VSBES.2017.39
Invalidenrente und berufliche Massnahmen
21. November 2017Deutsch89 min
Source so.ch
Urteil
vom 21. November 2017
Es wirken mit:
Präsident
Flückiger
Oberrichter
Marti
Oberrichter
Kiefer
Gerichtsschreiberin
Jäggi
In
Sachen
A.___ vertreten durch lic. iur. Claude Wyssmann,
Rechtsanwalt,
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle
Kt. Solothurn, Postfach,
4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente und
berufliche Massnahmen (Verfügung vom 21. Dezember 2016)
zieht
das Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die
1960 geborene A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), meldete sich am 12. Juni
2013 unter Hinweis auf eine depressive Episode mit Panikattacken und reaktiver
Hypertonie bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend:
Beschwerdegegnerin) zur Früherfassung an (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 1).
Nach der Durchführung des Intake-Gesprächs vom 9. Juli 2013 (IV-Nr. 3)
meldete sich die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf eine psychische
Erkrankung, bestehend seit März 2013 am 10. September 2013, bei der
Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 8).
1.1 Nach
Einholen der Akten der Kollektiv-Krankentaggeld-Versicherung der
Beschwerdeführerin (IV-Nrn. 13.1 - 13.5, 17.1 - 17.4)
und des Arbeitgeberfragebogens vom 4. Oktober 2013 (IV-Nr. 15),
erteilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Mitteilung vom 4. Februar
2014 (IV-Nr. 19) eine Kostengutsprache für einen Beitrag an den
Arbeitgeber für Integrationsmassnahmen im Betrieb vom 1. Januar bis
30. Juni 2014. Nach Einholen des Arztberichts von Dr. med. B.___,
Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 22. August 2014 (IV-Nr. 26)
hielt der Eingliederungsfachmann C.___ mit Abschlussbericht vom
5. September 2014 fest (IV-Nr. 27), die Beschwerdeführerin sei in der
jetzigen Situation nicht vermittelbar. Sie habe ihre Arbeitsstelle noch, jedoch
müsse sie mit einer Kündigung rechnen. Der Arbeitgeber stehe nach wie vor
hinter ihr, die Belastung könne aber zu stark werden. Infolge dieser Situation
und der Erfahrung im Arbeitsversuch schliesse er den Fall in der Eingliederung
ab. Die Kündigung erfolgte sodann auf Ende Februar 2015 (vgl. Kündigungsschreiben
vom 18. November 2014, IV-Nr. 30).
1.2 Daraufhin
holte die Beschwerdegegnerin die Auszüge aus dem individuellen Konto der
Beschwerdeführerin ein (IV-Nr. 29) und liess med. pract. D.___, Praktische
Ärztin FMH, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), am 6. Januar 2015 zur
medizinischen Situation Stellung nehmen (IV-Nr. 31). Gestützt darauf wurde
der Beschwerdeführerin am 27. April 2015 (IV-Nr. 36) mitgeteilt, es
sei eine medizinische Abklärung (Fachdisziplin Psychiatrie) notwendig. Für die
Begutachtung werde Dr. med. E.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH,
vorgeschlagen. Das Psychiatrische Gutachten erstattete Dr. med. E.___ sodann
am 21. Dezember 2015 (IV-Nrn. 41.1 - 41.2). Zum Austrittsbericht
der F.___, Psychosomatische Medizin, vom 11. Dezember 2015
(IV-Nr. 42) äusserte sich Dr. med. E.___ am 6. Januar 2016
(IV-Nr. 44). Dr. med. B.___ nahm am 21. Januar 2016 zum
Psychiatrischen Gutachten Stellung (IV-Nr. 47). Gestützt auf die
anschliessende Stellungnahme der RAD-Ärztin med. pract. D.___ vom
17. Februar 2016 (IV-Nr. 51) und den Abklärungsbericht Haushalt der
Abklärungsfachfrau G.___ vom 11. April 2016 (IV-Nr. 52) wurde der
Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 14. April 2016 (IV-Nr. 53) aufgrund
eines errechneten IV-Grades von 2 % die Abweisung ihrer Leistungsbegehren
in Aussicht gestellt. Aufgrund der dagegen erhobenen Einwände der
Beschwerdeführerin vom 18. Mai 2016 (IV-Nr. 57) sowie der Ergänzung
vom 7. Juli 2016 (IV-Nr. 64), unterbreitete die Beschwerdegegnerin
die Sache med. pract. D.___, RAD, sowie der Abklärungsfachfrau G.___ zur jeweiligen
Stellungnahme (IV-Nrn. 66 f.). Mit Verfügung vom 21. Dezember 2016
(A.S. [Akten-Seiten] 1 ff.) hielt die Beschwerdegegnerin am Vorbescheid fest.
2. Am
1. Februar 2017 lässt die Beschwerdeführerin dagegen beim
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht)
fristgerecht Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen
(A.S. 6 ff.):
1.
Die Verfügung der
IV-Stelle Solothurn vom 21. Dezember 2016 sei aufzuheben.
2.
a) Es seien der
Versicherten und Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen (berufliche
Massnahmen, Rente) nach Massgabe einer Erwerbsunfähigkeit von mindestens
40 % zzgl. einem Verzugszins zu 5 % ab wann rechtens auszurichten.
b) Eventualiter: Es seien ergänzende
medizinische und beruflich-erwerbsbezogene Abklärungen durchzuführen.
3.
Es sei eine
öffentliche Gerichtsverhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit
Publikums- und Presseanwesenheit einzuberufen und durchzuführen.
4.
Alles unter Kosten-
und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
U.K.u.E.F.
3. Mit
Eingabe vom 10. Mai 2017 (A.S. 30) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf
das Einreichen einer umfassenden Beschwerdeantwort und beantragt die
vollumfängliche Abweisung der Beschwerde.
4. Die
durch den Vertreter der Beschwerdeführerin am 19. Mai 2017 eingereichte
Kostennote (A.S. 33 ff.) geht mit Verfügung vom 22. Mai 2017 zur
Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin (A.S. 36). Diese hat sich dazu
nicht vernehmen lassen.
5.
5.1 Mit
Vorladung vom 18. Juli 2017 (A.S. 37 f.) werden die Parteien zur
öffentlichen Verhandlung auf den 21. November 2017, 14.00 Uhr,
vorgeladen.
5.2 Die
im Rahmen der öffentlichen Verhandlung vom 21. November 2017 (vgl.
Protokoll, A.S. 43 ff.) gestellten Beweisanträge, wonach die eingereichten
Urkunden Nrn. 3 - 5 zu den Akten zu nehmen seien, werden
gutgeheissen. Der Antrag, wonach die Seelsorgerin H.___ als Zeugin oder
Auskunftsperson anzuhören sei, wird abgewiesen. Der Vertreter stellt folgende
leicht modifizierte Rechtsbegehren:
1.
Die Verfügung der
IV-Stelle Solothurn vom 21. Dezember 2016 sei aufzuheben.
2.
a) Es seien der
Versicherten und Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen (berufliche
Massnahmen, Rente) nach Massgabe einer Erwerbsunfähigkeit von mindestens 40 %
zzgl. einem Verzugszins zu 5 % ab wann rechtens auszurichten.
b) Eventualiter: Es seien ergänzende
medizinische und beruflich-erwerbsbezogene Abklärungen durchzuführen. Dabei sei
ein neues psychiatrisches Gutachten in Auftrag zu geben, das durch eine weibliche
Gutachterperson zu verfassen sei.
3.
Alles unter Kosten-
und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
6. Auf
die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit
erforderlich, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die
Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und
sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die
Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
Nach
Art. 28 Abs. 1 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG,
SR 831.20) haben jene Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre
Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen,
nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder
verbessern können (lit. a) und zusätzlich während eines Jahres ohne
wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig
(Art. 6 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]) gewesen sind (lit. b) sowie
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG)
sind. Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze
Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine
Dreiviertels-rente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente
und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine
Viertelsrente.
2.1
Invalidität
ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder
teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von
Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als
eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige
Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 IVG).
2.2
Um
den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im
Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und
gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe
des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und
dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten
die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine
wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den
Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2
S. 196, 132 V 93 E. 4 S. 99 f., 125 V 261 E. 4).
Demgegenüber
fällt es nicht in den Aufgabenbereich des Arztes oder der Ärztin, sich zur Höhe
einer allfälligen Rente zu äussern, da der Begriff der
rentenanspruchsbegründenden Invalidität nicht nur von medizinischen, sondern
auch von erwerblichen Faktoren bestimmt wird (vgl. Art. 16 ATSG).
3.
Nach
Art. 8 Abs. 1 IVG haben Invalide oder von einer Invalidität bedrohte
Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und
geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich
zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern
(lit. a); und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen
Massnahmen erfüllt sind (lit. b).
4.
4.1
Das
Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das
Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig
davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren
Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs
gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden
medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte
Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und
nicht auf die andere medizinische These abstellt (AHI 2001 S. 113
E. 3a).
4.2
Hinsichtlich
des Beweiswertes eines medizinischen Gutachtens ist entscheidend, ob dieses für
die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht,
auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten
(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen
Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet
und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für
den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels
noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme
als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 135 V 465 E. 4.3
S. 468 ff., 125 V 351 E. 3a S. 352 ff.; AHI 2001 S. 113 f.
E. 3a; RKUV 2003 U 487 S. 345 E. 5.1; Urteile des Bundesgerichts
8C_151/2012 vom 12. Juli 2012 E. 2,8C_399/2013 vom
17.
September 2013 E. 2,8C_635/2015 vom 5. November 2015
E. 2).
4.3
Sowohl
im Verwaltungsverfahren wie auch im kantonalen Sozialversicherungsprozess gilt
der Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61
lit. c ATSG). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den
rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese
Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des
streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.
Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe
geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des
Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den
Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver
und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400)
zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich
(BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit weiteren Hinweisen) zu
betrachten, und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden
Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer
Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte
Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236, 134 I 140 E. 5.3
S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel
an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen
Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von
zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu
erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts 9C_360/2015 vom 7. April 2016
E. 3.1 mit Hinweis,9C_662/2016 vom 15. März 2017 E. 2.2).
4.4
Versicherungsträger
und Sozialversicherungsrichter haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an
förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen
(Art. 61 lit. c ATSG; BGE 125 V 352 E. 3a). Für das
Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass der Sozialversicherungsrichter alle
Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und
danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige
Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei
einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,
ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er
auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Der
Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die
streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch
die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in
der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist
grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung
der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder
Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352).
5.
Streitig
und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom
21.
Dezember 2016 (A.S. 1 ff.) die Leistungsbegehren der
Beschwerdeführerin auf weitere berufliche Massnahmen und Ausrichtung einer
Invalidenrente zu Recht abgewiesen hat.
6.
Zur
Beurteilung des Leistungsanspruchs der Beschwerdeführerin sind im Wesentlichen
die folgenden Unterlagen relevant:
6.1
Im
Intake-Gespräch vom 9. Juli 2013 (IV-Nr. 3) nahmen die
Beschwerdeführerin, med. pract. D.___, Praktische Ärztin FMH, RAD, und I.___,
Früherfassung, teil. Die Beschwerdeführerin gab an, in ungekündigtem
Arbeitsverhältnis beim J.___ zu arbeiten, wo sie in der Funktion als
Sachbearbeiterin in einem Pensum von 44 % tätig sei. Es sei vom
Arbeitgeber her kein zusätzliches Pensum möglich. Sie verdiene monatlich ohne
13.
Monatslohn durchschnittlich CHF 2'200.00. Die Arbeit sei
interessant. Sie pflege den telefonischen Kundenkontakt, verkaufe Inserate,
mache das Layout der Broschüre, organisiere den Versand und sei im
Rechnungswesen tätig. Der Betrieb beschäftige vier Teilzeitangestellte. Seit
11.
März 2013 bis auf weiteres sei sie 100 % arbeitsunfähig. Ohne
Gesundheitsschaden würde sie 60 - 70 % arbeiten (seit der
Scheidung sei sie finanziell auf ein höheres Pensum angewiesen). Die
Beschwerdeführerin verfüge über eine abgeschlossene Bürolehre und habe noch nie
einen Lebenslauf geschrieben. Sie habe immer gearbeitet, ausser von 1995 bis
2007.
(Familienfrau und Mutter). Zu ihren besonderen Kenntnissen gehörten:
Computer-Kenntnisse (gute Kenntnisse in Word), Kontakt zu Kunden, exaktes
Arbeiten und Zuverlässigkeit. Bevor sie Mutter geworden sei habe sie viel Sport
getrieben, danach habe sie sich die Zeit nicht mehr genommen. Sie gehe mit dem
Hund spazieren. Zur finanziellen Situation habe sie angegeben, von der K.___ Versicherung
ein 80 %-Taggeld und von ihrem Exmann Alimente für beide Kinder von
CHF 1'400.00 zu erhalten, wobei eine Kürzung geplant und der jüngere Sohn
im Internat sei. Die Hälfte der Alimente ginge ans Internat. Ihr Exmann lebe
unter dem Existenzminimum. Finanziell gehe es ihr katastrophal. Sie habe sich
beim Sozialamt angemeldet, doch noch keine Antwort erhalten.
6.2
Im
«Entlassungsbrief» vom 10. März 2013 (IV-Nr. 13.3 S. 9 f.)
führte Dr. med. L.___, behandelnder Arzt, [...], Ambulante Notfallstation, aufgrund
der Behandlung vom 2. März 2013 die Diagnose «unklare
Allgemeinzustand-Verschlechterung» auf. Es bestehe seit längerer Zeit ein
Krankheitsgefühl. In den letzten sieben bis zehn Tagen habe die Übelkeit,
Inappetenz zugenommen, sie habe circa 2 - 3 kg an Gewicht
abgenommen, leide unter starker Müdigkeit sowie einem Schwindelgefühl im
Stehen. Phasenweise verspüre sie Herzrasen sowie Atemnot und Druck in der Brust
mit Ausstrahlung in den linken Arm. Vor zehn Tagen sei sie wegen starken
Rückenschmerzen beim Hausarzt gewesen. Damals sei ein erhöhter Bluthochdruck um
190/120 mmHg festgestellt worden, in der Folge sei eine antihypertensive
Therapie begonnen worden. Gemäss dem Hausarzt müsste im Verlauf nach möglichen
Ursachen des Bluthochdrucks gesucht werden. Zwei Tage später habe sie sich auf
der hiesigen Notfallstation wegen pulsierender Kopfschmerzen vorgestellt. Zum
Status wurde festgehalten: Reduzierter Allgemeinzustand, Blutdruck:
140/90 mmHg, Puls: 112/min., regelmässig. Nach Rücksprache mit dem
Oberarzt der Medizin werde sie zur weiteren Abklärung auf die IDN verlegt.
6.3
Mit
«Entlassungsbrief» vom 12. März 2013 (IV-Nr. 13.3 S. 7 f.) hielt
Dr. med. M.___, behandelnder Arzt, [...], Ambulante Notfallstation, die
Diagnose «Angst- und Panikattacken» fest. Zum jetzigen Leiden führte er aus, es
sei eine erneute Angst-/Panikattacke vorhanden, die letzte NF-Kontrolle [Notfallkontrolle]
mit ausführlichen Abklärungen im [...] habe am 10. März 2013 stattgefunden.
Die Beschwerdeführerin habe erneut Angst sterben zu müssen. Beim Status wurde
festgehalten: Guter Allgemeinzustand, mager, Blutdruck: 120/85 mmHg, Puls:
110/min., regelmässig, Herz/Lunge auskultiert normal. Die Notfallbehandlung sei
im Rahmen eines beruhigenden Gesprächs und der Abgabe von Temesta Expidet
erfolgt. Die Beschwerdeführerin sei nach Hause entlassen worden, es sei
eventuell ein Antidepressiva, eventuell eine psychiatrische Betreuung
notwendig. Sie habe morgen einen Termin beim Hausarzt abgemacht. Die
Nachbehandlung erfolge durch ihn.
6.4
Dr.
med. N.___, Chefarzt, und Dr. med. O.___, Oberärztin, P.___, hielten im Bericht
vom 19. Juli 2013 (IV-Nr. 13.3 S. 2 ff.) betreffend die
Hospitalisation der Beschwerdeführerin vom 23. April bis 13. Juli
2013.
die Diagnose einer «Panikstörung (ICD-10 F41.1)» fest. Die
Beschwerdeführerin habe am störungsspezifischen Programm für Patienten mit
Angst- und Zwangserkrankung teilgenommen. Dies umfasse Gruppengespräche,
Körpertherapie, Maltherapie, Progressive Muskelentspannung nach Jacobson und
Töpfereiatelier. Im Rahmen der Therapie habe die Patientin zunehmend die
vegetativen Begleiterscheinungen der Angstzustände zuordnen können und
regulieren gelernt, wobei sie bis zum Austritt immer wieder über Verunsicherung
geklagt und diese jeweils in die Gespräche eingebracht habe. Die Patientin habe
bisher keine psychotherapeutische Erfahrung gehabt und es zeige sich, dass sie
sehr grosse Mühe habe, sich und ihre Bedürfnisse wahrzunehmen, diese auch
mitzuteilen und sich gegen Mitpatienten und ihre Familie abzugrenzen. Dabei
erlebe sie eine intensive nachvollziehbare Trauer, dass sie sich über viele
Jahre allein in den Dienst ihrer Kinder und ihres Ehemannes gestellt und ihre
eigenen Bedürfnisse und Wünsche nicht wahrgenommen habe. Im Rahmen der
stationären Behandlung habe die Patientin sehr lange gebraucht, um sich zu
öffnen, ihre traumatischen Erfahrungen mitzuteilen und sich in den Gesprächen
Rat und Unterstützung zu holen. Dabei sei auch eine gewisse Unerfahrenheit und
Hilflosigkeit deutlich geworden, die die Patientin häufig belasteten und sie in
ihrer Passivität verharren liessen, die sich in dem Moment löse, wo sie
Ermutigung und Zuspruch bekomme, um ihre Probleme anzugehen. Somatisierungen
hätten dabei häufig die Gespräche geleitet. Bei der Beschwerdeführerin sei beim
Eintritt und Austritt eine skalierte Diagnostik durchgeführt worden. HoNOS
(Health of Nation Outcome Scales) beim Eintritt 11, beim Austritt 4. Beim
Austritt sei ein unauffälliger Psychostatus feststellbar, es sei eine
Medikation mit Cipralex 20 mg (1-0-0-0), Trittico 50 mg (0-0-0-1) und
in Reserve Relaxane und Temesta mitgegeben worden. Die Nachbehandlung erfolge
in der Psychotherapie-Tagesklinik der [...]. Bis zum definitiven Eintritt
erfolge die Überbrückung bei der Referentin.
6.5
Dr.
med. Q.___, Facharzt FMH Allgemeine Innere Medizin, nahm im Bericht vom
28.
Oktober 2013 (IV-Nr. 17.4 S. 7 f.) zu den ihm durch die Kollektiv-Krankentaggeld-Versicherung
gestellten Fragen (vgl. IV-Nr. 17.4 S. 9 f.) Stellung. Er stellte die
Diagnose einer «ausgeprägten Panikstörung (ICD-10 F41.1)». Die
Beschwerdeführerin leide an einer ausgeprägten Antriebslosigkeit und
Erschöpfung. Sie habe grosse Schwierigkeiten, sich für die Aktivitäten im
Alltag zu motivieren. Es komme zu täglichen Angstzuständen und Schlafstörungen,
welche muskuläre Verspannungen im Bereich der BWS und der Rippen auslösten.
Letztere könnten zum Teil durch manuelle Medizin und Selbstmobilisation gelöst
werden. Die Beschwerdeführerin leide wiederholt und eindrücklich an schwer
kontrollierbaren Panikattacken, welche seinerzeit eine Hospitalisation in der
Klinik erforderlich gemacht hätten. Aktuell sei die Beschwerdeführerin
weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig. Sie habe aus eigenem Antrieb bei ihrem
bisherigen Arbeitgeber im August dieses Jahres versucht, ihre bisherige Arbeit
wieder aufzunehmen. Wegen einer ausgeprägten Panikattacke habe sie jedoch nach
1,5 Stunden wieder aufhören müssen. Die Patientin sei psychisch noch nicht
stabilisiert. Die psychiatrische Medikation werde durch Dr. med. B.___
festgelegt. Das Potential sei hier noch nicht ganz ausgeschöpft. Die Patientin
sei aktuell (am 18. Oktober 2013) sehr motiviert, ihre Arbeit so schnell
wie möglich wieder aufzunehmen, weil in der Zwischenzeit auch finanzielle
Probleme aufgetreten seien und sie durch ihre Erkrankung und die
Arbeitsunfähigkeit finanziell an der Grenze zum Existenzminimum liege. Dr. med.
Q.___ habe ihr empfohlen, diese Situation mit dem Psychologen und dem
Psychiater zu besprechen. Die labile psychische Situation mit dem
wiederkehrenden Auftreten von Panikattacken verunmögliche aktuell die
Wiederaufnahme der Arbeit. Es seien keine anderen Gründe für die
Arbeitsunfähigkeit vorhanden. Die Patientin werde regelmässig alle ein bis zwei
Wochen durch den Psychologen M Sc UZH R.___ in der Praxis von Dr. med. B.___
behandelt. Sie nehme aktuell Cipralex 20 mg und Trittico 50 mg sowie
Dafalgan bis 4 x täglich 1 g und Temesta Exp. bei Panikattacken. In seiner
eigenen Praxis erfolgten die Sitzungen bei Überhandnehmen der somatischen
Beschwerden. Da die psychischen Symptome im Vordergrund stünden, müssten der
bisherige Heilverlauf und die Erfolge beim Psychiater erfragt werden. Das
Therapieziel bestehe darin, dass die Patientin lerne, mit ihren Ängsten und
ihrer aktuellen Situation und mit dem fremdplatzierten Sohn umzugehen. Nach
einer Beruhigung der Situation sei die Prognose gut.
6.6
Zum
Fragenkatalog der Kollektiv-Krankentaggeld-Versicherung (IV-Nr. 17.4
S. 5 f.) nahmen M Sc UZH R.___, Fachpsychologe für Psychotherapie FSP, und
Dr. med. B.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, am 6. November 2013 Stellung
(IV-Nr. 17.4 S. 1 ff.). Sie stellten folgende Diagnosen:
- Mittelgradige depressive Episode (ICD-10
F32.1)
- Panikstörung (ICD-10 F41.0)
- Angsterregende Erlebnisse in Kindheit
(ICD-10 Z61.7)
- Familienzerrüttung durch Trennung
(ICD-10 Z63.5)
- Jüngerer Sohn mit schweren Erkrankungen
und grossen Schulproblemen belastend (ICD-10 Z63.8)
Die
gegenwärtige Symptomatik bestehe in einer chronischen Anspannung, Misstrauen,
Ängste vor Herzinfarkt, vor baldigem Tod, begleitet von Herzrasen,
Atembeschwerden, Druck in Brust und Nacken, schweren Armen, Kribbeln und
Missempfindungen im Mund, Freudlosigkeit, Gefühllosigkeit, Antriebsverlust,
Erschöpfung, Vergesslichkeit. Sie finde abgesehen von Kindern keinen Sinn im
Leben. Die beginnende Erschöpfung, Antriebs- und Gefühllosigkeit hätten im Herbst
2012.
begonnen. Sie habe fast nur noch «funktioniert». Verstärkt im Sinne eines
Zusammenbruchs im März 2013, nach (bislang unbegründeter) Aussage einer Seminarleiterin
einer «Lebensschule», der Vater der Patientin würde bald sterben: in der Folge
Angst vor dem eigenen Tod und Unfähigkeit zu arbeiten mit Schlottern am ganzen
Körper und Weinanfällen. Die Arbeitsfähigkeit sei einmal von Dr. med. B.___
signiert worden (am 20. August 2013: neun Wochen Arbeitsunfähigkeit seit
1.
August 2013). In der Folge aufgrund von Ferienabwesenheit von Dr. med.
B.___ habe der Hausarzt ein Arbeitsunfähigkeits-Zeugnis ausgestellt, scheinbar
bis Ende November 2013 zu 100 % arbeitsunfähig. Die Patientin mache
allerdings seit zwei Wochen (d.h. seit circa 21. Oktober 2013) wieder
Arbeitsversuche (3 - 4 Stunden/Woche), die ihr im Unterschied zu
früheren Arbeitsversuchen nun besser zu gelingen schienen, so dass im Laufe der
nächsten Monate wieder mit einer langsamen Steigerung der Arbeitsfähigkeit
gerechnet werden dürfe. Die Beschwerdeführerin habe vor ihrer Dekompensation zu
50.
% gearbeitet, mehr habe sie zugunsten der Kinder nicht gewollt. Es sei
davon auszugehen, dass der erneute Zielzustand der angestrebten und
mittelfristig vermutlich auch möglichen Arbeitsfähigkeit erneut ein Pensum von
50.
% sein werde. Gemäss den bisherigen Erkenntnissen gebe es bei dieser
Patientin keine Gründe für die Arbeitsunfähigkeit, die mit Mitarbeitern zu tun hätten.
Die Gründe der Arbeitsunfähigkeit lägen im Verlust des Antriebes, der
Lebensfreude, der verspürten körperlichen Integrität bis hin zu Todesängsten.
Die Gründe für diese Phänomene lägen wiederum in biographisch geprägten, der
Patientin noch nicht genügend bewussten psychodynamischen Konflikten und
Verletzungen. Deren Klärung sei erst begonnen worden.
Die
Patientin sei am 29. Juli 2013 erstmals und insgesamt acht Mal in der
Praxis vorstellig geworden. Sie habe einen Therapeutenwechsel innerhalb der
Praxis gewünscht, so dass der neue und aktuelle Therapeut (M Sc UZH R.___) sie
erst viermal gesehen habe (erstmals am 8. Oktober 2013) und der zuständige
Arzt (Dr. med. B.___) erst einmal (am 20. August 2013). Deshalb sei ihre
Kenntnis der Patientin beschränkt. Die Medikation sei bei der stationären
psychiatrischen Hospitalisation in der P.___ eingestellt worden. Die bisherige
Sitzungsfrequenz beim neuen Psychotherapeuten sei alle 1 - 2 Wochen.
Das Erstgespräch am 8. Oktober 2013 habe 90 Minuten gedauert, die
weiteren Sitzungen je rund 65 Minuten. Die weitere Sitzungsfrequenz richte
sich nach dem jeweiligen Bedarf der Patientin und nach ihren eigenen
Möglichkeiten, vorerst circa wöchentlich.
Während
der Hospitalisation in der P.___ habe die Patientin gelernt, über eigene
Gefühle zu sprechen, was für sie sehr ungewohnt sei. Insgesamt habe sie
gelernt, dass es sie entlaste, eigenem Ärger Ausdruck zu verleihen.
Symptombezogen berichte die Patientin erst über kleine Veränderungen. Im Rahmen
der wenigen Sitzungen könne noch kein nachhaltiger Erfolg erwartet werden. Sie
habe einmal beruhigt werden können, als sie im Sinne einer Notfallsitzung sehr
ängstlich zu ihnen gekommen sei, indem sie ihre Symptome eingeordnet hätten
(als multikausal bedingt, u.a. auch menstruationsbedingt und im Rahmen einer
Diskushernie). Zudem habe eine erste Klärung ihres Erlebens im Sinne der
biografischen Prägung erreicht werden können.
Über
den zeitlichen Horizont bis zu einer psychiatrischen Stabilisierung könnten sie
keine verlässliche Aussage machen. Auch könnten sie sich vorstellen, dass die
für sie relevantere Arbeitsfähigkeit sich erhole, noch bevor sie von einer
therapeutisch zufriedenstellenden nachhaltigen Gesundung sprechen dürften. Therapeutisch
möchten sie der Patientin insbesondere dabei helfen, ihr emotional-vegetatives
Innenleben besser zu verstehen und regulieren zu können. Psychotherapeutisch
sei eher von einem Langzeitverlauf auszugehen.
6.7
Dr.
med. B.___ hielt im Arztbericht vom 22. August 2014 (IV-Nr. 26) folgende
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest:
- Mittelgradige depressive Episode (ICD-10
F32.1), seit Herbst 2012
- Panikstörung (ICD-10 F41.0), seit April
2013.
Folgende
Diagnosen hätten keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:
- Angsterregende Erlebnisse in Kindheit
(ICD-10 Z61.7), seit Kindheit
- Familienzerrüttung durch Trennung
(ICD-10 Z63.5), seit 2008
- Jüngerer Sohn mit schweren Erkrankungen
und grossen Schulproblemen belastend (ICD-10 Z63.8), seit 1998, zugespitzt ab
November 2012
In
der zuletzt ausgeübten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin ab 29. Juli
2013.
(Therapiebeginn) bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. Ihr
Gesundheitszustand sei besserungsfähig. Die Arbeitsfähigkeit könne durch
medizinische Massnahmen verbessert werden und es seien berufliche Massnahmen
angezeigt. Die Patientin ertrage keine Interaktionen mehr, die von Zeitdruck,
Stress, Dominanz und Forderungen geprägt seien. Sie ertrage ebenso wenig laute
oder forcierte Stimmen oder Streit. Solches löse bei ihr eine ganze Kaskade von
psychovegetativen Symptomen aus und im Verhalten Fluchttendenz und schliesslich
innerlich oder tatsächlicher Rückzug. Konzentrativ und im Verhalten werde die
Patientin blockiert und handlungsunfähig. Sie verliere Antrieb und Motivation,
werde erschöpft, energielos. Die Stimmung falle ab in Richtung Verzweiflung und
Hoffnungslosigkeit, Todeswünsche könnten dazu treten. Durch seine Art löse der
aktuelle Vorgesetzte scheinbar ebendies immer wieder aus. Die bisherige
Tätigkeit sei ihr nicht mehr zumutbar. Die Arbeitsfähigkeit am bisherigen
Arbeitsplatz bzw. im bisherigen Tätigkeitsbereich könnte indes verbessert
werden. Aus psychologischer Sicht handle es sich bei der geschilderten
Symptomatik um ein biographisch geprägtes, hoch automatisiertes Erlebensmuster
von depressogener Ärgerhemmung aus Angst vor Bestrafung. Dieses Muster sei
theoretisch und auch praktisch durch psychotherapeutische Interventionen
überwindbar. Die Beschwerdeführerin könnte sich bei gelingender Psychotherapie
zunehmend mit ihrem inneren Ärger verbünden und ihn als Kraft nutzen, um sich
für ihre Anliegen einzusetzen. Bei gelöster emotionaler und Verhaltensblockade
sollte sich die an sich hohe Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin wieder
einstellen. Es seien ihr andere, im Prinzip unterschiedliche Tätigkeiten zumutbar.
Aktuell schienen insbesondere helfende Tätigkeiten im sozialen Bereich
(Betreuung z.B.) möglich zu sein. Entsprechend den oben gemachten Bemerkungen
sollten solche Tätigkeiten aktuell vor allem sein: ohne Zeit- und
Leistungsdruck, in ruhiger Atmosphäre, bei wohlwollenden, gelassenen
Vorgesetzten, eingebettet in sozialen Verband. In welchem zeitlichen Rahmen ihr
diese Tätigkeit zumutbar seien würden Erfahrungswerte fehlen. Schätzungshalber
könnte ein 50 %-Pensum (4 Stunden pro Tag) versucht werden. In diesem
zeitlichen Rahmen bestehe eine verminderte Leistungsfähigkeit. Aktuell
vermutlich auch in beschützterer Umgebung noch in relevantem Ausmass, wiederum
würden dafür aber die Erfahrungswerte fehlen.
6.8
Im
Abschlussbericht vom 5. September 2014 hielt der Eingliederungsfachmann C.___
fest (IV-Nr. 27), der Arbeitgeber der Beschwerdeführerin sei sehr kulant
und habe der Beschwerdeführerin jederzeit eine Chance gegeben, sie so gut als
möglich zu unterstützen, insbesondere damit sie eine Tagesstruktur habe. Vom
1.
Januar bis 31. Juni 2014 habe die Beschwerdegegnerin den
Arbeitgeber in Form einer Integrationsmassnahme unterstützt. Am 29. Januar
2014.
sei ein Standortgespräch durchgeführt worden und die Beschwerdeführerin
habe sich sehr stabil gezeigt und sei positiv eingestellt gewesen. Die Arbeit
in gewohnter Umgebung habe ihr gut getan (vgl. Protokolleintrag vom 29. Januar
2014). Am 10. April 2014 habe ein Telefongespräch mit der
Beschwerdeführerin stattgefunden und sie habe gemeint, es gehe ihr mit
Schwankungen den Umständen entsprechend gut. Am 10. Juli 2014 habe ihn die
Beschwerdeführerin ganz aufgelöst angerufen und mitgeteilt, es gehe ihr
überhaupt nicht mehr gut. Sie wünsche ein Gespräch mit ihm und dem Arbeitgeber.
Der Eingliederungsfachmann müsse ihr helfen, eine neue Arbeitsstelle zu finden.
Er habe sich sodann mit dem Arbeitgeber in Verbindung gesetzt, um einen Termin
zu vereinbaren. Dieser sei irritiert gewesen und habe ihn darüber informiert,
dass die Beschwerdeführerin in den letzten drei Wochen nicht zur Arbeit
erschienen sei. Um die Situation ein wenig zu beruhigen, habe der Arbeitgeber
die Beschwerdeführerin in die Ferien geschickt. Der Termin für das Gespräch sei
auf den 27. August 2014 terminiert worden (vgl. dazu Protokolleintrag vom
28.
August 2014).
Der
Arbeitsversuch mit ein bis zwei Stunden pro Woche sei nicht wegen der
Arbeitsqualität, sondern wegen der sich verschlimmernden psychischen Verfassung
gescheitert. Am Gespräch habe die Beschwerdeführerin verwirrend geklungen und
um Hilfe gebeten. Sie sei bei der Firma gut aufgehoben, jedoch am Anschlag. Sie
habe darüber informiert, dass sie sich Schmerzen zufügen müsse, um sich noch zu
spüren. Der Arbeitgeber habe diese Aussage bestätigt. Zur subjektiven
Eingliederungsfähigkeit hielt der Eingliederungsfachmann fest, es gehe der
Beschwerdeführerin infolge ihrer Krankheit nicht gut und sie brauche intensive
medizinische Betreuung. In Bezug auf die objektive Eingliederungsfähigkeit verwies
er auf den Arztbericht vom 1. September 2014 (recte: 22. August 2014,
vgl. E. II. 6.7 hiervor). Der Eingliederungsfachmann erachte die
Beschwerdeführerin in der jetzigen Situation als nicht vermittelbar. Sie habe
ihre Arbeitsstelle noch, jedoch müsse sie mit einer Kündigung rechnen. Der
Arbeitgeber stehe nach wie vor hinter ihr, die Belastung könnte aber zu stark
werden. Infolge dieser Situation und der gemachten Erfahrung im Arbeitsversuch,
werde der Fall in der Beruflichen Eingliederung abgeschlossen.
6.9
Med.
pract. D.___, Praktische Ärztin FMH, RAD, beurteilte in ihrer Stellungnahme vom
6.
Januar 2015 (IV-Nr. 31) die medizinische Situation. Dabei hielt
sie fest, während der Integrationsmassnahme habe die Beschwerdeführerin keine
Stabilisierung gezeigt, im Gegenteil sei es ihr im Herbst 2014 wieder
schlechter gegangen, so dass der äusserst kulante Arbeitgeber ihr habe kündigen
und die Integration habe beendet werden müssen. Zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit
sei aktuell ein psychiatrisches Gutachten notwendig. Die Diagnosen mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien gemäss dem behandelnden Psychiater
eine depressive Episode und eine Panikstörung. Gemäss RAD bestehe ein «Verdacht
auf eine Persönlichkeitsstörung» und eine «allfällige Suchtproblematik
(Alkohol?)». Bei den funktionellen Einschränkungen wurde eine fehlende
Belastbarkeit und Ausdauer gemäss Erfahrung während den Integrationsbemühungen
festgehalten. Die Ressourcen und das Zumutbarkeitsprofil seien fraglich. Zur
Beantwortung, ob eine Einschränkung im Aufgabenbereich Haushalt nachvollziehbar
sei, sei ein psychiatrisches Gutachten notwendig.
6.10
Im
Arztbericht vom 14. März 2015 (IV-Nr. 32) stellte Dr. med. B.___
folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
- Mittelgradige depressive Episode (ICD-10
F32.1), seit Herbst 2012
- Panikstörung (ICD-10 F41.0), seit April
2013.
- Akzentuierte
Borderline-Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1), seit Erwachsenenalter
Folgende
Diagnosen seien ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
- angsterregende Erlebnisse in Kindheit
(ICD-10 Z61.7), seit Kindheit
- Familienzerrüttung durch Trennung
(ICD-10 Z63.5), seit 2008
- Jüngerer Sohn mit schweren Erkrankungen
und grossen Schulproblemen belastend (ICD-10 Z63.8), seit 1998, zugespitzt ab
November 2012
- Verdacht auf Status nach ADS als Kind
(ICD-10 F90.0), seit Schulalter
Seit
29.
Juli 2013 (Therapiebeginn) bis auf weiteres sei die Beschwerdeführerin
in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig. Der
Gesundheitszustand sei stationär. Die Arbeitsfähigkeit könne durch medizinische
Massnahmen verbessert werden. Berufliche Massnahmen seien nicht angezeigt. In
Bezug auf die Frage, wie sich die gesundheitliche Störung bei der bisherigen
Tätigkeit auswirke, kann auf den Arztbericht vom 22. August 2014 verwiesen
werden (vgl. E. II. 6.7 hiervor). Ergänzend führte Dr. med. B.___ aus, die
Beschwerdeführerin leide unter ausgeprägten Stimmungsschwankungen: ihre
Stimmung könne sich aus Phasen von relativer Ruhe heraus schnell dramatisch
verschlechtern – bei geeigneten Massnahmen aber auch umgekehrt. Es kann im
Übrigen auf die Ausführungen im Bericht vom August 2014 verwiesen werden (vgl.
E. II. 6.7 hiervor). Dem Bericht liegen einige ausgefüllte bzw. durchgeführte psychologische
Testverfahren bei (IV-Nr. 32 S. 6 ff.).
6.11
Im
Psychiatrischen Gutachten vom 21. Dezember 2015 (IV-Nrn. 41.1 - 41.2)
wies Dr. med. E.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, folgende Diagnosen mit
Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit aus:
- Panikstörung (ICD-10 F41.0)
- Hypochondrische Störung (ICD-10 F45.2),
DD undifferenzierte Somatisierungsstörung mit Symptomen in verschiedenen
Organsystemen (kardiovaskulär, gastrointestinal) (ICD-10 F45.1), DD im Rahmen
einer kombinierten Persönlichkeits-störung mit schizoid, negativistischen,
dependenten und selbstunsicheren Zügen (ICD-10 F61.0)
Diagnosen
ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien:
- Dysthymia (ICD-10 F34.1), DD leichte
depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.01)
- Angsterregende Erlebnisse in der
Kindheit (ICD-10 Z61.7)
Zusammenfassend
lasse sich feststellen (S. 18 f.), dass bei der Beschwerdeführerin aktuell
keine affektive Psychose oder eine affektive Erkrankung vorliege ausser einer
dysthymen Grundstimmung, die aber an und für sich keine Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit habe. Die vielen Befürchtungen und Ängste der Beschwerdeführerin
liessen sich am ehesten in der Diagnose einer hypochondrischen Störung
subsumieren, die aktuell durchaus einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe.
Dabei handle es sich um eine beharrliche Beschäftigung mit der Möglichkeit, an
einer schweren körperlichen Erkrankung zu leiden, indem normale oder allgemeine
Empfindungen als abnorm und belastend interpretiert würden. Die
Beschwerdeführerin schildere dies in Bezug auf die Beobachtung von Herz und
Atem, was dann schnell in eine Panikattacke übergehen könne. Während einer
Panikattacke könne man nicht arbeiten.
Diagnostische
Unsicherheit bestehe in der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin über ihre
körperlichen Symptome eher verwirrt sei und keine einheitliche Überzeugung
einer schweren Erkrankung auf somatischem Gebiet bestehe.
Differenzialdiagnostisch werde deshalb auf das mögliche Vorliegen einer
undifferenzierten Somatisierungsstörung hingewiesen, bei der zahlreiche,
unterschiedliche und hartnäckige Beschwerden vorliegen würden und der
zugrundeliegende seelische Konflikt hier in einer schwierigen und belastenden
Kindheit gesehen werden könne. Auch die Persönlichkeitsmerkmale wie
Hyperemotionalität, emotionale Labilisierung, allgemeines «hysterisches
Aufgebrachtsein», regressive Selbstbildveränderung und verminderte
Selbstwertregulation mit einhergehender Steigerung von Angstgefühlen, aber auch
die Widersprüchlichkeit von Regression und Abhängigkeit versus schizoider
Autonomie und Empathielosigkeit könne im Rahmen dieser komplexen Störung
gesehen werden und spreche gerade nicht für das Vorliegen einer eigenständigen
Persönlichkeitsstörung. Letztere hätte ihren Beginn schon weit früher gehabt
und wäre in der fast 20jährigen Arbeitsphase der Beschwerdeführerin durchaus
schon aufgefallen, resp. hätte erst gar keine volle Arbeitsfähigkeit
zugelassen, vor allem wenn man schizoid negativistische Grundzüge anerkennen
möchte (immerhin bestehe die Differenzialdiagnose zu einer schizoiden Persönlichkeitsstörung
in der Abgrenzung zu einer Schizophrenie oder einem Asperger Syndrom [aber eher
nicht zu einem ADS Syndrom, wie der behandelnde Psychiater in seinem
Arztbericht vom März 2015 vermutet habe]).
Die
Motivation zur seit Juli 2013 durchgeführten Psychotherapie scheine zwar
gegeben, die Beschwerdeführerin denke jedoch nicht, dass die Therapie einer
Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess diene. Vielmehr stünden die
Beschäftigung mit der eigenen Identität und der Empathielosigkeit im
Vordergrund, sowie die Auseinandersetzung mit den Belastungen in der Kindheit.
Die Behandlung mit Deanxit und Temesta scheine eine gewisse Beruhigung der
Situation gebracht zu haben, sowie eine gedankliche Distanzierung von
katastrophisierenden Vorstellungen. Nach dem stationären Aufenthalt 2013 habe
sie immerhin einen unauffälligen Psychostatus gezeigt (S. 19).
Es
sei in der Untersuchung nicht klar geworden, warum die Eingliederung bei der
Beschwerdeführerin nicht funktioniert habe. Auch der behandelnde Psychiater sei
von einer steigerbaren Arbeitsfähigkeit ausgegangen. Es wäre hilfreich gewesen,
der Eingliederungsverantwortliche der Beschwerdegegnerin hätte die Umstände des
Arbeitsabbruchs im Juni 2014 genau evaluiert, damit aus diesem Umstand die
entsprechenden Konsequenzen hätten gezogen werden können. Dem Wunsch der
Beschwerdeführerin, sich wieder in den Arbeitsprozess zu integrieren, jedoch in
einem anderen Berufsumfeld (kein Büro, eher Arbeit in der Natur) könne
psychiatrischerseits nur zugestimmt werden. Die Beschwerdeführerin habe jedoch
grosse Mühe, ihre offen stehenden Chancen für eine aktive Lebensgestaltung zu
erkennen. Genauso wenig wie die Entscheidung der Beschwerdeführerin im Juni
2014.
nachvollzogen werden könne (nicht mehr arbeiten zu können), könne sich aus
psychiatrischer Sicht daraus eine vollständige Arbeitsunfähigkeit ableiten
lassen. In diesem Sinne beruhe die gescheitere Eingliederung auf einem
Motivationsverlust der Beschwerdeführerin und beschreibe eine Selbstlimitierung,
aber keine psychiatrische Pathologie. Einer erneuten beruflichen Eingliederung
stehe aus psychiatrischer Sicht nichts im Wege und sei sogar wünschenswert, um
der Beschwerdeführerin wieder eine Tagesstruktur, einen Lebenswert und eine
Beschäftigung ihrer Autonomie zu vermitteln (S. 20).
Die
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit (Bürohilfe) in
einem Umfang von rund 30 % könne zwei Monate nach dem Austritt aus der P.___,
also ab Oktober 2013 angenommen werden. Davor habe eine 100%ige
Arbeitsunfähigkeit ab Krankschreibung durch den Hausarzt bestanden (11. März
2013). Ab Oktober 2013 hätte die Beschwerdeführerin wieder mit dem bisherigen
Pensum von rund 44 % in die bisherige Tätigkeit einsteigen können,
steigerbar bis auf 70 %, entsprechend der oben attestierten Einschränkung,
die sich aus dem vermehrten Pausenbedarf und einer verlängerten
Einarbeitungszeit aufgrund der Panikattacken ergebe. Aus psychiatrischer Sicht sei
es nicht plausibel, warum eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit nicht möglich
gewesen sein sollte und schon gar nicht, warum die Arbeit ab Juni 2014 sistiert
worden sei (S. 22 f.). Die Beschwerdeführerin könne jede, ihrem
Bildungsniveau entsprechende, leidensangepasste Tätigkeit ab circa Oktober
2013, sicher jedoch ab dem Gutachtenszeitpunkt zugemutet werden. Dabei könne
ihr eine Tätigkeit auf fünf Tage verteilt, mit entsprechend verkürzter
Arbeitszeit (30 % Einschränkung) zugemutet werden. Es bestünden keine
besonderen Anforderungen an den Arbeitsplatz. Grundsätzlich sollte ein
Arbeitstraining jedoch darüber Auskunft geben, welche Einschränkungen an
Ausdauer, Konzentration, Flexibilität oder Probleme bei Kundenkontakt etc. bei
der Beschwerdeführerin evtl. noch bestünden. Den medizinischen Massnahmen
(hier: Medikamentenoptimierung) sollte nicht zu viel Gewicht beigemessen
werden. Wichtiger sei eine kontinuierliche psychotherapeutische Begleitung
während einem aus psychiatrischer Sicht sehr wünschenswerten
Reintegrationsprozess, damit die Beschwerdeführerin den Schritt zu mehr
Autonomie als Chance begreife. Die weitere psychotherapeutische Behandlung
sollte sich dabei auf die Entwicklung von Bewältigungsstrategien des
psychischen Leidens orientieren (S. 23). Aus medizinischer Sicht seien
berufliche Massnahmen zumutbar. Aus psychiatrischer Sicht sei eine berufliche
Wiedereingliederung geradezu heilsam, weil die Beschwerdeführerin nur so
soziale Kontakte, Wertschätzung und Tagesstruktur erfahren werde. Ohne
Motivationsevaluation, Arbeitstraining gefolgt von einer stufenweisen
Arbeitsmassnahme sollte eine berufliche Massnahme jedoch nicht durchgeführt werden.
Es müsse vor der Massnahme klar sein, ob dies die Beschwerdeführerin auch
wirklich wolle oder nicht doch lieber zu Hause bleiben möchte, was dann aber
ihre Entscheidung und nicht Folge der Krankheit sei (S. 24).
6.12
Im
Austrittsbericht der S.___, Psychosomatische Medizin, vom 11. Dezember
2015.
(IV-Nr. 42) hielten die Ärzte aufgrund der Hospitalisation der
Beschwerdeführerin vom 20. August bis 6. November 2015 folgende
Diagnosen fest:
- Rezidivierende depressive Störung, bei
Austritt leicht bis mittelschwer (ICD-10 F33.1)
- Borderline Persönlichkeitsstörung mit
Auftreten von Gefühlsüberflutungen und dysphorisch depressiven
Stimmungseinbrüchen und selbstverletzendem Verhalten (ICD-10 F60.31)
- Komplexe Angststörung mit
generalisierten und agoraphobischen Ängsten (ICD-10 F41.3)
- Arterielle Hypertonie
- unter Therapie mit 8 mg
Candesartan normoton
- Dyslipoproteinämie
- bei niedrigem kardiovaskulärem
Gesamtrisiko (AGLA Score circa 3 %) zurzeit keine Therapie empfohlen
- Vitamin D-Mangel, bei Austritt unter Substitution
mit Vi-De 3 Tropfen
- Verdacht auf Morbus Meulengracht
Ziele
des stationären Aufenthalts seien die Distanzierung von der psychosozialen
Belastungssituation, die Durchführung einer psychischen Stabilisierung mit
antidepressiver Behandlung, medikamentöser Neueinstellung und dem Aufbau
positiver Aktivitäten. Im weiteren Verlauf habe die Entwicklung eines
Repertoires zum Erwerb von Strategien zu einer geeigneten Anspannungsregulation
und verbesserten Emotionswahrnehmung ein weiteres relevantes Therapieziel
dargestellt. Die Beschwerdeführerin habe am multimodalen Behandlungsprogramm
teilgenommen mit Einzelpsychotherapie, einem Angehörigengespräch mit den
Söhnen, Gruppenprogramm für Depression, Sport- und Stresstoleranztraining nach
DBT-Richtlinien (nach M. Linehan) sowie Achtsamkeits- und Entspannungstraining.
Zur Klärung der prekären finanziellen Situation und Einleitung einer
tragfähigen Anschlusslösung nach Klinikaustritt sei die klinikinterne
Sozialberatung einbezogen worden. Beim Eintritt habe die Beschwerdeführerin
über seit langen Jahren bestehende Schwierigkeit in der Gefühlswahrnehmung und
-differenzierung berichtet. Seit circa drei Jahren erlebe sie ein
«Gefühlschaos», das sie nicht ordnen könne. Zudem habe sie eine den ganzen Tag
über andauernde hohe innere Anspannung beschrieben. In solchen Momenten käme es
gelegentlich zu einem Auftreten von selbstverletzendem Verhalten (Kratzen),
teilweise würde sie mehr essen, um Spannungen abbauen zu können. Stützend sei
die Beziehung zu ihren beiden Söhnen, auch ihrem Hund käme eine zentrale
Bedeutung zu.
Medikamentös
sei zunächst ein Einstellversuch auf Fluctine erfolgt. Hierunter sei es jedoch
zu einem Bilderleben gekommen, das die Beschwerdeführerin nicht habe einordnen
können, weshalb auf Sertralin gewechselt worden sei, was von ihr gut toleriert
worden sei. Der Kontakt zur und die Integration in die Mitpatientengruppe sei
der Beschwerdeführerin gut gelungen. Sie habe den Kontakt zu den Mitpatienten
als hilfreich und überwiegend stützend erlebt, bei insgesamt bestehenden
Abgrenzungsschwierigkeiten (S. 4).
Unter
Berücksichtigung des Verlaufs und der langjährigen bestehenden Borderlinepersönlichkeitsstörung,
einer rezidivierenden depressiven Störung, der komplexen Angststörung und der
weiterhin komplexen psychosozialen Belastungssituation sei das Auftreten von
Krisenreaktionen hoch wahrscheinlich.
Der
somatische Verlauf sei weitgehend problemlos gewesen. Der Blutdruck sei unter 8 mg
Candesartan gut eingestellt, die Dyslipoproteinämie sei bei niedriger
kardiovaskulärer Gesamtrisikokonstellation (AGLA-Score circa 3 %) derzeit
nicht behandlungsbedürftig. Nachdem bei Eintritt der Vitamin D-Spiegel noch im
Normbereich gelegen habe, finde sich im Austrittslabor ein neu aufgetretener
Vitamin D-Mangel (56 nmol/l), so dass der Beschwerdeführerin beim Austritt
eine Substitution rezeptiert worden sei. Es werde eine gelegentliche
Spiegelkontrolle gegen das Frühjahr empfohlen. Beim Eintritt habe sich ein
symptomlos leicht erhöhtes Bilirubin gefunden, das sich im Verlauf normalisiert
habe. Möglicherweise liege ein Morbus Meulengracht vor. Aufgrund fehlender
therapeutischer Konsequenzen sei auf Abklärungen verzichtet worden (S. 5).
Zum
Procedere führten die Ärzte aus, die ambulante
psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung werde in der Praxis von M Sc UZH R.___
fortgesetzt. Es werde dem Hausarzt empfohlen, eine Kontrolle des Vitamin D-Spiegels
und anschliessende Reevaluation der Substitutionstherapie in zwei bis drei
Monaten vorzunehmen. Die Arbeitsunfähigkeit betrage für die Dauer des
stationären Aufenthalts 100 %. Weiterbeurteilungen seien durch die
Nachbehandler zu machen, die Beschwerdeführerin sei nicht berufstätig
(S. 5).
6.13
Anlässlich
der Rückfrage der Beschwerdegegnerin zum psychiatrischen Gutachten aufgrund des
Berichts der S.___ vom 11. Dezember 2015 (vgl. E. II. 6.12 hiervor) hielt
Dr. med. E.___ in seiner Stellungnahme vom 6. Januar 2016 (IV-Nr. 44)
fest, in den anamnestischen Angaben des Austrittsberichts würden die Angaben
der Beschwerdeführerin aufgeführt. Die Widersprüche (sich Sorgen um den jüngeren
Sohn zu machen und andererseits nicht für ihn da sein zu können, was zur
Kindsplatzierung durch die KESB geführt habe), würden auch während der
mehrmonatigen Hospitalisation nicht aufgelöst. Es würden auch keine neuen
Erkenntnisse beigebracht, warum der Wiedereingliederungsversuch nicht geklappt
habe (als Grund werde in der psychosozialen Entwicklung «mangelnde
Belastbarkeit» angegeben).
Als
Ziel der Hospitalisation werde «Distanzierung von der psychosozialen
Belastungssituation» angegeben, wobei leider nicht klar werde, woraus sich die
Belastung speise (wenig Abwechslung zu Hause? Haushaltführung? Panikattacken?).
Erweitertes Therapieziel sei medikamentöse Neueinstellung, sowie der Erwerb von
Strategien zur Anspannungsregulation und Emotionswahrnehmung. Im Verlauf werde
dazu geschildert, dass die Beschwerdeführerin durch den schematherapeutischen
Ansatz zwar ein tragfähiges Erklärungsmodell ihrer Persönlichkeitsanteile habe finden
können, dass aber soziale Anforderungssituationen zu weiterhin rascher
Aktivierung von Überforderungserleben geführt hätten (wobei unklar bleibe,
warum das Stresstoleranztraining nach DBT Richtlinien nicht den gewünschten
Erfolg gebracht habe).
Am
Ende des Austrittsberichts werde lediglich konstatiert, dass eine langjährige
Borderlinepersönlichkeitsstörung bestehe, begründet werde dies aber nicht (es
könnte ja auch sein, dass die Diagnose nicht stimme und deswegen das
Stresstoleranztraining nicht den gewünschten Erfolg gebracht habe). Bezüglich
der Diagnose «rezidivierende depressive Störung» würden ebenfalls keinerlei
Angaben gemacht, wie diese diagnostische Einschätzung zustande komme. Es würden
in der Anamnese keine entsprechenden Krankheitsepisoden beschrieben, wie lange
diese gedauert hätten, ob es Phasen von Normalität dazwischen gegeben habe etc..
Bezüglich der antidepressiven Therapie werde nur gesagt, dass die
Beschwerdeführerin diese gut vertragen habe. Ob sich der depressive Zustand der
Beschwerdeführerin unter der Medikation verbessert habe, werde nicht berichtet.
Auf die Durchführung eines Medikamentenspiegels sei leider verzichtet worden.
Was die Klinik unter einer komplexen Angststörung verstehe, werde auch nicht
weiter erläutert, es würden aktuell lediglich «hypochondrische Ängste» und «Angst
vor Alleinsein» aufgeführt (warum das diagnostisch zur Aufzählung von «agoraphobischen
Ängsten» berechtigen solle, sei aus dem Bericht nicht ersichtlich). Die
Panikattacken seien im Übrigen rückläufig.
Für
einen zehnwöchigen Aufenthalt sei der Austrittsbericht insgesamt leider wenig
aussagekräftig und führe deshalb auch nicht zu einer anderen versicherungsmedizinischen
Einschätzung. Leider werde die Frage der Arbeitsfähigkeit der
Beschwerdeführerin vor und nach dem Klinikaufenthalt nicht thematisiert. Aus
dem Bericht entstehe nicht der Eindruck, dass der Aufenthalt in der Klinik dazu
genutzt worden sei, die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin wieder
herzustellen, sondern er diente offenbar lediglich der Aufdeckung von
unbewussten dysfunktionalen Verhaltensmustern.
Inwieweit
es sich bei der Etablierung der psychischen Spitex nach der Klinik um eine
regressionsfördernde Unterstützung handle (Förderung des sekundären
Krankheitsgewinns anstatt Befähigung zur Selbstständigkeit und Unterstützung im
Selbstwert), müsse vorläufig offenbleiben. Wenn dem so wäre, dass die
Beschwerdeführerin nicht mehr in der Lage sei, sich um ihre administrativen
Belange zu kümmern, dann müsste klar werden, warum dies so sei. Es liege
wahrscheinlich nicht an der depressiven Antriebslosigkeit (diese scheine ja nur
noch leicht bis mittelgradig zu sein und werde zudem auch antidepressiv
therapiert), sondern es müsse dann an den Persönlichkeitsmerkmalen liegen.
Sollte es sich also um eine schwerste Borderlinestörung handeln (oder um
irgendeine andere Persönlichkeitsstörung mit schwerer Ausprägung), dann sei
diese mit der selbständigen Lebensführung, mit Verantwortung für ein eigenes
Haus und in Verantwortung für den in Ausbildung befindlichen Sohn, nicht zu
vereinbaren, was schon im Gutachten diskutiert worden sei. Hier bestehe eben
eine deutliche Unstimmigkeit in Bezug auf Einschränkungen in der
Freizeit/Haushalt und im Beruf. («Der Indikator einer gleichmässigen
Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen
ziele auf die Frage ab, ob die diskutierte Einschränkung in Beruf und Erwerb [bzw.
bei Nichterwerbstätigen im Aufgabenbereich] einerseits und in den sonstigen
Lebensbereichen [z.B. Freizeitgestaltung] andererseits gleich ausgeprägt sei
[…]» Punkt 4.4.1 von Urteil 9C_492/2014).
Man
würde eben nicht erwarten, dass die Beeinträchtigung durch die
Borderlinepersönlichkeit bei der Beschwerdeführerin nur selektiv auf den
Schwierigkeiten bei administrativen Aufgaben beruhe.
6.14
M
Sc UZH R.___ und Dr. med. B.___ nahmen am 21. Januar 2016 zum
Psychiatrischen Gutachten von Dr. med. E.___ vom 21. Dezember 2015 Stellung
(IV-Nr. 47). Nach dem Erheben von kleineren Einwänden (S. 1) führten
sie betreffend die Panik und Hypochondrie aus, bei Behandlungsbeginn stünden
starke Verunsicherungen über körperliche Symptome im Vordergrund, wobei es der
Beschwerdeführerin schwer gefallen sei, diesen Symptomen eine Bedeutung
zuzuschreiben bzw. sie mit innerem Erleben zu verbinden. Sie könnten deshalb
nachvollziehen, dass Dr. med. E.___ bei der Beschwerdeführerin eine Alexithymie
und eine hypochondrische Störung, DD eine undifferenzierte
Somatisierungsstörung festhalte. Dennoch treffe ihres Erachtens die Diagnose
einer Panikstörung für das damalige Erleben besser zu, weil auch diese
somatischen Sorgen sehr fluktuierend gewesen seien, im weiteren Verlauf nicht
zu häufigen Arztbesuchen geführt und in erster Linie Panik ausgelöst hätten. So
sei die Beschwerdeführerin auch seitens der P.___ eingeschätzt worden (Diagnose
einer Panikstörung). Unterdessen seien diese Körpersymptome weniger vorhanden
und es könne keine Panikstörung mehr attestiert werden. Unterdessen habe die
Beschwerdeführerin gelernt, ihr emotionales Erleben besser wahrzunehmen und
davon zu sprechen, was dazu geführt zu haben scheine, dass sie erstens nicht
mehr zu «somatisieren» brauche und zweitens keine somatisch ausgelöste Panik
mehr erlebe. Dr. med. E.___ überlade ihres Empfindens nach das Konzept «undifferenzierte
Somatisierungsstörung» mit Symptomen, die sie der Borderline-Problematik
zuordnen würden.
Auch
die Depressivität der Beschwerdeführerin habe sich im Verlauf als sehr
schwankend gezeigt, halte aber bis auf den heutigen Tag an. Sie sähen sich
bestätigt in der Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung mit
dazwischen dysthymen Zuständen. Im Unterschied zu Dr. med. E.___ und ihren
früheren Diagnosen möchten sie festhalten: diese Zustände seien im
anamnestischen Überblick wiederholt aufgetreten (rezidivierend) und könnten auch
das Ausmass einer mittelgradigen depressiven Episode annehmen (S. 2).
Insgesamt könne damit auf der affektiven Ebene eine gewisse Verschiebung von
einer Angststörung zu einer depressiven Störung festgestellt werden. Dies
scheine aber vor allem Ausdruck einer zunehmenden Störungsbewusstheit zu sein
bzw. einer verminderten Verdrängungsfähigkeit. Wiederholt habe die
Beschwerdeführerin betont, «nicht gelebt» zu haben, «keinen Anteil» zu nehmen
etc.. Sie vermuteten, dass sie damit das bis zu ihrem Zusammenbruch 2013
vorherrschende Erleben einer teilweise abgespaltenen konfliktiven Emotionalität
meine, das sich 2013 zuerst in Ängsten und schliesslich in depressivem Befinden
Bahn gebrochen habe, im Grunde aber seit der Jugendzeit latent und teilweise
offensichtlich vorhanden gewesen sei (S. 3).
Betreffend
die Persönlichkeitsstörung wurde festgehalten, Dr. med. E.___ setze sich in
seinem Gutachten mit der Persönlichkeit der Beschwerdeführerin ausführlich
auseinander, was sehr unterstützt werde, weil die Beschwerdeführerin mit den
affektiven Diagnosen alleine unzureichend verstanden würde. Die von Dr. med.
E.___ festgehaltenen Akzente (schizoid, negativistisch, dependent,
selbstunsicher, z.B. S. 12) könnten sie allerdings nur teilweise
unterstützen. Es könne bspw. keine Dependenz festgestellt werden und «schizoid»
und «selbstunsicher» würden die Patientin nicht wesentlich treffen. Wesentlicher
erscheine bei ihr folgendes Syndrom, das die Diagnose einer
Borderline-Persönlichkeitsstörung erlaube: Verlassenheitsängste (Krise nach
Wegnahme des Sohnes und befürchtetem Verlust des Vaters im März 2013,
wiederholte Krisen nach Treffen mit Geliebtem), instabile Selbstwahrnehmung,
impulsiver Umgang mit Nahrung und Benzodiazepinen, Suizidalität in Form von
angedeuteten Plänen, Selbstverletzungen durch Kratzen, launische Stimmung,
innere Leere, kaum aushaltbare Anspannung, Misstrauen, frühes sich anderen
«fremd» fühlen (S. 3 f.). Die Konzeption der Borderline-Störung als einer
Emotionsregulationsstörung würde gut auf die Beschwerdeführerin zutreffen. Sie
erinnere sich im Übrigen auch an langjährigen sexuellen Missbrauch durch den
Vater. Typisch seien schliesslich die Suggestibilität und esoterische Neigung
der Beschwerdeführerin. Nicht vorhanden seien bei ihr Streitereien und
ausagierte Wutanfälle, wobei sie sehr wohl starke Wut verspüren könne, diese
aber – vermutlich traumatisch bedingt – gehemmt werde. Die Unterstellung von
Dr. med. E.___, sie würden diese Diagnose lediglich auf das Kratzen der
Beschwerdeführerin abstellen, sei unstatthaft. Sie gingen auch nicht davon aus,
dass die Persönlichkeitsstörung erst im Erwachsenenalter entwickelt worden sei.
Auch seitens der F.___ werde auf dem Hintergrund des Erlebens der
Beschwerdeführerin diese Diagnose gestellt. Sie gingen also entgegen Dr. med.
E.___ sehr wohl von konsistenten Persönlichkeitsmerkmalen aus, die sich
allerdings seit der Dekompensation 2013 anders ausdrücken würden. Beim im
Austrittsbericht der P.___ festgehaltenen Zusammenbruch 2003 handle es sich um
einen Schreibfehler. Es sollte 2013 heissen. Sie fänden es nachvollziehbar, den
«Nervenzusammenbruch» als Dekompensation der bisherigen emotionalen Blockierung
aufzufassen, was sich zuerst in panikauslösenden somatischen Symptomen und
zunehmend in depressivem Erleben ausgedrückt habe. Der im Sinne der
Panikattacken 2013 gut dokumentierte «Nervenzusammenbruch» werde von der
Beschwerdeführerin vermutlich nicht zufällig mit dem angedrohten Entzug des
Sohnes und mit dem seitens einer esoterischen Kursleiterin angedrohten Tod des
Vaters in Zusammenhang gebracht. Es mache durchaus Sinn, dass sie auf den
vorgestellten Tod des Vaters, der sie einst vergöttert und dann fallen gelassen
und in der Erinnerung der Beschwerdeführerin sexuell missbraucht habe,
konfliktiv und emotionsregulatorisch überfordert reagiert habe. Ähnliches gelte
für den Entzug des «Problemsohnes» (S. 4).
Betreffend
die Arbeitsfähigkeit seien sie grundsätzlich derselben Ansicht wie Dr. med.
E.___: Arbeit sei viel mehr als ein Gelderwerb, ermögliche bspw. wichtige
Erfahrungen hinsichtlich sozialem Miteinander und Selbstwert. Deshalb hätten
sie auch frühere Arbeitsversuche unterstützt. Sie könnten auch bei der
Patientin ein gut ausgeprägtes Tätigkeitsmotiv feststellen. Wie der Verlauf
allerdings gezeigt habe, sei ihre Einschätzung und Hoffnung zu optimistisch
gewesen. Aufgrund ihrer von Dr. med. E.___ verschiedenen diagnostischen
Beurteilung sei es unterdessen plausibel, dass die Beschwerdeführerin aufgrund
der seit März 2013 aufgebrochenen bzw. ihr zunehmend bewusst gewordenen
dysfunktionalen emotionalen Konfliktdynamik im Arbeitsumfeld äusserst
störungsanfällig geworden sei. Im Unterschied zu ihrer vorehelichen Zeit
gelinge es ihr nicht mehr, «einfach nur zu funktionieren». Die bei der
Beschwerdeführerin gynäkologisch festgestellte hormonelle Abänderung möge die
emotionale Dysregulation noch zusätzlich verstärkt zu haben.
Wiedereingliederungsmassnahmen möchten sie nicht ausschliessen, sie sollten
aber aktuell sehr sorgfältig gestaltet werden. Eine Arbeitsfähigkeit von
70.
% wie von Dr. med. E.___ propagiert sei ihrem Ermessen nach
illusorisch. Ein Wiedereingliederungsversuch sollte aktuell bei nicht mehr als
30.
% Arbeitsfähigkeit beginnen (S. 4 f.).
Die
Beschwerdeführerin meine, sie habe während der Befragung durch Dr. med. E.___
gezittert und sei wie neben sich gestanden. Sie sei 20 Minuten warten gelassen
worden, was sie verunsichert habe und sie habe Dr. med. E.___ als unsympathisch
erlebt, was sie üblicherweise dazu bringe, sich zu verschliessen. Sie könne
allerdings nicht mehr sagen, was sei damals geäussert habe, sie habe einfach
geplappert. Bei der Beschwerdeführerin könne keine Aggravation festgestellt
werden (Andeutungen im Gutachten S. 16), vielmehr eine grosse Rat- und
Hilflosigkeit. Intensiv hätten sie die Mühe der Patientin erfahren, sich auf
einen vertrauensvollen Kontakt einzulassen. Sie habe grosse Mühe damit, sich
persönlich jemandem anzuvertrauen. Es sei davon auszugehen, dass sie sich deshalb
Dr. med. E.___ nur bedingt offen und wenig authentisch habe mitteilen können,
was für einige von ihm festgestellte Inkonsistenzen verantwortlich zeichnen
dürfte (S. 5).
6.15
Med.
pract. D.___, RAD, hielt in ihrer versicherungsmedizinischen Beurteilung vom
17.
Februar 2016 (IV-Nr. 51) fest, das psychiatrische Gutachten von
Dr. med. E.___ vom 21. Dezember 2015 erweise sich als schlüssig umfassend
und nachvollziehbar. Die Beurteilung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit könne
infolgedessen übernommen werden. Den Einwänden des behandelnden Psychiaters zur
gutachterlich attestierten Arbeitsfähigkeit könne nicht gefolgt werden, da die diesbezügliche
Argumentation; «dass die Patientin aufgrund der seit März 2013 aufgebrochenen,
bzw. ihr zunehmend bewusst gewordenen dysfunktionalen emotionalen
Konfliktdynamik im Arbeitsumfeld äusserst störungsanfällig geworden sei», nicht
ausreiche, die Argumentation des Gutachters über die bestehenden Inkonsistenzen
zwischen Privatleben und Beruf zu entkräften. In seinem Arztbericht vom
22.
August 2014 (vgl. E. II. 6.7 hiervor) habe der behandelnde Psychiater
(auf der letzten Seite im zweitletzten Abschnitt) festgehalten, dass «die
Problematik einer psychotherapeutischen Behandlung zugänglich und damit
überwindbar sein sollte» und privat Ressourcen erwähnt, nämlich «dass er
jenseits dieser Problematik mit der Patientin eine hohe Leistungsbereitschaft
und -fähigkeit vermute, bei Einsatz als erfolgreiche Leistungssportlerin (Nationalteam
Landhockey) und Mutter».
Aufgrund
seiner eigenen Vorinformationen und dem schlüssigen Gutachten könne seine
nachträgliche nun anders lautende Beurteilung, in welcher er den ungünstigen
Reintegrationsverlauf ohne weiteres einer krankheitsbedingten
Arbeitsunfähigkeit zuschreibe, nicht übernommen werden.
Die
medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als
Sachbearbeiterin/Kundenbetreuung laute von 11. März 2013 bis Ende September
2013.
100 %, seither bestehe eine 70%ige Arbeitsfähigkeit. Betreffend eine
angepasste Verweistätigkeit bestünden keine besonderen Anforderungen an den
Arbeitsplatz. Jedoch sollten keine erhöhten Ansprüche an die soziale Kompetenz
gefordert werden. Eine Einschränkung im Aufgabenbereich Haushalt sei nicht
nachvollziehbar.
6.16
Im
Abklärungsbericht Haushalt vom 11. April 2016 (IV-Nr. 52) führte die
Abklärungsfachfrau G.___ aus, die Beschwerdeführerin habe vor dem Eintreten des
Gesundheitsschadens eine Bürolehre abgeschlossen und als Sachbearbeiterin im
44.
%-Pensum beim J.___ gearbeitet. Sie würde ohne Behinderung eine
Erwerbstätigkeit ausüben und habe beim Früherfassungsgespräch angegeben, dass
sie ihr Pensum aus finanziellen Gründen aufgestockt habe, auf 60 - 70 %.
Beim Verlag hätte dies nicht realisiert werden können, sie hätte eine andere Stelle
suchen müssen. Es sei nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin heute aus
finanziellen Gründen in einem Pensum von 60 - 70 % arbeiten
würde. Die Söhne seien nicht mehr auf Betreuung angewiesen. Der Status sei
65.
% Erwerbstätigkeit : 35 % Haushalttätigkeit. Ihr sei die
Stelle auf Februar 2015 gekündigt worden, sie habe bis im Juni 2014 gearbeitet.
Danach habe sie noch stundenweise Arbeitsversuche beim J.___ gemacht, die aber
dann abgebrochen worden seien (S. 3). Im Rahmen der Invaliditätsbemessung errechnete
die Abklärungsfachfrau einen Gesamtinvaliditätsgrad von 2,1 %. Unter dem
Titel «Bemerkungen» hielt sie zudem fest, die beiden erwachsenen Söhne spielten
beide engagiert Fussball und seien viel weg, zum Training, an Spielen. Beide hätten
keinen Fahrausweis, der ältere Sohn studiere in Basel, beide seien mit dem ÖV
unterwegs. Die Söhne könnten kochen, wie die Beschwerdeführerin erkläre, würden
sie am Wochenende gemeinsam kochen und essen, wenn es passe. Eine
Psychiatriespitex-Unterstützung habe sie nach dem S.___ Aufenthalt circa drei
Monate bekommen, einmal pro Woche. Heute sei sie froh, um die Unterstützung
durch die T.___ bei den administrativen Angelegenheiten. In der Garage, die
separat beim Haus stehe, lagere sie heute ihre Arbeiten, Malutensilien etc..
Früher sei dies ein Spielzimmer für die Kinder gewesen, heute eher ein
Werkraum.
6.17
Med.
pract. D.___, RAD, hielt in ihrer versicherungsmedizinischen Stellungnahme vom
25.
August 2016 (IV-Nr. 66) zum Einwand vom 7. Juli 2016 (IV-Nr. 64)
fest, die Angaben in der Haushaltabklärung vor Ort würden mit den Angaben der
ersten Stunde im Intake-Gespräch vom 9. Juli 2013 (vgl. E. II. 6.1
hiervor) korrelieren, wo die Beschwerdeführerin ebenfalls zu Protokoll gegeben
habe, dass sie im Gesundheitsfall 60 - 70 % arbeiten würde. Der
Anwalt vermische Aussagen des psychiatrischen Gutachters zur Zumutbarkeit von
beruflichen Massnahmen und zur zumutbaren Arbeitsfähigkeit. Unter 7.3.1 werde
klar dokumentiert, dass aus psychiatrischer Sicht insgesamt eine 30%ige
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit resultiere. Dies werde ausserdem unter Punkt
7.1
und dann 7.2 gleichfalls festgestellt und im Gutachten vorgängig unter
Punkt 5.3 nachvollziehbar hergeleitet. Es werde ausserdem argumentiert, dass
der Gutachter empfohlen habe, die Arbeitsfähigkeit durch berufliche Massnahmen
zu testen: Im Gutachten werde ausführlich beschrieben, dass berufliche
Massnahmen sinnvoll wären, aber nur durchgeführt werden könnten, wenn die
Beschwerdeführerin entsprechend motiviert sei, wovon er sich im Gutachten
selbst nicht habe überzeugen können. Dazu habe er ja erwähnt, dass es einige
Inkonsistenzen gegeben habe und sich die Beschwerdeführerin selbst weniger
arbeitsfähig gesehen habe, als dies gutachterlich habe anerkannt werden können.
Der Austrittsbericht des Klinikaufenthalts in der S.___ vom 11. Dezember
2015.
(vgl. E. II. 6.12 hiervor) sei dem Gutachter zur ergänzenden Stellungnahme
vorgelegt worden, mit der Frage, ob sich dadurch etwas an seiner Beurteilung
der zumutbaren Arbeitsfähigkeit verändere. In dieser Stellungnahme vom
6.
Januar 2016 (vgl. E. II. 6.13 hiervor) werde nachvollziehbar und
begründet dargelegt, warum dies nicht der Fall sei. Aus
versicherungsmedizinischer Sicht halte sie an der Stellungnahme vom
17.
Februar 2016 (vgl. E. II. 6.15 hiervor) fest.
6.18
Die
Abklärungsfachfrau G.___ hielt in der «Stellungnahme zum Einwand» vom
25.
August 2016 (IV-Nr. 67) betreffend die Anwendung der gemischten
Methode bei Personen fest, in einer Antwort auf ein Postulat habe der Bundesrat
festgehalten, dass in der IV immer ein 100 % Pensum versichert sei, womit
Personen mit einem (freiwillig) reduzierten Arbeitspensum grundsätzlich nach
der gemischten Methode beurteilt werden müssten. Er stützte sich dabei auf das
Urteil BGE 141 V 15. Das Bundesgericht habe darin festgehalten, dass
Erwerbstätigkeit und nichterwerbliche Aufgaben in dem Sinne komplementär seien,
als was nicht Erwerbstätig sei, unter die Besorgungen des Haushaltes falle,
womit die beiden Bereiche zusammen einen Wert von 100 % ergäben.
Zur
Haushaltabklärung/Befragung vom 8. April 2016 wurde ausgeführt, die
Beschwerdeführerin habe seit Februar 2006 beim J.___ gearbeitet immer im
gleichen Pensum, 44 %. Sie mache bei der Befragung am 9. Juli 2013 (vgl.
E. II. 6.1 hiervor) geltend, dass sie ihr Arbeitspensum ohne gesundheitliche
Einschränkung seit der Scheidung im Oktober 2011 gern aufgestockt hätte auf
60.
- 70 %. Sie gebe auch an, dass sie noch nie einen Lebenslauf
geschrieben, immer gearbeitet habe, ausser während der Zeit, wo sie Mutter und
Familienfrau gewesen sei. Mit anderen Worten habe sie nach dieser Arbeitspause
den Wiedereinstieg ins Berufsleben mit dem 44 % Pensum geschafft und
seither im gleichbleibenden Pensum gearbeitet. Eine andere Stelle, wo sie ein
höheres Pensum hätte verwirklichen können, weil ihr dies beim J.___ nicht
möglich gewesen sei, habe sie nie gesucht. Wie sie selber sage, habe sie nie
einen Lebenslauf oder eine Bewerbung von sich aus gemacht.
Seit
Oktober 2011 (Scheidung) oder früher schon wäre ihr dies möglich gewesen, der
gesundheitliche Einbruch sei erst ab März 2013 erfolgt. Dass sie ein höheres
Pensum hätte realisieren wollen aus finanziellen Gründen sei nicht abzusprechen
und sei auch als realistisch angenommen worden. Ihre eigene Aussage (Aussage
der ersten Stunde), dass sie 60 - 70 % arbeiten würde, sei als
«mit der grösstmöglichen Wahrscheinlichkeit» richtig anerkannt worden.
Dass
dies gleich ein Vollpensum gewesen wäre, sei nicht nachvollziehbar. Die
Beschwerdeführerin habe seit 2006 im Teilzeitpensum gearbeitet und sich um
keine andere Stelle je bemüht. Dazu komme, dass sie gerade wegen den Problemen,
Scheidung, Söhne in Ausbildung, älteres pflegeintensives Haus (vier Zimmer auf
zwei Stockwerken), Garten mit Umschwung, eine ältere Garage separat beim Haus,
den sie als Werkraum nutze, die Haustiere Katze und einen grossen Hund
(Labrador), der ausgeführt werden müsse etc., aus Sicht der Abklärungsfachfrau nicht
100.
% gearbeitet hätte. Das habe sie auch während ihres Besuchs bei ihr
nicht geltend gemacht. Von einer Überforderung während des Gesprächs bei ihr
zuhause könne nicht ausgegangen werden, Frau U.___ von der T.___ sei ebenfalls
anwesend gewesen und habe sie unterstützt. Daher werde am Status 65 %
Erwerbstätigkeit : 35 % Haushalttätigkeit festgehalten. Es werde
beantragt, am Vorbescheid vom 14. April 2016 festzuhalten.
7.
Da
die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 21. Dezember 2016 im Wesentlichen
auf das Psychiatrische Gutachten von Dr. med. E.___ vom 21. Dezember 2015
(vgl. II. E. 6.11 hiervor) abstellt, ist zunächst zu prüfen, ob diesem
Beweiswert zukommt:
7.1
Das
von Dr. med. E.___ erstellte Gutachten wird den von der Rechtsprechung
entwickelten Anforderungen (Vollständigkeit, Schlüssigkeit,
Nachvollziehbarkeit; vgl. II. E. 4.2 hiervor) gerecht. So wurde die
Beschwerdeführerin am 10. Juli 2015 (vgl. IV-Nr. 41.1 S. 1) einer
ausführlichen Exploration unterzogen, womit auch ihre geklagten Beschwerden in
die gutachterliche Beurteilung von Dr. med. E.___ mit eingeflossen sind
(S. 5 ff.). Zudem wurde der Psychostatus der Beschwerdeführerin erhoben,
in dessen Rahmen ein Status nach AMDP (Arbeitsgemeinschaft für Methodik und
Dokumentation in der Psychiatrie) erhoben wurde, und es fanden diverse
testpsychologische Abklärungen statt (S. 10 ff.). Damit beruht das
Gutachten auf allseitigen Untersuchungen. Ausserdem wurden beim behandelnden
Psychologen M Sc UZH R.___ am 29. Juli 2015 telefonisch Fremdauskünfte
eingeholt (S. 14 f.). Durch das Auflisten der für die psychiatrische
Begutachtung relevanten Akten ab dem 3. Mai 2013 in chronologischer
Reihenfolge wurde das Gutachten zudem in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
erstellt. Ferner leuchten die medizinischen Zusammenhänge und die Beurteilung
der medizinischen Situation ein: So legt Dr. med. E.___ überzeugend dar, es
handle sich bei der Beschwerdeführerin um ein nicht ganz leicht einzuordnendes
Beschwerdebild, das zudem durch verschiedene Inkonsistenzen auffalle. Diese
seien entweder Teil einer komplexen Persönlichkeitsstruktur, es müsse aber auch
an eine bewusstseinsnahe Verdeutlichungstendenz gedacht werden. Zumindest müsse
noch diskutiert werden, ob die Persönlichkeitsmerkmale der Beschwerdeführerin
ihre Arbeitsfähigkeit affizieren würden oder nicht. Diese Ausführungen
erscheinen unter Heranziehung der nachfolgenden Darlegungen plausibel. So gab
die Beschwerdeführerin im Rahmen der Exploration an, eigentlich ein schönes
Leben gehabt zu haben, solange die Kinder noch klein gewesen seien (S. 8
f.). Sie habe sich nur mit den Kindern beschäftigt und das Zusammensein mit
ihnen habe ihr völlig ausgereicht. Sie sei von 1996 bis 2007 als Hausfrau und
Mutter zu Hause geblieben (S. 6). Aufgrund dieser Schilderungen vermag die
anschliessende Darlegung betreffend den jüngeren Sohn nicht ohne weiteres
einzuleuchten. Er habe wegen Schulverweigerung zunehmend Probleme bereitet,
wobei die Probleme bereits in der ersten Klasse angefangen hätten und ihr auch
mitgeteilt worden seien (S. 6). Sie habe sich aber nicht darum kümmern
können. Es leuchtet daher ein, wenn Dr. med. E.___ in diesem Zusammenhang festhält
und diskutiert (S. 16), es sei nicht verständlich, warum sie sich damals
nicht um den Sohn habe kümmern können. Würde man annehmen, sie habe es nicht
gekonnt, weil sie damals unter einer schweren psychischen Pathologie gelitten
habe, hätte diese irgendwann auffallen müssen. Tatsächlich habe die
Beschwerdeführerin jedoch fast 20 Jahre gearbeitet, bevor sie sich entschlossen
habe, als Hausfrau und Mutter zu Hause zu bleiben. Zum diesbezüglichen
Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass sie schon immer auffällige
Persönlichkeitsmerkmale gehabt habe, die sich nur deshalb nicht auf die
Arbeitsfähigkeit ausgewirkt hätten, weil sie zu kurz angestellt gewesen sei, hält
Dr. med. E.___ fest, dies sei weder wirklich glaubhaft noch
nachvollziehbar. Seine Einschätzung überzeugt, da entsprechende Hinweise
betreffend die Argumentation der Beschwerdeführerin aus den vorliegenden Akten
nicht zu entnehmen sind. Zur Ausführung der Beschwerdeführerin, sie habe sich
2008.
von ihrem Ehemann getrennt, ohne dass es zu geschilderten Spannungen
gekommen sei, legt Dr. med. E.___ überzeugend dar, sie berichte eigenartig
distanziert, dass man sich auseinandergelebt habe und bemerke dazu fast
lapidar, dass sie beziehungsunfähig sei und seit der Kindheit verlernt habe,
ihre Gefühle zu benennen (S. 16). Diese emotionale Kälte sei auch heute –
trotz der starken inneren Unruhe – bei der Untersuchung spürbar und weise eben
doch auf das Vorhandensein von auffälligen Persönlichkeitsmerkmalen hin (in
diesem Fall auf einen schizoiden Aspekt). Offenbar hätten jedenfalls die
Trennung vom Ehemann und die Scheidung 2011 nicht zu weiteren psychischen
Belastungen geführt und die Diagnose des behandelnden Psychiaters
(«Familienzerrüttung durch Trennung») scheine eher für den Ehemann zuzutreffen
als für die Beschwerdeführerin (S. 17). Diese Beurteilung erscheint
schlüssig, da die Beschwerdeführerin gegenüber Dr. med. E.___ schildert,
die Trennung sei von ihr ausgegangen, der Ehemann habe diese nicht verstanden
und nur schwer verkraftet (S. 6). Es erscheint ferner plausibel, wenn
Dr. med. E.___ aufgrund des durch die Beschwerdeführerin geschilderten
«Nervenzusammenbruchs» anlässlich der Kindsplatzierung (2012) darlegt, es sei
nicht ganz nachvollziehbar, dass die Unterbringung des Sohnes in einem Heim für
sie ein traumatisches Erlebnis gewesen sei, wenn man zugrunde lege, dass sie
unter einer «Alexithymie» leide (S. 17), also an einer Unfähigkeit, die
eigenen Gefühle zu lesen und zu deuten und die oben beschriebene emotionale
Kälte (als schizoiden Teilaspekt einer Persönlichkeitsakzentuierung) annehme. Es
sei auch nicht erklärlich, wie es überhaupt zu dieser Platzierung gekommen sei.
Die Beschwerdeführerin gebe dazu keine Stellungnahme ab (S. 17). Diese
Darlegung kann verifiziert werden, da die Beschwerdeführerin in der
gutachterlichen Exploration auf die Frage, wie es dazu gekommen sei, dass sich
die KESB in ihr Leben eingemischt habe (S. 8), einzig berichte, die
Probleme ihres Sohnes hätten schon in der ersten Klasse (circa 2005) angefangen,
die Schule habe dies ihr gegenüber kommuniziert, aber sie habe sich nicht darum
kümmern können (S. 8). Sie erkläre lediglich, dass sie die schulischen
Probleme ihres Sohnes nicht wahrgenommen habe. Gleichwohl sehe sie in der
Fremdplatzierung den Grund für ihre damalige und anhaltende Arbeitsunfähigkeit
(S. 17). Diese Schlussfolgerung erscheint aufgrund der Ausführungen der
Beschwerdeführerin zur Selbsteinschätzung zur Arbeitsfähigkeit begreiflich, indem
die Kindsplatzierung einen Nervenzusammenbruch nach sich gezogen habe, von dem
sie sich nicht mehr erholt habe. Die starke innere Unruhe und Ängste hätten
sich verselbständigt, sie habe keinerlei Kontrolle darüber, deshalb hätte auch
die Wiedereingliederung nicht funktioniert (S. 10 oben). Gemäss einleuchtender
Darlegung von Dr. med. E.___ hätten sich indes bis im März 2013 offenbar
keine psychischen Auffälligkeiten eingestellt (ein Facharzt sei den Akten nach
nicht konsultiert worden). Ferner legt Dr. med. E.___ dar, man sei sich in der
Feststellung einig, dass sich die Beschwerdeführerin offenbar Schmerzen
zuführen müsse. Aktuell bemerke man ein ständiges sich Kratzen an den
Unterarmen. Zu der durch den behandelnden Psychiater in seinem Arztbericht vom
März 2015 gestellten Verdachtsdiagnose einer Borderline Persönlichkeitsstörung
führt Dr. med. E.___ in überzeugender Weise aus, es sei nicht einsichtig,
dass die Beschwerdeführerin im Erwachsenenalter eine solche entwickelt haben
soll und als einziges Element dazu das selbstschädigende Verhalten der
Beschwerdeführerin aufgeführt werden könne. Es wären weitere Merkmale nötig
(und hätten dann mit den schizoiden Aspekten nichts zu tun), um eine derartige
Persönlichkeitsstörung zu diagnostizieren (S. 18). Diese Beurteilungen
überzeugen aufgrund der weitgehend unauffälligen Biographie der Beschwerdeführerin
(S. 5 ff.).
Damit
kommt dem psychiatrischen Gutachten von Dr. med. E.___ vom 21. Dezember
2015.
und insbesondere seiner Befund- und Diagnosestellung grundsätzlich voller
Beweiswert zu.
7.2
Nachfolgend
ist sodann zu prüfen, ob das grundsätzlich voll beweiswertige Gutachten durch
die übrigen medizinischen Berichte allenfalls geschmälert wird.
7.2.1
Die
Diagnose einer «Panikstörung nach ICD-10 F41.1», wurde auch in den übrigen
medizinischen Akten festgestellt (vgl. E. II. 6.3, 6.4, 6.5, 6.6, 6.7, 6.10
hiervor) und im Rahmen des Gutachtens von Dr. med. E.___ bestätigt. So führte
er aus, mit grosser Wahrscheinlichkeit liege bei der Beschwerdeführerin eine
Panikstörung vor (IV-Nr. 41.1 S. 20). Damit sind sich die Ärzte in
Bezug auf diese Diagnosestellung einig und es ist darauf nicht weiter
einzugehen.
7.2.2
In
Bezug auf die in den medizinischen Vorakten (vgl. E. II. 6.6, 6.7, 6.8, 6.10
hiervor) festgestellten Diagnosen von «angsterregenden Erlebnissen in der
Kindheit (ICD-10 Z61.7)», «Familienzerrüttung durch Trennung (ICD-10 Z63.5)»,
«jüngerer Sohn mit schweren Erkrankungen und grossen Schulproblemen belastend
(ICD-10 Z63.8)» sowie «akzentuierte Borderline-Persönlichkeitszüge (ICD-10
Z73.1)» kann festgehalten werden, dass es sich hierbei um sogenannte
ICD-10-Z-Kodierungen handelt, die rechtsprechungsgemäss keine
invaliditätsrechtlich erhebliche Gesundheitsbeeinträchtigung darstellen (vgl.
Urteile des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 28. Juni 2012 E. 3.1,
9C_605/2012 vom 23. Januar 2013 E. 3.3). Es ist daher nicht zu
beanstanden, dass Dr. med. E.___ in seinem Psychiatrischen Gutachten die «angsterregenden
Erlebnisse in der Kindheit (ICD-10 Z61.7)» als Diagnose ohne Auswirkungen auf
die Arbeitsfähigkeit auswies. Der Beweiswert seines Gutachtens wird dadurch
jedenfalls nicht geschmälert.
7.2.3
In
Bezug auf die durch den behandelnden Psychologen M Sc UZH R.___ und den
behandelnden Psychiater Dr. med. B.___ im Bericht vom 6. November 2013
erstmals ausgewiesene Diagnose einer «mittelgradigen depressiven Episode
(ICD-10 F32.1)» (vgl. E. II. 6.6 hiervor), lässt sich zunächst festhalten, dass
Dr. med. B.___ diese Diagnose anschliessend auch in den Arztberichten vom
22.
August 2014 und 14. März 2015 (vgl. E. II. 6.7, 6.10 hiervor) festhielt,
wobei er diese dahingehend präzisierte, als sie ab Herbst 2012 bestehe. Er ging
indes nicht näher auf diese Diagnose ein. Dr. med. E.___ führte diesbezüglich
aus, es liege aktuell bei der Beschwerdeführerin weder eine affektive Psychose
noch eine affektive Erkrankung vor, ausser einer dysthymen Grundstimmung, die
aber an und für sich keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit habe
(IV-Nr. 41.1 S. 18). Aufgrund dieser Ausführungen ist davon
auszugehen, dass im Zeitpunkt des Gutachtens vom 21. Dezember 2015 eine mittelgradige
depressive Episode nicht bestätigt werden konnte. Dies lässt sich aufgrund der
im Rahmen des Gutachtens durchgeführten Testverfahren denn auch verifizieren:
So wurden mit der Hamilton Depressionsskala (HAMD) 19 Punkte [recte: 20 Punkte]
erreicht, was auf das Vorliegen leichter depressiver Symptome hinweise, die
durchgehenden Charakter hätten und es bestehe kein Hinweis auf ein phasisches
Geschehen. Eigentliche depressive Symptome (Traurigkeit) bestünden nicht, die
Einstufung erfolge im Wesentlichen aufgrund von starken Angstsymptomen,
Schlafstörungen, Hypochondrie und Tagesschwankungen (im Rahmen eines somatischen
Syndroms, IV-Nr. 41.1 S. 13). Die Einschätzung von Dr. med. E.___
kann auch durch die Feststellungen im Rahmen des erhobenen Psychostatus während
der Exploration gestützt werden (IV-Nr. 41.1 S. 10 f.). So habe die
Beschwerdeführerin auf die gestellten Fragen adäquat Auskunft gegeben, habe
sich bewusstseinsklar und voll orientiert zu Ort, Zeit und Situation gezeigt
und es hätten keine Einschränkungen zur Aufmerksamkeit und Merkfähigkeit
festgestellt werden können. Die kognitive Begabung liege nach dem klinischen
Eindruck im Normbereich. Auch gegen Ende der Untersuchung habe die
Konzentration nicht abgenommen. Es hätten sich inhaltlich weder Hinweise auf
Wahrnehmungsstörungen oder Halluzinationen noch auf eine psychotische Störung
des Ich-Erlebens (Depersonalisation oder Derealisation) oder Zwänge gefunden.
Da sich affektiv eine vermindert schwingungsfähige, eher dysthyme, klagsame und
ängstliche Beschwerdeführerin zeige und sich ihre starke innere Anspannung und
Aufregung in häufigem Kratzen an den Unterarmen zeige, sie über eine allgemeine
Alexithymie (Unfähigkeit, Gefühle auszudrücken und zu empfinden) berichte,
erscheint nachvollziehbar, dass Dr. med. E.___ die Diagnose einer Dysthymia
(ICD-10 F34.1) sowie die Differenzialdiagnose einer leichten depressiven
Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.01) stellte, welchen indes keine
Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zukämen. Damit wird der Beweiswert seines
Gutachtens nicht verringert.
7.2.4
Auf
die im Arztbericht vom 14. März 2015 durch Dr. med. B.___ (vgl. E. II.
6.10
hiervor) ausgewiesene Verdachtsdiagnose eines Status nach ADS als Kind
(ICD-10 F90.0), seit dem Schulalter, die keinen Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit habe, ging Dr. med. E.___ nur kurz ein, indem er darlegte, es
bestehe die Differenzialdiagnose zu einer schizoiden Persönlichkeitsstörung in
der Abgrenzung zur Schizophrenie oder einem Asperger Syndrom, aber «eher nicht
zu einem ADS Syndrom», wie der behandelnde Psychiater im Bericht vom März 2015
vermute (IV-Nr. 41.1 S. 19). Damit hat er diese Verdachtsdiagnose
kurz diskutiert und verneint. Eine Minderung des Beweiswerts des Gutachtens
liegt nicht vor.
7.3
Einzugehen
ist nachfolgend sowohl auf den Austrittsbericht der S.___ vom 11. Dezember
2015.
(vgl. E. II. 6.12 hiervor), welcher der Beschwerdegegnerin am
28.
Dezember 2015 und somit erst nach Verfassen des Psychiatrischen
Gutachtens zugegangen ist, als auch auf die Stellungnahme von M Sc UZH R.___
und Dr. med. B.___ vom 21. Januar 2016 (vgl. E. II. 6.14 hiervor). Wie
nachfolgend darzulegen ist, vermögen jedoch auch diese Berichte die
beweiswertigen Diagnosestellungen und Befunderhebungen von Dr. med. E.___ nicht
zu schmälern.
7.3.1
Es
ist augenfällig, dass im Austrittsbericht der S.___ vom 11. Dezember 2015
(vgl. E. II. 6.12 hiervor) betreffend die Diagnosestellung keine Unterscheidung
zwischen Diagnosen mit und ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorgenommen
wurde. Dies stellte denn auch Dr. med. E.___ anlässlich seiner
Stellungnahme zu diesem Bericht vom 6. Januar 2016 fest (vgl. E. II. 6.13
hiervor), indem er darlegte, dass die Frage der Arbeitsfähigkeit der
Beschwerdeführerin vor und nach dem Klinikaufenthalt leider nicht thematisiert worden
sei. Dem Austrittsbericht ist diesbezüglich denn auch einzig zu entnehmen, dass
während der Dauer des stationären Aufenthalts eine Arbeitsunfähigkeit von
100.
% bestanden habe. Weitere Angaben bzw. eine substanziierte
Auseinandersetzung mit der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin finden sich indes
nicht.
Auf
die im Austrittsbericht ausgewiesenen Diagnosen einer «rezidivierenden
depressiven Störung, bei Austritt leicht bis mittelschwer (ICD-10 F33.19)»
sowie einer «Borderline Persönlichkeitsstörung mit Auftreten von
Gefühlsüberflutungen und dysphorischen depressiven Stimmungseinbrüchen und
selbstverletzendem Verhalten (ICD-10 F60.31)» gingen die Ärzte der S.___ nicht
näher ein, sondern sprachen einzig von einer «langjährigen»
Borderlinepersönlichkeitsstörung. So bleibt fraglich, auf welche Befunde sie
diese konkret stützen. Dies hielt auch Dr. med. E.___ im Rahmen seiner
Stellungnahme vom 6. Januar 2016 fest (vgl. E. II. 6.13 hiervor),
indem er ausführte, die Konstatierung, wonach eine langjährige
Borderlinepersönlichkeitsstörung bestehe, werde nicht begründet. Es könne ja
auch sein, dass die Diagnose nicht stimme und deswegen das
Stresstoleranztraining nicht den gewünschten Erfolg gezeigt habe. Weiter führte
er in einleuchtender Weise aus, dass eine schwerste Borderlinestörung mit einer
selbständigen Lebensführung, Verantwortung für ein Haus und für den in
Ausbildung befindlichen Sohn nicht zu vereinbaren wäre. Dies gelte auch für die
rezidivierende depressive Störung. So würden auch diesbezüglich keinerlei
Angaben gemacht, wie diese diagnostische Einschätzung zustande komme. In der
Anamnese würden keine entsprechenden Krankheitsepisoden beschrieben, wie lange
diese gedauert hätten, ob es Phasen von Normalität dazwischen gegeben habe
etc.. Es sei auch nicht ersichtlich, ob sich der depressive Zustand unter der
antidepressiven Medikation verbessert habe und es sei leider auf die
Durchführung eines Medikamentenspiegels verzichtet worden. Diese Ausführungen sind
korrekt. Ähnlich verhält es sich in Bezug auf die im Bericht der S.___
ebenfalls diagnostizierte «komplexe Angststörung». Auch hier fehlt es an einer
dezidierten Auseinandersetzung mit dieser Diagnose. Dementsprechend hielt denn
auch Dr. med. E.___ fest, es werde nicht erläutert, was die F.___ darunter
verstehe. Aktuell würden lediglich «hypochondrische Ängste» und «Angst vor
Alleinsein» aufgeführt. Damit vermag auch diese Diagnosestellung nicht zu
überzeugen.
Somit
vermag der Austrittsbericht der S.___ vom 11. Dezember 2015 die
beweiswertigen Ausführungen und insbesondere die diagnostischen Einschätzungen
von Dr. med. E.___ in seinem Psychiatrischen Gutachten vom
21.
Dezember 2015 nicht zu schmälern. In diesem Sinn führte denn auch
bereits die RAD-Ärztin med. pract. D.___ in ihrer Stellungnahme vom
17.
Februar 2016 aus (vgl. E. II. 6.15 hiervor), den Einwänden des
behandelnden Psychiaters zur gutachterlich attestierten Arbeitsfähigkeit könne
nicht gefolgt werden. So habe der behandelnde Psychiater noch im Arztbericht
vom 22. August 2014 (vgl. E. II. 6.7 hiervor) festgehalten, die
Problematik sei einer psychotherapeutischen Behandlung zugänglich und damit
überwindbar und es seien private Ressourcen vorhanden (vermutete hohe
Leistungsbereitschaft und -fähigkeit, bei Einsatz als erfolgreiche
Leistungssportlerin [Nationalteam Landhockey] und Mutter). Daher könne seine
nun anderslautende Beurteilung, wonach er den ungünstigen Reintegrationsverlauf
ohne weiteres einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit zuschreibe, nicht
übernommen werden. Diese Ausführungen erscheinen überzeugend. Ihnen kann
gefolgt werden.
7.3.2
Einzugehen
ist ferner auf die Stellungnahme des die Beschwerdeführerin behandelnden
Psychologen M Sc UZH R.___ und des behandelnden Psychiaters Dr. med. B.___ vom
21.
Januar 2016 betreffend das Psychiatrische Gutachten (vgl. E. II. 6.14
hiervor). Sie stimmen mit der Beurteilung von Dr. med. E.___ dahingehend überein,
als sie seine Diagnosestellungen sowohl einer Alexithymie als auch einer
hypochondrischen Störung, DD einer undifferenzierten Somatisierungsstörung,
nachvollziehen können. Ihre weitere Ausführung, wonach ihres Erachtens eine
Panikstörung eher zutreffen würde, diese aber heute nicht mehr attestiert
werden könne, weil die Beschwerdeführerin gelernt habe, ihr emotionales Erleben
besser wahrzunehmen und davon zu sprechen, was dazu geführt habe, dass sie
nicht mehr zu somatisieren brauche und zudem auch keine somatische ausgelöste
Panik mehr erleide, vermag daran nichts zu ändern, zumal Dr. med. E.___ in
seinem Gutachten auf die auch von ihm diagnostizierte Panikstörung eingeht. Daraus
kann geschlossen werden, dass sie den Beurteilungen von Dr. med. E.___ insoweit
zustimmen. In diesem Sinne ist denn auch ihr weiteres Vorbringen zu verstehen,
wonach Dr. med. E.___ ihrer Meinung nach das Konzept undifferenzierter
Somatisierungsstörungen mit Symptomen überlade, die sie der
Borderlinepersönlichkeitsstörung zuordnen würden. Es ist aufgrund dieser
Formulierung von einer anderen Beurteilung des in wesentlichen Punkten gleichen
medizinischen Sachverhalts auszugehen.
Ansonsten
vermögen die behandelnden Ärzte (Psychologe/Psychiater) in ihrer Stellungnahme
nicht überzeugend darzutun, weshalb es sich ihrer Ansicht nach bei der
Beschwerdeführerin um eine rezidivierende depressive Störung mit dazwischen
dysthymen Zuständen handle. So halten sie diesbezüglich einzig fest, diese
Zustände seien anamnestisch wiederholt (rezidivierend) aufgetreten und könnten
auch das Ausmass einer mittelgradigen depressiven Störung annehmen. Es fehlt jedoch
– wie bereits in den Berichten vom 6. November 2013, 22. August 2014
und 14. März 2015 (vgl. E. II. 7.2.3 hiervor) – auch hier an einer fundierten
Auseinandersetzung mit dieser Diagnosestellung, so dass bspw. nicht einzuleuchten
vermag, weshalb die depressive Störung rezidivierend sein soll.
Auch
die Feststellung, wonach die von Dr. med. E.___ betreffend die
Persönlichkeitsstörung erhobenen Akzente (schizoid, negativistisch, dependent,
selbstunsicher) nur teilweise unterstützt werden könnten, vermag die
gutachterliche Beurteilung nicht zu erschüttern. So setzten sich M Sc UZH R.___
und Dr. med. B.___ zwar mit diesen einzelnen Akzenten relativ substanziiert auseinander,
ihre Ausführungen, wonach bspw. die Akzente schizoid und
selbstunsicher/ängstlich vermeidend «noch nicht das Wesentliche bei der
Beschwerdeführerin treffen» würden, sind indes nicht nachvollziehbar. Es mangelt
an einer plausiblen Begründung dieser Schlussfolgerungen. Eine weitergehende
Auseinandersetzung mit dieser Thematik findet nicht statt, weshalb auf die
entsprechenden Ausführungen infolge fehlender Nachvollziehbarkeit nicht abgestellt
werden kann. In Bezug auf die im Bericht vom 21. Januar 2016 festgestellte
Diagnose einer Borderline-Persönlichkeitsstörung kann festgehalten werden, dass
die unter diese Diagnose subsumierten Befunde (Verlassenheitsängste, instabiles
Selbstbild und instabile Selbstwahrnehmung, impulsiver Umgang mit
Nahrungsmittel und Benzodiazepinen, Suizidalität in Form von angedeuteten
Plänen, Selbstverletzungen durch Kratzen, launische Stimmung, innere Leere,
kaum aushaltbare Anspannung, Misstrauen und frühes sich anderen «fremd» fühlen)
auch bereits von Dr. med. E.___ festgestellt worden sind (IV-Nr. 41.1
S. 11 f.). So sprach er u.a. von einer deutlich inneren Anspannung, einer
ängstlich besorgten Grundhaltung mit subjektiv reduzierter Belastbarkeit und
ausgeprägtem Rückzugsverhalten, vegetativen Problemen, wie z.B. Atemproblemen,
die bis zu einer Panikattacke gesteigert werden könnten, einer verminderten
Selbstwertregulation (Selbstbewusstsein), einer regressiven
Selbstbildveränderung mit Symbolisierung von Schwäche, Hilflosigkeit, bei
gleichzeitiger Ablehnung von Unterstützung, fragilem Selbstwert, unlogischer
Selbsteinschätzung, wenig kohärentem Selbstbild, stark beeinträchtigter
Empathiefähigkeit, der Unfähigkeit, das Erleben und die Motive anderer Menschen
zu berücksichtigen oder zu verstehen, Misstrauen und Ängstlichkeit. Er
diskutierte die Einordnung dieser Befunde anschliessend nach Fiedler (Peter Fiedler:
Persönlichkeitsstörungen, 2007, S. 277), wobei er ausführte, eine
Verortung des markanten Persönlichkeitsstils der Beschwerdeführerin nach
Fiedler zeige schizoid, negativistische bis dependente selbstunsichere Züge.
Zwanghafte Elemente seien zu vermuten. Ausserdem hielt Dr. med. E.___ fest, am
gegenüberliegenden Pol werde bei Fiedler die Borderline Störung verordet. Da
aber diesbezüglich nicht ganz einsichtig sei, weshalb die Beschwerdeführerin im
Erwachsenenalter eine solche entwickelt haben solle, erscheint seine Ausführung
schlüssig, wonach als einziges Element dazu das selbstschädigende Verhalten der
Beschwerdeführerin aufgeführt werden könne. Da aber weitere Merkmale nötig
wären, um eine derartige Persönlichkeitsstörung zu diagnostizieren, erscheint
folgerichtig, dass er keine Borderline Störung diagnostizierte
(IV-Nr. 41.1 S. 12). Folglich hat sich Dr. med. E.___ mit der
Diagnose einer Borderline Störung auseinandergesetzt, diese diskutiert und sich
aus nachvollziehbaren Gründen dagegen entschieden. Daran vermögen die
Ausführungen im Bericht vom 21. Januar 2016 nichts zu ändern. So vermag
bspw. das Argument, wonach auch seitens der F.___ aufgrund des Erlebens der
Beschwerdeführerin eine Borderline-Störung festgestellt worden sei
(IV-Nr. 47 S. 4) nicht zu überzeugen. Denn im Bericht der F.___ vom
11.
Dezember 2015 (vgl. E. II. 6.12 hiervor) wurde diese Diagnose zwar
ausgewiesen, es fehlt indes an einer nachvollziehbaren und substanziierten
Herleitung derselben (vgl. E. II. 7.3.1 hiervor). Ein Verweis auf diesen
Bericht erscheint daher unbehelflich. Weiter ist festzuhalten, dass es an
aktenkundigen frühzeitlichen Manifestationen einer Persönlichkeitsstörung
fehlt, was ebenfalls gegen diese Diagnose spricht.
Die
Stellungnahme des die Beschwerdeführerin behandelnden Psychologen und des
Psychiaters vom 21. Januar 2016 vermögen daher die Diagnosestellungen und
Schlussfolgerungen von Dr. med. E.___ nicht in Frage zu stellen.
7.4
Es
ist nachfolgend auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin zum Gutachten von Dr.
med. E.___ vom 21. Dezember 2015 (vgl. E. II. 6.11 hiervor) einzugehen:
7.4.1
Dem
Vorbringen, wonach es im Gutachten von Dr. med. E.___ an einer
nachvollziehbaren und verbindlichen Auseinandersetzung mit den gescheiterten
Eingliederungsversuchen fehle (A.S. 14 f.), kann insoweit nicht gefolgt
werden, als die Beschwerdeführerin nicht darzulegen vermag, inwiefern eine entsprechende
Auseinandersetzung mit diesen Versuchen notwendig gewesen wäre. Dr. med. E.___
führte in diesem Zusammenhang in seinem Gutachten unter dem Titel
«Eingliederungserfolg» aus, es sei in der Untersuchung nicht klar geworden,
weshalb die Eingliederung bei der Beschwerdeführerin nicht funktioniert habe
(IV-Nr. 41.1 S. 19). So sei auch der behandelnde Psychiater von einer
steigerbaren Arbeitsfähigkeit ausgegangen. Zudem hielt er fest, es wäre
hilfreich gewesen, wenn der Eingliederungsverantwortliche der
Beschwerdegegnerin die Umstände des Arbeitsabbruchs im Juni 2014 genau
evaluiert hätte, damit aus diesem Umstand die entsprechenden Konsequenzen
hätten gezogen werden können. Diese Ausführungen lassen sich aufgrund des
Abschlussberichts vom 5. September 2014 des Eingliederungsfachmannes C.___
verifizieren (vgl. E. II. 6.8 hiervor). Aus diesem Bericht lässt sich
entnehmen, dass der Arbeitsversuch wegen der verschlimmernden psychischen
Verfassung gescheitert sei und die Beschwerdeführerin intensive medizinische
Betreuung brauche. Ausserdem wurde erst nach Wochen festgestellt, dass die
Beschwerdeführerin nicht mehr arbeitete. Im Weiteren gab der behandelnde
Psychologe M Sc UZH R.___ im Rahmen von fremdanamnestischen Auskünften im
Gutachten von Dr. med. E.___ (IV-Nr. 41.1 S. 14) an, der Abbruch der
Arbeit im Sommer 2014 sei vollzogen worden, weil sich die Beschwerdeführerin
beim Arbeitgeber nicht verstanden gefühlt habe. So sei es für sie sehr
belastend, wenn jemand in ihrer Umgebung laut werde, sie reagiere dann verstört
und ziehe sich zurück. Ähnliche Anhaltspunkte finden sich auch im Bericht von Dr.
med. B.___ vom 22. August 2014 (vgl. E. II. 6.7 hiervor). Demnach löse der
aktuelle Vorgesetzte der Beschwerdeführerin durch seine Art scheinbar immer
wieder eine Kaskade von psychovegetativen Symptomen mit Fluchttendenz und
schliesslich innerem oder tatsächlichem Rückzug aus. Somit sind gewisse vage
Hinweise betreffend den Abbruch des Eingliederungsversuchs gegeben, welche die
Ausführungen der Eingliederungsfachperson nicht in allen Punkten bestätigen
(dieser hatte auf die grosse Kulanz des Arbeitgebers hingewiesen). Der genaue
Grund, der letztlich zum endgültigen Abbruch führte, kann indes nicht eruiert
werden. Eine weitergehende vertiefte Auseinandersetzung mit dieser Thematik ist
deshalb nicht möglich. Es ist daher auch nicht zu beanstanden, dass sich Dr.
med. E.___ einzig mit dem zuletzt unternommenen und gescheiterten
Arbeitsversuch beim ehemaligen Arbeitgeber befasst hat.
7.4.2
Eingehend
auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach die Beschwerdegegnerin gemäss
Dr. med. E.___ vor einer definitiven Beurteilung des Leistungsvermögens ein
Arbeitstraining zu organisieren habe und die Leistungsfähigkeit konkret zu
ermitteln sei (A.S. 15 f.), ist festzuhalten, dass Dr. med. E.___ in
seinem voll beweiswertigen Psychiatrischen Gutachten (vgl. E. II. 7.2.5
hiervor) explizit darlegte, dass der Beschwerdeführerin jede ihrem
Bildungsniveau entsprechende, leidensangepasste Tätigkeit ab circa Oktober,
sicher jedoch ab dem Gutachtenszeitpunkt zugemutet werden könne
(IV-Nr. 41.1 S. 23). Dabei könne ihr eine Tätigkeit auf fünf Tage
verteilt, mit entsprechend verkürzter Arbeitszeit (30 % Einschränkung)
zugemutet werden. Folglich hat sich Dr. med. E.___ zu der der
Beschwerdeführerin möglichen bzw. noch zumutbaren Tätigkeit klar geäussert. In
Bezug auf die an den Arbeitsplatz erforderlichen Anforderungen führte er
anschliessend aus, es bestünden keine besonderen Anforderungen, grundsätzlich
sollte ein Arbeitstraining jedoch darüber Auskunft geben, welche
Einschränkungen an Ausdauer, Konzentration, Flexibilität oder Probleme bei
Kundenkontakt evtl. noch bestünden. Darin ist indes – entgegen der Ansicht der
Beschwerdeführerin – kein Widerspruch zur geschätzten zumutbaren
Arbeitsfähigkeit von 70 % zu erblicken. Da, wie bereits unter E. II. 7.4.2
hiervor ausgeführt, in Bezug auf den zuletzt durchgeführten Arbeitsversuch
keine detaillierten Angaben betreffend die erzielten Resultate ersichtlich sind,
kann auch nicht auf solche zurückgegriffen werden. Die Durchführung eines
entsprechenden Arbeitstrainings ist folglich nicht als unmittelbare
Voraussetzung zur definitiven Bestimmung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit zu
verstehen, sondern es soll vielmehr darüber Auskunft geben, wie die
Beschwerdeführerin die ihr zur Verfügung stehenden Ressourcen in einem Arbeitspensum
von 70 % bestmöglich einzusetzen vermag. Med. pract. D.___, RAD, hielt in
ihrer Stellungnahme vom 25. August 2016 (vgl. E. II. 6.17 hiervor)
diesbezüglich denn auch fest, die Beschwerdeführerin vermische Aussagen des
psychiatrischen Gutachters zur Zumutbarkeit von beruflichen Massnahmen und zur
zumutbaren Arbeitsfähigkeit. Dies gab die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung
vom 21. Dezember 2016 somit korrekt wieder (A.S. 3). Auf die auf die
berufliche Abklärung gerichteten Vorbringen der Beschwerdeführerin in der
Beschwerdeschrift (A.S. 18 ff.) ist daher nicht einzugehen. Eine
Auseinandersetzung mit diesen erübrigt sich aufgrund der vorangegangenen
Ausführungen.
7.4.3
Den
durch die Beschwerdeführerin gegen das Psychiatrische Gutachten weiter ins Feld
geführten Vorbringen kann nicht gefolgt werden. So kann die Beschwerdeführerin
bspw. aus dem Argument, wonach sich Dr. med. E.___ auf S. 21 seines
Gutachtens auf Literaturangaben statt auf eigenes Ermessen abstütze
(A.S. 16), nichts zu ihren Gunsten ableiten. So bleibt dem Gutachter im
Rahmen seines gutachterlichen Ermessens grundsätzlich unbenommen, sich bei
einer Diskussion (hier: funktioneller Schweregrad: Persönlichkeit) mit
fachspezifischer Literatur auseinanderzusetzen. Ähnlich verhält es sich in
Bezug auf das Vorbringen, wonach nicht erkennbar sei, warum der Gutachter bei
einer (angeblichen) Empirie von 30 % bis 40 % Arbeitsunfähigkeit
ausgerechnet auf den tieferen Wert von 30 % Arbeitsunfähigkeit heranziehe
(A.S. 17 unten). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass Dr. med. E.___ unter
Verweis auf Philipp: Vorschlag zur diagnoseunabhängigen Ermittlung der MdE bei
unfallbedingten bzw. psychosomatischen Störungen, MedSach 111, 6/2015,
S. 256 (IV-Nr. 41.1 S. 21) explizit festhielt, dass auch neuere
Untersuchungen bei Vorliegen einer Panikstörung mit häufigen Angstattacken und
stärkergradiger sozial-kommunikativer Beeinträchtigung und
psychisch-emotionaler Beeinträchtigung zu einer Minderung der
Erwerbsunfähigkeit bis zu 30 % kämen. Damit leuchtet ein, dass der Gutachter
von einer 30%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen ist. Ausserdem liegt es auch
im Rahmen des Ermessens eines psychiatrischen Sachverständigen, von welchem
Wert er konkret ausgeht. Das von der Beschwerdeführerin an dieser Stelle angegebene
Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 865/05 vom 15. Dezember 2006 E. 6.3
greift nicht. Denn dieses bezieht sich auf die Würdigung einer gutachterlichen
Aussage durch die Rechtsanwender. Aus ihm ist keine generelle Verpflichtung
eines Gutachters ersichtlich, wonach immer vom Mittelwert auszugehen ist. Auch
das weitere allgemein gehaltene Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach der
Gutachter seine Pflicht verletzt habe (A.S. 17), weil er die
Arbeitsfähigkeit nicht diagnoseunabhängig stelle, entbehrt jeglicher Grundlage.
So ist es gerade die Aufgabe eines ärztlichen Gutachters, den medizinischen
Sachverhalt zu beschreiben, die ihm gestellten Fragen zu beantworten und die
sich aus seiner Sicht daraus ergebenden rein medizinischen Schlussfolgerungen
hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit zu schildern (vgl. Urteile des Bundesgerichts
8C_513/2009 vom 2. September 2009 E. 4.3,9C_482/2010 vom
21.
September 2010 E. 4.3). Zu der von der Beschwerdeführerin
formulierten Annahme, dass die Beschwerdeführerin einem Arbeitgeber nicht
zumutbar sei (A.S. 18), ergeben sich aus dem Gutachten von Dr. med. E.___
keinerlei Anhaltspunkte. Er befürwortete eine berufliche Wiedereingliederung
und qualifiziert diese sogar als «geradezu heilsam», weil die
Beschwerdeführerin nur so soziale Kontakte, Wertschätzung und Tagesstruktur
erfahren werde (IV-Nr. 41.1 S. 24). Damit läuft das Vorbringen der
Beschwerdeführerin ins Leere. Weiter stellt sich die Beschwerdeführerin auf den
Standpunkt, Dr. med. E.___ habe die Anamnese unvollständig erhoben, da er von
den erlittenen Mehrfachtraumatisierungen der Beschwerdeführerin durch ihren
Vater in der Kindheit und Jugend nichts gewusst habe (vgl. Protokoll der
Verhandlung, A.S. 43 ff.). Dazu lässt sie den Bericht der Seelsorgerin H.___
vom 20. November 2017 zu den Akten reichen (vgl. E. I. 5.2 hiervor) und u.a.
ausführen, es habe von der Beschwerdeführerin zum Gutachter, der – wie auch der
Täter – männlich sei, kein Vertrauensverhältnis aufgebaut werden können. Daher
habe sie ihm die Vorkommnisse nicht geschildert. Dem Psychiatrischen Gutachten
von Dr. med. E.___ ist diesbezüglich zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin
über eine «sehr schwere Kindheit und Jugendzeit» berichtet habe. So habe sie
die Gewaltexzesse des alkoholisierten Vaters gegenüber der Mutter mitbekommen,
andererseits sei sie der Liebling ihres Vaters gewesen. Das Verhältnis zum
Vater sei stets schwierig geblieben. Sie sei das jüngste von drei Geschwister.
Die anderen hätten die Probleme in der Herkunftsfamilie gar nie mitbekommen (IV-Nr. 41.1
S. 5 f.). Sie habe unter den Gewaltexzessen ihres patriarchalischen Vaters
und der Gefühlskälte ihrer eigenen Mutter gelitten und habe mit diesen keinen
Kontakt mehr (IV-Nr. 41.1 S. 8 unten). Da somit die Probleme der
Beschwerdeführerin in der Kindheit und Jugend gutachterlich dokumentiert sind,
ist davon auszugehen, dass diese dem Gutachter jedenfalls im Grundsatz bekannt
waren. Dies gilt denn auch in Bezug auf die im Austrittsbericht der F.___ vom
11.
Dezember 2015 (IV-Nr. 42 S. 2 f.; vgl. E. II. 6.12 hiervor)
festgehaltenen Angaben bei der «psychosozialen Entwicklung», wonach die
Beschwerdeführerin über eine schwierige Kindheit und Jugend berichtet habe. Der
Vater sei ein Tyrann gewesen und habe mit einer Pistole auch auf die Mutter
geschossen. Die Beschwerdeführerin habe immer Angst um die Mutter gehabt,
welche ihrerseits immer zum Vater gehalten und nach aussen die ehelichen
Probleme zu verheimlichen versucht habe. Dieser Bericht wurde Dr. med. E.___ durch
die Beschwerdegegnerin zur Stellungnahme vorgelegt (vgl. dazu E. II. 6.13
hiervor). Folglich waren ihm die darin enthaltenen Sachverhalte ebenfalls
bekannt. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass es ins Ermessen
des psychiatrischen Sachverständigen gestellt werden muss, inwieweit er in
solchen Situationen weitere Angaben benötigt / eruiert. Es kann davon
ausgegangen werden, dass der Gutachter aufgrund der durch die
Beschwerdeführerin gemachten Angaben die Tragweite der Vorkommnisse im
Wesentlichen erfassen bzw. einschätzen konnte. Daher ist die durch den
Gutachter erhobene Anamnese nicht zu beanstanden. Ergänzend ist darauf
hinzuweisen, dass das Vorbringen, wonach die Beschwerdeführerin zum Gutachter
kein Vertrauen habe aufbauen können, weil es sich bei ihm – wie auch beim Vater
der Beschwerdeführerin – um einen Mann handle, nicht vollständig zu überzeugen
vermag. Der Beschwerdeführerin war es möglich, gegenüber dem behandelnden
Psychologen M Sc UZH R.___ sowie dem behandelnden Psychiater Dr. med. B.___ –
beides Männer – von einem langjährigen sexuellen Missbrauch durch den Vater zu
berichten (vgl. E. II. 6.14 hiervor).
7.5
Damit
hat sich die Beschwerdegegnerin zu Recht auf das Gutachten von Dr. med. E.___
vom 21. Dezember 2015 gestützt. Diesem ist der volle Beweiswert
zuzusprechen. Dies hielt im Übrigen auch bereits die RAD-Ärztin med. pract. D.___
in ihrer Stellungnahme vom 17. Februar 2016 fest (vgl. E. II. 6.15
hiervor), indem sie das Gutachten als schlüssig umfassend und nachvollziehbar
qualifiziert hat. Es kann daher auch auf die entsprechenden Einschätzungen
betreffend die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin abgestellt werden: Aus
psychiatrischer Sicht ist die Beschwerdeführerin somit sowohl in der bisherigen
Tätigkeit als Bürohilfe als auch in einer anderen, ihrem Bildungsniveau
entsprechenden, leidensangepassten Tätigkeit ab circa Oktober 2013 mit einer
Einschränkung von 30 % arbeitsfähig.
8.
Im
Weiteren ist zu prüfen, ob der Abklärungsbericht Haushalt vom 11. April
2016.
(vgl. E. II. 6.16 hiervor; IV-Nr. 52) eine genügende Grundlage für
die Bemessung des Invaliditätsgrads darstellt:
8.1
Für
den Beweiswert eines Abklärungsberichts sind verschiedene Faktoren zu
berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten
Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse
sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen
und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben des Versicherten zu
berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht
aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel begründet und
bezüglich der einzelnen Einschränkungen angemessen detailliert sein und in
Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all
dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (SVR 2003 IV Nr. 20
S. 60 E. 2.3.2). Das Gericht greift, sofern der Bericht eine
zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in
das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar
feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der
Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten
Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543
E. 3.2.1 S. 547, 133 V 450 E. 11.1.1 S. 468, 130 V 61
E. 6.2 S. 63, 128 V 93; Urteile des Bundesgerichts 9C_497/2014 vom
2.
April 2015 E. 4.1.1,9C_562/2016 vom 13. Januar 2017
E. 4.1).
8.2
Den
ärztlichen Schätzungen der Arbeitsfähigkeit kommt kein genereller Vorrang
gegenüber den Abklärungen der Invalidenversicherung im Haushalt zu. So wenig
wie bei der Bemessungsmethode des Einkommensvergleichs nach Art. 16 ATSG
kann beim Betätigungsvergleich nach Art. 28a Abs. 2 IVG auf eine
medizinisch-theoretische Schätzung der Invalidität abgestellt werden.
Massgebend ist die Unmöglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu
betätigen, was unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse im Einzelfall
festzustellen ist. Die von der Invalidenversicherung eingeholten
Abklärungsberichte im Haushalt stellen eine geeignete und im Regelfall
genügende Grundlage für die Invaliditätsbemessung dar. Nach der Rechtsprechung
bedarf es des Beizugs eines Arztes, der sich zu den einzelnen Positionen der
Haushaltführung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, nur
in Ausnahmefällen, insbesondere bei unglaubwürdigen Angaben der versicherten
Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen (SVR 2005 IV
Nr. 21 S. 84 E. 5.1).
8.3
Dies
gilt selbst für den Fall, dass es um die Bemessung einer psychisch bedingten
Invalidität geht, d.h. die Beurteilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund
steht. Einzig wenn es zu Divergenzen zwischen den Ergebnissen der
Haushaltabklärung und den ärztlichen Feststellungen zur Fähigkeit der
versicherten Person kommt, ihre Haushalttätigkeiten trotz des psychischen
Leidens noch verrichten zu können, ist der medizinischen Einschätzung
prinzipiell erhöhtes Gewicht beizumessen (SVR 2005 IV Nr. 21 S. 84 E. 5.1.1;
AHI 2004 S. 137; Urteil des Bundesgerichts 8C_334/2014 vom 21. Juli
2014.
E. 5.2).
8.4
Der
Abklärungsbericht Haushalt vom 11. April 2016 (vgl. E. II. 6.16 hiervor)
wurde von der Abklärungsfachfrau G.___ erstellt. Es handelt sich somit bei ihr
um eine dazu qualifizierte Person. Beim Gespräch war neben der
Beschwerdeführerin auch eine Vertreterin der T.___ anwesend. Da die
Abklärungsfachfrau unter anderem Angaben zu den Wohnverhältnissen macht, ist
davon auszugehen, dass sie die Beschwerdeführerin zu Hause besucht hat (IV-Nr. 52
S. 4; nach Massgabe des Art. 69 Abs. 2 Verordnung über die
Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]; vgl. auch Rz. 3084 ff. des
Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Hilflosigkeit in der
Invalidenversicherung [KSIH]). Weiter werden im entsprechenden Bericht unter
dem Titel «Ausgangslage» u.a. Angaben zu den in den Vorakten geschätzten
Arbeitsfähigkeiten ausgewiesen (IV-Nr. 52 S. 2). Aus diesen geht auch
hervor, dass bei der Beschwerdeführerin eine psychische gesundheitliche Beeinträchtigung
besteht. Es ist davon auszugehen, dass der Abklärungsfachfrau sowohl die
örtlichen und räumlichen Verhältnisse als auch die medizinischen Diagnosen und
die sich daraus ergebenden Einschränkungen bekannt waren. Zudem werden im
Bericht auch die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin zur heutigen
gesundheitlichen Situation und ihren Aufgaben im Haushalt wiedergegeben
(IV-Nr. 52 S. 2 f. und 5 ff.). Die Feststellungen der Abklärungsfachfrau
erscheinen zudem plausibel und schlüssig: So ist aufgrund der Angaben der
Beschwerdeführerin, der medizinischen Dokumentation und der zumutbaren Hilfe ihrer
beiden mittlerweile erwachsenen Söhne (Jahrgänge 1996 und 1998)
nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin im Haushalt nicht massiv
eingeschränkt sei (IV-Nr. 52 S. 5). In diesem Sinne wurde auch im
Gutachten durch Dr. med. E.___ ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei durchaus
in der Lage, ihren Haushalt selbständig zu führen und sich den Tag entsprechend
zu strukturieren (IV-Nr. 41.1 S. 21 unten). So gibt die
Beschwerdeführerin an, kochen und Gemüse rüsten zu können sowie
Reinigungsarbeiten in der Küche selbst zu machen, am Dienstag, wenn sie in der F.___
zur Therapie gehe, helfe ihr der eine Sohn beim Abwaschen und bei Reinigungsarbeiten.
Sie erledige zudem mit dem Bus ihre Einkäufe, mache die Wäsche selber und
betreue den Hund und die Katze selber. Wenn sie weg sei, führe der Sohn den
Hund zum Spazieren aus. Das künstlerische Schaffen, das sie über die F.___
entdeckt habe, könne sie auch ausführen. Sie sei im [...] in [...] tätig,
bemale z.B. Seidentücher. Bei den Reinigungsarbeiten sei sie demgegenüber
offensichtlich überfordert, die Mithilfe der beiden erwachsenen Söhne sei aber
teilweise zumutbar. Es werde dem Rechnung getragen, dass es sich um ein
reinigungsintensives, älteres Haus handle. Bei administrativen Angelegenheiten
helfe ihr zudem Frau U.___ von der T.___ (IV-Nr. 52 S. 5).
8.5
Damit
ist der Abklärungsbericht Haushalt vom 11. April 2016 als voll
beweiskräftig zu qualifizieren. Es kann daher auf die darin bei den
Haushaltarbeiten festgestellte Einschränkung der Beschwerdeführerin von circa 6 %
abgestellt werden.
9.
Es
ist daher nachfolgend der Statusfrage nachzugehen:
9.1
Für
die Statusfrage ist einzig massgebend, ob und bejahendenfalls in welchem Umfang
eine versicherte Person einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde, wenn sie nicht
invalid geworden wäre. Diese – stets hypothetische – Annahme ist anhand des im
Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrades der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit zu ermitteln. Es ist somit auf Grund objektiver Umstände zu
beurteilen, wie die betreffende versicherte Person in ihrer konkreten
Lebenssituation ohne gesundheitliche Einschränkungen entschieden hätte. Dieser
subjektive Entschluss muss nicht zwingend auch der objektiv vernünftigste
Entscheid sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_319/2010 vom 15. Dezember
2010.
E. 6.2.1, in: SVR 2011 IV Nr. 44 S. 131; Urteil des
Bundesgerichts 8C_889/2011 vom 30. März 2012, E. 3.2.1).
9.2
Ob
eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als
nichterwerbstätig einzustufen ist, ergibt sich aus der Prüfung, was sie bei im
Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche
Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der
Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden
könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre (BGE 133 V
504.
E. 3.3 S. 507 mit Hinweisen). Bei im Haushalt tätigen Versicherten
im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen
Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber
Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die
persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage
beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass
der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme
einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-) Erwerbstätigkeit der im
Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit erforderlich ist. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten
Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht (BGE 138 V 218 E. 6
S. 221 f., 130 V 393 E. 3.3 S. 396, 125 V 146 E. 2c
S. 150 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 9C_406/2011 vom
9.
Juli 2012 E. 5.1,9C_701/2016 vom 1. März 2017 E. 3.1).
9.3
Die
gemischte Methode bezweckt eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des
Invaliditätsgrades. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der
Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden
könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, d.h. ohne
Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre
(BGE 133 V 504 E. 3.3 S. 107 f.).
9.4
Bei
einer im Haushalt tätigen versicherten Person im Besonderen entscheidet sich
die Frage, ob sie als ganztägig oder zeitweilig Erwerbstätige zu betrachten
ist, nicht danach, ob sie vor ihrer Heirat erwerbstätig war oder nicht. Es ist
vielmehr zu prüfen, ob sie ohne Invalidität mit Rücksicht auf die gesamten
Umstände vorwiegend erwerbstätig oder im Haushalt beschäftigt wäre. Nebst den
finanziellen Verhältnissen sind sämtliche weiteren Gegebenheiten des Einzelfalles
zu berücksichtigen, wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber
Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die
persönlichen Neigungen und Begabungen der versicherten Person (BGE 125 V 146
E. 2c S. 150; AHI 1997 S. 289 E. 2b). Dabei sind die
konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der
allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen (BGE 117 V 194 E. 3b S. 195
mit Hinweis).
9.5
Die
vorliegenden Akten präsentieren folgendes Bild: Anlässlich des Intake-Gesprächs
vom 9. Juli 2013 (vgl. E. II. 6.1 hiervor) habe sich die
Beschwerdeführerin dahingehend geäussert, dass sie beim J.___ in ungekündigter
Stellung als Sachbearbeiterin in einem Pensum von 44 % tätig sei. Es sei
vom Arbeitgeber kein höheres Pensum möglich. Die Arbeit sei interessant. Ohne
Gesundheitsschaden würde sie 60 - 70 % arbeiten. Denn sie sei
seit der Scheidung (im Oktober 2011) finanziell auf ein höheres Pensum angewiesen.
Sie habe mit Ausnahme der Zeit vom 1995 bis 2007 (Familienfrau und Mutter)
immer gearbeitet. Die Abklärungsfachfrau G.___ stützte sich bei der Beurteilung
des Status insbesondere auf die Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich des
Früherfassungsgesprächs vom 9. Juli 2013, wonach sie ihr Pensum aus
finanziellen Gründen auf 60 – 70 % aufgestockt hätte, dies aber
beim J.___ nicht realisierbar gewesen sei (IV-Nr. 52 S. 3).
9.6
Die
Frage nach dem Pensum der hypothetischen Erwerbstätigkeit ist anhand der
konkreten Umstände zu prüfen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die beiden Söhne
(geb. 14. Januar 1996 und 22. April 1998, IV-Nr. 8 S. 3) im
vorliegend relevanten Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 21. Dezember
2016.
aufgrund ihres Alters von 20 und 18 Jahren mittlerweile selbstständig
waren und keiner Betreuung mehr bedurften. Die Beschwerdeführerin hat einzig
von 1995 bis 2007 nicht ausserhäuslich gearbeitet. Vom Vater der Kinder ist die
Beschwerdeführerin seit Oktober 2011 geschieden. Finanzielle Probleme sind
gemäss den vorliegenden Akten dokumentiert. Zudem hat die Beschwerdeführerin
gegenüber der Beschwerdegegnerin bereits im Intake-Gespräch vom 9. Juli
2013.
angegeben, dass sie ohne eine gesundheitliche Beeinträchtigung in einem
reduzierten Arbeitspensum von 60 - 70 % tätig wäre. Es handelt
sich dabei um eine «Aussage der ersten Stunde», die in der Regel unbefangener
und zuverlässiger ist als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von
nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst
sein können (BGE 121 V 45 E. 2b S. 47; Urteile des Bundesgerichts
8C_940/2015 vom 19. April 2016 E. 6.3,8C_762/2016 vom
18.
Januar 2017 E. 5.3.2).
9.7
Zusammenfassend
lässt sich festhalten, dass entsprechend den Ausführungen der Abklärungsfachfrau
G.___ im Haushaltsbericht vom 11. April 2016 und aufgrund der vorliegenden
Akten überwiegend wahrscheinlich ist, dass die Beschwerdeführerin während des
hier zu beurteilenden Zeitraums bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 21. Dezember
2016.
weiterhin einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit im Umfang eines Pensums
von 65 % nachgegangen wäre, wobei sie daneben noch den Haushalt erledigt
hätte. Es ist daher von einem Status von 65 % (ausserhäusliche
Erwerbstätigkeit) : 35 % (Haushalt) auszugehen. Die Beschwerdegegnerin hat
daher bei der Feststellung des IV-Grades zu Recht die gemischte Methode
angewendet.
10.
Zusammenfassend
liefern somit der Abklärungsbericht Haushalt vom 11. April 2016 sowie das Psychiatrische
Gutachten von Dr. med. E.___ vom 21. Dezember 2015 ein stimmiges und
umfassendes Bild über die gesundheitliche Situation und die Auswirkungen auf
die Erwerbs- und Haushaltsführungsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Der
Sachverhalt erweist sich damit als umfassend und vollständig geklärt. Das
Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach der Abklärungsbericht Haushalt allein
keine beweistaugliche Grundlage darstelle, wenn es um die Bemessung einer
psychisch bedingten Invalidität gehe (A.S. 13), trifft nicht zu. So wird
im vorliegenden Fall «nicht allein» auf den Abklärungsbericht Haushalt
abgestellt.
11.
Die
Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, die
Invaliditätsbemessungsmethode gemäss angefochtener Verfügung sei
bundesrechtswidrig (A.S. 12 f.). So sei der Invaliditätsgrad einzig
mittels eines reinen Einkommensvergleichs zu ermitteln und nicht mittels der
sogenannten gemischten Methode. Denn sie gehöre nicht zur Ausnahmekategorie der
nie erwerbstätigen Nur-Hausfrauen im Sinne von Art. 8 ATSG. Ihr sei es vor
Eintritt des Gesundheitsschadens zumutbar gewesen, einer Vollzeitbeschäftigung
nachzugehen. Wie auch die Abklärungsperson in ihrem Bericht vom 11. April
2016.
zutreffend festhalte, seien die beiden Söhne «nicht mehr auf die Betreuung
angewiesen» gewesen. Bei dieser Konstellation stelle die Anwendung der
gemischten Methode laut dem Urteil des EGMR Di Trizio vs. Schweiz vom 2. Februar
2016.
eine Konventionsverletzung dar.
11.1
Im
IV-Rundschreiben Nr. 355 des BSV vom 31. Oktober 2016 wird das weitere
Vorgehen nach dem Urteil des EGMR vom 2. Februar 2016, soweit nicht eine
«'Di Trizio' ähnliche Ausgangslage» vorliegt, was namentlich einen familiär
bedingten Grund für die Reduktion der Arbeitszeit voraussetzt, wie folgt
umschrieben: «Wie der Bundesrat bereits in seinem Bericht [vom 1. Juli
2015.
(Beantwortung des Postulates Jans [12.3960 «Schlechterstellung von
Teilerwerbstätigen bei der Invalidenversicherung»])] festgehalten hat, kann
eine Verbesserung für teilerwerbstätige Personen mit einem entsprechend
angepassten Berechnungsmodell realisiert werden. Der Bundesrat beabsichtigt
nun, ein solches Berechnungsmodell für die gemischte Methode einzuführen. Bis
zum Inkrafttreten dieser neuen, generell-abstrakten Regelung wird es im
Hinblick auf eine einheitliche und rechtsgleiche Behandlung der Versicherten
notwendig sein, dass das bisherige Recht soweit als möglich weiterhin zur
Anwendung gelangt. Dementsprechend ist beispielsweise bei einer erstmaligen
Rentenzusprache bei einer Person, die bereits vor der Rentenprüfung einer
Teilerwerbstätigkeit nachgegangen ist, das bisherige Recht und das bisherige
Berechnungsmodell der gemischten Methode anzuwenden.». Das Bundesgericht ist in
den bisherigen nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils des EGMR in Sachen Di
Trizio gegen die Schweiz (7186/09) vom 2. Februar 2016 gefällten
Entscheiden im Sinne des IV-Rundschreibens Nr. 355 vom 31. Oktober
2016, welches den Charakter einer Verwaltungsweisung (zu deren Verbindlichkeit
für die Sozialversicherungsgerichte: BGE 136 V 16 E. 5.1.2 in fine
S. 20 und 133 V 257 E. 3.2 S. 258) hat, vorgegangen (vgl. etwa
Urteile des Bundesgerichts 9C_473/2016 vom 25. Januar 2017,9C_514/2016
und 9C_399/2016 je vom 18. Januar 2017 sowie 9C_179/2016 vom
11.
August 2016).
11.2
Es
besteht kein Anlass, es vorliegend anders zu halten (zu den Voraussetzungen für
eine Praxisänderung BGE 141 II 297 E. 5.5.1 S. 303, 137 V 417
E. 2.2.2 S. 422 je mit Hinweisen, vgl. Urteil des Bundesgerichts vom
9C_525/2016 vom 15. März 2017 E. 4.2.2). Somit kann im vorliegenden
Fall die Anwendung der gemischten Bemessungsmethode nicht als konventionswidrig
bezeichnet werden. Zudem bestünde auch bei einer 100%igen Erwerbstätigkeit kein
Rentenanspruch.
12.
Schliesslich
ist die in der Verfügung vom 21. Dezember 2016 vorgenommene
Invaliditätsberechnung nicht zu beanstanden: So ist die Beschwerdegegnerin für
die Festsetzung des Valideneinkommens korrekterweise vom Tabellenlohn
(LSE 2012, TA1_tirage_skill_level, Ziffer 45 - 96, Sektor 3
«Dienstleistungen» Niveau 2, Frauen, von CHF 4'588.00 ausgegangen und hat
diesen Betrag auf das Jahr (x 12) sowie an die üblichen Wochenstunden von
41.7
aufgerechnet, sowie an die Teuerung 2012 bis 2014 (:101,9 x 103,4)
angepasst. Unter Berücksichtigung des 65%igen Arbeitspensums ergibt sich ein
Valideneinkommen von CHF 37'856.00. Der Beschwerdeführerin kann in einer
adaptierten Tätigkeit ein Arbeitspensum von 65 % auch mit den
gesundheitlichen Einschränkungen vollumfänglich zugemutet werden. Daher ist die
Beschwerdegegnerin auch hier korrekterweise vom Tabellenlohn (LSE 2012, TA1_tirage_skill_level,
Ziffer 45 - 96, Sektor 3 «Dienstleistungen» Niveau 2, Frauen) von
CHF 4'588.00 ausgegangen und hat diesen Betrag auf das Jahr (x 12) sowie
auf die übliche Anzahl Wochenstunden von 41.7 im Jahr hochgerechnet sowie an
die Teuerung 2012 bis 2014 (:101,9 x 103,4) angepasst. Dadurch ergibt
sich ein Invalideneinkommen von ebenfalls CHF 37'856.00. Aufgrund der sich
daraus ergebenden Erwerbseinbusse von CHF 0.00 beläuft sich der
Invaliditätsgrad ebenfalls auf 0 %. Gestützt auf die vorliegend
anzuwendende gemischte Bemessungsmethode (65 % Erwerbstätigkeit: 35 %
Haushalt) ergibt sich unter Berücksichtigung der Einschränkungen im Haushalt
von 6 % (A.S. 2) ein Invaliditätsgrad von total 2 %. Damit besteht
kein Anspruch auf eine Invalidenrente (vgl. dazu II. E. 2 hiervor). Die
Beschwerdegegnerin hat das entsprechende Leitungsbegehren der
Beschwerdeführerin somit zu Recht abgewiesen.
13.
Die
durchgeführten Eingliederungsbemühungen verliefen bisher erfolglos und mussten
abgebrochen werden (vgl. E. II. 6.8 hiervor). Im Rahmen des Psychiatrischen
Gutachtens vom 21. Dezember 2015 hielt Dr. med. E.___ fest (vgl. E. II.
6.11
hiervor), einer erneuten beruflichen Eingliederung stehe aus
psychiatrischer Sicht nichts im Wege und sie sei sogar wünschenswert.
Berufliche Massnahmen seien der Beschwerdeführerin auch zumutbar. Es müsse
indes vor der Massnahme klar sein, ob die Beschwerdeführerin diese auch
wirklich wolle. In diesem Sinn hielt denn auch die RAD-Ärztin med. pract. D.___
in ihrer Stellungnahme vom 25. August 2016 fest (vgl. E. II. 6.17
hiervor), berufliche Massnahmen wären eigentlich sinnvoll, aber der Gutachter
habe sich von der Motivation diesbezüglich nicht überzeugen können. Es ist
daher in dem hier zu beurteilenden Zeitpunkt der Verfügung vom 21. Dezember
2016.
(A.S. 1 ff.; BGE 121 V 362 E. 1b S. 366) nicht zu
beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin aufgrund einer nicht ohne weiteres
feststellbaren Motivation der Beschwerdeführerin für berufliche Massnahmen das
entsprechende Leistungsbegehren abgewiesen hat.
14.
Damit
ist die Verfügung vom 21. Dezember 2016 zu bestätigen und die dagegen
erhobene Beschwerde abzuweisen.
15.
Bei
diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
16.
Aufgrund
von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei
Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor
dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem
Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 –
1'000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin die
Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.
Demnach
Dispositiv
wird erkannt:
1.
Die Beschwerde wird
abgewiesen.
2.
Es wird keine
Parteientschädigung ausgerichtet.
3.
Die
Beschwerdeführerin hat die hat Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 zu
bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss Höhe von CHF 1'000.00 verrechnet
werden.
4.
Eine Kopie des
Protokolls der öffentlichen Verhandlung vom 21. November 2017 geht zur
Kenntnisnahme an die Parteien.
5.
Je eine Kopie der an
der Verhandlung vom 21. November 2017 eingereichten Akten (Urkunden Nrn.
3 - 5) und der ergänzenden Kostennote geht zur Kenntnisnahme an die
Beschwerdegegnerin.
Rechtsmittel
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim
Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern).
Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar
(vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor-
und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht
des Kantons Solothurn
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Flückiger Jäggi
Der
vorliegende Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil 8C_48/2018 vom 27.
Juni 2018 bestätigt.