VSBES.2017.60
Unfallversicherung
14. Oktober 2019Deutsch102 min
Source so.ch
Urteil vom 14. Oktober 2019
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichterin Weber
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich
Beschwerdeführer
gegen
Suva Rechtsabteilung,
Postfach 4358, 6002 Luzern, vertreten durch Rechtsanwalt Beat Frischkopf
Beschwerdegegnerin
betreffend Unfallversicherung
(Einspracheentscheid vom 23. Januar 2017)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der 1968 geborene Versicherte A.___
(fortan: Beschwerdeführer) war seit Januar 1991 bei der Firma B.___, als
Hilfsarbeiter auf Baustellen mit einem Arbeitspensum von 100 % angestellt.
Auf Grund dieses Arbeitsverhältnisses war er bei der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt Suva (fortan: Beschwerdegegnerin) obligatorisch
unfallversichert.
1.2 Laut Unfallmeldung UVG vom
6. Mai 1993 verletzte sich der Beschwerdeführer am 17. April 1993, um
15:00 Uhr, beim Fussballspielen am linken Knie (Suva-Akten / Suva-Nr. 2). Dem
Bericht des Spitals C.___ vom 27. Mai 1993 (Suva-Nr. 4) sind folgende
Diagnosen zu entnehmen: «Ruptur des vorderen Kreuzbandes mit Korbhenkelläsion
des lateralen Meniskus links und unklarer Befund im lateralen Femurkondylus». Weiter
geht aus dem Bericht hervor, dass am 30. April 1993 eine Arthroskopie mit
partieller Meniskektomie stattfand. Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht,
kam für die Heilbehandlung auf und richtete Taggelder aus, bis der
Beschwerdeführer die Arbeit wieder voll aufnehmen konnte. In der Folge kam es
am 12. August 1997 und 28. Februar 1999 zu Rückfallmeldungen (IV-Nrn. 12
+ 21) und vorübergehenden Leistungen der Beschwerdegegnerin.
1.3 Am 1. Juni 2001 trat der
Beschwerdeführer eine neue Anstellung bei der D.___ AG, [...], mit einem Pensum
von 100 % an. Diese Arbeitgeberin meldete der Beschwerdegegnerin am 26. März
2012 einen weiteren Rückfall zum Unfall vom 17. April 1993 (IV-Nr. 31 S. 1).
Die Beschwerdegegnerin bestätigte mit Schreiben vom 29. Mai 2012
(Suva-Nr. 41) ihre Leistungspflicht für die Behandlung der geltend
gemachten Kniebeschwerden links. Zudem führte sie mit dem Beschwerdeführer nach
der kreisärztlichen Untersuchung vom 15. Januar 2013 (Suva-Nr. 111)
ein Erstgespräch durch (Suva-Nr. 108), wobei sie u.a. eine Zweitbeurteilung
ins Auge fasste. Dementsprechend erfolgte am 21. März 2013 eine
Untersuchung in der Klinik E.___ (vgl. Bericht vom 27. März 2013, Suva-Nr. 134).
Auf Empfehlung des Kreisarztes Dr. med. F.___, Facharzt für Chirurgie (Suva-Nr. 139),
fand vom 22. Juli bis 10. September 2013 ein stationärer Aufenthalt
in der [Klinik] G.___ statt (vgl. Austrittsbericht vom 10. September 2013,
Suva-Nr. 181). Am 29. Oktober 2013 kündigte die D.___ AG das
Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdeführer per 31. Januar 2014
(Suva-Nr. 187). Die Beschwerdegegnerin stellte mit Schreiben vom 10. Dezember
2013 (Suva-Nr. 207) die Taggelder per 1. Dezember 2013 ein, da ab dem
2. Dezember 2013 ein Aufbautraining durch die IV-Stelle des Kantons Solothurn
(fortan: IV-Stelle) durchgeführt werde. Nach Eingang des Schlussberichts der
[Einrichtung] H.___ über das Aufbautraining vom 28. Februar 2014 (Suva-Nr. 227
S. 2 ff.) und der kreisärztlichen Untersuchung durch Dr. med. I.___, Facharzt
für Chirurgie FMH, vom 30. Mai 2014 (Suva-Nr. 237) teilte die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 4. Juni 2014 mit
(Suva-Nr. 238), sie nehme die Taggeldzahlungen per 10. März 2014 wieder
auf.
1.4 Auf Grund der Beurteilung des
Integritätsschadens vom 27. November 2013 durch den Kreisarzt Dr. med. I.___
(Suva-Nr. 200 f.), sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit
Verfügung vom 3. Januar 2014 (Suva-Nr. 209) eine Integritätsentschädigung
von 30 % zu. Dagegen liess der Beschwerdeführer am 29. Januar 2014
(Suva-Nr. 220) Einsprache erheben. Nach dem Einholen der orthopädischen
Beurteilung durch Dr. med. J.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und
Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 23. Juli 2014
(Suva-Nr. 242) wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom
25. Juli 2014 (Suva-Nr. 243) die Einsprache ab und bestätigte die
Integritätsentschädigung von 30 %.
1.5 Am 9. Februar 2015 erteilte
die Beschwerdegegnerin Kostengutsprache für die vorgesehene
Knie-Totalendoprothese links und die entsprechende Spitalbehandlung
(Suva-Nr. 282). Der operative Eingriff erfolgte am 13. März 2015
(vgl. Suva-Nrn. 291 + 302). Die Beschwerdegegnerin verlängerte
anschliessend die Kostengutsprache für einen Aufenthalt in der Klinik G.___ bis
am 30. April 2015 (Suva-Nrn. 305 f., 308). Es folgte ein zweiter
Aufenthalt in dieser Klinik vom 6. Oktober bis 10. November 2015
(Suva-Nr. 341). Gestützt auf die Einschätzung des Kreisarztes Dr. med. K.___
vom 17. November 2015 (Suva-Nr. 342) stellte die Beschwerdegegnerin
die Heilbehandlungskosten mit Schreiben vom 23. November 2015 ab diesem
Datum ein (Suva-Nr. 346). Weiter hielt sie fest, die Taggelder würden noch
bis am 31. Januar 2016 ausgerichtet, damit sich der Beschwerdeführer bei
der Arbeitslosenkasse anmelden könne. Betreffend die Integritätsentschädigung
werde auf die Verfügung vom 3. Januar 2014 verwiesen. Dies bestätigte die
Beschwerdegegnerin sodann mit Schreiben vom 8. Februar 2016
(Suva-Nr. 370).
1.6 Die Beschwerdegegnerin holte
Angaben der Arbeitgeberin zum mutmasslichen Verdienst des Beschwerdeführers in
den Jahren 2014-2016 (Suva-Nr. 354) ein. Anschliessend sprach sie dem
Beschwerdeführer ab 1. Februar 2016 eine Übergangsrente für eine Erwerbsunfähigkeit
von 24 % zu (Verfügung vom 15. Februar 2016, Suva-Nr. 375).
Dagegen liess der Beschwerdeführer am 8. März 2015 [recte: 2016] Einsprache
erheben (Suva-Nr. 379), die er am 15. April 2016 ergänzte
(Suva-Nr. 408). Nach der Mitteilung der Eingliederungsfachfrau der
IV-Stelle vom 22. April 2016, wonach die Eingliederung abgeschlossen
worden sei (Suva-Nr. 409), verfügte die Beschwerdegegnerin sodann am
25. April 2016 (Suva-Nr. 410) die Ausrichtung einer «ordentlichen»
Rente für einen Invaliditätsgrad von 24 % ab 1. Mai 2016. Die dagegen
am 25. Mai 2016 erhobene Einsprache, mit der eine höhere Rente beantragt
wurde (Suva-Nr. 412), wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid
vom 23. Januar 2017 (Aktenseite / A.S. 1 ff.) ab.
2. Am
23. Februar 2017 lässt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und
folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 18 ff.):
1. Die Verfügung [recte: der
Einspracheentscheid] der Beschwerdegegnerin vom 23. Januar 2017 sei
aufzuheben.
2. Dem Beschwerdeführer seien die
gesetzlichen Leistungen nach Massgabe einer unfallbedingten erwerblichen
Leistungseinschränkung von mehr als 24 % und einem versicherten Verdienst
von mehr als CHF 45'488.00 zuzusprechen.
3. Eventualiter sei die Angelegenheit zur
Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
Unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Mit der Beschwerdeschrift werden
zahlreiche Berichte und Zeugnisse der Klinik E.___ eingereicht
(Beschwerdebeilagen / BB Nr. 3 und 5 – 16).
3. Mit Eingabe vom 7. März
2017 (A.S. 32) lässt der Beschwerdeführer einen weiteren Bericht der
Klinik E.___ vom 24. Februar 2017 (BB Nr. 17) zu den Akten geben.
4. In ihrer Beschwerdeantwort vom
13. März 2017 (A.S. 34 ff.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf
vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese einzutreten sei.
5. Im Rahmen der Replik vom
5. April 2017 bzw. der Duplik vom 11. Mai 2017 (A.S. 44 ff. / 52)
halten die Parteien an ihrem jeweiligen Standpunkt fest.
6.
6.1 Mit Verfügung vom
9. Oktober 2017 (A.S. 61 ff.) wird den Parteien mitgeteilt, zur
Beurteilung der Streitfrage, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Leistungen
der Beschwerdegegnerin habe, werde ein gerichtliches Gutachten eingeholt. Es
sei vorgesehen, mit der polydisziplinären Begutachtung (Orthopädische
Chirurgie, Neurologie, Psychiatrie) die Begutachtungsstelle L.___ und die
Gutachterpersonen Dr. med. M.___, Orthopädische Chirurgie FMH, Dr. med. N.___,
Neurologie FMH, und Dr. med. O.___, Psychiatrie und Psychotherapie FHM, zu
beauftragen. Die Parteien könnten sich zur vorgeschlagenen Gutachterstelle und
den vorgeschlagenen Gutachtern äussern sowie allfällige Zusatzfragen zum
Fragenkatalog beantragen. Es wird zudem festgestellt, dass im Rahmen des
ebenfalls beim Versicherungsgericht hängigen invalidenversicherungsrechtlichen
Verfahrens (VSBES.2017.23) ebenfalls ein Gerichtsgutachten bei derselben Stelle
in Auftrag gegeben werde.
6.2 Die mit Eingabe vom
30. Oktober 2017 (A.S. 65 ff.) durch den Beschwerdeführer geltend
gemachten Ausstands- und Ablehnungsgründe gegen die Begutachtungsstelle L.___ und
die Gutachterpersonen Dr. med. M.___, N.___ und Dr. med. O.___ weist der
Präsident des Versicherungsgerichts mit Verfügung vom 9. November 2017
(A.S. 76 ff.) ab. Er bestimmt die L.___ als Gutachterstelle und die drei
genannten Ärzte als Gutachterpersonen.
6.3 Auf die durch den
Beschwerdeführer dagegen beim Bundesgericht erhobene Beschwerde vom
6. Dezember 2017 (A.S. 85 ff.) tritt dieses mit Urteil 8C_863/2017
vom 23. April 2018 (A.S. 109 ff.) nicht ein.
6.4 Zu dem am 28. Dezember 2018
erstatteten polydisziplinären Gutachten der Begutachtungsstelle L.___
(A.S. 122 ff.) lassen sich die Beschwerdegegnerin am 11. Januar 2019
(A.S. 225) und der Beschwerdeführer am 28. Januar 2019 (A.S. 226 ff.)
vernehmen. Der Beschwerdeführer reicht ausserdem drei weitere Dokumente ein.
6.5 Mit Verfügung vom
4. Februar 2019 (A.S. 230 f.) werden den Parteien u.a. die
eingereichten Honorarnoten in Bezug auf das polydisziplinäre Gerichtsgutachten
zur Kenntnisnahme zugestellt.
7. Die am 4. März 2019
eingereichte Kostennote der Vertreterin des Beschwerdeführers (A.S. 233
ff.) geht mit Verfügung vom 5. März 2019 (A.S. 236) zur Kenntnisnahme
an den Vertreter der Beschwerdegegnerin.
8. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich,
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung der Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit
des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die
revidierte Version des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG,
SR 832.20) ist am 1. Januar 2017 in Kraft getreten. Gemäss der
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 25. September 2015 werden
Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem Inkrafttreten dieser
Änderung ereignet haben und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt
ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt. Da Leistungen für ein
Unfallereignis vom 17. April 1993 strittig sind, ist das frühere
Recht anwendbar.
3.
Der Versicherer hat in der
obligatorischen Unfallversicherung – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt
– die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten
zu gewähren (Art. 6 Abs. 1 UVG). Die versicherte Person hat Anspruch
auf Heilbehandlung im Sinne der zweckmässigen Behandlung der Unfallfolgen
(Art. 10 Abs. 1 UVG). Dabei hat der Unfallversicherer die
Pflegeleistungen so lange zu erbringen, als davon eine namhafte Besserung des
Gesundheitszustandes erwartet werden kann (Art. 19 Abs. 1 Satz 1
UVG). Ist die versicherte Person infolge des Unfalls voll oder teilweise
arbeitsunfähig, so hat sie Anspruch auf ein Taggeld (Art. 16 Abs. 1
UVG). Anspruch auf eine Invalidenrente besteht, wenn die versicherte Person
infolge des Unfalls zu mindestens 10 % invalid ist (Art. 18
Abs. 1 UVG). Hinzu kommt ein Anspruch auf eine angemessene
Integritätsentschädigung, wenn der Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung
der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität bewirkt hat
(Art. 24 Abs. 1 UVG).
4.
4.1
Die Leistungspflicht des
Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis
und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher
Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen
Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der
eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise
bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend
dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs
nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache
gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis
zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des
Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht
werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele
(BGE 140 V 356 E. 3.1 S. 358, 129 V 177 E. 3.1 S. 181,
119.
V 335 E. 1 S. 338, 118 V 286 E. 1b S. 289 je mit
Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 8C_271/2013 vom 30. Juli 2013
E. 2.1,8C_729/2013 vom 27. Mai 2014 E. 2).
4.2
Ob zwischen einem schädigenden
Ereignis oder einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang
besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall der
Richter im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im
Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs
genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 140 V 356
E. 3.1 S. 358, 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1
S. 338, 118 V 286 E. 1b S. 289 je mit Hinweisen).
4.3
Die Versicherungsleistungen
werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt (Art. 11 Verordnung über die
Unfallversicherung / UVV, SR 832.202). Bei einem Rückfall handelt es sich um
das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu
ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit
kommt. Von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im
Verlaufe längerer Zeit organische oder psychische Veränderungen bewirkt, die zu
einem völlig anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 293
E. 2c S. 296; RKUV 2003 U 487 S. 341 E. 2; Urteil des
Bundesgerichts 8C_791/2014 vom 1. April 2015 E. 2.2). Liegt ein
Rückfall oder eine Spätfolge vor, so besteht eine Leistungspflicht des
Unfallversicherers nur dann, wenn zwischen den erneut geltend gemachten
Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen
Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht.
Dabei kann der Unfallversicherer nicht auf der Anerkennung des
Kausalzusammenhangs beim Grundfall oder einem früheren Rückfall behaftet werden
(BGE 118 V 293 E. 2c S. 296; RKUV 1994 U 206 S. 327 E. 2;
vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_66/2016 vom 9. Mai 2016 E. 4.2).
Je grösser der zeitliche Abstand zwischen dem Unfall und dem Auftreten der
gesundheitlichen Beeinträchtigung ist, desto strengere Anforderungen sind an
den Wahrscheinlichkeitsbeweis des natürlichen Kausalzusammenhanges zu stellen
(RKUV 1997 U 275 S. 191 E. 1c). Ist die Unfallkausalität zwischen
Rückfall bzw. Spätfolge und Unfallereignis nachgewiesen, entfällt die
Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn entweder der status quo ante
oder der status quo sine erreicht ist. Die Beweislast hierfür trägt der
Unfallversicherer (RKUV 1994 U 206 S. 328 E. 3b).
5.
5.1
Sowohl das Verwaltungsverfahren
wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61
lit. c Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1).
Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen
Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so
lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen
Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge
Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der
freien Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes
von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das
Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener
Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein
bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich (BGE 126 V 353
E. 5b S. 360, 125 V 193 E. 2 S. 195 je mit Hinweisen) zu
betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden
Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer
Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte
Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90
E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit
und / oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen,
ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue
wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts
9C_167/2009 vom 28. Mai 2009 E. 3.1,8C_101/2010 vom 3. Mai 2010
E. 4.1,8C_1021/2009 vom 3. November 2010 E. 4.2,8C_956/2011
vom 20. Juni 2012 E. 5.1).
5.2
Der Untersuchungsgrundsatz
schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig
aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel die
Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu
Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt
Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es
sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund
einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die
Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 138 V 218
E. 6 S. 221, 117 V 261 E. 3b S. 264 mit Hinweis; RKUV 2003
U 485 S. 259 E. 5; Urteil des Bundesgerichts 8C_651/2016 vom
15.
Dezember 2016 E. 2.2).
5.3
Für den Beweiswert eines
Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend
ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten
begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweis).
5.4
Auch den Berichten
versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen kann Beweiswert zukommen, wenn
sie den vorstehend erwähnten Anforderungen gerecht werden. Soll ein
Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden
werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen.
Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der
versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen
vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f.).
5.5
Bei Gerichtsgutachten weicht das
Gericht nicht ohne zwingende Gründe von den Einschätzungen des medizinischen
Experten ab (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469). Ein Grund zum
Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn
ein Obergutachten in überzeugender Weise zu andern Schlussfolgerungen gelangt. Eine
abweichende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche
Meinungsäusserungen anderer Fachexperten dem Gericht als triftig genug
erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei
es, dass es die Überprüfung durch einen Oberexperten für angezeigt hält, sei
es, dass es ohne Oberexpertise vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende
Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 351 E. 3b/aa S. 352 f.).
6.
6.1
Die Beschwerdegegnerin stützte
sich im vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid vom 23. Januar 2017
(A.S. 1 ff.) im Wesentlichen auf den Austrittsbericht der Klinik G.___ vom
11.
November 2015. Es sei gestützt auf diesen beweiswertigen Bericht mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass im Zeitpunkt des
Klinikaustritts vom 10. November 2015 von einer weiteren medizinischen
Behandlung keine namhafte Besserung des unfallbedingt beeinträchtigten
Gesundheitszustandes mehr zu erwarten gewesen sei. Da in einer leidensangepassten
Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit vorliege, womit eine Steigerung
derselben ausser Betracht falle, sei der vorgenommene Fallabschluss per Ende
Januar 2016 nicht zu beanstanden. Da zu diesem Zeitpunkt die
Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung noch nicht abgeschlossen
gewesen seien, sei zunächst korrekterweise eine das Taggeld ablösende
Übergangsrente ausgerichtet und nach dem Abschluss der Eingliederungsmassnahmen
die bisher ausgerichtete Übergangsrente zu Recht per 1. Mai 2016 durch
eine definitive Rente ersetzt worden (A.S. 7 f.). Bei der
Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen von CHF 80'860.00
(Valideneinkommen, basierend auf den Angaben der Firma D.___ AG vom
30.
November 2015) und CHF 61'183.00 (Invalideneinkommen, basierend
auf der Dokumentation von Arbeitsplätzen [DAP]) erweise sich der verfügte
IV-Grad von 24 % als korrekt. Für die Bestimmung des versicherten
Verdienstes sei zu Recht auf den innerhalb eines Jahres vor dem Unfall vom
17.
April 1993 bezogenen und an die allgemeine statistische
Nominallohnentwicklung im angestammten Tätigkeitsbereich angepassten Verdienst
von CHF 45'488.00 abgestellt worden.
6.2
Der Beschwerdeführer lässt in
seiner Beschwerdeschrift vom 23. Februar 2017 (A.S. 18 ff.) geltend
machen, die Beschwerdegegnerin habe nicht sämtliche der neuen medizinischen
Erkenntnisse (sehr schmerzhafte Ansatztendinopathie Pes anserinus und Verdacht
auf störendes Narbengewebe hinter Hoffa-Körper, reaktives lumbospondylogenes
Schmerzsyndrom infolge Entlastungsantalgie wegen chronischen Knieschmerzen
mit / bei statischer Insuffizienz der LWS und 100%ige
Arbeitsunfähigkeit durch E.___ ausgewiesen) in ihre Beurteilung miteinbezogen,
obwohl ihr diese mit der Einsprache bereits zugestellt worden seien. So habe
die Beschwerdegegnerin in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit in einer
Verweistätigkeit einzig auf den veralteten Austrittsbericht der Klinik G.___
vom 11. November 2015 abgestellt (A.S. 20 ff.). Auf Grund deren
gerichtsnotorischer Nähe zur Beschwerdegegnerin könne die [Klinik] G.___ nicht
als unabhängig bezeichnet werden. Es sei ein unabhängiges Gutachten über den
heutigen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und die daraus resultierende
Arbeitsunfähigkeit anzuordnen. Der gesundheitliche Endzustand des
Beschwerdeführers sei zudem im Zeitpunkt des Fallabschlusses per Ende Januar
2016.
noch nicht eingetreten gewesen (A.S. 25 Mitte). Auch die im
Einkommensvergleich zur Bestimmung des Invalideneinkommens herangezogenen
Lohnangaben mittels DAP seien unrichtig ausgefallen. So berücksichtigten diese
nicht, dass der bald 50jährige Beschwerdeführer als ungeschulter Immigrant kaum
Deutsch spreche und die deutsche Sprache auch nicht verstehe. Er könne daher
nur als Hilfsarbeiter mit einfachsten Handlangerarbeiten tätig sein. Fraglich
sei zudem, ob die herangezogenen Arbeitsplätze eine wechselbelastende Tätigkeit
zuliessen (A.S. 25 unten f.). Das Valideneinkommen sei ebenfalls unrichtig
festgelegt worden, da die jahrelang geleisteten Mehrstunden des
Beschwerdeführers nicht berücksichtigt worden seien. In Bezug auf den
versicherten Verdienst sei zudem nicht vom Verdienst auszugehen, der vor dem
Unfall erzielt worden sei, sondern von demjenigen im Jahr vor dem Rentenbeginn.
Daher sei der versicherte Verdienst aufgrund des damaligen Einkommens bei der
Firma D.___ AG festzusetzen (A.S. 26 f.).
7.
Streitig und zu prüfen ist, ob
die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer basierend auf einer
Erwerbsunfähigkeit von 24 % zu Recht ab dem 1. Februar 2016 eine
Übergangs- und ab dem 1. Mai 2016 eine ordentliche Rente zugesprochen hat
sowie ob der durch die Beschwerdegegnerin errechnete versicherte Verdienst von
CHF 45'488.00 korrekt ist.
8.
Es ist hinreichend erstellt und
unbestritten, dass sich der Beschwerdeführer am 17. April 1993 beim
Fussballspielen eine vordere Kreuzbandruptur mit begleitender Korbhenkelläsion
des Aussenmeniskus links zuzog (vgl. Suva-Nrn. 2, 4, 7 f.). Der
Beschwerdeführer macht Ansprüche aus diesem Ereignis geltend.
9.
Bei der «Schadenmeldung UVG»
vom 26. März 2012 (Suva-Nr. 31) handelt es sich um die Meldung eines
Rückfalls gemäss Art. 11 UVV i.V.m. Art. 10 UVG. Dies wurde auf der «Schadenmeldung
UVG» auch entsprechend ausgewiesen. Aus der Aktenlage ist zu schliessen, dass
der Fall im Jahr 1993 zunächst abgeschlossen werden konnte. In der Folge kam es
zu einem Rückfall mit einer Operation (vordere Kreuzbandplastik) im Jahr 1997
(Suva-Nr. 14) und zu einem erneuten Eingriff (Schraubenentfernung) im Jahr 1999
(Suva-Nr. 21 – 25). Im Jahr 2001 erfolgte nochmals eine Meldung durch den
Hausarzt Dr. med. P.___ (Suva-Nr. 26); die Beschwerdegegnerin erklärte sich
jedoch für nicht leistungspflichtig (Schreiben vom 7. Dezember 2001, Suva-Nr.
30). Anschliessend standen nach Lage der Akten bis zur Schadenmeldung vom
26.
März 2012 (Suva-Nr. 31) keine Leistungen der obligatorischen
Unfallversicherung zur Diskussion. Der Beschwerdeführer arbeitete ab 1. Juni
2001.
zu 100 % bei der Firma D.___ (Suva-Nr. 31 S. 1). Da somit während längerer
Zeit keine Leistungen der Beschwerdegegnerin mehr zur Diskussion standen, ist
von einer Rückfallsituation auszugehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts
8C_522/2013 vom 23. September 2013 E. 3.2). Die Angelegenheit ist
somit unter dem Aspekt eines Rückfalls zum Unfall vom 17. April 1993 zu
behandeln.
10.
Zur Beurteilung des
Leistungsanspruchs des Beschwerdeführers sind im Wesentlichen die folgenden
medizinischen Unterlagen relevant:
10.1
Im Bericht vom 17. April
1993.
(Suva-Nr. 7) hielt Dr. med. Q.___, Chefarzt, Institut für
Diagnostische Radiologie, R.___, aufgrund des durchgeführten Kniestatus fest,
der Beschwerdeführer habe beim Fussball ein Knierotationstrauma links erlitten.
Klinisch bestehe der Verdacht auf eine vordere Kreuzbandläsion. Der
radiologische Befund wurde wie folgt beurteilt: «Keine Fraktur, kein Hinweis
auf Erguss. Unklare radiologisch gutartige ossäre Veränderung in der distalen
Femurmetaphyse.».
10.2
Im Bericht vom
27.
Mai 1993 (Suva-Nr. 4) hielten Dr. med. S.___, Oberarzt, und Dr.
med. T.___, Assistenzärztin, Chirurgische Klinik, C.___, auf Grund der
Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 29. April bis 3. Mai 1993
folgende Diagnosen fest:
1.
Ruptur des vorderen Kreuzbandes mit Korbhenkelläsion des
lateralen Meniskus links
2.
Unklarer Befund im lateralen Femurkondylus links
Am 30. April 1993 seien eine
Arthroskopie mit partieller Meniskektomie sowie eine Knochenbiopsie (vgl.
Suva-Nr. 4) durchgeführt worden. Betreffend die Histologie wurde
ausgeführt, es seien ein kompakter Knochen mit subperiostaler
Faserknochenneubildung, offenbar im Bereich eines Bandansatzes, sowie mikrofrakturierte
Knochenpartikel, umgeben von Fibrin sowie Fettmark und frischen Blutungen,
vorhanden. Ein Tumor habe sich nicht diagnostizieren lassen. Der Eingriff und
der postoperative Verlauf seien problemlos gewesen. Bei der Entlassung sei der
Beschwerdeführer selbständig gehfähig gewesen. Die Knieverletzung werde
konservativ behandelt, d.h. das Knie werde muskulär stabilisiert.
10.3
Im Bericht vom 26. August
1997.
(Suva-Nr. 14) führten Dr. med. U.___ und Dr. med. V.___,
Oberarzt, Chirurgische Klinik, C.___, aus, es habe vom 13. bis 19. August
1997.
eine Hospitalisation stattgefunden, wobei am 14. August 1997 eine
vordere Kreuzbandplastik mit freiem Ligamentum patellae durchgeführt worden sei.
Der Beschwerdeführer habe in den letzten Wochen eine vermehrte Giving-way
Symptomatik gehabt. Auf Grund der Beschwerden sowie des noch jugendlichen
Alters hätten sie sich zur offenen vorderen Kreuzbandplastik rechts [recte:
links] entschlossen. Der postoperative Verlauf habe sich komplikationslos
gestaltet; der Beschwerdeführer habe an einer Fractomed-Schiene sowie an
Amerikanerstöcken nach Selbstinstruktion von Fraxiparine wieder nach Hause
entlassen werden können. Der Suva-Kreisarzt Dr. med. W.___ hielt in einer Notiz
vom 12. September 1997 fest, es sei mit einer Arbeitsunfähigkeit von zehn
bis elf Wochen zu rechnen (Suva-Nr. 15).
10.4
Im «Arztzeugnis UVG für Rückfall»
vom 6. April 1999 (Suva-Nr. 24) hielt Dr. med. X.___ fest, der
Beschwerdeführer gebe an, er habe rezidivierende Schmerzen im Bereich des
medialen Tibiaplateaus links bei Status nach vorderer Kreuzbandplastik. Der
Allgemeinzustand sei unauffällig. Als Befund sei eine Druckschmerzhaftigkeit
über palpablem Schraubenkopf zu verzeichnen; das Kniegelenk sei reizlos bis auf
eine leicht vermehrte vordere Schublade. Diagnostiziert wurde eine
«Schmerzhafte Schraube nach vorderer Kreuzbandplastik». Es lägen
ausschliesslich Unfallfolgen vor. Der Beschwerdeführer sei an die Chirurgische
Klinik des Spitals R.___ überwiesen worden. Dr. med. X.___ schlage als
besondere Massnahme die Schraubenentfernung vor. Der Beschwerdeführer sei
hospitalisiert. Er sei vom 10. bis 20. Februar 1999 zu 100 %
arbeitsunfähig gewesen und habe die Arbeit am 22. Februar 1999 teilweise
wieder aufnehmen können. Der Behandlungsabschluss sei am 20. Februar 1999
erfolgt.
10.5
Im «Arztzeugnis UVG für Rückfall»
vom 25. September 2001 (Suva-Nr. 26) erklärte Dr. med. P.___, Arzt
für Allgemeine Medizin FMH, seit der Schraubenentfernung klage der
Beschwerdeführer zunehmend über Knieschmerzen links, besonders bei Belastung.
Inflamac und eine Kenacort-Injektion in loco dolenti hätten keine Besserung
gebracht. Das Röntgenbild zeige nichts Pathologisches. Das Knie sei frei
beweglich, ohne Schwellung, aber mit einer Druckdolenz unterhalb des linken
medialen Kondylus. Zu diagnostizieren seien Knieschmerzen links bei Status nach
Knieoperation 1997. Der Beschwerdeführer sei an Dr. med. Y.___, Arzt FMH für Orthopädie,
überwiesen worden. Er sei nicht arbeitsfähig. Im «Arztzeugnis UVG für Rückfall»
vom 11. November 2001 hielt Dr. med. Y.___ fest, ihm sei der
Beschwerdeführer nicht bekannt (Suva-Nr. 27). Dr. med. P.___ hielt im
ärztlichen Zwischenbericht vom 29. November 2001 (Suva-Nr. 28) fest,
die letzte Konsultation habe am 23. Juni 2001 stattgefunden. Damals sei
eine Anmeldung bei Dr. med. Y.___ erfolgt. Seither habe er vom Beschwerdeführer
nichts mehr gehört. Angeblich habe sich der Beschwerdeführer bei Dr. med. Y.___
nicht gemeldet. Der Kreisarzt Dr. med. W.___ hielt am 6. Dezember 2001
handschriftlich fest (Suva-Nr. 29), es bestehe keine
Behandlungsbedürftigkeit und die Kausalität sei nicht gegeben.
10.6
Dr. med. Z.___,
Chefarzt, Orthopädische Klinik, R.___, nannte im Bericht vom 6. Februar
2012.
(Suva-Nr. 47) folgende Diagnosen:
−
Chronische schmerzhafte
anteriore Knieinstabilität links
−
Gonarthrose links
−
Status nach BTB
VKB-Ersatzplastik links 1995
Der Bericht enthielt folgende Befunde: Linkes
Knie: Schwellung und Erguss. Reizlose mediale Narbe. Konturunregelmässigkeiten
im Sinne von palpablen Osteophyten zirkulär. Flexion / Extension 130/0/0.
Kein Hyperextensionsschmerz. Keine seitliche Aufklappbarkeit. Lachmann 2 – 3
+ ohne klar definierbaren Anschlag. Pivot-Shift nicht auslösbar.
McMurray-Zeichen deutlich dolent mit hörbarem Click. Es gebe eine ordentliche
Quadrizepskoordination. Röntgenaufnahmen des linken Knies a.p. Einbeinstand,
lateral und Patella axial zeigten eine recht fortgeschrittene Degeneration in
sämtlichen Kompartimenten, im Sinne einer Pangonarthrose, sowie einen Zustand
nach einer VKB-Plastik mit noch sichtbaren Bohrkanälen. 17 Jahre nach
offener VKB-Ersatzplastik links leide der 44jährige Patient an einer zunehmend
störenden, schmerzhaften, chronischen Knieinstabilität mit rezidivierenden
Reizzuständen. Konventionell-radiologisch zeige sich leider schon eine recht
fortgeschrittene Degeneration sämtlicher Kompartimente. Dr. med. Z.___
habe zur Standortbestimmung eine MRT-Untersuchung des linken Gelenks veranlasst
und werde nach Erhalt der Resultate über das weitere Procedere bestimmen.
10.7
Im Bericht vom 10. Februar
2012.
(Suva-Nr. 48) hielt Dr. med. Z.___ sodann folgende Diagnosen fest:
−
Chronische schmerzhafte
anteriore Knieinstabilität links
−
Aktivierte lateral betonte
Gonarthrose links
−
Degenerativer lateraler
Meniskuskomplexriss links
−
Status nach BTB
VKB-Ersatzplastik links 1995
Die zwischenzeitlich durchgeführte
MRT-Untersuchung des linken Kniegelenks zeige eine mögliche stattgehabte
Avulsion des BTB-Graftes mit allerdings noch intakten Fasern. Im Vordergrund
stehe leider eine schon recht fortgeschrittene, aktivierte, lateral betonte
Gonarthrose mit neu aufgetretener Komplexrissbildung im lateralen Meniskus. Dem
Beschwerdeführer sei eine arthroskopische Meniskussanierung resp.
Standortbestimmung vorgeschlagen worden. Er sei mit dem vorgeschlagenen
Prozedere einverstanden.
10.8
Im Operationsbericht vom
28.
Februar 2012 (Suva-Nr. 49) betreffend die am 27. Februar
2012.
durchgeführte «Kniearthroskopie und Gelenkskörperentfernung und Shaving
laterales Kompartiment links» auf Grund der präoperativen Diagnosen einer
«aktivierten Varusgonarthrose links» und «mehreren freien Gelenkskörper
laterales Kompartiment links» führte Dr. med. Z.___ u.a. aus, im medialen
Kompartiment seien weitgehend unauffällige Knorpelverhältnisse im medialen
Femurkondylus sowie im medialen Tibiaplateau vorhanden. Der mediale Meniskus
sei insgesamt intakt, glattrandig und stabil verankert. Betreffend das laterale
Kompartiment zeige sich eine vollständige Knorpelgalaxy im Sinne einer
Chondromalazie Grad IV in der ganzen Zirkumferenz des lateralen Femurkondylus
sowie des lateralen Tibiaplateaus. Der laterale Restmeniskus sei noch knapp zur
Hälfte vorhanden und zeige keine frischen Einrisse, welche sich im Gelenksraum
luxieren liessen, unauffällige Popliteus-Sehne. Popliteal posterior finde sich
ein zweites grosses osteochondrales Fragment, in etwa erbsengross, welches mit
der lateralen Gelenkkapsel adhärent sei. Das osteochondrale Fragment könne mit
dem Tasthaken hervorgehebelt und schlussendlich mit einer kleinen Knochenklemme
in toto entfernt werden. Es erfolge ein ausgedehntes Spülen mit Ringer und ein
Shaven von losen Transplantaten-Fasern. Der erste Verbandswechsel werde nach
24.
Stunden durchgeführt. Die Mobilisation unter Belastung erfolge nach
Massgabe der Beschwerden, die Fadenentfernung sieben bis zehn Tage postoperativ.
Mittel- bis längerfristig müsse wahrscheinlich eine Umstellungsosteotomie
diskutiert werden.
10.9
Dr. med. AA.___,
Oberarzt, Orthopädische Klinik, C.___, hielt auf Grund der Sprechstunde vom
19.
April 2012 im Bericht vom 2. Mai 2012 (Suva-Nr. 37) folgende
Diagnosen fest:
−
Sekundäre posttraumatische
Gonarthrose links bei Status nach komplexem Knietrauma links 1995, Status nach
VKB-Ersatzplastik 1995
−
Status nach
Kniearthroskopie und lateraler Teilmeniskektomie links Februar 2012 bei
aktivierter sekundärer Gonarthrose
Der Beschwerdeführer befinde sich
weiterhin in der ambulanten Behandlung bei sekundärer Gonarthrose und oben
genannten Diagnosen. Es werde diesbezüglich um eine Neubeurteilung gebeten. Gemäss
Dr. med. AA.___ seien die jetzigen Kniebeschwerden eindeutig auf die damalige
komplexe Knieverletzung zurückzuführen und deshalb als unfallbedingt
einzustufen.
Der Kreisarzt Dr. med. W.___ kreuzte am
22.
Mai 2012 (Suva-Nr. 40) handschriftlich an, es handle sich
mindestens wahrscheinlich um einen Rückfall.
10.10
Dr. med. Z.___
wies im Bericht vom 12. Juni 2012 (Suva-Nr. 52) auf Grund der Sprechstunde
vom 1. Juni 2012 folgende Diagnosen aus:
−
Sekundäre posttraumatische
Gonarthrose links
−
Status nach komplexem
Knietrauma links 1995 mit VKB-Ersatzplastik mittels BTB-Technik 1995
−
Status nach
Kniearthroskopie und lateraler Teilmeniskektomie links Februar 2012
Der Beschwerdeführer sei gut drei Monate
nach der arthroskopischen Meniskussanierung und Gelenkslavage nicht
beschwerdefrei. Gemäss dem begleitenden Übersetzer klage er nach knapp
200.
m über v.a. medial betonte starke Knieschmerzen. Eine Arbeitsaufnahme
sei bisher schmerzbedingt nicht möglich gewesen. Durch die recht intensive
Physiotherapie sei wenigstens das chronische Instabilitätsgefühl etwas geringer
geworden. Auf Grund der erheblichen Schädigung des linken Kniegelenkes mit
sekundär etablierter lateral betonter Pangonarthrose werde früher oder später
nur noch ein knietotalprothetischer Ersatz in Frage kommen. Allerdings wäre bei
diesem 44jährigen Beschwerdeführer ein Zeitgewinn wünschenswert.
Am 22. Juni 2012 fand eine
Infiltration des linken Knies intraartikulär mit Viscosupplementation Ostenil
plus statt. Dr. med. Z.___ hielt im Infiltrationsbericht vom 26. Juni 2012
(Suva-Nr. 51) die Diagnose einer «sekundären posttraumatischen Gonarthrose
links» fest und führte aus, die Mobilisation habe nach Massgabe der Beschwerden
zu erfolgen. Die Applikation der zweiten und dritten Infiltration finde im
Wochenabstand statt. Im Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 16. August 2012
(Suva-Nr. 72) hielt Dr. med. Z.___ fest, dem Beschwerdeführer sei vom
27.
Februar bis 19. August 2012 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit im
Betrieb zumutbar.
10.11
Dr. med. AB.___,
Facharzt Physikalische Medizin und Rehabilitation FMH, Spezialklinik für
Traumatologische Akutrehabilitation, Berufliche Integration und Medizinische
Expertisen, führte im Bericht vom 4. August 2012 (Suva-Nr. 70) auf Grund
des Aktenstudiums eine Triage-Abklärung zur Beurteilung der Indikation für eine
arbeitsorientierte Rehabilitation durch und nannte folgende Diagnosen:
A. Unfall von 1995: komplexes
Knietrauma links mit VKB-Ersatzplastik
A1 Sekundäre
posttraumatisch aktivierte Varusgonarthrose links mit mehreren freien
Gelenkskörpern und Chondromalazie Grad IV im lateralen Kompartiment
−
27.
Februar 2012
Kniearthroskopie, Gelenkskörperentfernung, Shaving laterales Kompartiment
−
22.
Juni 2012
Infiltration mit Ostenil
Gemäss den verfügbaren Informationen
habe sich der Zustand bisher mit der Therapie wesentlich verbessert. Somit sei
eine Triage für die stationäre Rehabilitation gemäss Prozess (Checkliste
Telefoninterview, vgl. Suva-Nr. 68) eigentlich nicht indiziert. Es werde
aktuell aus folgenden Gründen keine Rehabilitation empfohlen: Soweit bekannt
bisher guter Verlauf, aus momentaner Sicht sei eine Arbeitsaufnahme in
absehbarer Zeit auch ohne Rehabilitation zu erwarten. Mittelfristig könne nur
eine Totalprothese die Schmerzen und Reizzustände lindern. Es bleibe zu hoffen,
dass der noch relativ junge Beschwerdeführer mit der begonnenen
Ostenil-Infiltrationsserie noch Zeit gewinnen könne, bevor die Schwelle zur
absoluten Indikation für die Knieprothese überschritten werde. Der
Beschwerdeführer sei in der Bearbeitung und Erstellung von Unterlagsböden
tätig. Dabei handle es sich gemäss den Angaben aus den Akten um eine vorwiegend
kniende Tätigkeit, welche ihm medizinisch eigentlich nicht mehr zuzumuten sei.
10.12
Auf Grund der
Sprechstunde vom 6. September 2012 hielt Dr. med. Z.___ im Bericht vom
7.
September 2012 (Suva-Nr. 75) folgende Diagnosen fest:
−
Zunehmend symptomatische
sekundäre posttraumatische Gonarthrose links
−
Status nach komplexem
Knietrauma links 1995 mit VKB-Ersatzplastik mittels BTB-Technik
−
Status nach
Kniearthroskopie und lateraler Teilmeniskektomie links Februar 2012
Der Beschwerdeführer sei nach wie vor
nicht schmerzfrei. Ein Arbeitsversuch zu 50 % sei wegen einer
Schmerzexazerbation misslungen. Die dem Beschwerdeführer offerierte
Viskosupplementation habe nicht zum gewünschten Erfolg geführt. Letzten Endes
müsse in der vorliegenden, zunehmend unbefriedigenden Situation als Ultima
ratio eine knietotalprothetische Versorgung andiskutiert werden. Der
Beschwerdeführer werde in Anwesenheit seines Dolmetschers über eine solche
Operation orientiert. Er sei verständlicherweise sehr verunsichert und wolle
sich die Sache noch einmal überlegen. Es sei ihm zwischenzeitlich zur
Schmerzreduktion eine selektive Kortisioninstallation intraartikulär
vorgeschlagen worden. Ein entsprechender Termin sei dem Beschwerdeführer
mitgegeben worden. Die Arbeitsunfähigkeit sei für vier Wochen zu 100 %
bestätigt worden.
10.13
Der Kreisarzt Dr. med. AC.___ hielt
am 12. September 2012 (Suva-Nr. 74) fest, in einer angepassten
Tätigkeit sei der Beschwerdeführer voll arbeitsfähig. Ob bzw. wie er
vermittelbar sei, liege nicht in seiner Entscheidkompetenz.
10.14
Dr. med. Z.___ hielt im Bericht
vom 16. Oktober 2012 (Suva-Nr. 82) folgende Diagnosen fest:
−
Erneute Schmerzexazerbation
Knie links bei sekundärer, posttraumatischer Pangonarthrose links
−
Status nach
Kniearthroskopie und Teilmeniskektomie links Februar 2012
−
Status nach komplexem
Knietrauma links 1995 mit VKB-Ersatzplastik mittels BTB-Technik
Die am 28. September 2012
therapeutisch durchgeführte Infiltration im linken Kniegelenk habe zu keiner
wesentlichen Beschwerdelinderung geführt. Der Beschwerdeführer melde sich wegen
der mittlerweile medialen Schmerzexazerbation erneut in der Sprechstunde. Eine
Arbeitsaufnahme sei bis anhin nicht denkbar gewesen. Befund: Ordentlich
flüssiges Gangbild mit Schmerzhinken links. Knie links: Aktuell keine
Schwellung oder Erguss. Druckdolenz im Bereich des medialen Gelenkspaltes.
Flexion / Extension 150/0/0 . Kein Hyperextensionsschmerz. Keine
vermehrte seitliche Aufklappbarkeit. Lachmann ++ ohne klar definierbaren
Anschlag. McMurray-Zeichen dolent medial betont. Ordentliche
Quadrizepskoordination. Beurteilung und Procedere: Angesichts der erneuten
Schmerzexazerbation v.a. im medialen Kompartiment sei eine radiologische Verlaufskontrolle
mittels MRT gerechtfertigt. Eine entsprechende Untersuchung sei veranlasst
worden.
10.15
Im Bericht vom 8. November
2012.
(Suva-Nr. 94) bestätigte Dr. med. Z.___ die bereits im Bericht vom
16.
Oktober 2012 (vgl. E. II. 10.14 hiervor) ausgewiesenen Diagnosen,
wobei er die Schmerzexazerbation im linken Knie nun als «rezidivierend»
qualifizierte. Die zwischenzeitlich durchgeführte MRT-Untersuchung des linken
Kniegelenks zeige im Vergleich zur Voruntersuchung vom Februar keine neuen
Aspekte. Insbesondere könne eine neu aufgetretene Knochenmarksödembildung, resp.
Nekrose, eigentlich ausgeschlossen werden. Es bestätige sich nach wie vor die
recht ausgeprägte lateral betonte Pangonarthrose, welche zurzeit allerdings
nicht aktiviert zu sein scheine. Dem Beschwerdeführer sei die Situation in
Anwesenheit eines Übersetzers noch einmal klar dargestellt worden. Letzten
Endes könne eine Besserung der Schmerzsituation lediglich durch einen
knietotalprothetischen Ersatz erreicht werden. Eine Arbeitsaufnahme solle ab dem
1.
Dezember 2012 versucht werden.
10.16
Der Kreisarzt Prof. Dr. med. AD.___
gelangte in seiner Untersuchung vom 15. Januar 2013 zu folgender
Beurteilung (Suva-Nr. 111): Auf Grund der heutigen Untersuchung könne er
die Indikation zur Knie-TEP Implantation als einzig noch verbleibende
Behandlungsmöglichkeit zur Beseitigung der Beschwerden nicht uneingeschränkt
teilen. Der Schmerz sei heute eindeutig nicht intraartikulär lokalisiert, auch
die anamnestischen Angaben des fehlenden Anlauf- bzw. Einlaufschmerzes und die
aktuell relativ geringen objektivierbaren Beschwerden am rechten Kniegelenk
würden ihn dazu veranlassen, den Beschwerdeführer in der Klinik E.___ bei Dr.
med. AE.___ vorzustellen. Die Vorstellung sei mit der Frage verbunden, ob er bei
diesem 44jährigen Beschwerdeführer möglicherweise eine Alternativtherapieoption
anbieten könne. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit sei mit dem Beschwerdeführer
besprochen worden, dass Prof. Dr. med. AD.___ eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in
der bisherigen Ausführung für zumutbar erachte. Inwieweit sich die Zumutbarkeit
spezifisch auf seine Tätigkeit oder später auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt
auswirken werde, bleibe abzuwarten, bis die Kollegen der Klinik E.___ den
Beschwerdeführer gesehen hätten.
10.17
Im Bericht vom
27.
März 2013 (Suva-Nr. 134) stellten Dr. med. AF.___, Teamleiter
Stv. Kniechirurgie, und Dr. med. AG.___, Assistenzärztin, Orthopädie, Klinik E.___,
gestützt auf die Kniesprechstunde ambulant vom 21. März 2013 folgende
Diagnosen:
Chronische Knieschmerzen
und Instabilitätsgefühl mit Blockaden und Giving ways Knie links mit / bei
−
Initial Kniedistorsion
17.
April 1993 beim Fussballspielen mit
−
Ruptur vorderes Kreuzband
und Korbhenkelriss lateraler Meniskus
−
Laterale Teilmeniskektomie
1993.
−
Bei persistierender
Instabilität und Schmerzen VKB-Plastik (BTB 1995)
−
Status nach
Schraubenentfernung bei störendem Osteosynthesematerial 1997 (alles in [...])
−
Wiedervorstellung in [...]
auf Grund progredienter Schmerzen und Giving way-Symptomatik im Februar 2012
−
Arthroskopie und Gelenkskörperentfernung,
sowie Knorpelshaving lateral im Februar 2012
−
Bei persistierenden
Schmerzen Ostenil-Infiltrationen Juni 2012
−
November 2012 erneutes MRI
mit Darstellung der bereits bekannten degenerativen Veränderungen
(Pangonarthrose, vor allem lateral bereits Unregelmässigkeiten der
Gelenksfläche, Osteophyten medial, lateral und retropatellär)
−
Bei Status nach
Teilmeniskektomie lateral nur kleiner Restmeniskus vorhanden
In Bezug auf die Ätiologie der Schmerzen
könnten sich die Ärzte den vorbehandelnden Kollegen anschliessen, am ehesten
handle es sich um eine symptomatische Pangonarthrose. Zusätzlich bestünden wohl
Schmerzen weiter distal, eher neuropathischen Schmerzen entsprechend. Diese
stünden laut Beschwerdeführer jedoch aktuell nicht im Vordergrund. Eine weitere
Problematik seien die rezidivierenden Giving ways und auch Blockadegefühle, die
auch nach der Arthroskopie nicht ganz verschwunden seien. Aktuell lägen auch
keine konventionellen Röntgenaufnahmen vor, diese wolle man bis zur nächsten
Konsultation durchführen (Kniestatus links, Rosenbergaufnahme und
Orthoradiogramm). Zusätzlich wollten die Ärzte eine Kniegelenksinfiltration mit
Lokalanästhesie und Steroiden noch heute durchführen und den Beschwerdeführer in
sechs Wochen wiedersehen. Dann sollte je nach Wirksamkeit erneut die weitere
operative oder konservative Therapie besprochen werden. Die Arbeitsunfähigkeit
sei weiterhin zu 100 % attestiert worden.
10.18
PD Dr. med. AF.___ und prakt.
med. AH.___, Assistenzarzt, Orthopädie, Klinik E.___, bestätigten auf Grund der
Verlaufskontrolle im Bericht vom 5. Juni 2013 (Suva-Nr. 149) die
bereits im Bericht vom 27. März 2013 gestellten Diagnosen und beurteilten
diese wie folgt: Beim Beschwerdeführer bestehe eine deutliche Pangonarthrose.
Klinisch imponierten auch starke Schmerzen im Ansatzbereich des Pes anserinus.
Angesichts des Nichtansprechens auf die Infiltration sowie der klinischen
Untersuchung bei relativ jungem Alter des Beschwerdeführers werde aktuell von
einer Knie-Totalprothesenimplantation abgeraten. Andere operative Möglichkeiten
bestünden auf Grund der doch fortgeschrittenen arthrotischen Veränderungen
keine. Es werde eine physiotherapeutische Behandlung mit Aufdehnung und
Kräftigung der ischiocruralen Muskulatur sowie lokale Entzündungshemmung mit
Ultraschall oder Iontophorese am Pes anserinus durch die Physiotherapie
empfohlen. Auf Grund der radiologisch objektivierbaren Befunde sei die Arbeit
als Bodenleger für den Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar. Dasselbe gelte
auch nach der Implantation einer Knieprothese. Ein Jobwechsel resp. eine
Umschulung wären angezeigt. Vorerst seien keine weiteren Kontrollen vereinbart
worden.
10.19
Im
Austrittsbericht vom 10. September 2013 (Suva-Nr. 181) führten med. pract.
AI.___, Spitalfachärztin, arbeitsorientierte Rehabilitation, und med. pract. AJ.___,
Facharzt Physikalische Medizin und Rehabilitation FMH, Klinik G.___, folgende
während des Aufenthalts des Beschwerdeführers vom 22. Juli bis 10. September
2013.
gestellte Diagnosen auf:
A. Unfall vom
17.
April 1993: Linkes Knie beim Fussballspielen verdreht
A1 Kniedistorsion links
mit Ruptur des vorderen Kreuzbandes und Korbhenkelriss lateral am Meniskus
−
30.
April 1993
Arthroskopie mit partieller Meniskektomie
−
14.
August 1997
Vordere Kreuzbandplastik mit freiem Ligamentum patellae
−
1997.
Schraubenentfernung
bei störendem Osteosynthesematerial
A2 Lateralbetonte
Pangonarthrose links
−
27.
Februar 2012
Kniearthroskopie und Gelenkkörperentfernung sowie Shaving laterales
Kompartiment links
−
22.
Juni 2012 Infiltration
mit Viscosupplementation Ostenil plus links intraartikulär, keine
schmerzlindernde Wirkung
−
19.
Oktober 2012 MRI
Knie links: Unveränderte lateralbetonte Gonarthrose mit leicht regredienten
Aktivierungszeichen. Unveränderte subchondrale Zystenbildung am Tibiaplateau
ventromedial. Vorbestehende mukoide Degeneration des Hinterhorns des lateralen
Restmeniskus mit Verdacht auf kleinen radiären Einriss. VKB-Graft intakt.
Regredienter Gelenkserguss.
−
21.
März 2013 Röntgen
Knie links, Rosenberg-Aufnahme und Orthoradiogramm: Lateralbetonte
Pangonarthrose links mit grossen osteophytären Anbauten ventral und an der
Trochlea, Valgusachse links von 6
−
21.
März 2013
Intraartikuläre Instillation von Lokalanästhetikum und Steroid, nur sehr
geringgradige Beschwerdelinderung
−
16.
Mai 2013
Kniesprechstunde E.___: Von einer Knietotalprothesenimplantation werde aktuell
abgeraten. Physiotherapie mit Aufdehnen und Kräftigen der
Ischiokruralmuskulatur sowie lokale Entzündungshemmung mit Ultraschall oder
Iontophorese am Pes anserinus. Arbeit als Bodenleger nicht mehr zumutbar. Keine
weiteren Kontrollen geplant.
B. Adipositas Grad I (BMI
30,9 kg/m2)
Die Probleme beim Austritt seien: 1.
Belastungs- und bewegungsverstärkte sowie nächtliche Schmerzen am Knie links
medial, 2. Leicht regrediente Mobilitätseinschränkung (subjektiv maximal
15.
Minuten Gehen am Stück, Treppensteigen mühsam), 3. Leicht regrediente
Knie-Instabilität links, 4. Regrediente Einschränkung der Knieflexion links,
5.
Verbesserte schmerzbedingte Schlafstörung. Prozedere medizinisch: Es
werde ein selbständiges Training in einem Fitnesscenter gemäss den
Instruktionen im Trainingsprogramm der Rehaklinik sowie die Fortsetzung des
instruierten Heimprogrammes empfohlen. Die Ziele seien der Erhalt und die
sukzessive Verbesserung berufsspezifischer Kraft- und Ausdauerkomponenten, der
Gelenks- und Muskelfunktion des linken Kniegelenks und die Schmerzlinderung.
Auf Grund von prognostischen Überlegungen (weitere Zunahme der Gonarthrose
links) sei die zumutbare Belastbarkeit gegenüber den Testergebnissen etwas
reduziert worden. Die berufliche Tätigkeit als Bodenleger (Arbeitsvertrag sei
vorhanden) sei nicht zumutbar. Die Anforderungen einer mittelschweren,
kniebelastenden Tätigkeit seien zu hoch. Die ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit
betrage ab dem 11. September 2013 100 %. Dem Beschwerdeführer sei
eine leichte bis mittelschwere Arbeit ganztags zumutbar. Spezielle
Einschränkungen seien: Wechselbelastende Tätigkeit (im Wechsel von Gehen,
Stehen und Sitzen), ohne Gehen auf unebenem Boden, ohne Einnehmen von
Zwangshaltungen für das linke Knie (Hocken, Knien, Kauern) und ohne Ersteigen
von Treppen, Gerüsten und Leitern.
10.20
Dr. med. I.___ hielt
anlässlich seiner kreisärztlichen Untersuchung vom 27. November 2013
folgende Diagnosen fest (Suva-Nr. 201):
Chronische Knieschmerzen
und Instabilitätsgefühl im Sinne von Giving way-Phänomenen Knie links,
lateralbetonter Pangonarthrose links mit / bei:
−
Status nach Kniedistorsion
links mit Ruptur des vorderen Kreuzbandes und Korbhenkelläsion lateraler
Meniskus (April 1993)
−
Status nach
Kniearthroskopie links mit partieller lateraler Meniskektomie (April 1993)
−
Status nach vorderer
BTB-Kreuzbandplastik (August 1979 [recte wohl 1997])
−
Status nach
Schraubenentfernung bei störendem Osteosynthesematerial (1997)
−
Status nach
Kniearthroskopie mit Gelenkkörperentfernung und Shaving des lateralen
Kompartiments links (Februar 2012)
−
Status nach Infiltration
mit Ostenil plus, ohne schmerzlindernde Wirkung (Juni 2012)
−
Status nach intraartikulärer
Infiltration von Lokalanästhetikum und Steroid ohne schmerzlindernde Wirkung
(März 2013)
Beim Beschwerdeführer bestünden nach wie
vor sowohl Ruheschmerzen als auch belastungsabhängige Schmerzen im linken
Kniegelenk bei obengenannten Diagnosen. Die Beschwerden seien eindeutig auf
eine radiologisch gesicherte Pangonarthrose des linken Kniegelenks
zurückzuführen. Von medizinischer Seite her bestehe aktuell ein Endzustand, da
auf Grund des jungen Patientenalters derzeit von einer Implantation einer
Kniegelenksprothese abgeraten werde, da die Beschwerden subjektiv derzeit noch
moderat seien. Insofern sei die medizinische Behandlung für den Moment
abgeschlossen und von administrativer Seite könne der Fallabschluss ins Auge
gefasst werden. Bezüglich der Zumutbarkeit könne an der Beurteilung der Klinik G.___
(vgl. E. II. 10.19 hiervor) festgehalten werden. Eine Tätigkeit im angestammten
Beruf als Bodenleger sei nicht mehr zumutbar, da die Anforderungen zu hoch
seien. Für andere berufliche Tätigkeiten bestehe eine Zumutbarkeit für leichte
bis mittelschwere Arbeit ganztägig. Dabei sollte die Möglichkeit zur
Wechselbelastung (Sitzen, Gehen, Stehen) gegeben sein. Auf dauer- oder
regelhaftes Begehen von unebenem Gelände, Einnehmen von Zwangshaltungen für das
linke Kniegelenk (Hocken, Knien, Kauern) sowie auf häufiges Besteigen von
Treppen, Gerüsten oder Leitern müsse künftig verzichtet werden. Eine
Integritätsentschädigung sei geschuldet und werde gesondert beurteilt. Gemäss
Art. 21 UVG könne eine Beteiligung am Fitnessabo, die laufende
Physiotherapie mit maximal zwei weiteren Serien à neun Anwendungen sowie die
nötige Bedarfsmedikation mit Olfen und Zurcal weiterhin zu Lasten der Beschwerdegegnerin
abgerechnet werden.
Im Bericht vom 2. Juni 2014 über
die kreisärztliche Untersuchung vom 30. Mai 2014 (Suva-Nr. 237)
bestätigte Dr. med. I.___ die bereits im Bericht vom 27. November 2013
ausgewiesenen Diagnosen. Im Vergleich zur letzten kreisärztlichen Untersuchung
vor sechs Monaten bestünden klinisch praktisch identische Untersuchungsbefunde.
Subjektiv habe der Beschwerdeführer den Eindruck, dass die Schmerzen stetig zunähmen,
und er fühle sich insgesamt durch die starken Beschwerden derart eingeschränkt,
dass er nun nach reiflicher Überlegung eine prothetische Versorgung des linken
Kniegelenks wünsche. Der Beschwerdeführer wünsche eine ambulante Konsultation
in der Klinik E.___ zur Besprechung einer Versorgung mittels
Kniegelenksprothese. Ansonsten ändere sich bis auf weiteres nichts an der
bisherigen Zumutbarkeitsbeurteilung im Rahmen der letzten abschliessenden
kreisärztlichen Untersuchung vom 27. November 2013.
10.21
Dr. med. AK.___, Facharzt für
Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, hielt in
seiner orthopädischen Beurteilung vom 23. Juli 2014 (Suva-Nr. 242)
als Schlussfolgerung fest, der Beschwerdeführer habe Anspruch auf eine
Integritätsentschädigung von 30 %.
10.22
Auf Grund der Knie-Sprechstunde
ambulant vom 19. August 2014 bestätigten Dr. med. AL.___, Oberarzt
Orthopädie, und Dr. med. AM.___, Assistenzarzt Orthopädie, Klinik E.___, im Bericht
vom 21. August 2014 (Suva-Nr. 246) die bereits im Bericht vom
27.
März 2013 (vgl. E. II. 10.20 hiervor) gestellten Diagnosen. Die vom
Beschwerdeführer beschriebenen Beschwerden könnten nicht eindeutig der
Gonarthrose auf der linken Seite zugeordnet werden. In der klinischen
Untersuchung imponierten v.a. die Schmerzen im Bereich des Pes
anserinus-Ansatzes. Es werde nun als nächster diagnostischer Schritt das Pes anserinus
therapeutisch infiltriert. Gleichzeitig würden die physiotherapeutischen
Massnahmen fortgeführt und gegebenenfalls auch lokal antiinflammatorische
Massnahmen durchgeführt. Der Beschwerdeführer werde in circa drei Monaten zur
Besprechung des weiteren Vorgehens und gegebenenfalls zur Wiederholung der
intraartikulären Infiltration gesehen.
10.23
Im ärztlichen Zwischenbericht
vom 28. August 2014 (Suva-Nr. 250) hielt Dr. med. AN.___, Innere
Medizin FMH, folgende Hauptdiagnose fest: «Chronische Knieschmerzen links und
Instabilitätsgefühl (Giving ways) mit Blockaden». Es sei ein protrahierter
Verlauf mit subjektiver Zunahme der Knieschmerzen links gegeben
(Belastungs-Anlauf und nächtliche Ruheschmerzen), Instabilitätsgefühl mit Blockaden
beim Gehen auf unebenem Boden sowie Einschränkung der Gehfähigkeit. Die
Prognose sei weiterhin unbestimmt. Es gebe besondere Umstände, welche den
Heilungsverlauf ungünstig beeinflussen würden. Dies seien eine Chronifizierung
der Knieschmerzen links, langjährige und andauernde Arbeitsunfähigkeit in der
angestammten Tätigkeit als Unterlagsbodenverleger sowie fehlende berufliche
Perspektiven infolge mangelnder sozialer Integration bei Migrationshintergrund.
Gegenwärtig werde mit Physiotherapie im Spital R.___ (Kräftigung der
Quadrizeps-Muskulatur) sowie Steroid-Infiltration des Pes anserinus links am
22.
August 2014 (Klinik E.___) behandelt. Prozedere / Vorschläge:
Eventuell sei die intraartikuläre Steroid-Infiltration zu wiederholen, später evtl.
eine Kniegelenksprothese zu implantieren. Die Konsultationen fänden alle vier
bis fünf Wochen statt. Die Dauer der Behandlung sei unbestimmt. Die
Arbeitsfähigkeit sei im Rahmen der Zumutbarkeit gegeben. Die Beschwerdegegnerin
solle sich beim Betrieb um Zuweisung einer geeigneten Arbeit engagieren. Es sei
ein bleibender Nachteil im Sinn einer Chronifizierung mit somatoformer
Schmerzstörung zu erwarten.
10.24
Dr. med. Rahm, Oberarzt
Orthopädie, und Dr. med. AO.___, Assistenzarzt Orthopädie, Klinik E.___,
hielten im Sprechstundenbericht vom 27. Oktober 2014 (Suva-Nr. 256)
die bereits in den früheren Berichten ausgewiesenen Diagnosen fest. Durch die
Infiltration habe sich leider nur ein kurzfristiger Erfolg für ca. eine Woche
gezeigt, mit aktuell wieder unveränderte Schmerzsymptomatik und Leidensdruck. Im
Bericht vom 7. November 2014 (Suva-Nr. 258) führten die Ärzte aus, beim
Beschwerdeführer zeige sich eine komplexe Situation im linken Kniebereich bei
Zustand nach mehrmaligen Operationen. Klinisch wie auch radiologisch zeige sich
eine ausgeprägte Pangonarthrose, welche nur mittels Totalendoprothese versorgt
werden könne. Ob damit sämtliche Beschwerden, wie insbesondere jedwelche im Pes
anserinus Bereich behoben werden könnten, sei fraglich. Letztendlich erscheine
den Ärzten bei persistierenden Beschwerden und deutlich ausgeprägter Arthrose
trotz jungem Alter die Totalendoprothese die einzig mögliche operative
Versorgung. Sie seien so verblieben, dass der Beschwerdeführer sich die
Möglichkeit der endoprothetischen Versorgung überlege und dies mit der Beschwerdegegnerin
rückbespreche. Sollte der Entscheid positiv ausfallen, könne er sich jederzeit
wieder in der Kniesprechstunde vorstellen, wo dann die Prothesenimplantation zu
planen wäre.
10.25
Im Operationsbericht vom
13.
März 2015 (Suva-Nr. 291) der Klinik E.___ wurde nach dem
durchgeführten Eingriff einer Knie-Totalprothese links (Medacta, MyKnee, Femur
narrow 5 zementiert, Tibia 4 zementiert, PS-Inlay 10 mm fixed bearing,
Palacos) die Hauptdiagnose «Pangonarthrose links mit Instabilitätsgefühl»
gestellt und eine Stockentlastung mit halbem Köpergewicht für vier Wochen, dann
ein Belastungsaufbau, empfohlen. Die Flexion / Extension seien frei.
Im Austrittsbericht vom
24.
März 2015 (Suva-Nr. 302) hielten Dr. med. AP.___ und Dr. med.
AQ.___, Assistenzarzt Orthopädie, Klinik E.___, auf Grund der Hospitalisation
des Beschwerdeführers vom 13. bis 23. März 2015 folgende
Austrittsdiagnosen fest:
Pangonarthrose links mit
Instabilitätsgefühl mit / bei
−
Initial Kniedistorsion 17. April
1993.
beim Fussballspielen mit Ruptur vorderes Kreuzband und Korbhenkelriss
lateraler Meniskus
−
Laterale Teilmeniskektomie
1993.
−
Bei persistierender
Instabilität und Schmerzen VKB-Plastik (BTB 1995)
−
Status nach Schraubenentfernung
bei störendem Osteosynthesematerial 1997 (alles in [...])
−
Arthroskopie und
Gelenkkörperentfernung, sowie Knorpelshaving lateral im Februar 2012
Postoperativ habe sich im
Versorgungsgebiet des N. femoralis noch eine eingeschränkte Motorik und leichte
Hyposensibiliät gezeigt, welche sich jedoch stetig gebessert habe. Die Symptome
seien als Restbeschwerden nach Femoraliskatheter interpretiert worden. Der Beschwerdeführer
sei beim Austritt an zwei Unterarm-Gehstöcken mit halbem Körpergewicht
Teilbelastung praktisch selbständig mobil gewesen. Die Wunde sei zu jedem
Zeitpunkt der Hospitalisation reizlos und trocken gewesen, der Beschwerdeführer
afebril. Er werde in gutem Allgemeinzustand mit reizlosen Wundverhältnissen zur
weiteren Rehabilitation entlassen. Kniebeweglichkeit bei Austritt:
Flexion / Extension 70-0-0°.
10.26
Im
Austrittsbericht der Klinik F.___ vom 28. April 2015 (Suva-Nr. 308)
hielten med. pract. AR.___, Fachärztin für Chirurgie, und med. pract. AS.___,
Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates,
folgende, während des Aufenthalts des Beschwerdeführers vom 23. März bis
30.
April 2015 gestellten Hauptdiagnosen fest:
A.
Pangonarthrose links
mit Instabilitätsgefühl mit / bei initialer Kniedistorsion vom
17.
April 1993 beim Fussballspielen mit Ruptur des vorderen Kreuzbandes
B.
Heuschnupfen
Die Probleme beim Austritt seien: 1. Schmerzen
linkes Knie, 2. Eingeschränkte Mobilisation linkes Knie, 3. Einschränkung
in ADL (Activities of Daily Living). Es werde eine ambulante Physiotherapie
mindestens drei Mal pro Woche empfohlen (der Beschwerdeführer habe eine
Verordnung erhalten). In der beruflichen Tätigkeit als Bodenleger sei ab dem
30.
April 2015 eine ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit von 100 %
gegeben. Die Festlegung der weiteren Arbeitsfähigkeit erfolge durch den
weiterbehandelnden Kollegen. Die Wiederaufnahme der bisherigen Tätigkeit als
Bodenleger erscheine in Zukunft nicht mehr gegeben. Aus orthopädischer Sicht
sollte in Zukunft eine leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit
möglich sein. Beim Austritt habe der Beschwerdeführer das linke Knie frei
bewegen können, Flexion / Extension aktiv 85/5/0 und Flexion / Extension
passiv 90/0/0°. Der Beschwerdeführer habe beim Austritt noch über eine schmerzhafte
Extension geklagt. Die Narbe sei reizlos gewesen und das Knie noch leicht
geschwollen und überwärmt. Der Beschwerdeführer sei bei der Entlassung im
4-Pkt-Gang an Unterarmgehstöcken für eine 80 m-Gehstrecke selbständig
mobil gewesen, ohne Stöcke für zwei bis drei Schritte. Das linke Bein habe nun
mit vollem Körpergewicht belastet werden können. Der Beschwerdeführer sei im
Alltag nur noch geringfügig auf Hilfe angewiesen
10.27
Im Sprechstundenbericht vom
18.
Juni 2015 (Suva-Nr. 321) wiesen PD Dr. med. AF.___ und
Dr. med. AT.___, Assistenzarzt Orthopädie, Orthopädie, Klinik E.___, folgende
Hauptdiagnose aus: «Status nach Knie-Totalprothese links (Medacta, MyKnee,
Femur narrow 5 zementiert, Tibia 4 zementiert, PS-Inlay 10 mm fixed
bearing, Palacos) vom 13. März 2015». Beim Beschwerdeführer bestünden drei
Monate postoperativ noch deutliche Restbeschwerden. Die medialseitigen
Schmerzen seien vermutlich auf eine Kapselreizung zurückzuführen, jedoch finde
sich an dieser Lokalisation kein Überstand der Komponenten. Bezüglich der
ventralen Knieschmerzen finde sich eine leicht lateralisierte Patella ebenso
mit leichtem Patellatilt. Es werde versucht, mittels konservativen Massnahmen
die deutlich hypotrophe Muskulatur zu stärken, insbesondere den VMO. Des Weiteren
physiotherapeutische Behandlung zur Verbesserung der Beweglichkeit (vgl.
Verordnung vom 16. Juni 2015, Suva-Nr. 322).
Am 16. September 2015
(Suva-Nr. 329) berichteten PD Dr. med. AF.___ und Dr. med. AU.___,
Assistenzärztin, Orthopädie, Klinik E.___, über eine vom Untersuchungsbefund
her zufriedenstellende Verlaufskontrolle sechs Monate postoperativ nach
Implantation einer Knieprothese links. Leider leide der Beschwerdeführer
weiterhin unter Schmerzen, insbesondere bei Belastung. Auf Grund der brennenden,
vermutlich neuropathischen Schmerzen werde Lyrica verordnet und um Weiterführen
bzw. Anpassung dieser Medikation durch den Hausarzt gebeten. Zudem sollte bei
noch deutlichem muskulärem Defizit die Physiotherapie bzw. der Kraftaufbau
fortgesetzt werden.
10.28
Dr. med. K.___, Kreisarzt, hielt
am 22. September 2015 fest (Suva-Nr. 330), es sei eine Klärung der Beschwerden
und eine arbeitsorientierte Reha mit Festlegung des Arbeitsplatzprofils in [...]
durchzuführen.
Im Austrittsbericht der
Klinik G.___ vom 11. November 2015 (Suva-Nr. 341) stellten Dr. med.
AV.___, Assistenzärztin, und Dr. med. AW.___, Facharzt Physikalische Medizin
und Rehabilitation FMH, Arbeitsorientierte Rehabilitation, in Bezug auf den
Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 6. Oktober bis 10. November 2015
folgende Diagnosen:
A. Unfall vom
17.
April 1993: Beim Fussballspielen das linke Knie verletzt
A1 Ruptur des vorderen
Kreuzbandes, Korbhenkelläsion des lateralen Meniskus links
−
27.
Mai 1993
Arthroskopie mit partieller Meniskektomie
−
14.
August 1997
Vordere Kreuzbandplastik mit freiem Ligamentum patellae
−
27.
Februar 2012
Kniearthroskopie und Gelenkskörperentfernung und Shaving laterales Kompartiment
links
−
19.
August 2014
Orthoradiogramm: Es zeigt sich eine Valgusfehlstellung von 6° links und 2°
Valgus rechts. Kniestatus links: Es zeigt sich eine bereits fortgeschrittene
Pangonarthrose
−
6.
November 2014 MRI
Knie links: Arthrotische Veränderung medial als auch lateral und retropatellär
mit multiplen, osteophytären Anbauten. Massive Gelenksspaltverschmälerung mit
z.T. kaum noch vorhandenen Menisci medial und lateral. Die Menisci zeigen
starke, degenerative Veränderungen mit z.T. kleinen, radiären und
longitudinalen Einrissen, insbesondere im Hinterhornbereich. Im Bereich des tibialen
Bohrkanals und des Pes anserinus leichtes Kontrastmittel-Enhancement mit
Zeichen einer lokalen Entzündung bzw. Bursitis. Das VKB-Implantat erscheint
ausgedünnt, jedoch kontinuierlich, HKB intakt
−
13.
März 2015
Knietotalprothese links zementiert
−
16.
Juni 2015 Röntgen
Kniestatus links und Orthoradiogramm: Unverändert gute Lage des eingebrachten
Prothesematerials ohne Zeichen einer Lockerung oder Lyse. Insbesondere medial
kein Überhang der tibialen Komponente. Leichte Lateralisation sowie ebenfalls
leichter Tilt der Patella. Varus von 0,5°.
B. Psychosomatisches
Konsilium, Klinik G.___ (November 2015)
−
Verdacht auf chronische
Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)
−
Subdepressive affektive
Auslenkung bei psychosozialer Belastung durch Arbeitslosigkeit und
gesundheitliche Probleme der Ehefrau (ICD-10 F43.21, Z56, Z63)
Die Probleme beim Austritt seien: 1.
Belastungsverstärkte mediale, laterale und dorsale Knieschmerzen, 2. Leichte
schmerzbedingte Bewegungseinschränkung Knie links, 3. Unklare berufliche
Situation. Aktuell seien keine weiteren Kontrollen geplant. Im März 2016 sei
die klinisch-radiologische Jahreskontrolle im E.___ vorgesehen. Weitere
physiotherapeutische Massnahmen seien nicht vorgesehen, aber die Fortsetzung
des instruierten Heimprogramms. Nach dem Austritt seien keine spezifischen
Massnahmen aus dem psychosomatischen Bereich erforderlich. Es sei eine mässige
Symptomausweitung beobachtet worden. Diese sei teilweise auf eine psychische
Störung zurückzuführen. Die Resultate der physischen Leistungstests seien
deshalb für die Beurteilung der zumutbaren körperlichen Belastbarkeit nur
teilweise verwertbar. Das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen
lasse sich mit den objektivierbaren pathologischen Befunden der klinischen
Untersuchung und bildgebenden Abklärung sowie den Diagnosen nur zum Teil
erklären. Die Beurteilung der Zumutbarkeit stütze sich auch auf
medizinisch-theoretische Überlegungen, unter Berücksichtigung der Beobachtungen
bei den Leistungstests und im Behandlungsprogramm. Die festgestellte psychische
Störung begründe keine arbeitsrelevante Leistungsminderung. Die nachfolgenden
Beurteilungen der Zumutbarkeit erfolge aus unfallkausaler Sicht: Die berufliche
Tätigkeit als Bodenleger sei dem Beschwerdeführer nicht zumutbar. Andere
(mindestens) leichte bis mittelschwere Arbeiten seien ihm ganztags zumutbar mit
den folgenden Einschränkungen betreffend das linke Knie: Wechselbelastend
(Stehen / Gehen am Stück bis maximal etwa 1,5 Stunden), ohne
Tätigkeit in der Hocke und / oder auf den Knien sowie ohne häufiges
Treppen- und / oder Leitersteigen. Der Beschwerdeführer müsse sich beruflich
neu ausrichten. Die Beschwerdegegnerin werde ersucht, ihn bei der Wiedereingliederung
zu unterstützen. Allerdings hege der Beschwerdeführer angesichts fortdauernder
Kniebeschwerden links derzeit grosse Bedenken, wieder einer geregelten
Tätigkeit nachgehen zu können.
10.29
Dr. med. K.___, Kreisarzt, hielt
am 17. November 2015 fest (Suva-Nr. 342), von weiteren Behandlungen könne
nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine namhafte Besserung des
Gesundheitszustandes erwartet werden. Der unfallbedingte Integritätsschaden werde
auf 30 % geschätzt (vgl. auch Suva-Nr. 344).
10.30
Dr. med. AX.___, behandelnder
Arzt, Spital R.___, wies im «Notfall Bericht» vom 18. Dezember 2015
(Suva-Nr. 359 S. 2 f.) die Hauptdiagnose eines «Status nach Knie-TP links,
persistierende Knieschmerzen» aus. Der Beschwerdeführer sei seit der Knie-TP am
13.
März 2015 in der Klinik E.___ in der Physiotherapie. Seit einer Woche
habe er Schmerzen und eine Schwellung im Bereich des linken Knies und am
Unterschenkel proximal. Status: «Knie links ohne Erguss. DDo medialer und
lateraler Tibiakopf. Verspannter Tractus links». Es sei keine
Arbeitsunfähigkeit attestiert worden.
10.31
Dr. med. AY.___, Oberarzt i.V.
Orthopädie, und Dr. med. AZ.___, Assistenzarzt Orthopädie, Klinik E.___,
führten im Sprechstundenbericht vom 14. Januar 2016 (Suva-Nr. 380)
aus, es zeigten sich leider auch weiterhin fast unveränderte Schmerzen im
Bereich des Tibiaplateaus. Bei stabiler Prothese sei seitens der muskulären
Situation sicher noch eine Verbesserung möglich. Einen Anhalt für eine
chirurgische Lösung der Schmerzproblematik sähen sie aktuell nicht. Es sei zu
erwarten, dass sich nach der Stabilisierung der muskulären Situation auch die
Schmerzsymptomatik bessern sollte.
Auf Grund der Sprechstunde
vom 17. März 2016 (Suva-Nr. 420) führten PD Dr. med. BA.___,
Oberarzt Kniechirurgie, und Dr. med. BB.___, Assistenzärztin Orthopädie, Klinik
E.___, im Bericht vom 21. März 2016 folgende Hauptdiagnosen auf:
Ansatztendinopathie Pes
anserinus mit Bursitis anserina, anteriore Knieschmerzen nach
Knie-Totalprothese-Implantation links 13. März 2015 mit / bei:
−
Medacta, MyKnee, Femor
narrow 5 zementiert, Tibia 4 zementiert, PS-Inlay, 10 mm fixed bearing,
Palacos bei
−
Pangonarthrose links mit
Instabilitätsgefühl mit / bei:
−
initial Kniedistorsion
April 1993 mit Kniebinnentrauma Ruptur vorderes Kreuzband, Korbhenkelriss
lateraler Meniskus mit lateraler Teilmeniskektomie, persistierender
Instabilität und Schmerzen VKB-Plastik (BTB 1995, Metallentfernung 1997 [Spital
[...]], arthroskopisches Débridement Februar 2012)
Der Beschwerdeführer habe klinisch klar
eine Ansatztendinopathie des Pes anserinus mit Bursitis anserina.
Differenzialdiagnostisch werde diese durch eine leicht vermehrte laterale
Aufklappbarkeit insbesondere in Flexionsstellung unterhalten. Auf Grund der
klar objektivierbaren Beschwerden gelte weiterhin die Arbeitsunfähigkeit von
100.
% als Unterlagenbodenangestellter bis mindestens Ende Mai 2016.
10.32
Der Kreisarzt Dr. med. K.___
hielt am 14. April 2016 fest (Suva-Nr. 406), der Beschwerdeführer
benötige auf Grund der unfallbedingten Verletzungen Hilfsmittel.
10.33
Im Sprechstundenbericht vom
14.
Juli 2016 (Suva-Nr. 430, BB-Nr. 3) bestätigten Dr. med.
AY.___, Oberarzt i.V. Orthopädie, und Dr. med. BC.___, Assistenzarzt Orthopädie
Klinik, E.___, die bereits im Bericht vom 17. März 2016 (E. II. 10.31
hiervor) gestellten Diagnosen. Einerseits bestünden durch die Physiotherapie
nicht beeinflussbare Schmerzen im Bereich des Pes anserinus, andererseits eine
Symptomatik über der Patellaspitze, welche anamnestisch nach der
VKB-Rekonstruktion nicht bestanden habe. Zudem sei ein störendes Knacken
retropatellär, DD bei medialem Patella-Osteophyt, und ein freier Gelenkkörper
gegeben. Zur genauen Differenzierung der Schmerzätiologie werde mit dem
Beschwerdeführer die diagnostisch-therapeutische Infiltration des Pes anserinus
sowie eine klinische und radiologische Verlaufskontrolle mit MRI (MARS-Sequenz)
in sechs Wochen zum Ausschluss von freien Gelenkskörpern und einer
Tendinopathie (Pes anserinus, Patellaspitze) vereinbart. Bei fehlender
Beschwerdebesserung werde eine diagnostische intraartikuläre Infiltration
stattfinden.
10.34
Im
Sprechstundenbericht vom 14. September 2016 (Suva-Nr. 451, BB-Nr. 6)
führten Dr. med. BD.___, Supervisor Chiropraktische Medizin, und cand. med.
BE.___, Unterassistent Chiropraktische Medizin, Klinik E.___, die folgenden
Hauptdiagnosen auf:
1.
Ansatztendinopathie Pes anserinus und
Verdacht auf störendes Narbengewebe hinter dem Hoffa-Körper.
2.
Reaktives lumbospondylogenes
Schmerzsyndrom infolge Entlastungsantalgie wegen chronischer Knieschmerzen.
Der Beschwerdeführer leide an einer
chronischen Ansatztendinopathie des Pes anserinus links und im Bereich des
Hoffa-Fettkörpers. Dazu bestünden zusätzlich lumbospondylogene Schmerzen. Aus
Sicht der Ärzte seien die Schmerzen in der Knie-region wie auch die Rücken- und
Beckenbeschwerden durch die chronische Fehlbelastung und Entlastung nach den
diversen Knie-Operationen links ausgelöst worden, dies bei vorbestehender
statischer Insuffizienz der LWS. Für den Moment liege der Fokus auf der Neuraltherapie
des linken Kniegelenks, dazu würden tendomuskulär orientierte lokale
Therapieformen im Knie- und Oberschenkelbereich in die Behandlung
miteinbezogen. Die Behandlung der Rückenschmerzen werde noch drei bis vier
Wochen in Reserve behalten, um das Ansprechen auf die verschiedenen
Therapieformen klar abgrenzen zu können. Sobald die Schmerzen im linken Knie
ameliorierten und das Körpergewicht gleichmässig auf beide Beine verteilt
werden könne, werde auch ein Rückgang der Rückenschmerzen erwartet. Zur langfristigen
Beschwerdelinderung werde weiterhin die Durchführung stabilisierender und
aufbauender Massnahmen für die Knie- und Rumpfmuskulatur empfohlen. Des
Weiteren werde das hausinterne Technische Orthopädie-Team um ein baldmögliches
Aufgebot für Fusseinlagen zur linken medialen Abstützung des Längsgewölbes bei
Knick-, Senk- und Spreizfuss gebeten.
10.35
Die MRI der LWS vom
4.
November 2016 (Suva-Nr. 462 S. 13, BB-Nr. 9) beurteilte Dr.
med. BF.___, Oberärztin, Radiologie, Klinik E.___, wie folgt: Linkskonvexe
Skoliose und multisegmentale degenerative Veränderungen sowie Discusprotrusion
mit konsekutiver leichter Spinalkanalstenose im Segment LWK 4 / LWK 5
und Kompression der L5-Wurzel links. Discusprotrusion im Segment LWK 3 /
LWK 4 mit Kompression der L4-Wurzel rechts. Multisegmentale foraminale
Stenosen im Segment LWK 3 / LWK 4 auf der rechten Seite hochgradig
und im Segment LWK 4 / LWK 5 auf der linken Seite mässig.
10.36
Im Sprechstundenbericht vom
3.
November 2016 (Suva-Nr. 444) hielten PD Dr. med. BG.___
und Dr. med. BH.___, Assistenzärztin Orthopädie, Klinik E.___, Orthopädie, fest,
radiologisch bestehe eine stabile Prothese ohne Anhaltspunkte für Lockerung.
Formell würden sie den Infekt mittels Punktion ausschliessen und auch eine CT
zur Beurteilung der Rotation durchführen lassen. Anschliessend
Befundbesprechung in der Sprechstunde. Sollten die Befunde im Normbereich
liegen, sei chirurgisch-orthopädisch aktuell keine Massnahme zur Verbesserung
der Symptomatik vorhanden.
10.37
Im Abschlussbericht vom
22.
Dezember 2016 (Suva-Nr. 462 S. 11 f., BB-Nr. 8) bestätigten
Dr. med. BI.___, Supervisor Chiropraktische Medizin, und MChiro BJ.___,
Unterassistent Chiropraktische Medizin, Klinik E.___, auf Grund der
Behandlungsdauer vom 14. September bis 22. Dezember 2016 die im
Bericht vom 14. September 2016 (vgl. E. II. 10.34 hiervor) gestellten
Diagnosen. Der Beschwerdeführer sei bezüglich seiner chronischen
Kniegelenksschmerzen während sechs Sitzungen mittels Neuraltherapie therapiert
und bezüglich seiner lumbalen Schmerzen während sieben Sitzungen mit
chiropraktischer Impulstherapie und muskulär detonisierenden Massnahmen
behandelt worden. Es müsse über einen sehr fluktuierenden Verlauf berichtet
werden. Der Beschwerdeführer habe leider immer nur sehr kurzfristig von der
Therapie profitieren können. Ein Nervenwurzelblock L4 links habe auf der
visuell-analogen Skala am 21. November 2016 zu einer Schmerzprogredienz
von sieben auf acht bis neun Punkte geführt. In Rücksprache mit dem
Beschwerdeführer werde die Behandlung abgeschlossen und das hausinterne WS-Team
um Aufgebot des Beschwerdeführers gebeten. Er werde weiterhin die
Physiotherapie besuchen und die ihm gezeigten Übungen zur Kräftigung und
Stabilisation der Kniemuskulatur auch in Zukunft durchführen, was sehr begrüsst
werde.
10.38
Zu der am 30. Januar 2017
durchgeführten Röntgenuntersuchung der LWS ap / seitlich
(Suva-Nr. 458) hielt Dr. med. BK.___, Fellow, Klinik E.___, folgenden
Befund fest: Zum Vergleich liege die MR-Voruntersuchung vom 4. November
2016.
vor (vgl. E. II. 10.35 hiervor). Linkskonvexe lumbale Skoliose mit
Punctum maximum L3 und Cobb-Winkel 22 . Regelrechter anteroposteriores
Alignement der Wirbelkörper. Keine Wirbelkörperfraktur.
10.39
Das am 30. Januar 2017
durchgeführten MRI der LWS (Suva-Nr. 459) beurteilte Dr. med. BL.___,
Oberarzt, Klinik E.___, Radiologie, wie folgt: Multisegmentale Degenerationen
auf allen Höhen. Linkskonvexe Skoliose thorakolumbal. Deutliche Foramenstenose L3/L4
rechts mit Kompression der Wurzel L3 rechts und L4/L5 links mit Kompression der
Wurzel L4 links.
10.40
Im
Sprechstundenbericht vom 1. Februar 2017 (Suva-Nr. 457) stellten Dr. med.
BM.___, Oberarzt Wirbelsäulenchirurgie, und Dr. med. BN.___, Assistenzarzt
Orthopädie, Klinik E.___, folgende Diagnosen:
1.
Lumbalgie sowie pseudoradikuläre
Schmerzen links mit / bei
−
Unspezifischer
Hyposensibilität laterales Knie links
−
Deutliche Foramenstenose
L3/L4 rechts mit Kompression der Wurzel L3 rechts
−
Foramenstenose L4/L5 links
mit Kompression der Wurzel L4 links
2.
Ansatztendinopathie Pes anserinus und
Verdacht auf störendes Narbengewebe hinter dem Hoffa-Körper mit / bei
−
Status nach
Knie-Totalprothese-Implantation, Medacta, MyKnee, Femur narrow 5 zementiert,
Tibia 4 zementiert, PS-Inlay 10 mm fixed bearing, Palacos bei links
13.
März 2015 mit / bei
−
Pangonarthrose links mit Instabilitätsgefühl
mit / bei
−
Initial Kniedistorsion April
1993.
mit Kniebinnentrauma Ruptur vorderes Kreuzband, Korbhenkelriss lateraler
Meniskus mit lateraler Teilmeniskektomie, persistierender Instabilität und Schmerzen
VKB-Plastik (BTB 1995, Metallentfernung 1997 [Spital [...]], arthroskopisches
Débridement Februar 2012)
Der vom Beschwerdeführer beschriebene
Schmerz sei bei brennendem Schmerzcharakter und Wetterfühligkeit suggestiv für
einen neuropathischen Schmerz, wobei es sich möglicherweise bei Nichtansprechen
auf den im November 2016 durchgeführten Nervenwurzelblock L4 rechts um eine periphere
Neuropathie handle. Ein Infekt habe von den Kollegen des Knie-Teams genauso wie
eine mechanische Ursache ausgeschlossen werden können. Der Beschwerdeführer
werde daher von den Kollegen der Neurologie für eine neurophysiologische
Untersuchung aufgeboten und anschliessend werde bei vorliegendem Befund über das
weitere Procedere entschieden.
10.41
Auf Grund der neurologischen und
neurophysiologischen Untersuchung vom 16. Februar 2017 (Beschwerdebeilage
Nr. 17) bestätigten PD Dr. med. BO.___, Leitender Arzt Paraplegie,
Facharzt für Neurologie, und Dr. med. BP.___, Oberarzt Paraplegie, Facharzt
Neurologie, Zentrum für Paraplegie, Klinik E.___, im Bericht vom
24.
Februar 2017 die bereits im Sprechstundenbericht vom 1. Februar
2017.
ausgewiesenen Diagnosen (vgl. E. II. 10.40 hiervor). Der Schmerz des
Beschwerdeführers scheine einerseits bei deutlicher Belastungsabhängigkeit eine
mechanisch / orthopädische Ursache zu haben. Andererseits berichte
der Beschwerdeführer auch über brennende Schmerzen am lateralen Knie, in diesem
Gebiet gebe er auch eine Sensibilitätsstörung an, so dass sich hier der
Verdacht auf eine neuropathische Schmerzkomponente ergebe. Die
neurophysiologischen Zusatzuntersuchungen seien regelrecht ausgefallen, ohne
Anhalt für eine Polyneuropathie oder Radikulopathie als Ursache der
Schmerzsymptomatik. Pragmatisch werde dem Beschwerdeführer eine
Schmerzbasistherapie mit Tramadol 2 x 50 mg retardiert,
weiterhin werde Pregabalin aufdosiert. Eine lokale Behandlung des lateralen
Knies werde mit Capsaicin erfolgen. Der Beschwerdeführer werde die weitere medikamentöse
Therapiebetreuung mit dem Hausarzt durchführen.
10.42
Im
Sprechstundenbericht vom 28. Dezember 2017 (Beilage 2 zur Eingabe des
Beschwerdeführers vom 28. Januar 2019) hielten Dr. med. BQ.___, Oberarzt
Orthopädie, und Dr. med. BR.___, Assistenzarzt Orthopädie, Klinik E.___,
folgende Diagnosen fest:
1.
Ansatztendinopathie Pes anserinus Knie
links mit / bei
−
Status nach
Knie-Totalprothese-Implantation, Medacta, MyKnee, Femur narrow 5 zementiert,
Tibia 4 zementiert, PS-lnlay 10 mm fixed bearing, Palacos bei links
13.
März 2015 mit / bei
−
Pangonarthrose links mit
Instabilitätsgefühl mit / bei
−
lnitial Kniedistorsion
April 1993 mit Kniebinnentrauma Ruptur vorderes Kreuzband, Korbhenkelriss
lateraler Meniskus mit lateraler Teilmeniskektomie, persistierender
Instabilität und Schmerzen VKB-Plastik (BTB 1995, Metallentfernung 1997 [Spital
[...]]), arthroskopisches Débridement Februar 2012
2.
Verdacht auf L5 Wurzelclaudicatio
mit / bei
−
Foramenstenose L3/4 und
L4/5 links, mässiger Recessusstenose L4/5 links
Der Beschwerdeführer leide schon seit
mehr als zwei Jahren unter persistierenden Schmerzen im vorderen Kniebereich.
Eine Infektion sei Ende 2016 weitgehend ausgeschlossen worden und eine Fehlstellung
bzw. Lockerung der Implantatkomponenten falle nicht auf. Der Zustand sei
aktuell unverändert und die Ärzte seien der Meinung, dass die Kollegen der
Schmerzsprechstunde allenfalls mit einer Anpassung der Schmerztherapie und
allenfalls einer Infiltration des Pes anserinus bzw. Abklärung eines möglichen
Neuroms des Nervus infrapatellaris helfen könnten. Der Hausarzt werde gebeten,
allenfalls eine Schmerztherapie-Klinik in der Nähe des Patienten zu finden und
ihn dort zuzuweisen. Es seien keine fixen Kontrollen geplant.
10.43
Auf Grund der
triplanaren MRI der LWS nativ / i.v. KM vom 8. Oktober 2018
(A.S. 219 f.) hielt Prof. Dr. med. BS.___, Leitender Arzt, Klinik für
Neuroradiologie BT.___, fest, es gebe keine relevanten Voraufnahmen. Er machte
folgende Feststellungen von kaudal nach kranial:
−
erosive Osteochondrose im
Wirbelkörper L5/S1, breitbasige Protrusion und foraminale Einengung linksbetont
−
erosive Osteochondrose und
linksbetonte foraminale Einengung auf L4/5
−
L3/4 mit breitbasiger
Protrusion, intraforaminaler Ausdehnung und signifikanter Einengung des
Foramens intervertebralis rechts
−
L2/3 degenerative
Veränderungen, erosive Osteochondrose und foraminale Einengung rechts
−
Hypertrophie der Ligamenta
flava / Facettengelenke in allen Segmenten
−
L4/5 mit Punctum maximum
der Spinalkanalstenose, insbesondere linksseitig
−
L3/4 mit Punctum maximum
der foraminalen Einengung rechtsseitig
−
Keine Hinweise auf
pathologische Signalalterationen im Myelon, normale Darstellung des Conus
medullaris
−
Keine Hinweise auf
pathologische KM-Anreicherung in den Wirbelkörpern oder in den Disci intervertebrales
Beurteilung: Degenerative Veränderungen
der LWS, wie oben beschrieben. Spinalkanalstenose mit Punctum maximum auf L4/5.
Foraminale Einengungen mit Punctum maximum auf L3/4 rechts, wie oben
beschrieben.
10.44
Die am 8. Oktober 2018
durchgeführte «3-Phasen-Skelettszintigrafie und SPECT/CT Knie links mit 652 MBq 99m
Tc-DPD» (A.S. 221) beurteilten PD Dr. med. BU.___, Leitender
Arzt, und pract. med. BV.___, Assistenzarzt, Klinik für Nuklearmedizin am BT.___,
wie folgt: Aktuell keine Voruntersuchung zum Vergleich vorliegend. Kein Hinweis
auf eine Lockerung der Knie-TP links. Vermehrter ossärer Umbau an der
Tuberositas tibiae beidseits betont links, a.e. Insertionstendinopathie.
Degenerative Veränderungen des rechten Kniegelenks.
10.45
Im Bericht vom
10.
Dezember 2018 (Beilage 3 zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 28.
Januar 2019) hielt Dr. med. BW.___, Spitalfachärztin, Spital BX.___,
Schmerzzentrum, Universitätsklinik für Anästhesiologie und Schmerztherapie,
betreffend den Verlauf der Behandlungen des Beschwerdeführers vom
16.
Oktober und 23. November 2018 in der ambulanten
Schmerzsprechstunde folgende Diagnosen fest:
1.
Chronische Schmerzerkrankung Knie links
mit muskuloskelettalen und neuropathischen Schmerzanteilen mit / bei:
−
Status nach Kniedistorsion
links 1993 mit Ruptur vorderes Kreuzband, Riss des lateralen Meniskus beim
Fussballspielen
−
Status nach lateraler Teilmeniskektomie
links
−
Status nach vorderer
Kreuzbandplastik 1995 bei persistierender Instabilität
−
Status nach OSME 1997
−
Status nach KAS und
Débridement 2012
−
Status nach
Knie-Totalprothese links 2015
−
anamnestisch Status nach
multiplen intraartikulären Infiltrationen und Infiltrationen im Bereich des Pes
anserinus Knie links, ohne Effekt auf die Schmerzsituation
2.
Chronisches lumbovertebrales
Schmerzsyndrom mit / bei:
−
Foramenstenose L3/4 und L4/5
links, mässiger Rezessusstenose L4/5 links mit Ausstrahlung der Schmerzen vor
allem im Bereich L5
Beim Beschwerdeführer lägen
muskuloskelettale und vor allem neuropathische Schmerzen im linken Knie nach
multiplen Operationen vor. Bereits multiple konservative Therapien als auch
infiltrative Therapien und zum Teil medikamentöse Therapien hätten keinen
Effekt gezeigt. Bei chronisch gutartigen Schmerzen sollte mit dem Einsatz von
Opioiden zurückhaltend umgegangen werden, weswegen ein Ausschleichen des
Tramals empfohlen werde. Zurückhaltender Einsatz von nichtsteroidalen Antirheumatika
bei deutlichen Magenbeschwerden. Leitliniengerecht werde zur Therapie von
neuropathischen Schmerzen die Austestung mit einem Antikonvulsivum oder
Antidepressivum empfohlen. Die Kollegen der Orthopädie würden um eine
Zweitbeurteilung der Situation im linken Knie gebeten.
10.46
Im polydisziplinären Gutachten
der Begutachtungsstelle L.___ vom 28. Dezember 2018 (A.S. 122 ff.)
hielten Dr. med. M.___, Orthopädische Chirurgie, FMH, Dr. med. N.___,
Neurologie FMH, und Dr. med. O.___, Psychiatrie und Psychotherapie FHM,
zusammenfassend fest: Auf neurologischem sowie psychiatrischem Fachgebiet lägen
keine Unfallfolgen und keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit vor.
Orthopädisch sei seit 2012 eine zu 100 % dauerhaft erloschene
Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit anzunehmen, dies auf Grund einer
unfallkausalen progredienten Kniegelenkspathologie links, die letztlich 2015 in
einen notwendigen Gelenkersatz eingemündet habe. In angepassten Tätigkeiten sei
jedoch keine Minderung der Arbeitsfähigkeit anzunehmen. Der objektiv gut
gelungene Kniegelenkersatz links bedinge einen Integritätsschaden von
20.
%.
11.
11.1
Die Beschwerdegegnerin stellte im
hier angefochtenen Einspracheentscheid vom 23. Januar 2017 im Wesentlichen
auf den Austrittsbericht der Klinik G.___ vom 11. November 2015 (E. II.
10.28
hiervor) ab (vgl. A.S. 5 ff.). Demnach sei der Beschwerdeführer wegen
der Einschränkungen im linken Knie in seiner angestammten Tätigkeit als
Bodenleger nicht mehr arbeitsfähig, könne jedoch in einer adaptierten Tätigkeit
zu 100 % arbeiten. Im Rahmen des in der Klinik G.___ durchgeführten psychosomatischen
Konsiliums wurden nebst der sich auf den somatischen Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers beziehenden Diagnose bezüglich des linken Knies zudem die «Verdachtsdiagnose
einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren
(ICD-10 F45.41)» sowie eine «subdepressive affektive Auslenkung bei psychosozialer
Belastung durch Arbeitslosigkeit und gesundheitliche Probleme der Ehefrau
(ICD-10 F43.21, Z56, Z63)» ausgewiesen und festgehalten, die lang andauernde
Schmerzsymptomatik im Rahmen der Neuroplastizität habe wahrscheinlich zur
Ausbildung eines Schmerzgedächtnisses bzw. zur Entwicklung einer eigentlichen
«Schmerzkrankheit» mit zunehmender Zentralisierung des Schmerzgeschehens
beigetragen (Suva-Nr. 341 S. 3 unten). Es sei eine mässige
Symptomausweitung beobachtet worden, welche teilweise auf eine psychische
Störung zurückzuführen sei. Deshalb seien die Resultate der physischen
Leistungstests für die Beurteilung der zumutbaren körperlichen Belastbarkeit
nur teilweise verwertbar. Das Ausmass der demonstrierten physischen
Einschränkungen lasse sich mit den objektivierbaren pathologischen Befunden der
klinischen Untersuchung und bildgebenden Abklärungen sowie den Diagnosen nur
zum Teil erklären. Die Beurteilung der Zumutbarkeit stütze sich auch auf
medizinisch-theoretische Überlegungen, unter Berücksichtigung der Beobachtungen
bei den Leistungstests und im Behandlungsprogramm. Die festgestellte psychische
Störung begründe keine arbeitsrelevante Leistungsminderung (Suva-Nr. 341
S. 2).
11.2
Die Klinik G.___ ist eng mit
der Beschwerdegegnerin verbunden. Ihre Berichte sind daher beweismässig
denjenigen versicherungsinterner Ärzte oder ständiger Vertrauensärzte
gleichzustellen. Ergänzende Abklärungen sind daher bereits erforderlich, wenn
durch andere medizinische Stellungnahmen auch nur geringe Zweifel an der
Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen
Feststellungen geweckt werden (vgl. E. II. 5.4 hiervor). Nach der Erstellung
des Austrittsberichts der [Klinik] G.___ vom 11. November 2015
(Suva-Nr. 341), aber vor dem Einspracheentscheid vom 23. Januar 2017
fanden verschiedene medizinische Abklärungen statt, über welche Berichte
verfasst wurden (E. II. 10.31 – 10.37 hiervor). Diese erwähnen
teilweise zuvor nicht bekannt gewesene Diagnosen, namentlich eine
Ansatztendinopathie Pes anserinus und einen Verdacht auf ein störendes
Narbengewebe hinter dem Hoffa-Körper sowie ein lumbo-spondylogenes
Schmerzsyndrom. Einige dieser Berichte lagen der Beschwerdegegnerin vor, bevor
der Einspracheentscheid erlassen wurde. Dies gilt beispielsweise für den
Bericht der Klinik E.___ vom 14. September 2016 (Suva-Nr. 451), der diese
Diagnosen erwähnt und als unfallkausal bezeichnet. Diese Berichte einer als
renommiert zu bezeichnenden Klinik sind geeignet, zumindest geringe Zweifel an
der Beurteilung durch die Klinik G.___ zu erwecken. Die Beschwerdegegnerin ging
jedoch im Einspracheentscheid, wie der Beschwerdeführer zu Recht rügen lässt,
nicht auf die neu aufgelegten ärztlichen Stellungnahmen ein. Das Gericht war
daher gehalten, die entstandenen, zumindest geringen Zweifel durch zusätzliche
Abklärungen auszuräumen. Deshalb holte das Versicherungsgericht das
polydisziplinäre Gerichtsgutachten der Begutachtungsstelle L.___ vom 28. Dezember
2018.
(A.S. 122 ff.) ein.
12.
Wie bereits unter E. II. 5.5
hiervor erwähnt, weicht das Gericht von einem Gerichtsgutachten, das die
allgemeinen Anforderungen erfüllt, nur dann ab, wenn zwingende Gründe für ein
Abweichen vorliegen.
12.1
Das durch Dr. med. M.___,
Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, Dr. med. N.___,
Neurologie FMH, und Dr. med. O.___ Psychiatrie und Psychotherapie FHM, verfasste
polydisziplinäre Gutachten vom 28. Dezember 2018 wird den von der
Rechtsprechung entwickelten Anforderungen (Vollständigkeit, Schlüssigkeit,
Nachvollziehbarkeit; vgl. E. II. 5.3 hiervor) grundsätzlich in allen Punkten
gerecht: Da der Beschwerdeführer unter Beizug einer [...] sprechenden
Dolmetscherin (A.S. 124, 156, 188) u.a. Angaben zu den aktuellen Beschwerden,
zur aktuellen Therapie und Medikation, zur Bildung und zum beruflichen
Werdegang sowie zur Sozial-Anamnese machte (A.S. 125 ff., 157 ff., 189 ff.),
wurden die von ihm geklagten subjektiven Beschwerden in die gutachterliche
Beurteilung miteinbezogen. Das Gutachten beruht auf allseitigen Untersuchungen,
indem beim Beschwerdeführer sowohl eine neurologische als auch eine orthopädische
klinische Untersuchung durchgeführt wurden (A.S. 146 ff. und 176 ff.), in
deren Rahmen eine neurologische Zusatzdiagnostik mittels elektrophysiologischer
Untersuchung erfolgte (A.S. 149 f., A.S.216 f.). Weiter erfolgte eine
psychiatrische Untersuchung nach AMDP (A.S. 209 ff.) und am
22.
Oktober 2018 die Erstellung eines Medikamentenspiegels (A.S. 218).
Durch das Aufführen sowohl der medizinischen Berichte als auch der beruflichen
Abklärungen unter dem Titel «Aktendokumente und medizinische Vorgeschichte»
(A.S. 128 ff., 159 ff., 192 ff.) in sämtlichen Teilgutachten, kann bei den
Gutachterpersonen zudem von der Kenntnis der Vorakten ausgegangen werden.
Ferner leuchten auch die Darlegung der
medizinischen Zusammenhänge und die Beurteilung der medizinischen Situation
ein: Der Beschwerdeführer gibt an, aktuell unter attackenartig auftretenden
Schmerzen entlang des linken Schienbeins, die sich über das laterale
Sprunggelenk zur Ferse links ausbreiteten, zu leiden. Die Attacken mit
nadelstichartigen Schmerzen würden nachts auftreten, wenn der Beschwerdeführer
tags zuvor viel gelaufen sei (A.S. 125 oben). Etwa zwei bis drei Monate
nach der Knieoperation vom März 2015 habe der Beschwerdeführer erstmals auch
Hüftschmerzen rechts bemerkt, die beim Gehen und Stehen aufträten. Es bestünden
zudem auch Lumbalgien, wobei der Schmerzschwerpunkt im Bereich der unteren
Lendenwirbelsäule liege (A.S. 126 oben). Auf Grund dieser Ausführungen hielt
der neurologische Gutachter Dr. med. N.___ in nachvollziehbar Weise fest,
es habe sich keine eindeutig radikuläre Schmerzausbreitung erfragen lassen
(A.S. 150 Mitte). Im Rahmen der durchgeführten neurologischen Untersuchung
wurden eine Hypästhesie, eine Hypalgesie und eine Thermhypästhesie des gesamten
linken Unterschenkels, beginnend oberhalb der Patellaoberkante nach distal und
unter Einschluss der Fussrückens links, angegeben (A.S. 148 oben). Die
gemäss dem neurologischen Experten dadurch beklagte Sensibilitätsstörung sei
auf Grund der durchgeführten Untersuchungen weder radikulär noch
peripher-nerval oder zentral ausreichend schlüssig zuzuordnen (A.S. 150
unten). Diese Beurteilung leuchtet ein, da der Gutachter ausführte, es fänden
sich keine Paresen oder Atrophien, insbesondere keine Atrophie des linken
Beins, die Muskeleigenreflexe seien seitengleich erhältlich, die lumbale Beweglichkeit
sei ungestört, das Zeichen nach Lasègue beidseitig negativ (A.S. 150). In
diesem Zusammenhang wurde zudem eine elektroneurographische Zusatzdiagnostik
durchgeführt (vgl. A.S. 151 oben, 216 f.), welche unauffällige
Befunde ergab. So ging Dr. med. N.___ zusammenfassend von regelrechten
Ergebnissen in der motorischen und sensibel-antidromen Neurographie der
untersuchten Beinnerven, keinem Anhalt für eine Polyneuropathie, eine
Mononeuritis multiplex oder eine anderweitige peripher-neurogene Schädigung der
untersuchten Beinnerven, aus (A.S. 151, 217). Die weitere Einschätzung des
Gutachters, wonach die anamnestische analgetische Polypragmasie mit formal hoch
bis toxisch dosierten Analgetika-Einnahme-Angaben, einschliesslich der
angegebenen Einnahme eines – zudem potenziell suchtinduzierten – Opioids,
auffällig sei, vermag u.a. aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers bei
der gutachterlichen Besprechung einzuleuchten. So gab der Beschwerdeführer im
Rahmen der Besprechung mit dem Gutachter an (A.S. 127 Mitte), er nehme viermal
täglich 1 g Paracetamol, viermal täglich 1 g Metamizol (jeweils zwei
Tabletten Novalgin 500 mg) und zweimal täglich Tramal retard 50 mg
morgens und abends. Morgens nehme er Pantoprazol 40 mg ein. Er appliziere
eine pflanzliche Schmerzcreme (Traumaplant-Salbe) am Rücken, den Hüften und dem
linken Knie. Ein Schmerzkalender werde nicht geführt. Seit circa zwei Monaten
erfolge keine physiotherapeutische Beübung mehr, diese habe in der
Vergangenheit keinen Effekt gehabt. Der durchgeführte Medikamentenspiegel vom
22.
Oktober 2018 (A.S. 218) ergab folgende Resultate: Paracetamol (Normwert:
66.
– 199 umol, Beschwerdeführer: 44,3 umol), Metamizol
(1,0 – 12,0 ug/ml, Beschwerdeführer: < 0,5 ug/ml),
Tramadol (Normwert: 200 – 600 ng/ml, Beschwerdeführer <
20.
ng/ml). Gestützt auf diese Ergebnisse ist nachvollziehbar, dass der
Neurologe in seiner Beurteilung darlegte, die angegebenen Pharmaka liessen sich
nicht bzw. nicht in den anamnestischen Angaben entsprechenden Spiegeln im Labor
nachweisen. Daher bestehe hier also ein deutlicher Hinweis auf nicht plausible
Angaben bezüglich des Analgetikabedarfes, was wiederum Zweifel an der
reklamierten Ausprägung der Beschwerden stütze, zumal der Beschwerdeführer auch
bei der gutachterlichen Untersuchung nicht namhaft schmerzgeplagt gewirkt habe
(A.S. 151).
Da der Beschwerdeführer bei der Anamnese
im Rahmen des orthopädischen Teilgutachtens «nadelstichartige Schmerzen» im
Bereich des linken Kniegelenks medial und im Bereich der Schienbeinkante links
nach distal abstrahlend sowie «elektrisierende nächtliche Schmerzen» in dieser
Region schilderte (A.S. 157), ging der orthopädische Gutachter Dr. med. M.___
darauf ein. Seine Einschätzung, wonach das linke Kniegelenk reizfrei sei, ohne
Anzeichen für einen Infekt (A.S. 182), vermag auf Grund der erhobenen
klinischen Befunde zu überzeugen. So wurden bei der klinischen Untersuchung der
Kniegelenke (A.S. 180 Mitte) weder eine Abweichung oder eine Asymmetrie
der Gelenkachse, noch eine Schwellung, ein Kniegelenkserguss, degenerative
Vergröberungen oder muskuläre Atrophien festgestellt, sondern lediglich eine
reizlose Narbe über dem linken Kniegelenk von 18 cm Länge. Daher kann das
Vorbringen des Beschwerdeführers (A.S. 227 Mitte), wonach sein linkes Knie
nach Belastung geschwollen sei, nicht nachvollzogen werden. Weiter fand sich
ein Druckschmerz über dem medialen Gelenkspalt links sowie am Pes anserinus
links. Die Meniskuszeichen waren negativ und es waren weder eine arthrotische
Krepitation noch ein nachweisbarer fluktuierender Erguss, eine Instabilität der
medialen oder lateralen Kollateralbänder, oder eine Kreuzbandinstabilität eruierbar
(A.S. 180 Mitte). Auf Grund der durch den orthopädischen Gutachter in
Auftrag gegebenen 3-Phasen-Skelettszintigraphie vom 8. Oktober 2018 (A.S. 221),
in deren Rahmen u.a. kein Hinweis auf eine Lockerung der Knie-Totalprothese
links, ein vermehrter ossärer Umbau an der Tuberositas tibiae beidseits betont
links, a.e. Insertionstendinopathie, sowie degenerative Veränderungen des
rechten Kniegelenks objektiviert werden konnten, überzeugt die diesbezügliche
Einschätzung des orthopädischen Gutachters Dr. med. M.___ (A.S. 182),
wonach diese Untersuchung keinen Hinweis für einen Infekt oder eine
Prothesenlockerung zeige. Das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers
(A.S. 227), wonach das das orthopädische Teilgutachten nur auf den Befund,
dass keine Lockerung der Knie-ZP links bestehe, abstelle und die übrigen
Befunde (vermehrte Radionuklidanreicherung an der Tuberositas tibia, kleiner
Gelenkerguss und kleines Ossikel im Rec. Suprapatellaris) nicht berücksichtige,
vermag daher nicht zu überzeugen. So wurden diese Befunde bereits durch die die
3-Phasen-Skelettszintigraphie und SPECT/CT Knie links durchführenden Ärzte bei
deren Beurteilung nicht separat hervorgehoben. Daher erscheint auch die Zusammenfassung
des orthopädischen Experten schlüssig, wonach sich kein die geklagten Schmerzen
erklärendes klinisches Substrat auf orthopädischem Fachgebiet finde
(A.S. 182). Auf die durch den Beschwerdeführer im Weiteren geklagten
lumbalen Schmerzen mit Ausstrahlung über die rechte Hüfte bis ins rechte Knie
beim Laufen und Stehen (A.S. 157 Mitte) ging der orthopädische Experte
ebenfalls in nachvollziehbarer Weise ein (A.S. 182), wobei er darlegte, dass
sich auch für diese kein klinisches Korrelat finde (keine
Funktionseinschränkung, keine Tonuserhöhung der paravertebralen Muskulatur,
keine namhafte Einschränkung der spontanen Mobilität). Dies leuchtet ein, da bei
der gutachterlichen klinischen Untersuchung der Brust- und Lendenwirbelsäule
(A.S. 177) weitgehend unauffällige Befunde erhoben werden konnten. So wurden
weder ein Druck- noch ein Klopfschmerz in der Dornfortsatzreihe, eine normale
paravertebrale Muskelspannung, keine Druckdolenz der Iliosakralfugen, kein
Federungsschmerz der lumbalen Facetten, keine Kompressionsschmerzangabe des
Thorax, eine uneingeschränkte Thoraxexkursion bei Inspiration / Exspiration,
keine Druckdolenz der Symphyse sowie eine uneingeschränkte Beweglichkeit des
Rumpfes festgestellt. Zudem habe bei der spontanen Mobilität eine freie spinale
Beweglichkeit festgestellt werden können. Daraus folgerte Dr. med. M.___
in plausibler Weise, dass der spinale Bildbefund eines engen Spinalkanals ohne
ausreichendes Korrelat bleibe (A.S. 182). Da beim Beschwerdeführer ein BMI von
32.
kg/m2 festgestellt wurde (A.S. 176), überzeugt im
Weiteren, dass der orthopädische Gutachter eine Gewichtsreduktion und eine
allgemeine Konditionierung empfahl (Diät, Schwimmen), um eine geeignete
generelle Entlastung des Stütz- und Bewegungsapparates zu erreichen
(A.S. 183 oben). Wie bereits oben anlässlich des neurologischen
Teilgutachtens ausgeführt, stellte auch Dr. med. M.___ fest, dass bei
der erfolgten Medikamentenbestimmung die Ergebnisse für Novalgin und Tramadol
unter den zu erwartenden Werten liegen würden, was er ebenfalls – wie auch der
neurologische Gutachter Dr. med. N.___ – als Inkonsistenznachweis
bezüglich der Schmerzangaben und des damit verbundenen Analgetikabedarfes
wertete (A.S. 183). In diesem Zusammenhang vermag auch die Schlussfolgerung
von Dr. med. M.___ zu überzeugen, wonach die anamnestischen Schmerzangaben
zumindest hinsichtlich der reklamierten Ausprägung nicht ausreichend plausibel
seien und im klinischen Befund kein namhaft schmerzgeplagter Eindruck
entstanden sei (A.S. 183). Eine entsprechende Einschätzung machte der
orthopädische Experte bereits im Rahmen des orthopädischen
Untersuchungsbefundes (A.S. 176 unten), wo er zudem u.a. Folgendes
festhielt: «Regelrechtes Gangbild beim Betreten und Verlassen des Untersuchungsraumes,
Treppenlaufen im Institutsgebäude treppab im Wechselschritt, treppauf mit dem
rechten Bein voran. Kein Schonsitz, keine Schonhaltung.».
In der zuletzt durchgeführten
psychiatrischen Teilbegutachtung (vgl. A.S. 188 unten) schloss Dr. med. O.___
auf Grund des durchgeführten psychiatrischen Untersuchungsbefundes nach AMDP (A.S. 209
ff.) auf nicht erhebliche Auffälligkeiten, insbesondere seien die Stimmung, der
Antrieb und die affektive Schwingungsfähigkeit weitgehend ungestört. Deshalb
sei eine affektive Erkrankung nicht ICD-10-konform zu diagnostizieren
(A.S. 211). Diesen gutachterlichen Einschätzungen kann gefolgt werden. So sei
der Beschwerdeführer im Gespräch ruhig und gelassen gewesen, habe mit
ausreichender Sprachproduktion ohne Antwortlatenzen berichtet, wobei die
Sprachmelodie lebhaft gewesen sei. Die Mimik und Gestik seien unbeeinträchtigt
und der Rapport geordnet gewesen, es habe weniger Strukturierungen durch den
Untersucher gebraucht. So habe gemäss dem psychiatrischen Experten insgesamt
kein psychisch erheblich beeinträchtigter Eindruck bestanden (A.S. 209
unten). Im Weiteren wurden die folgenden Befunde erhoben: Keine Anhaltspunkte
für eine qualitative oder quantitative Bewusstseinsstörung, zu Ort, Zeit und
Situation voll orientiert, intaktes Lang- und Kurzzeitgedächtnis, unauffällige
Konzentration sowie Aufmerksamkeit, ungestörtes formales Denken, weder Ängste
noch Befürchtungen, kein Vermeidungsverhalten zu eruieren und keine Zwangsgedanken,
-impulse oder -handlungen, keine Hinweise auf inhaltliche Denkstörungen, keine
Hinweise für das Vorliegen von akustischen, optischen, gustatorischen,
olfaktorischen oder zoenästhetischen Halluzinationen, keine Ich-Störung zu
eruieren, euthym wirkende Stimmung, affektiv gut schwingungsfähig, Auslenkung
zum positiven Pol gelinge, keine Hinweise für Schuldgefühle und
Insuffizienzerleben, unauffällig wirkender Antrieb, keine psychomotorischen
Auffälligkeiten, kein Anhalt für Suizidgedanken oder -pläne (A.S. 210 f.).
Gestützt auf diese Befunde vermag die Beurteilung des psychiatrischen
Gutachters einzuleuchten, wonach sich auch für andere psychiatrische
Erkrankungen kein Anhalt finde. So lägen weder eine Angst- oder
Zwangserkrankung, eine Persönlichkeitsstörung, eine Suchterkrankung, eine
Traumafolgestörung noch andere psychiatrische Erkrankungen vor, da die
entsprechenden ICD-Kriterien fehlten (A.S. 211). In Bezug auf die Diagnose
einer «somatoformen Schmerzstörung» führte Dr. med. O.___ aus, eine solche sei
ebenfalls nicht zu diagnostizieren. So sei ein den berichteten Schmerzen
zugrundeliegender, erheblicher seelischer oder psychosozialer Konflikt
anamnestisch nicht herauszuarbeiten. Somit sei auch hier eine ICD-10-konforme
Diagnosestellung nicht möglich (A.S. 211 f.). Diese gutachterliche
Beurteilung überzeugt auf Grund der Angaben des Beschwerdeführers bei der
psychiatrischen Exploration. So führte er dort Folgendes aus: Er fühle sich auf
Grund der Schmerzen, aber auch der Arbeitsunfähigkeit eher traurig und bedrückt.
Wenn er mit seinem Sohn oder mit Kollegen zusammen sei, könne er sich aber
durchaus freuen und lachen. Er sei weder empfindlich, dünnhäutig oder reizbar.
Auch Antrieb und Motivation seien vorhanden, er würde eigentlich gerne
arbeiten. Es bestünden jedoch Zukunftsängste und er sorge sich um seine
Gesundheit, leide nicht an Unruhe und es bestünden wenig Grübeln und
Gedankenkreisen. Zudem seien im Verlauf keine lebensmüden Gedanken aufgetreten
(A.S. 189 Mitte). Die daraus gezogenen Schlussfolgerungen des
psychiatrischen Experten (A.S. 212), wonach keine psychiatrische Erkrankung mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit mit der gebotenen Wahrscheinlichkeit vorliege
und insbesondere kein ausreichender Anhalt für eine psychiatrische
Fehlverarbeitung des Unfallereignisses vom 17. April 1993 bestehe, da die
ICD-10-Kriterien einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht
herauszuarbeiten seien und das Unfallereignis zudem nicht ausreichend
gravierend gewesen sei, um eine psychische Folgestörung zu begründen (kein
lebensbedrohliches oder katastrophales Ereignis), erscheinen daher plausibel.
Damit kann dem Gutachten der
Begutachtungsstelle L.___ vom 28. Dezember 2018 grundsätzlich Beweiswert
zugesprochen werden.
12.2
Es bleibt nachfolgend zu prüfen,
ob die übrigen medizinischen Einschätzungen und Beurteilungen geeignet sind,
die Beweiskraft des polydisziplinären Gerichtsgutachtens der
Begutachtungsstelle L.___ zu erschüttern:
12.2.1
In Bezug auf das psychiatrische
Teilgutachten von Dr. med. O.___ kann festgehalten werden, dass in den
vorliegenden Akten kein Arztbericht eines auf das medizinische Fachgebiet der
Psychiatrie oder Psychotherapie spezialisierten Fachperson dokumentiert ist. So
gab der Beschwerdeführer gegenüber dem psychiatrischen Experten denn auch an,
es finde keine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung statt
(A.S. 189 unten). Einzig im Austrittsbericht der [Klinik] G.___ vom
11.
November 2015 (vgl. E. II. 10.28 hiervor) ist die Rede von einem
im November 2015 durchgeführten psychosomatischen Konsilium, in dessen Rahmen die
Verdachtsdiagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und
psychischen Faktoren gemäss ICD-10 F45.4 und eine subdepressive affektive
Auslenkung bei psychosozialer Belastung durch Arbeitslosigkeit und
gesundheitliche Probleme der Ehefrau (ICD-10 F43.21, Z43.21, Z56, Z63) diagnostiziert
wurden. Im Austrittsbericht vom 11. November 2015 (Suva-Nr. 341
S. 3 unten) wurde u.a. angegeben, der Beschwerdeführer wirke
psychomotorisch durchaus lebhaft und affektiv schwingungsfähig. Er äussere sich
besorgt über seine weitere gesundheitliche und materielle Zukunft, zumal auch
die Ehefrau gesundheitliche Probleme aufweise und nicht zum Lebensunterhalt
beitragen könne. Insbesondere setze ihm die schon seit drei Jahren bestehende
Arbeits-Karenz zu, was mit Insuffizienz- und Schamgefühlen, sozialem Rückzug,
grüblerischen Tendenzen, einer Nivellierung des Arbeitsniveaus und
Schlafstörungen verbunden sei. Neben dieser subdepressiven affektiven
Auslenkung bestehe zumindest der Verdacht auf eine chronische Schmerzstörung
mit somatischen und psychischen Faktoren, wobei die lang andauernde Schmerzsymptomatik
im Rahmen der Neuroplastizität wahrscheinlich zur Ausbildung eines
Schmerzgedächtnisses bzw. zur Entwicklung einer eigentlichen «Schmerzkrankheit»
mit zunehmender Zentralisierung des Schmerzgeschehens beigetragen habe.
Anlässlich der psychiatrischen Exploration im Rahmen des polydisziplinären
Gutachtens vom 28. Dezember 2018 bestätigte Dr. med. O.___ sowohl eine
weitgehend ungestörte Stimmung, Antrieb und affektive Schwingungsfähigkeit als
auch in Bezug auf das vorrangige Berichten von Schmerzen im Bereich des linken
Knies, der Hüfte und des Rückens eine assoziierte Bedrückung und Zukunftsängste,
wobei er explizit darauf hinwies, dass eine höhergradige psychische Beeinträchtigung
nicht zum Vortrag komme und auch in der vertiefenden Exploration nicht
herauszuarbeiten sei (A.S. 211). Die im Austrittsbericht festgehaltenen
Beobachtungen wurden somit im Gutachten teilweise bestätigt und
versicherungsmedizinisch eingeordnet. Diese Einordnung ist überzeugend und die
Schlussfolgerungen des Gutachters werden durch den Umstand gestützt, dass sich
der Beschwerdeführer nie in psychiatrischer oder psychotherapeutischer
Behandlung befand. Auf die im Austrittsbericht der Klinik G.___ erwähnte
Verdachtsdiagnose einer chronischen Schmerzstörung ging Dr. med. O.___ in
nachvollziehbarer Weise ein, wobei er eine somatoforme Schmerzstörung klar
verneinte (A.S. 211 unten). Dabei legte er überzeugend dar, dass
anamnestisch kein den berichteten Schmerzen zugrundeliegender, erheblicher
seelischer oder psychosozialer Konflikt herauszuarbeiten sei, weshalb keine
ICD-10-konforme Diagnosestellung möglich sei. Daher konnte er die im
Austrittsbericht der Klinik G.___ lediglich als Verdachtsdiagnose – und somit
noch nicht als gesicherte Diagnose – bezeichnete Schmerzstörung nicht bestätigen,
was überzeugend begründet wird.
Somit vermag das im Rahmen des
Austrittsberichts der [Klinik] G.___ durchgeführte psychosomatische Konsilium den
Beweiswert des psychiatrischen Gerichtsgutachtens nicht in Frage zu stellen.
12.2.2
Betreffend das neurologische
Teilgutachten von Dr. med. N.___ ist festzustellen, dass sich in den
medizinischen Vorakten keine abweichenden Stellungnahmen von auf das
medizinische Fachgebiet der Neurologie spezialisierten Fachpersonen finden. Der
einzige diesbezügliche Bericht vom 24. Februar 2017 (E. II. 10.41 hiervor) hält
vielmehr fest, die neurophysiologischen Zusatzuntersuchungen seien regelrecht
ausgefallen, ohne Anhalt für eine Polyneuropathie oder Radikulopathie als
Ursache der Schmerzsymptomatik. Auch die durch den Gutachter selbst
veranlassten zusätzlichen Untersuchungen ergaben unauffällige Ergebnisse (vgl. A.S. 216 f.).
Deshalb wird der Beweiswert des neurologischen Teilgutachtens durch die übrigen
Arztberichte nicht beeinträchtigt.
12.2.3
Bezugnehmend auf das
orthopädische Gerichtsgutachten von Dr. med. M.___ ist zunächst auf die
Berichte des Orthopäden Dr. med. Z.___ vom 3. und 10. Februar, 16. März,
11.
April, 12. und 22. Juni, 6. September, 16. Oktober sowie
8.
November 2012 einzugehen. Er wies in seinen im Jahr 2012 verfassten
Arztberichten im Hinblick auf die Schmerzen im linken Knie des
Beschwerdeführers insbesondere auf eine recht fortgeschrittene Degeneration in
sämtlichen Kompartimenten im Sinne einer Pangonarthrose hin, wobei er die
Degeneration in seinen zeitlich nachfolgend verfassten Berichten stets
bestätigte. So ging er im Bericht vom 10. Februar 2012 (vgl. E. II. 10.7
hiervor) von einer «aktivierten lateral betonten Gonarthrose links» und einem «degenerativ
lateralen Meniskuskomplexriss links» aus und führte daher am 27. Februar
2012.
(vgl. E. II. 10.8 hiervor) eine Kniearthroskopie, Gelenkskörperentfernung
und ein Shaving laterales Kompartiment links durch. Die Diagnose einer
Gonarthrose bestätigte er auch in den im weiteren Verlauf erstellten Berichten.
Auch Dr. med. AA.___ wies im Bericht vom 2. Mai 2012 (vgl. E. II.
10.9
hiervor) eine «sekundäre posttraumatische Gonarthrose links» aus. Zudem
wurde im Bericht vom 27. März 2013 der Klinik E.___ die als Grund für die
Ätiologie der Schmerzen zunächst angenommene «symptomatische Gonarthrose» (vgl.
E. II. 10.17 hiervor) im nachfolgenden Bericht vom 5. Juni 2013 (vgl. E.
II. 10.18 hiervor) als «deutliche Pangonarthrose» bezeichnet. Dies bestätigte
sodann auch Dr. med. AK.___ im Bericht vom 23. Juli 2014 (vgl. E. II.
10.21
hiervor), indem er von einer «mässiggradigen Pangonarthrose des linken
Kniegelenkes» ausging. Im Bericht der Klinik E.___ vom 19. August 2014
(vgl. E. II. 10.22 hiervor) wurde erstmals darauf hingewiesen, dass die vom
Beschwerdeführer beschriebenen Beschwerden nicht eindeutig einer Gonarthrose
der linken Seite zuordenbar seien. So würden v.a. die Schmerzen im Bereich des
Pes anserinus-Ansatzes imponieren. Die Pangonarthrose wurde am 13. März
2015.
mittels Totalendoprothese versorgt (vgl. E. II. 10.25 hiervor). Trotz der
Durchführung dieses operativen Eingriffs klagte der Beschwerdeführer auch
weiterhin über Schmerzen im linken Knie (vgl. E. II. 10.26
hiervor), welche im Sprechstundenbericht vom 18. Juni 2015 (vgl. E. II.
10.27
hiervor) als «deutliche Restbeschwerden» beschrieben wurden. Im Bericht
der E.___ vom 17. März 2016 (vgl. E. II. 10.31 hiervor) wurde
diesbezüglich eine «Ansatztendinopathie des Pes anserinus mit Bursitis anserina»
diagnostiziert, was im Bericht vom 14. Juli 2016 (vgl. E. II. 10.33
hiervor) bestätigt wurde. Diese Schmerzen liessen sich auch durch
Physiotherapie nicht beeinflussen. So führte die Physiotherapeutin BY.___ im
Abschlussbericht vom 29. Juni 2016 aus, der Schmerz habe nicht mit Hilfe
der Physiotherapie beeinflusst werden können. Mit diesen Ausführungen vereinbar
sind auch die Angaben des orthopädischen Gutachters Dr. med. M.___. So
hielt er im Rahmen der klinischen Untersuchung der unteren Extremitäten zum
einen fest, es seien u.a. keine tastbaren degenerativen Exostosen (A.S. 179
unten) und keine degenerativen Vergröberungen im Bereich der Kniegelenke
(A.S. 180 Mitte) feststellbar. Daher kam er zum Ergebnis, dass die hiesige
klinische Untersuchung ein reizfreies linkes Kniegelenk ohne Anzeichen für
einen Infekt zeige (A.S. 182 oben).
Im Sprechstundenbericht der Klinik E.___
vom 14. September 2016 (vgl. E. II. 10.34 hiervor) wurde nebst der
Ansatztendinopathie Pes anserinus zum ersten Mal ein «reaktives
lumbospondylogenes Schmerzsyndrom» ausgewiesen und festgehalten, sobald sich
die Schmerzen im linken Knie verbessern würden, werde auch ein Rückgang der
Rückenschmerzen erwartet. Allerdings profitierte der Beschwerdeführer immer nur
sehr kurzfristig von den Therapien. Auf Grund der nachfolgend durchgeführten
Röntgen- und MRI-Aufnahmen der LWS (vgl. E. II. 10.38 f. hiervor) wurden im
Sprechstundenbericht vom 8. Februar 2017 (vgl. E. II. 10.40 hiervor) nebst
einer «Ansatztendinopathie Pes anserinus» eine «Lumbalgie sowie
pseudoradikuläre Schmerzen» diagnostiziert. Anlässlich des am 8. Oktober
2018.
durchgeführten MRI LWS nativ / i.v. KM (vgl. E. II. 10.43 hiervor) konnten
degenerative Veränderungen der LWS objektiviert und die zuvor im
Sprechstundenbericht vom 28. Dezember 2017 (vgl. E. II. 10.42 hiervor) als
Verdachtsdiagnose bezeichnete L5-Wurzelclaudicatio im Sinne einer
Spinalkanalstenose mit Punctum maximum auf L4/5 bestätigt werden. Diese
degenerativen Veränderungen im rechten [recte: linken] Kniegelenk konnten
anlässlich des am 8. Oktober 2018 durchgeführten Spect/CT des linken Knies
(vgl. E. II. 10.44 hiervor) bestätigt werden. Daher überzeugt die Einschätzung
des orthopädischen Gutachters Dr. med. M.___, wonach die im aktuellen MRI
nachgewiesenen degenerativen Veränderungen bereits aktenkundig erwähnt worden
seien (A.S. 182 unten). Der Gutachter konnte diese Erkenntnisse im Rahmen
seiner Expertise berücksichtigen.
Somit vermögen die vor dem
orthopädischen Teilgutachten von Dr. med. M.___ verfassten orthopädischen
Arztberichte dessen Beweiswert nicht zu verringern.
12.3
Nachfolgend ist auf die gegen
den Beweiswert des Gutachtens der Begutachtungsstelle L.___ gerichteten
Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen:
12.3.1
Der Beschwerdeführer weist
darauf hin (A.S. 226), dass er die Begutachtungsstelle L.___ nach wie vor
ablehne. So habe der medizinische und fachliche Leiter dieser
Begutachtungsstelle Prof. Dr. med. BZ.___ in der jüngeren Vergangenheit wegen
einer Einladung zur Vortragsreihe der Begutachtungsstelle L.___ mit dem Titel
«Vermeidung ungerechtfertigter Krankentaggeld-, IV und UV-Leistungen» in der
Kritik gestanden. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass das Bundesgericht – wie
der Beschwerdeführer selbst erwähnt – in mehreren Urteilen eine daraus
resultierende Befangenheit von Prof. Dr. med. BZ.___ verneint hat (vgl. z.B.
Urteil des Bundesgerichts 8C_548/2016 vom 4. Januar 2017 E. 4.1). Es ist
kein Grund ersichtlich, um von dieser höchstrichterlichen Praxis abzuweichen
(vgl. auch Ziffer 1.1 der Kurzbegründung zu Ziffer 3 der Zwischenverfügung vom 9.
November 2017, A.S. 76 ff.).
12.3.2
Der Beschwerdeführer weist
weiter darauf hin, dass in einer Fernsehsendung die Arbeit der
Begutachtungsstelle, insbesondere eine konkrete psychiatrische Begutachtung,
kritisiert worden sei (vgl. Beilage 1 zur Eingabe vom 28. Januar 2019). Aus
diesem Fernsehbericht und den darin enthaltenen Behauptungen lässt sich jedoch
für das vorliegende Beschwerdeverfahren nichts ableiten, zumal die genauen
Sachverhalte und Hintergründe unbekannt sind. Im Übrigen liegt der Fall schon
länger zurück (offenbar ging es um eine Begutachtung im Dezember 2013).
12.3.3
In Bezug auf die durch den Beschwerdeführer
in der Stellungnahme zum Gutachten vom 28. Januar 2019 geltend gemachten
Ausstandsgründe gegen Dr. med. N.___ und Dr. med. O.___ (vgl.
A.S. 228 oben), wonach es sich bei den in Deutschland praktizierenden
Ärzte um «fliegende Gutachter» handle, die nur für die einmalige Untersuchung
des Beschwerdeführers in die Schweiz einreisten und denen die hiesigen Normen
des UVG nicht bekannt seien (A.S. 228), kann festgehalten werden, dass der
Beschwerdeführer dies bereits in seiner Eingabe ans Versicherungsgericht vom
30.
Oktober 2017 (A.S.65 ff.) sowie in seiner Beschwerde ans Bundesgericht
vom 6. Dezember 2017 (A.S. 85 ff.) vorbrachte. Wie in Ziffer 1.2 der
Kurzbegründung zu Ziffer 3 der Zwischenverfügung vom 9. November 2017 (A.S. 76
ff.) festgehalten wurde, verfügen beide Ärzte gemäss dem
Medizinalberuferegister (www.medregom.admin.ch, zuletzt besucht am 21. Juli
2019) über die deutschen Facharztdiplome als Neurologe bzw. Psychiater. Aus dem
Register geht weiter hervor, dass ihre im Ausland erworbenen
Weiterbildungstitel in der Schweiz anerkannt sind: So verfügt der Neurologe Dr.
med. N.___ seit dem 1. Juli 2010 über die Anerkennung seines
Weiterbildungstitels «Neurologie». Zudem wurde ihm im Jahr 2012 die
Berufsausübungsbewilligung für den Kanton Zürich erteilt. Der Psychiater und
Psychotherapeut Dr. med. O.___ verfügt seit dem 28. Juli 2011 über
die Anerkennung des Weiterbildungstitels «Psychiatrie und Psychotherapie» und
im Jahr 2012 wurde ihm in die Berufsausübungsbewilligung erteilt. Die beiden Ärzte
verfügen offensichtlich über die erforderliche Befähigung. Ein Ausstandsgrund
ist nicht ersichtlich.
12.3.4
Der Beschwerdeführer bringt
ferner vor (A.S. 227), er sei durch die Gutachter nur sehr kurz untersucht
und befragt worden. So hätten die Untersuchungen und Erhebungen, welche hätten
übersetzt werden müssen, nicht mehr als 45 Minuten gedauert, was
angesichts der Tatsache, dass Erhebungen mit Dolmetschern deutlich länger
dauerten als solche in Deutsch, übermässig kurz sei. Dazu kann festgehalten werden,
dass das Gerichtsgutachten ausführliche Angaben enthält, welche für eine
längere Untersuchungsdauer sprechen. Die Dauer der einzelnen Untersuchungen und
Befragungen wird im Gutachten allerdings nicht konkret festgehalten. Einen
Anhaltspunkt liefern immerhin die beiden (den Parteien zugestellten, vgl.
Ziffer 4 der Verfügung vom 4. Februar 2019, A.S. 230) Rechnungen der
Dolmetscherin, welche für den 10. September 2018 (neurologische und
orthopädische Begutachtung) auf eine Einsatzdauer (ohne Weg-Zeitpauschale) von
4,25 Stunden und für den 10. Oktober 2018 (psychiatrische Begutachtung)
auf eine solche von 2,5 Stunden lauten. Vor diesem Hintergrund erscheint es als
zumindest überwiegend wahrscheinlich, dass die einzelnen Untersuchungen / Explorationen
erheblich länger dauerten als die vom Beschwerdeführer angegebenen 45 Minuten.
Selbst wenn jedoch davon auszugehen wäre, dass sich die Gutachter mit
vergleichsweise kurzen Untersuchungen begnügt hätten, wäre diese Tatsache nicht
geeignet, die Qualität der Expertise an sich in Frage zu stellen. Denn für den
Aussagegehalt einer medizinischen Untersuchung kommt es nicht in erste Linie
auf deren Dauer an, sondern es ist massgebend, ob eine Beurteilung inhaltlich
vollständig und im Ergebnis schlüssig ist (Urteile des Bundesgerichts
8C_354/2018 vom 20. Dezember 2018 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen,8C_356/2018
vom 14. März 2019 E. 4.2). Dies trifft hier, wie dargelegt, zu.
12.3.5
Der Beschwerdeführer stellt sich
im Weiteren auf den Standpunkt (A.S. 229), es sei unerklärlich, weshalb
der psychiatrische Gutachter zur Begutachtung Dr. med. CA.___ für
einen Bluttest beigezogen habe, was aus der vom gleichen Tag wie die
psychiatrische Begutachtung datierenden Rechnung vom 10. Oktober 2018
hervorgehe. Inwiefern diese Blutentnahme notwendig gewesen sei, ergebe sich
weder aus den Akten noch liege ein Laborbefund bei den Akten. Dazu ist
festzuhalten, dass sich der Laborbefund (wenn auch mit dem Datum 22. Oktober
2018) als Anhang zum Gutachten bei den Gerichtsakten befindet (A.S. 218); er
wird auch in der gutachterlichen Konsensbeurteilung vom 28. Dezember 2018 als
Beilage erwähnt (A.S. 123). Derartige Untersuchungen zur Klärung der Frage, ob
und in welchem Ausmass bestimmte Medikamente eingenommen werden, können im
Rahmen einer Begutachtung sinnvoll sein. Inwiefern diese zusätzliche Abklärung
geeignet sein sollte, Zweifel an der Korrektheit des Gutachtens zu säen, ist
nicht ersichtlich.
12.4
Zusammenfassend wird das
Gutachten der Begutachtungsstelle L.___ vom 28. Dezember 2018 den von der
Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische
Stellungnahme gerecht. Ein Anlass, um von den Ergebnissen des Gutachtens
abzuweichen, ist nicht ersichtlich. Erst recht bestehen keine zwingenden
Gründe, wie sie für ein Abweichen von einem Gerichtsgutachten erforderlich
wären (vgl. E. II. 5.5 hiervor). Dem Gerichtsgutachten ist daher der
volle Beweiswert zuzusprechen. Demnach liegen auf neurologischem und
psychiatrischem Fachgebiet weder Unfallfolgen noch Einschränkungen der
Arbeitsfähigkeit vor. Orthopädischerseits besteht seit 2012 auf Grund einer
unfallkausalen progredienten Kniegelenkspathologie links, die letztlich 2015 in
einen notwendigen Gelenkersatz mündete, eine zu 100 % dauerhaft erloschene
Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit. In angepassten Tätigkeiten ist
jedoch keine Minderung der Arbeitsfähigkeit anzunehmen. Im Ergebnis bestätigt
das Gutachten somit weitgehend die Ergebnisse des Austrittsberichts der
Rehaklinik BY.___ vom 11. November 2015 (E. II. 10.28 hiervor). Dort wurde
festgehalten, leichte bis mittelschwere Arbeiten seien dem Beschwerdeführer mit
folgenden Einschränkungen ganztags zumutbar: Wechselbelastend
(Stehen / Gehen am Stück bis maximal etwa 1,5 Stunden), ohne
Tätigkeit in der Hocke und / oder auf den Knien sowie ohne häufiges
Treppen- und / oder Leitersteigen). Dieses Zumutbarkeitsprofil
entspricht weitgehend demjenigen, das sich aus dem beweiskräftigen Gerichtsgutachten
ableiten lässt. Die Beschwerdegegnerin ist somit im Ergebnis von einem
zutreffenden Zumutbarkeitsprofil ausgegangen.
12.5
Auch in Bezug auf die
Kausalitätsbeurteilung kann auf die Einschätzungen der Gutachter der
Begutachtungsstelle L.___ abgestellt werden. Denn es finden sich in den
medizinischen Vorakten keine dieser Einschätzung widersprechenden
Beurteilungen. So führte Dr. med. M.___ in seinem orthopädischen Teilgutachten
aus, der Status einer einliegenden Kniegelenks-Totalendoprothese links sei
überwiegend wahrscheinlich (> 50 %) als Folge der Distorsion im
Jahr 1993 anzusehen, konkurrierende Ursachen seien nicht zu erkennen. Das
seinerzeitige Trauma sei geeignet, langfristig zur Entwicklung einer Arthrose
und schliesslich Notwendigkeit eines Kniegelenkersatzes zu führen. Auch
aktenkundig werde eine Unfallkausalität von den Behandlern überwiegend
angenommen (A.S. 184 Ziff. 4). Diesen Ausführungen kann gefolgt werden. So
führte bereits der den Beschwerdeführer in der Sprechstunde vom 19. April
2012.
untersuchende Orthopäde Dr. med. AA.___ die Kniebeschwerden im Bericht vom
2.
Mai 2012 als «eindeutig» auf die damalige (1995) komplexe
Knieverletzung zurück und stufte diese als unfallbedingt ein. Dies gilt auch
für posttraumatische mässiggradige Pangonarthrose des linken Kniegelenkes,
welche Dr. med. J.___ in seiner orthopädischen Beurteilung vom
23.
Juli 2014 als «infolge des Unfallereignisses vom 17. April 1993
hervorgerufen» bezeichnete. Schliesslich ging auch die Kreisärztin CB.___ am
9.
April 2015 davon aus, dass die Verlängerung der Rehabilitation
unfallbedingt ausgewiesen sei. Ausserdem erfolgte die Zumutbarkeitsbeurteilung
im Austrittsbericht der [Klinik] G.___ vom 11. November 2015, welche sich
mit derjenigen im Gutachten der L.___ weitestgehend deckt, aus unfallkausaler
Sicht.
12.6
Zusammenfassend kann daher sowohl
in Bezug auf die dem Beschwerdeführer zumutbare Arbeitsfähigkeit als auch auf
die Beurteilung der Unfallkausalität auf das beweiswertige Gerichtsgutachten
der Begutachtungsstelle L.___ abgestellt werden.
13.
13.1
Der Fall ist unter Einstellung
der vorübergehenden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine
Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der
Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des
Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und
allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen
sind (vgl. Art. 19 Abs. 1 UVG; BGE 137 V 199 E. 2.1 S. 201).
Ob eine namhafte Verbesserung erwartet werden kann, bestimmt sich namentlich
danach, ob eine weiterer Behandlung noch eine erhebliche Steigerung der
Arbeitsfähigkeit verspricht (vgl. BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 115).
13.2
Gestützt auf das
Gerichtsgutachten ist davon auszugehen, dass schon vor 2015, grundsätzlich seit
2012, eine volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit bestand (vgl. A.S.
186). Ebenso musste schon vor 2015 davon auszugegangen werden, dass der
Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Bodenleger nicht mehr werde
ausüben können. In dieser Konstellation mit einer nicht mehr zumutbaren angestammten
Tätigkeit bei voller Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit war der
Zeitpunkt für den Fallabschluss erreicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts
8C_142/2017 vom 7. September 2017 E. 5.2.1). Es lässt sich daher nicht
beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die vorübergehenden Leistungen
eingestellt und dem Beschwerdeführer ab 1. Februar 2016 eine Übergangsrente
(mit Blick auf den damals noch ausstehenden IV-Entscheid über berufliche
Eingliederungsmassnahmen; Art. 19 Abs. 3 UVG in Verbindung mit Art. 30 UVV) und
anschliessend ab 1. Mai 2016 eine «ordentliche» Invalidenrente zugesprochen
hat.
14.
Die Beschwerdegegnerin hat dem
Beschwerdeführer eine Rente auf Grund eines Invaliditätsgrades von 24 %
zugesprochen. Der Beschwerdeführer macht geltend, der Invaliditätsgrad müsse
höher angesetzt werden.
14.1
Zur Bestimmung des
Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach
Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger
Eingliederungsmassnahmen durch eine zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener
Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum
Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre
(Valideneinkommen; Art. 16 ATSG).
14.2
Es ist zunächst auf das
Valideneinkommen einzugehen:
14.2.1
Für die Ermittlung des
Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des
frühestmöglichen Rentenbeginns (hier: ab 2016) nach dem Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei
wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der
realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, weil es der Erfahrung
entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt
worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt
sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325 f. und 129 V 222 E. 4.3.1
S. 224 je mit Hinweisen).
14.2.2
Für die Bemessung des Einkommens
ohne Invalidität können auch Zusatzeinkommen wie die hier streitigen
Überstundenentschädigungen berücksichtigt werden, wenn es sich um Entgelt mit
Lohncharakter und nicht um Spesenentschädigungen handelt. Da aber die Invaliditätsschätzung
der dauernd oder für längere Zeit bestehenden Erwerbsunfähigkeit entsprechen
muss, bildet Voraussetzung für die Berücksichtigung eines derartigen
Zusatzeinkommens, dass der Versicherte aller Voraussicht nach damit hätte
rechnen können. Massgebend ist nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 129 V 177 E. 3.1
S. 181), ob der Versicherte auf Grund seiner konkreten erwerblichen
Situation und seines tatsächlichen Arbeitseinsatzes vor dem Unfall
wahrscheinlich weiterhin ein Zusatzeinkommen zufolge Überstundenarbeit hätte
erzielen können; die blosse Möglichkeit dazu genügt nicht (RKUV 1989 Nr. U 69
S. 176 E. 2c S. 179 ff.; Urteile des Bundesgerichts 8C_647/2009
vom 4. Januar 2010 E. 4.3 mit Hinweisen,8C_653/2016 vom 16. Januar
2017.
E. 4.1).
14.2.3
Laut den vorliegenden Akten (Suva-Nrn. 182
+ 341 S. 9, A.S. 127 f. + 158,) besuchte der Beschwerdeführer von
1973.
bis 1978 die Primarschule und von 1979 bis 1984 die Oberstufe auf [...].
Er absolvierte keine Berufsausbildung. Im Dezember 1988 reiste er unter dem
Namen CC.___ in der Schweiz ein, wo er zunächst von Juni 1989 bis August 1990
im Restaurant [...] als Küchenhilfe arbeitete und dann von Januar 1991 bis Mai
2001.
als Hilfsarbeiter bei der Firma B.___ (später: [...]), tätig war (Suva-Nrn. 2,
12, 22, 182), wobei er Tätigkeiten als Bodenleger ausführte. Von Juni 2001 bis
Februar 2012 war er für die Firma D.___ AG, [...], in der Funktion als «Glätter»
zu 100 % tätig (Suva-Nrn. 73 + 93). Diese kündigte dem
Beschwerdeführer das Arbeitsverhältnis per 31. Januar 2014, da er den
Beruf als Bodenleger infolge Unfall nicht mehr ausüben könne
(Suva-Nr. 187).
14.2.4
Da dem ungelernten
Beschwerdeführer die letzte unbefristete Arbeitsstelle als Bodenleger in der
Firma D.___ AG aus gesundheitlichen Gründen per 31. Januar 2014 gekündigt
wurde und er seither nicht mehr in einem festen Arbeitsverhältnis tätig war,
ist mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
erstellt, dass er die Arbeit bei der Firma D.___ AG im Gesundheitsfall auch
weiterhin ausgeübt hätte. So bedauerte der Beschwerdeführer anlässlich der
Besprechung vom 29. Oktober 2013 (vgl. Suva-Nr. 186), dass sich sein
langjähriger Arbeitgeber gezwungen sehe, ihm nach mehr als zehn Jahren zu
kündigen. Die Arbeit als Hilfsbodenleger habe ihm immer Freude bereitet. Daher
hat die Beschwerdegegnerin für die Bestimmung des Valideneinkommens zu Recht
auf das zuletzt bei der Firma D.___ AG im Jahr 2016 mutmasslich erzielte
Einkommen abgestellt.
14.2.5
Den mutmasslichen Verdienst, den
der Beschwerdeführer bei Rentenbeginn im Jahr 2016 bei der Firma D.___ AG erzielt
hätte, bezifferte die Beschwerdegegnerin auf CHF 80'860.00. Sie stützt
sich dabei auf die Auskunft der Arbeitgeberin vom 30. November 2015 (Suva-Nr. 354).
Danach hätte sich der mutmassliche Verdienst in den Jahren 2014, 2015 und 2016
auf «Monatslohn CHF 6'220.00, Kinderzulagen CHF 200.00, 13. Monatslohn
/ Gratifikation CHF 6'220.00» belaufen. Da die Familienzulagen nicht zu
berücksichtigen sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_897/2015 vom 15. Januar
2016.
E. 3.2.2 mit Hinweis), ergibt sich auf dieser Basis ein Valideneinkommen
von CHF 80'860.00. Der Beschwerdeführer stellt sich dagegen auf den
Standpunkt (A.S. 26 f.), sein Monatslohn bei der Firma D.___ AG habe gemäss
der Schadenmeldung UVG inkl. Zulagen / Überzeit (CHF 983.00 pro
Monat) CHF 7'303.00 zuzüglich des 13. Monatslohnes von
CHF 6'120.00, somit also CHF 93'765.00 pro Jahr betragen. Davon sei
auszugehen. Aus dem IK-Auszug ergebe sich zudem, dass er während seiner
Tätigkeit bei der Firma D.___ AG sein Einkommen jährlich habe steigern können
und bereits im Jahr 2009 ein Einkommen verdient habe, das deutlich über dem von
der Beschwerdegegnerin angenommenen Einkommen von CHF 80'860.00 gelegen
habe. Diese Lohnsteigerungen seien einerseits in marginalen Lohnerhöhungen von CHF 100.00
pro Monat und andererseits in beträchtlichen Mehrstunden begründet.
14.2.6
In der Schadenmeldung UVG vom
26.
März 2012 (Suva-Nr. 31) werden – wie dies der Beschwerdeführer
korrekterweise darlegte – ein Verdienst des Beschwerdeführers von monatlich brutto
CHF 6'120.00 (13 x), Kinder- / Familienzulagen von CHF 200.00
sowie ein Zuschlag für geleistete Überzeit von CHF 983.00 monatlich
ausgewiesen Die Kinder- oder Familienzulagen gehören, wie erwähnt, nicht zum
Valideneinkommen. Es stellt sich daher einzig die Frage, wie es sich mit der
Überzeitentschädigung von CHF 983.00 verhält. In den vorliegenden Akten finden
sich – im Wesentlichen unter Beizug der IV-Akten (VSBES.2017.23) – Anhaltspunkte,
wonach der Beschwerdeführer bereits in den Jahren zuvor (2010 / 2011)
regelmässig Überstunden geleistet hat (vgl. den am 15. Februar 2013 durch
die IV-Stelle eingeholten Arbeitgeberfragebogen und insbesondere die entsprechenden
Lohnabrechnungen, IV-Nr. 14 S. 5 ff., sowie den IK-Auszug vom 21.
Januar 2014, Suva-Nr. 219), welche ihm denn auch entschädigt wurden. Dem steht
jedoch entgegen, dass die Firma D.___ AG bei den durch die Beschwerdegegnerin
eingeholten Angaben zum mutmasslichen Verdienst in den Jahren 2014 bis 2016 vom
30.
November 2015 (Suva-Nr. 354) die Angabe betreffend die Überzeit
explizit durchstrich. Dies weist deutlich darauf hin, dass nicht mehr die
Notwendigkeit, aber auch nicht die Möglichkeit bestanden hätte, in erheblichem
Ausmass Überstunden zu leisten. Es ist daher nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch künftig mit
einem Zusatzeinkommen auf Grund von Überstunden hätte rechnen können. In diese
Richtung weist auch der Umstand, dass es gemäss den Angaben der Arbeitgeberin
in den Jahren 2014 bis 2016 zu keinen Lohnerhöhungen gekommen wäre. Daher hat
die Beschwerdegegnerin die Überstunden korrekterweise nicht in die Berechnung
des Valideneinkommens miteinbezogen. Dies ist denn auch in Bezug auf das weitere
Vorbringen des Beschwerdeführers (vgl. oben) zu beachten, wonach er gemäss
IK-Auszug bereits im Jahr 2009 ein deutlich über dem von der Beschwerdegegnerin
angenommenes Einkommen von CHF 80'860.00 verdient habe. Auf Grund der
vorangegangenen Ausführungen ist davon auszugehen, dass die in den Jahren 2009
bis 2011 erzielten Einkommen (2009: CHF 84'055.00, 2010:
CHF 87'044.00 und 2011: CHF 89’153.00) unter Einbezug der geleisteten
Überzeiten zustande gekommen sind. Da nicht davon ausgegangen werden kann, dass
diese auch weiterhin geleistet worden wären, können die genannten Lohnsummen
nicht als Basis für den mutmasslichen Verdienst ab 2014 herangezogen werden.
Mit der Beschwerdegegnerin ist auf die Angaben des früheren Arbeitgebers, der
Firma D.___ AG vom 30. November 2015 (vgl. Suva-Nr. 354)
betreffend den mutmasslichen Verdienst in den Jahren 2014 bis 2016 abzustellen.
14.3
Im Weiteren ist auf das
Invalideneinkommen einzugehen:
14.3.1
Für das Invalideneinkommen
massgebend ist dasjenige Entgelt, welches die versicherte Person auf Grund ihres
konkreten Gesundheitsschadens zumutbarerweise noch zu erzielen in der Lage wäre
(Art. 16 ATSG). Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der
Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in
welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der
Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile
Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr
verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und
erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht
als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als
Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben,
namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens
keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit
aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung entweder Tabellenlöhne
gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen
Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder Lohnangaben aus der Dokumentation von
Arbeitsplätzen (DAP) der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
herangezogen werden (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475, 126 V 75
E. 3b/bb S. 76).
14.3.2
Das Abstellen auf DAP-Löhne
setzt voraus, dass, zusätzlich zur Auflage von mindestens fünf DAP-Blättern,
Angaben gemacht werden über die Gesamtzahl der auf Grund der gegebenen
Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und
den Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der entsprechenden Gruppe.
Allfällige Einwendungen der versicherten Person bezüglich des Auswahlermessens
und der Repräsentativität der DAP-Blätter im Einzelfall sind grundsätzlich im
Einspracheverfahren zu erheben. Ist die SUVA nicht in der Lage, den erwähnten
verfahrensmässigen Anforderungen zu genügen, kann nicht auf den
DAP-Lohnvergleich abgestellt werden (BGE 129 V 472). Diesfalls hat das im
Beschwerdeverfahren angerufene Gericht die Sache entweder an den Versicherer
zurückzuweisen oder an Stelle des DAP-Lohnvergleichs einen
Tabellenlohnvergleich gestützt auf die LSE vorzunehmen (BGE 129 V 472
E. 4.2.2 S. 481). Diese Rechtsprechung und die grundsätzliche
Zulässigkeit des Abstellens auf die DAP-Lohnangaben wurde mit BGE 139 V 592
bestätigt.
14.3.3
Bezüglich des
Invalideneinkommens ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine
bisherige Tätigkeit als Betriebsmitarbeiter unfallbedingt nicht mehr ausüben
kann, er aber – gemäss dem durch die Gutachter der Begutachtungsstelle L.___
formulierten Zumutbarkeitsprofil (vgl. E. II. 12.4 hiervor) – in einer
angepassten Tätigkeit ohne zeitliche Einschränkungen voll leistungsfähig wäre.
Daher ist es prinzipiell nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin das
Invalideneinkommen auf Grund der Tabellenlöhne gemäss der Dokumentation von
Arbeitsplätzen (DAP) festgesetzt hat. Die Beschwerdegegnerin ist hierbei von
der Dokumentation über Arbeitsplätze (DAP) 2015 ausgegangen, hat den
resultierenden Wert auf das Jahr 2016 aufindexiert und das durchschnittliche
Erwerbseinkommen einer auf die Unfallfolgen angepassten Tätigkeit auf CHF 61'183.00
(CHF 60'817.00 + 0,6 % [BFS, Quartalsschätzung der
Nominallohnentwicklung, 3. Quartal 2016]) festgelegt (A.S. 13).
14.3.4
Vorliegend sind die
Voraussetzungen (vgl. E. II. 14.3.2 hiervor) für das Abstellen auf die
DAP-Löhne erfüllt: So beträgt die Gesamtzahl der in Frage kommenden
Arbeitsplätze 517; der Minimallohn beträgt CHF 45'500.00, der Maximallohn
CHF 78'00.00 und der Durchschnittslohn CHF 59'292.00. Die
Arbeitsplatzbeschreibungen der fünf Tätigkeiten, welche für die konkrete
Berechnung herangezogen wurden (DAP-Nr. 584: Hilfsarbeiter, Mitarbeiter/in
Handkonfektion; DAP-Nr. 9539504: Monteur, Arbeiter an Montagetisch rund;
DAP-Nr. 3710222: Verpacker; DAP-Nr. 12895360: Hilfsarbeiter,
Schleifer; DAP-Nr. 804: Hilfsarbeiter Rollenkäfig nieten) werden dem durch die
Gutachter der Begutachtungsstelle L.___ formulierten Zumutbarkeitsprofil (vgl.
E. II. 12.4 hiervor) gerecht.
14.3.5
Der Beschwerdeführer lässt dagegen
vorbringen (A.S. 25 f.), die zur Anwendung gebrachten Dokumentationen von
Arbeitsplätzen seien unrichtig ausgefallen. So habe er zwar vor dem Unfall als
Bodenleger gearbeitet und aus dieser Tätigkeit ein gutes Einkommen erzielen
können. Es gelte jedoch zu beachten, dass er diese Tätigkeit seit 1993 ausgeübt
habe und deshalb routiniert gewesen sei. Dies werde in einem neuen
Tätigkeitsgebiet nicht der Fall sein. Dazu kann zunächst in allgemeiner Weise
festgehalten werden, dass Abzüge nur vorzunehmen sind, wenn – wie vorliegend
nicht der Fall – zeitliche oder leistungsmässige Reduktionen medizinisch
begründet sind. Im Übrigen wird spezifischen Beeinträchtigungen in der
Leistungsfähigkeit bei der Auswahl der zumutbaren DAP-Profile Rechnung
getragen. Bezüglich der weiteren persönlichen und beruflichen Merkmale
(Teilzeitarbeit, Alter, Anzahl Dienstjahre, Aufenthaltsstatus), die bei der
Anwendung der LSE zu einem Abzug führen können, ist darauf hinzuweisen, dass
auf den DAP-Blättern in der Regel nicht nur ein Durchschnittslohn, sondern ein
Minimum und ein Maximum angegeben sind, innerhalb deren Spannbreite auf die
konkreten Umstände Rücksicht genommen werden kann (BGE 129 V 472 E. 4.2.3
S. 482, 139 V 592 E. 7.3). Die von der Beschwerdegegnerin
herangezogenen DAP-Profile setzen keine Schul- oder Ausbildung voraus. Einzig
bei der DAP-Nr. 3710222 ist eine dreiwöchige Anlehre verlangt. Es ist davon
auszugehen, dass dem Beschwerdeführer auch in der Vergangenheit gewisse Arbeitsschritte
beigebracht werden mussten, und es ist nicht einzusehen, warum dies nun nicht
mehr möglich sei sollte.
Im Weiteren bringt der Beschwerdeführer
vor, er spreche kaum Deutsch und verstehe die deutsche Sprache auch nicht. Als
ungeschulter Immigrant mit sehr rudimentären Deutschkenntnissen werde er nur
als Hilfsarbeiter mit einfachsten Handlagerarbeiten tätig sein können. In Bezug
auf die Deutschkenntnisse finden sich in den vorliegenden Akten
unterschiedliche Angaben: So wird zum einen immer wieder erwähnt, dass der
Beschwerdeführer sprachliche Schwierigkeiten habe (vgl. Suva-Nrn. 68
S. 1 oben, 108 S. 1, oben, 109, 182 S. 1). Ihm wurde daher auch
im Rahmen der Begutachtung der Begutachtungsstelle L.___ vom 28. Dezember
2018.
ein [...] Übersetzer zur Seite gestellt (vgl. A.S. 124, 156, 188).
Andererseits wurde im Bericht betreffend die Besprechung vom 29. Oktober
2013.
(Suva-Nr. 186 S. 2) festgehalten, der Beschwerdeführer verstehe die
deutsche Sprache recht gut, getraue sich jedoch nur zögerlich, diese auch zu
sprechen. Mit ein wenig Geduld, Ausdauer und Verständnis könne man sich mit dem
Beschwerdeführer jedoch in deutscher Sprache unterhalten. In diesem Sinn gab
der Beschwerdeführer im Lebenslauf vom September 2013 denn auch an
(Suva-Nr. 182 S. 8), dass [...] seine Muttersprache sei, er aber über
mündliche Grundkenntnisse der deutschen Sprache verfüge. Es ist allerdings mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer lediglich
über geringe Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. Die im vorliegenden Fall
ausgewählten DAP-Profile werden diesem Umstand indes gerecht. So handelt es
sich bei drei der ausgewählten Berufen um Hilfsarbeitertätigkeiten
(Mitarbeiter/in Handkonfektion, Schleifer und Rollenkäfig nieten) und bei je
einem um den Beruf als Monteur sowie um den Beruf als Verpacker. Es ist nicht
ersichtlich und wird durch den Beschwerdeführer denn auch nicht geltend
gemacht, inwiefern diese Tätigkeiten auch mit lediglich eingeschränkten
sprachlichen Kenntnissen nicht ausführbar sein sollten. So handelt es sich hierbei
um berufliche Tätigkeiten, bei denen weder ein Kundenkontakt noch ein mündlicher
Austausch mit Arbeitskollegen oder Vorgesetzten im Vordergrund steht. Die
beschränkten Sprachkenntnisse hinderten den Beschwerdeführer denn auch in der
Vergangenheit nicht daran, eine vergleichsweise gut bezahlte Anstellung zu
finden. Das mittels DAP ermittelte Invalideneinkommen von CHF 61'183.00 lässt
sich daher nicht beanstanden.
Lediglich vollständigkeitshalber bleibt
anzufügen, dass eine Bestimmung auf der Basis der LSE (vgl. E. II. 14.3.1
hiervor) zu keiner erheblichen Abweichung führt: Ausgehend vom Totalwert des
Medianlohns der im Kompetenzniveau 1 beschäftigten Männer gemäss Tabelle TA1
der LSE 2016 von CHF 5'340.00 sowie nach Aufrechnung dieses 40 Wochenstunden
entsprechenden Wertes auf die durchschnittliche betriebsübliche
Wochenarbeitszeit im Jahr 2016 von 41,7 Stunden (Bundesamt für Statistik,
Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen) ergibt sich ein
Jahreslohn von CHF 66'803.00. Selbst wenn man davon einen leidensbedingten
Abzug von 10 % vornehmen wollte (vgl. dazu BGE 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481),
ergäbe sich ein Invalideneinkommen von CHF 60'123.00, das nur unwesentlich
vom Betrag von CHF 61'183.00 abweicht. Dieser lässt sich somit auch unter
diesem Aspekt nicht als unrealistisch bezeichnen.
14.4
Auf Grund dieser vorangegangenen
Berechnungen mit einem Valideneinkommen von CHF 80'860.00 und einem
Invalideneinkommen von CHF 61'183.00 ergibt sich eine Erwerbseinbusse von
CHF 19'677.00, was einem Erwerbsunfähigkeitsgrad (für die Übergangsrente
ab 1. Februar 2016) respektive einem Invaliditätsgrad (für die «ordentliche»
Rente ab 1. Mai 2016) von gerundet 24 % entspricht und zum Bezug einer
Invalidenrente der Beschwerdegegnerin berechtigt. Die Beschwerde ist in diesem
Punkt unbegründet.
15.
Strittig ist schliesslich die
Frage des versicherten Verdienstes.
15.1
Als Grundlage für die Bemessung
des versicherten Verdienstes gilt der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall
bezogene Lohn (Art. 15 Abs. 2 UVG; vgl.
auch Art. 22 Abs. 4 UVV), wobei
grundsätzlich auf den nach der Bundesgesetzgebung über die AHV massgebenden
Lohn abzustellen ist (vgl. Art. 22 Abs. 2 Satz 1 UVV).
15.2
Art. 24
UVV umschreibt den
massgebenden Lohn für Renten in Sonderfällen. Beginnt die Rente mehr als fünf
Jahre nach dem Unfall oder dem Ausbruch der Berufskrankheit, so ist der Lohn
massgebend, den der Versicherte ohne den Unfall oder die Berufskrankheit im
Jahre vor dem Rentenbeginn bezogen hätte, sofern er höher ist als der letzte
vor dem Unfall oder dem Ausbruch der Berufskrankheit erzielte Lohn (Art. 24 Abs. 2 UVV). Diese Bestimmung ist
nicht nur bei langdauernder Heilbehandlung anwendbar, sondern auch in jenen
Fällen, in denen der Unfall zunächst ohne Rentenzusprache abgeschlossen werden
konnte und die andauernde Erwerbseinbusse erst nach einem Rückfall oder infolge
von Spätfolgen eintritt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_237/2011 vom 19. August
2011.
E. 3.1.2).
15.3
Unter dem Unfall im Sinne von
Art. 24 Abs. 2 UVV ist das ursprüngliche Schadenereignis zu verstehen (Urteil
des Eidg. Versicherungsgerichts U 286/01 vom 8. März 2002 E. 2b),
vorliegend der Unfall vom 17. April 1993. Für den versicherten Verdienst
massgebend ist daher der während des Jahres vor dem Eintritt der damaligen Arbeitsunfähigkeit
erzielte Lohn. Dieser Betrag ist an die allgemeine statistische
Nominallohnentwicklung bis zum Rentenbeginn anzupassen, während andere potenziell
verdienstbeeinflussende Faktoren unberücksichtigt bleiben (BGE 127 V 165
E. 3b S. 171 ff.).
15.4
Die Beschwerdegegnerin hat als
versicherten Verdienst die ein Jahr vor dem Unfall vom 17. April 1993
(vgl. E. I. 1.2 hiervor) deklarierten Löhne des damaligen Arbeitgebers, der
Firma B.___, von CHF 3'200.00 pro Monat für das Jahr 1993 (vgl.
Unfallmeldung UVG vom 6. Mai 1993, Suva-Nr. 2) und von
CHF 34'800.00 pro Jahr (entsprechend CHF 2'900.00 pro Monat) für das
Jahr 1992 (vgl. IK-Auszug vom 21. Januar 2014, Suva-Nr. 219 S. 3)
berücksichtigt. Dies ergibt für das Jahr vor dem 17. April 1993 einer Summe von
CHF 35'860.00, zusammengesetzt aus acht vollen Monaten (Mai bis Dezember 1992)
à CHF 2'900.00 plus 14/30 von CHF 2'900.00 (April 1992) plus drei vollen
Monaten (Januar bis März 1993) à CHF 3'200.00 plus 16/30 von CHF 3'200.00
(April 1993). Nach Anpassung an die Nominallohnentwicklung bis 2016 (Nominallohnindex,
Männer, 2002 – 2010, T1.1.93_I, Baugewerbe, 1993 bis 2005 [: 100
x 114,0] / Nominallohnindex Männer 2006 – 2010, T1.1.05,
Baugewerbe, 2005 bis 2010 [: 100 x 107,7] / Nominallohnindex, Männer 2011 –
2017, T1.1.10, Baugewerbe, 2010 bis 2015 [: 100 x 102,8], sowie
Aufrechnung an den Index 2015 von 0,5 %) ergibt sich ein Lohn von
insgesamt CHF 45'488.00.
Der Beschwerdeführer lässt vorbringen
(A.S. 27 unten), dass in den vorliegenden Akten lediglich der im
Unfallzeitpunkt durch den Beschwerdeführer erzielte Verdienst von
CHF 3'200.00 pro Monat ersichtlich sei. Das tiefere Einkommen im Jahr 1992
sei hingegen nirgends dokumentiert und werde daher bestritten. Wie erwähnt, ist
jedoch dem Auszug aus dem individuellen Konto (Suva-Nr. 219 S. 3)
explizit zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Jahr 1992 ein
Jahreseinkommen von CHF 34'800.00 erwirtschaftete, was einem monatlichen
Verdienst von CHF 2'900.00 entspricht.
16.
Zusammenfassend ist nicht zu
beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer per
1.
Februar 2016 zunächst eine Übergangsrente und dann ab dem 1. Mai
2016.
eine ordentliche Invalidenrente basierend auf einem versicherten Verdienst
von CHF 45'488.00 und einem IV-Grad von 24 % zugesprochen hat. Damit
ist der Einspracheentscheid vom 23. Januar 2017 zu bestätigen und die
dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.
17.
Wie dargelegt (vgl. E. II. 11
hiervor), war der Sachverhalt im Zeitpunkt des hier angefochtenen
Einspracheentscheids vom 23. Januar 2017 (A.S. 1 ff.) nicht
hinreichend geklärt. Die Beschwerdegegnerin wäre demnach gehalten gewesen,
ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Indem sie darauf verzichtete, hat sie den
Untersuchungsgrundsatz verletzt (vgl. E. II. 5.1 hiervor) und das Gericht
musste die Abklärungslücke durch ein Gerichtsgutachten schliessen. Da das polydisziplinäre
Gerichtsgutachten der Begutachtungsstelle L.___ vom 28. Dezember 2018
sowohl im hängigen UVG- als auch IVG-Verfahren (VSBES.2017.23) eingeholt werden
musste, werden die Kosten in der Höhe von insgesamt CHF 17'728.10 je hälftig
auf die beiden Beschwerdeverfahren aufgeteilt. Die Beschwerdegegnerin hat somit
im vorliegenden Verfahren einen Teilbetrag von CHF 8'864.05 zu tragen.
18.
18.1
Bei diesem Ausgang des Verfahrens
besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g
ATSG).
18.2
Das Verfahren ist grundsätzlich kostenlos
(Art. 61 lit. a ATSG). Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im
vorliegenden Fall kein Anlass.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. An die Kosten des Gerichtsgutachtens der
Begutachtungsstelle L.___ vom 28. Dezember 2018 von CHF 17'728.10 hat
die Beschwerdegegnerin der Gerichtskasse die Hälfte, ausmachend CHF 8'864.05,
zu bezahlen.
3. Es werden weder eine Parteientschädigung
ausgerichtet noch Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Haldemann
Der vorliegende Entscheid wurde vom
Bundesgericht mit Urteil 8C_771/2019 vom 19. Mai 2020 bestätigt.