VSBES.2017.6
Invalidenrente und berufliche Massnahmen
16. April 2018Deutsch69 min
Source so.ch
Urteil vom 16. April 2018
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Oberrichter Marti
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiberin Jäggi
In Sachen
A.___, vertreten durch Marianne
Bürgi, FaSo,
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
Betreffend
Invalidenrente und berufliche Massnahmen (Verfügung vom 21. November
2016)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der 1980 geborene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich am 23. November 2013 unter
Hinweis auf psychische Beeinträchtigungen bei der Invalidenversicherungsstelle
des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zur beruflichen
Integration / Rente an (IV-St. Beleg Nr. [IV-Nr.] 2).
1.2 Nach Einholen des Arztberichts
von med. pract. B.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 19. März
2014, des Arbeitsvertrags vom 14. Oktober 2014 für das befristete
Praktikum in der Tagesbetreuung C.___, des Zwischenzeugnisses vom 23. Juli
2015 und des Kontoauszugs aus dem individuellen Konto der Ausgleichskasse (IV-Nrn. 7,
10, 13 f.), erstellte der Eingliederungsfachmann D.___ am 26. November
2015 einen Zwischenbericht (IV-Nr. 16). Gestützt auf diesen sprach die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1. Dezember 2015
(IV-Nr. 18) vom 16. November 2015 bis 15. Mai 2016 berufliche
Massnahmen im Sinne eines Arbeitsversuchs in der C.___, […], zu und richtete
ihm während dieser Zeit ein Taggeld aus (vgl. Verfügungen vom 17. und
28. Dezember 2015, IV-Nrn. 20 f.). Da der Eingliederungsfachmann D.___
den Beschwerdeführer anschliessend weder telefonisch noch per E-Mail erreichen
konnte (IV-Nr. 22), lud er ihn per 21. Januar 2016 zur Besprechung
des weiteren Vorgehens ein. Weil der Beschwerdeführer nicht zu diesem Termin
erschien, teilte ihm der Eingliederungsfachmann im Rahmen von «Bemerkungen» am
21. Januar 2016 (IV-Nr. 23) mit, der Arbeitsversuch werde mit dem
heutigen Datum abgebrochen. Der Beschwerdeführer wurde sodann mit Einschreiben
vom 25. Januar 2016 per 9. Februar 2016 zu einer erneuten Besprechung
eingeladen und auf seine Mitwirkungspflicht hingewiesen.
1.3 Nach Einholen des
Austrittsberichts der E.___, […], vom 12. Februar 2016 (IV-Nr. 27)
betreffend die vierte Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 29. September
bis 12. November 2015 und der Aktennotiz von Dr. med. F.___, Fachärztin für
Arbeitsmedizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), vom 24. Juni 2016
(IV-Nr. 28), erliess die Beschwerdegegnerin am 28. Juni 2016 eine «medizinische
Auflage» (IV-Nr. 29). Damit wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, eine
ambulante Psychotherapie aufzunehmen und regelmässig fortzuführen sowie den
Beikonsum von Heroin einzustellen. Zusätzlich sei er verpflichtet, monatlich
zwischen zwei bis vier Urinproben abzugeben. Diese Auflage gelte zunächst bis
Ende September 2016, um über die Wiederaufnahme beruflicher Massnahmen entscheiden
zu können und könne während etwaiger beruflicher Massnahmen jederzeit
verlängert werden. Zudem sei die Beschwerdegegnerin bei Notwendigkeit berechtigt,
eine Haaranalyse zu veranlassen. Im Falle eines Nichterfüllens dieser Auflagen
würden etwaige berufliche Massnahmen abgebrochen, das Dossier geschlossen und
aufgrund der vorliegenden Unterlagen voraussichtlich ein negativer Entscheid
betreffend Eingliederung wie auch Rente erlassen. Ferner wurde der
Beschwerdeführer auf seine Mitwirkungspflichten hingewiesen.
1.4 Die Beschwerdegegnerin holte in
der Folge weitere medizinische Berichte ein (IV-Nrn. 31 f.) und stellte
dem Beschwerdeführer aufgrund des Abschlussberichts des
Eingliederungsfachmannes D.___ vom 3. August 2016 (IV-Nr. 34) mit
Vorbescheid vom 12. August 2016 (IV-Nr. 35) wegen unentschuldigtem Nichtfolgeleisten
der Aufforderung die Abweisung seiner Leistungsbegehren auf berufliche
Massnahmen und eine Invalidenrente in Aussicht. Daran hielt sie trotz erhobenen
Einwänden vom 16. September 2016 (IV-Nr. 39) mit Verfügung vom
21. November 2016 (A.S. [Akten-Seiten] 1 ff.) fest.
2. Dagegen lässt der
Beschwerdeführer am 9. Januar 2017 beim Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) fristgerecht Beschwerde erheben
und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 4 ff.):
1. Die Verfügung der IV-Stelle vom 21. November
2016 sei aufzuheben.
2. Dem Beschwerdeführer seien die gesetzlichen
Leistungen nach IVG (Berufliche Massnahmen und / oder Rentenleistungen)
zuzusprechen.
3. Zur Feststellung des psychiatrischen
Sachverhalts sei vom Gericht ein monodisziplinäres Gutachten einzuholen,
welches ebenso zur Frage der Frühinvalidität Stellung nimmt.
4. Für die Begutachtung sei einer der
vorgeschlagenen Gutachter zu berücksichtigen.
5. Nach Vorliegen des psychiatrischen
Fachgutachtens sei zu entscheiden, ob das Valideneinkommen nach Art. 26
IVV festzulegen sei.
6. Es sei gestützt auf das Gutachten festzustellen,
ob gestützt auf einen korrekten Einkommensvergleich dem Versicherten ab Mai
2014 eine Rente auszurichten sei und / oder ob berufliche Massnahmen
durchgeführt werden können.
7. Eventualiter: Es sei zu prüfen, ob dem
Versicherten für die vergangenen beruflichen Massnahmen von August 2014 bis
August 2015 ein volles Taggeld der Invalidenversicherung zusteht.
8. Der Beschwerdeführer sei im Rahmen der
unentgeltlichen Rechtspflege von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu
befreien.
9. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge
zulasten der Beschwerdegegnerin.
3. Im Rahmen der Beschwerdeantwort
vom 2. Februar 2017 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der
Beschwerde (A.S. 27).
4. Mit Verfügung vom 7. Februar
2017 (A.S. 28 f.) bewilligt die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts
dem Beschwerdeführer ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege
(Befreiung von sämtlichen Gerichtskosten und von der Kostenvorschusspflicht).
5. Mit Eingabe vom 17. Februar
2017 (A.S. 30) reicht die Vertreterin des Beschwerdeführers ihre Kostennote
ein, die mit Verfügung vom 20. Februar 2017 (A.S. 31) zur
Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin geht.
6. Mit Verfügung vom 11. Mai
2017 (A.S. 32 f.) wird den Parteien mitgeteilt, dass zur Beurteilung der
Streitfrage, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Leistungen der
Beschwerdegegnerin habe, ein monodisziplinäres Psychiatrisches
Gerichtsgutachten bei Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie, eingeholt werde. Zudem wird den Parteien der vorgesehene
Fragenkatalog präsentiert und Gelegenheit gegeben, sich dazu und zum
vorgeschlagenen Gutachter zu äussern. Die Parteien werden zudem darüber
informiert, dass das Versicherungsgericht den in den Akten vorhandenen Bericht
der E.___, [...], vom 20. August 2012 vervollständige und sich der
Beschwerdeführer bei seinem Hausarzt Dr. med. H.___ nach definitiver Gutachtenszusprache
ohne Vorankündigung, jeweils auf Abruf, spontanen Urinproben zu unterziehen
habe.
6.1 Mit Eingabe vom 16. Mai
2017 (A.S. 35) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf eine Äusserung resp.
das Einreichen von Zusatzfragen.
6.2 Mit Eingabe vom 31. Mai
2017 (A.S. 36 f.) lässt sich der Beschwerdeführer mit der vorgesehenen
Begutachtung einverstanden erklären und verzichtet auf das Einreichen von
ergänzenden Fragen.
6.3 Mit Verfügung vom 7. Juni
2017 (A.S. 38 ff.) stellt die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts
fest, die Parteien hätten innert Frist weder Ergänzungsfragen noch
Ablehnungsgründe vorgebracht. Mit der monodisziplinären psychiatrischen Begutachtung
werde Dr. med. G.___ beauftragt.
6.4 Das Psychiatrische
Gerichtsgutachten von Dr. med. G.___ datiert vom 14. Juli 2017
(A.S. 46 ff.) und wird den Parteien zusammen mit dessen Rechnung mit
Verfügung vom 20. Juli 2017 (A.S. 71 f.) zur Kenntnisnahme
zugestellt.
6.5 Mit Verfügung vom 24. Juli
2017 (A.S. 73) wird den Parteien die Rechnung von Dr. med. H.___ vom
20. Juli 2017 zur Kenntnisnahme zugestellt.
6.6 Mit Eingabe vom 25. August
2017 (A.S. 75 ff.) lässt der Beschwerdeführer zum Gutachten Stellung
nehmen und eine Kostennote ab 20. Februar 2017 einreichen.
6.7 Mit Verfügung vom
4. September 2017 (A.S. 79) stellt die Vizepräsidentin des
Versicherungsgerichts fest, die Beschwerdegegnerin habe auf eine Stellungnahme
zum Gutachten verzichtet und stellt der Beschwerdegegnerin ein Doppel der
Stellungnahme der Vertreterin des Beschwerdeführers vom 25. August 2017 sowie
der Kostennote zur Kenntnisnahme zu.
7. Mit Verfügung vom
12. September 2017 (A.S. 80 f.) fordert die Vizepräsidentin des
Versicherungsgerichts den Beschwerdeführer auf, den Bericht vom 20. August
2012 bei der E.___, [...], zu beschaffen und einzureichen.
8. Der Beschwerdeführer lässt mit
Eingabe vom 21. September 2017 (A.S. 83) sowohl den Bericht der E.___
vom 20. August 2012 als auch weitere medizinische Berichte einreichen.
Diese werden der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 25. September 2017 (A.S. 85)
zur Kenntnisnahme zugestellt.
9. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich,
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist rechtzeitig
erhoben worden und erfüllt die formellen Voraussetzungen. Das angerufene
Gericht ist sachlich, örtlich und funktionell zuständig. Auf die Beschwerde ist
somit einzutreten.
2.
2.1
Nach Art. 28 Abs. 1
Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) haben jene
Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und zusätzlich
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens
40.
% arbeitsunfähig (Art. 6 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]) gewesen sind (lit. b)
sowie nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8
ATSG) sind. Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine
ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf
eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente
und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine
Viertelsrente.
2.2
Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie
die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche
Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 IVG).
2.3
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden
können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 196, 132 V 93 E. 4, 125 V 256
E. 4 S. 261; Urteil des Bundesgerichts 8C_575/2016 vom
6.
Dezember 2016 E. 2).
2.4
Nach der Rechtsprechung führt
Drogensucht (wie auch Alkoholismus und Medikamentenmissbrauch) als solche nicht
zu einer Invalidität im Sinne des Gesetzes. Dagegen wird sie im Rahmen der
Invalidenversicherung relevant, wenn sie eine Krankheit oder einen Unfall
bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher oder geistiger, die
Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder
wenn sie selber Folge eines körperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens
ist, dem Krankheitswert zukommt (BGE 124 V 265 E. 3c S. 268). Aus
letzterem Leitsatz folgt nicht, dass die Auswirkungen einer Drogensucht, die
ihrerseits auf einen Gesundheitsschaden zurückgeht, per se
invaliditätsbegründend sind. Die zitierte Praxis setzt vielmehr den Grundsatz
um, dass funktionelle Einschränkungen nur anspruchsbegründend sein können, wenn
sie sich als Folgen selbstständiger Gesundheitsschädigungen darstellen
(Art. 6 ff. ATSG und Art. 4 Abs. 1 IVG). Insofern verhält es sich
ähnlich wie im Verhältnis zwischen psychosozialen oder soziokulturellen
Umständen und fachärztlich festgestellten psychischen Störungen von
Krankheitswert (BGE 127 V 294 E. 5a S. 299): Wo die Gutachter im
Wesentlichen nur Befunde erheben, welche in der Drogensucht ihre hinreichende
Erklärung finden, gleichsam in dieser aufgehen, ist kein invalidisierender
psychischer Gesundheitsschaden gegeben. Dies trifft zu, wenn davon auszugehen
ist, dass sich beispielsweise ein depressives Zustandsbild bei einer (angenommenen)
positiven Veränderung der suchtbedingten psychosozialen Problematik wesentlich
bessern (und die damit verbundene Beeinträchtigung des Leistungsvermögens sich
entsprechend verringern) würde (Urteile 8C_580/2014 vom 11. März 2015
E. 2.2.1,9C_856/2012 vom 19. August 2013 E. 2.2.1,8C_582/2015 vom
8.
Oktober 2015 E. 2.2.1).
2.5
Angesichts der insoweit finalen
Natur der Invalidenversicherung (BGE 120 V 95 E. 4c S. 103; Meyer
Ulrich/Reichmuth Marco: Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Aufl.
2014, Rz. 51 zu Art. 4 IVG) ist nicht
entscheidend, ob die Drogensucht Folge eines körperlichen oder geistigen
Gesundheitsschadens ist oder ob die Sucht ausserhalb eines Kausalzusammenhangs
mit dem versicherten Gesundheitsschaden steht. In beiden Konstellationen sind
reine Suchtfolgen IV-rechtlich irrelevant, soweit sie als solche allein
leistungsmindernd wirken. Hingegen sind sie gleichermassen IV-rechtlich
relevant, soweit sie in einem engen Zusammenhang mit einem eigenständigen
Gesundheitsschaden stehen. Dies kann der Fall sein, wenn die Drogensucht –
einem Symptom gleich – Teil eines Gesundheitsschadens bildet (BGE 99 V 28
E. 3b S. 30); dies unter der Voraussetzung, dass nicht allein die
unmittelbaren Folgen des Rauschmittelkonsums, sondern wesentlich auch der
psychiatrische Befund selber zu Arbeitsunfähigkeit führt. Sodann können selbst
reine Suchtfolgen invalidisierend sein, wenn daneben ein psychischer
Gesundheitsschaden besteht, welcher die Betäubungsmittelabhängigkeit aufrecht
erhält oder deren Folgen massgeblich verstärkt. Umgekehrt können die
Auswirkungen der Sucht (unabhängig von ihrer Genese) wie andere psychosoziale
Faktoren auch mittelbar zur Invalidität beitragen, wenn und soweit sie den
Wirkungsgrad der Folgen eines Gesundheitsschadens beeinflussen (Urteile des
Bundesgerichts 8C_580/2014 vom 11. März 2015 E. 2.2.2,9C_856/2012 vom 19. August 2013 E. 2.2.2 m.H.,
8C_582/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 2.2.2).
3.
Nach Art. 8 Abs. 1
IVG haben Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte Anspruch auf
Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die
Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen,
wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a); und die
Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind
(lit. b). Unter Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der
körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach
zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise
Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden allgemeinen
Arbeitsmarkt zu verstehen (Art. 7 Abs. 1 ATSG).
3.1
Zu den Eingliederungsmassnahmen
gehört im Rahmen der Massnahmen beruflicher Art auch der Arbeitsversuch. Laut
Art. 18a Abs. 1 IVG kann Versicherten, die im Rahmen der
Arbeitsvermittlung einen Arbeitsplatz gefunden haben, während der
erforderlichen Anlern- oder Einarbeitungszeit, längstens jedoch während 180
Tagen, ein Einarbeitungszuschuss entrichtet werden. Der Zuschuss entspricht
höchstens der maximalen Höhe der Taggelder (Art. 18a Abs. 2 IVG).
Zusätzliches Leistungserfordernis ist laut Art. 18a Abs. 1 IVG die
Absolvierung einer Anlern- oder Einarbeitungszeit (vgl. dazu Urteile des
Bundesgerichts 8C_388/2013 vom 16. Dezember 2013 E. 3.2.2,9C_50/2011
vom 25. Mai 2011 E. 4. beide m.w.H.).
3.2
Auszugehen ist vom Grundsatz der
erwerblichen Verwertbarkeit einer verbesserten oder wiedergewonnenen
Arbeitsfähigkeit auf dem Weg der Selbsteingliederung. Ausnahmsweise können –
aus medizinischer oder beruflicherwerblicher Sicht – vom Gesetz vorgesehene
Eingliederungsmassnahmen angezeigt sein, etwa in Fällen langjähriger Absenz vom
Arbeitsmarkt und allenfalls daraus sich ergebender psychischer Probleme, eher
schwachem Leistungsprofil hinsichtlich Wissen und intellektuellen Fähigkeiten
sowie bei Fehlen nennenswerter beruflicher Erfahrung. Dagegen haben nicht
gesundheitlich bedingte Umstände, welche einer erfolgreichen Eingliederung
entgegenstehen, ausser Acht zu bleiben (Urteil des Bundesgerichts 9C_882/2010
vom 25. Januar 2011 E. 8.1 mit Hinweisen). Weiter muss die
versicherte Person mindestens das Alter 55 zurückgelegt oder seit mehr als 15
Jahren eine Rente bezogen haben (SVR 2012 IV Nr. 25 S. 104 9C_363/2011
E. 3.1, 2011 IV Nr. 73 S. 220 9C_228/2010 E. 3.3, 2011 IV
Nr. 30 S. 86 9C_163/2009 E. 4.2.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_393/2016
vom 25. August 2016 E. 3.3 m.w.H.).
4.
4.1
Sowohl im Verwaltungsverfahren
wie auch im kantonalen Sozialversicherungsprozess gilt der Untersuchungsgrundsatz
(Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben
Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von
Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über
die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen
hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum
– auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien
Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von
Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht
bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung
(BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter
Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich (BGE 126 V 353 E. 5b
S. 360, 125 V 193 E. 2 S. 195 je mit Hinweisen) zu betrachten,
und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts
mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung;
BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94).
Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der
bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln,
soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse
zu erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts 8C_909/2010 vom 1. März 2011
E. 4.1,8C_1021/2009 vom 3. November 2010 E. 4.2,8C_101/2010
vom 3. Mai 2010 E. 4.1 und 9C_167/2009 vom 28. Mai 2009
E. 3.1).
4.2
Versicherungsträger und
Sozialversicherungsrichter haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an
förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen
(Art. 61 lit. c ATSG; BGE 125 V 352 E. 3a). Für das
Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass der Sozialversicherungsrichter alle
Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und
danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung
des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander
widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das
gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die
eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Der Beweiswert eines
ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange
umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten
Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben
worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der
Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist
grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung
der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder
Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a
S. 352).
4.3
Nach der Rechtsprechung weicht
das Gericht bei Gerichtsgutachten nicht ohne zwingende Gründe von den
Einschätzungen des medizinischen Experten ab (BGE 135 V 465 E. 4.4
S. 469). Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die
Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht eingeholtes
Obergutachten in überzeugender Weise zu anderen Schlussfolgerungen gelangt.
Eine abweichende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn
gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachexperten dem Richter als triftig
genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen,
sei es, dass er die Überprüfung durch einen Oberexperten für angezeigt hält,
sei es, dass er ohne Oberexpertise vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens
abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 351 E. 3b/aa S. 352
f.).
4.4
Für die Beurteilung eines Falles
hat das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des
Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 21. November 2016) eingetretenen
Sachverhalt abzustellen (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243, 121 V 366
E. 1b).
5.
Aufgrund der vorliegenden
Rechtsschriften der Parteien ergibt sich, dass vorerst der Umfang von
Anfechtungs- und Streitgegenstand zu klären ist:
5.1
Im verwaltungsgerichtlichen
Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen
bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig
verbindlich – in Form einer Verfügung – Stellung genommen hat. Insoweit
bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren
Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und
somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung
ergangen ist (BGE 131 V 164 S. 164 f. E. 2.1, 125 V 413 S. 414).
5.2
Streitgegenstand im System der
nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches – im
Rahmen des durch die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes – den auf
Grund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand
bildet. Anfechtungs- und Streitgegenstand sind danach identisch, wenn die
Verwaltungsverfügung insgesamt angefochten wird; bezieht sich demgegenüber die
Beschwerde nur auf einzelne der durch die Verfügung bestimmten
Rechtsverhältnisse, gehören die nicht beanstandeten – verfügungsweise
festgelegten – Rechtsverhältnisse zwar wohl zum Anfechtungs-, nicht aber zum
Streitgegenstand (BGE 131 V 164 S. 165 E. 2.1, 125 V 414 E. 1b
in Verbindung mit E. 2a).
In der Verwaltungsverfügung festgelegte
– somit Teil des Anfechtungsgegenstandes bildende –, aber auf Grund der Beschwerdebegehren
nicht mehr streitige – somit nicht zum Streitgegenstand zählende – Fragen prüft
der Richter nur, wenn die nicht beanstandeten Punkte in engem Sachzusammenhang
mit dem Streitgegenstand stehen (BGE 122 V 242 E. 2a S. 244, 117 V
294.
E. 2a S. 295, 112 V 97 E. 1a S. 99, 110 V 48 E. 3c
S. 51 mit Hinweisen, vgl. auch 122 V 34 E. 2a S. 36). Ebenso
verhält es sich, wenn Punkte beurteilt werden sollen, die nicht Gegenstand der
angefochtenen Verfügung bildeten.
5.3
Vorliegend hat die
Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 21. November 2016 (A.S. 1 ff.) die
Leistungsbegehren des Beschwerdeführers auf weitere berufliche Massnahmen und auf
eine Invalidenrente mit der Begründung abgewiesen, dass der Beschwerdeführer
den Aufforderungen in der medizinischen Auflage vom 28. Juni 2016
unentschuldigt nicht nachgekommen sei. Weitere Leistungen würden daher
verweigert. Die beruflichen Massnahmen würden abgebrochen und die Prüfung der
IV-Rente abgelehnt. Somit bilden vorliegend einzig die konkrete Durchführung und
der Inhalt der medizinischen Auflage vom 28. Juni 2016 bzw. das von der Beschwerdegegnerin
durchgeführte Mahn- und Bedenkzeitverfahren den Anfechtungsgegenstand. Auf die
vom Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 9. Januar 2017 eventualiter beantragten
Taggeldleistungen betreffend die von der Beschwerdegegnerin initiierten
beruflichen Eingliederung von August 2014 bis August 2015 (vgl. E. I. 2
Ziff. 7 hiervor, A.S. 11) ist demnach mangels Anfechtungsgegenstand nicht
einzutreten. Dasselbe gilt auch für die vom Beschwerdeführer beantragte
Festlegung des Valideneinkommens nach Art. 26 IVV und den verlangten Einkommensvergleich
ab Mai 2014 (vgl. E. I. 2 Ziff. 5 f. hiervor).
6.
Streitig und zu prüfen ist
einzig, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 21. November 2016
(A.S. 1 ff.) die Leistungsbegehren des Beschwerdeführers auf berufliche
Massnahmen und eine Invalidenrente aufgrund der durch den Beschwerdeführer nicht
befolgten «medizinischen Auflage» vom 28. Juni 2016 zu Recht abgewiesen
hat. Diesbezüglich ist im Wesentlichen relevant, ob der Beschwerdeführer seiner
Mitwirkungspflicht nachgekommen ist.
6.1
Die versicherte Person muss gemäss
Art. 7 Abs. 1 IVG alles ihr Zumutbare unternehmen, um die Dauer und
das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) zu verringern und den
Eintritt einer Invalidität (Art. 8 ATSG) zu verhindern. Art. 21 Abs. 4
ATSG bestimmt, dass einer versicherten Person die Leistungen vorübergehend oder
dauernd gekürzt oder verweigert werden können, wenn sie sich einer zumutbaren
Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche
Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht,
entzieht oder widersetzt oder nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu
beiträgt. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen
hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Urteil des
Bundesgerichts 9C_68/2015 vom 24. April 2015 E. 2.2 f.). Behandlungs-
oder Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen,
sind nicht zumutbar. Die Regelungen von Art. 43 Abs. 3 ATSG
(Nichteintreten oder Sachentscheid aufgrund der Akten) und Art. 7b
Abs. 1 IVG (Kürzung oder Verweigerung der Leistung) sind grundsätzlich
nebeneinander anwendbar (Urteile des Bundesgerichts 9C_744/2011 vom
30.
November 2011 E. 5.1 mit Hinweis,9C_370/2013 vom
22.
November 2013 E. 3). Grundsätzlich hat sich die Sanktion bei
verletzter Schadenminderungs- oder Mitwirkungspflicht an das Verhältnismässigkeitsprinzip
(vgl. Urteile des Bundesgerichts I 824/06 vom 13. März 2007 E. 4,
9C_671/2016 vom 20. März 2017 E. 2.2) zu halten und insbesondere das
Ausmass des Verschuldens der versicherten Person zu berücksichtigen (Urteil des
Bundesgerichts 9C_370/2013 vom 22. November 2013 E. 3). Aus Gründen
der Verhältnismässigkeit kann die entsprechende Sanktion grundsätzlich nur so
lange wirksam bleiben, als die Mitwirkungsverweigerung andauert. Ist die
versicherte Person wieder zur Mitwirkung bereit, ist von einer Neuanmeldung
auszugehen (Urteile des Bundesgerichts 9C_994/2009 vom 22. März 2010 E. 5.1,
9C_244/2016 vom 16. Januar 2017 E. 3.3).
6.2
Ein Rentenanspruch kann
grundsätzlich nicht entstehen, solange zumutbare therapeutische und andere
schadenmindernde Vorkehren nicht ausgeschöpft werden. Ist durch eine
tatsächlich realisierbare Veränderung der für die gesundheitliche Situation
bedeutsamen Rahmenbedingungen eine wesentliche Verbesserung des
Gesundheitszustands und damit der dadurch eingeschränkten Arbeitsfähigkeit zu
bewirken, liegt kein invalidisierender Gesundheitsschaden im Sinne des Gesetzes
vor (Urteile des Bundesgerichts 9C_254/2013 vom 30. Oktober 2013 E. 3.1,
9C_947/2012 vom 19. Juni 2013 E. 3.2.2 mit Hinweis,9C_671/2016 vom
20.
März 2017 E. 2.2).
7.
Um die Zumutbarkeit der
«medizinischen Auflage» vom 28. Juni 2016 beurteilen zu können, ist
zunächst auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers einzugehen. Die medizinischen
Akten präsentieren sich im Wesentlichen wie folgt:
7.1
Beim Indikationsgespräch vom 20.
bzw. 27. April 2011 (IV-Nr. 32 S. 10 ff.) hielten med. pract. I.___,
Leitender Oberarzt, und Dr. med. J.___, Assistenzarzt, E.___, […], fest, der
Beschwerdeführer sei durch den betreuenden Hausarzt Dr. med. H.___ zur
Beurteilung, insbesondere mit der Fragestellung der Indikation einer Benzodiazepin-Substitution,
zugewiesen worden. Es wurden folgende Diagnosen ausgewiesen:
–
langjährige
Polytoxikomanie, aktuell in ärztlich überwachtem Substitutionsprogramm mit
Subutex (ICD-10 F19.22)
–
aktuell Nebenkonsum von
Benzodiazepinen, gelegentlich Cannabis und Kokain
–
Verdacht auf leichte
depressive Episode, DD Angststörung
Aufgrund der langjährigen
Polytoxikomanie mit den Leitsubstanzen Heroin und Benzodiazepine seien sowohl
die bereits installierte Subutex-Substitution sowie auch eine Substitution mit
Benzodiazepinen indiziert. Der Beschwerdeführer dränge auf die Abgabe von Xanax
retard, welches alternativ zum Valium als langwirksame
Benzodiazepin-Substitutionssubstanz gut in Frage komme. Anstelle des vom
Beschwerdeführer bevorzugten Seresta zur Nacht werde die Abgabe eines
schlafanstossenden Antidepressivums wie bspw. Remeron empfohlen, welches sowohl
für die angegebene Angstsymptomatik, die depressiven Symptome und auch die
Schlafstörung positive Effekte haben werde. Eine weiterführende fachärztliche
Begleitung durch einen niedergelassenen Psychiater werde vom Beschwerdeführer
gewünscht und sei sicherlich sinnvoll.
7.2
Im Bericht betreffend das
Indikationsgespräch der E.___, […], mit dem Beschwerdeführer vom
20.
August 2012 (IV-Nr. 32 S. 13, Beilage Nr. 2 des
Beschwerdeführers vom 21. September 2017) wird festgehalten, dass die Zuweisung
durch den Hausarzt Dr. med. H.___ zur Beurteilung der Indikation für eine
Kokain-Entzugsbehandlung und eine Benzodiazepin-Substitution erfolgt sei. Der
Beschwerdeführer habe sich anmelden lassen, weil er mit einer Fachperson bestimmte
Optionen hinsichtlich der Suchtbehandlung besprechen möchte und er sich daraus
Impulse für seine Zukunftsplanung erhoffe. Er berichte, nach dem Ausschluss aus
der Therapie im K.___ (nach acht Monaten wegen mehreren Rückfällen) sei er in [...]
bei seiner Mutter eingezogen. Er arbeite aktuell zu 50 % im Gemeindearbeitsplatz
(GAP) der L.___, welche auch mit seinem Case Management vertraut sei. Er sei
mit der Arbeit eigentlich zufrieden und mit 8 mg Subutex pro Tag
substituiert und damit zufrieden, auf Heroinbeikonsum könne er seit Längerem verzichten.
Auch Kokain konsumiere er nur noch sehr sporadisch, letztmals vor drei Monaten.
Sein Problem sei der Benzodiazepin-Beikonsum von täglich drei bis vier mg
Rohypnol und 30 – 40 mg Valium nebst den verordneten 6 mg
Xanax retard. Es sei für ihn schwierig, den Tag ohne Rohypnol auszuhalten,
obwohl er zuvor im K.___ ohne Benzodiazepine ausgekommen sei. Am liebsten hätte
er eine Rohypnolabgabe durch seinen Hausarzt. Er berichte weiter über
Schwierigkeiten mit seiner Mutter. Es komme immer wieder zu
Auseinandersetzungen, weshalb er bald ausziehen möchte, was seine Mutter
ebenfalls unterstütze. Es wurden folgende Diagnosen festgehalten:
–
langjährige
Polytoxikomanie, aktuell in ärztlich überwachtem Substitutionsprogramm mit
Subutex (ICD-10 F19.22)
–
aktuell Nebenkonsum von
Benzodiazepinen, gelegentlich Cannabis und Kokain
Aufgrund der langjährigen
Polytoxikomanie mit den Leitsubstanzen Heroin und Benzodiazepine seien sowohl
die bereits installierte Subutex-Substitution sowie auch eine Substitution mit
Benzodiazepinen indiziert. Der Beschwerdeführer könnte sich eine Abgabe von
Valium vorstellen, welches aufgrund seiner langwirksamen Eigenschaft grundsätzlich
in Frage komme. Alternativ sei auch das Rivotril zu erwägen (in der Szene noch
gänzlich unbekannt, langsameres Anfluten als das Valium). Von einer Abgabe von
Rohypnol würden sie aufgrund der rasch anflutenden Wirkung sowie der
Verwertbarkeit auf dem Schwarzmarkt generell abraten. Zu bedenken seien zudem
die kognitiven Langzeitfolgen bei permanentem Gebrauch. Der Beschwerdeführer
scheine durch die Spannungen mit der Mutter gedrängt, sich eine neue Wohnung
resp. Suchtbehandlung zu organisieren und zeige sich diesbezüglich ambivalent.
Eine stationäre Teilentzugsbehandlung oder Einstellung auf eine
Benzodiazepin-Substitution könnten sie dem Beschwerdeführer jederzeit anbieten.
Idealerweise würde im Vorfeld die weitere Wohnsituation noch geklärt, eine mindestens
teilweise betreute Wohnform wäre hier sicher zu begrüssen. Die Empfehlung
bezüglich einer Benzodiazepin-Substitution werde ihm erläutert.
7.3
Der den Beschwerdeführer seit
dem 27. Mai 2013 behandelnde Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie FMH, wies im Arztbericht vom 19. März 2014 folgende
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aus (IV-Nr. 7 S. 6
ff.):
–
rezidivierende depressive
Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), seit mehreren Jahren
–
gegenwärtig Teilnahme an
einem ärztlich überwachten Ersatzdrogenprogramm in Form von Substitution
(ICD-10 F11.22), seit mehreren Jahren
–
akzentuierte
Persönlichkeitszüge mit emotional instabilen, ängstlich-vermeidenden und
selbstunsicheren Anteilen (ICD-10 Z73.1)
Folgende Diagnosen seien ohne Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit:
–
Ereignisse in der Kindheit,
die den Verlust des Selbstwertgefühls zur Folge haben (ICD.10 Z61.3)
–
emotionale Vernachlässigung
des Kindes (ICD-10 Z62.4)
–
Probleme in der Beziehung
zu den Eltern (ICD-10 Z63.1)
Aktuell arbeite der Beschwerdeführer
vormittags im geschützten Arbeitsumfeld in der an das [...] angegliederten
Werkstatt. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei besserungsfähig. Es
seien berufliche Massnahmen angezeigt (S. 7). Bei einem reduzierten Pensum
und einem Arbeitsplatz im geschützten Rahmen zeigten sich zurzeit keine
Beeinträchtigungen oder Einschränkungen. Der Beschwerdeführer verfüge über
keine abgeschlossene Erstausbildung. Ziel sei das Absolvieren einer
Erstausbildung. Fraglich sei, ob diese im ersten Arbeitsmarkt stattfinden
könne, oder ob eine Erstausbildung im geschützten Rahmen angestrebt werden
müsse. Im Rahmen einer Ausbildung müsse die eingeschränkte Belastbarkeit des
Beschwerdeführers berücksichtigt werden (S. 9). Zu beachten seien dabei die
depressive Stimmung, Selbstzweifel, das Gefühl nicht zu genügen, fehlende
soziale Kompetenzen, Angst vor Zurückweisung, Überangepasstsein, emotionale
Instabilität. Initial sei ihm diese Tätigkeit im Rahmen von 50 % zumutbar.
Die weitere Steigerung des Arbeitspensums müsse stufenweise und auf die
Belastbarkeit des Beschwerdeführers abgestimmt erfolgen. Beim Beschwerdeführer habe
bereits in der Kindheit ein psychisches Leiden bestanden. Zerrüttete Familienverhältnisse,
instabile Bindungen zu beiden Elternteilen, emotionale Vernachlässigung des
Beschwerdeführers im Kindesalter, Mobbing sowie die vielen Umzüge und daraus
resultierenden Schwierigkeiten, sich immer wieder von neuem in eine bestehende
Schulklasse integrieren zu müssen, seien dem Suchtleiden vorangegangen. Die
Sucht habe lange Zeit als Strategie gedient, sich von negativen Gefühlen
distanzieren zu können und das psychische Leiden nicht mehr so stark zu spüren.
Heute möchte der Beschwerdeführer daran arbeiten, einen besseren Umgang mit
seinen Emotionen zu finden. Die heutige psychische Erkrankung bestehe nicht
wegen des Suchtleidens, sondern gehe auf die negativen Kindheitserfahrungen
zurück, die der Beschwerdeführer gemacht habe. Es bestehe keine Abstinenz
sondern eine medikamentöse Substitution.
7.4
Im Austrittsbericht der E.___, […],
vom 12. Februar 2016 (IV-Nr. 27) wurde während der vierten
Hospitalisation vom 29. September bis 12. November 2015 eine «langjährige
Polytoxikomanie, aktuell Substitution mit Subutex (ICD-10 F19.22)»
diagnostiziert. Die letzte (3.) Hospitalisation sei vom 11. bis
23.
Juni 2010 unter den Diagnosen «langjährige polyvalente Abhängigkeit
(Heroin, Kokain, Benzodiazepin) aktuell Substitution mit Subutex» erfolgt (vgl.
dazu Austrittsbericht vom 27. Juli 2010, Beilage Nr. 5 des
Beschwerdeführers vom 21. September 2017). Die Austrittsmedikation habe
aus Subutex 8 mg bestanden. Der Beschwerdeführer sei in die Therapeutische
Gemeinschaft K.___ entlassen worden. Er berichte, seit März 2015 in einem begleiteten
Wohnen in [...] zu leben und zu 70 % in einer Tagesstätte im Altersbereich
zu arbeiten. Die Behandlung in der Therapeutischen Gemeinschaft K.___ sei
vorzeitig beendet worden, danach habe er massiv Rohypnol konsumiert. Von 2011
sei er im Untersuchungsgefängnis gewesen (unbezahlte Bussen), dort sei eine
Umstellung auf Valium erfolgt. Seit 2011 nehme er regelmässig bis 30 mg
Valium täglich, Xanax 2 mg bis 2 Tabletten pro Tag sowie MST 500 mg
pro Tag. Das MST werde durch den Hausarzt verschrieben. Der Beschwerdeführer
möchte einen Totalabbau von MST sowie Valium. Xanax möchte er weiterhin
beibehalten. Alkohol, Heroin, Kokain sowie andere Medikamente konsumiere er
nicht.
Er sei zum Entzug mit eventuell
anschliessender Einstellung einer Substitution auf der geschlossenen
suchtspezifischen Station aufgenommen worden. Zunächst sei der vorangegangene
Konsum auf eine äquivalente Dosis von täglich 500 mg MST und 30 mg Valium
eingestellt worden. Der Patient habe sich dadurch gut abgedeckt gefühlt und
auch beim folgenden schrittweisen Abbau kaum über Entzugserscheinungen
berichtet. Das MST habe im Verlauf auf 80 mg täglich reduziert werden
können und am 2. November 2015 sei die Umstellung auf Subutex mit einer
Dosis von 1,2 mg täglich erfolgt, welche der Patient beim Austritt so habe
belassen wollen. Das Valium habe im Verlauf komplett ausgeschlichen werden
können. Zusätzlich sei die Medikation mit Xanax retard von insgesamt 4 mg
täglich installiert worden. Der Beschwerdeführer sei ins multimodale
Therapiekonzept mit einem suchtspezifischen Programm in Form von Einzel- und
Gruppengesprächen, Arbeits-, Bewegungs- und Ergotherapie eingebunden worden. Er
habe sich jeweils an den internen Therapien beteiligt und sich freundlich und
motiviert gezeigt. Er habe insgesamt viel Autonomie gebraucht und sei über
seine Medikation selbstbestimmend. Da er keine Entwöhnungsbehandlung
beabsichtigte, habe er in einem deutlich stabilisierten Allgemeinzustand und
bei fehlender Selbst- oder Fremdgefährdung nach Hause entlassen werden können.
7.5
Im Rahmen des
Indikationsgesprächs in der E.___, […], vom 13. Mai 2016 (IV-Nr. 32
S. 14 f.) wurde festgehalten, der Beschwerdeführer sei durch seinen
Hausarzt Dr. med. H.___ zur weiteren ambulanten Behandlung bei langjähriger Polytoxikomanie,
welche momentan mit Sevre-Long und Xanax substituiert sei, zugewiesen worden. Der
Leitende Arzt Dr. med. M.___ und der Arzt Dr. med. N.___ stellten folgende
Diagnose: «langjährige polyvalente Abhängigkeit (Heroin, Kokain, Cannabis und
Benzodiazepine), aktuell Substitution mit MST und Xanax (ICD-10 F19.22)». Nach
dem Austritt mit Teilentzug in der E.___ Ende 2015 sei der Beschwerdeführer
rasch rückfällig geworden. Unter Subutex habe er einen Suchtdruck verspürt und
wieder mit dem Heroinkonsum begonnen. Mitte Januar habe ihm der Hausarzt MST
verschrieben. Er habe damit keinen Suchtdruck bzw. keinen Beikonsum von Heroin.
Zusätzlich sei er mit Xanax 4 mg täglich substituiert und gut eingestellt.
Der Beschwerdeführer verneine den Beikonsum von Benzodiazephinen. Seit circa
vier Jahren konsumiere er kein Kokain mehr, jedoch zwei- bis dreimal
wöchentlich Cannabis. Anfangs 2016 sei er depressiv geworden und habe Lust-,
Freud- sowie Antriebslosigkeit verspürt. Mit dem vom Hausarzt verschriebenen
Cipralex 10 mg habe sich der Zustand rasch verbessert. Sein Wunsch sei es,
eine Arbeitsstelle zu finden. Unter «Beurteilung» wurde festgehalten, es handle
sich um einen 36jährigen Patienten mit einer langjährigen polyvalenten
Abhängigkeit (Heroin, Kokain, Cannabis und Benzodiazepine). Aktuell sei er mit
MST und Xanax substituiert. Er habe gemäss eigenen Angaben seit Januar 2016
keinen Beikonsum mehr. Er wünsche sich eine ambulante Begleitung.
7.6
In der Aktennotiz vom
24.
Juni 2016 (IV-Nr. 28) hielt Dr. med. F.___, Fachärztin für
Arbeitsmedizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), fest, sie habe mit
Dr. med. H.___, Hausarzt, wegen der Inhalte des Mahn- und
Bedenkzeitverfahrens telefoniert. Er sei noch nicht darüber informiert gewesen,
dass der Beschwerdeführer nach dem Indikationsgespräch nicht mehr in der
Psychiatrie erschienen sei. Die Therapiekontinuität sei durchwegs ein Problem
bei ihm. Neben dem Beikonsum von Heroin auch regelmässig THC. Derzeit verschreibe
Dr. med. H.___ folgende Medikamente: MST 300 mg (Morphin) pro Tag, Xanax,
Citalopram (vgl. Medikamentenliste, IV-Nr. 32 S. 16). Dr. med. H.___
sei über die geplante dreimonatige Auflage zur Mitwirkung mit den Inhalten
Therapieverpflichtung (ambulante Psychotherapie), Verzicht auf Beikonsum (Heroin)
und Durchführung der Urinproben, informiert worden, damit wieder berufliche
Massnahmen aufgenommen werden könnten. Anschliessend würden die UPs weiter
fortgeführt. Bei Nichterfüllen der Auflage erfolge der Abschluss bei der
Beschwerdegegnerin. Dr. med. H.___ unterstütze dies.
7.7
Dr. med. B.___ hielt in der Ergänzung
vom 5. Juli 2016 (IV-Nr. 31) zum Arztbericht vom 19. März 2014 (vgl.
E. II. 7.3 hiervor) betreffend das ihm von der Beschwerdegegnerin unterbreitete
«Beiblatt Sucht» (S. 4) fest, die Psychotherapie habe von Ende Mai 2013
bis anfangs Juli 2014 gedauert. Im Zeitraum von Mai bis August 2015 seien vier
weitere Gespräche erfolgt. Seither hätten keine weiteren Therapiesitzungen stattgefunden.
Zum Zeitpunkt des Berichts vom 19. März 2014 habe ein Beikonsum für die
Substanzen Heroin und Cannabis bestanden. Vorwiegend sei es an den Wochenenden
zum Beikonsum gekommen. Der Beschwerdeführer habe 2015 berichtet, keinen
Beikonsum für Heroin mehr zu haben, gelegentlich aber noch Cannabis zu
konsumieren. Zum Zeitpunkt des Berichts (von 2014) sowie in den therapeutischen
Gesprächen 2015 habe weiterhin eine medikamentöse Substitution bestanden.
Entsprechend sei die Sucht während dieser Zeitspanne anhaltend gewesen. Wie
bereits dem Bericht vom 19. März 2013 [recte: 2014] zu entnehmen sei, habe
die Sucht lange Zeit als Strategie gedient, um sich von negativen Gefühlen
distanzieren zu können und das psychische Leiden nicht mehr so stark zu spüren.
Behandlungsmassnahmen stellten das Erlernen alternativer Bewältigungsstrategien
zur Emotionsregulation in Form von Skills dar. Ebenfalls könne dem Bericht vom
19.
März 2014 entnommen werden, dass die Sucht aus einem psychischen
Leiden heraus entstanden sei. Zerrüttete Familienverhältnisse, instabile
Bindungen zu beiden Elternteilen, emotionale Vernachlässigung des
Beschwerdeführers im Kindesalter, Mobbing in der Schule sowie die vielen Umzüge
und daraus resultierenden Schwierigkeiten, sich immer wieder von Neuem in eine
bestehende Schulklasse integrieren zu müssen, seien dem Suchtleiden vorausgegangen.
Bezogen auf den Behandlungszeitraum habe beim Beschwerdeführer betreffend die
Arbeitsfähigkeit eine eingeschränkte Belastbarkeit bestanden. Diese sei begründet
durch: depressive Stimmung, Selbstzweifel, das Gefühl, nicht zu genügen,
fehlende soziale Kompetenz, Angst vor Zurückweisung, Kränkung, reduzierte
Frustrationstoleranz, Überangepasstsein (Bedürfnisse anderer würden als
bedeutender wahrgenommen als die eigenen), emotionale Instabilität. Ob die
Erwerbsfähigkeit durch die volle Abstinenz wiederherstellbar wäre, sei zum
Zeitpunkt des Berichts vom 19. März 2014 zweifelhaft, da von einem
fortbestehenden psychischen Leiden mit einer eingeschränkten Belastbarkeit ausgegangen
werden müsse. Zu bedenken sei, dass die Sucht für den Beschwerdeführer im Sinne
einer dysfunktionalen Bewältigungsstrategie zur Emotionsregulation (Distanzierung
von negativen Emotionen) fungiert habe. Zudem bestehe die Sucht über mehrere
Jahre hinweg. Auch gehe voraus, dass suchtabstinente Therapien in der
Vergangenheit nicht erfolgreich verlaufen seien. Fachärztliche Psychotherapie
könne den Patienten in der Auseinandersetzung mit den in seiner Kindheit erworbenen
Schemata und Muster, welche tief in der Persönlichkeit des Patienten verankert
seien, unterstützen. Grundsätzlich müssten das chronische Gefühl, nicht zu
genügen, und die Angst, nicht wahrgenommen oder akzeptiert zu werden sowie die
Angst vor Verletzung und Ablehnung mit dem Patienten bearbeitet werden. Eine
Änderung des emotionalen Erlebens im Sinne einer Korrektur dieser in der Kindheit
erworbenen Schemata würde nur langsam und über längere Zeit bei hoher Therapiemotivation
erreicht werden können. Suchtbedingte irreversible hirnorganisch-neurologische
Schäden seien zum Behandlungszeitpunkt keine bekannt gewesen. In Bezug auf die
suchtbedingte Wesensveränderung: es habe keine Konzentrationsverminderung
wahrgenommen werden können. Der Beschwerdeführer habe in den Therapiesitzungen dem
Gespräch gut folgen können. Soziale Verwahrlosung im engeren Sinne habe
ebenfalls nicht bestanden. Trotzdem habe der Beschwerdeführer in der Zeitspanne
der Therapie sehr zurückgezogen gelebt. Ein grosser Wunsch sei, ausserhalb der
Szene Kontakte zu knüpfen, was sich für ihn aber trotz Bemühungen sehr
schwierig gestaltet habe. Die Belastbarkeit sei während des
Behandlungszeitraumes eingeschränkt gewesen. Zum Behandlungszeitpunkt hätte
auch bei voller Abstinenz beim Beschwerdeführer von einem fortbestehenden
psychischen Leiden mit eingeschränkter Belastbarkeit ausgegangen werden müssen.
Der Beschwerdeführer habe in der Therapie von seinem Praktikum im Bereich
Altersbetreuung berichtet, welches er damals im C.___ absolviert habe. Das
Praktikum und die Arbeit hätten ihm gefallen. Auch habe er sehr motiviert
gewirkt, wieder einer Arbeit nachzugehen. Die Belastbarkeit sei dabei reduziert
gewesen. Der Beschwerdeführer habe von Stimmungseinbrüchen berichtet, welche für
ihn sehr schwer zu steuern gewesen seien, worunter er stark gelitten habe. Der
weitere Verlauf betreffend berufliche Massnahmen des Beschwerdeführers sei
nicht bekannt. Entsprechend könne dieser nicht beurteilt werden. Sämtliche
Angaben bezögen sich auf den Behandlungszeitraum von Mai 2013 bis Juli 2014
sowie auf die Therapiesitzungen während Mai bis August 2015. Seit Mitte August
2015.
hätten keine weiteren Therapiesitzungen mehr stattgefunden. Entsprechend
seien der aktuelle psychische Zustand des Beschwerdeführers sowie die
Ausprägung seiner Suchterkrankung nicht bekannt.
7.8
Gemäss Telefongespräch zwischen
Dr. med. F.___, RAD, und Dr. med. N.___, Suchtabteilung, E.___, […], vom
22.
Juni 2016 (vgl. Protokolleintrag vom 22. Juni 2016) sei der
Beschwerdeführer nach dem stationären Aufenthalt (Ende 2015) zuletzt am
13.
Mai 2016 bei Dr. med. N.___ zum Indikationsgespräch (Abklärung
Fortführung der ambulanten Therapie) gewesen. Dem Folgetermin am 8. Juni
2016.
sei er unentschuldigt ferngeblieben und er habe auch telefonisch nicht
erreicht werden können. Der Beschwerdeführer habe unter Subutex wohl
Heroin-Beikonsum betrieben, sei dann vom Hausarzt wieder auf MST umgestellt
worden (300 mg) und habe darunter gemäss eigenen Angaben keinen Suchtdruck
mehr und gebe an, keinen Beikonsum mehr zu betreiben. Dr. med. N.___ wurde
über die geplante Auflage zur Mitwirkung (Stopp Beikonsum/Nachweis durch
Urinproben/Verpflichtung zur regelmässigen Therapie, Durchführung der UPs)
informiert. Er unterstütze dies, bisher habe die Therapie nie kontinuierlich
aufgenommen werden können (immer Abbruch nach einem Indikationsgespräch).
7.9
Dr. med. H.___, Allgemeine
Medizin FMH, hielt im Arztbericht vom 16. Juli 2016 (IV-Nr. 32
S. 5 ff.) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine
«langjährige Polytoxikomanie» fest. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
sei ein «Asthma bronchiale (anamnestisch)» gegeben. Er behandle den Beschwerdeführer
seit dem 24. Januar 2011 bis weiterhin, wobei die letzte Kontrolle am
6.
Juli 2016 stattgefunden habe. Die Prognose sei ungünstig sowohl
bezüglich der Drogenbeikonsum-Abstinenz bei laufendem Substitutionsprogramm aufgrund
des nicht möglichen Einhaltens einer Drogenabstinenz als auch in Bezug auf eine
erforderliche Selbstdisziplin / Compliance bezüglich einer
allfälligen beruflichen Re-Integration. Gegenwärtig erfolge ein laufendes Substitutionsprogramm
bei Dr. med. H.___ in der Praxis (MST). Die ambulante Psychotherapie beim
Psychiatrischen Ambulatorium der E.___ sei abgebrochen worden. Es werde die
Fortsetzung der Substitutionsbehandlung empfohlen. Offiziell habe nie eine
Arbeitsunfähigkeit bestätigt werden müssen – bei allerdings nach Lehrabbruch
erfolgter Sozialamtabhängigkeit und seither offenbar nur zeitweisen Arbeitseinsätzen
und Gelegenheitsarbeiten (Gartenarbeiten) – bei auch häufigen stationären
Aufenthalten im Zusammenhang mit Drogenentzügen. Einfachere Arbeiten, für welche
kein Lehrabschluss notwendig sei, schienen auf den ersten Blick durchaus
möglich, allerdings dürfte ein Arbeiten im beruflich erwerbsmässigen Sinne
daran scheitern, dass aufgrund des fortgesetzten Beikonsums und der
Malcompliance bzw. der Unmöglichkeit des zuverlässigen / konsequenten
Einhaltens von Rahmenbedingungen, wie sie üblicherweise bei einer beruflichen
Anstellung unabdingbar seien, die Einschränkung doch recht gross sei – dies,
obwohl körperlich kaum eine Einschränkung bestehe (somatisch gelte es
lediglich, allenfalls das Asthma zu berücksichtigen). Bei der Arbeit würden
sich die Einschränkungen vermutlich durch ein ungenügendes Durchhaltevermögen
im Falle eines fixen Arbeitspensums und eine ungenügende allgemeine psychische
Stabilität / Belastbarkeit sowie ein zu ausgeprägtes Gedrängtsein zum
Drogen(bei-)konsum auswirken. Konsekutiv zu erwartende häufige Absenzen und / oder
eingeschränkte Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit. Die bisherige Tätigkeit
wäre dem Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht noch zumutbar. Diese habe ja
gemäss dem auf anamnestischen Angaben basierenden Wissensstand in der Ausübung
von Gartenarbeiten bestanden und sei offenbar mehrere Stunden pro Tag möglich
gewesen, wobei ihm nicht bekannt sei, an wie vielen Tagen pro Woche oder Monat.
Dabei bestehe eine verminderte Leistungsfähigkeit. Mit einer solchen – je nach
gerade herrschender täglicher Verfassung – sei aufgrund des bereits erwähnten
schwankenden / wechselhaften psychischen Befindens zu rechnen. Eine
behinderungsbedingte Tätigkeit wäre mit vier Stunden pro Tag als realistischerweise
obere Grenze vorstellbar, sofern es sich um eine an den Beschwerdeführer adaptierte
und für ihn angenehme Tätigkeit handle, wie dies beim Verrichten von
Gartenarbeiten offenbar der Fall gewesen sei. Durch medizinische Massnahmen liessen
sich die Einschränkungen nicht vermindern. Es könne mit der Wiederaufnahme der
beruflichen Tätigkeit bzw. Erhöhung der Einsatzfähigkeit von 30 - 40 %
gerechnet werden. Es bestehe jederzeit eine gewisse Einsatzfähigkeit, z.B. für
Gartenarbeiten, wobei anfänglich in einer Eingewöhnungsphase das Pensum nicht
mehr als 30 - 40 % betragen sollte; im Verlauf könnte dieses möglicherweise
auf circa vier Stunden pro Tag gesteigert werden. Betreffend die Arbeits-Eingliederungsmöglichkeit
könne entweder ein Arbeitstraining oder ein direkter Wiedereinsatz für
Gartenarbeiten stattfinden, wie dies anamnestisch immer wieder ausgeführt
werde.
In Bezug auf das Dr. med. H.___
unterbreitete «Beiblatt Sucht» (S. 9) hielt er fest, gegenwärtig sei ein
Beikonsum von Heroin und THC (nebst Substitution mit MST und Benzodiazepinen)
nachweisbar. Die Sucht dauere an. Aktuell finde eine Substitutionsbehandlung
statt. Es seien bereits stationäre Behandlungen durchgeführt worden. In Bezug
auf die Frage, ob die Sucht primären Charakter habe, oder selbst eine Folge / ein
Symptom eines invalidisierenden körperlichen geistigen Gesundheitsschadens sei,
meinte Dr. med. H.___, es sei bei den E.___ nachzufragen sowie evtl. etwas aus
früheren Berichten von stationären Behandlungen zu entnehmen, die ihm nicht
vorlägen. Eine Abstinenz sei aufgrund des bisherigen Verlaufes wohl
unrealistisch, aber selbst dann bestünde fortdauernd eine erheblich eingeschränkte
Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit. Folgeschädigungen seien aus seiner Sicht
keine vorhanden, welche sich im Fall einer Abstinenz einschränkend äussern würden.
Der Zustand sei unter Substitution und medikamentöser antidepressiver Therapie
sowie vorhandenem Beikonsum stabil und ordentlich zufriedenstellend, den Umständen
entsprechend.
7.10
Da sich aufgrund der medizinischen
Akten nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststellen liess, ob die
diagnostizierte Polytoxikomanie in einem engen Zusammenhang mit einem
eigenständigen Gesundheitsschaden des Beschwerdeführers steht (vgl. E. II. 2.4
f. hiervor), hat das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn am 7. Juni
2017.
(A.S. 38 ff.) ein Psychiatrisches Gerichtsgutachten bei Dr. med. G.___,
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, in Auftrag gegeben. Dieses datiert
vom 14. Juli 2017 (A.S. 46 ff.). Darin werden folgende Diagnosen mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ausgewiesen (A.S. 58):
1.
Persönlichkeitsstörung gemischt mit
dysthymen, emotional instabilen, selbstunsicheren und abhängig-ängstlichen
Anteilen, ICD-10 F61.0
2.
Polytoxikomanie, ICD-10 F19
a) Substitution
mit MST, ICD-10 F11.22
b) Regelmässiger
Heroin-Konsum, ICD-10 F11.2
c) Regelmässiger
Cannabis-Konsum, ICD-10 F12.0
d) Regelmässiger, ärztlich
kontrollierter Konsum von Xanax (Alprazolam), ICD-10 F13.22
Es gebe keine Diagnosen ohne Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit. Berücksichtige man die funktionellen
Beeinträchtigungen, die Ressourcendefizite, den bisherigen Verlauf, die
Aktenlage und die Angaben des Beschwerdeführers (A.S. 67), so müsse aus
psychiatrisch gutachterlicher Sicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer
infolge seiner dekompensierten Persönlichkeitsstörung im ersten Arbeitsmarkt
als vorerst zu 100 % arbeitsunfähig zu beurteilen sei. Berufliche
Massnahmen seien indiziert. Das mittelfristige Ziel sei, d.h. in den nächsten
zwei bis drei Jahren, eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit im ersten
Arbeitsmarkt von 50 % einerseits zu erreichen und andererseits auch zu
realisieren. Dabei handle es sich um Hilfsarbeiten, die auch temporär sein könnten
und seinen allfälligen körperlichen Einschränkungen angepasst seien. Vorausgehend
seien einige Monate Arbeitstraining mit steigenden Anforderungen auf
inhaltlicher und zeitlicher Ebene indiziert. Es sollte an der letzten Massnahme,
wie sie im C.___ realisiert worden sei, wieder angeknüpft werden. Es brauche
eine Anlaufzeit und unbedingt auch eine begleitende, prophylaktische
psychiatrische Betreuung, weil es beim Beschwerdeführer schnell zu affektiven
Einbrüchen, zur pathologischen Regression mit Rückgriff auf die harten Drogen
kommen könne. Seine gesamte und damit v.a. auch dauerhafte Belastbarkeit sei
weniger gut, als dass der Beschwerdeführer dies v.a. in qualitativer Hinsicht selber
einschätze. Dies begründe sich mit seiner Persönlichkeitsproblematik. Es sei
aber sinnvoll und zielführend auch unter Nutzung der Motivation des Beschwerdeführers,
diesen Weg zu beschreiten. Er sei im Grunde genommen 2015 durch den Rückfall
des Beschwerdeführers abgebrochen worden, weil dieser damals angeblich nicht
mehr in psychiatrischer Behandlung gewesen sei und sich über seine Enttäuschungen
und seine Wut am Arbeitsplatz nicht geäussert habe. Er habe er sich damals am Arbeitsplatz
angeblich zurückgesetzt und gekränkt gefühlt.
Der Beschwerdeführer sei früher Hauswart
gewesen. In dieser Tätigkeit bestehe derzeit eine 100%ige Beeinträchtigung der
Arbeits- und Leistungsfähigkeit, da dem Beschwerdeführer eine derart verantwortungsvolle
Arbeit in Anbetracht seiner Unbeständigkeit und seines Drogenkonsums nicht zugemutet
werden resp. er mit diesen Beeinträchtigungen einem allfälligen Arbeitgeber
nicht zugemutet werden könne. Hilfstätigkeiten, beginnend mit drei Stunden
täglich, ausweitend auf 4 Stunden 20 Minuten täglich an fünf Tagen
pro Woche im geschützten Rahmen und dann mit einem entsprechenden schrittweisen
Übergang zu einer 50%igen Realisierung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit im ersten
Arbeitsmarkt, seien zumutbar und indiziert. Eine angepasste Tätigkeit umfasse eine
relativ einfache, wenig intellektuelle Anforderungen stellende Arbeit, vorzugsweise
in einem Team. Allzu monotone Arbeiten, wie z.B. Fliessbandarbeit, würden beim Beschwerdeführer
sicherlich schnell zur Frustration und zum Rückzug resp. zum Rückfall führen.
Der Referent könne die Angaben des Beschwerdeführers diesbezüglich unter
Berücksichtigung seiner Persönlichkeitsstörung nachvollziehen. Der
Beschwerdeführer brauche einen dauernden Reiz und eine Herausforderung, auch
den Kontakt mit einem führenden, spiegelnden Gegenüber, da er sonst aufgrund
seiner Strukturierungsdefizite, in einen Zustand der Selbstzweifel, der
fehlenden Durchhaltekraft und sinkenden affektiven Belastbarkeit gerate, den er
schwer aushalten könne. Zusätzlich möchte der Referent darauf hinweisen, dass Schichtarbeit
kontraindiziert sei, da die Einhaltung einer kontinuierlichen Tagesstruktur dem
psychischen Strukturdefizit des Beschwerdeführers entgegenkomme.
Bezüglich des Verlaufs der
Arbeitsunfähigkeit müsse festgestellt werden, dass die vorliegende Beurteilung
ab Januar 2016, also dem Zeitpunkt des Beginns der MST Ersatzbehandlung, Gültigkeit
habe, da sich die MST Ersatzbehandlung offenbar auf die gesamte gesundheitliche
und soziale Stabilisierung positiv ausgewirkt habe (A.S. 67). Solange der
Beschwerdeführer die erwähnte in der Schadensminderungspflicht begründete
Abstinenz nicht einhalte, seien Massnahmen der Invalidenversicherung indiziert.
Die Fortsetzung des ärztlich kontrollierten Ersatzprogramms mit MST sei adäquat
und zweckdienlich hinsichtlich der Chancen zur Wiedereingliederung.
Die Prognose sei in Anbetracht des
bisherigen Verlaufs relativ ernst. Es gebe dennoch Elemente, die für eine gute
Prognose sprächen. Dazu gehöre die Motivation des Beschwerdeführers, seine gute
Zugänglichkeit und Freundlichkeit und auch seine Restfähigkeit, Verantwortung
zu übernehmen, wie sich dies in seiner Garten- und Tierpflege manifestiere. Aus
der Sicht des Referenten sei die Fortsetzung der sozialpsychiatrischen
Begleitung des Beschwerdeführers dringlich, insbesondere zur Prophylaxe und zum
Auffangen von affektiven Konflikten bei den Wiedereingliederungsschritten. Das
Gleiche gelte für die hausärztlichen Gespräche. Auch diese seien wichtig, weil
der Beschwerdeführer zum Hausarzt eine langjährige und tragende Beziehung
aufgebaut habe. Die Fortsetzung der Substitutionsbehandlung mit MST sei
ebenfalls indiziert und zweckdienlich. Die Abstinenz von Cannabis und Heroin zu
fordern, sei im Rahmen der Schadensminderungspflicht indiziert. Dabei müssten
während der von der Invalidenversicherung bezahlten Massnahmen, regelmässige
und nicht angekündigte Urinproben hinsichtlich Heroin- und Cannabiskonsum
getestet werden. Die Testung eines Nebenkonsums von Heroin sei gemäss
telefonischer Auskunft des Labors [...] bei laufendem Ersatz-Programm mit MST
labortechnisch möglich. Die Abstinenzforderung sei auch in Anbetracht des
Alters und der sozialen und gesundheitlichen Folgen eines fortgesetzten Konsums
von Heroin und Cannabis indiziert. Eine Psychotherapie oder eine längerdauernde
stationäre Behandlung in einer therapeutischen Wohngemeinschaft sei nicht
zuletzt in Ermangelung der Introspektionsfähigkeit und des Scheiterns zweier
Versuche in der Vergangenheit derzeit nicht indiziert. Die jetzige soziale
Situation des Beschwerdeführers mit dem selbständigen Wohnen, der MST
Substitution und den erwähnten Wiedereingliederungsmassnahmen gebe eine gute
Ausgangslage, die jetzige Stabilität künftig auf einem etwas höheren Niveau zu
etablieren. Angesichts der Gesamtproblematik müsse immer mit Rückschlägen
gerechnet werden. Das sei der Grund, weswegen der Referent die Prognose dennoch
als ernst einstufe (A.S. 68).
In Bezug auf die Frage, ob beim
Beschwerdeführer die Möglichkeit einer Frühinvalidität bestehe (A.S. 70),
hielt Dr. med. G.___ fest, der Beschwerdeführer habe trotz fehlendem
Lehrabschluss einige Jahre als Fabrikhauswart gearbeitet. Dies verdeutliche,
dass er auch ohne Abschluss einer Lehre eine verantwortungsvolle berufliche
Tätigkeit habe ausüben können. Es bestehe aus rein psychiatrischer Sicht
gesehen, ohne aber auf eine neuropsychologische Abklärung zurückgreifen zu
können, kein Hinweis für eine kognitive Beeinträchtigung, die eine derartige
Arbeit verunmögliche.
Der Konsum von Cannabis und Heroin sowie
Kokain und Benzodiazepinen habe einen Einfluss auf die Bezogenheit des
Beschwerdeführers auf andere Menschen, die Durchhaltefähigkeit, die
Konzentration und Aufmerksamkeit und die Frustrationstoleranz sowie den
Antrieb. Aus Sicht des Referenten sei eine Abstinenz von Cannabis, Heroin,
Kokain und allenfalls auch Benzodiazepinen zu fordern, wobei betreffend
Benzodiazepinen ebenso wie für MST eine kontrollierte Abgabe noch im Rahmen des
Tolerierbaren sei. Aufgrund der Schadenminderungspflicht sei der Konsum von
Cannabis und Heroin sowie Kokain nicht tolerierbar (A.S. 70).
7.11
Es kann gestützt auf die
medizinischen Akten zusammenfassend festgehalten werden, dass beim
Beschwerdeführer eine langjährige Polytoxikomanie (Heroin, Benzodiazepin,
Kokain und Cannabis) mit diversen Substitutionsbehandlungen im Vordergrund
steht und sein psychischer Gesundheitszustand beeinträchtigt ist. So finden
sich insbesondere die Diagnosestellungen einer rezidivierenden depressiven
Störung, von akzentuierten Persönlichkeitszügen mit emotional instabilen,
ängstlich-vermeidenden und selbstunsicheren Anteilen sowie einer
Persönlichkeitsstörung gemischt mit dysthymen, emotional instabilen,
selbstunsicheren und abhängig-ängstlichen Anteilen.
8.
Eingehend auf die «medizinische
Auflage» der Beschwerdegegnerin vom 28. Juni 2016 (IV-Nr. 29) ergibt
sich Folgendes:
8.1
Im Rahmen der «medizinischen
Auflage» vom 28. Juni 2016 wurde der Beschwerdeführer zum einen darauf
hingewiesen, dass zur beruflichen Eingliederung eine langfristige und
kontinuierliche psychotherapeutische Behandlung sowie ein nachhaltiger Stopp
des Beikonsums von Heroin unabdingbar seien. Es sei ihm zumutbar, den Beikonsum
einzustellen und dauerhaft einzuhalten. Die behandelnden Ärzte Dr. med. N.___
und Dr. med. H.___ unterstützten diese Massnahme, die Inhalte dieser Auflage
seien mit ihnen abgesprochen. Zusätzlich sei der Beschwerdeführer verpflichtet,
monatlich gemäss kurzfristiger telefonischer Aufforderung (ein bis maximal zwei
Tage vor dem Termin) zwischen zwei und vier Urinproben abzugeben. Der
Beschwerdeführer sei verpflichtet, telefonisch erreichbar zu sein resp. eine
Combox zur Verfügung zu stellen, auf welcher der Termin für die Urinkontrolle
hinterlegt werden könne. Nichterreichen oder Nichterscheinen gälten als
positive Probe (also als «Drogentest positiv»). Diese Auflage gelte zunächst
bis Ende September 2016, um über die Wiederaufnahme beruflicher Massnahmen
entscheiden zu können. Während etwaiger beruflicher Massnahmen könne sie
jederzeit verlängert werden. Zudem sei die Beschwerdegegnerin berechtigt, bei
Notwendigkeit eine Haaranalyse zu veranlassen. Im Falle eines Nichterfüllens
dieser Auflagen würden etwaige berufliche Massnahmen der Beschwerdegegnerin
abgebrochen. Das Dossier in der IV würde geschlossen und aufgrund der vorliegenden
Unterlagen voraussichtlich ein negativer Entscheid betreffende Eingliederung
wie auch Rente erlassen. Der Beschwerdeführer wurde ausserdem auf seine
Mitwirkungspflicht gemäss Art. 7b Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 21
Abs. 4 ATSG und Art. 7 Abs. 2 IVG hingewiesen. Er war somit u.a.
über seine Pflicht zur aktiven Teilnahme an allen ihm zumutbaren Massnahmen,
die zur Eingliederung ins Erwerbsleben dienen, informiert (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 9C_68/2015 vom 24. April 2015 E. 2.2).
8.2
Es stellt sich die Frage, ob die
«medizinische Auflage» vom 28. Juni 2016 vorliegend notwendig war:
8.2.1
Es gilt als unbestritten, dass
der Beschwerdeführer an dem ihm durch die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom
1.
Dezember 2015 (IV-Nr. 18) zugesprochenen sechsmonatigen Arbeitsversuch
ab dem 16. November 2015 im C.___ lediglich zu Beginn (nämlich am
15.
/16. November 2015) teilgenommen hat und anschliessend nicht mehr am
Arbeitsplatz erschienen ist (vgl. Protokolleintrag vom 5. Januar 2016) und
sich ausserdem ohne abzumelden vollständig zurückgezogen hat. So war es weder
dem Arbeitgeber noch dem Eingliederungsfachmann oder dem eingesetzten Jobcoach
möglich, mit dem Beschwerdeführer in Kontakt zu treten (vgl. Protokolleinträge
vom 30. November 2015, 1. und 3. Dezember 2015). Er war während längerer
Zeit weder telefonisch noch via E-Mail oder Post erreichbar. Erst über die
Suchthilfe [...] konnte sodann am 8. Dezember 2015 (vgl. Protokolleintrag)
in Erfahrung gebracht werden, dass der Beschwerdeführer einen «Rückfall»
erlitten habe. Auch die weiteren Anrufversuche und Schreiben des
Eingliederungsfachmannes blieben erfolglos bzw. unbeantwortet (vgl. Protokolleinträge
vom 15. Dezember 2015, 5. Januar 2016, IV-Nr. 22). Die
Suchthilfe [...] stellte sodann in der E-Mail vom 15. Januar 2016 fest
(vgl. Protokolleintrag), es hätte heute ein Termin mit dem Beschwerdeführer und
der Sozialarbeiterin stattfinden sollen, leider habe der Beschwerdeführer diesen
verpasst. Sie hätten indes wenigstens kurz mit ihm telefonieren können. Die
Situation sei momentan wie folgt: Der Beschwerdeführer habe seine Wohnung und
das begleitete Wohnen per 31. Januar 2016 gekündigt. Er werde künftig
wieder in [...] wohnen. Er habe sich bisher beim C.___ nicht zu melden vermocht
und den Wunsch geäussert, in [...] wieder über die Gemeindearbeitsplätze (GAP)
der L.___ eine Tagesstruktur zu erhalten. Dies werde die Sozialarbeiterin noch
näher mit ihm besprechen und koordinieren. Aktuell sei also nicht realistisch,
dass die laufende Massnahme mit dem Arbeitsversuch und der Unterstützung durch
den Jobcoach weitergeführt werde. Der Eingliederungsfachmann D.___ führte
daraufhin mit E-Mail vom 18. Januar 2016 (vgl. Protokolleintrag) an die
Suchthilfe [...] und die Sozialarbeiterin O.___ aus, er werde den Coach und den
C.___ informieren und den aktuellen Arbeitsversuch auflösen. Er werde zudem
klären, ob das Dossier in der beruflichen Eingliederung vorerst wieder
geschlossen und abgewartet werde, bis der Beschwerdeführer einer Tagesstruktur
nachgehen könne. Er wies zudem darauf hin, dass er den Beschwerdeführer am Donnerstag
um 15.15 Uhr zu einem Termin eingeladen habe. Zum Termin vom
21.
Januar 2016 erschien der Beschwerdeführer indes nicht (vgl.
IV-Nr. 22 f.). Der Eingliederungsfachmann teilte dem Beschwerdeführer daher
im Rahmen von «Bemerkungen» am 21. Januar 2016 (IV-Nr. 23) mit, da er
heute nicht zum Termin erschienen sei und während der gesamten Massnahme weder
erreichbar gewesen sei noch sich gemeldet habe, breche er den Arbeitsversuch
mit dem heutigen Datum (21. Januar 2016) ab. Betreffend das weitere Vorgehen
werde er den Beschwerdeführer wieder schriftlich informieren. Am
25.
Januar 2016 (IV-Nr. 24) erfolgte eine zweite Einladung an den
Beschwerdeführer. Der Eingliederungsfachmann D.___ teilte ihm mit, er sei zum
Gespräch vom 21. Januar 2016 nicht erschienen. Ohne seine aktive Mitarbeit
könne sein Anspruch auf Leistungen der Beschwerdegegnerin nicht geprüft werden.
Ausserdem wurde er darauf aufmerksam gemacht, dass er verpflichtet sei, bei den
Abklärungen mitzuwirken. Falls er erneut dem vorgeschlagenen Gesprächstermin
fernbleibe, würden die Erhebungen eingestellt und das Verfahren ohne Leistungen
nach Art. 43 Abs. 3 ATSG abgeschlossen. Daher werde er auf den
9.
Februar 2016, 11.00 Uhr, nochmals zu einer Besprechung eingeladen.
Aufgrund dieser Besprechung wurde festgehalten, nachdem der Beschwerdeführer im
Oktober / November 2015 in einem Entzugsprogramm in der E.___ gewesen
sei (MST Ersatzprogramm), sei es kurz darauf wieder zu einem Rückfall und einer
psychischen Krise gekommen. Der Beschwerdeführer habe es nicht mehr geschafft,
sich im C.___ zu melden und sei ohne Absprache für fast zwei Monate von der
Bildfläche verschwunden. Weder das Vermittlungscoaching, welches im Herbst besprochen
worden sei, noch der Arbeitsversuch im C.___ seien aktuell noch Themen für den
Beschwerdeführer. Da es aktuell überhaupt sehr zweifelhaft sei, ob der Soziale
Bereich weiterhin eine Option für ihn darstelle, sehe der Eingliederungsfachmann
derzeit eine Abklärung in einer Institution als einzige Möglichkeit. Ein
Training im ersten Arbeitsmarkt würde ihn überfordern. Ausserdem werde ein
klares Feedback benötigt, ob nicht doch ein anderer Bereich präferiert werden
sollte (z.B. Schreinerei). Sie seien so verblieben, dass der
Eingliederungsfachmann ein Vorstellungsgespräch für eine Abklärung organisiere
und sich dann wieder mit dem Beschwerdeführer in Verbindung setze. Gemäss E-Mail
des Beschwerdeführers vom 14. März 2016 (vgl. Protokolleintrag) fand in
der Folge ein Gespräch mit der P.___ Fachbereich Integration, statt. Dabei habe
der Beschwerdeführer erzählt, seit einigen Monaten relativ regelmässig Heroin
zu konsumieren, in der Regel jeden zweiten bis dritten Tag für CHF 20.00.
Er mache dies nicht wegen der berauschenden Wirkung, wofür deutlich mehr nötig
wäre, sondern einzig wegen der stark antidepressiven Wirkung von Diaphin, die
ihm beim MST fehle. Am Freitag habe er einen Termin beim Arzt, der ihm evtl.
ein Medikament geben könne, das besser helfe. Es sei daher mit Herrn Q.___ (P.___)
abgemacht worden, erst einmal die medizinisch / psychische Ebene zu
klären und dann mit 40 - 50 % in der Werkstatt zu beginnen, aber
evtl. wäre doch besser, früher zu beginnen. Eine Beschäftigung würde ihm
guttun. Er habe v.a. am Nachmittag oft Mühe. Am Morgen habe er mit dem Hund und
dem Haus eigentlich genug Ablenkung. Nach dem Telefongespräch mit Herrn Q.___
vom 15. März 2016 hielt der Eingliederungsfachmann mit Protokolleintrag
vom selben Datum fest, dieser empfehle, der Beschwerdeführer müsse mit Heroin
aufhören, er rauche dies auf einer Dosis, dass er gerade keine
Entzugserscheinungen habe. Der Nebenkonsum sei gross. Das Eingliederungspotenzial
des Beschwerdeführers sei gross, die Motivation sichtbar da. Im Moment sei eine
Beschäftigung sehr wichtig. Anmeldung bei der L.___: Auflage, keine weiteren
Drogen zu nehmen. Momentan würden gesundheitliche Themen überwiegen.
8.2.2
Somit ist davon auszugehen, dass
der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht während des ihm durch die
Beschwerdegegnerin zugesprochenen sechsmonatigen Arbeitsversuchs beim C.___ ab
dem 16. November 2015 (vgl. dazu E. II. 3.1 hiervor) nicht nachgekommen
ist. So erschien er einzig am ersten Arbeitstag am Arbeitsplatz. Dann tauchte er
unter und meldete sich in der Folge u.a. bei der Beschwerdegegnerin während
ungefähr zweier Monate nicht mehr und reagierte auch nicht auf deren
Kontaktversuche. Als Grund dafür benennt der Beschwerdeführer im Nachhinein einen
erlittenen Rückfall betreffend den Heroinkonsum sowie eine psychische Krise. So
gab er im E-Mail vom 14. März 2016 denn auch an, wegen der stark
antidepressiven Wirkung von Diaphin seit einigen Monaten wieder relativ
regelmässig Heroin zu konsumieren. Daraus kann geschlossen werden, dass der
Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht in Bezug auf die ihm zugesprochene
berufliche Eingliederungsmassnahme im Sinne eines Arbeitsversuchs wegen
gesundheitlichen und suchtspezifischen Problemen nicht nachgekommen ist. Es ist
unter diesen Umständen nicht zu beanstanden, dass ihm die Beschwerdegegnerin am
28.
Juni 2016 eine «medizinische Auflage» unterbreitete, die sich im
Wesentlichen auf die in diesem Zeitpunkt instabile gesundheitliche Situation
des Beschwerdeführers bezog (vgl. Protokolleintrag der Fallbesprechung des RAD vom
14.
Juni 2016).
8.2.3
Daher war die «medizinische
Auflage» vom 28. Juni 2016 notwendig, um nach einer gewissen Zeit der Heroinabstinenz
und Psychotherapie – bis Ende September 2016 – über die Wiederaufnahme erneuter
beruflicher Eingliederungsmassnahmen entscheiden zu können.
8.3
Es ist nachfolgend zu prüfen,
ob die «medizinische Auflage» vom 28. Juni 2016 dem Beschwerdeführer
zumutbar war. Dazu ist zunächst auf den Verzicht des Heroinbeikonsums (vgl. E.
II. 8.3.1 ff. hiernach) und anschliessend auf die ambulante Psychotherapie
(vgl. E. II. 8.3.5 hiernach) einzugehen:
8.3.1
Im Rahmen der «medizinischen
Auflage» vom 28. Juni 2016 wurde vom Beschwerdeführer zum einen der
nachhaltige Stopp des Heroinbeikonsums verlangt, der ihm «zumutbar» und «dauerhaft
einzuhalten» sei. Zudem sei er verpflichtet, sich monatlich gemäss
kurzfristiger telefonischer Aufforderung zwischen zwei bis vier Urinproben zu
unterziehen. Die Beschwerdegegnerin holte im Vorfeld dieser Auflage die
ärztlichen Beurteilungen sowohl des Hausarztes des Beschwerdeführers Dr. med. H.___
(vgl. II. E. 7.6 hiervor) als auch von Dr. med. N.___, Suchtabteilung der E.___
(vgl. E. II. 7.8 hiervor) ein, die diese Massnahmen aus ihrer Sicht befürworteten.
Zum anderen wurde dem Beschwerdeführer der Beginn und die Fortführung einer
Psychotherapie auferlegt.
8.3.2
Im diesem Zusammenhang stellt
sich die Frage, ob die Drogensucht des Beschwerdeführers in einem engen
Zusammenhang mit einem eigenständigen Gesundheitsschaden steht, oder ob diese
als solche allein leistungsmindernd wirkt (vgl. E. II. 2.4 f. hiervor). Dazu
ist – wie bereits unter E. II. 7.10 hiervor ausgeführt –, auf das Psychiatrische
Gerichtsgutachten von Dr. med. G.___ vom 14. Juli 2017 einzugehen:
8.3.2.1
Das psychiatrische Gutachten von
Dr. med. G.___ wird den von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen
(Vollständigkeit, Schlüssigkeit, Nachvollziehbarkeit; vgl. E. II. 4.2 hiervor)
gerecht: So beruht dieses auf den vollständigen Vorakten (A.S. 47 ff.), womit
beim Experten von der Kenntnis der Anamnese ausgegangen werden kann. Zudem
wurde eine umfassende Exploration durchgeführt (A.S. 53 ff.), womit auch
die subjektiv beklagten Beschwerden des Beschwerdeführers in die Beurteilung
miteingeflossen sind. Es werden sodann die Diagnosen gestellt und es folgt eine
ausführliche Beurteilung (A.S. 58 ff.). Ferner leuchten auch die
medizinischen Zusammenhänge und die Beurteilung der medizinischen Situation
ein: So hielt der Gutachter fest, es müsse beim Beschwerdeführer eine
Persönlichkeitsstörung diagnostiziert werden (A.S. 60 f.). Diese manifestiere
sich in einer Unausgeglichenheit in der Affektivität, im Antrieb, in der
Impulskontrolle und in der Beziehungsgestaltung. Das Verhaltensmuster sei
andauernd und gleichförmig und über viele Jahre bekannt und habe einen
tiefgreifenden Einfluss auf alle persönlichen und sozialen wie beruflichen
Situationen. Diese Ausführungen leuchten ein, da der psychiatrische Experte erörterte,
der Beschwerdeführer sei in emotional vernachlässigenden, dysfunktionalen
familiären Verhältnissen aufgewachsen und habe seine psychischen Ressourcen in
seiner Kindheit und Jugend nicht gut aufbauen können (A.S. 60). Diese
Darlegungen erscheinen unter Heranziehung der Ausführungen des
Beschwerdeführers nachvollziehbar (A.S. 55). So gab dieser an, an vielen
verschiedenen Orten aufgewachsen zu sein. Seine Eltern seien immer wieder
umgezogen, hätten ein unstetes Leben geführt, sowohl als sie noch
zusammengelebt hätten als auch nach der Trennung circa 1983. In der vierten
Klasse habe ihn eine Lehrerin in [...] zu einer Psychologin geschickt, die er
seiner Erinnerung nach einmal aufgesucht habe. Die Mutter meine, dass er davon
nur geträumt habe. Er sei aber nie in regelmässiger Psychotherapie gewesen. Er
habe seine Kindheit und Jugend als einsam in Erinnerung. Zuhause habe immer ein
Durcheinander geherrscht, beide Eltern hätten gearbeitet resp. als er dann bei
der Mutter aufgewachsen sei, sei er oft alleine zu Hause gewesen. In der Schule
habe er keine guten Kontakte gefunden, weil er ja dauernd der Neue gewesen sei.
Er sei häufig zusammengeschlagen worden, mal von den Mädchen, mal von den
Knaben. Er habe sich nie gut wehren können. Auch heute falle es ihm schwer,
wütend zu werden. Wenn er früher wütend gewesen sei, dann v.a. wegen Subutex.
Das habe ihn absolut reizbar und aggressiv gemacht. Nachdem es die Eltern noch
einmal erfolglos zusammen versucht hätten, sei er bei der Mutter geblieben. Mit
der neuen Frau des Vaters habe er sich nicht gut verstanden. Aufgrund dieser
Ausführungen vermag einzuleuchten, wenn der Gutachter darlegte (A.S. 60),
dass der Beschwerdeführer in einer Familie aufgewachsen sei, die seinen
entwicklungsbedingten Bedürfnissen zu wenig gut Rechnung habe tragen können, so
dass dieser ein Strukturdefizit entwickelt habe, das später auf die
Affektregulation, den Antrieb, die Impulskontrolle und insbesondere auch die
Beziehungsgestaltung einen negativen Einfluss gehabt habe. In diesem
Zusammenhang überzeugt denn auch die Ausführung des Gutachters, wonach seit der
frühen Jugend eine Psychopathologie bestehe.
Damit kann dem Gerichtsgutachten von Dr.
med. G.___ vom 14. Juli 2017 grundsätzlich Beweiswert zugesprochen werden.
8.3.2.2
Da die übrigen medizinischen
Einschätzungen und Beurteilungen nicht geeignet sind, die Beweiskraft des Psychiatrischen
Gerichtsgutachtens von Dr. med. G.___ zu erschüttern, ist diesem der volle
Beweiswert zuzusprechen (vgl. E. II. 4.3 hiervor). So hielt denn auch der
psychiatrische Gutachter fest (A.S. 62), es lägen diverse psychiatrische
Berichte vor, wobei er im Vergleich zur vorliegenden Befunderhebung und
Beurteilung keinen grossen Widerspruch sehe, der diskutiert werden müsste,
weder hinsichtlich der Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit noch im
Hinblick auf die Diagnostik. Er sehe seine Beurteilung insbesondere in
Übereinstimmung mit derjenigen von Dr. med. H.___. Diese Einschätzungen
überzeugen: So wurde in den medizinischen Vorberichten zum einen die Diagnose
eines «Verdachtes auf leichte depressive Episoden, DD Angststörung» (vgl. E.
II. 7.1 hiervor) bzw. einer «rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig
mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), seit mehreren Jahren» (vgl. E. II.
7.3
hiervor) festgestellt, welche auch im Gutachten von Dr. med. G.___
dahingehend aufgegriffen und diskutiert wurden, als es in der Vergangenheit immer
wieder zu depressiven Phasen gekommen sei. Dazwischen bestehe eine chronische
depressive Verstimmung, die der Beschwerdeführer nicht wahrnehme, sondern
synton, zu seinem Wesen gehörend, erlebt werde (A.S. 61). Sie entspreche
einer chronischen, leichten Bedrücktheit, verbunden mit einer
Aggressionshemmung und der Wendung der Aggression gegen sich selber, was zum
sozialen Rückzug, der Gehemmtheit und der chronischen, subklinischen,
depressiven Verstimmung führe. Die im Weiteren im Bericht vom 19. März
2014.
festgestellte Diagnose von «akzentuierten Persönlichkeitszügen mit
emotional instabilen, ängstlich-vermeidenden und selbstunsicheren Anteilen
(ICD-10 Z73.1)» finden sich in der durch den Gutachter ausgewiesenen
«Persönlichkeitsstörung mit dysthymen, emotional instabilen, selbstunsicheren
und abhängig-ängstlichen Anteilen (ICD-10 F61.0)» wieder. Folglich ist auch
hier kein Widerspruch erkennbar.
8.3.3
Es kann somit auf das voll
beweiswertige Gutachten von Dr. med. G.___ vom 14. Juli 2017 abgestellt
werden. Es ist insbesondere auch in Bezug auf die Frage der Zumutbarkeit der
mit «medizinischer Auflage» vom 28. Juni 2016 dem Beschwerdeführer
auferlegten Obliegenheiten auf dieses Gutachten abzustellen. Dr. med. G.___
führte in Bezug auf die Polytoxikomanie aus, diese sei sekundärer Natur, da sie
Folge und Selbstheilungsversuch des Beschwerdeführers bei der als schwer
einzustufenden Persönlichkeitsstörung sei (A.S. 62). Der Beschwerdeführer
konsumiere nach wie vor Cannabis und Heroin, daneben aber werde er mit MST
substituiert und erhalte auch regelmässig Xanax. Auch das Cannabis habe einen
beruhigenden Anteil. Nicht zuletzt habe das MST eine beruhigende aber auch eine
eher depressogene Wirkung. Es müsse davon ausgegangen werden, dass der
Beschwerdeführer ohne diese Medikamente weit nervöser, angespannter, unruhiger
und eben emotional instabiler gewesen wäre, als dies jetzt bei der heutigen
Untersuchung beobachtet werden könne. Daher hielt der Gutachter weiter fest, es
bestehe zwischen der Persönlichkeitsstörung und der Sucht eine Wechselwirkung
(A.S. 63 unten). Die persönlichen Ressourcen seien beeinträchtigt. Es
betreffe dies nicht nur die innerpsychische, sondern auch die soziale Ebene,
welche aber derzeit weniger davon tangiert sei als früher, vor der MST Substitution.
So führe der Beschwerdeführer seit Anfang 2016 einen steten Lebenswandel, es
sei seit der Substitution mit MST auch zu keinen schweren Abstürzen mehr
gekommen und er sei auch nie mehr in einer stationären Behandlung gewesen.
Gleichzeitig hielt Dr. med. G.___ fest, im Rahmen der Schadenminderungspflicht
sei die Abstinenz von Cannabis und Heroin zu fordern (A.S. 65 oben).
8.3.4
Gestützt auf diese Ausführungen
des psychiatrischen Gutachters ist beim Beschwerdeführer zwar von einem engen
Zusammenhang der Drogensucht mit dem eigenständigen Gesundheitsschaden
auszugehen. Dennoch kann dem Beschwerdeführer die Abstinenz von Heroin (und auch
von Cannabis) zugemutet werden. So führte Dr. med. G.___ aus, es müsse eine
schrittweise Rückführung in den ersten Arbeitsmarkt gemäss den
Rahmenbedingungen stattfinden. Dies sei unter Einhaltung der Abstinenz von
Cannabis und Heroins zumutbar. Somit ist die «medizinische Auflage» der
Beschwerdegegnerin vom 28. Juni 2016 mit der geforderten Abstinenz von
Heroinbeikonsum dem Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht zumutbar. Dies
auch in Anbetracht der Tatsache, dass das Heroin in einer Dosis geraucht worden
sei, die beim Beschwerdeführer gerade keine Entzugserscheinungen auslöse (vgl.
Protokolleintrag vom 15. März 2016). Es kann zudem darauf hingewiesen
werden, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der medizinischen Auflage vom
28.
Juni 2016 im Wesentlichen vom Konsum von Heroin gesprochen hat (vgl.
Protokolleintrag vom 14. März 2016), weshalb davon auszugehen ist, dass dieser
Substanzgebrauch damals im Vordergrund gestanden hat und die entsprechende
Abstinenz somit indiziert war. Die dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang
durch die Beschwerdegegnerin ebenfalls auferlegten, regelmässigen Urinkontrollen
erweisen sich zur Prüfung der Heroinabstinenz ebenfalls als erforderlich. In
diesem Sinne hielt auch der psychiatrische Gutachter Dr. med. G.___ fest, bei
der zu fordernden Abstinenz von Cannabis und Heroin müssten während der von der
Beschwerdegegnerin bezahlten Massnahmen regelmässige und nicht angekündigte
Urinproben getestet werden (A.S. 68). Da keine Gründe ersichtlich sind
oder durch den Beschwerdeführer explizit vorgebracht werden, ist auch von der
Zumutbarkeit dieser Kontrollen auszugehen.
Folglich ist die dem Beschwerdeführer mit
«medizinischer Auflage» vom 28. Juni 2016 auferlegte Abstinenz von Heroin inkl.
der damit verbundenen Urinkontrollen – entgegen der Ansicht des
Beschwerdeführers (A.S. 12) – nicht zu beanstanden.
8.3.5
Dem Beschwerdeführer wurde mit der
«medizinischen Auflage» zudem die Aufnahme und Fortführung einer regelmässigen ambulanten
Psychotherapie auferlegt. Gestützt auf die vorliegenden medizinischen Akten
(vgl. E. II. 7 hiervor) ist augenfällig, dass beim Beschwerdeführer bereits
seit der Kindheit eine ihn beeinträchtigende psychische Gesundheitsproblematik festgestellt
worden ist (vgl. E. II. 7.3 hiervor). Bereits von Ende Mai 2013 bis anfangs
Juli 2014 hat eine Psychotherapie bei Dr. med. B.___ stattgefunden und
anschliessend wurden von Mai bis August 2015 noch vier weitere Gespräche
durchgeführt (vgl. E. II. 7.7 hiervor). Von einer «längerdauernden, konsequent
durchgeführten» Psychotherapie kann somit nicht gesprochen werden. Dies wird
durch die Aussage von Dr. med. N.___ gegenüber der RAD-Ärztin Dr. med. F.___
vom 22. Juni 2016 (vgl. E. II. 7.8 hiervor) bestätigt, indem dieser
ausführte, die Therapie habe bisher nie kontinuierlich aufgenommen werden
können. Dr. med. G.___ hielt fest, eine psychotherapeutische,
sozialpsychiatrische Begleitung sei wichtig, wobei diese engmaschig zu
handhaben sei, damit Rückfälle potentiell prophylaktisch verhindert werden
könnten (A.S. 69). Diese sei daher bereits vor und während der
Wiedereingliederungsmassnahme vordringlich zu etablieren. Zudem seien hausärztliche
Gespräche und die Fortsetzung der Substitutionsbehandlung mit MST indiziert und
zweckdienlich (vgl. E. II. 7.10 hiervor).
Gestützt auf diese Ausführungen ist die mit
«medizinischer Auflage» vom 28. Juni 2016 dem Beschwerdeführer auferlegte Aufnahme
und regelmässige Fortführung der ambulanten Psychotherapie ebenfalls als notwendig
und zumutbar zu qualifizieren.
8.3.6
Es kann zusammenfassend
festgehalten werden, dass der dem Beschwerdeführer mit «medizinischer Auflage»
vom 28. Juni 2016 auferlegte nachhaltige Stopp des Beikonsums von Heroin inkl.
entsprechender Urinproben sowie die Durchführung einer Psychotherapie zumutbar
waren. Sie waren zudem erforderlich, damit die Beschwerdegegnerin nach einer
gewissen Zeit (zunächst bis Ende September 2016) erneut über die Wiederaufnahme
beruflicher Massnahmen hätte entscheiden können.
8.4
Es ist auf das Vorbringen des
Beschwerdeführers einzugehen (A.S. 12, 14), wonach die Auflage mit der
Anordnung der Abstinenz in der Situation des Beschwerdeführers nicht verhältnismässig
sei, da die schwere Suchterkrankung bekanntlich im Zusammenhang mit der
langjährigen psychiatrischen Erkrankung stehe und durch die Ärzte erhebliche
Zweifel vorgebracht würden, ob die Erwerbsfähigkeit auch bei vollständiger
Abstinenz wiederhergestellt werden könne.
8.4.1
Es ist zunächst festzuhalten,
dass in der «medizinischen Auflage» vom 28. Juni 2016 nicht generell die
Abstinenz des Drogenkonsums sowie der medikamentösen Behandlung Substitution gefordert
wurden, sondern einzig der Stopp des Beikonsums von Heroin. Dies ist – wie in
E. II. 8.3.3 hiervor dargelegt – nicht zu beanstanden. Dr. med. G.___
hielt in seinem Psychiatrischen Gutachten vom 14. Juli 2017 (vgl.
E. II. 8.3.3 hiervor) fest, die Polytoxikomanie sei Folge und
Selbstheilungsversuch des Beschwerdeführers bei der als schwer einzustufenden
Persönlichkeitsstörung und deshalb sekundärer Natur (A.S. 62). Zudem
führte der psychiatrische Gutachter aus, der Beschwerdeführer konsumiere nach
wie vor Cannabis und Heroin, werde mit MST substituiert und erhalte auch
regelmässig Xanax. Seiner Ansicht nach müsse davon ausgegangen werden, dass der
Beschwerdeführer ohne die Medikamente weit nervöser, angespannter, unruhiger
und eben emotional instabiler wäre. Dr. med. G.___ hielt indes dafür, dass
die Abstinenz von Cannabis und Heroin zu fordern sei (A.S. 68). Dazu
führte er aus, die Abstinenzforderung sei auch in Anbetracht des Alters und der
sozialen und gesundheitlichen Folgen eines fortgesetzten Konsums von Heroin und
Cannabis indiziert. Er hielt zudem dafür, eine schrittweise Rückführung in den
ersten Arbeitsmarkt müsse unter Rahmenbedingungen stattfinden. Es sei dies
unter Einhaltung der Abstinenz von Cannabis und Heroin zumutbar (A.S. 69).
Ansonsten seien keine Massnahmen zielführend, denn die Gefahr eines Rückfalls
und eines längerdauernden Ausfalls seien zu gross. Dr. med. G.___ wies zudem
darauf hin, dass der Konsum von Cannabis, Heroin sowie Kokain und
Benzodiazepinen einen Einfluss auf die Bezogenheit des Beschwerdeführers auf
andere Menschen, die Durchhaltfähigkeit, die Konzentrationsfähigkeit,
Aufmerksamkeit und Frustrationstoleranz sowie den Antrieb habe (A.S. 70). Eine
Abstinenz von Cannabis, Heroin und Kokain und allenfalls von Benzodiazepinen
sei zu fordern, wobei betreffend Benzodiazepinen ebenso wie für MST eine
kontrollierte Abgabe noch im Rahmen des Tolerierbaren sei. Aufgrund der
Schadenminderungspflicht sei der Konsum von Cannabis, Heroin sowie Kokain nicht
tolerierbar.
8.4.2
Es ist folglich davon auszugehen,
dass der Drogenabusus beim Beschwerdeführer zwar in einem engen Zusammenhang
zum psychischen Gesundheitsschaden steht, vom Beschwerdeführer aber dennoch eine
Abstinenz u.a. des Heroinkonsums im Hinblick auf einen möglichen Wiedereinstieg
ins Berufsleben gefordert werden kann bzw. muss. Aus dem Gutachten von Dr. med.
G.___ geht zudem hervor, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner
Persönlichkeitsstörung im ersten Arbeitsmarkt als vorerst 100 %
arbeitsunfähig zu beurteilen sei (A.S. 67), das mittelfristige Ziel (in
zwei bis drei Jahren) aber eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit im ersten
Arbeitsmarkt von 50 % sei. Gestützt auf das Gutachten von Dr. med. G.___ ist
somit nicht – wie vom Beschwerdeführer vorgebracht (vgl. E. II. 8.4 hiervor) – von
erheblichen ärztlichen Zweifeln an der Wiederherstellung einer Erwerbsfähigkeit
bei vollständiger Abstinenz auszugehen. Eine Rückkehr in den ersten
Arbeitsmarkt wird sogar als realistisch angesehen.
9.
Es ist auf das Verhalten des
Beschwerdeführers nach Erlass dieser «medizinischen Auflage» vom 28. Juni
2016.
einzugehen:
9.1
Nach Erlass der «medizinischen
Auflage» vom 28. Juni 2016 war der Beschwerdeführer gestützt auf die protokollierten,
erfolglosen Anrufversuche des Eingliederungsfachmannes D.___ vom 12., 18., 19.
und 25. Juli 2016 und der Mitteilung der Sozialarbeiterin vom
28.
Juli 2016 (vgl. entsprechende Protokolleinträge), wonach der
Beschwerdeführer den ersten Termin bereits verpasst habe und über eine neue
Telefonnummer verfüge, nicht mehr erreichbar. Damit verstiess er klar gegen die
ihm mit medizinischer Auflage umschriebenen Mitwirkungspflicht (vgl.
E. II. 6.1 hiervor). So hielt der Eingliederungsfachmann D.___ im
Abschlussbericht vom 3. August 2016 denn auch fest, im Moment seien keine
beruflichen Massnahmen möglich, da der Beschwerdeführer nicht erreichbar sei
und auch nicht der medizinischen Auflage nachzukommen scheine (IV-Nr. 34
S. 2).
9.2
Der Beschwerdeführer hat somit
seine Mitwirkungspflicht in unentschuldbarer Weise verletzt. Es ist unter
diesen Umständen nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin, die dem
Beschwerdeführer in der «medizinischen Auflage» vom 28. Juni 2016 bei
Nichtbefolgen bereits konkrete Konsequenzen angedroht hatte (Abweisung seiner
Leistungsansprüche), mit Verfügung vom 21. November 2016 an der Abweisung
seiner Leistungsbegehren festhielt.
10.
Es ist nachfolgend auf die
Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen:
10.1
Der Beschwerdeführer stellt sich
auf den Standpunkt, ihm sei das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom
28.
Juni 2016 nie zugestellt worden (A.S. 11 f., 13). Er habe erst später
anlässlich der Besprechung mit den R.___ vom 28. Juli 2016 erfahren, dass
der Termin bei Nichteinhalten weiterführende Auswirkungen als lediglich für die
beruflichen Massnahmen habe. Dieser Argumentation kann gestützt auf die
vorliegenden Akten nicht gefolgt werden: Diese zeigen zwar, dass dem
Beschwerdeführer der eingeschriebene Brief betreffend die medizinische Auflage vom
28.
Juni 2016 (vgl. IV-Nr. 29) nicht zugestellt werden konnte. So
retournierte die Post diesen mit dem Vermerk «nicht abgeholt» an die
Beschwerdegegnerin, bei der dieser am 18. Juli 2016 einging (vgl. IV-Nr. 33
S. 1). Dazu ist folgendes festzuhalten: Mit Art. 38 Abs. 2bis
ATSG (wie auch mit Art. 44 Abs. 2 Bundesgerichtsgesetz [BGG,
SR 173.110] und Art. 20 Abs. 2bis Verwaltungsverfahrensgesetz
[VwVG, SR 172.021]) wurde mit Wirkung ab 1. Januar 2007 die von der
Gerichtspraxis für eingeschriebene Sendungen entwickelte Zustellungsfiktion
(127 I 31, 123 III 492, 119 II 147 E. 2 S. 149, 119 V 89
E. 4b/aa S. 94 je mit Hinweisen) in Gesetzesrecht überführt, nach dem
Wortlaut der Norm allerdings nur hinsichtlich der Fälle eines tatsächlich
unternommenen erfolglosen (Briefkasten- oder Postfach-)Zustellungsversuchs (mit
entsprechender Abholungseinladung). Die Frage, ob die früher in analoger
Anwendung der Rechtsprechung zur Briefkasten- und Postfachzustellung auch beim
Postrückbehaltungsauftrag beachtete Fiktion, wonach eine eingeschriebene Sendung
spätestens am letzten Tag einer Frist von sieben Tagen ab Eingang bei der
Poststelle am Ort des Empfängers als zugestellt zu betrachten ist (BGE 123 III
492), unter neuem Recht – nunmehr in Analogie zu Art. 38 Abs. 2bis
ATSG (sowie Art. 44 Abs. 2 BGG und Art. 20 Abs. 2bis
VwVG) – weiterhin Geltung beansprucht, kann aufgrund der Gleichbehandlungs-,
Missbrauchs- und Praktikabilitätsüberlegungen bejaht werden. Nach wie vor setzt
die Zustellungsfiktion immerhin voraus, dass der Adressat mit der fraglichen Zustellung
hatte rechnen müssen (BGE 130 III 396 E. 1.2.3 S. 399, 127 I 31
E. 2a/aa S. 34 je mit Hinweisen; Kathrin Amstutz/Peter Arnold: Basler
Kommentar Art. 44 BGG; vgl. dazu BGE 134 V 49 S. 51 f. E. 4). Gestützt
auf diese Ausführungen kann der Beschwerdeführer demnach aus seinem Vorbringen,
wonach ihm der eingeschriebene Brief der Beschwerdegegnerin vom 28. Juni
2016.
«nicht zugestellt worden sei», nichts zu seinen Gunsten ableiten. So hat
die Post aufgrund der dem Briefumschlag zu entnehmenden Abholfrist (bis
6.
Juli 2016) tatsächlich einen erfolglosen Zustellversuch unternommen. Trotz
einer entsprechenden Abholbenachrichtigung hat der Beschwerdeführer den Brief
bei der Post nicht abgeholt, so dass dieser an den Absender – die
Beschwerdegegnerin – retourniert wurde. Es ist ferner davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer mit einer entsprechenden Zustellung hatte rechnen müssen. So
hat ihm der Eingliederungsfachmann D.___ bereits am 21. Januar 2016 (vgl.
IV-Nr. 23) im Rahmen von Bemerkungen mitgeteilt, er werde ihn betreffend
das weitere Vorgehen «wieder schriftlich informieren». In dieser Situation
musste folglich mit einer erneuten schriftlichen Kontaktnahme der Beschwerdegegnerin
bzw. des Eingliederungsfachmannes gerechnet werden.
Entgegen der Meinung des
Beschwerdeführers (A.S. 13), ist nicht ersichtlich, weshalb dieses
Schreiben auch den R.___ hätte zugestellt werden sollen. So findet sich – wie
dies bereits die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 21. November 2016
darlegte (A.S. 2 unten) – in den vorliegenden Akten für die R.___ keine
entsprechende Vertretungsvollmacht des Beschwerdeführers. Es bestand folglich
für die Beschwerdegegnerin keine Verpflichtung, den R.___ eine Kopie dieses
Schreibens zukommen zu lassen.
Entsprechend der Zustellfiktion gilt der
eingeschriebene Brief vom 28. Juni 2016 dem Beschwerdeführer spätestens am
6.
Juli 2016 als zugestellt.
10.2
Auch aus dem weiteren Vorbringen
des Beschwerdeführers, wonach er gedacht habe, es handle sich bei dem im Juli
2016.
via seine Mutter ausgerichteten und bekannt gewordenen Termin um Urinkontrollen
im Hinblick auf die Wiederaufnahme allfälliger beruflicher Massnahmen, kann er
nichts zu seinen Gunsten ableiten (A.S. 11 unten). So sind aufgrund der
vorliegenden Akten keine Anhaltspunkte ersichtlich, die dem Beschwerdeführer
Hinweise auf das Einleiten weiterer / neuer beruflicher Massnahmen geliefert
hätten und es wird durch den Beschwerdeführer auch nicht dargetan, weshalb er
sich bei einer entsprechenden Vermutung nicht mit der Beschwerdegegnerin bzw.
dem Eingliederungsfachmann zur Klärung der Sachlage in Verbindung gesetzt hat.
10.3
Der Beschwerdeführer stellt sich
ferner auf den Standpunkt (A.S. 12), der Zeitpunkt der Auflage mit dem
Ziel der beruflichen Eingliederung sei äusserst fraglich. Denn es sei bekannt,
dass er seit November 2013 bei der Beschwerdegegnerin angemeldet sei. Spätestens
nach dem Zeitpunkt des erneuten Scheiterns des Arbeitsversuchs im November 2015
– also zwei Jahre nach der Anmeldung – wäre längst mit einem grundlegenden
Entscheid der Beschwerdegegnerin zu rechnen gewesen. Dieser Argumentation kann nicht
gefolgt werden. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen (vgl. E. II. 8.2.1
hiervor) war es dem Eingliederungsfachmann D.___ im Zusammenhang mit dem
Arbeitsversuch im C.___ ab November 2015 über längere Zeit nicht möglich, mit
dem Beschwerdeführer in Kontakt zu treten, da er diesen weder telefonisch noch schriftlich
oder per E-Mail erreichen konnte. Es war daher auch lange Zeit unklar, weshalb
der Beschwerdeführer nach dem 16. November 2015 nicht mehr am Arbeitsplatz
erschienen war. So wurde der Beschwerdeführer denn auch erst am 21. Januar
2016.
über den Abbruch des Arbeitsversuchs per 21. Januar 2016 in Kenntnis
gesetzt. Wegen der dokumentierten Nichterreichbarkeit des Beschwerdeführers (vgl.
E. II. 8.2.1 hiervor) wurden die weiter durchgeführten Abklärungen der
Beschwerdegegnerin verzögert. Im Rahmen des im März 2016 bei Herrn Q.___ / P.___
stattgefundenen Gesprächs wurde sodann vereinbart, dass zunächst die
medizinisch / psychische Ebene zu klären sei und erst dann mit der
beruflichen Integration begonnen werden könne. Es ist folglich nicht zu
beanstanden, dass die medizinische Auflage vom 28. Juni 2016 datiert.
11.
Da der Beschwerdeführer der nicht
zu beanstandenden «medizinischen Auflage» vom 28. Juni 2016 in unentschuldbarer
Weise nicht nachgekommen ist, hat die Beschwerdegegnerin seine Leistungsbegehren
mit Verfügung vom 21. November 2016 androhungsgemäss und zu Recht
abgewiesen. Diese Verfügung ist somit zu bestätigen und die dagegen erhobene
Beschwerde vom 9. Januar 2017 abzuweisen.
12.
Es bleibt darauf hinzuweisen,
dass eine Leistungsverweigerung aus Gründen der Verhältnismässigkeit nur
solange gelten kann, als der Beschwerdeführer die Mitwirkung verweigert (vgl.
E. II. 6.1 hiervor). Es bleibt dem Beschwerdeführer daher unbenommen, sich – sobald
seine Bereitschaft zur Mitwirkung gegeben ist –, bei der Beschwerdegegnerin
erneut zum Leistungsbezug anzumelden.
13.
13.1
Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
13.2
Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1'000.00 festgelegt. Im
vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer an die gesamten Verfahrenskosten
einen Betrag von CHF 600.00 zu bezahlen, die jedoch infolge Bewilligung
der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen sind (Art. 122
Abs. 1 lit. b Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn A.___
zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123
ZPO).
14.
Die Kosten sowohl des Psychiatrischen
Gerichtsgutachtens von Dr. med. G.___ vom 14. Juli 2017 von
CHF 3'800.00 als auch der in diesem Rahmen erforderlichen Urinproben beim
Hausarzt des Beschwerdeführers Dr. med. H.___ von CHF 228.55, total
CHF 4'028.55, sind der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen, da sie den
Sachverhalt in medizinischer Hinsicht nicht hinreichend abgeklärt und damit den
Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 Bundesgesetz über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]) verletzt
hat (vgl. BGE 139 V 496 E. 4.4 S. 502).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird, soweit darauf
einzutreten ist, abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
ausgerichtet.
3. Der Beschwerdeführer hat die
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,
wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
4. Die Beschwerdegegnerin hat die Kosten sowohl
des Psychiatrischen Gerichtsgutachtens von Dr. med. G.___ vom 14. Juli
2017 (CHF 3'800.00) als auch der Urinproben bei Dr. med. H.___ von
CHF 228.55 – total CHF 4'028.55 – zu bezahlen.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des
Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die
Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört
auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen
nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Vizepräsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Weber-Probst Jäggi
Der vorliegende Entscheid wurde vom
Bundesgericht mit Urteil 8C_394/2018 vom 11. März 2019 bestätigt.