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Entscheid

VSBES.2017.42

Ergänzungsleistungen IV

22. September 2017Deutsch15 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Per 1. Oktober 2016 zog die

Versicherte A.___ vom Kanton [...] nach [...] im Kanton Solothurn (Akten der

Ausgleichskasse [AK-Nr.] Nr. 5 und 7). Am 28. September 2016 meldete sie sich

bei der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: AKSO) zum Bezug

einer Ergänzungsleistung an (AK-Nr. 7). Bei den Ausgaben erwähnte sie u.a. eine

jährliche Miete von CHF 6'900.00 und jährliche Nebenkosten von CHF 2'700.00.

Mit der Anmeldung reichte die Versicherte einen Untermietvertrag vom 22. Juli

2016 zwischen B.___ als Hauptmieter und ihr als Untermieterin ein (AK-Nr. 9).

Laut diesem Untermietvertrag bezahlt sie an B.___ einen monatlichen

Nettomietzins von CHF 575.00 plus Heizkosten (pauschal) von CHF 225.00,

total somit CHF 800.00 pro Monat. Weiter enthält der Untermietvertrag folgende

Klausel: «Folgende Kosten sind nicht im Totalbetrag inbegriffen und gehen zu

einem Anteil von 50 % zulasten der Untermieterin: Nebenkosten wie

Gebäudeunterhalt, der nicht vom Besitzer übernommen wird.».

2. Die AKSO zog in der Folge den

Hauptmietvertrag bei (AK-Nr. 18). Dieser nennt sowohl B.___ als auch die

Versicherte als Mieter. Der Mietzins wird auf CHF 1'150.00 netto pro Monat

festgelegt. Weiter sieht der Vertrag vor, sämtliche Nebenkosten gingen «direkt

zu Lasten des Mieters». Dazu gehörten die Kosten für Heizung und die

Betriebskosten. Sowohl Heiz- als auch Betriebskosten werden näher umschrieben.

3.

3.1 Mit Verfügung vom 12. Dezember

2016 (AK-Nr. 22) sprach die AKSO der Versicherten rückwirkend ab 1. Oktober

2016 eine jährliche Ergänzungsleistung in der Höhe der Prämienpauschale für die

Krankenversicherung von CHF 417.00 pro Monat zu. Dem entsprechenden

Berechnungsblatt (AK-Nr. 23) lässt sich entnehmen, dass bei den anerkannten

Ausgaben ein Mietzins von CHF 6'900.00 pro Jahr berücksichtigt wurde.

3.2 Mit Verfügung vom 28. Dezember 2016

(AK-Nr. 26) wurde die jährliche Ergänzungsleistung ab 1. Januar 2017 auf CHF

441.00 pro Monat festgesetzt, was ebenfalls der (ab diesem Datum gültigen)

Prämienpauschale für die Krankenversicherung entspricht.

4. Mit Schreiben vom 27. Dezember

2016 (AK-Nr. 29) erhob die Versicherte Einsprache gegen die Verfügung vom 12.

Dezember 2016. Sie erklärte, sie verlange die Berücksichtigung einer

Heizkostenpauschale (AK-Nr. 29). Ihr Wohnhaus verfüge über eine Pelletheizung.

Je nach Aussentemperatur fielen dafür monatliche Kosten von mindestens CHF

125.00 an. Das Bad befinde sich nicht in der Wohnung, sondern in der unteren

Laube, welche mit einem Elektroofen beheizt werden müsse, damit die Rohre nicht

einfrieren würden. In der oberen Laube seien die Vorräte gelagert. Dort werde

mit Gasöfen temperiert. Die Laube sei ein einfacher Bretterverschlag und die

Temperatur befinde sich ca. zwei bis drei Grad über der Aussentemperatur. Daher

müsse geheizt werden, aber auch weil man nachts nicht bei Minustemperaturen zur

Toilette wolle. Durchschnittlich würden pro Monat 20 Gasflaschen benötigt,

wobei eine Flasche CHF 38.95 koste, das ergebe pro Monat einen Betrag von CHF 779.00.

Die monatlichen Heizkosten für Pellets, Gas und Strom würden sich auf

mindestens CHF 1'000.00 belaufen, wovon sie als Untermieterin die Hälfte

bezahlen müsse. Hinzu kämen noch die Nebenkosten für Wasser, Strom, Kehricht

usw. Sie erwarte, dass ihr (bei der EL-Berechnung) für die Nebenkosten

mindestens CHF 500.00 angerechnet würden.

5. Mit Einspracheentscheid vom 19.

Januar 2017 wies die AKSO die Einsprache der Versicherten ab (Aktenseite [A.S.]

1 ff.). Begründet wurde der Entscheid damit, dass gemäss Untermietvertrag in

der Miete von CHF 800.00 bereits eine Pauschale für die Heizkosten

inbegriffen sei. Mit Verweis auf Art. 16b Abs. 1 Verordnung über die

Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

(ELV, SR 831.301) sowie die Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV

und IV (WEL, RZ 3235.03) teilte die AKSO mit, es bestehe keine Möglichkeit, die

Pauschale gemäss WEL in der Höhe von CHF 840.00 jährlich zusätzlich zu

berücksichtigen.

6. Die Versicherte (nachfolgend:

Beschwerdeführerin) erhebt am 6. Februar 2017 Beschwerde beim

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (A.S. 4 f.). Sie verweist auf ihre

Einsprache (vgl. E. I. 4 hiervor) und beantragt sinngemäss, der

Einspracheentscheid vom 19. Januar 2017 sei aufzuheben und bei der

EL-Berechnung sei eine Heizkostenpauschale als Ausgabe zu berücksichtigen.

7. Die AKSO (nachfolgend:

Beschwerdegegnerin) lässt sich am 3. März 2017 vernehmen und beantragt, die

Beschwerde sei abzuweisen (A.S. 8 f.).

8. Mit Zuschrift vom 20. März 2017

reicht die Beschwerdeführerin eine Kassenquittung der Landi ein, woraus

hervorgeht, dass eine Propan-Gasflasche CHF 38.95 sowie ein Sack Holzpellets à

15 kg CHF 4.95 kosten. Weiter reicht sie zwei Tabellen ein, worin sie den Gasflaschenverbrauch

dokumentiert.

9. Auf die weiteren Ausführungen

in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts, zulässiges Anfechtungsobjekt) sind erfüllt.

1.2

Gemäss § 54bis Abs. 1

lit. a Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation (GO, BGS 125.12)

entscheidet der Präsident des Versicherungsgerichts – von hier nicht gegebenen

Ausnahmen abgesehen – als Einzelrichter über sozialversicherungsrechtliche

Streitigkeiten mit einem Streitwert bis höchstens CHF 30'000.00. Mit der

Verfügung vom 12. Dezember 2016 und dem sie bestätigenden Einspracheentscheid

vom 19. Januar 2017 wurde über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen

für die Zeit ab 1. Oktober 2016 bis 31. Dezember 2016 entschieden. Die

Beschwerdeführerin verlangt, es seien Nebenkosten von mindestens CHF 500.00 pro

Monat zu berücksichtigen und die Ergänzungsleistung sei entsprechend zu

erhöhen. Der streitige Betrag liegt somit deutlich unter CHF 30'000.00. Die

Angelegenheit fällt demnach in die einzelrichterliche Zuständigkeit.

2.

2.1

Anspruch auf

Ergänzungsleistungen haben unter anderem Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem

Aufenthalt in der Schweiz, die Anspruch auf eine Rente der

Invalidenversicherung haben (Art. 4 Abs. 1 lit. c Bundesgesetz über

Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

[ELG, SR 831.30]). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um

den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9

Abs. 1 ELG).

2.2

Bei zu Hause lebenden,

alleinstehenden Personen werden als Ausgaben unter anderem ein Betrag für den

allgemeinen Lebensbedarf (Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG) sowie ein

jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung

(Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG) berücksichtigt. Ebenfalls einbezogen werden der

Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten, wobei

hierfür ein jährlicher Höchstbetrag von CHF 13'200.00 gilt (Art. 10 Abs. 1 lit.

b Ziff. 1 ELG). Dieser Höchstbetrag bezieht sich auf die Summe aus den

Nettomietkosten und den Nebenkosten, d.h. das gesetzliche Mietzinsmaximum wird

nicht um den Betrag der vom Vermieter in Rechnung gestellten Nebenkosten erhöht

(Ralph Jöhl / Patricia Usinger-Egger, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in:

Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Soziale

Sicherheit, Basel 2016, S. 1760 N 72 mit Hinweisen).

2.3

2.3.1

Gemäss Art. 9 Abs. 5 lit. e ELG

bestimmt der Bundesrat die Pauschale für die Nebenkosten bei einer

Liegenschaft, die von der Person bewohnt wird, die an der Liegenschaft Eigentum

oder Nutzniessung hat. Gestützt darauf hat der Bundesrat in Art. 16a ELV festgelegt,

dass bei Personen, die eine ihnen gehörende Liegenschaft bewohnen, für die

Nebenkosten ausschliesslich eine Pauschale anerkannt wird (Abs. 1). Die

Pauschale beträgt pro Jahr CHF 1'680.00 (Abs. 3). Diese Sonderregelung

beschränkt sich auf EL-Bezügerinnen und –bezüger, die Eigentum oder

Nutzniessung an der von ihnen bewohnten Liegenschaft haben. Bei Mietern sind –

vorbehältlich der Heizkostenpauschale (E. II. 2.3.2 hiernach) und im Rahmen des

gesetzlichen Höchstbetrags für die Bruttomiete (E. II. 2.2 hiervor) - die

tatsächlichen Nebenkosten massgebend (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts P

42/06 vom 2. November 2006 E. 5.2.2).

2.3.2

Der Bundesrat bestimmt laut Art.

9.

Abs. 5 lit. f ELG überdies die Pauschale für Heizkosten einer gemieteten

Wohnung, sofern diese von der Mieterin oder vom Mieter direkt getragen werden

müssen. Gemäss dem gestützt auf diese Ermächtigung erlassenen Art. 16b ELV wird

bei Personen, welche ihre Mietwohnung selber beheizen müssen und dem Vermieter

keine Heizungskosten nach Art. 257b Abs. 1 Obligationenrecht (OR, SR 220) zu

zahlen haben, für die Heizkosten zu den übrigen Nebenkosten eine Pauschale

hinzugezählt. Die Pauschale beträgt pro Jahr die Hälfte derjenigen nach Art.

16a ELV, d.h. CHF 840.00 (vgl. Art. 16b Abs. 2 ELV). Bei Personen, die ihre

Mietwohnung selbst heizen müssen, werden demnach nicht die effektiven

Heizkosten angerechnet. Nur eine gesetzliche Heizkostenpauschale findet als

Ausgabe Berücksichtigung. Diese Pauschale ist zu den übrigen – effektiven –

Nebenkosten hinzuzuzählen (Jöhl / Usinger-Egger, a.a.O., S. 1761 N 73).

2.3.3

Werden Wohnungen oder

Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt, welche nicht in die EL-Berechnung

eingeschlossen sind, dann ist der Mietzins auf die einzelnen Personen

aufzuteilen. Die Mietzinsanteile der Personen, welche nicht in die

EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der jährlichen

Ergänzungsleistung ausser Betracht gelassen (Art. 16c Abs. 1 ELV). Die

Aufteilung hat grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen (Art. 16c Abs. 2

ELV).

2.4

Bei den Nebenkosten handelt es

sich um die Kosten der Leistungen des Vermieters, die mit dem Gebrauch der Sache

zusammenhängen, oder die dazu dienen, die Mietsache in einem zum

vorausgesetzten Gebrauch tauglichen Zustand zu erhalten. EL-rechtlich können deshalb

nicht einfach alle vom Vermieter in Rechnung gestellten Kosten als Nebenkosten

i.S.v. Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG betrachtet werden. Es ist vielmehr für jede

Kostenposition zu prüfen, ob sie tatsächlich direkt aus dem Wohnbedürfnis

resultiert oder ob sie zum allgemeinen Lebensbedarf zu zählen ist. So sind etwa

die Kosten des vom Mieter persönlich verbrauchten Wassers, die vom Vermieter

zusammen mit der Miete in Rechnung gestellt werden, nicht als Nebenkosten zu

betrachten, denn das Wasser dient nicht dem Grundbedürfnis des Wohnens, sondern

dem allgemeinen Lebensbedarf (Hygiene, Ernährung), d.h. die entsprechenden

Kosten sind bereits durch den Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf abgedeckt

(Jöhl / Usinger-Egger, a.a.O., 1760 f. N 72). Dasselbe gilt für gewisse Strom-

und für Telefonkosten (vgl. Michel Valterio, Commentaire de la loi fédérale sur

les prestations complémentaires à l’AVS et à l’AI, Genf 2015, S. 97 ff., Art.

10.

N 35, mit Hinweisen).

3.

Strittig ist, ob die

Beschwerdegegnerin bei den anerkannten Ausgaben zu Recht einen Mietzins von CHF

6'900.00 pro Jahr (entsprechend CHF 575.00 pro Monat) berücksichtigt hat.

3.1

3.1.1

Die Beschwerdeführerin

beanstandet in der Beschwerde wie bereits in der Einsprache, dass die

Beschwerdegegnerin bei den anerkannten Ausgaben keine Ausgaben für die

Heizkosten berücksichtigt hat.

3.1.2

Die Beschwerdegegnerin führt im

Einspracheentscheid vom 19. Januar 2017 aus, die Beschwerdeführerin bezahle

gemäss dem Untermietvertrag vom 22. Juli 2016 (E. I. 1 hiervor)

dem Hauptmieter B.___ einen monatlichen Betrag von CHF 800.00. Dieser umfasse

neben dem Mietzins von CHF 575.00 pro Monat auch Nebenkosten von CHF 225.00.

Damit bleibe kein Raum für die Berücksichtigung weiterer Heizkosten.

3.2

Entgegen den zitierten

Ausführungen im Einspracheentscheid hat die Beschwerdegegnerin bei der

Anspruchsbeurteilung, die der Verfügung vom 12. Dezember 2016 zugrunde lag,

nicht auf den Untermietvertrag vom 22. Juli 2016 und die dort vorgesehene

Bruttomiete von CHF 800.00 abgestellt. Stattdessen hat sie den

Hauptmietvertrag (AK-Nr. 18; E. I. 2 hiervor) herangezogen und die

dort vorgesehene Nettomiete von CHF 1'150.00 hälftig berücksichtigt. Damit

ergab sich in der EL-Berechnung der Beschwerdeführerin ein Mietzins von

CH 575.00 pro Monat respektive CHF 6'900.00 pro Jahr. Dieser Betrag fand

dementsprechend Eingang in das Berechnungsblatt für die Zeit ab 1. Oktober 2016

(AK-Nr. 23), welches der Verfügung vom 12. Dezember 2016 zugrunde liegt. Die

Beschwerde kann daher nicht mit der Begründung abgewiesen werden, der bei den

Ausgaben berücksichtigte Mietzins enthalte auch bereits die Nebenkosten und

verstehe sich als Bruttomiete. Die Argumente der Beschwerdeführerin sind

vielmehr inhaltlich zu prüfen.

3.3

Gemäss dem Hauptmietvertrag vom

21.

Juni 2016 sind B.___ und die Beschwerdeführerin solidarisch haftende Mieter

der 3 ½ Zimmer-Wohnung in [...]. Damit bleibt, wie die Beschwerdegegnerin zu

Recht erkannt hat, kein Raum für den Abschluss eines Untermietvertrags zwischen

diesen beiden Personen. Massgebend sind die Mietkosten, die sich für die

Beschwerdeführerin aus dem Hauptmietvertrag ergeben. Die Nettomiete beläuft

sich auf CHF 1'150.00. Da der Mitmieter B.___ nicht in die EL-Berechnung

eingeschlossen ist, wird gemäss Art. 16c ELV (E. II. 2.3.3 hiervor) die Hälfte

dieses Betrags berücksichtigt, also CHF 575.00 pro Monat oder CHF 6'900.00 pro

Jahr.

3.4

Es ist davon auszugehen, dass die

Beschwerdeführerin und ihr Mitmieter B.___ die von ihnen gemietete Liegenschaft

auf eigene Kosten beheizen müssen. Diesem Umstand ist nach der zitierten

Regelung (E. II. 2.3.2 hiervor) Rechnung zu tragen, indem eine Pauschale für

die Heizkosten berücksichtigt wird. Diese Pauschale beläuft sich auf CHF 840.00

pro Jahr (Art. 16b ELV). Weil die Beschwerdeführerin mit B.___ zusammenwohnt,

ist in der sie betreffenden EL-Berechnung die Hälfte dieses Betrags zu

berücksichtigen (Art. 16c ELV; E. II. 2.3.3 hiervor), also CHF 420.00 pro Jahr.

Die Beschwerdeführerin weist darauf hin, dass die bei ihr tatsächlich

anfallenden Heizkosten aufgrund der besonderen Wohnverhältnisse wesentlich höher

sind. Nach der Rechtsprechung ist in dieser Konstellation jedoch zwingend die

Pauschale anzuwenden. Art. 16b ELV ist gesetzes- und verfassungsmässig und

lässt keinen Raum für die Berücksichtigung höher Kosten, selbst wenn diese

tatsächlich ausgewiesen sind (BGE 131 V 256 E. 5 und 6 S. 258 ff.; Valterio,

a.a.O., S. 99, Art. 10 N 39 mit Fn. 270). Die jährlichen anerkannten Ausgaben

sind somit lediglich um die hälftige Heizkostenpauschale, also um einen Betrag

von CHF 420.00, zu erhöhen.

3.5

3.5.1

Wie dargelegt (E. II. 2.3.1

hiervor), sind anderweitige Nebenkosten, die entstanden und ausgewiesen sind,

ebenfalls als anerkannte Ausgaben zu berücksichtigen, solange der Grenzbetrag

nicht erreicht wird, wobei bei jeder Kostenposition zu prüfen ist, ob es sich

um Nebenkosten handelt (E. II. 2.4 hiervor).

3.5.2

Laut dem Hauptmietvertrag vom 21.

Juni 2016 (AK-Nr. 18; E. I. 2 hiervor) gehen sämtliche Nebenkosten «direkt zu

Lasten des Mieters». Dazu gehören, wie der Vertrag weiter ausführt, neben den

Heizkosten, für die nach dem Gesagten nur die Pauschale gemäss Art. 16b ELV

berücksichtigt werden kann, auch die Betriebskosten. Als solche werden

aufgezählt: «Gesamter Verbrauch von Energie (Strom, Gas, usw.); Wasser- und

Kläranlagegebühren (inkl. Grundgebühr), Gebühren für Kehrichtabfuhr,

Strassenreinigung und öffentliche Beleuchtung; Benützungsgebühr für

Kabelfernsehen und Radio, falls bestehend oder während der Mietdauer

installiert; die Kosten der üblichen Serviceverträge für Waschmaschine,

Tumbler, Geschirrspülmaschine, Ölofen usw.; periodische Reinigung der

Abwasserleitungen; Salz, Filter und Service von Enthärtungsanlagen.» Zumindest

ein Teil dieser Ausgaben können anrechenbare Nebenkosten darstellen. Eine

Vereinbarung, wonach die Mietpartei die Nebenkosten für Leistungen von Dritten

diesen direkt vergüten muss, ist mietrechtlich zulässig und bei der Miete von

Einfamilienhäusern nicht ungewöhnlich (vgl. Hans Giger, Berner Kommentar, Art.

256-259i OR, 2015, S. 126, Art. 257a N 30, mit Hinweisen). Die Anwendung der

Pauschale gemäss Art. 16a ELV fällt bei Mietern ausser Betracht (E. II. 2.3.1 hiervor).

Dagegen sind allfällige ausgewiesene Nebenkosten (mit Ausnahme der Heizkosten)

zu berücksichtigen (zitiertes Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts P 42/06

vom 2. November 2006 E. 5.2.2; E. II. 2.3.2 hiervor). Soweit die

Beschwerdeführerin und der Mitmieter für den jeweils relevanten Zeitraum

nachzuweisen vermögen, dass tatsächliche Aufwendungen entstanden sind, welche

durch die im vorstehend wiedergegebenen Passus des Hauptmietvertrags erfasst

werden und inhaltlich Nebenkosten darstellen, handelt es sich um potenziell –

im Rahmen des Höchstbetrags – anrechenbare Nebenkosten. Der Beschwerdeführerin

wäre für die Berechnung ihrer jährlichen Ergänzungsleistung die Hälfte dieser

Kosten anzurechnen. Es lässt sich nicht ausschliessen, dass dadurch mit der

Heizkostenpauschale von CHF 420.00 ein Ausgabenüberschuss resultieren könnte,

der höher ist als die Prämienpauschale für die Krankenversicherung. Die

Beschwerdegegnerin hat dies ergänzend abzuklären, wobei die Beschwerdeführerin

gehalten ist, entsprechende Angaben und Belege einzureichen.

4.

Zusammenfassend wird der

angefochtene Einspracheentscheid in teilweiser Gutheissung der Beschwerde

aufgehoben. Die Beschwerde erweist sich in Bezug auf die Heizkosten insoweit

als begründet, als unter diesem Titel eine Pauschale von CHF 420.00 pro

Jahr als Ausgabe anzuerkennen ist. Mit dieser zusätzlichen Ausgabenposition

resultiert allerdings kein Ausgabenüberschuss, der höher wäre als der Betrag,

welchen die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zugesprochen hat. Es

lässt sich aber nicht ausschliessen, dass weitere, tatsächlich entstandene

Nebenkosten zu berücksichtigen sind, welche einen höheren EL-Anspruch begründen.

Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie der

Beschwerdeführerin Gelegenheit biete, während der relevanten Zeitraums ab 1.

Oktober 2016 angefallene Betriebskosten nachzuweisen. Anschliessend wird erneut

über den Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab diesem Datum zu befinden sein.

Die Beschwerde ist in diesem Sinn teilweise gutzuheissen.

5.

Das Verfahren ist kostenlos

(Art. 61 lit. a ATSG).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Der Einspracheentscheid der

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn vom 19. Januar 2017 wird in teilweiser

Gutheissung der Beschwerde aufgehoben. Es wird festgestellt, dass für

Heizkosten ein Betrag von CHF 420.00 pro Jahr zu berücksichtigen ist, und die

Sache wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie im Sinne der

Erwägungen vorgehe und anschliessend über den Anspruch der Beschwerdeführerin

auf Ergänzungsleistungen ab 1. Oktober 2016 neu entscheide.

2. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des

Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die

Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und

Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen)

sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Flückiger Weber