VSBES.2017.69
Pendlerkosten
16. Mai 2018Deutsch11 min
Source so.ch
Urteil vom 16. Mai 2018
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Gerichtsschreiberin Fischer
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit, Logistik
arbeitsmarktl. Massnahmen,
Rathausgasse 16, Juristische Dienstleistungen, 4509 Solothurn
Beschwerdegegnerin
betreffend Pendlerkosten
(Einspracheentscheid vom 24. Februar 2017)
zieht der Präsident des
Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Auf das Gesuch des Versicherten
A.___ vom 14. November 2015 hin (Akten des Amtes für Wirtschaft und Arbeit
[AWA] Nr. 6) gewährte das Amt für Wirtschaft und Arbeit dem Versicherten mit
Verfügung vom 24. Januar 2017 während 3,6 Monaten vom 17. November 2015
bis zum 4. März 2016 Pendlerkostenbeiträge in der Höhe von CHF 77.45 pro
ganzen Monat (AWA-Nr. 1). Die dagegen am 14. Februar 2017 erhobene Einsprache
(AWA-Nr. 7) wurde mit Entscheid vom 24. Februar 2017 abgewiesen
(Aktenseite [A.S.] 1 ff.).
2. Gegen den Einspracheentscheid
vom 24. Februar 2017 erhebt der Versicherte (fortan: Beschwerdeführer) am 27.
Februar 2017 (Posteingang) Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn und beantragt sinngemäss der Einspracheentscheid sei aufzuheben und
es sei für die Berechnung der Pendlerkostenbeiträge anstelle von [...]/AG [...]/BE
als Ort seiner letzten Erwerbstätigkeit anzuerkennen (A.S. 4).
3. Mit Beschwerdeantwort vom 13.
April 2017 stellt das Amt für Wirtschaft und Arbeit (fortan:
Beschwerdegegnerin) folgende Anträge (A.S. 10 ff):
1. Die Beschwerde sei abzuweisen.
2. Gerichtskosten seien keine aufzuerlegen.
3. Es sei keine Parteientschädigung
auszuzahlen.
4. Die Parteien halten mit
Eingaben vom 11. Mai 2017 (Beschwerdeführer; A.S. 19 f.) resp. 17. Mai
2017 (Beschwerdegegnerin; A.S. 24) an ihren Anträgen fest.
5. Auf die weiteren Ausführungen
in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle
Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, zulässiges Anfechtungsobjekt,
Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
Streitig und zu prüfen ist, ob für die
Berechnung der Pendlerkostenbeiträge als letzter Arbeitsort [...]/AG oder [...]/BE
heranzuziehen ist.
1.2
Der Präsident des
Versicherungsgerichts beurteilt sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten
bis zu einem Streitwert von CHF 30'000.00 als Einzelrichter (§ 54bis
lit. a Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Da im
vorliegenden Fall Pendlerkostenbeiträge für 3,6 Monate streitig sind, wird die
besagte Streitwertgrenze offenkundig nicht überschritten. Der Präsident ist
damit zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit als Einzelrichter
zuständig.
2.
2.1
Der Beschwerdeführer bringt vor,
Ende Oktober 2015, am letzten Tag vor Eröffnung der Rahmenfrist für den
Leistungsbezug, einzig in [...]/BE angestellt gewesen zu sein. In [...]/AG habe
zu diesem Zeitpunkt keine Anstellung bestanden (A.S. 19 ff.). Die Anstellung in
[...]/BE habe während Monaten gedauert, in [...]/AG habe er hingegen nur wenige
Lektionen unterrichtet (A.S. 4). Als Ort der letzten Tätigkeit sei damit [...]/BE
heranzuziehen.
2.2
Die Beschwerdegegnerin wendet
dagegen ein, den Unterlagen lasse sich entnehmen, dass der letzte Arbeitstag
des Beschwerdeführers vor Beginn der massgeblichen Rahmenfrist nicht in [...]/BE,
sondern am 28. Oktober 2015 in [...]/AG stattgefunden habe (A.S. 1 ff.). Er sei
vom 12. bis 28. Oktober 2015 in einem Anstellungsverhältnis als Lehrperson
Sekundarschule/Realschule über 74 Unterrichtslektionen mit der Gemeinde [...]/AG
gestanden. Gleichzeitig habe ein befristeter Arbeitsvertrag mit der
Primarschule [...]/BE über ein Wochenpensum von 3 Lektionen vom 4. Juni 2015
vorgelegen. Dem Beschwerdeführer sei dort per 1. August 2015 gekündigt und
er sei von der Arbeit freigestellt worden, rechtlich habe das
Anstellungsverhältnis jedoch erst per 31. Januar 2016 beendet werden können. Vom
3.
bis 6. November 2015 habe der Beschwerdeführer wiederum eine weitere
Stellvertretung für die Schule in [...]/AG wahrgenommen, wobei es sich jedoch
um eine im Vergleich zur vorherigen Anstellung verschiedene Tätigkeit gehandelt
habe. Der Beschwerdeführer führe selber aus, in der Zeit vom 29. Oktober
2015.
bis zum 2. November 2015 in keinem Anstellungsverhältnis mit der Schule [...]/AG
gestanden zu haben (A.S. 14). Am 31. Oktober 2015 sei der Beschwerdeführer
rechtlich in einem Anstellungsverhältnis mit der Primarschule [...]/BE
gestanden, wobei er jedoch seit dem 1. August 2015 freigestellt gewesen sei und
dadurch den Arbeitsweg nicht habe zurücklegen müssen. Dadurch seien keine
tatsächlichen Auslagen angefallen, wohingegen er für die befristete Anstellung
in [...]/AG vom 12. bis 28. Oktober 2015 den Arbeitsweg tatsächlich habe auf
sich nehmen müssen und entsprechende Aufwendungen entstanden seien. Aufgrund
der effektiven Auslagen habe die Beschwerdegegnerin auf die Anstellung in [...]/AG
abgestützt. Aus dem Arbeitsverhältnis mit der Schule in [...]/BE seien seit
August 2015 keine Auslagen mehr für den Arbeitsweg angefallen (A.S. 15).
3.
In den Unterlagen findet sich
eine durch den Schulleiter und den Beschwerdeführer unterzeichnete
Anstellungsverfügung der Schule [...]/BE vom 28. Mai 2015, welche eine
Anstellung des Beschwerdeführers als Lehrkraft mit einem Beschäftigungsgrad von
21.
Wochenlektionen vom 4. Mai 2015 bis 3. Juli 2015 vorsieht (AWA-Nr. 11).
Weiter liegt eine nicht unterzeichnete Anstellungsverfügung vom 4. Juni
2015.
vor, welche einen Einsatz des Beschwerdeführers in [...]/BE zu einem
Beschäftigungsgrad von 3 Wochenlektionen (Teilpensenlehrkraft) vom 1. August
2015.
bis 31. Juli 2016 vorsieht (AWA-Nr. 11). Der Arbeitgeberbescheinigung
der Erziehungsdirektion [...] vom 19. Oktober 2016 (AWA-Nr. 4) lässt sich
entnehmen, dass der Beschwerdeführer effektiv vom 4. Mai 2015 bis 28. Juli 2015
in [...]/BE und vom 12. November 2015 bis 19. März 2016 in [...] angestellt
war. Weiter liegt eine Arbeitgeberbescheinigung der Erziehungsdirektion [...]
vom 2. November 2016 vor, welche ein Arbeitsverhältnis in [...]/BE vom 1.
August 2015 bis 31. Januar 2016 ausweist (AWA-Nr. 12).
Aus dem Entscheid der
Erziehungsdirektion des Kantons [...] vom 24. August 2016 (AWA-Nr. 13) in der
Beschwerdesache des Beschwerdeführers gegen die Schulkommission [...]/BE geht
hervor, der Beschwerdeführer sei ab dem 1. August 2015, befristet bis am 31.
Juli 2016, an der Primarschule [...]/BE für drei Wochenlektionen angestellt
gewesen. Mit Verfügung vom 29. Juli 2015 sei das Arbeitsverhältnis durch die
Schulkommission [...]/BE per 31. August 2015 gekündigt und der Beschwerdeführer
gleichzeitig freigestellt worden. Dagegen habe der Beschwerdeführer am 28.
August 2015 Beschwerde bei der Erziehungsdirektion erhoben. Mit Verfügung vom
25.
August 2015 habe die Schulkommission [...]/BE die Verfügung vom 29. Juli
2015.
ersetzt und das Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdeführer fristlos
aufgelöst. In der Folge seien die beiden Beschwerdeverfahren vereinigt worden.
Dem Entscheid ist weiter zu entnehmen, die fristlose Kündigung gemäss Verfügung
vom 29. Juli 2015 werde aufgehoben und das Anstellungsverhältnis mit dem
Beschwerdeführer auf den 31. Januar 2016 beendet.
Aus dem Anstellungsvertrag vom 3.
September 2015 der Gemeinde [...]/AG (AWA-Nr. 9) geht hervor, dass der
Beschwerdeführer vom 12. bis 28. Oktober 2015 als Lehrperson Sekundarschule/Realschule
für total 74 Unterrichtslektionen angestellt wurde. Die gleiche
Beschäftigungsdauer geht sodann aus der Lohnabrechnung Oktober 2015 hervor
(AWA-Nr. 10).
Erstellt sind damit folgende
Arbeitseinsätze resp. Anstellungsverhältnisse:
· 4. Mai 2015 - 28. Juli 2015 Einsatz
in [...]/BE
· 1. August 2015 - 31. Januar 2016 formelle
Anstellung in [...]/BE
· 12. Oktober 2015 - 28. Oktober 2015 Einsatz
in [...]/AG
· 12. November 2015 - 19. März 2016 Einsatz
in [...]/BE
4.
Die Arbeitslosenversicherung
gewährt den Versicherten innerhalb einer Rahmenfrist während längstens sechs
Monaten Pendlerkosten- oder Wochenaufenthalterbeiträge, wenn ihnen in ihrer
Wohnortsregion keine zumutbare Arbeit vermittelt werden kann und sie die
Beitragszeit von mindestens zwölf Monaten erfüllt haben (Art. 68 Abs. 1 und 2
Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die
Insolvenzentschädigung [AVIG, SR 837.0]). Der Arbeitsort liegt in der
Wohnortsregion des Versicherten, wenn zum Wohnort eine öffentliche Verkehrsverbindung
besteht, deren Länge 50 Kilometer nicht übersteigt, oder wenn der Versicherte
ihn vom Wohnort aus mit einem privaten Motorfahrzeug, das ihm zur Verfügung
steht, innert einer Stunde erreichen kann (Art. 91 Verordnung über die
obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV,
SR 837.02]).
Pendlerkostenbeiträge setzen weiter
voraus, dass dem Versicherten im Vergleich zu seiner letzten Tätigkeit durch
die auswärtige Arbeit eine finanzielle Einbusse entsteht (Art. 68 Abs. 3 AVIG).
Eine solche Einbusse ist zu bejahen, wenn der Verdienst bei der neuen
Tätigkeit, abzüglich der notwendigen Auslagen (Fahrkosten, Unterkunft,
Verpflegung), den vor der Arbeitslosigkeit erzielten versicherten Verdienst (s.
dazu Art. 23 Abs. 1 AVIG), abzüglich der entsprechenden Auslagen, nicht
erreicht (Art. 94 AVIV). Als Vergleichsbasis können nur Arbeitsverhältnisse
dienen, die in diejenige zweijährige Rahmenfrist für den Nachweis der
Beitragszeit (s. Art. 9 Abs. 1 und 3 sowie Art. 13 Abs. 1 AVIG) fallen, welche
die Referenzperiode zur zweijährigen Rahmenfrist für den Leistungsbezug (s.
Art. 9 Abs. 1 und 2 AVIG) bildet, innerhalb deren der Anspruch auf
Pendlerkostenbeiträge geltend gemacht wird (Urteil des Eidg.
Versicherungsgerichts [EVG] C 246/02 vom 5. Juni 2003 E. 4.1). Der Begriff der
letzten Tätigkeit ist im Sinne von Art. 23 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 37 Abs. 1
AVIV zu verstehen, d.h. es ist jene Tätigkeit, die während des letzten
Beitragsmonats vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug ausgeübt wurde
(vgl. Agnes Leu, Die arbeitsmarktlichen Massnahmen im Rahmen der Arbeitslosenversicherung
in der Schweiz, 2006, S. 148). Es ist somit auf den vor der Arbeitslosigkeit
durch Arbeitsleistung erzielten versicherten Verdienst abzustellen.
Beitragsbefreite Versicherte haben keinen Anspruch auf Pendlerkosten- oder
Wochenaufenthalterbeiträge (Botschaft zum revidierten
Arbeitslosenversicherungsgesetz, BBl 2001 2292).
Der Pendlerkostenbeitrag deckt die
nachgewiesenen notwendigen Fahrkosten von Versicherten, die täglich vom neuen
Arbeitsort an ihren Wohnort zurückkehren (Art. 69 AVIG). Er bestimmt sich
sinngemäss nach der Regelung über den Reisekostenersatz bei Kursbesuch
(Art. 92 i.V.m. Art. 85 Abs. 2 und 3 lit. b AVIV).
5.
Der Beschwerdeführer stand ab
dem 1. November 2015 bei der Arbeitslosenversicherung in einer neuen
Rahmenfrist für den Leistungsbezug (AWA-Nr. 2). Die massgebende Rahmenfrist für
den Nachweis der Beitragszeit bildete somit die Zeit vom 1. November 2013 bis
31.
Oktober 2015. Im letzten Beitragsmonat vor Beginn der Rahmenfrist, d.h. im
Oktober 2015 (vgl. E. II. 4. Hiervor), war der Beschwerdeführer vom 12. bis 28.
Oktober 2015 als Lehrperson Sekundarschule/Realschule in [...]/AG angestellt. Gleichzeitig
bestand ein Arbeitsverhältnis mit der Schule in [...]/BE, wobei diese
Anstellung infolge Freistellung des Beschwerdeführers nicht effektiv ausgeübt worden
ist. Der aus der Anstellung in [...]/BE erzielte Verdienst erfolgte damit nicht
durch Arbeitsleistung, sondern aufgrund formellen Weiterbestehens des
Anstellungsvertrages. Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer, wenn er
vorbringt, es sei auf den letzten Tag vor Eröffnung der Rahmenfrist
abzustellen. Vielmehr ist auf den letzten Beitragsmonat vor Beginn der
Rahmenfrist für den Leistungsbezug abzustellen (vgl. E. II. 4. hiervor).
Die Beschwerdegegnerin hat damit für die
Berechnung der Pendlerkostenbeiträge zu Recht [...]/AG und nicht [...]/BE als
Ort der letzten Tätigkeit herangezogen. Der Beschwerdeführer bringt – ebenfalls
zu Recht – keine Einwendungen gegen die Berechnung gemäss Verfügung vom 24.
Januar 2017 (AWA-Nr. 1) an sich vor. Der Beschwerdeführer war in [...]/BE mit
einem Beschäftigungsgrad von 42,483 % angestellt (vgl. AWA-Nr. 8). Die
Distanz vom Wohnort des Beschwerdeführers nach [...]/BE und retour beträgt rund
163.
km. Bei einem 100%-Pensum und einem Ansatz von CHF 0.50 pro
Kilometer ergeben sich damit monatliche Fahrkosten von CHF 1'768.55. Unter
Berücksichtigung des Beschäftigungsgrades von 42,483 % verbleiben folglich
noch Fahrkosten von CHF 751.35.
Wie erwähnt, wird als Vergleichsort die
Anstellung in [...]/AG herangezogen. Hierbei beträgt die Distanz vom Wohn- zum
Einsatzort und retour 146,2 km, was bei einem 100%-Pensum und einem Ansatz von
CHF 0.50 pro Kilometer einen monatlichen Betrag von CHF 1'586.27
ergibt. Um einen aussagekräftigen Vergleich beider Fahrkosten erreichen zu
können, sind die vorliegenden Fahrkosten auf das Pensum in [...]/BE von 42,483
% umzurechnen. Damit resultieren monatliche Fahrkosten von CHF 673.90.
Durch die Anstellung in [...]/BE
entstehen dem Beschwerdeführer somit im Vergleich zu seiner Anstellung in [...]/AG
monatliche Mehrausgaben von CHF 77.45, womit die Beschwerdegegnerin richtigerweise
Pendlerkostenbeiträge in diesem Umfang zugesprochen hat.
Die Beschwerde stellt sich damit als
unbegründet heraus und ist abzuweisen.
6.
6.1
Bei diesem Verfahrensausgang
steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu.
6.2
Die Beschwerdegegnerin hat als
mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation – abgesehen von hier
nicht interessierenden Ausnahmen – keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung
(vgl. etwa BGE 128 V 124 E. 5b, 126 V 143 E. 4a).
7.
Grundsätzlich ist das Verfahren
kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein
Anlass.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1.
Die Beschwerde wird
abgewiesen.
2.
Es werden keine Parteientschädigungen
gesprochen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Der
Präsident Die Gerichtsschreiberin
Flückiger Fischer