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Entscheid

VSBES.2017.50

Invalidenrente und berufliche Massnahmen

29. Oktober 2018Deutsch76 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der 1955 geborene A.___ (im

Folgenden: Beschwerdeführer) arbeitete vom 15. Februar 1995 bis

30. April 2000 als Hilfsarbeiter bei der B.___, [...]. Am 8. Mai 2000

meldete er sich wegen Rückenbeschwerden bei der Eidgenössischen

Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 2). Dr. med.

C.___, Innere Medizin FMH, spez. Rheumatologie, diagnostizierte in ihrem

Bericht vom 12. Februar 2001 eine seit mindestens 1998 bestehende

somatoforme Schmerzstörung und gab nach einem im Dezember 1999 fehlgeschlagenen

Arbeitsversuch eine seit 1. Januar 2000 bestehende vollständige

Arbeitsunfähigkeit an (IV-Nr. 44 S. 48 ff). In der Folge veranlasste

die IV-Stelle des Kantons Solothurn (im Folgenden: Beschwerdegegnerin) eine

psychiatrische Begutachtung durch Dr. med. D.___, Psychiatrie und

Psychotherapie FMH, welche am 30. März 2001 erfolgte (Gutachten vom

8. Mai 2001, IV-Nr. 44 S. 33 ff.). Mangels rentenbegründendem

Invaliditätsgrad verneinte die Beschwerdegegnerin den Anspruch des

Beschwerdeführers auf berufliche Eingliederungsmassnahmen und eine

Invalidenrente mit rechtskräftiger Verfügung vom 11. März 2002

(IV-Nr. 28).

1.2 Mit Schreiben vom 7. Juli

2004 beantragte der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. E.___,

Allgemeinarzt, aufgrund deutlich veränderter und somit neuer Krankheitssituation

eine neue psychiatrische Beurteilung und eine anschliessende IV-Revision

(IV-Nr. 34 S. 1). Dieses Begehren untermauerte er mittels eines Berichts

der F.___, über das Erstgespräch vom 2. und 21. Juni 2004. Deren Ärzte diagnostizierten

beim Beschwerdeführer eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung. Die Beschwerdegegnerin

lehnte das Leistungsbegehren mangels Invalidität mit Verfügung vom 10. November

2004 ab (IV-Nr. 38). Die dagegen erhobene Einsprache lehnte die IV-Stelle

mit Einspracheentscheid vom 25. April 2005 ab. Zur Begründung wurde

angegeben, die tatsächlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers hätten sich

seit der letzten IV-Verfügung nicht in einer anspruchsbeeinflussenden Weise

verändert. Die somatoforme Schmerzstörung müsse mangels Vorliegen von

Ausnahmekriterien als überwindbar bezeichnet werden (IV-Nr. 49). Vom

18. Oktober bis 7. November 2005 war der Beschwerdeführer in der G.___

hospitalisiert (IV-Nr. 55). Die gegen den vorerwähnten Einspracheentscheid

erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (im

Folgenden: Versicherungsgericht) mit Urteil vom 18. August 2006 ab

(VSBES.2005.192, IV-Nr. 58 S. 2 ff.). Die dagegen erhobene

Verwaltungsgerichtsbeschwerde wurde vom Bundesgericht mit Urteil vom

5. Februar 2007 abgewiesen (I 868/06; IV-Nr. 61).

1.3 Am 13. Dezember 2007 stellte

der Beschwerdeführer bei der IV erneut ein Leistungsgesuch. Darauf trat die

IV-Stelle mit rechtskräftiger Verfügung vom 25. Februar 2008 mangels

glaubhaft gemachter neuer Tatsachen nicht ein (IV-Nr. 67).

1.4 In der Zeit vom 23. März

2011 bis 30. Januar 2015 war der Beschwerdeführer als Mitarbeiter in der

geschützten Werkstatt der H.___, tätig (IV-Nr. 104 S. 4). Am 24. Februar

2012 wurde er in der I.___ am Rücken operiert (IV-Nr. 76 S. 7). Mit

Eingabe an die IV-Stelle vom 21. März 2015 teilte der Beschwerdeführer nach

erfolgter Rücksprache mit seinen behandelnden Ärzten mit, sein

Gesundheitszustand habe sich verschlechtert (IV-Nr. 74). In der Folge

veranlasste die IV-Stelle eine bidisziplinäre (rheumatologische und

psychiatrische) Begutachtung im J.___, [...], welche am 11. und 12. Januar

2016 durchgeführt wurde (Gutachten vom 22. Januar 2016; IV-Nr. 95.1

S. 2 ff). Mit Eingabe vom 3. März 2016 liess der

Beschwerdeführer zum Gutachten Stellung nehmen (IV-Nr. 104). Nach

Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) stellte die

Beschwerdegegnerin dem J.___ eine Verlaufsbeurteilung der behandelnden

Psychiaterin vom 25. Februar 2016 sowie eine Eingabe der

Beschwerdeführerin vom 3. März 2016 zur Stellungnahme zu (IV-Nr. 107).

Am 5. April und 21. Juni 2016 nahm das J.___ dazu Stellung

(IV-Nr. 108 und 110). Daraufhin erliess die Beschwerdegegnerin am

30. Juni 2016 einen Vorbescheid, worin sie die Abweisung des Anspruchs auf

berufliche Eingliederungsmassnahmen sowie einer Invalidenrente in Aussicht

stellte (IV-Nr. 111). Nach Zustellung des Einwands des Beschwerdeführers

vom 29. August 2016 erliess die Beschwerdegegnerin am 9. Januar 2017

eine Verfügung, worin sie einen Einkommensvergleich vornahm, einen IV-Grad von 25 %

ermittelte und den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers im Sinne des

Vorbescheids abwies. Zur Begründung wurde im Wesentlichen dargelegt, gemäss den

medizinischen Abklärungen sei dem Beschwerdeführer eine leichte, vorwiegend

sitzende Tätigkeit weiterhin vollumfänglich zuzumuten. In einer leichten bis

selten mittelschweren Tätigkeit bestehe in einem vollen Pensum eine

Leistungseinbusse von 25 % aufgrund eines erhöhten Pausenbedarfs und eines

leicht reduzierten Rendements. Eine Invalidität im Sinne des Gesetzes liege

somit weiterhin nicht vor (IV-Nr. 116).

2.

2.1 Mit fristgerechter Beschwerde

vom 13. Februar 2017 lässt der Beschwerdeführer folgende Rechtsbegehren

stellen (Aktenseite [A.S.] 5 ff.):

1.

Die Verfügung der

IV-Stelle vom 9. Januar 2017 sei aufzuheben.

2.

a) Die

Beschwerdesache sei zur korrekten Durchführung des Vorbescheidverfahrens an die

IV-Stelle Solothurn zurück zu weisen.

b) Eventualiter:

Dem Beschwerdeführer seien ab wann rechtens die gesetzlichen IVG-Leistungen

(weitere berufliche Eingliederungsmassnahmen, Invalidenrente) bei einem

Invaliditätsgrad von mindestens 40 % zzgl. einem Verzugszins von 5 %

auszurichten.

c)

Subeventualiter: es sei ein medizinisches Gutachten unter Einbezug

mindestens der internistischen, rheumatologisch-orthopädischen, neurologischen

und psychiatrischen Fachrichtungen einzuholen.

d)

Subsubeventualiter: die Beschwerdesache sei zu ergänzenden medizinischen

und beruflich-erwerbsbezogenen Abklärungen an die IV-Stelle Solothurn zurück zu

weisen.

3.

Es sei eine öffentliche

Gerichtsverhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit Publikations- und

Presseanwesenheit einzuberufen und durchzuführen.

4.

Das vorliegende

Beschwerdeverfahren sei bis zum Abschluss des datenschutzrechtlichen Verfahrens

die mono- und bidisziplinäre Gutachtertätigkeit des J.___ betreffend zu

sistieren.

5.

Dem Beschwerdeführer

sei die volle unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter

gleichzeitiger Einsetzung des unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher

Rechtsbeistand zu gewähren.

6.

Der Beschwerdeführer

sei von der Leistung eines Gerichtskostenvorschusses zu befreien

7.

Alles unter Kosten-

und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

2.2 Mit Verfügung vom

15. Februar 2017 wird der Antrag des Beschwerdeführers, das Verfahren sei

zu sistieren, abgewiesen (A.S. 39 f.).

2.3 In ihrer Beschwerdeantwort vom

14. März 2017 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der

Beschwerde (A.S. 41 f.).

2.4 Mit Verfügung vom 12. April

2017 wird dem Beschwerdeführer ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege

bewilligt und Rechtsanwalt Claude Wyssmann, [...], als unentgeltlicher

Rechtsbeistand bestellt (A.S. 47 f.).

2.5 Am 16. Juni 2017 lässt der

Beschwerdeführer eine Replik einreichen und sinngemäss an seinen in der

Beschwerde gestellten Anträgen festhalten (A.S. 56 f.).

2.6 Mit Verfügung vom 17. Juli

2017 wird festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin auf eine Äusserung zur

Replik des Vertreters des Beschwerdeführers vom 16. Juni 2017 verzichtet

hat (A.S. 59).

2.7 Am 29. August 2017 reicht

der Vertreter des Beschwerdeführers seine Kostennote ein (A.S. 60 ff.).

2.8 Mit Verfügung vom 17. Mai

2018 werden die Parteien zur vom Beschwerdeführer beantragten öffentlichen

Verhandlung vom Montag, 29. Oktober 2018, vorgeladen (A.S. 64 f.).

2.9 Am 29. Oktober 2018 führt

das Versicherungsgericht die erwähnte öffentliche Verhandlung durch (siehe

Protokoll der Verhandlung vom 29. Oktober 2018; A.S. 67 ff.).

2.10 Auf die Ausführungen in den

Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist daher

einzutreten.

1.2

Streitig und zu prüfen ist, ob das

Vorbescheidverfahren korrekt durchgeführt wurde, dem bidisziplinären J.___-Gutachten

vom 22. Januar 2016 Beweiswert zukommt und ob seit dem rechtskräftigen

Einspracheentscheid vom 25. April 2005 eine anspruchsbegründende Änderung

in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist. Bei der

Beurteilung des Falles ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der

bis zum Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung am 9. Januar 2017 eingetreten

ist (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweisen).

2.

2.1

Als Invalidität im Sinne des Gesetzes gilt gemäss Art. 8 des

Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG,

SR 830.1) die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde ganze

oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Sie kann nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes

über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Anspruch

auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre

Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen,

nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder

verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen

Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG)

gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens

40.

% invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c).

2.2

Gemäss

Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad ab 40 %

ein Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe Rente, ab

60.

% auf eine Dreiviertelsrente und ab 70 % auf eine ganze Rente.

2.3

Für die Bestimmung des

Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach

Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und

allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei

ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum

Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre

(Art. 16 ATSG).

3.

3.1

Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG (vgl.

auch Art. 86ter-88bis der Verordnung über die

Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201] sowie Art. 31 IVG) wird die

Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht,

herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer

Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich ändert. Anlass zur Revision

einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede

wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den

Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131

E. 3 S. 132 mit Hinweisen). Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur

bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustands revidierbar, sondern

auch dann, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich

gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Ein Revisionsgrund

ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der

Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des

Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 f. mit

Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichem Gesichtswinkel ist dagegen

nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im

Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 371 E. 2b

S. 372; vgl. auch BGE 135 V 201 E. 5.2 S. 205).

Eine bloss

unterschiedliche Beurteilung (z.B. des Gesundheitsschadens durch den Arzt; der

ärztlichen Stellungnahme zur Arbeitsunfähigkeit; der Erwerbsunfähigkeit durch Verwaltung

oder Richter usw.) eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes

stellt keine revisionsbegründende Tatsachenänderung im Sinne von Art. 17

ATSG dar. Vielmehr bedarf es neuer Elemente tatsächlicher Natur, die nach der

ursprünglichen Rentenverfügung eingetreten und zu dem damals gegebenen

Sachverhalt hinzugekommen sind oder diesen verändert haben; prozessentscheidend

ist somit die Frage, ob sich der Gesundheitszustand im Vergleichszeitraum in

rentenrelevantem Ausmass tatsächlich verschlechtert hat. Dieser Grundsatz gilt

sinngemäss auch im vorliegenden Neuanmeldungsverfahren (Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG,

3.

Aufl., 2014, S. 433 f. Rz. 51 ff. mit Hinweisen).

3.2

Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, ist

darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität des Versicherten

in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87

Abs. 2). Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades

verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen

nach Absatz 2 erfüllt sind (Art. 87 Abs. 3 IVV).

Tritt der Versicherungsträger auf die Neuanmeldung ein,

hat er – analog zu einem Revisionsfall nach Art. 17 ATSG – abzuklären, ob

die glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich

eingetreten ist. Dies beurteilt sich durch Vergleich der Verhältnisse im

Zeitpunkt der Neuanmeldung mit denjenigen bei Erlass der letzten, auf einer

materiellen Prüfung des Anspruchs beruhenden Verfügung (BGE 130 V 71 E. 3.2.3

S. 75 ff.; vgl. auch BGE 133 V 108). Stellt der Versicherer fest, dass der

Invaliditätsgrad keine Veränderung erfahren hat, so weist er das Gesuch ab.

Andernfalls prüft er, ob die festgestellte Veränderung genügt, um eine

anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und entscheidet anschliessend über

den Anspruch (Urteil des Bundesgerichts 8C_282/2012 vom 11. Mai 2012

E. 2). Analog zur erstmaligen Anspruchsbeurteilung sind zudem allfällige

anspruchswirksame Veränderungen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen

(vgl. BGE 129 V 222).

3.3

Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob nach

einem Vergleich des medizinischen Sachverhalts im Zeitpunkt des rechtskräftigen

Einspracheentscheids vom 25. April 2005 mit demjenigen im Zeitpunkt der

vorliegend angefochtenen Verfügung vom 9. Januar 2017 eine

anspruchswirksame Veränderung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers

ausgewiesen ist. Das im Dezember 2007 eingeleitete Revisionsverfahren, welches

mit rechtskräftiger Nichteintretensverfügung vom 25. Februar 2008 abgeschlossen

wurde (IV-Nr. 67), fällt als Vergleichszeitpunkt ausser Betracht.

4.

4.1

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung auf Unterlagen angewiesen, die Arztpersonen und

gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt haben. Aufgabe des

Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu

nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte

Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen Auskünfte eine

wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der

versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193

E. 3.2 S. 196, 105 V 156 E. 1 S. 158 f.).

4.2

Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit

(BGE 117 V 194 f. E. 3.b). Weiter gilt für das gesamte

Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren der Grundsatz der

freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Sozialversicherungsrichter

hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu

prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine

zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten.

Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den

Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die

Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische

These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,

ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen

Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in

Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden ist, in der

Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen

Schlussfolgerungen begründet ist. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist

grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung

der eingereichten resp. in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder

Gutachten (a.a.O.; BGE 122 V 157 E. 1c S. 160).

4.3

Die Rechtsprechung erachtet es

jedoch als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf

bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die

Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352).

So ist einem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen

Gutachten durch externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender

Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt

wurde und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in

der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete

Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137

V 210 E. 2.2.2 S. 232, 125 V 351 E. 3b/bb

S. 353). Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass

behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in

Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125V 351

E. 3b/cc S. 353).

4.4

In Revisions- und

Neuanmeldungsfällen ist zusätzlich zu beachten, dass sich eine medizinische

Beurteilung, welche von einer früheren ärztlichen Einschätzung abweicht,

hinreichend darüber aussprechen muss, inwiefern eine effektive Veränderung des

Gesundheitszustandes stattgefunden hat. Die Feststellung einer Veränderung

erfolgt durch eine Gegenüberstellung eines vergangenen und des aktuellen

Zustandes. Der Beweiswert eines zwecks Rentenrevision erstellten Gutachtens

hängt also wesentlich davon ab, ob es sich ausreichend auf das Beweisthema der

erheblichen Änderung des Sachverhalts bezieht. Einer für sich allein betrachtet

vollständigen, nachvollziehbaren und schlüssigen medizinischen Stellungnahme,

die im Hinblick auf eine erstmalige Beurteilung der Rentenberechtigung tauglich

wäre, mangelt es daher in der Regel am rechtlich erforderlichen Beweiswert,

wenn sie sich nicht hinreichend darüber ausspricht, inwiefern eine effektive

Veränderung des Gesundheitszustandes eingetreten ist. Vorbehalten bleiben

Sachlagen, in denen es evident ist, dass die gesundheitlichen Verhältnisse sich

verändert haben (Urteil des Bundesgerichts 8C_38/2013 vom 2. September

2013.

E. 4.4.3). Ist eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts

nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem

Grundsatz der materiellen Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (a.a.O.

E. 2.4).

5.

5.1

Der Beschwerdeführer lässt

zunächst in formeller Hinsicht geltend machen, die Beschwerdegegnerin habe im

Vorbescheid vom 30. Juni 2016 keinen Einkommensvergleich vorgenommen;

dieser sei erst in der vorliegend angefochtenen Verfügung enthalten (IV-Grad

von 25 %). Demnach hätte die neue Invaliditätsbeurteilung nicht mittels

Verfügung, sondern mittels eines neuen Vorbescheids erlassen werden müssen. Der

Beschwerdeführer habe so zu den Vergleichseinkommen bzw. Lohnstatistiken keine

Stellung beziehen können. Der «wirkungslos» gewordene Vorbescheid vom

30.

Juni 2016 hätte durch einen neuen Vorbescheid ersetzt werden müssen. Die

angefochtene Verfügung sei daher in Verletzung von Art. 57a Abs. 1

IVG ergangen. Dies sei eine schwerwiegende Gehörsverletzung, welche einer

Heilung grundsätzlich nicht zugänglich sei (Beschwerde, S. 8 f.

Ziff. 10).

5.2

Der Sinn und Zweck des

Vorbescheidverfahrens besteht darin, die Akzeptanz des Entscheids bei den

Versicherten zu verbessern. Die IV-Stelle darf sich daher nicht darauf

beschränken, die von der versicherten Person vorgebrachten Einwände tatsächlich

zur Kenntnis zu nehmen und zu prüfen. Sie hat ihre Überlegungen dem Betroffenen

gegenüber auch namhaft zu machen und sich dabei ausdrücklich mit den

(entscheidwesentlichen) Einwänden auseinanderzusetzen, oder aber zumindest die

Gründe anzugeben, weshalb sie gewisse Gesichtspunkte nicht berücksichtigen

kann. Das Vorbescheidverfahren geht über den verfassungsrechtlichen

Mindestanspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) hinaus,

indem es Gelegenheit gibt, sich nicht nur zur Sache, sondern auch zum

vorgesehenen Entscheid zu äussern. Dies heisst nicht, dass eine IV-Stelle, die

von dem im Vorbescheid in Aussicht gestellten Entscheid abweichend verfügen

will, vorgängig nochmals ein Vorbescheidverfahren durchzuführen hätte. Ob die

Verwaltung, wenn sie auf die Einwände der versicherten Person gegen den

Vorbescheid hin weitere Abklärungen vornimmt, nochmals ein Vorbescheidverfahren

durchzuführen hat, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, unter anderem

von der inhaltlichen Bedeutung der Sachverhaltsvervollständigung (vgl. Urteile

des Bundesgerichts 9C_606/2014 vom 9. Dezember 2014 E. 2.1 und

9C_312/2014 vom 19. September 2014 E. 2.2.1, je mit Hinweisen).

5.3

Die Beschwerdegegnerin hielt im

Vorbescheid vom 30. Juni 2016 fest, gemäss den medizinischen Abklärungen sei

dem Beschwerdeführer eine leichte, vorwiegend sitzende Tätigkeit weiterhin

vollumfänglich zumutbar. In einer leichten bis selten mittelschweren Tätigkeit

bestünde in einem vollen Pensum eine Leistungseinbusse von 25 % aufgrund

eines erhöhten Pausenbedarfs und eines leicht reduzierten Rendements. Eine

Invalidität im Sinnes des Gesetzes liege somit weiterhin nicht vor, weshalb

kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung bestehe (IV-Nr. 111

S. 2 f.). Dagegen liess der Beschwerdeführer am 29. August 2016 Einwände

erheben und geltend machen, der Vorbescheid vom 30. Juni 2016 sei

aufzuheben, es sei eine umfassende Neubegutachtung anzuordnen, dem

Beschwerdeführer sei ab wann rechtens eine ganze IV-Rente zuzusprechen und dem

Versicherten seien berufliche Massnahmen zuzusprechen (IV-Nr. 114). In der

vorliegend angefochtenen Verfügung vom 9. Januar 2017 erläuterte die

Beschwerdegegnerin nochmals das Abklärungsergebnis, gab neu die von ihr

herangezogenen Validen- und Invalideneinkommen sowie den ermittelten

Invaliditätsgrad von 25 % an und nahm zu den Einwänden vom 29. August

2016.

Stellung (IV-Nr. 116).

Indem die Beschwerdegegnerin in der

vorliegend angefochtenen Verfügung – im Gegensatz zum Vorbescheid – den

Einkommensvergleich darlegte, trat dadurch keine rentenrelevante Veränderung

ein. Neue Abklärungen wurden von der Beschwerdegegnerin – entgegen der

Auffassung des Beschwerdeführers - nicht vorgenommen, vielmehr wurde der

Vorbescheid – auf den Einwand des Beschwerdeführers hin, ein

Einkommensvergleich fehle im Vorbescheid und es sei nicht ersichtlich, mit

welchen Validen- und Invalideneinkommen die Beschwerdegegnerin gerechnet habe –

lediglich ergänzt. Gemäss dem bidisziplinären J.___-Gutachten vom

22.

Januar 2016 besteht ab Januar 2013 bei leichten bis selten

mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeiten eine Arbeits- und

Leistungsfähigkeit von 75 %, wobei das Pensum vollschichtig umgesetzt

werden könnte mit einem erhöhten Pausenbedarf von 10 bis 15 Minuten pro Stunde und

leicht reduziertem Rendement (IV-Nr. 95.1 S. 25). Leichte, vorwiegend

sitzende Tätigkeiten sind weiterhin vollumfänglich zuzumuten (IV-Nr. 95.1

S. 22 Ziff. 4.5). Angesichts dieser gutachterlichen Beurteilung, auf

welche die Beschwerdegegnerin vollumfänglich abstellte, konnte der

Beschwerdeführer aufgrund des Vorbescheids nachvollziehen, dass die Beschwerdegegnerin

von einem geringeren Invaliditätsgrad als dem für eine Rente erforderlichen

Mindestinvaliditätsgrad von 40 % ausging. Seinem Einwand, er sei mit dem

Vorbescheid vom 30. Juni 2016 nicht in die Lage versetzt worden, zu den

beiden Vergleichseinkommen bzw. Lohnstatistiken Stellung zu nehmen, ist

entgegenzuhalten, dass es ihm bereits mit Einwand vom 29. August 2016

offen gestanden wäre, die seiner Ansicht nach korrekten Vergleichseinkommen zu

benennen bzw. sich damit auseinanderzusetzen. Der Beschwerdeführer nahm im vorerwähnten

Einwand zum Einkommensvergleich denn auch insoweit bereits Stellung, als er

einen leidensbedingten Abzug im Ausmass des Maximalabzugs von 25 % geltend

machte und weitere Einwände zum Einkommensvergleich für ein allfälliges

Beschwerdeverfahren in Aussicht stellte (IV-Nr. 114 S. 3). Mit der

Angabe der Vergleichseinkommen in der angefochtenen Verfügung wurden gegenüber

dem Vorbescheid keine anderen Sachverhaltsgrundlagen berücksichtigt. Der Erlass

eines weiteren Vorbescheids wäre ein formalistischer Leerlauf gewesen, weshalb

die Beschwerdegegnerin unter den gegebenen Umständen darauf verzichten durfte, zumal

dem kantonalen Versicherungsgericht in einem allfälligen Beschwerdeverfahren eine

uneingeschränkte Überprüfungsbefugnis in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht

zukommt. Nach dem Gesagten liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs des

Beschwerdeführers vor. Somit besteht kein Anspruch des Beschwerdeführers auf

eine Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin; ebenso wenig ist

diese zu verpflichten, die Verfahrenskosten zu übernehmen.

6.

6.1

Der Beschwerdeführer macht im

Weiteren geltend, das J.___-Gutachten vom 22. Januar 2016 stelle ein nicht

verwertbares Beweismittel dar, weil es direkt (statt zufallsbasiert) und nur

bidisziplinär (statt polydisziplinär) in Auftrag gegeben worden sei. Es liege

kein Anwendungsfall vor, bei welchem die IV-Stelle ausnahmsweise ein Gutachten

mit nur zwei medizinischen Fachrichtungen in Direktvergabe hätten einholen

dürfen (vgl. Beschwerde, S. 9 ff. Ziff. 11).

Nach der Rechtsprechung existieren keine

festen Kriterien zur allgemeingültigen Abgrenzung der Anwendungsfelder der

verschiedenen Kategorien von Expertisen. Die grosse Vielfalt von

Begutachtungssituationen erfordert Flexibilität. In groben Zügen jedoch lassen

sich die jeweiligen Einsatzbereiche wie folgt umreissen: Die umfassende

administrative Erstbegutachtung wird regelmässig polydisziplinär und damit

zufallsbasiert anzulegen sein; eine direkte Auftragserteilung soll die Ausnahme

bleiben. Eine polydisziplinäre Expertise ist auch dann einzuholen, wenn der

Gesundheitsschaden zwar bloss als auf eine oder zwei medizinische Disziplinen

fokussiert erscheint, die Beschaffenheit der Gesundheitsproblematik aber noch

nicht vollends gesichert ist. In begründeten Fällen kann von einer polydisziplinären

Begutachtung abgesehen und eine mono- oder bidisziplinäre durchgeführt werden,

sofern die medizinische Situation offenkundig ausschliesslich ein oder zwei

Fachgebiete beschlägt; weder dürfen weitere interdisziplinäre Bezüge

(z.B. internistischer Art) notwendig sein, noch darf ein besonderer

arbeitsmedizinischer bzw. eingliederungsbezogener Klärungsbedarf bestehen.

Diese Voraussetzungen werden vor allem bei Verlaufsbegutachtungen erfüllt sein

(BGE 139 V 349 E. 3.2 S. 352 mit Hinweis).

Wird anstelle eines polydisziplinären

(MEDAS-)Gutachtens eine mono- oder bidisziplinäre Expertise eingeholt, so sind

dieselben Partizipationsrechte beachtlich. Bei Uneinigkeit ist eine

Begutachtung demnach mit anfechtbarer Zwischenverfügung anzuordnen; zudem hat

die versicherte Person ein Recht zur vorgängigen Fragestellung (BGE 139 V 349

E. 5.1 S. 354 mit Hinweisen).

6.2

Im vorliegenden Fall teilte die

Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer nach Rücksprache mit dem RAD am

19.

November 2015 mit, zur Klärung der Leistungsansprüche sei eine bidisziplinäre

medizinische Begutachtung notwendig. Als Begutachtungsstelle werde das J.___

vorgeschlagen, wobei die medizinische Untersuchung die Fachbereiche

«Psychiatrie» (Dr. med. K.___) und «Rheumatologie» (Dr. med. L.___)

umfasse. Triftige Einwendungen gegen eine oder mehrere Gutachtenspersonen und

allfällige Zusatzfragen könnten bis 4. Dezember 2015 schriftlich

eingereicht werden (IV-Nr. 89). In der Folge erhob der Beschwerdeführer

innert Frist weder Einwände gegen die vorgeschlagenen Gutachter noch gegen die

Beschränkung auf die zwei genannten Fachdisziplinen. Dies wird von keiner Seite

bestritten.

Dem erst im vorliegenden Beschwerdeverfahren

geltend gemachten Einwand des Beschwerdeführers, es liege hier kein Anwendungsfall

vor, bei welchem die Beschwerdegegnerin ausnahmsweise ein Gutachten mit nur

zwei medizinischen Fachrichtungen in Direktvergabe hätte einholen dürfen, kann

nicht gefolgt werden. Gemäss den vorliegenden Berichten der behandelnden Ärzte (Bericht

der Klinik M.___ vom 18. Februar 2011, Berichte von Dr. med. N.___

vom 23. März 2015 und 25. Februar 2016, Berichte von Dr. med. O.___

vom 1. März, 12. September 2012 und 1. Oktober 2015, Bericht des

P.___ vom 26. März 2012 und Bericht von Dr. med. E.___ vom

28.

Juni 2015; vgl. E. II. 9. hiernach) stehen das chronische Schmerzsyndrom,

die depressive Symptomatik sowie die Rückenbeschwerden des Beschwerdeführers im

Vordergrund. Diese Beschwerden weisen klar in die Fachbereiche der Rheumatologie

und Psychiatrie. Die als beginnend und diskret bezeichnete Gonarthrose, der

Status nach Supraspinatustendinopathie, die Handwurzelarthrose sowie

Hüftbeschwerden werden ebenfalls durch den Fachbereich der Rheumatologie

abgedeckt; für die Anordnung einer zusätzlichen orthopädischen Begutachtung

bestand demnach kein Anlass. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten,

grundsätzlich gut behandelbaren weiteren Leiden (Diabetes mellitus, Bluthochdruck,

Übergewicht, Fettstoffwechselstörung, Vitamin-D-Mangel, Harnblasenspeicher- und

Entleerungsstörung, dermatologische Beschwerden) rechtfertigen keine zusätzliche

internistische Begutachtung, kommt diesen Beschwerden hier doch eine

untergeordnete Bedeutung zu (vgl. Beschwerdebeilagen Nr. 5). Angesichts

der vorliegenden medizinischen Situation besteht auch kein besonderer

arbeitsmedizinischer oder eingliederungsbezogener Klärungsbedarf, der eine

Abklärung in zusätzlichen Fachbereichen erfordern würde. Es gilt festzuhalten,

dass weder bei der Begutachtung Untersuchungen in jede erdenkliche Richtung

noch bei der Darlegung des medizinischen Sachverhalts eine Auseinandersetzung

mit jedem anamnestisch dokumentierten Befund erforderlich sind. Vielmehr genügt

es, wenn ein Gutachten im Hinblick auf die gesundheitlichen Beeinträchtigungen

und die darauf beruhende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auf das Wesentliche

beschränkt wird, solange es einleuchtet, begründet und nachvollziehbar ist (Urteil

des Bundesgerichts 9C_423/2010 vom 17. Juni 2010 E. 3.2.4). Mit der Veranlassung

des vorliegenden rheumatologischen und psychiatrischen J.___-Gutachtens hat

sich die Beschwerdegegnerin auf die wesentlichen Fachbereiche beschränkt; sodann

ist das begründete Gutachten nachvollziehbar und leuchtet ein. Im Weiteren

liegt es im Ermessen der begutachtenden Ärzte zu entscheiden, ob neue

Abklärungen erforderlich sind, um den Gesundheitszustand der versicherten

Person beurteilen zu können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_68/2014 vom

2.

Juni 2014 E. 3.3 mit Hinweis). Es bestehen vorliegend keine

Hinweise, dass die begutachtenden Ärzte – neben der durchgeführten rheumatologischen

und psychiatrischen – auch eine internistische, orthopädische und/oder neurologische,

somit polydisziplinäre Begutachtung, als erforderlich erachtet hätten. Der

Einwand des Beschwerdeführers, die Polymorbidität und das Alter des

Beschwerdeführers hätten eine polydisziplinäre Begutachtung erfordert, vermag nicht

zu überzeugen.

7.

Der Beschwerdeführer lässt

sodann vorbringen, das J.___-Gutachten falle auch ausser Betracht, weil die

mono- und bidisziplinären Gutachten dieser MEDAS dem Anschein nach nicht

ergebnisoffen ausfielen, sondern dem Anschein nach immer zu einer

Rentenablehnung führten (Beschwerde, S. 13 Ziff. 12).

Soweit der Beschwerdeführer geltend

macht, mono- und bidisziplinäre Gutachten des J.___ seien dem Anschein nach generell

nicht ergebnisoffen und daher abzulehnen, ist darauf hinzuweisen, dass sich das

Ablehnungsrecht nur auf die Ärztinnen und Ärzte des J.___ beziehen kann, nicht

aber auf die Abklärungsstelle als Institution (Urteil des Bundesgerichts

9C_134/2011 vom 6. Juni 2011 E. 1 mit Hinweis). Demnach kann auch

nach einer allfälligen Herausgabe der vom Beschwerdeführer verlangten Ergebnisse

der Gutachtertätigkeit dieser Gutachterstelle nicht abgeleitet werden, damit

könne die Frage nach der Ergebnisoffenheit der J.___-Gutachter beantwortet

werden. Vielmehr ist entscheidend, dass das Ergebnis einer konkreten

Begutachtung durch eine bestimmte Ärztin oder einen bestimmten Arzt nach wie

vor als offen und nicht vorbestimmt erscheint.

Nach der Rechtsprechung gelten für

Sachverständige grundsätzlich die gleichen Ausstands- und Ablehnungsgründe, wie

sie für Richter vorgesehen sind. Danach ist Befangenheit anzunehmen, wenn

Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit zu

erwecken. Bei der Befangenheit handelt es sich allerdings um einen inneren

Zustand, der nur schwer bewiesen werden kann. Es braucht daher für die

Ablehnung nicht nachgewiesen zu werden, dass die sachverständige Person

tatsächlich befangen ist, es genügt vielmehr, wenn Umstände vorliegen, die den

Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen

vermögen. Bei der Beurteilung des Anscheins der Befangenheit und der Gewichtung

solcher Umstände kann jedoch nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei

abgestellt werden. Dass Misstrauen muss vielmehr in objektiver Weise als

begründet erscheinen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den

Arztgutachten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit

des Gutachters ein strenger Massstab anzusetzen (BGE 132 V 93 E. 7.1

S. 110).

Im vorliegenden Fall bestehen keine

Hinweise, welche den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der

Voreingenommenheit der J.___-Gutachter Dres. med. K.___ und L.___ objektiv zu

begründen vermögen. Insbesondere kann nicht gesagt werden, die Sachverständigen

hätten ihre Berichte nicht neutral und sachlich abgefasst. Dies wird vom

Beschwerdeführer denn auch nicht geltend gemacht. Eine von anderen mit dem

Beschwerdeführer befassten Ärzten abweichende Beurteilung vermag die

Objektivität der begutachtenden Fachärzte nicht in Frage zu stellen. Es gehört

vielmehr zu ihren Pflichten, sich kritisch mit dem Aktenmaterial

auseinanderzusetzen und eine eigenständige Beurteilung abzugeben. Auf welche

Einschätzung letztlich abgestellt werden kann, ist eine im Verwaltungs- und

allenfalls Gerichtsverfahren zu klärende Frage der Beweiswürdigung (BGE 132 V 93

E. 7.2.2 S. 110 f.). Nach dem Gesagten zielt der Einwand des

Beschwerdeführers, das bidisziplinäre J.___-Gutachten vom 22. Januar 2016

sei dem Anschein nach nicht ergebnisoffen ausgefallen, ins Leere.

8.

Im

Folgenden ist zu prüfen, ob seit dem rechtskräftigen Einspracheentscheid

vom 25. April 2005 (IV-Nr. 49) eine relevante gesundheitliche

Verschlechterung des Beschwerdeführers eingetreten ist. Dazu ist der

medizinische Sachverhalt darzulegen, wie er dem vorerwähnten

Einspracheentscheid zu Grunde lag:

8.1

Dem Bericht der F.___ über das

Erstgespräch vom 2. und 21. Juni 2004 kann entnommen werden, dass der

Beschwerdeführer von seinem Hausarzt Dr. med. E.___ aufgrund einer schweren,

chronifizierten und therapieresistenten Somatisierungsstörung zur

psychiatrischen Beurteilung dem psychiatrische Ambulatorium [...] zugewiesen

wurde. Die Diagnose lautete auf eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung

(ICD-10 F45.4). Zur Beurteilung wurde angegeben, die chronischen, sich

verschlechternden und ausbreitenden Schmerzen des Bewegungsapparates, welche

keinen adäquaten somatischen Befund aufwiesen, seien unter einer anhaltenden

somatoformen Schmerzstörung einzuordnen. Die Krankheitsentwicklung vor ca. vier

Jahren habe mit somatischen Beschwerden wahrscheinlich als Folge der schweren

körperlichen Arbeit angefangen. Trotz wiederholten Therapieversuchen sei es zur

Verschlechterung der Symptomatik und Entwicklung einer affektiven Störung

gekommen. Eine wichtige Rolle bei der Krankheitsentwicklung spiele

wahrscheinlich die Selbstwertproblematik des Patienten, welcher nicht in der

Lage sei, seine Familie zu ernähren, was zu inneren Konflikten führe (IV-Nr. 34

S. 2 f.).

8.2

Dem Bericht von Dr. med. E.___

vom 27. Dezember 2004 kann entnommen werden, der Beschwerdeführer sei seit

Januar 2003 bei ihm regelmässig in seiner Sprechstunde in Therapie. In dieser

Zeit habe er den Patienten intensiv kennenlernen können. Der Patient leide

weiterhin an einer nun offensichtlich anhaltenden, schwer chronifizierten,

therapieresistenten und unüberwindbaren somatoformen Schmerzstörung

(IV-Nr. 44 S. 45).

8.3

Im Bericht vom 12. Mai 2005

hielt der Hausarzt unter Angabe der vorerwähnten Diagnosen fest, der

Beschwerdeführer empfinde seine Schmerzen dermassen quälend und kaum

aushaltbar, dass er immer wieder Linderung durch seine Therapien erwarte. Diese

schwere Erkrankung habe sich bei diesem bedauernswerten Patienten auf eine

schwere Art chronifiziert, sodass sie eben nicht überwindbar sei

(IV-Nr. 50 S. 56).

8.4

Vom 18. Oktober bis

7.

November 2005 war der Beschwerdeführer in der G.___, [...],

hospitalisiert. Es wurden folgende Diagnosen gestellt: «1. Chronifiziertes

generalisiertes weichteilrheumatisches Schmerzsyndrom mit/bei:

Somatisierungsstörung mit depressiver Reaktion; 2. Anamnestisch ASS- und

Celebrex-Unverträglichkeit». Im Weiteren wurde angegeben, der Beschwerdeführer

sei zur intensiven stationären Rehabilitation zugewiesen worden. Klinisch habe

neben 11 von 18 positiven Fibromyalgiepunkten eine diffuse, stark ausgeprägte

Druckdolenz über der gesamten Wirbelsäule und diffus an der Muskulatur

bestanden. Die einzelnen Wirbelsäulenabschnitte seien schmerzbedingt

bewegungseingeschränkt gewesen. Zusätzlich habe der Patient eine

schmerzbedingte Einschränkung der aktiven Schulterbewegung bei passiv

unauffälligem Befund und eine schmerzbedingte Kraftminderung der oberen

Extremität links gezeigt. Ausser Parästhesien im Bereich des medialen

Oberschenkels und dorsalen Unterschenkels bds. sei die Oberflächensensibilität

unauffällig gewesen. Die Muskeleigenreflexe seien symmetrisch auslösbar

gewesen, der Lasègue bds. sei negativ gewesen. Es seien noch Zeichen für eine

Schmerzausweitungssymptomatik, möglicherweise einer Schmerzverarbeitungsstörung

vorgelegen. Der Patient sei mit täglicher physiotherapeutischer Einzeltherapie

und täglicher stabilisierender Rückengymnastik im Trockenen sowie im

Bewegungsbad behandelt worden. Flankierend habe er eine physikalische Therapie

mit warmen Wickeln lumbal und nuchal erhalten. Es sei eine Instruktion in der

Rückenschule und eine ergonomische Beratung erfolgt. Zusätzlich habe der

Patient initial an der Entspannungsgruppe teilgenommen. Es seien auch

psychologische Einzelgespräche geführt worden mit dem Schwerpunkt von

Schmerzverarbeitungsstrategien und Erlernen von Entspannungstechniken. Die

Analgesie sei mit Paracetamol durchgeführt worden. Trotz der multimodalen und

beschwerdeangepassten Therapie habe kein wesentlicher Durchbruch bei der

Beschwerdereduktion erzielt werden können. Der Patient sei mit der

Rehabilitation nur mässig zufrieden gewesen und habe sich von den Therapien

mehr erhofft. Es hätten weiterhin subjektiv starke Schmerzen im Bereich des

gesamten Bewegungsapparates bestanden. Bei der Austrittsuntersuchung sei weder

eine Verbesserung der Beweglichkeit noch der Schmerzen eruierbar gewesen. Der

neurologische Status sei im Vergleich zum Eintritt unverändert gewesen. Vom 18. Oktober

bis 7. November 2005 habe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden;

danach sei aus rheumatologischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 50 % für

leichte Arbeit gegeben (IV-Nr. 55).

8.5

Dem rechtskräftigen Urteil des

Versicherungsgerichts vom 18. August 2006 () können im Wesentlichen folgende

Erwägungen entnommen werden (IV-Nr. 58 S. 7 ff., E. II. Ziff. 4b,

c und 5):

b) ….. Nebst der somatoformen Schmerzstörung wurden

beim Beschwerdeführer keine weiteren psychisch ausgewiesenen Diagnosen

gestellt. Im Bericht des Ambulatoriums [...] wird ausschliesslich die Diagnose

einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (F45.4) abgegeben. Auch Dr. E.___

macht in seinen Berichten keine weiteren psychischen Krankheitsbilder geltend.

Die vom Beschwerdeführer angegebene Diagnose von Dr. med. B. Q.___ vom

21.7.2000

vermag daran nichts zu verändern. Dr. Q.___ diagnostizierte zwar

eine anhaltend somatoforme Schmerzstörung mit psychovegetativer Symptomatik.

Bei letzterer Diagnose handelt es sich jedoch nicht um eine solche, welche die

obigen Voraussetzungen des wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystems

erfüllt.

Somit bleibt zu prüfen, ob

beim Beschwerdeführer andere qualifizierte, mit gewisser Intensität und

Konstanz erfüllte Kriterien vorliegen, welche die Unzumutbarkeit einer

willentlichen Schmerzüberwindung begründen.

- Chronische körperliche

Begleiterkrankungen und mehrjähriger Krankheitsverlauf bei unveränderter oder

progredienter Symptomatik ohne längerfristige Remission können in den Akten

nicht ausgemacht werden. Anlässlich des ersten Rentengesuchs stellte Dr. med.

C.___ unbestrittenermassen fest, dass der Beschwerdeführer somatisch gesund

sei. Es liegen seit dieser Einschätzung keine Arztberichte vor, welche ein

somatisches Krankheitsbild feststellten. Eine Verschlechterung des somatischen

Gesundheitszustandes ist auch den Berichten von Dr. E.___ oder dem

Ambulatorium [...] nicht zu entnehmen. Wenn der Beschwerdeführer auf das von

den Ärzten der G.___ am 22.11.2005 diagnostizierte weichteilrheumatische

Schmerzsyndrom verweist, kann darauf ebenfalls nicht abgestellt werden. Wie die

Vorinstanz zu Recht erläutert, ist diesem Bericht kein hoher Beweiswert

zuzuerkennen. Aufgrund fehlendem Bezug auf die Vorakten muss davon ausgegangen

werden, dass diese den Ärzten nicht vorgelegen haben und sie sich damit nicht

auseinandersetzen konnten. Es ist folglich nicht nachvollziehbar, ob überhaupt,

und wenn ja, seit wann beim Beschwerdeführer ein weichteilrheumatisches

Schmerzsyndrom vorliegt. Aufgrund konstanter Rechtsprechung hat der

Versicherungsrichter den Sachverhalt zu beurteilen, wie er sich im Zeitpunkt

des Einspracheentscheides präsentierte. Da der Bericht der G.___ aufgrund eines

Aufenthaltes zwischen dem 18.10. und 7.11.2005 ergangen ist und nicht ausführt,

dass dieser somatische Befund und die angeblich daraus folgende 50%ige

Arbeitsunfähigkeit bereits im April 2005 vorgelegen habe, kann darauf nicht

abgestellt werden.

- Ein ausgeprägter

sozialer Rückzug in allen Lebenslagen des Beschwerdeführers hat nicht

stattgefunden. Gemäss eigener Angaben gegenüber den Ärzten des Ambulatoriums […]

pflegt er wenige soziale Kontakte, sporadisch zu seinen Geschwistern sowie zu

einem Nachbarn (IV-St. Beleg Nr. 34). Ebenfalls verfügt er über einen

Führerausweis, welchen er erst im Februar 2005 hat erstellen lassen (IV-St.

Beleg Nr. 48). Dies sind klare Belege dafür, dass es beim Beschwerdeführer

nicht zu einem umfassenden sozialen Rückzug mit gleichsam apathischem Verharren

in sozialer Isolation gekommen ist.

- Beim Beschwerdeführer

liegt auch kein unüberwindbarer primärer Krankheitsgewinn vor. Ausser dem von

Dr. med. D.___ in seinem Gutachten vom 8.5.2001 festgestellten, aber

rechtlich unbeachtlichen Krankheitsgewinn (keine strengen Arbeiten mehr

ausführen), welcher sich als invaliditätsfremder Faktor erweist, wird vom

Beschwerdeführer diesbezüglich nichts weiteres vorgebracht.

- Von unbefriedigenden

Behandlungsergebnissen trotz konsequent durchgeführter Behandlungsbemühungen

kann im vorliegenden Fall nicht gesprochen werden. Dem Bericht des

Ambulatoriums [...] ist zu entnehmen, dass die erforderliche medikamentöse

Behandlung mit Antidepressiva sistiert wurde, da der Beschwerdeführer die

Einnahme verweigerte und eine Wirkung ausblieb. Dass dies aufgrund einer

Übermedikation erfolgt sein soll, entspricht einer Parteibehauptung, welche

durch die Akten keineswegs gestützt wird. Vielmehr ist davon auszugehen, dass

die Ärzte die nötige Medikation korrekt verschreiben. Der Beschwerdeführer

verweist weiter auf den Bericht von Dr. med. C.___ vom 12.2.2001, welche

eine Therapieresistenz auf Physiotherapien und medikamentöse Massnahmen,

einschliesslich Antidepressiva festhielt. Diese nicht näher ausgeführte und

erläuterte Behauptung vermag vorliegend nicht zu überzeugen. Einerseits führt

Dr. med. C.___ nicht weiter aus, welche medikamentösen Behandlungen sie

erfolglos vorgenommen habe. Andererseits wird die Therapieresistenz in späteren

Berichten nicht gestützt. Vielmehr wurde bereits im Vorfeld der Erstgespräche

im Juni 2004 eine medikamentöse Behandlung mit Antidepressiva durchgeführt. Und

auch die Ärzte des Ambulatoriums empfehlen eine Therapie mit Antidepressiva,

was dafür spricht, dass diese von einem zu erwartenden Erfolg ausgehen und

somit eine Resistenz eher ausschliessen.

Somit gibt es keine

hinreichenden Gründe für die Annahme, dem Beschwerdeführer würden die

psychischen Ressourcen fehlen, um trotz seiner Schmerzen eine leichte Tätigkeit

auszuüben; vielmehr ist in diesem Rahmen von der Überwindbarkeit dieser

Schmerzen auszugehen und ihm eine volle Arbeitstätigkeit zuzumuten.

c) Dem vom

Beschwerdeführer erhobenen Vorwurf der mangelnden Abklärung des medizinischen

Sachverhalts durch die IV-Stelle und der damit erfolgten Verletzung des Gebots

der Rechtsgleichheit und der Rechtsverweigerung kann nicht gefolgt werden. Die

Vorinstanz hatte einen Arztbericht sowie ein psychiatrisches Gutachten im

Rahmen des ersten Anmeldeverfahrens eingeholt. Die vom Beschwerdeführer im

zweiten Gesuch geltend gemachte Verschlechterung des Gesundheitszustandes hat

sie berücksichtigt und die gesamten Akten Dr. med. R.___ vom Regionalen

ärztlichen Dienst der Invalidenversicherungsstelle vorgelegt. Dieser hat die

medizinische Situation des Beschwerdeführers im Aktenbericht vom 12.8.2004

festgehalten. Dieser Bericht erfüllt die Beweisanforderungen an einen

Aktenbericht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung, da keine

widersprüchlichen Arztberichte vorlagen und es im Wesentlichen nur um die

ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts

ging (EVG U 45/05). Den daraus gefolgerten Ausschluss einer Unüberwindbarkeit

der somatoformen Schmerzstörung führte die Vorinstanz rechtmässig durch,

weshalb sie im Rahmen der antizipierten Beweiswürdigung auf die Vornahme

weiterer Abklärungen verzichten konnte (vgl. BGE 124 V 94). ….

5.

Aus den

vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass eine invalidisierende somatoforme

Schmerzstörung, welche die Kriterien einer ausnahmsweise annehmbaren

Unüberwindbarkeit erfüllen würde, nicht vorliegt. Vielmehr ist dem

Beschwerdeführer eine volle Arbeitstätigkeit mangels anderweitiger somatischer

oder psychischer Befunde zumutbar. Ein rentenbegründendes Surrogat liegt

folglich nicht vor, weshalb sich die Beschwerde trotz umfangreichen,

gegenteiligen Ausführungen als unbegründet erweist und abzuweisen ist. Nach

Massgabe der ärztlichen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit darf nun erwartet

werden, dass der Beschwerdeführer die nötigen Willensanstrengungen unternimmt,

seine ärztlich attestierte Arbeitsfähigkeit zu verwerten. Es ist nämlich

durchaus möglich, dass die Verweigerung einer Rente den Beschwerdeführer von

seiner psychogenen Störung befreit und ihn auf diese Weise veranlasst, die

Erwerbsfähigkeit wieder zu erlangen, weil der erwartete Krankheitsgewinn

(Rente) wegfällt. Jedenfalls ist solange keine Rente auszurichten, als eine

Anstrengung des Beschwerdeführers zur Verwertung der Resterwerbsfähigkeit

erwartet werden kann.

9.

Der aktuelle medizinische

Sachverhalt präsentiert sich wie folgt:

9.1

Vom 27. Dezember 2010 bis

18.

Februar 2011 war der Beschwerdeführer in der Klinik S.___ hospitalisiert.

Die Diagnosen lauteten wie folgt: «1. Somatoforme, autonome

Funktionsstörung, mehrere Organe und Systeme betroffen (ICD-10: F45.3); 2. Angst

und depressive Störung gemischt (ICD-10: F41.2)». Als Nebendiagnose wurde eine

Gonarthrose mit Status nach einer Knieoperation rechts im Jahr 1979 sowie eine

Knieoperation links im Jahr 2006 angegeben. Zum Prozedere wurde ausgeführt, der

Patient werde in psychisch stabilisiertem Zustand bei leichtgradiger Besserung

der Schmerzproblematik und verbesserter Mobilität in die hausärztliche

Behandlung entlassen. Der Patient werde durch die behandelnde Psychiaterin

weiterhin betreut und nehme auch an ergotherapeutischen Angeboten der Klinik

teil (Bericht vom 18. Februar 2011, IV-Nr. 76 S. 16 f.).

9.2

Vom 24. Februar bis zum

1.

März 2012 war der Beschwerdeführer in der I.___ in stationärer

wirbelsäulenchirurgischer Behandlung. Gemäss dem Bericht vom 1. März 2012

lautete die Diagnose wie folgt: «Foraminäre Stenose und sequestrierte

Diskushernie LWK5/SW1 rechts mit Nervenwurzelkompression. Im Weiteren wurden

verschiedene Nebendiagnosen (generalisierte Angststörung im Rahmen einer

depressiven Symptomatik bei langjährig vorbestehendem chronischem

Schmerzsyndrom, arterielle Hypertonie, Vitamin-D-Insuffizienz) gestellt. Die

operative Behandlung (Hemilaminektomie LWK5 rechts, Sequestrektomie,

Nukleotomie und Foraminotomie LWK5/SW1 rechts mit Neurolyse S1 rechts) erfolgte

am 24. Februar 2012. Dr. med. O.___ hielt zu den Beschwerden und

pathologischen Befunden bei Aufnahme fest, der Patient leide seit etwa drei

Monaten nun zusätzlich zu seinem bekannten wandernden Ganzkörperschmerz

verstärkt und progredient unter rechtsseitigen Lumboischialgien mit einer

Schmerzausstrahlung in den lateralen Ober- und Unterschenkel verbunden mit

Dysästhesien in der Schmerzstrasse. Intermittierend verspüre er eine

Beinschwäche rechts und könne zur Zeit nur noch mit Gehstützen laufen.

Sphinkterstörungen von Blase oder Mastdarm seien bisher nicht aufgetreten.

Die Beurteilung des Gesamtverlaufes

lautete dahingehend, in Anbetracht der röntgenologischen Befunde und der

entsprechenden S1-Symptomatik des Patienten habe sich die Indikation für eine

operative Massnahme ergeben. Der postoperative Verlauf sei regelrecht gewesen.

Der Patient sei früh mobilisiert worden und habe täglich physiotherapeutische

Übungsbehandlungen erhalten. Zum Befund bei Entlassung wurde erwähnt, die

präoperativen neurologischen Symptome seien in Rückbildung begriffen. Es

bestünden keine manifesten Paresen. Die Hypästhesie entspreche dem Dermatom S1 rechts

distal. Der Patient sei an Gehstützen selbstständig gehfähig (IV-Nr. 76

S. 7 ff.).

9.3

Vom 1. bis 13. März 2012

war der Beschwerdeführer im P.___ hospitalisiert. Laut Bericht vom

26.

März 2012 lauteten die Diagnosen wie folgt: «1. St.n. Hemilaminektomie

LWK 5 rechts, Sequestrektomie, Nukleotomie und Foraminotomie LWK5/SWK1

rechts mit Neurolyse S1 rechts am 24.2.2012 (Dr. S. O.___) bei foraminärer

Stenose und sequestrierter Diskushernie LWK5/SWK 1 rechts mit

Nervenkompression; 2. Generalisierte Angststörung im Rahmen einer

depressiven Symptomatik bei langjährigem vorbestehendem chronischem

Schmerzsyndrom; 3. Metabolisches Syndrom, arterielle Hypertonie,

Adipositas, Dyslipidämie; 4. Dyslipidämie». Zur Beurteilung und zum Verlauf

wurde im Wesentlichen angegeben, der Patient sei postoperativ zur weiteren

Rehabilitation zugewiesen worden. Initial habe beim Patienten ein Ruhe- sowie

ein Bewegungsschmerz bestanden, weshalb mit einer Schmerztherapie begonnen

worden sei. Es sei nur eine sehr mässige Schmerzbesserung eingetreten, sodass

auch unter physiotherapeutischen Massnahmen der Schmerz stets im Vordergrund

gestanden sei. Der Patient habe mittels zwei Unterarmgehstöcken 100 Meter

bewältigen können. Trotz stetiger Anpassung der analgetischen Therapie habe der

Patient vermehrte Schmerzen in der Trochanter major-Region angegeben, die unter

physiotherapeutischen Massnahmen schwer zu therapieren gewesen seien. Bei der

Entlassung habe sich die Fortbewegung, der Transfer sowie das Ankleiden

verbessert. Bei mangelnder Möglichkeit der Therapierbarkeit bei chronischem

Rückenschmerzpatienten sei die Rehabilitation gestoppt worden (IV-Nr. 76

S. 10 ff.).

9.4

Dr. med. Dipl. Psych. O.___,

Praxis für Neurochirurgie, hielt in ihrem Bericht vom 12. September 2012

fest, in den vergangenen Monaten sei sowohl durch spezielle konservative

schmerztherapeutische Massnahmen als auch durch eine operative Intervention bei

vorliegender sequestrierter Diskushernie zumindest eine lokale

Beschwerdelinderung erzielt worden. Nun beklage der Patient schon seit längerer

Zeit Schmerzen und ein Blockadegefühl im Bereich der linken Hüfte, weswegen ein

Arthro-MRI veranlasst worden sei, welches ein femoroacetabuläres Impingement

gezeigt habe. Daraufhin sei im weiteren Verlauf eine Hüftinfiltration links

durchgeführt worden, welche für etwa 5 Tage eine deutliche Beschwerdebesserung

gebracht habe (IV-Nr. 76 S. 15).

9.5

Dem fachpsychiatrischen Bericht der

M.___ (Dr. med.N.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie) vom

23.

März 2015 (Beurteilung vom 19. März 2015) kann im Wesentlichen

entnommen werden, der Patient befinde sich seit dem 6. September 2011 bei

ihr in ambulanter psychiatrisch-psychotherapeutischer (muttersprachlicher)

Behandlung. Zuvor habe sich der Patient in den Jahren 2008 und 2010 in

stationärer Behandlung in der psychosomatischen Station der Klinik S.___

befunden. Vor dem Hintergrund der progredient verlaufenden

Krankheitsentwicklung sei es trotz mehreren stationären Behandlungen und

Operationen zu keiner namhaften Verbesserung des Zustandsbildes gekommen,

weswegen auf Empfehlung der damaligen behandelnden Ärzte eine Anmeldung bei der

IV vorgenommen worden sei. Ein Arbeitstraining und ein Integrationskurs seien

nach 6 Monaten abgebrochen worden. Subjektiv beklage der Patient phänomenologisch

ein schwer- bis mittelgradiges depressives Zustandsbild. Im Vordergrund der

aktuellen Beschwerdebezeichnung stünden neben Schmerzen eine allgemeine

Erschöpfung und leichte Erschöpfbarkeit, Nervosität, aggressive Impulse und

Impulsdurchbrüche, Angst, Anspannung und kognitive Störungen. Objektiv wirke

der Patient angespannt und belastet, im Untersuchungsgang sei er kooperativ,

wach und allseits orientiert. Psychomotorisch sei er etwas verlangsamt. Es

bestehe ein unauffälliges Sprechverhalten und die Grundstimmung sei bedrückt,

deutlich zum depressiven Pol verschoben. Es bestehe eine Affektlabilität.

Situativ sei eine schwere Einschränkung der affektiven Modulationsfähigkeit

festzustellen.

Die zusammenfassende Beurteilung lautete

dahingehend, der Patient befinde sich seit Jahren in

psychiatrisch-psychotherapeutischer (muttersprachlicher) Behandlung. Aufgrund

der objektivierbaren Verschlechterung sei durch die behandelnde Psychiaterin

(Dr. med. N.___) eine Intensivierung des aufsuchenden Angebotes

(psychiatrische Spitex) verordnet worden. Diagnostisch sei das Zustandsbild als

chronisch-generalisierte Schmerzkrankheit, mittelschwere bis schwere depressive

Störung und schwere posttraumatische Belastungsstörung mit zum Teil konver-sionsneurotischen

Symptomen eingeordnet worden. Der Patient sei psychopharmakologisch im Sinne

einer schwergradigen Erkrankung eingestellt und werde dementsprechend behandelt.

Beim Patienten liessen sich anamnestisch explorativ, im Sinne von

Anhaltspunkten, biopsychologische Ursachen sowie biographische

Entwicklungsparameter für strukturelle Vulnerabilität bzw. störungsspezifische

Psychodynamik feststellen. Klinisch-phänomenologisch und psychopathometrisch

liessen sich im Rahmen der Verlaufsbeurteilung und unter Würdigung der

Aktenlage auch vor dem Hintergrund der zwischenzeitlich gewonnenen Erkenntnisse

kriterienlogisch Indizien für das Vorliegen folgender psychiatrischer Diagnosen

feststellen: Rezidivierende depressive Störung mit Somatisierung und

intermittierenden präsuizidalen Phasen und konversionsneurotischen Symptomen

ICD-10 33.2, posttraumatische Belastungsstörung mit psychotischen Symptomen

PTBS ICD-10 F43.1 sowie anhaltende somatoforme Schmerzstörung F45. Das aktuelle

Beschwerdebild des Patienten entspreche einer mittelgradigen (depressiven)

psychischen Beeinträchtigung bei komorbiden psychischen Störungen mit St.n.

psychotischer Symptombildung. Das Beschwerdebild erscheine klinisch

phänomenologisch und kriterienlogisch mit den obgenannten Diagnosen am besten

erfasst, wobei es sich hier um eine syndromale Erfassung handle. Aufgrund des

Verlaufs und der ausbleibenden namhaften Verbesserung trotz massiver Bemühungen

sowohl therapeutisch als auch durch den mitwirkenden Patienten sei es in den

letzten Monaten zu einer progredienten Verschlechterung des Zustandsbildes

gekommen (IV-Nr. 74 S. 3 ff.).

9.6

Dr. med. E.___ stellte in

seinem Bericht zu Handen der Beschwerdegegnerin vom 28. Juni 2015 folgende

Diagnosen: Verdacht auf Persönlichkeitsstörung, chronisches, nicht

überwindbares Somatisierungsproblem sowie verschiedene degenerative Probleme. Im

Weiteren hielt der Hausarzt fest, der Patient sei bei ihm seit vielen Jahren in

begleitender Therapie. Zu einer spezifischen Therapie sei der Patient zur

Psychologin und Neurochirurgin Dr. med. O.___ zugewiesen worden. Zudem sei

der Patient bei Dr. med. N.___ in psychiatrischer Therapie, welche dort

zudem in seiner Landessprache erfolgen könne. Aufgrund seiner nun langjährigen Begleitung

dieses Patienten komme er zum Schluss, dass hier eine Persönlichkeitsstörung

vorliege. Die Absicherung dieser Diagnose habe durch eine psychiatrische Stelle

zu erfolgen (IV-Nr. 82 S. 5).

9.7

Dr. med. O.___ gab in ihrem

Bericht zu Handen der Beschwerdegegnerin vom 1. Oktober 2015 folgende

Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit an: «Chronisches

Schmerzsyndrom mit Depression, bestehend seit Jahren». Der Gesundheitszustand

sei stationär. Ergänzende medizinische Abklärungen seien nicht angezeigt. Zur

Therapie wurde eine multimodale Schmerztherapie sowie eine psychologische

Betreuung empfohlen. Die Prognose sei stationär. Die bisherige Tätigkeit als Hilfsarbeiter

sei nicht mehr zumutbar. Leichte Tätigkeiten ohne grosse körperliche Belastung

mit vielen Ruhephasen seien dagegen im Rahmen von 2 bis 3 Stunden pro Tag

zuzumuten (IV-Nr. 85).

9.8

Dem bidisziplinären (rheumatologischen

und psychiatrischen) Gutachten des J.___, [...], vom 22. Januar 2016 kann

entnommen werden, dass der Beschwerdeführer dort am 11. Januar 2016

psychiatrisch (Dr. med. K.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie) und am 12. Januar

2016.

rheumatologisch (Dr. med. L.___, FMH Rheumatologie) im Beisein eines

Dolmetschers untersucht und begutachtet wurde. Die bidisziplinären Diagnosen

mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit lauteten wie folgt: «1. Chronisches

lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit pseudoradikulärer Ausstrahlung in die

rechte untere Extremität (ICD-10 M54.5), St.n. Hemilaminektomie LWK5 rechts, Sequestrektomie,

Nukleotomie und Foraminotomie LWK5/S1 rechts und Neurolyse S1 rechts am

24.02.2012

bei foraminärer Stenose und sequestrierter Diskushernie LWK5/S1

rechts mit Nervenkompression, Wirbelsäulenfehlform/-fehlhaltung (betonte

Lendenlordose, langgezogene deutlich betonte thorakale Hypokyphose mit partiell

fixierter Kyphose, konsekutiv HWS- sowie Schulterprotraktionsfehlstellung, erhebliche

muskuläre Dysbalance mit Abschwächung der gesamten abdominellen und

rückenstabilisierenden Muskelgruppen mit schmerzhaften reaktiven Myogelosen im

gesamten Nacken-Schultergürtel thorakal, lumbal, paravertebral im Beckengürtel,

Adipositas mit deutlich ausladendem Abdomen mit BMI von 31 kg/m2

bei allgemeiner muskulärer Dekonditionierung; 2. Diskret beginnende mediale

Gonarthrose bds. (ICD-10 M17.0), radiomorphologisch Hinweise auf

Chondrokalzinose rechts mehr als links (ICD-10 M11); 3. Radiomorphologisch

STT-Arthrose links (ICD-10 M25.5)». Die weiteren Diagnosen (1. leichte

depressive Episode [ICD-10 F32.0]; 2. Chronische Schmerzstörung mit

somatischen und psychischen Faktoren [ICD-10 F45.41], chronisches

multilokuläres therapieresistentes Schmerzsyndrom [ICD-10 R52.9]; 3. St.n.

Supraspinatustendinopathie gemäss Arthro-MRI 12/2003 [ICD-10 M75.4], aktuell

klinisch keine Impingement-Symptomatik objektivierbar) haben nach den

gutachterlichen Angaben keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit.

Im Rahmen der bidisziplinären

Beurteilung wurde im Wesentlichen ausgeführt, den subjektiv geklagten

somatischen Beschwerden entsprechend sei der Explorand auftragsgemäss am

Bewegungsapparat in der rheumatologischen Untersuchung evaluiert worden. Beim

Exploranden könne bei Status nach Voroperation im Jahr 2012 mit

Hemilaminektomie LWK5 rechts das chronische lumbospondylogene Schmerzsyndrom

festgestellt werden mit pseudoradikulärer Ausstrahlung in die rechte untere

Extremität, dies bei Wirbelsäulenfehlhaltung und muskulärer Dysbalance.

Beungünstigend sei auch die Adipositas mit dem ausladenden Abdomen zu erwähnen.

Zudem bestehe eine diskrete, beginnende mediale Gonarthrose beidseits sowie

radiomorphologisch eine STT-Arthrose links. Im Weiteren sei das chronische

multilokuläre therapieresistente Schmerzsyndrom mit verschiedenen Beschwerden ohne

Korrelat zu erwähnen. Hinsichtlich Arbeitsfähigkeit lasse sich ableiten, dass

regelmässig schwer und auch mittelschwer belastende Tätigkeiten nicht mehr

zumutbar seien. Für eine körperlich leichte bis selten mittelschwere,

wechselbelastende Tätigkeiten, verschiedentlich adaptiert, wie im Teilgutachten

dargelegt, bestehe aus rheumatologischer Sicht eine vollschichtige

Arbeitsfähigkeit. Es könne eine Leistungseinbusse von 25 % zuerkannt

werden bei erhöhtem Pausenbedarf und leicht reduziertem Rendement. Aus psychiatrischer

Sicht könne auf affektiver Ebene eine leichte depressive Episode festgestellt

werden. Die somatisch nicht ausreichend erklärbaren Befunde für die subjektiven

Limitierungen und Beschwerdeangaben könnten beschreibend einer chronischen

Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren zugeordnet werden. Die

Diskussion der Indikatoren ergebe, dass durch die Schmerzstörung keine

wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ableitbar sei. Die leichte

depressive Episode sei niederschwellig und erreiche nicht das Ausmass, dass die

Arbeitsfähigkeit tangiert sei. Somit bestehe aus psychiatrischer Sicht keine

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit.

Im Weiteren hielten die Gutachter fest, zusammenfassend

resultiere aus bidisziplinärer Sicht, dass beim Exploranden eine

Arbeitsunfähigkeit in schweren, anhaltend mittelschweren und nicht adaptierten

Tätigkeiten bestätigt werden könne. In leichten bis selten mittelschweren,

wechselbelastenden Tätigkeiten bestehe eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von

75.

%. Das Pensum könnte vollschichtig umgesetzt werden mit erhöhtem

Pausenbedarf von 10 bis 15 Minuten pro Stunde und leicht reduziertem Rendement.

Diese Einschätzung könne mit Sicherheit ab dem Januar 2016 bestätigt werden.

Eine Rückdatierung sei aufgrund der vorliegenden Aktenlage schwierig. Arbiträr

sei davon auszugehen, dass die aktuelle Arbeitsfähigkeit ab Januar 2013

anzunehmen sei, nach vorübergehend postoperativ aufgehobener Arbeitsfähigkeit

vom Februar 2012 bis längstens Dezember 2012. Noch vorher könne keine

wesentliche Einschränkung in adaptierten Tätigkeiten bestätigt werden. Zu

früheren ärztlichen Einschätzungen sei in den Teilgutachten Stellung bezogen

worden; allfällige Diskrepanzen seien diskutiert worden. Aus psychiatrischer

Sicht seien derzeit keine spezifischen Massnahmen vorzuschlagen. Bei einer

Verstärkung der Depression könnte auch die antidepressive Medikation wieder

eingesetzt werden. Aus rheumatologischer Sicht könnten bei verfestigter

therapieresistenter Beschwerdesituation und Selbstlimitierung keine speziellen

Massnahmen vorgeschlagen werden. Eine physiotherapeutische Anleitung zu Übungen

wäre theoretisch sinnvoll. Das offensichtlich nicht eingenommene Lyrica müsse

nicht weiter verordnet werden. Überhaupt sollte mit der Gabe von Schmerzmitteln

zurückhaltend umgegangen werden. Berufliche Massnahmen könnten

realistischerweise bei der vorhandenen subjektiven Krankheits- und

Behinderungsüberzeugung und dem fortgeschrittenen Erwerbsalter des Exploranden

nicht vorgeschlagen werden. Eine relevante Veränderung des Gesundheitszustands

sei wahrscheinlich anzunehmen, manifest seit dem Jahr 2012 bzw. unverändert

seit Anfang 2013 (IV-Nr. 95.1 S. 2 ff.).

9.9

Die behandelnde Psychiaterin,

Dr. med. N.___, hielt in ihrer Stellungnahme vom 25. Februar 2016 zum

vorerwähnten J.___-Gutachten fest, weder der aktuelle psychische Zustand des

Patienten noch seine Erfahrungen im Alltag seien im Gutachten abgebildet worden

(IV-Nr. 103 S. 2 ff.).

9.10

Der RAD-Arzt (Dr. med. T.___,

Facharzt Allgemeine Medizin FMH) hielt in seiner Stellungnahme vom

30.

März 2016 fest, die Stellungnahme der behandelnden Psychiaterin vom

25.

Februar 2016 stelle eine andere Beurteilung und vor allem Gewichtung des

gleichen Zustandes und der vom Gutachter zitierten anamnestischen

Aktivitätsangaben dar. Dennoch sei sie dem Gutachter zuzustellen, da es sich um

eine fachärztliche Diskussion handle (IV-Nr. 106 S. 2 f.).

9.11

Der psychiatrische J.___-Gutachter,

Dr. med. K.___, hielt in seiner Stellungnahme vom 5. April 2016 fest,

die behandelnde Psychiaterin mache keine wesentliche andere Beurteilung als

diejenige, die bereits während der Begutachtung vorgelegen sei und zu der im J.___-Gutachten

eingehend Stellung genommen worden sei. Am Gutachten könne deshalb auch

weiterhin festgehalten werden (IV-Nr. 108).

9.12

Zu den somatisch begründbaren

Schmerzen hielt Dr. med. K.___ in seiner Stellungnahme vom 21. Juni

2016.

noch fest, jene seien im psychiatrischen Teilgutachten eingehend

miteinbezogen worden. Es sei auch eine entsprechende Schmerzstörung diagnostiziert

worden. Zu den Indikatoren sei im psychiatrischen Teilgutachten Stellung

genommen worden. Die Einwände könnten das J.___-Gutachten nicht in Frage

stellen (IV-Nr. 110).

10.

10.1

Die Beschwerdegegnerin stützte

sich in der vorliegend angefochtenen Verfügung auf das J.___-Gutachten vom

22.

Januar 2016, die Stellungnahmen des psychiatrischen Gutachters vom

5.

April und 21. Juni 2016 sowie auf die Stellungnahme des RAD-Arztes

vom 30. März 2016 und legte dar, gemäss den medizinischen Abklärungen sei

dem Beschwerdeführer eine leichte, vorwiegend sitzende Tätigkeit weiterhin

vollumfänglich zuzumuten. In einer leichten, bis selten mittelschweren

Tätigkeit bestehe in einem vollen Pensum eine Leistungseinbusse von 25 %

aufgrund des erhöhten Pausenbedarfs und eines leicht reduzierten Rendements.

Eine Invalidität im Sinne des Gesetzes liege somit weiterhin nicht vor, weshalb

kein Anspruch auf IV-Leistungen bestehe. Der Invaliditätsgrad betrage 25 %

(IV-Nr. 116).

Der Beschwerdeführer lässt demgegenüber

geltend machen, das J.___-Gutachten sei (auch) in materieller Hinsicht nicht

beweiskräftig. So hätten sich beide Gutachter nicht wirklich mit den

Ergebnissen der Eingliederungsversuche, etwa bei der H.___ in den Jahren 2011

bis 2015 auseinandergesetzt. Die Zweifel an der gutachterlichen Einschätzung

einer Restarbeitsfähigkeit von 75 % seien vorliegend umso grösser, als der

Beschwerdeführer während Jahren bei der H.___ nicht über ein Arbeitspensum von

3.

Stunden pro Tag gekommen sei und schliesslich auch mit diesem Pensum

gescheitert sei. Eine Indikatorenprüfung, welche es dem Rechtsanwender erlauben

würde, verbindliche Aussagen zu entnehmen, fehle gänzlich. Auch die

anderslautende Beurteilung der behandelnden Psychiaterin werde weder

inhaltsbezogen noch kriterienorientiert diskutiert. Der psychiatrische

Gutachter habe auch seine Diagnosen nicht kriterienorientiert gestellt. Seine

Befunderhebung sei vollkommen rudimentär und er stelle einfach Diagnosen,

welche nicht nachvollziehbar seien. Schliesslich sei die Verständigung mit dem

Dolmetscher bei der psychiatrischen Begutachtung erschwert gewesen. Da die

einwandfreie Kommunikation zwischen Explorand und Gutachter bei einer

psychiatrischen Exploration unverzichtbar sei und das Fehlen derselben einen

massiven Mangel des Gutachtens darstelle, müssten diesbezüglich weitere

Abklärungen durch das Gericht erfolgen (Beschwerde, S. 14 ff.

Ziff. 13).

10.2

Im Folgenden ist zu prüfen, ob

dem von der Beschwerdegegnerin veranlassten bidisziplinären J.___-Gutachten vom

22.

Januar 2016 Beweiskraft zu kommt, und ob seit dem Einspracheentscheid

der Beschwerdegegnerin vom 25. April 2005 (IV-Nr. 49) eine relevante,

d.h. den Anspruch auf eine Invalidenrente begründende Verschlechterung des Gesundheitszustands

des Beschwerdeführers ausgewiesen ist.

11.

Das bidisziplinäre J.___-Gutachten

vom 22. Januar 2016 beruht auf den vollständigen Vorakten sowie auf den

spezialärztlichen Untersuchungen in den Disziplinen «Rheumatologie» und

«Psychiatrie». Die vom Beschwerdeführer angegebenen Beschwerden wurden durch

die Gutachter berücksichtigt und in ihre Beurteilung einbezogen. Die Expertise

konnte sich somit auf vollständige Grundlagen stützen. Die beiden Teilgutachter

geben jeweils die fachspezifische Anamnese, die Angaben des Beschwerdeführers

und die erhobenen Befunde wieder. Daraus werden die relevanten Diagnosen und

die Auswirkungen der Symptomatik auf die Arbeitsfähigkeit hergeleitet.

Schliesslich werden die Schlussfolgerungen der Begutachtungen wiedergegeben.

Das Gutachten trägt die Unterschrift der beteiligten Gutachter. Inhaltlich

gelangen die beiden Teilgutachter zu schlüssigen Ergebnissen, welche

nachvollziehbar hergeleitet werden. Die abweichenden Einschätzungen in den

medizinischen Vorakten wurden durch die Gutachter berücksichtigt und es ist

erkennbar, warum ihnen nicht oder nur teilweise gefolgt wurde. Das J.___-Gutachten

wird damit den durch die Rechtsprechung formulierten Anforderungen an eine

beweiskräftige medizinische Stellungnahme (BGE 125 V 351 E. 3a

S. 352) gerecht (vgl. E. II. 4.4 hiervor).

12.

12.1

Gemäss den Feststellungen der

Fachärzte im J.___-Gutachten vom 22. Januar 2016 ist aus psychiatrischer

Sicht seit dem Einspracheentscheid vom 25. April 2005 von einer weitgehend

unveränderten gesundheitlichen Situation auszugehen. Während die

Beschwerdegegnerin damals aufgrund der Aktenlage zum Schluss kam, die von den F.___

diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) könne im

Sinne der damals geltenden Rechtsprechung als überwindbar bezeichnet werden und

habe demnach keine leistungseinschränkende Wirkung (IV-Nr. 34 S. 2

f., 49 S. 3), was vom Versicherungsgericht mit rechtskräftigem Urteil vom 18. August

2006.

() bestätigt wurde (vgl. E. II. 8.5 hiervor), diagnostizierte

der psychiatrische J.___-Gutachter Dr. med. K.___ aufgrund seiner

Untersuchung vom 11. Januar 2016 eine leichte depressive Episode (ICD-10

F32.0) sowie eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen

Faktoren (ICD-10 F45.41), wobei sich beide Diagnosen zwar gegenseitig verstärken

könnten, ihnen aber keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zukomme. Dr. med.

K.___ hielt ausdrücklich fest, für die Diagnose einer anhaltenden somatoformen

Schmerzstörung nach ICD-10 fehlten deutlich schwere psychosoziale oder

emotionale Belastungsfaktoren, die als hauptsächlich ursächliche Einflüsse der

Schmerzen gelten könnten. In den F.___ sei im Jahr 2004 zwar die Diagnose einer

anhaltenden somatoformen Schmerzstörung gestellt worden, es sei jedoch keine

deutliche komorbide psychische Störung aufgeführt worden (vgl. IV-Nr. 34

S. 2 f.; IV-Nr. 95.1 S. 12 f.). Im Weiteren äusserte sich Dr. med.

K.___ dahingehend, die diagnostische Beurteilung der behandelnden Psychiaterin im

Jahr 2015 (rezidivierende depressive Störung mit Somatisierung, intermittierenden

präsuizidalen Phasen und konversionsneurotischen Symptomen [ICD-10 F33.2],

posttraumatische Belastungsstörung mit psychotischen Symptomen [ICD-10 F43.1]

und anhaltende somatoforme Schmerzstörung [ICD-10 F45]; vgl. IV-Nr. 74 S. 3

ff. und 79 S. 2 ff.) könne nicht nachvollzogen werden. Die Diagnose einer

posttraumatischen Belastungsstörung könne hier nicht gestellt werden. Sodann

sei die festzustellende depressive Episode unter genauer Berücksichtigung der

diagnostischen Kriterien nach ICD-10 leichtgradig ausgeprägt. Ein

rezidivierender Verlauf mit deutlichen Phasen von Verschlechterung,

Verbesserung und symptomfreien Intervallen sei zudem nicht erwiesen. Die

konversionsneurotische Symptomatik gehöre zur Schmerzstörung, indem sich die

psychosozialen Belastungen im Sinne der Abwehr in den Schmerzen ausdrückten.

Zusätzlich bestehe eine leichte depressive Episode im Rahmen der Chronifizierung

und unter den psychosozialen Belastungen. Dementsprechend attestierte der

psychiatrische Gutachter beim Beschwerdeführer in allen seinen Fähigkeiten

entsprechenden und aus somatischer Sicht angepassten Tätigkeiten eine 100%ige

Arbeitsfähigkeit ohne Leistungseinschränkung. Auch im Verlauf sei eine

Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht nicht erwiesen (IV-Nr. 95.1

S. 13 f. Ziff. 3.6 und 3.7). Demnach ist aus psychiatrischer Sicht

keine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustands ersichtlich.

12.2

Im rheumatologischen Fachbereich stellt

sich die gesundheitliche Situation jedoch insofern verändert dar, als der

Beschwerdeführer am 24. Februar 2012 von der Neurochirurgin Dr. med. O.___

am Rücken (Diskushernie) operiert wurde (vgl. IV-Nr. 76 S. 7). Der

rheumatologische J.___-Gutachter stellte verschiedene rheumatologische

Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (chronisches lumbospondylogenes

Schmerzsyndrom mit pseudoradikulärer Ausstrahlung in die rechte untere Extremität

[ICD-10 M54.5], diskret beginnende mediale Gonarthrose bds. [ICD-10 M17.0],

radiomorphologisch STT-Arthrose links [ICD-10 M25.5]) und hielt fest,

zusammenfassend bestehe somatisch orientiert ein Status nach der erwähnten

Diskushernienoperation vom 24. Februar 2012 mit persistierenden

lumbospondylogenen und pseudoradikulären Schmerzen mit Ausstrahlungen in das

rechte Bein sowie beginnende degenerative Veränderungen im Bereich der medialen

Kniegelenkskompartimente beidseits. Dr. med. L.___ äusserte sich jedoch

aufgrund seiner Untersuchung vom 12. Januar 2016 auch dahingehend, das

gesamte beklagte Ausmass der Beschwerden, die weitgehende Therapieresistenz trotz

einer ausgebauten Analgetika-Therapie inklusive zentral wirkenden Opioiden und

die Selbstlimitierung, indem nun seit bald 4 Jahren ein ausserhäusliches Gehen

nur an einem Rollator möglich sein soll, könne durch die gesamten

objektivierbaren somatischen Befunde in keiner Art und Weise adäquat erklärt

werden. Die gesamte Schmerzpräsentation und das Verhalten des Exploranden bei

der Anamnese und im Status liessen auf eine massive psychosoziale Überlagerung

des Schmerzbildes schliessen, wie dies bereits seit Jahren von verschiedenen

Fachärzten in diesem Sinne postuliert worden sei (IV-Nr. 95.1 S. 22

Ziff. 4.4).

Zur Arbeitsfähigkeit aus

rheumatologischer Sicht hielt Dr. med. L.___ fest, es bestehe einzig für

die ursprünglich erlernte berufliche Tätigkeit, gemäss Aktenlage als Schreiner,

sowie für sonstige körperlich regelmässig mittel- bis schwerbelastende berufliche

Tätigkeiten eine aufgehobene Arbeitsfähigkeit. Für eine körperlich leichte bis

selten mittelschwere, wechselbelastende berufliche Tätigkeit bestehe eine 75%ige

Arbeits- und Leistungsfähigkeit unter folgenden Arbeitsplatzbedingungen: An

einer vorwiegend sitzenden beruflichen Tätigkeit an einem ergonomisch gut

eingestellten Arbeitsplatz bestünden keinerlei Einbussen in Bezug auf fein- bis

selten grobmanuell verarbeitende Tätigkeiten in mehrheitlicher

Schulterneutralstellung. Dementsprechend seien rheumatologisch-theoretisch auch

industrielle Montagetätigkeiten in diesem Sinne gut vorstellbar. Dem

Exploranden sollte an einem Arbeitsplatz die Möglichkeit geboten werden, dass

er seine Arbeitsposition regelmässig selbstständig wechseln könne. Arbeiten mit

stereotypen Rotationsbewegungen oder in anhaltender Oberkörpervorneigeposition

seien zu vermeiden, ebenso repetitive Überkopfbewegungen mit den Armen.

Grundsätzlich sollte das Gehen in der Ebene ohne Rollator möglich sein. Es

bestehe keine fassbare Indikation, dass er ausser Haus einen Rollator benötige,

d.h. auch Gehtätigkeiten für kürzere Strecken in der Ebene seien dem

Exploranden aus rheumatologischer Sicht möglich. Dementsprechend seien aus

rheumatologisch-theoretischer Sicht gewisse Verweisarbeiten in der freien

Wirtschaft möglich (IV-Nr. 95.1 S. 22 Ziff. 4.5). Zur

Beurteilung von Dr. med. O.___ vom 1. Oktober 2015, wonach nur noch

Verweistätigkeiten ohne grössere körperliche Belastung und mit vielen

Ruhepausen im Ausmass von 2 bis 3 Stunden pro Tag möglich seien (IV-Nr. 85

S. 4; E. II. 9.7 hiervor), hielt der rheumatologische Gutachter fest,

aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht sei es schwierig nachzuvollziehen,

wie eine derart hohe Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit objektiv

begründet werden könne (IV-Nr. 95.1 S. 22 f. Ziff. 4.7).

Im Rahmen der bidisziplinären

Beurteilung kamen die Gutachter zum Schluss, für eine körperlich leichte bis

selten mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit, verschiedentlich adaptiert,

wie im Teilgutachten dargelegt, bestehe aus rheumatologischer Sicht eine

vollschichtige Arbeitsfähigkeit; es könne eine Leistungseinbusse von 25 %

zuerkannt werden bei erhöhtem Pausenbedarf und leicht reduziertem Rendement.

Aus psychiatrischer Sicht sei die leichte depressive Episode niederschwellig

und erreiche nicht das Ausmass, dass die Arbeitsfähigkeit tangiert sei. Die

somatisch nicht ausreichend erklärbaren Befunde für die subjektiven

Limitierungen und Beschwerdeangaben seien beschreibend einer chronischen

Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren zuzuordnen. Die

Diskussion der Indikatoren ergebe, dass durch die Schmerzstörung keine

wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ableitbar sei. Das Pensum könnte

vollschichtig umgesetzt werden mit erhöhtem Pausenbedarf von 10 bis 15 Minuten

pro Stunde und leicht reduziertem Rendement. Diese bidisziplinäre Einschätzung

könne mit Sicherheit ab Januar 2016 bestätigt werden. Eine Rückdatierung sei

aufgrund der vorliegenden Aktenlage schwierig; arbiträr sei davon auszugehen,

dass die aktuelle Arbeitsfähigkeit ab Januar 2013 anzunehmen sei, nach

vorübergehend postoperativ aufgehobener Arbeitsfähigkeit vom Februar 2012 bis

längstens Dezember 2012. Noch vorher könne keine wesentliche Einschränkung in

adaptierten Tätigkeiten bestätigt werden (IV-Nr. 95.1 S. 24 f. Ziff. 6).

12.3

Nach dem Gesagten ist gestützt

auf das beweiswertige bidisziplinäre J.___-Gutachten vom 22. Januar 2016

davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit

dem Einspracheentscheid vom 25. April 2005 ausschliesslich aus

rheumatologischer Sicht verschlechtert hat. Dementsprechend hielten die J.___-Gutachter

auf die Frage, ob sich der Gesundheitszustand relevant verschlechtert habe,

abschliessend fest, «eine Veränderung ist wahrscheinlich anzunehmen, manifest

seit 2012 beziehungsweise unverändert seit Anfang 2013» (IV-Nr. 95.1

S. 25 Ziff. 7.1). Die von der bidisziplinären Begutachtung abweichenden

Berichte der Neurochirurgin Dr. med. O.___ (vgl. E. II. 9.7 hiervor),

des Hausarztes Dr. med. E.___ (vgl. E. II. 9.6 hiervor) sowie der

behandelnden Psychiaterin Dr. med. N.___ (vgl. E. II. 9.5 und 9.9

hiervor) vermögen den Beweiswert des J.___-Gutachtens nicht zu schmälern. Mit

Blick auf den grundsätzlichen Unterschied zwischen Begutachtungs- und

Behandlungsauftrag sowie die Erfahrungstatsache, dass behandelnde Ärzte im Hinblick

auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher

zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, können ihre Berichte nicht denselben

Stellenwert beanspruchen wie ein Gutachten, welches der

Sozialversicherungsträger im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt hat. Stellungnahmen,

in denen die behandelnden Ärzte den gutachterlichen Feststellungen

widersprechen oder an früher geäusserten abweichenden Meinungen festhalten, bilden

nur dann Anlass zu ergänzenden Abklärungen, wenn sie wichtige, nicht rein

subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende Aspekte enthalten, die im

Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (vgl. statt

vieler Urteil des Bundesgerichts 9C_183/2015 vom 19. August 2015 E. 4.2

mit Hinweis). Eine solche Konstellation liegt hier nicht vor.

12.4

Dem Einwand des

Beschwerdeführers, die beiden Gutachter hätten sich nicht wirklich mit den

Ergebnissen seiner Eingliederungsversuche, etwa bei der H.___ in den Jahren

2011.

bis 2015 auseinandergesetzt, ist entgegenzuhalten, dass sowohl das aus den

Akten hervorgehende Arbeitszeugnis der H.___ vom April 2015 (vgl. IV-Nr. 76

S. 21) als auch das Schreiben des Sozialamtes vom 9. Januar 2015,

worin dem Beschwerdeführer mitgeteilt wurde, es könne ab 1. Januar 2015

für seine Beschäftigung am Gemeindearbeitsplatz in der H.___ keine Zulage mehr

auszahlen und sein Einsatz werde daher per 1. Februar 2015 abgebrochen

(IV-Nr. 76 S. 2), von den J.___-Gutachtern erwähnt, gewürdigt und in

ihre Beurteilung miteinbezogen wurden (vgl. IV-Nr. 95.1 S. 4 f. Ziff. 1.1,

1.3

und 2.1.1, S. 9 Ziff. 3.1.2, S. 11 Ziff. 3.3.2 und S. 24

Ziff. 6). Dass sich die Gutachter angesichts des täglichen Arbeitspensums

des Beschwerdeführers in der H.___ von lediglich ca. 3 Stunden pro Tag dahingehend

äusserten, dies hänge auch mit einer deutlich ausgeprägten Krankheits- und

Behinderungsüberzeugung zusammen (IV-Nr. 95.1 S. 11), erscheint angesichts

der Ausführungen in der rheumatologischen Beurteilung, worin ebenfalls von

Selbstlimitierung gesprochen wurde (vgl. IV-Nr. 95.1 S. 22 f. und 25),

als nachvollziehbar. Die Angaben im Arbeitszeugnis der H.___ vom April 2015

(IV-Nr. 76 S. 21), wonach sich der Beschwerdeführer in der Werkstatt

rasch eingearbeitet habe, und diejenigen in der Arbeitsbestätigung vom März

2016.

(IV-Nr. 104 S. 4), wonach er «sehr gerne und pflichtbewusst zur

Arbeit kam», vermögen die von den Gutachtern attestierte Arbeitsfähigkeit nicht

in Frage zu stellen. Für eine Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit von

lediglich ca. 3 Stunden pro Tag fehlt ein medizinisches Korrelat. Dementsprechend

hielt der rheumatologische Gutachter auch in Bezug auf die von Dr. med. O.___

attestierte Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Verweistätigkeit von nur

gerade 2 bis 3 Stunden pro Tag (IV-Nr. 85) fest, aus rein

somatisch-rheumatologischer Sicht sei es schwierig nachzuvollziehen, wie eine

derart hohe Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit objektiv begründet

werden könne (IV-Nr. 95.1 S. 23). Entgegen der Auffassung des

Beschwerdeführers kann nicht auf eine oberflächliche oder tendenziöse

Arbeitsweise der Gutachter geschlossen werden. Die abschliessende Beurteilung

der sich aus einem Gesundheitsschaden ergebenden funktionellen

Leistungsfähigkeit obliegt in der Hauptsache dem Arzt, nicht den Fachleuten der

beruflichen Eingliederung. Es bestehen keine ernsthaften Zweifel an der

ärztlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, weshalb auch kein Anlass besteht,

weitere medizinische Abklärungen zu veranlassen oder ergänzende Stellungnahmen einzuholen.

12.5

Der Beschwerdeführer wendet im

Weiteren ein, eine Indikatorenprüfung, welche es dem Rechtsanwender erlauben

würde, verbindliche Aussagen zu entnehmen, fehle gänzlich (Beschwerde, S. 17

Ziff. 13).

Dazu ist zunächst festzuhalten, dass die

J.___-Gutachter neben den rheumatologischen Diagnosen mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit auch psychiatrische Diagnosen stellten (leichte depressive

Episode [ICD-10 F32.0], chronische Schmerzstörung mit somatischen und

psychischen Faktoren [ICD-10 F45.41]), welche gemäss ihren Angaben keinen

Einfluss auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers haben

(vgl. E. II. 9.8 hiervor). Geht es um psychische Erkrankungen wie

beispielsweise eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, ein damit

vergleichbares psychosomatisches Leiden oder depressive Störungen leicht- bis

mittelgradiger Natur, sind für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit

systematisierte Indikatoren beachtlich, die – unter Berücksichtigung

leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und

Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich

erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen. Die Prüfung der Standardindikatoren

bleibt indessen entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte

eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbarer Weise verneint wird, und allfällig

gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus

anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann. Insbesondere in

Fällen, in welchen nach der Aktenlage überwiegend wahrscheinlich von einer

bloss leichtgradigen depressiven Störung auszugehen ist, die nicht schon als

chronifiziert gelten kann und auch nicht mit Komorbiditäten einhergeht, ist in

aller Regel kein strukturiertes Beweisverfahren erforderlich (vgl. Urteile des

Bundesgerichts 8C_177/2018 vom 3. August 2018 E. 3.2 und 8C_309/2018

vom 2. August 2018 E. 3.2, je mit Hinweisen). Angesichts der

diagnostizierten leichten depressiven Episode und der chronischen Schmerstörung

sowie der zusätzlich gestellten rheumatologischen Diagnosen, welche sich auf

die Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirken, erscheint

die vom psychiatrischen J.___-Gutachten vorgenommene Indikatorenprüfung zur

Prüfung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers als notwendig

und sachgerecht.

Zum Komplex «Gesundheitsschädigung»

hielt der psychiatrische Gutachter fest, beim Beschwerdeführer seien im

klinischen psychiatrischen Untersuchungsgespräch an objektiven

psychopathologischen Befunden eine verminderte Freudeempfindungsfähigkeit und

negative Zukunftsperspektiven bezüglich der gesundheitlichen und beruflichen

Situation festzustellen gewesen. Der Beschwerdeführer beklagte vor allem

diffuse, ausgeweitete Schmerzen im Bewegungsapparat und gab auch Schlafstörungen,

eine erhöhte Ermüdbarkeit und Vergesslichkeit an. Ein deutliches

aggravatorisches Verhalten konnte im Untersuchungsgespräch nicht festgestellt

werden. Deutlich auffällige Persönlichkeitszüge für die Diagnose einer

Persönlichkeitsstörung bestehen nach den ärztlichen Angaben nicht; gegen diese

Diagnose spreche vor allem auch der Verlauf mit vor der Erkrankung sonst

normaler Sozialisation und voller Leistungsfähigkeit. Es bestünden Ressourcen

bezüglich einer angelernten Hilfsarbeit. Der Beschwerdeführer habe auch eine

Berufsausbildung als Schreiner im Kosovo absolviert. Unter dem Titel

«Behandlungen und Eingliederungen» wurde angegeben, dass eine ambulante

psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung durchgeführt werde. Es bestehe

auch eine Medikation mit einem Antiepileptikum, das auch anxiolytische und

analgetische Eigenschaften besitze. Der Psychiater führte aus, falls sich die

Depressionen im Verlauf verschlechtern sollten, sei auch eine antidepressive

Medikation einzusetzen (IV-Nr. 95.1 S. 10 ff. Ziff. 3.3). Eingliederungsmassnahmen

seien ab sofort zumutbar, machten hier aber keinen Sinn wegen der deutlich

ausgeprägten Krankheits- und Behinderungsüberzeugung. Beim Exploranden bestehe

diagnostisch eine leichte depressive Episode, gekennzeichnet nach ICD-10 durch

verminderte Freudeempfindungsfähigkeit, erhöhte Ermüdbarkeit, Schlafstörungen

und negative Zukunftsperspektiven. Es bestehe auch eine ausgeweitete, diffuse

Schmerzsymptomatik im Bewegungsapparat, deren Ausmass mit den somatischen

Befunden nicht hinreichend objektiviert werden könne und die nicht nur mit

einer Somatisierung im Rahmen der Depression erklärt werden könne. Diagnostisch

handle es sich um eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und

psychischen Faktoren. Es bestünden psychosoziale Belastungsfaktoren, die eine

Rolle spielten. Es bestehe ein chronischer Verlauf. Es sei aber auch eine

deutlich ausgeprägte Krankheits- und Behinderungsüberzeugung vorhanden. Im

Weiteren führte der psychiatrische Gutachter aus, für die Diagnose einer

anhaltenden somatoformen Schmerzstörung nach ICD-10 fehlten deutlich schwere

psychosoziale oder emotionale Belastungsfaktoren, die als hauptsächlich

ursächliche Einflüsse der Schmerzen gelten könnten. Im Weiteren wurden die

anderslautende Beurteilung der behandelnden Psychiaterin und des Hausarztes inhaltsbezogen

und nachvollziehbar diskutiert (vgl. IV-Nr. 95.1 S. 13 f. Ziff. 3.6).

Zum Komplex «Persönlichkeit» gab der

psychiatrische Gutachter an, der Beschwerdeführer stamme aus dem [...] und sei

in einem Dorf bei [...] aufgewachsen. Er habe eine relativ gute Kindheit

gehabt. Er habe die Grundschule besucht und danach eine dreijährige

Schreinerlehre mit Berufsschule absolviert. Er habe auch Militärdienst

geleistet. Nach dem Militär habe er als Tischler im ehemaligen Jugoslawien

gearbeitet. Im Jahr 1987 sei er wegen der Arbeit in die Schweiz eingereist.

Zuletzt sei er während 6 Jahren als Tischler bei der B.___ tätig gewesen; dort

sei er krank geworden, worauf man ihm gekündigt habe. Er sei seit 15 Jahren

krank und könne nicht mehr arbeiten. Er würde gerne arbeiten. Er sei ruhiger

gewesen, als er gearbeitet habe, da er am Ende des Monats regelmässig einen

Lohn erhalten habe. Er würde gerne z.B. leichte Montagearbeiten verrichten und

denke, dass dies mit einem Pensum von 30 % auch möglich sei. Seit er bei

Dr. med. N.___ in Behandlung sei, sei er ruhiger und habe wieder ein

besseres Verhältnis zu seiner Ehefrau. Der übergewichtige Beschwerdeführer habe

einen Gehstock bei sich gehabt. Er sei sehr freundlich und kooperativ gewesen

und habe die gestellten Fragen sehr ausführlich beantwortet. Deutlich

auffällige Persönlichkeitszüge bestünden nicht. Ressourcen für eine angelernte

Hilfsarbeit seien vorhanden. Die Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers, nur

noch mit weit geschränkter Leistung im geschützten Rahmen arbeiten zu können,

könne mit erhebbaren psychiatrischen Befunden nicht begründet werden (IV-Nr. 95.1

S. 8 ff.).

Zum Komplex «Sozialer Kontext» wurde festgestellt,

der Beschwerdeführer wohne zusammen mit seiner Ehefrau in einer 2

1/2-Mietwohnung. Die Ehefrau arbeite zu 60 % als Reinigerin in einem

Spital. Finanziell lebe er vom Lohn der Ehefrau und vom Sozialamt. Im Jahr 1976

habe er seine Ehefrau, eine Bosnierin, geheiratet. Zusammen mit ihr habe er

zwei erwachsene Söhne und eine erwachsene Tochter. Er sei Grossvater. Er gehe

zu den Kindern und Grosskindern. Im Weiteren gehe er auch einkaufen, lasse sich

von den Ärzten kontrollieren und nehme die Therapien wahr. So sei er häufig in

Bewegung. Die Haushaltarbeiten erledige vor allem die Ehefrau. Er versuche zwar

mitzuhelfen, könne aber nicht lange helfen. In letzter Zeit habe er nicht mehr

so Kontakte zu Kollegen. Mit dem Flugzeug verreist sei er letztmals im August 2015

in die Heimat zusammen mit seiner Ehefrau. Er sei alleine mit dem Zug zur

Untersuchung nach Basel gefahren. Seit 8 Jahren fahre er nicht mehr selber

Auto. Er habe auch kein eigenes Auto mehr (IV-Nr. 95.1 S. 9 ff.).

Bei der Kategorie «Konsistenz» wurde im

Weiteren erwähnt, trotz subjektiv starker Beschwerden mit Schmerzen könne der

Beschwerdeführer Flugreisen zusammen mit seiner Ehefrau in seine Heimat

unternehmen. In einer Erwerbstätigkeit in der freien Wirtschaft fühle sich der

Beschwerdeführer nicht mehr arbeitsfähig. Er fühle sich nur noch im geschützten

Rahmen und mit weit eingeschränkter Leistung arbeitsfähig. Im Haushalt fühle er

sich bedingt einsatzfähig wegen der Schmerzen. Auch in der Freizeit fühle er

sich eingeschränkt, da er nicht mehr viele Kontakte zu Kollegen habe. Vor

Eintritt des Gesundheitsschadens sei der Explorand deutlich aktiver gewesen und

sei auch einer regelmässigen Erwerbstätigkeit nachgegangen. Eine

krankheitsbedingte Unfähigkeit zur Therapieadhärenz bestehe nicht. Die

Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers, nur noch mit weit eingeschränkter

Leistung im geschützten Rahmen arbeiten zu können, könne mit objektiv

erhebbaren psychiatrischen Befunden nicht begründet werden (IV-Nr. 95.1

S. 12 f.).

Nach der Prüfung der vorerwähnten massgebenden

Indikatoren kam der psychiatrische Gutachter zum Schluss, beim Beschwerdeführer

bestehe in allen seinen Fähigkeiten entsprechenden und aus somatischer Sicht angepassten

Tätigkeiten eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ohne Leistungseinschränkung. Auch im

Verlauf sei eine Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht nicht erwiesen

(IV-Nr. 95.1 S. 14 Ziff. 3.7). Es besteht vorliegend kein

Anhaltspunkt, dass die ärztlichen Darlegungen nicht mit den normativen Vorgaben

übereinstimmten. Der psychiatrische Gutachter zeigt nachvollziehbar auf, dass

beim Beschwerdeführer zwar eine leichte depressive Episode gemäss ICD-10

besteht, welche durch verminderte Freudeempfindungsfähigkeit, erhöhte

Ermüdbarkeit, Schlafstörungen und negative Zukunftsperspektiven gekennzeichnet

ist, diese Diagnose aber keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hat. Es

besteht sodann auch eine ausgeweitete, diffuse Schmerzsymptomatik im

Bewegungsapparat, deren Ausmass mit den somatischen Beschwerden nicht

hinreichend objektiviert und die nicht nur mit einer Somatisierung im Rahmen der

Depression erklärt werden kann. Auch dieses als chronische Schmerzstörung mit

somatischen und psychischen Faktoren zu diagnostizierende Leiden hat keinen

Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Das Bestehen einer anhaltenden somatoformen

Schmerzstörung wird anhand der ICD-10-Kriterien verneint. Entgegen der

Auffassung des Beschwerdeführers können der Indikatorenprüfung des

psychiatrischen Gutachters durchaus verbindliche Aussagen entnommen werden. Der

Umstand, dass die ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung

inklusive Medikation nicht in Frage gestellt und/oder eine Therapieresistenz nicht

diskutiert wurde, lässt darauf schliessen, dass der Gutachter von einer

fachgerechten ambulanten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung ausgeht.

Sodann setzt sich der psychiatrische Gutachter mit der anderslautenden

Beurteilung von Dr. med. N.___ inhaltsbezogen und auch kriterienorientiert

auseinander. Er zeigt auf, weshalb die Diagnose einer posttraumatischen

Belastungsstörung hier nicht gestellt werden kann, weshalb die depressive

Episode unter Berücksichtigung der diagnostischen Kriterien nach ICD-10

(verminderte Freudeempfindungsfähigkeit, negative Zukunftsperspektiven, erhöhte

Ermüdbarkeit, Schlafstörungen, Vergesslichkeit) nur leichtgradig ausgeprägt ist,

weshalb die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung nach ICD-10

nicht gestellt werden kann und ein rezidivierender Verlauf der leichten

depressiven Episode mit deutlichen Phasen von Verschlechterung, Verbesserung

und symptomfreien Intervallen nicht dokumentiert ist. Der psychiatrische

Gutachter legt nachvollziehbar dar, dass die konversionsneurotische Symptomatik

hier zur Schmerzstörung gehört, indem sich die psychosozialen Belastungen im

Sinne der Abwehr in den Schmerzen ausdrücken. Zusätzlich bestehe aber eine

leichte depressive Episode im Rahmen der Chronifizierung und unter den

psychosozialen Belastungen (vgl. IV-Nr. 95.1 S. 13 Ziff. 3.6). Bei

gesamthafter Betrachtung über alle massgeblichen Indikatoren hinweg ist aus

psychiatrischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit nicht mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit nachgewiesen. Die Folgen der Beweislosigkeit hat der

materiell beweisbelastete Beschwerdeführer zu tragen (vgl. BGE 142 V 106 E. 4.5

S. 111 f. mit Hinweis).

Schliesslich besteht kein Hinweis, dass

die Verständigung des Beschwerdeführers mit dem Dolmetscher während der

psychiatrischen Begutachtung – im Gegensatz zur rheumatologischen Begutachtung –

wegen des bosnischen Dialekts des Dolmetschers erschwert gewesen sein soll, wie

dies vom Beschwerdeführer nun behauptet wird. Gemäss den im psychiatrischen

Gutachten im Rahmen der Befunderhebung gemachten Beobachtungen beantwortete der

Beschwerdeführer die ihm gestellten Fragen sehr ausführlich. Er habe eher viel

gesprochen, habe auch Notizen bei sich gehabt, seinen Lebenslauf und eine

Beschwerdeliste. Beides sei vom anwesenden Dolmetscher übersetzt worden. Der Beschwerdeführer

habe durchaus über gewisse Deutschkenntnisse verfügt, der Dolmetscher habe aber

doch relativ viel Übersetzungshilfe geleistet (IV-Nr. 95.1 S. 10

Ziff. 3.2). Angaben über sprachliche Schwierigkeiten zwischen dem

Beschwerdeführer und dem Dolmetscher können dem psychiatrischen J.___-Gutachten

nicht entnommen werden. Ein solcher Einwand wurde denn auch weder in der

Stellungnahme des Beschwerdeführers zum Gutachten vom 3. März 2016 (IV-Nr. 104)

noch im Rahmen des Vorbescheidverfahrens (Einwand vom 29. August 2016,

IV-Nr. 114) geltend gemacht. Demnach besteht diesbezüglich kein Anlass für

weitere Abklärungen.

13.

Der Beschwerdeführer bringt im

Weiteren vor, er sei im Zeitpunkt der Erstattung des Gutachtens 60 Jahre alt

gewesen und befinde sich damit IV-rechtlich im fortgeschrittenen Alter. Es sei

von einer nicht verwertbaren Restarbeitsfähigkeit auszugehen (Beschwerde,

S. 18 ff. Ziff. 14).

13.1

Das fortgeschrittene Alter wird,

obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als

Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen

Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene

Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise

nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf

die Selbsteingliederungslast nicht mehr zumutbar ist. Fehlt es an einer

wirtschaftlich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit, liegt eine vollständige

Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente

begründet.

Der Einfluss des Lebensalters auf die

Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen

Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel

bemessen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Massgebend können

die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der

absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch

Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung,

beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem

angestammten Bereich sein. Somit hängt die Verwertbarkeit nicht zuletzt davon

ab, welcher Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche Tätigkeit und

vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht

(Urteile des Bundesgerichts 9C_456/2014 vom 19. Dezember 2014

E. 3.1.1 und 9C_954/2012 vom 10. Mai 2013 E. 2, je mit

Hinweisen).

Für den Zeitpunkt, in welchem die Frage

nach der Verwertbarkeit der (Rest-)Ar-beitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter

beantwortet wird, ist auf das Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer

(Teil-)Erwerbstätigkeit abzustellen. Als ausgewiesen gilt die medizinische

Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit, sobald die medizinischen Unterlagen

diesbezüglich eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung erlauben (Urteile des

Bundesgerichts 9C_456/2014 vom 19. Dezember 2014 E. 3.1.2 und

9C_954/2012 vom 10. Mai 2013 E. 3.1.2, je mit Hinweisen).

13.2

Die Verwertbarkeit einer

bestehenden (Teil-)Arbeitsfähigkeit wurde in der Gerichtspraxis wie folgt

beurteilt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_918/2008 vom 28. Mai 2009,

E. 4.2.2): Das Eidgenössische Versicherungsgericht betrachtete einen

60-jährigen Versicherten, welcher mehrheitlich als Wirker in der

Textilindustrie tätig gewesen war, als zwar nicht leicht vermittelbar; es sah

aber mit Bezug auf den hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt gleichwohl

Möglichkeiten, eine Stelle zu finden, zumal Hilfsarbeiten auf dem hypothetischen,

ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt werden

und der Versicherte zwar eingeschränkt (leichte und mittelschwere Arbeiten im

Gehen, Stehen und Sitzen in geschlossenen Räumen), aber immer noch im Rahmen

eines Vollpensums arbeitsfähig war (Urteil I 376/05 vom 5. August

2005, insbesondere E. 4.2). Bejaht hat das Bundesgericht auch die

Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit eines 60-jährigen Versicherten mit

einer aufgrund verschiedener psychischer und physischer Limitierungen (es

bestanden u.a. rheumatologische und kardiale Probleme) um 30 %

eingeschränkten Leistungsfähigkeit (Urteil I 304/06 vom 22. Januar

2007, E. 4.1 und 4.2). Verneint wurde hingegen die Verwertbarkeit der

Restarbeitsfähigkeit eines über 61-jährigen Versicherten, der über keine

Berufsausbildung verfügte, bezüglich der aus medizinischer Sicht im Umfang von

50.

% zumutbaren feinmotorischen Tätigkeiten keinerlei Vorkenntnisse

besass, dessen Teilarbeitsfähigkeit weiteren krankheitsbedingten Einschränkungen

unterlag und dem von den Fachleuten der Berufsberatung die für einen

Berufswechsel erforderliche Anpassungsfähigkeit abgesprochen wurde (Urteil

I 392/02 vom 23. Oktober 2003, E. 3.2 und 3.3). Als unverwertbar

erachtet wurde auch die 50%ige, durch verschiedene Auflagen zusätzlich

limitierte Arbeitsfähigkeit eines knapp 64-jährigen Versicherten mit multiplen,

die Arbeitsfähigkeit einschränkenden Beschwerden (Urteil I 401/01 vom

4.

April 2002, E. 4c und d), ebenso die 50%ige Arbeitsfähigkeit einer

im Verfügungszeitpunkt 61 Jahre und einen Monat alten Versicherten, die

bezüglich der für sie in Frage kommenden Tätigkeiten einer Umschulung bedurft

hätte (Urteil 9C_437/2008 vom 19. März 2009, E. 4 mit weiteren

Hinweisen). Ebenso beurteilt wurde der Fall einer 61-jährigen Versicherten ohne

Ausbildung, welche in einer Verweistätigkeit zu 50 % arbeitsfähig war, ein

stark eingeschränktes Tätigkeitsprofil aufwies, auf wohlwollende Führung und

ein stressfreies Klima angewiesen war und seit 14 Jahren nicht mehr erwerbstätig

gewesen war (Urteil 9C_456/2014 vom 19. Dezember 2014 E. 3.3.1 und

3.3

). Bejaht wurde die Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit von 80 %

(volles Pensum mit um 20 % reduzierter Leistung in angepasster Tätigkeit)

eines Versicherten, dessen verbleibende Aktivitätsdauer im massgebenden

Zeitpunkt knapp vier Jahre betrug, der keine Berufsausbildung aufwies und der

als Hilfsmaurer, Strassenbauarbeiter und Lagerangestellter gearbeitet hatte

(Urteil 8C_910/2015 vom 18. Mai 2016 E. 4.3.2 - 4.3.4). Verneint

wurde sie dagegen bei einem Versicherten, der 60 Jahre alt war, über keine

Berufsausbildung verfügte, 20 Jahre lang als Hotelportier meist mittelschwere

bis schwere Arbeiten ausgeführt hatte und aufgrund seiner gesundheitlichen

Beeinträchtigungen realistischerweise nur noch für Kontroll- und

Überwachungsarbeiten in der Industrie eingesetzt werden konnte (Urteil

9C_954/2012 vom 10. Mai 2013 E. 3.2, publiziert in: Plädoyer 2013

S. 57). Verneint wurde die Verwertbarkeit bei einer 61-jährigen Versicherten

mit einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in geeigneten Verweistätigkeiten, die

über einen sehr geringen Ausbildungsstand und ein stark eingeschränktes

Tätigkeitsprofil verfügte und eine langjährige Abwesenheit vom Arbeitsmarkt

aufwies (Urteil 9C_456/2014 vom 19. Dezember

2014.

E. 3.3).

13.3

Als das J.___-Gutachten vom 22. Januar

2016.

erstattet wurde, war der Beschwerdeführer 60 Jahre und 3 Monate alt. Die

verbleibende Aktivitätsdauer bis zum ordentlichen Rentenalter betrug somit deutlich

über vier Jahre. Die gutachterlich ermittelte Arbeitsfähigkeit beträgt 75 %

in einer körperlichen leichten bis selten mittelschweren, wechselbelastenden

und angepassten Verweistätigkeit. Der Beschwerdeführer absolvierte nach den gutachterlichen

Angaben 8 Grundschuljahre und lernte von 1970 bis 1973 im [...] den Beruf eines

Schreiners. Über die Erwerbstätigkeiten im [...] bis 1987 und anschliessend in

der Schweiz sind keine Unterlagen vorhanden. Laut den Angaben in der

IV-Anmeldung vom 8. Mai 2000 (IV-Nr. 2) arbeitete er von 1987 bis

1994.

bei U.___ und erzielte dabei ein Bruttoeinkommen von CHF 3'200.00 pro

Monat. Vom 15. Februar 1995 bis 30. April 2000 war er als

Hilfsarbeiter bei der B.___, Sägewerk und Holzhandlung, mit einem Bruttolohn

von CHF 3'600.00 pro Monat bzw. ca. CHF 3'770.00 pro Monat (Stundenlohn

von CHF 20.20 ab 1. Januar 2000; vgl. IV-Nr. 9) angestellt. Seither

war der Beschwerdeführer im ersten Arbeitsmarkt nicht mehr erwerbstätig (IV-Nr. 95.1

S. 4 Ziff. 1.3).

Eine Gesamtbetrachtung führt zum

Ergebnis, dass der Beschwerdeführer seine Teilarbeitsfähigkeit von 75 % in

einer angepassten Tätigkeit, welche vollschichtig - d.h. im Rahmen eines

Vollzeitpensums mit einem erhöhten Pausenbedarf von 10 bis 15 Minuten pro

Stunde und leicht reduziertem Rendement - umgesetzt werden könnte (vgl.

IV-Nr. 95.1 S. 25), auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch verwerten

kann: Wie erwähnt verbleibt bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters ein

Zeitraum von deutlich mehr als vier Jahren. Trotz des fortgeschrittenen Alters

und der langen Abwesenheit vom Arbeitsmarkt ist der Beschwerdeführer in der

Lage, seine bestehende Restarbeitsfähigkeit zu verwerten, da Hilfsarbeiten auf

dem hypothetischen, ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich altersunabhängig

nachgefragt werden und der Beschwerdeführer zwar eingeschränkt (körperlich

leichte bis selten mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten, keine

stereotypen Rotationsbewegungen, keine anhaltende Oberkörpervorneigeposition,

keine repetitiven Überkopfbewegungen mit den Armen), aber immer noch im Rahmen

eines Vollpensums mit um 25 % eingeschränkter Leistungsfähigkeit

arbeitsfähig ist (vgl. IV-Nr. 95.1 S. 22 und 25). Die vom

Beschwerdeführer geltend gemachten Umstände (rudimentäre Schulbildung, in der

Schweiz nicht anerkannte Ausbildung, keine berufliche Erfahrung in einer

Verweistätigkeit, beschränkte Deutschkenntnisse, Nationalität und Name) ändern

nichts daran, da sie sich im potentiellen Tätigkeitsbereich des

Beschwerdeführers (einfache, repetitive Tätigkeiten) nicht auswirken. Zu denken

wäre nach den gutachterlichen Angaben beispielsweise an industrielle

Montagetätigkeiten (vgl. IV-Nr. 95.1 S. 22 Ziff. 4.5).

14.

Auf der Basis des vorstehend

umschriebenen Zumutbarkeitsprofils nahm die Beschwerdegegnerin einen

Einkommensvergleich vor und ermittelte einen Invaliditätsgrad von 25 %, wobei

sie beim Validen- und Invalideneinkommen auf die Tabellenwerte der Schweizerischen

Lohnstrukturerhebung 2014 abstellte (IV-Nr. 116 S. 2). Die

Festsetzung das Valideneinkommens auf CHF 66'710.00 anhand der

Tabellenwerte der LSE 2014 erscheint angesichts des letzten, weit

zurückliegenden Arbeitsverhältnisses als Hilfsarbeiter im Stundenlohn als

korrekt und wird vom Beschwerdeführer nicht beanstandet, weshalb sich hierzu

weitere Erörterungen erübrigen.

Der Beschwerdeführer macht geltend, die

Ermittlung des Invalideneinkommens sei nicht rechtskonform vorgenommen worden.

Bei einem solch hohen Alter von über 60 Jahren und einem derart eingeschränkten

Zumutbarkeitsprofil wäre es geboten gewesen, das (theoretisch) noch mögliche

Einsatzspektrum mittels beruflicher Abklärungsmassnahmen (Potentialabklärung

usw.) zu klären, um Verweistätigkeiten überhaupt konkretisieren zu können. Dies

sei nicht geschehen, sodass die Heranziehung eines statistischen Lohnes nach

der LSE 2014 abzulehnen sei. Im Weiteren hätte angesichts der

gesundheitlichen Einschränkungen, des fortgeschrittenen Alters, der langjährigen

Absenz vom Arbeitsmarkt, der geringen Schulbildung und der begrenzten

Sprachkenntnisse etc. ein leidensbedingter Abzug vom Tabellenwert in Höhe von

20.

% vorgenommen werden müssen (Beschwerde, S. 20 f. Ziff. 15).

Dazu ist festzuhalten, dass der für die

Bestimmung des Invalideneinkommens massgebliche ausgeglichene Arbeitsmarkt

gekennzeichnet ist durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und

Nachfrage nach Arbeitskräften und einen Fächer verschiedenster Tätigkeit aufweist.

Das gilt sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen

Voraussetzungen als auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Dabei ist

nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten auszugehen. Es können nur

Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven

und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind. Der ausgeglichene

Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze,

also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen

Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können. Von einer

Arbeitsgelegenheit kann nicht mehr gesprochen werden, wenn die zumutbare

Tätigkeit nurmehr in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der

ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht

realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre

und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein ausgeschlossen

erscheint (Urteile des Bundesgerichts 8C_434/2017 vom 3. Januar 2018

E. 7.2.1 und 9C_277/2016 vom 15. März 2017 E. 4.1, je mit

Hinweisen).

Im vorliegenden Fall ist der

Beschwerdeführer in der Lage, eine angepasste, d.h. körperlich leichte bis

selten mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit im Rahmen eines

Vollzeitpensums mit einer um 25 % eingeschränkten Leistungsfähigkeit

auszuüben. Die aus rheumatologischer Sicht bestehenden Einschränkungen sind

nicht derart ausgeprägt, dass es ihm deswegen nicht mehr möglich wäre, eine Stelle

auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu finden. Daran ändert auch sein fortgeschrittenes

Alter nichts, wäre doch – wie erwähnt – eine Aktivitätsdauer von mehr als vier

Jahr noch möglich; eine Anstellung des Beschwerdeführers würde auch unter

Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkten für einen durchschnittlichen

Arbeitgeber noch Sinn machen. Berufliche Abklärungsmassnahmen, um

Verweistätigkeiten konkretisieren zu können, sind hier nicht angezeigt.

Sind leichte bis mittelschwere Arbeiten

zumutbar, ist allein deswegen auch bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit noch

kein Abzug auf dem Invalideneinkommen gerechtfertigt, da der Tabellenlohn im

Anforderungsniveau 4 (bzw. Kompetenzniveau 1) bereits eine Vielzahl von

leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 8C_870/2011

vom 24. August 2012 E. 4.1 mit Hinweis). Nachdem vorliegend körperlich

leichte bis selten mittelschwere Tätigkeiten mit einer Leistungsfähigkeit von

75.

% zumutbar sind, rechtfertigt sich ein zusätzlicher leidensbedingter

Abzug vom Tabellenlohn nicht. Die Abwesenheit vom Arbeitsmarkt und das Alter wirken

sich nicht zwingend lohnsenkend aus. Sodann erfordern einfache und repetitive

Tätigkeiten weder gute Sprachkenntnisse noch ein besonderes Bildungsniveau (Urteil

des Bundesgerichts 8C_434/2017 vom 3. Januar 2018 E. 7.3.2 mit

Hinweisen). Ein Abzug aufgrund des Ausländerstatus (Niederlassungsbewilligung

C, IV-Nr. 3 S. 1) ist ebenfalls nicht angebracht (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 8C_870/2011 vom 24. August 2012 E. 4.1 mit Hinweisen).

Zu berücksichtigen sind jedoch die aus rheumatologischer Sicht bestehenden

Einschränkungen (wechselbelastende Tätigkeit, keine stereotypen

Rotationsbewegungen, keine anhaltende Oberkörpervorneigeposition, keine

repetitive Überkopfbewegungen mit den Armen, IV-Nr. 95.1 S. 22). Ein

Abzug vom Tabellenlohn von CHF 50'033.00 (vgl. Schweizerische

Lohnstrukturerhebung [LSE] 2014, monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach

Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor, Tabelle

TA1_tirage_skill_level, Total, Kompetenzniveau 1 [einfache Tätigkeiten

körperlicher oder handwerklicher Art], Männer: CHF 5'312.00 x 12,

durchschnittliche betriebsübliche Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden pro Woche

im Jahr 2015, Aufrechnung des Nominallohnindexes [2014: 103.3, 2015: 103.7],

davon 75 %) in Höhe von (höchstens) 15 Prozent erscheint angemessen. Dies

führt zu einem Invalideneinkommen von CHF 42'528.00.

Aus der Gegenüberstellung des

Valideneinkommen von CHF 66'710.00 und des Invalideneinkommens von

CHF 42'528.00 ergibt sich ein Invaliditätsgrad von abgerundet 36 %,

der keinen Anspruch auf eine Invalidenrente begründet (E. II. 2.2 hiervor).

Die Veränderung der gesundheitlichen Situation in rheumatologischer Hinsicht genügt

nicht für eine anspruchsbegründende

Invalidität. Die vorliegend angefochtene Verfügung vom 9. Januar

2017, worin der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente sowie

berufliche Massnahmen abgewiesen wurde, ist somit nicht zu beanstanden. Die

Beschwerde ist abzuweisen.

15.

15.1

Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Parteientschädigung

(Art. 61 lit. g ATSG).

Der Beschwerdeführer steht ab

Prozessbeginn im Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege (Verfügung vom 12. April

2017; A.S. 47; vgl. E. I. 2.4 hiervor). Die Kostenforderung ist bei

Unterliegen der Partei mit unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht

festzusetzen. Der Kanton entschädigt den unentgeltlichen Rechtsbeistand

angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Rechtsanwalt Wyssmann hat

anlässlich der öffentlichen Verhandlung vom 29. Oktober 2018 seine Kostennoten

vom 29. August 2017 und 29. Oktober 2018 eingereicht, worin er einen

Kostenersatz von insgesamt CHF 5'398.35 (19.15 Std. x CHF 250.00 pro

Stunde zuzüglich Spesenersatz von CHF 213.80) geltend macht (A.S. 70

ff.).

Reine Kanzleiarbeit wie die

Weiterleitung von Dokumenten an die Klientschaft, das Einfordern von Akten, die

Kenntnisnahme von Verfügungen und das Stellen von Fristerstreckungsgesuchen

etc. sind im Stundenansatz eines Anwalts bereits inbegriffen und nicht separat

zu vergüten. Demnach können die unter folgenden Daten angegebenen Positionen

nicht berücksichtigt werden: 20. Februar 2017 (Brief an Klient, 0.17 Std.;

Brief an Dr. med. N.___, 0.17 Std.), 10. April 2017 (Brief an

Klient, 0.17 Std.; Brief an Dr. med. N.___, 0.17 Std.: Brief an

Dr. med. E.___, 0.17 Std.),

19.

April 2017 (Brief an Klient, 0.17 Std.), 12. Mai 2017 (Brief

an Versicherungsgericht, 0.25 Std.), 6. Juni 2017 (Brief an

Versicherungsgericht, 0.25 Std.), 16. Juni 2017 (Brief an Klient,

0.17

Std.), 29. August 2017 (Brief an Versicherungsgericht, 0.25

Std.) und 23. Mai 2018 (Brief an Klient, 0.17 Std.). Im Weiteren sind

die unter den Daten vom 10. April 2017 (Brief an Sozialregion, 0.5 Std.) und

22.

Oktober 2018 (Brief an IV-Stelle, 0.25 Std.) als verfahrensfremd zu

qualifizieren. Für die Vorbereitung und die Teilnahme an der öffentlichen

Verhandlung vom 29. Oktober 2018 sind ein Aufwand von je einer Stunde zu

berücksichtigen. Damit verbleibt ein Aufwand von insgesamt 15.29 Stunden. Bei

den Auslagen sind die Kopien mit CHF 0.50 (und nicht CHF 1.00) zu

entschädigen (§ 160 Abs. 5 des Gebührentarifs [GT]; BGS 615.11).

Der Stundenansatz gemäss § 161 i.V.m. § 160 Abs. 3 GT beträgt CHF 180.00.

Damit beläuft sich die Kostenforderung auf insgesamt CHF 3'112.80 (Honorar

von CHF 2'752.20 zuzüglich Auslagen von CHF 131.30 und MwSt. von

CHF 229.30 [8 % auf CHF 2'413.00 und 7.7 % auf

CHF 470.50]). Dieser Betrag ist von der Zentralen Gerichtskasse des

Kantons Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch

des Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des

unentgeltlichen Vertreters im Umfang von CHF 825.25 (Differenz zu dem mit

einem Stundenansatz von CHF 230.00 ermittelten Honorar; eine Honorarvereinbarung

mit einem Stundenansatz von CHF 250.00 liegt nicht vor), wenn der

Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

15.2

Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1´000.00 festgelegt. Als

unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von

CHF 1'000.00 zu bezahlen, die jedoch infolge Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen sind

(Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn der

Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Die Kostenforderung des unentgeltlichen

Rechtsbeistands, Rechtsanwalt Claude Wyssmann, [...], wird auf CHF 3’112.80

(inkl. Auslagen und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse

des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen

Rechtsvertreters im Umfang von CHF 825.25, wenn der Beschwerdeführer zur

Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

4. Der Beschwerdeführer hat die

Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,

wenn der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

5. Eine Kopie des Protokolls der

öffentlichen Verhandlung vom 29. Oktober 2018 geht zur Kenntnisnahme an

die Parteien.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Vizepräsidentin Der

Gerichtsschreiber

Weber-Probst Schmidhauser