VSBES.2017.65
Invalidenrente
17. Oktober 2019Deutsch21 min
Source so.ch
Urteil vom 17. Oktober 2019
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt und Notar Claude Wyssmann
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
(Rückerstattungsverfügung vom 24. Januar 2017)
zieht die Vizepräsidentin
des Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Am 11. August 2004 meldete sich A.___
(nachfolgend Beschwerdeführer), geb. 1964, erstmals zum Bezug von Leistungen
bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) an
(IV-Nr. [Akten der IV-Stelle] 2). Nach Einholung medizinischer Unterlagen
verneinte die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf
berufliche Massnahmen mit Verfügung vom 28. Februar 2005 (IV-Nr. 13).
1.2 Am 11. Mai 2006 meldete sich der
Beschwerdeführer erneut zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an
(IV-Nr. 22). In der Folge holte die Beschwerdegegnerin weitere medizinische
Unterlagen ein und veranlasste berufliche Abklärungen. Schliesslich veranlasste
die Beschwerdegegnerin beim B.___, eine polydisziplinäre Begutachtung. Im
Gutachtensbericht vom 12. Mai 2009 (IV-Nr. 115) kamen die Gutachter zum
Schluss, dem Beschwerdeführer sei die bisherige Tätigkeit als Dachdecker nicht
mehr zumutbar. In einer angepassten Tätigkeit bestehe aus rheumatologischer
Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %. Aus psychiatrischer Sicht bestehe
eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 %. Insgesamt sei von einer
50%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Gestützt darauf sprach die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 27. Januar 2010
(IV-Nr. 125) bei einem errechneten Invaliditätsgrad von 69 % per 1. Januar
2006 eine Dreiviertelrente zu.
1.3 Am 12. August 2010 leitete die
Beschwerdegegnerin eine eingliederungsorientierte Renten-Revision ein (IV-Nr.
129). In der Folge veranlasste die Beschwerdegegnerin beim B.___ ein weiteres
Gutachten. Im Gutachtensbericht vom 4. Januar 2011 (IV-Nr. 136.2) hielten die
Gutachter fest, aus rheumatologischer Sicht sei eine Verbesserung eingetreten.
Sowohl rheumatologisch als auch psychiatrisch betrage die Arbeitsunfähigkeit in
einer angepassten Tätigkeit 20 %, was gesamthaft eine Arbeitsunfähigkeit
von 20 % ergebe. Gestützt darauf setzte die Beschwerdegegnerin die
laufende Rente mit Verfügung vom 20. September 2011 auf eine Viertelrente
herab, da der Invaliditätsgrad nur noch 48 % betrage (IV-Nr. 157). Mit
Verfügung vom 26. September 2011 setzte die Beschwerdegegnerin die Höhe der verbleibenden
Viertelrente per 1. November 2011 fest. Die dagegen erhobenen Beschwerden
hiess das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 16. Mai
2013 (VSBES.2011.266, VSBES.2011.273) in dem Sinne gut, als die Verfügungen vom
20. und 26. September 2011 aufgehoben wurden und die Sache zu weiteren
Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wurde. Zur Begründung
wurde im Wesentlichen festgehalten, das B.___-Gutachten vom 4. Januar 2011 sei
zwar grundsätzlich beweiswertig, jedoch sei eine Verbesserung aus somatischer
Sicht nicht nachvollziehbar begründet worden. Zudem gehe aus dem Bericht von
Dr. med. C.___ aus psychiatrischer Sicht eine mögliche Verschlechterung
hervor.
1.4 Mit Schreiben vom 26. November
2013 (IV-Nr. 222) stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer den
Observationsbericht vom 1. Oktober 2013 (IV-Nr. 223) zu und teilte ihm
mit, sie habe ihn in der Zeit vom 22. August 2013 bis 20. September 2013
überwachen lassen. Sodann veranlasste die Beschwerdegegnerin ein weiteres
polydisziplinäres Gutachten bei der D.___ AG. Im Gutachtensbericht vom 15. Juli
2015 kamen die Gutachter zum Schluss, es bestehe eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit
aus psychischen Gründen (IV-Nr. 264.1). Schliesslich hielt die
Beschwerdegegnerin nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom
18. November 2016 (IV-Nr. 311) fest, der Beschwerdeführer habe bei einem
Invaliditätsgrad von 35 % keinen Rentenanspruch mehr. Die Rente werde per
1. November 2011 aufgehoben. Berufliche Massnahmen seien nicht angezeigt. Dagegen
liess der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 9. Januar 2017 (IV-Nr. 316,
S. 3) beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde erheben.
1.5 Sodann forderte die
Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 24. Januar 2017 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.)
die dem Beschwerdeführer vom 1. November 2011 bis 30. November 2016
ausgerichteten Rentenzahlungen im Betrag von total CHF 33'990.00 sowie die
für seine Tochter E.___ vom 1. November 2011 bis 31. Juli 2016 ausgerichtete
Kinderrente im Betrag von total CHF 12'702.00 zurück.
2. Gegen die Verfügung vom 24.
Januar 2017 erhebt der Beschwerdeführer am 24. Februar 2017 (A.S. 3 ff.)
Beschwerde und stellt folgende Rechtsbegehren:
1. Die Rückforderungsverfügung der
IV-Stelle Solothurn vom 24. Januar 2017 sei vollumfänglich aufzuheben.
2. a) Es sei festzustellen, dass keine
Rückerstattungspflicht besteht.
b) Eventualiter: Es sei
festzustellen, dass die Rückforderung verwirkt ist.
c) Subeventualiter: es sei
der Betrag der zurück geforderten Rentenleistungen im Betrage von CHF 46'692.00
vollumfänglich zu erlassen.
3. Es sei festzustellen, dass der
vorliegenden Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommt.
4. Das vorliegende Beschwerdeverfahren sei
bis zum Ausgang des vor dem angerufenen Gericht hängigen Beschwerdeverfahrens
VSBES.2017.8 zu sistieren.
5. Es sei eine öffentliche Verhandlung mit
Publikums- und Presseanwesenheit im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK und
zusätzlicher Partei- und Zeugenbefragung durchzuführen.
6. Es sei dem Beschwerdeführer die
integrale unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung unter Beiordnung des
unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bewilligen.
7. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge
zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
3. Am 27. April 2017 (A.S. 27 f.)
verfügt die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts, das Verfahren werde bis
zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids im Verfahren VSBES.2017.8
sistiert. Zudem werde im vorliegenden Verfahren dem Beschwerdeführer ab
Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege (Befreiung von sämtlichen
Gerichtskosten und von der Kostenvorschusspflicht) bewilligt und Rechtsanwalt
Claude Wyssmann als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
4. Mit Urteil vom 5. Juni 2018
(VSBES.2017.8) heisst das Versicherungsgericht die Beschwerde des
Beschwerdeführers vom 9. Januar 2017 insofern teilweise gut, dass die bisherige
Dreiviertelsrente erst per 1. Mai 2014 aufgehoben wird. Die dagegen vom
Beschwerdeführer erhobene Beschwerde weist das Bundesgericht mit Urteil
9C_499/2018 vom 23. Januar 2019 ab.
5. Mit Verfügung vom 1. Februar
2019 (A.S. 32) hebt die Vizepräsidentin die Sistierung im vorliegenden
Verfahren auf.
6. Mit Beschwerdeantwort vom 12.
April 2019 (A.S. 38 f.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der
Beschwerde.
7. Mit Eingabe vom 24. Juni 2019
(A.S. 49 ff.) lässt sich der Beschwerdeführer abschliessend vernehmen.
8. Am 17. Oktober 2019 findet vor
dem Versicherungsgericht eine öffentliche Verhandlung statt. Anwesend sind der
Beschwerdeführer sowie sein Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Claude Wyssmann. Die
Beschwerdegegnerin verzichtet auf eine Teilnahme an der Verhandlung.
Anlässlich der Verhandlung modifiziert
der Beschwerdeführer seine Rechtsbegehren wie folgt:
1. a) Die Rückforderungsverfügung der
IV-Stelle Solothurn vom 24. Januar 2017 sei vollumfänglich aufzuheben.
b) Eventualiter: Die
Rechtsstreitsache sei zur Neuberechnung und Neuverfügung an die IV-Stelle des Kantons
Solothurn zurückzuweisen.
9. Auf die weiteren Ausführungen
der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich,
eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
1.2
Gemäss § 54bis Abs. 1
lit. a kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation (GO, BGS 125.12) in der
hier anwendbaren, seit 1. Juli 2016 geltenden Fassung entscheidet der Präsident
bzw. die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts – von hier nicht
zutreffenden Ausnahmen abgesehen – als Einzelrichter/in über
sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten mit einem Streitwert bis höchstens
CHF 30'000.00. Strittig ist eine Rückforderung der Invalidenrente. Nachdem
das Versicherungsgericht mit rechtskräftigem Urteil vom 5. Juni 2018
entschieden hat, dass die Dreiviertelsrente erst per 1. Mai 2014 aufgehoben
wird, reduziert sich der strittige Rentenrückforderungsbetrag dementsprechend
auf CHF 23'376.00 (vgl. E. II. 4. hiernach). Die Angelegenheit fällt somit in
die einzelrichterliche Zuständigkeit.
2.
Unrechtmässig bezogene
Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 Bundesgesetz
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]).
Rückerstattungspflichtig sind der Bezüger oder die Bezügerin der unrechtmässig
gewährten Leistungen und seine oder ihre Erben (Art. 2 Abs. 1
lit. a Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
[ATSV, SR 830.11]).
3.
3.1
Gemäss den Ausführungen des
Beschwerdeführers übersehe die Beschwerdegegnerin, dass eine Rentenaufhebung
gestützt auf eine ordentliche Revision nach Art. 17 ATSG frühestens auf das
Ende des der Verfügungszustellung folgenden Monats erfolgen dürfe, d.h. die
Rentenaufhebung frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der
Verfügung folgenden Monats an wirken könne, was vorliegend der 1. Januar 2017
wäre (vgl. Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV). Eine rückwirkende Rentenaufhebung
erfolge gemäss Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV nur, wenn der Bezüger
die Leistung zu Unrecht erwirkt habe oder der ihm nach Artikel 77 IVV
zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen sei. Eine aufgrund einer formell
rechtskräftigen Verfügung ausgerichtete Leistung sei in der Sozialversicherung
auch nur dann zurückzuerstatten, wenn entweder die für die Wiedererwägung oder
die prozessuale Revision erforderlichen Voraussetzungen erfüllt seien (vgl. BGE
126.
V 23 E. 4b). Entsprechend müsse es, sofern ein Revisionsgrund überhaupt
bejaht werden könnte, bei der Leistungsanpassung mit Wirkung ex nunc bleiben. Ausserdem
sei die Verwirkung (Art. 25 Abs. 2 ATSG) von Amtes wegen zu prüfen. Der
Rückforderungsanspruch erlösche mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die
Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten habe, spätestens aber mit dem
Ablauf von 5 Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Nach der hier
vertretenen Auffassung entfalle der Rückforderungsanspruch für die verfügte
Periode von November 2011 bis Januar 2016 wegen der Verwirkung (vgl. Urteil 8C_920/2009
vom 22. Juli 2010, E. 6.2). Erstens lägen die Bezugsperioden November und
Dezember 2011 bereits mehr als 5 Jahre zurück und zweitens liege der IV-Stelle
das Gutachten der D.___ AG, mit welcher sie glaube, einen
rentenausschliessenden Invaliditätsgrad revisionsweise aufheben zu können,
bezogen auf den Zeitpunkt der Rückforderungsverfügung schon seit Juli 2015 vor,
so dass auch die 1-jährige Verwirkungstrist längst abgelaufen sei.
Sodann führt der Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers anlässlich der Verhandlung vom 17. Oktober 2019 ergänzend
aus, es stelle sich die Frage, ob die IV-Stelle nicht nach Erlass des Urteils
des Versicherungsgerichts vom 5. Juni 2018 eine revidierte Rückforderungsverfügung
hätte erlassen müssen. Eine solche sei bis heute nicht ergangen, womit auch
unter diesem Gesichtspunkt die Verwirkung eingetreten sei. Falls das Gericht
davon ausgehe, dass der Rückforderungsanspruch der Beschwerdegegnerin von CHF
23'354.00 nicht verwirkt sei, könne der Beschwerdeführer seinen
Nachzahlungsanspruch von CHF 46'632.00 zur Verrechnung geltend machen, was zu
einem Anspruch des Beschwerdeführers von CHF 23'278.00 und damit zu einer
Gutheissung führen würde. Hinzu komme ein Verzugszinsanspruch des
Beschwerdeführers. Es sei deshalb unverständlich, dass die IV-Stelle keine
korrigierte Rückforderungsverfügung erlassen habe.
3.2
Demgegenüber vertritt die
Beschwerdegegnerin die Ansicht, das Versicherungsgericht habe mit Urteil vom 5.
Juni 2018 die Verfügung der Invalidenversicherung vom 11. November 2016 sowie
die Zulässigkeit der rückwirkenden Rentenaufhebung bestätigt. Diese werde
lediglich in zeitlicher Hinsicht per 1. Mai 2014 angepasst. Dieses Urteil sei,
nach Abweisung des durch den Beschwerdeführer erhobenen Rechtsmittels an das
Bundesgericht, in Rechtskraft erwachsen (Urteil des Bundesgerichts
9C_499/2018). Die nun im vorliegenden Verfahren angefochtenen
Rückerstattungsverfügung vom 24. Januar 2017 gelte es folglich unter
Berücksichtigung des genannten Urteils anzupassen und die Forderungshöhe neu zu
berechnen. Grundsätzlich könne in dieser Hinsicht angemerkt werden, dass sich
die Beschwerdeschrift zur Berechnungsweise sowie Höhe und Bestand nicht
äussere. Aufgrund der teilweisen Gutheissung und entsprechenden Anpassung der
angefochtenen Verfügung falle die Frage der Verwirkung dahin, da die Rückforderungsverfügung
für die zu Unrecht ausgerichteten Renten angepasst werde.
4.
Gemäss Art. 88bis
Abs. 2 lit. b der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201)
erfolgt die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten rückwirkend ab Eintritt der
für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn der Bezüger die Leistung zu Unrecht
erwirkt hat oder der ihm nach Artikel 77 zumutbaren Meldepflicht nicht
nachgekommen ist, unabhängig davon, ob die Verletzung der Meldepflicht oder die
unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war.
Art. 77 IVV besagt, dass der Berechtigte jede für den Leistungsanspruch
wesentliche Änderung, namentlich auch eine solche des Gesundheitszustandes oder
der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen hat.
Für den Tatbestand der Meldepflichtverletzung ist ein schuldhaftes Fehlverhalten
erforderlich, wobei praxisgemäss bereits eine leichte Fahrlässigkeit genügt
(BGE 118 V 214 E. 2a S. 218; Urteile des Bundesgerichts
9C_338/2015 vom 12. November 2015 E. 2 und 9C_226/2011 vom
15.
Juli 2011 E. 4.2.1).
Mit rechtskräftigem Urteil des
Versicherungsgerichts VSBES.2017.8 vom 5. Mai 2018 wurde die Aufhebung der
Dreiviertelrente des Beschwerdeführers per 1. Mai 2014 festgelegt. Demnach sind
die Rentenrückforderungen gemäss der angefochtenen Verfügung vom 24. Januar
2017.
ab diesem Datum – vorbehältlich einer allfälligen Verwirkung (s. E. II. 5
hiernach) – nicht zu beanstanden und nicht noch einmal zu überprüfen. Dagegen sind
die in der angefochtenen Verfügung vor diesem Datum liegenden
Rentenrückforderungen (Rente des Beschwerdeführers [1. November 2011 – 31.
Dezember 2012: 14 x CHF 553.00 = 7'742.00; 1. Januar 2013 bis 30. April
2014: 16 x CHF 557.00 = CHF 8'912.00] sowie Kinderrenten (1. November
2011.
bis 31. Dezember 2012: 14 x CHF 221.00 = CHF 3'094.00; 1. Januar
2013.
bis 30. April 2014: 16 x CHF 223.00 = CHF 3'568.00) in Nachachtung
des vorgenannten Urteils des Versicherungsgerichts vom 5. Mai 2018 zu Unrecht
ergangen, weshalb die Beschwerde insoweit teilweise gutzuheissen ist. Somit
beläuft sich der strittige Rentenrückforderungsbetrag noch auf CHF 23'376.00.
5.
5.1
Gemäss Art. 25 Abs. 2 erster
Satz ATSG erlischt der Rückforderungsanspruch mit dem Ablauf eines Jahres,
nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens
aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen
Leistung. Bei den genannten Fristen handelt es sich um Verwirkungsfristen
(BGE 140 V 521 E. 2 S. 525 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung ist für
den Beginn der relativen einjährigen Verwirkungsfrist (BGE 133 V 579 E. 4.1 S.
582) nicht das erstmalige unrichtige Handeln und die daran anknüpfende
unrechtmässige Leistungsausrichtung massgebend. Abzustellen ist vielmehr auf
jenen Tag, an dem der Versicherungsträger später bei der ihm gebotenen und
zumutbaren Aufmerksamkeit den Fehler hätte erkennen können («Wahrnehmung der
Unrichtigkeit der Leistungsausrichtung aufgrund eines zusätzlichen Indizes»;
BGE 122 V 270 E. 5b/aa S. 276) – oder erkannt hat – und dass die
Voraussetzungen für eine Rückerstattung gegeben sind (vgl. auch BGE 140 V
521.
E. 2.1 S. 525, 139 V 6 E. 4.1 S. 8). Der Rückforderungsanspruch muss als
solcher und betragsmässig feststehen (BGE 139 V 570 E. 3.1 S. 572 mit Hinweis;
erwähntes Urteil 8C_642/2014 E. 3.2). Im Zusammenhang mit der Rückforderung
infolge einer Rentenaufhebung betrachtet das Bundesgericht in der Regel die
Rechtskraft der Rentenaufhebung als fristauslösendes Moment (Urteile 8C_85/2016
26.
August 2016 E. 7.4;8C_642/2014 vom 23. März 2015 E. 3.2;9C_399/2013
vom 30. November 2013 E. 3.1.1-3.1.3 und 9C_68/2011 vom 16. Mai 2011 E.
4.
). Der Erlass des Vorbescheids gilt als fristwahrend (BGE 133 V 579 E. 4.3.1
S. 584; SVR 2011 IV Nr. 52 S. 155,8C_699/2010 E. 2).
5.2
Der vorliegende Fall ist
vergleichbar mit dem Bundesgerichtsentscheid 8C_631/2013 vom 26. Februar 2014
(E. 5.2). Auch in casu konnte die Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt des
kantonalgerichtlichen Rückweisungsentscheids vom 16. Mai 2013 (vgl. E. I.
1.3
hiervor) das künftige Ergebnis mit Verneinen und rückwirkender Aufhebung eines
Rentenanspruchs nicht absehen. Das Versicherungsgericht hiess die Beschwerde,
wie bereits erwähnt, in dem Sinne gut, dass es die angefochtene Rentenverfügung
aufhob und die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung im Sinne der
Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückwies. Zur Begründung wurde im Wesentlichen festgehalten, das B.___-Gutachten vom 4. Januar 2011
sei zwar grundsätzlich beweiswertig, jedoch sei eine Verbesserung aus
somatischer Sicht nicht nachvollziehbar begründet worden. Zudem gehe aus dem
Bericht von Dr. med. C.___ aus psychiatrischer Sicht eine mögliche
Verschlechterung hervor. Vor diesem Hintergrund erwiesen sich ergänzende
medizinische Abklärungen als unumgänglich. Mit Blick auf diese Ausführungen
musste die IV-Stelle zumindest nicht damit rechnen, dass sie nach den
zusätzlichen Abklärungen keine Renten mehr zu leisten haben werde. Sie musste
bei dieser Sachlage jedenfalls nicht von einer künftigen Aufhebung der bereits
zugesprochenen Rente ausgehen. Die Beschwerdegegnerin konnte im Zeitpunkt des
Rückweisungsentscheids zwar mit der Möglichkeit rechnen, dass sich, je nach
Ergebnis der fachärztlichen Abklärungen, eine Änderung in Bezug auf den
Rentenanspruch an sich oder dessen Höhe ergeben könnte, eine Kenntnis im Sinne
von Art. 25 Abs. 2 ATSG bestand jedoch noch nicht. Somit kann dem Zeitpunkt des
Rückweisungsentscheids keine fristauslösende Wirkung beigemessen werden.
Das Versicherungsgericht hat erst mit Entscheid
vom 5. Juni 2018 abschliessend über die Rentenaufhebung befunden, wobei dieser
Entscheid mit Urteil des Bundesgerichts Urteil 9C_499/2018 vom 23. Januar 2019
rechtskräftig bestätigt wurde. Die einjährige relative Frist begann demnach
gemäss vorgenannter bundesgerichtlicher Rechtsprechung (E. II. 5.1 hiervor) erst
mit Eintritt der Rechtskraft des Rentenentscheides des Versicherungsgerichtes
zu laufen und konnte demnach im Zeitpunkt des Erlasses der
Rückforderungsverfügung vom 24. Januar 2017 noch gar nicht abgelaufen sein.
5.3
Gemäss der Rechtsprechung ist
für den Beginn der absoluten fünfjährigen Verwirkungsfrist der tatsächliche
Bezug der einzelnen Leistung massgeblich (SVR 2010 ALV Nr. 4 S. 9,8C_616/2009
E. 3.2; Urteil 8C_387/2008 vom 30. Januar 2009 E. 4.2; vgl. auch, zur
Rechtslage vor Inkrafttreten des ATSG am 1. Januar 2003: BGE 127 V 484 E. 3b/cc
S. 489 mit Hinweisen). Wie vorgehend festgehalten, ist die Rückforderung im
vorliegenden Fall erst für die ab Mai 2014 bezogenen Rentenleistungen zulässig.
Bezüglich dieser war im Zeitpunkt der angefochtenen Rückforderungsverfügung vom
24.
Januar 2017 die absolute 5-jährige Verwirkungsfrist fraglos noch nicht
abgelaufen, womit die Rückforderung auch unter diesem Aspekt zulässig ist.
6.
Sodann verlangt der
Beschwerdeführer subeventualiter, es sei der Betrag der zurück geforderten
Rentenleistungen im Betrage von CHF 46'692.00 vollumfänglich zu erlassen. Da
die Beschwerdegegnerin aber bislang noch nicht über das Erlassgesuch
entschieden hat, gehört dieses im vorliegenden Verfahren nicht zum
Streitgegenstand. Auf das diesbezügliche Begehren ist somit nicht einzutreten. Die
Akten werden deshalb nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils an die
IV-Stelle des Kantons Solothurn zur Behandlung des Erlassgesuches überwiesen.
7.
Schliesslich stellte der
Beschwerdeführer das Rechtsbegehren, es sei festzustellen, dass der
vorliegenden Beschwerde aufschiebende Wirkung zukomme. Diesbezüglich hält der
Beschwerdeführer in seiner Beschwerde aber selbst korrekt fest, die
Beschwerdegegnerin habe in der angefochtenen Verfügung einer allfälligen
Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen. Deshalb weist der
Beschwerdeführer diesbezüglich kein schützenswertes Feststellungsinteresse
(vgl. Art. 49 Abs. 2 ATSG) auf, so dass auf die Beschwerde in diesem Punkt ebenfalls
nicht einzutreten ist.
8.
Demnach ist die Beschwerde –
soweit darauf einzutreten ist – insofern teilweise gutzuheissen, als
festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin die im
Zeitraum vom 1. November 2011 – 30. April 2014 bezogenen Invalidenrenten und
Kinderrenten nicht zurückzuerstatten hat. Dagegen wird die weitergehende
Beschwerde abgewiesen, und der Beschwerdeführer verpflichtet, der
Beschwerdegegnerin die ab 1. Mai 2014 zu Unrecht bezogenen
Invalidenrenten- und Kinderrentenleistungen im Gesamtbetrag von CHF 23'376.00
zurückzuzahlen.
Insofern
der Beschwerdeführer anlässlich der Verhandlung einen Verrechnungsanspruch
geltend gemacht hat (vgl. E. II. 3.1 hiervor), ist anzufügen, dass ein solcher
nicht zum vorliegenden Streitgegenstand gehört. Streitgegenstand ist einzig die
mit Verfügung vom 17. Januar 2017 geforderte Rückzahlung von CHF
46'692.00. Zudem wurde das Geltendmachen einer Nachzahlungsforderung seitens des
Beschwerdeführers weder dokumentiert noch von der Beschwerdegegnerin bislang
betragsmässig festgelegt. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer die Verrechnung
in seinen Rechtsbegehren auch nicht verlangt, womit sich diesbezüglich weitere
Ausführungen erübrigen.
9.
9.1
Bei
diesem Verfahrensausgang besteht Anspruch auf eine Parteientschädigung, die von
der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist.
Ist das Quantitative einer Leistung
streitig, rechtfertigt eine «Überklagung» nach der in Rentenangelegenheiten
ergangenen Rechtsprechung eine Reduktion der Parteientschädigung nur, wenn das
ziffernmässig bestimmte Rechtsbegehren den Prozessaufwand beeinflusst hat (BGE
117.
V 401 E. 2c S. 407). Bildet beispielsweise ein
invalidenversicherungsrechtlicher Rentenanspruch Anfechtungs- und
Streitgegenstand, führt demgemäss der Umstand allein, dass im Beschwerdeverfahren
abweichend von dem auf eine ganze oder zumindest eine höhere Rente gerichteten
Rechtsbegehren keine ganze oder aber eine geringere Rente als beantragt
zugesprochen wird, noch nicht zu einer Reduktion der Parteientschädigung
(Urteile 9C_580/2010 vom 16. November 2010 E. 4.1 und 9C_94/2010 vom 26. Mai
2010.
E. 4.1 mit Hinweisen). Anders verhält es sich, wenn zusätzlich weitere
Leistungen der Invalidenversicherung wie berufliche Massnahmen oder
Taggeldleistungen beantragt worden sind, welchen nicht hätte entsprochen werden
können (Urteil des Bundesgerichts 8C_568/2010 vom 3. Dezember 2010 E 4.1).
Im vorliegenden Fall wird die Beschwerde
bezüglich Rentenrückforderungen im Zeitraum vom 1. November 2011 – 30. April
2014.
gutgeheissen, jedoch bezüglich der Rentenrückforderungen vom 1. Mai 2014 –
30.
November 2016 abgewiesen. Angesichts der im vorliegenden Verfahren
eingereichten Rechtsschriften ist festzuhalten, dass der Prozessaufwand des
Versichertenanwaltes durchaus höher ausfiel, weil er zusätzlich geltend machte,
es sei die ganze Rückforderung verwirkt und er dies dementsprechend begründen
musste. Damit wurde der Prozessaufwand erheblich beeinflusst, weshalb es sich
rechtfertigt, die Parteientschädigung auf die Hälfte zu kürzen und
dementsprechend dem Beschwerdeführer auch die Hälfte der Verfahrenskosten
aufzuerlegen.
Im Vergleich zu den eingereichten
Kostennoten sind vorweg verschiedene der geltend gemachten Positionen zu
streichen: Mehrere Positionen stellen Kanzleiaufwand dar (Orientierungskopien
an den Klienten; Einreichung UP-Unterlagen und der Kostennote,
Fristerstreckungen), der bereits im Stundenansatz enthalten ist und nicht
gesondert entschädigt wird. Sodann sind Kopien pro Stück nur mit 50 Rappen
zu vergüten (§ 158 Abs. 3 Gebührentarif) und nicht mit CHF 1.00, wie in der
Kostennote geltend gemacht wird. Zudem beträgt der Ansatz für die Vergütung von
Fahrtspesen CHF 0.70 pro Kilometer (§ 157 Abs. 3 GT i.V.m. 161 lit. a
GAV) und nicht CHF 1.00, wie beantragt. Schliesslich dauerte die Verhandlung
vor Versicherungsgericht nur 30 Minuten und nicht 1 Stunde.
In Anbetracht von Aufwand und
Schwierigkeit des Prozesses ist die Parteientschädigung demnach auf CHF 1'361.45
(9.85 Stunden : 2 zu CHF 240.00 [§ 160 Abs. 2 GT], zuzügl. Auslagen (1/2 von
CHF 161.70) und MwSt.) festzusetzen.
9.2
Da der Beschwerdeführer ab
Prozessbeginn im Genusse der unentgeltlichen Rechtspflege steht (vgl. E. I. 4.
hiervor), ist dem unentgeltlichen Rechtsbeistand die andere Hälfte des
Aufwandes durch den Kanton Solothurn zu entschädigen. Die Kostenforderung ist
bei Unterliegen der Partei mit unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht
festzusetzen. Der Kanton entschädigt die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder
den unentgeltlichen Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Der
Stundenansatz beträgt aufgrund des Kreisschreibens Nr. 1 der
Gerichtsverwaltungskommission des Kantons Solothurn vom 18. September 2006 seit
1.
Oktober 2006 bzw. § 160 Abs. 3 Gebührentarif (GT) CHF 180.00.
Damit ist die Kostenforderung auf CHF 1'042.90 festzusetzen (1/2 von 9.85 Stunden
zu CHF 180.00, zuzügl. 1/2 Auslagen und MwSt.), zahlbar durch die Zentrale
Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates sowie der Nachzahlungsanspruch des
unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 265.50 (Differenz zum vollen
Honorar [1/2 von 9.85 x CHF 230.00 + 1/2 Auslagen + MwSt. = CHF 1'308.40; –
CHF 1'042.90 = CHF 265.50]) während zehn Jahren, wenn A.___ zur
Nachzahlung in der Lage ist (§ 123 ZPO).
Der Nachzahlungsanspruch wird
praxisgemäss basierend auf einem Stundenansatz von CHF 230.00 festgesetzt (vgl.
§ 160 Abs. 2 GT), wenn wie vorliegend keine Honorarvereinbarung mit dem
Klienten vorgelegt wird, in der ein höherer Ansatz vereinbart worden ist.
Andernfalls wäre das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers, der sich zur Höhe
des Stundenansatzes nicht äussern konnte, verletzt.
9.3
Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Im vorliegenden
Fall hat der Beschwerdeführer an die gesamten Verfahrenskosten von CHF 1'000.00
einen Betrag von CHF 500.00 zu bezahlen, der jedoch infolge Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen ist (Art.
122.
Abs. 1 lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des
Staates während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art.
123.
ZPO). Die Beschwerdegegnerin hat an die Verfahrenskosten CHF 500.00 zu
bezahlen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird – soweit darauf
einzutreten ist – in Aufhebung der Verfügung vom 24. Januar 2017 der IV-Stelle
des Kantons Solothurn in dem Sinne teilweise gutgeheissen, als festgestellt
wird, dass der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin die im Zeitraum vom
1. November 2011 – 30. April 2014 bezogenen Invalidenrenten und
Kinderrenten nicht zurückzuerstatten hat.
2. Dagegen wird die weitergehende
Beschwerde abgewiesen, und der Beschwerdeführer verpflichtet, der
Beschwerdegegnerin die ab 1. Mai 2014 zu Unrecht bezogenen Invalidenrenten- und
Kinderrentenleistungen im Gesamtbetrag von CHF 23'376.00 zurückzuzahlen.
3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 1'361.45 (inkl. Auslagen
und MwSt.) zu bezahlen.
4. Die Kostenforderung des unentgeltlichen
Rechtsbeistandes, Claude Wyssmann wird auf CHF 1'042.90 (inkl. Auslagen und
MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons
Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates sowie der
Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF
265.50 während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in
der Lage ist (Art. 123 ZPO).
5. Der Beschwerdeführer hat an die
Verfahrenskosten einen Betrag von CHF 500.00 zu bezahlen, der infolge
Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu
übernehmen sind. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates
während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
6. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
an die Verfahrenskosten CHF 500.00 zu bezahlen.
7. Die Akten werden nach Eintritt der
Rechtskraft dieses Urteils an die IV-Stelle des Kantons Solothurn zur
Behandlung des Erlassgesuches überwiesen.
8. Das Protokoll der Verhandlung vom 17. Oktober
2019 geht zur Kenntnisnahme an die Parteien.
9. Eine Kopie der ergänzenden Kostennote
des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 17. Oktober 2019 geht zur
Kenntnisnahme an die IV-Stelle.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen
nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Isch