VSBES.2017.67
Invalidenrente und berufliche Massnahmen
21. August 2017Deutsch43 min
Source so.ch
Urteil vom 21. August 2017
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Marti
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___, vertreten durch Alfred Dätwyler, Rechtsanwalt
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
und berufliche Massnahmen (Verfügung vom 23. Januar 2017)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 A.___ (nachfolgend
Beschwerdeführer), geb. 1983, meldete sich am 1. September 2014 bei der
IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) f. die
Durchführung von beruflichen Massnahmen sowie zum Rentenbezug an (IV-Nr. [Akten
der IV-Stelle Nr.] 2). Den Berichten des B.___ vom 18. März 2014 sowie vom 1. Mai
2014 (IV-Nr. 6, S. 7 und S. 5) ist hierzu zu entnehmen, der Beschwerdeführer
habe am 11. März 2014 nach einem Unfall mit einem Gabelstapler eine
Quetschverletzung des linksseitigen Unterschenkels mit semizirkulärem
Hautweichteildefekt und Komplettdurchtrennung des Musculus tibialis anterior,
Ruptur des Musculus extensor hallucis longus und eine partielle Ruptur des
Muskelbauches der Extensorum digitorum longum erlitten. In der Folge veranlasste
die Beschwerdegegnerin unter anderem einen Ausbildungskurs (Deutschkurs) als
Frühinterventionsmassnahme (IV-Nr. 19).
Im parallel laufenden UVG-Verfahren
veranlasste die Zürich Versicherung konsiliarische Beurteilungen bei Prof.
Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des
Bewegungsapparates (IV-Nr. 29, S. 2) sowie bei Dr. med. D.___, Facharzt für
Neurologie FMH (IV-Nr. 36, S. 2). Schliesslich holte die Zürich Versicherung
bei der E.___ ein polydisziplinäres Gutachten ein. Das Gutachten erging am
13. Mai 2016 (IV-Nr. 57.2).
Nach weiteren Eingliederungsmassnahmen
(Deutschkurse ab November 2014, Arbeitsversuch ab 16. Juni 2015, externes
Belastbarkeitstraining vom 1. Oktober 2015 bis 31. Dezember 2015,
Aufbautraining ab 1. Februar 2016 bis 30. April 2016) wurden die Eingliederungsbemühungen
abgeschlossen. Eine Steigerung über 3,25 Stunden pro Arbeitstag sei trotz
der angepassten Arbeit mit Sitzen und sogar Bein hochlagern nicht möglich
gewesen. Während 5 Wochen sei der Beschwerdeführer neunmal wegen Schmerzen
früher heimgegangen. Infolge der langen Stagnation des Arbeitspensums sei das
Aufbautraining per 2. März 2016 abgebrochen worden (IV-Nr. 61).
1.2 Mit Vorbescheid vom 30. August
2016 (IV-Nr. 64) stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer in
Aussicht, es sei vorgesehen, den Anspruch auf weitere berufliche Massnahmen und
einer Invalidenrente bei einem errechneten Invaliditätsgrad von 12 %
abzuweisen. Dagegen liess der Beschwerdeführer am 3. Oktober 2016 Einwände
erheben (IV-Nr. 65). Dem Einwandschreiben wurde u.a. ein gutachterlicher
Bericht von Dr. med. D.___ vom 28. September 2016 (IV-Nr. 65 S. 10 ff.)
beigelegt. Mit Verfügung vom 23. Januar 2017 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.)
bestätigte die Beschwerdegegnerin den Vorbescheid vom 30. August 2016.
2. Dagegen lässt der
Beschwerdeführer am 27. Februar 2017 Beschwerde erheben (A.S. 5 ff.) und die
folgenden Rechtsbegehren stellen:
1. Die Verfügung vom 23. Januar 2017 sei
aufzuheben.
2. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen,
dem Beschwerdeführer eine halbe IV-Rente, eventuell eine Viertelsrente (beides
inklusive Kinderzusatzrenten) zukommen zu lassen.
3. Dem Beschwerdeführer sei die
unentgeltliche Rechtspflege inklusive unentgeltlicher Rechtsvertretung zu
bewilligen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
3. Mit Beschwerdeantwort vom 3.
April 2017 (A.S. 28 ff.) beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der
Beschwerde.
4. Mit Verfügung vom 7. April 2017
(A.S. 30 f.) wird das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege gutgeheissen und Rechtsanwalt Alfred Dätwyler, Solothurn, als
unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
5. Mit Eingabe vom 11. Mai 2017
(A.S. 33) verzichtet der Beschwerdeführer auf die Einreichung einer begründeten
Stellungnahme.
6. Auf die weiteren Ausführungen in
den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Streitig ist der Rentenanspruch, während die Verneinung eines Anspruchs auf
weitere berufliche Massnahmen unangefochten geblieben ist.
2.
Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie
die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche
Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 des Bundesgesetzes über die
Invalidenversicherung, IVG).
3.
3.1
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden
können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).
3.2
Das Administrativverfahren vor
der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach
haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen
Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so
lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen
Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge
Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise
geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG)
auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe,
umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das
Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von
weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die
Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder
Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter
zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue
wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts vom 9.
April 2008,8C_308/2007, E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).
4.
Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers sei es
zwingend, dass ein polydisziplinäres Gutachten nach dem Zufallsprinzip via die
Plattform MED@P zu vergeben sei. Deshalb könne auf das durch den
Unfallversicherer eingeholte Gutachten der E.___ nicht abgestellt werden, auch
wenn dieser dem Beschwerdeführer drei Gutachterstellen zur Auswahl vorgelegt
habe. Sodann bestehe die Konstellation, dass ein nicht von der
Beschwerdegegnerin beauftragter Facharzt für Neurologie (Dr. med. F.___)
im E.___-Gutachten die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers mit 80 %
beurteilt habe‚ der vom Beschwerdeführer um Stellungnahme gebetene Facharzt für
Neurologie, Dr. med. D.___ (Vorgutachter für die Unfallversicherung), diese jedoch
mit 40 % eingeschätzt habe. Die Diskrepanz zwischen den Einschätzungen der
Fachärzte für Neurologie sei dermassen, dass nicht ohne Willkür auf das
versicherungsfremde Gutachten der E.___ abgestellt werden dürfe. Stünden sich
zwei gleichwertige Expertisen mit unterschiedlichem Ergebnis gegenüber, so
könne nicht willkürfrei und ohne Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes auf
nur das eine davon abgestellt werden (Urteil des Bundesgerichts vom 13. Januar
2016, 9C 578/2015, E.2, 3). Damit sei die Frage der Arbeitsfähigkeit auf
unvollständiger Beweisgrundlage beantwortet worden, was Bundesrecht verletze
(Art, 61 lit. c ATSG, s. BGE 9C_578/2015, E.2.3 in Verbindung mit E. 1.3).
Gemäss BGE 137 V 210 ff. E. 4.4.1.4 habe in dieser Konstellation die
Beschwerdeinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten einzuholen. Des Weiteren
entstehe in den Augen der Versicherten, aber auch nach dem gesunden
Rechtsempfinden der spezialisierten Anwälte der Eindruck, der Leiter der
MEDAS-Stelle E.___ sei einseitig auf die Minimierung von
Versicherungsleistungen bedacht und preise sein Institut als eine dazu
geeignete Gutachterstelle an. Hier sei auf ein Einladungsschreiben der E.___ zu
verweisen, unterzeichnet vom Leiter Prof. Dr. med. G.___, Facharzt
für Neurologie FMH, vom 2. Juni 2014 an Versicherungsgesellschaften, denen im
Vortrag aufgezeigt werden sollte, wie sie ungerechtfertigte
Versicherungsleistungen vermeiden könnten. Der Anschein von Befangenheit
bleibe. Dass nicht nur Versicherte und Versicherungsanwälte so empfinden
würden, sei auch aus einem anonymisierten Entscheid des Versicherungsgerichtes
des Kantons St. Gallen vom 8. Februar 2016 ersichtlich. Zudem sei es
willkürlich, auf ein medizinisches Gutachten verfahrensabschliessend abzustellen,
welches nicht auf dem normierten Fragenkatalog der Invalidenversicherung beruhe
und welches insbesondere mit keinem Wort die Indikatoren gemäss neuer Rechtsprechung
prüfe bzw. diskutiere. Dies zumal auch deshalb, als der Regionale Ärztliche
Dienst (RAD) in der neusten Beurteilung vom 5. Januar 2017 ausdrücklich
festhalte, die das Beschwerdebild des Versicherten dominierenden Schmerzen
seien durch Dr. med. D.___ als «gemischt neuropathisch/nozizeptiv» bedingt
beurteilt worden. In den neu eingereichten Berichten des H.___ vom 21. Juli und
vom 11. August 2016 sei zusätzlich noch von Dekonditionierung und
Schmerzverarbeitungsstörung als Ursache der Beschwerden die Rede. Da somit
namentlich die Beschwerdegegnerin auch psychosomatische Aspekte der Schmerzen
ins Spiel bringe, wäre es umso zwingender gewesen, ein Gutachten nach der
Indikatorenrechtsprechung und nach dem neuen Fragenkatalog einzuholen. Die
Unterlassung stelle eine Rechtsverweigerung dar. Das Abstellen auf das E.___-Gutachten
erweise sich als willkürlich. Schliesslich sei die fehlende Parallelisierung
der Vergleichseinkommen zu rügen. Der Beschwerdeführer sei beim letzten
Arbeitgeber I.___ in einem Verteilzentrum in [...] als Lagermitarbeiter
angestellt gewesen. Die Tabelle TA1 Tirage Skill Level der LSE 2014 zeige für
die Branchen 49 - 52 «Landverkehr, Schiffahrt, Luftfahrt, Lagerei» einen
durchschnittlichen Lohn für Männer von CHF 5‘547.00 an (Kompetenzniveau 1).
Somit betrage der durchschnittliche monatliche Bruttolohn gemäss LSE 2014 im
Jahr CHF 66‘564.00 angepasst auf die Normgrösse (:40 x 41,7 103,3 x 103,7
= CHF 69661.00). Der zuletzt bei I.___ gehabte Verdienst habe bei
CHF 54‘600.00 gelegen. Es ergebe sich, dass der effektiv erzielte Lohn um
rund 22 % tiefer als der durchschnittliche Branchenlohn liege. In der
Rechtsprechung sei anerkannt, dass bei unterdurchschnittlichem Valideneinkommen
aus invaliditätsfremden Gründen wie geringe Schulbildung, fehlende berufliche
Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse oder beschränkte
Anstellungsmöglichkeiten zufolge Ausländerstatus eine Parallelisierung der
Vergleichseinkommen stattzufinden habe, wenn die Differenz mindestens 5 %
betrage (BGE 141 V 1 ff.). Somit müsste das Valideneinkommen des
Beschwerdeführers um mindestens 17 % gegen oben erhöht werden, um mit dem
Tabellenlohn beim Invalideneinkommen verglichen zu werden. Damit ergäbe sich
ein aufgewertetes Valideneinkommen von CHF 63‘882.00 (CHF 54‘600.00 x
117.
%). Setze man beim Einkommensvergleich der Beschwerdegegnerin für das
lnvalideneinkommen einen Betrag von CHF 53‘368.35 (entsprechend 80 % des
aufgewerteten LSE-Lohnes) ein, gelange man auf einen IV-Grad von 16,5 %. Der
Wert liege zwar klar jenseits dessen, was zu einer Rente bei der
Beschwerdegegnerin berechtigen würde. Da zu fürchten sei, dass sich die
Unfallversicherung an den Einkommensvergleich der Beschwerdegegnerin anlehne,
müsse ein prozentgenauer IV-Grad festgelegt werden. Lege man der Berechnung des
IV-Grades den Wert der Arbeitsfähigkeit laut Dr. med. D.___ von 40 %
zu Grunde, gelange man auf einen IV-Grad von 58 % (CHF 63‘882.00 - [CHF
66‘710.00 x 40 %] CHF 26’684.00 = Einbusse CHF 37’198.00 entsprechend 58,22 %).
Damit ergebe sich, dass bei einem höheren Grad der Arbeitsunfähigkeit auch ein
deutlich höherer IV-Grad resultiere, wenn die Vergleichseinkommen
rechtsprechungsgemäss parallelisiert würden.
Demgegenüber vertritt die
Beschwerdegegnerin die Ansicht, die Abklärungen hätten ergeben, dass der
Beschwerdeführer seit 11. März 2014 in seiner Arbeitsfähigkeit als
Lagermitarbeiter Kommissionierung bei der Firma I.___ eingeschränkt sei. Diese
Tätigkeit sei ihm aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr zumutbar. Aus
medizinisch-theoretischer Sicht sei ihm jedoch eine körperlich angepasste,
vorwiegend sitzende Tätigkeit ohne Besteigen von Leitern und Gerüsten und ohne
Führen von Fahrzeugen oder Heben oder Tragen von schweren oder mittelschweren
Lasten weiterhin in einem Pensum von 80 % zumutbar. Dabei könne er ein
entsprechendes und Renten ausschliessendes Einkommen erzielen. Es bestehe keine
lang dauernde Erwerbsunfähigkeit, welche einen Rentenanspruch begründen würde.
Bei der Berechnung des Invalideneinkommens habe man dem Umstand der
behinderungsbedingten erschwerten Eingliederung Rechnung getragen und einen
Abzug von 10 % vorgenommen. Vorliegend habe die Beschwerdegegnerin ihren
Entscheid gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten der E.___ vom 13. Juni
2016.
erlassen. Der RAD habe dieses in seiner Stellungnahme gewürdigt und für
schlüssig und nachvollziehbar befunden. Daraus sei der Schluss gezogen worden,
dass aufgrund der attestierten Diagnosen eine Arbeitsfähigkeit von 80 % für
eine angepasste und vorwiegend sitzende Tätigkeit bestehe (vgl. Stellungnahme
RAD vom 29. August 2016). Diese Vorgehensweise sei mit Hintergrund der
antizipierten Beweiswürdigung und auch unter Berücksichtigung des
Untersuchungsgrundsatzes so zulässig und korrekt. Zusätzlich sei eine
medizinische Auskunft zum Gutachten der E.___ vom 13. Juni 2016 durch Herr
Dr. med. D.___ vom 28. September 2016 eingereicht worden, in welcher
insbesondere die Arbeitsfähigkeit des Versicherten diskutiert werde.
Diesbezüglich komme der RAD in seiner Stellungnahme vom 5. Januar 2017 zum
Schluss, dass an der Beurteilung durch die E.___-Gutachter festgehalten werden
könne. Begründet werde dies einerseits damit, dass die im Beschwerdebild des
Versicherten dominierenden Schmerzen durch Dr. med. D.___ als gemischt
neuropathisch / nozizeptiv bedingt beurteilt würden. In den seit der E.___-Begutachtung
neu zur Verfügung stehenden Berichten des H.___ vom 21. Juli und 11. August
2016.
würden jedoch zusätzlich auch eine Dekonditionierung und
Schmerzverarbeitungsstörung als Ursachen der Beschwerden erwähnt. Damit würden
sich versicherungsmedizinisch das durch den Versicherten subjektiv geäusserte
Beschwerdebild und die vom H.___ aufgrund der Angaben des Versicherten
angegebene hohe schmerzbedingte Beeinträchtigung relativieren. Zusammengefasst
könne festgehalten werden, dass der eingereichte Bericht und die medizinischen
Rügepunkte am Entscheid der IV nichts ändere, respektive damit kein Zweifel
über den Sachverhalt habe erweckt werden können. Was die geltend gemachte
Befangenheit der E.___-Gutachter anbelange, sei festzuhalten, dass aus dem
fraglichen Schreiben für den vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte abgeleitet
werden könnten, da sich dieses weder konkret auf den Fall des Versicherten noch
auf dessen Rechtsvertreter beziehe. Ferner habe sich zudem das kantonale
Versicherungsgericht in Solothurn in einem Entscheid mit dem besagten Schreiben
befasst und habe entgegen der Ansicht des Kantonsgerichts Luzern keinen
Verdacht auf Befangenheit gestützt auf die Einladung erkennen oder herleiten
können (vgl. VSBES.2016.182). In diesem Entscheid habe sich das
Versicherungsgericht auch zum vorgebrachten Datensatz geäussert und sich dabei
auf das SuisseMED@P Reporting 2014 bezogen, welches festhalte, dass in 222
Gutachten für die Invalidenversicherung in 37 Fällen auch in einer
leidensangepassten Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als 90 % und
in 24 Fällen eine solche von 41 bis 50 % attestiert worden sei. Damit
habe sich in jedem vierten Fall eine Arbeitsunfähigkeit ergeben. Vor diesem Hintergrund
könne nicht gesagt werden, es bestehe der objektive Anschein, dass die Experten
von vornherein nicht ergebnisoffen begutachten würden.
5.
Streitig und zu prüfen ist
demnach, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf
Rentenleistungen zu Recht verneint hat. In diesem Zusammenhang sind im
Wesentlichen folgende medizinische Unterlagen von Belang:
5.1
Im Bericht des B.___ vom 18.
März 2014 (IV-Nr. 6, S. 7) wurde festgehalten, es bestehe ein Status nach
Quetschverletzung des linken Unterschenkels nach Unfall mit Gabelstapler am 11.
März 2014. Elektrophysiologisch bestehe eine minimale Nervenkontinuität des N. peronaeus
profundus links zum M. extensor digitorum brevis. Der Nerv sei demnach sehr
stark, aber nicht vollständig geschädigt. Der N. peronaeus superficialis lasse
sich in der vorliegenden Situation nicht zuverlässig untersuchen/beurteilen. Der
N. tibialis links sei eventuell mitgeschädigt, doch wiesen die Befunde auf eine
recht gute Nervenkontinuität hin.
5.2
Im Bericht des B.___ vom 1. Mai
2014.
(IV-Nr. 6, S. 5) wurden folgende Diagnosen gestellt:
Quetschverletzung des linksseitigen
Unterschenkels mit semizirkulärem Hautweichteildefekt und Komplettdurchtrennung
des Musculus tibialis anterior, Ruptur des Musculus extensor hallucis longus
und partielle Ruptur des Muskelbauches der Extensorum digitorum longum
-
St. n. Débridement,
Defektdeckung der freiliegenden Tibis mittels Hemisoleus-Lappen,
Vakuum-Verbandanlage am linken Bein am 14. März 2014
-
St. n. Débridement,
Defektdeckung mit Spalthaut vom rechten Oberschenkel, VAC-Verband am 19. März
2014.
-
St. n. Débridement,
Defektdeckung mit Spalthaut im kranialen Bereich der Wunde und VAC-Verband am
24.
März 2014
5.3
In der konsiliarischen
Beurteilung zuhanden der Zürich Versicherung vom 16. April 2015 (IV-Nr.
29, S. 2) hielt Prof. Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und
Traumatologie des Bewegungsapparates, fest, der Beschwerdeführer leide an den
Folgen eines erlittenen Hubstaplerunfalles mit schweren Weichteilverletzungen
des linken Unterschenkels. Als Folge der schweren Kontusionsverletzung mit
Totalruptur des Musculus tibialis anterior und Extensor hallucis longus und
Partialruptur des Extensor digitorum longus resultiere eine schwere
Fallfussdeformität links mit nur geringer Restaktivität der Restmuskulatur und
nur andeutungsweise Hebung des linken Fusses. Der Patient sei versorgt mit
einer Heidelbergfeder und mit beidseitigen Fussbettungen. In dieser Situation
würden nachvollziehbare Schmerzen bereits nach kurzer Belastung auftreten,
welche von selber wohl kaum verschwinden würden. Zur Schmerzreduktion und
Stabilisierung dieses instabilen und schmerzhaften linken Rückfusses wäre wohl
eine obere Sprunggelenksarthrodese die schnellste und zuverlässigste
Behandlungsmethode. Die würde den Patienten zumindest von seiner Heidelbergfeder
befreien und ihm auch ohne orthopädische Zurichtungen einen stabilen Rückfuss
verschaffen und damit auch die Möglichkeit, körperlich wieder schwerere
Arbeiten durchzuführen. Unabhängig davon, ob man jetzt oder zu einem späteren
Zeitpunkt einen Stabilisierungs-Eingriff am linken oberen Sprunggelenk
durchführe oder nicht, würden dauerhafte Leistungseinschränkungen bestehen
bleiben, dies seien im Falle der oberen Sprunggelenksarthrodese
Bewegungseinschränkungen im linken oberen Sprunggelenk mit den verbleibenden
Weichteilproblemen im Transplantatbereich am linken Unterschenkel. Verzichte
man auf einen Stabilisierungs-Eingriff, würde der Fallfuss wohl zum grössten
Teil bestehen bleiben und damit die schwere Instabilität im linken Rückfuss,
welche durch die Heidelbergfeder oder andere orthopädietechnische Massnahmen
nur bedingt verbessert werden könnten. Grundsätzlich lasse sich sagen, dass
nach einem stabilisierenden Eingriff alle Tätigkeiten (stehend, gehend,
Gewichte tragen etc.) zwar ebenfalls nur reduziert möglich sein würden, jedoch
in deutlich höherem Masse als ohne Durchführung dieses Eingriffes und
ausschliesslich mit der orthopädietechnischen Versorgung dieses schweren und
instabilen Fallfusses. Das derzeitige Leistungsprofil des Beschwerdeführers sei
in der aktuellen Situation ganz erheblich eingeschränkt, einerseits durch die
beschriebene Funktionsstörung und den Fallfuss, andererseits durch die nach
kurzer Zeit auftretenden Schmerzen im distalen Unterschenkel und den instabilen
Fuss. Zusammenfassend lasse sich die bisher ausgeübte Tätigkeit als Magazin-
und Hubstapelfahrer wohl oder mit Sicherheit nicht mehr durchführen. Auch
leichte oder mittelschwere Arbeiten überwiegend sitzender oder wechselbelastender
Tätigkeit seien auf Grund der rasch auftretenden Schmerzen nicht mehr zumutbar,
auch bei Gewichtszuteilung von nur leichten Gewichten und unter Zugeständnis stark
zeitlicher und leistungsmässiger Einschränkungen. Zusammenfassend sei die
Prognose über den weiteren Heilungsverlauf im wesentlichem abhängig von der
Durchführung oder nicht Durchführung der vorgeschlagenen oberen Sprunggelenksarthrodese
links.
5.4
Im Bericht des B.___ vom 7. Mai
2015.
(IV-Nr. 30) wurde ausgeführt, über ein Jahr postoperativ berichte der
Patient über eine leichtgradige Besserung. Es sei nochmals eine Besserung der
Dorsalflexion im Sinne einer Kraftsteigerung auf M4 sowie einer Dorsal-Extension
bis ca. fast 90° eingetreten. Nach wie vor trage der Patient die
Heidelbergschiene, wobei er insbesondere zu Hause versuche, diese komplett
wegzulassen. Auf Nachfrage berichte der Patient über einige Versuche der IV im
Sinne einer Wiedereingliederung in den Beruf. Offenbar seien ihm Berufe mit der
gleichen Funktion wie bisher als Logistiker angeboten worden, in welchen er
aber unter der jetzigen Funktionsleistung nach Ansicht der Ärzte des B.___ nicht
arbeiten könne bzw. wahrscheinlich nie werde arbeiten können. Bis jetzt seien
noch keine Versuche im Sinne einer Umschulung in eine sitzende Tätigkeit
durchgeführt worden. Die Ärzte seien nach wie vor der Überzeugung, dass der
Patient dringend einer Umschulung in einen Beruf mit sitzender Tätigkeit
bedürfe. Dieser Ansicht sei ebenfalls Frau Professor J.___ nach telefonischer
Rücksprache. Aus Sicht der Ärzte sei es nun angezeigt, eine Evaluation der
funktionellen Leistung durchzuführen.
5.5
In der konsiliarischen
Beurteilung zuhanden der Zürich Versicherung vom 11. September 2015
(IV-Nr. 36, S. 2) hielt Dr. med. D.___, Facharzt für Neurologie FMH, fest, bei
einer ausgedehnten Muskelverletzung im linken Unterschenkel zeige sich aktuell
eine partielle Restitution, indem die distalen Anteile vom Tibialis anterior eine
Funktion ausüben würden, auch MR-tomographisch seien die Muskelstrukturen dort
erhalten. Die proximalen Anteile des Tibialis anterior hingegen seien klinisch
und elektromyographisch nicht aktiv, bindegewebig / fettig umgewandelt, wie
sich dies in den MR-Bildern darstelle. Analoges gelte für den Extensor hallucis
longus, während die Extension der kleinen Zehen kaum eine Funktion zeige.
Funktionell sei allerdings diese Restitution noch von relativ geringer
Bedeutung, einerseits weil die Kraft nicht genüge, um den Fuss gegen die
Schwerkraft anzuheben anderseits auch da das obere Sprunggelenk in der
Beweglichkeit stark eingeschränkt sei, eine Flexion zu 90° sei bisher nicht
möglich. Neben der eingeschränkten Möglichkeit, den Fuss richtig abzurollen,
sei auch angesichts der Schwäche der Dorsalflexion von einer gewissen
Instabilität im Fuss auszugehen. Nachdem sich ab November während etwa eines
halben Jahres eine für den Patienten deutlich erkennbare Besserungstendenz
gezeigt habe und die Situation nun aber einige Monate praktisch stagniere,
erscheine die Prognose getrübt, mit einer entscheidenden Verbesserung der Kraft
könne wohl kaum mehr gerechnet werden. Die Problematik beruhe nicht in erster
Linie auf einer lnnervationsstörung, sondern darauf, dass nur eine geringe
Muskelmasse vom Tibialis anterior, dessen distaler Drittel bis Hälfte, noch
funktionstüchtig sei. Es sollte versucht werden, mittels aktiver Bewegungsübung
den Tibialis anterior noch weiter zu kräftigen sowie mittels Übungen das obere
Sprunggelenk zu mobilisieren. Dr. med. D.___ empfehle, dass noch die
weitere Entwicklung abgewartet werden solle, dann allenfalls in einem halben
Jahr erneut über eine mögliche Arthrodese diskutiert werde. Eine
Leitungsstörung vom N. Peroneus im Unterschenkel mit verlangsamter
Leitgeschwindigkeit und verminderter Potentialamplitude über dem Extensor
digitorum brevis sei Hinweis auf eine partielle Schädigung dieses Nerven. Die
entsprechenden Ausfälle würden jedoch von der Funktion her weniger ins Gewicht
fallen, der direkte Muskelschaden stehe im Vordergrund. Die Schmerzen seien
teils von neuropathischem Charakter. Ein Behandlungsversuch mit Lyrica sei
empfehlenswert. Wegen der ungenügenden Stabilität im Gehen seien derzeit nur
leichtere Arbeiten ausführbar. Dies überwiegend in wechselbelastender
Tätigkeit, ohne die Notwendigkeit unter Last Treppen oder Leitern zu besteigen.
Aktuell bestehe noch aufgrund der Schmerzen eine Beeinträchtigung. Eine
Belastung von 25 % aktuell sei gerechtfertigt, mit einer zunehmend höheren
Arbeitsbelastung dürfe gerechnet werden, allerdings unter den oben formulierten
Einschränkungen. Voraussichtlich dürfte sich an den oben formulierten
Einschränkungen auch künftig kaum etwas ändern.
5.6
Im polydisziplinären Gutachten
der E.___ vom 13. Mai 2016 (IV-Nr. 57.2) wurde wurden folgende Diagnosen
gestellt:
-
Fussheber- und
Zehenheberparese links bei ausgedehnter muskulärer Schädigung der proximalen
und mittleren Anteile des linken Musculus tibialis anterior, des linken
Musculus extensor digitorum longus, des linken Musculus extensor hallucis
longus und geringer auch anteiliger Schädigung des Musculus peroneus longus
sowie demyelisierender Schädigung des linken Nervus peroneus communis und des
linken Nervus profundus
-
Fusssenkerparese
links bei Läsion des linken Musculus soleus nach Defektdeckung der
freiliegenden Tibia mit diesem Muskel
-
Defektheilung linker
Unterschenkel nach Riss-Quetsch-Wunde mit Muskel-Sehnenläsion und
persistierender Störung der Zehen- und Fussheberfunktion links
-
Leichtgradige depressive
Episode (ICD-10: F32.0)
In der gutachterlichen
Konsensbeurteilung wurde ausgeführt, der Endzustand sei wahrscheinlich seit
circa einem Jahr erreicht. Eine Umstellung der derzeitigen polypragmatischen
analgetischen Medikation sei anzuraten (siehe neurologische Beurteilung), werde
jedoch den Integritätsschaden von 20 % und die auf Dauer geminderte
Arbeitsfähigkeit (Arbeitsfähigkeit 0 % in der letzten und jedweder
vergleichbaren Tätigkeit; Arbeitsfähigkeit 80 % in optimal angepassten,
überwiegend sitzenden Tätigkeiten) nicht namhaft beeinflussen können.
5.7
Die Hausärztin des
Beschwerdeführers, med. pract. K.___, Fachärztin Allgemeine Innere Medizin,
hielt in ihrem Schreiben vom 11. Juli 2016 (IV-Nr. 62) fest, nach Durchsicht
der Akten und in Anbetracht der Bemühungen der vergangenen 2 Jahre erachte sie
eine Arbeitsfähigkeit von höchstens 60 % als angemessen. Selbst bei optimal
angepasster Arbeitstätigkeit. Der Beschwerdeführer sei sehr motiviert und wolle
unbedingt einer Tätigkeit nachgehen, ebenso arbeite man daran, die
Schmerzsituation zu verbessern.
5.8
Dr. med. D.___, Facharzt für
Neurologie FMH, hielt in seinem Bericht vom 28. September 2016 (IV-Nr. 65,
S. 10) zuhanden des Vertreters des Beschwerdeführers fest, er habe den
Beschwerdeführer am 21. September 2016 untersucht. Gegenüber der Untersuchung
vor einem Jahr würden gleichartige Beschwerden angegeben und es zeigten sich in
der klinischen Untersuchung im Wesentlichen gleichartige Befunde. Eine leichte
Besserung zeige sich einzig bei der aktiven Dorsalflexion vom Fuss, die nun
etwas besser sei als in der Voruntersuchung, ebenso sei die Beweglichkeit des
oberen Sprunggelenks etwas besser, allerdings noch immer eingeschränkt. Zu
einer wesentlichen Funktionsverbesserung sei es jedoch dadurch nicht gekommen,
es zeigten sich immer noch ein ausgeprägter Steppergang aufgrund der
Dorsalflexionsparese vom Fuss und damit auch eine Instabilität. Es dürfe davon
ausgegangen werden, dass mittlerweile der Endzustand erreicht worden sei. Die
von ihm, Dr. med. D.___, in der Voruntersuchung und aktuell erhobenen Befunde
würden im Wesentlichen den vom neurologischen Gutachter der E.___ erhobenen
Befunden entsprechen. Im Vordergrund stünden für den Patienten die Schmerzen,
die teils belastungsabhängig seien und jeweilen auf Entlastung wieder
nachlassen würden. In diesem Zusammenhang sei auf die Untersuchung im H.___ zu
verweisen, wo als Ausmass der schmerzbedingten Beeinträchtigung nach von Korff
ein Ausprägungsgrad von IV (der höchste Grad) erreicht worden sei. Die
Schmerztherapie könne gemäss den Empfehlungen von H.___ noch ausgebaut werden.
Was die Arbeitsfähigkeit betreffe, so stehe zweifelsfrei fest, dass der
Beschwerdeführer für sämtliche berufliche Tätigkeiten, welche mit häufigem
Gehen, Stehen und Besteigen von Leitern oder Gerüsten, dem überwiegenden Führen
von Fahrzeugen oder dem Heben und Tragen schwerer und mittelschwerer Lasten
verbunden seien, nicht geeignet sei. Ebenso unbestritten sei, dass für überwiegend
sitzende körperliche leichte Tätigkeit eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
bestehe. Neben dem vermehrten Pausenbedarf sei bei einer derartigen Tätigkeit
auch darauf zu achten, dass er seine Position wechseln könne. Zu diskutieren
sei der Grad der Arbeitsfähigkeit. In seiner Beurteilung vor einem Jahr habe
Dr. med. D.___ eine Gesamtarbeitsfähigkeit von 25 % angenommen, was ungefähr
dem damaligen Einsatz entsprochen habe. In der Zwischenzeit habe der
Beschwerdeführer an verschiedenen Orten gearbeitet, habe eine Präsenz von
3.
– 3½ Stunden aufrechterhalten können. Dr. med. D.___ sei nach
wie vor der Ansicht, dass eine höhere Leistung bei einem vorsichtigen Einsatz
und Steigerung erreicht werden könne. Mittelfristig könne aber aufgrund des
doch aktuell weiterhin bestehenden Beschwerdebildes nicht mit einer höheren
Leistung gerechnet werden als einem zeitlichen Einsatz von 60 % mit einem
Rendement von 70 %. Dies ergebe eine 40%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten
Tätigkeit. Eine höhere Einstufung sei unrealistisch, da die auch vom Gutachter
der E.___ konzedierten Pausen das Rendement wesentlich einschränken würden, was
nicht gebührend berücksichtigt worden sei.
6.
Da sich die Beschwerdegegnerin
bei ihrem Entscheid im Wesentlichen auf das Gutachten der E.___ vom 13. Mai
2016.
(IV-Nr. 57.2) abstützt, ist dessen Beweiswert zu prüfen. Vorweg ist jedoch
auf die Rügen des Beschwerdeführers einzugehen, wonach auf das E.___-Gutachten
vorliegend nicht abgestellt werden könne, da es einerseits nicht in Wahrung der
Beteiligungsrechte gemäss BGE 137 V 210 und nicht mittels Zufallsprinzip
via die Plattform MED@P eingeholt worden sei und andererseits betreffend den
Institutsleiter der E.___, Prof. Dr. med. G.___, der Anschein der
Befangenheit bestehe.
6.1
Der Versicherungsträger, hier
die Beschwerdegegnerin, hat von Amtes wegen die notwendigen Abklärungen
vorzunehmen (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Dabei ist es ihm nicht verwehrt, Auskünfte
und Unterlagen von Dritten, insbesondere auch von anderen Versicherungsträgern,
beizuziehen (vgl. Art. 28 Abs. 3 ATSG). Hat ein Versicherer ein Gutachten
eingeholt, kann diesem auch im parallellaufenden Verfahren eines anderen
Sozialversicherungsträgers Beweiskraft zukommen. Der Beweiswert eines solchen
Fremdgutachtens hängt davon ab, ob in beiden Versicherungszweigen vergleichbare
Verfahrensvorschriften gelten und in welchem Verfahren das Gutachten eingeholt
wurde. So hat das Bundesgericht festhalten, einem versicherungsinternen oder
vertrauensärztlichen Gutachten, das ein obligatorischer Unfallversicherer oder
ein Krankentaggeldversicherer eingeholt hat, komme für das IV-Verfahren
ebenfalls der Stellenwert versicherungsinterner ärztlicher Feststellungen zu
(Urteile des Bundesgerichts 8C_71/2016 vom 1. Juli 2016 E. 5.3,8C_486/2015 vom
30.
November 2015 E. 4.1.3). In dieser Konstellation sind demnach ergänzende
Abklärungen bereits dann erforderlich, wenn auch nur relativ geringe Zweifel an
der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen bestehen
(BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229 mit Hinweisen). Vorliegend liegt jedoch nicht
diese Konstellation vor, denn die Zürich Versicherung als obligatorischer
Unfallversicherer nach UVG hat das Gutachten der E.___ im Verfahren nach Art.
44.
ATSG, wie es für diesen Versicherungszweig mit BGE 138 V 318 E. 6.1.4
S. 323 (in Verbindung mit BGE 137 V 210 E. 3.4.2.9 S. 258) konkretisiert wurde,
eingeholt. Sie schlug dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 5. Januar 2016
(IV-Nr. 49 S. 2 f.) drei Begutachtungsstellen zur Auswahl vor. Gleichzeitig
erhielt er Gelegenheit, zu den vorgesehenen Fragen an die Gutachter Stellung zu
nehmen und dieser seinerseits weitere Frage zu unterbreiten. Wie in der
Beschwerdeschrift (S. 5) bestätigt wird, optierte der Beschwerdeführer für die
Begutachtungsstelle E.___. Weiter machte er von der Möglichkeit Gebrauch,
seinerseits Fragen zu stellen (vgl. IV-Nr. 53 S 7). Die Bestellung der
Begutachtungsstelle E.___ erfolgte demnach einvernehmlich, indem der
Beschwerdeführer aus einem ihm unterbreiteten Dreiervorschlag diese Stelle
auswählte. Dieses Vorgehen zur Bestimmung der Gutachterstelle wird unter dem
Aspekt der Mitwirkungsrechte den für die Unfallversicherung geltenden
Anforderungen gerecht und ist gleichwertig mit dem für die
Invalidenversicherung geltenden Zufallsprinzip. Der Umstand, dass der
Beschwerdeführer im damaligen Zeitpunkt nicht anwaltlich vertreten war, ist
nach der Rechtsprechung in diesem Zusammenhang irrelevant (vgl. zu diesem
Aspekt das Urteil des Bundesgerichts 9C_336/2016 vom 23. November 2016 E. 3.3).
Da das polydisziplinäre Gutachten der E.___ somit in einem den Anforderungen
von Art. 44 ATSG genügenden Verfahren eingeholt wurde, kommt ihm auch für das
invalidenversicherungsrechtliche Verfahren ein Beweiswert zu, der mit
demjenigen eines Gutachtens, das die IV-Stelle selbst im Rahmen von Art. 44
ATSG einholt, vergleichbar ist. Einem Abstellen auf das Gutachten steht damit
grundsätzlich nichts entgegen, falls es sich als voll beweiswertig erweist und
nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (vgl.
BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f.), was nachfolgend unter E. II. 7 zu prüfen sein
wird».
6.2
Hinsichtlich der Rüge, bezüglich
des Institutsleiters der E.___ und Mitunterzeichners des Gutachtens, Prof. Dr.
med. G.___, bestehe der Anschein der Befangenheit, kann auf die aktuelle
bundesgerichtliche Rechtsprechung verwiesen werden. So hatte das Bundesgericht bereits
im Urteil 8C_584/2016 vom 4. Januar 2017 genau über diese Frage zu entscheiden
und hielt dazu in E. 4.2 fest, der Umstand, dass ein Gutachter seine
persönliche Meinung zur Vermeidbarkeit von ungerechtfertigten
Versicherungsleistungen öffentlich bekannt mache oder im Rahmen einer
Publikation eine von der Rechtsprechung abweichende Meinung vertrete, lasse für
sich allein noch nicht auf Voreingenommenheit in einem konkret zu beurteilenden
Fall schliessen. Dies wurde vom Bundesgericht sodann im Urteil 9C_19/2017 vom
30.
März 2017 bestätigt, in welchem es in E. 5.2 ergänzend ausführte, der
Einladungstext der Veranstaltung sei in einem sachlichen und professionellen
Ton abgefasst worden, enthalte mithin keinerlei Ausfälligkeiten oder abwertende
Äusserungen, die befürchten liessen, Prof. Dr. med. G.___ habe seine
Meinung abschliessend gebildet und werde die sich in einem konkreten Streitfall
stellenden Fragen nicht mehr umfassend und offen beurteilen können (vgl. dazu
André Nabold, Chancen und Risiken richterlicher wissenschaftlicher Publizistik,
in: «Justice - Justiz - Giustizia» 2013/1, Rz. 33 mit Hinweis auf das Urteil
8C_828/2010 vom 14. Juni 2011 E. 2.3). Mithin lasse die erwähnte Einladung die
Annahme des Anscheins der Befangenheit des Institutsleiters im hier zu
beurteilenden Fall nicht zu. Eine weitere Bestätigung dieses Entscheides
erfolgte im Urteil des Bundesgerichts 9C_285/2017 vom 15. Mai 2017 E. 3. Im
Übrigen wurde der Anschein der Befangenheit von Prof. Dr. med. G.___ auch schon
im Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn VSBES.2016.182 vom
15.
November 2016 E. 3.1.2 mit ähnlichen Argumenten verneint. Ein Anschein der
Befangenheit liegt demnach angesichts der vorerwähnten Rechtsprechung auch im
vorliegenden Verfahren nicht vor.
7.
7.1
Das Gutachten der E.___ vom 13.
Mai 2016 (IV-Nr. 57.2) wird den allgemeinen rechtsprechungsgemässen
Anforderungen gerecht. Es stammt von unabhängigen Fachärzten, welche den
Beschwerdeführer eingehend untersucht und die Vorakten studiert haben. Die
Aussagen der Experten sind in allen Punkten schlüssig und nachvollziehbar.
Im neurologischen Teilgutachten (IV-Nr.
57.
) stützt sich Dr. med. F.___, Facharzt für Neurologie FMH, auf eine
eingehende Befund- und Anamneseerhebung: Es fänden sich schwere Paresen der
Fusshebung, Grosszehenhebung und Zehenhebung links nach ausgedehntem
Weichteiltrauma des ventrolateralen Unterschenkels links. Im Bereich der
proximalen Anteile des linken Musculus tibialis anterior sei keine
Muskelkontraktion nachweisbar, während im Bereich der mittleren und distalen
Anteile eine Muskelkontraktion palpabel und sichtbar sei. Angesichts der
Schwere der Paresen sei das dauerhafte Tragen eines Heidelberger Winkels
sinnvoll. Neben der Fuss- und Zehenheberparese links fänden sich auch
leichtgradige Paresen der Fusseversion und -inversion sowie der Fusssenkung und
Zehenflexion links. Letztere seien am ehesten nach der erfolgten Operation mit
Defektdeckelung der freiliegenden Tibia mittels Hemisoleuslappen bedingt. Die
Sensibilitätsstörung des linken Unterschenkels sei durch die ausgedehnten Haut-
und Weichteilläsionen am linken Unterschenkel erklärt. Elektroneurographisch
lasse sich eine vorrangig demyelisierende Schädigung des linken Nervus peroneus
belegen, darüber hinaus finde sich kein sicher pathologischer Befund in der
Elektroneurographie der Beinnerven. Ursache der linksseitigen Beinparesen sei
somit vorrangig die ausgedehnte unfallbedingte Muskelschädigung im Rahmen des
Unfallereignisses. Unter Berücksichtigung von Anamnese, klinischem Befund,
aktendokumentierten Vorbefunden und Zusatzuntersuchungen, insbesondere auch dem
MRI-Befund des linken Unterschenkels vom 10. September 2015 mit hier
bildmorphologisch dargestelltem bindegewebigem Umbau der proximalen
Unterschenkelmuskulatur links, sei eine weitere Besserung der linksseitigen
Beinparesen unwahrscheinlich. Anamnestisch würden neuropathisch anmutende
chronische Schmerzen geschildert. Die aktuelle Dauertherapie mit Paracetamol
und Metamizol sollte kritisch hinterfragt werden. Bei bisher unzureichender
Besserung unter Pregabalin 150 mg pro Tag könne zum Beispiel eine weitere
langsame Dosissteigerung dieser Medikation oder alternativ auch eine Therapie
mit Amitriptylin erwogen werden. Im Vergleich zu einzelnen aktendokumentierten
Vorbefunden finde sich im linken Sprunggelenk eine gute (und fast
uneingeschränkte) Beweglichkeit. Weitere regelmässige Übungen in Eigenregie zum
Erhalt der Beweglichkeit seien sinnvoll. Zudem sollte bei bestehendem
Übergewicht eine Gewichtsreduktion angestrebt werden, um weitere Folgeschäden
(zum Beispiel auch durch Fehlbelastung auf Grund des hinkenden Gangbildes) zu
vermeiden. Bei anamnestischer Angabe von Lumbalgien finde sich im klinischen
Befund kein objektivierbares Lumbovertebralsyndrom, also kein Korrelat der
subjektiven Beschwerden, insbesondere ergäben sich auch keine Hinweise für ein
lumbales Wurzelkompressionssyndrom. Gestützt auf seine umfangreiche Befund- und
Anamneseerhebung kommt Dr. med. F.___ sodann nachvollziehbar zum Schluss, aus neurologischer
Sicht bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für sämtliche berufliche
Tätigkeiten, welche mit häufigem Gehen und Stehen, Besteigen von Leitern oder
Gerüsten, dem überwiegenden Führen von Fahrzeugen oder dem Heben und Tragen
schwerer oder mittelschwerer Lasten verbunden seien. Auch für überwiegend
sitzende, körperlich leichte Tätigkeiten bestehe eine Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit, dies aufgrund des Schmerzsyndroms mit vermehrtem Pausenbedarf
zum transienten Hochlagern des linken Beins. Auf neurologischem Fachgebiet sei
somit zusammengefasst für optimal angepasste berufliche Tätigkeiten
(überwiegend sitzende Tätigkeiten) eine Arbeitsfähigkeit von 80 % (Pensum 80 %‚
Rendement 100 %) als gegeben anzusehen.
Des Weiteren vermag auch das orthopädische
Teilgutachten von Dr. med. M.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und
Traumatologie des Bewegungsapparates (IV-Nr. 57.5), zu überzeugen. Dieser führt
aus, klinisch finde sich, die Lendenwirbelsäule betreffend, ein unauffälliger
Lokalbefund, keine Zeichen eines namhaften Vertebralsyndroms, kein Hartspann,
keine Bewegungseinschränkung, keine neurogenen Läsionszeichen. Im Bereich des
linken Unterschenkels lasse sich nach durchgeführter Hauttransplantation ein
Hautdefekt mit Deckhauttransplantat erkennen, Störung der Hautqualität, Störung
der Fussheberfunktion links mit Teilparese, muskuläre lnaktivitätshypotrophie
das linke Bein betreffend sowie reduzierte Beschwielung am linken Fuss. Es
seien Zeichen der relativen Schonung des linken Beins evident, die
Fussheberfunktion sei deutlich teilparetisch durch eine entsprechende
Orthesenversorgung unterstützt. Die körperliche Belastbarkeit und somit die
Arbeitsfähigkeit des Versicherten sei infolge des erhobenen Befunds, der zwei
Jahre nach der Verletzung als medizinischer Endzustand zu bezeichnen sei,
eingeschränkt, dies vorwiegend durch die Limitierung der Fussheberfunktion.
Tätigkeiten mit ausschliesslichem oder überwiegendem Stehen oder Gehen seien
nicht mehr leistbar (Arbeitsfähigkeit 0 %)‚ wechselbelastende, überwiegend
sitzende Arbeiten, seien jedoch als leistbar anzusehen, mit Bewegungen und
kurzen Wegen auf ebenem Boden, ohne das Besteigen von Treppen, Leitern oder
Gerüsten (Arbeitsfähigkeit 100 %‚ Pensum 100 %‚ Rendement 100 %).
Die angestammte Tätigkeit als Lagerist mit geschilderten regelhaften schweren
körperlichen Belastungen im Stehen und Gehen sei aus gutachterlicher Sicht
nicht mehr geeignet (Arbeitsunfähigkeit 100 %, dies ab dem Unfallereignis am
11.
März 2014 und auf Dauer geltend). Therapeutisch sei das Tragen der
verordneten Fussheberorthese angezeigt, ebenso Muskelkräftigungsübungen
überwiegend in Eigenregie, gelegentliche Physiotherapie zur Kontraktur- und
Einsteifungsprohylaxe des oberen Sprunggelenks und Fusses links.
Sodann leuchtet auch die Beurteilung von
Dr. med. N.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, im
psychiatrischen Teilgutachten ein (IV-Nr. 57.6). Der Versicherte berichte, seit
einem Unfall im März 2014 unter einem chronischen Schmerzsyndrom sowie unter ausgeprägten
psychischen Beeinträchtigungen zu leiden. Berichtet würden depressive
Verstimmung, Lust- und Kraftlosigkeit, Interesselosigkeit, vermehrtes Grübeln
und Gedankenkreisen, Beschäftigung mit dem Unfallereignis, vermehrte
Irritierbarkeit, Dünnhäutigkeit, Reizbarkeit, generelle Ängstlichkeit, Gefühle
von Überforderung, Energielosigkeit sowie kognitive und vegetative
Beeinträchtigungen. Im hiesigen AMDP-konform erhobenen psychiatrischen Befund
seien leichtgradige Beeinträchtigungen von Stimmung und affektiver Schwingungsfähigkeit
zu objektivieren. Höhergradige Beeinträchtigungen lägen jedoch nicht vor,
sodass ein allenfalls leichtgradig ausgeprägtes depressives Syndrom zu
attestieren sei. Ein rezidivierendes Krankheitsgeschehen sei nicht
herauszuarbeiten, eine darüber hinausgehende psychiatrische Erkrankung, nicht
zu bestätigen. Im Weiteren schliesst Dr. med. N.___ in seinem Gutachten
überzeugend andere mögliche psychiatrische Diagnosen aus: Hinweise für eine
Angst- oder Zwangserkrankung, Suchterkrankung, Persönlichkeitsstörung oder
anderweitige psychiatrische Störung bestünden nicht. Eine posttraumatische
Belastungsstörung aufgrund des Unfallereignisses sei nicht wahrscheinlich. Zum
einen sei das Unfallereignis zwar subjektiv erheblich bedrohlich, jedoch nicht
im Sinne eines katastrophalen lebensbedrohlichen Traumas empfunden worden, und
sei auch objektiv nicht mit der gebotenen Wahrscheinlichkeit geeignet, eine
Traumafolgestörung zu begründen, zum anderen sei die typische Symptomatik einer
Traumafolgestörung nicht festzustellen (keine Phänomene von getriggertem und
lebhaftem Wiedererinnern, keine affektive Abstumpfung im Sinne von «Numbness»,
kein spezifisches Vermeidungsverhalten) beziehungsweise nicht hinreichend von
der depressiven Symptomatik abzugrenzen (affektive Beeinträchtigung und
reklamiertes vegetatives Hyperarousal), die Diagnose sei somit ICD-10-konform
nicht zu stellen. Auch eine somatoforme Schmerzstörung sei nicht zu diagnostizieren.
Ein den Schmerzen zugrunde liegender, erheblicher unbewältigter psychosozialer
Konflikt sei nicht herauszuarbeiten, die Diagnose somit ebenfalls nicht
ICD-10-konform zu stellen. Eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit liege aus
psychiatrischer Sicht qua Leichtgradigkeit der zu objektivierenden Symptomatik nicht
vor. Es bestehe also eine vollschichtige Arbeitsfähigkeit im angestammten,
jedwedem vergleichbaren Bereich sowie für den gesamten allgemeinen Arbeitsmarkt
geltend. Der Versicherte stehe in ambulanter
psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung und nehme ein Antidepressivum in
ausreichender Dosierung ein. Bei lediglich partieller Wirksamkeit und
geschilderten unerwünschten Arzneimittelwirkungen sei gegebenenfalls der
Wechsel der medikamentösen antidepressiven Behandlung zu erwägen sowie eine
Intensivierung der Gesprächsfrequenz (derzeit lediglich vierwöchentliches
Intervall), sodass bezüglich der psychiatrisch-psychothera-peutischen Therapie
noch deutliche Optimierungsmöglichkeiten bestünden, diese seien durchaus neben
einer vollschichtigen Tätigkeit umzusetzen. Die Wiederaufnahme einer Tätigkeit
sei dabei auch therapeutisch wünschenswert (Aufbau von Tagesstruktur, sozialer
Teilhabe und Selbstwirksamkeitserleben, Abbau von Insuffizienzerleben und
Vermeidungsverhalten).
An der Schlüssigkeit der Beurteilung von
Dr. med. N.___ vermag auch die im Gutachten erwähnte entgegenstehende
Beurteilung von Dr. med. O.___, Innere Medizin, im Bericht vom 26. Januar
2016.
nichts zu ändern, der eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig
mittelgradige Episoden mit somatischem Syndrom (ICD-10: F32.11) und eine
partielle Arbeitsfähigkeit von 50 % attestierte. So kam Dr. med. N.___ in
seinem psychiatrischen Teilgutachten wohlbegründet zum Schluss, der vorliegende
psychiatrische Befund nach AMDP spreche nicht für eine höhergradige
Depressivität und vorangehende Befunde, die dies belegen würden, lägen nicht
vor. Zudem handelt es sich bei Dr. med. O.___ nicht um einen psychiatrischen
Facharzt, weshalb seiner Einschätzung des psychiatrischen Sachverhaltes ohnehin
nur wenig Beweiswert zuzumessen ist.
Gestützt auf die beweiswertigen
Teilgutachten vermag schliesslich auch die gutachterliche Konsensbeurteilung zu
überzeugen, wonach eine auf Dauer geminderte Arbeitsfähigkeit von 0 % in der
letzten und jedweder vergleichbaren Tätigkeit sowie von 80 % in einer optimal
angepassten, überwiegend sitzenden Tätigkeit bestehe.
7.2
Die bezüglich der Beurteilung
der Arbeitsfähigkeit entgegenstehenden Berichte von Prof. Dr. C.___ vom 16.
April 2015 sowie von Dr. med. D.___ vom 11. September 2015 und 28. September
2016.
vermögen sodann den Beweiswert des E.___-Gutachtens auch nicht zu
schmälern. Der orthopädische Gutachter sowie der neurologische Gutachter des E.___
setzen sich zwar nicht explizit mit den Berichten von Prof. Dr. med. C.___ und
Dr. med. D.___ vom 16. April 2015 bzw. 11. September 2015 auseinander. Nachdem
aber die Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit durch Prof. Dr. med. C.___
und Dr. med. D.___ nur bedingt nachvollziehbar und nicht wirklich schlüssig
begründet werden, vermögen diese den Beweiswert des E.___-Gutachtens nicht zu
erschüttern. So erscheint die orthopädische Einschätzung von Prof. Dr. med. C.___
in seinem Bericht vom 16. April 2015, wonach auch leichte oder
mittelschwere Arbeiten überwiegend sitzender oder wechselbelastender Tätigkeit
auf Grund der rasch auftretenden Schmerzen nicht mehr zumutbar seien, auch bei
Gewichtszuteilung von nur leichten Gewichten und unter Zugeständnis stark
zeitlicher und leistungsmässiger Einschränkungen, kaum nachvollziehbar. Die
beim Beschwerdeführer zweifellos vorhandenen Beschwerden beschränken sich grösstenteils
auf den Bereich des linken Unterschenkels. Aus welchen Gründen hier überwiegend
sitzende Tätigkeiten nicht mehr zumutbar sein sollen, erscheint nicht plausibel
und wird von Prof. Dr. med. C.___ auch nicht begründet. Auch die im
Bericht von Dr. med. D.___ vom 11. September 2015 attestierte
Leistungsfähigkeit von 25 % ist wenig nachvollziehbar, zumal es auch an einer
einleuchtenden Begründung fehlt. Wie Dr. med. D.___ hierzu in seinem
Bericht vom 28. September 2016 erklärend ausführte, stützte er sich hierbei
offenbar auf das damalige Pensum des Beschwerdeführers während des
Arbeitsversuchs ab. Es handelte sich damit offensichtlich nicht um eine
medizinisch theoretische Schätzung der Arbeitsfähigkeit. Aber auch die
Einschätzung von Dr. med. L.___ im Bericht vom 28. September 2016 vermag nicht
zu überzeugen, wonach nicht mit einer höheren Leistung gerechnet werden könne
als einem zeitlichen Einsatz von 60 % mit einem Rendement von 70 %.
Dies ergebe eine 40%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit. So fehlt
es auch in diesem Bericht von Dr. med. D.___ an einer diesbezüglich
nachvollziehbaren Begründung, zumal er auch nicht dargelegt, inwiefern sich
diese Höhe der attestierten Einschränkung aus dem neurologischen Fachgebiet
ergeben sollte.
Schliesslich vermögen auch die übrigen
Rügen das beweiswertige Gutachten der E.___ nicht zu entkräften. Der
Beschwerdeführer macht geltend, es sei willkürlich, auf ein medizinisches
Gutachten verfahrensabschliessend abzustellen, welches nicht auf dem normierten
Fragenkatalog der Invalidenversicherung beruhe und welches insbesondere mit
keinem Wort die Indikatoren gemäss neuer Rechtsprechung (BGE 141 V 281) prüfe
bzw. diskutiere. Dem ist entgegenzuhalten, dass es grundsätzlich nichts über
den Beweiswert eines Gutachtens aussagt, ob den Gutachtern zur Beantwortung der
normierte Fragekatalog der Invalidenversicherung vorgelegt wird, zumal auch das
Versicherungsgericht bei seinen Gerichtsgutachten einen eigenen Fragekatalog
verwendet, der sich nicht vollständig mit dem Fragenkatalog der
Invalidenversicherung deckt. Zur zweiten vorgebrachten Rüge ist festzuhalten,
dass weder im Gutachten der E.___ noch in den übrigen Arztberichten eine
anhaltende somatoforme Schmerzstörung oder eine vergleichbare psychosomatische
Störung diagnostiziert wurde, weshalb eine Indikatorenprüfung im Sinne der
neuen Schmerzrechtsprechung gemäss BGE 141 V 281 nicht vorzunehmen ist. Alleine
der Umstand, dass in einigen Arztberichten psychosomatische Faktoren
angesprochen werden, reicht hierfür nicht aus.
7.3
Zusammenfassend ist damit auf
die voll beweiswertige Beurteilung der E.___-Gutachter abzustellen, wonach der
Beschwerdeführer in einer optimal angepassten, überwiegend sitzenden Tätigkeit
80.
% arbeitsfähig ist.
8.
Hinsichtlich der Berechnung des
Invaliditätsgrades wird vom Beschwerdeführer gerügt, es ergebe sich, dass der effektiv bei
der letzten Arbeitgeberin erzielte Lohn um rund 22 % tiefer als der
durchschnittliche Branchenlohn (Tabelle TA1 Tirage Skill Level der LSE 2014 für
die Branchen 49 - 52 «Landverkehr, Schiffahrt, Luftfahrt, Lagerei»,
Komptenzniveau 1) liege. In der Rechtsprechung sei anerkannt, dass bei
unterdurchschnittlichem Valideneinkommen aus invaliditätsfremden Gründen wie
geringe Schulbildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde
Deutschkenntnisse oder beschränkte Anstellungsmöglichkeiten zufolge
Ausländerstatus eine Parallelisierung der Vergleichseinkommen stattzufinden
habe, wenn die Differenz mindestens 5 % betrage (BGE 141 V 1 ff.). Somit müsste
das Valideneinkommen des Beschwerdeführers um mindestens 17 % gegen oben erhöht
werden, um mit dem Tabellenlohn beim Invalideneinkommen verglichen zu werden.
8.1
Wie beim Invalideneinkommen
handelt es sich auch beim Valideneinkommen um eine hypothetische Grösse, indem
nicht auf den – unter Umständen schon länger zurückliegenden – zuletzt
tatsächlich erzielten Verdienst abzustellen ist (BGE 114 V 310 E. 3b S.
314; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 559/04 vom 16. Februar 2005
E. 2.1), sondern darauf, was die versicherte Person im Zeitpunkt des
Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als
Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt
erzielten, der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten
Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die
bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre (BGE 134 V
322.
E. 4.1 S. 325; SVR 2011 IV Nr. 55 S. 163,8C_671/2010 E. 4.5.1; Ulrich
Meyer / Marco Reichmuth: Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3.
Aufl. 2014, S. 327).
8.2
8.2.1
Hat eine versicherte Person aus
invaliditätsfremden Gründen wie geringe Schulbildung, fehlende berufliche
Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse oder beschränkte
Anstellungsmöglichkeiten zufolge Saisonnierstatus ein deutlich
unterdurchschnittliches Einkommen bezogen, ist diesem Umstand bei der
Invaliditätsbemessung nach Art. 16 ATSG Rechnung zu tragen, sofern keine
Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich aus freien Stücken mit einem
bescheideneren Einkommen begnügen wollte. Nur dadurch ist der Grundsatz
gewahrt, dass auf invaliditätsfremde Gesichtspunkte zurückzuführende
Lohneinbussen entweder überhaupt nicht oder aber bei beiden Vergleichseinkommen
gleichmässig zu berücksichtigen sind. Praxisgemäss wird diese so genannte
Parallelisierung der Vergleichseinkommen entweder beim Valideneinkommen durch
eine entsprechende Heraufsetzung des effektiv erzielten Lohnes oder durch
Abstellen auf statistische Werte oder aber beim Invalideneinkommen durch eine
entsprechende Herabsetzung des statistischen Wertes vorgenommen. Zugrunde liegt
dabei die Überlegung, dass bei einer versicherten Person, welche in derjenigen
Tätigkeit, die sie als Gesunde ausgeübt hat, einen deutlich
unterdurchschnittlichen Lohn erzielte, weil persönliche Eigenschaften
(namentlich fehlende Ausbildung oder Sprachkenntnisse, ausländerrechtlicher
Status) die Erzielung eines Durchschnittslohnes verunmöglichten, nicht
anzunehmen ist, dass sie mit gesundheitlicher Beeinträchtigung einen
durchschnittlichen Lohn erreichen könnte (BGE 135 V 297 E. 5.1 S. 300 f.
mit Hinweisen; vgl. dazu Meyer / Reichmuth, a.a.O., S. 354 ff.; Ueli
Kieser, Die Parallelisierung der Vergleichseinkommen bei der Bestimmung des
Invaliditätsgrades, in: Ueli Kieser [Hrsg.], Validen- und Invalideneinkommen,
2013, S. 49 ff., 85) (Bundesgerichtsurteil 9C_192/2014 vom 23. September 2014
E. 3.3). Dabei gilt der vor Eintritt des Gesundheitsschadens tatsächlich
erzielte Verdienst erst dann im Sinne der Rechtsprechung als deutlich
unterdurchschnittlich, wenn er mindestens 5 % vom branchenüblichen
Tabellenlohn abweicht. Eine Parallelisierung der Vergleichseinkommen hat jedoch
bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen nur in dem Umfang zu erfolgen, in
welchem die prozentuale Abweichung den Erheblichkeitsgrenzwert von 5 %
übersteigt (Urteil des Bundesgerichts 8C_4/2014 vom 11. März 2014 E. 3.2 m.H.a.
BGE 135 V 297 E. 6.1 S. 302 ff. sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_902/2009 vom
1.
April 2010 E. 5.1.1).
8.2.2
Der Beschwerdeführer arbeitete
bei der I.___ im Lager. Die I.___ ist ein Detailhändler. Der Begriff «Lagerei»
bezeichnet gemäss www.wirtschaftslexikon.gabler.de «Logistikunternehmen, die
Lagerung, Umschlag und Kommissionierung als Leistungsschwerpunkt anbieten und
teilweise auch Aufgaben des Bestandsmanagements wahrnehmen». Entgegen der
Ansicht des Beschwerdeführers erscheint es vor diesem Hintergrund nicht
angemessen, im vorliegenden Fall als Branche «Landverkehr, Schiffahrt, Luftfahrt,
Lagerei» anzunehmen. Vielmehr ist hier von der Branche «Detailhandel»
auszugehen. Auch wenn der Beschwerdeführer im Lager gearbeitet hat, dürften
beispielsweise die Ferienregelung und ein allfälliger Gesamtarbeitsvertrag der
Branche «Detailhandel» gegolten haben. Die Frage nach einer allfälligen
Unterdurchschnittlichkeit des Verdienstes bei der I.___ ist somit bezogen auf
den Wert für «Detailhandel» (vgl. Schweizerische Lohnstrukturerhebung, 2014,
TA1 Tirage Skill Level, Männer, Branche 47, Kompetenzniveau 1) von
CHF 4'767.00 zu beurteilen.
Im vorliegenden Fall weicht der durch
die Beschwerdegegnerin berechnete Validenlohn von CHF 54‘600.00 (IV-Nr. 13)
rund 9 % bzw. nach Abzug des Erheblichkeitsgrenzwerts von 5 %
rund 4 % vom branchenüblichen Tabellenlohn (vgl. Schweizerische
Lohnstrukturerhebung, 2014, TA1 Tirage Skill Level, Männer, Branche 47,
Kompetenzniveau 1 = CHF 4'767.00 x 12; Aufrechnung Wochenstunden von 40 auf
41,7; : 103,3 x 103,7 Aufrechnung Nominallohnindex 2014 - 2015) von CHF 59’866.00
ab. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass sich der Beschwerdeführer
in seiner letzten Anstellung aus freiem Entschluss bewusst mit einem
unterdurchschnittlichen Verdienst begnügt hätte. Vielmehr muss davon
ausgegangen werden, die Lohneinbusse beruhe auf invaliditätsfremden Gründen
(wie Nationalität, fehlende Ausbildung, usw.). Daher ist eine Parallelisierung
vorzunehmen. Das Valideneinkommen ist demnach so festzusetzen, dass der
Tabellenlohn von CHF 59'866.00 um die «Toleranzmarge» von 5 % zu reduzieren
ist, woraus ein Valideneinkommen von CHF 56'873.00 resultiert (vgl. Urteil
8C_719/2011 vom 15. November 2011 E. 4.1; vgl. zum Vorgehen bei der
Parallelisierung auch Rumo-Jungo/Holzer, Bundesgesetz über die Unfallversicherung,
4.
Auflage, S. 130).
8.2.3
Bei der Berechnung des
Invalideneinkommens hat die Beschwerdegegnerin auf Tabellenlöhne abgestellt,
was grundsätzlich unbestritten geblieben ist und denn auch zu keiner
Beanstandung Anlass gibt. Ist nämlich nach Eintritt des Gesundheitsschadens
kein tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die
versicherte Person keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue
Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung für die
Festsetzung des Invalideneinkommens entweder – wie hier unbestritten –
Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen
Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder die DAP-Zahlen herangezogen werden (BGE 139 V
592.
E. 2.2 f. S. 593 f., 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475 mit Hinweisen).
Nicht zu beanstanden ist insbesondere, dass die Beschwerdegegnerin in der
Tabelle TA1 auf das «Total Niveau 1 Männer» abgestellt hat, steht dem
Beschwerdeführer doch der gesamte Arbeitsmarkt offen.
Des Weiteren ist der von der
Beschwerdegegnerin vorgenommene Abzug vom Tabellenlohn von 10 % nicht mehr zu
berücksichtigen. Zwar ist bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges zu beachten,
dass bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen
mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren nicht nochmals berücksichtigt
werden dürfen (vgl. Hans-Jakob Mosimann, in: Steiger-Sackmann / Mosimann,
Handbücher für die Anwaltspraxis, Recht der Sozialen Sicherheit, Zürich 2014,
Rz. 22.67, mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_708/2009 vom 19.
November 2009 E. 2.1.1, mit Hinweisen; BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327 f., mit
Hinweisen). Der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Abzug erfolgte jedoch
behinderungsbedingt und ist demnach zu gewähren, woraus sich ein
Invalideneinkommen von CHF 48'031.50 (CHF 5‘312.00 x 12; : 40 x 41.7
Aufrechnung Wochenstunden; : 103.3 x 103.7 Aufrechnung Nominallohnindex 2014 –
2015; davon 80 % sowie 10 % leidensbedingter Abzug).
8.2.4
Damit ergibt sich im Vergleich
mit dem Valideneinkommen von nunmehr CHF 56'873.00 und dem Invalideneinkommen
von CHF 48'031.50 ein Invaliditätsgrad von aufgerundet 16 %. Damit besteht
kein Rentenanspruch und die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Der Beschwerdeführer steht ab
Prozessbeginn im Genusse der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. I. 4.
hiervor).
Die Kostenforderung ist bei Unterliegen
der Partei mit unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht festzusetzen. Der
Kanton entschädigt die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder den unentgeltlichen
Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Der Vertreter des
Beschwerdeführers hat am 18. Mai 2017 eine Kostennote eingereicht, worin er einen
Aufwand von 8 Stunden und 10 Minuten sowie einen Auslagenersatz von
CHF 120.90 geltend macht, was angemessen erscheint. Der Stundenansatz beträgt gemäss
§ 160 Abs. 3 Gebührentarif (GT) CHF 180.00. Damit ist die
Kostenforderung auf CHF 1‘718.80 festzusetzen (8.17 Stunden zu CHF 180.00,
zuzügl. Auslagen und MwSt), zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des
Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates sowie
der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF
441.20
(Differenz zu dem vom Staat vergüteten Anteil des vollen bei einem
Stundenansatz von CHF 230.00) während zehn Jahren, wenn A.___, zur
Nachzahlung in der Lage ist (§ 123 ZPO).
Der Nachzahlungsanspruch wird
praxisgemäss basierend auf dem Stundenansatz von CHF 230.00 festgesetzt (vgl. §
160.
Abs. 2 GT), wenn wie vorliegend keine Honorarvereinbarung mit dem Klienten
vorgelegt wird, in der ein höherer Ansatz vereinbart worden ist. Andernfalls
wäre das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers, der sich zur Höhe des
Stundenansatzes nicht äussern konnte, verletzt.
Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden
Fall hat der Beschwerdeführer an die gesamten Verfahrenskosten einen Betrag von
CHF 600.00 zu bezahlen, die jedoch infolge Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen sind (Art. 122 Abs. 1
lit. b. ZPO). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während
zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kostenforderung des unentgeltlichen
Rechtsbeistandes, Alfred Dätwyler, wird auf CHF 1‘718.80 (inkl. Auslagen und
MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons
Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates sowie der
Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von
CHF 441.20 (Differenz zu vollem Honorar) während zehn Jahren, wenn A.___, zur
Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
3. Der Beschwerdeführer hat die
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren,
wenn A.___, zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen
nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Isch