VSBES.2017.51
Hilflosenentschädigung AHV
13. April 2017Deutsch12 min
Source so.ch
Urteil vom 13. April 2017
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Marti
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiber Schmidhauser
In Sachen
A.___ vertreten durch B.___
Beschwerdeführerin
gegen
Ausgleichskasse Kt. Solothurn, Postfach 116, 4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Hilflosenentschädigung
AHV (Einspracheentscheid vom 13. Januar 2017)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Die 1926 geborene, an
mittelschwerer Demenz leidende A.___ (im Folgenden: Beschwerdeführerin) meldete
sich am 23. Oktober 2010 zum Bezug eines Hilfsmittels (Rollstuhl) der
Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) an. Die IV-Stelle des Kantons
Solothurn sprach ihr in der Folge einen Kostenbeitrag der Altersversicherung an
einen Rollstuhl für den Zeitraum vom 3. November 2010 bis 2. November
2015 zu (Mitteilung vom 17. November 2010; Akten der Ausgleichskasse
Nummer [im Folgenden: AK-Nr.] 5).
1.2 Am 30. Juni 2016 (Eingang
bei IV-Stelle des Kantons Solothurn: 13. Juli 2016) meldete sich die
Beschwerdeführerin zum Bezug einer Hilflosenentschädigung der AHV an (AK-Nr. 7).
Die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (im Folgenden: Beschwerdegegnerin) sprach
der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 23. September 2016 eine
Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit schweren Grades mit Wirkung ab
1. Juli 2015 zu. Dies wurde damit begründet, gemäss den Abklärungen sei
die Beschwerdeführerin in allen sechs alltäglichen Lebensverrichtungen
regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen. Sie benötige
ausserdem eine dauernde medizinisch-pflegerische Hilfe und eine persönliche
Überwachung. Die Anmeldung sei am 13. Juli 2016 verspätet eingereicht
worden, somit bestehe rückwirkend ab 1. Juli 2015 ein Anspruch auf eine
Hilflosenentschädigung der AHV für eine Hilflosigkeit schweren Grades
(IV-Nr. 16). Die dagegen erhobene Einsprache vom 23. Oktober 2016,
worin geltend gemacht wurde, der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung
bestehe bereits ab November 2014 oder früher, weshalb das Gesuch nochmals zu
prüfen sei (IV-Nr. 17 S. 2 f.), wies die Ausgleichskasse nach
Rücksprache mit ihrem Abklärungsdienst mit Einspracheentscheid vom
13. Januar 2017 ab (IV-Nr. 20).
2.
2.1 Mit fristgerechter
Beschwerde vom 14. Februar 2017 lässt die Beschwerdeführerin, vertreten
durch ihre Tochter, das Rechtsbegehren stellen, das eingereichte Gesuch sei
nochmals zu prüfen; sie habe Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung schweren
Grades spätestens ab November 2014 sowie Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung
leichten oder mittleren Grades ab Oktober 2010. Zur Begründung wird im
Wesentlichen ausgeführt, mit der Finanzierung eines Rollstuhles als Hilfsmittel
im Oktober 2010 sei dessen Notwendigkeit akzeptiert worden. Sie könne nicht
verstehen, weshalb die IV keine Meldung betreffend Hilflosenentschädigung
gemacht habe, da spätestens seit diesem Zeitpunkt eine mittlere
Beeinträchtigung bestehe. Sie sei seit Jahren auf die Hilfe ihrer Töchter
angewiesen.
2.2 Im Rahmen ihrer
Beschwerdeantwort vom 7. April 2017 verwies die Beschwerdegegnerin auf die
Stellungnahme der IV-Stelle Solothurn gleichen Datums und den darin gestellten
Antrag. Dieser lautete wie folgt:
Der
Einspracheentscheid vom 13.01.2017 und die Verfügung vom 23.09.2016 seien
aufzuheben und die Angelegenheit sei zu weiteren Abklärungen an die
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn zurückzuweisen.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen
ausgeführt, der Abklärungsdienst habe nicht untersucht, ob die Beschwerdeführerin
krankheitsbedingt daran gehindert worden sei, sich anzumelden, und sie damit
einen Anspruch auf eine weitergehende Nachzahlung der Hilflosenentschädigung
hätte.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Gemäss Art. 43bis
Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVG) haben Bezüger von Altersrenten mit Wohnsitz
und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die in
schwerem, mittlerem oder leichtem Grad hilflos (Art. 9 ATSG) sind,
Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Der Anspruch auf eine
Hilflosenentschädigung entsteht am ersten Tag des Monats, in dem sämtliche
Voraussetzungen erfüllt sind und die Hilflosigkeit schweren, mittleren oder
leichten Grades ununterbrochen während mindestens eines Jahres bestanden hat.
Er erlischt am Ende des Monats, in dem die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht
mehr gegeben sind (Art. 43bis Abs. 2 AHVG). Für die
Bemessung der Hilflosigkeit sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung
(IVG) sinngemäss anwendbar. Die Bemessung der Hilflosigkeit zuhanden der
Ausgleichskassen obliegt den Invalidenversicherungs-Stellen (Art. 43bis
Abs. 5 AHVG).
1.2
Der Anspruch auf Nachzahlung
richtet sich nach Art. 24 Abs. 1 ATSG (Art. 46 Abs. 1
AHVG). Macht ein Versicherter den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mehr
als zwölf Monate nach dessen Entstehung geltend, so wird die Entschädigung in
Abweichung von Art. 24 Abs. 1 ATSG lediglich für die zwölf Monate
ausgerichtet, die der Geltendmachung vorangehen. Weiter gehende Nachzahlungen
werden erbracht, wenn der Versicherte den anspruchsbegründenden Sachverhalt
nicht kennen konnte und die Anmeldung innert zwölf Monaten nach Kenntnisnahme
vornimmt (Art. 46 Abs. 2 AHVG).
1.3
Unter dem anspruchsbegründenden
Sachverhalt ist in Anlehnung an Art. 4 und 5 IVG sowie Art. 8 und 9
ATSG der körperliche, geistige oder psychische Gesundheitsschaden zu verstehen,
der eine voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Hilfs- oder
Überwachungsbedürftigkeit bei alltäglichen Lebensverrichtungen zur Folge hat.
Mit der Kenntnis des anspruchsbegründenden Sachverhalts ist nicht das
subjektive Einsichtsvermögen der versicherten Person gemeint, sondern es geht
nach dem Wortlaut von Art. 46 Abs. 2 zweiter Satz AHVG vielmehr
darum, ob der anspruchsbegründende Sachverhalt objektiv feststellbar ist oder
nicht. Dass ein objektiv gegebener anspruchsbegründender Sachverhalt nicht
erkennbar gewesen ist oder dass die versicherte Person trotz entsprechender Kenntnis
krankheitsbedingt daran gehindert wurde, sich anzumelden oder jemanden mit der
Anmeldung zu betrauen, wird von der Rechtsprechung nur sehr zurückhaltend
angenommen, so namentlich bei Schizophrenie, bei einer schweren narzisstischen,
depressiven Persönlichkeitsstörung im Sinne eines Borderlinezustandes an der
Grenze zur schizophrenen Psychose, bei einer schweren Persönlichkeitsstörung,
bei Urteilsunfähigkeit zufolge einer (nicht näher bezeichneten) schweren
psychischen Erkrankung, allenfalls auch in Fällen von schwerer Depression oder
Persönlichkeitsstörungen mit sekundärem chronischem Alkoholismus (BGE 139
V 289 E. 4.2 S. 292 mit mehreren Hinweisen).
2.
2.1
Im vorliegenden Fall können
dem Bericht des Hausarztes der Beschwerdeführerin, Dr. med. C.___, vom
11.
Juli 2016 folgende Diagnosen entnommen werden: «Mittelschwere Demenz,
klinisch am ehesten vom Alzheimer-Typ ED 12/14, KSO Med. Klinik 06/16;
rechtsbetonte kardiale Dekompensation bei tachykardem Vorhofflimmern, KSO Med.
Klinik 06/16; St.n. Radiusfraktur links nach Sturz 02.12.14 mit wenig
Dislokation, KSO Orth. Klinik 01/15; Schmalkomplex-Tachykardie DD atriale
Tachykardie, intermittierendes Vorhofflattern, KSO Med. Klinik 12/14;
arterielle Hypertonie». Im Weiteren führte der Hausarzt aus, die Beschwerdeführerin
stehe bei ihm seit November 2014 in Behandlung. Vom 4. bis 19. Dezember
2014.
sowie vom 1. bis 10. Juni 2016 sei sie im Kantonsspital [...] stationär
behandelt worden. Ihr Gesundheitszustand verschlechtere sich. Mit einem
Fortschreiten der Krankheit sei zu rechnen. Aufgrund der angegebenen Diagnosen
befinde sich die Patientin in einem stark beeinträchtigten physischen und
psychischen Allgemeinzustand mit kognitiven Einschränkungen (AK-Nr. 8).
2.2
Gemäss dem Abklärungsbericht
vom 14. September 2016 (Abklärung vom 12. September 2016) wurde die
Anmeldung für eine Hilflosenentschädigung der AHV durch die Tochter der
Beschwerdeführerin mit Hilfe der D.___ ausgefüllt. Die Beschwerdeführerin wohne
alleine zu Hause. Am 1. Juni 2016 sei ein Eintritt ins Kantonsspital [...]
wegen Wasser in der Lunge erfolgt. Sie sei dort bis zum 10. Juni 2016
geblieben und habe anschliessend vom 10. bis 23. Juni 2016 ein
Ferienzimmer im Altersheim [...] bezogen. Laut Arztbericht von Dr. med. C.___
vom 11. Juli 2016 bestehe eine mittelschwere Demenz, wobei die Prognose auf
«schlechter werdend» laute. Im Telefongespräch mit der Tochter der
Beschwerdeführerin habe sich herauskristallisiert, dass zwei Pflegefachfrauen
vom [...] die Beschwerdeführerin jeweils am Freitag und am Sonntag
unterstützten. Die Tochter wolle die Pflegefachfrauen auch am Montag zur
Unterstützung haben. Die Tochter sei zunehmend überfordert mit der umfassenden
Pflege ihrer Mutter und wünsche sich eine Entlastung durch Pflegefachpersonen
und Unterstützung der Invalidenversicherung. Sie schildere die Demenz als
Hauptbestandteil der Hilflosigkeit. Man könne die Beschwerdeführerin nicht
alleine lassen. Sie sei seit 2010 auf einen Rollator angewiesen und benötige
seit 2014 einen Rollstuhl. Seit Dezember 2014 sei sie in allen Bereichen
hilflos. Per 1. März 2015 bestehe eine Hilflosigkeit schweren Grades. Die
Anmeldung sei am 13. Juli 2016 und somit verspätet erfolgt. Es bestehe
rückwirkend ab 1. Juli 2015 Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für
eine Hilflosigkeit schweren Grades (AK-Nr. 14 S. 2 f.).
3.
3.1
Die Beschwerdegegnerin hielt
im vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid vom 13. Januar 2017 fest,
die Verfügung vom 23. September 2016, worin eine Hilflosenentschädigung
schweren Grades zufolge verspäteter Anmeldung erst ab 1. Juli 2015
zugesprochen worden sei, sei im Resultat nicht zu beanstanden. Die zuständige
Abklärungsfachperson habe am 11. November 2016 im Einspracheverfahren mit
der Tochter der Beschwerdeführerin telefonisch Kontakt aufgenommen. Dabei seien
die gesetzlichen Grundlagen ausführlich erläutert worden (vgl. Protokolleintrag
vom 11. November 2016). Diesbezüglich werde auf die Stellungnahme der
Abklärungsperson vom 15. November 2016 verwiesen (AK-Nr. 18
S. 2). Sie bilde einen integrierenden Bestandteil des vorliegenden Einspracheentscheides
(AK-Nr. 20).
Die Beschwerdeführerin lässt
demgegenüber geltend machen, sie habe Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung
leichten oder mittleren Grades ab Oktober 2010 und einen Anspruch auf eine
Hilflosenentschädigung schweren Grades spätestens ab November 2014.
3.2
Wenn die Beschwerdegegnerin in
ihrer Verfügung vom 23. September 2016 (AK-Nr. 16) feststellt, die Beschwerdeführerin
sei gemäss ihren Abklärungen seit Dezember 2014 in allen sechs alltäglichen Lebensverrichtungen
regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen und benötige
zudem eine dauernde medizinisch-pflegerische Hilfe sowie eine persönliche
Überwachung, ein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung schweren Grades
bestehe infolge verspäteter Anmeldung vom 13. Juli 2016 jedoch erst ab
1.
Juli 2015, so ist dazu festzuhalten, dass weiter gehende, d.h. sich auf
einen Zeitraum vor Juli 2015 erstreckende Nachzahlungen im Sinne von Art. 46
Abs. 2 Satz 2 AHVG erbracht werden können, wenn die versicherte
Person den anspruchsbegründenden Sachverhalt nicht kennen konnte und die
Anmeldung innert zwölf Monaten nach Kenntnisnahme vornimmt. Dabei ist der Frage
nachzugehen, inwiefern bzw. wie lange die Beschwerdeführerin selber den
anspruchsbegründenden Sachverhalt trotz ihrer kognitiven Defizite (noch)
erkennen konnte (vgl. BGE 139 V 289 E. 6.3 S. 296). Gemäss
dem Bericht des Hausarztes vom 11. Juli 2016 leidet die Beschwerdeführerin
u.a. an einer mittelschweren Demenz (Erstdiagnose im Dezember 2014), wobei sie
sich aufgrund der vom Hausarzt gestellten Diagnosen in einem stark
beeinträchtigten physischen und psychischen Allgemeinzustand mit kognitiven
Einschränkungen befindet (AK-Nr. 8). Aufgrund ihrer Abklärungen stellte
die IV-Stelle eine leichte Hilflosigkeit ab 1. Januar 2010, eine mittlere
Hilflosigkeit ab 1. Juli 2014 und eine schwere Hilflosigkeit ab
1.
Dezember 2014 fest, wobei der jeweilige Anspruchsbeginn – bei
rechtzeitiger Anmeldung - auf den 1. Januar 2010, 1. Oktober 2014
bzw. 1. März 2015 festzusetzen gewesen wäre (AK-Nr. 15). Ob (bzw. wie
lange) die Beschwerdeführerin den anspruchsbegründenden Sachverhalt trotz ihrer
kognitiven Defizite noch erkennen konnte, erscheint angesichts der vom Hausarzt
gestellten Diagnose und seiner Beurteilung als fraglich und wurde von der Beschwerdegegnerin
nicht abgeklärt. Dies ist erforderlich, wurde die Demenz doch im Dezember 2014
diagnostiziert und von der Tochter der Beschwerdeführerin in der Folge als
Hauptbestandteil der Hilflosigkeit angegeben. Es wäre auch denkbar, dass die
Beschwerdeführerin trotz anfänglich noch vorhandener objektiver Kenntnis bereits
krankheitsbedingt daran gehindert wurde, sich rechtzeitig für eine
Hilflosenentschädigung anzumelden oder jemanden mit der Anmeldung zu betrauen. Es
gilt zu beachten, dass die Beschwerdeführerin gemäss Abklärungsbericht vom
14.
September 2016 (AK-Nr. 14) alleine zu Hause wohnt, seit dem Jahr
2008.
zum Essen aufgefordert werden muss, seit Dezember 2014 in allen Bereichen
hilflos ist, vom 4. bis 19. Dezember 2014 und vom 1. bis
10.
Juni 2016 im Kantonsspital [...] stationär behandelt werden musste, sich
danach bis zum 23. Juni 2016 im Altersheim [...] aufhielt und die
Anmeldung für eine Hilflosenentschädigung vom 13. Juli 2016 von der
Tochter mit Hilfe der D.___ ausgefüllt werden musste. Für den ab Oktober 2010 bzw.
November 2014 geltend gemachten Nachzahlungsanspruch spielt es keine Rolle,
dass die Tochter der Beschwerdeführerin den Gesundheitszustand, welcher in der
Folge zu einer schweren Hilflosigkeit geführt hat, kannte und ihre Mutter
bereits früher hätte anmelden können (BGE 139 V 289 E. 6.3
S. 296).
3.3
In diesem Sinne argumentiert nun
auch die Beschwerdegegnerin selber, indem sie in ihrer Beschwerdeantwort vom
7.
April 2017 auf die Stellungnahme der IV-Stelle gleichen Datums sowie
den darin gestellten Antrag verweist, wonach der vorliegend angefochtene
Einspracheentscheid vom 13. Januar 2017 aufzuheben und die Angelegenheit
zur weiteren Abklärungen an die Ausgleichskasse zurückzuweisen sei. Nach dem
Gesagten ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie ergänzend
abkläre, ob bzw. seit wann die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer dementiellen
Erkrankung den anspruchsbegründenden Sachverhalt nicht erkennen konnte.
Allenfalls wird auch abzuklären sein, ob die Beschwerdeführerin trotz noch anfänglich
vorhandener objektiver Kenntnis krankheitsbedingt daran gehindert wurde, sich
rechtzeitig für eine Hilflosenentschädigung anzumelden oder jemanden mit der
Anmeldung zu betrauen.
4.
Grundsätzlich ist das
Verfahren kostenlos (Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Von diesem Grundsatz
abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein Anlass.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne
gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 13. Januar 2017 aufgehoben
und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese im
Sinne der Erwägungen verfahre und hierauf über den Nachzahlungsanspruch der
Beschwerdeführerin neu entscheide.
2. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
3. Das Doppel der Beschwerdeantwort vom
7. April 2017 geht samt Beilage (Stellungnahme der IV-Stelle Solothurn
gleichen Datums) zur Kenntnisnahme an die Vertreterin der Beschwerdeführerin.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht
des Kantons Solothurn
Der
Präsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Schmidhauser