VSBES.2017.63
Ergänzungsleistungen IV
12. Dezember 2017Deutsch12 min
Source so.ch
Urteil vom 12. Dezember 2017
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Marti
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiberin Fischer
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Reto Gasser
Beschwerdeführer
gegen
Ausgleichskasse Kt. Solothurn, Postfach 116, 4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Ergänzungsleistungen
IV (Einspracheentscheid vom 24. Januar 2017)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der 1957 geborene Versicherte A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführer) bezieht eine Rente der Invalidenversicherung
und arbeitet als selbständiger Landwirt. Mit Verfügung vom 8. September 2016
verneinte die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend:
Beschwerdegegnerin) einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen
für die Zeit ab 1. Januar 2016 (Akten der Ausgleichskasse [AK-Nr.] 116).
2. Die dagegen am 30. September
2016 erhobene Einsprache (AK-Nr. 121) wies die Beschwerdegegnerin mit
Einspracheentscheid vom 24. Januar 2017 (AK-Nr. 138; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) ab.
3. Mit Zuschrift vom 23. Februar
2017 lässt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 24. Januar 2017 erheben (A.S. 4
ff.). Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und ihm seien ab
1. Januar 2016 Ergänzungsleistungen in der Höhe von mindestens CHF 353.00 pro
Monat zuzusprechen, eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die
Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Am
17. März 2017 wird die Beschwerde ergänzend begründet (A.S. 14 ff.).
4. Die Beschwerdegegnerin
schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom 19. Mai 2017 auf Abweisung der
Beschwerde (A.S. 24 f.).
5. Der Beschwerdeführer hält mit
Schreiben vom 13. Juni 2017 (A.S. 29) an seinem Standpunkt fest. Am 28. Juni
2017 reicht sein Vertreter seine Kostennote ein (A.S. 31 ff.). Diese
geht zur Kenntnis an die Beschwerdegegnerin (A.S. 34).
6. Am 22. November 2017 findet vor
dem Präsidenten des Versicherungsgerichts eine Instruktionsverhandlung statt.
Dabei wird der Zeuge B.___ zur Sache befragt. Für die Aussagen des Zeugen und
die Äusserungen der Parteien anlässlich der Verhandlung wird auf das
entsprechende Protokoll verwiesen. Die Parteien verzichten ausdrücklich auf die
Möglichkeit, eine weitere schriftliche Stellungnahme einzureichen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die
Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und
sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt.
1.2
Streitig
und zu prüfen ist der Anspruch auf Ergänzungsleistungen für die Zeit ab
1.
Januar 2016.
2.
2.1
Anspruch auf
Ergänzungsleistungen haben unter anderem Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem
Aufenthalt in der Schweiz, die Anspruch auf eine Altersrente der Alters- und
Hinterlassenenversicherung haben (Art. 4 Abs. 1 lit. a
Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung [ELG, SR 831.30]). Die jährliche
Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die
anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).
2.2
Als Einnahmen werden unter
anderem zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien angerechnet,
soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich CHF 1'000.00 übersteigen
(Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG).
2.3
Zeitlich massgebend für die
Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sind in der Regel die während des
vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am
1.
Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1 Verordnung über
die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
[ELV, SR 831.301], Stand 1. Januar 2016).
2.4
Landwirtschaftliches Einkommen
ist in der Regel nach den für die Steuerveranlagung geltenden Ansätzen zu
bewerten. Von dem üblicherweise ermittelten Netto-Rohertrag können Schuld- und
Pachtzinse sowie Arbeitslöhne abgezogen werden. Dabei ist darauf zu achten,
dass die allgemein in den Betriebskosten enthaltenen Aufwendungen nicht ein
zweites Mal als private Auslagen der EL-ansprechenden Person berücksichtigt
werden (Bundesamt für Sozialversicherungen, Wegleitung über die
Ergänzungsleistungen zur AHV/IV [WEL], Rz. 3422.02, Stand 1. Januar 2016).
3.
3.1
Der
Verfügung vom 8. September 2016 und dem sie bestätigenden und ersetzenden
Einspracheentscheid vom 24. Januar 2017 liegt die folgende Berechnung zugrunde
(vgl. Berechnungsblatt, AK-Nr. 117):
3.1.1
Als anerkannte Ausgaben
berücksichtigt wurden der Betrag für den Lebensbedarf von CHF 19'290.00
und die Prämienpauschale für die Krankenversicherung von CHF 5'004.00.
Insgesamt resultierten Ausgaben von CHF 24'294.00.
3.1.2
Die anrechenbaren Einnahmen von
CHF 35'622.00 setzen sich zusammen aus der IV-Rente von CHF 21'060.00, einem
geringen Vermögensertrag von CHF 14.00 und einem anrechenbaren Erwerbseinkommen
von CHF 9'727.00. Dieses Erwerbseinkommen resultiert aus einem Einkommen
als Selbständigerwerbender von CHF 1'129.00 und einem Naturaleinkommen von
CHF 14'462.00, total somit CHF 15'591.00, aus dem sich nach Abzug des
Freibetrags von CHF 1'000.00 eine Summe von CHF 14'591.00 ergab, wovon
zwei Drittel anrechenbar sind. Im Einspracheentscheid wird erklärt, das
Einkommen als Selbständigerwerbender sei auf CHF 55.00 zu reduzieren,
daneben seien jedoch ein Privatbezug von CHF 14'261.40 und Naturalbezüge von
CHF 2'880.00 zu berücksichtigen.
3.2
Der Beschwerdeführer beanstandet
die Berechnung der anrechenbaren Einnahmen. Er lässt geltend machen, diese
seien mit der IV-Rente von CHF 21'060.00 gleichzusetzen. Ein anrechenbares
Erwerbseinkommen bestehe nicht.
4.
Strittig ist demnach einzig, ob
die Beschwerdegegnerin bei den anrechenbaren Einnahmen zu Recht ein
Erwerbseinkommen von CHF 9'727.00 berücksichtigt hat. Die anderen Positionen
(einschliesslich der Nichtanrechnung eines Anteils am Betriebsvermögen) sind
nicht umstritten und praxisgemäss auch nicht zu überprüfen, nachdem die Akten
keine eindeutigen Hinweise auf offensichtliche Fehler enthalten. Es steht der
Beschwerdegegnerin frei, bei der Anspruchsbeurteilung für künftige
Bezugsperioden auch andere Punkte zu überprüfen.
4.1
Den Ausgangspunkt der
Beurteilung bildet die «Jahresrechnung Steuern 2015». Diese wurde durch Herrn B.___,
Treuhänder bei der C.___, erstellt. B.___ wurde am 22. November 2017 als
Zeuge befragt. Er erklärte, dieses Dokument «Jahresrechnung Steuern 2015» sei
den Steuerbehörden eingereicht worden. Die Steuerveranlagung entspreche ohne
jede Korrektur dieser Jahresrechnung.
4.2
Gemäss den Ausführungen im
Einspracheentscheid basiert das angerechnete Erwerbseinkommen auf der Jahresrechnung
2015.
(AK-Nr. 145 S. 53 ff.). Diese erzeigt für das Jahr 2015 ein
Netto-Betriebseinkommen aus Landwirtschaft von CHF 54.95 (AK-Nr. 145 S.
63). Weiter zu berücksichtigen sind nach Auffassung der Beschwerdegegnerin die
im Anhang zur Erfolgsrechnung aufgeführten Positionen «Privatbezüge» von
CHF 14'261.00 und «Naturalbezüge» von CHF 2'880.00.
4.3
Der Beschwerdeführer bestreitet,
dass es sich bei den Positionen «Privatbezüge» (S9020) und «Naturalbezüge»
(S9021) um anrechenbare Einnahmen handle. In der Einsprache vom 30. September
2016.
(AK-Nr. 121) legt er dar, sämtliche Bezüge aus dem Landwirtschaftsbetrieb
seien im «Betriebseinkommen aus Landwirtschaft» bereits enthalten und entsprächen
den gültigen steuerlichen Normen. Im Ertrag verbucht seien Beträge von
CHF 2'880.00 (Lieferung Naturalien, Konto S3700), CHF 6'400.00
(Eigenmietwert, Konto S3750), CHF 3'375.30 (Privatanteil Auto, Konto
S6490) sowie CHF 3'960.00 (Konto S6690). Das von der Beschwerdegegnerin
aufgerechnete Konto S9020 betreffe die Lebenshaltungskosten, d.h. Lebensmittel,
Kleider, Körperpflege, usw. Die Konten der Klasse 9xxx seien Privatkonten und
hätten nichts mit dem Einkommen zu tun.
In der Beschwerdeschrift wird ausgeführt,
die Naturalbezüge von CHF 2'880.00 würden unter dem Konto S3700 als Ertrag
angerechnet. Bei den Privatbezügen von CHF 14'261.40 handle es sich um
Kosten für den allgemeinen Lebensbedarf (auswärtiges Essen, Kinobesuche,
Kleider etc.). Eine Berücksichtigung als Naturaleinkommen in der Berechnung der
Ergänzungsleistungen wäre somit nur dann möglich, wenn diese Kosten als Aufwand
in der Erfolgsrechnung verbucht worden wären und der Aufwand entsprechend um
CHF 14'261.40 höher ausfallen würde.
4.4
Der Zeuge B.___ sagte anlässlich
der Instruktionsverhandlung vom 22. November 2017 aus, bei der
Kontenklasse S9000 handle es sich um Abschlusskonten. Es gehe darum, dass der
Beschwerdeführer nur eine Kasse führe, über welche sowohl seine privaten
Einnahmen und Ausgaben als auch jene des Betriebs abgewickelt würden. Um den
steuerlichen Vorgaben zu genügen, werde mit den im Anhang zur Erfolgsrechnung
geführten Privatkonten eine Ausscheidung des privaten Bereichs vorgenommen.
Dieses Vorgehen sei in der Wirkung mit einem Kontokorrent vergleichbar. Die im
Konto S9021 aufgeführte Belastung für Naturalbezüge von CHF 2'880.00
entspreche der Einnahmenposition «Lieferungen an Privat (Steuernorm)» von CHF
2'880.00 (Betriebskonto S3700). Ebenso verhalte es sich in Bezug auf den
Privatanteil an den allgemeinen Betriebskosten (Konto S9023 bzw. S6690), an den
Autokosten (Konto S9024 und S6490) und am Eigenmietwert (Konto S9025 und
S3750). Die «Privatbezüge (ohne Details)» (Konto S9020) von CHF 14'261.40
beträfen Ausgaben für Kleider, Körperpflege usw. Diese Beträge nehme der
Beschwerdeführer «aus der Kasse». Da für den Betrieb und die privaten Auslagen
eine einzige Kasse bestehe, erfolge die Abgrenzung über die Privatkonten, deren
Saldo dem in der Bilanz ausgewiesenen Privatkonto (S2850) entspreche. Auf den
Betriebsertrag wirke sich die Position «Privatbezüge (ohne Details)» nicht aus.
4.5
Aus den erwähnten Ausführungen
des Zeugen B.___ geht hervor, dass die im Anhang zur Erfolgsrechnung
(Erfolgsrechnung S. 5) geführten Privatkonten – in der Funktionsweise ähnlich
einem Kontokorrent – dem Zweck dienen, innerhalb der «Kasse», welche den
Betrieb und den Privatbereich umfasst, die letzteren Belange auszuscheiden. Der
Betriebsertrag wird dadurch insoweit beeinflusst, als es sich um Privatanteile
am Betriebsaufwand handelt (wie dies auf die Autokosten, die allgemeinen
Betriebskosten oder den Eigenmietwert zutrifft), oder als dem «Privatkonto» ein
Betriebsanteil gutgeschrieben ist (wie es auf die Position S9029 «Betriebsanteil
Verpflegungsaufwand [Angestellte]») zutrifft. Laut der Aussage des Zeugen wurde
die Jahresrechnung durch die Steuerbehörden ohne jede Änderung akzeptiert. Mit
Blick auf die zitierte Randziffer 3422.02 der WEL (E. II. 2.4 hiervor) und das
Prinzip der Einheit der Rechtsordnung ist diese steuerrechtliche Beurteilung
jedenfalls in Bezug auf jene Punkte zu übernehmen, die sich auf die
Steuerfolgen auswirken können. Dies trifft auf die Position S9029
«Betriebsanteil Verpflegungsaufwand (Angestellte)», welche den Betriebsertrag
schmälert, zu. Der Betrag von CHF 2'880.00 unter dem Titel «Naturalbezüge»
(S9021) ist im Betriebsertrag durch die Ertragsposition «S3700 Lieferungen an
Privat (Steuernorm)» enthalten und entspricht, wie der Zeuge dargelegt hat, den
steuerlichen Vorgaben. Anlass für eine Aufrechnung könnte somit einzig die
Position S9020 «Privatbezüge (ohne Details)» geben, welche in der Berechnung
des Betriebsertrags keine Entsprechung findet. Gemäss der Zeugenaussage von B.___
wirkt sich aber dieser Betrag nicht auf den Betriebsertrag aus. Die dafür
verwendeten Mittel stammen zwar aus der (für Betrieb und Privat einheitlich
geführten) «Kasse», ihre Entnahme führt aber nicht zu einer Schmälerung des
Betriebsertrags. Diese Darstellung wird durch die Ausgestaltung der
Privatkonten im Anhang zur Erfolgsrechnung insofern gestützt, als diese auch
betriebsfremde Einkünfte, namentlich die IV-Rente von CHF 21'060.00, enthalten.
Es erscheint als plausibel, dass die Privatbezüge (ohne Details) in der Höhe
von CHF 14'261.40 aus den privaten Renteneinnahmen finanziert wurden,
welche ihrerseits als anrechenbare Einnahmen in der EL-Berechnung figurieren.
Der aus den Privatkonten resultierende Saldo (Überschuss der in den
Privatkonten geführten Einnahmen gegenüber den dort erfassten Ausgaben) von CHF
7'538.95 figuriert in der Bilanz unter dem Konto Privatkonto S2850. Angesichts
der zwar nicht in allen Punkten eindeutigen, aber immerhin insoweit klaren
Aussage des Zeugen ist davon auszugehen, dass sich die «Privatbezüge (ohne
Details)» nicht auf den Betriebsertrag, sondern höchstens auf das Eigenkapital
ausgewirkt haben. Folglich besteht auch keine Grundlage für eine entsprechende
Aufrechnung. Der EL-Anspruch des Beschwerdeführers für die Zeit ab 1. Januar
2016.
ist somit ohne Anrechnung eines anrechenbaren Einkommens zu berechnen. Die
Beschwerde ist begründet. Die Frage, ob dem Beschwerdeführer allenfalls ein
Teil des Betriebsvermögens anzurechnen wäre, ist vorliegend nicht zu prüfen.
Allenfalls könnte sie mit Blick auf künftige Bezugsperioden nochmals gestellt
werden.
5.
Entsprechend dem vorstehend
Gesagten ist der Einspracheentscheid vom 24. Januar 2017 aufzuheben und
die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den Anspruch
des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen für die Zeit ab 1. Januar 2016
ohne Berücksichtigung der Privatbezüge von CHF 14'261.40 und der
Naturalbezüge von CHF 2'880.00 neu festlege.
5.
5.1
Der obsiegende Beschwerdeführer
hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht
festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der
Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61
lit. g ATSG). Der Richter setzt die Kosten der
berufsmässigen Vertretung nach dem Aufwand fest, welcher für eine sorgfältige
und pflichtgemässe Vertretung erforderlich ist (§ 160 Abs. 1 Satz 1 in
Verbindung mit § 161 des Kantonalen Gebührentarifs [GT, BGS 615.11]).
5.2
Rechtsanwalt Gasser macht in
seiner Kostennote vom 27. Juni 2017 (A.S. 32 f.) einen Zeitaufwand von 9,61
Stunden geltend. Hiervon entfallen zu Beginn des Verfahrens 1,25 Stunden auf
Klientenkontakte, was als angemessen erscheint. Nicht nachvollziehbar sind
dagegen die ebenfalls zu Verfahrensbeginn verrechneten Besprechungen mit
Dritten von insgesamt 1,92 Stunden (zusätzlich zu einem Telefonat von 0,17
Stunden). Da nicht ersichtlich ist, inwiefern diese beiden Besprechungen für
die Beschwerdeerhebung notwendig gewesen sein sollten, ist dieser Aufwand
unberücksichtigt zu lassen. Die verbleibenden 7,69 Stunden sind um die
Verhandlung (0,5 Stunden) sowie An- und Rückreise sowie Vorbereitung zu
erhöhen. Gesamthaft erscheint ein Aufwand von 9 Stunden als angemessen. Mit dem
Stundenansatz von CHF 230.00, den Auslagen von CHF 129.20 und der
Mehrwertsteuer von 8 % resultiert eine Parteientschädigung von CHF 2'375.15.
5.3
Das Beschwerdeverfahren ist
kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der
Einspracheentscheid vom 24. Januar 2017 wird aufgehoben. Die Sache wird an die
Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie den Anspruch des Beschwerdeführers
auf Ergänzungsleistungen ab 1. Januar 2016 im Sinne der Erwägungen neu festlege.
2. Die Beschwerdegegnerin hat dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 2’375.15 (inkl. Auslagen und
MwSt.) zu bezahlen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
4. Je eine Kopie des Protokolls der
Instruktionsverhandlung vom 22. November 2017 sowie der Zeugenbefragung
gleichen Tages geht zur Kenntnisnahme an die Parteien.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Flückiger Fischer