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Entscheid

VSBES.2017.39

Invalidenrente und berufliche Massnahmen

21. November 2017Deutsch89 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Die

1960 geborene A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), meldete sich am 12. Juni

2013 unter Hinweis auf eine depressive Episode mit Panikattacken und reaktiver

Hypertonie bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend:

Beschwerdegegnerin) zur Früherfassung an (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 1).

Nach der Durchführung des Intake-Gesprächs vom 9. Juli 2013 (IV-Nr. 3)

meldete sich die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf eine psychische

Erkrankung, bestehend seit März 2013 am 10. September 2013, bei der

Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 8).

1.1 Nach

Einholen der Akten der Kollektiv-Krankentaggeld-Versicherung der

Beschwerdeführerin (IV-Nrn. 13.1 - 13.5, 17.1 - 17.4)

und des Arbeitgeberfragebogens vom 4. Oktober 2013 (IV-Nr. 15),

erteilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Mitteilung vom 4. Februar

2014 (IV-Nr. 19) eine Kostengutsprache für einen Beitrag an den

Arbeitgeber für Integrationsmassnahmen im Betrieb vom 1. Januar bis

30. Juni 2014. Nach Einholen des Arztberichts von Dr. med. B.___,

Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 22. August 2014 (IV-Nr. 26)

hielt der Eingliederungsfachmann C.___ mit Abschlussbericht vom

5. September 2014 fest (IV-Nr. 27), die Beschwerdeführerin sei in der

jetzigen Situation nicht vermittelbar. Sie habe ihre Arbeitsstelle noch, jedoch

müsse sie mit einer Kündigung rechnen. Der Arbeitgeber stehe nach wie vor

hinter ihr, die Belastung könne aber zu stark werden. Infolge dieser Situation

und der Erfahrung im Arbeitsversuch schliesse er den Fall in der Eingliederung

ab. Die Kündigung erfolgte sodann auf Ende Februar 2015 (vgl. Kündigungsschreiben

vom 18. November 2014, IV-Nr. 30).

1.2 Daraufhin

holte die Beschwerdegegnerin die Auszüge aus dem individuellen Konto der

Beschwerdeführerin ein (IV-Nr. 29) und liess med. pract. D.___, Praktische

Ärztin FMH, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), am 6. Januar 2015 zur

medizinischen Situation Stellung nehmen (IV-Nr. 31). Gestützt darauf wurde

der Beschwerdeführerin am 27. April 2015 (IV-Nr. 36) mitgeteilt, es

sei eine medizinische Abklärung (Fachdisziplin Psychiatrie) notwendig. Für die

Begutachtung werde Dr. med. E.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH,

vorgeschlagen. Das Psychiatrische Gutachten erstattete Dr. med. E.___ sodann

am 21. Dezember 2015 (IV-Nrn. 41.1 - 41.2). Zum Austrittsbericht

der F.___, Psychosomatische Medizin, vom 11. Dezember 2015

(IV-Nr. 42) äusserte sich Dr. med. E.___ am 6. Januar 2016

(IV-Nr. 44). Dr. med. B.___ nahm am 21. Januar 2016 zum

Psychiatrischen Gutachten Stellung (IV-Nr. 47). Gestützt auf die

anschliessende Stellungnahme der RAD-Ärztin med. pract. D.___ vom

17. Februar 2016 (IV-Nr. 51) und den Abklärungsbericht Haushalt der

Abklärungsfachfrau G.___ vom 11. April 2016 (IV-Nr. 52) wurde der

Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 14. April 2016 (IV-Nr. 53) aufgrund

eines errechneten IV-Grades von 2 % die Abweisung ihrer Leistungsbegehren

in Aussicht gestellt. Aufgrund der dagegen erhobenen Einwände der

Beschwerdeführerin vom 18. Mai 2016 (IV-Nr. 57) sowie der Ergänzung

vom 7. Juli 2016 (IV-Nr. 64), unterbreitete die Beschwerdegegnerin

die Sache med. pract. D.___, RAD, sowie der Abklärungsfachfrau G.___ zur jeweiligen

Stellungnahme (IV-Nrn. 66 f.). Mit Verfügung vom 21. Dezember 2016

(A.S. [Akten-Seiten] 1 ff.) hielt die Beschwerdegegnerin am Vorbescheid fest.

2. Am

1. Februar 2017 lässt die Beschwerdeführerin dagegen beim

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht)

fristgerecht Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen

(A.S. 6 ff.):

1.

Die Verfügung der

IV-Stelle Solothurn vom 21. Dezember 2016 sei aufzuheben.

2.

a) Es seien der

Versicherten und Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen (berufliche

Massnahmen, Rente) nach Massgabe einer Erwerbsunfähigkeit von mindestens

40 % zzgl. einem Verzugszins zu 5 % ab wann rechtens auszurichten.

b) Eventualiter: Es seien ergänzende

medizinische und beruflich-erwerbsbezogene Abklärungen durchzuführen.

3.

Es sei eine

öffentliche Gerichtsverhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit

Publikums- und Presseanwesenheit einzuberufen und durchzuführen.

4.

Alles unter Kosten-

und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

U.K.u.E.F.

3. Mit

Eingabe vom 10. Mai 2017 (A.S. 30) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf

das Einreichen einer umfassenden Beschwerdeantwort und beantragt die

vollumfängliche Abweisung der Beschwerde.

4. Die

durch den Vertreter der Beschwerdeführerin am 19. Mai 2017 eingereichte

Kostennote (A.S. 33 ff.) geht mit Verfügung vom 22. Mai 2017 zur

Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin (A.S. 36). Diese hat sich dazu

nicht vernehmen lassen.

5.

5.1 Mit

Vorladung vom 18. Juli 2017 (A.S. 37 f.) werden die Parteien zur

öffentlichen Verhandlung auf den 21. November 2017, 14.00 Uhr,

vorgeladen.

5.2 Die

im Rahmen der öffentlichen Verhandlung vom 21. November 2017 (vgl.

Protokoll, A.S. 43 ff.) gestellten Beweisanträge, wonach die eingereichten

Urkunden Nrn. 3 - 5 zu den Akten zu nehmen seien, werden

gutgeheissen. Der Antrag, wonach die Seelsorgerin H.___ als Zeugin oder

Auskunftsperson anzuhören sei, wird abgewiesen. Der Vertreter stellt folgende

leicht modifizierte Rechtsbegehren:

1.

Die Verfügung der

IV-Stelle Solothurn vom 21. Dezember 2016 sei aufzuheben.

2.

a) Es seien der

Versicherten und Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen (berufliche

Massnahmen, Rente) nach Massgabe einer Erwerbsunfähigkeit von mindestens 40 %

zzgl. einem Verzugszins zu 5 % ab wann rechtens auszurichten.

b) Eventualiter: Es seien ergänzende

medizinische und beruflich-erwerbsbezogene Abklärungen durchzuführen. Dabei sei

ein neues psychiatrisches Gutachten in Auftrag zu geben, das durch eine weibliche

Gutachterperson zu verfassen sei.

3.

Alles unter Kosten-

und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

6. Auf

die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit

erforderlich, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die

Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und

sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die

Beschwerde ist somit einzutreten.

2.

Nach

Art. 28 Abs. 1 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG,

SR 831.20) haben jene Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre

Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen,

nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder

verbessern können (lit. a) und zusätzlich während eines Jahres ohne

wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig

(Art. 6 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]) gewesen sind (lit. b) sowie

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG)

sind. Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze

Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine

Dreiviertels-rente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem

Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente

und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine

Viertelsrente.

2.1

Invalidität

ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder

teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von

Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als

eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige

Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 IVG).

2.2

Um

den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im

Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und

gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe

des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und

dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten

die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine

wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den

Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2

S. 196, 132 V 93 E. 4 S. 99 f., 125 V 261 E. 4).

Demgegenüber

fällt es nicht in den Aufgabenbereich des Arztes oder der Ärztin, sich zur Höhe

einer allfälligen Rente zu äussern, da der Begriff der

rentenanspruchsbegründenden Invalidität nicht nur von medizinischen, sondern

auch von erwerblichen Faktoren bestimmt wird (vgl. Art. 16 ATSG).

3.

Nach

Art. 8 Abs. 1 IVG haben Invalide oder von einer Invalidität bedrohte

Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und

geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich

zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern

(lit. a); und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen

Massnahmen erfüllt sind (lit. b).

4.

4.1

Das

Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das

Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig

davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren

Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs

gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden

medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte

Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und

nicht auf die andere medizinische These abstellt (AHI 2001 S. 113

E. 3a).

4.2

Hinsichtlich

des Beweiswertes eines medizinischen Gutachtens ist entscheidend, ob dieses für

die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht,

auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten

(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen

Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet

und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für

den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels

noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme

als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 135 V 465 E. 4.3

S. 468 ff., 125 V 351 E. 3a S. 352 ff.; AHI 2001 S. 113 f.

E. 3a; RKUV 2003 U 487 S. 345 E. 5.1; Urteile des Bundesgerichts

8C_151/2012 vom 12. Juli 2012 E. 2,8C_399/2013 vom

17.

September 2013 E. 2,8C_635/2015 vom 5. November 2015

E. 2).

4.3

Sowohl

im Verwaltungsverfahren wie auch im kantonalen Sozialversicherungsprozess gilt

der Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61

lit. c ATSG). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den

rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese

Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des

streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.

Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe

geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des

Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den

Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver

und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400)

zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich

(BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit weiteren Hinweisen) zu

betrachten, und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden

Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer

Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte

Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236, 134 I 140 E. 5.3

S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel

an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen

Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von

zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu

erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts 9C_360/2015 vom 7. April 2016

E. 3.1 mit Hinweis,9C_662/2016 vom 15. März 2017 E. 2.2).

4.4

Versicherungsträger

und Sozialversicherungsrichter haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an

förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen

(Art. 61 lit. c ATSG; BGE 125 V 352 E. 3a). Für das

Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass der Sozialversicherungsrichter alle

Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und

danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige

Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei

einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,

ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er

auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Der

Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die

streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch

die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)

abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in

der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die

Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist

grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung

der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder

Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352).

5.

Streitig

und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom

21.

Dezember 2016 (A.S. 1 ff.) die Leistungsbegehren der

Beschwerdeführerin auf weitere berufliche Massnahmen und Ausrichtung einer

Invalidenrente zu Recht abgewiesen hat.

6.

Zur

Beurteilung des Leistungsanspruchs der Beschwerdeführerin sind im Wesentlichen

die folgenden Unterlagen relevant:

6.1

Im

Intake-Gespräch vom 9. Juli 2013 (IV-Nr. 3) nahmen die

Beschwerdeführerin, med. pract. D.___, Praktische Ärztin FMH, RAD, und I.___,

Früherfassung, teil. Die Beschwerdeführerin gab an, in ungekündigtem

Arbeitsverhältnis beim J.___ zu arbeiten, wo sie in der Funktion als

Sachbearbeiterin in einem Pensum von 44 % tätig sei. Es sei vom

Arbeitgeber her kein zusätzliches Pensum möglich. Sie verdiene monatlich ohne

13.

Monatslohn durchschnittlich CHF 2'200.00. Die Arbeit sei

interessant. Sie pflege den telefonischen Kundenkontakt, verkaufe Inserate,

mache das Layout der Broschüre, organisiere den Versand und sei im

Rechnungswesen tätig. Der Betrieb beschäftige vier Teilzeitangestellte. Seit

11.

März 2013 bis auf weiteres sei sie 100 % arbeitsunfähig. Ohne

Gesundheitsschaden würde sie 60 - 70 % arbeiten (seit der

Scheidung sei sie finanziell auf ein höheres Pensum angewiesen). Die

Beschwerdeführerin verfüge über eine abgeschlossene Bürolehre und habe noch nie

einen Lebenslauf geschrieben. Sie habe immer gearbeitet, ausser von 1995 bis

2007.

(Familienfrau und Mutter). Zu ihren besonderen Kenntnissen gehörten:

Computer-Kenntnisse (gute Kenntnisse in Word), Kontakt zu Kunden, exaktes

Arbeiten und Zuverlässigkeit. Bevor sie Mutter geworden sei habe sie viel Sport

getrieben, danach habe sie sich die Zeit nicht mehr genommen. Sie gehe mit dem

Hund spazieren. Zur finanziellen Situation habe sie angegeben, von der K.___ Versicherung

ein 80 %-Taggeld und von ihrem Exmann Alimente für beide Kinder von

CHF 1'400.00 zu erhalten, wobei eine Kürzung geplant und der jüngere Sohn

im Internat sei. Die Hälfte der Alimente ginge ans Internat. Ihr Exmann lebe

unter dem Existenzminimum. Finanziell gehe es ihr katastrophal. Sie habe sich

beim Sozialamt angemeldet, doch noch keine Antwort erhalten.

6.2

Im

«Entlassungsbrief» vom 10. März 2013 (IV-Nr. 13.3 S. 9 f.)

führte Dr. med. L.___, behandelnder Arzt, [...], Ambulante Notfallstation, aufgrund

der Behandlung vom 2. März 2013 die Diagnose «unklare

Allgemeinzustand-Verschlechterung» auf. Es bestehe seit längerer Zeit ein

Krankheitsgefühl. In den letzten sieben bis zehn Tagen habe die Übelkeit,

Inappetenz zugenommen, sie habe circa 2 - 3 kg an Gewicht

abgenommen, leide unter starker Müdigkeit sowie einem Schwindelgefühl im

Stehen. Phasenweise verspüre sie Herzrasen sowie Atemnot und Druck in der Brust

mit Ausstrahlung in den linken Arm. Vor zehn Tagen sei sie wegen starken

Rückenschmerzen beim Hausarzt gewesen. Damals sei ein erhöhter Bluthochdruck um

190/120 mmHg festgestellt worden, in der Folge sei eine antihypertensive

Therapie begonnen worden. Gemäss dem Hausarzt müsste im Verlauf nach möglichen

Ursachen des Bluthochdrucks gesucht werden. Zwei Tage später habe sie sich auf

der hiesigen Notfallstation wegen pulsierender Kopfschmerzen vorgestellt. Zum

Status wurde festgehalten: Reduzierter Allgemeinzustand, Blutdruck:

140/90 mmHg, Puls: 112/min., regelmässig. Nach Rücksprache mit dem

Oberarzt der Medizin werde sie zur weiteren Abklärung auf die IDN verlegt.

6.3

Mit

«Entlassungsbrief» vom 12. März 2013 (IV-Nr. 13.3 S. 7 f.) hielt

Dr. med. M.___, behandelnder Arzt, [...], Ambulante Notfallstation, die

Diagnose «Angst- und Panikattacken» fest. Zum jetzigen Leiden führte er aus, es

sei eine erneute Angst-/Panikattacke vorhanden, die letzte NF-Kontrolle [Notfallkontrolle]

mit ausführlichen Abklärungen im [...] habe am 10. März 2013 stattgefunden.

Die Beschwerdeführerin habe erneut Angst sterben zu müssen. Beim Status wurde

festgehalten: Guter Allgemeinzustand, mager, Blutdruck: 120/85 mmHg, Puls:

110/min., regelmässig, Herz/Lunge auskultiert normal. Die Notfallbehandlung sei

im Rahmen eines beruhigenden Gesprächs und der Abgabe von Temesta Expidet

erfolgt. Die Beschwerdeführerin sei nach Hause entlassen worden, es sei

eventuell ein Antidepressiva, eventuell eine psychiatrische Betreuung

notwendig. Sie habe morgen einen Termin beim Hausarzt abgemacht. Die

Nachbehandlung erfolge durch ihn.

6.4

Dr.

med. N.___, Chefarzt, und Dr. med. O.___, Oberärztin, P.___, hielten im Bericht

vom 19. Juli 2013 (IV-Nr. 13.3 S. 2 ff.) betreffend die

Hospitalisation der Beschwerdeführerin vom 23. April bis 13. Juli

2013.

die Diagnose einer «Panikstörung (ICD-10 F41.1)» fest. Die

Beschwerdeführerin habe am störungsspezifischen Programm für Patienten mit

Angst- und Zwangserkrankung teilgenommen. Dies umfasse Gruppengespräche,

Körpertherapie, Maltherapie, Progressive Muskelentspannung nach Jacobson und

Töpfereiatelier. Im Rahmen der Therapie habe die Patientin zunehmend die

vegetativen Begleiterscheinungen der Angstzustände zuordnen können und

regulieren gelernt, wobei sie bis zum Austritt immer wieder über Verunsicherung

geklagt und diese jeweils in die Gespräche eingebracht habe. Die Patientin habe

bisher keine psychotherapeutische Erfahrung gehabt und es zeige sich, dass sie

sehr grosse Mühe habe, sich und ihre Bedürfnisse wahrzunehmen, diese auch

mitzuteilen und sich gegen Mitpatienten und ihre Familie abzugrenzen. Dabei

erlebe sie eine intensive nachvollziehbare Trauer, dass sie sich über viele

Jahre allein in den Dienst ihrer Kinder und ihres Ehemannes gestellt und ihre

eigenen Bedürfnisse und Wünsche nicht wahrgenommen habe. Im Rahmen der

stationären Behandlung habe die Patientin sehr lange gebraucht, um sich zu

öffnen, ihre traumatischen Erfahrungen mitzuteilen und sich in den Gesprächen

Rat und Unterstützung zu holen. Dabei sei auch eine gewisse Unerfahrenheit und

Hilflosigkeit deutlich geworden, die die Patientin häufig belasteten und sie in

ihrer Passivität verharren liessen, die sich in dem Moment löse, wo sie

Ermutigung und Zuspruch bekomme, um ihre Probleme anzugehen. Somatisierungen

hätten dabei häufig die Gespräche geleitet. Bei der Beschwerdeführerin sei beim

Eintritt und Austritt eine skalierte Diagnostik durchgeführt worden. HoNOS

(Health of Nation Outcome Scales) beim Eintritt 11, beim Austritt 4. Beim

Austritt sei ein unauffälliger Psychostatus feststellbar, es sei eine

Medikation mit Cipralex 20 mg (1-0-0-0), Trittico 50 mg (0-0-0-1) und

in Reserve Relaxane und Temesta mitgegeben worden. Die Nachbehandlung erfolge

in der Psychotherapie-Tagesklinik der [...]. Bis zum definitiven Eintritt

erfolge die Überbrückung bei der Referentin.

6.5

Dr.

med. Q.___, Facharzt FMH Allgemeine Innere Medizin, nahm im Bericht vom

28.

Oktober 2013 (IV-Nr. 17.4 S. 7 f.) zu den ihm durch die Kollektiv-Krankentaggeld-Versicherung

gestellten Fragen (vgl. IV-Nr. 17.4 S. 9 f.) Stellung. Er stellte die

Diagnose einer «ausgeprägten Panikstörung (ICD-10 F41.1)». Die

Beschwerdeführerin leide an einer ausgeprägten Antriebslosigkeit und

Erschöpfung. Sie habe grosse Schwierigkeiten, sich für die Aktivitäten im

Alltag zu motivieren. Es komme zu täglichen Angstzuständen und Schlafstörungen,

welche muskuläre Verspannungen im Bereich der BWS und der Rippen auslösten.

Letztere könnten zum Teil durch manuelle Medizin und Selbstmobilisation gelöst

werden. Die Beschwerdeführerin leide wiederholt und eindrücklich an schwer

kontrollierbaren Panikattacken, welche seinerzeit eine Hospitalisation in der

Klinik erforderlich gemacht hätten. Aktuell sei die Beschwerdeführerin

weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig. Sie habe aus eigenem Antrieb bei ihrem

bisherigen Arbeitgeber im August dieses Jahres versucht, ihre bisherige Arbeit

wieder aufzunehmen. Wegen einer ausgeprägten Panikattacke habe sie jedoch nach

1,5 Stunden wieder aufhören müssen. Die Patientin sei psychisch noch nicht

stabilisiert. Die psychiatrische Medikation werde durch Dr. med. B.___

festgelegt. Das Potential sei hier noch nicht ganz ausgeschöpft. Die Patientin

sei aktuell (am 18. Oktober 2013) sehr motiviert, ihre Arbeit so schnell

wie möglich wieder aufzunehmen, weil in der Zwischenzeit auch finanzielle

Probleme aufgetreten seien und sie durch ihre Erkrankung und die

Arbeitsunfähigkeit finanziell an der Grenze zum Existenzminimum liege. Dr. med.

Q.___ habe ihr empfohlen, diese Situation mit dem Psychologen und dem

Psychiater zu besprechen. Die labile psychische Situation mit dem

wiederkehrenden Auftreten von Panikattacken verunmögliche aktuell die

Wiederaufnahme der Arbeit. Es seien keine anderen Gründe für die

Arbeitsunfähigkeit vorhanden. Die Patientin werde regelmässig alle ein bis zwei

Wochen durch den Psychologen M Sc UZH R.___ in der Praxis von Dr. med. B.___

behandelt. Sie nehme aktuell Cipralex 20 mg und Trittico 50 mg sowie

Dafalgan bis 4 x täglich 1 g und Temesta Exp. bei Panikattacken. In seiner

eigenen Praxis erfolgten die Sitzungen bei Überhandnehmen der somatischen

Beschwerden. Da die psychischen Symptome im Vordergrund stünden, müssten der

bisherige Heilverlauf und die Erfolge beim Psychiater erfragt werden. Das

Therapieziel bestehe darin, dass die Patientin lerne, mit ihren Ängsten und

ihrer aktuellen Situation und mit dem fremdplatzierten Sohn umzugehen. Nach

einer Beruhigung der Situation sei die Prognose gut.

6.6

Zum

Fragenkatalog der Kollektiv-Krankentaggeld-Versicherung (IV-Nr. 17.4

S. 5 f.) nahmen M Sc UZH R.___, Fachpsychologe für Psychotherapie FSP, und

Dr. med. B.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, am 6. November 2013 Stellung

(IV-Nr. 17.4 S. 1 ff.). Sie stellten folgende Diagnosen:

- Mittelgradige depressive Episode (ICD-10

F32.1)

- Panikstörung (ICD-10 F41.0)

- Angsterregende Erlebnisse in Kindheit

(ICD-10 Z61.7)

- Familienzerrüttung durch Trennung

(ICD-10 Z63.5)

- Jüngerer Sohn mit schweren Erkrankungen

und grossen Schulproblemen belastend (ICD-10 Z63.8)

Die

gegenwärtige Symptomatik bestehe in einer chronischen Anspannung, Misstrauen,

Ängste vor Herzinfarkt, vor baldigem Tod, begleitet von Herzrasen,

Atembeschwerden, Druck in Brust und Nacken, schweren Armen, Kribbeln und

Missempfindungen im Mund, Freudlosigkeit, Gefühllosigkeit, Antriebsverlust,

Erschöpfung, Vergesslichkeit. Sie finde abgesehen von Kindern keinen Sinn im

Leben. Die beginnende Erschöpfung, Antriebs- und Gefühllosigkeit hätten im Herbst

2012.

begonnen. Sie habe fast nur noch «funktioniert». Verstärkt im Sinne eines

Zusammenbruchs im März 2013, nach (bislang unbegründeter) Aussage einer Seminarleiterin

einer «Lebensschule», der Vater der Patientin würde bald sterben: in der Folge

Angst vor dem eigenen Tod und Unfähigkeit zu arbeiten mit Schlottern am ganzen

Körper und Weinanfällen. Die Arbeitsfähigkeit sei einmal von Dr. med. B.___

signiert worden (am 20. August 2013: neun Wochen Arbeitsunfähigkeit seit

1.

August 2013). In der Folge aufgrund von Ferienabwesenheit von Dr. med.

B.___ habe der Hausarzt ein Arbeitsunfähigkeits-Zeugnis ausgestellt, scheinbar

bis Ende November 2013 zu 100 % arbeitsunfähig. Die Patientin mache

allerdings seit zwei Wochen (d.h. seit circa 21. Oktober 2013) wieder

Arbeitsversuche (3 - 4 Stunden/Woche), die ihr im Unterschied zu

früheren Arbeitsversuchen nun besser zu gelingen schienen, so dass im Laufe der

nächsten Monate wieder mit einer langsamen Steigerung der Arbeitsfähigkeit

gerechnet werden dürfe. Die Beschwerdeführerin habe vor ihrer Dekompensation zu

50.

% gearbeitet, mehr habe sie zugunsten der Kinder nicht gewollt. Es sei

davon auszugehen, dass der erneute Zielzustand der angestrebten und

mittelfristig vermutlich auch möglichen Arbeitsfähigkeit erneut ein Pensum von

50.

% sein werde. Gemäss den bisherigen Erkenntnissen gebe es bei dieser

Patientin keine Gründe für die Arbeitsunfähigkeit, die mit Mitarbeitern zu tun hätten.

Die Gründe der Arbeitsunfähigkeit lägen im Verlust des Antriebes, der

Lebensfreude, der verspürten körperlichen Integrität bis hin zu Todesängsten.

Die Gründe für diese Phänomene lägen wiederum in biographisch geprägten, der

Patientin noch nicht genügend bewussten psychodynamischen Konflikten und

Verletzungen. Deren Klärung sei erst begonnen worden.

Die

Patientin sei am 29. Juli 2013 erstmals und insgesamt acht Mal in der

Praxis vorstellig geworden. Sie habe einen Therapeutenwechsel innerhalb der

Praxis gewünscht, so dass der neue und aktuelle Therapeut (M Sc UZH R.___) sie

erst viermal gesehen habe (erstmals am 8. Oktober 2013) und der zuständige

Arzt (Dr. med. B.___) erst einmal (am 20. August 2013). Deshalb sei ihre

Kenntnis der Patientin beschränkt. Die Medikation sei bei der stationären

psychiatrischen Hospitalisation in der P.___ eingestellt worden. Die bisherige

Sitzungsfrequenz beim neuen Psychotherapeuten sei alle 1 - 2 Wochen.

Das Erstgespräch am 8. Oktober 2013 habe 90 Minuten gedauert, die

weiteren Sitzungen je rund 65 Minuten. Die weitere Sitzungsfrequenz richte

sich nach dem jeweiligen Bedarf der Patientin und nach ihren eigenen

Möglichkeiten, vorerst circa wöchentlich.

Während

der Hospitalisation in der P.___ habe die Patientin gelernt, über eigene

Gefühle zu sprechen, was für sie sehr ungewohnt sei. Insgesamt habe sie

gelernt, dass es sie entlaste, eigenem Ärger Ausdruck zu verleihen.

Symptombezogen berichte die Patientin erst über kleine Veränderungen. Im Rahmen

der wenigen Sitzungen könne noch kein nachhaltiger Erfolg erwartet werden. Sie

habe einmal beruhigt werden können, als sie im Sinne einer Notfallsitzung sehr

ängstlich zu ihnen gekommen sei, indem sie ihre Symptome eingeordnet hätten

(als multikausal bedingt, u.a. auch menstruationsbedingt und im Rahmen einer

Diskushernie). Zudem habe eine erste Klärung ihres Erlebens im Sinne der

biografischen Prägung erreicht werden können.

Über

den zeitlichen Horizont bis zu einer psychiatrischen Stabilisierung könnten sie

keine verlässliche Aussage machen. Auch könnten sie sich vorstellen, dass die

für sie relevantere Arbeitsfähigkeit sich erhole, noch bevor sie von einer

therapeutisch zufriedenstellenden nachhaltigen Gesundung sprechen dürften. Therapeutisch

möchten sie der Patientin insbesondere dabei helfen, ihr emotional-vegetatives

Innenleben besser zu verstehen und regulieren zu können. Psychotherapeutisch

sei eher von einem Langzeitverlauf auszugehen.

6.7

Dr.

med. B.___ hielt im Arztbericht vom 22. August 2014 (IV-Nr. 26) folgende

Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest:

- Mittelgradige depressive Episode (ICD-10

F32.1), seit Herbst 2012

- Panikstörung (ICD-10 F41.0), seit April

2013.

Folgende

Diagnosen hätten keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:

- Angsterregende Erlebnisse in Kindheit

(ICD-10 Z61.7), seit Kindheit

- Familienzerrüttung durch Trennung

(ICD-10 Z63.5), seit 2008

- Jüngerer Sohn mit schweren Erkrankungen

und grossen Schulproblemen belastend (ICD-10 Z63.8), seit 1998, zugespitzt ab

November 2012

In

der zuletzt ausgeübten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin ab 29. Juli

2013.

(Therapiebeginn) bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. Ihr

Gesundheitszustand sei besserungsfähig. Die Arbeitsfähigkeit könne durch

medizinische Massnahmen verbessert werden und es seien berufliche Massnahmen

angezeigt. Die Patientin ertrage keine Interaktionen mehr, die von Zeitdruck,

Stress, Dominanz und Forderungen geprägt seien. Sie ertrage ebenso wenig laute

oder forcierte Stimmen oder Streit. Solches löse bei ihr eine ganze Kaskade von

psychovegetativen Symptomen aus und im Verhalten Fluchttendenz und schliesslich

innerlich oder tatsächlicher Rückzug. Konzentrativ und im Verhalten werde die

Patientin blockiert und handlungsunfähig. Sie verliere Antrieb und Motivation,

werde erschöpft, energielos. Die Stimmung falle ab in Richtung Verzweiflung und

Hoffnungslosigkeit, Todeswünsche könnten dazu treten. Durch seine Art löse der

aktuelle Vorgesetzte scheinbar ebendies immer wieder aus. Die bisherige

Tätigkeit sei ihr nicht mehr zumutbar. Die Arbeitsfähigkeit am bisherigen

Arbeitsplatz bzw. im bisherigen Tätigkeitsbereich könnte indes verbessert

werden. Aus psychologischer Sicht handle es sich bei der geschilderten

Symptomatik um ein biographisch geprägtes, hoch automatisiertes Erlebensmuster

von depressogener Ärgerhemmung aus Angst vor Bestrafung. Dieses Muster sei

theoretisch und auch praktisch durch psychotherapeutische Interventionen

überwindbar. Die Beschwerdeführerin könnte sich bei gelingender Psychotherapie

zunehmend mit ihrem inneren Ärger verbünden und ihn als Kraft nutzen, um sich

für ihre Anliegen einzusetzen. Bei gelöster emotionaler und Verhaltensblockade

sollte sich die an sich hohe Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin wieder

einstellen. Es seien ihr andere, im Prinzip unterschiedliche Tätigkeiten zumutbar.

Aktuell schienen insbesondere helfende Tätigkeiten im sozialen Bereich

(Betreuung z.B.) möglich zu sein. Entsprechend den oben gemachten Bemerkungen

sollten solche Tätigkeiten aktuell vor allem sein: ohne Zeit- und

Leistungsdruck, in ruhiger Atmosphäre, bei wohlwollenden, gelassenen

Vorgesetzten, eingebettet in sozialen Verband. In welchem zeitlichen Rahmen ihr

diese Tätigkeit zumutbar seien würden Erfahrungswerte fehlen. Schätzungshalber

könnte ein 50 %-Pensum (4 Stunden pro Tag) versucht werden. In diesem

zeitlichen Rahmen bestehe eine verminderte Leistungsfähigkeit. Aktuell

vermutlich auch in beschützterer Umgebung noch in relevantem Ausmass, wiederum

würden dafür aber die Erfahrungswerte fehlen.

6.8

Im

Abschlussbericht vom 5. September 2014 hielt der Eingliederungsfachmann C.___

fest (IV-Nr. 27), der Arbeitgeber der Beschwerdeführerin sei sehr kulant

und habe der Beschwerdeführerin jederzeit eine Chance gegeben, sie so gut als

möglich zu unterstützen, insbesondere damit sie eine Tagesstruktur habe. Vom

1.

Januar bis 31. Juni 2014 habe die Beschwerdegegnerin den

Arbeitgeber in Form einer Integrationsmassnahme unterstützt. Am 29. Januar

2014.

sei ein Standortgespräch durchgeführt worden und die Beschwerdeführerin

habe sich sehr stabil gezeigt und sei positiv eingestellt gewesen. Die Arbeit

in gewohnter Umgebung habe ihr gut getan (vgl. Protokolleintrag vom 29. Januar

2014). Am 10. April 2014 habe ein Telefongespräch mit der

Beschwerdeführerin stattgefunden und sie habe gemeint, es gehe ihr mit

Schwankungen den Umständen entsprechend gut. Am 10. Juli 2014 habe ihn die

Beschwerdeführerin ganz aufgelöst angerufen und mitgeteilt, es gehe ihr

überhaupt nicht mehr gut. Sie wünsche ein Gespräch mit ihm und dem Arbeitgeber.

Der Eingliederungsfachmann müsse ihr helfen, eine neue Arbeitsstelle zu finden.

Er habe sich sodann mit dem Arbeitgeber in Verbindung gesetzt, um einen Termin

zu vereinbaren. Dieser sei irritiert gewesen und habe ihn darüber informiert,

dass die Beschwerdeführerin in den letzten drei Wochen nicht zur Arbeit

erschienen sei. Um die Situation ein wenig zu beruhigen, habe der Arbeitgeber

die Beschwerdeführerin in die Ferien geschickt. Der Termin für das Gespräch sei

auf den 27. August 2014 terminiert worden (vgl. dazu Protokolleintrag vom

28.

August 2014).

Der

Arbeitsversuch mit ein bis zwei Stunden pro Woche sei nicht wegen der

Arbeitsqualität, sondern wegen der sich verschlimmernden psychischen Verfassung

gescheitert. Am Gespräch habe die Beschwerdeführerin verwirrend geklungen und

um Hilfe gebeten. Sie sei bei der Firma gut aufgehoben, jedoch am Anschlag. Sie

habe darüber informiert, dass sie sich Schmerzen zufügen müsse, um sich noch zu

spüren. Der Arbeitgeber habe diese Aussage bestätigt. Zur subjektiven

Eingliederungsfähigkeit hielt der Eingliederungsfachmann fest, es gehe der

Beschwerdeführerin infolge ihrer Krankheit nicht gut und sie brauche intensive

medizinische Betreuung. In Bezug auf die objektive Eingliederungsfähigkeit verwies

er auf den Arztbericht vom 1. September 2014 (recte: 22. August 2014,

vgl. E. II. 6.7 hiervor). Der Eingliederungsfachmann erachte die

Beschwerdeführerin in der jetzigen Situation als nicht vermittelbar. Sie habe

ihre Arbeitsstelle noch, jedoch müsse sie mit einer Kündigung rechnen. Der

Arbeitgeber stehe nach wie vor hinter ihr, die Belastung könnte aber zu stark

werden. Infolge dieser Situation und der gemachten Erfahrung im Arbeitsversuch,

werde der Fall in der Beruflichen Eingliederung abgeschlossen.

6.9

Med.

pract. D.___, Praktische Ärztin FMH, RAD, beurteilte in ihrer Stellungnahme vom

6.

Januar 2015 (IV-Nr. 31) die medizinische Situation. Dabei hielt

sie fest, während der Integrationsmassnahme habe die Beschwerdeführerin keine

Stabilisierung gezeigt, im Gegenteil sei es ihr im Herbst 2014 wieder

schlechter gegangen, so dass der äusserst kulante Arbeitgeber ihr habe kündigen

und die Integration habe beendet werden müssen. Zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit

sei aktuell ein psychiatrisches Gutachten notwendig. Die Diagnosen mit

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien gemäss dem behandelnden Psychiater

eine depressive Episode und eine Panikstörung. Gemäss RAD bestehe ein «Verdacht

auf eine Persönlichkeitsstörung» und eine «allfällige Suchtproblematik

(Alkohol?)». Bei den funktionellen Einschränkungen wurde eine fehlende

Belastbarkeit und Ausdauer gemäss Erfahrung während den Integrationsbemühungen

festgehalten. Die Ressourcen und das Zumutbarkeitsprofil seien fraglich. Zur

Beantwortung, ob eine Einschränkung im Aufgabenbereich Haushalt nachvollziehbar

sei, sei ein psychiatrisches Gutachten notwendig.

6.10

Im

Arztbericht vom 14. März 2015 (IV-Nr. 32) stellte Dr. med. B.___

folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

- Mittelgradige depressive Episode (ICD-10

F32.1), seit Herbst 2012

- Panikstörung (ICD-10 F41.0), seit April

2013.

- Akzentuierte

Borderline-Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1), seit Erwachsenenalter

Folgende

Diagnosen seien ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

- angsterregende Erlebnisse in Kindheit

(ICD-10 Z61.7), seit Kindheit

- Familienzerrüttung durch Trennung

(ICD-10 Z63.5), seit 2008

- Jüngerer Sohn mit schweren Erkrankungen

und grossen Schulproblemen belastend (ICD-10 Z63.8), seit 1998, zugespitzt ab

November 2012

- Verdacht auf Status nach ADS als Kind

(ICD-10 F90.0), seit Schulalter

Seit

29.

Juli 2013 (Therapiebeginn) bis auf weiteres sei die Beschwerdeführerin

in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig. Der

Gesundheitszustand sei stationär. Die Arbeitsfähigkeit könne durch medizinische

Massnahmen verbessert werden. Berufliche Massnahmen seien nicht angezeigt. In

Bezug auf die Frage, wie sich die gesundheitliche Störung bei der bisherigen

Tätigkeit auswirke, kann auf den Arztbericht vom 22. August 2014 verwiesen

werden (vgl. E. II. 6.7 hiervor). Ergänzend führte Dr. med. B.___ aus, die

Beschwerdeführerin leide unter ausgeprägten Stimmungsschwankungen: ihre

Stimmung könne sich aus Phasen von relativer Ruhe heraus schnell dramatisch

verschlechtern – bei geeigneten Massnahmen aber auch umgekehrt. Es kann im

Übrigen auf die Ausführungen im Bericht vom August 2014 verwiesen werden (vgl.

E. II. 6.7 hiervor). Dem Bericht liegen einige ausgefüllte bzw. durchgeführte psychologische

Testverfahren bei (IV-Nr. 32 S. 6 ff.).

6.11

Im

Psychiatrischen Gutachten vom 21. Dezember 2015 (IV-Nrn. 41.1 - 41.2)

wies Dr. med. E.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, folgende Diagnosen mit

Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit aus:

- Panikstörung (ICD-10 F41.0)

- Hypochondrische Störung (ICD-10 F45.2),

DD undifferenzierte Somatisierungsstörung mit Symptomen in verschiedenen

Organsystemen (kardiovaskulär, gastrointestinal) (ICD-10 F45.1), DD im Rahmen

einer kombinierten Persönlichkeits-störung mit schizoid, negativistischen,

dependenten und selbstunsicheren Zügen (ICD-10 F61.0)

Diagnosen

ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien:

- Dysthymia (ICD-10 F34.1), DD leichte

depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.01)

- Angsterregende Erlebnisse in der

Kindheit (ICD-10 Z61.7)

Zusammenfassend

lasse sich feststellen (S. 18 f.), dass bei der Beschwerdeführerin aktuell

keine affektive Psychose oder eine affektive Erkrankung vorliege ausser einer

dysthymen Grundstimmung, die aber an und für sich keine Auswirkungen auf die

Arbeitsfähigkeit habe. Die vielen Befürchtungen und Ängste der Beschwerdeführerin

liessen sich am ehesten in der Diagnose einer hypochondrischen Störung

subsumieren, die aktuell durchaus einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe.

Dabei handle es sich um eine beharrliche Beschäftigung mit der Möglichkeit, an

einer schweren körperlichen Erkrankung zu leiden, indem normale oder allgemeine

Empfindungen als abnorm und belastend interpretiert würden. Die

Beschwerdeführerin schildere dies in Bezug auf die Beobachtung von Herz und

Atem, was dann schnell in eine Panikattacke übergehen könne. Während einer

Panikattacke könne man nicht arbeiten.

Diagnostische

Unsicherheit bestehe in der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin über ihre

körperlichen Symptome eher verwirrt sei und keine einheitliche Überzeugung

einer schweren Erkrankung auf somatischem Gebiet bestehe.

Differenzialdiagnostisch werde deshalb auf das mögliche Vorliegen einer

undifferenzierten Somatisierungsstörung hingewiesen, bei der zahlreiche,

unterschiedliche und hartnäckige Beschwerden vorliegen würden und der

zugrundeliegende seelische Konflikt hier in einer schwierigen und belastenden

Kindheit gesehen werden könne. Auch die Persönlichkeitsmerkmale wie

Hyperemotionalität, emotionale Labilisierung, allgemeines «hysterisches

Aufgebrachtsein», regressive Selbstbildveränderung und verminderte

Selbstwertregulation mit einhergehender Steigerung von Angstgefühlen, aber auch

die Widersprüchlichkeit von Regression und Abhängigkeit versus schizoider

Autonomie und Empathielosigkeit könne im Rahmen dieser komplexen Störung

gesehen werden und spreche gerade nicht für das Vorliegen einer eigenständigen

Persönlichkeitsstörung. Letztere hätte ihren Beginn schon weit früher gehabt

und wäre in der fast 20jährigen Arbeitsphase der Beschwerdeführerin durchaus

schon aufgefallen, resp. hätte erst gar keine volle Arbeitsfähigkeit

zugelassen, vor allem wenn man schizoid negativistische Grundzüge anerkennen

möchte (immerhin bestehe die Differenzialdiagnose zu einer schizoiden Persönlichkeitsstörung

in der Abgrenzung zu einer Schizophrenie oder einem Asperger Syndrom [aber eher

nicht zu einem ADS Syndrom, wie der behandelnde Psychiater in seinem

Arztbericht vom März 2015 vermutet habe]).

Die

Motivation zur seit Juli 2013 durchgeführten Psychotherapie scheine zwar

gegeben, die Beschwerdeführerin denke jedoch nicht, dass die Therapie einer

Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess diene. Vielmehr stünden die

Beschäftigung mit der eigenen Identität und der Empathielosigkeit im

Vordergrund, sowie die Auseinandersetzung mit den Belastungen in der Kindheit.

Die Behandlung mit Deanxit und Temesta scheine eine gewisse Beruhigung der

Situation gebracht zu haben, sowie eine gedankliche Distanzierung von

katastrophisierenden Vorstellungen. Nach dem stationären Aufenthalt 2013 habe

sie immerhin einen unauffälligen Psychostatus gezeigt (S. 19).

Es

sei in der Untersuchung nicht klar geworden, warum die Eingliederung bei der

Beschwerdeführerin nicht funktioniert habe. Auch der behandelnde Psychiater sei

von einer steigerbaren Arbeitsfähigkeit ausgegangen. Es wäre hilfreich gewesen,

der Eingliederungsverantwortliche der Beschwerdegegnerin hätte die Umstände des

Arbeitsabbruchs im Juni 2014 genau evaluiert, damit aus diesem Umstand die

entsprechenden Konsequenzen hätten gezogen werden können. Dem Wunsch der

Beschwerdeführerin, sich wieder in den Arbeitsprozess zu integrieren, jedoch in

einem anderen Berufsumfeld (kein Büro, eher Arbeit in der Natur) könne

psychiatrischerseits nur zugestimmt werden. Die Beschwerdeführerin habe jedoch

grosse Mühe, ihre offen stehenden Chancen für eine aktive Lebensgestaltung zu

erkennen. Genauso wenig wie die Entscheidung der Beschwerdeführerin im Juni

2014.

nachvollzogen werden könne (nicht mehr arbeiten zu können), könne sich aus

psychiatrischer Sicht daraus eine vollständige Arbeitsunfähigkeit ableiten

lassen. In diesem Sinne beruhe die gescheitere Eingliederung auf einem

Motivationsverlust der Beschwerdeführerin und beschreibe eine Selbstlimitierung,

aber keine psychiatrische Pathologie. Einer erneuten beruflichen Eingliederung

stehe aus psychiatrischer Sicht nichts im Wege und sei sogar wünschenswert, um

der Beschwerdeführerin wieder eine Tagesstruktur, einen Lebenswert und eine

Beschäftigung ihrer Autonomie zu vermitteln (S. 20).

Die

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit (Bürohilfe) in

einem Umfang von rund 30 % könne zwei Monate nach dem Austritt aus der P.___,

also ab Oktober 2013 angenommen werden. Davor habe eine 100%ige

Arbeitsunfähigkeit ab Krankschreibung durch den Hausarzt bestanden (11. März

2013). Ab Oktober 2013 hätte die Beschwerdeführerin wieder mit dem bisherigen

Pensum von rund 44 % in die bisherige Tätigkeit einsteigen können,

steigerbar bis auf 70 %, entsprechend der oben attestierten Einschränkung,

die sich aus dem vermehrten Pausenbedarf und einer verlängerten

Einarbeitungszeit aufgrund der Panikattacken ergebe. Aus psychiatrischer Sicht sei

es nicht plausibel, warum eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit nicht möglich

gewesen sein sollte und schon gar nicht, warum die Arbeit ab Juni 2014 sistiert

worden sei (S. 22 f.). Die Beschwerdeführerin könne jede, ihrem

Bildungsniveau entsprechende, leidensangepasste Tätigkeit ab circa Oktober

2013, sicher jedoch ab dem Gutachtenszeitpunkt zugemutet werden. Dabei könne

ihr eine Tätigkeit auf fünf Tage verteilt, mit entsprechend verkürzter

Arbeitszeit (30 % Einschränkung) zugemutet werden. Es bestünden keine

besonderen Anforderungen an den Arbeitsplatz. Grundsätzlich sollte ein

Arbeitstraining jedoch darüber Auskunft geben, welche Einschränkungen an

Ausdauer, Konzentration, Flexibilität oder Probleme bei Kundenkontakt etc. bei

der Beschwerdeführerin evtl. noch bestünden. Den medizinischen Massnahmen

(hier: Medikamentenoptimierung) sollte nicht zu viel Gewicht beigemessen

werden. Wichtiger sei eine kontinuierliche psychotherapeutische Begleitung

während einem aus psychiatrischer Sicht sehr wünschenswerten

Reintegrationsprozess, damit die Beschwerdeführerin den Schritt zu mehr

Autonomie als Chance begreife. Die weitere psychotherapeutische Behandlung

sollte sich dabei auf die Entwicklung von Bewältigungsstrategien des

psychischen Leidens orientieren (S. 23). Aus medizinischer Sicht seien

berufliche Massnahmen zumutbar. Aus psychiatrischer Sicht sei eine berufliche

Wiedereingliederung geradezu heilsam, weil die Beschwerdeführerin nur so

soziale Kontakte, Wertschätzung und Tagesstruktur erfahren werde. Ohne

Motivationsevaluation, Arbeitstraining gefolgt von einer stufenweisen

Arbeitsmassnahme sollte eine berufliche Massnahme jedoch nicht durchgeführt werden.

Es müsse vor der Massnahme klar sein, ob dies die Beschwerdeführerin auch

wirklich wolle oder nicht doch lieber zu Hause bleiben möchte, was dann aber

ihre Entscheidung und nicht Folge der Krankheit sei (S. 24).

6.12

Im

Austrittsbericht der S.___, Psychosomatische Medizin, vom 11. Dezember

2015.

(IV-Nr. 42) hielten die Ärzte aufgrund der Hospitalisation der

Beschwerdeführerin vom 20. August bis 6. November 2015 folgende

Diagnosen fest:

- Rezidivierende depressive Störung, bei

Austritt leicht bis mittelschwer (ICD-10 F33.1)

- Borderline Persönlichkeitsstörung mit

Auftreten von Gefühlsüberflutungen und dysphorisch depressiven

Stimmungseinbrüchen und selbstverletzendem Verhalten (ICD-10 F60.31)

- Komplexe Angststörung mit

generalisierten und agoraphobischen Ängsten (ICD-10 F41.3)

- Arterielle Hypertonie

- unter Therapie mit 8 mg

Candesartan normoton

- Dyslipoproteinämie

- bei niedrigem kardiovaskulärem

Gesamtrisiko (AGLA Score circa 3 %) zurzeit keine Therapie empfohlen

- Vitamin D-Mangel, bei Austritt unter Substitution

mit Vi-De 3 Tropfen

- Verdacht auf Morbus Meulengracht

Ziele

des stationären Aufenthalts seien die Distanzierung von der psychosozialen

Belastungssituation, die Durchführung einer psychischen Stabilisierung mit

antidepressiver Behandlung, medikamentöser Neueinstellung und dem Aufbau

positiver Aktivitäten. Im weiteren Verlauf habe die Entwicklung eines

Repertoires zum Erwerb von Strategien zu einer geeigneten Anspannungsregulation

und verbesserten Emotionswahrnehmung ein weiteres relevantes Therapieziel

dargestellt. Die Beschwerdeführerin habe am multimodalen Behandlungsprogramm

teilgenommen mit Einzelpsychotherapie, einem Angehörigengespräch mit den

Söhnen, Gruppenprogramm für Depression, Sport- und Stresstoleranztraining nach

DBT-Richtlinien (nach M. Linehan) sowie Achtsamkeits- und Entspannungstraining.

Zur Klärung der prekären finanziellen Situation und Einleitung einer

tragfähigen Anschlusslösung nach Klinikaustritt sei die klinikinterne

Sozialberatung einbezogen worden. Beim Eintritt habe die Beschwerdeführerin

über seit langen Jahren bestehende Schwierigkeit in der Gefühlswahrnehmung und

-differenzierung berichtet. Seit circa drei Jahren erlebe sie ein

«Gefühlschaos», das sie nicht ordnen könne. Zudem habe sie eine den ganzen Tag

über andauernde hohe innere Anspannung beschrieben. In solchen Momenten käme es

gelegentlich zu einem Auftreten von selbstverletzendem Verhalten (Kratzen),

teilweise würde sie mehr essen, um Spannungen abbauen zu können. Stützend sei

die Beziehung zu ihren beiden Söhnen, auch ihrem Hund käme eine zentrale

Bedeutung zu.

Medikamentös

sei zunächst ein Einstellversuch auf Fluctine erfolgt. Hierunter sei es jedoch

zu einem Bilderleben gekommen, das die Beschwerdeführerin nicht habe einordnen

können, weshalb auf Sertralin gewechselt worden sei, was von ihr gut toleriert

worden sei. Der Kontakt zur und die Integration in die Mitpatientengruppe sei

der Beschwerdeführerin gut gelungen. Sie habe den Kontakt zu den Mitpatienten

als hilfreich und überwiegend stützend erlebt, bei insgesamt bestehenden

Abgrenzungsschwierigkeiten (S. 4).

Unter

Berücksichtigung des Verlaufs und der langjährigen bestehenden Borderlinepersönlichkeitsstörung,

einer rezidivierenden depressiven Störung, der komplexen Angststörung und der

weiterhin komplexen psychosozialen Belastungssituation sei das Auftreten von

Krisenreaktionen hoch wahrscheinlich.

Der

somatische Verlauf sei weitgehend problemlos gewesen. Der Blutdruck sei unter 8 mg

Candesartan gut eingestellt, die Dyslipoproteinämie sei bei niedriger

kardiovaskulärer Gesamtrisikokonstellation (AGLA-Score circa 3 %) derzeit

nicht behandlungsbedürftig. Nachdem bei Eintritt der Vitamin D-Spiegel noch im

Normbereich gelegen habe, finde sich im Austrittslabor ein neu aufgetretener

Vitamin D-Mangel (56 nmol/l), so dass der Beschwerdeführerin beim Austritt

eine Substitution rezeptiert worden sei. Es werde eine gelegentliche

Spiegelkontrolle gegen das Frühjahr empfohlen. Beim Eintritt habe sich ein

symptomlos leicht erhöhtes Bilirubin gefunden, das sich im Verlauf normalisiert

habe. Möglicherweise liege ein Morbus Meulengracht vor. Aufgrund fehlender

therapeutischer Konsequenzen sei auf Abklärungen verzichtet worden (S. 5).

Zum

Procedere führten die Ärzte aus, die ambulante

psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung werde in der Praxis von M Sc UZH R.___

fortgesetzt. Es werde dem Hausarzt empfohlen, eine Kontrolle des Vitamin D-Spiegels

und anschliessende Reevaluation der Substitutionstherapie in zwei bis drei

Monaten vorzunehmen. Die Arbeitsunfähigkeit betrage für die Dauer des

stationären Aufenthalts 100 %. Weiterbeurteilungen seien durch die

Nachbehandler zu machen, die Beschwerdeführerin sei nicht berufstätig

(S. 5).

6.13

Anlässlich

der Rückfrage der Beschwerdegegnerin zum psychiatrischen Gutachten aufgrund des

Berichts der S.___ vom 11. Dezember 2015 (vgl. E. II. 6.12 hiervor) hielt

Dr. med. E.___ in seiner Stellungnahme vom 6. Januar 2016 (IV-Nr. 44)

fest, in den anamnestischen Angaben des Austrittsberichts würden die Angaben

der Beschwerdeführerin aufgeführt. Die Widersprüche (sich Sorgen um den jüngeren

Sohn zu machen und andererseits nicht für ihn da sein zu können, was zur

Kindsplatzierung durch die KESB geführt habe), würden auch während der

mehrmonatigen Hospitalisation nicht aufgelöst. Es würden auch keine neuen

Erkenntnisse beigebracht, warum der Wiedereingliederungsversuch nicht geklappt

habe (als Grund werde in der psychosozialen Entwicklung «mangelnde

Belastbarkeit» angegeben).

Als

Ziel der Hospitalisation werde «Distanzierung von der psychosozialen

Belastungssituation» angegeben, wobei leider nicht klar werde, woraus sich die

Belastung speise (wenig Abwechslung zu Hause? Haushaltführung? Panikattacken?).

Erweitertes Therapieziel sei medikamentöse Neueinstellung, sowie der Erwerb von

Strategien zur Anspannungsregulation und Emotionswahrnehmung. Im Verlauf werde

dazu geschildert, dass die Beschwerdeführerin durch den schematherapeutischen

Ansatz zwar ein tragfähiges Erklärungsmodell ihrer Persönlichkeitsanteile habe finden

können, dass aber soziale Anforderungssituationen zu weiterhin rascher

Aktivierung von Überforderungserleben geführt hätten (wobei unklar bleibe,

warum das Stresstoleranztraining nach DBT Richtlinien nicht den gewünschten

Erfolg gebracht habe).

Am

Ende des Austrittsberichts werde lediglich konstatiert, dass eine langjährige

Borderlinepersönlichkeitsstörung bestehe, begründet werde dies aber nicht (es

könnte ja auch sein, dass die Diagnose nicht stimme und deswegen das

Stresstoleranztraining nicht den gewünschten Erfolg gebracht habe). Bezüglich

der Diagnose «rezidivierende depressive Störung» würden ebenfalls keinerlei

Angaben gemacht, wie diese diagnostische Einschätzung zustande komme. Es würden

in der Anamnese keine entsprechenden Krankheitsepisoden beschrieben, wie lange

diese gedauert hätten, ob es Phasen von Normalität dazwischen gegeben habe etc..

Bezüglich der antidepressiven Therapie werde nur gesagt, dass die

Beschwerdeführerin diese gut vertragen habe. Ob sich der depressive Zustand der

Beschwerdeführerin unter der Medikation verbessert habe, werde nicht berichtet.

Auf die Durchführung eines Medikamentenspiegels sei leider verzichtet worden.

Was die Klinik unter einer komplexen Angststörung verstehe, werde auch nicht

weiter erläutert, es würden aktuell lediglich «hypochondrische Ängste» und «Angst

vor Alleinsein» aufgeführt (warum das diagnostisch zur Aufzählung von «agoraphobischen

Ängsten» berechtigen solle, sei aus dem Bericht nicht ersichtlich). Die

Panikattacken seien im Übrigen rückläufig.

Für

einen zehnwöchigen Aufenthalt sei der Austrittsbericht insgesamt leider wenig

aussagekräftig und führe deshalb auch nicht zu einer anderen versicherungsmedizinischen

Einschätzung. Leider werde die Frage der Arbeitsfähigkeit der

Beschwerdeführerin vor und nach dem Klinikaufenthalt nicht thematisiert. Aus

dem Bericht entstehe nicht der Eindruck, dass der Aufenthalt in der Klinik dazu

genutzt worden sei, die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin wieder

herzustellen, sondern er diente offenbar lediglich der Aufdeckung von

unbewussten dysfunktionalen Verhaltensmustern.

Inwieweit

es sich bei der Etablierung der psychischen Spitex nach der Klinik um eine

regressionsfördernde Unterstützung handle (Förderung des sekundären

Krankheitsgewinns anstatt Befähigung zur Selbstständigkeit und Unterstützung im

Selbstwert), müsse vorläufig offenbleiben. Wenn dem so wäre, dass die

Beschwerdeführerin nicht mehr in der Lage sei, sich um ihre administrativen

Belange zu kümmern, dann müsste klar werden, warum dies so sei. Es liege

wahrscheinlich nicht an der depressiven Antriebslosigkeit (diese scheine ja nur

noch leicht bis mittelgradig zu sein und werde zudem auch antidepressiv

therapiert), sondern es müsse dann an den Persönlichkeitsmerkmalen liegen.

Sollte es sich also um eine schwerste Borderlinestörung handeln (oder um

irgendeine andere Persönlichkeitsstörung mit schwerer Ausprägung), dann sei

diese mit der selbständigen Lebensführung, mit Verantwortung für ein eigenes

Haus und in Verantwortung für den in Ausbildung befindlichen Sohn, nicht zu

vereinbaren, was schon im Gutachten diskutiert worden sei. Hier bestehe eben

eine deutliche Unstimmigkeit in Bezug auf Einschränkungen in der

Freizeit/Haushalt und im Beruf. («Der Indikator einer gleichmässigen

Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen

ziele auf die Frage ab, ob die diskutierte Einschränkung in Beruf und Erwerb [bzw.

bei Nichterwerbstätigen im Aufgabenbereich] einerseits und in den sonstigen

Lebensbereichen [z.B. Freizeitgestaltung] andererseits gleich ausgeprägt sei

[…]» Punkt 4.4.1 von Urteil 9C_492/2014).

Man

würde eben nicht erwarten, dass die Beeinträchtigung durch die

Borderlinepersönlichkeit bei der Beschwerdeführerin nur selektiv auf den

Schwierigkeiten bei administrativen Aufgaben beruhe.

6.14

M

Sc UZH R.___ und Dr. med. B.___ nahmen am 21. Januar 2016 zum

Psychiatrischen Gutachten von Dr. med. E.___ vom 21. Dezember 2015 Stellung

(IV-Nr. 47). Nach dem Erheben von kleineren Einwänden (S. 1) führten

sie betreffend die Panik und Hypochondrie aus, bei Behandlungsbeginn stünden

starke Verunsicherungen über körperliche Symptome im Vordergrund, wobei es der

Beschwerdeführerin schwer gefallen sei, diesen Symptomen eine Bedeutung

zuzuschreiben bzw. sie mit innerem Erleben zu verbinden. Sie könnten deshalb

nachvollziehen, dass Dr. med. E.___ bei der Beschwerdeführerin eine Alexithymie

und eine hypochondrische Störung, DD eine undifferenzierte

Somatisierungsstörung festhalte. Dennoch treffe ihres Erachtens die Diagnose

einer Panikstörung für das damalige Erleben besser zu, weil auch diese

somatischen Sorgen sehr fluktuierend gewesen seien, im weiteren Verlauf nicht

zu häufigen Arztbesuchen geführt und in erster Linie Panik ausgelöst hätten. So

sei die Beschwerdeführerin auch seitens der P.___ eingeschätzt worden (Diagnose

einer Panikstörung). Unterdessen seien diese Körpersymptome weniger vorhanden

und es könne keine Panikstörung mehr attestiert werden. Unterdessen habe die

Beschwerdeführerin gelernt, ihr emotionales Erleben besser wahrzunehmen und

davon zu sprechen, was dazu geführt zu haben scheine, dass sie erstens nicht

mehr zu «somatisieren» brauche und zweitens keine somatisch ausgelöste Panik

mehr erlebe. Dr. med. E.___ überlade ihres Empfindens nach das Konzept «undifferenzierte

Somatisierungsstörung» mit Symptomen, die sie der Borderline-Problematik

zuordnen würden.

Auch

die Depressivität der Beschwerdeführerin habe sich im Verlauf als sehr

schwankend gezeigt, halte aber bis auf den heutigen Tag an. Sie sähen sich

bestätigt in der Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung mit

dazwischen dysthymen Zuständen. Im Unterschied zu Dr. med. E.___ und ihren

früheren Diagnosen möchten sie festhalten: diese Zustände seien im

anamnestischen Überblick wiederholt aufgetreten (rezidivierend) und könnten auch

das Ausmass einer mittelgradigen depressiven Episode annehmen (S. 2).

Insgesamt könne damit auf der affektiven Ebene eine gewisse Verschiebung von

einer Angststörung zu einer depressiven Störung festgestellt werden. Dies

scheine aber vor allem Ausdruck einer zunehmenden Störungsbewusstheit zu sein

bzw. einer verminderten Verdrängungsfähigkeit. Wiederholt habe die

Beschwerdeführerin betont, «nicht gelebt» zu haben, «keinen Anteil» zu nehmen

etc.. Sie vermuteten, dass sie damit das bis zu ihrem Zusammenbruch 2013

vorherrschende Erleben einer teilweise abgespaltenen konfliktiven Emotionalität

meine, das sich 2013 zuerst in Ängsten und schliesslich in depressivem Befinden

Bahn gebrochen habe, im Grunde aber seit der Jugendzeit latent und teilweise

offensichtlich vorhanden gewesen sei (S. 3).

Betreffend

die Persönlichkeitsstörung wurde festgehalten, Dr. med. E.___ setze sich in

seinem Gutachten mit der Persönlichkeit der Beschwerdeführerin ausführlich

auseinander, was sehr unterstützt werde, weil die Beschwerdeführerin mit den

affektiven Diagnosen alleine unzureichend verstanden würde. Die von Dr. med.

E.___ festgehaltenen Akzente (schizoid, negativistisch, dependent,

selbstunsicher, z.B. S. 12) könnten sie allerdings nur teilweise

unterstützen. Es könne bspw. keine Dependenz festgestellt werden und «schizoid»

und «selbstunsicher» würden die Patientin nicht wesentlich treffen. Wesentlicher

erscheine bei ihr folgendes Syndrom, das die Diagnose einer

Borderline-Persönlichkeitsstörung erlaube: Verlassenheitsängste (Krise nach

Wegnahme des Sohnes und befürchtetem Verlust des Vaters im März 2013,

wiederholte Krisen nach Treffen mit Geliebtem), instabile Selbstwahrnehmung,

impulsiver Umgang mit Nahrung und Benzodiazepinen, Suizidalität in Form von

angedeuteten Plänen, Selbstverletzungen durch Kratzen, launische Stimmung,

innere Leere, kaum aushaltbare Anspannung, Misstrauen, frühes sich anderen

«fremd» fühlen (S. 3 f.). Die Konzeption der Borderline-Störung als einer

Emotionsregulationsstörung würde gut auf die Beschwerdeführerin zutreffen. Sie

erinnere sich im Übrigen auch an langjährigen sexuellen Missbrauch durch den

Vater. Typisch seien schliesslich die Suggestibilität und esoterische Neigung

der Beschwerdeführerin. Nicht vorhanden seien bei ihr Streitereien und

ausagierte Wutanfälle, wobei sie sehr wohl starke Wut verspüren könne, diese

aber – vermutlich traumatisch bedingt – gehemmt werde. Die Unterstellung von

Dr. med. E.___, sie würden diese Diagnose lediglich auf das Kratzen der

Beschwerdeführerin abstellen, sei unstatthaft. Sie gingen auch nicht davon aus,

dass die Persönlichkeitsstörung erst im Erwachsenenalter entwickelt worden sei.

Auch seitens der F.___ werde auf dem Hintergrund des Erlebens der

Beschwerdeführerin diese Diagnose gestellt. Sie gingen also entgegen Dr. med.

E.___ sehr wohl von konsistenten Persönlichkeitsmerkmalen aus, die sich

allerdings seit der Dekompensation 2013 anders ausdrücken würden. Beim im

Austrittsbericht der P.___ festgehaltenen Zusammenbruch 2003 handle es sich um

einen Schreibfehler. Es sollte 2013 heissen. Sie fänden es nachvollziehbar, den

«Nervenzusammenbruch» als Dekompensation der bisherigen emotionalen Blockierung

aufzufassen, was sich zuerst in panikauslösenden somatischen Symptomen und

zunehmend in depressivem Erleben ausgedrückt habe. Der im Sinne der

Panikattacken 2013 gut dokumentierte «Nervenzusammenbruch» werde von der

Beschwerdeführerin vermutlich nicht zufällig mit dem angedrohten Entzug des

Sohnes und mit dem seitens einer esoterischen Kursleiterin angedrohten Tod des

Vaters in Zusammenhang gebracht. Es mache durchaus Sinn, dass sie auf den

vorgestellten Tod des Vaters, der sie einst vergöttert und dann fallen gelassen

und in der Erinnerung der Beschwerdeführerin sexuell missbraucht habe,

konfliktiv und emotionsregulatorisch überfordert reagiert habe. Ähnliches gelte

für den Entzug des «Problemsohnes» (S. 4).

Betreffend

die Arbeitsfähigkeit seien sie grundsätzlich derselben Ansicht wie Dr. med.

E.___: Arbeit sei viel mehr als ein Gelderwerb, ermögliche bspw. wichtige

Erfahrungen hinsichtlich sozialem Miteinander und Selbstwert. Deshalb hätten

sie auch frühere Arbeitsversuche unterstützt. Sie könnten auch bei der

Patientin ein gut ausgeprägtes Tätigkeitsmotiv feststellen. Wie der Verlauf

allerdings gezeigt habe, sei ihre Einschätzung und Hoffnung zu optimistisch

gewesen. Aufgrund ihrer von Dr. med. E.___ verschiedenen diagnostischen

Beurteilung sei es unterdessen plausibel, dass die Beschwerdeführerin aufgrund

der seit März 2013 aufgebrochenen bzw. ihr zunehmend bewusst gewordenen

dysfunktionalen emotionalen Konfliktdynamik im Arbeitsumfeld äusserst

störungsanfällig geworden sei. Im Unterschied zu ihrer vorehelichen Zeit

gelinge es ihr nicht mehr, «einfach nur zu funktionieren». Die bei der

Beschwerdeführerin gynäkologisch festgestellte hormonelle Abänderung möge die

emotionale Dysregulation noch zusätzlich verstärkt zu haben.

Wiedereingliederungsmassnahmen möchten sie nicht ausschliessen, sie sollten

aber aktuell sehr sorgfältig gestaltet werden. Eine Arbeitsfähigkeit von

70.

% wie von Dr. med. E.___ propagiert sei ihrem Ermessen nach

illusorisch. Ein Wiedereingliederungsversuch sollte aktuell bei nicht mehr als

30.

% Arbeitsfähigkeit beginnen (S. 4 f.).

Die

Beschwerdeführerin meine, sie habe während der Befragung durch Dr. med. E.___

gezittert und sei wie neben sich gestanden. Sie sei 20 Minuten warten gelassen

worden, was sie verunsichert habe und sie habe Dr. med. E.___ als unsympathisch

erlebt, was sie üblicherweise dazu bringe, sich zu verschliessen. Sie könne

allerdings nicht mehr sagen, was sei damals geäussert habe, sie habe einfach

geplappert. Bei der Beschwerdeführerin könne keine Aggravation festgestellt

werden (Andeutungen im Gutachten S. 16), vielmehr eine grosse Rat- und

Hilflosigkeit. Intensiv hätten sie die Mühe der Patientin erfahren, sich auf

einen vertrauensvollen Kontakt einzulassen. Sie habe grosse Mühe damit, sich

persönlich jemandem anzuvertrauen. Es sei davon auszugehen, dass sie sich deshalb

Dr. med. E.___ nur bedingt offen und wenig authentisch habe mitteilen können,

was für einige von ihm festgestellte Inkonsistenzen verantwortlich zeichnen

dürfte (S. 5).

6.15

Med.

pract. D.___, RAD, hielt in ihrer versicherungsmedizinischen Beurteilung vom

17.

Februar 2016 (IV-Nr. 51) fest, das psychiatrische Gutachten von

Dr. med. E.___ vom 21. Dezember 2015 erweise sich als schlüssig umfassend

und nachvollziehbar. Die Beurteilung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit könne

infolgedessen übernommen werden. Den Einwänden des behandelnden Psychiaters zur

gutachterlich attestierten Arbeitsfähigkeit könne nicht gefolgt werden, da die diesbezügliche

Argumentation; «dass die Patientin aufgrund der seit März 2013 aufgebrochenen,

bzw. ihr zunehmend bewusst gewordenen dysfunktionalen emotionalen

Konfliktdynamik im Arbeitsumfeld äusserst störungsanfällig geworden sei», nicht

ausreiche, die Argumentation des Gutachters über die bestehenden Inkonsistenzen

zwischen Privatleben und Beruf zu entkräften. In seinem Arztbericht vom

22.

August 2014 (vgl. E. II. 6.7 hiervor) habe der behandelnde Psychiater

(auf der letzten Seite im zweitletzten Abschnitt) festgehalten, dass «die

Problematik einer psychotherapeutischen Behandlung zugänglich und damit

überwindbar sein sollte» und privat Ressourcen erwähnt, nämlich «dass er

jenseits dieser Problematik mit der Patientin eine hohe Leistungsbereitschaft

und -fähigkeit vermute, bei Einsatz als erfolgreiche Leistungssportlerin (Nationalteam

Landhockey) und Mutter».

Aufgrund

seiner eigenen Vorinformationen und dem schlüssigen Gutachten könne seine

nachträgliche nun anders lautende Beurteilung, in welcher er den ungünstigen

Reintegrationsverlauf ohne weiteres einer krankheitsbedingten

Arbeitsunfähigkeit zuschreibe, nicht übernommen werden.

Die

medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als

Sachbearbeiterin/Kundenbetreuung laute von 11. März 2013 bis Ende September

2013.

100 %, seither bestehe eine 70%ige Arbeitsfähigkeit. Betreffend eine

angepasste Verweistätigkeit bestünden keine besonderen Anforderungen an den

Arbeitsplatz. Jedoch sollten keine erhöhten Ansprüche an die soziale Kompetenz

gefordert werden. Eine Einschränkung im Aufgabenbereich Haushalt sei nicht

nachvollziehbar.

6.16

Im

Abklärungsbericht Haushalt vom 11. April 2016 (IV-Nr. 52) führte die

Abklärungsfachfrau G.___ aus, die Beschwerdeführerin habe vor dem Eintreten des

Gesundheitsschadens eine Bürolehre abgeschlossen und als Sachbearbeiterin im

44.

%-Pensum beim J.___ gearbeitet. Sie würde ohne Behinderung eine

Erwerbstätigkeit ausüben und habe beim Früherfassungsgespräch angegeben, dass

sie ihr Pensum aus finanziellen Gründen aufgestockt habe, auf 60 - 70 %.

Beim Verlag hätte dies nicht realisiert werden können, sie hätte eine andere Stelle

suchen müssen. Es sei nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin heute aus

finanziellen Gründen in einem Pensum von 60 - 70 % arbeiten

würde. Die Söhne seien nicht mehr auf Betreuung angewiesen. Der Status sei

65.

% Erwerbstätigkeit : 35 % Haushalttätigkeit. Ihr sei die

Stelle auf Februar 2015 gekündigt worden, sie habe bis im Juni 2014 gearbeitet.

Danach habe sie noch stundenweise Arbeitsversuche beim J.___ gemacht, die aber

dann abgebrochen worden seien (S. 3). Im Rahmen der Invaliditätsbemessung errechnete

die Abklärungsfachfrau einen Gesamtinvaliditätsgrad von 2,1 %. Unter dem

Titel «Bemerkungen» hielt sie zudem fest, die beiden erwachsenen Söhne spielten

beide engagiert Fussball und seien viel weg, zum Training, an Spielen. Beide hätten

keinen Fahrausweis, der ältere Sohn studiere in Basel, beide seien mit dem ÖV

unterwegs. Die Söhne könnten kochen, wie die Beschwerdeführerin erkläre, würden

sie am Wochenende gemeinsam kochen und essen, wenn es passe. Eine

Psychiatriespitex-Unterstützung habe sie nach dem S.___ Aufenthalt circa drei

Monate bekommen, einmal pro Woche. Heute sei sie froh, um die Unterstützung

durch die T.___ bei den administrativen Angelegenheiten. In der Garage, die

separat beim Haus stehe, lagere sie heute ihre Arbeiten, Malutensilien etc..

Früher sei dies ein Spielzimmer für die Kinder gewesen, heute eher ein

Werkraum.

6.17

Med.

pract. D.___, RAD, hielt in ihrer versicherungsmedizinischen Stellungnahme vom

25.

August 2016 (IV-Nr. 66) zum Einwand vom 7. Juli 2016 (IV-Nr. 64)

fest, die Angaben in der Haushaltabklärung vor Ort würden mit den Angaben der

ersten Stunde im Intake-Gespräch vom 9. Juli 2013 (vgl. E. II. 6.1

hiervor) korrelieren, wo die Beschwerdeführerin ebenfalls zu Protokoll gegeben

habe, dass sie im Gesundheitsfall 60 - 70 % arbeiten würde. Der

Anwalt vermische Aussagen des psychiatrischen Gutachters zur Zumutbarkeit von

beruflichen Massnahmen und zur zumutbaren Arbeitsfähigkeit. Unter 7.3.1 werde

klar dokumentiert, dass aus psychiatrischer Sicht insgesamt eine 30%ige

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit resultiere. Dies werde ausserdem unter Punkt

7.1

und dann 7.2 gleichfalls festgestellt und im Gutachten vorgängig unter

Punkt 5.3 nachvollziehbar hergeleitet. Es werde ausserdem argumentiert, dass

der Gutachter empfohlen habe, die Arbeitsfähigkeit durch berufliche Massnahmen

zu testen: Im Gutachten werde ausführlich beschrieben, dass berufliche

Massnahmen sinnvoll wären, aber nur durchgeführt werden könnten, wenn die

Beschwerdeführerin entsprechend motiviert sei, wovon er sich im Gutachten

selbst nicht habe überzeugen können. Dazu habe er ja erwähnt, dass es einige

Inkonsistenzen gegeben habe und sich die Beschwerdeführerin selbst weniger

arbeitsfähig gesehen habe, als dies gutachterlich habe anerkannt werden können.

Der Austrittsbericht des Klinikaufenthalts in der S.___ vom 11. Dezember

2015.

(vgl. E. II. 6.12 hiervor) sei dem Gutachter zur ergänzenden Stellungnahme

vorgelegt worden, mit der Frage, ob sich dadurch etwas an seiner Beurteilung

der zumutbaren Arbeitsfähigkeit verändere. In dieser Stellungnahme vom

6.

Januar 2016 (vgl. E. II. 6.13 hiervor) werde nachvollziehbar und

begründet dargelegt, warum dies nicht der Fall sei. Aus

versicherungsmedizinischer Sicht halte sie an der Stellungnahme vom

17.

Februar 2016 (vgl. E. II. 6.15 hiervor) fest.

6.18

Die

Abklärungsfachfrau G.___ hielt in der «Stellungnahme zum Einwand» vom

25.

August 2016 (IV-Nr. 67) betreffend die Anwendung der gemischten

Methode bei Personen fest, in einer Antwort auf ein Postulat habe der Bundesrat

festgehalten, dass in der IV immer ein 100 % Pensum versichert sei, womit

Personen mit einem (freiwillig) reduzierten Arbeitspensum grundsätzlich nach

der gemischten Methode beurteilt werden müssten. Er stützte sich dabei auf das

Urteil BGE 141 V 15. Das Bundesgericht habe darin festgehalten, dass

Erwerbstätigkeit und nichterwerbliche Aufgaben in dem Sinne komplementär seien,

als was nicht Erwerbstätig sei, unter die Besorgungen des Haushaltes falle,

womit die beiden Bereiche zusammen einen Wert von 100 % ergäben.

Zur

Haushaltabklärung/Befragung vom 8. April 2016 wurde ausgeführt, die

Beschwerdeführerin habe seit Februar 2006 beim J.___ gearbeitet immer im

gleichen Pensum, 44 %. Sie mache bei der Befragung am 9. Juli 2013 (vgl.

E. II. 6.1 hiervor) geltend, dass sie ihr Arbeitspensum ohne gesundheitliche

Einschränkung seit der Scheidung im Oktober 2011 gern aufgestockt hätte auf

60.

- 70 %. Sie gebe auch an, dass sie noch nie einen Lebenslauf

geschrieben, immer gearbeitet habe, ausser während der Zeit, wo sie Mutter und

Familienfrau gewesen sei. Mit anderen Worten habe sie nach dieser Arbeitspause

den Wiedereinstieg ins Berufsleben mit dem 44 % Pensum geschafft und

seither im gleichbleibenden Pensum gearbeitet. Eine andere Stelle, wo sie ein

höheres Pensum hätte verwirklichen können, weil ihr dies beim J.___ nicht

möglich gewesen sei, habe sie nie gesucht. Wie sie selber sage, habe sie nie

einen Lebenslauf oder eine Bewerbung von sich aus gemacht.

Seit

Oktober 2011 (Scheidung) oder früher schon wäre ihr dies möglich gewesen, der

gesundheitliche Einbruch sei erst ab März 2013 erfolgt. Dass sie ein höheres

Pensum hätte realisieren wollen aus finanziellen Gründen sei nicht abzusprechen

und sei auch als realistisch angenommen worden. Ihre eigene Aussage (Aussage

der ersten Stunde), dass sie 60 - 70 % arbeiten würde, sei als

«mit der grösstmöglichen Wahrscheinlichkeit» richtig anerkannt worden.

Dass

dies gleich ein Vollpensum gewesen wäre, sei nicht nachvollziehbar. Die

Beschwerdeführerin habe seit 2006 im Teilzeitpensum gearbeitet und sich um

keine andere Stelle je bemüht. Dazu komme, dass sie gerade wegen den Problemen,

Scheidung, Söhne in Ausbildung, älteres pflegeintensives Haus (vier Zimmer auf

zwei Stockwerken), Garten mit Umschwung, eine ältere Garage separat beim Haus,

den sie als Werkraum nutze, die Haustiere Katze und einen grossen Hund

(Labrador), der ausgeführt werden müsse etc., aus Sicht der Abklärungsfachfrau nicht

100.

% gearbeitet hätte. Das habe sie auch während ihres Besuchs bei ihr

nicht geltend gemacht. Von einer Überforderung während des Gesprächs bei ihr

zuhause könne nicht ausgegangen werden, Frau U.___ von der T.___ sei ebenfalls

anwesend gewesen und habe sie unterstützt. Daher werde am Status 65 %

Erwerbstätigkeit : 35 % Haushalttätigkeit festgehalten. Es werde

beantragt, am Vorbescheid vom 14. April 2016 festzuhalten.

7.

Da

die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 21. Dezember 2016 im Wesentlichen

auf das Psychiatrische Gutachten von Dr. med. E.___ vom 21. Dezember 2015

(vgl. II. E. 6.11 hiervor) abstellt, ist zunächst zu prüfen, ob diesem

Beweiswert zukommt:

7.1

Das

von Dr. med. E.___ erstellte Gutachten wird den von der Rechtsprechung

entwickelten Anforderungen (Vollständigkeit, Schlüssigkeit,

Nachvollziehbarkeit; vgl. II. E. 4.2 hiervor) gerecht. So wurde die

Beschwerdeführerin am 10. Juli 2015 (vgl. IV-Nr. 41.1 S. 1) einer

ausführlichen Exploration unterzogen, womit auch ihre geklagten Beschwerden in

die gutachterliche Beurteilung von Dr. med. E.___ mit eingeflossen sind

(S. 5 ff.). Zudem wurde der Psychostatus der Beschwerdeführerin erhoben,

in dessen Rahmen ein Status nach AMDP (Arbeitsgemeinschaft für Methodik und

Dokumentation in der Psychiatrie) erhoben wurde, und es fanden diverse

testpsychologische Abklärungen statt (S. 10 ff.). Damit beruht das

Gutachten auf allseitigen Untersuchungen. Ausserdem wurden beim behandelnden

Psychologen M Sc UZH R.___ am 29. Juli 2015 telefonisch Fremdauskünfte

eingeholt (S. 14 f.). Durch das Auflisten der für die psychiatrische

Begutachtung relevanten Akten ab dem 3. Mai 2013 in chronologischer

Reihenfolge wurde das Gutachten zudem in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)

erstellt. Ferner leuchten die medizinischen Zusammenhänge und die Beurteilung

der medizinischen Situation ein: So legt Dr. med. E.___ überzeugend dar, es

handle sich bei der Beschwerdeführerin um ein nicht ganz leicht einzuordnendes

Beschwerdebild, das zudem durch verschiedene Inkonsistenzen auffalle. Diese

seien entweder Teil einer komplexen Persönlichkeitsstruktur, es müsse aber auch

an eine bewusstseinsnahe Verdeutlichungstendenz gedacht werden. Zumindest müsse

noch diskutiert werden, ob die Persönlichkeitsmerkmale der Beschwerdeführerin

ihre Arbeitsfähigkeit affizieren würden oder nicht. Diese Ausführungen

erscheinen unter Heranziehung der nachfolgenden Darlegungen plausibel. So gab

die Beschwerdeführerin im Rahmen der Exploration an, eigentlich ein schönes

Leben gehabt zu haben, solange die Kinder noch klein gewesen seien (S. 8

f.). Sie habe sich nur mit den Kindern beschäftigt und das Zusammensein mit

ihnen habe ihr völlig ausgereicht. Sie sei von 1996 bis 2007 als Hausfrau und

Mutter zu Hause geblieben (S. 6). Aufgrund dieser Schilderungen vermag die

anschliessende Darlegung betreffend den jüngeren Sohn nicht ohne weiteres

einzuleuchten. Er habe wegen Schulverweigerung zunehmend Probleme bereitet,

wobei die Probleme bereits in der ersten Klasse angefangen hätten und ihr auch

mitgeteilt worden seien (S. 6). Sie habe sich aber nicht darum kümmern

können. Es leuchtet daher ein, wenn Dr. med. E.___ in diesem Zusammenhang festhält

und diskutiert (S. 16), es sei nicht verständlich, warum sie sich damals

nicht um den Sohn habe kümmern können. Würde man annehmen, sie habe es nicht

gekonnt, weil sie damals unter einer schweren psychischen Pathologie gelitten

habe, hätte diese irgendwann auffallen müssen. Tatsächlich habe die

Beschwerdeführerin jedoch fast 20 Jahre gearbeitet, bevor sie sich entschlossen

habe, als Hausfrau und Mutter zu Hause zu bleiben. Zum diesbezüglichen

Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass sie schon immer auffällige

Persönlichkeitsmerkmale gehabt habe, die sich nur deshalb nicht auf die

Arbeitsfähigkeit ausgewirkt hätten, weil sie zu kurz angestellt gewesen sei, hält

Dr. med. E.___ fest, dies sei weder wirklich glaubhaft noch

nachvollziehbar. Seine Einschätzung überzeugt, da entsprechende Hinweise

betreffend die Argumentation der Beschwerdeführerin aus den vorliegenden Akten

nicht zu entnehmen sind. Zur Ausführung der Beschwerdeführerin, sie habe sich

2008.

von ihrem Ehemann getrennt, ohne dass es zu geschilderten Spannungen

gekommen sei, legt Dr. med. E.___ überzeugend dar, sie berichte eigenartig

distanziert, dass man sich auseinandergelebt habe und bemerke dazu fast

lapidar, dass sie beziehungsunfähig sei und seit der Kindheit verlernt habe,

ihre Gefühle zu benennen (S. 16). Diese emotionale Kälte sei auch heute –

trotz der starken inneren Unruhe – bei der Untersuchung spürbar und weise eben

doch auf das Vorhandensein von auffälligen Persönlichkeitsmerkmalen hin (in

diesem Fall auf einen schizoiden Aspekt). Offenbar hätten jedenfalls die

Trennung vom Ehemann und die Scheidung 2011 nicht zu weiteren psychischen

Belastungen geführt und die Diagnose des behandelnden Psychiaters

(«Familienzerrüttung durch Trennung») scheine eher für den Ehemann zuzutreffen

als für die Beschwerdeführerin (S. 17). Diese Beurteilung erscheint

schlüssig, da die Beschwerdeführerin gegenüber Dr. med. E.___ schildert,

die Trennung sei von ihr ausgegangen, der Ehemann habe diese nicht verstanden

und nur schwer verkraftet (S. 6). Es erscheint ferner plausibel, wenn

Dr. med. E.___ aufgrund des durch die Beschwerdeführerin geschilderten

«Nervenzusammenbruchs» anlässlich der Kindsplatzierung (2012) darlegt, es sei

nicht ganz nachvollziehbar, dass die Unterbringung des Sohnes in einem Heim für

sie ein traumatisches Erlebnis gewesen sei, wenn man zugrunde lege, dass sie

unter einer «Alexithymie» leide (S. 17), also an einer Unfähigkeit, die

eigenen Gefühle zu lesen und zu deuten und die oben beschriebene emotionale

Kälte (als schizoiden Teilaspekt einer Persönlichkeitsakzentuierung) annehme. Es

sei auch nicht erklärlich, wie es überhaupt zu dieser Platzierung gekommen sei.

Die Beschwerdeführerin gebe dazu keine Stellungnahme ab (S. 17). Diese

Darlegung kann verifiziert werden, da die Beschwerdeführerin in der

gutachterlichen Exploration auf die Frage, wie es dazu gekommen sei, dass sich

die KESB in ihr Leben eingemischt habe (S. 8), einzig berichte, die

Probleme ihres Sohnes hätten schon in der ersten Klasse (circa 2005) angefangen,

die Schule habe dies ihr gegenüber kommuniziert, aber sie habe sich nicht darum

kümmern können (S. 8). Sie erkläre lediglich, dass sie die schulischen

Probleme ihres Sohnes nicht wahrgenommen habe. Gleichwohl sehe sie in der

Fremdplatzierung den Grund für ihre damalige und anhaltende Arbeitsunfähigkeit

(S. 17). Diese Schlussfolgerung erscheint aufgrund der Ausführungen der

Beschwerdeführerin zur Selbsteinschätzung zur Arbeitsfähigkeit begreiflich, indem

die Kindsplatzierung einen Nervenzusammenbruch nach sich gezogen habe, von dem

sie sich nicht mehr erholt habe. Die starke innere Unruhe und Ängste hätten

sich verselbständigt, sie habe keinerlei Kontrolle darüber, deshalb hätte auch

die Wiedereingliederung nicht funktioniert (S. 10 oben). Gemäss einleuchtender

Darlegung von Dr. med. E.___ hätten sich indes bis im März 2013 offenbar

keine psychischen Auffälligkeiten eingestellt (ein Facharzt sei den Akten nach

nicht konsultiert worden). Ferner legt Dr. med. E.___ dar, man sei sich in der

Feststellung einig, dass sich die Beschwerdeführerin offenbar Schmerzen

zuführen müsse. Aktuell bemerke man ein ständiges sich Kratzen an den

Unterarmen. Zu der durch den behandelnden Psychiater in seinem Arztbericht vom

März 2015 gestellten Verdachtsdiagnose einer Borderline Persönlichkeitsstörung

führt Dr. med. E.___ in überzeugender Weise aus, es sei nicht einsichtig,

dass die Beschwerdeführerin im Erwachsenenalter eine solche entwickelt haben

soll und als einziges Element dazu das selbstschädigende Verhalten der

Beschwerdeführerin aufgeführt werden könne. Es wären weitere Merkmale nötig

(und hätten dann mit den schizoiden Aspekten nichts zu tun), um eine derartige

Persönlichkeitsstörung zu diagnostizieren (S. 18). Diese Beurteilungen

überzeugen aufgrund der weitgehend unauffälligen Biographie der Beschwerdeführerin

(S. 5 ff.).

Damit

kommt dem psychiatrischen Gutachten von Dr. med. E.___ vom 21. Dezember

2015.

und insbesondere seiner Befund- und Diagnosestellung grundsätzlich voller

Beweiswert zu.

7.2

Nachfolgend

ist sodann zu prüfen, ob das grundsätzlich voll beweiswertige Gutachten durch

die übrigen medizinischen Berichte allenfalls geschmälert wird.

7.2.1

Die

Diagnose einer «Panikstörung nach ICD-10 F41.1», wurde auch in den übrigen

medizinischen Akten festgestellt (vgl. E. II. 6.3, 6.4, 6.5, 6.6, 6.7, 6.10

hiervor) und im Rahmen des Gutachtens von Dr. med. E.___ bestätigt. So führte

er aus, mit grosser Wahrscheinlichkeit liege bei der Beschwerdeführerin eine

Panikstörung vor (IV-Nr. 41.1 S. 20). Damit sind sich die Ärzte in

Bezug auf diese Diagnosestellung einig und es ist darauf nicht weiter

einzugehen.

7.2.2

In

Bezug auf die in den medizinischen Vorakten (vgl. E. II. 6.6, 6.7, 6.8, 6.10

hiervor) festgestellten Diagnosen von «angsterregenden Erlebnissen in der

Kindheit (ICD-10 Z61.7)», «Familienzerrüttung durch Trennung (ICD-10 Z63.5)»,

«jüngerer Sohn mit schweren Erkrankungen und grossen Schulproblemen belastend

(ICD-10 Z63.8)» sowie «akzentuierte Borderline-Persönlichkeitszüge (ICD-10

Z73.1)» kann festgehalten werden, dass es sich hierbei um sogenannte

ICD-10-Z-Kodierungen handelt, die rechtsprechungsgemäss keine

invaliditätsrechtlich erhebliche Gesundheitsbeeinträchtigung darstellen (vgl.

Urteile des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 28. Juni 2012 E. 3.1,

9C_605/2012 vom 23. Januar 2013 E. 3.3). Es ist daher nicht zu

beanstanden, dass Dr. med. E.___ in seinem Psychiatrischen Gutachten die «angsterregenden

Erlebnisse in der Kindheit (ICD-10 Z61.7)» als Diagnose ohne Auswirkungen auf

die Arbeitsfähigkeit auswies. Der Beweiswert seines Gutachtens wird dadurch

jedenfalls nicht geschmälert.

7.2.3

In

Bezug auf die durch den behandelnden Psychologen M Sc UZH R.___ und den

behandelnden Psychiater Dr. med. B.___ im Bericht vom 6. November 2013

erstmals ausgewiesene Diagnose einer «mittelgradigen depressiven Episode

(ICD-10 F32.1)» (vgl. E. II. 6.6 hiervor), lässt sich zunächst festhalten, dass

Dr. med. B.___ diese Diagnose anschliessend auch in den Arztberichten vom

22.

August 2014 und 14. März 2015 (vgl. E. II. 6.7, 6.10 hiervor) festhielt,

wobei er diese dahingehend präzisierte, als sie ab Herbst 2012 bestehe. Er ging

indes nicht näher auf diese Diagnose ein. Dr. med. E.___ führte diesbezüglich

aus, es liege aktuell bei der Beschwerdeführerin weder eine affektive Psychose

noch eine affektive Erkrankung vor, ausser einer dysthymen Grundstimmung, die

aber an und für sich keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit habe

(IV-Nr. 41.1 S. 18). Aufgrund dieser Ausführungen ist davon

auszugehen, dass im Zeitpunkt des Gutachtens vom 21. Dezember 2015 eine mittelgradige

depressive Episode nicht bestätigt werden konnte. Dies lässt sich aufgrund der

im Rahmen des Gutachtens durchgeführten Testverfahren denn auch verifizieren:

So wurden mit der Hamilton Depressionsskala (HAMD) 19 Punkte [recte: 20 Punkte]

erreicht, was auf das Vorliegen leichter depressiver Symptome hinweise, die

durchgehenden Charakter hätten und es bestehe kein Hinweis auf ein phasisches

Geschehen. Eigentliche depressive Symptome (Traurigkeit) bestünden nicht, die

Einstufung erfolge im Wesentlichen aufgrund von starken Angstsymptomen,

Schlafstörungen, Hypochondrie und Tagesschwankungen (im Rahmen eines somatischen

Syndroms, IV-Nr. 41.1 S. 13). Die Einschätzung von Dr. med. E.___

kann auch durch die Feststellungen im Rahmen des erhobenen Psychostatus während

der Exploration gestützt werden (IV-Nr. 41.1 S. 10 f.). So habe die

Beschwerdeführerin auf die gestellten Fragen adäquat Auskunft gegeben, habe

sich bewusstseinsklar und voll orientiert zu Ort, Zeit und Situation gezeigt

und es hätten keine Einschränkungen zur Aufmerksamkeit und Merkfähigkeit

festgestellt werden können. Die kognitive Begabung liege nach dem klinischen

Eindruck im Normbereich. Auch gegen Ende der Untersuchung habe die

Konzentration nicht abgenommen. Es hätten sich inhaltlich weder Hinweise auf

Wahrnehmungsstörungen oder Halluzinationen noch auf eine psychotische Störung

des Ich-Erlebens (Depersonalisation oder Derealisation) oder Zwänge gefunden.

Da sich affektiv eine vermindert schwingungsfähige, eher dysthyme, klagsame und

ängstliche Beschwerdeführerin zeige und sich ihre starke innere Anspannung und

Aufregung in häufigem Kratzen an den Unterarmen zeige, sie über eine allgemeine

Alexithymie (Unfähigkeit, Gefühle auszudrücken und zu empfinden) berichte,

erscheint nachvollziehbar, dass Dr. med. E.___ die Diagnose einer Dysthymia

(ICD-10 F34.1) sowie die Differenzialdiagnose einer leichten depressiven

Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.01) stellte, welchen indes keine

Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zukämen. Damit wird der Beweiswert seines

Gutachtens nicht verringert.

7.2.4

Auf

die im Arztbericht vom 14. März 2015 durch Dr. med. B.___ (vgl. E. II.

6.10

hiervor) ausgewiesene Verdachtsdiagnose eines Status nach ADS als Kind

(ICD-10 F90.0), seit dem Schulalter, die keinen Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit habe, ging Dr. med. E.___ nur kurz ein, indem er darlegte, es

bestehe die Differenzialdiagnose zu einer schizoiden Persönlichkeitsstörung in

der Abgrenzung zur Schizophrenie oder einem Asperger Syndrom, aber «eher nicht

zu einem ADS Syndrom», wie der behandelnde Psychiater im Bericht vom März 2015

vermute (IV-Nr. 41.1 S. 19). Damit hat er diese Verdachtsdiagnose

kurz diskutiert und verneint. Eine Minderung des Beweiswerts des Gutachtens

liegt nicht vor.

7.3

Einzugehen

ist nachfolgend sowohl auf den Austrittsbericht der S.___ vom 11. Dezember

2015.

(vgl. E. II. 6.12 hiervor), welcher der Beschwerdegegnerin am

28.

Dezember 2015 und somit erst nach Verfassen des Psychiatrischen

Gutachtens zugegangen ist, als auch auf die Stellungnahme von M Sc UZH R.___

und Dr. med. B.___ vom 21. Januar 2016 (vgl. E. II. 6.14 hiervor). Wie

nachfolgend darzulegen ist, vermögen jedoch auch diese Berichte die

beweiswertigen Diagnosestellungen und Befunderhebungen von Dr. med. E.___ nicht

zu schmälern.

7.3.1

Es

ist augenfällig, dass im Austrittsbericht der S.___ vom 11. Dezember 2015

(vgl. E. II. 6.12 hiervor) betreffend die Diagnosestellung keine Unterscheidung

zwischen Diagnosen mit und ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorgenommen

wurde. Dies stellte denn auch Dr. med. E.___ anlässlich seiner

Stellungnahme zu diesem Bericht vom 6. Januar 2016 fest (vgl. E. II. 6.13

hiervor), indem er darlegte, dass die Frage der Arbeitsfähigkeit der

Beschwerdeführerin vor und nach dem Klinikaufenthalt leider nicht thematisiert worden

sei. Dem Austrittsbericht ist diesbezüglich denn auch einzig zu entnehmen, dass

während der Dauer des stationären Aufenthalts eine Arbeitsunfähigkeit von

100.

% bestanden habe. Weitere Angaben bzw. eine substanziierte

Auseinandersetzung mit der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin finden sich indes

nicht.

Auf

die im Austrittsbericht ausgewiesenen Diagnosen einer «rezidivierenden

depressiven Störung, bei Austritt leicht bis mittelschwer (ICD-10 F33.19)»

sowie einer «Borderline Persönlichkeitsstörung mit Auftreten von

Gefühlsüberflutungen und dysphorischen depressiven Stimmungseinbrüchen und

selbstverletzendem Verhalten (ICD-10 F60.31)» gingen die Ärzte der S.___ nicht

näher ein, sondern sprachen einzig von einer «langjährigen»

Borderlinepersönlichkeitsstörung. So bleibt fraglich, auf welche Befunde sie

diese konkret stützen. Dies hielt auch Dr. med. E.___ im Rahmen seiner

Stellungnahme vom 6. Januar 2016 fest (vgl. E. II. 6.13 hiervor),

indem er ausführte, die Konstatierung, wonach eine langjährige

Borderlinepersönlichkeitsstörung bestehe, werde nicht begründet. Es könne ja

auch sein, dass die Diagnose nicht stimme und deswegen das

Stresstoleranztraining nicht den gewünschten Erfolg gezeigt habe. Weiter führte

er in einleuchtender Weise aus, dass eine schwerste Borderlinestörung mit einer

selbständigen Lebensführung, Verantwortung für ein Haus und für den in

Ausbildung befindlichen Sohn nicht zu vereinbaren wäre. Dies gelte auch für die

rezidivierende depressive Störung. So würden auch diesbezüglich keinerlei

Angaben gemacht, wie diese diagnostische Einschätzung zustande komme. In der

Anamnese würden keine entsprechenden Krankheitsepisoden beschrieben, wie lange

diese gedauert hätten, ob es Phasen von Normalität dazwischen gegeben habe

etc.. Es sei auch nicht ersichtlich, ob sich der depressive Zustand unter der

antidepressiven Medikation verbessert habe und es sei leider auf die

Durchführung eines Medikamentenspiegels verzichtet worden. Diese Ausführungen sind

korrekt. Ähnlich verhält es sich in Bezug auf die im Bericht der S.___

ebenfalls diagnostizierte «komplexe Angststörung». Auch hier fehlt es an einer

dezidierten Auseinandersetzung mit dieser Diagnose. Dementsprechend hielt denn

auch Dr. med. E.___ fest, es werde nicht erläutert, was die F.___ darunter

verstehe. Aktuell würden lediglich «hypochondrische Ängste» und «Angst vor

Alleinsein» aufgeführt. Damit vermag auch diese Diagnosestellung nicht zu

überzeugen.

Somit

vermag der Austrittsbericht der S.___ vom 11. Dezember 2015 die

beweiswertigen Ausführungen und insbesondere die diagnostischen Einschätzungen

von Dr. med. E.___ in seinem Psychiatrischen Gutachten vom

21.

Dezember 2015 nicht zu schmälern. In diesem Sinn führte denn auch

bereits die RAD-Ärztin med. pract. D.___ in ihrer Stellungnahme vom

17.

Februar 2016 aus (vgl. E. II. 6.15 hiervor), den Einwänden des

behandelnden Psychiaters zur gutachterlich attestierten Arbeitsfähigkeit könne

nicht gefolgt werden. So habe der behandelnde Psychiater noch im Arztbericht

vom 22. August 2014 (vgl. E. II. 6.7 hiervor) festgehalten, die

Problematik sei einer psychotherapeutischen Behandlung zugänglich und damit

überwindbar und es seien private Ressourcen vorhanden (vermutete hohe

Leistungsbereitschaft und -fähigkeit, bei Einsatz als erfolgreiche

Leistungssportlerin [Nationalteam Landhockey] und Mutter). Daher könne seine

nun anderslautende Beurteilung, wonach er den ungünstigen Reintegrationsverlauf

ohne weiteres einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit zuschreibe, nicht

übernommen werden. Diese Ausführungen erscheinen überzeugend. Ihnen kann

gefolgt werden.

7.3.2

Einzugehen

ist ferner auf die Stellungnahme des die Beschwerdeführerin behandelnden

Psychologen M Sc UZH R.___ und des behandelnden Psychiaters Dr. med. B.___ vom

21.

Januar 2016 betreffend das Psychiatrische Gutachten (vgl. E. II. 6.14

hiervor). Sie stimmen mit der Beurteilung von Dr. med. E.___ dahingehend überein,

als sie seine Diagnosestellungen sowohl einer Alexithymie als auch einer

hypochondrischen Störung, DD einer undifferenzierten Somatisierungsstörung,

nachvollziehen können. Ihre weitere Ausführung, wonach ihres Erachtens eine

Panikstörung eher zutreffen würde, diese aber heute nicht mehr attestiert

werden könne, weil die Beschwerdeführerin gelernt habe, ihr emotionales Erleben

besser wahrzunehmen und davon zu sprechen, was dazu geführt habe, dass sie

nicht mehr zu somatisieren brauche und zudem auch keine somatische ausgelöste

Panik mehr erleide, vermag daran nichts zu ändern, zumal Dr. med. E.___ in

seinem Gutachten auf die auch von ihm diagnostizierte Panikstörung eingeht. Daraus

kann geschlossen werden, dass sie den Beurteilungen von Dr. med. E.___ insoweit

zustimmen. In diesem Sinne ist denn auch ihr weiteres Vorbringen zu verstehen,

wonach Dr. med. E.___ ihrer Meinung nach das Konzept undifferenzierter

Somatisierungsstörungen mit Symptomen überlade, die sie der

Borderlinepersönlichkeitsstörung zuordnen würden. Es ist aufgrund dieser

Formulierung von einer anderen Beurteilung des in wesentlichen Punkten gleichen

medizinischen Sachverhalts auszugehen.

Ansonsten

vermögen die behandelnden Ärzte (Psychologe/Psychiater) in ihrer Stellungnahme

nicht überzeugend darzutun, weshalb es sich ihrer Ansicht nach bei der

Beschwerdeführerin um eine rezidivierende depressive Störung mit dazwischen

dysthymen Zuständen handle. So halten sie diesbezüglich einzig fest, diese

Zustände seien anamnestisch wiederholt (rezidivierend) aufgetreten und könnten

auch das Ausmass einer mittelgradigen depressiven Störung annehmen. Es fehlt jedoch

– wie bereits in den Berichten vom 6. November 2013, 22. August 2014

und 14. März 2015 (vgl. E. II. 7.2.3 hiervor) – auch hier an einer fundierten

Auseinandersetzung mit dieser Diagnosestellung, so dass bspw. nicht einzuleuchten

vermag, weshalb die depressive Störung rezidivierend sein soll.

Auch

die Feststellung, wonach die von Dr. med. E.___ betreffend die

Persönlichkeitsstörung erhobenen Akzente (schizoid, negativistisch, dependent,

selbstunsicher) nur teilweise unterstützt werden könnten, vermag die

gutachterliche Beurteilung nicht zu erschüttern. So setzten sich M Sc UZH R.___

und Dr. med. B.___ zwar mit diesen einzelnen Akzenten relativ substanziiert auseinander,

ihre Ausführungen, wonach bspw. die Akzente schizoid und

selbstunsicher/ängstlich vermeidend «noch nicht das Wesentliche bei der

Beschwerdeführerin treffen» würden, sind indes nicht nachvollziehbar. Es mangelt

an einer plausiblen Begründung dieser Schlussfolgerungen. Eine weitergehende

Auseinandersetzung mit dieser Thematik findet nicht statt, weshalb auf die

entsprechenden Ausführungen infolge fehlender Nachvollziehbarkeit nicht abgestellt

werden kann. In Bezug auf die im Bericht vom 21. Januar 2016 festgestellte

Diagnose einer Borderline-Persönlichkeitsstörung kann festgehalten werden, dass

die unter diese Diagnose subsumierten Befunde (Verlassenheitsängste, instabiles

Selbstbild und instabile Selbstwahrnehmung, impulsiver Umgang mit

Nahrungsmittel und Benzodiazepinen, Suizidalität in Form von angedeuteten

Plänen, Selbstverletzungen durch Kratzen, launische Stimmung, innere Leere,

kaum aushaltbare Anspannung, Misstrauen und frühes sich anderen «fremd» fühlen)

auch bereits von Dr. med. E.___ festgestellt worden sind (IV-Nr. 41.1

S. 11 f.). So sprach er u.a. von einer deutlich inneren Anspannung, einer

ängstlich besorgten Grundhaltung mit subjektiv reduzierter Belastbarkeit und

ausgeprägtem Rückzugsverhalten, vegetativen Problemen, wie z.B. Atemproblemen,

die bis zu einer Panikattacke gesteigert werden könnten, einer verminderten

Selbstwertregulation (Selbstbewusstsein), einer regressiven

Selbstbildveränderung mit Symbolisierung von Schwäche, Hilflosigkeit, bei

gleichzeitiger Ablehnung von Unterstützung, fragilem Selbstwert, unlogischer

Selbsteinschätzung, wenig kohärentem Selbstbild, stark beeinträchtigter

Empathiefähigkeit, der Unfähigkeit, das Erleben und die Motive anderer Menschen

zu berücksichtigen oder zu verstehen, Misstrauen und Ängstlichkeit. Er

diskutierte die Einordnung dieser Befunde anschliessend nach Fiedler (Peter Fiedler:

Persönlichkeitsstörungen, 2007, S. 277), wobei er ausführte, eine

Verortung des markanten Persönlichkeitsstils der Beschwerdeführerin nach

Fiedler zeige schizoid, negativistische bis dependente selbstunsichere Züge.

Zwanghafte Elemente seien zu vermuten. Ausserdem hielt Dr. med. E.___ fest, am

gegenüberliegenden Pol werde bei Fiedler die Borderline Störung verordet. Da

aber diesbezüglich nicht ganz einsichtig sei, weshalb die Beschwerdeführerin im

Erwachsenenalter eine solche entwickelt haben solle, erscheint seine Ausführung

schlüssig, wonach als einziges Element dazu das selbstschädigende Verhalten der

Beschwerdeführerin aufgeführt werden könne. Da aber weitere Merkmale nötig

wären, um eine derartige Persönlichkeitsstörung zu diagnostizieren, erscheint

folgerichtig, dass er keine Borderline Störung diagnostizierte

(IV-Nr. 41.1 S. 12). Folglich hat sich Dr. med. E.___ mit der

Diagnose einer Borderline Störung auseinandergesetzt, diese diskutiert und sich

aus nachvollziehbaren Gründen dagegen entschieden. Daran vermögen die

Ausführungen im Bericht vom 21. Januar 2016 nichts zu ändern. So vermag

bspw. das Argument, wonach auch seitens der F.___ aufgrund des Erlebens der

Beschwerdeführerin eine Borderline-Störung festgestellt worden sei

(IV-Nr. 47 S. 4) nicht zu überzeugen. Denn im Bericht der F.___ vom

11.

Dezember 2015 (vgl. E. II. 6.12 hiervor) wurde diese Diagnose zwar

ausgewiesen, es fehlt indes an einer nachvollziehbaren und substanziierten

Herleitung derselben (vgl. E. II. 7.3.1 hiervor). Ein Verweis auf diesen

Bericht erscheint daher unbehelflich. Weiter ist festzuhalten, dass es an

aktenkundigen frühzeitlichen Manifestationen einer Persönlichkeitsstörung

fehlt, was ebenfalls gegen diese Diagnose spricht.

Die

Stellungnahme des die Beschwerdeführerin behandelnden Psychologen und des

Psychiaters vom 21. Januar 2016 vermögen daher die Diagnosestellungen und

Schlussfolgerungen von Dr. med. E.___ nicht in Frage zu stellen.

7.4

Es

ist nachfolgend auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin zum Gutachten von Dr.

med. E.___ vom 21. Dezember 2015 (vgl. E. II. 6.11 hiervor) einzugehen:

7.4.1

Dem

Vorbringen, wonach es im Gutachten von Dr. med. E.___ an einer

nachvollziehbaren und verbindlichen Auseinandersetzung mit den gescheiterten

Eingliederungsversuchen fehle (A.S. 14 f.), kann insoweit nicht gefolgt

werden, als die Beschwerdeführerin nicht darzulegen vermag, inwiefern eine entsprechende

Auseinandersetzung mit diesen Versuchen notwendig gewesen wäre. Dr. med. E.___

führte in diesem Zusammenhang in seinem Gutachten unter dem Titel

«Eingliederungserfolg» aus, es sei in der Untersuchung nicht klar geworden,

weshalb die Eingliederung bei der Beschwerdeführerin nicht funktioniert habe

(IV-Nr. 41.1 S. 19). So sei auch der behandelnde Psychiater von einer

steigerbaren Arbeitsfähigkeit ausgegangen. Zudem hielt er fest, es wäre

hilfreich gewesen, wenn der Eingliederungsverantwortliche der

Beschwerdegegnerin die Umstände des Arbeitsabbruchs im Juni 2014 genau

evaluiert hätte, damit aus diesem Umstand die entsprechenden Konsequenzen

hätten gezogen werden können. Diese Ausführungen lassen sich aufgrund des

Abschlussberichts vom 5. September 2014 des Eingliederungsfachmannes C.___

verifizieren (vgl. E. II. 6.8 hiervor). Aus diesem Bericht lässt sich

entnehmen, dass der Arbeitsversuch wegen der verschlimmernden psychischen

Verfassung gescheitert sei und die Beschwerdeführerin intensive medizinische

Betreuung brauche. Ausserdem wurde erst nach Wochen festgestellt, dass die

Beschwerdeführerin nicht mehr arbeitete. Im Weiteren gab der behandelnde

Psychologe M Sc UZH R.___ im Rahmen von fremdanamnestischen Auskünften im

Gutachten von Dr. med. E.___ (IV-Nr. 41.1 S. 14) an, der Abbruch der

Arbeit im Sommer 2014 sei vollzogen worden, weil sich die Beschwerdeführerin

beim Arbeitgeber nicht verstanden gefühlt habe. So sei es für sie sehr

belastend, wenn jemand in ihrer Umgebung laut werde, sie reagiere dann verstört

und ziehe sich zurück. Ähnliche Anhaltspunkte finden sich auch im Bericht von Dr.

med. B.___ vom 22. August 2014 (vgl. E. II. 6.7 hiervor). Demnach löse der

aktuelle Vorgesetzte der Beschwerdeführerin durch seine Art scheinbar immer

wieder eine Kaskade von psychovegetativen Symptomen mit Fluchttendenz und

schliesslich innerem oder tatsächlichem Rückzug aus. Somit sind gewisse vage

Hinweise betreffend den Abbruch des Eingliederungsversuchs gegeben, welche die

Ausführungen der Eingliederungsfachperson nicht in allen Punkten bestätigen

(dieser hatte auf die grosse Kulanz des Arbeitgebers hingewiesen). Der genaue

Grund, der letztlich zum endgültigen Abbruch führte, kann indes nicht eruiert

werden. Eine weitergehende vertiefte Auseinandersetzung mit dieser Thematik ist

deshalb nicht möglich. Es ist daher auch nicht zu beanstanden, dass sich Dr.

med. E.___ einzig mit dem zuletzt unternommenen und gescheiterten

Arbeitsversuch beim ehemaligen Arbeitgeber befasst hat.

7.4.2

Eingehend

auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach die Beschwerdegegnerin gemäss

Dr. med. E.___ vor einer definitiven Beurteilung des Leistungsvermögens ein

Arbeitstraining zu organisieren habe und die Leistungsfähigkeit konkret zu

ermitteln sei (A.S. 15 f.), ist festzuhalten, dass Dr. med. E.___ in

seinem voll beweiswertigen Psychiatrischen Gutachten (vgl. E. II. 7.2.5

hiervor) explizit darlegte, dass der Beschwerdeführerin jede ihrem

Bildungsniveau entsprechende, leidensangepasste Tätigkeit ab circa Oktober,

sicher jedoch ab dem Gutachtenszeitpunkt zugemutet werden könne

(IV-Nr. 41.1 S. 23). Dabei könne ihr eine Tätigkeit auf fünf Tage

verteilt, mit entsprechend verkürzter Arbeitszeit (30 % Einschränkung)

zugemutet werden. Folglich hat sich Dr. med. E.___ zu der der

Beschwerdeführerin möglichen bzw. noch zumutbaren Tätigkeit klar geäussert. In

Bezug auf die an den Arbeitsplatz erforderlichen Anforderungen führte er

anschliessend aus, es bestünden keine besonderen Anforderungen, grundsätzlich

sollte ein Arbeitstraining jedoch darüber Auskunft geben, welche

Einschränkungen an Ausdauer, Konzentration, Flexibilität oder Probleme bei

Kundenkontakt evtl. noch bestünden. Darin ist indes – entgegen der Ansicht der

Beschwerdeführerin – kein Widerspruch zur geschätzten zumutbaren

Arbeitsfähigkeit von 70 % zu erblicken. Da, wie bereits unter E. II. 7.4.2

hiervor ausgeführt, in Bezug auf den zuletzt durchgeführten Arbeitsversuch

keine detaillierten Angaben betreffend die erzielten Resultate ersichtlich sind,

kann auch nicht auf solche zurückgegriffen werden. Die Durchführung eines

entsprechenden Arbeitstrainings ist folglich nicht als unmittelbare

Voraussetzung zur definitiven Bestimmung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit zu

verstehen, sondern es soll vielmehr darüber Auskunft geben, wie die

Beschwerdeführerin die ihr zur Verfügung stehenden Ressourcen in einem Arbeitspensum

von 70 % bestmöglich einzusetzen vermag. Med. pract. D.___, RAD, hielt in

ihrer Stellungnahme vom 25. August 2016 (vgl. E. II. 6.17 hiervor)

diesbezüglich denn auch fest, die Beschwerdeführerin vermische Aussagen des

psychiatrischen Gutachters zur Zumutbarkeit von beruflichen Massnahmen und zur

zumutbaren Arbeitsfähigkeit. Dies gab die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung

vom 21. Dezember 2016 somit korrekt wieder (A.S. 3). Auf die auf die

berufliche Abklärung gerichteten Vorbringen der Beschwerdeführerin in der

Beschwerdeschrift (A.S. 18 ff.) ist daher nicht einzugehen. Eine

Auseinandersetzung mit diesen erübrigt sich aufgrund der vorangegangenen

Ausführungen.

7.4.3

Den

durch die Beschwerdeführerin gegen das Psychiatrische Gutachten weiter ins Feld

geführten Vorbringen kann nicht gefolgt werden. So kann die Beschwerdeführerin

bspw. aus dem Argument, wonach sich Dr. med. E.___ auf S. 21 seines

Gutachtens auf Literaturangaben statt auf eigenes Ermessen abstütze

(A.S. 16), nichts zu ihren Gunsten ableiten. So bleibt dem Gutachter im

Rahmen seines gutachterlichen Ermessens grundsätzlich unbenommen, sich bei

einer Diskussion (hier: funktioneller Schweregrad: Persönlichkeit) mit

fachspezifischer Literatur auseinanderzusetzen. Ähnlich verhält es sich in

Bezug auf das Vorbringen, wonach nicht erkennbar sei, warum der Gutachter bei

einer (angeblichen) Empirie von 30 % bis 40 % Arbeitsunfähigkeit

ausgerechnet auf den tieferen Wert von 30 % Arbeitsunfähigkeit heranziehe

(A.S. 17 unten). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass Dr. med. E.___ unter

Verweis auf Philipp: Vorschlag zur diagnoseunabhängigen Ermittlung der MdE bei

unfallbedingten bzw. psychosomatischen Störungen, MedSach 111, 6/2015,

S. 256 (IV-Nr. 41.1 S. 21) explizit festhielt, dass auch neuere

Untersuchungen bei Vorliegen einer Panikstörung mit häufigen Angstattacken und

stärkergradiger sozial-kommunikativer Beeinträchtigung und

psychisch-emotionaler Beeinträchtigung zu einer Minderung der

Erwerbsunfähigkeit bis zu 30 % kämen. Damit leuchtet ein, dass der Gutachter

von einer 30%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen ist. Ausserdem liegt es auch

im Rahmen des Ermessens eines psychiatrischen Sachverständigen, von welchem

Wert er konkret ausgeht. Das von der Beschwerdeführerin an dieser Stelle angegebene

Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 865/05 vom 15. Dezember 2006 E. 6.3

greift nicht. Denn dieses bezieht sich auf die Würdigung einer gutachterlichen

Aussage durch die Rechtsanwender. Aus ihm ist keine generelle Verpflichtung

eines Gutachters ersichtlich, wonach immer vom Mittelwert auszugehen ist. Auch

das weitere allgemein gehaltene Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach der

Gutachter seine Pflicht verletzt habe (A.S. 17), weil er die

Arbeitsfähigkeit nicht diagnoseunabhängig stelle, entbehrt jeglicher Grundlage.

So ist es gerade die Aufgabe eines ärztlichen Gutachters, den medizinischen

Sachverhalt zu beschreiben, die ihm gestellten Fragen zu beantworten und die

sich aus seiner Sicht daraus ergebenden rein medizinischen Schlussfolgerungen

hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit zu schildern (vgl. Urteile des Bundesgerichts

8C_513/2009 vom 2. September 2009 E. 4.3,9C_482/2010 vom

21.

September 2010 E. 4.3). Zu der von der Beschwerdeführerin

formulierten Annahme, dass die Beschwerdeführerin einem Arbeitgeber nicht

zumutbar sei (A.S. 18), ergeben sich aus dem Gutachten von Dr. med. E.___

keinerlei Anhaltspunkte. Er befürwortete eine berufliche Wiedereingliederung

und qualifiziert diese sogar als «geradezu heilsam», weil die

Beschwerdeführerin nur so soziale Kontakte, Wertschätzung und Tagesstruktur

erfahren werde (IV-Nr. 41.1 S. 24). Damit läuft das Vorbringen der

Beschwerdeführerin ins Leere. Weiter stellt sich die Beschwerdeführerin auf den

Standpunkt, Dr. med. E.___ habe die Anamnese unvollständig erhoben, da er von

den erlittenen Mehrfachtraumatisierungen der Beschwerdeführerin durch ihren

Vater in der Kindheit und Jugend nichts gewusst habe (vgl. Protokoll der

Verhandlung, A.S. 43 ff.). Dazu lässt sie den Bericht der Seelsorgerin H.___

vom 20. November 2017 zu den Akten reichen (vgl. E. I. 5.2 hiervor) und u.a.

ausführen, es habe von der Beschwerdeführerin zum Gutachter, der – wie auch der

Täter – männlich sei, kein Vertrauensverhältnis aufgebaut werden können. Daher

habe sie ihm die Vorkommnisse nicht geschildert. Dem Psychiatrischen Gutachten

von Dr. med. E.___ ist diesbezüglich zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin

über eine «sehr schwere Kindheit und Jugendzeit» berichtet habe. So habe sie

die Gewaltexzesse des alkoholisierten Vaters gegenüber der Mutter mitbekommen,

andererseits sei sie der Liebling ihres Vaters gewesen. Das Verhältnis zum

Vater sei stets schwierig geblieben. Sie sei das jüngste von drei Geschwister.

Die anderen hätten die Probleme in der Herkunftsfamilie gar nie mitbekommen (IV-Nr. 41.1

S. 5 f.). Sie habe unter den Gewaltexzessen ihres patriarchalischen Vaters

und der Gefühlskälte ihrer eigenen Mutter gelitten und habe mit diesen keinen

Kontakt mehr (IV-Nr. 41.1 S. 8 unten). Da somit die Probleme der

Beschwerdeführerin in der Kindheit und Jugend gutachterlich dokumentiert sind,

ist davon auszugehen, dass diese dem Gutachter jedenfalls im Grundsatz bekannt

waren. Dies gilt denn auch in Bezug auf die im Austrittsbericht der F.___ vom

11.

Dezember 2015 (IV-Nr. 42 S. 2 f.; vgl. E. II. 6.12 hiervor)

festgehaltenen Angaben bei der «psychosozialen Entwicklung», wonach die

Beschwerdeführerin über eine schwierige Kindheit und Jugend berichtet habe. Der

Vater sei ein Tyrann gewesen und habe mit einer Pistole auch auf die Mutter

geschossen. Die Beschwerdeführerin habe immer Angst um die Mutter gehabt,

welche ihrerseits immer zum Vater gehalten und nach aussen die ehelichen

Probleme zu verheimlichen versucht habe. Dieser Bericht wurde Dr. med. E.___ durch

die Beschwerdegegnerin zur Stellungnahme vorgelegt (vgl. dazu E. II. 6.13

hiervor). Folglich waren ihm die darin enthaltenen Sachverhalte ebenfalls

bekannt. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass es ins Ermessen

des psychiatrischen Sachverständigen gestellt werden muss, inwieweit er in

solchen Situationen weitere Angaben benötigt / eruiert. Es kann davon

ausgegangen werden, dass der Gutachter aufgrund der durch die

Beschwerdeführerin gemachten Angaben die Tragweite der Vorkommnisse im

Wesentlichen erfassen bzw. einschätzen konnte. Daher ist die durch den

Gutachter erhobene Anamnese nicht zu beanstanden. Ergänzend ist darauf

hinzuweisen, dass das Vorbringen, wonach die Beschwerdeführerin zum Gutachter

kein Vertrauen habe aufbauen können, weil es sich bei ihm – wie auch beim Vater

der Beschwerdeführerin – um einen Mann handle, nicht vollständig zu überzeugen

vermag. Der Beschwerdeführerin war es möglich, gegenüber dem behandelnden

Psychologen M Sc UZH R.___ sowie dem behandelnden Psychiater Dr. med. B.___ –

beides Männer – von einem langjährigen sexuellen Missbrauch durch den Vater zu

berichten (vgl. E. II. 6.14 hiervor).

7.5

Damit

hat sich die Beschwerdegegnerin zu Recht auf das Gutachten von Dr. med. E.___

vom 21. Dezember 2015 gestützt. Diesem ist der volle Beweiswert

zuzusprechen. Dies hielt im Übrigen auch bereits die RAD-Ärztin med. pract. D.___

in ihrer Stellungnahme vom 17. Februar 2016 fest (vgl. E. II. 6.15

hiervor), indem sie das Gutachten als schlüssig umfassend und nachvollziehbar

qualifiziert hat. Es kann daher auch auf die entsprechenden Einschätzungen

betreffend die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin abgestellt werden: Aus

psychiatrischer Sicht ist die Beschwerdeführerin somit sowohl in der bisherigen

Tätigkeit als Bürohilfe als auch in einer anderen, ihrem Bildungsniveau

entsprechenden, leidensangepassten Tätigkeit ab circa Oktober 2013 mit einer

Einschränkung von 30 % arbeitsfähig.

8.

Im

Weiteren ist zu prüfen, ob der Abklärungsbericht Haushalt vom 11. April

2016.

(vgl. E. II. 6.16 hiervor; IV-Nr. 52) eine genügende Grundlage für

die Bemessung des Invaliditätsgrads darstellt:

8.1

Für

den Beweiswert eines Abklärungsberichts sind verschiedene Faktoren zu

berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten

Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse

sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen

und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben des Versicherten zu

berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht

aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel begründet und

bezüglich der einzelnen Einschränkungen angemessen detailliert sein und in

Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all

dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (SVR 2003 IV Nr. 20

S. 60 E. 2.3.2). Das Gericht greift, sofern der Bericht eine

zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in

das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar

feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der

Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten

Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543

E. 3.2.1 S. 547, 133 V 450 E. 11.1.1 S. 468, 130 V 61

E. 6.2 S. 63, 128 V 93; Urteile des Bundesgerichts 9C_497/2014 vom

2.

April 2015 E. 4.1.1,9C_562/2016 vom 13. Januar 2017

E. 4.1).

8.2

Den

ärztlichen Schätzungen der Arbeitsfähigkeit kommt kein genereller Vorrang

gegenüber den Abklärungen der Invalidenversicherung im Haushalt zu. So wenig

wie bei der Bemessungsmethode des Einkommensvergleichs nach Art. 16 ATSG

kann beim Betätigungsvergleich nach Art. 28a Abs. 2 IVG auf eine

medizinisch-theoretische Schätzung der Invalidität abgestellt werden.

Massgebend ist die Unmöglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu

betätigen, was unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse im Einzelfall

festzustellen ist. Die von der Invalidenversicherung eingeholten

Abklärungsberichte im Haushalt stellen eine geeignete und im Regelfall

genügende Grundlage für die Invaliditätsbemessung dar. Nach der Rechtsprechung

bedarf es des Beizugs eines Arztes, der sich zu den einzelnen Positionen der

Haushaltführung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, nur

in Ausnahmefällen, insbesondere bei unglaubwürdigen Angaben der versicherten

Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen (SVR 2005 IV

Nr. 21 S. 84 E. 5.1).

8.3

Dies

gilt selbst für den Fall, dass es um die Bemessung einer psychisch bedingten

Invalidität geht, d.h. die Beurteilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund

steht. Einzig wenn es zu Divergenzen zwischen den Ergebnissen der

Haushaltabklärung und den ärztlichen Feststellungen zur Fähigkeit der

versicherten Person kommt, ihre Haushalttätigkeiten trotz des psychischen

Leidens noch verrichten zu können, ist der medizinischen Einschätzung

prinzipiell erhöhtes Gewicht beizumessen (SVR 2005 IV Nr. 21 S. 84 E. 5.1.1;

AHI 2004 S. 137; Urteil des Bundesgerichts 8C_334/2014 vom 21. Juli

2014.

E. 5.2).

8.4

Der

Abklärungsbericht Haushalt vom 11. April 2016 (vgl. E. II. 6.16 hiervor)

wurde von der Abklärungsfachfrau G.___ erstellt. Es handelt sich somit bei ihr

um eine dazu qualifizierte Person. Beim Gespräch war neben der

Beschwerdeführerin auch eine Vertreterin der T.___ anwesend. Da die

Abklärungsfachfrau unter anderem Angaben zu den Wohnverhältnissen macht, ist

davon auszugehen, dass sie die Beschwerdeführerin zu Hause besucht hat (IV-Nr. 52

S. 4; nach Massgabe des Art. 69 Abs. 2 Verordnung über die

Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]; vgl. auch Rz. 3084 ff. des

Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Hilflosigkeit in der

Invalidenversicherung [KSIH]). Weiter werden im entsprechenden Bericht unter

dem Titel «Ausgangslage» u.a. Angaben zu den in den Vorakten geschätzten

Arbeitsfähigkeiten ausgewiesen (IV-Nr. 52 S. 2). Aus diesen geht auch

hervor, dass bei der Beschwerdeführerin eine psychische gesundheitliche Beeinträchtigung

besteht. Es ist davon auszugehen, dass der Abklärungsfachfrau sowohl die

örtlichen und räumlichen Verhältnisse als auch die medizinischen Diagnosen und

die sich daraus ergebenden Einschränkungen bekannt waren. Zudem werden im

Bericht auch die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin zur heutigen

gesundheitlichen Situation und ihren Aufgaben im Haushalt wiedergegeben

(IV-Nr. 52 S. 2 f. und 5 ff.). Die Feststellungen der Abklärungsfachfrau

erscheinen zudem plausibel und schlüssig: So ist aufgrund der Angaben der

Beschwerdeführerin, der medizinischen Dokumentation und der zumutbaren Hilfe ihrer

beiden mittlerweile erwachsenen Söhne (Jahrgänge 1996 und 1998)

nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin im Haushalt nicht massiv

eingeschränkt sei (IV-Nr. 52 S. 5). In diesem Sinne wurde auch im

Gutachten durch Dr. med. E.___ ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei durchaus

in der Lage, ihren Haushalt selbständig zu führen und sich den Tag entsprechend

zu strukturieren (IV-Nr. 41.1 S. 21 unten). So gibt die

Beschwerdeführerin an, kochen und Gemüse rüsten zu können sowie

Reinigungsarbeiten in der Küche selbst zu machen, am Dienstag, wenn sie in der F.___

zur Therapie gehe, helfe ihr der eine Sohn beim Abwaschen und bei Reinigungsarbeiten.

Sie erledige zudem mit dem Bus ihre Einkäufe, mache die Wäsche selber und

betreue den Hund und die Katze selber. Wenn sie weg sei, führe der Sohn den

Hund zum Spazieren aus. Das künstlerische Schaffen, das sie über die F.___

entdeckt habe, könne sie auch ausführen. Sie sei im [...] in [...] tätig,

bemale z.B. Seidentücher. Bei den Reinigungsarbeiten sei sie demgegenüber

offensichtlich überfordert, die Mithilfe der beiden erwachsenen Söhne sei aber

teilweise zumutbar. Es werde dem Rechnung getragen, dass es sich um ein

reinigungsintensives, älteres Haus handle. Bei administrativen Angelegenheiten

helfe ihr zudem Frau U.___ von der T.___ (IV-Nr. 52 S. 5).

8.5

Damit

ist der Abklärungsbericht Haushalt vom 11. April 2016 als voll

beweiskräftig zu qualifizieren. Es kann daher auf die darin bei den

Haushaltarbeiten festgestellte Einschränkung der Beschwerdeführerin von circa 6 %

abgestellt werden.

9.

Es

ist daher nachfolgend der Statusfrage nachzugehen:

9.1

Für

die Statusfrage ist einzig massgebend, ob und bejahendenfalls in welchem Umfang

eine versicherte Person einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde, wenn sie nicht

invalid geworden wäre. Diese – stets hypothetische – Annahme ist anhand des im

Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrades der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit zu ermitteln. Es ist somit auf Grund objektiver Umstände zu

beurteilen, wie die betreffende versicherte Person in ihrer konkreten

Lebenssituation ohne gesundheitliche Einschränkungen entschieden hätte. Dieser

subjektive Entschluss muss nicht zwingend auch der objektiv vernünftigste

Entscheid sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_319/2010 vom 15. Dezember

2010.

E. 6.2.1, in: SVR 2011 IV Nr. 44 S. 131; Urteil des

Bundesgerichts 8C_889/2011 vom 30. März 2012, E. 3.2.1).

9.2

Ob

eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als

nichterwerbstätig einzustufen ist, ergibt sich aus der Prüfung, was sie bei im

Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche

Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der

Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden

könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre (BGE 133 V

504.

E. 3.3 S. 507 mit Hinweisen). Bei im Haushalt tätigen Versicherten

im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen

Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber

Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die

persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage

beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass

der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme

einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-) Erwerbstätigkeit der im

Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit erforderlich ist. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten

Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht (BGE 138 V 218 E. 6

S. 221 f., 130 V 393 E. 3.3 S. 396, 125 V 146 E. 2c

S. 150 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 9C_406/2011 vom

9.

Juli 2012 E. 5.1,9C_701/2016 vom 1. März 2017 E. 3.1).

9.3

Die

gemischte Methode bezweckt eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des

Invaliditätsgrades. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der

Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden

könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, d.h. ohne

Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre

(BGE 133 V 504 E. 3.3 S. 107 f.).

9.4

Bei

einer im Haushalt tätigen versicherten Person im Besonderen entscheidet sich

die Frage, ob sie als ganztägig oder zeitweilig Erwerbstätige zu betrachten

ist, nicht danach, ob sie vor ihrer Heirat erwerbstätig war oder nicht. Es ist

vielmehr zu prüfen, ob sie ohne Invalidität mit Rücksicht auf die gesamten

Umstände vorwiegend erwerbstätig oder im Haushalt beschäftigt wäre. Nebst den

finanziellen Verhältnissen sind sämtliche weiteren Gegebenheiten des Einzelfalles

zu berücksichtigen, wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber

Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die

persönlichen Neigungen und Begabungen der versicherten Person (BGE 125 V 146

E. 2c S. 150; AHI 1997 S. 289 E. 2b). Dabei sind die

konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der

allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen (BGE 117 V 194 E. 3b S. 195

mit Hinweis).

9.5

Die

vorliegenden Akten präsentieren folgendes Bild: Anlässlich des Intake-Gesprächs

vom 9. Juli 2013 (vgl. E. II. 6.1 hiervor) habe sich die

Beschwerdeführerin dahingehend geäussert, dass sie beim J.___ in ungekündigter

Stellung als Sachbearbeiterin in einem Pensum von 44 % tätig sei. Es sei

vom Arbeitgeber kein höheres Pensum möglich. Die Arbeit sei interessant. Ohne

Gesundheitsschaden würde sie 60 - 70 % arbeiten. Denn sie sei

seit der Scheidung (im Oktober 2011) finanziell auf ein höheres Pensum angewiesen.

Sie habe mit Ausnahme der Zeit vom 1995 bis 2007 (Familienfrau und Mutter)

immer gearbeitet. Die Abklärungsfachfrau G.___ stützte sich bei der Beurteilung

des Status insbesondere auf die Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich des

Früherfassungsgesprächs vom 9. Juli 2013, wonach sie ihr Pensum aus

finanziellen Gründen auf 60 – 70 % aufgestockt hätte, dies aber

beim J.___ nicht realisierbar gewesen sei (IV-Nr. 52 S. 3).

9.6

Die

Frage nach dem Pensum der hypothetischen Erwerbstätigkeit ist anhand der

konkreten Umstände zu prüfen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die beiden Söhne

(geb. 14. Januar 1996 und 22. April 1998, IV-Nr. 8 S. 3) im

vorliegend relevanten Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 21. Dezember

2016.

aufgrund ihres Alters von 20 und 18 Jahren mittlerweile selbstständig

waren und keiner Betreuung mehr bedurften. Die Beschwerdeführerin hat einzig

von 1995 bis 2007 nicht ausserhäuslich gearbeitet. Vom Vater der Kinder ist die

Beschwerdeführerin seit Oktober 2011 geschieden. Finanzielle Probleme sind

gemäss den vorliegenden Akten dokumentiert. Zudem hat die Beschwerdeführerin

gegenüber der Beschwerdegegnerin bereits im Intake-Gespräch vom 9. Juli

2013.

angegeben, dass sie ohne eine gesundheitliche Beeinträchtigung in einem

reduzierten Arbeitspensum von 60 - 70 % tätig wäre. Es handelt

sich dabei um eine «Aussage der ersten Stunde», die in der Regel unbefangener

und zuverlässiger ist als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von

nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst

sein können (BGE 121 V 45 E. 2b S. 47; Urteile des Bundesgerichts

8C_940/2015 vom 19. April 2016 E. 6.3,8C_762/2016 vom

18.

Januar 2017 E. 5.3.2).

9.7

Zusammenfassend

lässt sich festhalten, dass entsprechend den Ausführungen der Abklärungsfachfrau

G.___ im Haushaltsbericht vom 11. April 2016 und aufgrund der vorliegenden

Akten überwiegend wahrscheinlich ist, dass die Beschwerdeführerin während des

hier zu beurteilenden Zeitraums bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 21. Dezember

2016.

weiterhin einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit im Umfang eines Pensums

von 65 % nachgegangen wäre, wobei sie daneben noch den Haushalt erledigt

hätte. Es ist daher von einem Status von 65 % (ausserhäusliche

Erwerbstätigkeit) : 35 % (Haushalt) auszugehen. Die Beschwerdegegnerin hat

daher bei der Feststellung des IV-Grades zu Recht die gemischte Methode

angewendet.

10.

Zusammenfassend

liefern somit der Abklärungsbericht Haushalt vom 11. April 2016 sowie das Psychiatrische

Gutachten von Dr. med. E.___ vom 21. Dezember 2015 ein stimmiges und

umfassendes Bild über die gesundheitliche Situation und die Auswirkungen auf

die Erwerbs- und Haushaltsführungsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Der

Sachverhalt erweist sich damit als umfassend und vollständig geklärt. Das

Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach der Abklärungsbericht Haushalt allein

keine beweistaugliche Grundlage darstelle, wenn es um die Bemessung einer

psychisch bedingten Invalidität gehe (A.S. 13), trifft nicht zu. So wird

im vorliegenden Fall «nicht allein» auf den Abklärungsbericht Haushalt

abgestellt.

11.

Die

Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, die

Invaliditätsbemessungsmethode gemäss angefochtener Verfügung sei

bundesrechtswidrig (A.S. 12 f.). So sei der Invaliditätsgrad einzig

mittels eines reinen Einkommensvergleichs zu ermitteln und nicht mittels der

sogenannten gemischten Methode. Denn sie gehöre nicht zur Ausnahmekategorie der

nie erwerbstätigen Nur-Hausfrauen im Sinne von Art. 8 ATSG. Ihr sei es vor

Eintritt des Gesundheitsschadens zumutbar gewesen, einer Vollzeitbeschäftigung

nachzugehen. Wie auch die Abklärungsperson in ihrem Bericht vom 11. April

2016.

zutreffend festhalte, seien die beiden Söhne «nicht mehr auf die Betreuung

angewiesen» gewesen. Bei dieser Konstellation stelle die Anwendung der

gemischten Methode laut dem Urteil des EGMR Di Trizio vs. Schweiz vom 2. Februar

2016.

eine Konventionsverletzung dar.

11.1

Im

IV-Rundschreiben Nr. 355 des BSV vom 31. Oktober 2016 wird das weitere

Vorgehen nach dem Urteil des EGMR vom 2. Februar 2016, soweit nicht eine

«'Di Trizio' ähnliche Ausgangslage» vorliegt, was namentlich einen familiär

bedingten Grund für die Reduktion der Arbeitszeit voraussetzt, wie folgt

umschrieben: «Wie der Bundesrat bereits in seinem Bericht [vom 1. Juli

2015.

(Beantwortung des Postulates Jans [12.3960 «Schlechterstellung von

Teilerwerbstätigen bei der Invalidenversicherung»])] festgehalten hat, kann

eine Verbesserung für teilerwerbstätige Personen mit einem entsprechend

angepassten Berechnungsmodell realisiert werden. Der Bundesrat beabsichtigt

nun, ein solches Berechnungsmodell für die gemischte Methode einzuführen. Bis

zum Inkrafttreten dieser neuen, generell-abstrakten Regelung wird es im

Hinblick auf eine einheitliche und rechtsgleiche Behandlung der Versicherten

notwendig sein, dass das bisherige Recht soweit als möglich weiterhin zur

Anwendung gelangt. Dementsprechend ist beispielsweise bei einer erstmaligen

Rentenzusprache bei einer Person, die bereits vor der Rentenprüfung einer

Teilerwerbstätigkeit nachgegangen ist, das bisherige Recht und das bisherige

Berechnungsmodell der gemischten Methode anzuwenden.». Das Bundesgericht ist in

den bisherigen nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils des EGMR in Sachen Di

Trizio gegen die Schweiz (7186/09) vom 2. Februar 2016 gefällten

Entscheiden im Sinne des IV-Rundschreibens Nr. 355 vom 31. Oktober

2016, welches den Charakter einer Verwaltungsweisung (zu deren Verbindlichkeit

für die Sozialversicherungsgerichte: BGE 136 V 16 E. 5.1.2 in fine

S. 20 und 133 V 257 E. 3.2 S. 258) hat, vorgegangen (vgl. etwa

Urteile des Bundesgerichts 9C_473/2016 vom 25. Januar 2017,9C_514/2016

und 9C_399/2016 je vom 18. Januar 2017 sowie 9C_179/2016 vom

11.

August 2016).

11.2

Es

besteht kein Anlass, es vorliegend anders zu halten (zu den Voraussetzungen für

eine Praxisänderung BGE 141 II 297 E. 5.5.1 S. 303, 137 V 417

E. 2.2.2 S. 422 je mit Hinweisen, vgl. Urteil des Bundesgerichts vom

9C_525/2016 vom 15. März 2017 E. 4.2.2). Somit kann im vorliegenden

Fall die Anwendung der gemischten Bemessungsmethode nicht als konventionswidrig

bezeichnet werden. Zudem bestünde auch bei einer 100%igen Erwerbstätigkeit kein

Rentenanspruch.

12.

Schliesslich

ist die in der Verfügung vom 21. Dezember 2016 vorgenommene

Invaliditätsberechnung nicht zu beanstanden: So ist die Beschwerdegegnerin für

die Festsetzung des Valideneinkommens korrekterweise vom Tabellenlohn

(LSE 2012, TA1_tirage_skill_level, Ziffer 45 - 96, Sektor 3

«Dienstleistungen» Niveau 2, Frauen, von CHF 4'588.00 ausgegangen und hat

diesen Betrag auf das Jahr (x 12) sowie an die üblichen Wochenstunden von

41.7

aufgerechnet, sowie an die Teuerung 2012 bis 2014 (:101,9 x 103,4)

angepasst. Unter Berücksichtigung des 65%igen Arbeitspensums ergibt sich ein

Valideneinkommen von CHF 37'856.00. Der Beschwerdeführerin kann in einer

adaptierten Tätigkeit ein Arbeitspensum von 65 % auch mit den

gesundheitlichen Einschränkungen vollumfänglich zugemutet werden. Daher ist die

Beschwerdegegnerin auch hier korrekterweise vom Tabellenlohn (LSE 2012, TA1_tirage_skill_level,

Ziffer 45 - 96, Sektor 3 «Dienstleistungen» Niveau 2, Frauen) von

CHF 4'588.00 ausgegangen und hat diesen Betrag auf das Jahr (x 12) sowie

auf die übliche Anzahl Wochenstunden von 41.7 im Jahr hochgerechnet sowie an

die Teuerung 2012 bis 2014 (:101,9 x 103,4) angepasst. Dadurch ergibt

sich ein Invalideneinkommen von ebenfalls CHF 37'856.00. Aufgrund der sich

daraus ergebenden Erwerbseinbusse von CHF 0.00 beläuft sich der

Invaliditätsgrad ebenfalls auf 0 %. Gestützt auf die vorliegend

anzuwendende gemischte Bemessungsmethode (65 % Erwerbstätigkeit: 35 %

Haushalt) ergibt sich unter Berücksichtigung der Einschränkungen im Haushalt

von 6 % (A.S. 2) ein Invaliditätsgrad von total 2 %. Damit besteht

kein Anspruch auf eine Invalidenrente (vgl. dazu II. E. 2 hiervor). Die

Beschwerdegegnerin hat das entsprechende Leitungsbegehren der

Beschwerdeführerin somit zu Recht abgewiesen.

13.

Die

durchgeführten Eingliederungsbemühungen verliefen bisher erfolglos und mussten

abgebrochen werden (vgl. E. II. 6.8 hiervor). Im Rahmen des Psychiatrischen

Gutachtens vom 21. Dezember 2015 hielt Dr. med. E.___ fest (vgl. E. II.

6.11

hiervor), einer erneuten beruflichen Eingliederung stehe aus

psychiatrischer Sicht nichts im Wege und sie sei sogar wünschenswert.

Berufliche Massnahmen seien der Beschwerdeführerin auch zumutbar. Es müsse

indes vor der Massnahme klar sein, ob die Beschwerdeführerin diese auch

wirklich wolle. In diesem Sinn hielt denn auch die RAD-Ärztin med. pract. D.___

in ihrer Stellungnahme vom 25. August 2016 fest (vgl. E. II. 6.17

hiervor), berufliche Massnahmen wären eigentlich sinnvoll, aber der Gutachter

habe sich von der Motivation diesbezüglich nicht überzeugen können. Es ist

daher in dem hier zu beurteilenden Zeitpunkt der Verfügung vom 21. Dezember

2016.

(A.S. 1 ff.; BGE 121 V 362 E. 1b S. 366) nicht zu

beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin aufgrund einer nicht ohne weiteres

feststellbaren Motivation der Beschwerdeführerin für berufliche Massnahmen das

entsprechende Leistungsbegehren abgewiesen hat.

14.

Damit

ist die Verfügung vom 21. Dezember 2016 zu bestätigen und die dagegen

erhobene Beschwerde abzuweisen.

15.

Bei

diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

16.

Aufgrund

von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei

Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor

dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem

Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 –

1'000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin die

Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten

Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.

Demnach

Dispositiv

wird erkannt:

1.

Die Beschwerde wird

abgewiesen.

2.

Es wird keine

Parteientschädigung ausgerichtet.

3.

Die

Beschwerdeführerin hat die hat Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 zu

bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss Höhe von CHF 1'000.00 verrechnet

werden.

4.

Eine Kopie des

Protokolls der öffentlichen Verhandlung vom 21. November 2017 geht zur

Kenntnisnahme an die Parteien.

5.

Je eine Kopie der an

der Verhandlung vom 21. November 2017 eingereichten Akten (Urkunden Nrn.

3 - 5) und der ergänzenden Kostennote geht zur Kenntnisnahme an die

Beschwerdegegnerin.

Rechtsmittel

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim

Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern).

Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar

(vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor-

und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht

des Kantons Solothurn

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Flückiger Jäggi

Der

vorliegende Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil 8C_48/2018 vom 27.

Juni 2018 bestätigt.