VSBES.2017.40
Pendlerkostenbeiträge
8. Dezember 2017Deutsch8 min
Source so.ch
Urteil vom 8. Dezember 2017
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Gerichtsschreiberin Fischer
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit, Logistik arbeitsmarktl.
Massnahmen,
Rathausgasse 16, Juristische Dienstleistungen, 4509 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Pendlerkostenbeiträge
(Einspracheentscheid vom 31. Januar 2017)
zieht der Präsident des
Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Auf das Gesuch des Versicherten
A.___ vom 5. Dezember 2016 hin (Akten des Amtes für Wirtschaft und Arbeit [AWA]
Nr. 3) verneinte das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn mit
Verfügung vom 18. Januar 2017 einen Anspruch des Versicherten auf Pendlerkostenbeiträge
(AWA-Nr. 1). Die dagegen am 25. Januar 2017 erhobene Einsprache (AWA-Nr. 9)
wurde mit Entscheid vom 31. Januar 2017 abgewiesen (Aktenseite [A.S.]
1 ff.)
2. Gegen den Einspracheentscheid
vom 31. Januar 2017 erhebt der Versicherte (fortan: Beschwerdeführer) am 6.
Februar 2017 frist- und formgerecht Beschwerde beim Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn und beantragt sinngemäss, der Einspracheentscheid sei
aufzuheben und es seien ihm Pendlerkostenbeiträge zu gewähren (A.S. 5).
3. Mit Beschwerdeantwort vom 1.
März 2017 stellt das Amt für Wirtschaft und Arbeit (fortan: Beschwerdegegnerin)
folgende Anträge (A.S. 8 ff.):
1. Die Beschwerde vom 6. Februar 2017 sei
abzuweisen.
2. Gerichtskosten seien keine aufzuerlegen.
3. Es sei keine Parteientschädigung
auszuzahlen.
4. Der Beschwerdeführer äussert
sich dazu in der Folge nicht mehr (A.S. 18).
5. Auf die weiteren Ausführungen
in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle
Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, zulässiges Anfechtungsobjekt,
Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
Streitig und zu prüfen ist, ob für den
Einsatz bei der B.___ GmbH in [...], welcher vom 5. bis 9. Dezember 2016
über die C.___ gmbh und danach vom 12. bis 22. Dezember 2016 über die D.___ AG
gelaufen ist, ein Anspruch auf Pendlerkostenbeiträge besteht.
1.2
Der Präsident des
Versicherungsgerichts beurteilt sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten
bis zu einem Streitwert von CHF 30'000.00 als Einzelrichter (§ 54bis
lit. a Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Da im
vorliegenden Fall nur Pendlerkostenbeiträge für 13 Tage streitig sind, wird die
besagte Streitwertgrenze offenkundig nicht überschritten. Der Präsident ist
damit zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit als Einzelrichter
zuständig.
2.
Die Arbeitslosenversicherung
gewährt den Versicherten innerhalb einer Rahmenfrist während längstens sechs
Monaten Pendlerkosten- oder Wochenaufenthalterbeiträge, wenn ihnen in ihrer
Wohnortsregion keine zumutbare Arbeit vermittelt werden kann und sie die
Beitragszeit von mindestens zwölf Monaten erfüllt haben (Art. 68 Abs. 1 und 2
Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die
Insolvenzentschädigung [AVIG, SR 837.0]). Der Arbeitsort liegt in der
Wohnortsregion des Versicherten, wenn zum Wohnort eine öffentliche
Verkehrsverbindung besteht, deren Länge 50 Kilometer nicht übersteigt, oder
wenn der Versicherte ihn vom Wohnort aus mit einem privaten Motorfahrzeug, das
ihm zur Verfügung steht, innert einer Stunde erreichen kann (Art. 91 Verordnung
über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung
[AVIV, SR 837.02]).
Pendlerkostenbeiträge setzen weiter
voraus, dass dem Versicherten im Vergleich zu seiner letzten Tätigkeit durch
die auswärtige Arbeit eine finanzielle Einbusse entsteht (Art. 68 Abs. 3 AVIG).
Eine solche Einbusse ist zu bejahen, wenn der Verdienst bei der neuen
Tätigkeit, abzüglich der notwendigen Auslagen (Fahrkosten, Unterkunft, Verpflegung),
den vor der Arbeitslosigkeit erzielten versicherten Verdienst (s. dazu Art. 23
Abs. 1 AVIG), abzüglich der entsprechenden Auslagen, nicht erreicht und die
notwendigen Auslagen (Fahrkosten, Unterkunft, Verpflegung) höher sind als die
entsprechenden Auslagen vor der Arbeitslosigkeit (Art. 94 AVIV). Als
Vergleichsbasis können nur Arbeitsverhältnisse dienen, die in diejenige
zweijährige Rahmenfrist für den Nachweis der Beitragszeit (s. Art. 9 Abs. 1 und
3.
sowie Art. 13 Abs. 1 AVIG) fallen, welche die Referenzperiode zur
zweijährigen Rahmenfrist für den Leistungsbezug (s. Art. 9 Abs. 1 und 2 AVIG)
bildet, innerhalb deren der Anspruch auf Pendlerkostenbeiträge geltend gemacht
wird (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts [EVG] C 246/02 vom 5. Juni 2003 E.
4.
).
Der Pendlerkostenbeitrag deckt die
nachgewiesenen notwendigen Fahrkosten von Versicherten, die täglich vom neuen
Arbeitsort an ihren Wohnort zurückkehren (Art. 69 AVIG). Er bestimmt sich
sinngemäss nach der Regelung über den Reisekostenersatz bei Kursbesuch
(Art. 92 i.V.m. Art. 85 Abs. 2 und 3 lit. b AVIV).
3.
3.1
Der Beschwerdeführer steht seit
dem 1. Januar 2015 bei der Arbeitslosenversicherung in einer neuen Rahmenfrist
für den Leistungsbezug (AWA-Nr. 2). Der versicherte Verdienst beträgt CHF 5'118.00
(AWA-Nr. 2 i.V.m. AWA-Nr. 10).
Am 5. Dezember 2016 trat der
Beschwerdeführer einen Arbeitseinsatz über die C.___ gmbh bei der B.___ GmbH in
[…] an. Der Stundenlohn betrug – einschliesslich CHF 3.17
Ferienentschädigung – CHF 34.00 (AWA-Nr. 4). Der Beschwerdeführer leistete am
5.
, 6., 7. und 9. Dezember 2016 insgesamt 32 Arbeitsstunden (AWA-Nr. 5), wobei
er jeden Tag an seinen Wohnort in [...] zurückkehrte (AWA-Nr. 3).
In der Folge trat der Beschwerdeführer
am 12. Dezember 2016 einen neuerlichen Einsatz bei der B.___ GmbH in […] an.
Diesmal vermittelt über die D.___ AG (AWA-Nr. 6). Der Stundenlohn betrug hier –
einschliesslich CHF 3.25 Ferienentschädigung – CHF 35.00 (AWA-Nr. 6).
Der Beschwerdeführer leistete vom 12. bis 16. Dezember 2016 sowie vom 19.
bis 22. Dezember 2016 insgesamt 73,75 Arbeitsstunden (AWA-Nr. 7), wobei auch
hier davon auszugehen ist, dass er täglich an seinen Wohnort in [...]
zurückkehrte.
Zwischen den Parteien ist unbestritten,
dass der fragliche Arbeitsplatz nicht in der Wohnortregion des
Beschwerdeführers lag. Uneinigkeit herrscht aber darüber, ob ihm eine
Einkommenseinbusse entstanden ist.
3.2
3.2.1
Die finanzielle Einbusse wird
nicht jeden Monat, sondern nur zu Beginn der auswärtigen Tätigkeit ermittelt
(s. AVIG-Praxis AMM L4). Das anrechenbare frühere Einkommen richtet sich nach
dem versicherten Verdienst des Beschwerdeführers von monatlich CHF 5'118.00,
wie er sich aus der Beitragsrahmenfrist von 2013 bis 2014 ergibt. Dieser
Verdienst muss, um ihn mit dem im Dezember 2016 erzielten auswärtigen Verdienst
vergleichen zu können, auf die dortige Arbeitsdauer von 105,75 Stunden
umgerechnet werden, so dass sich CHF 3'117.70 ergeben (CHF 5'118.00 :
21,7 [Arbeitstage pro Monat, vgl. dazu Art 40a AVIV] : 8 [Stunden pro
Arbeitstag, s. Verweis in den beiden Einsatzverträgen des Beschwerdeführers
[AWA-Nr. 4 und 6] auf den GAV Gebäudetechnik, http://www.gav-service.ch/Contract.aspx?stellaNumber=305001&versionName=7#Arbeitszeit,
eingesehen am 6. Dezember 2017] x 105,75). Eine analoge Umrechnung auf die 13
Arbeitstage im Dezember 2016 hat auch bei den Auslagen der früheren Stelle zu
erfolgen. Das erwähnte frühere Einkommen von CHF 3'117.70 reduziert sich
in diesem Sinn um folgende Auslagen auf CHF 2'805.90:
- CHF 116.80: Fahrtkosten vom Wohnort [...]
zum vor der Eröffnung der Rahmenfirst für den Leistungsbezug vom 1. Januar 2015
bis 31. Dezember 2016 letzten Arbeitsort in [...] (Libero-Monatsabonnement via [...]
über CHF 195.00 [fünf Tarifzonen, https://www.mylibero.ch/de/abo/libero-abo/,
eingesehen am 6. Dezember 2017] : 21,7 x 13).
- CHF 195.00: Kosten der auswärtigen
Verpflegung (13 x CHF 15.00, Art. 1 Abs. 1 Verordnung des WBF über
die Ansätze der Arbeitslosenversicherung beim Ersatz von Auslagen für
Kursbesuch [SR 837.056.2]).
3.2.2
Was den auswärtigen Verdienst
betrifft, so ist beim dort vereinbarten Stundenlohn die Ferienentschädigung
auszuklammern (Urteil des Bundesgerichts 8C_571/2007 vom 29. August 2008 E. 3).
Mit dem verbleibenden Ansatz für den Einsatz über die C.___ gmbh von CHF 30.83
und 32 Arbeitsstunden ergibt sich so ein Lohn von CHF 986.56. Für den
Einsatz über die D.___ AG verbleibt ein Ansatz von CHF 31.75, was mit
73,75 Arbeitsstunden ein Lohn von CHF 2'341.56 ergibt. Insgesamt erzielte
der Beschwerdeführer für seinen Einsatz bei der B.___ GmbH demnach einen Lohn
von CHF 3'328.12. Davon abzuziehen sind die folgenden Auslagen im Dezember
2016:
- CHF 203.69: Fahrtkosten (CHF 340.00 :
21,7 x 13; die Beschwerdegegnerin ging sinnvollerweise vom Preis eines
Monats-Generalabonnements von CHF 340.00 aus [vgl.
eingesehen am 6. Dezember 2017], nachdem der Beschwerdeführer seinen
Arbeitsplatz in der Vergangenheit häufig wechselte)
- CHF 195.00: Verpflegungskosten (vgl. E.
II. 3.2.1 hiervor).
Damit verbleibt ein auswärtiges
Einkommen von CHF 2'929.45, d.h. mehr als der frühere Verdienst von CHF
2'805.90. Der Beschwerdeführer hat durch die auswärtige Tätigkeit folglich
keine Lohneinbusse im Sinne des Gesetzes erlitten, weshalb für den Zeitraum vom
5.
bis 22. Dezember 2016 kein Anspruch auf Pendlerkostenbeiträge besteht.
3.3
Zusammenfassend stellt sich
die Beschwerde als unbegründet heraus und ist abzuweisen.
4.
4.1
Bei diesem Verfahrensausgang
steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu.
4.2
Die Beschwerdegegnerin hat als
mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation – abgesehen von hier
nicht interessierenden Ausnahmen – keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung
(vgl. etwa BGE 128 V 124 E. 5b, 126 V 143 E. 4a).
5.
Grundsätzlich ist das
Verfahren kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden
Fall kein Anlass.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1.
Die Beschwerde wird
abgewiesen.
2.
Es werden keine
Parteientschädigungen zugesprochen.
3.
Es werden keine
Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Der
Präsident Die Gerichtsschreiberin
Flückiger Fischer