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Entscheid

VSBES.2017.53

Unfallversicherung

10. Oktober 2018Deutsch59 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der 1976 geborene A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführer) war seit 5. Mai 2015 als Bauarbeiter bei der Firma B.___,

[...], angestellt und aufgrund dieses Anstellungsverhältnisses bei der

Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt Suva (nachfolgend:

Beschwerdegegnerin) obligatorisch unfallversichert. Mit Schadenmeldung UVG vom

24. Juni 2015 (Akten der Suva [Suva-Nr.] 2) teilte die Arbeitgeberin der

Beschwerdegegnerin mit, der Beschwerdeführer habe am 16. Juni 2015 bei der

Arbeit in [...] einen Unfall erlitten. Er habe sich beim Schalen gebückt, um

eine Bindestange anzuschrauben. In diesem Moment sei einem Arbeitskollegen eine

ungefähr 2 kg schwere Schraube aus der Hand und dem Beschwerdeführer direkt auf

den Hinterkopf/Nacken gefallen. Der Beschwerdeführer habe einen Helm getragen. Der

Austrittsbericht des erstbehandelnden Spitals C.___, Interdisziplinäre

Notfallstation Chirurgie, vom 18. Juni 2015 (Suva-Nr. 4; vgl. auch den

Dokumentationsbogen, Suva-Nr. 29) nennt als Diagnosen eine Commotio cerebri

(ca. 2 kg schwerer Metallgegenstand auf Hinterkopf, kurze Bewusstlosigkeit) und

eine HWS-Distorsion Grad 2 (mit/bei Diskushernie HWK 4/5).

1.2 Die Beschwerdegegnerin erklärte

am 9. Juli 2015, sie werde für den Berufsunfall vom 16. Juni 2015 die

Versicherungsleistungen übernehmen (Suva-Nr. 11 f.). In der Folge zog sie u.a.

einen Bericht des Hausarztes Dr. med. D.___, Praktischer Arzt, vom 27. Juli

2015, bei (Suva-Nr. 18). Am 11. August 2015 fand eine persönliche

Besprechung mit dem Beschwerdeführer statt (Suva-Nr. 21; vgl. Suva-Nr. 20). Die

Beschwerdegegnerin nahm Berichte über am 16. und 18. Juni 2015 durchgeführte

bildgebende Untersuchungen zu den Akten (Suva-Nr. 25 f.) und veranlasste eine

Anmeldung zu einem ambulanten HWS-Assessment in der Rehaklinik E.___ (Suva-Nr.

24). Nach weiteren bildgebenden Untersuchungen vom 8. September 2015 und 28.

September 2015 (Suva-Nr. 40) wurde im Spital F.___, Spinale Chirurgie, am 9.

November 2015 eine Operation durchgeführt (ventrale Dekompression, Diskektomie

sowie Einlage eines Pina Cage C4/5; Suva-Nr. 51).

1.3 Am 19. November 2015 teilte die

Beschwerdegegnerin dem Spital F.___ mit, sie werde ihre Leistungspflicht

überprüfen (Suva-Nr. 52). Das Dossier wurde dem Kreisarzt Dr. med. G.___,

Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie, unterbreitet. Dieser erklärte am

23. November 2015, der operative Eingriff vom 9. November 2015 stehe mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit in einem Kausalzusammenhang mit dem

Unfallereignis, und bat um Wiedervorlage im Mai 2016 (Suva-Nr. 53).

1.4 Nachdem ein CT der HWS vom 1.

März 2016 eine Dislokation des Pina-Cages um ca. 5 mm gezeigt hatte (vgl.

Suva-Nr. 68), erfolgte am 4. April 2016 eine erneute Operation mit einer

Neuanlage eines Pina-Cages (Suva-Nr. 79). Dr. med. D.___ attestierte dem

Beschwerdeführer in der Folge weiterhin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit

(vgl. Unfallschein, Suva-Nr. 80, 84, 89, 93). Dr. med. H.___, Oberarzt, Spital F.___,

Spinale Chirurgie, bestätigte am 8. September 2016 und am 9. Oktober 2016 eine

Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Suva-Nr. 96, 110).

1.5 Am 13. Oktober 2016 nahm der

Kreisarzt Dr. med. G.___ eine ärztliche Beurteilung vor (Suva-Nr. 108).

2.

2.1 Mit Verfügung vom 26. Oktober

2016 (Suva-Nr. 111) stellte die Beschwerdegegnerin ihre Versicherungsleistungen

auf den 31. Oktober 2016 ein. Zur Begründung wurde erklärt, gemäss der

kreisärztlichen Beurteilung vom 13. Oktober 2016 seien die noch geklagten

Beschwerden nicht mehr mit der mindestens erforderlichen Wahrscheinlichkeit auf

den Unfall vom 16. Juni 2015 zurückzuführen.

2.2 Die dagegen erhobene Einsprache

vom 21. November 2016 (Suva-Nr. 120) wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid

vom 17. Januar 2017 (A.S. [Akten-Seiten] 1 ff.) ab.

3. Dagegen lässt der

Beschwerdeführer am 17. Februar 2017 beim Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) fristgerecht Beschwerde erheben

und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 11 ff.):

1. Der Einspracheentscheid vom 17. Januar

2017 sowie die Verfügung vom 20. Oktober 2016 seien aufzuheben.

2. Dem Beschwerdeführer seien auch nach dem

31. Oktober 2016 weiterhin Versicherungsleistungen aus dem Unfallereignis vom

16. Juni 2015 gestützt auf das UVG insbesondere Taggelder und Heilungskosten

auszurichten.

3. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer

eine UVG-Invalidenrente nach Massgabe eines 100%igen Invaliditätsgrades sowie

eine in ihrer Höhe noch zu bestimmende Integritätsentschädigung zu entrichten

und seien die Kosten für die Heilbehandlungen nach Massgabe von Art. 21 UVG zu

übernehmen.

4. Subeventualiter sei die Sache zur

Einholung eines externen Gutachtens an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

5. [Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

und Verbeiständung]

Unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen.

4. Die Beschwerdegegnerin

schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom 20. April 2017 (A.S. 45 ff.) auf

Abweisung der Beschwerde.

5. Mit Verfügung vom 5. Mai 2017

weist der Präsident des Versicherungsgerichts das Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege und Verbeiständung ab (A.S. 56 f.).

6. Mit Replik vom 31. Mai 2017

(A.S. 58 ff.) hält der Beschwerdeführer an den bereits gestellten

Rechtsbegehren (mit Ausnahme der unentgeltlichen Rechtspflege und

Verbeiständung) fest. Mit einer weiteren Eingabe vom 21. Juli 2017 (A.S. 75

ff.) lässt er ein Gutachten von Dr. med. I.___, Facharzt für Rheumatologie und

Innere Medizin, vom 17. Mai 2017 (Urkunde 1*) und ein Gutachten von Dr. med. J.___,

Fachärztin für Neurologie FMH, vom 15. Juni 2017 (Urkunde 2*) zu den Akten

geben. Beide Gutachten wurden der Krankentaggeldversicherung K.___ erstattet.

7. Im Rahmen der Duplik vom 21.

September 2017 (A.S. 85 ff.) hält die Beschwerdegegnerin am Antrag auf

Abweisung der Beschwerde fest. Mit der Duplik wird eine Stellungnahme von Dr.

med. L.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, und Dr. med. M.___, Fachärztin

für Neurochirurgie, Suva Versicherungsmedizin, Kompetenzzentrum, vom 20.

September 2017 (A.S. 91 ff.) eingereicht.

8. Der Beschwerdeführer lässt am

27. Oktober 2017 eine Triplik einreichen, in der er an den gestellten

Rechtsbegehren festhält (A.S. 114 ff.). Sein Vertreter reicht gleichzeitig eine

Kostennote ein (A.S. 123 f.).

9. Die Beschwerdegegnerin lässt

sich mit Schreiben vom 9. November 2017 (A.S. 126 f.) nochmals vernehmen.

10. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend soweit erforderlich

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die

Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und

sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die

Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Streitig und zu

prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin als obligatorischer Unfallversicherer für

Folgen des Unfallereignisses vom 16. Juni 2015 über den 31. Oktober 2016 hinaus

Leistungen zu erbringen hat.

2.

Die revidierte

Version des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG, SR 832.20]

ist am 1. Januar 2017 in Kraft getreten. Gemäss der Übergangsbestimmung

zur Änderung vom 25. September 2015 werden Versicherungsleistungen für

Unfälle, die sich vor dem Inkrafttreten dieser Änderung ereignet haben und für

Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem

Recht gewährt. Der strittige Anspruch ist daher nach der bis am 31. Dezember

2016.

gültig gewesenen Rechtslage zu beurteilen.

3.

Die Zusprechung von

Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt grundsätzlich das

Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer

Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 UVG).

3.1

Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis

und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher

Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen

Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der

eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise

bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend

dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs

nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache

gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis

zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des

Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht

werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele

(BGE 140 V 356 E. 3.1 S. 358, 129 V 177 E. 3.1 S. 181,

119.

V 335 E. 1 S. 338, 118 V 286 E. 1b S. 289).

3.2

Ob zwischen einem schädigenden

Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang

besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall der

Richter im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im

Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs

genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 140 V 356

E. 3.1 S. 358, 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1

S. 338, 118 V 286 E. 1b S. 289).

3.3

Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen

Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen anerkannte

Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die

natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also

Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies

trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er

unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige

Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften

Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo

sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche

Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von

unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im

Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich

fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich

hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende

Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher

Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht beim Versicherten, sondern beim

Unfallversicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch

bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend

(SVR 2009 UV Nr. 3 S. 9 8C_354/2007 E. 2.2 mit Hinweisen; Urteil

des Bundesgerichts 8C_879/2014 vom 26. März 2015 E. 2.2 mit Hinweis).

3.4

Treten im Anschluss an einen

Unfall Beschwerden auf, die zuvor nicht bestanden haben, und ist davon

auszugehen, dass durch den Unfall lediglich ein (zuvor stummer) Vorzustand

aktiviert, nicht aber verursacht worden ist, so hat der Unfallversicherer nur

Leistungen für das unmittelbar im Zusammenhang mit dem Unfall stehende

Schmerzsyndrom gemäss Art. 36 Abs. 1 UVG zu erbringen. Mit dem Erreichen

des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch

bestehenden Beschwerden (SVR 2010 UV Nr. 4 S. 17 8C_181/2009

E. 5.4 f. mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_1029/2012 vom

22.

Mai 2013 E. 3.2.2).

3.5

Nach

der Rechtsprechung entspricht es im Bereich des Unfallversicherungsrechts einer

medizinischen Erfahrungstatsache, dass praktisch alle Diskushernien bei

Vorliegen degenerativer Bandscheibenveränderungen entstehen, und ein

Unfallereignis nur ausnahmsweise, unter besonderen Voraussetzungen, als

eigentliche Ursache in Betracht fällt (Urteil des Bundesgerichts 8C_13/2018 vom

9.

Mai 2018 E. 3.2). Als weitgehend unfallbedingt kann eine Diskushernie

betrachtet werden, wenn das Unfallereignis von besonderer Schwere und geeignet

war, eine Schädigung der Bandscheibe herbeizuführen, und die Symptome der

Diskushernie (vertebrales oder radikuläres Syndrom) unverzüglich und mit

sofortiger Arbeitsunfähigkeit auftreten (Urteil des Bundesgerichts 8C_1020/2008

vom 8. April 2009 E. 4.1 [SVR 2009 UV Nr. 41 S. 142]).

Bezüglich der dauerhaften

Verschlimmerung eines vorbestehenden Gesundheitsschadens gelten dieselben

Kriterien, was dazu führt, dass eine Unfallkausalität nur ausnahmsweise und

insbesondere nur dann in Frage kommt, wenn der Unfall auch geeignet gewesen

wäre, eine gesunde Bandscheibe zu verletzen (Urteile des Bundesgerichts

U 555/06 vom 10. Dezember 2007 E. 4.2.2, U 163/05 vom

3.

Oktober 2005 E. 3.1, U 441/04 vom 13. Juni 2005

E. 3.1). Eine allfällige richtunggebende

Verschlimmerung muss röntgenologisch ausgewiesen sein und sich von der

altersüblichen Progression abheben. Bei einem Unfall ohne strukturelle Läsion

am Achsenskelett ist die Chronifizierung der Beschwerden zunehmend auf andere

(unfallfremde) Faktoren zurückzuführen. Allgemein kann eine Kontusion der

Wirbelsäule eine bisher stumme Wirbelsäulenerkrankung symptomatisch machen,

wobei es sich aber meistens nur um eine vorübergehende Verschlimmerung handelt.

Die ausgelösten Beschwerden müssen innerhalb einer kurzen Zeitspanne auftreten,

um als natürlich kausale Folgen des fraglichen Ereignisses zu gelten. Für den

Lendenwirbelsäulenbereich wird eine Latenzzeit von höchstens acht bis zehn

Tagen angegeben. Für spätere Rezidive hat die Unfallversicherung nur

einzustehen, wenn eindeutige Brückensymptome gegeben sind (Urteil des Eidg.

Versicherungsgerichts U 218/04 vom 3. März 2005 E. 6.1).

Ist die Diskushernie bei degenerativem

Vorzustand durch den Unfall nur aktiviert, nicht aber verursacht worden, so hat

die Unfallversicherung nur Leistungen für das unmittelbar im Zusammenhang mit

dem Unfall stehende Schmerzsyndrom zu erbringen. Nach derzeitigem medizinischem

Wissensstand ist eine traumatische Verschlimmerung eines klinisch stummen

degenerativen Vorzustandes an der Wirbelsäule in der Regel nach sechs bis neun

Monaten, spätestens aber nach einem Jahr als abgeschlossen zu betrachten

(Urteile des Bundesgerichts 8C_679/2010 vom 10. November 2010 E. 3.3,

8C_154/2016 vom 7. Juni 2016 E. 4.1.2; vgl. auch SVR 2009 UV

Nr. 1 S. 1,8C_677/2007 E. 2.3 und 2.3.2 mit Hinweisen).

4.

Sowohl das Verwaltungsverfahren

wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61

lit. c Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

[ATSG, SR 830.1]). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht

den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese

Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des

streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.

Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und

Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die

im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden

Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender,

sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393

E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als

überwiegend wahrscheinlich (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360, 125 V 193

E. 2 S. 195 je mit Hinweisen) zu betrachten und es könnten weitere

Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt

im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf

rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3

S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch

erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher

getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von

zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu

erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts 8C_608/2015 vom 17. Dezember

2015.

E. 3.3.2 mit Hinweisen,8C_715/2016 vom 6. März 2017 E. 5.1).

4.1

Der Untersuchungsgrundsatz

schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig

aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel die

Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu

Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt

Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es

sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund

einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die

Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen

(BGE 138 V 218 E. 6 S. 221, 117 V 261 E. 3b

S. 264; Urteil des Bundesgerichts 8C_474/2016 vom 23. Januar 2017

E. 2.2). Der Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs (bzw. dessen

Wegfallen) ist in erster Linie mittels Auskünften ärztlicher Fachpersonen zu

führen (Alexandra Rumo-Jungo / André Pierre Holzer: Rechtsprechung

des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung

[UVG], 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, Art. 6 UVG S. 55 mit

Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_352/2015,8C_353/2015 vom

24.

September 2015 E. 3.2.1).

4.2

Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE

126.

V 353 E. 5b S. 360 mit Hinweisen, 130 III 321 E. 3.2

und 3.3 S. 324 f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_431/2015 vom

22.

September 2015 E. 3.2). Rechtsprechungsgemäss hat sich die

gerichtliche Prüfung auf den Zeitraum bis zum Erlass des Einspracheentscheids –

hier vom 17. Januar 2017 – zu beschränken (BGE 135 V 201 E. 7.3

S. 215, 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220).

4.3

Den Berichten und Gutachten

versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig

erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und

keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass

der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht,

lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen.

Gleiches gilt, wenn ein frei praktizierender Arzt von einer Versicherung

wiederholt für die Erstellung von Gutachten beigezogen wird (Urteil des

Bundesgerichts 9C_67/2007 vom 28. August 2007 E. 2.4). Es bedarf vielmehr

besonderer Umstände, die das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung

objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche

Bedeutung, die den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an

die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen

(BGE 125 V 351 E. 3b/ee S. 354). Bestehen auch nur geringe Zweifel an

der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen

Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E.

4.4

S. 469 f. mit Hinweis).

5.

Zum Hergang des Unfalls vom 16.

Juni 2015 lässt sich der Unfallmeldung entnehmen, der Beschwerdeführer habe

sich beim Schalen gebückt, um eine Bindestange anzuschrauben. In diesem Moment

sei einem Arbeitskollegen eine Schraube (ca. 2 kg) aus der Hand gefallen. Die

Schraube sei dem Beschwerdeführer, der einen Helm getragen habe, direkt auf den

Hinterkopf/Nacken geprallt (Suva-Nr. 2). Im weiteren Verlauf bestätigte der

Beschwerdeführer diese Angaben (vgl. Suva-Nr. 4, 18 S. 2, 20). Die

Sicherheitsberatung des Einsatzbetriebs, bei dem der Beschwerdeführer

beschäftigt war, führte eine Befragung der Beteiligten durch. Die

Unfallabklärung vom 17. August 2015 (Suva-Nr. 140 S. 15 f.) ergab, dass der

Beschwerdeführer zusammen mit zwei Arbeitskollegen mit dem Einschalen einer

4.70

Meter hohen Wand beauftragt war. Der Auftrag lautete, die bestehende

Schalung mit den gesetzten Elementen mittels Bindestange und Spannschraube

zusammenzubinden. Der eine Kollege stand auf dem Gerüst und arbeitete oben, der

Beschwerdeführer unten. Die Höhendifferenz zu den Arbeitskollegen betrug etwa

vier Meter. Ab einem bestimmten Zeitpunkt waren der Beschwerdeführer und der

über ihm arbeitende Kollege vertikal gleichauf. Beim Versuch, die Spannschraube

auf die Bindestange zu drehen, fiel dem oben arbeitenden Kollegen die

Spannschraube, deren Gewicht ca. 1.5 bis 2 kg beträgt, aus der Hand. Sie traf

den Beschwerdeführer, der nach vorne gebeugt arbeitete, im Bereich der HWS

(Wirbel 3 und 4). Er war ca. zwei Minuten bewusstlos. Nach dem Erwachen wurde

er in das Krankenhaus gebracht.

6.

Zum medizinischen Sachverhalt

enthalten die Akten – einschliesslich der durch das Gericht beigezogenen Akten

der Invalidenversicherung – insbesondere die folgenden Angaben:

6.1

6.1.1

Der

Beschwerdeführer meldete sich im November 1997 bei der Invalidenversicherung

zum Leistungsbezug (Umschulung, Arbeitsvermittlung) an. Zur Behinderung wurde

angegeben, er sei mit seinem asthenischen Habitus für Arbeiten auf dem Bau

nicht geeignet (Akten der IV-Stelle [IV-Nr.] 1.11). Die IV-Stelle lehnte das

Gesuch mit Verfügung vom 18. Februar 1998 ab, weil keine Invalidität vorliege

(IV-Nr. 1.1). Diagnostiziert wurde damals ein leichtes thorakolumbovertebrales

Syndrom (IV-Nr. 1.8).

6.1.2

Im Jahr 2001 erfolgte

von ärztlicher Seite eine erneute Anmeldung mit der Begründung, der

Beschwerdeführer könne nur leichtere Arbeiten ausführen (IV-Nr. 5). Ein

Anfang 2002 durchgeführter Arbeitsversuch musste nach kurzer Zeit wegen Rückenbeschwerden

abgebrochen werden (IV-Nr. 24). Die behandelnden Ärzte (Kantonsspital N.___)

attestierten im April 2002 weiterhin eine andauernd reduzierte Arbeitsfähigkeit

in schweren wirbelsäulenbelastenden Tätigkeiten, wogegen in einer Tätigkeit in

Wechselbelastung, ohne repetitive Wirbelsäulenfunktionen und Zwangspositionen,

keine Einschränkung bestehe (IV-Nr. 25 S. 7).

Am 19. September 2003

verfasste die Medizinische Abklärungsstelle O.___ im Auftrag der IV-Stelle ein

polydisziplinäres (Innere Medizin, Rheumatologie, Psychiatrie) Gutachten

(IV-Nr. 28). Aus rheumatologischer Sicht diagnostizierten die Gutachter

insbesondere ein chronisches Schmerzsyndrom mit aktuell thorakal betonten

Panvertebralsyndrom (ICD-10 M53.8) mit/bei Diskusprotrusion L4/5, Wirbelsäulenfehlform,

Fehlhaltung und muskulärer Insuffizienz sowie muskulärer Dysbalance vom

Schulter- und Beckengürteltyp sowie chronischer Schmerzverarbeitungsstörung mit

Schmerzausweitung und Halbseiten-Hypästhesie der linken Körperhälfte. Weiter

führte der rheumatologische Teilgutachter aus, im Rahmen der aktuellen

Untersuchung fehlten weiterhin Hinweise auf das Vorliegen eines radikulären

Geschehens sowohl zervikal als auch lumbal, ebenso fänden sich keine

Anhaltspunkte, klinisch wie auch radiologisch und laborchemisch, für das

Vorliegen einer entzündlich-rheumatologischen Grundkrankheit. Objektivieren

liessen sich eine Wirbelsäulenfehlform und Fehlhaltung bei ausgesprochener

muskulärer Insuffizienz und allgemeiner muskulärer Dekonditionierung bei

untergewichtigem bis anorektischem Verhalten. Prinzipiell bestehe für eine

schwere wirbelsäulenbelastende Tätigkeit, wie sie vom Versicherten teilweise im

Baugewerbe ausgeübt worden sei, langfristig auch in Zukunft eine 100%ige

Arbeitsunfähigkeit. Für eine nicht schwer wirbelsäulenbelastende Tätigkeit,

ohne Heben und Ziehen von Lasten über 15 kg, durchgeführt in Wechselbelastung

sowie ohne repetitive Einnahme von Zwangshaltungen oder Torsionsbewegungen der

Wirbelsäule, bestehe aus rheumatologischer Sicht weiterhin keine Einschränkung

der Arbeitsfähigkeit (IV-Nr. 28 S. 10 f.). Aus internistischer und

psychiatrischer Sicht wurden keine Diagnosen mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit gestellt, wobei der Psychiater ohne solche Auswirkung eine

Schmerzfehlverarbeitung diagnostizierte (IV-Nr. 28 S. 14).

Mit Verfügung vom 30. Januar

2004.

lehnte es die IV-Stelle ab, Leistungen zu erbringen, da keine Invalidität

vorliege (IV-Nr. 31). Die dagegen erhobene Einsprache (IV-Nr. 32) wurde

zurückgezogen (IV-Nr. 41). Gleichzeitig erfolgte eine Anmeldung bei der IV-Stelle

zur Stellenvermittlung (IV-Nr. 42). Dieses Leistungsgesuch wurde mit Verfügung

vom 1. Juli 2004 abgelehnt (IV-Nr. 45). Die dagegen erhobene Einsprache (IV-Nr.

46) wurde am 21. Oktober 2004 abgewiesen (IV-Nr. 54).

6.1.3

Im Januar 2013

erfolgte eine Anmeldung zur Früherfassung wegen häufiger Rückenbeschwerden

(IV-Nr. 58). Die IV-Stelle verlangte medizinische Unterlagen (Protokolleintrag

vom 8. März 2013). Am 6. Februar 2013 (recte: 2014) erfolgte eine Neuanmeldung

(IV-Nr. 64). Auf diese wurde mit Verfügung vom 2. April 2014 nicht eingetreten

(IV-Nr. 68). Im Verlauf des Verfahrens reichte der Beschwerdeführer einen

Bericht des Kantonsspitals P.___, Kompetenzzentrum Wirbelsäulenchirurgie, Dr.

med. Q.___, vom 24. März 2014 ein (IV-Nr. 67 S. 4 f.). Dr. med. Q.___

diagnostizierte eine bekannte Diskopathie L5/S1 mit geringem HIZ sowie eine

chronische Lumboischialgie. Der Beschwerdeführer berichte unverändert über

diffuse Ganzkörperschmerzen und Verspannungen ausstrahlend bis in den Nacken.

Zusätzlich auch links betonte pseudoradikuläre Ausstrahlungen. Im MRI der LWS

finde sich eine diskrete rechtsbetonte Diskopathie L5/S1, welche jedoch nicht

mit den linksseitigen Beschwerden korreliere.

6.2

6.2.1

Dem provisorischen

Austrittsbericht des Spitals C.___, interdisziplinäre Notfallstation Chirurgie,

vom 18. Juni 2015 (Suva-Nr. 4) ist zu entnehmen, der Beschwerdeführer habe sich

am 16. Juni 2015 in Begleitung eines Kollegen notfallmässig vorgestellt

bei Kopf- und Nackenschmerzen. Er habe berichtet, ihm sei auf der Arbeit eine

ca. 2 kg schwere Schraube auf den Hinterkopf gefallen. Ein Helm sei getragen

worden. Der Beschwerdeführer sei kurz bewusstlos gewesen, eine retrograde

Amnesie habe nicht bestanden. Aktuell würden Schwindel und Übelkeit angegeben,

sowie «müde Augen». Erbrechen und Hör-/Sehstörungen würden verneint. Die

Schmerzen seien occipital sowie im oberen Bereich der HWS lokalisiert und

würden nicht ausstrahlen. In der Folge sei während 24 Stunden eine

neurologische Überwachung auf der Intermediate-Care-Station veranlasst worden.

Diese sei im Verlauf unauffällig gewesen mit einem GCS von konstant 15. Der

Kostaufbau und die Mobilisation seien ohne Probleme verlaufen. Die klinischen

Beschwerden seien unter analgetischer Therapie regredient gewesen. Aufgrund von

persistierendem Drehschwindel und Kopfschmerzen sei ein CT des Neurocraniums

und der HWS durchgeführt worden. Dieses habe eine Diskushernie zwischen HWK 3-4

aufgewiesen. Eine intrakranielle Blutung oder Fraktur habe ausgeschlossen

werden können. Nach unauffälliger Überwachung habe der Beschwerdeführer am

18.

Juni 2015 in gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen werden

können.

6.2.2

Die

Röntgenuntersuchung vom 16. Juni 2015 (HWS ap/lateral, Dens ap) ergab keine

Fraktur oder Subluxation der HWS (Suva-Nr. 25). Die CT-Untersuchung des

Neurocraniums vom 18. Juni 2015 blieb unauffällig, jene der HWS nativ ergab

eine linkslaterale Diskushernie im Segment HWK 4/5 mit foraminaler und

recessaler Impression bzw. Affektion der C5-, C6- und C7-Nervenwurzel links

(Suva-Nr. 26).

6.2.3

Auf dem

Dokumentationsbogen für Erstkonsultation nach kranio-zervikalem

Beschleunigungstrauma vom 18. Juni 2015 (Suva-Nr. 29) wird erklärt, der

Beschwerdeführer berichte, ihm sei bei der Arbeit eine ca. 2 kg schwere

Schraube auf den Hinterkopf gefallen. Er sei kurz bewusstlos gewesen. Es sei

Übelkeit (ohne Erbrechen) sowie Schwindel aufgetreten, keine Hör- oder Sehstörungen.

Die Schmerzen seien occipital sowie im oberen Bereich der HWS lokalisiert und

würden nicht ausstrahlen. Nach seinen Angaben sei der Beschwerdeführer nach

vorne gebeugt gewesen, die Kopfstellung sei «flektiert» gewesen. Eine

Gedächtnislücke oder eine Angst-/Schreckreaktion habe nicht bestanden. Sofort

nach dem Vorfall seien Kopf- und Nackenschmerzen, Schwindel, Übelkeit sowie

Benommenheit aufgetreten, nicht dagegen Erbrechen, Hör-, Seh- und

Schlafstörungen. Es bestehe ein Druckschmerz auf Höhe C1 und seitlich davon bis

zur Schulter beidseits. Ebenso bestehe ein Ruheschmerz und ein

Stauchungsschmerz mit Ausstrahlung seitlich bis zur Schulter beidseits.

Sehnenreflexe und Muskelkraft seien normal, Parästhesien und sensible Defizite

bestünden nicht. Als vorläufige Diagnose sei ein Grad 2 nach der Klassifikation

der Quebec Task Force (QTF) zu nennen (Nackenschmerzen und muskuloskelettale

Befunde, aber keine neurologischen Befunde und keine Fraktur oder Dislokation).

6.3

Dr. med. D.___ hält

in seinem Bericht vom 27. Juli 2015 (Suva-Nr. 18) fest, er behandle den

Beschwerdeführer seit dem 22. Juni 2015. Dieser klage im Moment über Nacken-

und Kopfschmerzen. Klinisch und neurologisch habe er keine Ausfälle. Angegeben

würden Nackenschmerzen mit Ausstrahlung in die Arme beidseits. Zu

diagnostizieren seien eine Commotio cerebri und eine HWS-Distorsion Grad 2 mit

Diskushernie HWK 4/5. Es handle sich um Unfallfolgen. Der Beschwerdeführer sei

seit dem 16. Juni 2015 zu 100 % arbeitsunfähig, wahrscheinlich bis 15.

August 2015 (Arbeitsaufnahme je nach Verlauf der Krankheit).

6.4

Der Beschwerdeführer

erklärte am 11. August 2015, Dr. med. D.___ habe ihm Physiotherapie verordnet.

Nach neun Anwendungen habe man nun eine Therapiepause gemacht, um zu sehen, ob

die Beschwerden sich besserten. Er verspüre ständige Nackenschmerzen

wechselnder Intensität, welche mit Kopfschmerzen einhergingen. Er könne deshalb

nachts nicht richtig schlafen. Wenn er den Kopf nach hinten halte oder nach

unten senke, verspüre er Schwindel und Übelkeit (Suva-Nr. 21).

6.5

Am 8. September 2015

war der Beschwerdeführer erstmals im Spital F.___, Spinale Chirurgie, in

Behandlung. Im entsprechenden Bericht (IV-Nr. 104.3 S. 49 f.) wird

festgehalten, der Beschwerdeführer habe sich zur Beurteilung seiner seit dem

Unfall bestehenden Nackenschmerzen mit Abstrahlung in den linken Arm

vorgestellt. In der klinischen Untersuchung zeigte sich eine

Schmerz-Schonhaltung mit Schulterhochstand linksseitig, die HWS-Beweglichkeit

war in allen Richtungen massiv eingeschränkt. Die gleichentags erstellten

Röntgenaufnahmen lieferten keinen Anhalt für Frakturen und keine Listhesen. Bei

der Überprüfung der peripheren Neurologie fand sich eine leichte Schwäche im

Bereich der Abduktion sowie der Bizepsfunktion linksseitig, bei schwierig

durchzuführender Untersuchung aufgrund der dadurch ausgelösten Schmerzen im HWS-Bereich.

Bezüglich der im CT bereits leicht sichtbaren Diskushernie und der auch leicht

angedeuteten Neurologie im Bereich des linken Arms habe man den Patienten zum

MRI der HWS zur weiteren Diagnostik der Diskushernie C4/5 linksseitig verwiesen

(IV-Nr. 104.3 S. 50). Die daraufhin veranlasste MRI der HWS vom 28. September

2015.

(Suva-Nr. 40) ergab eine grosse Bandscheibenprotrusion paramedian und lateral

links in Höhe HWK 4/5 mit höchstgradiger Komprimierung der C5-Wurzel links

sowie eine kleine Bandscheibenprotrusion paramedian links in Höhe HWK 5/6 mit

fokal mittelgradiger Komprimierung der C6-Wurzel präforaminal links. Die Ärzte

des Spitals F.___ gelangten zum Schluss, die grosse Diskushernie C4/5 bilde das

morphologische Korrelat für die vom Patienten geschilderte

Beschwerdesymptomatik (Bericht vom 2. Oktober 2015, IV-Nr. 104.3 S. 47 f.) und

der Beschwerdeführer entschied sich für eine Operation (Bericht vom 14. Oktober

2015, IV-Nr. 104.3 S. 46), was er der Beschwerdegegnerin am 14. Oktober

2015.

telefonisch mitteilte (vgl. Suva-Nr. 38).

6.6

Am 9. November 2015

wurde der operative Eingriff durchgeführt (ventrale Dekompression, Diskektomie

sowie Einlage eines Pina Cage C4/5). Die Indikation sei aufgrund

persistierender Nackenschmerzen sowie Schultergürtel- und Armschmerzen auf der

linken Seite gestellt worden (Suva-Nr. 51). Laut dem Austrittsbericht vom 13.

November 2015 (Suva-Nr. 58; vgl. auch Suva-Nr. 50) zeigte eine radiologische

Kontrolle nach Mobilisation eine regelrechte Lage des eingebrachten Materials.

Der Beschwerdeführer sei in gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen worden.

6.7

Der Suva-Kreisarzt

Dr. med. G.___ bejahte am 23. November 2015 die Frage, ob der operative

Eingriff vom 9. November 2015 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das

Unfallereignis vom 16. Juni 2015 zurückzuführen sei (Suva-Nr. 53). Dr. med. D.___

berichtete am 7. Januar 2016 über einen guten Verlauf. Die Armschmerzen seien

besser geworden, die Prognose sei gut (Suva-Nr. 59). Der Beschwerdeführer

teilte der Beschwerdegegnerin jedoch am 14. Januar 2016 telefonisch mit, es

bestünden weiterhin Schmerzen im Bereich Wirbelsäule, Nacken und Arme (Suva-Nr.

60).

6.8

Eine CT-Untersuchung

vom 1. März 2016 ergab, dass sich die Pina-Cage-Einlage um ca. 5 mm nach

ventral disloziert hatte. Bei durch den Beschwerdeführer angegebenen

Cervikalgien und Schluckbeschwerden wurde die Indikation zur Reoperation

gestellt (Bericht von Dr. med. H.___, Spital F.___, Spinale Chirurgie, vom 1.

März 2016, Suva-Nr. 68). Diese wurde am 4. April 2016 durchgeführt (ventrale

Revision und Neuanlage eines Pina-Cages unter zusätzlicher ventraler

Plattenverriegelung; Operationsbericht vom 11. April 2016, Suva-Nr. 79 S.

4.

f.). Laut dem Austrittsbericht vom 9. April 2016 waren die Schmerzen an Hals

und Schultergürtel in der Folge leicht regredient, die Schluckbeschwerden

komplett regredient, die Sensibilitätsstörung und die muskuläre Schwäche unverändert.

Es wurde eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für drei Monate attestiert.

6.9

Der Beschwerdeführer

teilte der Beschwerdegegnerin am 12. Mai 2016 telefonisch mit, sein Befinden

sei unverändert. Es bestehe nach wie vor ein Fremdkörpergefühl beim Schlucken

und er habe Nackenschmerzen, die bis in die Schultern ausstrahlten (Suva-Nr.

81).

6.10

Die

Beschwerdegegnerin veranlasste in der Folge eine neurologische Untersuchung im

Spital F.___ (vgl. Suva-Nr. 83). Diese fand am 16. August 2016 statt. Die an diesem

Datum durchgeführte MRI-Untersuchung (Suva-Nr. 98) zeigte auf Höhe HWK 4/5 eine

nach der Reoperation regrediente, jedoch im unteren Anteil noch vorhandene

präforaminale Einengung der C5-Wurzeln links im Rahmen einer

Unkovertebralarthrose, auf HWK 5/6 eine breitbasige Bandscheibenprotrusion und

Uncovertebralarthrose mit konstanter bis allenfalls leicht zunehmender

präforaminaler Einengung der C6-Wurzeln linksbetont. Im Bericht vom 30. August 2016

(Suva-Nr. 104) wird zu Beurteilung und Prozedere ausgeführt, beim

Beschwerdeführer bestehe ein linksbetontes zervikobrachiales Schmerzsyndrom bei

Status nach HWS-Trauma im Juni 2015 und zweimaliger operativer Intervention. Im

Rahmen der klinisch-neurologischen Untersuchung habe vor allem die

paravertebrale Verspannung der Muskulatur imponiert. Eine dezidierte

Kraftprüfung sei nicht möglich gewesen. Hinweise für eine Affektion der langen

Bahn hätten sich im Rahmen der Untersuchung nicht sicher ergeben. Im Hinblick

auf eine mögliche Verletzung des Myelons im HWS-Bereich werde man den

Beschwerdeführer bei den Kollegen der Elektrophysiologie für MEPs und SSEP für

die oberen und unteren Extremitäten aufbieten lassen. Laut dem entsprechenden

Bericht vom 24. August 2016 (Suva-Nr. 107) ergaben die Medianus- und Tibialis-SSEP

Normalbefunde.

6.11

Dr. med. H.___,

Spital F.___, Spinale Chirurgie, berichtete am 8. September 2016 erneut über

den Beschwerdeführer. Er hielt fest, dieser präsentiere sich klinisch

weitestgehend unverändert zur Voruntersuchung. Nach wie vor führend sei eine

chronische Nackenschmerzproblematik mit erheblicher Einschränkung der

HWS-Beweglichkeit, Hypertonisierung der paravertebralen Muskulatur und

zeitweise Schmerzausstrahlung in die Schulterregion beidseits. Der

Beschwerdeführer sei bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. Langfristig

stehe eine Rückkehr in den ausgeübten Beruf als Bauarbeiter sehr in Frage, es

sei an Umschulungsmassnahmen zu denken (Suva-Nr. 96).

6.12

Der Kreisarzt Dr.

med. G.___ gibt in seiner Stellungnahme vom 13. Oktober 2016 (Suva-Nr. 108)

zunächst den wichtigsten Inhalt der Vorakten wieder. In der Beurteilung hält er

zunächst fest, die nach dem Vorfall vom 16. Juni 2015 erstellten

bildgebenden Aufnahmen (Röntgen HWS mit Dens axis vom 16. Juni 2015; CT

Neurocranium und HWS vom 18. Juni 2015; MRI der HWS vom 28. September 2015)

hätten keine strukturell objektivierbaren Läsionen aufgrund des Ereignisses vom

16.

Juni 2015 gezeigt. Die linkslaterale Diskushernie C4/5 (Röntgen vom 16. Juni

2015) respektive die Bandscheibenprotrusion paramedian und lateral links in

Höhe C4/5 mit höchstgradiger Komprimierung der Wurzel C5 links (MRI vom 28.

September 2015) seien unfallfremd. Durch das Ereignis vom 16. Juni 2015 sei es

zu einer Prellung im Bereich der HWS gekommen. Eine solche Prellung sei

spätestens zwölf Monate nach dem Unfallereignis vollständig abgeheilt. Eine

Prellung der HWS stelle eine vorübergehende Verschlimmerung eines unfallfremden

Vorzustandes dar. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit spielten Unfallfolgen im

Bereich der HWS ab dem 31. Mai 2016 keine Rolle mehr. Mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit sei auch von weiteren Behandlungen im Bereich der HWS keine

namhafte Besserung des Gesundheitszustandes zu erwarten. Heute noch bestehende

Beschwerden seien auf die unfallfremden Bandscheibenveränderungen

zurückzuführen. Am 16. August 2016 habe sich der Beschwerdeführer in der neurologischen

Abteilung des Spitals F.___ vorgestellt. Es sei ein linksbetontes cervicobrachiales

Schmerzsyndrom diagnostiziert worden. Im weiteren sei eine

elektrophysiologische Untersuchung vom 24. August 2016 veranlasst worden. In

dieser hätten sich unauffällige Medianus-Tibialis-SSEPs gezeigt. Am 30. August

2016.

habe sich der Beschwerdeführer in der Wirbelsäulenabteilung des Spitals F.___

vorgestellt. Eine Röntgendiagnostik der HWS vom 30. August 2016 und eine

MRI-Diagnostik der HWS vom 16. August 2016 hätten in der MRI-Diagnostik eine

noch vorhandene präforaminale Einengung der C5-Wurzel links gezeigt. Bezüglich

der Cage-Einlage bestünden radiologisch eine stationäre Materiallage, keine

Lockerungszeichen und kein Materialbruch. Der Beschwerdeführer leide gemäss

Bericht des Spitals F.___ vom 16. August 2016 noch unter cervicobrachialen

Schmerzen linksbetont. Diese linksbetonten cervicobrachialen Schmerzen stünden

nicht im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 16. Juni 2015. Es sei am 16. Juni

2015.

zu einer Prellung im Bereich der HWS gekommen. Am 9. November 2015 und am

4.

April 2016 hätten operative Eingriffe in der Phase der vorübergehenden

Verschlechterung aufgrund der Prellung der HWS stattgefunden. Die in der

Operation vom 9. November 2015 behandelten Diagnosen seien unfallfremd. Die

Operation vom 4. April 2016 habe aufgrund einer Komplikation durchgeführt

werden müssen und stelle einen Revisionseingriff dar.

6.13

Im

Einspracheverfahren holte die Beschwerdegegnerin eine weitere Stellungnahme des

Kreisarztes Dr. med. G.___ ein mit der Frage, warum die linkslaterale

Diskushernie C4/5 und die kleine Bandscheibenprotrusion paramedian links bzw.

die bildgebend erhobenen Befunde als solche nicht unfallbedingt seien (Suva-Nr.

131). Dr. med. G.___ führte in seiner Antwort vom 19. Dezember 2016 (Suva-Nr.

132) aus, dem Beschwerdeführer, der einen Helm getragen habe, sei eine 2 kg

schwere Schraube auf den Hinterkopf gefallen. Dieser Unfallmechanismus sei

grundsätzlich nicht geeignet, eine Bandscheibenprotrusion (Bandscheibenvorwölbung)

oder einen Bandscheibenprolaps (Bandscheibenvorfall) zu verursachen oder eine

bestehende Bandscheibenprotrusion oder Bandscheibenprolaps richtunggebend zu

verschlimmern. Im Erstuntersuchungsbericht vom 16. Juni 2015 aus dem Spital C.___

werde berichtet, dass der Beschwerdeführer kurz bewusstlos gewesen sei.

Schmerzen seien vor allem im Hinterkopfbereich vorhanden gewesen, ausserdem im

Bereich der oberen HWS. Es werde dokumentiert, dass die periphere Durchblutung,

Motorik und Sensibilität allseits intakt gewesen seien. Die Reflexe seien

seitengleich schwach auslösbar gewesen. Dies zeige, dass echtzeitlich nach dem

Unfallereignis keine fokal neurologischen Defizite aufgrund einer

HWS-Verletzung vorgelegen hätten. Aufgrund des echtzeitlichen neurologischen Befundes

und des Unfallmechanismus sei festzustellen, dass die diagnostizierten

Bandscheibenveränderungen in der CT- und MRI-Bildgebung nicht auf das Ereignis

vom 16. Juni 2015 zurückzuführen seien.

6.14

Das Versicherungsgericht

hat im Beschwerdeverfahren eine Stellungnahme beigezogen, welche Prof. Dr. med.

R.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des

Bewegungsapparats, als beratender Arzt der Krankentaggeldversicherug K.___ am

7.

November 2016 abgegeben hat (A.S. 136 ff.). Dr. med. R.___ führt nach einer

auszugsweisen Zusammenfassung der Vorakten aus, im Zentrum stehe die Frage der

natürlichen Kausalität der Bandscheibenproblematik auf dem Niveau C4/5.

Anlässlich des stationären Aufenthalts im Spital F.___ sei eine symptomatische

grosse Diskushernie auf dem Niveau C4/5 beschrieben worden. Diese Diskushernie

habe von Anfang an, seit dem Unfall, Beschwerden verursacht mit begleitender

radikulärer Symptomatik, die im Austrittsbericht des Spitals F.___ (vgl. E. II.

6.6

hiervor) als Kribbelparästhesien sowie vom Nacken in den linken Arm

ausstrahlende Schmerzen beschrieben worden seien. Dem widerspreche allenfalls

die Beschreibung der zeitnahen Symptomatik in den Unterlagen aus C.___, die

keine radikuläre Symptomatik aufweise. Es sei allerdings keine

fachneurologische Untersuchung vorgenommen worden, so dass diagnostisch

Unsicherheiten bestünden. Tatsache sei jedenfalls, dass unmittelbar im

Zusammenhang mit dem Ereignis Nackenbeschwerden geäussert worden seien und eine

Diskushernie C4/5 im Bericht des Spitals C.___ notiert sei. Auch sei der

Beschwerdeführer seit dem Ereignis zu 100 % arbeitsunfähig. Das Studium

des Operationsberichts vom 9. November 2015 (Spital F.___) lasse erkennen,

dass es sich um Bandscheibenmaterial handle, das noch unter einem gewissen

intradiskalen Druck stehe. Die Beschreibung spreche für einen noch nicht

erheblich degenerativ veränderten Intervertebralraum. Es sei allerdings bestens

bekannt, dass im Alter von 39 Jahren auch beim asymptomatischen Probanden die

Bandscheibendegeneration längst begonnen habe. Diese Tatsache könnte zur

Annahme verleiten, dass es sich im vorliegenden Fall ebenfalls um den normalen

alterstypischen Verschleiss der Elemente der Halswirbelsäule drehe. Diese

Feststellung stimme beim Beschwerdeführer bis zum Zeitpunkt des Unfalls, der

«in puncto traumatischer Schädigung» der Halswirbelsäule alle Elemente besitze,

die nach der Rechtsprechung zur Anerkennung der Diskushernie als Unfallfolge

führen müssten. Nach einer medizinischen Erfahrungstatsache könne eine

Diskushernie nur dann als weitgehend unfallbedingt bezeichnet werden, wenn das

Unfallereignis von besonderer Schwere und geeignet ist, eine Schädigung der

Bandscheibe herbeizuführen, und wenn die Symptome der Diskushernie (vertebrales

und radikuläres Syndrom) unverzüglich und mit sofortiger Arbeitsunfähigkeit

auftreten. Diese Voraussetzungen seien beim Beschwerdeführer im Rahmen des

Ereignisses vom 16. Juni 2015 gegeben. Es habe sich bei der HWS-Schädigung um

eine solche Traumatisierung gehandelt, die trotz des Tragens des Schutzhelms zu

einer Commotio cerebri geführt habe. Ob es sich um eine Kontusion, Distorsion

oder Mischform von verschiedenen mechanischen Einwirkungen auf die HWS

gehandelt habe, sei schwer zu eruieren. Fakt sei, dass der Impakt ausgereicht

habe, um eine Commotio hervorzurufen. Mithin habe auch die Halswirbelsäule ein

mechanisches Moment erhalten, das zu einer Schädigung ausgereicht habe. In der

Fachklinik sei eine grosse Diskushernie diagnostiziert worden. Diese habe bei

der operativen Exploration des Bandscheibenfachs C4/5 am 9. November 2015 noch

einen gewissen intradiskalen Druck aufgewiesen, wie aus den Angaben im

Operationsbericht hervorgehe. Mithin handle es sich nicht um einen Zustand der

Wirbelsäulenalterung, der sich alterstypisch langsam über Jahre entwickelt

habe, sondern um einen akuten Prozess mit Initiierung am 16. Juni 2015. In

diesem Zusammenhang sei an das oftmals sequentielle Austreten von

Bandscheibenmaterial aus einer lädierten Bandscheibe bzw. dem gerissenen Anulus

fibrosus zu erinnern. Insofern müsse das Vollbild der Bandscheibenherniation

nicht gleich am Anfang vorliegen wie beim Massenprolaps. Aus Gesagtem gehe

hervor, dass der kreisärztlichen Beurteilung vom 23. Oktober 2016

versicherungsmedizinisch nicht gefolgt werden könne. Es lägen alle Elemente

vor, die eine natürliche Unfallkausalität der Bandscheibenhernie C4/5 wahrscheinlich

machten. Es liege befundmässig keine Protrusion vor, wie der Kreisarzt notiere,

sondern eine Herniation, d.h. ein Bandscheibenvorfall mit Austreten von Nucleus

pulposus-Material in den Spinalkanal. Eine nur vorübergehende Verschlimmerung

des Vorzustandes sei nicht anzunehmen, da es keinesfalls erwiesen sei, dass der

Beschwerdeführer über den Spontanverlauf der alterstypischen Degeneration der

Bandscheiben der HWS hinaus (die im übrigen vorwiegend auf Höhe des Niveaus

C5/6 ablaufe, also ein «Stockwerk» tiefer) den Status quo sine jemals wieder

erreicht haben könnte. Vorliegend sei von einer richtungsgebenden Verschlimmerung

des alterstypischen degenerativen Befundes an der HWS auszugehen, die nicht in

einen späteren gemeinsamen Verlauf mit Elementen aus Degeneration und

Traumaeinwirkung der degenerativen HWS-Schädigung im Sinne des Status quo sine

einmünde, sondern zu einer dauernden Schädigung geführt habe. Der Beurteilung

der am 9. November 2015 operierten Diskushernie auf dem Niveau C4/5 durch den

Kreisarzt als vorübergehende Verschlimmerung eines Vorzustandes (Protrusion der

Bandscheibe C4/5) mit dem Erreichen des Status quo sine nach einem Jahr, könne

nicht gefolgt werden. Wie der weitere Verlauf mit zweimaligen Operationen

zeige, sei auch durch die operativen Eingriffe nur eine eingeschränkte Besserung

der Symptome möglich gewesen. Der weitere Verlauf bleibe abzuwarten.

Zusammenfassend sei davon auszugehen, dass eine traumatisch am 16. Juni 2015

entstandene Diskushernie auf dem Niveau C4/5 zu einer dauernden und

richtungsgebenden Verschlimmerung eines alterstypischen degenerativen

Vorzustandes an der HWS geführt habe.

6.15

Dr. med. H.___

diagnostizierte am 25. Januar 2017 einen Status nach Revisionsoperation ACDF

C4/5 von links nach traumatisch bedingter zervikaler Herniation der Bandscheibe

C4/5 links, eine chronische Zervikalgie mit Affektion der paravertebralen

Muskulatur bei breitbasiger Diskushernie C5/6 sowie relativer

Neuroforaminalstenose C5/6 beidseits sowie generalisierte Rückenschmerzen bei

deutlicher Parästhesie bei Berührungsreizen. Klinisch führend seien nach wie

vor bestehende Zervikalgien (Schmerzsensation wie Nadelstiche) im Bereich des

Nackens Richtung Occiput strahlend. Neue sensomotorische Defizite bezüglich der

Extremitäten seien nicht vorliegend. Für ihn, Dr. med. H.___, zeige sich

in der klinischen Untersuchung kein direkter Hinweis auf eine bestehende

Myelopathie. Zur weiteren Abklärung einer fraglich bestehenden zervikalen

Myelopathie werde der Beschwerdeführer zur ambulant-neurologischen Untersuchung

an Dr. med. S.___ überwiesen (IV-Nr. 104.3 S. 19). Diese Ausführungen

folgen auf frühere Berichte, in welchen Dr. med. H.___ bereits

neuropathische Schmerzen zur Diskussion gestellt hatte (IV-Nr. 104.3

S. 20 - 31).

Am 31. Januar 2017 wurde der

Beschwerdeführer durch Dr. med. S.___, Facharzt für Neurologie FMH, untersucht

(IV-Nr. 104.3 S. 12 ff.). Dr. med. S.___ führt aus, im MRI der HWS vom 24.

Januar 2017 (vgl. IV-Nr. 104.3 S. 15) erkenne man einen Status nach ventraler

Spondylodese HWK4/5 und eine Diskusprotrusion C5/6, mit auf der axialen

Aufnahme Aufhebung des Subarachnoidalraums ohne Myelopathie-Signal. Die

Vorgeschichte sei aktenmässig nicht näher dokumentiert, soweit rekonstruierbar

habe am 16. Juni 2015 ein Unfall mit offenbar traumatischer

Diskusherniation C4/5 links stattgefunden, mit Erstoperation im November 2015

und dann Stabilisierung im April 2016. Es persistierten Nackenschmerzen mit

einer Ausstrahlung in den linken Arm, wobei ein MRI der HWS vom 24. Januar 2017

nun bei C5/6 eine grössere mediane Protrusion mit Kontakt zum Myelon zeige, mit

Aufhebung des Subarachnoidalraums und gemäss Angaben des zuweisenden Arztes Dr.

med. H.___ auch bilateral foraminaler Einengung. Von der Anamnese her mit der

Schmerzausstrahlung in den linken Arm wäre, so Dr. med. S.___ weiter, eine

radikuläre Reizsymptomatik der Wurzel C8 denkbar. Das radikuläre

Provokationsmanöver sei jedoch negativ. Eine zuverlässige Kraftprüfung sei

schmerzbedingt schwierig, soweit beurteilbar fehlten aber Paresen. Die

Sensibilität gebe der Patient am Oberarm aussen und am Vorderarm ulnar als

vermindert an, wobei myographisch im Deltoideus (C5) und am Interosseus

dorsalis I (C3) keine axonalen Schädigungszeichen nachweisbar seien. Wegen

ausgeprägter Schmerzhaftigkeit habe die myographische Untersuchung abgebrochen

werden müssen. Der gut auslösbare BSR schliesse aber eine relevante

Radikulopathie von C6 links eigentlich aus. Zusammengefasst sei die

Ausstrahlung in den linken Arm zum aktuellen Zeitpunkt als «pseudoradikulär» zu

werten. Es ergäben sich klinisch auch keine Hinweise auf das Vorliegen einer

Myelopathie.

6.16

6.16.1

Der Beschwerdeführer

liess im Beschwerdeverfahren das der Krankentaggeldversicherung K.___

erstattete rheumatologische Gutachten von Dr. med. I.___ vom 17. Mai 2017

(Urkunde 1*) einreichen. Dr. med. I.___ führt zunächst die ihm vorliegenden

Akten auf, beginnend mit einem Bericht von Dr. med. H.___ vom 9. Oktober 2016

(vgl. IV-Nr. 104.3 S. 24 f.). In seiner Beurteilung führt er aus, der

Beschwerdeführer beschreibe eine nach einem Unfallereignis mit offenbar

direkter Nackenkontusion ohne Weichteilverletzungen durch eine 2 kg

schwere Eisenmutter entstandene Schmerzsituation. Deren Abklärung habe gemäss

Aktenlage eine grosse Diskushernie C4/5 mit dazu korrelierenden motorischen

Defiziten gezeigt, so dass sich die behandelnden Ärzte der Spinalen Chirurgie

des Spitals F.___ zu einer dekomprimierenden und das Segment C4/5

stabilisierenden Operation entschieden hätten. Wegen Dislokation des bei der Erstoperation

eingebrachten Cages sei im Verlauf eine Revisionsoperation nötig geworden,

durch die das vom Beschwerdeführer zwischenzeitlich beklagte Schmerzsyndrom der

Nackenregion mit Ausstrahlung zum linken Arm ebenso wenig habe beeinflusst

werden können wie durch die vormals durchgeführten konservativen sowie

operativen Therapien. Bezüglich der unfallassoziierten Genese der Problematik

seien in den Akten unterschiedliche Expertenmeinungen dokumentiert. Die Suva

habe aufgrund der durch ihren Kreisarzt erstellten Einschätzung einer

ungenügenden Wahrscheinlichkeit der Unfallkausalität ihre Leistungen Ende

Oktober 2016 eingestellt. Neben dem Nackenschmerzenproblem seien im Verlauf,

vermutlich im Rahmen einer fortschreitenden Dekonditionierung infolge Schonverhaltens

und Bewegungsmangel, lumbospondylogene Symptome aufgetreten. Bei protrahiertem

Verlauf mit Chronifizierungstendenz hätten die von den betreuenden

Wirbelsäulenchirurgen zugezogenen Schmerzspezialisten ein komplexes

Schmerzsyndrom diagnostiziert, bezüglich dessen noch ein Ausbau der konservativ

schmerztherapeutischen Interventionen vorgesehen sei. Unabhängig von der

aktuell im Vordergrund stehenden Nackenschmerzproblematik schildere der

Beschwerdeführer bereits beim Erheben der Sozialanamnese eine langjährig seine

beruflichen Perspektiven und den Erhalt einer Erwerbstätigkeit hindernde

Rückenschmerzproblematik, die erstmals nach einem Sprung vom Gerüst während der

Tätigkeit als Bauhandlanger aufgetreten sei und im Rahmen verschiedener

Rezidive bereits wiederholte Kündigungen und Schwierigkeiten bei der

beruflichen Reintegration zur Folge gehabt habe. Die aktuelle Untersuchung

zeige einen 41-jährigen schlanken Versicherten in gutem Allgemeinzustand mit

deutlichen «fear-avoidance-beliefs» und deutlichen nicht organischen Zeichen

(Waddell-Zeichen) wie Massieren, Stöhnen und inadäquaten Fluchtreaktionen.

Anhaltspunkte für eine Kompromittierung neuromeningealer Strukturen hätten auch

in der aktuellen klinischen Untersuchung nicht erhoben werden können. Das arbeitsmedizinische

Problem aus rheumatologischer Sicht bestehe in einer verminderten Belastbarkeit

der Nackenregion für körperlich schwer belastende Tätigkeiten mit Heben und

Tragen von schweren Lasten, Arbeiten mit gewichtsbelastet achsenfern erhobenen

Armen sowie Arbeiten langdauernd vornübergeneigt oder im Überkopfbereich.

Zumutbar erschienen alle diesen Einschränkungen gerecht werdenden, körperlich

eher leicht belastenden Tätigkeiten in wirbelsäulenadaptierten

Wechselpositionen gehend, sitzend, stehend. Vorstellbar sei eine diese Vorgaben

erfüllende Kontroll- oder Wachtätigkeit. Anhaltspunkte für ein Leiden aus dem

entzündlich rheumatischen Formenkreis bestünden nicht.

6.16.2

Das Gutachten der

Neurologin Dr. med. J.___ vom 15. Juni 2017 (Beschwerdebeilage 2*) wurde

ebenfalls der Krankentaggeldversicherung K.___ erstattet. Dr. med. J.___

untersuchte den Beschwerdeführer am 14. Juni 2017 klinisch und

neurophysiologisch. Dem Gutachten lässt sich nicht entnehmen, welche Unterlagen

der Ärztin vorlagen. Sie nimmt Bezug auf frühere Untersuchungen vom August 2016

(vgl. E. II. 6.12 hiervor) und erwähnt ein Dossier der K.___, so dass davon

auszugehen ist, sie habe über dieselben Unterlagen verfügt wie Dr. med. I.___.

Zur Anamnese hält die Ärztin fest, der Beschwerdeführer habe stets im

Temporärbereich gearbeitet. Im Mai 2015 habe er eine neue Vollzeitstelle auf

dem Bau angetreten. Bis zum Unfall vom 16. Juni 2015 habe er im oberen Rücken-

und Zervikalbereich nie relevante Rückenschmerzen gehabt, ab und zu lumbale

Rückenschmerzen, die aber mit den regelmässigen Bewegungen wie Fussball und

leichtem Sport gut im Griff gewesen seien, so dass er immer arbeitsfähig

gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe Zeit seines Lebens in körperlich schweren

Berufen wie Post, Lager, etc. gearbeitet, was ihm aber nie Schwierigkeiten

bereitet habe. Bereits nach dem Unfall vom Juni 2015 habe man ihm von der

Möglichkeit von ausstrahlenden Schmerzen in den linken Arm berichtet. Am Anfang

hätten die Schmerzen vorwiegend zervikal bestanden, nach wenigen Wochen seien

aber zunehmende in den linken Arm ausstrahlende Schmerzen aufgetreten, so dass

im Herbst 2015 die weiteren Abklärungen erfolgt seien, mit Nachweis einer

paramedian linksseitigen Diskushernie C4/5 mit Kompression der Wurzel C5 links

und zusätzlich einer Bandscheibenprotrusion C5/6, damals ohne nennenswerte

C6-Kompression. In der Folge sei es zu den Operationen von November 2015 und

April 2016 gekommen. Diagnostiziert werden ein Status nach HWS-Kontusionstrauma

am 16. Juni 2015, anhaltende chronifizierte Schulter-Armschmerzen linksbetont

mit/bei starken myogelotischen Muskelverhärtungen, Schulterschiefstand links

über rechts und fehltrainierter Muskulatur sowie eine Ulnaris-Reizsymptomatik

links bei rezidivierendem Aufstützen des linken Ellenbogens mit/bei

rezidivierenden Parästhesien in den Fingern I-II (Besserung durch Bewegung und

Schütteln nachweisbar). Im Moment zeige sich ein schweres, chronisches

Zervikalsyndrom, welches sich aufgrund der chronischen Fehlbelastung in diesen

Muskeln selbst unterhalte und selber immer wieder verstärke. Nach den

Ergebnissen der neurophysiologischen Untersuchungen liege keine axonale Schädigung

der Wurzeln C5, C6, C7 und C8 vor, es zeige sich eine sensible Ulnaris-Reizsymptomatik,

lokalisierbar auf den Sulcus ulnaris links, aber es liege keine

Kompressionsneuropathie vor. Die langen Rückenmarks-Bahnen hätten in den

evozierten Potenzialen (Medianus-SSEP, Tibialis-SSEP) im August 2016 normale

Befunde gezeigt und auch klinisch zeige sich keine Veränderung, so dass die

Wiederholung dieser Untersuchung im Moment keinen Sinn mache. Eine körperlich

schwere Tätigkeit wie jene im Baubereich sei auch langfristig nicht mehr

realistisch. Für eine dem Leiden angepasste Tätigkeit (abwechselnd Sitzen,

Stehen, Laufen, ohne Heben von Lasten ab 15 kg) sollte nach erfolgreicher

Rehabilitation eine Arbeitswiedereingliederung angestrebt werden. Da aber doch

eine Ganztagestätigkeit häufig mit einer Verstärkung der Rückenschmerzen

verbunden sei, müsse der Stundenansatz (gemeint wohl: das zumutbare Pensum) im

Moment noch offengelassen werden. Die Therapiemöglichkeiten seien nicht

ausgeschöpft, es bestehe ein erhebliches Potenzial mit dem Umtrainieren des

Rückens.

6.17

Dr. med. L.___ und

Dr. med. M.___ von Suva Kompetenzzentrum Versicherungsmedizin geben in ihrer

neurochirurgischen Beurteilung vom 20. September 2017 (A.S. 91 ff.) zunächst

den Inhalt der Vorakten kurz zusammengefasst wieder. Anschliessend nehmen sie

Stellung zur Frage, wann die Beschwerden, die zur operativen Therapie führten,

aufgetreten sind. Weiter äussern sie sich zur Stellungnahme von Dr. med. I.___

(E. II. 6.16.1 hiervor), zum Auftreten einer neurologischen Symptomatik nach

dem Ereignis vom 16. Juni 2015, zu den kreisärztlichen Berichten sowie zur

Bildgebung. Als Schlussfolgerung wird festgehalten, der Beschwerdeführer sei

vom 16. bis 19. Juni 2015 zur neurologischen Überwachung bei leichtem

Schädel-Hirn-Trauma hospitalisiert gewesen. Während des dreitägigen stationären

Aufenthaltes seien keine neurologischen Ausfälle, keine radikuläre

Schmerzausstrahlung oder mit einer Myelonkompression vereinbaren Befunde

festgestellt worden. Die am 18. Juni 2015 erfolgte radiologische Bildgebung des

Kopfes und der HWS schliesse eine traumatische Verletzung im Bereich des Kopfes

und der HWS aus, bei Nachweis eines grossen linkslateralen Bandscheibenvorfalls

HWK 4/5 links sowie einer Bandscheibenvorwölbung HWK 5/6 mit Kompression der

Nervenwurzel C6. Nach Einholung einer fachspezifischen Meinung

(Neurochirurgische F.___) habe keine Operationsindikation bestanden, dies bei

fehlenden klinischen Zeichen einer Nervenwurzelkompression. Im Verlauf sei es

zum Auftreten einer leichten motorischen Schwäche und einer Operation im

November 2015 sowie einer Revision im April 2016 gekommen. Bei vorbeschriebenen

«pseudoradikulären» Schmerzen im linken Arm 2014 fehlten typische neurologische

Symptome eines traumatisch entstandenen Bandscheibenvorfalls. Ohne radikuläre

Schmerzen in den echtzeitlichen Dokumentationen, bei Fehlen dokumentierter

traumatischer Läsionen in der Bildgebung und im Operationsbericht und bei

Vorliegen degenerativer Veränderungen in der betroffenen Etage HWK 4/5 und u.a.

HWK 5/6, der nicht betroffenen Höhe, mit Kompression der Nervenwurzel C6 links,

sei die Kausalität zwischen dem Ereignis vom 16. Juni 2015 und den beklagten

Beschwerden überwiegend wahrscheinlich nicht gegeben. Die Operationen hätten

eine unfallfremde Ursache bei bereits 2014 vorbeschriebenen Beschwerden und seien

in der Phase der vorübergehenden Verschlimmerung eines unfallfremden Vorzustandes

mit unfallfremder Indikation erfolgt. An der Leistungseinstellung könne auch in

Kenntnis der Stellungnahme von Dr. med. I.___ und der darin ausführlich

wiedergegebenen Einschätzung von Dr. med. R.___ (E. II. 6.14 hiervor)

festgehalten werden.

6.18

Am 21. Januar 2016

meldete sich der Beschwerdeführer erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug

an (IV-Nr. 73), nachdem ihn die Suva dazu aufgefordert hatte (IV-Nr. 75). Die

IV-Stelle traf Abklärungen und holte schliesslich ein polydisziplinäres

(Orthopädie, Psychiatrie, Neurochirurgie, Neurologie, Allgemeine Innere

Medizin) Gutachten der Abklärungsstelle T.___ vom 11. Oktober 2017 ein (IV-Nr.

104.

). Diesem lassen sich insbesondere die folgenden vorliegend

interessierenden Informationen entnehmen:

6.18.1

Die allgemein-internistische

Sicht ergab keine Erkrankung aus diesem Fachgebiet (IV-Nr. 104.1 S. 66 f.).

6.18.2

Der psychiatrische

Teilgutachter Dr. med. U.___ stellte keine Diagnose mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit. Ohne solche Auswirkung nannte er «Stress nicht anders

klassifiziert z.B. bei körperlichen Erkrankungen, ICD-10 Z73.3». Die durch den

Vorgutachter der Abklärungsstelle O.___ im Jahr 2003 diagnostizierte

Schmerzverarbeitungsstörung ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. E. II.

6.1.2

hiervor) wird mit entsprechender Begründung verneint. Zum

Fähigkeitsprofil führt Dr. med. U.___ aus, der Beschwerdeführer sei

intellektuell in der Lage, sich Neues einzuprägen, dieses auch beruflich

anzuwenden und zu nutzen. Er könne Entscheidungen treffen und sich auch bei

Bedarf in adäquater Weise behaupten. Er sei in ausreichendem Mass flexibel und

anpassungsfähig. Er verfüge über ein gutes soziales Netz, sei kommunikativ und

zu interpersonellen Beziehungen befähigt (IV-Nr. 104.1 S. 21).

6.18.3

Der orthopädische

Teilgutachter Dr. med. V.___ hält in seiner Beurteilung fest, die Hals-, Brust-

und Lendenwirbelsäule zeigten sich in ihrer Beweglichkeit jeweils frei.

Geringgradig bestehe eine rechtskonvexe Thorakalskoliose und eine linkskonvexe

Lumbalskoliose. Eine Wirbelsäulenfehlstatik von bedeutsamer funktioneller

Einschränkung sei dies nicht. Der Beschwerdeführer beklage Druckschmerz über

den Halswirbeln 3 bis 7 und über dem Lendenwirbel 5. Im Verhalten vor und nach

der körperlichen orthopädischen Untersuchung hätten sich keine Hinweise auf ein

Schmerzgeschehen ergeben. Die geklagten Druckempfindlichkeiten seien

insbesondere angesichts der freien Wirbelsäulenbeweglichkeit und schmerzfrei

imponierenden Bewegungsabläufe, auch bei komplexen Bewegungsprüfungen, nicht

nachvollziehbar. Die Anamnese mit den durchgeführten zwei Operationen an der

HWS und die aktuellen radiologischen und MRI-bildmorphologischen Gegebenheiten

liessen jedoch wiederkehrend auftretende funktionelle Irritationen an der

Wirbelsäule erklärlich werden. Diese Irritationen liessen Tätigkeiten in

endgradiger Re- und Inklination der HWS, Tätigkeiten mit

Wirbelsäulenmonotonien, Tätigkeiten mit lang anhaltenden statischen Belastungen

der Wirbelsäule und lange Belastungen der Wirbelsäule ausserhalb der

Körperachse als nicht mehr zumutbar erscheinen. Zudem erschienen mehr als

gelegentlich auszuführende mittelschwere und alle schweren körperlichen

Tätigkeiten als ungünstig.

Dr. med. V.___ stellte

folgende Diagnosen:

·

Chronisch

wiederkehrende Zervikalgien und Zervikobrachialgien links bei Status nach

Diskushernienoperation C4/5 links im November 2015 und Spondylodese C4/5 im

April 2016 bei degenerativen HWS-Veränderungen und Bandscheibenprotrusion im

Segment C5/6 mit Spinalkanalstenose ohne Myelopathie

·

Wiederkehrende

Dorsolumbalgien bei rechts-linkskonvexer thorakolumbaler Skoliose mit

degenerativen BWS- und LWS-Veränderungen, Status nach Morbus Scheuermann und

bei Bandscheibenprotrusionen in den Segmenten L4/5 und L5/S1 – MRI der LWS im

März 2014.

Hinsichtlich der

Arbeitsfähigkeit führte die orthopädische Begutachtung zum Ergebnis, der

Beschwerdeführer könne die angestammte Tätigkeit als Bauarbeiter nicht mehr

ausüben (was bereits im früheren Gutachten von 2003 so festgestellt worden

sei), während er in einer idealen Verweistätigkeit nach Ablauf des dritten

Monats nach der Operation vom 4. April 2016 überwiegend wahrscheinlich vollumfänglich

einsetzbar sei (IV-Nr. 104.1 S. 43 f.).

6.18.4

Im

neurochirurgischen Teilgutachten wird nach einer kurzen Zusammenfassung der

Vorakten die Aussage des Beschwerdeführers wiedergegeben, er habe seit dem

Unfall vom 16. Juni 2015 immer starke Nackenschmerzen. Etwa zwei Monate nach

dem Unfall sei es dann zu einer Schwäche und einem tauben Gefühl im linken Arm

gekommen, von den Fingern drei bis fünf nach oben ziehend, zunächst ein taubes

Gefühl und dann «wie Nadeln». Er sei dann zum Hausarzt gegangen, der ihn an das

Spital F.___ überwiesen habe (IV-Nr. 104.1 S. 46). In der Beurteilung führt die

neurochirurgische Gutachterin Dr. med. W.___ aus, es bestünden Hypästhesien im

linken Arm, keiner Nervenwurzel zuzuordnen. Ein Teil der Gefühlsstörungen

könnte für eine Irritation des Nervus ulnaris im Sulcus ulnaris sprechen. Die

Schmerzangaben mit den Bewegungseinschränkungen erschienen überwiegend funktionell,

teilweise bedingt durch muskuläre Dysbalancen, sie seien am ehesten

pseudoradikulär. Beim Beschwerdeführer erschienen nachvollziehbar

rezidivierende Rückenschmerzen bei vorbestehender Wirbelsäulenfehlhaltung im

thorakalen und lumbalen Bereich. Die angegebenen Gefühlsstörungen mit

Hitzegefühl in Füssen und Unterschenkeln, insbesondere nachts, könnten nicht

eindeutig der Wirbelsäule zugeordnet werden. Die Beschwerden im linken Arm

seien teilweise noch als Residualsyndrom zu werten, ebenso auch die geklagten

Nackenschmerzen, wobei jedoch die Intensität nicht so ausgeprägt bewertet

werde, dass sie eine völlige Arbeitsunfähigkeit verursachen würden. Es sei

insofern von einer verminderten Belastbarkeit der Wirbelsäule und des linken

Arms auszugehen und einer daraus resultierenden verminderten

Leistungsfähigkeit. Aufgrund der angegebenen Schmerzen, Gefühlsstörungen und

nicht ausschliessbaren Schwächen im linken Arm sowie der vorbestehenden

thorako-lumbalen Skoliose und der stattgehabten Operation bestehe eine

verminderte Belastbarkeit der Wirbelsäule mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit. Hierbei sollten insgesamt leichte bis zeitweise mittelschwere

Tätigkeiten, welche bestimmten Anforderungen genügen, noch möglich sein,

schwere Arbeiten erschienen als nicht mehr zumutbar. Nicht zumutbar seien

insbesondere Tätigkeiten mit wiederholtem Heben, Tragen und Bewegen von Lasten

über 10 - 15 kg, insbesondere in repetitiver Form und mit

vorgebeugtem Oberkörper. Des weiteren seien keine Überkopfarbeiten und keine

Tätigkeiten mit vermehrter Belastung des linken Arms zumutbar. Zusätzlich

sollten Tätigkeiten auf unebenen Grundleitern, Gerüsten oder mit ständig

übertragenden Vibrationen nicht erfolgen, ebenso wie in Zugluft oder Kälte.

Darüber hinaus schienen jedoch leichte Arbeiten mit Wechselbelastung und

überwachender oder organisatorischer Tätigkeit zumutbar (Arbeitsfähigkeit 100

%). Diese Zumutbarkeitsbeurteilung gelte ab ca. ¼ Jahr nach der Operation

vom 4. April 2016 (IV-Nr. 104.3 S. 52 f.).

6.18.5

Die neurologische

Teilgutachterin Dr. med. X.___ hält in ihrer Beurteilung fest, seitens des

klinisch neurologischen Befundes fänden sich nur wenige objektivierbare

Befunde. Die Hirnnerven seien intakt, die Muskeleigenreflexe seitengleich

mittellebhaft auslösbar. Angegeben werde eine Sensibilitätsstörung des linken

Fusses, die in etwa dem Dermatom S1 entspreche, sowie eine streifenförmige

Sensibilitätsstörung für alle Qualitäten vom linken Ohr über die linke

Schulter, den Musculus deltoideus, am lateralen Oberarm, ulnaren Unterarm und

die Finger drei bis fünf links entsprechend, diese sei keinem Dermatom oder

peripheren Nerven sicher zuordenbar. Darüber hinaus werde eine generalisierte

Kraftminderung für alle Bewegungen der linken Hand, des linken Unterarms und im

Schultergelenk links angegeben (Kraftgrad M3), die sich nicht objektivieren

lasse. So liessen sich keine Muskelatrophien feststellen, die bei Vorliegen von

Paresen nach einem so langen Zeitraum zu erwarten wären, ebenso wenig liessen

sich die demonstrierten Kraftminderungen den Dermatomen C4 bzw. C5 und C6

zuordnen. Darüber hinaus fänden sich keine Auffälligkeiten im Armhalteversuch,

was bei einer so hochgradigen Parese ebenfalls zu erwarten wäre, auch Schürzen-

und Nackengriff links seien möglich, wenn auch Schmerzen geäussert würden. Auch

bei den Gangproben bestünden erhebliche Verdeutlichungstendenzen mit Angabe

einer lumbalen Schmerzsymptomatik und einer zervikalen Schmerzsymptomatik, die

sich nicht nachvollziehen lasse. 5 von 5 Waddellzeichen seien positiv. Auch

mache der Beschwerdeführer im Gespräch, abgesehen von Schmerzäusserungen

während der klinischen Untersuchung, keinen relevant schmerzgeplagten Eindruck.

Zusammenfassend liessen sich bei Status nach den Operationen von November 2015

und April 2016 auf neurologischem Fachgebiet keine relevanten nachvollziehbaren

Schädigungen objektivieren, unabhängig davon, dass die Vermutung einer

traumatischen Hernie C4/5 links bei dem beschriebenen Unfallmechanismus schwer

nachvollziehbar sei. Im Vordergrund scheine die Entwicklung einer

Schmerzfehlverarbeitung und auch einer gewissen Aggravation zu stehen

(IV-Nr. 104.1 S. 59).

6.18.6

In der

interdisziplinären Gesamtbeurteilung wird festgehalten (IV-Nr. 104.1 S. 26 f.),

die angestammte Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer seit dem Unfall vom 16. Juni

2015.

nicht mehr zumutbar. In einer ideal dem Leiden angepassten Tätigkeit unter

konsequenter Einhaltung eines rückenergonomischen Verhaltens sei der

Beschwerdeführer aus interdisziplinärer Sicht mit einer Leistung von 100 % und

einem Zeitpensum von 8,5 Stunden pro Tag einsetzbar. Geeignet seien leichte,

gelegentlich mittelschwere Arbeiten, wobei Heben über 15 kg nur selten

erforderlich sein sollte. Idealerweise arbeite der Beschwerdeführer

rückengerecht wechselbelastend zwischen Stehen, Gehen und Sitzen. Nicht

geeignet seien Tätigkeiten in endgradiger Re- und Inklination der HWS, lange

statische Belastungen der Wirbelsäule, lange Belastungen der Wirbelsäule

ausserhalb der Körperachse und Wirbelsäulenmonotonien. Diese Beurteilung gelte

ab Juli 2016 (drei Monate nach dem operativen Revisionseingriff an der HWS vom

4.

April 2016).

7.

7.1

Die

Beschwerdegegnerin stützte sich im Einspracheentscheid vom 17. Januar 2017 auf

die Einschätzungen des Kreisarztes Dr. med. G.___ vom 13. Oktober 2016 und 19.

Dezember 2016 (E. II. 6.12, 6.13 hiervor). Nachdem das Gutachten von Dr. med.

I.___ – mit den darin erwähnten Ausführungen von Dr. med. R.___ – eingereicht

worden war, holte die Beschwerdegegnerin ausserdem die Beurteilung von Dr. med.

L.___ und Dr. med. M.___ (E. II. 6.17 hiervor) ein und leitet ihren Standpunkt

nunmehr vor allem aus dieser Einschätzung ab. Es stellt sich daher die Frage,

ob diese versicherungsinterne neurochirurgische Stellungnahme als grundsätzlich

beweiskräftig anzusehen ist und, bejahendenfalls, ob die gegenteilig lautenden

Stellungnahmen mindestens geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und

Schlüssigkeit der versicherungsinternen Feststellungen zu wecken vermögen

(vgl. E. II. 4.3 hiervor). Im Vordergrund steht dabei die Beurteilung durch Dr.

med. R.___ (E. II. 6.14 hiervor). Das Gutachten von Dr. med. I.___ ist für die

hier relevanten Fragestellungen nicht aussagekräftig, da dieser Arzt nur über

einen geringen Teil der Vorakten verfügte – wobei insbesondere die unfallnahen

Unterlagen fehlten – und keine eigene Stellungnahme zur Unfallkausalität

abgibt. Auch die Stellungnahme von Dr. med. J.___ ist für die Belange des

vorliegenden Verfahrens nicht weiterführend, weil davon auszugehen ist, dass

ihr ebenfalls nur ein Teil der medizinischen Vorakten bekannt war. Zudem

basiert ihre Beurteilung auf der Annahme, dem Beschwerdeführer habe die

körperlich schwere Tätigkeit bis zum Unfall vom 16. Juni 2015 nie Probleme

bereitet, was angesichts der inzwischen beigezogenen IV-Akten (E. II. 6.1

hiervor) als unzutreffend bezeichnet werden muss. Ferner äussert sich auch Dr.

med. J.___ nicht zur Unfallkausalität.

7.2

7.2.1

Die Beurteilung von

Dr. med. L.___ und Dr. med. M.___ beruht auf den vollständigen seit dem

Unfallereignis verfassten Akten. Die durch das Gericht erst später eingeholte

Beurteilung von Dr. med. R.___ vom 7. November 2016 (A.S. 136 ff.) lag

zwar nicht vor, deren wichtigste Passagen werden aber im Gutachten von Dr. med.

I.___ (E. II. 6.16.1 hiervor) wiedergegeben und in der Suva-internen

Beurteilung diskutiert. Die Ausführungen der Suva-Ärzte sind in sich

widerspruchsfrei, nachvollziehbar und schlüssig.

7.2.2

Inhaltlich legen Dr.

med. L.___ und Dr. med. M.___ grosses Gewicht auf die Befunde, die während des

an den Unfall anschliessenden dreitägigen Spitalaufenthalts im Spital C.___

festgehalten wurden. Sie halten fest, während der erwähnten Hospitalisation zur

Überwachung bei leichtem Schädel-Hirntrauma seien keine neurologischen Ausfälle

oder mit einer Nervenwurzel- oder Myelonkompression vereinbaren Befunde

festgestellt worden. Die bildgebenden Befunde hätten einen Bandscheibenvorfall

in Höhe HWK 4/5 links und eine Bandscheibenvorwölbung in Höhe HWK 5/6 mit

Nervenwurzeleinengung links gezeigt. Es habe keinen Hinweis auf eine

strukturelle Läsion wie Fraktur oder Luxation gegeben. Diese Angaben stimmen

mit dem Austrittsbericht vom 18. Juni 2015 (Suva-Nr. 4) überein. Wie diesem

weiter zu entnehmen ist, empfahlen die telefonisch konsultierten Ärzte der

Neurochirurgie des Spitals F.___ bei fehlender radikulärer Symptomatik eine

physiotherapeutische Therapie und bei Auftreten von neurologischen Symptomen

eine erneute Rücksprache. Auch dies haben Dr. med. L.___ und Dr. med. M.___

korrekt festgehalten. Die bildgebenden Untersuchungen vom 16. Juni 2015

(Röntgen der HWS ap/lateral, Dens ap, Suva-Nr. 25) ergaben keine Fraktur oder

Subluxation an der HWS. Am 18. Juni 2015 wurde wegen persistierenden Symptomen

(Drehschwindel und Kopfschmerzen, Suva-Nr. 4 S. 2) eine CT Neurocranium und

Hals nativ durchgeführt. Diese ergab im Neurokranium keine intrakranielle

Traumafolge (wie Blutung oder Hirnkontusion), keine Fraktur an der

Schädelkalotte/-basis und keinen Hämatosinus. An der HWS wurde keine Fraktur

oder Subluxation festgestellt, es zeigte sich jedoch eine linkslaterale

Diskushernie im Segment HWK 4/5 mit foraminaler und recessaler Impression bzw.

Affektion der Nervenwurzeln C5, C6 und C 7 links (Suva-Nr. 26). Wie Dr. med.

L.___ und Dr. med. M.___ weiter festhalten, ergibt sich aus den Bildern

überdies auf der Etage HWK 5/6 eine Bandschreibenprotrusion (Vorwölbung) und

Einengung der Nervenwurzel sowohl knöchern als auch durch Bandscheibenmaterial

(A.S. 105 f.).

7.3

7.3.1

Die Suva-Ärzte führen

aus, die am 18. Juni 2015 erfolgte radiologische Bildgebung des Kopfes und der

HWS schliesse eine traumatische Verletzung im Bereich des Kopfes und der HWS

aus. Weiter fehlten bei vorbeschriebenen «pseudoradikulären» Schmerzen im Jahr

2014.

typische neurologische Symptome eines traumatisch entstandenen

Bandscheibenvorfalls. Die Beschwerden seien auch deshalb mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit nicht unfallkausal, weil in der echtzeitlichen Dokumentation

keine radikulären Schmerzen erwähnt würden, die Bildgebung und der

Operationsbericht keine traumatischen Läsionen zeigten und in der betroffenen

Etage HWK 4/5 sowie u.a. HWK 5/6, der nicht betroffenen Höhe, degenerative Veränderungen

ausgewiesen seien (A.S. 106 f.).

7.3.2

Demgegenüber bejaht

Dr. med. R.___ die natürliche Unfallkausalität der Diskushernie C4/5. Er bezieht

sich auf die von der Rechtsprechung formulierten Voraussetzungen. Danach ist

ein Ereignis von besonderer Schwere erforderlich, das geeignet ist, eine

Schädigung der Bandscheibe herbeizuführen, und die Symptome der Diskushernie

(vertebrales oder radikuläres Syndrom) müssen unverzüglich und mit sofortiger Arbeitsunfähigkeit

auftreten (vgl. E. II. 3.5 hiervor). Dr. med. R.___ gelangt zum Ergebnis, beide

Voraussetzungen seien erfüllt. Die erforderliche besondere Schwere des

Ereignisses leitet er aus dem Umstand ab, dass dieses trotz des Tragens eines

Schutzhelms zu einer commotio cerebri geführt habe. Das frühzeitige Auftreten

spezifischer Symptome ergibt sich nach seiner Beurteilung aus den Berichten des

Spitals F.___.

7.4

7.4.1

Eine Commotio cerebri

ist ein Zustand vorübergehender, schnell reversibler neurologischer

Dysfunktion, der mit kurzzeitiger Bewusstlosigkeit kurz nach der Verletzung

einhergeht. Der Verletzte hat oft eine Amnesie für die Zeit der Verletzung

und/oder für die Zeit vor der Verletzung. Es bestehen aber keine neurologischen

Auffälligkeiten (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 8C_75/2016 vom 18. April

2016.

E. 4.2 mit Hinweis auf die medizinische Literatur). Eine Commotio cerebri

rechtfertigt nicht ohne weiteres die Annahme, es liege ein Ereignis von der

besonderen Schwere vor (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_236/2016 vom 11.

August 2016 E. 6.2.2 mit Hinweisen), wie es für die Verursachung einer

Diskushernie vorausgesetzt wird. Soweit ersichtlich, hat das Bundesgericht

bisher nie die in diesem Zusammenhang geforderte Schwere deshalb bejaht, weil

die versicherte Person eine Commotio cerebri erlitten hatte. Inwiefern der

Umstand, dass es zu einer Commotio cerebri kam, obwohl der Beschwerdeführer

einen Helm trug, an der Beurteilung etwas ändern sollte, ist nicht ersichtlich.

Der Unfallhergang als solcher – dem Beschwerdeführer fiel eine etwa 2 kg

schwere Schraube oder Schraubenmutter aus einer Höhe von etwa 4 Metern auf den Nacken/Hinterkopf

(vgl. E. II. 5 hiervor) – kann nicht als Ereignis von besonderer, ausserordentlicher

Schwere betrachtet werden. Dies gilt unabhängig davon, ob der Aufprall im

Bereich des Helms erfolgte (wovon Dr. med. R.___ ausgeht und wofür die

echtzeitlichen Akten tendenziell eher sprechen) oder ob der Nacken unterhalb

des Helms getroffen wurde (wie der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren

geltend machen lässt). Es ist daher nicht überwiegend wahrscheinlich, dass sich

ein Ereignis zugetragen hat, welches aufgrund seiner Schwere geeignet ist, eine

Schädigung der Bandscheibe herbeizuführen. Im Rahmen des polydisziplinären

Gutachtens der Abklärungsstelle T.___ hielt die neurologische Gutachterin Dr.

med. X.___ denn auch fest, die Vermutung einer traumatischen Hernie C4/5 links

sei bei dem beschriebenen Unfallmechanismus schwer nachvollziehbar (E. II. 6.18.4

hiervor). Im gleichen Sinn äussert sich auch der Kreisarzt Dr. med. G.___ (E.

II. 6.13 hiervor).

7.4.2

Nicht mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist auch das unverzügliche Auftreten

der Symptome der Diskushernie (vertebrales oder radikuläres Syndrom), denn

solche finden in den Unterlagen, welche zeitnah zum Unfall vom 16. Juni

2015.

abgefasst wurden, keine Erwähnung. Laut dem provisorischen

Austrittsbericht des Spitals C.___, der am 18. Juni 2015, zwei Tage nach dem

Unfall, verfasst wurde (E. II. 6.2.1 hiervor), und dem gleichentags

ausgefüllten Dokumentationsbogen (E. II. 6.2.3 hiervor) klagte der

Beschwerdeführer über Kopf- und Nackenschmerzen sowie Übelkeit (ohne

Erbrechen), Schwindel und «müde Augen». Die Schmerzen wurden am Hinterkopf und

im oberen Bereich der HWS lokalisiert, ohne Ausstrahlung. Die neurologische

Überwachung auf der Intermediate-Care-Station verlief laut dem Austrittsbericht

unauffällig, die klinischen Beschwerden waren unter analgetischer Therapie

regredient. Die Röntgenuntersuchung ergab keine Fraktur oder Subluxation der

HWS, in der CT-Untersuchung wurde eine intrakranielle Blutung oder Fraktur

ausgeschlossen. Laut dem Dokumentationsbogen bestanden ein Druckschmerz auf

Höhe C1 und seitlich davon bis zur Schulter beidseits ein Ruheschmerz und ein

Stauchungsschmerz mit Ausstrahlung seitlich bis zur Schulter beidseits.

Sehnenreflexe und Muskelkraft waren laut dem Dokumentationsbogen normal,

Parästhesien und sensible Defizite bestanden nicht. Als vorläufige Diagnose

wurde ein Grad 2 nach der Klassifikation der Quebec Task Force (QTF) genannt

(Nackenschmerzen und muskuloskelettale Befunde, aber keine neurologischen

Befunde und keine Fraktur oder Dislokation). Symptome der Diskushernie

(vertebrales oder radikuläres Syndrom) sind somit in den echtzeitlichen

Unterlagen nicht dokumentiert. Auch im Protokoll über die Besprechung vom 11.

August 2015 (Suva-Nr. 21) werden ständige Nackenschmerzen, Kopfschmerzen sowie

bei Neigungen des Kopfes Schwindel und Übelkeit genannt. Dr. med. R.___ räumt

denn auch ausdrücklich ein, die zeitnahe Symptomatik in den Unterlagen des

Spitals C.___ weise keine radikuläre Symptomatik auf. Er relativiert dies mit

dem Hinweis darauf, dass keine fachneurologische Untersuchung stattgefunden

habe (vgl. A.S. 139). Diesbezüglich ist aber festzuhalten, dass laut dem

Austrittsbericht vom 18. Juni 2015 bei Verdacht auf ein leichtes

Schädelhirntrauma eine stationäre Aufnahme auf der Intensivpflegestation zur

neurologischen Überwachung während 24 Stunden erfolgte. Es kann mit den

Suva-Ärzten Dr. med. L.___ und Dr. med. M.___ (vgl. A.S. 103) davon

ausgegangen werden, dass ausreichendes neurologisches Fachwissen vorhanden war,

um diese neurologische Überwachung bei einem Patienten mit möglicher

Hirnverletzung durchzuführen und Symptome wie in die Arme ausstrahlende

Schmerzen, eine Kraftabschwächung der Armbewegung oder Zeichen einer

Rückenmarkskontusion zu erkennen. Gemäss Austrittsbericht erfolgte eine

Rückfrage bei den Ärzten der Neurochirurgie am Spital F.___, welche bei

fehlender radikulärer Symptomatik eine physiotherapeutische Therapie und bei

Auftreten von neurologischen Symptomen eine erneute Rücksprache empfahlen, also

aufgrund der ihnen geschilderten Situation ebenfalls keinen weitergehenden

Handlungsbedarf erkannten. Das Vorliegen einer radikulären Symptomatik wurde

erst deutlich später beschrieben. Dass sie schon in zeitlicher Nähe zum

Unfallereignis aufgetreten ist, kann nicht als überwiegend wahrscheinlich

gelten.

Dieses Beweisergebnis,

welches sich aus den Akten der Beschwerdegegnerin ergibt, wird durch die

beigezogenen IV-Akten bestätigt und gestützt: Wie dargelegt (E. II. 6.18

hiervor), erklärte der Beschwerdeführer im Rahmen der neurochirurgischen

Begutachtung durch Dr. med. W.___, er leide seit dem Unfall vom 16. Juni

2015.

unter starken Nackenschmerzen. Etwa zwei Monate nach dem Unfall sei es

dann zu einer Schwäche und einem tauben Gefühl im linken Arm gekommen, von den

Fingern drei bis fünf nach oben ziehend, zunächst ein taubes Gefühl und dann «wie

Nadeln». Er sei dann zum Hausarzt gegangen, der ihn an das Spital F.___

überwiesen habe (IV-Nr. 104.1 S. 46). Dieser zeitliche Ablauf ist auch mit

Blick auf die übrige Aktenlage plausibel, denn die Erstbehandlung im Spital F.___

fand am 8. September 2015 statt (vgl. E. II. 6.5 hiervor). Dort wurde

anschliessend die MRI-Untersuchung vom 28. September 2015 (IV-Nr. 87.62)

veranlasst und schliesslich die Operation vom 9. November 2015 durchgeführt

(Suva-Nr. 51). Damit bestätigt sich, dass die radikuläre Symptomatik erst in

einem längeren zeitlichen Abstand zum Unfallereignis und nicht, wie von der

Rechtsprechung gefordert, «unverzüglich» aufgetreten ist. Der These, die

Diskushernie auf Höhe C4/5, welche im MRI vom 28. September 2015 festgestellt

wurde, sei durch den Unfall vom 16. Juni 2015 verursacht worden, ist auch unter

diesem Aspekt nicht zu folgen.

7.5

Zusammenfassend sind

die von der Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen für die Annahme, die

Diskushernie als solche sei durch den Unfall vom 16. Juni 2015 verursacht

worden, nicht erfüllt. Mit Blick auf die von der Rechtsprechung entwickelten

Grundsätze (E. II. 3.5 hiervor) gilt dies auch für die These, der Unfall habe

eine richtunggebende Verschlimmerung eines degenerativen Vorzustandes bewirkt.

Es trifft zwar zu, dass nach den beiden Operationen der Zustand vor dem Unfall

(status quo ante) nicht mehr erreicht werden kann. Dies gilt aber nicht für den

Zustand, wie er sich ohne den Unfall entwickelt hätte (status quo sine).

8.

Zusammenfassend ist

davon auszugehen, dass die Diskushernie durch den Unfall vom 16. Juni 2015

weder verursacht noch richtunggebend verschlimmert wurde, Er bewirkte jedoch

eine vorübergehende Verschlechterung. Nach der erwähnten unfallmedizinischen

Erfahrungstatsache (E. II. 3.5 hiervor) beträgt die Dauer, während der eine

vorbestehende Wirbelsäulenerkrankung durch einen Unfall - bei Fehlen

unfallbedingter Wirbelkörperfrakturen oder struktureller Läsionen an der

Wirbelsäule - im Sinne einer vorübergehenden Verschlimmerung beeinflusst wird, sechs

bis neun Monate, längstens jedoch ein Jahr. Es lässt sich daher nicht

beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen für das Ereignis vom

16.

Juni 2015 mit dem 31. Oktober 2016 eingestellt hat. Dieser Entscheid wird

auch durch die Ergebnisse der durch die IV-Stelle veranlassten Begutachtung

durch die Abklärungsstelle T.___ gestützt. Diese gelangte zum Ergebnis, mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit bestehe die von ihr attestierte

Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Verweistätigkeit ab Juli 2016,

drei Monate nach dem zweiten operativen Eingriff.

9.

Angesichts der

ursprünglich diagnostizierten HWS-Distorsion und des damals dokumentierten

Beschwerdebildes (vgl. E. II. 6.2.1, 6.2.3 hiervor) ist es möglich, dass der Beschwerdeführer

durch das Ereignis vom 16. Juni 2015 eine Verletzung erlitten hat, welche

bezüglich ihrer Auswirkungen mit einem Schleudertrauma der Halswirbelsäule ohne

organisch nachweisbare Funktionsausfälle vergleichbar ist, und im

Einstellungszeitpunkt weiterhin an entsprechenden, organisch nicht

(hinreichend) nachweisbaren Beschwerden litt. Inwieweit dies zutrifft, kann

jedoch offen bleiben, denn diesbezüglich wäre, wie die Beschwerdegegnerin zu

Recht darlegt, die Adäquanz des Kausalzusammenhang mit dem Unfall zu verneinen.

Nach der medizinischen Aktenlage im vorliegenden Verfahren, welche durch die

beigezogenen IV-Akten, namentlich das Gutachten der Abklärungsstelle T.___ bestätigt,

konnte Ende Oktober 2016 von einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung

hinsichtlich der Unfallfolgen keine namhafte Besserung mehr erwartet werden, so

dass der Zeitpunkt für die Adäquanzprüfung erreicht war. Der Unfall vom 16.

Juni 2015 ist im Rahmen der entsprechenden Kategorisierung (vgl. BGE 117

V 359 E. 6a S. 366 f.) als mittelschwer im engeren Sinn zu qualifizieren,

so dass mindestens drei der sieben relevanten Kriterien (vgl. dazu BGE 134 V

109.

E. 10.3 S. 130) erfüllt sein müssten. Dies ist jedoch nicht der Fall: Wie

die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid zu Recht dargelegt hat, könnte

allenfalls das Kriterium der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener

Anstrengungen infrage kommen, dies jedoch nicht in besonders ausgeprägter Form,

während die übrigen Kriterien zu verneinen sind. Dies wird im Beschwerdeverfahren

denn auch nicht substantiiert bestritten.

10.

Nach dem Gesagten lässt es sich

nicht beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen für das

Unfallereignis vom 16. Juni 2015 mit dem 31. Oktober 2016 eingestellt hat. Der

Einspracheentscheid vom 17. Januar 2017 lässt sich daher nicht beanstanden. Die

Beschwerde ist abzuweisen.

11.

11.1

Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG).

11.2

Das Verfahren ist kostenlos (Art.

61.

lit. a ATSG).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Parteientschädigungen

zugesprochen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Der

Präsident Die Gerichtsschreiberin

Flückiger Yalcin

Der vorliegende Entscheid wurde vom

Bundesgericht mit Urteil 8C_793/2018 vom 7. Mai 2019 bestätigt.