VSBES.2017.70
Arbeitslosentaggelder
29. Mai 2017Deutsch9 min
Source so.ch
Urteil vom 29. Mai 2017
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Unia Bern Kompetenzzentrum D-CH West, Monbijoustrasse 61, Postfach
1174, 3000 Bern 23
Beschwerdegegnerin
betreffend Arbeitslosentaggelder
/ Rückforderung
(Einspracheentscheid
vom 15. Februar 2017)
zieht die
Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Nachdem der Versicherte A.___
(fortan: Beschwerdeführer) sein Arbeitsverhältnis per 31. Juli 2016
gekündigt hatte (Akten der Unia Arbeitslosenkasse / Unia S. 147),
beantragte er am 31. August 2016 Arbeitslosenentschädigung (Unia
S. 154 ff.).
1.2 Die Unia Arbeitslosenkasse
(fortan: Beschwerdegegnerin) richtete gemäss Abrechnung vom 29. September
2016 für den Monat September 2016 CHF 1‘930.85 Arbeitslosenentschädigung
aus (Unia S. 128). Sie zog dabei von den 22 kontrollierten Tagen 15
allgemeine Wartetage ab.
1.3 Wegen ungenügender
Arbeitsbemühungen vor der Anmeldung stellte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer
mit Verfügung vom 7. Oktober 2016 ab 31. August 2016 für zehn Tage in
der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ein (Unia S. 126
f.). Diese Verfügung blieb unangefochten und erwuchs in Rechtskraft.
1.4 In der Folge meldete sich der
Beschwerdeführer per 2. November 2016 bei der Arbeitslosenversicherung ab
(s. Bestätigung vom 13. Oktober 2016 Unia S. 125).
1.5 Gemäss Abrechnung vom
31. Oktober 2016 richtete die Beschwerdegegnerin für Oktober 2016
CHF 3‘034.20 Arbeitslosenentschädigung aus (Unia S. 116). Sie zog
dabei von den 21 kontrollierten Tagen zehn Einstelltage ab.
1.6 Mit Verfügung vom
31. Oktober 2016 stellte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer wegen
selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit ab 31. August 2016 für 21 Tage
in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ein (Unia S. 119 ff.).
Diese Verfügung blieb unangefochten und erwuchs in Rechtskraft.
1.7 Am 3. November 2016
erstellte die Beschwerdegegnerin zwei neue Abrechnungen, wonach dem Beschwerdeführer
für September und Oktober 2016 wegen der Einstelltage keine
Arbeitslosenentschädigung zustand (Unia S. 113 f.).
Mit Verfügung vom 6. Dezember
2016 forderte die Beschwerdegegnerin beim Beschwerdeführer den Betrag von
CHF 4‘965.05 zurück (Unia S. 109 ff.). Sie begründete dies damit,
dass die Einstelltage wegen der Abmeldung per 2. November 2016 nicht mit
künftigen Taggeldern getilgt werden könnten. Die dagegen erhobene Einsprache (Unia
S. 78 f.) wies die Beschwerdegegnerin am 15. Februar 2017 ab
(Aktenseite / A.S. 1 ff.).
2.
2.1 Am 23. Februar 2017 erhebt
der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan:
Versicherungsgericht) Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei der Entscheid vom
15. Februar 2017 aufzuheben und ihm der Betrag von CHF 4‘965.05 zuzusprechen
(A.S. 6 f.).
2.2 Die Beschwerdegegnerin
verzichtet am 24. März 2017 auf eine Beschwerdeantwort und stellt folgende
Anträge (A.S. 11):
1. Die Beschwerde sei abzuweisen.
2. Der Einspracheentscheid vom
15. Februar 2017 sei zu bestätigen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge
des Beschwerdeführers.
Erwägungen
II.
1.
Die
Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist
und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts;
Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
Der Präsident des
Versicherungsgerichts beurteilt sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten
bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 als Einzelrichter (§ 54bis
Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation /
GO, BGS 125.12). Diese Grenze wird mit der Rückforderung von
CHF 4‘965.05 nicht überschritten, weshalb die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts
(als Stellvertreterin des Präsidenten) zur Beurteilung der Angelegenheit als
Einzelrichterin zuständig ist.
2.
2.1
Der Versicherte ist in den
gesetzlich vorgesehenen Fällen, z.B. bei selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit,
für einen bis 60 Tage in der Anspruchsberechtigung auf
Arbeitslosenentschädigung einzustellen (Art. 30 Abs. 1 lit. a – g und
Abs. 3 Satz 3 Bundesgesetz über die obligatorische
Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung / AVIG, SR 837.0).
Die Einstellung gilt nur für Tage, für die der Arbeitslose die Voraussetzungen
der Anspruchsberechtigung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG).
Sie wird auf die Höchstzahl der Taggelder nach Art. 27 AVIG angerechnet
(Art. 30 Abs. 3 Satz 2 AVIG). Der Vollzug der Einstellung fällt
binnen sechs Monaten, nachdem die Einstellungsfrist zu laufen begonnen hat,
dahin (Art. 30 Abs. 3 Satz 4 AVIG). Die Einstellungsfrist
beginnt am ersten Tag nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wenn der Versicherte
aus eigenem Verschulden arbeitslos geworden ist (Art. 45 Abs. 1 lit.
a Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die
Insolvenzentschädigung / AVIV, SR 837.02), resp. nach der Handlung
oder Unterlassung, derentwegen sie verfügt wird (lit. b).
Ist der Versicherte beim Erlass der
Einstellungsverfügung nicht mehr anspruchsberechtigt, so sind die Einstelltage
mittels Rückforderung der ausbezahlten Taggelder zu tilgen, sofern die
Voraussetzungen einer Rückforderung erfüllt sind. Diese Rückerstattung muss
zudem innerhalb der sechsmonatigen Einstellungsfrist verfügt werden (Urteil des
Bundesgerichts 8C_789/2014 vom 7. September 2015 E. 2.3 unter
Hinweis auf BGE 114 V 350 E. 2b S. 352 f.; Boris Rubin,
Commentaire de la loi sur l'assurance-chômage, Genf 2014, Art. 30
N 128; AVIG-Praxis ALE D50).
2.2
Unrechtmässig bezogene
Leistungen der Arbeitslosenversicherung sind zurückzuerstatten (Art. 95
Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Satz 1 Bundesgesetz über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Zu
Unrecht bezogene Geldleistungen, die auf einer formell rechtskräftigen
Verfügung beruhen, können, unabhängig davon, ob die zur Rückforderung Anlass
gebenden Leistungen förmlich oder formlos verfügt worden sind, nur
zurückgefordert werden, wenn entweder die für eine Wiedererwägung (wegen
zweifelloser Unrichtigkeit und erheblicher Bedeutung der Berichtigung, s.
Art. 53 Abs. 2 ATSG) oder die für eine prozessuale Revision (wegen
vorbestandener neuer Tatsachen oder Beweismittel, s. Art. 53 Abs. 1
ATSG) geltenden Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 130 V 318 E. 5.2
in fine S. 320; 129 V 110 E. 1.1). Die Arbeitslosenversicherung kann
indes während eines Zeitraums, welcher der (30tägigen) Rechtsmittelfrist bei
formellen Verfügungen entspricht, voraussetzungslos, d.h. ohne Rechtstitel, auf
die ausgerichtete Arbeitslosenentschädigung zurückkommen (s. BGE 129 V 110
E. 1.2.1 S. 111).
3.
3.1
Vorab ist festzuhalten, dass
die Einstellungen in der Anspruchsberechtigung vom 7. resp. 31. Oktober
2016.
rechtskräftig sind und vollzogen werden müssen. Soweit der
Beschwerdeführer die Rechtmässigkeit dieser Einstellungen beanstandet, ist
nicht weiter darauf einzugehen.
3.2
Der Beschwerdeführer erhielt
die fraglichen Taggelder formlos ausgerichtet. Was den Monat Oktober 2016
angeht, so korrigierte die Beschwerdegegnerin die Abrechnung vom
31.
Oktober 2016 am 3. November 2016 und damit innert 30 Tagen.
Ein besonderer Rückkommenstitel war deshalb nicht erforderlich. Nach der neuen
Abrechnung werden die 21 Einstelltage gemäss Verfügung vom 31. Oktober
2016.
durch die 21 kontrollierten Tage getilgt, womit für diesen Monat kein
Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht.
3.3
Hinsichtlich der Abrechnung
pro September 2016 vom 29. September 2016 erfolgte die Korrektur vom
3.
November 2016 erst nach mehr als 30 Tagen. Die Beschwerdegegnerin kann
sich indes auf den Titel der prozessualen Revision stützen, da die Einstellung
erst im Oktober 2016 erfolgte und deshalb bei der Abrechnung noch nicht
berücksichtigt werden konnte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_789/2014 vom 7. September
2015.
E. 3.2.3). Die Frist von 90 Tagen ab der Entdeckung neuer Tatsachen
und Beweismittel, innert der die prozessuale Revision zu erfolgen hat (Art. 67
Abs. 1 Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]
i.V.m. Art. 55 Abs. 1 ATSG), wurde mit der neuen Abrechnung vom
3.
November 2016 eingehalten. Gemäss der neuen Abrechnung werden die
15.
allgemeinen Wartetage sowie sieben von zehn Einstelltagen aus der Verfügung
vom 7. Oktober 2016 durch die 22 kontrollierten Tage getilgt, womit
für diesen Monat kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht. Die allgemeine
Wartezeit ergibt sich aus dem versicherten Jahresverdienst des
Beschwerdeführers von CHF 111‘864.00 (12 x 9‘322, Unia S. 131), indem
das Gesetz bei einem Verdienst zwischen CHF 90‘001.00 und 125‘000.00 sowie
fehlenden Unterhaltspflichten gegenüber Kindern (s. dazu Unia S. 154
Ziff. 11) den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erst nach 15 Tagen
kontrollierter Arbeitslosigkeit entstehen lässt (Art. 18 Abs. 1
lit. b AVIG). Der eine kontrollierte Arbeitstag im August 2016 wurde im
Übrigen gemäss Abrechnung vom 1. November 2016 durch einen Einstelltag aus
der Verfügung vom 7. Oktober 2016 getilgt (Unia S. 115).
3.4
Die Beschwerdegegnerin durfte
somit auf die Taggeldleistungen vom September und Oktober 2016 zurückkommen,
womit diese im Nachhinein materiell unrechtmässig geworden und zurückzufordern
sind. Die ab 31. August 2016 laufende sechsmonatige Frist für den Vollzug
der Einstellungen wurde mit der Rückforderungsverfügung vom 6. Dezember
2016.
eingehalten. Schliesslich ist auch die Berechnung der Rückforderungssumme nicht
zu beanstanden.
Unbehelflich ist der Einwand des
Beschwerdeführers, er habe die Taggelder in guten Treuen empfangen. Ob der
Leistungsbezug gutgläubig erfolgte, spielt für den Bestand der Rückforderung
keine Rolle, sondern nur für die Frage, ob die Forderung erlassen werden kann
(Art. 25 Abs. 1 Satz 2 AVIG). Ein solcher Erlass bildet aber
nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheides, weshalb auf die Beschwerde
nicht einzutreten ist, soweit darin ein Erlass der Forderung verlangt wird.
3.5
Zusammenfassend stellt sich
die Beschwerde als unbegründet heraus und ist abzuweisen, soweit darauf
eingetreten werden kann.
4.
Bei diesem Verfahrensausgang
steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu.
Die Beschwerdegegnerin hat als mit
öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation – abgesehen von hier
nicht interessierenden Ausnahmen – keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung
(vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a).
5.
In Beschwerdesachen der
Arbeitslosenversicherung sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 61
lit. a ATSG).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten werden kann.
2. Es werden keine Parteientschädigungen
zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht
des Kantons Solothurn
Die
Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Haldemann