VSBES.2017.34
Invalidenrente und berufliche Massnahmen
24. August 2017Deutsch43 min
Source so.ch
Urteil vom 24. August 2017
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Oberrichter Kiefer
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiberin Jäggi
In Sachen
A.___ vertreten durch Stephanie Selig, Rechtsanwältin, Aarejura
Rechtsanwälte Solothurn AG,
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
und berufliche Massnahmen (Verfügung vom 21. Dezember 2016)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die 1965 geborene A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführerin), meldete sich am 29. Februar 2016 unter Hinweis auf
eine chronische Immunthrombozytopenie, chronische Gastritis,
Spannungskopfschmerzen und einen latenten Diabetes mellitus bei der IV-Stelle
des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zur Früherfassung an
(IV-St. Beleg Nr. [IV-Nr.] 1).
1.1 Nach Einholen des Berichts des B.___
vom 2. Februar 2016 (IV-Nr. 2) sowie der Schreiben des
Krankentaggeldversicherers, der C.___, vom 8. und 24. Februar 2016
(IV-Nr. 3), führte die Beschwerdegegnerin mit der Beschwerdeführerin am
29. März 2016 ein Intake-Gespräch durch (IV-Nr. 5). Daraufhin meldete
sich die Beschwerdeführerin am 26. April 2016 (IV-Nr. 12) bei der
Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf eine seit 2006 bestehende chronische
Immunthrombozytopenie, Depression und eine Diskopathie L5/S1 zum Leistungsbezug
an.
1.2 Nach Einholen des Auszugs aus
dem individuellen Konto der Beschwerdeführerin (IV-Nr. 14), der Akten des Krankentaggeldversicherers
(IV-Nrn. 17.1 - 17.5), des Arztberichts von Dr. med. D.___,
Assistenzarzt, Universitätsklinik für Hämatologie und Hämatologisches
Zentrallabor, B.___, vom 20. Mai 2016 (IV-Nr. 18) sowie der
Aktennotiz von Dr. med. E.___, Facharzt Allgemeine Medizin FMH, Regionaler
Ärztlicher Dienst (RAD), vom 3. Juni 2016 (IV-Nr. 19), stellte die
Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 3. Juni 2016
(IV-Nr. 20) die Abweisung ihrer Leistungsbegehren auf berufliche
Massnahmen und eine Invalidenrente in Aussicht. Dagegen liess die
Beschwerdeführerin am 20. Juli 2016 Einwände erheben (IV-Nr. 24). Zu
den daraufhin eingeholten Arztberichten (IV-Nr. 25 f.) nahm der
RAD-Arzt Dr. med. E.___ am 16. November 2016 Stellung (IV-Nr. 28).
Gestützt auf dessen Einschätzung hielt die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom
21. Dezember 2016 an der Abweisung der Leistungsbegehren der
Beschwerdeführerin fest (A.S. [Akten-Seiten] 1 f.).
2. Dagegen lässt die Beschwerdeführerin
am 1. Februar 2017 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
(nachfolgend: Versicherungsgericht) fristgerecht Beschwerde erheben und
folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 3 ff.):
1. Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin
vom 21. Dezember 2016 aufzuheben und der Beschwerdeführerin eine
Invalidenrente zuzusprechen.
2. Es sei das B.___, Universitätsklinik für
Hämatologie und Hämatologisches Zentrallabor, [...], aufzufordern, einen
Arztbericht zu verfassen, der sich zu folgenden Fragen äussert:
a) Welche Auswirkungen hat die bei A.___
diagnostizierte chronische Immunthrombozytopenie aktuell auf ihre
Arbeitsfähigkeit?
b) Welche Auswirkungen hat das bei A.___
konkret bestehende Risiko erhöhter Blutungsgefahr auf ihren Alltag?
c) Welche Therapien laufen aktuell?
d) Welche Nebenwirkungen haben die
aktuellen Therapien?
e) Wie beurteilen Sie die Erfolgsaussichten
der aktuellen Therapie im Fall von A.___?
3. Eventualiter sei die Wiederaufnahme des
Prüfverfahrens inklusive einer Neu-Evaluation über die Beschwerdeführerin
anzuordnen.
4. Es sei der Beschwerdeführerin die
integrale unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung der unterzeichneten
Anwältin als unentgeltliche Rechtsvertreterin zu gewähren.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
3. Mit Eingabe vom 24. Februar
2017 (A.S. 20) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer
Beschwerdeantwort und schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
4. Mit Verfügung vom 1. März
2017 (A.S. 21 f.) wird der Beschwerdeführerin ab Prozessbeginn die
unentgeltliche Rechtspflege (Befreiung von sämtlichen Gerichtskosten und von
der Kostenvorschusspflicht) bewilligt und Rechtsanwältin Stephanie Selig als
unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.
5. Am 13. März 2017
(A.S. 23 f.) reicht die Vertreterin der Beschwerdeführerin ihre Kostennote
ein. Diese wird der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 15. März 2017
(A.S. 25) zur Kenntnisnahme zugestellt.
6. Auf die weiteren Ausführungen
in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Aufgrund der Rechtsbegehren in
der Beschwerdeschrift ist streitig und somit in vorliegendem Verfahren einzig zu
prüfen, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Invalidenrente hat.
3.
Nach Art. 28 Abs. 1
Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) haben jene
Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und zusätzlich
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens
40.
% arbeitsunfähig (Art. 6 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]) gewesen sind (lit. b)
sowie nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8
ATSG) sind. Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine
ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf
eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente
und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine
Viertelsrente.
3.1
Invalidität ist die voraussichtlich
bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit
(Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit
oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die
Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und
Schwere erreicht hat (Art. 4 IVG).
3.2
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden
können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 196, 132 V 93 E. 4
S. 99 f., 125 V 261 E. 4).
Demgegenüber fällt es nicht in den Aufgabenbereich
des Arztes oder der Ärztin, sich zur Höhe einer allfälligen Rente zu äussern,
da der Begriff der rentenanspruchsbegründenden Invalidität nicht nur von
medizinischen, sondern auch von erwerblichen Faktoren bestimmt wird (vgl.
Art. 16 ATSG).
3.3
Nach Art. 8 Abs. 1 IVG
haben Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte Anspruch auf
Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die
Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen,
wiederherzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a); und die
Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind
(lit. b).
4.
4.1
Das Administrativverfahren vor
der IV-Stelle, wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61
lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den
rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese
Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des
streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen, hinreichende Klarheit besteht.
Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und
Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien
Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich
die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und
sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur
Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren
Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung
jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der
bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln,
soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse
zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008
E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).
4.2
Versicherungsträger und
Sozialversicherungsrichter haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an
förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen
(Art. 61 lit. c ATSG; BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; Urteil
des Bundesgerichts 9C_888/2011 vom 13. Juni 2012 E. 4.2). Für das
Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass der Sozialversicherungsrichter alle
Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und
danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige
Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei
einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,
ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er
auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Der Beweiswert
eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen
Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die
geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in
der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V
351.
E. 3a S. 352).
4.3
In zeitlicher Hinsicht sind –
vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich
diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu
ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 139 V
335.
E. 6.2 S. 338, 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220, 131 V 9
E. 1 S. 11 und 107 E. 1 S. 109, 127 V 466 E. 1
S. 467) und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung
eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen
Verfügung eingetretenen Sachverhalt – hier der 21. Dezember 2016 –
abstellt (BGE 121 V 362 E. 1b S. 366), sind im vorliegenden Fall für
die Prüfung eines allfälligen Rentenanspruchs seit der Anmeldung im April 2016
die ab Januar 2008 geltenden materiell-rechtlichen Bestimmungen anwendbar.
5.
Wie bereits unter E. II. 2
hiervor ausgeführt, ist vorliegend streitig und zu prüfen, ob die
Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 21. Dezember 2016 (A.S. 1 f.)
das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin auf Ausrichtung einer
Invalidenrente zu Recht abgewiesen hat.
6.
Zur Beurteilung des
Leistungsanspruchs der Beschwerdeführerin sind im Wesentlichen die folgenden
Unterlagen relevant:
6.1
Dr. med. F.___, Facharzt für
Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, [...],
stellte im Bericht vom 9. Dezember 2014 (IV-Nr. 17.3 S. 11 f.)
die Diagnose von diskreten «Knick-Senkfüssen beidseits». Eine
Operationsindikation bestehe nicht. Zur konservativen Therapie seien ihr
Schuheinlagen nach Mass verschrieben worden, die ständig getragen werden
sollten.
6.2
Im Bericht vom 15. Januar
2015.
(IV-Nr. 17.3 S. 13 ff.) hielten Dr. med. G.___, Oberarzt, und
Dr. med. H.___, Assistenzarzt, Universitätsklinik für Hämatologie und
Hämatologisches Zentrallabor, B.___, folgende Diagnosen fest:
1.
Chronische Immunthrombozytopenie
-
Erstdiagnose Oktober 2006 ([...])
-
Blutbild 26. Oktober 2006: Hb 143 g/l, Lc 6.6/nl, Tc 29/nl
-
Knochenmark-Zytologie 27. Oktober 2006 ([...]): normozellulär, reichlich morphologisch
unauffällige Megakaryozyten, Erythro- und Myelopoese unauffällig, keine
Blasten; vereinbar mit einer ITP
-
Knochenmark-Histologie 3. November 2006 ([...]): normozellulär
(Zellularität 40 %), leichtgradige Aktivierung der Megakaryopoese, passend
zur ITP
-
Abdomensonographie 30. Oktober 2006 ([...]): unauffällig, keine
Splenomegalie
- Verlauf:
-
Steroidtherapie über 1,5 Jahre 2006 - 2007 mit gutem Ansprechen,
sistiert von Patientin wegen Nebenwirkungen
- Blutbild
(mikroskopisch) 30. Juli 2012: keine morphologischen Hinweise für ein MDS
[Myelodysplastisches Syndrom]
- Aktuell:
- Seit
Oktober 2012 Therapie mit Eltrombopag (Revolade®)
- Blutbild
12.
Januar 2015: Hb 155 g/l, Lc 10.7 G/l, Tc 43 G/l
2.
Chronische Gastritis
-
Rezidivierende Helicobacter pylori-Infektionen und Eradikationen
- Status
nach mehrfachen Gastroskopien
3.
Weitere Diagnosen
-
Rezidivierender Spannungskopfschmerz
-
Latenter Diabetes mellitus
-
Vitamin D3-Mangel
-
Status nach Hysterektomie
-
Status nach Appendektomie
Die Beschwerdeführerin stelle sich zur etwas
vorgezogenen Verlaufskontrolle bei chronischer Immunthrombozytopenie vor. Dies
aufgrund eines für den Folgetag geplanten zahnärztlichen Eingriffs
(Kronenpräparation und eventuelle Zahnextraktion). Dabei gebe sie an, sich sehr
gut zu fühlen. Anamnestische Hinweise auf eine Blutungsneigung würden verneint.
Es seien keine zwischenzeitlichen Infekte gegeben. Keine B-Symptome. Die
Patientin gebe zudem an, das Revolade® regelmässig unter Vermeidung
gleichzeitiger kalziumhaltiger Nahrungsmittel einzunehmen. Klinisch zeige sich
die 49jährige Patientin in gutem Allgemeinzustand. Kardiopulmonal kompensiert
bei unauffälligem Auskultationsbefund. Grobkursorisch keine Blutungsstigmata,
enoral unauffällig. Laborchemisch finde sich nach wie vor eine Thrombozytopenie
mit allerdings deutlich höheren Werten im Vergleich zu letzten Untersuchung im
Dezember 2014.
Die Beschwerdeführerin sei erneut
aufgefordert worden, sich im Falle zunehmender Blutungsstigmata sowie
klinischer Blutungsneigung notfallmässig in ärztliche Kontrolle zu begeben. Für
den anstehenden zahnärztlichen Eingriff bestehe aktuell bei einem
Thrombozytenwert von 43 G/l keine Kontraindikation. Es werde die
perioperative Einnahme von Cyklokapron® 3 x 1 g pro Tag für drei bis
sieben Tage sowie das Spülen mit Cyklokapron®-Injektionslösung empfohlen.
6.3
Im Bericht vom 2. Februar
2016.
(IV-Nr. 2 S. 1 ff.) bestätigten Dr. med. et phil. I.___, Stv.
Oberarzt, und Dr. med. J.___, Assistenzärztin, Universitätsklinik für Hämatologie
und Hämatologisches Zentrallabor, B.___, die bereits im Bericht vom
15.
Januar 2015 (vgl. E. II. 6.2 hiervor) festgestellten Diagnosen und
hielten folgende Ergänzungen fest:
1.
Chronische
lmmunthrombozytopenie
- Therapie
und Verlauf:
- Steroidtherapie
2006.
- 2007 (1,5 Jahre) mit gutem Ansprechen, sistiert von Patientin wegen
Nebenwirkungen (Magenprobleme, Gewichtszunahme)
- Eltrombopag
(Revolade®) seit Oktober 2012
- Impfungen:
- August
2013: Menveo® und Pneumovax®
-
September 2013: Menveo®
- Aktuell:
-
Blutbild 8. Februar 2016: Hb 137 g/L, Lc 8.1 G/l, Tc 5 G/l
- Unter
Eltrombopag (Revolade®) 75 mg
-
CT-Schädel 28. Januar 2016: Keine intrakranielle Blutung
- Gabe
von 20 mg lntratect® 8. Februar 2016 (vorzeitiger Abbruch bei
Schüttelfrost und Fieber)
-
Blutbild 10. Februar 2016: Hb 146 g/l, Lc 8.0 G/l, Tc 149 G/l
2.
Chronische Gastritis
- Rezidivierende
Helicobacter pylori-Infektionen und Eradikationen
-
Gastroskopie Dezember 2010: histologisch H.pylori-Gastritis, kein Nachweis von
dysplastischen und malignen Veränderungen
-
Gastroskopie Januar 2011: histologisch chronische H.pylori-Gastritis, kein
Nachweis von dysplastischen und malignen Veränderungen
3.
Weitere Diagnosen
-
Rezidivierender Spannungskopfschmerz, Abklärung Neurologie 2006 [...]; CT-Schädel
28.
Januar 2016: Keine intrakranielle Blutung.
-
Latenter Diabetes mellitus
-
Vitamin D3-Mangel
- Status
nach Hysterektomie und Ovarektomie wegen Zysten 2001
- Status
nach Appendektomie 1990
Die Ärzte hielten folgende Beurteilung
fest: Die Beschwerdeführerin stelle sich dreimonatlich auf der hämatologischen
Poliklinik bei chronischer lmmunthrombozytopenie unter einer Therapie mit
Revolade® 75 mg vor. Im letzten Jahr hätten sie Thrombozytenwerte zwischen
5.
G/l (April 2015) und 83 G/l (in der hausärztlichen Praxis August 2015)
dokumentiert. Anlässlich der Konsultation am 28. Januar 2016 habe die
Beschwerdeführerin berichtet, dass sie sich nicht gut fühle und schon länger
und speziell diese Woche Kopfschmerzen habe. Zudem leide sie unter Magenproblemen.
In letzter Zeit seien ihr auch vermehrte blaue Flecken aufgefallen.
Mukosablutungen, blutiger Stuhl oder B-Symptomatik würden verneint.
Klinisch habe sich eine Patientin in
leicht vermindertem Allgemeinzustand mit Zeichen von Einblutungen enoral und an
der Haut gezeigt, laboranalytisch habe sich eine erneute Thrombozytopenie von
6.
G/l bei normwertigem Hämoglobin bestätigt. Aufgrund der
Kopfschmerzsymptomatik und der deutlichen Thrombozytopenie hätten sie mittels
CT-Schädel eine intrakranielle Blutung ausgeschlossen.
Es seien keine Hinweise für eine
Malcompliance gegeben. Die Beschwerdeführerin sei sich zudem bewusst, dass sie
eine gleichzeitige Einnahme von kalziumhaltigen Nahrungsmitteln vermeiden müsse.
Es sei Cyklokapron® (3 x 1 g/d) verordnet und die Beschwerdeführerin
angewiesen worden, gegen Schmerzen lediglich Dafalgan® einzunehmen und auf
thrombozytenaggregationshemmende Medikamente (NSAR, ASS) strikte zu verzichten.
Im Verlauf blieben die Thrombozyten unter 10 G/l. Da die Beschwerdeführerin
eine auch nur kurzfristige Glucocorticoidtherapie aufgrund früher erlebten
Nebenwirkungen (Magenprobleme, Gewichtszunahme) wiederholt abgelehnt habe,
hätten sie am 8. Februar 2016 IVIG (lntravenöse Immunglobuline;
Intratect®) verabreicht. Die Infusion habe vorzeitig (nach 20 g) aufgrund
von Fieber und Schüttelfrost abgebrochen werden müssen. Die Thrombozyten seien in
der Folge auf 149 G/l angestiegen. Cyklokapron® sei gestoppt worden. Der
IVIG Effekt halte jedoch in der Regel nur circa zwei bis vier Wochen an.
Cyklokapron® müsse daher je nach Klinik/Thrombozytenzahl im Verlauf wieder begonnen
werden.
Der Fall sei schliesslich intern im
Plenum (Therapiekonferenz vom 9. Februar 2016) besprochen worden. Es werde
nun eine Kostengutsprache für Rituximab® eingeholt. Vorgängig werde die Diagnostik
mit einer lmmunphänotypisierung, einer Proteinelektrophorese sowie Abklärungen hinsichtlich
einer erneuten H. pylori Infektion vervollständigt, die die chronische ITP (lmmunthrombozytopenie)
unterhalten könnte. Bereits 2013 seien die Impfungen hinsichtlich einer allfälligen
Splenektomie durchgeführt worden. Die Auffrischimpfungen seien erst 2018
fällig. Der geplante zahnärztliche Eingriff (wahrscheinlich Implantat) werde
erst für durchführbar gehalten, wenn die Thrombozyten stabil über 50 G/l seien.
Alternativ müssten die Thrombozyten kurzfristig mittels einer erneuten Gabe von
IVIG angehoben werden.
6.4
Im Rahmen des am 29. März
2016.
durchgeführten Intake-Gesprächs (IV-Nr. 5) zwischen der
Beschwerdeführerin, Dr. med. E.___, Facharzt Allgemeine Innere Medizin FMH,
RAD, und der Gesprächsführenden K.___, wurde im entsprechenden
Gesprächsprotokoll festgehalten, die Beschwerdeführerin sei seit 2010 bei der L.___
GmbH, [...], selbständig tätig (Verkauf von Früchten, Gemüse, balkanische und
türkische Geschenkartikel). Die beiden Söhne würden im Geschäft mitarbeiten.
Vorher habe dieses einem entfernten Verwandten gehört, sie habe damals nur
10.
% gearbeitet. Wirtschaftlich sei es nicht so gut gelaufen. Familiär
habe es untereinander Schwierigkeiten gegeben und so habe sie das Geschäft in [...]
übernommen. Seit vier bis fünf Monaten sei sie nicht mehr im Geschäft, weil es
ihr gesundheitlich nicht gut gehe. Früher habe sie normalerweise den ganzen Tag
gearbeitet, seit circa einem Jahr nur noch teilweise. Während des letzten
Jahres sei sie nie mehr ganz arbeitsfähig gewesen. Der genaue Zeitraum der
Arbeitsunfähigkeit habe im Gespräch nicht eruiert werden können. Im Haushalt
gehe es manchmal, aber nur langsam. Sie brauche beim Erledigen der Wäsche und
dem Staubsaugen Unterstützung der Söhne. Zur Selbsteinschätzung wird
festgehalten: «Ich kann nicht arbeiten. Ich mag nicht.». Die Einschätzung des
RAD lautet wie folgt: Die Beschwerdeführerin leide gemäss dem Bericht des B.___
unter einer Immunthrombozytopenie. Dies bedeute, dass die Blutplättchenzahl oft
sehr tief sei und damit eine hohe Blutungsgefahr bestehe. Deswegen und weil sie
so kraftlos sei, könne sie seit Monaten nicht arbeiten. Dies sei nicht
nachvollziehbar, denn die Beschwerdeführerin werde therapiert und bei
regelmässiger Medikamenteneinnahme sollten die Thrombozyten in einem ungefährlichen
Bereich sein. Es werde daher die Stellungnahme der Fachärztin für Hämatologie
benötigt, um die Arbeitsfähigkeit medizinisch beurteilen zu können. Da die
Beschwerdeführerin jedoch die Vollmacht nicht unterschreiben könne oder wolle,
müssten sie mit der Kontaktaufnahme und damit dem Entscheid der Zuständigkeit
noch zuwarten.
6.5
Anlässlich des Telefongesprächs
zwischen dem RAD-Arzt Dr. med. E.___ und Dr. med. J.___,
Universitätsklinik für Hämatologie und Hämatologisches Zentrallabor, B.___, vom
5.
April 2016 (vgl. Protokolleintrag) wurde festgehalten, die
Beschwerdeführerin nehme die Medikamente zuverlässig und es könne sehr wohl
sein, dass bei Teiltherapieversagen die Thrombozyten dennoch plötzlich abfallen
würden. Aus diesem Grunde sei eine gefährliche Arbeit sicher nicht möglich (was
aber bei der Beschwerdeführerin als Verkäuferin nicht der Fall sei). Die
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit so per Telefon sei Dr. med. J.___ nicht gut
möglich, sie möchte gerne eine schriftliche Anfrage und diese mit der
Oberärztin besprechen können. Sie meine, tatsächlich sei ihr die Müdigkeit der
Beschwerdeführerin auch aufgefallen, doch sei dies vielleicht eher psychisch. Sie
empfehle eine psychiatrische Begutachtung. Es werde vereinbart, dass sie vom
RAD den IV-Bericht erhalte und irgendwann nach der nächsten Kontrolle vom
19.
April 2016 zur Arbeitsfähigkeit aus rein hämatologischer Sicht
Stellung nehme. Dr. med. J.___ bitte um zeitliche Nachsicht, man solle nicht
gleich mahnen, sie sei völlig überlastet. Es werde nun der
Hämatologie-IV-Bericht abgewartet und dann erst entschieden, ob allenfalls noch
eine psychiatrische Begutachtung indiziert sei, oder ob berufliche Massnahmen
angebracht seien, oder ob die IV-Zuständigkeit vielleicht doch nicht gegeben
sei.
6.6
Der die Beschwerdeführerin seit
2012.
behandelnde Dr. med. M.___, Assistenzarzt, Universitätsklinik für
Hämatologie und Hämatologisches Zentrallabor, B.___, wies im Arztzeugnis vom
20.
Mai 2016 (IV-Nr. 18) folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit aus:
Eingeschränkt: chronische
Immunthrombozytopenie
- Keine Eignung für Arbeiten mit hoher
Verletzungsgefahr, seit Oktober 2006
- Häufige Arztkonsultationen
Ohne Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit seien:
Ebenfalls
Immunthrombozytopenie
- Keine
Einschränkung der körperlichen Leistungsfähigkeit, seit Oktober 2006
-
Chronische Gastritis (rezidivierend), seit 2010
Als Beruf wurde «selbständige Shopbetreiberin»
angegeben. Der Gesundheitszustand sei stationär. Die hämatologische Erkrankung
sollte keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit haben. Allerdings sei in naher
Zukunft eine neue Therapie geplant, die (neue) Nebenwirkungen haben könnte. Die
bisherige Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin ohne Einschränkung zumutbar,
wobei keine verminderte Leistungsfähigkeit bestehe. Der Beschwerdeführerin
seien auch andere Tätigkeiten uneingeschränkt zumutbar, wobei die erhöhte
Blutungsgefahr im Falle von Verletzungen zu beachten sei. Wie erwähnt, werde in
wenigen Wochen eine neue Therapie (Rituximab-MabThera®) geplant. Vorübergehend
(während wenigen Wochen) könnte es wegen Nebenwirkungen zu einer
eingeschränkten Arbeitsfähigkeit kommen.
6.7
Dr. med. E.___, RAD, setzte sich
in seiner Aktennotiz «Beurteilung der Arbeitsfähigkeit» vom 3. Juni 2016
(IV-Nr. 19) mit dem Bericht des B.___ vom 20. Mai 2016 (vgl. E. II.
6.6
hiervor) auseinander. Dabei hielt er folgende versicherungsmedizinische
Beurteilung fest: Die Krankheit bestehe nun schon seit 2006 und die
Beschwerdeführerin habe unter dieser Krankheit immer gearbeitet. Diese Tatsache
decke sich mit der medizinischen Beurteilung der Hämatologin. Auch handle es
sich nicht um eine gefährliche Arbeit mit hoher Verletzungsgefahr. Ob
allfällige Nebenwirkungen der neuen Therapie die Arbeitsfähigkeit entscheidend
und v.a. über einen langen Zeitraum einschränken würden, werde sich weisen. Im
heutigen Zeitpunkt habe die Beschwerdeführerin jedoch keinen Anspruch auf Leistungen
der Beschwerdegegnerin und sei 100 % arbeitsfähig in der angestammten
Tätigkeit.
6.8
Dr. rer. physiol. N.___, Innere
Medizin FMH, hielt in seinem Schreiben vom 19. Juni 2016 (IV-Nr. 24
S. 4) fest, die Beschwerdeführerin leide an einer chronischen Thrombozytopenie,
was mit lebensgefährlichen Blutungen verbunden sei, einem LWS-Syndrom bei
Diskopathie L5/S1 und einer chronischen Depression. Sie sei auf Dauer
100.
% arbeitsunfähig.
6.9
Dr. med. O.___, Oberarzt,
Universitäres Notfallzentrum, B.___, hielt im Bericht betreffend die
Selbstzuweisung der Beschwerdeführerin vom 2. Juli 2016 (IV-Nr. 26
S. 5 ff.) aufgrund von roten Flecken folgende Diagnosen fest:
1.
Chronische
Immunthrombozytopenie, Erstdiagnose Oktober 2006 ([...])
- Labor
(26. Oktober 2006): Hb 143 g/l, Lc 6.6/nl, Tc 29/nl
- KMP
(27. Oktober 2006): Normozelluläres Mark, reichlich morphologisch unauffällige
Megakaryozyten, Erythro- und Myelopoese unauffällig, keine Blasten; vereinbar
mit einer ITP
- Biopsie:
leichtgradige Aktivierung der Megakaryopoese, passend zur ITP
- Abdomensonographie:
unauffällig, insbesondere keine Splenomegalie
- Status
nach Steroidtherapie über 1,5 Jahre bis 2007 (mit gutem Ansprechen, sistiert
von Patientin wegen Nebenwirkungen)
- Blutbildausstrich
(30. Juli 2012; [...]): keine morpohologischen Hinweise für ein MDS
- seit
Oktober 2012 Therapie mit Eltrombopag (Revolade®)
-
Blutbild (28. November 2012): Hb 139 g/L, Lc 9.1 G/l, Tc 96 G/l
-
6.
August 2014: Tc 4 G/l, Petechien
2.
Zehennagelmykose
3.
Chronische Gastritis
-
Rezidivierende Helicobacter pylori-Infektionen und Eradikationen
- Status
nach mehrfachen Gastroskopien
4.
Intermittierende
unklare Schulter- und Thoraxschmerzen, DD muskuloskelettal
-
Ergometrie vom 25. Juni 2013: Klinisch und elektrisch negativ, überdurchschnittliche
Leistungsfähigkeit, regelrechte Adaption der HF und BD an die entsprechenden
Leistungsstufen
-
Echokardiographie vom 25. Juni 2013: Normale systolische und diastolische
LF-Funktion, keine relevanten Klappenvitien, normale RV-Funktion und -Dimension
5.
Weitere Diagnosen
-
Rezidivierender Spannungskopfschmerz
-
Latenter Diabetes mellitus
-
Vitamin D3-Mangel
-
Status nach Hysterektomie
-
Status nach Appendektomie
- S.c.
Blutungen mit Entzündungsreaktion (Einblutungen nach Insektenstichen?) am Oberschenkel
links
Die Beschwerdeführerin habe seit ein
paar Tagen rote Flecken auf Oberschenkel und Gesäss links. Progredienter
Verlauf. Schmerzhaft, juckend. Erstmalige Symptomatik. Kein Fieber, keine
Diarrhoe, keine Miktionsprobleme, manchmal etwas Kopfschmerzen und am ganzen
Körper Schmerzen, kein Husten. Es sei mit dem Dermatologen Rücksprache genommen
worden, dem die Bilder geschickt worden seien. Es handle sich am ehesten um
Einblutungen s.c. (subcutan) nach Insektenstichen (Thrombozytopenie, Juckreiz, Umgebungsreaktion).
Es werde vorgeschlagen, Xyzyl und Monovo-Salbe zu verwenden und beim Hausarzt
eine Nachkontrolle durchzuführen. Es sei mit der Hämatologie Rücksprache
genommen worden, die mit diesem Procedere unter Berücksichtigung der Laborwerte
einverstanden sei.
6.10
Der die Beschwerdeführerin seit
April 2016 behandelnde Dr. med. P.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie,
hielt in seinem auf Französisch verfassten Arztbericht vom 29. August 2016
(IV-Nr. 25 S. 5 ff.) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit fest:
- Rezidivierende depressive Störung,
gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11), seit
Januar 2016
- Chronische Immunthrombozytopenie
Die Beschwerdeführerin sei seit Januar
2016.
bis jetzt zu 100 % arbeitsunfähig. Ihr Gesundheitszustand sei
stationär. Die letzte Untersuchung habe am 24. August 2016 stattgefunden.
Die Beschwerdeführerin habe seit Januar psychische Probleme. Sie werde aktuell
mit Antidepressiva und Angstlöser behandelt. Sie leide an einem mittelgradigen
depressiven Zustand und unter einer täglichen Angst, begleitet von einer
starken Aufmerksamkeitsstörung. Ihr sei die bisherige Tätigkeit nicht mehr
zumutbar. Es bestehe eine 70%ige verminderte körperliche und geistige Leistungsfähigkeit.
Die Arbeitsfähigkeit am bisherigen Arbeitsplatz könne durch eine psychiatrische
Behandlung, Psychotherapie und eine medikamentöse Behandlung verbessert werden.
Aktuell gebe es leider keine Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes.
Der Beschwerdeführerin seien keine anderen Tätigkeiten zumutbar.
6.11
Dr. rer. physiol. N.___ hielt im handschriftlich
verfassten und daher schwer lesbaren Arztbericht vom 18. September 2016
(IV-Nr. 26 S. 1 ff.) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
fest:
-
Chronische Immunthrombozytopenie
-
Depression
Folgende Diagnosen hätten keine
Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:
- LWS-Syndrom
- Chronische
Gastritis
- Latenter
Diabetes mellitus - Typ II
Die Beschwerdeführerin sei im bisherigen
Beruf als selbständige Shopbetreiberin zu 100 % arbeitsunfähig. Der
Gesundheitszustand sei «sich verschlechternd». Die Beschwerdeführerin sei seit
dem 16. November 2010 in Behandlung. Die letzte Untersuchung habe am
7.
September 2016 stattgefunden. Unter «therapeutische Massnahme/Prognose»
wurden eine psychiatrische und medikamentöse Therapie aufgeführt. Die bisherige
Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin wegen Leistungsrückgangs nicht mehr
zumutbar. Es seien ihr indes auch keine anderen Tätigkeiten zumutbar.
6.12
Der RAD-Arzt Dr. med. E.___ hielt
in seiner Stellungnahme vom 16. November 2016 (IV-Nr. 28 S. 2 f.)
betreffend die Berichte von Dr. med. P.___ vom 29. August 2016 (vgl. E.
II. 6.10 hiervor), von Dr. rer. physiol. N.___ vom 18. September 2016 (vgl.
E. II. 6.11 hiervor) und des B.___ vom 2. Juli 2016 (vgl. E. II. 6.9
hiervor) folgende versicherungsmedizinische Beurteilung fest: Es gehe um die
psychische Verfassung und Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule. In beiden
zitierten Berichten werde eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit gefordert. Weder
Dr. med. P.___ noch Dr. rer. physiol. N.___ begründeten diese
durch entsprechende Befunde. Es handle sich um sehr dürftige Berichte, so dass
die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit und allfälliger gesundheitlicher
Einschränkungen nicht nachvollziehbar sei. In beiden Berichten würden
offensichtlich die Klagen der Beschwerdeführerin ungefiltert übernommen. Somit
könne, da nicht begründbar, keine andere Beurteilung als die bisherige
resultieren. Es gingen aus den erhaltenen Berichten keine neuen medizinischen
Erkenntnisse hervor, die zu einer anderen Begründung führen würden. Es seien
auch keine weiteren Abklärungen notwendig.
6.13
Dr. med. P.___ bestätigte im in
französischer Sprache abgefassten «Certificat médical» vom 17. Januar 2017
(Beschwerdebeilage Nr. 8), dass sich die Beschwerdeführerin seit dem
24.
August 2016 in ambulanter Behandlung befinde. Seit etwa sechs Monaten bestünden
Konzentrationsschwierigkeiten und auch suizidale Gedanken. Sie schliesse sich
zu Hause ein. Es fehle ihr ein Selbstwertgefühl. Aktuell, etwa seit November
2016, leide die Beschwerdeführerin auch an einem mittelgradig depressiven
Zustand. Er habe sie ermutigt auszugehen, weil immer das Risiko bestehe, dass
man sich total in sich selbst zurückziehe. Unter diesen Bedingungen bestehe bei
der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit von 70 - 100 %. Die
Beschwerdeführerin sei am 17. Januar 2017 bei ihm gewesen. Während der
Besprechung habe sie sich in einem unruhigen depressiven Zustand befunden;
begleitet von Ängsten und gelegentlichen Panikattacken. Es bestünden eine
verminderte Konzentration sowie Aufmerksamkeit. Die Beschwerdeführerin habe
Mühe, die Hausarbeiten in ihrem Zustand zu erledigen. Es wurden folgende
Diagnosen gestellt:
- Rezidivierende depressive Störung,
gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11)
- Chronische Immunthrombozytopenie
Es werde aktuell mit Cipralex 10 mg
à 2 Tabletten täglich (Antidepressiva) und Temesta 1,9 mg (Angstlöser)
behandelt.
6.14
Im Schreiben vom 22. Januar
2017.
hielt Dr. rer. physiol. N.___ (Beschwerdebeilage Nr. 7) fest, die
Beschwerdeführerin leide an einer chronischen schweren Thrombozytopenie. Es sei
therapieresistent. Zurzeit würden im B.___ mit verschiedenen Mitteln
Therapiemöglichkeiten unternommen, bisher ohne sichtlichen Erfolg. Die
Beschwerdeführerin sei dauernd müde, kaum belastbar, könne jederzeit schwere
Blutungen mit Lebensgefährdung haben. Dabei sei sie depressiv, leide an
Diabetes und einem LWS-Syndrom. Sie sei auf Dauer 100 % arbeitsunfähig.
7.
Aufgrund der vorliegenden
medizinischen Berichte kann festgehalten werden, dass bei der
Beschwerdeführerin sowohl somatische als auch psychische gesundheitliche
Beeinträchtigungen festgestellt worden sind. In Bezug auf die im Bericht vom
9.
Dezember 2014 (vgl. E. II. 6.1 hiervor) festgestellten beidseitigen
Knick- und Senkfüsse ist gemäss den vorliegenden Akten keine weitere Problematik
dokumentiert. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass sich diese
gesundheitliche Beeinträchtigung durch das Einlegen der Schuheinlagen nach Mass
verbessert hat. Auf die Knick- und Senkfüsse ist somit nachfolgend nicht
einzugehen.
8.
Es ist nachfolgend zu prüfen,
ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 21. Dezember 2016 (A.S. 1
f.) das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente zu
Recht abgewiesen hat. Dazu ist zunächst auf ihren somatischen (vgl. E. II. 8.1
hiernach) und anschliessend auf den psychischen Gesundheitszustand (vgl.
E. II. 8.2 hiernach) einzugehen.
8.1
In Bezug auf den somatischen
Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ergibt sich folgendes:
8.1.1
Es ist zunächst auf die gemäss
den vorliegenden Akten erstmals im Oktober 2006 diagnostizierte und
unbestrittenermassen vorliegende Immunthrombozytopenie (vgl. E. II. 6.2 f.,
6.
, 6.9 hiervor) einzugehen. Bei dieser Krankheit würde gemäss Ausführungen des
RAD-Arztes Dr. med. E.___ vom 29. März 2016 (vgl. E. II. 6.4
hiervor) oft eine sehr tiefe Zahl der Blutplättchen (Thrombozyten) vorliegen,
womit eine hohe Blutungsgefahr bestehe. Entsprechende Angaben sind im Übrigen
auch den Handout-Unterlagen von Dr. med. Q.___, [...], zu entnehmen (vgl.
Beschwerdebeilage Nr. 3). Die Thrombozyten sind die kleinsten Blutzellen
und erfüllen eine wichtige Aufgabe bei der Blutgerinnung. Treten Verletzungen
der Blutgefässe auf, vernetzen sich die Blutplättchen, bilden Pfropfen – äusserlich
als Schorf zu erkennen –, und dichten das Blutgefäss ab. Menschen, die an einer
Thrombozytopenie leiden, neigen vermehrt zu Blutungen, weil bei ihnen das Blut
nicht richtig gerinnen kann. Bei der Immunthrombozytopenie treten bei milderen
Formen z.B. Blutergüsse und kleine Einblutungen in der Haut (so genannte
Petechien), Nasenbluten, Zahnfleischbluten oder verlängerte Regelblutungen auf.
In schwereren Fällen kann es jedoch auch zu lebensgefährlichen inneren
Blutungen wie bspw. Gehirnblutungen kommen. In besonderen Situationen wie einem
Unfall oder einer Operation können ebenfalls schwere Blutungen auftreten. Die
Immunthrombozytopenie ist eine Autoimmunerkrankung: Der Mangel an Thrombozyten
entsteht, weil das Immunsystem die körpereigenen Thrombozyten irrtümlich als
körperfremd erkennt und Abwehrstoffe (Antikörper) gegen diese Blutzellen
bildet. Diese sogenannten antithrombozytären Antikörper heften sich an die
Thrombozyten und beschleunigen deren Abbau. Warum sich das Immunsystem gegen
die körpereigenen Blutplättchen wendet, ist bisher noch unklar. Zudem ist bei
Patienten mit ITP im Vergleich zu gesunden Menschen die Thrombozytenbildung im
Knochenmark nicht ausreichend. (vgl.
https://www.itp.de/immunthrombozytopenie/was-ist-itp/, letztmals besucht am
14.
August 2017). Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass die
Beschwerdeführerin sich seit Jahren medikamentös behandeln lässt: So sprach sie
auf die circa während 1.5 Jahren (2006 – 2007) angewendete
Steroidtherapie gut an, brach diese indes wegen Nebenwirkungen ab (Magenprobleme,
Gewichtszunahme; vgl. E. II. 6.2 f., 6.9, hiervor). Seit Oktober 2012 wird sie
mit Revolade® 75 mg behandelt und erhielt im August und September 2013
insgesamt drei Impfungen (vgl. E. II. 6.3 hiervor). Am 8. Februar 2016
wurde ihr aufgrund ihres verminderten Allgemeinzustands mit Auftreten von
blauen Flecken und insbesondere einer erneuten Thrombozytopenie von 6 G/l eine
Infusion (Intratect®) verabreicht, welche aber wegen dem aufgetretenen Fieber
und Schüttelfrost vorzeitig abgebrochen werden musste. In der Folge stiegen die
Thrombozyten auf 149 G/l (vgl. E. II. 6.3 hiervor). In Bezug auf die
geplante neue Therapie mit Rituximab-MebThera® (vgl. E. II. 6.6 hiervor) finden
sich in den Akten keine weiteren Anhaltspunkte. Aufgrund dieser Ausführungen
erscheint die Einschätzung des RAD-Arztes Dr. med. E.___ vom 29. März 2016
(vgl. E. II. 6.4 hiervor) plausibel, wonach die Beschwerdeführerin therapiert
werde und die Thrombozyten bei regelmässiger Therapie in einem ungefährlichen
Bereich seien. Auch seine Darlegungen in Bezug auf die geplante neue Therapie
mit Rituximab-MabThera®, in deren Rahmen es sich weisen werde, ob diese
allfällige Nebenwirkungen haben bzw. die Arbeitsfähigkeit entscheidend
einschränken werde (vgl. E. II. 6.7 hiervor), sind nachvollziehbar.
Eingehend auf die im Bericht vom
2.
Juli 2016 (vgl. E. II. 6.9 hiervor) durch Dr. med. O.___ behandelten
roten Flecken am Oberschenkel und Gesäss links, aufgrund deren sich die
Beschwerdeführerin selbst notfallmässig ins B.___ hat einweisen lassen, kann
festgehalten werden, dass es sich hierbei nach ärztlicher Einschätzung (unter
Rücksprache mit dem Dermatologen und Hämatologen) am ehesten um subcutane
Einblutungen nach Insektenstichen gehandelt hat. So wurde die Diagnose von
«S.c. Blutungen mit Entzündungsreaktion (Einblutungen nach Insektenstichen?) am
Oberschenkel links» im Bericht vom 2. Juli 2016 denn auch unter der
Hauptdiagnose «weitere Diagnosen» aufgeführt. Daraus kann geschlossen werden,
dass ein Zusammenhang mit der Immunthrombozytopenie nicht im Vordergrund steht.
Es ist ferner auch davon auszugehen, dass die empfohlene Behandlung (Verwendung
einer Salbe und hausärztliche Nachkontrolle) in der Folge zur Verbesserung
dieser gesundheitlichen Problematik beigetragen hat. Jedenfalls finden sich in
den vorliegenden Akten keine gegenteiligen Anhaltspunkte.
In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit der
Beschwerdeführerin kann in diesem Zusammenhang folgendes festgehalten werden:
Anlässlich des Intake-Gesprächs vom 29. März 2016 (vgl. E. II. 6.4
hiervor) gab die Beschwerdeführerin an, sich 2010 als Betreiberin eines
Verkaufsgeschäfts selbständig gemacht zu haben. Seit ungefähr vier bis fünf
Monaten sei sie nicht mehr im Geschäft, weil es ihr gesundheitlich nicht gut
gehe. Die beiden Söhne würden auch mitarbeiten. Früher habe sie normalerweise
den ganzen Tag gearbeitet. Es kann daher der Einschätzung des RAD-Arztes
gefolgt werden, wonach die Beschwerdeführerin unter der nun schon seit 2006
bestehenden Krankheit immer gearbeitet habe (vgl. E. II. 6.7 hiervor). Durch
die Beschreibung der ausgeübten Tätigkeit im Intake-Gespräch (Verkauf von
Früchten und Gemüse, balkanische und türkische Geschenkartikel) überzeugt des
Weiteren auch, wenn Dr. med. E.___ in seiner Stellungnahme vom 3. Juni
2016.
(vgl. E. 6.7 hiervor) weiter darlegte, es handle sich bei dieser Tätigkeit
nicht um eine gefährliche Arbeit mit hoher Verletzungsgefahr. Diese Einschätzung
erweist sich – wie bereits oben dargelegt – in Bezug auf die Krankheit der Immunthrombozytopenie
und die mit dieser einhergehenden vermehrten Blutungsneigung als relevant. Es
kann zudem darauf hingewiesen werden, dass auch die beiden Söhne der
Beschwerdeführerin im Geschäft mitarbeiten und so grundsätzlich die Möglichkeit
besteht, allfällige «gefährlichere» Arbeiten an diese zu delegieren. Auch die
Hämatologin Dr. med. J.___ hielt anlässlich des Telefongesprächs vom
5.
April 2016 (vgl. E. II. 6.5 hiervor) betreffend die
Immunthrombozytopenie dafür, dass eine gefährliche Arbeit sicher nicht möglich
sei. In diesem Sinne hielt auch der Hämatologe Dr. med. D.___ in seinem Arztzeugnis
vom 20. Mai 2016 (vgl. E. II. 6.6 hiervor) fest, es seien seit 2006 keine
Arbeiten mit hoher Verletzungsgefahr geeignet. Zudem legte er dar, dass der
Beschwerdeführerin sowohl die bisherige Tätigkeit als auch andere Tätigkeiten mit
Beachtung der erhöhten Blutungsgefahr im Falle von Verletzungen ohne
Leistungsminderung zumutbar seien. Unter diesen Umständen erscheint die
Einschätzung des RAD-Arztes vom 3. Juni 2016 (vgl. E. II. 6.7 hiervor),
wonach die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit zu 100 %
arbeitsfähig sei, nachvollziehbar. An dieser Beurteilung vermögen die übrigen
medizinischen Berichte keine Zweifel hervorzurufen: So hielt der Hausarzt Dr. rer.
physiol. N.___ in seinem äusserst knapp ausgefallenen und wenig begründeten Arztbericht
vom 18. September 2016 (vgl. E. II. 6.11 hiervor) in generell-abstrakter
Weise fest, die Beschwerdeführerin sei aufgrund eines Leistungsrückgangs im
bisherigen Beruf als selbständige Shopbetreiberin sowie in einer anderen
Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig. Da sich der Hausarzt indes u.a. mit der
Diagnose einer chronischen Immunthromobzytopenie und mit den vorangegangenen
ärztlichen Einschätzungen nicht substanziiert auseinandersetzte, vermag seine
Einschätzung nicht zu überzeugen. Dies gilt auch für den Bericht vom
22.
Januar 2017 (vgl. E. II. 6.14 hiervor), in welchem Dr. rer. physiol. N.___
ebenfalls keine Begründung der durch ihn geschätzten vollen Arbeitsunfähigkeit
liefert. Dies erkannte sodann auch der RAD-Arzt Dr. med. E.___ in seiner
Stellungnahme vom 16. November 2016 (vgl. E. II. 6.12 hiervor), indem er
ausführte, es handle sich um einen sehr dürftigen Bericht, so dass die
Einschätzung der Arbeitsfähigkeit und allfälliger gesundheitlicher
Einschränkungen nicht nachvollziehbar sei. Diese Einschätzung gilt auch für das
weitere durch Dr. rer. physiol. N.___ verfasste Schreiben vom
19.
Juni 2016 (vgl. E. II. 6.8 hiervor). Es kann an dieser Stelle auch auf
den durch die Rechtsprechung anerkannten Grundsatz hingewiesen werden, wonach
Berichte der behandelnden Ärzte wegen deren auftragsrechtlicher
Vertrauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen sind. Das gilt für
den allgemein praktizierenden Hausarzt wie für den behandelnden Spezialarzt
(vgl. BGE 135 V 465 E. 4.5 S. 470 f.; SVR 2008 IV Nr. 2 S. 3,
I 697/05 E. 4.2 je mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 8C_913/2013
vom 11. April 2014 E. 4.4.3,8C_98/2014 vom 7. Mai 2014
E. 3.1,8C_616/2014 vom 25. Februar 2015 E. 5.3.3.3). Da sich
die behandelnden Ärzte zudem in erster Linie auf die Behandlung zu
konzentrieren haben, verfolgen deren Berichte nicht den Zweck einer den
abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden
objektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes und erfüllen deshalb kaum je
die materiellen Anforderungen an ein Gutachten. Aus diesen Gründen und aufgrund
der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre
auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer
Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3a/cc S. 353 mit weiteren
Hinweisen), kann ohnehin nicht unbesehen auf die drei Berichte von Dr. rer.
physiol. N.___ abgestellt werden.
Zusammenfassend kann somit davon
ausgegangen werden, dass die bei der Beschwerdeführerin bestehende
Immunthrombozytopenie keine direkten Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hat
und sie ihre bisherige Tätigkeit als Betreiberin eines Shops weiterhin
uneingeschränkt ausüben kann.
8.1.2
Es ist sodann auf das in den
vorliegenden Akten durch Dr. rer. physiol. N.___ im Bericht vom 19. Juni
2016.
(vgl. E. II. 6.8 hiervor) erstmals ausgewiesene «LWS-Syndrom bei
Diskopathie L5/S1» einzugehen, mit dem er sich indes nicht näher auseinandersetzte.
So kann nicht nachvollzogen werden, auf welche klinischen Befunde er sich bei dieser
Diagnosestellung stützte. Dies gilt auch für die durch Dr. med. O.___ im Bericht
vom 2. Juli 2016 (vgl. E. II. 6.9 hiervor) festgehaltenen «intermittierenden
unklaren Schulter- und Thoraxschmerzen, DD muskuloskelettal». Die bei dieser Diagnosestellung
aufgeführten Befunde der am 25. Juni 2013 durchgeführten Ergometrie sowie der
Echokardiographie erweisen sich als unauffällig. Es ist folglich nicht
ersichtlich, worauf sich Dr. med. O.___ bei dieser Diagnose genau stützte. So liess
sich die Beschwerdeführerin auch nicht deswegen, sondern wegen roten Flecken
auf Oberschenkel und Gesäss links ins universitäre Notfallzentrum einweisen. Daraus
kann gefolgert werden, dass die Beschwerden an der LWS zum damaligen Zeitpunkt
nicht im Vordergrund standen. Da der behandelnde Arzt der Beschwerdeführerin Dr.
rer. physiol. N.___ die Diagnose des LWS-Syndroms in seinem äusserst knapp
ausgefallenen Arztbericht vom 18. September 2016 (vgl. E. II. 6.11
hiervor) zwar bestätigte, diesem aber keine Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit beimass und sich auch sonst aufgrund der sich vorliegend
präsentierenden Akten keine Anhaltspunkte betreffend diese Gesundheitsbeeinträchtigung
finden, kann davon ausgegangen werden, dass die Symptomatik an der LWS kein
Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hat. Dies wird im Übrigen durch die
Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift auch nicht beanstandet (A.S. 3
ff.). Es ist folglich nicht weiter darauf einzugehen.
8.1.3
Gemäss den vorliegenden Akten hat
sich mit der Diagnose der «chronischen Gastritis» kein Facharzt vertieft
auseinandergesetzt. Jedenfalls ist vorliegend kein entsprechender Arztbericht
dokumentiert. Daraus kann gefolgert werden, dass aus ärztlicher Sicht keine
Notwendigkeit bestand, diese gesundheitliche Problematik näher abklären zu
lassen. Ansonsten wäre die Beschwerdeführerin an einen Spezialisten überwiesen
worden. Da der behandelnde Arzt Dr. rer. physiol. N.___ dieser Diagnose im
Bericht vom 18. September 2016 (vgl. E. II. 6.12 hiervor) keine
Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit beimass und sich ferner in den sich
vorliegend präsentierenden Akten keine dieser Einschätzung widersprechende
Beurteilung findet, ist auf diese Diagnosestellung nicht weiter einzugehen.
8.1.4
Aus somatischer Sicht kann somit
zusammenfassend davon ausgegangen werden, dass die bei der Beschwerdeführerin bestehende
Immunthrombozytopenie zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in dem Sinne
führt, dass bei ihr eine erhöhte Blutungsgefahr im Falle von Verletzungen
besteht. Die bisherige Tätigkeit als selbständige Shopbetreiberin sowie andere
Tätigkeiten mit einer geringen Verletzungsgefahr sind ihr indes uneingeschränkt
zumutbar.
8.2
Einzugehen ist auf den
psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin:
8.2.1
Der erste Bericht, der auf eine
psychiatrische Gesundheitsbeeinträchtigung bei der Beschwerdeführerin hinweist,
datiert vom 29. August 2016 (vgl. E. II. 6.10 hiervor). Darin wird
festgehalten, dass sich die Beschwerdeführerin seit April 2016 in
psychiatrischer Behandlung bei Dr. med. P.___ befinde. Er stellte in diesem
Bericht erstmals die Diagnose einer seit Januar 2016 bestehenden
«rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit
somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11)» und attestierte der Beschwerdeführerin
aufgrund dieser Diagnosestellung sowie der «chronischen Immunthrombozytopenie»
eine volle Arbeitsunfähigkeit seit Januar 2016. Der Bericht von Dr. med. P.___ überzeugt
jedoch nicht. So ist er insgesamt äusserst knapp ausgefallen und die Feststellungen
erweisen sich als nicht nachvollziehbar. Der behandelnde Psychiater hat weder den
Psychostatus erhoben noch die festgestellten Befunde festgehalten. Die Diagnose
einer depressiven Störung erweist sich daher als nicht überzeugend. Es kommt
hinzu, dass es sich bei einer rezidivierenden depressiven Störung um eine
Störung handelt, die durch wiederholte depressive Episoden charakterisiert ist
(vgl. Horst Dilling / Harald J. Freyberger [Hrsg.]: Taschenführer zur ICD-10
Klassifikation psychischer Störungen, 6. Aufl. 2013, S. 140). Solche
sind indes gestützt auf den Bericht von Dr. med. P.___ bei der
Beschwerdeführerin nicht ersichtlich. Ferner erweist sich auch der Beginn der
attestierten vollen Arbeitsunfähigkeit vom Januar 2016 als nicht plausibel. Der
Psychiater ist auch nicht näher auf diesen Zeitpunkt eingegangen. Es wird
einzig in allgemeiner Weise darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin
seit Januar 2016 psychische Probleme habe. Da sich keine weiterführende
Auseinandersetzung mit dem psychischen Gesundheitszustand bzw. der attestierten
Arbeitsunfähigkeit findet, ist davon auszugehen, dass sich der behandelnde
Psychiater bei seinen Feststellungen im Wesentlichen auf die Aussagen der
Beschwerdeführerin stützte. Diese Einschätzung teilte auch Dr. med. E.___
anlässlich seiner Stellungnahme vom 16. November 2016 (vgl. E. II. 6.12
hiervor), indem er u.a. den Bericht von Dr. med. P.___ als «sehr dürftig»
qualifizierte und ausführte, dieser begründe die Arbeitsfähigkeit nicht durch
entsprechende Befunde, so dass die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit und
allfälliger gesundheitlicher Einschränkungen nicht nachvollziehbar sei. Offensichtlich
seien die Klagen der Beschwerdeführerin ungefiltert übernommen worden. Daran
vermag im Übrigen auch der weitere Bericht von Dr. med. P.___ vom
17.
Januar 2017 (vgl. E. II. 6.13 hiervor) nichts zu ändern. Dies
insbesondere auch deshalb, weil in diesem Bericht zwar dieselben Diagnosen («rezidivierende
depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom
(ICD-10 F33.11)» und «chronische Immunthrombozytopenie») und dieselben
medizinischen Therapien (mittels Antidepressiva und Angstlöser) ausgewiesen
werden, der behandelnde Psychiater jedoch nun nicht mehr eine volle
Arbeitsunfähigkeit, sondern eine solche von 70 - 100 % auswies.
Da er nicht näher auf diese Einschätzung eingeht, vermag diese nicht zu
überzeugen. Es fehlt zudem auch im Bericht vom Januar 2017 an einer
substanziierten Auseinandersetzung mit den Diagnosestellungen und den
festgestellten Befunden. Es kommt hinzu, dass bei depressiven Störungen im
mittelgradigen Bereich die invalidisierende Wirkung besonders sorgfältig zu
prüfen ist. Es darf nicht unbesehen darauf geschlossen werden, dass eine solche
Störung eine voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde (teilweise)
Erwerbsunfähigkeit zu bewirken vermöchte (Urteile des Bundesgerichts
9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 7.2.1,9C_484/2012 vom
26.
April 2013 E. 4.3.2.2). Psychische Störungen der hier
interessierenden Art sind nur als invalidisierend zu werten, wenn sie schwer
und therapeutisch nicht (mehr) angehbar sind, was voraussetzt, dass keine
therapeutische Option mehr und somit eine Behandlungsresistenz besteht (vgl.
BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2 S. 299 f.; Urteil des Bundesgerichts
8C_753/2016 vom 15. Mai 2017 E. 4.3). An dieser bundesgerichtlichen
Praxis hat BGE 141 V 281 nichts geändert (Urteil des Bundesgerichts 8C_222/2017
vom 6. Juli 2017 E. 5.2). Im vorliegenden Fall befindet sich die
Beschwerdeführerin seit April 2016 in psychiatrischer Behandlung, welche gemäss
der zuletzt dokumentierten Untersuchung vom 24. August 2016 (vgl.
IV-Nr. 25 S. 6) noch nicht erfolgreich war. Aufgrund dieser erst
relativ kurzen Behandlungsdauer (mittels Psychotherapie und Psychopharmaka) von
circa vier Monaten lässt sich eine Behandlungsresistenz und damit verbunden eine
Invalidisierung noch nicht begründen. In diesem Sinn führte der behandelnde
Psychiater im Bericht vom August 2016 denn auch aus (vgl. E. II. 6.10 hiervor),
die Arbeitsfähigkeit am bisherigen Arbeitsplatz könne durch eine psychiatrische
Behandlung, Psychotherapie und eine medikamentöse Behandlung verbessert werden.
An diesen Ausführungen vermögen im Übrigen die Darlegungen von Dr. med. P.___
im Bericht vom 17. Januar 2017 (vgl. E. II. 6.13 hiervor), wonach der
mittelgradig depressive Zustand erst seit November 2016 bestehe, zusätzlich
gewisse Zweifel an dieser Diagnose sowie den beiden durch ihn verfassten
Berichten hervorzurufen.
8.2.2
Es kann zusammenfassend
festgehalten werden, dass auf die Berichte des behandelnden Psychiaters Dr.
med. P.___ nicht abgestellt werden kann. Aus psychiatrischer Sicht kann somit im
Zeitpunkt der Verfügung vom 21. Dezember 2016 keine Arbeitsunfähigkeit
formuliert werden bzw. es ist eine solche nicht glaubhaft gemacht.
8.3
Damit besteht bei der
Beschwerdeführerin insgesamt keine längerdauernde Arbeitsunfähigkeit. Die
bisherige Tätigkeit als Inhaberin der L.___ GmbH, [...], sowie jegliche
Verweistätigkeit ist ihr in einem vollen Arbeitspensum zumutbar.
9.
Es ist nachfolgend auf das
Vorbringen der Beschwerdeführerin einzugehen:
9.1
Die Beschwerdeführerin stellt
sich auf den Standpunkt (A.S. 7 f.), der RAD habe die Stellungnahme einer
Hämatologin zwar für erforderlich gehalten, aber bislang keine solche
veranlasst. Diese Einschätzung erweist sich indes – wie nachfolgend darzulegen
ist – nicht als zutreffend. So hielt der RAD-Arzt Dr. med. E.___ im Rahmen des
Intake-Gesprächs vom 29. März 2016 (vgl. E. II. 6.4 hiervor) zwar fest, es
werde die Stellungnahme der Fachärztin für Hämatologie benötigt, um die
Arbeitsfähigkeit medizinisch beurteilen zu können. Ein entsprechender
Arztbericht wurde sodann vom Hämatologen Dr. med. M.___ am 20. Mai 2016
verfasst (vgl. E. II. 6.6 hiervor). Darin befasste er sich einzig mit
den Auswirkungen der «chronischen Immunthrombozytopenie» auf die
Arbeitsfähigkeit und hielt fest, diese sollte aus hämatologischer Sicht keinen
Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit haben. Aufgrund der geplanten Umstellung auf
eine neue Therapie, die neue Nebenwirkungen haben könnte, könne es vorübergehend
während wenigen Wochen zu einer eingeschränkten Arbeitsfähigkeit kommen. Der
Beschwerdeführerin seien sowohl die bisherige Tätigkeit als selbständige
Shopbetreiberin als auch andere Tätigkeiten uneingeschränkt zumutbar. Folglich
wurde die zuvor in Aussicht genommene und für erforderlich gehaltene Stellungnahme
eines Hämatologen eingeholt. Daran vermag die Tatsache, dass diese nicht von Dr.
med. J.___, sondern durch Dr. med. D.___ erstellt wurde, nichts zu ändern. Seine
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit übernahm anschliessend der RAD-Arzt in seiner
Stellungnahme vom 3. Juni 2016 (vgl. E. II. 6.7 hiervor), indem er von
einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ausging. Er hielt ferner – ebenfalls in
Übereinstimmung mit Dr. med. D.___ – dafür, dass sich weisen werde, ob die neue
Therapie Nebenwirkungen habe, welche die Arbeitsfähigkeit entscheidend und v.a.
über einen langen Zeitraum hinweg einschränken werde. In den vorliegenden Akten
finden sich indes weder in Bezug auf die Umstellung der Therapie noch auf
Nebenwirkungen weitere Hinweise. Daran vermag auch die allgemein gehaltene Feststellung
von Dr. rer. physiol. N.___ im sehr kurz gehaltenen Schreiben vom
22.
Januar 2017 (vgl. E. II. 6.14 hiervor) nichts zu ändern, wonach die
chronische schwere Thrombozytopenie therapieresistent sei und im B.___ mit
verschiedenen Mittel Therapiemöglichkeiten unternommen würden.
9.2
Somit erweist sich das
Vorbringen der Beschwerdeführerin als nicht geeignet, für den hier massgebenden
Zeitpunkt bis zur Verfügung vom 21. Dezember 2016 zu einer anderen
Beurteilung, als der in E. II. 8.3 hiervor dargelegten zu gelangen. Der
Beschwerdeführerin bleibt es jedoch unbenommen, sich bei der Beschwerdegegnerin
unter Einreichung sämtlicher medizinischer Berichte allenfalls erneut zum
Leistungsbezug anzumelden, wenn sich ihre gesundheitliche Situation nach dem
21.
Dezember 2016 verschlechtert haben sollte.
Damit ist die angefochtene Verfügung vom
21.
Dezember 2016 zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde
abzuweisen. Da bei der Beschwerdeführerin kein invalidisierender
Gesundheitsschaden mit einer längerdauernden Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen ist,
hat sie keinen Anspruch auf eine Invalidenrente (vgl. E. II. 3
hiervor). Damit erübrigt sich auch ein Anspruch auf berufliche Massnahmen (vgl.
E. II. 3.3 hiervor).
10.
Im Übrigen ist betreffend
weiterer Beweismassnahmen auf die Praxis zum Umfang der Beweisabnahmepflicht
hinzuweisen, wonach der Richter auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten
kann, wenn er auf Grund pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung
gelangt, dass ein bestimmter Sachverhalt als überwiegend wahrscheinlich zu
betrachten ist und dass weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden
Ergebnis nichts mehr ändern können (BGE 122 V 157 E. 1d S. 162;
104.
V 209 E. a S. 211; Urteil des Bundesgerichts 8C_364/2011 vom
11.
Oktober 2011 E. 3.1). Da von der durch die Beschwerdeführerin
beantragten Stellungnahme (vgl. E. I. 2 Ziff. 2 hiervor) des B.___ für den
hier zu beurteilenden Zeitraum keine weiterführenden Angaben zu erwarten sind,
ist auf die Einholung derselben zu verzichten.
11.
Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
11.1
Die Beschwerdeführerin steht ab
Prozessbeginn im Genusse der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. I. 4
hiervor).
11.2
Die Kostenforderung ist bei
Unterliegen der Partei mit unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht
festzusetzen. Der Kanton entschädigt die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder
den unentgeltlichen Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1
lit. a Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Die
Rechtvertreterin Rechtsanwältin Stephanie Selig hat am 13. März 2017 eine
Kostennote eingereicht (A.S. 24), worin sie einen Kostenersatz von
insgesamt CHF 1'689.10 geltend macht. Dabei werden ein Aufwand von 6,5
Stunden und Auslagen von CHF 69.00 ausgewiesen. Der Stundenansatz beträgt
aufgrund des Kreisschreibens Nr. 1 der Gerichtsverwaltungskommission des
Kantons Solothurn vom 18. September 2006 seit 1. Oktober 2006
bzw. § 179 Abs. 3 Gebührentarif (GT) CHF 180.00. In Anbetracht
von Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses ist die Kostenforderung auf CHF 1'338.10
festzusetzen (6,5 Stunden à CHF 180.00, zuzügl. Auslagen von
CHF 69.00 und MwSt von 8 %), zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse
des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates
während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123
ZPO).
Vorbehalten bleibt auch der
Nachforderungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von
CHF 351.00 (Differenz zum vollen Honorar von CHF 1'689.10), wenn die
Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 Schweizerische
Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Zum Nachzahlungsanspruch der
unentgeltlichen Rechtsbeiständin ist anzufügen, dass hier – mit Blick auf den
Gehörsanspruch der Beschwerdeführerin – von einem Stundenansatz von
CHF 230.00 (vgl. § 160 Abs. 2 GT) auszugehen ist, wenn – wie
vorliegend der Fall – keine Honorarvereinbarung mit dem Klienten vorgelegt
wird, die einen höheren Ansatz vorsieht.
11.3
Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Im
vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin an die gesamten Verfahrenskosten
einen Betrag von CHF 600.00 zu bezahlen, die jedoch infolge Bewilligung
der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen sind (Art. 122
Abs. 1 lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des
Staates während zehn Jahren, wenn die Beschwerdeführerin A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
ausgerichtet.
3. Die Kostenforderung der unentgeltlichen
Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Stephanie Selig, wird auf CHF 1'338.10
(inkl. Auslagen und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse
des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des
Staates sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im
Umfang von CHF 351.00 (Differenz zum vollen Honorar) während zehn Jahren,
wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
4. Die Beschwerdeführerin hat die
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren,
wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Vizepräsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Weber-Probst Jäggi