VSBES.2017.66
Krankenversicherung KVG
28. Juni 2017Deutsch12 min
Source so.ch
Urteil vom 28. Juni 2017
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
CSS Kranken-Versicherung AG, Tribschenstrasse 21, Postfach
2568, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin
betreffend Krankenversicherung
KVG (Einspracheentscheid vom 25. Januar 2017)
zieht der Präsident des
Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Zahlungsbefehl Nr. 458460
vom 26. August 2016 liess die CSS Krankenversicherung AG (nachfolgend
Beschwerdegegnerin) gegen A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) wegen nicht
bezahlter Prämien der Monate Februar 2016 – April 2016 und Kostenbeteiligungen
vom 8. Januar 2016 aus der obligatorischen Krankenversicherung die Betreibung
einleiten (C-Nr. [CSS-Akten] 7). Die Forderungssumme belief sich
auf Prämienforderungen von CHF 533.85, Kostenbeteiligungen
von CHF 168.20, CHF 100.00 Mahnspesen sowie 5 % Verzugszins auf CHF 533.85 ab dem 31. März 2016. Gegen diese Betreibung erhob der Beschwerdeführer
am 31. Oktober 2016 ohne Begründung
Rechtsvorschlag.
Diesen
Rechtsvorschlag beseitigte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 5. Dezember 2016 nach
Abzug der vom Beschwerdeführer am 9. November 2016 bezahlten April-Prämie von
CHF 177.95 im Betrag von CHF 524.10 (zuzüglich
Mahnkosten von CHF 100.00 sowie Verzugszinsen; C-Nr. 8). Die
dagegen erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid
vom 25. Januar 2017 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) ab.
2. Dagegen erhebt der
Beschwerdeführer
mit Eingabe vom 25. Februar 2017 (A.S. 6) fristgerecht Beschwerde
beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und macht geltend, die geforderte Summe sei nicht korrekt.
Er reiche dem Gericht hiermit die Belege betreffend seine Zahlungen von 2015
und 2016 ein, damit überprüft werde, ob die nochmalige Betreibung
gerechtfertigt sei. Die Beschwerdegegnerin solle ihm separat die offenen
Prämienrechnungen, Mahnungen und Zinsen separat zusammenstellen. Die ungerechtfertigten
Forderungen seien zurückzubezahlen, die monatlichen Mahnspesen von CHF 15.00
zurückzuerstatten und die Prämienverbilligungsgelder mit 5 % zu verzinsen.
Zudem sei die vorliegende Beschwerde mit der Beschwerde SCBES.2016.126 zu
vereinigen.
3. Die
Beschwerdegegnerin führt in
ihrer Stellungnahme vom 7. März 2017 (A.S. 10) aus, es seien sämtliche der
vom Beschwerdeführer belegten Zahlungen bei der Beschwerdegegnerin verbucht
worden. Des Weiteren könne der Antrag des Beschwerdeführers, dass die Prämienverbilligungsgelder
zu verzinsen seien, nicht gehört werden, da die Prämienverbilligung von den
Kantonen ausgerichtet werde und demnach allfällige Zinsansprüche durch die
Kantone geltend zu machen wären.
4. Mit Stellungnahme vom 28. März 2016
(A.S. 13) lässt sich der Beschwerdeführer abschliessend vernehmen und hält
ergänzend fest, die Aufstellung seiner im Jahr 2016 bezahlten Beträge stimme
nicht mit der Aufstellung der Beschwerdegegnerin überein und ergebe ein
Überschuss von CHF 332.70. Er bitte das Gericht die Beschwerdegegnerin
anzuweisen, dass seine Zahlungen immer für das jeweilige Jahr verbucht würden,
für welches er die Zahlungen auch leiste. Als Beispiele sei die Zahlung vom 1.
Januar 2017 von CHF 177.95 zu nennen, welche für November 2016 verwendet worden
sei, oder die Zahlung von CHF 436.55 für 2016 sei für November / Dezember 2015
verwendet worden.
5. Mit Eingabe vom 12. April 2017
(A.S. 17 f.) nimmt die Beschwerdegegnerin noch einmal zum Sachverhalt Stellung
und führt aus, auf den ihr zugestellten Quittungen sei jeweils notiert, für
welchen Monat der Beschwerdeführer die Zahlung geleistet habe. Die Zahlungen
seien gemäss den vom Beschwerdeführer verwendeten Einzahlungsscheinen verbucht
worden. Es gebe lediglich zwei Ausnahmen: Die Zahlung vom 26. Januar 2016
von CHF 415.00, welche gemäss Empfangsschein die Prämie vom Juli 2015 betroffen
hätte, sei – da die Prämie vom Juli 2015 bereits am 7. September 2015
beglichen worden sei – auf die Prämie vom August 2015 angerechnet worden. Zudem
sei die Zahlung vom 12. Dezember 2016 von CHF 436.55, welche gemäss
Empfangsschein die Prämie vom Mai 2016 betroffen hätte, – da die Prämie vom Mai
2016 bereits am 13. Juli 2016 beglichen worden sei – an die ältesten offenen
Forderungen (November und Dezember 2015) angerechnet worden.
6. Auf die weiteren Ausführungen
der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit notwendig,
eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Vorweg ist festzuhalten, dass
für die Beurteilung des Falles SCBES.2016.126 die Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs zuständig ist, weshalb die vom Beschwerdeführer
beantragte Vereinigung nicht möglich wäre, zumal das genannte Verfahren mit
Nichteintretensentscheid vom 6. Dezember 2016 bereits abgeschlossen wurde.
2.
2.1
Im vorliegenden Fall ist die
Bezahlung von ausstehenden Krankenkassenprämien, Kostenbeteiligungen sowie
Mahn- und Betreibungskosten in der Höhe von insgesamt CHF 624.10 (CHF 355.90
Prämien KVG, CHF 168.10 Kostenbeteiligungen, Mahnkosten von CHF 100.00)
zuzüglich 5 % Verzugszins vom 31. März 2016 bis 9. November 2016 auf
den Betrag von CHF 533.85 und ab 10. November 2016 5 % auf den Betrag von CHF
355.90
strittig, womit der Streitwert unter CHF 30‘000.00 liegt, weshalb
die Angelegenheit vom Präsidenten des Versicherungsgerichts als Einzelrichter
zu beurteilen ist (§ 54bis Abs. 1 lit. a GO).
2.2
Bezahlen
Versicherte fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen trotz Mahnung nicht, hat
der Versicherer das Vollstreckungsverfahren einzuleiten. Erhebt der Schuldner
Rechtsvorschlag, kann die Krankenkasse nachträglich eine formelle Verfügung
erlassen, in welcher auf die hängige Betreibung Bezug genommen wird und mit
welcher die Krankenkasse – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – den
Rechtsvorschlag ausdrücklich als aufgehoben erklären kann (vgl. hierzu BGE 119
V 331 E. 2 b). Diese
Verfügung stellt einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar. Erwächst sie in
Rechtskraft, kann die Krankenkasse die Betreibung direkt fortsetzen (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 7B.213/2003 vom 20. Oktober 2003).
3.
Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer der
Beschwerdegegnerin die geltend gemachten Krankenversicherungsprämien inkl.
Verzugszinse, Kostenbeteiligungen sowie Mahnkosten schuldet und somit dafür die
definitive Rechtsöffnung zu erteilen ist.
3.1
Der Beschwerdeführer bringt
gegen die vorliegend in Betreibung gesetzten Forderungen – Prämien vom Februar
2016.
bis April 2016, Kostenbeteiligung vom 8. Januar 2016 – im Wesentlichen
vor, die geforderte Summe
sei nicht korrekt. Die
Aufstellung seiner in 2016 bezahlten Beträge stimme nicht mit der Aufstellung
der Beschwerdegegnerin überein und ergebe einen Überschuss von CHF 332.70.
Seine Zahlungen seien nicht für die richtigen Prämien verwendet worden.
3.2
Nach Art. 86 Abs. 1 OR ist der
Schuldner berechtigt, spätestens bei der Zahlung zu erklären, welche Schuld er
tilgen will. Die Tilgungserklärung kann ausdrücklich erfolgen (vgl. BJM 1957,
S. 95: Hinweis «à conto Kommandite» auf dem Posteinzahlungsschein), aber auch
konkludent (BJ 1983, S. 75; LGVE 1993, S. 53 Nr. 40, wo aus dem Umstand,
dass der eingezahlte Betrag mit einer bestimmten Schuld umfangmässig
übereinstimmte, geschlossen wurde, der Schuldner habe gerade die betreffende
Verbindlichkeit tilgen wollen; vgl. Alfred Koller, Kommentar OR AT, 3. Auflage,
Bern 2009, § 42 N26 ff.). Gibt der Schuldner nicht spätestens bei der
Zahlung eine Tilgungserklärung ab, so wird die Zahlung auf diejenige Schuld
angerechnet, die der Gläubiger in seiner Quittung bezeichnet (Art. 86 Abs. 2
OR). Fehlt es an einer rechtswirksamen Anrechnungserklärung des Schuldners oder
des Gläubigers, so kommt es zur Anrechnung gemäss Art. 87 OR. Danach ist die
Zahlung auf die fällige Schuld anzurechnen, unter mehreren fälligen auf
diejenige Schuld, für die der Schuldner zuerst betrieben worden ist, und hat
keine Betreibung stattgefunden, auf die früher verfallene (Abs. 1).
3.3
Der
Beschwerdeführer reicht diverse Zahlungsbelege (B [Beschwerdebeilage] 4 und 5)
ein, woraus folgende Informationen ersichtlich sind:
-
Prämie Januar 2015:
CHF 415.00 – bezahlt am 2. Februar 2015 (B 5)
-
Prämie Februar 2015:
CHF 415.00 – bezahlt am 12. März 2015 (B 5)
-
Prämie Februar 2015:
CHF 415.00 – bezahlt am 27. März 2015 (B5)
-
Prämie März 2015:
CHF 430.00 – bezahlt am 11. Juni 2015 (B 5)
-
Prämie April 2015:
CHF 415.00 – bezahlt am 22. April 2015 (B 5)
-
Prämie Mai 2015: CHF
415.00
– bezahlt am 22. Mai 2015 (B 5)
-
Prämie Juni 2015:
CHF 415.00 – bezahlt am 17. August 2015 (B 5)
-
Prämie Juli 2015:
CHF 415.00 – bezahlt am 4. September 2015 (B 5)
-
Prämie Juli 2015:
CHF 415.00 – bezahlt am 26. Januar 2016 (B 4)
-
Prämie September
2015: CHF 415.00 – bezahlt am 17. September 2015 (B 5)
-
Prämie Oktober 2015:
CHF 415.00 – bezahlt am 10. Oktober 2015 (B 5)
-
Prämie April 2016:
CHF 192.95 – bezahlt am 8. November 2016 (B 4)
-
Prämie Mai 2016: CHF
177.95
– bezahlt am 12. Juli 2016 (B 4)
-
Prämie Juni 2016:
CHF 177.95 – bezahlt am 8. November 2016 (B 4)
-
Prämie Juli 2016:
CHF 177.95 – bezahlt am 12. Juli 2016 (B 4)
-
Prämie August 2016:
CHF 177.95 – bezahlt am 6. Oktober 2016 (B 4)
-
Prämie September
2016: CHF 177.95 – bezahlt am 15. August 2016 (B 4)
-
Prämie Oktober 2016:
CHF 177.95 – bezahlt am 7. November 2016 (B 4)
-
Prämie November
2016: CHF 177.95 – bezahlt am 30. Dezember 2016 (B 4)
-
Prämie Dezember
2016: CHF 177.95 – bezahlt am 29. November 2016 (B 4)
-
Prämie (Betreff
durchgestrichen): CHF 436.55 – bezahlt am 12. Dezember 2016 (B 4)
3.4
Vorweg ist festzuhalten, dass
der Beschwerdeführer – wie aus den Zahlungsbelegen ersichtlich – seine
Krankenkassenprämien grossenteils nicht fristgerecht bezahlt hat, sondern mit
teilweise erheblicher Verspätung. Zudem sind auch Doppelzahlungen ersichtlich,
bei welchen der Beschwerdeführer sehr wahrscheinlich sowohl den ursprünglichen
Einzahlungsschein als auch den neuen Einzahlungssein, welcher mit einer Mahnung
ausgestellt wurde, bezahlt hat (vgl. vorstehend die Prämienrechnungen der
Monate Februar 2015 und Juli 2015).
Wie aus der von der Beschwerdegegnerin
eingereichten Aufstellung (C-Nr. 12) ersichtlich, wurden die meisten der
vorgehend aufgeführten Zahlungen entsprechend der Angabe auf der Zahlungsquittung
bei der jeweils ausstehenden Monatsprämie verbucht, was wie vorgehend unter
Ziff. 3.2 aufgeführt korrekt ist (vgl.
Art. 86 Abs. 2 OR): So die Monate Januar – Juli 2015, September 2015, Oktober
2015.
sowie April – Dezember 2016.
Des Weiteren ist zu erwähnen, dass in den bezahlten Prämienrechnungen für die
Monate März 2015 und April 2016 jeweils ein Mahnbetrag von CHF 15.00
enthalten war, welcher gemäss Aufstellung der Beschwerdegegnerin bei den
entsprechenden Positionen verbucht wurden, was nicht zu beanstanden ist.
Was sodann die am 27. März 2015 doppelt
bezahlte Prämie für den Monat Februar 2015 anbelangt, ist aus der Aufstellung
der Beschwerdegegnerin ersichtlich, dass diese auf die damals ältesten
ausstehenden Prämienausstände angerechnet wurden: So für August - Oktober 2015
(3 x CHF 117.65) sowie einen Anteil von CHF 32.05 an die Prämie von
November 2014 und 2 x CHF 15.00 für Mahnspesen. Dies ist gemäss Art 87 OR (vgl.
E. II. 3.2 vorgehend) nicht zu beanstanden. Das gleiche gilt auch bezüglich der
am 26. Januar 2016 zum zweiten Mal bezahlte Prämie für den Monat Juli 2015,
welche die Beschwerdegegnerin gemäss Aufstellung an die ausstehende Prämie für
den Monat August 2015 angerechnet hat.
Schliesslich hat der Beschwerdeführer
noch einen Zahlungsbeleg über einen Betrag von CHF 436.55, bezahlt am 12.
Dezember 2016, eingereicht, dessen Zahlungsbetreff vom Beschwerdeführer
offenbar durchgestrichen wurde. Gemäss Angaben der Beschwerdegegnerin handelt
es sich hierbei um einen Einzahlungsschein betreffend die Monatsprämie von Mai
2016.
Da diese Monatsprämie, wie aus der vorgehenden Aufstellung ersichtlich, am
12.
Juli 2016 bereits einmal bezahlt wurde, hat die Beschwerdegegnerin den
einbezahlten Betrag für die ausstehenden Prämien der Monate November – Dezember
2015.
verwendet, was nach dem unter E. II. 3.2 Gesagten wiederum nicht zu
beanstanden ist.
3.5
Nachdem somit feststeht, dass
die Prämienzahlungen des Beschwerdeführers allesamt korrekt verbucht wurden,
kann festgehalten werden, dass auch die vorliegend strittigen
Prämienforderungen von Februar 2016 – April 2016 bzw. und die Kostenbeteiligung
vom 8. Januar 2016 nicht zu beanstanden sind, zumal der Beschwerdeführer
dagegen keine konkreten Rügen vorbringt. Des Weiteren ist es nicht zu
beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin nebst den ausstehenden Prämien
Mahnspesen in Rechnung gestellt hat. So ist bei Verzug der Zahlung von Prämien
oder Kostenbeteiligungen die Erhebung angemessener Mahngebühren und
Umtriebsspesen zulässig, sofern die versicherte Person Aufwendungen schuldhaft
verursacht hat und der Versicherer in seinen allgemeinen Bestimmungen über die
Rechte und Pflichten der versicherten Personen eine entsprechende Regelung
vorsieht (Urteil des Bundesgerichts K 40/05 vom 12. Januar 2006; BGE 125
V 276). Die geltend gemachten Gläubigerkosten finden ihre Grundlage in Art. 14
Ziff. 3 des Reglements für Versicherungen nach KVG der Beschwerdegegnerin. Die geltend
gemachten Mahngebühren von total CHF 100.00 erscheinen angemessen, nachdem
die Beschwerdegegnerin nicht noch zusätzlich Bearbeitungskosten für das
durchzuführende Verwaltungsverfahren verlangt hat, weshalb diese in der
beantragten Höhe in die Rechtsöffnung mit einzubeziehen sind.
4.
Zusammenfassend ist somit in
der Betreibung Nr. 458460 des Betreibungsamtes Olten-Gösgen im Umfang von CHF 624.10
(CHF 355.90 Prämien KVG, CHF 168.10 Kostenbeteiligungen, Mahnkosten von
CHF 100.00) zuzüglich 5 % Verzugszinsen vom 31. März 2016 bis
9.
November 2016 auf den Betrag von CHF 533.85 und ab 10. November 2016 5 % Verzugszinsen auf den
Betrag von CHF 355.90 die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Die
Beschwerde wird somit abgewiesen.
5.
5.1
Bei diesem Verfahrensausgang ist
keine Parteientschädigung zuzusprechen.
5.2
Grundsätzlich ist das Verfahren
kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein
Anlass.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet,
der Beschwerdegegnerin den Betrag von CHF 624.10 zuzüglich 5 % Verzugszins
vom 31. März 2016 bis 9. November 2016 auf den Betrag von CHF 533.85 und
ab 10. November 2016 5 % Verzugszins auf den Betrag von CHF 355.90 zu bezahlen.
In diesem Umfang wird in der Betreibung Nr. 458460 des Betreibungsamtes
Olten-Gösgen definitive Rechtsöffnung erteilt.
3. Es werden weder eine Parteientschädigung
ausgerichtet noch Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des
Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die
Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Der
Präsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Isch