VSBES.2017.59
Invalidenrente und berufliche Massnahmen
23. April 2019Deutsch63 min
Source so.ch
Urteil vom 23. April 2019
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Oberrichter Marti
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Alfred Dätwyler
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
und berufliche Massnahmen (Verfügung vom 18. Januar 2017)
zieht das Versicherungsgericht
in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (nachfolgend
Beschwerdeführerin), geb. 1973, meldete sich am 1. September 2014 bei der
IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) zum
Leistungsbezug an (IV-St. Beleg Nr. [IV-Nr.] 5). Dem Bericht des behandelnden
Psychiaters der Beschwerdeführerin, Dr. med. B.___, vom 4. März 2015
(IV-Nr. 24) ist hierzu zu entnehmen, bei der Beschwerdeführerin bestünden eine
mittelgradige depressive Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F32.1) sowie
eine ängstlich-vermeidende (selbstunsichere) Persönlichkeitsakzentuierung. Nach
der Geburt des Kindes im August 2012 und dem beruflichen Wiedereinstieg in ein
100%-Pensum im Februar 2013 sei es zu rezidivierenden Erschöpfungszuständen und
Phasen mit zunehmend emotionalen Überreaktionen gekommen. Die bisherige und
auch eine angepasste Tätigkeit seien der Beschwerdeführerin ca. 2 Stunden pro
Tag zumutbar.
Im Verlauf holte die Beschwerdegegnerin
weitere medizinische Unterlagen ein und veranlasste berufliche Massnahmen.
Sodann veranlasste die Beschwerdegegnerin ein psychiatrisches Gutachten bei Dr.
med. C.___. Dieser kam im Gutachtensbericht vom 12. April 2016 (IV-Nr.
60.1) zum Schluss, es bestünden keine Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sei ein
neurasthenisches Syndrom bei Status nach Anpassungsstörung (F43.2) bei
psychosozialen Belastungen sowie bei akzentuierten Persönlichkeitszügen.
Gestützt darauf teilte die
Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 10. Mai 2016
(IV-Nr. 63) mit, es sei vorgesehen, den Anspruch auf weitere berufliche
Massnahmen und eine Invalidenrente abzuweisen. Dagegen erhob die
Beschwerdeführerin am 11. Mai 2016 Einwände (IV-Nr. 64). In der Folge reichte
die Beschwerdeführerin das von ihr veranlasste psychiatrische Privatgutachten
von med. pract. D.___ vom 1. September 2016 (IV-Nr. 77) ein. Dieser
diagnostizierte eine mittelgradige depressive Episode und kam zum Schluss, die
Beschwerdeführerin sei in einer angepassten Tätigkeit 50 % arbeitsfähig.
Schliesslich hielt die
Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 18. Januar 2017 (A.S. [Akten-Seite] 1
ff.) an ihrer Leistungsabweisung fest.
2. Dagegen lässt die
Beschwerdeführerin am 23. Februar 2017 Beschwerde erheben und folgende
Rechtsbegehren stellen (A.S. 4 ff.):
1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
18. Januar 2017 sei aufzuheben.
2. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen,
der Beschwerdeführerin weiter berufliche Massnahmen zukommen zu lassen.
3. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen,
der Beschwerdeführerin eine, eventuell befristete ganze, eventuell eine
abgestufte, subeventuell eine halbe Rente (inkl. Kinderzusatzrenten) zukommen
zu lassen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
3. Mit Beschwerdeantwort vom 23.
Mai 2017 (A.S. 27 f.) beantragt die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei
abzuweisen.
4. Mit Replik vom 14. Juli 2017
(A.S. 38 ff.) hält die Beschwerdeführerin an ihren bisherigen Rechtsbegehren
fest.
5. Mit Eingaben vom 5. und 13.
September 2017 (A.S. 47 und 76) reicht die Beschwerdeführerin weitere
Unterlagen ein und lässt sich abschliessend vernehmen.
6. Mit Verfügung vom 27. November
2018 (A.S. 96 f.) wird bei Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie FMH, Basel, ein Gerichtsgutachten eingeholt. Das Gutachten
ergeht am 30. Januar 2019 (A.S. 102 ff.).
7. Mit Stellungnahme vom 25.
Februar 2019 (A.S. 142 ff.) lässt sich die Beschwerdeführerin dazu vernehmen. Die
Beschwerdegegnerin verzichtet auf eine Stellungnahme zum Gerichtsgutachten.
8. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit notwendig,
eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie
die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche
Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 des Bundesgesetzes über die
Invalidenversicherung, IVG).
2.2
Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben
jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können
(lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen
sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG)
sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine
ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine
Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und
bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine
Viertelsrente.
3.
3.1
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden
können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).
3.2
Das Administrativverfahren vor
der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach
haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen
Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so
lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen
Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge
Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise
geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG)
auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die
pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den
Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei
hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen)
abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an
Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen
bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen
noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts
vom 9. April 2008,8C_308/2007, E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).
3.3
Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE
117.
V 194 f. E. 3.b). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen
Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren
gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 352 E. 3a). Der
Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie
stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen
eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten.
Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den
Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die
Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische
These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist
entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden
ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen
Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121; BGE 122 V 160).
Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft
eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag
gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.
Die Rechtsprechung erachtet es jedoch
als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf
bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die
Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 352 ff. E. 3b). So ist einem im
Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch
externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen und
Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der
Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der
Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien
gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 104 V 212). Andererseits
ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im
Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen
mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353).
4.
Gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin werde das
sehr substantiierte, einlässliche psychiatrische Gutachten von med. pract. D.___
von der Beschwerdegegnerin nicht als weniger beweiswertig als das Gutachten von
Dr. med. C.___, widersprüchlich oder nicht schlüssig dargestellt. Es werde
sinngemäss als irrelevant bezeichnet, da die von ihm formulierte Diagnose nach
Praxis des Bundesgerichtes gar keine Arbeitsunfähigkeit zu begründen vermöge.
Depressive Erkrankungen könnten aber sehr wohl eine Arbeitsunfähigkeit
begründen, die für den Anspruch auf berufliche Massnahmen relevant sei. Diese
von der Beschwerdegegnerin offenbar neu verfolgte strenge Praxis sei nicht
gesetzeskonform. Die von der Beschwerdegegnerin angerufene Therapierbarkeit von
depressiven Erkrankungen, die einem invalidisierenden Charakter grundsätzlich
entgegenstünden, sei ausschliesslich im Zusammenhang mit den psychosomatischen
Leiden entwickelt worden. Es finde sich, soweit ersichtlich, kein Entscheid des
Bundesgerichtes, bei dem es nur und ausschliesslich um eine mittelschwere
depressive Störung gegangen sei. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass, wie ein
ausserkantonales Gericht (Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen vom 3.
April 2016, Geschäft-Nr.: IV 213/523) zu Recht festgehalten habe, die These der
guten Therapierbarkeit von depressiven Erkrankungen alles andere als
wissenschaftlich abgestützt sei. Im konkreten Fall habe sich gezeigt, dass die
konsequente Depressionstherapie Erfolge gezeitigt habe. Die Tatsache, dass die
Beschwerdeführerin sich nach rund drei Jahren Arbeitsunfähigkeit und Absenz vom
Arbeitsmarkt mindestens teilweise wieder habe eingliedern können, bedeute
nicht, dass aus der Sicht ex post keine Invalidität vorliege. Mit Ablauf des
Wartejahres seien die gesetzlichen Voraussetzungen für Rentenleistungen
erfüllt. Eine längerdauernde Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 8 Abs. 1 ATSG
habe vorgelegen und liege im Ausmass von 60 % noch immer vor. Das Gutachten von
Dr. med. C.___ halte dagegen einer kritischen fachmedizinischen Überprüfung
nicht Stand, wie aus dem Gutachten von med. pract. D.___ hervorgehe. So sei der
Psychostatus im Gutachten Dr. med. C.___ als fehler- und mangelhaft einzustufen.
Des Weiteren sei darauf hinweisen, dass Dr. med. C.___ aufgrund der massiven
Häufung der Aufträge von der Beschwerdegegnerin nicht mehr als unabhängig und
ergebnisoffen erscheine. Die Statistik der Beschwerdegegnerin über die Anzahl
mono- und bidisziplinärer Gutachtensaufträge in der Periode 2012 bis 2015
zeige, dass Dr. med. C.___ 159 Aufträge erhalten habe. Damit sei er absoluter
Spitzenreiter für monodisziplinäre Gutachten über alle medizinischen Bereiche.
Sodann habe die Beschwerdeführerin, was als Novum zu beachten sei, per
15.
Februar 2017 eine neue Stelle zu 40 % bei einer Gemeindeverwaltung
erhalten, wo sie zusammen mit einer weiteren Teilzeitangestellten die Funktion
der Gemeindeverwalterin ausüben werde. Noch stehe die Beschwerdeführerin in der
Probezeit, so dass unklar sei, ob die Selbsteingliederung wenigstens zu 40 %
geglückt sei. Da die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 100 %
erwerbstätig sein möchte, bestehe grundsätzlich nach wie vor Bedarf nach
weiteren beruflichen Massnahmen.
Demgegenüber vertritt die
Beschwerdegegnerin die Ansicht, die rechtliche Überprüfung habe ergeben, dass
die im Gutachten von med. pract. D.___ erhobene Diagnose einer mittelgradigen
depressiven Episode (ICD-10 F32.1) gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung
keine Arbeitsunfähigkeit zu begründen vermöge. Entgegen der gutachterlichen
Einschätzung vom 1. September 2016 bzw. der versicherungsmedizinischen
Einschätzung des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) vom 23. November
2016.
gelte es festzuhalten, dass gemäss ständiger Rechtsprechung leichte bis
mittelgradige depressive Episoden grundsätzlich keine von depressiven
Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im Sinne eines
verselbständigten Gesundheitsschadens darstellten, die es der betroffenen
Person verunmöglichten, eine angepasste Tätigkeit auszuüben. Leichte bis
höchstens mittelschwere psychische Störungen depressiver Natur würden ausserdem
als therapeutisch angehbar gelten (Urteil des Bundesgerichts 8C_68/2013 vom 14.
Mai 2013 E. 3.5 und Urteil 9C_736/2011 vom 7. Februar 2012 E. 4.2.2.1, je mit
Hinweisen). Im vorliegenden Fall gehe med. pract. D.___ ausdrücklich von
Verbesserungsmöglichkeiten aus und beschreibe Möglichkeiten zur
Therapieoptimierung (Gutachten S. 19 f.). Die depressive Episode könne folglich
zum jetzigen Zeitpunkt nicht als therapieresistent bezeichnet werden. Auf das
psychiatrische Gutachten von med. pract. D.___ sowie die RAD-Stellungnahme
könne nach dem Gesagten bezüglich der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus rechtlichen
Gründen nicht abgestellt werden. Vorliegend habe die Beschwerdeführerin am 15.
Februar 2017 eine Arbeitsstelle als Gemeindeverwalterin angetreten. Damit habe
sie eindrücklich gezeigt, dass ihr Leiden durch eine konsequente
Depressionstherapie habe angegangen werden können. Die angegebene Diagnose
einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.1) vermöge gemäss
ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtes keine Arbeitsunfähigkeit zu
begründen. Ein invalidisierender Gesundheitsschaden sei demzufolge vorliegend
zu verneinen.
5.
Zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch
der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente und berufliche
Eingliederungsmassnahmen zu Recht verneint hat. In diesem Zusammenhang sind im
Wesentlichen folgende medizinischen Unterlagen von Belang:
5.1
In seinem Bericht vom 4. März
2015.
(IV-Nr. 24) diagnostizierte Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie FMH, bei der Beschwerdeführerin eine mittelgradige depressive
Episode, ohne somatisches Syndrom, ICD-10 F32.1, sowie eine ängstlich-vermeidende
(selbstunsichere) Persönlichkeitsakzentuierung. Nach Geburt des Kindes im August
2012.
und dem 100 % Wiedereinstieg in die Firma im Februar 2013 sei es zu rezidivierenden
Erschöpfungszuständen und Phasen mit zunehmend emotionalen Überreaktionen
gekommen. Die Konzentration lasse je nach Aufgabe, bei grosser Anstrengung nach
ca. 20 Minuten, nach. Bei weniger anspruchsvollen Tätigkeiten nach ca. einer
Stunde. Auf Stress/Druck/Belastung würde die Patientin höchstwahrscheinlich
eine Überreaktion zeigen und sich überfordert fühlen. Es seien ihr Arbeiten im
Bereich Sachbearbeitung, Büroarbeiten sowie als Assistentin einer Leitung und
im HR- Bereich zumutbar. Die bisherige sowie eine angepasste Tätigkeit seien ihr
ca. zwei Stunden am Tag zumutbar.
5.2
Im Bericht vom 8. September 2015
(IV-Nr. 42) diagnostizierte Dr. med. B.___ eine leichte depressive Episode,
ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F32.0). Aufgrund der Persönlichkeitsstruktur
und der genetischen Belastung (Depression der Mutter) seien Dekompensationen
möglich, jedoch gehe man von einer weiteren Besserung des Zustandes aus. Die
Beschwerdeführerin sei aktuell im Haushalt und in der Betreuung des Kindes
tätig. Sie fühle sich rasch überfordert und zeige emotionale Überreaktionen
(Aggressionen, Wutausbrüche) auch gegen das Kind. Anschliessend habe sie starke
Schuld- und Schamgefühle. Das Verhalten sei neu, ebenso die emotionalen
Reaktionen seit Beginn der Depression im April 2014.
5.3
Im Bericht vom 23. Februar 2016
(IV-Nr. 60.3, S. 9) diagnostizierte Dr. med. F.___, med. pract. FMH, visiert
durch Dr. med. B.___, eine schwere Erschöpfungsdepression/Burn-out mit
protrahiertem Verlauf, ICD-10 F32, sowie eine Persönlichkeitsakzentuierung, DD:
gemischte Persönlichkeitsstörung, ICD-10 F61. Weiter führte Dr. med. F.___ aus,
ihr sei anlässlich einer gründlichen Reevaluation des Krankheitsfalles im
Rahmen eines internen Therapeutenwechsels eine mangelhafte und unvollständige
Berichterstattung aufgefallen. Die Änderung der Diagnose auf «leichte
depressive Episode» im letzten Bericht werde der vorliegenden Problematik
sicher nicht gerecht, auch wenn damals vorübergehend eine leichte
Zustandsverbesserung zu beobachten gewesen sei. Die aufgeführte Diagnose könnte
deshalb irreführend sein und verharmlose den Schweregrad der vorliegenden
Erkrankung. Die Versicherte befinde sich seit dem 14. April 2014 in ihrer
ambulanten psychiatrischen Behandlung. Bereits seit Geburt ihres Kindes im
August 2012 und insbesondere im Rahmen des beruflichen Wiedereinstieges ab
Februar 2013 scheine es zu einer erheblichen depressiven
Erschöpfungssymptomatik mit ausgeprägter Verausgabung sowohl am Arbeitsplatz
als auch im häuslichen Umfeld gekommen zu sein. Die Versicherte habe in der
Folge ihre Arbeitstätigkeit mit massiven Überstunden und unter ausgeprägtem
innerem Leidensdruck bis zum vollständigen psychischen Zusammenbruch im April
2014.
fortgeführt. Dieses selbstaufopfernde und letztendlich selbstschädigende
Verhalten lasse sich rückwirkend gut im Rahmen der inzwischen nachgewiesenen
Persönlichkeitsakzentuierung (DD: Persönlichkeitsstörung) interpretieren. Im Vordergrund
stünden dabei stark überhöhte Anforderungen an die eigene Leistungsfähigkeit
und Unfehlbarkeit sowie ein starker Mangel an Selbstfürsorgekompetenz. Zudem
hätten starke existenzielle Ängste zur Aufrechterhaltung der damaligen
Arbeitstätigkeit und somit einer ausgeprägten Erschöpfung beigetragen. Aufgrund
einer stark fixierten Überzeugung, «es ohne Medikamente schaffen zu müssen»,
sei eine medikamentöse Strategie erst ab März 2015 nach eingehender Bearbeitung
dieses Musters möglich gewesen. Dennoch habe sich eine gewisse
Zustandsstabilisierung gezeigt, sodass ab Januar 2015 ein berufliches
Aufbautraining durch die IV habe begonnen werden können. Das Pensum sei
innerhalb eines halben Jahres langsam von zwei auf vier Stunden pro Tag
gesteigert worden. Dabei habe sich allerdings eine anhaltend verminderte
Leistungsfähigkeit mit gehäuften krisenhaften Einbrüchen und starker
Somatisierungstendenz unter Leistungsdruck gezeigt. Es sei zu gehäuften
Ausfällen während des Aufbautrainings gekommen. Im Juni 2015 habe das
Aufbautraining im Rahmen eines schweren krisenhaften Einbruchs bei erneuter
Belastungssituation (Unfall der Mutter und damit auch Wegfall der
Betreuungshilfe des Kindes) aus psychiatrischen Gründen pausiert werden müssen.
Eine Wiederaufnahme des Aufbautrainings sei im weiteren Verlauf von Seiten der
IV nicht erwogen worden. Seither zeige sich die Beschwerdeführerin in einem
weiterhin instabilen, von der obigen Gesamtsymptomatik geprägten Zustand. In
der Betreuung ihres Kindes sei sie weiterhin auf umfassende Unterstützung
angewiesen. Zwar habe sich die Gesamtsymptomatik insgesamt etwas abgemildert,
es träten aber weiterhin gehäufte krisenhafte Einbrüche mit starker
psychovegetativer Erregung, Ängsten und einer Tendenz zu Überreaktionen und
stark eingeengtem Denkstil auf. Die Versicherte leide weiterhin unter starker
Erschöpfung und rascher Ermüdbarkeit sowie stark reduzierter Stresstoleranz,
sei emotional labil, von starkem Gedankenkreisen geprägt und nicht in der Lage,
ihre Rolle als Mutter und Hausfrau ohne Unterstützung wahrzunehmen. Bereits
kleine Veränderungen oder Belastungen im Alltag führten zu krisenhaften
Einbrüchen und einer allgemeinen Zustandsverschlechterung. Die
Beschwerdeführerin nehme weiterhin regelmässig und kooperativ an der ambulanten
psychiatrischen/psychotherapeutischen Behandlung in der Praxis teil. Die installierte
Medikation mit Escitalopram 15 mg führe sie regelmässig weiter.
5.4
Dr. med. C.___, Facharzt für
Psychiatrie und Psychotherapie FMH, stellte in seinem Gutachten vom 12. April
2016.
(IV-Nr. 60.1) keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne
Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien folgende Diagnosen:
-
Neurasthenisches Syndrom
•
bei Status nach
Anpassungsstörung (F43.2) bei psychosozialen Belastungen
•
bei akzentuierten
(narzisstisch, emotional expressiv / histrionisch sowie ängstlich- vermeidend,
zwanghaft, emotional instabil, impulsiv) Persönlichkeitszügen
Anlässlich der aktuellen Untersuchung am
1.
März 2016 seien keine relevanten objektiven psychopathologischen Befunde
vorhanden. In der Interaktion sei die versicherte Person emotional expressiv
(theatralisch, dramatisierend) und narzisstisch (ich bezogen). Eine ausgeprägte
Verdeutlichungstendenz sei vorhanden. Im Affekt sei sie unsicher und ängstlich.
Sie reagiere angemessen bedrückt und weinerlich. Es seien alle mnestischen
Funktionen vollständig intakt (inkl. Intelligenz, Auffassung, Merkfähigkeit,
Konzentration, Gedächtnis). Formale Denkstörungen (wie bspw. im Denken
sprunghaft / Gedankenabreissen / eingeengt) seien nicht erkennbar. Ein
depressives Syndrom könne auch mit Hilfe der MADRS nicht objektiviert werden.
Die Angaben im Test MMPI-2 zeigten eine mässig schwere Psychopathologie. Die
Balance zwischen Selbstschutz und Selbstöffnung lasse genügend Ressourcen für
eine (therapeutische) Intervention annehmen. Zusammenfassend sei im Fall der
Beschwerdeführerin als Diagnose aus psychiatrisch- psychotherapeutischer Sicht
allein aufgrund der subjektiven Beschwerden (vgl. die Angaben sowohl in den
Akten, als auch anlässlich der Untersuchung am 1. März 2016) von einem
neurasthenischen Syndrom auszugehen. Das Syndrom habe sich mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit in der Folge einer Anpassungsstörung mit Erschöpfungszustand
und depressiver Verstimmung im April 2014 entwickelt. Die von der
Beschwerdeführerin noch geklagten rezidivierenden psychophysischen Beschwerden
verblieben vollständig im Subjektiven und würden im Rahmen ihrer akzentuierten
(narzisstisch, emotional expressiv / histrionisch sowie ängstlich- vermeidend,
zwanghaft, emotional instabil, impulsiv) Persönlichkeitszüge ausgestaltet. Dies
bleibe ohne eigenständigen Krankheitswert. Bei Anpassungsstörungen handle es
sich um Zustände von subjektiver Bedrängnis und emotionaler Beeinträchtigung,
die im Allgemeinen soziale Funktionen und Leistungen behinderten und während
des Anpassungsprozesses nach einer entscheidenden Lebensveränderung oder nach
belastenden Lebensereignissen (hier: Arbeitslosigkeit des Ehemannes /
finanzielle Sorgen, berufliche Neuorientierung des Ehemannes, Geburt eines
Kindes, Belastungen am Arbeitsplatz) aufträten.
Die lCD-10 Kriterien einer
eigenständigen depressiven Episode seien objektiv nicht erfüllt. Sie seien auch
nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aufgrund der Angaben in den Akten ab
April 2014 anzunehmen. Der Schweregrad habe nicht das notwendige Ausmass
erreicht. Bei der Beschwerdeführerin bestünden bzw. hätten auch keine der
genannten Symptome in ausreichender Schwere bzw. in ausreichender Länge
bestanden, um eine lang dauernde depressive Episode zumindest leichten Grades
diagnostizieren zu können. Insbesondere fehlten die Eingangskriterien
dauerhafte Hemmung der Psychomotorik, wesentliche Verminderung der affektiven
Schwingungsfähigkeit und ausgeprägte soziale Inaktivität. Eine relevante (und
auch noch eigenständige) depressive Episode gemäss ICD-10 F3 habe somit nicht
bestanden. Die akzentuierten Persönlichkeitszüge der Beschwerdeführerin stellten
Varianten der Norm i.S. von Eigenheiten der Person dar, die von sich aus
alleine keinen Krankheitswert besässen (im Gegensatz zu
Persönlichkeitsstörungen). Die ICD-10 ordne sie nicht den Störungen zu, sondern
den «Faktoren, die den Gesundheitszustand beeinflussen und zur Inanspruchnahme
des Gesundheitswesens führen (Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der
Lebensbewährung, Z-Kodierung)». Es seien aus psychiatrisch-
psychotherapeutischer Sicht auch keine weiteren Hinweise vorhanden, die schwere
Defizite aufgrund eines Gesundheitsschadens und / oder eine Unzumutbarkeit zu
deren Überwindung begründen könnten (bspw. durch krankheitsbedingt fehlende
Ressourcen und / oder durch eine fehlende Kapazität zur Verarbeitung
innerpsychischer Konflikte). Der von der versicherten Person beschriebene sehr
geringe Konsum von Alkohol sei als sozial üblich einzuordnen. Es bestehe gemäss
Angaben der Beschwerdeführerin darüber hinaus eine Abstinenz bzgl. nicht
ärztlich verordneter psychotroper Substanzen (inkl. Tabak und Drogen), was auf
zumindest angemessene innerseelische Ressourcen hinweiste. Die Angaben der
Beschwerdeführerin zu ihren Aktivitäten des täglichen Lebens blieben zwar auch
auf empathische Nachfrage vage, oberflächlich, ausweichend und unklar (Termine
wahrnehmen, einkaufen gehen, familiäre Kontakte pflegen). Der soziale Kontext
sei aber objektiv geordnet (wenn auch subjektiv eingeschränkt). Die Beschwerdeführerin
pflege regelmässig soziale Kontakte. Sie beschreibe die Fähigkeit, ihre
innerseelischen Defizite mit entsprechender Anstrengung zu überwinden (vgl.
Kindbetreuung). Die Limitierung des Aktivitätenniveaus (im Vergleich zu vor
Eintritt der Gesundheitsschädigung) durch die Beschwerdeführerin sei in allen
vergleichbaren Lebensbereichen (Beruf/ Erwerb, Haushalt, Freizeit, soziale
Aktivitäten) vollständig durch ihre Selbsteinschätzung zu begründen. Eine
Willensanstrengung zur Überwindung dieser rein subjektiven Defizite sei aus
psychiatrisch- psychotherapeutischer Sicht medizinisch zumutbar und tatsächlich
möglich (vgl. erhaltene, bzw. wieder gewonnene Fähigkeit, alltägliche
Tätigkeiten ausüben zu können, soziale / familiäre Kontakte zu pflegen,
regelmässig Termine wahrzunehmen). Eine relevante (20 % von 100 %)
längerfristige Arbeitsunfähigkeit sei aus versicherungspsychiatrischer Sicht
nicht zu begründen (für jede Art ausserhäuslicher Tätigkeiten und für Arbeiten
im Haushalt). Von dieser Einschätzung könne ab Datum der aktuellen Untersuchung
(1. März 2016) ausgegangen werden. Aus rein medizinisch- theoretischer Sicht
sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachvollziehbar, dass die mit einer
Anpassungsstörung verbundenen Defizite zu einer kurzfristigen (bspw. 4 bis 6-wöchigen)
vollständigen Arbeitsunfähigkeit führen könnten (für die angestammte Tätigkeit,
für Verweistätigkeiten und / oder für Arbeiten im Haushalt). Im Fall der
Beschwerdeführerin könne somit die in den Akten für April bis bspw. Juni 2014
attestierte Arbeitsunfähigkeit bestätigt werden. Es bleibe unklar, weshalb danach
gemäss Dr. med. B.___ bis 31. August 2015 weiterhin eine vollständige
Arbeitsunfähigkeit bestanden haben solle. Die Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit
im Bericht vom 23. Februar 2016 Dr. med. F.___ stehe schliesslich im
Widerspruch zu jener vom September 2015, was nicht verstehbar werde.
5.5
Dr. med. G.___, Facharzt für
Allgemeine Medizin, RAD, führte in seiner Stellungnahme vom 17. August 2016
(IV-Nr. 74) aus, es sei tatsächlich so, dass die im IV-Arztbericht von Frau Dr.
med. F.___ vom 10. September 2015 erwähnten Diagnosen aus Sicht der
Rechtsprechung normalerweise nicht invalidisierend seien. Trotz alledem sei
aufgrund der Akten eine psychische Instabilität und Überforderung aus seiner
Sicht nachvollziehbar, jedoch nicht in dem geschilderten Ausmass einer vollen
und kompletten Arbeitsunfähigkeit. Dagegen erscheine das Gutachten von
Dr. med. C.___ in seiner Anamneseerhebung, der diagnostischen Diskussion und
der Herleitung der Arbeitsfähigkeit als zu kurz, zu wenig ausführlich und es
berücksichtige die Vorakten nur in einem mangelhaften Ausmass. Auch der
Psychostatus erscheine tendenziell oberflächlich und wenig fundiert. Auf das
Gutachten von Dr. med. C.___ könne nicht abgestellt werden.
5.6
Im psychiatrischen
Privatgutachten von med. pract. D.___, Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie FMH, vom 1. September 2016 (IV-Nr. 77) werden folgende Diagnosen
gestellt:
Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
-
Mittelgradige depressive
Episode ICD-10 F32.1
Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
-
Waschzwang ICD-10 F42.1
-
Akzentuierte
Persönlichkeitszüge (mit ängstlich-abhängigen Anteilen) ICD-10 Z73
Zur Persönlichkeitsstruktur der
Patientin gehörten neben dem Leistungsstreben wie auch bei der Mutter eine
Tendenz zu Selbstvorwürfen, eine starke Angst vor Fehlern und damit verbunden
auch eine fehlende Abgrenzungskompetenz. Die Persönlichkeitsmerkmale seien zwar
akzentuiert, sie erfüllten jedoch nicht die Kriterien einer
Persönlichkeitsstörung (PSt); auch nicht die einer kombinierten PSt. Es würden
akzentuierte Persönlichkeitszüge mit ängstlich-abhängigen Anteilen bleiben, die
zwar ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit der Explorandin seien, jedoch die
spätere pathologische Entwicklung (mit-)erklären könnten. Die Depression der
Explorandin liege heute noch vor. Der Psychostatus führe zu einer
mittelgradigen depressiven Episode nach ICD-10. Unter Berücksichtigung der
Klinik sei die mittelgradige Depression für den Untersuchungszeitpunkt mit
Tendenz zur leichten depressiven Episode einzuordnen. Diese depressive Episode
könne sich überwiegend wahrscheinlich aufgrund der oben behandelten auffälligen
Persönlichkeitsstruktur entwickelt haben. Diese Persönlichkeit habe durch die
dysfunktionalen Verhaltensmuster (mit) dazu geführt, dass die sich nicht
abgrenzen könnende Explorandin sich, insbesondere nach der Geburt, überfordert
habe. Es scheine weniger das Kind alleine zu sein, das dies bewirkt habe,
sondern das Zusammenspiel der Arbeitsbedingungen, der Persönlichkeitsstruktur
und der neuen Herausforderungen als Mutter hätten zur zunehmenden affektiven
Dekompensation geführt, die dann im Übergang 2013/14 ganz in einer Depression
aufgegangen sei. Es scheine über die Zeit zu einer Reduktion der Depression
gekommen zu sein, jedoch noch nicht zu einer Remission. Gewisse Schwankungen
seien möglich. Insbesondere die aktuelle Therapiephase scheine der Explorandin
klar zu helfen. Sie arbeite an den richtigen und wichtigen Punkten. Blockierend
für eine erfolgreiche Rückkehr in die Arbeitswelt sei ihre immer noch
bestehende Angst, die sich offenbar bis zu panikartigen Zuständen steigern
könne, die Leistungen nicht ausreichend gut erfüllen zu können. Sie scheitere
da noch an ihren eigenen Ansprüchen, woran weiter zu arbeiten sein werde. Der
Waschzwang sei als Diagnose zu geben, zum jetzigen Zeitpunkt jedoch ohne
Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Die beschriebenen Träume würden für die
Diagnose von Alpträumen nicht ausreichen. Gleiches gelte für das auffällige
Essverhalten, das jedoch (noch) keine Diagnose nach ICD-10 erfülle. Das ICF
(Mini-ICF-Rating für Aktivitäts- und Partizipationsstörungen bei psychischen
Erkrankungen, Linden & Baron, 2009) sei im Rahmen dieses Gutachtens wie folgt
zu diskutieren: Die Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen sei leicht
beeinträchtigt. Die Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben sei
leicht beeinträchtigt. Die Flexibilität und Umstellungsfähigkeit seien mittel
beeinträchtigt. Die fachliche Kompetenz sei für die angestammte Tätigkeit
mittel beeinträchtigt. Die Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit sei noch mittel
beeinträchtigt. Die Durchhaltefähigkeit sei mittel beeinträchtigt. Die
Selbstbehauptungsfähigkeit sei mittel beeinträchtigt. Die Kontaktfähigkeit zu
Dritten sei gegeben. Die Gruppenfähigkeit ebenso. Die Fähigkeit zu familiären
bzw. intimen Beziehungen sei leicht beeinträchtigt. Die Fähigkeit zu
ausserberuflichen Aktivitäten sei leicht beeinträchtigt. Die Fähigkeit zur
Selbstversorgung sei gegeben. Die Wegefähigkeit ebenso.
Zur Arbeitsfähigkeit hielt med. pract. D.___
fest, in der bisherigen Tätigkeit bestehe eine 20%ige Arbeitsfähigkeit, denn
die Verhaltens- und Denkmuster seien noch nicht ausreichend therapeutisch
bearbeitet worden, um die Explorandin in der angestammten Tätigkeit wieder
sinnvoll für den Arbeitgeber und sich selber einzusetzen. In einer angepassten Tätigkeit
wie z. B. Home Office Arbeit seien 50 % möglich, jedoch nicht in Funktion einer
Führungskraft. Erst im weiteren therapeutischen Verlauf werde sich zeigen, ob
die Explorandin in die Lage kommen werde, sich unter veränderten
innerpsychischen Bedingungen solchen Herausforderungen zu stellen. Zurzeit
würden die 50 % gelten für Tätigkeiten ohne Zeitdruck.
Hinsichtlich des Verlaufs der
Arbeitsfähigkeit führte med. pract. D.___ aus, insgesamt gebe es in den
Berichten der behandelnden Ärzte wohl Hinweise auf eine auffällige
Persönlichkeitsstruktur der Explorandin sowie eine depressive Entwicklung. Die
Persönlichkeitsstruktur führe jedoch nicht direkt zur einer
arbeitsfähigkeitsrelevanten Diagnose und die Depression sei nur eingeschränkt
belegt, so dass phasenweise wohl eine mittelgradige Depression überwiegend
wahrscheinlich erscheine; Ende 2015 / Anfang 2016 müsse aber auch eine leichte
Depression für möglich erachtet werden. Rückblickend könne allenfalls für April
2014.
bis Sommer 2015 eine mittelgradige depressive Episode als überwiegend
wahrscheinlich angenommen werden, für die Zeit danach sei eine solche nur
möglich. Die aktuelle Psychotherapie sei unbedingt fortzuführen. Eine
Psychopharmakaoptimierung könnte helfen. Med. pract. D.___ erachte es jedoch
für überwiegend wahrscheinlich, dass v.a. durch psychotherapeutische Massnahmen
weitere und vor allem nachhaltige Verbesserungen erreichbar seien.
Des Weiteren setzte sich med. pract. D.___
mit dem Gutachten von Dr. med. C.___ auseinander: Beim Gutachten von Dr. med. C.___
falle zu Beginn auf, dass die Anamnese recht kurz wirke. Unter Punkt 3 würden
von der Explorandin angegebene Symptome angeführt. Diese würden klar auf eine
depressive Problematik hinweisen. Dr. med. C.___ verweise vor dem Anführen des
Psychostatus auf das AMDP-System. Somit sei davon auszugehen, dass er den
Psychostatus nach dem AMDP-System erstellt habe. Wenn dies so sei, dann sei
festzuhalten, dass Items wie Gedächtnis, Konzentration, Orientierung und
Merkfähigkeit nicht wie vorgegeben mit Tests überprüft worden seien. Bis etwa
zur Hälfte des Psychostatus würden Angaben angeführt, die nicht zu einem Psychostatus
nach AMDP-System gehörten. Der Psychostatus sei sehr knapp und zusammenfassend.
Es fehlten viele der über 100 möglichen Items. Wo klare Items des AMDP
angegeben würden, werde teilweise nicht klar, ob wirklich nachgefragt und
überprüft worden sei oder einfach nach äusserer Einschätzung geraten worden
sei, was entgegen dem AMDP-System sei. Es fänden sich Beschreibungen der
Persönlichkeit, die ebenfalls nicht nach AMDP-System vorgesehen seien. Die
Intelligenz sei unauffällig, jedoch sei auch die Intelligenz kein AMDP-Item und
könne nur mit modernen und umfassenden IQ-Tests überprüft werden. Obwohl von
bedrückter Stimmung und Weinerlichkeit geschrieben werde, finde dies keine
Erwähnung mit AMDP-Items wie Affektinkontinenz und Depressivität. Es fänden
sich keine erkennbar abgebildeten Selbstbeurteilungsitems wie vom AMDP-System
vorgegeben. Unter 3. des Gutachtens gemachte Angaben der Explorandin flössen
erkennbar nicht in den Psychostatus ein, obwohl dies nach AMDP lege artis und
notwendig wäre. Das AMDP-System sei klar vorgebend, dass ein Teil der Items
Selbstbeurteilungsitems (5), ein Teil Fremdbeurteilungsitems (F) und andere
F+S-Items zu sein hätten. Dieser Tatsache werde in dem von Dr. med. C.___
erhobenen Psychostatus an keiner Stelle Rechnung getragen. Im Gegenteil betone
er im weiteren Verlauf des Gutachtens immer wieder, dass die Angaben der
Explorandin subjektiv seien. Dies sei vom AMDP-Psychostatus-System eben
explizit gefordert und auch aus der psychiatrisch-klinischen Praxis heraus seien
viele Einschätzungen des Befindens von Menschen nur auf Basis ihrer Angaben
möglich. Ob diese schlüssig wirkten, sei dann wieder von einem Gutachter zu
überprüfen, was Dr. med. C.___ aber kaum mache, da er die Angaben der
Explorandin als nur subjektiv nicht gelten lasse für seine Beurteilung. Auch die
Herbeiziehung des MADRS ändere nichts daran, da dieser als
Fremdbeurteilungsbogen wieder nur die Ansicht des Beurteilers berücksichtige
und nicht die relevanten Angaben der Explorandin. Der Psychostatus sei deswegen
als fehler- und mangelhaft einzustufen, besonders, da explizit auf das
AMDP-System verwiesen werde. Auf diesen Psychostatus könne für eine Beurteilung
nicht abgestellt werden, es sei damit rückblickend nicht seriös möglich, von
diesem Psychostatus eine psychiatrische Störung abzuleiten. Bereits im
Psychostatus verweise Dr. med. C.___ auf auffällige Persönlichkeitszüge der
Explorandin, die er mit der Auswertung des MMPI unterfüttere. Trotz dieser
Feststellung diskutiere der Autor an keiner Stelle, dass die
Persönlichkeitsstruktur eben auch in der Exploration präsent sei und damit eine
störungsbedingte Verstärkung der Präsentation von Symptomen vorliegen könnte.
Dass Dr. med. C.___ ohne weitere differenzierende Diskussion eine
Verdeutlichungstendenz bei der Explorandin festhalte, erachte er, med. pract. D.___,
in seiner Form für unzulässig. Den Ausführungen von Dr. med. C.___ zur
Diskussion des Nichtvorhandenseins einer depressiven Episode könne aufgrund des
mangelhaften Psychostatus, mit klarer Tendenz nur die eigene Meinung und
Sichtweise gelten zu lassen, nicht gefolgt werden. Ihm sei zu widersprechen,
dass keine Befunde vorlägen, die für eine Depression sprächen, denn er verwende
nur seine Sichtweise, denn es seien unbedingt Angaben der zu Untersuchenden
anzuführen, zu verwerten und allenfalls zu diskutieren, sollten sich
Diskrepanzen zeigen. Dr. med. C.___ behaupte, auch aufgrund der vorliegenden
Unterlagen sei rückblickend keine Depression festzustellen, ohne dies
ausreichend differenziert zu diskutieren und zu belegen. Aufgrund der oben
angegebenen, dargelegten und diskutierten Mängel könne nicht auf das Gutachten
von Dr. med. C.___ abgestellt werden.
5.7
In seiner Stellungnahme vom 23.
November 2016 (IV-Nr. 79) hielt Dr. med. G.___ vom RAD fest, wie bereits im
August 2016 erwähnt, könne nicht auf das Gutachten von Dr. med. C.___
abgestellt werden. Insgesamt erscheine das Gutachten von med. pract. D.___ im
Gegensatz dazu ausführlich, und es diskutiere die gesamte Situation aus psychischer
wie auch struktureller (persönlichkeitsbezogener) Sicht. Die Diagnostik sei
nachvollziehbar hergeleitet. Somit könne grundsätzlich von einer
Restarbeitsfähigkeit von 50 % ausgegangen werden. Dass eine Führungsfunktion
derzeit nicht sinnvoll und zumutbar sei, sei ebenso plausibel. Die Statusfrage,
also die Frage nach dem Wunschpensum unter guter Gesundheit, bleibe dagegen
unklar. Immerhin arbeite der Ehemann inzwischen und verdiene dabei ein
Einkommen, hinzu kommt die Aussage der Versicherten im Rahmen der Begutachtung
durch med. pract. D.___, dass sie nach der Niederkunft ein Arbeitspensum von 60
% geplant habe, dies aber aus verschiedenen anderen Umständen (u.a. der
damaligen Verdienstlosigkeit des Ehemannes) heraus nicht habe umsetzen können
(s.a. Gutachten med. pract. D.___, Seite 10).
5.8
Im Verlaufsbericht vom 9.
Februar 2017 (IV-Nr. 83, S. 50) führte Dr. med. F.___ (visiert durch Dr. med. B.___)
aus, die ambulante psychiatrische-psychotherapeutische Behandlung sei ohne
Unterbrüche fortgeführt worden, wobei seither zehn psychotherapeutische
Sitzungen bei Frau lic. phil. H.___ und sechs psychiatrische Sitzungen
betreffend Medikation und klinischer Beurteilung bei Dr. med. F.___
stattgefunden hätten. Im Gesamtverlauf zeige sich seither ein nur leicht
gebesserter Zustand, wobei die gestörte Persönlichkeitskomponente neben der
persistierenden depressiv gefärbten Erschöpfungssymptomatik immer deutlicher in
den Vordergrund rücke. Dies zeige sich in einer dysfunktionalen Fixierung emotionaler
und kognitiver Muster. Über den Gesamtverlauf liege eine Zustandsverbesserung
im affektiven Bereich bei Persistenz einer ausgeprägten Erschöpfungs- und
Persönlichkeitsproblematik vor. Eine Wiederaufnahme einer Arbeitstätigkeit, wie
sie vor der Erkrankung bestanden habe, sei deshalb weiterhin nicht zumutbar. Grundsätzlich
würde die leichte Zustandsverbesserung die Wiederaufnahme beruflicher
Massnahmen durch die IV in einem geschützten, dem Leiden angepassten Bereich
rechtfertigen. Diese Möglichkeit liege jedoch von Seiten der IV zurzeit nicht
vor. Die Beschwerdeführerin strebe deshalb zurzeit einen selbständigen
Arbeitsversuch an einem möglichst flexiblen Arbeitsort in einem niedrigen
Pensum an. Der gesundheitliche Verlauf unter dieser Massnahme müsse im Verlauf
beurteilt werden. Längerfristig (das heisse innerhalb der nächsten zwei Jahre)
gehe man unter Fortführung der therapeutischen Massnahmen weiterhin von einer
beruflichen Reintegrierbarkeit zumindest in einem Teilpensum aus, was auch der therapeutischen
Zielsetzung entspreche. Weiterhin sei die Belastbarkeit der Beschwerdeführerin
als deutlich reduziert einzustufen, so dass eine erneute berufliche Überforderung
zum jetzigen Zeitpunkt unverändert mit einem hohen Risiko der weiteren Zustandsverschlechterung
und somit mit einer Verschlechterung der Prognose einhergehen würde. Es sei
davon auszugehen, dass eine deutliche berufliche Entlastung während der nächsten
zwölf Monate die Langzeit-Prognose günstig beeinflussen würde.
6.
Die Beschwerdegegnerin stellte
sich in ihrem Entscheid auf den Standpunkt, nach geltender Rechtsprechung
würden leichte bis höchstens mittelschwere psychische Störungen grundsätzlich
als therapierbar und somit als nicht invalidisierend gelten. In der
Konsequenz bedeute dies, dass im vorliegenden Fall in psychiatrischer Hinsicht
von keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen sei. Das Bundesgericht
hat jedoch mit Urteil 8C_841/2017 vom 30. November 2017 die vorgenannte
Rechtsprechung geändert. Gemäss der bisherigen Rechtsprechung zu leichten bis
mittelschweren Depressionen konnten entsprechende Erkrankungen nur dann als
invalidisierend in Betracht fallen, wenn sie erwiesenermassen
«therapieresistent» waren. Mit der vom Bundesgericht vorgenommenen
Praxisänderung gilt dies nicht mehr in dieser absoluten Form. Die entscheidende
Frage ist wie bei anderen psychischen Erkrankungen, ob es der betroffenen
Person gelingt, auf objektivierter Basis den Beweis einer invalidisierenden
Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit zu erbringen. Diesbezüglich ist eine Indikatorenprüfung
vorzunehmen. Somit ist im nachfolgenden zu prüfen, ob mit den vorliegenden
medizinischen Akten eine beweiswertige Grundlage zur Beurteilung des
medizinischen Sachverhalts vorliegt.
6.1
6.1.1
Das von der Beschwerdegegnerin
veranlasste psychiatrische Gutachten von Dr. med. C.___ vom 12. April 2016
(IV-Nr. 60.1) erfüllt grundsätzlich die Beweisanforderungen, welche die
Rechtsprechung an ein Gutachten stellt. So ist dieses für die streitigen
Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt auch
die geklagten Beschwerden, ist in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben
worden und leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge sowie in
der Beurteilung der medizinischen Situation ein. Des Weiteren sind die
Schlussfolgerungen des Experten begründet (BGE 125 V 352). Sodann erscheint das
Gutachten von Dr. med. C.___ auch unter Berücksichtigung der Befunderhebung und
der Testergebnisse im Resultat grundsätzlich stimmig. Sodann befasst sich Dr.
med. C.___ nachvollziehbar mit verschiedenen möglichen Diagnosen (S. 18 ff. des
Gutachtens) und begründet seine Diagnosestellung einleuchtend.
Zudem setzt sich Dr. med. C.___
eingehend mit den Berichten der behandelnden Ärzte auseinander und zeigt deren
Lücken auf (S. 16 f. des Gutachtens): In den Berichten 2014 / 2015 von Dr. med.
B.___ werde zunächst eine schwere (F32.2), zuletzt leichte (F32.0) depressive
(Einzel-) Episode attestiert, die ab 7. April 2014 zur Arbeitsunfähigkeit
geführt habe. Diese Episode werde jedoch nie mit Bezug zum
Klassifikationssystem beschrieben und / oder diskutiert. Die objektivierbaren
psychopathologischen Befunde vom 26. August 2014 sowie vom 4. März, 26. Juni
und 8. September 2015 liessen insgesamt ein unspezifisches ängstlich- depressives
Syndrom qualitativ knapp erkennen (im Denken sprunghaft / Gedankenabreissen /
eingeengt, Logorrhoe, weinerlich, Konzentrationsstörungen sowie ängstlich,
niedergeschlagen, affektlabil, gereizt, agitiert, wütend). Der Schweregrad
bleibe jedoch stets unklar. Auf akzentuierte (angepasst, leistungsorientiert
sowie ängstlich- vermeidend / selbstunsicher) Persönlichkeitszüge und
psychosoziale Belastungen (Arbeitslosigkeit des Ehemannes / finanzielle Sorgen,
berufliche Neuorientierung des Ehemannes, Geburt eines Kindes, Belastungen am
Arbeitsplatz sowie Vorgesetztenwechsel, neue Aufgabengebiete, Kündigung der
Anstellung) werde im Verlauf regelmässig hingewiesen. Im September 2015 werde
festgestellt, dass die bisherige Tätigkeit weiterhin grundsätzlich zumutbar
sei. Eine Weiterführung des Arbeitstrainings sei möglich. Im Verlaufsbericht
vom 23. Februar 2016 werde dann mit Bezug auf eigene Berichte vom Februar und
Juli 2015 festgestellt, dass diese «mangelhaft und unvollständig» seien. Diese
Feststellung werde jedoch weder erörtert, noch inhaltlich differenziert
diskutiert. Es würden zwar eine «schwere Erschöpfungsdepression / Burn-out mit
protrahiertem Verlauf» attestiert und hierfür die Kodierung F32 gemäss ICD-10
verwendet. Dieses Attest bleibe aber bezüglich Differenzierungsgrad sogar
hinter den bisherigen (spärlichen) Angaben zurück. Die Einschätzung der
Arbeitsunfähigkeit schliesslich stehe im Widerspruch zu jener vom September
2015, was aufgrund des Berichts vom 23. Februar 2016 aber nicht verstehbar werde.
Die Beurteilungen zwischen 2014 und 2016 durch die behandelnden Psychiater
seien aus rein psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht nicht kritisch
differenziert nachvollziehbar.
Am grundsätzlichen Beweiswert des
Gutachtens von Dr. med. C.___ vermögen auch die Rügen der Beschwerdeführerin
bzw. die Kritik von med. pract. D.___ sowie von Dr. med. G.___ vom RAD nichts
zu ändern. Die Beschwerdeführerin und der Privatgutachter med. pract. D.___ bringen
vor, Dr. med. C.___ sei bei der Aufnahme der persönlichen Anamnese anders als
med. pract. D.___ nicht nach dem AMDP-System vorgegangen (AMDP:
Arbeitsgemeinschaft für Methodik und Dokumentation in der Psychiatrie). Jedoch
schreiben weder Gesetz noch Rechtsprechung den Psychiatern eine Begutachtung
nach den Richtlinien der AMDP vor (Urteile des Bundesgerichts 8C_734/2016 vom
12.
Juli 2017 E. 3.9;8C_105/2017 vom 6. Juni 2017 E. 4.4;9C_715/2016 vom
24.
Januar 2017 E. 3.2). Die Leitlinien stellen eine Orientierungshilfe
für die gutachtenden Fachpersonen dar und sollen die Gutachtenspraxis im
Hinblick auf die normativ massgeblichen Gesichtspunkte konkretisierend anleiten
(Hans-Jakob Mosimann, Beitrag der Leitlinien für die Rechtsprechung, SZS 2016
S. 513). Ein Gutachten verliert demnach nicht automatisch seine Beweiskraft,
wenn es sich nicht an diese anlehnt (Urteil des Bundesgerichts 8C_433/2017 vom
12.
September 2017 E. 3.4.1). Dass Dr. med. C.___ in einer Fussnote auf das
AMDP-System verweist, hiernach aber offensichtlich keine exakte Prüfung nach
AMDP vornimmt, ist zwar als verwirrend zu bezeichnen, führt aber nicht dazu,
dass sein Gutachten von vornherein gänzlich als nicht verwertbar zu erachten
wäre, zumal die Rechtsprechung solchen Testverfahren höchstens ergänzende
Funktion zuerkennt, während die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung,
Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung entscheidend bleibt (Urteil des
Bundesgerichts 9C_252/2012 vom 7. September 2012 E. 8.3). Wohl ergänzen die
nach AMDP-Regeln erfassten Psychopathologien die klinische Befundung, ersetzen
sie jedoch nicht (Urteil 8C_266/2012 vom 2. Juli 2012 E. 4.1 mit Hinweisen;
Leitlinien der Schweiz. Gesellschaft für Versicherungspsychiatrie für die
Begutachtung psychischer Störungen, in: Schweiz. Ärztezeitung [SAeZ] 2004 S.
1051). Es bedarf der zusätzlichen Objektivierung der Befunde. Schliesslich
vermögen auch die Ausführungen von Dr. G.___ vom 17. August 2016 vom RAD den
Beweiswert des Gutachtens von Dr. med. C.___ nicht zu entkräften. So bringt Dr.
med. G.___ lediglich pauschal vor, das Gutachten von Dr. med. C.___ erscheine
in seiner Anamneseerhebung, der diagnostischen Diskussion und der Herleitung
der Arbeitsfähigkeit als zu kurz, zu wenig ausführlich und es berücksichtige
die Vorakten nur in einem mangelhaften Ausmass. Auch der Psychostatus erscheine
tendenziell oberflächlich und wenig fundiert. Diesen Ausführungen kann nach dem
Gesagten nicht gefolgt werden. Dr. med. G.___ bringt denn auch nicht konkret
vor, inwiefern das Gutachten von Dr. med. C.___ mangelhaft sein soll.
Zusammenfassend erscheint das Gutachten von Dr. med. C.___ überzeugend. Seine
Schlussfolgerungen und die Begründung der Arbeitsfähigkeit sind
nachvollziehbar. Im Übrigen kann beim Gutachten von Dr. med. C.___ auf ein
strukturiertes Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 verzichtet werden, nachdem
dieser eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint
hat (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.3).
Schliesslich ist hinsichtlich der Rügen
der Beschwerdeführerin gegen Dr. med. C.___ festzuhalten, dass im vorliegenden
Fall keine konkreten Gründe ersichtlich sind, welche eine Befangenheit von Dr.
med. C.___ zu begründen vermöchten. Bezüglich der von Beschwerdeführerin
behaupteten allfälligen fehlenden Unabhängigkeit im Zusammenhang mit einer
wirtschaftlichen Abhängigkeit des Gutachters von der IV-Stelle hat das
Bundesgericht zudem in ständiger Rechtsprechung ausgeführt: «(….) Der Umstand,
dass ein Arzt wiederholt von einem Sozialversicherungsträger als Gutachter
beigezogen wird, stellt für sich allein keinen Ausstandsgrund dar (RKUV 2001
Nr. KV 189 S. 490 E. 5b, K 6/01, 1999 Nr. U 332 S. 193 E. 2a/bb; Urteile I
371/05 vom 1. September 2006, E. 5.3.2, I 415/05 vom 29. September
2005, E. 2, I 40/02 vom 22. Januar 2003, E. 3.2, und I 218/00 vom 14. Juni
2000, E. 4b). Daran ist trotz gelegentlich in Rechtsschriften und in der
Literatur vorgebrachter Kritik, wer dem Versicherungsträger wirtschaftlich nahe
stehe, könne nicht unparteiisch sein (Alfred Bühler, Versicherungsinterne
Gutachten und Privatgutachten, in: Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], Rechtsfragen
der medizinischen Begutachtung in der Sozialversicherung, St. Gallen 1997, S.
179.
ff., 220 f.; Leo R. Gehrer, Zur Erhebung und Würdigung medizinischer
Entscheidungsgrundlagen im Sozialversicherungsrecht, SJZ 2000 S. 461 ff., 462
f.), festzuhalten. Wenn angestellte Ärzte, die wirtschaftlich vollständig von
ihrem Arbeitgeber abhängig sind, nicht allein aus diesem Grund als befangen
abgelehnt werden können (BGE 132 V 376 E. 6.2 S. 382, 123 V 175 E. 4b S. 179,
122.
V 157 E. 1c S. 161 f.), vermag aus dem gleichen Grund auch eine
ausgedehnte Gutachtertätigkeit für die Verwaltung keine Befangenheit im Sinne
von Art. 36 ATSG zu begründen, selbst dann nicht, wenn der betreffende
Gutachter sein Einkommen vollständig durch Gutachtensaufträge der
Invalidenversicherung erzielen sollte. Die Bestimmung des Art. 58 BZP gilt
gemäss Art. 19 VwVG in Verbindung mit Art. 55 Abs. 1 ATSG im Verwaltungsverfahren
nur "sinngemäss" (BGE 125 V 351 E. 3b/bb S. 353), was erlaubt, den
systembedingten Unterschieden zwischen Verwaltungs- und Gerichtsgutachten
Rechnung zu tragen (BGE 123 V 331 E. 1b S. 332 f.). Verlangt wird auch vom
Verwaltungsgutachter eine fachlich-inhaltliche Weisungsunabhängigkeit im
Einzelfall, die aber nicht allein deswegen verneint werden kann, weil die
begutachtenden Personen in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger
stehen (BGE 132 V 376 E. 6.2 S. 382, 123 V 175 E. 4b S. 179, 122 V 157 E.
1c S. 161 f.). Umso weniger ist ein externer Arzt allein schon deshalb
befangen, weil er von einem Versicherungsträger wiederholt als Gutachter
beigezogen wird (Urteil vom 28. August 2007,9C_67/2007).»
Im Übrigen kann die Beschwerdeführerin
keine weiteren konkreten Umstände vorbringen, welche eine Befangenheit von Dr.
med. C.___ begründen. Befangenheitsgründe für Dr. med. C.___ sind denn auch
keine ersichtlich, weshalb eine solche im vorliegenden Fall zu verneinen ist.
6.1.2
Sodann ist auf das von der
Beschwerdeführerin veranlasste psychiatrische Privatgutachten von med. pract. D.___
vom 1. September 2016 (IV-Nr. 77) einzugehen. Dieses erfüllt ebenso wie das
Gutachten von Dr. med. C.___ grundsätzlich die Beweisanforderungen, welche die
Rechtsprechung an ein Gutachten stellt, ist für die streitigen Belange
umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt auch die
geklagten Beschwerden, ist in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden
und leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge sowie in der
Beurteilung der medizinischen Situation ein. Die Schlussfolgerungen von med.
pract. D.___ sind begründet (BGE 125 V 352). Zudem setzt sich med. pract. D.___
ebenfalls sehr kritisch – und teilweise in Übereinstimmung mit dem Gutachten
von Dr. med. C.___ – mit den Berichten der behandelnden Ärzte auseinander (S.
17.
des Gutachtens): Der Psychiater Dr. med. B.___ gebe am 4. März 2015
eine mittelgradige depressive Episode und eine ängstlich-vermeidende
Persönlichkeitsakzentuierung an. Deswegen liege gemäss diesem eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit
vor. Es finde sich im Bericht zwar ein Befund, dieser sei jedoch recht knapp.
Nur in Zusammensicht mit den sonstigen klinischen Beschreibungen fänden sich
ausreichend Kriterien für die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode
erfüllt. Warum dies zu einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit führen solle, erkläre
sich jedoch nicht ausreichend aus diesem Bericht. Dr. med. B.___ berichte am 8.
September 2015 von einer leichten depressiven Episode, bis zum 31. August
2015.
habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vorgelegen. Für die Zeit danach
fänden sich im Bericht keine Angaben. Am 23. Februar 2016 korrigiere der
Autor dann seine Angaben vom 8. September 2015 mit der Begründung, wegen eines
Therapeutenwechsels sei eine falsche Diagnose angegeben worden. Er führe nun
eine schwere Erschöpfungsdepression / Burnout mit protrahiertem Verlauf an und
codiere mit ICD-10 F 32, was nur bedeute, dass eine depressive Episode
vorliege, jedoch nicht welcher Schweregrad. Ein Burnout sei hingegen keine
F-Diagnose und ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit und eine
Erschöpfungsdepression sei als Diagnosebegriff im ICD-10 nicht vorgesehen. Im
Bericht fänden sich vor allem psychotherapeutische Überlegungen im Sinne der
Darstellung eines Störungsmodells. Ein Befund im eigentlichen Sinn sei nicht
angegeben, es werde vom aktuellen Zustand geschrieben, der jedoch so knapp sei,
dass sich daraus keine schwere depressive Episode ableiten lasse, wenn auch
aufgrund der klinischen Beschreibungen eine leichte bis mittelgradige
depressive Episode möglich erscheine. Der Aussage, dass keine
Wiedereingliederungsmassnahme verfrüht begonnen werden solle, sei, auch auf Basis
der Persönlichkeitsstruktur, die dazu nach dem Autor nicht (sicher) einer
Persönlichkeitsstörung entspreche, nicht zu folgen, da jeder Tag, der eine
Arbeitsabstinenz beinhalte, die Reintegration bei Depression erschwere.
Des Weiteren diskutiert med. pract. D.___
ausführlich die in Frage kommenden Diagnosen und deren Kriterien (vgl. S. 19
des Gutachtens) und begründet seine Dia-gnosestellung schlüssig. Zudem stützt
sich med. pract. D.___ in seinem Gutachten auf einen ausführlich erhobenen Psychostatus
und kommt gestützt darauf nachvollziehbar zum Schluss, dass bei der
Beschwerdeführerin eine mittelgradige depressive Episode vorliege. In der
bisherigen Tätigkeit bestehe eine 20%ige Arbeitsfähigkeit, in einer angepassten
Tätigkeit seien 50 % möglich. Die Schlussfolgerungen von med. pract. D.___
erscheinen insgesamt einleuchtend.
Wie vorgehend festgehalten, sind gemäss
Urteil 143 V 409 sämtliche psychiatrischen Erkrankungen einem strukturierten
Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen, wenn, wie im Gutachten von
med. pract. D.___, eine psychiatrische Diagnose mit Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit gestellt wurde. Entscheidend ist dabei, unabhängig von der
diagnostischen Einordnung des Leidens, ob es gelingt, auf objektivierter
Beurteilungsgrundlage den Beweis einer rechtlich relevanten Arbeits- und
Erwerbsunfähigkeit zu erbringen, wobei die versicherte Person die materielle
Beweislast zu tragen hat (BGE 141 V 281 E. 3.7.2 S. 295 f.). Gemäss BGE 141 V
281.
wird ein strukturierter, normativer Prüfungsraster angewandt (E. 3.6).
Anhand eines Kataloges von Indikatoren erfolgt eine ergebnisoffene symmetrische
Beurteilung des – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer
Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen)
andererseits – tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens (E. 4.1.3):
1) Kategorie «funktioneller Schweregrad»
(E. 4.3)
a) Komplex «Gesundheitsschädigung» (E.
4.3
)
-
Ausprägung der
diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)
-
Behandlungs- und
Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)
-
Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)
b) Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik,
persönliche Ressourcen; E. 4.3.2)
c) Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)
2) Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte
des Verhaltens; E. 4.4)
-
gleichmässige Einschränkung
des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)
-
behandlungs- und
eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)
Hinsichtlich des Indikators «Ausprägung
der diagnoserelevanten Befunde» ist auf die vorgehend unter E. II. 5.6 gemachten
Ausführungen zu verweisen. Med. pract. D.___ diskutiert darin ausführlich die
Ausprägung der Befunde und die Einschränkungen in den verschiedenen Bereichen.
Gestützt darauf kommt er zum Schluss, der Psychostatus führe zu einer
mittelgradigen depressiven Episode nach ICD-10. Unter Berücksichtigung der Klinik
sei die mittelgradige Depression für den Untersuchungszeitpunkt mit Tendenz zur
leichten depressiven Episode einzuordnen. Es bestehe eine 50%ige
Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit.
Hinsichtlich des Indikators
«Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz» führte med. pract. D.___
aus, die bisherige Therapie sei seines Erachtens angemessen gewesen. Soweit
erkennbar, sei die Kooperation bei den verordneten Behandlungen gut gewesen.
Gemäss fachärztlicher Abklärung bestünden keine weiteren neuen
Therapieoptionen, mit denen eine relevante Besserung des Gesundheitszustandes
erwartet werden könne. Bezüglich des Eingliederungserfolgs ist den Akten zu
entnehmen, dass das Belastbarkeitstraining im Jahr 2015 abgebrochen und in
diesem Zusammenhang auf eine teilweise ungenügende Kooperation der
Beschwerdeführerin hingewiesen wurde (vgl. IV-Nr. 34). Aufgrund der Akten
erscheint eine grundsätzliche Motivation der Beschwerdeführerin zur beruflichen
Wiedereingliederung aber erstellt zu sein, was sich auch an der per 15. Februar
2017.
angetretenen Stelle in einem 40%-Pensum zeigt (IV-Nr. 83, S. 24).
Beim Indikator «Komorbiditäten» ist eine
Gesamtbetrachtung der Wechselwirkungen und sonstigen Bezüge der psychischen
Störungen zu sämtlichen begleitenden krankheitswertigen Störungen erforderlich.
Eine Störung, welche nach der Rechtsprechung als solche nicht invalidisierend
sein kann (vgl. E. 4.3.1.2; Urteil 9C_98/2010 vom 28. April 2010 E. 2.2.2, in:
SVR 2011 IV Nr. 17 S. 44) ist keine Komorbidität. Nachdem neben der
mittelgradigen depressiven Episode keine sonstigen Diagnosen mit Einfluss auf
die Arbeitsfähigkeit vorliegen, braucht auf diesen Indikator nicht weiter
eingegangen zu werden.
Hinsichtlich des Komplexes
«Persönlichkeit» geht aus dem Gutachten hervor, die depressive Episode könne
sich überwiegend wahrscheinlich aufgrund der oben behandelten auffälligen
Persönlichkeitsstruktur entwickelt haben. Diese Persönlichkeit habe durch die
dysfunktionalen Verhaltensmuster (mit) dazu geführt, dass die sich nicht
abgrenzen könnende Explorandin sich, insbesondere nach der Geburt, überfordert
habe. Es scheine weniger das Kind alleine zu sein, das dies bewirkt habe.
Vielmehr habe das Zusammenspiel der Arbeitsbedingungen, der
Persönlichkeitsstruktur und der neuen Herausforderungen als Mutter zur
zunehmenden affektiven Dekompensation geführt, die dann im Übergang 2013/14
ganz in einer Depression aufgegangen sei. Die Fähigkeit zur Anpassung an Regeln
und Routinen sei leicht beeinträchtigt. Die Fähigkeit zur Planung und Strukturierung
von Aufgaben sei leicht beeinträchtigt. Die Flexibilität und
Umstellungsfähigkeit seien mittel beeinträchtigt. Die fachliche Kompetenz sei
für die angestammte Tätigkeit mittel beeinträchtigt. Die Entscheidungs- und
Urteilsfähigkeit sei noch mittel beeinträchtigt. Die Durchhaltefähigkeit sei
mittel beeinträchtigt. Die Selbstbehauptungsfähigkeit sei mittel
beeinträchtigt. Die Kontaktfähigkeit zu Dritten sei gegeben. Die
Gruppenfähigkeit ebenso. Die Fähigkeit zu familiären bzw. intimen Beziehungen
sei leicht beeinträchtigt. Die Fähigkeit zu ausserberuflichen Aktivitäten sei
leicht beeinträchtigt. Die Fähigkeit zur Selbstversorgung sei gegeben. Die
Wegefähigkeit ebenso. Die Explorandin verfüge aus psychiatrischer Sicht über
ausreichende Differenziertheit, um ihre Ressourcen zum besseren Umgang mit sich
selber in Zusammenschau im Umgang mit anderen (v.a. am Arbeitsplatz) zu
entwickeln.
Zum Komplex «sozialer Kontext» ist dem
Gutachten zu entnehmen, die Ehe der Beschwerdeführerin sei gekennzeichnet durch
tiefes gegenseitiges Vertrauen, sicher auch Liebe. Seit der Geburt des Sohnes
und ihrer Erkrankung sei es distanziert. Sie schlafe mit dem Kleinen im Ehebett
und der Ehemann im Kinderzimmer. Sie erlebe dennoch weiter Sicherheit in ihrer
Beziehung. Sie habe einen fast 4-jährigen Sohn, der beschäftigt sein wolle. Sie
schaue zu ihm, bringe ihn aber auch mal zur KiTa oder zur Mutter. Im Haushalt
wasche sie alle 2 Wochen die Wäsche. Die Mutter habe eine Putzfrau organisiert.
Auch zum Glätten habe sie jemanden. Ihr Mann koche und kaufe ein. Sie wasche
kaum noch ab. Sie versuche Ordnung zu halten, aber sie schaffe es nicht. Sie sei
müde. Bis mittags werde sie kaum wach. Sie sitze mit dem Sohn und schaue KiKa. Sie
würden im Haus der Grossmutter in einer 3.5-Zimmer-Wohnung wohnen, mit Garten. Manchmal
gehe sie mit dem Sohn spielen, aber sie schaffe es kaum länger als eine halbe Stunde,
was ihr wieder schlechtes Gewissen bereite. Abends komme der Ehemann heim,
koche das Nachtessen. So gut es gehe würden sie sich über das Tagesgeschehen
unterhalten, aber sie sei oft nicht aufmerksam. Früher sei sie sehr gesellig
gewesen, sie hätten Freunde getroffen. Sie sei auch körperlich aktiv gewesen.
Mittlerweile habe sie sich zurückgezogen, da es ihr zu anstrengend sei. Eine Freundin
melde sich jede Woche telefonisch, was ihr aber zu viel werde. Sie blocke ab,
da sie die ständigen Fragen nicht mehr ertrage. Auch die geplanten Ferien habe
sie abgesagt. Die ganze Verwandtschaft in Italien hätte sie nicht ertragen,
habe sie gedacht. Sie meide schon nicht Gesellschaft, sie ziehe sich aber eher
zurück, wolle sich nicht rechtfertigen. Auch Konversation überhaupt schaffe sie
nicht (mehr). Andererseits wolle sie die Kontakte auch nicht langfristig
verlieren. Noch habe der Freundeskreis sich nicht zurückgezogen. Sie sei froh,
könne sie mehr für sich sein.
Schliesslich geht aus dem Gutachten
hinsichtlich der Kategorie «Konsistenz» hervor, es zeige sich eine 43-jährige
Explorandin, die offen wirkend über sich, ihr Leben und ihre Beschwerden
berichte. Es hätten sich keine Hinweise auf Aggravation und Simulation ergeben.
Die beklagten Leiden würden sich konsistent in vergleichbaren Lebensbereichen
auswirken. Aus gutachterlicher Sicht sei er, med. pract. D.___, vom Bestehen
der geltend gemachten Behinderungen überzeugt.
Nach dem Gesagten erweist sich das
psychiatrische Gutachten von med. pract. D.___ und seine Einschätzung einer
50%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auch im Lichte der
neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung betreffend Indikatorenprüfung als
beweiswertig und es kann auf die schlüssigen Ausführungen zum Leistungsvermögen
der Beschwerdeführerin verwiesen werden, welches unter der Beachtung der
vorgängig geprüften Indikatoren festgelegt wurde.
6.1.3
Zusammenfassend ist somit gestützt
auf die vorgehenden Ausführungen festzuhalten, dass mit dem Gutachten von Dr.
med. C.___ und dem Gutachten von med. pract. D.___ in den Akten zwei
grundsätzlich beweiswertige psychiatrische Gutachten vorliegen, welche jedoch diametral
gegensätzliche Beurteilungen enthalten. Bei dieser Konstellation kann das
Versicherungsgericht weder dem Gutachten von Dr. med. C.___ noch dem
Gutachten von med. pract. D.___ den Vorzug geben, zumal für den Beweiswert
weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten
oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten
ausschlaggebend sind.
7.
Aufgrund der vorgenannten
Unklarheiten wurde von Seiten des Versicherungsgerichts bei Dr. med. E.___ ein psychiatrisches
Gutachten veranlasst.
7.1
Das psychiatrische Gutachten von Dr. med. E.___ vom 30.
Januar 2019 (A.S. 102 ff.) wird den allgemeinen
rechtsprechungsgemässen Anforderungen gerecht. Es stammt von einem unabhängigen
Facharzt, welcher die Beschwerdeführerin eingehend untersucht (S. 15 – 24 des
Gutachtens) und die Vorakten studiert hat (S. 2 – 14). Die Aussagen des
Experten sind in allen Punkten schlüssig und nachvollziehbar.
Dr. med. E.___ würdigt die
Aktenlage und die Aussagen der Beschwerdeführerin eingehend und begründet
ausführlich und nachvollziehbar die von ihm gestellten Diagnosen: Mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestünden rezidivierende depressiven
Episoden, derzeit leicht bis mittleren Grades ICD:10 F33.0/1, eine Persönlichkeitsstörung
vom selbstunsicheren, ängstlich vermeidenden, aggressionsgehemmten, zur
Abhängigkeit neigenden Typ ICD:10 F61.0; ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
lägen Essattacken psychogener Ursache ICD:10 F50.3 sowie anamnestisch
Zwangshandlungen leichten Grades (Waschzwang) ICD:10 F42.1 vor. Gemäss ICD:10-Kriterien
müsse eine rezidivierende depressive Episode derzeit leicht bis mittleren Grades
diagnostiziert werden. Berücksichtige man die Akten, so müsse von einer
Chronifizierung der Problematik ausgegangen werden. Die klinisch bekannte
Chronifizierung einer Depression gehe mit einer über mehr als zwei Jahre
andauernden Therapieresistenz einher. Die Depression habe sich zwar verbessert,
sei aber nie über einen längeren Zeitraum vollständig abgeklungen. Vielmehr
habe sie sich auf einem Niveau mit einer leichten bis mittelgradigen
ausgeprägten Depression eingependelt. Komplizierend komme die familiäre
Situation dazu und es dürfe auch nicht vergessen werden, dass die Compliance
bezüglich der Medikamente unklar sei. Auch die Frequenz der Psychotherapie sei
nicht adäquat gewesen. Das sei aber nicht der fehlenden Schadensminderung
geschuldet, sondern der Psychopathologie, die mit einer Flucht in eine
fassadäre Gesundheit einhergehe. Die Explorandin sei gedrückter Stimmung, habe einen
gewissen Interesseverlust, eine Freud- und Lustlosigkeit, einen verminderten
Antrieb, eine erhöhte Ermüdbarkeit und Erschöpfung. Sie habe ein deutlich
vermindertes Selbstwertgefühl, was aber auch der Persönlichkeitsstörung
zugeordnet werden müsse, dann aber auch Schuldgefühle, Gefühle der
Wertlosigkeit, eine eher ängstliche pessimistische Zukunftssicht und eine
leichte Schlafstörung. Es bestünden im Rahmen der psychischen Belastung auch
Essattacken (siehe unten). Die Explorandin habe ein leichtes Morgentief, komme
morgens nicht aus dem Bett, habe keinen Antrieb, eine mangelnde Fähigkeit, sich
auch in einer freundlichen Umgebung wirklich zu entlasten. Zu Hause und bei der
Arbeit falle sie, wie sie nachvollziehbar berichte und wie es in der
Fremdanamnese mit Herrn I.___ auch am Arbeitsplatz auffalle, in eine
Passivität. Sie kämpfe dauerhaft mit ihrer Erschöpfung, die Teil der Depression
sei, könne ihre Entlastung nicht geniessen und vernachlässige angeblich auch
die Haushaltsarbeiten. Sie habe einen Interesseverlust, eine mangelnde
Fähigkeit auch soziale Kontakte zu geniessen. Sodann müsse bei der Explorandin
eine Essstörung psychogener Ursache diagnostiziert werden. Die Explorandin habe
Essattacken, ohne dass sie erbrechen müsse. Das Essen sei als eine orale
Beruhigung zu verstehen. Ursache für die Essattacken sei die Störung der
Selbstregulation, der Regulation des Hunger- und des Sättigungsgefühls, die
psychische und familiäre Belastungssituation, in der die Explorandin lebe. Des
Weiteren müsse bei der Explorandin als Grundlage der affektiven Störung eine
Persönlichkeitsstörung diagnostiziert werden. Sie leide an einer seit der Kindheit
und Jugend bestehenden Affektregulationsstörung, die im Erwachsenenalter einige
Zeit recht gut kompensiert gewesen sei, insbesondere durch einen
Leistungsanspruch, den die Explorandin habe erfüllen können und der ihr
Selbstwertproblem stabilisiert habe. Sie habe sich so anerkannt gefühlt, obwohl
sie innerlich immer eine Selbstunsicherheit mit sich getragen habe. Die gesamte
Kompensation der Persönlichkeitsproblematik sei mit der Geburt des Sohnes
dekompensiert, als die Explorandin ihre hochgesteckten Ideale auf drastische
Weise nicht mehr habe erfüllen können. Es müsse davon ausgegangen werden, dass
die damals mit grosser Wahrscheinlichkeit stattgehabte postpartale Depression
in eine dauernde, rezidivierende depressive Symptomatik übergegangen sei und
auf dem Boden von vorher schon bestehenden Ressourcen- und Strukturdefiziten
zustande gekommen sei. Dies habe damit zu tun, dass die Explorandin in offenbar
dysfunktionalen familiären Verhältnissen aufgewachsen sei, die ihren
psychischen entwicklungsbedingten Bedürfnissen nicht adäquat habe
entgegenkommen können. Die Explorandin habe höchste Ideale. Komme sie ihnen
nicht nach, entwickle sie eine Autoaggressivität, eine Selbstentwertung unter
einer strengen kritischen Selbstbeobachtung, die sie dann aber nicht mehr
loswerden könne, von der sie sich nicht befreien könne. Dies sei Teil der
depressiven Symptomatik, die oben dargelegt worden sei. Es bestehe also eine
Wendung der Aggressionen gegen sich selbst, was ebenfalls eine Quelle der
depressiven Symptomatik sei. Seit der Dekompensation als Mutter, also der mit
grosser Wahrscheinlichkeit vorhandenen postpartalen Depression, leide die
Explorandin an einer Dekompensation auf der Coping-Ebene, die zu einer nur
teilweisen Reintegration ins Berufsleben geführt habe. Ein eigentliches
Sozialleben führe die Explorandin nicht. Auch führe sie eine eher
dysfunktionale Ehe, die geprägt sei von Krankheit, Immobilität und Enttäuschung
über sich selbst, die an sich gestellten Ansprüche nicht zu erfüllen. Die
Persönlichkeitsstörung werde gekennzeichnet durch die Selbstunsicherheit, dann
aber auch die Aggressionshemmung im Sinne der Überanpassung resp. Wendung der
Aggressionen gegen sich selbst sowie eine ängstliche vermeidende und abhängige
Wesensart. Die Explorandin habe sich, während sie viele Jahre bei der J.___
gearbeitet habe, durch Leistung Respekt und Anerkennung verschaffen können. Als
sie nach der Geburt des Sohnes aufgrund ihrer mit grosser Wahrscheinlichkeit
vorhandenen postpartalen Depression, die nicht behandelt und nicht erkannt
worden sei, über einen längeren Zeitraum hinweg nicht in der Lage gewesen sei,
ihren Idealen nachzukommen, also weder im Beruflichen noch als Mutter, sei ihr
Selbstwertgefühl dramatisch dekompensiert, weil die inneren Strukturen und die
Affektregulation dafür zu instabil und zu sehr darauf angewiesen gewesen seien,
nach aussen hin zu funktionieren. Es zeige sich heute ein andauerndes Gefühl
der Angespanntheit und Besorgtheit, eine Überzeugung, sozial nicht wirklich
attraktiv und durchsetzungsfähig zu sein, eine Sorge in sozialen Situationen
kritisiert zu werden und eine Abneigung gegenüber persönlich engeren Kontakten.
Die Explorandin habe befürchtet, auch von ihrem Chef gemassregelt zu werden,
weil sie persönliche Probleme habe. Die Explorandin befürchte dauernd, von
jemandem kritisiert zu werden. Die Explorandin habe eine Tendenz, ihre
Bedürfnisse unter die anderen Personen zu stellen, habe eine mangelnde Bereitschaft,
auch ihre eigenen Ansprüche und Kritik zu äussern und habe Angst, verlassen zu
werden.
Gestützt auf diese Ausführungen von Dr.
med. E.___ vermag sodann auch seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit zu
überzeugen: Ob die Tätigkeit als Gemeindeschreiberin und die frühere Tätigkeit
bei der J.___ ebenbürtig seien, könne der Referent nicht beurteilen. Es müsse
davon ausgegangen werden, dass die Explorandin in ihrer früheren und der
jetzigen Tätigkeit, angenommen sie seien in etwa vergleichbar, zu 50 %
beeinträchtigt sei. Diese 50%ige Beeinträchtigung der Arbeits- und
Leistungsfähigkeit begründe sich einerseits mit dem Verlauf des bisherigen
Krankheitsbildes unter psychotherapeutischer und unsicherer
psychopharmakologischer Behandlung, dann aber auch angesichts der schweren
Persönlichkeitsproblematik und der rezidivierenden depressiven Episoden, im
Grunde genommen einer Chronifizierung derselben. Bei der Explorandin bestehe
ein deutliches Ressourcendefizit und eine Beeinträchtigung der
Funktionsfähigkeiten sowie eine Einschränkung auf allen Aktivitätsebenen. Alle
Indikatoren deuteten darauf hin, dass die Explorandin derzeit in einem
instabilen, aber einigermassen kompensierten psychischen Gleichgewicht lebe und
arbeite. Die familiäre Situation sei prekär, angesichts der Krankheit des
Ehemannes und der unabgegrenzten, parentifizierenden Erziehung des Sohnes, der
derzeit (sechsjährig) auch in psychotherapeutische Behandlung gehen müsse. Es
bestünden hier also gravierende innerfamiliäre Belastungsfaktoren. Aufgrund der
obigen Darlegung müsse festgestellt werden, dass eine höhere als 4 ½-stündige
zeitliche Beanspruchung der Explorandin mittelfristig mit grosser
Wahrscheinlichkeit zu einer weiteren Dekompensation führen würde. Die
Explorandin leide nach wie vor an einer leicht- bis mittelgradigen depressiven
Episode und diese könnte sehr rasch wieder exazerbieren, angesichts der
Strukturdefizite. Im Rahmen der jetzigen Arbeit, die als angepasst beurteilt
werden müsse, bestehe bei halbtägiger Arbeit eine Leistungsfähigkeit von 100 %.
Bezüglich des Verlaufes müsse davon ausgegangen werden, dass die Explorandin ab
Aufnahme der Wiedereingliederungsmassnahmen wieder 50 % arbeits- und
leistungsfähig gewesen sei. Daraus resultiere, dass die Explorandin zwischen
dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit bis zum 26. Januar 2015 100 % arbeitsunfähig
gewesen sei und seither eine 50%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit bestehe. In
diesem Rahmen sei auch das Belastbarkeitstraining durchgeführt worden und ab
Februar 2017 habe die Explorandin eine 40%ige Tätigkeit aufgenommen. Es müsse
darauf hingewiesen werden, dass es im Rahmen der affektiven Störungen auf dem
Hintergrund einer Persönlichkeitsstörung zu erheblichen Schwankungen der
Arbeits- und Leistungsfähigkeit kommen könne. Es müsse deswegen die vorliegende
50%ige Bemessung der Arbeits- und Leistungseinschränkung als gemittelt erachtet
werden.
Des Weiteren setzt sich Dr. med. E.___
wohlbegründet mit den beiden, seiner Beurteilung teilweise entgegenstehenden
Gutachten von Dr. med. C.___ vom 12. April 2016 und von med. pract. D.___
vom 1. September 2016 auseinander: Dr. med. C.___ stelle keine Diagnose mit
Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Er diagnostiziere akzentuierte
Persönlichkeitszüge. Dies könne in Anbetracht der lebensgeschichtlichen
Ereignisse, über die die Explorandin dem Referenten berichtet habe und die
nachvollziehbar und konsistent seien, nicht nachvollzogen werden.
Berücksichtige man die Befunde, die subjektiven Angaben und die
Lebensgeschichte, so müsse eine Persönlichkeitsstörung diagnostiziert werden.
Des Weiteren sei die von Herrn Dr. med. C.___ diagnostizierte Anpassungsstörung
ICD:10 F43.2 bei psychosozialer Belastungsstörung als Diagnose zwar
nachvollziehbar, aber angesichts dessen, dass die Situation bereits viele Jahre
andauere, also weit mehr als ein halbes Jahr, und bei der Explorandin eine weit
schwerere Psychopathologie festgestellt werden müsse, als dies zu einer
Anpassungsstörung gemäss ICD:10 passe, könne auch diese Diagnose nicht nachvollzogen
werden. Daraus folge, dass die Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit,
wie sie Dr. med. C.___, gestützt auf seine Diagnostik vorgenommen habe, ebenfalls
nicht nachvollzogen und nicht bestätigt werden könne. Sodann habe med. pract. D.___
mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelgradig depressive Episode
ICD:10 F32.1 und als ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit einen
Waschzwang und akzentuierte Persönlichkeitszüge diagnostiziert. Auch damit sei
der Referent nicht einverstanden, weil die entsprechenden ICD:10-Kriterien für
die Persönlichkeitsstörung eindeutig erfüllt würden. Die Problematik habe im
Kindes- und Jugendalter begonnen und sei im dysfunktionalen familiären Beziehungsnetz
verwurzelt, zudem sei eine hereditäre Komponente mütterlicherseits nicht
ausgeschlossen. Deswegen könnten keine akzentuierten Persönlichkeitszüge
diagnostiziert werden, auch wenn es bei der Explorandin erst nach vielen Jahren
zu Dekompensation gekommen sei. Die eingeschränkten oder erschöpften Coping-Mechanismen
sowie die strukturell früh verursachten Ressourcen- und Strukturdefizite würden
bedingen, dass es der Beschwerdeführerin nicht mehr möglich sei, sich von den
Symptomen zu befreien. Demzufolge könne der Referent auch nicht mit der
Beurteilung von med. pract. D.___ einverstanden sein, dass die Persönlichkeit
bei der Explorandin keinen Einfluss auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit
habe, denn sie sei die Grundlage für die affektive Problematik, die
Zwangsproblematik, auch wenn dies nur leicht sei. Die Bemessung der Arbeits-
und Leistungsfähigkeit durch med. pract. D.___ sei kurzgehalten. Es müsse
eindeutig ein äusserst fragiles und fassadär aufrechterhaltenes psychische
Gleichgewicht bei reduzierten Coping-Mechanismen und Ressourcen sowie erhebliche
Funktionseinschränkungen festgestellt werden. Demzufolge komme der Referent
auch zu einer anderen Bemessung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit, wie sie
die Explorandin über einen längeren Zeitraum hinweg aufrechterhalten könne,
ohne dass es angesichts des fragilen psychischen Gleichgewichtes zu einer
erneuten schwereren Dekompensation komme.
7.2
Wie vorgehend erwähnt, sind
gemäss Urteil BGE 143 V 409 sämtliche psychiatrischen Erkrankungen einem
strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen (zu den
Indikatoren siehe E. II. 6.1.2 hiervor).
Hinsichtlich des Indikators «Ausprägung
der diagnoserelevanten Befunde» ist dem Gutachten von Dr. med. E.___ zu
entnehmen, dass die Ausprägung der Symptomatik mittelgradig sei. Die
vorliegenden Beeinträchtigungen bezüglich der Ressourcen und der funktionellen
Fähigkeiten basierten auf den Auswirkungen des Strukturdefizits resp. der
Persönlichkeitsstörung und den daraus resultierenden affektiven Problemen.
Angesichts der ausgeprägten affektiven Problematik müsse mit Schwankungen
gerechnet werden. Es zeige sich, dass die Psychopathologie sich nicht nur auf
die Leistungsfähigkeit, sondern auch auf der Beziehungsebene und dem
Aktivitätsniveau in Freizeit und Beruf negativ auswirke.
Hinsichtlich des Indikators
«Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz» führte Dr. med. E.___
aus, die Explorandin sei in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung und
werde psychopharmakologisch behandelt. Die Behandlung sei adäquat. Bezüglich
des Therapieverlaufs zeige sich im Längsschnitt eine leichte Verbesserung,
insofern die Explorandin sich von einer Pathologie, die zu einer 100%igen
Arbeitsunfähigkeit geführt gehabt habe, habe erholen können und seit Februar
2017.
wieder zu 40 % arbeiten gehen könne. Diese Arbeitsfähigkeit sei stabil
geblieben. Dies müsse als eine Verbesserung erachtet werden. Das
Eingliederungspotential sei weiterhin gegeben. Die Arbeitstätigkeit könne durch
weitere medizinische Massnahmen stabilisiert, aber mit geringer
Wahrscheinlichkeit gesteigert werden. Eine höhere als 50%ige Beschäftigung im
ersten Arbeitsmarkt werde mit grosser Wahrscheinlichkeit zu einer
langanhaltenden und therapeutisch schwer angehbaren Regression resp.
Verschlechterung der Psychopathologie führen.
Beim Indikator «Komorbiditäten» ist eine
Gesamtbetrachtung der Wechselwirkungen und sonstigen Bezüge der psychischen
Störungen zu sämtlichen begleitenden krankheitswertigen Störungen erforderlich.
Eine Störung, welche nach der Rechtsprechung als solche nicht invalidisierend
sein kann (vgl. E. 4.3.1.2; Urteil 9C_98/2010 vom 28. April 2010 E. 2.2.2, in:
SVR 2011 IV Nr. 17 S. 44) ist keine Komorbidität. In diesem Zusammenhang ist
dem Gutachten von Dr. med. E.___ zu entnehmen, es bestehe auf der innerpsychischen
Ebene der Explorandin selbst eine negative Wechselwirkung zwischen dem
Strukturdefizit resp. der Persönlichkeitsstörung und der affektiven
Problematik, dem Selbstbild und der Essstörung. Diese gegenseitig sich
beeinflussenden negativen Symptome behinderten die Coping-Mechanismen und
führten dazu, dass die Explorandin in der Bewältigung ihrer Probleme im
Vergleich zu einem Gesunden erheblich beeinträchtigt sei.
Hinsichtlich des Komplexes
«Persönlichkeit» geht aus dem Gutachten hervor, die Coping-Mechanismen der
Explorandin hätten nach der mit grosser Wahrscheinlichkeit 2012 nicht diagnostizierten
postpartalen Depression nicht mehr die gleiche Leistung erbringen können und es
sei zwischenzeitlich zu einer Stabilisierung auf einem weit tieferen Niveau
gekommen. Die Explorandin habe sich also nicht mehr erholen können, es sei zu
keiner Restitutio gekommen. Dafür hätten die Coping-Mechanismen angesichts des
Strukturdefizits, das sie in ihrer Funktionsqualität deutlich beeinträchtige,
nicht gereicht. Die eingeschränkten oder erschöpften Coping-Mechanismen, die
strukturell früh verursachten Ressourcen- und Strukturdefizite würden bedingen,
dass es der Beschwerdeführerin nicht mehr möglich sei, sich von den Symptomen
zu befreien.
Zum Komplex «sozialer Kontext» ist dem
Gutachten zu entnehmen, die Explorandin habe wenig soziale Unterstützung, im
Grunde genommen nur in ihrer Mutter, die sich zwischendurch um den Sohn der
Explorandin kümmere. Der Ehemann übernehme zwar Haushaltsaufgaben, sei aber
angeblich aufgrund seiner Rückenproblematik nur sehr reduziert im Haushalt
aktiv und auch psychisch wenig belastbar. Einmal pro Woche komme eine
Reinigungskraft.
Schliesslich geht aus dem Gutachten
hinsichtlich der Kategorie «Konsistenz» hervor, es bestehe ein erheblicher
Leidensdruck. Die Explorandin schildere ihre gesamte Lebenssituation, auch ihre
Lebensgeschichte nachvollziehbar und plausibel. Die Explorandin habe ein
eingeschränktes Aktivitätsniveau, sowohl was den Arbeitsbereich, wie aber auch
den Freizeitbereich anbelange und sie pflege kaum ausserhäusliche soziale
Kontakte.
7.3
Gestützt auf die obigen
Erwägungen ergibt sich, dass das Gutachten von Dr. med. E.___ auch unter
Berücksichtigung der massgeblichen Indikatoren nachvollziehbar ist. Zudem
erscheint die darin vorgenommene Zumutbarkeitsbeurteilung in Würdigung der zu
berücksichtigenden Indikatoren überzeugend. So sind bei der Beschwerdeführerin
im persönlichen und sozialen Bereich nur begrenzt Ressourcen vorhanden, womit
die gutachterliche Beurteilung auch im Lichte dessen nachvollziehbar ist, so
dass vollumfänglich darauf abgestellt werden kann. Nach dem Gesagten ist
gestützt auf das vorliegende Gutachten von Dr. med. E.___ davon auszugehen, dass
die Beschwerdeführerin sowohl in ihrer bisherigen als auch in der jetzigen,
angepassten Tätigkeit zu 50 % eingeschränkt ist.
8.
Sodann ist zu prüfen, ob die
Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 100 % ausserhäuslich oder
allenfalls mit reduziertem Pensum zusätzlich im Haushalt tätig wäre.
8.1
Ob eine versicherte Person als
ganztägig oder zeitweilig Erwerbstätige oder als Nichterwerbstätige einzustufen
ist – was je zu einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich,
Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt –, ergibt sich aus der Prüfung,
was sie – bei den im Übrigen unveränderten Umständen – täte, wenn keine
gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde (BGE 125 V 146 E. 2c). Bei einer im
Haushalt tätigen versicherten Person im Besonderen entscheidet sich die Frage,
ob sie als ganztägig oder zeitweilig Erwerbstätige zu betrachten ist, nicht
danach, ob sie vor ihrer Heirat erwerbstätig war oder nicht. Es ist vielmehr zu
prüfen, ob sie ohne Invalidität mit Rücksicht auf die gesamten Umstände
vorwiegend erwerbstätig oder im Haushalt beschäftigt wäre. Nebst den
finanziellen Verhältnissen sind sämtliche Gegebenheiten des Einzelfalles zu
berücksichtigen, wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber
Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die
persönlichen Neigungen und Begabungen der versicherten Person (BGE 125 V 146 E.
2c; AHI 1997 S. 289 E. 2b). Dabei sind die konkrete Situation und die
Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen
Lebenserfahrung zu würdigen (BGE 137 V 334 E. 3.2, 117 V 194 E. 3b mit
Hinweis). Die Frage nach der anwendbaren Methode beurteilt sich praxisgemäss
nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung
entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall
ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 117 V 194
E. 3b; AHI 1997 S. 289 E. 2b).
8.2
Wie aus den Akten hervorgeht,
war die Beschwerdeführerin vor
Eintritt der Arbeitsunfähigkeit trotz des im Jahr 2012 geborenen Kindes ab
Februar 2013 zu 100 % arbeitstätig, musste dies dann aber aufgrund der
Depressionen aufgeben. Auch wenn sie das 100%-Pensum schlussendlich aufgeben
musste, ist grundsätzlich daraus zu schliessen, dass sie trotz des kleinen
Kindes beabsichtigte, im Gesundheitsfall auch weiterhin in einem vollen Pensum
ausserhäuslich tätig zu sein. Dr. med. G.___ wandte dagegen in seiner
Stellungnahme vom 23. November 2016 (IV-Nr. 79, S. 2) zwar nicht zu Unrecht
ein, dass sich aus den Akten diesbezüglich gewisse Unsicherheiten ergeben
würden. So hat der Ehemann zumindest damals gearbeitet und dabei ein Einkommen
erzielt. Zudem gab die Beschwerdeführerin im Rahmen der Begutachtung durch med.
pract. D.___ an, dass sie nach der Niederkunft ein Arbeitspensum von 60 %
geplant habe, dies aber aus verschiedenen anderen Umständen (u.a. der damaligen
Verdienstlosigkeit des Ehemannes) heraus nicht habe umsetzen können (s.
Gutachten med. pract. D.___, Seite 10). Dies bleiben aber schlussendlich blosse
Absichtserklärungen, welche in den Akten nicht durch konkrete Schritte belegt
sind. Es fehlt diesbezüglich an aktenkundigen echtzeitlichen Hinweisen. Damit
ist mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die
Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall weiterhin einer ausserhäuslichen
Tätigkeit in einem 100%-Pensum nachgehen würde.
9.
9.1
Die Beschwerdeführerin hat ihre
Tätigkeit bei der J.___ als [...] aus gesundheitlichen Gründen verloren, womit
bezüglich des Valideneinkommes auf das dort erzielte Einkommen von CHF
110'951.20 (Jahreslohn, 40 Stunden pro Woche, vgl. IV-Nr. 14) bzw. aufgerechnet
auf das Jahr 2015 auf CHF 111'166.45 (CHF 110'951.20 :
103.1
x 103.3; (Bundesamt für Statistik [BFS], Schweizerischer
Lohnindex nach Branche [im Internet abrufbar], Nominallohnindex Frauen
[T1.2.10]) abzustellen ist.
Bezüglich des Invalideneinkommens ist
dagegen ein Tabellenlohn heranzuziehen, da die Beschwerdeführerin in ihrer
jetzigen Tätigkeit als Gemeindeverwalterin nicht das ihr zumutbare Pensum von
50.
%, sondern nur ein solches von 40 % ausübt. Zudem ist es erfahrungsgemäss
nicht ohne Weiteres möglich, das Pensum als Gemeindeverwalterin aufzustocken.
Da ihr gemäss dem Gutachten von Dr. med. E.___ die bisherige Tätigkeit als [...]
bei der J.___ im Rahmen von 50 % grundsätzlich weiterhin zumutbar wäre, ist auf
einen vergleichbaren Tabellenlohn im Bereich «Telekommunikation» (Ziffer 61),
Kompetenzniveau 4 abzustellen, was bei einem 50%-Pensum ein Invalideneinkommen
von CHF 56'008.45 (CHF 8'600.00 [LSE des Jahres 2014,
TA1_tirage_skill_level, Rubrik «Frauen»] x 13 :103.1 x 103.3 [Teuerung
aufgerechnet auf 2015] / davon 50 %) ergibt.
9.2
Wird das Invalideneinkommen auf
der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der
entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen (sog.
leidensbedingter Abzug). Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass
persönliche und berufliche Merkmale wie Art und Ausmass der Behinderung,
Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und
Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können und je nach Ausprägung
die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem
ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg
verwerten kann. Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach
pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Er darf 25 % nicht
übersteigen und soll nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im
Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen
eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte
(Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit
unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Unter dem Titel
Beschäftigungsgrad im Besonderen wird bei Frauen, welche gesundheitlich bedingt
lediglich noch teilzeitlich erwerbstätig sein können, kein Abzug anerkannt. Ob
ein Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen ist, ist – anders als die Bemessung der
Höhe eines gewährten Abzugs – eine Rechtsfrage, die das Gericht frei prüft (BGE
137.
V 71 E. 5.1 S. 72).
Für einen Abzug aufgrund der Merkmale
wie Alter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie besteht vorliegend
kein Raum. Zudem ist das Zumutbarkeitsprofil der Beschwerdeführerin nicht
derart eingeschränkt, als dass sich hier ein zusätzlicher leidensbedingter
Abzug rechtfertigen würde. Sodann ist ein durch Teilzeit bedingter
Verdienstnachteil für Frauen in einem Pensum von 50 % im Jahr 2014 statistisch
nicht ausgewiesen (LSE 2016, T 18), weshalb wegen Teilzeittätigkeit kein Abzug
vorzunehmen ist. Insgesamt ist somit kein Tabellenlohnabzug gerechtfertigt.
9.3
Somit ergibt sich aus dem
Valideneinkommen von CHF 111'166.45 und dem Invalideneinkommen von CHF
56'008.45 ein Invaliditätsgrad von gerundet 50 %, womit die Beschwerdeführerin
Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat. Gemäss dem Gutachten von Dr. med. E.___
war die Beschwerdeführerin ab dem 7. April 2014 bis 26. Januar 2015 (Beginn der
Eingliederungsmassnahmen) zu 100 % arbeitsunfähig, sowie ab diesem Datum bis
heute zu 50 % arbeitsunfähig. Damit ist ab 7. April 2014 eine
Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 % erstellt, womit das Wartejahr (vgl. Art.
28.
Abs. 1 lit. b IVG) ab diesem Datum zu laufen begonnen hat. Unter
Berücksichtigung der 6-Monatsfrist ab der IV-Anmeldung vom 1. September 2014
(vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG) und des Wartejahres hat die Beschwerdeführerin somit ab
1.
April 2015 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente. Demnach ist die
Beschwerde gutzuheissen.
10.
Bei diesem Verfahrensausgang
steht der Beschwerdeführerin eine ordentliche Parteientschädigung
zu, die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. In Anbetracht von Aufwand
und Schwierigkeit des Prozesses ist die Parteientschädigung antragsgemäss auf
CHF 3'720.75 festzusetzen (8.83 Stunden zu CHF 230.00 sowie 5.25 Stunden zu CHF
250.00
[§ 160 Abs. 2 GT], zuzügl. Auslagen von CHF 105.50 und MwSt).
Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang
des vorliegenden Verfahrens hat die IV-Stelle die Verfahrenskosten von CHF
600.00
zu bezahlen. Folglich ist der Beschwerdeführerin
der geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 zurückzuerstatten.
Die Kosten eines Gerichtsgutachtens sind
dem Versicherungsträger aufzuerlegen, wenn das Gutachten notwendig wurde, weil
dieser den Sachverhalt nicht rechtsgenüglich abgeklärt hatte (BGE 139 V 496). Wie
unter Ziffer II. 6.1.3 hiervor dargelegt, lagen mit dem Gutachten von Dr. med. C.___
und dem Gutachten von med. pract. D.___ bereits vor Erlass der angefochtenen
IV-Verfügung zwei grundsätzlich beweiswertige psychiatrische Gutachten vor,
welche jedoch diametral gegensätzliche Beurteilungen enthalten. Bei dieser
Konstellation hätte die Beschwerdegegnerin selbst ein Obergutachten veranlassen
müssen, weshalb ihr die Kosten des Gerichtsgutachtens von Dr. med. E.___ von
CHF 5'000.00 aufzuerlegen sind.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom
18. Januar 2017 aufgehoben.
2. Die Beschwerdeführerin hat ab 1. April
2015 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente.
3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 3'720.75 (inkl.
Auslagen und MwSt) zu bezahlen.
4. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss
von CHF 600.00 wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
5. Die Kosten des Gerichtsgutachtens von
CHF 5'000.00 sind von der IV-Stelle des Kantons Solothurn zu bezahlen.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Vizepräsidentin Der
Gerichtsschreiber
Weber-Probst Isch