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Entscheid

VSBES.2017.317

Invalidenrente und berufliche Massnahmen

19. Januar 2018Deutsch10 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Der 1966 geborene A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführer) meldete sich am 17. Januar 2003 unter Hinweis auf

psychische Probleme, Diabetes und Blutdruck bei der

Invalidenversicherungs-Stelle des Kantons Solothurn (IV-Stelle; nachfolgend:

Beschwerdegegnerin) zum Bezug einer Rente an (Akten der IV-Stelle [IV-Nr.] 5).

Die Beschwerdegegnerin traf erwerbliche und medizinische Abklärungen. In der

Folge lehnte sie das Leistungsgesuch mit Verfügung vom 23. November 2005 ab

(IV-Nr. 58). Der Beschwerdeführer liess dagegen Einsprache erheben (IV-Nr. 59),

welche die Beschwerdegegnerin am 3. Juli 2006 abwies (IV-Nr. 64). Die dagegen

erhobene Beschwerde (IV-Nr. 70) wies das Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) mit Urteil vom 13. August 2007 ab

(IV-Nr. 76).

2.

2.1 Am 17. Dezember 2007 meldete

sich der Beschwerdeführer erneut zum Leistungsbezug an, wobei er auf eine

schwere psychische Krankheit und chronische Schmerzen hinwies (IV-Nr. 80). Die

Beschwerdegegnerin traf wiederum medizinische Abklärungen. Namentlich holte sie

einen Bericht des behandelnden Psychiaters med. pract. B.___, Facharzt FMH für

Psychiatrie und Psychotherapie, vom 30. April 2008 ein (IV-Nr. 97) und gab bei

Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, ein

psychiatrisches Gutachten in Auftrag, welches am 7. Oktober 2008 erstattet

wurde (IV-Nr. 103.1). In der Folge nahm die Beschwerdegegnerin weitere Stellungnahmen

von Dr. med. B.___ vom 24. April, 19. Oktober und 3. November 2009 (IV-Nr. 113

S. 3 ff.; 124 S. 4 f.; 124 S. 2 f.) sowie von Dr. med. C.___ vom 9. Juli 2009

(IV-Nr. 118) und einen Austrittsbericht der Psychiatrischen Dienste [...] (IV-Nr.

127) zu den Akten. Anschliessend veranlasste sie eine Untersuchung des

Beschwerdeführers durch Dr. med. D.___, Fachärztin für Psychiatrie und

Psychotherapie FMH, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD). Deren

Untersuchungsbericht datiert vom 13. April 2010 (IV-Nr. 131). Wie vor ihr der

Gutachter Dr. med. C.___, aber abweichend vom behandelnden Psychiater med.

pract. B.___ gelangte Dr. med. D.___ zum Ergebnis, es bestehe keine

gesundheitliche Beeinträchtigung mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit.

2.2 Auf dieser Grundlage lehnte es

die Beschwerdegegnerin – nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens, in dessen

Verlauf weitere Stellungnahmen von med. pract. B.___ vom 6. Juli 2010 (IV-Nr.

137 S. 3 ff.) und von Dr. med. D.___ vom 29. Juli 2010 (IV-Nr. 139 S. 2

ff.) zu den Akten genommen wurden – mit Verfügung vom 10. November 2010

wiederum ab, Leistungen in Form beruflicher Massnahmen oder einer Rente zu

erbringen (IV-Nr. 143). Die dagegen erhobene Beschwerde (IV-Nr. 147 bzw. 149)

wies das Versicherungsgericht ab (Urteil vom 23. August 2011, VSBES.2010.333 [IV-Nr.

156]). Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde (IV-Nr. 158) wies das

Bundesgericht ebenfalls ab (Urteil vom 20. Dezember 2011,8C_743/2011 [IV-Nr.

159]).

3.

3.1 Am 7. März 2014 meldete sich der

Beschwerdeführer erneut zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 176). Er erklärte, er sei

seit 2002 krank und die Krankheit sei schlimmer geworden. Mit der Neuanmeldung

wurden eine Medikamentenliste (IV-Nr. 176 S. 2 f.), ein Dosierungsplan (IV-Nr.

174 S. 3), Arztzeugnisse des neu behandelnden Psychiaters Dr. med. E.___, Facharzt

für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 10. September 2013 (IV-Nr. 172)

und vom 28. Februar 2014 (IV-Nr. 174 S. 1 f.) sowie eine Arbeitsbestätigung der

Stiftung F.___ vom 13. Februar 2014 (IV-Nr. 173) eingereicht.

3.2 Die Beschwerdegegnerin kündigte

mit Vorbescheid vom 12. März 2014 (IV-Nr. 177) an, sie werde nicht auf die

Neuanmeldung eintreten, wenn der Beschwerdeführer nicht innerhalb der

30-tägigen Einwandfrist Beweismittel einreiche, welche eine erhebliche

Verschlechterung als glaubhaft erscheinen liessen. Nachdem der Beschwerdeführer

einzig nochmals das bereits vorliegende Arztzeugnis von Dr. med. E.___ vom 28.

Februar 2014 eingereicht hatte (IV-Nr. 178), trat die Beschwerdegegnerin mit

Verfügung vom 12. Mai 2014 (IV-Nr. 179) nicht auf die Neuanmeldung ein.

4. Am 7. Oktober 2017 erfolgte

eine weitere Neuanmeldung (IV-Nr. 184). Die Beschwerdegegnerin kündigte mit

Vorbescheid vom 16. Oktober 2017 wiederum an, sie werde auf die Neuanmeldung,

der keine Unterlagen beigelegt waren, nicht eintreten (IV-Nr. 183). Mit

Verfügung vom 29. November 2017 trat die Beschwerdegegnerin auf die

Neuanmeldung vom 7. Oktober 2017 nicht ein (IV-Nr. 190).

5. Mit Schreiben an die

Beschwerdegegnerin vom 4. Dezember 2017 führte der Beschwerdeführer aus, er

nehme Bezug «auf Ihren Vorbescheid vom 29. November 2017». Seine medizinische

Situation habe sich in der Zwischenzeit wesentlich verändert. Er habe vor zwei

Wochen eine Herzoperation gehabt. Die Beschwerdegegnerin möge mit der

behandelnden Ärztin Dr. med. G.___ Kontakt aufnehmen (IV-Nr. 193).

6. Die Beschwerdegegnerin leitet

das Schreiben vom 4. Dezember 2017 an das Versicherungsgericht weiter. Dieses

eröffnet ein Beschwerdeverfahren und holt die Akten der Beschwerdegegnerin ein.

Der Beschwerdeführer leistet den einverlangten Kostenvorschuss von CHF 600.00

fristgerecht.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Wurde eine Rente wegen eines

fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert, so

wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft

macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen

Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 und 4 Verordnung über die

Invalidenversicherung [IVV, SR 830.201]). Mit dieser Bestimmung soll verhindert

werden, dass sich die Verwaltung nach vorausgegangener rechtskräftiger

Rentenverweigerung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher

begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen

befassen muss (BGE 130 V 64 E. 5.2.3 S. 68 mit Hinweis).

2.2

Ob eine erhebliche Veränderung

eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren nach denselben

Grundsätzen wie bei einer Rentenrevision nach Art. 17 Bundesgesetz über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1). Zu vergleichen

sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Neuanmeldung mit denjenigen bei Erlass

der letzten auf einer materiellen Prüfung des Anspruchs beruhenden Verfügung

mit denjenigen im Zeitpunkt der Neuanmeldung, wobei auch die weitere

Entwicklung bis zum Erlass der Verfügung über die Neuanmeldung zu

berücksichtigen ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_683/2013 vom 2. April 2014 E.

3.

). Die glaubhaft gemachte Veränderung muss sich demnach auf diese beiden

Vergleichszeitpunkte beziehen. Vorliegend erfolgte die letzte materielle

Anspruchsbeurteilung mit dem Einspracheentscheid vom 10. November 2010.

2.3

Die glaubhaft zu machende

Änderung muss nicht jenes Anspruchselement betreffen, welches die Verwaltung

der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung bzw. rechtskräftigen

Rentenzusprechung zugrunde legte. Es genügt, wenn die versicherte Person zumindest

die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung

erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die

Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es

allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 4b S. 200).

2.4

Die versicherte Person muss mit

der Neuanmeldung oder dem Revisionsgesuch die massgebliche Tatsachenänderung

glaubhaft machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes

wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen

Sachverhalts zu sorgen hat, spielt insoweit nicht. Wird in der Neuanmeldung

(oder dem Revisionsgesuch) kein Eintretenstatbestand geltend gemacht, sondern

bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte, hingewiesen, die

noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der

versicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel

anzusetzen. Diese Massnahme setzt voraus, dass die ergänzenden Beweisvorkehren

geeignet sind, den entsprechenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der

Androhung zu verbinden, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu

erkennen sei. Ergeht eine Nichteintretensverfügung im Rahmen eines

Verwaltungsverfahrens, das diesen Erfordernissen betreffend Fristansetzung und

Androhung der Säumnisfolgen genügt, legen die Gerichte ihrer beschwerdeweisen

Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130

V 64 E. 5.2.5 S. 69).

2.5

Eine Tatsache ist glaubhaft

gemacht, wenn für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand

wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der

Möglichkeit zu rechnen ist, er werde sich bei eingehender Abklärung nicht

bestätigen lassen (Urteil des Bundesgerichts 9C_838/2011 vom 28. Februar

2012.

E. 3.3.2 mit Hinweisen).

3.

Strittig und zu prüfen ist, ob

der Beschwerdeführer im durch die Neuanmeldung vom 7. Oktober 2017 ausgelösten

Verfahren vor dem Erlass der Verfügung vom 29. November 2017 eine

erhebliche Veränderung seines Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht hatte. In diesem

Zusammenhang ist auch zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin verfahrensmässig

korrekt vorgegangen ist.

3.1

Auf dem Anmeldeformular

«Berufliche Integration/Rente», das er datiert vom 7. Oktober 2017 unterzeichnete,

erklärte der Beschwerdeführer, er leide an Diabetes, Blutdruck, Magenproblemen,

Rheuma und Schmerzen (IV-Nr. 184 S. 6). In einer parallel dazu eingereichten

Anmeldung für den Bezug einer Hilflosenentschädigung wurde überdies auf die

weiterhin laufende psychiatrische Behandlung bei Dr. med. E.___

hingewiesen (IV-Nr. 186 S. 3). Ärztliche Berichte oder Stellungnahmen wurden

der Neuanmeldung nicht beigelegt.

3.2

Der Vorbescheid vom 16. Oktober

2017, mit welchem die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ein

Nichteintreten in Aussicht stellte, ging im Original an Rechtsanwältin

Ryser-Zwygart, welche im Mai 2014 eine (nie widerrufene) Vollmacht betreffend

«Beratung Neuanmeldung IV» eingereicht hatte (vgl. IV-Nr. 180); dem

Beschwerdeführer wurde eine Kopie des Vorbescheids zugestellt (IV-Nr. 183).

Dieses Vorgehen war angesichts der bestehenden Vollmacht korrekt, wobei dem

Beschwerdeführer, der eine Kopie erhielt, ohnehin kein Nachteil aus der

Zustellung des Originals an die Rechtsvertreterin entstanden ist. Wenn in der

Folge am 23. respektive 24. Oktober 2017 sowohl der Beschwerdeführer als auch

Rechtsanwältin Ryser-Zwygart der Beschwerdegegnerin mitteilten, für das

aktuelle Neuanmeldungsverfahren bestehe keine Vertretung (IV-Nr. 188 f.),

ändert dies nichts daran, dass der Vorbescheid korrekt eröffnet worden war.

3.3

Da der Neuanmeldung keinerlei

ärztliche Berichte beigelegt waren, konnte sie von vornherein nicht geeignet

sein, eine erhebliche Veränderung glaubhaft zu machen. Die Beschwerdegegnerin

stellte dem Beschwerdeführer daher mit dem Vorbescheid vom 16. Oktober

2017.

(IV-Nr. 183) zu Recht einen (neuerlichen) Nichteintretensentscheid in

Aussicht. Im Übrigen wäre gemäss BGE 130 V 64 E. 5.2.5 eine angemessene Frist

zur Einreichung der Beweismittel nur dann anzusetzen, wenn diese geeignet sind,

den entsprechenden Beweis zu erbringen. Da in der Neuanmeldung nicht auf

ergänzende Beweismittel hingewiesen wurde, erübrigte sich auch die Ansetzung

einer Frist zu deren Einreichung. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin lässt

sich daher in formeller Hinsicht nicht beanstanden.

3.4

Da auch bei Erlass der Verfügung

vom 29. November 2017 keine neuen Beweismittel vorlagen, war der

Nichteintretensentscheid im damaligen Zeitpunkt korrekt. Auch das Gericht hat

sich bei seiner Beurteilung auf diejenigen Akten zu stützen, welche damals

vorlagen (E. II. 2.5 hiervor). Der erst mit dem Schreiben vom 4. Dezember

2017.

erfolgte Hinweis auf eine Herzoperation kann daher im vorliegenden Beschwerdeverfahren

keine Berücksichtigung finden. Dies führt zur Bestätigung der angefochtenen

Verfügung und zur Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist.

4.

Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) ist das

Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung

von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die

Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im

Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Angesichts des Wortlauts des

Schreibens vom 4. Dezember 2017 ist allerdings davon auszugehen, dass der

Beschwerdeführer nicht die Absicht hatte, ein gerichtliches Beschwerdeverfahren

zu veranlassen. Vielmehr glaubte er offenbar, bei der Verfügung vom 29.

November 2017 handle es sich um einen Vorbescheid, und wandte sich

dementsprechend an die Beschwerdegegnerin. Es sind daher keine Verfahrenskosten

zu erheben. Die Beschwerdegegnerin wird zu prüfen haben, ob das Schreiben vom

4.

Dezember 2017 als weitere Neuanmeldung zu behandeln ist.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf einzutreten ist.

2. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

3. Der geleistete Kostenvorschuss von CHF

600.00 wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Isch