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Entscheid

VSBES.2017.61

Ergänzungsleistungen AHV

27. Juni 2017Deutsch9 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Mit

Verfügung vom 9. November 2016 (Akten der Ausgleichskasse [AK-Nr.] 40)

verneinte die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn einen Anspruch von A.___

auf Ergänzungsleistungen für die Zeit ab 1. April 2016.

2. Mit

Schreiben vom 1. Dezember 2016 (AK-Nr. 42) erhob A.___ Einsprache gegen die

Verfügung vom 9. November 2016.

3. Die

Ausgleichskasse setzte A.___ mit Schreiben vom 8. Dezember 2016 (AK-Nr. 43)

Frist bis 3. Januar 2017, um die Einsprache schriftlich zu ergänzen.

Gleichzeitig kündigte sie an, andernfalls werde sie nicht auf die Einsprache eintreten.

4. Nachdem

A.___ nicht reagiert hatte, trat die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid

vom 24. Januar 2017 (Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) nicht auf die Einsprache ein.

5. Am

19. Februar 2017 erhebt A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) beim Versicherungsgericht

des Kantons Solothurn Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid vom 24.

Januar 2017 (A.S. 4). Er beantragt, ihm sei nochmals Gelegenheit zu bieten, die

Einsprache zu ergänzen. Am 11. März 2017 wird die Beschwerde ergänzend

begründet (A.S. 9).

6. Die

Ausgleichskasse (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) beantragt in ihrer

Vernehmlassung vom 26. April 2017 (A.S. 12 ff.), die Beschwerde vom 19. Februar

2017 sei als Gesuch um Wiederherstellung der Frist zu behandeln und auf dieses

sei wegen fehlender Zuständigkeit nicht einzutreten.

7. Mit

Verfügung vom 23. Mai 2017 stellt der Präsident fest, der Beschwerdeführer habe

darauf verzichtet, sich innert Frist zur Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin

zu äussern (A.S. 17). Am 29. bzw. 31. Mai 2017 lässt der Beschwerdeführer

telefonisch mitteilen, er habe die Beschwerdeantwort vom 26. April 2017 nie

erhalten und bitte um Frist zur Stellungnahme. Daraufhin wird ihm die

Beschwerdeantwort nochmals zugestellt und seinem Antrag entsprochen (A.S. 18).

8. Mit

Replik vom 7. Juni 2017 äussert sich der Beschwerdeführer zur Beschwerdeantwort

(A.S. 19). Eine Kopie der Replik wird der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom

12. Juni 2017 zur Kenntnisnahme zugestellt.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form,

örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt.

Falls und soweit die Zuschrift vom 19. Februar 2017 als Beschwerde gegen den

Nichteintretensentscheid zu gelten hat, ist darauf einzutreten. Soweit es sich

um ein Gesuch um Wiederherstellung einer Frist halten sollte, wäre dieses

dagegen durch die Beschwerdegegnerin zu behandeln.

1.2

Angefochten ist der Entscheid vom 24. Januar 2017, mit dem die

Beschwerdegegnerin auf die Einsprache vom 1. Dezember 2016 nicht eingetreten

ist. Das Gericht hat in dieser Konstellation einzig zu prüfen, ob die

Beschwerdegegnerin auf die Einsprache hätte eintreten müssen.

2.

2.1

Gemäss Art.

52.

Abs. 1 Satz 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

(ATSG, SR 830.1) kann gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei der

verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden. Gestützt auf die ihm in Art. 81

ATSG eingeräumte Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 10 bis 12 Verordnung über

den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11)

Ausführungsbestimmungen zu Form und Inhalt der Einsprache sowie zum

Einspracheverfahren erlassen. Nach Art. 10 Abs. 1 ATSV müssen Einsprachen ein

Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten. Die schriftlich erhobene

Einsprache muss die Unterschrift der Einsprache führenden Person oder ihres

Rechtsbeistandes enthalten (Art. 10 Abs. 4 Satz 1 ATSV). Genügt die Einsprache

den Anforderungen nach Abs. 1 nicht oder fehlt die Unterschrift, so setzt der

Versicherer eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel an und verbindet

damit die Androhung, dass sonst auf die Einsprache nicht eingetreten wird (Art.

10.

Abs. 5 ATSV). Das Einspracheverfahren wird mit einem

Nichteintretensentscheid abgeschlossen, wenn die Eintretensvoraussetzungen

nicht erfüllt sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_28/2011 vom 26. Mai 2011 E.

2.1

mit Hinweisen).

2.2

Die

positivrechtlich verlangte Begründung (Art. 10 Abs. 1 ATSV) ist erforderlich,

weil nur so der Einsprecher seiner Mitwirkungspflicht (Art. 28 Abs. 1 und Art.

43.

Abs. 3 ATSG) nachkommt. Die Begründung muss nicht zutreffend sein, aber

sich mindestens in rudimentärer Form mit der angefochtenen Verfügung

auseinandersetzen (Hansjörg Seiler, Rechtsfragen des Einspracheverfahrens in

der Sozialversicherung [Art. 52 ATSG], in: Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.],

Sozialversicherungsrechtstagung 2007, S. 85, mit Hinweisen; Ueli Kieser,

ATSG-Kommentar, 3. Auflage 2015, Art. 52 N 37). Eine Einsprache, die

überhaupt keine Begründung enthält oder sich in der Bemerkung erschöpft, die

betroffene Person sei mit der Verfügung nicht einverstanden, genügt den

formellen Anforderungen nicht (Urteil des Bundesgerichts 8C_28/2011 vom

26.

Mai 2011 E. 5.2).

3.

3.1

Mit

der Verfügung vom 9. November 2016 (AK-Nr. 40) verneinte die Beschwerdegegnerin

einen Anspruch des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau auf

Ergänzungsleistungen, weil ein Einnahmenüberschuss vorliege. Dem entsprechenden

Berechnungsblatt (AK-Nr. 41) lässt sich entnehmen, dass den anerkannten

Ausgaben von CHF 54‘445.00 (Lebensbedarf für zwei Personen CHF 28‘935.00,

Mietzins CHF 15‘000.00, Prämienpauschale Krankenversicherung CHF

10‘008.00, AHV-Beiträge für Nichterwerbstätige CHF 502.00) anrechenbare

Einnahmen von CHF 57‘125.00 gegenüberstehen. Diese Einnahmen setzen sich

zusammen aus der AHV-Rente von CHF 19‘596.00, einem Vermögensverzehr von CHF

12‘623.00 und einem anrechenbaren Einkommen von CHF 24‘720.00. Der

Vermögensverzehr von CHF 12‘623.00 entspricht einem Zehntel des anrechenbaren

Vermögens von CHF 126‘231.00. Dieses resultiert seinerseits aus einem

Vermögensverzicht von CHF 186‘220.00 nach Abzug des Freibetrags für

Ehepaare von CHF 60‘000.00 (vgl. Art. 11 Abs. 1 lit. c Bundesgesetz über die Bundesgesetz

über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und

Invalidenversicherung [ELG, SR 831.30]). Das anrechenbare Einkommen von CHF

24‘720.00 entspricht zwei Dritteln eines um den Freibetrag von CHF 1'500.00

verminderten hypothetischen Erwerbseinkommens der Ehefrau des Beschwerdeführers

von CHF 38‘580.00. In der Begründung zur Verfügung (AK-Nr. 40 S. 3) wird

erklärt, da die Ehefrau keinen Invaliditätsgrad ausweise, müsse grundsätzlich

ein hypothetisches Einkommen von CHF 38‘580.00 in der Berechnung berücksichtigt

werden. Damit darauf inskünftig verzichtet werden könne, müsse eine Anmeldung

zur Arbeitsvermittlung beim Arbeitsamt der Wohngemeinde erfolgen. Der

Vermögensverzicht basiere auf Vermögensrückgängen von CHF 289‘802.00 im Jahr

2007.

und CHF 54‘205.00 im Jahr 2009, die auch nach mehrmaligen Anfragen nicht

belegt oder begründet worden seien.

3.2

In der

Einspracheschrift vom 1. Dezember 2016 (AK-Nr. 42) führte der Beschwerdeführer

aus, die Annahmen bei den Einnahmen, Vermögensverzicht, Erwerbseinnahmen und

Vermögenserträgen seien rein hypothetisch und hätten mit der Realität nichts zu

tun. Diese Annahmen seien zu korrigieren. Die Ehefrau suche Arbeit, finde im

Beruf aber keine. Einen Deutschkurs könne sie nicht bezahlen und «das Amt» habe

die Kostenübernahme verweigert. Die Vermögensabnahme sei durch das Rückzahlen

der Hypothek und die Liegenschaftsgewinn-Steuer begründet gewesen. Es hätten

für zweieinhalb Jahre ausstehende Hypothekarzinsen zurückbezahlt werden müssen.

Während eines sieben Jahre dauernden Auslandaufenthalts ohne Arbeit hätten er und

seine Ehefrau CHF 300‘000.00 verbraucht.

3.3

Die

Beschwerdegegnerin hielt in ihrem mit «Bestätigung des Eingangs der Einsprache»

überschriebenen Brief vom 8. Dezember 2016 (AK-Nr. 43), mit welchem sie dem

Beschwerdeführer Frist zur Verbesserung setzte, fest, die Einsprache enthalte

ein Rechtsbegehren (Antrag) und eine Begründung. Die Begründung müsse jedoch

mit Beweismitteln (Belege) untermauert werden. Weil innerhalb der gesetzten

Frist bis 3. Januar 2017 keine Belege eingereicht wurden, trat sie auf die

Einsprache nicht ein (A.S. 1 ff.).

3.4

Der

zitierte Art. 10 Abs. 1 ATSV verlangt, eine Einsprache müsse ein Rechtsbegehren

und eine Begründung enthalten (vgl. E. II. 2.1 hiervor). Mit dem Schreiben vom

1.

Dezember 2016 liess der Beschwerdeführer erkennen, dass er mit der

Verneinung eines EL-Anspruchs nicht einverstanden ist. Dies genügt als Antrag.

Darüber hinaus enthält das Schreiben auch eine mindestens rudimentäre

Auseinandersetzung mit der Begründung der Verfügung vom 9. November 2016, indem

der Beschwerdeführer darlegt, welche Punkte er beanstandet (Vermögensverzicht,

hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehefrau) und warum diese nach seiner

Ansicht korrigiert werden sollten. Auch wenn diese Auseinandersetzung relativ

kurz ausgefallen ist, kann nicht von einer vollständig fehlenden Begründung

gesprochen werden. Die Beschwerdegegnerin hielt denn auch in ihrer

Eingangsbestätigung vom 8. Dezember 2016 ausdrücklich fest, die Einsprache

enthalte eine Begründung (vgl. E. II. 3.3 hiervor). Liegen ein Antrag und eine

Begründung vor, besteht aber kein Raum mehr für einen Nichteintretensentscheid

wegen Fehlens der Voraussetzungen nach Art. 10 Abs. 1 ATSV. Entgegen den

Ausführungen im Schreiben vom 8. Dezember 2016 gehört es nicht zu den

Gültigkeitsvoraussetzungen einer Einsprache, dass die Begründung durch Belege

«untermauert» wird. Das Fehlen von Beweisen für eine Behauptung kann für den

materiellen Entscheid (Abweisung oder Gutheissung der Einsprache) massgebend

sein. Im Hinblick auf diese materielle Beurteilung ist die Beschwerdegegnerin

auch berechtigt, dem Einsprecher eine Frist zu setzen, um Belege für seine

Darstellung einzureichen. Das Fehlen von Belegen führt jedoch nicht zu einem

Nichteintretensentscheid, sondern ist gegebenenfalls bei der materiellen Anspruchsprüfung

zu berücksichtigen.

4.

Zusammenfassend

ist die Beschwerdegegnerin zu Unrecht nicht auf die Einsprache vom 1. Dezember

2016.

eingetreten. Der Einspracheentscheid vom 24. Januar 2017 ist daher

aufzuheben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit

sie die Einsprache materiell behandle. Die Beschwerde ist dementsprechend

gutzuheissen.

5.

Das

Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1.

In Gutheissung der

Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons

Solothurn vom 24. Januar 2017 aufgehoben. Die Sache wird an die Ausgleichskasse

zurückgewiesen, damit sie die Einsprache vom 1. Dezember 2016 materiell

behandle.

2.

Es werden keine

Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht

des Kantons Solothurn

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Flückiger Weber