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Entscheid

VSBES.2017.56

Invalidenrente und berufliche Massnahmen

29. November 2017Deutsch27 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführer), geboren 1993, wurde am 14. April 2002 wegen einer

cerebralen Bewegungsstörung bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn

(nachfolgend: Beschwerdegegnerin) angemeldet (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 4).

Er erhielt daraufhin zunächst aufgrund des Geburtsgebrechens 390.1 (angeborene

cerebrale Lähmung) medizinische Massnahmen (IV-Nr. 8).

1.2 Am 26. November 2008 erfolgte

wiederum eine Anmeldung zum Leistungsbezug (IV-Nr. 13). Diesmal wurde als

gesundheitliche Beeinträchtigung das Asperger-Syndrom angegeben. Abklärungen

durch den B.___ sowie die C.___ hatten die Diagnose Asperger-Syndrom bestätigt

und es wurde empfohlen, im Hinblick auf den Einstieg in einen Beruf eine

IV-Anmeldung vorzunehmen (IV-Nr. 20).

2.

2.1 Die Beschwerdegegnerin nahm in

der Folge Eingliederungsmassnahmen auf und unterstützte den Beschwerdeführer

bei der Suche nach einem Ausbildungsplatz (vgl. Protokolleinträge ab dem 7.

Januar 2009, IV-Nr. 22). Nach diversen Schnuppereinsätzen als Informatiker,

Koch und Coiffeur übernahm die Beschwerdegegnerin die Kosten für das erste

Lehrjahr der Informatiker-Ausbildung in Applikationsentwicklung oder

Systemtechnik im D.___ in [...] (IV-Nr. 24). Daneben wurden als medizinische

Massnahme eine Behandlung des Asperger-Syndroms gewährt. Ab Juni 2010 wurde diese

von lic. phil. E.___, Fachpsychologe für Psychotherapie FSP, übernommen (IV-Nr.

32).

2.2 Am 8. September 2010 leistete

die Beschwerdegegnerin Kostengutsprache für das zweite Lehrjahr und eine begleitende

autismusspezifische pädagogische Unterstützung (IV-Nrn. 41 und 42). Im November

2010 drohte dann ein Ausbildungsabbruch wegen schlechter Noten, übermässiger

Spieltätigkeit und Notlügen seitens des Beschwerdeführers (IV-Nr. 51 f.).

Trotzdem schaffte er den theoretischen Abschluss der Fachausbildung an der F.___

(IV-Nr. 65).

2.3 Ab dem 1. August 2011 konnte

der Beschwerdeführer bei der G.___ seine Ausbildung weiterführen (IV-Nr. 63).

Die Beschwerdegegnerin leistete Kostengutsprache für das dritte Lehrjahr

(IV-Nr. 67). Dieses Praktikum wurde jedoch nach sechs Monaten nicht verlängert

und der Beschwerdeführer absolvierte den zweiten Teil des dritten Lehrjahrs im

Sinne einer Notlösung an der F.___ (IV-Nr. 75). Am 27. Juni 2012 meldete lic. phil.

E.___, er habe die Therapie mit dem Beschwerdeführer abschliessen müssen, weil

dieser mehrfach unentschuldigt nicht zu Terminen erschienen sei und sich auch

nicht mehr gemeldet habe (IV-Nr. 80). Der Praktikumsvertrag mit der F.___ wurde

im September 2012 aufgelöst (IV-Nr. 88), weil eine Probe-IPA (individuelle

praktische Arbeit) ungenügend ausgefallen war (IV-Nr. 90).

2.4 Mit Hilfe der

Beschwerdegegnerin konnte eine Anschlusslösung gefunden werden. Der

Beschwerdeführer absolvierte das vierte Lehrjahr bei H.___ in [...]. Dieser

Betrieb hatte Erfahrung mit Asperger-Betroffenen. Die Beschwerdegegnerin

leistete in der Folge Kostengutsprache für das vierte Ausbildungsjahr (IV-Nr.

93). Im Mai 2014 schaffte der Beschwerdeführer im zweiten Anlauf die praktische

Abschlussprüfung IPA (IV-Nr. 121).

3.

3.1 Am 6. Mai 2015 übernahm die

Beschwerdegegnerin die Kosten für ein Coaching zur beruflichen Eingliederung

des Beschwerdeführers im ersten Arbeitsmarkt (IV-Nr. 126). Die Stellensuche

verlief jedoch erfolglos, weshalb zur Prüfung der Frage, ob der

Beschwerdeführer im ersten Arbeitsmarkt als Informatiker vermittelbar sei, eine

BEFAS-Abklärung in die Wege geleitet wurde (IV-Nrn. 134 und 136). Diese

erfolgte vom 16. November bis 11. Dezember 2015 im I.___, der Schlussbericht

wurde am 7. Januar 2016 erstellt (IV-Nr. 142). Nach dieser Abklärung schloss

die Beschwerdegegnerin die berufliche Eingliederung ab (IV-Nr. 144).

3.2 Die Beschwerdegegnerin leitete

eine psychiatrische Begutachtung des Beschwerdeführers in die Wege (IV-Nr.

145). Das psychiatrische Gutachten wurde am 15. Juni 2016 durch Dr. med. J.___,

Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstellt (IV-Nr. 149).

4. Nach durchgeführtem

Vorbescheidverfahren (IV-Nrn. 157 und 166) wies die Beschwerdegegnerin mit

Verfügung vom 16. Januar 2017 (Aktenseite [A.S.] 1 ff.) einen Anspruch auf

weitere berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente ab.

5. Gegen die genannte Verfügung

lässt der Beschwerdeführer am 20. Februar 2017 beim Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben (A.S.

5 ff.) und folgende Rechtsbegehren stellen:

1. Die

Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 16. Januar 2017 sei aufzuheben.

2. Dem

Beschwerdeführer seien eine Invalidenrente und weitere berufliche Massnahmen

zuzusprechen.

3. Eventualiter

sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen.

4. Dem

Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und er sei

von allfälligen Vorschuss- und Sicherheitsleistungen zu befreien. Zudem sei ihm

die unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch die Unterzeichnende zu gewähren.

5. Unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer)

zulasten der Beschwerdegegnerin.

6. In ihrer Beschwerdeantwort

vom 17. März 2017 (A.S. 19) verzichtet die Beschwerdegegnerin unter Verweis auf

die Akten und die angefochtene Verfügung auf weitere Ausführungen und

beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen.

7. Mit Verfügung vom 29. März

2017 (A.S. 27 f.) bewilligt das Versicherungsgericht dem Beschwerdeführer ab

Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von

Rechtsanwältin Irja Zuber als unentgeltliche Rechtsbeiständin.

8. Mit Eingabe vom 3. April 2017

(A.S. 29 f.) reicht die unentgeltliche Rechtsbeiständin eine Kostennote zu den

Akten.

9. Auf die weiteren Ausführungen

in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die

Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und

sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde

ist einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin legt in

der angefochtenen Verfügung (A.S. 1 ff.) dar, der Beschwerdeführer sei während

eines angemessenen Zeitraums durch die zuständige Eingliederungsfachperson

begleitet worden. Er habe eine Ausbildung als Informatiker EFZ

Applikationsentwicklung erfolgreich abgeschlossen. Weitere

Eingliederungsmassnahmen seien nicht angezeigt. Die medizinischen Abklärungen

hätten ergeben, dass keine medizinischen Diagnosen vorlägen, die eine

langandauernde Arbeitsunfähigkeit begründeten. Es könne dem Beschwerdeführer

zugemutet werden, in seiner Tätigkeit als Informatiker sowie in jeglichen

anderen Tätigkeiten zu 100 % erwerbstätig zu sein. Dies insofern, als dass

klare Strukturen am Arbeitsplatz mit Erklärung von Sinn und Zweck der Tätigkeit

sowie Mitarbeiter vorhanden seien, die Erfahrung mit Menschen hätten, die vom

Asperger-Syndrom betroffen seien. Somit sei es ihm möglich, ein

rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen. Es liege keine Invalidität im

Sinne des Gesetzes vor.

Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD)

bezeichne das Gutachten von Dr. med. J.___ als nachvollziehbar und schlüssig.

In der Stellungnahme des RAD werde auch darauf hingewiesen, dass die

Erfahrungen im Rahmen der beruflichen Eingliederung gezeigt hätten, dass der

Beschwerdeführer bei intrinsischer Motivation durchaus eine nahezu normale

Leistung erbringen könne. Es seien zusätzlich auch nicht krankheitsimmanente

Persönlichkeitsaspekte zu berücksichtigen. Darauf habe auch lic. phil. E.___

im Jahr 2012 hingewiesen. Er habe damals ausgeführt, dass er eine Eingliederung

in den ersten Arbeitsmarkt deshalb nicht für möglich halte, weil der

Beschwerdeführer bei Schwierigkeiten immer wieder ausweichen könne und er in

seinem Umfeld nie genügend Druck habe, sich mehr mit sich selbst

auseinanderzusetzen und eine Psychotherapie aufzunehmen. Zur Frage, ob der

Beschwerdeführer gemäss Dr. med. J.___ im ersten oder zweiten Arbeitsmarkt

tätig sein könne, äussere sich der Eingliederungsfachmann dahingehend, dass das

von Dr. med. J.___ erstellte Zumutbarkeitsprofil einer Tätigkeit im ersten

Arbeitsmarkt entspreche. Der Beschwerdeführer könne im Informatikumfeld

durchaus bestehen, wenn die Tätigkeit keine hohen Anforderungen an die Sozial-

und Kommunikationskompetenz stelle. Die IT-Branche biete solche Stellen.

Ausserdem enthalte der für die Invalidenversicherung massgebliche ausgeglichene

Arbeitsmarkt auch sogenannte Nischenarbeitsplätze.

2.2

Der Beschwerdeführer lässt dem

in seiner Beschwerde (A.S. 5 ff.) entgegenhalten, die Beschwerdegegnerin habe

nach den ersten beiden Ausbildungsjahren auch die Kosten für das dritte

Ausbildungsjahr übernommen, weil der Beschwerdeführer einen wesentlich höheren

Anweisungs- und Kontrollaufwand benötigt habe. Das vierte Lehrjahr habe er in

einem Kleinstbetrieb mit Erfahrung in der Ausbildung von Asperger-Betroffenen

absolviert. Es sei festgehalten worden, dass eine aufwändige 1:1 Betreuung Voraussetzung

für das Bestehen der Abschlussprüfung sei. Trotz dieser Unterstützung habe der

Beschwerdeführer die Abschlussprüfung im ersten Anlauf nicht bestanden. Beim

zweiten Versuch, mit zusätzlicher Unterstützung durch die Beschwerdegegnerin

und den Ausbildungsbetrieb, habe er die Ausbildung erfolgreich abschliessen

können. Im Rahmen der weiteren beruflichen Abklärungen sei man zum Schluss

gekommen, dass der Beschwerdeführer auf einen geschützten Arbeitsplatz

angewiesen sei, der Erfahrung mit von Asperger betroffenen Menschen habe. Ein

psychiatrisches Gutachten von Dr. med. J.___ bestätige die

Asperger-Diagnose. Bereits die Tätigkeit der Beschwerdegegnerin im Verlauf der

Jahre und der Umfang der Akten zeigten, dass eine sehr weitgehende und

umfangreiche Begleitung bei der beruflichen Eingliederung stattgefunden habe.

Trotz der beispiellosen und umfassenden Unterstützung durch die

Beschwerdegegnerin habe der Beschwerdeführer die Ausbildung erst im zweiten

Anlauf abschliessen können. Der Lehrmeister des Beschwerdeführers erachte die

Chancen auf einen vollwertigen Einsatz im erlernten Beruf als sehr gering. Dies

begründe dieser mit den Defiziten im Aufgabenverständnis, in der Adaption von

Fachwissen auf aktuelle Situationen oder im selbständigen Entscheiden bezüglich

einer Vorgehensweise. Auch lic. phil. E.___, Fachpsychologe und Spezialist für

Asperger- und autistische Störungen, gehe davon aus, dass eine Eingliederung im

ersten Arbeitsmarkt nicht möglich sei. In der BEFAS-Abklärung werde ebenfalls

festgehalten, dass der Beschwerdeführer auf einen geschützten Arbeitsplatz

angewiesen sei. Der von der Beschwerdegegnerin beauftragte Gutachter scheine hingegen

nicht spezialisiert auf Autismus-Spektrum-Störungen zu sein. Immerhin habe auch

dieser festgestellt, dass der Beschwerdeführer einen Arbeitsplatz benötige, der

für Asperger-Syndrom betroffene Menschen ausgelegt sei. Er äussere sich aber nicht

zur Frage, ob er im ersten Arbeitsmarkt oder im geschützten Rahmen tätig sein

könne. Insgesamt erscheine das Gutachten eher knapp, was auch der RAD

festgestellt habe.

Im Zentrum stehe die Frage, ob die Ausbildung

zum Informatiker EFZ verwertbar sei. Die vom RAD erwähnte, beim

Beschwerdeführer vorhandene Unreife bzw. Entwicklungsverzögerung sei

grundsätzlich Teil des Asperger-Syndroms. Diese Unreife und die Auswirkungen

auf das Verhalten seien ihm bisher im Wege gestanden. Bei ihm seien neben den

«üblichen» Problemen in der Sozial- und Kommunikationskompetenz auch die Folgen

der Unreife bzw. der Entwicklungsverzögerung zu berücksichtigen. Damit setze

sich der Eingliederungsfachmann, der im Einwandverfahren Stellung genommen

habe, nicht auseinander. Gleiches gelte für den Gutachter. Zum heutigen

Zeitpunkt benötige der Beschwerdeführer ein geschütztes Umfeld.

Bei der Prüfung des Rentenanspruchs sei

zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer zurzeit nur im geschützten Rahmen

tätig sein könne. Selbst wenn man zum Schluss kommen sollte, dass er im ersten

Arbeitsmarkt tätig sein könne, sei die zusätzliche Betreuung, die er benötige,

einkommensrelevant. Gleichzeitig sei die Integration in den Arbeitsmarkt mittel-

und langfristig wichtig. Eine Eingliederung ohne die Unterstützung der

Beschwerdegegnerin sei undenkbar. Der Beschwerdeführer habe im Hinblick auf

eine Eingliederung auch eigene Schritte unternommen. Er habe im Herbst 2016

wieder eine Psychotherapie begonnen und nehme das Angebot an, im geschützten

Rahmen tätig sein zu können. Zusätzlich habe er sich Unterstützung bei einer

spezialisierten Asperger-Beraterin geholt.

3.

3.1

Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Nicht erwerbstätige Minderjährige

geltend als Invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen

oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird (Art. 8 Abs. 2 ATSG). Die Invalidität

kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität

gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die

jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4

Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).

3.2

In zeitlicher Hinsicht sind –

vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich

diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu

ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V

215.

E. 3.1.1 S. 220, 131 V 9 E. 1 S. 11 und 107 E. 1 S. 109, 127 V 466 E. 1 S.

467). Im vorliegenden Fall erfolgte die Anmeldung bei der IV-Stelle am 26.

November 2008 (vgl. E. I. 1.2 hiervor [IV-Nr. 13]). Gemäss Art. 29 Abs.1 IVG

entsteht der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach

Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch

frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt. Im

Zeitpunkt der Anmeldung war der Beschwerdeführer 15 Jahre alt. Im Februar 2011

erreichte er die Volljährigkeit. Ein allfälliger Rentenanspruch – sofern die

entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind – kann frühestens im März

2011.

gegeben sein. Für die Zeit bis Dezember 2011 sind die Bestimmungen der 5.

IV-Revision und für die Zeit ab Januar 2012 diejenigen der 6. IV-Revision massgebend.

3.3

Nach der seit 2008 wie auch 2012

geltenden Rechtslage haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG jene Versicherten

Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im

Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen

wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), und die zusätzlich

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens

40.

% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu

mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28

Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte

Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie

mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 %

besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von

mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.

4.

4.1

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung gestellt haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung

der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden

können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f., 125 V 256 E. 4 S. 261).

4.2

Das Administrativverfahren vor

der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG).

Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen

Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so

lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen

Tatsachen hinreichend Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge

Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise

geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine

ATSG) auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die

pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den

Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei

hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen)

abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an

Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen

Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von

zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu

erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008 E.

2.2

, mit vielen Hinweisen).

4.3

Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE

117.

V 194 E. 3b S. 194 f.). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen

Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und

Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien

Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Sozialversicherungsrichter

hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu

prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine

zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten.

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der

Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen

Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in

Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden ist, in der

Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen

Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121; BGE 122 V 157 E. 1c S. 160).

Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft

eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag

gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.

Die Rechtsprechung erachtet es jedoch

als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf

bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die

Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352 ff.). So ist einem im

Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch

externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen und

Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der

Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der

Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien

gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4

S. 470).

4.4

Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben

Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch

auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die

Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen,

wiederherzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a), und die

Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind

(lit. b). Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der

Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der

Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des

Erwerbslebens zu berücksichtigen (Art. 8 Abs. 1bis IVG). Zu den

Eingliederungsmassnahmen gehören nach Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG die Massnahmen

beruflicher Art, wozu insbesondere auch die erstmalige berufliche Ausbildung

zählt. Dazu ist in Art. 16 IVG vorgesehen, dass Versicherte, die noch nicht

erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen

beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfang zusätzliche Kosten entstehen,

Anspruch auf Ersatz dieser Kosten haben, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten

des Versicherten entspricht (Abs. 1). Der erstmaligen beruflichen Ausbildung

gleichgestellt ist unter anderem (neben hier nicht weiter interessierenden

Tätigkeiten) die Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf eine Tätigkeit in

einer geschützten Werkstätte (BGE 142 V 523 E. 2.1 und 2.2 S. 525 f.).

Gemäss Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG wird

eingliederungsfähigen invaliden Versicherten nach Möglichkeit geeignete Arbeit

vermittelt. Die im Zusammenhang mit dem Anspruch auf Arbeitsvermittlung

relevante Invalidität besteht darin, dass der Versicherte bei der Suche nach

einer geeigneten Arbeitsstelle aus gesundheitlichen Gründen Schwierigkeiten

hat. Eine drohende Invalidität bezüglich des Anspruchs auf Arbeitsvermittlung

liegt vor, wenn in absehbarer Zeit mit dem Verlust der bisherigen Arbeitsstelle

und mit nachfolgenden behinderungsbedingten Schwierigkeiten bei der Suche einer

neuen Erwerbsmöglichkeit zu rechnen ist. Aus dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz

ergibt sich, dass das Mass der für den Leistungsanspruch erforderlichen

erwerblichen Beeinträchtigung in Relation zu dem mit einer bestimmten

Eingliederungsmassnahme verbundenen finanziellen Aufwand stehen muss. Da die

Arbeitsvermittlung keine besonders kostspielige Eingliederungsmassnahme

darstellt, genügt zur Anspruchsbegründung bereits ein relativ geringes Mass an

gesundheitlich bedingten Schwierigkeiten bei der Suche einer neuen

Arbeitsstelle (BGE 116 V 80 S. 81 E. 6a S. 80 f.).

5.

Zu prüfen ist im vorliegenden

Fall, ob beim Beschwerdeführer eine medizinische Diagnose vorliegt, die eine

langandauernde Arbeitsunfähigkeit begründet bzw. ein invalidisierender

Gesundheitsschaden gegeben ist. Den medizinischen Unterlagen lässt sich eine

klare Diagnose entnehmen, diese ist weder unter den Parteien noch zwischen den

verschiedenen Fachpersonen, die den Beschwerdeführer untersucht bzw. behandelt

haben, streitig. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer psychiatrisch

begutachten lassen, wobei die Expertise des beauftragten Fachmannes schlüssig

und nachvollziehbar erscheint und sich hinsichtlich der Diagnosestellung auch

nicht von den übrigen, vorhandenen medizinischen Unterlagen unterscheidet. Demnach

leidet der Beschwerdeführer bereits seit seiner Kindheit unter dem

Asperger-Syndrom (vgl. z.B. IV-Nrn. 20 und 149). Aufgrund dessen konnte er nur

mit finanzieller Unterstützung und engmaschiger Betreuung durch die

Beschwerdegegnerin eine Ausbildung absolvieren. Streitig ist indessen, ob er

nach deren (erfolgreichem) Abschluss im ersten Arbeitsmarkt tätig sein und ein

rentenausschliessendes Einkommen erzielen kann. Hierfür sind im Wesentlichen

die folgenden Unterlagen von Belang:

5.1

Lic. phil. E.___ hat den Beschwerdeführer

während seiner Ausbildung zwischenzeitlich gecoacht. In seinem Arztbericht vom

20.

Juli 2012 (IV-Nr. 81) führt er aus, der Beschwerdeführer habe bei

Schwierigkeiten immer ausweichen können und sei auch nicht wirklich für eine

Therapie motiviert gewesen. Die Prognose für eine erfolgreiche berufliche

Eingliederung sei fraglich. Eine Eingliederung im ersten Arbeitsmarkt erachte

er zurzeit als nicht möglich. Solange der Beschwerdeführer bei seinen

Grosseltern wohne, werde er nie genug Druck haben, sich mehr mit sich

auseinanderzusetzen. Solange sei eine Wiederaufnahme der Psychotherapie nicht

sinnvoll. Wenn der Beschwerdeführer betreut wohnen und durch Profis auch im

Alltag konfrontiert würde, könnte Motivation für eine Therapie entstehen.

5.2

Der RAD-Arzt Dr. med. K.___,

Facharzt für Allgemeine Medizin, hält in einer Aktennotiz vom 31. Juli 2013

(IV-Nr. 107) fest, beim Beschwerdeführer vermischten sich die sicherlich

vorhandenen Charaktereigenschaften mit einem klar motivationalen Aspekt. Es erscheine

problematisch, dass allzeit für ihn gesorgt werde. Angesichts der sehr guten

Intelligenz und der durchaus möglichen Aktivierung hoher Aufmerksamkeit und

geistiger Präsenz bei Dingen, die ihn ansprächen (vor allem Gamen), sei

prinzipiell von einer normalen Zumutbarkeit für eine Tätigkeit im freien Markt

auszugehen, wenn auch allenfalls Einschränkungen im sozialen Bereich

berücksichtigt werden müssten.

5.3

L.___ von der Firma H.___, bei

welcher der Beschwerdeführer das letzte Lehrjahr absolviert hatte, äusserte

sich in einer E-Mail vom 5. November 2014 (IV-Nr. 121) dahingehend, dass der

Beschwerdeführer die Lehre grösstenteils in theoretischer Umgebung gemacht habe.

In der praktischen Umsetzung mangle es an einigen Handlungskompetenzen (Aufgabenverständnis,

Vorgabenverständnis, Adaption von Fachwissen auf die aktuelle Situation,

selbständiges Entscheiden einer Vorgehensweise). Das Bestehen der praktischen

Prüfung sei intensiv begleitet worden und es sei notwendig gewesen, auch einmal

nachzuhelfen. Er erachte die Chancen des Beschwerdeführers auf einen

vollwertigen Einsatz im erlernten Beruf als sehr gering. Dies gründe auf den

oben genannten Punkten, aber auch am eigenen Interesse des Beschwerdeführers am

Beruf. Dieses sei mehr oder weniger verflogen. Als Option sehe er einen Einsatz

bei niederschwelligen, repetitiven Arbeiten im Informatik-Bereich (PC-Rollout,

PC’s Aufsetzen nach Vorgaben).

5.4

Im Schlussbericht der

beruflichen Abklärung BEFAS vom 7. Januar 2016 (IV-Nr. 142) wird festgehalten,

der Beschwerdeführer sei aus medizinischer Sicht derzeit nicht reif für eine

freiwirtschaftliche Tätigkeit. Er sei auf einen geschützten Arbeitsplatz

angewiesen, der mit vom Asperger-Syndrom betroffenen Menschen Erfahrung habe.

Dabei sei der Tätigkeitsbereich nicht relevant. Bezüglich Arbeiten sei der

Beschwerdeführer selektiv motiviert. Entscheidend für die Leistungsfähigkeit

sei für ihn bei einer Arbeit, die seinen Vorstellungen und Interessen

entspreche, ein wohlwollendes Arbeitsumfeld. Er benötige Leitplanken, aber auch

Freiheiten. Weiter müsse er den Sinn der Arbeit erkennen und das Arbeitsziel,

damit er sich auf eine Tätigkeit einlassen könne. Dabei sei er auf eine enge

Begleitung angewiesen. Sofern diese Voraussetzungen gegeben seien, erbringe er

bei nicht monotonen, intellektuell etwas fordernden Aufgaben eine gute

Leistung. Man schliesse sich der Einschätzung an, dass ohne Veränderung der

Wohn- und Betreuungssituation ein reelles Eingliederungspotenzial in den ersten

Arbeitsmarkt zu bezweifeln sei. Daneben erachte man auch eine therapeutische

Begleitung sowie die Bereitschaft des Beschwerdeführers, an sich zu arbeiten,

als notwendig, um einen Entwicklungsprozess in Gang zu setzen.

5.5

Im von der Beschwerdegegnerin

eingeholten, psychiatrischen Gutachten von Dr. med. J.___ vom 15. Juni

2016.

(IV-Nr. 149) wird das beim Beschwerdeführer bestehende Asperger-Syndrom

als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit angegeben. Dieses

beeinflusse die Arbeitsfähigkeit dahingehend, dass es für diesen schwierig sei,

mit Vorgesetzten und Arbeitskollegen sozial zu interagieren und es häufig zu

Missverständnissen sowie Konflikten komme (IV-Nr. 149 S. 11 f.). Zumutbar seien

Arbeitsplätze, welche auf die Bedürfnisse der Betroffenen angepasst seien. In

Bezug auf den Beschwerdeführer sei es wichtig, dass er an einem Arbeitsplatz

klare Strukturen habe, ihm Sinn und Zweck einer Tätigkeit genau erklärt würden

sowie dass man am betreffenden Arbeitsplatz Erfahrung mit von Asperger

betroffenen Menschen habe. Es sei aus versicherungspsychiatrischer Sicht

ausserdem ratsam, dass er bei einem auf Autismusspektrumsstörungen

spezialisierten Psychotherapeuten eine Therapie wahrnehme, die ihn in Bezug auf

eine mögliche Arbeitsintegrierung therapeutisch begleite. Die Arbeitsfähigkeit

an einem angepassten Arbeitsplatz betrage aus versicherungspsychiatrischer

Sicht 100 %, im Verlauf von zwei Jahren einer störungsspezifischen

Therapie könnte auch eine zumutbare zunehmende Teil-Arbeitsfähigkeit in

normalen Tätigkeitsbereichen re-evaluiert werden. Der Beschwerdeführer habe

keine «bisherige» Tätigkeit erbracht (IV-Nr. 149 S. 16). Eine seinen speziellen

Bedürfnissen unangepasste Tätigkeit könne er krankheitsbedingt nicht erbringen.

Sehr wohl wäre ihm aber jegliche seinen Bedürfnissen angepasste Tätigkeit

zumutbar. Angepasst bedeute, dass er an einem Arbeitsplatz klare Strukturen

habe, ihm Sinn und Zweck der Tätigkeit genau erklärt würden und man mit von

Asperger Betroffenen Erfahrung habe. In einer solch angepassten Tätigkeit

bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 %.

5.6

In einer weiteren Aktennotiz des

RAD-Arztes Dr. med. K.___ vom 19. Dezember 2016 (IV-Nr. 167) hält dieser fest,

die Erfahrungen im Rahmen der beruflichen Eingliederung hätten gezeigt, dass

der Beschwerdeführer bei intrinsischer Motivation durchaus eine nahezu normale

Leistung erbringen könne. Im Rahmen der BEFAS Beurteilung sei auch von der

notwendigen Bereitschaft und dem Willen des Beschwerdeführers gesprochen

worden, an sich zu arbeiten. Dies bestätige, dass diesem durchaus ein «eigener

Wille» zugetraut werde und erhärte die Tatsache, dass es weder angemessen noch

sinnvoll wäre, die gesamte Verhaltenspalette des Beschwerdeführers in den

Bereich Krankheit zu projizieren, sondern dass hier auch nicht

krankheitsimmanente Persönlichkeitsaspekte zu berücksichtigen seien resp. diesem

abseits eines überprotektiven Umfeldes Entwicklungspotenzial attestiert werde.

Aus objektiver Sicht sei eine Tätigkeit im Informatik-Bereich den sozialen wie

auch kognitiven Ressourcen soweit wie möglich gut angepasst.

5.7

Der für den Beschwerdeführer

zuständige Eingliederungsfachmann legte in seiner Stellungnahme vom 4. Januar

2017.

(IV-Nr. 168) dar, das vom Gutachter erstellte Zumutbarkeitsprofil

entspreche im Fall des Beschwerdeführers einer Tätigkeit im ersten

Arbeitsmarkt. Dieser könne im Informatikumfeld durchaus bestehen, wenn die

Tätigkeit keinen hohen Anspruch an die Sozial- und Kommunikationskompetenz

stelle. Es sei ihm zumutbar, in einem grösseren IT-Betrieb ausschliesslich

einer Tätigkeit in Software programmieren und testen, Arbeitsschritte

dokumentieren, usw. nachzugehen. Die IT-Branche sei unter anderem für Menschen

mit Problemen in der Sozial- und Kommunikationskompetenz geeignet, da es

Tätigkeiten gebe, in denen die Fachkompetenz höher als die Sozial- und

Kommunikationskompetenz gestellt werde.

6.

Die Beschwerdegegnerin hat dem

Beschwerdeführer auf Grund des bei ihm bestehenden Asperger-Syndroms berufliche

Massnahmen im Sinne einer erstmaligen beruflichen Ausbildung (Art. 16 IVG)

gewährt. Der betriebene Aufwand war dabei relativ hoch. Der Beschwerdeführer

hat diese Ausbildung erfolgreich abgeschlossen, der Verlauf zeigt aber auf,

dass dies nur unter einer ausgesprochen engen Begleitung durch die

entsprechenden Lehrbetriebe, Fachpersonen und die Beschwerdegegnerin möglich

war. Das Ziel wurde insofern erreicht, als dass der Beschwerdeführer nun über

ein Fähigkeitszeugnis verfügt. Sowohl im Rahmen der BEFAS-Abklärung als auch

der psychiatrischen Begutachtung wird aber darauf hingewiesen, dass er mit

seiner Beeinträchtigung nicht in der Lage ist, einer Tätigkeit als Informatiker

im ersten Arbeitsmarkt nachzugehen. Ein angepasster Arbeitsplatz muss so

beschaffen sein, dass klare Strukturen gegeben sind, Sinn und Zweck einer

Tätigkeit genau und immer wieder erklärt werden und der Beschwerdeführer von

Personen angeleitet wird, die Erfahrung mit von Asperger betroffenen Menschen

haben. Dass diese Voraussetzungen erfüllt sein müssen, stellt offensichtlich

auch die Beschwerdegegnerin nicht in Abrede, erwähnt sie diese doch in der

angefochtenen Verfügung selbst. Entgegen der Ansicht des zuständigen

Eingliederungsfachmannes und der Beschwerdegegnerin kann hingegen nicht gesagt

werden, dass ein solches Tätigkeitsprofil einer Stelle im ersten Arbeitsmarkt

entspricht. Bereits die Erfahrungen im Rahmen der Ausbildung haben gezeigt,

dass es alles andere als einfach war, eine geeignete Stelle zu finden. Die

Beschwerdegegnerin setzt sich über diese klaren und übereinstimmenden

Einschätzungen hinweg, wenn sie nun davon ausgeht, der Beschwerdeführer könne

zum gegebenen Zeitpunkt im ersten Arbeitsmarkt bestehen. Sie übernimmt dabei die

Einschätzung des RAD-Arztes, der auf dem psychiatrischen Gebiet kein Fachmann

ist. Die von diesem in seiner Aktennotiz vom 19. Dezember 2016 erwähnten,

«nicht krankheitsimmanenten Persönlichkeitsaspekte» finden insbesondere in der

Begutachtung durch den Facharzt keine Stütze. Zwar umfasst der für die

Invalidenversicherung massgebliche ausgeglichene Arbeitsmarkt nach

bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also

Stellen- und Arbeitsangebote, bei denen Behinderte mit einem sozialen

Entgegenkommen des Arbeitgebers rechnen können. Von einer Arbeitsgelegenheit

kann jedoch dann nicht mehr gesprochen werden, wenn die zumutbare Tätigkeit

nurmehr in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene

Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem

Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das

Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen

erscheint (Urteil des Bundesgerichts 9C_941/2012 vom 20. März 2013 E. 4.1.1

mit Hinweisen). Wenn, wie im Fall des Beschwerdeführers vorausgesetzt, ein

potenzieller Arbeitgeber Erfahrung mit Asperger-Patienten haben muss, kann

nicht mehr von einem solchen Nischenarbeitsplatz gesprochen werden.

7.

Gestützt auf die Erkenntnisse

aus der BEFAS-Abklärung und der psychiatrischen Begutachtung ist damit

einerseits klar, dass der Beschwerdeführer auch nach erfolgreichem Abschluss

der Ausbildung auf Unterstützung durch die Beschwerdegegnerin angewiesen ist,

was das Auffinden einer seinen Bedürfnissen angepassten Stelle anbelangt. Es

kann indessen nicht die Aufgabe der Beschwerdegegnerin sein, ihm noch eine zweite

Ausbildung zu ermöglichen, nachdem diese mehrfach geäussert hat, dass der

Informatiker-Beruf nicht das richtige für ihn sei (vgl. z.B. IV-Nr. 123, IV-Nr.

121.

S. 2 sowie die Protokolleinträge vom 18. Juli 2014, 23. September 2014, 9.

Dezember 2014 und 22. Juli 2015). Eine Tätigkeit in der IT-Branche ist für ihn sicherlich

zumutbar und es sollte unter Mithilfe der Beschwerdegegnerin auch möglich sein,

im Rahmen einer Stellenvermittlung einen angepassten Arbeitsplatz zu finden,

der den Bedürfnissen des Beschwerdeführers entspricht. Die Beschwerdegegnerin

hatte dem Beschwerdeführer bereits Massnahmen im Sinne einer Unterstützung bei

der Stellensuche gewährt, diese bezogen sich aber offensichtlich darauf, ihn im

ersten Arbeitsmarkt unterzubringen. Der Versuch scheiterte, weshalb die

Beschwerdegegnerin auch eine BEFAS-Abklärung in die Wege geleitet hatte, um zu

prüfen, ob der Beschwerdeführer überhaupt im ersten Arbeitsmarkt bestehen kann.

Die Abklärung hat gezeigt, dass dem nicht so ist. Die Eingliederungsmassnahmen

werden sich daher auf einen geschützten Arbeitsplatz konzentrieren müssen.

Der psychiatrische Gutachter hat in

prognostischer Hinsicht nachvollziehbar ausgeführt, aus

versicherungspsychiatrischer Sicht erscheine es ratsam, dass der

Beschwerdeführer bei einem auf Autismusspektrumsstörungen spezialisierten

Psychotherapeuten eine Therapie wahrnehme, die ihn in Bezug auf eine mögliche

Arbeitsintegrierung therapeutisch begleite. Er erachtet es als möglich, dass im

Verlauf von zwei Jahren einer störungsspezifischen Therapie auch eine zumutbare

zunehmende Teil-Arbeitsfähigkeit in normalen Tätigkeitsbereichen neu evaluiert

werden könnte. Ähnliches hat lic. phil. E.___ in seinem Bericht vom 20. Juli

2012.

(IV-Nr. 81) festgehalten, indem er darauf hingewiesen hat, dass eine

Integration in den ersten Arbeitsmarkt so lange nicht möglich sei, als der

Beschwerdeführer in seinem überbeschützten Umfeld verharre. Es ist durchaus denkbar,

dass sich die Arbeitsintegration durch eine entsprechende Therapiemassnahme

verbessern lässt. Den Akten lässt sich entnehmen, dass sich der

Beschwerdeführer in der Vergangenheit bezüglich einer Therapie nicht mehr

motiviert gezeigt hat. Immerhin hat er aber offenbar im Verlauf des

vorliegenden Verfahrens wieder therapeutische Unterstützung in Anspruch

genommen. Sollte dies entgegen seinen Behauptungen nicht der Fall sein oder

eine Therapie abgebrochen werden, wären dem Beschwerdeführer im Rahmen eines

Mahn- und Bedenkzeitverfahrens entsprechende Auflagen zu machen, unter

Androhung einer Verweigerung von Leistungen bei Nichtbefolgen.

8.

Nachdem sich ergeben hat, dass

dem Beschwerdeführer weitere berufliche Massnahmen wie die Unterstützung bei

der Stellensuche, bis hin zu einem allfälligen Arbeitsversuch, zu gewähren

sind, kann auch nicht abschliessend über einen allfälligen Rentenanspruch

entschieden werden. Erst wenn der Beschwerdeführer als optimal eingegliedert

gilt, kann im Anschluss ein Einkommensvergleich getätigt und eruiert werden, ob

allenfalls ein Rentenanspruch besteht. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten

gutzuheissen, die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 16. Januar 2017

aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie

dem Beschwerdeführer weitere berufliche Massnahmen gewährt und anschliessend

über einen allfälligen (Teil-)Rentenanspruch entscheidet.

9.

Der Beschwerdeführer steht ab

Prozessbeginn im Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. I. 7

hiervor). Bei diesem Verfahrensausgang steht ihm indessen eine

ordentliche Parteientschädigung zu, die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen

ist. Da von deren Solvenz auszugehen ist, erübrigt sich das Festsetzen des

amtlichen Honorars im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege. Die Vertreterin

des Beschwerdeführers hat am 3. April 2017 eine Kostennote zu den Akten

gereicht (A.S. 30), gemäss welcher ein Aufwand von 9.3 Stunden zu einem

Stundenansatz von CHF 180.00 und Auslagen von CHF 356.40 geltend

gemacht werden. Zuzüglich Mehrwertsteuer beläuft sich die beantragte

Entschädigung auf CHF 2'192.85. In Anbetracht von Aufwand und

Schwierigkeit des Prozesses sowie des Aktenumfangs erscheint die beantragte

Entschädigung angemessen. Damit ist die Parteientschädigung auf CHF 2'192.85 festzusetzen.

10.

Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1’000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang

des vorliegenden Verfahrens hat die IV-Stelle die Verfahrenskosten von CHF 600.00

zu bezahlen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom

16. Januar 2017 aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen, damit

diese im Sinne der Erwägungen verfahre.

2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 2'192.85 (inkl. Auslagen

und MwSt) zu bezahlen.

3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Vizepräsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Weber-Probst Ingold