VSBES.2017.48
Unfallversicherung
19. Dezember 2017Deutsch26 min
Source so.ch
Urteil vom 19. Dezember 2017
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Gerichtsschreiberin Jäggi
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Markus Schmid,
Beschwerdeführerin
gegen
Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern, vertreten
durch Rechtsanwalt Beat Frischkopf,
Beschwerdegegnerin
betreffend Unfallversicherung
(Einspracheentscheid vom 9. Januar 2017)
zieht der Präsident des
Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Die 1966 geborene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführerin), ist seit dem 1. April 2013 Geschäftsführerin
der B.___ GmbH (nachfolgend: Arbeitgeberin), und in dieser Funktion als
Arbeitnehmerin bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt Suva (nachfolgend:
Beschwerdegegnerin) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und
Nichtberufsunfällen versichert.
1.2 Mit Unfallmeldung UVG vom 9. September
2014 (Suva-Akten Nr. [Suva-Nr.] 5) wurde der Beschwerdegegnerin ein
Nichtberufsunfall vom 1. September 2014 gemeldet. Dem Polizeirapport vom 9. Oktober
2014 (Suva-Nr. 22) ist zu entnehmen, dass sich am 1. September 2014 ein
Verkehrsunfall zwischen einem Motorrad und einem Auto ereignete, an dem die
Beschwerdeführerin als Mitfahrerin des Motorrads beteiligt war. Dabei erlitt
sie eine distale Radiusfraktur links (vgl. Suva-Nr. 4). Nach Einholen der
medizinischen Akten und Durchführung eines Interviews mit der Beschwerdeführerin
am 22. Oktober 2014 (Suva-Nr. 18), sprach ihr die Beschwerdegegnerin
am 28. November 2014 (Suva-Nr. 23) Versicherungsleistungen zu, so
unter anderem ein Taggeld von CHF 156.75 pro Kalendertag ab dem
4. September 2014 bei voller Arbeitsunfähigkeit. In der Folge war die
Beschwerdeführerin bis 31. Juli 2015 zu 100 %, vom 1. August
2015 bis 23. September 2015 zu 75 %, vom 24. September 2015 bis
11. Oktober 2015 zu 100 % und anschliessend bis 31. Oktober 2015
zu 75 % arbeitsunfähig. Ab 1. November 2015 war die Beschwerdeführerin
wieder voll arbeitsfähig (vgl. Suva-Nrn. 105, 106; A.S. 9).
1.3 Zur Abklärung weiterer
Versicherungsleistungen holte die Beschwerdegegnerin am 5. Juni 2015 bei
der Ausgleichskasse der C.___ Auszüge aus dem individuellen Konto der Beschwerdeführerin
ein (Suva-Nr. 72), die ihr am 17. Juni 2015 zugestellt wurden
(Suva-Nr. 74). Am 10. September 2015 fand sodann eine Besprechung
zwischen den Parteien betreffend die Taggeldhöhe statt (vgl. Suva-Nrn. 86,
93), in deren Rahmen diverse Unterlagen eingereicht bzw. eingeholt wurden. Dazu
gehörten die Buchhaltungsunterlagen der B.___ GmbH aus den Jahren 2013 und 2014
(Suva-Nr. 107), welche die Beschwerdegegnerin am 2. November 2015 (Suva-Nr. 108
S. 1 f.) D.___, Sozialversicherungs-Experte FA, Revisor und Kundenberater,
zur Klärung der Frage vorlegte, ob der am 9. September 2014 deklarierte
Lohn von CHF 71'500.00 als Taggeld-Grundlage verwendet werden könne. Im
Bericht vom 9. November 2015 (IV-Nr. 108 S. 3 f.) kam D.___ zum Schluss,
aufgrund der vorliegenden Akten sei der Jahreslohn von CHF 71'500.00 nicht
begründet und die Taggeldleistungen seien im Rahmen des vereinbarten Lohnes von
CHF 60'000.00 geschuldet. Gestützt darauf verfügte die Beschwerdegegnerin
am 13. November 2015 (Suva-Nr. 109), die der Beschwerdeführerin
bereits zugestellte Abrechnung vom 13. November 2015 ergebe einen Saldo zu
ihren Gunsten von CHF 5'099.80, der von der Beschwerdeführerin zurückverlangt
werde. Daran hielt die Beschwerdegegnerin trotz der am 7. Dezember 2015
erhobenen Einsprache (Suva-Nr. 112) mit Einspracheentscheid vom 9. Januar
2017 (A.S. [Akten-Seiten] 1 ff.) fest.
2. Dagegen lässt die
Beschwerdeführerin am 10. Februar 2017 beim Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) fristgerecht Beschwerde
erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 7 ff.):
Der Einspracheentscheid vom 9. Januar
2017, zugestellt am 11. Januar 2017, sei aufzuheben und die
Beschwerdebeklagte sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin die
Geldleistungen nach Massgabe eines versicherten Verdienstes von
CHF 71'500.00 auszurichten. Dementsprechend sei festzustellen, dass
die Rückforderung der SUVA in Höhe von CHF 5'099.80 nicht besteht.
Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der
Beschwerdebeklagten.
3. Mit Beschwerdeantwort vom
13. März 2017 (A.S. 21 ff.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf
vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
4. Mit Replik vom 8. Mai 2017
bzw. Duplik vom 15. Mai 2017 (A.S. 37 ff., 48) halten die Parteien an
ihren jeweiligen Rechtsbegehren fest.
5. Die mit Eingabe vom
19. Mai 2017 durch den Vertreter der Beschwerdeführerin eingereichte
Kostennote (A.S. 51 f.) geht mit Verfügung vom 22. Mai 2017
(A.S. 53) an die Beschwerdegegnerin. Diese hat sich dazu nicht vernehmen
lassen.
6. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich,
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Beschwerde wurde
fristgerecht eingereicht. Sie erfüllt die formellen Anforderungen. Das
Versicherungsgericht ist örtlich und sachlich zuständig. Streitgegenstand
bildet einzig die Höhe des versicherten Verdienstes der Beschwerdeführerin zur
Berechnung der Taggeldleistungen. Während die Beschwerdegegnerin den
versicherten Verdienst auf CHF 60'000.00 pro Jahr beziffert hat, beantragt
die Beschwerdeführerin, der versicherte Verdienst sei auf CHF 71'500.00
pro Jahr festzusetzen.
1.2
Gemäss § 54bis
Abs. 1 lit. a Gesetz über die Gerichtsorganisation (GO,
BGS 125.12) entscheidet der Präsident des Versicherungsgerichts als
Einzelrichter über Streitigkeiten in Sozialversicherungssachen mit einem
Streitwert bis höchstens CHF 30'000.00. Umstritten ist eine Differenz des
jährlichen versicherten Verdienstes von CHF 11'500.00. Ein Taggeldanspruch
bestand vom 4. September 2014 bis 31. Oktober 2015. Der Streitwert
liegt somit deutlich unter der Grenze von CHF 30'000.00. Die Sache fällt
demnach in die einzelrichterliche Zuständigkeit.
2.
Gemäss Art. 6 Abs. 1
Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) hat der
Unfallversicherer in der obligatorischen Unfallversicherung – soweit das Gesetz
nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen,
Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten zu gewähren. Ist die versicherte
Person infolge des Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig, so hat sie
gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld.
2.1
Laut Art. 15 Abs. 1
UVG werden Renten und Taggelder nach dem versicherten Verdienst bemessen. In
zeitlicher Hinsicht legt Art. 15 Abs. 2 UVG fest, dass sich der
versicherte Verdienst für die Bemessung der Taggelder anders bestimmt als jener
für die Renten. Grundlage der Berechnung des versicherten Verdienstes für die Taggeldbemessung
ist gemäss Art. 15 Abs. 2 Halbsatz 1 UVG der «letzte vor dem Unfall
bezogene Lohn» («dernier salaire reçu»; «ultimo salario riscosso»). Dieser
Wortlaut bringt zum Ausdruck, dass der tatsächliche Lohnbezug als massgebendes
Kriterium zu betrachten ist. Damit orientiert sich die Taggeldbemessung
unmittelbar an jenem Einkommen, welches der verunfallten Person durch den
Eintritt des versicherten Risikos entgeht (BGE 135 V 287 E. 4.3 S. 291;
André Pierre Holzer, Der versicherte Verdienst in der obligatorischen Unfallversicherung,
SZS 2010 S. 201 ff., 212; André Ghélew/Olivier Ramelet/Jean-Baptiste
Ritter: Commentaire de la loi sur l'assurance-accidents [LAA], 1992, S. 86).
Wenn Art. 15 Abs. 2 Halbsatz 1 UVG am letzten vor dem Unfall
bezogenen Lohn anknüpft, wird damit verdeutlicht, dass in der Regel unberücksichtigt
bleiben soll, wieviel die versicherte Person künftig ohne Unfall verdient hätte
(RKUV 1997 S. 181, U 120/95 E. 3b/aa). Das Taggeld wird somit
grundsätzlich – unter Vorbehalt der hier nicht anwendbaren Sonderregelung von
Art. 23 Abs. 7 UVV – während der ganzen Bezugsdauer nach dem gleichen
Verdienst bemessen. Prinzipiell nicht massgebend ist dagegen, was die
versicherte Person nach dem Unfall verdient hätte (Jean-Maurice Frésard/Margit
Moser-Szeless: L'assurance-accidents obligatoire, in: Meyer [Hrsg.]
Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR] Band XIV, Soziale Sicherheit,
3.
Auflage 2016, S. 956 Rz. 179). Dies schliesst allerdings
nicht aus, dass ein erst nach Eintritt des versicherten Ereignisses effektiv
ausgerichteter und verabgabter Verdienst als letzter vor dem Unfall bezogener
Lohn im Sinne von Art. 15 Abs. 2 Halbsatz 1 UVG zu gelten hat, sofern
er für den massgebenden Zeitraum vor dem Unfallereignis bestimmt und ein
diesbezüglicher Rechtsanspruch ausgewiesen ist (BGE 139 V 464 E. 2.1 S. 466
f.; Holzer, a.a.O., S. 213; Frésard/Moser-Szeless, a.a.O., Rz. 179;
vgl. auch Art. 22 Abs. 3 Verordnung über die Unfallversicherung [UVV,
SR 832.202]).
2.2
Als versicherter Verdienst gilt
im Regelfall der nach dem Bundesgesetz über die AHV massgebende Lohn
(Art. 22 Abs. 2 UVV). Gestützt auf Art. 15 Abs. 3 UVG hat
der Bundesrat in Art. 22 bis 24 UVV Bestimmungen zum versicherten Verdienst
erlassen.
Für mitarbeitende Familienmitglieder,
Gesellschafter, Aktionäre und Genossenschafter statuiert Art. 22
Abs. 2 lit. c UVV eine Abweichung vom Grundsatz der Übereinstimmung
von versichertem Verdienst und AHV-rechtlich massgebendem Lohn (Art. 5 Bundesgesetz
über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10])
dahingehend, dass für sie mindestens der berufs- und ortsübliche Lohn zu
berücksichtigen ist. Entsprechend dem Sinn und Zweck dieser Sonderregel –
Vermeidung einer Benachteiligung von Familienmitgliedern und anderen mit dem
Betrieb verwandtschaftlich oder persönlich eng verbundenen und darin
mitarbeitenden Personen, die mit Rücksicht auf diese Bindung keine
arbeitsmarktkonforme Entlöhnung erzielen können – ist der berufs- oder
ortsübliche Lohn als versicherter Verdienst aber nur zu berücksichtigen, wenn
er höher ist als der wirklich ausbezahlte Lohn (Urteil des Bundesgerichts
8C_893/2011 vom 31. Mai 2012 E. 2). Aus Praktikabilitätsgründen ist
ausserdem nur dann vom effektiven Lohn abzuweichen, wenn der Unterschied zum
ortsüblichen Lohn erheblich ist (Holzer, a.a.O., S. 211, mit Hinweis auf
RKUV 2003 Nr. U 471 S. 35 E. 2c [U 482/02]).
Im Unterschied zur freiwilligen
Versicherung ist die vertragliche Vereinbarung des versicherten Verdienstes als
Grundlage für die Prämienberechnung (vgl. Art. 120 Abs. 2 UVV) sowie
die Bemessung der Taggelder und Renten (vgl. Art. 15 Abs. 2 UVG)
in der obligatorischen Unfallversicherung nicht gesetzlich vorgesehen. Besteht
für eine obligatorisch versicherte Person dennoch eine entsprechende
Vereinbarung, kommt ihr rechtlich lediglich die Bedeutung einer
übereinstimmenden Willenserklärung von Versicherer und versicherter Person über
die Höhe des als berufs- und ortsüblicher Lohn im Sinne von Art. 22
Abs. 2 lit. c UVV versicherten Verdienstes zu (Urteil des Bundesgerichts
8C_49/2008 vom 3. September 2008 E. 3.2 mit Hinweis auf RKUV 2002 Nr.
U 450 S. 57 E. 5c [U 282/99]).
Falls der Verzicht auf einen höheren
Lohn nicht in der Rücksichtnahme auf persönliche oder verwandtschaftliche
Bindungen begründet liegt, sondern sich durch die beschränkte wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit des von der versicherten Person gegründeten Unternehmens
erklärt, kann dies im Rahmen von Art. 22 Abs. 2 lit. c UVV nicht
berücksichtigt werden (Urteil des Bundesgerichts U 311/03 vom 26. Juli
2004.
E. 7.3.4).
3.
3.1
Sowohl das Verwaltungsverfahren
wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61
lit. c Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Danach haben Verwaltung und
Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen
festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die
Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende
Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf
Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung
auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen
vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei
umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE
132.
V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt
sei als überwiegend wahrscheinlich (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360,
125.
V 193 E. 2 S. 195 je mit Hinweisen) zu betrachten und es könnten
weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern,
so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I
229.
E. 5.3 S. 236, 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b
S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder
Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter
zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue
wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts
9C_407/2015 vom 22. April 2016 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen).
3.2
Der Untersuchungsgrundsatz
schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig
aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel die
Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu
Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt
Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es
sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund
einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die
Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 138 V 218
E. 6 S. 221, 117 V 261 E. 3b S. 264; Urteil des
Bundesgerichts 8C_474/2016 vom 23. Januar 2017 E. 2.2).
3.3
Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE
126.
V 353 E. 5b S. 360 mit Hinweisen, 130 III 321 E. 3.2
und 3.3 S. 324 f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_431/2015 vom
22.
September 2015 E. 3.2).
4.
Streitig und zu prüfen ist, ob
die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 9. Januar 2017
(A.S. 1 ff.) bei der Berechnung der Taggelder zu Recht von einem
versicherten Verdienst der Beschwerdeführerin von CHF 60'000.00 ausgeht
und deshalb einen Betrag von CHF 5'099.80 zurückfordert.
5.
Die Beschwerdeführerin betrieb
früher die Einzelfirma B.___ und wurde am 13. Februar 2013 im
Handelsregister als alleinige Gesellschafterin und Geschäftsführerin der B.___
GmbH eingetragen (Beilage zur Replik Nr. 1). Für die Beurteilung des zuletzt
vor dem Unfallereignis vom 1. September 2014 bezogenen Lohnes der
Beschwerdeführerin sind im Wesentlichen die folgenden Unterlagen relevant:
5.1
Auf dem Formular «Berufs- und
ortsüblicher Lohn» vom 7. Mai 2013 (Suva-Nr. 97, Beschwerdebeilage
Nr. 15) bezeichnete sich die Beschwerdeführerin als Gesellschafterin und
Geschäftsführerin der B.___ GmbH und gab ein Arbeitspensum von 42,5 Stunden
wöchentlich an. Ausserdem wies sie einen Mindestlohn von CHF 60'000.00 pro
Jahr ab 1. April 2013 aus. Dies entspricht einem monatlichen Lohn von
CHF 5'000.00. Das Formular enthielt den Hinweis, dieser Mindestlohn
entspreche dem berufs- und ortsüblichen Lohn, und die Bitte, Änderungen des
aktuellen Arbeits- oder Lohnverhältnisses der Beschwerdegegnerin umgehend zu
melden.
5.2
Laut dem Lohnausweis für die
Zeit vom 1. April 2013 bis 31. Dezember 2013 und der diesem
beigelegten «Liste für Lohnausweis 2013, 01.04.2013 – 31.12.2013»
(Suva-Nr. 107 S. 58 f.) belief sich der Bruttolohn während dieses
Zeitraums auf CHF 40'000.00 (je CHF 5'000.00 für die Monate April bis
November 2013, kein Lohn im Dezember 2013). Ein 13. Monatslohn wurde nicht
ausgerichtet. Eine überdies eingereichte «Aufstellung Auszahlungen / Bezüge A.___»
(Suva-Nr. 107 S. 57) verzeichnet für September bis Dezember 2013
Bezüge von zwei Bankkonten der GmbH in der Höhe von insgesamt CHF 19'112.33.
5.3
Eine analoge Aufstellung von
Auszahlungen für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. August 2014
(Suva-Nr. 107 S. 2) lautet auf Beträge von gesamthaft CHF 39'697.19.
Der Lohnausweis für das Jahr 2014 (Suva-Nr. 107 S. 3) lautet auf
einen Bruttolohn von CHF 62'625.00 und einen Nettolohn von CHF 55'389.00.
Laut der diesem beigelegten «Liste für Lohnausweis 2014» (Suva-Nr. 107
S. 4 f.) belief sich der Bruttolohn für die Monate Januar bis Juli 2014
auf je CHF 5'000.00 und für August 2014 auf CHF 5'500.00. Weiter
wurde ein 13. Monatslohn, berechnet auf der Lohnsumme von Januar bis
August 2014, in der Höhe von brutto CHF 3'472.25 verzeichnet. Die
verbleibende Differenz zum im Lohnausweis genannten Betrag von CHF 62'625.00
resultiert aus den für die Zeit vom 4. September 2014 bis 31. Dezember
2014.
bezogenen Taggeldern in der Höhe von insgesamt CHF 18'653.25.
Den beigelegten Bankauszügen
(Suva-Nr. 107 S. 6 ff.) lassen sich verschiedene von den
Geschäftskonten bezogene Beträge (grossenteils erfolgte der Bezug in Euro, der
Betrag wurde in CHF belastet) entnehmen. Daneben gab es Vergütungen an die
Beschwerdeführerin, die als Lohn deklariert wurden (so z.B. Suva-Nr. 107
S. 33, 39 - 42, 45, 48 ff.). Diese Zahlungen erfolgten teilweise
erst im Folgemonat.
5.4
Eine vor dem Unfallereignis vom
1.
September 2014 abgeschlossene, schriftliche Lohnvereinbarung zwischen
der GmbH und der Beschwerdeführerin wurde nicht eingereicht. Es ist davon
auszugehen, dass kein solches Dokument existiert. Das Formular «Berufs- und
ortsüblicher Lohn» vom 7. Mai 2013 (Suva-Nr. 97; E. II. 5.1
hiervor) bildet demnach die einzige aktenkundige schriftliche Aussage aus der
Zeit vor dem Unfall zur Höhe des vereinbarten Lohns. Hinzu kommen die erwähnten
Unterlagen, welche allenfalls Rückschlüsse auf tatsächliche Bezüge und die
diesen zugrundeliegenden Vereinbarungen zulassen könnten.
6.
6.1
Die Beschwerdeführerin liess in
der Einsprache vom 7. Dezember 2015 (Suva-Nr. 112) geltend machen,
für sie als Gesellschafterin sei mindestens der berufs- und ortsübliche Lohn zu
berücksichtigen. Da der Vorarbeiter einen Lohn von CHF 72'823.00 erziele,
müsse der orts- und betriebsübliche Lohn für die Beschwerdeführerin, die
vollschichtig im Betrieb mitarbeite und das unternehmerische Risiko trage,
mindestens ebenso hoch sein. Jedenfalls dürfte der deklarierte Lohn von
CHF 71'500.00 dieser Grösse entsprechen. Der Lohn der Beschwerdeführerin
habe bis Ende Juli 2014 CHF 5'000.00 pro Monat betragen. Wegen des guten
Geschäftsganges habe sich die Beschwerdeführerin entschlossen, ab August 2014
einen um CHF 500.00 höheren Lohn auszubezahlen und auch einen 13. Monatslohn
zu entrichten. In der Beschwerde wird darauf hingewiesen, dass die
Beschwerdegegnerin auf diesem höheren Lohn für die Zeit ab 1. August 2014
Prämien erhoben habe, und geltend gemacht, es sei treuwidrig, diesen Lohn nun
bei der Leistungsbemessung wieder in Frage zu stellen. Ein Vergleich mit dem
Gesamtarbeitsvertrag für das Plattenleger-Gewerbe, Mittleres Kader, ergebe
sowohl für eine Planer- als auch für eine Sekretariatstätigkeit einen
Verdienst, der über dem deklarierten Monatslohn liege (Beschwerdebeilagen Nrn. 16
und 17).
6.2
Gestützt auf die erwähnten
Ausführungen der Beschwerdeführerin und mit Blick auf die übrige Aktenlage kann
festgehalten werden, dass in der Zeit bis Ende Juli 2014 ein Bruttolohn von
CHF 5'000.00 pro Monat, ohne 13. Monatslohn, vereinbart war.
Umstritten ist dagegen, ob für die Zeit ab 1. August 2014 von einem auf
CHF 5'500.00 zuzüglich 13. Monatslohn erhöhten Lohn auszugehen ist.
6.2.1
Eine schriftliche
Lohnvereinbarung zwischen der GmbH und der Beschwerdeführerin liegt weder für
die Zeit vor dem 1. August 2014 noch ab diesem Zeitpunkt vor. Den einzigen
Anhaltspunkt liefert die Summe von CHF 60'000.00, die im erwähnten
Formular «Berufs- und ortsüblicher Lohn» vom 7. Mai 2013 (E. II. 5.1
hiervor) als Mindestlohn und als orts- und berufsüblicher Lohn bezeichnet
wurde. Die Aussagekraft der damaligen Angaben der Beschwerdeführerin wird durch
den Umstand gestärkt, dass sich der Lohn bis 31. Juli 2014 nach den
übereinstimmenden Standpunkten der Parteien tatsächlich auf CHF 5'000.00
(ohne zusätzlichen 13. Monatslohn) belief. Es stellt sich die Frage, ob
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen ist, dass der Lohn
anschliessend, per 1. August 2014, auf CHF 5'500.00 angehoben wurde,
wobei gleichzeitig (offenbar rückwirkend für das ganze Jahr 2014) ein 13. Monatslohn
eingeführt wurde.
6.2.2
Durch die eingereichten
Bankauszüge ist belegt, dass in der Zeit von September 2013 bis Ende August
2014.
verschiedene Bezüge ab den Konten der GmbH (zunächst zwei, später nur noch
eines) getätigt wurden. Der Rechtsgrund dieser Bezüge ist jedoch unbekannt und
lässt sich aus dem jeweiligen Betreff nicht zuverlässig ableiten. Es ist zwar
nicht ausgeschlossen, dass es sich bei diesen Bezügen materiell ganz oder
teilweise um zusätzliche Lohnzahlungen an die Beschwerdeführerin gehandelt
haben könnte. Dies ist jedoch nicht transparent und kann daher nicht als
überwiegend wahrscheinlich gelten. Es fällt denn auch auf, dass auch die
Lohnausweise für 2013 und 2014 sowie die ihnen zugrundeliegenden Listen
(Suva-Nr. 107 S. 4 und 59) auf Beträge lauten, die nicht mit den
Auszahlungen übereinstimmen. Allein der Umstand, dass Bezüge vom Konto der GmbH
erfolgt sind, erlaubt somit keine hinreichend zuverlässige Qualifikation als
Lohnzahlung an die Beschwerdeführerin. Eine Lohnerhöhung, welche per 1. August
2014.
vorgenommen worden wäre, lässt sich aus den Bankauszügen ebenfalls nicht
ableiten, denn die in diesem Monat getätigten Zahlungen wurden ausdrücklich als
Lohnzahlungen für Juni 2014 respektive Juli 2014 deklariert (vgl.
Suva-Nr. 107 S. 53 - 55). Die Höhe des Lohns der
Beschwerdeführerin für August 2014 lässt sich diesen Belegen nicht entnehmen. Auch
anderweitige, vor dem Unfall vom 1. September 2014 erstellte Unterlagen,
aus welchen die Höhe des Lohns ab 1. August 2014 oder eine auf diesen
Zeitpunkt festgelegte Lohnerhöhung ersichtlich wären, existieren nicht. Die
Beschwerdeführerin hat vor dem Unfall auch keine in diesem Sinn lautende
Meldung an die Beschwerdegegnerin erstattet, wie sie auf dem Formular «Berufs-
und ortsüblicher Lohn» (Suva-Nr. 97) «umgehend» erbeten worden war.
6.2.3
Im Auszug aus dem Individuellen
Konto (Suva-Nr. 74) ist für das Jahr 2014 ein AHV-pflichtiger Lohn von
CHF 43'972.00 verzeichnet. Derselbe Betrag figuriert auch in der
Lohnerklärung der GmbH an die Beschwerdegegnerin vom 2. März 2015
(Suva-Nr. 96). Er entspricht auch dem im Lohnausweis 2014 genannten Betrag
von CHF 62'625.00 abzüglich Unfalltaggelder (vgl. E. II. 5.3 hiervor). Der
Betrag von CHF 43'972.00 liesse sich auch mit der Darstellung der
Beschwerdeführerin in der Unfallmeldung vom 9. September 2014 vereinbaren.
Alle diese Angaben stammen allerdings aus der Zeit nach dem Unfall.
6.3
Die Gesamtwürdigung der
vorliegenden Unterlagen und Aussagen führt zum Ergebnis, dass die von der
Beschwerdeführerin behauptete Lohnerhöhung von CHF 5'000.00 ohne 13. Monatslohn
auf CHF 5'500.00 plus 13. Monatslohn, welche per 1. August 2014
wirksam geworden sein soll, nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen ist: Die echtzeitlichen, vor dem
Unfall vom 1. September 2014 erstellten Unterlagen enthalten keinen
Hinweis auf eine derartige Lohnerhöhung. Weder erfolgten klar ausgewiesene Lohnzahlungen,
welche einen entsprechenden Rückschluss zuliessen, noch existiert eine
aktenkundige Vereinbarung. Auch eine Mitteilung an die Beschwerdegegnerin, wie
sie auf dem Formular «Berufs- und ortsüblicher Lohn» (E. II. 5.1 hiervor)
vorgesehen war, erfolgte nicht. Die geltend gemachte positive Entwicklung des
Geschäftsgangs ist nicht dokumentiert und es bleibt überdies unklar, warum sie
ausgerechnet auf den 1. August 2014, einen für eine Lohnerhöhung
unüblichen Zeitpunkt, zu einer erheblichen Anhebung des Lohns der
Beschwerdeführerin hätte führen sollen, ohne dass sich diese aber im August
2014.
in einer entsprechenden, diesen Monat betreffenden Zahlung ausdrückt hätte.
Eher gegen eine nachhaltige positive Entwicklung spricht die Aussage des
Bauleiters und Partners der Beschwerdeführerin, der anlässlich einer
Besprechung mit der Beschwerdegegnerin vom 10. September 2015, an der auch
die Beschwerdeführerin teilnahm, erklärte, diese und er hätten – zur Diskussion
stand das Jahr vor dem Unfall vom 1. September 2014 – im Interesse des
Fortbestehens ihres Betriebes nicht regelmässig Geld aus dem Geschäft bezogen,
sondern nur wenn es möglich gewesen sei (Suva-Nr. 93 S. 3).
Angesichts der vollständig fehlenden Hinweise auf eine auf den 1. August
2014.
vorgenommene Lohnerhöhung in den echtzeitlichen Akten reichen die
entsprechenden Angaben in den später erstellten Unterlagen und Ausweisen nicht aus,
eine solche Erhöhung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Dass die
Darstellung der Beschwerdeführerin zutrifft, ist zwar möglich, aber nicht
überwiegend wahrscheinlich. Es ist somit davon auszugehen, dass der
tatsächliche vertragliche Lohnanspruch gegenüber der GmbH auch im August 2014
und bis zum Unfall vom 1. September 2014 weiterhin CHF 5'000.00
brutto pro Monat bzw. CHF 60'000.00 brutto pro Jahr betrug.
7.
Die Beschwerdeführerin ist
Gesellschafterin und Geschäftsführerin der in Form einer GmbH organisierten
Arbeitgeberin. Wie dargelegt (E. II. 2.2 hiervor), ist in dieser Konstellation
vom effektiven Lohn abzuweichen, wenn dieser unter dem berufs- oder
ortsüblichen Lohn liegt und die Differenz erheblich ist.
7.1
Für die Bestimmung des berufs-
und ortsüblichen Lohns ergeben sich aus den Akten und den Parteivorbringen die
folgenden Anhaltspunkte:
7.1.1
Der effektive Lohn vor dem Unfall
vom 1. September 2014 belief sich nach dem vorstehend Gesagten auf
CHF 5'000.00 pro Monat respektive CHF 60'000.00. Er stimmt überein
mit dem Betrag, welchen die Beschwerdeführerin auf dem Formular «Berufs- und
ortsüblicher Lohn» vom 7. Mai 2013 (E. II. 5.1 hiervor) als berufs- und
ortsüblichen Lohn angegeben hatte. Da eine Vereinbarung zwischen Versicherung
und versicherter Person über die Höhe des berufs- und ortsüblichen Lohns
gesetzlich nicht vorgesehen ist, kommt dieser Erklärung rechtlich die Bedeutung
einer übereinstimmenden Willenserklärung von Versicherer und versicherter
Person über die Höhe des als berufs- und ortsüblicher Lohn im Sinne von Art. 22
Abs. 2 lit. c UVV versicherten Verdienstes zu (Urteil des
Bundesgerichts 8C_49/2008 vom 3. September 2008 E. 3.2; E. II. 2.2
hiervor).
7.1.2
Nach Lage der Akten umfasste der
Betrieb der Beschwerdeführerin neben ihr selbst und dem Bauleiter (der mit ihr
zusammen vom Unfall vom 1. September 2014 betroffen war, vgl.
Suva-Nrn. 22 und 78), zwei Vollzeitangestellte und einen
Teilzeitangestellten (vgl. Suva-Nrn. 93 S. 2 und 96). Der Betrieb bestand
in der Form als GmbH am 1. April 2013. Zuvor hatte die Beschwerdeführerin
eine Einzelfirma in derselben Branche betrieben. Die AHV-pflichtigen Einkommen
aus dieser selbständigen Erwerbstätigkeit beliefen sich in den letzten Jahren
auf CHF 34'800.00 im Jahr 2009, CHF 75'600.00 im Jahr 2010,
CHF 18'300.00 im Jahr 2011 und CHF 29'700.00 im Jahr 2012. Im Jahr
2013.
belief sich das AHV-pflichtige Einkommen aus unselbständiger
Erwerbstätigkeit auf CHF 40'000.00 (8 x CHF 5'000.00, vgl.
E. II. 5.2 hiervor). Die Funktion der Beschwerdeführerin umfasste
gemäss ihren Angaben auf dem Formular «Berufs- und ortsüblicher Lohn»
(Suva-Nr. 97) zu 100 % kaufmännische Tätigkeiten (Büro, Verkauf,
usw.). Laut den Angaben der Beschwerdeführerin an der Besprechung vom 10. September
2015.
gehörten zu ihrem Aufgabenbereich in der GmbH die Erstellung von Offerten
und Rechnungen, das Bestellen des Materials und die Beantwortung telefonischer
Anfragen. Weiter bringe sie Musterplatten zu den Kunden und berate diese vor
Ort. Zudem nehme sie Kontrollen vor, ob die Plattenlegearbeiten richtig ausgeführt
worden seien (Suva-Nr. 93 S. 1). Obwohl sie und der mit ihr zusammen
verunfallte Bauleiter während mehr als einem Jahr vollständig ausgefallen
seien, habe der Betrieb weitergeführt werden können. Während ihrer unfallbedingten
Arbeitsunfähigkeit sei sie in ihrer Tätigkeit von Oktober 2014 bis April 2015
gänzlich durch die Tochter des Lebenspartners ersetzt worden, welche dafür
entlöhnt worden sei. Die Bauleitungsarbeiten hätten gute Geschäftsfreunde unentgeltlich
übernommen. Die Arbeiter hätten am Limit gearbeitet (vgl. Suva-Nr. 93
S. 1 f.).
7.1.3
Die Beschwerdeführerin weist
darauf hin, dass der angestellte Vorarbeiter im Jahr 2014 einen Jahreslohn von
CHF 72'823.00 erzielte (vgl. Suva-Nr. 96), und macht geltend, als
Geschäftsführerin, die das wirtschaftliche Risiko trage, könne sie nicht
markant weniger verdienen als ihr Vorarbeiter. Dass der berufs- und ortsübliche
Lohn mit den verlangten CHF 71'500.00 nicht zu hoch angesetzt sei, ergebe
sich auch aus dem Gesamtarbeitsvertrag GAV für das [...]-Gewerbe, der für das
Gebiet der Nordwestschweiz einen mittleren, üblichen Lohn von CHF 7'120.00
ausweise (Alter 48, zweijährige Dienstalterszeit, Berufslehre, mittleres Kader,
Planungstätigkeit; vgl. Urkunde Nr. 16) und selbst für
Sekretariatsarbeiten einen höheren Lohn als den für die Beschwerdeführerin
ausgewiesenen Betrag vorsehe.
7.2
Wie dargelegt, ist die Erklärung
vom 7. Mai 2013, der Lohn der Beschwerdeführerin belaufe sich auf
CHF 60'000.00 pro Jahr und dies entspreche dem betriebs- und ortsüblichen
Lohn, rechtlich insofern relevant, als ihr der Charakter einer
übereinstimmenden Willenserklärung von Beschwerdeführerin und
Beschwerdegegnerin über die Höhe des berufs- und ortsüblichen Lohns zukommt.
Sie bildet in diesem Sinn einen Ausgangspunkt. Von der Summe von CHF 60'000.00
ist jedoch abzuweichen, falls andere Hinweise eine zuverlässigere Bestimmung
des berufs- und ortsüblichen Lohns ermöglichen.
Aus den Schilderungen der
Beschwerdeführerin und des Bauleiters anlässlich der Besprechung vom 10. September
2015.
(vgl. Suva-Nr. 93) lässt sich schliessen, dass der Betrieb der
Beschwerdeführerin eine Reihe von Besonderheiten aufweist, die einen Vergleich
mit anderen Unternehmen derselben Branche nur eingeschränkt zulassen. Obwohl
nach dem Unfall vom 1. September 2014 sowohl die Beschwerdeführerin als
auch der Bauleiter während längerer Zeit vollständig ausfielen und der Betrieb
daneben nur zwei Vollzeitangestellte (von denen der eine krankheitshalber
ebenfalls nur reduziert arbeiten konnte, vgl. Suva-Nrn. 93 S. 2 und
96) und einen Teilzeitangestellten (mit einem Jahreslohn von
CHF 10'557.00, Suva-Nr. 96) beschäftigte, war es offenbar möglich,
mithilfe der Tochter des Bauleiters, welche ab 1. Oktober 2014 die
Aufgaben der Beschwerdeführerin übernahm (wobei die Lohnerklärung 2014 vom
2.
März 2015 [Suva-Nr. 96] keinen entsprechenden Lohn ausweist),
sowie dank unentgeltlicher Unterstützung von Geschäftsfreunden und einem
besonderen Einsatz der Mitarbeiter, welche bis ans Limit arbeiteten, den
Betrieb ohne Neuanstellungen aufrechtzuerhalten (vgl. Suva-Nr. 93 S. 1 f.).
In dieser ungewöhnlichen Konstellation und Betriebsstruktur, welche es erlaubte,
zwei Schlüsselpositionen (Geschäftsführerin, Bauleiter) über längere Zeit
hinweg vollständig zu ersetzen, ohne dass erhebliche zusätzliche Lohnkosten
anfielen, ist es plausibel, dass der Verdienst des Vorarbeiters höher war als
jener der Beschwerdeführerin als Geschäftsführerin. Aus demselben Grund bildet
auch der aus einem Gesamtarbeitsvertrag (GAV) abzuleitende Lohn für Angestellte
im mittleren Kader im [...]-Gewerbe keine geeignete Basis für die Bemessung des
berufs- und ortsüblichen Lohns in der konkreten, von der Beschwerdeführerin
ausgeübten Funktion und Tätigkeit. Statistische Werte wie die Schweizerische
Lohnstrukturerhebung (LSE) bilden ebenfalls keine geeignete Basis, da sie die
Besonderheiten des Betriebs und der konkreten Funktion nicht hinreichend
abbilden. Es besteht daher keine geeignete statistische Grundlage für eine
zuverlässige Bestimmung des berufs- und ortsüblichen Lohns der
Beschwerdeführerin. Vor diesem Hintergrund hat die Beschwerdegegnerin zu Recht auf
die in der Erklärung vom 7. Mai 2013 (Suva-Nr. 97) genannte Summe von
CHF 60'000.00 abgestellt. Der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin die
Prämien auf der ihr nach dem Unfall gemeldeten, höheren Lohnsumme berechnet
hat, ändert daran nichts. Es ist davon auszugehen, dass eine derartige
Lohnerhöhungsmeldung nicht umgehend überprüft wird.
Die Annahme eines für den versicherten
Verdienst massgebenden höheren Lohns verbietet sich aber auch deshalb, weil
davon ausgegangen werden muss, die Höhe des bezogenen Lohns sei massgeblich
durch die wirtschaftliche Lage beeinflusst worden. Wie sich der Aussage des mit
verunfallten Bauleiters an der Besprechung vom 10. September 2015 (Suva-Nr. 93
S. 3; E. II. 6.3 hiervor) entnehmen lässt, bezog die Beschwerdeführerin
(ebenso wie er selbst) im Interesse des Fortbestehens ihres Betriebes nicht
regelmässig Geld aus dem Geschäft, sondern nur wenn es möglich war. Wie erwähnt
(E. II. 2.2 hiervor), liegt der Grund für ein Abweichen vom tatsächlich erzielten
Lohn gestützt auf Art. 22 Abs. 2 lit. c UVV darin, dass eine
versicherte Person, welche aus Rücksicht auf persönliche oder
verwandtschaftliche Bindungen auf einen höheren Lohn verzichtet, gegenüber
anderen Arbeitnehmenden nicht benachteiligt werden soll. Falls der Verzicht auf
einen höheren Lohn nicht in der Rücksichtnahme auf persönliche oder
verwandtschaftliche Bindungen begründet liegt, sondern sich durch die
beschränkte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des von der versicherten Person
gegründeten Unternehmens erklärt, kann dies im Rahmen von Art. 22
Abs. 2 lit. c UVV nicht berücksichtigt werden (Urteil des Bundesgerichts
U 311/03 vom 26. Juli 2004 E. 7.3.4). Die Anwendung dieser Bestimmung
kann nicht dazu führen, dass ein berufs- und ortsüblicher Lohn versichert wird,
auch wenn sich ein solcher mit Blick auf die konkreten Verhältnisse nicht hätte
realisieren lassen (vgl. zitiertes Urteil U 311/03 E. 7.3.5). Hier
ist gestützt auf die zitierte Aussage an der Besprechung vom 10. September
2015.
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer derartigen Konstellation
auszugehen.
7.3
Zusammenfassend ist somit für
die Taggeldbemessung von einem versicherten Verdienst von CHF 60'000.00 jährlich
bzw. CHF 5'000.00 monatlich ohne 13. Monatslohn auszugehen. Die auf
einem versicherten Verdienst von CHF 71'500.00 beruhenden und somit zu
hoch ausgefallenen Taggelder von insgesamt CHF 5'099.80 sind der
Beschwerdegegnerin zurückzuerstatten. Folglich lässt sich der
Einspracheentscheid vom 9. Januar 2017 nicht beanstanden. Die dagegen
erhobene Beschwerde ist abzuweisen.
8.
8.1
Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
8.2
Das Verfahren ist kostenlos
(Art. 61 lit. a ATSG).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden weder eine Parteientschädigung
ausgerichtet noch Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Der
Präsident Die Gerichtsschreiberin
Flückiger Jäggi