VSBES.2017.64
Ergänzungsleistungen AHV
23. August 2017Deutsch12 min
Source so.ch
Urteil vom 23. August 2017
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Kiefer
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiber Häfliger
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
Gegen
Ausgleichskasse Kt. Solothurn, Postfach 116, 4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Ergänzungsleistungen
zur AHV-Rente – hypothetisches Erwerbseinkommen Ehefrau (Einspracheentscheid
vom 20. Februar 2017)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
1. Der 1950 geborene Versicherte A.___
stellte am 18. Januar 2016 bei der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn
(nachfolgend: AKSO) ein Gesuch um Ausrichtung von Ergänzungsleistungen zu
seiner Altersrente der AHV (Akten der AKSO [AK-Nr.] 4). Der Versicherte lebt
zusammen mit seiner Ehefrau (Jahrgang 1956).
2.
2.1 Mit Verfügung vom 27. Januar
2016 (AK-Nr. 22) sprach die AKSO dem Versicherten und seiner Ehefrau mit
Wirkung ab 1. Januar 2016 eine jährliche Ergänzungsleistung in der Höhe der
Prämienpauschale für die Krankenversicherung von CHF 834.00 pro Monat zu. Bei
den Einnahmen wurde ein hypothetisches Einkommen der nicht erwerbstätigen
Ehefrau von CHF 24'000.00 pro Jahr berücksichtigt (vgl. Berechnungsblatt,
AK-Nr. 23, S. 2).
2.2 Mit Verfügung vom 15. Februar
2016 (AK-Nr. 52) wurde diejenige vom 27. Januar 2016 ersetzt. Bei leicht
veränderter Berechnung resultierte weiterhin ein Anspruch ab 1. Januar
2016 in der Höhe der Prämienpauschale für die Krankenversicherung von CHF 10'008.00
pro Jahr respektive CHF 834.00 pro Monat. Unter den Einnahmen figuriert
weiterhin ein hypothetisches Einkommen der Ehefrau von CHF 24'000.00 pro
Jahr (vgl. Berechnungsblatt, AK-Nr. 53, S. 2).
3. Am 20. September 2016 reichte
der Versicherte ein mit «Beschwerde» betiteltes Schreiben ein. Er erklärte,
nach einer Berechnung von Pro Senectute resultiere eine höhere
Ergänzungsleistung. Die AKSO antwortete am 8. November 2016 (AK-Nr. 62), die
Verfügung vom 15. Februar 2016 sei in Rechtskraft erwachsen.
4.
4.1 Mit Verfügung vom 28. Dezember
2016 (AK-Nr. 73) setzte die AKSO die jährliche Ergänzungsleistung mit Wirkung
ab 1. Januar 2017 neu auf CHF 882.00 pro Monat (entsprechend der
Prämienpauschale für die Krankenversicherung) fest. Die Berechnung enthielt
wiederum ein hypothetisches Einkommen der Ehefrau von CHF 24'000.00.
4.2 Mit einem bereits vom 26.
Dezember 2016 datierten Schreiben reichte der Versicherte beim
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht)
eine «Klage im vereinfachten Verfahren nach Art. 244 ZPO» ein (AK-Nr. 79). Das Versicherungsgericht
trat mit Urteil vom 18. Januar 2017 (AK-Nr. 77) auf diese Klage nicht ein und
überwies die Akten zur allfälligen Behandlung als Einsprache an die AKSO.
4.3 Am 23. Januar 2017 bestätigte
die AKSO dem Versicherten, dass seine Einsprache bei ihr eingegangen sei
(AK-Nr. 80). Der Versicherte wandte sich mit Schreiben vom 23. Januar 2017,
bezeichnet als Einsprache, an die AKSO (AK-Nr. 81). Er beanstandete, dass bei
den Einnahmen ein Einkommen der Ehefrau berücksichtigt wurde.
5. Die AKSO bestätigte mit Einspracheentscheid
vom 20. Februar 2017 ihre Verfügung vom 28. Dezember 2016 (AK-Nr. 83 bzw.
Aktenseite [A.S.] 1 ff.).
6. Der Versicherte (nachfolgend:
Beschwerdeführer) ficht den Einspracheentscheid mit Beschwerde vom 23. Februar
2017 (A.S. 4) an. Er verlangt, das hypothetische Erwerbseinkommen der Ehefrau
von CHF 24'000.00 sei aus der Berechnung zu nehmen und die Ergänzungsleistung
sei dementsprechend auf einen höheren Betrag festzusetzen.
7. Die AKSO (nachfolgend:
Beschwerdegegnerin) schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom 3. Mai 2017 auf
Abweisung der Beschwerde.
8. Der Beschwerdeführer hält mit
Replik vom 12. Mai 2017 an seinen Anträgen fest.
Auf die Ausführungen in den
Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. Angefochten
ist der Einspracheentscheid vom 20. Februar 2017, mit dem der Anspruch auf
Ergänzungsleistungen ab 1. Januar 2017 festgelegt wurde.
2.
2.1
Der Bund und die Kantone
gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Artikeln 4 – 6 ELG
erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2
Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung [ELG, SR 831.30]). Anspruch auf Ergänzungsleistungen
haben u.a. Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in
der Schweiz, welche eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung
(AHV) beziehen. Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt, da der in der
Schweiz wohnhafte Beschwerdeführer seit 1. Januar 2016 eine Altersrente der AHV
bezieht (vgl. AK-Nr. 13).
2.2
Gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG
entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten
Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung
werden die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten
zusammengerechnet.
2.3
Als Einnahmen angerechnet werden
unter anderem zwei Drittel der Erwerbseinkünfte, soweit sie bei Ehepaaren CHF
1'500.00 übersteigen (Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG). Berücksichtigt werden auch
Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1
lit. g ELG).
3.
3.1
Unter dem Titel des
Verzichtseinkommens (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG) ist auch ein hypothetisches
Einkommen der Ehegattin eines Leistungsansprechers anzurechnen (vgl. Art. 9
Abs. 2 ELG), sofern sie auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder deren
zumutbare Ausdehnung verzichtet (BGE 117 V 287 E. 3b S. 291). Bei der
Ermittlung der zumutbaren Erwerbstätigkeit der Ehefrau oder des Ehemannes ist
der konkrete Einzelfall unter Anwendung familienrechtlicher Grundsätze (vgl. Art.
163.
Schweizerisches Zivilgesetzbuch [ZGB, SR 210]) zu berücksichtigen.
Dementsprechend ist auf das Alter, den Gesundheitszustand, die
Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete
Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom
Berufsleben abzustellen (BGE 142 V 12 E. 3.2 S. 14; 134 V 53 E. 4.1 S. 61).
Bemüht sich die Ehegattin trotz ganzer oder teilweiser Arbeitsfähigkeit nicht
oder nur ungenügend um eine Stelle, verletzt sie die ihr obliegende Schadenminderungspflicht.
Eine (in grundsätzlicher oder masslicher Hinsicht) fehlende Verwertbarkeit der
Restarbeitsfähigkeit kann nur angenommen werden, wenn sie mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit feststeht (Urteile des Bundesgerichts 9C_680/2016 vom 14.
Juni 2017 E. 3.5.1 und 9C_265/2015 E. 3.2.1 [SVR 2016 EL Nr. 1 S. 1]
mit Hinweisen).
3.2
Rechtsprechungsgemäss ist dem
Ehegatten sowohl im Falle laufender als auch erstmals beantragter
Ergänzungsleistungen eine realistische Übergangsfrist für die zumutbare
Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder die Ausdehnung eines Arbeitspensums
einzuräumen; dies gilt aber dort nicht, wo mit Blick auf einen absehbaren
künftigen EL-Bezug des einen Ehepartners, beispielsweise infolge Eintritts in
das AHV-Rentenalter und Aufgabe der Erwerbstätigkeit, dem anderen Ehepartner im
Vorfeld genügend Zeit zur Verfügung stand, um sich erwerblich einzugliedern
(BGE 142 V 12 E. 5.4 S. 17).
3.3
Von der Anrechnung eines
hypothetischen Einkommens des nicht invaliden Ehegatten ist jedoch u.a. dann
abzusehen, wenn der nicht invalide Ehegatte trotz ausreichender
Arbeitsbemühungen keine Stelle findet. Diese Voraussetzung gilt als erfüllt,
wenn die Person beim RAV zur Arbeitsvermittlung angemeldet ist sowie qualitativ
und quantitativ ausreichende Stellenbemühungen nachweist. Die Haushaltführung
für den Ehegatten oder Kinder erlaubt es dagegen nicht, auf die Anrechnung
eines hypothetischen Einkommens zu verzichten (Wegleitung über die
Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], Stand: 1. Januar 2016, Rz. 3482.03;
vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_549/2016 vom 13. Juli 2017 E. 5.3).
3.4
Unter dem Aspekt des
Lebensalters existiert keine ergänzungsleistungsrechtliche Regel, wonach einer
Ehegattin die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ab einem bestimmten Alter
grundsätzlich nicht mehr zuzumuten wäre. Entscheidend ist, ob das Alter der
betroffenen Ehefrau die (ganze oder teilweise) Verwertung der Erwerbsfähigkeit
verunmöglicht. Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit wird auch für Witwen ohne
minderjährige Kinder (vgl. Art. 14b ELV [SR 831.301]) und selbst für
Teilinvalide (vgl. Art. 14a ELV) bis mindestens zum Alter von 60 Jahren nicht ausgeschlossen (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 9C_265/2015 vom 12. Oktober 2015 E. 3.3.2 mit Hinweis auf Urs
Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Auflage 2015, S. 187 Rz. 518).
4.
4.1
Die Beschwerdegegnerin
berücksichtigte bereits in der Verfügung vom 27. Januar 2016 (AK-Nr. 22) für
die Zeit ab 1. Januar 2016 ein hypothetisches Einkommen der Ehefrau des
Beschwerdeführers von CHF 24'000.00. Im Kommentar zur Berechnung wurde
festgehalten, ein rückwirkender Verzicht auf die Anrechnung dieses
Erwerbseinkommens könne geprüft werden, wenn eine Bestätigung der Anmeldung zur
Arbeitsvermittlung beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV), Kopien von
mindestens sechs qualitativ hochwertigen Bewerbungen in schriftlicher Form mit
Antwortschreiben der Unternehmen sowie das Dokument «persönliche
Arbeitsbemühungen» des RAV vorgelegt würden. Die Arbeitsbemühungen seien
alsdann fortlaufend in Perioden von sechs Monaten unaufgefordert der
AHV-Zweigstelle abzugeben. Ohne Eingang von Arbeitsbemühungen werde das
hypothetische Erwerbseinkommen von CHF 24'000.00 weiterhin als anerkannte
Einnahme berücksichtigt. Laut Bericht der AHV-Zweigstelle vom 18. Januar 2016
waren der Beschwerdeführer und seine Ehefrau schon zuvor darauf hingewiesen
worden, dass sich die Ehefrau bei RAV anmelden und Arbeitsbemühungen
dokumentieren solle (AK-Nr. 16 S. 1).
4.2
Der Beschwerdeführer weist in
seinem Schreiben vom 23. Februar 2017 (A.S. 4) darauf hin, dass seine
Ehefrau (geboren im August 1956) Anfang 2017 das 60. Altersjahr bereits
überschritten hat. Weiter habe sie keine Ausbildung absolviert. Er macht
geltend, mit diesen Voraussetzungen sei es in der heutigen Wirtschaftslage
unmöglich, eine Arbeitsstelle zu finden. Das RAV habe dies der Ehefrau in einem
Telefonat bestätigt. Auch die Hilfe des RAV werden nicht zu einem Erfolg
führen. Alle Bewerbungen der Ehefrau seien bis jetzt erfolglos geblieben.
Die Beschwerdegegnerin führt in ihrer
Vernehmlassung vom 3. Mai 2017 aus, man sei der Auffassung, dass die Ehegattin
des Beschwerdeführers trotz der fehlenden Ausbildung und Berufserfahrung
ausreichend befähigt sei, zumindest in einer Hilfsarbeit erwerbstätig zu sein;
dies sei aber nur möglich, wenn sie sich auch um Arbeitsstellen in diesem
Bereich bemühe. Die der Beschwerdegegnerin bekannten drei schriftlichen Absagen
und die sieben Arbeitsbemühungen in den Monaten Dezember 2015, Januar 2016 und
Februar 2016 reichten nicht aus, um zu belegen, dass es der Ehefrau unmöglich
sei, eine Arbeitsstelle zu finden.
4.3
4.3.1
Die Ehefrau des Beschwerdeführers
weist mit ihrem Lebensalter und der fehlenden Ausbildung und Berufserfahrung
zweifellos eher ungünstige Voraussetzungen für eine erfolgreiche Stellensuche
auf. Die Anforderungen an den Nachweis, dass es ihr unmöglich ist, eine
Anstellung zu finden, dürfen daher nicht zu hoch angesetzt werden. Die
Rechtsprechung zur Invalidenversicherung geht jedoch davon aus, dass
Hilfsarbeitsstellen grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt werden. Die
verbleibende Aktivitätsdauer bis zum Erreichen des ordentlichen Pensionsalters
belief sich bei Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids auf dreieinhalb
Jahre, wobei nach Lage der Akten eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit denkbar
wäre (die im Schreiben vom 12. Mai 2017 erstmals geltend gemachten
gesundheitlichen Beschwerden werden weder substantiiert noch belegt). Diese
verbleibende Einsatzmöglichkeit ist nicht derart kurz, dass eine Anstellung
schon allein deswegen aus Sicht eines potenziellen Arbeitgebers als
unwirtschaftlich erscheinen müsste. Vor diesem Hintergrund ist der
Beschwerdegegnerin beizupflichten, dass nicht von vornherein auf die Anrechnung
eines hypothetischen Erwerbseinkommens der Ehefrau verzichtet werden kann. Es
ist ein konkreter Nachweis dafür erforderlich, dass sich die Ehefrau des
Beschwerdeführers im Rahmen der sie treffenden Schadenminderungspflicht (E. II.
3.1
hiervor) ernsthaft und mit hinreichender Intensität um eine Anstellung
bemüht hat.
4.3.2
Im Verlauf des Verfahrens wurden
insgesamt sieben Bewerbungen der Ehefrau des Beschwerdeführers aus der Zeit von
Dezember 2015 bis Februar 2016 eingereicht. Weiter wurden drei Absageschreiben
aufgelegt (AK-Nr. 42). Sämtliche Bewerbungen bezogen sich auf eine Tätigkeit
als Chauffeur/Chauffeuse. Die Ehefrau führte jeweils aus, sie sei auch schon
Lieferdienste gefahren und bringe daher Erfahrung mit. Eine Anmeldung zur
Arbeitsvermittlung ist nicht dokumentiert. Vielmehr lehnte es die Ehefrau laut
Berichten der AHV-Zweigstelle vom 18. Januar und 4. Februar 2016 (AK-Nr. 16,
49) ab, sich beim RAV anzumelden.
4.3.3
Der Beschwerdegegnerin ist
beizupflichten, dass die dokumentierten Bewerbungen nicht geeignet sind, eine
mit hinreichender Ernsthaftigkeit und Intensität betriebene Stellensuche
respektive qualitativ und quantitativ ausreichende Stellenbemühungen (vgl. E.
II. 3.3 hiervor) nachzuweisen. Eine Anmeldung zur Arbeitsvermittlung bzw. beim
RAV ist nach Lage der Akten, wie bereits erwähnt, nicht erfolgt. Auch die
Anzahl von lediglich sieben Bewerbungen, die nachgewiesene Bewerbungsdauer von
drei Monaten, die Konzentration auf eine Anstellung als Chauffeuse und die
wenig engagiert formulierten Bewerbungsschreiben (AK-Nr. 42; eine RAV-Anmeldung
hätte gerade in diesem Punkt Verbesserungen ermöglicht) sprechen gegen die
Annahme, die Ehefrau des Beschwerdeführers habe sich nach Kräften um eine
Anstellung bemüht. Von einer hinreichend intensiven Stellensuche kann nicht
gesprochen werden. Angesichts dieser ungenügenden Bemühungen ist auch nicht mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass es der Ehefrau des
Beschwerdeführers nicht möglich wäre, ein Erwerbseinkommen zu erzielen. Nach
den erwähnten Grundsätzen (E. II. 3.1 hiervor) führt daher kein Weg an der
Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens vorbei.
4.4
Die Beschwerdegegnerin hat somit
bei der Berechnung des EL-Anspruchs des Beschwerdeführers ab 1. Januar 2017 zu
Recht für dessen Ehefrau ein hypothetisches Erwerbseinkommen berücksichtigt. Auf
eine entsprechende Übergangsfrist konnte verzichtet werden, da voraussehbar
war, dass der Beschwerdeführer ab 1. Januar 2016 eine AHV-Altersrente
beziehen würde (vgl. E. II. 3.2 hiervor). Zudem enthielt die Verfügung vom 27.
Januar 2016 die Information, unter welchen Voraussetzungen auf die Anrechnung
eines hypothetischen Erwerbseinkommens verzichtet werden kann (E. II. 4.1 hiervor).
4.5
Was die Höhe des angerechneten
hypothetischen Einkommens anbelangt, verweist WEL Rz. 3482.04 auf die Werte der
vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen
Lohnstrukturerhebung (LSE), wobei die persönlichen Umstände wie das Alter, der
Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Berufsausbildung, die bisher
ausgeübten Tätigkeiten, die Dauer der Erwerbslosigkeit sowie Familienpflichten
zu berücksichtigen seien. Die Beschwerdegegnerin hat insbesondere mit Blick auf
das Alter der Ehefrau des Beschwerdeführers zu Recht ein hypothetisches
Einkommen berücksichtigt, das deutlich unter den LSE-Werten liegt. Der Betrag
von CHF 24'000.00 erscheint als angemessen. Der angefochtene
Einspracheentscheid ist auch in diesem Punkt nicht zu beanstanden.
4.6
Die vorstehende Beurteilung
bezieht sich auf das Jahr 2017. Für die Folgejahre wird die Beschwerdegegnerin
neu zu prüfen haben, ob – mit Blick auf die weiter reduzierte verbleibende
Aktivitätsdauer – weiterhin von einer verwertbaren Arbeitsfähigkeit auszugehen
ist oder ob eine Anstellung aus Sicht eines potenziellen Arbeitgebers als nicht
mehr wirtschaftlich angesehen werden muss.
5.
Die Beschwerde erweist sich als
unbegründet. Sie ist abzuweisen.
6.
Das Verfahren ist kostenlos
(Art. 61 lit. a Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Häfliger