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Entscheid

VSBES.2017.69

Pendlerkosten

16. Mai 2018Deutsch11 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Auf das Gesuch des Versicherten

A.___ vom 14. November 2015 hin (Akten des Amtes für Wirtschaft und Arbeit

[AWA] Nr. 6) gewährte das Amt für Wirtschaft und Arbeit dem Versicherten mit

Verfügung vom 24. Januar 2017 während 3,6 Monaten vom 17. November 2015

bis zum 4. März 2016 Pendlerkostenbeiträge in der Höhe von CHF 77.45 pro

ganzen Monat (AWA-Nr. 1). Die dagegen am 14. Februar 2017 erhobene Einsprache

(AWA-Nr. 7) wurde mit Entscheid vom 24. Februar 2017 abgewiesen

(Aktenseite [A.S.] 1 ff.).

2. Gegen den Einspracheentscheid

vom 24. Februar 2017 erhebt der Versicherte (fortan: Beschwerdeführer) am 27.

Februar 2017 (Posteingang) Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn und beantragt sinngemäss der Einspracheentscheid sei aufzuheben und

es sei für die Berechnung der Pendlerkostenbeiträge anstelle von [...]/AG [...]/BE

als Ort seiner letzten Erwerbstätigkeit anzuerkennen (A.S. 4).

3. Mit Beschwerdeantwort vom 13.

April 2017 stellt das Amt für Wirtschaft und Arbeit (fortan:

Beschwerdegegnerin) folgende Anträge (A.S. 10 ff):

1. Die Beschwerde sei abzuweisen.

2. Gerichtskosten seien keine aufzuerlegen.

3. Es sei keine Parteientschädigung

auszuzahlen.

4. Die Parteien halten mit

Eingaben vom 11. Mai 2017 (Beschwerdeführer; A.S. 19 f.) resp. 17. Mai

2017 (Beschwerdegegnerin; A.S. 24) an ihren Anträgen fest.

5. Auf die weiteren Ausführungen

in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle

Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, zulässiges Anfechtungsobjekt,

Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

Streitig und zu prüfen ist, ob für die

Berechnung der Pendlerkostenbeiträge als letzter Arbeitsort [...]/AG oder [...]/BE

heranzuziehen ist.

1.2

Der Präsident des

Versicherungsgerichts beurteilt sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten

bis zu einem Streitwert von CHF 30'000.00 als Einzelrichter (§ 54bis

lit. a Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Da im

vorliegenden Fall Pendlerkostenbeiträge für 3,6 Monate streitig sind, wird die

besagte Streitwertgrenze offenkundig nicht überschritten. Der Präsident ist

damit zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit als Einzelrichter

zuständig.

2.

2.1

Der Beschwerdeführer bringt vor,

Ende Oktober 2015, am letzten Tag vor Eröffnung der Rahmenfrist für den

Leistungsbezug, einzig in [...]/BE angestellt gewesen zu sein. In [...]/AG habe

zu diesem Zeitpunkt keine Anstellung bestanden (A.S. 19 ff.). Die Anstellung in

[...]/BE habe während Monaten gedauert, in [...]/AG habe er hingegen nur wenige

Lektionen unterrichtet (A.S. 4). Als Ort der letzten Tätigkeit sei damit [...]/BE

heranzuziehen.

2.2

Die Beschwerdegegnerin wendet

dagegen ein, den Unterlagen lasse sich entnehmen, dass der letzte Arbeitstag

des Beschwerdeführers vor Beginn der massgeblichen Rahmenfrist nicht in [...]/BE,

sondern am 28. Oktober 2015 in [...]/AG stattgefunden habe (A.S. 1 ff.). Er sei

vom 12. bis 28. Oktober 2015 in einem Anstellungsverhältnis als Lehrperson

Sekundarschule/Realschule über 74 Unterrichtslektionen mit der Gemeinde [...]/AG

gestanden. Gleichzeitig habe ein befristeter Arbeitsvertrag mit der

Primarschule [...]/BE über ein Wochenpensum von 3 Lektionen vom 4. Juni 2015

vorgelegen. Dem Beschwerdeführer sei dort per 1. August 2015 gekündigt und

er sei von der Arbeit freigestellt worden, rechtlich habe das

Anstellungsverhältnis jedoch erst per 31. Januar 2016 beendet werden können. Vom

3.

bis 6. November 2015 habe der Beschwerdeführer wiederum eine weitere

Stellvertretung für die Schule in [...]/AG wahrgenommen, wobei es sich jedoch

um eine im Vergleich zur vorherigen Anstellung verschiedene Tätigkeit gehandelt

habe. Der Beschwerdeführer führe selber aus, in der Zeit vom 29. Oktober

2015.

bis zum 2. November 2015 in keinem Anstellungsverhältnis mit der Schule [...]/AG

gestanden zu haben (A.S. 14). Am 31. Oktober 2015 sei der Beschwerdeführer

rechtlich in einem Anstellungsverhältnis mit der Primarschule [...]/BE

gestanden, wobei er jedoch seit dem 1. August 2015 freigestellt gewesen sei und

dadurch den Arbeitsweg nicht habe zurücklegen müssen. Dadurch seien keine

tatsächlichen Auslagen angefallen, wohingegen er für die befristete Anstellung

in [...]/AG vom 12. bis 28. Oktober 2015 den Arbeitsweg tatsächlich habe auf

sich nehmen müssen und entsprechende Aufwendungen entstanden seien. Aufgrund

der effektiven Auslagen habe die Beschwerdegegnerin auf die Anstellung in [...]/AG

abgestützt. Aus dem Arbeitsverhältnis mit der Schule in [...]/BE seien seit

August 2015 keine Auslagen mehr für den Arbeitsweg angefallen (A.S. 15).

3.

In den Unterlagen findet sich

eine durch den Schulleiter und den Beschwerdeführer unterzeichnete

Anstellungsverfügung der Schule [...]/BE vom 28. Mai 2015, welche eine

Anstellung des Beschwerdeführers als Lehrkraft mit einem Beschäftigungsgrad von

21.

Wochenlektionen vom 4. Mai 2015 bis 3. Juli 2015 vorsieht (AWA-Nr. 11).

Weiter liegt eine nicht unterzeichnete Anstellungsverfügung vom 4. Juni

2015.

vor, welche einen Einsatz des Beschwerdeführers in [...]/BE zu einem

Beschäftigungsgrad von 3 Wochenlektionen (Teilpensenlehrkraft) vom 1. August

2015.

bis 31. Juli 2016 vorsieht (AWA-Nr. 11). Der Arbeitgeberbescheinigung

der Erziehungsdirektion [...] vom 19. Oktober 2016 (AWA-Nr. 4) lässt sich

entnehmen, dass der Beschwerdeführer effektiv vom 4. Mai 2015 bis 28. Juli 2015

in [...]/BE und vom 12. November 2015 bis 19. März 2016 in [...] angestellt

war. Weiter liegt eine Arbeitgeberbescheinigung der Erziehungsdirektion [...]

vom 2. November 2016 vor, welche ein Arbeitsverhältnis in [...]/BE vom 1.

August 2015 bis 31. Januar 2016 ausweist (AWA-Nr. 12).

Aus dem Entscheid der

Erziehungsdirektion des Kantons [...] vom 24. August 2016 (AWA-Nr. 13) in der

Beschwerdesache des Beschwerdeführers gegen die Schulkommission [...]/BE geht

hervor, der Beschwerdeführer sei ab dem 1. August 2015, befristet bis am 31.

Juli 2016, an der Primarschule [...]/BE für drei Wochenlektionen angestellt

gewesen. Mit Verfügung vom 29. Juli 2015 sei das Arbeitsverhältnis durch die

Schulkommission [...]/BE per 31. August 2015 gekündigt und der Beschwerdeführer

gleichzeitig freigestellt worden. Dagegen habe der Beschwerdeführer am 28.

August 2015 Beschwerde bei der Erziehungsdirektion erhoben. Mit Verfügung vom

25.

August 2015 habe die Schulkommission [...]/BE die Verfügung vom 29. Juli

2015.

ersetzt und das Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdeführer fristlos

aufgelöst. In der Folge seien die beiden Beschwerdeverfahren vereinigt worden.

Dem Entscheid ist weiter zu entnehmen, die fristlose Kündigung gemäss Verfügung

vom 29. Juli 2015 werde aufgehoben und das Anstellungsverhältnis mit dem

Beschwerdeführer auf den 31. Januar 2016 beendet.

Aus dem Anstellungsvertrag vom 3.

September 2015 der Gemeinde [...]/AG (AWA-Nr. 9) geht hervor, dass der

Beschwerdeführer vom 12. bis 28. Oktober 2015 als Lehrperson Sekundarschule/Realschule

für total 74 Unterrichtslektionen angestellt wurde. Die gleiche

Beschäftigungsdauer geht sodann aus der Lohnabrechnung Oktober 2015 hervor

(AWA-Nr. 10).

Erstellt sind damit folgende

Arbeitseinsätze resp. Anstellungsverhältnisse:

· 4. Mai 2015 - 28. Juli 2015 Einsatz

in [...]/BE

· 1. August 2015 - 31. Januar 2016 formelle

Anstellung in [...]/BE

· 12. Oktober 2015 - 28. Oktober 2015 Einsatz

in [...]/AG

· 12. November 2015 - 19. März 2016 Einsatz

in [...]/BE

4.

Die Arbeitslosenversicherung

gewährt den Versicherten innerhalb einer Rahmenfrist während längstens sechs

Monaten Pendlerkosten- oder Wochenaufenthalterbeiträge, wenn ihnen in ihrer

Wohnortsregion keine zumutbare Arbeit vermittelt werden kann und sie die

Beitragszeit von mindestens zwölf Monaten erfüllt haben (Art. 68 Abs. 1 und 2

Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die

Insolvenzentschädigung [AVIG, SR 837.0]). Der Arbeitsort liegt in der

Wohnortsregion des Versicherten, wenn zum Wohnort eine öffentliche Verkehrsverbindung

besteht, deren Länge 50 Kilometer nicht übersteigt, oder wenn der Versicherte

ihn vom Wohnort aus mit einem privaten Motorfahrzeug, das ihm zur Verfügung

steht, innert einer Stunde erreichen kann (Art. 91 Verordnung über die

obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV,

SR 837.02]).

Pendlerkostenbeiträge setzen weiter

voraus, dass dem Versicherten im Vergleich zu seiner letzten Tätigkeit durch

die auswärtige Arbeit eine finanzielle Einbusse entsteht (Art. 68 Abs. 3 AVIG).

Eine solche Einbusse ist zu bejahen, wenn der Verdienst bei der neuen

Tätigkeit, abzüglich der notwendigen Auslagen (Fahrkosten, Unterkunft,

Verpflegung), den vor der Arbeitslosigkeit erzielten versicherten Verdienst (s.

dazu Art. 23 Abs. 1 AVIG), abzüglich der entsprechenden Auslagen, nicht

erreicht (Art. 94 AVIV). Als Vergleichsbasis können nur Arbeitsverhältnisse

dienen, die in diejenige zweijährige Rahmenfrist für den Nachweis der

Beitragszeit (s. Art. 9 Abs. 1 und 3 sowie Art. 13 Abs. 1 AVIG) fallen, welche

die Referenzperiode zur zweijährigen Rahmenfrist für den Leistungsbezug (s.

Art. 9 Abs. 1 und 2 AVIG) bildet, innerhalb deren der Anspruch auf

Pendlerkostenbeiträge geltend gemacht wird (Urteil des Eidg.

Versicherungsgerichts [EVG] C 246/02 vom 5. Juni 2003 E. 4.1). Der Begriff der

letzten Tätigkeit ist im Sinne von Art. 23 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 37 Abs. 1

AVIV zu verstehen, d.h. es ist jene Tätigkeit, die während des letzten

Beitragsmonats vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug ausgeübt wurde

(vgl. Agnes Leu, Die arbeitsmarktlichen Massnahmen im Rahmen der Arbeitslosenversicherung

in der Schweiz, 2006, S. 148). Es ist somit auf den vor der Arbeitslosigkeit

durch Arbeitsleistung erzielten versicherten Verdienst abzustellen.

Beitragsbefreite Versicherte haben keinen Anspruch auf Pendlerkosten- oder

Wochenaufenthalterbeiträge (Botschaft zum revidierten

Arbeitslosenversicherungsgesetz, BBl 2001 2292).

Der Pendlerkostenbeitrag deckt die

nachgewiesenen notwendigen Fahrkosten von Versicherten, die täglich vom neuen

Arbeitsort an ihren Wohnort zurückkehren (Art. 69 AVIG). Er bestimmt sich

sinngemäss nach der Regelung über den Reisekostenersatz bei Kursbesuch

(Art. 92 i.V.m. Art. 85 Abs. 2 und 3 lit. b AVIV).

5.

Der Beschwerdeführer stand ab

dem 1. November 2015 bei der Arbeitslosenversicherung in einer neuen

Rahmenfrist für den Leistungsbezug (AWA-Nr. 2). Die massgebende Rahmenfrist für

den Nachweis der Beitragszeit bildete somit die Zeit vom 1. November 2013 bis

31.

Oktober 2015. Im letzten Beitragsmonat vor Beginn der Rahmenfrist, d.h. im

Oktober 2015 (vgl. E. II. 4. Hiervor), war der Beschwerdeführer vom 12. bis 28.

Oktober 2015 als Lehrperson Sekundarschule/Realschule in [...]/AG angestellt. Gleichzeitig

bestand ein Arbeitsverhältnis mit der Schule in [...]/BE, wobei diese

Anstellung infolge Freistellung des Beschwerdeführers nicht effektiv ausgeübt worden

ist. Der aus der Anstellung in [...]/BE erzielte Verdienst erfolgte damit nicht

durch Arbeitsleistung, sondern aufgrund formellen Weiterbestehens des

Anstellungsvertrages. Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer, wenn er

vorbringt, es sei auf den letzten Tag vor Eröffnung der Rahmenfrist

abzustellen. Vielmehr ist auf den letzten Beitragsmonat vor Beginn der

Rahmenfrist für den Leistungsbezug abzustellen (vgl. E. II. 4. hiervor).

Die Beschwerdegegnerin hat damit für die

Berechnung der Pendlerkostenbeiträge zu Recht [...]/AG und nicht [...]/BE als

Ort der letzten Tätigkeit herangezogen. Der Beschwerdeführer bringt – ebenfalls

zu Recht – keine Einwendungen gegen die Berechnung gemäss Verfügung vom 24.

Januar 2017 (AWA-Nr. 1) an sich vor. Der Beschwerdeführer war in [...]/BE mit

einem Beschäftigungsgrad von 42,483 % angestellt (vgl. AWA-Nr. 8). Die

Distanz vom Wohnort des Beschwerdeführers nach [...]/BE und retour beträgt rund

163.

km. Bei einem 100%-Pensum und einem Ansatz von CHF 0.50 pro

Kilometer ergeben sich damit monatliche Fahrkosten von CHF 1'768.55. Unter

Berücksichtigung des Beschäftigungsgrades von 42,483 % verbleiben folglich

noch Fahrkosten von CHF 751.35.

Wie erwähnt, wird als Vergleichsort die

Anstellung in [...]/AG herangezogen. Hierbei beträgt die Distanz vom Wohn- zum

Einsatzort und retour 146,2 km, was bei einem 100%-Pensum und einem Ansatz von

CHF 0.50 pro Kilometer einen monatlichen Betrag von CHF 1'586.27

ergibt. Um einen aussagekräftigen Vergleich beider Fahrkosten erreichen zu

können, sind die vorliegenden Fahrkosten auf das Pensum in [...]/BE von 42,483

% umzurechnen. Damit resultieren monatliche Fahrkosten von CHF 673.90.

Durch die Anstellung in [...]/BE

entstehen dem Beschwerdeführer somit im Vergleich zu seiner Anstellung in [...]/AG

monatliche Mehrausgaben von CHF 77.45, womit die Beschwerdegegnerin richtigerweise

Pendlerkostenbeiträge in diesem Umfang zugesprochen hat.

Die Beschwerde stellt sich damit als

unbegründet heraus und ist abzuweisen.

6.

6.1

Bei diesem Verfahrensausgang

steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu.

6.2

Die Beschwerdegegnerin hat als

mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation – abgesehen von hier

nicht interessierenden Ausnahmen – keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung

(vgl. etwa BGE 128 V 124 E. 5b, 126 V 143 E. 4a).

7.

Grundsätzlich ist das Verfahren

kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein

Anlass.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1.

Die Beschwerde wird

abgewiesen.

2.

Es werden keine Parteientschädigungen

gesprochen.

3.

Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Der

Präsident Die Gerichtsschreiberin

Flückiger Fischer