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Entscheid

VSBES.2017.44

Invalidenrente

29. August 2017Deutsch25 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführerin), geboren 1968, meldete sich am 10. Juli 2013 bei der

IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum

Leistungsbezug an (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 2). Sie war zu diesem Zeitpunkt

in einem 50 %-Pensum als Sekretärin der Geschäftsleitung bei der B.___ in [...]

tätig. Als gesundheitliche Beeinträchtigung gab sie eine Erschöpfungsdepression

an. Seit dem 14. Februar 2013 war sie arbeitsunfähig (IV-Nr. 3).

1.2 Die Beschwerdegegnerin gewährte

der Beschwerdeführerin berufliche Eingliederungsmassnahmen und richtete während

dieser Zeit ein Taggeld aus. Konkret erfolgte ein Aufbautraining bei der

aktuellen Arbeitgeberin (IV-Nrn. 18, 24).

2. Mit Bericht vom 2. Mai 2014

(IV-Nr. 27) wurde die berufliche Eingliederung abgeschlossen. Im Aufbautraining

habe sich die Beschwerdeführerin stabil gezeigt. Sie könne ihrem angestammten

Pensum von 50 % nachhaltig nachgehen. In der Folge wurde jedoch noch

einmal Kostengutsprache für ein Taggeld während eines Aufbautrainings in der B.___

erteilt (IV-Nr. 30).

3. Im Oktober 2014 begab sich die

Beschwerdeführerin aus psychischen Gründen in einen stationären Aufenthalt

(IV-Nr. 32). Danach wurde das Aufbautraining in der B.___ fortgeführt und

mehrfach verlängert (IV-Nrn. 38, 46, 51, 66). Mit Bericht vom 11. Dezember 2015

(IV-Nr. 69) wurde die berufliche Eingliederung wieder abgeschlossen.

4. Die Beschwerdegegnerin liess

die Beschwerdeführerin psychiatrisch begutachten. Das Gutachten wurde am 11.

Februar 2016 von Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie,

erstattet (IV-Nr. 71.1).

5. Am 15. April 2016 wurde durch

eine Fachperson der Beschwerdegegnerin ein Abklärungsbericht Haushalt erstattet

(IV-Nr. 78).

6. Nach durchgeführtem

Vorbescheidverfahren (IV-Nrn. 83 und 90) wies die Beschwerdegegnerin mit

Verfügung vom 4. Januar 2017 (Aktenseite [A.S.] 1 ff.) den Anspruch auf

weitere berufliche Massnahmen sowie eine Invalidenrente ab.

7. Dagegen lässt die Beschwerdeführerin

am 8. Februar 2017 (A.S. 6 ff.) beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

(nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und folgende

Rechtsbegehren stellen:

1. Die

Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 4. Januar 2017 sei aufzuheben.

2. Der

Beschwerdeführerin sei eine Invalidenrente zuzusprechen.

3. Eventualiter

sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen.

4. Unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer)

zulasten der Beschwerdegegnerin.

8. Die Beschwerdegegnerin

beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 28. Februar 2017 (A.S. 27), die

Beschwerde sei in allen Punkten abzuweisen.

9. Mit Eingabe vom 9. März 2017

(A.S. 29 f.) reicht die Vertreterin der Beschwerdeführerin eine Kostennote zu

den Akten.

10. Auf die weiteren Ausführungen in

den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin legt in

der angefochtenen Verfügung vom 4. Januar 2017 (A.S. 1 ff.) dar, die

Beschwerdeführerin würde bei voller Gesundheit mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit einer Erwerbstätigkeit in einem 80 %-Pensum nachgehen.

Die restlichen 20 % würden in den Aufgabenbereich Haushalt fallen. Aus dem

Abklärungsbericht Haushalt vom April 2016 gehe hervor, dass die Thematik

Erwerbstätigkeit mit der entsprechenden Gründlichkeit diskutiert worden sei.

Darin sei klar festgehalten, dass ein Pensum von 80 % angestrebt werden

würde und zwar aufgrund der Scheidung vom Ehegatten im April 2016. Eine

Arbeitstätigkeit von 100 % sei nicht zwingend erforderlich. Die gemischte

Methode finde bei der lnvaliditätsbemessung gestützt auf das IV Rundschreiben

Nr. 355 des Bundesamts für Sozialversicherungen, eine verbindliche Weisung, nach

wie vor Anwendung. Es liege keine ähnliche Ausgangslage vor wie im Urteil

7186/09 des EGMR vom 2. Februar 2016 i.S. Di Trizio c. Schweiz.

Was die gutachterlich attestierte

Arbeitsfähigkeit anbelange, so ergebe sich, dass im Lichte der rechtlichen

Überprüfung die durch Dr. med. C.___ im Gutachten erhobenen Diagnosen mit

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gemäss gängiger Rechtsprechung des

Bundesgerichts versicherungsmedizinisch keine Arbeitsunfähigkeit zu begründen

vermöchten. Depressive Störungen von leichtem bis mittelgradigem Ausmass stellten

grundsätzlich keine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare

andauernde Depressionen im Sinne eines verselbständigten Gesundheitsschadens

dar, die es der betroffenen Person verunmöglichten, eine angepasste Tätigkeit

auszuüben. Leichte bis höchstens mittelschwere psychische Störungen depressiver

Natur gälten ausserdem als therapeutisch angehbar. Dem erwähnten Fachgutachten

sei zu entnehmen, dass im Vordergrund eine massive psychosoziale

Belastungssituation bestehe, welche den psychischen Zustand direkt beeinflusse.

Es könne erwartet werden, dass eine deutliche Entspannung und Besserung

eintrete, wenn die psychosoziale Situation besser geklärt werden könne.

Psychosoziale Belastungsfaktoren wirkten sich im Sinne der Rechtsprechung des

Bundesgerichts nicht invalidisierend aus und seien daher bei der Einschätzung

der Arbeits- und Leistungsfähigkeit nicht zu berücksichtigten. Ebenso sei eine

akzentuierte Persönlichkeit mit leistungsorientierten, dependenten und

selbstunsicheren Zügen nicht invalidisierend. In der Konsequenz erübrige sich

auch ein Einkommensvergleich.

2.2

Die Beschwerdeführerin lässt dem

in ihrer Beschwerde vom 8. Februar 2017 (A.S. 6 ff.) entgegenhalten, sie habe

zur Zeit der IV-Anmeldung als alleinerziehende Mutter mit ihrem 17-jährigen

Sohn und ihrer 14-jährigen Tochter im gleichen Haushalt gelebt. Vor der

gesundheitlichen Verschlechterung habe sie ein 50 %-Pensum innegehabt. Zu

Beginn habe sie angegeben, dass sie bei voller Gesundheit aufgrund der aktuell

laufenden Scheidung in einem vollen Pensum erwerbstätig sein müsste. Als

Aussage der ersten Stunde komme dieser Angabe eine erhöhte Glaubwürdigkeit zu.

Unbestritten sei, dass die Beschwerdeführerin zu Beginn der hier zu

berücksichtigenden Zeit in einem Teilpensum erwerbstätig gewesen wäre. Ohne

gesundheitliche Verschlechterung hätte sie in einem 80 %-Pensum

gearbeitet. Im August 2015 sei die Tochter für ein Jahr in die Romandie

gegangen und lediglich an den Wochenenden nach Hause gekommen. Der Sohn sei zu

diesem Zeitpunkt volljährig gewesen und habe zu Hause gelebt. Spätestens ab

diesem Zeitpunkt hätte die Beschwerdeführerin das Pensum erhöht und wäre zu 100 %

erwerbstätig gewesen. Der zu diesem Zeitpunkt bei der Beschwerdeführerin

lebende Sohn, der psychisch angeschlagen sei, habe jedoch bereits damals ein

völlig autonomes Leben geführt. Die Beschwerdeführerin habe keinerlei

Betreuungsaufgaben gehabt. Richtig sei, dass sie ihren Sohn finanziell

unterstützt habe. Sie sei daher auf weitere finanzielle Einkünfte angewiesen

gewesen. Seit Sommer bzw. Herbst 2016 seien beide Kinder für ein Jahr im

Ausland. Die Beschwerdegegnerin argumentiere, die Beschwerdeführerin habe im

Scheidungsurteil Alimente und Unterhaltsbeiträge zugesprochen erhalten. Diese berücksichtigten

jedoch die aus gesundheitlichen Gründen reduzierte Erwerbsfähigkeit nicht. Der

Ex-Ehemann habe mehrfach damit gedroht, seine Arbeitsstelle aufzugeben, ins

Ausland zu ziehen und die Unterhaltszahlungen einzustellen. Zusammenfassend

müsse davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin bis Juli 2015 zu 80 %

erwerbstätig gewesen wäre und die restlichen 20 % auf den Haushalt

gefallen wären. Ab August 2015 sei sie als Vollerwerbstätige einzustufen.

Zu kritisieren sei weiter die Anwendung der

gemischten Methode. Die diesbezügliche langjährige Praxis des Bundesgerichts

sei mit dem seit 4. Juli 2016 rechtskräftigen EGMR-Urteil 7186/09 vom 2.

Februar 2016 i.S. Di Trizio c. Schweiz als menschenrechtsverletzend zu

erachten. Kritisiert werde auch und insbesondere die aktuelle Rechtsprechung

des Bundesgerichts und das Rundschreiben Nr. 355 des BSV. Demgemäss werde

weiterhin die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte kritisierte

Berechnungsmethode angewendet. Die aktuelle rechtliche Situation sei nicht

haltbar und es müsse zwingend und dringend eine EMRK-konforme Ausgestaltung der

gemischten Methode gefunden werden.

Gemäss dem von der Beschwerdegegnerin

eingeholten psychiatrischen Gutachten leide die Beschwerdeführerin an einer

depressiven Störung mittelgradigen Ausmasses (ICD-10 F32.1) sowie einer

akzentuierten Persönlichkeit mit leistungsorientierten, dependenten und

selbstunsicheren Zügen (ICD-10 Z73.1). Bezüglich der Arbeitsunfähigkeit halte

der Gutachter fest, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage sei, einer

vollwertigen Arbeit nachzugehen. Es gelinge ihr aktuell ein 30%iges Pensum, was

durchaus nachvollziehbar sei. Im Weiteren verweise der Gutachter auf die von

den behandelnden Ärzten festgestellten Arbeitsunfähigkeiten seit Februar 2013.

Die von ihm prognostizierte Entspannung und Besserung nach der Scheidung und

dem Auszug des Sohnes habe sich nicht eingestellt. Der RAD halte in seiner

Stellungnahme zum Gutachten und zur Arbeitsfähigkeit fest, der Gutachter weise

auf erhebliche psychosoziale Belastungen hin, bei deren Wegfall eine

Verbesserung des Gesundheitszustandes erwartet werden könne, beziffere jedoch

den Einfluss auf die verbleibende Leistungsfähigkeit nicht. Der RAD gehe weiter

davon aus, dass die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bei 50 % liege. Die

behandelnde Therapeutin und die Fachärztin teilten hingegen die Einschätzungen

des Gutachters. Das Vorliegen psychosozialer Faktoren schliesse für sich allein

einen invalidisierenden Befund nicht per se aus. Nach konstanter Praxis treffe

dies einzig dann zu, wenn die festgestellte psychische Krankheit ihre

hinreichende Erklärung in psychosozialen und soziokulturellen Umständen finde

und gleichsam in ihnen aufgehe. Dies sei vorliegend überhaupt nicht der Fall.

Die von der Beschwerdegegnerin angeführten angeblichen psychosozialen

Belastungsfaktoren seien nicht IV-fremd, sondern in casu sogar als mittelbar

invaliditätsbegründend zu berücksichtigen. Im Weiteren seien psychosoziale

Faktoren nur dann nicht zu berücksichtigen, wenn diese alleine eine

Arbeitsunfähigkeit begründeten. In casu sei jedoch davon auszugehen, dass

allfällige psychosoziale Faktoren mit den anerkannten Diagnosen in Zusammenhang

stünden und somit eine zu berücksichtigende Auswirkung auf die

Arbeitsunfähigkeit darstellten. Schliesslich habe durch den RAD-Arzt keine

(qualifizierte) Befragung bzw. Begutachtung stattgefunden. Gestützt auf die

Einschätzungen des Gutachters, die Einschätzung der behandelnden Fachleute und

die effektive Arbeitsleistung sei somit von einer 30%igen Arbeitsfähigkeit

auszugehen.

Der Ansicht der Beschwerdegegnerin, dass

die erhobenen Diagnosen gemäss gängiger Rechtsprechung des Bundesgerichts

versicherungsmedizinisch keine Arbeitsunfähigkeit zu begründen vermöchten,

könne fachmedizinisch nicht gefolgt werden. Das Bundesgericht habe

festgehalten, dass affektive Störungen grundsätzlich zu den «klassischen»

psychischen Störungen gehörten, die aufgrund klinischer psychiatrischer

Untersuchungen klar diagnostiziert werden könnten. Weiter habe es festgestellt,

dass es in Bezug auf den invalidisierenden Charakter einer psychischen Störung

nicht darauf ankomme, ob diese behandelbar sei oder nicht, da im Hinblick auf

den Anspruch auf eine Invalidenrente einzig vorausgesetzt sei, dass während

eines Jahres eine mindestens 40%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe und eine

anspruchsbegründende Erwerbsunfähigkeit weiterhin bestehe. Weiter müsse das

Beschwerdebild psychiatrische Befunde umfassen, die sich von belastenden

soziokulturellen Faktoren unterschieden. Wenn das Bundesgericht von einer

andauernden Depression spreche, könne dieser Begriff nicht im Sinne von

irreversibel gemeint sein, da gemäss dem erstgenannten Grundsatz die

Behandelbarkeit (und damit die Reversibilität) hinsichtlich des

invalidisierenden Charakters gerade nicht entscheidend sei. Dieser Begriff

müsse somit im Sinne einer längere Zeit dauernden Depression verstanden werden.

Eine Depression sei also nach dieser Rechtsprechung grundsätzlich dann

invalidisierend, wenn sie einerseits einen gewissen Schweregrad und

andererseits eine gewisse Dauer erreiche. Es sei davon auszugehen, dass das

Bundesgericht im fachmedizinischen Sinne die blosse Dysthymia von eigentlichen

Depressionen abgegrenzt sehen wolle. Von einer Depression Betroffene hätten bereits

bei einer leichten depressiven Episode Schwierigkeiten, die normale

Berufstätigkeit und die sozialen Aktivitäten fortzusetzen, gäben alltägliche

Aktivitäten aber nicht vollständig auf, während eine von einer mittelgradigen

depressiven Episode betroffene Person meist grosse Schwierigkeiten habe, ihre

sozialen, häuslichen und beruflichen Aktivitäten fortzusetzen. Gemäss dieser

fachmedizinischen Beschreibung müsse bei mittelgradigen, allenfalls sogar schon

bei leichtgradigen depressiven Episoden, von einem IV-rechtlich erheblichen

Schweregrad ausgegangen werden. Aus dem Begriff der Episode könne nicht auf das

Fehlen eines invalidisierenden Charakters geschlossen werden. Um von einer

invalidisierenden Wirkung ausgehen zu können, müsse es gemäss den rechtlichen

Grundlagen und den fachmedizinischen Definitionen grundsätzlich genügen, wenn

eine depressive Episode einen mittelgradigen Schweregrad erreiche – unabhängig

davon, ob diese erstmals oder im Rahmen einer rezidivierenden Störung schon zum

wiederholten Mal auftrete – und während mindestens eines Jahres anhalte. Bei

der Beschwerdeführerin liege aktenkundig eine rezidivierende depressive Störung

vor; der Schweregrad bewege sich von mittel- bis schwergradigen Episoden seit

mehreren Jahren. Zudem liege als weitere gesundheitliche Beeinträchtigung eine

akzentuierte Persönlichkeit vor. Sodann sei zu beachten, dass die

Beschwerdeführerin engmaschig therapeutisch betreut werde.

3.

3.1

Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von

Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als

eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige

Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Bundesgesetz über

die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).

3.2

In zeitlicher Hinsicht sind –

vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich

diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu

ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V

215.

E. 3.1.1 S. 220, 131 V 9 E. 1 S. 11 und 107 E. 1 S. 109, 127 V 466 E.

1.

S. 467). Im vorliegenden Fall wird ab Februar 2013 eine Arbeitsunfähigkeit

geltend gemacht (IV-Nrn. 2 und 3), d.h. eine Invalidität kann erst nach Ablauf

der einjährigen Wartezeit im Februar 2014 vorliegen (vgl. E. II. 3.3). Der

Rentenanspruch wiederum entsteht – sofern die entsprechenden

Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind – frühestens sechs Monate nach

Geltendmachung des Leistungsanspruchs (vgl. Anmeldung vom 10. Juli 2013 (IV-Nr.

2), was hier im Januar 2014 der Fall wäre. Ein allfälliger Rentenanspruch kann

demnach frühestens ab Februar 2014 gegeben sein. Bei einem Anspruchsbeginn im

Jahr 2014 sind die ab 1. Januar 2012 geltenden Bestimmungen der 6. IV-Revision

massgebend.

3.3

Nach der seit 2012 geltenden

Rechtslage (IV-Revision 6a) haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG jene

Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die

Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit.

a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b

und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente,

wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine

Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem

Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und

bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine

Viertelsrente.

4.

4.1

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung gestellt haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren

sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage,

welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132

V 93 E. 4 S. 99 f., 125 V 256 E. 4 S. 261).

4.2

Das Administrativverfahren vor

der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG).

Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen

Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so

lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen

Tatsachen hinreichend Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge

Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise

geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine

ATSG) auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die

pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den

Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei

hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen)

abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an

Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen

Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von

zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu

erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008 E.

2.2

, mit vielen Hinweisen).

4.3

Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE

117.

V 194 E. 3b S. 194 f.). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die

einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren

gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der

Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie

stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren

Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches

gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen

Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu

würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die

andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines

Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange

umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten

Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese –

abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121;

BGE 122 V 157 E. 1c S. 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist

grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung

der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder

Gutachten.

Die Rechtsprechung erachtet es jedoch

als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf

bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die

Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352 ff.). So ist einem im

Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch

externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen und

Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der

Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der

Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien

gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4

S. 470). Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass

behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in

Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125

V 353).

5.

Streitig und zu prüfen ist im

vorliegenden Fall, ob der Beschwerdeführerin eine Invalidenrente zuzusprechen

ist. Zur Klärung der Frage, ob im vorliegenden Fall ein invalidisierender

Gesundheitsschaden gegeben ist, sind den Akten die nachfolgenden medizinischen

Unterlagen zu entnehmen:

5.1

Gemäss Bericht der Klinik D.___

vom 7. November 2014 (IV-Nr. 34) befand sich die Beschwerdeführerin vom 30.

September bis 23. Oktober 2014 in einem stationären Aufenthalt. Diagnostisch

wird von einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10: F32.1) ausgegangen. Die

anfangs deutlich erschöpfte und deprimierte Beschwerdeführerin habe im Verlauf

eine klare Stimmungsaufhellung und wiederkehrende Zuversicht gezeigt. Die

Arbeitsunfähigkeit betrage 100 % bis Mitte November 2014 seit 2. September 2014.

5.2

Laut Arztbericht von Dr. med. E.___,

Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Klinik F.___, vom 26. Januar 2015

(IV-Nr. 40) sei bei der Beschwerdeführerin von einer schweren depressiven

Episode mit Erschöpfungssymptomen bei hohen psychosozialen Belastungsfaktoren

sowie emotionalem, physischem Missbrauch und emotionaler und physischer Vernachlässigung

in der Kindheit auszugehen. Diese sei seit 2009 durch den Hausarzt

diagnostiziert und könne bestätigt werden. Die Arbeitsunfähigkeit betrage von

Juli bis Dezember 2014 100 %, später 90 %.

5.3

Der Arztbericht des Hausarztes,

Dr. med. G.___, Facharzt für Innere Medizin, vom 17. April 2015 (IV-Nr. 47),

äussert sich darüber, dass die bisherige Tätigkeit der Beschwerdeführerin während

zwei bis drei Stunden täglich zumutbar wäre. Allerdings bestehe aufgrund einer kognitiven

Einschränkung eine rasche Überforderung. Diagnostiziert wird eine mittelschwere

bis schwere depressive Episode mit psychophysischem Erschöpfungszustand

(Fatigue-Syndrom), dazu ein hochgradiger Verdacht auf UARS (Upper Airway

Resistance Syndrom).

5.4

Im von der Beschwerdegegnerin

eingeholten psychiatrischen Gutachten von Dr. med. C.___, Facharzt für

Psychiatrie und Psychotherapie, vom 11. Februar 2016 (IV-Nr. 71.1) werden

zunächst die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin aufgeführt. Sie sei

sehr erschöpft und mache dauernd Fehler. Sie arbeite von den ursprünglichen 50

% noch 30 %. Sie müsse sich nach der Arbeit ausruhen, da sie danach völlig

erschöpft sei. Sie sei unkonzentriert und habe Ängste. Sie denke, das hänge mit

ihrem Ex-Mann zusammen. Seit zwei Jahren sei sie im Ambulatorium [...] in

wöchentlicher psychotherapeutischer Behandlung. Einen Monat lang sei sie

stationär in Behandlung gewesen, in der Klinik D.___. Ihr Tagesablauf sehe so

aus, dass sie an vier Halbtagen die Woche arbeite. Am Donnerstag habe sie den Termin

bei der Psychologin. An den freien Tagen stehe sie ca. um 10:30 Uhr auf.

Durch den Hund sei sie gezwungen, nach Draussen zu gehen. Den Tag verbringe sie

neben der Arbeit mit Haushaltsarbeiten. Der Appetit sei wechselhaft. Ein

grosser Verlust sei der Tod ihres Bruders im Oktober 2015 gewesen. Sie treffe

sich auch mit Kolleginnen oder Freundinnen, die teilweise eigene Probleme

hätten. Bei guter Gesundheit würde sie zu 80 % arbeiten.

Der Gutachter erhebt folgende Befunde:

Störungen der kognitiven Funktionen hätten sich keine gefunden. Gedanklich habe

die Beschwerdeführerin auf ihre schwierige Situation fixiert gewirkt und sei

immer wieder auf schwierige Umstände zurückgekommen, die sie teilweise

detailliert geschildert habe. Zeitweise habe sie dabei geweint. Der Affekt sei

primär euthym, freundlich gewesen. Im Verlauf des Gesprächs sei eine

Affektlabilität und gedrückte Stimmung zum Vorschein gekommen. Es fehlten ihr

Kraft und Energie, sie habe auch von zeitweise vorhandenen passiven

Sterbenswünschen gesprochen. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, unter

leichten phobischen Zuständen zu leiden, wobei sie diese Situationen nicht

konsequent meide. Die affektive Modulation sei vorhanden gewesen, ebenfalls die

gestische und mimische Mitbeteiligung. Psychomotorisch sei die

Beschwerdeführerin unauffällig gewesen. Diagnostiziert wird schliesslich eine

depressive Störung, mittelgradiges Ausmass (ICD-10 F32.1), differentialdiagnostisch

eine Anpassungsstörung, weiter eine akzentuierte Persönlichkeit mit

leistungsorientierten, dependenten und selbstunsicheren Zügen (ICD-10 Z73.1).

6.

6.1

Die Beschwerdegegnerin stellt in

der angefochtenen Verfügung in diagnostischer Hinsicht im Wesentlichen auf das

psychiatrische Gutachten von Dr. med. C.___ vom 11. Februar 2016 (IV-Nr.

71.

) ab, dessen Beweiswert von der Beschwerdeführerin im Grundsatz nicht

angezweifelt wird. Dieser ist denn auch als gegeben zu erachten. Das Gutachten

erfüllt alle Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Expertise. Es

beruht auf umfassender Aktenkenntnis, einer einlässlichen Untersuchung und

berücksichtigt die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin.

6.2

Inhaltlich leitet der Gutachter

seine Diagnosen nachvollziehbar her. In der Beurteilung wird schlüssig

dargelegt, auf welchem Boden sich die psychische Beeinträchtigung entwickelt

hat. So sei die Beschwerdeführerin in lieblosen familiären Umständen

aufgewachsen und scheine dadurch eine eher ungenügende innere Stabilität

erlangt zu haben. Sie habe sich intensiv um die Kinder kümmern müssen, die

gesundheitliche Probleme gehabt hätten. Vom Ehemann habe sie keine

Unterstützung erhalten. Dieser habe sie eher noch entwertet. Nachdem sie 2006

wieder begonnen habe, stundenweise zu arbeiten, es zu psychischen Auffälligkeiten

beim Sohn gekommen sei und sie 2012 entdeckt habe, dass der Ehemann fremdgehe,

sei sie im Rahmen dieser Belastungen dekompensiert und habe psychiatrische

Hilfe in Anspruch genommen. Trotz grosser Schwierigkeiten bei der Arbeit versuche

sie, ihr Pensum von 30 % weiterzuführen. Die in der Untersuchung

festgestellten Befunde (ausführlich berichtende Beschwerdeführerin,

affektlabil, subdepressiv verstimmt, auf die Situation fixiert, innerlich

angespannt, affektiv gut moduliert und psychomotorisch unauffällig) sind

einleuchtend und die daraus geschlossene Einschätzung nachvollziehbar. Der

Gutachter hält zusammenfassend fest, dass die Beschwerdeführerin offensichtlich

eine pathologische Beziehung zum Ehemann gepflegt habe, wobei deutlich

abhängige Faktoren vorhanden gewesen seien. Daraus wird gefolgert, dass sie

eine hintergründige Selbstunsicherheit im Rahmen von narzisstischen Defiziten

aufweise und einige Belange ihres Lebens schuldhaft verarbeitet zu haben

scheine. Diese seien durch ein übermässig starkes Einsetzen für die Familie überkompensiert

worden, wodurch die Beschwerdeführerin in einen Erschöpfungszustand geraten sei

und depressiv dekompensiert habe. Der Gutachter weist zudem zu Recht auf massive

psychosoziale Belastungsfaktoren hin, die den Zustand massgebend beeinflussen,

so vor allem die angespannte Beziehung zum Ex-Mann. Die Beschwerdeführerin

stehe unter dauernder innerer Spannung, Ungewissenheit und leide dadurch unter

Ängsten sowie Verstimmungszuständen. Sie benötige einen hohen Grad an Energie,

um im Alltag einigermassen funktionieren zu können. Damit erklärt der Gutachter

einleuchtend die Ermüdbarkeit. Eindeutige Hinweise auf eine

Persönlichkeitsstörung lassen sich seiner Ansicht nach nicht finden. So ergeben

sich denn auch in der Biographie der Beschwerdeführerin keine Hinweise auf

bereits früher vorhandene Merkmale einer solchen. Indessen ist – im Einklang

mit der gutachterlichen Beurteilung – von zumindest akzentuierten

Persönlichkeitszügen zu sprechen, dies vor dem Hintergrund einer neurotischen

Problematik. Der Gutachter hält fest, die Beschwerdeführerin weise ein äusserst

grosses kämpferisches Potenzial auf, wirke auch eher übergewissenhaft und nehme

alle Verantwortung auf sich, was zu einer enormen Belastung werde. Durch die

depressive Störung bestehe eine erhöhte Ermüdbarkeit und Erschöpfbarkeit. Sie

habe Mühe, ganztags genügend Konzentration aufzubringen. Dringend indiziert sei

die Weiterführung der psychotherapeutischen Massnahmen und der medikamentösen

Behandlung. Auch die psychosoziale Situation müsse geklärt werden, insbesondere

mit dem Sohn. Es könne erwartet werden, dass sich die gesundheitliche Situation

verbessere, wenn sich die psychosoziale Situation ändern lasse. Es gelinge der

Beschwerdeführerin knapp, sich für die alltäglichen Belange einzusetzen, sie

pflege auch freundschaftliche Beziehungen. Sie habe aber Mühe, Interessen

nachzugehen, da sie mit anderen Aufgaben bereits zu stark gefordert sei. Sie

sei offensichtlich in der Lage, teilweise einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.

Es gelinge ihr gerade, dieses Gleichgewicht aufrechtzuerhalten. Diese

gutachterliche Einschätzung ist unbestritten. Sie steht auch in Einklang mit

den übrigen medizinischen Unterlagen und ist damit zu teilen.

6.3

Bei der Beurteilung der

Arbeitsfähigkeit geht der Gutachter aufgrund der starken Erschöpfbarkeit, der

kognitiven Beeinträchtigungen, einer allgemein verminderten Belastbarkeit sowie

des Angewiesenseins auf vermehrte Pausen und Erholungszeit davon aus, dass die

Beschwerdeführerin nicht in der Lage sei, einer vollwertigen Arbeit

nachzugehen. Das ihr aktuell gelingende Pensum von 30 % erachtet er als

durchaus nachvollziehbar. Bezogen auf eine ganztägige Arbeitstätigkeit geht er

daher von einer 70%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus. Zu bedenken sei

dabei, dass die Beschwerdeführerin noch als Hausfrau tätig sei, wo sie die

anfallenden Tätigkeiten verrichte und keine Einschränkung bestehe. Die bisherigen

attestierten Arbeitsunfähigkeiten bestätigt er.

Der RAD-Arzt (Dr. med. H.___, Facharzt

für Psychiatrie und Psychotherapie) hat zur Einschätzung der Arbeitsfähigkeit

am 23. März und 7. November 2016 (IV-Nrn. 75 und 94) Stellung genommen und

dabei ausgeführt, unter Einbezug des direkt auf Veränderungen der

psychosozialen Situation reagierenden Anteils der gesundheitlichen

Beeinträchtigung, der als IV-fremd zu betrachten sei, und gestützt auf die

versicherungspsychiatrischen Richtlinien zur Einschätzung der Arbeitsfähigkeit bei

depressiven Erkrankungen, sei von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von

50.

% auszugehen. Wenn die allgemeine psychiatrische Erfahrung

berücksichtigt werde, dass mit einer Abnahme psychosozialer Belastungsfaktoren

nicht in jedem Fall, aber in der Regel durch die Entlastung eine Verbesserung

der depressiven Symptomatik resultiere, könne davon ausgegangen werden, dass

sich bei der Beschwerdeführerin mit dem Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit die Arbeitsfähigkeit erhöhe.

Die Beschwerdegegnerin geht indessen

unter Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung davon aus, dass die bei

der Beschwerdeführerin gestellten Diagnosen keine invalidisierende

gesundheitliche Beeinträchtigung darstellten und eine volle Arbeitsfähigkeit

vorliege. Tatsächlich ist gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung

bei leichten bis mittelschweren Störungen aus dem depressiven Formenkreis,

seien sie im Auftreten rezidivierend oder episodisch, praxisgemäss anzunehmen,

dass – aufgrund der nach gesicherter psychiatrischer Erfahrung regelmässig

guten Therapierbarkeit – hieraus keine invalidenversicherungsrechtlich

relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit resultiert. Solche Störungen

fallen praxisgemäss einzig dann als invalidisierende Krankheiten in Betracht,

wenn sie erwiesenermassen therapieresistent sind. Nur in dieser seltenen

Konstellation ist gemäss Bundesgericht den normativen Anforderungen des Art. 7

Abs. 2 zweiter Satz ATSG (objektive Unüberwindbarkeit der Erwerbsunfähigkeit) für

eine objektivierende Betrachtungs- und Prüfungsweise Genüge getan. Ein solcher

Sachverhalt muss überwiegend wahrscheinlich und darf nicht lediglich nicht

auszuschliessen sein. Zudem muss die Therapie in dem Sinne konsequent gewesen

sein, als die aus fachärztlicher Sicht indizierten zumutbaren (ambulanten und

stationären) Behandlungsmöglichkeiten in kooperativer Weise optimal und

nachhaltig ausgeschöpft worden sind. Psychische Störungen der hier

interessierenden Art sind nur als invalidisierend zu werten, wenn sie schwer

und therapeutisch nicht (mehr) angehbar sind, was voraussetzt, dass keine

therapeutische Option mehr und somit eine Behandlungsresistenz besteht (Urteile

des Bundesgerichts 8C_14/2017 vom 15. März 2017 E. 4.2 mit Hinweisen;

9C_434/2016 vom 14. Oktober 2016 E. 6.3 mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall

ist eine solche Therapieresistenz nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit gegeben. Vielmehr hat sich beispielsweise im Rahmen des

stationären Aufenthalts in der Klinik D.___ im Jahr 2014 eine merkliche

Besserung der diagnostizierten mittelgradigen depressiven Episode eingestellt.

Im Gutachten wird insbesondere die belastende Beziehung zum Ehemann

hervorgehoben, die zur psychischen Dekompensation geführt hat. Nachdem die

Beschwerdeführerin nun von ihrem Ex-Mann getrennt lebt, ist dieser Faktor in

den Hintergrund getreten. Zudem handelt es sich bei diesem Punkt um einen psychosozialen

Belastungsfaktor. Im Gutachten wird zu Recht erwähnt, dass durch eine

Verbesserung der psychosozialen Situation auch eine Verbesserung des Gesundheitszustandes

erwartet werden kann. Hinweise über eine schwierige Ausgestaltung der Therapiebarkeit

ergeben sich nicht. Vor diesem Hintergrund muss auch festgestellt werden, dass

die vom Gutachter attestierte Arbeitsunfähigkeit von 70 % im Vergleich mit den

gestellten Diagnosen und den erhobenen Befunden recht hoch erscheint. Weshalb

das zum Begutachtungszeitpunkt aktuell von der Beschwerdeführerin geleistete

Arbeitspensum übernommen wurde, ist unter diesen Umständen nicht

nachvollziehbar. Schliesslich wird das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung

im Gutachten schlüssig verneint. Die diagnostizierten akzentuierten

Persönlichkeitszüge bilden als sogenannte Z-Diagnosen definitionsgemäss keine

invaliditätsrechtlich erhebliche Gesundheitsbeeinträchtigung und keinen

invalidisierenden Gesundheitsschaden (vgl. Urteil des Bundesgerichts

9C_537/2011 vom 28. Juni 2012 E. 3.1 mit Hinweisen). Insgesamt sind damit die

gutachterlichen Feststellungen bzw. die diagnostizierten gesundheitlichen

Beeinträchtigungen nicht geeignet, eine erhebliche Erwerbsunfähigkeit zu

begründen. Daran ändert auch die Ansicht der Beschwerdeführerin, dass sich die

bundesgerichtliche Rechtsprechung fachmedizinisch nicht begründen lasse,

nichts. Das Bundesgericht hat auch in jüngster Zeit an seiner ständigen

Rechtsprechung festgehalten. Darauf ist zu verweisen. Die Beschwerdeführerin

ist in der Lage, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen. Damit

erübrigt sich ein Einkommensvergleich und die Frage, welchem Pensum die

Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall nachgehen würde und wie viel Prozent auf

den Haushalt entfallen würden. Es ist daher auch nicht zu diskutieren, ob im

vorliegenden Fall die gemischte Methode zur Anwendung kommen müsste oder ob die

Anwendung derselben gestützt auf das kürzlich ergangene Urteil des EGMR

verwehrt wäre. Die Beschwerde ist abzuweisen.

7.

7.1

Bei

diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

7.2

Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Im vorliegenden

Fall hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu

bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu

verrechnen sind.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

ausgerichtet.

3. Die Beschwerdeführerin hat die

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten

Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Vizepräsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Weber-Probst Fischer

Der vorliegende Entscheid wurde vom

Bundesgericht mit Urteil 8C_678/2017 vom 12. März 2018 teilweise aufgehoben.