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Entscheid

VSBES.2017.72

Invalidenrente

5. April 2017Deutsch8 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Die IV-Stelle des Kantons

Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) verneinte mit Verfügung vom

26. September 2016 einen Anspruch des Versicherten A.___ (fortan:

Beschwerdeführer) auf eine Invalidenrente sowie auf berufliche Massnahmen

(IV-Stelle Beleg / IV-Nr. 121).

2. Der Beschwerdeführer lässt am

28. Februar 2017 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan:

Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und die Rückweisung an die

Beschwerdegegnerin zur Neubeurteilung des Invaliditätsgrades beantragen, unter

o/e-Kostenfolge. In der Beschwerdeschrift findet sich folgende Bemerkung des

Vertreters (S. 4): «Am 26. September 2016 sandte die

Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die ablehnende Rentenverfügung (…) zu,

jedoch nicht dem Unterzeichneten (…). Am 7. Februar 2017 erfuhr der Unterzeichnete

vom Beschwerdeführer, dass am 26. September 2016 eine Verfügung der

Beschwerdegegnerin ergangen sei (…)».

Mit Verfügung vom 8. März 2017

gibt der Präsident des Versicherungsgerichts dem Beschwerdeführer Gelegenheit,

sich ergänzend zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde zu äussern. Der

Beschwerdeführer lässt daraufhin am 21. März 2017 mitteilen, er sei seiner

Mitwirkungspflicht hinsichtlich der Zustellung der Verfügung vom

26. September 2016 nachgekommen. Weiter reicht der Beschwerdeführe am

23. März 2017 das von ihm verfasste Büchlein mit dem Titel «[...] » ein.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Bestimmungen des

Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG,

SR 830.1) sind auf die Invalidenversicherung anwendbar, soweit das

Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) nicht

ausdrücklich eine Abweichung vorsieht (Art. 2 ATSG i.V.m. Art. 1

Abs. 1 IVG).

1.2

Verfügungen der kantonalen

IV-Stellen sind (in Abweichung von Art. 52 und 58 ATSG) direkt beim

Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar (Art. 69 Abs. 1

lit. a IVG). Die Beschwerde ist innert 30 Tagen ab Eröffnung der

Verfügung einzureichen (Art. 60 Abs. 1 ATSG).

1.3

Die versicherte Person kann

sich im Verfahren vor dem Sozialversicherungsträger, wenn sie nicht persönlich

zu handeln hat, jederzeit vertreten lassen. Solange sie die Vollmacht nicht

widerruft, macht der Versicherungsträger seine Mitteilungen an die Vertretung

(Art. 37 Abs. 1 und 3 ATSG). Wird in Verletzung dieser Vorschrift

eine Verfügung der versicherten Person und nicht ihrem Rechtsvertreter

eröffnet, darf ihr daraus kein Nachteil erwachsen (Art. 49 Abs. 3

Satz 3 ATSG). Nach der Rechtsprechung führt ein solcher Eröffnungsmangel jedoch

nicht schlechthin zur Nichtigkeit der Verfügung mit der Folge, dass die

Beschwerdefrist von 30 Tagen nicht zu laufen beginnt. Vielmehr kann die

fehlerhaft eröffnete Verfügung rechtsbeständig werden, wenn sie nicht innert

vernünftiger Frist seit Kenntnis von deren Inhalt in Frage gestellt wird. Dies

ist Ausfluss des auch in diesem prozessualen Bereich geltenden Grundsatzes von

Treu und Glauben, an dem die Berufung auf Formmängel in jedem Fall ihre Grenze

findet. In der Regel muss sich die versicherte Person spätestens am

dreissigsten Tag nach der erfolgten Zustellung der Verfügung bei ihrem

Rechtsvertreter nach dem weiteren Vorgehen erkundigen. Am folgenden Tag beginnt

die Beschwerdefrist von 30 Tagen zu laufen (Urteile des Bundesgerichts

9C_741/2012 vom 12. Dezember 2012 E. 2 + 4.1 sowie 9C_273/2016 vom

5.

Oktober 2016 E. 3). Diese Regel ist jedoch nicht unumstösslich,

entscheidend sind immer die Umstände des konkreten Falles (Urteil des

Bundesgerichts 9C_741/2012 vom 12. Dezember 2012 E. 4.1.4).

2.

2.1

Der Beschwerdeführer macht

geltend, sein bevollmächtigter Vertreter habe die Verfügung vom 26. September

2016.

nicht erhalten. Da diese mit A-Post verschickt wurde (s. IV-Nr. 124) und

die Zustellung daher nicht nachweisbar ist, ist auf diese Darstellung abzustellen

(BGE 124 V 400 E. 2a

S. 402).

Demgegenüber anerkennt der

Beschwerdeführer, dass ihm die Beschwerdegegnerin zur Orientierung eine Kopie

der fraglichen Verfügung schickte. Die Formulierung in der Beschwerde

(S. 4 Ziff. 6: «Am 26. September 2016 sandte die

Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die ablehnende Rentenverfügung … zu»)

lässt dabei nur den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer diese Kopie zeitnah

zum Erlass der Verfügung am 26. September 2016 erhielt, d.h. Ende

September oder Anfang Oktober 2016. Eine stark verzögerte Zustellung wird weder

behauptet noch ergeben sich aus den Akten Anhaltspunkte dafür. Auch in der

Stellungnahme vom 21. März 2017 wird erklärt, der Beschwerdeführer habe die

fragliche Postsendung am 26. September 2016 zugestellt erhalten. Die 30-tägige

Frist zur Erkundigung beim Vertreter endete damit Anfang November 2016. Daran

schloss sich die Beschwerdefrist an, welche ihrerseits Anfang Dezember 2016

unbenutzt ablief. Die Beschwerde vom 28. Februar 2017 ist vor diesem

Hintergrund verspätet erfolgt.

2.2

Der Beschwerdeführer wendet

ein, die zitierte Rechtsprechung (E. II. 1.3 hiervor) sei nicht

anwendbar, d.h. für ihn habe keine Verpflichtung bestanden, innert

30.

Tagen ab Erhalt der Verfügungskopie mit seinem Vertreter Rücksprache zu

nehmen. Damit dringt er jedoch nicht durch:

Was der Beschwerdeführer mit der «merkwürdigen

Art der Zustellung der Verfügung» (Eingabe vom 21. März 2017) genau meint,

bleibt unklar. Aus dem Begleitschreiben zur Verfügungskopie (IV-Nr. 122)

war zwar zu schliessen, dass die Beschwerdegegnerin beabsichtigte, das Original

der Verfügung dem Vertreter zuzustellen. Entscheidend ist jedoch, dass der Beschwerdeführer

in der Folge nichts von seinem Vertreter hörte. Er hätte daher spätestens gegen

Ende der 30-tägigen Frist Anlass gehabt, sich mit dem Vertreter in Verbindung

zu setzen und zu klären, ob Beschwerde erhoben werden soll.

Nicht zu überzeugen vermag die

Behauptung, dem Beschwerdeführer sei angesichts der «verwirrlichen Informationen»

nicht bewusst gewesen, dass es sich bei der Verfügung vom 26. September 2016 um

einen anfechtbaren Entscheid über sein Leistungsbegehren gehandelt habe

(Eingabe vom 21. März 2017). Einerseits enthält die Verfügung eine

Rechtsmittelbelehrung mit der Frist von 30 Tagen, während das Begleitschreiben

darauf aufmerksam macht, dass Einwände gegen den Entscheid im Beschwerdeverfahren

geltend zu machen seien (IV-Nr. 122). Andererseits trägt die Verfügung die

mit Fettdruck hervorgehobene Überschrift «Kein Anspruch auf berufliche Massnahmen

und eine IV-Rente». Das Begleitschreiben zur Verfügungskopie wiederum wird mit

der fett gedruckten Feststellung «Kein Anspruch auf eine Invalidenrente» eingeleitet.

Vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar, wie der Beschwerdeführer zu

der Auffassung gelangt sein will, es handle sich bloss um einen Entscheid über

die Zuständigkeit der Beschwerdegegnerin (Eingabe vom 21. März 2017).

Vielmehr konnte kein vernünftiger Zweifel daran bestehen, dass es um eine

Leistungsverweigerung ging, welche fristgerecht angefochten werden musste.

Auch der Hinweis auf das

Schädel-Hirn-Trauma des Beschwerdeführers führt zu keiner anderen Beurteilung.

Dieses mag sich in vielfältiger Weise auf seinen Alltag auswirken. Es ist

jedoch davon auszugehen, dass er trotzdem in der Lage war, die Tragweite der

Verfügung vom 26. September 2016 zu erfassen und zu begreifen, dass es angezeigt

war, seinen Vertreter zu kontaktieren. Auf entsprechende kognitive Fähigkeiten

deutet namentlich auch das eingereichte Büchlein hin, welches der

Beschwerdeführer über seine Behinderung verfasst hat. Dieses enthält

differenzierte Darlegungen auf einem hohen sprachlichen Niveau. In diesem

Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die Rechtsprechung bei

Schwierigkeiten, den Inhalt einer Verfügung zu verstehen, erst recht eine Verpflichtung

oder Obliegenheit annimmt, sich bei kundigen Dritten zu erkundigen (vgl. Urteil

des Bundesgerichts 9C_273/2016 vom 5. Oktober 2016 E. 3 und 4.2, bezogen

auf sprachliche Verständnisschwierigkeiten).

Somit sind keine Umstände ersichtlich,

welche es gebieten würden, von der einschlägigen Rechtsprechung abzuweichen und

von einem späteren Beginn der Beschwerdefrist auszugehen.

2.3

Zusammenfassend ist auf die

Beschwerde zufolge Fristversäumnis nicht einzutreten.

3.

Entscheide über Eingaben, auf

die offensichtlich nicht eingetreten werden kann, fallen in die Präsidialkompetenz

(§ 54bis Abs. 1 lit. b Kantonales Gesetz über die

Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Der Präsident ist damit für

die Beurteilung der vorliegenden Sache als Einzelrichter zuständig.

4.

Bei diesem Verfahrensausgang

steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu. Die Beschwerdegegnerin

wiederum hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation –

abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen – keinen Anspruch auf eine

Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150

E. 4a).

5.

Das Beschwerdeverfahren vor

dem kantonalen Versicherungsgericht ist bei Streitigkeiten um die Bewilligung

oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig (Art. 69

Abs. 1bis IVG). Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand

und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1´000.00

festgelegt.

Bei einem Nichteintretensentscheid

trägt diejenige Partei die Kosten, welche das Rechtsmittel erhoben hat (§ 77

Kantonales Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen [VRG, BGS 124.11]

i.V.m. Art. 106 Abs. 1 Satz 2 Schweizerische Zivilprozessordnung

[ZPO, SR 272]). Mangels besonderer Umstände (s. dazu Art. 107 Abs. 1

lit. f ZPO) besteht kein Anlass, von dieser Regelung abzuweichen. Der Beschwerdeführer

hat folglich die gesamten Verfahrenskosten von CHF 200.00 zu bezahlen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht

eingetreten.

2. Es werden keine Parteientschädigungen

zugesprochen.

3. Der Beschwerdeführer hat die

Verfahrenskosten von CHF 200.00 zu bezahlen.

4. Die Eingaben des Beschwerdeführers vom

21. und 23. März 2017 gehen zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.

Das Büchlein «[...] » wird dem Vertreter des Beschwerdeführers zurückgegeben,

sobald das vorliegende Urteil in Rechtskraft erwachsen ist.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Haldemann