Lexipedia

Entscheid

VSBES.2017.7

Arbeitslosenentschädigung

29. Mai 2017Deutsch7 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Die Arbeitgeberin B.___ kündigte

am 29. April 2015 das Arbeitsverhältnis mit dem Versicherten A.___ (fortan:

Beschwerdeführer) auf den 31. Juli 2015 (Akten der Arbeitslosenkasse /

ALK-Nr. 5).

Der Beschwerdeführer beantragte am

18. Juni 2015 bei der Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn

(fortan: Beschwerdegegnerin) ab 1. August 2015 Arbeitslosenentschädigung

(ALK-Nr. 7). Dabei gab er an, dass er gegenüber der Arbeitgeberin

Lohnansprüche geltend mache und ein arbeitsgerichtliches Verfahren eingeleitet

habe. Die Beschwerdegegnerin erachtete die Kündigung, da in einer Sperrfrist

erfolgt, als nichtig. Sie eröffnete per 1. August 2015 eine

Leistungsrahmenfrist und richtete im Sinne von Art. 29 AVIG Arbeitslosenentschädigung

aus, d.h. unter Subrogation der arbeitsvertraglichen Ansprüche des

Beschwerdeführers (ALK-Nrn. 8 + 12).

Für den Fall der Nichtigkeit der ersten Kündigung

sprach die Arbeitgeberin am 24. August 2015 eine Kündigung per 30. November

2015 aus (ALK-Nr. 6).

1.2 Der Beschwerdeführer und die

Arbeitgeberin schlossen am 10. Juni 2016 einen Vergleich ab (s.

Beschwerdebeilage). Darin bezeichneten sie die beiden ausgesprochenen

Kündigungen als gegenstandslos und lösten das Arbeitsverhältnis einvernehmlich

per 31. Dezember 2015 auf. Die Arbeitgeberin verpflichtete sich, per Saldo

aller Ansprüche den Betrag von brutto CHF 25‘000.00 zu bezahlen sowie die

gesetzlichen und vertraglichen Sozialversicherungsleistungen [recte: Sozialversicherungsbeiträge]

zu leisten; vom verbleibenden Nettobetrag von CHF 22‘118.45 waren CHF 14‘525.50

an die Beschwerdegegnerin und CHF 7‘592.95 an den Beschwerdeführer zu

bezahlen. Dieser wiederum verpflichtete sich dazu, nach der Überweisung der genannten

Beträge dem Richteramt [...] die Abschreibung des arbeitsgerichtlichen Verfahrens

zu beantragen.

Die Beschwerdegegnerin erklärte sich mit

diesem Vergleich ausdrücklich einverstanden.

1.3 Der Kläger verlangte zunächst

telefonisch sowie am 17. August 2016 schriftlich, der Beginn der

Leistungsrahmenfrist sei auf den 1. Januar 2016 zu verschieben (s.

ALK-Nrn. 9 + 10). Die Beschwerdegegnerin lehnte dies mit Verfügung

vom 8. September 2016 ab (ALK-Nr. 1).

Der Beschwerdeführer erhob gegen diese Verfügung

am 14. September 2016 Einsprache (ALK-Nr. 11), worin er beantragte,

der Beginn der Leistungsrahmenfrist sei neu auf den 1. Januar 2016 festzulegen.

Ausserdem sei zu prüfen, ob er nach Art. 27 AVIG eine ausserordentliche

Rahmenfrist und Taggelder beanspruchen könne.

Die Beschwerdegegnerin wies die

Einsprache mit Entscheid vom 21. Dezember 2016 ab (Aktenseite / A.S. 1

ff.).

2.

2.1 Der Beschwerdeführer erhebt am 9. Januar

2017 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht)

Beschwerde, worin er seine Einsprachebegehren erneuert (A.S. 4 f.). Zur

Begründung macht er im Wesentlichen geltend, das Arbeitsverhältnis habe bis

31. Dezember 2015 gedauert und die Beschwerdegegnerin habe die bis dahin

ausgerichteten Taggelder zurückerhalten.

2.2 Die Beschwerdegegnerin stellt

mit Beschwerdeantwort vom 28. Februar 2017 folgende Anträge (A.S. 10 ff.):

1. Die Beschwerde sei abzuweisen.

2. Gerichtskosten seien keine aufzuerlegen.

3. Es sei keine Parteientschädigung

auszurichten.

Der Beschwerdeführer gibt dazu innert

Frist keine weitere Stellungnahme ab (s. A.S. 18).

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche und

sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt.

Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

2.

2.1

Ein Anspruch auf

Arbeitslosenentschädigung setzt u.a. voraus, dass der Versicherte einen

anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (Art. 8 Abs. 1 lit. b

Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die

Insolvenzentschädigung / AVIG, SR 837.0). Der Arbeitsausfall ist

anrechenbar, wenn er einen Verdienstausfall zur Folge hat (Art. 11

Abs. 1 AVIG). Nicht anrechenbar ist ein Arbeitsausfall, für welchen dem

Arbeitslosen Lohnansprüche oder wegen vorzeitiger Auflösung des

Arbeitsverhältnisses Entschädigungsansprüche zustehen (Art. 11 Abs. 3

AVIG).

Für den Leistungsbezug gelten

zweijährige Rahmenfristen, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht (Art. 9

Abs. 1 AVIG). Die Leistungsrahmenfrist beginnt am ersten Tag, für den

sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG).

Sie begrenzt die Anspruchsberechtigung in zeitlicher Hinsicht und legt die für

die Dauer und Höhe der Leistungen massgebende Zeitspanne fest. Nach der

gesetzlichen Konzeption bleiben einmal eröffnete Rahmenfristen grundsätzlich

bestehen (BGE 127 V 475 E. 2a S. 477). Die Beständigkeit

des einmal festgelegten Beginns der Leistungsrahmenfrist steht unter dem

Vorbehalt, dass sich die Zusprechung und Ausrichtung von

Arbeitslosenentschädigung nicht nachträglich zufolge Fehlens einer oder

mehrerer Anspruchsvoraussetzungen unter dem Blickwinkel einer Wiedererwägung

oder einer prozessualen Revision als unrichtig erweist (a.a.O. E. 2b/aa

S. 477). Ein Sonderfall liegt bei Ausrichtung von

Arbeitslosenentschädigung gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AVIG vor, d.h.

wenn begründete Zweifel darüber bestehen, ob der Versicherte für die Zeit des

Arbeitsausfalls gegenüber seinem bisherigen Arbeitgeber Lohn- oder

Entschädigungsansprüche im Sinne von Art. 11 Abs. 3 AVIG hat oder ob

sie erfüllt werden. Hier wird zu Gunsten des Leistungsbezügers das

Anspruchsmerkmal des anrechenbaren Arbeitsausfalles im Sinne einer

unwiderlegbaren gesetzlichen Vermutung als gegeben angenommen. Folgerichtig

stellt die spätere vollständige oder teilweise Erfüllung der mit Zweifeln

behafteten Lohn- und Entschädigungsansprüche keinen prozessualen Revisionsgrund

dar mit der Folge, dass die Leistungsrahmenfrist entsprechend neu festzulegen

wäre (a.a.O. E. 2b/bb S. 477 f.; Boris

Rubin, Commentaire de la loi sur l’assurance-chômage, Genf 2014, Art. 29

N 9).

2.2

Bei den Taggeldern, welche die

Beschwerdegegnerin vom 1. August bis 31. Dezember 2015 ausgerichtet

hat, handelt es sich um einen Anwendungsfall von Art. 29 Abs. 1 AVIG

(s. ALK-Nr. 12). Das Anspruchsmerkmal des anrechenbaren Arbeitsausfalles kann

daher für diesen Zeitraum nicht nachträglich verneint werden, d.h. der Anspruch

auf Arbeitslosenentschädigung und die Leistungsrahmenfrist beginnen unverändert

am 1. August 2015. Die Zahlung der ehemaligen Arbeitgeberin, welche gestützt

auf den in der arbeitsrechtlichen Streitigkeit erzielten Vergleich erbracht

wurde, fällt im Zusammenhang mit den Leistungen der Arbeitslosenversicherung

nur insofern ins Gewicht, als sie gemäss Art. 29 Abs. 2 Satz 1

AVIG im Umfang der ausgerichteten Taggeldentschädigung auf die Arbeitslosenkasse

übergeht (s. Urteil des Bundesgerichts 8C_305/2009 vom 23. September 2009 E. 4.2).

Die Beschwerdegegnerin hat es folglich zu Recht abgelehnt, den Beginn der

Leistungsrahmenfrist zu korrigieren und neu auf den 1. Januar 2016

festzusetzen.

3.

3.1

Versicherte, denen innerhalb der

letzten vier Jahre vor Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters auf Grund

von Art. 13 AVIG (Beitragszeit) eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug

eröffnet wird, haben Anspruch auf zusätzliche 120 Taggelder. Die Leistungsrahmenfrist

wird bis zum Ende des der Ausrichtung der AHV-Rente vorangehenden Monats

verlängert (Art. 41b Abs. 1 + 2 Verordnung über die

obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung

[AVIV, SR 837.02] i.V.m. Art. 27 Ab. 3 AVIG).

3.2

Der Beschwerdeführer ist am [...]

1955.

geboren (s. ALK- Nr. 7). Er war also am 1. August 2015, als die

Leistungsrahmenfrist eröffnet wurde, knapp 60 Jahre alt und damit etwas mehr

als fünf Jahre vom AHV-Alter entfernt. Eine Ausdehnung der Rahmenfrist und des

Taggeldanspruchs im Sinne von Art. 41b AVIV entfällt demnach.

4.

Zusammenfassend stellt sich die

Beschwerde als unbegründet heraus und ist abzuweisen.

5.

Bei diesem Verfahrensausgang

steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu.

Die Beschwerdegegnerin hat als mit

öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation – abgesehen von hier

nicht interessierenden Ausnahmen – keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung

(vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a).

6.

In Beschwerdesachen der

Arbeitslosenversicherung sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 61

lit. a Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Parteientschädigungen

zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Der

Präsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Haldemann

Der vorliegende Entscheid

wurde vom Bundesgericht mit Urteil 8C_442/2017 vom 25. August 2017 bestätigt.