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Entscheid

VSBES.2017.65

Invalidenrente

17. Oktober 2019Deutsch21 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Am 11. August 2004 meldete sich A.___

(nachfolgend Beschwerdeführer), geb. 1964, erstmals zum Bezug von Leistungen

bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) an

(IV-Nr. [Akten der IV-Stelle] 2). Nach Einholung medizinischer Unterlagen

verneinte die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf

berufliche Massnahmen mit Verfügung vom 28. Februar 2005 (IV-Nr. 13).

1.2 Am 11. Mai 2006 meldete sich der

Beschwerdeführer erneut zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an

(IV-Nr. 22). In der Folge holte die Beschwerdegegnerin weitere medizinische

Unterlagen ein und veranlasste berufliche Abklärungen. Schliesslich veranlasste

die Beschwerdegegnerin beim B.___, eine polydisziplinäre Begutachtung. Im

Gutachtensbericht vom 12. Mai 2009 (IV-Nr. 115) kamen die Gutachter zum

Schluss, dem Beschwerdeführer sei die bisherige Tätigkeit als Dachdecker nicht

mehr zumutbar. In einer angepassten Tätigkeit bestehe aus rheumatologischer

Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %. Aus psychiatrischer Sicht bestehe

eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 %. Insgesamt sei von einer

50%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Gestützt darauf sprach die

Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 27. Januar 2010

(IV-Nr. 125) bei einem errechneten Invaliditätsgrad von 69 % per 1. Januar

2006 eine Dreiviertelrente zu.

1.3 Am 12. August 2010 leitete die

Beschwerdegegnerin eine eingliederungsorientierte Renten-Revision ein (IV-Nr.

129). In der Folge veranlasste die Beschwerdegegnerin beim B.___ ein weiteres

Gutachten. Im Gutachtensbericht vom 4. Januar 2011 (IV-Nr. 136.2) hielten die

Gutachter fest, aus rheumatologischer Sicht sei eine Verbesserung eingetreten.

Sowohl rheumatologisch als auch psychiatrisch betrage die Arbeitsunfähigkeit in

einer angepassten Tätigkeit 20 %, was gesamthaft eine Arbeitsunfähigkeit

von 20 % ergebe. Gestützt darauf setzte die Beschwerdegegnerin die

laufende Rente mit Verfügung vom 20. September 2011 auf eine Viertelrente

herab, da der Invaliditätsgrad nur noch 48 % betrage (IV-Nr. 157). Mit

Verfügung vom 26. September 2011 setzte die Beschwerdegegnerin die Höhe der verbleibenden

Viertelrente per 1. November 2011 fest. Die dagegen erhobenen Beschwerden

hiess das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 16. Mai

2013 (VSBES.2011.266, VSBES.2011.273) in dem Sinne gut, als die Verfügungen vom

20. und 26. September 2011 aufgehoben wurden und die Sache zu weiteren

Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wurde. Zur Begründung

wurde im Wesentlichen festgehalten, das B.___-Gutachten vom 4. Januar 2011 sei

zwar grundsätzlich beweiswertig, jedoch sei eine Verbesserung aus somatischer

Sicht nicht nachvollziehbar begründet worden. Zudem gehe aus dem Bericht von

Dr. med. C.___ aus psychiatrischer Sicht eine mögliche Verschlechterung

hervor.

1.4 Mit Schreiben vom 26. November

2013 (IV-Nr. 222) stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer den

Observationsbericht vom 1. Oktober 2013 (IV-Nr. 223) zu und teilte ihm

mit, sie habe ihn in der Zeit vom 22. August 2013 bis 20. September 2013

überwachen lassen. Sodann veranlasste die Beschwerdegegnerin ein weiteres

polydisziplinäres Gutachten bei der D.___ AG. Im Gutachtensbericht vom 15. Juli

2015 kamen die Gutachter zum Schluss, es bestehe eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit

aus psychischen Gründen (IV-Nr. 264.1). Schliesslich hielt die

Beschwerdegegnerin nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom

18. November 2016 (IV-Nr. 311) fest, der Beschwerdeführer habe bei einem

Invaliditätsgrad von 35 % keinen Rentenanspruch mehr. Die Rente werde per

1. November 2011 aufgehoben. Berufliche Massnahmen seien nicht angezeigt. Dagegen

liess der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 9. Januar 2017 (IV-Nr. 316,

S. 3) beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde erheben.

1.5 Sodann forderte die

Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 24. Januar 2017 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.)

die dem Beschwerdeführer vom 1. November 2011 bis 30. November 2016

ausgerichteten Rentenzahlungen im Betrag von total CHF 33'990.00 sowie die

für seine Tochter E.___ vom 1. November 2011 bis 31. Juli 2016 ausgerichtete

Kinderrente im Betrag von total CHF 12'702.00 zurück.

2. Gegen die Verfügung vom 24.

Januar 2017 erhebt der Beschwerdeführer am 24. Februar 2017 (A.S. 3 ff.)

Beschwerde und stellt folgende Rechtsbegehren:

1. Die Rückforderungsverfügung der

IV-Stelle Solothurn vom 24. Januar 2017 sei vollumfänglich aufzuheben.

2. a) Es sei festzustellen, dass keine

Rückerstattungspflicht besteht.

b) Eventualiter: Es sei

festzustellen, dass die Rückforderung verwirkt ist.

c) Subeventualiter: es sei

der Betrag der zurück geforderten Rentenleistungen im Betrage von CHF 46'692.00

vollumfänglich zu erlassen.

3. Es sei festzustellen, dass der

vorliegenden Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommt.

4. Das vorliegende Beschwerdeverfahren sei

bis zum Ausgang des vor dem angerufenen Gericht hängigen Beschwerdeverfahrens

VSBES.2017.8 zu sistieren.

5. Es sei eine öffentliche Verhandlung mit

Publikums- und Presseanwesenheit im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK und

zusätzlicher Partei- und Zeugenbefragung durchzuführen.

6. Es sei dem Beschwerdeführer die

integrale unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung unter Beiordnung des

unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bewilligen.

7. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge

zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

3. Am 27. April 2017 (A.S. 27 f.)

verfügt die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts, das Verfahren werde bis

zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids im Verfahren VSBES.2017.8

sistiert. Zudem werde im vorliegenden Verfahren dem Beschwerdeführer ab

Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege (Befreiung von sämtlichen

Gerichtskosten und von der Kostenvorschusspflicht) bewilligt und Rechtsanwalt

Claude Wyssmann als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

4. Mit Urteil vom 5. Juni 2018

(VSBES.2017.8) heisst das Versicherungsgericht die Beschwerde des

Beschwerdeführers vom 9. Januar 2017 insofern teilweise gut, dass die bisherige

Dreiviertelsrente erst per 1. Mai 2014 aufgehoben wird. Die dagegen vom

Beschwerdeführer erhobene Beschwerde weist das Bundesgericht mit Urteil

9C_499/2018 vom 23. Januar 2019 ab.

5. Mit Verfügung vom 1. Februar

2019 (A.S. 32) hebt die Vizepräsidentin die Sistierung im vorliegenden

Verfahren auf.

6. Mit Beschwerdeantwort vom 12.

April 2019 (A.S. 38 f.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der

Beschwerde.

7. Mit Eingabe vom 24. Juni 2019

(A.S. 49 ff.) lässt sich der Beschwerdeführer abschliessend vernehmen.

8. Am 17. Oktober 2019 findet vor

dem Versicherungsgericht eine öffentliche Verhandlung statt. Anwesend sind der

Beschwerdeführer sowie sein Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Claude Wyssmann. Die

Beschwerdegegnerin verzichtet auf eine Teilnahme an der Verhandlung.

Anlässlich der Verhandlung modifiziert

der Beschwerdeführer seine Rechtsbegehren wie folgt:

1. a) Die Rückforderungsverfügung der

IV-Stelle Solothurn vom 24. Januar 2017 sei vollumfänglich aufzuheben.

b) Eventualiter: Die

Rechtsstreitsache sei zur Neuberechnung und Neuverfügung an die IV-Stelle des Kantons

Solothurn zurückzuweisen.

9. Auf die weiteren Ausführungen

der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich,

eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

1.2

Gemäss § 54bis Abs. 1

lit. a kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation (GO, BGS 125.12) in der

hier anwendbaren, seit 1. Juli 2016 geltenden Fassung entscheidet der Präsident

bzw. die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts – von hier nicht

zutreffenden Ausnahmen abgesehen – als Einzelrichter/in über

sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten mit einem Streitwert bis höchstens

CHF 30'000.00. Strittig ist eine Rückforderung der Invalidenrente. Nachdem

das Versicherungsgericht mit rechtskräftigem Urteil vom 5. Juni 2018

entschieden hat, dass die Dreiviertelsrente erst per 1. Mai 2014 aufgehoben

wird, reduziert sich der strittige Rentenrückforderungsbetrag dementsprechend

auf CHF 23'376.00 (vgl. E. II. 4. hiernach). Die Angelegenheit fällt somit in

die einzelrichterliche Zuständigkeit.

2.

Unrechtmässig bezogene

Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 Bundesgesetz

über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]).

Rückerstattungspflichtig sind der Bezüger oder die Bezügerin der unrechtmässig

gewährten Leistungen und seine oder ihre Erben (Art. 2 Abs. 1

lit. a Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

[ATSV, SR 830.11]).

3.

3.1

Gemäss den Ausführungen des

Beschwerdeführers übersehe die Beschwerdegegnerin, dass eine Rentenaufhebung

gestützt auf eine ordentliche Revision nach Art. 17 ATSG frühestens auf das

Ende des der Verfügungszustellung folgenden Monats erfolgen dürfe, d.h. die

Rentenaufhebung frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der

Verfügung folgenden Monats an wirken könne, was vorliegend der 1. Januar 2017

wäre (vgl. Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV). Eine rückwirkende Rentenaufhebung

erfolge gemäss Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV nur, wenn der Bezüger

die Leistung zu Unrecht erwirkt habe oder der ihm nach Artikel 77 IVV

zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen sei. Eine aufgrund einer formell

rechtskräftigen Verfügung ausgerichtete Leistung sei in der Sozialversicherung

auch nur dann zurückzuerstatten, wenn entweder die für die Wiedererwägung oder

die prozessuale Revision erforderlichen Voraussetzungen erfüllt seien (vgl. BGE

126.

V 23 E. 4b). Entsprechend müsse es, sofern ein Revisionsgrund überhaupt

bejaht werden könnte, bei der Leistungsanpassung mit Wirkung ex nunc bleiben. Ausserdem

sei die Verwirkung (Art. 25 Abs. 2 ATSG) von Amtes wegen zu prüfen. Der

Rückforderungsanspruch erlösche mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die

Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten habe, spätestens aber mit dem

Ablauf von 5 Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Nach der hier

vertretenen Auffassung entfalle der Rückforderungsanspruch für die verfügte

Periode von November 2011 bis Januar 2016 wegen der Verwirkung (vgl. Urteil 8C_920/2009

vom 22. Juli 2010, E. 6.2). Erstens lägen die Bezugsperioden November und

Dezember 2011 bereits mehr als 5 Jahre zurück und zweitens liege der IV-Stelle

das Gutachten der D.___ AG, mit welcher sie glaube, einen

rentenausschliessenden Invaliditätsgrad revisionsweise aufheben zu können,

bezogen auf den Zeitpunkt der Rückforderungsverfügung schon seit Juli 2015 vor,

so dass auch die 1-jährige Verwirkungstrist längst abgelaufen sei.

Sodann führt der Rechtsvertreter des

Beschwerdeführers anlässlich der Verhandlung vom 17. Oktober 2019 ergänzend

aus, es stelle sich die Frage, ob die IV-Stelle nicht nach Erlass des Urteils

des Versicherungsgerichts vom 5. Juni 2018 eine revidierte Rückforderungsverfügung

hätte erlassen müssen. Eine solche sei bis heute nicht ergangen, womit auch

unter diesem Gesichtspunkt die Verwirkung eingetreten sei. Falls das Gericht

davon ausgehe, dass der Rückforderungsanspruch der Beschwerdegegnerin von CHF

23'354.00 nicht verwirkt sei, könne der Beschwerdeführer seinen

Nachzahlungsanspruch von CHF 46'632.00 zur Verrechnung geltend machen, was zu

einem Anspruch des Beschwerdeführers von CHF 23'278.00 und damit zu einer

Gutheissung führen würde. Hinzu komme ein Verzugszinsanspruch des

Beschwerdeführers. Es sei deshalb unverständlich, dass die IV-Stelle keine

korrigierte Rückforderungsverfügung erlassen habe.

3.2

Demgegenüber vertritt die

Beschwerdegegnerin die Ansicht, das Versicherungsgericht habe mit Urteil vom 5.

Juni 2018 die Verfügung der Invalidenversicherung vom 11. November 2016 sowie

die Zulässigkeit der rückwirkenden Rentenaufhebung bestätigt. Diese werde

lediglich in zeitlicher Hinsicht per 1. Mai 2014 angepasst. Dieses Urteil sei,

nach Abweisung des durch den Beschwerdeführer erhobenen Rechtsmittels an das

Bundesgericht, in Rechtskraft erwachsen (Urteil des Bundesgerichts

9C_499/2018). Die nun im vorliegenden Verfahren angefochtenen

Rückerstattungsverfügung vom 24. Januar 2017 gelte es folglich unter

Berücksichtigung des genannten Urteils anzupassen und die Forderungshöhe neu zu

berechnen. Grundsätzlich könne in dieser Hinsicht angemerkt werden, dass sich

die Beschwerdeschrift zur Berechnungsweise sowie Höhe und Bestand nicht

äussere. Aufgrund der teilweisen Gutheissung und entsprechenden Anpassung der

angefochtenen Verfügung falle die Frage der Verwirkung dahin, da die Rückforderungsverfügung

für die zu Unrecht ausgerichteten Renten angepasst werde.

4.

Gemäss Art. 88bis

Abs. 2 lit. b der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201)

erfolgt die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten rückwirkend ab Eintritt der

für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn der Bezüger die Leistung zu Unrecht

erwirkt hat oder der ihm nach Artikel 77 zumutbaren Meldepflicht nicht

nachgekommen ist, unabhängig davon, ob die Verletzung der Meldepflicht oder die

unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war.

Art. 77 IVV besagt, dass der Berechtigte jede für den Leistungsanspruch

wesentliche Änderung, namentlich auch eine solche des Gesundheitszustandes oder

der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen hat.

Für den Tatbestand der Meldepflichtverletzung ist ein schuldhaftes Fehlverhalten

erforderlich, wobei praxisgemäss bereits eine leichte Fahrlässigkeit genügt

(BGE 118 V 214 E. 2a S. 218; Urteile des Bundesgerichts

9C_338/2015 vom 12. November 2015 E. 2 und 9C_226/2011 vom

15.

Juli 2011 E. 4.2.1).

Mit rechtskräftigem Urteil des

Versicherungsgerichts VSBES.2017.8 vom 5. Mai 2018 wurde die Aufhebung der

Dreiviertelrente des Beschwerdeführers per 1. Mai 2014 festgelegt. Demnach sind

die Rentenrückforderungen gemäss der angefochtenen Verfügung vom 24. Januar

2017.

ab diesem Datum – vorbehältlich einer allfälligen Verwirkung (s. E. II. 5

hiernach) – nicht zu beanstanden und nicht noch einmal zu überprüfen. Dagegen sind

die in der angefochtenen Verfügung vor diesem Datum liegenden

Rentenrückforderungen (Rente des Beschwerdeführers [1. November 2011 – 31.

Dezember 2012: 14 x CHF 553.00 = 7'742.00; 1. Januar 2013 bis 30. April

2014: 16 x CHF 557.00 = CHF 8'912.00] sowie Kinderrenten (1. November

2011.

bis 31. Dezember 2012: 14 x CHF 221.00 = CHF 3'094.00; 1. Januar

2013.

bis 30. April 2014: 16 x CHF 223.00 = CHF 3'568.00) in Nachachtung

des vorgenannten Urteils des Versicherungsgerichts vom 5. Mai 2018 zu Unrecht

ergangen, weshalb die Beschwerde insoweit teilweise gutzuheissen ist. Somit

beläuft sich der strittige Rentenrückforderungsbetrag noch auf CHF 23'376.00.

5.

5.1

Gemäss Art. 25 Abs. 2 erster

Satz ATSG erlischt der Rückforderungsanspruch mit dem Ablauf eines Jahres,

nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens

aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen

Leistung. Bei den genannten Fristen handelt es sich um Verwirkungsfristen

(BGE 140 V 521 E. 2 S. 525 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung ist für

den Beginn der relativen einjährigen Verwirkungsfrist (BGE 133 V 579 E. 4.1 S.

582) nicht das erstmalige unrichtige Handeln und die daran anknüpfende

unrechtmässige Leistungsausrichtung massgebend. Abzustellen ist vielmehr auf

jenen Tag, an dem der Versicherungsträger später bei der ihm gebotenen und

zumutbaren Aufmerksamkeit den Fehler hätte erkennen können («Wahrnehmung der

Unrichtigkeit der Leistungsausrichtung aufgrund eines zusätzlichen Indizes»;

BGE 122 V 270 E. 5b/aa S. 276) – oder erkannt hat – und dass die

Voraussetzungen für eine Rückerstattung gegeben sind (vgl. auch BGE 140 V

521.

E. 2.1 S. 525, 139 V 6 E. 4.1 S. 8). Der Rückforderungsanspruch muss als

solcher und betragsmässig feststehen (BGE 139 V 570 E. 3.1 S. 572 mit Hinweis;

erwähntes Urteil 8C_642/2014 E. 3.2). Im Zusammenhang mit der Rückforderung

infolge einer Rentenaufhebung betrachtet das Bundesgericht in der Regel die

Rechtskraft der Rentenaufhebung als fristauslösendes Moment (Urteile 8C_85/2016

26.

August 2016 E. 7.4;8C_642/2014 vom 23. März 2015 E. 3.2;9C_399/2013

vom 30. November 2013 E. 3.1.1-3.1.3 und 9C_68/2011 vom 16. Mai 2011 E.

4.

). Der Erlass des Vorbescheids gilt als fristwahrend (BGE 133 V 579 E. 4.3.1

S. 584; SVR 2011 IV Nr. 52 S. 155,8C_699/2010 E. 2).

5.2

Der vorliegende Fall ist

vergleichbar mit dem Bundesgerichtsentscheid 8C_631/2013 vom 26. Februar 2014

(E. 5.2). Auch in casu konnte die Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt des

kantonalgerichtlichen Rückweisungsentscheids vom 16. Mai 2013 (vgl. E. I.

1.3

hiervor) das künftige Ergebnis mit Verneinen und rückwirkender Aufhebung eines

Rentenanspruchs nicht absehen. Das Versicherungsgericht hiess die Beschwerde,

wie bereits erwähnt, in dem Sinne gut, dass es die angefochtene Rentenverfügung

aufhob und die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung im Sinne der

Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückwies. Zur Begründung wurde im Wesentlichen festgehalten, das B.___-Gutachten vom 4. Januar 2011

sei zwar grundsätzlich beweiswertig, jedoch sei eine Verbesserung aus

somatischer Sicht nicht nachvollziehbar begründet worden. Zudem gehe aus dem

Bericht von Dr. med. C.___ aus psychiatrischer Sicht eine mögliche

Verschlechterung hervor. Vor diesem Hintergrund erwiesen sich ergänzende

medizinische Abklärungen als unumgänglich. Mit Blick auf diese Ausführungen

musste die IV-Stelle zumindest nicht damit rechnen, dass sie nach den

zusätzlichen Abklärungen keine Renten mehr zu leisten haben werde. Sie musste

bei dieser Sachlage jedenfalls nicht von einer künftigen Aufhebung der bereits

zugesprochenen Rente ausgehen. Die Beschwerdegegnerin konnte im Zeitpunkt des

Rückweisungsentscheids zwar mit der Möglichkeit rechnen, dass sich, je nach

Ergebnis der fachärztlichen Abklärungen, eine Änderung in Bezug auf den

Rentenanspruch an sich oder dessen Höhe ergeben könnte, eine Kenntnis im Sinne

von Art. 25 Abs. 2 ATSG bestand jedoch noch nicht. Somit kann dem Zeitpunkt des

Rückweisungsentscheids keine fristauslösende Wirkung beigemessen werden.

Das Versicherungsgericht hat erst mit Entscheid

vom 5. Juni 2018 abschliessend über die Rentenaufhebung befunden, wobei dieser

Entscheid mit Urteil des Bundesgerichts Urteil 9C_499/2018 vom 23. Januar 2019

rechtskräftig bestätigt wurde. Die einjährige relative Frist begann demnach

gemäss vorgenannter bundesgerichtlicher Rechtsprechung (E. II. 5.1 hiervor) erst

mit Eintritt der Rechtskraft des Rentenentscheides des Versicherungsgerichtes

zu laufen und konnte demnach im Zeitpunkt des Erlasses der

Rückforderungsverfügung vom 24. Januar 2017 noch gar nicht abgelaufen sein.

5.3

Gemäss der Rechtsprechung ist

für den Beginn der absoluten fünfjährigen Verwirkungsfrist der tatsächliche

Bezug der einzelnen Leistung massgeblich (SVR 2010 ALV Nr. 4 S. 9,8C_616/2009

E. 3.2; Urteil 8C_387/2008 vom 30. Januar 2009 E. 4.2; vgl. auch, zur

Rechtslage vor Inkrafttreten des ATSG am 1. Januar 2003: BGE 127 V 484 E. 3b/cc

S. 489 mit Hinweisen). Wie vorgehend festgehalten, ist die Rückforderung im

vorliegenden Fall erst für die ab Mai 2014 bezogenen Rentenleistungen zulässig.

Bezüglich dieser war im Zeitpunkt der angefochtenen Rückforderungsverfügung vom

24.

Januar 2017 die absolute 5-jährige Verwirkungsfrist fraglos noch nicht

abgelaufen, womit die Rückforderung auch unter diesem Aspekt zulässig ist.

6.

Sodann verlangt der

Beschwerdeführer subeventualiter, es sei der Betrag der zurück geforderten

Rentenleistungen im Betrage von CHF 46'692.00 vollumfänglich zu erlassen. Da

die Beschwerdegegnerin aber bislang noch nicht über das Erlassgesuch

entschieden hat, gehört dieses im vorliegenden Verfahren nicht zum

Streitgegenstand. Auf das diesbezügliche Begehren ist somit nicht einzutreten. Die

Akten werden deshalb nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils an die

IV-Stelle des Kantons Solothurn zur Behandlung des Erlassgesuches überwiesen.

7.

Schliesslich stellte der

Beschwerdeführer das Rechtsbegehren, es sei festzustellen, dass der

vorliegenden Beschwerde aufschiebende Wirkung zukomme. Diesbezüglich hält der

Beschwerdeführer in seiner Beschwerde aber selbst korrekt fest, die

Beschwerdegegnerin habe in der angefochtenen Verfügung einer allfälligen

Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen. Deshalb weist der

Beschwerdeführer diesbezüglich kein schützenswertes Feststellungsinteresse

(vgl. Art. 49 Abs. 2 ATSG) auf, so dass auf die Beschwerde in diesem Punkt ebenfalls

nicht einzutreten ist.

8.

Demnach ist die Beschwerde –

soweit darauf einzutreten ist – insofern teilweise gutzuheissen, als

festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin die im

Zeitraum vom 1. November 2011 – 30. April 2014 bezogenen Invalidenrenten und

Kinderrenten nicht zurückzuerstatten hat. Dagegen wird die weitergehende

Beschwerde abgewiesen, und der Beschwerdeführer verpflichtet, der

Beschwerdegegnerin die ab 1. Mai 2014 zu Unrecht bezogenen

Invalidenrenten- und Kinderrentenleistungen im Gesamtbetrag von CHF 23'376.00

zurückzuzahlen.

Insofern

der Beschwerdeführer anlässlich der Verhandlung einen Verrechnungsanspruch

geltend gemacht hat (vgl. E. II. 3.1 hiervor), ist anzufügen, dass ein solcher

nicht zum vorliegenden Streitgegenstand gehört. Streitgegenstand ist einzig die

mit Verfügung vom 17. Januar 2017 geforderte Rückzahlung von CHF

46'692.00. Zudem wurde das Geltendmachen einer Nachzahlungsforderung seitens des

Beschwerdeführers weder dokumentiert noch von der Beschwerdegegnerin bislang

betragsmässig festgelegt. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer die Verrechnung

in seinen Rechtsbegehren auch nicht verlangt, womit sich diesbezüglich weitere

Ausführungen erübrigen.

9.

9.1

Bei

diesem Verfahrensausgang besteht Anspruch auf eine Parteientschädigung, die von

der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist.

Ist das Quantitative einer Leistung

streitig, rechtfertigt eine «Überklagung» nach der in Rentenangelegenheiten

ergangenen Rechtsprechung eine Reduktion der Parteientschädigung nur, wenn das

ziffernmässig bestimmte Rechtsbegehren den Prozessaufwand beeinflusst hat (BGE

117.

V 401 E. 2c S. 407). Bildet beispielsweise ein

invalidenversicherungsrechtlicher Rentenanspruch Anfechtungs- und

Streitgegenstand, führt demgemäss der Umstand allein, dass im Beschwerdeverfahren

abweichend von dem auf eine ganze oder zumindest eine höhere Rente gerichteten

Rechtsbegehren keine ganze oder aber eine geringere Rente als beantragt

zugesprochen wird, noch nicht zu einer Reduktion der Parteientschädigung

(Urteile 9C_580/2010 vom 16. November 2010 E. 4.1 und 9C_94/2010 vom 26. Mai

2010.

E. 4.1 mit Hinweisen). Anders verhält es sich, wenn zusätzlich weitere

Leistungen der Invalidenversicherung wie berufliche Massnahmen oder

Taggeldleistungen beantragt worden sind, welchen nicht hätte entsprochen werden

können (Urteil des Bundesgerichts 8C_568/2010 vom 3. Dezember 2010 E 4.1).

Im vorliegenden Fall wird die Beschwerde

bezüglich Rentenrückforderungen im Zeitraum vom 1. November 2011 – 30. April

2014.

gutgeheissen, jedoch bezüglich der Rentenrückforderungen vom 1. Mai 2014 –

30.

November 2016 abgewiesen. Angesichts der im vorliegenden Verfahren

eingereichten Rechtsschriften ist festzuhalten, dass der Prozessaufwand des

Versichertenanwaltes durchaus höher ausfiel, weil er zusätzlich geltend machte,

es sei die ganze Rückforderung verwirkt und er dies dementsprechend begründen

musste. Damit wurde der Prozessaufwand erheblich beeinflusst, weshalb es sich

rechtfertigt, die Parteientschädigung auf die Hälfte zu kürzen und

dementsprechend dem Beschwerdeführer auch die Hälfte der Verfahrenskosten

aufzuerlegen.

Im Vergleich zu den eingereichten

Kostennoten sind vorweg verschiedene der geltend gemachten Positionen zu

streichen: Mehrere Positionen stellen Kanzleiaufwand dar (Orientierungskopien

an den Klienten; Einreichung UP-Unterlagen und der Kostennote,

Fristerstreckungen), der bereits im Stundenansatz enthalten ist und nicht

gesondert entschädigt wird. Sodann sind Kopien pro Stück nur mit 50 Rappen

zu vergüten (§ 158 Abs. 3 Gebührentarif) und nicht mit CHF 1.00, wie in der

Kostennote geltend gemacht wird. Zudem beträgt der Ansatz für die Vergütung von

Fahrtspesen CHF 0.70 pro Kilometer (§ 157 Abs. 3 GT i.V.m. 161 lit. a

GAV) und nicht CHF 1.00, wie beantragt. Schliesslich dauerte die Verhandlung

vor Versicherungsgericht nur 30 Minuten und nicht 1 Stunde.

In Anbetracht von Aufwand und

Schwierigkeit des Prozesses ist die Parteientschädigung demnach auf CHF 1'361.45

(9.85 Stunden : 2 zu CHF 240.00 [§ 160 Abs. 2 GT], zuzügl. Auslagen (1/2 von

CHF 161.70) und MwSt.) festzusetzen.

9.2

Da der Beschwerdeführer ab

Prozessbeginn im Genusse der unentgeltlichen Rechtspflege steht (vgl. E. I. 4.

hiervor), ist dem unentgeltlichen Rechtsbeistand die andere Hälfte des

Aufwandes durch den Kanton Solothurn zu entschädigen. Die Kostenforderung ist

bei Unterliegen der Partei mit unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht

festzusetzen. Der Kanton entschädigt die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder

den unentgeltlichen Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Der

Stundenansatz beträgt aufgrund des Kreisschreibens Nr. 1 der

Gerichtsverwaltungskommission des Kantons Solothurn vom 18. September 2006 seit

1.

Oktober 2006 bzw. § 160 Abs. 3 Gebührentarif (GT) CHF 180.00.

Damit ist die Kostenforderung auf CHF 1'042.90 festzusetzen (1/2 von 9.85 Stunden

zu CHF 180.00, zuzügl. 1/2 Auslagen und MwSt.), zahlbar durch die Zentrale

Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates sowie der Nachzahlungsanspruch des

unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 265.50 (Differenz zum vollen

Honorar [1/2 von 9.85 x CHF 230.00 + 1/2 Auslagen + MwSt. = CHF 1'308.40; –

CHF 1'042.90 = CHF 265.50]) während zehn Jahren, wenn A.___ zur

Nachzahlung in der Lage ist (§ 123 ZPO).

Der Nachzahlungsanspruch wird

praxisgemäss basierend auf einem Stundenansatz von CHF 230.00 festgesetzt (vgl.

§ 160 Abs. 2 GT), wenn wie vorliegend keine Honorarvereinbarung mit dem

Klienten vorgelegt wird, in der ein höherer Ansatz vereinbart worden ist.

Andernfalls wäre das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers, der sich zur Höhe

des Stundenansatzes nicht äussern konnte, verletzt.

9.3

Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Im vorliegenden

Fall hat der Beschwerdeführer an die gesamten Verfahrenskosten von CHF 1'000.00

einen Betrag von CHF 500.00 zu bezahlen, der jedoch infolge Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen ist (Art.

122.

Abs. 1 lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Staates während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art.

123.

ZPO). Die Beschwerdegegnerin hat an die Verfahrenskosten CHF 500.00 zu

bezahlen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird – soweit darauf

einzutreten ist – in Aufhebung der Verfügung vom 24. Januar 2017 der IV-Stelle

des Kantons Solothurn in dem Sinne teilweise gutgeheissen, als festgestellt

wird, dass der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin die im Zeitraum vom

1. November 2011 – 30. April 2014 bezogenen Invalidenrenten und

Kinderrenten nicht zurückzuerstatten hat.

2. Dagegen wird die weitergehende

Beschwerde abgewiesen, und der Beschwerdeführer verpflichtet, der

Beschwerdegegnerin die ab 1. Mai 2014 zu Unrecht bezogenen Invalidenrenten- und

Kinderrentenleistungen im Gesamtbetrag von CHF 23'376.00 zurückzuzahlen.

3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 1'361.45 (inkl. Auslagen

und MwSt.) zu bezahlen.

4. Die Kostenforderung des unentgeltlichen

Rechtsbeistandes, Claude Wyssmann wird auf CHF 1'042.90 (inkl. Auslagen und

MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons

Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates sowie der

Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF

265.50 während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in

der Lage ist (Art. 123 ZPO).

5. Der Beschwerdeführer hat an die

Verfahrenskosten einen Betrag von CHF 500.00 zu bezahlen, der infolge

Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu

übernehmen sind. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates

während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

6. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

an die Verfahrenskosten CHF 500.00 zu bezahlen.

7. Die Akten werden nach Eintritt der

Rechtskraft dieses Urteils an die IV-Stelle des Kantons Solothurn zur

Behandlung des Erlassgesuches überwiesen.

8. Das Protokoll der Verhandlung vom 17. Oktober

2019 geht zur Kenntnisnahme an die Parteien.

9. Eine Kopie der ergänzenden Kostennote

des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 17. Oktober 2019 geht zur

Kenntnisnahme an die IV-Stelle.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen

nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst Isch