Lexipedia

Entscheid

VSBES.2017.49

Invalidenrente und berufliche Massnahmen

12. April 2017Deutsch25 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Die 1969 geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführerin) meldete sich am 18. Mai 2015 unter Hinweis

auf Migräne mit Übelkeit und Erbrechen sowie Schulterschmerzen rechts bei der

Invalidenversicherungs-Stelle des Kantons Solothurn (IV-Stelle; nachfolgend: Beschwerdegegnerin)

zum Leistungsbezug an (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 2).

1.2 Die Beschwerdegegnerin zog die

Akten der Krankentaggeldversicherung Swica Gesundheitsorganisation

(nachfolgend: Swica) bei (IV-Nr. 8) und führte am 7. Juli 2015 ein Intake-Gespräch

durch (IV-Nr. 12). Im weiteren Verlauf holte sie einen Bericht der

Arbeitgeberin B.___ vom 15. Juli 2015 (IV-Nr. 16), weitere Unterlagen der Swica

(IV-Nr. 20) sowie Berichte des Hausarztes Dr. med. C.___, Facharzt für Innere

Medizin FMH, vom 20. November 2015 (IV-Nr. 21, mit Beilagen) und des

Kantonsspitals D.___ vom 7. Dezember 2015 (IV-Nr. 23), 28. August 2015 und 13.

November 2015 (IV-Nr. 24) ein. Anschliessend gab die Beschwerdegegnerin auf

Anregung von Dr. med. E.___, Praktische Ärztin, vom Regionalen Ärztlichen

Dienst (RAD; IV-Nr. 26) ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag. Der Auftrag

wurde über die Plattform SuisseMed@p an die Begutachtungsstelle F.___ vergeben

(IV-Nr. 29). Diese erstattete ihr Gutachten am 2. Mai 2016 (IV-Nr. 34.1).

1.3 Am 25. Oktober 2016 stellte

die Swica der Beschwerdegegnerin weitere Unterlagen zu (IV-Nr. 43.1). Diese

enthalten diverse Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigungen (IV-Nr. 43.4) sowie

Berichte von Dr. med. C.___ (Eingang 27. Januar 2016, IV-Nr. 43.5 S. 5)

und von Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom

30. März 2016 (IV-Nr. 43.5 S. 1 ff.).

2. Mit Vorbescheid vom 17.

November 2016 (IV-Nr. 44) stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin

in Aussicht, sie werde einen Anspruch auf berufliche Massnahmen und auf eine

Invalidenrente verneinen. Die Beschwerdeführerin erhob am 7. Dezember 2016

Einwände (IV-Nr. 45).

3. Mit Verfügung vom 19. Januar

2017 (Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) entschied die Beschwerdegegnerin im Sinne des

Vorbescheids und verneinte einen Anspruch auf berufliche Massnahmen und auf

eine Invalidenrente.

4. Mit Schreiben vom 8. Februar

2017 (Postaufgabe) an die Beschwerdegegnerin ersucht die Beschwerdeführerin um

eine Neubeurteilung ihrer Ansprüche. Die Beschwerdegegnerin leitet den Brief an

das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (Versicherungsgericht) weiter.

Dieses nimmt ihn als Beschwerde entgegen.

5. Die Beschwerdegegnerin

verzichtet mit Zuschrift vom 27. März 2017 (A.S. 10) auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen

II.

1.

Die

Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung der Frist und Form, örtliche und

sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, zulässiges Anfechtungsobjekt)

sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Invalidität ist die voraussichtlich

bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit

(Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von

Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als

eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige

Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Bundesgesetz über

die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).

2.2

Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht

der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens

70.

%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 %

invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht

Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40

% ein solcher auf eine Viertelsrente.

2.3

Bei erwerbstätigen

Versicherten ist der Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu

bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt

der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und

allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei

ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in

Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht

invalid geworden wäre (Valideneinkommen, Art. 16 ATSG). Für den

Einkommensvergleich sind bei erstmaliger Rentenprüfung die Verhältnisse im

Zeitpunkt des Beginns des Rentenanspruchs massgebend. Im Falle einer Revision

gilt der Zeitpunkt der Erhöhung oder Herabsetzung der Rente (Urteil des

Bundesgerichts 9C_882/2010 vom 25. Januar 2011 E. 7.2.1). Validen- und

Invalideneinkommen sind auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige

rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass sind

zu berücksichtigen (BGE 129 V 222).

3.

Bei der Beurteilung der

Arbeits(un)fähigkeit stützt sich die Verwaltung und im Beschwerdefall das

Gericht auf Unterlagen, die von ärztlichen und gegebenenfalls auch anderen

Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin

ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in

welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person

arbeitsunfähig ist.

3.1

Versicherungsträger und

Sozialversicherungsrichter haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an

förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (Art. 61

lit. c ATSG; BGE 125 V 351 E. 3a). Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass

der Sozialversicherungsrichter alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie

stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren

Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches

gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen

Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu

würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die

andere medizinische These abstellt. Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts

hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf

allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in

der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der

medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet

sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352).

3.2

Den im Verwaltungsverfahren

eingeholten Gutachten externer Spezialärzte, die aufgrund eingehender Beobachtungen

und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei

der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der

Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien

gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227,

135.

V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b/bb S. 353).

3.3

Die behandelnden Ärztinnen und

Ärzte stehen in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur versicherten Person

und haben sich in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren. Die

unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen

Fachpersonen einerseits und Begutachtungsauftrag der amtlich oder gerichtlich

bestellten fachmedizinischen Experten andererseits lässt es nicht zu, ein

Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass

für weitere Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden

Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine

abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige Aspekte

benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind

(statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 9C_793/2016 vom 3. März 2017 E.

4.1.2

und 9C_276/2016 vom 19. August 2016 E. 3.1.1 mit Hinweisen).

4.

Die relevante medizinische

Aktenlage präsentiert sich zusammengefasst wie folgt:

4.1

Dr. med. C.___ führt in

seinem Bericht an die Swica vom 19. Januar 2015 (IV-Nr. 8.6 S. 17)

aus, die Beschwerdeführerin leide seit ca. 10 Jahren an einer zuerst

sporadischen, dann immer häufigeren und zuletzt chronifizierten, bislang

komplett therapieresistenten Hemicranie rechts, selten auch links. Die

rechtsseitigen Kopfschmerzen mit Augensymptomen würden ausgelöst durch Lärm und

Temperaturschwankungen. Zusätzlich komme es zu Vertigo-Attacken und phasenweise

Nausea. Die Patientin sei für eine neurologische Abklärung angemeldet.

4.2

Der daraufhin konsultierte Dr.

med. H.___, Facharzt für Neurologie FMH, führt in seinem Bericht vom 4. Februar

2015.

(IV-Nr. 8.6 S. 8 ff.) aus, die Beschwerdeführerin leide seit ca. 24 Jahren

an ein bis zwei Mal pro Monat auftretenden, bis zu 3 Tage lang dauernden

Migränekopfschmerzen. Ausserdem bestehe ein Verdacht auf chronische

Spannungskopfschmerzen an ca. 27 Tagen pro Monat. Zusätzlich bestünden

präsynkopale Episoden mit «Sturmgefühl» und Schwarzwerden vor den Augen, vor

allem beim Aufstehen. Weiter werde über ein intermittierendes Schwächegefühl in

den Beinen berichtet. Falls die nun eingeleitete Behandlung mit Amitriptylin

nicht wirke, empfehle er eine Hospitalisation.

Die neurologische Untersuchung im

Universitätsspital [...] vom 19. März 2015 ergibt als Diagnose eine episodische

Migräne ohne Aura sowie Nacken- und Schulterschmerzen rechts (klinisch aktuell

kein Hinweis auf eine Radikulopathie bei unauffälligem Neurostatus). Im

Vordergrund stehe klar die Kopfschmerzsituation. Die Ärzte empfehlen ebenfalls

eine stationäre medikamentöse Einstellung (IV-Nr. 8.6 S. 12 f.).

4.3

Dr. med. I.___, Konsiliararzt

Klinik für Schmerztherapie, Kantonsspital [...], erklärt in seinem Bericht vom

29.

April 2015 (IV-Nr. 8.6 S. 1 ff.), es ergebe sich das Bild einer schweren

langjährigen Schmerzerkrankung mit im Vordergrund stehender

therapieresistenter, im Verlauf progredienter Migräne ohne Aura mit möglichem

Schmerzmittelübergebrauch. Aufgrund der Schwere des Leidens bei bestehender

Motivation und Eigenanstrengung und des fehlenden anhaltenden Erfolgs der

bisherigen, konsequent vorgenommenen unimodalen schmerztherapeutischen

Verfahren, einer mittlerweile bestehenden psychischen Begleiterkrankung sowie

einer manifesten Beeinträchtigung der Lebensqualität und Arbeitsunfähigkeit

(100 % AUF seit Dezember 2014) ergebe sich die Notwendigkeit einer

konventionellen stationären multimodalen Schmerztherapie. Dadurch lasse sich

wahrscheinlich eine Verbesserung der somatischen, psychischen und auch sozialen

Situation erreichen.

4.4

Der Austrittsbericht der

Klinik für Schmerztherapie, Kantonsspital [...], vom 28. August 2015

(IV-Nr. 20 S. 3 ff., über einen Aufenthalt vom 8. bis 27. Juni 2015) nennt

als Diagnosen eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen

Faktoren, ICD-10 F45.41 (bei chronischer Zervikobrachialgie rechts, Migräne

ohne Aura [ICD-10 G43.8] und medikamenteninduziertem Kopfschmerz) sowie Angst

und Depression gemischt (ICD-10 F41.2).

Im Austrittsbericht derselben Klinik

vom 13. November 2015 (IV-Nr. 24 S. 2 ff.; über einen Aufenthalt vom 9. bis 14.

November 2015) werden die Diagnosen vergleichbar formuliert, wobei zusätzlich

eine Neurasthenie mit psychophysischer Erschöpfung und Somatisierung (ICD-10

F48.0) Erwähnung findet. Die Kopfschmerzen seien nach dem ersten Aufenthalt vom

Juni nicht anders oder weniger häufig geworden, auch nicht während zehntägiger

Heimatferien.

Dr. med. I.___ erklärt im Bericht an

die Beschwerdegegnerin vom 7. Dezember 2015 (IV-Nr. 22), bezüglich der

Diagnosen sei auf den Entlassungsbericht (vom 13. November 2015) zu

verweisen. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei besserungsfähig

und eine ergänzende medizinische Abklärung sei angezeigt. Die gesundheitliche

Störung begründe eine verminderte körperliche Belastbarkeit, insbesondere für

Haltetätigkeiten fernab der Körperachse, sowie eine verminderte Belastungsfähigkeit

für Arbeiten in Zwangshaltungen. Die bisherige Tätigkeit sei noch in einem

Rahmen von vier bis fünf Stunden pro Tag zumutbar. Möglich seien leichte bis

allenfalls mittelschwere körperliche Tätigkeiten, wechselnd im Gehen, Stehen

und Sitzen möglich. Vermieden werden sollten das Heben und Tragen von Lasten

über 5 kg, Haltetätigkeiten fernab der Körperachse sowie Zwangshaltungen,

insbesondere Über-Kopf-Tätigkeiten.

4.5

Dr. med. C.___ diagnostiziert

in seinem Bericht vom 20. November 2015 (IV-Nr. 21) eine progrediente Chronifizierung

einer bisher völlig therapieresistenten Cephalea vom gemischten Typ

(episodische Migräne; Spannungscephalea mit zervikogener Komponente;

Medikamentenübergebrauch-Kopfschmerz), Depression und Angsterkrankung sowie

eine somatoforme Schmerzstörung. Die Beschwerdeführerin sei seit 15. Dezember

2014.

und bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig.

4.6

Das Gutachten der

Begutachtungsstelle F.___ vom 2. Mai 2016 (IV-Nr. 34.1) basiert auf den

Vorakten, zusätzlichen radiologischen Aufnahmen der HWS und LWs vom 7. April

2016.

sowie Laboruntersuchungen (IV-Nr. 34.2) und eigenen spezialärztlichen

Untersuchungen in den Disziplinen Orthopädie, Psychiatrie, Allgemeine Innere

Medizin und Neurologie.

4.6.1

Die psychiatrische

Teilgutachterin Dr. med. J.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostiziert

eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10

F45.41). Die Beschwerdeführerin habe auf der Basis der seit mehr als 20 Jahren

bestehenden Migräne sowie der in den letzten Jahren hinzugekommenen chronischen

rechtsbetonten Spannungskopfschmerzen eine chronische Schmerzstörung entwickelt.

Als aufrechterhaltender psychischer Faktor sei die stressige, monotone

Verpackungstätigkeit in der Arbeit bei der Firma B.___ zu nennen. Vermutlich

habe auch schon seit längerer Zeit eine schmerzbezogene Angst bestanden. Die Schmerzthematik

nehme viel Platz im Denken der Beschwerdeführerin ein und sei nach ihren

Angaben auch das Hauptthema der vor kurzem aufgenommenen Gesprächstherapie. Zum

aktuellen Zeitpunkt lasse sich keine affektive oder Angststörung feststellen.

Der einzige Faktor, der aktuell die Entstehung der anhaltenden Schmerzstörung

beeinflusse, seien die mangelhaften deutschen Sprachkenntnisse. Es sei schwer

nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin, die in ihrer Heimat das Gymnasium

besucht habe, es nicht geschafft habe, zumindest annährend die deutsche Sprache

zu erlernen. Sie sei dadurch von anderen Menschen abhängig bzw. auf diese

angewiesen. Diese Tatsache unterstreiche auch das Persönlichkeitsbild, das sich

während der Begutachtung herauskristallisiert habe, und zwar vordergründig mit

abhängigen, selbstunsicheren sowie ängstlich-vermeidenden Anteilen. Zum

sozialen Kontext hält die Gutachterin fest, ein Arbeitstraining finde nicht

statt. Belastende soziale Ereignisse hätten nicht eruiert werden können. Die

Arbeitslosigkeit habe, zumindest formal, erst im September 2015 begonnen, so

dass man dies nicht als langwierige soziale Belastung auffassen könne. Die

Hauptressourcenquelle liege in der Familie, zu der die Beschwerdeführerin ein

sehr gutes Verhältnis habe. Sowohl in ihrer Ursprungsfamilie als auch während

der Lebensphase bei den Schwiegereltern, als der Ehemann in der Schweiz gewesen

sei, habe sie viel Unterstützung erhalten. Ihre Kommunikationsfähigkeit sei

zumindest in der Familie und im engeren Umfeld (Nachbarschaft) ausreichend

ausgeprägt, das Haupthindernis seien im weiteren Sinn die geringen deutschen

Sprachkenntnisse. Die aktuelle Gesprächstherapie mit einem Termin pro Monat

weise eher auf einen supportiven Charakter hin. Für eine intensive, in diesem

Fall angemessene Psychotherapie seien, zumindest am Anfang der Behandlung,

wöchentliche Termine erforderlich. Auf der Basis einer guten, vertrauensvollen

therapeutischen Beziehung könnte der die Beschwerdeführerin seit kurzem

behandelnde Psychiater Dr. med. G.___ versuchen, nochmals die medikamentöse

Behandlung zu optimieren. Angesichts des bisherigen Verlaufs, auch anlässlich

der beiden stationären Aufenthalte, sei es ansonsten schwierig, irgendwelche

Therapieempfehlungen zu geben. Das einzig verbleibende sei eine psychiatrische

Tagesklinik, wobei offen bleibe, ob sich die Beschwerdeführerin darauf einlassen

könnte. Eingliederungsmassnahmen seien angezeigt. Empfehlenswert sei ein Belastbarkeitstraining,

am Anfang in geringem Umfang, ca. 20 %, im Verlauf auszubauen bis zu 60 - 80 %.

Die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht betrage für die zuletzt

ausgeübte wie auch für eine adaptierte Tätigkeit 80 %. Die Beschwerdeführerin

benötige eine langsame Wiedereingliederung, am besten mit Beginn von 20 %,

mit langsamem Aufbau. Wünschenswert wäre eine ruhige, stressfreie Arbeit, ohne

Zeitdruck und Leistungsdruck und ohne verschiedene physikalische Reize, die

eine weitere Migräneattacke auslösen könnten.

Eingehend auf die fachspezifischen

Vorakten hält die Gutachterin fest, es lägen keine früheren psychiatrischen

Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit vor. Auch vom seit kurzer Zeit behandelnden

Psychiater Dr. med. G.___ liege kein Bericht vor. Die in den Berichten von Dr.

med. I.___ sowie in den Austrittsberichten der Klinik für Schmerztherapie vom

28.

August und 30. [recte: 13.] November 2015 (E. II. 4.4 hiervor)

gestellte Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und

psychischen Faktoren könne nachvollzogen werden. Dagegen würden sich die Diagnosen

«Angst und Depression gemischt» und «Neurasthenie» überlappen, es sei daher

weniger verständlich, dass sie im Bericht vom November 2015 parallel zu

einander gestellt würden. Gestützt auf die von ihr erhobenen

Untersuchungsbefunde verneint die psychiatrische Gutachterin das Vorliegen

einer affektiven Störung und einer Angststörung. Die Frage, ob die

Beschwerdeführerin bereits mit dem IV-relevanten Schaden in die Schweiz

eingereist sei, wird verneint.

4.6.2

Die internistische Untersuchung

durch Dr. med. K.___, Facharzt Allgemeine Innere Medizin, ergab keine Diagnosen

mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne solche Auswirkung bestünden ein

Status nach Vitamin D3-Insuffizienz, ein Status nach Ferritin-Mangel bei

Hypermenorrhoe sowie eine Wespen- und Bienenstichallergie (einmalige Episode). Empfohlen

werden regelmässige körperliche Aktivitäten.

4.6.3

Im neurologischen Teilgutachten

(Dr. med. L.___, Facharzt Neurologie; Dr. med. M.___, Assistenzärztin

Neurologie) wird ausgeführt, nach den Angaben der Beschwerdeführerin sei die

Frequenz der Migräneattacken in den letzten vier bis fünf Jahren auf vier bis

fünf pro Monat angestiegen. Neben diesen klassischen Migränekopfschmerzen, die

bisher nie mit Aura im Vorfeld aufgetreten seien, habe sich über die letzten

Jahre auch ein täglicher chronischer Kopfschmerz entwickelt, an welchen die

Beschwerdeführerin an ca. 28 Tagen pro Monat leide. Im Vergleich zum Bericht

von Dr. med. H.___ vom 4. Februar 2015 (E. II. 4.2 hiervor) werde nicht

mehr über ein intermittierendes Schwächegefühl in den Beinen berichtet. Klinisch-neurologisch

lasse sich sowohl eine Migräne ohne Aura und zusätzlich eine wahrscheinliche

chronische Migräne als auch ein wahrscheinlicher Kopfschmerz bei Medikamentenübergebrauch

erheben. Es sei davon auszugehen, dass die Chronifizierung des Kopfschmerzes am

ehesten durch den Medikamentenübergebrauch bedingt sei. Ob die Diagnose einer

chronischen Migräne zu stellen sei, könnte erst zwei Monate nach Beendigung des

Medikamentenübergebrauchs festgestellt werden. Da es bisher keine solche

zweimonatige Phase gegeben habe, müsse die Diagnose im Sinne einer

wahrscheinlichen chronischen Migräne und eines wahrscheinlichen Kopfschmerzes

bei Medikamentenübergebrauch beschrieben werden.

In der aktuellen Untersuchung habe die

Beschwerdeführerin erstmals ein median begrenztes vermindertes Empfinden für

Schmerz und Berührung rechtsseitig angegeben. Angesichts der unauffälligen

zerebralen Bildgebung mittels MRI 2006 und 2015, dem in der aktuellen

Untersuchung unauffälligen Vibrationsempfinden und Lagesinn sowie angesichts

der medianen Begrenzung gingen die Gutachter von keiner organischen Ursache

dieser Symptomatik aus und es werde diesbezüglich auch keine weitere Diagnostik

empfohlen. Hinsichtlich der beschriebenen muskuloskelettal bedingten Nacken-

und Schulterschmerzen rechtsseitig hätten sich klinisch-neurologisch keine

Hinweise auf eine Radikulopathie gefunden.

Als Handicaps bestünden aus

neurologischer Sicht die wahrscheinliche chronische Migräne ohne Aura und der

wahrscheinliche Kopfschmerz bei Medikamentenübergebrauch. Als erhaltene

Funktionen/Ressourcen sei der ansonsten bis auf eine leichte Hemihypästhesie

und Hemihypalgesie rechts normale neurologische Funktionsstatus zu nennen. Für

die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Mitarbeiterin in einer Kunststofffabrik

ergebe sich aufgrund der wahrscheinlichen chronischen Migräne ohne Aura eine

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um 20 %, dies im Sinne einer quantitativen

Einschränkung mit erhöhtem Pausenbedarf. In einer angepassten Tätigkeit

(regelmässige Pausen, keine stressbehaftete Tätigkeit, lärmarme Umgebung, keine

Nacht- oder Schichtarbeit) sei die Beschwerdeführerin aus neurologischer Sicht

als vollzeitlich arbeitsfähig zu betrachten, wobei aufgrund des reduzierten Rendements

eine Leistungsfähigkeit von 80 % bestehe.

4.6.4

Die orthopädische

Untersuchung durch die Hauptgutachterin Dr. med. N.___, Fachärztin

Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, ergibt keine

wesentlichen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit für leichte bis mittelschwere

Tätigkeiten, während körperlich schwere Tätigkeiten vermieden werden sollten.

4.6.5

In ihrer Gesamtbeurteilung

stellen die Gutachter folgende Diagnosen mit Einschränkung der zumutbaren

Arbeitsfähigkeit:

- Cervico-lumbales Schmerzsyndrom bei

leichten degenerativen Veränderungen der HWS und LWS

- Wahrscheinliche chronische Migräne

ohne Aura seit der Jugend mit/bei wahrscheinlichem Kopfschmerz bei

Medikamentenübergebrauch

- Chronische Schmerzstörung mit

somatischen und psychischen Faktoren

Die Beschwerdeführerin sei bis Ende

2014.

als Arbeiterin in einer Kunststofffirma, teils sitzend, teils stehend,

tätig gewesen. Dabei sei von einer mittelschweren Tätigkeit auszugehen. Aus

polydisziplinärer Sicht bestehe in dieser Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von

20.

%. Diese sei psychiatrisch und neurologisch begründet. Dieselbe Arbeitsfähigkeit

bestehe in anderen Tätigkeiten ohne Heben über 25 kg, ohne dauernde

Zwangshaltungen, mit regelmässigen Pausen (erhöhter Pausenbedarf), nicht

stressbehaftet, ohne Lärm und ohne Nacht- oder Schichtarbeit. Diese Beurteilung

der Arbeitsfähigkeit gelte seit Februar 2015.

4.7

Dr. med. G.___ führt in seinem

Bericht vom 30. März 2016 (IV-Nr. 43.5 S. 1 f.) aus, die

Beschwerdeführerin sei seit dem 22. Dezember 2015 bei ihm in ambulanter

psychiatrischer/psychotherapeutischer Behandlung. Sie leide an Kraft-,

Appetit-, Schlaflosigkeit und Migräne. Ihr Antrieb sei reduziert, auch

Auffassung, Aufmerksamkeit und Konzentration seien vermindert. Migräneattacken

habe sie seit 24 Jahren. Zusätzlich habe sie Kopfschmerzen sowie Schmerzen in

der rechten Schulter beim Aufrichten, Heben und in der Hausarbeit. Sie habe

keine Kraft in den Beinen, nach ca. einer Stunde Hausarbeit sei sie völlig

erschöpft und müsse sich niederlegen. Zu diagnostizieren seien eine chronische

Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) bei

chronischer Zervikobrachialgie rechts, Migräne, Spannungskopfschmerz sowie eine

Anpassungsstörung, Angst und Depression gemischt (ICD-10 F41.2). Es fänden

Konsultationen in dreiwöchigen Abständen statt. Objektiviert werden könnten

eine anhaltende Müdigkeit mit leichten Konzentrationsschwierigkeiten, eine

Verminderung von Antrieb und Motivation sowie der schmerzhafte Gesichtsausdruck

bei der Bewegung des rechten Arms. Es sei davon auszugehen, dass sich das

Beschwerdebild in den nächsten Monaten zunehmend stabilisieren werde, weshalb

er, Dr. med. G.___, von einer positiven Entwicklung und einer guten Prognose

ausgehe. Zurzeit sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig, nicht

belastbar und nicht zumutbar.

5.

5.1

Das Gutachten der

Begutachtungsstelle F.___ vom 2. Mai 2015 (IV-Nr. 34.1) beruht auf den

vollständigen Vorakten sowie auf spezialärztlichen Untersuchungen in den

relevanten Disziplinen. Die Experten gelangen zu schlüssigen Ergebnissen. Sie

legen dar, welche Befunde erhoben wurden und welche Einschränkungen sich daraus

ableiten lassen. Die Überlegungen, welche zum Ergebnis führen, werden nachvollziehbar

dargestellt. Die einzelnen Teilaussagen wie auch die Gesamtbeurteilung, die auf

einem Konsens der beteiligten Ärztinnen und Ärzte beruht, werden plausibel

begründet. Die gestellten Fragen werden klar beantwortet. Innere Widersprüche

finden sich nicht. Sowohl im neurologischen als auch im psychiatrischen

Teilgutachten wird ausführlich auf die Vorakten eingegangen. Die psychiatrische

Gutachterin Dr. med. J.___ legt gestützt auf die von ihr erhobenen Befunde

plausibel dar, dass und warum sie die Diagnose einer chronischen Schmerzstörung

mit somatischen und psychischen Faktoren bejaht, eine Angststörung und eine

affektive Störung dagegen verneint. Ihre Beurteilung der Arbeitsfähigkeit lässt

sich mit den vorangegangenen Stellungnahmen insofern vereinbaren, als der

Bericht der Klinik für Schmerztherapie des Kantonsspitals Baselland vom 13. November

2015.

(IV-Nr. 24 S. 2 ff.) keine Aussage zur Arbeitsfähigkeit nach dem

am Folgetag erfolgten Austritt enthält, während Dr. med. I.___ in seinem

Bericht vom 7. Dezember 2015 (IV-Nr. 22; E. II. 4.4 hiervor) offenbar

sowohl psychische als auch somatische Einschränkungen in seine Beurteilung

einbezieht. Weiter ist zu berücksichtigen, dass Dr. med. I.___ nicht Facharzt

der Psychiatrie ist (vgl. www.medregom.admin.ch), so dass der Würdigung durch

die spezialisierte Gutachterin mehr Gewicht zukommt. Die neurologischen

Teilgutachter nehmen Bezug auf die früheren Stellungnahmen von Dr. med. H.___

und des Universitätsspitals Basel (E. II. 4.2 hiervor). Sie erläutern

nachvollziehbar, dass und warum sie die damaligen Einschätzungen weitgehend

teilen und der Empfehlung einer stationären Behandlung auch rückblickend

zustimmen. Die damals erhobenen Befunde werden im Rahmen der nunmehrigen

Beurteilung berücksichtigt. Die gutachterliche Beurteilung schliesst an die

Voruntersuchungen an und ist mit diesen in weiten Teilen vereinbar, die

Abweichungen werden plausibel begründet. Das Gutachten ist daher auch

inhaltlich geeignet, eine taugliche Entscheidgrundlage zu bilden.

5.2

Der Bericht des behandelnden

Psychiaters Dr. med. G.___ vom 30. März 2016 (IV-Nr. 43.5) lag den Gutachtern

nicht vor. Von einer unvollständigen Aktenlage, welche die Beweiskraft des

Gutachtens infrage stellen würde, ist jedoch nicht auszugehen, da die

Behandlung bei Dr. med. G.___ erst im Dezember 2015 aufgenommen worden war und

sich auf Gespräche in einem Abstand von drei Wochen beschränkte. Inhaltlich

entsprechen die durch ihn gestellten Diagnosen weitgehend denjenigen in den

Austrittsberichten der Klinik für Schmerztherapie vom 28. August 2015 und 13.

November 2015 (E. II. 4.4 hiervor). Die Hauptdiagnose einer chronischen

Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren wird im Gutachten der

Begutachtungsstelle F.___ übernommen. In Bezug auf die Diagnose «Angst und

Depression gemischt» legt die psychiatrische Gutachterin nachvollziehbar dar,

sie könne keine affektive Störung und keine Angststörung erheben. Dem Bericht

von Dr. med. G.___ lassen sich keine Aspekte entnehmen, welche in diesem

Zusammenhang relevant wären und durch die Gutachterin übersehen worden wären.

Die von ihm überdies angenommene Anpassungsstörung ist gegenüber den Vorakten

neu und es ist nicht erkennbar, worauf sie sich stützt und inwiefern ihr eine

eigenständige Bedeutung zukommen sollte. Die Stellungnahme des behandelnden

Psychiaters zur Arbeitsfähigkeit wird nicht begründet. Zudem ist nicht

nachvollziehbar, wie die gestellten Diagnosen geeignet sein sollten, eine

vollständige Arbeitsunfähigkeit zu begründen, zumal ihnen definitionsgemäss ein

vergleichsweise geringer Schweregrad zukommt. So ist die Diagnose «Angst und

depressive Störung, gemischt», gemäss ICD-10 F41.2 nur dann zu stellen, wenn

ängstliche und depressive Symptome in einer Ausprägung auftreten, welche je für

sich genommen keine eigenständige Diagnose rechtfertigt, während der Diagnose

einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und

psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) ein Bezug zum Schweregrad fehlt (BGE 142 V 106 E. 4.2 S. 109 f.). Aspekte,

welche im Gutachten unerkannt oder ungewürdigt geblieben wären, enthält die

Stellungnahme von Dr. med. G.___ vom 30. März 2016 nicht. Sie ist

daher nicht geeignet, den Beweiswert des Gutachtens zu erschüttern oder infrage

zu stellen (vgl. E. II. 3.3 hiervor).

5.3

Zusammenfassend bleibt

festzuhalten, dass das Gutachten der Begutachtungsstelle F.___ vom 2. Mai 2016

den Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme in allen

Punkten gerecht wird. Anlass zu Zweifeln an einzelnen Feststellungen oder an

der Gesamtbeurteilung besteht nicht. Die Annahme einer seit Februar 2015

bestehenden Arbeitsfähigkeit von 80 % in geeigneten, körperlich leichten bis

mittelschweren Tätigkeiten, zu welchen auch die zuletzt ausgeübte Arbeit

gehört, wird überzeugend hergeleitet und kann der gerichtlichen Beurteilung

zugrunde gelegt werden. Wenn die psychiatrische Teilgutachter Dr. med. J.___

empfiehlt, zunächst berufliche Eingliederungsmassnahmen mit einem geringen

Pensum von ca. 20 % zu beginnen, ist darin, wie aus den Ausführungen der

Gutachterin deutlich wird, keine medizinisch begründete weitergehende

Einschränkung, sondern eine Empfehlung unter Berücksichtigung

invaliditätsfremder Faktoren zu erblicken. In der abschliessenden polydisziplinären

Beurteilung der Arbeitsfähigkeit (IV-Nr. 34.1, Gutachten S. 46) findet sich denn

auch kein solcher Vorbehalt.

6.

Zu prüfen bleiben die für die

Invaliditätsbemessung massgebenden Vergleichseinkommen (Validen- und

Invalideneinkommen, E. II. 2.3 hiervor). Für den Einkommensvergleich ist auf

den Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns abzustellen. Da die Anmeldung

im Mai 2015 erfolgte, könnte ein Rentenanspruch frühestens im November 2015

entstanden sein (Art. 29 Abs. 1 IVG). Die Invaliditätsbemessung hat sich daher

auf das Jahr 2015 zu beziehen.

6.1

Für die Ermittlung des

Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden

Zeitpunkt aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände nach

dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich

verdienen würde. Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu

erfolgen. Da nach empirischer Feststellung in der Regel die bisherige Tätigkeit

im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, ist Anknüpfungspunkt für die

Bestimmung des Valideneinkommens grundsätzlich der letzte vor Eintritt der

Gesundheitsschädigung erzielte, nötigenfalls der Teuerung und der realen

Einkommensentwicklung angepasste Verdienst (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325,

129.

V 222 E. 4.3.1 S. 224 mit Hinweisen).

Entsprechend diesen Grundsätzen hat

die Beschwerdegegnerin auf das Einkommen abgestellt, welches die Beschwerdeführerin

bei der B.___ erzielt hatte. Sie zog den Auszug aus dem Individuellen Konto

(IK; IV-Nr. 42) heran, berechnete den Durchschnitt der Jahre 2011 - 2013

und passte diesen der Lohnentwicklung bis 2015 an. Dieses Vorgehen wäre

korrekt, wenn davon auszugehen wäre, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall

weiterhin bei dieser Arbeitgeberin angestellt wäre. Davon kann in der Regel

ausgegangen werden, wenn die Anstellung aus gesundheitlichen Gründen beendet

wurde. Die B.___ gibt nun aber im Arbeitgeberbericht vom 15. Juli 2015 an, die

Kündigung sei aus betriebsbedingten Gründen erfolgt (IV-Nr. 16 S. 2). Auch im

Kündigungsschreiben vom 24. Juni 2015 (IV-Nr. 13) ist von betriebsbedingten

Gründen und nicht voraussehbaren Umständen die Rede. Die Beschwerdeführerin

wies im Intake-Gespräch darauf hin, dass viele Personen hätten weggehen müssen

(IV-Nr. 12 S. 1). Vor diesem Hintergrund ist mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Kündigung nicht gesundheitlich,

sondern wirtschaftlich bedingt war und die Beschwerdeführerin diese Anstellung

auch ohne gesundheitliche Einschränkung verloren hätte. Das Valideneinkommen

kann daher nicht auf der Basis des früheren, konkreten Einkommens bemessen

werden, sondern es ist auf statistische Grundlagen abzustellen, was sich im

Übrigen zu Gunsten der Beschwerdeführerin auswirkt. Massgebend sind die Werte

der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE), Tabelle TA1_tirage_skill_level.

Da die Beschwerdeführerin über keine Berufsausbildung verfügt, ist der Totalwert

für Frauen im Kompetenzniveau 1 heranzuziehen.

6.2

Der Beschwerdeführerin sind

mit gewissen Einschränkungen (vgl. E. II. 4.6.5 hiervor) sämtliche leichten bis

mittelschweren Tätigkeiten mit einer Arbeitsfähigkeit von 80 % zumutbar. Da sie

keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, ist das Invalideneinkommen ebenfalls gestützt

auf die LSE festzulegen. Massgebend ist derselbe Tabellenwert wie beim

Valideneinkommen. In dieser Konstellation erübrigt sich eine ziffernmässige

Festlegung der Vergleichseinkommen. Stattdessen ist ein Prozentvergleich

vorzunehmen: Der Invaliditätsgrad entspricht dem Grad der Arbeitsunfähigkeit,

dies unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs

vom Tabellenlohn (Urteil des Bundesgerichts 9C_734/2016 vom 27. Januar

2017.

E. 4.1 mit Hinweis).

Praxisgemäss können persönliche und

berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit,

Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad einen auf

höchstens 25 % begrenzten Leidensabzug von dem nach den LSE-Tabellenlöhnen zu

ermittelnden Invalideneinkommen rechtfertigen, soweit anzunehmen ist, dass die

trotz des Gesundheitsschadens verbleibende Leistungsfähigkeit infolge eines

oder mehrerer dieser Merkmale auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit

unterdurchschnittlichem Einkommen verwertet werden kann (BGE 135 V 297 E. 5.2

S. 301 mit Hinweisen). Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen

Verfügung keinen derartigen Abzug berücksichtigt. Teilzeittätigkeit bildet bei

Frauen praxisgemäss keinen Grund für einen Abzug vom Tabellenlohn. Zudem ist

aufgrund der medizinischen Grundlagen davon auszugehen, die Beschwerdeführerin

könne mit vollem Pensum bei um 20 % reduzierter Leistung arbeiten. Weder das

Alter der 1969 geborenen Beschwerdeführerin noch ihr Aufenthaltsstatus

(Niederlassungsbewilligung, IV-Nr. 5) lassen im hier massgebenden Bereich des

Kompetenzniveaus 1 eine über die gesundheitlich bedingte Einschränkung des Leistungsvermögens

hinausgehende Lohneinbusse erwarten. Diesbezüglich ist zudem zu

berücksichtigen, dass im Rahmen eines Prozentvergleichs das Invalideneinkommen

nur insoweit um einen Tabellenlohnabzug zu reduzieren ist, als es um Umstände

geht, welche sich nicht auch im Gesundheitsfall auswirken können und deshalb in

gleicher Weise auch das Valideneinkommen beeinflussen würden. Es lässt sich

daher nicht beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin keinen Abzug vom

Tabellenlohn vorgenommen hat. Der Invaliditätsgrad entspricht somit der Arbeitsunfähigkeit

von 20 %.

7.

Bei einem Invaliditätsgrad

von 20 % besteht kein Anspruch auf eine Rente. Was berufliche Massnahmen

anbelangt, bleibt kein Raum für eine Umschulung oder eine erstmalige berufliche

Ausbildung. Leistungen in Form einer Arbeitsvermittlung waren bisher ebenfalls

nicht angezeigt, da sich die Beschwerdeführerin, wie sie in der Beschwerde

ausführt, nur «im prozentualen Bereich» als arbeitsfähig erachtete. Sollte sie

sich bereit erklären, das gutachterlich ermittelte Leistungsvermögen

auszuschöpfen, wäre neu zu prüfen, ob die Voraussetzungen für Eingliederungsmassnahmen

erfüllt sind. Während des hier zu beurteilenden Zeitraums bis zum Erlass der

Verfügung vom 19. Januar 2017 bestand jedoch kein entsprechender Anspruch. Die

Beschwerde ist daher auch in Bezug auf berufliche Massnahmen abzuweisen.

8.

8.1

Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG).

8.2

Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1´000.00 festgelegt. Da die

Beschwerdeführerin unterliegt, hat sie die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu

bezahlen. Diese werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe

verrechnet.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Beschwerdeführerin hat die

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem geleisteten

Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Schmidhauser