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Entscheid

VSBES.2017.323

Invalidenrente und Integritätsentschädigung

3. Juni 2019Deutsch41 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 A.___ (nachfolgend

Beschwerdeführer), geb. 1970, [...], meldete sich am 11. April 2007 wegen

Berufskrankheit bei der Suva (nachfolgend Beschwerdegegnerin) an, bei der in

diesem Zeitpunkt als Mitarbeiter der B.___, [...], gegen die Folgen von Berufs-

und Nichtberufsunfällen obligatorisch versichert war. Beim Sachverhalt gab er

«Atmungsprobleme» an (Suva Aktenbeleg [Suva-]Nr. 1). Der behandelnde Arzt, Dr.

med. C.___, Innere Medizin FMH, [...], attestierte ihm eine 100%ige

Arbeitsunfähigkeit vom 10. bis 22. April 2007. Der Patient habe angegeben, am

Arbeitsplatz mit einer neuen Substanz (Betonhärter) arbeiten zu müssen, die

einen starken Geruch verursache. Er habe ein zunehmendes Gefühl von Enge in der

Brust, Atemnot und Reizhusten, abends zunehmend, beschrieben (Suva-Nr. 2).

1.2 Dr. med. D.___, Facharzt FMH für

Allgemein- und Arbeitsmedizin, Suva, Abteilung Arbeitsmedizin, Luzern, führte

am 19. Juni 2007 im Rahmen seiner Beurteilung über die fachärztliche

Untersuchung des Beschwerdeführers vom 12. Juni 2007 Folgendes aus: Der

Beschwerdeführer, Nichtraucher, arbeite seit 1995 als Maschinist in einer

Betonelementfabrikation. Zur Verarbeitung kämen dabei Sand, Kreide, Kies,

Zement und chargenweise auch verschiedenste Additive. Mit Einführung eines nur

chargenweise verwendeten neuen Produkts «Giral GI 85 06» sei es anfangs April

2007 zu arbeitsabhängig auftretenden Konjunktivitiden, Hustenreiz sowie

thorakalem Engegefühl bis hin zu anamnestisch fassbaren, asthmatischen

Atemwegsreaktionen gekommen. Aus dem vom Beschwerdeführer spontan nach Luzern

mitgebrachten Sicherheitsdatenblatt sei ersichtlich, dass «Giral» Styrol,

Metacrylate und Silane enthalte, Produkte, die schleimhautirritierend wirkten.

In selteneren Fällen könne es auch zu Sensibilisierungen kommen. In Beurteilung

der Gesamtsituation könne zwischen der anamnestisch fassbaren

toxisch-irritativen Wirkung und der ebenfalls anamnestisch zu Protokoll

gegebenen asthmatischen Atemwegsreaktion und beruflicher Einwirkung ein stark

überwiegend wahrscheinlicher Kausalzusammenhang angenommen werden, weshalb eine

Anerkennung des Schadenfalls beantragt werde. Bei der jetzigen Untersuchung hätten

lungenfunktionell unauffällige statische und dynamische Lungenvolumina

dokumentiert werden können. Hinweise für eine bronchiale Hyperreagibilität

bestünden aufgrund des unspezifischen Bronchoprovokationstests nicht. Der

Beschwerdeführer sei voll arbeitsfähig. Weitere Massnahmen durch die Suva seien

nicht vorgesehen (Suva-Nr. 5). Schliesslich führte Dr. D.___ am 19. Juni 2007

aus, dass der kausale Zusammenhang «zwischen beruflicher Exposition zu einem

Betonadditiv auf der Basis von Styrol und Metacrylaten stark überwiegend

wahrscheinlich» sei, weshalb er beantrage, den Schadenfall gemäss Art. 9/1 UVG,

Anhang 1.1 UVV (Styrol, Metacrylate), zu anerkennen. Die Arbeitsunfähigkeit

betrage rund 14 Tage. Medizinisch sei der Fall abgeschlossen (Suva-Nr. 6).

2.

2.1 Am 30. Oktober 2007 liess der

Beschwerdeführer bei der Suva einen Rückfall anmelden. Zur Begründung wurde

angegeben, dass wieder Atmungsprobleme aufgetreten seien (UV-Nr. 10). Dr. med. C.___

bescheinigte am 13. November 2007 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 15. bis

22. Oktober 2007. Der Patient habe angegeben, es seien ähnliche Beschwerden wie

im April dieses Jahres aufgetreten. Die Atembeschwerden seien möglicherweise –

so Dr. med. C.___ – durch das Additiv «Giral» verursacht (Suva-Nr. 11).

2.2 Dr. med. D.___ stellte am 4.

Januar 2008 fest, dass der Versicherte zwischenzeitlich wieder beschwerdefrei

sei, voll arbeite und keine Medikamente benötige. Nach den Angaben des

Betriebsleiters werde «Giral» aus der Produktion entfernt. Medizinisch sei der

Rückfall abgeschlossen (Suva-Nr. 16).

3.

3.1 Am 22. Februar 2011 erfolgte

eine weitere «Schadenmeldung UVG» wegen Berufskrankheit an die

Beschwerdegegnerin. Als Verletzung wurde «Mehrfachverletzung (Polyblessé)» angegeben

(Suva-Nr. 26).

3.2 Die Beschwerdegegnerin teilte

dem Beschwerdeführer am 23. Februar 2011 mit, dass er für die Folgen «des

Berufsunfalls» vom 10. April 2007 Versicherungsleistungen erhalte. Eine

Taggeldzahlung entfalle, weil die Arbeitsunfähigkeit weniger als drei Tage

gedauert habe. Die Kosten der Heilbehandlung würden den Leistungserbringern

direkt bezahlt (Suva-Nr. 28).

4.

4.1 Eine neue Schadenmeldung – durch

die Firma E.___, [...], die die Firma B.___ per Januar 2009 übernommen habe

(Suva-Nr. 44) – wurde am 28. März 2011 erfasst, weil beim Beschwerdeführer

– so lässt sich dem Sachverhalt entnehmen – starke Atembeschwerden aufgetreten

seien (Suva-Nr. 34). Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Pneumologie, [...],

bescheinigte ihm am 28. März und 15. April 2011 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit

für die Zeit vom 28. März bis 28. April 2011 sowie vom 28. April bis 15. Mai

2011 (Suva-Nr. 35, 37).

4.2 Am 28. April 2011 kündigte die

Firma E.___, [...], dem Beschwerdeführer per 31. Mai 2011 (Suva-Nr. 43).

4.3 Dr. med. F.___ erstattete der

Suva Aarau am 7. Juli 2011 Zwischenbericht (Suva-Nr. 59 f.).

4.4 Am 24. August 2011 teilte die

Firma G.___, [...], dem Beschwerdeführer mit, das Arbeitsverhältnis per 31.

Oktober 2011 zu kündigen (Suva-Nr. 72).

4.5 Dr. med. D.___ nahm am 29.

August 2011 eine weitere ärztliche Beurteilung folgenden Inhalts vor: In

Kenntnis der über längere Zeit dokumentierten Vorgeschichte könne unverändert

und mit hoher Wahrscheinlichkeit von einer beruflich verursachten Rhinitis

sowie einem Asthma bronchiale mit rezidivierendem Verlauf ausgegangen werden, was

mit hoher Wahrscheinlichkeit auf die Tätigkeit in der Betonelementfabrikation

zurückgeführt werden müsse. Er, Dr. med. D.___, beantrage daher bei der

zuständigen Suva Agentur die Rhinitis und das Asthma bronchiale als

Berufskrankheit gemäss UVG anzuerkennen. Bei Wiederaufnahme einer Tätigkeit in

einer Polymer-Betonelement-Fabrikation wäre die Gesundheit des

Beschwerdeführers erheblich gefährdet. Die Suva erlasse rückwirkend per 1. Juni

2011 eine Nichteignungsverfügung (Suva-Nr. 73 f.).

4.6 Am 13. September 2011 teilte die

Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mittels Nichteignungsverfügung mit,

dass er zum Schutz seiner Gesundheit der arbeitsmedizinischen Vorsorge

unterstellt werde. Er werde rückwirkend per 1. Juni 2011 für Arbeiten in einer

Polymerbeton-Fabrikation als nicht geeignet erklärt. Unter bestimmten

Voraussetzungen habe er Anrecht auf Geldleistungen (Suva-Nr. 82).

5.

5.1 Dr. med. H.___, Facharzt für

Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Suva Aarau, nahm am 29. Januar 2013 eine

erste psychiatrische Beurteilung vor (Suva-Nr. 181). Am 18. Juni 2013 führte er

eine psychiatrische Untersuchung des Beschwerdeführers durch, in deren Verlauf

er eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) sowie eine

generalisierte Angststörung (ICD-10 F 41.1) (…) diagnostizierte. Dr. med. H.___

attestierte ihm zurzeit keine Arbeitsfähigkeit (Suva-Nr. 210).

5.2 Mit Verfügung vom 16. August

2013 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass die

Berufskrankheit sowie die in der Folge notwendige Nichteignungsverfügung nach

dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung nicht

geeignet seien, die vorliegende psychische Störung zu bewirken. Die adäquate

Kausalität sei deshalb zu verneinen. Weitere relevante Begleitumstände im Sinne

der geltenden Rechtsprechung lägen nicht vor. Bei dieser Sach- und Rechtslage

müssten die Taggeldleistungen per 31. August 2013 eingestellt werden (Suva-Nr.

214).

5.3 Am 16. April 2014 liess der

Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin beantragen, diese habe über das

Ausrichten einer Rente, einer Heilbehandlung sowie einer

Integritätsentschädigung zu befinden (Suva-Nr. 225).

5.4 Dr. med. I.___, Facharzt für

Arbeitsmedizin und Allgemeine Innere Medizin FMH, Suva Luzern, stellte in

seiner Stellungnahme vom 30. Juni 2014 fest, dass der Beschwerdeführer aus rein

somatischer Sicht im Rahmen der Nichteignungsverfügung voll arbeitsfähig sei (Suva-Nr.

240). Aufgrund von berufskrankheitsfremden Faktoren (psychische Situation) wäre

es – so hielt Dr. med. I.___ in seiner Stellungnahme vom 8. Oktober 2014

zum gleichentags verfassten Bericht über die fachärztliche Untersuchung vom 23.

September 2014 fest – vorteilhaft, wenn der Beschwerdeführer eine saubere

Tätigkeit ohne grossen Leistungsdruck ausüben könnte (Suva-Nr. 258 f.).

5.5 In dem durch die IV-Stelle des

Kantons Solothurn veranlassten Gutachten vom 3. Juni 2015 kamen die Ärzte der

Gutachterstelle J.___, [...], zum Schluss, dass in der bisherigen Tätigkeit

seit der Nichteignungsverfügung der Suva vom 13. September 2011 ab 1. Juni 2011

eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit bestehe. Was die Arbeitsfähigkeit in einer

den Leiden angepassten Tätigkeit anbelangt, hielten die Gutachter Folgendes

fest: Aus pneumologischer Sicht sei angesichts der in den Akten durchgesehenen

normalen Lungenfunktionsbefunde von 2011 bis 2015 davon auszugehen, dass hier –

bis auf die Hospitalisation in der Klinik [...] von Januar bis Februar 2012 zur

pulmonalen Rehabilitation – durchgehend eine volle Arbeitsfähigkeit bestanden

habe. Psychiatrisch müsse ab dem Zeitpunkt der Aufnahme in die Tagesklinik [...]

von Februar bis Oktober 2013 (…) von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit

ausgegangen werden, da keine durchgehende Remission erreicht worden sei. Für

die Dauer der volIstationären Behandlung vom 7. Oktober bis 5. Dezember 2013

sei von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Vom 5. bis 31. Dezember

2013 habe eine 50%ige, ab 1. Januar 2014 eine volle Arbeitsfähigkeit bestanden.

Bei den Anforderungen an einen den Leiden angepasster Arbeitsplatz führten die

Gutachter Folgendes an: «Keine inhalativen Noxen, keine plötzlichen Temperaturwechsel

bei leichter bis mittelschwerer Tätigkeit. Keine Tätigkeit in der

Polymerbetonfertigung (Nichteignungsverfügung der Suva) (…)» (Suva-Nr. 271).

5.6 Dr. med. I.___ hielt in seiner

Stellungnahme vom 4. Februar 2016 zum J.___-Gutachten fest, dass der

Beschwerdeführer, bezogen auf die Berufskrankheit im Rahmen der

Nichteigungsverfügung, bei vollem Pensum arbeitsfähig sei. Es bestehe zudem

kein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung (Suva-Nr. 273).

5.7 Im Brief vom 23. Februar 2016 an

die Beschwerdegegnerin bestritt die Vertreterin des Beschwerdeführers, dass

dieser weder Anspruch auf eine Integritätsentschädigung noch auf eine

Invalidenrente haben solle (Suva-Nr. 277). Dazu wies Dr. med. I.___ am 3. März

2016 darauf hin, sich auf die pneumologische Beurteilung von Dr. med. K.___ vom

23. April 2015 im Rahmen des J.___-Gutachtens abstützt zu haben. Beim

Beschwerdeführer könnten keine objektiven Lungenfunktionseinschränkungen und

somit auch kein Integritätsschaden festgestellt werden. Auch was die

Beurteilung der Arbeitsfähigkeit betreffe, könne auf die Beurteilung von Dr. K.___

abgestützt werden. Es seien keine weiteren medizinischen Abklärungen oder

Beurteilungen angezeigt (Suva-Nr. 280).

5.8 Mit Verfügung vom 21. Juni 2016

verneinte die Beschwerdegegnerin sowohl den Anspruch des Beschwerdeführers auf

eine Invalidenrente als auch auf eine Integritätsentschädigung. So liege weder

eine erhebliche, unfallbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit noch ein

erheblicher, berufskrankheitsbedingter Integritätsschaden vor (Suva-Nr. 287).

5.9 Gegen diese Verfügung erhob die

Vertreterin des Beschwerdeführers am 19. August 2016 Einsprache (Suva-Nr.

288). Am 17. Oktober 2016 teilte ihr die Beschwerdegegnerin mit, die Verfügung

vom 21. Juni 2016 nach Prüfung der Einwände zurückzunehmen. Nach Vornahme

weiterer Abklärungen werde eine neue Verfügung erlassen (Suva-Nr. 296).

6.

6.1 Am 11. April 2017 veranlasste

Dr. med. I.___ eine Aussendienstabklärung zur Beantwortung verschiedener Fragen

(Suva-Nr. 331). Er nahm am 9. Mai 2017 zur medizinischen Situation Stellung und

hielt dabei zusammenfassend fest, dass es unter Expositionskarenz zu einer

Abheilung der Berufskrankheit (bronchiale Hyperreagibilität und Rhinitis)

gekommen ist. Es sei keine Integritätsentschädigung geschuldet. Was die

Berufskrankheit betreffe, könne der Fall seines Erachtens abgeschlossen werden (Suva-Nr.

336).

6.2 Mit Verfügung vom 7. August 2017

sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ab 1. Januar 2014 bei einer

Erwerbsunfähigkeit von 15 % eine Invalidenrente von CHF 909.10 pro Monat

zu. Weil die Restfolgen des Unfalls die Integrität nach ärztlicher Beurteilung

nicht erheblich beeinträchtigten, seien die Voraussetzungen für das Gewähren

einer Integritätsentschädigung nicht erfüllt (Suva-Nr. 346).

6.3 Gegen diese Verfügung liess der

Beschwerdeführer am 14. September 2017 Einwand erheben (Suva-Nr. 355), die die

Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 20. November 2017 abwies

(Suva-Nr. 362).

7. Am 18. Dezember 2017 erhebt der

Beschwerdeführer gegen den Einspracheentscheid Beschwerde beim

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn. Seine Vertreterin stellt und

begründet folgende Rechtsbegehren (Aktenseite [A.S.] 12 ff.):

1. Der

Einspracheentscheid vom 20. November 2017 sowie die diesem zugrundeliegende

Verfügung vom 7. August 2017 seien aufzuheben.

2. Es

sei dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente nach Massgabe eines Erwerbsunfähigkeitsgrades

von mindestens 58 % zuzusprechen.

3. Es

sei dem Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung von mindestens 5 %

zuzusprechen.

4. Unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen.

8. In der Beschwerdeantwort vom 21.

Februar 2018 stellt und begründet die Beschwerdegegnerin das Rechtsbegehren, die

Beschwerde sei abzuweisen, und der Einspracheentscheid vom 20. November 2017

sei zu bestätigen (A.S. 29 ff.).

9. Der Beschwerdeführer hält in

seiner Replik vom 17. April 2018 an den bereits gestellten Rechtsbegehren fest

und nimmt zu den Ausführungen in der Beschwerdeantwort Stellung (A.S. 43 ff.).

Die Beschwerdegegnerin verzichtet mit Zuschrift vom 26. April 2018 auf die

Abgabe einer einlässlichen Duplik (A.S. 56).

Auf die weiteren Ausführungen in den

Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Streitig und im vorliegenden

Verfahren zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu

Recht eine Invalidenrente mit einem Invaliditätsgrad von 15 % mit Wirkung

ab 1. Januar 2014 zugesprochen, den Anspruch auf eine Integritätsentschädigung

jedoch abgelehnt hat.

3.

Die revidierte Version des

Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) ist am 1.

Januar 2017 in Kraft getreten. Nach der Übergangsbestimmung zur Änderung vom

25.

September 2015 werden Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem

Inkrafttreten dieser Änderung ereignet haben und für Berufskrankheiten, die vor

diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt. Damit ist im

vorliegenden Fall bei dem zu beurteilenden Ereignis vom 11. April 2007 das bis

31.

Dezember 2016 gültig gewesene Recht anwendbar.

4.

4.1

4.1.1

Ist die versicherte Person

infolge des Unfalls mindestens zu 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine

Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 Bundesgesetz über die

Unfallversicherung, UVG, SR 832.20]). Der Grad der für den Rentenanspruch

massgebenden Invalidität ist gemäss Art. 16 Bundesgesetz über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) durch

einen Einkommensvergleich zu ermitteln, bei dem das Einkommen, das die

versicherte Person nach dem Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der

medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine

ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte

(Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt wird zum Erwerbseinkommen, das sie

erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen).

Grundlage der Bemessung des Invalideneinkommens bilden die

Arbeitsfähigkeitsgradschätzung und die Umschreibung der trotz der

Gesundheitsbeeinträchtigung noch möglichen und zumutbaren Tätigkeiten. Um das

Ausmass der Arbeitsfähigkeit beurteilen zu können, ist die Verwaltung und im

Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und

gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe

des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und

dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten

die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4

S. 261).

4.1.2

Der Rentenanspruch entsteht, wenn

von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des

Gesundheitszustands des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige

Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit

dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin

(Art. 19 Abs. 1 UVG).

4.1.3

Beginnt die Rente mehr als fünf

Jahre nach dem Unfall oder dem Ausbruch der Berufskrankheit, so ist für die

Festlegung des versicherten Dienstes der Lohn massgebend, den der Versicherte

ohne den Unfall oder die Berufskrankheit im Jahre vor dem Rentenbeginn bezogen

hätte, sofern er höher ist als der letzte vor dem Unfall oder dem Ausbruch der

Berufskrankheit erzielte Lohn (Art. 24 Abs. 2 Verordnung über die

Unfallversicherung, UVV, SR 832.202).

4.2

4.2.1

Gemäss Art. 24 Abs. 1

UVG hat der Versicherte Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung,

wenn er durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen

oder geistigen Integrität erleidet. Nach Art. 36 Abs. 1 UVV gilt ein

Integritätsschaden als dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen

Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht (Satz 1); er ist erheblich, wenn

die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit,

augenfällig oder stark beeinträchtigt ist (Satz 2). Die

Integritätsentschädigung wird laut Art. 25 Abs. 1 UVG in Form einer

Kapitalleistung gewährt (Satz 1); sie darf den am Unfalltag geltenden

Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird

entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Satz 2).

4.2.2

Ein Integritätsschaden gilt als

dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in

gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder

psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder

stark beeinträchtigt wird (Art. 36 Abs. 1 UVV).

4.2.3

Nach Art. 25 Abs. 2 UVG

regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat

er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Gemäss Abs. 2 dieser Vorschrift gelten

für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhangs 3.

Darin hat der Bundesrat in einer als gesetzmässig erkannten, nicht

abschliessenden Skala (BGE 113 V 218 E. 2a S. 219; RKUV 1988 Nr. U 48

S. 236 E. 2a mit Hinweisen) häufig vorkommende und typische Schäden

prozentual gewichtet. Für die im Anhang 3 zur UVV genannten Integritätsschäden

entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des

Höchstbetrags des versicherten Verdienstes (Ziff. 1 Abs. 1). Die

Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach

dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2). In

diesem Zusammenhang hat die Suva in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala

weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form erarbeitet. Diese in den

Mitteilungen der Medizinischen Abteilung der Suva, Nr. 57 bis 59,

herausgegebenen Tabellen (teilweise geändert und ergänzt in den Mitteilungen

Nr. 60, 62 und 66) sind, soweit sie lediglich Richtwerte enthalten, mit

denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, mit

dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 116 V 156 E. 3a S. 57 mit

Hinweis). Ist eine Integritätsentschädigung weder in der Skala in Anhang 3 UVV

noch in den Tabellen der Suva enthalten, ist gemäss Ziff. 1 Abs. 2 Anhang

3.

UVV eine Schätzung im Vergleich mit anderen Schäden vorzunehmen (BGE 113 V

218.

E. 3 S. 219, 124 V 29 E. 1a-c).

5.

5.1

Sowohl das Verwaltungsverfahren

wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61

lit. c ATSG). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den

rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese

Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen

Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der

Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und

Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die

im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden

Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender,

sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393

E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als

überwiegend wahrscheinlich (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360, 125 V 193

E. 2 S. 195 je mit Hinweisen) zu betrachten und es könnten weitere

Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt

im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf

rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3

S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel

an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen

Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von

zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu

erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_715/2016 vom 6. März 2017

E. 5.1 mit Hinweis).

5.2

Der Untersuchungsgrundsatz

schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig

aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel die

Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu

Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt

Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es

sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund

einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die

Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 138 V 218

E. 6 S. 221, 117 V 261 E. 3b S. 264 mit Hinweis; RKUV 2003

U 485 S. 259 E. 5; Urteil des Bundesgerichts 8C_17/2017 vom

4.

April 2017 E. 2.2). Der Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs

(bzw. dessen Wegfallen) ist in erster Linie mittels Auskünften ärztlicher

Fachpersonen zu führen (Alexandra Rumo-Jungo / André Pierre Holzer:

Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz

über die Unfallversicherung [UVG], 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012,

Art. 6 UVG S. 55 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts

8C_352/2015,8C_353/2015 vom 24. September 2015 E. 3.2.1).

5.3

Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE

126.

V 353 E. 5b S. 360 mit Hinweisen, 130 III 321 E. 3.2 und 3.3

S. 324 f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_852/2016 vom 12. September

2017.

E. 3). Rechtsprechungsgemäss bildet der Zeitpunkt des Erlasses der

streitigen Verfügung in tatbeständlicher Hinsicht grundsätzlich die Grenze der

richterlichen Überprüfungsbefugnis (BGE 105 V 156 E. 2d S. 161). Seit

Einführung des Einspracheverfahrens ist der Sachverhalt bis zum Erlass des

Einspracheentscheids – vorliegend bis 20. November 2017 – mit zu

berücksichtigen, da der (materielle) Einspracheentscheid an die Stelle der

angefochtenen Verfügung tritt und insoweit das Verwaltungsverfahren erst mit

ihm abgeschlossen wird (Ueli Kieser: ATSG-Kommentar, 3. Aufl., 2015,

Art. 52 ATSG N 60 mit weiteren Hinweisen).

6.

Nach Lage der Akten ist von

folgendem Sachverhalt auszugehen: Aufgrund der Verfügung der Beschwerdegegnerin

vom 13. September 2011 ist der Beschwerdeführer für Arbeiten in einer

Polymerbeton-Fabrikation nicht geeignet (Suva-Nr. 82). Mit Verfügung vom 16.

August 2013 stellte die Beschwerdegegnerin die Taggeldleistungen an den

Beschwerdeführer per 31. August 2013 ein, nachdem sie die adäquate Kausalität zwischen

der Berufskrankheit aufgrund der Nichteignungsverfügung und der psychischen

Störung verneinte (Suva-Nr. 214); dagegen schien der Beschwerdeführer nicht

opponiert zu haben. Was die Arbeitsfähigkeit anbelangt, kann auf die

Beurteilung der Fachärzte der Begutachtungsstelle J.___ vom 3. Juni 2015

abgestellt werden. Demnach ist der Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit

seit 1. Juni 2011 zu 100 % arbeitsunfähig, in einer leidensadaptierten Tätigkeit

hingegen zu 100 % arbeitsfähig, und zwar in pneumologischer Hinsicht – mit

Ausnahme von Januar/Februar 2012 – durchgehend, in psychiatrischer Hinsicht ab

1.

Januar 2014 uneingeschränkt (Suva-Nr. 271, S. 20 f.). Dieser

Beurteilung hat sich der Suva-Facharzt angeschlossen (vgl. Suva-Nr. 273) und

der Beschwerdeführer nicht widersetzt (A.S. 15); darauf ist folglich

abzustellen.

7.

7.1

Die Beschwerdegegnerin hat den

Beginn der Invalidenrente per 1. Januar 2014 festgesetzt (Suva-Nr. 346),

währendem der Beschwerdeführer verlangt, ihm sei die Rente bereits ab 1.

September 2013 auszurichten (A.S. 14).

7.2

Die Beschwerdegegnerin hat ihre

Taggeldleistungen mit Verfügung vom 16. August 2013 per 31. August 2013

eingestellt. Diese Verfügung ist in Rechtskraft erwachsen. Zur Begründung führte

die Beschwerdegegnerin aus, die aktuelle Arbeitsunfähigkeit sei psychisch

bedingt, und es bestehe kein adäquater Kausalzusammenhang zwischen der

Berufskrankheit und der psychischen Störung. Da aus psychiatrischer Sicht eine

100%ige Arbeitsunfähigkeit vorliege, bestehe kein Anspruch auf ein

Übergangstaggeld oder auf eine Übergangsentschädigung (Suva-Nr. 214).

7.3

Der Fallabschluss mit

Einstellung der Taggeldleistungen und Prüfung des Rentenanspruchs ist

gesamthaft, für psychische und somatische Beschwerdebilder gleichzeitig,

vorzunehmen. Es geht nicht an, in Bezug auf die psychischen Unfallfolgen den

Fall bereits (mit verneinender Adäquanzprüfung) abzuschliessen und die Prüfung

des Rentenanspruchs für die organisch nachweisbaren Unfallfolgen aufzuschieben

(Urteil des Bundesgerichts 8C_210/2018 vom 17. Juli 2018 E. 3.2.3.1). Mit dem

Fallabschluss ist – soweit erforderlich – die separate Adäquanzprüfung

vorzunehmen (vgl. BGE 134 V 109). Die Beschwerdegegnerin hat den Fallabschluss

mit Einstellung der Taggelder per 1. September 2013 vorgenommen; dies

bedeutet grundsätzlich auch, dass der Rentenbeginn auf diesen Termin

festzusetzen ist.

7.4

Die Beschwerdegegnerin hat den

Rentenbeginn trotzdem erst auf 1. Januar 2014 festgesetzt. Zur Begründung führt

sie im Einspracheentscheid aus (S. 4 oben), gemäss den Akten sei der

Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Einstellung der Taggelder am 31. August 2013

bereits aus berufskrankheitsfremden Gründen, nämlich aufgrund seiner

psychischen Beschwerden, zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Erst ab 1. April

2014.

hätten die Gutachter der IV «eine zumindest Teilarbeitsfähigkeit in

psychischer Hinsicht» bestätigt. Wenn eine versicherte Person im Zeitpunkt des

Rentenbeginns bereits aus Gründen, die nicht mit der Berufskrankheit zu tun

haben, vollständig arbeitsunfähig sei, verbleibe «kein Platz für die

Ausrichtung einer Rente der Unfallversicherung». In der Beschwerdeantwort (S.

4, A.S. 32) wird zu dieser Frage einzig erklärt, die Ausführungen im

Einspracheentscheid seien sachgerecht.

7.5

War die Leistungsfähigkeit des

Versicherten aufgrund einer nicht versicherten Gesundheitsschädigung vor dem

Unfall (hier: dem Ausbruch der Berufskrankheit, vgl. Art. 9 Abs. 3 UVG) dauernd

herabgesetzt, so ist für die Bestimmung des Invaliditätsgrades der Lohn, den er

aufgrund der vorbestehenden verminderten Leistungsfähigkeit zu erzielen

imstande wäre, dem Einkommen gegenüber zu stellen, das er trotz der

Unfallfolgen und der vorbestehenden Beeinträchtigung erzielen könnte (Art. 28

Abs. 3 UVV). Für die Anwendbarkeit dieser Bestimmung ist nicht die zeitliche Reihenfolge

der Schadenereignisse (Unfallereignis/Krankheit), sondern der Eintritt des

Schadens massgebend (Urteil des Eidg. Versicherungsgericht U 357/04 vom 22.

September 2005 E. 2.4; Peter Omlin, Die Invalidität in der obligatorischen

Unfallversicherung, Freiburg 1995, S. 130 und146 f.; Rumo-Jungo/Holzer,

Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz

über die Unfallversicherung (UVG), 4. Aufl., Schulthess 2012, Art. 18, S. 140

f.). Da nur die unfallbedingte Erhöhung des Invaliditätsgrades zu

berücksichtigen ist, besteht kein Raum für eine Invalidenrente nach UVG, wenn

die versicherte Person schon vor dem Unfall vollständig invalid war (Urteil des

Bundesgerichts U 294/06 vom 25. Juli 2007 E. 4.3). Der Umstand, dass der versicherten

Person eine ganze Rente der Invalidenversicherung bei einem Invaliditätsgrad

von 100 % zugesprochen wurde, erlaubt allerdings nicht ohne weiteres den

Schluss auf eine vollständige vorbestehende Invalidität (vgl. BGE 125 V 324,

330.

E. 3c/bb; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_791/2009 vom 8. März 2010

E. 5.2). Wenn die unfallfremde Gesundheitsschädigung im Zeitpunkt des möglichen

Rentenbeginns noch keine Invalidität begründet, sondern ein labiles Leiden

darstellt, steht es der Entstehung eines Rentenanspruchs gegenüber der

Unfallversicherung nicht entgegen (vgl. Omlin, a.a.O., S. 147).

7.6

Die Beschwerdegegnerin stützte

sich bei ihrer Feststellung, es bestehe aus psychiatrischer Sicht eine volle

Arbeitsunfähigkeit, offenbar auf die Suva-interne Aktenbeurteilung des

Psychiaters Dr. med. H.___ vom 4. Februar 2013 (Suva-Nr. 181); dieser hielt fest,

ein ihm vorliegender Bericht der behandelnden Ärzte, der eine psychisch

bedingte volle Arbeitsunfähigkeit attestiere, erscheine als plausibel. Eine

genauere Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht würde

jedoch eine eigene Untersuchung bedingen (Suva-Nr. 181, S. 5).

In der Folge führte die IV-Stelle

medizinische Abklärungen durch. Das durch sie eingeholte polydisziplinäre

Gutachten der Begutachtungsstelle J.___ vom 3. Juni 2015 (E. II. 5.5

hiervor) führte zum Ergebnis, aus psychiatrischer Sicht sei der

Beschwerdeführer vom 3. Februar 2013 (Aufnahme der psychiatrischen Behandlung)

bis Oktober 2013 (Aufnahme in die vollstationäre Behandlung) zu 50 %

arbeitsunfähig gewesen, weil keine durchgehende Remission erreicht worden sei.

Anschliessend sei für die Zeit vom 7. Oktober bis 5. Dezember 2013 von einer

vollständigen, vom 6. bis 31. Dezember 2013 von einer 50%igen psychisch

bedingten Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Ab 1. Januar 2014 habe aus

psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr bestanden

(Suva-Nr. 271, S. 21 und 22). Zuvor hatte ein psychiatrisches Gutachten von Dr.

med. L.___ vom 13. August 2013 (vgl. Suva-Nr. 271, S. 92 ff.) schon damals

keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ergeben. Die Experten

der Begutachtungsstelle J.___ gelangten jedoch gestützt auf die Angaben des

behandelnden Psychiaters zum Ergebnis, die Begutachtung durch Dr. med. L.___

habe während einer vorübergehenden Verbesserung stattgefunden. Anschliessend

habe sich die Situation wieder destabilisiert, so dass für die Zeit von Februar

bis Anfang Oktober 2013 von einer psychisch bedingten Reduktion der

Arbeitsfähigkeit um 50 % ausgegangen werden müsse (Suva-Nr. 271, S. 31).

Im für den Rentenbeginn grundsätzlich massgebenden Zeitpunkt am 1. September

2013.

(vgl. E. II. 7.3 hiervor) war somit nach der vorübergehenden Verbesserung,

während der die Begutachtung durch Dr. med. L.___ stattgefunden hatte, mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit wieder eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %

gegeben; diese bestand grundsätzlich seit Februar 2013 und dauerte (mit einer

zweimonatigen Erhöhung auf 100 % von Anfang Oktober bis Anfang Dezember

2013) bis 1. Januar 2014. Von einer dauernden, stabilisierten Situation konnte

somit am 1. September 2013 nicht ausgegangen werden. Vielmehr lag eine

labile Situation vor, due einem Anspruch auf eine UV-Rente nicht entgegensteht

(vgl. E. II. 7.5 hiervor am Ende). Daran ändert der Umstand nicht, dass

die IV-Stelle dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. Februar bis 31. Dezember

2013.

eine Dreiviertelsrente und vom 1. Januar bis 31. März 2014 eine ganze

Rente zugesprochen hat (Verfügung vom 26. September 2016, Suva-Nr. 294), denn

das Bestehen des Wartejahres leitete sie nicht aus der (erst ab Januar bzw.

Februar 2013 dokumentierten) psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit, sondern

aus der pneumologisch bedingten Unzumutbarkeit der angestammten Tätigkeit ab

(vgl. Suva-Nr. 270, S. 4). Es kommt hinzu, dass – entgegen der Annahme der

Beschwerdegegnerin – bis Ende August 2013 keine vollständige Arbeitsunfähigkeit

bestand und sich eine solche auch später auf die Dauer der zweimonatigen

vollstationären Behandlung beschränkte. Dem Standpunkt der Beschwerdegegnerin

kann daher nicht gefolgt werden. Der massgebende Zeitpunkt für den Rentenbeginn

ist der 1. September 2013. Die Beschwerde ist in diesem Punkt begründet.

8.

8.1

Im Weiteren ist die

Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 7. August 2017 von einem Valideneinkommen

im Jahr 2014 von insgesamt CHF 85'565.00 ausgegangen, dass sich aus dem

Verdienst bei der E.___ sowie dem Nebeneinkommen bei der G.___ zusammensetzt (vgl.

Suva-Nr. 346, S. 2) und unbestritten geblieben ist (vgl. A.S. 20).

8.2

8.2.1

Bestritten ist das durch die

Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 7. August 2017 mit insgesamt CHF

72'742.00 bezifferte Invalideneinkommen (Suva-Nr. 346, S. 3; 362, S. 8);

als zumutbar bezeichnet der Beschwerdeführer ein solches im Betrag von lediglich

CHF 49'840.00 (A.S. 20). Zu prüfen gilt es einzig, wie es sich mit dem

Abzug vom Tabellenlohn – die Beschwerdegegnerin hat einen solchen von 10 %

vorgenommen (Suva-Nr. 346, S. 3362, S. 8), der Beschwerdeführer verlangt eine

Reduktion von 25 % (A.S. 20) – sowie der Zumutbarkeit für den

Beschwerdeführer verhält, weiterhin eine Nebenerwerbstätigkeit auszuüben. Den

durch die Beschwerdegegnerin veranschlagten Tabellenlohn von CHF 66'453.00

stellt der Beschwerdeführer zu Recht nicht in Abrede (vgl. A.S. 19), ist doch dessen

Festsetzung (vgl. Suva-Nr. 346, S. 3) nicht zu beanstanden.

8.2.2

Die Beschwerdegegnerin hat das

Ausüben einer Nebenerwerbstätigkeit des Beschwerdeführers als

Reinigungsmitarbeiter aus medizinischer Sicht weiterhin als zumutbar erachtet

und dieses Einkommen mit CHF 12'935.00 beim Invalideneinkommen berücksichtigt

(Suva-Nr. 346, S. 3). Es sei nicht ersichtlich, wieso dem Beschwerdeführer

diese leichte Tätigkeit ohne grosse Staubbelastung nicht mehr zuzumuten sei;

dies könne er mit keiner ärztlichen Stellungnahme begründen (Suva-Nr. 362, S.

7; A.S. 32). Demgegenüber sieht sich der Beschwerdeführer nicht mehr in der

Lage, als Reinigungskraft zu arbeiten; dies gehe aus dem J.___-Gutachten hervor

und werde auch durch den behandelnden Facharzt für Pneumologie, Dr. med. M.___,

mehrfach bestätigt. Im Übrigen sei die Kündigung der damaligen Stelle

invaliditätsbedingt erfolgt. Selbst wenn ein Nebenerwerb anzurechnen wäre,

müsste auch hier ein «leidensbedingter» Abzug von 25 % vorgenommen werden

(A.S. 15 ff.).

8.3

8.3.1

Für das Invalideneinkommen

massgebend ist dasjenige Entgelt, dass die versicherte Person aufgrund ihres

konkreten Gesundheitsschadens zumutbarerweise noch zu erzielen in der Lage wäre

(Art. 16 ATSG). Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der

Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in

der die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität

eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile

Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr

verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und

erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht

als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn.

Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich

weil die versicherte Person – wie hier – nach Eintritt des Gesundheitsschadens

keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit

aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung entweder Tabellenlöhne

gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen

Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder Lohnangaben aus der Dokumentation von

Arbeitsplätzen (DAP) der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva)

herangezogen werden (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475, 126 V 75

E. 3b/bb S. 76; RKUV 1999 U 343 S. 412 E. 4b/aa).

8.3.2

Im vorliegenden Fall ist – wie

bereits ausführt (vgl. E. II 8.2 hiervor) – für die medizinisch-theoretisch

attestierte Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit grundsätzlich

von einem Invalidenlohn von CHF 66'453.00 auszugehen. Fraglich und bestritten

ist indes, ob dem Beschwerdeführer zudem weiterhin ein Einkommen aus der

Nebenerwerbstätigkeit als Reinigungsmitarbeiter anzurechnen ist, was die

Beschwerdegegnerin aus medizinischen Gründen als zumutbar erachtet hat.

8.3.3

Der J.___-Gutachter Dr. med. K.___

kam in seinem pneumologischen Gutachten vom 27. April 2015 zum Schluss,

bezüglich Berufsasthma und Sarkoidose bestehe bei im Verlauf dokumentiert stets

normalen Lungenfunktionsbefunden (2/2011, 2/2012, 4/2012, 6/2012, 1/2013,

9/2013 und 1/2015) aus rein pneumologischer Sicht für mittelschwere körperliche

Tätigkeiten keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Ein mittels konsequent

angewendeter CPAP-Therapie erfolgreich behandeltes Schlafapnoe-Syndrom begründe

keine Verminderung der Arbeitsfähigkeit. Arbeiten mit bis mittelschwerer

körperlicher Belastung seien dem Versicherten zuzumuten. Körperlich schwer

anstrengende Tätigkeiten seien angesichts der Anstrengungsdyspnoe mMRC 1 zu vermeiden,

weil sie das Auftreten einer anstrengungsinduzierten Bronchokonstriktion oder

einer Hyperventilation begünstigen könnten. Es bestehe eine

Nichteignungsverfügung der Suva für Arbeiten im Bereich der PoIymerbeton-Fabrikation.

Zudem sei auf eine Iufthygienisch optimale Umgebung zu achten, und der abrupte

Wechsel von Kälte und Wärme sei zu vermeiden. Die bisherige Tätigkeit als Maschinenführer

in der Betonfabrikation sei dem Versicherten nicht mehr zuzumuten. Für eine mittelschwer

körperlich anstrengende Tätigkeit bestehe unter Berücksichtigung des

Belastungsprofils aus rein pneumologischer Sicht – so Dr. med. K.___ – keine

Einschränkung (Suva-Nr. 271, S. 53).

Der Stellungnahme von Dr. med. I.___ vom

9.

Mai 2017 lässt sich Folgendes entnehmen: Um den Anspruch einer eventuellen

Integritätsentschädigung und die medizinische Zumutbarkeit für berufliche

Tätigkeiten beurteilen zu können, sei schon seit längerer Zeit eine

ausführliche Lungenfunktionsuntersuchung (inklusive Methacholintest, nach

vorgängigem Absetzen der Inhalationsmedikation) gefordert worden, die nun am

10.

April 2017 durch Dr. med. M.___ (Facharzt für Pneumologie und Allgemeine

Innere Medizin FMH, [...]) durchgeführt worden sei. In den Untersuchungen

hätten sich eine normale Lungenfunktion und keine Hinweise für eine bronchiale

Hyperreagibilität gezeigt. Auch die vom 17. März bis 10. April 2017

durchgeführten Peak-Flow-Untersuchungen hätten durchwegs normale Werte gezeigt.

Die Inhalationsmedikation mit Seretide sei zuvor fast einen Monat lang sistiert

worden. Somit seien die Befunde aussagekräftig. Unter Beachtung der

Nichteignungsverfügung seien streng genommen alle beruflichen Einschränkungen

(gemeint wohl Tätigkeiten) zumutbar.

8.3.4

Vor dem Hintergrund dieser

medizinischen Beurteilungen ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer jegliche

leichten bis mittelschweren Tätigkeiten vollzeitlich zuzumuten sind. Ausnahmen

aus pneumologischer Sicht bestehen insofern, dass diese Tätigkeiten – so Dr.

med. M.___ am 28. April 2017 – möglichst in «sauberer» Umgebungsluft (wenig

Staub, kein Rauch, keine Chemikalien) ausgeübt werden können (vgl.

Suva-Nr. 334, S. 2); zu vermeiden seien ferner – so der J.___-Gutachter

Dr. med. K.___ – der plötzliche Wechsel von Kälte und Wärme (Suva-Nr. 271,

S. 53). Diesen Einschätzungen hat sich am 9. Mai 2017 – wie vorstehend

erwähnt – auch der Suva-Arzt Dr. med. I.___ angeschlossen (Suva-Nr. 336).

Allerdings scheint Dr. med. I.___ der Auffassung zu sein, dem Beschwerdeführer

sei (zudem) die Nebenerwerbstätigkeit als Reinigungskraft in staubarmen

Büroräumen sicher zuzumuten (Suva-Nr. 319); darauf hat die Beschwerdegegnerin

in ihrer Verfügung vom 7. August 2017 denn auch abgestellt und hierfür beim

Invalideneinkommen – wie bereits erwähnt – einen Jahresverdienst für den

Nebenerwerb von CHF 12'935.00 aufgerechnet (Suva-Nr. 346, S. 3).

Im angefochtenen Entscheid wird zur

Begründung angeführt, den Akten könne entnommen werden, dass die Staubbelastung

bei der Nebenerwerbstätigkeit (Reinigen von Büros) mit einem normalen Haushalt

vergleichbar sei. Es handle sich um eine leichte Tätigkeit mit kleiner Staubbelastung

bzw. um die maschinelle Bodenreinigung, das Putzen des Treppenhauses, der Büros

und der Toiletten. Büroräumlichkeiten seien erfahrungsgemäss nicht derart

schmutzig, dass dabei spezielle Chemikalien zur Reinigung verwendet werden müssten.

Ein normales im Wasser aufgelöstes Putzmittel dürfte kaum geeignet sein, Dämpfe

oder Rauch (inhalative Noxen) zu erzeugen, die für den Versicherten schädlich

wären. Aus den im Recht liegenden Zumutbarkeitsbeurteilungen lasse sich denn

auch (wohl: nicht) entnehmen, dass eine Nebenerwerbstätigkeit nicht mehr

zumutbar sein solle. Ausserdem sei zu beachten, dass der Versicherte nebst den

berufskrankheitsbedingten Einschränkungen an weiteren Einschränkungen die Lunge

betreffend (Sarkoidose) leide. Eine Nebentätigkeit wie in der bisherigen Form sei

für den Versicherten somit überwiegend wahrscheinlich zumutbar (Suva-Nr. 362,

S. 7). Der Beschwerdeführer lässt dagegen vorbringen, dass sich die Tätigkeit

als Reinigungskraft und die Anforderung an einen staub- und chemikalienfreien

Arbeitsplatz gegenseitig ausschliessen würden. Selbst wenn am damaligen

Arbeitsplatz (bei der Firma G.___) die Staubbelastung tatsächlich klein gewesen

sein sollte, sei dies mit Sicherheit nicht bei allen Reinigungstätigkeiten der

Fall. Reinigungsarbeiten, die von Firmen durchgeführt würden, könnten nicht mit

der Haushalttätigkeit verglichen werden, alleine schon wegen der Vielzahl der

Räume. Ferner würden professionelle Reinigungsfirmen nicht herkömmliche

Putzmittel verwenden. Die Staub- und Chemikalienbelastung in Rahmen der Arbeit

als Reinigungskraft sei viel grösser als in einem Haushalt. Dazu komme, dass es

damals der Arbeitgeber gewesen sei, der dem Beschwerdeführer die

Nebenerwerbstätigkeit gekündigt habe (A.S. 16 f.; 47 ff.).

8.3.5

Es trifft zu, dass die Firma G.___

dem Beschwerdeführer am 24. August 2011 nicht aus wirtschaftlichen Gründen,

sondern wegen seiner Langzeiterkrankung gekündigt hatte. Die damalige

Arbeitgeberin führte zudem an, es sei ihr nicht möglich, eine andere Arbeit

anzubieten, wo er nicht mit Staub in Kontakt komme. In der Tat ist mit dem

Beschwerdeführer nicht einzusehen, wie sich an einem üblichen Arbeitsplatz als

Reinigungskraft die in medizinischer Hinsicht einzuhaltenden Auflagen auf einen

gemeinsamen Nenner bringen liessen. Kaum ein Arbeitgeber im Bereich Reinigungen

dürfte bereit sein, eine Person mit einem solchen Handikap einzustellen. Nebst

dem Einsatz von professionellen Reinigungsmitteln, die sich auf den

Beschwerdeführer allenfalls schädlich auswirken können, ist auch an den fachärztlich

empfohlenen, zu vermeidenden Wechsel von Kälte und Wärme zu denken, was

beispielsweise bei der Reinigung von Fenstern, die oft in den Übergangszeiten

Winter/Frühling oder Herbst/Winter vorgenommen wird, der Fall sein kann. Entgegen

der Schlussfolgerung der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid, eine Nebenerwerbstätigkeit

sei dem Beschwerdeführer überwiegend wahrscheinlich zuzumuten (Suva-Nr. 362, S.

7), ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass in seinem

Fall eine Nebenerwerbstätigkeit als Reinigungskraft unzumutbar ist und eine

allfällige Anstellung weder realistisch noch gegebenenfalls von Dauer sein

dürfte. Folglich ist unter diesem Titel bei der Berechnung des

Invalideneinkommens kein Verdienst zu berücksichtigen, womit offenbleiben kann,

ob dem Beschwerdeführer überhaupt eine Nebenerwerbstätigkeit neben dem vollen

Pensum zuzumuten ist.

8.4

8.4.1

Beim Einkommensvergleich unter

Verwendung statistischer Tabellenlöhne – wie im vorliegenden Fall – ist zu

berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei

leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen

und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und

deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen.

Sodann ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass weitere persönliche und

berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der

Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie

Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. Die Frage, ob

und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, ist von sämtlichen

vorgenannten persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls

abhängig. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach

pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens

25.

% zu begrenzen ist (BGE 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481 mit Hinweisen; BGE

135.

V 297 E. 5.2 S. 301).

8.4.2

Nachdem aufgrund der

medizinischen Aktenlage davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer seine

Restarbeitsfähigkeit bei voller zeitlicher Präsenz verwerten kann, bleibt unter

diesem Titel grundsätzlich kein Raum für einen in Teilzeittätigkeit begründeten

Abzug. Indes hat die Beschwerdegegnerin aufgrund berufskrankheitsbedingten

Einschränkungen einen Lohnabzug von 10 %, der im oberen Bereich liege (A.S.

33), berücksichtigt (Suva-Nr. 346, S. 3), wogegen der Beschwerdeführer

verlangt, dass sich in seinem Fall der maximale Abzug von 25 %

rechtfertige. Zur Begründung hat er angegeben, er stamme aus Italien und

verfüge über äusserst beschränkte Deutschkenntnisse. Auch habe er keine

Ausbildung und sei die bisher ausgeübte Arbeitstätigkeit unzumutbar. Es sei

offensichtlich, dass er die ihm verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf dem

ausgeglichenen Markt nur mit unterdurchschnittlichem Erfolg verwerten könne (A.S. 19

f.).

8.4.3

Die Rechtsprechung gewährt

insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte

Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer

Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist. Sind hingegen – wie hier – leichte bis

mittelschwere Arbeiten zumutbar, ist allein deswegen auch bei eingeschränkter

Leistungsfähigkeit noch kein Abzug gerechtfertigt; dies ergibt sich daraus,

dass der Tabellenlohn im Anforderungsniveau 4 (Schweiz. Lohnstrukturerhebung [LSE]

2012, neu Kompetenzniveau 1) bereits eine Vielzahl von leichten und

mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 9C_72/2009 vom

30.

März 2009 E. 3.4 mit Hinweisen). Daran vermag auch der Hinweis des

Beschwerdeführers auf eine unterdurchschnittliche Verwertung der

Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (A.S. 19) nichts zu

ändern.

8.4.4

Im vorliegenden Fall besteht aus

fachärztlicher Sicht für leidensadaptierte bzw. leichte bis mittelschwere

Tätigkeiten grundsätzlich keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Zu

vermeiden seien jedoch – so die J.___-Gutachter – inhalative Noxen sowie

plötzliche Temperaturwechsel (vgl. Suva-Nr. 271, S. 22). Der Aussage des

Beschwerdeführers, über keine Ausbildung zu verfügen (A.S. 19), steht jene

anlässlich der psychiatrischen Begutachtung entgegen; dort gab er an, in

Sizilien den Beruf des Elektroinstallateurs sowie Radio-/TV-Mechanikers erlernt

zu haben (Suva-Nr. 271, S. 29). Was seine Behauptung anbelangt, lediglich über

äusserst beschränkte Kenntnisse der deutschen Sprache zu verfügen, bleibt

Folgendes festzustellen: Zwar ist im psychiatrischen Gutachten der

Gutachterstelle J.___ vom 24. März 2015 die Rede davon, die Verständigung

sei – im Beisein einer professionellen Übersetzerin – teils auf Italienisch,

teils auf Deutsch erfolgt. Indes ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer –

aufgrund seiner Aussagen gegenüber dem psychiatrischen J.___-Gutachter – erstmals

im Jahr 1995 als Saisonnier in die Schweiz gekommen sei und im Jahr 1997

endgültig hierher übersiedelt habe. Im Jahr 1998 habe er dann eine bereits in

der Schweiz lebende Landsfrau geheiratet; mit ihr habe zwei Töchter, geboren

2002.

und 2009 (Suva-Nr. 271, S. 24, 28, 35). Vor diesem Hintergrund und in

Berücksichtigung der grundsätzlichen Zumutbarkeit, die deutsche Sprache zu

erlernen, erscheint es nicht nachvollziehbar, dass dem Beschwerdeführer die

mangelnden Sprachkenntnisse auf der Stellensuche zum Nachteil gereichten. Im

Übrigen bleibt festzuhalten, dass das Alter – des hier im Verfügungszeitpunkt

47-jährigen Beschwerdeführers – kaum ins Gewicht fiele, weil Hilfsarbeiten auf

dem massgebenden hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG)

grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt werden und sich das Alter bei Männer-Hilfsarbeitertätigkeiten

im hier relevanten Anforderungsniveau 4 (neu Kompetenzniveau 1) im

Alterssegment von 50 bis 63/65 jedenfalls nicht lohnmindernd auswirkt (vgl.

Urteil des Bundesgerichts 8C_249/2010 vom 1. Juni 2010, E. 7.3.2, mit

Hinweisen). Schliesslich sind die in einer neuen Tätigkeit fehlenden

Dienstjahre nicht zu gewichten: Im privaten Sektor nimmt auch die Bedeutung der

Dienstjahre ab, je niedriger das Anforderungsprofil ist (Urteil des

Bundesgerichts 8C_361/2011 vom 20. Juli 2011, E. 6.6, mit Hinweisen,

BGE 126 V 75 E. 5a/cc S. 79).

8.4.5

Mit Blick auf die vorstehenden

Ausführungen erscheint der durch die Beschwerdegegnerin gewährte Abzug von

10.

% vom Tabellenlohn als grosszügig. Dem Antrag des Beschwerdeführers, es

sei ein höherer Abzug vorzunehmen, kann nicht gefolgt werden.

8.5

Schliesslich bleibt der

Invaliditätsgrad neu zu berechnen. Auszugehen ist von einem Valideneinkommen

von CHF 85'565.00 pro Jahr. Das durch die Beschwerdegegnerin aufgrund der LSE

berechnete Invalideneinkommen von CHF 66'453.00 pro Jahr ist um 10 % zu

reduzieren, womit sich ein Betrag von (aufgerundet) CHF 59'808.00 ergibt.

Verglichen mit dem Valideneinkommen resultiert eine Erwerbseinbusse von

CHF 25'757.00 (85'565 ./. 59'808) bzw. ein Invaliditätsgrad von neu

30.

% (25'757 : 855.65).

9.

9.1

Die Beschwerdegegnerin hat den

geltend gemachten Anspruch des Beschwerdeführers auf eine

Integritätsentschädigung verneint, weil die Restfolgen des Unfalls die Integrität

nach ärztlicher Beurteilung nicht erheblich beeinträchtigten (Suva-Nr. 346,

S. 3). Eine allfällige Mehrforderung sei unbegründet (A.S. 34). Dazu

bringt der Beschwerdeführer vor, die festgesetzte medizinisch theoretische

Ateminvalidität rechtfertige eine Integritätsentschädigung im Rahmen von

5.

% (A.S. 20); andernfalls wären weitere medizinische Abklärungen,

namentlich ein erneuter Metacholintest mit einer Dosis von 8 mg/ml,

vorzunehmen (A.S. 51).

9.2

Zur medizinischen Aktenlage

bezüglich eines allfälligen Integritätsschadens lässt sich Folgendes

feststellen: Dr. med. M.___ verwies im Bericht vom 30. Oktober 2012

darauf, dass die Situation bezüglich Asthma bronchiale/Sarkoidose

lungenfunktionell stabil sei. Unter Seretide Diskus 500 1-0-1 bleibe die

Lungenfunktion unverändert und normal (Suva-Nr. 167, S. 2). In seinen Berichten

vom 18. Dezember 2012 und 29. Januar 2013 bezeichnete er die pulmonale

Situation als unverändert (Suva-Nr. 175, 182). Dr. med. I.___ hielt in

seinem Bericht vom 30. Juni 2014 fest, dass sich bei den

Lungenfunktionsuntersuchungen keine Einschränkungen gezeigt hätten, weshalb

auch kein Integrationsschaden bestehe (Suva-Nr. 240). Am 8. Oktober 2014

stellte er fest, dass bei fehlenden Lungenfunktionseinschränkungen kein

Anspruch auf eine Integritätsentschädigung bestehe (Suva-Nr. 258). Der J.___-Gutachter

Dr. med. K.___ sprach in seinem Bericht vom 27. April 2015 von stets normalen

Lungenfunktionsbefunden (Suva-Nr. 271, S. 53). Dr. med. I.___ wiederum führte

dazu in seiner Stellungnahme vom 4. Dezember 2016 aus, der Beschwerdeführer

habe dem pneumologischen Gutachter Dr. med. K.___ mitgeteilt, dass er seit

April 2015 keine regelmässige Inhalationstherapie mehr betreibe. Seretide habe

er im April 2015 sistiert. Das antiobstruktiv wirksame Ventolin würde er bei

Bedarf, zirka vier bis fünfmal pro Woche, inhalieren. Salbutamol, inhalativ verabreicht,

bewirke eine rasch einsetzende (innerhalb von fünf Minuten) und über zirka vier

Stunden andauernde Bronchospasmolyse durch selektive Stimulierung der Beta2-Rezeptoren

der Bronchialmuskulatur; dieses habe keine antientzündliche Wirkung auf die

Bronchialschleimhaut. In der bei Dr. K.___ am 23. April 2015

durchgeführten Lungenfunktionsuntersuchung hätten sich normale statische

dynamische Lungenvolumina ohne Hinweise für eine obstruktive oder

restriktive Ventilationsstörung gezeigt. Der Methacholintest sei normal gewesen.

Beim Beschwerdeführer zeigten sich somit ohne vorangehende

Inhalationsbehandlung keine Lungenfunktionseinschränkungen mehr. Es könne auf

die Beurteilung von Dr. med. K.___ abgestützt werden. Es bestehe kein Anspruch

auf eine Integritätsentschädigung (Suva-Nr. 273), was Dr. med. I.___ in seiner

Stellungnahme vom 3. März 2016 bekräftigte und weitere Abklärungen verneinte

(Suva-Nr. 280). Im Auftrag der Beschwerdegegnerin führte Dr. med. M.___ am 10. April

2017.

eine Lungenfunktion und einen Metacholin-Test durch; dabei habe sich eine

klare Verbesserung der im 2010/11 nachgewiesenen bronchialen Hyperreaktivität

gezeigt. Er empfahl, im Moment das Seretide und Ventolin nur noch bei Bedarf

einzusetzen (Suva-Nr. 334, S. 2). Dr. med. I.___ hielt am 9. Mai 2017

schliesslich fest, dass, um den Anspruch einer eventuellen

Integritätsentschädigung und die medizinische Zumutbarkeit für berufliche

Tätigkeiten beurteilen zu können, schon seit längerer Zeit eine ausführliche

Lungenfunktionsuntersuchung (inklusive Metacholintest, nach vorgängigem

Absetzen der Inhalationsmedikation) gefordert worden sei, welche nun Dr. med. M.___

am 10. April 2017 durchgeführt habe. In den Untersuchungen hätten sich

eine normale Lungenfunktion gezeigt und keine Hinweise für eine bronchiale

Hyperreagibilität ergeben. Auch die in der Zeit vom 17. März bis 10. April 2017

durchgeführten Peak-Elow-Untersuchungen hätten durchwegs normale Werte gezeigt.

Die Inhalationsmedikation mit Seretide sei zuvor fast einen Monat lang sistiert

worden. Somit seien die Befunde aussagekräftig. Zusammenfassend könne – so Dr.

med. I.___ – festgehalten werden, dass es unter Expositionskarenz zu einer

Abheilung der Berufskrankheit (bronchiale Hyperreagibilität und Rhinitis)

gekommen sei. Eine Integritätsentschädigung sei nicht geschuldet (Suva-Nr. 336).

9.3

Vor diesem Hintergrund erscheint

die fachärztliche Beurteilung des Integritätsschadens als schlüssig und

nachvollziehbar, zumal sie sich auf die Beurteilung eines pneumologischen

Facharztes stützt. Anderslautende fachärztliche Einschätzungen finden sich in

den Akten nicht. Wenn der Beschwerdeführer eine weitere Prüfung der

Lungenfunktion verlangt (A.S. 50), ist festzustellen, dass die

Beschwerdegegnerin dieser Aufforderung einerseits bereits nachgekommen ist, und

das Resultat keine Änderung ergeben hat (Suva-Nr. 362, S. 10). Andererseits

befindet sich der durch den Beschwerdeführer angeführte Bericht von Dr. med. M.___

vom 24. Januar 2015, wonach eine andere Testung möglicherweise zu einem anderen

Resultat führen könnte (A.S. 50), nicht bei den Akten. Indes erübrigen sich bei

dieser klaren Aktenlage die durch den Beschwerdeführer beantragten weiteren

medizinischen Abklärungen (A.S. 51). Vielmehr bleibt festzustellen, dass im

vorliegenden Fall die Voraussetzungen von Art. 36 Abs. 1 UVV nicht erfüllt

sind. Wenn die Beschwerdegegnerin den geltend gemachten Anspruch auf eine

Integritätsentschädigung verneint hat, ist dies nicht zu beanstanden.

10.

Zusammenfassend ist

festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. September 2013

Anspruch auf eine Invalidenrente von 30 %, jedoch keinen solchen auf eine

Integritätsentschädigung hat. Folglich ist die Beschwerde in dem Sinne teilweise

gutzuheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid vom 20. November

2017.

aufzuheben und festzustellen ist, dass dem Beschwerdeführer ab 1. September

2013.

eine Invalidenrente von 30 % zusteht. Die Akten sind an die

Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese noch das betragliche Ausmass der

neu festgelegten Rente festsetze. Die weitergehende Beschwerde hingegen ist

abzuweisen.

11.

11.1

Bei diesem Verfahrensausgang

steht dem Beschwerdeführer eine ordentliche Parteientschädigung zu, die durch

die Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist (Art. 61 lit. g ATSG). Nachdem der

Beschwerdeführer bezüglich seines Antrags, ihm sei eine Integritätsentschädigung

von mindestens 5 % zuzusprechen (vgl. A.S. 13), unterliegt, ist eine

reduzierte Parteientschädigung festzusetzen bzw. diese um 10 % zu kürzen.

11.2

Die Vertreterin des Beschwerdeführers hat am 9. Mai 2018 eine Kostennote

eingereicht, worin sie bei einem zeitlichen Aufwand von insgesamt 11,18 Stunden

und Auslagen einen Betrag von insgesamt CHF 3'262.45 geltend macht (A.S. 59

f.). Der angeführte Aufwand

enthält allerdings auch Kanzleiarbeit, die im Stundenansatz eines Anwalts

inbegriffen und daher nicht separat zu entschädigen ist. Bei nicht eindeutig

bezeichneten Positionen (wie «Brief an Klient» etc.) geht das Gericht

praxisgemäss von Orientierungskopien oder sonstigem Kanzleiaufwand aus.

Vorliegend entfallen auf Positionen, die als Kanzleiaufwand zu qualifizieren

sind, insgesamt 1,36 Stunden. Somit

verbleiben 9,82 Stunden, die zum Ansatz von CHF 260.00 zu entschädigen sind. Die

geltend gemachten Auslagen von insgesamt CHF 118.20 sind in Beachtung von § 158

Abs. 5 GT – für Fotokopien werden lediglich 50 Rappen pro Stück vergütet – zu

kürzen bzw. auf CHF 92.20 festzusetzen. Die Parteientschädigung ist somit auf

CHF 2’853.00 (5,5 Stunden zu CHF 260.00, zzgl. Auslagen CHF 24.80 und

8.

% MwSt sowie 4,32 Stunden zu CHF 260.00, zzgl. Auslagen CHF 67.40

und 7,7 % MwSt) festzusetzen und um 10 % zu kürzen. Folglich hat die

Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung von

CHF 2'568.00 (inkl. Auslagen und MwSt) zu bezahlen.

12.

Grundsätzlich ist das Verfahren

kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein

Anlass.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird teilweise

gutgeheissen. Der Einspracheentscheid vom 20. November 2017 wird

aufgehoben. Es wird festgestellt, dass dem Beschwerdeführer ab 1. September

2013 eine Invalidenrente von 30 % zusteht.

2. Die Akten werden an die

Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese noch das betragliche Ausmass der

neu festgelegten Rente festsetze.

3. Die weitergehende Beschwerde wird

abgewiesen.

4. Die Beschwerdegegnerin hat dem

Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 2'568.00 (inkl. Auslagen und

MwSt) zu bezahlen

5. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Häfliger