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Entscheid

VSBES.2017.55

Berufliche Massnahme

11. September 2017Deutsch42 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Die 1973 geborene A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführerin), meldete sich am 6. Juli 2016 unter Hinweis auf eine

Spinalkanalstenose und eine Diskushernie, wegen denen sie nur eine begrenzte

Zeit stehen und laufen könne sowie Rückenschmerzen, die sich im letzten Winter

gesteigert hätten, bis sie am 2. Februar 2016 habe zum Arzt gehen müssen,

bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum

Leistungsbezug an (IV-St. Beleg Nr. [IV-Nr.] 2).

1.1 Nach Einholen des Arbeitgeberfragebogens

vom 18. Juli 2016 (IV-Nr. 11) sowie der Akten des

Krankentaggeldversicherers, der B.___ (IV-Nrn. 12.1 - 12.4),

führte die Beschwerdegegnerin mit der Beschwerdeführerin am 26. Juli 2016

ein Intake-Gespräch durch (IV-Nr. 13). Daraufhin wurde der

Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 16. August 2016 (IV-Nr. 15) die

Abweisung ihrer Leistungsbegehren auf berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente

in Aussicht gestellt.

1.2 Dagegen erhob die

Beschwerdeführerin am 23. August 2016 Einwände (IV-Nr. 19). Mit

Eingabe vom 9. September 2016 (IV-Nr. 21) erklärte Rechtsanwalt

Alfred Dätwyler unter anderem, dass er die Beschwerdeführerin im vorliegenden

Verfahren vertrete. Zu den ebenfalls mit dieser Eingabe eingereichten medizinischen

Unterlagen liess die Beschwerdegegnerin Dr. med. C.___, Praktische Ärztin FMH,

Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), am 19. September 2016 Stellung nehmen

(IV-Nr. 27 S. 2 f.). Am 19. September 2016 (IV-Nr. 28)

liess die Beschwerdeführerin eine ergänzende Begründung zu ihren Einwänden einreichen.

Zu dem am 4. November 2016 durch den Krankentaggeldversicherer B.___ in

Auftrag gegebenen Gutachten des D.___ (IV-Nr. 29 S. 2 ff.) nahm die

RAD-Ärztin Dr. med. C.___ am 28. November 2016 Stellung (IV-Nr. 31). Die

Beschwerdeführerin liess das Gutachten der D.___ am 6. Dezember 2016 ebenfalls

einreichen (IV-Nr. 32). Mit Verfügung vom 18. Januar 2017 hielt die

Beschwerdegegnerin an der Abweisung der Leistungsbegehren der

Beschwerdeführerin fest (A.S. [Akten-Seiten] 1 f.).

2. Dagegen lässt die

Beschwerdeführerin am 20. Februar 2017 beim Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) fristgerecht Beschwerde

erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 3 ff.):

1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom

18. Januar 2017 sei aufzuheben.

2. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen,

der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Eingliederungsmassnahmen

(Integrationsmassnahmen und Massnahmen beruflicher Art) zukommen zu lassen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

3. Mit Eingabe vom 27. März

2017 (A.S. 17) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer

Beschwerdeantwort und schliesst auf Abweisung der Beschwerde.

4. Am 27. April 2017

(A.S. 20 f.) reicht der Vertreter der Beschwerdeführerin sowohl seine

Kostennote als auch weitere Unterlagen (Beschwerdebeilagen

Nrn. 8 - 11) ein. Diese werden der Beschwerdegegnerin mit

Verfügung vom 28. April 2017 (A.S. 22) zur Kenntnisnahme zugestellt.

5. Mit Eingabe vom 18. Mai

2017 (A.S. 23 ff.) lässt die Beschwerdeführerin den Bericht von Dr. med. E.___,

Chefarzt, Rehabilitations- und Rheumazentrum, [...], vom 10. Mai 2017

einreichen. Diese Eingabe geht samt Beilage mit Verfügung vom 19. Mai 2017

zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin (A.S. 29).

6. Auf die weiteren Ausführungen

in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Aufgrund der Rechtsbegehren in

der Beschwerdeschrift ist streitig und somit in vorliegendem Verfahren einzig zu

prüfen, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen,

insbesondere auf Integrationsmassnahmen und Massnahmen beruflicher Art, hat.

3.

Nach Art. 28 Abs. 1

Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) haben jene

Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die

Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen

wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und zusätzlich

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens

40.

% arbeitsunfähig (Art. 6 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]) gewesen sind (lit. b)

sowie nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8

ATSG) sind. Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine

ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf

eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem

Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente

und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine

Viertelsrente.

3.1

Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von

Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als

eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige

Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 IVG).

3.2

Nach Art. 8 Abs. 1 IVG

haben Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte Anspruch auf

Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die

Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen,

wiederherzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a); und die

Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind

(lit. b). Die Eingliederungsmassnahmen bestehen unter anderem in Integrationsmassnahmen

zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (Art. 8 Abs. 3 lit. abis

IVG) und Massnahmen beruflicher Art (Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG).

4.

4.1

Das Administrativverfahren vor

der IV-Stelle, wie auch der kantonale Sozial-versicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61

lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den

rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese

Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die, für die Beurteilung des

streitigen An-spruchs, erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.

Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und

Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien

Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich

die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und

sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur

Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren

Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung

jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der

bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln,

soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse

zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008

E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).

4.2

Versicherungsträger und

Sozialversicherungsrichter haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an

förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen

(Art. 61 lit. c ATSG; BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; Urteil

des Bundesgerichts 9C_888/2011 vom 13. Juni 2012 E. 4.2). Für das

Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass der Sozialversicherungsrichter alle

Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und

danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige

Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei

einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,

ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er

auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Der

Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die

streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch

die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)

abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in

der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die

Schlussfolgerungen begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V

351.

E. 3a S. 352).

4.3

In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich

besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen

Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder

zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 139 V 335 E. 6.2

S. 338, 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220, 131 V 9 E. 1 S. 11

und 107 E. 1 S. 109, 127 V 466 E. 1 S. 467) und weil ferner

das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich

auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung eingetretenen

Sachverhalt – hier der 18. Januar 2017 – abstellt (BGE 131 V 242

E. 2.1, 121 V 362 E. 1b S. 366), sind im vorliegenden Fall für

die Prüfung eines Leistungsanspruchs seit der Anmeldung im Juli 2016 aktuell

geltenden materiell-rechtlichen Bestimmungen anwendbar.

5.

Wie bereits unter E. II. 2

hiervor ausgeführt, ist vorliegend streitig und zu prüfen, ob die

Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 18. Januar 2017 (A.S. 1 f.)

das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin auf Eingliederungsmassnahmen zu

Recht abgewiesen hat.

6.

Zur Beurteilung des

Leistungsanspruchs der Beschwerdeführerin sind im Wesentlichen die folgenden

Unterlagen relevant:

6.1

Das MRI der LWS nativ und myelo

vom 1. März 2016 beurteilte Dr. med. F.___, Radiologie, [...], wie folgt

(IV-Nr. 12.4 S. 6 f.): HWK 4/5: Breitbasige Diskusprotrusion mit

rechts paramedianer Diskushernie. Mittel- bis hochgradige Spinalkanalstenose

durch Diskus, Spondylarthrosen und hypertrophe Ligamenta flava, Verdacht auf

Kompression der rezessalen L5-Wurzeln beidseits. Offene Neuroforamina

beidseits. LWK 5/SWK 1: Breite mediane Diskushernie in Kontakt mit beiden

rezessalen S1-Wurzeln; Verdacht auf S1-Reizung beidseits, insbesondere links

(unter Berücksichtigung der Klinik). Zusätzlich bestehe eine mässige osteodiskogene

Einengung des linken Neuroforamens mit möglicher foraminaler L5-Reizung links.

Mittelgradige Spinalkanalstenose durch Diskushernie, Spondylarthrosen und

hypertrophe Ligamenta flava. Kein Hinweis auf weitere Diskushernien oder

Nervenwurzelkompressionen der LWS. Intakte LWK. Grosses Wirbelkörperhämangiom

LWK 1.

6.2

Dr. med. G.___, Facharzt für

Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, hielt in

seinem Bericht vom 10. März 2016 (IV-Nr. 12.4 S. 8 f.) folgende

Diagnosen fest:

-

Claudicatio spinalis bei

hochgradiger Spinalkanalstenose L4/5

-

Breitbasige

Diskusprotrusion L4/5, massive Hypertrophie der Facettengelenke

Die Beschwerdeführerin leide an einer

klassischen Claudicatio spinalis mit einer schlechten Gehfähigkeit, wobei die

Ursache durch die spinale Stenose L4/5 erklärbar sei. Er werde ihr aufgrund

dieser Tatsache eine peridurale Infiltration empfehlen. Physiotherapie helfe

meistens bei spinalen Stenosen nicht oder sei sogar kontraproduktiv. Er denke,

dass die Beschwerdeführerin die Infiltration machen solle. Falls es besser gehe,

könne sie abwarten, falls es mühsam sei, solle sie sich doch melden zur

Diskussion um eine allfällige Dekompression monosegmental ohne Instrumentation.

6.3

Med. pract. H.___, Allgemeine

Medizin, beantwortete am 21. März 2016 (IV-Nr. 12.4 S. 3) die

Fragen des Krankentaggeldversicherers B.___ vom 8. März 2016 (IV-Nr. 12.4 S. 1

f.). Dabei gab er an, es habe sich keine neue, abweichende Ursache der

Arbeitsunfähigkeit ergeben. Leider hätten sich die lumbospondylogenen Schmerzen

noch verstärkt. Es sei eine peridurale Infiltration geplant. Es habe eine

spezialärztliche Behandlung bei Dr. med. G.___ stattgefunden. Es gebe keine

nicht-medizinischen Gründe, die einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit in der

angestammten Tätigkeit als Filialleiterin (leitende Funktion) hätten. Die

Beschwerdeführerin sei in ihrer Position in sämtlichen Arbeiten komplett

eingeschränkt. Eine Prognose hinsichtlich Grad und Dauer der Arbeitsunfähigkeit

in der angestammten Tätigkeit sei noch nicht absehbar. Eine Verbesserung der

Arbeitsfähigkeit durch eine Verlagerung der beruflichen Tätigkeit auf andere

Arbeiten sei nicht möglich. Das Ausmass der Arbeitsfähigkeit der

Beschwerdeführerin in einer anderen Tätigkeit sei noch nicht absehbar. Die

Arbeitsfähigkeit könne durch eine Infiltration und evtl. eine Operation

verbessert werden. Die genauen Diagnosen seien eine «Claudicatio spinalis bei

hochgradiger Spinalkanalstenose L4/5» und eine «breitbasige Diskusprotrusion

L4/5, massive Hypertrophie der Facettengelenke».

6.4

Der den Krankentaggeldversicherer

B.___ beratende Arzt Dr. med. I.___, Innere Medizin, hielt in seinem auf den

vorliegenden Akten beruhenden Bericht vom 29. März 2016 (IV-Nr. 12.4

S. 10 f.) fest, die Beschwerdeführerin sei seit dem 2. Februar 2016

zu 100 % arbeitsunfähig. Es handle sich um eine Claudicatio spinalis bei

hochgradiger Spinalkanalstenose. Es sei eine Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen.

Die Prognose laute auf eine (Teil-)Arbeitsunfähigkeit postoperativ bis ein Jahr

möglich. Die Arbeitsunfähigkeit werde durch das Leiden ausreichend begründet. Die

Prognose betreffend die Arbeitsfähigkeit in der jetzigen beruflichen Tätigkeit sei

heute noch unklar. Der Gesundheitszustand sei stabil. Die therapeutischen

Massnahmen zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit seien nicht ausgeschöpft. Es

könnten eine Infiltration oder eine Operation durchgeführt werden. Für eine

geeignete leichtere Tätigkeit bestehe weder eine volle noch eine zumindest

teilweise Arbeitsfähigkeit. Im Juni 2016 sollte ein Verlaufsbericht eingeholt

und eine Neubeurteilung vorgenommen werden.

6.5

Die durch den

Krankentaggeldversicherer B.___ am 2. Juni 2016 formulierten Fragen

(IV-Nr. 12.4 S. 12 f.) wurden vom behandelnden Arzt med. pract. H.___

im undatierten Schreiben (IV-Nr. 12.4 S. 14) wie folgt beantwortet:

Seit dem letzten Bericht bestehe ein Status nach Steroidinfiltration; bis dato

habe eine 50%ige Besserung erzielt werden können. Es werde bei Prof. Dr. med. J.___,

Neurochirurgie, eine Zweitmeinung eingeholt. Die Arbeitsfähigkeit könne weder

gesteigert noch voll erreicht werden. Eine Anmeldung bei der Beschwerdegegnerin

sei noch nicht erfolgt.

6.6

Im Bericht vom 16. Juni

2016.

(IV-Nr. 12.4 S. 18 f.) hielt Prof. Dr. med. J.___, Orthopädische

Chirurgie FMH, Spinale Chirurgie, aufgrund der Wirbelsäulensprechstunde vom 15. Juni

2016.

folgendes fest: Nach Durchführung der Infiltration gehe es der

Beschwerdeführerin gut 50 % besser, sie habe aber Angst, dass das Ganze

wiederkommen könne. Wenn sie eine gewisse Strecke gehe, bekäme sie schwere

Beine und ein Schwächegefühl, sie spreche sogar von Lähmungen. Sie habe ausserordentliche

Angst vor einer Belastung des linken Beins wegen allfälliger Exazerbation der

Beschwerden. Sie habe auch ein Ameisenlaufen bis in den Fuss. Es lägen keine

objektivierbaren neurologischen Ausfälle vor. Die Beurteilung lautete wie

folgt: Bei dieser Beschwerdeführerin liege ein konstitutionell enger

Wirbelkanal vor (ihr Alter sei nicht typisch für eine rein degenerative

Spinalstenose), welcher aggraviert werde durch eine Bandscheibenprotrusion,

bzw. Verdickung der Gelenkkapseln und so zu einer praktisch vollständigen

Stenose auf Niveau L4/5 führe. Die rechtsseitige paramediale Diskushernie sei

wahrscheinlich nicht von Relevanz, da die Beschwerdeführerin linksseitige

Beschwerden habe. Grundsätzlich sei hier damit zu rechnen, dass die Beschwerdeführerin

früher oder später eine Dekompression des Spinalkanals benötige. Zum jetzigen

Zeitpunkt würde er vorderhand nichts unternehmen, da sie eindeutig durch die

Infiltration gebessert sei. Es bestehe jedoch eine relativ hohe

Wahrscheinlichkeit, dass das Ganze wieder neu aufflackere und in diesem Fall

wäre wohl an eine Dekompression zu denken. Ob die Dekompression ohne eine

gleichzeitige Stabilisierung durchgeführt werden könne, sei letztlich eine

Ermessensfrage, wäre aber sicherlich zu versuchen. Da würden auch wiederholte

Infiltrationen das Problem nicht lösen können, insbesondere müsse man eher

zurückhaltend sein mit Infiltrationen, da bei einer praktisch sicheren späteren

Chirurgie das Gewebe durch die Steroidinfiltration nachhaltig beschädigt werde und

z.B. die lnfektionswahrscheinlichkeit deutlich ansteige.

6.7

In der medizinischen Beurteilung

vom 19. Juli 2016 (IV-Nr. 12.4 S. 20 f.) führte Dr. med. K.___,

Innere Medizin FMH, [...], folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit auf:

- Claudicatio spinalis bei hochgradiger

Spinalkanalstenose L415

- Breitbasige Diskusprotrusion L4/5, massive

Hypertrophie der Facettengelenke

Die 43-jährige Filialleiterin

(gekündigt) leide an einem chronischen lumbovertebralen Syndrom. Es liege ein

konstitutionell enger Spinalkanal vor, der durch eine Diskusprotrusion und

Verdickung der Gelenkkapsel im Facettengelenk erheblich verstärkt werde. Der

Wirbelsäulenchirurg Prof. Dr. med. J.___ rechne mit einem praktisch sicheren

späteren chirurgischen Eingriff. Aktuell könne noch mit periradikulären

Infiltrationen, auf die die Beschwerdeführerin gut angesprochen habe, versucht

werden, eine weitere Besserung herbeizuführen. Allerdings erhöhten wiederholte

Infiltrationen dann das Risiko einer späteren Operation (Weichteilschädigung,

erhöhte lnfektgefahr). In einer adaptierten Tätigkeit ohne Heben von Gewichten,

ohne Zwangshaltungen, Tätigkeiten in wechselnden Positionen, könne

mittelfristig wahrscheinlich eine teilweise Arbeitsfähigkeit erreicht werden.

Mit Rückfällen müsse aber gerechnet werden.

6.8

Am Intake-Gespräch vom

26.

Juli 2016 (IV-Nr. 13) nahm u.a. auch die RAD-Ärztin Dr. med. C.___,

Praktische Ärztin FMH, teil. Sie gab zunächst die Beurteilung der

neurochirurgischen Zweitmeinung von Prof. Dr. med. J.___ vom 16. Juni 2016

(vgl. E. II. 6.6 hiervor) wieder und es folgte daraufhin die folgende

versicherungsmedizinische Beurteilung: Es bestehe aufgrund der Symptomatik eine

Operationsindikation, aktuell jedoch werde bei Beschwerdereduktion durch eine

Cortisoninfiltration noch zugewartet. Eine weitere 100%ige Arbeitsunfähigkeit

sei aktuell nicht mehr gerechtfertigt. Der Beschwerdeführerin sei gekündigt

worden. Von einer Invalidität (Arbeitsunfähigkeit länger als ein Jahr) sei bei

einer Behandlung lege artis nicht auszugehen, d.h. dass der Beschwerdeführerin

dann leichte wechselbelastende Tätigkeiten uneingeschränkt zumutbar seien.

6.9

Im Rahmen der erhobenen Einwände

liess die Beschwerdeführerin am 9. September 2016 die Berichte von Dr.

med. G.___ vom 10. März 2016 und von Prof. Dr. med. J.___ vom

16.

Juni 2016 einreichen (vgl. E. II. 6.2, 6.6 hiervor). Die RAD-Ärztin

Dr. med. C.___ beurteilte die medizinische Situation in ihrer Stellungnahme vom

19.

September 2016 (IV-Nr. 27 S. 2 f.) wie folgt: Die

eingereichten medizinischen Unterlagen wiesen keine andere Situation aus, als

sie bereits zum Zeitpunkt des Intake Gesprächs bekannt gewesen sei. Die

Behandlung sei nicht abgeschlossen. Im Juni 2016 sei die Beschwerdeführerin bei

Prof. Dr. med. J.___ in [...] gewesen. Darin werde beschrieben, dass die

Beschwerdeführerin Angst habe vor Belastung, obwohl sich die Beschwerden

deutlich gebessert und keine neurologischen Befunde vorgelegen hätten. Die

Kündigung sei wegen einer Filialschliessung per 29. Februar 2016 aus

invaliditätsfremden Gründen erfolgt. Folgende Diagnosen hätten Auswirkungen auf

die Arbeitsfähigkeit:

-

Konstitutionell enger Spinalkanal,

aktuell Spinalkanalstenose durch breitbasige Diskusprotrusion L4/5 und Hypertrophie

der Facettengelenke

-

Aufgrund des Arztberichts

von Prof. J.___ vom 16. Juni 2016 bestünden Hinweise auf eine gewisse

Anpassungsproblematik, allerdings ohne Einfluss auf Zumutbarkeit (Angst vor

Belastung, bei fehlenden objektivierbaren neurologischen Befunden)

In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit wurde ausgeführt,

die Beschwerdeführerin sei vorübergehend zu 100 % arbeitsunfähig gewesen.

Aktuell sei der Gesundheitszustand gebessert, jedoch der Arbeitsplatz

gekündigt. Eine attestierte längerdauernde Arbeitsunfähigkeit sei nicht

eingereicht worden und nicht ausgewiesen. Die Behandlung sei nicht

abgeschlossen. Auch jetzt im gebesserten Zustand sei eine angepasste Tätigkeit zu

80.

% zumutbar. Die Ressourcen seien fraglich. Nach Abschluss der

Behandlung sei der Beschwerdeführerin aus aktueller Sicht wieder eine volle

Leistungsfähigkeit in angepasster leichter wechselbelastender Tätigkeit

zumutbar.

Es würden mit den neuen medizinischen

Unterlagen keine neuen Tatsachen geltend gemacht, die eine andere Beurteilung

der Arbeitsfähigkeit als bisher zur Folge hätten. Der Verlauf in der bisherigen

Tätigkeit als Filialleiterin entfalle, da die Beschwerdeführerin diese Stelle

nicht mehr habe und diese wegen Filialschliessung gekündigt worden sei. Nach

Abschluss der Behandlung könne erneut von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer

angepassten Tätigkeit ausgegangen werden. Auch jetzt sei bei gebesserter

Symptomatik in angepasster Tätigkeit keine höhergradige Arbeitsunfähigkeit

vertretbar. Ergänzende Abklärungen seien nicht angezeigt.

6.10

Dr. med. L.___, FMH Innere

Medizin / Rheumatologie, der Physiotherapeut M.___ und PD Dr. med. N.___, MSc,

FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation / Rheumatologie, D.___, hielten im

Rahmen des auf einer Funktionsorientierten Medizinischen Abklärung (FOMA) vom

20.

/ 21. Oktober 2016 basierenden Gutachtens vom 4. November 2016 (IV-Nr. 29

S. 2 ff.) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest:

Lumboischialgie links mit

Claudicatio spinalis

- Durch breitbasige Diskusprotrusion mit

paramedianer Diskushernie rechts L4/5, Spondylarthrosen und hypertrophen

Ligamenta flava mittelgradige bis schwere Spinalkanalstenose und Verdacht auf

Kompression der rezessalen L5-Wurzeln beidseits.

- Breite mediane Diskushernie L5/S1 mit

Kontakt der beiden rezessalen S1-Wurzeln, mittelgradiger Spinalkanalstenose

durch Diskushernie, Spondylarthrosen und hypertrophe Ligamenta flava (MRI LWS

vom 1. März 2016).

- Intermittierend 50 %-ige

Schmerzreduktion durch epidurale Steroidinfiltration April 2016

- Hyperlordose der unteren LWS, muskuläres

Stabilisationsdefizit der Wirbelsäule

- Zunehmend Schmerzchronifizierung mit

teilweise dysfunktionalem Krankheitsverhalten

Anlässlich der aktuellen klinischen

Untersuchung klage die Beschwerdeführerin über hauptsächlich brennende

Schmerzen im Kreuzbereich links mit z.T. messerstichartigem Charakter im ganzen

Bein dorsal links bis zum Fuss und Schmerzen beim Stehen sowie Gehen,

Möglichkeit des Sitzens, von bis zu einer Stunde. Die Rückneigung des Rückens

sei für sie zudem eine gute Entspannungsübung. Klinisch zeige sich eine

ausgeweitete druckdolente Zone lumbal über den Processus spinosi wie auch

paravertebral sowie Druckdolenzen über der Gesässmuskulatur bei allerdings nur

leichten Myogelosen im Paravertebralbereich lumbal. Neurologisch zeige sich

eine Abschwächung der Kennmuskulatur des linken Beins, am ehesten

schmerzbedingt sowie eine Hyposensibilität entsprechend dem Dermatom S1. Das

Lasèguemanöver hingegen sei beidseits negativ bei beidseits symmetrischem,

lebhaftem Reflexbild.

Anlässlich der Evaluation der

funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) habe sich die Beschwerdeführerin im

leichten Gewichtsbereich belasten lassen bei fraglicher Leistungsbereitschaft

und schlechter Konsistenz. Dabei sei das Stehen vorgeneigt gut gegangen,

wohingegen das Stehen in Normalposition nach 15 Minuten abgebrochen worden sei.

Insgesamt sei zudem eine allgemeine Dekonditionierung nicht nur bezüglich

muskulärer Stabilität der Wirbelsäule, sondern auch im Ausdauerbereich

auffällig gewesen.

Bei anatomisch eindeutig verengtem

Spinalkanal und claudicativer Symptomatik seien zusätzlich Zeichen der

Schmerzchronifizierung mit Respekt der Beschwerdeführerin in die Belastbarkeit

des Rückens hinzugekommen, sodass eine Verbesserung des Leistungspotenzials

zurzeit schwierig zu erreichen sei. Hingegen dürfte eine erneute Physiotherapie

mit muskulärem Belastungsaufbau der Wirbelsäule zum vermehrten Vertrauen in die

eigene Belastbarkeit beitragen, wodurch nicht nur die Lebensqualität, sondern

auch die Arbeitsfähigkeit positiv beeinflusst werden könne. Es sei zum

aktuellen Zeitpunkt zu bezweifeln, dass sie von einer operativen Dekompression aufgrund

der zunehmenden Schmerzchronifizierung mit Hypersensitisierung der zentralen Schmerzrezeptoren

stark profitiere, da zu vermuten sei, dass die Schmerzen selbst durch die Operation

nicht wesentlich beeinflusst werden könnten. Allerdings könne mit einem

peroralen Steroidstoss für fünf Tage herausgefunden werden, ob durch eine

relevante intermittierende Besserung eine zweite epidurale Steroidinfiltration

Sinn machen könnte, um die physiotherapeutischen Massnahmen voranzutreiben. Des

Weiteren habe die Beschwerdeführerin durch ihren Anwalt Rekurs auf den

Vorbescheid der Beschwerdegegnerin genommen, welche den Anspruch auf berufliche

Massnahmen sowie auf eine Invalidenrente abgewiesen habe. Diesbezüglich werde

empfohlen, auf diesen Entscheid zurückzukommen, da es ihr aufgrund der

Rückenbeschwerden zurzeit nicht möglich sei, längere monoton-statische

Tätigkeiten mit längerem Stehen, aber auch mit Problemen beim Gehen durch die

Claudicatio spinalis durchzuführen. Somit sei für sie eine leichte Tätigkeit

mit Möglichkeit der Wechselpositionierung inkl. Sitzen als geeignet anzusehen,

weshalb berufliche Massnahmen seitens der Beschwerdegegnerin zum aktuellen

Zeitpunkt sinnvoll erschienen. Medikamentös könnten zusätzlich noch

Antidepressiva (SSRI/SNRI) sowie auf die neuropathischen Schmerzen wirkenden

modernen Antiepileptika (bspw. PregabaIin, Gabapentin) versucht werden, um einen

positiven Effekt auf die chronischen Schmerzen über die zentralen Regulationsmechanismen

auszuüben.

In den Tests hätten keine funktionellen

Limiten beobachtet werden können. Im Moment stehe das Schon- und

Schmerzverhalten der Beschwerdeführerin im Vordergrund. Die

Leistungsbereitschaft werde als fraglich beurteilt. Die Beobachtungen bei den

Tests wiesen auf eine deutliche Selbstlimitierung hin. Die Konsistenz bei den

Tests sei schlecht gewesen. Die Belastbarkeit liege mindestens im Bereich einer

leichten Arbeit. Aufgrund der Selbstlimitierung bei den Hebetests könne die

Zumutbarkeit der angestammten Tätigkeit nicht allein gestützt auf die EFL

erfolgen und müsse medizinisch-theoretisch festgelegt werden. In anderen

Tätigkeiten könne der Beschwerdeführerin im Minimum eine leichte Arbeit in

Wechselposition mindestens halbtags zugemutet werden. Ansonsten seien keine

speziellen Einschränkungen zu beachten.

In Bezug auf konkrete Empfehlungen

bezüglich beruflicher Eingliederung wurde die «Arbeitssuche» aufgeführt. Die

Beschwerdeführerin könne für die Einarbeitung eventuell die Hilfe der

Beschwerdegegnerin beanspruchen. Trotz des Schon- und Schmerzverhaltens werde

der Beschwerdeführerin die Aufnahme einer physiotherapeutischen Behandlung

empfohlen. Hier solle versucht werden, die allgemeine körperliche Belastbarkeit

mittels MTT (Medizinische Trainingstherapie) und Konditionstraining zu

verbessern. Im Training sei wichtig, mit der Beschwerdeführerin klare und

erreichbare Ziele zu setzen. Das Training sollte zeitorientiert und nicht

schmerzfokussiert sein. Betreffend zusätzliche medizinische Massnahmen wurde

festgehalten, dass ein oraler Prednisonstoss für fünf Tage zur Evaluation vordringlich

erscheine, ob eine zweite epidurale Steroidinfiltration Sinn mache oder nicht.

Bei signifikanter Schmerzreduktion durch den oralen Steroidstoss (bspw. Prednison

50.

mg für fünf Tage) sei eine zweite epidurale Steroidinfiltration zu

empfehlen, um die physiotherapeutischen Massnahmen im Sinne der muskulären

Stabilisation forcieren zu können.

In der bisherigen Tätigkeit als

Filialleiterin mit häufig monoton-statischer sowie gehender Tätigkeit sei die

Beschwerdeführerin aus rheumatologisch-orthopädischer Sicht seit dem 2. Februar

2016.

bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. In einer angepassten

leichten Tätigkeit mit Möglichkeit der Wechselpositionierung sei sie ganztags

mit vermehrten Pausen zu zwei Stunden pro Tag, entsprechend einer 75%igen

Arbeitsfähigkeit, aus rheumatologisch-orthopädischer Sicht arbeitsfähig.

Durch eine muskelstabilisierende

Physiotherapie mit Muskelaufbau und Konditionstraining sei mit einer

Verbesserung der Lebensqualität wie auch der Arbeitsfähigkeit bis auf eine

100.

%-Tätigkeit binnen sechs Monaten zu rechnen. Hingegen sei wegen der

Rückenproblematik nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin wieder in

der angestammten Tätigkeit arbeitsfähig werde.

6.11

Dr. med. C.___, RAD, führte in

ihrer Stellungnahme vom 28. November 2016 (IV-Nr. 31) aus, in der

Stellungnahme vom 19. September 2016 (vgl. E. II. 6.9 hiervor) sei eine

angepasste Tätigkeit zu 80 % für zumutbar gehalten worden. Im nachgereichten

Gutachten vom 4. November 2016 (vgl. E. II. 6.10 hiervor) komme der

Gutachter auf 75 %, wobei er festhalte, dass mit muskelstabilisierender

Physiotherapie und Konditionstherapie eine 100%ige Arbeitsfähigkeit erreicht

werden könnte. Es liege in der Schadenminderungspflicht der Beschwerdeführerin,

die genannten Therapien umzusetzen. Dazu sei es aber bisher nicht gekommen.

Stattdessen zeige sie ein ungeeignetes Schonverhalten. In den Tests sei sogar

eine Selbstlimitierung beobachtet und die Leistungsbereitschaft als fraglich

eingestuft worden. Fazit: Es würden keine neuen Tatsachen geltend gemacht, es

könne an der Stellungnahme festgehalten werden. Allenfalls ergänzende

Abklärungen seien nicht angezeigt.

6.12

Med. pract. H.___ hielt in seiner

ärztlichen Bestätigung vom 3. Februar 2017 (Beschwerdebeilage Nr. 6)

fest, die Beschwerdeführerin absolviere aufgrund ihrer schweren

Rückenerkrankung höchst motiviert weiterhin die Physiotherapie. Wegen der

ausgeprägten Rückenbeschwerden sei ausserdem eine Rehabilitation im

Rheumazentrum in [...] geplant. Wegen der zunehmend ausgeprägten psychischen

Belastung habe er die Beschwerdeführerin Dr. med. P.___ in [...] überwiesen.

6.13

Im Bericht vom 22. Februar

2017.

(Beschwerdebeilage Nr. 8) an Dr. med. E.___ hielt die

Physiotherapeutin BSc Q.___ fest, sie arbeite seit einigen Monaten mit der

Beschwerdeführerin. Sie sei mit einer Verordnung der D.___ zu ihr gekommen. Es

sei zunehmend klargeworden, dass die Beschwerdeführerin ein intensiveres und

multimodales Setting bräuchte, was zur Anmeldung des Hausarztes bei Dr. med. E.___

geführt habe. Zusammenfassend sehe sie bei der Beschwerdeführerin ein gutes

Rehabilitationspotenzial. Möglicherweise sei aber auch eine erneute

Intervention (sie habe z.B. im April 2016 auf eine Infiltration gut reagiert)

nötig? Die Physiotherapeutin sei froh, wenn die Situation in einem multimodalen

Setting nochmals «aufgerollt» werde, das der Komplexität der Problematik

angepasster sei als die ambulante Situation mit Hausarzt, Physiotherapie,

Anwalt und – seit dieser Woche – Psychologin.

6.14

Dr. med. E.___, Chefarzt,

Rehabilitations- und Rheumazentrum, [...], hielt im Bericht vom 15. März

2017.

(Beschwerdebeilage Nr. 9) fest, er habe die Beschwerdeführerin am

7.

März 2017 in Anwesenheit ihres Ehemannes ambulant untersucht. Er wies

folgende Diagnosen aus:

Chronisches lumbales bis

lumbospondylogenes Syndrom seit circa 2015

- zufolge konstitutionell engem

Spinalkanal mit hochgradiger Stenose L4/5 bei breitbasiger Diskusprotrusion mit

rechts paramedianer Betonung

- April 2016 epidurale Glukokortikoid-Gabe

mit relativ gutem Effekt

- aktuell: invalidisierendes lumbales

Syndrom mit spondylogener Ausstrahlung mit neuropathischer Komponente mit

Gramselparästhesien im Bereich der Füsse ohne Paresen

Psychosoziale

Belastungssituation vermehrt seit 2016 bei Arbeitsunfähigkeit

- reaktive depressive Episode

Steife Brustwirbelsäule

mit Hyperkyphose thorakal bei Hohlrundrücken

Dr. med. E.___ gab folgende Beurteilung

ab: Er könne die Beurteilung von med. pract. H.___ nur unterstützen und die

Indikation für ein strukturiertes multimodales Vorgehen sei gegeben. Die

Beschwerdeführerin erhalte deswegen auch seit einigen Wochen eine

psychologische Unterstützung durch die Praxis Dr. P.___ in [...]. Selbständig

trainiere die Beschwerdeführerin zu Hause und in der Physiotherapie [...] in [...].

Die von der D.___ vorgeschlagene funktionsorientierte Massnahme sei ambulant

umzusetzen versucht worden. Zweimalige wirbelsäulenchirurgische Beurteilungen

hätten stattgefunden, die Aussagen und Massnahmen seien etwas unterschiedlich

gewesen. Insgesamt sei die Beschwerdeführerin, wie auch Frau Q.___, die

behandelnde Physiotherapeutin, festhalte, verunsichert. Auch sei es zu einer

massiven Kränkung der Beschwerdeführerin gekommen, indem offensichtlich im

Bericht der D.___ von «fraglicher Leistungsbereitschaft» und «Selbstlimitierung»

die Rede sei. Die klinische Untersuchung zeige aktuell keine relevanten

Hinweise für eine Symptomausweitung. Das Aktivitätsniveau der Beschwerdeführerin

sei erheblich und sie selber erhoffe sich baldmöglichst wieder einen

Berufseinstieg, wobei seit Februar 2016 eine Arbeitsunfähigkeit bestehe. Eine

Anmeldung bei der Beschwerdegegnerin habe ebenfalls bereits stattgefunden. Berufliche

Massnahmen seien bis anhin nicht gesprochen worden. Es bestünden deutliche

Zeichen des neuropathischen Schmerzes mit Sensibilitätsstörungen und Brennen

mit Ameisenlaufen bis in die Grosszehenregionen. Eine Parese oder persistierende

relevant einschränkende Sensibilitätsstörung im Bereich der Beine bestünden nicht.

Es bestünden keine relevanten Auffälligkeiten der oberen Extremitäten. Der

Rücken zeige eine Hyperlordose lumbal und eine Hyperkyphose steifer Art

thorakal bei myofaszialen Befunden Iinksbetont im Bereich des dorsalen

Beckenkamms und eine Linksseitneigungs- und Extensionsschmerzhaftigkeit lumbal.

Auch bestehe ein Ventralisationsschmerz L4 und geringer L5 lumbal bei einem Finger-Boden-Abstand

von 0 cm.

Dr. med. E.___ habe der Beschwerdeführerin

das Prinzip der multimodalen Therapie erklärt und eine ambulante interdisziplinäre

Rehabilitation mit Einbezug der Psychologie und Physiotherapie sowie Ergotherapie

empfohlen. Ziel sei eine Teilarbeitsfähigkeit im Sommer 2017 zu erreichen. Bei Zunahme

der neuropathischen Komponente sei eine Dekompressions-Operation, wie im Brief von

Prof. Dr. med. J.___ festgehalten (16. Juni 2016, vgl. E. II. 6.6 hiervor),

überlegenswert.

6.15

In dem vom 10. Mai 2017

datierenden Bericht (Beschwerdebeilage Nr. 12, A.S. 26 ff.) bestätigte

Dr. med. E.___ aufgrund der unter Anwesenheit der Physiotherapeuten, Ergotherapeuten

und der Neuropsychologin Frau S.___ am 5. Mai 2017 erfolgten ambulanten

Untersuchung der Beschwerdeführerin die bereits im Bericht vom 15. März

2017.

(vgl. E. II. 6.14 hiervor) ausgewiesenen Diagnosen, wobei er die

Hauptdiagnose eines «chronischen lumbalen bis lumbospondylogenen Syndroms seit

circa 2015» zusätzlich wie folgte ergänzte:

- März 2016 MRI LWS mit paramedianer

Diskushernie rechts L4/5 und Diskushernie L5/S1 mit Spondyloarthrosen,

hypertrophen Ligamenta flava und mittlerer bis schwerer Spinalstenose

multifaktorieller Ätiologie mit Wurzelaffektionen L5 beidseits und S1 beidseits

rezessal

Die Beschwerdeführerin sei hinsichtlich

eines multimodalen funktionsorientierten Rehabilitationsprogramms entsprechend der

Zuweisung von med. pract. H.___ evaluiert worden. Sie sei motiviert. Die in der

EFL vom 20. / 21. Oktober 2016 postulierte Einschränkung der

Leistungsbereitschaft könne in der aktuellen Evaluation nicht gefunden werden.

Auch fänden sich aktuell keine Hinweise für eine Selbstlimitierung. Dies sei

insbesondere auffällig, da auch die vorgängigen Instanzen (Dr. med. G.___ 2016

und Prof. Dr. med. J.___ ebenfalls 2016) keine diesbezüglichen

Einschränkungen und auch keine Hinweise für eine Symptomausweitung gefunden

hätten. Von Prof. Dr. med. J.___, der eine ausgeprägte jahrzehntelange

Expertise im Bereiche der Rückenbeurteilung aufweise, sei ein operatives

Vorgehen sogar für früher oder später als notwendig erachtet worden. Die Beschwerdeführerin

weise für die Beschwerden deutliche strukturelle Veränderungen in den Segmenten

L4/5 und L5/S1 auf.

Zunehmend sei die Beschwerdeführerin

durch die Arbeitsunfähigkeit und die Schmerzen sowie nun neu auch durch die

unklare Versicherungssituation gestresst. Sie erhoffe sich, zumindest wieder

teilweise arbeitsfähig sein zu können. Im Team werde mit ihr vereinbart, eine

Teilarbeitsfähigkeit im bisherigen Beruf für eine leichte ausserhäusliche

Tätigkeit bis maximal mittelschwere ausserhäusliche Tätigkeit ab 1. August

2017.

zu erreichen. Sie habe entsprechende Module hinsichtlich

Schmerzverarbeitung und Entspannungstechniken erhalten. Die Beschwerdeführerin,

welche eine deutliche mechanische Komponente hinsichtlich der Beschwerden

aufweise, habe entsprechende physiotherapeutische Übungen erhalten und werde entsprechend

in die Physiotherapie eingeschleust. Betreffend Ergotherapie sei die

Kostengutsprache auf neun Therapien beschränkt worden, so dass sie noch fünf Sitzungen,

d.h. circa wöchentlich eine Sitzung zugute habe.

Die psychotherapeutischen Massnahmen

inklusive Coaching würden von Frau T.___ mit Frau U.___ der Praxis Dr. P.___

abgesprochen. Eine Besprechung mit der Beschwerdeführerin sei für den 16. Juni

2017.

im Team vereinbart worden.

Betreffend die vorgesehene Einstellung

der Taggeldzahlungen durch die Versicherung sei festzuhalten, dass die

Gutachter der D.___ in [...] in ihrem Schreiben vom 4. November 2016

aufgrund ihrer Testung nicht davon ausgingen, dass die Beschwerdeführerin in

ihrem angestammten Beruf wieder arbeitsfähig sein werde. Auch sei eine

entsprechende Therapie über sechs Monate empfohlen worden. Eine entsprechende funktionsorientierte

strukturierte Behandlung habe aber bis anhin nicht stattgefunden. Insofern

könne Dr. med. E.___ nicht verstehen, warum die Taggeldzahlungen eingestellt würden,

wenn durch das Gutachten die Arbeitsfähigkeit auch nach mehrmonatiger Therapie

nicht erreichbar erscheine. In diesem Sinne sei die Einschränkung der

Taggeldzahlungen zu hinterfragen.

7.

Aufgrund der vorliegenden

medizinischen Berichte kann festgehalten werden, dass bei der

Beschwerdeführerin eine somatische gesundheitliche Problematik an der Wirbelsäule

im Vordergrund steht und diese unbestritten ist: So geht aus den vorliegenden

medizinischen Akten hervor, dass die Beschwerdeführerin im Wesentlichen unter

lumbospondylogenen Schmerzen und einer schlechten Gehfähigkeit leidet. Diese

gesundheitlichen Einschränkungen führen die Ärzte übereinstimmend auf eine

Claudicatio spinalis bei hochgradiger Spinalkanalstenose L4/5, eine breitbasige

Diskusprotrusion L4/5 und massive Hypertrophie der Facettengelenke zurück (vgl.

E. II. 6.2 ff., 6.7, 6.9 f., 6.14 hiervor). Diese Befunde haben sich anlässlich

des am 1. März 2016 durchgeführten MRI der LWS auch objektivieren lassen

(vgl. E. II. 6.1 hiervor).

Ferner lässt sich den Akten entnehmen,

dass bei der Beschwerdeführerin im April 2016 eine epidurale

Steroidinfiltration durchgeführt wurde, die zu einer intermittierenden 50%igen

Schmerzreduktion und somit zu einer Verbesserung der gesundheitlichen Situation

bei der Beschwerdeführerin geführt hat (vgl. E. II. 6.5 f., 6.10, 6.14

hiervor). In Bezug auf die Durchführung von weiteren Steroidinfiltrationen sind

die Ärzte indes eher zurückhaltend. Dies insbesondere aufgrund des Hinweises,

dass bei einem späteren chirurgischen Eingriff (Dekompression des Spinalkanals)

das Gewebe durch solche Infiltrationen nachhaltig beschädigt und die

Infektionswahrscheinlichkeit deutlich ansteigen würde (vgl. E. II. 6.6 f.

hiervor). Es wurde daher von weiteren Infiltrationen abgesehen. Ein operativer

Eingriff hat bisher noch nicht stattgefunden. Jedenfalls ist ein solcher in den

vorliegenden Akten nicht dokumentiert.

8.

Es ist nachfolgend zu prüfen,

ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 18. Januar 2017 (A.S. 1

f.) die Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin auf Integrationsmassnahmen zur

Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung nach Art. 14a IVG bzw. auf berufliche

Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 IVG zu Recht abgewiesen hat.

9.

In Bezug auf die

Integrationsmassnahmen gemäss Art. 14a IVG kann folgendes festgehalten

werden:

9.1

Der Gesetzgeber hat gezielte,

auf die berufliche Eingliederung gerichtete Massnahmen zur sozialberuflichen

Rehabilitation (Gewöhnung an den Arbeitsprozess, Förderung der

Arbeitsmotivation, Stabilisierung der Persönlichkeit, Einüben sozialer Grundfähigkeiten)

und Beschäftigungsmassnahmen (Aufrechterhaltung einer Tagesstruktur für die

Zeit bis zum Beginn von Massnahmen beruflicher Art oder bis zu einem

Stellenantritt auf dem freien Arbeitsmarkt) in den gesetzlichen Leistungskatalog

aufgenommen (Art. 14a Abs. 2 IVG, Art. 4quinquies

Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]; Botschaft vom 22. Juni

2005.

zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [5. Revision],

BBl 2005 4523 und 4564; Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen

[BSV] über die Integrationsmassnahmen [KSIM], gültig ab 1. Januar 2008,

Rz. 9 ff. sowie Anhang 1 [www.bsv.admin.ch/vollzug]; Adelaide

Bigovic-Balzardi / Bernhard Frei / Nancy Wayland Bigler: Die 5. IV-Revision vor

der Differenzbereinigung, Soziale Sicherheit [CHSS], 2006, S. 209 ff.).

Die Integrationsmassnahmen sollen die Lücke schliessen zwischen sozialer und

beruflicher Integration (Rz. 1001 KSIM; Erwin Murer: Invalidenversicherung:

Prävention, Früherfassung und Integration, Bern, 2009, Art. 14a IVG N 5

S. 172 f.; BGE 137 V 1 E. 3.2 S. 4 f.).

9.2

Nach Art. 14a Abs. 1

IVG haben Versicherte, die seit mindestens sechs Monaten zu mindestens 50 %

arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) sind, Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur

Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung, sofern dadurch die

Voraussetzungen für die Durchführung von Massnahmen beruflicher Art geschaffen

werden können. Der Anspruch setzt ausserdem die Fähigkeit der Versicherten

voraus, eine Präsenzzeit von mindestens zwei Stunden täglich während mindestens

vier Tagen pro Woche zu absolvieren (Art. 4quater Abs. 1 IVV).

Anspruch auf Mass-nahmen zur sozialberuflichen Rehabilitation, haben

Versicherte, die in Bezug auf Massnahmen beruflicher Art noch nicht

eingliederungsfähig sind (Art. 4quater Abs. 2 IVV).

9.3

Art. 14a Abs. 1 IVG

verweist für den Begriff der Arbeitsunfähigkeit auf Art. 6 ATSG.

Arbeitsunfähigkeit ist gemäss dieser Bestimmung die durch eine Beeinträchtigung

der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder

teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare

Arbeit zu leisten (Art. 6 Satz 1 ATSG). Bei langer Dauer wird auch die

zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt

(Art. 6 Satz 2 ATSG; zur langen Dauer: Ulrich Meyer-Blaser: Der Rechtsbegriff

der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung namentlich

für den Einkommensvergleich in der Invaliditätsbemessung, in: Schmerz und

Arbeitsunfähigkeit, 2003, S. 39 ff.; Ueli Kieser: ATSG-Kommentar, 3. Aufl.,

2015, Art. 6 ATSG N 67 ff.; BGE 137 V 1 E. 7.2 S. 10).

9.4

Art. 14a Abs. 1 IVG

ist im Zusammenhang mit Art. 14a Abs. 2 IVG zu sehen, wonach als

Integrationsmassnahmen gezielte, auf die berufliche Eingliederung gerichtete

Massnahmen zur sozialberuflichen Rehabilitation (lit. a) und

Beschäftigungsmassnahmen (lit. b) gelten. Es geht darum, bei denjenigen

Versicherten, die aktuell nicht eingliederungsfähig sind oder deren

Eingliederungsfähigkeit verloren zu gehen droht, die Eingliederungsfähigkeit

herzustellen oder zu erhalten (BBl 2005 4521 ff., 4564; Murer, a.a.O., Art. 14a

IVG N 4 und 31; Silvia Bucher: Die Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf

die berufliche Eingliederung nach Art. 14a IVG, in: Gabriela Riemer-Kafka

/ Alexandra Rumo-Jungo [Hrsg.]: Soziale Sicherheit – Soziale Unsicherheit,

Festschrift für Erwin Murer zum 65. Geburtstag, 2010, S. 111). Ist

aber jemand in einer anderen zumutbaren Tätigkeit arbeitsfähig, so ist er (in

dieser anderen Tätigkeit) bereits eingliederungsfähig; er braucht keine

Integrationsmassnahmen mehr, um die Eingliederungsfähigkeit herzustellen

(anderer Meinung: Bucher, a.a.O., S. 104). Es gibt keinen Grund,

Massnahmen zur Ermöglichung einer beruflichen Eingliederung durchzuführen, wenn

auch ohne solche Massnahmen eine berufliche Eingliederung bereits umgesetzt

werden kann (137 V 1 E. 7.2.3 S. 12).

9.5

Wie in Erwägung 9.2 hiervor

ausgeführt, ist gemäss Art. 14a IVG zunächst zu prüfen, ob die

Beschwerdeführerin seit mindestens seit sechs Monaten zu wenigstens 50 % in

ihrer angestammten Tätigkeit oder einer angepassten Verweistätigkeit arbeitsunfähig

ist:

9.5.1

Die Einschätzungen der Ärzte betreffend

die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin stimmen darin überein, dass ihr die

angestammte und über circa 17 Jahre ausgeübte Tätigkeit als Filialleiterin bei

der [...] mit einem Arbeitspensum von 80 % (vgl. IV-Nr. 11, A.S. 7

unten) aufgrund der gesundheitlichen Problematik am Rücken seit 2. Februar

2016.

nicht mehr zumutbar ist (vgl. E. II. 6.4 f., 6.14 hiervor). Jedenfalls

sind in den vorliegenden Akten keine dieser Einschätzung widersprechenden

ärztlichen Angaben dokumentiert. So wurde auch im Bericht betreffend die

Abklärungen bei der D.___ vom 4. November 2016 (vgl. E. II. 6.10 hiervor)

festgehalten, in der bisherigen Tätigkeit als Filialleiterin mit häufig

monoton-statischer sowie gehender Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin seit dem

2.

Februar 2016 bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. Es kann in

diesem Zusammenhang darauf hingewiesen werden, dass der Beschwerdeführerin die

Stelle als Filialleiterin aufgrund der Filialschliessung per 29. Februar

2016.

durch die Arbeitgeberin gekündigt wurde (IV-Nr. 11 S. 7).

Demzufolge überzeugt die Ausführung der RAD-Ärztin Dr. med. C.___ in ihrer

Stellungnahme vom 19. September 2016 (vgl. E. II. 6.9 hiervor),

wonach die Kündigung aus invaliditätsfremden Gründen erfolgt sei.

9.5.2

Es stellt sich die Frage, wie es

sich bezüglich der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer adaptierten

Tätigkeit verhält (vgl. dazu E. II. 9.4 hiervor). Diesbezüglich hielt Dr. med. I.___

in seinem ausgefüllten Fragbogen für den Krankentaggeldversicherer B.___ vom

29.

März 2016 (vgl. E. II. 6.4 hiervor) fest, für eine geeignete leichtere

Tätigkeit bestehe weder eine volle noch eine zumindest teilweise Arbeitsfähigkeit.

Da er indes nicht näher darauf einging und sich somit nicht vertieft mit der

Arbeitsfähigkeit und den diese begründenden gesundheitlichen

Befunden/Diagnosestellungen auseinandersetzte, vermag seine Einschätzung nicht

zu überzeugen. Ähnlich verhält es sich auch in Bezug auf die äusserst knapp

gehaltenen Antworten betreffend die Fragen des Krankentaggeldversicherers B.___

durch den die Beschwerdeführerin behandelnden Hausarzt med. pract. H.___. So führte

er am 21. März 2016 (vgl. E. II. 6.3 hiervor) aus, das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit

in einer anderen Tätigkeit sei noch nicht absehbar. Nach der Durchführung der

Steroidinfiltration im April 2016 wies med. pract. H.___ am 2. Juni 2016

(vgl. E. II. 6.5 hiervor) eine 50%ige «Besserung» aus. Aufgrund dieser durch

den Hausarzt selbst ausgewiesenen verbesserten Schmerzsituation bei der

Beschwerdeführerin erscheint seine anschliessende Darlegung, wonach die

Arbeitsfähigkeit weder gesteigert noch voll erreicht werden könne, nicht

nachvollziehbar. Da er sich denn auch nicht weiter mit der Einschätzung der

Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt hat, vermag seine undifferenzierte

Einschätzung nicht zu überzeugen. So bleibt insbesondere unklar, weshalb sich

eine um 50 % verbesserte Schmerzsituation nicht in der Arbeitsfähigkeit

niederschlagen soll. Es kann im Übrigen in Bezug auf die Berichte von med.

pract. H.___ festgehalten werden, dass behandelnde Ärzte in einem

auftragsrechtlichen Verhältnis zur versicherten Person stehen und sich zudem in

erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren haben. Daher verfolgen ihre

Berichte nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die

Versicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des

Gesundheitszustandes und erfüllen deshalb kaum je die materiellen Anforderungen

an ein Gutachten gemäss BGE 125 V 351 E. 3a S. 352. Aus diesen

Gründen und aufgrund der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte mitunter im

Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu

Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3a/cc S. 353

mit weiteren Hinweisen), wird im Streitfall eine direkte Leistungszusprache

einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte denn auch

kaum je in Frage kommen (BGE 135 V 465 E. 4.5 S. 470 f.). Aufgrund dieser

Ausführungen kann vorliegend nicht unbesehen auf die ohnehin sehr dürftigen und

nicht begründeten Einschätzungen von med. pract. H.___ abgestellt werden.

Der Internist Dr. med. K.___ legte in

seinem Bericht vom 19. Juli 2016 (vgl. E. II. 6.7 hiervor) demgegenüber dar,

dass die Beschwerdeführerin in einer adaptierten Tätigkeit (ohne Heben von

Gewichten, ohne Zwangshaltung, Tätigkeiten in wechselnder Position)

mittelfristig wahrscheinlich eine teilweise Arbeitsfähigkeit erreichen könne,

wobei die Gefahr von Rückfällen bestehe. Somit ging er prognostisch davon aus,

dass die Beschwerdeführerin in einer ihrem Leiden angepassten Tätigkeit zumindest

teilweise wieder arbeitsfähig sein werde, wobei er keine genaueren Angaben zum möglichen

bzw. zumutbaren Arbeitspensum oder zum zeitlichen Arbeitsbeginn machte. In

diesem Sinn führte auch die RAD-Ärztin Dr. med. C.___ anlässlich des

Intake-Gesprächs vom 26. Juli 2016 (vgl. E. II. 6.8 hiervor) aus, eine

weitere 100%ige Arbeitsunfähigkeit sei aktuell nicht mehr gerechtfertigt. So

könne bei einer Behandlung lege artis nicht von einer Invalidität

(Arbeitsunfähigkeit) ausgegangen werden, d.h. der Beschwerdeführerin seien

leichte wechselbelastende Tätigkeiten uneingeschränkt zumutbar. Sie bezog sich

dabei im Wesentlichen auf eine durch die Cortisoninfiltration erfolgte

Beschwerdereduktion. Diese ärztliche Beurteilung vermag im Hinblick auf die

durchgeführte und zu einer 50%igen Schmerzreduktion führenden

Steroidinfiltration vom April 2016 (vgl. E. II. 7 hiervor) zu überzeugen. Denn bereits

der Orthopädische Chirurg Prof. Dr. med. J.___ führte in seiner Beurteilung vom

25.

Juni 2016 (vgl. E. II. 6.6 hiervor) aus, er werde vorderhand aktuell

nichts unternehmen, da die Beschwerdeführerin eindeutig durch die Infiltration

gebessert sei. Er wies indes darauf hin, dass eine Dekompression des

Spinalkanals früher oder später notwendig sein werde. Aufgrund dieses

ausgewiesenen, gebesserten Schmerzzustandes der Beschwerdeführerin erscheint es

plausibel, dass sie nicht mehr als voll arbeitsunfähig eingestuft wurde. Dr.

med. C.___ bekräftigte diese Einschätzung sodann in ihrer Stellungnahme vom 19. September

2016.

(vgl. E. II. 6.9 hiervor), indem sie auf einen aktuell gebesserten

Gesundheitszustand hinwies und darlegte, dass eine attestierte längerdauernde

Arbeitsunfähigkeit weder eingereicht noch ausgewiesen worden sei, so dass auch

jetzt im gebesserten Zustand eine angepasste Tätigkeit zu 80 % zumutbar

sei. Nach Beendigung der zurzeit noch nicht abgeschlossenen Behandlung sei der

Beschwerdeführerin aus aktueller Sicht wieder eine volle Leistungsfähigkeit in

einer angepassten leichten wechselbelastenden Tätigkeit zumutbar. Dabei nahm sie

im Wesentlichen auf den Bericht von Prof. Dr. med. J.___ vom 16. Juni 2016

(vgl. E. II. 6.6 hiervor) Bezug. Dieser wies aufgrund seiner

Wirbelsäulensprechstunde auf eine «ausserordentliche Angst vor einer Belastung

des linken Beins wegen allfälliger Exazerbation der Beschwerden» bei der

Beschwerdeführerin hin und verneinte das Vorliegen von objektivierbaren

neurologischen Ausfällen. Zur Arbeitsfähigkeit äusserte er sich indes nicht. Gemäss

Dr. med. C.___ handle es sich bei diesen Feststellungen (Angst vor Belastung,

bei fehlenden neurologischen Befunden) um Hinweise auf eine «gewisse

Anpassungsproblematik, allerdings ohne Einfluss auf die Zumutbarkeit». Aufgrund

dieser nachvollziehbaren Erläuterungen der RAD-Ärztin erscheint ihre

Einschätzung betreffend einer der Beschwerdeführerin «jetzt im gebesserten

Zustand» zumutbaren 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit nachvollziehbar.

Ihre Beurteilungen werden durch die ärztlichen Einschätzungen im Rahmen der

durchgeführten Abklärungen der D.___ vom 20. / 21. Oktober 2016

(vgl. E. II. 6.10 hiervor) gestärkt. So hätten bei der Beschwerdeführerin aufgrund

der durchgeführten EFL keine funktionellen Limiten beobachtet werden können.

Die Ärzte wiesen jedoch auf ein im Vordergrund stehendes Schon- und

Schmerzverhalten der Beschwerdeführerin und eine fragliche

Leistungsbereitschaft hin. So wurde im Rahmen der durchgeführten Tests von einer

deutlichen Selbstlimitierung und einer schlechten Konsistenz gesprochen. Diese

Ausführungen lassen sich aufgrund der geschilderten Beobachtungen

nachvollziehen (IV-Nr. 29 S. 14): So sei die Beschwerdeführerin beim

Sitzen kurz während der Anamnese wegen Kribbeln im linken Bein nach 10 Minuten

aufgestanden und habe nachher problemlos die vorgeschriebene Zeit von 30 Minuten

sitzen können. Es wurde weiter drauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin

sehr unruhig gestanden und immer wieder ihre Haltung gewechselt habe. Sie habe

den Test (Stehen an Ort, Minuten) schmerzbedingt vorzeitig nach 15 Minuten

abgebrochen, ohne beobachtbare funktionelle Limite. Daher erscheint die durch

die Ärzte aus rheumatologisch-orthopädischer Sicht attestierte Arbeitsfähigkeit

von 75 % in einer angepassten leichten Tätigkeit mit Möglichkeit der

Wechselpositionierung ganztags mit vermehrten Pausen à zwei Stunden pro Tag überzeugend.

Da bei den durchgeführten Tests beim Gehen und Treppensteigen ein starker

Pulsanstieg festgestellt wurde (IV-Nr. 29 S. 14), erscheint zudem die

weitere ärztliche Einschätzung schlüssig, wonach durch eine

muskelstabilisierende Physiotherapie mit Muskelaufbau und Konditionstraining

eine innert sechs Monaten zu erreichende Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auf

100.

% möglich sei. In diesem Zusammenhang vermag denn auch einzuleuchten,

wenn die RAD-Ärztin Dr. med. C.___ in ihrer Stellungnahme vom 28. November

2016.

(vgl. E. II. 6.11 hiervor) ausführte, es würden durch die Abklärungen der D.___

keine neuen Tatsachen geltend gemacht, so dass an der Stellungnahme vom 19. September

2016.

festgehalten werden könne. Die erst nach der angefochtenen Verfügung

verfassten medizinischen Stellungnahmen (E. II. 6.12 ff. hiervor) lassen keine

zuverlässigen Rückschlüsse auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt bis zum

18.

Januar 2107 zu und sind daher nicht geeignet, dieses Ergebnis in Frage zu

stellen. Sie können allenfalls die Grundlage einer Neuanmeldung bilden (vgl. E.

II. 13 hiernach).

9.5.3

Es kann zusammenfassend

festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin seit dem 2. Februar 2016 bis

zum hier massgebenden Zeitpunkt vom 18. Januar 2017 (vgl. E. II. 4.3

hiervor) nicht mehr gearbeitet hat. Ihr wurde die Arbeitsstelle bei der [...]

per 29. Februar 2016 aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt. Aus den

vorliegenden Akten erhellt übereinstimmend, dass ihr die bisherige Tätigkeit

als Filialleiterin nicht mehr zumutbar ist (vgl. E. II. 9.5.1 hiervor). Anders

verhält es sich indes in Bezug auf eine angepasste Tätigkeit. So ist insbesondere

gestützt auf die übereinstimmenden Beurteilungen der RAD-Ärztin Dr. med. C.___ und

der Ärzte im Rahmen des Gutachtens der D.___ davon auszugehen, dass es der Beschwerdeführerin

nach der Durchführung der Steoridinfiltration vom April 2016 und der diesbezüglich

ausgewiesenen, verbesserten Schmerzsituation möglich gewesen wäre, eine leidensadaptierte

Tätigkeit aufzunehmen und zu einem Pensum von 75 % bis 80 % auszuüben.

Zudem sei der Beschwerdeführerin nach Durchführung von therapeutischen Behandlungen

eine volle Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit zumutbar (vgl.

E. II. 9.5.2 hiervor). Es ist folglich nicht von einer über einen

längeren Zeitraum von mindestens seit sechs Monaten andauernden, zu wenigstens

50.

% bestehenden Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Damit sind die

Voraussetzungen für die Durchführung von Integrationsmassnahmen nach Art. 14a

IVG nicht erfüllt.

9.5.4

Das Vorbringen der

Beschwerdeführerin (A.S. 10), wonach sie die Arbeit am 2. Februar

2016.

ausgesetzt habe und somit die zeitliche Voraussetzung am 2. August

2016.

(nach einer Zeitdauer von sechs Monaten) erfüllt gewesen sei, erweist sich

als nicht stichhaltig. Denn – wie oben ausgeführt – wäre der Beschwerdeführerin

die Aufnahme einer angepassten Tätigkeit bereits ab April 2016 zumutbar gewesen.

Damit erübrigt sich die Durchführung von Integrationsmassnahmen, um die

Eingliederungsfähigkeit herzustellen (vgl. E. II. 9.4 hiervor am Schluss). Es

ist somit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom

18.

Januar 2017 (A.S. 1 ff.) das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin

auf Integrationsmassnahmen gemäss Art. 14a IVG abgewiesen hat.

10.

In Bezug auf die von der

Beschwerdeführerin ebenfalls beantragten beruflichen Massnahmen gemäss Art. 8

Abs. 3 lit. b IVG wie Berufsberatung, Arbeitsvermittlung und

Massnahmen gemäss Art. 18a und b IVG (vgl. A.S. 11), kann gemäss den

vorliegenden Akten festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin in ihrer

angestammten Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig ist, ihr aber eine angepasste

Tätigkeit in einem Arbeitspensum von 75 % bis 80 % zumutbar wäre. Zudem

sei der Beschwerdeführerin laut Einschätzung von Dr. med. C.___ nach Abschluss

der Behandlung wieder eine volle Leistungsfähigkeit in einer angepassten

leichten wechselbelastenden Tätigkeit zumutbar (vgl. E. II. 6.9 hiervor). Diese

Beurteilung wird auch im Rahmen des Gutachtens der D.___ vom 4. November

2016.

(vgl. E. II. 6.10 hiervor) geteilt. Dort wird festgehalten, dass nach der

Durchführung einer sechsmonatigen muskelstabilisierenden Physiotherapie mit

einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit bis auf eine 100 %-Tätigkeit

gerechnet werden könne. Gestützt auf diese Ausführungen ist bei der

Beschwerdeführerin weder eine Invalidität noch eine Bedrohung von einer

Invalidität im Sinne von Art. 8 Abs. 1 ATSG (vgl. E. II. 3.2 hiervor)

ersichtlich. Es besteht bei der Beschwerdeführerin folglich kein Anspruch auf die

Durchführung von beruflichen Massnahmen. Die Beschwerdegegnerin hat daher auch dieses

Leistungsbegehren mit Verfügung vom 18. Januar 2017 (A.S. 1 ff.) zu

Recht abgewiesen.

11.

Damit ist die angefochtene

Verfügung vom 18. Januar 2017 zu bestätigen und die dagegen erhobene

Beschwerde abzuweisen. Die Beschwerdeführerin hat im hier zu beurteilenden

Zeitraum keinen Anspruch auf die Durchführung von Integrationsmassnahmen und beruflichen

Eingliederungsmassnahmen.

12.

Im Übrigen ist betreffend

weiterer Beweismassnahmen auf die Praxis zum Umfang der Beweisabnahmepflicht

hinzuweisen, wonach der Richter auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten

kann, wenn er auf Grund pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung

gelangt, dass ein bestimmter Sachverhalt als überwiegend wahrscheinlich zu

betrachten ist und dass weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden

Ergebnis nichts mehr ändern können (BGE 122 V 157 E. 1d S. 162, 104 V

209.

E. a S. 211; Urteil des Bundesgerichts 8C_364/2011 vom 11. Oktober

2011.

E. 3.1). Da von einer, wie von der Beschwerdeführerin beantragten

(A.S. 10), Parteibefragung keine weiterführenden Erkenntnisse zu erwarten

sind, ist von einer solchen abzusehen.

13.

Wie bereits unter II. E. 4.3

hiervor ausgeführt, kann der Sachverhalt vom Gericht nur bis zum Zeitpunkt des

Erlasses der streitigen Verfügung, d.h. bis zum 18. Januar 2017, beurteilt

werden. Der Beschwerdeführerin bleibt es jedoch unbenommen, sich bei der Beschwerdegegnerin

unter Einreichung sämtlicher medizinischer Berichte allenfalls erneut zum

Leistungsbezug anzumelden, wenn sich ihre gesundheitliche Situation nach dem 18. Januar

2017.

verschlechtert haben sollte.

14.

14.1

Bei diesem Verfahrensausgang besteht

kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

14.2

Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Im

vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00

zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu

verrechnen sind.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

ausgerichtet.

3. Die Beschwerdeführerin hat

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten

Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Flückiger Jäggi