VSBES.2017.320
Unfallversicherung
8. November 2018Deutsch6 min
Source so.ch
SOG 2018 Nr. 13
Art. 4 ATSG, Art. 6 UVG: Qualifikation eines Ereignisses als
Unfall im Rechtssinn. Element der Plötzlichkeit.
Sachverhalt
Der unter Alkoholeinfluss stehende Versicherte
erlitt, benommen in der Badewanne liegend, durch heisses Wasser Verbrennungen
zweiten Grades an zirka 30 % der Körperoberfläche. Mit Einspracheentscheid
vom 14. November 2017 lehnte es der Unfallversicherer ab, für die Folgen
dieses Ereignisses Leistungen zu erbringen. Dagegen erhebt der obligatorische
Krankenpflegeversicherer beim Versicherungsgericht Beschwerde. Er
beantragt, der Einspracheentscheid sei aufzuheben, und der Unfallversicherer
sei zu verpflichten, die gesetzlichen UVG-Leistungen zu erbringen.
Erwägungen
[…]
3.1
Unfall ist die plötzliche, nicht
beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf
den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen
oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4
Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG,
SR 830.1]). Ein Unfallereignis liegt vor, wenn vier Elemente erfüllt sind,
nämlich die Plötzlichkeit, die Unfreiwilligkeit, die Ungewöhnlichkeit und der
aussergewöhnliche Faktor. Weiter ist erforderlich, dass das so definierte
Unfallereignis eine bestimmte Folge bewirkt hat, nämlich in aller Regel eine
Beeinträchtigung der Gesundheit (Ueli Kieser: ATSG-Kommentar, 3. Auflage
2015, Art. 4 ATSG N 14).
[…]
7.1
Die Verbrennungen, welche der
Versicherte erlitten hat, gehen auf das heisse Wasser und damit auf einen
äusseren Faktor zurück. Es kann vorausgesetzt werden und ist auch unbestritten,
dass der Versicherte das heisse Wasser abgestellt oder die Badewanne verlassen
hätte, wenn ihm dies möglich gewesen wäre. Demnach ist auch das Kriterium der
Unfreiwilligkeit gegeben. Dasselbe gilt für die Ungewöhnlichkeit der
Einwirkung, denn diese liegt offensichtlich ausserhalb des Rahmens des
Alltäglichen und Üblichen (vgl. Alexandra Rumo-Jungo / André Pierre Holzer: Bundesgesetz über die
Unfallversicherung, 4. Auflage, Zürich 2012, Art. 6 UVG, S. 31,
mit Hinweis auf BGE 134 V 72 E. 4.3.1 S. 79 f.). Ausser Zweifel steht
auch, dass der äussere Faktor zu einer Gesundheitsschädigung geführt hat.
Kritisch und nachfolgend zu prüfen ist dagegen das Erfordernis der
Plötzlichkeit.
7.2
Mit dem Kriterium der
Plötzlichkeit wird ein zeitlicher Rahmen gesteckt. Die schädigende Einwirkung
muss zwar nicht auf einen blossen Augenblick beschränkt sein, jedoch innerhalb
eines relativ kurzen, abgrenzbaren Zeitraums erfolgen. Die Rechtsprechung hat
bisher keine zeitliche Maximaldauer festgelegt. Die Einwirkung muss plötzlich
eingesetzt haben und eine einmalige gewesen sein (BGE 140 V 220 E. 5.1
S. 223). In aller Regel verwirklicht sich die Einwirkung innert
Sekundenbruchteilen oder binnen weniger Sekunden. Trotzdem werden auch
Einwirkungen, welche Minuten oder gar einige Stunden gedauert haben, noch als
Unfälle anerkannt (André Nabold, in: Hürzeler / Kieser [Hrsg.], UVG,
Bundesgesetz über die Unfallversicherung, Bern 2018, Art. 6 UVG N 15).
Beispiele sind etwa ein zu Unrecht erfolgter operativer Eingriff, dessen
Durchführung längere Zeit dauert (vgl. BGE 98 V 166 [irrtümliche Entfernung
einer Niere]), der kontinuierliche Kontakt mit einem schädigenden Stoff im
Verlauf eines Arbeitstages (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 32/07 vom
14.
Juni 2007 Sachverhalt A. und E. 2; Alfred Maurer: Schweizerisches
Unfallversicherungsrecht, Bern 1985, S. 170), ein Schreckereignis (dazu Nabold,
a.a.O., Art. 6 UVG N 17 ff.) oder, unter qualifizierenden Umständen,
eine kontinuierliche Wärme- oder Kälteeinwirkung (dazu E. II. 7.3 hiernach).
Schon die ältere Rechtsprechung hatte es – im Gegensatz etwa zur deutschen und
österreichischen – abgelehnt, eine generelle zeitliche Grenze festzusetzen, «in
dem Sinne etwa, dass eine Einwirkung von bis zu zwei Stunden noch plötzlich
sei, dass aber bei längerer Dauer die Plötzlichkeit verneint werde» (Maurer, a.a.O.,
S. 171). Dauert die Einwirkung länger als einige Sekunden, wird verlangt,
dass es sich um einen einzelnen äusseren Faktor handelt, der Gesundheitsschaden
also nicht bloss durch die Summe repetitiver (aber für sich allein betrachtet
unschädlicher) Einwirkungen immer gleicher äusserer Faktoren entsteht (Nabold,
a.a.O., Art. 6 UVG N 16; Jean-Maurice Frésard / Margit
Moser-Szeless: L’assurance-accidents obligatoire, in: Meyer [Hrsg.],
Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 3.
Auflage, Basel 2016, S. 919 N 78).
7.3
Bei sogenannten thermischen
Schädigungen wie Sonnenstich, Sonnenbrand, Hitzschlag und Erfrierungen wird die
Plötzlichkeit verneint, ausser wenn die Schädigung unter aussergewöhnlichen
Umständen auftritt (Ueli Kieser: ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2015,
Art. 4 ATSG N 17). Solche aussergewöhnlichen Umstände liegen etwa vor,
wenn sich die versicherte Person wegen eines Beinbruchs oder wegen einer
Herzschwäche bei einer Wanderung nicht weiter fortbewegen kann und deshalb der
Sonnenbestrahlung ausgesetzt bleibt (BGE 98 V 165 f.; Maurer, a.a.O.,
S. 170), oder wenn es zum Erfrieren von Fingern kommt, nachdem beim
Klettern in den Bergen speziell konzipierte Handschuhe gerissen sind (Urteil
des EVG U 430/00 vom 18. Juli 2001 E. 4b [RKUV 2001 Nr. U
437.
S. 342]).
7.4
Der Versicherte war mehr als
eine Stunde lang der Einwirkung durch heisses Wasser ausgesetzt. Er zog sich
dabei Verbrennungen der Grade 1, 2a und 2b zu. Letztlich waren 28 % seiner
Körperoberfläche betroffen […]. Es handelt sich um die Einwirkung eines
einzigen äusseren Faktors; diese ist den thermischen Schädigungen zuzuordnen.
Die Plötzlichkeit setzt daher nach dem Gesagten voraus, dass ungewöhnliche
Umstände vorlagen. Dies ist hier zu bejahen: Es ist zwar davon auszugehen, dass
der Versicherte nicht bewusstlos war. Er war aber ohne Zweifel in hohem Masse
benommen, was mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die überaus hohe
Alkoholintoxikation von 2,75 Promille zurückzuführen ist. Diese
Benommenheit verunmöglichte es ihm, der Hitzeeinwirkung auszuweichen oder diese
zu beseitigen. Der Sachverhalt ist unter diesem Aspekt vergleichbar mit der
versicherten Person, welche sich wegen einer Herzschwäche auf einer Wanderung
nicht mehr fortbewegen kann und deshalb der Sonneneinstrahlung ausgesetzt
bleibt (vgl. E. II. 7.2 hiervor; Maurer, a.a.O., S. 170). Analog dazu sind
das Element der Plötzlichkeit und damit die Unfallqualität des Ereignisses vom
6.
November 2016 zu bejahen.
Selbst wenn man, entgegen den vorstehenden
Ausführungen, davon ausgehen wollte, die Einwirkungsdauer von rund anderthalb
Stunden sei zu lang, um als «plötzlich» zu gelten, würde dies zu keinem anderen
Ergebnis führen: Diesfalls läge die sachgerechte Lösung darin, zu prüfen, ob
die Unfallqualität zu bejahen ist, wenn nur die noch als «plötzlich» zu
betrachtende Dauer der Einwirkung (z.B. eine Stunde) berücksichtigt wird.
Trifft dies zu, kann der Umstand, dass die schädigende Einwirkung anschliessend
noch weiter andauerte, nicht dazu führen, dass das Ereignis nicht mehr als
Unfall gilt (vgl. zur analogen Situation beim Schreckereignis Nabold, a.a.O.,
Art. 6 UVG N 18). Hier lässt sich ohne zusätzliche Abklärungen
festhalten, dass die übrigen Elemente des Unfallbegriffs (äusserer Faktor,
Unfreiwilligkeit, Ungewöhnlichkeit; vgl. E. II. 3.1 hiervor) auch erfüllt sind,
wenn man nur einen Teil der Einwirkung (z.B. die erste Stunde, wenn man die
Grenze der Plötzlichkeit hier ziehen wollte) einbezieht. Dasselbe gilt für die
Gesundheitsschädigung, denn auch eine entsprechend geringere Expositionsdauer
hätte ohne Zweifel bereits zu sehr erheblichen Verbrennungen geführt. Der
Unfallbegriff hätte daher auch unter dieser Prämisse als erfüllt zu gelten.
8.
Zusammenfassend handelt es sich
beim Ereignis vom 6. November 2016 um einen Unfall im Sinne von
Art. 4 ATSG. Der angefochtene, gegenteilig lautende Einspracheentscheid
ist daher in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin wird
neu über ihre Leistungspflicht zu entscheiden haben.
[…].
Versicherungsgericht, Urteil vom 8.
November 2018 (VSBES.2017.320)