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Entscheid

VSBES.2017.32

Insolvenzentschädigung

26. November 2018Deutsch29 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Mit

Verfügung vom 2. August 2016 verneinte die Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) einen Anspruch des Versicherten A.___ (fortan:

Beschwerdeführer) auf

Insolvenzentschädigung im Konkurs der B.___ (fortan: C.___ AG), da es an

offenen Lohnforderungen fehle (Beschwerdebeilage / BB-Nr. 3). Die dagegen erhobene Einsprache (Akten

der Beschwerdegegnerin / ALK-Nr. 2 f.) wurde mit Entscheid vom 23. Dezember 2016 abgewiesen (Aktenseite / A.S. 1 ff.).

2.

2.1 Am 31. Januar 2017 lässt

der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan:

Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen

(A.S. 5 ff.):

1.

Der

Einspracheentscheid [der Beschwerdegegnerin] vom 23. Dezember 2016 sei aufzuheben.

2.

Die [Beschwerdegegnerin] habe dem Beschwerdeführer Insolvenzentschädigung

für die Zeit vom 1. Januar bis 30. April 2016 zuzusprechen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

In der Beschwerdebegründung wird

ausserdem beantragt, es seien eine mündliche Verhandlung und eine

Parteibefragung durchzuführen.

Die Beschwerdegegnerin stellt mit

Beschwerdeantwort vom 24. März 2017 folgende Anträge (A.S. 21 ff.):

1. Die Beschwerde sei vollumfänglich

abzuweisen.

2. Gerichtskosten seien keine aufzuerlegen.

3. Eine Parteientschädigung sei nicht

auszurichten.

2.2 Der Beschwerdeführer hält mit

Eingabe vom 1. Mai 2017 an seinen Rechtsbegehren fest (A.S. 30 ff.),

wozu sich die Beschwerdegegnerin nicht mehr äussert (s. A.S. 35).

Der Vertreter des Beschwerdeführers

reicht am 8. Juni 2017 eine Kostennote ein (A.S. 36 f.), welche am 9. Juni

2017 zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin geht (A.S. 38).

2.3 Der Beschwerdeführer erklärt

sich am 16. Januar 2018 damit einverstanden, dass die beantragte mündliche

Verhandlung in Form einer Instruktionsverhandlung vor der Vizepräsidentin des

Versicherungsgerichts durchgeführt wird (A.S. 39).

An der Instruktionsverhandlung vom 21.

Februar 2018 nehmen der Beschwerdeführer und sein Vertreter sowie zwei

Vertreter der Beschwerdegegnerin teil. Es erfolgt eine Parteibefragung sowie die

Einvernahme der Zeugen D.___ und E.___ (s. Verhandlungsprotokoll, A.S. 43 ff.).

2.4 Der Beschwerdeführer verzichtet

am 6. April 2018 darauf, zusätzliche Beweismittel einzureichen oder weitere

Beweisanträge zu stellen (A.S. 62), während sich die Beschwerdegegnerin innert

der gesetzten Frist nicht vernehmen lässt (s. A.S. 67).

Der Vertreter des Beschwerdeführers

reicht am 20. April 2018 eine zusätzliche Stellungnahme (A.S. 64 f.) sowie eine

ergänzende Kostennote ein (A.S. 66). Beides geht am 24. April 2018 zur

Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin (A.S. 67), welche sich in der Folge

nicht dazu äussert.

Erwägungen

II.

1.

Die

Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und

funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind

erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Beitragspflichtige

Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung

unterliegen oder in der Schweiz Arbeitnehmer beschäftigen, haben u.a. dann Anspruch

auf Insolvenzentschädigung, wenn gegen den Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wird

und ihnen in diesem Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen (Art. 51 Abs. 1

Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die

Insolvenzentschädigung / AVIG, SR 837.0). Die Insolvenzentschädigung deckt für

das gleiche Arbeitsverhältnis Lohnforderungen für höchstens die letzten vier

Monate des Arbeitsverhältnisses, für jeden Monat jedoch nur bis zum

Höchstbetrag nach Art. 3 Abs. 2 AVIG (Art. 52 Abs. 1 AVIG). Von der

Insolvenzentschädigung müssen die gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge bezahlt

werden. Die Kasse hat die vorgeschriebenen Beiträge mit den zuständigen Organen

abzurechnen und den Arbeitnehmern die von ihnen geschuldeten Beitragsanteile

abzuziehen (Art. 52 Abs. 2 AVIG).

Die

Arbeitslosenkasse darf eine Insolvenzentschädigung nur ausrichten, wenn der

Arbeitnehmer seine Lohnforderung glaubhaft macht (Art. 74 Verordnung über die

obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung / AVIV,

SR 837.02). Die Beweisanforderungen bezüglich der Lohnforderung sind somit

herabgesetzt. Es braucht nicht im Sinne des Regelbeweismasses die Überzeugung

der Verwaltung begründet zu werden, dass die Lohnforderung überwiegend

wahrscheinlich besteht. Diese herabgesetzten Beweisanforderungen gelten jedoch

nur für die Frage, ob und in welcher Höhe gegenüber dem insolventen Arbeitgeber

eine Lohnforderung besteht, an deren Stelle die Insolvenzentschädigung treten

soll. Die übrigen Anspruchsvoraussetzungen, namentlich der Bestand eines

Arbeitsverhältnisses, müssen demgegenüber mit dem Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit erstellt sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_867/2017 vom 20.

September 2018 E. 3.3, zur Publ. vorgesehen).

3.

Zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer

bei der B.___ AG von Januar bis April 2016 eine beitragspflichtige

Beschäftigung ausgeübt hat und ob für diesen Zeitraum offene Lohnforderungen

vorliegen.

3.1

In den Akten befindet sich ein

Arbeitsvertrag zwischen dem Beschwerdeführer und der B.___ AG (vertreten durch

den Zeugen D.___) vom 29. März 2015 (BB-Nr. 4). Danach war der

Beschwerdeführer bei dieser Gesellschaft seit dem 1. Mai 2015 als Project

Manager angestellt. Die Vertragsurkunde wies die folgenden mit einem Kürzel

visierten handschriftlichen Korrekturen auf:

·

beim Salär wurde

«brutto» durchgestrichen und durch «netto» ersetzt sowie ein Lohn von CHF

6'500.00 eingetragen

·

beim Arbeitspensum

wurde 80 % durchgestrichen und durch 100 % ersetzt

Aktenkundig ist zudem ein weiterer

Arbeitsvertrag zwischen den nämlichen Parteien (BB-Nr. 5). Dieser trägt das

Datum des 1. Mai 2015 und sah vor, dass der Beschwerdeführer für die B.___ AG

als Portfolio Manager mit einem Pensum von 100 % und einem monatlichen

Bruttosalär von CHF 11'500.00 tätig ist. Der Arbeitsantritt vom 1. Mai 2015

im Vertragstext wurde handschriftlich durchgestrichen und durch den 1. Januar

2016.

ersetzt, wobei ein Visum fehlt.

3.2

Nachdem die B.___ AG am 30.

April 2016 in Konkurs geraten war, beantragte der Beschwerdeführer am 23. Mai

2016.

bei der Beschwerdegegnerin Insolvenzentschädigung für die Zeit vom 1.

Januar bis 30. April 2016, ausgehend von einem Monatslohn von CHF 11'500.00

(ALK-Nr. 1). Gleichentags meldete er beim Konkursamt eine entsprechende Lohnforderung

an (unter BB-Nr. 13).

3.3

In den Akten

finden sich folgende sachdienliche Unterlagen:

3.3.1

Kontoauszüge der F.___ AG zum

Privatkonto des Beschwerdeführers (BB-Nrn. 8 + 16), mit folgende

Überweisungen der B.___ AG:

·

29.

Juni 2015: CHF

6'500.00 (Mitteilungen: «May Salary»)

·

4.

November 2015:

CHF 6'500.00 («September 2015»)

·

3.

Dezember 2015:

CHF 6'500.00 («October 2015»)

·

28.

Dezember 2015:

CHF 6'500.00 (keine Mitteilung)

·

12.

Februar 2016:

CHF 6'500.00 («December»)

·

7.

März 2016:

zweimal CHF 6'500.00 («F 2016» [durch die G.___ AG] sowie «Jan 2016» [durch die

B.___ AG])

3.3.2

Schrift- und Mailverkehr zwischen

dem Beschwerdeführer und dem Zeugen D.___ (BB-Nrn. 9 + 10):

·

Der Beschwerdeführer

fragte mit E-Mail vom 3. Februar 2016 bei D.___ an: «Clan you send me the

Salery please». Am 8. Februar 2016 doppelte er nach: «Clan you send me the

Salery please Today ist 8 of Feb». D.___ erwiderte: «Ok No money from the

rent, specially H.___ ?????».

·

Am 9. Februar 2016

schrieb der Beschwerdeführer in seiner E-Mail: «My Salery still not there also

the Spesen. Can

I ask you, why you do this white me? I care of you and the company. The rentel

income hes coming». D.___ antwortete: «I have wired the salary (…)».

·

Bei der ersten E-Mail

des Beschwerdeführers vom 10. Februar 2016 ist kein Text ersichtlich, sondern

nur der Betreff «How you say: still noch cash Salery». Darauf antwortete D.___:

«Is underway from B.___ > Than next week we will seat with I.___ to discuss

where is better to put your salary».

·

In seinem Brief an

die B.___ AG vom 18. März 2016 hielt der Beschwerdeführer fest: «Leider habe

ich die Lohnzahlung von CHF 11'500 / Mt. gemäss Arbeitsvertrag bis dato noch

nicht erhalten. Ich fordere Sie auf die Löhne bis spätestens 10 Tage nach

Erhalt jedoch spätestens bis zum 8. April 2016 zu überweisen …». Auf dem Brief

findet sich der Vermerk «Persönlich abgegeben 21. März 2016» mit der

Unterschrift der Zeugin E.___.

·

Mit E-Mail vom 6.

April 2016 forderte der Beschwerdeführer erneut: «Clan you send me the Salery

please Bankverbindung (…)», worauf D.___ entgegnete: «No salary No rent».

3.3.3

Lohnliste der B.___ AG für April

2016: Der Beschwerdeführer ist darin nicht verzeichnet (ALK-Nr. 4).

3.3.4

E-Mail des Kantonalen Konkursamtes

vom 8. Juli 2016 an die Beschwerdegegnerin (ALK-Nr. 6): Die B.___ AG habe

folgende Zahlungen an den Beschwerdeführer veranlasst:

· 29. Juni 2015: EUR 6'286.27 (Buchungstext:

May salary)

·

29.

Juli

2015: EUR 6'196.38 (June Salary)

· 4. November 2015: EUR 6'080.45

(September 2015)

· 3. Dezember 2015: CHF 6'500.00 (Oktober

2015)

· 28. Dezember 2015: CHF 6'500.00 (kein

Text)

· 12. Februar 2016: CHF 6'500.00

(Dezember)

·

7.

März 2016: CHF

6'500.00 (Januar 2016)

Diese Positionen entsprächen den Detailbelegen

aus der Buchhaltung, welche explizit als «Lohn [Beschwerdeführer]» ausgewiesen

seien.

3.3.5

E-Mail der Zeugin E.___ vom 18.

Juli 2016 an die Beschwerdegegnerin (ALK-Nr. 5): Die Lage beim

Beschwerdeführer sei ziemlich undurchsichtig gewesen. Dieser habe ab dem 1. Mai

2015.

für den Zeugen D.___ gearbeitet; er habe einiges für die Firma J.___ gemacht,

dann wieder einiges für die B.___ AG (Gebäudevermietung etc.). Trotz

mehrmaligem Nachfragen bei ihm und beim Zeugen D.___ sei nie klar geworden, für

welche Gesellschaft der Beschwerdeführer arbeite. Der Zeuge D.___ habe ihn

immer wieder vertröstet, dass er einen Vertrag bekomme. Den Lohn habe der

Beschwerdeführer auch nur sporadisch erhalten, mal vom Konto der B.___ AG. Den eigentlichen

Vertrag mit der B.___ AG habe er erst im April 2016 rückwirkend per 1. Januar

2016.

bekommen. Sie habe den Beschwerdeführer per Partnerweb im April angemeldet;

sie sei daher erstaunt, als er ihr gesagt habe, dass die Ausgleichskasse des

Kantons Solothurn keine Eintrittsmeldung bekommen habe. Der Beschwerdeführer

sei auch rückwirkend für die berufliche Vorsorge angemeldet worden. Leider könne

Sie keine Lohnabrechnung schicken, da der Beschwerdeführer ausschliesslich vom

Zeugen D.___ bezahlt worden sei, ihres Wissens auch mal in bar. Die Beweislage

sei ziemlich kompliziert; zum Teil sei der Beschwerdeführer selber schuld, zum

Teil sei es mit D.___ manchmal wirklich sehr kompliziert gewesen.

3.3.6

Schriftliche Aussage von K.___ vom

30.

August 2016 gegenüber der L.___ Rechtsschutzversicherung (BB-Nr. 6): Er kenne

den Beschwerdeführer seit Mai 2015 von der B.___ AG her. Im Zeitraum vom 1.

Januar bis 30. April 2016 habe er ihn ca. dreimal wöchentlich am

Arbeitsplatz angetroffen. Der Beschwerdeführer sei damals als

Immobilienverwalter der B.___ AG aufgetreten. Davon, dass dieser ab 1. Januar

2016.

eine andere Tätigkeit als zuvor ausgeübt habe, wisse er nichts. Nach

seiner Kenntnis habe der Beschwerdeführer in den Monaten Januar bis April von

Montag bis Donnerstag ganztags am Standort [...] /SO gearbeitet sowie am

Freitag in [...] / LU für die B.___ AG

3.3.7

Schriftliche Aussage von M.___ vom

12.

September 2016 gegenüber der L.___ Rechtsschutzversicherung (BB-Nr. 7): Er

kenne den Beschwerdeführer seit Mai 2015 von der B.___ AG her. Im Zeitraum vom

1.

Januar bis 30. April 2016 habe er ihn ca. dreimal in der Woche am

Arbeitsplatz angetroffen. Der Beschwerdeführer sei damals als Immobilienmanager

tätig gewesen und habe ab 1. Januar 2016 keine andere Arbeit verrichtet als

zuvor. Er wisse nicht, an welchen Wochentagen und wie lange der

Beschwerdeführer in den Monaten Januar bis April 2016 am Standort [...] / SO und

anderswo für die Firma gearbeitet habe.

3.3.8

Schreiben der Vorsorgeeinrichtung

N.___:

· 21. September 2016 (BB-Nr. 11): Die B.___

AG in Liquidation habe den Beschwerdeführer bisher nicht angemeldet.

Eingegangen sei am 21. Juli 2016 bloss eine auf den 29. April 2016

datierte Lohnmutationsmeldung.

· 27. September 2016 (BB-Nr. 12): Die

Meldung sämtlicher Personalmutationen mit den ordentlichen Formularen obliege

dem Arbeitgeber. Die auf den 29. April 2016 datierte ordentliche

Mutationsmeldung sei vom Beschwerdeführer sowie einer resp. einem [...] [Zeugin

E.___] unterzeichnet worden. Inhaltlich sei man über einen Jahreslohn des

Beschwerdeführers von CHF 149‘500.00 ab dem 1. Januar 2016 orientiert

worden.

3.3.9

Schreiben der Ausgleichskasse des

Kantons [...] vom 3. Oktober 2016 (BB-Nr. 16): Die J.___ AG sei seit dem

7.

Mai 2008 als Arbeitgeberin angeschlossen. Bis zum heutigen Zeitpunkt seien

weder Mitarbeiter angemeldet noch Lohnbeiträge abgerechnet worden.

3.4

Anlässlich der

Instruktionsverhandlung vom 21. Februar 2018 wurden zusammengefasst folgende

Aussagen deponiert:

3.4.1

Parteibefragung des

Beschwerdeführers: Er habe die Arbeit bei der B.___ AG im Mai 2015 angetreten.

Basis sei der Arbeitsvertrag vom 29. März 2015 gewesen, den der Zeuge D.___ unterschrieben

habe. Die handschriftliche Korrektur des Pensums auf 100 % in diesem

Vertrag sowie die Eintragung des Lohns seien mit dem Zeugen besprochen worden;

das Kürzel an der Seite bedeute «D.___». Man habe vereinbart, dass er per

1.

Mai 2015 mit einem Pensum von 100 % und einem Nettolohn von 12 x

6'500.00 anfange. Als «Project Manager» habe er sich um die Liegenschaft [...]

/ SO gekümmert. Die B.___ AG habe zu einem Konstrukt der Firmen O.___, P.___

etc. gehört (A.S. 44).

Der zweite Arbeitsvertrag mit dem Datum vom

1.

Mai 2015 sei im Januar 2016 abgeschlossen worden. Unterzeichnet habe

ihn Q.___, der CEO / CFO der Firmen O.___ und B.___ AG. Er wisse nicht, warum

der 1. Mai 2015 eingetragen worden sei. Mit dem Zeugen D.___ sei ein

Anfangslohn von CHF 6'500.00 netto abgemacht worden, man habe zuerst

schauen wollen, wie es zwischen ihnen passe. Man habe ihm gesagt, dass 2016 alle

Liegenschaften in einem Portfolio zusammengeführt würden, bis dann sei er bei

der B.___ AG. Die Liegenschaft in der [...] / SO habe Priorität gehabt. Die Lohnerhöhung

auf CHF 11'500.00 brutto beruhe darauf, dass er dem Zeugen D.___ CHF 5 Mio.

Kapital für seine Gesellschaften verschafft habe sowie wegen der Arbeit auf ein

Portfolio hin. Dieser höhere Lohn sei aber nie ausbezahlt worden

(A.S. 45).

Die Feststellung des Konkursamts, er

habe auch Lohnzahlungen in Euro erhalten, könne er sich nicht erklären. Ein

einziges Mal habe ihm der Zeuge D.___ in seinem Büro CHF 6'500.00 bar

ausbezahlt; davon seien dann CHF 6'000.00 auf sein Postkonto einbezahlt worden

(A.S. 45). Er habe nachträglich mitbekommen, dass er auf der Lohnliste der B.___

AG gefehlt habe, was ihm unerklärlich sei. Er habe einen Arbeitsvertrag gehabt und

sei davon ausgegangen, dass die Leute wüssten, was sie tun. Sein Lohn sei nicht

pünktlich ausbezahlt worden, er habe erst intervenieren müssen. Man habe ihn immer

vertröstet (S. 46).

Bei der B.___ AG habe es keine freien

Büros gegeben, deshalb sei er in [...] / LU gewesen, wo sich auch die

Firmen O.___, P.___ und alles andere befunden hätten. Die J.___ AG selber habe

dort keine Angestellten gehabt. Er habe erst im Nachhinein erfahren, dass sie die

Eigentümerin der Liegenschaft gewesen sei (A.S. 46).

Die B.___ AG habe ihm nie gekündigt. Er habe

von Januar bis April 2016 für sie gearbeitet. Am meisten habe er mit K.___ zu

tun gehabt, der sich um die Pflege der Liegenschaft gekümmert habe. Für die

Räumungen und Säuberungen sei er mit M.___ in Kontakt gestanden (A.S. 47).

3.4.2

Zeugenbefragung von D.___: Der Arbeitsvertrag

vom 29. März 2015 trage seine Unterschrift. Die Kürzel bei den

handschriftlichen Änderungen seien sein Visum. Er erinnere sich an den

Vertragsabschluss. Der Beschwerdeführer habe ab dem 1. Mai 2015 gearbeitet,

aber nicht nur für die B.___ AG (A.S. 47); er hätte zu 100 % für die Gruppe O.___-Holding

tätig sein sollen. Diese habe ihm, dem Zeugen, gehört und sei die

Muttergesellschaft der B.___ AG gewesen. Der Beschwerdeführer habe auch für die

Firma J.___ AG gearbeitet; dabei habe es sich um eine Tochtergesellschaft der G.___

AG gehandelt, welche wiederum die Muttergesellschaft der O.___-Holding gewesen

sei. Den Lohn von CHF 6'500.00 hätten verschiedene Firmen bezahlt, zwei-

oder dreimal die B.___ AG, ein anderes Mal die G.___ AG oder vielleicht die J.___

AG. Von Lohnzahlungen in Euro wisse er nichts. Bis zu seiner Verhaftung im

Februar 2016 seien jeden Monat CHF 6'500.00 bezahlt worden.

Den neuen Arbeitsvertrag zum

Stellenantritt am 1. Mai 2015 habe er nie gesehen. Solange er zuständig gewesen

sei, d.h. bis zu seiner Inhaftierung am 11. April 2016, habe der

Beschwerdeführer gearbeitet und ihm sei nicht gekündigt worden. Die

Unterschrift auf dem zweiten Arbeitsvertrag sehe wie die von Q.___ aus, CFO bei

der O.___-Holding und Vizepräsident der B.___ AG. Er, der Zeuge, wisse nicht,

was die beiden diskutiert hätten. Jeden Monat habe er eine E-Mail bekommen,

dass CHF 6'500.00 zu überweisen seien, was er dann getan habe. Warum der

Beschwerdeführer nicht in der Lohnliste der B.___ AG aufgenommen worden sei,

könne er nicht sagen. Diese Firma habe damals gewisse Schwierigkeiten gehabt. Sie

hätten querfinanziert, er habe immer einen Betrag von der J.___ AG oder der O.___

an die B.___ AG überwiesen, bevor die Saläre freigegeben worden seien (A.S. 48).

Er sei sicher, dass der Beschwerdeführer bis Ende Februar 2016 den Lohn erhalten

habe; es könne sein, dass der März offen geblieben sei (A.S. 49).

Über eine spätere Lohnerhöhung sei nie

geredet worden. Nachdem der Beschwerdeführer eine Finanzierung von CHF 2 Mio. organisiert

habe, sei er, der Zeuge, für einen Bonus gewesen. Q.___ habe eine Entschädigung

abgelehnt, aber vielleicht habe er mit dem Beschwerdeführer bilateral etwas

abgemacht. Was die Frage angehe, ob Q.___ einen Arbeitsvertrag mit einer Lohnerhöhung

hätte abschliessen können, verhalte es sich so, dass in der B.___ AG nur er,

der Zeuge, Einzelunterschrift gehabt habe, Q.___ hingegen Doppelunterschrift

(A.S. 49).

Der Beschwerdeführer habe von Januar bis

April 2016 nicht nur für die B.___ AG gearbeitet, sondern für die Gruppe. Im

Winter 2015/16 habe sich der Beschwerdeführer oft auf dem Areal [...] / SO

aufgehalten. Seine Aufgabe sei es gewesen, die leeren Gebäude

weiterzuvermieten. Ob der Beschwerdeführer im Januar und Februar wirklich nur

dort gearbeitet habe, könne er, der Zeuge, nicht sagen (A.S. 49).

Der Beschwerdeführer sei immer nur bei

der B.___ AG angestellt gewesen. Dieser habe eine Finanzierung für die Gruppe

gesucht und sich um die Versicherung aller Autos gekümmert, welche die Gruppe

in der Schweiz gehabt habe. Die restliche Zeit sei er für die B.___ AG tägig

gewesen. Er habe zwei Hallen in der [...] / SO vermieten müssen, die im Oktober

/ November 2015 leer geworden seien. Der Mietzins sei immer an die B.___ AG gegangen

(A.S. 5).

3.4.3

Zeugenbefragung von E.___: Sie habe

von April 2014 bis April 2016 für die B.___ AG gearbeitet (A.S. 50). Sie sei

die Personalverantwortliche der Firmen B.___, R.___ und P.___ gewesen, mit

Arbeitsort in […]. Wann der Beschwerdeführer bei der B.___ AG angefangen habe, könne

sie nicht genau sagen, sie schätze im Sommer 2015. An seiner Anstellung sei sie

nicht beteiligt gewesen. Der Beschwerdeführer habe einen Spezialstatus und

keinen Vertrag gehabt. Sein Gehalt und seine Funktion kenne sie nicht, es habe

etwas mit Immobilien zu tun gehabt. Sie habe von ihm und dem Zeugen D.___ eine

Legalisierung verlangt, damit man den Beschwerdeführer anmelden könne (A.S. 51).

Einen Vertrag habe sie nie gesehen. Nachträglich

sei ein solcher auf den Ursprung datiert worden, Frühling oder Sommer, sie wisse

es nicht. Der Beschwerdeführer habe sich nie in einem Zahlungslauf befunden und

sei nicht als Mitarbeiter geführt worden. Zuerst habe sie nicht gewusst, ob er

selbständig sei, dann habe man bemerkt, dass er vom Konto der B.___ AG, mal vom

Konto der P.___ oder privat vom Zeugen D.___ bezahlt worden sei (A.S. 51).

Wenn sie den ihr vorgelegten Arbeitsvertrag

vom 29. März 2015 betrachte, so habe sie ein Jahr später so einen Vertrag

gesehen; es könnte dieser gewesen sein, etwas sei von Hand geschrieben worden. Der

Zeuge D.___ habe ihr gesagt, es gebe einen neuen Vertrag von der Firma O.___

mit einem anderen Lohn, sie solle den Beschwerdeführer nicht anmelden.

Was den vorgelegten Arbeitsvertrag vom

1.

Mai 2015 angehe, so komme sie nicht draus. Sei dieser auf das Konkursdatum

hin ausgestellt worden? Mit dem Datum stimme etwas nicht. Die Unterschrift

könne von Q.___ von der P.___ sein; vom Zeugen D.___ sei sie nicht. Diesen

zweiten Vertrag habe sie nie gesehen (A.S. 51).

Sie vermute, der Vertrag sei im

Konkurszeitpunkt ausgefertigt worden: Die Bank habe CHF 6'000.00 ausbezahlt, im

Vertrag stehe aber CHF 11'500.00. Sie habe nie eine Lohnabrechnung für den

Beschwerdeführer erstellt und ihm nie Lohn ausbezahlt. Sie habe nur auf der

Bank gesehen, dass der Zeuge D.___ oder jemand mit Zugang zum Konto eine

Überweisung ausgelöst habe. Sie hätten sich gewundert, dass der Beschwerdeführer

von der B.___ AG bezahlt worden sei, obwohl er bei der O.___ angestellt sein

sollte. Der Zeuge D.___ habe kommuniziert, dass der Beschwerdeführer dort einen

Vertrag bekommen und von dort bezahlt werden sollte. Überdies hätten sie sich

geärgert, weil sie nicht genug Geld für die Löhne der B.___ AG gehabt hätten. Sie

könne nur bestätigen, dass der Beschwerdeführer auch für die B.___ AG gearbeitet

habe, ausserdem für die P.___ und die R.___. Von der B.___ AG habe er aber nie

einen Lohn bekommen. Sie habe keine Ahnung, in welchem Umfang der

Beschwerdeführer für die B.___ AG gearbeitet habe, es seien so 30 %

gewesen. Er habe mit den Untermietern der Lagerhallen verhandelt. Dass er sich

auch für andere Unternehmen betätigt habe, schliesse sie daraus, dass sie ihn

in Davos getroffen habe, wo sie für die Hotels tätig gewesen sei. Sie habe gehört,

der Beschwerdeführer sei auch bei der Firma P.___ gewesen (A.S. 52).

Das Schreiben des Beschwerdeführers vom

18.

März 2016 habe sie für ihn rückwirkend im Mai unterschrieben, er sei bei ihr

zu Hause gewesen. Sie wisse nicht, wie oft der Beschwerdeführer bezahlt worden

sei. In der Bank habe sie zwei bis drei Zahlungen an ihn gesehen, sie wisse

nicht, ob er etwas von den Firmen R.___ oder P.___ erhalten habe (A.S. 52).

Der Beschwerdeführer habe von Januar bis

April 2016 bei der B.___ AG gearbeitet, schätzungsweise 30 bis 40 %. Sie habe nicht

mit ihm zusammengearbeitet (A.S. 53).

3.4.4

Ergänzende Befragung des

Beschwerdeführers nach den Zeugenbefragungen: Wenn man ihm vorhalte, laut der

Zeugin E.___ sei er nicht bei der B.___ AG angestellt gewesen, sondern bei der

Firma O.___, so wisse er nicht, was intern besprochen worden sei. Er habe nur gehört,

die Anmeldung habe nach dem ersten Arbeitsvertrag zurückgenommen werden müssen,

weil er bei der Firma O.___ sei. Er habe gesagt, dass ihn das nichts angehe und

er einfach seine Arbeit mache. Er habe der O.___ bei der Optimierung der

Autoversicherung und mit der Swisscom geholfen. Dasselbe habe er bei der B.___

AG gemacht, aber das sei nur ein Teil der Leistung gewesen. Für die Firma P.___

selber habe er nichts gemacht, diese sei ja in der Slowakei gewesen (A.S. 53).

Von Januar bis April 2016 habe er keinen

Stellenbeschrieb gehabt, auch in der Zeit vorher nicht. Es sei vereinbart

gewesen, dass er für die Liegenschaft zuständig sei. Seine Arbeitszeit habe er

nicht erfasst. Er habe dem Zeugen D.___ rapportiert (A.S. 53). Die Fortschritte

der Liegenschaft seien mit vielen Fotos dokumentiert worden. Weiter gebe es Sitzungsprotokolle

(A.S. 54).

Der Beschwerdeführer verzichtete in der

Folge darauf, innert der gesetzten Frist weitere Beweismittel einzureichen oder

zu beantragen (A.S. 62).

3.5

3.5.1

Angesichts der vorliegenden

Vertragsurkunde (BB-Nr. 4) sowie der Zeugenaussage von D.___, der seitens der

Arbeitgeberin unterzeichnete (A.S. 47), ist davon auszugehen, dass der

Beschwerdeführer mit der B.___ AG am 29. März 2015 einen Arbeitsvertrag

einging, der einen Nettolohn von monatlich CHF 6'500.00 und einen

Arbeitsantritt am 1. Mai 2015 vorsah. Die handschriftlichen Änderungen von

«brutto» zu «netto» und von 80 zu 100 % sowie die handschriftliche Eintragung des

Lohns im Vertragstext geben zu keinen Zweifeln Anlass, denn diese wurden vom

Zeugen D.___ visiert, wie er in seiner Befragung erklärte (A.S. 47).

D.___ bestätigte weiter, dass der

Beschwerdeführer nur bei der B.___ AG angestellt war und diese Arbeit am

1.

Mai 2015 aufnahm (A.S. 47 + 50). Im Übrigen bestreitet auch die

Zeugin E.___ nicht, dass Arbeiten für die B.___ verrichtet wurden (A.S. 52 + 53

sowie ALK-Nr. 5) Dabei spielt es keine Rolle, dass der Beschwerdeführer nicht ausschliesslich

für seine Arbeitgeberin B.___ AG tätig wurde, sondern auch andere

Gesellschaften der vom Zeugen D.___ beherrschten Gruppe von seiner Arbeitsleistung

profitierten. Die Zeugin E.___ zeigte sich zwar unsicher, wo der

Beschwerdeführer genau angestellt war, welchen Status er hatte etc. Diese

Aussagen erlauben jedoch nicht den Schluss, dass mit der B.___ AG kein

Arbeitsvertrag bestand. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Unkenntnis der

Zeugin in diesen Punkten dem unübersichtlichen Firmenkonglomerat (s. dazu

A.S. 48) sowie den vom Zeugen D.___ erhaltenen unzureichenden Informationen geschuldet

ist; so war die Zeugin etwa nicht orientiert worden, über welche Konti die

Lohnzahlungen an den Beschwerdeführer erfolgten (s. A.S. 51 + 52).

Für ein Arbeitsverhältnis mit der B.___

spricht weiter, dass auf dem Privatkonto des Beschwerdeführers mehrere Lohnzahlungen

eingingen (s. Kontoauszüge, BB-Nr. 8). Diese beliefen sich jeweils auf CHF

6'500.00, was mit dem Vertrag vom 29. März 2015 übereinstimmt. Die Zahlungen gingen

von der B.___ AG aus, zudem in einem Fall von der G.___ AG. Letzteres

korrespondiert mit der Aussage der Zeugen, dass die Lohnverpflichtungen der B.___

AG mitunter von Konten aus erfüllt wurden, welche zu anderen Firmen der

gleichen Gruppe gehörten (s. A.S. 48 + 51).

Vor diesem Hintergrund ist nicht von

ausschlaggebender Bedeutung, dass sich der Beschwerdeführer nicht auf der

Lohnliste der B.___ AG fand und bei der Vorsorgeeinrichtung sowie der

Ausgleichskasse nicht angemeldet wurde. Diese Unregelmässigkeiten gehen

augenscheinlich auf die ungeordneten Verhältnisse innerhalb der Arbeitgeberin

resp. der Firmengruppe zurück. Man beachte dazu die unterschiedlichen Angaben

der Zeugin E.___ und des Zeugen D.___, z.B. wenn die Zeugin angibt, der Zeuge

habe sie über eine Anstellung des Beschwerdeführers bei der O.___ orientiert

(A.S. 51 + 52), während der Zeuge darauf beharrt, es habe nur mit der B.___ AG ein

Arbeitsverhältnis bestanden (A.S. 50).

Abschliessend sei darauf hingewiesen,

dass sich keine konkreten Indizien für ein Arbeitsverhältnis mit anderen Mitgliedern

der Firmengruppe finden. So liegt kein entsprechender schriftlicher Vertrag

vor, und es wird auch nicht geltend gemacht, eine der anderen Firmen habe den

Beschwerdeführer bei der Ausgleichskasse und der Vorsorgeeinrichtung als

Arbeitnehmer angemeldet (vgl. Schreiben der Ausgleichskasse des Kantons [...]

bezüglich der J.___ AG, BB-Nr. 15).

3.5.2

Was die Geltungsdauer des

Arbeitsvertrags vom 29. März 2015 angeht, so war dieser unbefristet und wurde von

keiner Seite gekündigt: Einerseits findet sich in den Akten kein entsprechendes

Schreiben, andererseits bestätigte der Zeuge D.___, dass das Arbeitsverhältnis

nicht aufgelöst wurde. Dies bedeutet, dass der fragliche Arbeitsvertrag auch

von Januar bis April 2016 noch Geltung hatte. Das ergibt sich auch daraus, dass

der Beschwerdeführer gemäss Kontoauszug von der B.___ AG am 7. März 2016 eine

Zahlung über CHF 6'500.00 erhielt, welche als Lohn für Januar 2016

deklariert war. Ausserdem erfolgte gleichentags durch die G.___ AG eine Zahlung

in derselben Höhe; hier ist angesichts der Mitteilung «F 2016» davon

auszugehen, dass sich um den Lohn des Monats Februar 2016 handelte.

Der Beschwerdeführer hält dafür, ab 1.

Januar 2016 habe zwischen ihm und der B.___AG ein neuer Arbeitsvertrag mit

einem Monatslohn von CHF 11'500.00 gegolten. Ein solches neues Arbeitsverhältnis

ist indes nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachweisbar. Der

Beschwerdeführer verweist zwar auf eine entsprechende Vertragsurkunde in den

Akten, welche nicht vom Zeugen D.___ unterzeichnet wurde (sondern

möglicherweise von Q.___, wobei dies die Zeugen nicht mit Sicherheit sagen

konnten, s. A.S. 48 + 51). Es bestehen aber erhebliche Zweifel, ob

wirklich ein solcher Vertrag abgeschlossen wurde. So fällt einmal auf, dass die

fragliche Vertragsurkunde das Datum des 1. Mai 2015 trägt und in der gedruckten

ursprünglichen Fassung einen Arbeitsantritt am gleichen Tag vorsah, also ebenso

wie der Vertrag vom 29. März 2015. Es mutet seltsam an, dass ein Arbeitgeber

mit der gleichen Person kurz hintereinander zwei Arbeitsverträge mit jeweils einem

Vollzeitpensum eingehen sollte, welche einen deutlich unterschiedlichen Lohn

enthalten. Dabei wird in der neueren Vertragsurkunde nirgends gesagt, dass der

frühere Vertrag vom 29. März 2015 aufgehoben sei. Andererseits ist zu

beachten, dass der vorgegebene Arbeitsantritt am 1. Mai 2015 von Hand

durchgestrichen und durch den 1. Januar 2016 ersetzt wurde, ohne dass diese

Änderung visiert worden wäre. Bei diesem neuen Arbeitsbeginn leuchtet zudem nicht

ein, warum der Vertrag schon mehr als ein halbes Jahr zuvor abgeschlossen werden

sollte. Im Übrigen vermag sich auch keiner der beiden Zeugen an einen solchen

Arbeitsvertrag zu erinnern (A.S. 48 + 51).

Weiter ist darauf hinzuweisen, dass für

eine derart massive Lohnerhöhung, wie sie geltend gemacht wird, keine

nachvollziehbaren Gründe ersichtlich sind. Der Beschwerdeführer beruft sich

zwar darauf, der Lohn sei erhöht worden, weil er der Firmengruppe zu einer

Finanzierung verholfen habe. Der Zeuge D.___ gibt indes ausdrücklich an, es sei

keine Lohnerhöhung beabsichtigt gewesen, vielmehr habe man für die Leistung des

Beschwerdeführers einen Bonus ausrichten wollen (A.S. 49). Auch das Argument

des Beschwerdeführers, die Lohnerhöhung gehe darauf zurück, dass sein Pensum

von 80 auf 100 % aufgestockt worden sei, ist nicht stichhaltig, sah doch

bereits der Vertrag vom 29. März 2015 ein Vollzeitpensum vor. Ebenso

bleibt im Dunkeln, wie sich die Funktionen als Projekt- resp. Portfoliomanager

in den beiden Verträgen unterscheiden, womit sich hier ebenfalls kein Grund für

eine Lohnerhöhung ergibt.

Die verschiedenen Nachfragen des

Beschwerdeführers zu seinem Lohn, welche mit den E-Mail-Nachrichten im Februar

und April 2016 erfolgten, helfen nicht weiter, da dort nirgends ein Betrag

genannt wird. An der schriftlichen Mahnung vom 18. März 2016 wiederum,

welche sich ausdrücklich auf einen Monatslohn von CHF 11'500.00 seit

Januar 2016 bezieht, sind erhebliche Zweifel angebracht. Die Zeugin E.___ hatte

auf diesem Schreiben unterschriftlich erklärt, sie habe es am 21. März

2016.

entgegen genommen. Bei ihrer Befragung an der Instruktionsverhandlung

räumte sie indes ein, sie habe im Mai 2016 unterschrieben (also nach der

Konkurseröffnung) und den Empfang auf den 21. März 2016 rückdatiert (A.S. 52).

Dies erweckt den Eindruck, als habe im Hinblick auf die Insolvenzentschädigung

rückwirkend ein höherer Lohn etabliert werden sollen. In derselben Weise ist

auch die Mutationsmeldung an die Vorsorgeeinrichtung zu hinterfragen, wonach ab

dem 1. Januar 2016 ein Lohn von CHF 149‘500.00 (13 x 11'500.00)

ausgerichtet worden sei. Diese Meldung wurde wie die Mahnung vom 18. März 2016 durch

den Beschwerdeführer und die Zeugin E.___ unterzeichnet (BB-Nr. 12). Zudem

fällt auf, dass die Meldung das Datum des 29. April 2016 trägt, aber deutlich

später bei der Vorsorgeeinrichtung einging, nämlich erst am 21. Juli 2016;

dies nährt den Verdacht, dass die Meldung erst nach dem Konkurs der B.___ AG

erstellt und von versicherungsrechtlichen Überlegungen beeinflusst worden war.

3.5.3

Zusammenfassend ist als Beweisergebnis

festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer von Januar bis April 2016 in einem

Arbeitsverhältnis mit der B.___ AG befand, wobei ein Monatslohn von CHF

6'500.00 vorgesehen war. Nicht ausbezahlt wurden die Löhne für März und April

2016.

Die Beschwerde wird deshalb insoweit gutgeheissen, als der angefochtene

Einspracheentscheid aufgehoben und die Angelegenheit zurück an die

Beschwerdegegnerin gewiesen wird. Diese hat die übrigen

Anspruchsvoraussetzungen der Insolvenzentschädigung, namentlich die Einhaltung

der Schadenminderungspflicht durch den Beschwerdeführer (s. dazu Boris Rubin,

Commentaire de la loi sur l’assurance-chômage, Genf 2014, Art. 55 N 7 ff.), zu

prüfen und, falls sie einen Anspruch bejaht, die Sozialversicherungsbeiträge

auf der Insolvenzentschädigung abzurechnen.

4.

4.1

Bei diesem Verfahrensausgang, d.h. angesichts des formellen Obsiegens,

hat der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine volle

Parteientschädigung, welche grundsätzlich gleich zu gewähren ist wie für ein

Obsiegen im materiellen Sinne (BGE 127 V 228 E. 2b/bb S. 234, 110 V 54 E. 3a S.

57). Diese Entschädigung bemisst sich ohne Rücksicht auf den Streitwert nach

dem zu beurteilenden Sachverhalt sowie der Schwierigkeit des Prozesses und ist

in einer Pauschalsumme festzusetzen (Art. 61 lit. g Bundesgesetz über

den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1).

Der anwaltliche

Stundenansatz bewegt sich in einem Rahmen von CHF 230.00 bis 330.00 (§ 161

i.V.m. § 160 Abs. 2 Kantonaler Gebührentarif / GT, BGS 615.11).

4.2

Die vom Vertreter eingereichte

Kostennote vom 8. Juni 2017 (A.S. 37) weist für das Jahr 2017 einen Zeitaufwand

von 12,08 Stunden aus, der wie folgt zu kürzen ist:

·

Ein Aufwand von

insgesamt 8,78 Stunden für das Vorbereiten und Abfassen der Beschwerde (16. bis

30.

Januar 2017) erscheint – zumal angesichts des Umfangs der Beschwerdeschrift

– als zu hoch, selbst wenn man berücksichtigt, dass der Vertreter am

verwaltungsinternen Verfahren noch nicht beteiligt war und sich erst

einarbeiten musste. Der Aufwand ist daher um 1,78 auf sieben Stunden zu kürzen.

Die gleiche Überlegung gilt bei der Replik, wo der Aufwand von 3,02 Stunden im

Hinblick auf den Umfang der Akten und der Rechtsschrift um 1,02 auf zwei

Stunden gekürzt wird.

·

Der reine

Kanzleiaufwand ist im Stundenansatz eines Anwaltes bereits inbegriffen und

nicht separat zu vergüten. Dies betrifft den «Brief an Klient», bei dem mangels

eindeutiger Bezeichnung praxisgemäss von einer Orientierungskopie o.ä.

auszugehen ist (0,12 Stunden), das Erstellen des Beilagenverzeichnisses (0,08

Stunden) sowie das Einreichen der Kostennote (0,08 Stunden).

Anzurechnen ist folglich ein Aufwand von

insgesamt neun Stunden. Daraus ergibt sich mit dem beantragten Ansatz von CHF 230.00

eine Entschädigung von CHF 2'359.15, einschliesslich CHF 114.40 Auslagen und

CHF 174.75 Mehrwertsteuer (8 % bis 31. Dezember 2017).

4.3

Die vom Vertreter eingereichte

Kostennote vom 20. April 2018 (A.S. 66) weist für das Jahr 2018 einen

Zeitaufwand von 6,3 Stunden aus, was angemessen erscheint Daraus ergibt sich

mit dem beantragten Ansatz von CHF 230.00 eine Entschädigung von CHF 1'622.40,

einschliesslich CHF 57.40 Auslagen und CHF 116.00 Mehrwertsteuer (7,7 % ab

1.

Januar 2018).

4.4

Insgesamt beläuft sich die

Parteientschädigung für das gesamte Beschwerdeverfahren auf CHF 3'981.55.

5.

In Beschwerdesachen der

Arbeitslosenversicherung sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 61

lit. a ATSG).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen,

als der Einspracheentscheid der Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons

Solothurn vom 23. Dezember 2016 aufgehoben wird. Die Akten gehen an die

Beschwerdegegnerin, damit diese im Sinne der Erwägungen verfährt.

2. Die Beschwerdegegnerin hat dem

Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 3'981.55 (inkl. Auslagen und

Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Die

Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst Haldemann