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Entscheid

VSBES.2017.51

Hilflosenentschädigung AHV

13. April 2017Deutsch12 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Die 1926 geborene, an

mittelschwerer Demenz leidende A.___ (im Folgenden: Beschwerdeführerin) meldete

sich am 23. Oktober 2010 zum Bezug eines Hilfsmittels (Rollstuhl) der

Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) an. Die IV-Stelle des Kantons

Solothurn sprach ihr in der Folge einen Kostenbeitrag der Altersversicherung an

einen Rollstuhl für den Zeitraum vom 3. November 2010 bis 2. November

2015 zu (Mitteilung vom 17. November 2010; Akten der Ausgleichskasse

Nummer [im Folgenden: AK-Nr.] 5).

1.2 Am 30. Juni 2016 (Eingang

bei IV-Stelle des Kantons Solothurn: 13. Juli 2016) meldete sich die

Beschwerdeführerin zum Bezug einer Hilflosenentschädigung der AHV an (AK-Nr. 7).

Die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (im Folgenden: Beschwerdegegnerin) sprach

der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 23. September 2016 eine

Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit schweren Grades mit Wirkung ab

1. Juli 2015 zu. Dies wurde damit begründet, gemäss den Abklärungen sei

die Beschwerdeführerin in allen sechs alltäglichen Lebensverrichtungen

regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen. Sie benötige

ausserdem eine dauernde medizinisch-pflegerische Hilfe und eine persönliche

Überwachung. Die Anmeldung sei am 13. Juli 2016 verspätet eingereicht

worden, somit bestehe rückwirkend ab 1. Juli 2015 ein Anspruch auf eine

Hilflosenentschädigung der AHV für eine Hilflosigkeit schweren Grades

(IV-Nr. 16). Die dagegen erhobene Einsprache vom 23. Oktober 2016,

worin geltend gemacht wurde, der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung

bestehe bereits ab November 2014 oder früher, weshalb das Gesuch nochmals zu

prüfen sei (IV-Nr. 17 S. 2 f.), wies die Ausgleichskasse nach

Rücksprache mit ihrem Abklärungsdienst mit Einspracheentscheid vom

13. Januar 2017 ab (IV-Nr. 20).

2.

2.1 Mit fristgerechter

Beschwerde vom 14. Februar 2017 lässt die Beschwerdeführerin, vertreten

durch ihre Tochter, das Rechtsbegehren stellen, das eingereichte Gesuch sei

nochmals zu prüfen; sie habe Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung schweren

Grades spätestens ab November 2014 sowie Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung

leichten oder mittleren Grades ab Oktober 2010. Zur Begründung wird im

Wesentlichen ausgeführt, mit der Finanzierung eines Rollstuhles als Hilfsmittel

im Oktober 2010 sei dessen Notwendigkeit akzeptiert worden. Sie könne nicht

verstehen, weshalb die IV keine Meldung betreffend Hilflosenentschädigung

gemacht habe, da spätestens seit diesem Zeitpunkt eine mittlere

Beeinträchtigung bestehe. Sie sei seit Jahren auf die Hilfe ihrer Töchter

angewiesen.

2.2 Im Rahmen ihrer

Beschwerdeantwort vom 7. April 2017 verwies die Beschwerdegegnerin auf die

Stellungnahme der IV-Stelle Solothurn gleichen Datums und den darin gestellten

Antrag. Dieser lautete wie folgt:

Der

Einspracheentscheid vom 13.01.2017 und die Verfügung vom 23.09.2016 seien

aufzuheben und die Angelegenheit sei zu weiteren Abklärungen an die

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn zurückzuweisen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen

ausgeführt, der Abklärungsdienst habe nicht untersucht, ob die Beschwerdeführerin

krankheitsbedingt daran gehindert worden sei, sich anzumelden, und sie damit

einen Anspruch auf eine weitergehende Nachzahlung der Hilflosenentschädigung

hätte.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Gemäss Art. 43bis

Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und

Hinterlassenenversicherung (AHVG) haben Bezüger von Altersrenten mit Wohnsitz

und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die in

schwerem, mittlerem oder leichtem Grad hilflos (Art. 9 ATSG) sind,

Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Der Anspruch auf eine

Hilflosenentschädigung entsteht am ersten Tag des Monats, in dem sämtliche

Voraussetzungen erfüllt sind und die Hilflosigkeit schweren, mittleren oder

leichten Grades ununterbrochen während mindestens eines Jahres bestanden hat.

Er erlischt am Ende des Monats, in dem die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht

mehr gegeben sind (Art. 43bis Abs. 2 AHVG). Für die

Bemessung der Hilflosigkeit sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung

(IVG) sinngemäss anwendbar. Die Bemessung der Hilflosigkeit zuhanden der

Ausgleichskassen obliegt den Invalidenversicherungs-Stellen (Art. 43bis

Abs. 5 AHVG).

1.2

Der Anspruch auf Nachzahlung

richtet sich nach Art. 24 Abs. 1 ATSG (Art. 46 Abs. 1

AHVG). Macht ein Versicherter den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mehr

als zwölf Monate nach dessen Entstehung geltend, so wird die Entschädigung in

Abweichung von Art. 24 Abs. 1 ATSG lediglich für die zwölf Monate

ausgerichtet, die der Geltendmachung vorangehen. Weiter gehende Nachzahlungen

werden erbracht, wenn der Versicherte den anspruchsbegründenden Sachverhalt

nicht kennen konnte und die Anmeldung innert zwölf Monaten nach Kenntnisnahme

vornimmt (Art. 46 Abs. 2 AHVG).

1.3

Unter dem anspruchsbegründenden

Sachverhalt ist in Anlehnung an Art. 4 und 5 IVG sowie Art. 8 und 9

ATSG der körperliche, geistige oder psychische Gesundheitsschaden zu verstehen,

der eine voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Hilfs- oder

Überwachungsbedürftigkeit bei alltäglichen Lebensverrichtungen zur Folge hat.

Mit der Kenntnis des anspruchsbegründenden Sachverhalts ist nicht das

subjektive Einsichtsvermögen der versicherten Person gemeint, sondern es geht

nach dem Wortlaut von Art. 46 Abs. 2 zweiter Satz AHVG vielmehr

darum, ob der anspruchsbegründende Sachverhalt objektiv feststellbar ist oder

nicht. Dass ein objektiv gegebener anspruchsbegründender Sachverhalt nicht

erkennbar gewesen ist oder dass die versicherte Person trotz entsprechender Kenntnis

krankheitsbedingt daran gehindert wurde, sich anzumelden oder jemanden mit der

Anmeldung zu betrauen, wird von der Rechtsprechung nur sehr zurückhaltend

angenommen, so namentlich bei Schizophrenie, bei einer schweren narzisstischen,

depressiven Persönlichkeitsstörung im Sinne eines Borderlinezustandes an der

Grenze zur schizophrenen Psychose, bei einer schweren Persönlichkeitsstörung,

bei Urteilsunfähigkeit zufolge einer (nicht näher bezeichneten) schweren

psychischen Erkrankung, allenfalls auch in Fällen von schwerer Depression oder

Persönlichkeitsstörungen mit sekundärem chronischem Alkoholismus (BGE 139

V 289 E. 4.2 S. 292 mit mehreren Hinweisen).

2.

2.1

Im vorliegenden Fall können

dem Bericht des Hausarztes der Beschwerdeführerin, Dr. med. C.___, vom

11.

Juli 2016 folgende Diagnosen entnommen werden: «Mittelschwere Demenz,

klinisch am ehesten vom Alzheimer-Typ ED 12/14, KSO Med. Klinik 06/16;

rechtsbetonte kardiale Dekompensation bei tachykardem Vorhofflimmern, KSO Med.

Klinik 06/16; St.n. Radiusfraktur links nach Sturz 02.12.14 mit wenig

Dislokation, KSO Orth. Klinik 01/15; Schmalkomplex-Tachykardie DD atriale

Tachykardie, intermittierendes Vorhofflattern, KSO Med. Klinik 12/14;

arterielle Hypertonie». Im Weiteren führte der Hausarzt aus, die Beschwerdeführerin

stehe bei ihm seit November 2014 in Behandlung. Vom 4. bis 19. Dezember

2014.

sowie vom 1. bis 10. Juni 2016 sei sie im Kantonsspital [...] stationär

behandelt worden. Ihr Gesundheitszustand verschlechtere sich. Mit einem

Fortschreiten der Krankheit sei zu rechnen. Aufgrund der angegebenen Diagnosen

befinde sich die Patientin in einem stark beeinträchtigten physischen und

psychischen Allgemeinzustand mit kognitiven Einschränkungen (AK-Nr. 8).

2.2

Gemäss dem Abklärungsbericht

vom 14. September 2016 (Abklärung vom 12. September 2016) wurde die

Anmeldung für eine Hilflosenentschädigung der AHV durch die Tochter der

Beschwerdeführerin mit Hilfe der D.___ ausgefüllt. Die Beschwerdeführerin wohne

alleine zu Hause. Am 1. Juni 2016 sei ein Eintritt ins Kantonsspital [...]

wegen Wasser in der Lunge erfolgt. Sie sei dort bis zum 10. Juni 2016

geblieben und habe anschliessend vom 10. bis 23. Juni 2016 ein

Ferienzimmer im Altersheim [...] bezogen. Laut Arztbericht von Dr. med. C.___

vom 11. Juli 2016 bestehe eine mittelschwere Demenz, wobei die Prognose auf

«schlechter werdend» laute. Im Telefongespräch mit der Tochter der

Beschwerdeführerin habe sich herauskristallisiert, dass zwei Pflegefachfrauen

vom [...] die Beschwerdeführerin jeweils am Freitag und am Sonntag

unterstützten. Die Tochter wolle die Pflegefachfrauen auch am Montag zur

Unterstützung haben. Die Tochter sei zunehmend überfordert mit der umfassenden

Pflege ihrer Mutter und wünsche sich eine Entlastung durch Pflegefachpersonen

und Unterstützung der Invalidenversicherung. Sie schildere die Demenz als

Hauptbestandteil der Hilflosigkeit. Man könne die Beschwerdeführerin nicht

alleine lassen. Sie sei seit 2010 auf einen Rollator angewiesen und benötige

seit 2014 einen Rollstuhl. Seit Dezember 2014 sei sie in allen Bereichen

hilflos. Per 1. März 2015 bestehe eine Hilflosigkeit schweren Grades. Die

Anmeldung sei am 13. Juli 2016 und somit verspätet erfolgt. Es bestehe

rückwirkend ab 1. Juli 2015 Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für

eine Hilflosigkeit schweren Grades (AK-Nr. 14 S. 2 f.).

3.

3.1

Die Beschwerdegegnerin hielt

im vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid vom 13. Januar 2017 fest,

die Verfügung vom 23. September 2016, worin eine Hilflosenentschädigung

schweren Grades zufolge verspäteter Anmeldung erst ab 1. Juli 2015

zugesprochen worden sei, sei im Resultat nicht zu beanstanden. Die zuständige

Abklärungsfachperson habe am 11. November 2016 im Einspracheverfahren mit

der Tochter der Beschwerdeführerin telefonisch Kontakt aufgenommen. Dabei seien

die gesetzlichen Grundlagen ausführlich erläutert worden (vgl. Protokolleintrag

vom 11. November 2016). Diesbezüglich werde auf die Stellungnahme der

Abklärungsperson vom 15. November 2016 verwiesen (AK-Nr. 18

S. 2). Sie bilde einen integrierenden Bestandteil des vorliegenden Einspracheentscheides

(AK-Nr. 20).

Die Beschwerdeführerin lässt

demgegenüber geltend machen, sie habe Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung

leichten oder mittleren Grades ab Oktober 2010 und einen Anspruch auf eine

Hilflosenentschädigung schweren Grades spätestens ab November 2014.

3.2

Wenn die Beschwerdegegnerin in

ihrer Verfügung vom 23. September 2016 (AK-Nr. 16) feststellt, die Beschwerdeführerin

sei gemäss ihren Abklärungen seit Dezember 2014 in allen sechs alltäglichen Lebensverrichtungen

regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen und benötige

zudem eine dauernde medizinisch-pflegerische Hilfe sowie eine persönliche

Überwachung, ein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung schweren Grades

bestehe infolge verspäteter Anmeldung vom 13. Juli 2016 jedoch erst ab

1.

Juli 2015, so ist dazu festzuhalten, dass weiter gehende, d.h. sich auf

einen Zeitraum vor Juli 2015 erstreckende Nachzahlungen im Sinne von Art. 46

Abs. 2 Satz 2 AHVG erbracht werden können, wenn die versicherte

Person den anspruchsbegründenden Sachverhalt nicht kennen konnte und die

Anmeldung innert zwölf Monaten nach Kenntnisnahme vornimmt. Dabei ist der Frage

nachzugehen, inwiefern bzw. wie lange die Beschwerdeführerin selber den

anspruchsbegründenden Sachverhalt trotz ihrer kognitiven Defizite (noch)

erkennen konnte (vgl. BGE 139 V 289 E. 6.3 S. 296). Gemäss

dem Bericht des Hausarztes vom 11. Juli 2016 leidet die Beschwerdeführerin

u.a. an einer mittelschweren Demenz (Erstdiagnose im Dezember 2014), wobei sie

sich aufgrund der vom Hausarzt gestellten Diagnosen in einem stark

beeinträchtigten physischen und psychischen Allgemeinzustand mit kognitiven

Einschränkungen befindet (AK-Nr. 8). Aufgrund ihrer Abklärungen stellte

die IV-Stelle eine leichte Hilflosigkeit ab 1. Januar 2010, eine mittlere

Hilflosigkeit ab 1. Juli 2014 und eine schwere Hilflosigkeit ab

1.

Dezember 2014 fest, wobei der jeweilige Anspruchsbeginn – bei

rechtzeitiger Anmeldung - auf den 1. Januar 2010, 1. Oktober 2014

bzw. 1. März 2015 festzusetzen gewesen wäre (AK-Nr. 15). Ob (bzw. wie

lange) die Beschwerdeführerin den anspruchsbegründenden Sachverhalt trotz ihrer

kognitiven Defizite noch erkennen konnte, erscheint angesichts der vom Hausarzt

gestellten Diagnose und seiner Beurteilung als fraglich und wurde von der Beschwerdegegnerin

nicht abgeklärt. Dies ist erforderlich, wurde die Demenz doch im Dezember 2014

diagnostiziert und von der Tochter der Beschwerdeführerin in der Folge als

Hauptbestandteil der Hilflosigkeit angegeben. Es wäre auch denkbar, dass die

Beschwerdeführerin trotz anfänglich noch vorhandener objektiver Kenntnis bereits

krankheitsbedingt daran gehindert wurde, sich rechtzeitig für eine

Hilflosenentschädigung anzumelden oder jemanden mit der Anmeldung zu betrauen. Es

gilt zu beachten, dass die Beschwerdeführerin gemäss Abklärungsbericht vom

14.

September 2016 (AK-Nr. 14) alleine zu Hause wohnt, seit dem Jahr

2008.

zum Essen aufgefordert werden muss, seit Dezember 2014 in allen Bereichen

hilflos ist, vom 4. bis 19. Dezember 2014 und vom 1. bis

10.

Juni 2016 im Kantonsspital [...] stationär behandelt werden musste, sich

danach bis zum 23. Juni 2016 im Altersheim [...] aufhielt und die

Anmeldung für eine Hilflosenentschädigung vom 13. Juli 2016 von der

Tochter mit Hilfe der D.___ ausgefüllt werden musste. Für den ab Oktober 2010 bzw.

November 2014 geltend gemachten Nachzahlungsanspruch spielt es keine Rolle,

dass die Tochter der Beschwerdeführerin den Gesundheitszustand, welcher in der

Folge zu einer schweren Hilflosigkeit geführt hat, kannte und ihre Mutter

bereits früher hätte anmelden können (BGE 139 V 289 E. 6.3

S. 296).

3.3

In diesem Sinne argumentiert nun

auch die Beschwerdegegnerin selber, indem sie in ihrer Beschwerdeantwort vom

7.

April 2017 auf die Stellungnahme der IV-Stelle gleichen Datums sowie

den darin gestellten Antrag verweist, wonach der vorliegend angefochtene

Einspracheentscheid vom 13. Januar 2017 aufzuheben und die Angelegenheit

zur weiteren Abklärungen an die Ausgleichskasse zurückzuweisen sei. Nach dem

Gesagten ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie ergänzend

abkläre, ob bzw. seit wann die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer dementiellen

Erkrankung den anspruchsbegründenden Sachverhalt nicht erkennen konnte.

Allenfalls wird auch abzuklären sein, ob die Beschwerdeführerin trotz noch anfänglich

vorhandener objektiver Kenntnis krankheitsbedingt daran gehindert wurde, sich

rechtzeitig für eine Hilflosenentschädigung anzumelden oder jemanden mit der

Anmeldung zu betrauen.

4.

Grundsätzlich ist das

Verfahren kostenlos (Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Von diesem Grundsatz

abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein Anlass.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne

gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 13. Januar 2017 aufgehoben

und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese im

Sinne der Erwägungen verfahre und hierauf über den Nachzahlungsanspruch der

Beschwerdeführerin neu entscheide.

2. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

3. Das Doppel der Beschwerdeantwort vom

7. April 2017 geht samt Beilage (Stellungnahme der IV-Stelle Solothurn

gleichen Datums) zur Kenntnisnahme an die Vertreterin der Beschwerdeführerin.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht

des Kantons Solothurn

Der

Präsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Schmidhauser