VSBES.2017.50
Invalidenrente und berufliche Massnahmen
29. Oktober 2018Deutsch76 min
Source so.ch
I.___
Urteil vom 29. Oktober 2018
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Oberrichter Marti
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiber Schmidhauser
In Sachen
A.___ vertreten durch lic. iur. Claude Wyssmann,
Rechtsanwalt
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
und berufliche Massnahmen (Verfügung vom 9. Januar 2017)
zieht das Versicherungsgericht
in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der 1955 geborene A.___ (im
Folgenden: Beschwerdeführer) arbeitete vom 15. Februar 1995 bis
30. April 2000 als Hilfsarbeiter bei der B.___, [...]. Am 8. Mai 2000
meldete er sich wegen Rückenbeschwerden bei der Eidgenössischen
Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 2). Dr. med.
C.___, Innere Medizin FMH, spez. Rheumatologie, diagnostizierte in ihrem
Bericht vom 12. Februar 2001 eine seit mindestens 1998 bestehende
somatoforme Schmerzstörung und gab nach einem im Dezember 1999 fehlgeschlagenen
Arbeitsversuch eine seit 1. Januar 2000 bestehende vollständige
Arbeitsunfähigkeit an (IV-Nr. 44 S. 48 ff). In der Folge veranlasste
die IV-Stelle des Kantons Solothurn (im Folgenden: Beschwerdegegnerin) eine
psychiatrische Begutachtung durch Dr. med. D.___, Psychiatrie und
Psychotherapie FMH, welche am 30. März 2001 erfolgte (Gutachten vom
8. Mai 2001, IV-Nr. 44 S. 33 ff.). Mangels rentenbegründendem
Invaliditätsgrad verneinte die Beschwerdegegnerin den Anspruch des
Beschwerdeführers auf berufliche Eingliederungsmassnahmen und eine
Invalidenrente mit rechtskräftiger Verfügung vom 11. März 2002
(IV-Nr. 28).
1.2 Mit Schreiben vom 7. Juli
2004 beantragte der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. E.___,
Allgemeinarzt, aufgrund deutlich veränderter und somit neuer Krankheitssituation
eine neue psychiatrische Beurteilung und eine anschliessende IV-Revision
(IV-Nr. 34 S. 1). Dieses Begehren untermauerte er mittels eines Berichts
der F.___, über das Erstgespräch vom 2. und 21. Juni 2004. Deren Ärzte diagnostizierten
beim Beschwerdeführer eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung. Die Beschwerdegegnerin
lehnte das Leistungsbegehren mangels Invalidität mit Verfügung vom 10. November
2004 ab (IV-Nr. 38). Die dagegen erhobene Einsprache lehnte die IV-Stelle
mit Einspracheentscheid vom 25. April 2005 ab. Zur Begründung wurde
angegeben, die tatsächlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers hätten sich
seit der letzten IV-Verfügung nicht in einer anspruchsbeeinflussenden Weise
verändert. Die somatoforme Schmerzstörung müsse mangels Vorliegen von
Ausnahmekriterien als überwindbar bezeichnet werden (IV-Nr. 49). Vom
18. Oktober bis 7. November 2005 war der Beschwerdeführer in der G.___
hospitalisiert (IV-Nr. 55). Die gegen den vorerwähnten Einspracheentscheid
erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (im
Folgenden: Versicherungsgericht) mit Urteil vom 18. August 2006 ab
(VSBES.2005.192, IV-Nr. 58 S. 2 ff.). Die dagegen erhobene
Verwaltungsgerichtsbeschwerde wurde vom Bundesgericht mit Urteil vom
5. Februar 2007 abgewiesen (I 868/06; IV-Nr. 61).
1.3 Am 13. Dezember 2007 stellte
der Beschwerdeführer bei der IV erneut ein Leistungsgesuch. Darauf trat die
IV-Stelle mit rechtskräftiger Verfügung vom 25. Februar 2008 mangels
glaubhaft gemachter neuer Tatsachen nicht ein (IV-Nr. 67).
1.4 In der Zeit vom 23. März
2011 bis 30. Januar 2015 war der Beschwerdeführer als Mitarbeiter in der
geschützten Werkstatt der H.___, tätig (IV-Nr. 104 S. 4). Am 24. Februar
2012 wurde er in der I.___ am Rücken operiert (IV-Nr. 76 S. 7). Mit
Eingabe an die IV-Stelle vom 21. März 2015 teilte der Beschwerdeführer nach
erfolgter Rücksprache mit seinen behandelnden Ärzten mit, sein
Gesundheitszustand habe sich verschlechtert (IV-Nr. 74). In der Folge
veranlasste die IV-Stelle eine bidisziplinäre (rheumatologische und
psychiatrische) Begutachtung im J.___, [...], welche am 11. und 12. Januar
2016 durchgeführt wurde (Gutachten vom 22. Januar 2016; IV-Nr. 95.1
S. 2 ff). Mit Eingabe vom 3. März 2016 liess der
Beschwerdeführer zum Gutachten Stellung nehmen (IV-Nr. 104). Nach
Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) stellte die
Beschwerdegegnerin dem J.___ eine Verlaufsbeurteilung der behandelnden
Psychiaterin vom 25. Februar 2016 sowie eine Eingabe der
Beschwerdeführerin vom 3. März 2016 zur Stellungnahme zu (IV-Nr. 107).
Am 5. April und 21. Juni 2016 nahm das J.___ dazu Stellung
(IV-Nr. 108 und 110). Daraufhin erliess die Beschwerdegegnerin am
30. Juni 2016 einen Vorbescheid, worin sie die Abweisung des Anspruchs auf
berufliche Eingliederungsmassnahmen sowie einer Invalidenrente in Aussicht
stellte (IV-Nr. 111). Nach Zustellung des Einwands des Beschwerdeführers
vom 29. August 2016 erliess die Beschwerdegegnerin am 9. Januar 2017
eine Verfügung, worin sie einen Einkommensvergleich vornahm, einen IV-Grad von 25 %
ermittelte und den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers im Sinne des
Vorbescheids abwies. Zur Begründung wurde im Wesentlichen dargelegt, gemäss den
medizinischen Abklärungen sei dem Beschwerdeführer eine leichte, vorwiegend
sitzende Tätigkeit weiterhin vollumfänglich zuzumuten. In einer leichten bis
selten mittelschweren Tätigkeit bestehe in einem vollen Pensum eine
Leistungseinbusse von 25 % aufgrund eines erhöhten Pausenbedarfs und eines
leicht reduzierten Rendements. Eine Invalidität im Sinne des Gesetzes liege
somit weiterhin nicht vor (IV-Nr. 116).
2.
2.1 Mit fristgerechter Beschwerde
vom 13. Februar 2017 lässt der Beschwerdeführer folgende Rechtsbegehren
stellen (Aktenseite [A.S.] 5 ff.):
1.
Die Verfügung der
IV-Stelle vom 9. Januar 2017 sei aufzuheben.
2.
a) Die
Beschwerdesache sei zur korrekten Durchführung des Vorbescheidverfahrens an die
IV-Stelle Solothurn zurück zu weisen.
b) Eventualiter:
Dem Beschwerdeführer seien ab wann rechtens die gesetzlichen IVG-Leistungen
(weitere berufliche Eingliederungsmassnahmen, Invalidenrente) bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 40 % zzgl. einem Verzugszins von 5 %
auszurichten.
c)
Subeventualiter: es sei ein medizinisches Gutachten unter Einbezug
mindestens der internistischen, rheumatologisch-orthopädischen, neurologischen
und psychiatrischen Fachrichtungen einzuholen.
d)
Subsubeventualiter: die Beschwerdesache sei zu ergänzenden medizinischen
und beruflich-erwerbsbezogenen Abklärungen an die IV-Stelle Solothurn zurück zu
weisen.
3.
Es sei eine öffentliche
Gerichtsverhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit Publikations- und
Presseanwesenheit einzuberufen und durchzuführen.
4.
Das vorliegende
Beschwerdeverfahren sei bis zum Abschluss des datenschutzrechtlichen Verfahrens
die mono- und bidisziplinäre Gutachtertätigkeit des J.___ betreffend zu
sistieren.
5.
Dem Beschwerdeführer
sei die volle unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter
gleichzeitiger Einsetzung des unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher
Rechtsbeistand zu gewähren.
6.
Der Beschwerdeführer
sei von der Leistung eines Gerichtskostenvorschusses zu befreien
7.
Alles unter Kosten-
und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
2.2 Mit Verfügung vom
15. Februar 2017 wird der Antrag des Beschwerdeführers, das Verfahren sei
zu sistieren, abgewiesen (A.S. 39 f.).
2.3 In ihrer Beschwerdeantwort vom
14. März 2017 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der
Beschwerde (A.S. 41 f.).
2.4 Mit Verfügung vom 12. April
2017 wird dem Beschwerdeführer ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege
bewilligt und Rechtsanwalt Claude Wyssmann, [...], als unentgeltlicher
Rechtsbeistand bestellt (A.S. 47 f.).
2.5 Am 16. Juni 2017 lässt der
Beschwerdeführer eine Replik einreichen und sinngemäss an seinen in der
Beschwerde gestellten Anträgen festhalten (A.S. 56 f.).
2.6 Mit Verfügung vom 17. Juli
2017 wird festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin auf eine Äusserung zur
Replik des Vertreters des Beschwerdeführers vom 16. Juni 2017 verzichtet
hat (A.S. 59).
2.7 Am 29. August 2017 reicht
der Vertreter des Beschwerdeführers seine Kostennote ein (A.S. 60 ff.).
2.8 Mit Verfügung vom 17. Mai
2018 werden die Parteien zur vom Beschwerdeführer beantragten öffentlichen
Verhandlung vom Montag, 29. Oktober 2018, vorgeladen (A.S. 64 f.).
2.9 Am 29. Oktober 2018 führt
das Versicherungsgericht die erwähnte öffentliche Verhandlung durch (siehe
Protokoll der Verhandlung vom 29. Oktober 2018; A.S. 67 ff.).
2.10 Auf die Ausführungen in den
Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist daher
einzutreten.
1.2
Streitig und zu prüfen ist, ob das
Vorbescheidverfahren korrekt durchgeführt wurde, dem bidisziplinären J.___-Gutachten
vom 22. Januar 2016 Beweiswert zukommt und ob seit dem rechtskräftigen
Einspracheentscheid vom 25. April 2005 eine anspruchsbegründende Änderung
in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist. Bei der
Beurteilung des Falles ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der
bis zum Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung am 9. Januar 2017 eingetreten
ist (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweisen).
2.
2.1
Als Invalidität im Sinne des Gesetzes gilt gemäss Art. 8 des
Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG,
SR 830.1) die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde ganze
oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Sie kann nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes
über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Anspruch
auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre
Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen,
nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder
verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen
Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG)
gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens
40.
% invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c).
2.2
Gemäss
Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad ab 40 %
ein Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe Rente, ab
60.
% auf eine Dreiviertelsrente und ab 70 % auf eine ganze Rente.
2.3
Für die Bestimmung des
Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach
Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und
allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei
ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum
Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre
(Art. 16 ATSG).
3.
3.1
Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG (vgl.
auch Art. 86ter-88bis der Verordnung über die
Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201] sowie Art. 31 IVG) wird die
Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht,
herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer
Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich ändert. Anlass zur Revision
einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede
wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den
Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131
E. 3 S. 132 mit Hinweisen). Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur
bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustands revidierbar, sondern
auch dann, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich
gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Ein Revisionsgrund
ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der
Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des
Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 f. mit
Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichem Gesichtswinkel ist dagegen
nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im
Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 371 E. 2b
S. 372; vgl. auch BGE 135 V 201 E. 5.2 S. 205).
Eine bloss
unterschiedliche Beurteilung (z.B. des Gesundheitsschadens durch den Arzt; der
ärztlichen Stellungnahme zur Arbeitsunfähigkeit; der Erwerbsunfähigkeit durch Verwaltung
oder Richter usw.) eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes
stellt keine revisionsbegründende Tatsachenänderung im Sinne von Art. 17
ATSG dar. Vielmehr bedarf es neuer Elemente tatsächlicher Natur, die nach der
ursprünglichen Rentenverfügung eingetreten und zu dem damals gegebenen
Sachverhalt hinzugekommen sind oder diesen verändert haben; prozessentscheidend
ist somit die Frage, ob sich der Gesundheitszustand im Vergleichszeitraum in
rentenrelevantem Ausmass tatsächlich verschlechtert hat. Dieser Grundsatz gilt
sinngemäss auch im vorliegenden Neuanmeldungsverfahren (Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG,
3.
Aufl., 2014, S. 433 f. Rz. 51 ff. mit Hinweisen).
3.2
Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, ist
darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität des Versicherten
in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87
Abs. 2). Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades
verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen
nach Absatz 2 erfüllt sind (Art. 87 Abs. 3 IVV).
Tritt der Versicherungsträger auf die Neuanmeldung ein,
hat er – analog zu einem Revisionsfall nach Art. 17 ATSG – abzuklären, ob
die glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich
eingetreten ist. Dies beurteilt sich durch Vergleich der Verhältnisse im
Zeitpunkt der Neuanmeldung mit denjenigen bei Erlass der letzten, auf einer
materiellen Prüfung des Anspruchs beruhenden Verfügung (BGE 130 V 71 E. 3.2.3
S. 75 ff.; vgl. auch BGE 133 V 108). Stellt der Versicherer fest, dass der
Invaliditätsgrad keine Veränderung erfahren hat, so weist er das Gesuch ab.
Andernfalls prüft er, ob die festgestellte Veränderung genügt, um eine
anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und entscheidet anschliessend über
den Anspruch (Urteil des Bundesgerichts 8C_282/2012 vom 11. Mai 2012
E. 2). Analog zur erstmaligen Anspruchsbeurteilung sind zudem allfällige
anspruchswirksame Veränderungen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen
(vgl. BGE 129 V 222).
3.3
Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob nach
einem Vergleich des medizinischen Sachverhalts im Zeitpunkt des rechtskräftigen
Einspracheentscheids vom 25. April 2005 mit demjenigen im Zeitpunkt der
vorliegend angefochtenen Verfügung vom 9. Januar 2017 eine
anspruchswirksame Veränderung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers
ausgewiesen ist. Das im Dezember 2007 eingeleitete Revisionsverfahren, welches
mit rechtskräftiger Nichteintretensverfügung vom 25. Februar 2008 abgeschlossen
wurde (IV-Nr. 67), fällt als Vergleichszeitpunkt ausser Betracht.
4.
4.1
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung auf Unterlagen angewiesen, die Arztpersonen und
gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt haben. Aufgabe des
Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu
nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte
Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen Auskünfte eine
wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der
versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193
E. 3.2 S. 196, 105 V 156 E. 1 S. 158 f.).
4.2
Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
(BGE 117 V 194 f. E. 3.b). Weiter gilt für das gesamte
Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren der Grundsatz der
freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Sozialversicherungsrichter
hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu
prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine
zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten.
Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den
Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die
Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische
These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden ist, in der
Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen
Schlussfolgerungen begründet ist. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist
grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung
der eingereichten resp. in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder
Gutachten (a.a.O.; BGE 122 V 157 E. 1c S. 160).
4.3
Die Rechtsprechung erachtet es
jedoch als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf
bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die
Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352).
So ist einem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen
Gutachten durch externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender
Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt
wurde und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in
der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete
Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137
V 210 E. 2.2.2 S. 232, 125 V 351 E. 3b/bb
S. 353). Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass
behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in
Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125V 351
E. 3b/cc S. 353).
4.4
In Revisions- und
Neuanmeldungsfällen ist zusätzlich zu beachten, dass sich eine medizinische
Beurteilung, welche von einer früheren ärztlichen Einschätzung abweicht,
hinreichend darüber aussprechen muss, inwiefern eine effektive Veränderung des
Gesundheitszustandes stattgefunden hat. Die Feststellung einer Veränderung
erfolgt durch eine Gegenüberstellung eines vergangenen und des aktuellen
Zustandes. Der Beweiswert eines zwecks Rentenrevision erstellten Gutachtens
hängt also wesentlich davon ab, ob es sich ausreichend auf das Beweisthema der
erheblichen Änderung des Sachverhalts bezieht. Einer für sich allein betrachtet
vollständigen, nachvollziehbaren und schlüssigen medizinischen Stellungnahme,
die im Hinblick auf eine erstmalige Beurteilung der Rentenberechtigung tauglich
wäre, mangelt es daher in der Regel am rechtlich erforderlichen Beweiswert,
wenn sie sich nicht hinreichend darüber ausspricht, inwiefern eine effektive
Veränderung des Gesundheitszustandes eingetreten ist. Vorbehalten bleiben
Sachlagen, in denen es evident ist, dass die gesundheitlichen Verhältnisse sich
verändert haben (Urteil des Bundesgerichts 8C_38/2013 vom 2. September
2013.
E. 4.4.3). Ist eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts
nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem
Grundsatz der materiellen Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (a.a.O.
E. 2.4).
5.
5.1
Der Beschwerdeführer lässt
zunächst in formeller Hinsicht geltend machen, die Beschwerdegegnerin habe im
Vorbescheid vom 30. Juni 2016 keinen Einkommensvergleich vorgenommen;
dieser sei erst in der vorliegend angefochtenen Verfügung enthalten (IV-Grad
von 25 %). Demnach hätte die neue Invaliditätsbeurteilung nicht mittels
Verfügung, sondern mittels eines neuen Vorbescheids erlassen werden müssen. Der
Beschwerdeführer habe so zu den Vergleichseinkommen bzw. Lohnstatistiken keine
Stellung beziehen können. Der «wirkungslos» gewordene Vorbescheid vom
30.
Juni 2016 hätte durch einen neuen Vorbescheid ersetzt werden müssen. Die
angefochtene Verfügung sei daher in Verletzung von Art. 57a Abs. 1
IVG ergangen. Dies sei eine schwerwiegende Gehörsverletzung, welche einer
Heilung grundsätzlich nicht zugänglich sei (Beschwerde, S. 8 f.
Ziff. 10).
5.2
Der Sinn und Zweck des
Vorbescheidverfahrens besteht darin, die Akzeptanz des Entscheids bei den
Versicherten zu verbessern. Die IV-Stelle darf sich daher nicht darauf
beschränken, die von der versicherten Person vorgebrachten Einwände tatsächlich
zur Kenntnis zu nehmen und zu prüfen. Sie hat ihre Überlegungen dem Betroffenen
gegenüber auch namhaft zu machen und sich dabei ausdrücklich mit den
(entscheidwesentlichen) Einwänden auseinanderzusetzen, oder aber zumindest die
Gründe anzugeben, weshalb sie gewisse Gesichtspunkte nicht berücksichtigen
kann. Das Vorbescheidverfahren geht über den verfassungsrechtlichen
Mindestanspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) hinaus,
indem es Gelegenheit gibt, sich nicht nur zur Sache, sondern auch zum
vorgesehenen Entscheid zu äussern. Dies heisst nicht, dass eine IV-Stelle, die
von dem im Vorbescheid in Aussicht gestellten Entscheid abweichend verfügen
will, vorgängig nochmals ein Vorbescheidverfahren durchzuführen hätte. Ob die
Verwaltung, wenn sie auf die Einwände der versicherten Person gegen den
Vorbescheid hin weitere Abklärungen vornimmt, nochmals ein Vorbescheidverfahren
durchzuführen hat, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, unter anderem
von der inhaltlichen Bedeutung der Sachverhaltsvervollständigung (vgl. Urteile
des Bundesgerichts 9C_606/2014 vom 9. Dezember 2014 E. 2.1 und
9C_312/2014 vom 19. September 2014 E. 2.2.1, je mit Hinweisen).
5.3
Die Beschwerdegegnerin hielt im
Vorbescheid vom 30. Juni 2016 fest, gemäss den medizinischen Abklärungen sei
dem Beschwerdeführer eine leichte, vorwiegend sitzende Tätigkeit weiterhin
vollumfänglich zumutbar. In einer leichten bis selten mittelschweren Tätigkeit
bestünde in einem vollen Pensum eine Leistungseinbusse von 25 % aufgrund
eines erhöhten Pausenbedarfs und eines leicht reduzierten Rendements. Eine
Invalidität im Sinnes des Gesetzes liege somit weiterhin nicht vor, weshalb
kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung bestehe (IV-Nr. 111
S. 2 f.). Dagegen liess der Beschwerdeführer am 29. August 2016 Einwände
erheben und geltend machen, der Vorbescheid vom 30. Juni 2016 sei
aufzuheben, es sei eine umfassende Neubegutachtung anzuordnen, dem
Beschwerdeführer sei ab wann rechtens eine ganze IV-Rente zuzusprechen und dem
Versicherten seien berufliche Massnahmen zuzusprechen (IV-Nr. 114). In der
vorliegend angefochtenen Verfügung vom 9. Januar 2017 erläuterte die
Beschwerdegegnerin nochmals das Abklärungsergebnis, gab neu die von ihr
herangezogenen Validen- und Invalideneinkommen sowie den ermittelten
Invaliditätsgrad von 25 % an und nahm zu den Einwänden vom 29. August
2016.
Stellung (IV-Nr. 116).
Indem die Beschwerdegegnerin in der
vorliegend angefochtenen Verfügung – im Gegensatz zum Vorbescheid – den
Einkommensvergleich darlegte, trat dadurch keine rentenrelevante Veränderung
ein. Neue Abklärungen wurden von der Beschwerdegegnerin – entgegen der
Auffassung des Beschwerdeführers - nicht vorgenommen, vielmehr wurde der
Vorbescheid – auf den Einwand des Beschwerdeführers hin, ein
Einkommensvergleich fehle im Vorbescheid und es sei nicht ersichtlich, mit
welchen Validen- und Invalideneinkommen die Beschwerdegegnerin gerechnet habe –
lediglich ergänzt. Gemäss dem bidisziplinären J.___-Gutachten vom
22.
Januar 2016 besteht ab Januar 2013 bei leichten bis selten
mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeiten eine Arbeits- und
Leistungsfähigkeit von 75 %, wobei das Pensum vollschichtig umgesetzt
werden könnte mit einem erhöhten Pausenbedarf von 10 bis 15 Minuten pro Stunde und
leicht reduziertem Rendement (IV-Nr. 95.1 S. 25). Leichte, vorwiegend
sitzende Tätigkeiten sind weiterhin vollumfänglich zuzumuten (IV-Nr. 95.1
S. 22 Ziff. 4.5). Angesichts dieser gutachterlichen Beurteilung, auf
welche die Beschwerdegegnerin vollumfänglich abstellte, konnte der
Beschwerdeführer aufgrund des Vorbescheids nachvollziehen, dass die Beschwerdegegnerin
von einem geringeren Invaliditätsgrad als dem für eine Rente erforderlichen
Mindestinvaliditätsgrad von 40 % ausging. Seinem Einwand, er sei mit dem
Vorbescheid vom 30. Juni 2016 nicht in die Lage versetzt worden, zu den
beiden Vergleichseinkommen bzw. Lohnstatistiken Stellung zu nehmen, ist
entgegenzuhalten, dass es ihm bereits mit Einwand vom 29. August 2016
offen gestanden wäre, die seiner Ansicht nach korrekten Vergleichseinkommen zu
benennen bzw. sich damit auseinanderzusetzen. Der Beschwerdeführer nahm im vorerwähnten
Einwand zum Einkommensvergleich denn auch insoweit bereits Stellung, als er
einen leidensbedingten Abzug im Ausmass des Maximalabzugs von 25 % geltend
machte und weitere Einwände zum Einkommensvergleich für ein allfälliges
Beschwerdeverfahren in Aussicht stellte (IV-Nr. 114 S. 3). Mit der
Angabe der Vergleichseinkommen in der angefochtenen Verfügung wurden gegenüber
dem Vorbescheid keine anderen Sachverhaltsgrundlagen berücksichtigt. Der Erlass
eines weiteren Vorbescheids wäre ein formalistischer Leerlauf gewesen, weshalb
die Beschwerdegegnerin unter den gegebenen Umständen darauf verzichten durfte, zumal
dem kantonalen Versicherungsgericht in einem allfälligen Beschwerdeverfahren eine
uneingeschränkte Überprüfungsbefugnis in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht
zukommt. Nach dem Gesagten liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs des
Beschwerdeführers vor. Somit besteht kein Anspruch des Beschwerdeführers auf
eine Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin; ebenso wenig ist
diese zu verpflichten, die Verfahrenskosten zu übernehmen.
6.
6.1
Der Beschwerdeführer macht im
Weiteren geltend, das J.___-Gutachten vom 22. Januar 2016 stelle ein nicht
verwertbares Beweismittel dar, weil es direkt (statt zufallsbasiert) und nur
bidisziplinär (statt polydisziplinär) in Auftrag gegeben worden sei. Es liege
kein Anwendungsfall vor, bei welchem die IV-Stelle ausnahmsweise ein Gutachten
mit nur zwei medizinischen Fachrichtungen in Direktvergabe hätten einholen
dürfen (vgl. Beschwerde, S. 9 ff. Ziff. 11).
Nach der Rechtsprechung existieren keine
festen Kriterien zur allgemeingültigen Abgrenzung der Anwendungsfelder der
verschiedenen Kategorien von Expertisen. Die grosse Vielfalt von
Begutachtungssituationen erfordert Flexibilität. In groben Zügen jedoch lassen
sich die jeweiligen Einsatzbereiche wie folgt umreissen: Die umfassende
administrative Erstbegutachtung wird regelmässig polydisziplinär und damit
zufallsbasiert anzulegen sein; eine direkte Auftragserteilung soll die Ausnahme
bleiben. Eine polydisziplinäre Expertise ist auch dann einzuholen, wenn der
Gesundheitsschaden zwar bloss als auf eine oder zwei medizinische Disziplinen
fokussiert erscheint, die Beschaffenheit der Gesundheitsproblematik aber noch
nicht vollends gesichert ist. In begründeten Fällen kann von einer polydisziplinären
Begutachtung abgesehen und eine mono- oder bidisziplinäre durchgeführt werden,
sofern die medizinische Situation offenkundig ausschliesslich ein oder zwei
Fachgebiete beschlägt; weder dürfen weitere interdisziplinäre Bezüge
(z.B. internistischer Art) notwendig sein, noch darf ein besonderer
arbeitsmedizinischer bzw. eingliederungsbezogener Klärungsbedarf bestehen.
Diese Voraussetzungen werden vor allem bei Verlaufsbegutachtungen erfüllt sein
(BGE 139 V 349 E. 3.2 S. 352 mit Hinweis).
Wird anstelle eines polydisziplinären
(MEDAS-)Gutachtens eine mono- oder bidisziplinäre Expertise eingeholt, so sind
dieselben Partizipationsrechte beachtlich. Bei Uneinigkeit ist eine
Begutachtung demnach mit anfechtbarer Zwischenverfügung anzuordnen; zudem hat
die versicherte Person ein Recht zur vorgängigen Fragestellung (BGE 139 V 349
E. 5.1 S. 354 mit Hinweisen).
6.2
Im vorliegenden Fall teilte die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer nach Rücksprache mit dem RAD am
19.
November 2015 mit, zur Klärung der Leistungsansprüche sei eine bidisziplinäre
medizinische Begutachtung notwendig. Als Begutachtungsstelle werde das J.___
vorgeschlagen, wobei die medizinische Untersuchung die Fachbereiche
«Psychiatrie» (Dr. med. K.___) und «Rheumatologie» (Dr. med. L.___)
umfasse. Triftige Einwendungen gegen eine oder mehrere Gutachtenspersonen und
allfällige Zusatzfragen könnten bis 4. Dezember 2015 schriftlich
eingereicht werden (IV-Nr. 89). In der Folge erhob der Beschwerdeführer
innert Frist weder Einwände gegen die vorgeschlagenen Gutachter noch gegen die
Beschränkung auf die zwei genannten Fachdisziplinen. Dies wird von keiner Seite
bestritten.
Dem erst im vorliegenden Beschwerdeverfahren
geltend gemachten Einwand des Beschwerdeführers, es liege hier kein Anwendungsfall
vor, bei welchem die Beschwerdegegnerin ausnahmsweise ein Gutachten mit nur
zwei medizinischen Fachrichtungen in Direktvergabe hätte einholen dürfen, kann
nicht gefolgt werden. Gemäss den vorliegenden Berichten der behandelnden Ärzte (Bericht
der Klinik M.___ vom 18. Februar 2011, Berichte von Dr. med. N.___
vom 23. März 2015 und 25. Februar 2016, Berichte von Dr. med. O.___
vom 1. März, 12. September 2012 und 1. Oktober 2015, Bericht des
P.___ vom 26. März 2012 und Bericht von Dr. med. E.___ vom
28.
Juni 2015; vgl. E. II. 9. hiernach) stehen das chronische Schmerzsyndrom,
die depressive Symptomatik sowie die Rückenbeschwerden des Beschwerdeführers im
Vordergrund. Diese Beschwerden weisen klar in die Fachbereiche der Rheumatologie
und Psychiatrie. Die als beginnend und diskret bezeichnete Gonarthrose, der
Status nach Supraspinatustendinopathie, die Handwurzelarthrose sowie
Hüftbeschwerden werden ebenfalls durch den Fachbereich der Rheumatologie
abgedeckt; für die Anordnung einer zusätzlichen orthopädischen Begutachtung
bestand demnach kein Anlass. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten,
grundsätzlich gut behandelbaren weiteren Leiden (Diabetes mellitus, Bluthochdruck,
Übergewicht, Fettstoffwechselstörung, Vitamin-D-Mangel, Harnblasenspeicher- und
Entleerungsstörung, dermatologische Beschwerden) rechtfertigen keine zusätzliche
internistische Begutachtung, kommt diesen Beschwerden hier doch eine
untergeordnete Bedeutung zu (vgl. Beschwerdebeilagen Nr. 5). Angesichts
der vorliegenden medizinischen Situation besteht auch kein besonderer
arbeitsmedizinischer oder eingliederungsbezogener Klärungsbedarf, der eine
Abklärung in zusätzlichen Fachbereichen erfordern würde. Es gilt festzuhalten,
dass weder bei der Begutachtung Untersuchungen in jede erdenkliche Richtung
noch bei der Darlegung des medizinischen Sachverhalts eine Auseinandersetzung
mit jedem anamnestisch dokumentierten Befund erforderlich sind. Vielmehr genügt
es, wenn ein Gutachten im Hinblick auf die gesundheitlichen Beeinträchtigungen
und die darauf beruhende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auf das Wesentliche
beschränkt wird, solange es einleuchtet, begründet und nachvollziehbar ist (Urteil
des Bundesgerichts 9C_423/2010 vom 17. Juni 2010 E. 3.2.4). Mit der Veranlassung
des vorliegenden rheumatologischen und psychiatrischen J.___-Gutachtens hat
sich die Beschwerdegegnerin auf die wesentlichen Fachbereiche beschränkt; sodann
ist das begründete Gutachten nachvollziehbar und leuchtet ein. Im Weiteren
liegt es im Ermessen der begutachtenden Ärzte zu entscheiden, ob neue
Abklärungen erforderlich sind, um den Gesundheitszustand der versicherten
Person beurteilen zu können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_68/2014 vom
2.
Juni 2014 E. 3.3 mit Hinweis). Es bestehen vorliegend keine
Hinweise, dass die begutachtenden Ärzte – neben der durchgeführten rheumatologischen
und psychiatrischen – auch eine internistische, orthopädische und/oder neurologische,
somit polydisziplinäre Begutachtung, als erforderlich erachtet hätten. Der
Einwand des Beschwerdeführers, die Polymorbidität und das Alter des
Beschwerdeführers hätten eine polydisziplinäre Begutachtung erfordert, vermag nicht
zu überzeugen.
7.
Der Beschwerdeführer lässt
sodann vorbringen, das J.___-Gutachten falle auch ausser Betracht, weil die
mono- und bidisziplinären Gutachten dieser MEDAS dem Anschein nach nicht
ergebnisoffen ausfielen, sondern dem Anschein nach immer zu einer
Rentenablehnung führten (Beschwerde, S. 13 Ziff. 12).
Soweit der Beschwerdeführer geltend
macht, mono- und bidisziplinäre Gutachten des J.___ seien dem Anschein nach generell
nicht ergebnisoffen und daher abzulehnen, ist darauf hinzuweisen, dass sich das
Ablehnungsrecht nur auf die Ärztinnen und Ärzte des J.___ beziehen kann, nicht
aber auf die Abklärungsstelle als Institution (Urteil des Bundesgerichts
9C_134/2011 vom 6. Juni 2011 E. 1 mit Hinweis). Demnach kann auch
nach einer allfälligen Herausgabe der vom Beschwerdeführer verlangten Ergebnisse
der Gutachtertätigkeit dieser Gutachterstelle nicht abgeleitet werden, damit
könne die Frage nach der Ergebnisoffenheit der J.___-Gutachter beantwortet
werden. Vielmehr ist entscheidend, dass das Ergebnis einer konkreten
Begutachtung durch eine bestimmte Ärztin oder einen bestimmten Arzt nach wie
vor als offen und nicht vorbestimmt erscheint.
Nach der Rechtsprechung gelten für
Sachverständige grundsätzlich die gleichen Ausstands- und Ablehnungsgründe, wie
sie für Richter vorgesehen sind. Danach ist Befangenheit anzunehmen, wenn
Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit zu
erwecken. Bei der Befangenheit handelt es sich allerdings um einen inneren
Zustand, der nur schwer bewiesen werden kann. Es braucht daher für die
Ablehnung nicht nachgewiesen zu werden, dass die sachverständige Person
tatsächlich befangen ist, es genügt vielmehr, wenn Umstände vorliegen, die den
Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen
vermögen. Bei der Beurteilung des Anscheins der Befangenheit und der Gewichtung
solcher Umstände kann jedoch nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei
abgestellt werden. Dass Misstrauen muss vielmehr in objektiver Weise als
begründet erscheinen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den
Arztgutachten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit
des Gutachters ein strenger Massstab anzusetzen (BGE 132 V 93 E. 7.1
S. 110).
Im vorliegenden Fall bestehen keine
Hinweise, welche den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der
Voreingenommenheit der J.___-Gutachter Dres. med. K.___ und L.___ objektiv zu
begründen vermögen. Insbesondere kann nicht gesagt werden, die Sachverständigen
hätten ihre Berichte nicht neutral und sachlich abgefasst. Dies wird vom
Beschwerdeführer denn auch nicht geltend gemacht. Eine von anderen mit dem
Beschwerdeführer befassten Ärzten abweichende Beurteilung vermag die
Objektivität der begutachtenden Fachärzte nicht in Frage zu stellen. Es gehört
vielmehr zu ihren Pflichten, sich kritisch mit dem Aktenmaterial
auseinanderzusetzen und eine eigenständige Beurteilung abzugeben. Auf welche
Einschätzung letztlich abgestellt werden kann, ist eine im Verwaltungs- und
allenfalls Gerichtsverfahren zu klärende Frage der Beweiswürdigung (BGE 132 V 93
E. 7.2.2 S. 110 f.). Nach dem Gesagten zielt der Einwand des
Beschwerdeführers, das bidisziplinäre J.___-Gutachten vom 22. Januar 2016
sei dem Anschein nach nicht ergebnisoffen ausgefallen, ins Leere.
8.
Im
Folgenden ist zu prüfen, ob seit dem rechtskräftigen Einspracheentscheid
vom 25. April 2005 (IV-Nr. 49) eine relevante gesundheitliche
Verschlechterung des Beschwerdeführers eingetreten ist. Dazu ist der
medizinische Sachverhalt darzulegen, wie er dem vorerwähnten
Einspracheentscheid zu Grunde lag:
8.1
Dem Bericht der F.___ über das
Erstgespräch vom 2. und 21. Juni 2004 kann entnommen werden, dass der
Beschwerdeführer von seinem Hausarzt Dr. med. E.___ aufgrund einer schweren,
chronifizierten und therapieresistenten Somatisierungsstörung zur
psychiatrischen Beurteilung dem psychiatrische Ambulatorium [...] zugewiesen
wurde. Die Diagnose lautete auf eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung
(ICD-10 F45.4). Zur Beurteilung wurde angegeben, die chronischen, sich
verschlechternden und ausbreitenden Schmerzen des Bewegungsapparates, welche
keinen adäquaten somatischen Befund aufwiesen, seien unter einer anhaltenden
somatoformen Schmerzstörung einzuordnen. Die Krankheitsentwicklung vor ca. vier
Jahren habe mit somatischen Beschwerden wahrscheinlich als Folge der schweren
körperlichen Arbeit angefangen. Trotz wiederholten Therapieversuchen sei es zur
Verschlechterung der Symptomatik und Entwicklung einer affektiven Störung
gekommen. Eine wichtige Rolle bei der Krankheitsentwicklung spiele
wahrscheinlich die Selbstwertproblematik des Patienten, welcher nicht in der
Lage sei, seine Familie zu ernähren, was zu inneren Konflikten führe (IV-Nr. 34
S. 2 f.).
8.2
Dem Bericht von Dr. med. E.___
vom 27. Dezember 2004 kann entnommen werden, der Beschwerdeführer sei seit
Januar 2003 bei ihm regelmässig in seiner Sprechstunde in Therapie. In dieser
Zeit habe er den Patienten intensiv kennenlernen können. Der Patient leide
weiterhin an einer nun offensichtlich anhaltenden, schwer chronifizierten,
therapieresistenten und unüberwindbaren somatoformen Schmerzstörung
(IV-Nr. 44 S. 45).
8.3
Im Bericht vom 12. Mai 2005
hielt der Hausarzt unter Angabe der vorerwähnten Diagnosen fest, der
Beschwerdeführer empfinde seine Schmerzen dermassen quälend und kaum
aushaltbar, dass er immer wieder Linderung durch seine Therapien erwarte. Diese
schwere Erkrankung habe sich bei diesem bedauernswerten Patienten auf eine
schwere Art chronifiziert, sodass sie eben nicht überwindbar sei
(IV-Nr. 50 S. 56).
8.4
Vom 18. Oktober bis
7.
November 2005 war der Beschwerdeführer in der G.___, [...],
hospitalisiert. Es wurden folgende Diagnosen gestellt: «1. Chronifiziertes
generalisiertes weichteilrheumatisches Schmerzsyndrom mit/bei:
Somatisierungsstörung mit depressiver Reaktion; 2. Anamnestisch ASS- und
Celebrex-Unverträglichkeit». Im Weiteren wurde angegeben, der Beschwerdeführer
sei zur intensiven stationären Rehabilitation zugewiesen worden. Klinisch habe
neben 11 von 18 positiven Fibromyalgiepunkten eine diffuse, stark ausgeprägte
Druckdolenz über der gesamten Wirbelsäule und diffus an der Muskulatur
bestanden. Die einzelnen Wirbelsäulenabschnitte seien schmerzbedingt
bewegungseingeschränkt gewesen. Zusätzlich habe der Patient eine
schmerzbedingte Einschränkung der aktiven Schulterbewegung bei passiv
unauffälligem Befund und eine schmerzbedingte Kraftminderung der oberen
Extremität links gezeigt. Ausser Parästhesien im Bereich des medialen
Oberschenkels und dorsalen Unterschenkels bds. sei die Oberflächensensibilität
unauffällig gewesen. Die Muskeleigenreflexe seien symmetrisch auslösbar
gewesen, der Lasègue bds. sei negativ gewesen. Es seien noch Zeichen für eine
Schmerzausweitungssymptomatik, möglicherweise einer Schmerzverarbeitungsstörung
vorgelegen. Der Patient sei mit täglicher physiotherapeutischer Einzeltherapie
und täglicher stabilisierender Rückengymnastik im Trockenen sowie im
Bewegungsbad behandelt worden. Flankierend habe er eine physikalische Therapie
mit warmen Wickeln lumbal und nuchal erhalten. Es sei eine Instruktion in der
Rückenschule und eine ergonomische Beratung erfolgt. Zusätzlich habe der
Patient initial an der Entspannungsgruppe teilgenommen. Es seien auch
psychologische Einzelgespräche geführt worden mit dem Schwerpunkt von
Schmerzverarbeitungsstrategien und Erlernen von Entspannungstechniken. Die
Analgesie sei mit Paracetamol durchgeführt worden. Trotz der multimodalen und
beschwerdeangepassten Therapie habe kein wesentlicher Durchbruch bei der
Beschwerdereduktion erzielt werden können. Der Patient sei mit der
Rehabilitation nur mässig zufrieden gewesen und habe sich von den Therapien
mehr erhofft. Es hätten weiterhin subjektiv starke Schmerzen im Bereich des
gesamten Bewegungsapparates bestanden. Bei der Austrittsuntersuchung sei weder
eine Verbesserung der Beweglichkeit noch der Schmerzen eruierbar gewesen. Der
neurologische Status sei im Vergleich zum Eintritt unverändert gewesen. Vom 18. Oktober
bis 7. November 2005 habe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden;
danach sei aus rheumatologischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 50 % für
leichte Arbeit gegeben (IV-Nr. 55).
8.5
Dem rechtskräftigen Urteil des
Versicherungsgerichts vom 18. August 2006 () können im Wesentlichen folgende
Erwägungen entnommen werden (IV-Nr. 58 S. 7 ff., E. II. Ziff. 4b,
c und 5):
b) ….. Nebst der somatoformen Schmerzstörung wurden
beim Beschwerdeführer keine weiteren psychisch ausgewiesenen Diagnosen
gestellt. Im Bericht des Ambulatoriums [...] wird ausschliesslich die Diagnose
einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (F45.4) abgegeben. Auch Dr. E.___
macht in seinen Berichten keine weiteren psychischen Krankheitsbilder geltend.
Die vom Beschwerdeführer angegebene Diagnose von Dr. med. B. Q.___ vom
21.7.2000
vermag daran nichts zu verändern. Dr. Q.___ diagnostizierte zwar
eine anhaltend somatoforme Schmerzstörung mit psychovegetativer Symptomatik.
Bei letzterer Diagnose handelt es sich jedoch nicht um eine solche, welche die
obigen Voraussetzungen des wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystems
erfüllt.
Somit bleibt zu prüfen, ob
beim Beschwerdeführer andere qualifizierte, mit gewisser Intensität und
Konstanz erfüllte Kriterien vorliegen, welche die Unzumutbarkeit einer
willentlichen Schmerzüberwindung begründen.
- Chronische körperliche
Begleiterkrankungen und mehrjähriger Krankheitsverlauf bei unveränderter oder
progredienter Symptomatik ohne längerfristige Remission können in den Akten
nicht ausgemacht werden. Anlässlich des ersten Rentengesuchs stellte Dr. med.
C.___ unbestrittenermassen fest, dass der Beschwerdeführer somatisch gesund
sei. Es liegen seit dieser Einschätzung keine Arztberichte vor, welche ein
somatisches Krankheitsbild feststellten. Eine Verschlechterung des somatischen
Gesundheitszustandes ist auch den Berichten von Dr. E.___ oder dem
Ambulatorium [...] nicht zu entnehmen. Wenn der Beschwerdeführer auf das von
den Ärzten der G.___ am 22.11.2005 diagnostizierte weichteilrheumatische
Schmerzsyndrom verweist, kann darauf ebenfalls nicht abgestellt werden. Wie die
Vorinstanz zu Recht erläutert, ist diesem Bericht kein hoher Beweiswert
zuzuerkennen. Aufgrund fehlendem Bezug auf die Vorakten muss davon ausgegangen
werden, dass diese den Ärzten nicht vorgelegen haben und sie sich damit nicht
auseinandersetzen konnten. Es ist folglich nicht nachvollziehbar, ob überhaupt,
und wenn ja, seit wann beim Beschwerdeführer ein weichteilrheumatisches
Schmerzsyndrom vorliegt. Aufgrund konstanter Rechtsprechung hat der
Versicherungsrichter den Sachverhalt zu beurteilen, wie er sich im Zeitpunkt
des Einspracheentscheides präsentierte. Da der Bericht der G.___ aufgrund eines
Aufenthaltes zwischen dem 18.10. und 7.11.2005 ergangen ist und nicht ausführt,
dass dieser somatische Befund und die angeblich daraus folgende 50%ige
Arbeitsunfähigkeit bereits im April 2005 vorgelegen habe, kann darauf nicht
abgestellt werden.
- Ein ausgeprägter
sozialer Rückzug in allen Lebenslagen des Beschwerdeführers hat nicht
stattgefunden. Gemäss eigener Angaben gegenüber den Ärzten des Ambulatoriums […]
pflegt er wenige soziale Kontakte, sporadisch zu seinen Geschwistern sowie zu
einem Nachbarn (IV-St. Beleg Nr. 34). Ebenfalls verfügt er über einen
Führerausweis, welchen er erst im Februar 2005 hat erstellen lassen (IV-St.
Beleg Nr. 48). Dies sind klare Belege dafür, dass es beim Beschwerdeführer
nicht zu einem umfassenden sozialen Rückzug mit gleichsam apathischem Verharren
in sozialer Isolation gekommen ist.
- Beim Beschwerdeführer
liegt auch kein unüberwindbarer primärer Krankheitsgewinn vor. Ausser dem von
Dr. med. D.___ in seinem Gutachten vom 8.5.2001 festgestellten, aber
rechtlich unbeachtlichen Krankheitsgewinn (keine strengen Arbeiten mehr
ausführen), welcher sich als invaliditätsfremder Faktor erweist, wird vom
Beschwerdeführer diesbezüglich nichts weiteres vorgebracht.
- Von unbefriedigenden
Behandlungsergebnissen trotz konsequent durchgeführter Behandlungsbemühungen
kann im vorliegenden Fall nicht gesprochen werden. Dem Bericht des
Ambulatoriums [...] ist zu entnehmen, dass die erforderliche medikamentöse
Behandlung mit Antidepressiva sistiert wurde, da der Beschwerdeführer die
Einnahme verweigerte und eine Wirkung ausblieb. Dass dies aufgrund einer
Übermedikation erfolgt sein soll, entspricht einer Parteibehauptung, welche
durch die Akten keineswegs gestützt wird. Vielmehr ist davon auszugehen, dass
die Ärzte die nötige Medikation korrekt verschreiben. Der Beschwerdeführer
verweist weiter auf den Bericht von Dr. med. C.___ vom 12.2.2001, welche
eine Therapieresistenz auf Physiotherapien und medikamentöse Massnahmen,
einschliesslich Antidepressiva festhielt. Diese nicht näher ausgeführte und
erläuterte Behauptung vermag vorliegend nicht zu überzeugen. Einerseits führt
Dr. med. C.___ nicht weiter aus, welche medikamentösen Behandlungen sie
erfolglos vorgenommen habe. Andererseits wird die Therapieresistenz in späteren
Berichten nicht gestützt. Vielmehr wurde bereits im Vorfeld der Erstgespräche
im Juni 2004 eine medikamentöse Behandlung mit Antidepressiva durchgeführt. Und
auch die Ärzte des Ambulatoriums empfehlen eine Therapie mit Antidepressiva,
was dafür spricht, dass diese von einem zu erwartenden Erfolg ausgehen und
somit eine Resistenz eher ausschliessen.
Somit gibt es keine
hinreichenden Gründe für die Annahme, dem Beschwerdeführer würden die
psychischen Ressourcen fehlen, um trotz seiner Schmerzen eine leichte Tätigkeit
auszuüben; vielmehr ist in diesem Rahmen von der Überwindbarkeit dieser
Schmerzen auszugehen und ihm eine volle Arbeitstätigkeit zuzumuten.
c) Dem vom
Beschwerdeführer erhobenen Vorwurf der mangelnden Abklärung des medizinischen
Sachverhalts durch die IV-Stelle und der damit erfolgten Verletzung des Gebots
der Rechtsgleichheit und der Rechtsverweigerung kann nicht gefolgt werden. Die
Vorinstanz hatte einen Arztbericht sowie ein psychiatrisches Gutachten im
Rahmen des ersten Anmeldeverfahrens eingeholt. Die vom Beschwerdeführer im
zweiten Gesuch geltend gemachte Verschlechterung des Gesundheitszustandes hat
sie berücksichtigt und die gesamten Akten Dr. med. R.___ vom Regionalen
ärztlichen Dienst der Invalidenversicherungsstelle vorgelegt. Dieser hat die
medizinische Situation des Beschwerdeführers im Aktenbericht vom 12.8.2004
festgehalten. Dieser Bericht erfüllt die Beweisanforderungen an einen
Aktenbericht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung, da keine
widersprüchlichen Arztberichte vorlagen und es im Wesentlichen nur um die
ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts
ging (EVG U 45/05). Den daraus gefolgerten Ausschluss einer Unüberwindbarkeit
der somatoformen Schmerzstörung führte die Vorinstanz rechtmässig durch,
weshalb sie im Rahmen der antizipierten Beweiswürdigung auf die Vornahme
weiterer Abklärungen verzichten konnte (vgl. BGE 124 V 94). ….
5.
Aus den
vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass eine invalidisierende somatoforme
Schmerzstörung, welche die Kriterien einer ausnahmsweise annehmbaren
Unüberwindbarkeit erfüllen würde, nicht vorliegt. Vielmehr ist dem
Beschwerdeführer eine volle Arbeitstätigkeit mangels anderweitiger somatischer
oder psychischer Befunde zumutbar. Ein rentenbegründendes Surrogat liegt
folglich nicht vor, weshalb sich die Beschwerde trotz umfangreichen,
gegenteiligen Ausführungen als unbegründet erweist und abzuweisen ist. Nach
Massgabe der ärztlichen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit darf nun erwartet
werden, dass der Beschwerdeführer die nötigen Willensanstrengungen unternimmt,
seine ärztlich attestierte Arbeitsfähigkeit zu verwerten. Es ist nämlich
durchaus möglich, dass die Verweigerung einer Rente den Beschwerdeführer von
seiner psychogenen Störung befreit und ihn auf diese Weise veranlasst, die
Erwerbsfähigkeit wieder zu erlangen, weil der erwartete Krankheitsgewinn
(Rente) wegfällt. Jedenfalls ist solange keine Rente auszurichten, als eine
Anstrengung des Beschwerdeführers zur Verwertung der Resterwerbsfähigkeit
erwartet werden kann.
9.
Der aktuelle medizinische
Sachverhalt präsentiert sich wie folgt:
9.1
Vom 27. Dezember 2010 bis
18.
Februar 2011 war der Beschwerdeführer in der Klinik S.___ hospitalisiert.
Die Diagnosen lauteten wie folgt: «1. Somatoforme, autonome
Funktionsstörung, mehrere Organe und Systeme betroffen (ICD-10: F45.3); 2. Angst
und depressive Störung gemischt (ICD-10: F41.2)». Als Nebendiagnose wurde eine
Gonarthrose mit Status nach einer Knieoperation rechts im Jahr 1979 sowie eine
Knieoperation links im Jahr 2006 angegeben. Zum Prozedere wurde ausgeführt, der
Patient werde in psychisch stabilisiertem Zustand bei leichtgradiger Besserung
der Schmerzproblematik und verbesserter Mobilität in die hausärztliche
Behandlung entlassen. Der Patient werde durch die behandelnde Psychiaterin
weiterhin betreut und nehme auch an ergotherapeutischen Angeboten der Klinik
teil (Bericht vom 18. Februar 2011, IV-Nr. 76 S. 16 f.).
9.2
Vom 24. Februar bis zum
1.
März 2012 war der Beschwerdeführer in der I.___ in stationärer
wirbelsäulenchirurgischer Behandlung. Gemäss dem Bericht vom 1. März 2012
lautete die Diagnose wie folgt: «Foraminäre Stenose und sequestrierte
Diskushernie LWK5/SW1 rechts mit Nervenwurzelkompression. Im Weiteren wurden
verschiedene Nebendiagnosen (generalisierte Angststörung im Rahmen einer
depressiven Symptomatik bei langjährig vorbestehendem chronischem
Schmerzsyndrom, arterielle Hypertonie, Vitamin-D-Insuffizienz) gestellt. Die
operative Behandlung (Hemilaminektomie LWK5 rechts, Sequestrektomie,
Nukleotomie und Foraminotomie LWK5/SW1 rechts mit Neurolyse S1 rechts) erfolgte
am 24. Februar 2012. Dr. med. O.___ hielt zu den Beschwerden und
pathologischen Befunden bei Aufnahme fest, der Patient leide seit etwa drei
Monaten nun zusätzlich zu seinem bekannten wandernden Ganzkörperschmerz
verstärkt und progredient unter rechtsseitigen Lumboischialgien mit einer
Schmerzausstrahlung in den lateralen Ober- und Unterschenkel verbunden mit
Dysästhesien in der Schmerzstrasse. Intermittierend verspüre er eine
Beinschwäche rechts und könne zur Zeit nur noch mit Gehstützen laufen.
Sphinkterstörungen von Blase oder Mastdarm seien bisher nicht aufgetreten.
Die Beurteilung des Gesamtverlaufes
lautete dahingehend, in Anbetracht der röntgenologischen Befunde und der
entsprechenden S1-Symptomatik des Patienten habe sich die Indikation für eine
operative Massnahme ergeben. Der postoperative Verlauf sei regelrecht gewesen.
Der Patient sei früh mobilisiert worden und habe täglich physiotherapeutische
Übungsbehandlungen erhalten. Zum Befund bei Entlassung wurde erwähnt, die
präoperativen neurologischen Symptome seien in Rückbildung begriffen. Es
bestünden keine manifesten Paresen. Die Hypästhesie entspreche dem Dermatom S1 rechts
distal. Der Patient sei an Gehstützen selbstständig gehfähig (IV-Nr. 76
S. 7 ff.).
9.3
Vom 1. bis 13. März 2012
war der Beschwerdeführer im P.___ hospitalisiert. Laut Bericht vom
26.
März 2012 lauteten die Diagnosen wie folgt: «1. St.n. Hemilaminektomie
LWK 5 rechts, Sequestrektomie, Nukleotomie und Foraminotomie LWK5/SWK1
rechts mit Neurolyse S1 rechts am 24.2.2012 (Dr. S. O.___) bei foraminärer
Stenose und sequestrierter Diskushernie LWK5/SWK 1 rechts mit
Nervenkompression; 2. Generalisierte Angststörung im Rahmen einer
depressiven Symptomatik bei langjährigem vorbestehendem chronischem
Schmerzsyndrom; 3. Metabolisches Syndrom, arterielle Hypertonie,
Adipositas, Dyslipidämie; 4. Dyslipidämie». Zur Beurteilung und zum Verlauf
wurde im Wesentlichen angegeben, der Patient sei postoperativ zur weiteren
Rehabilitation zugewiesen worden. Initial habe beim Patienten ein Ruhe- sowie
ein Bewegungsschmerz bestanden, weshalb mit einer Schmerztherapie begonnen
worden sei. Es sei nur eine sehr mässige Schmerzbesserung eingetreten, sodass
auch unter physiotherapeutischen Massnahmen der Schmerz stets im Vordergrund
gestanden sei. Der Patient habe mittels zwei Unterarmgehstöcken 100 Meter
bewältigen können. Trotz stetiger Anpassung der analgetischen Therapie habe der
Patient vermehrte Schmerzen in der Trochanter major-Region angegeben, die unter
physiotherapeutischen Massnahmen schwer zu therapieren gewesen seien. Bei der
Entlassung habe sich die Fortbewegung, der Transfer sowie das Ankleiden
verbessert. Bei mangelnder Möglichkeit der Therapierbarkeit bei chronischem
Rückenschmerzpatienten sei die Rehabilitation gestoppt worden (IV-Nr. 76
S. 10 ff.).
9.4
Dr. med. Dipl. Psych. O.___,
Praxis für Neurochirurgie, hielt in ihrem Bericht vom 12. September 2012
fest, in den vergangenen Monaten sei sowohl durch spezielle konservative
schmerztherapeutische Massnahmen als auch durch eine operative Intervention bei
vorliegender sequestrierter Diskushernie zumindest eine lokale
Beschwerdelinderung erzielt worden. Nun beklage der Patient schon seit längerer
Zeit Schmerzen und ein Blockadegefühl im Bereich der linken Hüfte, weswegen ein
Arthro-MRI veranlasst worden sei, welches ein femoroacetabuläres Impingement
gezeigt habe. Daraufhin sei im weiteren Verlauf eine Hüftinfiltration links
durchgeführt worden, welche für etwa 5 Tage eine deutliche Beschwerdebesserung
gebracht habe (IV-Nr. 76 S. 15).
9.5
Dem fachpsychiatrischen Bericht der
M.___ (Dr. med.N.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie) vom
23.
März 2015 (Beurteilung vom 19. März 2015) kann im Wesentlichen
entnommen werden, der Patient befinde sich seit dem 6. September 2011 bei
ihr in ambulanter psychiatrisch-psychotherapeutischer (muttersprachlicher)
Behandlung. Zuvor habe sich der Patient in den Jahren 2008 und 2010 in
stationärer Behandlung in der psychosomatischen Station der Klinik S.___
befunden. Vor dem Hintergrund der progredient verlaufenden
Krankheitsentwicklung sei es trotz mehreren stationären Behandlungen und
Operationen zu keiner namhaften Verbesserung des Zustandsbildes gekommen,
weswegen auf Empfehlung der damaligen behandelnden Ärzte eine Anmeldung bei der
IV vorgenommen worden sei. Ein Arbeitstraining und ein Integrationskurs seien
nach 6 Monaten abgebrochen worden. Subjektiv beklage der Patient phänomenologisch
ein schwer- bis mittelgradiges depressives Zustandsbild. Im Vordergrund der
aktuellen Beschwerdebezeichnung stünden neben Schmerzen eine allgemeine
Erschöpfung und leichte Erschöpfbarkeit, Nervosität, aggressive Impulse und
Impulsdurchbrüche, Angst, Anspannung und kognitive Störungen. Objektiv wirke
der Patient angespannt und belastet, im Untersuchungsgang sei er kooperativ,
wach und allseits orientiert. Psychomotorisch sei er etwas verlangsamt. Es
bestehe ein unauffälliges Sprechverhalten und die Grundstimmung sei bedrückt,
deutlich zum depressiven Pol verschoben. Es bestehe eine Affektlabilität.
Situativ sei eine schwere Einschränkung der affektiven Modulationsfähigkeit
festzustellen.
Die zusammenfassende Beurteilung lautete
dahingehend, der Patient befinde sich seit Jahren in
psychiatrisch-psychotherapeutischer (muttersprachlicher) Behandlung. Aufgrund
der objektivierbaren Verschlechterung sei durch die behandelnde Psychiaterin
(Dr. med. N.___) eine Intensivierung des aufsuchenden Angebotes
(psychiatrische Spitex) verordnet worden. Diagnostisch sei das Zustandsbild als
chronisch-generalisierte Schmerzkrankheit, mittelschwere bis schwere depressive
Störung und schwere posttraumatische Belastungsstörung mit zum Teil konver-sionsneurotischen
Symptomen eingeordnet worden. Der Patient sei psychopharmakologisch im Sinne
einer schwergradigen Erkrankung eingestellt und werde dementsprechend behandelt.
Beim Patienten liessen sich anamnestisch explorativ, im Sinne von
Anhaltspunkten, biopsychologische Ursachen sowie biographische
Entwicklungsparameter für strukturelle Vulnerabilität bzw. störungsspezifische
Psychodynamik feststellen. Klinisch-phänomenologisch und psychopathometrisch
liessen sich im Rahmen der Verlaufsbeurteilung und unter Würdigung der
Aktenlage auch vor dem Hintergrund der zwischenzeitlich gewonnenen Erkenntnisse
kriterienlogisch Indizien für das Vorliegen folgender psychiatrischer Diagnosen
feststellen: Rezidivierende depressive Störung mit Somatisierung und
intermittierenden präsuizidalen Phasen und konversionsneurotischen Symptomen
ICD-10 33.2, posttraumatische Belastungsstörung mit psychotischen Symptomen
PTBS ICD-10 F43.1 sowie anhaltende somatoforme Schmerzstörung F45. Das aktuelle
Beschwerdebild des Patienten entspreche einer mittelgradigen (depressiven)
psychischen Beeinträchtigung bei komorbiden psychischen Störungen mit St.n.
psychotischer Symptombildung. Das Beschwerdebild erscheine klinisch
phänomenologisch und kriterienlogisch mit den obgenannten Diagnosen am besten
erfasst, wobei es sich hier um eine syndromale Erfassung handle. Aufgrund des
Verlaufs und der ausbleibenden namhaften Verbesserung trotz massiver Bemühungen
sowohl therapeutisch als auch durch den mitwirkenden Patienten sei es in den
letzten Monaten zu einer progredienten Verschlechterung des Zustandsbildes
gekommen (IV-Nr. 74 S. 3 ff.).
9.6
Dr. med. E.___ stellte in
seinem Bericht zu Handen der Beschwerdegegnerin vom 28. Juni 2015 folgende
Diagnosen: Verdacht auf Persönlichkeitsstörung, chronisches, nicht
überwindbares Somatisierungsproblem sowie verschiedene degenerative Probleme. Im
Weiteren hielt der Hausarzt fest, der Patient sei bei ihm seit vielen Jahren in
begleitender Therapie. Zu einer spezifischen Therapie sei der Patient zur
Psychologin und Neurochirurgin Dr. med. O.___ zugewiesen worden. Zudem sei
der Patient bei Dr. med. N.___ in psychiatrischer Therapie, welche dort
zudem in seiner Landessprache erfolgen könne. Aufgrund seiner nun langjährigen Begleitung
dieses Patienten komme er zum Schluss, dass hier eine Persönlichkeitsstörung
vorliege. Die Absicherung dieser Diagnose habe durch eine psychiatrische Stelle
zu erfolgen (IV-Nr. 82 S. 5).
9.7
Dr. med. O.___ gab in ihrem
Bericht zu Handen der Beschwerdegegnerin vom 1. Oktober 2015 folgende
Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit an: «Chronisches
Schmerzsyndrom mit Depression, bestehend seit Jahren». Der Gesundheitszustand
sei stationär. Ergänzende medizinische Abklärungen seien nicht angezeigt. Zur
Therapie wurde eine multimodale Schmerztherapie sowie eine psychologische
Betreuung empfohlen. Die Prognose sei stationär. Die bisherige Tätigkeit als Hilfsarbeiter
sei nicht mehr zumutbar. Leichte Tätigkeiten ohne grosse körperliche Belastung
mit vielen Ruhephasen seien dagegen im Rahmen von 2 bis 3 Stunden pro Tag
zuzumuten (IV-Nr. 85).
9.8
Dem bidisziplinären (rheumatologischen
und psychiatrischen) Gutachten des J.___, [...], vom 22. Januar 2016 kann
entnommen werden, dass der Beschwerdeführer dort am 11. Januar 2016
psychiatrisch (Dr. med. K.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie) und am 12. Januar
2016.
rheumatologisch (Dr. med. L.___, FMH Rheumatologie) im Beisein eines
Dolmetschers untersucht und begutachtet wurde. Die bidisziplinären Diagnosen
mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit lauteten wie folgt: «1. Chronisches
lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit pseudoradikulärer Ausstrahlung in die
rechte untere Extremität (ICD-10 M54.5), St.n. Hemilaminektomie LWK5 rechts, Sequestrektomie,
Nukleotomie und Foraminotomie LWK5/S1 rechts und Neurolyse S1 rechts am
24.02.2012
bei foraminärer Stenose und sequestrierter Diskushernie LWK5/S1
rechts mit Nervenkompression, Wirbelsäulenfehlform/-fehlhaltung (betonte
Lendenlordose, langgezogene deutlich betonte thorakale Hypokyphose mit partiell
fixierter Kyphose, konsekutiv HWS- sowie Schulterprotraktionsfehlstellung, erhebliche
muskuläre Dysbalance mit Abschwächung der gesamten abdominellen und
rückenstabilisierenden Muskelgruppen mit schmerzhaften reaktiven Myogelosen im
gesamten Nacken-Schultergürtel thorakal, lumbal, paravertebral im Beckengürtel,
Adipositas mit deutlich ausladendem Abdomen mit BMI von 31 kg/m2
bei allgemeiner muskulärer Dekonditionierung; 2. Diskret beginnende mediale
Gonarthrose bds. (ICD-10 M17.0), radiomorphologisch Hinweise auf
Chondrokalzinose rechts mehr als links (ICD-10 M11); 3. Radiomorphologisch
STT-Arthrose links (ICD-10 M25.5)». Die weiteren Diagnosen (1. leichte
depressive Episode [ICD-10 F32.0]; 2. Chronische Schmerzstörung mit
somatischen und psychischen Faktoren [ICD-10 F45.41], chronisches
multilokuläres therapieresistentes Schmerzsyndrom [ICD-10 R52.9]; 3. St.n.
Supraspinatustendinopathie gemäss Arthro-MRI 12/2003 [ICD-10 M75.4], aktuell
klinisch keine Impingement-Symptomatik objektivierbar) haben nach den
gutachterlichen Angaben keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit.
Im Rahmen der bidisziplinären
Beurteilung wurde im Wesentlichen ausgeführt, den subjektiv geklagten
somatischen Beschwerden entsprechend sei der Explorand auftragsgemäss am
Bewegungsapparat in der rheumatologischen Untersuchung evaluiert worden. Beim
Exploranden könne bei Status nach Voroperation im Jahr 2012 mit
Hemilaminektomie LWK5 rechts das chronische lumbospondylogene Schmerzsyndrom
festgestellt werden mit pseudoradikulärer Ausstrahlung in die rechte untere
Extremität, dies bei Wirbelsäulenfehlhaltung und muskulärer Dysbalance.
Beungünstigend sei auch die Adipositas mit dem ausladenden Abdomen zu erwähnen.
Zudem bestehe eine diskrete, beginnende mediale Gonarthrose beidseits sowie
radiomorphologisch eine STT-Arthrose links. Im Weiteren sei das chronische
multilokuläre therapieresistente Schmerzsyndrom mit verschiedenen Beschwerden ohne
Korrelat zu erwähnen. Hinsichtlich Arbeitsfähigkeit lasse sich ableiten, dass
regelmässig schwer und auch mittelschwer belastende Tätigkeiten nicht mehr
zumutbar seien. Für eine körperlich leichte bis selten mittelschwere,
wechselbelastende Tätigkeiten, verschiedentlich adaptiert, wie im Teilgutachten
dargelegt, bestehe aus rheumatologischer Sicht eine vollschichtige
Arbeitsfähigkeit. Es könne eine Leistungseinbusse von 25 % zuerkannt
werden bei erhöhtem Pausenbedarf und leicht reduziertem Rendement. Aus psychiatrischer
Sicht könne auf affektiver Ebene eine leichte depressive Episode festgestellt
werden. Die somatisch nicht ausreichend erklärbaren Befunde für die subjektiven
Limitierungen und Beschwerdeangaben könnten beschreibend einer chronischen
Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren zugeordnet werden. Die
Diskussion der Indikatoren ergebe, dass durch die Schmerzstörung keine
wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ableitbar sei. Die leichte
depressive Episode sei niederschwellig und erreiche nicht das Ausmass, dass die
Arbeitsfähigkeit tangiert sei. Somit bestehe aus psychiatrischer Sicht keine
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit.
Im Weiteren hielten die Gutachter fest, zusammenfassend
resultiere aus bidisziplinärer Sicht, dass beim Exploranden eine
Arbeitsunfähigkeit in schweren, anhaltend mittelschweren und nicht adaptierten
Tätigkeiten bestätigt werden könne. In leichten bis selten mittelschweren,
wechselbelastenden Tätigkeiten bestehe eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von
75.
%. Das Pensum könnte vollschichtig umgesetzt werden mit erhöhtem
Pausenbedarf von 10 bis 15 Minuten pro Stunde und leicht reduziertem Rendement.
Diese Einschätzung könne mit Sicherheit ab dem Januar 2016 bestätigt werden.
Eine Rückdatierung sei aufgrund der vorliegenden Aktenlage schwierig. Arbiträr
sei davon auszugehen, dass die aktuelle Arbeitsfähigkeit ab Januar 2013
anzunehmen sei, nach vorübergehend postoperativ aufgehobener Arbeitsfähigkeit
vom Februar 2012 bis längstens Dezember 2012. Noch vorher könne keine
wesentliche Einschränkung in adaptierten Tätigkeiten bestätigt werden. Zu
früheren ärztlichen Einschätzungen sei in den Teilgutachten Stellung bezogen
worden; allfällige Diskrepanzen seien diskutiert worden. Aus psychiatrischer
Sicht seien derzeit keine spezifischen Massnahmen vorzuschlagen. Bei einer
Verstärkung der Depression könnte auch die antidepressive Medikation wieder
eingesetzt werden. Aus rheumatologischer Sicht könnten bei verfestigter
therapieresistenter Beschwerdesituation und Selbstlimitierung keine speziellen
Massnahmen vorgeschlagen werden. Eine physiotherapeutische Anleitung zu Übungen
wäre theoretisch sinnvoll. Das offensichtlich nicht eingenommene Lyrica müsse
nicht weiter verordnet werden. Überhaupt sollte mit der Gabe von Schmerzmitteln
zurückhaltend umgegangen werden. Berufliche Massnahmen könnten
realistischerweise bei der vorhandenen subjektiven Krankheits- und
Behinderungsüberzeugung und dem fortgeschrittenen Erwerbsalter des Exploranden
nicht vorgeschlagen werden. Eine relevante Veränderung des Gesundheitszustands
sei wahrscheinlich anzunehmen, manifest seit dem Jahr 2012 bzw. unverändert
seit Anfang 2013 (IV-Nr. 95.1 S. 2 ff.).
9.9
Die behandelnde Psychiaterin,
Dr. med. N.___, hielt in ihrer Stellungnahme vom 25. Februar 2016 zum
vorerwähnten J.___-Gutachten fest, weder der aktuelle psychische Zustand des
Patienten noch seine Erfahrungen im Alltag seien im Gutachten abgebildet worden
(IV-Nr. 103 S. 2 ff.).
9.10
Der RAD-Arzt (Dr. med. T.___,
Facharzt Allgemeine Medizin FMH) hielt in seiner Stellungnahme vom
30.
März 2016 fest, die Stellungnahme der behandelnden Psychiaterin vom
25.
Februar 2016 stelle eine andere Beurteilung und vor allem Gewichtung des
gleichen Zustandes und der vom Gutachter zitierten anamnestischen
Aktivitätsangaben dar. Dennoch sei sie dem Gutachter zuzustellen, da es sich um
eine fachärztliche Diskussion handle (IV-Nr. 106 S. 2 f.).
9.11
Der psychiatrische J.___-Gutachter,
Dr. med. K.___, hielt in seiner Stellungnahme vom 5. April 2016 fest,
die behandelnde Psychiaterin mache keine wesentliche andere Beurteilung als
diejenige, die bereits während der Begutachtung vorgelegen sei und zu der im J.___-Gutachten
eingehend Stellung genommen worden sei. Am Gutachten könne deshalb auch
weiterhin festgehalten werden (IV-Nr. 108).
9.12
Zu den somatisch begründbaren
Schmerzen hielt Dr. med. K.___ in seiner Stellungnahme vom 21. Juni
2016.
noch fest, jene seien im psychiatrischen Teilgutachten eingehend
miteinbezogen worden. Es sei auch eine entsprechende Schmerzstörung diagnostiziert
worden. Zu den Indikatoren sei im psychiatrischen Teilgutachten Stellung
genommen worden. Die Einwände könnten das J.___-Gutachten nicht in Frage
stellen (IV-Nr. 110).
10.
10.1
Die Beschwerdegegnerin stützte
sich in der vorliegend angefochtenen Verfügung auf das J.___-Gutachten vom
22.
Januar 2016, die Stellungnahmen des psychiatrischen Gutachters vom
5.
April und 21. Juni 2016 sowie auf die Stellungnahme des RAD-Arztes
vom 30. März 2016 und legte dar, gemäss den medizinischen Abklärungen sei
dem Beschwerdeführer eine leichte, vorwiegend sitzende Tätigkeit weiterhin
vollumfänglich zuzumuten. In einer leichten, bis selten mittelschweren
Tätigkeit bestehe in einem vollen Pensum eine Leistungseinbusse von 25 %
aufgrund des erhöhten Pausenbedarfs und eines leicht reduzierten Rendements.
Eine Invalidität im Sinne des Gesetzes liege somit weiterhin nicht vor, weshalb
kein Anspruch auf IV-Leistungen bestehe. Der Invaliditätsgrad betrage 25 %
(IV-Nr. 116).
Der Beschwerdeführer lässt demgegenüber
geltend machen, das J.___-Gutachten sei (auch) in materieller Hinsicht nicht
beweiskräftig. So hätten sich beide Gutachter nicht wirklich mit den
Ergebnissen der Eingliederungsversuche, etwa bei der H.___ in den Jahren 2011
bis 2015 auseinandergesetzt. Die Zweifel an der gutachterlichen Einschätzung
einer Restarbeitsfähigkeit von 75 % seien vorliegend umso grösser, als der
Beschwerdeführer während Jahren bei der H.___ nicht über ein Arbeitspensum von
3.
Stunden pro Tag gekommen sei und schliesslich auch mit diesem Pensum
gescheitert sei. Eine Indikatorenprüfung, welche es dem Rechtsanwender erlauben
würde, verbindliche Aussagen zu entnehmen, fehle gänzlich. Auch die
anderslautende Beurteilung der behandelnden Psychiaterin werde weder
inhaltsbezogen noch kriterienorientiert diskutiert. Der psychiatrische
Gutachter habe auch seine Diagnosen nicht kriterienorientiert gestellt. Seine
Befunderhebung sei vollkommen rudimentär und er stelle einfach Diagnosen,
welche nicht nachvollziehbar seien. Schliesslich sei die Verständigung mit dem
Dolmetscher bei der psychiatrischen Begutachtung erschwert gewesen. Da die
einwandfreie Kommunikation zwischen Explorand und Gutachter bei einer
psychiatrischen Exploration unverzichtbar sei und das Fehlen derselben einen
massiven Mangel des Gutachtens darstelle, müssten diesbezüglich weitere
Abklärungen durch das Gericht erfolgen (Beschwerde, S. 14 ff.
Ziff. 13).
10.2
Im Folgenden ist zu prüfen, ob
dem von der Beschwerdegegnerin veranlassten bidisziplinären J.___-Gutachten vom
22.
Januar 2016 Beweiskraft zu kommt, und ob seit dem Einspracheentscheid
der Beschwerdegegnerin vom 25. April 2005 (IV-Nr. 49) eine relevante,
d.h. den Anspruch auf eine Invalidenrente begründende Verschlechterung des Gesundheitszustands
des Beschwerdeführers ausgewiesen ist.
11.
Das bidisziplinäre J.___-Gutachten
vom 22. Januar 2016 beruht auf den vollständigen Vorakten sowie auf den
spezialärztlichen Untersuchungen in den Disziplinen «Rheumatologie» und
«Psychiatrie». Die vom Beschwerdeführer angegebenen Beschwerden wurden durch
die Gutachter berücksichtigt und in ihre Beurteilung einbezogen. Die Expertise
konnte sich somit auf vollständige Grundlagen stützen. Die beiden Teilgutachter
geben jeweils die fachspezifische Anamnese, die Angaben des Beschwerdeführers
und die erhobenen Befunde wieder. Daraus werden die relevanten Diagnosen und
die Auswirkungen der Symptomatik auf die Arbeitsfähigkeit hergeleitet.
Schliesslich werden die Schlussfolgerungen der Begutachtungen wiedergegeben.
Das Gutachten trägt die Unterschrift der beteiligten Gutachter. Inhaltlich
gelangen die beiden Teilgutachter zu schlüssigen Ergebnissen, welche
nachvollziehbar hergeleitet werden. Die abweichenden Einschätzungen in den
medizinischen Vorakten wurden durch die Gutachter berücksichtigt und es ist
erkennbar, warum ihnen nicht oder nur teilweise gefolgt wurde. Das J.___-Gutachten
wird damit den durch die Rechtsprechung formulierten Anforderungen an eine
beweiskräftige medizinische Stellungnahme (BGE 125 V 351 E. 3a
S. 352) gerecht (vgl. E. II. 4.4 hiervor).
12.
12.1
Gemäss den Feststellungen der
Fachärzte im J.___-Gutachten vom 22. Januar 2016 ist aus psychiatrischer
Sicht seit dem Einspracheentscheid vom 25. April 2005 von einer weitgehend
unveränderten gesundheitlichen Situation auszugehen. Während die
Beschwerdegegnerin damals aufgrund der Aktenlage zum Schluss kam, die von den F.___
diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) könne im
Sinne der damals geltenden Rechtsprechung als überwindbar bezeichnet werden und
habe demnach keine leistungseinschränkende Wirkung (IV-Nr. 34 S. 2
f., 49 S. 3), was vom Versicherungsgericht mit rechtskräftigem Urteil vom 18. August
2006.
() bestätigt wurde (vgl. E. II. 8.5 hiervor), diagnostizierte
der psychiatrische J.___-Gutachter Dr. med. K.___ aufgrund seiner
Untersuchung vom 11. Januar 2016 eine leichte depressive Episode (ICD-10
F32.0) sowie eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen
Faktoren (ICD-10 F45.41), wobei sich beide Diagnosen zwar gegenseitig verstärken
könnten, ihnen aber keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zukomme. Dr. med.
K.___ hielt ausdrücklich fest, für die Diagnose einer anhaltenden somatoformen
Schmerzstörung nach ICD-10 fehlten deutlich schwere psychosoziale oder
emotionale Belastungsfaktoren, die als hauptsächlich ursächliche Einflüsse der
Schmerzen gelten könnten. In den F.___ sei im Jahr 2004 zwar die Diagnose einer
anhaltenden somatoformen Schmerzstörung gestellt worden, es sei jedoch keine
deutliche komorbide psychische Störung aufgeführt worden (vgl. IV-Nr. 34
S. 2 f.; IV-Nr. 95.1 S. 12 f.). Im Weiteren äusserte sich Dr. med.
K.___ dahingehend, die diagnostische Beurteilung der behandelnden Psychiaterin im
Jahr 2015 (rezidivierende depressive Störung mit Somatisierung, intermittierenden
präsuizidalen Phasen und konversionsneurotischen Symptomen [ICD-10 F33.2],
posttraumatische Belastungsstörung mit psychotischen Symptomen [ICD-10 F43.1]
und anhaltende somatoforme Schmerzstörung [ICD-10 F45]; vgl. IV-Nr. 74 S. 3
ff. und 79 S. 2 ff.) könne nicht nachvollzogen werden. Die Diagnose einer
posttraumatischen Belastungsstörung könne hier nicht gestellt werden. Sodann
sei die festzustellende depressive Episode unter genauer Berücksichtigung der
diagnostischen Kriterien nach ICD-10 leichtgradig ausgeprägt. Ein
rezidivierender Verlauf mit deutlichen Phasen von Verschlechterung,
Verbesserung und symptomfreien Intervallen sei zudem nicht erwiesen. Die
konversionsneurotische Symptomatik gehöre zur Schmerzstörung, indem sich die
psychosozialen Belastungen im Sinne der Abwehr in den Schmerzen ausdrückten.
Zusätzlich bestehe eine leichte depressive Episode im Rahmen der Chronifizierung
und unter den psychosozialen Belastungen. Dementsprechend attestierte der
psychiatrische Gutachter beim Beschwerdeführer in allen seinen Fähigkeiten
entsprechenden und aus somatischer Sicht angepassten Tätigkeiten eine 100%ige
Arbeitsfähigkeit ohne Leistungseinschränkung. Auch im Verlauf sei eine
Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht nicht erwiesen (IV-Nr. 95.1
S. 13 f. Ziff. 3.6 und 3.7). Demnach ist aus psychiatrischer Sicht
keine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustands ersichtlich.
12.2
Im rheumatologischen Fachbereich stellt
sich die gesundheitliche Situation jedoch insofern verändert dar, als der
Beschwerdeführer am 24. Februar 2012 von der Neurochirurgin Dr. med. O.___
am Rücken (Diskushernie) operiert wurde (vgl. IV-Nr. 76 S. 7). Der
rheumatologische J.___-Gutachter stellte verschiedene rheumatologische
Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (chronisches lumbospondylogenes
Schmerzsyndrom mit pseudoradikulärer Ausstrahlung in die rechte untere Extremität
[ICD-10 M54.5], diskret beginnende mediale Gonarthrose bds. [ICD-10 M17.0],
radiomorphologisch STT-Arthrose links [ICD-10 M25.5]) und hielt fest,
zusammenfassend bestehe somatisch orientiert ein Status nach der erwähnten
Diskushernienoperation vom 24. Februar 2012 mit persistierenden
lumbospondylogenen und pseudoradikulären Schmerzen mit Ausstrahlungen in das
rechte Bein sowie beginnende degenerative Veränderungen im Bereich der medialen
Kniegelenkskompartimente beidseits. Dr. med. L.___ äusserte sich jedoch
aufgrund seiner Untersuchung vom 12. Januar 2016 auch dahingehend, das
gesamte beklagte Ausmass der Beschwerden, die weitgehende Therapieresistenz trotz
einer ausgebauten Analgetika-Therapie inklusive zentral wirkenden Opioiden und
die Selbstlimitierung, indem nun seit bald 4 Jahren ein ausserhäusliches Gehen
nur an einem Rollator möglich sein soll, könne durch die gesamten
objektivierbaren somatischen Befunde in keiner Art und Weise adäquat erklärt
werden. Die gesamte Schmerzpräsentation und das Verhalten des Exploranden bei
der Anamnese und im Status liessen auf eine massive psychosoziale Überlagerung
des Schmerzbildes schliessen, wie dies bereits seit Jahren von verschiedenen
Fachärzten in diesem Sinne postuliert worden sei (IV-Nr. 95.1 S. 22
Ziff. 4.4).
Zur Arbeitsfähigkeit aus
rheumatologischer Sicht hielt Dr. med. L.___ fest, es bestehe einzig für
die ursprünglich erlernte berufliche Tätigkeit, gemäss Aktenlage als Schreiner,
sowie für sonstige körperlich regelmässig mittel- bis schwerbelastende berufliche
Tätigkeiten eine aufgehobene Arbeitsfähigkeit. Für eine körperlich leichte bis
selten mittelschwere, wechselbelastende berufliche Tätigkeit bestehe eine 75%ige
Arbeits- und Leistungsfähigkeit unter folgenden Arbeitsplatzbedingungen: An
einer vorwiegend sitzenden beruflichen Tätigkeit an einem ergonomisch gut
eingestellten Arbeitsplatz bestünden keinerlei Einbussen in Bezug auf fein- bis
selten grobmanuell verarbeitende Tätigkeiten in mehrheitlicher
Schulterneutralstellung. Dementsprechend seien rheumatologisch-theoretisch auch
industrielle Montagetätigkeiten in diesem Sinne gut vorstellbar. Dem
Exploranden sollte an einem Arbeitsplatz die Möglichkeit geboten werden, dass
er seine Arbeitsposition regelmässig selbstständig wechseln könne. Arbeiten mit
stereotypen Rotationsbewegungen oder in anhaltender Oberkörpervorneigeposition
seien zu vermeiden, ebenso repetitive Überkopfbewegungen mit den Armen.
Grundsätzlich sollte das Gehen in der Ebene ohne Rollator möglich sein. Es
bestehe keine fassbare Indikation, dass er ausser Haus einen Rollator benötige,
d.h. auch Gehtätigkeiten für kürzere Strecken in der Ebene seien dem
Exploranden aus rheumatologischer Sicht möglich. Dementsprechend seien aus
rheumatologisch-theoretischer Sicht gewisse Verweisarbeiten in der freien
Wirtschaft möglich (IV-Nr. 95.1 S. 22 Ziff. 4.5). Zur
Beurteilung von Dr. med. O.___ vom 1. Oktober 2015, wonach nur noch
Verweistätigkeiten ohne grössere körperliche Belastung und mit vielen
Ruhepausen im Ausmass von 2 bis 3 Stunden pro Tag möglich seien (IV-Nr. 85
S. 4; E. II. 9.7 hiervor), hielt der rheumatologische Gutachter fest,
aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht sei es schwierig nachzuvollziehen,
wie eine derart hohe Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit objektiv
begründet werden könne (IV-Nr. 95.1 S. 22 f. Ziff. 4.7).
Im Rahmen der bidisziplinären
Beurteilung kamen die Gutachter zum Schluss, für eine körperlich leichte bis
selten mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit, verschiedentlich adaptiert,
wie im Teilgutachten dargelegt, bestehe aus rheumatologischer Sicht eine
vollschichtige Arbeitsfähigkeit; es könne eine Leistungseinbusse von 25 %
zuerkannt werden bei erhöhtem Pausenbedarf und leicht reduziertem Rendement.
Aus psychiatrischer Sicht sei die leichte depressive Episode niederschwellig
und erreiche nicht das Ausmass, dass die Arbeitsfähigkeit tangiert sei. Die
somatisch nicht ausreichend erklärbaren Befunde für die subjektiven
Limitierungen und Beschwerdeangaben seien beschreibend einer chronischen
Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren zuzuordnen. Die
Diskussion der Indikatoren ergebe, dass durch die Schmerzstörung keine
wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ableitbar sei. Das Pensum könnte
vollschichtig umgesetzt werden mit erhöhtem Pausenbedarf von 10 bis 15 Minuten
pro Stunde und leicht reduziertem Rendement. Diese bidisziplinäre Einschätzung
könne mit Sicherheit ab Januar 2016 bestätigt werden. Eine Rückdatierung sei
aufgrund der vorliegenden Aktenlage schwierig; arbiträr sei davon auszugehen,
dass die aktuelle Arbeitsfähigkeit ab Januar 2013 anzunehmen sei, nach
vorübergehend postoperativ aufgehobener Arbeitsfähigkeit vom Februar 2012 bis
längstens Dezember 2012. Noch vorher könne keine wesentliche Einschränkung in
adaptierten Tätigkeiten bestätigt werden (IV-Nr. 95.1 S. 24 f. Ziff. 6).
12.3
Nach dem Gesagten ist gestützt
auf das beweiswertige bidisziplinäre J.___-Gutachten vom 22. Januar 2016
davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit
dem Einspracheentscheid vom 25. April 2005 ausschliesslich aus
rheumatologischer Sicht verschlechtert hat. Dementsprechend hielten die J.___-Gutachter
auf die Frage, ob sich der Gesundheitszustand relevant verschlechtert habe,
abschliessend fest, «eine Veränderung ist wahrscheinlich anzunehmen, manifest
seit 2012 beziehungsweise unverändert seit Anfang 2013» (IV-Nr. 95.1
S. 25 Ziff. 7.1). Die von der bidisziplinären Begutachtung abweichenden
Berichte der Neurochirurgin Dr. med. O.___ (vgl. E. II. 9.7 hiervor),
des Hausarztes Dr. med. E.___ (vgl. E. II. 9.6 hiervor) sowie der
behandelnden Psychiaterin Dr. med. N.___ (vgl. E. II. 9.5 und 9.9
hiervor) vermögen den Beweiswert des J.___-Gutachtens nicht zu schmälern. Mit
Blick auf den grundsätzlichen Unterschied zwischen Begutachtungs- und
Behandlungsauftrag sowie die Erfahrungstatsache, dass behandelnde Ärzte im Hinblick
auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher
zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, können ihre Berichte nicht denselben
Stellenwert beanspruchen wie ein Gutachten, welches der
Sozialversicherungsträger im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt hat. Stellungnahmen,
in denen die behandelnden Ärzte den gutachterlichen Feststellungen
widersprechen oder an früher geäusserten abweichenden Meinungen festhalten, bilden
nur dann Anlass zu ergänzenden Abklärungen, wenn sie wichtige, nicht rein
subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende Aspekte enthalten, die im
Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (vgl. statt
vieler Urteil des Bundesgerichts 9C_183/2015 vom 19. August 2015 E. 4.2
mit Hinweis). Eine solche Konstellation liegt hier nicht vor.
12.4
Dem Einwand des
Beschwerdeführers, die beiden Gutachter hätten sich nicht wirklich mit den
Ergebnissen seiner Eingliederungsversuche, etwa bei der H.___ in den Jahren
2011.
bis 2015 auseinandergesetzt, ist entgegenzuhalten, dass sowohl das aus den
Akten hervorgehende Arbeitszeugnis der H.___ vom April 2015 (vgl. IV-Nr. 76
S. 21) als auch das Schreiben des Sozialamtes vom 9. Januar 2015,
worin dem Beschwerdeführer mitgeteilt wurde, es könne ab 1. Januar 2015
für seine Beschäftigung am Gemeindearbeitsplatz in der H.___ keine Zulage mehr
auszahlen und sein Einsatz werde daher per 1. Februar 2015 abgebrochen
(IV-Nr. 76 S. 2), von den J.___-Gutachtern erwähnt, gewürdigt und in
ihre Beurteilung miteinbezogen wurden (vgl. IV-Nr. 95.1 S. 4 f. Ziff. 1.1,
1.3
und 2.1.1, S. 9 Ziff. 3.1.2, S. 11 Ziff. 3.3.2 und S. 24
Ziff. 6). Dass sich die Gutachter angesichts des täglichen Arbeitspensums
des Beschwerdeführers in der H.___ von lediglich ca. 3 Stunden pro Tag dahingehend
äusserten, dies hänge auch mit einer deutlich ausgeprägten Krankheits- und
Behinderungsüberzeugung zusammen (IV-Nr. 95.1 S. 11), erscheint angesichts
der Ausführungen in der rheumatologischen Beurteilung, worin ebenfalls von
Selbstlimitierung gesprochen wurde (vgl. IV-Nr. 95.1 S. 22 f. und 25),
als nachvollziehbar. Die Angaben im Arbeitszeugnis der H.___ vom April 2015
(IV-Nr. 76 S. 21), wonach sich der Beschwerdeführer in der Werkstatt
rasch eingearbeitet habe, und diejenigen in der Arbeitsbestätigung vom März
2016.
(IV-Nr. 104 S. 4), wonach er «sehr gerne und pflichtbewusst zur
Arbeit kam», vermögen die von den Gutachtern attestierte Arbeitsfähigkeit nicht
in Frage zu stellen. Für eine Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit von
lediglich ca. 3 Stunden pro Tag fehlt ein medizinisches Korrelat. Dementsprechend
hielt der rheumatologische Gutachter auch in Bezug auf die von Dr. med. O.___
attestierte Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Verweistätigkeit von nur
gerade 2 bis 3 Stunden pro Tag (IV-Nr. 85) fest, aus rein
somatisch-rheumatologischer Sicht sei es schwierig nachzuvollziehen, wie eine
derart hohe Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit objektiv begründet
werden könne (IV-Nr. 95.1 S. 23). Entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers kann nicht auf eine oberflächliche oder tendenziöse
Arbeitsweise der Gutachter geschlossen werden. Die abschliessende Beurteilung
der sich aus einem Gesundheitsschaden ergebenden funktionellen
Leistungsfähigkeit obliegt in der Hauptsache dem Arzt, nicht den Fachleuten der
beruflichen Eingliederung. Es bestehen keine ernsthaften Zweifel an der
ärztlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, weshalb auch kein Anlass besteht,
weitere medizinische Abklärungen zu veranlassen oder ergänzende Stellungnahmen einzuholen.
12.5
Der Beschwerdeführer wendet im
Weiteren ein, eine Indikatorenprüfung, welche es dem Rechtsanwender erlauben
würde, verbindliche Aussagen zu entnehmen, fehle gänzlich (Beschwerde, S. 17
Ziff. 13).
Dazu ist zunächst festzuhalten, dass die
J.___-Gutachter neben den rheumatologischen Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit auch psychiatrische Diagnosen stellten (leichte depressive
Episode [ICD-10 F32.0], chronische Schmerzstörung mit somatischen und
psychischen Faktoren [ICD-10 F45.41]), welche gemäss ihren Angaben keinen
Einfluss auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers haben
(vgl. E. II. 9.8 hiervor). Geht es um psychische Erkrankungen wie
beispielsweise eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, ein damit
vergleichbares psychosomatisches Leiden oder depressive Störungen leicht- bis
mittelgradiger Natur, sind für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit
systematisierte Indikatoren beachtlich, die – unter Berücksichtigung
leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und
Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich
erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen. Die Prüfung der Standardindikatoren
bleibt indessen entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte
eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbarer Weise verneint wird, und allfällig
gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus
anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann. Insbesondere in
Fällen, in welchen nach der Aktenlage überwiegend wahrscheinlich von einer
bloss leichtgradigen depressiven Störung auszugehen ist, die nicht schon als
chronifiziert gelten kann und auch nicht mit Komorbiditäten einhergeht, ist in
aller Regel kein strukturiertes Beweisverfahren erforderlich (vgl. Urteile des
Bundesgerichts 8C_177/2018 vom 3. August 2018 E. 3.2 und 8C_309/2018
vom 2. August 2018 E. 3.2, je mit Hinweisen). Angesichts der
diagnostizierten leichten depressiven Episode und der chronischen Schmerstörung
sowie der zusätzlich gestellten rheumatologischen Diagnosen, welche sich auf
die Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirken, erscheint
die vom psychiatrischen J.___-Gutachten vorgenommene Indikatorenprüfung zur
Prüfung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers als notwendig
und sachgerecht.
Zum Komplex «Gesundheitsschädigung»
hielt der psychiatrische Gutachter fest, beim Beschwerdeführer seien im
klinischen psychiatrischen Untersuchungsgespräch an objektiven
psychopathologischen Befunden eine verminderte Freudeempfindungsfähigkeit und
negative Zukunftsperspektiven bezüglich der gesundheitlichen und beruflichen
Situation festzustellen gewesen. Der Beschwerdeführer beklagte vor allem
diffuse, ausgeweitete Schmerzen im Bewegungsapparat und gab auch Schlafstörungen,
eine erhöhte Ermüdbarkeit und Vergesslichkeit an. Ein deutliches
aggravatorisches Verhalten konnte im Untersuchungsgespräch nicht festgestellt
werden. Deutlich auffällige Persönlichkeitszüge für die Diagnose einer
Persönlichkeitsstörung bestehen nach den ärztlichen Angaben nicht; gegen diese
Diagnose spreche vor allem auch der Verlauf mit vor der Erkrankung sonst
normaler Sozialisation und voller Leistungsfähigkeit. Es bestünden Ressourcen
bezüglich einer angelernten Hilfsarbeit. Der Beschwerdeführer habe auch eine
Berufsausbildung als Schreiner im Kosovo absolviert. Unter dem Titel
«Behandlungen und Eingliederungen» wurde angegeben, dass eine ambulante
psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung durchgeführt werde. Es bestehe
auch eine Medikation mit einem Antiepileptikum, das auch anxiolytische und
analgetische Eigenschaften besitze. Der Psychiater führte aus, falls sich die
Depressionen im Verlauf verschlechtern sollten, sei auch eine antidepressive
Medikation einzusetzen (IV-Nr. 95.1 S. 10 ff. Ziff. 3.3). Eingliederungsmassnahmen
seien ab sofort zumutbar, machten hier aber keinen Sinn wegen der deutlich
ausgeprägten Krankheits- und Behinderungsüberzeugung. Beim Exploranden bestehe
diagnostisch eine leichte depressive Episode, gekennzeichnet nach ICD-10 durch
verminderte Freudeempfindungsfähigkeit, erhöhte Ermüdbarkeit, Schlafstörungen
und negative Zukunftsperspektiven. Es bestehe auch eine ausgeweitete, diffuse
Schmerzsymptomatik im Bewegungsapparat, deren Ausmass mit den somatischen
Befunden nicht hinreichend objektiviert werden könne und die nicht nur mit
einer Somatisierung im Rahmen der Depression erklärt werden könne. Diagnostisch
handle es sich um eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und
psychischen Faktoren. Es bestünden psychosoziale Belastungsfaktoren, die eine
Rolle spielten. Es bestehe ein chronischer Verlauf. Es sei aber auch eine
deutlich ausgeprägte Krankheits- und Behinderungsüberzeugung vorhanden. Im
Weiteren führte der psychiatrische Gutachter aus, für die Diagnose einer
anhaltenden somatoformen Schmerzstörung nach ICD-10 fehlten deutlich schwere
psychosoziale oder emotionale Belastungsfaktoren, die als hauptsächlich
ursächliche Einflüsse der Schmerzen gelten könnten. Im Weiteren wurden die
anderslautende Beurteilung der behandelnden Psychiaterin und des Hausarztes inhaltsbezogen
und nachvollziehbar diskutiert (vgl. IV-Nr. 95.1 S. 13 f. Ziff. 3.6).
Zum Komplex «Persönlichkeit» gab der
psychiatrische Gutachter an, der Beschwerdeführer stamme aus dem [...] und sei
in einem Dorf bei [...] aufgewachsen. Er habe eine relativ gute Kindheit
gehabt. Er habe die Grundschule besucht und danach eine dreijährige
Schreinerlehre mit Berufsschule absolviert. Er habe auch Militärdienst
geleistet. Nach dem Militär habe er als Tischler im ehemaligen Jugoslawien
gearbeitet. Im Jahr 1987 sei er wegen der Arbeit in die Schweiz eingereist.
Zuletzt sei er während 6 Jahren als Tischler bei der B.___ tätig gewesen; dort
sei er krank geworden, worauf man ihm gekündigt habe. Er sei seit 15 Jahren
krank und könne nicht mehr arbeiten. Er würde gerne arbeiten. Er sei ruhiger
gewesen, als er gearbeitet habe, da er am Ende des Monats regelmässig einen
Lohn erhalten habe. Er würde gerne z.B. leichte Montagearbeiten verrichten und
denke, dass dies mit einem Pensum von 30 % auch möglich sei. Seit er bei
Dr. med. N.___ in Behandlung sei, sei er ruhiger und habe wieder ein
besseres Verhältnis zu seiner Ehefrau. Der übergewichtige Beschwerdeführer habe
einen Gehstock bei sich gehabt. Er sei sehr freundlich und kooperativ gewesen
und habe die gestellten Fragen sehr ausführlich beantwortet. Deutlich
auffällige Persönlichkeitszüge bestünden nicht. Ressourcen für eine angelernte
Hilfsarbeit seien vorhanden. Die Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers, nur
noch mit weit geschränkter Leistung im geschützten Rahmen arbeiten zu können,
könne mit erhebbaren psychiatrischen Befunden nicht begründet werden (IV-Nr. 95.1
S. 8 ff.).
Zum Komplex «Sozialer Kontext» wurde festgestellt,
der Beschwerdeführer wohne zusammen mit seiner Ehefrau in einer 2
1/2-Mietwohnung. Die Ehefrau arbeite zu 60 % als Reinigerin in einem
Spital. Finanziell lebe er vom Lohn der Ehefrau und vom Sozialamt. Im Jahr 1976
habe er seine Ehefrau, eine Bosnierin, geheiratet. Zusammen mit ihr habe er
zwei erwachsene Söhne und eine erwachsene Tochter. Er sei Grossvater. Er gehe
zu den Kindern und Grosskindern. Im Weiteren gehe er auch einkaufen, lasse sich
von den Ärzten kontrollieren und nehme die Therapien wahr. So sei er häufig in
Bewegung. Die Haushaltarbeiten erledige vor allem die Ehefrau. Er versuche zwar
mitzuhelfen, könne aber nicht lange helfen. In letzter Zeit habe er nicht mehr
so Kontakte zu Kollegen. Mit dem Flugzeug verreist sei er letztmals im August 2015
in die Heimat zusammen mit seiner Ehefrau. Er sei alleine mit dem Zug zur
Untersuchung nach Basel gefahren. Seit 8 Jahren fahre er nicht mehr selber
Auto. Er habe auch kein eigenes Auto mehr (IV-Nr. 95.1 S. 9 ff.).
Bei der Kategorie «Konsistenz» wurde im
Weiteren erwähnt, trotz subjektiv starker Beschwerden mit Schmerzen könne der
Beschwerdeführer Flugreisen zusammen mit seiner Ehefrau in seine Heimat
unternehmen. In einer Erwerbstätigkeit in der freien Wirtschaft fühle sich der
Beschwerdeführer nicht mehr arbeitsfähig. Er fühle sich nur noch im geschützten
Rahmen und mit weit eingeschränkter Leistung arbeitsfähig. Im Haushalt fühle er
sich bedingt einsatzfähig wegen der Schmerzen. Auch in der Freizeit fühle er
sich eingeschränkt, da er nicht mehr viele Kontakte zu Kollegen habe. Vor
Eintritt des Gesundheitsschadens sei der Explorand deutlich aktiver gewesen und
sei auch einer regelmässigen Erwerbstätigkeit nachgegangen. Eine
krankheitsbedingte Unfähigkeit zur Therapieadhärenz bestehe nicht. Die
Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers, nur noch mit weit eingeschränkter
Leistung im geschützten Rahmen arbeiten zu können, könne mit objektiv
erhebbaren psychiatrischen Befunden nicht begründet werden (IV-Nr. 95.1
S. 12 f.).
Nach der Prüfung der vorerwähnten massgebenden
Indikatoren kam der psychiatrische Gutachter zum Schluss, beim Beschwerdeführer
bestehe in allen seinen Fähigkeiten entsprechenden und aus somatischer Sicht angepassten
Tätigkeiten eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ohne Leistungseinschränkung. Auch im
Verlauf sei eine Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht nicht erwiesen
(IV-Nr. 95.1 S. 14 Ziff. 3.7). Es besteht vorliegend kein
Anhaltspunkt, dass die ärztlichen Darlegungen nicht mit den normativen Vorgaben
übereinstimmten. Der psychiatrische Gutachter zeigt nachvollziehbar auf, dass
beim Beschwerdeführer zwar eine leichte depressive Episode gemäss ICD-10
besteht, welche durch verminderte Freudeempfindungsfähigkeit, erhöhte
Ermüdbarkeit, Schlafstörungen und negative Zukunftsperspektiven gekennzeichnet
ist, diese Diagnose aber keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hat. Es
besteht sodann auch eine ausgeweitete, diffuse Schmerzsymptomatik im
Bewegungsapparat, deren Ausmass mit den somatischen Beschwerden nicht
hinreichend objektiviert und die nicht nur mit einer Somatisierung im Rahmen der
Depression erklärt werden kann. Auch dieses als chronische Schmerzstörung mit
somatischen und psychischen Faktoren zu diagnostizierende Leiden hat keinen
Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Das Bestehen einer anhaltenden somatoformen
Schmerzstörung wird anhand der ICD-10-Kriterien verneint. Entgegen der
Auffassung des Beschwerdeführers können der Indikatorenprüfung des
psychiatrischen Gutachters durchaus verbindliche Aussagen entnommen werden. Der
Umstand, dass die ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung
inklusive Medikation nicht in Frage gestellt und/oder eine Therapieresistenz nicht
diskutiert wurde, lässt darauf schliessen, dass der Gutachter von einer
fachgerechten ambulanten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung ausgeht.
Sodann setzt sich der psychiatrische Gutachter mit der anderslautenden
Beurteilung von Dr. med. N.___ inhaltsbezogen und auch kriterienorientiert
auseinander. Er zeigt auf, weshalb die Diagnose einer posttraumatischen
Belastungsstörung hier nicht gestellt werden kann, weshalb die depressive
Episode unter Berücksichtigung der diagnostischen Kriterien nach ICD-10
(verminderte Freudeempfindungsfähigkeit, negative Zukunftsperspektiven, erhöhte
Ermüdbarkeit, Schlafstörungen, Vergesslichkeit) nur leichtgradig ausgeprägt ist,
weshalb die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung nach ICD-10
nicht gestellt werden kann und ein rezidivierender Verlauf der leichten
depressiven Episode mit deutlichen Phasen von Verschlechterung, Verbesserung
und symptomfreien Intervallen nicht dokumentiert ist. Der psychiatrische
Gutachter legt nachvollziehbar dar, dass die konversionsneurotische Symptomatik
hier zur Schmerzstörung gehört, indem sich die psychosozialen Belastungen im
Sinne der Abwehr in den Schmerzen ausdrücken. Zusätzlich bestehe aber eine
leichte depressive Episode im Rahmen der Chronifizierung und unter den
psychosozialen Belastungen (vgl. IV-Nr. 95.1 S. 13 Ziff. 3.6). Bei
gesamthafter Betrachtung über alle massgeblichen Indikatoren hinweg ist aus
psychiatrischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit nachgewiesen. Die Folgen der Beweislosigkeit hat der
materiell beweisbelastete Beschwerdeführer zu tragen (vgl. BGE 142 V 106 E. 4.5
S. 111 f. mit Hinweis).
Schliesslich besteht kein Hinweis, dass
die Verständigung des Beschwerdeführers mit dem Dolmetscher während der
psychiatrischen Begutachtung – im Gegensatz zur rheumatologischen Begutachtung –
wegen des bosnischen Dialekts des Dolmetschers erschwert gewesen sein soll, wie
dies vom Beschwerdeführer nun behauptet wird. Gemäss den im psychiatrischen
Gutachten im Rahmen der Befunderhebung gemachten Beobachtungen beantwortete der
Beschwerdeführer die ihm gestellten Fragen sehr ausführlich. Er habe eher viel
gesprochen, habe auch Notizen bei sich gehabt, seinen Lebenslauf und eine
Beschwerdeliste. Beides sei vom anwesenden Dolmetscher übersetzt worden. Der Beschwerdeführer
habe durchaus über gewisse Deutschkenntnisse verfügt, der Dolmetscher habe aber
doch relativ viel Übersetzungshilfe geleistet (IV-Nr. 95.1 S. 10
Ziff. 3.2). Angaben über sprachliche Schwierigkeiten zwischen dem
Beschwerdeführer und dem Dolmetscher können dem psychiatrischen J.___-Gutachten
nicht entnommen werden. Ein solcher Einwand wurde denn auch weder in der
Stellungnahme des Beschwerdeführers zum Gutachten vom 3. März 2016 (IV-Nr. 104)
noch im Rahmen des Vorbescheidverfahrens (Einwand vom 29. August 2016,
IV-Nr. 114) geltend gemacht. Demnach besteht diesbezüglich kein Anlass für
weitere Abklärungen.
13.
Der Beschwerdeführer bringt im
Weiteren vor, er sei im Zeitpunkt der Erstattung des Gutachtens 60 Jahre alt
gewesen und befinde sich damit IV-rechtlich im fortgeschrittenen Alter. Es sei
von einer nicht verwertbaren Restarbeitsfähigkeit auszugehen (Beschwerde,
S. 18 ff. Ziff. 14).
13.1
Das fortgeschrittene Alter wird,
obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als
Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen
Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene
Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise
nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf
die Selbsteingliederungslast nicht mehr zumutbar ist. Fehlt es an einer
wirtschaftlich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit, liegt eine vollständige
Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente
begründet.
Der Einfluss des Lebensalters auf die
Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen
Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel
bemessen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Massgebend können
die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der
absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch
Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung,
beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem
angestammten Bereich sein. Somit hängt die Verwertbarkeit nicht zuletzt davon
ab, welcher Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche Tätigkeit und
vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht
(Urteile des Bundesgerichts 9C_456/2014 vom 19. Dezember 2014
E. 3.1.1 und 9C_954/2012 vom 10. Mai 2013 E. 2, je mit
Hinweisen).
Für den Zeitpunkt, in welchem die Frage
nach der Verwertbarkeit der (Rest-)Ar-beitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter
beantwortet wird, ist auf das Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer
(Teil-)Erwerbstätigkeit abzustellen. Als ausgewiesen gilt die medizinische
Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit, sobald die medizinischen Unterlagen
diesbezüglich eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung erlauben (Urteile des
Bundesgerichts 9C_456/2014 vom 19. Dezember 2014 E. 3.1.2 und
9C_954/2012 vom 10. Mai 2013 E. 3.1.2, je mit Hinweisen).
13.2
Die Verwertbarkeit einer
bestehenden (Teil-)Arbeitsfähigkeit wurde in der Gerichtspraxis wie folgt
beurteilt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_918/2008 vom 28. Mai 2009,
E. 4.2.2): Das Eidgenössische Versicherungsgericht betrachtete einen
60-jährigen Versicherten, welcher mehrheitlich als Wirker in der
Textilindustrie tätig gewesen war, als zwar nicht leicht vermittelbar; es sah
aber mit Bezug auf den hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt gleichwohl
Möglichkeiten, eine Stelle zu finden, zumal Hilfsarbeiten auf dem hypothetischen,
ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt werden
und der Versicherte zwar eingeschränkt (leichte und mittelschwere Arbeiten im
Gehen, Stehen und Sitzen in geschlossenen Räumen), aber immer noch im Rahmen
eines Vollpensums arbeitsfähig war (Urteil I 376/05 vom 5. August
2005, insbesondere E. 4.2). Bejaht hat das Bundesgericht auch die
Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit eines 60-jährigen Versicherten mit
einer aufgrund verschiedener psychischer und physischer Limitierungen (es
bestanden u.a. rheumatologische und kardiale Probleme) um 30 %
eingeschränkten Leistungsfähigkeit (Urteil I 304/06 vom 22. Januar
2007, E. 4.1 und 4.2). Verneint wurde hingegen die Verwertbarkeit der
Restarbeitsfähigkeit eines über 61-jährigen Versicherten, der über keine
Berufsausbildung verfügte, bezüglich der aus medizinischer Sicht im Umfang von
50.
% zumutbaren feinmotorischen Tätigkeiten keinerlei Vorkenntnisse
besass, dessen Teilarbeitsfähigkeit weiteren krankheitsbedingten Einschränkungen
unterlag und dem von den Fachleuten der Berufsberatung die für einen
Berufswechsel erforderliche Anpassungsfähigkeit abgesprochen wurde (Urteil
I 392/02 vom 23. Oktober 2003, E. 3.2 und 3.3). Als unverwertbar
erachtet wurde auch die 50%ige, durch verschiedene Auflagen zusätzlich
limitierte Arbeitsfähigkeit eines knapp 64-jährigen Versicherten mit multiplen,
die Arbeitsfähigkeit einschränkenden Beschwerden (Urteil I 401/01 vom
4.
April 2002, E. 4c und d), ebenso die 50%ige Arbeitsfähigkeit einer
im Verfügungszeitpunkt 61 Jahre und einen Monat alten Versicherten, die
bezüglich der für sie in Frage kommenden Tätigkeiten einer Umschulung bedurft
hätte (Urteil 9C_437/2008 vom 19. März 2009, E. 4 mit weiteren
Hinweisen). Ebenso beurteilt wurde der Fall einer 61-jährigen Versicherten ohne
Ausbildung, welche in einer Verweistätigkeit zu 50 % arbeitsfähig war, ein
stark eingeschränktes Tätigkeitsprofil aufwies, auf wohlwollende Führung und
ein stressfreies Klima angewiesen war und seit 14 Jahren nicht mehr erwerbstätig
gewesen war (Urteil 9C_456/2014 vom 19. Dezember 2014 E. 3.3.1 und
3.3
). Bejaht wurde die Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit von 80 %
(volles Pensum mit um 20 % reduzierter Leistung in angepasster Tätigkeit)
eines Versicherten, dessen verbleibende Aktivitätsdauer im massgebenden
Zeitpunkt knapp vier Jahre betrug, der keine Berufsausbildung aufwies und der
als Hilfsmaurer, Strassenbauarbeiter und Lagerangestellter gearbeitet hatte
(Urteil 8C_910/2015 vom 18. Mai 2016 E. 4.3.2 - 4.3.4). Verneint
wurde sie dagegen bei einem Versicherten, der 60 Jahre alt war, über keine
Berufsausbildung verfügte, 20 Jahre lang als Hotelportier meist mittelschwere
bis schwere Arbeiten ausgeführt hatte und aufgrund seiner gesundheitlichen
Beeinträchtigungen realistischerweise nur noch für Kontroll- und
Überwachungsarbeiten in der Industrie eingesetzt werden konnte (Urteil
9C_954/2012 vom 10. Mai 2013 E. 3.2, publiziert in: Plädoyer 2013
S. 57). Verneint wurde die Verwertbarkeit bei einer 61-jährigen Versicherten
mit einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in geeigneten Verweistätigkeiten, die
über einen sehr geringen Ausbildungsstand und ein stark eingeschränktes
Tätigkeitsprofil verfügte und eine langjährige Abwesenheit vom Arbeitsmarkt
aufwies (Urteil 9C_456/2014 vom 19. Dezember
2014.
E. 3.3).
13.3
Als das J.___-Gutachten vom 22. Januar
2016.
erstattet wurde, war der Beschwerdeführer 60 Jahre und 3 Monate alt. Die
verbleibende Aktivitätsdauer bis zum ordentlichen Rentenalter betrug somit deutlich
über vier Jahre. Die gutachterlich ermittelte Arbeitsfähigkeit beträgt 75 %
in einer körperlichen leichten bis selten mittelschweren, wechselbelastenden
und angepassten Verweistätigkeit. Der Beschwerdeführer absolvierte nach den gutachterlichen
Angaben 8 Grundschuljahre und lernte von 1970 bis 1973 im [...] den Beruf eines
Schreiners. Über die Erwerbstätigkeiten im [...] bis 1987 und anschliessend in
der Schweiz sind keine Unterlagen vorhanden. Laut den Angaben in der
IV-Anmeldung vom 8. Mai 2000 (IV-Nr. 2) arbeitete er von 1987 bis
1994.
bei U.___ und erzielte dabei ein Bruttoeinkommen von CHF 3'200.00 pro
Monat. Vom 15. Februar 1995 bis 30. April 2000 war er als
Hilfsarbeiter bei der B.___, Sägewerk und Holzhandlung, mit einem Bruttolohn
von CHF 3'600.00 pro Monat bzw. ca. CHF 3'770.00 pro Monat (Stundenlohn
von CHF 20.20 ab 1. Januar 2000; vgl. IV-Nr. 9) angestellt. Seither
war der Beschwerdeführer im ersten Arbeitsmarkt nicht mehr erwerbstätig (IV-Nr. 95.1
S. 4 Ziff. 1.3).
Eine Gesamtbetrachtung führt zum
Ergebnis, dass der Beschwerdeführer seine Teilarbeitsfähigkeit von 75 % in
einer angepassten Tätigkeit, welche vollschichtig - d.h. im Rahmen eines
Vollzeitpensums mit einem erhöhten Pausenbedarf von 10 bis 15 Minuten pro
Stunde und leicht reduziertem Rendement - umgesetzt werden könnte (vgl.
IV-Nr. 95.1 S. 25), auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch verwerten
kann: Wie erwähnt verbleibt bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters ein
Zeitraum von deutlich mehr als vier Jahren. Trotz des fortgeschrittenen Alters
und der langen Abwesenheit vom Arbeitsmarkt ist der Beschwerdeführer in der
Lage, seine bestehende Restarbeitsfähigkeit zu verwerten, da Hilfsarbeiten auf
dem hypothetischen, ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich altersunabhängig
nachgefragt werden und der Beschwerdeführer zwar eingeschränkt (körperlich
leichte bis selten mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten, keine
stereotypen Rotationsbewegungen, keine anhaltende Oberkörpervorneigeposition,
keine repetitiven Überkopfbewegungen mit den Armen), aber immer noch im Rahmen
eines Vollpensums mit um 25 % eingeschränkter Leistungsfähigkeit
arbeitsfähig ist (vgl. IV-Nr. 95.1 S. 22 und 25). Die vom
Beschwerdeführer geltend gemachten Umstände (rudimentäre Schulbildung, in der
Schweiz nicht anerkannte Ausbildung, keine berufliche Erfahrung in einer
Verweistätigkeit, beschränkte Deutschkenntnisse, Nationalität und Name) ändern
nichts daran, da sie sich im potentiellen Tätigkeitsbereich des
Beschwerdeführers (einfache, repetitive Tätigkeiten) nicht auswirken. Zu denken
wäre nach den gutachterlichen Angaben beispielsweise an industrielle
Montagetätigkeiten (vgl. IV-Nr. 95.1 S. 22 Ziff. 4.5).
14.
Auf der Basis des vorstehend
umschriebenen Zumutbarkeitsprofils nahm die Beschwerdegegnerin einen
Einkommensvergleich vor und ermittelte einen Invaliditätsgrad von 25 %, wobei
sie beim Validen- und Invalideneinkommen auf die Tabellenwerte der Schweizerischen
Lohnstrukturerhebung 2014 abstellte (IV-Nr. 116 S. 2). Die
Festsetzung das Valideneinkommens auf CHF 66'710.00 anhand der
Tabellenwerte der LSE 2014 erscheint angesichts des letzten, weit
zurückliegenden Arbeitsverhältnisses als Hilfsarbeiter im Stundenlohn als
korrekt und wird vom Beschwerdeführer nicht beanstandet, weshalb sich hierzu
weitere Erörterungen erübrigen.
Der Beschwerdeführer macht geltend, die
Ermittlung des Invalideneinkommens sei nicht rechtskonform vorgenommen worden.
Bei einem solch hohen Alter von über 60 Jahren und einem derart eingeschränkten
Zumutbarkeitsprofil wäre es geboten gewesen, das (theoretisch) noch mögliche
Einsatzspektrum mittels beruflicher Abklärungsmassnahmen (Potentialabklärung
usw.) zu klären, um Verweistätigkeiten überhaupt konkretisieren zu können. Dies
sei nicht geschehen, sodass die Heranziehung eines statistischen Lohnes nach
der LSE 2014 abzulehnen sei. Im Weiteren hätte angesichts der
gesundheitlichen Einschränkungen, des fortgeschrittenen Alters, der langjährigen
Absenz vom Arbeitsmarkt, der geringen Schulbildung und der begrenzten
Sprachkenntnisse etc. ein leidensbedingter Abzug vom Tabellenwert in Höhe von
20.
% vorgenommen werden müssen (Beschwerde, S. 20 f. Ziff. 15).
Dazu ist festzuhalten, dass der für die
Bestimmung des Invalideneinkommens massgebliche ausgeglichene Arbeitsmarkt
gekennzeichnet ist durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und
Nachfrage nach Arbeitskräften und einen Fächer verschiedenster Tätigkeit aufweist.
Das gilt sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen
Voraussetzungen als auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Dabei ist
nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten auszugehen. Es können nur
Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven
und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind. Der ausgeglichene
Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze,
also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen
Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können. Von einer
Arbeitsgelegenheit kann nicht mehr gesprochen werden, wenn die zumutbare
Tätigkeit nurmehr in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der
ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht
realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre
und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein ausgeschlossen
erscheint (Urteile des Bundesgerichts 8C_434/2017 vom 3. Januar 2018
E. 7.2.1 und 9C_277/2016 vom 15. März 2017 E. 4.1, je mit
Hinweisen).
Im vorliegenden Fall ist der
Beschwerdeführer in der Lage, eine angepasste, d.h. körperlich leichte bis
selten mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit im Rahmen eines
Vollzeitpensums mit einer um 25 % eingeschränkten Leistungsfähigkeit
auszuüben. Die aus rheumatologischer Sicht bestehenden Einschränkungen sind
nicht derart ausgeprägt, dass es ihm deswegen nicht mehr möglich wäre, eine Stelle
auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu finden. Daran ändert auch sein fortgeschrittenes
Alter nichts, wäre doch – wie erwähnt – eine Aktivitätsdauer von mehr als vier
Jahr noch möglich; eine Anstellung des Beschwerdeführers würde auch unter
Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkten für einen durchschnittlichen
Arbeitgeber noch Sinn machen. Berufliche Abklärungsmassnahmen, um
Verweistätigkeiten konkretisieren zu können, sind hier nicht angezeigt.
Sind leichte bis mittelschwere Arbeiten
zumutbar, ist allein deswegen auch bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit noch
kein Abzug auf dem Invalideneinkommen gerechtfertigt, da der Tabellenlohn im
Anforderungsniveau 4 (bzw. Kompetenzniveau 1) bereits eine Vielzahl von
leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 8C_870/2011
vom 24. August 2012 E. 4.1 mit Hinweis). Nachdem vorliegend körperlich
leichte bis selten mittelschwere Tätigkeiten mit einer Leistungsfähigkeit von
75.
% zumutbar sind, rechtfertigt sich ein zusätzlicher leidensbedingter
Abzug vom Tabellenlohn nicht. Die Abwesenheit vom Arbeitsmarkt und das Alter wirken
sich nicht zwingend lohnsenkend aus. Sodann erfordern einfache und repetitive
Tätigkeiten weder gute Sprachkenntnisse noch ein besonderes Bildungsniveau (Urteil
des Bundesgerichts 8C_434/2017 vom 3. Januar 2018 E. 7.3.2 mit
Hinweisen). Ein Abzug aufgrund des Ausländerstatus (Niederlassungsbewilligung
C, IV-Nr. 3 S. 1) ist ebenfalls nicht angebracht (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 8C_870/2011 vom 24. August 2012 E. 4.1 mit Hinweisen).
Zu berücksichtigen sind jedoch die aus rheumatologischer Sicht bestehenden
Einschränkungen (wechselbelastende Tätigkeit, keine stereotypen
Rotationsbewegungen, keine anhaltende Oberkörpervorneigeposition, keine
repetitive Überkopfbewegungen mit den Armen, IV-Nr. 95.1 S. 22). Ein
Abzug vom Tabellenlohn von CHF 50'033.00 (vgl. Schweizerische
Lohnstrukturerhebung [LSE] 2014, monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach
Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor, Tabelle
TA1_tirage_skill_level, Total, Kompetenzniveau 1 [einfache Tätigkeiten
körperlicher oder handwerklicher Art], Männer: CHF 5'312.00 x 12,
durchschnittliche betriebsübliche Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden pro Woche
im Jahr 2015, Aufrechnung des Nominallohnindexes [2014: 103.3, 2015: 103.7],
davon 75 %) in Höhe von (höchstens) 15 Prozent erscheint angemessen. Dies
führt zu einem Invalideneinkommen von CHF 42'528.00.
Aus der Gegenüberstellung des
Valideneinkommen von CHF 66'710.00 und des Invalideneinkommens von
CHF 42'528.00 ergibt sich ein Invaliditätsgrad von abgerundet 36 %,
der keinen Anspruch auf eine Invalidenrente begründet (E. II. 2.2 hiervor).
Die Veränderung der gesundheitlichen Situation in rheumatologischer Hinsicht genügt
nicht für eine anspruchsbegründende
Invalidität. Die vorliegend angefochtene Verfügung vom 9. Januar
2017, worin der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente sowie
berufliche Massnahmen abgewiesen wurde, ist somit nicht zu beanstanden. Die
Beschwerde ist abzuweisen.
15.
15.1
Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Parteientschädigung
(Art. 61 lit. g ATSG).
Der Beschwerdeführer steht ab
Prozessbeginn im Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege (Verfügung vom 12. April
2017; A.S. 47; vgl. E. I. 2.4 hiervor). Die Kostenforderung ist bei
Unterliegen der Partei mit unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht
festzusetzen. Der Kanton entschädigt den unentgeltlichen Rechtsbeistand
angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Rechtsanwalt Wyssmann hat
anlässlich der öffentlichen Verhandlung vom 29. Oktober 2018 seine Kostennoten
vom 29. August 2017 und 29. Oktober 2018 eingereicht, worin er einen
Kostenersatz von insgesamt CHF 5'398.35 (19.15 Std. x CHF 250.00 pro
Stunde zuzüglich Spesenersatz von CHF 213.80) geltend macht (A.S. 70
ff.).
Reine Kanzleiarbeit wie die
Weiterleitung von Dokumenten an die Klientschaft, das Einfordern von Akten, die
Kenntnisnahme von Verfügungen und das Stellen von Fristerstreckungsgesuchen
etc. sind im Stundenansatz eines Anwalts bereits inbegriffen und nicht separat
zu vergüten. Demnach können die unter folgenden Daten angegebenen Positionen
nicht berücksichtigt werden: 20. Februar 2017 (Brief an Klient, 0.17 Std.;
Brief an Dr. med. N.___, 0.17 Std.), 10. April 2017 (Brief an
Klient, 0.17 Std.; Brief an Dr. med. N.___, 0.17 Std.: Brief an
Dr. med. E.___, 0.17 Std.),
19.
April 2017 (Brief an Klient, 0.17 Std.), 12. Mai 2017 (Brief
an Versicherungsgericht, 0.25 Std.), 6. Juni 2017 (Brief an
Versicherungsgericht, 0.25 Std.), 16. Juni 2017 (Brief an Klient,
0.17
Std.), 29. August 2017 (Brief an Versicherungsgericht, 0.25
Std.) und 23. Mai 2018 (Brief an Klient, 0.17 Std.). Im Weiteren sind
die unter den Daten vom 10. April 2017 (Brief an Sozialregion, 0.5 Std.) und
22.
Oktober 2018 (Brief an IV-Stelle, 0.25 Std.) als verfahrensfremd zu
qualifizieren. Für die Vorbereitung und die Teilnahme an der öffentlichen
Verhandlung vom 29. Oktober 2018 sind ein Aufwand von je einer Stunde zu
berücksichtigen. Damit verbleibt ein Aufwand von insgesamt 15.29 Stunden. Bei
den Auslagen sind die Kopien mit CHF 0.50 (und nicht CHF 1.00) zu
entschädigen (§ 160 Abs. 5 des Gebührentarifs [GT]; BGS 615.11).
Der Stundenansatz gemäss § 161 i.V.m. § 160 Abs. 3 GT beträgt CHF 180.00.
Damit beläuft sich die Kostenforderung auf insgesamt CHF 3'112.80 (Honorar
von CHF 2'752.20 zuzüglich Auslagen von CHF 131.30 und MwSt. von
CHF 229.30 [8 % auf CHF 2'413.00 und 7.7 % auf
CHF 470.50]). Dieser Betrag ist von der Zentralen Gerichtskasse des
Kantons Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch
des Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des
unentgeltlichen Vertreters im Umfang von CHF 825.25 (Differenz zu dem mit
einem Stundenansatz von CHF 230.00 ermittelten Honorar; eine Honorarvereinbarung
mit einem Stundenansatz von CHF 250.00 liegt nicht vor), wenn der
Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
15.2
Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1´000.00 festgelegt. Als
unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von
CHF 1'000.00 zu bezahlen, die jedoch infolge Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen sind
(Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn der
Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Die Kostenforderung des unentgeltlichen
Rechtsbeistands, Rechtsanwalt Claude Wyssmann, [...], wird auf CHF 3’112.80
(inkl. Auslagen und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse
des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des
Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen
Rechtsvertreters im Umfang von CHF 825.25, wenn der Beschwerdeführer zur
Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
4. Der Beschwerdeführer hat die
Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,
wenn der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
5. Eine Kopie des Protokolls der
öffentlichen Verhandlung vom 29. Oktober 2018 geht zur Kenntnisnahme an
die Parteien.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Vizepräsidentin Der
Gerichtsschreiber
Weber-Probst Schmidhauser