VSBES.2017.35
Unfallversicherung
23. November 2017Deutsch28 min
Source so.ch
Urteil vom 23. November 2017
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Marti
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___ vertreten durch Advokat Christof Enderle
Beschwerdeführer
gegen
B.___
Beschwerdegegnerin
betreffend Unfallversicherung
/ Schleudertrauma
(Einspracheentscheid
vom 29. Dezember 2016)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der Versicherte A.___ (fortan:
Beschwerdeführer), geb. 1967, war seit dem 1. September 2006 bei der C.___
(fortan: Arbeitgeberin) im höheren Kader tätig. Auf Grund dieser Anstellung war
er bei der B.___ (fortan: Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von Berufs- und
Nichtberufsunfällen versichert, als er am 29. November 2014 einen Unfall
erlitt. Gemäss Schadenmeldung UVG vom 1. Dezember 2014 (allgemeine Akten der
Beschwerdegegnerin A-Nr. 1) stand der Beschwerdeführer in seiner Funktion als
Eishockeytrainer zwischen zwei Spielfeldern. Auf dem Feld hinter ihm sprang ein
Spieler über die Bande, rutschte dabei aus und stiess mit den Schlittschuhen gegen
die Beine des Beschwerdeführers, welcher umfiel.
Die Beschwerdegegnerin übernahm als
gesetzliche Leistung die Heilbehandlungskosten (A-Nr. 5).
1.2 Mit Verfügung vom 25. Juli 2016
stellte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen per 31. Oktober 2015 ein, da es
an einem adäquaten Kausalzusammenhang fehle (A-Nr. 13). Dagegen erhob der
Beschwerdeführer am 14. September 2016 Einsprache (A-Nr. 16), welche die
Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 29. Dezember 2016 abwies (Aktenseite /
A.S. 1 ff.).
2.
2.1 Am 1. Februar 2017 lässt der
Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan:
Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und das Rechtsbegehren stellen, der
Einspracheentscheid sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten,
die gesetzlichen Leistungen zu erbringen, unter o/e-Kostenfolgen zu Lasten der
Beschwerdegegnerin (A.S. 10 ff.).
Die Beschwerdegegnerin beantragt in
ihrer Beschwerdeantwort vom 29. März 2017 die Abweisung der Beschwerde (A.S. 23
ff.).
2.2 Der Beschwerdeführer hält mit
Replik vom 9. Mai 2017 (A.S. 35 ff.) an seinem Beschwerdebegehren vollumfänglich
fest und reicht eine Kostennote ein (A.S. 41 f.).
Die Beschwerdegegnerin verzichtet mit
Eingabe vom 30. Mai 2017 (A.S. 46) auf eine Duplik und bekräftigt ihren Antrag
auf Abweisung der Beschwerde.
2.3 Der Vertreter des
Beschwerdeführers reicht am 13. Juni 2017 eine aktualisierte Kostennote ein
(A.S. 48 ff.). Diese geht am 14. Juni 2017 zur Kenntnisnahme an die
Beschwerdegegnerin (A.S. 51), welche sich in der Folge nicht dazu äussert.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche und
sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt.
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Streitig und zu prüfen ist, ob der
Beschwerdeführer auch nach dem 31. Oktober 2015 Anspruch auf Leistungen der
Beschwerdegegnerin für das Unfallereignis vom 29. November 2014 hat.
Bei der Beurteilung des Falles ist
grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass des
angefochtenen Einspracheentscheides vom 29. Dezember 2016 eingetreten ist (Ueli
Kieser: ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich / Basel / Genf 2015, Art. 52 N
60).
2.
2.1
Soweit das Bundesgesetz über die
Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) nichts anderes bestimmt, werden die
Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und
Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG). Die versicherte Person hat u.a.
Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Art. 10 Abs. 1
UVG) sowie auf ein Taggeld, sofern sie infolge des Unfalles voll oder teilweise
arbeitsunfähig ist (Art. 16 Abs. 1 UVG). Dabei handelt es sich um
vorübergehende Leistungen, die – wie aus Art. 19 Abs. 1 UVG erhellt – nur
solange zu gewähren sind, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung
noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes (d.h. eine
Wiederherstellung oder bedeutende Steigerung der Arbeitsfähigkeit, s. BGE
134.
V 109 E. 4.3 S. 115) erwartet werden kann, wobei nur der unfallbedingt, und
nicht aber der krankheitshalber geschädigte Gesundheitszustand zu
berücksichtigen ist (Alexandra Rumo-Jungo / André Pierre Holzer: Rechtsprechung
des Bundesgerichts zum UVG, 4. Aufl., Zürich 2012, S. 101). Sobald dies nicht
mehr der Fall ist (und allfällige Eingliederungsmassnahmen der
Invalidenversicherung abgeschlossen sind), erfolgt der Fallabschluss mit
Einstellung der vorübergehenden Leistungen bei gleichzeitiger Prüfung des
Anspruchs auf eine Invalidenrente sowie auf eine Integritätsentschädigung (BGE
134.
V 109 E. 4.1 S. 114).
2.2
Die Leistungspflicht des
Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis
und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher
Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen
Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der
eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise
bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend
dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs
nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache
gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis
zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des
Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht
werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele
(BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis
oder einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht,
ist eine Tatfrage, worüber der Versicherer bzw. im Beschwerdefall das Gericht
im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im
Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit (s. dazu BGE 126 V 360 E. 5b S. 360) zu befinden hat. Die
blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines
Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181). Weiter ist für den
Nachweis einer unfallkausalen gesundheitlichen Schädigung der Grundsatz «post
hoc, ergo propter hoc», wonach eine gesundheitliche Schädigung schon dann als
durch einen Unfall verursacht gilt, wenn sie nach diesem aufgetreten, nicht
massgebend (BGE 119 V 335 E. 2b/bb S. 341). Der Beweis des natürlichen
Kausalzusammenhangs (resp. seines Wegfallens) wird in erster Linie mittels
Angaben der medizinischen Fachpersonen geführt (Rumo-Jungo / Holzer, a.a.O., S.
55).
2.3
Die Leistungspflicht des
Unfallversicherers setzt weiter voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und
dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung
hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es
nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung
an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen
herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein
als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181).
Im Sozialversicherungsrecht spielt die
Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen
Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im Bereich
organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich
hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt. Anders
verhält es sich bei natürlich unfallkausalen, aber organisch nicht objektiv
ausgewiesenen Beschwerden. Hier ist bei der Beurteilung der Adäquanz vom
augenfälligen Geschehensablauf auszugehen, und es sind je nachdem weitere
unfallbezogene Kriterien einzubeziehen. Bei psychischen Fehlentwicklungen nach
Unfall werden diese Adäquanzkriterien unter Ausschluss psychischer Aspekte
geprüft (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 112 mit Hinweisen).
2.4
Nach der in BGE 117 V 359
begründeten Praxis ist bei einem diagnostizierten Schleudertrauma der
Halswirbelsäule (d.h. einer sehr häufig im Strassenverkehr verursachten
Distorsion der Halswirbelsäule, medizinisch auch als kraniozervikales
Beschleunigungstrauma bezeichnet) mit dem für diese Verletzung typischen
Beschwerdebild (mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen,
Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche
Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression,
Wesensveränderung usw.) in der Regel davon auszugehen, dass zwischen dem Unfall
und der danach eingetretenen Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit ein natürlicher
Kausalzusammenhang besteht (a.a.O., E. 4b S. 360). Demnach kann ein Unfall mit
Schleudertrauma in der charakteristischen Erscheinungsform einer Häufung von
typischen Beschwerden eine Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit verursachen, selbst
wenn die festgestellten Funktionsausfälle organisch nicht nachweisbar sind (E.
5d/aa S. 363 f.). Die Schleudertrauma-Praxis findet auch für Beschwerden nach
einem dem Schleudertrauma «äquivalenten» Mechanismus und nach einem
Schädel-Hirntrauma Anwendung, wenn und soweit sich die Folgen mit jenen eines
Schleudertraumas der Halswirbelsäule vergleichen lassen (BGE 134 V 109 E. 6.2.2
S. 117).
Das Vorliegen eines Schleudertraumas
oder einer äquivalenten Verletzung muss durch zuverlässige ärztliche Angaben
gesichert sein, damit die auf solche Verletzungen zugeschnittene Rechtsprechung
zur Anwendung kommen kann. Zwar wird nicht vorausgesetzt, dass sämtliche der
zum sogenannten typischen Beschwerdebild dieser Verletzung gehörenden Symptome
innert der massgeblichen Latenzzeit von 24 bis höchstens 72 Stunden nach
dem Ereignis aufgetreten sein müssen. Erforderlich ist aber, dass sich innert
dieser Latenzzeit zumindest Kopfschmerzen oder Nackenbeschwerden manifestieren
und sich im weiteren Verlauf das typische bunte Beschwerdebild entwickelt
(Urteil des Bundesgerichts 8C_928/2008 vom 20. April 2009 E. 3.1; s.a.
Rumo-Jungo / Holzer, a.a.O., S. 60).
Bei der Schleudertrauma-Praxis ist
(analog zu den bei psychischen Fehlentwicklungen nach Unfall geltenden
Grundsätzen, s. BGE 115 V 133 E. 6c/aa S. 140, aber anders als dort ohne
Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten, s. BGE 117
V 359 E. 5d/aa S. 364 und E. 6a S. 367) für die Prüfung des adäquaten
Kausalzusammenhangs zunächst vom Unfallereignis auszugehen. Dieses ist einer
der drei folgenden Gruppen zuzuordnen: Banale bzw. leichte Unfälle einerseits,
schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischenliegende mittlere
Bereich (BGE 115 V 133 E. 6 S. 138 f.). Die Unfallschwere beurteilt sich
nach dem augenfälligen Geschehensablauf und den sich dabei entwickelnden
Kräften, während die Unfallfolgen sowie Begleitumstände, die nicht direkt dem
Unfallgeschehen zugeordnet werden können, ausser Acht bleiben (Rumo-Jungo /
Holzer, a.a.O., S. 61). Bei leichten Unfällen ist die Adäquanz in der
Regel ohne weiteres zu verneinen, bei schweren wiederum zu bejahen. Handelt es
sich um einen Unfall im mittleren Bereich, lässt sich die Frage, ob zwischen
Unfall und Erwerbsunfähigkeit ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht
aufgrund des Unfallereignisses allein schlüssig beantworten; es sind weitere,
objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang
stehen oder als direkte bzw. indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung
einzubeziehen (BGE 134 V 109 E. 10.1 S. 126). Diese Kriterien lauten nach
der präzisierten Rechtsprechung wie folgt (a.a.O., E. 10.3 S. 130):
·
besonders
dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls
·
die Schwere oder besondere
Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung,
psychische Fehlentwicklungen auszulösen
·
fortgesetzt
spezifische, belastende ärztliche Behandlung
·
erhebliche
Beschwerden
·
ärztliche
Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert
·
schwieriger
Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen
·
erhebliche
Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen
Bei einem im engeren Sinn mittelschweren
Unfall ist die Adäquanz zu bejahen, wenn drei dieser Kriterien erfüllt sind
(Rumo-Jungo / Holzer, a.a.O., S. 65). Handelt es sich um einen Unfall, der als
mittelschwer im Grenzbereich zu den leichten Unfall einstufen ist, müssen vier
Kriterien erfüllt sein (a.a.O., S. 64), während bei einem mittelschweren Unfall
im Grenzbereich zu den schweren Ereignissen die einfache Erfüllung eines der
Kriterien ausreicht (a.a.O., S. 67). Im gesamten mittleren Bereich kann jedoch
ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt
ist (BGE 134 V 109 E. 10.1 S. 126 f.).
2.5
Ist die Unfallkausalität einmal
mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen
anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht
länger die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt,
wenn also letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen
beruht. Dies trifft zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie
er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber
derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines
krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte
(status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche
Kausalzusammenhang (BGE 134 V 109 E. 9 S. 121 ff.) muss das
Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines
Gesundheitsschadens mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender
ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht (BGE 117 V 359 E. 4a
S. 360, 117 V 369 E. 3a S. 376; 115 V 133 E. 8b S. 142). Da es sich
hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die
entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein
leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht beim
Versicherten, sondern beim Unfallversicherer (Rumo-Jungo / Holzer, a.a.O., S.
54). Der Beweis des Wegfalls des natürlichen Kausalzusammenhangs muss indes nicht
durch den Nachweis unfallfremder Ursachen erbracht werden. Ebenso wenig geht es
darum, vom Unfallversicherer den negativen Beweis zu verlangen, dass kein
Gesundheitsschaden mehr vorliege oder die versicherte Person nun bei voller
Gesundheit sei. Entscheidend ist allein, ob unfallbedingte Ursachen des
Gesundheitsschadens ihre kausale Bedeutung verloren haben, also dahingefallen
sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_416/2010 vom 29. November 2010 E. 2.2).
2.6
2.6.1
Sowohl das Verwaltungsverfahren
wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c
Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts /
ATSG, SR 830.1). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den
rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese
Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des
streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.
Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und
Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die
im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden
Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender,
sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E.
4.1
S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend
wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem
feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme
weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
(antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b
S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und / oder
Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter
zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue
wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts
8C_101/2010 vom 3. Mai 2010 E. 4.1,8C_1021/2009 vom 3. November 2010 E. 4.2
und 8C_956/2011 vom 20. Juni 2012 E. 5.1).
Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die
Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im
Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel die
Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu
Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt
Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es
sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrund-satzes auf Grund
einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die
Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261
E. 3b S. 264, mit Hinweis).
2.6.2
Hinsichtlich des Beweiswertes
eines medizinischen Gutachtens ist entscheidend, ob dieses für die streitigen
Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die
geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in
der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den
Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch
die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als
Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 135 V 465 E. 4.3 S. 468
ff., 125 V 351 E. 3a S. 352 ff.). Auch den Berichten und Gutachten
versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig
erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und
keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee
S. 353 f.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines
externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge
Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der
Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen
Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E.
5.2
S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Insbesondere genügt in Fällen, in welchen
die Schlüssigkeit der Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen durch
einen nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes in Zweifel gezogen
wird, der pauschale Hinweis auf dessen auftragsrechtliche Stellung nicht, um
die geltend gemachten Zweifel auszuräumen (Urteil des Bundesgerichts
8C_193/2014 vom 19. Juni 2014 E. 4.1).
3.
3.1
Der Beschwerdeführer war nach
dem Unfall vom 30. November bis 3. Dezember 2014 im Kantonsspital D.___
hospitalisiert. Gemäss Austrittsbericht vom 3. Dezember 2014 (medizinische
Akten der Beschwerdegegnerin M-Nr. 2) begab sich der Beschwerdeführer wegen
Kopfschmerzen, Übelkeit und Schwindel ins Spital. Er sei nach eigenen Angaben
auf den Rücken gestürzt, ohne mit dem Kopf anzuprallen. Unmittelbar nach dem
Unfall habe er sich unwohl und schwindlig gefühlt. Am nächsten Morgen seien die
Beschwerden stark progredient gewesen. Bewusstseinsverlust, Amnesie oder
Erbrechen seien nicht aufgetreten. Computertomographisch hätten sich keine
Blutungen oder Frakturen gezeigt (s.a. M-Nr. 13). Mit der Besserung des
Schwindels seien – mittlerweile komplett regrediente – Parästhesien an allen
Fingern und Zehen aufgetreten. Ansonsten habe man den Beschwerdeführer
neurologisch unauffällig und beschwerdefrei entlassen. Es bestehe der Verdacht
auf eine Commotio cerebri Grad I mit Distorsion der Halswirbelsäule. Man
empfehle körperliche Schonung für eine Woche und attestiere bis 8. Dezember
2014.
eine vollständige Arbeitsunfähigkeit.
In der Folge begann der Beschwerdeführer
mit einer Physiotherapie, welche mehrmals verlängert wurde (M-Nrn. 3 f., 6 ff.,
10, 15 f.).
Im «Fragebogen bei Kopfverletzungen»
(M-Nr. 1) bestätigte das Spital D.___ am 18. Dezember 2014, dass nach dem
Unfall weder eine Bewusstseinsstörung, eine Erinnerungslücke, Erbrechen resp.
Brechreiz oder Lähmungserscheinungen vorgelegen hätten.
Auf telefonische Nachfrage der
Beschwerdegegnerin hin erklärte der Beschwerdeführer am 30. Juli 2015, auf
Grund seiner sitzenden beruflichen Tätigkeit leide er immer wieder unter
Verspannungen (A-Nr. 6).
Dr. med. E.___, Fachärztin für Innere
Medizin FMH, hielt in den Zwischenberichten vom 4. Mai und 21. August 2015
(M-Nrn. 9 + 11) fest, nach der Contusio cerebri und dem Schleudertrauma der
Halswirbelsäule bestünden noch leichte Myogelosen im Bereich von Schultern und
Halswirbelsäule. Unfallfremde Faktoren spielten im Heilungsverlauf keine Rolle.
Es werde regelmässig Physiotherapie durchgeführt. Seit dem 3. Januar 2015
bestehe keine Arbeitsunfähigkeit mehr.
Die Physiotherapeutinnen F.___ und G.___
berichteten am 7. September 2015 (M-Nr. 12), der Beschwerdeführer leide
intermittierend, seit Ende Juli aber deutlicher unter Kopfschmerzen und
Dysfunktionen des Atlas. Teilweise seien die Schmerzen so stark, dass eine
Arbeitsfähigkeit nur mit Schmerzmitteln zu erreichen sei. Die Behandlung
ermögliche eine sukzessive Stabilisierung. Diesen Bericht bestätigten die
Therapeutinnen am 2. August 2016 im Wesentlichen (A-Nr. 16 in fine).
Dr. med. H.___, Facharzt für Neurologie FMH
und beratender Arzt der Beschwerdegegnerin, hielt in seiner Stellungnahme vom
28.
Oktober 2015 (M-Nr. 14) nach Durchsicht der Akten fest, es sei
nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer intermittierend unter Nackenverspannungen
leide, ohne dass diese eine Unfallfolge darstellen müssten. Gemäss den
Richtlinien der Deutschen Gesellschaft für Neurologie sei nach einem
Distorsionstrauma der Halswirbelsäule im hier vorliegenden Kraftgrad nach
wenigen Wochen ein Status quo sine zu erreichen; nachher seien lediglich
unfallfremde Beschwerden wirksam. Auch ohne Unfall litten rund 60 % der
Bevölkerung an intermittierenden Nackenschmerzen. Es sei nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass diese Schmerzen elf Monate nach dem Trauma
weiterhin unfallkausal seien. Die Beschwerden stünden nur möglicherweise (d.h.
mit weniger als 50 % Wahrscheinlichkeit) in einem natürlichen
Kausalzusammenhang zum Unfall vom 29. November 2014. Dieser habe zu keinen strukturellen
Veränderungen geführt. Von einer weiteren medizinischen Behandlung sei keine
namhafte Besserung des aktuellen Gesundheitszustandes zu erwarten.
Dr. med. I.___, Oberarzt an der Klinik J.___,
diagnostizierte in seinem Bericht vom 21. Januar 2016 (M-Nr. 17) einen Status
nach Sturz auf den Rücken am 29. November 2014 mit Distorsion der
Halswirbelsäule und Commotio cerebri bei
-
rezidivierendem
zervikozephalen Syndrom und Zervikobrachialsyndrom rechts
-
leichten
neuropsychologischen Funktionsstörungen (subjektiv)
-
Stimmungsschwankungen
Nachdem der Beschwerdeführer am 29.
November 2014 von einem gestürzten Spieler unverhofft von hinten angefahren
worden und (ohne Helm) auf den Rücken «geknallt» sei (gemäss eigenen Angaben
nicht auf den Kopf), habe er zuerst keine Schmerzen verspürt, aber eine
Desorientiertheit, ein komisches Gefühl sowie Mühe, die richtigen Worte zu
finden. Eine Bewusstlosigkeit oder eine amnestische Lücke seien nicht
aufgetreten. Nach sechs bis acht Stunden hätten progrediente Kopfschmerzen (bis
zu acht von zehn Punkten auf der visuellen Analogskala [VAS]), Schwindel und
Übelkeit eingesetzt. Die Desorientiertheit habe zugenommen. Im Verlauf sei es bei
passiven Bewegungen (z.B. beim Autofahren) zu massiven Nackenverspannungen und
Übelkeit gekommen. Unter Physiotherapie hätten sich die Verspannungen und
Kopfschmerzen langsam reduziert (null bis drei von zehn VAS-Punkten), so dass der
Beschwerdeführer im Sommer 2015 wieder seine sportlichen Aktivitäten und seine Aufgaben
als Trainer aufgenommen habe. Auch die sprachlichen Einschränkungen hätten sich
gebessert, einzig die Denkschnelligkeit sei noch leicht defizitär geblieben. Im
Herbst 2015, vier Wochen nach dem Ende der Therapie, sei es erneut zu Nackenverspannungen
sowie Kopf- und Schulterschmerzen mit Ausstrahlungen in den rechten Oberarm
gekommen (sechs von zehn VAS-Punkten), ausserdem bei einer Passfahrt zusätzlich
zu Schwindel und Übelkeit. Mit der erneuten Physiotherapie hätten sich die Beschwerden
bereits wieder reduziert. Aktuell bestünden folgende Beschwerden:
-
Nackenverspannungen und –schmerzen,
ausstrahlend in den Hinterkopf und beide Schultern resp. den rechten Oberarm;
mehr oder weniger konstant vorhanden (zwei bis drei von zehn VAS-Punkten), seit
Wiederaufnahme der Physiotherapie Beschwerdeausmass tendenziell abnehmend.
-
Keine sensomotorischen
Störungen der oberen Extremitäten.
-
Schwindel / Übelkeit (nur
bei provokativen Manövern, nicht unter alltäglichen Aktivitäten).
-
Durchschlafstörungen.
-
Konzentrationsprobleme,
vermehrte Vergesslichkeit.
-
Gedämpfte Stimmungslage,
Stimmungsschwankungen.
-
Reduzierte Belastbarkeit.
Auf Grund der unfallanamnestischen
Angaben (Desorientiertheit) und der ärztlichen Berichterstattung sei neben der
Rückenkontusion und der HWS-Distorsion von einer Commotio cerebri auszugehen.
Zum persistierenden zervikozephalen und zervikobrachialen Syndrom seien
zeitweilig vegetative Begleiterscheinungen, Schlafstörungen und kognitive
Beeinträchtigungen hinzugekommen. Für die berufliche Tätigkeit bei der
Arbeitgeberin sei der Beschwerdeführer zwei Monate nach dem Unfall 100 % arbeitsunfähig
gewesen, danach für zwei Wochen noch zu 50 %. In der Folge habe er stets zu 100
% gearbeitet. Die therapeutischen Massnahmen hätten keine gänzliche
Beschwerdefreiheit erreicht und nach drei bis vier Wochen wegen der erneuten
Beschwerdeexazerbation wieder aufgenommen werden müssen. Da der
Beschwerdeführer noch nicht ausreichend belastungsstabil sei, sei die Physiotherapie
fortzusetzen. Darauf könne in einem zweiten Schritt eine medizinische Trainingstherapie
aufbauen. Hinzu kämen eigenständige Wärmeapplikationen und Aktivitäten wie
Nordic Walking sowie bei Bedarf Analgetika (Paracetamol) und eventuell Cipralex
oder Efexor.
Dr. med. E.___ widersprach im Schreiben
vom 1. Februar 2016 (M-Nr. 18) der Beurteilung von Dr. med. H.___. Die Deutsche
Gesellschaft für Neurologie sage, dass bei einem Distorsionstrauma der
Halswirbelsäule eine «gründliche körperliche Untersuchung» für die Bewertung
wichtig sei. Dr. med. H.___ habe den Beschwerdeführer jedoch nie persönlich
untersucht. Seine Beurteilung, die sich nur auf Richtlinien und Aktenstudium
stütze, sei unvollständig und nicht zu verwerten. Ausserdem handle es sich
nicht bloss um «intermittierende Nackenverspannungen», sondern teilweise um analgesiebedürftige
Schmerzen im Nacken und Kopfbereich (drei von zehn VAS-Punkten). In der Klinik J.___
sei ein Zervikozephal- und Zervikobrachialsyndrom rechts mit leichten neurophysiologischen
Funktionsstörungen diagnostiziert und festgehalten worden, seit dem Unfall sei
der Beschwerdeführer niemals gänzlich beschwerdefrei gewesen. Als langjährige
Hausärztin könne sie weiter bestätigen, dass der Beschwerdeführer vor dem Unfall
nie über Beschwerden an der Halswirbelsäule oder im Schultergürtel geklagt habe
und auch nie durch Stimmungsschwankungen oder andere neurophysiologische
Funktionsstörungen aufgefallen sei. Vor diesem Hintergrund könne nicht von
einem Status quo sine (schicksalsmässiger Verlauf eines krankhaften
Vorzustandes) ausgegangen werden. Laut Rechtsprechung müssten Beschwerden in
der Halsregion und an der Halswirbelsäule innert maximal 72 Stunden nach einem Schleudertrauma
auftreten, damit der natürliche Kausalzusammenhang bejaht werden könne. Dieser
Kausalzusammenhang liege beim Beschwerdeführer ganz klar vor.
3.2
Die Beschwerdegegnerin hat den
Fall zu Recht per 31. Oktober 2015 abgeschlossen. Zwar zog sich der
Beschwerdeführer beim Unfall eine Commotio cerebri und eine Distorsion der
Halswirbelsäule zu, welche nach Aktenlage auch nach dem 31. Oktober 2015 immer noch
gewisse Beschwerden hervorriefen. Der Einwand des Beschwerdeführers, er sei
nach wie vor behandlungsbedürftig, mag daher zutreffen, ist aber gleichwohl unbehelflich.
Entscheidend für den Fallabschluss im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG ist
nämlich, ob von einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine
erhebliche Steigerung der Arbeitsfähigkeit erwartet werden kann oder nicht (s.
E. II. 2.1 hiervor). Der Beschwerdeführer ist gemäss Dr. med. I.___ trotz
gewisser fortbestehender Beschwerden zwei Monate nach dem Unfall (also Ende
Januar oder Anfang Februar 2015) an seinen Arbeitsplatz zurückgekehrt, dies
zunächst zu 50 %, nach zwei Wochen dann zu 100 %. Laut den übereinstimmenden
Angaben der Dres. I.___ und E.___ ist er seither in seiner Arbeitsfähigkeit
nicht mehr beeinträchtigt, auch wenn dies mitunter die Einnahme von
Medikamenten erfordert. Ist die versicherte Person aber wieder in der Lage, in
ihrer angestammten Tätigkeit ohne relevante Einschränkung erwerbstätig zu sein,
so ist der Fall abzuschliessen, selbst wenn die Befindlichkeit der versicherten
Person durch die Fortsetzung der medizinischen Behandlung noch verbessert
werden könnte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_970/2012 vom 31. Juli 2013 E.
3.
). Hinzu kommt, dass der Begriff der ärztlichen Behandlung im Sinne von Art.
19.
Abs. 1 UVG nur eigentliche ärztliche Vorkehrungen umfasst. Andere
Behandlungsmassnahmen wie beispielsweise Physiotherapie, welche hier zur
Debatte stehen, rechtfertigen es nicht, mit dem Fallabschluss zuzuwarten (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 8C_871/2014 vom 24. Juni 2015 E. 6). Der
Beschwerdegegnerin kann somit nicht vorgeworfen werden, der Fallabschluss per
31.
Oktober 2015 sei zu früh erfolgt.
Mit dem Fallabschluss fällt der Anspruch
auf Heilbehandlung dahin (Art. 19 Abs. 1 Satz 2 UVG). In dieser
Situation ist zu prüfen, ob ein Anspruch auf eine Rente und / oder eine
Integritätsentschädigung besteht. Liegt freilich wieder eine uneingeschränkte
Arbeitsfähigkeit vor, so kann mangels Erwerbsunfähigkeit kein Rentenanspruch
entstehen. Zudem scheitert der Anspruch des Beschwerdeführers auch am Kausalzusammenhang,
wie im Folgenden dargelegt wird.
3.3
Die Beschwerdegegnerin liess zu
Recht offen, ob ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis
und den Beschwerden besteht, da es ohnehin an der Adäquanz fehlen würde. Diese
ist, nachdem im Zeitpunkt der Leistungseinstellung kein unfallbedingtes
pathologisch-anatomisches Substrat vorlag, besonders zu prüfen: Objektivierbar
sind Untersuchungsergebnisse, die reproduzierbar und von der Person des
Untersuchenden und den Angaben des Patienten unabhängig sind. Von objektiv
ausgewiesenen organischen Unfallfolgen kann erst dann gesprochen werden, wenn
die erhobenen Befunde mit apparativen resp. bildgebenden Abklärungen bestätigt
wurden und die dabei angewendeten Untersuchungsmethoden wissenschaftlich
anerkannt sind (BGE 138 V 248 E. 5.1 S. 252); eine manuelle Untersuchung
erbringt in diesem Sinne keine objektivierbaren Ergebnisse (SZS 2009 S. 368).
Die beim Beschwerdeführer durchgeführten radiologischen Untersuchungen der Halswirbelsäule
und des Schädels ergaben keine strukturellen Läsionen, welche auf den Unfall vom
29.
November 2014 zurückgeführt werden konnten. Dies wird auch von den
behandelnden Ärzten nicht bestritten, welche sich in ihren Aussagen weitgehend
auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers stützen.
Massgebend ist die
Schleudertrauma-Praxis, nachdem die behandelnden Ärzte einhellig eine Distorsion
der Halswirbelsäule diagnostiziert haben und das Auftreten von Beschwerden wie
Kopfschmerzen innert 72 Stunden nach dem Unfall belegt ist. Die sog.
«Psycho-Praxis» ist nicht anwendbar, da kein psychisches, nicht mehr zu den
typischen Beschwerden gehörendes Leiden im Vordergrund steht (s. dazu Rumo-Jungo
/ Holzer, a.a.O., S. 60), fehlt es doch in den Akten an entsprechenden
Feststellungen; der Hinweis auf die gedämpfte Stimmungslage resp.
Stimmungsschwankungen bei Dr. med. I.___ stellt keine psychiatrische Diagnose
dar, zumal es an einer Kodierung nach dem Diagnosemanual ICD-10 fehlt.
Ein gewöhnlicher Sturz gilt in der Regel
als leichter Unfall (BGE 115 V 133 E. 6a S. 139). Das Eidg.
Versicherungsgericht (fortan: EVG) hat etwa beim Ausrutschen auf einer
Eisfläche mit Sturz auf den Rücken und Kopfanprall so entschieden (Urteil U 78/02
vom 25. Februar 2003 E. 5.3) oder bei einem Sturz mit Schenkelhalsbruch
bei Eisregen (Urteil U 145/02 vom 2. Dezember 2002 E. 3.2). Der
vorliegende Fall unterscheidet sich jedoch darin, dass der Beschwerdeführer zu
Fall gebracht wurde, als jemand gegen seine Beine stiess. Dieser Sachverhalt
ist als mittelschwerer Unfall im Grenzbereich zu den leichten Unfällen zu
qualifizieren; es muss sich hier gleich verhalten, wie wenn ein Velofahrer von
einem Rollschuhfahrer umgestossen wird und auf die rechte Schulter fällt (EVG-Urteil
U 59/04 vom 9. September 2005 lit. A + E. 2.3) oder wenn ein Velofahrer mit dem
helmgeschützten Kopf auf den Boden schlägt, nachdem ihn ein überholendes Auto
touchiert hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_768/2008 vom 3. Juni 2009 E. 4.1).
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kommt es nicht in Frage, das
Geschehen bei den mittelschweren Unfällen im engeren Sinn einzuordnen. Solche
Unfälle liegen nach der höchstrichterlichen Praxis bei Stürzen aus zwei bis vier
Meter Höhe vor (vgl. Kasuistik bei Rumo-Jungo / Holzer, a.a.O., S. 66 f.;
s.a. Urteil des Bundesgerichts 8C_622/2010 vom 3. Dezember 2010 E. 4.1), was
hier nicht zutrifft. Folglich müssen – sofern kein einzelnes davon besonders
ausgeprägt ist – vier der sieben Adäquanzkriterien erfüllt sein:
3.3.1
Das Kriterium der besonders
dramatischen Begleitumstände oder der besonderen Eindrücklichkeit des Unfalles
ist gemäss der bundesgerichtlichen Praxis objektiv zu beurteilen und nicht auf
Grund des subjektiven Empfindens bzw. des Angstgefühls der versicherten Person.
Zu beachten ist, dass jedem mindestens mittelschweren Unfall eine gewisse
Eindrücklichkeit eigen ist, welche somit noch nicht für eine Bejahung des
Kriteriums ausreichen kann (Rumo-Jungo / Holzer, a.a.O., S. 69). Im
vorliegenden Fall ergeben sich auch aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer
auf das Spiel konzentriert war und «aus heiterem Himmel umgefällt» wurde (A.S.
14.
Ziff. 7), weder eine besondere Eindrücklichkeit noch besonders dramatische Begleitumstände,
können sich doch auch leichte Unfälle unvermittelt ereignen.
3.3.2
Beim Kriterium der Schwere oder
besonderen Art der erlittenen Verletzungen ist namentlich deren
erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen, zu berücksichtigen
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_435/2011 vom 13. Februar 2012 E.
4.2
). Die Diagnose einer Distorsion der Halswirbelsäule genügt für sich
allein noch nicht, es bedarf hierzu entweder einer besonderen Schwere der für
das Schleudertrauma typischen Beschwerden. Dies wird hier auch von den
behandelnden Ärzten nicht behauptet; es ist vielmehr darauf hinzuweisen, dass nach
dem Unfall weder eine Bewusstlosigkeit noch eine Amnesie auftraten (s. dazu
Urteil des Bundesgerichts 8C_768/2008 vom 3. Juni 2009 E. 4.2.2) und sich
die akuten Beschwerden gemäss Austrittsbericht des Spitals D.___ bis zur
Entlassung besserten. Oder aber es liegen besondere Umstände vor, welche das
Beschwerdebild beeinflussen können (BGE 134 V 109 E. 10.2.2 S. 127 f.). Dies
kann z.B. bei einer vorgeschädigten Wirbelsäule der Fall sein, oder wenn beim
Unfall eine besondere Körperhaltung eingenommen wurde (Rumo-Jungo / Holzer,
a.a.O., S. 73 + 74 mit Hinweisen), was hier aber ebenfalls nicht zutrifft.
Somit fehlt es an aussergewöhnlichen Umständen, welche die Schwere oder
besondere Art der Verletzungen begründen könnten.
3.3.3
Das Kriterium der fortgesetzt
spezifischen, belastenden ärztlichen Behandlung ist bei objektiver Betrachtung
nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer wurde nach wenigen Tagen wieder aus dem
Spital entlassen. In der Folge beschränkte sich die ärztliche Behandlung im
Wesentlichen auf den Einsatz von Medikamenten. Manuelle Behandlungen wie
Physiotherapie, aber auch Abklärungsmassnahmen und ärztliche Kontrollen sind nicht
zu berücksichtigen (Rumo-Jungo / Holzer, a.a.O., S. 72).
3.3.4
Die Erheblichkeit der Beschwerden
beurteilt sich nach den glaubhaften Schmerzen und nach der Beeinträchtigung,
welche die verunfallte Person durch die Beschwerden im Lebensalltag erfährt (BGE
134.
V 109 E. 10.2.4 S. 128), wobei nur die dem Distorsionstrauma zuzurechnenden
Beschwerden in Betracht fallen. Der Beschwerdeführer leidet zwar unter
chronischen Nackenschmerzen etc. Die üblicherweise mit einem Schleudertrauma
verbundenen Beschwerden genügen indes nicht, ansonsten das Kriterium bei jeder
solchen Verletzung bejaht werden müsste und keine Bedeutung als
Differenzierungsmerkmal mehr hätte (Urteile des Bundesgerichts 8C_730/2011 vom
9.
Dezember 2011 E. 6.2.2 und 8C_938/2011 vom 14. August 2012 E. 5.3.4). Im
vorliegenden Fall übersteigen die unfallbedingten Schmerzen und die
Beeinträchtigung nach Lage der Akten das bei derartigen Verletzungen Übliche
nicht in einem solchen Masse, als dass von «erheblichen Beschwerden» gesprochen
werden könnte. Dies zeigt sich u.a. darin, dass alltägliche Beschäftigungen
keinen Schwindel auslösen und die VAS-Werte deutlich zurückgegangen sind.
3.3.5
Eine ärztliche Fehlbehandlung ist
nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Es
reicht nicht aus, dass sich eine medizinische Massnahme nachträglich als nicht
nutzbringend erweist, es müsste vielmehr ein gewisser Konsens über die
Schädlichkeit einer bestimmten Therapiemethode bestehen (vgl. Rumo-Jungo / Holzer,
a.a.O., S. 72 + 76).
3.3.6
Die beiden Teilaspekte des
Kriteriums des schwierigen Heilungsverlaufes und der erheblichen Komplikationen
müssen nicht kumulativ erfüllt sein. Aus der ärztlichen Behandlung und den
Beschwerden kann aber noch nicht auf dieses Kriterium geschlossen werden. Auch
der Umstand, dass trotz regelmässiger Therapie keine (vollständige) Beschwerdefreiheit
erreicht werden konnte, genügt hierfür noch nicht (vgl. Rumo-Jungo / Holzer,
a.a.O., S. 72 f. + 76). Es bedürfte vielmehr besonderer Gründe, welche die
Heilung beeinträchtigt haben. Hier sind keine derartigen Umstände ersichtlich; namentlich
sind keine Komplikationen eingetreten.
3.3.7
Das Kriterium der erheblichen
Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen ist nicht erfüllt, nachdem
der Beschwerdeführer nach kurzer Zeit wieder an seinen Arbeitsplatz
zurückkehrte und sein bisheriges Vollzeitpensum ausfüllte.
Somit ist keines der sieben Adäquanzkriterien
erfüllt, geschweige denn in besonders ausgeprägter Weise. Ein rechtserheblicher
Zusammenhang zwischen dem Unfall vom 29. November 2014 und den beim
Fallabschluss Ende Oktober 2015 noch geklagten Beschwerden entfällt deshalb. Ohne
adäquaten Kausalzusammenhang besteht indes weder Anspruch auf eine Rente noch
auf eine Integritätsentschädigung.
3.4
Zusammenfassend stellt sich die
Beschwerde als unbegründet heraus und ist abzuweisen. Weitere
Sachverhaltsabklärungen erübrigen sich entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers, da sich die zur Beurteilung des Fallabschlusses und der
Adäquanz erforderlichen Informationen bereits in den vorliegenden Akten finden.
Namentlich muss nicht auf die Einwände des Beschwerdeführers gegen die
Stellungnahme des Kreisarztes eingegangen oder gar ein Gerichtsgutachten
eingeholt werden, da bereits die Angaben der behandelnden Ärzte eine genügende
Grundlage bieten.
4.
Bei diesem Verfahrensausgang
steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu (Art. 61
lit. g ATSG).
5.
Im Beschwerdeverfahren der
Unfallversicherung sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 61
lit. a ATSG).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Pr.ident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Haldemann
Der vorliegende Entscheid wurde vom Bundesgericht
mit Urteil 8C_39/2018 vom 11. Juli 2018 bestätigt.