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Entscheid

VSBES.2017.63

Ergänzungsleistungen IV

12. Dezember 2017Deutsch12 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Der 1957 geborene Versicherte A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführer) bezieht eine Rente der Invalidenversicherung

und arbeitet als selbständiger Landwirt. Mit Verfügung vom 8. September 2016

verneinte die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend:

Beschwerdegegnerin) einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen

für die Zeit ab 1. Januar 2016 (Akten der Ausgleichskasse [AK-Nr.] 116).

2. Die dagegen am 30. September

2016 erhobene Einsprache (AK-Nr. 121) wies die Beschwerdegegnerin mit

Einspracheentscheid vom 24. Januar 2017 (AK-Nr. 138; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) ab.

3. Mit Zuschrift vom 23. Februar

2017 lässt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 24. Januar 2017 erheben (A.S. 4

ff.). Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und ihm seien ab

1. Januar 2016 Ergänzungsleistungen in der Höhe von mindestens CHF 353.00 pro

Monat zuzusprechen, eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die

Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Am

17. März 2017 wird die Beschwerde ergänzend begründet (A.S. 14 ff.).

4. Die Beschwerdegegnerin

schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom 19. Mai 2017 auf Abweisung der

Beschwerde (A.S. 24 f.).

5. Der Beschwerdeführer hält mit

Schreiben vom 13. Juni 2017 (A.S. 29) an seinem Standpunkt fest. Am 28. Juni

2017 reicht sein Vertreter seine Kostennote ein (A.S. 31 ff.). Diese

geht zur Kenntnis an die Beschwerdegegnerin (A.S. 34).

6. Am 22. November 2017 findet vor

dem Präsidenten des Versicherungsgerichts eine Instruktionsverhandlung statt.

Dabei wird der Zeuge B.___ zur Sache befragt. Für die Aussagen des Zeugen und

die Äusserungen der Parteien anlässlich der Verhandlung wird auf das

entsprechende Protokoll verwiesen. Die Parteien verzichten ausdrücklich auf die

Möglichkeit, eine weitere schriftliche Stellungnahme einzureichen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die

Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und

sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt.

1.2

Streitig

und zu prüfen ist der Anspruch auf Ergänzungsleistungen für die Zeit ab

1.

Januar 2016.

2.

2.1

Anspruch auf

Ergänzungsleistungen haben unter anderem Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem

Aufenthalt in der Schweiz, die Anspruch auf eine Altersrente der Alters- und

Hinterlassenenversicherung haben (Art. 4 Abs. 1 lit. a

Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und

Invalidenversicherung [ELG, SR 831.30]). Die jährliche

Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die

anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).

2.2

Als Einnahmen werden unter

anderem zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien angerechnet,

soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich CHF 1'000.00 übersteigen

(Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG).

2.3

Zeitlich massgebend für die

Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sind in der Regel die während des

vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am

1.

Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1 Verordnung über

die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

[ELV, SR 831.301], Stand 1. Januar 2016).

2.4

Landwirtschaftliches Einkommen

ist in der Regel nach den für die Steuerveranlagung geltenden Ansätzen zu

bewerten. Von dem üblicherweise ermittelten Netto-Rohertrag können Schuld- und

Pachtzinse sowie Arbeitslöhne abgezogen werden. Dabei ist darauf zu achten,

dass die allgemein in den Betriebskosten enthaltenen Aufwendungen nicht ein

zweites Mal als private Auslagen der EL-ansprechenden Person berücksichtigt

werden (Bundesamt für Sozialversicherungen, Wegleitung über die

Ergänzungsleistungen zur AHV/IV [WEL], Rz. 3422.02, Stand 1. Januar 2016).

3.

3.1

Der

Verfügung vom 8. September 2016 und dem sie bestätigenden und ersetzenden

Einspracheentscheid vom 24. Januar 2017 liegt die folgende Berechnung zugrunde

(vgl. Berechnungsblatt, AK-Nr. 117):

3.1.1

Als anerkannte Ausgaben

berücksichtigt wurden der Betrag für den Lebensbedarf von CHF 19'290.00

und die Prämienpauschale für die Krankenversicherung von CHF 5'004.00.

Insgesamt resultierten Ausgaben von CHF 24'294.00.

3.1.2

Die anrechenbaren Einnahmen von

CHF 35'622.00 setzen sich zusammen aus der IV-Rente von CHF 21'060.00, einem

geringen Vermögensertrag von CHF 14.00 und einem anrechenbaren Erwerbseinkommen

von CHF 9'727.00. Dieses Erwerbseinkommen resultiert aus einem Einkommen

als Selbständigerwerbender von CHF 1'129.00 und einem Naturaleinkommen von

CHF 14'462.00, total somit CHF 15'591.00, aus dem sich nach Abzug des

Freibetrags von CHF 1'000.00 eine Summe von CHF 14'591.00 ergab, wovon

zwei Drittel anrechenbar sind. Im Einspracheentscheid wird erklärt, das

Einkommen als Selbständigerwerbender sei auf CHF 55.00 zu reduzieren,

daneben seien jedoch ein Privatbezug von CHF 14'261.40 und Naturalbezüge von

CHF 2'880.00 zu berücksichtigen.

3.2

Der Beschwerdeführer beanstandet

die Berechnung der anrechenbaren Einnahmen. Er lässt geltend machen, diese

seien mit der IV-Rente von CHF 21'060.00 gleichzusetzen. Ein anrechenbares

Erwerbseinkommen bestehe nicht.

4.

Strittig ist demnach einzig, ob

die Beschwerdegegnerin bei den anrechenbaren Einnahmen zu Recht ein

Erwerbseinkommen von CHF 9'727.00 berücksichtigt hat. Die anderen Positionen

(einschliesslich der Nichtanrechnung eines Anteils am Betriebsvermögen) sind

nicht umstritten und praxisgemäss auch nicht zu überprüfen, nachdem die Akten

keine eindeutigen Hinweise auf offensichtliche Fehler enthalten. Es steht der

Beschwerdegegnerin frei, bei der Anspruchsbeurteilung für künftige

Bezugsperioden auch andere Punkte zu überprüfen.

4.1

Den Ausgangspunkt der

Beurteilung bildet die «Jahresrechnung Steuern 2015». Diese wurde durch Herrn B.___,

Treuhänder bei der C.___, erstellt. B.___ wurde am 22. November 2017 als

Zeuge befragt. Er erklärte, dieses Dokument «Jahresrechnung Steuern 2015» sei

den Steuerbehörden eingereicht worden. Die Steuerveranlagung entspreche ohne

jede Korrektur dieser Jahresrechnung.

4.2

Gemäss den Ausführungen im

Einspracheentscheid basiert das angerechnete Erwerbseinkommen auf der Jahresrechnung

2015.

(AK-Nr. 145 S. 53 ff.). Diese erzeigt für das Jahr 2015 ein

Netto-Betriebseinkommen aus Landwirtschaft von CHF 54.95 (AK-Nr. 145 S.

63). Weiter zu berücksichtigen sind nach Auffassung der Beschwerdegegnerin die

im Anhang zur Erfolgsrechnung aufgeführten Positionen «Privatbezüge» von

CHF 14'261.00 und «Naturalbezüge» von CHF 2'880.00.

4.3

Der Beschwerdeführer bestreitet,

dass es sich bei den Positionen «Privatbezüge» (S9020) und «Naturalbezüge»

(S9021) um anrechenbare Einnahmen handle. In der Einsprache vom 30. September

2016.

(AK-Nr. 121) legt er dar, sämtliche Bezüge aus dem Landwirtschaftsbetrieb

seien im «Betriebseinkommen aus Landwirtschaft» bereits enthalten und entsprächen

den gültigen steuerlichen Normen. Im Ertrag verbucht seien Beträge von

CHF 2'880.00 (Lieferung Naturalien, Konto S3700), CHF 6'400.00

(Eigenmietwert, Konto S3750), CHF 3'375.30 (Privatanteil Auto, Konto

S6490) sowie CHF 3'960.00 (Konto S6690). Das von der Beschwerdegegnerin

aufgerechnete Konto S9020 betreffe die Lebenshaltungskosten, d.h. Lebensmittel,

Kleider, Körperpflege, usw. Die Konten der Klasse 9xxx seien Privatkonten und

hätten nichts mit dem Einkommen zu tun.

In der Beschwerdeschrift wird ausgeführt,

die Naturalbezüge von CHF 2'880.00 würden unter dem Konto S3700 als Ertrag

angerechnet. Bei den Privatbezügen von CHF 14'261.40 handle es sich um

Kosten für den allgemeinen Lebensbedarf (auswärtiges Essen, Kinobesuche,

Kleider etc.). Eine Berücksichtigung als Naturaleinkommen in der Berechnung der

Ergänzungsleistungen wäre somit nur dann möglich, wenn diese Kosten als Aufwand

in der Erfolgsrechnung verbucht worden wären und der Aufwand entsprechend um

CHF 14'261.40 höher ausfallen würde.

4.4

Der Zeuge B.___ sagte anlässlich

der Instruktionsverhandlung vom 22. November 2017 aus, bei der

Kontenklasse S9000 handle es sich um Abschlusskonten. Es gehe darum, dass der

Beschwerdeführer nur eine Kasse führe, über welche sowohl seine privaten

Einnahmen und Ausgaben als auch jene des Betriebs abgewickelt würden. Um den

steuerlichen Vorgaben zu genügen, werde mit den im Anhang zur Erfolgsrechnung

geführten Privatkonten eine Ausscheidung des privaten Bereichs vorgenommen.

Dieses Vorgehen sei in der Wirkung mit einem Kontokorrent vergleichbar. Die im

Konto S9021 aufgeführte Belastung für Naturalbezüge von CHF 2'880.00

entspreche der Einnahmenposition «Lieferungen an Privat (Steuernorm)» von CHF

2'880.00 (Betriebskonto S3700). Ebenso verhalte es sich in Bezug auf den

Privatanteil an den allgemeinen Betriebskosten (Konto S9023 bzw. S6690), an den

Autokosten (Konto S9024 und S6490) und am Eigenmietwert (Konto S9025 und

S3750). Die «Privatbezüge (ohne Details)» (Konto S9020) von CHF 14'261.40

beträfen Ausgaben für Kleider, Körperpflege usw. Diese Beträge nehme der

Beschwerdeführer «aus der Kasse». Da für den Betrieb und die privaten Auslagen

eine einzige Kasse bestehe, erfolge die Abgrenzung über die Privatkonten, deren

Saldo dem in der Bilanz ausgewiesenen Privatkonto (S2850) entspreche. Auf den

Betriebsertrag wirke sich die Position «Privatbezüge (ohne Details)» nicht aus.

4.5

Aus den erwähnten Ausführungen

des Zeugen B.___ geht hervor, dass die im Anhang zur Erfolgsrechnung

(Erfolgsrechnung S. 5) geführten Privatkonten – in der Funktionsweise ähnlich

einem Kontokorrent – dem Zweck dienen, innerhalb der «Kasse», welche den

Betrieb und den Privatbereich umfasst, die letzteren Belange auszuscheiden. Der

Betriebsertrag wird dadurch insoweit beeinflusst, als es sich um Privatanteile

am Betriebsaufwand handelt (wie dies auf die Autokosten, die allgemeinen

Betriebskosten oder den Eigenmietwert zutrifft), oder als dem «Privatkonto» ein

Betriebsanteil gutgeschrieben ist (wie es auf die Position S9029 «Betriebsanteil

Verpflegungsaufwand [Angestellte]») zutrifft. Laut der Aussage des Zeugen wurde

die Jahresrechnung durch die Steuerbehörden ohne jede Änderung akzeptiert. Mit

Blick auf die zitierte Randziffer 3422.02 der WEL (E. II. 2.4 hiervor) und das

Prinzip der Einheit der Rechtsordnung ist diese steuerrechtliche Beurteilung

jedenfalls in Bezug auf jene Punkte zu übernehmen, die sich auf die

Steuerfolgen auswirken können. Dies trifft auf die Position S9029

«Betriebsanteil Verpflegungsaufwand (Angestellte)», welche den Betriebsertrag

schmälert, zu. Der Betrag von CHF 2'880.00 unter dem Titel «Naturalbezüge»

(S9021) ist im Betriebsertrag durch die Ertragsposition «S3700 Lieferungen an

Privat (Steuernorm)» enthalten und entspricht, wie der Zeuge dargelegt hat, den

steuerlichen Vorgaben. Anlass für eine Aufrechnung könnte somit einzig die

Position S9020 «Privatbezüge (ohne Details)» geben, welche in der Berechnung

des Betriebsertrags keine Entsprechung findet. Gemäss der Zeugenaussage von B.___

wirkt sich aber dieser Betrag nicht auf den Betriebsertrag aus. Die dafür

verwendeten Mittel stammen zwar aus der (für Betrieb und Privat einheitlich

geführten) «Kasse», ihre Entnahme führt aber nicht zu einer Schmälerung des

Betriebsertrags. Diese Darstellung wird durch die Ausgestaltung der

Privatkonten im Anhang zur Erfolgsrechnung insofern gestützt, als diese auch

betriebsfremde Einkünfte, namentlich die IV-Rente von CHF 21'060.00, enthalten.

Es erscheint als plausibel, dass die Privatbezüge (ohne Details) in der Höhe

von CHF 14'261.40 aus den privaten Renteneinnahmen finanziert wurden,

welche ihrerseits als anrechenbare Einnahmen in der EL-Berechnung figurieren.

Der aus den Privatkonten resultierende Saldo (Überschuss der in den

Privatkonten geführten Einnahmen gegenüber den dort erfassten Ausgaben) von CHF

7'538.95 figuriert in der Bilanz unter dem Konto Privatkonto S2850. Angesichts

der zwar nicht in allen Punkten eindeutigen, aber immerhin insoweit klaren

Aussage des Zeugen ist davon auszugehen, dass sich die «Privatbezüge (ohne

Details)» nicht auf den Betriebsertrag, sondern höchstens auf das Eigenkapital

ausgewirkt haben. Folglich besteht auch keine Grundlage für eine entsprechende

Aufrechnung. Der EL-Anspruch des Beschwerdeführers für die Zeit ab 1. Januar

2016.

ist somit ohne Anrechnung eines anrechenbaren Einkommens zu berechnen. Die

Beschwerde ist begründet. Die Frage, ob dem Beschwerdeführer allenfalls ein

Teil des Betriebsvermögens anzurechnen wäre, ist vorliegend nicht zu prüfen.

Allenfalls könnte sie mit Blick auf künftige Bezugsperioden nochmals gestellt

werden.

5.

Entsprechend dem vorstehend

Gesagten ist der Einspracheentscheid vom 24. Januar 2017 aufzuheben und

die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den Anspruch

des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen für die Zeit ab 1. Januar 2016

ohne Berücksichtigung der Privatbezüge von CHF 14'261.40 und der

Naturalbezüge von CHF 2'880.00 neu festlege.

5.

5.1

Der obsiegende Beschwerdeführer

hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht

festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der

Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61

lit. g ATSG). Der Richter setzt die Kosten der

berufsmässigen Vertretung nach dem Aufwand fest, welcher für eine sorgfältige

und pflichtgemässe Vertretung erforderlich ist (§ 160 Abs. 1 Satz 1 in

Verbindung mit § 161 des Kantonalen Gebührentarifs [GT, BGS 615.11]).

5.2

Rechtsanwalt Gasser macht in

seiner Kostennote vom 27. Juni 2017 (A.S. 32 f.) einen Zeitaufwand von 9,61

Stunden geltend. Hiervon entfallen zu Beginn des Verfahrens 1,25 Stunden auf

Klientenkontakte, was als angemessen erscheint. Nicht nachvollziehbar sind

dagegen die ebenfalls zu Verfahrensbeginn verrechneten Besprechungen mit

Dritten von insgesamt 1,92 Stunden (zusätzlich zu einem Telefonat von 0,17

Stunden). Da nicht ersichtlich ist, inwiefern diese beiden Besprechungen für

die Beschwerdeerhebung notwendig gewesen sein sollten, ist dieser Aufwand

unberücksichtigt zu lassen. Die verbleibenden 7,69 Stunden sind um die

Verhandlung (0,5 Stunden) sowie An- und Rückreise sowie Vorbereitung zu

erhöhen. Gesamthaft erscheint ein Aufwand von 9 Stunden als angemessen. Mit dem

Stundenansatz von CHF 230.00, den Auslagen von CHF 129.20 und der

Mehrwertsteuer von 8 % resultiert eine Parteientschädigung von CHF 2'375.15.

5.3

Das Beschwerdeverfahren ist

kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der

Einspracheentscheid vom 24. Januar 2017 wird aufgehoben. Die Sache wird an die

Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie den Anspruch des Beschwerdeführers

auf Ergänzungsleistungen ab 1. Januar 2016 im Sinne der Erwägungen neu festlege.

2. Die Beschwerdegegnerin hat dem

Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 2’375.15 (inkl. Auslagen und

MwSt.) zu bezahlen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

4. Je eine Kopie des Protokolls der

Instruktionsverhandlung vom 22. November 2017 sowie der Zeugenbefragung

gleichen Tages geht zur Kenntnisnahme an die Parteien.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Flückiger Fischer