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Entscheid

VSBES.2017.59

Invalidenrente und berufliche Massnahmen

23. April 2019Deutsch63 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. A.___ (nachfolgend

Beschwerdeführerin), geb. 1973, meldete sich am 1. September 2014 bei der

IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) zum

Leistungsbezug an (IV-St. Beleg Nr. [IV-Nr.] 5). Dem Bericht des behandelnden

Psychiaters der Beschwerdeführerin, Dr. med. B.___, vom 4. März 2015

(IV-Nr. 24) ist hierzu zu entnehmen, bei der Beschwerdeführerin bestünden eine

mittelgradige depressive Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F32.1) sowie

eine ängstlich-vermeidende (selbstunsichere) Persönlichkeitsakzentuierung. Nach

der Geburt des Kindes im August 2012 und dem beruflichen Wiedereinstieg in ein

100%-Pensum im Februar 2013 sei es zu rezidivierenden Erschöpfungszuständen und

Phasen mit zunehmend emotionalen Überreaktionen gekommen. Die bisherige und

auch eine angepasste Tätigkeit seien der Beschwerdeführerin ca. 2 Stunden pro

Tag zumutbar.

Im Verlauf holte die Beschwerdegegnerin

weitere medizinische Unterlagen ein und veranlasste berufliche Massnahmen.

Sodann veranlasste die Beschwerdegegnerin ein psychiatrisches Gutachten bei Dr.

med. C.___. Dieser kam im Gutachtensbericht vom 12. April 2016 (IV-Nr.

60.1) zum Schluss, es bestünden keine Diagnosen mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sei ein

neurasthenisches Syndrom bei Status nach Anpassungsstörung (F43.2) bei

psychosozialen Belastungen sowie bei akzentuierten Persönlichkeitszügen.

Gestützt darauf teilte die

Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 10. Mai 2016

(IV-Nr. 63) mit, es sei vorgesehen, den Anspruch auf weitere berufliche

Massnahmen und eine Invalidenrente abzuweisen. Dagegen erhob die

Beschwerdeführerin am 11. Mai 2016 Einwände (IV-Nr. 64). In der Folge reichte

die Beschwerdeführerin das von ihr veranlasste psychiatrische Privatgutachten

von med. pract. D.___ vom 1. September 2016 (IV-Nr. 77) ein. Dieser

diagnostizierte eine mittelgradige depressive Episode und kam zum Schluss, die

Beschwerdeführerin sei in einer angepassten Tätigkeit 50 % arbeitsfähig.

Schliesslich hielt die

Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 18. Januar 2017 (A.S. [Akten-Seite] 1

ff.) an ihrer Leistungsabweisung fest.

2. Dagegen lässt die

Beschwerdeführerin am 23. Februar 2017 Beschwerde erheben und folgende

Rechtsbegehren stellen (A.S. 4 ff.):

1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom

18. Januar 2017 sei aufzuheben.

2. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen,

der Beschwerdeführerin weiter berufliche Massnahmen zukommen zu lassen.

3. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen,

der Beschwerdeführerin eine, eventuell befristete ganze, eventuell eine

abgestufte, subeventuell eine halbe Rente (inkl. Kinderzusatzrenten) zukommen

zu lassen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

3. Mit Beschwerdeantwort vom 23.

Mai 2017 (A.S. 27 f.) beantragt die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei

abzuweisen.

4. Mit Replik vom 14. Juli 2017

(A.S. 38 ff.) hält die Beschwerdeführerin an ihren bisherigen Rechtsbegehren

fest.

5. Mit Eingaben vom 5. und 13.

September 2017 (A.S. 47 und 76) reicht die Beschwerdeführerin weitere

Unterlagen ein und lässt sich abschliessend vernehmen.

6. Mit Verfügung vom 27. November

2018 (A.S. 96 f.) wird bei Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und

Psychotherapie FMH, Basel, ein Gerichtsgutachten eingeholt. Das Gutachten

ergeht am 30. Januar 2019 (A.S. 102 ff.).

7. Mit Stellungnahme vom 25.

Februar 2019 (A.S. 142 ff.) lässt sich die Beschwerdeführerin dazu vernehmen. Die

Beschwerdegegnerin verzichtet auf eine Stellungnahme zum Gerichtsgutachten.

8. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit notwendig,

eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,

Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie

die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche

Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 des Bundesgesetzes über die

Invalidenversicherung, IVG).

2.2

Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben

jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die

Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können

(lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen

sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG)

sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine

ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine

Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem

Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und

bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine

Viertelsrente.

3.

3.1

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung

der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden

können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).

3.2

Das Administrativverfahren vor

der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach

haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen

Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so

lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen

Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge

Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise

geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG)

auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die

pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den

Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei

hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen)

abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an

Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen

bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen

noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts

vom 9. April 2008,8C_308/2007, E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).

3.3

Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE

117.

V 194 f. E. 3.b). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen

Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren

gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 352 E. 3a). Der

Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie

stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen

eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten.

Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den

Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die

Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische

These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist

entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf

allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden

ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen

Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121; BGE 122 V 160).

Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft

eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag

gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.

Die Rechtsprechung erachtet es jedoch

als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf

bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die

Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 352 ff. E. 3b). So ist einem im

Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch

externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen und

Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der

Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der

Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien

gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 104 V 212). Andererseits

ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im

Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen

mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353).

4.

Gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin werde das

sehr substantiierte, einlässliche psychiatrische Gutachten von med. pract. D.___

von der Beschwerdegegnerin nicht als weniger beweiswertig als das Gutachten von

Dr. med. C.___, widersprüchlich oder nicht schlüssig dargestellt. Es werde

sinngemäss als irrelevant bezeichnet, da die von ihm formulierte Diagnose nach

Praxis des Bundesgerichtes gar keine Arbeitsunfähigkeit zu begründen vermöge.

Depressive Erkrankungen könnten aber sehr wohl eine Arbeitsunfähigkeit

begründen, die für den Anspruch auf berufliche Massnahmen relevant sei. Diese

von der Beschwerdegegnerin offenbar neu verfolgte strenge Praxis sei nicht

gesetzeskonform. Die von der Beschwerdegegnerin angerufene Therapierbarkeit von

depressiven Erkrankungen, die einem invalidisierenden Charakter grundsätzlich

entgegenstünden, sei ausschliesslich im Zusammenhang mit den psychosomatischen

Leiden entwickelt worden. Es finde sich, soweit ersichtlich, kein Entscheid des

Bundesgerichtes, bei dem es nur und ausschliesslich um eine mittelschwere

depressive Störung gegangen sei. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass, wie ein

ausserkantonales Gericht (Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen vom 3.

April 2016, Geschäft-Nr.: IV 213/523) zu Recht festgehalten habe, die These der

guten Therapierbarkeit von depressiven Erkrankungen alles andere als

wissenschaftlich abgestützt sei. Im konkreten Fall habe sich gezeigt, dass die

konsequente Depressionstherapie Erfolge gezeitigt habe. Die Tatsache, dass die

Beschwerdeführerin sich nach rund drei Jahren Arbeitsunfähigkeit und Absenz vom

Arbeitsmarkt mindestens teilweise wieder habe eingliedern können, bedeute

nicht, dass aus der Sicht ex post keine Invalidität vorliege. Mit Ablauf des

Wartejahres seien die gesetzlichen Voraussetzungen für Rentenleistungen

erfüllt. Eine längerdauernde Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 8 Abs. 1 ATSG

habe vorgelegen und liege im Ausmass von 60 % noch immer vor. Das Gutachten von

Dr. med. C.___ halte dagegen einer kritischen fachmedizinischen Überprüfung

nicht Stand, wie aus dem Gutachten von med. pract. D.___ hervorgehe. So sei der

Psychostatus im Gutachten Dr. med. C.___ als fehler- und mangelhaft einzustufen.

Des Weiteren sei darauf hinweisen, dass Dr. med. C.___ aufgrund der massiven

Häufung der Aufträge von der Beschwerdegegnerin nicht mehr als unabhängig und

ergebnisoffen erscheine. Die Statistik der Beschwerdegegnerin über die Anzahl

mono- und bidisziplinärer Gutachtensaufträge in der Periode 2012 bis 2015

zeige, dass Dr. med. C.___ 159 Aufträge erhalten habe. Damit sei er absoluter

Spitzenreiter für monodisziplinäre Gutachten über alle medizinischen Bereiche.

Sodann habe die Beschwerdeführerin, was als Novum zu beachten sei, per

15.

Februar 2017 eine neue Stelle zu 40 % bei einer Gemeindeverwaltung

erhalten, wo sie zusammen mit einer weiteren Teilzeitangestellten die Funktion

der Gemeindeverwalterin ausüben werde. Noch stehe die Beschwerdeführerin in der

Probezeit, so dass unklar sei, ob die Selbsteingliederung wenigstens zu 40 %

geglückt sei. Da die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 100 %

erwerbstätig sein möchte, bestehe grundsätzlich nach wie vor Bedarf nach

weiteren beruflichen Massnahmen.

Demgegenüber vertritt die

Beschwerdegegnerin die Ansicht, die rechtliche Überprüfung habe ergeben, dass

die im Gutachten von med. pract. D.___ erhobene Diagnose einer mittelgradigen

depressiven Episode (ICD-10 F32.1) gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung

keine Arbeitsunfähigkeit zu begründen vermöge. Entgegen der gutachterlichen

Einschätzung vom 1. September 2016 bzw. der versicherungsmedizinischen

Einschätzung des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) vom 23. November

2016.

gelte es festzuhalten, dass gemäss ständiger Rechtsprechung leichte bis

mittelgradige depressive Episoden grundsätzlich keine von depressiven

Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im Sinne eines

verselbständigten Gesundheitsschadens darstellten, die es der betroffenen

Person verunmöglichten, eine angepasste Tätigkeit auszuüben. Leichte bis

höchstens mittelschwere psychische Störungen depressiver Natur würden ausserdem

als therapeutisch angehbar gelten (Urteil des Bundesgerichts 8C_68/2013 vom 14.

Mai 2013 E. 3.5 und Urteil 9C_736/2011 vom 7. Februar 2012 E. 4.2.2.1, je mit

Hinweisen). Im vorliegenden Fall gehe med. pract. D.___ ausdrücklich von

Verbesserungsmöglichkeiten aus und beschreibe Möglichkeiten zur

Therapieoptimierung (Gutachten S. 19 f.). Die depressive Episode könne folglich

zum jetzigen Zeitpunkt nicht als therapieresistent bezeichnet werden. Auf das

psychiatrische Gutachten von med. pract. D.___ sowie die RAD-Stellungnahme

könne nach dem Gesagten bezüglich der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus rechtlichen

Gründen nicht abgestellt werden. Vorliegend habe die Beschwerdeführerin am 15.

Februar 2017 eine Arbeitsstelle als Gemeindeverwalterin angetreten. Damit habe

sie eindrücklich gezeigt, dass ihr Leiden durch eine konsequente

Depressionstherapie habe angegangen werden können. Die angegebene Diagnose

einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.1) vermöge gemäss

ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtes keine Arbeitsunfähigkeit zu

begründen. Ein invalidisierender Gesundheitsschaden sei demzufolge vorliegend

zu verneinen.

5.

Zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch

der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente und berufliche

Eingliederungsmassnahmen zu Recht verneint hat. In diesem Zusammenhang sind im

Wesentlichen folgende medizinischen Unterlagen von Belang:

5.1

In seinem Bericht vom 4. März

2015.

(IV-Nr. 24) diagnostizierte Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und

Psychotherapie FMH, bei der Beschwerdeführerin eine mittelgradige depressive

Episode, ohne somatisches Syndrom, ICD-10 F32.1, sowie eine ängstlich-vermeidende

(selbstunsichere) Persönlichkeitsakzentuierung. Nach Geburt des Kindes im August

2012.

und dem 100 % Wiedereinstieg in die Firma im Februar 2013 sei es zu rezidivierenden

Erschöpfungszuständen und Phasen mit zunehmend emotionalen Überreaktionen

gekommen. Die Konzentration lasse je nach Aufgabe, bei grosser Anstrengung nach

ca. 20 Minuten, nach. Bei weniger anspruchsvollen Tätigkeiten nach ca. einer

Stunde. Auf Stress/Druck/Belastung würde die Patientin höchstwahrscheinlich

eine Überreaktion zeigen und sich überfordert fühlen. Es seien ihr Arbeiten im

Bereich Sachbearbeitung, Büroarbeiten sowie als Assistentin einer Leitung und

im HR- Bereich zumutbar. Die bisherige sowie eine angepasste Tätigkeit seien ihr

ca. zwei Stunden am Tag zumutbar.

5.2

Im Bericht vom 8. September 2015

(IV-Nr. 42) diagnostizierte Dr. med. B.___ eine leichte depressive Episode,

ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F32.0). Aufgrund der Persönlichkeitsstruktur

und der genetischen Belastung (Depression der Mutter) seien Dekompensationen

möglich, jedoch gehe man von einer weiteren Besserung des Zustandes aus. Die

Beschwerdeführerin sei aktuell im Haushalt und in der Betreuung des Kindes

tätig. Sie fühle sich rasch überfordert und zeige emotionale Überreaktionen

(Aggressionen, Wutausbrüche) auch gegen das Kind. Anschliessend habe sie starke

Schuld- und Schamgefühle. Das Verhalten sei neu, ebenso die emotionalen

Reaktionen seit Beginn der Depression im April 2014.

5.3

Im Bericht vom 23. Februar 2016

(IV-Nr. 60.3, S. 9) diagnostizierte Dr. med. F.___, med. pract. FMH, visiert

durch Dr. med. B.___, eine schwere Erschöpfungsdepression/Burn-out mit

protrahiertem Verlauf, ICD-10 F32, sowie eine Persönlichkeitsakzentuierung, DD:

gemischte Persönlichkeitsstörung, ICD-10 F61. Weiter führte Dr. med. F.___ aus,

ihr sei anlässlich einer gründlichen Reevaluation des Krankheitsfalles im

Rahmen eines internen Therapeutenwechsels eine mangelhafte und unvollständige

Berichterstattung aufgefallen. Die Änderung der Diagnose auf «leichte

depressive Episode» im letzten Bericht werde der vorliegenden Problematik

sicher nicht gerecht, auch wenn damals vorübergehend eine leichte

Zustandsverbesserung zu beobachten gewesen sei. Die aufgeführte Diagnose könnte

deshalb irreführend sein und verharmlose den Schweregrad der vorliegenden

Erkrankung. Die Versicherte befinde sich seit dem 14. April 2014 in ihrer

ambulanten psychiatrischen Behandlung. Bereits seit Geburt ihres Kindes im

August 2012 und insbesondere im Rahmen des beruflichen Wiedereinstieges ab

Februar 2013 scheine es zu einer erheblichen depressiven

Erschöpfungssymptomatik mit ausgeprägter Verausgabung sowohl am Arbeitsplatz

als auch im häuslichen Umfeld gekommen zu sein. Die Versicherte habe in der

Folge ihre Arbeitstätigkeit mit massiven Überstunden und unter ausgeprägtem

innerem Leidensdruck bis zum vollständigen psychischen Zusammenbruch im April

2014.

fortgeführt. Dieses selbstaufopfernde und letztendlich selbstschädigende

Verhalten lasse sich rückwirkend gut im Rahmen der inzwischen nachgewiesenen

Persönlichkeitsakzentuierung (DD: Persönlichkeitsstörung) interpretieren. Im Vordergrund

stünden dabei stark überhöhte Anforderungen an die eigene Leistungsfähigkeit

und Unfehlbarkeit sowie ein starker Mangel an Selbstfürsorgekompetenz. Zudem

hätten starke existenzielle Ängste zur Aufrechterhaltung der damaligen

Arbeitstätigkeit und somit einer ausgeprägten Erschöpfung beigetragen. Aufgrund

einer stark fixierten Überzeugung, «es ohne Medikamente schaffen zu müssen»,

sei eine medikamentöse Strategie erst ab März 2015 nach eingehender Bearbeitung

dieses Musters möglich gewesen. Dennoch habe sich eine gewisse

Zustandsstabilisierung gezeigt, sodass ab Januar 2015 ein berufliches

Aufbautraining durch die IV habe begonnen werden können. Das Pensum sei

innerhalb eines halben Jahres langsam von zwei auf vier Stunden pro Tag

gesteigert worden. Dabei habe sich allerdings eine anhaltend verminderte

Leistungsfähigkeit mit gehäuften krisenhaften Einbrüchen und starker

Somatisierungstendenz unter Leistungsdruck gezeigt. Es sei zu gehäuften

Ausfällen während des Aufbautrainings gekommen. Im Juni 2015 habe das

Aufbautraining im Rahmen eines schweren krisenhaften Einbruchs bei erneuter

Belastungssituation (Unfall der Mutter und damit auch Wegfall der

Betreuungshilfe des Kindes) aus psychiatrischen Gründen pausiert werden müssen.

Eine Wiederaufnahme des Aufbautrainings sei im weiteren Verlauf von Seiten der

IV nicht erwogen worden. Seither zeige sich die Beschwerdeführerin in einem

weiterhin instabilen, von der obigen Gesamtsymptomatik geprägten Zustand. In

der Betreuung ihres Kindes sei sie weiterhin auf umfassende Unterstützung

angewiesen. Zwar habe sich die Gesamtsymptomatik insgesamt etwas abgemildert,

es träten aber weiterhin gehäufte krisenhafte Einbrüche mit starker

psychovegetativer Erregung, Ängsten und einer Tendenz zu Überreaktionen und

stark eingeengtem Denkstil auf. Die Versicherte leide weiterhin unter starker

Erschöpfung und rascher Ermüdbarkeit sowie stark reduzierter Stresstoleranz,

sei emotional labil, von starkem Gedankenkreisen geprägt und nicht in der Lage,

ihre Rolle als Mutter und Hausfrau ohne Unterstützung wahrzunehmen. Bereits

kleine Veränderungen oder Belastungen im Alltag führten zu krisenhaften

Einbrüchen und einer allgemeinen Zustandsverschlechterung. Die

Beschwerdeführerin nehme weiterhin regelmässig und kooperativ an der ambulanten

psychiatrischen/psychotherapeutischen Behandlung in der Praxis teil. Die installierte

Medikation mit Escitalopram 15 mg führe sie regelmässig weiter.

5.4

Dr. med. C.___, Facharzt für

Psychiatrie und Psychotherapie FMH, stellte in seinem Gutachten vom 12. April

2016.

(IV-Nr. 60.1) keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne

Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien folgende Diagnosen:

-

Neurasthenisches Syndrom

bei Status nach

Anpassungsstörung (F43.2) bei psychosozialen Belastungen

bei akzentuierten

(narzisstisch, emotional expressiv / histrionisch sowie ängstlich- vermeidend,

zwanghaft, emotional instabil, impulsiv) Persönlichkeitszügen

Anlässlich der aktuellen Untersuchung am

1.

März 2016 seien keine relevanten objektiven psychopathologischen Befunde

vorhanden. In der Interaktion sei die versicherte Person emotional expressiv

(theatralisch, dramatisierend) und narzisstisch (ich bezogen). Eine ausgeprägte

Verdeutlichungstendenz sei vorhanden. Im Affekt sei sie unsicher und ängstlich.

Sie reagiere angemessen bedrückt und weinerlich. Es seien alle mnestischen

Funktionen vollständig intakt (inkl. Intelligenz, Auffassung, Merkfähigkeit,

Konzentration, Gedächtnis). Formale Denkstörungen (wie bspw. im Denken

sprunghaft / Gedankenabreissen / eingeengt) seien nicht erkennbar. Ein

depressives Syndrom könne auch mit Hilfe der MADRS nicht objektiviert werden.

Die Angaben im Test MMPI-2 zeigten eine mässig schwere Psychopathologie. Die

Balance zwischen Selbstschutz und Selbstöffnung lasse genügend Ressourcen für

eine (therapeutische) Intervention annehmen. Zusammenfassend sei im Fall der

Beschwerdeführerin als Diagnose aus psychiatrisch- psychotherapeutischer Sicht

allein aufgrund der subjektiven Beschwerden (vgl. die Angaben sowohl in den

Akten, als auch anlässlich der Untersuchung am 1. März 2016) von einem

neurasthenischen Syndrom auszugehen. Das Syndrom habe sich mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit in der Folge einer Anpassungsstörung mit Erschöpfungszustand

und depressiver Verstimmung im April 2014 entwickelt. Die von der

Beschwerdeführerin noch geklagten rezidivierenden psychophysischen Beschwerden

verblieben vollständig im Subjektiven und würden im Rahmen ihrer akzentuierten

(narzisstisch, emotional expressiv / histrionisch sowie ängstlich- vermeidend,

zwanghaft, emotional instabil, impulsiv) Persönlichkeitszüge ausgestaltet. Dies

bleibe ohne eigenständigen Krankheitswert. Bei Anpassungsstörungen handle es

sich um Zustände von subjektiver Bedrängnis und emotionaler Beeinträchtigung,

die im Allgemeinen soziale Funktionen und Leistungen behinderten und während

des Anpassungsprozesses nach einer entscheidenden Lebensveränderung oder nach

belastenden Lebensereignissen (hier: Arbeitslosigkeit des Ehemannes /

finanzielle Sorgen, berufliche Neuorientierung des Ehemannes, Geburt eines

Kindes, Belastungen am Arbeitsplatz) aufträten.

Die lCD-10 Kriterien einer

eigenständigen depressiven Episode seien objektiv nicht erfüllt. Sie seien auch

nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aufgrund der Angaben in den Akten ab

April 2014 anzunehmen. Der Schweregrad habe nicht das notwendige Ausmass

erreicht. Bei der Beschwerdeführerin bestünden bzw. hätten auch keine der

genannten Symptome in ausreichender Schwere bzw. in ausreichender Länge

bestanden, um eine lang dauernde depressive Episode zumindest leichten Grades

diagnostizieren zu können. Insbesondere fehlten die Eingangskriterien

dauerhafte Hemmung der Psychomotorik, wesentliche Verminderung der affektiven

Schwingungsfähigkeit und ausgeprägte soziale Inaktivität. Eine relevante (und

auch noch eigenständige) depressive Episode gemäss ICD-10 F3 habe somit nicht

bestanden. Die akzentuierten Persönlichkeitszüge der Beschwerdeführerin stellten

Varianten der Norm i.S. von Eigenheiten der Person dar, die von sich aus

alleine keinen Krankheitswert besässen (im Gegensatz zu

Persönlichkeitsstörungen). Die ICD-10 ordne sie nicht den Störungen zu, sondern

den «Faktoren, die den Gesundheitszustand beeinflussen und zur Inanspruchnahme

des Gesundheitswesens führen (Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der

Lebensbewährung, Z-Kodierung)». Es seien aus psychiatrisch-

psychotherapeutischer Sicht auch keine weiteren Hinweise vorhanden, die schwere

Defizite aufgrund eines Gesundheitsschadens und / oder eine Unzumutbarkeit zu

deren Überwindung begründen könnten (bspw. durch krankheitsbedingt fehlende

Ressourcen und / oder durch eine fehlende Kapazität zur Verarbeitung

innerpsychischer Konflikte). Der von der versicherten Person beschriebene sehr

geringe Konsum von Alkohol sei als sozial üblich einzuordnen. Es bestehe gemäss

Angaben der Beschwerdeführerin darüber hinaus eine Abstinenz bzgl. nicht

ärztlich verordneter psychotroper Substanzen (inkl. Tabak und Drogen), was auf

zumindest angemessene innerseelische Ressourcen hinweiste. Die Angaben der

Beschwerdeführerin zu ihren Aktivitäten des täglichen Lebens blieben zwar auch

auf empathische Nachfrage vage, oberflächlich, ausweichend und unklar (Termine

wahrnehmen, einkaufen gehen, familiäre Kontakte pflegen). Der soziale Kontext

sei aber objektiv geordnet (wenn auch subjektiv eingeschränkt). Die Beschwerdeführerin

pflege regelmässig soziale Kontakte. Sie beschreibe die Fähigkeit, ihre

innerseelischen Defizite mit entsprechender Anstrengung zu überwinden (vgl.

Kindbetreuung). Die Limitierung des Aktivitätenniveaus (im Vergleich zu vor

Eintritt der Gesundheitsschädigung) durch die Beschwerdeführerin sei in allen

vergleichbaren Lebensbereichen (Beruf/ Erwerb, Haushalt, Freizeit, soziale

Aktivitäten) vollständig durch ihre Selbsteinschätzung zu begründen. Eine

Willensanstrengung zur Überwindung dieser rein subjektiven Defizite sei aus

psychiatrisch- psychotherapeutischer Sicht medizinisch zumutbar und tatsächlich

möglich (vgl. erhaltene, bzw. wieder gewonnene Fähigkeit, alltägliche

Tätigkeiten ausüben zu können, soziale / familiäre Kontakte zu pflegen,

regelmässig Termine wahrzunehmen). Eine relevante (20 % von 100 %)

längerfristige Arbeitsunfähigkeit sei aus versicherungspsychiatrischer Sicht

nicht zu begründen (für jede Art ausserhäuslicher Tätigkeiten und für Arbeiten

im Haushalt). Von dieser Einschätzung könne ab Datum der aktuellen Untersuchung

(1. März 2016) ausgegangen werden. Aus rein medizinisch- theoretischer Sicht

sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachvollziehbar, dass die mit einer

Anpassungsstörung verbundenen Defizite zu einer kurzfristigen (bspw. 4 bis 6-wöchigen)

vollständigen Arbeitsunfähigkeit führen könnten (für die angestammte Tätigkeit,

für Verweistätigkeiten und / oder für Arbeiten im Haushalt). Im Fall der

Beschwerdeführerin könne somit die in den Akten für April bis bspw. Juni 2014

attestierte Arbeitsunfähigkeit bestätigt werden. Es bleibe unklar, weshalb danach

gemäss Dr. med. B.___ bis 31. August 2015 weiterhin eine vollständige

Arbeitsunfähigkeit bestanden haben solle. Die Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit

im Bericht vom 23. Februar 2016 Dr. med. F.___ stehe schliesslich im

Widerspruch zu jener vom September 2015, was nicht verstehbar werde.

5.5

Dr. med. G.___, Facharzt für

Allgemeine Medizin, RAD, führte in seiner Stellungnahme vom 17. August 2016

(IV-Nr. 74) aus, es sei tatsächlich so, dass die im IV-Arztbericht von Frau Dr.

med. F.___ vom 10. September 2015 erwähnten Diagnosen aus Sicht der

Rechtsprechung normalerweise nicht invalidisierend seien. Trotz alledem sei

aufgrund der Akten eine psychische Instabilität und Überforderung aus seiner

Sicht nachvollziehbar, jedoch nicht in dem geschilderten Ausmass einer vollen

und kompletten Arbeitsunfähigkeit. Dagegen erscheine das Gutachten von

Dr. med. C.___ in seiner Anamneseerhebung, der diagnostischen Diskussion und

der Herleitung der Arbeitsfähigkeit als zu kurz, zu wenig ausführlich und es

berücksichtige die Vorakten nur in einem mangelhaften Ausmass. Auch der

Psychostatus erscheine tendenziell oberflächlich und wenig fundiert. Auf das

Gutachten von Dr. med. C.___ könne nicht abgestellt werden.

5.6

Im psychiatrischen

Privatgutachten von med. pract. D.___, Facharzt für Psychiatrie und

Psychotherapie FMH, vom 1. September 2016 (IV-Nr. 77) werden folgende Diagnosen

gestellt:

Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

-

Mittelgradige depressive

Episode ICD-10 F32.1

Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

-

Waschzwang ICD-10 F42.1

-

Akzentuierte

Persönlichkeitszüge (mit ängstlich-abhängigen Anteilen) ICD-10 Z73

Zur Persönlichkeitsstruktur der

Patientin gehörten neben dem Leistungsstreben wie auch bei der Mutter eine

Tendenz zu Selbstvorwürfen, eine starke Angst vor Fehlern und damit verbunden

auch eine fehlende Abgrenzungskompetenz. Die Persönlichkeitsmerkmale seien zwar

akzentuiert, sie erfüllten jedoch nicht die Kriterien einer

Persönlichkeitsstörung (PSt); auch nicht die einer kombinierten PSt. Es würden

akzentuierte Persönlichkeitszüge mit ängstlich-abhängigen Anteilen bleiben, die

zwar ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit der Explorandin seien, jedoch die

spätere pathologische Entwicklung (mit-)erklären könnten. Die Depression der

Explorandin liege heute noch vor. Der Psychostatus führe zu einer

mittelgradigen depressiven Episode nach ICD-10. Unter Berücksichtigung der

Klinik sei die mittelgradige Depression für den Untersuchungszeitpunkt mit

Tendenz zur leichten depressiven Episode einzuordnen. Diese depressive Episode

könne sich überwiegend wahrscheinlich aufgrund der oben behandelten auffälligen

Persönlichkeitsstruktur entwickelt haben. Diese Persönlichkeit habe durch die

dysfunktionalen Verhaltensmuster (mit) dazu geführt, dass die sich nicht

abgrenzen könnende Explorandin sich, insbesondere nach der Geburt, überfordert

habe. Es scheine weniger das Kind alleine zu sein, das dies bewirkt habe,

sondern das Zusammenspiel der Arbeitsbedingungen, der Persönlichkeitsstruktur

und der neuen Herausforderungen als Mutter hätten zur zunehmenden affektiven

Dekompensation geführt, die dann im Übergang 2013/14 ganz in einer Depression

aufgegangen sei. Es scheine über die Zeit zu einer Reduktion der Depression

gekommen zu sein, jedoch noch nicht zu einer Remission. Gewisse Schwankungen

seien möglich. Insbesondere die aktuelle Therapiephase scheine der Explorandin

klar zu helfen. Sie arbeite an den richtigen und wichtigen Punkten. Blockierend

für eine erfolgreiche Rückkehr in die Arbeitswelt sei ihre immer noch

bestehende Angst, die sich offenbar bis zu panikartigen Zuständen steigern

könne, die Leistungen nicht ausreichend gut erfüllen zu können. Sie scheitere

da noch an ihren eigenen Ansprüchen, woran weiter zu arbeiten sein werde. Der

Waschzwang sei als Diagnose zu geben, zum jetzigen Zeitpunkt jedoch ohne

Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Die beschriebenen Träume würden für die

Diagnose von Alpträumen nicht ausreichen. Gleiches gelte für das auffällige

Essverhalten, das jedoch (noch) keine Diagnose nach ICD-10 erfülle. Das ICF

(Mini-ICF-Rating für Aktivitäts- und Partizipationsstörungen bei psychischen

Erkrankungen, Linden & Baron, 2009) sei im Rahmen dieses Gutachtens wie folgt

zu diskutieren: Die Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen sei leicht

beeinträchtigt. Die Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben sei

leicht beeinträchtigt. Die Flexibilität und Umstellungsfähigkeit seien mittel

beeinträchtigt. Die fachliche Kompetenz sei für die angestammte Tätigkeit

mittel beeinträchtigt. Die Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit sei noch mittel

beeinträchtigt. Die Durchhaltefähigkeit sei mittel beeinträchtigt. Die

Selbstbehauptungsfähigkeit sei mittel beeinträchtigt. Die Kontaktfähigkeit zu

Dritten sei gegeben. Die Gruppenfähigkeit ebenso. Die Fähigkeit zu familiären

bzw. intimen Beziehungen sei leicht beeinträchtigt. Die Fähigkeit zu

ausserberuflichen Aktivitäten sei leicht beeinträchtigt. Die Fähigkeit zur

Selbstversorgung sei gegeben. Die Wegefähigkeit ebenso.

Zur Arbeitsfähigkeit hielt med. pract. D.___

fest, in der bisherigen Tätigkeit bestehe eine 20%ige Arbeitsfähigkeit, denn

die Verhaltens- und Denkmuster seien noch nicht ausreichend therapeutisch

bearbeitet worden, um die Explorandin in der angestammten Tätigkeit wieder

sinnvoll für den Arbeitgeber und sich selber einzusetzen. In einer angepassten Tätigkeit

wie z. B. Home Office Arbeit seien 50 % möglich, jedoch nicht in Funktion einer

Führungskraft. Erst im weiteren therapeutischen Verlauf werde sich zeigen, ob

die Explorandin in die Lage kommen werde, sich unter veränderten

innerpsychischen Bedingungen solchen Herausforderungen zu stellen. Zurzeit

würden die 50 % gelten für Tätigkeiten ohne Zeitdruck.

Hinsichtlich des Verlaufs der

Arbeitsfähigkeit führte med. pract. D.___ aus, insgesamt gebe es in den

Berichten der behandelnden Ärzte wohl Hinweise auf eine auffällige

Persönlichkeitsstruktur der Explorandin sowie eine depressive Entwicklung. Die

Persönlichkeitsstruktur führe jedoch nicht direkt zur einer

arbeitsfähigkeitsrelevanten Diagnose und die Depression sei nur eingeschränkt

belegt, so dass phasenweise wohl eine mittelgradige Depression überwiegend

wahrscheinlich erscheine; Ende 2015 / Anfang 2016 müsse aber auch eine leichte

Depression für möglich erachtet werden. Rückblickend könne allenfalls für April

2014.

bis Sommer 2015 eine mittelgradige depressive Episode als überwiegend

wahrscheinlich angenommen werden, für die Zeit danach sei eine solche nur

möglich. Die aktuelle Psychotherapie sei unbedingt fortzuführen. Eine

Psychopharmakaoptimierung könnte helfen. Med. pract. D.___ erachte es jedoch

für überwiegend wahrscheinlich, dass v.a. durch psychotherapeutische Massnahmen

weitere und vor allem nachhaltige Verbesserungen erreichbar seien.

Des Weiteren setzte sich med. pract. D.___

mit dem Gutachten von Dr. med. C.___ auseinander: Beim Gutachten von Dr. med. C.___

falle zu Beginn auf, dass die Anamnese recht kurz wirke. Unter Punkt 3 würden

von der Explorandin angegebene Symptome angeführt. Diese würden klar auf eine

depressive Problematik hinweisen. Dr. med. C.___ verweise vor dem Anführen des

Psychostatus auf das AMDP-System. Somit sei davon auszugehen, dass er den

Psychostatus nach dem AMDP-System erstellt habe. Wenn dies so sei, dann sei

festzuhalten, dass Items wie Gedächtnis, Konzentration, Orientierung und

Merkfähigkeit nicht wie vorgegeben mit Tests überprüft worden seien. Bis etwa

zur Hälfte des Psychostatus würden Angaben angeführt, die nicht zu einem Psychostatus

nach AMDP-System gehörten. Der Psychostatus sei sehr knapp und zusammenfassend.

Es fehlten viele der über 100 möglichen Items. Wo klare Items des AMDP

angegeben würden, werde teilweise nicht klar, ob wirklich nachgefragt und

überprüft worden sei oder einfach nach äusserer Einschätzung geraten worden

sei, was entgegen dem AMDP-System sei. Es fänden sich Beschreibungen der

Persönlichkeit, die ebenfalls nicht nach AMDP-System vorgesehen seien. Die

Intelligenz sei unauffällig, jedoch sei auch die Intelligenz kein AMDP-Item und

könne nur mit modernen und umfassenden IQ-Tests überprüft werden. Obwohl von

bedrückter Stimmung und Weinerlichkeit geschrieben werde, finde dies keine

Erwähnung mit AMDP-Items wie Affektinkontinenz und Depressivität. Es fänden

sich keine erkennbar abgebildeten Selbstbeurteilungsitems wie vom AMDP-System

vorgegeben. Unter 3. des Gutachtens gemachte Angaben der Explorandin flössen

erkennbar nicht in den Psychostatus ein, obwohl dies nach AMDP lege artis und

notwendig wäre. Das AMDP-System sei klar vorgebend, dass ein Teil der Items

Selbstbeurteilungsitems (5), ein Teil Fremdbeurteilungsitems (F) und andere

F+S-Items zu sein hätten. Dieser Tatsache werde in dem von Dr. med. C.___

erhobenen Psychostatus an keiner Stelle Rechnung getragen. Im Gegenteil betone

er im weiteren Verlauf des Gutachtens immer wieder, dass die Angaben der

Explorandin subjektiv seien. Dies sei vom AMDP-Psychostatus-System eben

explizit gefordert und auch aus der psychiatrisch-klinischen Praxis heraus seien

viele Einschätzungen des Befindens von Menschen nur auf Basis ihrer Angaben

möglich. Ob diese schlüssig wirkten, sei dann wieder von einem Gutachter zu

überprüfen, was Dr. med. C.___ aber kaum mache, da er die Angaben der

Explorandin als nur subjektiv nicht gelten lasse für seine Beurteilung. Auch die

Herbeiziehung des MADRS ändere nichts daran, da dieser als

Fremdbeurteilungsbogen wieder nur die Ansicht des Beurteilers berücksichtige

und nicht die relevanten Angaben der Explorandin. Der Psychostatus sei deswegen

als fehler- und mangelhaft einzustufen, besonders, da explizit auf das

AMDP-System verwiesen werde. Auf diesen Psychostatus könne für eine Beurteilung

nicht abgestellt werden, es sei damit rückblickend nicht seriös möglich, von

diesem Psychostatus eine psychiatrische Störung abzuleiten. Bereits im

Psychostatus verweise Dr. med. C.___ auf auffällige Persönlichkeitszüge der

Explorandin, die er mit der Auswertung des MMPI unterfüttere. Trotz dieser

Feststellung diskutiere der Autor an keiner Stelle, dass die

Persönlichkeitsstruktur eben auch in der Exploration präsent sei und damit eine

störungsbedingte Verstärkung der Präsentation von Symptomen vorliegen könnte.

Dass Dr. med. C.___ ohne weitere differenzierende Diskussion eine

Verdeutlichungstendenz bei der Explorandin festhalte, erachte er, med. pract. D.___,

in seiner Form für unzulässig. Den Ausführungen von Dr. med. C.___ zur

Diskussion des Nichtvorhandenseins einer depressiven Episode könne aufgrund des

mangelhaften Psychostatus, mit klarer Tendenz nur die eigene Meinung und

Sichtweise gelten zu lassen, nicht gefolgt werden. Ihm sei zu widersprechen,

dass keine Befunde vorlägen, die für eine Depression sprächen, denn er verwende

nur seine Sichtweise, denn es seien unbedingt Angaben der zu Untersuchenden

anzuführen, zu verwerten und allenfalls zu diskutieren, sollten sich

Diskrepanzen zeigen. Dr. med. C.___ behaupte, auch aufgrund der vorliegenden

Unterlagen sei rückblickend keine Depression festzustellen, ohne dies

ausreichend differenziert zu diskutieren und zu belegen. Aufgrund der oben

angegebenen, dargelegten und diskutierten Mängel könne nicht auf das Gutachten

von Dr. med. C.___ abgestellt werden.

5.7

In seiner Stellungnahme vom 23.

November 2016 (IV-Nr. 79) hielt Dr. med. G.___ vom RAD fest, wie bereits im

August 2016 erwähnt, könne nicht auf das Gutachten von Dr. med. C.___

abgestellt werden. Insgesamt erscheine das Gutachten von med. pract. D.___ im

Gegensatz dazu ausführlich, und es diskutiere die gesamte Situation aus psychischer

wie auch struktureller (persönlichkeitsbezogener) Sicht. Die Diagnostik sei

nachvollziehbar hergeleitet. Somit könne grundsätzlich von einer

Restarbeitsfähigkeit von 50 % ausgegangen werden. Dass eine Führungsfunktion

derzeit nicht sinnvoll und zumutbar sei, sei ebenso plausibel. Die Statusfrage,

also die Frage nach dem Wunschpensum unter guter Gesundheit, bleibe dagegen

unklar. Immerhin arbeite der Ehemann inzwischen und verdiene dabei ein

Einkommen, hinzu kommt die Aussage der Versicherten im Rahmen der Begutachtung

durch med. pract. D.___, dass sie nach der Niederkunft ein Arbeitspensum von 60

% geplant habe, dies aber aus verschiedenen anderen Umständen (u.a. der

damaligen Verdienstlosigkeit des Ehemannes) heraus nicht habe umsetzen können

(s.a. Gutachten med. pract. D.___, Seite 10).

5.8

Im Verlaufsbericht vom 9.

Februar 2017 (IV-Nr. 83, S. 50) führte Dr. med. F.___ (visiert durch Dr. med. B.___)

aus, die ambulante psychiatrische-psychotherapeutische Behandlung sei ohne

Unterbrüche fortgeführt worden, wobei seither zehn psychotherapeutische

Sitzungen bei Frau lic. phil. H.___ und sechs psychiatrische Sitzungen

betreffend Medikation und klinischer Beurteilung bei Dr. med. F.___

stattgefunden hätten. Im Gesamtverlauf zeige sich seither ein nur leicht

gebesserter Zustand, wobei die gestörte Persönlichkeitskomponente neben der

persistierenden depressiv gefärbten Erschöpfungssymptomatik immer deutlicher in

den Vordergrund rücke. Dies zeige sich in einer dysfunktionalen Fixierung emotionaler

und kognitiver Muster. Über den Gesamtverlauf liege eine Zustandsverbesserung

im affektiven Bereich bei Persistenz einer ausgeprägten Erschöpfungs- und

Persönlichkeitsproblematik vor. Eine Wiederaufnahme einer Arbeitstätigkeit, wie

sie vor der Erkrankung bestanden habe, sei deshalb weiterhin nicht zumutbar. Grundsätzlich

würde die leichte Zustandsverbesserung die Wiederaufnahme beruflicher

Massnahmen durch die IV in einem geschützten, dem Leiden angepassten Bereich

rechtfertigen. Diese Möglichkeit liege jedoch von Seiten der IV zurzeit nicht

vor. Die Beschwerdeführerin strebe deshalb zurzeit einen selbständigen

Arbeitsversuch an einem möglichst flexiblen Arbeitsort in einem niedrigen

Pensum an. Der gesundheitliche Verlauf unter dieser Massnahme müsse im Verlauf

beurteilt werden. Längerfristig (das heisse innerhalb der nächsten zwei Jahre)

gehe man unter Fortführung der therapeutischen Massnahmen weiterhin von einer

beruflichen Reintegrierbarkeit zumindest in einem Teilpensum aus, was auch der therapeutischen

Zielsetzung entspreche. Weiterhin sei die Belastbarkeit der Beschwerdeführerin

als deutlich reduziert einzustufen, so dass eine erneute berufliche Überforderung

zum jetzigen Zeitpunkt unverändert mit einem hohen Risiko der weiteren Zustandsverschlechterung

und somit mit einer Verschlechterung der Prognose einhergehen würde. Es sei

davon auszugehen, dass eine deutliche berufliche Entlastung während der nächsten

zwölf Monate die Langzeit-Prognose günstig beeinflussen würde.

6.

Die Beschwerdegegnerin stellte

sich in ihrem Entscheid auf den Standpunkt, nach geltender Rechtsprechung

würden leichte bis höchstens mittelschwere psychische Störungen grundsätzlich

als therapierbar und somit als nicht invalidisierend gelten. In der

Konsequenz bedeute dies, dass im vorliegenden Fall in psychiatrischer Hinsicht

von keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen sei. Das Bundesgericht

hat jedoch mit Urteil 8C_841/2017 vom 30. November 2017 die vorgenannte

Rechtsprechung geändert. Gemäss der bisherigen Rechtsprechung zu leichten bis

mittelschweren Depressionen konnten entsprechende Erkrankungen nur dann als

invalidisierend in Betracht fallen, wenn sie erwiesenermassen

«therapieresistent» waren. Mit der vom Bundesgericht vorgenommenen

Praxisänderung gilt dies nicht mehr in dieser absoluten Form. Die entscheidende

Frage ist wie bei anderen psychischen Erkrankungen, ob es der betroffenen

Person gelingt, auf objektivierter Basis den Beweis einer invalidisierenden

Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit zu erbringen. Diesbezüglich ist eine Indikatorenprüfung

vorzunehmen. Somit ist im nachfolgenden zu prüfen, ob mit den vorliegenden

medizinischen Akten eine beweiswertige Grundlage zur Beurteilung des

medizinischen Sachverhalts vorliegt.

6.1

6.1.1

Das von der Beschwerdegegnerin

veranlasste psychiatrische Gutachten von Dr. med. C.___ vom 12. April 2016

(IV-Nr. 60.1) erfüllt grundsätzlich die Beweisanforderungen, welche die

Rechtsprechung an ein Gutachten stellt. So ist dieses für die streitigen

Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt auch

die geklagten Beschwerden, ist in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben

worden und leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge sowie in

der Beurteilung der medizinischen Situation ein. Des Weiteren sind die

Schlussfolgerungen des Experten begründet (BGE 125 V 352). Sodann erscheint das

Gutachten von Dr. med. C.___ auch unter Berücksichtigung der Befunderhebung und

der Testergebnisse im Resultat grundsätzlich stimmig. Sodann befasst sich Dr.

med. C.___ nachvollziehbar mit verschiedenen möglichen Diagnosen (S. 18 ff. des

Gutachtens) und begründet seine Diagnosestellung einleuchtend.

Zudem setzt sich Dr. med. C.___

eingehend mit den Berichten der behandelnden Ärzte auseinander und zeigt deren

Lücken auf (S. 16 f. des Gutachtens): In den Berichten 2014 / 2015 von Dr. med.

B.___ werde zunächst eine schwere (F32.2), zuletzt leichte (F32.0) depressive

(Einzel-) Episode attestiert, die ab 7. April 2014 zur Arbeitsunfähigkeit

geführt habe. Diese Episode werde jedoch nie mit Bezug zum

Klassifikationssystem beschrieben und / oder diskutiert. Die objektivierbaren

psychopathologischen Befunde vom 26. August 2014 sowie vom 4. März, 26. Juni

und 8. September 2015 liessen insgesamt ein unspezifisches ängstlich- depressives

Syndrom qualitativ knapp erkennen (im Denken sprunghaft / Gedankenabreissen /

eingeengt, Logorrhoe, weinerlich, Konzentrationsstörungen sowie ängstlich,

niedergeschlagen, affektlabil, gereizt, agitiert, wütend). Der Schweregrad

bleibe jedoch stets unklar. Auf akzentuierte (angepasst, leistungsorientiert

sowie ängstlich- vermeidend / selbstunsicher) Persönlichkeitszüge und

psychosoziale Belastungen (Arbeitslosigkeit des Ehemannes / finanzielle Sorgen,

berufliche Neuorientierung des Ehemannes, Geburt eines Kindes, Belastungen am

Arbeitsplatz sowie Vorgesetztenwechsel, neue Aufgabengebiete, Kündigung der

Anstellung) werde im Verlauf regelmässig hingewiesen. Im September 2015 werde

festgestellt, dass die bisherige Tätigkeit weiterhin grundsätzlich zumutbar

sei. Eine Weiterführung des Arbeitstrainings sei möglich. Im Verlaufsbericht

vom 23. Februar 2016 werde dann mit Bezug auf eigene Berichte vom Februar und

Juli 2015 festgestellt, dass diese «mangelhaft und unvollständig» seien. Diese

Feststellung werde jedoch weder erörtert, noch inhaltlich differenziert

diskutiert. Es würden zwar eine «schwere Erschöpfungsdepression / Burn-out mit

protrahiertem Verlauf» attestiert und hierfür die Kodierung F32 gemäss ICD-10

verwendet. Dieses Attest bleibe aber bezüglich Differenzierungsgrad sogar

hinter den bisherigen (spärlichen) Angaben zurück. Die Einschätzung der

Arbeitsunfähigkeit schliesslich stehe im Widerspruch zu jener vom September

2015, was aufgrund des Berichts vom 23. Februar 2016 aber nicht verstehbar werde.

Die Beurteilungen zwischen 2014 und 2016 durch die behandelnden Psychiater

seien aus rein psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht nicht kritisch

differenziert nachvollziehbar.

Am grundsätzlichen Beweiswert des

Gutachtens von Dr. med. C.___ vermögen auch die Rügen der Beschwerdeführerin

bzw. die Kritik von med. pract. D.___ sowie von Dr. med. G.___ vom RAD nichts

zu ändern. Die Beschwerdeführerin und der Privatgutachter med. pract. D.___ bringen

vor, Dr. med. C.___ sei bei der Aufnahme der persönlichen Anamnese anders als

med. pract. D.___ nicht nach dem AMDP-System vorgegangen (AMDP:

Arbeitsgemeinschaft für Methodik und Dokumentation in der Psychiatrie). Jedoch

schreiben weder Gesetz noch Rechtsprechung den Psychiatern eine Begutachtung

nach den Richtlinien der AMDP vor (Urteile des Bundesgerichts 8C_734/2016 vom

12.

Juli 2017 E. 3.9;8C_105/2017 vom 6. Juni 2017 E. 4.4;9C_715/2016 vom

24.

Januar 2017 E. 3.2). Die Leitlinien stellen eine Orientierungshilfe

für die gutachtenden Fachpersonen dar und sollen die Gutachtenspraxis im

Hinblick auf die normativ massgeblichen Gesichtspunkte konkretisierend anleiten

(Hans-Jakob Mosimann, Beitrag der Leitlinien für die Rechtsprechung, SZS 2016

S. 513). Ein Gutachten verliert demnach nicht automatisch seine Beweiskraft,

wenn es sich nicht an diese anlehnt (Urteil des Bundesgerichts 8C_433/2017 vom

12.

September 2017 E. 3.4.1). Dass Dr. med. C.___ in einer Fussnote auf das

AMDP-System verweist, hiernach aber offensichtlich keine exakte Prüfung nach

AMDP vornimmt, ist zwar als verwirrend zu bezeichnen, führt aber nicht dazu,

dass sein Gutachten von vornherein gänzlich als nicht verwertbar zu erachten

wäre, zumal die Rechtsprechung solchen Testverfahren höchstens ergänzende

Funktion zuerkennt, während die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung,

Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung entscheidend bleibt (Urteil des

Bundesgerichts 9C_252/2012 vom 7. September 2012 E. 8.3). Wohl ergänzen die

nach AMDP-Regeln erfassten Psychopathologien die klinische Befundung, ersetzen

sie jedoch nicht (Urteil 8C_266/2012 vom 2. Juli 2012 E. 4.1 mit Hinweisen;

Leitlinien der Schweiz. Gesellschaft für Versicherungspsychiatrie für die

Begutachtung psychischer Störungen, in: Schweiz. Ärztezeitung [SAeZ] 2004 S.

1051). Es bedarf der zusätzlichen Objektivierung der Befunde. Schliesslich

vermögen auch die Ausführungen von Dr. G.___ vom 17. August 2016 vom RAD den

Beweiswert des Gutachtens von Dr. med. C.___ nicht zu entkräften. So bringt Dr.

med. G.___ lediglich pauschal vor, das Gutachten von Dr. med. C.___ erscheine

in seiner Anamneseerhebung, der diagnostischen Diskussion und der Herleitung

der Arbeitsfähigkeit als zu kurz, zu wenig ausführlich und es berücksichtige

die Vorakten nur in einem mangelhaften Ausmass. Auch der Psychostatus erscheine

tendenziell oberflächlich und wenig fundiert. Diesen Ausführungen kann nach dem

Gesagten nicht gefolgt werden. Dr. med. G.___ bringt denn auch nicht konkret

vor, inwiefern das Gutachten von Dr. med. C.___ mangelhaft sein soll.

Zusammenfassend erscheint das Gutachten von Dr. med. C.___ überzeugend. Seine

Schlussfolgerungen und die Begründung der Arbeitsfähigkeit sind

nachvollziehbar. Im Übrigen kann beim Gutachten von Dr. med. C.___ auf ein

strukturiertes Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 verzichtet werden, nachdem

dieser eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint

hat (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.3).

Schliesslich ist hinsichtlich der Rügen

der Beschwerdeführerin gegen Dr. med. C.___ festzuhalten, dass im vorliegenden

Fall keine konkreten Gründe ersichtlich sind, welche eine Befangenheit von Dr.

med. C.___ zu begründen vermöchten. Bezüglich der von Beschwerdeführerin

behaupteten allfälligen fehlenden Unabhängigkeit im Zusammenhang mit einer

wirtschaftlichen Abhängigkeit des Gutachters von der IV-Stelle hat das

Bundesgericht zudem in ständiger Rechtsprechung ausgeführt: «(….) Der Umstand,

dass ein Arzt wiederholt von einem Sozialversicherungsträger als Gutachter

beigezogen wird, stellt für sich allein keinen Ausstandsgrund dar (RKUV 2001

Nr. KV 189 S. 490 E. 5b, K 6/01, 1999 Nr. U 332 S. 193 E. 2a/bb; Urteile I

371/05 vom 1. September 2006, E. 5.3.2, I 415/05 vom 29. September

2005, E. 2, I 40/02 vom 22. Januar 2003, E. 3.2, und I 218/00 vom 14. Juni

2000, E. 4b). Daran ist trotz gelegentlich in Rechtsschriften und in der

Literatur vorgebrachter Kritik, wer dem Versicherungsträger wirtschaftlich nahe

stehe, könne nicht unparteiisch sein (Alfred Bühler, Versicherungsinterne

Gutachten und Privatgutachten, in: Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], Rechtsfragen

der medizinischen Begutachtung in der Sozialversicherung, St. Gallen 1997, S.

179.

ff., 220 f.; Leo R. Gehrer, Zur Erhebung und Würdigung medizinischer

Entscheidungsgrundlagen im Sozialversicherungsrecht, SJZ 2000 S. 461 ff., 462

f.), festzuhalten. Wenn angestellte Ärzte, die wirtschaftlich vollständig von

ihrem Arbeitgeber abhängig sind, nicht allein aus diesem Grund als befangen

abgelehnt werden können (BGE 132 V 376 E. 6.2 S. 382, 123 V 175 E. 4b S. 179,

122.

V 157 E. 1c S. 161 f.), vermag aus dem gleichen Grund auch eine

ausgedehnte Gutachtertätigkeit für die Verwaltung keine Befangenheit im Sinne

von Art. 36 ATSG zu begründen, selbst dann nicht, wenn der betreffende

Gutachter sein Einkommen vollständig durch Gutachtensaufträge der

Invalidenversicherung erzielen sollte. Die Bestimmung des Art. 58 BZP gilt

gemäss Art. 19 VwVG in Verbindung mit Art. 55 Abs. 1 ATSG im Verwaltungsverfahren

nur "sinngemäss" (BGE 125 V 351 E. 3b/bb S. 353), was erlaubt, den

systembedingten Unterschieden zwischen Verwaltungs- und Gerichtsgutachten

Rechnung zu tragen (BGE 123 V 331 E. 1b S. 332 f.). Verlangt wird auch vom

Verwaltungsgutachter eine fachlich-inhaltliche Weisungsunabhängigkeit im

Einzelfall, die aber nicht allein deswegen verneint werden kann, weil die

begutachtenden Personen in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger

stehen (BGE 132 V 376 E. 6.2 S. 382, 123 V 175 E. 4b S. 179, 122 V 157 E.

1c S. 161 f.). Umso weniger ist ein externer Arzt allein schon deshalb

befangen, weil er von einem Versicherungsträger wiederholt als Gutachter

beigezogen wird (Urteil vom 28. August 2007,9C_67/2007).»

Im Übrigen kann die Beschwerdeführerin

keine weiteren konkreten Umstände vorbringen, welche eine Befangenheit von Dr.

med. C.___ begründen. Befangenheitsgründe für Dr. med. C.___ sind denn auch

keine ersichtlich, weshalb eine solche im vorliegenden Fall zu verneinen ist.

6.1.2

Sodann ist auf das von der

Beschwerdeführerin veranlasste psychiatrische Privatgutachten von med. pract. D.___

vom 1. September 2016 (IV-Nr. 77) einzugehen. Dieses erfüllt ebenso wie das

Gutachten von Dr. med. C.___ grundsätzlich die Beweisanforderungen, welche die

Rechtsprechung an ein Gutachten stellt, ist für die streitigen Belange

umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt auch die

geklagten Beschwerden, ist in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden

und leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge sowie in der

Beurteilung der medizinischen Situation ein. Die Schlussfolgerungen von med.

pract. D.___ sind begründet (BGE 125 V 352). Zudem setzt sich med. pract. D.___

ebenfalls sehr kritisch – und teilweise in Übereinstimmung mit dem Gutachten

von Dr. med. C.___ – mit den Berichten der behandelnden Ärzte auseinander (S.

17.

des Gutachtens): Der Psychiater Dr. med. B.___ gebe am 4. März 2015

eine mittelgradige depressive Episode und eine ängstlich-vermeidende

Persönlichkeitsakzentuierung an. Deswegen liege gemäss diesem eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit

vor. Es finde sich im Bericht zwar ein Befund, dieser sei jedoch recht knapp.

Nur in Zusammensicht mit den sonstigen klinischen Beschreibungen fänden sich

ausreichend Kriterien für die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode

erfüllt. Warum dies zu einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit führen solle, erkläre

sich jedoch nicht ausreichend aus diesem Bericht. Dr. med. B.___ berichte am 8.

September 2015 von einer leichten depressiven Episode, bis zum 31. August

2015.

habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vorgelegen. Für die Zeit danach

fänden sich im Bericht keine Angaben. Am 23. Februar 2016 korrigiere der

Autor dann seine Angaben vom 8. September 2015 mit der Begründung, wegen eines

Therapeutenwechsels sei eine falsche Diagnose angegeben worden. Er führe nun

eine schwere Erschöpfungsdepression / Burnout mit protrahiertem Verlauf an und

codiere mit ICD-10 F 32, was nur bedeute, dass eine depressive Episode

vorliege, jedoch nicht welcher Schweregrad. Ein Burnout sei hingegen keine

F-Diagnose und ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit und eine

Erschöpfungsdepression sei als Diagnosebegriff im ICD-10 nicht vorgesehen. Im

Bericht fänden sich vor allem psychotherapeutische Überlegungen im Sinne der

Darstellung eines Störungsmodells. Ein Befund im eigentlichen Sinn sei nicht

angegeben, es werde vom aktuellen Zustand geschrieben, der jedoch so knapp sei,

dass sich daraus keine schwere depressive Episode ableiten lasse, wenn auch

aufgrund der klinischen Beschreibungen eine leichte bis mittelgradige

depressive Episode möglich erscheine. Der Aussage, dass keine

Wiedereingliederungsmassnahme verfrüht begonnen werden solle, sei, auch auf Basis

der Persönlichkeitsstruktur, die dazu nach dem Autor nicht (sicher) einer

Persönlichkeitsstörung entspreche, nicht zu folgen, da jeder Tag, der eine

Arbeitsabstinenz beinhalte, die Reintegration bei Depression erschwere.

Des Weiteren diskutiert med. pract. D.___

ausführlich die in Frage kommenden Diagnosen und deren Kriterien (vgl. S. 19

des Gutachtens) und begründet seine Dia-gnosestellung schlüssig. Zudem stützt

sich med. pract. D.___ in seinem Gutachten auf einen ausführlich erhobenen Psychostatus

und kommt gestützt darauf nachvollziehbar zum Schluss, dass bei der

Beschwerdeführerin eine mittelgradige depressive Episode vorliege. In der

bisherigen Tätigkeit bestehe eine 20%ige Arbeitsfähigkeit, in einer angepassten

Tätigkeit seien 50 % möglich. Die Schlussfolgerungen von med. pract. D.___

erscheinen insgesamt einleuchtend.

Wie vorgehend festgehalten, sind gemäss

Urteil 143 V 409 sämtliche psychiatrischen Erkrankungen einem strukturierten

Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen, wenn, wie im Gutachten von

med. pract. D.___, eine psychiatrische Diagnose mit Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit gestellt wurde. Entscheidend ist dabei, unabhängig von der

diagnostischen Einordnung des Leidens, ob es gelingt, auf objektivierter

Beurteilungsgrundlage den Beweis einer rechtlich relevanten Arbeits- und

Erwerbsunfähigkeit zu erbringen, wobei die versicherte Person die materielle

Beweislast zu tragen hat (BGE 141 V 281 E. 3.7.2 S. 295 f.). Gemäss BGE 141 V

281.

wird ein strukturierter, normativer Prüfungsraster angewandt (E. 3.6).

Anhand eines Kataloges von Indikatoren erfolgt eine ergebnisoffene symmetrische

Beurteilung des – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer

Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen)

andererseits – tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens (E. 4.1.3):

1) Kategorie «funktioneller Schweregrad»

(E. 4.3)

a) Komplex «Gesundheitsschädigung» (E.

4.3

)

-

Ausprägung der

diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)

-

Behandlungs- und

Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)

-

Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)

b) Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik,

persönliche Ressourcen; E. 4.3.2)

c) Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)

2) Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte

des Verhaltens; E. 4.4)

-

gleichmässige Einschränkung

des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)

-

behandlungs- und

eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)

Hinsichtlich des Indikators «Ausprägung

der diagnoserelevanten Befunde» ist auf die vorgehend unter E. II. 5.6 gemachten

Ausführungen zu verweisen. Med. pract. D.___ diskutiert darin ausführlich die

Ausprägung der Befunde und die Einschränkungen in den verschiedenen Bereichen.

Gestützt darauf kommt er zum Schluss, der Psychostatus führe zu einer

mittelgradigen depressiven Episode nach ICD-10. Unter Berücksichtigung der Klinik

sei die mittelgradige Depression für den Untersuchungszeitpunkt mit Tendenz zur

leichten depressiven Episode einzuordnen. Es bestehe eine 50%ige

Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit.

Hinsichtlich des Indikators

«Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz» führte med. pract. D.___

aus, die bisherige Therapie sei seines Erachtens angemessen gewesen. Soweit

erkennbar, sei die Kooperation bei den verordneten Behandlungen gut gewesen.

Gemäss fachärztlicher Abklärung bestünden keine weiteren neuen

Therapieoptionen, mit denen eine relevante Besserung des Gesundheitszustandes

erwartet werden könne. Bezüglich des Eingliederungserfolgs ist den Akten zu

entnehmen, dass das Belastbarkeitstraining im Jahr 2015 abgebrochen und in

diesem Zusammenhang auf eine teilweise ungenügende Kooperation der

Beschwerdeführerin hingewiesen wurde (vgl. IV-Nr. 34). Aufgrund der Akten

erscheint eine grundsätzliche Motivation der Beschwerdeführerin zur beruflichen

Wiedereingliederung aber erstellt zu sein, was sich auch an der per 15. Februar

2017.

angetretenen Stelle in einem 40%-Pensum zeigt (IV-Nr. 83, S. 24).

Beim Indikator «Komorbiditäten» ist eine

Gesamtbetrachtung der Wechselwirkungen und sonstigen Bezüge der psychischen

Störungen zu sämtlichen begleitenden krankheitswertigen Störungen erforderlich.

Eine Störung, welche nach der Rechtsprechung als solche nicht invalidisierend

sein kann (vgl. E. 4.3.1.2; Urteil 9C_98/2010 vom 28. April 2010 E. 2.2.2, in:

SVR 2011 IV Nr. 17 S. 44) ist keine Komorbidität. Nachdem neben der

mittelgradigen depressiven Episode keine sonstigen Diagnosen mit Einfluss auf

die Arbeitsfähigkeit vorliegen, braucht auf diesen Indikator nicht weiter

eingegangen zu werden.

Hinsichtlich des Komplexes

«Persönlichkeit» geht aus dem Gutachten hervor, die depressive Episode könne

sich überwiegend wahrscheinlich aufgrund der oben behandelten auffälligen

Persönlichkeitsstruktur entwickelt haben. Diese Persönlichkeit habe durch die

dysfunktionalen Verhaltensmuster (mit) dazu geführt, dass die sich nicht

abgrenzen könnende Explorandin sich, insbesondere nach der Geburt, überfordert

habe. Es scheine weniger das Kind alleine zu sein, das dies bewirkt habe.

Vielmehr habe das Zusammenspiel der Arbeitsbedingungen, der

Persönlichkeitsstruktur und der neuen Herausforderungen als Mutter zur

zunehmenden affektiven Dekompensation geführt, die dann im Übergang 2013/14

ganz in einer Depression aufgegangen sei. Die Fähigkeit zur Anpassung an Regeln

und Routinen sei leicht beeinträchtigt. Die Fähigkeit zur Planung und Strukturierung

von Aufgaben sei leicht beeinträchtigt. Die Flexibilität und

Umstellungsfähigkeit seien mittel beeinträchtigt. Die fachliche Kompetenz sei

für die angestammte Tätigkeit mittel beeinträchtigt. Die Entscheidungs- und

Urteilsfähigkeit sei noch mittel beeinträchtigt. Die Durchhaltefähigkeit sei

mittel beeinträchtigt. Die Selbstbehauptungsfähigkeit sei mittel

beeinträchtigt. Die Kontaktfähigkeit zu Dritten sei gegeben. Die

Gruppenfähigkeit ebenso. Die Fähigkeit zu familiären bzw. intimen Beziehungen

sei leicht beeinträchtigt. Die Fähigkeit zu ausserberuflichen Aktivitäten sei

leicht beeinträchtigt. Die Fähigkeit zur Selbstversorgung sei gegeben. Die

Wegefähigkeit ebenso. Die Explorandin verfüge aus psychiatrischer Sicht über

ausreichende Differenziertheit, um ihre Ressourcen zum besseren Umgang mit sich

selber in Zusammenschau im Umgang mit anderen (v.a. am Arbeitsplatz) zu

entwickeln.

Zum Komplex «sozialer Kontext» ist dem

Gutachten zu entnehmen, die Ehe der Beschwerdeführerin sei gekennzeichnet durch

tiefes gegenseitiges Vertrauen, sicher auch Liebe. Seit der Geburt des Sohnes

und ihrer Erkrankung sei es distanziert. Sie schlafe mit dem Kleinen im Ehebett

und der Ehemann im Kinderzimmer. Sie erlebe dennoch weiter Sicherheit in ihrer

Beziehung. Sie habe einen fast 4-jährigen Sohn, der beschäftigt sein wolle. Sie

schaue zu ihm, bringe ihn aber auch mal zur KiTa oder zur Mutter. Im Haushalt

wasche sie alle 2 Wochen die Wäsche. Die Mutter habe eine Putzfrau organisiert.

Auch zum Glätten habe sie jemanden. Ihr Mann koche und kaufe ein. Sie wasche

kaum noch ab. Sie versuche Ordnung zu halten, aber sie schaffe es nicht. Sie sei

müde. Bis mittags werde sie kaum wach. Sie sitze mit dem Sohn und schaue KiKa. Sie

würden im Haus der Grossmutter in einer 3.5-Zimmer-Wohnung wohnen, mit Garten. Manchmal

gehe sie mit dem Sohn spielen, aber sie schaffe es kaum länger als eine halbe Stunde,

was ihr wieder schlechtes Gewissen bereite. Abends komme der Ehemann heim,

koche das Nachtessen. So gut es gehe würden sie sich über das Tagesgeschehen

unterhalten, aber sie sei oft nicht aufmerksam. Früher sei sie sehr gesellig

gewesen, sie hätten Freunde getroffen. Sie sei auch körperlich aktiv gewesen.

Mittlerweile habe sie sich zurückgezogen, da es ihr zu anstrengend sei. Eine Freundin

melde sich jede Woche telefonisch, was ihr aber zu viel werde. Sie blocke ab,

da sie die ständigen Fragen nicht mehr ertrage. Auch die geplanten Ferien habe

sie abgesagt. Die ganze Verwandtschaft in Italien hätte sie nicht ertragen,

habe sie gedacht. Sie meide schon nicht Gesellschaft, sie ziehe sich aber eher

zurück, wolle sich nicht rechtfertigen. Auch Konversation überhaupt schaffe sie

nicht (mehr). Andererseits wolle sie die Kontakte auch nicht langfristig

verlieren. Noch habe der Freundeskreis sich nicht zurückgezogen. Sie sei froh,

könne sie mehr für sich sein.

Schliesslich geht aus dem Gutachten

hinsichtlich der Kategorie «Konsistenz» hervor, es zeige sich eine 43-jährige

Explorandin, die offen wirkend über sich, ihr Leben und ihre Beschwerden

berichte. Es hätten sich keine Hinweise auf Aggravation und Simulation ergeben.

Die beklagten Leiden würden sich konsistent in vergleichbaren Lebensbereichen

auswirken. Aus gutachterlicher Sicht sei er, med. pract. D.___, vom Bestehen

der geltend gemachten Behinderungen überzeugt.

Nach dem Gesagten erweist sich das

psychiatrische Gutachten von med. pract. D.___ und seine Einschätzung einer

50%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auch im Lichte der

neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung betreffend Indikatorenprüfung als

beweiswertig und es kann auf die schlüssigen Ausführungen zum Leistungsvermögen

der Beschwerdeführerin verwiesen werden, welches unter der Beachtung der

vorgängig geprüften Indikatoren festgelegt wurde.

6.1.3

Zusammenfassend ist somit gestützt

auf die vorgehenden Ausführungen festzuhalten, dass mit dem Gutachten von Dr.

med. C.___ und dem Gutachten von med. pract. D.___ in den Akten zwei

grundsätzlich beweiswertige psychiatrische Gutachten vorliegen, welche jedoch diametral

gegensätzliche Beurteilungen enthalten. Bei dieser Konstellation kann das

Versicherungsgericht weder dem Gutachten von Dr. med. C.___ noch dem

Gutachten von med. pract. D.___ den Vorzug geben, zumal für den Beweiswert

weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten

oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten

ausschlaggebend sind.

7.

Aufgrund der vorgenannten

Unklarheiten wurde von Seiten des Versicherungsgerichts bei Dr. med. E.___ ein psychiatrisches

Gutachten veranlasst.

7.1

Das psychiatrische Gutachten von Dr. med. E.___ vom 30.

Januar 2019 (A.S. 102 ff.) wird den allgemeinen

rechtsprechungsgemässen Anforderungen gerecht. Es stammt von einem unabhängigen

Facharzt, welcher die Beschwerdeführerin eingehend untersucht (S. 15 – 24 des

Gutachtens) und die Vorakten studiert hat (S. 2 – 14). Die Aussagen des

Experten sind in allen Punkten schlüssig und nachvollziehbar.

Dr. med. E.___ würdigt die

Aktenlage und die Aussagen der Beschwerdeführerin eingehend und begründet

ausführlich und nachvollziehbar die von ihm gestellten Diagnosen: Mit

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestünden rezidivierende depressiven

Episoden, derzeit leicht bis mittleren Grades ICD:10 F33.0/1, eine Persönlichkeitsstörung

vom selbstunsicheren, ängstlich vermeidenden, aggressionsgehemmten, zur

Abhängigkeit neigenden Typ ICD:10 F61.0; ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit

lägen Essattacken psychogener Ursache ICD:10 F50.3 sowie anamnestisch

Zwangshandlungen leichten Grades (Waschzwang) ICD:10 F42.1 vor. Gemäss ICD:10-Kriterien

müsse eine rezidivierende depressive Episode derzeit leicht bis mittleren Grades

diagnostiziert werden. Berücksichtige man die Akten, so müsse von einer

Chronifizierung der Problematik ausgegangen werden. Die klinisch bekannte

Chronifizierung einer Depression gehe mit einer über mehr als zwei Jahre

andauernden Therapieresistenz einher. Die Depression habe sich zwar verbessert,

sei aber nie über einen längeren Zeitraum vollständig abgeklungen. Vielmehr

habe sie sich auf einem Niveau mit einer leichten bis mittelgradigen

ausgeprägten Depression eingependelt. Komplizierend komme die familiäre

Situation dazu und es dürfe auch nicht vergessen werden, dass die Compliance

bezüglich der Medikamente unklar sei. Auch die Frequenz der Psychotherapie sei

nicht adäquat gewesen. Das sei aber nicht der fehlenden Schadensminderung

geschuldet, sondern der Psychopathologie, die mit einer Flucht in eine

fassadäre Gesundheit einhergehe. Die Explorandin sei gedrückter Stimmung, habe einen

gewissen Interesseverlust, eine Freud- und Lustlosigkeit, einen verminderten

Antrieb, eine erhöhte Ermüdbarkeit und Erschöpfung. Sie habe ein deutlich

vermindertes Selbstwertgefühl, was aber auch der Persönlichkeitsstörung

zugeordnet werden müsse, dann aber auch Schuldgefühle, Gefühle der

Wertlosigkeit, eine eher ängstliche pessimistische Zukunftssicht und eine

leichte Schlafstörung. Es bestünden im Rahmen der psychischen Belastung auch

Essattacken (siehe unten). Die Explorandin habe ein leichtes Morgentief, komme

morgens nicht aus dem Bett, habe keinen Antrieb, eine mangelnde Fähigkeit, sich

auch in einer freundlichen Umgebung wirklich zu entlasten. Zu Hause und bei der

Arbeit falle sie, wie sie nachvollziehbar berichte und wie es in der

Fremdanamnese mit Herrn I.___ auch am Arbeitsplatz auffalle, in eine

Passivität. Sie kämpfe dauerhaft mit ihrer Erschöpfung, die Teil der Depression

sei, könne ihre Entlastung nicht geniessen und vernachlässige angeblich auch

die Haushaltsarbeiten. Sie habe einen Interesseverlust, eine mangelnde

Fähigkeit auch soziale Kontakte zu geniessen. Sodann müsse bei der Explorandin

eine Essstörung psychogener Ursache diagnostiziert werden. Die Explorandin habe

Essattacken, ohne dass sie erbrechen müsse. Das Essen sei als eine orale

Beruhigung zu verstehen. Ursache für die Essattacken sei die Störung der

Selbstregulation, der Regulation des Hunger- und des Sättigungsgefühls, die

psychische und familiäre Belastungssituation, in der die Explorandin lebe. Des

Weiteren müsse bei der Explorandin als Grundlage der affektiven Störung eine

Persönlichkeitsstörung diagnostiziert werden. Sie leide an einer seit der Kindheit

und Jugend bestehenden Affektregulationsstörung, die im Erwachsenenalter einige

Zeit recht gut kompensiert gewesen sei, insbesondere durch einen

Leistungsanspruch, den die Explorandin habe erfüllen können und der ihr

Selbstwertproblem stabilisiert habe. Sie habe sich so anerkannt gefühlt, obwohl

sie innerlich immer eine Selbstunsicherheit mit sich getragen habe. Die gesamte

Kompensation der Persönlichkeitsproblematik sei mit der Geburt des Sohnes

dekompensiert, als die Explorandin ihre hochgesteckten Ideale auf drastische

Weise nicht mehr habe erfüllen können. Es müsse davon ausgegangen werden, dass

die damals mit grosser Wahrscheinlichkeit stattgehabte postpartale Depression

in eine dauernde, rezidivierende depressive Symptomatik übergegangen sei und

auf dem Boden von vorher schon bestehenden Ressourcen- und Strukturdefiziten

zustande gekommen sei. Dies habe damit zu tun, dass die Explorandin in offenbar

dysfunktionalen familiären Verhältnissen aufgewachsen sei, die ihren

psychischen entwicklungsbedingten Bedürfnissen nicht adäquat habe

entgegenkommen können. Die Explorandin habe höchste Ideale. Komme sie ihnen

nicht nach, entwickle sie eine Autoaggressivität, eine Selbstentwertung unter

einer strengen kritischen Selbstbeobachtung, die sie dann aber nicht mehr

loswerden könne, von der sie sich nicht befreien könne. Dies sei Teil der

depressiven Symptomatik, die oben dargelegt worden sei. Es bestehe also eine

Wendung der Aggressionen gegen sich selbst, was ebenfalls eine Quelle der

depressiven Symptomatik sei. Seit der Dekompensation als Mutter, also der mit

grosser Wahrscheinlichkeit vorhandenen postpartalen Depression, leide die

Explorandin an einer Dekompensation auf der Coping-Ebene, die zu einer nur

teilweisen Reintegration ins Berufsleben geführt habe. Ein eigentliches

Sozialleben führe die Explorandin nicht. Auch führe sie eine eher

dysfunktionale Ehe, die geprägt sei von Krankheit, Immobilität und Enttäuschung

über sich selbst, die an sich gestellten Ansprüche nicht zu erfüllen. Die

Persönlichkeitsstörung werde gekennzeichnet durch die Selbstunsicherheit, dann

aber auch die Aggressionshemmung im Sinne der Überanpassung resp. Wendung der

Aggressionen gegen sich selbst sowie eine ängstliche vermeidende und abhängige

Wesensart. Die Explorandin habe sich, während sie viele Jahre bei der J.___

gearbeitet habe, durch Leistung Respekt und Anerkennung verschaffen können. Als

sie nach der Geburt des Sohnes aufgrund ihrer mit grosser Wahrscheinlichkeit

vorhandenen postpartalen Depression, die nicht behandelt und nicht erkannt

worden sei, über einen längeren Zeitraum hinweg nicht in der Lage gewesen sei,

ihren Idealen nachzukommen, also weder im Beruflichen noch als Mutter, sei ihr

Selbstwertgefühl dramatisch dekompensiert, weil die inneren Strukturen und die

Affektregulation dafür zu instabil und zu sehr darauf angewiesen gewesen seien,

nach aussen hin zu funktionieren. Es zeige sich heute ein andauerndes Gefühl

der Angespanntheit und Besorgtheit, eine Überzeugung, sozial nicht wirklich

attraktiv und durchsetzungsfähig zu sein, eine Sorge in sozialen Situationen

kritisiert zu werden und eine Abneigung gegenüber persönlich engeren Kontakten.

Die Explorandin habe befürchtet, auch von ihrem Chef gemassregelt zu werden,

weil sie persönliche Probleme habe. Die Explorandin befürchte dauernd, von

jemandem kritisiert zu werden. Die Explorandin habe eine Tendenz, ihre

Bedürfnisse unter die anderen Personen zu stellen, habe eine mangelnde Bereitschaft,

auch ihre eigenen Ansprüche und Kritik zu äussern und habe Angst, verlassen zu

werden.

Gestützt auf diese Ausführungen von Dr.

med. E.___ vermag sodann auch seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit zu

überzeugen: Ob die Tätigkeit als Gemeindeschreiberin und die frühere Tätigkeit

bei der J.___ ebenbürtig seien, könne der Referent nicht beurteilen. Es müsse

davon ausgegangen werden, dass die Explorandin in ihrer früheren und der

jetzigen Tätigkeit, angenommen sie seien in etwa vergleichbar, zu 50 %

beeinträchtigt sei. Diese 50%ige Beeinträchtigung der Arbeits- und

Leistungsfähigkeit begründe sich einerseits mit dem Verlauf des bisherigen

Krankheitsbildes unter psychotherapeutischer und unsicherer

psychopharmakologischer Behandlung, dann aber auch angesichts der schweren

Persönlichkeitsproblematik und der rezidivierenden depressiven Episoden, im

Grunde genommen einer Chronifizierung derselben. Bei der Explorandin bestehe

ein deutliches Ressourcendefizit und eine Beeinträchtigung der

Funktionsfähigkeiten sowie eine Einschränkung auf allen Aktivitätsebenen. Alle

Indikatoren deuteten darauf hin, dass die Explorandin derzeit in einem

instabilen, aber einigermassen kompensierten psychischen Gleichgewicht lebe und

arbeite. Die familiäre Situation sei prekär, angesichts der Krankheit des

Ehemannes und der unabgegrenzten, parentifizierenden Erziehung des Sohnes, der

derzeit (sechsjährig) auch in psychotherapeutische Behandlung gehen müsse. Es

bestünden hier also gravierende innerfamiliäre Belastungsfaktoren. Aufgrund der

obigen Darlegung müsse festgestellt werden, dass eine höhere als 4 ½-stündige

zeitliche Beanspruchung der Explorandin mittelfristig mit grosser

Wahrscheinlichkeit zu einer weiteren Dekompensation führen würde. Die

Explorandin leide nach wie vor an einer leicht- bis mittelgradigen depressiven

Episode und diese könnte sehr rasch wieder exazerbieren, angesichts der

Strukturdefizite. Im Rahmen der jetzigen Arbeit, die als angepasst beurteilt

werden müsse, bestehe bei halbtägiger Arbeit eine Leistungsfähigkeit von 100 %.

Bezüglich des Verlaufes müsse davon ausgegangen werden, dass die Explorandin ab

Aufnahme der Wiedereingliederungsmassnahmen wieder 50 % arbeits- und

leistungsfähig gewesen sei. Daraus resultiere, dass die Explorandin zwischen

dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit bis zum 26. Januar 2015 100 % arbeitsunfähig

gewesen sei und seither eine 50%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit bestehe. In

diesem Rahmen sei auch das Belastbarkeitstraining durchgeführt worden und ab

Februar 2017 habe die Explorandin eine 40%ige Tätigkeit aufgenommen. Es müsse

darauf hingewiesen werden, dass es im Rahmen der affektiven Störungen auf dem

Hintergrund einer Persönlichkeitsstörung zu erheblichen Schwankungen der

Arbeits- und Leistungsfähigkeit kommen könne. Es müsse deswegen die vorliegende

50%ige Bemessung der Arbeits- und Leistungseinschränkung als gemittelt erachtet

werden.

Des Weiteren setzt sich Dr. med. E.___

wohlbegründet mit den beiden, seiner Beurteilung teilweise entgegenstehenden

Gutachten von Dr. med. C.___ vom 12. April 2016 und von med. pract. D.___

vom 1. September 2016 auseinander: Dr. med. C.___ stelle keine Diagnose mit

Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Er diagnostiziere akzentuierte

Persönlichkeitszüge. Dies könne in Anbetracht der lebensgeschichtlichen

Ereignisse, über die die Explorandin dem Referenten berichtet habe und die

nachvollziehbar und konsistent seien, nicht nachvollzogen werden.

Berücksichtige man die Befunde, die subjektiven Angaben und die

Lebensgeschichte, so müsse eine Persönlichkeitsstörung diagnostiziert werden.

Des Weiteren sei die von Herrn Dr. med. C.___ diagnostizierte Anpassungsstörung

ICD:10 F43.2 bei psychosozialer Belastungsstörung als Diagnose zwar

nachvollziehbar, aber angesichts dessen, dass die Situation bereits viele Jahre

andauere, also weit mehr als ein halbes Jahr, und bei der Explorandin eine weit

schwerere Psychopathologie festgestellt werden müsse, als dies zu einer

Anpassungsstörung gemäss ICD:10 passe, könne auch diese Diagnose nicht nachvollzogen

werden. Daraus folge, dass die Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit,

wie sie Dr. med. C.___, gestützt auf seine Diagnostik vorgenommen habe, ebenfalls

nicht nachvollzogen und nicht bestätigt werden könne. Sodann habe med. pract. D.___

mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelgradig depressive Episode

ICD:10 F32.1 und als ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit einen

Waschzwang und akzentuierte Persönlichkeitszüge diagnostiziert. Auch damit sei

der Referent nicht einverstanden, weil die entsprechenden ICD:10-Kriterien für

die Persönlichkeitsstörung eindeutig erfüllt würden. Die Problematik habe im

Kindes- und Jugendalter begonnen und sei im dysfunktionalen familiären Beziehungsnetz

verwurzelt, zudem sei eine hereditäre Komponente mütterlicherseits nicht

ausgeschlossen. Deswegen könnten keine akzentuierten Persönlichkeitszüge

diagnostiziert werden, auch wenn es bei der Explorandin erst nach vielen Jahren

zu Dekompensation gekommen sei. Die eingeschränkten oder erschöpften Coping-Mechanismen

sowie die strukturell früh verursachten Ressourcen- und Strukturdefizite würden

bedingen, dass es der Beschwerdeführerin nicht mehr möglich sei, sich von den

Symptomen zu befreien. Demzufolge könne der Referent auch nicht mit der

Beurteilung von med. pract. D.___ einverstanden sein, dass die Persönlichkeit

bei der Explorandin keinen Einfluss auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit

habe, denn sie sei die Grundlage für die affektive Problematik, die

Zwangsproblematik, auch wenn dies nur leicht sei. Die Bemessung der Arbeits-

und Leistungsfähigkeit durch med. pract. D.___ sei kurzgehalten. Es müsse

eindeutig ein äusserst fragiles und fassadär aufrechterhaltenes psychische

Gleichgewicht bei reduzierten Coping-Mechanismen und Ressourcen sowie erhebliche

Funktionseinschränkungen festgestellt werden. Demzufolge komme der Referent

auch zu einer anderen Bemessung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit, wie sie

die Explorandin über einen längeren Zeitraum hinweg aufrechterhalten könne,

ohne dass es angesichts des fragilen psychischen Gleichgewichtes zu einer

erneuten schwereren Dekompensation komme.

7.2

Wie vorgehend erwähnt, sind

gemäss Urteil BGE 143 V 409 sämtliche psychiatrischen Erkrankungen einem

strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen (zu den

Indikatoren siehe E. II. 6.1.2 hiervor).

Hinsichtlich des Indikators «Ausprägung

der diagnoserelevanten Befunde» ist dem Gutachten von Dr. med. E.___ zu

entnehmen, dass die Ausprägung der Symptomatik mittelgradig sei. Die

vorliegenden Beeinträchtigungen bezüglich der Ressourcen und der funktionellen

Fähigkeiten basierten auf den Auswirkungen des Strukturdefizits resp. der

Persönlichkeitsstörung und den daraus resultierenden affektiven Problemen.

Angesichts der ausgeprägten affektiven Problematik müsse mit Schwankungen

gerechnet werden. Es zeige sich, dass die Psychopathologie sich nicht nur auf

die Leistungsfähigkeit, sondern auch auf der Beziehungsebene und dem

Aktivitätsniveau in Freizeit und Beruf negativ auswirke.

Hinsichtlich des Indikators

«Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz» führte Dr. med. E.___

aus, die Explorandin sei in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung und

werde psychopharmakologisch behandelt. Die Behandlung sei adäquat. Bezüglich

des Therapieverlaufs zeige sich im Längsschnitt eine leichte Verbesserung,

insofern die Explorandin sich von einer Pathologie, die zu einer 100%igen

Arbeitsunfähigkeit geführt gehabt habe, habe erholen können und seit Februar

2017.

wieder zu 40 % arbeiten gehen könne. Diese Arbeitsfähigkeit sei stabil

geblieben. Dies müsse als eine Verbesserung erachtet werden. Das

Eingliederungspotential sei weiterhin gegeben. Die Arbeitstätigkeit könne durch

weitere medizinische Massnahmen stabilisiert, aber mit geringer

Wahrscheinlichkeit gesteigert werden. Eine höhere als 50%ige Beschäftigung im

ersten Arbeitsmarkt werde mit grosser Wahrscheinlichkeit zu einer

langanhaltenden und therapeutisch schwer angehbaren Regression resp.

Verschlechterung der Psychopathologie führen.

Beim Indikator «Komorbiditäten» ist eine

Gesamtbetrachtung der Wechselwirkungen und sonstigen Bezüge der psychischen

Störungen zu sämtlichen begleitenden krankheitswertigen Störungen erforderlich.

Eine Störung, welche nach der Rechtsprechung als solche nicht invalidisierend

sein kann (vgl. E. 4.3.1.2; Urteil 9C_98/2010 vom 28. April 2010 E. 2.2.2, in:

SVR 2011 IV Nr. 17 S. 44) ist keine Komorbidität. In diesem Zusammenhang ist

dem Gutachten von Dr. med. E.___ zu entnehmen, es bestehe auf der innerpsychischen

Ebene der Explorandin selbst eine negative Wechselwirkung zwischen dem

Strukturdefizit resp. der Persönlichkeitsstörung und der affektiven

Problematik, dem Selbstbild und der Essstörung. Diese gegenseitig sich

beeinflussenden negativen Symptome behinderten die Coping-Mechanismen und

führten dazu, dass die Explorandin in der Bewältigung ihrer Probleme im

Vergleich zu einem Gesunden erheblich beeinträchtigt sei.

Hinsichtlich des Komplexes

«Persönlichkeit» geht aus dem Gutachten hervor, die Coping-Mechanismen der

Explorandin hätten nach der mit grosser Wahrscheinlichkeit 2012 nicht diagnostizierten

postpartalen Depression nicht mehr die gleiche Leistung erbringen können und es

sei zwischenzeitlich zu einer Stabilisierung auf einem weit tieferen Niveau

gekommen. Die Explorandin habe sich also nicht mehr erholen können, es sei zu

keiner Restitutio gekommen. Dafür hätten die Coping-Mechanismen angesichts des

Strukturdefizits, das sie in ihrer Funktionsqualität deutlich beeinträchtige,

nicht gereicht. Die eingeschränkten oder erschöpften Coping-Mechanismen, die

strukturell früh verursachten Ressourcen- und Strukturdefizite würden bedingen,

dass es der Beschwerdeführerin nicht mehr möglich sei, sich von den Symptomen

zu befreien.

Zum Komplex «sozialer Kontext» ist dem

Gutachten zu entnehmen, die Explorandin habe wenig soziale Unterstützung, im

Grunde genommen nur in ihrer Mutter, die sich zwischendurch um den Sohn der

Explorandin kümmere. Der Ehemann übernehme zwar Haushaltsaufgaben, sei aber

angeblich aufgrund seiner Rückenproblematik nur sehr reduziert im Haushalt

aktiv und auch psychisch wenig belastbar. Einmal pro Woche komme eine

Reinigungskraft.

Schliesslich geht aus dem Gutachten

hinsichtlich der Kategorie «Konsistenz» hervor, es bestehe ein erheblicher

Leidensdruck. Die Explorandin schildere ihre gesamte Lebenssituation, auch ihre

Lebensgeschichte nachvollziehbar und plausibel. Die Explorandin habe ein

eingeschränktes Aktivitätsniveau, sowohl was den Arbeitsbereich, wie aber auch

den Freizeitbereich anbelange und sie pflege kaum ausserhäusliche soziale

Kontakte.

7.3

Gestützt auf die obigen

Erwägungen ergibt sich, dass das Gutachten von Dr. med. E.___ auch unter

Berücksichtigung der massgeblichen Indikatoren nachvollziehbar ist. Zudem

erscheint die darin vorgenommene Zumutbarkeitsbeurteilung in Würdigung der zu

berücksichtigenden Indikatoren überzeugend. So sind bei der Beschwerdeführerin

im persönlichen und sozialen Bereich nur begrenzt Ressourcen vorhanden, womit

die gutachterliche Beurteilung auch im Lichte dessen nachvollziehbar ist, so

dass vollumfänglich darauf abgestellt werden kann. Nach dem Gesagten ist

gestützt auf das vorliegende Gutachten von Dr. med. E.___ davon auszugehen, dass

die Beschwerdeführerin sowohl in ihrer bisherigen als auch in der jetzigen,

angepassten Tätigkeit zu 50 % eingeschränkt ist.

8.

Sodann ist zu prüfen, ob die

Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 100 % ausserhäuslich oder

allenfalls mit reduziertem Pensum zusätzlich im Haushalt tätig wäre.

8.1

Ob eine versicherte Person als

ganztägig oder zeitweilig Erwerbstätige oder als Nichterwerbstätige einzustufen

ist – was je zu einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich,

Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt –, ergibt sich aus der Prüfung,

was sie – bei den im Übrigen unveränderten Umständen – täte, wenn keine

gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde (BGE 125 V 146 E. 2c). Bei einer im

Haushalt tätigen versicherten Person im Besonderen entscheidet sich die Frage,

ob sie als ganztägig oder zeitweilig Erwerbstätige zu betrachten ist, nicht

danach, ob sie vor ihrer Heirat erwerbstätig war oder nicht. Es ist vielmehr zu

prüfen, ob sie ohne Invalidität mit Rücksicht auf die gesamten Umstände

vorwiegend erwerbstätig oder im Haushalt beschäftigt wäre. Nebst den

finanziellen Verhältnissen sind sämtliche Gegebenheiten des Einzelfalles zu

berücksichtigen, wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber

Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die

persönlichen Neigungen und Begabungen der versicherten Person (BGE 125 V 146 E.

2c; AHI 1997 S. 289 E. 2b). Dabei sind die konkrete Situation und die

Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen

Lebenserfahrung zu würdigen (BGE 137 V 334 E. 3.2, 117 V 194 E. 3b mit

Hinweis). Die Frage nach der anwendbaren Methode beurteilt sich praxisgemäss

nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung

entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall

ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche

Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 117 V 194

E. 3b; AHI 1997 S. 289 E. 2b).

8.2

Wie aus den Akten hervorgeht,

war die Beschwerdeführerin vor

Eintritt der Arbeitsunfähigkeit trotz des im Jahr 2012 geborenen Kindes ab

Februar 2013 zu 100 % arbeitstätig, musste dies dann aber aufgrund der

Depressionen aufgeben. Auch wenn sie das 100%-Pensum schlussendlich aufgeben

musste, ist grundsätzlich daraus zu schliessen, dass sie trotz des kleinen

Kindes beabsichtigte, im Gesundheitsfall auch weiterhin in einem vollen Pensum

ausserhäuslich tätig zu sein. Dr. med. G.___ wandte dagegen in seiner

Stellungnahme vom 23. November 2016 (IV-Nr. 79, S. 2) zwar nicht zu Unrecht

ein, dass sich aus den Akten diesbezüglich gewisse Unsicherheiten ergeben

würden. So hat der Ehemann zumindest damals gearbeitet und dabei ein Einkommen

erzielt. Zudem gab die Beschwerdeführerin im Rahmen der Begutachtung durch med.

pract. D.___ an, dass sie nach der Niederkunft ein Arbeitspensum von 60 %

geplant habe, dies aber aus verschiedenen anderen Umständen (u.a. der damaligen

Verdienstlosigkeit des Ehemannes) heraus nicht habe umsetzen können (s.

Gutachten med. pract. D.___, Seite 10). Dies bleiben aber schlussendlich blosse

Absichtserklärungen, welche in den Akten nicht durch konkrete Schritte belegt

sind. Es fehlt diesbezüglich an aktenkundigen echtzeitlichen Hinweisen. Damit

ist mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die

Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall weiterhin einer ausserhäuslichen

Tätigkeit in einem 100%-Pensum nachgehen würde.

9.

9.1

Die Beschwerdeführerin hat ihre

Tätigkeit bei der J.___ als [...] aus gesundheitlichen Gründen verloren, womit

bezüglich des Valideneinkommes auf das dort erzielte Einkommen von CHF

110'951.20 (Jahreslohn, 40 Stunden pro Woche, vgl. IV-Nr. 14) bzw. aufgerechnet

auf das Jahr 2015 auf CHF 111'166.45 (CHF 110'951.20 :

103.1

x 103.3; (Bundesamt für Statistik [BFS], Schweizerischer

Lohnindex nach Branche [im Internet abrufbar], Nominallohnindex Frauen

[T1.2.10]) abzustellen ist.

Bezüglich des Invalideneinkommens ist

dagegen ein Tabellenlohn heranzuziehen, da die Beschwerdeführerin in ihrer

jetzigen Tätigkeit als Gemeindeverwalterin nicht das ihr zumutbare Pensum von

50.

%, sondern nur ein solches von 40 % ausübt. Zudem ist es erfahrungsgemäss

nicht ohne Weiteres möglich, das Pensum als Gemeindeverwalterin aufzustocken.

Da ihr gemäss dem Gutachten von Dr. med. E.___ die bisherige Tätigkeit als [...]

bei der J.___ im Rahmen von 50 % grundsätzlich weiterhin zumutbar wäre, ist auf

einen vergleichbaren Tabellenlohn im Bereich «Telekommunikation» (Ziffer 61),

Kompetenzniveau 4 abzustellen, was bei einem 50%-Pensum ein Invalideneinkommen

von CHF 56'008.45 (CHF 8'600.00 [LSE des Jahres 2014,

TA1_tirage_skill_level, Rubrik «Frauen»] x 13 :103.1 x 103.3 [Teuerung

aufgerechnet auf 2015] / davon 50 %) ergibt.

9.2

Wird das Invalideneinkommen auf

der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der

entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen (sog.

leidensbedingter Abzug). Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass

persönliche und berufliche Merkmale wie Art und Ausmass der Behinderung,

Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und

Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können und je nach Ausprägung

die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem

ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg

verwerten kann. Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach

pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Er darf 25 % nicht

übersteigen und soll nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im

Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen

eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte

(Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit

unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Unter dem Titel

Beschäftigungsgrad im Besonderen wird bei Frauen, welche gesundheitlich bedingt

lediglich noch teilzeitlich erwerbstätig sein können, kein Abzug anerkannt. Ob

ein Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen ist, ist – anders als die Bemessung der

Höhe eines gewährten Abzugs – eine Rechtsfrage, die das Gericht frei prüft (BGE

137.

V 71 E. 5.1 S. 72).

Für einen Abzug aufgrund der Merkmale

wie Alter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie besteht vorliegend

kein Raum. Zudem ist das Zumutbarkeitsprofil der Beschwerdeführerin nicht

derart eingeschränkt, als dass sich hier ein zusätzlicher leidensbedingter

Abzug rechtfertigen würde. Sodann ist ein durch Teilzeit bedingter

Verdienstnachteil für Frauen in einem Pensum von 50 % im Jahr 2014 statistisch

nicht ausgewiesen (LSE 2016, T 18), weshalb wegen Teilzeittätigkeit kein Abzug

vorzunehmen ist. Insgesamt ist somit kein Tabellenlohnabzug gerechtfertigt.

9.3

Somit ergibt sich aus dem

Valideneinkommen von CHF 111'166.45 und dem Invalideneinkommen von CHF

56'008.45 ein Invaliditätsgrad von gerundet 50 %, womit die Beschwerdeführerin

Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat. Gemäss dem Gutachten von Dr. med. E.___

war die Beschwerdeführerin ab dem 7. April 2014 bis 26. Januar 2015 (Beginn der

Eingliederungsmassnahmen) zu 100 % arbeitsunfähig, sowie ab diesem Datum bis

heute zu 50 % arbeitsunfähig. Damit ist ab 7. April 2014 eine

Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 % erstellt, womit das Wartejahr (vgl. Art.

28.

Abs. 1 lit. b IVG) ab diesem Datum zu laufen begonnen hat. Unter

Berücksichtigung der 6-Monatsfrist ab der IV-Anmeldung vom 1. September 2014

(vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG) und des Wartejahres hat die Beschwerdeführerin somit ab

1.

April 2015 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente. Demnach ist die

Beschwerde gutzuheissen.

10.

Bei diesem Verfahrensausgang

steht der Beschwerdeführerin eine ordentliche Parteientschädigung

zu, die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. In Anbetracht von Aufwand

und Schwierigkeit des Prozesses ist die Parteientschädigung antragsgemäss auf

CHF 3'720.75 festzusetzen (8.83 Stunden zu CHF 230.00 sowie 5.25 Stunden zu CHF

250.00

[§ 160 Abs. 2 GT], zuzügl. Auslagen von CHF 105.50 und MwSt).

Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang

des vorliegenden Verfahrens hat die IV-Stelle die Verfahrenskosten von CHF

600.00

zu bezahlen. Folglich ist der Beschwerdeführerin

der geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 zurückzuerstatten.

Die Kosten eines Gerichtsgutachtens sind

dem Versicherungsträger aufzuerlegen, wenn das Gutachten notwendig wurde, weil

dieser den Sachverhalt nicht rechtsgenüglich abgeklärt hatte (BGE 139 V 496). Wie

unter Ziffer II. 6.1.3 hiervor dargelegt, lagen mit dem Gutachten von Dr. med. C.___

und dem Gutachten von med. pract. D.___ bereits vor Erlass der angefochtenen

IV-Verfügung zwei grundsätzlich beweiswertige psychiatrische Gutachten vor,

welche jedoch diametral gegensätzliche Beurteilungen enthalten. Bei dieser

Konstellation hätte die Beschwerdegegnerin selbst ein Obergutachten veranlassen

müssen, weshalb ihr die Kosten des Gerichtsgutachtens von Dr. med. E.___ von

CHF 5'000.00 aufzuerlegen sind.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom

18. Januar 2017 aufgehoben.

2. Die Beschwerdeführerin hat ab 1. April

2015 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente.

3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 3'720.75 (inkl.

Auslagen und MwSt) zu bezahlen.

4. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss

von CHF 600.00 wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.

5. Die Kosten des Gerichtsgutachtens von

CHF 5'000.00 sind von der IV-Stelle des Kantons Solothurn zu bezahlen.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Vizepräsidentin Der

Gerichtsschreiber

Weber-Probst Isch