Lexipedia

Entscheid

VSBES.2017.35

Unfallversicherung

23. November 2017Deutsch28 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der Versicherte A.___ (fortan:

Beschwerdeführer), geb. 1967, war seit dem 1. September 2006 bei der C.___

(fortan: Arbeitgeberin) im höheren Kader tätig. Auf Grund dieser Anstellung war

er bei der B.___ (fortan: Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von Berufs- und

Nichtberufsunfällen versichert, als er am 29. November 2014 einen Unfall

erlitt. Gemäss Schadenmeldung UVG vom 1. Dezember 2014 (allgemeine Akten der

Beschwerdegegnerin A-Nr. 1) stand der Beschwerdeführer in seiner Funktion als

Eishockeytrainer zwischen zwei Spielfeldern. Auf dem Feld hinter ihm sprang ein

Spieler über die Bande, rutschte dabei aus und stiess mit den Schlittschuhen gegen

die Beine des Beschwerdeführers, welcher umfiel.

Die Beschwerdegegnerin übernahm als

gesetzliche Leistung die Heilbehandlungskosten (A-Nr. 5).

1.2 Mit Verfügung vom 25. Juli 2016

stellte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen per 31. Oktober 2015 ein, da es

an einem adäquaten Kausalzusammenhang fehle (A-Nr. 13). Dagegen erhob der

Beschwerdeführer am 14. September 2016 Einsprache (A-Nr. 16), welche die

Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 29. Dezember 2016 abwies (Aktenseite /

A.S. 1 ff.).

2.

2.1 Am 1. Februar 2017 lässt der

Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan:

Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und das Rechtsbegehren stellen, der

Einspracheentscheid sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten,

die gesetzlichen Leistungen zu erbringen, unter o/e-Kostenfolgen zu Lasten der

Beschwerdegegnerin (A.S. 10 ff.).

Die Beschwerdegegnerin beantragt in

ihrer Beschwerdeantwort vom 29. März 2017 die Abweisung der Beschwerde (A.S. 23

ff.).

2.2 Der Beschwerdeführer hält mit

Replik vom 9. Mai 2017 (A.S. 35 ff.) an seinem Beschwerdebegehren vollumfänglich

fest und reicht eine Kostennote ein (A.S. 41 f.).

Die Beschwerdegegnerin verzichtet mit

Eingabe vom 30. Mai 2017 (A.S. 46) auf eine Duplik und bekräftigt ihren Antrag

auf Abweisung der Beschwerde.

2.3 Der Vertreter des

Beschwerdeführers reicht am 13. Juni 2017 eine aktualisierte Kostennote ein

(A.S. 48 ff.). Diese geht am 14. Juni 2017 zur Kenntnisnahme an die

Beschwerdegegnerin (A.S. 51), welche sich in der Folge nicht dazu äussert.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche und

sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt.

Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Streitig und zu prüfen ist, ob der

Beschwerdeführer auch nach dem 31. Oktober 2015 Anspruch auf Leistungen der

Beschwerdegegnerin für das Unfallereignis vom 29. November 2014 hat.

Bei der Beurteilung des Falles ist

grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass des

angefochtenen Einspracheentscheides vom 29. Dezember 2016 eingetreten ist (Ueli

Kieser: ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich / Basel / Genf 2015, Art. 52 N

60).

2.

2.1

Soweit das Bundesgesetz über die

Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) nichts anderes bestimmt, werden die

Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und

Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG). Die versicherte Person hat u.a.

Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Art. 10 Abs. 1

UVG) sowie auf ein Taggeld, sofern sie infolge des Unfalles voll oder teilweise

arbeitsunfähig ist (Art. 16 Abs. 1 UVG). Dabei handelt es sich um

vorübergehende Leistungen, die – wie aus Art. 19 Abs. 1 UVG erhellt – nur

solange zu gewähren sind, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung

noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes (d.h. eine

Wiederherstellung oder bedeutende Steigerung der Arbeitsfähigkeit, s. BGE

134.

V 109 E. 4.3 S. 115) erwartet werden kann, wobei nur der unfallbedingt, und

nicht aber der krankheitshalber geschädigte Gesundheitszustand zu

berücksichtigen ist (Alexandra Rumo-Jungo / André Pierre Holzer: Rechtsprechung

des Bundesgerichts zum UVG, 4. Aufl., Zürich 2012, S. 101). Sobald dies nicht

mehr der Fall ist (und allfällige Eingliederungsmassnahmen der

Invalidenversicherung abgeschlossen sind), erfolgt der Fallabschluss mit

Einstellung der vorübergehenden Leistungen bei gleichzeitiger Prüfung des

Anspruchs auf eine Invalidenrente sowie auf eine Integritätsentschädigung (BGE

134.

V 109 E. 4.1 S. 114).

2.2

Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis

und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher

Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen

Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der

eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise

bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend

dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs

nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache

gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis

zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des

Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht

werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele

(BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis

oder einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht,

ist eine Tatfrage, worüber der Versicherer bzw. im Beschwerdefall das Gericht

im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im

Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit (s. dazu BGE 126 V 360 E. 5b S. 360) zu befinden hat. Die

blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines

Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181). Weiter ist für den

Nachweis einer unfallkausalen gesundheitlichen Schädigung der Grundsatz «post

hoc, ergo propter hoc», wonach eine gesundheitliche Schädigung schon dann als

durch einen Unfall verursacht gilt, wenn sie nach diesem aufgetreten, nicht

massgebend (BGE 119 V 335 E. 2b/bb S. 341). Der Beweis des natürlichen

Kausalzusammenhangs (resp. seines Wegfallens) wird in erster Linie mittels

Angaben der medizinischen Fachpersonen geführt (Rumo-Jungo / Holzer, a.a.O., S.

55).

2.3

Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers setzt weiter voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und

dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung

hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es

nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung

an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen

herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein

als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181).

Im Sozialversicherungsrecht spielt die

Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen

Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im Bereich

organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich

hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt. Anders

verhält es sich bei natürlich unfallkausalen, aber organisch nicht objektiv

ausgewiesenen Beschwerden. Hier ist bei der Beurteilung der Adäquanz vom

augenfälligen Geschehensablauf auszugehen, und es sind je nachdem weitere

unfallbezogene Kriterien einzubeziehen. Bei psychischen Fehlentwicklungen nach

Unfall werden diese Adäquanzkriterien unter Ausschluss psychischer Aspekte

geprüft (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 112 mit Hinweisen).

2.4

Nach der in BGE 117 V 359

begründeten Praxis ist bei einem diagnostizierten Schleudertrauma der

Halswirbelsäule (d.h. einer sehr häufig im Strassenverkehr verursachten

Distorsion der Halswirbelsäule, medizinisch auch als kraniozervikales

Beschleunigungstrauma bezeichnet) mit dem für diese Verletzung typischen

Beschwerdebild (mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen,

Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche

Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression,

Wesensveränderung usw.) in der Regel davon auszugehen, dass zwischen dem Unfall

und der danach eingetretenen Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit ein natürlicher

Kausalzusammenhang besteht (a.a.O., E. 4b S. 360). Demnach kann ein Unfall mit

Schleudertrauma in der charakteristischen Erscheinungsform einer Häufung von

typischen Beschwerden eine Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit verursachen, selbst

wenn die festgestellten Funktionsausfälle organisch nicht nachweisbar sind (E.

5d/aa S. 363 f.). Die Schleudertrauma-Praxis findet auch für Beschwerden nach

einem dem Schleudertrauma «äquivalenten» Mechanismus und nach einem

Schädel-Hirntrauma Anwendung, wenn und soweit sich die Folgen mit jenen eines

Schleudertraumas der Halswirbelsäule vergleichen lassen (BGE 134 V 109 E. 6.2.2

S. 117).

Das Vorliegen eines Schleudertraumas

oder einer äquivalenten Verletzung muss durch zuverlässige ärztliche Angaben

gesichert sein, damit die auf solche Verletzungen zugeschnittene Rechtsprechung

zur Anwendung kommen kann. Zwar wird nicht vorausgesetzt, dass sämtliche der

zum sogenannten typischen Beschwerdebild dieser Verletzung gehörenden Symptome

innert der massgeblichen Latenzzeit von 24 bis höchstens 72 Stunden nach

dem Ereignis aufgetreten sein müssen. Erforderlich ist aber, dass sich innert

dieser Latenzzeit zumindest Kopfschmerzen oder Nackenbeschwerden manifestieren

und sich im weiteren Verlauf das typische bunte Beschwerdebild entwickelt

(Urteil des Bundesgerichts 8C_928/2008 vom 20. April 2009 E. 3.1; s.a.

Rumo-Jungo / Holzer, a.a.O., S. 60).

Bei der Schleudertrauma-Praxis ist

(analog zu den bei psychischen Fehlentwicklungen nach Unfall geltenden

Grundsätzen, s. BGE 115 V 133 E. 6c/aa S. 140, aber anders als dort ohne

Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten, s. BGE 117

V 359 E. 5d/aa S. 364 und E. 6a S. 367) für die Prüfung des adäquaten

Kausalzusammenhangs zunächst vom Unfallereignis auszugehen. Dieses ist einer

der drei folgenden Gruppen zuzuordnen: Banale bzw. leichte Unfälle einerseits,

schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischenliegende mittlere

Bereich (BGE 115 V 133 E. 6 S. 138 f.). Die Unfallschwere beurteilt sich

nach dem augenfälligen Geschehensablauf und den sich dabei entwickelnden

Kräften, während die Unfallfolgen sowie Begleitumstände, die nicht direkt dem

Unfallgeschehen zugeordnet werden können, ausser Acht bleiben (Rumo-Jungo /

Holzer, a.a.O., S. 61). Bei leichten Unfällen ist die Adäquanz in der

Regel ohne weiteres zu verneinen, bei schweren wiederum zu bejahen. Handelt es

sich um einen Unfall im mittleren Bereich, lässt sich die Frage, ob zwischen

Unfall und Erwerbsunfähigkeit ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht

aufgrund des Unfallereignisses allein schlüssig beantworten; es sind weitere,

objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang

stehen oder als direkte bzw. indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung

einzubeziehen (BGE 134 V 109 E. 10.1 S. 126). Diese Kriterien lauten nach

der präzisierten Rechtsprechung wie folgt (a.a.O., E. 10.3 S. 130):

·

besonders

dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls

·

die Schwere oder besondere

Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung,

psychische Fehlentwicklungen auszulösen

·

fortgesetzt

spezifische, belastende ärztliche Behandlung

·

erhebliche

Beschwerden

·

ärztliche

Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert

·

schwieriger

Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen

·

erhebliche

Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen

Bei einem im engeren Sinn mittelschweren

Unfall ist die Adäquanz zu bejahen, wenn drei dieser Kriterien erfüllt sind

(Rumo-Jungo / Holzer, a.a.O., S. 65). Handelt es sich um einen Unfall, der als

mittelschwer im Grenzbereich zu den leichten Unfall einstufen ist, müssen vier

Kriterien erfüllt sein (a.a.O., S. 64), während bei einem mittelschweren Unfall

im Grenzbereich zu den schweren Ereignissen die einfache Erfüllung eines der

Kriterien ausreicht (a.a.O., S. 67). Im gesamten mittleren Bereich kann jedoch

ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt

ist (BGE 134 V 109 E. 10.1 S. 126 f.).

2.5

Ist die Unfallkausalität einmal

mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen

anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht

länger die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt,

wenn also letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen

beruht. Dies trifft zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie

er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber

derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines

krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte

(status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche

Kausalzusammenhang (BGE 134 V 109 E. 9 S. 121 ff.) muss das

Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines

Gesundheitsschadens mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit

nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender

ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht (BGE 117 V 359 E. 4a

S. 360, 117 V 369 E. 3a S. 376; 115 V 133 E. 8b S. 142). Da es sich

hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die

entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein

leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht beim

Versicherten, sondern beim Unfallversicherer (Rumo-Jungo / Holzer, a.a.O., S.

54). Der Beweis des Wegfalls des natürlichen Kausalzusammenhangs muss indes nicht

durch den Nachweis unfallfremder Ursachen erbracht werden. Ebenso wenig geht es

darum, vom Unfallversicherer den negativen Beweis zu verlangen, dass kein

Gesundheitsschaden mehr vorliege oder die versicherte Person nun bei voller

Gesundheit sei. Entscheidend ist allein, ob unfallbedingte Ursachen des

Gesundheitsschadens ihre kausale Bedeutung verloren haben, also dahingefallen

sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_416/2010 vom 29. November 2010 E. 2.2).

2.6

2.6.1

Sowohl das Verwaltungsverfahren

wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c

Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts /

ATSG, SR 830.1). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den

rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese

Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des

streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.

Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und

Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die

im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden

Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender,

sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E.

4.1

S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend

wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem

feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme

weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

(antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b

S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und / oder

Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter

zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue

wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts

8C_101/2010 vom 3. Mai 2010 E. 4.1,8C_1021/2009 vom 3. November 2010 E. 4.2

und 8C_956/2011 vom 20. Juni 2012 E. 5.1).

Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die

Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im

Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel die

Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu

Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt

Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es

sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrund-satzes auf Grund

einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die

Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261

E. 3b S. 264, mit Hinweis).

2.6.2

Hinsichtlich des Beweiswertes

eines medizinischen Gutachtens ist entscheidend, ob dieses für die streitigen

Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die

geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)

abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in

der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die

Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den

Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch

die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als

Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 135 V 465 E. 4.3 S. 468

ff., 125 V 351 E. 3a S. 352 ff.). Auch den Berichten und Gutachten

versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig

erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und

keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee

S. 353 f.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines

externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge

Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der

Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen

Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E.

5.2

S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Insbesondere genügt in Fällen, in welchen

die Schlüssigkeit der Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen durch

einen nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes in Zweifel gezogen

wird, der pauschale Hinweis auf dessen auftragsrechtliche Stellung nicht, um

die geltend gemachten Zweifel auszuräumen (Urteil des Bundesgerichts

8C_193/2014 vom 19. Juni 2014 E. 4.1).

3.

3.1

Der Beschwerdeführer war nach

dem Unfall vom 30. November bis 3. Dezember 2014 im Kantonsspital D.___

hospitalisiert. Gemäss Austrittsbericht vom 3. Dezember 2014 (medizinische

Akten der Beschwerdegegnerin M-Nr. 2) begab sich der Beschwerdeführer wegen

Kopfschmerzen, Übelkeit und Schwindel ins Spital. Er sei nach eigenen Angaben

auf den Rücken gestürzt, ohne mit dem Kopf anzuprallen. Unmittelbar nach dem

Unfall habe er sich unwohl und schwindlig gefühlt. Am nächsten Morgen seien die

Beschwerden stark progredient gewesen. Bewusstseinsverlust, Amnesie oder

Erbrechen seien nicht aufgetreten. Computertomographisch hätten sich keine

Blutungen oder Frakturen gezeigt (s.a. M-Nr. 13). Mit der Besserung des

Schwindels seien – mittlerweile komplett regrediente – Parästhesien an allen

Fingern und Zehen aufgetreten. Ansonsten habe man den Beschwerdeführer

neurologisch unauffällig und beschwerdefrei entlassen. Es bestehe der Verdacht

auf eine Commotio cerebri Grad I mit Distorsion der Halswirbelsäule. Man

empfehle körperliche Schonung für eine Woche und attestiere bis 8. Dezember

2014.

eine vollständige Arbeitsunfähigkeit.

In der Folge begann der Beschwerdeführer

mit einer Physiotherapie, welche mehrmals verlängert wurde (M-Nrn. 3 f., 6 ff.,

10, 15 f.).

Im «Fragebogen bei Kopfverletzungen»

(M-Nr. 1) bestätigte das Spital D.___ am 18. Dezember 2014, dass nach dem

Unfall weder eine Bewusstseinsstörung, eine Erinnerungslücke, Erbrechen resp.

Brechreiz oder Lähmungserscheinungen vorgelegen hätten.

Auf telefonische Nachfrage der

Beschwerdegegnerin hin erklärte der Beschwerdeführer am 30. Juli 2015, auf

Grund seiner sitzenden beruflichen Tätigkeit leide er immer wieder unter

Verspannungen (A-Nr. 6).

Dr. med. E.___, Fachärztin für Innere

Medizin FMH, hielt in den Zwischenberichten vom 4. Mai und 21. August 2015

(M-Nrn. 9 + 11) fest, nach der Contusio cerebri und dem Schleudertrauma der

Halswirbelsäule bestünden noch leichte Myogelosen im Bereich von Schultern und

Halswirbelsäule. Unfallfremde Faktoren spielten im Heilungsverlauf keine Rolle.

Es werde regelmässig Physiotherapie durchgeführt. Seit dem 3. Januar 2015

bestehe keine Arbeitsunfähigkeit mehr.

Die Physiotherapeutinnen F.___ und G.___

berichteten am 7. September 2015 (M-Nr. 12), der Beschwerdeführer leide

intermittierend, seit Ende Juli aber deutlicher unter Kopfschmerzen und

Dysfunktionen des Atlas. Teilweise seien die Schmerzen so stark, dass eine

Arbeitsfähigkeit nur mit Schmerzmitteln zu erreichen sei. Die Behandlung

ermögliche eine sukzessive Stabilisierung. Diesen Bericht bestätigten die

Therapeutinnen am 2. August 2016 im Wesentlichen (A-Nr. 16 in fine).

Dr. med. H.___, Facharzt für Neurologie FMH

und beratender Arzt der Beschwerdegegnerin, hielt in seiner Stellungnahme vom

28.

Oktober 2015 (M-Nr. 14) nach Durchsicht der Akten fest, es sei

nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer intermittierend unter Nackenverspannungen

leide, ohne dass diese eine Unfallfolge darstellen müssten. Gemäss den

Richtlinien der Deutschen Gesellschaft für Neurologie sei nach einem

Distorsionstrauma der Halswirbelsäule im hier vorliegenden Kraftgrad nach

wenigen Wochen ein Status quo sine zu erreichen; nachher seien lediglich

unfallfremde Beschwerden wirksam. Auch ohne Unfall litten rund 60 % der

Bevölkerung an intermittierenden Nackenschmerzen. Es sei nicht mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass diese Schmerzen elf Monate nach dem Trauma

weiterhin unfallkausal seien. Die Beschwerden stünden nur möglicherweise (d.h.

mit weniger als 50 % Wahrscheinlichkeit) in einem natürlichen

Kausalzusammenhang zum Unfall vom 29. November 2014. Dieser habe zu keinen strukturellen

Veränderungen geführt. Von einer weiteren medizinischen Behandlung sei keine

namhafte Besserung des aktuellen Gesundheitszustandes zu erwarten.

Dr. med. I.___, Oberarzt an der Klinik J.___,

diagnostizierte in seinem Bericht vom 21. Januar 2016 (M-Nr. 17) einen Status

nach Sturz auf den Rücken am 29. November 2014 mit Distorsion der

Halswirbelsäule und Commotio cerebri bei

-

rezidivierendem

zervikozephalen Syndrom und Zervikobrachialsyndrom rechts

-

leichten

neuropsychologischen Funktionsstörungen (subjektiv)

-

Stimmungsschwankungen

Nachdem der Beschwerdeführer am 29.

November 2014 von einem gestürzten Spieler unverhofft von hinten angefahren

worden und (ohne Helm) auf den Rücken «geknallt» sei (gemäss eigenen Angaben

nicht auf den Kopf), habe er zuerst keine Schmerzen verspürt, aber eine

Desorientiertheit, ein komisches Gefühl sowie Mühe, die richtigen Worte zu

finden. Eine Bewusstlosigkeit oder eine amnestische Lücke seien nicht

aufgetreten. Nach sechs bis acht Stunden hätten progrediente Kopfschmerzen (bis

zu acht von zehn Punkten auf der visuellen Analogskala [VAS]), Schwindel und

Übelkeit eingesetzt. Die Desorientiertheit habe zugenommen. Im Verlauf sei es bei

passiven Bewegungen (z.B. beim Autofahren) zu massiven Nackenverspannungen und

Übelkeit gekommen. Unter Physiotherapie hätten sich die Verspannungen und

Kopfschmerzen langsam reduziert (null bis drei von zehn VAS-Punkten), so dass der

Beschwerdeführer im Sommer 2015 wieder seine sportlichen Aktivitäten und seine Aufgaben

als Trainer aufgenommen habe. Auch die sprachlichen Einschränkungen hätten sich

gebessert, einzig die Denkschnelligkeit sei noch leicht defizitär geblieben. Im

Herbst 2015, vier Wochen nach dem Ende der Therapie, sei es erneut zu Nackenverspannungen

sowie Kopf- und Schulterschmerzen mit Ausstrahlungen in den rechten Oberarm

gekommen (sechs von zehn VAS-Punkten), ausserdem bei einer Passfahrt zusätzlich

zu Schwindel und Übelkeit. Mit der erneuten Physiotherapie hätten sich die Beschwerden

bereits wieder reduziert. Aktuell bestünden folgende Beschwerden:

-

Nackenverspannungen und –schmerzen,

ausstrahlend in den Hinterkopf und beide Schultern resp. den rechten Oberarm;

mehr oder weniger konstant vorhanden (zwei bis drei von zehn VAS-Punkten), seit

Wiederaufnahme der Physiotherapie Beschwerdeausmass tendenziell abnehmend.

-

Keine sensomotorischen

Störungen der oberen Extremitäten.

-

Schwindel / Übelkeit (nur

bei provokativen Manövern, nicht unter alltäglichen Aktivitäten).

-

Durchschlafstörungen.

-

Konzentrationsprobleme,

vermehrte Vergesslichkeit.

-

Gedämpfte Stimmungslage,

Stimmungsschwankungen.

-

Reduzierte Belastbarkeit.

Auf Grund der unfallanamnestischen

Angaben (Desorientiertheit) und der ärztlichen Berichterstattung sei neben der

Rückenkontusion und der HWS-Distorsion von einer Commotio cerebri auszugehen.

Zum persistierenden zervikozephalen und zervikobrachialen Syndrom seien

zeitweilig vegetative Begleiterscheinungen, Schlafstörungen und kognitive

Beeinträchtigungen hinzugekommen. Für die berufliche Tätigkeit bei der

Arbeitgeberin sei der Beschwerdeführer zwei Monate nach dem Unfall 100 % arbeitsunfähig

gewesen, danach für zwei Wochen noch zu 50 %. In der Folge habe er stets zu 100

% gearbeitet. Die therapeutischen Massnahmen hätten keine gänzliche

Beschwerdefreiheit erreicht und nach drei bis vier Wochen wegen der erneuten

Beschwerdeexazerbation wieder aufgenommen werden müssen. Da der

Beschwerdeführer noch nicht ausreichend belastungsstabil sei, sei die Physiotherapie

fortzusetzen. Darauf könne in einem zweiten Schritt eine medizinische Trainingstherapie

aufbauen. Hinzu kämen eigenständige Wärmeapplikationen und Aktivitäten wie

Nordic Walking sowie bei Bedarf Analgetika (Paracetamol) und eventuell Cipralex

oder Efexor.

Dr. med. E.___ widersprach im Schreiben

vom 1. Februar 2016 (M-Nr. 18) der Beurteilung von Dr. med. H.___. Die Deutsche

Gesellschaft für Neurologie sage, dass bei einem Distorsionstrauma der

Halswirbelsäule eine «gründliche körperliche Untersuchung» für die Bewertung

wichtig sei. Dr. med. H.___ habe den Beschwerdeführer jedoch nie persönlich

untersucht. Seine Beurteilung, die sich nur auf Richtlinien und Aktenstudium

stütze, sei unvollständig und nicht zu verwerten. Ausserdem handle es sich

nicht bloss um «intermittierende Nackenverspannungen», sondern teilweise um analgesiebedürftige

Schmerzen im Nacken und Kopfbereich (drei von zehn VAS-Punkten). In der Klinik J.___

sei ein Zervikozephal- und Zervikobrachialsyndrom rechts mit leichten neurophysiologischen

Funktionsstörungen diagnostiziert und festgehalten worden, seit dem Unfall sei

der Beschwerdeführer niemals gänzlich beschwerdefrei gewesen. Als langjährige

Hausärztin könne sie weiter bestätigen, dass der Beschwerdeführer vor dem Unfall

nie über Beschwerden an der Halswirbelsäule oder im Schultergürtel geklagt habe

und auch nie durch Stimmungsschwankungen oder andere neurophysiologische

Funktionsstörungen aufgefallen sei. Vor diesem Hintergrund könne nicht von

einem Status quo sine (schicksalsmässiger Verlauf eines krankhaften

Vorzustandes) ausgegangen werden. Laut Rechtsprechung müssten Beschwerden in

der Halsregion und an der Halswirbelsäule innert maximal 72 Stunden nach einem Schleudertrauma

auftreten, damit der natürliche Kausalzusammenhang bejaht werden könne. Dieser

Kausalzusammenhang liege beim Beschwerdeführer ganz klar vor.

3.2

Die Beschwerdegegnerin hat den

Fall zu Recht per 31. Oktober 2015 abgeschlossen. Zwar zog sich der

Beschwerdeführer beim Unfall eine Commotio cerebri und eine Distorsion der

Halswirbelsäule zu, welche nach Aktenlage auch nach dem 31. Oktober 2015 immer noch

gewisse Beschwerden hervorriefen. Der Einwand des Beschwerdeführers, er sei

nach wie vor behandlungsbedürftig, mag daher zutreffen, ist aber gleichwohl unbehelflich.

Entscheidend für den Fallabschluss im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG ist

nämlich, ob von einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine

erhebliche Steigerung der Arbeitsfähigkeit erwartet werden kann oder nicht (s.

E. II. 2.1 hiervor). Der Beschwerdeführer ist gemäss Dr. med. I.___ trotz

gewisser fortbestehender Beschwerden zwei Monate nach dem Unfall (also Ende

Januar oder Anfang Februar 2015) an seinen Arbeitsplatz zurückgekehrt, dies

zunächst zu 50 %, nach zwei Wochen dann zu 100 %. Laut den übereinstimmenden

Angaben der Dres. I.___ und E.___ ist er seither in seiner Arbeitsfähigkeit

nicht mehr beeinträchtigt, auch wenn dies mitunter die Einnahme von

Medikamenten erfordert. Ist die versicherte Person aber wieder in der Lage, in

ihrer angestammten Tätigkeit ohne relevante Einschränkung erwerbstätig zu sein,

so ist der Fall abzuschliessen, selbst wenn die Befindlichkeit der versicherten

Person durch die Fortsetzung der medizinischen Behandlung noch verbessert

werden könnte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_970/2012 vom 31. Juli 2013 E.

3.

). Hinzu kommt, dass der Begriff der ärztlichen Behandlung im Sinne von Art.

19.

Abs. 1 UVG nur eigentliche ärztliche Vorkehrungen umfasst. Andere

Behandlungsmassnahmen wie beispielsweise Physiotherapie, welche hier zur

Debatte stehen, rechtfertigen es nicht, mit dem Fallabschluss zuzuwarten (vgl.

Urteil des Bundesgerichts 8C_871/2014 vom 24. Juni 2015 E. 6). Der

Beschwerdegegnerin kann somit nicht vorgeworfen werden, der Fallabschluss per

31.

Oktober 2015 sei zu früh erfolgt.

Mit dem Fallabschluss fällt der Anspruch

auf Heilbehandlung dahin (Art. 19 Abs. 1 Satz 2 UVG). In dieser

Situation ist zu prüfen, ob ein Anspruch auf eine Rente und / oder eine

Integritätsentschädigung besteht. Liegt freilich wieder eine uneingeschränkte

Arbeitsfähigkeit vor, so kann mangels Erwerbsunfähigkeit kein Rentenanspruch

entstehen. Zudem scheitert der Anspruch des Beschwerdeführers auch am Kausalzusammenhang,

wie im Folgenden dargelegt wird.

3.3

Die Beschwerdegegnerin liess zu

Recht offen, ob ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis

und den Beschwerden besteht, da es ohnehin an der Adäquanz fehlen würde. Diese

ist, nachdem im Zeitpunkt der Leistungseinstellung kein unfallbedingtes

pathologisch-anatomisches Substrat vorlag, besonders zu prüfen: Objektivierbar

sind Untersuchungsergebnisse, die reproduzierbar und von der Person des

Untersuchenden und den Angaben des Patienten unabhängig sind. Von objektiv

ausgewiesenen organischen Unfallfolgen kann erst dann gesprochen werden, wenn

die erhobenen Befunde mit apparativen resp. bildgebenden Abklärungen bestätigt

wurden und die dabei angewendeten Untersuchungsmethoden wissenschaftlich

anerkannt sind (BGE 138 V 248 E. 5.1 S. 252); eine manuelle Untersuchung

erbringt in diesem Sinne keine objektivierbaren Ergebnisse (SZS 2009 S. 368).

Die beim Beschwerdeführer durchgeführten radiologischen Untersuchungen der Halswirbelsäule

und des Schädels ergaben keine strukturellen Läsionen, welche auf den Unfall vom

29.

November 2014 zurückgeführt werden konnten. Dies wird auch von den

behandelnden Ärzten nicht bestritten, welche sich in ihren Aussagen weitgehend

auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers stützen.

Massgebend ist die

Schleudertrauma-Praxis, nachdem die behandelnden Ärzte einhellig eine Distorsion

der Halswirbelsäule diagnostiziert haben und das Auftreten von Beschwerden wie

Kopfschmerzen innert 72 Stunden nach dem Unfall belegt ist. Die sog.

«Psycho-Praxis» ist nicht anwendbar, da kein psychisches, nicht mehr zu den

typischen Beschwerden gehörendes Leiden im Vordergrund steht (s. dazu Rumo-Jungo

/ Holzer, a.a.O., S. 60), fehlt es doch in den Akten an entsprechenden

Feststellungen; der Hinweis auf die gedämpfte Stimmungslage resp.

Stimmungsschwankungen bei Dr. med. I.___ stellt keine psychiatrische Diagnose

dar, zumal es an einer Kodierung nach dem Diagnosemanual ICD-10 fehlt.

Ein gewöhnlicher Sturz gilt in der Regel

als leichter Unfall (BGE 115 V 133 E. 6a S. 139). Das Eidg.

Versicherungsgericht (fortan: EVG) hat etwa beim Ausrutschen auf einer

Eisfläche mit Sturz auf den Rücken und Kopfanprall so entschieden (Urteil U 78/02

vom 25. Februar 2003 E. 5.3) oder bei einem Sturz mit Schenkelhalsbruch

bei Eisregen (Urteil U 145/02 vom 2. Dezember 2002 E. 3.2). Der

vorliegende Fall unterscheidet sich jedoch darin, dass der Beschwerdeführer zu

Fall gebracht wurde, als jemand gegen seine Beine stiess. Dieser Sachverhalt

ist als mittelschwerer Unfall im Grenzbereich zu den leichten Unfällen zu

qualifizieren; es muss sich hier gleich verhalten, wie wenn ein Velofahrer von

einem Rollschuhfahrer umgestossen wird und auf die rechte Schulter fällt (EVG-Urteil

U 59/04 vom 9. September 2005 lit. A + E. 2.3) oder wenn ein Velofahrer mit dem

helmgeschützten Kopf auf den Boden schlägt, nachdem ihn ein überholendes Auto

touchiert hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_768/2008 vom 3. Juni 2009 E. 4.1).

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kommt es nicht in Frage, das

Geschehen bei den mittelschweren Unfällen im engeren Sinn einzuordnen. Solche

Unfälle liegen nach der höchstrichterlichen Praxis bei Stürzen aus zwei bis vier

Meter Höhe vor (vgl. Kasuistik bei Rumo-Jungo / Holzer, a.a.O., S. 66 f.;

s.a. Urteil des Bundesgerichts 8C_622/2010 vom 3. Dezember 2010 E. 4.1), was

hier nicht zutrifft. Folglich müssen – sofern kein einzelnes davon besonders

ausgeprägt ist – vier der sieben Adäquanzkriterien erfüllt sein:

3.3.1

Das Kriterium der besonders

dramatischen Begleitumstände oder der besonderen Eindrücklichkeit des Unfalles

ist gemäss der bundesgerichtlichen Praxis objektiv zu beurteilen und nicht auf

Grund des subjektiven Empfindens bzw. des Angstgefühls der versicherten Person.

Zu beachten ist, dass jedem mindestens mittelschweren Unfall eine gewisse

Eindrücklichkeit eigen ist, welche somit noch nicht für eine Bejahung des

Kriteriums ausreichen kann (Rumo-Jungo / Holzer, a.a.O., S. 69). Im

vorliegenden Fall ergeben sich auch aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer

auf das Spiel konzentriert war und «aus heiterem Himmel umgefällt» wurde (A.S.

14.

Ziff. 7), weder eine besondere Eindrücklichkeit noch besonders dramatische Begleitumstände,

können sich doch auch leichte Unfälle unvermittelt ereignen.

3.3.2

Beim Kriterium der Schwere oder

besonderen Art der erlittenen Verletzungen ist namentlich deren

erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen, zu berücksichtigen

(vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_435/2011 vom 13. Februar 2012 E.

4.2

). Die Diagnose einer Distorsion der Halswirbelsäule genügt für sich

allein noch nicht, es bedarf hierzu entweder einer besonderen Schwere der für

das Schleudertrauma typischen Beschwerden. Dies wird hier auch von den

behandelnden Ärzten nicht behauptet; es ist vielmehr darauf hinzuweisen, dass nach

dem Unfall weder eine Bewusstlosigkeit noch eine Amnesie auftraten (s. dazu

Urteil des Bundesgerichts 8C_768/2008 vom 3. Juni 2009 E. 4.2.2) und sich

die akuten Beschwerden gemäss Austrittsbericht des Spitals D.___ bis zur

Entlassung besserten. Oder aber es liegen besondere Umstände vor, welche das

Beschwerdebild beeinflussen können (BGE 134 V 109 E. 10.2.2 S. 127 f.). Dies

kann z.B. bei einer vorgeschädigten Wirbelsäule der Fall sein, oder wenn beim

Unfall eine besondere Körperhaltung eingenommen wurde (Rumo-Jungo / Holzer,

a.a.O., S. 73 + 74 mit Hinweisen), was hier aber ebenfalls nicht zutrifft.

Somit fehlt es an aussergewöhnlichen Umständen, welche die Schwere oder

besondere Art der Verletzungen begründen könnten.

3.3.3

Das Kriterium der fortgesetzt

spezifischen, belastenden ärztlichen Behandlung ist bei objektiver Betrachtung

nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer wurde nach wenigen Tagen wieder aus dem

Spital entlassen. In der Folge beschränkte sich die ärztliche Behandlung im

Wesentlichen auf den Einsatz von Medikamenten. Manuelle Behandlungen wie

Physiotherapie, aber auch Abklärungsmassnahmen und ärztliche Kontrollen sind nicht

zu berücksichtigen (Rumo-Jungo / Holzer, a.a.O., S. 72).

3.3.4

Die Erheblichkeit der Beschwerden

beurteilt sich nach den glaubhaften Schmerzen und nach der Beeinträchtigung,

welche die verunfallte Person durch die Beschwerden im Lebensalltag erfährt (BGE

134.

V 109 E. 10.2.4 S. 128), wobei nur die dem Distorsionstrauma zuzurechnenden

Beschwerden in Betracht fallen. Der Beschwerdeführer leidet zwar unter

chronischen Nackenschmerzen etc. Die üblicherweise mit einem Schleudertrauma

verbundenen Beschwerden genügen indes nicht, ansonsten das Kriterium bei jeder

solchen Verletzung bejaht werden müsste und keine Bedeutung als

Differenzierungsmerkmal mehr hätte (Urteile des Bundesgerichts 8C_730/2011 vom

9.

Dezember 2011 E. 6.2.2 und 8C_938/2011 vom 14. August 2012 E. 5.3.4). Im

vorliegenden Fall übersteigen die unfallbedingten Schmerzen und die

Beeinträchtigung nach Lage der Akten das bei derartigen Verletzungen Übliche

nicht in einem solchen Masse, als dass von «erheblichen Beschwerden» gesprochen

werden könnte. Dies zeigt sich u.a. darin, dass alltägliche Beschäftigungen

keinen Schwindel auslösen und die VAS-Werte deutlich zurückgegangen sind.

3.3.5

Eine ärztliche Fehlbehandlung ist

nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Es

reicht nicht aus, dass sich eine medizinische Massnahme nachträglich als nicht

nutzbringend erweist, es müsste vielmehr ein gewisser Konsens über die

Schädlichkeit einer bestimmten Therapiemethode bestehen (vgl. Rumo-Jungo / Holzer,

a.a.O., S. 72 + 76).

3.3.6

Die beiden Teilaspekte des

Kriteriums des schwierigen Heilungsverlaufes und der erheblichen Komplikationen

müssen nicht kumulativ erfüllt sein. Aus der ärztlichen Behandlung und den

Beschwerden kann aber noch nicht auf dieses Kriterium geschlossen werden. Auch

der Umstand, dass trotz regelmässiger Therapie keine (vollständige) Beschwerdefreiheit

erreicht werden konnte, genügt hierfür noch nicht (vgl. Rumo-Jungo / Holzer,

a.a.O., S. 72 f. + 76). Es bedürfte vielmehr besonderer Gründe, welche die

Heilung beeinträchtigt haben. Hier sind keine derartigen Umstände ersichtlich; namentlich

sind keine Komplikationen eingetreten.

3.3.7

Das Kriterium der erheblichen

Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen ist nicht erfüllt, nachdem

der Beschwerdeführer nach kurzer Zeit wieder an seinen Arbeitsplatz

zurückkehrte und sein bisheriges Vollzeitpensum ausfüllte.

Somit ist keines der sieben Adäquanzkriterien

erfüllt, geschweige denn in besonders ausgeprägter Weise. Ein rechtserheblicher

Zusammenhang zwischen dem Unfall vom 29. November 2014 und den beim

Fallabschluss Ende Oktober 2015 noch geklagten Beschwerden entfällt deshalb. Ohne

adäquaten Kausalzusammenhang besteht indes weder Anspruch auf eine Rente noch

auf eine Integritätsentschädigung.

3.4

Zusammenfassend stellt sich die

Beschwerde als unbegründet heraus und ist abzuweisen. Weitere

Sachverhaltsabklärungen erübrigen sich entgegen der Auffassung des

Beschwerdeführers, da sich die zur Beurteilung des Fallabschlusses und der

Adäquanz erforderlichen Informationen bereits in den vorliegenden Akten finden.

Namentlich muss nicht auf die Einwände des Beschwerdeführers gegen die

Stellungnahme des Kreisarztes eingegangen oder gar ein Gerichtsgutachten

eingeholt werden, da bereits die Angaben der behandelnden Ärzte eine genügende

Grundlage bieten.

4.

Bei diesem Verfahrensausgang

steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu (Art. 61

lit. g ATSG).

5.

Im Beschwerdeverfahren der

Unfallversicherung sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 61

lit. a ATSG).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Pr.ident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Haldemann

Der vorliegende Entscheid wurde vom Bundesgericht

mit Urteil 8C_39/2018 vom 11. Juli 2018 bestätigt.