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Entscheid

VSBES.2017.66

Krankenversicherung KVG

28. Juni 2017Deutsch12 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Mit Zahlungsbefehl Nr. 458460

vom 26. August 2016 liess die CSS Krankenversicherung AG (nachfolgend

Beschwerdegegnerin) gegen A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) wegen nicht

bezahlter Prämien der Monate Februar 2016 – April 2016 und Kostenbeteiligungen

vom 8. Januar 2016 aus der obligatorischen Krankenversicherung die Betreibung

einleiten (C-Nr. [CSS-Akten] 7). Die Forderungssumme belief sich

auf Prämienforderungen von CHF 533.85, Kostenbeteiligungen

von CHF 168.20, CHF 100.00 Mahnspesen sowie 5 % Verzugszins auf CHF 533.85 ab dem 31. März 2016. Gegen diese Betreibung erhob der Beschwerdeführer

am 31. Oktober 2016 ohne Begründung

Rechtsvorschlag.

Diesen

Rechtsvorschlag beseitigte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 5. Dezember 2016 nach

Abzug der vom Beschwerdeführer am 9. November 2016 bezahlten April-Prämie von

CHF 177.95 im Betrag von CHF 524.10 (zuzüglich

Mahnkosten von CHF 100.00 sowie Verzugszinsen; C-Nr. 8). Die

dagegen erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid

vom 25. Januar 2017 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) ab.

2. Dagegen erhebt der

Beschwerdeführer

mit Eingabe vom 25. Februar 2017 (A.S. 6) fristgerecht Beschwerde

beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und macht geltend, die geforderte Summe sei nicht korrekt.

Er reiche dem Gericht hiermit die Belege betreffend seine Zahlungen von 2015

und 2016 ein, damit überprüft werde, ob die nochmalige Betreibung

gerechtfertigt sei. Die Beschwerdegegnerin solle ihm separat die offenen

Prämienrechnungen, Mahnungen und Zinsen separat zusammenstellen. Die ungerechtfertigten

Forderungen seien zurückzubezahlen, die monatlichen Mahnspesen von CHF 15.00

zurückzuerstatten und die Prämienverbilligungsgelder mit 5 % zu verzinsen.

Zudem sei die vorliegende Beschwerde mit der Beschwerde SCBES.2016.126 zu

vereinigen.

3. Die

Beschwerdegegnerin führt in

ihrer Stellungnahme vom 7. März 2017 (A.S. 10) aus, es seien sämtliche der

vom Beschwerdeführer belegten Zahlungen bei der Beschwerdegegnerin verbucht

worden. Des Weiteren könne der Antrag des Beschwerdeführers, dass die Prämienverbilligungsgelder

zu verzinsen seien, nicht gehört werden, da die Prämienverbilligung von den

Kantonen ausgerichtet werde und demnach allfällige Zinsansprüche durch die

Kantone geltend zu machen wären.

4. Mit Stellungnahme vom 28. März 2016

(A.S. 13) lässt sich der Beschwerdeführer abschliessend vernehmen und hält

ergänzend fest, die Aufstellung seiner im Jahr 2016 bezahlten Beträge stimme

nicht mit der Aufstellung der Beschwerdegegnerin überein und ergebe ein

Überschuss von CHF 332.70. Er bitte das Gericht die Beschwerdegegnerin

anzuweisen, dass seine Zahlungen immer für das jeweilige Jahr verbucht würden,

für welches er die Zahlungen auch leiste. Als Beispiele sei die Zahlung vom 1.

Januar 2017 von CHF 177.95 zu nennen, welche für November 2016 verwendet worden

sei, oder die Zahlung von CHF 436.55 für 2016 sei für November / Dezember 2015

verwendet worden.

5. Mit Eingabe vom 12. April 2017

(A.S. 17 f.) nimmt die Beschwerdegegnerin noch einmal zum Sachverhalt Stellung

und führt aus, auf den ihr zugestellten Quittungen sei jeweils notiert, für

welchen Monat der Beschwerdeführer die Zahlung geleistet habe. Die Zahlungen

seien gemäss den vom Beschwerdeführer verwendeten Einzahlungsscheinen verbucht

worden. Es gebe lediglich zwei Ausnahmen: Die Zahlung vom 26. Januar 2016

von CHF 415.00, welche gemäss Empfangsschein die Prämie vom Juli 2015 betroffen

hätte, sei – da die Prämie vom Juli 2015 bereits am 7. September 2015

beglichen worden sei – auf die Prämie vom August 2015 angerechnet worden. Zudem

sei die Zahlung vom 12. Dezember 2016 von CHF 436.55, welche gemäss

Empfangsschein die Prämie vom Mai 2016 betroffen hätte, – da die Prämie vom Mai

2016 bereits am 13. Juli 2016 beglichen worden sei – an die ältesten offenen

Forderungen (November und Dezember 2015) angerechnet worden.

6. Auf die weiteren Ausführungen

der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit notwendig,

eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Vorweg ist festzuhalten, dass

für die Beurteilung des Falles SCBES.2016.126 die Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs zuständig ist, weshalb die vom Beschwerdeführer

beantragte Vereinigung nicht möglich wäre, zumal das genannte Verfahren mit

Nichteintretensentscheid vom 6. Dezember 2016 bereits abgeschlossen wurde.

2.

2.1

Im vorliegenden Fall ist die

Bezahlung von ausstehenden Krankenkassenprämien, Kostenbeteiligungen sowie

Mahn- und Betreibungskosten in der Höhe von insgesamt CHF 624.10 (CHF 355.90

Prämien KVG, CHF 168.10 Kostenbeteiligungen, Mahnkosten von CHF 100.00)

zuzüglich 5 % Verzugszins vom 31. März 2016 bis 9. November 2016 auf

den Betrag von CHF 533.85 und ab 10. November 2016 5 % auf den Betrag von CHF

355.90

strittig, womit der Streitwert unter CHF 30‘000.00 liegt, weshalb

die Angelegenheit vom Präsidenten des Versicherungsgerichts als Einzelrichter

zu beurteilen ist (§ 54bis Abs. 1 lit. a GO).

2.2

Bezahlen

Versicherte fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen trotz Mahnung nicht, hat

der Versicherer das Vollstreckungsverfahren einzuleiten. Erhebt der Schuldner

Rechtsvorschlag, kann die Krankenkasse nachträglich eine formelle Verfügung

erlassen, in welcher auf die hängige Betreibung Bezug genommen wird und mit

welcher die Krankenkasse – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – den

Rechtsvorschlag ausdrücklich als aufgehoben erklären kann (vgl. hierzu BGE 119

V 331 E. 2 b). Diese

Verfügung stellt einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar. Erwächst sie in

Rechtskraft, kann die Krankenkasse die Betreibung direkt fortsetzen (vgl.

Urteil des Bundesgerichts 7B.213/2003 vom 20. Oktober 2003).

3.

Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer der

Beschwerdegegnerin die geltend gemachten Krankenversicherungsprämien inkl.

Verzugszinse, Kostenbeteiligungen sowie Mahnkosten schuldet und somit dafür die

definitive Rechtsöffnung zu erteilen ist.

3.1

Der Beschwerdeführer bringt

gegen die vorliegend in Betreibung gesetzten Forderungen – Prämien vom Februar

2016.

bis April 2016, Kostenbeteiligung vom 8. Januar 2016 – im Wesentlichen

vor, die geforderte Summe

sei nicht korrekt. Die

Aufstellung seiner in 2016 bezahlten Beträge stimme nicht mit der Aufstellung

der Beschwerdegegnerin überein und ergebe einen Überschuss von CHF 332.70.

Seine Zahlungen seien nicht für die richtigen Prämien verwendet worden.

3.2

Nach Art. 86 Abs. 1 OR ist der

Schuldner berechtigt, spätestens bei der Zahlung zu erklären, welche Schuld er

tilgen will. Die Tilgungserklärung kann ausdrücklich erfolgen (vgl. BJM 1957,

S. 95: Hinweis «à conto Kommandite» auf dem Posteinzahlungsschein), aber auch

konkludent (BJ 1983, S. 75; LGVE 1993, S. 53 Nr. 40, wo aus dem Umstand,

dass der eingezahlte Betrag mit einer bestimmten Schuld umfangmässig

übereinstimmte, geschlossen wurde, der Schuldner habe gerade die betreffende

Verbindlichkeit tilgen wollen; vgl. Alfred Koller, Kommentar OR AT, 3. Auflage,

Bern 2009, § 42 N26 ff.). Gibt der Schuldner nicht spätestens bei der

Zahlung eine Tilgungserklärung ab, so wird die Zahlung auf diejenige Schuld

angerechnet, die der Gläubiger in seiner Quittung bezeichnet (Art. 86 Abs. 2

OR). Fehlt es an einer rechtswirksamen Anrechnungserklärung des Schuldners oder

des Gläubigers, so kommt es zur Anrechnung gemäss Art. 87 OR. Danach ist die

Zahlung auf die fällige Schuld anzurechnen, unter mehreren fälligen auf

diejenige Schuld, für die der Schuldner zuerst betrieben worden ist, und hat

keine Betreibung stattgefunden, auf die früher verfallene (Abs. 1).

3.3

Der

Beschwerdeführer reicht diverse Zahlungsbelege (B [Beschwerdebeilage] 4 und 5)

ein, woraus folgende Informationen ersichtlich sind:

-

Prämie Januar 2015:

CHF 415.00 – bezahlt am 2. Februar 2015 (B 5)

-

Prämie Februar 2015:

CHF 415.00 – bezahlt am 12. März 2015 (B 5)

-

Prämie Februar 2015:

CHF 415.00 – bezahlt am 27. März 2015 (B5)

-

Prämie März 2015:

CHF 430.00 – bezahlt am 11. Juni 2015 (B 5)

-

Prämie April 2015:

CHF 415.00 – bezahlt am 22. April 2015 (B 5)

-

Prämie Mai 2015: CHF

415.00

– bezahlt am 22. Mai 2015 (B 5)

-

Prämie Juni 2015:

CHF 415.00 – bezahlt am 17. August 2015 (B 5)

-

Prämie Juli 2015:

CHF 415.00 – bezahlt am 4. September 2015 (B 5)

-

Prämie Juli 2015:

CHF 415.00 – bezahlt am 26. Januar 2016 (B 4)

-

Prämie September

2015: CHF 415.00 – bezahlt am 17. September 2015 (B 5)

-

Prämie Oktober 2015:

CHF 415.00 – bezahlt am 10. Oktober 2015 (B 5)

-

Prämie April 2016:

CHF 192.95 – bezahlt am 8. November 2016 (B 4)

-

Prämie Mai 2016: CHF

177.95

– bezahlt am 12. Juli 2016 (B 4)

-

Prämie Juni 2016:

CHF 177.95 – bezahlt am 8. November 2016 (B 4)

-

Prämie Juli 2016:

CHF 177.95 – bezahlt am 12. Juli 2016 (B 4)

-

Prämie August 2016:

CHF 177.95 – bezahlt am 6. Oktober 2016 (B 4)

-

Prämie September

2016: CHF 177.95 – bezahlt am 15. August 2016 (B 4)

-

Prämie Oktober 2016:

CHF 177.95 – bezahlt am 7. November 2016 (B 4)

-

Prämie November

2016: CHF 177.95 – bezahlt am 30. Dezember 2016 (B 4)

-

Prämie Dezember

2016: CHF 177.95 – bezahlt am 29. November 2016 (B 4)

-

Prämie (Betreff

durchgestrichen): CHF 436.55 – bezahlt am 12. Dezember 2016 (B 4)

3.4

Vorweg ist festzuhalten, dass

der Beschwerdeführer – wie aus den Zahlungsbelegen ersichtlich – seine

Krankenkassenprämien grossenteils nicht fristgerecht bezahlt hat, sondern mit

teilweise erheblicher Verspätung. Zudem sind auch Doppelzahlungen ersichtlich,

bei welchen der Beschwerdeführer sehr wahrscheinlich sowohl den ursprünglichen

Einzahlungsschein als auch den neuen Einzahlungssein, welcher mit einer Mahnung

ausgestellt wurde, bezahlt hat (vgl. vorstehend die Prämienrechnungen der

Monate Februar 2015 und Juli 2015).

Wie aus der von der Beschwerdegegnerin

eingereichten Aufstellung (C-Nr. 12) ersichtlich, wurden die meisten der

vorgehend aufgeführten Zahlungen entsprechend der Angabe auf der Zahlungsquittung

bei der jeweils ausstehenden Monatsprämie verbucht, was wie vorgehend unter

Ziff. 3.2 aufgeführt korrekt ist (vgl.

Art. 86 Abs. 2 OR): So die Monate Januar – Juli 2015, September 2015, Oktober

2015.

sowie April – Dezember 2016.

Des Weiteren ist zu erwähnen, dass in den bezahlten Prämienrechnungen für die

Monate März 2015 und April 2016 jeweils ein Mahnbetrag von CHF 15.00

enthalten war, welcher gemäss Aufstellung der Beschwerdegegnerin bei den

entsprechenden Positionen verbucht wurden, was nicht zu beanstanden ist.

Was sodann die am 27. März 2015 doppelt

bezahlte Prämie für den Monat Februar 2015 anbelangt, ist aus der Aufstellung

der Beschwerdegegnerin ersichtlich, dass diese auf die damals ältesten

ausstehenden Prämienausstände angerechnet wurden: So für August - Oktober 2015

(3 x CHF 117.65) sowie einen Anteil von CHF 32.05 an die Prämie von

November 2014 und 2 x CHF 15.00 für Mahnspesen. Dies ist gemäss Art 87 OR (vgl.

E. II. 3.2 vorgehend) nicht zu beanstanden. Das gleiche gilt auch bezüglich der

am 26. Januar 2016 zum zweiten Mal bezahlte Prämie für den Monat Juli 2015,

welche die Beschwerdegegnerin gemäss Aufstellung an die ausstehende Prämie für

den Monat August 2015 angerechnet hat.

Schliesslich hat der Beschwerdeführer

noch einen Zahlungsbeleg über einen Betrag von CHF 436.55, bezahlt am 12.

Dezember 2016, eingereicht, dessen Zahlungsbetreff vom Beschwerdeführer

offenbar durchgestrichen wurde. Gemäss Angaben der Beschwerdegegnerin handelt

es sich hierbei um einen Einzahlungsschein betreffend die Monatsprämie von Mai

2016.

Da diese Monatsprämie, wie aus der vorgehenden Aufstellung ersichtlich, am

12.

Juli 2016 bereits einmal bezahlt wurde, hat die Beschwerdegegnerin den

einbezahlten Betrag für die ausstehenden Prämien der Monate November – Dezember

2015.

verwendet, was nach dem unter E. II. 3.2 Gesagten wiederum nicht zu

beanstanden ist.

3.5

Nachdem somit feststeht, dass

die Prämienzahlungen des Beschwerdeführers allesamt korrekt verbucht wurden,

kann festgehalten werden, dass auch die vorliegend strittigen

Prämienforderungen von Februar 2016 – April 2016 bzw. und die Kostenbeteiligung

vom 8. Januar 2016 nicht zu beanstanden sind, zumal der Beschwerdeführer

dagegen keine konkreten Rügen vorbringt. Des Weiteren ist es nicht zu

beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin nebst den ausstehenden Prämien

Mahnspesen in Rechnung gestellt hat. So ist bei Verzug der Zahlung von Prämien

oder Kostenbeteiligungen die Erhebung angemessener Mahngebühren und

Umtriebsspesen zulässig, sofern die versicherte Person Aufwendungen schuldhaft

verursacht hat und der Versicherer in seinen allgemeinen Bestimmungen über die

Rechte und Pflichten der versicherten Personen eine entsprechende Regelung

vorsieht (Urteil des Bundesgerichts K 40/05 vom 12. Januar 2006; BGE 125

V 276). Die geltend gemachten Gläubigerkosten finden ihre Grundlage in Art. 14

Ziff. 3 des Reglements für Versicherungen nach KVG der Beschwerdegegnerin. Die geltend

gemachten Mahngebühren von total CHF 100.00 erscheinen angemessen, nachdem

die Beschwerdegegnerin nicht noch zusätzlich Bearbeitungskosten für das

durchzuführende Verwaltungsverfahren verlangt hat, weshalb diese in der

beantragten Höhe in die Rechtsöffnung mit einzubeziehen sind.

4.

Zusammenfassend ist somit in

der Betreibung Nr. 458460 des Betreibungsamtes Olten-Gösgen im Umfang von CHF 624.10

(CHF 355.90 Prämien KVG, CHF 168.10 Kostenbeteiligungen, Mahnkosten von

CHF 100.00) zuzüglich 5 % Verzugszinsen vom 31. März 2016 bis

9.

November 2016 auf den Betrag von CHF 533.85 und ab 10. November 2016 5 % Verzugszinsen auf den

Betrag von CHF 355.90 die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Die

Beschwerde wird somit abgewiesen.

5.

5.1

Bei diesem Verfahrensausgang ist

keine Parteientschädigung zuzusprechen.

5.2

Grundsätzlich ist das Verfahren

kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein

Anlass.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet,

der Beschwerdegegnerin den Betrag von CHF 624.10 zuzüglich 5 % Verzugszins

vom 31. März 2016 bis 9. November 2016 auf den Betrag von CHF 533.85 und

ab 10. November 2016 5 % Verzugszins auf den Betrag von CHF 355.90 zu bezahlen.

In diesem Umfang wird in der Betreibung Nr. 458460 des Betreibungsamtes

Olten-Gösgen definitive Rechtsöffnung erteilt.

3. Es werden weder eine Parteientschädigung

ausgerichtet noch Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des

Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die

Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Der

Präsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Isch