Lexipedia

Entscheid

VSBES.2017.48

Unfallversicherung

19. Dezember 2017Deutsch26 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Die 1966 geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführerin), ist seit dem 1. April 2013 Geschäftsführerin

der B.___ GmbH (nachfolgend: Arbeitgeberin), und in dieser Funktion als

Arbeitnehmerin bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt Suva (nachfolgend:

Beschwerdegegnerin) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und

Nichtberufsunfällen versichert.

1.2 Mit Unfallmeldung UVG vom 9. September

2014 (Suva-Akten Nr. [Suva-Nr.] 5) wurde der Beschwerdegegnerin ein

Nichtberufsunfall vom 1. September 2014 gemeldet. Dem Polizeirapport vom 9. Oktober

2014 (Suva-Nr. 22) ist zu entnehmen, dass sich am 1. September 2014 ein

Verkehrsunfall zwischen einem Motorrad und einem Auto ereignete, an dem die

Beschwerdeführerin als Mitfahrerin des Motorrads beteiligt war. Dabei erlitt

sie eine distale Radiusfraktur links (vgl. Suva-Nr. 4). Nach Einholen der

medizinischen Akten und Durchführung eines Interviews mit der Beschwerdeführerin

am 22. Oktober 2014 (Suva-Nr. 18), sprach ihr die Beschwerdegegnerin

am 28. November 2014 (Suva-Nr. 23) Versicherungsleistungen zu, so

unter anderem ein Taggeld von CHF 156.75 pro Kalendertag ab dem

4. September 2014 bei voller Arbeitsunfähigkeit. In der Folge war die

Beschwerdeführerin bis 31. Juli 2015 zu 100 %, vom 1. August

2015 bis 23. September 2015 zu 75 %, vom 24. September 2015 bis

11. Oktober 2015 zu 100 % und anschliessend bis 31. Oktober 2015

zu 75 % arbeitsunfähig. Ab 1. November 2015 war die Beschwerdeführerin

wieder voll arbeitsfähig (vgl. Suva-Nrn. 105, 106; A.S. 9).

1.3 Zur Abklärung weiterer

Versicherungsleistungen holte die Beschwerdegegnerin am 5. Juni 2015 bei

der Ausgleichskasse der C.___ Auszüge aus dem individuellen Konto der Beschwerdeführerin

ein (Suva-Nr. 72), die ihr am 17. Juni 2015 zugestellt wurden

(Suva-Nr. 74). Am 10. September 2015 fand sodann eine Besprechung

zwischen den Parteien betreffend die Taggeldhöhe statt (vgl. Suva-Nrn. 86,

93), in deren Rahmen diverse Unterlagen eingereicht bzw. eingeholt wurden. Dazu

gehörten die Buchhaltungsunterlagen der B.___ GmbH aus den Jahren 2013 und 2014

(Suva-Nr. 107), welche die Beschwerdegegnerin am 2. November 2015 (Suva-Nr. 108

S. 1 f.) D.___, Sozialversicherungs-Experte FA, Revisor und Kundenberater,

zur Klärung der Frage vorlegte, ob der am 9. September 2014 deklarierte

Lohn von CHF 71'500.00 als Taggeld-Grundlage verwendet werden könne. Im

Bericht vom 9. November 2015 (IV-Nr. 108 S. 3 f.) kam D.___ zum Schluss,

aufgrund der vorliegenden Akten sei der Jahreslohn von CHF 71'500.00 nicht

begründet und die Taggeldleistungen seien im Rahmen des vereinbarten Lohnes von

CHF 60'000.00 geschuldet. Gestützt darauf verfügte die Beschwerdegegnerin

am 13. November 2015 (Suva-Nr. 109), die der Beschwerdeführerin

bereits zugestellte Abrechnung vom 13. November 2015 ergebe einen Saldo zu

ihren Gunsten von CHF 5'099.80, der von der Beschwerdeführerin zurückverlangt

werde. Daran hielt die Beschwerdegegnerin trotz der am 7. Dezember 2015

erhobenen Einsprache (Suva-Nr. 112) mit Einspracheentscheid vom 9. Januar

2017 (A.S. [Akten-Seiten] 1 ff.) fest.

2. Dagegen lässt die

Beschwerdeführerin am 10. Februar 2017 beim Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) fristgerecht Beschwerde

erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 7 ff.):

Der Einspracheentscheid vom 9. Januar

2017, zugestellt am 11. Januar 2017, sei aufzuheben und die

Beschwerdebeklagte sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin die

Geldleistungen nach Massgabe eines versicherten Verdienstes von

CHF 71'500.00 auszurichten. Dementsprechend sei festzustellen, dass

die Rückforderung der SUVA in Höhe von CHF 5'099.80 nicht besteht.

Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der

Beschwerdebeklagten.

3. Mit Beschwerdeantwort vom

13. März 2017 (A.S. 21 ff.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf

vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

4. Mit Replik vom 8. Mai 2017

bzw. Duplik vom 15. Mai 2017 (A.S. 37 ff., 48) halten die Parteien an

ihren jeweiligen Rechtsbegehren fest.

5. Die mit Eingabe vom

19. Mai 2017 durch den Vertreter der Beschwerdeführerin eingereichte

Kostennote (A.S. 51 f.) geht mit Verfügung vom 22. Mai 2017

(A.S. 53) an die Beschwerdegegnerin. Diese hat sich dazu nicht vernehmen

lassen.

6. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich,

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Beschwerde wurde

fristgerecht eingereicht. Sie erfüllt die formellen Anforderungen. Das

Versicherungsgericht ist örtlich und sachlich zuständig. Streitgegenstand

bildet einzig die Höhe des versicherten Verdienstes der Beschwerdeführerin zur

Berechnung der Taggeldleistungen. Während die Beschwerdegegnerin den

versicherten Verdienst auf CHF 60'000.00 pro Jahr beziffert hat, beantragt

die Beschwerdeführerin, der versicherte Verdienst sei auf CHF 71'500.00

pro Jahr festzusetzen.

1.2

Gemäss § 54bis

Abs. 1 lit. a Gesetz über die Gerichtsorganisation (GO,

BGS 125.12) entscheidet der Präsident des Versicherungsgerichts als

Einzelrichter über Streitigkeiten in Sozialversicherungssachen mit einem

Streitwert bis höchstens CHF 30'000.00. Umstritten ist eine Differenz des

jährlichen versicherten Verdienstes von CHF 11'500.00. Ein Taggeldanspruch

bestand vom 4. September 2014 bis 31. Oktober 2015. Der Streitwert

liegt somit deutlich unter der Grenze von CHF 30'000.00. Die Sache fällt

demnach in die einzelrichterliche Zuständigkeit.

2.

Gemäss Art. 6 Abs. 1

Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) hat der

Unfallversicherer in der obligatorischen Unfallversicherung – soweit das Gesetz

nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen,

Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten zu gewähren. Ist die versicherte

Person infolge des Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig, so hat sie

gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld.

2.1

Laut Art. 15 Abs. 1

UVG werden Renten und Taggelder nach dem versicherten Verdienst bemessen. In

zeitlicher Hinsicht legt Art. 15 Abs. 2 UVG fest, dass sich der

versicherte Verdienst für die Bemessung der Taggelder anders bestimmt als jener

für die Renten. Grundlage der Berechnung des versicherten Verdienstes für die Taggeldbemessung

ist gemäss Art. 15 Abs. 2 Halbsatz 1 UVG der «letzte vor dem Unfall

bezogene Lohn» («dernier salaire reçu»; «ultimo salario riscosso»). Dieser

Wortlaut bringt zum Ausdruck, dass der tatsächliche Lohnbezug als massgebendes

Kriterium zu betrachten ist. Damit orientiert sich die Taggeldbemessung

unmittelbar an jenem Einkommen, welches der verunfallten Person durch den

Eintritt des versicherten Risikos entgeht (BGE 135 V 287 E. 4.3 S. 291;

André Pierre Holzer, Der versicherte Verdienst in der obligatorischen Unfallversicherung,

SZS 2010 S. 201 ff., 212; André Ghélew/Olivier Ramelet/Jean-Baptiste

Ritter: Commentaire de la loi sur l'assurance-accidents [LAA], 1992, S. 86).

Wenn Art. 15 Abs. 2 Halbsatz 1 UVG am letzten vor dem Unfall

bezogenen Lohn anknüpft, wird damit verdeutlicht, dass in der Regel unberücksichtigt

bleiben soll, wieviel die versicherte Person künftig ohne Unfall verdient hätte

(RKUV 1997 S. 181, U 120/95 E. 3b/aa). Das Taggeld wird somit

grundsätzlich – unter Vorbehalt der hier nicht anwendbaren Sonderregelung von

Art. 23 Abs. 7 UVV – während der ganzen Bezugsdauer nach dem gleichen

Verdienst bemessen. Prinzipiell nicht massgebend ist dagegen, was die

versicherte Person nach dem Unfall verdient hätte (Jean-Maurice Frésard/Margit

Moser-Szeless: L'assurance-accidents obligatoire, in: Meyer [Hrsg.]

Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR] Band XIV, Soziale Sicherheit,

3.

Auflage 2016, S. 956 Rz. 179). Dies schliesst allerdings

nicht aus, dass ein erst nach Eintritt des versicherten Ereignisses effektiv

ausgerichteter und verabgabter Verdienst als letzter vor dem Unfall bezogener

Lohn im Sinne von Art. 15 Abs. 2 Halbsatz 1 UVG zu gelten hat, sofern

er für den massgebenden Zeitraum vor dem Unfallereignis bestimmt und ein

diesbezüglicher Rechtsanspruch ausgewiesen ist (BGE 139 V 464 E. 2.1 S. 466

f.; Holzer, a.a.O., S. 213; Frésard/Moser-Szeless, a.a.O., Rz. 179;

vgl. auch Art. 22 Abs. 3 Verordnung über die Unfallversicherung [UVV,

SR 832.202]).

2.2

Als versicherter Verdienst gilt

im Regelfall der nach dem Bundesgesetz über die AHV massgebende Lohn

(Art. 22 Abs. 2 UVV). Gestützt auf Art. 15 Abs. 3 UVG hat

der Bundesrat in Art. 22 bis 24 UVV Bestimmungen zum versicherten Verdienst

erlassen.

Für mitarbeitende Familienmitglieder,

Gesellschafter, Aktionäre und Genossenschafter statuiert Art. 22

Abs. 2 lit. c UVV eine Abweichung vom Grundsatz der Übereinstimmung

von versichertem Verdienst und AHV-rechtlich massgebendem Lohn (Art. 5 Bundesgesetz

über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10])

dahingehend, dass für sie mindestens der berufs- und ortsübliche Lohn zu

berücksichtigen ist. Entsprechend dem Sinn und Zweck dieser Sonderregel –

Vermeidung einer Benachteiligung von Familienmitgliedern und anderen mit dem

Betrieb verwandtschaftlich oder persönlich eng verbundenen und darin

mitarbeitenden Personen, die mit Rücksicht auf diese Bindung keine

arbeitsmarktkonforme Entlöhnung erzielen können – ist der berufs- oder

ortsübliche Lohn als versicherter Verdienst aber nur zu berücksichtigen, wenn

er höher ist als der wirklich ausbezahlte Lohn (Urteil des Bundesgerichts

8C_893/2011 vom 31. Mai 2012 E. 2). Aus Praktikabilitätsgründen ist

ausserdem nur dann vom effektiven Lohn abzuweichen, wenn der Unterschied zum

ortsüblichen Lohn erheblich ist (Holzer, a.a.O., S. 211, mit Hinweis auf

RKUV 2003 Nr. U 471 S. 35 E. 2c [U 482/02]).

Im Unterschied zur freiwilligen

Versicherung ist die vertragliche Vereinbarung des versicherten Verdienstes als

Grundlage für die Prämienberechnung (vgl. Art. 120 Abs. 2 UVV) sowie

die Bemessung der Taggelder und Renten (vgl. Art. 15 Abs. 2 UVG)

in der obligatorischen Unfallversicherung nicht gesetzlich vorgesehen. Besteht

für eine obligatorisch versicherte Person dennoch eine entsprechende

Vereinbarung, kommt ihr rechtlich lediglich die Bedeutung einer

übereinstimmenden Willenserklärung von Versicherer und versicherter Person über

die Höhe des als berufs- und ortsüblicher Lohn im Sinne von Art. 22

Abs. 2 lit. c UVV versicherten Verdienstes zu (Urteil des Bundesgerichts

8C_49/2008 vom 3. September 2008 E. 3.2 mit Hinweis auf RKUV 2002 Nr.

U 450 S. 57 E. 5c [U 282/99]).

Falls der Verzicht auf einen höheren

Lohn nicht in der Rücksichtnahme auf persönliche oder verwandtschaftliche

Bindungen begründet liegt, sondern sich durch die beschränkte wirtschaftliche

Leistungsfähigkeit des von der versicherten Person gegründeten Unternehmens

erklärt, kann dies im Rahmen von Art. 22 Abs. 2 lit. c UVV nicht

berücksichtigt werden (Urteil des Bundesgerichts U 311/03 vom 26. Juli

2004.

E. 7.3.4).

3.

3.1

Sowohl das Verwaltungsverfahren

wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61

lit. c Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Danach haben Verwaltung und

Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen

festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die

Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende

Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf

Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung

auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen

vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei

umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE

132.

V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt

sei als überwiegend wahrscheinlich (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360,

125.

V 193 E. 2 S. 195 je mit Hinweisen) zu betrachten und es könnten

weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern,

so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des

Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I

229.

E. 5.3 S. 236, 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b

S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder

Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter

zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue

wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts

9C_407/2015 vom 22. April 2016 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen).

3.2

Der Untersuchungsgrundsatz

schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig

aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel die

Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu

Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt

Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es

sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund

einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die

Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 138 V 218

E. 6 S. 221, 117 V 261 E. 3b S. 264; Urteil des

Bundesgerichts 8C_474/2016 vom 23. Januar 2017 E. 2.2).

3.3

Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE

126.

V 353 E. 5b S. 360 mit Hinweisen, 130 III 321 E. 3.2

und 3.3 S. 324 f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_431/2015 vom

22.

September 2015 E. 3.2).

4.

Streitig und zu prüfen ist, ob

die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 9. Januar 2017

(A.S. 1 ff.) bei der Berechnung der Taggelder zu Recht von einem

versicherten Verdienst der Beschwerdeführerin von CHF 60'000.00 ausgeht

und deshalb einen Betrag von CHF 5'099.80 zurückfordert.

5.

Die Beschwerdeführerin betrieb

früher die Einzelfirma B.___ und wurde am 13. Februar 2013 im

Handelsregister als alleinige Gesellschafterin und Geschäftsführerin der B.___

GmbH eingetragen (Beilage zur Replik Nr. 1). Für die Beurteilung des zuletzt

vor dem Unfallereignis vom 1. September 2014 bezogenen Lohnes der

Beschwerdeführerin sind im Wesentlichen die folgenden Unterlagen relevant:

5.1

Auf dem Formular «Berufs- und

ortsüblicher Lohn» vom 7. Mai 2013 (Suva-Nr. 97, Beschwerdebeilage

Nr. 15) bezeichnete sich die Beschwerdeführerin als Gesellschafterin und

Geschäftsführerin der B.___ GmbH und gab ein Arbeitspensum von 42,5 Stunden

wöchentlich an. Ausserdem wies sie einen Mindestlohn von CHF 60'000.00 pro

Jahr ab 1. April 2013 aus. Dies entspricht einem monatlichen Lohn von

CHF 5'000.00. Das Formular enthielt den Hinweis, dieser Mindestlohn

entspreche dem berufs- und ortsüblichen Lohn, und die Bitte, Änderungen des

aktuellen Arbeits- oder Lohnverhältnisses der Beschwerdegegnerin umgehend zu

melden.

5.2

Laut dem Lohnausweis für die

Zeit vom 1. April 2013 bis 31. Dezember 2013 und der diesem

beigelegten «Liste für Lohnausweis 2013, 01.04.2013 – 31.12.2013»

(Suva-Nr. 107 S. 58 f.) belief sich der Bruttolohn während dieses

Zeitraums auf CHF 40'000.00 (je CHF 5'000.00 für die Monate April bis

November 2013, kein Lohn im Dezember 2013). Ein 13. Monatslohn wurde nicht

ausgerichtet. Eine überdies eingereichte «Aufstellung Auszahlungen / Bezüge A.___»

(Suva-Nr. 107 S. 57) verzeichnet für September bis Dezember 2013

Bezüge von zwei Bankkonten der GmbH in der Höhe von insgesamt CHF 19'112.33.

5.3

Eine analoge Aufstellung von

Auszahlungen für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. August 2014

(Suva-Nr. 107 S. 2) lautet auf Beträge von gesamthaft CHF 39'697.19.

Der Lohnausweis für das Jahr 2014 (Suva-Nr. 107 S. 3) lautet auf

einen Bruttolohn von CHF 62'625.00 und einen Nettolohn von CHF 55'389.00.

Laut der diesem beigelegten «Liste für Lohnausweis 2014» (Suva-Nr. 107

S. 4 f.) belief sich der Bruttolohn für die Monate Januar bis Juli 2014

auf je CHF 5'000.00 und für August 2014 auf CHF 5'500.00. Weiter

wurde ein 13. Monatslohn, berechnet auf der Lohnsumme von Januar bis

August 2014, in der Höhe von brutto CHF 3'472.25 verzeichnet. Die

verbleibende Differenz zum im Lohnausweis genannten Betrag von CHF 62'625.00

resultiert aus den für die Zeit vom 4. September 2014 bis 31. Dezember

2014.

bezogenen Taggeldern in der Höhe von insgesamt CHF 18'653.25.

Den beigelegten Bankauszügen

(Suva-Nr. 107 S. 6 ff.) lassen sich verschiedene von den

Geschäftskonten bezogene Beträge (grossenteils erfolgte der Bezug in Euro, der

Betrag wurde in CHF belastet) entnehmen. Daneben gab es Vergütungen an die

Beschwerdeführerin, die als Lohn deklariert wurden (so z.B. Suva-Nr. 107

S. 33, 39 - 42, 45, 48 ff.). Diese Zahlungen erfolgten teilweise

erst im Folgemonat.

5.4

Eine vor dem Unfallereignis vom

1.

September 2014 abgeschlossene, schriftliche Lohnvereinbarung zwischen

der GmbH und der Beschwerdeführerin wurde nicht eingereicht. Es ist davon

auszugehen, dass kein solches Dokument existiert. Das Formular «Berufs- und

ortsüblicher Lohn» vom 7. Mai 2013 (Suva-Nr. 97; E. II. 5.1

hiervor) bildet demnach die einzige aktenkundige schriftliche Aussage aus der

Zeit vor dem Unfall zur Höhe des vereinbarten Lohns. Hinzu kommen die erwähnten

Unterlagen, welche allenfalls Rückschlüsse auf tatsächliche Bezüge und die

diesen zugrundeliegenden Vereinbarungen zulassen könnten.

6.

6.1

Die Beschwerdeführerin liess in

der Einsprache vom 7. Dezember 2015 (Suva-Nr. 112) geltend machen,

für sie als Gesellschafterin sei mindestens der berufs- und ortsübliche Lohn zu

berücksichtigen. Da der Vorarbeiter einen Lohn von CHF 72'823.00 erziele,

müsse der orts- und betriebsübliche Lohn für die Beschwerdeführerin, die

vollschichtig im Betrieb mitarbeite und das unternehmerische Risiko trage,

mindestens ebenso hoch sein. Jedenfalls dürfte der deklarierte Lohn von

CHF 71'500.00 dieser Grösse entsprechen. Der Lohn der Beschwerdeführerin

habe bis Ende Juli 2014 CHF 5'000.00 pro Monat betragen. Wegen des guten

Geschäftsganges habe sich die Beschwerdeführerin entschlossen, ab August 2014

einen um CHF 500.00 höheren Lohn auszubezahlen und auch einen 13. Monatslohn

zu entrichten. In der Beschwerde wird darauf hingewiesen, dass die

Beschwerdegegnerin auf diesem höheren Lohn für die Zeit ab 1. August 2014

Prämien erhoben habe, und geltend gemacht, es sei treuwidrig, diesen Lohn nun

bei der Leistungsbemessung wieder in Frage zu stellen. Ein Vergleich mit dem

Gesamtarbeitsvertrag für das Plattenleger-Gewerbe, Mittleres Kader, ergebe

sowohl für eine Planer- als auch für eine Sekretariatstätigkeit einen

Verdienst, der über dem deklarierten Monatslohn liege (Beschwerdebeilagen Nrn. 16

und 17).

6.2

Gestützt auf die erwähnten

Ausführungen der Beschwerdeführerin und mit Blick auf die übrige Aktenlage kann

festgehalten werden, dass in der Zeit bis Ende Juli 2014 ein Bruttolohn von

CHF 5'000.00 pro Monat, ohne 13. Monatslohn, vereinbart war.

Umstritten ist dagegen, ob für die Zeit ab 1. August 2014 von einem auf

CHF 5'500.00 zuzüglich 13. Monatslohn erhöhten Lohn auszugehen ist.

6.2.1

Eine schriftliche

Lohnvereinbarung zwischen der GmbH und der Beschwerdeführerin liegt weder für

die Zeit vor dem 1. August 2014 noch ab diesem Zeitpunkt vor. Den einzigen

Anhaltspunkt liefert die Summe von CHF 60'000.00, die im erwähnten

Formular «Berufs- und ortsüblicher Lohn» vom 7. Mai 2013 (E. II. 5.1

hiervor) als Mindestlohn und als orts- und berufsüblicher Lohn bezeichnet

wurde. Die Aussagekraft der damaligen Angaben der Beschwerdeführerin wird durch

den Umstand gestärkt, dass sich der Lohn bis 31. Juli 2014 nach den

übereinstimmenden Standpunkten der Parteien tatsächlich auf CHF 5'000.00

(ohne zusätzlichen 13. Monatslohn) belief. Es stellt sich die Frage, ob

mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen ist, dass der Lohn

anschliessend, per 1. August 2014, auf CHF 5'500.00 angehoben wurde,

wobei gleichzeitig (offenbar rückwirkend für das ganze Jahr 2014) ein 13. Monatslohn

eingeführt wurde.

6.2.2

Durch die eingereichten

Bankauszüge ist belegt, dass in der Zeit von September 2013 bis Ende August

2014.

verschiedene Bezüge ab den Konten der GmbH (zunächst zwei, später nur noch

eines) getätigt wurden. Der Rechtsgrund dieser Bezüge ist jedoch unbekannt und

lässt sich aus dem jeweiligen Betreff nicht zuverlässig ableiten. Es ist zwar

nicht ausgeschlossen, dass es sich bei diesen Bezügen materiell ganz oder

teilweise um zusätzliche Lohnzahlungen an die Beschwerdeführerin gehandelt

haben könnte. Dies ist jedoch nicht transparent und kann daher nicht als

überwiegend wahrscheinlich gelten. Es fällt denn auch auf, dass auch die

Lohnausweise für 2013 und 2014 sowie die ihnen zugrundeliegenden Listen

(Suva-Nr. 107 S. 4 und 59) auf Beträge lauten, die nicht mit den

Auszahlungen übereinstimmen. Allein der Umstand, dass Bezüge vom Konto der GmbH

erfolgt sind, erlaubt somit keine hinreichend zuverlässige Qualifikation als

Lohnzahlung an die Beschwerdeführerin. Eine Lohnerhöhung, welche per 1. August

2014.

vorgenommen worden wäre, lässt sich aus den Bankauszügen ebenfalls nicht

ableiten, denn die in diesem Monat getätigten Zahlungen wurden ausdrücklich als

Lohnzahlungen für Juni 2014 respektive Juli 2014 deklariert (vgl.

Suva-Nr. 107 S. 53 - 55). Die Höhe des Lohns der

Beschwerdeführerin für August 2014 lässt sich diesen Belegen nicht entnehmen. Auch

anderweitige, vor dem Unfall vom 1. September 2014 erstellte Unterlagen,

aus welchen die Höhe des Lohns ab 1. August 2014 oder eine auf diesen

Zeitpunkt festgelegte Lohnerhöhung ersichtlich wären, existieren nicht. Die

Beschwerdeführerin hat vor dem Unfall auch keine in diesem Sinn lautende

Meldung an die Beschwerdegegnerin erstattet, wie sie auf dem Formular «Berufs-

und ortsüblicher Lohn» (Suva-Nr. 97) «umgehend» erbeten worden war.

6.2.3

Im Auszug aus dem Individuellen

Konto (Suva-Nr. 74) ist für das Jahr 2014 ein AHV-pflichtiger Lohn von

CHF 43'972.00 verzeichnet. Derselbe Betrag figuriert auch in der

Lohnerklärung der GmbH an die Beschwerdegegnerin vom 2. März 2015

(Suva-Nr. 96). Er entspricht auch dem im Lohnausweis 2014 genannten Betrag

von CHF 62'625.00 abzüglich Unfalltaggelder (vgl. E. II. 5.3 hiervor). Der

Betrag von CHF 43'972.00 liesse sich auch mit der Darstellung der

Beschwerdeführerin in der Unfallmeldung vom 9. September 2014 vereinbaren.

Alle diese Angaben stammen allerdings aus der Zeit nach dem Unfall.

6.3

Die Gesamtwürdigung der

vorliegenden Unterlagen und Aussagen führt zum Ergebnis, dass die von der

Beschwerdeführerin behauptete Lohnerhöhung von CHF 5'000.00 ohne 13. Monatslohn

auf CHF 5'500.00 plus 13. Monatslohn, welche per 1. August 2014

wirksam geworden sein soll, nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen ist: Die echtzeitlichen, vor dem

Unfall vom 1. September 2014 erstellten Unterlagen enthalten keinen

Hinweis auf eine derartige Lohnerhöhung. Weder erfolgten klar ausgewiesene Lohnzahlungen,

welche einen entsprechenden Rückschluss zuliessen, noch existiert eine

aktenkundige Vereinbarung. Auch eine Mitteilung an die Beschwerdegegnerin, wie

sie auf dem Formular «Berufs- und ortsüblicher Lohn» (E. II. 5.1 hiervor)

vorgesehen war, erfolgte nicht. Die geltend gemachte positive Entwicklung des

Geschäftsgangs ist nicht dokumentiert und es bleibt überdies unklar, warum sie

ausgerechnet auf den 1. August 2014, einen für eine Lohnerhöhung

unüblichen Zeitpunkt, zu einer erheblichen Anhebung des Lohns der

Beschwerdeführerin hätte führen sollen, ohne dass sich diese aber im August

2014.

in einer entsprechenden, diesen Monat betreffenden Zahlung ausdrückt hätte.

Eher gegen eine nachhaltige positive Entwicklung spricht die Aussage des

Bauleiters und Partners der Beschwerdeführerin, der anlässlich einer

Besprechung mit der Beschwerdegegnerin vom 10. September 2015, an der auch

die Beschwerdeführerin teilnahm, erklärte, diese und er hätten – zur Diskussion

stand das Jahr vor dem Unfall vom 1. September 2014 – im Interesse des

Fortbestehens ihres Betriebes nicht regelmässig Geld aus dem Geschäft bezogen,

sondern nur wenn es möglich gewesen sei (Suva-Nr. 93 S. 3).

Angesichts der vollständig fehlenden Hinweise auf eine auf den 1. August

2014.

vorgenommene Lohnerhöhung in den echtzeitlichen Akten reichen die

entsprechenden Angaben in den später erstellten Unterlagen und Ausweisen nicht aus,

eine solche Erhöhung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Dass die

Darstellung der Beschwerdeführerin zutrifft, ist zwar möglich, aber nicht

überwiegend wahrscheinlich. Es ist somit davon auszugehen, dass der

tatsächliche vertragliche Lohnanspruch gegenüber der GmbH auch im August 2014

und bis zum Unfall vom 1. September 2014 weiterhin CHF 5'000.00

brutto pro Monat bzw. CHF 60'000.00 brutto pro Jahr betrug.

7.

Die Beschwerdeführerin ist

Gesellschafterin und Geschäftsführerin der in Form einer GmbH organisierten

Arbeitgeberin. Wie dargelegt (E. II. 2.2 hiervor), ist in dieser Konstellation

vom effektiven Lohn abzuweichen, wenn dieser unter dem berufs- oder

ortsüblichen Lohn liegt und die Differenz erheblich ist.

7.1

Für die Bestimmung des berufs-

und ortsüblichen Lohns ergeben sich aus den Akten und den Parteivorbringen die

folgenden Anhaltspunkte:

7.1.1

Der effektive Lohn vor dem Unfall

vom 1. September 2014 belief sich nach dem vorstehend Gesagten auf

CHF 5'000.00 pro Monat respektive CHF 60'000.00. Er stimmt überein

mit dem Betrag, welchen die Beschwerdeführerin auf dem Formular «Berufs- und

ortsüblicher Lohn» vom 7. Mai 2013 (E. II. 5.1 hiervor) als berufs- und

ortsüblichen Lohn angegeben hatte. Da eine Vereinbarung zwischen Versicherung

und versicherter Person über die Höhe des berufs- und ortsüblichen Lohns

gesetzlich nicht vorgesehen ist, kommt dieser Erklärung rechtlich die Bedeutung

einer übereinstimmenden Willenserklärung von Versicherer und versicherter

Person über die Höhe des als berufs- und ortsüblicher Lohn im Sinne von Art. 22

Abs. 2 lit. c UVV versicherten Verdienstes zu (Urteil des

Bundesgerichts 8C_49/2008 vom 3. September 2008 E. 3.2; E. II. 2.2

hiervor).

7.1.2

Nach Lage der Akten umfasste der

Betrieb der Beschwerdeführerin neben ihr selbst und dem Bauleiter (der mit ihr

zusammen vom Unfall vom 1. September 2014 betroffen war, vgl.

Suva-Nrn. 22 und 78), zwei Vollzeitangestellte und einen

Teilzeitangestellten (vgl. Suva-Nrn. 93 S. 2 und 96). Der Betrieb bestand

in der Form als GmbH am 1. April 2013. Zuvor hatte die Beschwerdeführerin

eine Einzelfirma in derselben Branche betrieben. Die AHV-pflichtigen Einkommen

aus dieser selbständigen Erwerbstätigkeit beliefen sich in den letzten Jahren

auf CHF 34'800.00 im Jahr 2009, CHF 75'600.00 im Jahr 2010,

CHF 18'300.00 im Jahr 2011 und CHF 29'700.00 im Jahr 2012. Im Jahr

2013.

belief sich das AHV-pflichtige Einkommen aus unselbständiger

Erwerbstätigkeit auf CHF 40'000.00 (8 x CHF 5'000.00, vgl.

E. II. 5.2 hiervor). Die Funktion der Beschwerdeführerin umfasste

gemäss ihren Angaben auf dem Formular «Berufs- und ortsüblicher Lohn»

(Suva-Nr. 97) zu 100 % kaufmännische Tätigkeiten (Büro, Verkauf,

usw.). Laut den Angaben der Beschwerdeführerin an der Besprechung vom 10. September

2015.

gehörten zu ihrem Aufgabenbereich in der GmbH die Erstellung von Offerten

und Rechnungen, das Bestellen des Materials und die Beantwortung telefonischer

Anfragen. Weiter bringe sie Musterplatten zu den Kunden und berate diese vor

Ort. Zudem nehme sie Kontrollen vor, ob die Plattenlegearbeiten richtig ausgeführt

worden seien (Suva-Nr. 93 S. 1). Obwohl sie und der mit ihr zusammen

verunfallte Bauleiter während mehr als einem Jahr vollständig ausgefallen

seien, habe der Betrieb weitergeführt werden können. Während ihrer unfallbedingten

Arbeitsunfähigkeit sei sie in ihrer Tätigkeit von Oktober 2014 bis April 2015

gänzlich durch die Tochter des Lebenspartners ersetzt worden, welche dafür

entlöhnt worden sei. Die Bauleitungsarbeiten hätten gute Geschäftsfreunde unentgeltlich

übernommen. Die Arbeiter hätten am Limit gearbeitet (vgl. Suva-Nr. 93

S. 1 f.).

7.1.3

Die Beschwerdeführerin weist

darauf hin, dass der angestellte Vorarbeiter im Jahr 2014 einen Jahreslohn von

CHF 72'823.00 erzielte (vgl. Suva-Nr. 96), und macht geltend, als

Geschäftsführerin, die das wirtschaftliche Risiko trage, könne sie nicht

markant weniger verdienen als ihr Vorarbeiter. Dass der berufs- und ortsübliche

Lohn mit den verlangten CHF 71'500.00 nicht zu hoch angesetzt sei, ergebe

sich auch aus dem Gesamtarbeitsvertrag GAV für das [...]-Gewerbe, der für das

Gebiet der Nordwestschweiz einen mittleren, üblichen Lohn von CHF 7'120.00

ausweise (Alter 48, zweijährige Dienstalterszeit, Berufslehre, mittleres Kader,

Planungstätigkeit; vgl. Urkunde Nr. 16) und selbst für

Sekretariatsarbeiten einen höheren Lohn als den für die Beschwerdeführerin

ausgewiesenen Betrag vorsehe.

7.2

Wie dargelegt, ist die Erklärung

vom 7. Mai 2013, der Lohn der Beschwerdeführerin belaufe sich auf

CHF 60'000.00 pro Jahr und dies entspreche dem betriebs- und ortsüblichen

Lohn, rechtlich insofern relevant, als ihr der Charakter einer

übereinstimmenden Willenserklärung von Beschwerdeführerin und

Beschwerdegegnerin über die Höhe des berufs- und ortsüblichen Lohns zukommt.

Sie bildet in diesem Sinn einen Ausgangspunkt. Von der Summe von CHF 60'000.00

ist jedoch abzuweichen, falls andere Hinweise eine zuverlässigere Bestimmung

des berufs- und ortsüblichen Lohns ermöglichen.

Aus den Schilderungen der

Beschwerdeführerin und des Bauleiters anlässlich der Besprechung vom 10. September

2015.

(vgl. Suva-Nr. 93) lässt sich schliessen, dass der Betrieb der

Beschwerdeführerin eine Reihe von Besonderheiten aufweist, die einen Vergleich

mit anderen Unternehmen derselben Branche nur eingeschränkt zulassen. Obwohl

nach dem Unfall vom 1. September 2014 sowohl die Beschwerdeführerin als

auch der Bauleiter während längerer Zeit vollständig ausfielen und der Betrieb

daneben nur zwei Vollzeitangestellte (von denen der eine krankheitshalber

ebenfalls nur reduziert arbeiten konnte, vgl. Suva-Nrn. 93 S. 2 und

96) und einen Teilzeitangestellten (mit einem Jahreslohn von

CHF 10'557.00, Suva-Nr. 96) beschäftigte, war es offenbar möglich,

mithilfe der Tochter des Bauleiters, welche ab 1. Oktober 2014 die

Aufgaben der Beschwerdeführerin übernahm (wobei die Lohnerklärung 2014 vom

2.

März 2015 [Suva-Nr. 96] keinen entsprechenden Lohn ausweist),

sowie dank unentgeltlicher Unterstützung von Geschäftsfreunden und einem

besonderen Einsatz der Mitarbeiter, welche bis ans Limit arbeiteten, den

Betrieb ohne Neuanstellungen aufrechtzuerhalten (vgl. Suva-Nr. 93 S. 1 f.).

In dieser ungewöhnlichen Konstellation und Betriebsstruktur, welche es erlaubte,

zwei Schlüsselpositionen (Geschäftsführerin, Bauleiter) über längere Zeit

hinweg vollständig zu ersetzen, ohne dass erhebliche zusätzliche Lohnkosten

anfielen, ist es plausibel, dass der Verdienst des Vorarbeiters höher war als

jener der Beschwerdeführerin als Geschäftsführerin. Aus demselben Grund bildet

auch der aus einem Gesamtarbeitsvertrag (GAV) abzuleitende Lohn für Angestellte

im mittleren Kader im [...]-Gewerbe keine geeignete Basis für die Bemessung des

berufs- und ortsüblichen Lohns in der konkreten, von der Beschwerdeführerin

ausgeübten Funktion und Tätigkeit. Statistische Werte wie die Schweizerische

Lohnstrukturerhebung (LSE) bilden ebenfalls keine geeignete Basis, da sie die

Besonderheiten des Betriebs und der konkreten Funktion nicht hinreichend

abbilden. Es besteht daher keine geeignete statistische Grundlage für eine

zuverlässige Bestimmung des berufs- und ortsüblichen Lohns der

Beschwerdeführerin. Vor diesem Hintergrund hat die Beschwerdegegnerin zu Recht auf

die in der Erklärung vom 7. Mai 2013 (Suva-Nr. 97) genannte Summe von

CHF 60'000.00 abgestellt. Der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin die

Prämien auf der ihr nach dem Unfall gemeldeten, höheren Lohnsumme berechnet

hat, ändert daran nichts. Es ist davon auszugehen, dass eine derartige

Lohnerhöhungsmeldung nicht umgehend überprüft wird.

Die Annahme eines für den versicherten

Verdienst massgebenden höheren Lohns verbietet sich aber auch deshalb, weil

davon ausgegangen werden muss, die Höhe des bezogenen Lohns sei massgeblich

durch die wirtschaftliche Lage beeinflusst worden. Wie sich der Aussage des mit

verunfallten Bauleiters an der Besprechung vom 10. September 2015 (Suva-Nr. 93

S. 3; E. II. 6.3 hiervor) entnehmen lässt, bezog die Beschwerdeführerin

(ebenso wie er selbst) im Interesse des Fortbestehens ihres Betriebes nicht

regelmässig Geld aus dem Geschäft, sondern nur wenn es möglich war. Wie erwähnt

(E. II. 2.2 hiervor), liegt der Grund für ein Abweichen vom tatsächlich erzielten

Lohn gestützt auf Art. 22 Abs. 2 lit. c UVV darin, dass eine

versicherte Person, welche aus Rücksicht auf persönliche oder

verwandtschaftliche Bindungen auf einen höheren Lohn verzichtet, gegenüber

anderen Arbeitnehmenden nicht benachteiligt werden soll. Falls der Verzicht auf

einen höheren Lohn nicht in der Rücksichtnahme auf persönliche oder

verwandtschaftliche Bindungen begründet liegt, sondern sich durch die

beschränkte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des von der versicherten Person

gegründeten Unternehmens erklärt, kann dies im Rahmen von Art. 22

Abs. 2 lit. c UVV nicht berücksichtigt werden (Urteil des Bundesgerichts

U 311/03 vom 26. Juli 2004 E. 7.3.4). Die Anwendung dieser Bestimmung

kann nicht dazu führen, dass ein berufs- und ortsüblicher Lohn versichert wird,

auch wenn sich ein solcher mit Blick auf die konkreten Verhältnisse nicht hätte

realisieren lassen (vgl. zitiertes Urteil U 311/03 E. 7.3.5). Hier

ist gestützt auf die zitierte Aussage an der Besprechung vom 10. September

2015.

mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer derartigen Konstellation

auszugehen.

7.3

Zusammenfassend ist somit für

die Taggeldbemessung von einem versicherten Verdienst von CHF 60'000.00 jährlich

bzw. CHF 5'000.00 monatlich ohne 13. Monatslohn auszugehen. Die auf

einem versicherten Verdienst von CHF 71'500.00 beruhenden und somit zu

hoch ausgefallenen Taggelder von insgesamt CHF 5'099.80 sind der

Beschwerdegegnerin zurückzuerstatten. Folglich lässt sich der

Einspracheentscheid vom 9. Januar 2017 nicht beanstanden. Die dagegen

erhobene Beschwerde ist abzuweisen.

8.

8.1

Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

8.2

Das Verfahren ist kostenlos

(Art. 61 lit. a ATSG).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden weder eine Parteientschädigung

ausgerichtet noch Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Der

Präsident Die Gerichtsschreiberin

Flückiger Jäggi