VSBES.2017.49
Invalidenrente und berufliche Massnahmen
12. April 2017Deutsch25 min
Source so.ch
Urteil vom 12. April 2017
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Kiefer
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiber Schmidhauser
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
und berufliche Massnahmen (Verfügung vom 19. Januar 2017)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Die 1969 geborene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) meldete sich am 18. Mai 2015 unter Hinweis
auf Migräne mit Übelkeit und Erbrechen sowie Schulterschmerzen rechts bei der
Invalidenversicherungs-Stelle des Kantons Solothurn (IV-Stelle; nachfolgend: Beschwerdegegnerin)
zum Leistungsbezug an (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 2).
1.2 Die Beschwerdegegnerin zog die
Akten der Krankentaggeldversicherung Swica Gesundheitsorganisation
(nachfolgend: Swica) bei (IV-Nr. 8) und führte am 7. Juli 2015 ein Intake-Gespräch
durch (IV-Nr. 12). Im weiteren Verlauf holte sie einen Bericht der
Arbeitgeberin B.___ vom 15. Juli 2015 (IV-Nr. 16), weitere Unterlagen der Swica
(IV-Nr. 20) sowie Berichte des Hausarztes Dr. med. C.___, Facharzt für Innere
Medizin FMH, vom 20. November 2015 (IV-Nr. 21, mit Beilagen) und des
Kantonsspitals D.___ vom 7. Dezember 2015 (IV-Nr. 23), 28. August 2015 und 13.
November 2015 (IV-Nr. 24) ein. Anschliessend gab die Beschwerdegegnerin auf
Anregung von Dr. med. E.___, Praktische Ärztin, vom Regionalen Ärztlichen
Dienst (RAD; IV-Nr. 26) ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag. Der Auftrag
wurde über die Plattform SuisseMed@p an die Begutachtungsstelle F.___ vergeben
(IV-Nr. 29). Diese erstattete ihr Gutachten am 2. Mai 2016 (IV-Nr. 34.1).
1.3 Am 25. Oktober 2016 stellte
die Swica der Beschwerdegegnerin weitere Unterlagen zu (IV-Nr. 43.1). Diese
enthalten diverse Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigungen (IV-Nr. 43.4) sowie
Berichte von Dr. med. C.___ (Eingang 27. Januar 2016, IV-Nr. 43.5 S. 5)
und von Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom
30. März 2016 (IV-Nr. 43.5 S. 1 ff.).
2. Mit Vorbescheid vom 17.
November 2016 (IV-Nr. 44) stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin
in Aussicht, sie werde einen Anspruch auf berufliche Massnahmen und auf eine
Invalidenrente verneinen. Die Beschwerdeführerin erhob am 7. Dezember 2016
Einwände (IV-Nr. 45).
3. Mit Verfügung vom 19. Januar
2017 (Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) entschied die Beschwerdegegnerin im Sinne des
Vorbescheids und verneinte einen Anspruch auf berufliche Massnahmen und auf
eine Invalidenrente.
4. Mit Schreiben vom 8. Februar
2017 (Postaufgabe) an die Beschwerdegegnerin ersucht die Beschwerdeführerin um
eine Neubeurteilung ihrer Ansprüche. Die Beschwerdegegnerin leitet den Brief an
das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (Versicherungsgericht) weiter.
Dieses nimmt ihn als Beschwerde entgegen.
5. Die Beschwerdegegnerin
verzichtet mit Zuschrift vom 27. März 2017 (A.S. 10) auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen
II.
1.
Die
Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung der Frist und Form, örtliche und
sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, zulässiges Anfechtungsobjekt)
sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Invalidität ist die voraussichtlich
bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit
(Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von
Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als
eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige
Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Bundesgesetz über
die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).
2.2
Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht
der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens
70.
%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 %
invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht
Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40
% ein solcher auf eine Viertelsrente.
2.3
Bei erwerbstätigen
Versicherten ist der Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu
bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt
der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und
allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei
ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in
Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht
invalid geworden wäre (Valideneinkommen, Art. 16 ATSG). Für den
Einkommensvergleich sind bei erstmaliger Rentenprüfung die Verhältnisse im
Zeitpunkt des Beginns des Rentenanspruchs massgebend. Im Falle einer Revision
gilt der Zeitpunkt der Erhöhung oder Herabsetzung der Rente (Urteil des
Bundesgerichts 9C_882/2010 vom 25. Januar 2011 E. 7.2.1). Validen- und
Invalideneinkommen sind auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige
rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass sind
zu berücksichtigen (BGE 129 V 222).
3.
Bei der Beurteilung der
Arbeits(un)fähigkeit stützt sich die Verwaltung und im Beschwerdefall das
Gericht auf Unterlagen, die von ärztlichen und gegebenenfalls auch anderen
Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin
ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in
welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person
arbeitsunfähig ist.
3.1
Versicherungsträger und
Sozialversicherungsrichter haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an
förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (Art. 61
lit. c ATSG; BGE 125 V 351 E. 3a). Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass
der Sozialversicherungsrichter alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie
stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren
Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches
gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen
Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu
würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die
andere medizinische These abstellt. Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts
hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet
sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352).
3.2
Den im Verwaltungsverfahren
eingeholten Gutachten externer Spezialärzte, die aufgrund eingehender Beobachtungen
und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei
der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der
Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien
gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227,
135.
V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b/bb S. 353).
3.3
Die behandelnden Ärztinnen und
Ärzte stehen in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur versicherten Person
und haben sich in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren. Die
unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen
Fachpersonen einerseits und Begutachtungsauftrag der amtlich oder gerichtlich
bestellten fachmedizinischen Experten andererseits lässt es nicht zu, ein
Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass
für weitere Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden
Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine
abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige Aspekte
benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind
(statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 9C_793/2016 vom 3. März 2017 E.
4.1.2
und 9C_276/2016 vom 19. August 2016 E. 3.1.1 mit Hinweisen).
4.
Die relevante medizinische
Aktenlage präsentiert sich zusammengefasst wie folgt:
4.1
Dr. med. C.___ führt in
seinem Bericht an die Swica vom 19. Januar 2015 (IV-Nr. 8.6 S. 17)
aus, die Beschwerdeführerin leide seit ca. 10 Jahren an einer zuerst
sporadischen, dann immer häufigeren und zuletzt chronifizierten, bislang
komplett therapieresistenten Hemicranie rechts, selten auch links. Die
rechtsseitigen Kopfschmerzen mit Augensymptomen würden ausgelöst durch Lärm und
Temperaturschwankungen. Zusätzlich komme es zu Vertigo-Attacken und phasenweise
Nausea. Die Patientin sei für eine neurologische Abklärung angemeldet.
4.2
Der daraufhin konsultierte Dr.
med. H.___, Facharzt für Neurologie FMH, führt in seinem Bericht vom 4. Februar
2015.
(IV-Nr. 8.6 S. 8 ff.) aus, die Beschwerdeführerin leide seit ca. 24 Jahren
an ein bis zwei Mal pro Monat auftretenden, bis zu 3 Tage lang dauernden
Migränekopfschmerzen. Ausserdem bestehe ein Verdacht auf chronische
Spannungskopfschmerzen an ca. 27 Tagen pro Monat. Zusätzlich bestünden
präsynkopale Episoden mit «Sturmgefühl» und Schwarzwerden vor den Augen, vor
allem beim Aufstehen. Weiter werde über ein intermittierendes Schwächegefühl in
den Beinen berichtet. Falls die nun eingeleitete Behandlung mit Amitriptylin
nicht wirke, empfehle er eine Hospitalisation.
Die neurologische Untersuchung im
Universitätsspital [...] vom 19. März 2015 ergibt als Diagnose eine episodische
Migräne ohne Aura sowie Nacken- und Schulterschmerzen rechts (klinisch aktuell
kein Hinweis auf eine Radikulopathie bei unauffälligem Neurostatus). Im
Vordergrund stehe klar die Kopfschmerzsituation. Die Ärzte empfehlen ebenfalls
eine stationäre medikamentöse Einstellung (IV-Nr. 8.6 S. 12 f.).
4.3
Dr. med. I.___, Konsiliararzt
Klinik für Schmerztherapie, Kantonsspital [...], erklärt in seinem Bericht vom
29.
April 2015 (IV-Nr. 8.6 S. 1 ff.), es ergebe sich das Bild einer schweren
langjährigen Schmerzerkrankung mit im Vordergrund stehender
therapieresistenter, im Verlauf progredienter Migräne ohne Aura mit möglichem
Schmerzmittelübergebrauch. Aufgrund der Schwere des Leidens bei bestehender
Motivation und Eigenanstrengung und des fehlenden anhaltenden Erfolgs der
bisherigen, konsequent vorgenommenen unimodalen schmerztherapeutischen
Verfahren, einer mittlerweile bestehenden psychischen Begleiterkrankung sowie
einer manifesten Beeinträchtigung der Lebensqualität und Arbeitsunfähigkeit
(100 % AUF seit Dezember 2014) ergebe sich die Notwendigkeit einer
konventionellen stationären multimodalen Schmerztherapie. Dadurch lasse sich
wahrscheinlich eine Verbesserung der somatischen, psychischen und auch sozialen
Situation erreichen.
4.4
Der Austrittsbericht der
Klinik für Schmerztherapie, Kantonsspital [...], vom 28. August 2015
(IV-Nr. 20 S. 3 ff., über einen Aufenthalt vom 8. bis 27. Juni 2015) nennt
als Diagnosen eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen
Faktoren, ICD-10 F45.41 (bei chronischer Zervikobrachialgie rechts, Migräne
ohne Aura [ICD-10 G43.8] und medikamenteninduziertem Kopfschmerz) sowie Angst
und Depression gemischt (ICD-10 F41.2).
Im Austrittsbericht derselben Klinik
vom 13. November 2015 (IV-Nr. 24 S. 2 ff.; über einen Aufenthalt vom 9. bis 14.
November 2015) werden die Diagnosen vergleichbar formuliert, wobei zusätzlich
eine Neurasthenie mit psychophysischer Erschöpfung und Somatisierung (ICD-10
F48.0) Erwähnung findet. Die Kopfschmerzen seien nach dem ersten Aufenthalt vom
Juni nicht anders oder weniger häufig geworden, auch nicht während zehntägiger
Heimatferien.
Dr. med. I.___ erklärt im Bericht an
die Beschwerdegegnerin vom 7. Dezember 2015 (IV-Nr. 22), bezüglich der
Diagnosen sei auf den Entlassungsbericht (vom 13. November 2015) zu
verweisen. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei besserungsfähig
und eine ergänzende medizinische Abklärung sei angezeigt. Die gesundheitliche
Störung begründe eine verminderte körperliche Belastbarkeit, insbesondere für
Haltetätigkeiten fernab der Körperachse, sowie eine verminderte Belastungsfähigkeit
für Arbeiten in Zwangshaltungen. Die bisherige Tätigkeit sei noch in einem
Rahmen von vier bis fünf Stunden pro Tag zumutbar. Möglich seien leichte bis
allenfalls mittelschwere körperliche Tätigkeiten, wechselnd im Gehen, Stehen
und Sitzen möglich. Vermieden werden sollten das Heben und Tragen von Lasten
über 5 kg, Haltetätigkeiten fernab der Körperachse sowie Zwangshaltungen,
insbesondere Über-Kopf-Tätigkeiten.
4.5
Dr. med. C.___ diagnostiziert
in seinem Bericht vom 20. November 2015 (IV-Nr. 21) eine progrediente Chronifizierung
einer bisher völlig therapieresistenten Cephalea vom gemischten Typ
(episodische Migräne; Spannungscephalea mit zervikogener Komponente;
Medikamentenübergebrauch-Kopfschmerz), Depression und Angsterkrankung sowie
eine somatoforme Schmerzstörung. Die Beschwerdeführerin sei seit 15. Dezember
2014.
und bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig.
4.6
Das Gutachten der
Begutachtungsstelle F.___ vom 2. Mai 2016 (IV-Nr. 34.1) basiert auf den
Vorakten, zusätzlichen radiologischen Aufnahmen der HWS und LWs vom 7. April
2016.
sowie Laboruntersuchungen (IV-Nr. 34.2) und eigenen spezialärztlichen
Untersuchungen in den Disziplinen Orthopädie, Psychiatrie, Allgemeine Innere
Medizin und Neurologie.
4.6.1
Die psychiatrische
Teilgutachterin Dr. med. J.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostiziert
eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10
F45.41). Die Beschwerdeführerin habe auf der Basis der seit mehr als 20 Jahren
bestehenden Migräne sowie der in den letzten Jahren hinzugekommenen chronischen
rechtsbetonten Spannungskopfschmerzen eine chronische Schmerzstörung entwickelt.
Als aufrechterhaltender psychischer Faktor sei die stressige, monotone
Verpackungstätigkeit in der Arbeit bei der Firma B.___ zu nennen. Vermutlich
habe auch schon seit längerer Zeit eine schmerzbezogene Angst bestanden. Die Schmerzthematik
nehme viel Platz im Denken der Beschwerdeführerin ein und sei nach ihren
Angaben auch das Hauptthema der vor kurzem aufgenommenen Gesprächstherapie. Zum
aktuellen Zeitpunkt lasse sich keine affektive oder Angststörung feststellen.
Der einzige Faktor, der aktuell die Entstehung der anhaltenden Schmerzstörung
beeinflusse, seien die mangelhaften deutschen Sprachkenntnisse. Es sei schwer
nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin, die in ihrer Heimat das Gymnasium
besucht habe, es nicht geschafft habe, zumindest annährend die deutsche Sprache
zu erlernen. Sie sei dadurch von anderen Menschen abhängig bzw. auf diese
angewiesen. Diese Tatsache unterstreiche auch das Persönlichkeitsbild, das sich
während der Begutachtung herauskristallisiert habe, und zwar vordergründig mit
abhängigen, selbstunsicheren sowie ängstlich-vermeidenden Anteilen. Zum
sozialen Kontext hält die Gutachterin fest, ein Arbeitstraining finde nicht
statt. Belastende soziale Ereignisse hätten nicht eruiert werden können. Die
Arbeitslosigkeit habe, zumindest formal, erst im September 2015 begonnen, so
dass man dies nicht als langwierige soziale Belastung auffassen könne. Die
Hauptressourcenquelle liege in der Familie, zu der die Beschwerdeführerin ein
sehr gutes Verhältnis habe. Sowohl in ihrer Ursprungsfamilie als auch während
der Lebensphase bei den Schwiegereltern, als der Ehemann in der Schweiz gewesen
sei, habe sie viel Unterstützung erhalten. Ihre Kommunikationsfähigkeit sei
zumindest in der Familie und im engeren Umfeld (Nachbarschaft) ausreichend
ausgeprägt, das Haupthindernis seien im weiteren Sinn die geringen deutschen
Sprachkenntnisse. Die aktuelle Gesprächstherapie mit einem Termin pro Monat
weise eher auf einen supportiven Charakter hin. Für eine intensive, in diesem
Fall angemessene Psychotherapie seien, zumindest am Anfang der Behandlung,
wöchentliche Termine erforderlich. Auf der Basis einer guten, vertrauensvollen
therapeutischen Beziehung könnte der die Beschwerdeführerin seit kurzem
behandelnde Psychiater Dr. med. G.___ versuchen, nochmals die medikamentöse
Behandlung zu optimieren. Angesichts des bisherigen Verlaufs, auch anlässlich
der beiden stationären Aufenthalte, sei es ansonsten schwierig, irgendwelche
Therapieempfehlungen zu geben. Das einzig verbleibende sei eine psychiatrische
Tagesklinik, wobei offen bleibe, ob sich die Beschwerdeführerin darauf einlassen
könnte. Eingliederungsmassnahmen seien angezeigt. Empfehlenswert sei ein Belastbarkeitstraining,
am Anfang in geringem Umfang, ca. 20 %, im Verlauf auszubauen bis zu 60 - 80 %.
Die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht betrage für die zuletzt
ausgeübte wie auch für eine adaptierte Tätigkeit 80 %. Die Beschwerdeführerin
benötige eine langsame Wiedereingliederung, am besten mit Beginn von 20 %,
mit langsamem Aufbau. Wünschenswert wäre eine ruhige, stressfreie Arbeit, ohne
Zeitdruck und Leistungsdruck und ohne verschiedene physikalische Reize, die
eine weitere Migräneattacke auslösen könnten.
Eingehend auf die fachspezifischen
Vorakten hält die Gutachterin fest, es lägen keine früheren psychiatrischen
Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit vor. Auch vom seit kurzer Zeit behandelnden
Psychiater Dr. med. G.___ liege kein Bericht vor. Die in den Berichten von Dr.
med. I.___ sowie in den Austrittsberichten der Klinik für Schmerztherapie vom
28.
August und 30. [recte: 13.] November 2015 (E. II. 4.4 hiervor)
gestellte Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und
psychischen Faktoren könne nachvollzogen werden. Dagegen würden sich die Diagnosen
«Angst und Depression gemischt» und «Neurasthenie» überlappen, es sei daher
weniger verständlich, dass sie im Bericht vom November 2015 parallel zu
einander gestellt würden. Gestützt auf die von ihr erhobenen
Untersuchungsbefunde verneint die psychiatrische Gutachterin das Vorliegen
einer affektiven Störung und einer Angststörung. Die Frage, ob die
Beschwerdeführerin bereits mit dem IV-relevanten Schaden in die Schweiz
eingereist sei, wird verneint.
4.6.2
Die internistische Untersuchung
durch Dr. med. K.___, Facharzt Allgemeine Innere Medizin, ergab keine Diagnosen
mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne solche Auswirkung bestünden ein
Status nach Vitamin D3-Insuffizienz, ein Status nach Ferritin-Mangel bei
Hypermenorrhoe sowie eine Wespen- und Bienenstichallergie (einmalige Episode). Empfohlen
werden regelmässige körperliche Aktivitäten.
4.6.3
Im neurologischen Teilgutachten
(Dr. med. L.___, Facharzt Neurologie; Dr. med. M.___, Assistenzärztin
Neurologie) wird ausgeführt, nach den Angaben der Beschwerdeführerin sei die
Frequenz der Migräneattacken in den letzten vier bis fünf Jahren auf vier bis
fünf pro Monat angestiegen. Neben diesen klassischen Migränekopfschmerzen, die
bisher nie mit Aura im Vorfeld aufgetreten seien, habe sich über die letzten
Jahre auch ein täglicher chronischer Kopfschmerz entwickelt, an welchen die
Beschwerdeführerin an ca. 28 Tagen pro Monat leide. Im Vergleich zum Bericht
von Dr. med. H.___ vom 4. Februar 2015 (E. II. 4.2 hiervor) werde nicht
mehr über ein intermittierendes Schwächegefühl in den Beinen berichtet. Klinisch-neurologisch
lasse sich sowohl eine Migräne ohne Aura und zusätzlich eine wahrscheinliche
chronische Migräne als auch ein wahrscheinlicher Kopfschmerz bei Medikamentenübergebrauch
erheben. Es sei davon auszugehen, dass die Chronifizierung des Kopfschmerzes am
ehesten durch den Medikamentenübergebrauch bedingt sei. Ob die Diagnose einer
chronischen Migräne zu stellen sei, könnte erst zwei Monate nach Beendigung des
Medikamentenübergebrauchs festgestellt werden. Da es bisher keine solche
zweimonatige Phase gegeben habe, müsse die Diagnose im Sinne einer
wahrscheinlichen chronischen Migräne und eines wahrscheinlichen Kopfschmerzes
bei Medikamentenübergebrauch beschrieben werden.
In der aktuellen Untersuchung habe die
Beschwerdeführerin erstmals ein median begrenztes vermindertes Empfinden für
Schmerz und Berührung rechtsseitig angegeben. Angesichts der unauffälligen
zerebralen Bildgebung mittels MRI 2006 und 2015, dem in der aktuellen
Untersuchung unauffälligen Vibrationsempfinden und Lagesinn sowie angesichts
der medianen Begrenzung gingen die Gutachter von keiner organischen Ursache
dieser Symptomatik aus und es werde diesbezüglich auch keine weitere Diagnostik
empfohlen. Hinsichtlich der beschriebenen muskuloskelettal bedingten Nacken-
und Schulterschmerzen rechtsseitig hätten sich klinisch-neurologisch keine
Hinweise auf eine Radikulopathie gefunden.
Als Handicaps bestünden aus
neurologischer Sicht die wahrscheinliche chronische Migräne ohne Aura und der
wahrscheinliche Kopfschmerz bei Medikamentenübergebrauch. Als erhaltene
Funktionen/Ressourcen sei der ansonsten bis auf eine leichte Hemihypästhesie
und Hemihypalgesie rechts normale neurologische Funktionsstatus zu nennen. Für
die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Mitarbeiterin in einer Kunststofffabrik
ergebe sich aufgrund der wahrscheinlichen chronischen Migräne ohne Aura eine
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um 20 %, dies im Sinne einer quantitativen
Einschränkung mit erhöhtem Pausenbedarf. In einer angepassten Tätigkeit
(regelmässige Pausen, keine stressbehaftete Tätigkeit, lärmarme Umgebung, keine
Nacht- oder Schichtarbeit) sei die Beschwerdeführerin aus neurologischer Sicht
als vollzeitlich arbeitsfähig zu betrachten, wobei aufgrund des reduzierten Rendements
eine Leistungsfähigkeit von 80 % bestehe.
4.6.4
Die orthopädische
Untersuchung durch die Hauptgutachterin Dr. med. N.___, Fachärztin
Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, ergibt keine
wesentlichen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit für leichte bis mittelschwere
Tätigkeiten, während körperlich schwere Tätigkeiten vermieden werden sollten.
4.6.5
In ihrer Gesamtbeurteilung
stellen die Gutachter folgende Diagnosen mit Einschränkung der zumutbaren
Arbeitsfähigkeit:
- Cervico-lumbales Schmerzsyndrom bei
leichten degenerativen Veränderungen der HWS und LWS
- Wahrscheinliche chronische Migräne
ohne Aura seit der Jugend mit/bei wahrscheinlichem Kopfschmerz bei
Medikamentenübergebrauch
- Chronische Schmerzstörung mit
somatischen und psychischen Faktoren
Die Beschwerdeführerin sei bis Ende
2014.
als Arbeiterin in einer Kunststofffirma, teils sitzend, teils stehend,
tätig gewesen. Dabei sei von einer mittelschweren Tätigkeit auszugehen. Aus
polydisziplinärer Sicht bestehe in dieser Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von
20.
%. Diese sei psychiatrisch und neurologisch begründet. Dieselbe Arbeitsfähigkeit
bestehe in anderen Tätigkeiten ohne Heben über 25 kg, ohne dauernde
Zwangshaltungen, mit regelmässigen Pausen (erhöhter Pausenbedarf), nicht
stressbehaftet, ohne Lärm und ohne Nacht- oder Schichtarbeit. Diese Beurteilung
der Arbeitsfähigkeit gelte seit Februar 2015.
4.7
Dr. med. G.___ führt in seinem
Bericht vom 30. März 2016 (IV-Nr. 43.5 S. 1 f.) aus, die
Beschwerdeführerin sei seit dem 22. Dezember 2015 bei ihm in ambulanter
psychiatrischer/psychotherapeutischer Behandlung. Sie leide an Kraft-,
Appetit-, Schlaflosigkeit und Migräne. Ihr Antrieb sei reduziert, auch
Auffassung, Aufmerksamkeit und Konzentration seien vermindert. Migräneattacken
habe sie seit 24 Jahren. Zusätzlich habe sie Kopfschmerzen sowie Schmerzen in
der rechten Schulter beim Aufrichten, Heben und in der Hausarbeit. Sie habe
keine Kraft in den Beinen, nach ca. einer Stunde Hausarbeit sei sie völlig
erschöpft und müsse sich niederlegen. Zu diagnostizieren seien eine chronische
Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) bei
chronischer Zervikobrachialgie rechts, Migräne, Spannungskopfschmerz sowie eine
Anpassungsstörung, Angst und Depression gemischt (ICD-10 F41.2). Es fänden
Konsultationen in dreiwöchigen Abständen statt. Objektiviert werden könnten
eine anhaltende Müdigkeit mit leichten Konzentrationsschwierigkeiten, eine
Verminderung von Antrieb und Motivation sowie der schmerzhafte Gesichtsausdruck
bei der Bewegung des rechten Arms. Es sei davon auszugehen, dass sich das
Beschwerdebild in den nächsten Monaten zunehmend stabilisieren werde, weshalb
er, Dr. med. G.___, von einer positiven Entwicklung und einer guten Prognose
ausgehe. Zurzeit sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig, nicht
belastbar und nicht zumutbar.
5.
5.1
Das Gutachten der
Begutachtungsstelle F.___ vom 2. Mai 2015 (IV-Nr. 34.1) beruht auf den
vollständigen Vorakten sowie auf spezialärztlichen Untersuchungen in den
relevanten Disziplinen. Die Experten gelangen zu schlüssigen Ergebnissen. Sie
legen dar, welche Befunde erhoben wurden und welche Einschränkungen sich daraus
ableiten lassen. Die Überlegungen, welche zum Ergebnis führen, werden nachvollziehbar
dargestellt. Die einzelnen Teilaussagen wie auch die Gesamtbeurteilung, die auf
einem Konsens der beteiligten Ärztinnen und Ärzte beruht, werden plausibel
begründet. Die gestellten Fragen werden klar beantwortet. Innere Widersprüche
finden sich nicht. Sowohl im neurologischen als auch im psychiatrischen
Teilgutachten wird ausführlich auf die Vorakten eingegangen. Die psychiatrische
Gutachterin Dr. med. J.___ legt gestützt auf die von ihr erhobenen Befunde
plausibel dar, dass und warum sie die Diagnose einer chronischen Schmerzstörung
mit somatischen und psychischen Faktoren bejaht, eine Angststörung und eine
affektive Störung dagegen verneint. Ihre Beurteilung der Arbeitsfähigkeit lässt
sich mit den vorangegangenen Stellungnahmen insofern vereinbaren, als der
Bericht der Klinik für Schmerztherapie des Kantonsspitals Baselland vom 13. November
2015.
(IV-Nr. 24 S. 2 ff.) keine Aussage zur Arbeitsfähigkeit nach dem
am Folgetag erfolgten Austritt enthält, während Dr. med. I.___ in seinem
Bericht vom 7. Dezember 2015 (IV-Nr. 22; E. II. 4.4 hiervor) offenbar
sowohl psychische als auch somatische Einschränkungen in seine Beurteilung
einbezieht. Weiter ist zu berücksichtigen, dass Dr. med. I.___ nicht Facharzt
der Psychiatrie ist (vgl. www.medregom.admin.ch), so dass der Würdigung durch
die spezialisierte Gutachterin mehr Gewicht zukommt. Die neurologischen
Teilgutachter nehmen Bezug auf die früheren Stellungnahmen von Dr. med. H.___
und des Universitätsspitals Basel (E. II. 4.2 hiervor). Sie erläutern
nachvollziehbar, dass und warum sie die damaligen Einschätzungen weitgehend
teilen und der Empfehlung einer stationären Behandlung auch rückblickend
zustimmen. Die damals erhobenen Befunde werden im Rahmen der nunmehrigen
Beurteilung berücksichtigt. Die gutachterliche Beurteilung schliesst an die
Voruntersuchungen an und ist mit diesen in weiten Teilen vereinbar, die
Abweichungen werden plausibel begründet. Das Gutachten ist daher auch
inhaltlich geeignet, eine taugliche Entscheidgrundlage zu bilden.
5.2
Der Bericht des behandelnden
Psychiaters Dr. med. G.___ vom 30. März 2016 (IV-Nr. 43.5) lag den Gutachtern
nicht vor. Von einer unvollständigen Aktenlage, welche die Beweiskraft des
Gutachtens infrage stellen würde, ist jedoch nicht auszugehen, da die
Behandlung bei Dr. med. G.___ erst im Dezember 2015 aufgenommen worden war und
sich auf Gespräche in einem Abstand von drei Wochen beschränkte. Inhaltlich
entsprechen die durch ihn gestellten Diagnosen weitgehend denjenigen in den
Austrittsberichten der Klinik für Schmerztherapie vom 28. August 2015 und 13.
November 2015 (E. II. 4.4 hiervor). Die Hauptdiagnose einer chronischen
Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren wird im Gutachten der
Begutachtungsstelle F.___ übernommen. In Bezug auf die Diagnose «Angst und
Depression gemischt» legt die psychiatrische Gutachterin nachvollziehbar dar,
sie könne keine affektive Störung und keine Angststörung erheben. Dem Bericht
von Dr. med. G.___ lassen sich keine Aspekte entnehmen, welche in diesem
Zusammenhang relevant wären und durch die Gutachterin übersehen worden wären.
Die von ihm überdies angenommene Anpassungsstörung ist gegenüber den Vorakten
neu und es ist nicht erkennbar, worauf sie sich stützt und inwiefern ihr eine
eigenständige Bedeutung zukommen sollte. Die Stellungnahme des behandelnden
Psychiaters zur Arbeitsfähigkeit wird nicht begründet. Zudem ist nicht
nachvollziehbar, wie die gestellten Diagnosen geeignet sein sollten, eine
vollständige Arbeitsunfähigkeit zu begründen, zumal ihnen definitionsgemäss ein
vergleichsweise geringer Schweregrad zukommt. So ist die Diagnose «Angst und
depressive Störung, gemischt», gemäss ICD-10 F41.2 nur dann zu stellen, wenn
ängstliche und depressive Symptome in einer Ausprägung auftreten, welche je für
sich genommen keine eigenständige Diagnose rechtfertigt, während der Diagnose
einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und
psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) ein Bezug zum Schweregrad fehlt (BGE 142 V 106 E. 4.2 S. 109 f.). Aspekte,
welche im Gutachten unerkannt oder ungewürdigt geblieben wären, enthält die
Stellungnahme von Dr. med. G.___ vom 30. März 2016 nicht. Sie ist
daher nicht geeignet, den Beweiswert des Gutachtens zu erschüttern oder infrage
zu stellen (vgl. E. II. 3.3 hiervor).
5.3
Zusammenfassend bleibt
festzuhalten, dass das Gutachten der Begutachtungsstelle F.___ vom 2. Mai 2016
den Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme in allen
Punkten gerecht wird. Anlass zu Zweifeln an einzelnen Feststellungen oder an
der Gesamtbeurteilung besteht nicht. Die Annahme einer seit Februar 2015
bestehenden Arbeitsfähigkeit von 80 % in geeigneten, körperlich leichten bis
mittelschweren Tätigkeiten, zu welchen auch die zuletzt ausgeübte Arbeit
gehört, wird überzeugend hergeleitet und kann der gerichtlichen Beurteilung
zugrunde gelegt werden. Wenn die psychiatrische Teilgutachter Dr. med. J.___
empfiehlt, zunächst berufliche Eingliederungsmassnahmen mit einem geringen
Pensum von ca. 20 % zu beginnen, ist darin, wie aus den Ausführungen der
Gutachterin deutlich wird, keine medizinisch begründete weitergehende
Einschränkung, sondern eine Empfehlung unter Berücksichtigung
invaliditätsfremder Faktoren zu erblicken. In der abschliessenden polydisziplinären
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit (IV-Nr. 34.1, Gutachten S. 46) findet sich denn
auch kein solcher Vorbehalt.
6.
Zu prüfen bleiben die für die
Invaliditätsbemessung massgebenden Vergleichseinkommen (Validen- und
Invalideneinkommen, E. II. 2.3 hiervor). Für den Einkommensvergleich ist auf
den Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns abzustellen. Da die Anmeldung
im Mai 2015 erfolgte, könnte ein Rentenanspruch frühestens im November 2015
entstanden sein (Art. 29 Abs. 1 IVG). Die Invaliditätsbemessung hat sich daher
auf das Jahr 2015 zu beziehen.
6.1
Für die Ermittlung des
Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden
Zeitpunkt aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände nach
dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich
verdienen würde. Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu
erfolgen. Da nach empirischer Feststellung in der Regel die bisherige Tätigkeit
im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, ist Anknüpfungspunkt für die
Bestimmung des Valideneinkommens grundsätzlich der letzte vor Eintritt der
Gesundheitsschädigung erzielte, nötigenfalls der Teuerung und der realen
Einkommensentwicklung angepasste Verdienst (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325,
129.
V 222 E. 4.3.1 S. 224 mit Hinweisen).
Entsprechend diesen Grundsätzen hat
die Beschwerdegegnerin auf das Einkommen abgestellt, welches die Beschwerdeführerin
bei der B.___ erzielt hatte. Sie zog den Auszug aus dem Individuellen Konto
(IK; IV-Nr. 42) heran, berechnete den Durchschnitt der Jahre 2011 - 2013
und passte diesen der Lohnentwicklung bis 2015 an. Dieses Vorgehen wäre
korrekt, wenn davon auszugehen wäre, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall
weiterhin bei dieser Arbeitgeberin angestellt wäre. Davon kann in der Regel
ausgegangen werden, wenn die Anstellung aus gesundheitlichen Gründen beendet
wurde. Die B.___ gibt nun aber im Arbeitgeberbericht vom 15. Juli 2015 an, die
Kündigung sei aus betriebsbedingten Gründen erfolgt (IV-Nr. 16 S. 2). Auch im
Kündigungsschreiben vom 24. Juni 2015 (IV-Nr. 13) ist von betriebsbedingten
Gründen und nicht voraussehbaren Umständen die Rede. Die Beschwerdeführerin
wies im Intake-Gespräch darauf hin, dass viele Personen hätten weggehen müssen
(IV-Nr. 12 S. 1). Vor diesem Hintergrund ist mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Kündigung nicht gesundheitlich,
sondern wirtschaftlich bedingt war und die Beschwerdeführerin diese Anstellung
auch ohne gesundheitliche Einschränkung verloren hätte. Das Valideneinkommen
kann daher nicht auf der Basis des früheren, konkreten Einkommens bemessen
werden, sondern es ist auf statistische Grundlagen abzustellen, was sich im
Übrigen zu Gunsten der Beschwerdeführerin auswirkt. Massgebend sind die Werte
der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE), Tabelle TA1_tirage_skill_level.
Da die Beschwerdeführerin über keine Berufsausbildung verfügt, ist der Totalwert
für Frauen im Kompetenzniveau 1 heranzuziehen.
6.2
Der Beschwerdeführerin sind
mit gewissen Einschränkungen (vgl. E. II. 4.6.5 hiervor) sämtliche leichten bis
mittelschweren Tätigkeiten mit einer Arbeitsfähigkeit von 80 % zumutbar. Da sie
keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, ist das Invalideneinkommen ebenfalls gestützt
auf die LSE festzulegen. Massgebend ist derselbe Tabellenwert wie beim
Valideneinkommen. In dieser Konstellation erübrigt sich eine ziffernmässige
Festlegung der Vergleichseinkommen. Stattdessen ist ein Prozentvergleich
vorzunehmen: Der Invaliditätsgrad entspricht dem Grad der Arbeitsunfähigkeit,
dies unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs
vom Tabellenlohn (Urteil des Bundesgerichts 9C_734/2016 vom 27. Januar
2017.
E. 4.1 mit Hinweis).
Praxisgemäss können persönliche und
berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit,
Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad einen auf
höchstens 25 % begrenzten Leidensabzug von dem nach den LSE-Tabellenlöhnen zu
ermittelnden Invalideneinkommen rechtfertigen, soweit anzunehmen ist, dass die
trotz des Gesundheitsschadens verbleibende Leistungsfähigkeit infolge eines
oder mehrerer dieser Merkmale auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit
unterdurchschnittlichem Einkommen verwertet werden kann (BGE 135 V 297 E. 5.2
S. 301 mit Hinweisen). Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen
Verfügung keinen derartigen Abzug berücksichtigt. Teilzeittätigkeit bildet bei
Frauen praxisgemäss keinen Grund für einen Abzug vom Tabellenlohn. Zudem ist
aufgrund der medizinischen Grundlagen davon auszugehen, die Beschwerdeführerin
könne mit vollem Pensum bei um 20 % reduzierter Leistung arbeiten. Weder das
Alter der 1969 geborenen Beschwerdeführerin noch ihr Aufenthaltsstatus
(Niederlassungsbewilligung, IV-Nr. 5) lassen im hier massgebenden Bereich des
Kompetenzniveaus 1 eine über die gesundheitlich bedingte Einschränkung des Leistungsvermögens
hinausgehende Lohneinbusse erwarten. Diesbezüglich ist zudem zu
berücksichtigen, dass im Rahmen eines Prozentvergleichs das Invalideneinkommen
nur insoweit um einen Tabellenlohnabzug zu reduzieren ist, als es um Umstände
geht, welche sich nicht auch im Gesundheitsfall auswirken können und deshalb in
gleicher Weise auch das Valideneinkommen beeinflussen würden. Es lässt sich
daher nicht beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin keinen Abzug vom
Tabellenlohn vorgenommen hat. Der Invaliditätsgrad entspricht somit der Arbeitsunfähigkeit
von 20 %.
7.
Bei einem Invaliditätsgrad
von 20 % besteht kein Anspruch auf eine Rente. Was berufliche Massnahmen
anbelangt, bleibt kein Raum für eine Umschulung oder eine erstmalige berufliche
Ausbildung. Leistungen in Form einer Arbeitsvermittlung waren bisher ebenfalls
nicht angezeigt, da sich die Beschwerdeführerin, wie sie in der Beschwerde
ausführt, nur «im prozentualen Bereich» als arbeitsfähig erachtete. Sollte sie
sich bereit erklären, das gutachterlich ermittelte Leistungsvermögen
auszuschöpfen, wäre neu zu prüfen, ob die Voraussetzungen für Eingliederungsmassnahmen
erfüllt sind. Während des hier zu beurteilenden Zeitraums bis zum Erlass der
Verfügung vom 19. Januar 2017 bestand jedoch kein entsprechender Anspruch. Die
Beschwerde ist daher auch in Bezug auf berufliche Massnahmen abzuweisen.
8.
8.1
Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG).
8.2
Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1´000.00 festgelegt. Da die
Beschwerdeführerin unterliegt, hat sie die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu
bezahlen. Diese werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe
verrechnet.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Beschwerdeführerin hat die
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Schmidhauser