VSBES.2017.322
Ergänzungsleistungen IV / unentgeltliche Rechtspflege / Ablehnung Gesuch um Erlass Rückforderung
9. November 2018Deutsch31 min
Source so.ch
Urteil vom 9. November 2018
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Gerichtsschreiber Schmidhauser
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Clivia Wullimann
Beschwerdeführerin
Gegen
Ausgleichskasse Kt. Solothurn, Postfach 116, 4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Ergänzungsleistungen
IV / unentgeltliche Rechtspflege / Ablehnung Gesuch um Erlass Rückforderung
(Einspracheentscheide vom 13. November und 22. Dezember 2017)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Verfügung vom 3. Januar
2017 sprach die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (im Folgenden:
Beschwerdegegnerin) der 1968 geborenen A.___ (im Folgenden: Beschwerdeführerin)
für sich und ihre Tochter rückwirkend ab 1. Januar 2016
Ergänzungsleistungen zu ihrer halben Rente der Invalidenversicherung zu. Der
Anspruch belief sich für die Zeit vom 1. Januar 2016 bis 31. Juli
2016 (mit Einbezug der Tochter B.___) auf die Prämienpauschale für die
Krankenversicherung, ab 1. August 2016 (ohne Einbezug der Tochter) auf die
Prämienpauschale plus CHF 625.00 pro Monat (Akten der Ausgleichskasse
[AK-Nr.] 42). Dementsprechend kam es zu einer Nachzahlung von CHF 3'125.00
(5 x CHF 625.00) für August 2016 bis Dezember 2016 und anschliessend zur Auszahlung
von CHF 625.00 pro Monat (neben der Prämienpauschale, die direkt an den
Krankenversicherer ausbezahlt wird) für Januar und Februar 2017.
2.
2.1 Mit Verfügung vom 10. Februar
2017 wurden die Ergänzungsleistungen rückwirkend ab 1. Januar 2016 neu
festgesetzt. Den Anlass für die Neuberechnung bot eine Anpassung des
Erwerbseinkommens. Diese führte für die Zeit von August bis Dezember 2016 zu
einem monatlichen Anspruch von CHF 158.00 pro Monat zuzüglich Prämienpauschale.
Weiter hatte die Änderung zur Folge, dass der Ergänzungsleistungsanspruch auch
für den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis 31. Juli 2016 ohne Einbezug der Tochter
zu berechnen war, wobei er sich betragsmässig auf die Prämienpauschale für die
Krankenversicherung belief. Ab 1. Januar 2017 resultierte (mit Einbezug der
Tochter) ein Anspruch in der Höhe der Prämienpauschale. Gegenüber der Verfügung
vom 3. Januar 2017 resultierte eine Rückforderung von CHF 3'585.00 (5 x
CHF 467.00 für August 2016 bis Dezember 2016 und 2 x CHF 625.00 für Januar 2017
und Februar 2017; AK-Nr. 75).
2.2 Mit einer weiteren Verfügung vom
10. Februar 2017 erfolgte überdies eine Rückforderung von Krankheitskosten für
die Tochter der Beschwerdeführerin (Rechnungsdatum 12. März 2016) in der Höhe
von CHF 1'000.00 (AK-Nr. 83).
2.3 Am 10. März 2017 erliess die
Beschwerdegegnerin eine weitere Verfügung für den Zeitraum ab 1. Januar 2016.
Sie hielt fest, ihr sei beim Erlass der ersten Verfügung vom 10. Februar 2017
(E. II. 2.1 hiervor) ein Fehler unterlaufen. Die Neuberechnung mit Korrektur
dieses Fehlers führe zum Ergebnis, dass der Ergänzungsleistungsanspruch der
Beschwerdeführerin nun doch unter Einbezug der Tochter zu bestimmen sei. Die
Beschwerdeführerin habe Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung in der
Höhe der Prämienpauschale für die Krankenversicherung für sich und ihre Tochter.
Im Vergleich zur Verfügung vom 10. Februar 2017 (E. II. 2.1 hiervor), welche
für die Zeit vom 1. August 2016 bis 31. Dezember 2016 auf einen Anspruch
in der Höhe der Prämienpauschale plus CHF 158.00 pro Monat gelautet hatte,
ergab sich damit eine (weitere) Rückforderung für diesen Zeitraum von CHF 790.00
(5 x CHF 158.00; AK-Nr. 100).
2.4 Mit einer zweiten Verfügung vom
10. März 2017 wurde der Beschwerdeführerin der Betrag von CHF 1'000.00 für
Krankheitskosten der Tochter (Rechnungsdatum 12. März 2016), der mit der zweiten
Verfügung vom 10. Februar 2017 (E. II. 2.2 hiervor) zurückgefordert worden war,
wieder zugesprochen. Gleichzeitig wurde angekündigt, man werde den Betrag am
14. März 2017 auf das Konto der Beschwerdeführerin überweisen (AK-Nr. 110).
3.
3.1 Am 22. März 2017 stellte
die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin die Rückforderungen von CHF
3'585.00 (erste Verfügung vom 10. Februar 2017), CHF 1'000.00 (zweite
Verfügung vom 10. Februar 2017) und CHF 790.00 (Verfügung vom 10. März 2017) in
Rechnung (AK-Nr. 116).
3.2 Die Beschwerdeführerin stellte
am 31. März 2017 ein Gesuch um Erlass der genannten Rückforderungen von
insgesamt CHF 5’375.00 (AK-Nr. 126 S. 1 f.).
3.3 Mit Verfügung vom 11. Mai 2017
wies die Beschwerdegegnerin das Erlassgesuch ab, wobei sie gleichzeitig
festhielt, die Rückforderung von CHF 1'000.00 gemäss der zweiten Verfügung vom
10. Februar 2017 sei hinfällig geworden und der Rückforderungsbetrag reduziere
sich damit auf CHF 4'375.00 (AK-Nr. 136).
4. Mit Verfügung vom 1. Mai 2017
wurde der Ergänzungsleistungsanspruch ab 1. Januar 2017 nochmals neu
festgelegt. Im Rahmen einer Berechnung ohne Einbezug der Tochter resultierte
ein monatlicher Anspruch von CHF 466.00 zuzüglich Prämienpauschale. Daraus
ergab sich eine Nachzahlung für die Monate Januar 2017 bis April 2017 von
CHF 1'864.00 (4 x CHF 466.00; AK-Nr. 130). Die Beschwerdegegnerin
kündigte an, sie werde diese Nachzahlung mit offenen Rückforderungen
verrechnen.
5.
5.1 Nachdem die Pensionskasse [...]
der Beschwerdeführerin rückwirkend ab 14. Mai 2016 eine Rente zugesprochen
hatte (AK-Nr. 144), setzte die Beschwerdegegnerin den EL-Anspruch ab 1. Juni
2016 wiederum neu fest. Die Berechnung bis Ende 2016 erfolgte nun ohne die
Tochter, jene ab 1. Januar 2017 mit Einbezug der Tochter. Es ergaben sich
monatliche Ansprüche in der Höhe der Prämienpauschale für Juni und Juli 2016,
in der Höhe der Prämienpauschale plus CHF 93.00 für die Zeit vom 1. August 2016
bis 31. Dezember 2016 und in der Höhe der Prämienpauschale ab 1. Januar
2017. Dies führte zu einer Nachzahlung von CHF 465.00 (5 x CHF 93.00) für die
Zeit vom 1. August 2016 bis 31. Dezember 2016 und zu einer Rückforderung von
CHF 2'796.00 (6 x CHF 466.00) für die Zeit vom 1. Januar 2017 bis 30. Juni
2017 (Verfügung vom 8. Juni 2017, AK-Nr. 148).
5.2 Am 10. Juli 2017 liess die
Beschwerdeführerin gegen die Verfügung vom 8. Juni 2017 Einsprache erheben.
Gleichzeitig wurde um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung für das
Einspracheverfahren ersucht (AK-Nr. 177; vgl. AK-Nr. 191).
5.3 Mit Einspracheentscheid vom 13.
November 2017 (AK-Nr. 214; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) wies die
Beschwerdegegnerin die Einsprache ab. Gleichzeitig hielt sie fest, die
beabsichtigte Verrechnung der Nachzahlung von CHF 465.00 mit der Rückforderung
habe «nicht funktioniert» und der genannte Betrag sei der Beschwerdeführerin
ausbezahlt worden. Die Rückforderung belaufe sich daher weiterhin auf CHF
2'796.00. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im Einspracheverfahren wurde
sinngemäss ebenfalls abgewiesen.
6.
6.1 Am 12. Juni 2017 liess die
Beschwerdeführerin gegen die Verfügung betreffend Erlassgesuch vom 11. Mai 2017
(E. 3.3 hiervor) Einsprache erheben mit dem Antrag, die angefochtene
Verfügung sei aufzuheben und die Rückforderungen von CHF 5'375.00 seien zu
erlassen (AK-Nr. 157).
6.2 Mit Einspracheentscheid vom 22. Dezember
2017 (AK-Nr. 242) wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache ab.
Gleichzeitig hielt sie fest, die Rückforderung von CHF 5'375.00 sei mit
der aus der Verfügung vom 1. Mai 2017 (E. I. 4 hiervor) resultierenden
Nachzahlung von CHF 1'864.00 verrechnet worden. Es bestehe somit eine
Rückforderung von CHF 3'511.00. Das Erlassgesuch sei abzuweisen, da es am
guten Glauben fehle.
7.
7.1 Mit fristgerechter Beschwerde
vom 14. Dezember 2017 (Prozessnummer VSBES.2017.322) gegen den
Einspracheentscheid vom 13. November 2017 lässt die Beschwerdeführerin
folgende Rechtsbegehren stellen (Aktenseiten [A.S.] 6 ff.):
1. Der Einspracheentscheid der
Beschwerdegegnerin vom 13. November 2017 sei aufzuheben.
2. Es seien die Verfügung vom 8. Juni
2017 sowie die Abrechnung vom 6. Juni 2017 aufzuheben und der
Beschwerdeführerin sei für das erstinstanzliche Einspracheverfahren die
unentgeltliche Rechtspflege sowie Rechtsbeistand zu bewilligen.
3. Eventualiter sei die Sache zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz/Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
5. Es sei der Beschwerdeführerin für das
vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege, unter
Beiordnung der Unterzeichnenden als amtliche Rechtsbeiständin, zu bewilligen.
6. (Verfahrensantrag: …)
7.2 Am 11. Januar 2018 lässt
die Beschwerdeführerin eine Beschwerdeergänzung einreichen, wobei sinngemäss an
den Rechtsbegehren in der Beschwerde festgehalten wird (A.S. 13 f.).
8.
8.1 Mit fristgerechter Beschwerde
vom 22. Januar 2018 (VSBES.2018.25) gegen den Einspracheentscheid vom
22. Dezember 2017 lässt die Beschwerdeführerin folgende Rechtsbegehren
stellen (A.S. 4 ff.):
1. Die Verfügung vom 11. Mai 2017 und der
Einspracheentscheid vom 22. Dezember 2017 seien aufzuheben.
2. Das Gesuch der Versicherten vom
31. März 2017 sei gutzuheissen.
3. Das vorliegende Verfahren sei mit dem
Verfahren VSBES.2017.322 zu vereinigen.
4. Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege sei gutzuheissen.
8.2 Mit Verfügung vom
13. Februar 2018 werden die Verfahren VSBES.2017.322 und VSBES.2018.25 vereinigt
und unter der Prozessnummer VSBES.2017.322 fortgesetzt (A.S. 22 f.).
9. In ihrer Beschwerdeantwort vom
12. März 2018 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der
Beschwerde (A.S. 24 ff.).
10. Mit prozessleitender Verfügung
vom 14. Juni 2018 (A.S. 28 f.) wird der Beschwerdeführerin die
unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und es wird Rechtsanwältin Clivia
Wullimann als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.
11. Die Beschwerdeführerin hält mit
Replik vom 24. Juli 2018 an ihren Anträgen fest (A.S. 35 f.). Gleichzeitig
reicht ihre Vertreterin ihre Kostennote ein (A.S. 37 ff.).
12. Die Beschwerdegegnerin bestätigt
mit Duplik vom 5. September 2018 (A.S. 42 f.) ihrerseits ihren
Standpunkt.
13. Die Beschwerdeführerin lässt am
24. September 2018 eine weitere Stellungnahme einreichen (A.S. 45
f.).
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Frist und Form der Beschwerdeerhebung; örtliche, sachliche und funktionelle
Zuständigkeit des Versicherungsgerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
1.2
Angefochten sind sowohl der
Einspracheentscheid vom 13. November 2017 als auch der Einspracheentscheid
vom 22. Dezember 2017. Mit dem ersten Entscheid hielt die
Beschwerdegegnerin an der den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis 30. Juni
2017.
betreffenden Rückforderung von CHF 2’796.00 (gemäss Verfügung vom 8. Juni
2017) fest. Mit dem zweiten Entscheid lehnte sie es ab, der Beschwerdeführerin
die verbleibende Rückforderung von CHF 3'511.00 (aus den Verfügungen vom
10.
Februar 2017 und 10. März 2017, nach Verrechnung mit der
Nachzahlung von CHF 1'864.00 gemäss Verfügung vom 1. Mai 2017) zu
erlassen. Ferner wird beantragt, es sei der Beschwerdeführerin für das
Einspracheverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen.
1.3
Der Präsident des
Versicherungsgerichts entscheidet – vorbehältlich hier nicht gegebener
Ausnahmen – als Einzelrichter über Streitigkeiten in Sozialversicherungssachen
mit einem Streitwert bis höchstens CHF 30‘000.00 (§ 54bis
Abs. 1 lit. a Gesetz über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12])
sowie über Beschwerden gegen Zwischenverfügungen (§ 54bis Abs. 1
lit. abis GO). Mit den hier strittigen Rückerstattungsforderungen
von CHF 2'796.00 und CHF 3'511.00 wird die Streitwertgrenze von CHF 30'000.00
nicht erreicht. Soweit die Verweigerung der unentgeltlichen Verbeiständung im
Verwaltungsverfahren beanstandet wird, liegt eine Beschwerde gegen eine
Zwischenverfügung vor. Das vorliegende Beschwerdeverfahren fällt somit in die
einzelrichterliche Zuständigkeit.
2.
2.1
Anspruch auf
Ergänzungsleistungen haben unter anderem Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem
Aufenthalt in der Schweiz, die Anspruch auf eine Rente der
Invalidenversicherung haben (Art. 4 Abs. 1 lit. c Bundesgesetz
über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung [ELG, SR 831.30]). Die jährliche Ergänzungsleistung
entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren
Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Kinder, deren anrechenbare
Einnahmen die anerkannten Ausgaben übersteigen, fallen für die Berechnung der
jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht (Art. 9 Abs. 4 ELG).
2.2
Unrechtmässig bezogene
Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen
hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25
Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]), im Bereich der
Ergänzungsleistungen anwendbar gemäss Art. 1 Abs. 1 ELG; vgl. auch
Art. 2 ff. Verordnung über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSV, SR 830.11]). Der Erlass setzt somit
einerseits den gutgläubigen Leistungsbezug und andererseits das Vorliegen einer
grossen Härte voraus.
3.
3.1
Die Beschwerdegegnerin hat den
Ergänzungsleistungsanspruch der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 1. Januar
2016.
bis 30. Juni 2017 mehrfach neu festgelegt. Gemäss den nunmehr
vorliegenden Beurteilungen ergeben sich Ansprüche in der Höhe der
Prämienpauschale für die Krankenversicherung für die Zeit vom 1. Januar
2016.
bis 31. Juli 2016 und vom 1. Januar 2017 bis 30. Juni 2017. Vom
1.
August 2016 bis 31. Dezember 2016 beläuft sich der Anspruch auf
die Prämienpauschale plus CHF 93.00 pro Monat. Der Anspruch ab 1. Juni 2016
ist ohne, derjenige ab 1. Januar 2017 mit Einbezug der Tochter B.___ zu
bestimmen. Diese Anspruchsbeurteilung, welche mit der Verfügung vom 8. Juni
2017.
(AK-Nr. 148) vorgenommen wurde, ist inhaltlich korrekt, was im
Beschwerdeverfahren auch nicht infrage gestellt wird.
3.2
Der Beschwerdeführerin wurden
teilweise höhere Beträge als die vorstehend genannten ausgerichtet, welche nun
Gegenstand von Rückforderungen bilden. Diejenigen Rückforderungen, welche mit
dem Einspracheentscheid vom 22. Dezember 2017 (AK-Nr. 242) behandelt
wurden, befinden sich bereits im Stadium der Erlassprüfung. Gegenstand des
Einspracheentscheids vom 13. November 2017 (AK-Nr. 214) bildete
dagegen die materielle Prüfung des dort streitigen zusätzlichen Rückforderungsanspruchs.
3.3
Der Beschwerdeführerin wurden
mit der ursprünglichen Verfügung vom 3. Januar 2017 (E. I. 1.) für
die Zeit ab 1. August 2016 Ergänzungsleistungen in der Höhe von CHF 625.00
pro Monat zuzüglich Prämienpauschale zugesprochen. Gemäss der letzten Anspruchsberechnung
mit der Verfügung vom 8. Juni 2017 beläuft sich der Anspruch auf die
Prämienpauschale, für die beschränkte Zeit vom 1. August 2016 bis 31. Dezember
2016.
zusätzlich auf CHF 93.00 pro Monat (E. I. 5.1). Für den Zeitraum
vom 1. August 2016 bis 31. Dezember 2016 wurde mit der ersten
Verfügung vom 10. Februar 2017 (E. I. 2.1) ein Betrag von CHF 3'585.00,
entsprechend der Differenz zwischen dem ursprünglichen Betrag von CHF 625.00
pro Monat und dem neu ermittelten Betrag von CHF 158.00 pro Monat (August
bis Dezember 2016) respektive CHF 0.00 pro Monat (Januar und Februar
2017), zurückgefordert (E. I. 2.1). Mit der ersten Verfügung vom 10. März
2017.
(E. I. 2.3 hiervor) wurde ferner die Differenz von CHF 790.00
zwischen dem verbliebenen Betrag von 5 x CHF 158.00 (von August bis
Dezember 2016) und der neuen Berechnung, welche keinen über die
Prämienpauschale übersteigenden Anspruch ergab, zurückgefordert. Der später
wieder zugesprochene Betrag von CHF 93.00 pro Monat für August bis
Dezember 2016 wurde der Beschwerdeführerin ausbezahlt, wirkt sich also nicht
auf den Rückforderungsbetrag aus. Dieser beläuft sich auf CHF 4'375.00 und
blieb auch durch die späteren Verfügungen unberührt, denn mit derjenigen vom 1. Mai
2017.
(E. I. 4 hiervor) wurde der Beschwerdeführerin zwar ein Betrag
(zuzüglich zur Prämienpauschale) von CHF 466.00 pro Monat für Januar bis
April 2017 zugesprochen, der Betrag wurde aber nicht ausbezahlt, sondern
verrechnet, und mit der späteren Verfügung vom 8. Juni 2017 (AK-Nr. 148)
wurde diejenige vom 1. Mai 2017 wieder aufgehoben. Unter dem Aspekt des
Erlasses bleibt es somit dabei, dass die Rückforderung von CHF 3'585.00
gemäss Verfügung vom 10. Februar 2017 und jene von CHF 790.00 vom 10. März
2017.
zu beurteilen sind. Insgesamt steht der Erlass einer Rückforderung von CHF 4'375.00
zur Diskussion.
3.4
Separat zu behandeln ist die
Rückforderung von CHF 1'000.00, welche eine Rechnung vom 12. März
2016.
für Krankheitskosten der Tochter betrifft. Die Rückforderung als solche
hängt davon ab, ob die Tochter zu diesem Zeitpunkt in die EL-Berechnung der
Mutter einzubeziehen war oder nicht. Dieser Einbezug wurde mit der
ursprünglichen Verfügung vom 3. Januar 2017 (AK-Nr. 42) bejaht, mit
derjenigen vom 10. Februar 2017 (AK-Nr. 75) verneint und mit derjenigen vom 10. März
2017.
(AK-Nr. 100) wiederum bejaht. Auf dieser Basis hielt die
Beschwerdegegnerin in der den Erlass betreffenden Verfügung vom 11. Mai
2017.
(E. I. 3.3 hiervor; AK-Nr. 136) denn auch fest, der mit der Verfügung
vom 10. Februar 2017 zurückgeforderte Betrag von CHF 1'000.00 sei der
Beschwerdeführerin mit der Verfügung vom 10. März 2017 (AK-Nr. 110)
wieder zugesprochen worden, so dass die Rückforderung in diesem Umfang
entfalle. Die späteren Verfügungen, insbesondere diejenige vom 8. Juni
2017.
(AK-Nr. 148), betrafen ausschliesslich den Zeitraum ab 1. Juni
2016.
Sie änderten daher nichts daran, dass die Tochter für den Zeitraum bis
31.
Mai 2016 in den EL-Anspruch der Beschwerdeführerin einbezogen wurde. Daher
hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf die Vergütung der Krankheitskosten von
CHF 1'000.00 mit Rechnungsdatum 12. März 2016. Jedenfalls ist aus den
Akten nicht ersichtlich, inwiefern sich die diesbezügliche Sach- und Rechtslage
in der Zwischenzeit verändert haben sollte. Es bleibt demnach bei der Feststellung,
dass die Rückforderung von CHF 1'000.00, die mit der zweiten Verfügung vom
10.
Februar 2017 festgelegt wurde, nicht mehr existiert. Letztlich ist
dieser Umstand allerdings nicht entscheidend, denn diesbezüglich wären auch die
Erlassvoraussetzungen erfüllt (vgl. E. II. 3.3.5 hiernach).
3.5
Mit der Verfügung vom 8. Juni
2017.
und dem sie bestätigenden Einspracheentscheid vom 13. November 2017 wurde
ein materieller Rückforderungsanspruch von CHF 2'796.00 festgelegt. Es
handelt sich um die Rückforderung von sechs Monatsbetreffnissen à CHF 466.00
für Januar bis Juni 2017, welche der Beschwerdeführerin (neben der
Prämienpauschale) kurz zuvor mit der Verfügung vom 1. Mai 2017 (E. I. 4)
zugesprochen worden waren. Ausbezahlt wurden aber nur die Beträge für Mai und
Juni 2017, wogegen die Nachzahlung für Januar 2017 bis April 2017 in der Höhe von
4.
x CHF 466.00, total CHF 1'864.00, zur Verrechnung gebracht worden war. Mit
der Verfügung vom 8. Juni 2017, welche diejenige vom 1. Mai 2017 aufhob und
ersetzte, wurde die Verrechnung jedoch hinfällig. Die Rückforderung kann daher
nur noch den verbleibenden Betrag für Mai und Juni 2017 von 2 x CHF 466.00,
entsprechend CHF 932.00, umfassen.
4.
Zu prüfen bleibt, ob der
Beschwerdeführerin der mit den Verfügungen vom 10. Februar 2017 und 10. März
2017.
zurückgeforderte Betrag von CHF 4'375.00 zu erlassen ist. Umstritten
ist die Erlassvoraussetzung des guten Glaubens.
4.1
Die Rechtsprechung unterscheidet
zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob
sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben hat berufen
oder bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen
können (Urteil des Bundesgerichts 9C_453/2011 vom 15. September 2011 E.
2.2
mit Hinweis auf BGE 122 V 221 E. 3 S. 223; SVR 2007 EL Nr. 8
S. 19 E. 2.2,8C_1/2007). Massgebend ist der gute
Glaube während des Bezugs der unrechtmässigen Leistung (SVR 2014 IV Nr. 35 S. 126,
8C_182/2014 E. 3.5).
4.2
Der gute Glaube entfällt nicht
nur bei wissentlichem Bezug zu Unrecht ausgerichteter Leistungen. Vielmehr darf
sich die leistungsempfangene Person nicht nur keiner böswilligen Absicht,
sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute
Glaube ist somit von vornherein nicht gegeben, wenn die zu Unrecht erfolgte
Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder
Auskunftspflichtverletzung zurückgeht. Demgegenüber kann sich die
rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr
fehlerhaftes Verhalten (beispielsweise die Meldepflichtverletzung) nur eine
leichte Fahrlässigkeit darstellt (BGE 112 V 97 E. 2c S. 103). Wie in anderen
Bereichen beurteilt sich die geforderte Sorgfalt nach einem objektiven Massstab,
wobei jedoch das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare
(Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet
werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 S. 220 f.; Urteil des Bundesgerichts
9C_19/2018 vom 28. Februar 2018 E. 1). Das Verhalten, das den guten
Glauben ausschliesst, muss nicht in einer Melde- oder Anzeigepflichtverletzung
bestehen. Auch ein anderes Verhalten, z.B. die Unterlassung, sich bei der
Verwaltung zu erkundigen, fällt in Betracht (Urteil des Bundesgerichts
8C_243/2016 vom 7. Juli 2016 E. 4.1 mit Hinweisen). So ist der gute Glaube
regelmässig zu verneinen, wenn die versicherte Person das EL-Berechnungsblatt
nicht oder nur unsorgfältig kontrolliert und deshalb einen darin enthaltenen
gravierenden, für sie leicht erkennbaren Fehler nicht meldet (Urteil des
Bundesgerichts 9C_53/2014 vom 20. August 2014 E. 4.2.1). Es besteht somit neben
der Melde- und Anzeigepflicht auch eine Kontroll- und Hinweispflicht der
versicherten Person.
4.3
4.3.1
Die Rückforderung von CHF 3'585.00
gemäss der ersten Verfügung vom 10. Februar 2017 (AK-Nr. 75) umfasst
CHF 467.00 pro Monat für August bis Dezember 2016 und CHF 625.00 pro
Monat für Januar und Februar 2017. Die Differenz ergab sich daraus, dass in der
ursprünglichen Verfügung vom 3. Januar 2017 (AK-Nr. 42) von einem
Erwerbseinkommen von CHF 12'801.00 brutto respektive CHF 11'360.00
netto ausgegangen wurde (vgl. AK-Nr. 50), wogegen die Verfügung vom 10. Februar
2017.
auf einem Erwerbseinkommen von CHF 21'270.00 brutto respektive CHF 19'769.00
netto basierte (vgl. AK-Nr. 77, 79). Die Neuberechnung beruhte auf dem
Lohnausweis der Firma C.___ GmbH für das Jahr 2016, datiert vom 19. Januar
2017, den die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin am 31. Januar 2017
einreichte (AK-Nr. 72).
4.3.2
Die Beschwerdeführerin führte im
Erlassgesuch aus, sie habe die notwendigen Belege vollständig eingereicht. Die
falsche Berechnungsgrundlage sei nicht durch unvollständige Unterlagen oder
Angaben verursacht worden. Unter anderem sei der Beschwerdegegnerin bei der
Würdigung der Unterlagen offensichtlich ein Fehler unterlaufen. Die Grundlagen
und Gegebenheiten betreffend Vergleichsberechnungen seien der
Beschwerdeführerin nicht bekannt gewesen. Es sei für sie daher nicht erkennbar
gewesen, dass die Leistungen offenbar nicht korrekt berechnet worden seien. Der
gute Glaube sei dementsprechend zu bejahen. Eine grosse Härte liege ebenfalls
vor (AK-Nr. 126). In der Einsprache vom 12. Juni 2017 (AK-Nr. 157)
wurde ergänzend vorgebracht, die Beschwerdeführerin habe alle notwendigen
Unterlagen eingereicht und daher keine Meldepflicht verletzt. Es liege auch
keine Nachlässigkeit ihrerseits vor, welche die Berufung auf den guten Glauben
ausschliessen würde. Sie habe die Ergänzungsleistungen eingesetzt, um
Rechnungen zu begleichen, damit sich keine Schulden anhäuften. Im
Beschwerdeverfahren wurde ergänzt, aufgrund des Fortbestandes des
Arbeitsverhältnisses bei der Firma C.___ GmbH im Stundenlohn und des Bezugs
einer IV-Rente von 50 % sei es für die Beschwerdeführerin nicht
ersichtlich gewesen, dass sie der Beschwerdegegnerin entsprechende Belege (zur
Höhe des Erwerbseinkommens) hätte zur Verfügung stellen müssen. Sie sei denn
auch nicht verpflichtet gewesen, neue Beweismittel einzureichen.
4.3.3
Der Beschwerdeführerin kann nach
Lage der Akten nicht unterstellt werden, sie habe absichtlich oder bewusst zu
hohe Ergänzungsleistungen bezogen. Angesichts der konkreten Verhältnisse mit
einer Anstellung im Stundenlohn ist auch fraglich, ob eine Verletzung der Meldepflicht
vorliegt. Der gute Glaube entfällt jedoch auch bei einer grobfahrlässigen
Verletzung der Kontroll- und Hinweispflicht (vgl. E. II. 4.2 am Ende
hiervor), und eine solche kann hier nicht verneint werden: Die
Berechnungsblätter, welche der Verfügung vom 3. Januar 2017 beilagen, enthalten
den ausdrücklichen Hinweis, die Berechnung sei zu überprüfen und allfällig
falsche oder fehlende Angaben seien mit den entsprechenden Belegen innert 30
Tagen mitzuteilen. Die Beschwerdeführerin musste bei Anwendung der ihr
zumutbaren Aufmerksamkeit ohne weiteres erkennen, dass die Berechnung, welche
der Verfügung vom 3. Januar 2017 (AK-Nr. 42) zugrunde lag, für die Zeit ab 1.
August 2016 ein jährliches Erwerbseinkommen von CHF 12'801.00 enthielt (vgl.
AK-Nr. 50), das deutlich niedriger war als der im Jahr 2016 tatsächlich
erzielte, aus dem kurze Zeit später eingereichten Lohnausweis (AK-Nr. 72) ersichtliche
Verdienst von netto CHF 19'769.00. Indem sie es unterlassen hat, die
Berechnung zu überprüfen und/oder die erhebliche Abweichung zu melden, hat sie
ihre Kontroll- und Hinweispflicht in einer Weise verletzt, welche den guten
Glauben ausschliesst. Vor diesem Hintergrund kann der gute Glaube im Zeitpunkt
der Nachzahlung von CHF 3'125.00 und der anschliessenden Zahlungen von CHF
625.00
(vgl. E. I. 1 hiervor) nicht bejaht werden. Die
Beschwerdegegnerin hat das Erlassgesuch für diesen Betrag zu Recht abgelehnt.
4.3.4
Nicht anders verhält es sich in
Bezug auf den Betrag von CHF 790.00, der mit der Verfügung vom 10. März
2017.
zusätzlich zurückgefordert wurde. Die Rückforderung dieses Betrags basiert
ebenfalls darauf, dass die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Verfügung vom 3. Januar
2017.
von einem deutlich zu niedrigen Erwerbseinkommen ausgegangen war, was der
Beschwerdeführerin schon bei oberflächlicher Durchsicht der Verfügung und der
Berechnungsblätter ohne weiteres hätte auffallen müssen. Beim Bezug der
Nachzahlung und der anschliessenden Zahlungen von je CHF 625.00 für Januar
und Februar 2017 kann die Beschwerdeführerin daher nicht als gutgläubig gelten.
Auch insoweit hat die Beschwerdegegnerin den guten Glauben zu Recht verneint.
4.3.5
Wie dargelegt, ist nach Lage der
Akten, im Einklang mit der Feststellung in der Verfügung vom 11. Mai 2017
(E. I. 3.3 hiervor; AK-Nr. 136), davon auszugehen, der mit der
zweiten Verfügung vom 10. Februar 2017 (E. I. 2.2 hiervor; AK-Nr. 83)
zugesprochene Betrag von CHF 1'000.00 sei der Beschwerdeführerin im
Ergebnis nicht zu Unrecht ausgerichtet worden und deshalb auch nicht mehr zurückzufordern.
Sollte dies allenfalls doch nicht zutreffen, wären die Erlassvoraussetzungen
gegeben: Der Betrag wurde der Beschwerdeführerin zugesprochen, weil die
Beschwerdegegnerin davon ausging, die Tochter B.___ sei während des in diesem
Zusammenhang relevanten Zeitraums (die Rechnung datiert vom 12. März 2016)
in die EL-Berechnung der Beschwerdeführerin einzubeziehen. Diese Annahme
basierte zwar zunächst auf dem zu niedrigen Erwerbseinkommen, welches die
Beschwerdeführerin hätte erkennen müssen, so dass nicht von einem gutgläubigen
Bezug ausgegangen werden kann. In der Folge wurde der Irrtum jedoch entdeckt; der
Beschwerdeführerin wurde jedoch auf der Basis des nunmehr korrekt feststehenden
Sachverhalts mit der zweiten Verfügung vom 10. März 2017 (AK-Nr. 110)
erneut die Vergütung der Krankheitskosten der Tochter von CHF 1'000.00
(Rechnungsdatum 12. März 2016) zugesprochen. Laut dem Vermerk auf dieser Verfügung
war der Betrag zuvor nicht ausbezahlt worden, weshalb vorgesehen wurde, die
Überweisung am 14. März 2017 vorzunehmen. Für die Beurteilung des guten
Glaubens ist somit dieser Zeitpunkt massgebend (vgl. E. II. 4.1 hiervor am
Ende). Damals hatte die Beschwerdeführerin keinen Anlass anzunehmen, die
Leistung werde zu Unrecht bezogen, und auch keine Möglichkeit, einen
(allfälligen) Fehler zu erkennen (zumal ein solcher auch aktuell aus den Akten
nicht erkennbar ist). Damit liegt der gute Glaube vor. Die grosse Härte ist mit
Blick auf den fortdauernden Bezug von Ergänzungsleistungen ebenfalls zu bejahen
(vgl. Art. 5 ATSV).
5.
Zusammenfassend ist die
Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 22. Dezember 2017, der den
Erlass der mit den Verfügungen vom 10. Februar 2017 und 10. März 2017
festgelegten Rückforderungen betrifft, abzuweisen, soweit es sich um die
Leistungen gemäss der Verfügung vom 3. Januar 2017 handelt, also die
Nachzahlung von CHF 3'125.00 und die Vergütungen von je CHF 625.00 für
Januar und Februar 2017, total CHF 4'375.00. Für den verbleibenden Betrag
von CHF 1'000.00 ist festzustellen, dass dieser nicht zurückzuerstatten
ist, weil nach Lage der Akten keine diesbezügliche Rückerstattungspflicht
besteht und die Rückforderung überdies zu erlassen wäre. In Bezug auf den
Einspracheentscheid vom 13. November 2017 ist festzustellen, dass sich die
Rückforderung auf CHF 932.00 beläuft und in diesem Umfang berechtigt ist.
6.
Die Beschwerdeführerin
beanstandet weiter, dass ihr die unentgeltliche Verbeiständung für das
Einspracheverfahren verweigert wurde.
6.1
Gemäss Art. 29 Abs. 3
Bundesverfassung (BV, SR 101) hat die bedürftige Partei in einem für sie
nicht aussichtslosen Verfahren Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege; soweit
es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf
unentgeltlichen Rechtsbeistand (Urteil des Bundesgerichts 9C_294/2014 vom
25.
April 2014 u.a. mit Hinweis auf BGE 135 I 1 E. 7.1 S. 2).
6.2
Im Verwaltungsverfahren
betreffend Ergänzungsleistungen wird der gesuchstellenden Person ein
unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Verhältnisse es erfordern
(Art. 37 Abs. 4 ATSG). Die sachliche Gebotenheit einer anwaltlichen
Verbeiständung im Verwaltungsverfahren der Invalidenversicherung ist nur in
Ausnahmefällen zu bejahen. Es müssen sich schwierige rechtliche oder
tatsächliche Fragen stellen und eine Interessenwahrung durch Verbandsvertreter,
Fürsorgestellen oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen
ausser Betracht fallen. Von Bedeutung ist auch die Fähigkeit der versicherten
Person, sich im Verfahren zurechtzufinden. Mit Blick darauf, dass der
Untersuchungsgrundsatz gilt, die Ausgleichskasse also den rechtserheblichen
Sachverhalt unter Mitwirkung der Parteien zu ermitteln hat (Art. 43 ATSG),
ist die sachliche Gebotenheit einer Verbeiständung nach einem strengen Massstab
zu beurteilen (Urteile des Bundesgerichts 8C_29/2013 vom 11. Juni 2013
E. 5.2.1 und 9C_951/2008 vom 20. März 2009 E. 2.1, je mit
Hinweisen). Das Bundesgericht hat diese strenge Praxis in einem jüngeren Urteil
erneut bestätigt (Urteil des Bundesgerichts 8C_559/2014 vom 29. Oktober
2014).
6.3
Hinsichtlich der Voraussetzungen
für die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung besteht ein grundlegender
Unterschied zwischen dem Verwaltungsverfahren vor der Ausgleichskasse und dem
gerichtlichen Beschwerdeverfahren: Im kantonalen Prozess wird ein
unentgeltlicher Rechtsbeistand bereits bewilligt, wo die Verhältnisse es
«rechtfertigen» (Art. 61 lit. f Satz 2 ATSG), während im
Verwaltungsverfahren vorausgesetzt wird, dass die Verhältnisse den Beizug eines
Rechtsanwalts «erfordern» (vgl. E. II. 2.2 hiervor). Die unentgeltliche
Verbeiständung im Verwaltungsverfahren soll nach dem Willen des Gesetzgebers
auf Ausnahmefälle beschränkt werden. Eine Rechtsprechung, welche darauf
hinausliefe, in praktisch allen oder den meisten Verwaltungsverfahren die
Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung zu bejahen oder diese unter den
gleichen Voraussetzungen wie im Beschwerdeverfahren zu gewähren, stünde im
Widerspruch zur gesetzlichen Regelung (Urs Müller: Das Verwaltungsverfahren in
der Invalidenversicherung, 2010, Rz. 2024 mit Hinweisen).
«Erforderlichkeit» meint das Vorliegen von qualifizierenden oder besonderen
Umständen (vgl. Müller, a.a.O., Rz. 2011 mit Hinweis).
6.4
Die sachliche Gebotenheit der
unentgeltlichen anwaltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren ist
abhängig von den Umständen des Einzelfalls, den Eigenheiten der anwendbaren
Verfahrensvorschriften sowie den Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens.
Dabei fallen neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit
des Sachverhalts auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe in
Betracht, wie etwa seine Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden. Die
anwaltliche Verbeiständung ist im Verwaltungsverfahren nur dann geboten, wenn
zur relativen Schwere des Falls besondere tatsächliche oder rechtliche
Schwierigkeiten hinzukommen, denen die betroffene Person auf sich alleine
gestellt nicht gewachsen ist, und wenn auch eine Verbeiständung durch
Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer
Institutionen nicht in Betracht fällt (Urteil des Bundesgerichts I 75/04
vom 7. September 2004 mit Hinweisen). Die sachliche Notwendigkeit wird
nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass das in Frage stehende Verfahren von
der Offizialmaxime oder dem Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird, die Behörde
also gehalten ist, an der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts mitzuwirken.
Die Offizialmaxime rechtfertigt es jedoch, an die Voraussetzungen, unter denen
eine anwaltliche Verbeiständung sachlich geboten ist, einen strengen Massstab
anzulegen (BGE 132 V 200 E. 4.1 und 5.1.3 f. S. 201; Urteil des
Bundesgerichts I 557/04 vom 29. November 2004 E. 2.2;
BGE 130 I 180 S. 182 ff. mit Hinweisen).
6.5
Nach dem Gesagten setzt die
Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren in der
Regel voraus, dass der Fall wesentlich grössere Schwierigkeiten rechtlicher
oder tatsächlicher Art aufweist als ein EL-rechtlicher «Durchschnittsfall» oder
seitens der Person der Beschwerdeführerin ein besonderer Unterstützungsbedarf
vorliegt, der nur durch eine anwaltliche (und nicht durch eine anderweitige)
Vertretung abgedeckt werden kann. Derartige besondere Umstände liegen hier
nicht vor: Der Sachverhalt präsentiert sich vergleichsweise einfach, indem nur
zwei Personen (die Beschwerdeführerin und ihre Tochter) zu berücksichtigen sind
und sich sowohl die Ausgabensituation (Miete, Lebensbedarf, Prämienpauschale)
als auch die Einkommensverhältnisse (Erwerbseinkommen, Sozialversicherungsleistungen,
Unterhaltsbeiträge) vergleichsweise übersichtlich präsentieren. Wenn es
trotzdem nicht ganz einfach ist, innerhalb der Akten den Überblick zu gewinnen,
bildet dies die Folge der mehrfachen rückwirkenden Korrekturen, welche jeweils
durch neue Informationen (betreffend Erwerbseinkommen,
Arbeitslosenentschädigung, BVG-Rente, in einem Fall [Verfügungen vom 10.
Februar 2017 und deren Korrektur durch die Verfügungen vom 10. März 2017] auch
durch ein Versehen der Beschwerdegegnerin) bewirkt wurden. Bei Einreichung der
Einsprache vom 10. Juli 2017 (AK-Nr. 177) waren die meisten Korrekturen
jedoch bereits erfolgt und es bestand auch für eine mit derartigen
Fragestellungen vertraute nicht anwaltliche Person die Möglichkeit, die
kritischen Problemstellungen zu erkennen und die Einsprache zu formulieren.
Dass seitens der Beschwerdeführerin ein besonderer Unterstützungsbedarf
vorläge, ist nicht ersichtlich. Vielmehr weist das durch sie selbst verfasste,
in jeder Hinsicht sachgerechte Erlassgesuch vom 31. März 2017 (AK-Nr. 126)
darauf hin, dass sie durchaus in der Lage ist, ihre Interessen – wenn nötig
unter Beizug einer entsprechenden, nichtanwaltlichen Beratungsstelle – selbst
zu vertreten. Vor diesem Hintergrund und mit Blick auf die strengen Massstäbe,
welche die Rechtsprechung für das Verwaltungsverfahren formuliert hat, ist die
Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung für das Einspracheverfahren zu
verneinen. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.
7.
Zusammenfassend sind die
angefochtenen Einspracheentscheide insofern zu korrigieren, als die Verfügung
vom 1. Mai 2017 und die darauf basierende Verrechnung der Nachzahlung von CHF
1'864.00, welche zu einer Reduktion des vom Erlassgesuch betroffenen Rückforderungsbetrags
von CHF 5'375.00 auf CHF 3'511.00 führte, durch die Verfügung vom 8. Juni 2017
(AK-Nr. 148; E. I. 5.1 hiervor) aufgehoben wurde, so dass die Verrechnung
hinfällig wird und der Erlass des gesamten Betrags von CHF 5'375.00 zu
prüfen ist. Dieser Umstand ist deshalb relevant, weil die Verrechnung den
Erlass ausschliesst. Das den Betrag von CHF 5’375.00 betreffende Erlassgesuch
ist im Umfang von CHF 4'375.00 abzuweisen und im Umfang von CHF 1'000.00
gutzuheissen, soweit für diesen Betrag überhaupt eine Rückerstattungspflicht
besteht. Der mit dem Einspracheentscheid vom 13. November 2017 (AK-Nr. 214)
bestätigte Rückforderungsbetrag von CHF 2'796.00 reduziert sich durch den
Wegfall der Verrechnung von CHF 1'864.00 auf CHF 932.00. Die gegen diese Rückforderung
erhobene Beschwerde ist abzuweisen. Gesamthaft betrachtet ist die Beschwerde im
Umfang von CHF 1'000.00 gutzuheissen und im verbleibenden Umfang von insgesamt
CHF 5'307.00 (Erlass CHF 4'375.00, Rückforderung CHF 932.00)
abzuweisen. Ebenfalls abzuweisen ist die Beschwerde, soweit sie sich gegen die
Verweigerung der unentgeltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren
richtet.
8.
8.1
Die obsiegende Beschwerde
führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten; diese werden vom
Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der
Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen
(Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 ELG).
Bei bloss teilweisem Obsiegen ist die Parteientschädigung insoweit zu
reduzieren, als das weitergehende Rechtsbegehren den Prozessaufwand erhöht hat
(BGE 117 V 401 E. 2c S. 407; Georg Wilhelm, in: Christian Zünd /
Brigitte Pfiffner Rauber [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich, 2. Aufl. 2009, § 34 GSVG N 8; Urteil des
Bundesgerichts 9C_995/2012 vom 17. Januar 2013 E. 3). Hier
rechtfertigt der Umstand, dass die Beschwerdeführerin im Umfang von CHF 1'000.00
obsiegt, keine Kostenausscheidung, zumal dieser Aspekt im Beschwerdeverfahren
nicht separat thematisiert wurde und somit den Aufwand nicht erhöht hat. Der
Beschwerdeführerin ist daher keine Parteientschädigung im Sinne von Art. 61
lit. g ATSG zuzusprechen.
8.2
Die Beschwerdeführerin steht im
Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung (vgl. E. I. 10
hiervor). Die Kostenforderung ist bei Unterliegen der Partei mit
unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht festzusetzen. Der Kanton entschädigt
die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder den unentgeltlichen Rechtsbeistand
angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO).
Rechtanwältin Wullimann hat mit der
Replik vom 24. Juli 2018 eine Kostennote eingereicht (A.S. 37 ff.). Darin
wird ein Zeitaufwand von 18,87 Stunden geltend gemacht. Hinzu kommt noch der
Aufwand für die vergleichsweise kurze Eingabe vom 24. September 2018 (A.S. 45
f.) sowie die Nachbearbeitung, so dass insgesamt von 20,5 Stunden auszugehen
ist. Davon entfallen 7,51 Stunden auf die Zeit vor dem Einspracheentscheid vom
13.
November 2017 (inkl. die 0.08 Stunden für dessen Sichtung am 14. November
2017, welche praxisgemäss noch zum Verwaltungsverfahren gezählt wird). Dabei
handelt es sich im vorliegenden Verfahren um vorprozessualen Aufwand, der nicht
zu entschädigen ist. Der verbleibende Aufwand von 13 Stunden kann als
angemessen gelten. Mit dem Stundenansatz von CHF 180.00 (§ 160 Abs. 3 des
kantonalen Gebührentarifs [GT, BGS 615.11]) ergibt sich ein Honorar von
CHF 2'340.00 (davon CHF 617.40 im Jahr 2017). Unter Berücksichtigung
der ab 14. November 2017 angefallenen Auslagen von CHF 97.50 (davon
CHF 30.50 im Jahr 2017) sowie der Mehrwertsteuer von 8 % im Jahr 2017
(CHF 51.85) und 7,7 % im Jahr 2018 (CHF 137.80) resultiert eine
Entschädigung von CHF 2'627.15, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse
des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates
während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123
ZPO).
8.3
Das Verfahren ist kostenlos
(Art. 61 lit. a ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 ELG).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Es wird festgestellt, dass die in der
Verfügung vom 1. Mai 2017 (AK-Nr. 130) enthaltene Verrechnung der
Nachzahlung von CHF 1'864.00 durch die Verfügung vom 8. Juni 2017
(AK-Nr. 148) hinfällig geworden ist. Der mit dem Einspracheentscheid vom 22. Dezember
2017 behandelte Erlass einer Rückforderung bezieht sich demnach auf einen
Rückforderungsbetrag von CHF 5'375.00, während sich die mit dem
Einspracheentscheid vom 13. November 2017 festgelegte zusätzliche
Rückforderung auf CHF 932.00 reduziert.
2. Die Beschwerde gegen den
Einspracheentscheid vom 22. Dezember 2017 wird teilweise gutgeheissen. Der
Teilbetrag von CHF 1'000.00 wird der Beschwerdeführerin erlassen, soweit
er zurückzuerstatten ist. In Bezug auf die verbleibende Rückforderung von
CHF 4'375.00 wird die Beschwerde abgewiesen.
3. Die Beschwerde gegen den
Einspracheentscheid vom 13. November 2017 wird abgewiesen mit der Feststellung,
dass die Rückforderung CHF 932.00 beträgt.
4. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
5. Die Entschädigung der unentgeltlichen
Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Clivia Wullimann, [...], wird auf CHF 2'627.15
(inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale
Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn A.___ zur
Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
6. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Schmidhauser