VSBES.2017.72
Invalidenrente
5. April 2017Deutsch8 min
Source so.ch
Urteil vom 5. April 2017
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___ vertreten durch Sebastian Laubscher
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
– Einhaltung der Beschwerdefrist
(Verfügung vom 26. September
2016)
zieht der Präsident des
Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die IV-Stelle des Kantons
Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) verneinte mit Verfügung vom
26. September 2016 einen Anspruch des Versicherten A.___ (fortan:
Beschwerdeführer) auf eine Invalidenrente sowie auf berufliche Massnahmen
(IV-Stelle Beleg / IV-Nr. 121).
2. Der Beschwerdeführer lässt am
28. Februar 2017 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan:
Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und die Rückweisung an die
Beschwerdegegnerin zur Neubeurteilung des Invaliditätsgrades beantragen, unter
o/e-Kostenfolge. In der Beschwerdeschrift findet sich folgende Bemerkung des
Vertreters (S. 4): «Am 26. September 2016 sandte die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die ablehnende Rentenverfügung (…) zu,
jedoch nicht dem Unterzeichneten (…). Am 7. Februar 2017 erfuhr der Unterzeichnete
vom Beschwerdeführer, dass am 26. September 2016 eine Verfügung der
Beschwerdegegnerin ergangen sei (…)».
Mit Verfügung vom 8. März 2017
gibt der Präsident des Versicherungsgerichts dem Beschwerdeführer Gelegenheit,
sich ergänzend zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde zu äussern. Der
Beschwerdeführer lässt daraufhin am 21. März 2017 mitteilen, er sei seiner
Mitwirkungspflicht hinsichtlich der Zustellung der Verfügung vom
26. September 2016 nachgekommen. Weiter reicht der Beschwerdeführe am
23. März 2017 das von ihm verfasste Büchlein mit dem Titel «[...] » ein.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Bestimmungen des
Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG,
SR 830.1) sind auf die Invalidenversicherung anwendbar, soweit das
Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) nicht
ausdrücklich eine Abweichung vorsieht (Art. 2 ATSG i.V.m. Art. 1
Abs. 1 IVG).
1.2
Verfügungen der kantonalen
IV-Stellen sind (in Abweichung von Art. 52 und 58 ATSG) direkt beim
Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar (Art. 69 Abs. 1
lit. a IVG). Die Beschwerde ist innert 30 Tagen ab Eröffnung der
Verfügung einzureichen (Art. 60 Abs. 1 ATSG).
1.3
Die versicherte Person kann
sich im Verfahren vor dem Sozialversicherungsträger, wenn sie nicht persönlich
zu handeln hat, jederzeit vertreten lassen. Solange sie die Vollmacht nicht
widerruft, macht der Versicherungsträger seine Mitteilungen an die Vertretung
(Art. 37 Abs. 1 und 3 ATSG). Wird in Verletzung dieser Vorschrift
eine Verfügung der versicherten Person und nicht ihrem Rechtsvertreter
eröffnet, darf ihr daraus kein Nachteil erwachsen (Art. 49 Abs. 3
Satz 3 ATSG). Nach der Rechtsprechung führt ein solcher Eröffnungsmangel jedoch
nicht schlechthin zur Nichtigkeit der Verfügung mit der Folge, dass die
Beschwerdefrist von 30 Tagen nicht zu laufen beginnt. Vielmehr kann die
fehlerhaft eröffnete Verfügung rechtsbeständig werden, wenn sie nicht innert
vernünftiger Frist seit Kenntnis von deren Inhalt in Frage gestellt wird. Dies
ist Ausfluss des auch in diesem prozessualen Bereich geltenden Grundsatzes von
Treu und Glauben, an dem die Berufung auf Formmängel in jedem Fall ihre Grenze
findet. In der Regel muss sich die versicherte Person spätestens am
dreissigsten Tag nach der erfolgten Zustellung der Verfügung bei ihrem
Rechtsvertreter nach dem weiteren Vorgehen erkundigen. Am folgenden Tag beginnt
die Beschwerdefrist von 30 Tagen zu laufen (Urteile des Bundesgerichts
9C_741/2012 vom 12. Dezember 2012 E. 2 + 4.1 sowie 9C_273/2016 vom
5.
Oktober 2016 E. 3). Diese Regel ist jedoch nicht unumstösslich,
entscheidend sind immer die Umstände des konkreten Falles (Urteil des
Bundesgerichts 9C_741/2012 vom 12. Dezember 2012 E. 4.1.4).
2.
2.1
Der Beschwerdeführer macht
geltend, sein bevollmächtigter Vertreter habe die Verfügung vom 26. September
2016.
nicht erhalten. Da diese mit A-Post verschickt wurde (s. IV-Nr. 124) und
die Zustellung daher nicht nachweisbar ist, ist auf diese Darstellung abzustellen
(BGE 124 V 400 E. 2a
S. 402).
Demgegenüber anerkennt der
Beschwerdeführer, dass ihm die Beschwerdegegnerin zur Orientierung eine Kopie
der fraglichen Verfügung schickte. Die Formulierung in der Beschwerde
(S. 4 Ziff. 6: «Am 26. September 2016 sandte die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die ablehnende Rentenverfügung … zu»)
lässt dabei nur den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer diese Kopie zeitnah
zum Erlass der Verfügung am 26. September 2016 erhielt, d.h. Ende
September oder Anfang Oktober 2016. Eine stark verzögerte Zustellung wird weder
behauptet noch ergeben sich aus den Akten Anhaltspunkte dafür. Auch in der
Stellungnahme vom 21. März 2017 wird erklärt, der Beschwerdeführer habe die
fragliche Postsendung am 26. September 2016 zugestellt erhalten. Die 30-tägige
Frist zur Erkundigung beim Vertreter endete damit Anfang November 2016. Daran
schloss sich die Beschwerdefrist an, welche ihrerseits Anfang Dezember 2016
unbenutzt ablief. Die Beschwerde vom 28. Februar 2017 ist vor diesem
Hintergrund verspätet erfolgt.
2.2
Der Beschwerdeführer wendet
ein, die zitierte Rechtsprechung (E. II. 1.3 hiervor) sei nicht
anwendbar, d.h. für ihn habe keine Verpflichtung bestanden, innert
30.
Tagen ab Erhalt der Verfügungskopie mit seinem Vertreter Rücksprache zu
nehmen. Damit dringt er jedoch nicht durch:
Was der Beschwerdeführer mit der «merkwürdigen
Art der Zustellung der Verfügung» (Eingabe vom 21. März 2017) genau meint,
bleibt unklar. Aus dem Begleitschreiben zur Verfügungskopie (IV-Nr. 122)
war zwar zu schliessen, dass die Beschwerdegegnerin beabsichtigte, das Original
der Verfügung dem Vertreter zuzustellen. Entscheidend ist jedoch, dass der Beschwerdeführer
in der Folge nichts von seinem Vertreter hörte. Er hätte daher spätestens gegen
Ende der 30-tägigen Frist Anlass gehabt, sich mit dem Vertreter in Verbindung
zu setzen und zu klären, ob Beschwerde erhoben werden soll.
Nicht zu überzeugen vermag die
Behauptung, dem Beschwerdeführer sei angesichts der «verwirrlichen Informationen»
nicht bewusst gewesen, dass es sich bei der Verfügung vom 26. September 2016 um
einen anfechtbaren Entscheid über sein Leistungsbegehren gehandelt habe
(Eingabe vom 21. März 2017). Einerseits enthält die Verfügung eine
Rechtsmittelbelehrung mit der Frist von 30 Tagen, während das Begleitschreiben
darauf aufmerksam macht, dass Einwände gegen den Entscheid im Beschwerdeverfahren
geltend zu machen seien (IV-Nr. 122). Andererseits trägt die Verfügung die
mit Fettdruck hervorgehobene Überschrift «Kein Anspruch auf berufliche Massnahmen
und eine IV-Rente». Das Begleitschreiben zur Verfügungskopie wiederum wird mit
der fett gedruckten Feststellung «Kein Anspruch auf eine Invalidenrente» eingeleitet.
Vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar, wie der Beschwerdeführer zu
der Auffassung gelangt sein will, es handle sich bloss um einen Entscheid über
die Zuständigkeit der Beschwerdegegnerin (Eingabe vom 21. März 2017).
Vielmehr konnte kein vernünftiger Zweifel daran bestehen, dass es um eine
Leistungsverweigerung ging, welche fristgerecht angefochten werden musste.
Auch der Hinweis auf das
Schädel-Hirn-Trauma des Beschwerdeführers führt zu keiner anderen Beurteilung.
Dieses mag sich in vielfältiger Weise auf seinen Alltag auswirken. Es ist
jedoch davon auszugehen, dass er trotzdem in der Lage war, die Tragweite der
Verfügung vom 26. September 2016 zu erfassen und zu begreifen, dass es angezeigt
war, seinen Vertreter zu kontaktieren. Auf entsprechende kognitive Fähigkeiten
deutet namentlich auch das eingereichte Büchlein hin, welches der
Beschwerdeführer über seine Behinderung verfasst hat. Dieses enthält
differenzierte Darlegungen auf einem hohen sprachlichen Niveau. In diesem
Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die Rechtsprechung bei
Schwierigkeiten, den Inhalt einer Verfügung zu verstehen, erst recht eine Verpflichtung
oder Obliegenheit annimmt, sich bei kundigen Dritten zu erkundigen (vgl. Urteil
des Bundesgerichts 9C_273/2016 vom 5. Oktober 2016 E. 3 und 4.2, bezogen
auf sprachliche Verständnisschwierigkeiten).
Somit sind keine Umstände ersichtlich,
welche es gebieten würden, von der einschlägigen Rechtsprechung abzuweichen und
von einem späteren Beginn der Beschwerdefrist auszugehen.
2.3
Zusammenfassend ist auf die
Beschwerde zufolge Fristversäumnis nicht einzutreten.
3.
Entscheide über Eingaben, auf
die offensichtlich nicht eingetreten werden kann, fallen in die Präsidialkompetenz
(§ 54bis Abs. 1 lit. b Kantonales Gesetz über die
Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Der Präsident ist damit für
die Beurteilung der vorliegenden Sache als Einzelrichter zuständig.
4.
Bei diesem Verfahrensausgang
steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu. Die Beschwerdegegnerin
wiederum hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation –
abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen – keinen Anspruch auf eine
Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150
E. 4a).
5.
Das Beschwerdeverfahren vor
dem kantonalen Versicherungsgericht ist bei Streitigkeiten um die Bewilligung
oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig (Art. 69
Abs. 1bis IVG). Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand
und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1´000.00
festgelegt.
Bei einem Nichteintretensentscheid
trägt diejenige Partei die Kosten, welche das Rechtsmittel erhoben hat (§ 77
Kantonales Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen [VRG, BGS 124.11]
i.V.m. Art. 106 Abs. 1 Satz 2 Schweizerische Zivilprozessordnung
[ZPO, SR 272]). Mangels besonderer Umstände (s. dazu Art. 107 Abs. 1
lit. f ZPO) besteht kein Anlass, von dieser Regelung abzuweichen. Der Beschwerdeführer
hat folglich die gesamten Verfahrenskosten von CHF 200.00 zu bezahlen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
2. Es werden keine Parteientschädigungen
zugesprochen.
3. Der Beschwerdeführer hat die
Verfahrenskosten von CHF 200.00 zu bezahlen.
4. Die Eingaben des Beschwerdeführers vom
21. und 23. März 2017 gehen zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.
Das Büchlein «[...] » wird dem Vertreter des Beschwerdeführers zurückgegeben,
sobald das vorliegende Urteil in Rechtskraft erwachsen ist.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Haldemann