VSBES.2017.7
Arbeitslosenentschädigung
29. Mai 2017Deutsch7 min
Source so.ch
Urteil vom 29. Mai 2017
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Marti
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Öffentliche Arbeitslosenkasse des
Kantons Solothurn,
Juristische Dienstleistungen, Rathausgasse 16, 4509 Solothurn
Beschwerdegegnerin
betreffend Arbeitslosenentschädigung
/ Leistungsrahmenfrist
(Einspracheentscheid
vom 21. Dezember 2016)
zieht das Versicherungsgericht
in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Die Arbeitgeberin B.___ kündigte
am 29. April 2015 das Arbeitsverhältnis mit dem Versicherten A.___ (fortan:
Beschwerdeführer) auf den 31. Juli 2015 (Akten der Arbeitslosenkasse /
ALK-Nr. 5).
Der Beschwerdeführer beantragte am
18. Juni 2015 bei der Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn
(fortan: Beschwerdegegnerin) ab 1. August 2015 Arbeitslosenentschädigung
(ALK-Nr. 7). Dabei gab er an, dass er gegenüber der Arbeitgeberin
Lohnansprüche geltend mache und ein arbeitsgerichtliches Verfahren eingeleitet
habe. Die Beschwerdegegnerin erachtete die Kündigung, da in einer Sperrfrist
erfolgt, als nichtig. Sie eröffnete per 1. August 2015 eine
Leistungsrahmenfrist und richtete im Sinne von Art. 29 AVIG Arbeitslosenentschädigung
aus, d.h. unter Subrogation der arbeitsvertraglichen Ansprüche des
Beschwerdeführers (ALK-Nrn. 8 + 12).
Für den Fall der Nichtigkeit der ersten Kündigung
sprach die Arbeitgeberin am 24. August 2015 eine Kündigung per 30. November
2015 aus (ALK-Nr. 6).
1.2 Der Beschwerdeführer und die
Arbeitgeberin schlossen am 10. Juni 2016 einen Vergleich ab (s.
Beschwerdebeilage). Darin bezeichneten sie die beiden ausgesprochenen
Kündigungen als gegenstandslos und lösten das Arbeitsverhältnis einvernehmlich
per 31. Dezember 2015 auf. Die Arbeitgeberin verpflichtete sich, per Saldo
aller Ansprüche den Betrag von brutto CHF 25‘000.00 zu bezahlen sowie die
gesetzlichen und vertraglichen Sozialversicherungsleistungen [recte: Sozialversicherungsbeiträge]
zu leisten; vom verbleibenden Nettobetrag von CHF 22‘118.45 waren CHF 14‘525.50
an die Beschwerdegegnerin und CHF 7‘592.95 an den Beschwerdeführer zu
bezahlen. Dieser wiederum verpflichtete sich dazu, nach der Überweisung der genannten
Beträge dem Richteramt [...] die Abschreibung des arbeitsgerichtlichen Verfahrens
zu beantragen.
Die Beschwerdegegnerin erklärte sich mit
diesem Vergleich ausdrücklich einverstanden.
1.3 Der Kläger verlangte zunächst
telefonisch sowie am 17. August 2016 schriftlich, der Beginn der
Leistungsrahmenfrist sei auf den 1. Januar 2016 zu verschieben (s.
ALK-Nrn. 9 + 10). Die Beschwerdegegnerin lehnte dies mit Verfügung
vom 8. September 2016 ab (ALK-Nr. 1).
Der Beschwerdeführer erhob gegen diese Verfügung
am 14. September 2016 Einsprache (ALK-Nr. 11), worin er beantragte,
der Beginn der Leistungsrahmenfrist sei neu auf den 1. Januar 2016 festzulegen.
Ausserdem sei zu prüfen, ob er nach Art. 27 AVIG eine ausserordentliche
Rahmenfrist und Taggelder beanspruchen könne.
Die Beschwerdegegnerin wies die
Einsprache mit Entscheid vom 21. Dezember 2016 ab (Aktenseite / A.S. 1
ff.).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer erhebt am 9. Januar
2017 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht)
Beschwerde, worin er seine Einsprachebegehren erneuert (A.S. 4 f.). Zur
Begründung macht er im Wesentlichen geltend, das Arbeitsverhältnis habe bis
31. Dezember 2015 gedauert und die Beschwerdegegnerin habe die bis dahin
ausgerichteten Taggelder zurückerhalten.
2.2 Die Beschwerdegegnerin stellt
mit Beschwerdeantwort vom 28. Februar 2017 folgende Anträge (A.S. 10 ff.):
1. Die Beschwerde sei abzuweisen.
2. Gerichtskosten seien keine aufzuerlegen.
3. Es sei keine Parteientschädigung
auszurichten.
Der Beschwerdeführer gibt dazu innert
Frist keine weitere Stellungnahme ab (s. A.S. 18).
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche und
sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt.
Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
2.1
Ein Anspruch auf
Arbeitslosenentschädigung setzt u.a. voraus, dass der Versicherte einen
anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (Art. 8 Abs. 1 lit. b
Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die
Insolvenzentschädigung / AVIG, SR 837.0). Der Arbeitsausfall ist
anrechenbar, wenn er einen Verdienstausfall zur Folge hat (Art. 11
Abs. 1 AVIG). Nicht anrechenbar ist ein Arbeitsausfall, für welchen dem
Arbeitslosen Lohnansprüche oder wegen vorzeitiger Auflösung des
Arbeitsverhältnisses Entschädigungsansprüche zustehen (Art. 11 Abs. 3
AVIG).
Für den Leistungsbezug gelten
zweijährige Rahmenfristen, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht (Art. 9
Abs. 1 AVIG). Die Leistungsrahmenfrist beginnt am ersten Tag, für den
sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG).
Sie begrenzt die Anspruchsberechtigung in zeitlicher Hinsicht und legt die für
die Dauer und Höhe der Leistungen massgebende Zeitspanne fest. Nach der
gesetzlichen Konzeption bleiben einmal eröffnete Rahmenfristen grundsätzlich
bestehen (BGE 127 V 475 E. 2a S. 477). Die Beständigkeit
des einmal festgelegten Beginns der Leistungsrahmenfrist steht unter dem
Vorbehalt, dass sich die Zusprechung und Ausrichtung von
Arbeitslosenentschädigung nicht nachträglich zufolge Fehlens einer oder
mehrerer Anspruchsvoraussetzungen unter dem Blickwinkel einer Wiedererwägung
oder einer prozessualen Revision als unrichtig erweist (a.a.O. E. 2b/aa
S. 477). Ein Sonderfall liegt bei Ausrichtung von
Arbeitslosenentschädigung gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AVIG vor, d.h.
wenn begründete Zweifel darüber bestehen, ob der Versicherte für die Zeit des
Arbeitsausfalls gegenüber seinem bisherigen Arbeitgeber Lohn- oder
Entschädigungsansprüche im Sinne von Art. 11 Abs. 3 AVIG hat oder ob
sie erfüllt werden. Hier wird zu Gunsten des Leistungsbezügers das
Anspruchsmerkmal des anrechenbaren Arbeitsausfalles im Sinne einer
unwiderlegbaren gesetzlichen Vermutung als gegeben angenommen. Folgerichtig
stellt die spätere vollständige oder teilweise Erfüllung der mit Zweifeln
behafteten Lohn- und Entschädigungsansprüche keinen prozessualen Revisionsgrund
dar mit der Folge, dass die Leistungsrahmenfrist entsprechend neu festzulegen
wäre (a.a.O. E. 2b/bb S. 477 f.; Boris
Rubin, Commentaire de la loi sur l’assurance-chômage, Genf 2014, Art. 29
N 9).
2.2
Bei den Taggeldern, welche die
Beschwerdegegnerin vom 1. August bis 31. Dezember 2015 ausgerichtet
hat, handelt es sich um einen Anwendungsfall von Art. 29 Abs. 1 AVIG
(s. ALK-Nr. 12). Das Anspruchsmerkmal des anrechenbaren Arbeitsausfalles kann
daher für diesen Zeitraum nicht nachträglich verneint werden, d.h. der Anspruch
auf Arbeitslosenentschädigung und die Leistungsrahmenfrist beginnen unverändert
am 1. August 2015. Die Zahlung der ehemaligen Arbeitgeberin, welche gestützt
auf den in der arbeitsrechtlichen Streitigkeit erzielten Vergleich erbracht
wurde, fällt im Zusammenhang mit den Leistungen der Arbeitslosenversicherung
nur insofern ins Gewicht, als sie gemäss Art. 29 Abs. 2 Satz 1
AVIG im Umfang der ausgerichteten Taggeldentschädigung auf die Arbeitslosenkasse
übergeht (s. Urteil des Bundesgerichts 8C_305/2009 vom 23. September 2009 E. 4.2).
Die Beschwerdegegnerin hat es folglich zu Recht abgelehnt, den Beginn der
Leistungsrahmenfrist zu korrigieren und neu auf den 1. Januar 2016
festzusetzen.
3.
3.1
Versicherte, denen innerhalb der
letzten vier Jahre vor Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters auf Grund
von Art. 13 AVIG (Beitragszeit) eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug
eröffnet wird, haben Anspruch auf zusätzliche 120 Taggelder. Die Leistungsrahmenfrist
wird bis zum Ende des der Ausrichtung der AHV-Rente vorangehenden Monats
verlängert (Art. 41b Abs. 1 + 2 Verordnung über die
obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung
[AVIV, SR 837.02] i.V.m. Art. 27 Ab. 3 AVIG).
3.2
Der Beschwerdeführer ist am [...]
1955.
geboren (s. ALK- Nr. 7). Er war also am 1. August 2015, als die
Leistungsrahmenfrist eröffnet wurde, knapp 60 Jahre alt und damit etwas mehr
als fünf Jahre vom AHV-Alter entfernt. Eine Ausdehnung der Rahmenfrist und des
Taggeldanspruchs im Sinne von Art. 41b AVIV entfällt demnach.
4.
Zusammenfassend stellt sich die
Beschwerde als unbegründet heraus und ist abzuweisen.
5.
Bei diesem Verfahrensausgang
steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu.
Die Beschwerdegegnerin hat als mit
öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation – abgesehen von hier
nicht interessierenden Ausnahmen – keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung
(vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a).
6.
In Beschwerdesachen der
Arbeitslosenversicherung sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 61
lit. a Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Parteientschädigungen
zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Der
Präsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Haldemann
Der vorliegende Entscheid
wurde vom Bundesgericht mit Urteil 8C_442/2017 vom 25. August 2017 bestätigt.