VSBES.2017.53
Unfallversicherung
10. Oktober 2018Deutsch59 min
Source so.ch
Urteil vom 10. Oktober 2018
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Marti
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiberin Yalcin
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Thomann
Beschwerdeführer
gegen
Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern, vertreten
durch Rechtsanwalt Christian Leupi, hier vertreten durch Rechtsanwältin Vera
Häne
Beschwerdegegnerin
betreffend Unfallversicherung
(Einspracheentscheid vom 17. Januar 2017)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der 1976 geborene A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführer) war seit 5. Mai 2015 als Bauarbeiter bei der Firma B.___,
[...], angestellt und aufgrund dieses Anstellungsverhältnisses bei der
Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt Suva (nachfolgend:
Beschwerdegegnerin) obligatorisch unfallversichert. Mit Schadenmeldung UVG vom
24. Juni 2015 (Akten der Suva [Suva-Nr.] 2) teilte die Arbeitgeberin der
Beschwerdegegnerin mit, der Beschwerdeführer habe am 16. Juni 2015 bei der
Arbeit in [...] einen Unfall erlitten. Er habe sich beim Schalen gebückt, um
eine Bindestange anzuschrauben. In diesem Moment sei einem Arbeitskollegen eine
ungefähr 2 kg schwere Schraube aus der Hand und dem Beschwerdeführer direkt auf
den Hinterkopf/Nacken gefallen. Der Beschwerdeführer habe einen Helm getragen. Der
Austrittsbericht des erstbehandelnden Spitals C.___, Interdisziplinäre
Notfallstation Chirurgie, vom 18. Juni 2015 (Suva-Nr. 4; vgl. auch den
Dokumentationsbogen, Suva-Nr. 29) nennt als Diagnosen eine Commotio cerebri
(ca. 2 kg schwerer Metallgegenstand auf Hinterkopf, kurze Bewusstlosigkeit) und
eine HWS-Distorsion Grad 2 (mit/bei Diskushernie HWK 4/5).
1.2 Die Beschwerdegegnerin erklärte
am 9. Juli 2015, sie werde für den Berufsunfall vom 16. Juni 2015 die
Versicherungsleistungen übernehmen (Suva-Nr. 11 f.). In der Folge zog sie u.a.
einen Bericht des Hausarztes Dr. med. D.___, Praktischer Arzt, vom 27. Juli
2015, bei (Suva-Nr. 18). Am 11. August 2015 fand eine persönliche
Besprechung mit dem Beschwerdeführer statt (Suva-Nr. 21; vgl. Suva-Nr. 20). Die
Beschwerdegegnerin nahm Berichte über am 16. und 18. Juni 2015 durchgeführte
bildgebende Untersuchungen zu den Akten (Suva-Nr. 25 f.) und veranlasste eine
Anmeldung zu einem ambulanten HWS-Assessment in der Rehaklinik E.___ (Suva-Nr.
24). Nach weiteren bildgebenden Untersuchungen vom 8. September 2015 und 28.
September 2015 (Suva-Nr. 40) wurde im Spital F.___, Spinale Chirurgie, am 9.
November 2015 eine Operation durchgeführt (ventrale Dekompression, Diskektomie
sowie Einlage eines Pina Cage C4/5; Suva-Nr. 51).
1.3 Am 19. November 2015 teilte die
Beschwerdegegnerin dem Spital F.___ mit, sie werde ihre Leistungspflicht
überprüfen (Suva-Nr. 52). Das Dossier wurde dem Kreisarzt Dr. med. G.___,
Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie, unterbreitet. Dieser erklärte am
23. November 2015, der operative Eingriff vom 9. November 2015 stehe mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit in einem Kausalzusammenhang mit dem
Unfallereignis, und bat um Wiedervorlage im Mai 2016 (Suva-Nr. 53).
1.4 Nachdem ein CT der HWS vom 1.
März 2016 eine Dislokation des Pina-Cages um ca. 5 mm gezeigt hatte (vgl.
Suva-Nr. 68), erfolgte am 4. April 2016 eine erneute Operation mit einer
Neuanlage eines Pina-Cages (Suva-Nr. 79). Dr. med. D.___ attestierte dem
Beschwerdeführer in der Folge weiterhin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit
(vgl. Unfallschein, Suva-Nr. 80, 84, 89, 93). Dr. med. H.___, Oberarzt, Spital F.___,
Spinale Chirurgie, bestätigte am 8. September 2016 und am 9. Oktober 2016 eine
Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Suva-Nr. 96, 110).
1.5 Am 13. Oktober 2016 nahm der
Kreisarzt Dr. med. G.___ eine ärztliche Beurteilung vor (Suva-Nr. 108).
2.
2.1 Mit Verfügung vom 26. Oktober
2016 (Suva-Nr. 111) stellte die Beschwerdegegnerin ihre Versicherungsleistungen
auf den 31. Oktober 2016 ein. Zur Begründung wurde erklärt, gemäss der
kreisärztlichen Beurteilung vom 13. Oktober 2016 seien die noch geklagten
Beschwerden nicht mehr mit der mindestens erforderlichen Wahrscheinlichkeit auf
den Unfall vom 16. Juni 2015 zurückzuführen.
2.2 Die dagegen erhobene Einsprache
vom 21. November 2016 (Suva-Nr. 120) wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid
vom 17. Januar 2017 (A.S. [Akten-Seiten] 1 ff.) ab.
3. Dagegen lässt der
Beschwerdeführer am 17. Februar 2017 beim Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) fristgerecht Beschwerde erheben
und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 11 ff.):
1. Der Einspracheentscheid vom 17. Januar
2017 sowie die Verfügung vom 20. Oktober 2016 seien aufzuheben.
2. Dem Beschwerdeführer seien auch nach dem
31. Oktober 2016 weiterhin Versicherungsleistungen aus dem Unfallereignis vom
16. Juni 2015 gestützt auf das UVG insbesondere Taggelder und Heilungskosten
auszurichten.
3. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer
eine UVG-Invalidenrente nach Massgabe eines 100%igen Invaliditätsgrades sowie
eine in ihrer Höhe noch zu bestimmende Integritätsentschädigung zu entrichten
und seien die Kosten für die Heilbehandlungen nach Massgabe von Art. 21 UVG zu
übernehmen.
4. Subeventualiter sei die Sache zur
Einholung eines externen Gutachtens an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
5. [Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
und Verbeiständung]
Unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen.
4. Die Beschwerdegegnerin
schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom 20. April 2017 (A.S. 45 ff.) auf
Abweisung der Beschwerde.
5. Mit Verfügung vom 5. Mai 2017
weist der Präsident des Versicherungsgerichts das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege und Verbeiständung ab (A.S. 56 f.).
6. Mit Replik vom 31. Mai 2017
(A.S. 58 ff.) hält der Beschwerdeführer an den bereits gestellten
Rechtsbegehren (mit Ausnahme der unentgeltlichen Rechtspflege und
Verbeiständung) fest. Mit einer weiteren Eingabe vom 21. Juli 2017 (A.S. 75
ff.) lässt er ein Gutachten von Dr. med. I.___, Facharzt für Rheumatologie und
Innere Medizin, vom 17. Mai 2017 (Urkunde 1*) und ein Gutachten von Dr. med. J.___,
Fachärztin für Neurologie FMH, vom 15. Juni 2017 (Urkunde 2*) zu den Akten
geben. Beide Gutachten wurden der Krankentaggeldversicherung K.___ erstattet.
7. Im Rahmen der Duplik vom 21.
September 2017 (A.S. 85 ff.) hält die Beschwerdegegnerin am Antrag auf
Abweisung der Beschwerde fest. Mit der Duplik wird eine Stellungnahme von Dr.
med. L.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, und Dr. med. M.___, Fachärztin
für Neurochirurgie, Suva Versicherungsmedizin, Kompetenzzentrum, vom 20.
September 2017 (A.S. 91 ff.) eingereicht.
8. Der Beschwerdeführer lässt am
27. Oktober 2017 eine Triplik einreichen, in der er an den gestellten
Rechtsbegehren festhält (A.S. 114 ff.). Sein Vertreter reicht gleichzeitig eine
Kostennote ein (A.S. 123 f.).
9. Die Beschwerdegegnerin lässt
sich mit Schreiben vom 9. November 2017 (A.S. 126 f.) nochmals vernehmen.
10. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend soweit erforderlich
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die
Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und
sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Streitig und zu
prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin als obligatorischer Unfallversicherer für
Folgen des Unfallereignisses vom 16. Juni 2015 über den 31. Oktober 2016 hinaus
Leistungen zu erbringen hat.
2.
Die revidierte
Version des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG, SR 832.20]
ist am 1. Januar 2017 in Kraft getreten. Gemäss der Übergangsbestimmung
zur Änderung vom 25. September 2015 werden Versicherungsleistungen für
Unfälle, die sich vor dem Inkrafttreten dieser Änderung ereignet haben und für
Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem
Recht gewährt. Der strittige Anspruch ist daher nach der bis am 31. Dezember
2016.
gültig gewesenen Rechtslage zu beurteilen.
3.
Die Zusprechung von
Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt grundsätzlich das
Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer
Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 UVG).
3.1
Die Leistungspflicht des
Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis
und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher
Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen
Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der
eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise
bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend
dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs
nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache
gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis
zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des
Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht
werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele
(BGE 140 V 356 E. 3.1 S. 358, 129 V 177 E. 3.1 S. 181,
119.
V 335 E. 1 S. 338, 118 V 286 E. 1b S. 289).
3.2
Ob zwischen einem schädigenden
Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang
besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall der
Richter im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im
Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs
genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 140 V 356
E. 3.1 S. 358, 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1
S. 338, 118 V 286 E. 1b S. 289).
3.3
Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen
Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen anerkannte
Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die
natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also
Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies
trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er
unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige
Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften
Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo
sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche
Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von
unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im
Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich
fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich
hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende
Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher
Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht beim Versicherten, sondern beim
Unfallversicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch
bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend
(SVR 2009 UV Nr. 3 S. 9 8C_354/2007 E. 2.2 mit Hinweisen; Urteil
des Bundesgerichts 8C_879/2014 vom 26. März 2015 E. 2.2 mit Hinweis).
3.4
Treten im Anschluss an einen
Unfall Beschwerden auf, die zuvor nicht bestanden haben, und ist davon
auszugehen, dass durch den Unfall lediglich ein (zuvor stummer) Vorzustand
aktiviert, nicht aber verursacht worden ist, so hat der Unfallversicherer nur
Leistungen für das unmittelbar im Zusammenhang mit dem Unfall stehende
Schmerzsyndrom gemäss Art. 36 Abs. 1 UVG zu erbringen. Mit dem Erreichen
des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch
bestehenden Beschwerden (SVR 2010 UV Nr. 4 S. 17 8C_181/2009
E. 5.4 f. mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_1029/2012 vom
22.
Mai 2013 E. 3.2.2).
3.5
Nach
der Rechtsprechung entspricht es im Bereich des Unfallversicherungsrechts einer
medizinischen Erfahrungstatsache, dass praktisch alle Diskushernien bei
Vorliegen degenerativer Bandscheibenveränderungen entstehen, und ein
Unfallereignis nur ausnahmsweise, unter besonderen Voraussetzungen, als
eigentliche Ursache in Betracht fällt (Urteil des Bundesgerichts 8C_13/2018 vom
9.
Mai 2018 E. 3.2). Als weitgehend unfallbedingt kann eine Diskushernie
betrachtet werden, wenn das Unfallereignis von besonderer Schwere und geeignet
war, eine Schädigung der Bandscheibe herbeizuführen, und die Symptome der
Diskushernie (vertebrales oder radikuläres Syndrom) unverzüglich und mit
sofortiger Arbeitsunfähigkeit auftreten (Urteil des Bundesgerichts 8C_1020/2008
vom 8. April 2009 E. 4.1 [SVR 2009 UV Nr. 41 S. 142]).
Bezüglich der dauerhaften
Verschlimmerung eines vorbestehenden Gesundheitsschadens gelten dieselben
Kriterien, was dazu führt, dass eine Unfallkausalität nur ausnahmsweise und
insbesondere nur dann in Frage kommt, wenn der Unfall auch geeignet gewesen
wäre, eine gesunde Bandscheibe zu verletzen (Urteile des Bundesgerichts
U 555/06 vom 10. Dezember 2007 E. 4.2.2, U 163/05 vom
3.
Oktober 2005 E. 3.1, U 441/04 vom 13. Juni 2005
E. 3.1). Eine allfällige richtunggebende
Verschlimmerung muss röntgenologisch ausgewiesen sein und sich von der
altersüblichen Progression abheben. Bei einem Unfall ohne strukturelle Läsion
am Achsenskelett ist die Chronifizierung der Beschwerden zunehmend auf andere
(unfallfremde) Faktoren zurückzuführen. Allgemein kann eine Kontusion der
Wirbelsäule eine bisher stumme Wirbelsäulenerkrankung symptomatisch machen,
wobei es sich aber meistens nur um eine vorübergehende Verschlimmerung handelt.
Die ausgelösten Beschwerden müssen innerhalb einer kurzen Zeitspanne auftreten,
um als natürlich kausale Folgen des fraglichen Ereignisses zu gelten. Für den
Lendenwirbelsäulenbereich wird eine Latenzzeit von höchstens acht bis zehn
Tagen angegeben. Für spätere Rezidive hat die Unfallversicherung nur
einzustehen, wenn eindeutige Brückensymptome gegeben sind (Urteil des Eidg.
Versicherungsgerichts U 218/04 vom 3. März 2005 E. 6.1).
Ist die Diskushernie bei degenerativem
Vorzustand durch den Unfall nur aktiviert, nicht aber verursacht worden, so hat
die Unfallversicherung nur Leistungen für das unmittelbar im Zusammenhang mit
dem Unfall stehende Schmerzsyndrom zu erbringen. Nach derzeitigem medizinischem
Wissensstand ist eine traumatische Verschlimmerung eines klinisch stummen
degenerativen Vorzustandes an der Wirbelsäule in der Regel nach sechs bis neun
Monaten, spätestens aber nach einem Jahr als abgeschlossen zu betrachten
(Urteile des Bundesgerichts 8C_679/2010 vom 10. November 2010 E. 3.3,
8C_154/2016 vom 7. Juni 2016 E. 4.1.2; vgl. auch SVR 2009 UV
Nr. 1 S. 1,8C_677/2007 E. 2.3 und 2.3.2 mit Hinweisen).
4.
Sowohl das Verwaltungsverfahren
wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61
lit. c Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
[ATSG, SR 830.1]). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht
den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese
Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des
streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.
Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und
Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die
im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden
Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender,
sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393
E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als
überwiegend wahrscheinlich (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360, 125 V 193
E. 2 S. 195 je mit Hinweisen) zu betrachten und es könnten weitere
Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt
im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3
S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch
erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher
getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von
zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu
erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts 8C_608/2015 vom 17. Dezember
2015.
E. 3.3.2 mit Hinweisen,8C_715/2016 vom 6. März 2017 E. 5.1).
4.1
Der Untersuchungsgrundsatz
schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig
aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel die
Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu
Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt
Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es
sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund
einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die
Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen
(BGE 138 V 218 E. 6 S. 221, 117 V 261 E. 3b
S. 264; Urteil des Bundesgerichts 8C_474/2016 vom 23. Januar 2017
E. 2.2). Der Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs (bzw. dessen
Wegfallen) ist in erster Linie mittels Auskünften ärztlicher Fachpersonen zu
führen (Alexandra Rumo-Jungo / André Pierre Holzer: Rechtsprechung
des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung
[UVG], 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, Art. 6 UVG S. 55 mit
Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_352/2015,8C_353/2015 vom
24.
September 2015 E. 3.2.1).
4.2
Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE
126.
V 353 E. 5b S. 360 mit Hinweisen, 130 III 321 E. 3.2
und 3.3 S. 324 f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_431/2015 vom
22.
September 2015 E. 3.2). Rechtsprechungsgemäss hat sich die
gerichtliche Prüfung auf den Zeitraum bis zum Erlass des Einspracheentscheids –
hier vom 17. Januar 2017 – zu beschränken (BGE 135 V 201 E. 7.3
S. 215, 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220).
4.3
Den Berichten und Gutachten
versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig
erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und
keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass
der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht,
lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen.
Gleiches gilt, wenn ein frei praktizierender Arzt von einer Versicherung
wiederholt für die Erstellung von Gutachten beigezogen wird (Urteil des
Bundesgerichts 9C_67/2007 vom 28. August 2007 E. 2.4). Es bedarf vielmehr
besonderer Umstände, die das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung
objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche
Bedeutung, die den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an
die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen
(BGE 125 V 351 E. 3b/ee S. 354). Bestehen auch nur geringe Zweifel an
der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen
Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E.
4.4
S. 469 f. mit Hinweis).
5.
Zum Hergang des Unfalls vom 16.
Juni 2015 lässt sich der Unfallmeldung entnehmen, der Beschwerdeführer habe
sich beim Schalen gebückt, um eine Bindestange anzuschrauben. In diesem Moment
sei einem Arbeitskollegen eine Schraube (ca. 2 kg) aus der Hand gefallen. Die
Schraube sei dem Beschwerdeführer, der einen Helm getragen habe, direkt auf den
Hinterkopf/Nacken geprallt (Suva-Nr. 2). Im weiteren Verlauf bestätigte der
Beschwerdeführer diese Angaben (vgl. Suva-Nr. 4, 18 S. 2, 20). Die
Sicherheitsberatung des Einsatzbetriebs, bei dem der Beschwerdeführer
beschäftigt war, führte eine Befragung der Beteiligten durch. Die
Unfallabklärung vom 17. August 2015 (Suva-Nr. 140 S. 15 f.) ergab, dass der
Beschwerdeführer zusammen mit zwei Arbeitskollegen mit dem Einschalen einer
4.70
Meter hohen Wand beauftragt war. Der Auftrag lautete, die bestehende
Schalung mit den gesetzten Elementen mittels Bindestange und Spannschraube
zusammenzubinden. Der eine Kollege stand auf dem Gerüst und arbeitete oben, der
Beschwerdeführer unten. Die Höhendifferenz zu den Arbeitskollegen betrug etwa
vier Meter. Ab einem bestimmten Zeitpunkt waren der Beschwerdeführer und der
über ihm arbeitende Kollege vertikal gleichauf. Beim Versuch, die Spannschraube
auf die Bindestange zu drehen, fiel dem oben arbeitenden Kollegen die
Spannschraube, deren Gewicht ca. 1.5 bis 2 kg beträgt, aus der Hand. Sie traf
den Beschwerdeführer, der nach vorne gebeugt arbeitete, im Bereich der HWS
(Wirbel 3 und 4). Er war ca. zwei Minuten bewusstlos. Nach dem Erwachen wurde
er in das Krankenhaus gebracht.
6.
Zum medizinischen Sachverhalt
enthalten die Akten – einschliesslich der durch das Gericht beigezogenen Akten
der Invalidenversicherung – insbesondere die folgenden Angaben:
6.1
6.1.1
Der
Beschwerdeführer meldete sich im November 1997 bei der Invalidenversicherung
zum Leistungsbezug (Umschulung, Arbeitsvermittlung) an. Zur Behinderung wurde
angegeben, er sei mit seinem asthenischen Habitus für Arbeiten auf dem Bau
nicht geeignet (Akten der IV-Stelle [IV-Nr.] 1.11). Die IV-Stelle lehnte das
Gesuch mit Verfügung vom 18. Februar 1998 ab, weil keine Invalidität vorliege
(IV-Nr. 1.1). Diagnostiziert wurde damals ein leichtes thorakolumbovertebrales
Syndrom (IV-Nr. 1.8).
6.1.2
Im Jahr 2001 erfolgte
von ärztlicher Seite eine erneute Anmeldung mit der Begründung, der
Beschwerdeführer könne nur leichtere Arbeiten ausführen (IV-Nr. 5). Ein
Anfang 2002 durchgeführter Arbeitsversuch musste nach kurzer Zeit wegen Rückenbeschwerden
abgebrochen werden (IV-Nr. 24). Die behandelnden Ärzte (Kantonsspital N.___)
attestierten im April 2002 weiterhin eine andauernd reduzierte Arbeitsfähigkeit
in schweren wirbelsäulenbelastenden Tätigkeiten, wogegen in einer Tätigkeit in
Wechselbelastung, ohne repetitive Wirbelsäulenfunktionen und Zwangspositionen,
keine Einschränkung bestehe (IV-Nr. 25 S. 7).
Am 19. September 2003
verfasste die Medizinische Abklärungsstelle O.___ im Auftrag der IV-Stelle ein
polydisziplinäres (Innere Medizin, Rheumatologie, Psychiatrie) Gutachten
(IV-Nr. 28). Aus rheumatologischer Sicht diagnostizierten die Gutachter
insbesondere ein chronisches Schmerzsyndrom mit aktuell thorakal betonten
Panvertebralsyndrom (ICD-10 M53.8) mit/bei Diskusprotrusion L4/5, Wirbelsäulenfehlform,
Fehlhaltung und muskulärer Insuffizienz sowie muskulärer Dysbalance vom
Schulter- und Beckengürteltyp sowie chronischer Schmerzverarbeitungsstörung mit
Schmerzausweitung und Halbseiten-Hypästhesie der linken Körperhälfte. Weiter
führte der rheumatologische Teilgutachter aus, im Rahmen der aktuellen
Untersuchung fehlten weiterhin Hinweise auf das Vorliegen eines radikulären
Geschehens sowohl zervikal als auch lumbal, ebenso fänden sich keine
Anhaltspunkte, klinisch wie auch radiologisch und laborchemisch, für das
Vorliegen einer entzündlich-rheumatologischen Grundkrankheit. Objektivieren
liessen sich eine Wirbelsäulenfehlform und Fehlhaltung bei ausgesprochener
muskulärer Insuffizienz und allgemeiner muskulärer Dekonditionierung bei
untergewichtigem bis anorektischem Verhalten. Prinzipiell bestehe für eine
schwere wirbelsäulenbelastende Tätigkeit, wie sie vom Versicherten teilweise im
Baugewerbe ausgeübt worden sei, langfristig auch in Zukunft eine 100%ige
Arbeitsunfähigkeit. Für eine nicht schwer wirbelsäulenbelastende Tätigkeit,
ohne Heben und Ziehen von Lasten über 15 kg, durchgeführt in Wechselbelastung
sowie ohne repetitive Einnahme von Zwangshaltungen oder Torsionsbewegungen der
Wirbelsäule, bestehe aus rheumatologischer Sicht weiterhin keine Einschränkung
der Arbeitsfähigkeit (IV-Nr. 28 S. 10 f.). Aus internistischer und
psychiatrischer Sicht wurden keine Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit gestellt, wobei der Psychiater ohne solche Auswirkung eine
Schmerzfehlverarbeitung diagnostizierte (IV-Nr. 28 S. 14).
Mit Verfügung vom 30. Januar
2004.
lehnte es die IV-Stelle ab, Leistungen zu erbringen, da keine Invalidität
vorliege (IV-Nr. 31). Die dagegen erhobene Einsprache (IV-Nr. 32) wurde
zurückgezogen (IV-Nr. 41). Gleichzeitig erfolgte eine Anmeldung bei der IV-Stelle
zur Stellenvermittlung (IV-Nr. 42). Dieses Leistungsgesuch wurde mit Verfügung
vom 1. Juli 2004 abgelehnt (IV-Nr. 45). Die dagegen erhobene Einsprache (IV-Nr.
46) wurde am 21. Oktober 2004 abgewiesen (IV-Nr. 54).
6.1.3
Im Januar 2013
erfolgte eine Anmeldung zur Früherfassung wegen häufiger Rückenbeschwerden
(IV-Nr. 58). Die IV-Stelle verlangte medizinische Unterlagen (Protokolleintrag
vom 8. März 2013). Am 6. Februar 2013 (recte: 2014) erfolgte eine Neuanmeldung
(IV-Nr. 64). Auf diese wurde mit Verfügung vom 2. April 2014 nicht eingetreten
(IV-Nr. 68). Im Verlauf des Verfahrens reichte der Beschwerdeführer einen
Bericht des Kantonsspitals P.___, Kompetenzzentrum Wirbelsäulenchirurgie, Dr.
med. Q.___, vom 24. März 2014 ein (IV-Nr. 67 S. 4 f.). Dr. med. Q.___
diagnostizierte eine bekannte Diskopathie L5/S1 mit geringem HIZ sowie eine
chronische Lumboischialgie. Der Beschwerdeführer berichte unverändert über
diffuse Ganzkörperschmerzen und Verspannungen ausstrahlend bis in den Nacken.
Zusätzlich auch links betonte pseudoradikuläre Ausstrahlungen. Im MRI der LWS
finde sich eine diskrete rechtsbetonte Diskopathie L5/S1, welche jedoch nicht
mit den linksseitigen Beschwerden korreliere.
6.2
6.2.1
Dem provisorischen
Austrittsbericht des Spitals C.___, interdisziplinäre Notfallstation Chirurgie,
vom 18. Juni 2015 (Suva-Nr. 4) ist zu entnehmen, der Beschwerdeführer habe sich
am 16. Juni 2015 in Begleitung eines Kollegen notfallmässig vorgestellt
bei Kopf- und Nackenschmerzen. Er habe berichtet, ihm sei auf der Arbeit eine
ca. 2 kg schwere Schraube auf den Hinterkopf gefallen. Ein Helm sei getragen
worden. Der Beschwerdeführer sei kurz bewusstlos gewesen, eine retrograde
Amnesie habe nicht bestanden. Aktuell würden Schwindel und Übelkeit angegeben,
sowie «müde Augen». Erbrechen und Hör-/Sehstörungen würden verneint. Die
Schmerzen seien occipital sowie im oberen Bereich der HWS lokalisiert und
würden nicht ausstrahlen. In der Folge sei während 24 Stunden eine
neurologische Überwachung auf der Intermediate-Care-Station veranlasst worden.
Diese sei im Verlauf unauffällig gewesen mit einem GCS von konstant 15. Der
Kostaufbau und die Mobilisation seien ohne Probleme verlaufen. Die klinischen
Beschwerden seien unter analgetischer Therapie regredient gewesen. Aufgrund von
persistierendem Drehschwindel und Kopfschmerzen sei ein CT des Neurocraniums
und der HWS durchgeführt worden. Dieses habe eine Diskushernie zwischen HWK 3-4
aufgewiesen. Eine intrakranielle Blutung oder Fraktur habe ausgeschlossen
werden können. Nach unauffälliger Überwachung habe der Beschwerdeführer am
18.
Juni 2015 in gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen werden
können.
6.2.2
Die
Röntgenuntersuchung vom 16. Juni 2015 (HWS ap/lateral, Dens ap) ergab keine
Fraktur oder Subluxation der HWS (Suva-Nr. 25). Die CT-Untersuchung des
Neurocraniums vom 18. Juni 2015 blieb unauffällig, jene der HWS nativ ergab
eine linkslaterale Diskushernie im Segment HWK 4/5 mit foraminaler und
recessaler Impression bzw. Affektion der C5-, C6- und C7-Nervenwurzel links
(Suva-Nr. 26).
6.2.3
Auf dem
Dokumentationsbogen für Erstkonsultation nach kranio-zervikalem
Beschleunigungstrauma vom 18. Juni 2015 (Suva-Nr. 29) wird erklärt, der
Beschwerdeführer berichte, ihm sei bei der Arbeit eine ca. 2 kg schwere
Schraube auf den Hinterkopf gefallen. Er sei kurz bewusstlos gewesen. Es sei
Übelkeit (ohne Erbrechen) sowie Schwindel aufgetreten, keine Hör- oder Sehstörungen.
Die Schmerzen seien occipital sowie im oberen Bereich der HWS lokalisiert und
würden nicht ausstrahlen. Nach seinen Angaben sei der Beschwerdeführer nach
vorne gebeugt gewesen, die Kopfstellung sei «flektiert» gewesen. Eine
Gedächtnislücke oder eine Angst-/Schreckreaktion habe nicht bestanden. Sofort
nach dem Vorfall seien Kopf- und Nackenschmerzen, Schwindel, Übelkeit sowie
Benommenheit aufgetreten, nicht dagegen Erbrechen, Hör-, Seh- und
Schlafstörungen. Es bestehe ein Druckschmerz auf Höhe C1 und seitlich davon bis
zur Schulter beidseits. Ebenso bestehe ein Ruheschmerz und ein
Stauchungsschmerz mit Ausstrahlung seitlich bis zur Schulter beidseits.
Sehnenreflexe und Muskelkraft seien normal, Parästhesien und sensible Defizite
bestünden nicht. Als vorläufige Diagnose sei ein Grad 2 nach der Klassifikation
der Quebec Task Force (QTF) zu nennen (Nackenschmerzen und muskuloskelettale
Befunde, aber keine neurologischen Befunde und keine Fraktur oder Dislokation).
6.3
Dr. med. D.___ hält
in seinem Bericht vom 27. Juli 2015 (Suva-Nr. 18) fest, er behandle den
Beschwerdeführer seit dem 22. Juni 2015. Dieser klage im Moment über Nacken-
und Kopfschmerzen. Klinisch und neurologisch habe er keine Ausfälle. Angegeben
würden Nackenschmerzen mit Ausstrahlung in die Arme beidseits. Zu
diagnostizieren seien eine Commotio cerebri und eine HWS-Distorsion Grad 2 mit
Diskushernie HWK 4/5. Es handle sich um Unfallfolgen. Der Beschwerdeführer sei
seit dem 16. Juni 2015 zu 100 % arbeitsunfähig, wahrscheinlich bis 15.
August 2015 (Arbeitsaufnahme je nach Verlauf der Krankheit).
6.4
Der Beschwerdeführer
erklärte am 11. August 2015, Dr. med. D.___ habe ihm Physiotherapie verordnet.
Nach neun Anwendungen habe man nun eine Therapiepause gemacht, um zu sehen, ob
die Beschwerden sich besserten. Er verspüre ständige Nackenschmerzen
wechselnder Intensität, welche mit Kopfschmerzen einhergingen. Er könne deshalb
nachts nicht richtig schlafen. Wenn er den Kopf nach hinten halte oder nach
unten senke, verspüre er Schwindel und Übelkeit (Suva-Nr. 21).
6.5
Am 8. September 2015
war der Beschwerdeführer erstmals im Spital F.___, Spinale Chirurgie, in
Behandlung. Im entsprechenden Bericht (IV-Nr. 104.3 S. 49 f.) wird
festgehalten, der Beschwerdeführer habe sich zur Beurteilung seiner seit dem
Unfall bestehenden Nackenschmerzen mit Abstrahlung in den linken Arm
vorgestellt. In der klinischen Untersuchung zeigte sich eine
Schmerz-Schonhaltung mit Schulterhochstand linksseitig, die HWS-Beweglichkeit
war in allen Richtungen massiv eingeschränkt. Die gleichentags erstellten
Röntgenaufnahmen lieferten keinen Anhalt für Frakturen und keine Listhesen. Bei
der Überprüfung der peripheren Neurologie fand sich eine leichte Schwäche im
Bereich der Abduktion sowie der Bizepsfunktion linksseitig, bei schwierig
durchzuführender Untersuchung aufgrund der dadurch ausgelösten Schmerzen im HWS-Bereich.
Bezüglich der im CT bereits leicht sichtbaren Diskushernie und der auch leicht
angedeuteten Neurologie im Bereich des linken Arms habe man den Patienten zum
MRI der HWS zur weiteren Diagnostik der Diskushernie C4/5 linksseitig verwiesen
(IV-Nr. 104.3 S. 50). Die daraufhin veranlasste MRI der HWS vom 28. September
2015.
(Suva-Nr. 40) ergab eine grosse Bandscheibenprotrusion paramedian und lateral
links in Höhe HWK 4/5 mit höchstgradiger Komprimierung der C5-Wurzel links
sowie eine kleine Bandscheibenprotrusion paramedian links in Höhe HWK 5/6 mit
fokal mittelgradiger Komprimierung der C6-Wurzel präforaminal links. Die Ärzte
des Spitals F.___ gelangten zum Schluss, die grosse Diskushernie C4/5 bilde das
morphologische Korrelat für die vom Patienten geschilderte
Beschwerdesymptomatik (Bericht vom 2. Oktober 2015, IV-Nr. 104.3 S. 47 f.) und
der Beschwerdeführer entschied sich für eine Operation (Bericht vom 14. Oktober
2015, IV-Nr. 104.3 S. 46), was er der Beschwerdegegnerin am 14. Oktober
2015.
telefonisch mitteilte (vgl. Suva-Nr. 38).
6.6
Am 9. November 2015
wurde der operative Eingriff durchgeführt (ventrale Dekompression, Diskektomie
sowie Einlage eines Pina Cage C4/5). Die Indikation sei aufgrund
persistierender Nackenschmerzen sowie Schultergürtel- und Armschmerzen auf der
linken Seite gestellt worden (Suva-Nr. 51). Laut dem Austrittsbericht vom 13.
November 2015 (Suva-Nr. 58; vgl. auch Suva-Nr. 50) zeigte eine radiologische
Kontrolle nach Mobilisation eine regelrechte Lage des eingebrachten Materials.
Der Beschwerdeführer sei in gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen worden.
6.7
Der Suva-Kreisarzt
Dr. med. G.___ bejahte am 23. November 2015 die Frage, ob der operative
Eingriff vom 9. November 2015 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das
Unfallereignis vom 16. Juni 2015 zurückzuführen sei (Suva-Nr. 53). Dr. med. D.___
berichtete am 7. Januar 2016 über einen guten Verlauf. Die Armschmerzen seien
besser geworden, die Prognose sei gut (Suva-Nr. 59). Der Beschwerdeführer
teilte der Beschwerdegegnerin jedoch am 14. Januar 2016 telefonisch mit, es
bestünden weiterhin Schmerzen im Bereich Wirbelsäule, Nacken und Arme (Suva-Nr.
60).
6.8
Eine CT-Untersuchung
vom 1. März 2016 ergab, dass sich die Pina-Cage-Einlage um ca. 5 mm nach
ventral disloziert hatte. Bei durch den Beschwerdeführer angegebenen
Cervikalgien und Schluckbeschwerden wurde die Indikation zur Reoperation
gestellt (Bericht von Dr. med. H.___, Spital F.___, Spinale Chirurgie, vom 1.
März 2016, Suva-Nr. 68). Diese wurde am 4. April 2016 durchgeführt (ventrale
Revision und Neuanlage eines Pina-Cages unter zusätzlicher ventraler
Plattenverriegelung; Operationsbericht vom 11. April 2016, Suva-Nr. 79 S.
4.
f.). Laut dem Austrittsbericht vom 9. April 2016 waren die Schmerzen an Hals
und Schultergürtel in der Folge leicht regredient, die Schluckbeschwerden
komplett regredient, die Sensibilitätsstörung und die muskuläre Schwäche unverändert.
Es wurde eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für drei Monate attestiert.
6.9
Der Beschwerdeführer
teilte der Beschwerdegegnerin am 12. Mai 2016 telefonisch mit, sein Befinden
sei unverändert. Es bestehe nach wie vor ein Fremdkörpergefühl beim Schlucken
und er habe Nackenschmerzen, die bis in die Schultern ausstrahlten (Suva-Nr.
81).
6.10
Die
Beschwerdegegnerin veranlasste in der Folge eine neurologische Untersuchung im
Spital F.___ (vgl. Suva-Nr. 83). Diese fand am 16. August 2016 statt. Die an diesem
Datum durchgeführte MRI-Untersuchung (Suva-Nr. 98) zeigte auf Höhe HWK 4/5 eine
nach der Reoperation regrediente, jedoch im unteren Anteil noch vorhandene
präforaminale Einengung der C5-Wurzeln links im Rahmen einer
Unkovertebralarthrose, auf HWK 5/6 eine breitbasige Bandscheibenprotrusion und
Uncovertebralarthrose mit konstanter bis allenfalls leicht zunehmender
präforaminaler Einengung der C6-Wurzeln linksbetont. Im Bericht vom 30. August 2016
(Suva-Nr. 104) wird zu Beurteilung und Prozedere ausgeführt, beim
Beschwerdeführer bestehe ein linksbetontes zervikobrachiales Schmerzsyndrom bei
Status nach HWS-Trauma im Juni 2015 und zweimaliger operativer Intervention. Im
Rahmen der klinisch-neurologischen Untersuchung habe vor allem die
paravertebrale Verspannung der Muskulatur imponiert. Eine dezidierte
Kraftprüfung sei nicht möglich gewesen. Hinweise für eine Affektion der langen
Bahn hätten sich im Rahmen der Untersuchung nicht sicher ergeben. Im Hinblick
auf eine mögliche Verletzung des Myelons im HWS-Bereich werde man den
Beschwerdeführer bei den Kollegen der Elektrophysiologie für MEPs und SSEP für
die oberen und unteren Extremitäten aufbieten lassen. Laut dem entsprechenden
Bericht vom 24. August 2016 (Suva-Nr. 107) ergaben die Medianus- und Tibialis-SSEP
Normalbefunde.
6.11
Dr. med. H.___,
Spital F.___, Spinale Chirurgie, berichtete am 8. September 2016 erneut über
den Beschwerdeführer. Er hielt fest, dieser präsentiere sich klinisch
weitestgehend unverändert zur Voruntersuchung. Nach wie vor führend sei eine
chronische Nackenschmerzproblematik mit erheblicher Einschränkung der
HWS-Beweglichkeit, Hypertonisierung der paravertebralen Muskulatur und
zeitweise Schmerzausstrahlung in die Schulterregion beidseits. Der
Beschwerdeführer sei bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. Langfristig
stehe eine Rückkehr in den ausgeübten Beruf als Bauarbeiter sehr in Frage, es
sei an Umschulungsmassnahmen zu denken (Suva-Nr. 96).
6.12
Der Kreisarzt Dr.
med. G.___ gibt in seiner Stellungnahme vom 13. Oktober 2016 (Suva-Nr. 108)
zunächst den wichtigsten Inhalt der Vorakten wieder. In der Beurteilung hält er
zunächst fest, die nach dem Vorfall vom 16. Juni 2015 erstellten
bildgebenden Aufnahmen (Röntgen HWS mit Dens axis vom 16. Juni 2015; CT
Neurocranium und HWS vom 18. Juni 2015; MRI der HWS vom 28. September 2015)
hätten keine strukturell objektivierbaren Läsionen aufgrund des Ereignisses vom
16.
Juni 2015 gezeigt. Die linkslaterale Diskushernie C4/5 (Röntgen vom 16. Juni
2015) respektive die Bandscheibenprotrusion paramedian und lateral links in
Höhe C4/5 mit höchstgradiger Komprimierung der Wurzel C5 links (MRI vom 28.
September 2015) seien unfallfremd. Durch das Ereignis vom 16. Juni 2015 sei es
zu einer Prellung im Bereich der HWS gekommen. Eine solche Prellung sei
spätestens zwölf Monate nach dem Unfallereignis vollständig abgeheilt. Eine
Prellung der HWS stelle eine vorübergehende Verschlimmerung eines unfallfremden
Vorzustandes dar. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit spielten Unfallfolgen im
Bereich der HWS ab dem 31. Mai 2016 keine Rolle mehr. Mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit sei auch von weiteren Behandlungen im Bereich der HWS keine
namhafte Besserung des Gesundheitszustandes zu erwarten. Heute noch bestehende
Beschwerden seien auf die unfallfremden Bandscheibenveränderungen
zurückzuführen. Am 16. August 2016 habe sich der Beschwerdeführer in der neurologischen
Abteilung des Spitals F.___ vorgestellt. Es sei ein linksbetontes cervicobrachiales
Schmerzsyndrom diagnostiziert worden. Im weiteren sei eine
elektrophysiologische Untersuchung vom 24. August 2016 veranlasst worden. In
dieser hätten sich unauffällige Medianus-Tibialis-SSEPs gezeigt. Am 30. August
2016.
habe sich der Beschwerdeführer in der Wirbelsäulenabteilung des Spitals F.___
vorgestellt. Eine Röntgendiagnostik der HWS vom 30. August 2016 und eine
MRI-Diagnostik der HWS vom 16. August 2016 hätten in der MRI-Diagnostik eine
noch vorhandene präforaminale Einengung der C5-Wurzel links gezeigt. Bezüglich
der Cage-Einlage bestünden radiologisch eine stationäre Materiallage, keine
Lockerungszeichen und kein Materialbruch. Der Beschwerdeführer leide gemäss
Bericht des Spitals F.___ vom 16. August 2016 noch unter cervicobrachialen
Schmerzen linksbetont. Diese linksbetonten cervicobrachialen Schmerzen stünden
nicht im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 16. Juni 2015. Es sei am 16. Juni
2015.
zu einer Prellung im Bereich der HWS gekommen. Am 9. November 2015 und am
4.
April 2016 hätten operative Eingriffe in der Phase der vorübergehenden
Verschlechterung aufgrund der Prellung der HWS stattgefunden. Die in der
Operation vom 9. November 2015 behandelten Diagnosen seien unfallfremd. Die
Operation vom 4. April 2016 habe aufgrund einer Komplikation durchgeführt
werden müssen und stelle einen Revisionseingriff dar.
6.13
Im
Einspracheverfahren holte die Beschwerdegegnerin eine weitere Stellungnahme des
Kreisarztes Dr. med. G.___ ein mit der Frage, warum die linkslaterale
Diskushernie C4/5 und die kleine Bandscheibenprotrusion paramedian links bzw.
die bildgebend erhobenen Befunde als solche nicht unfallbedingt seien (Suva-Nr.
131). Dr. med. G.___ führte in seiner Antwort vom 19. Dezember 2016 (Suva-Nr.
132) aus, dem Beschwerdeführer, der einen Helm getragen habe, sei eine 2 kg
schwere Schraube auf den Hinterkopf gefallen. Dieser Unfallmechanismus sei
grundsätzlich nicht geeignet, eine Bandscheibenprotrusion (Bandscheibenvorwölbung)
oder einen Bandscheibenprolaps (Bandscheibenvorfall) zu verursachen oder eine
bestehende Bandscheibenprotrusion oder Bandscheibenprolaps richtunggebend zu
verschlimmern. Im Erstuntersuchungsbericht vom 16. Juni 2015 aus dem Spital C.___
werde berichtet, dass der Beschwerdeführer kurz bewusstlos gewesen sei.
Schmerzen seien vor allem im Hinterkopfbereich vorhanden gewesen, ausserdem im
Bereich der oberen HWS. Es werde dokumentiert, dass die periphere Durchblutung,
Motorik und Sensibilität allseits intakt gewesen seien. Die Reflexe seien
seitengleich schwach auslösbar gewesen. Dies zeige, dass echtzeitlich nach dem
Unfallereignis keine fokal neurologischen Defizite aufgrund einer
HWS-Verletzung vorgelegen hätten. Aufgrund des echtzeitlichen neurologischen Befundes
und des Unfallmechanismus sei festzustellen, dass die diagnostizierten
Bandscheibenveränderungen in der CT- und MRI-Bildgebung nicht auf das Ereignis
vom 16. Juni 2015 zurückzuführen seien.
6.14
Das Versicherungsgericht
hat im Beschwerdeverfahren eine Stellungnahme beigezogen, welche Prof. Dr. med.
R.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des
Bewegungsapparats, als beratender Arzt der Krankentaggeldversicherug K.___ am
7.
November 2016 abgegeben hat (A.S. 136 ff.). Dr. med. R.___ führt nach einer
auszugsweisen Zusammenfassung der Vorakten aus, im Zentrum stehe die Frage der
natürlichen Kausalität der Bandscheibenproblematik auf dem Niveau C4/5.
Anlässlich des stationären Aufenthalts im Spital F.___ sei eine symptomatische
grosse Diskushernie auf dem Niveau C4/5 beschrieben worden. Diese Diskushernie
habe von Anfang an, seit dem Unfall, Beschwerden verursacht mit begleitender
radikulärer Symptomatik, die im Austrittsbericht des Spitals F.___ (vgl. E. II.
6.6
hiervor) als Kribbelparästhesien sowie vom Nacken in den linken Arm
ausstrahlende Schmerzen beschrieben worden seien. Dem widerspreche allenfalls
die Beschreibung der zeitnahen Symptomatik in den Unterlagen aus C.___, die
keine radikuläre Symptomatik aufweise. Es sei allerdings keine
fachneurologische Untersuchung vorgenommen worden, so dass diagnostisch
Unsicherheiten bestünden. Tatsache sei jedenfalls, dass unmittelbar im
Zusammenhang mit dem Ereignis Nackenbeschwerden geäussert worden seien und eine
Diskushernie C4/5 im Bericht des Spitals C.___ notiert sei. Auch sei der
Beschwerdeführer seit dem Ereignis zu 100 % arbeitsunfähig. Das Studium
des Operationsberichts vom 9. November 2015 (Spital F.___) lasse erkennen,
dass es sich um Bandscheibenmaterial handle, das noch unter einem gewissen
intradiskalen Druck stehe. Die Beschreibung spreche für einen noch nicht
erheblich degenerativ veränderten Intervertebralraum. Es sei allerdings bestens
bekannt, dass im Alter von 39 Jahren auch beim asymptomatischen Probanden die
Bandscheibendegeneration längst begonnen habe. Diese Tatsache könnte zur
Annahme verleiten, dass es sich im vorliegenden Fall ebenfalls um den normalen
alterstypischen Verschleiss der Elemente der Halswirbelsäule drehe. Diese
Feststellung stimme beim Beschwerdeführer bis zum Zeitpunkt des Unfalls, der
«in puncto traumatischer Schädigung» der Halswirbelsäule alle Elemente besitze,
die nach der Rechtsprechung zur Anerkennung der Diskushernie als Unfallfolge
führen müssten. Nach einer medizinischen Erfahrungstatsache könne eine
Diskushernie nur dann als weitgehend unfallbedingt bezeichnet werden, wenn das
Unfallereignis von besonderer Schwere und geeignet ist, eine Schädigung der
Bandscheibe herbeizuführen, und wenn die Symptome der Diskushernie (vertebrales
und radikuläres Syndrom) unverzüglich und mit sofortiger Arbeitsunfähigkeit
auftreten. Diese Voraussetzungen seien beim Beschwerdeführer im Rahmen des
Ereignisses vom 16. Juni 2015 gegeben. Es habe sich bei der HWS-Schädigung um
eine solche Traumatisierung gehandelt, die trotz des Tragens des Schutzhelms zu
einer Commotio cerebri geführt habe. Ob es sich um eine Kontusion, Distorsion
oder Mischform von verschiedenen mechanischen Einwirkungen auf die HWS
gehandelt habe, sei schwer zu eruieren. Fakt sei, dass der Impakt ausgereicht
habe, um eine Commotio hervorzurufen. Mithin habe auch die Halswirbelsäule ein
mechanisches Moment erhalten, das zu einer Schädigung ausgereicht habe. In der
Fachklinik sei eine grosse Diskushernie diagnostiziert worden. Diese habe bei
der operativen Exploration des Bandscheibenfachs C4/5 am 9. November 2015 noch
einen gewissen intradiskalen Druck aufgewiesen, wie aus den Angaben im
Operationsbericht hervorgehe. Mithin handle es sich nicht um einen Zustand der
Wirbelsäulenalterung, der sich alterstypisch langsam über Jahre entwickelt
habe, sondern um einen akuten Prozess mit Initiierung am 16. Juni 2015. In
diesem Zusammenhang sei an das oftmals sequentielle Austreten von
Bandscheibenmaterial aus einer lädierten Bandscheibe bzw. dem gerissenen Anulus
fibrosus zu erinnern. Insofern müsse das Vollbild der Bandscheibenherniation
nicht gleich am Anfang vorliegen wie beim Massenprolaps. Aus Gesagtem gehe
hervor, dass der kreisärztlichen Beurteilung vom 23. Oktober 2016
versicherungsmedizinisch nicht gefolgt werden könne. Es lägen alle Elemente
vor, die eine natürliche Unfallkausalität der Bandscheibenhernie C4/5 wahrscheinlich
machten. Es liege befundmässig keine Protrusion vor, wie der Kreisarzt notiere,
sondern eine Herniation, d.h. ein Bandscheibenvorfall mit Austreten von Nucleus
pulposus-Material in den Spinalkanal. Eine nur vorübergehende Verschlimmerung
des Vorzustandes sei nicht anzunehmen, da es keinesfalls erwiesen sei, dass der
Beschwerdeführer über den Spontanverlauf der alterstypischen Degeneration der
Bandscheiben der HWS hinaus (die im übrigen vorwiegend auf Höhe des Niveaus
C5/6 ablaufe, also ein «Stockwerk» tiefer) den Status quo sine jemals wieder
erreicht haben könnte. Vorliegend sei von einer richtungsgebenden Verschlimmerung
des alterstypischen degenerativen Befundes an der HWS auszugehen, die nicht in
einen späteren gemeinsamen Verlauf mit Elementen aus Degeneration und
Traumaeinwirkung der degenerativen HWS-Schädigung im Sinne des Status quo sine
einmünde, sondern zu einer dauernden Schädigung geführt habe. Der Beurteilung
der am 9. November 2015 operierten Diskushernie auf dem Niveau C4/5 durch den
Kreisarzt als vorübergehende Verschlimmerung eines Vorzustandes (Protrusion der
Bandscheibe C4/5) mit dem Erreichen des Status quo sine nach einem Jahr, könne
nicht gefolgt werden. Wie der weitere Verlauf mit zweimaligen Operationen
zeige, sei auch durch die operativen Eingriffe nur eine eingeschränkte Besserung
der Symptome möglich gewesen. Der weitere Verlauf bleibe abzuwarten.
Zusammenfassend sei davon auszugehen, dass eine traumatisch am 16. Juni 2015
entstandene Diskushernie auf dem Niveau C4/5 zu einer dauernden und
richtungsgebenden Verschlimmerung eines alterstypischen degenerativen
Vorzustandes an der HWS geführt habe.
6.15
Dr. med. H.___
diagnostizierte am 25. Januar 2017 einen Status nach Revisionsoperation ACDF
C4/5 von links nach traumatisch bedingter zervikaler Herniation der Bandscheibe
C4/5 links, eine chronische Zervikalgie mit Affektion der paravertebralen
Muskulatur bei breitbasiger Diskushernie C5/6 sowie relativer
Neuroforaminalstenose C5/6 beidseits sowie generalisierte Rückenschmerzen bei
deutlicher Parästhesie bei Berührungsreizen. Klinisch führend seien nach wie
vor bestehende Zervikalgien (Schmerzsensation wie Nadelstiche) im Bereich des
Nackens Richtung Occiput strahlend. Neue sensomotorische Defizite bezüglich der
Extremitäten seien nicht vorliegend. Für ihn, Dr. med. H.___, zeige sich
in der klinischen Untersuchung kein direkter Hinweis auf eine bestehende
Myelopathie. Zur weiteren Abklärung einer fraglich bestehenden zervikalen
Myelopathie werde der Beschwerdeführer zur ambulant-neurologischen Untersuchung
an Dr. med. S.___ überwiesen (IV-Nr. 104.3 S. 19). Diese Ausführungen
folgen auf frühere Berichte, in welchen Dr. med. H.___ bereits
neuropathische Schmerzen zur Diskussion gestellt hatte (IV-Nr. 104.3
S. 20 - 31).
Am 31. Januar 2017 wurde der
Beschwerdeführer durch Dr. med. S.___, Facharzt für Neurologie FMH, untersucht
(IV-Nr. 104.3 S. 12 ff.). Dr. med. S.___ führt aus, im MRI der HWS vom 24.
Januar 2017 (vgl. IV-Nr. 104.3 S. 15) erkenne man einen Status nach ventraler
Spondylodese HWK4/5 und eine Diskusprotrusion C5/6, mit auf der axialen
Aufnahme Aufhebung des Subarachnoidalraums ohne Myelopathie-Signal. Die
Vorgeschichte sei aktenmässig nicht näher dokumentiert, soweit rekonstruierbar
habe am 16. Juni 2015 ein Unfall mit offenbar traumatischer
Diskusherniation C4/5 links stattgefunden, mit Erstoperation im November 2015
und dann Stabilisierung im April 2016. Es persistierten Nackenschmerzen mit
einer Ausstrahlung in den linken Arm, wobei ein MRI der HWS vom 24. Januar 2017
nun bei C5/6 eine grössere mediane Protrusion mit Kontakt zum Myelon zeige, mit
Aufhebung des Subarachnoidalraums und gemäss Angaben des zuweisenden Arztes Dr.
med. H.___ auch bilateral foraminaler Einengung. Von der Anamnese her mit der
Schmerzausstrahlung in den linken Arm wäre, so Dr. med. S.___ weiter, eine
radikuläre Reizsymptomatik der Wurzel C8 denkbar. Das radikuläre
Provokationsmanöver sei jedoch negativ. Eine zuverlässige Kraftprüfung sei
schmerzbedingt schwierig, soweit beurteilbar fehlten aber Paresen. Die
Sensibilität gebe der Patient am Oberarm aussen und am Vorderarm ulnar als
vermindert an, wobei myographisch im Deltoideus (C5) und am Interosseus
dorsalis I (C3) keine axonalen Schädigungszeichen nachweisbar seien. Wegen
ausgeprägter Schmerzhaftigkeit habe die myographische Untersuchung abgebrochen
werden müssen. Der gut auslösbare BSR schliesse aber eine relevante
Radikulopathie von C6 links eigentlich aus. Zusammengefasst sei die
Ausstrahlung in den linken Arm zum aktuellen Zeitpunkt als «pseudoradikulär» zu
werten. Es ergäben sich klinisch auch keine Hinweise auf das Vorliegen einer
Myelopathie.
6.16
6.16.1
Der Beschwerdeführer
liess im Beschwerdeverfahren das der Krankentaggeldversicherung K.___
erstattete rheumatologische Gutachten von Dr. med. I.___ vom 17. Mai 2017
(Urkunde 1*) einreichen. Dr. med. I.___ führt zunächst die ihm vorliegenden
Akten auf, beginnend mit einem Bericht von Dr. med. H.___ vom 9. Oktober 2016
(vgl. IV-Nr. 104.3 S. 24 f.). In seiner Beurteilung führt er aus, der
Beschwerdeführer beschreibe eine nach einem Unfallereignis mit offenbar
direkter Nackenkontusion ohne Weichteilverletzungen durch eine 2 kg
schwere Eisenmutter entstandene Schmerzsituation. Deren Abklärung habe gemäss
Aktenlage eine grosse Diskushernie C4/5 mit dazu korrelierenden motorischen
Defiziten gezeigt, so dass sich die behandelnden Ärzte der Spinalen Chirurgie
des Spitals F.___ zu einer dekomprimierenden und das Segment C4/5
stabilisierenden Operation entschieden hätten. Wegen Dislokation des bei der Erstoperation
eingebrachten Cages sei im Verlauf eine Revisionsoperation nötig geworden,
durch die das vom Beschwerdeführer zwischenzeitlich beklagte Schmerzsyndrom der
Nackenregion mit Ausstrahlung zum linken Arm ebenso wenig habe beeinflusst
werden können wie durch die vormals durchgeführten konservativen sowie
operativen Therapien. Bezüglich der unfallassoziierten Genese der Problematik
seien in den Akten unterschiedliche Expertenmeinungen dokumentiert. Die Suva
habe aufgrund der durch ihren Kreisarzt erstellten Einschätzung einer
ungenügenden Wahrscheinlichkeit der Unfallkausalität ihre Leistungen Ende
Oktober 2016 eingestellt. Neben dem Nackenschmerzenproblem seien im Verlauf,
vermutlich im Rahmen einer fortschreitenden Dekonditionierung infolge Schonverhaltens
und Bewegungsmangel, lumbospondylogene Symptome aufgetreten. Bei protrahiertem
Verlauf mit Chronifizierungstendenz hätten die von den betreuenden
Wirbelsäulenchirurgen zugezogenen Schmerzspezialisten ein komplexes
Schmerzsyndrom diagnostiziert, bezüglich dessen noch ein Ausbau der konservativ
schmerztherapeutischen Interventionen vorgesehen sei. Unabhängig von der
aktuell im Vordergrund stehenden Nackenschmerzproblematik schildere der
Beschwerdeführer bereits beim Erheben der Sozialanamnese eine langjährig seine
beruflichen Perspektiven und den Erhalt einer Erwerbstätigkeit hindernde
Rückenschmerzproblematik, die erstmals nach einem Sprung vom Gerüst während der
Tätigkeit als Bauhandlanger aufgetreten sei und im Rahmen verschiedener
Rezidive bereits wiederholte Kündigungen und Schwierigkeiten bei der
beruflichen Reintegration zur Folge gehabt habe. Die aktuelle Untersuchung
zeige einen 41-jährigen schlanken Versicherten in gutem Allgemeinzustand mit
deutlichen «fear-avoidance-beliefs» und deutlichen nicht organischen Zeichen
(Waddell-Zeichen) wie Massieren, Stöhnen und inadäquaten Fluchtreaktionen.
Anhaltspunkte für eine Kompromittierung neuromeningealer Strukturen hätten auch
in der aktuellen klinischen Untersuchung nicht erhoben werden können. Das arbeitsmedizinische
Problem aus rheumatologischer Sicht bestehe in einer verminderten Belastbarkeit
der Nackenregion für körperlich schwer belastende Tätigkeiten mit Heben und
Tragen von schweren Lasten, Arbeiten mit gewichtsbelastet achsenfern erhobenen
Armen sowie Arbeiten langdauernd vornübergeneigt oder im Überkopfbereich.
Zumutbar erschienen alle diesen Einschränkungen gerecht werdenden, körperlich
eher leicht belastenden Tätigkeiten in wirbelsäulenadaptierten
Wechselpositionen gehend, sitzend, stehend. Vorstellbar sei eine diese Vorgaben
erfüllende Kontroll- oder Wachtätigkeit. Anhaltspunkte für ein Leiden aus dem
entzündlich rheumatischen Formenkreis bestünden nicht.
6.16.2
Das Gutachten der
Neurologin Dr. med. J.___ vom 15. Juni 2017 (Beschwerdebeilage 2*) wurde
ebenfalls der Krankentaggeldversicherung K.___ erstattet. Dr. med. J.___
untersuchte den Beschwerdeführer am 14. Juni 2017 klinisch und
neurophysiologisch. Dem Gutachten lässt sich nicht entnehmen, welche Unterlagen
der Ärztin vorlagen. Sie nimmt Bezug auf frühere Untersuchungen vom August 2016
(vgl. E. II. 6.12 hiervor) und erwähnt ein Dossier der K.___, so dass davon
auszugehen ist, sie habe über dieselben Unterlagen verfügt wie Dr. med. I.___.
Zur Anamnese hält die Ärztin fest, der Beschwerdeführer habe stets im
Temporärbereich gearbeitet. Im Mai 2015 habe er eine neue Vollzeitstelle auf
dem Bau angetreten. Bis zum Unfall vom 16. Juni 2015 habe er im oberen Rücken-
und Zervikalbereich nie relevante Rückenschmerzen gehabt, ab und zu lumbale
Rückenschmerzen, die aber mit den regelmässigen Bewegungen wie Fussball und
leichtem Sport gut im Griff gewesen seien, so dass er immer arbeitsfähig
gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe Zeit seines Lebens in körperlich schweren
Berufen wie Post, Lager, etc. gearbeitet, was ihm aber nie Schwierigkeiten
bereitet habe. Bereits nach dem Unfall vom Juni 2015 habe man ihm von der
Möglichkeit von ausstrahlenden Schmerzen in den linken Arm berichtet. Am Anfang
hätten die Schmerzen vorwiegend zervikal bestanden, nach wenigen Wochen seien
aber zunehmende in den linken Arm ausstrahlende Schmerzen aufgetreten, so dass
im Herbst 2015 die weiteren Abklärungen erfolgt seien, mit Nachweis einer
paramedian linksseitigen Diskushernie C4/5 mit Kompression der Wurzel C5 links
und zusätzlich einer Bandscheibenprotrusion C5/6, damals ohne nennenswerte
C6-Kompression. In der Folge sei es zu den Operationen von November 2015 und
April 2016 gekommen. Diagnostiziert werden ein Status nach HWS-Kontusionstrauma
am 16. Juni 2015, anhaltende chronifizierte Schulter-Armschmerzen linksbetont
mit/bei starken myogelotischen Muskelverhärtungen, Schulterschiefstand links
über rechts und fehltrainierter Muskulatur sowie eine Ulnaris-Reizsymptomatik
links bei rezidivierendem Aufstützen des linken Ellenbogens mit/bei
rezidivierenden Parästhesien in den Fingern I-II (Besserung durch Bewegung und
Schütteln nachweisbar). Im Moment zeige sich ein schweres, chronisches
Zervikalsyndrom, welches sich aufgrund der chronischen Fehlbelastung in diesen
Muskeln selbst unterhalte und selber immer wieder verstärke. Nach den
Ergebnissen der neurophysiologischen Untersuchungen liege keine axonale Schädigung
der Wurzeln C5, C6, C7 und C8 vor, es zeige sich eine sensible Ulnaris-Reizsymptomatik,
lokalisierbar auf den Sulcus ulnaris links, aber es liege keine
Kompressionsneuropathie vor. Die langen Rückenmarks-Bahnen hätten in den
evozierten Potenzialen (Medianus-SSEP, Tibialis-SSEP) im August 2016 normale
Befunde gezeigt und auch klinisch zeige sich keine Veränderung, so dass die
Wiederholung dieser Untersuchung im Moment keinen Sinn mache. Eine körperlich
schwere Tätigkeit wie jene im Baubereich sei auch langfristig nicht mehr
realistisch. Für eine dem Leiden angepasste Tätigkeit (abwechselnd Sitzen,
Stehen, Laufen, ohne Heben von Lasten ab 15 kg) sollte nach erfolgreicher
Rehabilitation eine Arbeitswiedereingliederung angestrebt werden. Da aber doch
eine Ganztagestätigkeit häufig mit einer Verstärkung der Rückenschmerzen
verbunden sei, müsse der Stundenansatz (gemeint wohl: das zumutbare Pensum) im
Moment noch offengelassen werden. Die Therapiemöglichkeiten seien nicht
ausgeschöpft, es bestehe ein erhebliches Potenzial mit dem Umtrainieren des
Rückens.
6.17
Dr. med. L.___ und
Dr. med. M.___ von Suva Kompetenzzentrum Versicherungsmedizin geben in ihrer
neurochirurgischen Beurteilung vom 20. September 2017 (A.S. 91 ff.) zunächst
den Inhalt der Vorakten kurz zusammengefasst wieder. Anschliessend nehmen sie
Stellung zur Frage, wann die Beschwerden, die zur operativen Therapie führten,
aufgetreten sind. Weiter äussern sie sich zur Stellungnahme von Dr. med. I.___
(E. II. 6.16.1 hiervor), zum Auftreten einer neurologischen Symptomatik nach
dem Ereignis vom 16. Juni 2015, zu den kreisärztlichen Berichten sowie zur
Bildgebung. Als Schlussfolgerung wird festgehalten, der Beschwerdeführer sei
vom 16. bis 19. Juni 2015 zur neurologischen Überwachung bei leichtem
Schädel-Hirn-Trauma hospitalisiert gewesen. Während des dreitägigen stationären
Aufenthaltes seien keine neurologischen Ausfälle, keine radikuläre
Schmerzausstrahlung oder mit einer Myelonkompression vereinbaren Befunde
festgestellt worden. Die am 18. Juni 2015 erfolgte radiologische Bildgebung des
Kopfes und der HWS schliesse eine traumatische Verletzung im Bereich des Kopfes
und der HWS aus, bei Nachweis eines grossen linkslateralen Bandscheibenvorfalls
HWK 4/5 links sowie einer Bandscheibenvorwölbung HWK 5/6 mit Kompression der
Nervenwurzel C6. Nach Einholung einer fachspezifischen Meinung
(Neurochirurgische F.___) habe keine Operationsindikation bestanden, dies bei
fehlenden klinischen Zeichen einer Nervenwurzelkompression. Im Verlauf sei es
zum Auftreten einer leichten motorischen Schwäche und einer Operation im
November 2015 sowie einer Revision im April 2016 gekommen. Bei vorbeschriebenen
«pseudoradikulären» Schmerzen im linken Arm 2014 fehlten typische neurologische
Symptome eines traumatisch entstandenen Bandscheibenvorfalls. Ohne radikuläre
Schmerzen in den echtzeitlichen Dokumentationen, bei Fehlen dokumentierter
traumatischer Läsionen in der Bildgebung und im Operationsbericht und bei
Vorliegen degenerativer Veränderungen in der betroffenen Etage HWK 4/5 und u.a.
HWK 5/6, der nicht betroffenen Höhe, mit Kompression der Nervenwurzel C6 links,
sei die Kausalität zwischen dem Ereignis vom 16. Juni 2015 und den beklagten
Beschwerden überwiegend wahrscheinlich nicht gegeben. Die Operationen hätten
eine unfallfremde Ursache bei bereits 2014 vorbeschriebenen Beschwerden und seien
in der Phase der vorübergehenden Verschlimmerung eines unfallfremden Vorzustandes
mit unfallfremder Indikation erfolgt. An der Leistungseinstellung könne auch in
Kenntnis der Stellungnahme von Dr. med. I.___ und der darin ausführlich
wiedergegebenen Einschätzung von Dr. med. R.___ (E. II. 6.14 hiervor)
festgehalten werden.
6.18
Am 21. Januar 2016
meldete sich der Beschwerdeführer erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug
an (IV-Nr. 73), nachdem ihn die Suva dazu aufgefordert hatte (IV-Nr. 75). Die
IV-Stelle traf Abklärungen und holte schliesslich ein polydisziplinäres
(Orthopädie, Psychiatrie, Neurochirurgie, Neurologie, Allgemeine Innere
Medizin) Gutachten der Abklärungsstelle T.___ vom 11. Oktober 2017 ein (IV-Nr.
104.
). Diesem lassen sich insbesondere die folgenden vorliegend
interessierenden Informationen entnehmen:
6.18.1
Die allgemein-internistische
Sicht ergab keine Erkrankung aus diesem Fachgebiet (IV-Nr. 104.1 S. 66 f.).
6.18.2
Der psychiatrische
Teilgutachter Dr. med. U.___ stellte keine Diagnose mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit. Ohne solche Auswirkung nannte er «Stress nicht anders
klassifiziert z.B. bei körperlichen Erkrankungen, ICD-10 Z73.3». Die durch den
Vorgutachter der Abklärungsstelle O.___ im Jahr 2003 diagnostizierte
Schmerzverarbeitungsstörung ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. E. II.
6.1.2
hiervor) wird mit entsprechender Begründung verneint. Zum
Fähigkeitsprofil führt Dr. med. U.___ aus, der Beschwerdeführer sei
intellektuell in der Lage, sich Neues einzuprägen, dieses auch beruflich
anzuwenden und zu nutzen. Er könne Entscheidungen treffen und sich auch bei
Bedarf in adäquater Weise behaupten. Er sei in ausreichendem Mass flexibel und
anpassungsfähig. Er verfüge über ein gutes soziales Netz, sei kommunikativ und
zu interpersonellen Beziehungen befähigt (IV-Nr. 104.1 S. 21).
6.18.3
Der orthopädische
Teilgutachter Dr. med. V.___ hält in seiner Beurteilung fest, die Hals-, Brust-
und Lendenwirbelsäule zeigten sich in ihrer Beweglichkeit jeweils frei.
Geringgradig bestehe eine rechtskonvexe Thorakalskoliose und eine linkskonvexe
Lumbalskoliose. Eine Wirbelsäulenfehlstatik von bedeutsamer funktioneller
Einschränkung sei dies nicht. Der Beschwerdeführer beklage Druckschmerz über
den Halswirbeln 3 bis 7 und über dem Lendenwirbel 5. Im Verhalten vor und nach
der körperlichen orthopädischen Untersuchung hätten sich keine Hinweise auf ein
Schmerzgeschehen ergeben. Die geklagten Druckempfindlichkeiten seien
insbesondere angesichts der freien Wirbelsäulenbeweglichkeit und schmerzfrei
imponierenden Bewegungsabläufe, auch bei komplexen Bewegungsprüfungen, nicht
nachvollziehbar. Die Anamnese mit den durchgeführten zwei Operationen an der
HWS und die aktuellen radiologischen und MRI-bildmorphologischen Gegebenheiten
liessen jedoch wiederkehrend auftretende funktionelle Irritationen an der
Wirbelsäule erklärlich werden. Diese Irritationen liessen Tätigkeiten in
endgradiger Re- und Inklination der HWS, Tätigkeiten mit
Wirbelsäulenmonotonien, Tätigkeiten mit lang anhaltenden statischen Belastungen
der Wirbelsäule und lange Belastungen der Wirbelsäule ausserhalb der
Körperachse als nicht mehr zumutbar erscheinen. Zudem erschienen mehr als
gelegentlich auszuführende mittelschwere und alle schweren körperlichen
Tätigkeiten als ungünstig.
Dr. med. V.___ stellte
folgende Diagnosen:
·
Chronisch
wiederkehrende Zervikalgien und Zervikobrachialgien links bei Status nach
Diskushernienoperation C4/5 links im November 2015 und Spondylodese C4/5 im
April 2016 bei degenerativen HWS-Veränderungen und Bandscheibenprotrusion im
Segment C5/6 mit Spinalkanalstenose ohne Myelopathie
·
Wiederkehrende
Dorsolumbalgien bei rechts-linkskonvexer thorakolumbaler Skoliose mit
degenerativen BWS- und LWS-Veränderungen, Status nach Morbus Scheuermann und
bei Bandscheibenprotrusionen in den Segmenten L4/5 und L5/S1 – MRI der LWS im
März 2014.
Hinsichtlich der
Arbeitsfähigkeit führte die orthopädische Begutachtung zum Ergebnis, der
Beschwerdeführer könne die angestammte Tätigkeit als Bauarbeiter nicht mehr
ausüben (was bereits im früheren Gutachten von 2003 so festgestellt worden
sei), während er in einer idealen Verweistätigkeit nach Ablauf des dritten
Monats nach der Operation vom 4. April 2016 überwiegend wahrscheinlich vollumfänglich
einsetzbar sei (IV-Nr. 104.1 S. 43 f.).
6.18.4
Im
neurochirurgischen Teilgutachten wird nach einer kurzen Zusammenfassung der
Vorakten die Aussage des Beschwerdeführers wiedergegeben, er habe seit dem
Unfall vom 16. Juni 2015 immer starke Nackenschmerzen. Etwa zwei Monate nach
dem Unfall sei es dann zu einer Schwäche und einem tauben Gefühl im linken Arm
gekommen, von den Fingern drei bis fünf nach oben ziehend, zunächst ein taubes
Gefühl und dann «wie Nadeln». Er sei dann zum Hausarzt gegangen, der ihn an das
Spital F.___ überwiesen habe (IV-Nr. 104.1 S. 46). In der Beurteilung führt die
neurochirurgische Gutachterin Dr. med. W.___ aus, es bestünden Hypästhesien im
linken Arm, keiner Nervenwurzel zuzuordnen. Ein Teil der Gefühlsstörungen
könnte für eine Irritation des Nervus ulnaris im Sulcus ulnaris sprechen. Die
Schmerzangaben mit den Bewegungseinschränkungen erschienen überwiegend funktionell,
teilweise bedingt durch muskuläre Dysbalancen, sie seien am ehesten
pseudoradikulär. Beim Beschwerdeführer erschienen nachvollziehbar
rezidivierende Rückenschmerzen bei vorbestehender Wirbelsäulenfehlhaltung im
thorakalen und lumbalen Bereich. Die angegebenen Gefühlsstörungen mit
Hitzegefühl in Füssen und Unterschenkeln, insbesondere nachts, könnten nicht
eindeutig der Wirbelsäule zugeordnet werden. Die Beschwerden im linken Arm
seien teilweise noch als Residualsyndrom zu werten, ebenso auch die geklagten
Nackenschmerzen, wobei jedoch die Intensität nicht so ausgeprägt bewertet
werde, dass sie eine völlige Arbeitsunfähigkeit verursachen würden. Es sei
insofern von einer verminderten Belastbarkeit der Wirbelsäule und des linken
Arms auszugehen und einer daraus resultierenden verminderten
Leistungsfähigkeit. Aufgrund der angegebenen Schmerzen, Gefühlsstörungen und
nicht ausschliessbaren Schwächen im linken Arm sowie der vorbestehenden
thorako-lumbalen Skoliose und der stattgehabten Operation bestehe eine
verminderte Belastbarkeit der Wirbelsäule mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit. Hierbei sollten insgesamt leichte bis zeitweise mittelschwere
Tätigkeiten, welche bestimmten Anforderungen genügen, noch möglich sein,
schwere Arbeiten erschienen als nicht mehr zumutbar. Nicht zumutbar seien
insbesondere Tätigkeiten mit wiederholtem Heben, Tragen und Bewegen von Lasten
über 10 - 15 kg, insbesondere in repetitiver Form und mit
vorgebeugtem Oberkörper. Des weiteren seien keine Überkopfarbeiten und keine
Tätigkeiten mit vermehrter Belastung des linken Arms zumutbar. Zusätzlich
sollten Tätigkeiten auf unebenen Grundleitern, Gerüsten oder mit ständig
übertragenden Vibrationen nicht erfolgen, ebenso wie in Zugluft oder Kälte.
Darüber hinaus schienen jedoch leichte Arbeiten mit Wechselbelastung und
überwachender oder organisatorischer Tätigkeit zumutbar (Arbeitsfähigkeit 100
%). Diese Zumutbarkeitsbeurteilung gelte ab ca. ¼ Jahr nach der Operation
vom 4. April 2016 (IV-Nr. 104.3 S. 52 f.).
6.18.5
Die neurologische
Teilgutachterin Dr. med. X.___ hält in ihrer Beurteilung fest, seitens des
klinisch neurologischen Befundes fänden sich nur wenige objektivierbare
Befunde. Die Hirnnerven seien intakt, die Muskeleigenreflexe seitengleich
mittellebhaft auslösbar. Angegeben werde eine Sensibilitätsstörung des linken
Fusses, die in etwa dem Dermatom S1 entspreche, sowie eine streifenförmige
Sensibilitätsstörung für alle Qualitäten vom linken Ohr über die linke
Schulter, den Musculus deltoideus, am lateralen Oberarm, ulnaren Unterarm und
die Finger drei bis fünf links entsprechend, diese sei keinem Dermatom oder
peripheren Nerven sicher zuordenbar. Darüber hinaus werde eine generalisierte
Kraftminderung für alle Bewegungen der linken Hand, des linken Unterarms und im
Schultergelenk links angegeben (Kraftgrad M3), die sich nicht objektivieren
lasse. So liessen sich keine Muskelatrophien feststellen, die bei Vorliegen von
Paresen nach einem so langen Zeitraum zu erwarten wären, ebenso wenig liessen
sich die demonstrierten Kraftminderungen den Dermatomen C4 bzw. C5 und C6
zuordnen. Darüber hinaus fänden sich keine Auffälligkeiten im Armhalteversuch,
was bei einer so hochgradigen Parese ebenfalls zu erwarten wäre, auch Schürzen-
und Nackengriff links seien möglich, wenn auch Schmerzen geäussert würden. Auch
bei den Gangproben bestünden erhebliche Verdeutlichungstendenzen mit Angabe
einer lumbalen Schmerzsymptomatik und einer zervikalen Schmerzsymptomatik, die
sich nicht nachvollziehen lasse. 5 von 5 Waddellzeichen seien positiv. Auch
mache der Beschwerdeführer im Gespräch, abgesehen von Schmerzäusserungen
während der klinischen Untersuchung, keinen relevant schmerzgeplagten Eindruck.
Zusammenfassend liessen sich bei Status nach den Operationen von November 2015
und April 2016 auf neurologischem Fachgebiet keine relevanten nachvollziehbaren
Schädigungen objektivieren, unabhängig davon, dass die Vermutung einer
traumatischen Hernie C4/5 links bei dem beschriebenen Unfallmechanismus schwer
nachvollziehbar sei. Im Vordergrund scheine die Entwicklung einer
Schmerzfehlverarbeitung und auch einer gewissen Aggravation zu stehen
(IV-Nr. 104.1 S. 59).
6.18.6
In der
interdisziplinären Gesamtbeurteilung wird festgehalten (IV-Nr. 104.1 S. 26 f.),
die angestammte Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer seit dem Unfall vom 16. Juni
2015.
nicht mehr zumutbar. In einer ideal dem Leiden angepassten Tätigkeit unter
konsequenter Einhaltung eines rückenergonomischen Verhaltens sei der
Beschwerdeführer aus interdisziplinärer Sicht mit einer Leistung von 100 % und
einem Zeitpensum von 8,5 Stunden pro Tag einsetzbar. Geeignet seien leichte,
gelegentlich mittelschwere Arbeiten, wobei Heben über 15 kg nur selten
erforderlich sein sollte. Idealerweise arbeite der Beschwerdeführer
rückengerecht wechselbelastend zwischen Stehen, Gehen und Sitzen. Nicht
geeignet seien Tätigkeiten in endgradiger Re- und Inklination der HWS, lange
statische Belastungen der Wirbelsäule, lange Belastungen der Wirbelsäule
ausserhalb der Körperachse und Wirbelsäulenmonotonien. Diese Beurteilung gelte
ab Juli 2016 (drei Monate nach dem operativen Revisionseingriff an der HWS vom
4.
April 2016).
7.
7.1
Die
Beschwerdegegnerin stützte sich im Einspracheentscheid vom 17. Januar 2017 auf
die Einschätzungen des Kreisarztes Dr. med. G.___ vom 13. Oktober 2016 und 19.
Dezember 2016 (E. II. 6.12, 6.13 hiervor). Nachdem das Gutachten von Dr. med.
I.___ – mit den darin erwähnten Ausführungen von Dr. med. R.___ – eingereicht
worden war, holte die Beschwerdegegnerin ausserdem die Beurteilung von Dr. med.
L.___ und Dr. med. M.___ (E. II. 6.17 hiervor) ein und leitet ihren Standpunkt
nunmehr vor allem aus dieser Einschätzung ab. Es stellt sich daher die Frage,
ob diese versicherungsinterne neurochirurgische Stellungnahme als grundsätzlich
beweiskräftig anzusehen ist und, bejahendenfalls, ob die gegenteilig lautenden
Stellungnahmen mindestens geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und
Schlüssigkeit der versicherungsinternen Feststellungen zu wecken vermögen
(vgl. E. II. 4.3 hiervor). Im Vordergrund steht dabei die Beurteilung durch Dr.
med. R.___ (E. II. 6.14 hiervor). Das Gutachten von Dr. med. I.___ ist für die
hier relevanten Fragestellungen nicht aussagekräftig, da dieser Arzt nur über
einen geringen Teil der Vorakten verfügte – wobei insbesondere die unfallnahen
Unterlagen fehlten – und keine eigene Stellungnahme zur Unfallkausalität
abgibt. Auch die Stellungnahme von Dr. med. J.___ ist für die Belange des
vorliegenden Verfahrens nicht weiterführend, weil davon auszugehen ist, dass
ihr ebenfalls nur ein Teil der medizinischen Vorakten bekannt war. Zudem
basiert ihre Beurteilung auf der Annahme, dem Beschwerdeführer habe die
körperlich schwere Tätigkeit bis zum Unfall vom 16. Juni 2015 nie Probleme
bereitet, was angesichts der inzwischen beigezogenen IV-Akten (E. II. 6.1
hiervor) als unzutreffend bezeichnet werden muss. Ferner äussert sich auch Dr.
med. J.___ nicht zur Unfallkausalität.
7.2
7.2.1
Die Beurteilung von
Dr. med. L.___ und Dr. med. M.___ beruht auf den vollständigen seit dem
Unfallereignis verfassten Akten. Die durch das Gericht erst später eingeholte
Beurteilung von Dr. med. R.___ vom 7. November 2016 (A.S. 136 ff.) lag
zwar nicht vor, deren wichtigste Passagen werden aber im Gutachten von Dr. med.
I.___ (E. II. 6.16.1 hiervor) wiedergegeben und in der Suva-internen
Beurteilung diskutiert. Die Ausführungen der Suva-Ärzte sind in sich
widerspruchsfrei, nachvollziehbar und schlüssig.
7.2.2
Inhaltlich legen Dr.
med. L.___ und Dr. med. M.___ grosses Gewicht auf die Befunde, die während des
an den Unfall anschliessenden dreitägigen Spitalaufenthalts im Spital C.___
festgehalten wurden. Sie halten fest, während der erwähnten Hospitalisation zur
Überwachung bei leichtem Schädel-Hirntrauma seien keine neurologischen Ausfälle
oder mit einer Nervenwurzel- oder Myelonkompression vereinbaren Befunde
festgestellt worden. Die bildgebenden Befunde hätten einen Bandscheibenvorfall
in Höhe HWK 4/5 links und eine Bandscheibenvorwölbung in Höhe HWK 5/6 mit
Nervenwurzeleinengung links gezeigt. Es habe keinen Hinweis auf eine
strukturelle Läsion wie Fraktur oder Luxation gegeben. Diese Angaben stimmen
mit dem Austrittsbericht vom 18. Juni 2015 (Suva-Nr. 4) überein. Wie diesem
weiter zu entnehmen ist, empfahlen die telefonisch konsultierten Ärzte der
Neurochirurgie des Spitals F.___ bei fehlender radikulärer Symptomatik eine
physiotherapeutische Therapie und bei Auftreten von neurologischen Symptomen
eine erneute Rücksprache. Auch dies haben Dr. med. L.___ und Dr. med. M.___
korrekt festgehalten. Die bildgebenden Untersuchungen vom 16. Juni 2015
(Röntgen der HWS ap/lateral, Dens ap, Suva-Nr. 25) ergaben keine Fraktur oder
Subluxation an der HWS. Am 18. Juni 2015 wurde wegen persistierenden Symptomen
(Drehschwindel und Kopfschmerzen, Suva-Nr. 4 S. 2) eine CT Neurocranium und
Hals nativ durchgeführt. Diese ergab im Neurokranium keine intrakranielle
Traumafolge (wie Blutung oder Hirnkontusion), keine Fraktur an der
Schädelkalotte/-basis und keinen Hämatosinus. An der HWS wurde keine Fraktur
oder Subluxation festgestellt, es zeigte sich jedoch eine linkslaterale
Diskushernie im Segment HWK 4/5 mit foraminaler und recessaler Impression bzw.
Affektion der Nervenwurzeln C5, C6 und C 7 links (Suva-Nr. 26). Wie Dr. med.
L.___ und Dr. med. M.___ weiter festhalten, ergibt sich aus den Bildern
überdies auf der Etage HWK 5/6 eine Bandschreibenprotrusion (Vorwölbung) und
Einengung der Nervenwurzel sowohl knöchern als auch durch Bandscheibenmaterial
(A.S. 105 f.).
7.3
7.3.1
Die Suva-Ärzte führen
aus, die am 18. Juni 2015 erfolgte radiologische Bildgebung des Kopfes und der
HWS schliesse eine traumatische Verletzung im Bereich des Kopfes und der HWS
aus. Weiter fehlten bei vorbeschriebenen «pseudoradikulären» Schmerzen im Jahr
2014.
typische neurologische Symptome eines traumatisch entstandenen
Bandscheibenvorfalls. Die Beschwerden seien auch deshalb mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit nicht unfallkausal, weil in der echtzeitlichen Dokumentation
keine radikulären Schmerzen erwähnt würden, die Bildgebung und der
Operationsbericht keine traumatischen Läsionen zeigten und in der betroffenen
Etage HWK 4/5 sowie u.a. HWK 5/6, der nicht betroffenen Höhe, degenerative Veränderungen
ausgewiesen seien (A.S. 106 f.).
7.3.2
Demgegenüber bejaht
Dr. med. R.___ die natürliche Unfallkausalität der Diskushernie C4/5. Er bezieht
sich auf die von der Rechtsprechung formulierten Voraussetzungen. Danach ist
ein Ereignis von besonderer Schwere erforderlich, das geeignet ist, eine
Schädigung der Bandscheibe herbeizuführen, und die Symptome der Diskushernie
(vertebrales oder radikuläres Syndrom) müssen unverzüglich und mit sofortiger Arbeitsunfähigkeit
auftreten (vgl. E. II. 3.5 hiervor). Dr. med. R.___ gelangt zum Ergebnis, beide
Voraussetzungen seien erfüllt. Die erforderliche besondere Schwere des
Ereignisses leitet er aus dem Umstand ab, dass dieses trotz des Tragens eines
Schutzhelms zu einer commotio cerebri geführt habe. Das frühzeitige Auftreten
spezifischer Symptome ergibt sich nach seiner Beurteilung aus den Berichten des
Spitals F.___.
7.4
7.4.1
Eine Commotio cerebri
ist ein Zustand vorübergehender, schnell reversibler neurologischer
Dysfunktion, der mit kurzzeitiger Bewusstlosigkeit kurz nach der Verletzung
einhergeht. Der Verletzte hat oft eine Amnesie für die Zeit der Verletzung
und/oder für die Zeit vor der Verletzung. Es bestehen aber keine neurologischen
Auffälligkeiten (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 8C_75/2016 vom 18. April
2016.
E. 4.2 mit Hinweis auf die medizinische Literatur). Eine Commotio cerebri
rechtfertigt nicht ohne weiteres die Annahme, es liege ein Ereignis von der
besonderen Schwere vor (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_236/2016 vom 11.
August 2016 E. 6.2.2 mit Hinweisen), wie es für die Verursachung einer
Diskushernie vorausgesetzt wird. Soweit ersichtlich, hat das Bundesgericht
bisher nie die in diesem Zusammenhang geforderte Schwere deshalb bejaht, weil
die versicherte Person eine Commotio cerebri erlitten hatte. Inwiefern der
Umstand, dass es zu einer Commotio cerebri kam, obwohl der Beschwerdeführer
einen Helm trug, an der Beurteilung etwas ändern sollte, ist nicht ersichtlich.
Der Unfallhergang als solcher – dem Beschwerdeführer fiel eine etwa 2 kg
schwere Schraube oder Schraubenmutter aus einer Höhe von etwa 4 Metern auf den Nacken/Hinterkopf
(vgl. E. II. 5 hiervor) – kann nicht als Ereignis von besonderer, ausserordentlicher
Schwere betrachtet werden. Dies gilt unabhängig davon, ob der Aufprall im
Bereich des Helms erfolgte (wovon Dr. med. R.___ ausgeht und wofür die
echtzeitlichen Akten tendenziell eher sprechen) oder ob der Nacken unterhalb
des Helms getroffen wurde (wie der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren
geltend machen lässt). Es ist daher nicht überwiegend wahrscheinlich, dass sich
ein Ereignis zugetragen hat, welches aufgrund seiner Schwere geeignet ist, eine
Schädigung der Bandscheibe herbeizuführen. Im Rahmen des polydisziplinären
Gutachtens der Abklärungsstelle T.___ hielt die neurologische Gutachterin Dr.
med. X.___ denn auch fest, die Vermutung einer traumatischen Hernie C4/5 links
sei bei dem beschriebenen Unfallmechanismus schwer nachvollziehbar (E. II. 6.18.4
hiervor). Im gleichen Sinn äussert sich auch der Kreisarzt Dr. med. G.___ (E.
II. 6.13 hiervor).
7.4.2
Nicht mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist auch das unverzügliche Auftreten
der Symptome der Diskushernie (vertebrales oder radikuläres Syndrom), denn
solche finden in den Unterlagen, welche zeitnah zum Unfall vom 16. Juni
2015.
abgefasst wurden, keine Erwähnung. Laut dem provisorischen
Austrittsbericht des Spitals C.___, der am 18. Juni 2015, zwei Tage nach dem
Unfall, verfasst wurde (E. II. 6.2.1 hiervor), und dem gleichentags
ausgefüllten Dokumentationsbogen (E. II. 6.2.3 hiervor) klagte der
Beschwerdeführer über Kopf- und Nackenschmerzen sowie Übelkeit (ohne
Erbrechen), Schwindel und «müde Augen». Die Schmerzen wurden am Hinterkopf und
im oberen Bereich der HWS lokalisiert, ohne Ausstrahlung. Die neurologische
Überwachung auf der Intermediate-Care-Station verlief laut dem Austrittsbericht
unauffällig, die klinischen Beschwerden waren unter analgetischer Therapie
regredient. Die Röntgenuntersuchung ergab keine Fraktur oder Subluxation der
HWS, in der CT-Untersuchung wurde eine intrakranielle Blutung oder Fraktur
ausgeschlossen. Laut dem Dokumentationsbogen bestanden ein Druckschmerz auf
Höhe C1 und seitlich davon bis zur Schulter beidseits ein Ruheschmerz und ein
Stauchungsschmerz mit Ausstrahlung seitlich bis zur Schulter beidseits.
Sehnenreflexe und Muskelkraft waren laut dem Dokumentationsbogen normal,
Parästhesien und sensible Defizite bestanden nicht. Als vorläufige Diagnose
wurde ein Grad 2 nach der Klassifikation der Quebec Task Force (QTF) genannt
(Nackenschmerzen und muskuloskelettale Befunde, aber keine neurologischen
Befunde und keine Fraktur oder Dislokation). Symptome der Diskushernie
(vertebrales oder radikuläres Syndrom) sind somit in den echtzeitlichen
Unterlagen nicht dokumentiert. Auch im Protokoll über die Besprechung vom 11.
August 2015 (Suva-Nr. 21) werden ständige Nackenschmerzen, Kopfschmerzen sowie
bei Neigungen des Kopfes Schwindel und Übelkeit genannt. Dr. med. R.___ räumt
denn auch ausdrücklich ein, die zeitnahe Symptomatik in den Unterlagen des
Spitals C.___ weise keine radikuläre Symptomatik auf. Er relativiert dies mit
dem Hinweis darauf, dass keine fachneurologische Untersuchung stattgefunden
habe (vgl. A.S. 139). Diesbezüglich ist aber festzuhalten, dass laut dem
Austrittsbericht vom 18. Juni 2015 bei Verdacht auf ein leichtes
Schädelhirntrauma eine stationäre Aufnahme auf der Intensivpflegestation zur
neurologischen Überwachung während 24 Stunden erfolgte. Es kann mit den
Suva-Ärzten Dr. med. L.___ und Dr. med. M.___ (vgl. A.S. 103) davon
ausgegangen werden, dass ausreichendes neurologisches Fachwissen vorhanden war,
um diese neurologische Überwachung bei einem Patienten mit möglicher
Hirnverletzung durchzuführen und Symptome wie in die Arme ausstrahlende
Schmerzen, eine Kraftabschwächung der Armbewegung oder Zeichen einer
Rückenmarkskontusion zu erkennen. Gemäss Austrittsbericht erfolgte eine
Rückfrage bei den Ärzten der Neurochirurgie am Spital F.___, welche bei
fehlender radikulärer Symptomatik eine physiotherapeutische Therapie und bei
Auftreten von neurologischen Symptomen eine erneute Rücksprache empfahlen, also
aufgrund der ihnen geschilderten Situation ebenfalls keinen weitergehenden
Handlungsbedarf erkannten. Das Vorliegen einer radikulären Symptomatik wurde
erst deutlich später beschrieben. Dass sie schon in zeitlicher Nähe zum
Unfallereignis aufgetreten ist, kann nicht als überwiegend wahrscheinlich
gelten.
Dieses Beweisergebnis,
welches sich aus den Akten der Beschwerdegegnerin ergibt, wird durch die
beigezogenen IV-Akten bestätigt und gestützt: Wie dargelegt (E. II. 6.18
hiervor), erklärte der Beschwerdeführer im Rahmen der neurochirurgischen
Begutachtung durch Dr. med. W.___, er leide seit dem Unfall vom 16. Juni
2015.
unter starken Nackenschmerzen. Etwa zwei Monate nach dem Unfall sei es
dann zu einer Schwäche und einem tauben Gefühl im linken Arm gekommen, von den
Fingern drei bis fünf nach oben ziehend, zunächst ein taubes Gefühl und dann «wie
Nadeln». Er sei dann zum Hausarzt gegangen, der ihn an das Spital F.___
überwiesen habe (IV-Nr. 104.1 S. 46). Dieser zeitliche Ablauf ist auch mit
Blick auf die übrige Aktenlage plausibel, denn die Erstbehandlung im Spital F.___
fand am 8. September 2015 statt (vgl. E. II. 6.5 hiervor). Dort wurde
anschliessend die MRI-Untersuchung vom 28. September 2015 (IV-Nr. 87.62)
veranlasst und schliesslich die Operation vom 9. November 2015 durchgeführt
(Suva-Nr. 51). Damit bestätigt sich, dass die radikuläre Symptomatik erst in
einem längeren zeitlichen Abstand zum Unfallereignis und nicht, wie von der
Rechtsprechung gefordert, «unverzüglich» aufgetreten ist. Der These, die
Diskushernie auf Höhe C4/5, welche im MRI vom 28. September 2015 festgestellt
wurde, sei durch den Unfall vom 16. Juni 2015 verursacht worden, ist auch unter
diesem Aspekt nicht zu folgen.
7.5
Zusammenfassend sind
die von der Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen für die Annahme, die
Diskushernie als solche sei durch den Unfall vom 16. Juni 2015 verursacht
worden, nicht erfüllt. Mit Blick auf die von der Rechtsprechung entwickelten
Grundsätze (E. II. 3.5 hiervor) gilt dies auch für die These, der Unfall habe
eine richtunggebende Verschlimmerung eines degenerativen Vorzustandes bewirkt.
Es trifft zwar zu, dass nach den beiden Operationen der Zustand vor dem Unfall
(status quo ante) nicht mehr erreicht werden kann. Dies gilt aber nicht für den
Zustand, wie er sich ohne den Unfall entwickelt hätte (status quo sine).
8.
Zusammenfassend ist
davon auszugehen, dass die Diskushernie durch den Unfall vom 16. Juni 2015
weder verursacht noch richtunggebend verschlimmert wurde, Er bewirkte jedoch
eine vorübergehende Verschlechterung. Nach der erwähnten unfallmedizinischen
Erfahrungstatsache (E. II. 3.5 hiervor) beträgt die Dauer, während der eine
vorbestehende Wirbelsäulenerkrankung durch einen Unfall - bei Fehlen
unfallbedingter Wirbelkörperfrakturen oder struktureller Läsionen an der
Wirbelsäule - im Sinne einer vorübergehenden Verschlimmerung beeinflusst wird, sechs
bis neun Monate, längstens jedoch ein Jahr. Es lässt sich daher nicht
beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen für das Ereignis vom
16.
Juni 2015 mit dem 31. Oktober 2016 eingestellt hat. Dieser Entscheid wird
auch durch die Ergebnisse der durch die IV-Stelle veranlassten Begutachtung
durch die Abklärungsstelle T.___ gestützt. Diese gelangte zum Ergebnis, mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit bestehe die von ihr attestierte
Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Verweistätigkeit ab Juli 2016,
drei Monate nach dem zweiten operativen Eingriff.
9.
Angesichts der
ursprünglich diagnostizierten HWS-Distorsion und des damals dokumentierten
Beschwerdebildes (vgl. E. II. 6.2.1, 6.2.3 hiervor) ist es möglich, dass der Beschwerdeführer
durch das Ereignis vom 16. Juni 2015 eine Verletzung erlitten hat, welche
bezüglich ihrer Auswirkungen mit einem Schleudertrauma der Halswirbelsäule ohne
organisch nachweisbare Funktionsausfälle vergleichbar ist, und im
Einstellungszeitpunkt weiterhin an entsprechenden, organisch nicht
(hinreichend) nachweisbaren Beschwerden litt. Inwieweit dies zutrifft, kann
jedoch offen bleiben, denn diesbezüglich wäre, wie die Beschwerdegegnerin zu
Recht darlegt, die Adäquanz des Kausalzusammenhang mit dem Unfall zu verneinen.
Nach der medizinischen Aktenlage im vorliegenden Verfahren, welche durch die
beigezogenen IV-Akten, namentlich das Gutachten der Abklärungsstelle T.___ bestätigt,
konnte Ende Oktober 2016 von einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung
hinsichtlich der Unfallfolgen keine namhafte Besserung mehr erwartet werden, so
dass der Zeitpunkt für die Adäquanzprüfung erreicht war. Der Unfall vom 16.
Juni 2015 ist im Rahmen der entsprechenden Kategorisierung (vgl. BGE 117
V 359 E. 6a S. 366 f.) als mittelschwer im engeren Sinn zu qualifizieren,
so dass mindestens drei der sieben relevanten Kriterien (vgl. dazu BGE 134 V
109.
E. 10.3 S. 130) erfüllt sein müssten. Dies ist jedoch nicht der Fall: Wie
die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid zu Recht dargelegt hat, könnte
allenfalls das Kriterium der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener
Anstrengungen infrage kommen, dies jedoch nicht in besonders ausgeprägter Form,
während die übrigen Kriterien zu verneinen sind. Dies wird im Beschwerdeverfahren
denn auch nicht substantiiert bestritten.
10.
Nach dem Gesagten lässt es sich
nicht beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen für das
Unfallereignis vom 16. Juni 2015 mit dem 31. Oktober 2016 eingestellt hat. Der
Einspracheentscheid vom 17. Januar 2017 lässt sich daher nicht beanstanden. Die
Beschwerde ist abzuweisen.
11.
11.1
Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG).
11.2
Das Verfahren ist kostenlos (Art.
61.
lit. a ATSG).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Parteientschädigungen
zugesprochen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Der
Präsident Die Gerichtsschreiberin
Flückiger Yalcin
Der vorliegende Entscheid wurde vom
Bundesgericht mit Urteil 8C_793/2018 vom 7. Mai 2019 bestätigt.