VSBES.2017.61
Ergänzungsleistungen AHV
27. Juni 2017Deutsch9 min
Source so.ch
Urteil vom 27. Juni 2017
Es
wirken mit:
Präsident
Flückiger
Oberrichter
Marti
Oberrichter
Kiefer
Gerichtsschreiberin
Weber
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Ausgleichskasse
Kt. Solothurn,
Postfach 116, 4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Ergänzungsleistungen
AHV (Einspracheentscheid vom 24. Januar 2017)
zieht
das Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit
Verfügung vom 9. November 2016 (Akten der Ausgleichskasse [AK-Nr.] 40)
verneinte die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn einen Anspruch von A.___
auf Ergänzungsleistungen für die Zeit ab 1. April 2016.
2. Mit
Schreiben vom 1. Dezember 2016 (AK-Nr. 42) erhob A.___ Einsprache gegen die
Verfügung vom 9. November 2016.
3. Die
Ausgleichskasse setzte A.___ mit Schreiben vom 8. Dezember 2016 (AK-Nr. 43)
Frist bis 3. Januar 2017, um die Einsprache schriftlich zu ergänzen.
Gleichzeitig kündigte sie an, andernfalls werde sie nicht auf die Einsprache eintreten.
4. Nachdem
A.___ nicht reagiert hatte, trat die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid
vom 24. Januar 2017 (Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) nicht auf die Einsprache ein.
5. Am
19. Februar 2017 erhebt A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) beim Versicherungsgericht
des Kantons Solothurn Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid vom 24.
Januar 2017 (A.S. 4). Er beantragt, ihm sei nochmals Gelegenheit zu bieten, die
Einsprache zu ergänzen. Am 11. März 2017 wird die Beschwerde ergänzend
begründet (A.S. 9).
6. Die
Ausgleichskasse (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) beantragt in ihrer
Vernehmlassung vom 26. April 2017 (A.S. 12 ff.), die Beschwerde vom 19. Februar
2017 sei als Gesuch um Wiederherstellung der Frist zu behandeln und auf dieses
sei wegen fehlender Zuständigkeit nicht einzutreten.
7. Mit
Verfügung vom 23. Mai 2017 stellt der Präsident fest, der Beschwerdeführer habe
darauf verzichtet, sich innert Frist zur Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin
zu äussern (A.S. 17). Am 29. bzw. 31. Mai 2017 lässt der Beschwerdeführer
telefonisch mitteilen, er habe die Beschwerdeantwort vom 26. April 2017 nie
erhalten und bitte um Frist zur Stellungnahme. Daraufhin wird ihm die
Beschwerdeantwort nochmals zugestellt und seinem Antrag entsprochen (A.S. 18).
8. Mit
Replik vom 7. Juni 2017 äussert sich der Beschwerdeführer zur Beschwerdeantwort
(A.S. 19). Eine Kopie der Replik wird der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom
12. Juni 2017 zur Kenntnisnahme zugestellt.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form,
örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt.
Falls und soweit die Zuschrift vom 19. Februar 2017 als Beschwerde gegen den
Nichteintretensentscheid zu gelten hat, ist darauf einzutreten. Soweit es sich
um ein Gesuch um Wiederherstellung einer Frist halten sollte, wäre dieses
dagegen durch die Beschwerdegegnerin zu behandeln.
1.2
Angefochten ist der Entscheid vom 24. Januar 2017, mit dem die
Beschwerdegegnerin auf die Einsprache vom 1. Dezember 2016 nicht eingetreten
ist. Das Gericht hat in dieser Konstellation einzig zu prüfen, ob die
Beschwerdegegnerin auf die Einsprache hätte eintreten müssen.
2.
2.1
Gemäss Art.
52.
Abs. 1 Satz 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG, SR 830.1) kann gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei der
verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden. Gestützt auf die ihm in Art. 81
ATSG eingeräumte Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 10 bis 12 Verordnung über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11)
Ausführungsbestimmungen zu Form und Inhalt der Einsprache sowie zum
Einspracheverfahren erlassen. Nach Art. 10 Abs. 1 ATSV müssen Einsprachen ein
Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten. Die schriftlich erhobene
Einsprache muss die Unterschrift der Einsprache führenden Person oder ihres
Rechtsbeistandes enthalten (Art. 10 Abs. 4 Satz 1 ATSV). Genügt die Einsprache
den Anforderungen nach Abs. 1 nicht oder fehlt die Unterschrift, so setzt der
Versicherer eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel an und verbindet
damit die Androhung, dass sonst auf die Einsprache nicht eingetreten wird (Art.
10.
Abs. 5 ATSV). Das Einspracheverfahren wird mit einem
Nichteintretensentscheid abgeschlossen, wenn die Eintretensvoraussetzungen
nicht erfüllt sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_28/2011 vom 26. Mai 2011 E.
2.1
mit Hinweisen).
2.2
Die
positivrechtlich verlangte Begründung (Art. 10 Abs. 1 ATSV) ist erforderlich,
weil nur so der Einsprecher seiner Mitwirkungspflicht (Art. 28 Abs. 1 und Art.
43.
Abs. 3 ATSG) nachkommt. Die Begründung muss nicht zutreffend sein, aber
sich mindestens in rudimentärer Form mit der angefochtenen Verfügung
auseinandersetzen (Hansjörg Seiler, Rechtsfragen des Einspracheverfahrens in
der Sozialversicherung [Art. 52 ATSG], in: Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.],
Sozialversicherungsrechtstagung 2007, S. 85, mit Hinweisen; Ueli Kieser,
ATSG-Kommentar, 3. Auflage 2015, Art. 52 N 37). Eine Einsprache, die
überhaupt keine Begründung enthält oder sich in der Bemerkung erschöpft, die
betroffene Person sei mit der Verfügung nicht einverstanden, genügt den
formellen Anforderungen nicht (Urteil des Bundesgerichts 8C_28/2011 vom
26.
Mai 2011 E. 5.2).
3.
3.1
Mit
der Verfügung vom 9. November 2016 (AK-Nr. 40) verneinte die Beschwerdegegnerin
einen Anspruch des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau auf
Ergänzungsleistungen, weil ein Einnahmenüberschuss vorliege. Dem entsprechenden
Berechnungsblatt (AK-Nr. 41) lässt sich entnehmen, dass den anerkannten
Ausgaben von CHF 54‘445.00 (Lebensbedarf für zwei Personen CHF 28‘935.00,
Mietzins CHF 15‘000.00, Prämienpauschale Krankenversicherung CHF
10‘008.00, AHV-Beiträge für Nichterwerbstätige CHF 502.00) anrechenbare
Einnahmen von CHF 57‘125.00 gegenüberstehen. Diese Einnahmen setzen sich
zusammen aus der AHV-Rente von CHF 19‘596.00, einem Vermögensverzehr von CHF
12‘623.00 und einem anrechenbaren Einkommen von CHF 24‘720.00. Der
Vermögensverzehr von CHF 12‘623.00 entspricht einem Zehntel des anrechenbaren
Vermögens von CHF 126‘231.00. Dieses resultiert seinerseits aus einem
Vermögensverzicht von CHF 186‘220.00 nach Abzug des Freibetrags für
Ehepaare von CHF 60‘000.00 (vgl. Art. 11 Abs. 1 lit. c Bundesgesetz über die Bundesgesetz
über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung [ELG, SR 831.30]). Das anrechenbare Einkommen von CHF
24‘720.00 entspricht zwei Dritteln eines um den Freibetrag von CHF 1'500.00
verminderten hypothetischen Erwerbseinkommens der Ehefrau des Beschwerdeführers
von CHF 38‘580.00. In der Begründung zur Verfügung (AK-Nr. 40 S. 3) wird
erklärt, da die Ehefrau keinen Invaliditätsgrad ausweise, müsse grundsätzlich
ein hypothetisches Einkommen von CHF 38‘580.00 in der Berechnung berücksichtigt
werden. Damit darauf inskünftig verzichtet werden könne, müsse eine Anmeldung
zur Arbeitsvermittlung beim Arbeitsamt der Wohngemeinde erfolgen. Der
Vermögensverzicht basiere auf Vermögensrückgängen von CHF 289‘802.00 im Jahr
2007.
und CHF 54‘205.00 im Jahr 2009, die auch nach mehrmaligen Anfragen nicht
belegt oder begründet worden seien.
3.2
In der
Einspracheschrift vom 1. Dezember 2016 (AK-Nr. 42) führte der Beschwerdeführer
aus, die Annahmen bei den Einnahmen, Vermögensverzicht, Erwerbseinnahmen und
Vermögenserträgen seien rein hypothetisch und hätten mit der Realität nichts zu
tun. Diese Annahmen seien zu korrigieren. Die Ehefrau suche Arbeit, finde im
Beruf aber keine. Einen Deutschkurs könne sie nicht bezahlen und «das Amt» habe
die Kostenübernahme verweigert. Die Vermögensabnahme sei durch das Rückzahlen
der Hypothek und die Liegenschaftsgewinn-Steuer begründet gewesen. Es hätten
für zweieinhalb Jahre ausstehende Hypothekarzinsen zurückbezahlt werden müssen.
Während eines sieben Jahre dauernden Auslandaufenthalts ohne Arbeit hätten er und
seine Ehefrau CHF 300‘000.00 verbraucht.
3.3
Die
Beschwerdegegnerin hielt in ihrem mit «Bestätigung des Eingangs der Einsprache»
überschriebenen Brief vom 8. Dezember 2016 (AK-Nr. 43), mit welchem sie dem
Beschwerdeführer Frist zur Verbesserung setzte, fest, die Einsprache enthalte
ein Rechtsbegehren (Antrag) und eine Begründung. Die Begründung müsse jedoch
mit Beweismitteln (Belege) untermauert werden. Weil innerhalb der gesetzten
Frist bis 3. Januar 2017 keine Belege eingereicht wurden, trat sie auf die
Einsprache nicht ein (A.S. 1 ff.).
3.4
Der
zitierte Art. 10 Abs. 1 ATSV verlangt, eine Einsprache müsse ein Rechtsbegehren
und eine Begründung enthalten (vgl. E. II. 2.1 hiervor). Mit dem Schreiben vom
1.
Dezember 2016 liess der Beschwerdeführer erkennen, dass er mit der
Verneinung eines EL-Anspruchs nicht einverstanden ist. Dies genügt als Antrag.
Darüber hinaus enthält das Schreiben auch eine mindestens rudimentäre
Auseinandersetzung mit der Begründung der Verfügung vom 9. November 2016, indem
der Beschwerdeführer darlegt, welche Punkte er beanstandet (Vermögensverzicht,
hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehefrau) und warum diese nach seiner
Ansicht korrigiert werden sollten. Auch wenn diese Auseinandersetzung relativ
kurz ausgefallen ist, kann nicht von einer vollständig fehlenden Begründung
gesprochen werden. Die Beschwerdegegnerin hielt denn auch in ihrer
Eingangsbestätigung vom 8. Dezember 2016 ausdrücklich fest, die Einsprache
enthalte eine Begründung (vgl. E. II. 3.3 hiervor). Liegen ein Antrag und eine
Begründung vor, besteht aber kein Raum mehr für einen Nichteintretensentscheid
wegen Fehlens der Voraussetzungen nach Art. 10 Abs. 1 ATSV. Entgegen den
Ausführungen im Schreiben vom 8. Dezember 2016 gehört es nicht zu den
Gültigkeitsvoraussetzungen einer Einsprache, dass die Begründung durch Belege
«untermauert» wird. Das Fehlen von Beweisen für eine Behauptung kann für den
materiellen Entscheid (Abweisung oder Gutheissung der Einsprache) massgebend
sein. Im Hinblick auf diese materielle Beurteilung ist die Beschwerdegegnerin
auch berechtigt, dem Einsprecher eine Frist zu setzen, um Belege für seine
Darstellung einzureichen. Das Fehlen von Belegen führt jedoch nicht zu einem
Nichteintretensentscheid, sondern ist gegebenenfalls bei der materiellen Anspruchsprüfung
zu berücksichtigen.
4.
Zusammenfassend
ist die Beschwerdegegnerin zu Unrecht nicht auf die Einsprache vom 1. Dezember
2016.
eingetreten. Der Einspracheentscheid vom 24. Januar 2017 ist daher
aufzuheben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit
sie die Einsprache materiell behandle. Die Beschwerde ist dementsprechend
gutzuheissen.
5.
Das
Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1.
In Gutheissung der
Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons
Solothurn vom 24. Januar 2017 aufgehoben. Die Sache wird an die Ausgleichskasse
zurückgewiesen, damit sie die Einsprache vom 1. Dezember 2016 materiell
behandle.
2.
Es werden keine
Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht
des Kantons Solothurn
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Flückiger Weber