VSBES.2017.56
Invalidenrente und berufliche Massnahmen
29. November 2017Deutsch27 min
Source so.ch
Urteil vom 29. November 2017
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Oberrichter Marti
Ersatzrichterin Steffen
Gerichtsschreiberin Ingold
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Irja Zuber c/o Procap
Schweiz
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
und berufliche Massnahmen (Verfügung vom 16. Januar 2017)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführer), geboren 1993, wurde am 14. April 2002 wegen einer
cerebralen Bewegungsstörung bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn
(nachfolgend: Beschwerdegegnerin) angemeldet (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 4).
Er erhielt daraufhin zunächst aufgrund des Geburtsgebrechens 390.1 (angeborene
cerebrale Lähmung) medizinische Massnahmen (IV-Nr. 8).
1.2 Am 26. November 2008 erfolgte
wiederum eine Anmeldung zum Leistungsbezug (IV-Nr. 13). Diesmal wurde als
gesundheitliche Beeinträchtigung das Asperger-Syndrom angegeben. Abklärungen
durch den B.___ sowie die C.___ hatten die Diagnose Asperger-Syndrom bestätigt
und es wurde empfohlen, im Hinblick auf den Einstieg in einen Beruf eine
IV-Anmeldung vorzunehmen (IV-Nr. 20).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin nahm in
der Folge Eingliederungsmassnahmen auf und unterstützte den Beschwerdeführer
bei der Suche nach einem Ausbildungsplatz (vgl. Protokolleinträge ab dem 7.
Januar 2009, IV-Nr. 22). Nach diversen Schnuppereinsätzen als Informatiker,
Koch und Coiffeur übernahm die Beschwerdegegnerin die Kosten für das erste
Lehrjahr der Informatiker-Ausbildung in Applikationsentwicklung oder
Systemtechnik im D.___ in [...] (IV-Nr. 24). Daneben wurden als medizinische
Massnahme eine Behandlung des Asperger-Syndroms gewährt. Ab Juni 2010 wurde diese
von lic. phil. E.___, Fachpsychologe für Psychotherapie FSP, übernommen (IV-Nr.
32).
2.2 Am 8. September 2010 leistete
die Beschwerdegegnerin Kostengutsprache für das zweite Lehrjahr und eine begleitende
autismusspezifische pädagogische Unterstützung (IV-Nrn. 41 und 42). Im November
2010 drohte dann ein Ausbildungsabbruch wegen schlechter Noten, übermässiger
Spieltätigkeit und Notlügen seitens des Beschwerdeführers (IV-Nr. 51 f.).
Trotzdem schaffte er den theoretischen Abschluss der Fachausbildung an der F.___
(IV-Nr. 65).
2.3 Ab dem 1. August 2011 konnte
der Beschwerdeführer bei der G.___ seine Ausbildung weiterführen (IV-Nr. 63).
Die Beschwerdegegnerin leistete Kostengutsprache für das dritte Lehrjahr
(IV-Nr. 67). Dieses Praktikum wurde jedoch nach sechs Monaten nicht verlängert
und der Beschwerdeführer absolvierte den zweiten Teil des dritten Lehrjahrs im
Sinne einer Notlösung an der F.___ (IV-Nr. 75). Am 27. Juni 2012 meldete lic. phil.
E.___, er habe die Therapie mit dem Beschwerdeführer abschliessen müssen, weil
dieser mehrfach unentschuldigt nicht zu Terminen erschienen sei und sich auch
nicht mehr gemeldet habe (IV-Nr. 80). Der Praktikumsvertrag mit der F.___ wurde
im September 2012 aufgelöst (IV-Nr. 88), weil eine Probe-IPA (individuelle
praktische Arbeit) ungenügend ausgefallen war (IV-Nr. 90).
2.4 Mit Hilfe der
Beschwerdegegnerin konnte eine Anschlusslösung gefunden werden. Der
Beschwerdeführer absolvierte das vierte Lehrjahr bei H.___ in [...]. Dieser
Betrieb hatte Erfahrung mit Asperger-Betroffenen. Die Beschwerdegegnerin
leistete in der Folge Kostengutsprache für das vierte Ausbildungsjahr (IV-Nr.
93). Im Mai 2014 schaffte der Beschwerdeführer im zweiten Anlauf die praktische
Abschlussprüfung IPA (IV-Nr. 121).
3.
3.1 Am 6. Mai 2015 übernahm die
Beschwerdegegnerin die Kosten für ein Coaching zur beruflichen Eingliederung
des Beschwerdeführers im ersten Arbeitsmarkt (IV-Nr. 126). Die Stellensuche
verlief jedoch erfolglos, weshalb zur Prüfung der Frage, ob der
Beschwerdeführer im ersten Arbeitsmarkt als Informatiker vermittelbar sei, eine
BEFAS-Abklärung in die Wege geleitet wurde (IV-Nrn. 134 und 136). Diese
erfolgte vom 16. November bis 11. Dezember 2015 im I.___, der Schlussbericht
wurde am 7. Januar 2016 erstellt (IV-Nr. 142). Nach dieser Abklärung schloss
die Beschwerdegegnerin die berufliche Eingliederung ab (IV-Nr. 144).
3.2 Die Beschwerdegegnerin leitete
eine psychiatrische Begutachtung des Beschwerdeführers in die Wege (IV-Nr.
145). Das psychiatrische Gutachten wurde am 15. Juni 2016 durch Dr. med. J.___,
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstellt (IV-Nr. 149).
4. Nach durchgeführtem
Vorbescheidverfahren (IV-Nrn. 157 und 166) wies die Beschwerdegegnerin mit
Verfügung vom 16. Januar 2017 (Aktenseite [A.S.] 1 ff.) einen Anspruch auf
weitere berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente ab.
5. Gegen die genannte Verfügung
lässt der Beschwerdeführer am 20. Februar 2017 beim Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben (A.S.
5 ff.) und folgende Rechtsbegehren stellen:
1. Die
Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 16. Januar 2017 sei aufzuheben.
2. Dem
Beschwerdeführer seien eine Invalidenrente und weitere berufliche Massnahmen
zuzusprechen.
3. Eventualiter
sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen.
4. Dem
Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und er sei
von allfälligen Vorschuss- und Sicherheitsleistungen zu befreien. Zudem sei ihm
die unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch die Unterzeichnende zu gewähren.
5. Unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer)
zulasten der Beschwerdegegnerin.
6. In ihrer Beschwerdeantwort
vom 17. März 2017 (A.S. 19) verzichtet die Beschwerdegegnerin unter Verweis auf
die Akten und die angefochtene Verfügung auf weitere Ausführungen und
beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen.
7. Mit Verfügung vom 29. März
2017 (A.S. 27 f.) bewilligt das Versicherungsgericht dem Beschwerdeführer ab
Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von
Rechtsanwältin Irja Zuber als unentgeltliche Rechtsbeiständin.
8. Mit Eingabe vom 3. April 2017
(A.S. 29 f.) reicht die unentgeltliche Rechtsbeiständin eine Kostennote zu den
Akten.
9. Auf die weiteren Ausführungen
in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die
Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und
sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde
ist einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin legt in
der angefochtenen Verfügung (A.S. 1 ff.) dar, der Beschwerdeführer sei während
eines angemessenen Zeitraums durch die zuständige Eingliederungsfachperson
begleitet worden. Er habe eine Ausbildung als Informatiker EFZ
Applikationsentwicklung erfolgreich abgeschlossen. Weitere
Eingliederungsmassnahmen seien nicht angezeigt. Die medizinischen Abklärungen
hätten ergeben, dass keine medizinischen Diagnosen vorlägen, die eine
langandauernde Arbeitsunfähigkeit begründeten. Es könne dem Beschwerdeführer
zugemutet werden, in seiner Tätigkeit als Informatiker sowie in jeglichen
anderen Tätigkeiten zu 100 % erwerbstätig zu sein. Dies insofern, als dass
klare Strukturen am Arbeitsplatz mit Erklärung von Sinn und Zweck der Tätigkeit
sowie Mitarbeiter vorhanden seien, die Erfahrung mit Menschen hätten, die vom
Asperger-Syndrom betroffen seien. Somit sei es ihm möglich, ein
rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen. Es liege keine Invalidität im
Sinne des Gesetzes vor.
Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD)
bezeichne das Gutachten von Dr. med. J.___ als nachvollziehbar und schlüssig.
In der Stellungnahme des RAD werde auch darauf hingewiesen, dass die
Erfahrungen im Rahmen der beruflichen Eingliederung gezeigt hätten, dass der
Beschwerdeführer bei intrinsischer Motivation durchaus eine nahezu normale
Leistung erbringen könne. Es seien zusätzlich auch nicht krankheitsimmanente
Persönlichkeitsaspekte zu berücksichtigen. Darauf habe auch lic. phil. E.___
im Jahr 2012 hingewiesen. Er habe damals ausgeführt, dass er eine Eingliederung
in den ersten Arbeitsmarkt deshalb nicht für möglich halte, weil der
Beschwerdeführer bei Schwierigkeiten immer wieder ausweichen könne und er in
seinem Umfeld nie genügend Druck habe, sich mehr mit sich selbst
auseinanderzusetzen und eine Psychotherapie aufzunehmen. Zur Frage, ob der
Beschwerdeführer gemäss Dr. med. J.___ im ersten oder zweiten Arbeitsmarkt
tätig sein könne, äussere sich der Eingliederungsfachmann dahingehend, dass das
von Dr. med. J.___ erstellte Zumutbarkeitsprofil einer Tätigkeit im ersten
Arbeitsmarkt entspreche. Der Beschwerdeführer könne im Informatikumfeld
durchaus bestehen, wenn die Tätigkeit keine hohen Anforderungen an die Sozial-
und Kommunikationskompetenz stelle. Die IT-Branche biete solche Stellen.
Ausserdem enthalte der für die Invalidenversicherung massgebliche ausgeglichene
Arbeitsmarkt auch sogenannte Nischenarbeitsplätze.
2.2
Der Beschwerdeführer lässt dem
in seiner Beschwerde (A.S. 5 ff.) entgegenhalten, die Beschwerdegegnerin habe
nach den ersten beiden Ausbildungsjahren auch die Kosten für das dritte
Ausbildungsjahr übernommen, weil der Beschwerdeführer einen wesentlich höheren
Anweisungs- und Kontrollaufwand benötigt habe. Das vierte Lehrjahr habe er in
einem Kleinstbetrieb mit Erfahrung in der Ausbildung von Asperger-Betroffenen
absolviert. Es sei festgehalten worden, dass eine aufwändige 1:1 Betreuung Voraussetzung
für das Bestehen der Abschlussprüfung sei. Trotz dieser Unterstützung habe der
Beschwerdeführer die Abschlussprüfung im ersten Anlauf nicht bestanden. Beim
zweiten Versuch, mit zusätzlicher Unterstützung durch die Beschwerdegegnerin
und den Ausbildungsbetrieb, habe er die Ausbildung erfolgreich abschliessen
können. Im Rahmen der weiteren beruflichen Abklärungen sei man zum Schluss
gekommen, dass der Beschwerdeführer auf einen geschützten Arbeitsplatz
angewiesen sei, der Erfahrung mit von Asperger betroffenen Menschen habe. Ein
psychiatrisches Gutachten von Dr. med. J.___ bestätige die
Asperger-Diagnose. Bereits die Tätigkeit der Beschwerdegegnerin im Verlauf der
Jahre und der Umfang der Akten zeigten, dass eine sehr weitgehende und
umfangreiche Begleitung bei der beruflichen Eingliederung stattgefunden habe.
Trotz der beispiellosen und umfassenden Unterstützung durch die
Beschwerdegegnerin habe der Beschwerdeführer die Ausbildung erst im zweiten
Anlauf abschliessen können. Der Lehrmeister des Beschwerdeführers erachte die
Chancen auf einen vollwertigen Einsatz im erlernten Beruf als sehr gering. Dies
begründe dieser mit den Defiziten im Aufgabenverständnis, in der Adaption von
Fachwissen auf aktuelle Situationen oder im selbständigen Entscheiden bezüglich
einer Vorgehensweise. Auch lic. phil. E.___, Fachpsychologe und Spezialist für
Asperger- und autistische Störungen, gehe davon aus, dass eine Eingliederung im
ersten Arbeitsmarkt nicht möglich sei. In der BEFAS-Abklärung werde ebenfalls
festgehalten, dass der Beschwerdeführer auf einen geschützten Arbeitsplatz
angewiesen sei. Der von der Beschwerdegegnerin beauftragte Gutachter scheine hingegen
nicht spezialisiert auf Autismus-Spektrum-Störungen zu sein. Immerhin habe auch
dieser festgestellt, dass der Beschwerdeführer einen Arbeitsplatz benötige, der
für Asperger-Syndrom betroffene Menschen ausgelegt sei. Er äussere sich aber nicht
zur Frage, ob er im ersten Arbeitsmarkt oder im geschützten Rahmen tätig sein
könne. Insgesamt erscheine das Gutachten eher knapp, was auch der RAD
festgestellt habe.
Im Zentrum stehe die Frage, ob die Ausbildung
zum Informatiker EFZ verwertbar sei. Die vom RAD erwähnte, beim
Beschwerdeführer vorhandene Unreife bzw. Entwicklungsverzögerung sei
grundsätzlich Teil des Asperger-Syndroms. Diese Unreife und die Auswirkungen
auf das Verhalten seien ihm bisher im Wege gestanden. Bei ihm seien neben den
«üblichen» Problemen in der Sozial- und Kommunikationskompetenz auch die Folgen
der Unreife bzw. der Entwicklungsverzögerung zu berücksichtigen. Damit setze
sich der Eingliederungsfachmann, der im Einwandverfahren Stellung genommen
habe, nicht auseinander. Gleiches gelte für den Gutachter. Zum heutigen
Zeitpunkt benötige der Beschwerdeführer ein geschütztes Umfeld.
Bei der Prüfung des Rentenanspruchs sei
zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer zurzeit nur im geschützten Rahmen
tätig sein könne. Selbst wenn man zum Schluss kommen sollte, dass er im ersten
Arbeitsmarkt tätig sein könne, sei die zusätzliche Betreuung, die er benötige,
einkommensrelevant. Gleichzeitig sei die Integration in den Arbeitsmarkt mittel-
und langfristig wichtig. Eine Eingliederung ohne die Unterstützung der
Beschwerdegegnerin sei undenkbar. Der Beschwerdeführer habe im Hinblick auf
eine Eingliederung auch eigene Schritte unternommen. Er habe im Herbst 2016
wieder eine Psychotherapie begonnen und nehme das Angebot an, im geschützten
Rahmen tätig sein zu können. Zusätzlich habe er sich Unterstützung bei einer
spezialisierten Asperger-Beraterin geholt.
3.
3.1
Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Nicht erwerbstätige Minderjährige
geltend als Invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen
oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird (Art. 8 Abs. 2 ATSG). Die Invalidität
kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität
gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die
jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4
Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).
3.2
In zeitlicher Hinsicht sind –
vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich
diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu
ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V
215.
E. 3.1.1 S. 220, 131 V 9 E. 1 S. 11 und 107 E. 1 S. 109, 127 V 466 E. 1 S.
467). Im vorliegenden Fall erfolgte die Anmeldung bei der IV-Stelle am 26.
November 2008 (vgl. E. I. 1.2 hiervor [IV-Nr. 13]). Gemäss Art. 29 Abs.1 IVG
entsteht der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach
Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch
frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt. Im
Zeitpunkt der Anmeldung war der Beschwerdeführer 15 Jahre alt. Im Februar 2011
erreichte er die Volljährigkeit. Ein allfälliger Rentenanspruch – sofern die
entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind – kann frühestens im März
2011.
gegeben sein. Für die Zeit bis Dezember 2011 sind die Bestimmungen der 5.
IV-Revision und für die Zeit ab Januar 2012 diejenigen der 6. IV-Revision massgebend.
3.3
Nach der seit 2008 wie auch 2012
geltenden Rechtslage haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG jene Versicherten
Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im
Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), und die zusätzlich
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens
40.
% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu
mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28
Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte
Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie
mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 %
besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von
mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.
4.
4.1
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung gestellt haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden
können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f., 125 V 256 E. 4 S. 261).
4.2
Das Administrativverfahren vor
der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG).
Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen
Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so
lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen
Tatsachen hinreichend Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge
Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise
geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine
ATSG) auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die
pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den
Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei
hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen)
abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an
Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen
Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von
zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu
erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008 E.
2.2
, mit vielen Hinweisen).
4.3
Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE
117.
V 194 E. 3b S. 194 f.). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen
Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und
Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien
Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Sozialversicherungsrichter
hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu
prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine
zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten.
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der
Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden ist, in der
Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen
Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121; BGE 122 V 157 E. 1c S. 160).
Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft
eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag
gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.
Die Rechtsprechung erachtet es jedoch
als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf
bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die
Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352 ff.). So ist einem im
Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch
externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen und
Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der
Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der
Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien
gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4
S. 470).
4.4
Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben
Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch
auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die
Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen,
wiederherzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a), und die
Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind
(lit. b). Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der
Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der
Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des
Erwerbslebens zu berücksichtigen (Art. 8 Abs. 1bis IVG). Zu den
Eingliederungsmassnahmen gehören nach Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG die Massnahmen
beruflicher Art, wozu insbesondere auch die erstmalige berufliche Ausbildung
zählt. Dazu ist in Art. 16 IVG vorgesehen, dass Versicherte, die noch nicht
erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen
beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfang zusätzliche Kosten entstehen,
Anspruch auf Ersatz dieser Kosten haben, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten
des Versicherten entspricht (Abs. 1). Der erstmaligen beruflichen Ausbildung
gleichgestellt ist unter anderem (neben hier nicht weiter interessierenden
Tätigkeiten) die Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf eine Tätigkeit in
einer geschützten Werkstätte (BGE 142 V 523 E. 2.1 und 2.2 S. 525 f.).
Gemäss Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG wird
eingliederungsfähigen invaliden Versicherten nach Möglichkeit geeignete Arbeit
vermittelt. Die im Zusammenhang mit dem Anspruch auf Arbeitsvermittlung
relevante Invalidität besteht darin, dass der Versicherte bei der Suche nach
einer geeigneten Arbeitsstelle aus gesundheitlichen Gründen Schwierigkeiten
hat. Eine drohende Invalidität bezüglich des Anspruchs auf Arbeitsvermittlung
liegt vor, wenn in absehbarer Zeit mit dem Verlust der bisherigen Arbeitsstelle
und mit nachfolgenden behinderungsbedingten Schwierigkeiten bei der Suche einer
neuen Erwerbsmöglichkeit zu rechnen ist. Aus dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz
ergibt sich, dass das Mass der für den Leistungsanspruch erforderlichen
erwerblichen Beeinträchtigung in Relation zu dem mit einer bestimmten
Eingliederungsmassnahme verbundenen finanziellen Aufwand stehen muss. Da die
Arbeitsvermittlung keine besonders kostspielige Eingliederungsmassnahme
darstellt, genügt zur Anspruchsbegründung bereits ein relativ geringes Mass an
gesundheitlich bedingten Schwierigkeiten bei der Suche einer neuen
Arbeitsstelle (BGE 116 V 80 S. 81 E. 6a S. 80 f.).
5.
Zu prüfen ist im vorliegenden
Fall, ob beim Beschwerdeführer eine medizinische Diagnose vorliegt, die eine
langandauernde Arbeitsunfähigkeit begründet bzw. ein invalidisierender
Gesundheitsschaden gegeben ist. Den medizinischen Unterlagen lässt sich eine
klare Diagnose entnehmen, diese ist weder unter den Parteien noch zwischen den
verschiedenen Fachpersonen, die den Beschwerdeführer untersucht bzw. behandelt
haben, streitig. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer psychiatrisch
begutachten lassen, wobei die Expertise des beauftragten Fachmannes schlüssig
und nachvollziehbar erscheint und sich hinsichtlich der Diagnosestellung auch
nicht von den übrigen, vorhandenen medizinischen Unterlagen unterscheidet. Demnach
leidet der Beschwerdeführer bereits seit seiner Kindheit unter dem
Asperger-Syndrom (vgl. z.B. IV-Nrn. 20 und 149). Aufgrund dessen konnte er nur
mit finanzieller Unterstützung und engmaschiger Betreuung durch die
Beschwerdegegnerin eine Ausbildung absolvieren. Streitig ist indessen, ob er
nach deren (erfolgreichem) Abschluss im ersten Arbeitsmarkt tätig sein und ein
rentenausschliessendes Einkommen erzielen kann. Hierfür sind im Wesentlichen
die folgenden Unterlagen von Belang:
5.1
Lic. phil. E.___ hat den Beschwerdeführer
während seiner Ausbildung zwischenzeitlich gecoacht. In seinem Arztbericht vom
20.
Juli 2012 (IV-Nr. 81) führt er aus, der Beschwerdeführer habe bei
Schwierigkeiten immer ausweichen können und sei auch nicht wirklich für eine
Therapie motiviert gewesen. Die Prognose für eine erfolgreiche berufliche
Eingliederung sei fraglich. Eine Eingliederung im ersten Arbeitsmarkt erachte
er zurzeit als nicht möglich. Solange der Beschwerdeführer bei seinen
Grosseltern wohne, werde er nie genug Druck haben, sich mehr mit sich
auseinanderzusetzen. Solange sei eine Wiederaufnahme der Psychotherapie nicht
sinnvoll. Wenn der Beschwerdeführer betreut wohnen und durch Profis auch im
Alltag konfrontiert würde, könnte Motivation für eine Therapie entstehen.
5.2
Der RAD-Arzt Dr. med. K.___,
Facharzt für Allgemeine Medizin, hält in einer Aktennotiz vom 31. Juli 2013
(IV-Nr. 107) fest, beim Beschwerdeführer vermischten sich die sicherlich
vorhandenen Charaktereigenschaften mit einem klar motivationalen Aspekt. Es erscheine
problematisch, dass allzeit für ihn gesorgt werde. Angesichts der sehr guten
Intelligenz und der durchaus möglichen Aktivierung hoher Aufmerksamkeit und
geistiger Präsenz bei Dingen, die ihn ansprächen (vor allem Gamen), sei
prinzipiell von einer normalen Zumutbarkeit für eine Tätigkeit im freien Markt
auszugehen, wenn auch allenfalls Einschränkungen im sozialen Bereich
berücksichtigt werden müssten.
5.3
L.___ von der Firma H.___, bei
welcher der Beschwerdeführer das letzte Lehrjahr absolviert hatte, äusserte
sich in einer E-Mail vom 5. November 2014 (IV-Nr. 121) dahingehend, dass der
Beschwerdeführer die Lehre grösstenteils in theoretischer Umgebung gemacht habe.
In der praktischen Umsetzung mangle es an einigen Handlungskompetenzen (Aufgabenverständnis,
Vorgabenverständnis, Adaption von Fachwissen auf die aktuelle Situation,
selbständiges Entscheiden einer Vorgehensweise). Das Bestehen der praktischen
Prüfung sei intensiv begleitet worden und es sei notwendig gewesen, auch einmal
nachzuhelfen. Er erachte die Chancen des Beschwerdeführers auf einen
vollwertigen Einsatz im erlernten Beruf als sehr gering. Dies gründe auf den
oben genannten Punkten, aber auch am eigenen Interesse des Beschwerdeführers am
Beruf. Dieses sei mehr oder weniger verflogen. Als Option sehe er einen Einsatz
bei niederschwelligen, repetitiven Arbeiten im Informatik-Bereich (PC-Rollout,
PC’s Aufsetzen nach Vorgaben).
5.4
Im Schlussbericht der
beruflichen Abklärung BEFAS vom 7. Januar 2016 (IV-Nr. 142) wird festgehalten,
der Beschwerdeführer sei aus medizinischer Sicht derzeit nicht reif für eine
freiwirtschaftliche Tätigkeit. Er sei auf einen geschützten Arbeitsplatz
angewiesen, der mit vom Asperger-Syndrom betroffenen Menschen Erfahrung habe.
Dabei sei der Tätigkeitsbereich nicht relevant. Bezüglich Arbeiten sei der
Beschwerdeführer selektiv motiviert. Entscheidend für die Leistungsfähigkeit
sei für ihn bei einer Arbeit, die seinen Vorstellungen und Interessen
entspreche, ein wohlwollendes Arbeitsumfeld. Er benötige Leitplanken, aber auch
Freiheiten. Weiter müsse er den Sinn der Arbeit erkennen und das Arbeitsziel,
damit er sich auf eine Tätigkeit einlassen könne. Dabei sei er auf eine enge
Begleitung angewiesen. Sofern diese Voraussetzungen gegeben seien, erbringe er
bei nicht monotonen, intellektuell etwas fordernden Aufgaben eine gute
Leistung. Man schliesse sich der Einschätzung an, dass ohne Veränderung der
Wohn- und Betreuungssituation ein reelles Eingliederungspotenzial in den ersten
Arbeitsmarkt zu bezweifeln sei. Daneben erachte man auch eine therapeutische
Begleitung sowie die Bereitschaft des Beschwerdeführers, an sich zu arbeiten,
als notwendig, um einen Entwicklungsprozess in Gang zu setzen.
5.5
Im von der Beschwerdegegnerin
eingeholten, psychiatrischen Gutachten von Dr. med. J.___ vom 15. Juni
2016.
(IV-Nr. 149) wird das beim Beschwerdeführer bestehende Asperger-Syndrom
als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit angegeben. Dieses
beeinflusse die Arbeitsfähigkeit dahingehend, dass es für diesen schwierig sei,
mit Vorgesetzten und Arbeitskollegen sozial zu interagieren und es häufig zu
Missverständnissen sowie Konflikten komme (IV-Nr. 149 S. 11 f.). Zumutbar seien
Arbeitsplätze, welche auf die Bedürfnisse der Betroffenen angepasst seien. In
Bezug auf den Beschwerdeführer sei es wichtig, dass er an einem Arbeitsplatz
klare Strukturen habe, ihm Sinn und Zweck einer Tätigkeit genau erklärt würden
sowie dass man am betreffenden Arbeitsplatz Erfahrung mit von Asperger
betroffenen Menschen habe. Es sei aus versicherungspsychiatrischer Sicht
ausserdem ratsam, dass er bei einem auf Autismusspektrumsstörungen
spezialisierten Psychotherapeuten eine Therapie wahrnehme, die ihn in Bezug auf
eine mögliche Arbeitsintegrierung therapeutisch begleite. Die Arbeitsfähigkeit
an einem angepassten Arbeitsplatz betrage aus versicherungspsychiatrischer
Sicht 100 %, im Verlauf von zwei Jahren einer störungsspezifischen
Therapie könnte auch eine zumutbare zunehmende Teil-Arbeitsfähigkeit in
normalen Tätigkeitsbereichen re-evaluiert werden. Der Beschwerdeführer habe
keine «bisherige» Tätigkeit erbracht (IV-Nr. 149 S. 16). Eine seinen speziellen
Bedürfnissen unangepasste Tätigkeit könne er krankheitsbedingt nicht erbringen.
Sehr wohl wäre ihm aber jegliche seinen Bedürfnissen angepasste Tätigkeit
zumutbar. Angepasst bedeute, dass er an einem Arbeitsplatz klare Strukturen
habe, ihm Sinn und Zweck der Tätigkeit genau erklärt würden und man mit von
Asperger Betroffenen Erfahrung habe. In einer solch angepassten Tätigkeit
bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 %.
5.6
In einer weiteren Aktennotiz des
RAD-Arztes Dr. med. K.___ vom 19. Dezember 2016 (IV-Nr. 167) hält dieser fest,
die Erfahrungen im Rahmen der beruflichen Eingliederung hätten gezeigt, dass
der Beschwerdeführer bei intrinsischer Motivation durchaus eine nahezu normale
Leistung erbringen könne. Im Rahmen der BEFAS Beurteilung sei auch von der
notwendigen Bereitschaft und dem Willen des Beschwerdeführers gesprochen
worden, an sich zu arbeiten. Dies bestätige, dass diesem durchaus ein «eigener
Wille» zugetraut werde und erhärte die Tatsache, dass es weder angemessen noch
sinnvoll wäre, die gesamte Verhaltenspalette des Beschwerdeführers in den
Bereich Krankheit zu projizieren, sondern dass hier auch nicht
krankheitsimmanente Persönlichkeitsaspekte zu berücksichtigen seien resp. diesem
abseits eines überprotektiven Umfeldes Entwicklungspotenzial attestiert werde.
Aus objektiver Sicht sei eine Tätigkeit im Informatik-Bereich den sozialen wie
auch kognitiven Ressourcen soweit wie möglich gut angepasst.
5.7
Der für den Beschwerdeführer
zuständige Eingliederungsfachmann legte in seiner Stellungnahme vom 4. Januar
2017.
(IV-Nr. 168) dar, das vom Gutachter erstellte Zumutbarkeitsprofil
entspreche im Fall des Beschwerdeführers einer Tätigkeit im ersten
Arbeitsmarkt. Dieser könne im Informatikumfeld durchaus bestehen, wenn die
Tätigkeit keinen hohen Anspruch an die Sozial- und Kommunikationskompetenz
stelle. Es sei ihm zumutbar, in einem grösseren IT-Betrieb ausschliesslich
einer Tätigkeit in Software programmieren und testen, Arbeitsschritte
dokumentieren, usw. nachzugehen. Die IT-Branche sei unter anderem für Menschen
mit Problemen in der Sozial- und Kommunikationskompetenz geeignet, da es
Tätigkeiten gebe, in denen die Fachkompetenz höher als die Sozial- und
Kommunikationskompetenz gestellt werde.
6.
Die Beschwerdegegnerin hat dem
Beschwerdeführer auf Grund des bei ihm bestehenden Asperger-Syndroms berufliche
Massnahmen im Sinne einer erstmaligen beruflichen Ausbildung (Art. 16 IVG)
gewährt. Der betriebene Aufwand war dabei relativ hoch. Der Beschwerdeführer
hat diese Ausbildung erfolgreich abgeschlossen, der Verlauf zeigt aber auf,
dass dies nur unter einer ausgesprochen engen Begleitung durch die
entsprechenden Lehrbetriebe, Fachpersonen und die Beschwerdegegnerin möglich
war. Das Ziel wurde insofern erreicht, als dass der Beschwerdeführer nun über
ein Fähigkeitszeugnis verfügt. Sowohl im Rahmen der BEFAS-Abklärung als auch
der psychiatrischen Begutachtung wird aber darauf hingewiesen, dass er mit
seiner Beeinträchtigung nicht in der Lage ist, einer Tätigkeit als Informatiker
im ersten Arbeitsmarkt nachzugehen. Ein angepasster Arbeitsplatz muss so
beschaffen sein, dass klare Strukturen gegeben sind, Sinn und Zweck einer
Tätigkeit genau und immer wieder erklärt werden und der Beschwerdeführer von
Personen angeleitet wird, die Erfahrung mit von Asperger betroffenen Menschen
haben. Dass diese Voraussetzungen erfüllt sein müssen, stellt offensichtlich
auch die Beschwerdegegnerin nicht in Abrede, erwähnt sie diese doch in der
angefochtenen Verfügung selbst. Entgegen der Ansicht des zuständigen
Eingliederungsfachmannes und der Beschwerdegegnerin kann hingegen nicht gesagt
werden, dass ein solches Tätigkeitsprofil einer Stelle im ersten Arbeitsmarkt
entspricht. Bereits die Erfahrungen im Rahmen der Ausbildung haben gezeigt,
dass es alles andere als einfach war, eine geeignete Stelle zu finden. Die
Beschwerdegegnerin setzt sich über diese klaren und übereinstimmenden
Einschätzungen hinweg, wenn sie nun davon ausgeht, der Beschwerdeführer könne
zum gegebenen Zeitpunkt im ersten Arbeitsmarkt bestehen. Sie übernimmt dabei die
Einschätzung des RAD-Arztes, der auf dem psychiatrischen Gebiet kein Fachmann
ist. Die von diesem in seiner Aktennotiz vom 19. Dezember 2016 erwähnten,
«nicht krankheitsimmanenten Persönlichkeitsaspekte» finden insbesondere in der
Begutachtung durch den Facharzt keine Stütze. Zwar umfasst der für die
Invalidenversicherung massgebliche ausgeglichene Arbeitsmarkt nach
bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also
Stellen- und Arbeitsangebote, bei denen Behinderte mit einem sozialen
Entgegenkommen des Arbeitgebers rechnen können. Von einer Arbeitsgelegenheit
kann jedoch dann nicht mehr gesprochen werden, wenn die zumutbare Tätigkeit
nurmehr in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene
Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem
Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das
Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen
erscheint (Urteil des Bundesgerichts 9C_941/2012 vom 20. März 2013 E. 4.1.1
mit Hinweisen). Wenn, wie im Fall des Beschwerdeführers vorausgesetzt, ein
potenzieller Arbeitgeber Erfahrung mit Asperger-Patienten haben muss, kann
nicht mehr von einem solchen Nischenarbeitsplatz gesprochen werden.
7.
Gestützt auf die Erkenntnisse
aus der BEFAS-Abklärung und der psychiatrischen Begutachtung ist damit
einerseits klar, dass der Beschwerdeführer auch nach erfolgreichem Abschluss
der Ausbildung auf Unterstützung durch die Beschwerdegegnerin angewiesen ist,
was das Auffinden einer seinen Bedürfnissen angepassten Stelle anbelangt. Es
kann indessen nicht die Aufgabe der Beschwerdegegnerin sein, ihm noch eine zweite
Ausbildung zu ermöglichen, nachdem diese mehrfach geäussert hat, dass der
Informatiker-Beruf nicht das richtige für ihn sei (vgl. z.B. IV-Nr. 123, IV-Nr.
121.
S. 2 sowie die Protokolleinträge vom 18. Juli 2014, 23. September 2014, 9.
Dezember 2014 und 22. Juli 2015). Eine Tätigkeit in der IT-Branche ist für ihn sicherlich
zumutbar und es sollte unter Mithilfe der Beschwerdegegnerin auch möglich sein,
im Rahmen einer Stellenvermittlung einen angepassten Arbeitsplatz zu finden,
der den Bedürfnissen des Beschwerdeführers entspricht. Die Beschwerdegegnerin
hatte dem Beschwerdeführer bereits Massnahmen im Sinne einer Unterstützung bei
der Stellensuche gewährt, diese bezogen sich aber offensichtlich darauf, ihn im
ersten Arbeitsmarkt unterzubringen. Der Versuch scheiterte, weshalb die
Beschwerdegegnerin auch eine BEFAS-Abklärung in die Wege geleitet hatte, um zu
prüfen, ob der Beschwerdeführer überhaupt im ersten Arbeitsmarkt bestehen kann.
Die Abklärung hat gezeigt, dass dem nicht so ist. Die Eingliederungsmassnahmen
werden sich daher auf einen geschützten Arbeitsplatz konzentrieren müssen.
Der psychiatrische Gutachter hat in
prognostischer Hinsicht nachvollziehbar ausgeführt, aus
versicherungspsychiatrischer Sicht erscheine es ratsam, dass der
Beschwerdeführer bei einem auf Autismusspektrumsstörungen spezialisierten
Psychotherapeuten eine Therapie wahrnehme, die ihn in Bezug auf eine mögliche
Arbeitsintegrierung therapeutisch begleite. Er erachtet es als möglich, dass im
Verlauf von zwei Jahren einer störungsspezifischen Therapie auch eine zumutbare
zunehmende Teil-Arbeitsfähigkeit in normalen Tätigkeitsbereichen neu evaluiert
werden könnte. Ähnliches hat lic. phil. E.___ in seinem Bericht vom 20. Juli
2012.
(IV-Nr. 81) festgehalten, indem er darauf hingewiesen hat, dass eine
Integration in den ersten Arbeitsmarkt so lange nicht möglich sei, als der
Beschwerdeführer in seinem überbeschützten Umfeld verharre. Es ist durchaus denkbar,
dass sich die Arbeitsintegration durch eine entsprechende Therapiemassnahme
verbessern lässt. Den Akten lässt sich entnehmen, dass sich der
Beschwerdeführer in der Vergangenheit bezüglich einer Therapie nicht mehr
motiviert gezeigt hat. Immerhin hat er aber offenbar im Verlauf des
vorliegenden Verfahrens wieder therapeutische Unterstützung in Anspruch
genommen. Sollte dies entgegen seinen Behauptungen nicht der Fall sein oder
eine Therapie abgebrochen werden, wären dem Beschwerdeführer im Rahmen eines
Mahn- und Bedenkzeitverfahrens entsprechende Auflagen zu machen, unter
Androhung einer Verweigerung von Leistungen bei Nichtbefolgen.
8.
Nachdem sich ergeben hat, dass
dem Beschwerdeführer weitere berufliche Massnahmen wie die Unterstützung bei
der Stellensuche, bis hin zu einem allfälligen Arbeitsversuch, zu gewähren
sind, kann auch nicht abschliessend über einen allfälligen Rentenanspruch
entschieden werden. Erst wenn der Beschwerdeführer als optimal eingegliedert
gilt, kann im Anschluss ein Einkommensvergleich getätigt und eruiert werden, ob
allenfalls ein Rentenanspruch besteht. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten
gutzuheissen, die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 16. Januar 2017
aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie
dem Beschwerdeführer weitere berufliche Massnahmen gewährt und anschliessend
über einen allfälligen (Teil-)Rentenanspruch entscheidet.
9.
Der Beschwerdeführer steht ab
Prozessbeginn im Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. I. 7
hiervor). Bei diesem Verfahrensausgang steht ihm indessen eine
ordentliche Parteientschädigung zu, die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen
ist. Da von deren Solvenz auszugehen ist, erübrigt sich das Festsetzen des
amtlichen Honorars im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege. Die Vertreterin
des Beschwerdeführers hat am 3. April 2017 eine Kostennote zu den Akten
gereicht (A.S. 30), gemäss welcher ein Aufwand von 9.3 Stunden zu einem
Stundenansatz von CHF 180.00 und Auslagen von CHF 356.40 geltend
gemacht werden. Zuzüglich Mehrwertsteuer beläuft sich die beantragte
Entschädigung auf CHF 2'192.85. In Anbetracht von Aufwand und
Schwierigkeit des Prozesses sowie des Aktenumfangs erscheint die beantragte
Entschädigung angemessen. Damit ist die Parteientschädigung auf CHF 2'192.85 festzusetzen.
10.
Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1’000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang
des vorliegenden Verfahrens hat die IV-Stelle die Verfahrenskosten von CHF 600.00
zu bezahlen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom
16. Januar 2017 aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen, damit
diese im Sinne der Erwägungen verfahre.
2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 2'192.85 (inkl. Auslagen
und MwSt) zu bezahlen.
3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Vizepräsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Weber-Probst Ingold