VSBES.2017.42
Ergänzungsleistungen IV
22. September 2017Deutsch15 min
Source so.ch
Urteil vom 22. September 2017
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Gerichtsschreiberin Weber
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
Ausgleichskasse Kt. Solothurn, Postfach 116, 4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Ergänzungsleistungen
IV (Einspracheentscheid vom 19. Januar 2017)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Per 1. Oktober 2016 zog die
Versicherte A.___ vom Kanton [...] nach [...] im Kanton Solothurn (Akten der
Ausgleichskasse [AK-Nr.] Nr. 5 und 7). Am 28. September 2016 meldete sie sich
bei der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: AKSO) zum Bezug
einer Ergänzungsleistung an (AK-Nr. 7). Bei den Ausgaben erwähnte sie u.a. eine
jährliche Miete von CHF 6'900.00 und jährliche Nebenkosten von CHF 2'700.00.
Mit der Anmeldung reichte die Versicherte einen Untermietvertrag vom 22. Juli
2016 zwischen B.___ als Hauptmieter und ihr als Untermieterin ein (AK-Nr. 9).
Laut diesem Untermietvertrag bezahlt sie an B.___ einen monatlichen
Nettomietzins von CHF 575.00 plus Heizkosten (pauschal) von CHF 225.00,
total somit CHF 800.00 pro Monat. Weiter enthält der Untermietvertrag folgende
Klausel: «Folgende Kosten sind nicht im Totalbetrag inbegriffen und gehen zu
einem Anteil von 50 % zulasten der Untermieterin: Nebenkosten wie
Gebäudeunterhalt, der nicht vom Besitzer übernommen wird.».
2. Die AKSO zog in der Folge den
Hauptmietvertrag bei (AK-Nr. 18). Dieser nennt sowohl B.___ als auch die
Versicherte als Mieter. Der Mietzins wird auf CHF 1'150.00 netto pro Monat
festgelegt. Weiter sieht der Vertrag vor, sämtliche Nebenkosten gingen «direkt
zu Lasten des Mieters». Dazu gehörten die Kosten für Heizung und die
Betriebskosten. Sowohl Heiz- als auch Betriebskosten werden näher umschrieben.
3.
3.1 Mit Verfügung vom 12. Dezember
2016 (AK-Nr. 22) sprach die AKSO der Versicherten rückwirkend ab 1. Oktober
2016 eine jährliche Ergänzungsleistung in der Höhe der Prämienpauschale für die
Krankenversicherung von CHF 417.00 pro Monat zu. Dem entsprechenden
Berechnungsblatt (AK-Nr. 23) lässt sich entnehmen, dass bei den anerkannten
Ausgaben ein Mietzins von CHF 6'900.00 pro Jahr berücksichtigt wurde.
3.2 Mit Verfügung vom 28. Dezember 2016
(AK-Nr. 26) wurde die jährliche Ergänzungsleistung ab 1. Januar 2017 auf CHF
441.00 pro Monat festgesetzt, was ebenfalls der (ab diesem Datum gültigen)
Prämienpauschale für die Krankenversicherung entspricht.
4. Mit Schreiben vom 27. Dezember
2016 (AK-Nr. 29) erhob die Versicherte Einsprache gegen die Verfügung vom 12.
Dezember 2016. Sie erklärte, sie verlange die Berücksichtigung einer
Heizkostenpauschale (AK-Nr. 29). Ihr Wohnhaus verfüge über eine Pelletheizung.
Je nach Aussentemperatur fielen dafür monatliche Kosten von mindestens CHF
125.00 an. Das Bad befinde sich nicht in der Wohnung, sondern in der unteren
Laube, welche mit einem Elektroofen beheizt werden müsse, damit die Rohre nicht
einfrieren würden. In der oberen Laube seien die Vorräte gelagert. Dort werde
mit Gasöfen temperiert. Die Laube sei ein einfacher Bretterverschlag und die
Temperatur befinde sich ca. zwei bis drei Grad über der Aussentemperatur. Daher
müsse geheizt werden, aber auch weil man nachts nicht bei Minustemperaturen zur
Toilette wolle. Durchschnittlich würden pro Monat 20 Gasflaschen benötigt,
wobei eine Flasche CHF 38.95 koste, das ergebe pro Monat einen Betrag von CHF 779.00.
Die monatlichen Heizkosten für Pellets, Gas und Strom würden sich auf
mindestens CHF 1'000.00 belaufen, wovon sie als Untermieterin die Hälfte
bezahlen müsse. Hinzu kämen noch die Nebenkosten für Wasser, Strom, Kehricht
usw. Sie erwarte, dass ihr (bei der EL-Berechnung) für die Nebenkosten
mindestens CHF 500.00 angerechnet würden.
5. Mit Einspracheentscheid vom 19.
Januar 2017 wies die AKSO die Einsprache der Versicherten ab (Aktenseite [A.S.]
1 ff.). Begründet wurde der Entscheid damit, dass gemäss Untermietvertrag in
der Miete von CHF 800.00 bereits eine Pauschale für die Heizkosten
inbegriffen sei. Mit Verweis auf Art. 16b Abs. 1 Verordnung über die
Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(ELV, SR 831.301) sowie die Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV
und IV (WEL, RZ 3235.03) teilte die AKSO mit, es bestehe keine Möglichkeit, die
Pauschale gemäss WEL in der Höhe von CHF 840.00 jährlich zusätzlich zu
berücksichtigen.
6. Die Versicherte (nachfolgend:
Beschwerdeführerin) erhebt am 6. Februar 2017 Beschwerde beim
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (A.S. 4 f.). Sie verweist auf ihre
Einsprache (vgl. E. I. 4 hiervor) und beantragt sinngemäss, der
Einspracheentscheid vom 19. Januar 2017 sei aufzuheben und bei der
EL-Berechnung sei eine Heizkostenpauschale als Ausgabe zu berücksichtigen.
7. Die AKSO (nachfolgend:
Beschwerdegegnerin) lässt sich am 3. März 2017 vernehmen und beantragt, die
Beschwerde sei abzuweisen (A.S. 8 f.).
8. Mit Zuschrift vom 20. März 2017
reicht die Beschwerdeführerin eine Kassenquittung der Landi ein, woraus
hervorgeht, dass eine Propan-Gasflasche CHF 38.95 sowie ein Sack Holzpellets à
15 kg CHF 4.95 kosten. Weiter reicht sie zwei Tabellen ein, worin sie den Gasflaschenverbrauch
dokumentiert.
9. Auf die weiteren Ausführungen
in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts, zulässiges Anfechtungsobjekt) sind erfüllt.
1.2
Gemäss § 54bis Abs. 1
lit. a Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation (GO, BGS 125.12)
entscheidet der Präsident des Versicherungsgerichts – von hier nicht gegebenen
Ausnahmen abgesehen – als Einzelrichter über sozialversicherungsrechtliche
Streitigkeiten mit einem Streitwert bis höchstens CHF 30'000.00. Mit der
Verfügung vom 12. Dezember 2016 und dem sie bestätigenden Einspracheentscheid
vom 19. Januar 2017 wurde über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen
für die Zeit ab 1. Oktober 2016 bis 31. Dezember 2016 entschieden. Die
Beschwerdeführerin verlangt, es seien Nebenkosten von mindestens CHF 500.00 pro
Monat zu berücksichtigen und die Ergänzungsleistung sei entsprechend zu
erhöhen. Der streitige Betrag liegt somit deutlich unter CHF 30'000.00. Die
Angelegenheit fällt demnach in die einzelrichterliche Zuständigkeit.
2.
2.1
Anspruch auf
Ergänzungsleistungen haben unter anderem Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem
Aufenthalt in der Schweiz, die Anspruch auf eine Rente der
Invalidenversicherung haben (Art. 4 Abs. 1 lit. c Bundesgesetz über
Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
[ELG, SR 831.30]). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um
den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9
Abs. 1 ELG).
2.2
Bei zu Hause lebenden,
alleinstehenden Personen werden als Ausgaben unter anderem ein Betrag für den
allgemeinen Lebensbedarf (Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG) sowie ein
jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung
(Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG) berücksichtigt. Ebenfalls einbezogen werden der
Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten, wobei
hierfür ein jährlicher Höchstbetrag von CHF 13'200.00 gilt (Art. 10 Abs. 1 lit.
b Ziff. 1 ELG). Dieser Höchstbetrag bezieht sich auf die Summe aus den
Nettomietkosten und den Nebenkosten, d.h. das gesetzliche Mietzinsmaximum wird
nicht um den Betrag der vom Vermieter in Rechnung gestellten Nebenkosten erhöht
(Ralph Jöhl / Patricia Usinger-Egger, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in:
Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Soziale
Sicherheit, Basel 2016, S. 1760 N 72 mit Hinweisen).
2.3
2.3.1
Gemäss Art. 9 Abs. 5 lit. e ELG
bestimmt der Bundesrat die Pauschale für die Nebenkosten bei einer
Liegenschaft, die von der Person bewohnt wird, die an der Liegenschaft Eigentum
oder Nutzniessung hat. Gestützt darauf hat der Bundesrat in Art. 16a ELV festgelegt,
dass bei Personen, die eine ihnen gehörende Liegenschaft bewohnen, für die
Nebenkosten ausschliesslich eine Pauschale anerkannt wird (Abs. 1). Die
Pauschale beträgt pro Jahr CHF 1'680.00 (Abs. 3). Diese Sonderregelung
beschränkt sich auf EL-Bezügerinnen und –bezüger, die Eigentum oder
Nutzniessung an der von ihnen bewohnten Liegenschaft haben. Bei Mietern sind –
vorbehältlich der Heizkostenpauschale (E. II. 2.3.2 hiernach) und im Rahmen des
gesetzlichen Höchstbetrags für die Bruttomiete (E. II. 2.2 hiervor) - die
tatsächlichen Nebenkosten massgebend (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts P
42/06 vom 2. November 2006 E. 5.2.2).
2.3.2
Der Bundesrat bestimmt laut Art.
9.
Abs. 5 lit. f ELG überdies die Pauschale für Heizkosten einer gemieteten
Wohnung, sofern diese von der Mieterin oder vom Mieter direkt getragen werden
müssen. Gemäss dem gestützt auf diese Ermächtigung erlassenen Art. 16b ELV wird
bei Personen, welche ihre Mietwohnung selber beheizen müssen und dem Vermieter
keine Heizungskosten nach Art. 257b Abs. 1 Obligationenrecht (OR, SR 220) zu
zahlen haben, für die Heizkosten zu den übrigen Nebenkosten eine Pauschale
hinzugezählt. Die Pauschale beträgt pro Jahr die Hälfte derjenigen nach Art.
16a ELV, d.h. CHF 840.00 (vgl. Art. 16b Abs. 2 ELV). Bei Personen, die ihre
Mietwohnung selbst heizen müssen, werden demnach nicht die effektiven
Heizkosten angerechnet. Nur eine gesetzliche Heizkostenpauschale findet als
Ausgabe Berücksichtigung. Diese Pauschale ist zu den übrigen – effektiven –
Nebenkosten hinzuzuzählen (Jöhl / Usinger-Egger, a.a.O., S. 1761 N 73).
2.3.3
Werden Wohnungen oder
Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt, welche nicht in die EL-Berechnung
eingeschlossen sind, dann ist der Mietzins auf die einzelnen Personen
aufzuteilen. Die Mietzinsanteile der Personen, welche nicht in die
EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der jährlichen
Ergänzungsleistung ausser Betracht gelassen (Art. 16c Abs. 1 ELV). Die
Aufteilung hat grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen (Art. 16c Abs. 2
ELV).
2.4
Bei den Nebenkosten handelt es
sich um die Kosten der Leistungen des Vermieters, die mit dem Gebrauch der Sache
zusammenhängen, oder die dazu dienen, die Mietsache in einem zum
vorausgesetzten Gebrauch tauglichen Zustand zu erhalten. EL-rechtlich können deshalb
nicht einfach alle vom Vermieter in Rechnung gestellten Kosten als Nebenkosten
i.S.v. Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG betrachtet werden. Es ist vielmehr für jede
Kostenposition zu prüfen, ob sie tatsächlich direkt aus dem Wohnbedürfnis
resultiert oder ob sie zum allgemeinen Lebensbedarf zu zählen ist. So sind etwa
die Kosten des vom Mieter persönlich verbrauchten Wassers, die vom Vermieter
zusammen mit der Miete in Rechnung gestellt werden, nicht als Nebenkosten zu
betrachten, denn das Wasser dient nicht dem Grundbedürfnis des Wohnens, sondern
dem allgemeinen Lebensbedarf (Hygiene, Ernährung), d.h. die entsprechenden
Kosten sind bereits durch den Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf abgedeckt
(Jöhl / Usinger-Egger, a.a.O., 1760 f. N 72). Dasselbe gilt für gewisse Strom-
und für Telefonkosten (vgl. Michel Valterio, Commentaire de la loi fédérale sur
les prestations complémentaires à l’AVS et à l’AI, Genf 2015, S. 97 ff., Art.
10.
N 35, mit Hinweisen).
3.
Strittig ist, ob die
Beschwerdegegnerin bei den anerkannten Ausgaben zu Recht einen Mietzins von CHF
6'900.00 pro Jahr (entsprechend CHF 575.00 pro Monat) berücksichtigt hat.
3.1
3.1.1
Die Beschwerdeführerin
beanstandet in der Beschwerde wie bereits in der Einsprache, dass die
Beschwerdegegnerin bei den anerkannten Ausgaben keine Ausgaben für die
Heizkosten berücksichtigt hat.
3.1.2
Die Beschwerdegegnerin führt im
Einspracheentscheid vom 19. Januar 2017 aus, die Beschwerdeführerin bezahle
gemäss dem Untermietvertrag vom 22. Juli 2016 (E. I. 1 hiervor)
dem Hauptmieter B.___ einen monatlichen Betrag von CHF 800.00. Dieser umfasse
neben dem Mietzins von CHF 575.00 pro Monat auch Nebenkosten von CHF 225.00.
Damit bleibe kein Raum für die Berücksichtigung weiterer Heizkosten.
3.2
Entgegen den zitierten
Ausführungen im Einspracheentscheid hat die Beschwerdegegnerin bei der
Anspruchsbeurteilung, die der Verfügung vom 12. Dezember 2016 zugrunde lag,
nicht auf den Untermietvertrag vom 22. Juli 2016 und die dort vorgesehene
Bruttomiete von CHF 800.00 abgestellt. Stattdessen hat sie den
Hauptmietvertrag (AK-Nr. 18; E. I. 2 hiervor) herangezogen und die
dort vorgesehene Nettomiete von CHF 1'150.00 hälftig berücksichtigt. Damit
ergab sich in der EL-Berechnung der Beschwerdeführerin ein Mietzins von
CH 575.00 pro Monat respektive CHF 6'900.00 pro Jahr. Dieser Betrag fand
dementsprechend Eingang in das Berechnungsblatt für die Zeit ab 1. Oktober 2016
(AK-Nr. 23), welches der Verfügung vom 12. Dezember 2016 zugrunde liegt. Die
Beschwerde kann daher nicht mit der Begründung abgewiesen werden, der bei den
Ausgaben berücksichtigte Mietzins enthalte auch bereits die Nebenkosten und
verstehe sich als Bruttomiete. Die Argumente der Beschwerdeführerin sind
vielmehr inhaltlich zu prüfen.
3.3
Gemäss dem Hauptmietvertrag vom
21.
Juni 2016 sind B.___ und die Beschwerdeführerin solidarisch haftende Mieter
der 3 ½ Zimmer-Wohnung in [...]. Damit bleibt, wie die Beschwerdegegnerin zu
Recht erkannt hat, kein Raum für den Abschluss eines Untermietvertrags zwischen
diesen beiden Personen. Massgebend sind die Mietkosten, die sich für die
Beschwerdeführerin aus dem Hauptmietvertrag ergeben. Die Nettomiete beläuft
sich auf CHF 1'150.00. Da der Mitmieter B.___ nicht in die EL-Berechnung
eingeschlossen ist, wird gemäss Art. 16c ELV (E. II. 2.3.3 hiervor) die Hälfte
dieses Betrags berücksichtigt, also CHF 575.00 pro Monat oder CHF 6'900.00 pro
Jahr.
3.4
Es ist davon auszugehen, dass die
Beschwerdeführerin und ihr Mitmieter B.___ die von ihnen gemietete Liegenschaft
auf eigene Kosten beheizen müssen. Diesem Umstand ist nach der zitierten
Regelung (E. II. 2.3.2 hiervor) Rechnung zu tragen, indem eine Pauschale für
die Heizkosten berücksichtigt wird. Diese Pauschale beläuft sich auf CHF 840.00
pro Jahr (Art. 16b ELV). Weil die Beschwerdeführerin mit B.___ zusammenwohnt,
ist in der sie betreffenden EL-Berechnung die Hälfte dieses Betrags zu
berücksichtigen (Art. 16c ELV; E. II. 2.3.3 hiervor), also CHF 420.00 pro Jahr.
Die Beschwerdeführerin weist darauf hin, dass die bei ihr tatsächlich
anfallenden Heizkosten aufgrund der besonderen Wohnverhältnisse wesentlich höher
sind. Nach der Rechtsprechung ist in dieser Konstellation jedoch zwingend die
Pauschale anzuwenden. Art. 16b ELV ist gesetzes- und verfassungsmässig und
lässt keinen Raum für die Berücksichtigung höher Kosten, selbst wenn diese
tatsächlich ausgewiesen sind (BGE 131 V 256 E. 5 und 6 S. 258 ff.; Valterio,
a.a.O., S. 99, Art. 10 N 39 mit Fn. 270). Die jährlichen anerkannten Ausgaben
sind somit lediglich um die hälftige Heizkostenpauschale, also um einen Betrag
von CHF 420.00, zu erhöhen.
3.5
3.5.1
Wie dargelegt (E. II. 2.3.1
hiervor), sind anderweitige Nebenkosten, die entstanden und ausgewiesen sind,
ebenfalls als anerkannte Ausgaben zu berücksichtigen, solange der Grenzbetrag
nicht erreicht wird, wobei bei jeder Kostenposition zu prüfen ist, ob es sich
um Nebenkosten handelt (E. II. 2.4 hiervor).
3.5.2
Laut dem Hauptmietvertrag vom 21.
Juni 2016 (AK-Nr. 18; E. I. 2 hiervor) gehen sämtliche Nebenkosten «direkt zu
Lasten des Mieters». Dazu gehören, wie der Vertrag weiter ausführt, neben den
Heizkosten, für die nach dem Gesagten nur die Pauschale gemäss Art. 16b ELV
berücksichtigt werden kann, auch die Betriebskosten. Als solche werden
aufgezählt: «Gesamter Verbrauch von Energie (Strom, Gas, usw.); Wasser- und
Kläranlagegebühren (inkl. Grundgebühr), Gebühren für Kehrichtabfuhr,
Strassenreinigung und öffentliche Beleuchtung; Benützungsgebühr für
Kabelfernsehen und Radio, falls bestehend oder während der Mietdauer
installiert; die Kosten der üblichen Serviceverträge für Waschmaschine,
Tumbler, Geschirrspülmaschine, Ölofen usw.; periodische Reinigung der
Abwasserleitungen; Salz, Filter und Service von Enthärtungsanlagen.» Zumindest
ein Teil dieser Ausgaben können anrechenbare Nebenkosten darstellen. Eine
Vereinbarung, wonach die Mietpartei die Nebenkosten für Leistungen von Dritten
diesen direkt vergüten muss, ist mietrechtlich zulässig und bei der Miete von
Einfamilienhäusern nicht ungewöhnlich (vgl. Hans Giger, Berner Kommentar, Art.
256-259i OR, 2015, S. 126, Art. 257a N 30, mit Hinweisen). Die Anwendung der
Pauschale gemäss Art. 16a ELV fällt bei Mietern ausser Betracht (E. II. 2.3.1 hiervor).
Dagegen sind allfällige ausgewiesene Nebenkosten (mit Ausnahme der Heizkosten)
zu berücksichtigen (zitiertes Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts P 42/06
vom 2. November 2006 E. 5.2.2; E. II. 2.3.2 hiervor). Soweit die
Beschwerdeführerin und der Mitmieter für den jeweils relevanten Zeitraum
nachzuweisen vermögen, dass tatsächliche Aufwendungen entstanden sind, welche
durch die im vorstehend wiedergegebenen Passus des Hauptmietvertrags erfasst
werden und inhaltlich Nebenkosten darstellen, handelt es sich um potenziell –
im Rahmen des Höchstbetrags – anrechenbare Nebenkosten. Der Beschwerdeführerin
wäre für die Berechnung ihrer jährlichen Ergänzungsleistung die Hälfte dieser
Kosten anzurechnen. Es lässt sich nicht ausschliessen, dass dadurch mit der
Heizkostenpauschale von CHF 420.00 ein Ausgabenüberschuss resultieren könnte,
der höher ist als die Prämienpauschale für die Krankenversicherung. Die
Beschwerdegegnerin hat dies ergänzend abzuklären, wobei die Beschwerdeführerin
gehalten ist, entsprechende Angaben und Belege einzureichen.
4.
Zusammenfassend wird der
angefochtene Einspracheentscheid in teilweiser Gutheissung der Beschwerde
aufgehoben. Die Beschwerde erweist sich in Bezug auf die Heizkosten insoweit
als begründet, als unter diesem Titel eine Pauschale von CHF 420.00 pro
Jahr als Ausgabe anzuerkennen ist. Mit dieser zusätzlichen Ausgabenposition
resultiert allerdings kein Ausgabenüberschuss, der höher wäre als der Betrag,
welchen die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zugesprochen hat. Es
lässt sich aber nicht ausschliessen, dass weitere, tatsächlich entstandene
Nebenkosten zu berücksichtigen sind, welche einen höheren EL-Anspruch begründen.
Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie der
Beschwerdeführerin Gelegenheit biete, während der relevanten Zeitraums ab 1.
Oktober 2016 angefallene Betriebskosten nachzuweisen. Anschliessend wird erneut
über den Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab diesem Datum zu befinden sein.
Die Beschwerde ist in diesem Sinn teilweise gutzuheissen.
5.
Das Verfahren ist kostenlos
(Art. 61 lit. a ATSG).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Der Einspracheentscheid der
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn vom 19. Januar 2017 wird in teilweiser
Gutheissung der Beschwerde aufgehoben. Es wird festgestellt, dass für
Heizkosten ein Betrag von CHF 420.00 pro Jahr zu berücksichtigen ist, und die
Sache wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie im Sinne der
Erwägungen vorgehe und anschliessend über den Anspruch der Beschwerdeführerin
auf Ergänzungsleistungen ab 1. Oktober 2016 neu entscheide.
2. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des
Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die
Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und
Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen)
sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Flückiger Weber