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Entscheid

VSBES.2017.52

Ergänzungsleistungen IV

9. März 2018Deutsch22 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Mit Verfügung vom 29. November

2010 sprach die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (AKSO, nachfolgend:

Beschwerdegegnerin) der 1967 geborenen A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin)

rückwirkend ab 1. Oktober 2007 Ergänzungsleistungen zur Rente der

Invalidenversicherung zu (Ausgleichskasse, Akten-Nr. [AK-Nr.] 47, 50).

2. Mit Verfügungen vom 13. Dezember

2012 und 3. Januar 2013 wurde die Ergänzungsleistung ab 1. Mai 2012

respektive 1. Januar 2013 neu festgelegt (AK-Nr. 85, 87). Am 27. Dezember

2013 erging die Verfügung über den EL-Anspruch ab 1. Januar 2014 (AK-Nr. 97),

am 29. Dezember 2014 diejenige über den Anspruch ab 1. Januar 2015

(AK-Nr. 117). Mit Verfügung vom 19. Juli 2015 legte die

Beschwerdegegnerin aufgrund der Ergebnisse der periodischen Überprüfung die

jährliche Ergänzungsleistung rückwirkend ab 1. August 2014 neu fest

(AK-Nr. 119). Die dagegen erhobene Einsprache wurde mit Entscheid vom 15. Dezember

2015 teilweise gutgeheissen (AK-Nr. 132). Die entsprechende Neuberechnung

der Ergänzungsleistungen ab 1. Oktober 2014 erfolgte mit der – den

Einspracheentscheid umsetzenden – Verfügung vom 15. Januar 2016 (AK-Nr. 134).

Am 20. Januar 2016 erging eine neue Verfügung betreffend den Anspruch ab

1. Dezember 2015 (AK-Nr. 142).

3. Am 30. März 2015 verkaufte

die Beschwerdeführerin eine ihr gehörende Liegenschaft in [...] zu einem Preis

von CHF 495'000.00. Nach Abzug der Schuldrückzahlung an die kreditgebende

Bank von CHF 320'000.00 verblieb eine Restzahlung von CHF 175'000.00

(AK-Nr. 129 S. 22). Am 19. August 2016 stellte die

Beschwerdegegnerin fest, dass der Betrag von CHF 175'000.00 in den

EL-Berechnungen unberücksichtigt geblieben war (AK-Nr. 148). Die

Beschwerdeführerin liess am 20. September 2016 mitteilen, sie habe im

April 2015 eine Wohnung in [...] zu CHF 80'034.00 erworben, um ihrer

demenzkranken Tante zu ermöglichen, dort unentgeltlich zu wohnen. Mit dem Rest

habe sie Schulden zurückbezahlt und ihren Lebensunterhalt und denjenigen des

2006 geborenen Sohns finanziert. Ferner habe sie offene Schulden gegenüber

ihrer Mutter in Russland getilgt, allgemein Schulden zurückbezahlt und ein sehr

günstiges Auto als Fortbewegungsmittel erworben (AK-Nr. 153). Die

Beschwerdegegnerin verlangte am 30. September 2016 ergänzende Unterlagen

(AK-Nr. 158 S. 2 f.).

4.

4.1 Mit Verfügung vom 24. Oktober

2016 (AK-Nr. 159) verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch der

Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen rückwirkend ab 1. Januar 2016.

Zur Begründung wurde erklärt, für die im Jahr 2015 gekaufte Wohnung in [...]

werde der Kaufpreis von CHF 80'000.00 als Marktwert angenommen und als

Vermögen angerechnet. Für eine zweite, grössere, im November 2011 ebenfalls in [...]

gekaufte Wohnung, für welche lediglich eine Bestätigung über Mietzinseinnahmen

von CHF 750.00 pro Monat vorliege, schätze man den Verkehrswert auf CHF 120'000.00.

Da die Verwendung der aus dem Kauferlös von CHF 175'000.00 verbleibenden

Restsumme von CHF 95'000.00 (nach Abzug des Kaufpreises der Wohnung in [...]

von CHF 80'000.00) nicht nachgewiesen sei, werde ein Vermögensverzicht in

dieser Höhe angenommen. Dementsprechend berücksichtigte die Beschwerdegegnerin

ein Vermögen aus Grundeigentum (nicht selbstbewohnt) von CHF 200'000.00,

einen Vermögensverzicht von CHF 95'000.00 sowie Erträge aus

Vermögensverzicht von CHF 95.00 und einen Eigenmietwert (nicht

selbstbewohnt) von CHF 15'000.00 (AK-Nr. 160 f.). Mit der Verfügung

vom 24. Oktober 2016 (AK-Nr. 159) wurde gleichzeitig ein Betrag von

CHF 13'670.00 (10 x CHF 1'367.00) für die Zeit vom 1. Januar

2016 bis 31. Oktober 2016 zurückgefordert.

4.2 Die Beschwerdeführerin liess

gegen die Verfügung vom 24. Oktober 2016 am 8. November 2016

Einsprache erheben (AK-Nr. 162). Sie machte geltend, der Wert der im Jahr

2011 gekauften Wohnung belaufe sich auf ca. CHF 71'000.00, die

Mietzinseinnahmen auf CHF 420.00 (nicht CHF 750.00). Die zweite

Wohnung werfe keine Mietzinseinnahmen ab, da dort die betagte Tante

unentgeltlich wohne. Den Betrag von CHF 95'000.00 habe die

Beschwerdeführerin vollständig aufgebraucht. In diesem Zusammenhang wurden

verschiedene zusätzliche Unterlagen eingereicht.

4.3 Mit Einspracheentscheid vom 16. Januar

2017 (AK-Nr. 167; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) hiess die

Beschwerdegegnerin die Einsprache teilweise gut. Die jährliche

Ergänzungsleistung wurde festgelegt auf CHF 599.00 pro Monat für die Zeit

vom 1. Januar 2016 bis 31. Mai 2016, auf CHF 675.00 pro Monat

für die Zeit vom 1. Juni 2016 bis 31. Dezember 2016 und auf

CHF 708.00 ab 1. Januar 2017. Die Nachzahlung von CHF 1'739.00

wurde mit der Rückforderung vom 24. Oktober 2016 verrechnet. Die der neuen

Anspruchsbeurteilung zugrundeliegende Berechnung enthält noch ein Vermögen aus

nicht selbst bewohntem Grundeigentum von CHF 151'000.00 und ein Einkommen

aus Eigenmietwert (nicht selbstbewohnt) von CHF 9'328.00.

5. Am 16. Februar 2017 lässt

die Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

(nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde gegen den Einspracheentscheid

vom 16. Januar 2017 erheben; dabei werden folgende Rechtsbegehren gestellt

und begründet (A.S. 19 ff.):

1. Der

Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn vom 16. Januar

2017 und die dazu gehörende EL-Verfügung vom 20. Januar 2017 sei

vollumfänglich aufzuheben.

2. a)

Es sei die Ergänzungsleistung zur IV ab 1. Januar 2016 ohne Anrechnung

hypothetischer Mieteinnahmen der 2015 erworbenen Wohnung in Moskau neu zu

berechnen.

Eventualiter:

Es sei der hypothetische Mietzins zu reduzieren.

b)

Es sei der Vermögensverzehr neu zu berechnen unter Berücksichtigung folgender

Verkehrswerte bezüglich der 2015 erworbenen Wohnung in Moskau:

am 1. Januar 2016: CHF 61'709.00

am 1. Juli 2016: CHF 68'515.00

am 1. Januar 2017: CHF 75'730.00.

3. Dem

unterzeichneten Rechtsanwalt seien aufgrund kurzfristiger Mandatierung, der

noch nicht erhaltenen Akten, des vielschichtigen Prozessstoffes und fehlender

Instruktionen eine Frist von 30 Tagen zur Ergänzung der Beschwerdebegründung

anzusetzen.

4. Es

sei eine öffentliche Gerichtsverhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit

zusätzlicher Partei- und Zeugenbefragung durchzuführen.

5. Der

Beschwerdeführerin sei die volle unentgeltliche Rechtspflege und

Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger Einsetzung des unterzeichneten

Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren.

6. Alles

unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

6. Am 13. März 2017 reicht

der Vertreter der Beschwerdeführerin das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

sowie die dazugehörenden Unterlagen ein (A.S. 32 ff.). Am 17. März

2017 wird die ergänzende Beschwerdebegründung eingereicht, der eine

Verkehrswertschätzung sowie weitere Dokumente (Fotos) beigelegt werden. Die

gestellten Anträge werden insofern modifiziert, als gestützt auf die neu

eingereichte Verkehrswertschätzung ein Verkehrswert per 1. Januar 2017 von

CHF 59'557.00 anzunehmen sei (A.S. 60 ff.).

7. In ihrer Beschwerdeantwort vom

24. Mai 2017 beantragt die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei

abzuweisen (A.S. 68 ff.).

8. Mit Verfügung vom 8. September

2017 wird das von der Beschwerdeführerin gestellte Gesuch um Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege bzw. Bestellung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistandes abgewiesen. Gleichzeitig werden die Parteien zur beantragten öffentlichen

Verhandlung vor Versicherungsgericht am 26. Februar 2018 vorgeladen (A.S. 71

ff.).

9. Am 26. Februar 2018 führt

das Versicherungsgericht die erwähnte öffentliche Verhandlung durch (siehe

Protokoll der Verhandlung vom 28. Februar 2018; A.S. 75 ff.)

10. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich,

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit) sind

erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Angefochten ist der

Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 16. Januar 2017, mit dem

der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen ab 1. Januar

2016.

festgelegt wurde.

2.

2.1

Anspruch auf

Ergänzungsleistungen haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in

der Schweiz, die Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung haben

(Art. 4 Abs. 1 lit. c Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur

Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG, SR 831.30]). Die

jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten

Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).

2.2

Als Einnahmen angerechnet werden

u.a. Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen (Art. 11 Abs. 1 lit.

b ELG) sowie ein Fünfzehntel des Reinvermögens, soweit es bei alleinstehenden

Personen, die eine IV-Rente beziehen, CHF 37'500.00 übersteigt (Art. 11

Abs. 1 lit. c ELG). Angerechnet werden auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf

die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG).

2.3

Die Bewertung von Liegenschaften

und Häusern richtet sich danach, ob die EL-berechtigte Person diese zu eigenen

Wohnzwecken nutzt oder nicht (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG). Dienen

Grundstücke dem Bezüger oder einer Person, die in der EL-Berechnung

eingeschlossen ist, nicht zu eigenen Wohnzwecken, so sind diese zum

Verkehrswert einzusetzen (Art. 17 Abs. 4 Verordnung über die

Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV,

SR 831.301]).

2.4

Zeitlich massgebend für die

Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sind in der Regel die während des

vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am

1.

Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1

ELV).

2.5

Die jährliche Ergänzungsleistung

ist als Jahresleistung konzipiert. Sie kann daher grundsätzlich für jedes

Kalenderjahr neu, ohne Bindung an frühere Beurteilungen, festgelegt werden (BGE

128.

V 39). Während eines laufenden Kalenderjahres ist die jährliche Ergänzungsleistung

u.a. anzupassen bei Eintritt einer voraussichtlich längere Zeit dauernden

Verminderung oder Erhöhung der vom ELG anerkannten Ausgaben und anrechenbaren

Einnahmen sowie des Vermögens (Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV).

3.

Strittig ist die Bewertung der

im Eigentum der Beschwerdeführerin stehenden, im Ausland gelegenen, im Jahr

2015.

erworbenen Wohnung. Weiter ist umstritten, ob die Beschwerdegegnerin

grundsätzlich und masslich zu Recht von einem Verzicht auf Mietzinseinnahmen

aus dieser Wohnung ausgegangen ist. Die übrigen Positionen in der aufgrund des

Einspracheentscheids vorgenommenen EL-Berechnung sind unbestritten, weshalb von

weiteren Ausführungen hierzu abgesehen werden kann. Dies gilt namentlich

für die Bewertung der zweiten Wohnung in [...], welche die Beschwerdeführerin

im Jahr 2011 erworben hat, mit CHF 71'000.00, und die Höhe des daraus erzielten

Mietzinses von CHF 539.00 pro Monat für die Zeit vom 1. Januar 2016 bis 31. Mai

2016.

und von CHF 444.00 pro Monat ab 1. Juni 2016. Diese Werte entsprechen den

Anträgen, welche die Beschwerdeführerin im Einspracheverfahren gestellt hatte.

4.

4.1

Die im Jahr 2015 erworbene

Wohnung in [...] wird nicht von der Beschwerdeführerin bewohnt. Massgebend ist

daher der Verkehrswert der Wohnung. Dieser entspricht dem mutmasslichen Erlös,

der auf dem freien Markt erzielbar wäre. Wie dieser Wert zu ermitteln ist, wird

im Gesetz nicht vorgeschrieben (CARIGIET/ KOCH, a.a.O., S. 193).

4.2

Das Bundesgericht weist in

diesem Zusammenhang darauf hin, dass die objektive Beweislast für eine

Wertverminderung bei der versicherten Person liegt (Urteil des Bundesgerichts

9C_540/2009 vom 17. September 2009 E. 3). Gestützt auf diesen

Grundsatz wurde eine Wertbestimmung, welche sich auf die von der versicherten

Person getätigten Investitionen stützte, bestätigt, nachdem die Behauptung, der

Wert habe sich in der Folge reduziert, nicht hinreichend nachgewiesen worden

war (Urteil des Bundesgerichts P 29/02 vom 10. Dezember 2002 E. 2.1

und 2.2).

5.

5.1

Laut den Angaben der

Beschwerdeführerin hat sie die Wohnung in [...] im April 2015 für CHF 80'034.00

erworben und in diesem Zusammenhang am 28. April 2015 den Betrag von CHF 80'340.00

(recte: CHF 80'034.00) für den Kauf der Wohnung in [...] nach [...] überwiesen

(AK-Nr. 154 S. 3). Der eingereichte Bankauszug enthält an diesem

Datum eine Belastung in der Höhe von CHF 80'034.00. Gemäss einer Bestätigung

(in deutscher Übersetzung) vom 28. Juli 2015 wurden namens der

Beschwerdeführerin 4.5 Mio. Rubel, entsprechend 82'000.00 US-Dollar, an Frau [...]

übergeben, dies als Bezahlung für die Wohnung (AK-Nr. 157 S. 16 f.).

Ein weiteres (in deutscher Übersetzung) eingereichtes Dokument, überschrieben

als «Wohnungskaufvertrag», beziffert den Preis der Wohnung ebenfalls auf 4.5

Mio. Rubel (AK-Nr. 157 S. 19 f.).

5.2

Die von der Beschwerdeführerin im

Beschwerdeverfahren eingereichte Verkehrswertschätzung, die vom 15. Februar

2017.

datiert ist (Urkunde 8 f.), beziffert den Durchschnittsmarktpreis auf 3.6

bis 3.9 Mio. Rubel. Nach der vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV)

gestützt auf Art. 14 ELG in Verbindung mit Art. 55 ELV erlassenen

Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL), Rz. 3444.03,

kann auf eine im Ausland erstellte Schätzung abgestellt werden, falls eine

andere Schätzung nicht mit vernünftigem Aufwand zu bekommen ist.

Auf die eingereichte Schätzung kann

jedoch aus mehreren Gründen nicht abgestellt werden: Erstens geht aus dem Text hervor,

dass die mit der Schätzung betraute Firma «keine Lizenz auf die Ausführung von

Arbeiten zur Bewertung des Immobilienvermögens» hat. In der bei den Akten

befindlichen E-Mail vom 3. November 2016 legt auch die Beschwerdeführerin dar,

die Firma verfüge «über keine Lizenz für Immobilien Bewertungsleistungen»

(AK-Nr. 163 S. 3). Eine Schätzung, die von den Behörden des eigenen Landes

nicht anerkannt wird, kann auch keine geeignete Beurteilungsgrundlage für die

hiesigen Behörden bilden. Zweitens beschränkt sich die eingereichte

«Bescheinigung» auf eine Wertangabe, ohne dass erkennbar wäre, wie diese

zustande gekommen ist. Und drittens schliesslich bleibt vollkommen unklar,

warum sich der Wert der Wohnung innerhalb der kurzen Zeit seit dem Kauf im Juli

2015.

derart stark reduziert haben sollte.

5.3

Nach dem Gesagten bildet die von

der Beschwerdeführerin eingereichte Verkehrswertschätzung respektive

–bescheinigung keine geeignete Grundlage für die Bestimmung des Verkehrswertes.

Entsprechend der zitierten Rechtsprechung (E. II. 2.4 hiervor) ist daher davon

auszugehen, der Verkehrswert entspreche den von der Beschwerdeführerin

getätigten Investitionen, konkret der geleisteten Kaufpreiszahlung von 4.5

Rubel. Der im Kaufvertrag genannte Preis von 4.5 Mio. Rubel entsprach am 28. April

2015.

einem Wert von CHF 83'373.00, am 28. Juli 2015 einem solchen von

CHF 72'295.00, am 1. Januar 2016 einem solchen von CHF 61'710.00,

am 1. Juli 2016 einem solchen von CHF 68'515.00 und am 1. Januar

2017.

einem solchen von CHF 74'447.00 (vgl.

www.finanzen.ch/waehrungsrechner).

Aufgrund dieser Wechselkurse ist davon

auszugehen, dass die Überweisung von CHF 80'034.00 vom 28. April 2015

vollumfänglich für den Erwerb der Wohnung in [...] verwendet wurde, entsprach

doch diese Summe zum damaligen Zeitpunkt ungefähr dem Kaufpreis von 4.5 Mio.

Rubel. Die Beschwerdegegnerin hat den Wert der Wohnung und damit den für die

EL-Berechnung massgebenden Verkehrswert zu Recht mit dem Kaufpreis

gleichgesetzt. Investitionen, welche über den Kaufpreis hinausgingen, sind

nicht bekannt, so dass dieser heranzuziehen ist. Der Beschwerdeführerin ist

jedoch darin zuzustimmen, dass die Wohnung einen Wert in Rubel darstellt.

Dieser ist, wie andere Vermögensanlagen in einer Fremdwährung, jeweils in CHF

umzurechnen. Entsprechend dem Grundsatz, wonach nur tatsächlich vorhandene

Einkünfte und Vermögenswerte einzubeziehen sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts

9C_333/2016 vom 3. November 2016 E. 3 mit Hinweis auf BGE 127 V 248

E. 4a), und mit Blick darauf, dass die Ergänzungsleistung als

Jahresleistung ausgestaltet ist, welche jeweils zum Jahresbeginn neu festgelegt

werden kann (BGE 128 V 39), sind dabei auch erhebliche Kursveränderungen zu

berücksichtigen (vgl. z.B. Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons

Zürich ZL.2016.00009 vom 17. August 2017 E. 6.4 und 6.5).

5.4

Wie dargelegt, entsprachen 4.5

Mio. Rubel am 1. Januar 2016 (vgl. E. II. 3.3 hiervor) einem

Gegenwert von CHF 61'710.00. In die Berechnung für die Zeit ab 1. Januar

2016.

ist daher dieser Betrag einzubeziehen. Bis zum 1. Juli 2016 hatte

sich der Kurs verändert, 4.5 Mio. Rubel entsprachen nunmehr CHF 68'515.00.

Darin liegt eine erhebliche Veränderung innerhalb des Kalenderjahres, welche

gemäss Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV zu berücksichtigen ist. Für den

Anspruch ab 1. Januar 2017 ist der dem damaligen Kurs entsprechende Wert

von CHF 74'447.00 massgebend. Die Beschwerde ist in diesem Punkt teilweise

(Rechtsbegehren 2b der Beschwerdeschrift bezogen auf das Jahr 2016, nicht

dagegen das für die Zeit ab 1. Januar 2017 modifizierte Rechtsbegehren gemäss

Eingabe vom 17. März 2017) begründet.

6.

Die Beschwerdeführerin

beanstandet weiter, dass die Beschwerdegegnerin unter dem Titel

«Vermögensverzicht» Mietzinseinnahmen von CHF 4'000.00 pro Jahr aus der

erwähnten, im Jahr 2015 erworbenen Wohnung angerechnet hat.

6.1

Ist eine EL-beziehende Person

Eigentümerin einer Wohnung, welche vermietet werden könnte, aber nicht

vermietet wird, liegt regelmässig ein Verzicht auf entsprechende Einkünfte aus

Vermögen vor. Anzurechnen ist ein Einnahmenverzicht in der Höhe des

ortsüblichen Mietzinses (Rz. 3433.03 WEL). Die Beschwerdegegnerin hat den

Mietzins im Einspracheentscheid auf CHF 4'000.00 pro Jahr (5 % des

Liegenschaftswertes) festgelegt, wobei hiervon 20 % Unterhaltskosten in

Abzug gebracht wurden, so dass ein Betrag von CHF 3'200.00 oder 4 % des

Liegenschaftswertes verblieb. Dieses Vorgehen, welches sich an der

steuerrechtlichen Behandlung orientiert (Festlegung des Eigenmietwertes in

Prozenten [ungefähr 10 %] des Katasterwertes, wobei Letzterer regelmässig

deutlich unter dem Verkehrswert liegt, so dass sich bei einem Abstellen auf

diesen ein um die Hälfte reduzierter Prozentsatz von 5 % rechtfertigt;

Unterhaltspauschale von 20 %), ist grundsätzlich sachgerecht (vgl. Urteil

des Eidg. Versicherungsgerichts P 33/05 vom 8. November 2005 E. 3 und 4). Zu

prüfen bleibt, ob besondere Umstände vorliegen, welche der Anrechnung eines

hypothetischen Mietertrags entgegenstehen.

6.2

Die Beschwerdeführerin macht

geltend, die von ihr im Jahr 2015 erworbene Wohnung werde von einer 81-jährigen

pflegebedürftigen Tante bewohnt. Diese Tante, welche arm und kinderlos sei,

habe sich in früheren Zeiten um sie gekümmert, als ihre Mutter einer

Erwerbstätigkeit nachgegangen sei. Mit ihrer kleinen Altersrente könnte sich

die Tante die Wohnung und auch den übrigen Lebensunterhalt in Moskau nicht

leisten. Die Beschwerdeführerin treffe deshalb gegenüber dieser Tante eine

moralische Unterhaltspflicht. Weiter benötige die Beschwerdeführerin die

Wohnung, um über einen Zufluchtsort zu verfügen für den Fall, dass der

Ex-Ehemann, der sie an Leib und Leben bedroht habe, von ihrer aktuellen

Wohnadresse erfahren sollte.

6.2.1

Zweck der Ergänzungsleistungen

zur AHV- bzw. IV-Rente ist die Deckung des Existenzbedarfs der versicherten

Person (Art. 2 Abs. 1 ELG). Dazu gehören auch geleistete und

geschuldete Unterhaltsbeiträge (Art. 10 Abs. 3 lit. e ELG).

Nicht durch den Zweck der Ergänzungsleistungen gedeckt sind dagegen

Unterstützungsleistungen an Dritte, gegenüber welchen keine gesetzliche

Unterhaltspflicht besteht. Die Erfüllung einer subjektiv empfundenen

moralischen Unterhaltspflicht gegenüber einer im Ausland lebenden, bedürftigen Tante

stellt keine anerkannte Ausgabe im Sinne des Gesetzes dar. Vor diesem

Hintergrund kann auf zusätzliche Abklärungen zur Frage, ob und inwieweit die

Angaben der Beschwerdeführerin, etwa in Bezug auf die finanziellen Verhältnisse

der Tante, zutreffen, verzichtet werden. Dass die Beschwerdeführerin ihrer

Tante beim Kauf der Wohnung ein unentgeltliches Wohnrecht eingeräumt hat,

stellt vor diesem Hintergrund eine Schenkung und EL-rechtlich einen Verzicht

auf Mietzinseinnahmen dar.

6.2.2

An dieser Beurteilung ändert der

– von der Beschwerdeführerin in ihren Rechtsschriften und im Parteivortrag auch

gar nicht vorgebrachte – Umstand nichts, dass ein sinngemässes Wohnrecht der

Verkäuferin in der deutschen Übersetzung des Wohnungskaufvertrags vom 6. Juli

2015.

(AK-Nr. 157 S. 19 f. Ziffer 12) erwähnt wird. Bei der Verkäuferin handelt

es sich möglicherweise um eine Tante der Beschwerdeführerin (vgl. AK-Nr. 157 S.

2.

in Verbindung mit AK-Nr. 157 S. 20 Ziffer 11), die dann aber nicht, wie

geltend gemacht wird, mittellos wäre. Dass die Beschwerdeführerin rechtlich

verpflichtet gewesen wäre, der Verkäuferin dieses Wohnrecht einzuräumen, ist

aus den Akten nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht. Es

bestehen auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Wohnberechtigung bei der

Festsetzung des Kaufpreises berücksichtigt worden wäre. Insbesondere macht die

Beschwerdeführerin selbst nicht geltend, die geleistete Zahlung von 4.5 Mio.

Rubel liege unter dem Verkehrswert und erst durch die zusätzliche Einräumung

eines unentgeltlichen Wohnrechts an die Verkäuferin sei ein marktgerechter

Preis erreicht worden. Vielmehr stellt sie sich umgekehrt auf den Standpunkt –

und versucht diesen durch die eingereichte Verkehrswertschätzung (E. II. 5.2

hiervor) zu untermauern –, der Wert der Wohnung sei deutlich niedriger

anzusetzen. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die geleistete

Zahlung von 4.5 Mio. Rubel, wie bereits dargelegt, dem Verkehrswert der Wohnung

entsprach. Dem zusätzlich eingeräumten Wohnrecht stand keine Gegenleistung

gegenüber. Mit der ohne Rechtspflicht und ohne adäquate Gegenleistung erfolgten

Gewährung des Wohnrechts hat die Beschwerdeführerin auf die Möglichkeit, die

Wohnung zu vermieten, und damit auf die entsprechenden Mietzinseinnahmen

verzichtet.

6.2.3

Auch der Wunsch der

Beschwerdeführerin nach einem Zufluchtsort rechtfertigt es nicht, ihr den

Verzicht auf Vermietung dieser weit entfernten Zweitwohnung zuzubilligen. Nach

der Gerichts- und Verwaltungspraxis sind Mietzinsen für eine zweite Wohnung an

einem anderen Ort im Rahmen des gesetzlichen Höchstbetrages dann abzugsfähig,

wenn sie für die betreffende Person aus beruflichen oder gesundheitlichen

Gründen unentbehrlich ist (Urteil des Bundesgerichts P 72/03 vom

2.

März 2005 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts

9C_388/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 4.1 [nicht publ. in BGE 139 V

574]; Rz. 3231.02 WEL). Diese Konstellation liegt nicht vor. Schutz vor

häuslicher Gewalt fällt nicht in den Zuständigkeitsbereich der

Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, welche der materiellen Existenzsicherung

dienen, sondern wird durch andere Institutionen (Opferhilfe, Frauenhäuser, KESB,

usw.) gewährleistet. Vor diesem Hintergrund sind die anlässlich der Verhandlung

vom 26. Februar 2018 eingereichten psychiatrischen Stellungnahmen, welche

zu unterschiedlichen Schlussfolgerungen gelangen, für die vorliegende

Anspruchsbeurteilung nicht entscheidend.

6.3

Die Beschwerdeführerin bringt

weiter vor, die Wohnung sei aufgrund ihres Zustands nicht vermietbar. Sie

reicht in diesem Zusammenhang eine Fotodokumentation ein (Beschwerdebeilage

11). Diese lässt aber keine zuverlässigen Rückschlüsse zu und rechtfertigt insbesondere

nicht die Schlussfolgerung, der Zustand weiche derart erheblich vom Üblichen

ab, dass eine Vermietung ausgeschlossen sei. Dies auch vor dem Hintergrund,

dass die Beschwerdeführerin die Wohnung erst vor relativ kurzer Zeit zu einem

Preis von 4.5 Mio. Rubel gekauft hat.

6.4

Die Höhe des als

Verzichtseinnahme anzurechnenden Mietzinses hat die Beschwerdegegnerin zu Recht

auf 4 % (5 % und davon Pauschalabzug von 20 %) des Verkehrswerts festgelegt (E.

II. 6.1 hiervor). Da auch der Mietzins in Rubel anfallen würde, ist jedoch auch

insoweit der Kursentwicklung Rechnung zu tragen. Der als Einkommen, auf welches

verzichtet worden ist, anzurechnende Jahresmietzins beläuft sich daher auf 4 %

des jeweiligen Verkehrswertes, also für die Zeit vom 1. Januar 2016 bis

30.

Juni 2016 auf 4 % von CHF 61'710.00, für die Zeit vom 1. Juli 2016 bis

31.

Dezember 2016 auf 4 % von CHF 68'515.00 und ab 1. Januar 2017 auf 4 %

von CHF 74'447.00.

7.

Zusammenfassend ist die

Berechnung, welche dem Einspracheentscheid vom 16. Januar 2017 und der diesen

umsetzenden Verfügung vom 20. Januar 2017 (AK-Nr. 171) zugrunde liegt, wie

folgt zu korrigieren: Der Wert der 2015 gekauften Wohnung ist für die Zeit vom 1.

Januar 2016 bis 30. Juni 2016 mit CHF 61'710.00, für die Zeit vom 1. Juli

2016.

bis 31. Dezember 2016 mit CHF 68'515.00 und ab 1. Januar 2017

mit CHF 74'447.00 einzusetzen. Die Position «Eigenmietwert (nicht selbstbewohnt)»

ist für die genannten drei Zeiträume auf jeweils 4 % der vorgenannten

Verkehrswerte festzusetzen. Die Beschwerde ist in diesem Sinn teilweise

gutzuheissen. Die Beschwerdegegnerin wird den EL-Anspruch ab 1. Januar

2016.

entsprechend den vorstehenden Erwägungen neu festzulegen haben.

8.

8.1

Die obsiegende

Beschwerdeführerin hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom

Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der

Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen

(Art. 61 lit. g ATSG). Bei teilweisem Obsiegen ist die Parteientschädigung

insoweit zu kürzen, als das weitergehende Rechtsbegehren den Prozessaufwand des

Rechtsvertreters erhöht hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2016 vom

2.

November 2016 E. 3.1.1). Hier bezogen sich die Ausführungen in der

Beschwerde und im Parteivortrag überwiegend auf Argumente gegen die grundsätzliche

Anrechnung eines Mietzinses für die 2015 erworbene Wohnung. Insbesondere wurde

vorgebracht, die Beschwerdeführerin treffe eine moralische Pflicht, ihre

mittellose und pflegebedürftige Tante dort wohnen zu lassen, und zudem benötige

sie die Wohnung als Zufluchtsort. Die Argumentation mit dem Wechselkurs,

welcher mit der teilweisen Gutheissung entsprochen wird, nahm nur einen sehr geringen

Raum ein. Es rechtfertigt sich daher, der Beschwerdeführerin für ihr teilweises

Obsiegen einen Drittel einer vollen Parteientschädigung zuzusprechen.

Rechtsanwalt Wyssmann macht in seiner

Kostennote einen Zeitaufwand von 15.02 Stunden und Auslagen von CHF 178.80

geltend. Hiervon sind die Positionen «Brief an Klientin» (viermal 0.17

Stunden, einmal 0.33 Stunden, total 1.01 Stunden) abzuziehen, bei welchen

praxisgemäss von Orientierungskopien ausgegangen wird, welche Kanzleiaufwand

darstellen, der im Stundenansatz eines Rechtsanwalts inbegriffen ist. Mit dem

verbleibenden Aufwand von 14.01 Stunden und dem geltend gemachten Stundenansatz

von CHF 250.00 resultiert ein Honorar von CHF 3'502.50. Bei den Auslagen sind

die 101 Kopien nicht mit CHF 1.00, sondern mit CHF 0.50 einzusetzen (§ 160 Abs.

5.

GT), und die Kilometerentschädigung für die Hin- und Rückfahrt zur

Verhandlung beträgt CHF 0.70 (§ 160 Abs. 5 i.V.m. § 157 Abs. 3 GT und § 161

lit. a des Gesamtarbeitsvertrags für das Staatspersonal [GT 126.3]). Die

Auslagen von CHF 178.80 reduzieren sich damit um 101 Kopien à CHF 0.50 und um

45.40

km à CHF 0.30 auf CHF 114.70. Die volle Parteientschädigung beläuft

sich somit (ohne Mehrwertsteuer) auf CHF 3'617.20. Hinzu kommt die

Mehrwertsteuer von 8 % auf CHF 2'260.90 (2017: 8.72 Stunden à CHF 250.00,

Auslagen CHF 80.90), ergebend CHF 180.85, und von 7,7 % auf CHF 1'356.30 (2018:

5.29

Stunden à CHF 250.00, Auslagen CHF 33.80), ergebend CHF 104.45.

Total resultiert eine volle Parteientschädigung von CHF 3'902.50 (inkl.

Auslagen und MwSt.). Ein Drittel davon ergibt CHF 1'300.85.

8.2

Das Verfahren ist kostenlos

(Art. 61 lit. a ATSG).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird teilweise

gutgeheissen. Der Einspracheentscheid vom 16. Januar 2017 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur Neuberechnung des EL-Anspruchs ab 1. Januar 2016 und zu

anschliessender neuer Verfügung im Sinne der Erwägungen an die Ausgleichskasse

des Kantons Solothurn zurückgewiesen.

2. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin

eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 1’300.85 (inkl. Auslagen und

MwSt.) zu bezahlen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

4. Je eine Kopie des Protokolls der

Verhandlung vom 26. Februar 2018 geht zur Kenntnisnahme an die Parteien

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Dieser Entscheid ist zu

eröffnen an:

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Schmidhauser