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Entscheid

VSBES.2017.41

Ergänzungsleistungen IV

23. Mai 2017Deutsch8 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Mit Verfügung vom 7. Dezember

2015 (Ausgleichskasse, Akten-Nr. [AK-Nr.] 47) verneinte die Ausgleichskasse des

Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) einen Anspruch der 1959

geborenen A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) auf Ergänzungsleistungen zur

IV-Rente für die Zeit vom 1. Juli 2014 bis 31. Dezember 2014 sowie ab 1. Januar

2015.

2. Dagegen liess die

Beschwerdeführerin am 8. Januar 2016 Einsprache erheben (AK-Nr. 50). Mit der

Einsprache wurde verlangt, der Anspruch sei ohne den in der angefochtenen

Verfügung berücksichtigten Vermögensverzehr neu festzulegen.

3. Mit Einspracheentscheid vom

5. Januar 2017 (Aktenseiten [A.S.] 1 ff.; AK-Nr. 66) hiess die Beschwerdegegnerin

die Einsprache teilweise gut. Gemäss den gestützt darauf – als integrierende

Bestandteile des Einspracheentscheids – erlassenen neuen Verfügungen wurde der

Beschwerdeführerin für die Zeit vom 1. Juli 2014 bis 31. Dezember 2014 eine

jährliche Ergänzungsleistung von CHF 658.00 pro Monat (inkl. Prämienpauschale

Krankenversicherung von CHF 377.00), für die Zeit vom 1. Januar 2015 bis 31.

Dezember 2015 eine solche von CHF 803.00 pro Monat (inkl. Prämienpauschale

Krankenversicherung von CHF 398.00) und vom 1. Januar 2016 bis 31. Mai 2016

eine solche von CHF 822.00 pro Monat (inkl. Prämienpauschale Krankenversicherung

von CHF 417.00) zugesprochen. Die Anpassung ergab sich daraus, dass vom

angerechneten Vermögen Schulden in Abzug gebracht wurden, was zu einer Reduktion

des Vermögensverzehrs führte.

4. Am 6. Februar 2017 lässt die

Beschwerdeführerin gegen den Einspracheent­scheid vom 5. Januar 2017 beim

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht)

Beschwerde erheben (A.S. 5 f.). Sie stellt den Antrag, ihre Vermögenswerte

seien gemäss der Vereinbarung vom 28. September 2016 mit dem Steueramt des

Kantons Solothurn in der Berechnung der Ergänzungsleistung anzupassen.

5. Die Beschwerdegegnerin

beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 7. April 2017 (A.S. 15 ff.), die im Einspracheentscheid

berücksichtigte Schuld sei – zu Ungunsten der Beschwerdeführerin – zu

reduzieren und im Übrigen sei die Beschwerde abzuweisen. Die Beschwerdeführerin

verzichtet in der Folge auf eine Replik.

6. Auf die Ausführungen in den

Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erfor­derlich, in den folgenden Erwägungen

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Beschwerde gegen den

Einspracheentscheid vom 5. Januar 2017 ist rechtzeitig eingereicht worden. Das

angerufene Gericht ist sachlich und örtlich zuständig. Die

Sachurteilsvoraussetzungen sind somit erfüllt. Auf die Beschwerde ist

grundsätzlich einzutreten.

1.2

Streitig ist der Anspruch auf

Ergänzungsleistungen ab 1. Juli 2014. Die Beschwerdeführerin beanstandet, dass

ihr mit dem angefochtenen Einspracheentscheid weiterhin ein (wenn auch

reduzierter) Vermögensverzehr als Einnahme angerechnet wird.

1.3

Thema des Beschwerdeverfahrens

können nur Ansprüche sein, über welche mit der ursprünglichen Verfügung entschieden

wurde, da diese den Anfechtungs- und Streitgegenstand des Einspracheverfahrens

und damit auch eines allfälligen Beschwerdeverfahrens begrenzt. Die Verfügung

vom 7. Dezember 2015 (AK-Nr. 47) bezieht sich auf den Anspruch für die Zeit vom

1.

Juli 2014 bis 31. Dezember 2014 sowie ab 1. Januar 2015. Da die jährliche

Ergänzungsleistung als Jahresleistung ausgestaltet ist, kann die Verfügung nur

bis Ende 2015 Rechtsbeständigkeit entfalten (BGE 128 V 39). Gegenstand des

Beschwerdeverfahrens bildet demzufolge der Anspruch auf Ergänzungsleistungen

für den Zeitraum vom 1. Juli 2014 bis 31. Dezember 2015.

2.

2.1

Die jährliche

Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die

anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 Bundesgesetz über die

Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

[ELG, SR 831.30]).

2.2

Zeitlich massgebend für die

Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sind in der Regel die während des

vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am

1.

Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1 Verordnung über

die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

SR 831.301).

3.

Umstritten ist einzig der

Vermögensverzehr.

3.1

Als Einnahme angerechnet wird

bei IV-Rentnerinnen und -Rentnern ein Fünfzehntel des Reinvermögens, soweit es

bei alleinstehenden Personen CHF 37‘500.00 übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit.

c ELG). Schulden sind für die Bestimmung des Vermögens im Rahmen von Art. 11

Abs. 1 lit. c ELG vom rohen Vermögen abzuziehen, bevor der Vermögensverzehr

ermittelt wird. Die Berücksichtigung setzt voraus, dass der Bestand der Schuld

hinreichend nachgewiesen ist (Ralph Jöhl / Patricia Usinger-Egger,

Ergänzungsleistungen, in Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht

[SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Auflage, Basel 2016, S. 1847 f. N

166).

3.2

3.2.1

Die aus dem Einspracheentscheid

resultierende EL-Berechnung für die Zeit vom 1. Juli 2014 bis 31. Dezember 2014

(AK-Nr. 71) enthält einen Vermögensverzehr von CHF 2‘625.00, entsprechend 1/15

von CHF 39‘387.00. Diese letztere Summe resultiert aus Sparguthaben/Wertschriften

von CHF 165‘504.00, einem BVG-Freizügigkeitsguthaben von CHF 94‘715.00

und einer unverteilten Erbschaft von CHF 15‘333.00, total CHF 275‘552.00,

abzüglich Schulden von CHF 198‘665.00 und Freibetrag von CHF 37‘500.00.

3.2.2

Der Erbanteil von CHF 15‘333.00

ist ausgewiesen durch das Inventar über den Vermögensnachlass des 2013

verstorbenen Vaters der Beschwerdeführerin (AK-Nr. 24 S. 15). Die

Sparguthaben/Wertschriften per 1. Januar 2014 setzen sich zusammen aus einem

Guthaben bei der Bank Credit Suisse (Säule 3a) von CHF 66‘904.05 (AK-Nr. 41)

und den Guthaben per 31. Dezember 2013 gemäss Wertschriftenverzeichnis zur Steuererklärung

2013.

(AK-Nr. 18 S. 1). Die BVG-Altersguthaben per 31. Dezember 2013

beliefen sich auf CHF 52‘858.66 (AK-Nr. 37) plus CHF 19‘757.80 (AK-Nr. 38)

plus CHF 22‘098.90 (vgl. AK-Nr. 30 S. 4), total CHF 94‘715.26.

3.2.3

Vom auf diese Weise ermittelten

Vermögen von CHF 275‘552.00 brachte die Beschwerdegegnerin in der Berechnung,

welche dem Einspracheentscheid zugrunde liegt (AK-Nr. 71), nunmehr Schulden in

der Höhe von CHF 198‘665.00 in Abzug. Dieser Betrag ergibt sich aus dem namens

der Beschwerdeführerin eingereichten Auszug aus dem Betreibungsregister per 31.

Dezember 2013 (vgl. AK-Nr. 62 S. 10). Dem in der Einsprache gestellten Antrag,

das Vermögen müsse um mindestens CHF 180‘000.00 reduziert werden, wurde damit

entsprochen. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar und es ist auch nicht

ersichtlich, inwiefern dieser Schuldbetrag unzutreffend sein sollte. Die

Beschwerde ist, soweit sie sich auf das Jahr 2014 bezieht, unbegründet.

3.3

3.3.1

Die Berechnung für die Zeit vom

1.

Januar 2015 bis 31. Dezember 2015 (AK-Nr. 68) enthält einen Vermögensverzehr

von CHF 1‘839.00, entsprechend 1/15 von CHF 27‘598.00. Diese letztere

Summe resultiert aus Sparguthaben/Wertschriften von CHF 157‘811.00, einem BVG-Freizügigkeitsguthaben

von CHF 103‘018.00, einer unverteilten Erbschaft von CHF 15‘333.00, total

CHF 276‘162.00, abzüglich Schulden von CHF 211‘064.00 und Freibetrag von CHF

37‘500.00.

3.3.2

Die Sparguthaben/Wertschriften

per 31. Dezember 2014 setzen sich zusammen aus einer Summe CHF 90‘112.62 gemäss

Vermögenszusammenstellung vom 20. Februar 2015 (AK-Nr. 9 S. 1) sowie einem

Guthaben bei der Bank Credit Suisse (Säule 3a) von CHF 67‘698.54 (AK-Nr. 32),

total CHF 157‘811.15. Die BVG-Altersguthaben per 31. Dezember 2014 beliefen

sich auf CHF 60‘700.74 (AK-Nr. 30

S. 1) plus CHF 19‘831.90 (AK-Nr. 38) plus CHF 22‘485.65 (AK-Nr.

39), total CHF 102‘568.30. Hinzu

kommt wiederum der Erbanteil von CHF 15‘333.00. Der Schuldbetrag von CHF 211‘064.00

entspricht dem bereits erwähnten Auszug des Betreibungsamtes per 31. Dezember

2014.

(AK-Nr. 62 S. 10). Auch diesbezüglich ist der Einspracheentscheid korrekt.

3.4

Die Vorbringen in der

Beschwerdeschrift vom 6. Februar 2017 vermögen dieses Ergebnis nicht infrage zu

stellen. Die am 28. September 2016 mit dem Steueramt des Kantons Solothurn

getroffene Vereinbarung ist allenfalls geeignet, die künftige

Anspruchsbeurteilung zu beeinflussen. Für den hier zu beurteilenden Anspruch

auf eine jährliche Ergänzungsleistung im Zeitraum vom 1. Juli 2014 bis 31.

Dezember 2015 sind jedoch die Vermögensverhältnisse am 1. Januar 2014 (für das

Anspruchsjahr 2014) respektive am 1. Januar 2015 (für das Anspruchsjahr 2015)

massgebend (Art. 23 Abs. 1 ELV; E. II. 2.2 hiervor). Auf dieser Basis ist die

Berechnung, welche die Beschwerdegegnerin mit dem Einspracheentscheid und den

zugehörigen Verfügungen vorgenommen hat, korrekt. Aus demselben Grund ist

umgekehrt auch dem Antrag der Beschwerdegegnerin, der Einspracheentscheid sei

zu Ungunsten der Beschwerdeführerin abzuändern (sog. reformatio in peius, vgl.

Art. 61 lit. d ATSG), nicht zu entsprechen. Die Beschwerde ist abzuweisen,

soweit darauf einzutreten ist.

4.

4.1

Bei diesem Ausgang des

Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g

ATSG).

4.2

Das Verfahren ist kostenlos

(Art. 61 lit. a ATSG).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten wird.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht

des Kantons Solothurn

Der

Präsident Die Gerichtsschreiberin

Flückiger Fischer