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Entscheid

VSBES.2017.6

Invalidenrente und berufliche Massnahmen

16. April 2018Deutsch69 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der 1980 geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich am 23. November 2013 unter

Hinweis auf psychische Beeinträchtigungen bei der Invalidenversicherungsstelle

des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zur beruflichen

Integration / Rente an (IV-St. Beleg Nr. [IV-Nr.] 2).

1.2 Nach Einholen des Arztberichts

von med. pract. B.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 19. März

2014, des Arbeitsvertrags vom 14. Oktober 2014 für das befristete

Praktikum in der Tagesbetreuung C.___, des Zwischenzeugnisses vom 23. Juli

2015 und des Kontoauszugs aus dem individuellen Konto der Ausgleichskasse (IV-Nrn. 7,

10, 13 f.), erstellte der Eingliederungsfachmann D.___ am 26. November

2015 einen Zwischenbericht (IV-Nr. 16). Gestützt auf diesen sprach die

Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1. Dezember 2015

(IV-Nr. 18) vom 16. November 2015 bis 15. Mai 2016 berufliche

Massnahmen im Sinne eines Arbeitsversuchs in der C.___, […], zu und richtete

ihm während dieser Zeit ein Taggeld aus (vgl. Verfügungen vom 17. und

28. Dezember 2015, IV-Nrn. 20 f.). Da der Eingliederungsfachmann D.___

den Beschwerdeführer anschliessend weder telefonisch noch per E-Mail erreichen

konnte (IV-Nr. 22), lud er ihn per 21. Januar 2016 zur Besprechung

des weiteren Vorgehens ein. Weil der Beschwerdeführer nicht zu diesem Termin

erschien, teilte ihm der Eingliederungsfachmann im Rahmen von «Bemerkungen» am

21. Januar 2016 (IV-Nr. 23) mit, der Arbeitsversuch werde mit dem

heutigen Datum abgebrochen. Der Beschwerdeführer wurde sodann mit Einschreiben

vom 25. Januar 2016 per 9. Februar 2016 zu einer erneuten Besprechung

eingeladen und auf seine Mitwirkungspflicht hingewiesen.

1.3 Nach Einholen des

Austrittsberichts der E.___, […], vom 12. Februar 2016 (IV-Nr. 27)

betreffend die vierte Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 29. September

bis 12. November 2015 und der Aktennotiz von Dr. med. F.___, Fachärztin für

Arbeitsmedizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), vom 24. Juni 2016

(IV-Nr. 28), erliess die Beschwerdegegnerin am 28. Juni 2016 eine «medizinische

Auflage» (IV-Nr. 29). Damit wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, eine

ambulante Psychotherapie aufzunehmen und regelmässig fortzuführen sowie den

Beikonsum von Heroin einzustellen. Zusätzlich sei er verpflichtet, monatlich

zwischen zwei bis vier Urinproben abzugeben. Diese Auflage gelte zunächst bis

Ende September 2016, um über die Wiederaufnahme beruflicher Massnahmen entscheiden

zu können und könne während etwaiger beruflicher Massnahmen jederzeit

verlängert werden. Zudem sei die Beschwerdegegnerin bei Notwendigkeit berechtigt,

eine Haaranalyse zu veranlassen. Im Falle eines Nichterfüllens dieser Auflagen

würden etwaige berufliche Massnahmen abgebrochen, das Dossier geschlossen und

aufgrund der vorliegenden Unterlagen voraussichtlich ein negativer Entscheid

betreffend Eingliederung wie auch Rente erlassen. Ferner wurde der

Beschwerdeführer auf seine Mitwirkungspflichten hingewiesen.

1.4 Die Beschwerdegegnerin holte in

der Folge weitere medizinische Berichte ein (IV-Nrn. 31 f.) und stellte

dem Beschwerdeführer aufgrund des Abschlussberichts des

Eingliederungsfachmannes D.___ vom 3. August 2016 (IV-Nr. 34) mit

Vorbescheid vom 12. August 2016 (IV-Nr. 35) wegen unentschuldigtem Nichtfolgeleisten

der Aufforderung die Abweisung seiner Leistungsbegehren auf berufliche

Massnahmen und eine Invalidenrente in Aussicht. Daran hielt sie trotz erhobenen

Einwänden vom 16. September 2016 (IV-Nr. 39) mit Verfügung vom

21. November 2016 (A.S. [Akten-Seiten] 1 ff.) fest.

2. Dagegen lässt der

Beschwerdeführer am 9. Januar 2017 beim Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) fristgerecht Beschwerde erheben

und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 4 ff.):

1. Die Verfügung der IV-Stelle vom 21. November

2016 sei aufzuheben.

2. Dem Beschwerdeführer seien die gesetzlichen

Leistungen nach IVG (Berufliche Massnahmen und / oder Rentenleistungen)

zuzusprechen.

3. Zur Feststellung des psychiatrischen

Sachverhalts sei vom Gericht ein monodisziplinäres Gutachten einzuholen,

welches ebenso zur Frage der Frühinvalidität Stellung nimmt.

4. Für die Begutachtung sei einer der

vorgeschlagenen Gutachter zu berücksichtigen.

5. Nach Vorliegen des psychiatrischen

Fachgutachtens sei zu entscheiden, ob das Valideneinkommen nach Art. 26

IVV festzulegen sei.

6. Es sei gestützt auf das Gutachten festzustellen,

ob gestützt auf einen korrekten Einkommensvergleich dem Versicherten ab Mai

2014 eine Rente auszurichten sei und / oder ob berufliche Massnahmen

durchgeführt werden können.

7. Eventualiter: Es sei zu prüfen, ob dem

Versicherten für die vergangenen beruflichen Massnahmen von August 2014 bis

August 2015 ein volles Taggeld der Invalidenversicherung zusteht.

8. Der Beschwerdeführer sei im Rahmen der

unentgeltlichen Rechtspflege von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu

befreien.

9. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge

zulasten der Beschwerdegegnerin.

3. Im Rahmen der Beschwerdeantwort

vom 2. Februar 2017 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der

Beschwerde (A.S. 27).

4. Mit Verfügung vom 7. Februar

2017 (A.S. 28 f.) bewilligt die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts

dem Beschwerdeführer ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege

(Befreiung von sämtlichen Gerichtskosten und von der Kostenvorschusspflicht).

5. Mit Eingabe vom 17. Februar

2017 (A.S. 30) reicht die Vertreterin des Beschwerdeführers ihre Kostennote

ein, die mit Verfügung vom 20. Februar 2017 (A.S. 31) zur

Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin geht.

6. Mit Verfügung vom 11. Mai

2017 (A.S. 32 f.) wird den Parteien mitgeteilt, dass zur Beurteilung der

Streitfrage, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Leistungen der

Beschwerdegegnerin habe, ein monodisziplinäres Psychiatrisches

Gerichtsgutachten bei Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und

Psychotherapie, eingeholt werde. Zudem wird den Parteien der vorgesehene

Fragenkatalog präsentiert und Gelegenheit gegeben, sich dazu und zum

vorgeschlagenen Gutachter zu äussern. Die Parteien werden zudem darüber

informiert, dass das Versicherungsgericht den in den Akten vorhandenen Bericht

der E.___, [...], vom 20. August 2012 vervollständige und sich der

Beschwerdeführer bei seinem Hausarzt Dr. med. H.___ nach definitiver Gutachtenszusprache

ohne Vorankündigung, jeweils auf Abruf, spontanen Urinproben zu unterziehen

habe.

6.1 Mit Eingabe vom 16. Mai

2017 (A.S. 35) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf eine Äusserung resp.

das Einreichen von Zusatzfragen.

6.2 Mit Eingabe vom 31. Mai

2017 (A.S. 36 f.) lässt sich der Beschwerdeführer mit der vorgesehenen

Begutachtung einverstanden erklären und verzichtet auf das Einreichen von

ergänzenden Fragen.

6.3 Mit Verfügung vom 7. Juni

2017 (A.S. 38 ff.) stellt die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts

fest, die Parteien hätten innert Frist weder Ergänzungsfragen noch

Ablehnungsgründe vorgebracht. Mit der monodisziplinären psychiatrischen Begutachtung

werde Dr. med. G.___ beauftragt.

6.4 Das Psychiatrische

Gerichtsgutachten von Dr. med. G.___ datiert vom 14. Juli 2017

(A.S. 46 ff.) und wird den Parteien zusammen mit dessen Rechnung mit

Verfügung vom 20. Juli 2017 (A.S. 71 f.) zur Kenntnisnahme

zugestellt.

6.5 Mit Verfügung vom 24. Juli

2017 (A.S. 73) wird den Parteien die Rechnung von Dr. med. H.___ vom

20. Juli 2017 zur Kenntnisnahme zugestellt.

6.6 Mit Eingabe vom 25. August

2017 (A.S. 75 ff.) lässt der Beschwerdeführer zum Gutachten Stellung

nehmen und eine Kostennote ab 20. Februar 2017 einreichen.

6.7 Mit Verfügung vom

4. September 2017 (A.S. 79) stellt die Vizepräsidentin des

Versicherungsgerichts fest, die Beschwerdegegnerin habe auf eine Stellungnahme

zum Gutachten verzichtet und stellt der Beschwerdegegnerin ein Doppel der

Stellungnahme der Vertreterin des Beschwerdeführers vom 25. August 2017 sowie

der Kostennote zur Kenntnisnahme zu.

7. Mit Verfügung vom

12. September 2017 (A.S. 80 f.) fordert die Vizepräsidentin des

Versicherungsgerichts den Beschwerdeführer auf, den Bericht vom 20. August

2012 bei der E.___, [...], zu beschaffen und einzureichen.

8. Der Beschwerdeführer lässt mit

Eingabe vom 21. September 2017 (A.S. 83) sowohl den Bericht der E.___

vom 20. August 2012 als auch weitere medizinische Berichte einreichen.

Diese werden der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 25. September 2017 (A.S. 85)

zur Kenntnisnahme zugestellt.

9. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich,

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist rechtzeitig

erhoben worden und erfüllt die formellen Voraussetzungen. Das angerufene

Gericht ist sachlich, örtlich und funktionell zuständig. Auf die Beschwerde ist

somit einzutreten.

2.

2.1

Nach Art. 28 Abs. 1

Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) haben jene

Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die

Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen

wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und zusätzlich

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens

40.

% arbeitsunfähig (Art. 6 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]) gewesen sind (lit. b)

sowie nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8

ATSG) sind. Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine

ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf

eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem

Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente

und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine

Viertelsrente.

2.2

Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,

Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie

die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche

Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 IVG).

2.3

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung

der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden

können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 196, 132 V 93 E. 4, 125 V 256

E. 4 S. 261; Urteil des Bundesgerichts 8C_575/2016 vom

6.

Dezember 2016 E. 2).

2.4

Nach der Rechtsprechung führt

Drogensucht (wie auch Alkoholismus und Medikamentenmissbrauch) als solche nicht

zu einer Invalidität im Sinne des Gesetzes. Dagegen wird sie im Rahmen der

Invalidenversicherung relevant, wenn sie eine Krankheit oder einen Unfall

bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher oder geistiger, die

Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder

wenn sie selber Folge eines körperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens

ist, dem Krankheitswert zukommt (BGE 124 V 265 E. 3c S. 268). Aus

letzterem Leitsatz folgt nicht, dass die Auswirkungen einer Drogensucht, die

ihrerseits auf einen Gesundheitsschaden zurückgeht, per se

invaliditätsbegründend sind. Die zitierte Praxis setzt vielmehr den Grundsatz

um, dass funktionelle Einschränkungen nur anspruchsbegründend sein können, wenn

sie sich als Folgen selbstständiger Gesundheitsschädigungen darstellen

(Art. 6 ff. ATSG und Art. 4 Abs. 1 IVG). Insofern verhält es sich

ähnlich wie im Verhältnis zwischen psychosozialen oder soziokulturellen

Umständen und fachärztlich festgestellten psychischen Störungen von

Krankheitswert (BGE 127 V 294 E. 5a S. 299): Wo die Gutachter im

Wesentlichen nur Befunde erheben, welche in der Drogensucht ihre hinreichende

Erklärung finden, gleichsam in dieser aufgehen, ist kein invalidisierender

psychischer Gesundheitsschaden gegeben. Dies trifft zu, wenn davon auszugehen

ist, dass sich beispielsweise ein depressives Zustandsbild bei einer (angenommenen)

positiven Veränderung der suchtbedingten psychosozialen Problematik wesentlich

bessern (und die damit verbundene Beeinträchtigung des Leistungsvermögens sich

entsprechend verringern) würde (Urteile 8C_580/2014 vom 11. März 2015

E. 2.2.1,9C_856/2012 vom 19. August 2013 E. 2.2.1,8C_582/2015 vom

8.

Oktober 2015 E. 2.2.1).

2.5

Angesichts der insoweit finalen

Natur der Invalidenversicherung (BGE 120 V 95 E. 4c S. 103; Meyer

Ulrich/Reichmuth Marco: Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Aufl.

2014, Rz. 51 zu Art. 4 IVG) ist nicht

entscheidend, ob die Drogensucht Folge eines körperlichen oder geistigen

Gesundheitsschadens ist oder ob die Sucht ausserhalb eines Kausalzusammenhangs

mit dem versicherten Gesundheitsschaden steht. In beiden Konstellationen sind

reine Suchtfolgen IV-rechtlich irrelevant, soweit sie als solche allein

leistungsmindernd wirken. Hingegen sind sie gleichermassen IV-rechtlich

relevant, soweit sie in einem engen Zusammenhang mit einem eigenständigen

Gesundheitsschaden stehen. Dies kann der Fall sein, wenn die Drogensucht –

einem Symptom gleich – Teil eines Gesundheitsschadens bildet (BGE 99 V 28

E. 3b S. 30); dies unter der Voraussetzung, dass nicht allein die

unmittelbaren Folgen des Rauschmittelkonsums, sondern wesentlich auch der

psychiatrische Befund selber zu Arbeitsunfähigkeit führt. Sodann können selbst

reine Suchtfolgen invalidisierend sein, wenn daneben ein psychischer

Gesundheitsschaden besteht, welcher die Betäubungsmittelabhängigkeit aufrecht

erhält oder deren Folgen massgeblich verstärkt. Umgekehrt können die

Auswirkungen der Sucht (unabhängig von ihrer Genese) wie andere psychosoziale

Faktoren auch mittelbar zur Invalidität beitragen, wenn und soweit sie den

Wirkungsgrad der Folgen eines Gesundheitsschadens beeinflussen (Urteile des

Bundesgerichts 8C_580/2014 vom 11. März 2015 E. 2.2.2,9C_856/2012 vom 19. August 2013 E. 2.2.2 m.H.,

8C_582/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 2.2.2).

3.

Nach Art. 8 Abs. 1

IVG haben Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte Anspruch auf

Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die

Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen,

wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a); und die

Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind

(lit. b). Unter Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der

körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach

zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise

Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden allgemeinen

Arbeitsmarkt zu verstehen (Art. 7 Abs. 1 ATSG).

3.1

Zu den Eingliederungsmassnahmen

gehört im Rahmen der Massnahmen beruflicher Art auch der Arbeitsversuch. Laut

Art. 18a Abs. 1 IVG kann Versicherten, die im Rahmen der

Arbeitsvermittlung einen Arbeitsplatz gefunden haben, während der

erforderlichen Anlern- oder Einarbeitungszeit, längstens jedoch während 180

Tagen, ein Einarbeitungszuschuss entrichtet werden. Der Zuschuss entspricht

höchstens der maximalen Höhe der Taggelder (Art. 18a Abs. 2 IVG).

Zusätzliches Leistungserfordernis ist laut Art. 18a Abs. 1 IVG die

Absolvierung einer Anlern- oder Einarbeitungszeit (vgl. dazu Urteile des

Bundesgerichts 8C_388/2013 vom 16. Dezember 2013 E. 3.2.2,9C_50/2011

vom 25. Mai 2011 E. 4. beide m.w.H.).

3.2

Auszugehen ist vom Grundsatz der

erwerblichen Verwertbarkeit einer verbesserten oder wiedergewonnenen

Arbeitsfähigkeit auf dem Weg der Selbsteingliederung. Ausnahmsweise können –

aus medizinischer oder beruflicherwerblicher Sicht – vom Gesetz vorgesehene

Eingliederungsmassnahmen angezeigt sein, etwa in Fällen langjähriger Absenz vom

Arbeitsmarkt und allenfalls daraus sich ergebender psychischer Probleme, eher

schwachem Leistungsprofil hinsichtlich Wissen und intellektuellen Fähigkeiten

sowie bei Fehlen nennenswerter beruflicher Erfahrung. Dagegen haben nicht

gesundheitlich bedingte Umstände, welche einer erfolgreichen Eingliederung

entgegenstehen, ausser Acht zu bleiben (Urteil des Bundesgerichts 9C_882/2010

vom 25. Januar 2011 E. 8.1 mit Hinweisen). Weiter muss die

versicherte Person mindestens das Alter 55 zurückgelegt oder seit mehr als 15

Jahren eine Rente bezogen haben (SVR 2012 IV Nr. 25 S. 104 9C_363/2011

E. 3.1, 2011 IV Nr. 73 S. 220 9C_228/2010 E. 3.3, 2011 IV

Nr. 30 S. 86 9C_163/2009 E. 4.2.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_393/2016

vom 25. August 2016 E. 3.3 m.w.H.).

4.

4.1

Sowohl im Verwaltungsverfahren

wie auch im kantonalen Sozialversicherungsprozess gilt der Untersuchungsgrundsatz

(Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben

Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von

Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über

die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen

hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum

– auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien

Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von

Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht

bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung

(BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter

Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich (BGE 126 V 353 E. 5b

S. 360, 125 V 193 E. 2 S. 195 je mit Hinweisen) zu betrachten,

und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts

mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung;

BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94).

Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der

bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln,

soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse

zu erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts 8C_909/2010 vom 1. März 2011

E. 4.1,8C_1021/2009 vom 3. November 2010 E. 4.2,8C_101/2010

vom 3. Mai 2010 E. 4.1 und 9C_167/2009 vom 28. Mai 2009

E. 3.1).

4.2

Versicherungsträger und

Sozialversicherungsrichter haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an

förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen

(Art. 61 lit. c ATSG; BGE 125 V 352 E. 3a). Für das

Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass der Sozialversicherungsrichter alle

Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und

danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung

des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander

widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das

gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die

eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Der Beweiswert eines

ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange

umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten

Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben

worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der

Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die

Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist

grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung

der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder

Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a

S. 352).

4.3

Nach der Rechtsprechung weicht

das Gericht bei Gerichtsgutachten nicht ohne zwingende Gründe von den

Einschätzungen des medizinischen Experten ab (BGE 135 V 465 E. 4.4

S. 469). Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die

Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht eingeholtes

Obergutachten in überzeugender Weise zu anderen Schlussfolgerungen gelangt.

Eine abweichende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn

gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachexperten dem Richter als triftig

genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen,

sei es, dass er die Überprüfung durch einen Oberexperten für angezeigt hält,

sei es, dass er ohne Oberexpertise vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens

abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 351 E. 3b/aa S. 352

f.).

4.4

Für die Beurteilung eines Falles

hat das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des

Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 21. November 2016) eingetretenen

Sachverhalt abzustellen (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243, 121 V 366

E. 1b).

5.

Aufgrund der vorliegenden

Rechtsschriften der Parteien ergibt sich, dass vorerst der Umfang von

Anfechtungs- und Streitgegenstand zu klären ist:

5.1

Im verwaltungsgerichtlichen

Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen

bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig

verbindlich – in Form einer Verfügung – Stellung genommen hat. Insoweit

bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren

Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und

somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung

ergangen ist (BGE 131 V 164 S. 164 f. E. 2.1, 125 V 413 S. 414).

5.2

Streitgegenstand im System der

nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches – im

Rahmen des durch die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes – den auf

Grund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand

bildet. Anfechtungs- und Streitgegenstand sind danach identisch, wenn die

Verwaltungsverfügung insgesamt angefochten wird; bezieht sich demgegenüber die

Beschwerde nur auf einzelne der durch die Verfügung bestimmten

Rechtsverhältnisse, gehören die nicht beanstandeten – verfügungsweise

festgelegten – Rechtsverhältnisse zwar wohl zum Anfechtungs-, nicht aber zum

Streitgegenstand (BGE 131 V 164 S. 165 E. 2.1, 125 V 414 E. 1b

in Verbindung mit E. 2a).

In der Verwaltungsverfügung festgelegte

– somit Teil des Anfechtungsgegenstandes bildende –, aber auf Grund der Beschwerdebegehren

nicht mehr streitige – somit nicht zum Streitgegenstand zählende – Fragen prüft

der Richter nur, wenn die nicht beanstandeten Punkte in engem Sachzusammenhang

mit dem Streitgegenstand stehen (BGE 122 V 242 E. 2a S. 244, 117 V

294.

E. 2a S. 295, 112 V 97 E. 1a S. 99, 110 V 48 E. 3c

S. 51 mit Hinweisen, vgl. auch 122 V 34 E. 2a S. 36). Ebenso

verhält es sich, wenn Punkte beurteilt werden sollen, die nicht Gegenstand der

angefochtenen Verfügung bildeten.

5.3

Vorliegend hat die

Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 21. November 2016 (A.S. 1 ff.) die

Leistungsbegehren des Beschwerdeführers auf weitere berufliche Massnahmen und auf

eine Invalidenrente mit der Begründung abgewiesen, dass der Beschwerdeführer

den Aufforderungen in der medizinischen Auflage vom 28. Juni 2016

unentschuldigt nicht nachgekommen sei. Weitere Leistungen würden daher

verweigert. Die beruflichen Massnahmen würden abgebrochen und die Prüfung der

IV-Rente abgelehnt. Somit bilden vorliegend einzig die konkrete Durchführung und

der Inhalt der medizinischen Auflage vom 28. Juni 2016 bzw. das von der Beschwerdegegnerin

durchgeführte Mahn- und Bedenkzeitverfahren den Anfechtungsgegenstand. Auf die

vom Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 9. Januar 2017 eventualiter beantragten

Taggeldleistungen betreffend die von der Beschwerdegegnerin initiierten

beruflichen Eingliederung von August 2014 bis August 2015 (vgl. E. I. 2

Ziff. 7 hiervor, A.S. 11) ist demnach mangels Anfechtungsgegenstand nicht

einzutreten. Dasselbe gilt auch für die vom Beschwerdeführer beantragte

Festlegung des Valideneinkommens nach Art. 26 IVV und den verlangten Einkommensvergleich

ab Mai 2014 (vgl. E. I. 2 Ziff. 5 f. hiervor).

6.

Streitig und zu prüfen ist

einzig, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 21. November 2016

(A.S. 1 ff.) die Leistungsbegehren des Beschwerdeführers auf berufliche

Massnahmen und eine Invalidenrente aufgrund der durch den Beschwerdeführer nicht

befolgten «medizinischen Auflage» vom 28. Juni 2016 zu Recht abgewiesen

hat. Diesbezüglich ist im Wesentlichen relevant, ob der Beschwerdeführer seiner

Mitwirkungspflicht nachgekommen ist.

6.1

Die versicherte Person muss gemäss

Art. 7 Abs. 1 IVG alles ihr Zumutbare unternehmen, um die Dauer und

das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) zu verringern und den

Eintritt einer Invalidität (Art. 8 ATSG) zu verhindern. Art. 21 Abs. 4

ATSG bestimmt, dass einer versicherten Person die Leistungen vorübergehend oder

dauernd gekürzt oder verweigert werden können, wenn sie sich einer zumutbaren

Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche

Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht,

entzieht oder widersetzt oder nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu

beiträgt. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen

hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Urteil des

Bundesgerichts 9C_68/2015 vom 24. April 2015 E. 2.2 f.). Behandlungs-

oder Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen,

sind nicht zumutbar. Die Regelungen von Art. 43 Abs. 3 ATSG

(Nichteintreten oder Sachentscheid aufgrund der Akten) und Art. 7b

Abs. 1 IVG (Kürzung oder Verweigerung der Leistung) sind grundsätzlich

nebeneinander anwendbar (Urteile des Bundesgerichts 9C_744/2011 vom

30.

November 2011 E. 5.1 mit Hinweis,9C_370/2013 vom

22.

November 2013 E. 3). Grundsätzlich hat sich die Sanktion bei

verletzter Schadenminderungs- oder Mitwirkungspflicht an das Verhältnismässigkeitsprinzip

(vgl. Urteile des Bundesgerichts I 824/06 vom 13. März 2007 E. 4,

9C_671/2016 vom 20. März 2017 E. 2.2) zu halten und insbesondere das

Ausmass des Verschuldens der versicherten Person zu berücksichtigen (Urteil des

Bundesgerichts 9C_370/2013 vom 22. November 2013 E. 3). Aus Gründen

der Verhältnismässigkeit kann die entsprechende Sanktion grundsätzlich nur so

lange wirksam bleiben, als die Mitwirkungsverweigerung andauert. Ist die

versicherte Person wieder zur Mitwirkung bereit, ist von einer Neuanmeldung

auszugehen (Urteile des Bundesgerichts 9C_994/2009 vom 22. März 2010 E. 5.1,

9C_244/2016 vom 16. Januar 2017 E. 3.3).

6.2

Ein Rentenanspruch kann

grundsätzlich nicht entstehen, solange zumutbare therapeutische und andere

schadenmindernde Vorkehren nicht ausgeschöpft werden. Ist durch eine

tatsächlich realisierbare Veränderung der für die gesundheitliche Situation

bedeutsamen Rahmenbedingungen eine wesentliche Verbesserung des

Gesundheitszustands und damit der dadurch eingeschränkten Arbeitsfähigkeit zu

bewirken, liegt kein invalidisierender Gesundheitsschaden im Sinne des Gesetzes

vor (Urteile des Bundesgerichts 9C_254/2013 vom 30. Oktober 2013 E. 3.1,

9C_947/2012 vom 19. Juni 2013 E. 3.2.2 mit Hinweis,9C_671/2016 vom

20.

März 2017 E. 2.2).

7.

Um die Zumutbarkeit der

«medizinischen Auflage» vom 28. Juni 2016 beurteilen zu können, ist

zunächst auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers einzugehen. Die medizinischen

Akten präsentieren sich im Wesentlichen wie folgt:

7.1

Beim Indikationsgespräch vom 20.

bzw. 27. April 2011 (IV-Nr. 32 S. 10 ff.) hielten med. pract. I.___,

Leitender Oberarzt, und Dr. med. J.___, Assistenzarzt, E.___, […], fest, der

Beschwerdeführer sei durch den betreuenden Hausarzt Dr. med. H.___ zur

Beurteilung, insbesondere mit der Fragestellung der Indikation einer Benzodiazepin-Substitution,

zugewiesen worden. Es wurden folgende Diagnosen ausgewiesen:

langjährige

Polytoxikomanie, aktuell in ärztlich überwachtem Substitutionsprogramm mit

Subutex (ICD-10 F19.22)

aktuell Nebenkonsum von

Benzodiazepinen, gelegentlich Cannabis und Kokain

Verdacht auf leichte

depressive Episode, DD Angststörung

Aufgrund der langjährigen

Polytoxikomanie mit den Leitsubstanzen Heroin und Benzodiazepine seien sowohl

die bereits installierte Subutex-Substitution sowie auch eine Substitution mit

Benzodiazepinen indiziert. Der Beschwerdeführer dränge auf die Abgabe von Xanax

retard, welches alternativ zum Valium als langwirksame

Benzodiazepin-Substitutionssubstanz gut in Frage komme. Anstelle des vom

Beschwerdeführer bevorzugten Seresta zur Nacht werde die Abgabe eines

schlafanstossenden Antidepressivums wie bspw. Remeron empfohlen, welches sowohl

für die angegebene Angstsymptomatik, die depressiven Symptome und auch die

Schlafstörung positive Effekte haben werde. Eine weiterführende fachärztliche

Begleitung durch einen niedergelassenen Psychiater werde vom Beschwerdeführer

gewünscht und sei sicherlich sinnvoll.

7.2

Im Bericht betreffend das

Indikationsgespräch der E.___, […], mit dem Beschwerdeführer vom

20.

August 2012 (IV-Nr. 32 S. 13, Beilage Nr. 2 des

Beschwerdeführers vom 21. September 2017) wird festgehalten, dass die Zuweisung

durch den Hausarzt Dr. med. H.___ zur Beurteilung der Indikation für eine

Kokain-Entzugsbehandlung und eine Benzodiazepin-Substitution erfolgt sei. Der

Beschwerdeführer habe sich anmelden lassen, weil er mit einer Fachperson bestimmte

Optionen hinsichtlich der Suchtbehandlung besprechen möchte und er sich daraus

Impulse für seine Zukunftsplanung erhoffe. Er berichte, nach dem Ausschluss aus

der Therapie im K.___ (nach acht Monaten wegen mehreren Rückfällen) sei er in [...]

bei seiner Mutter eingezogen. Er arbeite aktuell zu 50 % im Gemeindearbeitsplatz

(GAP) der L.___, welche auch mit seinem Case Management vertraut sei. Er sei

mit der Arbeit eigentlich zufrieden und mit 8 mg Subutex pro Tag

substituiert und damit zufrieden, auf Heroinbeikonsum könne er seit Längerem verzichten.

Auch Kokain konsumiere er nur noch sehr sporadisch, letztmals vor drei Monaten.

Sein Problem sei der Benzodiazepin-Beikonsum von täglich drei bis vier mg

Rohypnol und 30 – 40 mg Valium nebst den verordneten 6 mg

Xanax retard. Es sei für ihn schwierig, den Tag ohne Rohypnol auszuhalten,

obwohl er zuvor im K.___ ohne Benzodiazepine ausgekommen sei. Am liebsten hätte

er eine Rohypnolabgabe durch seinen Hausarzt. Er berichte weiter über

Schwierigkeiten mit seiner Mutter. Es komme immer wieder zu

Auseinandersetzungen, weshalb er bald ausziehen möchte, was seine Mutter

ebenfalls unterstütze. Es wurden folgende Diagnosen festgehalten:

langjährige

Polytoxikomanie, aktuell in ärztlich überwachtem Substitutionsprogramm mit

Subutex (ICD-10 F19.22)

aktuell Nebenkonsum von

Benzodiazepinen, gelegentlich Cannabis und Kokain

Aufgrund der langjährigen

Polytoxikomanie mit den Leitsubstanzen Heroin und Benzodiazepine seien sowohl

die bereits installierte Subutex-Substitution sowie auch eine Substitution mit

Benzodiazepinen indiziert. Der Beschwerdeführer könnte sich eine Abgabe von

Valium vorstellen, welches aufgrund seiner langwirksamen Eigenschaft grundsätzlich

in Frage komme. Alternativ sei auch das Rivotril zu erwägen (in der Szene noch

gänzlich unbekannt, langsameres Anfluten als das Valium). Von einer Abgabe von

Rohypnol würden sie aufgrund der rasch anflutenden Wirkung sowie der

Verwertbarkeit auf dem Schwarzmarkt generell abraten. Zu bedenken seien zudem

die kognitiven Langzeitfolgen bei permanentem Gebrauch. Der Beschwerdeführer

scheine durch die Spannungen mit der Mutter gedrängt, sich eine neue Wohnung

resp. Suchtbehandlung zu organisieren und zeige sich diesbezüglich ambivalent.

Eine stationäre Teilentzugsbehandlung oder Einstellung auf eine

Benzodiazepin-Substitution könnten sie dem Beschwerdeführer jederzeit anbieten.

Idealerweise würde im Vorfeld die weitere Wohnsituation noch geklärt, eine mindestens

teilweise betreute Wohnform wäre hier sicher zu begrüssen. Die Empfehlung

bezüglich einer Benzodiazepin-Substitution werde ihm erläutert.

7.3

Der den Beschwerdeführer seit

dem 27. Mai 2013 behandelnde Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und

Psychotherapie FMH, wies im Arztbericht vom 19. März 2014 folgende

Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aus (IV-Nr. 7 S. 6

ff.):

rezidivierende depressive

Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), seit mehreren Jahren

gegenwärtig Teilnahme an

einem ärztlich überwachten Ersatzdrogenprogramm in Form von Substitution

(ICD-10 F11.22), seit mehreren Jahren

akzentuierte

Persönlichkeitszüge mit emotional instabilen, ängstlich-vermeidenden und

selbstunsicheren Anteilen (ICD-10 Z73.1)

Folgende Diagnosen seien ohne Auswirkung

auf die Arbeitsfähigkeit:

Ereignisse in der Kindheit,

die den Verlust des Selbstwertgefühls zur Folge haben (ICD.10 Z61.3)

emotionale Vernachlässigung

des Kindes (ICD-10 Z62.4)

Probleme in der Beziehung

zu den Eltern (ICD-10 Z63.1)

Aktuell arbeite der Beschwerdeführer

vormittags im geschützten Arbeitsumfeld in der an das [...] angegliederten

Werkstatt. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei besserungsfähig. Es

seien berufliche Massnahmen angezeigt (S. 7). Bei einem reduzierten Pensum

und einem Arbeitsplatz im geschützten Rahmen zeigten sich zurzeit keine

Beeinträchtigungen oder Einschränkungen. Der Beschwerdeführer verfüge über

keine abgeschlossene Erstausbildung. Ziel sei das Absolvieren einer

Erstausbildung. Fraglich sei, ob diese im ersten Arbeitsmarkt stattfinden

könne, oder ob eine Erstausbildung im geschützten Rahmen angestrebt werden

müsse. Im Rahmen einer Ausbildung müsse die eingeschränkte Belastbarkeit des

Beschwerdeführers berücksichtigt werden (S. 9). Zu beachten seien dabei die

depressive Stimmung, Selbstzweifel, das Gefühl nicht zu genügen, fehlende

soziale Kompetenzen, Angst vor Zurückweisung, Überangepasstsein, emotionale

Instabilität. Initial sei ihm diese Tätigkeit im Rahmen von 50 % zumutbar.

Die weitere Steigerung des Arbeitspensums müsse stufenweise und auf die

Belastbarkeit des Beschwerdeführers abgestimmt erfolgen. Beim Beschwerdeführer habe

bereits in der Kindheit ein psychisches Leiden bestanden. Zerrüttete Familienverhältnisse,

instabile Bindungen zu beiden Elternteilen, emotionale Vernachlässigung des

Beschwerdeführers im Kindesalter, Mobbing sowie die vielen Umzüge und daraus

resultierenden Schwierigkeiten, sich immer wieder von neuem in eine bestehende

Schulklasse integrieren zu müssen, seien dem Suchtleiden vorangegangen. Die

Sucht habe lange Zeit als Strategie gedient, sich von negativen Gefühlen

distanzieren zu können und das psychische Leiden nicht mehr so stark zu spüren.

Heute möchte der Beschwerdeführer daran arbeiten, einen besseren Umgang mit

seinen Emotionen zu finden. Die heutige psychische Erkrankung bestehe nicht

wegen des Suchtleidens, sondern gehe auf die negativen Kindheitserfahrungen

zurück, die der Beschwerdeführer gemacht habe. Es bestehe keine Abstinenz

sondern eine medikamentöse Substitution.

7.4

Im Austrittsbericht der E.___, […],

vom 12. Februar 2016 (IV-Nr. 27) wurde während der vierten

Hospitalisation vom 29. September bis 12. November 2015 eine «langjährige

Polytoxikomanie, aktuell Substitution mit Subutex (ICD-10 F19.22)»

diagnostiziert. Die letzte (3.) Hospitalisation sei vom 11. bis

23.

Juni 2010 unter den Diagnosen «langjährige polyvalente Abhängigkeit

(Heroin, Kokain, Benzodiazepin) aktuell Substitution mit Subutex» erfolgt (vgl.

dazu Austrittsbericht vom 27. Juli 2010, Beilage Nr. 5 des

Beschwerdeführers vom 21. September 2017). Die Austrittsmedikation habe

aus Subutex 8 mg bestanden. Der Beschwerdeführer sei in die Therapeutische

Gemeinschaft K.___ entlassen worden. Er berichte, seit März 2015 in einem begleiteten

Wohnen in [...] zu leben und zu 70 % in einer Tagesstätte im Altersbereich

zu arbeiten. Die Behandlung in der Therapeutischen Gemeinschaft K.___ sei

vorzeitig beendet worden, danach habe er massiv Rohypnol konsumiert. Von 2011

sei er im Untersuchungsgefängnis gewesen (unbezahlte Bussen), dort sei eine

Umstellung auf Valium erfolgt. Seit 2011 nehme er regelmässig bis 30 mg

Valium täglich, Xanax 2 mg bis 2 Tabletten pro Tag sowie MST 500 mg

pro Tag. Das MST werde durch den Hausarzt verschrieben. Der Beschwerdeführer

möchte einen Totalabbau von MST sowie Valium. Xanax möchte er weiterhin

beibehalten. Alkohol, Heroin, Kokain sowie andere Medikamente konsumiere er

nicht.

Er sei zum Entzug mit eventuell

anschliessender Einstellung einer Substitution auf der geschlossenen

suchtspezifischen Station aufgenommen worden. Zunächst sei der vorangegangene

Konsum auf eine äquivalente Dosis von täglich 500 mg MST und 30 mg Valium

eingestellt worden. Der Patient habe sich dadurch gut abgedeckt gefühlt und

auch beim folgenden schrittweisen Abbau kaum über Entzugserscheinungen

berichtet. Das MST habe im Verlauf auf 80 mg täglich reduziert werden

können und am 2. November 2015 sei die Umstellung auf Subutex mit einer

Dosis von 1,2 mg täglich erfolgt, welche der Patient beim Austritt so habe

belassen wollen. Das Valium habe im Verlauf komplett ausgeschlichen werden

können. Zusätzlich sei die Medikation mit Xanax retard von insgesamt 4 mg

täglich installiert worden. Der Beschwerdeführer sei ins multimodale

Therapiekonzept mit einem suchtspezifischen Programm in Form von Einzel- und

Gruppengesprächen, Arbeits-, Bewegungs- und Ergotherapie eingebunden worden. Er

habe sich jeweils an den internen Therapien beteiligt und sich freundlich und

motiviert gezeigt. Er habe insgesamt viel Autonomie gebraucht und sei über

seine Medikation selbstbestimmend. Da er keine Entwöhnungsbehandlung

beabsichtigte, habe er in einem deutlich stabilisierten Allgemeinzustand und

bei fehlender Selbst- oder Fremdgefährdung nach Hause entlassen werden können.

7.5

Im Rahmen des

Indikationsgesprächs in der E.___, […], vom 13. Mai 2016 (IV-Nr. 32

S. 14 f.) wurde festgehalten, der Beschwerdeführer sei durch seinen

Hausarzt Dr. med. H.___ zur weiteren ambulanten Behandlung bei langjähriger Polytoxikomanie,

welche momentan mit Sevre-Long und Xanax substituiert sei, zugewiesen worden. Der

Leitende Arzt Dr. med. M.___ und der Arzt Dr. med. N.___ stellten folgende

Diagnose: «langjährige polyvalente Abhängigkeit (Heroin, Kokain, Cannabis und

Benzodiazepine), aktuell Substitution mit MST und Xanax (ICD-10 F19.22)». Nach

dem Austritt mit Teilentzug in der E.___ Ende 2015 sei der Beschwerdeführer

rasch rückfällig geworden. Unter Subutex habe er einen Suchtdruck verspürt und

wieder mit dem Heroinkonsum begonnen. Mitte Januar habe ihm der Hausarzt MST

verschrieben. Er habe damit keinen Suchtdruck bzw. keinen Beikonsum von Heroin.

Zusätzlich sei er mit Xanax 4 mg täglich substituiert und gut eingestellt.

Der Beschwerdeführer verneine den Beikonsum von Benzodiazephinen. Seit circa

vier Jahren konsumiere er kein Kokain mehr, jedoch zwei- bis dreimal

wöchentlich Cannabis. Anfangs 2016 sei er depressiv geworden und habe Lust-,

Freud- sowie Antriebslosigkeit verspürt. Mit dem vom Hausarzt verschriebenen

Cipralex 10 mg habe sich der Zustand rasch verbessert. Sein Wunsch sei es,

eine Arbeitsstelle zu finden. Unter «Beurteilung» wurde festgehalten, es handle

sich um einen 36jährigen Patienten mit einer langjährigen polyvalenten

Abhängigkeit (Heroin, Kokain, Cannabis und Benzodiazepine). Aktuell sei er mit

MST und Xanax substituiert. Er habe gemäss eigenen Angaben seit Januar 2016

keinen Beikonsum mehr. Er wünsche sich eine ambulante Begleitung.

7.6

In der Aktennotiz vom

24.

Juni 2016 (IV-Nr. 28) hielt Dr. med. F.___, Fachärztin für

Arbeitsmedizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), fest, sie habe mit

Dr. med. H.___, Hausarzt, wegen der Inhalte des Mahn- und

Bedenkzeitverfahrens telefoniert. Er sei noch nicht darüber informiert gewesen,

dass der Beschwerdeführer nach dem Indikationsgespräch nicht mehr in der

Psychiatrie erschienen sei. Die Therapiekontinuität sei durchwegs ein Problem

bei ihm. Neben dem Beikonsum von Heroin auch regelmässig THC. Derzeit verschreibe

Dr. med. H.___ folgende Medikamente: MST 300 mg (Morphin) pro Tag, Xanax,

Citalopram (vgl. Medikamentenliste, IV-Nr. 32 S. 16). Dr. med. H.___

sei über die geplante dreimonatige Auflage zur Mitwirkung mit den Inhalten

Therapieverpflichtung (ambulante Psychotherapie), Verzicht auf Beikonsum (Heroin)

und Durchführung der Urinproben, informiert worden, damit wieder berufliche

Massnahmen aufgenommen werden könnten. Anschliessend würden die UPs weiter

fortgeführt. Bei Nichterfüllen der Auflage erfolge der Abschluss bei der

Beschwerdegegnerin. Dr. med. H.___ unterstütze dies.

7.7

Dr. med. B.___ hielt in der Ergänzung

vom 5. Juli 2016 (IV-Nr. 31) zum Arztbericht vom 19. März 2014 (vgl.

E. II. 7.3 hiervor) betreffend das ihm von der Beschwerdegegnerin unterbreitete

«Beiblatt Sucht» (S. 4) fest, die Psychotherapie habe von Ende Mai 2013

bis anfangs Juli 2014 gedauert. Im Zeitraum von Mai bis August 2015 seien vier

weitere Gespräche erfolgt. Seither hätten keine weiteren Therapiesitzungen stattgefunden.

Zum Zeitpunkt des Berichts vom 19. März 2014 habe ein Beikonsum für die

Substanzen Heroin und Cannabis bestanden. Vorwiegend sei es an den Wochenenden

zum Beikonsum gekommen. Der Beschwerdeführer habe 2015 berichtet, keinen

Beikonsum für Heroin mehr zu haben, gelegentlich aber noch Cannabis zu

konsumieren. Zum Zeitpunkt des Berichts (von 2014) sowie in den therapeutischen

Gesprächen 2015 habe weiterhin eine medikamentöse Substitution bestanden.

Entsprechend sei die Sucht während dieser Zeitspanne anhaltend gewesen. Wie

bereits dem Bericht vom 19. März 2013 [recte: 2014] zu entnehmen sei, habe

die Sucht lange Zeit als Strategie gedient, um sich von negativen Gefühlen

distanzieren zu können und das psychische Leiden nicht mehr so stark zu spüren.

Behandlungsmassnahmen stellten das Erlernen alternativer Bewältigungsstrategien

zur Emotionsregulation in Form von Skills dar. Ebenfalls könne dem Bericht vom

19.

März 2014 entnommen werden, dass die Sucht aus einem psychischen

Leiden heraus entstanden sei. Zerrüttete Familienverhältnisse, instabile

Bindungen zu beiden Elternteilen, emotionale Vernachlässigung des

Beschwerdeführers im Kindesalter, Mobbing in der Schule sowie die vielen Umzüge

und daraus resultierenden Schwierigkeiten, sich immer wieder von Neuem in eine

bestehende Schulklasse integrieren zu müssen, seien dem Suchtleiden vorausgegangen.

Bezogen auf den Behandlungszeitraum habe beim Beschwerdeführer betreffend die

Arbeitsfähigkeit eine eingeschränkte Belastbarkeit bestanden. Diese sei begründet

durch: depressive Stimmung, Selbstzweifel, das Gefühl, nicht zu genügen,

fehlende soziale Kompetenz, Angst vor Zurückweisung, Kränkung, reduzierte

Frustrationstoleranz, Überangepasstsein (Bedürfnisse anderer würden als

bedeutender wahrgenommen als die eigenen), emotionale Instabilität. Ob die

Erwerbsfähigkeit durch die volle Abstinenz wiederherstellbar wäre, sei zum

Zeitpunkt des Berichts vom 19. März 2014 zweifelhaft, da von einem

fortbestehenden psychischen Leiden mit einer eingeschränkten Belastbarkeit ausgegangen

werden müsse. Zu bedenken sei, dass die Sucht für den Beschwerdeführer im Sinne

einer dysfunktionalen Bewältigungsstrategie zur Emotionsregulation (Distanzierung

von negativen Emotionen) fungiert habe. Zudem bestehe die Sucht über mehrere

Jahre hinweg. Auch gehe voraus, dass suchtabstinente Therapien in der

Vergangenheit nicht erfolgreich verlaufen seien. Fachärztliche Psychotherapie

könne den Patienten in der Auseinandersetzung mit den in seiner Kindheit erworbenen

Schemata und Muster, welche tief in der Persönlichkeit des Patienten verankert

seien, unterstützen. Grundsätzlich müssten das chronische Gefühl, nicht zu

genügen, und die Angst, nicht wahrgenommen oder akzeptiert zu werden sowie die

Angst vor Verletzung und Ablehnung mit dem Patienten bearbeitet werden. Eine

Änderung des emotionalen Erlebens im Sinne einer Korrektur dieser in der Kindheit

erworbenen Schemata würde nur langsam und über längere Zeit bei hoher Therapiemotivation

erreicht werden können. Suchtbedingte irreversible hirnorganisch-neurologische

Schäden seien zum Behandlungszeitpunkt keine bekannt gewesen. In Bezug auf die

suchtbedingte Wesensveränderung: es habe keine Konzentrationsverminderung

wahrgenommen werden können. Der Beschwerdeführer habe in den Therapiesitzungen dem

Gespräch gut folgen können. Soziale Verwahrlosung im engeren Sinne habe

ebenfalls nicht bestanden. Trotzdem habe der Beschwerdeführer in der Zeitspanne

der Therapie sehr zurückgezogen gelebt. Ein grosser Wunsch sei, ausserhalb der

Szene Kontakte zu knüpfen, was sich für ihn aber trotz Bemühungen sehr

schwierig gestaltet habe. Die Belastbarkeit sei während des

Behandlungszeitraumes eingeschränkt gewesen. Zum Behandlungszeitpunkt hätte

auch bei voller Abstinenz beim Beschwerdeführer von einem fortbestehenden

psychischen Leiden mit eingeschränkter Belastbarkeit ausgegangen werden müssen.

Der Beschwerdeführer habe in der Therapie von seinem Praktikum im Bereich

Altersbetreuung berichtet, welches er damals im C.___ absolviert habe. Das

Praktikum und die Arbeit hätten ihm gefallen. Auch habe er sehr motiviert

gewirkt, wieder einer Arbeit nachzugehen. Die Belastbarkeit sei dabei reduziert

gewesen. Der Beschwerdeführer habe von Stimmungseinbrüchen berichtet, welche für

ihn sehr schwer zu steuern gewesen seien, worunter er stark gelitten habe. Der

weitere Verlauf betreffend berufliche Massnahmen des Beschwerdeführers sei

nicht bekannt. Entsprechend könne dieser nicht beurteilt werden. Sämtliche

Angaben bezögen sich auf den Behandlungszeitraum von Mai 2013 bis Juli 2014

sowie auf die Therapiesitzungen während Mai bis August 2015. Seit Mitte August

2015.

hätten keine weiteren Therapiesitzungen mehr stattgefunden. Entsprechend

seien der aktuelle psychische Zustand des Beschwerdeführers sowie die

Ausprägung seiner Suchterkrankung nicht bekannt.

7.8

Gemäss Telefongespräch zwischen

Dr. med. F.___, RAD, und Dr. med. N.___, Suchtabteilung, E.___, […], vom

22.

Juni 2016 (vgl. Protokolleintrag vom 22. Juni 2016) sei der

Beschwerdeführer nach dem stationären Aufenthalt (Ende 2015) zuletzt am

13.

Mai 2016 bei Dr. med. N.___ zum Indikationsgespräch (Abklärung

Fortführung der ambulanten Therapie) gewesen. Dem Folgetermin am 8. Juni

2016.

sei er unentschuldigt ferngeblieben und er habe auch telefonisch nicht

erreicht werden können. Der Beschwerdeführer habe unter Subutex wohl

Heroin-Beikonsum betrieben, sei dann vom Hausarzt wieder auf MST umgestellt

worden (300 mg) und habe darunter gemäss eigenen Angaben keinen Suchtdruck

mehr und gebe an, keinen Beikonsum mehr zu betreiben. Dr. med. N.___ wurde

über die geplante Auflage zur Mitwirkung (Stopp Beikonsum/Nachweis durch

Urinproben/Verpflichtung zur regelmässigen Therapie, Durchführung der UPs)

informiert. Er unterstütze dies, bisher habe die Therapie nie kontinuierlich

aufgenommen werden können (immer Abbruch nach einem Indikationsgespräch).

7.9

Dr. med. H.___, Allgemeine

Medizin FMH, hielt im Arztbericht vom 16. Juli 2016 (IV-Nr. 32

S. 5 ff.) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine

«langjährige Polytoxikomanie» fest. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

sei ein «Asthma bronchiale (anamnestisch)» gegeben. Er behandle den Beschwerdeführer

seit dem 24. Januar 2011 bis weiterhin, wobei die letzte Kontrolle am

6.

Juli 2016 stattgefunden habe. Die Prognose sei ungünstig sowohl

bezüglich der Drogenbeikonsum-Abstinenz bei laufendem Substitutionsprogramm aufgrund

des nicht möglichen Einhaltens einer Drogenabstinenz als auch in Bezug auf eine

erforderliche Selbstdisziplin / Compliance bezüglich einer

allfälligen beruflichen Re-Integration. Gegenwärtig erfolge ein laufendes Substitutionsprogramm

bei Dr. med. H.___ in der Praxis (MST). Die ambulante Psychotherapie beim

Psychiatrischen Ambulatorium der E.___ sei abgebrochen worden. Es werde die

Fortsetzung der Substitutionsbehandlung empfohlen. Offiziell habe nie eine

Arbeitsunfähigkeit bestätigt werden müssen – bei allerdings nach Lehrabbruch

erfolgter Sozialamtabhängigkeit und seither offenbar nur zeitweisen Arbeitseinsätzen

und Gelegenheitsarbeiten (Gartenarbeiten) – bei auch häufigen stationären

Aufenthalten im Zusammenhang mit Drogenentzügen. Einfachere Arbeiten, für welche

kein Lehrabschluss notwendig sei, schienen auf den ersten Blick durchaus

möglich, allerdings dürfte ein Arbeiten im beruflich erwerbsmässigen Sinne

daran scheitern, dass aufgrund des fortgesetzten Beikonsums und der

Malcompliance bzw. der Unmöglichkeit des zuverlässigen / konsequenten

Einhaltens von Rahmenbedingungen, wie sie üblicherweise bei einer beruflichen

Anstellung unabdingbar seien, die Einschränkung doch recht gross sei – dies,

obwohl körperlich kaum eine Einschränkung bestehe (somatisch gelte es

lediglich, allenfalls das Asthma zu berücksichtigen). Bei der Arbeit würden

sich die Einschränkungen vermutlich durch ein ungenügendes Durchhaltevermögen

im Falle eines fixen Arbeitspensums und eine ungenügende allgemeine psychische

Stabilität / Belastbarkeit sowie ein zu ausgeprägtes Gedrängtsein zum

Drogen(bei-)konsum auswirken. Konsekutiv zu erwartende häufige Absenzen und / oder

eingeschränkte Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit. Die bisherige Tätigkeit

wäre dem Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht noch zumutbar. Diese habe ja

gemäss dem auf anamnestischen Angaben basierenden Wissensstand in der Ausübung

von Gartenarbeiten bestanden und sei offenbar mehrere Stunden pro Tag möglich

gewesen, wobei ihm nicht bekannt sei, an wie vielen Tagen pro Woche oder Monat.

Dabei bestehe eine verminderte Leistungsfähigkeit. Mit einer solchen – je nach

gerade herrschender täglicher Verfassung – sei aufgrund des bereits erwähnten

schwankenden / wechselhaften psychischen Befindens zu rechnen. Eine

behinderungsbedingte Tätigkeit wäre mit vier Stunden pro Tag als realistischerweise

obere Grenze vorstellbar, sofern es sich um eine an den Beschwerdeführer adaptierte

und für ihn angenehme Tätigkeit handle, wie dies beim Verrichten von

Gartenarbeiten offenbar der Fall gewesen sei. Durch medizinische Massnahmen liessen

sich die Einschränkungen nicht vermindern. Es könne mit der Wiederaufnahme der

beruflichen Tätigkeit bzw. Erhöhung der Einsatzfähigkeit von 30 - 40 %

gerechnet werden. Es bestehe jederzeit eine gewisse Einsatzfähigkeit, z.B. für

Gartenarbeiten, wobei anfänglich in einer Eingewöhnungsphase das Pensum nicht

mehr als 30 - 40 % betragen sollte; im Verlauf könnte dieses möglicherweise

auf circa vier Stunden pro Tag gesteigert werden. Betreffend die Arbeits-Eingliederungsmöglichkeit

könne entweder ein Arbeitstraining oder ein direkter Wiedereinsatz für

Gartenarbeiten stattfinden, wie dies anamnestisch immer wieder ausgeführt

werde.

In Bezug auf das Dr. med. H.___

unterbreitete «Beiblatt Sucht» (S. 9) hielt er fest, gegenwärtig sei ein

Beikonsum von Heroin und THC (nebst Substitution mit MST und Benzodiazepinen)

nachweisbar. Die Sucht dauere an. Aktuell finde eine Substitutionsbehandlung

statt. Es seien bereits stationäre Behandlungen durchgeführt worden. In Bezug

auf die Frage, ob die Sucht primären Charakter habe, oder selbst eine Folge / ein

Symptom eines invalidisierenden körperlichen geistigen Gesundheitsschadens sei,

meinte Dr. med. H.___, es sei bei den E.___ nachzufragen sowie evtl. etwas aus

früheren Berichten von stationären Behandlungen zu entnehmen, die ihm nicht

vorlägen. Eine Abstinenz sei aufgrund des bisherigen Verlaufes wohl

unrealistisch, aber selbst dann bestünde fortdauernd eine erheblich eingeschränkte

Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit. Folgeschädigungen seien aus seiner Sicht

keine vorhanden, welche sich im Fall einer Abstinenz einschränkend äussern würden.

Der Zustand sei unter Substitution und medikamentöser antidepressiver Therapie

sowie vorhandenem Beikonsum stabil und ordentlich zufriedenstellend, den Umständen

entsprechend.

7.10

Da sich aufgrund der medizinischen

Akten nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststellen liess, ob die

diagnostizierte Polytoxikomanie in einem engen Zusammenhang mit einem

eigenständigen Gesundheitsschaden des Beschwerdeführers steht (vgl. E. II. 2.4

f. hiervor), hat das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn am 7. Juni

2017.

(A.S. 38 ff.) ein Psychiatrisches Gerichtsgutachten bei Dr. med. G.___,

Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, in Auftrag gegeben. Dieses datiert

vom 14. Juli 2017 (A.S. 46 ff.). Darin werden folgende Diagnosen mit

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ausgewiesen (A.S. 58):

1.

Persönlichkeitsstörung gemischt mit

dysthymen, emotional instabilen, selbstunsicheren und abhängig-ängstlichen

Anteilen, ICD-10 F61.0

2.

Polytoxikomanie, ICD-10 F19

a) Substitution

mit MST, ICD-10 F11.22

b) Regelmässiger

Heroin-Konsum, ICD-10 F11.2

c) Regelmässiger

Cannabis-Konsum, ICD-10 F12.0

d) Regelmässiger, ärztlich

kontrollierter Konsum von Xanax (Alprazolam), ICD-10 F13.22

Es gebe keine Diagnosen ohne Auswirkung

auf die Arbeitsfähigkeit. Berücksichtige man die funktionellen

Beeinträchtigungen, die Ressourcendefizite, den bisherigen Verlauf, die

Aktenlage und die Angaben des Beschwerdeführers (A.S. 67), so müsse aus

psychiatrisch gutachterlicher Sicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer

infolge seiner dekompensierten Persönlichkeitsstörung im ersten Arbeitsmarkt

als vorerst zu 100 % arbeitsunfähig zu beurteilen sei. Berufliche

Massnahmen seien indiziert. Das mittelfristige Ziel sei, d.h. in den nächsten

zwei bis drei Jahren, eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit im ersten

Arbeitsmarkt von 50 % einerseits zu erreichen und andererseits auch zu

realisieren. Dabei handle es sich um Hilfsarbeiten, die auch temporär sein könnten

und seinen allfälligen körperlichen Einschränkungen angepasst seien. Vorausgehend

seien einige Monate Arbeitstraining mit steigenden Anforderungen auf

inhaltlicher und zeitlicher Ebene indiziert. Es sollte an der letzten Massnahme,

wie sie im C.___ realisiert worden sei, wieder angeknüpft werden. Es brauche

eine Anlaufzeit und unbedingt auch eine begleitende, prophylaktische

psychiatrische Betreuung, weil es beim Beschwerdeführer schnell zu affektiven

Einbrüchen, zur pathologischen Regression mit Rückgriff auf die harten Drogen

kommen könne. Seine gesamte und damit v.a. auch dauerhafte Belastbarkeit sei

weniger gut, als dass der Beschwerdeführer dies v.a. in qualitativer Hinsicht selber

einschätze. Dies begründe sich mit seiner Persönlichkeitsproblematik. Es sei

aber sinnvoll und zielführend auch unter Nutzung der Motivation des Beschwerdeführers,

diesen Weg zu beschreiten. Er sei im Grunde genommen 2015 durch den Rückfall

des Beschwerdeführers abgebrochen worden, weil dieser damals angeblich nicht

mehr in psychiatrischer Behandlung gewesen sei und sich über seine Enttäuschungen

und seine Wut am Arbeitsplatz nicht geäussert habe. Er habe er sich damals am Arbeitsplatz

angeblich zurückgesetzt und gekränkt gefühlt.

Der Beschwerdeführer sei früher Hauswart

gewesen. In dieser Tätigkeit bestehe derzeit eine 100%ige Beeinträchtigung der

Arbeits- und Leistungsfähigkeit, da dem Beschwerdeführer eine derart verantwortungsvolle

Arbeit in Anbetracht seiner Unbeständigkeit und seines Drogenkonsums nicht zugemutet

werden resp. er mit diesen Beeinträchtigungen einem allfälligen Arbeitgeber

nicht zugemutet werden könne. Hilfstätigkeiten, beginnend mit drei Stunden

täglich, ausweitend auf 4 Stunden 20 Minuten täglich an fünf Tagen

pro Woche im geschützten Rahmen und dann mit einem entsprechenden schrittweisen

Übergang zu einer 50%igen Realisierung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit im ersten

Arbeitsmarkt, seien zumutbar und indiziert. Eine angepasste Tätigkeit umfasse eine

relativ einfache, wenig intellektuelle Anforderungen stellende Arbeit, vorzugsweise

in einem Team. Allzu monotone Arbeiten, wie z.B. Fliessbandarbeit, würden beim Beschwerdeführer

sicherlich schnell zur Frustration und zum Rückzug resp. zum Rückfall führen.

Der Referent könne die Angaben des Beschwerdeführers diesbezüglich unter

Berücksichtigung seiner Persönlichkeitsstörung nachvollziehen. Der

Beschwerdeführer brauche einen dauernden Reiz und eine Herausforderung, auch

den Kontakt mit einem führenden, spiegelnden Gegenüber, da er sonst aufgrund

seiner Strukturierungsdefizite, in einen Zustand der Selbstzweifel, der

fehlenden Durchhaltekraft und sinkenden affektiven Belastbarkeit gerate, den er

schwer aushalten könne. Zusätzlich möchte der Referent darauf hinweisen, dass Schichtarbeit

kontraindiziert sei, da die Einhaltung einer kontinuierlichen Tagesstruktur dem

psychischen Strukturdefizit des Beschwerdeführers entgegenkomme.

Bezüglich des Verlaufs der

Arbeitsunfähigkeit müsse festgestellt werden, dass die vorliegende Beurteilung

ab Januar 2016, also dem Zeitpunkt des Beginns der MST Ersatzbehandlung, Gültigkeit

habe, da sich die MST Ersatzbehandlung offenbar auf die gesamte gesundheitliche

und soziale Stabilisierung positiv ausgewirkt habe (A.S. 67). Solange der

Beschwerdeführer die erwähnte in der Schadensminderungspflicht begründete

Abstinenz nicht einhalte, seien Massnahmen der Invalidenversicherung indiziert.

Die Fortsetzung des ärztlich kontrollierten Ersatzprogramms mit MST sei adäquat

und zweckdienlich hinsichtlich der Chancen zur Wiedereingliederung.

Die Prognose sei in Anbetracht des

bisherigen Verlaufs relativ ernst. Es gebe dennoch Elemente, die für eine gute

Prognose sprächen. Dazu gehöre die Motivation des Beschwerdeführers, seine gute

Zugänglichkeit und Freundlichkeit und auch seine Restfähigkeit, Verantwortung

zu übernehmen, wie sich dies in seiner Garten- und Tierpflege manifestiere. Aus

der Sicht des Referenten sei die Fortsetzung der sozialpsychiatrischen

Begleitung des Beschwerdeführers dringlich, insbesondere zur Prophylaxe und zum

Auffangen von affektiven Konflikten bei den Wiedereingliederungsschritten. Das

Gleiche gelte für die hausärztlichen Gespräche. Auch diese seien wichtig, weil

der Beschwerdeführer zum Hausarzt eine langjährige und tragende Beziehung

aufgebaut habe. Die Fortsetzung der Substitutionsbehandlung mit MST sei

ebenfalls indiziert und zweckdienlich. Die Abstinenz von Cannabis und Heroin zu

fordern, sei im Rahmen der Schadensminderungspflicht indiziert. Dabei müssten

während der von der Invalidenversicherung bezahlten Massnahmen, regelmässige

und nicht angekündigte Urinproben hinsichtlich Heroin- und Cannabiskonsum

getestet werden. Die Testung eines Nebenkonsums von Heroin sei gemäss

telefonischer Auskunft des Labors [...] bei laufendem Ersatz-Programm mit MST

labortechnisch möglich. Die Abstinenzforderung sei auch in Anbetracht des

Alters und der sozialen und gesundheitlichen Folgen eines fortgesetzten Konsums

von Heroin und Cannabis indiziert. Eine Psychotherapie oder eine längerdauernde

stationäre Behandlung in einer therapeutischen Wohngemeinschaft sei nicht

zuletzt in Ermangelung der Introspektionsfähigkeit und des Scheiterns zweier

Versuche in der Vergangenheit derzeit nicht indiziert. Die jetzige soziale

Situation des Beschwerdeführers mit dem selbständigen Wohnen, der MST

Substitution und den erwähnten Wiedereingliederungsmassnahmen gebe eine gute

Ausgangslage, die jetzige Stabilität künftig auf einem etwas höheren Niveau zu

etablieren. Angesichts der Gesamtproblematik müsse immer mit Rückschlägen

gerechnet werden. Das sei der Grund, weswegen der Referent die Prognose dennoch

als ernst einstufe (A.S. 68).

In Bezug auf die Frage, ob beim

Beschwerdeführer die Möglichkeit einer Frühinvalidität bestehe (A.S. 70),

hielt Dr. med. G.___ fest, der Beschwerdeführer habe trotz fehlendem

Lehrabschluss einige Jahre als Fabrikhauswart gearbeitet. Dies verdeutliche,

dass er auch ohne Abschluss einer Lehre eine verantwortungsvolle berufliche

Tätigkeit habe ausüben können. Es bestehe aus rein psychiatrischer Sicht

gesehen, ohne aber auf eine neuropsychologische Abklärung zurückgreifen zu

können, kein Hinweis für eine kognitive Beeinträchtigung, die eine derartige

Arbeit verunmögliche.

Der Konsum von Cannabis und Heroin sowie

Kokain und Benzodiazepinen habe einen Einfluss auf die Bezogenheit des

Beschwerdeführers auf andere Menschen, die Durchhaltefähigkeit, die

Konzentration und Aufmerksamkeit und die Frustrationstoleranz sowie den

Antrieb. Aus Sicht des Referenten sei eine Abstinenz von Cannabis, Heroin,

Kokain und allenfalls auch Benzodiazepinen zu fordern, wobei betreffend

Benzodiazepinen ebenso wie für MST eine kontrollierte Abgabe noch im Rahmen des

Tolerierbaren sei. Aufgrund der Schadenminderungspflicht sei der Konsum von

Cannabis und Heroin sowie Kokain nicht tolerierbar (A.S. 70).

7.11

Es kann gestützt auf die

medizinischen Akten zusammenfassend festgehalten werden, dass beim

Beschwerdeführer eine langjährige Polytoxikomanie (Heroin, Benzodiazepin,

Kokain und Cannabis) mit diversen Substitutionsbehandlungen im Vordergrund

steht und sein psychischer Gesundheitszustand beeinträchtigt ist. So finden

sich insbesondere die Diagnosestellungen einer rezidivierenden depressiven

Störung, von akzentuierten Persönlichkeitszügen mit emotional instabilen,

ängstlich-vermeidenden und selbstunsicheren Anteilen sowie einer

Persönlichkeitsstörung gemischt mit dysthymen, emotional instabilen,

selbstunsicheren und abhängig-ängstlichen Anteilen.

8.

Eingehend auf die «medizinische

Auflage» der Beschwerdegegnerin vom 28. Juni 2016 (IV-Nr. 29) ergibt

sich Folgendes:

8.1

Im Rahmen der «medizinischen

Auflage» vom 28. Juni 2016 wurde der Beschwerdeführer zum einen darauf

hingewiesen, dass zur beruflichen Eingliederung eine langfristige und

kontinuierliche psychotherapeutische Behandlung sowie ein nachhaltiger Stopp

des Beikonsums von Heroin unabdingbar seien. Es sei ihm zumutbar, den Beikonsum

einzustellen und dauerhaft einzuhalten. Die behandelnden Ärzte Dr. med. N.___

und Dr. med. H.___ unterstützten diese Massnahme, die Inhalte dieser Auflage

seien mit ihnen abgesprochen. Zusätzlich sei der Beschwerdeführer verpflichtet,

monatlich gemäss kurzfristiger telefonischer Aufforderung (ein bis maximal zwei

Tage vor dem Termin) zwischen zwei und vier Urinproben abzugeben. Der

Beschwerdeführer sei verpflichtet, telefonisch erreichbar zu sein resp. eine

Combox zur Verfügung zu stellen, auf welcher der Termin für die Urinkontrolle

hinterlegt werden könne. Nichterreichen oder Nichterscheinen gälten als

positive Probe (also als «Drogentest positiv»). Diese Auflage gelte zunächst

bis Ende September 2016, um über die Wiederaufnahme beruflicher Massnahmen

entscheiden zu können. Während etwaiger beruflicher Massnahmen könne sie

jederzeit verlängert werden. Zudem sei die Beschwerdegegnerin berechtigt, bei

Notwendigkeit eine Haaranalyse zu veranlassen. Im Falle eines Nichterfüllens

dieser Auflagen würden etwaige berufliche Massnahmen der Beschwerdegegnerin

abgebrochen. Das Dossier in der IV würde geschlossen und aufgrund der vorliegenden

Unterlagen voraussichtlich ein negativer Entscheid betreffende Eingliederung

wie auch Rente erlassen. Der Beschwerdeführer wurde ausserdem auf seine

Mitwirkungspflicht gemäss Art. 7b Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 21

Abs. 4 ATSG und Art. 7 Abs. 2 IVG hingewiesen. Er war somit u.a.

über seine Pflicht zur aktiven Teilnahme an allen ihm zumutbaren Massnahmen,

die zur Eingliederung ins Erwerbsleben dienen, informiert (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 9C_68/2015 vom 24. April 2015 E. 2.2).

8.2

Es stellt sich die Frage, ob die

«medizinische Auflage» vom 28. Juni 2016 vorliegend notwendig war:

8.2.1

Es gilt als unbestritten, dass

der Beschwerdeführer an dem ihm durch die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom

1.

Dezember 2015 (IV-Nr. 18) zugesprochenen sechsmonatigen Arbeitsversuch

ab dem 16. November 2015 im C.___ lediglich zu Beginn (nämlich am

15.

/16. November 2015) teilgenommen hat und anschliessend nicht mehr am

Arbeitsplatz erschienen ist (vgl. Protokolleintrag vom 5. Januar 2016) und

sich ausserdem ohne abzumelden vollständig zurückgezogen hat. So war es weder

dem Arbeitgeber noch dem Eingliederungsfachmann oder dem eingesetzten Jobcoach

möglich, mit dem Beschwerdeführer in Kontakt zu treten (vgl. Protokolleinträge

vom 30. November 2015, 1. und 3. Dezember 2015). Er war während längerer

Zeit weder telefonisch noch via E-Mail oder Post erreichbar. Erst über die

Suchthilfe [...] konnte sodann am 8. Dezember 2015 (vgl. Protokolleintrag)

in Erfahrung gebracht werden, dass der Beschwerdeführer einen «Rückfall»

erlitten habe. Auch die weiteren Anrufversuche und Schreiben des

Eingliederungsfachmannes blieben erfolglos bzw. unbeantwortet (vgl. Protokolleinträge

vom 15. Dezember 2015, 5. Januar 2016, IV-Nr. 22). Die

Suchthilfe [...] stellte sodann in der E-Mail vom 15. Januar 2016 fest

(vgl. Protokolleintrag), es hätte heute ein Termin mit dem Beschwerdeführer und

der Sozialarbeiterin stattfinden sollen, leider habe der Beschwerdeführer diesen

verpasst. Sie hätten indes wenigstens kurz mit ihm telefonieren können. Die

Situation sei momentan wie folgt: Der Beschwerdeführer habe seine Wohnung und

das begleitete Wohnen per 31. Januar 2016 gekündigt. Er werde künftig

wieder in [...] wohnen. Er habe sich bisher beim C.___ nicht zu melden vermocht

und den Wunsch geäussert, in [...] wieder über die Gemeindearbeitsplätze (GAP)

der L.___ eine Tagesstruktur zu erhalten. Dies werde die Sozialarbeiterin noch

näher mit ihm besprechen und koordinieren. Aktuell sei also nicht realistisch,

dass die laufende Massnahme mit dem Arbeitsversuch und der Unterstützung durch

den Jobcoach weitergeführt werde. Der Eingliederungsfachmann D.___ führte

daraufhin mit E-Mail vom 18. Januar 2016 (vgl. Protokolleintrag) an die

Suchthilfe [...] und die Sozialarbeiterin O.___ aus, er werde den Coach und den

C.___ informieren und den aktuellen Arbeitsversuch auflösen. Er werde zudem

klären, ob das Dossier in der beruflichen Eingliederung vorerst wieder

geschlossen und abgewartet werde, bis der Beschwerdeführer einer Tagesstruktur

nachgehen könne. Er wies zudem darauf hin, dass er den Beschwerdeführer am Donnerstag

um 15.15 Uhr zu einem Termin eingeladen habe. Zum Termin vom

21.

Januar 2016 erschien der Beschwerdeführer indes nicht (vgl.

IV-Nr. 22 f.). Der Eingliederungsfachmann teilte dem Beschwerdeführer daher

im Rahmen von «Bemerkungen» am 21. Januar 2016 (IV-Nr. 23) mit, da er

heute nicht zum Termin erschienen sei und während der gesamten Massnahme weder

erreichbar gewesen sei noch sich gemeldet habe, breche er den Arbeitsversuch

mit dem heutigen Datum (21. Januar 2016) ab. Betreffend das weitere Vorgehen

werde er den Beschwerdeführer wieder schriftlich informieren. Am

25.

Januar 2016 (IV-Nr. 24) erfolgte eine zweite Einladung an den

Beschwerdeführer. Der Eingliederungsfachmann D.___ teilte ihm mit, er sei zum

Gespräch vom 21. Januar 2016 nicht erschienen. Ohne seine aktive Mitarbeit

könne sein Anspruch auf Leistungen der Beschwerdegegnerin nicht geprüft werden.

Ausserdem wurde er darauf aufmerksam gemacht, dass er verpflichtet sei, bei den

Abklärungen mitzuwirken. Falls er erneut dem vorgeschlagenen Gesprächstermin

fernbleibe, würden die Erhebungen eingestellt und das Verfahren ohne Leistungen

nach Art. 43 Abs. 3 ATSG abgeschlossen. Daher werde er auf den

9.

Februar 2016, 11.00 Uhr, nochmals zu einer Besprechung eingeladen.

Aufgrund dieser Besprechung wurde festgehalten, nachdem der Beschwerdeführer im

Oktober / November 2015 in einem Entzugsprogramm in der E.___ gewesen

sei (MST Ersatzprogramm), sei es kurz darauf wieder zu einem Rückfall und einer

psychischen Krise gekommen. Der Beschwerdeführer habe es nicht mehr geschafft,

sich im C.___ zu melden und sei ohne Absprache für fast zwei Monate von der

Bildfläche verschwunden. Weder das Vermittlungscoaching, welches im Herbst besprochen

worden sei, noch der Arbeitsversuch im C.___ seien aktuell noch Themen für den

Beschwerdeführer. Da es aktuell überhaupt sehr zweifelhaft sei, ob der Soziale

Bereich weiterhin eine Option für ihn darstelle, sehe der Eingliederungsfachmann

derzeit eine Abklärung in einer Institution als einzige Möglichkeit. Ein

Training im ersten Arbeitsmarkt würde ihn überfordern. Ausserdem werde ein

klares Feedback benötigt, ob nicht doch ein anderer Bereich präferiert werden

sollte (z.B. Schreinerei). Sie seien so verblieben, dass der

Eingliederungsfachmann ein Vorstellungsgespräch für eine Abklärung organisiere

und sich dann wieder mit dem Beschwerdeführer in Verbindung setze. Gemäss E-Mail

des Beschwerdeführers vom 14. März 2016 (vgl. Protokolleintrag) fand in

der Folge ein Gespräch mit der P.___ Fachbereich Integration, statt. Dabei habe

der Beschwerdeführer erzählt, seit einigen Monaten relativ regelmässig Heroin

zu konsumieren, in der Regel jeden zweiten bis dritten Tag für CHF 20.00.

Er mache dies nicht wegen der berauschenden Wirkung, wofür deutlich mehr nötig

wäre, sondern einzig wegen der stark antidepressiven Wirkung von Diaphin, die

ihm beim MST fehle. Am Freitag habe er einen Termin beim Arzt, der ihm evtl.

ein Medikament geben könne, das besser helfe. Es sei daher mit Herrn Q.___ (P.___)

abgemacht worden, erst einmal die medizinisch / psychische Ebene zu

klären und dann mit 40 - 50 % in der Werkstatt zu beginnen, aber

evtl. wäre doch besser, früher zu beginnen. Eine Beschäftigung würde ihm

guttun. Er habe v.a. am Nachmittag oft Mühe. Am Morgen habe er mit dem Hund und

dem Haus eigentlich genug Ablenkung. Nach dem Telefongespräch mit Herrn Q.___

vom 15. März 2016 hielt der Eingliederungsfachmann mit Protokolleintrag

vom selben Datum fest, dieser empfehle, der Beschwerdeführer müsse mit Heroin

aufhören, er rauche dies auf einer Dosis, dass er gerade keine

Entzugserscheinungen habe. Der Nebenkonsum sei gross. Das Eingliederungspotenzial

des Beschwerdeführers sei gross, die Motivation sichtbar da. Im Moment sei eine

Beschäftigung sehr wichtig. Anmeldung bei der L.___: Auflage, keine weiteren

Drogen zu nehmen. Momentan würden gesundheitliche Themen überwiegen.

8.2.2

Somit ist davon auszugehen, dass

der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht während des ihm durch die

Beschwerdegegnerin zugesprochenen sechsmonatigen Arbeitsversuchs beim C.___ ab

dem 16. November 2015 (vgl. dazu E. II. 3.1 hiervor) nicht nachgekommen

ist. So erschien er einzig am ersten Arbeitstag am Arbeitsplatz. Dann tauchte er

unter und meldete sich in der Folge u.a. bei der Beschwerdegegnerin während

ungefähr zweier Monate nicht mehr und reagierte auch nicht auf deren

Kontaktversuche. Als Grund dafür benennt der Beschwerdeführer im Nachhinein einen

erlittenen Rückfall betreffend den Heroinkonsum sowie eine psychische Krise. So

gab er im E-Mail vom 14. März 2016 denn auch an, wegen der stark

antidepressiven Wirkung von Diaphin seit einigen Monaten wieder relativ

regelmässig Heroin zu konsumieren. Daraus kann geschlossen werden, dass der

Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht in Bezug auf die ihm zugesprochene

berufliche Eingliederungsmassnahme im Sinne eines Arbeitsversuchs wegen

gesundheitlichen und suchtspezifischen Problemen nicht nachgekommen ist. Es ist

unter diesen Umständen nicht zu beanstanden, dass ihm die Beschwerdegegnerin am

28.

Juni 2016 eine «medizinische Auflage» unterbreitete, die sich im

Wesentlichen auf die in diesem Zeitpunkt instabile gesundheitliche Situation

des Beschwerdeführers bezog (vgl. Protokolleintrag der Fallbesprechung des RAD vom

14.

Juni 2016).

8.2.3

Daher war die «medizinische

Auflage» vom 28. Juni 2016 notwendig, um nach einer gewissen Zeit der Heroinabstinenz

und Psychotherapie – bis Ende September 2016 – über die Wiederaufnahme erneuter

beruflicher Eingliederungsmassnahmen entscheiden zu können.

8.3

Es ist nachfolgend zu prüfen,

ob die «medizinische Auflage» vom 28. Juni 2016 dem Beschwerdeführer

zumutbar war. Dazu ist zunächst auf den Verzicht des Heroinbeikonsums (vgl. E.

II. 8.3.1 ff. hiernach) und anschliessend auf die ambulante Psychotherapie

(vgl. E. II. 8.3.5 hiernach) einzugehen:

8.3.1

Im Rahmen der «medizinischen

Auflage» vom 28. Juni 2016 wurde vom Beschwerdeführer zum einen der

nachhaltige Stopp des Heroinbeikonsums verlangt, der ihm «zumutbar» und «dauerhaft

einzuhalten» sei. Zudem sei er verpflichtet, sich monatlich gemäss

kurzfristiger telefonischer Aufforderung zwischen zwei bis vier Urinproben zu

unterziehen. Die Beschwerdegegnerin holte im Vorfeld dieser Auflage die

ärztlichen Beurteilungen sowohl des Hausarztes des Beschwerdeführers Dr. med. H.___

(vgl. II. E. 7.6 hiervor) als auch von Dr. med. N.___, Suchtabteilung der E.___

(vgl. E. II. 7.8 hiervor) ein, die diese Massnahmen aus ihrer Sicht befürworteten.

Zum anderen wurde dem Beschwerdeführer der Beginn und die Fortführung einer

Psychotherapie auferlegt.

8.3.2

Im diesem Zusammenhang stellt

sich die Frage, ob die Drogensucht des Beschwerdeführers in einem engen

Zusammenhang mit einem eigenständigen Gesundheitsschaden steht, oder ob diese

als solche allein leistungsmindernd wirkt (vgl. E. II. 2.4 f. hiervor). Dazu

ist – wie bereits unter E. II. 7.10 hiervor ausgeführt –, auf das Psychiatrische

Gerichtsgutachten von Dr. med. G.___ vom 14. Juli 2017 einzugehen:

8.3.2.1

Das psychiatrische Gutachten von

Dr. med. G.___ wird den von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen

(Vollständigkeit, Schlüssigkeit, Nachvollziehbarkeit; vgl. E. II. 4.2 hiervor)

gerecht: So beruht dieses auf den vollständigen Vorakten (A.S. 47 ff.), womit

beim Experten von der Kenntnis der Anamnese ausgegangen werden kann. Zudem

wurde eine umfassende Exploration durchgeführt (A.S. 53 ff.), womit auch

die subjektiv beklagten Beschwerden des Beschwerdeführers in die Beurteilung

miteingeflossen sind. Es werden sodann die Diagnosen gestellt und es folgt eine

ausführliche Beurteilung (A.S. 58 ff.). Ferner leuchten auch die

medizinischen Zusammenhänge und die Beurteilung der medizinischen Situation

ein: So hielt der Gutachter fest, es müsse beim Beschwerdeführer eine

Persönlichkeitsstörung diagnostiziert werden (A.S. 60 f.). Diese manifestiere

sich in einer Unausgeglichenheit in der Affektivität, im Antrieb, in der

Impulskontrolle und in der Beziehungsgestaltung. Das Verhaltensmuster sei

andauernd und gleichförmig und über viele Jahre bekannt und habe einen

tiefgreifenden Einfluss auf alle persönlichen und sozialen wie beruflichen

Situationen. Diese Ausführungen leuchten ein, da der psychiatrische Experte erörterte,

der Beschwerdeführer sei in emotional vernachlässigenden, dysfunktionalen

familiären Verhältnissen aufgewachsen und habe seine psychischen Ressourcen in

seiner Kindheit und Jugend nicht gut aufbauen können (A.S. 60). Diese

Darlegungen erscheinen unter Heranziehung der Ausführungen des

Beschwerdeführers nachvollziehbar (A.S. 55). So gab dieser an, an vielen

verschiedenen Orten aufgewachsen zu sein. Seine Eltern seien immer wieder

umgezogen, hätten ein unstetes Leben geführt, sowohl als sie noch

zusammengelebt hätten als auch nach der Trennung circa 1983. In der vierten

Klasse habe ihn eine Lehrerin in [...] zu einer Psychologin geschickt, die er

seiner Erinnerung nach einmal aufgesucht habe. Die Mutter meine, dass er davon

nur geträumt habe. Er sei aber nie in regelmässiger Psychotherapie gewesen. Er

habe seine Kindheit und Jugend als einsam in Erinnerung. Zuhause habe immer ein

Durcheinander geherrscht, beide Eltern hätten gearbeitet resp. als er dann bei

der Mutter aufgewachsen sei, sei er oft alleine zu Hause gewesen. In der Schule

habe er keine guten Kontakte gefunden, weil er ja dauernd der Neue gewesen sei.

Er sei häufig zusammengeschlagen worden, mal von den Mädchen, mal von den

Knaben. Er habe sich nie gut wehren können. Auch heute falle es ihm schwer,

wütend zu werden. Wenn er früher wütend gewesen sei, dann v.a. wegen Subutex.

Das habe ihn absolut reizbar und aggressiv gemacht. Nachdem es die Eltern noch

einmal erfolglos zusammen versucht hätten, sei er bei der Mutter geblieben. Mit

der neuen Frau des Vaters habe er sich nicht gut verstanden. Aufgrund dieser

Ausführungen vermag einzuleuchten, wenn der Gutachter darlegte (A.S. 60),

dass der Beschwerdeführer in einer Familie aufgewachsen sei, die seinen

entwicklungsbedingten Bedürfnissen zu wenig gut Rechnung habe tragen können, so

dass dieser ein Strukturdefizit entwickelt habe, das später auf die

Affektregulation, den Antrieb, die Impulskontrolle und insbesondere auch die

Beziehungsgestaltung einen negativen Einfluss gehabt habe. In diesem

Zusammenhang überzeugt denn auch die Ausführung des Gutachters, wonach seit der

frühen Jugend eine Psychopathologie bestehe.

Damit kann dem Gerichtsgutachten von Dr.

med. G.___ vom 14. Juli 2017 grundsätzlich Beweiswert zugesprochen werden.

8.3.2.2

Da die übrigen medizinischen

Einschätzungen und Beurteilungen nicht geeignet sind, die Beweiskraft des Psychiatrischen

Gerichtsgutachtens von Dr. med. G.___ zu erschüttern, ist diesem der volle

Beweiswert zuzusprechen (vgl. E. II. 4.3 hiervor). So hielt denn auch der

psychiatrische Gutachter fest (A.S. 62), es lägen diverse psychiatrische

Berichte vor, wobei er im Vergleich zur vorliegenden Befunderhebung und

Beurteilung keinen grossen Widerspruch sehe, der diskutiert werden müsste,

weder hinsichtlich der Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit noch im

Hinblick auf die Diagnostik. Er sehe seine Beurteilung insbesondere in

Übereinstimmung mit derjenigen von Dr. med. H.___. Diese Einschätzungen

überzeugen: So wurde in den medizinischen Vorberichten zum einen die Diagnose

eines «Verdachtes auf leichte depressive Episoden, DD Angststörung» (vgl. E.

II. 7.1 hiervor) bzw. einer «rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig

mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), seit mehreren Jahren» (vgl. E. II.

7.3

hiervor) festgestellt, welche auch im Gutachten von Dr. med. G.___

dahingehend aufgegriffen und diskutiert wurden, als es in der Vergangenheit immer

wieder zu depressiven Phasen gekommen sei. Dazwischen bestehe eine chronische

depressive Verstimmung, die der Beschwerdeführer nicht wahrnehme, sondern

synton, zu seinem Wesen gehörend, erlebt werde (A.S. 61). Sie entspreche

einer chronischen, leichten Bedrücktheit, verbunden mit einer

Aggressionshemmung und der Wendung der Aggression gegen sich selber, was zum

sozialen Rückzug, der Gehemmtheit und der chronischen, subklinischen,

depressiven Verstimmung führe. Die im Weiteren im Bericht vom 19. März

2014.

festgestellte Diagnose von «akzentuierten Persönlichkeitszügen mit

emotional instabilen, ängstlich-vermeidenden und selbstunsicheren Anteilen

(ICD-10 Z73.1)» finden sich in der durch den Gutachter ausgewiesenen

«Persönlichkeitsstörung mit dysthymen, emotional instabilen, selbstunsicheren

und abhängig-ängstlichen Anteilen (ICD-10 F61.0)» wieder. Folglich ist auch

hier kein Widerspruch erkennbar.

8.3.3

Es kann somit auf das voll

beweiswertige Gutachten von Dr. med. G.___ vom 14. Juli 2017 abgestellt

werden. Es ist insbesondere auch in Bezug auf die Frage der Zumutbarkeit der

mit «medizinischer Auflage» vom 28. Juni 2016 dem Beschwerdeführer

auferlegten Obliegenheiten auf dieses Gutachten abzustellen. Dr. med. G.___

führte in Bezug auf die Polytoxikomanie aus, diese sei sekundärer Natur, da sie

Folge und Selbstheilungsversuch des Beschwerdeführers bei der als schwer

einzustufenden Persönlichkeitsstörung sei (A.S. 62). Der Beschwerdeführer

konsumiere nach wie vor Cannabis und Heroin, daneben aber werde er mit MST

substituiert und erhalte auch regelmässig Xanax. Auch das Cannabis habe einen

beruhigenden Anteil. Nicht zuletzt habe das MST eine beruhigende aber auch eine

eher depressogene Wirkung. Es müsse davon ausgegangen werden, dass der

Beschwerdeführer ohne diese Medikamente weit nervöser, angespannter, unruhiger

und eben emotional instabiler gewesen wäre, als dies jetzt bei der heutigen

Untersuchung beobachtet werden könne. Daher hielt der Gutachter weiter fest, es

bestehe zwischen der Persönlichkeitsstörung und der Sucht eine Wechselwirkung

(A.S. 63 unten). Die persönlichen Ressourcen seien beeinträchtigt. Es

betreffe dies nicht nur die innerpsychische, sondern auch die soziale Ebene,

welche aber derzeit weniger davon tangiert sei als früher, vor der MST Substitution.

So führe der Beschwerdeführer seit Anfang 2016 einen steten Lebenswandel, es

sei seit der Substitution mit MST auch zu keinen schweren Abstürzen mehr

gekommen und er sei auch nie mehr in einer stationären Behandlung gewesen.

Gleichzeitig hielt Dr. med. G.___ fest, im Rahmen der Schadenminderungspflicht

sei die Abstinenz von Cannabis und Heroin zu fordern (A.S. 65 oben).

8.3.4

Gestützt auf diese Ausführungen

des psychiatrischen Gutachters ist beim Beschwerdeführer zwar von einem engen

Zusammenhang der Drogensucht mit dem eigenständigen Gesundheitsschaden

auszugehen. Dennoch kann dem Beschwerdeführer die Abstinenz von Heroin (und auch

von Cannabis) zugemutet werden. So führte Dr. med. G.___ aus, es müsse eine

schrittweise Rückführung in den ersten Arbeitsmarkt gemäss den

Rahmenbedingungen stattfinden. Dies sei unter Einhaltung der Abstinenz von

Cannabis und Heroins zumutbar. Somit ist die «medizinische Auflage» der

Beschwerdegegnerin vom 28. Juni 2016 mit der geforderten Abstinenz von

Heroinbeikonsum dem Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht zumutbar. Dies

auch in Anbetracht der Tatsache, dass das Heroin in einer Dosis geraucht worden

sei, die beim Beschwerdeführer gerade keine Entzugserscheinungen auslöse (vgl.

Protokolleintrag vom 15. März 2016). Es kann zudem darauf hingewiesen

werden, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der medizinischen Auflage vom

28.

Juni 2016 im Wesentlichen vom Konsum von Heroin gesprochen hat (vgl.

Protokolleintrag vom 14. März 2016), weshalb davon auszugehen ist, dass dieser

Substanzgebrauch damals im Vordergrund gestanden hat und die entsprechende

Abstinenz somit indiziert war. Die dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang

durch die Beschwerdegegnerin ebenfalls auferlegten, regelmässigen Urinkontrollen

erweisen sich zur Prüfung der Heroinabstinenz ebenfalls als erforderlich. In

diesem Sinne hielt auch der psychiatrische Gutachter Dr. med. G.___ fest, bei

der zu fordernden Abstinenz von Cannabis und Heroin müssten während der von der

Beschwerdegegnerin bezahlten Massnahmen regelmässige und nicht angekündigte

Urinproben getestet werden (A.S. 68). Da keine Gründe ersichtlich sind

oder durch den Beschwerdeführer explizit vorgebracht werden, ist auch von der

Zumutbarkeit dieser Kontrollen auszugehen.

Folglich ist die dem Beschwerdeführer mit

«medizinischer Auflage» vom 28. Juni 2016 auferlegte Abstinenz von Heroin inkl.

der damit verbundenen Urinkontrollen – entgegen der Ansicht des

Beschwerdeführers (A.S. 12) – nicht zu beanstanden.

8.3.5

Dem Beschwerdeführer wurde mit der

«medizinischen Auflage» zudem die Aufnahme und Fortführung einer regelmässigen ambulanten

Psychotherapie auferlegt. Gestützt auf die vorliegenden medizinischen Akten

(vgl. E. II. 7 hiervor) ist augenfällig, dass beim Beschwerdeführer bereits

seit der Kindheit eine ihn beeinträchtigende psychische Gesundheitsproblematik festgestellt

worden ist (vgl. E. II. 7.3 hiervor). Bereits von Ende Mai 2013 bis anfangs

Juli 2014 hat eine Psychotherapie bei Dr. med. B.___ stattgefunden und

anschliessend wurden von Mai bis August 2015 noch vier weitere Gespräche

durchgeführt (vgl. E. II. 7.7 hiervor). Von einer «längerdauernden, konsequent

durchgeführten» Psychotherapie kann somit nicht gesprochen werden. Dies wird

durch die Aussage von Dr. med. N.___ gegenüber der RAD-Ärztin Dr. med. F.___

vom 22. Juni 2016 (vgl. E. II. 7.8 hiervor) bestätigt, indem dieser

ausführte, die Therapie habe bisher nie kontinuierlich aufgenommen werden

können. Dr. med. G.___ hielt fest, eine psychotherapeutische,

sozialpsychiatrische Begleitung sei wichtig, wobei diese engmaschig zu

handhaben sei, damit Rückfälle potentiell prophylaktisch verhindert werden

könnten (A.S. 69). Diese sei daher bereits vor und während der

Wiedereingliederungsmassnahme vordringlich zu etablieren. Zudem seien hausärztliche

Gespräche und die Fortsetzung der Substitutionsbehandlung mit MST indiziert und

zweckdienlich (vgl. E. II. 7.10 hiervor).

Gestützt auf diese Ausführungen ist die mit

«medizinischer Auflage» vom 28. Juni 2016 dem Beschwerdeführer auferlegte Aufnahme

und regelmässige Fortführung der ambulanten Psychotherapie ebenfalls als notwendig

und zumutbar zu qualifizieren.

8.3.6

Es kann zusammenfassend

festgehalten werden, dass der dem Beschwerdeführer mit «medizinischer Auflage»

vom 28. Juni 2016 auferlegte nachhaltige Stopp des Beikonsums von Heroin inkl.

entsprechender Urinproben sowie die Durchführung einer Psychotherapie zumutbar

waren. Sie waren zudem erforderlich, damit die Beschwerdegegnerin nach einer

gewissen Zeit (zunächst bis Ende September 2016) erneut über die Wiederaufnahme

beruflicher Massnahmen hätte entscheiden können.

8.4

Es ist auf das Vorbringen des

Beschwerdeführers einzugehen (A.S. 12, 14), wonach die Auflage mit der

Anordnung der Abstinenz in der Situation des Beschwerdeführers nicht verhältnismässig

sei, da die schwere Suchterkrankung bekanntlich im Zusammenhang mit der

langjährigen psychiatrischen Erkrankung stehe und durch die Ärzte erhebliche

Zweifel vorgebracht würden, ob die Erwerbsfähigkeit auch bei vollständiger

Abstinenz wiederhergestellt werden könne.

8.4.1

Es ist zunächst festzuhalten,

dass in der «medizinischen Auflage» vom 28. Juni 2016 nicht generell die

Abstinenz des Drogenkonsums sowie der medikamentösen Behandlung Substitution gefordert

wurden, sondern einzig der Stopp des Beikonsums von Heroin. Dies ist – wie in

E. II. 8.3.3 hiervor dargelegt – nicht zu beanstanden. Dr. med. G.___

hielt in seinem Psychiatrischen Gutachten vom 14. Juli 2017 (vgl.

E. II. 8.3.3 hiervor) fest, die Polytoxikomanie sei Folge und

Selbstheilungsversuch des Beschwerdeführers bei der als schwer einzustufenden

Persönlichkeitsstörung und deshalb sekundärer Natur (A.S. 62). Zudem

führte der psychiatrische Gutachter aus, der Beschwerdeführer konsumiere nach

wie vor Cannabis und Heroin, werde mit MST substituiert und erhalte auch

regelmässig Xanax. Seiner Ansicht nach müsse davon ausgegangen werden, dass der

Beschwerdeführer ohne die Medikamente weit nervöser, angespannter, unruhiger

und eben emotional instabiler wäre. Dr. med. G.___ hielt indes dafür, dass

die Abstinenz von Cannabis und Heroin zu fordern sei (A.S. 68). Dazu

führte er aus, die Abstinenzforderung sei auch in Anbetracht des Alters und der

sozialen und gesundheitlichen Folgen eines fortgesetzten Konsums von Heroin und

Cannabis indiziert. Er hielt zudem dafür, eine schrittweise Rückführung in den

ersten Arbeitsmarkt müsse unter Rahmenbedingungen stattfinden. Es sei dies

unter Einhaltung der Abstinenz von Cannabis und Heroin zumutbar (A.S. 69).

Ansonsten seien keine Massnahmen zielführend, denn die Gefahr eines Rückfalls

und eines längerdauernden Ausfalls seien zu gross. Dr. med. G.___ wies zudem

darauf hin, dass der Konsum von Cannabis, Heroin sowie Kokain und

Benzodiazepinen einen Einfluss auf die Bezogenheit des Beschwerdeführers auf

andere Menschen, die Durchhaltfähigkeit, die Konzentrationsfähigkeit,

Aufmerksamkeit und Frustrationstoleranz sowie den Antrieb habe (A.S. 70). Eine

Abstinenz von Cannabis, Heroin und Kokain und allenfalls von Benzodiazepinen

sei zu fordern, wobei betreffend Benzodiazepinen ebenso wie für MST eine

kontrollierte Abgabe noch im Rahmen des Tolerierbaren sei. Aufgrund der

Schadenminderungspflicht sei der Konsum von Cannabis, Heroin sowie Kokain nicht

tolerierbar.

8.4.2

Es ist folglich davon auszugehen,

dass der Drogenabusus beim Beschwerdeführer zwar in einem engen Zusammenhang

zum psychischen Gesundheitsschaden steht, vom Beschwerdeführer aber dennoch eine

Abstinenz u.a. des Heroinkonsums im Hinblick auf einen möglichen Wiedereinstieg

ins Berufsleben gefordert werden kann bzw. muss. Aus dem Gutachten von Dr. med.

G.___ geht zudem hervor, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner

Persönlichkeitsstörung im ersten Arbeitsmarkt als vorerst 100 %

arbeitsunfähig zu beurteilen sei (A.S. 67), das mittelfristige Ziel (in

zwei bis drei Jahren) aber eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit im ersten

Arbeitsmarkt von 50 % sei. Gestützt auf das Gutachten von Dr. med. G.___ ist

somit nicht – wie vom Beschwerdeführer vorgebracht (vgl. E. II. 8.4 hiervor) – von

erheblichen ärztlichen Zweifeln an der Wiederherstellung einer Erwerbsfähigkeit

bei vollständiger Abstinenz auszugehen. Eine Rückkehr in den ersten

Arbeitsmarkt wird sogar als realistisch angesehen.

9.

Es ist auf das Verhalten des

Beschwerdeführers nach Erlass dieser «medizinischen Auflage» vom 28. Juni

2016.

einzugehen:

9.1

Nach Erlass der «medizinischen

Auflage» vom 28. Juni 2016 war der Beschwerdeführer gestützt auf die protokollierten,

erfolglosen Anrufversuche des Eingliederungsfachmannes D.___ vom 12., 18., 19.

und 25. Juli 2016 und der Mitteilung der Sozialarbeiterin vom

28.

Juli 2016 (vgl. entsprechende Protokolleinträge), wonach der

Beschwerdeführer den ersten Termin bereits verpasst habe und über eine neue

Telefonnummer verfüge, nicht mehr erreichbar. Damit verstiess er klar gegen die

ihm mit medizinischer Auflage umschriebenen Mitwirkungspflicht (vgl.

E. II. 6.1 hiervor). So hielt der Eingliederungsfachmann D.___ im

Abschlussbericht vom 3. August 2016 denn auch fest, im Moment seien keine

beruflichen Massnahmen möglich, da der Beschwerdeführer nicht erreichbar sei

und auch nicht der medizinischen Auflage nachzukommen scheine (IV-Nr. 34

S. 2).

9.2

Der Beschwerdeführer hat somit

seine Mitwirkungspflicht in unentschuldbarer Weise verletzt. Es ist unter

diesen Umständen nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin, die dem

Beschwerdeführer in der «medizinischen Auflage» vom 28. Juni 2016 bei

Nichtbefolgen bereits konkrete Konsequenzen angedroht hatte (Abweisung seiner

Leistungsansprüche), mit Verfügung vom 21. November 2016 an der Abweisung

seiner Leistungsbegehren festhielt.

10.

Es ist nachfolgend auf die

Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen:

10.1

Der Beschwerdeführer stellt sich

auf den Standpunkt, ihm sei das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom

28.

Juni 2016 nie zugestellt worden (A.S. 11 f., 13). Er habe erst später

anlässlich der Besprechung mit den R.___ vom 28. Juli 2016 erfahren, dass

der Termin bei Nichteinhalten weiterführende Auswirkungen als lediglich für die

beruflichen Massnahmen habe. Dieser Argumentation kann gestützt auf die

vorliegenden Akten nicht gefolgt werden: Diese zeigen zwar, dass dem

Beschwerdeführer der eingeschriebene Brief betreffend die medizinische Auflage vom

28.

Juni 2016 (vgl. IV-Nr. 29) nicht zugestellt werden konnte. So

retournierte die Post diesen mit dem Vermerk «nicht abgeholt» an die

Beschwerdegegnerin, bei der dieser am 18. Juli 2016 einging (vgl. IV-Nr. 33

S. 1). Dazu ist folgendes festzuhalten: Mit Art. 38 Abs. 2bis

ATSG (wie auch mit Art. 44 Abs. 2 Bundesgerichtsgesetz [BGG,

SR 173.110] und Art. 20 Abs. 2bis Verwaltungsverfahrensgesetz

[VwVG, SR 172.021]) wurde mit Wirkung ab 1. Januar 2007 die von der

Gerichtspraxis für eingeschriebene Sendungen entwickelte Zustellungsfiktion

(127 I 31, 123 III 492, 119 II 147 E. 2 S. 149, 119 V 89

E. 4b/aa S. 94 je mit Hinweisen) in Gesetzesrecht überführt, nach dem

Wortlaut der Norm allerdings nur hinsichtlich der Fälle eines tatsächlich

unternommenen erfolglosen (Briefkasten- oder Postfach-)Zustellungsversuchs (mit

entsprechender Abholungseinladung). Die Frage, ob die früher in analoger

Anwendung der Rechtsprechung zur Briefkasten- und Postfachzustellung auch beim

Postrückbehaltungsauftrag beachtete Fiktion, wonach eine eingeschriebene Sendung

spätestens am letzten Tag einer Frist von sieben Tagen ab Eingang bei der

Poststelle am Ort des Empfängers als zugestellt zu betrachten ist (BGE 123 III

492), unter neuem Recht – nunmehr in Analogie zu Art. 38 Abs. 2bis

ATSG (sowie Art. 44 Abs. 2 BGG und Art. 20 Abs. 2bis

VwVG) – weiterhin Geltung beansprucht, kann aufgrund der Gleichbehandlungs-,

Missbrauchs- und Praktikabilitätsüberlegungen bejaht werden. Nach wie vor setzt

die Zustellungsfiktion immerhin voraus, dass der Adressat mit der fraglichen Zustellung

hatte rechnen müssen (BGE 130 III 396 E. 1.2.3 S. 399, 127 I 31

E. 2a/aa S. 34 je mit Hinweisen; Kathrin Amstutz/Peter Arnold: Basler

Kommentar Art. 44 BGG; vgl. dazu BGE 134 V 49 S. 51 f. E. 4). Gestützt

auf diese Ausführungen kann der Beschwerdeführer demnach aus seinem Vorbringen,

wonach ihm der eingeschriebene Brief der Beschwerdegegnerin vom 28. Juni

2016.

«nicht zugestellt worden sei», nichts zu seinen Gunsten ableiten. So hat

die Post aufgrund der dem Briefumschlag zu entnehmenden Abholfrist (bis

6.

Juli 2016) tatsächlich einen erfolglosen Zustellversuch unternommen. Trotz

einer entsprechenden Abholbenachrichtigung hat der Beschwerdeführer den Brief

bei der Post nicht abgeholt, so dass dieser an den Absender – die

Beschwerdegegnerin – retourniert wurde. Es ist ferner davon auszugehen, dass der

Beschwerdeführer mit einer entsprechenden Zustellung hatte rechnen müssen. So

hat ihm der Eingliederungsfachmann D.___ bereits am 21. Januar 2016 (vgl.

IV-Nr. 23) im Rahmen von Bemerkungen mitgeteilt, er werde ihn betreffend

das weitere Vorgehen «wieder schriftlich informieren». In dieser Situation

musste folglich mit einer erneuten schriftlichen Kontaktnahme der Beschwerdegegnerin

bzw. des Eingliederungsfachmannes gerechnet werden.

Entgegen der Meinung des

Beschwerdeführers (A.S. 13), ist nicht ersichtlich, weshalb dieses

Schreiben auch den R.___ hätte zugestellt werden sollen. So findet sich – wie

dies bereits die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 21. November 2016

darlegte (A.S. 2 unten) – in den vorliegenden Akten für die R.___ keine

entsprechende Vertretungsvollmacht des Beschwerdeführers. Es bestand folglich

für die Beschwerdegegnerin keine Verpflichtung, den R.___ eine Kopie dieses

Schreibens zukommen zu lassen.

Entsprechend der Zustellfiktion gilt der

eingeschriebene Brief vom 28. Juni 2016 dem Beschwerdeführer spätestens am

6.

Juli 2016 als zugestellt.

10.2

Auch aus dem weiteren Vorbringen

des Beschwerdeführers, wonach er gedacht habe, es handle sich bei dem im Juli

2016.

via seine Mutter ausgerichteten und bekannt gewordenen Termin um Urinkontrollen

im Hinblick auf die Wiederaufnahme allfälliger beruflicher Massnahmen, kann er

nichts zu seinen Gunsten ableiten (A.S. 11 unten). So sind aufgrund der

vorliegenden Akten keine Anhaltspunkte ersichtlich, die dem Beschwerdeführer

Hinweise auf das Einleiten weiterer / neuer beruflicher Massnahmen geliefert

hätten und es wird durch den Beschwerdeführer auch nicht dargetan, weshalb er

sich bei einer entsprechenden Vermutung nicht mit der Beschwerdegegnerin bzw.

dem Eingliederungsfachmann zur Klärung der Sachlage in Verbindung gesetzt hat.

10.3

Der Beschwerdeführer stellt sich

ferner auf den Standpunkt (A.S. 12), der Zeitpunkt der Auflage mit dem

Ziel der beruflichen Eingliederung sei äusserst fraglich. Denn es sei bekannt,

dass er seit November 2013 bei der Beschwerdegegnerin angemeldet sei. Spätestens

nach dem Zeitpunkt des erneuten Scheiterns des Arbeitsversuchs im November 2015

– also zwei Jahre nach der Anmeldung – wäre längst mit einem grundlegenden

Entscheid der Beschwerdegegnerin zu rechnen gewesen. Dieser Argumentation kann nicht

gefolgt werden. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen (vgl. E. II. 8.2.1

hiervor) war es dem Eingliederungsfachmann D.___ im Zusammenhang mit dem

Arbeitsversuch im C.___ ab November 2015 über längere Zeit nicht möglich, mit

dem Beschwerdeführer in Kontakt zu treten, da er diesen weder telefonisch noch schriftlich

oder per E-Mail erreichen konnte. Es war daher auch lange Zeit unklar, weshalb

der Beschwerdeführer nach dem 16. November 2015 nicht mehr am Arbeitsplatz

erschienen war. So wurde der Beschwerdeführer denn auch erst am 21. Januar

2016.

über den Abbruch des Arbeitsversuchs per 21. Januar 2016 in Kenntnis

gesetzt. Wegen der dokumentierten Nichterreichbarkeit des Beschwerdeführers (vgl.

E. II. 8.2.1 hiervor) wurden die weiter durchgeführten Abklärungen der

Beschwerdegegnerin verzögert. Im Rahmen des im März 2016 bei Herrn Q.___ / P.___

stattgefundenen Gesprächs wurde sodann vereinbart, dass zunächst die

medizinisch / psychische Ebene zu klären sei und erst dann mit der

beruflichen Integration begonnen werden könne. Es ist folglich nicht zu

beanstanden, dass die medizinische Auflage vom 28. Juni 2016 datiert.

11.

Da der Beschwerdeführer der nicht

zu beanstandenden «medizinischen Auflage» vom 28. Juni 2016 in unentschuldbarer

Weise nicht nachgekommen ist, hat die Beschwerdegegnerin seine Leistungsbegehren

mit Verfügung vom 21. November 2016 androhungsgemäss und zu Recht

abgewiesen. Diese Verfügung ist somit zu bestätigen und die dagegen erhobene

Beschwerde vom 9. Januar 2017 abzuweisen.

12.

Es bleibt darauf hinzuweisen,

dass eine Leistungsverweigerung aus Gründen der Verhältnismässigkeit nur

solange gelten kann, als der Beschwerdeführer die Mitwirkung verweigert (vgl.

E. II. 6.1 hiervor). Es bleibt dem Beschwerdeführer daher unbenommen, sich – sobald

seine Bereitschaft zur Mitwirkung gegeben ist –, bei der Beschwerdegegnerin

erneut zum Leistungsbezug anzumelden.

13.

13.1

Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

13.2

Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1'000.00 festgelegt. Im

vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer an die gesamten Verfahrenskosten

einen Betrag von CHF 600.00 zu bezahlen, die jedoch infolge Bewilligung

der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen sind (Art. 122

Abs. 1 lit. b Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn A.___

zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123

ZPO).

14.

Die Kosten sowohl des Psychiatrischen

Gerichtsgutachtens von Dr. med. G.___ vom 14. Juli 2017 von

CHF 3'800.00 als auch der in diesem Rahmen erforderlichen Urinproben beim

Hausarzt des Beschwerdeführers Dr. med. H.___ von CHF 228.55, total

CHF 4'028.55, sind der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen, da sie den

Sachverhalt in medizinischer Hinsicht nicht hinreichend abgeklärt und damit den

Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 Bundesgesetz über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]) verletzt

hat (vgl. BGE 139 V 496 E. 4.4 S. 502).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird, soweit darauf

einzutreten ist, abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

ausgerichtet.

3. Der Beschwerdeführer hat die

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,

wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

4. Die Beschwerdegegnerin hat die Kosten sowohl

des Psychiatrischen Gerichtsgutachtens von Dr. med. G.___ vom 14. Juli

2017 (CHF 3'800.00) als auch der Urinproben bei Dr. med. H.___ von

CHF 228.55 – total CHF 4'028.55 – zu bezahlen.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des

Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die

Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört

auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen

nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Vizepräsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Weber-Probst Jäggi

Der vorliegende Entscheid wurde vom

Bundesgericht mit Urteil 8C_394/2018 vom 11. März 2019 bestätigt.