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Entscheid

VSBES.2017.64

Ergänzungsleistungen AHV

23. August 2017Deutsch12 min

Source so.ch

Sachverhalt

1. Der 1950 geborene Versicherte A.___

stellte am 18. Januar 2016 bei der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn

(nachfolgend: AKSO) ein Gesuch um Ausrichtung von Ergänzungsleistungen zu

seiner Altersrente der AHV (Akten der AKSO [AK-Nr.] 4). Der Versicherte lebt

zusammen mit seiner Ehefrau (Jahrgang 1956).

2.

2.1 Mit Verfügung vom 27. Januar

2016 (AK-Nr. 22) sprach die AKSO dem Versicherten und seiner Ehefrau mit

Wirkung ab 1. Januar 2016 eine jährliche Ergänzungsleistung in der Höhe der

Prämienpauschale für die Krankenversicherung von CHF 834.00 pro Monat zu. Bei

den Einnahmen wurde ein hypothetisches Einkommen der nicht erwerbstätigen

Ehefrau von CHF 24'000.00 pro Jahr berücksichtigt (vgl. Berechnungsblatt,

AK-Nr. 23, S. 2).

2.2 Mit Verfügung vom 15. Februar

2016 (AK-Nr. 52) wurde diejenige vom 27. Januar 2016 ersetzt. Bei leicht

veränderter Berechnung resultierte weiterhin ein Anspruch ab 1. Januar

2016 in der Höhe der Prämienpauschale für die Krankenversicherung von CHF 10'008.00

pro Jahr respektive CHF 834.00 pro Monat. Unter den Einnahmen figuriert

weiterhin ein hypothetisches Einkommen der Ehefrau von CHF 24'000.00 pro

Jahr (vgl. Berechnungsblatt, AK-Nr. 53, S. 2).

3. Am 20. September 2016 reichte

der Versicherte ein mit «Beschwerde» betiteltes Schreiben ein. Er erklärte,

nach einer Berechnung von Pro Senectute resultiere eine höhere

Ergänzungsleistung. Die AKSO antwortete am 8. November 2016 (AK-Nr. 62), die

Verfügung vom 15. Februar 2016 sei in Rechtskraft erwachsen.

4.

4.1 Mit Verfügung vom 28. Dezember

2016 (AK-Nr. 73) setzte die AKSO die jährliche Ergänzungsleistung mit Wirkung

ab 1. Januar 2017 neu auf CHF 882.00 pro Monat (entsprechend der

Prämienpauschale für die Krankenversicherung) fest. Die Berechnung enthielt

wiederum ein hypothetisches Einkommen der Ehefrau von CHF 24'000.00.

4.2 Mit einem bereits vom 26.

Dezember 2016 datierten Schreiben reichte der Versicherte beim

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht)

eine «Klage im vereinfachten Verfahren nach Art. 244 ZPO» ein (AK-Nr. 79). Das Versicherungsgericht

trat mit Urteil vom 18. Januar 2017 (AK-Nr. 77) auf diese Klage nicht ein und

überwies die Akten zur allfälligen Behandlung als Einsprache an die AKSO.

4.3 Am 23. Januar 2017 bestätigte

die AKSO dem Versicherten, dass seine Einsprache bei ihr eingegangen sei

(AK-Nr. 80). Der Versicherte wandte sich mit Schreiben vom 23. Januar 2017,

bezeichnet als Einsprache, an die AKSO (AK-Nr. 81). Er beanstandete, dass bei

den Einnahmen ein Einkommen der Ehefrau berücksichtigt wurde.

5. Die AKSO bestätigte mit Einspracheentscheid

vom 20. Februar 2017 ihre Verfügung vom 28. Dezember 2016 (AK-Nr. 83 bzw.

Aktenseite [A.S.] 1 ff.).

6. Der Versicherte (nachfolgend:

Beschwerdeführer) ficht den Einspracheentscheid mit Beschwerde vom 23. Februar

2017 (A.S. 4) an. Er verlangt, das hypothetische Erwerbseinkommen der Ehefrau

von CHF 24'000.00 sei aus der Berechnung zu nehmen und die Ergänzungsleistung

sei dementsprechend auf einen höheren Betrag festzusetzen.

7. Die AKSO (nachfolgend:

Beschwerdegegnerin) schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom 3. Mai 2017 auf

Abweisung der Beschwerde.

8. Der Beschwerdeführer hält mit

Replik vom 12. Mai 2017 an seinen Anträgen fest.

Auf die Ausführungen in den

Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. Angefochten

ist der Einspracheentscheid vom 20. Februar 2017, mit dem der Anspruch auf

Ergänzungsleistungen ab 1. Januar 2017 festgelegt wurde.

2.

2.1

Der Bund und die Kantone

gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Artikeln 4 – 6 ELG

erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2

Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und

Invalidenversicherung [ELG, SR 831.30]). Anspruch auf Ergänzungsleistungen

haben u.a. Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in

der Schweiz, welche eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung

(AHV) beziehen. Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt, da der in der

Schweiz wohnhafte Beschwerdeführer seit 1. Januar 2016 eine Altersrente der AHV

bezieht (vgl. AK-Nr. 13).

2.2

Gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG

entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten

Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung

werden die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten

zusammengerechnet.

2.3

Als Einnahmen angerechnet werden

unter anderem zwei Drittel der Erwerbseinkünfte, soweit sie bei Ehepaaren CHF

1'500.00 übersteigen (Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG). Berücksichtigt werden auch

Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1

lit. g ELG).

3.

3.1

Unter dem Titel des

Verzichtseinkommens (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG) ist auch ein hypothetisches

Einkommen der Ehegattin eines Leistungsansprechers anzurechnen (vgl. Art. 9

Abs. 2 ELG), sofern sie auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder deren

zumutbare Ausdehnung verzichtet (BGE 117 V 287 E. 3b S. 291). Bei der

Ermittlung der zumutbaren Erwerbstätigkeit der Ehefrau oder des Ehemannes ist

der konkrete Einzelfall unter Anwendung familienrechtlicher Grundsätze (vgl. Art.

163.

Schweizerisches Zivilgesetzbuch [ZGB, SR 210]) zu berücksichtigen.

Dementsprechend ist auf das Alter, den Gesundheitszustand, die

Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete

Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom

Berufsleben abzustellen (BGE 142 V 12 E. 3.2 S. 14; 134 V 53 E. 4.1 S. 61).

Bemüht sich die Ehegattin trotz ganzer oder teilweiser Arbeitsfähigkeit nicht

oder nur ungenügend um eine Stelle, verletzt sie die ihr obliegende Schadenminderungspflicht.

Eine (in grundsätzlicher oder masslicher Hinsicht) fehlende Verwertbarkeit der

Restarbeitsfähigkeit kann nur angenommen werden, wenn sie mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit feststeht (Urteile des Bundesgerichts 9C_680/2016 vom 14.

Juni 2017 E. 3.5.1 und 9C_265/2015 E. 3.2.1 [SVR 2016 EL Nr. 1 S. 1]

mit Hinweisen).

3.2

Rechtsprechungsgemäss ist dem

Ehegatten sowohl im Falle laufender als auch erstmals beantragter

Ergänzungsleistungen eine realistische Übergangsfrist für die zumutbare

Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder die Ausdehnung eines Arbeitspensums

einzuräumen; dies gilt aber dort nicht, wo mit Blick auf einen absehbaren

künftigen EL-Bezug des einen Ehepartners, beispielsweise infolge Eintritts in

das AHV-Rentenalter und Aufgabe der Erwerbstätigkeit, dem anderen Ehepartner im

Vorfeld genügend Zeit zur Verfügung stand, um sich erwerblich einzugliedern

(BGE 142 V 12 E. 5.4 S. 17).

3.3

Von der Anrechnung eines

hypothetischen Einkommens des nicht invaliden Ehegatten ist jedoch u.a. dann

abzusehen, wenn der nicht invalide Ehegatte trotz ausreichender

Arbeitsbemühungen keine Stelle findet. Diese Voraussetzung gilt als erfüllt,

wenn die Person beim RAV zur Arbeitsvermittlung angemeldet ist sowie qualitativ

und quantitativ ausreichende Stellenbemühungen nachweist. Die Haushaltführung

für den Ehegatten oder Kinder erlaubt es dagegen nicht, auf die Anrechnung

eines hypothetischen Einkommens zu verzichten (Wegleitung über die

Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], Stand: 1. Januar 2016, Rz. 3482.03;

vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_549/2016 vom 13. Juli 2017 E. 5.3).

3.4

Unter dem Aspekt des

Lebensalters existiert keine ergänzungsleistungsrechtliche Regel, wonach einer

Ehegattin die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ab einem bestimmten Alter

grundsätzlich nicht mehr zuzumuten wäre. Entscheidend ist, ob das Alter der

betroffenen Ehefrau die (ganze oder teilweise) Verwertung der Erwerbsfähigkeit

verunmöglicht. Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit wird auch für Witwen ohne

minderjährige Kinder (vgl. Art. 14b ELV [SR 831.301]) und selbst für

Teilinvalide (vgl. Art. 14a ELV) bis mindestens zum Alter von 60 Jahren nicht ausgeschlossen (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 9C_265/2015 vom 12. Oktober 2015 E. 3.3.2 mit Hinweis auf Urs

Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Auflage 2015, S. 187 Rz. 518).

4.

4.1

Die Beschwerdegegnerin

berücksichtigte bereits in der Verfügung vom 27. Januar 2016 (AK-Nr. 22) für

die Zeit ab 1. Januar 2016 ein hypothetisches Einkommen der Ehefrau des

Beschwerdeführers von CHF 24'000.00. Im Kommentar zur Berechnung wurde

festgehalten, ein rückwirkender Verzicht auf die Anrechnung dieses

Erwerbseinkommens könne geprüft werden, wenn eine Bestätigung der Anmeldung zur

Arbeitsvermittlung beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV), Kopien von

mindestens sechs qualitativ hochwertigen Bewerbungen in schriftlicher Form mit

Antwortschreiben der Unternehmen sowie das Dokument «persönliche

Arbeitsbemühungen» des RAV vorgelegt würden. Die Arbeitsbemühungen seien

alsdann fortlaufend in Perioden von sechs Monaten unaufgefordert der

AHV-Zweigstelle abzugeben. Ohne Eingang von Arbeitsbemühungen werde das

hypothetische Erwerbseinkommen von CHF 24'000.00 weiterhin als anerkannte

Einnahme berücksichtigt. Laut Bericht der AHV-Zweigstelle vom 18. Januar 2016

waren der Beschwerdeführer und seine Ehefrau schon zuvor darauf hingewiesen

worden, dass sich die Ehefrau bei RAV anmelden und Arbeitsbemühungen

dokumentieren solle (AK-Nr. 16 S. 1).

4.2

Der Beschwerdeführer weist in

seinem Schreiben vom 23. Februar 2017 (A.S. 4) darauf hin, dass seine

Ehefrau (geboren im August 1956) Anfang 2017 das 60. Altersjahr bereits

überschritten hat. Weiter habe sie keine Ausbildung absolviert. Er macht

geltend, mit diesen Voraussetzungen sei es in der heutigen Wirtschaftslage

unmöglich, eine Arbeitsstelle zu finden. Das RAV habe dies der Ehefrau in einem

Telefonat bestätigt. Auch die Hilfe des RAV werden nicht zu einem Erfolg

führen. Alle Bewerbungen der Ehefrau seien bis jetzt erfolglos geblieben.

Die Beschwerdegegnerin führt in ihrer

Vernehmlassung vom 3. Mai 2017 aus, man sei der Auffassung, dass die Ehegattin

des Beschwerdeführers trotz der fehlenden Ausbildung und Berufserfahrung

ausreichend befähigt sei, zumindest in einer Hilfsarbeit erwerbstätig zu sein;

dies sei aber nur möglich, wenn sie sich auch um Arbeitsstellen in diesem

Bereich bemühe. Die der Beschwerdegegnerin bekannten drei schriftlichen Absagen

und die sieben Arbeitsbemühungen in den Monaten Dezember 2015, Januar 2016 und

Februar 2016 reichten nicht aus, um zu belegen, dass es der Ehefrau unmöglich

sei, eine Arbeitsstelle zu finden.

4.3

4.3.1

Die Ehefrau des Beschwerdeführers

weist mit ihrem Lebensalter und der fehlenden Ausbildung und Berufserfahrung

zweifellos eher ungünstige Voraussetzungen für eine erfolgreiche Stellensuche

auf. Die Anforderungen an den Nachweis, dass es ihr unmöglich ist, eine

Anstellung zu finden, dürfen daher nicht zu hoch angesetzt werden. Die

Rechtsprechung zur Invalidenversicherung geht jedoch davon aus, dass

Hilfsarbeitsstellen grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt werden. Die

verbleibende Aktivitätsdauer bis zum Erreichen des ordentlichen Pensionsalters

belief sich bei Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids auf dreieinhalb

Jahre, wobei nach Lage der Akten eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit denkbar

wäre (die im Schreiben vom 12. Mai 2017 erstmals geltend gemachten

gesundheitlichen Beschwerden werden weder substantiiert noch belegt). Diese

verbleibende Einsatzmöglichkeit ist nicht derart kurz, dass eine Anstellung

schon allein deswegen aus Sicht eines potenziellen Arbeitgebers als

unwirtschaftlich erscheinen müsste. Vor diesem Hintergrund ist der

Beschwerdegegnerin beizupflichten, dass nicht von vornherein auf die Anrechnung

eines hypothetischen Erwerbseinkommens der Ehefrau verzichtet werden kann. Es

ist ein konkreter Nachweis dafür erforderlich, dass sich die Ehefrau des

Beschwerdeführers im Rahmen der sie treffenden Schadenminderungspflicht (E. II.

3.1

hiervor) ernsthaft und mit hinreichender Intensität um eine Anstellung

bemüht hat.

4.3.2

Im Verlauf des Verfahrens wurden

insgesamt sieben Bewerbungen der Ehefrau des Beschwerdeführers aus der Zeit von

Dezember 2015 bis Februar 2016 eingereicht. Weiter wurden drei Absageschreiben

aufgelegt (AK-Nr. 42). Sämtliche Bewerbungen bezogen sich auf eine Tätigkeit

als Chauffeur/Chauffeuse. Die Ehefrau führte jeweils aus, sie sei auch schon

Lieferdienste gefahren und bringe daher Erfahrung mit. Eine Anmeldung zur

Arbeitsvermittlung ist nicht dokumentiert. Vielmehr lehnte es die Ehefrau laut

Berichten der AHV-Zweigstelle vom 18. Januar und 4. Februar 2016 (AK-Nr. 16,

49) ab, sich beim RAV anzumelden.

4.3.3

Der Beschwerdegegnerin ist

beizupflichten, dass die dokumentierten Bewerbungen nicht geeignet sind, eine

mit hinreichender Ernsthaftigkeit und Intensität betriebene Stellensuche

respektive qualitativ und quantitativ ausreichende Stellenbemühungen (vgl. E.

II. 3.3 hiervor) nachzuweisen. Eine Anmeldung zur Arbeitsvermittlung bzw. beim

RAV ist nach Lage der Akten, wie bereits erwähnt, nicht erfolgt. Auch die

Anzahl von lediglich sieben Bewerbungen, die nachgewiesene Bewerbungsdauer von

drei Monaten, die Konzentration auf eine Anstellung als Chauffeuse und die

wenig engagiert formulierten Bewerbungsschreiben (AK-Nr. 42; eine RAV-Anmeldung

hätte gerade in diesem Punkt Verbesserungen ermöglicht) sprechen gegen die

Annahme, die Ehefrau des Beschwerdeführers habe sich nach Kräften um eine

Anstellung bemüht. Von einer hinreichend intensiven Stellensuche kann nicht

gesprochen werden. Angesichts dieser ungenügenden Bemühungen ist auch nicht mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass es der Ehefrau des

Beschwerdeführers nicht möglich wäre, ein Erwerbseinkommen zu erzielen. Nach

den erwähnten Grundsätzen (E. II. 3.1 hiervor) führt daher kein Weg an der

Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens vorbei.

4.4

Die Beschwerdegegnerin hat somit

bei der Berechnung des EL-Anspruchs des Beschwerdeführers ab 1. Januar 2017 zu

Recht für dessen Ehefrau ein hypothetisches Erwerbseinkommen berücksichtigt. Auf

eine entsprechende Übergangsfrist konnte verzichtet werden, da voraussehbar

war, dass der Beschwerdeführer ab 1. Januar 2016 eine AHV-Altersrente

beziehen würde (vgl. E. II. 3.2 hiervor). Zudem enthielt die Verfügung vom 27.

Januar 2016 die Information, unter welchen Voraussetzungen auf die Anrechnung

eines hypothetischen Erwerbseinkommens verzichtet werden kann (E. II. 4.1 hiervor).

4.5

Was die Höhe des angerechneten

hypothetischen Einkommens anbelangt, verweist WEL Rz. 3482.04 auf die Werte der

vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen

Lohnstrukturerhebung (LSE), wobei die persönlichen Umstände wie das Alter, der

Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Berufsausbildung, die bisher

ausgeübten Tätigkeiten, die Dauer der Erwerbslosigkeit sowie Familienpflichten

zu berücksichtigen seien. Die Beschwerdegegnerin hat insbesondere mit Blick auf

das Alter der Ehefrau des Beschwerdeführers zu Recht ein hypothetisches

Einkommen berücksichtigt, das deutlich unter den LSE-Werten liegt. Der Betrag

von CHF 24'000.00 erscheint als angemessen. Der angefochtene

Einspracheentscheid ist auch in diesem Punkt nicht zu beanstanden.

4.6

Die vorstehende Beurteilung

bezieht sich auf das Jahr 2017. Für die Folgejahre wird die Beschwerdegegnerin

neu zu prüfen haben, ob – mit Blick auf die weiter reduzierte verbleibende

Aktivitätsdauer – weiterhin von einer verwertbaren Arbeitsfähigkeit auszugehen

ist oder ob eine Anstellung aus Sicht eines potenziellen Arbeitgebers als nicht

mehr wirtschaftlich angesehen werden muss.

5.

Die Beschwerde erweist sich als

unbegründet. Sie ist abzuweisen.

6.

Das Verfahren ist kostenlos

(Art. 61 lit. a Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Häfliger