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Entscheid

VSBES.2017.322

Ergänzungsleistungen IV / unentgeltliche Rechtspflege / Ablehnung Gesuch um Erlass Rückforderung

9. November 2018Deutsch31 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Mit Verfügung vom 3. Januar

2017 sprach die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (im Folgenden:

Beschwerdegegnerin) der 1968 geborenen A.___ (im Folgenden: Beschwerdeführerin)

für sich und ihre Tochter rückwirkend ab 1. Januar 2016

Ergänzungsleistungen zu ihrer halben Rente der Invalidenversicherung zu. Der

Anspruch belief sich für die Zeit vom 1. Januar 2016 bis 31. Juli

2016 (mit Einbezug der Tochter B.___) auf die Prämienpauschale für die

Krankenversicherung, ab 1. August 2016 (ohne Einbezug der Tochter) auf die

Prämienpauschale plus CHF 625.00 pro Monat (Akten der Ausgleichskasse

[AK-Nr.] 42). Dementsprechend kam es zu einer Nachzahlung von CHF 3'125.00

(5 x CHF 625.00) für August 2016 bis Dezember 2016 und anschliessend zur Auszahlung

von CHF 625.00 pro Monat (neben der Prämienpauschale, die direkt an den

Krankenversicherer ausbezahlt wird) für Januar und Februar 2017.

2.

2.1 Mit Verfügung vom 10. Februar

2017 wurden die Ergänzungsleistungen rückwirkend ab 1. Januar 2016 neu

festgesetzt. Den Anlass für die Neuberechnung bot eine Anpassung des

Erwerbseinkommens. Diese führte für die Zeit von August bis Dezember 2016 zu

einem monatlichen Anspruch von CHF 158.00 pro Monat zuzüglich Prämienpauschale.

Weiter hatte die Änderung zur Folge, dass der Ergänzungsleistungsanspruch auch

für den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis 31. Juli 2016 ohne Einbezug der Tochter

zu berechnen war, wobei er sich betragsmässig auf die Prämienpauschale für die

Krankenversicherung belief. Ab 1. Januar 2017 resultierte (mit Einbezug der

Tochter) ein Anspruch in der Höhe der Prämienpauschale. Gegenüber der Verfügung

vom 3. Januar 2017 resultierte eine Rückforderung von CHF 3'585.00 (5 x

CHF 467.00 für August 2016 bis Dezember 2016 und 2 x CHF 625.00 für Januar 2017

und Februar 2017; AK-Nr. 75).

2.2 Mit einer weiteren Verfügung vom

10. Februar 2017 erfolgte überdies eine Rückforderung von Krankheitskosten für

die Tochter der Beschwerdeführerin (Rechnungsdatum 12. März 2016) in der Höhe

von CHF 1'000.00 (AK-Nr. 83).

2.3 Am 10. März 2017 erliess die

Beschwerdegegnerin eine weitere Verfügung für den Zeitraum ab 1. Januar 2016.

Sie hielt fest, ihr sei beim Erlass der ersten Verfügung vom 10. Februar 2017

(E. II. 2.1 hiervor) ein Fehler unterlaufen. Die Neuberechnung mit Korrektur

dieses Fehlers führe zum Ergebnis, dass der Ergänzungsleistungsanspruch der

Beschwerdeführerin nun doch unter Einbezug der Tochter zu bestimmen sei. Die

Beschwerdeführerin habe Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung in der

Höhe der Prämienpauschale für die Krankenversicherung für sich und ihre Tochter.

Im Vergleich zur Verfügung vom 10. Februar 2017 (E. II. 2.1 hiervor), welche

für die Zeit vom 1. August 2016 bis 31. Dezember 2016 auf einen Anspruch

in der Höhe der Prämienpauschale plus CHF 158.00 pro Monat gelautet hatte,

ergab sich damit eine (weitere) Rückforderung für diesen Zeitraum von CHF 790.00

(5 x CHF 158.00; AK-Nr. 100).

2.4 Mit einer zweiten Verfügung vom

10. März 2017 wurde der Beschwerdeführerin der Betrag von CHF 1'000.00 für

Krankheitskosten der Tochter (Rechnungsdatum 12. März 2016), der mit der zweiten

Verfügung vom 10. Februar 2017 (E. II. 2.2 hiervor) zurückgefordert worden war,

wieder zugesprochen. Gleichzeitig wurde angekündigt, man werde den Betrag am

14. März 2017 auf das Konto der Beschwerdeführerin überweisen (AK-Nr. 110).

3.

3.1 Am 22. März 2017 stellte

die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin die Rückforderungen von CHF

3'585.00 (erste Verfügung vom 10. Februar 2017), CHF 1'000.00 (zweite

Verfügung vom 10. Februar 2017) und CHF 790.00 (Verfügung vom 10. März 2017) in

Rechnung (AK-Nr. 116).

3.2 Die Beschwerdeführerin stellte

am 31. März 2017 ein Gesuch um Erlass der genannten Rückforderungen von

insgesamt CHF 5’375.00 (AK-Nr. 126 S. 1 f.).

3.3 Mit Verfügung vom 11. Mai 2017

wies die Beschwerdegegnerin das Erlassgesuch ab, wobei sie gleichzeitig

festhielt, die Rückforderung von CHF 1'000.00 gemäss der zweiten Verfügung vom

10. Februar 2017 sei hinfällig geworden und der Rückforderungsbetrag reduziere

sich damit auf CHF 4'375.00 (AK-Nr. 136).

4. Mit Verfügung vom 1. Mai 2017

wurde der Ergänzungsleistungsanspruch ab 1. Januar 2017 nochmals neu

festgelegt. Im Rahmen einer Berechnung ohne Einbezug der Tochter resultierte

ein monatlicher Anspruch von CHF 466.00 zuzüglich Prämienpauschale. Daraus

ergab sich eine Nachzahlung für die Monate Januar 2017 bis April 2017 von

CHF 1'864.00 (4 x CHF 466.00; AK-Nr. 130). Die Beschwerdegegnerin

kündigte an, sie werde diese Nachzahlung mit offenen Rückforderungen

verrechnen.

5.

5.1 Nachdem die Pensionskasse [...]

der Beschwerdeführerin rückwirkend ab 14. Mai 2016 eine Rente zugesprochen

hatte (AK-Nr. 144), setzte die Beschwerdegegnerin den EL-Anspruch ab 1. Juni

2016 wiederum neu fest. Die Berechnung bis Ende 2016 erfolgte nun ohne die

Tochter, jene ab 1. Januar 2017 mit Einbezug der Tochter. Es ergaben sich

monatliche Ansprüche in der Höhe der Prämienpauschale für Juni und Juli 2016,

in der Höhe der Prämienpauschale plus CHF 93.00 für die Zeit vom 1. August 2016

bis 31. Dezember 2016 und in der Höhe der Prämienpauschale ab 1. Januar

2017. Dies führte zu einer Nachzahlung von CHF 465.00 (5 x CHF 93.00) für die

Zeit vom 1. August 2016 bis 31. Dezember 2016 und zu einer Rückforderung von

CHF 2'796.00 (6 x CHF 466.00) für die Zeit vom 1. Januar 2017 bis 30. Juni

2017 (Verfügung vom 8. Juni 2017, AK-Nr. 148).

5.2 Am 10. Juli 2017 liess die

Beschwerdeführerin gegen die Verfügung vom 8. Juni 2017 Einsprache erheben.

Gleichzeitig wurde um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung für das

Einspracheverfahren ersucht (AK-Nr. 177; vgl. AK-Nr. 191).

5.3 Mit Einspracheentscheid vom 13.

November 2017 (AK-Nr. 214; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) wies die

Beschwerdegegnerin die Einsprache ab. Gleichzeitig hielt sie fest, die

beabsichtigte Verrechnung der Nachzahlung von CHF 465.00 mit der Rückforderung

habe «nicht funktioniert» und der genannte Betrag sei der Beschwerdeführerin

ausbezahlt worden. Die Rückforderung belaufe sich daher weiterhin auf CHF

2'796.00. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im Einspracheverfahren wurde

sinngemäss ebenfalls abgewiesen.

6.

6.1 Am 12. Juni 2017 liess die

Beschwerdeführerin gegen die Verfügung betreffend Erlassgesuch vom 11. Mai 2017

(E. 3.3 hiervor) Einsprache erheben mit dem Antrag, die angefochtene

Verfügung sei aufzuheben und die Rückforderungen von CHF 5'375.00 seien zu

erlassen (AK-Nr. 157).

6.2 Mit Einspracheentscheid vom 22. Dezember

2017 (AK-Nr. 242) wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache ab.

Gleichzeitig hielt sie fest, die Rückforderung von CHF 5'375.00 sei mit

der aus der Verfügung vom 1. Mai 2017 (E. I. 4 hiervor) resultierenden

Nachzahlung von CHF 1'864.00 verrechnet worden. Es bestehe somit eine

Rückforderung von CHF 3'511.00. Das Erlassgesuch sei abzuweisen, da es am

guten Glauben fehle.

7.

7.1 Mit fristgerechter Beschwerde

vom 14. Dezember 2017 (Prozessnummer VSBES.2017.322) gegen den

Einspracheentscheid vom 13. November 2017 lässt die Beschwerdeführerin

folgende Rechtsbegehren stellen (Aktenseiten [A.S.] 6 ff.):

1. Der Einspracheentscheid der

Beschwerdegegnerin vom 13. November 2017 sei aufzuheben.

2. Es seien die Verfügung vom 8. Juni

2017 sowie die Abrechnung vom 6. Juni 2017 aufzuheben und der

Beschwerdeführerin sei für das erstinstanzliche Einspracheverfahren die

unentgeltliche Rechtspflege sowie Rechtsbeistand zu bewilligen.

3. Eventualiter sei die Sache zur

Neubeurteilung an die Vorinstanz/Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

5. Es sei der Beschwerdeführerin für das

vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege, unter

Beiordnung der Unterzeichnenden als amtliche Rechtsbeiständin, zu bewilligen.

6. (Verfahrensantrag: …)

7.2 Am 11. Januar 2018 lässt

die Beschwerdeführerin eine Beschwerdeergänzung einreichen, wobei sinngemäss an

den Rechtsbegehren in der Beschwerde festgehalten wird (A.S. 13 f.).

8.

8.1 Mit fristgerechter Beschwerde

vom 22. Januar 2018 (VSBES.2018.25) gegen den Einspracheentscheid vom

22. Dezember 2017 lässt die Beschwerdeführerin folgende Rechtsbegehren

stellen (A.S. 4 ff.):

1. Die Verfügung vom 11. Mai 2017 und der

Einspracheentscheid vom 22. Dezember 2017 seien aufzuheben.

2. Das Gesuch der Versicherten vom

31. März 2017 sei gutzuheissen.

3. Das vorliegende Verfahren sei mit dem

Verfahren VSBES.2017.322 zu vereinigen.

4. Das Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege sei gutzuheissen.

8.2 Mit Verfügung vom

13. Februar 2018 werden die Verfahren VSBES.2017.322 und VSBES.2018.25 vereinigt

und unter der Prozessnummer VSBES.2017.322 fortgesetzt (A.S. 22 f.).

9. In ihrer Beschwerdeantwort vom

12. März 2018 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der

Beschwerde (A.S. 24 ff.).

10. Mit prozessleitender Verfügung

vom 14. Juni 2018 (A.S. 28 f.) wird der Beschwerdeführerin die

unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und es wird Rechtsanwältin Clivia

Wullimann als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.

11. Die Beschwerdeführerin hält mit

Replik vom 24. Juli 2018 an ihren Anträgen fest (A.S. 35 f.). Gleichzeitig

reicht ihre Vertreterin ihre Kostennote ein (A.S. 37 ff.).

12. Die Beschwerdegegnerin bestätigt

mit Duplik vom 5. September 2018 (A.S. 42 f.) ihrerseits ihren

Standpunkt.

13. Die Beschwerdeführerin lässt am

24. September 2018 eine weitere Stellungnahme einreichen (A.S. 45

f.).

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Frist und Form der Beschwerdeerhebung; örtliche, sachliche und funktionelle

Zuständigkeit des Versicherungsgerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist

einzutreten.

1.2

Angefochten sind sowohl der

Einspracheentscheid vom 13. November 2017 als auch der Einspracheentscheid

vom 22. Dezember 2017. Mit dem ersten Entscheid hielt die

Beschwerdegegnerin an der den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis 30. Juni

2017.

betreffenden Rückforderung von CHF 2’796.00 (gemäss Verfügung vom 8. Juni

2017) fest. Mit dem zweiten Entscheid lehnte sie es ab, der Beschwerdeführerin

die verbleibende Rückforderung von CHF 3'511.00 (aus den Verfügungen vom

10.

Februar 2017 und 10. März 2017, nach Verrechnung mit der

Nachzahlung von CHF 1'864.00 gemäss Verfügung vom 1. Mai 2017) zu

erlassen. Ferner wird beantragt, es sei der Beschwerdeführerin für das

Einspracheverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen.

1.3

Der Präsident des

Versicherungsgerichts entscheidet – vorbehältlich hier nicht gegebener

Ausnahmen – als Einzelrichter über Streitigkeiten in Sozialversicherungssachen

mit einem Streitwert bis höchstens CHF 30‘000.00 (§ 54bis

Abs. 1 lit. a Gesetz über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12])

sowie über Beschwerden gegen Zwischenverfügungen (§ 54bis Abs. 1

lit. abis GO). Mit den hier strittigen Rückerstattungsforderungen

von CHF 2'796.00 und CHF 3'511.00 wird die Streitwertgrenze von CHF 30'000.00

nicht erreicht. Soweit die Verweigerung der unentgeltlichen Verbeiständung im

Verwaltungsverfahren beanstandet wird, liegt eine Beschwerde gegen eine

Zwischenverfügung vor. Das vorliegende Beschwerdeverfahren fällt somit in die

einzelrichterliche Zuständigkeit.

2.

2.1

Anspruch auf

Ergänzungsleistungen haben unter anderem Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem

Aufenthalt in der Schweiz, die Anspruch auf eine Rente der

Invalidenversicherung haben (Art. 4 Abs. 1 lit. c Bundesgesetz

über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und

Invalidenversicherung [ELG, SR 831.30]). Die jährliche Ergänzungsleistung

entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren

Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Kinder, deren anrechenbare

Einnahmen die anerkannten Ausgaben übersteigen, fallen für die Berechnung der

jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht (Art. 9 Abs. 4 ELG).

2.2

Unrechtmässig bezogene

Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen

hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25

Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]), im Bereich der

Ergänzungsleistungen anwendbar gemäss Art. 1 Abs. 1 ELG; vgl. auch

Art. 2 ff. Verordnung über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSV, SR 830.11]). Der Erlass setzt somit

einerseits den gutgläubigen Leistungsbezug und andererseits das Vorliegen einer

grossen Härte voraus.

3.

3.1

Die Beschwerdegegnerin hat den

Ergänzungsleistungsanspruch der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 1. Januar

2016.

bis 30. Juni 2017 mehrfach neu festgelegt. Gemäss den nunmehr

vorliegenden Beurteilungen ergeben sich Ansprüche in der Höhe der

Prämienpauschale für die Krankenversicherung für die Zeit vom 1. Januar

2016.

bis 31. Juli 2016 und vom 1. Januar 2017 bis 30. Juni 2017. Vom

1.

August 2016 bis 31. Dezember 2016 beläuft sich der Anspruch auf

die Prämienpauschale plus CHF 93.00 pro Monat. Der Anspruch ab 1. Juni 2016

ist ohne, derjenige ab 1. Januar 2017 mit Einbezug der Tochter B.___ zu

bestimmen. Diese Anspruchsbeurteilung, welche mit der Verfügung vom 8. Juni

2017.

(AK-Nr. 148) vorgenommen wurde, ist inhaltlich korrekt, was im

Beschwerdeverfahren auch nicht infrage gestellt wird.

3.2

Der Beschwerdeführerin wurden

teilweise höhere Beträge als die vorstehend genannten ausgerichtet, welche nun

Gegenstand von Rückforderungen bilden. Diejenigen Rückforderungen, welche mit

dem Einspracheentscheid vom 22. Dezember 2017 (AK-Nr. 242) behandelt

wurden, befinden sich bereits im Stadium der Erlassprüfung. Gegenstand des

Einspracheentscheids vom 13. November 2017 (AK-Nr. 214) bildete

dagegen die materielle Prüfung des dort streitigen zusätzlichen Rückforderungsanspruchs.

3.3

Der Beschwerdeführerin wurden

mit der ursprünglichen Verfügung vom 3. Januar 2017 (E. I. 1.) für

die Zeit ab 1. August 2016 Ergänzungsleistungen in der Höhe von CHF 625.00

pro Monat zuzüglich Prämienpauschale zugesprochen. Gemäss der letzten Anspruchsberechnung

mit der Verfügung vom 8. Juni 2017 beläuft sich der Anspruch auf die

Prämienpauschale, für die beschränkte Zeit vom 1. August 2016 bis 31. Dezember

2016.

zusätzlich auf CHF 93.00 pro Monat (E. I. 5.1). Für den Zeitraum

vom 1. August 2016 bis 31. Dezember 2016 wurde mit der ersten

Verfügung vom 10. Februar 2017 (E. I. 2.1) ein Betrag von CHF 3'585.00,

entsprechend der Differenz zwischen dem ursprünglichen Betrag von CHF 625.00

pro Monat und dem neu ermittelten Betrag von CHF 158.00 pro Monat (August

bis Dezember 2016) respektive CHF 0.00 pro Monat (Januar und Februar

2017), zurückgefordert (E. I. 2.1). Mit der ersten Verfügung vom 10. März

2017.

(E. I. 2.3 hiervor) wurde ferner die Differenz von CHF 790.00

zwischen dem verbliebenen Betrag von 5 x CHF 158.00 (von August bis

Dezember 2016) und der neuen Berechnung, welche keinen über die

Prämienpauschale übersteigenden Anspruch ergab, zurückgefordert. Der später

wieder zugesprochene Betrag von CHF 93.00 pro Monat für August bis

Dezember 2016 wurde der Beschwerdeführerin ausbezahlt, wirkt sich also nicht

auf den Rückforderungsbetrag aus. Dieser beläuft sich auf CHF 4'375.00 und

blieb auch durch die späteren Verfügungen unberührt, denn mit derjenigen vom 1. Mai

2017.

(E. I. 4 hiervor) wurde der Beschwerdeführerin zwar ein Betrag

(zuzüglich zur Prämienpauschale) von CHF 466.00 pro Monat für Januar bis

April 2017 zugesprochen, der Betrag wurde aber nicht ausbezahlt, sondern

verrechnet, und mit der späteren Verfügung vom 8. Juni 2017 (AK-Nr. 148)

wurde diejenige vom 1. Mai 2017 wieder aufgehoben. Unter dem Aspekt des

Erlasses bleibt es somit dabei, dass die Rückforderung von CHF 3'585.00

gemäss Verfügung vom 10. Februar 2017 und jene von CHF 790.00 vom 10. März

2017.

zu beurteilen sind. Insgesamt steht der Erlass einer Rückforderung von CHF 4'375.00

zur Diskussion.

3.4

Separat zu behandeln ist die

Rückforderung von CHF 1'000.00, welche eine Rechnung vom 12. März

2016.

für Krankheitskosten der Tochter betrifft. Die Rückforderung als solche

hängt davon ab, ob die Tochter zu diesem Zeitpunkt in die EL-Berechnung der

Mutter einzubeziehen war oder nicht. Dieser Einbezug wurde mit der

ursprünglichen Verfügung vom 3. Januar 2017 (AK-Nr. 42) bejaht, mit

derjenigen vom 10. Februar 2017 (AK-Nr. 75) verneint und mit derjenigen vom 10. März

2017.

(AK-Nr. 100) wiederum bejaht. Auf dieser Basis hielt die

Beschwerdegegnerin in der den Erlass betreffenden Verfügung vom 11. Mai

2017.

(E. I. 3.3 hiervor; AK-Nr. 136) denn auch fest, der mit der Verfügung

vom 10. Februar 2017 zurückgeforderte Betrag von CHF 1'000.00 sei der

Beschwerdeführerin mit der Verfügung vom 10. März 2017 (AK-Nr. 110)

wieder zugesprochen worden, so dass die Rückforderung in diesem Umfang

entfalle. Die späteren Verfügungen, insbesondere diejenige vom 8. Juni

2017.

(AK-Nr. 148), betrafen ausschliesslich den Zeitraum ab 1. Juni

2016.

Sie änderten daher nichts daran, dass die Tochter für den Zeitraum bis

31.

Mai 2016 in den EL-Anspruch der Beschwerdeführerin einbezogen wurde. Daher

hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf die Vergütung der Krankheitskosten von

CHF 1'000.00 mit Rechnungsdatum 12. März 2016. Jedenfalls ist aus den

Akten nicht ersichtlich, inwiefern sich die diesbezügliche Sach- und Rechtslage

in der Zwischenzeit verändert haben sollte. Es bleibt demnach bei der Feststellung,

dass die Rückforderung von CHF 1'000.00, die mit der zweiten Verfügung vom

10.

Februar 2017 festgelegt wurde, nicht mehr existiert. Letztlich ist

dieser Umstand allerdings nicht entscheidend, denn diesbezüglich wären auch die

Erlassvoraussetzungen erfüllt (vgl. E. II. 3.3.5 hiernach).

3.5

Mit der Verfügung vom 8. Juni

2017.

und dem sie bestätigenden Einspracheentscheid vom 13. November 2017 wurde

ein materieller Rückforderungsanspruch von CHF 2'796.00 festgelegt. Es

handelt sich um die Rückforderung von sechs Monatsbetreffnissen à CHF 466.00

für Januar bis Juni 2017, welche der Beschwerdeführerin (neben der

Prämienpauschale) kurz zuvor mit der Verfügung vom 1. Mai 2017 (E. I. 4)

zugesprochen worden waren. Ausbezahlt wurden aber nur die Beträge für Mai und

Juni 2017, wogegen die Nachzahlung für Januar 2017 bis April 2017 in der Höhe von

4.

x CHF 466.00, total CHF 1'864.00, zur Verrechnung gebracht worden war. Mit

der Verfügung vom 8. Juni 2017, welche diejenige vom 1. Mai 2017 aufhob und

ersetzte, wurde die Verrechnung jedoch hinfällig. Die Rückforderung kann daher

nur noch den verbleibenden Betrag für Mai und Juni 2017 von 2 x CHF 466.00,

entsprechend CHF 932.00, umfassen.

4.

Zu prüfen bleibt, ob der

Beschwerdeführerin der mit den Verfügungen vom 10. Februar 2017 und 10. März

2017.

zurückgeforderte Betrag von CHF 4'375.00 zu erlassen ist. Umstritten

ist die Erlassvoraussetzung des guten Glaubens.

4.1

Die Rechtsprechung unterscheidet

zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob

sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben hat berufen

oder bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen

können (Urteil des Bundesgerichts 9C_453/2011 vom 15. September 2011 E.

2.2

mit Hinweis auf BGE 122 V 221 E. 3 S. 223; SVR 2007 EL Nr. 8

S. 19 E. 2.2,8C_1/2007). Massgebend ist der gute

Glaube während des Bezugs der unrechtmässigen Leistung (SVR 2014 IV Nr. 35 S. 126,

8C_182/2014 E. 3.5).

4.2

Der gute Glaube entfällt nicht

nur bei wissentlichem Bezug zu Unrecht ausgerichteter Leistungen. Vielmehr darf

sich die leistungsempfangene Person nicht nur keiner böswilligen Absicht,

sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute

Glaube ist somit von vornherein nicht gegeben, wenn die zu Unrecht erfolgte

Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder

Auskunftspflichtverletzung zurückgeht. Demgegenüber kann sich die

rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr

fehlerhaftes Verhalten (beispielsweise die Meldepflichtverletzung) nur eine

leichte Fahrlässigkeit darstellt (BGE 112 V 97 E. 2c S. 103). Wie in anderen

Bereichen beurteilt sich die geforderte Sorgfalt nach einem objektiven Massstab,

wobei jedoch das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare

(Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet

werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 S. 220 f.; Urteil des Bundesgerichts

9C_19/2018 vom 28. Februar 2018 E. 1). Das Verhalten, das den guten

Glauben ausschliesst, muss nicht in einer Melde- oder Anzeigepflichtverletzung

bestehen. Auch ein anderes Verhalten, z.B. die Unterlassung, sich bei der

Verwaltung zu erkundigen, fällt in Betracht (Urteil des Bundesgerichts

8C_243/2016 vom 7. Juli 2016 E. 4.1 mit Hinweisen). So ist der gute Glaube

regelmässig zu verneinen, wenn die versicherte Person das EL-Berechnungsblatt

nicht oder nur unsorgfältig kontrolliert und deshalb einen darin enthaltenen

gravierenden, für sie leicht erkennbaren Fehler nicht meldet (Urteil des

Bundesgerichts 9C_53/2014 vom 20. August 2014 E. 4.2.1). Es besteht somit neben

der Melde- und Anzeigepflicht auch eine Kontroll- und Hinweispflicht der

versicherten Person.

4.3

4.3.1

Die Rückforderung von CHF 3'585.00

gemäss der ersten Verfügung vom 10. Februar 2017 (AK-Nr. 75) umfasst

CHF 467.00 pro Monat für August bis Dezember 2016 und CHF 625.00 pro

Monat für Januar und Februar 2017. Die Differenz ergab sich daraus, dass in der

ursprünglichen Verfügung vom 3. Januar 2017 (AK-Nr. 42) von einem

Erwerbseinkommen von CHF 12'801.00 brutto respektive CHF 11'360.00

netto ausgegangen wurde (vgl. AK-Nr. 50), wogegen die Verfügung vom 10. Februar

2017.

auf einem Erwerbseinkommen von CHF 21'270.00 brutto respektive CHF 19'769.00

netto basierte (vgl. AK-Nr. 77, 79). Die Neuberechnung beruhte auf dem

Lohnausweis der Firma C.___ GmbH für das Jahr 2016, datiert vom 19. Januar

2017, den die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin am 31. Januar 2017

einreichte (AK-Nr. 72).

4.3.2

Die Beschwerdeführerin führte im

Erlassgesuch aus, sie habe die notwendigen Belege vollständig eingereicht. Die

falsche Berechnungsgrundlage sei nicht durch unvollständige Unterlagen oder

Angaben verursacht worden. Unter anderem sei der Beschwerdegegnerin bei der

Würdigung der Unterlagen offensichtlich ein Fehler unterlaufen. Die Grundlagen

und Gegebenheiten betreffend Vergleichsberechnungen seien der

Beschwerdeführerin nicht bekannt gewesen. Es sei für sie daher nicht erkennbar

gewesen, dass die Leistungen offenbar nicht korrekt berechnet worden seien. Der

gute Glaube sei dementsprechend zu bejahen. Eine grosse Härte liege ebenfalls

vor (AK-Nr. 126). In der Einsprache vom 12. Juni 2017 (AK-Nr. 157)

wurde ergänzend vorgebracht, die Beschwerdeführerin habe alle notwendigen

Unterlagen eingereicht und daher keine Meldepflicht verletzt. Es liege auch

keine Nachlässigkeit ihrerseits vor, welche die Berufung auf den guten Glauben

ausschliessen würde. Sie habe die Ergänzungsleistungen eingesetzt, um

Rechnungen zu begleichen, damit sich keine Schulden anhäuften. Im

Beschwerdeverfahren wurde ergänzt, aufgrund des Fortbestandes des

Arbeitsverhältnisses bei der Firma C.___ GmbH im Stundenlohn und des Bezugs

einer IV-Rente von 50 % sei es für die Beschwerdeführerin nicht

ersichtlich gewesen, dass sie der Beschwerdegegnerin entsprechende Belege (zur

Höhe des Erwerbseinkommens) hätte zur Verfügung stellen müssen. Sie sei denn

auch nicht verpflichtet gewesen, neue Beweismittel einzureichen.

4.3.3

Der Beschwerdeführerin kann nach

Lage der Akten nicht unterstellt werden, sie habe absichtlich oder bewusst zu

hohe Ergänzungsleistungen bezogen. Angesichts der konkreten Verhältnisse mit

einer Anstellung im Stundenlohn ist auch fraglich, ob eine Verletzung der Meldepflicht

vorliegt. Der gute Glaube entfällt jedoch auch bei einer grobfahrlässigen

Verletzung der Kontroll- und Hinweispflicht (vgl. E. II. 4.2 am Ende

hiervor), und eine solche kann hier nicht verneint werden: Die

Berechnungsblätter, welche der Verfügung vom 3. Januar 2017 beilagen, enthalten

den ausdrücklichen Hinweis, die Berechnung sei zu überprüfen und allfällig

falsche oder fehlende Angaben seien mit den entsprechenden Belegen innert 30

Tagen mitzuteilen. Die Beschwerdeführerin musste bei Anwendung der ihr

zumutbaren Aufmerksamkeit ohne weiteres erkennen, dass die Berechnung, welche

der Verfügung vom 3. Januar 2017 (AK-Nr. 42) zugrunde lag, für die Zeit ab 1.

August 2016 ein jährliches Erwerbseinkommen von CHF 12'801.00 enthielt (vgl.

AK-Nr. 50), das deutlich niedriger war als der im Jahr 2016 tatsächlich

erzielte, aus dem kurze Zeit später eingereichten Lohnausweis (AK-Nr. 72) ersichtliche

Verdienst von netto CHF 19'769.00. Indem sie es unterlassen hat, die

Berechnung zu überprüfen und/oder die erhebliche Abweichung zu melden, hat sie

ihre Kontroll- und Hinweispflicht in einer Weise verletzt, welche den guten

Glauben ausschliesst. Vor diesem Hintergrund kann der gute Glaube im Zeitpunkt

der Nachzahlung von CHF 3'125.00 und der anschliessenden Zahlungen von CHF

625.00

(vgl. E. I. 1 hiervor) nicht bejaht werden. Die

Beschwerdegegnerin hat das Erlassgesuch für diesen Betrag zu Recht abgelehnt.

4.3.4

Nicht anders verhält es sich in

Bezug auf den Betrag von CHF 790.00, der mit der Verfügung vom 10. März

2017.

zusätzlich zurückgefordert wurde. Die Rückforderung dieses Betrags basiert

ebenfalls darauf, dass die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Verfügung vom 3. Januar

2017.

von einem deutlich zu niedrigen Erwerbseinkommen ausgegangen war, was der

Beschwerdeführerin schon bei oberflächlicher Durchsicht der Verfügung und der

Berechnungsblätter ohne weiteres hätte auffallen müssen. Beim Bezug der

Nachzahlung und der anschliessenden Zahlungen von je CHF 625.00 für Januar

und Februar 2017 kann die Beschwerdeführerin daher nicht als gutgläubig gelten.

Auch insoweit hat die Beschwerdegegnerin den guten Glauben zu Recht verneint.

4.3.5

Wie dargelegt, ist nach Lage der

Akten, im Einklang mit der Feststellung in der Verfügung vom 11. Mai 2017

(E. I. 3.3 hiervor; AK-Nr. 136), davon auszugehen, der mit der

zweiten Verfügung vom 10. Februar 2017 (E. I. 2.2 hiervor; AK-Nr. 83)

zugesprochene Betrag von CHF 1'000.00 sei der Beschwerdeführerin im

Ergebnis nicht zu Unrecht ausgerichtet worden und deshalb auch nicht mehr zurückzufordern.

Sollte dies allenfalls doch nicht zutreffen, wären die Erlassvoraussetzungen

gegeben: Der Betrag wurde der Beschwerdeführerin zugesprochen, weil die

Beschwerdegegnerin davon ausging, die Tochter B.___ sei während des in diesem

Zusammenhang relevanten Zeitraums (die Rechnung datiert vom 12. März 2016)

in die EL-Berechnung der Beschwerdeführerin einzubeziehen. Diese Annahme

basierte zwar zunächst auf dem zu niedrigen Erwerbseinkommen, welches die

Beschwerdeführerin hätte erkennen müssen, so dass nicht von einem gutgläubigen

Bezug ausgegangen werden kann. In der Folge wurde der Irrtum jedoch entdeckt; der

Beschwerdeführerin wurde jedoch auf der Basis des nunmehr korrekt feststehenden

Sachverhalts mit der zweiten Verfügung vom 10. März 2017 (AK-Nr. 110)

erneut die Vergütung der Krankheitskosten der Tochter von CHF 1'000.00

(Rechnungsdatum 12. März 2016) zugesprochen. Laut dem Vermerk auf dieser Verfügung

war der Betrag zuvor nicht ausbezahlt worden, weshalb vorgesehen wurde, die

Überweisung am 14. März 2017 vorzunehmen. Für die Beurteilung des guten

Glaubens ist somit dieser Zeitpunkt massgebend (vgl. E. II. 4.1 hiervor am

Ende). Damals hatte die Beschwerdeführerin keinen Anlass anzunehmen, die

Leistung werde zu Unrecht bezogen, und auch keine Möglichkeit, einen

(allfälligen) Fehler zu erkennen (zumal ein solcher auch aktuell aus den Akten

nicht erkennbar ist). Damit liegt der gute Glaube vor. Die grosse Härte ist mit

Blick auf den fortdauernden Bezug von Ergänzungsleistungen ebenfalls zu bejahen

(vgl. Art. 5 ATSV).

5.

Zusammenfassend ist die

Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 22. Dezember 2017, der den

Erlass der mit den Verfügungen vom 10. Februar 2017 und 10. März 2017

festgelegten Rückforderungen betrifft, abzuweisen, soweit es sich um die

Leistungen gemäss der Verfügung vom 3. Januar 2017 handelt, also die

Nachzahlung von CHF 3'125.00 und die Vergütungen von je CHF 625.00 für

Januar und Februar 2017, total CHF 4'375.00. Für den verbleibenden Betrag

von CHF 1'000.00 ist festzustellen, dass dieser nicht zurückzuerstatten

ist, weil nach Lage der Akten keine diesbezügliche Rückerstattungspflicht

besteht und die Rückforderung überdies zu erlassen wäre. In Bezug auf den

Einspracheentscheid vom 13. November 2017 ist festzustellen, dass sich die

Rückforderung auf CHF 932.00 beläuft und in diesem Umfang berechtigt ist.

6.

Die Beschwerdeführerin

beanstandet weiter, dass ihr die unentgeltliche Verbeiständung für das

Einspracheverfahren verweigert wurde.

6.1

Gemäss Art. 29 Abs. 3

Bundesverfassung (BV, SR 101) hat die bedürftige Partei in einem für sie

nicht aussichtslosen Verfahren Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege; soweit

es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf

unentgeltlichen Rechtsbeistand (Urteil des Bundesgerichts 9C_294/2014 vom

25.

April 2014 u.a. mit Hinweis auf BGE 135 I 1 E. 7.1 S. 2).

6.2

Im Verwaltungsverfahren

betreffend Ergänzungsleistungen wird der gesuchstellenden Person ein

unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Verhältnisse es erfordern

(Art. 37 Abs. 4 ATSG). Die sachliche Gebotenheit einer anwaltlichen

Verbeiständung im Verwaltungsverfahren der Invalidenversicherung ist nur in

Ausnahmefällen zu bejahen. Es müssen sich schwierige rechtliche oder

tatsächliche Fragen stellen und eine Interessenwahrung durch Verbandsvertreter,

Fürsorgestellen oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen

ausser Betracht fallen. Von Bedeutung ist auch die Fähigkeit der versicherten

Person, sich im Verfahren zurechtzufinden. Mit Blick darauf, dass der

Untersuchungsgrundsatz gilt, die Ausgleichskasse also den rechtserheblichen

Sachverhalt unter Mitwirkung der Parteien zu ermitteln hat (Art. 43 ATSG),

ist die sachliche Gebotenheit einer Verbeiständung nach einem strengen Massstab

zu beurteilen (Urteile des Bundesgerichts 8C_29/2013 vom 11. Juni 2013

E. 5.2.1 und 9C_951/2008 vom 20. März 2009 E. 2.1, je mit

Hinweisen). Das Bundesgericht hat diese strenge Praxis in einem jüngeren Urteil

erneut bestätigt (Urteil des Bundesgerichts 8C_559/2014 vom 29. Oktober

2014).

6.3

Hinsichtlich der Voraussetzungen

für die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung besteht ein grundlegender

Unterschied zwischen dem Verwaltungsverfahren vor der Ausgleichskasse und dem

gerichtlichen Beschwerdeverfahren: Im kantonalen Prozess wird ein

unentgeltlicher Rechtsbeistand bereits bewilligt, wo die Verhältnisse es

«rechtfertigen» (Art. 61 lit. f Satz 2 ATSG), während im

Verwaltungsverfahren vorausgesetzt wird, dass die Verhältnisse den Beizug eines

Rechtsanwalts «erfordern» (vgl. E. II. 2.2 hiervor). Die unentgeltliche

Verbeiständung im Verwaltungsverfahren soll nach dem Willen des Gesetzgebers

auf Ausnahmefälle beschränkt werden. Eine Rechtsprechung, welche darauf

hinausliefe, in praktisch allen oder den meisten Verwaltungsverfahren die

Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung zu bejahen oder diese unter den

gleichen Voraussetzungen wie im Beschwerdeverfahren zu gewähren, stünde im

Widerspruch zur gesetzlichen Regelung (Urs Müller: Das Verwaltungsverfahren in

der Invalidenversicherung, 2010, Rz. 2024 mit Hinweisen).

«Erforderlichkeit» meint das Vorliegen von qualifizierenden oder besonderen

Umständen (vgl. Müller, a.a.O., Rz. 2011 mit Hinweis).

6.4

Die sachliche Gebotenheit der

unentgeltlichen anwaltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren ist

abhängig von den Umständen des Einzelfalls, den Eigenheiten der anwendbaren

Verfahrensvorschriften sowie den Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens.

Dabei fallen neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit

des Sachverhalts auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe in

Betracht, wie etwa seine Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden. Die

anwaltliche Verbeiständung ist im Verwaltungsverfahren nur dann geboten, wenn

zur relativen Schwere des Falls besondere tatsächliche oder rechtliche

Schwierigkeiten hinzukommen, denen die betroffene Person auf sich alleine

gestellt nicht gewachsen ist, und wenn auch eine Verbeiständung durch

Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer

Institutionen nicht in Betracht fällt (Urteil des Bundesgerichts I 75/04

vom 7. September 2004 mit Hinweisen). Die sachliche Notwendigkeit wird

nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass das in Frage stehende Verfahren von

der Offizialmaxime oder dem Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird, die Behörde

also gehalten ist, an der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts mitzuwirken.

Die Offizialmaxime rechtfertigt es jedoch, an die Voraussetzungen, unter denen

eine anwaltliche Verbeiständung sachlich geboten ist, einen strengen Massstab

anzulegen (BGE 132 V 200 E. 4.1 und 5.1.3 f. S. 201; Urteil des

Bundesgerichts I 557/04 vom 29. November 2004 E. 2.2;

BGE 130 I 180 S. 182 ff. mit Hinweisen).

6.5

Nach dem Gesagten setzt die

Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren in der

Regel voraus, dass der Fall wesentlich grössere Schwierigkeiten rechtlicher

oder tatsächlicher Art aufweist als ein EL-rechtlicher «Durchschnittsfall» oder

seitens der Person der Beschwerdeführerin ein besonderer Unterstützungsbedarf

vorliegt, der nur durch eine anwaltliche (und nicht durch eine anderweitige)

Vertretung abgedeckt werden kann. Derartige besondere Umstände liegen hier

nicht vor: Der Sachverhalt präsentiert sich vergleichsweise einfach, indem nur

zwei Personen (die Beschwerdeführerin und ihre Tochter) zu berücksichtigen sind

und sich sowohl die Ausgabensituation (Miete, Lebensbedarf, Prämienpauschale)

als auch die Einkommensverhältnisse (Erwerbseinkommen, Sozialversicherungsleistungen,

Unterhaltsbeiträge) vergleichsweise übersichtlich präsentieren. Wenn es

trotzdem nicht ganz einfach ist, innerhalb der Akten den Überblick zu gewinnen,

bildet dies die Folge der mehrfachen rückwirkenden Korrekturen, welche jeweils

durch neue Informationen (betreffend Erwerbseinkommen,

Arbeitslosenentschädigung, BVG-Rente, in einem Fall [Verfügungen vom 10.

Februar 2017 und deren Korrektur durch die Verfügungen vom 10. März 2017] auch

durch ein Versehen der Beschwerdegegnerin) bewirkt wurden. Bei Einreichung der

Einsprache vom 10. Juli 2017 (AK-Nr. 177) waren die meisten Korrekturen

jedoch bereits erfolgt und es bestand auch für eine mit derartigen

Fragestellungen vertraute nicht anwaltliche Person die Möglichkeit, die

kritischen Problemstellungen zu erkennen und die Einsprache zu formulieren.

Dass seitens der Beschwerdeführerin ein besonderer Unterstützungsbedarf

vorläge, ist nicht ersichtlich. Vielmehr weist das durch sie selbst verfasste,

in jeder Hinsicht sachgerechte Erlassgesuch vom 31. März 2017 (AK-Nr. 126)

darauf hin, dass sie durchaus in der Lage ist, ihre Interessen – wenn nötig

unter Beizug einer entsprechenden, nichtanwaltlichen Beratungsstelle – selbst

zu vertreten. Vor diesem Hintergrund und mit Blick auf die strengen Massstäbe,

welche die Rechtsprechung für das Verwaltungsverfahren formuliert hat, ist die

Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung für das Einspracheverfahren zu

verneinen. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.

7.

Zusammenfassend sind die

angefochtenen Einspracheentscheide insofern zu korrigieren, als die Verfügung

vom 1. Mai 2017 und die darauf basierende Verrechnung der Nachzahlung von CHF

1'864.00, welche zu einer Reduktion des vom Erlassgesuch betroffenen Rückforderungsbetrags

von CHF 5'375.00 auf CHF 3'511.00 führte, durch die Verfügung vom 8. Juni 2017

(AK-Nr. 148; E. I. 5.1 hiervor) aufgehoben wurde, so dass die Verrechnung

hinfällig wird und der Erlass des gesamten Betrags von CHF 5'375.00 zu

prüfen ist. Dieser Umstand ist deshalb relevant, weil die Verrechnung den

Erlass ausschliesst. Das den Betrag von CHF 5’375.00 betreffende Erlassgesuch

ist im Umfang von CHF 4'375.00 abzuweisen und im Umfang von CHF 1'000.00

gutzuheissen, soweit für diesen Betrag überhaupt eine Rückerstattungspflicht

besteht. Der mit dem Einspracheentscheid vom 13. November 2017 (AK-Nr. 214)

bestätigte Rückforderungsbetrag von CHF 2'796.00 reduziert sich durch den

Wegfall der Verrechnung von CHF 1'864.00 auf CHF 932.00. Die gegen diese Rückforderung

erhobene Beschwerde ist abzuweisen. Gesamthaft betrachtet ist die Beschwerde im

Umfang von CHF 1'000.00 gutzuheissen und im verbleibenden Umfang von insgesamt

CHF 5'307.00 (Erlass CHF 4'375.00, Rückforderung CHF 932.00)

abzuweisen. Ebenfalls abzuweisen ist die Beschwerde, soweit sie sich gegen die

Verweigerung der unentgeltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren

richtet.

8.

8.1

Die obsiegende Beschwerde

führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten; diese werden vom

Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der

Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen

(Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 ELG).

Bei bloss teilweisem Obsiegen ist die Parteientschädigung insoweit zu

reduzieren, als das weitergehende Rechtsbegehren den Prozessaufwand erhöht hat

(BGE 117 V 401 E. 2c S. 407; Georg Wilhelm, in: Christian Zünd /

Brigitte Pfiffner Rauber [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich, 2. Aufl. 2009, § 34 GSVG N 8; Urteil des

Bundesgerichts 9C_995/2012 vom 17. Januar 2013 E. 3). Hier

rechtfertigt der Umstand, dass die Beschwerdeführerin im Umfang von CHF 1'000.00

obsiegt, keine Kostenausscheidung, zumal dieser Aspekt im Beschwerdeverfahren

nicht separat thematisiert wurde und somit den Aufwand nicht erhöht hat. Der

Beschwerdeführerin ist daher keine Parteientschädigung im Sinne von Art. 61

lit. g ATSG zuzusprechen.

8.2

Die Beschwerdeführerin steht im

Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung (vgl. E. I. 10

hiervor). Die Kostenforderung ist bei Unterliegen der Partei mit

unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht festzusetzen. Der Kanton entschädigt

die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder den unentgeltlichen Rechtsbeistand

angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO).

Rechtanwältin Wullimann hat mit der

Replik vom 24. Juli 2018 eine Kostennote eingereicht (A.S. 37 ff.). Darin

wird ein Zeitaufwand von 18,87 Stunden geltend gemacht. Hinzu kommt noch der

Aufwand für die vergleichsweise kurze Eingabe vom 24. September 2018 (A.S. 45

f.) sowie die Nachbearbeitung, so dass insgesamt von 20,5 Stunden auszugehen

ist. Davon entfallen 7,51 Stunden auf die Zeit vor dem Einspracheentscheid vom

13.

November 2017 (inkl. die 0.08 Stunden für dessen Sichtung am 14. November

2017, welche praxisgemäss noch zum Verwaltungsverfahren gezählt wird). Dabei

handelt es sich im vorliegenden Verfahren um vorprozessualen Aufwand, der nicht

zu entschädigen ist. Der verbleibende Aufwand von 13 Stunden kann als

angemessen gelten. Mit dem Stundenansatz von CHF 180.00 (§ 160 Abs. 3 des

kantonalen Gebührentarifs [GT, BGS 615.11]) ergibt sich ein Honorar von

CHF 2'340.00 (davon CHF 617.40 im Jahr 2017). Unter Berücksichtigung

der ab 14. November 2017 angefallenen Auslagen von CHF 97.50 (davon

CHF 30.50 im Jahr 2017) sowie der Mehrwertsteuer von 8 % im Jahr 2017

(CHF 51.85) und 7,7 % im Jahr 2018 (CHF 137.80) resultiert eine

Entschädigung von CHF 2'627.15, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse

des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates

während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123

ZPO).

8.3

Das Verfahren ist kostenlos

(Art. 61 lit. a ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 ELG).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Es wird festgestellt, dass die in der

Verfügung vom 1. Mai 2017 (AK-Nr. 130) enthaltene Verrechnung der

Nachzahlung von CHF 1'864.00 durch die Verfügung vom 8. Juni 2017

(AK-Nr. 148) hinfällig geworden ist. Der mit dem Einspracheentscheid vom 22. Dezember

2017 behandelte Erlass einer Rückforderung bezieht sich demnach auf einen

Rückforderungsbetrag von CHF 5'375.00, während sich die mit dem

Einspracheentscheid vom 13. November 2017 festgelegte zusätzliche

Rückforderung auf CHF 932.00 reduziert.

2. Die Beschwerde gegen den

Einspracheentscheid vom 22. Dezember 2017 wird teilweise gutgeheissen. Der

Teilbetrag von CHF 1'000.00 wird der Beschwerdeführerin erlassen, soweit

er zurückzuerstatten ist. In Bezug auf die verbleibende Rückforderung von

CHF 4'375.00 wird die Beschwerde abgewiesen.

3. Die Beschwerde gegen den

Einspracheentscheid vom 13. November 2017 wird abgewiesen mit der Feststellung,

dass die Rückforderung CHF 932.00 beträgt.

4. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

5. Die Entschädigung der unentgeltlichen

Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Clivia Wullimann, [...], wird auf CHF 2'627.15

(inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale

Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn A.___ zur

Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

6. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Schmidhauser