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Entscheid

VSBES.2017.34

Invalidenrente und berufliche Massnahmen

24. August 2017Deutsch43 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Die 1965 geborene A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführerin), meldete sich am 29. Februar 2016 unter Hinweis auf

eine chronische Immunthrombozytopenie, chronische Gastritis,

Spannungskopfschmerzen und einen latenten Diabetes mellitus bei der IV-Stelle

des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zur Früherfassung an

(IV-St. Beleg Nr. [IV-Nr.] 1).

1.1 Nach Einholen des Berichts des B.___

vom 2. Februar 2016 (IV-Nr. 2) sowie der Schreiben des

Krankentaggeldversicherers, der C.___, vom 8. und 24. Februar 2016

(IV-Nr. 3), führte die Beschwerdegegnerin mit der Beschwerdeführerin am

29. März 2016 ein Intake-Gespräch durch (IV-Nr. 5). Daraufhin meldete

sich die Beschwerdeführerin am 26. April 2016 (IV-Nr. 12) bei der

Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf eine seit 2006 bestehende chronische

Immunthrombozytopenie, Depression und eine Diskopathie L5/S1 zum Leistungsbezug

an.

1.2 Nach Einholen des Auszugs aus

dem individuellen Konto der Beschwerdeführerin (IV-Nr. 14), der Akten des Krankentaggeldversicherers

(IV-Nrn. 17.1 - 17.5), des Arztberichts von Dr. med. D.___,

Assistenzarzt, Universitätsklinik für Hämatologie und Hämatologisches

Zentrallabor, B.___, vom 20. Mai 2016 (IV-Nr. 18) sowie der

Aktennotiz von Dr. med. E.___, Facharzt Allgemeine Medizin FMH, Regionaler

Ärztlicher Dienst (RAD), vom 3. Juni 2016 (IV-Nr. 19), stellte die

Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 3. Juni 2016

(IV-Nr. 20) die Abweisung ihrer Leistungsbegehren auf berufliche

Massnahmen und eine Invalidenrente in Aussicht. Dagegen liess die

Beschwerdeführerin am 20. Juli 2016 Einwände erheben (IV-Nr. 24). Zu

den daraufhin eingeholten Arztberichten (IV-Nr. 25 f.) nahm der

RAD-Arzt Dr. med. E.___ am 16. November 2016 Stellung (IV-Nr. 28).

Gestützt auf dessen Einschätzung hielt die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom

21. Dezember 2016 an der Abweisung der Leistungsbegehren der

Beschwerdeführerin fest (A.S. [Akten-Seiten] 1 f.).

2. Dagegen lässt die Beschwerdeführerin

am 1. Februar 2017 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

(nachfolgend: Versicherungsgericht) fristgerecht Beschwerde erheben und

folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 3 ff.):

1. Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin

vom 21. Dezember 2016 aufzuheben und der Beschwerdeführerin eine

Invalidenrente zuzusprechen.

2. Es sei das B.___, Universitätsklinik für

Hämatologie und Hämatologisches Zentrallabor, [...], aufzufordern, einen

Arztbericht zu verfassen, der sich zu folgenden Fragen äussert:

a) Welche Auswirkungen hat die bei A.___

diagnostizierte chronische Immunthrombozytopenie aktuell auf ihre

Arbeitsfähigkeit?

b) Welche Auswirkungen hat das bei A.___

konkret bestehende Risiko erhöhter Blutungsgefahr auf ihren Alltag?

c) Welche Therapien laufen aktuell?

d) Welche Nebenwirkungen haben die

aktuellen Therapien?

e) Wie beurteilen Sie die Erfolgsaussichten

der aktuellen Therapie im Fall von A.___?

3. Eventualiter sei die Wiederaufnahme des

Prüfverfahrens inklusive einer Neu-Evaluation über die Beschwerdeführerin

anzuordnen.

4. Es sei der Beschwerdeführerin die

integrale unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung der unterzeichneten

Anwältin als unentgeltliche Rechtsvertreterin zu gewähren.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

3. Mit Eingabe vom 24. Februar

2017 (A.S. 20) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer

Beschwerdeantwort und schliesst auf Abweisung der Beschwerde.

4. Mit Verfügung vom 1. März

2017 (A.S. 21 f.) wird der Beschwerdeführerin ab Prozessbeginn die

unentgeltliche Rechtspflege (Befreiung von sämtlichen Gerichtskosten und von

der Kostenvorschusspflicht) bewilligt und Rechtsanwältin Stephanie Selig als

unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.

5. Am 13. März 2017

(A.S. 23 f.) reicht die Vertreterin der Beschwerdeführerin ihre Kostennote

ein. Diese wird der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 15. März 2017

(A.S. 25) zur Kenntnisnahme zugestellt.

6. Auf die weiteren Ausführungen

in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Aufgrund der Rechtsbegehren in

der Beschwerdeschrift ist streitig und somit in vorliegendem Verfahren einzig zu

prüfen, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Invalidenrente hat.

3.

Nach Art. 28 Abs. 1

Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) haben jene

Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die

Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen

wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und zusätzlich

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens

40.

% arbeitsunfähig (Art. 6 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]) gewesen sind (lit. b)

sowie nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8

ATSG) sind. Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine

ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf

eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem

Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente

und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine

Viertelsrente.

3.1

Invalidität ist die voraussichtlich

bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit

(Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit

oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die

Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und

Schwere erreicht hat (Art. 4 IVG).

3.2

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung

der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden

können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 196, 132 V 93 E. 4

S. 99 f., 125 V 261 E. 4).

Demgegenüber fällt es nicht in den Aufgabenbereich

des Arztes oder der Ärztin, sich zur Höhe einer allfälligen Rente zu äussern,

da der Begriff der rentenanspruchsbegründenden Invalidität nicht nur von

medizinischen, sondern auch von erwerblichen Faktoren bestimmt wird (vgl.

Art. 16 ATSG).

3.3

Nach Art. 8 Abs. 1 IVG

haben Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte Anspruch auf

Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die

Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen,

wiederherzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a); und die

Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind

(lit. b).

4.

4.1

Das Administrativverfahren vor

der IV-Stelle, wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61

lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den

rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese

Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des

streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen, hinreichende Klarheit besteht.

Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und

Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien

Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich

die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und

sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur

Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren

Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung

jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der

bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln,

soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse

zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008

E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).

4.2

Versicherungsträger und

Sozialversicherungsrichter haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an

förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen

(Art. 61 lit. c ATSG; BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; Urteil

des Bundesgerichts 9C_888/2011 vom 13. Juni 2012 E. 4.2). Für das

Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass der Sozialversicherungsrichter alle

Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und

danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige

Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei

einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,

ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er

auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Der Beweiswert

eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen

Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die

geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)

abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in

der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die

Schlussfolgerungen begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V

351.

E. 3a S. 352).

4.3

In zeitlicher Hinsicht sind –

vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich

diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu

ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 139 V

335.

E. 6.2 S. 338, 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220, 131 V 9

E. 1 S. 11 und 107 E. 1 S. 109, 127 V 466 E. 1

S. 467) und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung

eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen

Verfügung eingetretenen Sachverhalt – hier der 21. Dezember 2016 –

abstellt (BGE 121 V 362 E. 1b S. 366), sind im vorliegenden Fall für

die Prüfung eines allfälligen Rentenanspruchs seit der Anmeldung im April 2016

die ab Januar 2008 geltenden materiell-rechtlichen Bestimmungen anwendbar.

5.

Wie bereits unter E. II. 2

hiervor ausgeführt, ist vorliegend streitig und zu prüfen, ob die

Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 21. Dezember 2016 (A.S. 1 f.)

das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin auf Ausrichtung einer

Invalidenrente zu Recht abgewiesen hat.

6.

Zur Beurteilung des

Leistungsanspruchs der Beschwerdeführerin sind im Wesentlichen die folgenden

Unterlagen relevant:

6.1

Dr. med. F.___, Facharzt für

Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, [...],

stellte im Bericht vom 9. Dezember 2014 (IV-Nr. 17.3 S. 11 f.)

die Diagnose von diskreten «Knick-Senkfüssen beidseits». Eine

Operationsindikation bestehe nicht. Zur konservativen Therapie seien ihr

Schuheinlagen nach Mass verschrieben worden, die ständig getragen werden

sollten.

6.2

Im Bericht vom 15. Januar

2015.

(IV-Nr. 17.3 S. 13 ff.) hielten Dr. med. G.___, Oberarzt, und

Dr. med. H.___, Assistenzarzt, Universitätsklinik für Hämatologie und

Hämatologisches Zentrallabor, B.___, folgende Diagnosen fest:

1.

Chronische Immunthrombozytopenie

-

Erstdiagnose Oktober 2006 ([...])

-

Blutbild 26. Oktober 2006: Hb 143 g/l, Lc 6.6/nl, Tc 29/nl

-

Knochenmark-Zytologie 27. Oktober 2006 ([...]): normozellulär, reichlich morphologisch

unauffällige Megakaryozyten, Erythro- und Myelopoese unauffällig, keine

Blasten; vereinbar mit einer ITP

-

Knochenmark-Histologie 3. November 2006 ([...]): normozellulär

(Zellularität 40 %), leichtgradige Aktivierung der Megakaryopoese, passend

zur ITP

-

Abdomensonographie 30. Oktober 2006 ([...]): unauffällig, keine

Splenomegalie

- Verlauf:

-

Steroidtherapie über 1,5 Jahre 2006 - 2007 mit gutem Ansprechen,

sistiert von Patientin wegen Nebenwirkungen

- Blutbild

(mikroskopisch) 30. Juli 2012: keine morphologischen Hinweise für ein MDS

[Myelodysplastisches Syndrom]

- Aktuell:

- Seit

Oktober 2012 Therapie mit Eltrombopag (Revolade®)

- Blutbild

12.

Januar 2015: Hb 155 g/l, Lc 10.7 G/l, Tc 43 G/l

2.

Chronische Gastritis

-

Rezidivierende Helicobacter pylori-Infektionen und Eradikationen

- Status

nach mehrfachen Gastroskopien

3.

Weitere Diagnosen

-

Rezidivierender Spannungskopfschmerz

-

Latenter Diabetes mellitus

-

Vitamin D3-Mangel

-

Status nach Hysterektomie

-

Status nach Appendektomie

Die Beschwerdeführerin stelle sich zur etwas

vorgezogenen Verlaufskontrolle bei chronischer Immunthrombozytopenie vor. Dies

aufgrund eines für den Folgetag geplanten zahnärztlichen Eingriffs

(Kronenpräparation und eventuelle Zahnextraktion). Dabei gebe sie an, sich sehr

gut zu fühlen. Anamnestische Hinweise auf eine Blutungsneigung würden verneint.

Es seien keine zwischenzeitlichen Infekte gegeben. Keine B-Symptome. Die

Patientin gebe zudem an, das Revolade® regelmässig unter Vermeidung

gleichzeitiger kalziumhaltiger Nahrungsmittel einzunehmen. Klinisch zeige sich

die 49jährige Patientin in gutem Allgemeinzustand. Kardiopulmonal kompensiert

bei unauffälligem Auskultationsbefund. Grobkursorisch keine Blutungsstigmata,

enoral unauffällig. Laborchemisch finde sich nach wie vor eine Thrombozytopenie

mit allerdings deutlich höheren Werten im Vergleich zu letzten Untersuchung im

Dezember 2014.

Die Beschwerdeführerin sei erneut

aufgefordert worden, sich im Falle zunehmender Blutungsstigmata sowie

klinischer Blutungsneigung notfallmässig in ärztliche Kontrolle zu begeben. Für

den anstehenden zahnärztlichen Eingriff bestehe aktuell bei einem

Thrombozytenwert von 43 G/l keine Kontraindikation. Es werde die

perioperative Einnahme von Cyklokapron® 3 x 1 g pro Tag für drei bis

sieben Tage sowie das Spülen mit Cyklokapron®-Injektionslösung empfohlen.

6.3

Im Bericht vom 2. Februar

2016.

(IV-Nr. 2 S. 1 ff.) bestätigten Dr. med. et phil. I.___, Stv.

Oberarzt, und Dr. med. J.___, Assistenzärztin, Universitätsklinik für Hämatologie

und Hämatologisches Zentrallabor, B.___, die bereits im Bericht vom

15.

Januar 2015 (vgl. E. II. 6.2 hiervor) festgestellten Diagnosen und

hielten folgende Ergänzungen fest:

1.

Chronische

lmmunthrombozytopenie

- Therapie

und Verlauf:

- Steroidtherapie

2006.

- 2007 (1,5 Jahre) mit gutem Ansprechen, sistiert von Patientin wegen

Nebenwirkungen (Magenprobleme, Gewichtszunahme)

- Eltrombopag

(Revolade®) seit Oktober 2012

- Impfungen:

- August

2013: Menveo® und Pneumovax®

-

September 2013: Menveo®

- Aktuell:

-

Blutbild 8. Februar 2016: Hb 137 g/L, Lc 8.1 G/l, Tc 5 G/l

- Unter

Eltrombopag (Revolade®) 75 mg

-

CT-Schädel 28. Januar 2016: Keine intrakranielle Blutung

- Gabe

von 20 mg lntratect® 8. Februar 2016 (vorzeitiger Abbruch bei

Schüttelfrost und Fieber)

-

Blutbild 10. Februar 2016: Hb 146 g/l, Lc 8.0 G/l, Tc 149 G/l

2.

Chronische Gastritis

- Rezidivierende

Helicobacter pylori-Infektionen und Eradikationen

-

Gastroskopie Dezember 2010: histologisch H.pylori-Gastritis, kein Nachweis von

dysplastischen und malignen Veränderungen

-

Gastroskopie Januar 2011: histologisch chronische H.pylori-Gastritis, kein

Nachweis von dysplastischen und malignen Veränderungen

3.

Weitere Diagnosen

-

Rezidivierender Spannungskopfschmerz, Abklärung Neurologie 2006 [...]; CT-Schädel

28.

Januar 2016: Keine intrakranielle Blutung.

-

Latenter Diabetes mellitus

-

Vitamin D3-Mangel

- Status

nach Hysterektomie und Ovarektomie wegen Zysten 2001

- Status

nach Appendektomie 1990

Die Ärzte hielten folgende Beurteilung

fest: Die Beschwerdeführerin stelle sich dreimonatlich auf der hämatologischen

Poliklinik bei chronischer lmmunthrombozytopenie unter einer Therapie mit

Revolade® 75 mg vor. Im letzten Jahr hätten sie Thrombozytenwerte zwischen

5.

G/l (April 2015) und 83 G/l (in der hausärztlichen Praxis August 2015)

dokumentiert. Anlässlich der Konsultation am 28. Januar 2016 habe die

Beschwerdeführerin berichtet, dass sie sich nicht gut fühle und schon länger

und speziell diese Woche Kopfschmerzen habe. Zudem leide sie unter Magenproblemen.

In letzter Zeit seien ihr auch vermehrte blaue Flecken aufgefallen.

Mukosablutungen, blutiger Stuhl oder B-Symptomatik würden verneint.

Klinisch habe sich eine Patientin in

leicht vermindertem Allgemeinzustand mit Zeichen von Einblutungen enoral und an

der Haut gezeigt, laboranalytisch habe sich eine erneute Thrombozytopenie von

6.

G/l bei normwertigem Hämoglobin bestätigt. Aufgrund der

Kopfschmerzsymptomatik und der deutlichen Thrombozytopenie hätten sie mittels

CT-Schädel eine intrakranielle Blutung ausgeschlossen.

Es seien keine Hinweise für eine

Malcompliance gegeben. Die Beschwerdeführerin sei sich zudem bewusst, dass sie

eine gleichzeitige Einnahme von kalziumhaltigen Nahrungsmitteln vermeiden müsse.

Es sei Cyklokapron® (3 x 1 g/d) verordnet und die Beschwerdeführerin

angewiesen worden, gegen Schmerzen lediglich Dafalgan® einzunehmen und auf

thrombozytenaggregationshemmende Medikamente (NSAR, ASS) strikte zu verzichten.

Im Verlauf blieben die Thrombozyten unter 10 G/l. Da die Beschwerdeführerin

eine auch nur kurzfristige Glucocorticoidtherapie aufgrund früher erlebten

Nebenwirkungen (Magenprobleme, Gewichtszunahme) wiederholt abgelehnt habe,

hätten sie am 8. Februar 2016 IVIG (lntravenöse Immunglobuline;

Intratect®) verabreicht. Die Infusion habe vorzeitig (nach 20 g) aufgrund

von Fieber und Schüttelfrost abgebrochen werden müssen. Die Thrombozyten seien in

der Folge auf 149 G/l angestiegen. Cyklokapron® sei gestoppt worden. Der

IVIG Effekt halte jedoch in der Regel nur circa zwei bis vier Wochen an.

Cyklokapron® müsse daher je nach Klinik/Thrombozytenzahl im Verlauf wieder begonnen

werden.

Der Fall sei schliesslich intern im

Plenum (Therapiekonferenz vom 9. Februar 2016) besprochen worden. Es werde

nun eine Kostengutsprache für Rituximab® eingeholt. Vorgängig werde die Diagnostik

mit einer lmmunphänotypisierung, einer Proteinelektrophorese sowie Abklärungen hinsichtlich

einer erneuten H. pylori Infektion vervollständigt, die die chronische ITP (lmmunthrombozytopenie)

unterhalten könnte. Bereits 2013 seien die Impfungen hinsichtlich einer allfälligen

Splenektomie durchgeführt worden. Die Auffrischimpfungen seien erst 2018

fällig. Der geplante zahnärztliche Eingriff (wahrscheinlich Implantat) werde

erst für durchführbar gehalten, wenn die Thrombozyten stabil über 50 G/l seien.

Alternativ müssten die Thrombozyten kurzfristig mittels einer erneuten Gabe von

IVIG angehoben werden.

6.4

Im Rahmen des am 29. März

2016.

durchgeführten Intake-Gesprächs (IV-Nr. 5) zwischen der

Beschwerdeführerin, Dr. med. E.___, Facharzt Allgemeine Innere Medizin FMH,

RAD, und der Gesprächsführenden K.___, wurde im entsprechenden

Gesprächsprotokoll festgehalten, die Beschwerdeführerin sei seit 2010 bei der L.___

GmbH, [...], selbständig tätig (Verkauf von Früchten, Gemüse, balkanische und

türkische Geschenkartikel). Die beiden Söhne würden im Geschäft mitarbeiten.

Vorher habe dieses einem entfernten Verwandten gehört, sie habe damals nur

10.

% gearbeitet. Wirtschaftlich sei es nicht so gut gelaufen. Familiär

habe es untereinander Schwierigkeiten gegeben und so habe sie das Geschäft in [...]

übernommen. Seit vier bis fünf Monaten sei sie nicht mehr im Geschäft, weil es

ihr gesundheitlich nicht gut gehe. Früher habe sie normalerweise den ganzen Tag

gearbeitet, seit circa einem Jahr nur noch teilweise. Während des letzten

Jahres sei sie nie mehr ganz arbeitsfähig gewesen. Der genaue Zeitraum der

Arbeitsunfähigkeit habe im Gespräch nicht eruiert werden können. Im Haushalt

gehe es manchmal, aber nur langsam. Sie brauche beim Erledigen der Wäsche und

dem Staubsaugen Unterstützung der Söhne. Zur Selbsteinschätzung wird

festgehalten: «Ich kann nicht arbeiten. Ich mag nicht.». Die Einschätzung des

RAD lautet wie folgt: Die Beschwerdeführerin leide gemäss dem Bericht des B.___

unter einer Immunthrombozytopenie. Dies bedeute, dass die Blutplättchenzahl oft

sehr tief sei und damit eine hohe Blutungsgefahr bestehe. Deswegen und weil sie

so kraftlos sei, könne sie seit Monaten nicht arbeiten. Dies sei nicht

nachvollziehbar, denn die Beschwerdeführerin werde therapiert und bei

regelmässiger Medikamenteneinnahme sollten die Thrombozyten in einem ungefährlichen

Bereich sein. Es werde daher die Stellungnahme der Fachärztin für Hämatologie

benötigt, um die Arbeitsfähigkeit medizinisch beurteilen zu können. Da die

Beschwerdeführerin jedoch die Vollmacht nicht unterschreiben könne oder wolle,

müssten sie mit der Kontaktaufnahme und damit dem Entscheid der Zuständigkeit

noch zuwarten.

6.5

Anlässlich des Telefongesprächs

zwischen dem RAD-Arzt Dr. med. E.___ und Dr. med. J.___,

Universitätsklinik für Hämatologie und Hämatologisches Zentrallabor, B.___, vom

5.

April 2016 (vgl. Protokolleintrag) wurde festgehalten, die

Beschwerdeführerin nehme die Medikamente zuverlässig und es könne sehr wohl

sein, dass bei Teiltherapieversagen die Thrombozyten dennoch plötzlich abfallen

würden. Aus diesem Grunde sei eine gefährliche Arbeit sicher nicht möglich (was

aber bei der Beschwerdeführerin als Verkäuferin nicht der Fall sei). Die

Beurteilung der Arbeitsfähigkeit so per Telefon sei Dr. med. J.___ nicht gut

möglich, sie möchte gerne eine schriftliche Anfrage und diese mit der

Oberärztin besprechen können. Sie meine, tatsächlich sei ihr die Müdigkeit der

Beschwerdeführerin auch aufgefallen, doch sei dies vielleicht eher psychisch. Sie

empfehle eine psychiatrische Begutachtung. Es werde vereinbart, dass sie vom

RAD den IV-Bericht erhalte und irgendwann nach der nächsten Kontrolle vom

19.

April 2016 zur Arbeitsfähigkeit aus rein hämatologischer Sicht

Stellung nehme. Dr. med. J.___ bitte um zeitliche Nachsicht, man solle nicht

gleich mahnen, sie sei völlig überlastet. Es werde nun der

Hämatologie-IV-Bericht abgewartet und dann erst entschieden, ob allenfalls noch

eine psychiatrische Begutachtung indiziert sei, oder ob berufliche Massnahmen

angebracht seien, oder ob die IV-Zuständigkeit vielleicht doch nicht gegeben

sei.

6.6

Der die Beschwerdeführerin seit

2012.

behandelnde Dr. med. M.___, Assistenzarzt, Universitätsklinik für

Hämatologie und Hämatologisches Zentrallabor, B.___, wies im Arztzeugnis vom

20.

Mai 2016 (IV-Nr. 18) folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die

Arbeitsfähigkeit aus:

Eingeschränkt: chronische

Immunthrombozytopenie

- Keine Eignung für Arbeiten mit hoher

Verletzungsgefahr, seit Oktober 2006

- Häufige Arztkonsultationen

Ohne Auswirkungen auf die

Arbeitsfähigkeit seien:

Ebenfalls

Immunthrombozytopenie

- Keine

Einschränkung der körperlichen Leistungsfähigkeit, seit Oktober 2006

-

Chronische Gastritis (rezidivierend), seit 2010

Als Beruf wurde «selbständige Shopbetreiberin»

angegeben. Der Gesundheitszustand sei stationär. Die hämatologische Erkrankung

sollte keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit haben. Allerdings sei in naher

Zukunft eine neue Therapie geplant, die (neue) Nebenwirkungen haben könnte. Die

bisherige Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin ohne Einschränkung zumutbar,

wobei keine verminderte Leistungsfähigkeit bestehe. Der Beschwerdeführerin

seien auch andere Tätigkeiten uneingeschränkt zumutbar, wobei die erhöhte

Blutungsgefahr im Falle von Verletzungen zu beachten sei. Wie erwähnt, werde in

wenigen Wochen eine neue Therapie (Rituximab-MabThera®) geplant. Vorübergehend

(während wenigen Wochen) könnte es wegen Nebenwirkungen zu einer

eingeschränkten Arbeitsfähigkeit kommen.

6.7

Dr. med. E.___, RAD, setzte sich

in seiner Aktennotiz «Beurteilung der Arbeitsfähigkeit» vom 3. Juni 2016

(IV-Nr. 19) mit dem Bericht des B.___ vom 20. Mai 2016 (vgl. E. II.

6.6

hiervor) auseinander. Dabei hielt er folgende versicherungsmedizinische

Beurteilung fest: Die Krankheit bestehe nun schon seit 2006 und die

Beschwerdeführerin habe unter dieser Krankheit immer gearbeitet. Diese Tatsache

decke sich mit der medizinischen Beurteilung der Hämatologin. Auch handle es

sich nicht um eine gefährliche Arbeit mit hoher Verletzungsgefahr. Ob

allfällige Nebenwirkungen der neuen Therapie die Arbeitsfähigkeit entscheidend

und v.a. über einen langen Zeitraum einschränken würden, werde sich weisen. Im

heutigen Zeitpunkt habe die Beschwerdeführerin jedoch keinen Anspruch auf Leistungen

der Beschwerdegegnerin und sei 100 % arbeitsfähig in der angestammten

Tätigkeit.

6.8

Dr. rer. physiol. N.___, Innere

Medizin FMH, hielt in seinem Schreiben vom 19. Juni 2016 (IV-Nr. 24

S. 4) fest, die Beschwerdeführerin leide an einer chronischen Thrombozytopenie,

was mit lebensgefährlichen Blutungen verbunden sei, einem LWS-Syndrom bei

Diskopathie L5/S1 und einer chronischen Depression. Sie sei auf Dauer

100.

% arbeitsunfähig.

6.9

Dr. med. O.___, Oberarzt,

Universitäres Notfallzentrum, B.___, hielt im Bericht betreffend die

Selbstzuweisung der Beschwerdeführerin vom 2. Juli 2016 (IV-Nr. 26

S. 5 ff.) aufgrund von roten Flecken folgende Diagnosen fest:

1.

Chronische

Immunthrombozytopenie, Erstdiagnose Oktober 2006 ([...])

- Labor

(26. Oktober 2006): Hb 143 g/l, Lc 6.6/nl, Tc 29/nl

- KMP

(27. Oktober 2006): Normozelluläres Mark, reichlich morphologisch unauffällige

Megakaryozyten, Erythro- und Myelopoese unauffällig, keine Blasten; vereinbar

mit einer ITP

- Biopsie:

leichtgradige Aktivierung der Megakaryopoese, passend zur ITP

- Abdomensonographie:

unauffällig, insbesondere keine Splenomegalie

- Status

nach Steroidtherapie über 1,5 Jahre bis 2007 (mit gutem Ansprechen, sistiert

von Patientin wegen Nebenwirkungen)

- Blutbildausstrich

(30. Juli 2012; [...]): keine morpohologischen Hinweise für ein MDS

- seit

Oktober 2012 Therapie mit Eltrombopag (Revolade®)

-

Blutbild (28. November 2012): Hb 139 g/L, Lc 9.1 G/l, Tc 96 G/l

-

6.

August 2014: Tc 4 G/l, Petechien

2.

Zehennagelmykose

3.

Chronische Gastritis

-

Rezidivierende Helicobacter pylori-Infektionen und Eradikationen

- Status

nach mehrfachen Gastroskopien

4.

Intermittierende

unklare Schulter- und Thoraxschmerzen, DD muskuloskelettal

-

Ergometrie vom 25. Juni 2013: Klinisch und elektrisch negativ, überdurchschnittliche

Leistungsfähigkeit, regelrechte Adaption der HF und BD an die entsprechenden

Leistungsstufen

-

Echokardiographie vom 25. Juni 2013: Normale systolische und diastolische

LF-Funktion, keine relevanten Klappenvitien, normale RV-Funktion und -Dimension

5.

Weitere Diagnosen

-

Rezidivierender Spannungskopfschmerz

-

Latenter Diabetes mellitus

-

Vitamin D3-Mangel

-

Status nach Hysterektomie

-

Status nach Appendektomie

- S.c.

Blutungen mit Entzündungsreaktion (Einblutungen nach Insektenstichen?) am Oberschenkel

links

Die Beschwerdeführerin habe seit ein

paar Tagen rote Flecken auf Oberschenkel und Gesäss links. Progredienter

Verlauf. Schmerzhaft, juckend. Erstmalige Symptomatik. Kein Fieber, keine

Diarrhoe, keine Miktionsprobleme, manchmal etwas Kopfschmerzen und am ganzen

Körper Schmerzen, kein Husten. Es sei mit dem Dermatologen Rücksprache genommen

worden, dem die Bilder geschickt worden seien. Es handle sich am ehesten um

Einblutungen s.c. (subcutan) nach Insektenstichen (Thrombozytopenie, Juckreiz, Umgebungsreaktion).

Es werde vorgeschlagen, Xyzyl und Monovo-Salbe zu verwenden und beim Hausarzt

eine Nachkontrolle durchzuführen. Es sei mit der Hämatologie Rücksprache

genommen worden, die mit diesem Procedere unter Berücksichtigung der Laborwerte

einverstanden sei.

6.10

Der die Beschwerdeführerin seit

April 2016 behandelnde Dr. med. P.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie,

hielt in seinem auf Französisch verfassten Arztbericht vom 29. August 2016

(IV-Nr. 25 S. 5 ff.) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit fest:

- Rezidivierende depressive Störung,

gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11), seit

Januar 2016

- Chronische Immunthrombozytopenie

Die Beschwerdeführerin sei seit Januar

2016.

bis jetzt zu 100 % arbeitsunfähig. Ihr Gesundheitszustand sei

stationär. Die letzte Untersuchung habe am 24. August 2016 stattgefunden.

Die Beschwerdeführerin habe seit Januar psychische Probleme. Sie werde aktuell

mit Antidepressiva und Angstlöser behandelt. Sie leide an einem mittelgradigen

depressiven Zustand und unter einer täglichen Angst, begleitet von einer

starken Aufmerksamkeitsstörung. Ihr sei die bisherige Tätigkeit nicht mehr

zumutbar. Es bestehe eine 70%ige verminderte körperliche und geistige Leistungsfähigkeit.

Die Arbeitsfähigkeit am bisherigen Arbeitsplatz könne durch eine psychiatrische

Behandlung, Psychotherapie und eine medikamentöse Behandlung verbessert werden.

Aktuell gebe es leider keine Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes.

Der Beschwerdeführerin seien keine anderen Tätigkeiten zumutbar.

6.11

Dr. rer. physiol. N.___ hielt im handschriftlich

verfassten und daher schwer lesbaren Arztbericht vom 18. September 2016

(IV-Nr. 26 S. 1 ff.) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

fest:

-

Chronische Immunthrombozytopenie

-

Depression

Folgende Diagnosen hätten keine

Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:

- LWS-Syndrom

- Chronische

Gastritis

- Latenter

Diabetes mellitus - Typ II

Die Beschwerdeführerin sei im bisherigen

Beruf als selbständige Shopbetreiberin zu 100 % arbeitsunfähig. Der

Gesundheitszustand sei «sich verschlechternd». Die Beschwerdeführerin sei seit

dem 16. November 2010 in Behandlung. Die letzte Untersuchung habe am

7.

September 2016 stattgefunden. Unter «therapeutische Massnahme/Prognose»

wurden eine psychiatrische und medikamentöse Therapie aufgeführt. Die bisherige

Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin wegen Leistungsrückgangs nicht mehr

zumutbar. Es seien ihr indes auch keine anderen Tätigkeiten zumutbar.

6.12

Der RAD-Arzt Dr. med. E.___ hielt

in seiner Stellungnahme vom 16. November 2016 (IV-Nr. 28 S. 2 f.)

betreffend die Berichte von Dr. med. P.___ vom 29. August 2016 (vgl. E.

II. 6.10 hiervor), von Dr. rer. physiol. N.___ vom 18. September 2016 (vgl.

E. II. 6.11 hiervor) und des B.___ vom 2. Juli 2016 (vgl. E. II. 6.9

hiervor) folgende versicherungsmedizinische Beurteilung fest: Es gehe um die

psychische Verfassung und Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule. In beiden

zitierten Berichten werde eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit gefordert. Weder

Dr. med. P.___ noch Dr. rer. physiol. N.___ begründeten diese

durch entsprechende Befunde. Es handle sich um sehr dürftige Berichte, so dass

die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit und allfälliger gesundheitlicher

Einschränkungen nicht nachvollziehbar sei. In beiden Berichten würden

offensichtlich die Klagen der Beschwerdeführerin ungefiltert übernommen. Somit

könne, da nicht begründbar, keine andere Beurteilung als die bisherige

resultieren. Es gingen aus den erhaltenen Berichten keine neuen medizinischen

Erkenntnisse hervor, die zu einer anderen Begründung führen würden. Es seien

auch keine weiteren Abklärungen notwendig.

6.13

Dr. med. P.___ bestätigte im in

französischer Sprache abgefassten «Certificat médical» vom 17. Januar 2017

(Beschwerdebeilage Nr. 8), dass sich die Beschwerdeführerin seit dem

24.

August 2016 in ambulanter Behandlung befinde. Seit etwa sechs Monaten bestünden

Konzentrationsschwierigkeiten und auch suizidale Gedanken. Sie schliesse sich

zu Hause ein. Es fehle ihr ein Selbstwertgefühl. Aktuell, etwa seit November

2016, leide die Beschwerdeführerin auch an einem mittelgradig depressiven

Zustand. Er habe sie ermutigt auszugehen, weil immer das Risiko bestehe, dass

man sich total in sich selbst zurückziehe. Unter diesen Bedingungen bestehe bei

der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit von 70 - 100 %. Die

Beschwerdeführerin sei am 17. Januar 2017 bei ihm gewesen. Während der

Besprechung habe sie sich in einem unruhigen depressiven Zustand befunden;

begleitet von Ängsten und gelegentlichen Panikattacken. Es bestünden eine

verminderte Konzentration sowie Aufmerksamkeit. Die Beschwerdeführerin habe

Mühe, die Hausarbeiten in ihrem Zustand zu erledigen. Es wurden folgende

Diagnosen gestellt:

- Rezidivierende depressive Störung,

gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11)

- Chronische Immunthrombozytopenie

Es werde aktuell mit Cipralex 10 mg

à 2 Tabletten täglich (Antidepressiva) und Temesta 1,9 mg (Angstlöser)

behandelt.

6.14

Im Schreiben vom 22. Januar

2017.

hielt Dr. rer. physiol. N.___ (Beschwerdebeilage Nr. 7) fest, die

Beschwerdeführerin leide an einer chronischen schweren Thrombozytopenie. Es sei

therapieresistent. Zurzeit würden im B.___ mit verschiedenen Mitteln

Therapiemöglichkeiten unternommen, bisher ohne sichtlichen Erfolg. Die

Beschwerdeführerin sei dauernd müde, kaum belastbar, könne jederzeit schwere

Blutungen mit Lebensgefährdung haben. Dabei sei sie depressiv, leide an

Diabetes und einem LWS-Syndrom. Sie sei auf Dauer 100 % arbeitsunfähig.

7.

Aufgrund der vorliegenden

medizinischen Berichte kann festgehalten werden, dass bei der

Beschwerdeführerin sowohl somatische als auch psychische gesundheitliche

Beeinträchtigungen festgestellt worden sind. In Bezug auf die im Bericht vom

9.

Dezember 2014 (vgl. E. II. 6.1 hiervor) festgestellten beidseitigen

Knick- und Senkfüsse ist gemäss den vorliegenden Akten keine weitere Problematik

dokumentiert. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass sich diese

gesundheitliche Beeinträchtigung durch das Einlegen der Schuheinlagen nach Mass

verbessert hat. Auf die Knick- und Senkfüsse ist somit nachfolgend nicht

einzugehen.

8.

Es ist nachfolgend zu prüfen,

ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 21. Dezember 2016 (A.S. 1

f.) das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente zu

Recht abgewiesen hat. Dazu ist zunächst auf ihren somatischen (vgl. E. II. 8.1

hiernach) und anschliessend auf den psychischen Gesundheitszustand (vgl.

E. II. 8.2 hiernach) einzugehen.

8.1

In Bezug auf den somatischen

Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ergibt sich folgendes:

8.1.1

Es ist zunächst auf die gemäss

den vorliegenden Akten erstmals im Oktober 2006 diagnostizierte und

unbestrittenermassen vorliegende Immunthrombozytopenie (vgl. E. II. 6.2 f.,

6.

, 6.9 hiervor) einzugehen. Bei dieser Krankheit würde gemäss Ausführungen des

RAD-Arztes Dr. med. E.___ vom 29. März 2016 (vgl. E. II. 6.4

hiervor) oft eine sehr tiefe Zahl der Blutplättchen (Thrombozyten) vorliegen,

womit eine hohe Blutungsgefahr bestehe. Entsprechende Angaben sind im Übrigen

auch den Handout-Unterlagen von Dr. med. Q.___, [...], zu entnehmen (vgl.

Beschwerdebeilage Nr. 3). Die Thrombozyten sind die kleinsten Blutzellen

und erfüllen eine wichtige Aufgabe bei der Blutgerinnung. Treten Verletzungen

der Blutgefässe auf, vernetzen sich die Blutplättchen, bilden Pfropfen – äusserlich

als Schorf zu erkennen –, und dichten das Blutgefäss ab. Menschen, die an einer

Thrombozytopenie leiden, neigen vermehrt zu Blutungen, weil bei ihnen das Blut

nicht richtig gerinnen kann. Bei der Immunthrombozytopenie treten bei milderen

Formen z.B. Blutergüsse und kleine Einblutungen in der Haut (so genannte

Petechien), Nasenbluten, Zahnfleischbluten oder verlängerte Regelblutungen auf.

In schwereren Fällen kann es jedoch auch zu lebensgefährlichen inneren

Blutungen wie bspw. Gehirnblutungen kommen. In besonderen Situationen wie einem

Unfall oder einer Operation können ebenfalls schwere Blutungen auftreten. Die

Immunthrombozytopenie ist eine Autoimmunerkrankung: Der Mangel an Thrombozyten

entsteht, weil das Immunsystem die körpereigenen Thrombozyten irrtümlich als

körperfremd erkennt und Abwehrstoffe (Antikörper) gegen diese Blutzellen

bildet. Diese sogenannten antithrombozytären Antikörper heften sich an die

Thrombozyten und beschleunigen deren Abbau. Warum sich das Immunsystem gegen

die körpereigenen Blutplättchen wendet, ist bisher noch unklar. Zudem ist bei

Patienten mit ITP im Vergleich zu gesunden Menschen die Thrombozytenbildung im

Knochenmark nicht ausreichend. (vgl.

https://www.itp.de/immunthrombozytopenie/was-ist-itp/, letztmals besucht am

14.

August 2017). Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass die

Beschwerdeführerin sich seit Jahren medikamentös behandeln lässt: So sprach sie

auf die circa während 1.5 Jahren (2006 – 2007) angewendete

Steroidtherapie gut an, brach diese indes wegen Nebenwirkungen ab (Magenprobleme,

Gewichtszunahme; vgl. E. II. 6.2 f., 6.9, hiervor). Seit Oktober 2012 wird sie

mit Revolade® 75 mg behandelt und erhielt im August und September 2013

insgesamt drei Impfungen (vgl. E. II. 6.3 hiervor). Am 8. Februar 2016

wurde ihr aufgrund ihres verminderten Allgemeinzustands mit Auftreten von

blauen Flecken und insbesondere einer erneuten Thrombozytopenie von 6 G/l eine

Infusion (Intratect®) verabreicht, welche aber wegen dem aufgetretenen Fieber

und Schüttelfrost vorzeitig abgebrochen werden musste. In der Folge stiegen die

Thrombozyten auf 149 G/l (vgl. E. II. 6.3 hiervor). In Bezug auf die

geplante neue Therapie mit Rituximab-MebThera® (vgl. E. II. 6.6 hiervor) finden

sich in den Akten keine weiteren Anhaltspunkte. Aufgrund dieser Ausführungen

erscheint die Einschätzung des RAD-Arztes Dr. med. E.___ vom 29. März 2016

(vgl. E. II. 6.4 hiervor) plausibel, wonach die Beschwerdeführerin therapiert

werde und die Thrombozyten bei regelmässiger Therapie in einem ungefährlichen

Bereich seien. Auch seine Darlegungen in Bezug auf die geplante neue Therapie

mit Rituximab-MabThera®, in deren Rahmen es sich weisen werde, ob diese

allfällige Nebenwirkungen haben bzw. die Arbeitsfähigkeit entscheidend

einschränken werde (vgl. E. II. 6.7 hiervor), sind nachvollziehbar.

Eingehend auf die im Bericht vom

2.

Juli 2016 (vgl. E. II. 6.9 hiervor) durch Dr. med. O.___ behandelten

roten Flecken am Oberschenkel und Gesäss links, aufgrund deren sich die

Beschwerdeführerin selbst notfallmässig ins B.___ hat einweisen lassen, kann

festgehalten werden, dass es sich hierbei nach ärztlicher Einschätzung (unter

Rücksprache mit dem Dermatologen und Hämatologen) am ehesten um subcutane

Einblutungen nach Insektenstichen gehandelt hat. So wurde die Diagnose von

«S.c. Blutungen mit Entzündungsreaktion (Einblutungen nach Insektenstichen?) am

Oberschenkel links» im Bericht vom 2. Juli 2016 denn auch unter der

Hauptdiagnose «weitere Diagnosen» aufgeführt. Daraus kann geschlossen werden,

dass ein Zusammenhang mit der Immunthrombozytopenie nicht im Vordergrund steht.

Es ist ferner auch davon auszugehen, dass die empfohlene Behandlung (Verwendung

einer Salbe und hausärztliche Nachkontrolle) in der Folge zur Verbesserung

dieser gesundheitlichen Problematik beigetragen hat. Jedenfalls finden sich in

den vorliegenden Akten keine gegenteiligen Anhaltspunkte.

In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit der

Beschwerdeführerin kann in diesem Zusammenhang folgendes festgehalten werden:

Anlässlich des Intake-Gesprächs vom 29. März 2016 (vgl. E. II. 6.4

hiervor) gab die Beschwerdeführerin an, sich 2010 als Betreiberin eines

Verkaufsgeschäfts selbständig gemacht zu haben. Seit ungefähr vier bis fünf

Monaten sei sie nicht mehr im Geschäft, weil es ihr gesundheitlich nicht gut

gehe. Die beiden Söhne würden auch mitarbeiten. Früher habe sie normalerweise

den ganzen Tag gearbeitet. Es kann daher der Einschätzung des RAD-Arztes

gefolgt werden, wonach die Beschwerdeführerin unter der nun schon seit 2006

bestehenden Krankheit immer gearbeitet habe (vgl. E. II. 6.7 hiervor). Durch

die Beschreibung der ausgeübten Tätigkeit im Intake-Gespräch (Verkauf von

Früchten und Gemüse, balkanische und türkische Geschenkartikel) überzeugt des

Weiteren auch, wenn Dr. med. E.___ in seiner Stellungnahme vom 3. Juni

2016.

(vgl. E. 6.7 hiervor) weiter darlegte, es handle sich bei dieser Tätigkeit

nicht um eine gefährliche Arbeit mit hoher Verletzungsgefahr. Diese Einschätzung

erweist sich – wie bereits oben dargelegt – in Bezug auf die Krankheit der Immunthrombozytopenie

und die mit dieser einhergehenden vermehrten Blutungsneigung als relevant. Es

kann zudem darauf hingewiesen werden, dass auch die beiden Söhne der

Beschwerdeführerin im Geschäft mitarbeiten und so grundsätzlich die Möglichkeit

besteht, allfällige «gefährlichere» Arbeiten an diese zu delegieren. Auch die

Hämatologin Dr. med. J.___ hielt anlässlich des Telefongesprächs vom

5.

April 2016 (vgl. E. II. 6.5 hiervor) betreffend die

Immunthrombozytopenie dafür, dass eine gefährliche Arbeit sicher nicht möglich

sei. In diesem Sinne hielt auch der Hämatologe Dr. med. D.___ in seinem Arztzeugnis

vom 20. Mai 2016 (vgl. E. II. 6.6 hiervor) fest, es seien seit 2006 keine

Arbeiten mit hoher Verletzungsgefahr geeignet. Zudem legte er dar, dass der

Beschwerdeführerin sowohl die bisherige Tätigkeit als auch andere Tätigkeiten mit

Beachtung der erhöhten Blutungsgefahr im Falle von Verletzungen ohne

Leistungsminderung zumutbar seien. Unter diesen Umständen erscheint die

Einschätzung des RAD-Arztes vom 3. Juni 2016 (vgl. E. II. 6.7 hiervor),

wonach die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit zu 100 %

arbeitsfähig sei, nachvollziehbar. An dieser Beurteilung vermögen die übrigen

medizinischen Berichte keine Zweifel hervorzurufen: So hielt der Hausarzt Dr. rer.

physiol. N.___ in seinem äusserst knapp ausgefallenen und wenig begründeten Arztbericht

vom 18. September 2016 (vgl. E. II. 6.11 hiervor) in generell-abstrakter

Weise fest, die Beschwerdeführerin sei aufgrund eines Leistungsrückgangs im

bisherigen Beruf als selbständige Shopbetreiberin sowie in einer anderen

Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig. Da sich der Hausarzt indes u.a. mit der

Diagnose einer chronischen Immunthromobzytopenie und mit den vorangegangenen

ärztlichen Einschätzungen nicht substanziiert auseinandersetzte, vermag seine

Einschätzung nicht zu überzeugen. Dies gilt auch für den Bericht vom

22.

Januar 2017 (vgl. E. II. 6.14 hiervor), in welchem Dr. rer. physiol. N.___

ebenfalls keine Begründung der durch ihn geschätzten vollen Arbeitsunfähigkeit

liefert. Dies erkannte sodann auch der RAD-Arzt Dr. med. E.___ in seiner

Stellungnahme vom 16. November 2016 (vgl. E. II. 6.12 hiervor), indem er

ausführte, es handle sich um einen sehr dürftigen Bericht, so dass die

Einschätzung der Arbeitsfähigkeit und allfälliger gesundheitlicher

Einschränkungen nicht nachvollziehbar sei. Diese Einschätzung gilt auch für das

weitere durch Dr. rer. physiol. N.___ verfasste Schreiben vom

19.

Juni 2016 (vgl. E. II. 6.8 hiervor). Es kann an dieser Stelle auch auf

den durch die Rechtsprechung anerkannten Grundsatz hingewiesen werden, wonach

Berichte der behandelnden Ärzte wegen deren auftragsrechtlicher

Vertrauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen sind. Das gilt für

den allgemein praktizierenden Hausarzt wie für den behandelnden Spezialarzt

(vgl. BGE 135 V 465 E. 4.5 S. 470 f.; SVR 2008 IV Nr. 2 S. 3,

I 697/05 E. 4.2 je mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 8C_913/2013

vom 11. April 2014 E. 4.4.3,8C_98/2014 vom 7. Mai 2014

E. 3.1,8C_616/2014 vom 25. Februar 2015 E. 5.3.3.3). Da sich

die behandelnden Ärzte zudem in erster Linie auf die Behandlung zu

konzentrieren haben, verfolgen deren Berichte nicht den Zweck einer den

abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden

objektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes und erfüllen deshalb kaum je

die materiellen Anforderungen an ein Gutachten. Aus diesen Gründen und aufgrund

der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre

auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer

Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3a/cc S. 353 mit weiteren

Hinweisen), kann ohnehin nicht unbesehen auf die drei Berichte von Dr. rer.

physiol. N.___ abgestellt werden.

Zusammenfassend kann somit davon

ausgegangen werden, dass die bei der Beschwerdeführerin bestehende

Immunthrombozytopenie keine direkten Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hat

und sie ihre bisherige Tätigkeit als Betreiberin eines Shops weiterhin

uneingeschränkt ausüben kann.

8.1.2

Es ist sodann auf das in den

vorliegenden Akten durch Dr. rer. physiol. N.___ im Bericht vom 19. Juni

2016.

(vgl. E. II. 6.8 hiervor) erstmals ausgewiesene «LWS-Syndrom bei

Diskopathie L5/S1» einzugehen, mit dem er sich indes nicht näher auseinandersetzte.

So kann nicht nachvollzogen werden, auf welche klinischen Befunde er sich bei dieser

Diagnosestellung stützte. Dies gilt auch für die durch Dr. med. O.___ im Bericht

vom 2. Juli 2016 (vgl. E. II. 6.9 hiervor) festgehaltenen «intermittierenden

unklaren Schulter- und Thoraxschmerzen, DD muskuloskelettal». Die bei dieser Diagnosestellung

aufgeführten Befunde der am 25. Juni 2013 durchgeführten Ergometrie sowie der

Echokardiographie erweisen sich als unauffällig. Es ist folglich nicht

ersichtlich, worauf sich Dr. med. O.___ bei dieser Diagnose genau stützte. So liess

sich die Beschwerdeführerin auch nicht deswegen, sondern wegen roten Flecken

auf Oberschenkel und Gesäss links ins universitäre Notfallzentrum einweisen. Daraus

kann gefolgert werden, dass die Beschwerden an der LWS zum damaligen Zeitpunkt

nicht im Vordergrund standen. Da der behandelnde Arzt der Beschwerdeführerin Dr.

rer. physiol. N.___ die Diagnose des LWS-Syndroms in seinem äusserst knapp

ausgefallenen Arztbericht vom 18. September 2016 (vgl. E. II. 6.11

hiervor) zwar bestätigte, diesem aber keine Auswirkungen auf die

Arbeitsfähigkeit beimass und sich auch sonst aufgrund der sich vorliegend

präsentierenden Akten keine Anhaltspunkte betreffend diese Gesundheitsbeeinträchtigung

finden, kann davon ausgegangen werden, dass die Symptomatik an der LWS kein

Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hat. Dies wird im Übrigen durch die

Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift auch nicht beanstandet (A.S. 3

ff.). Es ist folglich nicht weiter darauf einzugehen.

8.1.3

Gemäss den vorliegenden Akten hat

sich mit der Diagnose der «chronischen Gastritis» kein Facharzt vertieft

auseinandergesetzt. Jedenfalls ist vorliegend kein entsprechender Arztbericht

dokumentiert. Daraus kann gefolgert werden, dass aus ärztlicher Sicht keine

Notwendigkeit bestand, diese gesundheitliche Problematik näher abklären zu

lassen. Ansonsten wäre die Beschwerdeführerin an einen Spezialisten überwiesen

worden. Da der behandelnde Arzt Dr. rer. physiol. N.___ dieser Diagnose im

Bericht vom 18. September 2016 (vgl. E. II. 6.12 hiervor) keine

Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit beimass und sich ferner in den sich

vorliegend präsentierenden Akten keine dieser Einschätzung widersprechende

Beurteilung findet, ist auf diese Diagnosestellung nicht weiter einzugehen.

8.1.4

Aus somatischer Sicht kann somit

zusammenfassend davon ausgegangen werden, dass die bei der Beschwerdeführerin bestehende

Immunthrombozytopenie zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in dem Sinne

führt, dass bei ihr eine erhöhte Blutungsgefahr im Falle von Verletzungen

besteht. Die bisherige Tätigkeit als selbständige Shopbetreiberin sowie andere

Tätigkeiten mit einer geringen Verletzungsgefahr sind ihr indes uneingeschränkt

zumutbar.

8.2

Einzugehen ist auf den

psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin:

8.2.1

Der erste Bericht, der auf eine

psychiatrische Gesundheitsbeeinträchtigung bei der Beschwerdeführerin hinweist,

datiert vom 29. August 2016 (vgl. E. II. 6.10 hiervor). Darin wird

festgehalten, dass sich die Beschwerdeführerin seit April 2016 in

psychiatrischer Behandlung bei Dr. med. P.___ befinde. Er stellte in diesem

Bericht erstmals die Diagnose einer seit Januar 2016 bestehenden

«rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit

somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11)» und attestierte der Beschwerdeführerin

aufgrund dieser Diagnosestellung sowie der «chronischen Immunthrombozytopenie»

eine volle Arbeitsunfähigkeit seit Januar 2016. Der Bericht von Dr. med. P.___ überzeugt

jedoch nicht. So ist er insgesamt äusserst knapp ausgefallen und die Feststellungen

erweisen sich als nicht nachvollziehbar. Der behandelnde Psychiater hat weder den

Psychostatus erhoben noch die festgestellten Befunde festgehalten. Die Diagnose

einer depressiven Störung erweist sich daher als nicht überzeugend. Es kommt

hinzu, dass es sich bei einer rezidivierenden depressiven Störung um eine

Störung handelt, die durch wiederholte depressive Episoden charakterisiert ist

(vgl. Horst Dilling / Harald J. Freyberger [Hrsg.]: Taschenführer zur ICD-10

Klassifikation psychischer Störungen, 6. Aufl. 2013, S. 140). Solche

sind indes gestützt auf den Bericht von Dr. med. P.___ bei der

Beschwerdeführerin nicht ersichtlich. Ferner erweist sich auch der Beginn der

attestierten vollen Arbeitsunfähigkeit vom Januar 2016 als nicht plausibel. Der

Psychiater ist auch nicht näher auf diesen Zeitpunkt eingegangen. Es wird

einzig in allgemeiner Weise darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin

seit Januar 2016 psychische Probleme habe. Da sich keine weiterführende

Auseinandersetzung mit dem psychischen Gesundheitszustand bzw. der attestierten

Arbeitsunfähigkeit findet, ist davon auszugehen, dass sich der behandelnde

Psychiater bei seinen Feststellungen im Wesentlichen auf die Aussagen der

Beschwerdeführerin stützte. Diese Einschätzung teilte auch Dr. med. E.___

anlässlich seiner Stellungnahme vom 16. November 2016 (vgl. E. II. 6.12

hiervor), indem er u.a. den Bericht von Dr. med. P.___ als «sehr dürftig»

qualifizierte und ausführte, dieser begründe die Arbeitsfähigkeit nicht durch

entsprechende Befunde, so dass die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit und

allfälliger gesundheitlicher Einschränkungen nicht nachvollziehbar sei. Offensichtlich

seien die Klagen der Beschwerdeführerin ungefiltert übernommen worden. Daran

vermag im Übrigen auch der weitere Bericht von Dr. med. P.___ vom

17.

Januar 2017 (vgl. E. II. 6.13 hiervor) nichts zu ändern. Dies

insbesondere auch deshalb, weil in diesem Bericht zwar dieselben Diagnosen («rezidivierende

depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom

(ICD-10 F33.11)» und «chronische Immunthrombozytopenie») und dieselben

medizinischen Therapien (mittels Antidepressiva und Angstlöser) ausgewiesen

werden, der behandelnde Psychiater jedoch nun nicht mehr eine volle

Arbeitsunfähigkeit, sondern eine solche von 70 - 100 % auswies.

Da er nicht näher auf diese Einschätzung eingeht, vermag diese nicht zu

überzeugen. Es fehlt zudem auch im Bericht vom Januar 2017 an einer

substanziierten Auseinandersetzung mit den Diagnosestellungen und den

festgestellten Befunden. Es kommt hinzu, dass bei depressiven Störungen im

mittelgradigen Bereich die invalidisierende Wirkung besonders sorgfältig zu

prüfen ist. Es darf nicht unbesehen darauf geschlossen werden, dass eine solche

Störung eine voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde (teilweise)

Erwerbsunfähigkeit zu bewirken vermöchte (Urteile des Bundesgerichts

9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 7.2.1,9C_484/2012 vom

26.

April 2013 E. 4.3.2.2). Psychische Störungen der hier

interessierenden Art sind nur als invalidisierend zu werten, wenn sie schwer

und therapeutisch nicht (mehr) angehbar sind, was voraussetzt, dass keine

therapeutische Option mehr und somit eine Behandlungsresistenz besteht (vgl.

BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2 S. 299 f.; Urteil des Bundesgerichts

8C_753/2016 vom 15. Mai 2017 E. 4.3). An dieser bundesgerichtlichen

Praxis hat BGE 141 V 281 nichts geändert (Urteil des Bundesgerichts 8C_222/2017

vom 6. Juli 2017 E. 5.2). Im vorliegenden Fall befindet sich die

Beschwerdeführerin seit April 2016 in psychiatrischer Behandlung, welche gemäss

der zuletzt dokumentierten Untersuchung vom 24. August 2016 (vgl.

IV-Nr. 25 S. 6) noch nicht erfolgreich war. Aufgrund dieser erst

relativ kurzen Behandlungsdauer (mittels Psychotherapie und Psychopharmaka) von

circa vier Monaten lässt sich eine Behandlungsresistenz und damit verbunden eine

Invalidisierung noch nicht begründen. In diesem Sinn führte der behandelnde

Psychiater im Bericht vom August 2016 denn auch aus (vgl. E. II. 6.10 hiervor),

die Arbeitsfähigkeit am bisherigen Arbeitsplatz könne durch eine psychiatrische

Behandlung, Psychotherapie und eine medikamentöse Behandlung verbessert werden.

An diesen Ausführungen vermögen im Übrigen die Darlegungen von Dr. med. P.___

im Bericht vom 17. Januar 2017 (vgl. E. II. 6.13 hiervor), wonach der

mittelgradig depressive Zustand erst seit November 2016 bestehe, zusätzlich

gewisse Zweifel an dieser Diagnose sowie den beiden durch ihn verfassten

Berichten hervorzurufen.

8.2.2

Es kann zusammenfassend

festgehalten werden, dass auf die Berichte des behandelnden Psychiaters Dr.

med. P.___ nicht abgestellt werden kann. Aus psychiatrischer Sicht kann somit im

Zeitpunkt der Verfügung vom 21. Dezember 2016 keine Arbeitsunfähigkeit

formuliert werden bzw. es ist eine solche nicht glaubhaft gemacht.

8.3

Damit besteht bei der

Beschwerdeführerin insgesamt keine längerdauernde Arbeitsunfähigkeit. Die

bisherige Tätigkeit als Inhaberin der L.___ GmbH, [...], sowie jegliche

Verweistätigkeit ist ihr in einem vollen Arbeitspensum zumutbar.

9.

Es ist nachfolgend auf das

Vorbringen der Beschwerdeführerin einzugehen:

9.1

Die Beschwerdeführerin stellt

sich auf den Standpunkt (A.S. 7 f.), der RAD habe die Stellungnahme einer

Hämatologin zwar für erforderlich gehalten, aber bislang keine solche

veranlasst. Diese Einschätzung erweist sich indes – wie nachfolgend darzulegen

ist – nicht als zutreffend. So hielt der RAD-Arzt Dr. med. E.___ im Rahmen des

Intake-Gesprächs vom 29. März 2016 (vgl. E. II. 6.4 hiervor) zwar fest, es

werde die Stellungnahme der Fachärztin für Hämatologie benötigt, um die

Arbeitsfähigkeit medizinisch beurteilen zu können. Ein entsprechender

Arztbericht wurde sodann vom Hämatologen Dr. med. M.___ am 20. Mai 2016

verfasst (vgl. E. II. 6.6 hiervor). Darin befasste er sich einzig mit

den Auswirkungen der «chronischen Immunthrombozytopenie» auf die

Arbeitsfähigkeit und hielt fest, diese sollte aus hämatologischer Sicht keinen

Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit haben. Aufgrund der geplanten Umstellung auf

eine neue Therapie, die neue Nebenwirkungen haben könnte, könne es vorübergehend

während wenigen Wochen zu einer eingeschränkten Arbeitsfähigkeit kommen. Der

Beschwerdeführerin seien sowohl die bisherige Tätigkeit als selbständige

Shopbetreiberin als auch andere Tätigkeiten uneingeschränkt zumutbar. Folglich

wurde die zuvor in Aussicht genommene und für erforderlich gehaltene Stellungnahme

eines Hämatologen eingeholt. Daran vermag die Tatsache, dass diese nicht von Dr.

med. J.___, sondern durch Dr. med. D.___ erstellt wurde, nichts zu ändern. Seine

Beurteilung der Arbeitsfähigkeit übernahm anschliessend der RAD-Arzt in seiner

Stellungnahme vom 3. Juni 2016 (vgl. E. II. 6.7 hiervor), indem er von

einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ausging. Er hielt ferner – ebenfalls in

Übereinstimmung mit Dr. med. D.___ – dafür, dass sich weisen werde, ob die neue

Therapie Nebenwirkungen habe, welche die Arbeitsfähigkeit entscheidend und v.a.

über einen langen Zeitraum hinweg einschränken werde. In den vorliegenden Akten

finden sich indes weder in Bezug auf die Umstellung der Therapie noch auf

Nebenwirkungen weitere Hinweise. Daran vermag auch die allgemein gehaltene Feststellung

von Dr. rer. physiol. N.___ im sehr kurz gehaltenen Schreiben vom

22.

Januar 2017 (vgl. E. II. 6.14 hiervor) nichts zu ändern, wonach die

chronische schwere Thrombozytopenie therapieresistent sei und im B.___ mit

verschiedenen Mittel Therapiemöglichkeiten unternommen würden.

9.2

Somit erweist sich das

Vorbringen der Beschwerdeführerin als nicht geeignet, für den hier massgebenden

Zeitpunkt bis zur Verfügung vom 21. Dezember 2016 zu einer anderen

Beurteilung, als der in E. II. 8.3 hiervor dargelegten zu gelangen. Der

Beschwerdeführerin bleibt es jedoch unbenommen, sich bei der Beschwerdegegnerin

unter Einreichung sämtlicher medizinischer Berichte allenfalls erneut zum

Leistungsbezug anzumelden, wenn sich ihre gesundheitliche Situation nach dem

21.

Dezember 2016 verschlechtert haben sollte.

Damit ist die angefochtene Verfügung vom

21.

Dezember 2016 zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde

abzuweisen. Da bei der Beschwerdeführerin kein invalidisierender

Gesundheitsschaden mit einer längerdauernden Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen ist,

hat sie keinen Anspruch auf eine Invalidenrente (vgl. E. II. 3

hiervor). Damit erübrigt sich auch ein Anspruch auf berufliche Massnahmen (vgl.

E. II. 3.3 hiervor).

10.

Im Übrigen ist betreffend

weiterer Beweismassnahmen auf die Praxis zum Umfang der Beweisabnahmepflicht

hinzuweisen, wonach der Richter auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten

kann, wenn er auf Grund pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung

gelangt, dass ein bestimmter Sachverhalt als überwiegend wahrscheinlich zu

betrachten ist und dass weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden

Ergebnis nichts mehr ändern können (BGE 122 V 157 E. 1d S. 162;

104.

V 209 E. a S. 211; Urteil des Bundesgerichts 8C_364/2011 vom

11.

Oktober 2011 E. 3.1). Da von der durch die Beschwerdeführerin

beantragten Stellungnahme (vgl. E. I. 2 Ziff. 2 hiervor) des B.___ für den

hier zu beurteilenden Zeitraum keine weiterführenden Angaben zu erwarten sind,

ist auf die Einholung derselben zu verzichten.

11.

Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

11.1

Die Beschwerdeführerin steht ab

Prozessbeginn im Genusse der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. I. 4

hiervor).

11.2

Die Kostenforderung ist bei

Unterliegen der Partei mit unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht

festzusetzen. Der Kanton entschädigt die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder

den unentgeltlichen Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1

lit. a Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Die

Rechtvertreterin Rechtsanwältin Stephanie Selig hat am 13. März 2017 eine

Kostennote eingereicht (A.S. 24), worin sie einen Kostenersatz von

insgesamt CHF 1'689.10 geltend macht. Dabei werden ein Aufwand von 6,5

Stunden und Auslagen von CHF 69.00 ausgewiesen. Der Stundenansatz beträgt

aufgrund des Kreisschreibens Nr. 1 der Gerichtsverwaltungskommission des

Kantons Solothurn vom 18. September 2006 seit 1. Oktober 2006

bzw. § 179 Abs. 3 Gebührentarif (GT) CHF 180.00. In Anbetracht

von Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses ist die Kostenforderung auf CHF 1'338.10

festzusetzen (6,5 Stunden à CHF 180.00, zuzügl. Auslagen von

CHF 69.00 und MwSt von 8 %), zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse

des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates

während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123

ZPO).

Vorbehalten bleibt auch der

Nachforderungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von

CHF 351.00 (Differenz zum vollen Honorar von CHF 1'689.10), wenn die

Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 Schweizerische

Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Zum Nachzahlungsanspruch der

unentgeltlichen Rechtsbeiständin ist anzufügen, dass hier – mit Blick auf den

Gehörsanspruch der Beschwerdeführerin – von einem Stundenansatz von

CHF 230.00 (vgl. § 160 Abs. 2 GT) auszugehen ist, wenn – wie

vorliegend der Fall – keine Honorarvereinbarung mit dem Klienten vorgelegt

wird, die einen höheren Ansatz vorsieht.

11.3

Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Im

vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin an die gesamten Verfahrenskosten

einen Betrag von CHF 600.00 zu bezahlen, die jedoch infolge Bewilligung

der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen sind (Art. 122

Abs. 1 lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Staates während zehn Jahren, wenn die Beschwerdeführerin A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

ausgerichtet.

3. Die Kostenforderung der unentgeltlichen

Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Stephanie Selig, wird auf CHF 1'338.10

(inkl. Auslagen und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse

des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Staates sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im

Umfang von CHF 351.00 (Differenz zum vollen Honorar) während zehn Jahren,

wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

4. Die Beschwerdeführerin hat die

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren,

wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Vizepräsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Weber-Probst Jäggi