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Entscheid

VSBES.2017.5

Prämienverbilligung kantonal / 2016

24. März 2017Deutsch8 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Die Ausgleichskasse des

Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) sprach A.___ (fortan: Beschwerdeführerin)

mit Verfügung vom 14. Oktober 2016 für das Anspruchsjahr 2016 eine Prämienverbilligung

in der Höhe von CHF 516.00 zu (Akten der Beschwerdegegnerin /

AK-Nr. 1). Die dagegen gerichtete Einsprache wies die Beschwerdegegnerin

am 16. November 2016 ab (Aktenseite / A.S. 1 ff.).

2. Am 2. Januar 2017 erhebt

die Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan:

Versicherungsgericht) Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, die Prämienverbilligung

für sie und ihre Tochter sei mit verschiedenen Vorgaben neu zu berechnen, unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse (A.S. 6 ff.).

Die Beschwerdegegnerin beantragt mit

Beschwerdeantwort vom 24. Januar 2017 die Abweisung der Beschwerde (A.S. 12

ff.).

Die Beschwerdeführerin hält in der

Replik vom 14. Februar 2017 an ihrem Rechtsbegehren fest (A.S. 18

f.), wozu sich die Beschwerdegegnerin nicht mehr äussert (s. A.S. 22).

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche und

sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt.

Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

Der Präsident des Versicherungsgerichts

beurteilt sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert

von CHF 30‘000.00 als Einzelrichter (§ 54bis Abs. 1

lit. a Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12).

Da es um den Prämienverbilligungsanspruch der unverheirateten

Beschwerdeführerin und ihrer minderjährigen Tochter (geb. 2011, s. Beschwerdebeilage /

BB Nr. 3) geht, wäre bei Obsiegen maximal die jährliche Richtprämie für

einen Erwachsenen sowie ein Kind zuzusprechen, d.h. total CHF 4'536.00 (s.

dazu E. II. 2.2.2 + 2.2.3 hiernach). Der Präsident ist daher für die

Beurteilung der Angelegenheit als Einzelrichter zuständig.

2.

2.1

Die Kantone gewähren den

Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen

(Art. 65 Abs. 1 Bundesgesetz über die Krankenversicherung / KVG,

SR 832.10). Sie erlassen die entsprechenden Ausführungsbestimmungen (Art. 97

KVG), worin sie die Anspruchsberechtigung sowie das Verfahren für die

Ermittlung der Berechtigten, die Festsetzung und die Auszahlung der Beiträge

bestimmen (Alfred Maurer, Das neue Krankenversicherungsrecht, Basel /

Frankfurt a.M. 1996, S. 152). Den Kantonen kommt bei der konkreten Ausgestaltung

der Prämienverbilligung weitgehende Autonomie zu, sofern sie den vom KVG

angestrebten Zweck nicht vereiteln (Gebhard Eugster, in Ulrich Meyer [Hrsg.],

Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht Bd. XIV Soziale Sicherheit, 3. Aufl.,

Basel 2016, lit. E Rz 1392 / 1394 S. 818 f.).

Für den Kanton Solothurn finden sich

die massgeblichen Normen in §§ 86 ff. Kantonales Sozialgesetz (SG, BGS 831.1)

sowie in §§ 67 ff. Kantonale Sozialverordnung (SV, BGS 831.2). Auf

die Prämienverbilligung pro 2016 sind die Bestimmungen anwendbar, die in diesem

Jahr in Kraft standen.

2.2

2.2.1

Anspruch auf Prämienverbilligung

hat, wer bei einem vom Bund anerkannten Versicherer für die obligatorische

Krankenpflegeversicherung versichert ist, am 1. Januar des Anspruchsjahres

im Kanton Solothurn Wohnsitz hatte und dessen Aufwendungen für die Prämien

einen bestimmten Prozentsatz des massgebenden Einkommens übersteigen (§ 87

Abs. 1 SG). Entscheidend sind die persönlichen und familiären Verhältnisse

am 1. Januar des Anspruchsjahres (§ 87 Abs. 3 SG).

2.2.2

Personen, die gemeinsam

besteuert werden, haben einen Gesamtanspruch auf Prämienverbilligung (§ 87

Abs. 2 SG). Die Ein- oder Zweieltern-Familie bildet eine Berechnungs- und

Auszahlungseinheit, wobei jedes Kind, für das bei der Steuerveranlagung ein

Sozialabzug für Kinder in Ausbildung geltend gemacht und gewährt wurde (s. dazu

§ 43 Abs. 1 lit. a Satz 1 Kantonales Gesetz über die

Staats- und Gemeindesteuern, Steuergesetz / StG, BGS 614.11), für die

Berechnung der Prämienverbilligung als Kind der Familie zugerechnet wird, auch

wenn es bereits selbständig besteuert wird (§ 67 SV).

Gemäss Grundsatzentscheid des

Versicherungsgerichts vom 16. Juli 2015 haben Konkubinatspaare de lege lata keinen

gemeinsamen Prämienverbilligungsanspruch (SOG 2015 Nr. 41

E. 2.4.1). Was die gemeinsamen Kinder unverheirateter Paare mit gemeinsamem

Sorgerecht angeht, so ist für die Zuordnung zu einem Elternteil auf den

Sozialabzug für (minderjährige oder in Ausbildung befindliche) Kinder in der

Steuerveranlagung abzustellen. Wird dieser Abzug hälftig auf die beiden Eltern

aufgeteilt (§ 43 Abs. 1 lit. a Satz 4 StG), so ist auch der

Anspruch auf Prämienverbilligung zu splitten, d.h. jedem Elternteil wird bei

der Berechnung die Hälfte der Richtprämien für die Kinder angerechnet (SOG 2015

Nr. 41 E. 2.4.2).

2.2.3

Der Regierungsrat legt

generelle Richtprämien für die Berechnung des Anspruchs auf Prämienverbilligung

fest. Dabei orientiert er sich an den kantonalen Durchschnittsprämien der

obligatorischen Krankenpflegeversicherung (§ 88 SG), d.h. die anrechenbare

Prämie entspricht der kantonalen Durchschnittsprämie abzüglich 10 %; das

Departement des Innern des Kantons Solothurn (fortan: DDI) kann indes diesen

Abschlag von 10 % nach Massgabe der verfügbaren Mittel um 20 % erhöhen

oder senken (§ 68 SV). Die Richtprämie beträgt im Jahr 2016 für Erwachsene

CHF 3‘504.00, für junge Erwachsene (bis zum vollendeten 25. Altersjahr)

CHF 3‘240.00 sowie für Kinder (bis zum vollendeten 18. Altersjahr)

CHF 1‘032.00 (s. Parameter für die Prämienverbilligung 2016 des DDI

vom 4. Januar 2016, fortan: Parameter).

Das für die Anspruchsberechnung

massgebende Einkommen basiert auf den Steuerwerten der letzten rechtskräftigen

Steuerveranlagung nach dem kantonalen Steuergesetz und besteht aus dem

korrigierten satzbestimmenden Einkommen sowie einem Anteil des satzbestimmenden

Vermögens (§ 89 Abs. 1 SG). Praxisgemäss ist auf diejenige

Veranlagung abzustellen, welche ordentlicherweise im Vorjahr ergeht (s. n.

publ. Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn VSBES.2014.171 vom

29.

September 2015 E. 2.2), d.h. für das Anspruchsjahr 2016 ist die

Staatssteuerveranlagung pro 2014 massgeblich. Der Regierungsrat legt die

Parameter, den Anteil des steuerbaren Vermögens sowie den Prozentsatz des

massgebenden Einkommens fest (§ 89 Abs. 2 lit. a SG). Anspruch

auf Prämienverbilligung hat, wer über ein massgebendes Einkommen von CHF 0.00

bis CHF 84‘000.00 verfügt. Die prozentualen Eigenanteile werden abhängig

von der Höhe dieses Einkommens im Rahmen von 6 bis 12 % linear festgelegt

(§ 70 Abs. 1 SV); das DDI kann indes nach Massgabe der verfügbaren

Mittel die Grenzwerte des anspruchsberechtigten Einkommens um CHF 12‘000.00

und die Eigenanteile um vier Prozentpunkte nach oben oder unten verändern (§ 70

Abs. 2 SV). Ein Anspruch auf Prämienverbilligung für das Jahr 2016 besteht

demnach bei einem massgebenden Einkommen bis maximal CHF 80‘000.00, wobei

die prozentualen Eigenanteile im Rahmen von 6 bis 15 % festgelegt werden

(s. Parameter). Kindern und jungen Erwachsenen in Ausbildung werden die

anrechenbaren Prämien jedoch um mindestens 50 % verbilligt, sofern das

massgebende Einkommen CHF 84‘000.00 nicht übersteigt; das DDI kann auch

hier den Grenzwert des anspruchsberechtigten Einkommens nach Massgabe der

verfügbaren Mittel um CHF 12‘000.00 nach oben oder unten verändern (§ 70

Abs. 4 SV). Für das Jahr 2016 liegt der besagte Grenzwert bei

CHF 70‘000.00 (s. Parameter).

2.3

Unbestritten ist, dass die

Beschwerdeführerin mit dem Vater ihrer Tochter im Konkubinat lebt. Der gemeinsamen

Erklärung mit ihm, das Sorgerecht liege allein bei der Beschwerdeführerin (BB Nr.

3), kann indes nicht gefolgt werden: Die Beschwerdeführerin erhielt nämlich in

der Steuerveranlagung pro 2014 nur den halben Sozialabzug für ihre Tochter (CHF 3‘000.00

statt 6‘000.00, BB Nr. 5), was die gemeinsame elterliche Sorge mit

dem Kindsvater voraussetzt (§ 43 Abs. 1 lit. a Satz 4 StG).

Wie dargelegt, ist für die Beurteilung des Prämienverbilligungsanspruchs

diesbezüglich auf die Beurteilung durch die Steuerbehörden abzustellen (E. II.

2.2.2

hiervor).

Der Beschwerdeführerin ist daher die

Richtprämie für einen Erwachsenen und die halbe Richtprämie für ein Kind

anzurechnen (s. E. II. 2.2.2 hiervor), d.h. total CHF 4‘020.00

(12 x [292 + 43]). Gemäss der Veranlagung pro 2014 betrug das satzbestimmende Einkommen

CHF 3‘889.00 und das satzbestimmende Vermögen CHF 0.00 (BB Nr. 5).

Aufzurechnen ist der Abzug für Liegenschaftskosten von CHF 40‘392.00 (§ 69

Abs. 1 lit. f SV), weitere Anpassungen sind keine vorzunehmen. Das

korrigierte Einkommen beträgt demnach CHF 44‘281.00, was praxisgemäss auf

die nächsttieferen tausend Franken, d.h. CHF 44‘000.00, abzurunden ist. Die

Eigenbeteiligung der Beschwerdeführerin von 10,95 % ({CHF 44‘000 :

CHF 80‘000 x 9 [15 % - 6 %]} + 6 [%], vgl. E. II. 2.2.3 hiervor) beläuft

sich folglich auf CHF 4‘818.00. Da dieser Betrag höher ist als die

anrechenbare Richtprämie, besteht insoweit kein Anspruch auf

Prämienverbilligung. Das korrigierte Einkommen liegt jedoch unterhalb von

CHF 70‘000.00, weshalb für die Tochter eine Prämienverbilligung in der

Höhe der halben Richtprämie für Kinder auszurichten ist, also CHF 516.00. Dies

Dispositiv

hat die Beschwerdegegnerin denn auch korrekt so verfügt. Die Beschwerde stellt

sich deshalb als unbegründet heraus und ist abzuweisen.

3. Bei diesem Ausgang des

Verfahrens steht der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zu.

Die Beschwerdegegnerin hat als mit

öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation – abgesehen von hier

nicht interessierenden Ausnahmen – keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung

(vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a).

4. Verfahrenskosten sind keine

zu erheben (§ 7 Abs. 1 Kantonale Verordnung über das Verfahren vor

dem Versicherungsgericht und über die Organisation und das Verfahren der

Schiedsgerichte in den Sozialversicherungen, BGS 125.922).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Parteientschädigungen

zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht

des Kantons Solothurn

Der

Präsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Haldemann