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Entscheid

VSBES.2017.45

Anspruchsberechtigung

17. Oktober 2017Deutsch14 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Die Versicherte A.___, geb.

1965, meldete sich am 25. Juli 2016 zur Arbeitsvermittlung an (Urkunde Amt für

Wirtschaft und Arbeit [AWA-Urkunde] 1) und beantragte die Ausrichtung von

Arbeitslosenentschädigung (AWA-Urkunde 2), da ihr die Teilzeitanstellung

(30 %-Pensum) bei der B.___ in [...] am 29. Mai 2016 bzw. 3. Juni 2016 per

30. September 2016 gekündigt worden war (AWA-Urkunde 4).

2. Ebenfalls am 25. Juli 2016

unterzeichnete die Versicherte eine Bestätigung, wonach sie sämtliche relevanten

allgemeinen Informationen in Bezug auf ihre Rechte und Pflichten aus der ihr abgegebenen

Informationsbroschüre für stellensuchende Personen beziehe und auf die

Teilnahme an einer allgemeinen Informationsveranstaltung verzichte (AWA-Urkunde

5). In der Folge fand am 8. August 2016 das erste Beratungsgespräch beim

Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) statt (vgl. AWA-Urkunde 6).

3. Für den Monat Juli 2016 konnte

die Versicherte keine, für den Monat August 2016 fünf und für den Monat

September 2016 neun Arbeitsbemühungen nachweisen (Urkunde der Beschwerdeführerin

[BF-Urkunde] 7).

4. Mit Schreiben vom 6. Oktober

2016 teilte das AWA der Versicherte mit, laut dem Antrag auf

Arbeitslosenentschädigung habe sie sich in der Zeit vor ihrer Anmeldung bei der

Arbeitslosenversicherung ungenügend um Arbeit bemüht (BF-Urkunde 4). Die

Versicherte wurde darauf hingewiesen, dass ungenügende Bemühungen um zumutbare

Arbeit zu einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung (Sperrtage) führten,

und erhielt Gelegenheit, sich dazu zu äussern.

5. Die Versicherte erklärte in

ihrer Stellungnahme vom 10. Oktober 2016, sie sei am 25. Juli 2016 zum ersten

Mal überhaupt beim RAV gewesen (BF-Urkunde 5). Dort habe ihr die Dame am

Schalter mitgeteilt, bis Ende September habe sie noch viel Zeit und sie müsse

sich mit der Anmeldung nicht beeilen. Die Dame habe ihr auch viele Unterlagen

ausgehändigt und sie darüber orientiert, dass sie den Termin für ein Gespräch

mit einer Personalberaterin per Post erhalten werde, wobei das weitere Vorgehen

besprochen werde. Auf den Umstand, dass sie ab sofort Arbeitsbemühungen

nachweisen müsse, sei sie nicht hingewiesen worden. Das erste Beratungsgespräch

habe am 8. August 2016 stattgefunden. Ab diesem Zeitpunkt sei ihr klar gewesen,

dass sie ab sofort Arbeitsbemühungen nachweisen müsse. Dass sie dies rückwirkend

auch für den Monat Juli hätte tun sollen, sei ihr nicht bewusst gewesen und

darauf sei sie auch nicht hingewiesen worden. Sie habe im Juli noch um ihren

alten Job in der B.___ gekämpft und versucht, die Kündigung aufzuheben. Sie sei

auch noch überhaupt nicht soweit gewesen, um an einen neuen Job zu denken,

geschweige denn, einen zu suchen. Für die Monate August und September habe sie

bestimmt genügend Suchbemühungen vorgewiesen. Schon daran sei ersichtlich, dass

es sicher keine Absicht gewesen sei, dass sie für den Monat Juli nichts

nachweisen könne. Ab dem 1. Januar 2017 könne sie ihr Pensum bei der Firma

C.___ AG von 70 % auf 90 % aufstocken und sei ab diesem Zeitpunkt

nicht mehr auf Arbeitslosenentschädigung angewiesen.

6. Mit Verfügung vom 14. Oktober

2016 stellte das AWA die Versicherte während fünf Tagen ab dem 1. Oktober 2016

infolge ungenügender Arbeitsbemühungen vor eingetretener Arbeitslosigkeit in

der Anspruchsberechtigung ein (BF-Urkunde 6).

7. Gegen diese Verfügung erhob die

Versicherte, nunmehr vertreten durch Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf, am 17.

November 2016 Einsprache, worin sie ihren Standpunkt nochmals bekräftigte

(BF-Urkunde 2).

8. Das AWA erliess daraufhin am 9.

Januar 2017 einen Einspracheentscheid, womit die Einsprache abgewiesen und die

Verfügung vom 14. Oktober 2016 bestätigt wurde (Aktenseite [A.S.] 1 ff.).

9. Am 9. Februar 2017 lässt die

Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführerin) beim Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S.

4 ff.):

1. Es

sei der Einspracheentscheid vom 9. Januar 2017 aufzuheben und die

Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin die fünf

Einstelltage zu vergüten.

2. Unter

Kosten- und Entschädigungsfolge.

10. Am 29. März 2017 lässt sich das

AWA (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) vernehmen und beantragt, die Beschwerde

sei abzuweisen (A.S. 22 ff.).

11. Mit Replik vom 5. Mai 2017 hält

die Beschwerdeführerin an ihrem Standpunkt fest (A.S. 34 ff.).

12. Die Beschwerdegegnerin äussert

sich abschliessend mit Duplik vom 24. Mai 2017 (A.S. 41 f.), wozu die

Beschwerdeführerin nochmals Stellung nimmt (A.S. 45). Gleichzeitig reicht

Rechtsanwältin Weisskopf ihre Kostennote ein (A.S. 45).

13. Auf die Ausführungen in den

Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts, zulässiges Anfechtungsobjekt) sind erfüllt. Auf die

Beschwerde ist somit einzutreten.

1.2

Gemäss § 54bis Abs. 1

lit. a Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation (GO, BGS 125.12)

beurteilt der Präsident des Versicherungsgerichts – von hier nicht zutreffenden

Ausnahmen abgesehen – sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten bis zu einem

Streitwert von CHF 30‘000.00 als Einzelrichter. Bei vorliegend streitigen

fünf Einstelltagen wird diese Grenze klarerweise nicht erreicht. Der Präsident

ist damit zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit als Einzelrichter

zuständig.

1.3

Der Sozialversicherungsprozess

ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c

Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR

830.

]). Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und

vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Der

Sozialversicherungsträger als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das

Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem

Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid,

sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines

bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht (Urteil des

Bundesgerichts 9C_649/2014 vom 12. Februar 2015 E. 1.2.2 mit Hinweisen).

2.

2.1

Nach Art. 17 Abs. 1 Bundesgesetz

über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung

(AVIG, SR 837.0) muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen

beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles

Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere

ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres

bisherigen Berufes. Sie muss ihre Suchbemühungen nachweisen können.

2.2

Aus der Pflicht,

Arbeitslosigkeit zu vermeiden, fliesst die Last für die versicherte Person,

sich bereits vom Zeitpunkt der Kündigung des früheren Arbeitsverhältnisses an

und damit vor Eintritt der Arbeitslosigkeit intensiv um eine neue Arbeit zu

bemühen. Die versicherte Person hat sich dementsprechend während einer

allfälligen Kündigungsfrist, aber auch generell während der Zeit vor der

Anmeldung, unaufgefordert um Stellen zu bemühen. Sie kann sich insbesondere

nicht damit exkulpieren, nicht gewusst zu haben, dass sie schon vor der

Anmeldung zum Leistungsbezug zur ernsthaften Arbeitssuche verpflichtet war und

nicht darauf aufmerksam gemacht worden sei. Bei der Anmeldung hat die

arbeitslos gewordene Person den Nachweis ihrer Bemühungen um Arbeit vorzulegen.

Spätestens zu diesem Zeitpunkt hat sie sämtliche während der Kündigungsfrist

getätigten Stellenbewerbungen einzureichen (BGE 139 V 524 E. 2.1.2 S. 526 mit

Hinweisen). Dieser Rechtsprechung zur Schadenminderungspflicht liegt unter

anderem die Überlegung zugrunde, dass sich eine versicherte Person so zu

verhalten hat, wie wenn sie keine Arbeitslosenentschädigung zu erwarten hätte.

2.3

Nicht nur die Quantität, sondern

auch die Qualität der Arbeitsbemühungen ist von Bedeutung. In der Praxis werden

durchschnittlich zehn bis zwölf Stellenbewerbungen als genügend erachtet. Die

Quantität der erforderlichen Bewerbungen kann aber zahlenmässig nicht generell

festgelegt werden, sondern ist stets unter Berücksichtigung der jeweiligen

konkreten persönlichen Verhältnisse, worunter etwa das Alter, die Schulbildung,

die Berufserfahrung und auch die Arbeitsmarktlage fallen, zu beurteilen (Barbara

Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht,

Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und

Insolvenzentschädigung, 4. Auflage, 2013, S. 103).

2.4

Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG

sanktioniert eine Verletzung der in Art. 17 Abs. 1 AVIG statuierten

Schadenminderungspflicht, insbesondere auch der Pflicht, sich genügend um

Arbeit zu bemühen (Urteil des Bundesgerichts 8C_278/2013 vom 22. Oktober 2013

E. 2.1.1). Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung dient dazu, die

Schadenminderungspflicht der Versicherten durchzusetzen. Sie hat die Funktion

einer Haftungsbegrenzung der Versicherung für Schäden, die die Versicherten

hätten vermeiden oder vermindern können. Als versicherungsrechtliche Sanktion

bezweckt sie die angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person am Schaden,

den sie durch ihr Verhalten der Arbeitslosenversicherung in schuldhafter Weise

natürlich und adäquat kausal verursacht hat (Urteil des Eidgenössischen

Versicherungsgerichts C 164/05 und C 170/05 vom 28. September 2006 E.

6.2.2

mit Hinweisen). Die Dauer der Einstellung bemisst sich aber grundsätzlich

nicht nach der Höhe des der Versicherung verursachten Schadens, sondern nach

dem Verschulden der versicherten Person (AVIG-Praxis / D1 – D3). Eine

Einstellung in der Anspruchsberechtigung hat bei jedem Verschulden, d. h. auch

bei leichter Fahrlässigkeit (leichtes Verschulden) zu erfolgen. Erfüllt die

versicherte Person einen in Art. 30 Abs. 1 AVIG erwähnten Tatbestand und ist

ihr Verschulden mit dem notwendigen Beweisgrad erstellt, muss die zuständige

Durchführungsstelle eine Einstellung aussprechen.

2.5

Die Einstellung dauert 1 - 15

Tage bei leichtem Verschulden, 16 - 30 Tage bei mittelschwerem

Verschulden und 31 - 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3

Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die

Insolvenzentschädigung [AVIV, SR 837.02]).

3.

3.1

Unter den Parteien ist

unbestritten, dass die Beschwerdeführerin, nachdem sie im Juni 2016 die

Kündigung ihrer 30 %-Stelle per Ende September 2016 erhalten hatte, im

Monat Juli keine Arbeitsbemühungen getätigt hat. Streitig und zu prüfen ist

hingegen, ob dieser Umstand zu Recht mit fünf Einstelltagen sanktioniert wurde.

3.2

Die Beschwerdeführerin bringt

vor, das Arbeitsverhältnis sei ihr völlig überraschend gekündigt worden, was

sie emotional sehr getroffen habe. Sie habe in der Folge versucht, das

Arbeitsverhältnis zu retten. Ende Juni / Anfang Juli 2016 sei sie noch fest

davon ausgegangen, dass die Kündigung zurückgezogen werde. Erst im Juli habe

sie realisiert, dass sie ihre Arbeitsstelle bei der B.___ tatsächlich verloren

habe. Mitte Juli habe sie sich dann beim zuständigen RAV angemeldet und um ein

baldmöglichstes Gespräch gebeten. Sie habe dabei mehrfach betont, dass sie das

erste Mal arbeitslos sei und ihre Pflichten nicht kenne. Man habe ihr jedoch

gesagt, dass sie bis zum Eintritt der Arbeitslosigkeit noch genügend Zeit habe.

Anfang August habe sie dann einen Termin für ein Beratungsgespräch erhalten. Durch

die Aussage der Dame am Empfang beim RAV sei bei ihr der Eindruck erweckt

worden, sie könne sich mit allem noch Zeit lassen und müsse sogar erst nach

Ablauf der Kündigungsfrist erstmals zu einem Gespräch erscheinen.

3.3

Wie die Beschwerdegegnerin

bereits ausgeführt und mildernd berücksichtigt hat, ist es nachvollziehbar,

dass die Beschwerdeführerin von der Kündigung emotional getroffen war. Trotzdem

wäre sie gehalten gewesen, umgehend mit der Suche nach einer neuen Arbeitsstelle

zu beginnen, um die drohende Arbeitslosigkeit nach Kräften zu verhindern. Auch

wenn die Hoffnung auf einen Kündigungsrückzug verständlich ist (beim

Arbeitgeber handelte es sich um den Ex-Ehemann), so hätte die Beschwerdeführerin

trotzdem die Arbeitssuche nicht aufschieben dürfen. Aufgrund der Schadenminderungspflicht

war sie gehalten, auch ohne Aufforderung seitens des RAV, sofort nach Erhalt

der Kündigung mit ihren Suchbemühungen zu beginnen. Sie kann sich, wie die

Beschwerdegegnerin zu Recht anmerkt, nicht damit exkulpieren, nicht gewusst zu

haben, dass sie schon vor der Anmeldung zum Leistungsbezug zur ernsthaften

Arbeitssuche verpflichtet war und nicht darauf aufmerksam gemacht worden sei

(vgl. E. II. 2.2 hiervor). Es muss von einem fahrlässigen Verhalten ausgegangen

werden.

3.4

Die Beschwerdeführerin befand

sich insofern in einer besonderen Situation, als die Kündigung eine 30 %-Stelle

betraf, welcher sie parallel zu einer bei einem anderen Arbeitgeber bestehenden

70.

%-Anstellung nachging. Diesem Umstand hat die Beschwerdegegnerin

Rechnung getragen, indem die Anzahl der erwarteten Bewerbungen im ersten

Beratungsgespräch vom 8. August 2016 auf sechs pro Monat festgelegt wurden, was

unter der üblichen Zahl liegt (vgl. E. II. 2.3 hiervor). Unter dem Aspekt der

Schadenminderungspflicht hat jedoch die erwähnte Konstellation keinen Einfluss

auf die notwendigen Stellenbemühungen. Vielmehr ist es angesichts der

tendenziell erschwerten Stellensuche von besonderer Wichtigkeit, dass sich eine

Person in dieser Situation von Anfang an intensiv um eine Anstellung bemüht.

3.5

Wie dargelegt, besteht die

Obliegenheit, sich intensiv zu bewerben, unabhängig von der Kenntnis der

diesbezüglichen Rechtsprechung. Anders könnte es sich nur dann verhalten, wenn

die Beschwerdeführerin im Vertrauen auf eine falsche Auskunft der Beschwerdegegnerin

von Arbeitsbemühungen abgesehen hätte. Solches wird jedoch nicht vorgebracht.

Während des hier interessierenden Monats Juli 2016 hatte die Beschwerdeführerin

zunächst, bis zur Anmeldung vom 25. Juli 2016, gar keinen Kontakt zu den

Organen der Arbeitslosenversicherung. Sie macht auch nicht ausdrücklich

geltend, anlässlich der Anmeldung habe man ihr gesagt, sie müsse noch keine

Suchbemühungen unternehmen. In der Beschwerdeschrift wird lediglich

festgehalten, bei der Beschwerdeführerin sei der Eindruck erweckt worden, sie

habe noch genügend Zeit. Dies ist insofern zutreffend, als sich Versicherte

häufig erst später, gegen Ende der Kündigungsfrist, bei der Arbeitslosenversicherung

anmelden. Die Pflicht bzw. Obliegenheit, sich aktiv um eine Stelle zu bemühen,

hat jedoch nichts mit der Anmeldung oder den Kontrollpflichten zu tun, sondern

ergibt sich, wie bereits erwähnt, direkt aus der Schadenminderungspflicht. Dafür,

dass die Beschwerdegegnerin oder andere Organe der Arbeitslosenversicherung die

Beschwerdeführerin davon abgehalten hätten, sich in hinreichendem Mass um

Arbeit zu bemühen, bestehen keine Anhaltspunkte.

3.6

Die getätigten Suchbemühungen

müssen jeweils für eine Kontrollperiode, die einen Kalendermonat umfasst (Art.

27a AVIV), getätigt und nachgewiesen werden (Art. 26 Abs. 2 AVIV). Analog dazu

findet auch keine Gesamtbetrachtung der während der gesamten Kündigungsfrist

erbrachten Suchbemühungen statt. Deshalb kann dem Einwand der

Beschwerdeführerin, ein allfälliges Versäumnis im Monat Juli könne durch die

intensiven Bemühungen in den Folgemonaten gleichsam kompensiert werden, nicht

gefolgt werden. Dieser Umstand kann allenfalls bei der Bemessung des Verschuldens

und der Einstellungsdauer Berücksichtigung finden.

4.

Ungenügende Arbeitsbemühungen

während der Kündigungsfrist werden als leichtes Verschulden qualifiziert und,

bei einer Kündigungsfrist von drei Monaten, grundsätzlich mit neun bis zwölf

Einstelltagen sanktioniert (AVIG Praxis ALE / D72).

4.1

Die Beschwerdeführerin hat ihre

Pflichten bzw. Obliegenheiten aus Unkenntnis verletzt. Die Beschwerdegegnerin

ist zu Recht von einem leichten Verschulden ausgegangen. Bei der Bemessung der

Einstellungsdauer hat sie mildernd berücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin

durch die Kündigung überrascht und persönlich betroffen wurde, dass sie sich

mit ihren beiden Anstellungen in einer besonderen Situation befand, dass sie

sich im August und September 2016 intensiv um eine Anstellung bemühte sowie

dass es ihr gelang, das Pensum bei der anderen Arbeitgeberin per 1. Januar 2017

von 70 % auf 90 % zu erhöhen und damit ihre Arbeitslosigkeit zu beenden.

4.2

Unter Berücksichtigung dieser

Umstände hat die Beschwerdegegnerin den Rahmen der in der hier gegebenen

Konstellation üblicherweise zu verhängenden Einstelltage (neun bis zwölf) auf

fünf Sperrtage reduziert. Die Beschwerdegegnerin orientiert sich bei den

verfügten Einstelltagen an den Verwaltungsweisungen des SECO (AVIG-Praxis ALE

D72). Wohl richten sich derartige Verwaltungsweisungen an die Durchführungsstellen

und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie

bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall

angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen

Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von

Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der

rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung,

durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten,

Rechnung getragen (BGE 138 V 346 E. 6.2 S. 362 mit Hinweisen). Vorliegend

sind keine Gründe ersichtlich, die eine abweichende Ermessensausübung

naheliegender erscheinen liessen (vgl. BGE 137 V 71 E. 5.2 S. 73).

Insbesondere führt auch der Umstand, dass die Arbeitslosigkeit lediglich ein

Teilzeitpensum von 30 % betraf, nicht zu einer abweichenden

Verschuldensbeurteilung. Der Einspracheentscheid vom 9. Januar 2017 und

die darin verhängte Sanktion sind somit zu bestätigen. Die Beschwerde ist

abzuweisen.

5.

Vor diesem Hintergrund ist der

Sachverhalt genügend erstellt, weitere Abklärungen sind nicht nötig, weshalb auch

auf die beantragte Parteibefragung verzichtet werden kann.

6.

6.1

Bei diesem Verfahrensausgang besteht

kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG).

6.2

Grundsätzlich ist das Verfahren

kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG). Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im

vorliegenden Fall kein Anlass.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1.

Die Beschwerde wird

abgewiesen.

2.

Es wird keine

Parteientschädigung ausgerichtet.

3.

Es werden keine

Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Der

Präsident Die Gerichtsschreiberin

Flückiger Ingold