VSBES.2017.5
Prämienverbilligung kantonal / 2016
24. März 2017Deutsch8 min
Source so.ch
Urteil vom 24. März 2017
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
Ausgleichskasse Kt. Solothurn, Postfach 116, 4501 Solothurn
Beschwerdegegnerin
betreffend Prämienverbilligung
kantonal / 2016
Konkubinatspaare
mit Kindern
(Einspracheentscheid
vom 16. November 2016)
zieht der Präsident des
Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die Ausgleichskasse des
Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) sprach A.___ (fortan: Beschwerdeführerin)
mit Verfügung vom 14. Oktober 2016 für das Anspruchsjahr 2016 eine Prämienverbilligung
in der Höhe von CHF 516.00 zu (Akten der Beschwerdegegnerin /
AK-Nr. 1). Die dagegen gerichtete Einsprache wies die Beschwerdegegnerin
am 16. November 2016 ab (Aktenseite / A.S. 1 ff.).
2. Am 2. Januar 2017 erhebt
die Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan:
Versicherungsgericht) Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, die Prämienverbilligung
für sie und ihre Tochter sei mit verschiedenen Vorgaben neu zu berechnen, unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse (A.S. 6 ff.).
Die Beschwerdegegnerin beantragt mit
Beschwerdeantwort vom 24. Januar 2017 die Abweisung der Beschwerde (A.S. 12
ff.).
Die Beschwerdeführerin hält in der
Replik vom 14. Februar 2017 an ihrem Rechtsbegehren fest (A.S. 18
f.), wozu sich die Beschwerdegegnerin nicht mehr äussert (s. A.S. 22).
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche und
sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt.
Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
Der Präsident des Versicherungsgerichts
beurteilt sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert
von CHF 30‘000.00 als Einzelrichter (§ 54bis Abs. 1
lit. a Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12).
Da es um den Prämienverbilligungsanspruch der unverheirateten
Beschwerdeführerin und ihrer minderjährigen Tochter (geb. 2011, s. Beschwerdebeilage /
BB Nr. 3) geht, wäre bei Obsiegen maximal die jährliche Richtprämie für
einen Erwachsenen sowie ein Kind zuzusprechen, d.h. total CHF 4'536.00 (s.
dazu E. II. 2.2.2 + 2.2.3 hiernach). Der Präsident ist daher für die
Beurteilung der Angelegenheit als Einzelrichter zuständig.
2.
2.1
Die Kantone gewähren den
Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen
(Art. 65 Abs. 1 Bundesgesetz über die Krankenversicherung / KVG,
SR 832.10). Sie erlassen die entsprechenden Ausführungsbestimmungen (Art. 97
KVG), worin sie die Anspruchsberechtigung sowie das Verfahren für die
Ermittlung der Berechtigten, die Festsetzung und die Auszahlung der Beiträge
bestimmen (Alfred Maurer, Das neue Krankenversicherungsrecht, Basel /
Frankfurt a.M. 1996, S. 152). Den Kantonen kommt bei der konkreten Ausgestaltung
der Prämienverbilligung weitgehende Autonomie zu, sofern sie den vom KVG
angestrebten Zweck nicht vereiteln (Gebhard Eugster, in Ulrich Meyer [Hrsg.],
Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht Bd. XIV Soziale Sicherheit, 3. Aufl.,
Basel 2016, lit. E Rz 1392 / 1394 S. 818 f.).
Für den Kanton Solothurn finden sich
die massgeblichen Normen in §§ 86 ff. Kantonales Sozialgesetz (SG, BGS 831.1)
sowie in §§ 67 ff. Kantonale Sozialverordnung (SV, BGS 831.2). Auf
die Prämienverbilligung pro 2016 sind die Bestimmungen anwendbar, die in diesem
Jahr in Kraft standen.
2.2
2.2.1
Anspruch auf Prämienverbilligung
hat, wer bei einem vom Bund anerkannten Versicherer für die obligatorische
Krankenpflegeversicherung versichert ist, am 1. Januar des Anspruchsjahres
im Kanton Solothurn Wohnsitz hatte und dessen Aufwendungen für die Prämien
einen bestimmten Prozentsatz des massgebenden Einkommens übersteigen (§ 87
Abs. 1 SG). Entscheidend sind die persönlichen und familiären Verhältnisse
am 1. Januar des Anspruchsjahres (§ 87 Abs. 3 SG).
2.2.2
Personen, die gemeinsam
besteuert werden, haben einen Gesamtanspruch auf Prämienverbilligung (§ 87
Abs. 2 SG). Die Ein- oder Zweieltern-Familie bildet eine Berechnungs- und
Auszahlungseinheit, wobei jedes Kind, für das bei der Steuerveranlagung ein
Sozialabzug für Kinder in Ausbildung geltend gemacht und gewährt wurde (s. dazu
§ 43 Abs. 1 lit. a Satz 1 Kantonales Gesetz über die
Staats- und Gemeindesteuern, Steuergesetz / StG, BGS 614.11), für die
Berechnung der Prämienverbilligung als Kind der Familie zugerechnet wird, auch
wenn es bereits selbständig besteuert wird (§ 67 SV).
Gemäss Grundsatzentscheid des
Versicherungsgerichts vom 16. Juli 2015 haben Konkubinatspaare de lege lata keinen
gemeinsamen Prämienverbilligungsanspruch (SOG 2015 Nr. 41
E. 2.4.1). Was die gemeinsamen Kinder unverheirateter Paare mit gemeinsamem
Sorgerecht angeht, so ist für die Zuordnung zu einem Elternteil auf den
Sozialabzug für (minderjährige oder in Ausbildung befindliche) Kinder in der
Steuerveranlagung abzustellen. Wird dieser Abzug hälftig auf die beiden Eltern
aufgeteilt (§ 43 Abs. 1 lit. a Satz 4 StG), so ist auch der
Anspruch auf Prämienverbilligung zu splitten, d.h. jedem Elternteil wird bei
der Berechnung die Hälfte der Richtprämien für die Kinder angerechnet (SOG 2015
Nr. 41 E. 2.4.2).
2.2.3
Der Regierungsrat legt
generelle Richtprämien für die Berechnung des Anspruchs auf Prämienverbilligung
fest. Dabei orientiert er sich an den kantonalen Durchschnittsprämien der
obligatorischen Krankenpflegeversicherung (§ 88 SG), d.h. die anrechenbare
Prämie entspricht der kantonalen Durchschnittsprämie abzüglich 10 %; das
Departement des Innern des Kantons Solothurn (fortan: DDI) kann indes diesen
Abschlag von 10 % nach Massgabe der verfügbaren Mittel um 20 % erhöhen
oder senken (§ 68 SV). Die Richtprämie beträgt im Jahr 2016 für Erwachsene
CHF 3‘504.00, für junge Erwachsene (bis zum vollendeten 25. Altersjahr)
CHF 3‘240.00 sowie für Kinder (bis zum vollendeten 18. Altersjahr)
CHF 1‘032.00 (s. Parameter für die Prämienverbilligung 2016 des DDI
vom 4. Januar 2016, fortan: Parameter).
Das für die Anspruchsberechnung
massgebende Einkommen basiert auf den Steuerwerten der letzten rechtskräftigen
Steuerveranlagung nach dem kantonalen Steuergesetz und besteht aus dem
korrigierten satzbestimmenden Einkommen sowie einem Anteil des satzbestimmenden
Vermögens (§ 89 Abs. 1 SG). Praxisgemäss ist auf diejenige
Veranlagung abzustellen, welche ordentlicherweise im Vorjahr ergeht (s. n.
publ. Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn VSBES.2014.171 vom
29.
September 2015 E. 2.2), d.h. für das Anspruchsjahr 2016 ist die
Staatssteuerveranlagung pro 2014 massgeblich. Der Regierungsrat legt die
Parameter, den Anteil des steuerbaren Vermögens sowie den Prozentsatz des
massgebenden Einkommens fest (§ 89 Abs. 2 lit. a SG). Anspruch
auf Prämienverbilligung hat, wer über ein massgebendes Einkommen von CHF 0.00
bis CHF 84‘000.00 verfügt. Die prozentualen Eigenanteile werden abhängig
von der Höhe dieses Einkommens im Rahmen von 6 bis 12 % linear festgelegt
(§ 70 Abs. 1 SV); das DDI kann indes nach Massgabe der verfügbaren
Mittel die Grenzwerte des anspruchsberechtigten Einkommens um CHF 12‘000.00
und die Eigenanteile um vier Prozentpunkte nach oben oder unten verändern (§ 70
Abs. 2 SV). Ein Anspruch auf Prämienverbilligung für das Jahr 2016 besteht
demnach bei einem massgebenden Einkommen bis maximal CHF 80‘000.00, wobei
die prozentualen Eigenanteile im Rahmen von 6 bis 15 % festgelegt werden
(s. Parameter). Kindern und jungen Erwachsenen in Ausbildung werden die
anrechenbaren Prämien jedoch um mindestens 50 % verbilligt, sofern das
massgebende Einkommen CHF 84‘000.00 nicht übersteigt; das DDI kann auch
hier den Grenzwert des anspruchsberechtigten Einkommens nach Massgabe der
verfügbaren Mittel um CHF 12‘000.00 nach oben oder unten verändern (§ 70
Abs. 4 SV). Für das Jahr 2016 liegt der besagte Grenzwert bei
CHF 70‘000.00 (s. Parameter).
2.3
Unbestritten ist, dass die
Beschwerdeführerin mit dem Vater ihrer Tochter im Konkubinat lebt. Der gemeinsamen
Erklärung mit ihm, das Sorgerecht liege allein bei der Beschwerdeführerin (BB Nr.
3), kann indes nicht gefolgt werden: Die Beschwerdeführerin erhielt nämlich in
der Steuerveranlagung pro 2014 nur den halben Sozialabzug für ihre Tochter (CHF 3‘000.00
statt 6‘000.00, BB Nr. 5), was die gemeinsame elterliche Sorge mit
dem Kindsvater voraussetzt (§ 43 Abs. 1 lit. a Satz 4 StG).
Wie dargelegt, ist für die Beurteilung des Prämienverbilligungsanspruchs
diesbezüglich auf die Beurteilung durch die Steuerbehörden abzustellen (E. II.
2.2.2
hiervor).
Der Beschwerdeführerin ist daher die
Richtprämie für einen Erwachsenen und die halbe Richtprämie für ein Kind
anzurechnen (s. E. II. 2.2.2 hiervor), d.h. total CHF 4‘020.00
(12 x [292 + 43]). Gemäss der Veranlagung pro 2014 betrug das satzbestimmende Einkommen
CHF 3‘889.00 und das satzbestimmende Vermögen CHF 0.00 (BB Nr. 5).
Aufzurechnen ist der Abzug für Liegenschaftskosten von CHF 40‘392.00 (§ 69
Abs. 1 lit. f SV), weitere Anpassungen sind keine vorzunehmen. Das
korrigierte Einkommen beträgt demnach CHF 44‘281.00, was praxisgemäss auf
die nächsttieferen tausend Franken, d.h. CHF 44‘000.00, abzurunden ist. Die
Eigenbeteiligung der Beschwerdeführerin von 10,95 % ({CHF 44‘000 :
CHF 80‘000 x 9 [15 % - 6 %]} + 6 [%], vgl. E. II. 2.2.3 hiervor) beläuft
sich folglich auf CHF 4‘818.00. Da dieser Betrag höher ist als die
anrechenbare Richtprämie, besteht insoweit kein Anspruch auf
Prämienverbilligung. Das korrigierte Einkommen liegt jedoch unterhalb von
CHF 70‘000.00, weshalb für die Tochter eine Prämienverbilligung in der
Höhe der halben Richtprämie für Kinder auszurichten ist, also CHF 516.00. Dies
Dispositiv
hat die Beschwerdegegnerin denn auch korrekt so verfügt. Die Beschwerde stellt
sich deshalb als unbegründet heraus und ist abzuweisen.
3. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens steht der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zu.
Die Beschwerdegegnerin hat als mit
öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation – abgesehen von hier
nicht interessierenden Ausnahmen – keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung
(vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a).
4. Verfahrenskosten sind keine
zu erheben (§ 7 Abs. 1 Kantonale Verordnung über das Verfahren vor
dem Versicherungsgericht und über die Organisation und das Verfahren der
Schiedsgerichte in den Sozialversicherungen, BGS 125.922).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Parteientschädigungen
zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht
des Kantons Solothurn
Der
Präsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Haldemann