VSBES.2017.36
Hilflosenentschädigung IV
25. Januar 2018Deutsch38 min
Source so.ch
Urteil vom 25. Januar 2018
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Oberrichter Kiefer
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiber Häfliger
In Sachen
A.___ gesetzlich vertreten durch B.___ hier vertreten durch Irja
Zuber Hofer, Rechtsanwältin, c/o Procap Schweiz
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Hilflosenentschädigung
IV – Herabsetzung nach Revision (Verfügung vom 21. Dezember 2016)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Am 4. November 2001 meldeten die
Eltern von A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin), geb. 2001, [...], ihre
Tochter bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend
Beschwerdegegnerin) zum Bezug von IV-Leistungen für Versicherte vor dem 20.
Altersjahr an (IV-Stelle Beleg [IV-]Nr. 3).
1.2 Die Ärztinnen der Kinderklinik
am Kantonsspital [...] diagnostizierten in ihrem Bericht vom 15. November 2001
an die Beschwerdegegnerin bei der Beschwerdeführerin ein Prader-Willi-Labhart-Syndrom
sowie die Geburtsgebrechen (GG) 462 und 494 gemäss Verordnung über
Geburtsgebrechen (GgV) bzw. Liste der Geburtsgebrechen (GgL) (IV-Nr. 4).
1.3 Es folgten Leistungsverfügungen
der Beschwerdegegnerin (IV-Nr. 7 ff.) sowie am 3. Dezember 2002 ein
«Abklärungsbericht Hauspflege» (IV-Nr. 21); gestützt darauf sprach sie der
Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 19. Februar 2003 medizinische Massnahmen
(Hauspflegebeitrag) zu (IV-Nr. 30).
2.
2.1 Am 26. Dezember 2003 meldeten
die Eltern der Beschwerdeführerin ihre Tochter erneut zum Bezug von
IV-Leistungen für Versicherte vor dem 20. Altersjahr an (IV-Nr. 54).
2.2 Es folgten wiederum Verfügungen
der Beschwerdegegnerin über Kostengutsprachen für medizinische Massnahmen
(IV-Nr. 61 ff.).
3.
3.1 Am 28. Juni 2004 meldeten die
Eltern der Beschwerdeführerin diese für den Bezug einer Hilflosenentschädigung
an (IV-Nr. 66).
3.2 Der Abklärungsdienst der
Beschwerdegegnerin führte am 9. Mai 2005 eine telefonische Abklärung durch,
deren Ergebnisse im «Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung für Minderjährige
inkl. Intensivpflegezuschlag» vom 12. Mai 2005 festgehalten wurden (IV-Nr. 83).
3.3 Mit Verfügung vom 30. Mai 2005
wies die Beschwerdegegnerin das Begehren der Beschwerdeführerin um Zusprache
einer Hilflosentschädigung für Minderjährige und die dagegen erhobene
Einsprache mit Entscheid vom 28. Juni 2005 ab (IV-Nr. 87, 90).
4.
4.1 Am 22. November 2011 meldeten
die Eltern der Beschwerdeführerin ihre Tochter erneut für eine
Hilflosenentschädigung für Minderjährige an (IV-Nr. 228).
4.2 Am 3. April 2012 führte die
Beschwerdegegnerin eine Abklärung durch. Der Abklärungsdienst beantragte die
Zusprache einer Hilflosenentschädigung leichten Grads ab September 2008 (IV-Nr.
234).
4.3 Mit Vorbescheid vom 20. April
2012 stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin in Aussicht, ihr vom
1. September 2008 bis 30. April 2014 (Revision) eine Entschädigung wegen
leichter Hilflosigkeit zu gewähren (IV-Nr. 235). Am 25. Mai 2012 teilte die
damalige juristische Vertreterin der Beschwerdeführerin die wichtigsten Punkte
der Hilfeleistungen im Bereich Körperpflege mit und bat darum, diese ebenfalls
zu berücksichtigen (IV-Nr. 238); dazu nahm der Abklärungsdienst der
Beschwerdegegnerin am 19. Juni 2012 Stellung (IV-Nr. 240, S. 2 f.).
4.4 Mittels Verfügung vom 6. August
2012 sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin eine Entschädigung
wegen mittlerer Hilflosigkeit zu, und zwar für die Zeit vom 1. September 2008
bis 30. Juni 2014 (AK-Nr. 242).
5.
5.1 Am 8. April 2014 veranlasste die
Beschwerdegegnerin eine Abklärung der Hilflosenentschädigung mittleren Grads
(IV-Nr. 257, S. 1). Die Abklärungsfachfrau der Beschwerdegegnerin beantragte am
30. Juni 2014, dass im Fall der Beschwerdeführerin die Hilflosenentschädigung
für Minderjährige mittelschweren Grads weiterauszurichten und in zwei Jahren eine
Revision vorzusehen sei (IV-Nr. 257, S. 2 ff.).
5.2 Die Beschwerdegegnerin teilte der
Vertreterin der Beschwerdeführerin bzw. deren Eltern am 24. Juli 2014 mit, dass
ihre Tochter unverändert Anspruch auf eine Entschädigung wegen mittlerer
Hilflosigkeit habe (IV-Nr. 260).
6.
6.1 Am 3. Juni 2016 initiierte die
Beschwerdegegnerin eine erneute Abklärung betreffend den Anspruch der
Beschwerdeführerin auf eine Hilflosenentschädigung und auf einen allfälligen
Intensivpflegezuschlag (IV-Nr. 277). Diese Abklärung erfolgte am 16. August
2016. Der Abklärungsdienst beantragte dabei, dass die Hilflosenentschädigung mittelschweren
Grads auf eine solche leichten Grads zu reduzieren und per 27. September
2019 eine Revision vorzusehen sei (IV-Nr. 277, S. 2 ff.).
6.2 Mit Vorbescheid vom 30. August
2016 teilte die Beschwerdegegnerin der Vertreterin der Beschwerdeführerin mit,
sie habe die Absicht, die Hilflosenentschädigung mittleren Grads im Sinne von
Art. 88bis Abs. 1 (recte: Abs. 2 lit. a) IVV auf eine solche
leichten Grads herabzusetzen (IV-Nr. 279).
6.3 Gegen diesen Vorbescheid erhob
die Vertreterin der Beschwerdeführerin am 30. September 2016 Einwand mit
dem Antrag, es sei weiterhin eine Hilflosenentschädigung mittleren Grads
auszurichten (IV-Nr. 280); dazu nahm der Abklärungsdienst der
Beschwerdegegnerin am 5. Dezember 2016 schriftlich Stellung (IV-Nr. 285,
S. 2).
6.4 Am 21. Dezember 2016 bestätigte
die Beschwerdegegnerin mittels Verfügung den im Vorbescheid angekündigten
Entscheid und nahm gleichzeitig zum Einwand vom 3. Oktober (recte: 30.
September) 2016 Stellung (IV-Nr. 286).
7. Gegen die Verfügung vom 21.
Dezember 2016 lässt die Beschwerdeführerin am 1. Februar 2017 Beschwerde ans
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn erheben. Ihre Vertreterin stellt und
begründet dabei folgende Rechtsbegehren (Aktenseite [A.S. 6 ff.]):
1. Die
Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 21. Dezember 2016 sei aufzuheben.
2. Der
Beschwerdeführerin sei weiterhin eine Hilflosenentschädigung mittleren Grads zuzusprechen.
3. Eventualiter
sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen.
4. Unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer)
zulasten der Beschwerdegegnerin.
8. In der Beschwerdeantwort vom 6.
April 2017 beantragt die Beschwerdegegnerin unter Verweis auf die gleichentags
abgefasste Stellungnahme ihres Abklärungsdiensts, dass die Beschwerde
abzuweisen sei (A.S. Nr. 21). Zu diesen Ausführungen nimmt die Vertreterin der
Beschwerdeführerin am 10. Mai 2017 Stellung (A.S. 28 ff.); ihre Honorarnote
folgt am 19. Juni 2017 (A.S. 36 f.).
Auf die weiteren Ausführungen in den
Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Beschwerde ist rechtzeitig
erhoben worden und erfüllt die formellen Voraussetzungen. Das angerufene
Gericht ist sachlich, örtlich und funktionell zuständig. Auf die Beschwerde ist
somit einzutreten.
1.2
Das Sozialversicherungsgericht
beurteilt die Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung in der Regel nach
dem Sachverhalt, der zur Zeit seines Erlasses gegeben war. Tatsachen, die jenen
Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer
neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 130 V 140 E. 2.1, 121 V 366 E. 1b mit
Hinweis).
Im vorliegenden Fall datiert die
angefochtene Verfügung vom 21. Dezember 2016, die den rechtsrelevanten
Zeitpunkt definiert.
1.3
In zeitlicher Hinsicht sind –
vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich
diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu
ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (BGE 132 V
215.
E. 3.1.1 S. 220, 131 V 9 E. 1 S. 11 und 107 E. 1
S. 109, 127 V 466 E. 1 S. 467).
1.4
Streitig ist, ob die
Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mittleren
Grads hat; zu prüfen ist dabei insbesondere, ob sich der Grad der Hilflosigkeit
geändert hat. Während die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid lediglich
die Voraussetzungen für eine Hilflosenentschädigung leichten Grads als erfüllt
betrachtet (IV-Nr. 286), verlangt die Beschwerdeführerin, dass ihr weiterhin
eine solche mittleren Grads zugesprochen werde (A.S. 7).
2.
2.1
Als hilflos gilt eine Person,
die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen
dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9
Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR
830.
]). Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz,
die hilflos sind, haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Art. 42 Abs.
1.
Satz 1 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]). Es ist
zu unterscheiden zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit
(Art. 42 Abs. 2 IVG).
2.2
2.2.1
Die Hilflosigkeit gilt als
schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist; dies ist der Fall,
wenn sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher
Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege
oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 37 Abs. 1 Verordnung über die
Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]). Massgeblich im Sinne dieser
Bestimmung sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen: An- und
Auskleiden; Aufstehen, Absitzen und Abliegen; Essen; Körperpflege; Verrichtung
der Notdurft; Fortbewegung und Kontaktaufnahme (BGE 133 V 450 E. 7.2 S.
463; Urteil des Bundesgerichts 9C_457/2015 vom 21. Oktober 2015 E. 2.1 mit
Hinweisen).
2.2.2
Die Hilflosigkeit gilt gemäss Art.
37.
Abs. 2 IVV als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe
von Hilfsmitteln in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in
erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen (lit. a) oder in mindestens
zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die
Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen
Überwachung bedarf (lit. b) oder in mindestens zwei alltäglichen
Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und
überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Artikel 38
angewiesen ist (lit. c).
2.2.3
Leichte Hilflosigkeit liegt laut
Art. 37 Abs. 3 IVV vor, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von
Hilfsmitteln in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in
erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (lit. a) oder einer
dauernden persönlichen Überwachung bedarf (lit. b) oder einer durch das
Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf (lit. c)
oder wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen
Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter
gesellschaftliche Kontakte pflegen kann (lit. d) oder dauernd auf lebenspraktische
Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (lit. e).
2.3
Weist eine der erwähnten
alltäglichen Lebensverrichtungen mehrere Teilfunktionen auf, genügt es für die
Annahme einer Hilflosigkeit, wenn die versicherte Person bei einer dieser
Teilfunktionen regelmässig in erheblicher Weise auf Fremdhilfe angewiesen ist
(BGE 117 V 146 E. 2 S. 148; Urteil des Bundesgerichts 8C_691/2014 vom
16.
Oktober 2015 E. 3.3). Regelmässig ist die Hilfe, wenn die versicherte
Person diese täglich oder eventuell (nicht
voraussehbar) täglich benötigt (Urteil des
Bundesgerichts 8C_30/2010 vom 8. April 2010 E. 3 mit Hinweisen). Erheblich ist
die Hilfe, wenn die versicherte Person mindestens eine Teilfunktion einer
einzelnen Lebensverrichtung nicht mehr, nur mit unzumutbarem Aufwand oder nur
auf unübliche Art und Weise selbst ausüben kann oder wegen ihres psychischen
Zustands ohne besondere Aufforderung nicht vornehmen würde, oder wenn sie
mindestens eine Teilfunktion einer einzelnen Lebensverrichtung selbst mithilfe
von Drittpersonen nicht erfüllen kann, weil sie für sie keinen Sinn hat (Kreisschreiben
des Bundesamts für Sozialversicherungen [BSV] über Invalidität und
Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH], Rz 8026).
2.4
2.4.1
Ändert sich der Invaliditätsgrad
einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente
von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht,
herabgesetzt oder aufgehoben. Auch jede andere formell rechtskräftig
zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht,
herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt
nachträglich erheblich verändert hat (Art. 17 ATSG). Die Erhöhung, Herabsetzung
oder Aufhebung einer Hilflosenentschädigung gestützt auf Art. 17 Abs. 2 ATSG
setzt einen Revisionsgrund voraus; darunter ist jede wesentliche Änderung in
den tatsächlichen Verhältnissen, u.a. Verbesserung oder Verschlechterung des
Gesundheitszustands oder Verwendung neuer Hilfsmittel, zu verstehen, die
geeignet ist, den Grad der Hilflosigkeit und damit den Umfang des Anspruchs zu
beeinflussen (vgl. Urteil 9C_882/ 2010 vom 25. Januar 2011 E. 1.1 mit
Hinweisen).
2.4.2
Ändert sich in der Folge der Grad
der Hilflosigkeit in erheblicher Weise, so finden die Artikel 87 - 88bis
IVV Anwendung. Gemäss Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV erfolgt die
Herabsetzung oder Aufhebung der Hilflosenentschädigungen (im Rahmen einer
Revision nach Art. 17 Abs. 2 ATSG) frühestens vom ersten Tag des zweiten der
Zustellung der Verfügung folgenden Monats an.
2.4.3
Als Vergleichsbasis für die
Beurteilung der Frage, ob sich der Grad der Hilflosigkeit bis zum Abschluss des
aktuellen Verwaltungsverfahrens anspruchserheblich verändert hat, dient die
letzte rechtskräftige Verfügung, die auf einer materiellen Anspruchsprüfung mit
rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Beurteilung des
Grads der Hilflosigkeit beruht (vgl. analog zur Rentenrevision: Urteil des
Bundesgerichts 9C_478/2012 vom 14. Dezember 2012 E. 2; BGE 130 V 71). Ein
unveränderter Gesundheitszustand bzw. die bloss auf einer anderen Wertung
beruhende medizinische oder rechtliche Einschätzung von im Wesentlichen
unveränderten tatsächlichen Verhältnissen führt nicht zu einer materiellen
Revision (Urteil des Bundesgerichts 9C_418/2010 vom 29. August 2011 E. 4.1; BGE
115.
V 308 E. 4a/bb S. 313). Ist
ein Revisionsgrund gegeben, ist der Invaliditätsgrad auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu ermitteln (BGE
141.
V 9). Ist eine
anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der materiellen
Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (Urteil des Bundesgerichts 9C_478/2012 vom 14. Dezember 2012 E. 2).
3.
Sowohl das Verwaltungsverfahren
wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (vgl. Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c
ATSG). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen
Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so
lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen
Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge
Bezüge zum Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des
Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den
Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver
und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur
Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu
betrachten, und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden
Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer
Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierende
Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236; 134 I 140 E. 5.3 S. 148; 124 V 90
E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit
der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln,
soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse
zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_360/2015 vom 7. April 2016 E.
3.1
mit Hinweisen).
4.
Die Verfügung vom 6. August
2012.
beruhte auf einer materiellen Anspruchsprüfung mit rechtskonformer
Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Beurteilung des Grads der
Hilflosigkeit (vgl. IV-Nr. 242). Sie bestimmt somit den Vergleichszeitpunkt
(vgl. E. II. 2.4.3 hiervor). Zu vergleichen ist der damalige Sachverhalt mit
demjenigen bei Erlass der hier angefochtenen Verfügung vom 21. Dezember
2016.
(IV-Nr. 286).
4.1
Die Akten zeigen im Zeitraum von
November 2011 bis Dezember 2016 den folgenden, für die Beurteilung der
Hilflosigkeit relevanten Verlauf:
4.1.1
In der zweiten Anmeldung zum
Bezug einer Hilflosenentschädigung für Minderjährige vom 22. November 2011
machten die Eltern einerseits allgemeine Angaben sowie Angaben zur gesundheitlichen
Beeinträchtigung und zu den behandelnden Ärzten, andererseits auch eingehende
Angaben zur Hilflosigkeit ihrer Tochter (IV-Nr. 228).
4.1.2
In der Folge veranlasste die
Beschwerdegegnerin am 28. November 2011 eine Abklärung (IV-Nr. 234, S. 1). Der
Abklärungsdienst bzw. die Abklärungsperson hielt im Abklärungsbericht vom 19.
April 2012 unter «Besonderes» fest, dass die Beschwerdeführerin ein sehr
hübsches, blondhaariges Mädchen sei, das dank der Umsicht der Familie und trotz
der Diagnose «Prader-Willy-Syndrom» schlank und rank sei und dem man die
Behinderung nicht ansehe. Den Angaben der Abklärungsfachfrau über die
Hilflosigkeit und den Betreuungsaufwand lässt sich im Wesentlichen Folgendes
entnehmen: A.___ könne sich selber an- und ausziehen, wobei sie die Mutter am
Morgen zeitlich antreiben müsse, damit sich diese wirklich anziehe; hierfür sei
ein Mehraufwand von fünf Minuten einzusetzen. Die Eltern legten (seit September
2007) der Tochter die Kleider bereit, weil sich diese sonst nicht
witterungsangepasst anziehe. Der Zeitaufwand betrage hierfür geschätzte fünf
Minuten pro Tag. Der Zeitaufwand für das notwendige Führen des Esstagebuchs und
das Zubereiten für spezielle Salate oder anderes mache geschätzte 20 – 30
Minuten pro Tag aus. Den behinderungsbedingten zeitlichen Mehraufwand für die
Grundpflege bezifferte die Abklärungsperson mit insgesamt 32 Minuten. Den
Bemerkungen im Bericht lässt sich entnehmen, dass den ärztlichen Unterlagen,
die wegen anderer Zusprachen vorlägen, kein Abklärungsauftrag wegen
Hilflosigkeit zu entnehmen gewesen sei. Die Mutter habe geschildert, dass die
IV im 2004 eine Abklärung beabsichtigt habe, was sie jedoch nicht gewollt und
auch keinen Anspruch gesehen habe. Sie habe darauf verzichtet und sich erst
jetzt wieder gemeldet. Das Wartejahr habe – so die Abklärungsperson – ab dem
sechsten Altersjahr (September 2007) der Beschwerdeführerin zu laufen begonnen.
Somit sei ein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grads ab
September 2008 möglich (IV-Nr. 234, S. 2 ff.).
4.1.3
Der Stellungnahme der
Abklärungsperson vom 19. Juni 2012 zum Einwand der damaligen Vertreterin der
Beschwerdeführerin vom 25. Mai 2012, die Hilfeleistung im Bereich
«Körperpflege» sei anzurechnen (IV-Nr. 238), lässt sich im Wesentlichen
Folgendes entnehmen: Eine telefonische Rückfrage mit der Lehrerin, Frau [...],
vom 15. Juni 2012 habe ergeben, dass aus ihrer Sicht der Bereich
«Körperpflege» wirklich erfüllt sein könnte. Als Mutter eines behinderten Sohns
kenne sie die Ansprüche der Hilflosenentschädigung aus eigener Erfahrung.
Zurzeit sei die Beschwerdeführerin – so die Lehrerin – auf eine hohe Betreuung
angewiesen, was jedoch sicher vorübergehend sei. Die Beschwerdeführerin müsse
beobachtet werden, und zwar nicht nur wegen des Esszwangs, sondern auch wegen
ihrer Kleidung, die sie selber nicht richtig wähle (sie spüre die Pubertät und
kleide sich zu auffällig oder zu wenig bedeckt). Auch sei sie zurzeit wirklich
unstabil und auf eine enge Begleitung angewiesen. So vertrödle sie die Zeit,
sei in der Klasse die Langsamste und müsse immer wieder dazu aufgefordert
werden, vorwärts zu machen. Die Schilderungen, dass sie ewig lange habe und
sich durch alles ablenken lasse, auch wenn Druck aufgesetzt werde, sich zu
sputen, stimmten. Aus ihrer Sicht – so habe die Lehrerin schliesslich angegeben
– sei die Hilflosenentschädigung mittelschweren Grads zurzeit richtig.
Sicherlich könne sie in ein bis zwei Jahren reduziert werden.
Sie, die Abklärungsperson, werte die
Meinung der Lehrerin hoch, sei diese doch jeden Tag mit der Beschwerdeführerin
zusammen; zudem kenne sie die Voraussetzungen der Hilflosenentschädigung gut. Die
Lehrerin habe klar gesagt, dass die Voraussetzungen für die Hilflosenentschädigung
mittelschweren Grads sicherlich nur vorübergehend erfüllt seien, und dass in
Zukunft auf eine solche leichten Grads reduziert werden könne. Die
Beschwerdeführerin sei zurzeit nicht so stabil wie sie sein sollte. Sie lasse
sich stark ablenken und müsse lernen, damit umzugehen. In der Schule werde
daran gearbeitet. Ihr, der Abklärungsperson, zeige dies, dass sich die
Beschwerdeführerin entwickeln könne. Es sei ihr möglich, selber mit dem
Trottinett im Dorf zum Turnen zu fahren. Sie werde dort aber erwartet, und wenn
sie nicht ankomme, werde reagiert. Den Schwimmunterricht, von dem im Einwand
die Rede sei, besuche die Mutter mit der Beschwerdeführerin ausserhalb der Schulzeit.
Die Lehrerin könne dazu keine Angaben machen. Sie, die Abklärungsperson, sehe die
persönliche Überwachung zurzeit als nicht erfüllt an. Aus ihrer Sicht sei die
Beschwerdeführerin aufgrund des Verhaltens nicht auf eine ständige Überwachung
angewiesen. Es seien auch andere Faktoren wie die Familie, die Schule und die
Gesellschaft, die die Verantwortung mittragen würden. Auch andere Kinder seien
Gefahren ausgesetzt. Die Beschwerdeführerin sei sicher stärker gefährdet und
werde auch enger betreut. Von einer persönlichen Überwachung auszugehen, wie
sie das Gesetz vorsehe, sei aus ihrer Sicht nicht richtig. Die
Beschwerdeführerin sei weder aggressiv noch unwissend. Sie könne gewisse
Gefahren richtig einschätzen und sich auch für ihre Bedürfnisse einsetzen. Dass
sie enger betreut werden müsse als ein anderes Mädchen in diesem Alter, sei
klar; dies sei aber nicht als persönliche Überwachung zu qualifizieren. Die
Lehrerin der Beschwerdeführerin habe sie davon überzeugt, dass es im Moment
richtig sei, den Bereich Körperpflege als erfüllt zu betrachten. Deshalb sei
die Beschwerdeführerin insgesamt im mittelschweren Grad hilflos, und zwar mit Beginn
ab September 2007 (IV-Nr. 240, S. 2 f.).
4.1.4
In der Folge sprach die
Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin am 6. August 2012 – wie bereits erwähnt
– für die Zeit vom 1. September 2008 bis 30. Juni 2014 eine Entschädigung
wegen mittlerer Hilflosigkeit zu (IV-Nr. 242).
5.
Zu prüfen ist, ob sich der
relevante Sachverhalt bis zum Erlass der hier angefochtenen Verfügung vom 21.
Dezember 2016 in einer für den Anspruch erheblichen Weise verändert hat, und –
bejahendenfalls –, ob die der Beschwerdeführerin bisher ausgerichtete
Hilflosenentschädigung mittleren Grads auf eine solche leichten Grads zu
reduzieren ist. Grundlage für die Verfügung vom 21. Dezember 2016 bildeten der
Abklärungsbericht vom 16. August 2016 sowie die Stellungnahme der
Abklärungsfachfrau vom 5. Dezember 2016 (IV-Nr. 277, 285).
5.1
An der Abklärung vom 16. August
2016.
nahmen nebst der Abklärungsperson C.___ die Beschwerdeführerin (am Schluss
des Gesprächs), ihre Mutter sowie eine Vertreterin der Procap Aarau teil. Zur
Hilflosigkeit und zum Betreuungsaufwand machte die Abklärungsfachfrau im
Wesentlichen folgende Angaben: Das An- und Auskleiden sei A.___ selbständig
möglich. Ihr würden die Kleider nicht mehr bereitgelegt; sie wähle diese selber
aus. Etwa einmal pro Woche müsse sie die Mutter auf einen Kleiderwechsel
aufmerksam machen, was jedoch nicht als regelmässig und erheblich einzustufen
sei. Dem Arztbericht von Dr. med. D.___ vom 11. September 2015 sei – so wurde
im Abklärungsbericht weiter festgehalten – zu entnehmen, dass es A.___
ausgezeichnet gehe. Sie könne ihren Appetit beschränkt unter Kontrolle halten.
Somit sei keine spezielle Ernährung mehr notwendig. Im Bereich der Körperpflege
führte die Abklärungsfachfrau an, dass A.___ viel Zeit benötige und immer
wieder aufgefordert werden müsse, vorwärts zu machen. Zu kontrollieren sei
ferner, ob sie sich richtig abgetrocknet habe. Unter diesem Titel betrage der
Mehraufwand zwei Minuten. Für die Begleitung zu Arzt-/ Therapiebesuchen seien
drei Minuten zu veranschlagen. Im Weiteren betrage der Aufwand der Mutter, ihre
Tochter täglich einzucremen, fünf Minuten und fürs tägliche Spritzen von
Wachstumshormonen drei Minuten. Der dauernden persönlichen Überwachung bedürfe A.___
jedoch nicht. Den behinderungsbedingten zeitlichen Mehraufwand bezifferte die
Abklärungsperson auf noch 13 Minuten (2012: 32 Minuten [IV-Nr. 234, S. 10]; 2014:
38.
Minuten [IV-Nr. 257, S. 12]). Den Bemerkungen am Schluss des Berichts lässt
sich im Wesentlichen entnehmen, dass die Beschwerdeführerin ein hübsches
Mädchen sei, das ihr zur Begrüssung freundlich die Hand gereicht und auf ihre
Fragen adäquate Antworten gegeben habe. Nach den Aussagen der Mutter besuche
ihre Tochter einmal wöchentlich den «Jugi»-Unterricht im Dorf und etwa fünfmal
jährlich einen Anlass der Jungwacht. In die Reitstunden gehe sie nicht mehr, weil
die «Chemie» zwischen der Reitlehrerin und ihr nicht mehr stimme. Mit dem Natel
könne sie gut umgehen, jedoch müsse man ihren SMS-Verkehr teilweise überwachen.
Es sei schon vorgekommen, dass sie auf unanständige SMS geantwortet habe. Die
Beschwerdeführerin sei in ihrem Verhalten naiv und gegenüber fremden Personen
zu Ieichtgläubig. Sie erzähle oft erfundene Geschichten über Situationen, die
sie sich wünsche. So erzähle sie im Dorf, dass sie einen Freund habe und
manchmal bei ihm übernachte, oder, dass sie in der HPS aufhöre und die
Kantonsschule besuchen werde. Sie würde gerne mit gleichaltrigen Jugendlichen
verkehren, die sie jedoch nicht akzeptierten. Weil ältere Personen ihr
Verhalten eher einschätzen könnten, verstehe sie sich mit diesen besser. In der
Freizeit beschäftige sie sich gerne mit dem Laptop oder dem Natel. Sie schreibe
allen Personen, die sie kenne, SMS, teilweise auch den Mädchen aus der «Jugi». Nach
den Aussagen der Mutter seien diese darüber nicht immer erfreut. Den
Eingliederungsunterlagen sei zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin (im
geschützten Rahmen) klar ausbildungsfähig sei, und dass sie sich mit der
Berufsbildung auseinandersetze. In der Schule mache sie grosse Fortschritte,
wobei sie durchaus noch Potential habe, sich zu steigern. Gemäss Rücksprache
mit der Eingliederungsfachfrau, E.___, sei eine Herabsetzung der
Hilflosenentschädigung auf einen leichten Grad angepasst und nachvollziehbar. Die
Abklärungen vor Ort hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin bei den
alltäglichen Lebensverrichtungen Fortschritte habe erzielen können. Ihre
Kleider suche sie sich selbständig aus. Sie sei heute noch bei zwei von sechs
alltäglichen Lebensverrichtungen auf regelmässige und erhebliche Hilfe
angewiesen. Die Hilflosenentschädigung mittelschweren Grads sei daher auf eine solche
leichten Grads zu reduzieren (IV-Nr. 277, S. 12).
5.2
In der Stellungnahme zum Einwand
der Vertreterin der Beschwerdeführerin vom 30. September 2016 hat sich die
Abklärungsperson C.___ am 5. Dezember 2016 im Wesentlichen wie folgt geäussert:
Grundsätzlich sei festzuhalten, dass der Anspruch oder gar die Höhe einer
Hilflosenentschädigung nicht aufgrund einer medizinischen Diagnose ausgerichtet
werde. Massgebend sei, welche Hilfestellungen bei den alltäglichen Lebensverrichtungen
in regelmässigem und erheblichem Masse notwendig seien. So könne eine Person
mit der gleichen Diagnose, jedoch mit einer unterschiedlichen Ausprägung der
Krankheit, einen höheren oder tieferen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung
haben. Zu Punkt «4.1.1 / Kleider bereitlegen» hält die Abklärungsperson fest,
die Mutter der Beschwerdeführerin habe anlässlich des Abklärungsgesprächs vom
16.
August 2016 gesagt, dass ihre Tochter die Kleider selber auswähle und
etwa einmal pro Woche auf einen Kleiderwechsel aufmerksam gemacht werden müsse.
Diese Hilfestellung sei nicht als regelmässig und erheblich einzustufen. Auch
ein anderes Kind im gleichen Alter müsse ab und zu auf die Kleiderauswahl oder
den Wechsel der Kleider aufmerksam gemacht werden. Die nachträglich im Einwand
geltend gemachte, regelmässige und erhebliche Kontrolle bei der Kleiderwahl sei
für die Abklärungsperson nicht nachvollziehbar. Zu Punkt «4.1.3 / Essen»
verweist die Abklärungsperson auf ein Telefongespräch vom 28. November 2016 mit
dem Klassenlehrer der Beschwerdeführerin in der [...]. Er habe ausgeführt, dass
die Abläufe in der Schule seit der Unterstufe gut eingespielt seien. Die
Rahmenbedingungen seien für die Beschwerdeführerin klar definiert. Sie wisse,
dass sie unter Kontrolle sei und halte sich in der Regel gut an die
Abmachungen. Es gebe immer wieder mal Phasen, wo sie versuche, auf einem Umweg
an Essen zu kommen. Wenn sie etwas im Schilde führe, bemerke man dies relativ
gut an ihrem Verhalten. Die Süssigkeiten im Klassenzimmer, die der Klassenlehrer
ab und zu als Belohnung verteile, habe er eingeschlossen. Andere Süssigkeiten, die
sich im Schulzimmer befänden, seien abgezählt. Die Türe zur Küche sei ebenfalls
abgeschlossen. Die Beschwerdeführerin wisse dies und halte sich an die
Abmachungen. Auf Vertrauensbasis würde es nicht funktionieren. Wenn sie ein
Znüni nach Hause bringen solle, informiere er vorgängig darüber die Mutter;
dies wisse die Beschwerdeführerin. Sie bringe das Essen nach Hause. Ohne diese
Vorinformation würde sie es vermutlich selber essen. Wenn Essen ohne Aufsicht
herumstehe, nehme sie sich davon. Wenn sie von irgendwo Geld bekomme, würde sie
sich davon Süssigkeiten kaufen. Es sei auch schon vorgekommen, dass man in ihrem
Schulrucksack Papier von verschiedensten Süssigkeiten gefunden habe. Beim Mittagessen
in der Schule bekomme sie eine Extra-Portion Gemüse und dafür weniger
Kohlenhydrate. Salat und Gemüse dürfe sie jeweils nehmen, so viel sie möge. Es
komme nicht vor, dass sie am Mittagstisch versuche, den anderen Kindern das
Essen wegzunehmen. In den Schullagern funktioniere es mit ihr ebenfalls gut. Auch
dort seien die Strukturen klar gegeben, und sei es für alle verboten, im Zimmer
Süssigkeiten zu haben. Nach Ansicht des Klassenlehrers mache sich bei der
Beschwerdeführerin die Pubertät bemerkbar. Sie verweigere sich zum Beispiel
öfter für verschiedene Aktivitäten.
Anlässlich eines weiteren Telefonanrufs
des Klassenlehrers vom 29. November 2016 habe dieser mitgeteilt, dass die
Beschwerdeführerin heute mit der Schule einkaufen gegangen sei und dabei etwas
gestohlen habe. Beim gestrigen Telefonat habe er noch gesagt, dass es seit
einiger Zeit recht gut laufe. Dieser Vorfall von heute bestätige, dass es
Phasen gebe, in welchen sie stärker kontrolliert werden müsse. Zwar könne sie
sich in der Regel gut an Vorgaben halten. Ausnahmen kämen jedoch immer wieder
vor. Sie benötige eine engmaschige Begleitung, damit ihre Nahrungseinnahme
unter Kontrolle sei. Die Kalorienzufuhr müsse ständig im Auge behalten werden.
Ohne diese Kontrolle würde sie zu viel essen und in kurzer Zeit an Gewicht
zunehmen. Ein anderes Kind im gleichen Alter könne sich ein einfaches Essen
selber zubereiten; bei ihr sei dies nicht möglich. Sie würde die Situation
ausnutzen und unkontrolliert Essen einnehmen. Der Bereich «Essen» könne
weiterhin berücksichtigt werden, weil eine ständige Kontrolle der Essenseinnahme
notwendig sei. Eine dauernde persönliche Überwachung gemäss den gesetzlichen
Vorgaben (vgl. Randziffer 8035 KSIH) sei bei der Beschwerdeführerin nicht
ausgewiesen. Sie könne mit dem Natel SMS schreiben und telefonieren. Den
Schulweg lege sie mit öffentlichen Verkehrsmitteln alleine zurück. Es bestehe
keine Selbstgefährdung oder eine Gefährdung von anderen Personen. Unter
zusätzlicher Berücksichtigung der Lebensverrichtung «Essen» sei die
Beschwerdeführerin zudem bei der «Fortbewegung» und bei der «Körperpflege» auf
regelmässige und erhebliche Hilfe angewiesen. Sie sei somit bei drei von sechs alltäglichen
Lebensverrichtungen auf regelmässige und erhebliche Hilfe einer Drittperson
angewiesen. Es bestehe folglich Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung
leichten Grads. Die Hilflosenentschädigung mittelschweren Grads sei auf eine solche
leichten Grads zu reduzieren (IV-Nr. 285, S. 2 f.).
6.
Im angefochtenen Entscheid hat die
Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin attestiert, Fortschritte erzielt zu
haben, weshalb die Hilflosenentschädigung mittleren Grades auf eine solche
leichteren Grades herabgesetzt werde (IV-Nr. 286). Sie hat dabei im
Wesentlichen auf den Abklärungsbericht vom 22. August 2016 (IV-Nr. 277)
abstützt, dessen Beweiswert es nun zu prüfen gilt.
6.1
6.1.1
Der Grad der Hilflosigkeit wird
vorzugsweise durch eine Abklärung an Ort und Stelle (Art. 69 Abs. 2 IVV)
ermittelt. Der Bericht über eine derartige Abklärung ist grundsätzlich
geeignet, den entsprechenden Beweis zu erbringen, wenn er den folgenden
Anforderungen gerecht wird: Als Berichterstatterin wirkt eine qualifizierte
Person, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus
den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden
Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über
physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche
Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur
zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden
Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im
Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel,
begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen
Lebensverrichtungen sowie den tatbestandsmässigen Erfordernissen der dauernden
Pflege und der persönlichen Überwachung (Art. 37 IVV) und der lebenspraktischen
Begleitung (Art. 38 IVV) gemäss sein; schliesslich hat er in Übereinstimmung
mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift,
sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben
umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden
Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen; dies
gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente
Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall
zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547; 133 V 450 E. 11.1.1 S.
468).
6.1.2
Bei einer Beeinträchtigung der
geistigen Gesundheit richtet sich die Beweiswürdigung bei einem Bericht zur
Abklärung der Hilflosigkeit nach analogen Regeln, wie sie für den
Abklärungsbericht im Haushalt entwickelt worden sind (BGE 133 V 450
E. 11.1.1 in fine S. 468; Urteil des Bundesgerichts 9C_497/2014 vom
2.
April 2015 E. 4.1.1). Danach stellt der Abklärungsbericht ein
geeignetes Beweismittel für die Bemessung der Invalidität der betroffenen
Personen dar. Stimmen jedoch die Ergebnisse der Abklärung nicht mit den
ärztlichen Feststellungen der Behinderungen im gewohnten Tätigkeitsbereich
überein, so haben Letztere in der Regel mehr Gewicht als die im Haushalt
durchgeführte Abklärung (vgl. SVR 2005 IV Nr. 21 S. 81, E. 5.1.1, I
249/04; AHI 2004 S. 137, I 311/03).
6.2
Zunächst ist in Zusammenhang mit
dem Bericht vom 22. August 2016 festzuhalten, dass die Abklärung – wie
diejenigen in Vergangenheit – bei der Beschwerdeführerin zu Hause durchgeführt
wurde. Anwesend waren – wie bereits erwähnt – die Beschwerdeführerin (am
Schluss des Gesprächs) und ihre Mutter sowie eine weitere Person. Zu beachten
ist, dass die das Gespräch leitende Abklärungsperson C.___ die frühere
Situation nicht aus eigener Wahrnehmung kannte, da es diesbezüglich in der
Zwischenzeit zu einem personellen Wechsel gekommen war. Umso wichtiger war es
daher, dass bei der jüngsten Abklärung sämtliche Fachpersonen, die die Beschwerdeführerin
beurteilen konnten, zu Auskünften beigezogen wurden. So hatte die
Abklärungsfachfrau zwar erst – aber immerhin – im Einwandverfahren beim
Klassenlehrer der Beschwerdeführerin eine telefonische Auskunft eingeholt
(IV-Nr. 285, S. 3). Aufgrund der Akten waren ihr auch die Diagnosen bekannt.
Dazu kommt, dass die Abklärungsperson über die notwendige fachliche
Qualifikation verfügt, die die Beschwerdeführerin im Übrigen nie in Frage gestellt
hat. Die Abklärungsfachfrau liess die Angaben der Eltern in die
Berichterstattung einfliessen und äusserte sich zu den im Vorbescheid- wie auch
Beschwerdeverfahren eingebrachten divergierenden Meinungen umfassend und setzte
sich damit auseinander. Ihre Berichte und Stellungnahmen sind ausführlich,
nachvollziehbar und begründet; sie bilden eine zuverlässige Entscheidgrundlage.
Klar feststellbare Fehleinschätzungen, die einen richterlichen Eingriff ins
Ermessen der Abklärungsperson rechtfertigen würden, liegen hier nicht vor. Dazu
kommt, dass die fachlich kompetente Abklärungsfachfrau näher am konkreten
Sachverhalt ist als das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn. Damit erfüllt
der Abklärungsbericht vom 22. August 2016 die nach Gesetz und Rechtsprechung
(vgl. E. II 6.1.1 f. hiervor) geforderten Voraussetzungen.
6.3
Unbestrittenermassen ist die
Beschwerdeführerin in drei von sechs alltäglichen Lebensverrichtungen bzw. beim
«Essen», bei der «Körperpflege» (Baden/Duschen) und «Fortbewegung» (im Freien
…) auf regelmässige und erhebliche Hilfe angewiesen (IV-Nr. 277, S. 2 ff.; 285,
S. 3; A.S. 9). Im Bereich «Essen» bestand gemäss Bericht aus dem Jahr 2012 ein Mehraufwand
(25 Minuten), nicht jedoch bei den Positionen «Körperpflege» und «Fortbewegung»
(IV-Nr. 234, S. 5 ff.). Im Abklärungsbericht aus dem Jahr 2014 wurde
in den Bereichen «Essen» und «Körperpflege» (Baden/Duschen, seit September
2007) ein Mehraufwand (von insgesamt 22 Minuten) ausgewiesen (IV-Nr. 257, S. 5
ff.). Hauptrügepunkte im vorliegenden Verfahren sind insbesondere das
Überwachen des (Ess-)Verhaltens sowie der Aufwand für die persönliche
Überwachung (A.S. 9 ff., 29 ff.), worauf im Folgenden näher
einzugehen ist.
6.4
6.4.1
Die wesentliche Abweichung aus
dem Jahr 2012 im Vergleich zur Abklärung vom 16. August 2016 liegt im Bereich
«Grundpflege gemäss 4.1.1 bis 4.1.8 (ohne 4.1.6 und 4.1.7», wo sich nach
Einschätzung der Abklärungsperson der Aufwand von ursprünglich 32 Minuten
(AK-Nr. 234, S. 10) auf 5 Minuten (AK-Nr. 277, S. 12) pro Tag verringert habe;
dazu finden sich im Abklärungsprotokoll vom 22. August 2016 folgende
Erklärungen: Bei der Position «Kleider bereitlegen» hat die Abklärungsperson
festgehalten, dass der Beschwerdeführerin die Kleider nicht mehr bereitgelegt
würden; sie wähle diese selber aus. Etwa einmal pro Woche müsse die Mutter ihre
Tochter auf einen Wechsel der Kleider aufmerksam machen. Diese Hilfe sei daher
nicht als regelmässig und erheblich einzustufen (IV-Nr. 277, S. 5).
6.4.2
Demgegenüber lässt die
Beschwerdeführerin in der Beschwerde vom 1. Februar 2017 geltend machen, sie
nehme die Kleider zwar selbst aus dem Schrank. Doch müsse die Mutter weiterhin
jeden Tag kontrollieren, ob ihre Tochter witterungsgerecht angezogen sei. Auch
müsse sie darauf aufmerksam gemacht werden, die Kleider zu wechseln, wenn diese
verschmutzt seien. Schliesslich müsse sie regelmässig aufgefordert werden,
während des An- und Ausziehens der Kleider vorwärts zu machen. Sie benötige im
Bereich «An- und Auskleiden» regelmässig indirekte Hilfe (A.S. 10, 29 f.).
6.4.3
Der Stellungnahme der
Abklärungsfachfrau vom 6. April 2017 lässt sich zu diesen Vorbringen Folgendes
entnehmen: Wie bereits in der Stellungnahme zum Einwand vom 5. Dezember 2016
festgehalten, habe die Mutter anlässlich des Abklärungsgesprächs vom 16. August
2016.
ausgesagt, dass ihre Tochter die Kleider selber aussuche. Sie habe auch
gesagt, dass sie ihre Tochter etwa einmal pro Woche auf einen Kleiderwechsel
aufmerksam machen müsse. Diese Hilfe sei nicht als regelmässig und erheblich
einzustufen. Die Beschwerdeführerin befinde sich in der Pubertät, und es sei
ihr wichtig, wie sie angezogen sei. Auch bei anderen Kindern in ihrem Alter sei
eine Kontrolle notwendig, ob sie sich schulgerecht/witterungsgerecht angezogen
hätten. Dass die Beschwerdeführerin morgens immer wieder zum Anziehen
aufgefordert werden müsse, sei beim Abklärungsgespräch kein Thema gewesen. Die
Mutter habe auch nichts dergleichen erwähnt. Diese Hilfe wäre unter dem Punkt
«Anziehen» zu berücksichtigen und nicht unter jenem «Kleider bereit legen».
Beim «Anziehen» sei sie – gemäss den Abklärungsberichten vom 19. April 2012 und
30.
Juni 2014 – bereits seit Jahren auf keine erhebliche und regelmässige Hilfe
angewiesen (A.S. 23).
6.4.4
Diese Ausführungen der
Abklärungsperson erscheinen nachvollziehbar und leuchten ein. Daran vermag der
Hinweis der Beschwerdeführerin auf Randziffer 814 (recte: 8014) KSIH (A.S. 10) nichts
zu ändern, ist doch bereits bei der Abklärung im Jahr 2012 als auch 2014 der
Bedarf der regelmässigen und erheblichen Hilfe beim Ankleiden verneint worden
(IV-Nr. 234, S. 4; 257, S. 4). Ob die angeblich ständige Aufforderung zum
Anziehen anlässlich des Gesprächs vom 16. August 2016 ein Thema gewesen
ist oder nicht, kann folglich offenbleiben. Dazu kommt die Tatsache, dass auch
andere Kinder im Alter der Beschwerdeführerin – wie dies die Abklärungsperson
zutreffend festgestellt hat – der Kontrolle der Kleider (Kleiderwechsel, Kleiderwahl
bezüglich Temperatur, Witterung etc.) sowie der Aufforderung bedürfen, vorwärts
zu machen, um beispielsweise nicht zu spät zur Schule zu kommen; dies ist nicht
ungewöhnlich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_912/2008 vom 5. März 2009, E.
8.
). Eine blosse Erschwerung oder Verlangsamung bei der Vornahme von
Lebensverrichtungen begründet im Übrigen grundsätzlich keine Hilflosigkeit (Rz
8013.
KSIH, m.H.a. ZAK 1989 S. 213, 1986 S. 481). Folglich ist im vorliegenden
Fall der Bedarf der regelmässigen und erheblichen Hilfe beim Ankleiden und
Aufstehen (Ziff. 4.1.1 und 4.1.2) zu verneinen.
6.5
6.5.1
Bezüglich Dritthilfe bei Vornahme
der Lebensverrichtungen sind die Voraussetzungen bei mittelschwerer und
leichten Hilflosigkeit, anders als bei schwerer Hilflosigkeit, weit weniger
umfassend, oder es wird (wie bei Art. 37 Abs. 3 lit. b IVV) eine Dritthilfe
überhaupt nicht gefordert, weshalb der dauernden persönlichen Überwachung in
diesen beiden Fällen ein höheres Gewicht beizumessen ist und nicht bloss ein
minimales wie bei Art. 37 Abs. 1 IVV (Ulrich Meyer/Marco Reichmuth:
Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl. 2014. Art. 42 - 42ter,
Rz 36 ff., m.H.a. BGE 107 V 145 E. 1d). Hingegen kommt dem Aspekt der Überwachungsbedürftigkeit
für die Bemessung des Hilflosigkeitsgrads bei Minderjährigen eine grössere
Bedeutung zu (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 605/99 vom
19.
Januar 2000 E. 4).
6.5.2
Im Abklärungsbericht vom 19.
April 2012 wie auch in der Stellungnahme vom 19. Juni 2012 verneinte die damals
zuständige Abklärungsfachfrau die Frage, ob die Beschwerdeführerin der
dauernden persönlichen Überwachung bedürfe (IV-Nr. 234, S. 9; 240, S. 2). Zur
gleichen Auffassung gelangte – wie bereits erwähnt – C.___,
Abklärungsfachfrau, im Bericht vom 22. August 2016 (IV-Nr. 277, S. 11).
Demgegenüber wird es in der Beschwerde als unbestritten bezeichnet, dass die
Beschwerdeführerin Überwachung benötige. Vom Aufstehen bis zum Zeitpunkt des Zubettgehens
müsse sie dauernd überwacht werden, insbesondere was das Essen anbelange. Sie
schaffe es immer wieder, zu Lebensmitteln zu kommen. Gegebenenfalls stehle sie
Geld, um Essen kaufen zu können. Die Gesamtsituation rechtfertige es, dass auch
der Bereich «Überwachung» anerkannt werde. So habe sich die Situation
verschlechtert, und der Unterscheid zu Gleichaltrigen sei grösser geworden.
Würde die Überwachung wegfallen, sei die Gesundheit von A.___ ernsthaft
gefährdet (A.S. 11, 30 ff.).
6.5.3
Dazu lässt sich der Stellungnahme
der Abklärungsperson vom 6. April 2017 Folgendes entnehmen: Gemäss dem
Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung
(KSIH, Randziffer 8035) beziehe sich der Begriff der dauernden persönlichen
Überwachung nicht auf die alltäglichen Lebensverrichtungen. Hilfeleistungen,
die bereits als direkte oder indirekte Hilfe in einem Bereich der alltäglichen
Lebensverrichtung berücksichtigt worden seien, könnten bei der Beurteilung der
Überwachungsbedürftigkeit nicht nochmals ins Gewicht fallen. Vielmehr sei
darunter eine medizinische und pflegerische Hilfeleistung zu verstehen, die
infolge des physischen und/oder psychischen Gesundheitszustands der
versicherten Person notwendig sei. Eine solche persönliche Überwachung sei
beispielsweise dann erforderlich, wenn eine versicherte Person wegen geistiger Absenzen
nicht während des ganzen Tages allein gelassen werden könne, oder wenn eine
Drittperson mit kleinen Unterbrüchen bei der versicherten Person anwesend sein
müsse, da sie nicht allein gelassen werden könne. Um als anspruchsrelevant zu
gelten, müsse die persönliche Überwachung ein gewisses Mass an Intensität
aufweisen. Dazu genüge es nicht, dass die versicherte Person in einer
speziellen Institution untergebracht sei und unter einer generellen Aufsicht
stehe. Was das Essen anbelange, sei die Beschwerdeführerin auf eine engmaschige
Begleitung und Kontrolle angewiesen, die die Abklärungsperson in der
Stellungnahme zum Einwand vom 5. Dezember 2016 unter dem Bereich «Essen»
berücksichtigt habe. Gemäss dem Telefongespräch vom 28. November 2016 mit dem
Lehrer der Beschwerdeführerin halte sich diese, was das Essen anbelange, in der
Regel gut an die getroffenen Abmachungen. Es sei ihr sogar möglich, der Mutter
ein Znüni nach Hause zu bringen, ohne dieses unterwegs zu essen. Sie wisse,
dass ihre Mutter informiert sei, und sie könne sich an die Abmachung halten. In
der Schule versuche sie während dem Essen nicht, den anderen Kindern das Essen wegzunehmen.
Dass die Esswaren weggesperrt und Vereinbarungen mit der Beschwerdeführerin
getroffen worden seien, entspreche nicht dem Rahmen einer dauernden,
persönlichen Überwachung. Dem Abklärungsbericht vom 22. August 2016 sei zu
entnehmen, dass die Beschwerdeführerin mit den öffentlichen Verkehrsmitteln alleine
zur Schule fahre. Sie kenne sich im Dorf aus und könne ohne Begleitung in die «Jugi»
gehen und mit dem Fahrrad im Dorf unterwegs sein. Sie könne mit dem Natel
umgehen, telefonieren und auch SMS schreiben. Um als anspruchsrelevant zu
gelten, müsse die persönliche Überwachung ein gewisses Mass an Intensität
aufweisen, das bei der Beschwerdeführerin nicht gegeben sei (A.S. 23).
6.5.4
Die Beschwerdeführerin leidet –
wie bereits erwähnt – am Prader-Willi-Syndrom (PWS), dessen Hauptsymptom das
fehlende Sättigungsgefühl ist. Sie muss davor bewahrt werden, ständig Esswaren
zu sich zu nehmen. Zwar scheint es während längerer Zeit gut gelungen zu sein, eine
übermässige Essensaufnahme der Beschwerdeführerin durch Einschliessen der
Esswaren, Abmachungen, Informationen etc. zu verhindern. In den Akten finden
sich aber Hinweise, wonach die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer aktuellen
Lebenssituation möglicherweise eine stärkere Überwachung braucht. So hat ihr
Klassenlehrer erwähnt, dass sie beim gemeinsamen Einkaufen etwas gestohlen habe.
Dieser Vorfall bestätige, dass sie während gewissen Phasen stärker kontrolliert
werden müsse (IV-Nr. 285, S. 3). Auch die Mutter der Beschwerdeführerin hat bereits
anlässlich des Abklärungsgesprächs vom 16. August 2016 angegeben, ihre Tochter
habe einen stärkeren Drang, ständig etwas zu essen, weshalb alle Esswaren
weggeschlossen werden müssten (IV-Nr. 277, S. 11).
Der behandelnde Spezialarzt, Prof. Dr.
med. F.___, Facharzt FMH für Kinder- und Jugendmedizin,
Pädiatrisch-Endokrinologisches Zentrum [...] AG, [...], hielt im Bericht vom
11.
September 2015 an Dr. med. D.___ fest, dass es A.___ weiterhin
ausgezeichnet gehe. Sie habe nur wenige und wenig ausgeprägte Wutausbrüche. Sie
könne auch ihren Appetit beschränkt unter Kontrolle halten. Psychisch zeige sie
schon deutliche Zeichen des PWS, indem sie sehr ich-bezogen mit autistischen
Zügen funktioniere. Es sei auch verhaltensmässig offensichtlich, dass sie sich
in der Pubertät befinde (IV-Nr. 270, S. 4). Im Rahmen des Einwandverfahrens hat
die Beschwerdeführerin einen Kurzbericht von Prof. Dr. med. F.___ vom 28.
Oktober 2016 eingereicht, aus dem im Wesentlichen Folgendes hervorgeht: A.___
gehe es weiterhin recht gut. Er, Prof. Dr. med. F.___, habe in seinem letzten
Bericht positiv über ihren damaligen Umgang mit Esswaren berichtet. Dieser
Bericht sei an die IV gelangt, die versucht habe, den Bericht dazu zu verwenden,
aus der mittleren Hilflosigkeit eine leichte Hilflosigkeit zu machen. Die
Eltern hätten zu Recht Einsprache erhoben. In einem Arztbrief sei der Zweck des
Berichts oft ein anderer, als wenn in einem Brief an die IV die Realität dargestellt
werden müsse. Deshalb erwarte er von der IV, dass sie ihm in einer solchen
Situation einen entsprechenden Fragebogen schicke (IV-Nr. 282, S. 3). Auf
diesen Bericht ist die Abklärungsfachfrau in der Stellungnahme vom 5. Dezember
2016.
jedoch überhaupt nicht eingegangen. Die Beschwerdegegnerin hat den
angefochtenen Entscheid erlassen, ohne vorher bei Prof. Dr. med. F.___ eine
aktuelle Auskunft einzuholen. Um die Frage der Notwendigkeit einer dauernden
persönlichen Überwachung beurteilen zu können, ist es jedoch unerlässlich, bei
Prof. Dr. med. F.___ einen aktuellen Bericht einzuholen, da sein
letzter vom 11. September 2015 datiert. Im Weiteren wird die
Beschwerdeführerin als ausserordentlich stur und in der Pubertät steckend
bezeichnet. Der Klassenlehrer hat davon berichtet, dass sie Wege und Mittel
suche, um trotz aller Massnahmen zu Essen zu kommen. Ferner kennt die aktuell
zuständige Abklärungsfachfrau die frühere Situation nicht aus eigener
Wahrnehmung. Schliesslich ist festzuhalten, dass bei Unklarheiten über
physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche
Lebensverrichtungen laut BGE 140 V 543 Rückfragen an die medizinischen
Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig sind (vgl. E II. 6.1.1
hiervor).
7.
Zusammenfassend ist
festzustellen, dass die Frage, ob sich das Ausmass der Hilflosigkeit der
Beschwerdeführerin in dem Sinne verringert hat, dass diese lediglich noch
Anspruch auf eine Hilflosentschädigung leichten Grads hat, nach derzeitiger
Lage der Akten nicht abschliessend beantwortet werden kann. Es fehlt
insbesondere an einer aktuellen Berichterstattung durch den behandelnden
Spezialarzt Prof. Dr. med. F.___. Die Beschwerde ist folglich in dem Sinne
gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Akten an die
Beschwerdegegnerin zurückzuweisen sind, damit diese ergänzende Abklärungen
vornehme und hierauf über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine
Hilflosenentschädigung neu entscheide.
8.
8.1
Die obsiegende
Beschwerdeführerin hat zulasten der Beschwerdegegnerin Anspruch auf eine
Parteientschädigung, die ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung
der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen ist (Art. 61
lit. g ATSG).
8.2
Die Vertreterin der Beschwerdeführerin hat in ihrer Kostennote vom 19. Juni 2017 einen Zeitaufwand von 7,9 Stunden geltend gemacht, was bei
einem Stundenansatz von CHF 230.00 einem Honorar (inkl. Auslagen von CHF 41.40 und
MwSt) von CHF 2'007.05 entspricht. Der geltend gemachte Aufwand enthält
allerdings auch Kanzleiarbeit, die im Stundenansatz eines Anwalts inbegriffen
und daher nicht separat zu entschädigen ist. Bei nicht eindeutig bezeichneten
Positionen (wie «Brief an Klientin») geht das Gericht praxisgemäss von
Orientierungskopien oder sonstigem Kanzleiaufwand aus. Vorliegend entfallen auf
Positionen, die als Kanzleiaufwand zu qualifizieren sind, insgesamt 0,3
Stunden. Der verbleibende Zeitaufwand von 7,6 Stunden ist zum Stundenansatz von
CHF 230.00 zu entschädigen. Folglich
ist die durch die Beschwerdegegnerin an die Beschwerdeführerin zu bezahlende
Parteientschädigung auf CHF 1’911.00 festzusetzen (7,6 Stunden zu CHF 230.00,
zuzüglich Auslagen und MwSt).
9.
Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1´000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang
des vorliegenden Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten von
CHF 600.00 zu bezahlen. Folglich ist der Beschwerdeführerin der geleistete
Kostenvorschuss von CHF 600.00 zurückzuerstatten.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne
gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Akten an die
Beschwerdegegnerin zurückgewiesen werden, damit diese ergänzende Abklärungen im
Sinne der Erwägungen vornehme und hierauf über den Anspruch der
Beschwerdeführerin auf eine Hilflosentschädigung neu entscheide.
2. Die Beschwerdegegnerin hat der
Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 1'911.00 (inkl. Auslagen
und MwSt) zu bezahlen.
3. Die Beschwerdegegnerin hat die Verfahrenskosten
von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 wird
der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Vizepräsidentin Der
Gerichtsschreiber
Weber-Probst Häfliger