VSBES.2017.47
Invalidenrente und berufliche Massnahmen
24. Oktober 2018Deutsch4 min
Source so.ch
SOG
2018 Nr. 15
Art. 8 EMRK Kann
ein Garten nur von einem nicht öffentlich zugänglichen Ort aus eingesehen
werden, so fallen die im Rahmen einer Observation gemachten Beobachtungen unter
das absolute Verwertungsverbot.
Sachverhalt
Die IV-Stelle des Kantons Solothurn
(fortan: Beschwerdegegnerin) liess den Beschwerdeführer während des
Abklärungsverfahrens in seinem Garten filmen. Diese Observation erfolgte von
einem unmittelbar angrenzenden Militärgelände aus, welches durch einen
Maschendrahtzaun vom Garten abgetrennt war. Von den anderen Seiten her war kein
ungehinderter Einblick in den Garten möglich. Nachdem die Beschwerdegegnerin
einen Leistungsanspruch verneint hatte, gelangte der Beschwerdeführer an das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn,
welches die Beschwerde in dem Sinne guthiess, als es die Angelegenheit zur
Neuabklärung zurück an die Beschwerdegegnerin wies. Das Gericht betrachtete die
Observationsergebnisse als nicht verwertbar und ordnete an, dass sowohl die
betreffenden Unterlagen als auch die darauf beruhenden medizinischen Gutachten
aus den Akten zu entfernen seien.
Erwägungen
II.
(…)
2.2
Das Bundesgericht hat (unter
Berücksichtigung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte /
EGMR vom 18. Oktober 2016 in Sachen Vukota-Bojic gegen die Schweiz, 61838/10)
entschieden, dass es nicht nur im Bereich der Unfallversicherung, sondern auch
in der Invalidenversicherung an einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage
fehlt, welche die Observation von versicherten Personen umfassend und detailliert
regelt. Folglich verletzen solche Handlungen Art. 8 Konvention zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) bzw. Art. 13
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) der im
Wesentlichen den gleichen Gehalt aufweist (s. BGE 143 I 377 E. 4 S. 384).
Vor diesem Hintergrund war die Überwachung des Beschwerdeführers im
vorliegenden Fall rechtswidrig.
Die Verwendung der widerrechtlich
gewonnenen Observationsergebnisse (und damit auch der gestützt darauf
ergangenen weiteren Beweise) ist indes grundsätzlich zulässig, es sei denn, bei
einer Abwägung der tangierten Interessen würde das private Interesse gegenüber
dem öffentlichen überwiegen (a.a.O., E. 5.1.1 S. 385 f.). Rechtswidrige
Videoaufnahmen sind verwertbar, solange Handlungen der versicherten Person
aufgezeichnet werden, die sie aus eigenem Antrieb und ohne äussere
Beeinflussung vorgenommen hat, und ihr keine Falle gestellt worden ist. Ferner
ist wohl von einem absoluten Verwertungsverbot für Beweismaterial auszugehen,
das im nicht öffentlich frei einsehbaren Raum zusammengetragen wurde (a.a.O.,
E. 5.1.3 S. 386).
Nimmt die versicherte Person in einem
für jedermann frei einsehbaren Bereich alltägliche Verrichtungen vor, so ist
davon auszugehen, dass sie insoweit auf einen Schutz der Privatsphäre
verzichtet und ihre Handlungen der Öffentlichkeit aussetzt. Müssen dagegen
körperliche oder rechtlich-moralische Schranken überwunden werden, um in die
Privatsphäre fallende Tatsachen zu beobachten, sind diese Tatsachen nicht mehr
ohne weiteres jedermann zugänglich (BGE 137 I 327 E. 6.1
S. 336). In diesem Sinne fallen Observationsergebnisse, die einen
abgeschlossenen, privaten Garten betreffen, unter das absolute
Verwertungsverbot, nicht aber die aus dem Bereich eines öffentlich frei
einsehbaren Gartens gewonnenen Erkenntnisse (Urteil des Bundesgerichts
8C_515/2017 vom 20. Dezember 2017 E. 5.5).
2.3
Im vorliegenden Fall konnte die
Überwachungsperson (…) von ihrem Standort aus den Garten des Beschwerdeführers
einsehen, wird dieser doch nur durch einen Maschendrahtzaun und nicht eine
Mauer oder Hecke begrenzt. Die Überwachungsperson befand sich aber nicht auf einer
Strasse oder an einem anderen Ort, von wo jeder gewöhnliche Passant hätte
Einblick in den Garten nehmen können. Um aus dem fraglichen Blickwinkel zu
filmen, musste sich die Überwachungsperson vielmehr unbestrittenermassen auf
das angrenzende, vollständig umzäunte Militärgelände begeben. Dabei handelt es
sich um keinen der breiten Öffentlichkeit zugänglichen Ort, der ohne weiteres
von beliebigen Personen betreten werden darf. Das Bundesgerichtsurteil
8C_192/2017 vom 25. August 2017, auf das sich die Beschwerdegegnerin beruft,
ist nicht einschlägig. Dort wurde eine Vereinsveranstaltung als öffentlicher
Raum qualifiziert, weil nach Bezahlung eines Eintrittsgeldes jedermann Zutritt
hatte (E. 5.4.3.2). Der vorliegende Sachverhalt lässt sich damit nicht vergleichen.
Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass der neue Art. 43a Bundesgesetz
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1),
der am 25. November 2018 zur Volksabstimmung gelangt, eine entsprechende
Regelung vorsieht: Die versicherte Person darf danach nur observiert werden,
wenn sie sich an einem Ort befindet, der entweder allgemein zugänglich oder
aber von einem allgemein zugänglichen Ort aus frei einsehbar ist. Mit dieser
Formulierung soll nach dem Willen des Gesetzgebers die bisherige Rechtslage und
Rechtsprechung übernommen werden (s. Dokument «Der Schutz der Privatsphäre im
Rahmen von Observationen« des Bundesamtes für Sozialversicherungen vom
9.
Oktober 2018).
Erfolgte die Observation aber nicht vom
öffentlichen Raum aus, so handelt es sich beim überwachten Garten um keinen
frei einsehbaren Bereich. Die Observationsergebnisse fallen deshalb
vollumfänglich unter das absolute Verwertungsverbot. Dasselbe gilt für
diejenigen Berichte, welche die Observation nicht bloss erwähnen, sondern näher
auf deren Resultate eingehen und daraus Schlussfolgerungen ziehen (…).
Versicherungsgericht, Urteil vom 24. Oktober 2018
(VSBES.2017.47)