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Entscheid

VSBES.2017.60

Unfallversicherung

14. Oktober 2019Deutsch102 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der 1968 geborene Versicherte A.___

(fortan: Beschwerdeführer) war seit Januar 1991 bei der Firma B.___, als

Hilfsarbeiter auf Baustellen mit einem Arbeitspensum von 100 % angestellt.

Auf Grund dieses Arbeitsverhältnisses war er bei der Schweizerischen

Unfallversicherungsanstalt Suva (fortan: Beschwerdegegnerin) obligatorisch

unfallversichert.

1.2 Laut Unfallmeldung UVG vom

6. Mai 1993 verletzte sich der Beschwerdeführer am 17. April 1993, um

15:00 Uhr, beim Fussballspielen am linken Knie (Suva-Akten / Suva-Nr. 2). Dem

Bericht des Spitals C.___ vom 27. Mai 1993 (Suva-Nr. 4) sind folgende

Diagnosen zu entnehmen: «Ruptur des vorderen Kreuzbandes mit Korbhenkelläsion

des lateralen Meniskus links und unklarer Befund im lateralen Femurkondylus». Weiter

geht aus dem Bericht hervor, dass am 30. April 1993 eine Arthroskopie mit

partieller Meniskektomie stattfand. Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht,

kam für die Heilbehandlung auf und richtete Taggelder aus, bis der

Beschwerdeführer die Arbeit wieder voll aufnehmen konnte. In der Folge kam es

am 12. August 1997 und 28. Februar 1999 zu Rückfallmeldungen (IV-Nrn. 12

+ 21) und vorübergehenden Leistungen der Beschwerdegegnerin.

1.3 Am 1. Juni 2001 trat der

Beschwerdeführer eine neue Anstellung bei der D.___ AG, [...], mit einem Pensum

von 100 % an. Diese Arbeitgeberin meldete der Beschwerdegegnerin am 26. März

2012 einen weiteren Rückfall zum Unfall vom 17. April 1993 (IV-Nr. 31 S. 1).

Die Beschwerdegegnerin bestätigte mit Schreiben vom 29. Mai 2012

(Suva-Nr. 41) ihre Leistungspflicht für die Behandlung der geltend

gemachten Kniebeschwerden links. Zudem führte sie mit dem Beschwerdeführer nach

der kreisärztlichen Untersuchung vom 15. Januar 2013 (Suva-Nr. 111)

ein Erstgespräch durch (Suva-Nr. 108), wobei sie u.a. eine Zweitbeurteilung

ins Auge fasste. Dementsprechend erfolgte am 21. März 2013 eine

Untersuchung in der Klinik E.___ (vgl. Bericht vom 27. März 2013, Suva-Nr. 134).

Auf Empfehlung des Kreisarztes Dr. med. F.___, Facharzt für Chirurgie (Suva-Nr. 139),

fand vom 22. Juli bis 10. September 2013 ein stationärer Aufenthalt

in der [Klinik] G.___ statt (vgl. Austrittsbericht vom 10. September 2013,

Suva-Nr. 181). Am 29. Oktober 2013 kündigte die D.___ AG das

Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdeführer per 31. Januar 2014

(Suva-Nr. 187). Die Beschwerdegegnerin stellte mit Schreiben vom 10. Dezember

2013 (Suva-Nr. 207) die Taggelder per 1. Dezember 2013 ein, da ab dem

2. Dezember 2013 ein Aufbautraining durch die IV-Stelle des Kantons Solothurn

(fortan: IV-Stelle) durchgeführt werde. Nach Eingang des Schlussberichts der

[Einrichtung] H.___ über das Aufbautraining vom 28. Februar 2014 (Suva-Nr. 227

S. 2 ff.) und der kreisärztlichen Untersuchung durch Dr. med. I.___, Facharzt

für Chirurgie FMH, vom 30. Mai 2014 (Suva-Nr. 237) teilte die

Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 4. Juni 2014 mit

(Suva-Nr. 238), sie nehme die Taggeldzahlungen per 10. März 2014 wieder

auf.

1.4 Auf Grund der Beurteilung des

Integritätsschadens vom 27. November 2013 durch den Kreisarzt Dr. med. I.___

(Suva-Nr. 200 f.), sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit

Verfügung vom 3. Januar 2014 (Suva-Nr. 209) eine Integritätsentschädigung

von 30 % zu. Dagegen liess der Beschwerdeführer am 29. Januar 2014

(Suva-Nr. 220) Einsprache erheben. Nach dem Einholen der orthopädischen

Beurteilung durch Dr. med. J.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und

Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 23. Juli 2014

(Suva-Nr. 242) wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom

25. Juli 2014 (Suva-Nr. 243) die Einsprache ab und bestätigte die

Integritätsentschädigung von 30 %.

1.5 Am 9. Februar 2015 erteilte

die Beschwerdegegnerin Kostengutsprache für die vorgesehene

Knie-Totalendoprothese links und die entsprechende Spitalbehandlung

(Suva-Nr. 282). Der operative Eingriff erfolgte am 13. März 2015

(vgl. Suva-Nrn. 291 + 302). Die Beschwerdegegnerin verlängerte

anschliessend die Kostengutsprache für einen Aufenthalt in der Klinik G.___ bis

am 30. April 2015 (Suva-Nrn. 305 f., 308). Es folgte ein zweiter

Aufenthalt in dieser Klinik vom 6. Oktober bis 10. November 2015

(Suva-Nr. 341). Gestützt auf die Einschätzung des Kreisarztes Dr. med. K.___

vom 17. November 2015 (Suva-Nr. 342) stellte die Beschwerdegegnerin

die Heilbehandlungskosten mit Schreiben vom 23. November 2015 ab diesem

Datum ein (Suva-Nr. 346). Weiter hielt sie fest, die Taggelder würden noch

bis am 31. Januar 2016 ausgerichtet, damit sich der Beschwerdeführer bei

der Arbeitslosenkasse anmelden könne. Betreffend die Integritätsentschädigung

werde auf die Verfügung vom 3. Januar 2014 verwiesen. Dies bestätigte die

Beschwerdegegnerin sodann mit Schreiben vom 8. Februar 2016

(Suva-Nr. 370).

1.6 Die Beschwerdegegnerin holte

Angaben der Arbeitgeberin zum mutmasslichen Verdienst des Beschwerdeführers in

den Jahren 2014-2016 (Suva-Nr. 354) ein. Anschliessend sprach sie dem

Beschwerdeführer ab 1. Februar 2016 eine Übergangsrente für eine Erwerbsunfähigkeit

von 24 % zu (Verfügung vom 15. Februar 2016, Suva-Nr. 375).

Dagegen liess der Beschwerdeführer am 8. März 2015 [recte: 2016] Einsprache

erheben (Suva-Nr. 379), die er am 15. April 2016 ergänzte

(Suva-Nr. 408). Nach der Mitteilung der Eingliederungsfachfrau der

IV-Stelle vom 22. April 2016, wonach die Eingliederung abgeschlossen

worden sei (Suva-Nr. 409), verfügte die Beschwerdegegnerin sodann am

25. April 2016 (Suva-Nr. 410) die Ausrichtung einer «ordentlichen»

Rente für einen Invaliditätsgrad von 24 % ab 1. Mai 2016. Die dagegen

am 25. Mai 2016 erhobene Einsprache, mit der eine höhere Rente beantragt

wurde (Suva-Nr. 412), wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid

vom 23. Januar 2017 (Aktenseite / A.S. 1 ff.) ab.

2. Am

23. Februar 2017 lässt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und

folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 18 ff.):

1. Die Verfügung [recte: der

Einspracheentscheid] der Beschwerdegegnerin vom 23. Januar 2017 sei

aufzuheben.

2. Dem Beschwerdeführer seien die

gesetzlichen Leistungen nach Massgabe einer unfallbedingten erwerblichen

Leistungseinschränkung von mehr als 24 % und einem versicherten Verdienst

von mehr als CHF 45'488.00 zuzusprechen.

3. Eventualiter sei die Angelegenheit zur

Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

Unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Mit der Beschwerdeschrift werden

zahlreiche Berichte und Zeugnisse der Klinik E.___ eingereicht

(Beschwerdebeilagen / BB Nr. 3 und 5 – 16).

3. Mit Eingabe vom 7. März

2017 (A.S. 32) lässt der Beschwerdeführer einen weiteren Bericht der

Klinik E.___ vom 24. Februar 2017 (BB Nr. 17) zu den Akten geben.

4. In ihrer Beschwerdeantwort vom

13. März 2017 (A.S. 34 ff.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf

vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese einzutreten sei.

5. Im Rahmen der Replik vom

5. April 2017 bzw. der Duplik vom 11. Mai 2017 (A.S. 44 ff. / 52)

halten die Parteien an ihrem jeweiligen Standpunkt fest.

6.

6.1 Mit Verfügung vom

9. Oktober 2017 (A.S. 61 ff.) wird den Parteien mitgeteilt, zur

Beurteilung der Streitfrage, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Leistungen

der Beschwerdegegnerin habe, werde ein gerichtliches Gutachten eingeholt. Es

sei vorgesehen, mit der polydisziplinären Begutachtung (Orthopädische

Chirurgie, Neurologie, Psychiatrie) die Begutachtungsstelle L.___ und die

Gutachterpersonen Dr. med. M.___, Orthopädische Chirurgie FMH, Dr. med. N.___,

Neurologie FMH, und Dr. med. O.___, Psychiatrie und Psychotherapie FHM, zu

beauftragen. Die Parteien könnten sich zur vorgeschlagenen Gutachterstelle und

den vorgeschlagenen Gutachtern äussern sowie allfällige Zusatzfragen zum

Fragenkatalog beantragen. Es wird zudem festgestellt, dass im Rahmen des

ebenfalls beim Versicherungsgericht hängigen invalidenversicherungsrechtlichen

Verfahrens (VSBES.2017.23) ebenfalls ein Gerichtsgutachten bei derselben Stelle

in Auftrag gegeben werde.

6.2 Die mit Eingabe vom

30. Oktober 2017 (A.S. 65 ff.) durch den Beschwerdeführer geltend

gemachten Ausstands- und Ablehnungsgründe gegen die Begutachtungsstelle L.___ und

die Gutachterpersonen Dr. med. M.___, N.___ und Dr. med. O.___ weist der

Präsident des Versicherungsgerichts mit Verfügung vom 9. November 2017

(A.S. 76 ff.) ab. Er bestimmt die L.___ als Gutachterstelle und die drei

genannten Ärzte als Gutachterpersonen.

6.3 Auf die durch den

Beschwerdeführer dagegen beim Bundesgericht erhobene Beschwerde vom

6. Dezember 2017 (A.S. 85 ff.) tritt dieses mit Urteil 8C_863/2017

vom 23. April 2018 (A.S. 109 ff.) nicht ein.

6.4 Zu dem am 28. Dezember 2018

erstatteten polydisziplinären Gutachten der Begutachtungsstelle L.___

(A.S. 122 ff.) lassen sich die Beschwerdegegnerin am 11. Januar 2019

(A.S. 225) und der Beschwerdeführer am 28. Januar 2019 (A.S. 226 ff.)

vernehmen. Der Beschwerdeführer reicht ausserdem drei weitere Dokumente ein.

6.5 Mit Verfügung vom

4. Februar 2019 (A.S. 230 f.) werden den Parteien u.a. die

eingereichten Honorarnoten in Bezug auf das polydisziplinäre Gerichtsgutachten

zur Kenntnisnahme zugestellt.

7. Die am 4. März 2019

eingereichte Kostennote der Vertreterin des Beschwerdeführers (A.S. 233

ff.) geht mit Verfügung vom 5. März 2019 (A.S. 236) zur Kenntnisnahme

an den Vertreter der Beschwerdegegnerin.

8. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich,

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung der Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit

des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist

einzutreten.

2.

Die

revidierte Version des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG,

SR 832.20) ist am 1. Januar 2017 in Kraft getreten. Gemäss der

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 25. September 2015 werden

Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem Inkrafttreten dieser

Änderung ereignet haben und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt

ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt. Da Leistungen für ein

Unfallereignis vom 17. April 1993 strittig sind, ist das frühere

Recht anwendbar.

3.

Der Versicherer hat in der

obligatorischen Unfallversicherung – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt

– die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten

zu gewähren (Art. 6 Abs. 1 UVG). Die versicherte Person hat Anspruch

auf Heilbehandlung im Sinne der zweckmässigen Behandlung der Unfallfolgen

(Art. 10 Abs. 1 UVG). Dabei hat der Unfallversicherer die

Pflegeleistungen so lange zu erbringen, als davon eine namhafte Besserung des

Gesundheitszustandes erwartet werden kann (Art. 19 Abs. 1 Satz 1

UVG). Ist die versicherte Person infolge des Unfalls voll oder teilweise

arbeitsunfähig, so hat sie Anspruch auf ein Taggeld (Art. 16 Abs. 1

UVG). Anspruch auf eine Invalidenrente besteht, wenn die versicherte Person

infolge des Unfalls zu mindestens 10 % invalid ist (Art. 18

Abs. 1 UVG). Hinzu kommt ein Anspruch auf eine angemessene

Integritätsentschädigung, wenn der Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung

der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität bewirkt hat

(Art. 24 Abs. 1 UVG).

4.

4.1

Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis

und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher

Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen

Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der

eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise

bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend

dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs

nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache

gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis

zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des

Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht

werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele

(BGE 140 V 356 E. 3.1 S. 358, 129 V 177 E. 3.1 S. 181,

119.

V 335 E. 1 S. 338, 118 V 286 E. 1b S. 289 je mit

Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 8C_271/2013 vom 30. Juli 2013

E. 2.1,8C_729/2013 vom 27. Mai 2014 E. 2).

4.2

Ob zwischen einem schädigenden

Ereignis oder einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang

besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall der

Richter im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im

Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs

genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 140 V 356

E. 3.1 S. 358, 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1

S. 338, 118 V 286 E. 1b S. 289 je mit Hinweisen).

4.3

Die Versicherungsleistungen

werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt (Art. 11 Verordnung über die

Unfallversicherung / UVV, SR 832.202). Bei einem Rückfall handelt es sich um

das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu

ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit

kommt. Von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im

Verlaufe längerer Zeit organische oder psychische Veränderungen bewirkt, die zu

einem völlig anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 293

E. 2c S. 296; RKUV 2003 U 487 S. 341 E. 2; Urteil des

Bundesgerichts 8C_791/2014 vom 1. April 2015 E. 2.2). Liegt ein

Rückfall oder eine Spätfolge vor, so besteht eine Leistungspflicht des

Unfallversicherers nur dann, wenn zwischen den erneut geltend gemachten

Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen

Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht.

Dabei kann der Unfallversicherer nicht auf der Anerkennung des

Kausalzusammenhangs beim Grundfall oder einem früheren Rückfall behaftet werden

(BGE 118 V 293 E. 2c S. 296; RKUV 1994 U 206 S. 327 E. 2;

vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_66/2016 vom 9. Mai 2016 E. 4.2).

Je grösser der zeitliche Abstand zwischen dem Unfall und dem Auftreten der

gesundheitlichen Beeinträchtigung ist, desto strengere Anforderungen sind an

den Wahrscheinlichkeitsbeweis des natürlichen Kausalzusammenhanges zu stellen

(RKUV 1997 U 275 S. 191 E. 1c). Ist die Unfallkausalität zwischen

Rückfall bzw. Spätfolge und Unfallereignis nachgewiesen, entfällt die

Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn entweder der status quo ante

oder der status quo sine erreicht ist. Die Beweislast hierfür trägt der

Unfallversicherer (RKUV 1994 U 206 S. 328 E. 3b).

5.

5.1

Sowohl das Verwaltungsverfahren

wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61

lit. c Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1).

Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen

Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so

lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen

Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge

Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der

freien Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes

von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das

Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener

Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein

bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich (BGE 126 V 353

E. 5b S. 360, 125 V 193 E. 2 S. 195 je mit Hinweisen) zu

betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden

Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer

Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte

Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90

E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit

und / oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen,

ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue

wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts

9C_167/2009 vom 28. Mai 2009 E. 3.1,8C_101/2010 vom 3. Mai 2010

E. 4.1,8C_1021/2009 vom 3. November 2010 E. 4.2,8C_956/2011

vom 20. Juni 2012 E. 5.1).

5.2

Der Untersuchungsgrundsatz

schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig

aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel die

Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu

Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt

Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es

sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund

einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die

Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 138 V 218

E. 6 S. 221, 117 V 261 E. 3b S. 264 mit Hinweis; RKUV 2003

U 485 S. 259 E. 5; Urteil des Bundesgerichts 8C_651/2016 vom

15.

Dezember 2016 E. 2.2).

5.3

Für den Beweiswert eines

Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend

ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in

der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der

medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten

begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweis).

5.4

Auch den Berichten

versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen kann Beweiswert zukommen, wenn

sie den vorstehend erwähnten Anforderungen gerecht werden. Soll ein

Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden

werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen.

Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der

versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen

vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f.).

5.5

Bei Gerichtsgutachten weicht das

Gericht nicht ohne zwingende Gründe von den Einschätzungen des medizinischen

Experten ab (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469). Ein Grund zum

Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn

ein Obergutachten in überzeugender Weise zu andern Schlussfolgerungen gelangt. Eine

abweichende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche

Meinungsäusserungen anderer Fachexperten dem Gericht als triftig genug

erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei

es, dass es die Überprüfung durch einen Oberexperten für angezeigt hält, sei

es, dass es ohne Oberexpertise vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende

Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 351 E. 3b/aa S. 352 f.).

6.

6.1

Die Beschwerdegegnerin stützte

sich im vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid vom 23. Januar 2017

(A.S. 1 ff.) im Wesentlichen auf den Austrittsbericht der Klinik G.___ vom

11.

November 2015. Es sei gestützt auf diesen beweiswertigen Bericht mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass im Zeitpunkt des

Klinikaustritts vom 10. November 2015 von einer weiteren medizinischen

Behandlung keine namhafte Besserung des unfallbedingt beeinträchtigten

Gesundheitszustandes mehr zu erwarten gewesen sei. Da in einer leidensangepassten

Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit vorliege, womit eine Steigerung

derselben ausser Betracht falle, sei der vorgenommene Fallabschluss per Ende

Januar 2016 nicht zu beanstanden. Da zu diesem Zeitpunkt die

Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung noch nicht abgeschlossen

gewesen seien, sei zunächst korrekterweise eine das Taggeld ablösende

Übergangsrente ausgerichtet und nach dem Abschluss der Eingliederungsmassnahmen

die bisher ausgerichtete Übergangsrente zu Recht per 1. Mai 2016 durch

eine definitive Rente ersetzt worden (A.S. 7 f.). Bei der

Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen von CHF 80'860.00

(Valideneinkommen, basierend auf den Angaben der Firma D.___ AG vom

30.

November 2015) und CHF 61'183.00 (Invalideneinkommen, basierend

auf der Dokumentation von Arbeitsplätzen [DAP]) erweise sich der verfügte

IV-Grad von 24 % als korrekt. Für die Bestimmung des versicherten

Verdienstes sei zu Recht auf den innerhalb eines Jahres vor dem Unfall vom

17.

April 1993 bezogenen und an die allgemeine statistische

Nominallohnentwicklung im angestammten Tätigkeitsbereich angepassten Verdienst

von CHF 45'488.00 abgestellt worden.

6.2

Der Beschwerdeführer lässt in

seiner Beschwerdeschrift vom 23. Februar 2017 (A.S. 18 ff.) geltend

machen, die Beschwerdegegnerin habe nicht sämtliche der neuen medizinischen

Erkenntnisse (sehr schmerzhafte Ansatztendinopathie Pes anserinus und Verdacht

auf störendes Narbengewebe hinter Hoffa-Körper, reaktives lumbospondylogenes

Schmerzsyndrom infolge Entlastungsantalgie wegen chronischen Knieschmerzen

mit / bei statischer Insuffizienz der LWS und 100%ige

Arbeitsunfähigkeit durch E.___ ausgewiesen) in ihre Beurteilung miteinbezogen,

obwohl ihr diese mit der Einsprache bereits zugestellt worden seien. So habe

die Beschwerdegegnerin in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit in einer

Verweistätigkeit einzig auf den veralteten Austrittsbericht der Klinik G.___

vom 11. November 2015 abgestellt (A.S. 20 ff.). Auf Grund deren

gerichtsnotorischer Nähe zur Beschwerdegegnerin könne die [Klinik] G.___ nicht

als unabhängig bezeichnet werden. Es sei ein unabhängiges Gutachten über den

heutigen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und die daraus resultierende

Arbeitsunfähigkeit anzuordnen. Der gesundheitliche Endzustand des

Beschwerdeführers sei zudem im Zeitpunkt des Fallabschlusses per Ende Januar

2016.

noch nicht eingetreten gewesen (A.S. 25 Mitte). Auch die im

Einkommensvergleich zur Bestimmung des Invalideneinkommens herangezogenen

Lohnangaben mittels DAP seien unrichtig ausgefallen. So berücksichtigten diese

nicht, dass der bald 50jährige Beschwerdeführer als ungeschulter Immigrant kaum

Deutsch spreche und die deutsche Sprache auch nicht verstehe. Er könne daher

nur als Hilfsarbeiter mit einfachsten Handlangerarbeiten tätig sein. Fraglich

sei zudem, ob die herangezogenen Arbeitsplätze eine wechselbelastende Tätigkeit

zuliessen (A.S. 25 unten f.). Das Valideneinkommen sei ebenfalls unrichtig

festgelegt worden, da die jahrelang geleisteten Mehrstunden des

Beschwerdeführers nicht berücksichtigt worden seien. In Bezug auf den

versicherten Verdienst sei zudem nicht vom Verdienst auszugehen, der vor dem

Unfall erzielt worden sei, sondern von demjenigen im Jahr vor dem Rentenbeginn.

Daher sei der versicherte Verdienst aufgrund des damaligen Einkommens bei der

Firma D.___ AG festzusetzen (A.S. 26 f.).

7.

Streitig und zu prüfen ist, ob

die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer basierend auf einer

Erwerbsunfähigkeit von 24 % zu Recht ab dem 1. Februar 2016 eine

Übergangs- und ab dem 1. Mai 2016 eine ordentliche Rente zugesprochen hat

sowie ob der durch die Beschwerdegegnerin errechnete versicherte Verdienst von

CHF 45'488.00 korrekt ist.

8.

Es ist hinreichend erstellt und

unbestritten, dass sich der Beschwerdeführer am 17. April 1993 beim

Fussballspielen eine vordere Kreuzbandruptur mit begleitender Korbhenkelläsion

des Aussenmeniskus links zuzog (vgl. Suva-Nrn. 2, 4, 7 f.). Der

Beschwerdeführer macht Ansprüche aus diesem Ereignis geltend.

9.

Bei der «Schadenmeldung UVG»

vom 26. März 2012 (Suva-Nr. 31) handelt es sich um die Meldung eines

Rückfalls gemäss Art. 11 UVV i.V.m. Art. 10 UVG. Dies wurde auf der «Schadenmeldung

UVG» auch entsprechend ausgewiesen. Aus der Aktenlage ist zu schliessen, dass

der Fall im Jahr 1993 zunächst abgeschlossen werden konnte. In der Folge kam es

zu einem Rückfall mit einer Operation (vordere Kreuzbandplastik) im Jahr 1997

(Suva-Nr. 14) und zu einem erneuten Eingriff (Schraubenentfernung) im Jahr 1999

(Suva-Nr. 21 – 25). Im Jahr 2001 erfolgte nochmals eine Meldung durch den

Hausarzt Dr. med. P.___ (Suva-Nr. 26); die Beschwerdegegnerin erklärte sich

jedoch für nicht leistungspflichtig (Schreiben vom 7. Dezember 2001, Suva-Nr.

30). Anschliessend standen nach Lage der Akten bis zur Schadenmeldung vom

26.

März 2012 (Suva-Nr. 31) keine Leistungen der obligatorischen

Unfallversicherung zur Diskussion. Der Beschwerdeführer arbeitete ab 1. Juni

2001.

zu 100 % bei der Firma D.___ (Suva-Nr. 31 S. 1). Da somit während längerer

Zeit keine Leistungen der Beschwerdegegnerin mehr zur Diskussion standen, ist

von einer Rückfallsituation auszugehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts

8C_522/2013 vom 23. September 2013 E. 3.2). Die Angelegenheit ist

somit unter dem Aspekt eines Rückfalls zum Unfall vom 17. April 1993 zu

behandeln.

10.

Zur Beurteilung des

Leistungsanspruchs des Beschwerdeführers sind im Wesentlichen die folgenden

medizinischen Unterlagen relevant:

10.1

Im Bericht vom 17. April

1993.

(Suva-Nr. 7) hielt Dr. med. Q.___, Chefarzt, Institut für

Diagnostische Radiologie, R.___, aufgrund des durchgeführten Kniestatus fest,

der Beschwerdeführer habe beim Fussball ein Knierotationstrauma links erlitten.

Klinisch bestehe der Verdacht auf eine vordere Kreuzbandläsion. Der

radiologische Befund wurde wie folgt beurteilt: «Keine Fraktur, kein Hinweis

auf Erguss. Unklare radiologisch gutartige ossäre Veränderung in der distalen

Femurmetaphyse.».

10.2

Im Bericht vom

27.

Mai 1993 (Suva-Nr. 4) hielten Dr. med. S.___, Oberarzt, und Dr.

med. T.___, Assistenzärztin, Chirurgische Klinik, C.___, auf Grund der

Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 29. April bis 3. Mai 1993

folgende Diagnosen fest:

1.

Ruptur des vorderen Kreuzbandes mit Korbhenkelläsion des

lateralen Meniskus links

2.

Unklarer Befund im lateralen Femurkondylus links

Am 30. April 1993 seien eine

Arthroskopie mit partieller Meniskektomie sowie eine Knochenbiopsie (vgl.

Suva-Nr. 4) durchgeführt worden. Betreffend die Histologie wurde

ausgeführt, es seien ein kompakter Knochen mit subperiostaler

Faserknochenneubildung, offenbar im Bereich eines Bandansatzes, sowie mikrofrakturierte

Knochenpartikel, umgeben von Fibrin sowie Fettmark und frischen Blutungen,

vorhanden. Ein Tumor habe sich nicht diagnostizieren lassen. Der Eingriff und

der postoperative Verlauf seien problemlos gewesen. Bei der Entlassung sei der

Beschwerdeführer selbständig gehfähig gewesen. Die Knieverletzung werde

konservativ behandelt, d.h. das Knie werde muskulär stabilisiert.

10.3

Im Bericht vom 26. August

1997.

(Suva-Nr. 14) führten Dr. med. U.___ und Dr. med. V.___,

Oberarzt, Chirurgische Klinik, C.___, aus, es habe vom 13. bis 19. August

1997.

eine Hospitalisation stattgefunden, wobei am 14. August 1997 eine

vordere Kreuzbandplastik mit freiem Ligamentum patellae durchgeführt worden sei.

Der Beschwerdeführer habe in den letzten Wochen eine vermehrte Giving-way

Symptomatik gehabt. Auf Grund der Beschwerden sowie des noch jugendlichen

Alters hätten sie sich zur offenen vorderen Kreuzbandplastik rechts [recte:

links] entschlossen. Der postoperative Verlauf habe sich komplikationslos

gestaltet; der Beschwerdeführer habe an einer Fractomed-Schiene sowie an

Amerikanerstöcken nach Selbstinstruktion von Fraxiparine wieder nach Hause

entlassen werden können. Der Suva-Kreisarzt Dr. med. W.___ hielt in einer Notiz

vom 12. September 1997 fest, es sei mit einer Arbeitsunfähigkeit von zehn

bis elf Wochen zu rechnen (Suva-Nr. 15).

10.4

Im «Arztzeugnis UVG für Rückfall»

vom 6. April 1999 (Suva-Nr. 24) hielt Dr. med. X.___ fest, der

Beschwerdeführer gebe an, er habe rezidivierende Schmerzen im Bereich des

medialen Tibiaplateaus links bei Status nach vorderer Kreuzbandplastik. Der

Allgemeinzustand sei unauffällig. Als Befund sei eine Druckschmerzhaftigkeit

über palpablem Schraubenkopf zu verzeichnen; das Kniegelenk sei reizlos bis auf

eine leicht vermehrte vordere Schublade. Diagnostiziert wurde eine

«Schmerzhafte Schraube nach vorderer Kreuzbandplastik». Es lägen

ausschliesslich Unfallfolgen vor. Der Beschwerdeführer sei an die Chirurgische

Klinik des Spitals R.___ überwiesen worden. Dr. med. X.___ schlage als

besondere Massnahme die Schraubenentfernung vor. Der Beschwerdeführer sei

hospitalisiert. Er sei vom 10. bis 20. Februar 1999 zu 100 %

arbeitsunfähig gewesen und habe die Arbeit am 22. Februar 1999 teilweise

wieder aufnehmen können. Der Behandlungsabschluss sei am 20. Februar 1999

erfolgt.

10.5

Im «Arztzeugnis UVG für Rückfall»

vom 25. September 2001 (Suva-Nr. 26) erklärte Dr. med. P.___, Arzt

für Allgemeine Medizin FMH, seit der Schraubenentfernung klage der

Beschwerdeführer zunehmend über Knieschmerzen links, besonders bei Belastung.

Inflamac und eine Kenacort-Injektion in loco dolenti hätten keine Besserung

gebracht. Das Röntgenbild zeige nichts Pathologisches. Das Knie sei frei

beweglich, ohne Schwellung, aber mit einer Druckdolenz unterhalb des linken

medialen Kondylus. Zu diagnostizieren seien Knieschmerzen links bei Status nach

Knieoperation 1997. Der Beschwerdeführer sei an Dr. med. Y.___, Arzt FMH für Orthopädie,

überwiesen worden. Er sei nicht arbeitsfähig. Im «Arztzeugnis UVG für Rückfall»

vom 11. November 2001 hielt Dr. med. Y.___ fest, ihm sei der

Beschwerdeführer nicht bekannt (Suva-Nr. 27). Dr. med. P.___ hielt im

ärztlichen Zwischenbericht vom 29. November 2001 (Suva-Nr. 28) fest,

die letzte Konsultation habe am 23. Juni 2001 stattgefunden. Damals sei

eine Anmeldung bei Dr. med. Y.___ erfolgt. Seither habe er vom Beschwerdeführer

nichts mehr gehört. Angeblich habe sich der Beschwerdeführer bei Dr. med. Y.___

nicht gemeldet. Der Kreisarzt Dr. med. W.___ hielt am 6. Dezember 2001

handschriftlich fest (Suva-Nr. 29), es bestehe keine

Behandlungsbedürftigkeit und die Kausalität sei nicht gegeben.

10.6

Dr. med. Z.___,

Chefarzt, Orthopädische Klinik, R.___, nannte im Bericht vom 6. Februar

2012.

(Suva-Nr. 47) folgende Diagnosen:

Chronische schmerzhafte

anteriore Knieinstabilität links

Gonarthrose links

Status nach BTB

VKB-Ersatzplastik links 1995

Der Bericht enthielt folgende Befunde: Linkes

Knie: Schwellung und Erguss. Reizlose mediale Narbe. Konturunregelmässigkeiten

im Sinne von palpablen Osteophyten zirkulär. Flexion / Extension 130/0/0.

Kein Hyperextensionsschmerz. Keine seitliche Aufklappbarkeit. Lachmann 2 – 3

+ ohne klar definierbaren Anschlag. Pivot-Shift nicht auslösbar.

McMurray-Zeichen deutlich dolent mit hörbarem Click. Es gebe eine ordentliche

Quadrizepskoordination. Röntgenaufnahmen des linken Knies a.p. Einbeinstand,

lateral und Patella axial zeigten eine recht fortgeschrittene Degeneration in

sämtlichen Kompartimenten, im Sinne einer Pangonarthrose, sowie einen Zustand

nach einer VKB-Plastik mit noch sichtbaren Bohrkanälen. 17 Jahre nach

offener VKB-Ersatzplastik links leide der 44jährige Patient an einer zunehmend

störenden, schmerzhaften, chronischen Knieinstabilität mit rezidivierenden

Reizzuständen. Konventionell-radiologisch zeige sich leider schon eine recht

fortgeschrittene Degeneration sämtlicher Kompartimente. Dr. med. Z.___

habe zur Standortbestimmung eine MRT-Untersuchung des linken Gelenks veranlasst

und werde nach Erhalt der Resultate über das weitere Procedere bestimmen.

10.7

Im Bericht vom 10. Februar

2012.

(Suva-Nr. 48) hielt Dr. med. Z.___ sodann folgende Diagnosen fest:

Chronische schmerzhafte

anteriore Knieinstabilität links

Aktivierte lateral betonte

Gonarthrose links

Degenerativer lateraler

Meniskuskomplexriss links

Status nach BTB

VKB-Ersatzplastik links 1995

Die zwischenzeitlich durchgeführte

MRT-Untersuchung des linken Kniegelenks zeige eine mögliche stattgehabte

Avulsion des BTB-Graftes mit allerdings noch intakten Fasern. Im Vordergrund

stehe leider eine schon recht fortgeschrittene, aktivierte, lateral betonte

Gonarthrose mit neu aufgetretener Komplexrissbildung im lateralen Meniskus. Dem

Beschwerdeführer sei eine arthroskopische Meniskussanierung resp.

Standortbestimmung vorgeschlagen worden. Er sei mit dem vorgeschlagenen

Prozedere einverstanden.

10.8

Im Operationsbericht vom

28.

Februar 2012 (Suva-Nr. 49) betreffend die am 27. Februar

2012.

durchgeführte «Kniearthroskopie und Gelenkskörperentfernung und Shaving

laterales Kompartiment links» auf Grund der präoperativen Diagnosen einer

«aktivierten Varusgonarthrose links» und «mehreren freien Gelenkskörper

laterales Kompartiment links» führte Dr. med. Z.___ u.a. aus, im medialen

Kompartiment seien weitgehend unauffällige Knorpelverhältnisse im medialen

Femurkondylus sowie im medialen Tibiaplateau vorhanden. Der mediale Meniskus

sei insgesamt intakt, glattrandig und stabil verankert. Betreffend das laterale

Kompartiment zeige sich eine vollständige Knorpelgalaxy im Sinne einer

Chondromalazie Grad IV in der ganzen Zirkumferenz des lateralen Femurkondylus

sowie des lateralen Tibiaplateaus. Der laterale Restmeniskus sei noch knapp zur

Hälfte vorhanden und zeige keine frischen Einrisse, welche sich im Gelenksraum

luxieren liessen, unauffällige Popliteus-Sehne. Popliteal posterior finde sich

ein zweites grosses osteochondrales Fragment, in etwa erbsengross, welches mit

der lateralen Gelenkkapsel adhärent sei. Das osteochondrale Fragment könne mit

dem Tasthaken hervorgehebelt und schlussendlich mit einer kleinen Knochenklemme

in toto entfernt werden. Es erfolge ein ausgedehntes Spülen mit Ringer und ein

Shaven von losen Transplantaten-Fasern. Der erste Verbandswechsel werde nach

24.

Stunden durchgeführt. Die Mobilisation unter Belastung erfolge nach

Massgabe der Beschwerden, die Fadenentfernung sieben bis zehn Tage postoperativ.

Mittel- bis längerfristig müsse wahrscheinlich eine Umstellungsosteotomie

diskutiert werden.

10.9

Dr. med. AA.___,

Oberarzt, Orthopädische Klinik, C.___, hielt auf Grund der Sprechstunde vom

19.

April 2012 im Bericht vom 2. Mai 2012 (Suva-Nr. 37) folgende

Diagnosen fest:

Sekundäre posttraumatische

Gonarthrose links bei Status nach komplexem Knietrauma links 1995, Status nach

VKB-Ersatzplastik 1995

Status nach

Kniearthroskopie und lateraler Teilmeniskektomie links Februar 2012 bei

aktivierter sekundärer Gonarthrose

Der Beschwerdeführer befinde sich

weiterhin in der ambulanten Behandlung bei sekundärer Gonarthrose und oben

genannten Diagnosen. Es werde diesbezüglich um eine Neubeurteilung gebeten. Gemäss

Dr. med. AA.___ seien die jetzigen Kniebeschwerden eindeutig auf die damalige

komplexe Knieverletzung zurückzuführen und deshalb als unfallbedingt

einzustufen.

Der Kreisarzt Dr. med. W.___ kreuzte am

22.

Mai 2012 (Suva-Nr. 40) handschriftlich an, es handle sich

mindestens wahrscheinlich um einen Rückfall.

10.10

Dr. med. Z.___

wies im Bericht vom 12. Juni 2012 (Suva-Nr. 52) auf Grund der Sprechstunde

vom 1. Juni 2012 folgende Diagnosen aus:

Sekundäre posttraumatische

Gonarthrose links

Status nach komplexem

Knietrauma links 1995 mit VKB-Ersatzplastik mittels BTB-Technik 1995

Status nach

Kniearthroskopie und lateraler Teilmeniskektomie links Februar 2012

Der Beschwerdeführer sei gut drei Monate

nach der arthroskopischen Meniskussanierung und Gelenkslavage nicht

beschwerdefrei. Gemäss dem begleitenden Übersetzer klage er nach knapp

200.

m über v.a. medial betonte starke Knieschmerzen. Eine Arbeitsaufnahme

sei bisher schmerzbedingt nicht möglich gewesen. Durch die recht intensive

Physiotherapie sei wenigstens das chronische Instabilitätsgefühl etwas geringer

geworden. Auf Grund der erheblichen Schädigung des linken Kniegelenkes mit

sekundär etablierter lateral betonter Pangonarthrose werde früher oder später

nur noch ein knietotalprothetischer Ersatz in Frage kommen. Allerdings wäre bei

diesem 44jährigen Beschwerdeführer ein Zeitgewinn wünschenswert.

Am 22. Juni 2012 fand eine

Infiltration des linken Knies intraartikulär mit Viscosupplementation Ostenil

plus statt. Dr. med. Z.___ hielt im Infiltrationsbericht vom 26. Juni 2012

(Suva-Nr. 51) die Diagnose einer «sekundären posttraumatischen Gonarthrose

links» fest und führte aus, die Mobilisation habe nach Massgabe der Beschwerden

zu erfolgen. Die Applikation der zweiten und dritten Infiltration finde im

Wochenabstand statt. Im Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 16. August 2012

(Suva-Nr. 72) hielt Dr. med. Z.___ fest, dem Beschwerdeführer sei vom

27.

Februar bis 19. August 2012 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit im

Betrieb zumutbar.

10.11

Dr. med. AB.___,

Facharzt Physikalische Medizin und Rehabilitation FMH, Spezialklinik für

Traumatologische Akutrehabilitation, Berufliche Integration und Medizinische

Expertisen, führte im Bericht vom 4. August 2012 (Suva-Nr. 70) auf Grund

des Aktenstudiums eine Triage-Abklärung zur Beurteilung der Indikation für eine

arbeitsorientierte Rehabilitation durch und nannte folgende Diagnosen:

A. Unfall von 1995: komplexes

Knietrauma links mit VKB-Ersatzplastik

A1 Sekundäre

posttraumatisch aktivierte Varusgonarthrose links mit mehreren freien

Gelenkskörpern und Chondromalazie Grad IV im lateralen Kompartiment

27.

Februar 2012

Kniearthroskopie, Gelenkskörperentfernung, Shaving laterales Kompartiment

22.

Juni 2012

Infiltration mit Ostenil

Gemäss den verfügbaren Informationen

habe sich der Zustand bisher mit der Therapie wesentlich verbessert. Somit sei

eine Triage für die stationäre Rehabilitation gemäss Prozess (Checkliste

Telefoninterview, vgl. Suva-Nr. 68) eigentlich nicht indiziert. Es werde

aktuell aus folgenden Gründen keine Rehabilitation empfohlen: Soweit bekannt

bisher guter Verlauf, aus momentaner Sicht sei eine Arbeitsaufnahme in

absehbarer Zeit auch ohne Rehabilitation zu erwarten. Mittelfristig könne nur

eine Totalprothese die Schmerzen und Reizzustände lindern. Es bleibe zu hoffen,

dass der noch relativ junge Beschwerdeführer mit der begonnenen

Ostenil-Infiltrationsserie noch Zeit gewinnen könne, bevor die Schwelle zur

absoluten Indikation für die Knieprothese überschritten werde. Der

Beschwerdeführer sei in der Bearbeitung und Erstellung von Unterlagsböden

tätig. Dabei handle es sich gemäss den Angaben aus den Akten um eine vorwiegend

kniende Tätigkeit, welche ihm medizinisch eigentlich nicht mehr zuzumuten sei.

10.12

Auf Grund der

Sprechstunde vom 6. September 2012 hielt Dr. med. Z.___ im Bericht vom

7.

September 2012 (Suva-Nr. 75) folgende Diagnosen fest:

Zunehmend symptomatische

sekundäre posttraumatische Gonarthrose links

Status nach komplexem

Knietrauma links 1995 mit VKB-Ersatzplastik mittels BTB-Technik

Status nach

Kniearthroskopie und lateraler Teilmeniskektomie links Februar 2012

Der Beschwerdeführer sei nach wie vor

nicht schmerzfrei. Ein Arbeitsversuch zu 50 % sei wegen einer

Schmerzexazerbation misslungen. Die dem Beschwerdeführer offerierte

Viskosupplementation habe nicht zum gewünschten Erfolg geführt. Letzten Endes

müsse in der vorliegenden, zunehmend unbefriedigenden Situation als Ultima

ratio eine knietotalprothetische Versorgung andiskutiert werden. Der

Beschwerdeführer werde in Anwesenheit seines Dolmetschers über eine solche

Operation orientiert. Er sei verständlicherweise sehr verunsichert und wolle

sich die Sache noch einmal überlegen. Es sei ihm zwischenzeitlich zur

Schmerzreduktion eine selektive Kortisioninstallation intraartikulär

vorgeschlagen worden. Ein entsprechender Termin sei dem Beschwerdeführer

mitgegeben worden. Die Arbeitsunfähigkeit sei für vier Wochen zu 100 %

bestätigt worden.

10.13

Der Kreisarzt Dr. med. AC.___ hielt

am 12. September 2012 (Suva-Nr. 74) fest, in einer angepassten

Tätigkeit sei der Beschwerdeführer voll arbeitsfähig. Ob bzw. wie er

vermittelbar sei, liege nicht in seiner Entscheidkompetenz.

10.14

Dr. med. Z.___ hielt im Bericht

vom 16. Oktober 2012 (Suva-Nr. 82) folgende Diagnosen fest:

Erneute Schmerzexazerbation

Knie links bei sekundärer, posttraumatischer Pangonarthrose links

Status nach

Kniearthroskopie und Teilmeniskektomie links Februar 2012

Status nach komplexem

Knietrauma links 1995 mit VKB-Ersatzplastik mittels BTB-Technik

Die am 28. September 2012

therapeutisch durchgeführte Infiltration im linken Kniegelenk habe zu keiner

wesentlichen Beschwerdelinderung geführt. Der Beschwerdeführer melde sich wegen

der mittlerweile medialen Schmerzexazerbation erneut in der Sprechstunde. Eine

Arbeitsaufnahme sei bis anhin nicht denkbar gewesen. Befund: Ordentlich

flüssiges Gangbild mit Schmerzhinken links. Knie links: Aktuell keine

Schwellung oder Erguss. Druckdolenz im Bereich des medialen Gelenkspaltes.

Flexion / Extension 150/0/0 . Kein Hyperextensionsschmerz. Keine

vermehrte seitliche Aufklappbarkeit. Lachmann ++ ohne klar definierbaren

Anschlag. McMurray-Zeichen dolent medial betont. Ordentliche

Quadrizepskoordination. Beurteilung und Procedere: Angesichts der erneuten

Schmerzexazerbation v.a. im medialen Kompartiment sei eine radiologische Verlaufskontrolle

mittels MRT gerechtfertigt. Eine entsprechende Untersuchung sei veranlasst

worden.

10.15

Im Bericht vom 8. November

2012.

(Suva-Nr. 94) bestätigte Dr. med. Z.___ die bereits im Bericht vom

16.

Oktober 2012 (vgl. E. II. 10.14 hiervor) ausgewiesenen Diagnosen,

wobei er die Schmerzexazerbation im linken Knie nun als «rezidivierend»

qualifizierte. Die zwischenzeitlich durchgeführte MRT-Untersuchung des linken

Kniegelenks zeige im Vergleich zur Voruntersuchung vom Februar keine neuen

Aspekte. Insbesondere könne eine neu aufgetretene Knochenmarksödembildung, resp.

Nekrose, eigentlich ausgeschlossen werden. Es bestätige sich nach wie vor die

recht ausgeprägte lateral betonte Pangonarthrose, welche zurzeit allerdings

nicht aktiviert zu sein scheine. Dem Beschwerdeführer sei die Situation in

Anwesenheit eines Übersetzers noch einmal klar dargestellt worden. Letzten

Endes könne eine Besserung der Schmerzsituation lediglich durch einen

knietotalprothetischen Ersatz erreicht werden. Eine Arbeitsaufnahme solle ab dem

1.

Dezember 2012 versucht werden.

10.16

Der Kreisarzt Prof. Dr. med. AD.___

gelangte in seiner Untersuchung vom 15. Januar 2013 zu folgender

Beurteilung (Suva-Nr. 111): Auf Grund der heutigen Untersuchung könne er

die Indikation zur Knie-TEP Implantation als einzig noch verbleibende

Behandlungsmöglichkeit zur Beseitigung der Beschwerden nicht uneingeschränkt

teilen. Der Schmerz sei heute eindeutig nicht intraartikulär lokalisiert, auch

die anamnestischen Angaben des fehlenden Anlauf- bzw. Einlaufschmerzes und die

aktuell relativ geringen objektivierbaren Beschwerden am rechten Kniegelenk

würden ihn dazu veranlassen, den Beschwerdeführer in der Klinik E.___ bei Dr.

med. AE.___ vorzustellen. Die Vorstellung sei mit der Frage verbunden, ob er bei

diesem 44jährigen Beschwerdeführer möglicherweise eine Alternativtherapieoption

anbieten könne. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit sei mit dem Beschwerdeführer

besprochen worden, dass Prof. Dr. med. AD.___ eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in

der bisherigen Ausführung für zumutbar erachte. Inwieweit sich die Zumutbarkeit

spezifisch auf seine Tätigkeit oder später auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt

auswirken werde, bleibe abzuwarten, bis die Kollegen der Klinik E.___ den

Beschwerdeführer gesehen hätten.

10.17

Im Bericht vom

27.

März 2013 (Suva-Nr. 134) stellten Dr. med. AF.___, Teamleiter

Stv. Kniechirurgie, und Dr. med. AG.___, Assistenzärztin, Orthopädie, Klinik E.___,

gestützt auf die Kniesprechstunde ambulant vom 21. März 2013 folgende

Diagnosen:

Chronische Knieschmerzen

und Instabilitätsgefühl mit Blockaden und Giving ways Knie links mit / bei

Initial Kniedistorsion

17.

April 1993 beim Fussballspielen mit

Ruptur vorderes Kreuzband

und Korbhenkelriss lateraler Meniskus

Laterale Teilmeniskektomie

1993.

Bei persistierender

Instabilität und Schmerzen VKB-Plastik (BTB 1995)

Status nach

Schraubenentfernung bei störendem Osteosynthesematerial 1997 (alles in [...])

Wiedervorstellung in [...]

auf Grund progredienter Schmerzen und Giving way-Symptomatik im Februar 2012

Arthroskopie und Gelenkskörperentfernung,

sowie Knorpelshaving lateral im Februar 2012

Bei persistierenden

Schmerzen Ostenil-Infiltrationen Juni 2012

November 2012 erneutes MRI

mit Darstellung der bereits bekannten degenerativen Veränderungen

(Pangonarthrose, vor allem lateral bereits Unregelmässigkeiten der

Gelenksfläche, Osteophyten medial, lateral und retropatellär)

Bei Status nach

Teilmeniskektomie lateral nur kleiner Restmeniskus vorhanden

In Bezug auf die Ätiologie der Schmerzen

könnten sich die Ärzte den vorbehandelnden Kollegen anschliessen, am ehesten

handle es sich um eine symptomatische Pangonarthrose. Zusätzlich bestünden wohl

Schmerzen weiter distal, eher neuropathischen Schmerzen entsprechend. Diese

stünden laut Beschwerdeführer jedoch aktuell nicht im Vordergrund. Eine weitere

Problematik seien die rezidivierenden Giving ways und auch Blockadegefühle, die

auch nach der Arthroskopie nicht ganz verschwunden seien. Aktuell lägen auch

keine konventionellen Röntgenaufnahmen vor, diese wolle man bis zur nächsten

Konsultation durchführen (Kniestatus links, Rosenbergaufnahme und

Orthoradiogramm). Zusätzlich wollten die Ärzte eine Kniegelenksinfiltration mit

Lokalanästhesie und Steroiden noch heute durchführen und den Beschwerdeführer in

sechs Wochen wiedersehen. Dann sollte je nach Wirksamkeit erneut die weitere

operative oder konservative Therapie besprochen werden. Die Arbeitsunfähigkeit

sei weiterhin zu 100 % attestiert worden.

10.18

PD Dr. med. AF.___ und prakt.

med. AH.___, Assistenzarzt, Orthopädie, Klinik E.___, bestätigten auf Grund der

Verlaufskontrolle im Bericht vom 5. Juni 2013 (Suva-Nr. 149) die

bereits im Bericht vom 27. März 2013 gestellten Diagnosen und beurteilten

diese wie folgt: Beim Beschwerdeführer bestehe eine deutliche Pangonarthrose.

Klinisch imponierten auch starke Schmerzen im Ansatzbereich des Pes anserinus.

Angesichts des Nichtansprechens auf die Infiltration sowie der klinischen

Untersuchung bei relativ jungem Alter des Beschwerdeführers werde aktuell von

einer Knie-Totalprothesenimplantation abgeraten. Andere operative Möglichkeiten

bestünden auf Grund der doch fortgeschrittenen arthrotischen Veränderungen

keine. Es werde eine physiotherapeutische Behandlung mit Aufdehnung und

Kräftigung der ischiocruralen Muskulatur sowie lokale Entzündungshemmung mit

Ultraschall oder Iontophorese am Pes anserinus durch die Physiotherapie

empfohlen. Auf Grund der radiologisch objektivierbaren Befunde sei die Arbeit

als Bodenleger für den Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar. Dasselbe gelte

auch nach der Implantation einer Knieprothese. Ein Jobwechsel resp. eine

Umschulung wären angezeigt. Vorerst seien keine weiteren Kontrollen vereinbart

worden.

10.19

Im

Austrittsbericht vom 10. September 2013 (Suva-Nr. 181) führten med. pract.

AI.___, Spitalfachärztin, arbeitsorientierte Rehabilitation, und med. pract. AJ.___,

Facharzt Physikalische Medizin und Rehabilitation FMH, Klinik G.___, folgende

während des Aufenthalts des Beschwerdeführers vom 22. Juli bis 10. September

2013.

gestellte Diagnosen auf:

A. Unfall vom

17.

April 1993: Linkes Knie beim Fussballspielen verdreht

A1 Kniedistorsion links

mit Ruptur des vorderen Kreuzbandes und Korbhenkelriss lateral am Meniskus

30.

April 1993

Arthroskopie mit partieller Meniskektomie

14.

August 1997

Vordere Kreuzbandplastik mit freiem Ligamentum patellae

1997.

Schraubenentfernung

bei störendem Osteosynthesematerial

A2 Lateralbetonte

Pangonarthrose links

27.

Februar 2012

Kniearthroskopie und Gelenkkörperentfernung sowie Shaving laterales

Kompartiment links

22.

Juni 2012 Infiltration

mit Viscosupplementation Ostenil plus links intraartikulär, keine

schmerzlindernde Wirkung

19.

Oktober 2012 MRI

Knie links: Unveränderte lateralbetonte Gonarthrose mit leicht regredienten

Aktivierungszeichen. Unveränderte subchondrale Zystenbildung am Tibiaplateau

ventromedial. Vorbestehende mukoide Degeneration des Hinterhorns des lateralen

Restmeniskus mit Verdacht auf kleinen radiären Einriss. VKB-Graft intakt.

Regredienter Gelenkserguss.

21.

März 2013 Röntgen

Knie links, Rosenberg-Aufnahme und Orthoradiogramm: Lateralbetonte

Pangonarthrose links mit grossen osteophytären Anbauten ventral und an der

Trochlea, Valgusachse links von 6

21.

März 2013

Intraartikuläre Instillation von Lokalanästhetikum und Steroid, nur sehr

geringgradige Beschwerdelinderung

16.

Mai 2013

Kniesprechstunde E.___: Von einer Knietotalprothesenimplantation werde aktuell

abgeraten. Physiotherapie mit Aufdehnen und Kräftigen der

Ischiokruralmuskulatur sowie lokale Entzündungshemmung mit Ultraschall oder

Iontophorese am Pes anserinus. Arbeit als Bodenleger nicht mehr zumutbar. Keine

weiteren Kontrollen geplant.

B. Adipositas Grad I (BMI

30,9 kg/m2)

Die Probleme beim Austritt seien: 1.

Belastungs- und bewegungsverstärkte sowie nächtliche Schmerzen am Knie links

medial, 2. Leicht regrediente Mobilitätseinschränkung (subjektiv maximal

15.

Minuten Gehen am Stück, Treppensteigen mühsam), 3. Leicht regrediente

Knie-Instabilität links, 4. Regrediente Einschränkung der Knieflexion links,

5.

Verbesserte schmerzbedingte Schlafstörung. Prozedere medizinisch: Es

werde ein selbständiges Training in einem Fitnesscenter gemäss den

Instruktionen im Trainingsprogramm der Rehaklinik sowie die Fortsetzung des

instruierten Heimprogrammes empfohlen. Die Ziele seien der Erhalt und die

sukzessive Verbesserung berufsspezifischer Kraft- und Ausdauerkomponenten, der

Gelenks- und Muskelfunktion des linken Kniegelenks und die Schmerzlinderung.

Auf Grund von prognostischen Überlegungen (weitere Zunahme der Gonarthrose

links) sei die zumutbare Belastbarkeit gegenüber den Testergebnissen etwas

reduziert worden. Die berufliche Tätigkeit als Bodenleger (Arbeitsvertrag sei

vorhanden) sei nicht zumutbar. Die Anforderungen einer mittelschweren,

kniebelastenden Tätigkeit seien zu hoch. Die ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit

betrage ab dem 11. September 2013 100 %. Dem Beschwerdeführer sei

eine leichte bis mittelschwere Arbeit ganztags zumutbar. Spezielle

Einschränkungen seien: Wechselbelastende Tätigkeit (im Wechsel von Gehen,

Stehen und Sitzen), ohne Gehen auf unebenem Boden, ohne Einnehmen von

Zwangshaltungen für das linke Knie (Hocken, Knien, Kauern) und ohne Ersteigen

von Treppen, Gerüsten und Leitern.

10.20

Dr. med. I.___ hielt

anlässlich seiner kreisärztlichen Untersuchung vom 27. November 2013

folgende Diagnosen fest (Suva-Nr. 201):

Chronische Knieschmerzen

und Instabilitätsgefühl im Sinne von Giving way-Phänomenen Knie links,

lateralbetonter Pangonarthrose links mit / bei:

Status nach Kniedistorsion

links mit Ruptur des vorderen Kreuzbandes und Korbhenkelläsion lateraler

Meniskus (April 1993)

Status nach

Kniearthroskopie links mit partieller lateraler Meniskektomie (April 1993)

Status nach vorderer

BTB-Kreuzbandplastik (August 1979 [recte wohl 1997])

Status nach

Schraubenentfernung bei störendem Osteosynthesematerial (1997)

Status nach

Kniearthroskopie mit Gelenkkörperentfernung und Shaving des lateralen

Kompartiments links (Februar 2012)

Status nach Infiltration

mit Ostenil plus, ohne schmerzlindernde Wirkung (Juni 2012)

Status nach intraartikulärer

Infiltration von Lokalanästhetikum und Steroid ohne schmerzlindernde Wirkung

(März 2013)

Beim Beschwerdeführer bestünden nach wie

vor sowohl Ruheschmerzen als auch belastungsabhängige Schmerzen im linken

Kniegelenk bei obengenannten Diagnosen. Die Beschwerden seien eindeutig auf

eine radiologisch gesicherte Pangonarthrose des linken Kniegelenks

zurückzuführen. Von medizinischer Seite her bestehe aktuell ein Endzustand, da

auf Grund des jungen Patientenalters derzeit von einer Implantation einer

Kniegelenksprothese abgeraten werde, da die Beschwerden subjektiv derzeit noch

moderat seien. Insofern sei die medizinische Behandlung für den Moment

abgeschlossen und von administrativer Seite könne der Fallabschluss ins Auge

gefasst werden. Bezüglich der Zumutbarkeit könne an der Beurteilung der Klinik G.___

(vgl. E. II. 10.19 hiervor) festgehalten werden. Eine Tätigkeit im angestammten

Beruf als Bodenleger sei nicht mehr zumutbar, da die Anforderungen zu hoch

seien. Für andere berufliche Tätigkeiten bestehe eine Zumutbarkeit für leichte

bis mittelschwere Arbeit ganztägig. Dabei sollte die Möglichkeit zur

Wechselbelastung (Sitzen, Gehen, Stehen) gegeben sein. Auf dauer- oder

regelhaftes Begehen von unebenem Gelände, Einnehmen von Zwangshaltungen für das

linke Kniegelenk (Hocken, Knien, Kauern) sowie auf häufiges Besteigen von

Treppen, Gerüsten oder Leitern müsse künftig verzichtet werden. Eine

Integritätsentschädigung sei geschuldet und werde gesondert beurteilt. Gemäss

Art. 21 UVG könne eine Beteiligung am Fitnessabo, die laufende

Physiotherapie mit maximal zwei weiteren Serien à neun Anwendungen sowie die

nötige Bedarfsmedikation mit Olfen und Zurcal weiterhin zu Lasten der Beschwerdegegnerin

abgerechnet werden.

Im Bericht vom 2. Juni 2014 über

die kreisärztliche Untersuchung vom 30. Mai 2014 (Suva-Nr. 237)

bestätigte Dr. med. I.___ die bereits im Bericht vom 27. November 2013

ausgewiesenen Diagnosen. Im Vergleich zur letzten kreisärztlichen Untersuchung

vor sechs Monaten bestünden klinisch praktisch identische Untersuchungsbefunde.

Subjektiv habe der Beschwerdeführer den Eindruck, dass die Schmerzen stetig zunähmen,

und er fühle sich insgesamt durch die starken Beschwerden derart eingeschränkt,

dass er nun nach reiflicher Überlegung eine prothetische Versorgung des linken

Kniegelenks wünsche. Der Beschwerdeführer wünsche eine ambulante Konsultation

in der Klinik E.___ zur Besprechung einer Versorgung mittels

Kniegelenksprothese. Ansonsten ändere sich bis auf weiteres nichts an der

bisherigen Zumutbarkeitsbeurteilung im Rahmen der letzten abschliessenden

kreisärztlichen Untersuchung vom 27. November 2013.

10.21

Dr. med. AK.___, Facharzt für

Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, hielt in

seiner orthopädischen Beurteilung vom 23. Juli 2014 (Suva-Nr. 242)

als Schlussfolgerung fest, der Beschwerdeführer habe Anspruch auf eine

Integritätsentschädigung von 30 %.

10.22

Auf Grund der Knie-Sprechstunde

ambulant vom 19. August 2014 bestätigten Dr. med. AL.___, Oberarzt

Orthopädie, und Dr. med. AM.___, Assistenzarzt Orthopädie, Klinik E.___, im Bericht

vom 21. August 2014 (Suva-Nr. 246) die bereits im Bericht vom

27.

März 2013 (vgl. E. II. 10.20 hiervor) gestellten Diagnosen. Die vom

Beschwerdeführer beschriebenen Beschwerden könnten nicht eindeutig der

Gonarthrose auf der linken Seite zugeordnet werden. In der klinischen

Untersuchung imponierten v.a. die Schmerzen im Bereich des Pes

anserinus-Ansatzes. Es werde nun als nächster diagnostischer Schritt das Pes anserinus

therapeutisch infiltriert. Gleichzeitig würden die physiotherapeutischen

Massnahmen fortgeführt und gegebenenfalls auch lokal antiinflammatorische

Massnahmen durchgeführt. Der Beschwerdeführer werde in circa drei Monaten zur

Besprechung des weiteren Vorgehens und gegebenenfalls zur Wiederholung der

intraartikulären Infiltration gesehen.

10.23

Im ärztlichen Zwischenbericht

vom 28. August 2014 (Suva-Nr. 250) hielt Dr. med. AN.___, Innere

Medizin FMH, folgende Hauptdiagnose fest: «Chronische Knieschmerzen links und

Instabilitätsgefühl (Giving ways) mit Blockaden». Es sei ein protrahierter

Verlauf mit subjektiver Zunahme der Knieschmerzen links gegeben

(Belastungs-Anlauf und nächtliche Ruheschmerzen), Instabilitätsgefühl mit Blockaden

beim Gehen auf unebenem Boden sowie Einschränkung der Gehfähigkeit. Die

Prognose sei weiterhin unbestimmt. Es gebe besondere Umstände, welche den

Heilungsverlauf ungünstig beeinflussen würden. Dies seien eine Chronifizierung

der Knieschmerzen links, langjährige und andauernde Arbeitsunfähigkeit in der

angestammten Tätigkeit als Unterlagsbodenverleger sowie fehlende berufliche

Perspektiven infolge mangelnder sozialer Integration bei Migrationshintergrund.

Gegenwärtig werde mit Physiotherapie im Spital R.___ (Kräftigung der

Quadrizeps-Muskulatur) sowie Steroid-Infiltration des Pes anserinus links am

22.

August 2014 (Klinik E.___) behandelt. Prozedere / Vorschläge:

Eventuell sei die intraartikuläre Steroid-Infiltration zu wiederholen, später evtl.

eine Kniegelenksprothese zu implantieren. Die Konsultationen fänden alle vier

bis fünf Wochen statt. Die Dauer der Behandlung sei unbestimmt. Die

Arbeitsfähigkeit sei im Rahmen der Zumutbarkeit gegeben. Die Beschwerdegegnerin

solle sich beim Betrieb um Zuweisung einer geeigneten Arbeit engagieren. Es sei

ein bleibender Nachteil im Sinn einer Chronifizierung mit somatoformer

Schmerzstörung zu erwarten.

10.24

Dr. med. Rahm, Oberarzt

Orthopädie, und Dr. med. AO.___, Assistenzarzt Orthopädie, Klinik E.___,

hielten im Sprechstundenbericht vom 27. Oktober 2014 (Suva-Nr. 256)

die bereits in den früheren Berichten ausgewiesenen Diagnosen fest. Durch die

Infiltration habe sich leider nur ein kurzfristiger Erfolg für ca. eine Woche

gezeigt, mit aktuell wieder unveränderte Schmerzsymptomatik und Leidensdruck. Im

Bericht vom 7. November 2014 (Suva-Nr. 258) führten die Ärzte aus, beim

Beschwerdeführer zeige sich eine komplexe Situation im linken Kniebereich bei

Zustand nach mehrmaligen Operationen. Klinisch wie auch radiologisch zeige sich

eine ausgeprägte Pangonarthrose, welche nur mittels Totalendoprothese versorgt

werden könne. Ob damit sämtliche Beschwerden, wie insbesondere jedwelche im Pes

anserinus Bereich behoben werden könnten, sei fraglich. Letztendlich erscheine

den Ärzten bei persistierenden Beschwerden und deutlich ausgeprägter Arthrose

trotz jungem Alter die Totalendoprothese die einzig mögliche operative

Versorgung. Sie seien so verblieben, dass der Beschwerdeführer sich die

Möglichkeit der endoprothetischen Versorgung überlege und dies mit der Beschwerdegegnerin

rückbespreche. Sollte der Entscheid positiv ausfallen, könne er sich jederzeit

wieder in der Kniesprechstunde vorstellen, wo dann die Prothesenimplantation zu

planen wäre.

10.25

Im Operationsbericht vom

13.

März 2015 (Suva-Nr. 291) der Klinik E.___ wurde nach dem

durchgeführten Eingriff einer Knie-Totalprothese links (Medacta, MyKnee, Femur

narrow 5 zementiert, Tibia 4 zementiert, PS-Inlay 10 mm fixed bearing,

Palacos) die Hauptdiagnose «Pangonarthrose links mit Instabilitätsgefühl»

gestellt und eine Stockentlastung mit halbem Köpergewicht für vier Wochen, dann

ein Belastungsaufbau, empfohlen. Die Flexion / Extension seien frei.

Im Austrittsbericht vom

24.

März 2015 (Suva-Nr. 302) hielten Dr. med. AP.___ und Dr. med.

AQ.___, Assistenzarzt Orthopädie, Klinik E.___, auf Grund der Hospitalisation

des Beschwerdeführers vom 13. bis 23. März 2015 folgende

Austrittsdiagnosen fest:

Pangonarthrose links mit

Instabilitätsgefühl mit / bei

Initial Kniedistorsion 17. April

1993.

beim Fussballspielen mit Ruptur vorderes Kreuzband und Korbhenkelriss

lateraler Meniskus

Laterale Teilmeniskektomie

1993.

Bei persistierender

Instabilität und Schmerzen VKB-Plastik (BTB 1995)

Status nach Schraubenentfernung

bei störendem Osteosynthesematerial 1997 (alles in [...])

Arthroskopie und

Gelenkkörperentfernung, sowie Knorpelshaving lateral im Februar 2012

Postoperativ habe sich im

Versorgungsgebiet des N. femoralis noch eine eingeschränkte Motorik und leichte

Hyposensibiliät gezeigt, welche sich jedoch stetig gebessert habe. Die Symptome

seien als Restbeschwerden nach Femoraliskatheter interpretiert worden. Der Beschwerdeführer

sei beim Austritt an zwei Unterarm-Gehstöcken mit halbem Körpergewicht

Teilbelastung praktisch selbständig mobil gewesen. Die Wunde sei zu jedem

Zeitpunkt der Hospitalisation reizlos und trocken gewesen, der Beschwerdeführer

afebril. Er werde in gutem Allgemeinzustand mit reizlosen Wundverhältnissen zur

weiteren Rehabilitation entlassen. Kniebeweglichkeit bei Austritt:

Flexion / Extension 70-0-0°.

10.26

Im

Austrittsbericht der Klinik F.___ vom 28. April 2015 (Suva-Nr. 308)

hielten med. pract. AR.___, Fachärztin für Chirurgie, und med. pract. AS.___,

Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates,

folgende, während des Aufenthalts des Beschwerdeführers vom 23. März bis

30.

April 2015 gestellten Hauptdiagnosen fest:

A.

Pangonarthrose links

mit Instabilitätsgefühl mit / bei initialer Kniedistorsion vom

17.

April 1993 beim Fussballspielen mit Ruptur des vorderen Kreuzbandes

B.

Heuschnupfen

Die Probleme beim Austritt seien: 1. Schmerzen

linkes Knie, 2. Eingeschränkte Mobilisation linkes Knie, 3. Einschränkung

in ADL (Activities of Daily Living). Es werde eine ambulante Physiotherapie

mindestens drei Mal pro Woche empfohlen (der Beschwerdeführer habe eine

Verordnung erhalten). In der beruflichen Tätigkeit als Bodenleger sei ab dem

30.

April 2015 eine ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit von 100 %

gegeben. Die Festlegung der weiteren Arbeitsfähigkeit erfolge durch den

weiterbehandelnden Kollegen. Die Wiederaufnahme der bisherigen Tätigkeit als

Bodenleger erscheine in Zukunft nicht mehr gegeben. Aus orthopädischer Sicht

sollte in Zukunft eine leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit

möglich sein. Beim Austritt habe der Beschwerdeführer das linke Knie frei

bewegen können, Flexion / Extension aktiv 85/5/0 und Flexion / Extension

passiv 90/0/0°. Der Beschwerdeführer habe beim Austritt noch über eine schmerzhafte

Extension geklagt. Die Narbe sei reizlos gewesen und das Knie noch leicht

geschwollen und überwärmt. Der Beschwerdeführer sei bei der Entlassung im

4-Pkt-Gang an Unterarmgehstöcken für eine 80 m-Gehstrecke selbständig

mobil gewesen, ohne Stöcke für zwei bis drei Schritte. Das linke Bein habe nun

mit vollem Körpergewicht belastet werden können. Der Beschwerdeführer sei im

Alltag nur noch geringfügig auf Hilfe angewiesen

10.27

Im Sprechstundenbericht vom

18.

Juni 2015 (Suva-Nr. 321) wiesen PD Dr. med. AF.___ und

Dr. med. AT.___, Assistenzarzt Orthopädie, Orthopädie, Klinik E.___, folgende

Hauptdiagnose aus: «Status nach Knie-Totalprothese links (Medacta, MyKnee,

Femur narrow 5 zementiert, Tibia 4 zementiert, PS-Inlay 10 mm fixed

bearing, Palacos) vom 13. März 2015». Beim Beschwerdeführer bestünden drei

Monate postoperativ noch deutliche Restbeschwerden. Die medialseitigen

Schmerzen seien vermutlich auf eine Kapselreizung zurückzuführen, jedoch finde

sich an dieser Lokalisation kein Überstand der Komponenten. Bezüglich der

ventralen Knieschmerzen finde sich eine leicht lateralisierte Patella ebenso

mit leichtem Patellatilt. Es werde versucht, mittels konservativen Massnahmen

die deutlich hypotrophe Muskulatur zu stärken, insbesondere den VMO. Des Weiteren

physiotherapeutische Behandlung zur Verbesserung der Beweglichkeit (vgl.

Verordnung vom 16. Juni 2015, Suva-Nr. 322).

Am 16. September 2015

(Suva-Nr. 329) berichteten PD Dr. med. AF.___ und Dr. med. AU.___,

Assistenzärztin, Orthopädie, Klinik E.___, über eine vom Untersuchungsbefund

her zufriedenstellende Verlaufskontrolle sechs Monate postoperativ nach

Implantation einer Knieprothese links. Leider leide der Beschwerdeführer

weiterhin unter Schmerzen, insbesondere bei Belastung. Auf Grund der brennenden,

vermutlich neuropathischen Schmerzen werde Lyrica verordnet und um Weiterführen

bzw. Anpassung dieser Medikation durch den Hausarzt gebeten. Zudem sollte bei

noch deutlichem muskulärem Defizit die Physiotherapie bzw. der Kraftaufbau

fortgesetzt werden.

10.28

Dr. med. K.___, Kreisarzt, hielt

am 22. September 2015 fest (Suva-Nr. 330), es sei eine Klärung der Beschwerden

und eine arbeitsorientierte Reha mit Festlegung des Arbeitsplatzprofils in [...]

durchzuführen.

Im Austrittsbericht der

Klinik G.___ vom 11. November 2015 (Suva-Nr. 341) stellten Dr. med.

AV.___, Assistenzärztin, und Dr. med. AW.___, Facharzt Physikalische Medizin

und Rehabilitation FMH, Arbeitsorientierte Rehabilitation, in Bezug auf den

Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 6. Oktober bis 10. November 2015

folgende Diagnosen:

A. Unfall vom

17.

April 1993: Beim Fussballspielen das linke Knie verletzt

A1 Ruptur des vorderen

Kreuzbandes, Korbhenkelläsion des lateralen Meniskus links

27.

Mai 1993

Arthroskopie mit partieller Meniskektomie

14.

August 1997

Vordere Kreuzbandplastik mit freiem Ligamentum patellae

27.

Februar 2012

Kniearthroskopie und Gelenkskörperentfernung und Shaving laterales Kompartiment

links

19.

August 2014

Orthoradiogramm: Es zeigt sich eine Valgusfehlstellung von 6° links und 2°

Valgus rechts. Kniestatus links: Es zeigt sich eine bereits fortgeschrittene

Pangonarthrose

6.

November 2014 MRI

Knie links: Arthrotische Veränderung medial als auch lateral und retropatellär

mit multiplen, osteophytären Anbauten. Massive Gelenksspaltverschmälerung mit

z.T. kaum noch vorhandenen Menisci medial und lateral. Die Menisci zeigen

starke, degenerative Veränderungen mit z.T. kleinen, radiären und

longitudinalen Einrissen, insbesondere im Hinterhornbereich. Im Bereich des tibialen

Bohrkanals und des Pes anserinus leichtes Kontrastmittel-Enhancement mit

Zeichen einer lokalen Entzündung bzw. Bursitis. Das VKB-Implantat erscheint

ausgedünnt, jedoch kontinuierlich, HKB intakt

13.

März 2015

Knietotalprothese links zementiert

16.

Juni 2015 Röntgen

Kniestatus links und Orthoradiogramm: Unverändert gute Lage des eingebrachten

Prothesematerials ohne Zeichen einer Lockerung oder Lyse. Insbesondere medial

kein Überhang der tibialen Komponente. Leichte Lateralisation sowie ebenfalls

leichter Tilt der Patella. Varus von 0,5°.

B. Psychosomatisches

Konsilium, Klinik G.___ (November 2015)

Verdacht auf chronische

Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)

Subdepressive affektive

Auslenkung bei psychosozialer Belastung durch Arbeitslosigkeit und

gesundheitliche Probleme der Ehefrau (ICD-10 F43.21, Z56, Z63)

Die Probleme beim Austritt seien: 1.

Belastungsverstärkte mediale, laterale und dorsale Knieschmerzen, 2. Leichte

schmerzbedingte Bewegungseinschränkung Knie links, 3. Unklare berufliche

Situation. Aktuell seien keine weiteren Kontrollen geplant. Im März 2016 sei

die klinisch-radiologische Jahreskontrolle im E.___ vorgesehen. Weitere

physiotherapeutische Massnahmen seien nicht vorgesehen, aber die Fortsetzung

des instruierten Heimprogramms. Nach dem Austritt seien keine spezifischen

Massnahmen aus dem psychosomatischen Bereich erforderlich. Es sei eine mässige

Symptomausweitung beobachtet worden. Diese sei teilweise auf eine psychische

Störung zurückzuführen. Die Resultate der physischen Leistungstests seien

deshalb für die Beurteilung der zumutbaren körperlichen Belastbarkeit nur

teilweise verwertbar. Das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen

lasse sich mit den objektivierbaren pathologischen Befunden der klinischen

Untersuchung und bildgebenden Abklärung sowie den Diagnosen nur zum Teil

erklären. Die Beurteilung der Zumutbarkeit stütze sich auch auf

medizinisch-theoretische Überlegungen, unter Berücksichtigung der Beobachtungen

bei den Leistungstests und im Behandlungsprogramm. Die festgestellte psychische

Störung begründe keine arbeitsrelevante Leistungsminderung. Die nachfolgenden

Beurteilungen der Zumutbarkeit erfolge aus unfallkausaler Sicht: Die berufliche

Tätigkeit als Bodenleger sei dem Beschwerdeführer nicht zumutbar. Andere

(mindestens) leichte bis mittelschwere Arbeiten seien ihm ganztags zumutbar mit

den folgenden Einschränkungen betreffend das linke Knie: Wechselbelastend

(Stehen / Gehen am Stück bis maximal etwa 1,5 Stunden), ohne

Tätigkeit in der Hocke und / oder auf den Knien sowie ohne häufiges

Treppen- und / oder Leitersteigen. Der Beschwerdeführer müsse sich beruflich

neu ausrichten. Die Beschwerdegegnerin werde ersucht, ihn bei der Wiedereingliederung

zu unterstützen. Allerdings hege der Beschwerdeführer angesichts fortdauernder

Kniebeschwerden links derzeit grosse Bedenken, wieder einer geregelten

Tätigkeit nachgehen zu können.

10.29

Dr. med. K.___, Kreisarzt, hielt

am 17. November 2015 fest (Suva-Nr. 342), von weiteren Behandlungen könne

nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine namhafte Besserung des

Gesundheitszustandes erwartet werden. Der unfallbedingte Integritätsschaden werde

auf 30 % geschätzt (vgl. auch Suva-Nr. 344).

10.30

Dr. med. AX.___, behandelnder

Arzt, Spital R.___, wies im «Notfall Bericht» vom 18. Dezember 2015

(Suva-Nr. 359 S. 2 f.) die Hauptdiagnose eines «Status nach Knie-TP links,

persistierende Knieschmerzen» aus. Der Beschwerdeführer sei seit der Knie-TP am

13.

März 2015 in der Klinik E.___ in der Physiotherapie. Seit einer Woche

habe er Schmerzen und eine Schwellung im Bereich des linken Knies und am

Unterschenkel proximal. Status: «Knie links ohne Erguss. DDo medialer und

lateraler Tibiakopf. Verspannter Tractus links». Es sei keine

Arbeitsunfähigkeit attestiert worden.

10.31

Dr. med. AY.___, Oberarzt i.V.

Orthopädie, und Dr. med. AZ.___, Assistenzarzt Orthopädie, Klinik E.___,

führten im Sprechstundenbericht vom 14. Januar 2016 (Suva-Nr. 380)

aus, es zeigten sich leider auch weiterhin fast unveränderte Schmerzen im

Bereich des Tibiaplateaus. Bei stabiler Prothese sei seitens der muskulären

Situation sicher noch eine Verbesserung möglich. Einen Anhalt für eine

chirurgische Lösung der Schmerzproblematik sähen sie aktuell nicht. Es sei zu

erwarten, dass sich nach der Stabilisierung der muskulären Situation auch die

Schmerzsymptomatik bessern sollte.

Auf Grund der Sprechstunde

vom 17. März 2016 (Suva-Nr. 420) führten PD Dr. med. BA.___,

Oberarzt Kniechirurgie, und Dr. med. BB.___, Assistenzärztin Orthopädie, Klinik

E.___, im Bericht vom 21. März 2016 folgende Hauptdiagnosen auf:

Ansatztendinopathie Pes

anserinus mit Bursitis anserina, anteriore Knieschmerzen nach

Knie-Totalprothese-Implantation links 13. März 2015 mit / bei:

Medacta, MyKnee, Femor

narrow 5 zementiert, Tibia 4 zementiert, PS-Inlay, 10 mm fixed bearing,

Palacos bei

Pangonarthrose links mit

Instabilitätsgefühl mit / bei:

initial Kniedistorsion

April 1993 mit Kniebinnentrauma Ruptur vorderes Kreuzband, Korbhenkelriss

lateraler Meniskus mit lateraler Teilmeniskektomie, persistierender

Instabilität und Schmerzen VKB-Plastik (BTB 1995, Metallentfernung 1997 [Spital

[...]], arthroskopisches Débridement Februar 2012)

Der Beschwerdeführer habe klinisch klar

eine Ansatztendinopathie des Pes anserinus mit Bursitis anserina.

Differenzialdiagnostisch werde diese durch eine leicht vermehrte laterale

Aufklappbarkeit insbesondere in Flexionsstellung unterhalten. Auf Grund der

klar objektivierbaren Beschwerden gelte weiterhin die Arbeitsunfähigkeit von

100.

% als Unterlagenbodenangestellter bis mindestens Ende Mai 2016.

10.32

Der Kreisarzt Dr. med. K.___

hielt am 14. April 2016 fest (Suva-Nr. 406), der Beschwerdeführer

benötige auf Grund der unfallbedingten Verletzungen Hilfsmittel.

10.33

Im Sprechstundenbericht vom

14.

Juli 2016 (Suva-Nr. 430, BB-Nr. 3) bestätigten Dr. med.

AY.___, Oberarzt i.V. Orthopädie, und Dr. med. BC.___, Assistenzarzt Orthopädie

Klinik, E.___, die bereits im Bericht vom 17. März 2016 (E. II. 10.31

hiervor) gestellten Diagnosen. Einerseits bestünden durch die Physiotherapie

nicht beeinflussbare Schmerzen im Bereich des Pes anserinus, andererseits eine

Symptomatik über der Patellaspitze, welche anamnestisch nach der

VKB-Rekonstruktion nicht bestanden habe. Zudem sei ein störendes Knacken

retropatellär, DD bei medialem Patella-Osteophyt, und ein freier Gelenkkörper

gegeben. Zur genauen Differenzierung der Schmerzätiologie werde mit dem

Beschwerdeführer die diagnostisch-therapeutische Infiltration des Pes anserinus

sowie eine klinische und radiologische Verlaufskontrolle mit MRI (MARS-Sequenz)

in sechs Wochen zum Ausschluss von freien Gelenkskörpern und einer

Tendinopathie (Pes anserinus, Patellaspitze) vereinbart. Bei fehlender

Beschwerdebesserung werde eine diagnostische intraartikuläre Infiltration

stattfinden.

10.34

Im

Sprechstundenbericht vom 14. September 2016 (Suva-Nr. 451, BB-Nr. 6)

führten Dr. med. BD.___, Supervisor Chiropraktische Medizin, und cand. med.

BE.___, Unterassistent Chiropraktische Medizin, Klinik E.___, die folgenden

Hauptdiagnosen auf:

1.

Ansatztendinopathie Pes anserinus und

Verdacht auf störendes Narbengewebe hinter dem Hoffa-Körper.

2.

Reaktives lumbospondylogenes

Schmerzsyndrom infolge Entlastungsantalgie wegen chronischer Knieschmerzen.

Der Beschwerdeführer leide an einer

chronischen Ansatztendinopathie des Pes anserinus links und im Bereich des

Hoffa-Fettkörpers. Dazu bestünden zusätzlich lumbospondylogene Schmerzen. Aus

Sicht der Ärzte seien die Schmerzen in der Knie-region wie auch die Rücken- und

Beckenbeschwerden durch die chronische Fehlbelastung und Entlastung nach den

diversen Knie-Operationen links ausgelöst worden, dies bei vorbestehender

statischer Insuffizienz der LWS. Für den Moment liege der Fokus auf der Neuraltherapie

des linken Kniegelenks, dazu würden tendomuskulär orientierte lokale

Therapieformen im Knie- und Oberschenkelbereich in die Behandlung

miteinbezogen. Die Behandlung der Rückenschmerzen werde noch drei bis vier

Wochen in Reserve behalten, um das Ansprechen auf die verschiedenen

Therapieformen klar abgrenzen zu können. Sobald die Schmerzen im linken Knie

ameliorierten und das Körpergewicht gleichmässig auf beide Beine verteilt

werden könne, werde auch ein Rückgang der Rückenschmerzen erwartet. Zur langfristigen

Beschwerdelinderung werde weiterhin die Durchführung stabilisierender und

aufbauender Massnahmen für die Knie- und Rumpfmuskulatur empfohlen. Des

Weiteren werde das hausinterne Technische Orthopädie-Team um ein baldmögliches

Aufgebot für Fusseinlagen zur linken medialen Abstützung des Längsgewölbes bei

Knick-, Senk- und Spreizfuss gebeten.

10.35

Die MRI der LWS vom

4.

November 2016 (Suva-Nr. 462 S. 13, BB-Nr. 9) beurteilte Dr.

med. BF.___, Oberärztin, Radiologie, Klinik E.___, wie folgt: Linkskonvexe

Skoliose und multisegmentale degenerative Veränderungen sowie Discusprotrusion

mit konsekutiver leichter Spinalkanalstenose im Segment LWK 4 / LWK 5

und Kompression der L5-Wurzel links. Discusprotrusion im Segment LWK 3 /

LWK 4 mit Kompression der L4-Wurzel rechts. Multisegmentale foraminale

Stenosen im Segment LWK 3 / LWK 4 auf der rechten Seite hochgradig

und im Segment LWK 4 / LWK 5 auf der linken Seite mässig.

10.36

Im Sprechstundenbericht vom

3.

November 2016 (Suva-Nr. 444) hielten PD Dr. med. BG.___

und Dr. med. BH.___, Assistenzärztin Orthopädie, Klinik E.___, Orthopädie, fest,

radiologisch bestehe eine stabile Prothese ohne Anhaltspunkte für Lockerung.

Formell würden sie den Infekt mittels Punktion ausschliessen und auch eine CT

zur Beurteilung der Rotation durchführen lassen. Anschliessend

Befundbesprechung in der Sprechstunde. Sollten die Befunde im Normbereich

liegen, sei chirurgisch-orthopädisch aktuell keine Massnahme zur Verbesserung

der Symptomatik vorhanden.

10.37

Im Abschlussbericht vom

22.

Dezember 2016 (Suva-Nr. 462 S. 11 f., BB-Nr. 8) bestätigten

Dr. med. BI.___, Supervisor Chiropraktische Medizin, und MChiro BJ.___,

Unterassistent Chiropraktische Medizin, Klinik E.___, auf Grund der

Behandlungsdauer vom 14. September bis 22. Dezember 2016 die im

Bericht vom 14. September 2016 (vgl. E. II. 10.34 hiervor) gestellten

Diagnosen. Der Beschwerdeführer sei bezüglich seiner chronischen

Kniegelenksschmerzen während sechs Sitzungen mittels Neuraltherapie therapiert

und bezüglich seiner lumbalen Schmerzen während sieben Sitzungen mit

chiropraktischer Impulstherapie und muskulär detonisierenden Massnahmen

behandelt worden. Es müsse über einen sehr fluktuierenden Verlauf berichtet

werden. Der Beschwerdeführer habe leider immer nur sehr kurzfristig von der

Therapie profitieren können. Ein Nervenwurzelblock L4 links habe auf der

visuell-analogen Skala am 21. November 2016 zu einer Schmerzprogredienz

von sieben auf acht bis neun Punkte geführt. In Rücksprache mit dem

Beschwerdeführer werde die Behandlung abgeschlossen und das hausinterne WS-Team

um Aufgebot des Beschwerdeführers gebeten. Er werde weiterhin die

Physiotherapie besuchen und die ihm gezeigten Übungen zur Kräftigung und

Stabilisation der Kniemuskulatur auch in Zukunft durchführen, was sehr begrüsst

werde.

10.38

Zu der am 30. Januar 2017

durchgeführten Röntgenuntersuchung der LWS ap / seitlich

(Suva-Nr. 458) hielt Dr. med. BK.___, Fellow, Klinik E.___, folgenden

Befund fest: Zum Vergleich liege die MR-Voruntersuchung vom 4. November

2016.

vor (vgl. E. II. 10.35 hiervor). Linkskonvexe lumbale Skoliose mit

Punctum maximum L3 und Cobb-Winkel 22 . Regelrechter anteroposteriores

Alignement der Wirbelkörper. Keine Wirbelkörperfraktur.

10.39

Das am 30. Januar 2017

durchgeführten MRI der LWS (Suva-Nr. 459) beurteilte Dr. med. BL.___,

Oberarzt, Klinik E.___, Radiologie, wie folgt: Multisegmentale Degenerationen

auf allen Höhen. Linkskonvexe Skoliose thorakolumbal. Deutliche Foramenstenose L3/L4

rechts mit Kompression der Wurzel L3 rechts und L4/L5 links mit Kompression der

Wurzel L4 links.

10.40

Im

Sprechstundenbericht vom 1. Februar 2017 (Suva-Nr. 457) stellten Dr. med.

BM.___, Oberarzt Wirbelsäulenchirurgie, und Dr. med. BN.___, Assistenzarzt

Orthopädie, Klinik E.___, folgende Diagnosen:

1.

Lumbalgie sowie pseudoradikuläre

Schmerzen links mit / bei

Unspezifischer

Hyposensibilität laterales Knie links

Deutliche Foramenstenose

L3/L4 rechts mit Kompression der Wurzel L3 rechts

Foramenstenose L4/L5 links

mit Kompression der Wurzel L4 links

2.

Ansatztendinopathie Pes anserinus und

Verdacht auf störendes Narbengewebe hinter dem Hoffa-Körper mit / bei

Status nach

Knie-Totalprothese-Implantation, Medacta, MyKnee, Femur narrow 5 zementiert,

Tibia 4 zementiert, PS-Inlay 10 mm fixed bearing, Palacos bei links

13.

März 2015 mit / bei

Pangonarthrose links mit Instabilitätsgefühl

mit / bei

Initial Kniedistorsion April

1993.

mit Kniebinnentrauma Ruptur vorderes Kreuzband, Korbhenkelriss lateraler

Meniskus mit lateraler Teilmeniskektomie, persistierender Instabilität und Schmerzen

VKB-Plastik (BTB 1995, Metallentfernung 1997 [Spital [...]], arthroskopisches

Débridement Februar 2012)

Der vom Beschwerdeführer beschriebene

Schmerz sei bei brennendem Schmerzcharakter und Wetterfühligkeit suggestiv für

einen neuropathischen Schmerz, wobei es sich möglicherweise bei Nichtansprechen

auf den im November 2016 durchgeführten Nervenwurzelblock L4 rechts um eine periphere

Neuropathie handle. Ein Infekt habe von den Kollegen des Knie-Teams genauso wie

eine mechanische Ursache ausgeschlossen werden können. Der Beschwerdeführer

werde daher von den Kollegen der Neurologie für eine neurophysiologische

Untersuchung aufgeboten und anschliessend werde bei vorliegendem Befund über das

weitere Procedere entschieden.

10.41

Auf Grund der neurologischen und

neurophysiologischen Untersuchung vom 16. Februar 2017 (Beschwerdebeilage

Nr. 17) bestätigten PD Dr. med. BO.___, Leitender Arzt Paraplegie,

Facharzt für Neurologie, und Dr. med. BP.___, Oberarzt Paraplegie, Facharzt

Neurologie, Zentrum für Paraplegie, Klinik E.___, im Bericht vom

24.

Februar 2017 die bereits im Sprechstundenbericht vom 1. Februar

2017.

ausgewiesenen Diagnosen (vgl. E. II. 10.40 hiervor). Der Schmerz des

Beschwerdeführers scheine einerseits bei deutlicher Belastungsabhängigkeit eine

mechanisch / orthopädische Ursache zu haben. Andererseits berichte

der Beschwerdeführer auch über brennende Schmerzen am lateralen Knie, in diesem

Gebiet gebe er auch eine Sensibilitätsstörung an, so dass sich hier der

Verdacht auf eine neuropathische Schmerzkomponente ergebe. Die

neurophysiologischen Zusatzuntersuchungen seien regelrecht ausgefallen, ohne

Anhalt für eine Polyneuropathie oder Radikulopathie als Ursache der

Schmerzsymptomatik. Pragmatisch werde dem Beschwerdeführer eine

Schmerzbasistherapie mit Tramadol 2 x 50 mg retardiert,

weiterhin werde Pregabalin aufdosiert. Eine lokale Behandlung des lateralen

Knies werde mit Capsaicin erfolgen. Der Beschwerdeführer werde die weitere medikamentöse

Therapiebetreuung mit dem Hausarzt durchführen.

10.42

Im

Sprechstundenbericht vom 28. Dezember 2017 (Beilage 2 zur Eingabe des

Beschwerdeführers vom 28. Januar 2019) hielten Dr. med. BQ.___, Oberarzt

Orthopädie, und Dr. med. BR.___, Assistenzarzt Orthopädie, Klinik E.___,

folgende Diagnosen fest:

1.

Ansatztendinopathie Pes anserinus Knie

links mit / bei

Status nach

Knie-Totalprothese-Implantation, Medacta, MyKnee, Femur narrow 5 zementiert,

Tibia 4 zementiert, PS-lnlay 10 mm fixed bearing, Palacos bei links

13.

März 2015 mit / bei

Pangonarthrose links mit

Instabilitätsgefühl mit / bei

lnitial Kniedistorsion

April 1993 mit Kniebinnentrauma Ruptur vorderes Kreuzband, Korbhenkelriss

lateraler Meniskus mit lateraler Teilmeniskektomie, persistierender

Instabilität und Schmerzen VKB-Plastik (BTB 1995, Metallentfernung 1997 [Spital

[...]]), arthroskopisches Débridement Februar 2012

2.

Verdacht auf L5 Wurzelclaudicatio

mit / bei

Foramenstenose L3/4 und

L4/5 links, mässiger Recessusstenose L4/5 links

Der Beschwerdeführer leide schon seit

mehr als zwei Jahren unter persistierenden Schmerzen im vorderen Kniebereich.

Eine Infektion sei Ende 2016 weitgehend ausgeschlossen worden und eine Fehlstellung

bzw. Lockerung der Implantatkomponenten falle nicht auf. Der Zustand sei

aktuell unverändert und die Ärzte seien der Meinung, dass die Kollegen der

Schmerzsprechstunde allenfalls mit einer Anpassung der Schmerztherapie und

allenfalls einer Infiltration des Pes anserinus bzw. Abklärung eines möglichen

Neuroms des Nervus infrapatellaris helfen könnten. Der Hausarzt werde gebeten,

allenfalls eine Schmerztherapie-Klinik in der Nähe des Patienten zu finden und

ihn dort zuzuweisen. Es seien keine fixen Kontrollen geplant.

10.43

Auf Grund der

triplanaren MRI der LWS nativ / i.v. KM vom 8. Oktober 2018

(A.S. 219 f.) hielt Prof. Dr. med. BS.___, Leitender Arzt, Klinik für

Neuroradiologie BT.___, fest, es gebe keine relevanten Voraufnahmen. Er machte

folgende Feststellungen von kaudal nach kranial:

erosive Osteochondrose im

Wirbelkörper L5/S1, breitbasige Protrusion und foraminale Einengung linksbetont

erosive Osteochondrose und

linksbetonte foraminale Einengung auf L4/5

L3/4 mit breitbasiger

Protrusion, intraforaminaler Ausdehnung und signifikanter Einengung des

Foramens intervertebralis rechts

L2/3 degenerative

Veränderungen, erosive Osteochondrose und foraminale Einengung rechts

Hypertrophie der Ligamenta

flava / Facettengelenke in allen Segmenten

L4/5 mit Punctum maximum

der Spinalkanalstenose, insbesondere linksseitig

L3/4 mit Punctum maximum

der foraminalen Einengung rechtsseitig

Keine Hinweise auf

pathologische Signalalterationen im Myelon, normale Darstellung des Conus

medullaris

Keine Hinweise auf

pathologische KM-Anreicherung in den Wirbelkörpern oder in den Disci intervertebrales

Beurteilung: Degenerative Veränderungen

der LWS, wie oben beschrieben. Spinalkanalstenose mit Punctum maximum auf L4/5.

Foraminale Einengungen mit Punctum maximum auf L3/4 rechts, wie oben

beschrieben.

10.44

Die am 8. Oktober 2018

durchgeführte «3-Phasen-Skelettszintigrafie und SPECT/CT Knie links mit 652 MBq 99m

Tc-DPD» (A.S. 221) beurteilten PD Dr. med. BU.___, Leitender

Arzt, und pract. med. BV.___, Assistenzarzt, Klinik für Nuklearmedizin am BT.___,

wie folgt: Aktuell keine Voruntersuchung zum Vergleich vorliegend. Kein Hinweis

auf eine Lockerung der Knie-TP links. Vermehrter ossärer Umbau an der

Tuberositas tibiae beidseits betont links, a.e. Insertionstendinopathie.

Degenerative Veränderungen des rechten Kniegelenks.

10.45

Im Bericht vom

10.

Dezember 2018 (Beilage 3 zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 28.

Januar 2019) hielt Dr. med. BW.___, Spitalfachärztin, Spital BX.___,

Schmerzzentrum, Universitätsklinik für Anästhesiologie und Schmerztherapie,

betreffend den Verlauf der Behandlungen des Beschwerdeführers vom

16.

Oktober und 23. November 2018 in der ambulanten

Schmerzsprechstunde folgende Diagnosen fest:

1.

Chronische Schmerzerkrankung Knie links

mit muskuloskelettalen und neuropathischen Schmerzanteilen mit / bei:

Status nach Kniedistorsion

links 1993 mit Ruptur vorderes Kreuzband, Riss des lateralen Meniskus beim

Fussballspielen

Status nach lateraler Teilmeniskektomie

links

Status nach vorderer

Kreuzbandplastik 1995 bei persistierender Instabilität

Status nach OSME 1997

Status nach KAS und

Débridement 2012

Status nach

Knie-Totalprothese links 2015

anamnestisch Status nach

multiplen intraartikulären Infiltrationen und Infiltrationen im Bereich des Pes

anserinus Knie links, ohne Effekt auf die Schmerzsituation

2.

Chronisches lumbovertebrales

Schmerzsyndrom mit / bei:

Foramenstenose L3/4 und L4/5

links, mässiger Rezessusstenose L4/5 links mit Ausstrahlung der Schmerzen vor

allem im Bereich L5

Beim Beschwerdeführer lägen

muskuloskelettale und vor allem neuropathische Schmerzen im linken Knie nach

multiplen Operationen vor. Bereits multiple konservative Therapien als auch

infiltrative Therapien und zum Teil medikamentöse Therapien hätten keinen

Effekt gezeigt. Bei chronisch gutartigen Schmerzen sollte mit dem Einsatz von

Opioiden zurückhaltend umgegangen werden, weswegen ein Ausschleichen des

Tramals empfohlen werde. Zurückhaltender Einsatz von nichtsteroidalen Antirheumatika

bei deutlichen Magenbeschwerden. Leitliniengerecht werde zur Therapie von

neuropathischen Schmerzen die Austestung mit einem Antikonvulsivum oder

Antidepressivum empfohlen. Die Kollegen der Orthopädie würden um eine

Zweitbeurteilung der Situation im linken Knie gebeten.

10.46

Im polydisziplinären Gutachten

der Begutachtungsstelle L.___ vom 28. Dezember 2018 (A.S. 122 ff.)

hielten Dr. med. M.___, Orthopädische Chirurgie, FMH, Dr. med. N.___,

Neurologie FMH, und Dr. med. O.___, Psychiatrie und Psychotherapie FHM,

zusammenfassend fest: Auf neurologischem sowie psychiatrischem Fachgebiet lägen

keine Unfallfolgen und keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit vor.

Orthopädisch sei seit 2012 eine zu 100 % dauerhaft erloschene

Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit anzunehmen, dies auf Grund einer

unfallkausalen progredienten Kniegelenkspathologie links, die letztlich 2015 in

einen notwendigen Gelenkersatz eingemündet habe. In angepassten Tätigkeiten sei

jedoch keine Minderung der Arbeitsfähigkeit anzunehmen. Der objektiv gut

gelungene Kniegelenkersatz links bedinge einen Integritätsschaden von

20.

%.

11.

11.1

Die Beschwerdegegnerin stellte im

hier angefochtenen Einspracheentscheid vom 23. Januar 2017 im Wesentlichen

auf den Austrittsbericht der Klinik G.___ vom 11. November 2015 (E. II.

10.28

hiervor) ab (vgl. A.S. 5 ff.). Demnach sei der Beschwerdeführer wegen

der Einschränkungen im linken Knie in seiner angestammten Tätigkeit als

Bodenleger nicht mehr arbeitsfähig, könne jedoch in einer adaptierten Tätigkeit

zu 100 % arbeiten. Im Rahmen des in der Klinik G.___ durchgeführten psychosomatischen

Konsiliums wurden nebst der sich auf den somatischen Gesundheitszustand des

Beschwerdeführers beziehenden Diagnose bezüglich des linken Knies zudem die «Verdachtsdiagnose

einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren

(ICD-10 F45.41)» sowie eine «subdepressive affektive Auslenkung bei psychosozialer

Belastung durch Arbeitslosigkeit und gesundheitliche Probleme der Ehefrau

(ICD-10 F43.21, Z56, Z63)» ausgewiesen und festgehalten, die lang andauernde

Schmerzsymptomatik im Rahmen der Neuroplastizität habe wahrscheinlich zur

Ausbildung eines Schmerzgedächtnisses bzw. zur Entwicklung einer eigentlichen

«Schmerzkrankheit» mit zunehmender Zentralisierung des Schmerzgeschehens

beigetragen (Suva-Nr. 341 S. 3 unten). Es sei eine mässige

Symptomausweitung beobachtet worden, welche teilweise auf eine psychische

Störung zurückzuführen sei. Deshalb seien die Resultate der physischen

Leistungstests für die Beurteilung der zumutbaren körperlichen Belastbarkeit

nur teilweise verwertbar. Das Ausmass der demonstrierten physischen

Einschränkungen lasse sich mit den objektivierbaren pathologischen Befunden der

klinischen Untersuchung und bildgebenden Abklärungen sowie den Diagnosen nur

zum Teil erklären. Die Beurteilung der Zumutbarkeit stütze sich auch auf

medizinisch-theoretische Überlegungen, unter Berücksichtigung der Beobachtungen

bei den Leistungstests und im Behandlungsprogramm. Die festgestellte psychische

Störung begründe keine arbeitsrelevante Leistungsminderung (Suva-Nr. 341

S. 2).

11.2

Die Klinik G.___ ist eng mit

der Beschwerdegegnerin verbunden. Ihre Berichte sind daher beweismässig

denjenigen versicherungsinterner Ärzte oder ständiger Vertrauensärzte

gleichzustellen. Ergänzende Abklärungen sind daher bereits erforderlich, wenn

durch andere medizinische Stellungnahmen auch nur geringe Zweifel an der

Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen

Feststellungen geweckt werden (vgl. E. II. 5.4 hiervor). Nach der Erstellung

des Austrittsberichts der [Klinik] G.___ vom 11. November 2015

(Suva-Nr. 341), aber vor dem Einspracheentscheid vom 23. Januar 2017

fanden verschiedene medizinische Abklärungen statt, über welche Berichte

verfasst wurden (E. II. 10.31 – 10.37 hiervor). Diese erwähnen

teilweise zuvor nicht bekannt gewesene Diagnosen, namentlich eine

Ansatztendinopathie Pes anserinus und einen Verdacht auf ein störendes

Narbengewebe hinter dem Hoffa-Körper sowie ein lumbo-spondylogenes

Schmerzsyndrom. Einige dieser Berichte lagen der Beschwerdegegnerin vor, bevor

der Einspracheentscheid erlassen wurde. Dies gilt beispielsweise für den

Bericht der Klinik E.___ vom 14. September 2016 (Suva-Nr. 451), der diese

Diagnosen erwähnt und als unfallkausal bezeichnet. Diese Berichte einer als

renommiert zu bezeichnenden Klinik sind geeignet, zumindest geringe Zweifel an

der Beurteilung durch die Klinik G.___ zu erwecken. Die Beschwerdegegnerin ging

jedoch im Einspracheentscheid, wie der Beschwerdeführer zu Recht rügen lässt,

nicht auf die neu aufgelegten ärztlichen Stellungnahmen ein. Das Gericht war

daher gehalten, die entstandenen, zumindest geringen Zweifel durch zusätzliche

Abklärungen auszuräumen. Deshalb holte das Versicherungsgericht das

polydisziplinäre Gerichtsgutachten der Begutachtungsstelle L.___ vom 28. Dezember

2018.

(A.S. 122 ff.) ein.

12.

Wie bereits unter E. II. 5.5

hiervor erwähnt, weicht das Gericht von einem Gerichtsgutachten, das die

allgemeinen Anforderungen erfüllt, nur dann ab, wenn zwingende Gründe für ein

Abweichen vorliegen.

12.1

Das durch Dr. med. M.___,

Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, Dr. med. N.___,

Neurologie FMH, und Dr. med. O.___ Psychiatrie und Psychotherapie FHM, verfasste

polydisziplinäre Gutachten vom 28. Dezember 2018 wird den von der

Rechtsprechung entwickelten Anforderungen (Vollständigkeit, Schlüssigkeit,

Nachvollziehbarkeit; vgl. E. II. 5.3 hiervor) grundsätzlich in allen Punkten

gerecht: Da der Beschwerdeführer unter Beizug einer [...] sprechenden

Dolmetscherin (A.S. 124, 156, 188) u.a. Angaben zu den aktuellen Beschwerden,

zur aktuellen Therapie und Medikation, zur Bildung und zum beruflichen

Werdegang sowie zur Sozial-Anamnese machte (A.S. 125 ff., 157 ff., 189 ff.),

wurden die von ihm geklagten subjektiven Beschwerden in die gutachterliche

Beurteilung miteinbezogen. Das Gutachten beruht auf allseitigen Untersuchungen,

indem beim Beschwerdeführer sowohl eine neurologische als auch eine orthopädische

klinische Untersuchung durchgeführt wurden (A.S. 146 ff. und 176 ff.), in

deren Rahmen eine neurologische Zusatzdiagnostik mittels elektrophysiologischer

Untersuchung erfolgte (A.S. 149 f., A.S.216 f.). Weiter erfolgte eine

psychiatrische Untersuchung nach AMDP (A.S. 209 ff.) und am

22.

Oktober 2018 die Erstellung eines Medikamentenspiegels (A.S. 218).

Durch das Aufführen sowohl der medizinischen Berichte als auch der beruflichen

Abklärungen unter dem Titel «Aktendokumente und medizinische Vorgeschichte»

(A.S. 128 ff., 159 ff., 192 ff.) in sämtlichen Teilgutachten, kann bei den

Gutachterpersonen zudem von der Kenntnis der Vorakten ausgegangen werden.

Ferner leuchten auch die Darlegung der

medizinischen Zusammenhänge und die Beurteilung der medizinischen Situation

ein: Der Beschwerdeführer gibt an, aktuell unter attackenartig auftretenden

Schmerzen entlang des linken Schienbeins, die sich über das laterale

Sprunggelenk zur Ferse links ausbreiteten, zu leiden. Die Attacken mit

nadelstichartigen Schmerzen würden nachts auftreten, wenn der Beschwerdeführer

tags zuvor viel gelaufen sei (A.S. 125 oben). Etwa zwei bis drei Monate

nach der Knieoperation vom März 2015 habe der Beschwerdeführer erstmals auch

Hüftschmerzen rechts bemerkt, die beim Gehen und Stehen aufträten. Es bestünden

zudem auch Lumbalgien, wobei der Schmerzschwerpunkt im Bereich der unteren

Lendenwirbelsäule liege (A.S. 126 oben). Auf Grund dieser Ausführungen hielt

der neurologische Gutachter Dr. med. N.___ in nachvollziehbar Weise fest,

es habe sich keine eindeutig radikuläre Schmerzausbreitung erfragen lassen

(A.S. 150 Mitte). Im Rahmen der durchgeführten neurologischen Untersuchung

wurden eine Hypästhesie, eine Hypalgesie und eine Thermhypästhesie des gesamten

linken Unterschenkels, beginnend oberhalb der Patellaoberkante nach distal und

unter Einschluss der Fussrückens links, angegeben (A.S. 148 oben). Die

gemäss dem neurologischen Experten dadurch beklagte Sensibilitätsstörung sei

auf Grund der durchgeführten Untersuchungen weder radikulär noch

peripher-nerval oder zentral ausreichend schlüssig zuzuordnen (A.S. 150

unten). Diese Beurteilung leuchtet ein, da der Gutachter ausführte, es fänden

sich keine Paresen oder Atrophien, insbesondere keine Atrophie des linken

Beins, die Muskeleigenreflexe seien seitengleich erhältlich, die lumbale Beweglichkeit

sei ungestört, das Zeichen nach Lasègue beidseitig negativ (A.S. 150). In

diesem Zusammenhang wurde zudem eine elektroneurographische Zusatzdiagnostik

durchgeführt (vgl. A.S. 151 oben, 216 f.), welche unauffällige

Befunde ergab. So ging Dr. med. N.___ zusammenfassend von regelrechten

Ergebnissen in der motorischen und sensibel-antidromen Neurographie der

untersuchten Beinnerven, keinem Anhalt für eine Polyneuropathie, eine

Mononeuritis multiplex oder eine anderweitige peripher-neurogene Schädigung der

untersuchten Beinnerven, aus (A.S. 151, 217). Die weitere Einschätzung des

Gutachters, wonach die anamnestische analgetische Polypragmasie mit formal hoch

bis toxisch dosierten Analgetika-Einnahme-Angaben, einschliesslich der

angegebenen Einnahme eines – zudem potenziell suchtinduzierten – Opioids,

auffällig sei, vermag u.a. aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers bei

der gutachterlichen Besprechung einzuleuchten. So gab der Beschwerdeführer im

Rahmen der Besprechung mit dem Gutachter an (A.S. 127 Mitte), er nehme viermal

täglich 1 g Paracetamol, viermal täglich 1 g Metamizol (jeweils zwei

Tabletten Novalgin 500 mg) und zweimal täglich Tramal retard 50 mg

morgens und abends. Morgens nehme er Pantoprazol 40 mg ein. Er appliziere

eine pflanzliche Schmerzcreme (Traumaplant-Salbe) am Rücken, den Hüften und dem

linken Knie. Ein Schmerzkalender werde nicht geführt. Seit circa zwei Monaten

erfolge keine physiotherapeutische Beübung mehr, diese habe in der

Vergangenheit keinen Effekt gehabt. Der durchgeführte Medikamentenspiegel vom

22.

Oktober 2018 (A.S. 218) ergab folgende Resultate: Paracetamol (Normwert:

66.

– 199 umol, Beschwerdeführer: 44,3 umol), Metamizol

(1,0 – 12,0 ug/ml, Beschwerdeführer: < 0,5 ug/ml),

Tramadol (Normwert: 200 – 600 ng/ml, Beschwerdeführer <

20.

ng/ml). Gestützt auf diese Ergebnisse ist nachvollziehbar, dass der

Neurologe in seiner Beurteilung darlegte, die angegebenen Pharmaka liessen sich

nicht bzw. nicht in den anamnestischen Angaben entsprechenden Spiegeln im Labor

nachweisen. Daher bestehe hier also ein deutlicher Hinweis auf nicht plausible

Angaben bezüglich des Analgetikabedarfes, was wiederum Zweifel an der

reklamierten Ausprägung der Beschwerden stütze, zumal der Beschwerdeführer auch

bei der gutachterlichen Untersuchung nicht namhaft schmerzgeplagt gewirkt habe

(A.S. 151).

Da der Beschwerdeführer bei der Anamnese

im Rahmen des orthopädischen Teilgutachtens «nadelstichartige Schmerzen» im

Bereich des linken Kniegelenks medial und im Bereich der Schienbeinkante links

nach distal abstrahlend sowie «elektrisierende nächtliche Schmerzen» in dieser

Region schilderte (A.S. 157), ging der orthopädische Gutachter Dr. med. M.___

darauf ein. Seine Einschätzung, wonach das linke Kniegelenk reizfrei sei, ohne

Anzeichen für einen Infekt (A.S. 182), vermag auf Grund der erhobenen

klinischen Befunde zu überzeugen. So wurden bei der klinischen Untersuchung der

Kniegelenke (A.S. 180 Mitte) weder eine Abweichung oder eine Asymmetrie

der Gelenkachse, noch eine Schwellung, ein Kniegelenkserguss, degenerative

Vergröberungen oder muskuläre Atrophien festgestellt, sondern lediglich eine

reizlose Narbe über dem linken Kniegelenk von 18 cm Länge. Daher kann das

Vorbringen des Beschwerdeführers (A.S. 227 Mitte), wonach sein linkes Knie

nach Belastung geschwollen sei, nicht nachvollzogen werden. Weiter fand sich

ein Druckschmerz über dem medialen Gelenkspalt links sowie am Pes anserinus

links. Die Meniskuszeichen waren negativ und es waren weder eine arthrotische

Krepitation noch ein nachweisbarer fluktuierender Erguss, eine Instabilität der

medialen oder lateralen Kollateralbänder, oder eine Kreuzbandinstabilität eruierbar

(A.S. 180 Mitte). Auf Grund der durch den orthopädischen Gutachter in

Auftrag gegebenen 3-Phasen-Skelettszintigraphie vom 8. Oktober 2018 (A.S. 221),

in deren Rahmen u.a. kein Hinweis auf eine Lockerung der Knie-Totalprothese

links, ein vermehrter ossärer Umbau an der Tuberositas tibiae beidseits betont

links, a.e. Insertionstendinopathie, sowie degenerative Veränderungen des

rechten Kniegelenks objektiviert werden konnten, überzeugt die diesbezügliche

Einschätzung des orthopädischen Gutachters Dr. med. M.___ (A.S. 182),

wonach diese Untersuchung keinen Hinweis für einen Infekt oder eine

Prothesenlockerung zeige. Das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers

(A.S. 227), wonach das das orthopädische Teilgutachten nur auf den Befund,

dass keine Lockerung der Knie-ZP links bestehe, abstelle und die übrigen

Befunde (vermehrte Radionuklidanreicherung an der Tuberositas tibia, kleiner

Gelenkerguss und kleines Ossikel im Rec. Suprapatellaris) nicht berücksichtige,

vermag daher nicht zu überzeugen. So wurden diese Befunde bereits durch die die

3-Phasen-Skelettszintigraphie und SPECT/CT Knie links durchführenden Ärzte bei

deren Beurteilung nicht separat hervorgehoben. Daher erscheint auch die Zusammenfassung

des orthopädischen Experten schlüssig, wonach sich kein die geklagten Schmerzen

erklärendes klinisches Substrat auf orthopädischem Fachgebiet finde

(A.S. 182). Auf die durch den Beschwerdeführer im Weiteren geklagten

lumbalen Schmerzen mit Ausstrahlung über die rechte Hüfte bis ins rechte Knie

beim Laufen und Stehen (A.S. 157 Mitte) ging der orthopädische Experte

ebenfalls in nachvollziehbarer Weise ein (A.S. 182), wobei er darlegte, dass

sich auch für diese kein klinisches Korrelat finde (keine

Funktionseinschränkung, keine Tonuserhöhung der paravertebralen Muskulatur,

keine namhafte Einschränkung der spontanen Mobilität). Dies leuchtet ein, da bei

der gutachterlichen klinischen Untersuchung der Brust- und Lendenwirbelsäule

(A.S. 177) weitgehend unauffällige Befunde erhoben werden konnten. So wurden

weder ein Druck- noch ein Klopfschmerz in der Dornfortsatzreihe, eine normale

paravertebrale Muskelspannung, keine Druckdolenz der Iliosakralfugen, kein

Federungsschmerz der lumbalen Facetten, keine Kompressionsschmerzangabe des

Thorax, eine uneingeschränkte Thoraxexkursion bei Inspiration / Exspiration,

keine Druckdolenz der Symphyse sowie eine uneingeschränkte Beweglichkeit des

Rumpfes festgestellt. Zudem habe bei der spontanen Mobilität eine freie spinale

Beweglichkeit festgestellt werden können. Daraus folgerte Dr. med. M.___

in plausibler Weise, dass der spinale Bildbefund eines engen Spinalkanals ohne

ausreichendes Korrelat bleibe (A.S. 182). Da beim Beschwerdeführer ein BMI von

32.

kg/m2 festgestellt wurde (A.S. 176), überzeugt im

Weiteren, dass der orthopädische Gutachter eine Gewichtsreduktion und eine

allgemeine Konditionierung empfahl (Diät, Schwimmen), um eine geeignete

generelle Entlastung des Stütz- und Bewegungsapparates zu erreichen

(A.S. 183 oben). Wie bereits oben anlässlich des neurologischen

Teilgutachtens ausgeführt, stellte auch Dr. med. M.___ fest, dass bei

der erfolgten Medikamentenbestimmung die Ergebnisse für Novalgin und Tramadol

unter den zu erwartenden Werten liegen würden, was er ebenfalls – wie auch der

neurologische Gutachter Dr. med. N.___ – als Inkonsistenznachweis

bezüglich der Schmerzangaben und des damit verbundenen Analgetikabedarfes

wertete (A.S. 183). In diesem Zusammenhang vermag auch die Schlussfolgerung

von Dr. med. M.___ zu überzeugen, wonach die anamnestischen Schmerzangaben

zumindest hinsichtlich der reklamierten Ausprägung nicht ausreichend plausibel

seien und im klinischen Befund kein namhaft schmerzgeplagter Eindruck

entstanden sei (A.S. 183). Eine entsprechende Einschätzung machte der

orthopädische Experte bereits im Rahmen des orthopädischen

Untersuchungsbefundes (A.S. 176 unten), wo er zudem u.a. Folgendes

festhielt: «Regelrechtes Gangbild beim Betreten und Verlassen des Untersuchungsraumes,

Treppenlaufen im Institutsgebäude treppab im Wechselschritt, treppauf mit dem

rechten Bein voran. Kein Schonsitz, keine Schonhaltung.».

In der zuletzt durchgeführten

psychiatrischen Teilbegutachtung (vgl. A.S. 188 unten) schloss Dr. med. O.___

auf Grund des durchgeführten psychiatrischen Untersuchungsbefundes nach AMDP (A.S. 209

ff.) auf nicht erhebliche Auffälligkeiten, insbesondere seien die Stimmung, der

Antrieb und die affektive Schwingungsfähigkeit weitgehend ungestört. Deshalb

sei eine affektive Erkrankung nicht ICD-10-konform zu diagnostizieren

(A.S. 211). Diesen gutachterlichen Einschätzungen kann gefolgt werden. So sei

der Beschwerdeführer im Gespräch ruhig und gelassen gewesen, habe mit

ausreichender Sprachproduktion ohne Antwortlatenzen berichtet, wobei die

Sprachmelodie lebhaft gewesen sei. Die Mimik und Gestik seien unbeeinträchtigt

und der Rapport geordnet gewesen, es habe weniger Strukturierungen durch den

Untersucher gebraucht. So habe gemäss dem psychiatrischen Experten insgesamt

kein psychisch erheblich beeinträchtigter Eindruck bestanden (A.S. 209

unten). Im Weiteren wurden die folgenden Befunde erhoben: Keine Anhaltspunkte

für eine qualitative oder quantitative Bewusstseinsstörung, zu Ort, Zeit und

Situation voll orientiert, intaktes Lang- und Kurzzeitgedächtnis, unauffällige

Konzentration sowie Aufmerksamkeit, ungestörtes formales Denken, weder Ängste

noch Befürchtungen, kein Vermeidungsverhalten zu eruieren und keine Zwangsgedanken,

-impulse oder -handlungen, keine Hinweise auf inhaltliche Denkstörungen, keine

Hinweise für das Vorliegen von akustischen, optischen, gustatorischen,

olfaktorischen oder zoenästhetischen Halluzinationen, keine Ich-Störung zu

eruieren, euthym wirkende Stimmung, affektiv gut schwingungsfähig, Auslenkung

zum positiven Pol gelinge, keine Hinweise für Schuldgefühle und

Insuffizienzerleben, unauffällig wirkender Antrieb, keine psychomotorischen

Auffälligkeiten, kein Anhalt für Suizidgedanken oder -pläne (A.S. 210 f.).

Gestützt auf diese Befunde vermag die Beurteilung des psychiatrischen

Gutachters einzuleuchten, wonach sich auch für andere psychiatrische

Erkrankungen kein Anhalt finde. So lägen weder eine Angst- oder

Zwangserkrankung, eine Persönlichkeitsstörung, eine Suchterkrankung, eine

Traumafolgestörung noch andere psychiatrische Erkrankungen vor, da die

entsprechenden ICD-Kriterien fehlten (A.S. 211). In Bezug auf die Diagnose

einer «somatoformen Schmerzstörung» führte Dr. med. O.___ aus, eine solche sei

ebenfalls nicht zu diagnostizieren. So sei ein den berichteten Schmerzen

zugrundeliegender, erheblicher seelischer oder psychosozialer Konflikt

anamnestisch nicht herauszuarbeiten. Somit sei auch hier eine ICD-10-konforme

Diagnosestellung nicht möglich (A.S. 211 f.). Diese gutachterliche

Beurteilung überzeugt auf Grund der Angaben des Beschwerdeführers bei der

psychiatrischen Exploration. So führte er dort Folgendes aus: Er fühle sich auf

Grund der Schmerzen, aber auch der Arbeitsunfähigkeit eher traurig und bedrückt.

Wenn er mit seinem Sohn oder mit Kollegen zusammen sei, könne er sich aber

durchaus freuen und lachen. Er sei weder empfindlich, dünnhäutig oder reizbar.

Auch Antrieb und Motivation seien vorhanden, er würde eigentlich gerne

arbeiten. Es bestünden jedoch Zukunftsängste und er sorge sich um seine

Gesundheit, leide nicht an Unruhe und es bestünden wenig Grübeln und

Gedankenkreisen. Zudem seien im Verlauf keine lebensmüden Gedanken aufgetreten

(A.S. 189 Mitte). Die daraus gezogenen Schlussfolgerungen des

psychiatrischen Experten (A.S. 212), wonach keine psychiatrische Erkrankung mit

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit mit der gebotenen Wahrscheinlichkeit vorliege

und insbesondere kein ausreichender Anhalt für eine psychiatrische

Fehlverarbeitung des Unfallereignisses vom 17. April 1993 bestehe, da die

ICD-10-Kriterien einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht

herauszuarbeiten seien und das Unfallereignis zudem nicht ausreichend

gravierend gewesen sei, um eine psychische Folgestörung zu begründen (kein

lebensbedrohliches oder katastrophales Ereignis), erscheinen daher plausibel.

Damit kann dem Gutachten der

Begutachtungsstelle L.___ vom 28. Dezember 2018 grundsätzlich Beweiswert

zugesprochen werden.

12.2

Es bleibt nachfolgend zu prüfen,

ob die übrigen medizinischen Einschätzungen und Beurteilungen geeignet sind,

die Beweiskraft des polydisziplinären Gerichtsgutachtens der

Begutachtungsstelle L.___ zu erschüttern:

12.2.1

In Bezug auf das psychiatrische

Teilgutachten von Dr. med. O.___ kann festgehalten werden, dass in den

vorliegenden Akten kein Arztbericht eines auf das medizinische Fachgebiet der

Psychiatrie oder Psychotherapie spezialisierten Fachperson dokumentiert ist. So

gab der Beschwerdeführer gegenüber dem psychiatrischen Experten denn auch an,

es finde keine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung statt

(A.S. 189 unten). Einzig im Austrittsbericht der [Klinik] G.___ vom

11.

November 2015 (vgl. E. II. 10.28 hiervor) ist die Rede von einem

im November 2015 durchgeführten psychosomatischen Konsilium, in dessen Rahmen die

Verdachtsdiagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und

psychischen Faktoren gemäss ICD-10 F45.4 und eine subdepressive affektive

Auslenkung bei psychosozialer Belastung durch Arbeitslosigkeit und

gesundheitliche Probleme der Ehefrau (ICD-10 F43.21, Z43.21, Z56, Z63) diagnostiziert

wurden. Im Austrittsbericht vom 11. November 2015 (Suva-Nr. 341

S. 3 unten) wurde u.a. angegeben, der Beschwerdeführer wirke

psychomotorisch durchaus lebhaft und affektiv schwingungsfähig. Er äussere sich

besorgt über seine weitere gesundheitliche und materielle Zukunft, zumal auch

die Ehefrau gesundheitliche Probleme aufweise und nicht zum Lebensunterhalt

beitragen könne. Insbesondere setze ihm die schon seit drei Jahren bestehende

Arbeits-Karenz zu, was mit Insuffizienz- und Schamgefühlen, sozialem Rückzug,

grüblerischen Tendenzen, einer Nivellierung des Arbeitsniveaus und

Schlafstörungen verbunden sei. Neben dieser subdepressiven affektiven

Auslenkung bestehe zumindest der Verdacht auf eine chronische Schmerzstörung

mit somatischen und psychischen Faktoren, wobei die lang andauernde Schmerzsymptomatik

im Rahmen der Neuroplastizität wahrscheinlich zur Ausbildung eines

Schmerzgedächtnisses bzw. zur Entwicklung einer eigentlichen «Schmerzkrankheit»

mit zunehmender Zentralisierung des Schmerzgeschehens beigetragen habe.

Anlässlich der psychiatrischen Exploration im Rahmen des polydisziplinären

Gutachtens vom 28. Dezember 2018 bestätigte Dr. med. O.___ sowohl eine

weitgehend ungestörte Stimmung, Antrieb und affektive Schwingungsfähigkeit als

auch in Bezug auf das vorrangige Berichten von Schmerzen im Bereich des linken

Knies, der Hüfte und des Rückens eine assoziierte Bedrückung und Zukunftsängste,

wobei er explizit darauf hinwies, dass eine höhergradige psychische Beeinträchtigung

nicht zum Vortrag komme und auch in der vertiefenden Exploration nicht

herauszuarbeiten sei (A.S. 211). Die im Austrittsbericht festgehaltenen

Beobachtungen wurden somit im Gutachten teilweise bestätigt und

versicherungsmedizinisch eingeordnet. Diese Einordnung ist überzeugend und die

Schlussfolgerungen des Gutachters werden durch den Umstand gestützt, dass sich

der Beschwerdeführer nie in psychiatrischer oder psychotherapeutischer

Behandlung befand. Auf die im Austrittsbericht der Klinik G.___ erwähnte

Verdachtsdiagnose einer chronischen Schmerzstörung ging Dr. med. O.___ in

nachvollziehbarer Weise ein, wobei er eine somatoforme Schmerzstörung klar

verneinte (A.S. 211 unten). Dabei legte er überzeugend dar, dass

anamnestisch kein den berichteten Schmerzen zugrundeliegender, erheblicher

seelischer oder psychosozialer Konflikt herauszuarbeiten sei, weshalb keine

ICD-10-konforme Diagnosestellung möglich sei. Daher konnte er die im

Austrittsbericht der Klinik G.___ lediglich als Verdachtsdiagnose – und somit

noch nicht als gesicherte Diagnose – bezeichnete Schmerzstörung nicht bestätigen,

was überzeugend begründet wird.

Somit vermag das im Rahmen des

Austrittsberichts der [Klinik] G.___ durchgeführte psychosomatische Konsilium den

Beweiswert des psychiatrischen Gerichtsgutachtens nicht in Frage zu stellen.

12.2.2

Betreffend das neurologische

Teilgutachten von Dr. med. N.___ ist festzustellen, dass sich in den

medizinischen Vorakten keine abweichenden Stellungnahmen von auf das

medizinische Fachgebiet der Neurologie spezialisierten Fachpersonen finden. Der

einzige diesbezügliche Bericht vom 24. Februar 2017 (E. II. 10.41 hiervor) hält

vielmehr fest, die neurophysiologischen Zusatzuntersuchungen seien regelrecht

ausgefallen, ohne Anhalt für eine Polyneuropathie oder Radikulopathie als

Ursache der Schmerzsymptomatik. Auch die durch den Gutachter selbst

veranlassten zusätzlichen Untersuchungen ergaben unauffällige Ergebnisse (vgl. A.S. 216 f.).

Deshalb wird der Beweiswert des neurologischen Teilgutachtens durch die übrigen

Arztberichte nicht beeinträchtigt.

12.2.3

Bezugnehmend auf das

orthopädische Gerichtsgutachten von Dr. med. M.___ ist zunächst auf die

Berichte des Orthopäden Dr. med. Z.___ vom 3. und 10. Februar, 16. März,

11.

April, 12. und 22. Juni, 6. September, 16. Oktober sowie

8.

November 2012 einzugehen. Er wies in seinen im Jahr 2012 verfassten

Arztberichten im Hinblick auf die Schmerzen im linken Knie des

Beschwerdeführers insbesondere auf eine recht fortgeschrittene Degeneration in

sämtlichen Kompartimenten im Sinne einer Pangonarthrose hin, wobei er die

Degeneration in seinen zeitlich nachfolgend verfassten Berichten stets

bestätigte. So ging er im Bericht vom 10. Februar 2012 (vgl. E. II. 10.7

hiervor) von einer «aktivierten lateral betonten Gonarthrose links» und einem «degenerativ

lateralen Meniskuskomplexriss links» aus und führte daher am 27. Februar

2012.

(vgl. E. II. 10.8 hiervor) eine Kniearthroskopie, Gelenkskörperentfernung

und ein Shaving laterales Kompartiment links durch. Die Diagnose einer

Gonarthrose bestätigte er auch in den im weiteren Verlauf erstellten Berichten.

Auch Dr. med. AA.___ wies im Bericht vom 2. Mai 2012 (vgl. E. II.

10.9

hiervor) eine «sekundäre posttraumatische Gonarthrose links» aus. Zudem

wurde im Bericht vom 27. März 2013 der Klinik E.___ die als Grund für die

Ätiologie der Schmerzen zunächst angenommene «symptomatische Gonarthrose» (vgl.

E. II. 10.17 hiervor) im nachfolgenden Bericht vom 5. Juni 2013 (vgl. E.

II. 10.18 hiervor) als «deutliche Pangonarthrose» bezeichnet. Dies bestätigte

sodann auch Dr. med. AK.___ im Bericht vom 23. Juli 2014 (vgl. E. II.

10.21

hiervor), indem er von einer «mässiggradigen Pangonarthrose des linken

Kniegelenkes» ausging. Im Bericht der Klinik E.___ vom 19. August 2014

(vgl. E. II. 10.22 hiervor) wurde erstmals darauf hingewiesen, dass die vom

Beschwerdeführer beschriebenen Beschwerden nicht eindeutig einer Gonarthrose

der linken Seite zuordenbar seien. So würden v.a. die Schmerzen im Bereich des

Pes anserinus-Ansatzes imponieren. Die Pangonarthrose wurde am 13. März

2015.

mittels Totalendoprothese versorgt (vgl. E. II. 10.25 hiervor). Trotz der

Durchführung dieses operativen Eingriffs klagte der Beschwerdeführer auch

weiterhin über Schmerzen im linken Knie (vgl. E. II. 10.26

hiervor), welche im Sprechstundenbericht vom 18. Juni 2015 (vgl. E. II.

10.27

hiervor) als «deutliche Restbeschwerden» beschrieben wurden. Im Bericht

der E.___ vom 17. März 2016 (vgl. E. II. 10.31 hiervor) wurde

diesbezüglich eine «Ansatztendinopathie des Pes anserinus mit Bursitis anserina»

diagnostiziert, was im Bericht vom 14. Juli 2016 (vgl. E. II. 10.33

hiervor) bestätigt wurde. Diese Schmerzen liessen sich auch durch

Physiotherapie nicht beeinflussen. So führte die Physiotherapeutin BY.___ im

Abschlussbericht vom 29. Juni 2016 aus, der Schmerz habe nicht mit Hilfe

der Physiotherapie beeinflusst werden können. Mit diesen Ausführungen vereinbar

sind auch die Angaben des orthopädischen Gutachters Dr. med. M.___. So

hielt er im Rahmen der klinischen Untersuchung der unteren Extremitäten zum

einen fest, es seien u.a. keine tastbaren degenerativen Exostosen (A.S. 179

unten) und keine degenerativen Vergröberungen im Bereich der Kniegelenke

(A.S. 180 Mitte) feststellbar. Daher kam er zum Ergebnis, dass die hiesige

klinische Untersuchung ein reizfreies linkes Kniegelenk ohne Anzeichen für

einen Infekt zeige (A.S. 182 oben).

Im Sprechstundenbericht der Klinik E.___

vom 14. September 2016 (vgl. E. II. 10.34 hiervor) wurde nebst der

Ansatztendinopathie Pes anserinus zum ersten Mal ein «reaktives

lumbospondylogenes Schmerzsyndrom» ausgewiesen und festgehalten, sobald sich

die Schmerzen im linken Knie verbessern würden, werde auch ein Rückgang der

Rückenschmerzen erwartet. Allerdings profitierte der Beschwerdeführer immer nur

sehr kurzfristig von den Therapien. Auf Grund der nachfolgend durchgeführten

Röntgen- und MRI-Aufnahmen der LWS (vgl. E. II. 10.38 f. hiervor) wurden im

Sprechstundenbericht vom 8. Februar 2017 (vgl. E. II. 10.40 hiervor) nebst

einer «Ansatztendinopathie Pes anserinus» eine «Lumbalgie sowie

pseudoradikuläre Schmerzen» diagnostiziert. Anlässlich des am 8. Oktober

2018.

durchgeführten MRI LWS nativ / i.v. KM (vgl. E. II. 10.43 hiervor) konnten

degenerative Veränderungen der LWS objektiviert und die zuvor im

Sprechstundenbericht vom 28. Dezember 2017 (vgl. E. II. 10.42 hiervor) als

Verdachtsdiagnose bezeichnete L5-Wurzelclaudicatio im Sinne einer

Spinalkanalstenose mit Punctum maximum auf L4/5 bestätigt werden. Diese

degenerativen Veränderungen im rechten [recte: linken] Kniegelenk konnten

anlässlich des am 8. Oktober 2018 durchgeführten Spect/CT des linken Knies

(vgl. E. II. 10.44 hiervor) bestätigt werden. Daher überzeugt die Einschätzung

des orthopädischen Gutachters Dr. med. M.___, wonach die im aktuellen MRI

nachgewiesenen degenerativen Veränderungen bereits aktenkundig erwähnt worden

seien (A.S. 182 unten). Der Gutachter konnte diese Erkenntnisse im Rahmen

seiner Expertise berücksichtigen.

Somit vermögen die vor dem

orthopädischen Teilgutachten von Dr. med. M.___ verfassten orthopädischen

Arztberichte dessen Beweiswert nicht zu verringern.

12.3

Nachfolgend ist auf die gegen

den Beweiswert des Gutachtens der Begutachtungsstelle L.___ gerichteten

Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen:

12.3.1

Der Beschwerdeführer weist

darauf hin (A.S. 226), dass er die Begutachtungsstelle L.___ nach wie vor

ablehne. So habe der medizinische und fachliche Leiter dieser

Begutachtungsstelle Prof. Dr. med. BZ.___ in der jüngeren Vergangenheit wegen

einer Einladung zur Vortragsreihe der Begutachtungsstelle L.___ mit dem Titel

«Vermeidung ungerechtfertigter Krankentaggeld-, IV und UV-Leistungen» in der

Kritik gestanden. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass das Bundesgericht – wie

der Beschwerdeführer selbst erwähnt – in mehreren Urteilen eine daraus

resultierende Befangenheit von Prof. Dr. med. BZ.___ verneint hat (vgl. z.B.

Urteil des Bundesgerichts 8C_548/2016 vom 4. Januar 2017 E. 4.1). Es ist

kein Grund ersichtlich, um von dieser höchstrichterlichen Praxis abzuweichen

(vgl. auch Ziffer 1.1 der Kurzbegründung zu Ziffer 3 der Zwischenverfügung vom 9.

November 2017, A.S. 76 ff.).

12.3.2

Der Beschwerdeführer weist

weiter darauf hin, dass in einer Fernsehsendung die Arbeit der

Begutachtungsstelle, insbesondere eine konkrete psychiatrische Begutachtung,

kritisiert worden sei (vgl. Beilage 1 zur Eingabe vom 28. Januar 2019). Aus

diesem Fernsehbericht und den darin enthaltenen Behauptungen lässt sich jedoch

für das vorliegende Beschwerdeverfahren nichts ableiten, zumal die genauen

Sachverhalte und Hintergründe unbekannt sind. Im Übrigen liegt der Fall schon

länger zurück (offenbar ging es um eine Begutachtung im Dezember 2013).

12.3.3

In Bezug auf die durch den Beschwerdeführer

in der Stellungnahme zum Gutachten vom 28. Januar 2019 geltend gemachten

Ausstandsgründe gegen Dr. med. N.___ und Dr. med. O.___ (vgl.

A.S. 228 oben), wonach es sich bei den in Deutschland praktizierenden

Ärzte um «fliegende Gutachter» handle, die nur für die einmalige Untersuchung

des Beschwerdeführers in die Schweiz einreisten und denen die hiesigen Normen

des UVG nicht bekannt seien (A.S. 228), kann festgehalten werden, dass der

Beschwerdeführer dies bereits in seiner Eingabe ans Versicherungsgericht vom

30.

Oktober 2017 (A.S.65 ff.) sowie in seiner Beschwerde ans Bundesgericht

vom 6. Dezember 2017 (A.S. 85 ff.) vorbrachte. Wie in Ziffer 1.2 der

Kurzbegründung zu Ziffer 3 der Zwischenverfügung vom 9. November 2017 (A.S. 76

ff.) festgehalten wurde, verfügen beide Ärzte gemäss dem

Medizinalberuferegister (www.medregom.admin.ch, zuletzt besucht am 21. Juli

2019) über die deutschen Facharztdiplome als Neurologe bzw. Psychiater. Aus dem

Register geht weiter hervor, dass ihre im Ausland erworbenen

Weiterbildungstitel in der Schweiz anerkannt sind: So verfügt der Neurologe Dr.

med. N.___ seit dem 1. Juli 2010 über die Anerkennung seines

Weiterbildungstitels «Neurologie». Zudem wurde ihm im Jahr 2012 die

Berufsausübungsbewilligung für den Kanton Zürich erteilt. Der Psychiater und

Psychotherapeut Dr. med. O.___ verfügt seit dem 28. Juli 2011 über

die Anerkennung des Weiterbildungstitels «Psychiatrie und Psychotherapie» und

im Jahr 2012 wurde ihm in die Berufsausübungsbewilligung erteilt. Die beiden Ärzte

verfügen offensichtlich über die erforderliche Befähigung. Ein Ausstandsgrund

ist nicht ersichtlich.

12.3.4

Der Beschwerdeführer bringt

ferner vor (A.S. 227), er sei durch die Gutachter nur sehr kurz untersucht

und befragt worden. So hätten die Untersuchungen und Erhebungen, welche hätten

übersetzt werden müssen, nicht mehr als 45 Minuten gedauert, was

angesichts der Tatsache, dass Erhebungen mit Dolmetschern deutlich länger

dauerten als solche in Deutsch, übermässig kurz sei. Dazu kann festgehalten werden,

dass das Gerichtsgutachten ausführliche Angaben enthält, welche für eine

längere Untersuchungsdauer sprechen. Die Dauer der einzelnen Untersuchungen und

Befragungen wird im Gutachten allerdings nicht konkret festgehalten. Einen

Anhaltspunkt liefern immerhin die beiden (den Parteien zugestellten, vgl.

Ziffer 4 der Verfügung vom 4. Februar 2019, A.S. 230) Rechnungen der

Dolmetscherin, welche für den 10. September 2018 (neurologische und

orthopädische Begutachtung) auf eine Einsatzdauer (ohne Weg-Zeitpauschale) von

4,25 Stunden und für den 10. Oktober 2018 (psychiatrische Begutachtung)

auf eine solche von 2,5 Stunden lauten. Vor diesem Hintergrund erscheint es als

zumindest überwiegend wahrscheinlich, dass die einzelnen Untersuchungen / Explorationen

erheblich länger dauerten als die vom Beschwerdeführer angegebenen 45 Minuten.

Selbst wenn jedoch davon auszugehen wäre, dass sich die Gutachter mit

vergleichsweise kurzen Untersuchungen begnügt hätten, wäre diese Tatsache nicht

geeignet, die Qualität der Expertise an sich in Frage zu stellen. Denn für den

Aussagegehalt einer medizinischen Untersuchung kommt es nicht in erste Linie

auf deren Dauer an, sondern es ist massgebend, ob eine Beurteilung inhaltlich

vollständig und im Ergebnis schlüssig ist (Urteile des Bundesgerichts

8C_354/2018 vom 20. Dezember 2018 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen,8C_356/2018

vom 14. März 2019 E. 4.2). Dies trifft hier, wie dargelegt, zu.

12.3.5

Der Beschwerdeführer stellt sich

im Weiteren auf den Standpunkt (A.S. 229), es sei unerklärlich, weshalb

der psychiatrische Gutachter zur Begutachtung Dr. med. CA.___ für

einen Bluttest beigezogen habe, was aus der vom gleichen Tag wie die

psychiatrische Begutachtung datierenden Rechnung vom 10. Oktober 2018

hervorgehe. Inwiefern diese Blutentnahme notwendig gewesen sei, ergebe sich

weder aus den Akten noch liege ein Laborbefund bei den Akten. Dazu ist

festzuhalten, dass sich der Laborbefund (wenn auch mit dem Datum 22. Oktober

2018) als Anhang zum Gutachten bei den Gerichtsakten befindet (A.S. 218); er

wird auch in der gutachterlichen Konsensbeurteilung vom 28. Dezember 2018 als

Beilage erwähnt (A.S. 123). Derartige Untersuchungen zur Klärung der Frage, ob

und in welchem Ausmass bestimmte Medikamente eingenommen werden, können im

Rahmen einer Begutachtung sinnvoll sein. Inwiefern diese zusätzliche Abklärung

geeignet sein sollte, Zweifel an der Korrektheit des Gutachtens zu säen, ist

nicht ersichtlich.

12.4

Zusammenfassend wird das

Gutachten der Begutachtungsstelle L.___ vom 28. Dezember 2018 den von der

Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische

Stellungnahme gerecht. Ein Anlass, um von den Ergebnissen des Gutachtens

abzuweichen, ist nicht ersichtlich. Erst recht bestehen keine zwingenden

Gründe, wie sie für ein Abweichen von einem Gerichtsgutachten erforderlich

wären (vgl. E. II. 5.5 hiervor). Dem Gerichtsgutachten ist daher der

volle Beweiswert zuzusprechen. Demnach liegen auf neurologischem und

psychiatrischem Fachgebiet weder Unfallfolgen noch Einschränkungen der

Arbeitsfähigkeit vor. Orthopädischerseits besteht seit 2012 auf Grund einer

unfallkausalen progredienten Kniegelenkspathologie links, die letztlich 2015 in

einen notwendigen Gelenkersatz mündete, eine zu 100 % dauerhaft erloschene

Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit. In angepassten Tätigkeiten ist

jedoch keine Minderung der Arbeitsfähigkeit anzunehmen. Im Ergebnis bestätigt

das Gutachten somit weitgehend die Ergebnisse des Austrittsberichts der

Rehaklinik BY.___ vom 11. November 2015 (E. II. 10.28 hiervor). Dort wurde

festgehalten, leichte bis mittelschwere Arbeiten seien dem Beschwerdeführer mit

folgenden Einschränkungen ganztags zumutbar: Wechselbelastend

(Stehen / Gehen am Stück bis maximal etwa 1,5 Stunden), ohne

Tätigkeit in der Hocke und / oder auf den Knien sowie ohne häufiges

Treppen- und / oder Leitersteigen). Dieses Zumutbarkeitsprofil

entspricht weitgehend demjenigen, das sich aus dem beweiskräftigen Gerichtsgutachten

ableiten lässt. Die Beschwerdegegnerin ist somit im Ergebnis von einem

zutreffenden Zumutbarkeitsprofil ausgegangen.

12.5

Auch in Bezug auf die

Kausalitätsbeurteilung kann auf die Einschätzungen der Gutachter der

Begutachtungsstelle L.___ abgestellt werden. Denn es finden sich in den

medizinischen Vorakten keine dieser Einschätzung widersprechenden

Beurteilungen. So führte Dr. med. M.___ in seinem orthopädischen Teilgutachten

aus, der Status einer einliegenden Kniegelenks-Totalendoprothese links sei

überwiegend wahrscheinlich (> 50 %) als Folge der Distorsion im

Jahr 1993 anzusehen, konkurrierende Ursachen seien nicht zu erkennen. Das

seinerzeitige Trauma sei geeignet, langfristig zur Entwicklung einer Arthrose

und schliesslich Notwendigkeit eines Kniegelenkersatzes zu führen. Auch

aktenkundig werde eine Unfallkausalität von den Behandlern überwiegend

angenommen (A.S. 184 Ziff. 4). Diesen Ausführungen kann gefolgt werden. So

führte bereits der den Beschwerdeführer in der Sprechstunde vom 19. April

2012.

untersuchende Orthopäde Dr. med. AA.___ die Kniebeschwerden im Bericht vom

2.

Mai 2012 als «eindeutig» auf die damalige (1995) komplexe

Knieverletzung zurück und stufte diese als unfallbedingt ein. Dies gilt auch

für posttraumatische mässiggradige Pangonarthrose des linken Kniegelenkes,

welche Dr. med. J.___ in seiner orthopädischen Beurteilung vom

23.

Juli 2014 als «infolge des Unfallereignisses vom 17. April 1993

hervorgerufen» bezeichnete. Schliesslich ging auch die Kreisärztin CB.___ am

9.

April 2015 davon aus, dass die Verlängerung der Rehabilitation

unfallbedingt ausgewiesen sei. Ausserdem erfolgte die Zumutbarkeitsbeurteilung

im Austrittsbericht der [Klinik] G.___ vom 11. November 2015, welche sich

mit derjenigen im Gutachten der L.___ weitestgehend deckt, aus unfallkausaler

Sicht.

12.6

Zusammenfassend kann daher sowohl

in Bezug auf die dem Beschwerdeführer zumutbare Arbeitsfähigkeit als auch auf

die Beurteilung der Unfallkausalität auf das beweiswertige Gerichtsgutachten

der Begutachtungsstelle L.___ abgestellt werden.

13.

13.1

Der Fall ist unter Einstellung

der vorübergehenden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine

Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der

Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des

Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und

allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen

sind (vgl. Art. 19 Abs. 1 UVG; BGE 137 V 199 E. 2.1 S. 201).

Ob eine namhafte Verbesserung erwartet werden kann, bestimmt sich namentlich

danach, ob eine weiterer Behandlung noch eine erhebliche Steigerung der

Arbeitsfähigkeit verspricht (vgl. BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 115).

13.2

Gestützt auf das

Gerichtsgutachten ist davon auszugehen, dass schon vor 2015, grundsätzlich seit

2012, eine volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit bestand (vgl. A.S.

186). Ebenso musste schon vor 2015 davon auszugegangen werden, dass der

Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Bodenleger nicht mehr werde

ausüben können. In dieser Konstellation mit einer nicht mehr zumutbaren angestammten

Tätigkeit bei voller Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit war der

Zeitpunkt für den Fallabschluss erreicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts

8C_142/2017 vom 7. September 2017 E. 5.2.1). Es lässt sich daher nicht

beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die vorübergehenden Leistungen

eingestellt und dem Beschwerdeführer ab 1. Februar 2016 eine Übergangsrente

(mit Blick auf den damals noch ausstehenden IV-Entscheid über berufliche

Eingliederungsmassnahmen; Art. 19 Abs. 3 UVG in Verbindung mit Art. 30 UVV) und

anschliessend ab 1. Mai 2016 eine «ordentliche» Invalidenrente zugesprochen

hat.

14.

Die Beschwerdegegnerin hat dem

Beschwerdeführer eine Rente auf Grund eines Invaliditätsgrades von 24 %

zugesprochen. Der Beschwerdeführer macht geltend, der Invaliditätsgrad müsse

höher angesetzt werden.

14.1

Zur Bestimmung des

Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach

Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger

Eingliederungsmassnahmen durch eine zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener

Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum

Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre

(Valideneinkommen; Art. 16 ATSG).

14.2

Es ist zunächst auf das

Valideneinkommen einzugehen:

14.2.1

Für die Ermittlung des

Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des

frühestmöglichen Rentenbeginns (hier: ab 2016) nach dem Beweisgrad der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei

wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der

realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, weil es der Erfahrung

entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt

worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt

sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325 f. und 129 V 222 E. 4.3.1

S. 224 je mit Hinweisen).

14.2.2

Für die Bemessung des Einkommens

ohne Invalidität können auch Zusatzeinkommen wie die hier streitigen

Überstundenentschädigungen berücksichtigt werden, wenn es sich um Entgelt mit

Lohncharakter und nicht um Spesenentschädigungen handelt. Da aber die Invaliditätsschätzung

der dauernd oder für längere Zeit bestehenden Erwerbsunfähigkeit entsprechen

muss, bildet Voraussetzung für die Berücksichtigung eines derartigen

Zusatzeinkommens, dass der Versicherte aller Voraussicht nach damit hätte

rechnen können. Massgebend ist nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen

Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 129 V 177 E. 3.1

S. 181), ob der Versicherte auf Grund seiner konkreten erwerblichen

Situation und seines tatsächlichen Arbeitseinsatzes vor dem Unfall

wahrscheinlich weiterhin ein Zusatzeinkommen zufolge Überstundenarbeit hätte

erzielen können; die blosse Möglichkeit dazu genügt nicht (RKUV 1989 Nr. U 69

S. 176 E. 2c S. 179 ff.; Urteile des Bundesgerichts 8C_647/2009

vom 4. Januar 2010 E. 4.3 mit Hinweisen,8C_653/2016 vom 16. Januar

2017.

E. 4.1).

14.2.3

Laut den vorliegenden Akten (Suva-Nrn. 182

+ 341 S. 9, A.S. 127 f. + 158,) besuchte der Beschwerdeführer von

1973.

bis 1978 die Primarschule und von 1979 bis 1984 die Oberstufe auf [...].

Er absolvierte keine Berufsausbildung. Im Dezember 1988 reiste er unter dem

Namen CC.___ in der Schweiz ein, wo er zunächst von Juni 1989 bis August 1990

im Restaurant [...] als Küchenhilfe arbeitete und dann von Januar 1991 bis Mai

2001.

als Hilfsarbeiter bei der Firma B.___ (später: [...]), tätig war (Suva-Nrn. 2,

12, 22, 182), wobei er Tätigkeiten als Bodenleger ausführte. Von Juni 2001 bis

Februar 2012 war er für die Firma D.___ AG, [...], in der Funktion als «Glätter»

zu 100 % tätig (Suva-Nrn. 73 + 93). Diese kündigte dem

Beschwerdeführer das Arbeitsverhältnis per 31. Januar 2014, da er den

Beruf als Bodenleger infolge Unfall nicht mehr ausüben könne

(Suva-Nr. 187).

14.2.4

Da dem ungelernten

Beschwerdeführer die letzte unbefristete Arbeitsstelle als Bodenleger in der

Firma D.___ AG aus gesundheitlichen Gründen per 31. Januar 2014 gekündigt

wurde und er seither nicht mehr in einem festen Arbeitsverhältnis tätig war,

ist mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit

erstellt, dass er die Arbeit bei der Firma D.___ AG im Gesundheitsfall auch

weiterhin ausgeübt hätte. So bedauerte der Beschwerdeführer anlässlich der

Besprechung vom 29. Oktober 2013 (vgl. Suva-Nr. 186), dass sich sein

langjähriger Arbeitgeber gezwungen sehe, ihm nach mehr als zehn Jahren zu

kündigen. Die Arbeit als Hilfsbodenleger habe ihm immer Freude bereitet. Daher

hat die Beschwerdegegnerin für die Bestimmung des Valideneinkommens zu Recht

auf das zuletzt bei der Firma D.___ AG im Jahr 2016 mutmasslich erzielte

Einkommen abgestellt.

14.2.5

Den mutmasslichen Verdienst, den

der Beschwerdeführer bei Rentenbeginn im Jahr 2016 bei der Firma D.___ AG erzielt

hätte, bezifferte die Beschwerdegegnerin auf CHF 80'860.00. Sie stützt

sich dabei auf die Auskunft der Arbeitgeberin vom 30. November 2015 (Suva-Nr. 354).

Danach hätte sich der mutmassliche Verdienst in den Jahren 2014, 2015 und 2016

auf «Monatslohn CHF 6'220.00, Kinderzulagen CHF 200.00, 13. Monatslohn

/ Gratifikation CHF 6'220.00» belaufen. Da die Familienzulagen nicht zu

berücksichtigen sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_897/2015 vom 15. Januar

2016.

E. 3.2.2 mit Hinweis), ergibt sich auf dieser Basis ein Valideneinkommen

von CHF 80'860.00. Der Beschwerdeführer stellt sich dagegen auf den

Standpunkt (A.S. 26 f.), sein Monatslohn bei der Firma D.___ AG habe gemäss

der Schadenmeldung UVG inkl. Zulagen / Überzeit (CHF 983.00 pro

Monat) CHF 7'303.00 zuzüglich des 13. Monatslohnes von

CHF 6'120.00, somit also CHF 93'765.00 pro Jahr betragen. Davon sei

auszugehen. Aus dem IK-Auszug ergebe sich zudem, dass er während seiner

Tätigkeit bei der Firma D.___ AG sein Einkommen jährlich habe steigern können

und bereits im Jahr 2009 ein Einkommen verdient habe, das deutlich über dem von

der Beschwerdegegnerin angenommenen Einkommen von CHF 80'860.00 gelegen

habe. Diese Lohnsteigerungen seien einerseits in marginalen Lohnerhöhungen von CHF 100.00

pro Monat und andererseits in beträchtlichen Mehrstunden begründet.

14.2.6

In der Schadenmeldung UVG vom

26.

März 2012 (Suva-Nr. 31) werden – wie dies der Beschwerdeführer

korrekterweise darlegte – ein Verdienst des Beschwerdeführers von monatlich brutto

CHF 6'120.00 (13 x), Kinder- / Familienzulagen von CHF 200.00

sowie ein Zuschlag für geleistete Überzeit von CHF 983.00 monatlich

ausgewiesen Die Kinder- oder Familienzulagen gehören, wie erwähnt, nicht zum

Valideneinkommen. Es stellt sich daher einzig die Frage, wie es sich mit der

Überzeitentschädigung von CHF 983.00 verhält. In den vorliegenden Akten finden

sich – im Wesentlichen unter Beizug der IV-Akten (VSBES.2017.23) – Anhaltspunkte,

wonach der Beschwerdeführer bereits in den Jahren zuvor (2010 / 2011)

regelmässig Überstunden geleistet hat (vgl. den am 15. Februar 2013 durch

die IV-Stelle eingeholten Arbeitgeberfragebogen und insbesondere die entsprechenden

Lohnabrechnungen, IV-Nr. 14 S. 5 ff., sowie den IK-Auszug vom 21.

Januar 2014, Suva-Nr. 219), welche ihm denn auch entschädigt wurden. Dem steht

jedoch entgegen, dass die Firma D.___ AG bei den durch die Beschwerdegegnerin

eingeholten Angaben zum mutmasslichen Verdienst in den Jahren 2014 bis 2016 vom

30.

November 2015 (Suva-Nr. 354) die Angabe betreffend die Überzeit

explizit durchstrich. Dies weist deutlich darauf hin, dass nicht mehr die

Notwendigkeit, aber auch nicht die Möglichkeit bestanden hätte, in erheblichem

Ausmass Überstunden zu leisten. Es ist daher nicht mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch künftig mit

einem Zusatzeinkommen auf Grund von Überstunden hätte rechnen können. In diese

Richtung weist auch der Umstand, dass es gemäss den Angaben der Arbeitgeberin

in den Jahren 2014 bis 2016 zu keinen Lohnerhöhungen gekommen wäre. Daher hat

die Beschwerdegegnerin die Überstunden korrekterweise nicht in die Berechnung

des Valideneinkommens miteinbezogen. Dies ist denn auch in Bezug auf das weitere

Vorbringen des Beschwerdeführers (vgl. oben) zu beachten, wonach er gemäss

IK-Auszug bereits im Jahr 2009 ein deutlich über dem von der Beschwerdegegnerin

angenommenes Einkommen von CHF 80'860.00 verdient habe. Auf Grund der

vorangegangenen Ausführungen ist davon auszugehen, dass die in den Jahren 2009

bis 2011 erzielten Einkommen (2009: CHF 84'055.00, 2010:

CHF 87'044.00 und 2011: CHF 89’153.00) unter Einbezug der geleisteten

Überzeiten zustande gekommen sind. Da nicht davon ausgegangen werden kann, dass

diese auch weiterhin geleistet worden wären, können die genannten Lohnsummen

nicht als Basis für den mutmasslichen Verdienst ab 2014 herangezogen werden.

Mit der Beschwerdegegnerin ist auf die Angaben des früheren Arbeitgebers, der

Firma D.___ AG vom 30. November 2015 (vgl. Suva-Nr. 354)

betreffend den mutmasslichen Verdienst in den Jahren 2014 bis 2016 abzustellen.

14.3

Im Weiteren ist auf das

Invalideneinkommen einzugehen:

14.3.1

Für das Invalideneinkommen

massgebend ist dasjenige Entgelt, welches die versicherte Person auf Grund ihres

konkreten Gesundheitsschadens zumutbarerweise noch zu erzielen in der Lage wäre

(Art. 16 ATSG). Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der

Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in

welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der

Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile

Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr

verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und

erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht

als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als

Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben,

namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens

keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit

aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung entweder Tabellenlöhne

gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen

Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder Lohnangaben aus der Dokumentation von

Arbeitsplätzen (DAP) der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA)

herangezogen werden (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475, 126 V 75

E. 3b/bb S. 76).

14.3.2

Das Abstellen auf DAP-Löhne

setzt voraus, dass, zusätzlich zur Auflage von mindestens fünf DAP-Blättern,

Angaben gemacht werden über die Gesamtzahl der auf Grund der gegebenen

Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und

den Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der entsprechenden Gruppe.

Allfällige Einwendungen der versicherten Person bezüglich des Auswahlermessens

und der Repräsentativität der DAP-Blätter im Einzelfall sind grundsätzlich im

Einspracheverfahren zu erheben. Ist die SUVA nicht in der Lage, den erwähnten

verfahrensmässigen Anforderungen zu genügen, kann nicht auf den

DAP-Lohnvergleich abgestellt werden (BGE 129 V 472). Diesfalls hat das im

Beschwerdeverfahren angerufene Gericht die Sache entweder an den Versicherer

zurückzuweisen oder an Stelle des DAP-Lohnvergleichs einen

Tabellenlohnvergleich gestützt auf die LSE vorzunehmen (BGE 129 V 472

E. 4.2.2 S. 481). Diese Rechtsprechung und die grundsätzliche

Zulässigkeit des Abstellens auf die DAP-Lohnangaben wurde mit BGE 139 V 592

bestätigt.

14.3.3

Bezüglich des

Invalideneinkommens ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine

bisherige Tätigkeit als Betriebsmitarbeiter unfallbedingt nicht mehr ausüben

kann, er aber – gemäss dem durch die Gutachter der Begutachtungsstelle L.___

formulierten Zumutbarkeitsprofil (vgl. E. II. 12.4 hiervor) – in einer

angepassten Tätigkeit ohne zeitliche Einschränkungen voll leistungsfähig wäre.

Daher ist es prinzipiell nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin das

Invalideneinkommen auf Grund der Tabellenlöhne gemäss der Dokumentation von

Arbeitsplätzen (DAP) festgesetzt hat. Die Beschwerdegegnerin ist hierbei von

der Dokumentation über Arbeitsplätze (DAP) 2015 ausgegangen, hat den

resultierenden Wert auf das Jahr 2016 aufindexiert und das durchschnittliche

Erwerbseinkommen einer auf die Unfallfolgen angepassten Tätigkeit auf CHF 61'183.00

(CHF 60'817.00 + 0,6 % [BFS, Quartalsschätzung der

Nominallohnentwicklung, 3. Quartal 2016]) festgelegt (A.S. 13).

14.3.4

Vorliegend sind die

Voraussetzungen (vgl. E. II. 14.3.2 hiervor) für das Abstellen auf die

DAP-Löhne erfüllt: So beträgt die Gesamtzahl der in Frage kommenden

Arbeitsplätze 517; der Minimallohn beträgt CHF 45'500.00, der Maximallohn

CHF 78'00.00 und der Durchschnittslohn CHF 59'292.00. Die

Arbeitsplatzbeschreibungen der fünf Tätigkeiten, welche für die konkrete

Berechnung herangezogen wurden (DAP-Nr. 584: Hilfsarbeiter, Mitarbeiter/in

Handkonfektion; DAP-Nr. 9539504: Monteur, Arbeiter an Montagetisch rund;

DAP-Nr. 3710222: Verpacker; DAP-Nr. 12895360: Hilfsarbeiter,

Schleifer; DAP-Nr. 804: Hilfsarbeiter Rollenkäfig nieten) werden dem durch die

Gutachter der Begutachtungsstelle L.___ formulierten Zumutbarkeitsprofil (vgl.

E. II. 12.4 hiervor) gerecht.

14.3.5

Der Beschwerdeführer lässt dagegen

vorbringen (A.S. 25 f.), die zur Anwendung gebrachten Dokumentationen von

Arbeitsplätzen seien unrichtig ausgefallen. So habe er zwar vor dem Unfall als

Bodenleger gearbeitet und aus dieser Tätigkeit ein gutes Einkommen erzielen

können. Es gelte jedoch zu beachten, dass er diese Tätigkeit seit 1993 ausgeübt

habe und deshalb routiniert gewesen sei. Dies werde in einem neuen

Tätigkeitsgebiet nicht der Fall sein. Dazu kann zunächst in allgemeiner Weise

festgehalten werden, dass Abzüge nur vorzunehmen sind, wenn – wie vorliegend

nicht der Fall – zeitliche oder leistungsmässige Reduktionen medizinisch

begründet sind. Im Übrigen wird spezifischen Beeinträchtigungen in der

Leistungsfähigkeit bei der Auswahl der zumutbaren DAP-Profile Rechnung

getragen. Bezüglich der weiteren persönlichen und beruflichen Merkmale

(Teilzeitarbeit, Alter, Anzahl Dienstjahre, Aufenthaltsstatus), die bei der

Anwendung der LSE zu einem Abzug führen können, ist darauf hinzuweisen, dass

auf den DAP-Blättern in der Regel nicht nur ein Durchschnittslohn, sondern ein

Minimum und ein Maximum angegeben sind, innerhalb deren Spannbreite auf die

konkreten Umstände Rücksicht genommen werden kann (BGE 129 V 472 E. 4.2.3

S. 482, 139 V 592 E. 7.3). Die von der Beschwerdegegnerin

herangezogenen DAP-Profile setzen keine Schul- oder Ausbildung voraus. Einzig

bei der DAP-Nr. 3710222 ist eine dreiwöchige Anlehre verlangt. Es ist davon

auszugehen, dass dem Beschwerdeführer auch in der Vergangenheit gewisse Arbeitsschritte

beigebracht werden mussten, und es ist nicht einzusehen, warum dies nun nicht

mehr möglich sei sollte.

Im Weiteren bringt der Beschwerdeführer

vor, er spreche kaum Deutsch und verstehe die deutsche Sprache auch nicht. Als

ungeschulter Immigrant mit sehr rudimentären Deutschkenntnissen werde er nur

als Hilfsarbeiter mit einfachsten Handlagerarbeiten tätig sein können. In Bezug

auf die Deutschkenntnisse finden sich in den vorliegenden Akten

unterschiedliche Angaben: So wird zum einen immer wieder erwähnt, dass der

Beschwerdeführer sprachliche Schwierigkeiten habe (vgl. Suva-Nrn. 68

S. 1 oben, 108 S. 1, oben, 109, 182 S. 1). Ihm wurde daher auch

im Rahmen der Begutachtung der Begutachtungsstelle L.___ vom 28. Dezember

2018.

ein [...] Übersetzer zur Seite gestellt (vgl. A.S. 124, 156, 188).

Andererseits wurde im Bericht betreffend die Besprechung vom 29. Oktober

2013.

(Suva-Nr. 186 S. 2) festgehalten, der Beschwerdeführer verstehe die

deutsche Sprache recht gut, getraue sich jedoch nur zögerlich, diese auch zu

sprechen. Mit ein wenig Geduld, Ausdauer und Verständnis könne man sich mit dem

Beschwerdeführer jedoch in deutscher Sprache unterhalten. In diesem Sinn gab

der Beschwerdeführer im Lebenslauf vom September 2013 denn auch an

(Suva-Nr. 182 S. 8), dass [...] seine Muttersprache sei, er aber über

mündliche Grundkenntnisse der deutschen Sprache verfüge. Es ist allerdings mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer lediglich

über geringe Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. Die im vorliegenden Fall

ausgewählten DAP-Profile werden diesem Umstand indes gerecht. So handelt es

sich bei drei der ausgewählten Berufen um Hilfsarbeitertätigkeiten

(Mitarbeiter/in Handkonfektion, Schleifer und Rollenkäfig nieten) und bei je

einem um den Beruf als Monteur sowie um den Beruf als Verpacker. Es ist nicht

ersichtlich und wird durch den Beschwerdeführer denn auch nicht geltend

gemacht, inwiefern diese Tätigkeiten auch mit lediglich eingeschränkten

sprachlichen Kenntnissen nicht ausführbar sein sollten. So handelt es sich hierbei

um berufliche Tätigkeiten, bei denen weder ein Kundenkontakt noch ein mündlicher

Austausch mit Arbeitskollegen oder Vorgesetzten im Vordergrund steht. Die

beschränkten Sprachkenntnisse hinderten den Beschwerdeführer denn auch in der

Vergangenheit nicht daran, eine vergleichsweise gut bezahlte Anstellung zu

finden. Das mittels DAP ermittelte Invalideneinkommen von CHF 61'183.00 lässt

sich daher nicht beanstanden.

Lediglich vollständigkeitshalber bleibt

anzufügen, dass eine Bestimmung auf der Basis der LSE (vgl. E. II. 14.3.1

hiervor) zu keiner erheblichen Abweichung führt: Ausgehend vom Totalwert des

Medianlohns der im Kompetenzniveau 1 beschäftigten Männer gemäss Tabelle TA1

der LSE 2016 von CHF 5'340.00 sowie nach Aufrechnung dieses 40 Wochenstunden

entsprechenden Wertes auf die durchschnittliche betriebsübliche

Wochenarbeitszeit im Jahr 2016 von 41,7 Stunden (Bundesamt für Statistik,

Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen) ergibt sich ein

Jahreslohn von CHF 66'803.00. Selbst wenn man davon einen leidensbedingten

Abzug von 10 % vornehmen wollte (vgl. dazu BGE 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481),

ergäbe sich ein Invalideneinkommen von CHF 60'123.00, das nur unwesentlich

vom Betrag von CHF 61'183.00 abweicht. Dieser lässt sich somit auch unter

diesem Aspekt nicht als unrealistisch bezeichnen.

14.4

Auf Grund dieser vorangegangenen

Berechnungen mit einem Valideneinkommen von CHF 80'860.00 und einem

Invalideneinkommen von CHF 61'183.00 ergibt sich eine Erwerbseinbusse von

CHF 19'677.00, was einem Erwerbsunfähigkeitsgrad (für die Übergangsrente

ab 1. Februar 2016) respektive einem Invaliditätsgrad (für die «ordentliche»

Rente ab 1. Mai 2016) von gerundet 24 % entspricht und zum Bezug einer

Invalidenrente der Beschwerdegegnerin berechtigt. Die Beschwerde ist in diesem

Punkt unbegründet.

15.

Strittig ist schliesslich die

Frage des versicherten Verdienstes.

15.1

Als Grundlage für die Bemessung

des versicherten Verdienstes gilt der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall

bezogene Lohn (Art. 15 Abs. 2 UVG; vgl.

auch Art. 22 Abs. 4 UVV), wobei

grundsätzlich auf den nach der Bundesgesetzgebung über die AHV massgebenden

Lohn abzustellen ist (vgl. Art. 22 Abs. 2 Satz 1 UVV).

15.2

Art. 24

UVV umschreibt den

massgebenden Lohn für Renten in Sonderfällen. Beginnt die Rente mehr als fünf

Jahre nach dem Unfall oder dem Ausbruch der Berufskrankheit, so ist der Lohn

massgebend, den der Versicherte ohne den Unfall oder die Berufskrankheit im

Jahre vor dem Rentenbeginn bezogen hätte, sofern er höher ist als der letzte

vor dem Unfall oder dem Ausbruch der Berufskrankheit erzielte Lohn (Art. 24 Abs. 2 UVV). Diese Bestimmung ist

nicht nur bei langdauernder Heilbehandlung anwendbar, sondern auch in jenen

Fällen, in denen der Unfall zunächst ohne Rentenzusprache abgeschlossen werden

konnte und die andauernde Erwerbseinbusse erst nach einem Rückfall oder infolge

von Spätfolgen eintritt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_237/2011 vom 19. August

2011.

E. 3.1.2).

15.3

Unter dem Unfall im Sinne von

Art. 24 Abs. 2 UVV ist das ursprüngliche Schadenereignis zu verstehen (Urteil

des Eidg. Versicherungsgerichts U 286/01 vom 8. März 2002 E. 2b),

vorliegend der Unfall vom 17. April 1993. Für den versicherten Verdienst

massgebend ist daher der während des Jahres vor dem Eintritt der damaligen Arbeitsunfähigkeit

erzielte Lohn. Dieser Betrag ist an die allgemeine statistische

Nominallohnentwicklung bis zum Rentenbeginn anzupassen, während andere potenziell

verdienstbeeinflussende Faktoren unberücksichtigt bleiben (BGE 127 V 165

E. 3b S. 171 ff.).

15.4

Die Beschwerdegegnerin hat als

versicherten Verdienst die ein Jahr vor dem Unfall vom 17. April 1993

(vgl. E. I. 1.2 hiervor) deklarierten Löhne des damaligen Arbeitgebers, der

Firma B.___, von CHF 3'200.00 pro Monat für das Jahr 1993 (vgl.

Unfallmeldung UVG vom 6. Mai 1993, Suva-Nr. 2) und von

CHF 34'800.00 pro Jahr (entsprechend CHF 2'900.00 pro Monat) für das

Jahr 1992 (vgl. IK-Auszug vom 21. Januar 2014, Suva-Nr. 219 S. 3)

berücksichtigt. Dies ergibt für das Jahr vor dem 17. April 1993 einer Summe von

CHF 35'860.00, zusammengesetzt aus acht vollen Monaten (Mai bis Dezember 1992)

à CHF 2'900.00 plus 14/30 von CHF 2'900.00 (April 1992) plus drei vollen

Monaten (Januar bis März 1993) à CHF 3'200.00 plus 16/30 von CHF 3'200.00

(April 1993). Nach Anpassung an die Nominallohnentwicklung bis 2016 (Nominallohnindex,

Männer, 2002 – 2010, T1.1.93_I, Baugewerbe, 1993 bis 2005 [: 100

x 114,0] / Nominallohnindex Männer 2006 – 2010, T1.1.05,

Baugewerbe, 2005 bis 2010 [: 100 x 107,7] / Nominallohnindex, Männer 2011 –

2017, T1.1.10, Baugewerbe, 2010 bis 2015 [: 100 x 102,8], sowie

Aufrechnung an den Index 2015 von 0,5 %) ergibt sich ein Lohn von

insgesamt CHF 45'488.00.

Der Beschwerdeführer lässt vorbringen

(A.S. 27 unten), dass in den vorliegenden Akten lediglich der im

Unfallzeitpunkt durch den Beschwerdeführer erzielte Verdienst von

CHF 3'200.00 pro Monat ersichtlich sei. Das tiefere Einkommen im Jahr 1992

sei hingegen nirgends dokumentiert und werde daher bestritten. Wie erwähnt, ist

jedoch dem Auszug aus dem individuellen Konto (Suva-Nr. 219 S. 3)

explizit zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Jahr 1992 ein

Jahreseinkommen von CHF 34'800.00 erwirtschaftete, was einem monatlichen

Verdienst von CHF 2'900.00 entspricht.

16.

Zusammenfassend ist nicht zu

beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer per

1.

Februar 2016 zunächst eine Übergangsrente und dann ab dem 1. Mai

2016.

eine ordentliche Invalidenrente basierend auf einem versicherten Verdienst

von CHF 45'488.00 und einem IV-Grad von 24 % zugesprochen hat. Damit

ist der Einspracheentscheid vom 23. Januar 2017 zu bestätigen und die

dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.

17.

Wie dargelegt (vgl. E. II. 11

hiervor), war der Sachverhalt im Zeitpunkt des hier angefochtenen

Einspracheentscheids vom 23. Januar 2017 (A.S. 1 ff.) nicht

hinreichend geklärt. Die Beschwerdegegnerin wäre demnach gehalten gewesen,

ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Indem sie darauf verzichtete, hat sie den

Untersuchungsgrundsatz verletzt (vgl. E. II. 5.1 hiervor) und das Gericht

musste die Abklärungslücke durch ein Gerichtsgutachten schliessen. Da das polydisziplinäre

Gerichtsgutachten der Begutachtungsstelle L.___ vom 28. Dezember 2018

sowohl im hängigen UVG- als auch IVG-Verfahren (VSBES.2017.23) eingeholt werden

musste, werden die Kosten in der Höhe von insgesamt CHF 17'728.10 je hälftig

auf die beiden Beschwerdeverfahren aufgeteilt. Die Beschwerdegegnerin hat somit

im vorliegenden Verfahren einen Teilbetrag von CHF 8'864.05 zu tragen.

18.

18.1

Bei diesem Ausgang des Verfahrens

besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g

ATSG).

18.2

Das Verfahren ist grundsätzlich kostenlos

(Art. 61 lit. a ATSG). Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im

vorliegenden Fall kein Anlass.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. An die Kosten des Gerichtsgutachtens der

Begutachtungsstelle L.___ vom 28. Dezember 2018 von CHF 17'728.10 hat

die Beschwerdegegnerin der Gerichtskasse die Hälfte, ausmachend CHF 8'864.05,

zu bezahlen.

3. Es werden weder eine Parteientschädigung

ausgerichtet noch Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Haldemann

Der vorliegende Entscheid wurde vom

Bundesgericht mit Urteil 8C_771/2019 vom 19. Mai 2020 bestätigt.