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Entscheid

VSBES.2017.47

Invalidenrente und berufliche Massnahmen

24. Oktober 2018Deutsch4 min

Source so.ch

Sachverhalt

Die IV-Stelle des Kantons Solothurn

(fortan: Beschwerdegegnerin) liess den Beschwerdeführer während des

Abklärungsverfahrens in seinem Garten filmen. Diese Observation erfolgte von

einem unmittelbar angrenzenden Militärgelände aus, welches durch einen

Maschendrahtzaun vom Garten abgetrennt war. Von den anderen Seiten her war kein

ungehinderter Einblick in den Garten möglich. Nachdem die Beschwerdegegnerin

einen Leistungsanspruch verneint hatte, gelangte der Beschwerdeführer an das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn,

welches die Beschwerde in dem Sinne guthiess, als es die Angelegenheit zur

Neuabklärung zurück an die Beschwerdegegnerin wies. Das Gericht betrachtete die

Observationsergebnisse als nicht verwertbar und ordnete an, dass sowohl die

betreffenden Unterlagen als auch die darauf beruhenden medizinischen Gutachten

aus den Akten zu entfernen seien.

Erwägungen

II.

(…)

2.2

Das Bundesgericht hat (unter

Berücksichtigung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte /

EGMR vom 18. Oktober 2016 in Sachen Vukota-Bojic gegen die Schweiz, 61838/10)

entschieden, dass es nicht nur im Bereich der Unfallversicherung, sondern auch

in der Invalidenversicherung an einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage

fehlt, welche die Observation von versicherten Personen umfassend und detailliert

regelt. Folglich verletzen solche Handlungen Art. 8 Konvention zum Schutze der

Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) bzw. Art. 13

Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) der im

Wesentlichen den gleichen Gehalt aufweist (s. BGE 143 I 377 E. 4 S. 384).

Vor diesem Hintergrund war die Überwachung des Beschwerdeführers im

vorliegenden Fall rechtswidrig.

Die Verwendung der widerrechtlich

gewonnenen Observationsergebnisse (und damit auch der gestützt darauf

ergangenen weiteren Beweise) ist indes grundsätzlich zulässig, es sei denn, bei

einer Abwägung der tangierten Interessen würde das private Interesse gegenüber

dem öffentlichen überwiegen (a.a.O., E. 5.1.1 S. 385 f.). Rechtswidrige

Videoaufnahmen sind verwertbar, solange Handlungen der versicherten Person

aufgezeichnet werden, die sie aus eigenem Antrieb und ohne äussere

Beeinflussung vorgenommen hat, und ihr keine Falle gestellt worden ist. Ferner

ist wohl von einem absoluten Verwertungsverbot für Beweismaterial auszugehen,

das im nicht öffentlich frei einsehbaren Raum zusammengetragen wurde (a.a.O.,

E. 5.1.3 S. 386).

Nimmt die versicherte Person in einem

für jedermann frei einsehbaren Bereich alltägliche Verrichtungen vor, so ist

davon auszugehen, dass sie insoweit auf einen Schutz der Privatsphäre

verzichtet und ihre Handlungen der Öffentlichkeit aussetzt. Müssen dagegen

körperliche oder rechtlich-moralische Schranken überwunden werden, um in die

Privatsphäre fallende Tatsachen zu beobachten, sind diese Tatsachen nicht mehr

ohne weiteres jedermann zugänglich (BGE 137 I 327 E. 6.1

S. 336). In diesem Sinne fallen Observationsergebnisse, die einen

abgeschlossenen, privaten Garten betreffen, unter das absolute

Verwertungsverbot, nicht aber die aus dem Bereich eines öffentlich frei

einsehbaren Gartens gewonnenen Erkenntnisse (Urteil des Bundesgerichts

8C_515/2017 vom 20. Dezember 2017 E. 5.5).

2.3

Im vorliegenden Fall konnte die

Überwachungsperson (…) von ihrem Standort aus den Garten des Beschwerdeführers

einsehen, wird dieser doch nur durch einen Maschendrahtzaun und nicht eine

Mauer oder Hecke begrenzt. Die Überwachungsperson befand sich aber nicht auf einer

Strasse oder an einem anderen Ort, von wo jeder gewöhnliche Passant hätte

Einblick in den Garten nehmen können. Um aus dem fraglichen Blickwinkel zu

filmen, musste sich die Überwachungsperson vielmehr unbestrittenermassen auf

das angrenzende, vollständig umzäunte Militärgelände begeben. Dabei handelt es

sich um keinen der breiten Öffentlichkeit zugänglichen Ort, der ohne weiteres

von beliebigen Personen betreten werden darf. Das Bundesgerichtsurteil

8C_192/2017 vom 25. August 2017, auf das sich die Beschwerdegegnerin beruft,

ist nicht einschlägig. Dort wurde eine Vereinsveranstaltung als öffentlicher

Raum qualifiziert, weil nach Bezahlung eines Eintrittsgeldes jedermann Zutritt

hatte (E. 5.4.3.2). Der vorliegende Sachverhalt lässt sich damit nicht vergleichen.

Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass der neue Art. 43a Bundesgesetz

über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1),

der am 25. November 2018 zur Volksabstimmung gelangt, eine entsprechende

Regelung vorsieht: Die versicherte Person darf danach nur observiert werden,

wenn sie sich an einem Ort befindet, der entweder allgemein zugänglich oder

aber von einem allgemein zugänglichen Ort aus frei einsehbar ist. Mit dieser

Formulierung soll nach dem Willen des Gesetzgebers die bisherige Rechtslage und

Rechtsprechung übernommen werden (s. Dokument «Der Schutz der Privatsphäre im

Rahmen von Observationen« des Bundesamtes für Sozialversicherungen vom

9.

Oktober 2018).

Erfolgte die Observation aber nicht vom

öffentlichen Raum aus, so handelt es sich beim überwachten Garten um keinen

frei einsehbaren Bereich. Die Observationsergebnisse fallen deshalb

vollumfänglich unter das absolute Verwertungsverbot. Dasselbe gilt für

diejenigen Berichte, welche die Observation nicht bloss erwähnen, sondern näher

auf deren Resultate eingehen und daraus Schlussfolgerungen ziehen (…).

Versicherungsgericht, Urteil vom 24. Oktober 2018

(VSBES.2017.47)