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Entscheid

VSBES.2017.40

Pendlerkostenbeiträge

8. Dezember 2017Deutsch8 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Auf das Gesuch des Versicherten

A.___ vom 5. Dezember 2016 hin (Akten des Amtes für Wirtschaft und Arbeit [AWA]

Nr. 3) verneinte das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn mit

Verfügung vom 18. Januar 2017 einen Anspruch des Versicherten auf Pendlerkostenbeiträge

(AWA-Nr. 1). Die dagegen am 25. Januar 2017 erhobene Einsprache (AWA-Nr. 9)

wurde mit Entscheid vom 31. Januar 2017 abgewiesen (Aktenseite [A.S.]

1 ff.)

2. Gegen den Einspracheentscheid

vom 31. Januar 2017 erhebt der Versicherte (fortan: Beschwerdeführer) am 6.

Februar 2017 frist- und formgerecht Beschwerde beim Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn und beantragt sinngemäss, der Einspracheentscheid sei

aufzuheben und es seien ihm Pendlerkostenbeiträge zu gewähren (A.S. 5).

3. Mit Beschwerdeantwort vom 1.

März 2017 stellt das Amt für Wirtschaft und Arbeit (fortan: Beschwerdegegnerin)

folgende Anträge (A.S. 8 ff.):

1. Die Beschwerde vom 6. Februar 2017 sei

abzuweisen.

2. Gerichtskosten seien keine aufzuerlegen.

3. Es sei keine Parteientschädigung

auszuzahlen.

4. Der Beschwerdeführer äussert

sich dazu in der Folge nicht mehr (A.S. 18).

5. Auf die weiteren Ausführungen

in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle

Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, zulässiges Anfechtungsobjekt,

Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

Streitig und zu prüfen ist, ob für den

Einsatz bei der B.___ GmbH in [...], welcher vom 5. bis 9. Dezember 2016

über die C.___ gmbh und danach vom 12. bis 22. Dezember 2016 über die D.___ AG

gelaufen ist, ein Anspruch auf Pendlerkostenbeiträge besteht.

1.2

Der Präsident des

Versicherungsgerichts beurteilt sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten

bis zu einem Streitwert von CHF 30'000.00 als Einzelrichter (§ 54bis

lit. a Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Da im

vorliegenden Fall nur Pendlerkostenbeiträge für 13 Tage streitig sind, wird die

besagte Streitwertgrenze offenkundig nicht überschritten. Der Präsident ist

damit zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit als Einzelrichter

zuständig.

2.

Die Arbeitslosenversicherung

gewährt den Versicherten innerhalb einer Rahmenfrist während längstens sechs

Monaten Pendlerkosten- oder Wochenaufenthalterbeiträge, wenn ihnen in ihrer

Wohnortsregion keine zumutbare Arbeit vermittelt werden kann und sie die

Beitragszeit von mindestens zwölf Monaten erfüllt haben (Art. 68 Abs. 1 und 2

Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die

Insolvenzentschädigung [AVIG, SR 837.0]). Der Arbeitsort liegt in der

Wohnortsregion des Versicherten, wenn zum Wohnort eine öffentliche

Verkehrsverbindung besteht, deren Länge 50 Kilometer nicht übersteigt, oder

wenn der Versicherte ihn vom Wohnort aus mit einem privaten Motorfahrzeug, das

ihm zur Verfügung steht, innert einer Stunde erreichen kann (Art. 91 Verordnung

über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung

[AVIV, SR 837.02]).

Pendlerkostenbeiträge setzen weiter

voraus, dass dem Versicherten im Vergleich zu seiner letzten Tätigkeit durch

die auswärtige Arbeit eine finanzielle Einbusse entsteht (Art. 68 Abs. 3 AVIG).

Eine solche Einbusse ist zu bejahen, wenn der Verdienst bei der neuen

Tätigkeit, abzüglich der notwendigen Auslagen (Fahrkosten, Unterkunft, Verpflegung),

den vor der Arbeitslosigkeit erzielten versicherten Verdienst (s. dazu Art. 23

Abs. 1 AVIG), abzüglich der entsprechenden Auslagen, nicht erreicht und die

notwendigen Auslagen (Fahrkosten, Unterkunft, Verpflegung) höher sind als die

entsprechenden Auslagen vor der Arbeitslosigkeit (Art. 94 AVIV). Als

Vergleichsbasis können nur Arbeitsverhältnisse dienen, die in diejenige

zweijährige Rahmenfrist für den Nachweis der Beitragszeit (s. Art. 9 Abs. 1 und

3.

sowie Art. 13 Abs. 1 AVIG) fallen, welche die Referenzperiode zur

zweijährigen Rahmenfrist für den Leistungsbezug (s. Art. 9 Abs. 1 und 2 AVIG)

bildet, innerhalb deren der Anspruch auf Pendlerkostenbeiträge geltend gemacht

wird (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts [EVG] C 246/02 vom 5. Juni 2003 E.

4.

).

Der Pendlerkostenbeitrag deckt die

nachgewiesenen notwendigen Fahrkosten von Versicherten, die täglich vom neuen

Arbeitsort an ihren Wohnort zurückkehren (Art. 69 AVIG). Er bestimmt sich

sinngemäss nach der Regelung über den Reisekostenersatz bei Kursbesuch

(Art. 92 i.V.m. Art. 85 Abs. 2 und 3 lit. b AVIV).

3.

3.1

Der Beschwerdeführer steht seit

dem 1. Januar 2015 bei der Arbeitslosenversicherung in einer neuen Rahmenfrist

für den Leistungsbezug (AWA-Nr. 2). Der versicherte Verdienst beträgt CHF 5'118.00

(AWA-Nr. 2 i.V.m. AWA-Nr. 10).

Am 5. Dezember 2016 trat der

Beschwerdeführer einen Arbeitseinsatz über die C.___ gmbh bei der B.___ GmbH in

[…] an. Der Stundenlohn betrug – einschliesslich CHF 3.17

Ferienentschädigung – CHF 34.00 (AWA-Nr. 4). Der Beschwerdeführer leistete am

5.

, 6., 7. und 9. Dezember 2016 insgesamt 32 Arbeitsstunden (AWA-Nr. 5), wobei

er jeden Tag an seinen Wohnort in [...] zurückkehrte (AWA-Nr. 3).

In der Folge trat der Beschwerdeführer

am 12. Dezember 2016 einen neuerlichen Einsatz bei der B.___ GmbH in […] an.

Diesmal vermittelt über die D.___ AG (AWA-Nr. 6). Der Stundenlohn betrug hier –

einschliesslich CHF 3.25 Ferienentschädigung – CHF 35.00 (AWA-Nr. 6).

Der Beschwerdeführer leistete vom 12. bis 16. Dezember 2016 sowie vom 19.

bis 22. Dezember 2016 insgesamt 73,75 Arbeitsstunden (AWA-Nr. 7), wobei auch

hier davon auszugehen ist, dass er täglich an seinen Wohnort in [...]

zurückkehrte.

Zwischen den Parteien ist unbestritten,

dass der fragliche Arbeitsplatz nicht in der Wohnortregion des

Beschwerdeführers lag. Uneinigkeit herrscht aber darüber, ob ihm eine

Einkommenseinbusse entstanden ist.

3.2

3.2.1

Die finanzielle Einbusse wird

nicht jeden Monat, sondern nur zu Beginn der auswärtigen Tätigkeit ermittelt

(s. AVIG-Praxis AMM L4). Das anrechenbare frühere Einkommen richtet sich nach

dem versicherten Verdienst des Beschwerdeführers von monatlich CHF 5'118.00,

wie er sich aus der Beitragsrahmenfrist von 2013 bis 2014 ergibt. Dieser

Verdienst muss, um ihn mit dem im Dezember 2016 erzielten auswärtigen Verdienst

vergleichen zu können, auf die dortige Arbeitsdauer von 105,75 Stunden

umgerechnet werden, so dass sich CHF 3'117.70 ergeben (CHF 5'118.00 :

21,7 [Arbeitstage pro Monat, vgl. dazu Art 40a AVIV] : 8 [Stunden pro

Arbeitstag, s. Verweis in den beiden Einsatzverträgen des Beschwerdeführers

[AWA-Nr. 4 und 6] auf den GAV Gebäudetechnik, http://www.gav-service.ch/Contract.aspx?stellaNumber=305001&versionName=7#Arbeitszeit,

eingesehen am 6. Dezember 2017] x 105,75). Eine analoge Umrechnung auf die 13

Arbeitstage im Dezember 2016 hat auch bei den Auslagen der früheren Stelle zu

erfolgen. Das erwähnte frühere Einkommen von CHF 3'117.70 reduziert sich

in diesem Sinn um folgende Auslagen auf CHF 2'805.90:

- CHF 116.80: Fahrtkosten vom Wohnort [...]

zum vor der Eröffnung der Rahmenfirst für den Leistungsbezug vom 1. Januar 2015

bis 31. Dezember 2016 letzten Arbeitsort in [...] (Libero-Monatsabonnement via [...]

über CHF 195.00 [fünf Tarifzonen, https://www.mylibero.ch/de/abo/libero-abo/,

eingesehen am 6. Dezember 2017] : 21,7 x 13).

- CHF 195.00: Kosten der auswärtigen

Verpflegung (13 x CHF 15.00, Art. 1 Abs. 1 Verordnung des WBF über

die Ansätze der Arbeitslosenversicherung beim Ersatz von Auslagen für

Kursbesuch [SR 837.056.2]).

3.2.2

Was den auswärtigen Verdienst

betrifft, so ist beim dort vereinbarten Stundenlohn die Ferienentschädigung

auszuklammern (Urteil des Bundesgerichts 8C_571/2007 vom 29. August 2008 E. 3).

Mit dem verbleibenden Ansatz für den Einsatz über die C.___ gmbh von CHF 30.83

und 32 Arbeitsstunden ergibt sich so ein Lohn von CHF 986.56. Für den

Einsatz über die D.___ AG verbleibt ein Ansatz von CHF 31.75, was mit

73,75 Arbeitsstunden ein Lohn von CHF 2'341.56 ergibt. Insgesamt erzielte

der Beschwerdeführer für seinen Einsatz bei der B.___ GmbH demnach einen Lohn

von CHF 3'328.12. Davon abzuziehen sind die folgenden Auslagen im Dezember

2016:

- CHF 203.69: Fahrtkosten (CHF 340.00 :

21,7 x 13; die Beschwerdegegnerin ging sinnvollerweise vom Preis eines

Monats-Generalabonnements von CHF 340.00 aus [vgl.

eingesehen am 6. Dezember 2017], nachdem der Beschwerdeführer seinen

Arbeitsplatz in der Vergangenheit häufig wechselte)

- CHF 195.00: Verpflegungskosten (vgl. E.

II. 3.2.1 hiervor).

Damit verbleibt ein auswärtiges

Einkommen von CHF 2'929.45, d.h. mehr als der frühere Verdienst von CHF

2'805.90. Der Beschwerdeführer hat durch die auswärtige Tätigkeit folglich

keine Lohneinbusse im Sinne des Gesetzes erlitten, weshalb für den Zeitraum vom

5.

bis 22. Dezember 2016 kein Anspruch auf Pendlerkostenbeiträge besteht.

3.3

Zusammenfassend stellt sich

die Beschwerde als unbegründet heraus und ist abzuweisen.

4.

4.1

Bei diesem Verfahrensausgang

steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu.

4.2

Die Beschwerdegegnerin hat als

mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation – abgesehen von hier

nicht interessierenden Ausnahmen – keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung

(vgl. etwa BGE 128 V 124 E. 5b, 126 V 143 E. 4a).

5.

Grundsätzlich ist das

Verfahren kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden

Fall kein Anlass.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1.

Die Beschwerde wird

abgewiesen.

2.

Es werden keine

Parteientschädigungen zugesprochen.

3.

Es werden keine

Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Der

Präsident Die Gerichtsschreiberin

Flückiger Fischer