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Entscheid

VSBES.2017.320

Unfallversicherung

8. November 2018Deutsch6 min

Source so.ch

Sachverhalt

Der unter Alkoholeinfluss stehende Versicherte

erlitt, benommen in der Badewanne liegend, durch heisses Wasser Verbrennungen

zweiten Grades an zirka 30 % der Körperoberfläche. Mit Einspracheentscheid

vom 14. November 2017 lehnte es der Unfallversicherer ab, für die Folgen

dieses Ereignisses Leistungen zu erbringen. Dagegen erhebt der obligatorische

Krankenpflegeversicherer beim Versicherungsgericht Beschwerde. Er

beantragt, der Einspracheentscheid sei aufzuheben, und der Unfallversicherer

sei zu verpflichten, die gesetzlichen UVG-Leistungen zu erbringen.

Erwägungen

[…]

3.1

Unfall ist die plötzliche, nicht

beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf

den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen

oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4

Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG,

SR 830.1]). Ein Unfallereignis liegt vor, wenn vier Elemente erfüllt sind,

nämlich die Plötzlichkeit, die Unfreiwilligkeit, die Ungewöhnlichkeit und der

aussergewöhnliche Faktor. Weiter ist erforderlich, dass das so definierte

Unfallereignis eine bestimmte Folge bewirkt hat, nämlich in aller Regel eine

Beeinträchtigung der Gesundheit (Ueli Kieser: ATSG-Kommentar, 3. Auflage

2015, Art. 4 ATSG N 14).

[…]

7.1

Die Verbrennungen, welche der

Versicherte erlitten hat, gehen auf das heisse Wasser und damit auf einen

äusseren Faktor zurück. Es kann vorausgesetzt werden und ist auch unbestritten,

dass der Versicherte das heisse Wasser abgestellt oder die Badewanne verlassen

hätte, wenn ihm dies möglich gewesen wäre. Demnach ist auch das Kriterium der

Unfreiwilligkeit gegeben. Dasselbe gilt für die Ungewöhnlichkeit der

Einwirkung, denn diese liegt offensichtlich ausserhalb des Rahmens des

Alltäglichen und Üblichen (vgl. Alexandra Rumo-Jungo / André Pierre Holzer: Bundesgesetz über die

Unfallversicherung, 4. Auflage, Zürich 2012, Art. 6 UVG, S. 31,

mit Hinweis auf BGE 134 V 72 E. 4.3.1 S. 79 f.). Ausser Zweifel steht

auch, dass der äussere Faktor zu einer Gesundheitsschädigung geführt hat.

Kritisch und nachfolgend zu prüfen ist dagegen das Erfordernis der

Plötzlichkeit.

7.2

Mit dem Kriterium der

Plötzlichkeit wird ein zeitlicher Rahmen gesteckt. Die schädigende Einwirkung

muss zwar nicht auf einen blossen Augenblick beschränkt sein, jedoch innerhalb

eines relativ kurzen, abgrenzbaren Zeitraums erfolgen. Die Rechtsprechung hat

bisher keine zeitliche Maximaldauer festgelegt. Die Einwirkung muss plötzlich

eingesetzt haben und eine einmalige gewesen sein (BGE 140 V 220 E. 5.1

S. 223). In aller Regel verwirklicht sich die Einwirkung innert

Sekundenbruchteilen oder binnen weniger Sekunden. Trotzdem werden auch

Einwirkungen, welche Minuten oder gar einige Stunden gedauert haben, noch als

Unfälle anerkannt (André Nabold, in: Hürzeler / Kieser [Hrsg.], UVG,

Bundesgesetz über die Unfallversicherung, Bern 2018, Art. 6 UVG N 15).

Beispiele sind etwa ein zu Unrecht erfolgter operativer Eingriff, dessen

Durchführung längere Zeit dauert (vgl. BGE 98 V 166 [irrtümliche Entfernung

einer Niere]), der kontinuierliche Kontakt mit einem schädigenden Stoff im

Verlauf eines Arbeitstages (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 32/07 vom

14.

Juni 2007 Sachverhalt A. und E. 2; Alfred Maurer: Schweizerisches

Unfallversicherungsrecht, Bern 1985, S. 170), ein Schreckereignis (dazu Nabold,

a.a.O., Art. 6 UVG N 17 ff.) oder, unter qualifizierenden Umständen,

eine kontinuierliche Wärme- oder Kälteeinwirkung (dazu E. II. 7.3 hiernach).

Schon die ältere Rechtsprechung hatte es – im Gegensatz etwa zur deutschen und

österreichischen – abgelehnt, eine generelle zeitliche Grenze festzusetzen, «in

dem Sinne etwa, dass eine Einwirkung von bis zu zwei Stunden noch plötzlich

sei, dass aber bei längerer Dauer die Plötzlichkeit verneint werde» (Maurer, a.a.O.,

S. 171). Dauert die Einwirkung länger als einige Sekunden, wird verlangt,

dass es sich um einen einzelnen äusseren Faktor handelt, der Gesundheitsschaden

also nicht bloss durch die Summe repetitiver (aber für sich allein betrachtet

unschädlicher) Einwirkungen immer gleicher äusserer Faktoren entsteht (Nabold,

a.a.O., Art. 6 UVG N 16; Jean-Maurice Frésard / Margit

Moser-Szeless: L’assurance-accidents obligatoire, in: Meyer [Hrsg.],

Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 3.

Auflage, Basel 2016, S. 919 N 78).

7.3

Bei sogenannten thermischen

Schädigungen wie Sonnenstich, Sonnenbrand, Hitzschlag und Erfrierungen wird die

Plötzlichkeit verneint, ausser wenn die Schädigung unter aussergewöhnlichen

Umständen auftritt (Ueli Kieser: ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2015,

Art. 4 ATSG N 17). Solche aussergewöhnlichen Umstände liegen etwa vor,

wenn sich die versicherte Person wegen eines Beinbruchs oder wegen einer

Herzschwäche bei einer Wanderung nicht weiter fortbewegen kann und deshalb der

Sonnenbestrahlung ausgesetzt bleibt (BGE 98 V 165 f.; Maurer, a.a.O.,

S. 170), oder wenn es zum Erfrieren von Fingern kommt, nachdem beim

Klettern in den Bergen speziell konzipierte Handschuhe gerissen sind (Urteil

des EVG U 430/00 vom 18. Juli 2001 E. 4b [RKUV 2001 Nr. U

437.

S. 342]).

7.4

Der Versicherte war mehr als

eine Stunde lang der Einwirkung durch heisses Wasser ausgesetzt. Er zog sich

dabei Verbrennungen der Grade 1, 2a und 2b zu. Letztlich waren 28 % seiner

Körperoberfläche betroffen […]. Es handelt sich um die Einwirkung eines

einzigen äusseren Faktors; diese ist den thermischen Schädigungen zuzuordnen.

Die Plötzlichkeit setzt daher nach dem Gesagten voraus, dass ungewöhnliche

Umstände vorlagen. Dies ist hier zu bejahen: Es ist zwar davon auszugehen, dass

der Versicherte nicht bewusstlos war. Er war aber ohne Zweifel in hohem Masse

benommen, was mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die überaus hohe

Alkoholintoxikation von 2,75 Promille zurückzuführen ist. Diese

Benommenheit verunmöglichte es ihm, der Hitzeeinwirkung auszuweichen oder diese

zu beseitigen. Der Sachverhalt ist unter diesem Aspekt vergleichbar mit der

versicherten Person, welche sich wegen einer Herzschwäche auf einer Wanderung

nicht mehr fortbewegen kann und deshalb der Sonneneinstrahlung ausgesetzt

bleibt (vgl. E. II. 7.2 hiervor; Maurer, a.a.O., S. 170). Analog dazu sind

das Element der Plötzlichkeit und damit die Unfallqualität des Ereignisses vom

6.

November 2016 zu bejahen.

Selbst wenn man, entgegen den vorstehenden

Ausführungen, davon ausgehen wollte, die Einwirkungsdauer von rund anderthalb

Stunden sei zu lang, um als «plötzlich» zu gelten, würde dies zu keinem anderen

Ergebnis führen: Diesfalls läge die sachgerechte Lösung darin, zu prüfen, ob

die Unfallqualität zu bejahen ist, wenn nur die noch als «plötzlich» zu

betrachtende Dauer der Einwirkung (z.B. eine Stunde) berücksichtigt wird.

Trifft dies zu, kann der Umstand, dass die schädigende Einwirkung anschliessend

noch weiter andauerte, nicht dazu führen, dass das Ereignis nicht mehr als

Unfall gilt (vgl. zur analogen Situation beim Schreckereignis Nabold, a.a.O.,

Art. 6 UVG N 18). Hier lässt sich ohne zusätzliche Abklärungen

festhalten, dass die übrigen Elemente des Unfallbegriffs (äusserer Faktor,

Unfreiwilligkeit, Ungewöhnlichkeit; vgl. E. II. 3.1 hiervor) auch erfüllt sind,

wenn man nur einen Teil der Einwirkung (z.B. die erste Stunde, wenn man die

Grenze der Plötzlichkeit hier ziehen wollte) einbezieht. Dasselbe gilt für die

Gesundheitsschädigung, denn auch eine entsprechend geringere Expositionsdauer

hätte ohne Zweifel bereits zu sehr erheblichen Verbrennungen geführt. Der

Unfallbegriff hätte daher auch unter dieser Prämisse als erfüllt zu gelten.

8.

Zusammenfassend handelt es sich

beim Ereignis vom 6. November 2016 um einen Unfall im Sinne von

Art. 4 ATSG. Der angefochtene, gegenteilig lautende Einspracheentscheid

ist daher in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin wird

neu über ihre Leistungspflicht zu entscheiden haben.

[…].

Versicherungsgericht, Urteil vom 8.

November 2018 (VSBES.2017.320)