VSBES.2017.41
Ergänzungsleistungen IV
23. Mai 2017Deutsch8 min
Source so.ch
Urteil vom 23. Mai 2017
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Marti
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiberin Fischer
In Sachen
A.___ vertreten durch ProSoz GmbH, Sozialberatung
Beschwerdeführerin
gegen
Ausgleichskasse Kt. Solothurn, Postfach 116, 4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Ergänzungsleistungen
IV (Einspracheentscheid vom 5. Januar 2017)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Verfügung vom 7. Dezember
2015 (Ausgleichskasse, Akten-Nr. [AK-Nr.] 47) verneinte die Ausgleichskasse des
Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) einen Anspruch der 1959
geborenen A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) auf Ergänzungsleistungen zur
IV-Rente für die Zeit vom 1. Juli 2014 bis 31. Dezember 2014 sowie ab 1. Januar
2015.
2. Dagegen liess die
Beschwerdeführerin am 8. Januar 2016 Einsprache erheben (AK-Nr. 50). Mit der
Einsprache wurde verlangt, der Anspruch sei ohne den in der angefochtenen
Verfügung berücksichtigten Vermögensverzehr neu festzulegen.
3. Mit Einspracheentscheid vom
5. Januar 2017 (Aktenseiten [A.S.] 1 ff.; AK-Nr. 66) hiess die Beschwerdegegnerin
die Einsprache teilweise gut. Gemäss den gestützt darauf – als integrierende
Bestandteile des Einspracheentscheids – erlassenen neuen Verfügungen wurde der
Beschwerdeführerin für die Zeit vom 1. Juli 2014 bis 31. Dezember 2014 eine
jährliche Ergänzungsleistung von CHF 658.00 pro Monat (inkl. Prämienpauschale
Krankenversicherung von CHF 377.00), für die Zeit vom 1. Januar 2015 bis 31.
Dezember 2015 eine solche von CHF 803.00 pro Monat (inkl. Prämienpauschale
Krankenversicherung von CHF 398.00) und vom 1. Januar 2016 bis 31. Mai 2016
eine solche von CHF 822.00 pro Monat (inkl. Prämienpauschale Krankenversicherung
von CHF 417.00) zugesprochen. Die Anpassung ergab sich daraus, dass vom
angerechneten Vermögen Schulden in Abzug gebracht wurden, was zu einer Reduktion
des Vermögensverzehrs führte.
4. Am 6. Februar 2017 lässt die
Beschwerdeführerin gegen den Einspracheentscheid vom 5. Januar 2017 beim
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht)
Beschwerde erheben (A.S. 5 f.). Sie stellt den Antrag, ihre Vermögenswerte
seien gemäss der Vereinbarung vom 28. September 2016 mit dem Steueramt des
Kantons Solothurn in der Berechnung der Ergänzungsleistung anzupassen.
5. Die Beschwerdegegnerin
beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 7. April 2017 (A.S. 15 ff.), die im Einspracheentscheid
berücksichtigte Schuld sei – zu Ungunsten der Beschwerdeführerin – zu
reduzieren und im Übrigen sei die Beschwerde abzuweisen. Die Beschwerdeführerin
verzichtet in der Folge auf eine Replik.
6. Auf die Ausführungen in den
Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Beschwerde gegen den
Einspracheentscheid vom 5. Januar 2017 ist rechtzeitig eingereicht worden. Das
angerufene Gericht ist sachlich und örtlich zuständig. Die
Sachurteilsvoraussetzungen sind somit erfüllt. Auf die Beschwerde ist
grundsätzlich einzutreten.
1.2
Streitig ist der Anspruch auf
Ergänzungsleistungen ab 1. Juli 2014. Die Beschwerdeführerin beanstandet, dass
ihr mit dem angefochtenen Einspracheentscheid weiterhin ein (wenn auch
reduzierter) Vermögensverzehr als Einnahme angerechnet wird.
1.3
Thema des Beschwerdeverfahrens
können nur Ansprüche sein, über welche mit der ursprünglichen Verfügung entschieden
wurde, da diese den Anfechtungs- und Streitgegenstand des Einspracheverfahrens
und damit auch eines allfälligen Beschwerdeverfahrens begrenzt. Die Verfügung
vom 7. Dezember 2015 (AK-Nr. 47) bezieht sich auf den Anspruch für die Zeit vom
1.
Juli 2014 bis 31. Dezember 2014 sowie ab 1. Januar 2015. Da die jährliche
Ergänzungsleistung als Jahresleistung ausgestaltet ist, kann die Verfügung nur
bis Ende 2015 Rechtsbeständigkeit entfalten (BGE 128 V 39). Gegenstand des
Beschwerdeverfahrens bildet demzufolge der Anspruch auf Ergänzungsleistungen
für den Zeitraum vom 1. Juli 2014 bis 31. Dezember 2015.
2.
2.1
Die jährliche
Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die
anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 Bundesgesetz über die
Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
[ELG, SR 831.30]).
2.2
Zeitlich massgebend für die
Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sind in der Regel die während des
vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am
1.
Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1 Verordnung über
die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
SR 831.301).
3.
Umstritten ist einzig der
Vermögensverzehr.
3.1
Als Einnahme angerechnet wird
bei IV-Rentnerinnen und -Rentnern ein Fünfzehntel des Reinvermögens, soweit es
bei alleinstehenden Personen CHF 37‘500.00 übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit.
c ELG). Schulden sind für die Bestimmung des Vermögens im Rahmen von Art. 11
Abs. 1 lit. c ELG vom rohen Vermögen abzuziehen, bevor der Vermögensverzehr
ermittelt wird. Die Berücksichtigung setzt voraus, dass der Bestand der Schuld
hinreichend nachgewiesen ist (Ralph Jöhl / Patricia Usinger-Egger,
Ergänzungsleistungen, in Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht
[SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Auflage, Basel 2016, S. 1847 f. N
166).
3.2
3.2.1
Die aus dem Einspracheentscheid
resultierende EL-Berechnung für die Zeit vom 1. Juli 2014 bis 31. Dezember 2014
(AK-Nr. 71) enthält einen Vermögensverzehr von CHF 2‘625.00, entsprechend 1/15
von CHF 39‘387.00. Diese letztere Summe resultiert aus Sparguthaben/Wertschriften
von CHF 165‘504.00, einem BVG-Freizügigkeitsguthaben von CHF 94‘715.00
und einer unverteilten Erbschaft von CHF 15‘333.00, total CHF 275‘552.00,
abzüglich Schulden von CHF 198‘665.00 und Freibetrag von CHF 37‘500.00.
3.2.2
Der Erbanteil von CHF 15‘333.00
ist ausgewiesen durch das Inventar über den Vermögensnachlass des 2013
verstorbenen Vaters der Beschwerdeführerin (AK-Nr. 24 S. 15). Die
Sparguthaben/Wertschriften per 1. Januar 2014 setzen sich zusammen aus einem
Guthaben bei der Bank Credit Suisse (Säule 3a) von CHF 66‘904.05 (AK-Nr. 41)
und den Guthaben per 31. Dezember 2013 gemäss Wertschriftenverzeichnis zur Steuererklärung
2013.
(AK-Nr. 18 S. 1). Die BVG-Altersguthaben per 31. Dezember 2013
beliefen sich auf CHF 52‘858.66 (AK-Nr. 37) plus CHF 19‘757.80 (AK-Nr. 38)
plus CHF 22‘098.90 (vgl. AK-Nr. 30 S. 4), total CHF 94‘715.26.
3.2.3
Vom auf diese Weise ermittelten
Vermögen von CHF 275‘552.00 brachte die Beschwerdegegnerin in der Berechnung,
welche dem Einspracheentscheid zugrunde liegt (AK-Nr. 71), nunmehr Schulden in
der Höhe von CHF 198‘665.00 in Abzug. Dieser Betrag ergibt sich aus dem namens
der Beschwerdeführerin eingereichten Auszug aus dem Betreibungsregister per 31.
Dezember 2013 (vgl. AK-Nr. 62 S. 10). Dem in der Einsprache gestellten Antrag,
das Vermögen müsse um mindestens CHF 180‘000.00 reduziert werden, wurde damit
entsprochen. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar und es ist auch nicht
ersichtlich, inwiefern dieser Schuldbetrag unzutreffend sein sollte. Die
Beschwerde ist, soweit sie sich auf das Jahr 2014 bezieht, unbegründet.
3.3
3.3.1
Die Berechnung für die Zeit vom
1.
Januar 2015 bis 31. Dezember 2015 (AK-Nr. 68) enthält einen Vermögensverzehr
von CHF 1‘839.00, entsprechend 1/15 von CHF 27‘598.00. Diese letztere
Summe resultiert aus Sparguthaben/Wertschriften von CHF 157‘811.00, einem BVG-Freizügigkeitsguthaben
von CHF 103‘018.00, einer unverteilten Erbschaft von CHF 15‘333.00, total
CHF 276‘162.00, abzüglich Schulden von CHF 211‘064.00 und Freibetrag von CHF
37‘500.00.
3.3.2
Die Sparguthaben/Wertschriften
per 31. Dezember 2014 setzen sich zusammen aus einer Summe CHF 90‘112.62 gemäss
Vermögenszusammenstellung vom 20. Februar 2015 (AK-Nr. 9 S. 1) sowie einem
Guthaben bei der Bank Credit Suisse (Säule 3a) von CHF 67‘698.54 (AK-Nr. 32),
total CHF 157‘811.15. Die BVG-Altersguthaben per 31. Dezember 2014 beliefen
sich auf CHF 60‘700.74 (AK-Nr. 30
S. 1) plus CHF 19‘831.90 (AK-Nr. 38) plus CHF 22‘485.65 (AK-Nr.
39), total CHF 102‘568.30. Hinzu
kommt wiederum der Erbanteil von CHF 15‘333.00. Der Schuldbetrag von CHF 211‘064.00
entspricht dem bereits erwähnten Auszug des Betreibungsamtes per 31. Dezember
2014.
(AK-Nr. 62 S. 10). Auch diesbezüglich ist der Einspracheentscheid korrekt.
3.4
Die Vorbringen in der
Beschwerdeschrift vom 6. Februar 2017 vermögen dieses Ergebnis nicht infrage zu
stellen. Die am 28. September 2016 mit dem Steueramt des Kantons Solothurn
getroffene Vereinbarung ist allenfalls geeignet, die künftige
Anspruchsbeurteilung zu beeinflussen. Für den hier zu beurteilenden Anspruch
auf eine jährliche Ergänzungsleistung im Zeitraum vom 1. Juli 2014 bis 31.
Dezember 2015 sind jedoch die Vermögensverhältnisse am 1. Januar 2014 (für das
Anspruchsjahr 2014) respektive am 1. Januar 2015 (für das Anspruchsjahr 2015)
massgebend (Art. 23 Abs. 1 ELV; E. II. 2.2 hiervor). Auf dieser Basis ist die
Berechnung, welche die Beschwerdegegnerin mit dem Einspracheentscheid und den
zugehörigen Verfügungen vorgenommen hat, korrekt. Aus demselben Grund ist
umgekehrt auch dem Antrag der Beschwerdegegnerin, der Einspracheentscheid sei
zu Ungunsten der Beschwerdeführerin abzuändern (sog. reformatio in peius, vgl.
Art. 61 lit. d ATSG), nicht zu entsprechen. Die Beschwerde ist abzuweisen,
soweit darauf einzutreten ist.
4.
4.1
Bei diesem Ausgang des
Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g
ATSG).
4.2
Das Verfahren ist kostenlos
(Art. 61 lit. a ATSG).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wird.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht
des Kantons Solothurn
Der
Präsident Die Gerichtsschreiberin
Flückiger Fischer