VSBES.2017.55
Berufliche Massnahme
11. September 2017Deutsch42 min
Source so.ch
Urteil vom 11. September 2017
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Kiefer
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiberin Jäggi
In Sachen
A.___, vertreten durch
Rechtsanwalt Alfred Dätwyler,
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Berufliche
Massnahme (Verfügung vom 18. Januar 2017)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die 1973 geborene A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführerin), meldete sich am 6. Juli 2016 unter Hinweis auf eine
Spinalkanalstenose und eine Diskushernie, wegen denen sie nur eine begrenzte
Zeit stehen und laufen könne sowie Rückenschmerzen, die sich im letzten Winter
gesteigert hätten, bis sie am 2. Februar 2016 habe zum Arzt gehen müssen,
bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum
Leistungsbezug an (IV-St. Beleg Nr. [IV-Nr.] 2).
1.1 Nach Einholen des Arbeitgeberfragebogens
vom 18. Juli 2016 (IV-Nr. 11) sowie der Akten des
Krankentaggeldversicherers, der B.___ (IV-Nrn. 12.1 - 12.4),
führte die Beschwerdegegnerin mit der Beschwerdeführerin am 26. Juli 2016
ein Intake-Gespräch durch (IV-Nr. 13). Daraufhin wurde der
Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 16. August 2016 (IV-Nr. 15) die
Abweisung ihrer Leistungsbegehren auf berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente
in Aussicht gestellt.
1.2 Dagegen erhob die
Beschwerdeführerin am 23. August 2016 Einwände (IV-Nr. 19). Mit
Eingabe vom 9. September 2016 (IV-Nr. 21) erklärte Rechtsanwalt
Alfred Dätwyler unter anderem, dass er die Beschwerdeführerin im vorliegenden
Verfahren vertrete. Zu den ebenfalls mit dieser Eingabe eingereichten medizinischen
Unterlagen liess die Beschwerdegegnerin Dr. med. C.___, Praktische Ärztin FMH,
Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), am 19. September 2016 Stellung nehmen
(IV-Nr. 27 S. 2 f.). Am 19. September 2016 (IV-Nr. 28)
liess die Beschwerdeführerin eine ergänzende Begründung zu ihren Einwänden einreichen.
Zu dem am 4. November 2016 durch den Krankentaggeldversicherer B.___ in
Auftrag gegebenen Gutachten des D.___ (IV-Nr. 29 S. 2 ff.) nahm die
RAD-Ärztin Dr. med. C.___ am 28. November 2016 Stellung (IV-Nr. 31). Die
Beschwerdeführerin liess das Gutachten der D.___ am 6. Dezember 2016 ebenfalls
einreichen (IV-Nr. 32). Mit Verfügung vom 18. Januar 2017 hielt die
Beschwerdegegnerin an der Abweisung der Leistungsbegehren der
Beschwerdeführerin fest (A.S. [Akten-Seiten] 1 f.).
2. Dagegen lässt die
Beschwerdeführerin am 20. Februar 2017 beim Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) fristgerecht Beschwerde
erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 3 ff.):
1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
18. Januar 2017 sei aufzuheben.
2. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen,
der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Eingliederungsmassnahmen
(Integrationsmassnahmen und Massnahmen beruflicher Art) zukommen zu lassen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
3. Mit Eingabe vom 27. März
2017 (A.S. 17) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer
Beschwerdeantwort und schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
4. Am 27. April 2017
(A.S. 20 f.) reicht der Vertreter der Beschwerdeführerin sowohl seine
Kostennote als auch weitere Unterlagen (Beschwerdebeilagen
Nrn. 8 - 11) ein. Diese werden der Beschwerdegegnerin mit
Verfügung vom 28. April 2017 (A.S. 22) zur Kenntnisnahme zugestellt.
5. Mit Eingabe vom 18. Mai
2017 (A.S. 23 ff.) lässt die Beschwerdeführerin den Bericht von Dr. med. E.___,
Chefarzt, Rehabilitations- und Rheumazentrum, [...], vom 10. Mai 2017
einreichen. Diese Eingabe geht samt Beilage mit Verfügung vom 19. Mai 2017
zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin (A.S. 29).
6. Auf die weiteren Ausführungen
in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Aufgrund der Rechtsbegehren in
der Beschwerdeschrift ist streitig und somit in vorliegendem Verfahren einzig zu
prüfen, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen,
insbesondere auf Integrationsmassnahmen und Massnahmen beruflicher Art, hat.
3.
Nach Art. 28 Abs. 1
Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) haben jene
Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und zusätzlich
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens
40.
% arbeitsunfähig (Art. 6 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]) gewesen sind (lit. b)
sowie nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8
ATSG) sind. Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine
ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf
eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente
und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine
Viertelsrente.
3.1
Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von
Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als
eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige
Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 IVG).
3.2
Nach Art. 8 Abs. 1 IVG
haben Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte Anspruch auf
Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die
Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen,
wiederherzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a); und die
Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind
(lit. b). Die Eingliederungsmassnahmen bestehen unter anderem in Integrationsmassnahmen
zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (Art. 8 Abs. 3 lit. abis
IVG) und Massnahmen beruflicher Art (Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG).
4.
4.1
Das Administrativverfahren vor
der IV-Stelle, wie auch der kantonale Sozial-versicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61
lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den
rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese
Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die, für die Beurteilung des
streitigen An-spruchs, erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.
Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und
Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien
Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich
die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und
sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur
Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren
Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung
jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der
bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln,
soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse
zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008
E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).
4.2
Versicherungsträger und
Sozialversicherungsrichter haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an
förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen
(Art. 61 lit. c ATSG; BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; Urteil
des Bundesgerichts 9C_888/2011 vom 13. Juni 2012 E. 4.2). Für das
Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass der Sozialversicherungsrichter alle
Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und
danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige
Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei
einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,
ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er
auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Der
Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die
streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch
die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in
der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V
351.
E. 3a S. 352).
4.3
In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich
besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder
zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 139 V 335 E. 6.2
S. 338, 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220, 131 V 9 E. 1 S. 11
und 107 E. 1 S. 109, 127 V 466 E. 1 S. 467) und weil ferner
das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich
auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung eingetretenen
Sachverhalt – hier der 18. Januar 2017 – abstellt (BGE 131 V 242
E. 2.1, 121 V 362 E. 1b S. 366), sind im vorliegenden Fall für
die Prüfung eines Leistungsanspruchs seit der Anmeldung im Juli 2016 aktuell
geltenden materiell-rechtlichen Bestimmungen anwendbar.
5.
Wie bereits unter E. II. 2
hiervor ausgeführt, ist vorliegend streitig und zu prüfen, ob die
Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 18. Januar 2017 (A.S. 1 f.)
das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin auf Eingliederungsmassnahmen zu
Recht abgewiesen hat.
6.
Zur Beurteilung des
Leistungsanspruchs der Beschwerdeführerin sind im Wesentlichen die folgenden
Unterlagen relevant:
6.1
Das MRI der LWS nativ und myelo
vom 1. März 2016 beurteilte Dr. med. F.___, Radiologie, [...], wie folgt
(IV-Nr. 12.4 S. 6 f.): HWK 4/5: Breitbasige Diskusprotrusion mit
rechts paramedianer Diskushernie. Mittel- bis hochgradige Spinalkanalstenose
durch Diskus, Spondylarthrosen und hypertrophe Ligamenta flava, Verdacht auf
Kompression der rezessalen L5-Wurzeln beidseits. Offene Neuroforamina
beidseits. LWK 5/SWK 1: Breite mediane Diskushernie in Kontakt mit beiden
rezessalen S1-Wurzeln; Verdacht auf S1-Reizung beidseits, insbesondere links
(unter Berücksichtigung der Klinik). Zusätzlich bestehe eine mässige osteodiskogene
Einengung des linken Neuroforamens mit möglicher foraminaler L5-Reizung links.
Mittelgradige Spinalkanalstenose durch Diskushernie, Spondylarthrosen und
hypertrophe Ligamenta flava. Kein Hinweis auf weitere Diskushernien oder
Nervenwurzelkompressionen der LWS. Intakte LWK. Grosses Wirbelkörperhämangiom
LWK 1.
6.2
Dr. med. G.___, Facharzt für
Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, hielt in
seinem Bericht vom 10. März 2016 (IV-Nr. 12.4 S. 8 f.) folgende
Diagnosen fest:
-
Claudicatio spinalis bei
hochgradiger Spinalkanalstenose L4/5
-
Breitbasige
Diskusprotrusion L4/5, massive Hypertrophie der Facettengelenke
Die Beschwerdeführerin leide an einer
klassischen Claudicatio spinalis mit einer schlechten Gehfähigkeit, wobei die
Ursache durch die spinale Stenose L4/5 erklärbar sei. Er werde ihr aufgrund
dieser Tatsache eine peridurale Infiltration empfehlen. Physiotherapie helfe
meistens bei spinalen Stenosen nicht oder sei sogar kontraproduktiv. Er denke,
dass die Beschwerdeführerin die Infiltration machen solle. Falls es besser gehe,
könne sie abwarten, falls es mühsam sei, solle sie sich doch melden zur
Diskussion um eine allfällige Dekompression monosegmental ohne Instrumentation.
6.3
Med. pract. H.___, Allgemeine
Medizin, beantwortete am 21. März 2016 (IV-Nr. 12.4 S. 3) die
Fragen des Krankentaggeldversicherers B.___ vom 8. März 2016 (IV-Nr. 12.4 S. 1
f.). Dabei gab er an, es habe sich keine neue, abweichende Ursache der
Arbeitsunfähigkeit ergeben. Leider hätten sich die lumbospondylogenen Schmerzen
noch verstärkt. Es sei eine peridurale Infiltration geplant. Es habe eine
spezialärztliche Behandlung bei Dr. med. G.___ stattgefunden. Es gebe keine
nicht-medizinischen Gründe, die einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit in der
angestammten Tätigkeit als Filialleiterin (leitende Funktion) hätten. Die
Beschwerdeführerin sei in ihrer Position in sämtlichen Arbeiten komplett
eingeschränkt. Eine Prognose hinsichtlich Grad und Dauer der Arbeitsunfähigkeit
in der angestammten Tätigkeit sei noch nicht absehbar. Eine Verbesserung der
Arbeitsfähigkeit durch eine Verlagerung der beruflichen Tätigkeit auf andere
Arbeiten sei nicht möglich. Das Ausmass der Arbeitsfähigkeit der
Beschwerdeführerin in einer anderen Tätigkeit sei noch nicht absehbar. Die
Arbeitsfähigkeit könne durch eine Infiltration und evtl. eine Operation
verbessert werden. Die genauen Diagnosen seien eine «Claudicatio spinalis bei
hochgradiger Spinalkanalstenose L4/5» und eine «breitbasige Diskusprotrusion
L4/5, massive Hypertrophie der Facettengelenke».
6.4
Der den Krankentaggeldversicherer
B.___ beratende Arzt Dr. med. I.___, Innere Medizin, hielt in seinem auf den
vorliegenden Akten beruhenden Bericht vom 29. März 2016 (IV-Nr. 12.4
S. 10 f.) fest, die Beschwerdeführerin sei seit dem 2. Februar 2016
zu 100 % arbeitsunfähig. Es handle sich um eine Claudicatio spinalis bei
hochgradiger Spinalkanalstenose. Es sei eine Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen.
Die Prognose laute auf eine (Teil-)Arbeitsunfähigkeit postoperativ bis ein Jahr
möglich. Die Arbeitsunfähigkeit werde durch das Leiden ausreichend begründet. Die
Prognose betreffend die Arbeitsfähigkeit in der jetzigen beruflichen Tätigkeit sei
heute noch unklar. Der Gesundheitszustand sei stabil. Die therapeutischen
Massnahmen zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit seien nicht ausgeschöpft. Es
könnten eine Infiltration oder eine Operation durchgeführt werden. Für eine
geeignete leichtere Tätigkeit bestehe weder eine volle noch eine zumindest
teilweise Arbeitsfähigkeit. Im Juni 2016 sollte ein Verlaufsbericht eingeholt
und eine Neubeurteilung vorgenommen werden.
6.5
Die durch den
Krankentaggeldversicherer B.___ am 2. Juni 2016 formulierten Fragen
(IV-Nr. 12.4 S. 12 f.) wurden vom behandelnden Arzt med. pract. H.___
im undatierten Schreiben (IV-Nr. 12.4 S. 14) wie folgt beantwortet:
Seit dem letzten Bericht bestehe ein Status nach Steroidinfiltration; bis dato
habe eine 50%ige Besserung erzielt werden können. Es werde bei Prof. Dr. med. J.___,
Neurochirurgie, eine Zweitmeinung eingeholt. Die Arbeitsfähigkeit könne weder
gesteigert noch voll erreicht werden. Eine Anmeldung bei der Beschwerdegegnerin
sei noch nicht erfolgt.
6.6
Im Bericht vom 16. Juni
2016.
(IV-Nr. 12.4 S. 18 f.) hielt Prof. Dr. med. J.___, Orthopädische
Chirurgie FMH, Spinale Chirurgie, aufgrund der Wirbelsäulensprechstunde vom 15. Juni
2016.
folgendes fest: Nach Durchführung der Infiltration gehe es der
Beschwerdeführerin gut 50 % besser, sie habe aber Angst, dass das Ganze
wiederkommen könne. Wenn sie eine gewisse Strecke gehe, bekäme sie schwere
Beine und ein Schwächegefühl, sie spreche sogar von Lähmungen. Sie habe ausserordentliche
Angst vor einer Belastung des linken Beins wegen allfälliger Exazerbation der
Beschwerden. Sie habe auch ein Ameisenlaufen bis in den Fuss. Es lägen keine
objektivierbaren neurologischen Ausfälle vor. Die Beurteilung lautete wie
folgt: Bei dieser Beschwerdeführerin liege ein konstitutionell enger
Wirbelkanal vor (ihr Alter sei nicht typisch für eine rein degenerative
Spinalstenose), welcher aggraviert werde durch eine Bandscheibenprotrusion,
bzw. Verdickung der Gelenkkapseln und so zu einer praktisch vollständigen
Stenose auf Niveau L4/5 führe. Die rechtsseitige paramediale Diskushernie sei
wahrscheinlich nicht von Relevanz, da die Beschwerdeführerin linksseitige
Beschwerden habe. Grundsätzlich sei hier damit zu rechnen, dass die Beschwerdeführerin
früher oder später eine Dekompression des Spinalkanals benötige. Zum jetzigen
Zeitpunkt würde er vorderhand nichts unternehmen, da sie eindeutig durch die
Infiltration gebessert sei. Es bestehe jedoch eine relativ hohe
Wahrscheinlichkeit, dass das Ganze wieder neu aufflackere und in diesem Fall
wäre wohl an eine Dekompression zu denken. Ob die Dekompression ohne eine
gleichzeitige Stabilisierung durchgeführt werden könne, sei letztlich eine
Ermessensfrage, wäre aber sicherlich zu versuchen. Da würden auch wiederholte
Infiltrationen das Problem nicht lösen können, insbesondere müsse man eher
zurückhaltend sein mit Infiltrationen, da bei einer praktisch sicheren späteren
Chirurgie das Gewebe durch die Steroidinfiltration nachhaltig beschädigt werde und
z.B. die lnfektionswahrscheinlichkeit deutlich ansteige.
6.7
In der medizinischen Beurteilung
vom 19. Juli 2016 (IV-Nr. 12.4 S. 20 f.) führte Dr. med. K.___,
Innere Medizin FMH, [...], folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit auf:
- Claudicatio spinalis bei hochgradiger
Spinalkanalstenose L415
- Breitbasige Diskusprotrusion L4/5, massive
Hypertrophie der Facettengelenke
Die 43-jährige Filialleiterin
(gekündigt) leide an einem chronischen lumbovertebralen Syndrom. Es liege ein
konstitutionell enger Spinalkanal vor, der durch eine Diskusprotrusion und
Verdickung der Gelenkkapsel im Facettengelenk erheblich verstärkt werde. Der
Wirbelsäulenchirurg Prof. Dr. med. J.___ rechne mit einem praktisch sicheren
späteren chirurgischen Eingriff. Aktuell könne noch mit periradikulären
Infiltrationen, auf die die Beschwerdeführerin gut angesprochen habe, versucht
werden, eine weitere Besserung herbeizuführen. Allerdings erhöhten wiederholte
Infiltrationen dann das Risiko einer späteren Operation (Weichteilschädigung,
erhöhte lnfektgefahr). In einer adaptierten Tätigkeit ohne Heben von Gewichten,
ohne Zwangshaltungen, Tätigkeiten in wechselnden Positionen, könne
mittelfristig wahrscheinlich eine teilweise Arbeitsfähigkeit erreicht werden.
Mit Rückfällen müsse aber gerechnet werden.
6.8
Am Intake-Gespräch vom
26.
Juli 2016 (IV-Nr. 13) nahm u.a. auch die RAD-Ärztin Dr. med. C.___,
Praktische Ärztin FMH, teil. Sie gab zunächst die Beurteilung der
neurochirurgischen Zweitmeinung von Prof. Dr. med. J.___ vom 16. Juni 2016
(vgl. E. II. 6.6 hiervor) wieder und es folgte daraufhin die folgende
versicherungsmedizinische Beurteilung: Es bestehe aufgrund der Symptomatik eine
Operationsindikation, aktuell jedoch werde bei Beschwerdereduktion durch eine
Cortisoninfiltration noch zugewartet. Eine weitere 100%ige Arbeitsunfähigkeit
sei aktuell nicht mehr gerechtfertigt. Der Beschwerdeführerin sei gekündigt
worden. Von einer Invalidität (Arbeitsunfähigkeit länger als ein Jahr) sei bei
einer Behandlung lege artis nicht auszugehen, d.h. dass der Beschwerdeführerin
dann leichte wechselbelastende Tätigkeiten uneingeschränkt zumutbar seien.
6.9
Im Rahmen der erhobenen Einwände
liess die Beschwerdeführerin am 9. September 2016 die Berichte von Dr.
med. G.___ vom 10. März 2016 und von Prof. Dr. med. J.___ vom
16.
Juni 2016 einreichen (vgl. E. II. 6.2, 6.6 hiervor). Die RAD-Ärztin
Dr. med. C.___ beurteilte die medizinische Situation in ihrer Stellungnahme vom
19.
September 2016 (IV-Nr. 27 S. 2 f.) wie folgt: Die
eingereichten medizinischen Unterlagen wiesen keine andere Situation aus, als
sie bereits zum Zeitpunkt des Intake Gesprächs bekannt gewesen sei. Die
Behandlung sei nicht abgeschlossen. Im Juni 2016 sei die Beschwerdeführerin bei
Prof. Dr. med. J.___ in [...] gewesen. Darin werde beschrieben, dass die
Beschwerdeführerin Angst habe vor Belastung, obwohl sich die Beschwerden
deutlich gebessert und keine neurologischen Befunde vorgelegen hätten. Die
Kündigung sei wegen einer Filialschliessung per 29. Februar 2016 aus
invaliditätsfremden Gründen erfolgt. Folgende Diagnosen hätten Auswirkungen auf
die Arbeitsfähigkeit:
-
Konstitutionell enger Spinalkanal,
aktuell Spinalkanalstenose durch breitbasige Diskusprotrusion L4/5 und Hypertrophie
der Facettengelenke
-
Aufgrund des Arztberichts
von Prof. J.___ vom 16. Juni 2016 bestünden Hinweise auf eine gewisse
Anpassungsproblematik, allerdings ohne Einfluss auf Zumutbarkeit (Angst vor
Belastung, bei fehlenden objektivierbaren neurologischen Befunden)
In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit wurde ausgeführt,
die Beschwerdeführerin sei vorübergehend zu 100 % arbeitsunfähig gewesen.
Aktuell sei der Gesundheitszustand gebessert, jedoch der Arbeitsplatz
gekündigt. Eine attestierte längerdauernde Arbeitsunfähigkeit sei nicht
eingereicht worden und nicht ausgewiesen. Die Behandlung sei nicht
abgeschlossen. Auch jetzt im gebesserten Zustand sei eine angepasste Tätigkeit zu
80.
% zumutbar. Die Ressourcen seien fraglich. Nach Abschluss der
Behandlung sei der Beschwerdeführerin aus aktueller Sicht wieder eine volle
Leistungsfähigkeit in angepasster leichter wechselbelastender Tätigkeit
zumutbar.
Es würden mit den neuen medizinischen
Unterlagen keine neuen Tatsachen geltend gemacht, die eine andere Beurteilung
der Arbeitsfähigkeit als bisher zur Folge hätten. Der Verlauf in der bisherigen
Tätigkeit als Filialleiterin entfalle, da die Beschwerdeführerin diese Stelle
nicht mehr habe und diese wegen Filialschliessung gekündigt worden sei. Nach
Abschluss der Behandlung könne erneut von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer
angepassten Tätigkeit ausgegangen werden. Auch jetzt sei bei gebesserter
Symptomatik in angepasster Tätigkeit keine höhergradige Arbeitsunfähigkeit
vertretbar. Ergänzende Abklärungen seien nicht angezeigt.
6.10
Dr. med. L.___, FMH Innere
Medizin / Rheumatologie, der Physiotherapeut M.___ und PD Dr. med. N.___, MSc,
FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation / Rheumatologie, D.___, hielten im
Rahmen des auf einer Funktionsorientierten Medizinischen Abklärung (FOMA) vom
20.
/ 21. Oktober 2016 basierenden Gutachtens vom 4. November 2016 (IV-Nr. 29
S. 2 ff.) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest:
Lumboischialgie links mit
Claudicatio spinalis
- Durch breitbasige Diskusprotrusion mit
paramedianer Diskushernie rechts L4/5, Spondylarthrosen und hypertrophen
Ligamenta flava mittelgradige bis schwere Spinalkanalstenose und Verdacht auf
Kompression der rezessalen L5-Wurzeln beidseits.
- Breite mediane Diskushernie L5/S1 mit
Kontakt der beiden rezessalen S1-Wurzeln, mittelgradiger Spinalkanalstenose
durch Diskushernie, Spondylarthrosen und hypertrophe Ligamenta flava (MRI LWS
vom 1. März 2016).
- Intermittierend 50 %-ige
Schmerzreduktion durch epidurale Steroidinfiltration April 2016
- Hyperlordose der unteren LWS, muskuläres
Stabilisationsdefizit der Wirbelsäule
- Zunehmend Schmerzchronifizierung mit
teilweise dysfunktionalem Krankheitsverhalten
Anlässlich der aktuellen klinischen
Untersuchung klage die Beschwerdeführerin über hauptsächlich brennende
Schmerzen im Kreuzbereich links mit z.T. messerstichartigem Charakter im ganzen
Bein dorsal links bis zum Fuss und Schmerzen beim Stehen sowie Gehen,
Möglichkeit des Sitzens, von bis zu einer Stunde. Die Rückneigung des Rückens
sei für sie zudem eine gute Entspannungsübung. Klinisch zeige sich eine
ausgeweitete druckdolente Zone lumbal über den Processus spinosi wie auch
paravertebral sowie Druckdolenzen über der Gesässmuskulatur bei allerdings nur
leichten Myogelosen im Paravertebralbereich lumbal. Neurologisch zeige sich
eine Abschwächung der Kennmuskulatur des linken Beins, am ehesten
schmerzbedingt sowie eine Hyposensibilität entsprechend dem Dermatom S1. Das
Lasèguemanöver hingegen sei beidseits negativ bei beidseits symmetrischem,
lebhaftem Reflexbild.
Anlässlich der Evaluation der
funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) habe sich die Beschwerdeführerin im
leichten Gewichtsbereich belasten lassen bei fraglicher Leistungsbereitschaft
und schlechter Konsistenz. Dabei sei das Stehen vorgeneigt gut gegangen,
wohingegen das Stehen in Normalposition nach 15 Minuten abgebrochen worden sei.
Insgesamt sei zudem eine allgemeine Dekonditionierung nicht nur bezüglich
muskulärer Stabilität der Wirbelsäule, sondern auch im Ausdauerbereich
auffällig gewesen.
Bei anatomisch eindeutig verengtem
Spinalkanal und claudicativer Symptomatik seien zusätzlich Zeichen der
Schmerzchronifizierung mit Respekt der Beschwerdeführerin in die Belastbarkeit
des Rückens hinzugekommen, sodass eine Verbesserung des Leistungspotenzials
zurzeit schwierig zu erreichen sei. Hingegen dürfte eine erneute Physiotherapie
mit muskulärem Belastungsaufbau der Wirbelsäule zum vermehrten Vertrauen in die
eigene Belastbarkeit beitragen, wodurch nicht nur die Lebensqualität, sondern
auch die Arbeitsfähigkeit positiv beeinflusst werden könne. Es sei zum
aktuellen Zeitpunkt zu bezweifeln, dass sie von einer operativen Dekompression aufgrund
der zunehmenden Schmerzchronifizierung mit Hypersensitisierung der zentralen Schmerzrezeptoren
stark profitiere, da zu vermuten sei, dass die Schmerzen selbst durch die Operation
nicht wesentlich beeinflusst werden könnten. Allerdings könne mit einem
peroralen Steroidstoss für fünf Tage herausgefunden werden, ob durch eine
relevante intermittierende Besserung eine zweite epidurale Steroidinfiltration
Sinn machen könnte, um die physiotherapeutischen Massnahmen voranzutreiben. Des
Weiteren habe die Beschwerdeführerin durch ihren Anwalt Rekurs auf den
Vorbescheid der Beschwerdegegnerin genommen, welche den Anspruch auf berufliche
Massnahmen sowie auf eine Invalidenrente abgewiesen habe. Diesbezüglich werde
empfohlen, auf diesen Entscheid zurückzukommen, da es ihr aufgrund der
Rückenbeschwerden zurzeit nicht möglich sei, längere monoton-statische
Tätigkeiten mit längerem Stehen, aber auch mit Problemen beim Gehen durch die
Claudicatio spinalis durchzuführen. Somit sei für sie eine leichte Tätigkeit
mit Möglichkeit der Wechselpositionierung inkl. Sitzen als geeignet anzusehen,
weshalb berufliche Massnahmen seitens der Beschwerdegegnerin zum aktuellen
Zeitpunkt sinnvoll erschienen. Medikamentös könnten zusätzlich noch
Antidepressiva (SSRI/SNRI) sowie auf die neuropathischen Schmerzen wirkenden
modernen Antiepileptika (bspw. PregabaIin, Gabapentin) versucht werden, um einen
positiven Effekt auf die chronischen Schmerzen über die zentralen Regulationsmechanismen
auszuüben.
In den Tests hätten keine funktionellen
Limiten beobachtet werden können. Im Moment stehe das Schon- und
Schmerzverhalten der Beschwerdeführerin im Vordergrund. Die
Leistungsbereitschaft werde als fraglich beurteilt. Die Beobachtungen bei den
Tests wiesen auf eine deutliche Selbstlimitierung hin. Die Konsistenz bei den
Tests sei schlecht gewesen. Die Belastbarkeit liege mindestens im Bereich einer
leichten Arbeit. Aufgrund der Selbstlimitierung bei den Hebetests könne die
Zumutbarkeit der angestammten Tätigkeit nicht allein gestützt auf die EFL
erfolgen und müsse medizinisch-theoretisch festgelegt werden. In anderen
Tätigkeiten könne der Beschwerdeführerin im Minimum eine leichte Arbeit in
Wechselposition mindestens halbtags zugemutet werden. Ansonsten seien keine
speziellen Einschränkungen zu beachten.
In Bezug auf konkrete Empfehlungen
bezüglich beruflicher Eingliederung wurde die «Arbeitssuche» aufgeführt. Die
Beschwerdeführerin könne für die Einarbeitung eventuell die Hilfe der
Beschwerdegegnerin beanspruchen. Trotz des Schon- und Schmerzverhaltens werde
der Beschwerdeführerin die Aufnahme einer physiotherapeutischen Behandlung
empfohlen. Hier solle versucht werden, die allgemeine körperliche Belastbarkeit
mittels MTT (Medizinische Trainingstherapie) und Konditionstraining zu
verbessern. Im Training sei wichtig, mit der Beschwerdeführerin klare und
erreichbare Ziele zu setzen. Das Training sollte zeitorientiert und nicht
schmerzfokussiert sein. Betreffend zusätzliche medizinische Massnahmen wurde
festgehalten, dass ein oraler Prednisonstoss für fünf Tage zur Evaluation vordringlich
erscheine, ob eine zweite epidurale Steroidinfiltration Sinn mache oder nicht.
Bei signifikanter Schmerzreduktion durch den oralen Steroidstoss (bspw. Prednison
50.
mg für fünf Tage) sei eine zweite epidurale Steroidinfiltration zu
empfehlen, um die physiotherapeutischen Massnahmen im Sinne der muskulären
Stabilisation forcieren zu können.
In der bisherigen Tätigkeit als
Filialleiterin mit häufig monoton-statischer sowie gehender Tätigkeit sei die
Beschwerdeführerin aus rheumatologisch-orthopädischer Sicht seit dem 2. Februar
2016.
bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. In einer angepassten
leichten Tätigkeit mit Möglichkeit der Wechselpositionierung sei sie ganztags
mit vermehrten Pausen zu zwei Stunden pro Tag, entsprechend einer 75%igen
Arbeitsfähigkeit, aus rheumatologisch-orthopädischer Sicht arbeitsfähig.
Durch eine muskelstabilisierende
Physiotherapie mit Muskelaufbau und Konditionstraining sei mit einer
Verbesserung der Lebensqualität wie auch der Arbeitsfähigkeit bis auf eine
100.
%-Tätigkeit binnen sechs Monaten zu rechnen. Hingegen sei wegen der
Rückenproblematik nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin wieder in
der angestammten Tätigkeit arbeitsfähig werde.
6.11
Dr. med. C.___, RAD, führte in
ihrer Stellungnahme vom 28. November 2016 (IV-Nr. 31) aus, in der
Stellungnahme vom 19. September 2016 (vgl. E. II. 6.9 hiervor) sei eine
angepasste Tätigkeit zu 80 % für zumutbar gehalten worden. Im nachgereichten
Gutachten vom 4. November 2016 (vgl. E. II. 6.10 hiervor) komme der
Gutachter auf 75 %, wobei er festhalte, dass mit muskelstabilisierender
Physiotherapie und Konditionstherapie eine 100%ige Arbeitsfähigkeit erreicht
werden könnte. Es liege in der Schadenminderungspflicht der Beschwerdeführerin,
die genannten Therapien umzusetzen. Dazu sei es aber bisher nicht gekommen.
Stattdessen zeige sie ein ungeeignetes Schonverhalten. In den Tests sei sogar
eine Selbstlimitierung beobachtet und die Leistungsbereitschaft als fraglich
eingestuft worden. Fazit: Es würden keine neuen Tatsachen geltend gemacht, es
könne an der Stellungnahme festgehalten werden. Allenfalls ergänzende
Abklärungen seien nicht angezeigt.
6.12
Med. pract. H.___ hielt in seiner
ärztlichen Bestätigung vom 3. Februar 2017 (Beschwerdebeilage Nr. 6)
fest, die Beschwerdeführerin absolviere aufgrund ihrer schweren
Rückenerkrankung höchst motiviert weiterhin die Physiotherapie. Wegen der
ausgeprägten Rückenbeschwerden sei ausserdem eine Rehabilitation im
Rheumazentrum in [...] geplant. Wegen der zunehmend ausgeprägten psychischen
Belastung habe er die Beschwerdeführerin Dr. med. P.___ in [...] überwiesen.
6.13
Im Bericht vom 22. Februar
2017.
(Beschwerdebeilage Nr. 8) an Dr. med. E.___ hielt die
Physiotherapeutin BSc Q.___ fest, sie arbeite seit einigen Monaten mit der
Beschwerdeführerin. Sie sei mit einer Verordnung der D.___ zu ihr gekommen. Es
sei zunehmend klargeworden, dass die Beschwerdeführerin ein intensiveres und
multimodales Setting bräuchte, was zur Anmeldung des Hausarztes bei Dr. med. E.___
geführt habe. Zusammenfassend sehe sie bei der Beschwerdeführerin ein gutes
Rehabilitationspotenzial. Möglicherweise sei aber auch eine erneute
Intervention (sie habe z.B. im April 2016 auf eine Infiltration gut reagiert)
nötig? Die Physiotherapeutin sei froh, wenn die Situation in einem multimodalen
Setting nochmals «aufgerollt» werde, das der Komplexität der Problematik
angepasster sei als die ambulante Situation mit Hausarzt, Physiotherapie,
Anwalt und – seit dieser Woche – Psychologin.
6.14
Dr. med. E.___, Chefarzt,
Rehabilitations- und Rheumazentrum, [...], hielt im Bericht vom 15. März
2017.
(Beschwerdebeilage Nr. 9) fest, er habe die Beschwerdeführerin am
7.
März 2017 in Anwesenheit ihres Ehemannes ambulant untersucht. Er wies
folgende Diagnosen aus:
Chronisches lumbales bis
lumbospondylogenes Syndrom seit circa 2015
- zufolge konstitutionell engem
Spinalkanal mit hochgradiger Stenose L4/5 bei breitbasiger Diskusprotrusion mit
rechts paramedianer Betonung
- April 2016 epidurale Glukokortikoid-Gabe
mit relativ gutem Effekt
- aktuell: invalidisierendes lumbales
Syndrom mit spondylogener Ausstrahlung mit neuropathischer Komponente mit
Gramselparästhesien im Bereich der Füsse ohne Paresen
Psychosoziale
Belastungssituation vermehrt seit 2016 bei Arbeitsunfähigkeit
- reaktive depressive Episode
Steife Brustwirbelsäule
mit Hyperkyphose thorakal bei Hohlrundrücken
Dr. med. E.___ gab folgende Beurteilung
ab: Er könne die Beurteilung von med. pract. H.___ nur unterstützen und die
Indikation für ein strukturiertes multimodales Vorgehen sei gegeben. Die
Beschwerdeführerin erhalte deswegen auch seit einigen Wochen eine
psychologische Unterstützung durch die Praxis Dr. P.___ in [...]. Selbständig
trainiere die Beschwerdeführerin zu Hause und in der Physiotherapie [...] in [...].
Die von der D.___ vorgeschlagene funktionsorientierte Massnahme sei ambulant
umzusetzen versucht worden. Zweimalige wirbelsäulenchirurgische Beurteilungen
hätten stattgefunden, die Aussagen und Massnahmen seien etwas unterschiedlich
gewesen. Insgesamt sei die Beschwerdeführerin, wie auch Frau Q.___, die
behandelnde Physiotherapeutin, festhalte, verunsichert. Auch sei es zu einer
massiven Kränkung der Beschwerdeführerin gekommen, indem offensichtlich im
Bericht der D.___ von «fraglicher Leistungsbereitschaft» und «Selbstlimitierung»
die Rede sei. Die klinische Untersuchung zeige aktuell keine relevanten
Hinweise für eine Symptomausweitung. Das Aktivitätsniveau der Beschwerdeführerin
sei erheblich und sie selber erhoffe sich baldmöglichst wieder einen
Berufseinstieg, wobei seit Februar 2016 eine Arbeitsunfähigkeit bestehe. Eine
Anmeldung bei der Beschwerdegegnerin habe ebenfalls bereits stattgefunden. Berufliche
Massnahmen seien bis anhin nicht gesprochen worden. Es bestünden deutliche
Zeichen des neuropathischen Schmerzes mit Sensibilitätsstörungen und Brennen
mit Ameisenlaufen bis in die Grosszehenregionen. Eine Parese oder persistierende
relevant einschränkende Sensibilitätsstörung im Bereich der Beine bestünden nicht.
Es bestünden keine relevanten Auffälligkeiten der oberen Extremitäten. Der
Rücken zeige eine Hyperlordose lumbal und eine Hyperkyphose steifer Art
thorakal bei myofaszialen Befunden Iinksbetont im Bereich des dorsalen
Beckenkamms und eine Linksseitneigungs- und Extensionsschmerzhaftigkeit lumbal.
Auch bestehe ein Ventralisationsschmerz L4 und geringer L5 lumbal bei einem Finger-Boden-Abstand
von 0 cm.
Dr. med. E.___ habe der Beschwerdeführerin
das Prinzip der multimodalen Therapie erklärt und eine ambulante interdisziplinäre
Rehabilitation mit Einbezug der Psychologie und Physiotherapie sowie Ergotherapie
empfohlen. Ziel sei eine Teilarbeitsfähigkeit im Sommer 2017 zu erreichen. Bei Zunahme
der neuropathischen Komponente sei eine Dekompressions-Operation, wie im Brief von
Prof. Dr. med. J.___ festgehalten (16. Juni 2016, vgl. E. II. 6.6 hiervor),
überlegenswert.
6.15
In dem vom 10. Mai 2017
datierenden Bericht (Beschwerdebeilage Nr. 12, A.S. 26 ff.) bestätigte
Dr. med. E.___ aufgrund der unter Anwesenheit der Physiotherapeuten, Ergotherapeuten
und der Neuropsychologin Frau S.___ am 5. Mai 2017 erfolgten ambulanten
Untersuchung der Beschwerdeführerin die bereits im Bericht vom 15. März
2017.
(vgl. E. II. 6.14 hiervor) ausgewiesenen Diagnosen, wobei er die
Hauptdiagnose eines «chronischen lumbalen bis lumbospondylogenen Syndroms seit
circa 2015» zusätzlich wie folgte ergänzte:
- März 2016 MRI LWS mit paramedianer
Diskushernie rechts L4/5 und Diskushernie L5/S1 mit Spondyloarthrosen,
hypertrophen Ligamenta flava und mittlerer bis schwerer Spinalstenose
multifaktorieller Ätiologie mit Wurzelaffektionen L5 beidseits und S1 beidseits
rezessal
Die Beschwerdeführerin sei hinsichtlich
eines multimodalen funktionsorientierten Rehabilitationsprogramms entsprechend der
Zuweisung von med. pract. H.___ evaluiert worden. Sie sei motiviert. Die in der
EFL vom 20. / 21. Oktober 2016 postulierte Einschränkung der
Leistungsbereitschaft könne in der aktuellen Evaluation nicht gefunden werden.
Auch fänden sich aktuell keine Hinweise für eine Selbstlimitierung. Dies sei
insbesondere auffällig, da auch die vorgängigen Instanzen (Dr. med. G.___ 2016
und Prof. Dr. med. J.___ ebenfalls 2016) keine diesbezüglichen
Einschränkungen und auch keine Hinweise für eine Symptomausweitung gefunden
hätten. Von Prof. Dr. med. J.___, der eine ausgeprägte jahrzehntelange
Expertise im Bereiche der Rückenbeurteilung aufweise, sei ein operatives
Vorgehen sogar für früher oder später als notwendig erachtet worden. Die Beschwerdeführerin
weise für die Beschwerden deutliche strukturelle Veränderungen in den Segmenten
L4/5 und L5/S1 auf.
Zunehmend sei die Beschwerdeführerin
durch die Arbeitsunfähigkeit und die Schmerzen sowie nun neu auch durch die
unklare Versicherungssituation gestresst. Sie erhoffe sich, zumindest wieder
teilweise arbeitsfähig sein zu können. Im Team werde mit ihr vereinbart, eine
Teilarbeitsfähigkeit im bisherigen Beruf für eine leichte ausserhäusliche
Tätigkeit bis maximal mittelschwere ausserhäusliche Tätigkeit ab 1. August
2017.
zu erreichen. Sie habe entsprechende Module hinsichtlich
Schmerzverarbeitung und Entspannungstechniken erhalten. Die Beschwerdeführerin,
welche eine deutliche mechanische Komponente hinsichtlich der Beschwerden
aufweise, habe entsprechende physiotherapeutische Übungen erhalten und werde entsprechend
in die Physiotherapie eingeschleust. Betreffend Ergotherapie sei die
Kostengutsprache auf neun Therapien beschränkt worden, so dass sie noch fünf Sitzungen,
d.h. circa wöchentlich eine Sitzung zugute habe.
Die psychotherapeutischen Massnahmen
inklusive Coaching würden von Frau T.___ mit Frau U.___ der Praxis Dr. P.___
abgesprochen. Eine Besprechung mit der Beschwerdeführerin sei für den 16. Juni
2017.
im Team vereinbart worden.
Betreffend die vorgesehene Einstellung
der Taggeldzahlungen durch die Versicherung sei festzuhalten, dass die
Gutachter der D.___ in [...] in ihrem Schreiben vom 4. November 2016
aufgrund ihrer Testung nicht davon ausgingen, dass die Beschwerdeführerin in
ihrem angestammten Beruf wieder arbeitsfähig sein werde. Auch sei eine
entsprechende Therapie über sechs Monate empfohlen worden. Eine entsprechende funktionsorientierte
strukturierte Behandlung habe aber bis anhin nicht stattgefunden. Insofern
könne Dr. med. E.___ nicht verstehen, warum die Taggeldzahlungen eingestellt würden,
wenn durch das Gutachten die Arbeitsfähigkeit auch nach mehrmonatiger Therapie
nicht erreichbar erscheine. In diesem Sinne sei die Einschränkung der
Taggeldzahlungen zu hinterfragen.
7.
Aufgrund der vorliegenden
medizinischen Berichte kann festgehalten werden, dass bei der
Beschwerdeführerin eine somatische gesundheitliche Problematik an der Wirbelsäule
im Vordergrund steht und diese unbestritten ist: So geht aus den vorliegenden
medizinischen Akten hervor, dass die Beschwerdeführerin im Wesentlichen unter
lumbospondylogenen Schmerzen und einer schlechten Gehfähigkeit leidet. Diese
gesundheitlichen Einschränkungen führen die Ärzte übereinstimmend auf eine
Claudicatio spinalis bei hochgradiger Spinalkanalstenose L4/5, eine breitbasige
Diskusprotrusion L4/5 und massive Hypertrophie der Facettengelenke zurück (vgl.
E. II. 6.2 ff., 6.7, 6.9 f., 6.14 hiervor). Diese Befunde haben sich anlässlich
des am 1. März 2016 durchgeführten MRI der LWS auch objektivieren lassen
(vgl. E. II. 6.1 hiervor).
Ferner lässt sich den Akten entnehmen,
dass bei der Beschwerdeführerin im April 2016 eine epidurale
Steroidinfiltration durchgeführt wurde, die zu einer intermittierenden 50%igen
Schmerzreduktion und somit zu einer Verbesserung der gesundheitlichen Situation
bei der Beschwerdeführerin geführt hat (vgl. E. II. 6.5 f., 6.10, 6.14
hiervor). In Bezug auf die Durchführung von weiteren Steroidinfiltrationen sind
die Ärzte indes eher zurückhaltend. Dies insbesondere aufgrund des Hinweises,
dass bei einem späteren chirurgischen Eingriff (Dekompression des Spinalkanals)
das Gewebe durch solche Infiltrationen nachhaltig beschädigt und die
Infektionswahrscheinlichkeit deutlich ansteigen würde (vgl. E. II. 6.6 f.
hiervor). Es wurde daher von weiteren Infiltrationen abgesehen. Ein operativer
Eingriff hat bisher noch nicht stattgefunden. Jedenfalls ist ein solcher in den
vorliegenden Akten nicht dokumentiert.
8.
Es ist nachfolgend zu prüfen,
ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 18. Januar 2017 (A.S. 1
f.) die Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin auf Integrationsmassnahmen zur
Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung nach Art. 14a IVG bzw. auf berufliche
Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 IVG zu Recht abgewiesen hat.
9.
In Bezug auf die
Integrationsmassnahmen gemäss Art. 14a IVG kann folgendes festgehalten
werden:
9.1
Der Gesetzgeber hat gezielte,
auf die berufliche Eingliederung gerichtete Massnahmen zur sozialberuflichen
Rehabilitation (Gewöhnung an den Arbeitsprozess, Förderung der
Arbeitsmotivation, Stabilisierung der Persönlichkeit, Einüben sozialer Grundfähigkeiten)
und Beschäftigungsmassnahmen (Aufrechterhaltung einer Tagesstruktur für die
Zeit bis zum Beginn von Massnahmen beruflicher Art oder bis zu einem
Stellenantritt auf dem freien Arbeitsmarkt) in den gesetzlichen Leistungskatalog
aufgenommen (Art. 14a Abs. 2 IVG, Art. 4quinquies
Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]; Botschaft vom 22. Juni
2005.
zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [5. Revision],
BBl 2005 4523 und 4564; Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen
[BSV] über die Integrationsmassnahmen [KSIM], gültig ab 1. Januar 2008,
Rz. 9 ff. sowie Anhang 1 [www.bsv.admin.ch/vollzug]; Adelaide
Bigovic-Balzardi / Bernhard Frei / Nancy Wayland Bigler: Die 5. IV-Revision vor
der Differenzbereinigung, Soziale Sicherheit [CHSS], 2006, S. 209 ff.).
Die Integrationsmassnahmen sollen die Lücke schliessen zwischen sozialer und
beruflicher Integration (Rz. 1001 KSIM; Erwin Murer: Invalidenversicherung:
Prävention, Früherfassung und Integration, Bern, 2009, Art. 14a IVG N 5
S. 172 f.; BGE 137 V 1 E. 3.2 S. 4 f.).
9.2
Nach Art. 14a Abs. 1
IVG haben Versicherte, die seit mindestens sechs Monaten zu mindestens 50 %
arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) sind, Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur
Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung, sofern dadurch die
Voraussetzungen für die Durchführung von Massnahmen beruflicher Art geschaffen
werden können. Der Anspruch setzt ausserdem die Fähigkeit der Versicherten
voraus, eine Präsenzzeit von mindestens zwei Stunden täglich während mindestens
vier Tagen pro Woche zu absolvieren (Art. 4quater Abs. 1 IVV).
Anspruch auf Mass-nahmen zur sozialberuflichen Rehabilitation, haben
Versicherte, die in Bezug auf Massnahmen beruflicher Art noch nicht
eingliederungsfähig sind (Art. 4quater Abs. 2 IVV).
9.3
Art. 14a Abs. 1 IVG
verweist für den Begriff der Arbeitsunfähigkeit auf Art. 6 ATSG.
Arbeitsunfähigkeit ist gemäss dieser Bestimmung die durch eine Beeinträchtigung
der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder
teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare
Arbeit zu leisten (Art. 6 Satz 1 ATSG). Bei langer Dauer wird auch die
zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt
(Art. 6 Satz 2 ATSG; zur langen Dauer: Ulrich Meyer-Blaser: Der Rechtsbegriff
der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung namentlich
für den Einkommensvergleich in der Invaliditätsbemessung, in: Schmerz und
Arbeitsunfähigkeit, 2003, S. 39 ff.; Ueli Kieser: ATSG-Kommentar, 3. Aufl.,
2015, Art. 6 ATSG N 67 ff.; BGE 137 V 1 E. 7.2 S. 10).
9.4
Art. 14a Abs. 1 IVG
ist im Zusammenhang mit Art. 14a Abs. 2 IVG zu sehen, wonach als
Integrationsmassnahmen gezielte, auf die berufliche Eingliederung gerichtete
Massnahmen zur sozialberuflichen Rehabilitation (lit. a) und
Beschäftigungsmassnahmen (lit. b) gelten. Es geht darum, bei denjenigen
Versicherten, die aktuell nicht eingliederungsfähig sind oder deren
Eingliederungsfähigkeit verloren zu gehen droht, die Eingliederungsfähigkeit
herzustellen oder zu erhalten (BBl 2005 4521 ff., 4564; Murer, a.a.O., Art. 14a
IVG N 4 und 31; Silvia Bucher: Die Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf
die berufliche Eingliederung nach Art. 14a IVG, in: Gabriela Riemer-Kafka
/ Alexandra Rumo-Jungo [Hrsg.]: Soziale Sicherheit – Soziale Unsicherheit,
Festschrift für Erwin Murer zum 65. Geburtstag, 2010, S. 111). Ist
aber jemand in einer anderen zumutbaren Tätigkeit arbeitsfähig, so ist er (in
dieser anderen Tätigkeit) bereits eingliederungsfähig; er braucht keine
Integrationsmassnahmen mehr, um die Eingliederungsfähigkeit herzustellen
(anderer Meinung: Bucher, a.a.O., S. 104). Es gibt keinen Grund,
Massnahmen zur Ermöglichung einer beruflichen Eingliederung durchzuführen, wenn
auch ohne solche Massnahmen eine berufliche Eingliederung bereits umgesetzt
werden kann (137 V 1 E. 7.2.3 S. 12).
9.5
Wie in Erwägung 9.2 hiervor
ausgeführt, ist gemäss Art. 14a IVG zunächst zu prüfen, ob die
Beschwerdeführerin seit mindestens seit sechs Monaten zu wenigstens 50 % in
ihrer angestammten Tätigkeit oder einer angepassten Verweistätigkeit arbeitsunfähig
ist:
9.5.1
Die Einschätzungen der Ärzte betreffend
die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin stimmen darin überein, dass ihr die
angestammte und über circa 17 Jahre ausgeübte Tätigkeit als Filialleiterin bei
der [...] mit einem Arbeitspensum von 80 % (vgl. IV-Nr. 11, A.S. 7
unten) aufgrund der gesundheitlichen Problematik am Rücken seit 2. Februar
2016.
nicht mehr zumutbar ist (vgl. E. II. 6.4 f., 6.14 hiervor). Jedenfalls
sind in den vorliegenden Akten keine dieser Einschätzung widersprechenden
ärztlichen Angaben dokumentiert. So wurde auch im Bericht betreffend die
Abklärungen bei der D.___ vom 4. November 2016 (vgl. E. II. 6.10 hiervor)
festgehalten, in der bisherigen Tätigkeit als Filialleiterin mit häufig
monoton-statischer sowie gehender Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin seit dem
2.
Februar 2016 bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. Es kann in
diesem Zusammenhang darauf hingewiesen werden, dass der Beschwerdeführerin die
Stelle als Filialleiterin aufgrund der Filialschliessung per 29. Februar
2016.
durch die Arbeitgeberin gekündigt wurde (IV-Nr. 11 S. 7).
Demzufolge überzeugt die Ausführung der RAD-Ärztin Dr. med. C.___ in ihrer
Stellungnahme vom 19. September 2016 (vgl. E. II. 6.9 hiervor),
wonach die Kündigung aus invaliditätsfremden Gründen erfolgt sei.
9.5.2
Es stellt sich die Frage, wie es
sich bezüglich der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer adaptierten
Tätigkeit verhält (vgl. dazu E. II. 9.4 hiervor). Diesbezüglich hielt Dr. med. I.___
in seinem ausgefüllten Fragbogen für den Krankentaggeldversicherer B.___ vom
29.
März 2016 (vgl. E. II. 6.4 hiervor) fest, für eine geeignete leichtere
Tätigkeit bestehe weder eine volle noch eine zumindest teilweise Arbeitsfähigkeit.
Da er indes nicht näher darauf einging und sich somit nicht vertieft mit der
Arbeitsfähigkeit und den diese begründenden gesundheitlichen
Befunden/Diagnosestellungen auseinandersetzte, vermag seine Einschätzung nicht
zu überzeugen. Ähnlich verhält es sich auch in Bezug auf die äusserst knapp
gehaltenen Antworten betreffend die Fragen des Krankentaggeldversicherers B.___
durch den die Beschwerdeführerin behandelnden Hausarzt med. pract. H.___. So führte
er am 21. März 2016 (vgl. E. II. 6.3 hiervor) aus, das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit
in einer anderen Tätigkeit sei noch nicht absehbar. Nach der Durchführung der
Steroidinfiltration im April 2016 wies med. pract. H.___ am 2. Juni 2016
(vgl. E. II. 6.5 hiervor) eine 50%ige «Besserung» aus. Aufgrund dieser durch
den Hausarzt selbst ausgewiesenen verbesserten Schmerzsituation bei der
Beschwerdeführerin erscheint seine anschliessende Darlegung, wonach die
Arbeitsfähigkeit weder gesteigert noch voll erreicht werden könne, nicht
nachvollziehbar. Da er sich denn auch nicht weiter mit der Einschätzung der
Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt hat, vermag seine undifferenzierte
Einschätzung nicht zu überzeugen. So bleibt insbesondere unklar, weshalb sich
eine um 50 % verbesserte Schmerzsituation nicht in der Arbeitsfähigkeit
niederschlagen soll. Es kann im Übrigen in Bezug auf die Berichte von med.
pract. H.___ festgehalten werden, dass behandelnde Ärzte in einem
auftragsrechtlichen Verhältnis zur versicherten Person stehen und sich zudem in
erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren haben. Daher verfolgen ihre
Berichte nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die
Versicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des
Gesundheitszustandes und erfüllen deshalb kaum je die materiellen Anforderungen
an ein Gutachten gemäss BGE 125 V 351 E. 3a S. 352. Aus diesen
Gründen und aufgrund der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte mitunter im
Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu
Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3a/cc S. 353
mit weiteren Hinweisen), wird im Streitfall eine direkte Leistungszusprache
einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte denn auch
kaum je in Frage kommen (BGE 135 V 465 E. 4.5 S. 470 f.). Aufgrund dieser
Ausführungen kann vorliegend nicht unbesehen auf die ohnehin sehr dürftigen und
nicht begründeten Einschätzungen von med. pract. H.___ abgestellt werden.
Der Internist Dr. med. K.___ legte in
seinem Bericht vom 19. Juli 2016 (vgl. E. II. 6.7 hiervor) demgegenüber dar,
dass die Beschwerdeführerin in einer adaptierten Tätigkeit (ohne Heben von
Gewichten, ohne Zwangshaltung, Tätigkeiten in wechselnder Position)
mittelfristig wahrscheinlich eine teilweise Arbeitsfähigkeit erreichen könne,
wobei die Gefahr von Rückfällen bestehe. Somit ging er prognostisch davon aus,
dass die Beschwerdeführerin in einer ihrem Leiden angepassten Tätigkeit zumindest
teilweise wieder arbeitsfähig sein werde, wobei er keine genaueren Angaben zum möglichen
bzw. zumutbaren Arbeitspensum oder zum zeitlichen Arbeitsbeginn machte. In
diesem Sinn führte auch die RAD-Ärztin Dr. med. C.___ anlässlich des
Intake-Gesprächs vom 26. Juli 2016 (vgl. E. II. 6.8 hiervor) aus, eine
weitere 100%ige Arbeitsunfähigkeit sei aktuell nicht mehr gerechtfertigt. So
könne bei einer Behandlung lege artis nicht von einer Invalidität
(Arbeitsunfähigkeit) ausgegangen werden, d.h. der Beschwerdeführerin seien
leichte wechselbelastende Tätigkeiten uneingeschränkt zumutbar. Sie bezog sich
dabei im Wesentlichen auf eine durch die Cortisoninfiltration erfolgte
Beschwerdereduktion. Diese ärztliche Beurteilung vermag im Hinblick auf die
durchgeführte und zu einer 50%igen Schmerzreduktion führenden
Steroidinfiltration vom April 2016 (vgl. E. II. 7 hiervor) zu überzeugen. Denn bereits
der Orthopädische Chirurg Prof. Dr. med. J.___ führte in seiner Beurteilung vom
25.
Juni 2016 (vgl. E. II. 6.6 hiervor) aus, er werde vorderhand aktuell
nichts unternehmen, da die Beschwerdeführerin eindeutig durch die Infiltration
gebessert sei. Er wies indes darauf hin, dass eine Dekompression des
Spinalkanals früher oder später notwendig sein werde. Aufgrund dieses
ausgewiesenen, gebesserten Schmerzzustandes der Beschwerdeführerin erscheint es
plausibel, dass sie nicht mehr als voll arbeitsunfähig eingestuft wurde. Dr.
med. C.___ bekräftigte diese Einschätzung sodann in ihrer Stellungnahme vom 19. September
2016.
(vgl. E. II. 6.9 hiervor), indem sie auf einen aktuell gebesserten
Gesundheitszustand hinwies und darlegte, dass eine attestierte längerdauernde
Arbeitsunfähigkeit weder eingereicht noch ausgewiesen worden sei, so dass auch
jetzt im gebesserten Zustand eine angepasste Tätigkeit zu 80 % zumutbar
sei. Nach Beendigung der zurzeit noch nicht abgeschlossenen Behandlung sei der
Beschwerdeführerin aus aktueller Sicht wieder eine volle Leistungsfähigkeit in
einer angepassten leichten wechselbelastenden Tätigkeit zumutbar. Dabei nahm sie
im Wesentlichen auf den Bericht von Prof. Dr. med. J.___ vom 16. Juni 2016
(vgl. E. II. 6.6 hiervor) Bezug. Dieser wies aufgrund seiner
Wirbelsäulensprechstunde auf eine «ausserordentliche Angst vor einer Belastung
des linken Beins wegen allfälliger Exazerbation der Beschwerden» bei der
Beschwerdeführerin hin und verneinte das Vorliegen von objektivierbaren
neurologischen Ausfällen. Zur Arbeitsfähigkeit äusserte er sich indes nicht. Gemäss
Dr. med. C.___ handle es sich bei diesen Feststellungen (Angst vor Belastung,
bei fehlenden neurologischen Befunden) um Hinweise auf eine «gewisse
Anpassungsproblematik, allerdings ohne Einfluss auf die Zumutbarkeit». Aufgrund
dieser nachvollziehbaren Erläuterungen der RAD-Ärztin erscheint ihre
Einschätzung betreffend einer der Beschwerdeführerin «jetzt im gebesserten
Zustand» zumutbaren 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit nachvollziehbar.
Ihre Beurteilungen werden durch die ärztlichen Einschätzungen im Rahmen der
durchgeführten Abklärungen der D.___ vom 20. / 21. Oktober 2016
(vgl. E. II. 6.10 hiervor) gestärkt. So hätten bei der Beschwerdeführerin aufgrund
der durchgeführten EFL keine funktionellen Limiten beobachtet werden können.
Die Ärzte wiesen jedoch auf ein im Vordergrund stehendes Schon- und
Schmerzverhalten der Beschwerdeführerin und eine fragliche
Leistungsbereitschaft hin. So wurde im Rahmen der durchgeführten Tests von einer
deutlichen Selbstlimitierung und einer schlechten Konsistenz gesprochen. Diese
Ausführungen lassen sich aufgrund der geschilderten Beobachtungen
nachvollziehen (IV-Nr. 29 S. 14): So sei die Beschwerdeführerin beim
Sitzen kurz während der Anamnese wegen Kribbeln im linken Bein nach 10 Minuten
aufgestanden und habe nachher problemlos die vorgeschriebene Zeit von 30 Minuten
sitzen können. Es wurde weiter drauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin
sehr unruhig gestanden und immer wieder ihre Haltung gewechselt habe. Sie habe
den Test (Stehen an Ort, Minuten) schmerzbedingt vorzeitig nach 15 Minuten
abgebrochen, ohne beobachtbare funktionelle Limite. Daher erscheint die durch
die Ärzte aus rheumatologisch-orthopädischer Sicht attestierte Arbeitsfähigkeit
von 75 % in einer angepassten leichten Tätigkeit mit Möglichkeit der
Wechselpositionierung ganztags mit vermehrten Pausen à zwei Stunden pro Tag überzeugend.
Da bei den durchgeführten Tests beim Gehen und Treppensteigen ein starker
Pulsanstieg festgestellt wurde (IV-Nr. 29 S. 14), erscheint zudem die
weitere ärztliche Einschätzung schlüssig, wonach durch eine
muskelstabilisierende Physiotherapie mit Muskelaufbau und Konditionstraining
eine innert sechs Monaten zu erreichende Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auf
100.
% möglich sei. In diesem Zusammenhang vermag denn auch einzuleuchten,
wenn die RAD-Ärztin Dr. med. C.___ in ihrer Stellungnahme vom 28. November
2016.
(vgl. E. II. 6.11 hiervor) ausführte, es würden durch die Abklärungen der D.___
keine neuen Tatsachen geltend gemacht, so dass an der Stellungnahme vom 19. September
2016.
festgehalten werden könne. Die erst nach der angefochtenen Verfügung
verfassten medizinischen Stellungnahmen (E. II. 6.12 ff. hiervor) lassen keine
zuverlässigen Rückschlüsse auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt bis zum
18.
Januar 2107 zu und sind daher nicht geeignet, dieses Ergebnis in Frage zu
stellen. Sie können allenfalls die Grundlage einer Neuanmeldung bilden (vgl. E.
II. 13 hiernach).
9.5.3
Es kann zusammenfassend
festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin seit dem 2. Februar 2016 bis
zum hier massgebenden Zeitpunkt vom 18. Januar 2017 (vgl. E. II. 4.3
hiervor) nicht mehr gearbeitet hat. Ihr wurde die Arbeitsstelle bei der [...]
per 29. Februar 2016 aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt. Aus den
vorliegenden Akten erhellt übereinstimmend, dass ihr die bisherige Tätigkeit
als Filialleiterin nicht mehr zumutbar ist (vgl. E. II. 9.5.1 hiervor). Anders
verhält es sich indes in Bezug auf eine angepasste Tätigkeit. So ist insbesondere
gestützt auf die übereinstimmenden Beurteilungen der RAD-Ärztin Dr. med. C.___ und
der Ärzte im Rahmen des Gutachtens der D.___ davon auszugehen, dass es der Beschwerdeführerin
nach der Durchführung der Steoridinfiltration vom April 2016 und der diesbezüglich
ausgewiesenen, verbesserten Schmerzsituation möglich gewesen wäre, eine leidensadaptierte
Tätigkeit aufzunehmen und zu einem Pensum von 75 % bis 80 % auszuüben.
Zudem sei der Beschwerdeführerin nach Durchführung von therapeutischen Behandlungen
eine volle Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit zumutbar (vgl.
E. II. 9.5.2 hiervor). Es ist folglich nicht von einer über einen
längeren Zeitraum von mindestens seit sechs Monaten andauernden, zu wenigstens
50.
% bestehenden Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Damit sind die
Voraussetzungen für die Durchführung von Integrationsmassnahmen nach Art. 14a
IVG nicht erfüllt.
9.5.4
Das Vorbringen der
Beschwerdeführerin (A.S. 10), wonach sie die Arbeit am 2. Februar
2016.
ausgesetzt habe und somit die zeitliche Voraussetzung am 2. August
2016.
(nach einer Zeitdauer von sechs Monaten) erfüllt gewesen sei, erweist sich
als nicht stichhaltig. Denn – wie oben ausgeführt – wäre der Beschwerdeführerin
die Aufnahme einer angepassten Tätigkeit bereits ab April 2016 zumutbar gewesen.
Damit erübrigt sich die Durchführung von Integrationsmassnahmen, um die
Eingliederungsfähigkeit herzustellen (vgl. E. II. 9.4 hiervor am Schluss). Es
ist somit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom
18.
Januar 2017 (A.S. 1 ff.) das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin
auf Integrationsmassnahmen gemäss Art. 14a IVG abgewiesen hat.
10.
In Bezug auf die von der
Beschwerdeführerin ebenfalls beantragten beruflichen Massnahmen gemäss Art. 8
Abs. 3 lit. b IVG wie Berufsberatung, Arbeitsvermittlung und
Massnahmen gemäss Art. 18a und b IVG (vgl. A.S. 11), kann gemäss den
vorliegenden Akten festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin in ihrer
angestammten Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig ist, ihr aber eine angepasste
Tätigkeit in einem Arbeitspensum von 75 % bis 80 % zumutbar wäre. Zudem
sei der Beschwerdeführerin laut Einschätzung von Dr. med. C.___ nach Abschluss
der Behandlung wieder eine volle Leistungsfähigkeit in einer angepassten
leichten wechselbelastenden Tätigkeit zumutbar (vgl. E. II. 6.9 hiervor). Diese
Beurteilung wird auch im Rahmen des Gutachtens der D.___ vom 4. November
2016.
(vgl. E. II. 6.10 hiervor) geteilt. Dort wird festgehalten, dass nach der
Durchführung einer sechsmonatigen muskelstabilisierenden Physiotherapie mit
einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit bis auf eine 100 %-Tätigkeit
gerechnet werden könne. Gestützt auf diese Ausführungen ist bei der
Beschwerdeführerin weder eine Invalidität noch eine Bedrohung von einer
Invalidität im Sinne von Art. 8 Abs. 1 ATSG (vgl. E. II. 3.2 hiervor)
ersichtlich. Es besteht bei der Beschwerdeführerin folglich kein Anspruch auf die
Durchführung von beruflichen Massnahmen. Die Beschwerdegegnerin hat daher auch dieses
Leistungsbegehren mit Verfügung vom 18. Januar 2017 (A.S. 1 ff.) zu
Recht abgewiesen.
11.
Damit ist die angefochtene
Verfügung vom 18. Januar 2017 zu bestätigen und die dagegen erhobene
Beschwerde abzuweisen. Die Beschwerdeführerin hat im hier zu beurteilenden
Zeitraum keinen Anspruch auf die Durchführung von Integrationsmassnahmen und beruflichen
Eingliederungsmassnahmen.
12.
Im Übrigen ist betreffend
weiterer Beweismassnahmen auf die Praxis zum Umfang der Beweisabnahmepflicht
hinzuweisen, wonach der Richter auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten
kann, wenn er auf Grund pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung
gelangt, dass ein bestimmter Sachverhalt als überwiegend wahrscheinlich zu
betrachten ist und dass weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden
Ergebnis nichts mehr ändern können (BGE 122 V 157 E. 1d S. 162, 104 V
209.
E. a S. 211; Urteil des Bundesgerichts 8C_364/2011 vom 11. Oktober
2011.
E. 3.1). Da von einer, wie von der Beschwerdeführerin beantragten
(A.S. 10), Parteibefragung keine weiterführenden Erkenntnisse zu erwarten
sind, ist von einer solchen abzusehen.
13.
Wie bereits unter II. E. 4.3
hiervor ausgeführt, kann der Sachverhalt vom Gericht nur bis zum Zeitpunkt des
Erlasses der streitigen Verfügung, d.h. bis zum 18. Januar 2017, beurteilt
werden. Der Beschwerdeführerin bleibt es jedoch unbenommen, sich bei der Beschwerdegegnerin
unter Einreichung sämtlicher medizinischer Berichte allenfalls erneut zum
Leistungsbezug anzumelden, wenn sich ihre gesundheitliche Situation nach dem 18. Januar
2017.
verschlechtert haben sollte.
14.
14.1
Bei diesem Verfahrensausgang besteht
kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
14.2
Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Im
vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00
zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu
verrechnen sind.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
ausgerichtet.
3. Die Beschwerdeführerin hat
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Flückiger Jäggi