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Entscheid

VSBES.2017.67

Invalidenrente und berufliche Massnahmen

21. August 2017Deutsch43 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 A.___ (nachfolgend

Beschwerdeführer), geb. 1983, meldete sich am 1. September 2014 bei der

IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) f. die

Durchführung von beruflichen Massnahmen sowie zum Rentenbezug an (IV-Nr. [Akten

der IV-Stelle Nr.] 2). Den Berichten des B.___ vom 18. März 2014 sowie vom 1. Mai

2014 (IV-Nr. 6, S. 7 und S. 5) ist hierzu zu entnehmen, der Beschwerdeführer

habe am 11. März 2014 nach einem Unfall mit einem Gabelstapler eine

Quetschverletzung des linksseitigen Unterschenkels mit semizirkulärem

Hautweichteildefekt und Komplettdurchtrennung des Musculus tibialis anterior,

Ruptur des Musculus extensor hallucis longus und eine partielle Ruptur des

Muskelbauches der Extensorum digitorum longum erlitten. In der Folge veranlasste

die Beschwerdegegnerin unter anderem einen Ausbildungskurs (Deutschkurs) als

Frühinterventionsmassnahme (IV-Nr. 19).

Im parallel laufenden UVG-Verfahren

veranlasste die Zürich Versicherung konsiliarische Beurteilungen bei Prof.

Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des

Bewegungsapparates (IV-Nr. 29, S. 2) sowie bei Dr. med. D.___, Facharzt für

Neurologie FMH (IV-Nr. 36, S. 2). Schliesslich holte die Zürich Versicherung

bei der E.___ ein polydisziplinäres Gutachten ein. Das Gutachten erging am

13. Mai 2016 (IV-Nr. 57.2).

Nach weiteren Eingliederungsmassnahmen

(Deutschkurse ab November 2014, Arbeitsversuch ab 16. Juni 2015, externes

Belastbarkeitstraining vom 1. Oktober 2015 bis 31. Dezember 2015,

Aufbautraining ab 1. Februar 2016 bis 30. April 2016) wurden die Eingliederungsbemühungen

abgeschlossen. Eine Steigerung über 3,25 Stunden pro Arbeitstag sei trotz

der angepassten Arbeit mit Sitzen und sogar Bein hochlagern nicht möglich

gewesen. Während 5 Wochen sei der Beschwerdeführer neunmal wegen Schmerzen

früher heimgegangen. Infolge der langen Stagnation des Arbeitspensums sei das

Aufbautraining per 2. März 2016 abgebrochen worden (IV-Nr. 61).

1.2 Mit Vorbescheid vom 30. August

2016 (IV-Nr. 64) stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer in

Aussicht, es sei vorgesehen, den Anspruch auf weitere berufliche Massnahmen und

einer Invalidenrente bei einem errechneten Invaliditätsgrad von 12 %

abzuweisen. Dagegen liess der Beschwerdeführer am 3. Oktober 2016 Einwände

erheben (IV-Nr. 65). Dem Einwandschreiben wurde u.a. ein gutachterlicher

Bericht von Dr. med. D.___ vom 28. September 2016 (IV-Nr. 65 S. 10 ff.)

beigelegt. Mit Verfügung vom 23. Januar 2017 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.)

bestätigte die Beschwerdegegnerin den Vorbescheid vom 30. August 2016.

2. Dagegen lässt der

Beschwerdeführer am 27. Februar 2017 Beschwerde erheben (A.S. 5 ff.) und die

folgenden Rechtsbegehren stellen:

1. Die Verfügung vom 23. Januar 2017 sei

aufzuheben.

2. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen,

dem Beschwerdeführer eine halbe IV-Rente, eventuell eine Viertelsrente (beides

inklusive Kinderzusatzrenten) zukommen zu lassen.

3. Dem Beschwerdeführer sei die

unentgeltliche Rechtspflege inklusive unentgeltlicher Rechtsvertretung zu

bewilligen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

3. Mit Beschwerdeantwort vom 3.

April 2017 (A.S. 28 ff.) beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der

Beschwerde.

4. Mit Verfügung vom 7. April 2017

(A.S. 30 f.) wird das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen

Rechtspflege gutgeheissen und Rechtsanwalt Alfred Dätwyler, Solothurn, als

unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

5. Mit Eingabe vom 11. Mai 2017

(A.S. 33) verzichtet der Beschwerdeführer auf die Einreichung einer begründeten

Stellungnahme.

6. Auf die weiteren Ausführungen in

den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

Streitig ist der Rentenanspruch, während die Verneinung eines Anspruchs auf

weitere berufliche Massnahmen unangefochten geblieben ist.

2.

Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,

Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie

die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche

Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 des Bundesgesetzes über die

Invalidenversicherung, IVG).

3.

3.1

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung

der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden

können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).

3.2

Das Administrativverfahren vor

der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach

haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen

Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so

lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen

Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge

Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise

geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG)

auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe,

umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das

Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von

weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die

Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder

Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter

zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue

wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts vom 9.

April 2008,8C_308/2007, E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).

4.

Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers sei es

zwingend, dass ein polydisziplinäres Gutachten nach dem Zufallsprinzip via die

Plattform MED@P zu vergeben sei. Deshalb könne auf das durch den

Unfallversicherer eingeholte Gutachten der E.___ nicht abgestellt werden, auch

wenn dieser dem Beschwerdeführer drei Gutachterstellen zur Auswahl vorgelegt

habe. Sodann bestehe die Konstellation, dass ein nicht von der

Beschwerdegegnerin beauftragter Facharzt für Neurologie (Dr. med. F.___)

im E.___-Gutachten die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers mit 80 %

beurteilt habe‚ der vom Beschwerdeführer um Stellungnahme gebetene Facharzt für

Neurologie, Dr. med. D.___ (Vorgutachter für die Unfallversicherung), diese jedoch

mit 40 % eingeschätzt habe. Die Diskrepanz zwischen den Einschätzungen der

Fachärzte für Neurologie sei dermassen, dass nicht ohne Willkür auf das

versicherungsfremde Gutachten der E.___ abgestellt werden dürfe. Stünden sich

zwei gleichwertige Expertisen mit unterschiedlichem Ergebnis gegenüber, so

könne nicht willkürfrei und ohne Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes auf

nur das eine davon abgestellt werden (Urteil des Bundesgerichts vom 13. Januar

2016, 9C 578/2015, E.2, 3). Damit sei die Frage der Arbeitsfähigkeit auf

unvollständiger Beweisgrundlage beantwortet worden, was Bundesrecht verletze

(Art, 61 lit. c ATSG, s. BGE 9C_578/2015, E.2.3 in Verbindung mit E. 1.3).

Gemäss BGE 137 V 210 ff. E. 4.4.1.4 habe in dieser Konstellation die

Beschwerdeinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten einzuholen. Des Weiteren

entstehe in den Augen der Versicherten, aber auch nach dem gesunden

Rechtsempfinden der spezialisierten Anwälte der Eindruck, der Leiter der

MEDAS-Stelle E.___ sei einseitig auf die Minimierung von

Versicherungsleistungen bedacht und preise sein Institut als eine dazu

geeignete Gutachterstelle an. Hier sei auf ein Einladungsschreiben der E.___ zu

verweisen, unterzeichnet vom Leiter Prof. Dr. med. G.___, Facharzt

für Neurologie FMH, vom 2. Juni 2014 an Versicherungsgesellschaften, denen im

Vortrag aufgezeigt werden sollte, wie sie ungerechtfertigte

Versicherungsleistungen vermeiden könnten. Der Anschein von Befangenheit

bleibe. Dass nicht nur Versicherte und Versicherungsanwälte so empfinden

würden, sei auch aus einem anonymisierten Entscheid des Versicherungsgerichtes

des Kantons St. Gallen vom 8. Februar 2016 ersichtlich. Zudem sei es

willkürlich, auf ein medizinisches Gutachten verfahrensabschliessend abzustellen,

welches nicht auf dem normierten Fragenkatalog der Invalidenversicherung beruhe

und welches insbesondere mit keinem Wort die Indikatoren gemäss neuer Rechtsprechung

prüfe bzw. diskutiere. Dies zumal auch deshalb, als der Regionale Ärztliche

Dienst (RAD) in der neusten Beurteilung vom 5. Januar 2017 ausdrücklich

festhalte, die das Beschwerdebild des Versicherten dominierenden Schmerzen

seien durch Dr. med. D.___ als «gemischt neuropathisch/nozizeptiv» bedingt

beurteilt worden. In den neu eingereichten Berichten des H.___ vom 21. Juli und

vom 11. August 2016 sei zusätzlich noch von Dekonditionierung und

Schmerzverarbeitungsstörung als Ursache der Beschwerden die Rede. Da somit

namentlich die Beschwerdegegnerin auch psychosomatische Aspekte der Schmerzen

ins Spiel bringe, wäre es umso zwingender gewesen, ein Gutachten nach der

Indikatorenrechtsprechung und nach dem neuen Fragenkatalog einzuholen. Die

Unterlassung stelle eine Rechtsverweigerung dar. Das Abstellen auf das E.___-Gutachten

erweise sich als willkürlich. Schliesslich sei die fehlende Parallelisierung

der Vergleichseinkommen zu rügen. Der Beschwerdeführer sei beim letzten

Arbeitgeber I.___ in einem Verteilzentrum in [...] als Lagermitarbeiter

angestellt gewesen. Die Tabelle TA1 Tirage Skill Level der LSE 2014 zeige für

die Branchen 49 - 52 «Landverkehr, Schiffahrt, Luftfahrt, Lagerei» einen

durchschnittlichen Lohn für Männer von CHF 5‘547.00 an (Kompetenzniveau 1).

Somit betrage der durchschnittliche monatliche Bruttolohn gemäss LSE 2014 im

Jahr CHF 66‘564.00 angepasst auf die Normgrösse (:40 x 41,7 103,3 x 103,7

= CHF 69661.00). Der zuletzt bei I.___ gehabte Verdienst habe bei

CHF 54‘600.00 gelegen. Es ergebe sich, dass der effektiv erzielte Lohn um

rund 22 % tiefer als der durchschnittliche Branchenlohn liege. In der

Rechtsprechung sei anerkannt, dass bei unterdurchschnittlichem Valideneinkommen

aus invaliditätsfremden Gründen wie geringe Schulbildung, fehlende berufliche

Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse oder beschränkte

Anstellungsmöglichkeiten zufolge Ausländerstatus eine Parallelisierung der

Vergleichseinkommen stattzufinden habe, wenn die Differenz mindestens 5 %

betrage (BGE 141 V 1 ff.). Somit müsste das Valideneinkommen des

Beschwerdeführers um mindestens 17 % gegen oben erhöht werden, um mit dem

Tabellenlohn beim Invalideneinkommen verglichen zu werden. Damit ergäbe sich

ein aufgewertetes Valideneinkommen von CHF 63‘882.00 (CHF 54‘600.00 x

117.

%). Setze man beim Einkommensvergleich der Beschwerdegegnerin für das

lnvalideneinkommen einen Betrag von CHF 53‘368.35 (entsprechend 80 % des

aufgewerteten LSE-Lohnes) ein, gelange man auf einen IV-Grad von 16,5 %. Der

Wert liege zwar klar jenseits dessen, was zu einer Rente bei der

Beschwerdegegnerin berechtigen würde. Da zu fürchten sei, dass sich die

Unfallversicherung an den Einkommensvergleich der Beschwerdegegnerin anlehne,

müsse ein prozentgenauer IV-Grad festgelegt werden. Lege man der Berechnung des

IV-Grades den Wert der Arbeitsfähigkeit laut Dr. med. D.___ von 40 %

zu Grunde, gelange man auf einen IV-Grad von 58 % (CHF 63‘882.00 - [CHF

66‘710.00 x 40 %] CHF 26’684.00 = Einbusse CHF 37’198.00 entsprechend 58,22 %).

Damit ergebe sich, dass bei einem höheren Grad der Arbeitsunfähigkeit auch ein

deutlich höherer IV-Grad resultiere, wenn die Vergleichseinkommen

rechtsprechungsgemäss parallelisiert würden.

Demgegenüber vertritt die

Beschwerdegegnerin die Ansicht, die Abklärungen hätten ergeben, dass der

Beschwerdeführer seit 11. März 2014 in seiner Arbeitsfähigkeit als

Lagermitarbeiter Kommissionierung bei der Firma I.___ eingeschränkt sei. Diese

Tätigkeit sei ihm aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr zumutbar. Aus

medizinisch-theoretischer Sicht sei ihm jedoch eine körperlich angepasste,

vorwiegend sitzende Tätigkeit ohne Besteigen von Leitern und Gerüsten und ohne

Führen von Fahrzeugen oder Heben oder Tragen von schweren oder mittelschweren

Lasten weiterhin in einem Pensum von 80 % zumutbar. Dabei könne er ein

entsprechendes und Renten ausschliessendes Einkommen erzielen. Es bestehe keine

lang dauernde Erwerbsunfähigkeit, welche einen Rentenanspruch begründen würde.

Bei der Berechnung des Invalideneinkommens habe man dem Umstand der

behinderungsbedingten erschwerten Eingliederung Rechnung getragen und einen

Abzug von 10 % vorgenommen. Vorliegend habe die Beschwerdegegnerin ihren

Entscheid gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten der E.___ vom 13. Juni

2016.

erlassen. Der RAD habe dieses in seiner Stellungnahme gewürdigt und für

schlüssig und nachvollziehbar befunden. Daraus sei der Schluss gezogen worden,

dass aufgrund der attestierten Diagnosen eine Arbeitsfähigkeit von 80 % für

eine angepasste und vorwiegend sitzende Tätigkeit bestehe (vgl. Stellungnahme

RAD vom 29. August 2016). Diese Vorgehensweise sei mit Hintergrund der

antizipierten Beweiswürdigung und auch unter Berücksichtigung des

Untersuchungsgrundsatzes so zulässig und korrekt. Zusätzlich sei eine

medizinische Auskunft zum Gutachten der E.___ vom 13. Juni 2016 durch Herr

Dr. med. D.___ vom 28. September 2016 eingereicht worden, in welcher

insbesondere die Arbeitsfähigkeit des Versicherten diskutiert werde.

Diesbezüglich komme der RAD in seiner Stellungnahme vom 5. Januar 2017 zum

Schluss, dass an der Beurteilung durch die E.___-Gutachter festgehalten werden

könne. Begründet werde dies einerseits damit, dass die im Beschwerdebild des

Versicherten dominierenden Schmerzen durch Dr. med. D.___ als gemischt

neuropathisch / nozizeptiv bedingt beurteilt würden. In den seit der E.___-Begutachtung

neu zur Verfügung stehenden Berichten des H.___ vom 21. Juli und 11. August

2016.

würden jedoch zusätzlich auch eine Dekonditionierung und

Schmerzverarbeitungsstörung als Ursachen der Beschwerden erwähnt. Damit würden

sich versicherungsmedizinisch das durch den Versicherten subjektiv geäusserte

Beschwerdebild und die vom H.___ aufgrund der Angaben des Versicherten

angegebene hohe schmerzbedingte Beeinträchtigung relativieren. Zusammengefasst

könne festgehalten werden, dass der eingereichte Bericht und die medizinischen

Rügepunkte am Entscheid der IV nichts ändere, respektive damit kein Zweifel

über den Sachverhalt habe erweckt werden können. Was die geltend gemachte

Befangenheit der E.___-Gutachter anbelange, sei festzuhalten, dass aus dem

fraglichen Schreiben für den vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte abgeleitet

werden könnten, da sich dieses weder konkret auf den Fall des Versicherten noch

auf dessen Rechtsvertreter beziehe. Ferner habe sich zudem das kantonale

Versicherungsgericht in Solothurn in einem Entscheid mit dem besagten Schreiben

befasst und habe entgegen der Ansicht des Kantonsgerichts Luzern keinen

Verdacht auf Befangenheit gestützt auf die Einladung erkennen oder herleiten

können (vgl. VSBES.2016.182). In diesem Entscheid habe sich das

Versicherungsgericht auch zum vorgebrachten Datensatz geäussert und sich dabei

auf das SuisseMED@P Reporting 2014 bezogen, welches festhalte, dass in 222

Gutachten für die Invalidenversicherung in 37 Fällen auch in einer

leidensangepassten Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als 90 % und

in 24 Fällen eine solche von 41 bis 50 % attestiert worden sei. Damit

habe sich in jedem vierten Fall eine Arbeitsunfähigkeit ergeben. Vor diesem Hintergrund

könne nicht gesagt werden, es bestehe der objektive Anschein, dass die Experten

von vornherein nicht ergebnisoffen begutachten würden.

5.

Streitig und zu prüfen ist

demnach, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf

Rentenleistungen zu Recht verneint hat. In diesem Zusammenhang sind im

Wesentlichen folgende medizinische Unterlagen von Belang:

5.1

Im Bericht des B.___ vom 18.

März 2014 (IV-Nr. 6, S. 7) wurde festgehalten, es bestehe ein Status nach

Quetschverletzung des linken Unterschenkels nach Unfall mit Gabelstapler am 11.

März 2014. Elektrophysiologisch bestehe eine minimale Nervenkontinuität des N. peronaeus

profundus links zum M. extensor digitorum brevis. Der Nerv sei demnach sehr

stark, aber nicht vollständig geschädigt. Der N. peronaeus superficialis lasse

sich in der vorliegenden Situation nicht zuverlässig untersuchen/beurteilen. Der

N. tibialis links sei eventuell mitgeschädigt, doch wiesen die Befunde auf eine

recht gute Nervenkontinuität hin.

5.2

Im Bericht des B.___ vom 1. Mai

2014.

(IV-Nr. 6, S. 5) wurden folgende Diagnosen gestellt:

Quetschverletzung des linksseitigen

Unterschenkels mit semizirkulärem Hautweichteildefekt und Komplettdurchtrennung

des Musculus tibialis anterior, Ruptur des Musculus extensor hallucis longus

und partielle Ruptur des Muskelbauches der Extensorum digitorum longum

-

St. n. Débridement,

Defektdeckung der freiliegenden Tibis mittels Hemisoleus-Lappen,

Vakuum-Verbandanlage am linken Bein am 14. März 2014

-

St. n. Débridement,

Defektdeckung mit Spalthaut vom rechten Oberschenkel, VAC-Verband am 19. März

2014.

-

St. n. Débridement,

Defektdeckung mit Spalthaut im kranialen Bereich der Wunde und VAC-Verband am

24.

März 2014

5.3

In der konsiliarischen

Beurteilung zuhanden der Zürich Versicherung vom 16. April 2015 (IV-Nr.

29, S. 2) hielt Prof. Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und

Traumatologie des Bewegungsapparates, fest, der Beschwerdeführer leide an den

Folgen eines erlittenen Hubstaplerunfalles mit schweren Weichteilverletzungen

des linken Unterschenkels. Als Folge der schweren Kontusionsverletzung mit

Totalruptur des Musculus tibialis anterior und Extensor hallucis longus und

Partialruptur des Extensor digitorum longus resultiere eine schwere

Fallfussdeformität links mit nur geringer Restaktivität der Restmuskulatur und

nur andeutungsweise Hebung des linken Fusses. Der Patient sei versorgt mit

einer Heidelbergfeder und mit beidseitigen Fussbettungen. In dieser Situation

würden nachvollziehbare Schmerzen bereits nach kurzer Belastung auftreten,

welche von selber wohl kaum verschwinden würden. Zur Schmerzreduktion und

Stabilisierung dieses instabilen und schmerzhaften linken Rückfusses wäre wohl

eine obere Sprunggelenksarthrodese die schnellste und zuverlässigste

Behandlungsmethode. Die würde den Patienten zumindest von seiner Heidelbergfeder

befreien und ihm auch ohne orthopädische Zurichtungen einen stabilen Rückfuss

verschaffen und damit auch die Möglichkeit, körperlich wieder schwerere

Arbeiten durchzuführen. Unabhängig davon, ob man jetzt oder zu einem späteren

Zeitpunkt einen Stabilisierungs-Eingriff am linken oberen Sprunggelenk

durchführe oder nicht, würden dauerhafte Leistungseinschränkungen bestehen

bleiben, dies seien im Falle der oberen Sprunggelenksarthrodese

Bewegungseinschränkungen im linken oberen Sprunggelenk mit den verbleibenden

Weichteilproblemen im Transplantatbereich am linken Unterschenkel. Verzichte

man auf einen Stabilisierungs-Eingriff, würde der Fallfuss wohl zum grössten

Teil bestehen bleiben und damit die schwere Instabilität im linken Rückfuss,

welche durch die Heidelbergfeder oder andere orthopädietechnische Massnahmen

nur bedingt verbessert werden könnten. Grundsätzlich lasse sich sagen, dass

nach einem stabilisierenden Eingriff alle Tätigkeiten (stehend, gehend,

Gewichte tragen etc.) zwar ebenfalls nur reduziert möglich sein würden, jedoch

in deutlich höherem Masse als ohne Durchführung dieses Eingriffes und

ausschliesslich mit der orthopädietechnischen Versorgung dieses schweren und

instabilen Fallfusses. Das derzeitige Leistungsprofil des Beschwerdeführers sei

in der aktuellen Situation ganz erheblich eingeschränkt, einerseits durch die

beschriebene Funktionsstörung und den Fallfuss, andererseits durch die nach

kurzer Zeit auftretenden Schmerzen im distalen Unterschenkel und den instabilen

Fuss. Zusammenfassend lasse sich die bisher ausgeübte Tätigkeit als Magazin-

und Hubstapelfahrer wohl oder mit Sicherheit nicht mehr durchführen. Auch

leichte oder mittelschwere Arbeiten überwiegend sitzender oder wechselbelastender

Tätigkeit seien auf Grund der rasch auftretenden Schmerzen nicht mehr zumutbar,

auch bei Gewichtszuteilung von nur leichten Gewichten und unter Zugeständnis stark

zeitlicher und leistungsmässiger Einschränkungen. Zusammenfassend sei die

Prognose über den weiteren Heilungsverlauf im wesentlichem abhängig von der

Durchführung oder nicht Durchführung der vorgeschlagenen oberen Sprunggelenksarthrodese

links.

5.4

Im Bericht des B.___ vom 7. Mai

2015.

(IV-Nr. 30) wurde ausgeführt, über ein Jahr postoperativ berichte der

Patient über eine leichtgradige Besserung. Es sei nochmals eine Besserung der

Dorsalflexion im Sinne einer Kraftsteigerung auf M4 sowie einer Dorsal-Extension

bis ca. fast 90° eingetreten. Nach wie vor trage der Patient die

Heidelbergschiene, wobei er insbesondere zu Hause versuche, diese komplett

wegzulassen. Auf Nachfrage berichte der Patient über einige Versuche der IV im

Sinne einer Wiedereingliederung in den Beruf. Offenbar seien ihm Berufe mit der

gleichen Funktion wie bisher als Logistiker angeboten worden, in welchen er

aber unter der jetzigen Funktionsleistung nach Ansicht der Ärzte des B.___ nicht

arbeiten könne bzw. wahrscheinlich nie werde arbeiten können. Bis jetzt seien

noch keine Versuche im Sinne einer Umschulung in eine sitzende Tätigkeit

durchgeführt worden. Die Ärzte seien nach wie vor der Überzeugung, dass der

Patient dringend einer Umschulung in einen Beruf mit sitzender Tätigkeit

bedürfe. Dieser Ansicht sei ebenfalls Frau Professor J.___ nach telefonischer

Rücksprache. Aus Sicht der Ärzte sei es nun angezeigt, eine Evaluation der

funktionellen Leistung durchzuführen.

5.5

In der konsiliarischen

Beurteilung zuhanden der Zürich Versicherung vom 11. September 2015

(IV-Nr. 36, S. 2) hielt Dr. med. D.___, Facharzt für Neurologie FMH, fest, bei

einer ausgedehnten Muskelverletzung im linken Unterschenkel zeige sich aktuell

eine partielle Restitution, indem die distalen Anteile vom Tibialis anterior eine

Funktion ausüben würden, auch MR-tomographisch seien die Muskelstrukturen dort

erhalten. Die proximalen Anteile des Tibialis anterior hingegen seien klinisch

und elektromyographisch nicht aktiv, bindegewebig / fettig umgewandelt, wie

sich dies in den MR-Bildern darstelle. Analoges gelte für den Extensor hallucis

longus, während die Extension der kleinen Zehen kaum eine Funktion zeige.

Funktionell sei allerdings diese Restitution noch von relativ geringer

Bedeutung, einerseits weil die Kraft nicht genüge, um den Fuss gegen die

Schwerkraft anzuheben anderseits auch da das obere Sprunggelenk in der

Beweglichkeit stark eingeschränkt sei, eine Flexion zu 90° sei bisher nicht

möglich. Neben der eingeschränkten Möglichkeit, den Fuss richtig abzurollen,

sei auch angesichts der Schwäche der Dorsalflexion von einer gewissen

Instabilität im Fuss auszugehen. Nachdem sich ab November während etwa eines

halben Jahres eine für den Patienten deutlich erkennbare Besserungstendenz

gezeigt habe und die Situation nun aber einige Monate praktisch stagniere,

erscheine die Prognose getrübt, mit einer entscheidenden Verbesserung der Kraft

könne wohl kaum mehr gerechnet werden. Die Problematik beruhe nicht in erster

Linie auf einer lnnervationsstörung, sondern darauf, dass nur eine geringe

Muskelmasse vom Tibialis anterior, dessen distaler Drittel bis Hälfte, noch

funktionstüchtig sei. Es sollte versucht werden, mittels aktiver Bewegungsübung

den Tibialis anterior noch weiter zu kräftigen sowie mittels Übungen das obere

Sprunggelenk zu mobilisieren. Dr. med. D.___ empfehle, dass noch die

weitere Entwicklung abgewartet werden solle, dann allenfalls in einem halben

Jahr erneut über eine mögliche Arthrodese diskutiert werde. Eine

Leitungsstörung vom N. Peroneus im Unterschenkel mit verlangsamter

Leitgeschwindigkeit und verminderter Potentialamplitude über dem Extensor

digitorum brevis sei Hinweis auf eine partielle Schädigung dieses Nerven. Die

entsprechenden Ausfälle würden jedoch von der Funktion her weniger ins Gewicht

fallen, der direkte Muskelschaden stehe im Vordergrund. Die Schmerzen seien

teils von neuropathischem Charakter. Ein Behandlungsversuch mit Lyrica sei

empfehlenswert. Wegen der ungenügenden Stabilität im Gehen seien derzeit nur

leichtere Arbeiten ausführbar. Dies überwiegend in wechselbelastender

Tätigkeit, ohne die Notwendigkeit unter Last Treppen oder Leitern zu besteigen.

Aktuell bestehe noch aufgrund der Schmerzen eine Beeinträchtigung. Eine

Belastung von 25 % aktuell sei gerechtfertigt, mit einer zunehmend höheren

Arbeitsbelastung dürfe gerechnet werden, allerdings unter den oben formulierten

Einschränkungen. Voraussichtlich dürfte sich an den oben formulierten

Einschränkungen auch künftig kaum etwas ändern.

5.6

Im polydisziplinären Gutachten

der E.___ vom 13. Mai 2016 (IV-Nr. 57.2) wurde wurden folgende Diagnosen

gestellt:

-

Fussheber- und

Zehenheberparese links bei ausgedehnter muskulärer Schädigung der proximalen

und mittleren Anteile des linken Musculus tibialis anterior, des linken

Musculus extensor digitorum longus, des linken Musculus extensor hallucis

longus und geringer auch anteiliger Schädigung des Musculus peroneus longus

sowie demyelisierender Schädigung des linken Nervus peroneus communis und des

linken Nervus profundus

-

Fusssenkerparese

links bei Läsion des linken Musculus soleus nach Defektdeckung der

freiliegenden Tibia mit diesem Muskel

-

Defektheilung linker

Unterschenkel nach Riss-Quetsch-Wunde mit Muskel-Sehnenläsion und

persistierender Störung der Zehen- und Fussheberfunktion links

-

Leichtgradige depressive

Episode (ICD-10: F32.0)

In der gutachterlichen

Konsensbeurteilung wurde ausgeführt, der Endzustand sei wahrscheinlich seit

circa einem Jahr erreicht. Eine Umstellung der derzeitigen polypragmatischen

analgetischen Medikation sei anzuraten (siehe neurologische Beurteilung), werde

jedoch den Integritätsschaden von 20 % und die auf Dauer geminderte

Arbeitsfähigkeit (Arbeitsfähigkeit 0 % in der letzten und jedweder

vergleichbaren Tätigkeit; Arbeitsfähigkeit 80 % in optimal angepassten,

überwiegend sitzenden Tätigkeiten) nicht namhaft beeinflussen können.

5.7

Die Hausärztin des

Beschwerdeführers, med. pract. K.___, Fachärztin Allgemeine Innere Medizin,

hielt in ihrem Schreiben vom 11. Juli 2016 (IV-Nr. 62) fest, nach Durchsicht

der Akten und in Anbetracht der Bemühungen der vergangenen 2 Jahre erachte sie

eine Arbeitsfähigkeit von höchstens 60 % als angemessen. Selbst bei optimal

angepasster Arbeitstätigkeit. Der Beschwerdeführer sei sehr motiviert und wolle

unbedingt einer Tätigkeit nachgehen, ebenso arbeite man daran, die

Schmerzsituation zu verbessern.

5.8

Dr. med. D.___, Facharzt für

Neurologie FMH, hielt in seinem Bericht vom 28. September 2016 (IV-Nr. 65,

S. 10) zuhanden des Vertreters des Beschwerdeführers fest, er habe den

Beschwerdeführer am 21. September 2016 untersucht. Gegenüber der Untersuchung

vor einem Jahr würden gleichartige Beschwerden angegeben und es zeigten sich in

der klinischen Untersuchung im Wesentlichen gleichartige Befunde. Eine leichte

Besserung zeige sich einzig bei der aktiven Dorsalflexion vom Fuss, die nun

etwas besser sei als in der Voruntersuchung, ebenso sei die Beweglichkeit des

oberen Sprunggelenks etwas besser, allerdings noch immer eingeschränkt. Zu

einer wesentlichen Funktionsverbesserung sei es jedoch dadurch nicht gekommen,

es zeigten sich immer noch ein ausgeprägter Steppergang aufgrund der

Dorsalflexionsparese vom Fuss und damit auch eine Instabilität. Es dürfe davon

ausgegangen werden, dass mittlerweile der Endzustand erreicht worden sei. Die

von ihm, Dr. med. D.___, in der Voruntersuchung und aktuell erhobenen Befunde

würden im Wesentlichen den vom neurologischen Gutachter der E.___ erhobenen

Befunden entsprechen. Im Vordergrund stünden für den Patienten die Schmerzen,

die teils belastungsabhängig seien und jeweilen auf Entlastung wieder

nachlassen würden. In diesem Zusammenhang sei auf die Untersuchung im H.___ zu

verweisen, wo als Ausmass der schmerzbedingten Beeinträchtigung nach von Korff

ein Ausprägungsgrad von IV (der höchste Grad) erreicht worden sei. Die

Schmerztherapie könne gemäss den Empfehlungen von H.___ noch ausgebaut werden.

Was die Arbeitsfähigkeit betreffe, so stehe zweifelsfrei fest, dass der

Beschwerdeführer für sämtliche berufliche Tätigkeiten, welche mit häufigem

Gehen, Stehen und Besteigen von Leitern oder Gerüsten, dem überwiegenden Führen

von Fahrzeugen oder dem Heben und Tragen schwerer und mittelschwerer Lasten

verbunden seien, nicht geeignet sei. Ebenso unbestritten sei, dass für überwiegend

sitzende körperliche leichte Tätigkeit eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit

bestehe. Neben dem vermehrten Pausenbedarf sei bei einer derartigen Tätigkeit

auch darauf zu achten, dass er seine Position wechseln könne. Zu diskutieren

sei der Grad der Arbeitsfähigkeit. In seiner Beurteilung vor einem Jahr habe

Dr. med. D.___ eine Gesamtarbeitsfähigkeit von 25 % angenommen, was ungefähr

dem damaligen Einsatz entsprochen habe. In der Zwischenzeit habe der

Beschwerdeführer an verschiedenen Orten gearbeitet, habe eine Präsenz von

3.

– 3½ Stunden aufrechterhalten können. Dr. med. D.___ sei nach

wie vor der Ansicht, dass eine höhere Leistung bei einem vorsichtigen Einsatz

und Steigerung erreicht werden könne. Mittelfristig könne aber aufgrund des

doch aktuell weiterhin bestehenden Beschwerdebildes nicht mit einer höheren

Leistung gerechnet werden als einem zeitlichen Einsatz von 60 % mit einem

Rendement von 70 %. Dies ergebe eine 40%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten

Tätigkeit. Eine höhere Einstufung sei unrealistisch, da die auch vom Gutachter

der E.___ konzedierten Pausen das Rendement wesentlich einschränken würden, was

nicht gebührend berücksichtigt worden sei.

6.

Da sich die Beschwerdegegnerin

bei ihrem Entscheid im Wesentlichen auf das Gutachten der E.___ vom 13. Mai

2016.

(IV-Nr. 57.2) abstützt, ist dessen Beweiswert zu prüfen. Vorweg ist jedoch

auf die Rügen des Beschwerdeführers einzugehen, wonach auf das E.___-Gutachten

vorliegend nicht abgestellt werden könne, da es einerseits nicht in Wahrung der

Beteiligungsrechte gemäss BGE 137 V 210 und nicht mittels Zufallsprinzip

via die Plattform MED@P eingeholt worden sei und andererseits betreffend den

Institutsleiter der E.___, Prof. Dr. med. G.___, der Anschein der

Befangenheit bestehe.

6.1

Der Versicherungsträger, hier

die Beschwerdegegnerin, hat von Amtes wegen die notwendigen Abklärungen

vorzunehmen (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Dabei ist es ihm nicht verwehrt, Auskünfte

und Unterlagen von Dritten, insbesondere auch von anderen Versicherungsträgern,

beizuziehen (vgl. Art. 28 Abs. 3 ATSG). Hat ein Versicherer ein Gutachten

eingeholt, kann diesem auch im parallellaufenden Verfahren eines anderen

Sozialversicherungsträgers Beweiskraft zukommen. Der Beweiswert eines solchen

Fremdgutachtens hängt davon ab, ob in beiden Versicherungszweigen vergleichbare

Verfahrensvorschriften gelten und in welchem Verfahren das Gutachten eingeholt

wurde. So hat das Bundesgericht festhalten, einem versicherungsinternen oder

vertrauensärztlichen Gutachten, das ein obligatorischer Unfallversicherer oder

ein Krankentaggeldversicherer eingeholt hat, komme für das IV-Verfahren

ebenfalls der Stellenwert versicherungsinterner ärztlicher Feststellungen zu

(Urteile des Bundesgerichts 8C_71/2016 vom 1. Juli 2016 E. 5.3,8C_486/2015 vom

30.

November 2015 E. 4.1.3). In dieser Konstellation sind demnach ergänzende

Abklärungen bereits dann erforderlich, wenn auch nur relativ geringe Zweifel an

der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen bestehen

(BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229 mit Hinweisen). Vorliegend liegt jedoch nicht

diese Konstellation vor, denn die Zürich Versicherung als obligatorischer

Unfallversicherer nach UVG hat das Gutachten der E.___ im Verfahren nach Art.

44.

ATSG, wie es für diesen Versicherungszweig mit BGE 138 V 318 E. 6.1.4

S. 323 (in Verbindung mit BGE 137 V 210 E. 3.4.2.9 S. 258) konkretisiert wurde,

eingeholt. Sie schlug dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 5. Januar 2016

(IV-Nr. 49 S. 2 f.) drei Begutachtungsstellen zur Auswahl vor. Gleichzeitig

erhielt er Gelegenheit, zu den vorgesehenen Fragen an die Gutachter Stellung zu

nehmen und dieser seinerseits weitere Frage zu unterbreiten. Wie in der

Beschwerdeschrift (S. 5) bestätigt wird, optierte der Beschwerdeführer für die

Begutachtungsstelle E.___. Weiter machte er von der Möglichkeit Gebrauch,

seinerseits Fragen zu stellen (vgl. IV-Nr. 53 S 7). Die Bestellung der

Begutachtungsstelle E.___ erfolgte demnach einvernehmlich, indem der

Beschwerdeführer aus einem ihm unterbreiteten Dreiervorschlag diese Stelle

auswählte. Dieses Vorgehen zur Bestimmung der Gutachterstelle wird unter dem

Aspekt der Mitwirkungsrechte den für die Unfallversicherung geltenden

Anforderungen gerecht und ist gleichwertig mit dem für die

Invalidenversicherung geltenden Zufallsprinzip. Der Umstand, dass der

Beschwerdeführer im damaligen Zeitpunkt nicht anwaltlich vertreten war, ist

nach der Rechtsprechung in diesem Zusammenhang irrelevant (vgl. zu diesem

Aspekt das Urteil des Bundesgerichts 9C_336/2016 vom 23. November 2016 E. 3.3).

Da das polydisziplinäre Gutachten der E.___ somit in einem den Anforderungen

von Art. 44 ATSG genügenden Verfahren eingeholt wurde, kommt ihm auch für das

invalidenversicherungsrechtliche Verfahren ein Beweiswert zu, der mit

demjenigen eines Gutachtens, das die IV-Stelle selbst im Rahmen von Art. 44

ATSG einholt, vergleichbar ist. Einem Abstellen auf das Gutachten steht damit

grundsätzlich nichts entgegen, falls es sich als voll beweiswertig erweist und

nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (vgl.

BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f.), was nachfolgend unter E. II. 7 zu prüfen sein

wird».

6.2

Hinsichtlich der Rüge, bezüglich

des Institutsleiters der E.___ und Mitunterzeichners des Gutachtens, Prof. Dr.

med. G.___, bestehe der Anschein der Befangenheit, kann auf die aktuelle

bundesgerichtliche Rechtsprechung verwiesen werden. So hatte das Bundesgericht bereits

im Urteil 8C_584/2016 vom 4. Januar 2017 genau über diese Frage zu entscheiden

und hielt dazu in E. 4.2 fest, der Umstand, dass ein Gutachter seine

persönliche Meinung zur Vermeidbarkeit von ungerechtfertigten

Versicherungsleistungen öffentlich bekannt mache oder im Rahmen einer

Publikation eine von der Rechtsprechung abweichende Meinung vertrete, lasse für

sich allein noch nicht auf Voreingenommenheit in einem konkret zu beurteilenden

Fall schliessen. Dies wurde vom Bundesgericht sodann im Urteil 9C_19/2017 vom

30.

März 2017 bestätigt, in welchem es in E. 5.2 ergänzend ausführte, der

Einladungstext der Veranstaltung sei in einem sachlichen und professionellen

Ton abgefasst worden, enthalte mithin keinerlei Ausfälligkeiten oder abwertende

Äusserungen, die befürchten liessen, Prof. Dr. med. G.___ habe seine

Meinung abschliessend gebildet und werde die sich in einem konkreten Streitfall

stellenden Fragen nicht mehr umfassend und offen beurteilen können (vgl. dazu

André Nabold, Chancen und Risiken richterlicher wissenschaftlicher Publizistik,

in: «Justice - Justiz - Giustizia» 2013/1, Rz. 33 mit Hinweis auf das Urteil

8C_828/2010 vom 14. Juni 2011 E. 2.3). Mithin lasse die erwähnte Einladung die

Annahme des Anscheins der Befangenheit des Institutsleiters im hier zu

beurteilenden Fall nicht zu. Eine weitere Bestätigung dieses Entscheides

erfolgte im Urteil des Bundesgerichts 9C_285/2017 vom 15. Mai 2017 E. 3. Im

Übrigen wurde der Anschein der Befangenheit von Prof. Dr. med. G.___ auch schon

im Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn VSBES.2016.182 vom

15.

November 2016 E. 3.1.2 mit ähnlichen Argumenten verneint. Ein Anschein der

Befangenheit liegt demnach angesichts der vorerwähnten Rechtsprechung auch im

vorliegenden Verfahren nicht vor.

7.

7.1

Das Gutachten der E.___ vom 13.

Mai 2016 (IV-Nr. 57.2) wird den allgemeinen rechtsprechungsgemässen

Anforderungen gerecht. Es stammt von unabhängigen Fachärzten, welche den

Beschwerdeführer eingehend untersucht und die Vorakten studiert haben. Die

Aussagen der Experten sind in allen Punkten schlüssig und nachvollziehbar.

Im neurologischen Teilgutachten (IV-Nr.

57.

) stützt sich Dr. med. F.___, Facharzt für Neurologie FMH, auf eine

eingehende Befund- und Anamneseerhebung: Es fänden sich schwere Paresen der

Fusshebung, Grosszehenhebung und Zehenhebung links nach ausgedehntem

Weichteiltrauma des ventrolateralen Unterschenkels links. Im Bereich der

proximalen Anteile des linken Musculus tibialis anterior sei keine

Muskelkontraktion nachweisbar, während im Bereich der mittleren und distalen

Anteile eine Muskelkontraktion palpabel und sichtbar sei. Angesichts der

Schwere der Paresen sei das dauerhafte Tragen eines Heidelberger Winkels

sinnvoll. Neben der Fuss- und Zehenheberparese links fänden sich auch

leichtgradige Paresen der Fusseversion und -inversion sowie der Fusssenkung und

Zehenflexion links. Letztere seien am ehesten nach der erfolgten Operation mit

Defektdeckelung der freiliegenden Tibia mittels Hemisoleuslappen bedingt. Die

Sensibilitätsstörung des linken Unterschenkels sei durch die ausgedehnten Haut-

und Weichteilläsionen am linken Unterschenkel erklärt. Elektroneurographisch

lasse sich eine vorrangig demyelisierende Schädigung des linken Nervus peroneus

belegen, darüber hinaus finde sich kein sicher pathologischer Befund in der

Elektroneurographie der Beinnerven. Ursache der linksseitigen Beinparesen sei

somit vorrangig die ausgedehnte unfallbedingte Muskelschädigung im Rahmen des

Unfallereignisses. Unter Berücksichtigung von Anamnese, klinischem Befund,

aktendokumentierten Vorbefunden und Zusatzuntersuchungen, insbesondere auch dem

MRI-Befund des linken Unterschenkels vom 10. September 2015 mit hier

bildmorphologisch dargestelltem bindegewebigem Umbau der proximalen

Unterschenkelmuskulatur links, sei eine weitere Besserung der linksseitigen

Beinparesen unwahrscheinlich. Anamnestisch würden neuropathisch anmutende

chronische Schmerzen geschildert. Die aktuelle Dauertherapie mit Paracetamol

und Metamizol sollte kritisch hinterfragt werden. Bei bisher unzureichender

Besserung unter Pregabalin 150 mg pro Tag könne zum Beispiel eine weitere

langsame Dosissteigerung dieser Medikation oder alternativ auch eine Therapie

mit Amitriptylin erwogen werden. Im Vergleich zu einzelnen aktendokumentierten

Vorbefunden finde sich im linken Sprunggelenk eine gute (und fast

uneingeschränkte) Beweglichkeit. Weitere regelmässige Übungen in Eigenregie zum

Erhalt der Beweglichkeit seien sinnvoll. Zudem sollte bei bestehendem

Übergewicht eine Gewichtsreduktion angestrebt werden, um weitere Folgeschäden

(zum Beispiel auch durch Fehlbelastung auf Grund des hinkenden Gangbildes) zu

vermeiden. Bei anamnestischer Angabe von Lumbalgien finde sich im klinischen

Befund kein objektivierbares Lumbovertebralsyndrom, also kein Korrelat der

subjektiven Beschwerden, insbesondere ergäben sich auch keine Hinweise für ein

lumbales Wurzelkompressionssyndrom. Gestützt auf seine umfangreiche Befund- und

Anamneseerhebung kommt Dr. med. F.___ sodann nachvollziehbar zum Schluss, aus neurologischer

Sicht bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für sämtliche berufliche

Tätigkeiten, welche mit häufigem Gehen und Stehen, Besteigen von Leitern oder

Gerüsten, dem überwiegenden Führen von Fahrzeugen oder dem Heben und Tragen

schwerer oder mittelschwerer Lasten verbunden seien. Auch für überwiegend

sitzende, körperlich leichte Tätigkeiten bestehe eine Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit, dies aufgrund des Schmerzsyndroms mit vermehrtem Pausenbedarf

zum transienten Hochlagern des linken Beins. Auf neurologischem Fachgebiet sei

somit zusammengefasst für optimal angepasste berufliche Tätigkeiten

(überwiegend sitzende Tätigkeiten) eine Arbeitsfähigkeit von 80 % (Pensum 80 %‚

Rendement 100 %) als gegeben anzusehen.

Des Weiteren vermag auch das orthopädische

Teilgutachten von Dr. med. M.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und

Traumatologie des Bewegungsapparates (IV-Nr. 57.5), zu überzeugen. Dieser führt

aus, klinisch finde sich, die Lendenwirbelsäule betreffend, ein unauffälliger

Lokalbefund, keine Zeichen eines namhaften Vertebralsyndroms, kein Hartspann,

keine Bewegungseinschränkung, keine neurogenen Läsionszeichen. Im Bereich des

linken Unterschenkels lasse sich nach durchgeführter Hauttransplantation ein

Hautdefekt mit Deckhauttransplantat erkennen, Störung der Hautqualität, Störung

der Fussheberfunktion links mit Teilparese, muskuläre lnaktivitätshypotrophie

das linke Bein betreffend sowie reduzierte Beschwielung am linken Fuss. Es

seien Zeichen der relativen Schonung des linken Beins evident, die

Fussheberfunktion sei deutlich teilparetisch durch eine entsprechende

Orthesenversorgung unterstützt. Die körperliche Belastbarkeit und somit die

Arbeitsfähigkeit des Versicherten sei infolge des erhobenen Befunds, der zwei

Jahre nach der Verletzung als medizinischer Endzustand zu bezeichnen sei,

eingeschränkt, dies vorwiegend durch die Limitierung der Fussheberfunktion.

Tätigkeiten mit ausschliesslichem oder überwiegendem Stehen oder Gehen seien

nicht mehr leistbar (Arbeitsfähigkeit 0 %)‚ wechselbelastende, überwiegend

sitzende Arbeiten, seien jedoch als leistbar anzusehen, mit Bewegungen und

kurzen Wegen auf ebenem Boden, ohne das Besteigen von Treppen, Leitern oder

Gerüsten (Arbeitsfähigkeit 100 %‚ Pensum 100 %‚ Rendement 100 %).

Die angestammte Tätigkeit als Lagerist mit geschilderten regelhaften schweren

körperlichen Belastungen im Stehen und Gehen sei aus gutachterlicher Sicht

nicht mehr geeignet (Arbeitsunfähigkeit 100 %, dies ab dem Unfallereignis am

11.

März 2014 und auf Dauer geltend). Therapeutisch sei das Tragen der

verordneten Fussheberorthese angezeigt, ebenso Muskelkräftigungsübungen

überwiegend in Eigenregie, gelegentliche Physiotherapie zur Kontraktur- und

Einsteifungsprohylaxe des oberen Sprunggelenks und Fusses links.

Sodann leuchtet auch die Beurteilung von

Dr. med. N.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, im

psychiatrischen Teilgutachten ein (IV-Nr. 57.6). Der Versicherte berichte, seit

einem Unfall im März 2014 unter einem chronischen Schmerzsyndrom sowie unter ausgeprägten

psychischen Beeinträchtigungen zu leiden. Berichtet würden depressive

Verstimmung, Lust- und Kraftlosigkeit, Interesselosigkeit, vermehrtes Grübeln

und Gedankenkreisen, Beschäftigung mit dem Unfallereignis, vermehrte

Irritierbarkeit, Dünnhäutigkeit, Reizbarkeit, generelle Ängstlichkeit, Gefühle

von Überforderung, Energielosigkeit sowie kognitive und vegetative

Beeinträchtigungen. Im hiesigen AMDP-konform erhobenen psychiatrischen Befund

seien leichtgradige Beeinträchtigungen von Stimmung und affektiver Schwingungsfähigkeit

zu objektivieren. Höhergradige Beeinträchtigungen lägen jedoch nicht vor,

sodass ein allenfalls leichtgradig ausgeprägtes depressives Syndrom zu

attestieren sei. Ein rezidivierendes Krankheitsgeschehen sei nicht

herauszuarbeiten, eine darüber hinausgehende psychiatrische Erkrankung, nicht

zu bestätigen. Im Weiteren schliesst Dr. med. N.___ in seinem Gutachten

überzeugend andere mögliche psychiatrische Diagnosen aus: Hinweise für eine

Angst- oder Zwangserkrankung, Suchterkrankung, Persönlichkeitsstörung oder

anderweitige psychiatrische Störung bestünden nicht. Eine posttraumatische

Belastungsstörung aufgrund des Unfallereignisses sei nicht wahrscheinlich. Zum

einen sei das Unfallereignis zwar subjektiv erheblich bedrohlich, jedoch nicht

im Sinne eines katastrophalen lebensbedrohlichen Traumas empfunden worden, und

sei auch objektiv nicht mit der gebotenen Wahrscheinlichkeit geeignet, eine

Traumafolgestörung zu begründen, zum anderen sei die typische Symptomatik einer

Traumafolgestörung nicht festzustellen (keine Phänomene von getriggertem und

lebhaftem Wiedererinnern, keine affektive Abstumpfung im Sinne von «Numbness»,

kein spezifisches Vermeidungsverhalten) beziehungsweise nicht hinreichend von

der depressiven Symptomatik abzugrenzen (affektive Beeinträchtigung und

reklamiertes vegetatives Hyperarousal), die Diagnose sei somit ICD-10-konform

nicht zu stellen. Auch eine somatoforme Schmerzstörung sei nicht zu diagnostizieren.

Ein den Schmerzen zugrunde liegender, erheblicher unbewältigter psychosozialer

Konflikt sei nicht herauszuarbeiten, die Diagnose somit ebenfalls nicht

ICD-10-konform zu stellen. Eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit liege aus

psychiatrischer Sicht qua Leichtgradigkeit der zu objektivierenden Symptomatik nicht

vor. Es bestehe also eine vollschichtige Arbeitsfähigkeit im angestammten,

jedwedem vergleichbaren Bereich sowie für den gesamten allgemeinen Arbeitsmarkt

geltend. Der Versicherte stehe in ambulanter

psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung und nehme ein Antidepressivum in

ausreichender Dosierung ein. Bei lediglich partieller Wirksamkeit und

geschilderten unerwünschten Arzneimittelwirkungen sei gegebenenfalls der

Wechsel der medikamentösen antidepressiven Behandlung zu erwägen sowie eine

Intensivierung der Gesprächsfrequenz (derzeit lediglich vierwöchentliches

Intervall), sodass bezüglich der psychiatrisch-psychothera-peutischen Therapie

noch deutliche Optimierungsmöglichkeiten bestünden, diese seien durchaus neben

einer vollschichtigen Tätigkeit umzusetzen. Die Wiederaufnahme einer Tätigkeit

sei dabei auch therapeutisch wünschenswert (Aufbau von Tagesstruktur, sozialer

Teilhabe und Selbstwirksamkeitserleben, Abbau von Insuffizienzerleben und

Vermeidungsverhalten).

An der Schlüssigkeit der Beurteilung von

Dr. med. N.___ vermag auch die im Gutachten erwähnte entgegenstehende

Beurteilung von Dr. med. O.___, Innere Medizin, im Bericht vom 26. Januar

2016.

nichts zu ändern, der eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig

mittelgradige Episoden mit somatischem Syndrom (ICD-10: F32.11) und eine

partielle Arbeitsfähigkeit von 50 % attestierte. So kam Dr. med. N.___ in

seinem psychiatrischen Teilgutachten wohlbegründet zum Schluss, der vorliegende

psychiatrische Befund nach AMDP spreche nicht für eine höhergradige

Depressivität und vorangehende Befunde, die dies belegen würden, lägen nicht

vor. Zudem handelt es sich bei Dr. med. O.___ nicht um einen psychiatrischen

Facharzt, weshalb seiner Einschätzung des psychiatrischen Sachverhaltes ohnehin

nur wenig Beweiswert zuzumessen ist.

Gestützt auf die beweiswertigen

Teilgutachten vermag schliesslich auch die gutachterliche Konsensbeurteilung zu

überzeugen, wonach eine auf Dauer geminderte Arbeitsfähigkeit von 0 % in der

letzten und jedweder vergleichbaren Tätigkeit sowie von 80 % in einer optimal

angepassten, überwiegend sitzenden Tätigkeit bestehe.

7.2

Die bezüglich der Beurteilung

der Arbeitsfähigkeit entgegenstehenden Berichte von Prof. Dr. C.___ vom 16.

April 2015 sowie von Dr. med. D.___ vom 11. September 2015 und 28. September

2016.

vermögen sodann den Beweiswert des E.___-Gutachtens auch nicht zu

schmälern. Der orthopädische Gutachter sowie der neurologische Gutachter des E.___

setzen sich zwar nicht explizit mit den Berichten von Prof. Dr. med. C.___ und

Dr. med. D.___ vom 16. April 2015 bzw. 11. September 2015 auseinander. Nachdem

aber die Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit durch Prof. Dr. med. C.___

und Dr. med. D.___ nur bedingt nachvollziehbar und nicht wirklich schlüssig

begründet werden, vermögen diese den Beweiswert des E.___-Gutachtens nicht zu

erschüttern. So erscheint die orthopädische Einschätzung von Prof. Dr. med. C.___

in seinem Bericht vom 16. April 2015, wonach auch leichte oder

mittelschwere Arbeiten überwiegend sitzender oder wechselbelastender Tätigkeit

auf Grund der rasch auftretenden Schmerzen nicht mehr zumutbar seien, auch bei

Gewichtszuteilung von nur leichten Gewichten und unter Zugeständnis stark

zeitlicher und leistungsmässiger Einschränkungen, kaum nachvollziehbar. Die

beim Beschwerdeführer zweifellos vorhandenen Beschwerden beschränken sich grösstenteils

auf den Bereich des linken Unterschenkels. Aus welchen Gründen hier überwiegend

sitzende Tätigkeiten nicht mehr zumutbar sein sollen, erscheint nicht plausibel

und wird von Prof. Dr. med. C.___ auch nicht begründet. Auch die im

Bericht von Dr. med. D.___ vom 11. September 2015 attestierte

Leistungsfähigkeit von 25 % ist wenig nachvollziehbar, zumal es auch an einer

einleuchtenden Begründung fehlt. Wie Dr. med. D.___ hierzu in seinem

Bericht vom 28. September 2016 erklärend ausführte, stützte er sich hierbei

offenbar auf das damalige Pensum des Beschwerdeführers während des

Arbeitsversuchs ab. Es handelte sich damit offensichtlich nicht um eine

medizinisch theoretische Schätzung der Arbeitsfähigkeit. Aber auch die

Einschätzung von Dr. med. L.___ im Bericht vom 28. September 2016 vermag nicht

zu überzeugen, wonach nicht mit einer höheren Leistung gerechnet werden könne

als einem zeitlichen Einsatz von 60 % mit einem Rendement von 70 %.

Dies ergebe eine 40%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit. So fehlt

es auch in diesem Bericht von Dr. med. D.___ an einer diesbezüglich

nachvollziehbaren Begründung, zumal er auch nicht dargelegt, inwiefern sich

diese Höhe der attestierten Einschränkung aus dem neurologischen Fachgebiet

ergeben sollte.

Schliesslich vermögen auch die übrigen

Rügen das beweiswertige Gutachten der E.___ nicht zu entkräften. Der

Beschwerdeführer macht geltend, es sei willkürlich, auf ein medizinisches

Gutachten verfahrensabschliessend abzustellen, welches nicht auf dem normierten

Fragenkatalog der Invalidenversicherung beruhe und welches insbesondere mit

keinem Wort die Indikatoren gemäss neuer Rechtsprechung (BGE 141 V 281) prüfe

bzw. diskutiere. Dem ist entgegenzuhalten, dass es grundsätzlich nichts über

den Beweiswert eines Gutachtens aussagt, ob den Gutachtern zur Beantwortung der

normierte Fragekatalog der Invalidenversicherung vorgelegt wird, zumal auch das

Versicherungsgericht bei seinen Gerichtsgutachten einen eigenen Fragekatalog

verwendet, der sich nicht vollständig mit dem Fragenkatalog der

Invalidenversicherung deckt. Zur zweiten vorgebrachten Rüge ist festzuhalten,

dass weder im Gutachten der E.___ noch in den übrigen Arztberichten eine

anhaltende somatoforme Schmerzstörung oder eine vergleichbare psychosomatische

Störung diagnostiziert wurde, weshalb eine Indikatorenprüfung im Sinne der

neuen Schmerzrechtsprechung gemäss BGE 141 V 281 nicht vorzunehmen ist. Alleine

der Umstand, dass in einigen Arztberichten psychosomatische Faktoren

angesprochen werden, reicht hierfür nicht aus.

7.3

Zusammenfassend ist damit auf

die voll beweiswertige Beurteilung der E.___-Gutachter abzustellen, wonach der

Beschwerdeführer in einer optimal angepassten, überwiegend sitzenden Tätigkeit

80.

% arbeitsfähig ist.

8.

Hinsichtlich der Berechnung des

Invaliditätsgrades wird vom Beschwerdeführer gerügt, es ergebe sich, dass der effektiv bei

der letzten Arbeitgeberin erzielte Lohn um rund 22 % tiefer als der

durchschnittliche Branchenlohn (Tabelle TA1 Tirage Skill Level der LSE 2014 für

die Branchen 49 - 52 «Landverkehr, Schiffahrt, Luftfahrt, Lagerei»,

Komptenzniveau 1) liege. In der Rechtsprechung sei anerkannt, dass bei

unterdurchschnittlichem Valideneinkommen aus invaliditätsfremden Gründen wie

geringe Schulbildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde

Deutschkenntnisse oder beschränkte Anstellungsmöglichkeiten zufolge

Ausländerstatus eine Parallelisierung der Vergleichseinkommen stattzufinden

habe, wenn die Differenz mindestens 5 % betrage (BGE 141 V 1 ff.). Somit müsste

das Valideneinkommen des Beschwerdeführers um mindestens 17 % gegen oben erhöht

werden, um mit dem Tabellenlohn beim Invalideneinkommen verglichen zu werden.

8.1

Wie beim Invalideneinkommen

handelt es sich auch beim Valideneinkommen um eine hypothetische Grösse, indem

nicht auf den – unter Umständen schon länger zurückliegenden – zuletzt

tatsächlich erzielten Verdienst abzustellen ist (BGE 114 V 310 E. 3b S.

314; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 559/04 vom 16. Februar 2005

E. 2.1), sondern darauf, was die versicherte Person im Zeitpunkt des

Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als

Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt

erzielten, der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten

Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die

bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre (BGE 134 V

322.

E. 4.1 S. 325; SVR 2011 IV Nr. 55 S. 163,8C_671/2010 E. 4.5.1; Ulrich

Meyer / Marco Reichmuth: Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3.

Aufl. 2014, S. 327).

8.2

8.2.1

Hat eine versicherte Person aus

invaliditätsfremden Gründen wie geringe Schulbildung, fehlende berufliche

Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse oder beschränkte

Anstellungsmöglichkeiten zufolge Saisonnierstatus ein deutlich

unterdurchschnittliches Einkommen bezogen, ist diesem Umstand bei der

Invaliditätsbemessung nach Art. 16 ATSG Rechnung zu tragen, sofern keine

Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich aus freien Stücken mit einem

bescheideneren Einkommen begnügen wollte. Nur dadurch ist der Grundsatz

gewahrt, dass auf invaliditätsfremde Gesichtspunkte zurückzuführende

Lohneinbussen entweder überhaupt nicht oder aber bei beiden Vergleichseinkommen

gleichmässig zu berücksichtigen sind. Praxisgemäss wird diese so genannte

Parallelisierung der Vergleichseinkommen entweder beim Valideneinkommen durch

eine entsprechende Heraufsetzung des effektiv erzielten Lohnes oder durch

Abstellen auf statistische Werte oder aber beim Invalideneinkommen durch eine

entsprechende Herabsetzung des statistischen Wertes vorgenommen. Zugrunde liegt

dabei die Überlegung, dass bei einer versicherten Person, welche in derjenigen

Tätigkeit, die sie als Gesunde ausgeübt hat, einen deutlich

unterdurchschnittlichen Lohn erzielte, weil persönliche Eigenschaften

(namentlich fehlende Ausbildung oder Sprachkenntnisse, ausländerrechtlicher

Status) die Erzielung eines Durchschnittslohnes verunmöglichten, nicht

anzunehmen ist, dass sie mit gesundheitlicher Beeinträchtigung einen

durchschnittlichen Lohn erreichen könnte (BGE 135 V 297 E. 5.1 S. 300 f.

mit Hinweisen; vgl. dazu Meyer / Reichmuth, a.a.O., S. 354 ff.; Ueli

Kieser, Die Parallelisierung der Vergleichseinkommen bei der Bestimmung des

Invaliditätsgrades, in: Ueli Kieser [Hrsg.], Validen- und Invalideneinkommen,

2013, S. 49 ff., 85) (Bundesgerichtsurteil 9C_192/2014 vom 23. September 2014

E. 3.3). Dabei gilt der vor Eintritt des Gesundheitsschadens tatsächlich

erzielte Verdienst erst dann im Sinne der Rechtsprechung als deutlich

unterdurchschnittlich, wenn er mindestens 5 % vom branchenüblichen

Tabellenlohn abweicht. Eine Parallelisierung der Vergleichseinkommen hat jedoch

bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen nur in dem Umfang zu erfolgen, in

welchem die prozentuale Abweichung den Erheblichkeitsgrenzwert von 5 %

übersteigt (Urteil des Bundesgerichts 8C_4/2014 vom 11. März 2014 E. 3.2 m.H.a.

BGE 135 V 297 E. 6.1 S. 302 ff. sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_902/2009 vom

1.

April 2010 E. 5.1.1).

8.2.2

Der Beschwerdeführer arbeitete

bei der I.___ im Lager. Die I.___ ist ein Detailhändler. Der Begriff «Lagerei»

bezeichnet gemäss www.wirtschaftslexikon.gabler.de «Logistikunternehmen, die

Lagerung, Umschlag und Kommissionierung als Leistungsschwerpunkt anbieten und

teilweise auch Aufgaben des Bestandsmanagements wahrnehmen». Entgegen der

Ansicht des Beschwerdeführers erscheint es vor diesem Hintergrund nicht

angemessen, im vorliegenden Fall als Branche «Landverkehr, Schiffahrt, Luftfahrt,

Lagerei» anzunehmen. Vielmehr ist hier von der Branche «Detailhandel»

auszugehen. Auch wenn der Beschwerdeführer im Lager gearbeitet hat, dürften

beispielsweise die Ferienregelung und ein allfälliger Gesamtarbeitsvertrag der

Branche «Detailhandel» gegolten haben. Die Frage nach einer allfälligen

Unterdurchschnittlichkeit des Verdienstes bei der I.___ ist somit bezogen auf

den Wert für «Detailhandel» (vgl. Schweizerische Lohnstrukturerhebung, 2014,

TA1 Tirage Skill Level, Männer, Branche 47, Kompetenzniveau 1) von

CHF 4'767.00 zu beurteilen.

Im vorliegenden Fall weicht der durch

die Beschwerdegegnerin berechnete Validenlohn von CHF 54‘600.00 (IV-Nr. 13)

rund 9 % bzw. nach Abzug des Erheblichkeitsgrenzwerts von 5 %

rund 4 % vom branchenüblichen Tabellenlohn (vgl. Schweizerische

Lohnstrukturerhebung, 2014, TA1 Tirage Skill Level, Männer, Branche 47,

Kompetenzniveau 1 = CHF 4'767.00 x 12; Aufrechnung Wochenstunden von 40 auf

41,7; : 103,3 x 103,7 Aufrechnung Nominallohnindex 2014 - 2015) von CHF 59’866.00

ab. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass sich der Beschwerdeführer

in seiner letzten Anstellung aus freiem Entschluss bewusst mit einem

unterdurchschnittlichen Verdienst begnügt hätte. Vielmehr muss davon

ausgegangen werden, die Lohneinbusse beruhe auf invaliditätsfremden Gründen

(wie Nationalität, fehlende Ausbildung, usw.). Daher ist eine Parallelisierung

vorzunehmen. Das Valideneinkommen ist demnach so festzusetzen, dass der

Tabellenlohn von CHF 59'866.00 um die «Toleranzmarge» von 5 % zu reduzieren

ist, woraus ein Valideneinkommen von CHF 56'873.00 resultiert (vgl. Urteil

8C_719/2011 vom 15. November 2011 E. 4.1; vgl. zum Vorgehen bei der

Parallelisierung auch Rumo-Jungo/Holzer, Bundesgesetz über die Unfallversicherung,

4.

Auflage, S. 130).

8.2.3

Bei der Berechnung des

Invalideneinkommens hat die Beschwerdegegnerin auf Tabellenlöhne abgestellt,

was grundsätzlich unbestritten geblieben ist und denn auch zu keiner

Beanstandung Anlass gibt. Ist nämlich nach Eintritt des Gesundheitsschadens

kein tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die

versicherte Person keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue

Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung für die

Festsetzung des Invalideneinkommens entweder – wie hier unbestritten –

Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen

Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder die DAP-Zahlen herangezogen werden (BGE 139 V

592.

E. 2.2 f. S. 593 f., 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475 mit Hinweisen).

Nicht zu beanstanden ist insbesondere, dass die Beschwerdegegnerin in der

Tabelle TA1 auf das «Total Niveau 1 Männer» abgestellt hat, steht dem

Beschwerdeführer doch der gesamte Arbeitsmarkt offen.

Des Weiteren ist der von der

Beschwerdegegnerin vorgenommene Abzug vom Tabellenlohn von 10 % nicht mehr zu

berücksichtigen. Zwar ist bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges zu beachten,

dass bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen

mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren nicht nochmals berücksichtigt

werden dürfen (vgl. Hans-Jakob Mosimann, in: Steiger-Sackmann / Mosimann,

Handbücher für die Anwaltspraxis, Recht der Sozialen Sicherheit, Zürich 2014,

Rz. 22.67, mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_708/2009 vom 19.

November 2009 E. 2.1.1, mit Hinweisen; BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327 f., mit

Hinweisen). Der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Abzug erfolgte jedoch

behinderungsbedingt und ist demnach zu gewähren, woraus sich ein

Invalideneinkommen von CHF 48'031.50 (CHF 5‘312.00 x 12; : 40 x 41.7

Aufrechnung Wochenstunden; : 103.3 x 103.7 Aufrechnung Nominallohnindex 2014 –

2015; davon 80 % sowie 10 % leidensbedingter Abzug).

8.2.4

Damit ergibt sich im Vergleich

mit dem Valideneinkommen von nunmehr CHF 56'873.00 und dem Invalideneinkommen

von CHF 48'031.50 ein Invaliditätsgrad von aufgerundet 16 %. Damit besteht

kein Rentenanspruch und die Beschwerde ist abzuweisen.

9.

Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

Der Beschwerdeführer steht ab

Prozessbeginn im Genusse der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. I. 4.

hiervor).

Die Kostenforderung ist bei Unterliegen

der Partei mit unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht festzusetzen. Der

Kanton entschädigt die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder den unentgeltlichen

Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Der Vertreter des

Beschwerdeführers hat am 18. Mai 2017 eine Kostennote eingereicht, worin er einen

Aufwand von 8 Stunden und 10 Minuten sowie einen Auslagenersatz von

CHF 120.90 geltend macht, was angemessen erscheint. Der Stundenansatz beträgt gemäss

§ 160 Abs. 3 Gebührentarif (GT) CHF 180.00. Damit ist die

Kostenforderung auf CHF 1‘718.80 festzusetzen (8.17 Stunden zu CHF 180.00,

zuzügl. Auslagen und MwSt), zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des

Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates sowie

der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF

441.20

(Differenz zu dem vom Staat vergüteten Anteil des vollen bei einem

Stundenansatz von CHF 230.00) während zehn Jahren, wenn A.___, zur

Nachzahlung in der Lage ist (§ 123 ZPO).

Der Nachzahlungsanspruch wird

praxisgemäss basierend auf dem Stundenansatz von CHF 230.00 festgesetzt (vgl. §

160.

Abs. 2 GT), wenn wie vorliegend keine Honorarvereinbarung mit dem Klienten

vorgelegt wird, in der ein höherer Ansatz vereinbart worden ist. Andernfalls

wäre das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers, der sich zur Höhe des

Stundenansatzes nicht äussern konnte, verletzt.

Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden

Fall hat der Beschwerdeführer an die gesamten Verfahrenskosten einen Betrag von

CHF 600.00 zu bezahlen, die jedoch infolge Bewilligung der unentgeltlichen

Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen sind (Art. 122 Abs. 1

lit. b. ZPO). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während

zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kostenforderung des unentgeltlichen

Rechtsbeistandes, Alfred Dätwyler, wird auf CHF 1‘718.80 (inkl. Auslagen und

MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons

Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates sowie der

Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von

CHF 441.20 (Differenz zu vollem Honorar) während zehn Jahren, wenn A.___, zur

Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

3. Der Beschwerdeführer hat die

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren,

wenn A.___, zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen

nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Isch