VSBES.2017.317
Invalidenrente und berufliche Massnahmen
19. Januar 2018Deutsch10 min
Source so.ch
Urteil vom 19. Januar 2018
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Marti
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
und berufliche Massnahmen (Verfügung vom 29. November 2017)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der 1966 geborene A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführer) meldete sich am 17. Januar 2003 unter Hinweis auf
psychische Probleme, Diabetes und Blutdruck bei der
Invalidenversicherungs-Stelle des Kantons Solothurn (IV-Stelle; nachfolgend:
Beschwerdegegnerin) zum Bezug einer Rente an (Akten der IV-Stelle [IV-Nr.] 5).
Die Beschwerdegegnerin traf erwerbliche und medizinische Abklärungen. In der
Folge lehnte sie das Leistungsgesuch mit Verfügung vom 23. November 2005 ab
(IV-Nr. 58). Der Beschwerdeführer liess dagegen Einsprache erheben (IV-Nr. 59),
welche die Beschwerdegegnerin am 3. Juli 2006 abwies (IV-Nr. 64). Die dagegen
erhobene Beschwerde (IV-Nr. 70) wies das Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) mit Urteil vom 13. August 2007 ab
(IV-Nr. 76).
2.
2.1 Am 17. Dezember 2007 meldete
sich der Beschwerdeführer erneut zum Leistungsbezug an, wobei er auf eine
schwere psychische Krankheit und chronische Schmerzen hinwies (IV-Nr. 80). Die
Beschwerdegegnerin traf wiederum medizinische Abklärungen. Namentlich holte sie
einen Bericht des behandelnden Psychiaters med. pract. B.___, Facharzt FMH für
Psychiatrie und Psychotherapie, vom 30. April 2008 ein (IV-Nr. 97) und gab bei
Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, ein
psychiatrisches Gutachten in Auftrag, welches am 7. Oktober 2008 erstattet
wurde (IV-Nr. 103.1). In der Folge nahm die Beschwerdegegnerin weitere Stellungnahmen
von Dr. med. B.___ vom 24. April, 19. Oktober und 3. November 2009 (IV-Nr. 113
S. 3 ff.; 124 S. 4 f.; 124 S. 2 f.) sowie von Dr. med. C.___ vom 9. Juli 2009
(IV-Nr. 118) und einen Austrittsbericht der Psychiatrischen Dienste [...] (IV-Nr.
127) zu den Akten. Anschliessend veranlasste sie eine Untersuchung des
Beschwerdeführers durch Dr. med. D.___, Fachärztin für Psychiatrie und
Psychotherapie FMH, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD). Deren
Untersuchungsbericht datiert vom 13. April 2010 (IV-Nr. 131). Wie vor ihr der
Gutachter Dr. med. C.___, aber abweichend vom behandelnden Psychiater med.
pract. B.___ gelangte Dr. med. D.___ zum Ergebnis, es bestehe keine
gesundheitliche Beeinträchtigung mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit.
2.2 Auf dieser Grundlage lehnte es
die Beschwerdegegnerin – nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens, in dessen
Verlauf weitere Stellungnahmen von med. pract. B.___ vom 6. Juli 2010 (IV-Nr.
137 S. 3 ff.) und von Dr. med. D.___ vom 29. Juli 2010 (IV-Nr. 139 S. 2
ff.) zu den Akten genommen wurden – mit Verfügung vom 10. November 2010
wiederum ab, Leistungen in Form beruflicher Massnahmen oder einer Rente zu
erbringen (IV-Nr. 143). Die dagegen erhobene Beschwerde (IV-Nr. 147 bzw. 149)
wies das Versicherungsgericht ab (Urteil vom 23. August 2011, VSBES.2010.333 [IV-Nr.
156]). Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde (IV-Nr. 158) wies das
Bundesgericht ebenfalls ab (Urteil vom 20. Dezember 2011,8C_743/2011 [IV-Nr.
159]).
3.
3.1 Am 7. März 2014 meldete sich der
Beschwerdeführer erneut zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 176). Er erklärte, er sei
seit 2002 krank und die Krankheit sei schlimmer geworden. Mit der Neuanmeldung
wurden eine Medikamentenliste (IV-Nr. 176 S. 2 f.), ein Dosierungsplan (IV-Nr.
174 S. 3), Arztzeugnisse des neu behandelnden Psychiaters Dr. med. E.___, Facharzt
für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 10. September 2013 (IV-Nr. 172)
und vom 28. Februar 2014 (IV-Nr. 174 S. 1 f.) sowie eine Arbeitsbestätigung der
Stiftung F.___ vom 13. Februar 2014 (IV-Nr. 173) eingereicht.
3.2 Die Beschwerdegegnerin kündigte
mit Vorbescheid vom 12. März 2014 (IV-Nr. 177) an, sie werde nicht auf die
Neuanmeldung eintreten, wenn der Beschwerdeführer nicht innerhalb der
30-tägigen Einwandfrist Beweismittel einreiche, welche eine erhebliche
Verschlechterung als glaubhaft erscheinen liessen. Nachdem der Beschwerdeführer
einzig nochmals das bereits vorliegende Arztzeugnis von Dr. med. E.___ vom 28.
Februar 2014 eingereicht hatte (IV-Nr. 178), trat die Beschwerdegegnerin mit
Verfügung vom 12. Mai 2014 (IV-Nr. 179) nicht auf die Neuanmeldung ein.
4. Am 7. Oktober 2017 erfolgte
eine weitere Neuanmeldung (IV-Nr. 184). Die Beschwerdegegnerin kündigte mit
Vorbescheid vom 16. Oktober 2017 wiederum an, sie werde auf die Neuanmeldung,
der keine Unterlagen beigelegt waren, nicht eintreten (IV-Nr. 183). Mit
Verfügung vom 29. November 2017 trat die Beschwerdegegnerin auf die
Neuanmeldung vom 7. Oktober 2017 nicht ein (IV-Nr. 190).
5. Mit Schreiben an die
Beschwerdegegnerin vom 4. Dezember 2017 führte der Beschwerdeführer aus, er
nehme Bezug «auf Ihren Vorbescheid vom 29. November 2017». Seine medizinische
Situation habe sich in der Zwischenzeit wesentlich verändert. Er habe vor zwei
Wochen eine Herzoperation gehabt. Die Beschwerdegegnerin möge mit der
behandelnden Ärztin Dr. med. G.___ Kontakt aufnehmen (IV-Nr. 193).
6. Die Beschwerdegegnerin leitet
das Schreiben vom 4. Dezember 2017 an das Versicherungsgericht weiter. Dieses
eröffnet ein Beschwerdeverfahren und holt die Akten der Beschwerdegegnerin ein.
Der Beschwerdeführer leistet den einverlangten Kostenvorschuss von CHF 600.00
fristgerecht.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Wurde eine Rente wegen eines
fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert, so
wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft
macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen
Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 und 4 Verordnung über die
Invalidenversicherung [IVV, SR 830.201]). Mit dieser Bestimmung soll verhindert
werden, dass sich die Verwaltung nach vorausgegangener rechtskräftiger
Rentenverweigerung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher
begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen
befassen muss (BGE 130 V 64 E. 5.2.3 S. 68 mit Hinweis).
2.2
Ob eine erhebliche Veränderung
eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren nach denselben
Grundsätzen wie bei einer Rentenrevision nach Art. 17 Bundesgesetz über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1). Zu vergleichen
sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Neuanmeldung mit denjenigen bei Erlass
der letzten auf einer materiellen Prüfung des Anspruchs beruhenden Verfügung
mit denjenigen im Zeitpunkt der Neuanmeldung, wobei auch die weitere
Entwicklung bis zum Erlass der Verfügung über die Neuanmeldung zu
berücksichtigen ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_683/2013 vom 2. April 2014 E.
3.
). Die glaubhaft gemachte Veränderung muss sich demnach auf diese beiden
Vergleichszeitpunkte beziehen. Vorliegend erfolgte die letzte materielle
Anspruchsbeurteilung mit dem Einspracheentscheid vom 10. November 2010.
2.3
Die glaubhaft zu machende
Änderung muss nicht jenes Anspruchselement betreffen, welches die Verwaltung
der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung bzw. rechtskräftigen
Rentenzusprechung zugrunde legte. Es genügt, wenn die versicherte Person zumindest
die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung
erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die
Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es
allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 4b S. 200).
2.4
Die versicherte Person muss mit
der Neuanmeldung oder dem Revisionsgesuch die massgebliche Tatsachenänderung
glaubhaft machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes
wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhalts zu sorgen hat, spielt insoweit nicht. Wird in der Neuanmeldung
(oder dem Revisionsgesuch) kein Eintretenstatbestand geltend gemacht, sondern
bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte, hingewiesen, die
noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der
versicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel
anzusetzen. Diese Massnahme setzt voraus, dass die ergänzenden Beweisvorkehren
geeignet sind, den entsprechenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der
Androhung zu verbinden, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu
erkennen sei. Ergeht eine Nichteintretensverfügung im Rahmen eines
Verwaltungsverfahrens, das diesen Erfordernissen betreffend Fristansetzung und
Androhung der Säumnisfolgen genügt, legen die Gerichte ihrer beschwerdeweisen
Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130
V 64 E. 5.2.5 S. 69).
2.5
Eine Tatsache ist glaubhaft
gemacht, wenn für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand
wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der
Möglichkeit zu rechnen ist, er werde sich bei eingehender Abklärung nicht
bestätigen lassen (Urteil des Bundesgerichts 9C_838/2011 vom 28. Februar
2012.
E. 3.3.2 mit Hinweisen).
3.
Strittig und zu prüfen ist, ob
der Beschwerdeführer im durch die Neuanmeldung vom 7. Oktober 2017 ausgelösten
Verfahren vor dem Erlass der Verfügung vom 29. November 2017 eine
erhebliche Veränderung seines Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht hatte. In diesem
Zusammenhang ist auch zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin verfahrensmässig
korrekt vorgegangen ist.
3.1
Auf dem Anmeldeformular
«Berufliche Integration/Rente», das er datiert vom 7. Oktober 2017 unterzeichnete,
erklärte der Beschwerdeführer, er leide an Diabetes, Blutdruck, Magenproblemen,
Rheuma und Schmerzen (IV-Nr. 184 S. 6). In einer parallel dazu eingereichten
Anmeldung für den Bezug einer Hilflosenentschädigung wurde überdies auf die
weiterhin laufende psychiatrische Behandlung bei Dr. med. E.___
hingewiesen (IV-Nr. 186 S. 3). Ärztliche Berichte oder Stellungnahmen wurden
der Neuanmeldung nicht beigelegt.
3.2
Der Vorbescheid vom 16. Oktober
2017, mit welchem die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ein
Nichteintreten in Aussicht stellte, ging im Original an Rechtsanwältin
Ryser-Zwygart, welche im Mai 2014 eine (nie widerrufene) Vollmacht betreffend
«Beratung Neuanmeldung IV» eingereicht hatte (vgl. IV-Nr. 180); dem
Beschwerdeführer wurde eine Kopie des Vorbescheids zugestellt (IV-Nr. 183).
Dieses Vorgehen war angesichts der bestehenden Vollmacht korrekt, wobei dem
Beschwerdeführer, der eine Kopie erhielt, ohnehin kein Nachteil aus der
Zustellung des Originals an die Rechtsvertreterin entstanden ist. Wenn in der
Folge am 23. respektive 24. Oktober 2017 sowohl der Beschwerdeführer als auch
Rechtsanwältin Ryser-Zwygart der Beschwerdegegnerin mitteilten, für das
aktuelle Neuanmeldungsverfahren bestehe keine Vertretung (IV-Nr. 188 f.),
ändert dies nichts daran, dass der Vorbescheid korrekt eröffnet worden war.
3.3
Da der Neuanmeldung keinerlei
ärztliche Berichte beigelegt waren, konnte sie von vornherein nicht geeignet
sein, eine erhebliche Veränderung glaubhaft zu machen. Die Beschwerdegegnerin
stellte dem Beschwerdeführer daher mit dem Vorbescheid vom 16. Oktober
2017.
(IV-Nr. 183) zu Recht einen (neuerlichen) Nichteintretensentscheid in
Aussicht. Im Übrigen wäre gemäss BGE 130 V 64 E. 5.2.5 eine angemessene Frist
zur Einreichung der Beweismittel nur dann anzusetzen, wenn diese geeignet sind,
den entsprechenden Beweis zu erbringen. Da in der Neuanmeldung nicht auf
ergänzende Beweismittel hingewiesen wurde, erübrigte sich auch die Ansetzung
einer Frist zu deren Einreichung. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin lässt
sich daher in formeller Hinsicht nicht beanstanden.
3.4
Da auch bei Erlass der Verfügung
vom 29. November 2017 keine neuen Beweismittel vorlagen, war der
Nichteintretensentscheid im damaligen Zeitpunkt korrekt. Auch das Gericht hat
sich bei seiner Beurteilung auf diejenigen Akten zu stützen, welche damals
vorlagen (E. II. 2.5 hiervor). Der erst mit dem Schreiben vom 4. Dezember
2017.
erfolgte Hinweis auf eine Herzoperation kann daher im vorliegenden Beschwerdeverfahren
keine Berücksichtigung finden. Dies führt zur Bestätigung der angefochtenen
Verfügung und zur Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist.
4.
Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) ist das
Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung
von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die
Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im
Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Angesichts des Wortlauts des
Schreibens vom 4. Dezember 2017 ist allerdings davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer nicht die Absicht hatte, ein gerichtliches Beschwerdeverfahren
zu veranlassen. Vielmehr glaubte er offenbar, bei der Verfügung vom 29.
November 2017 handle es sich um einen Vorbescheid, und wandte sich
dementsprechend an die Beschwerdegegnerin. Es sind daher keine Verfahrenskosten
zu erheben. Die Beschwerdegegnerin wird zu prüfen haben, ob das Schreiben vom
4.
Dezember 2017 als weitere Neuanmeldung zu behandeln ist.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.
2. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
3. Der geleistete Kostenvorschuss von CHF
600.00 wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Isch