Lexipedia

Entscheid

VSBES.2017.73

Invalidenrente

12. November 2018Deutsch89 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Die 1964 geborene A.___ (im

Folgenden: Beschwerdeführerin) arbeitete seit dem 1. September 1991 als

Betriebsmitarbeiterin in der B.___, Backwaren und Teig, [...] (IV-Nr. 1.10).

Dieses Arbeitsverhältnis wurde durch die Arbeitgeberin auf den 31. Juli 1997

aufgelöst (IV-Nr. 1.1 und 1.9). Am 6. Mai 1997 meldete sich die

Beschwerdeführerin bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) wegen

Gelenkschmerzen, Atemnot und Schlafstörungen zum Leistungsbezug an

(IV-Nr. 1.1). Die IV-Stelle des Kantons Solothurn (im Folgenden:

Beschwerdegegnerin) veranlasste eine polydisziplinäre (internistische,

pneumologische und neurologische) Begutachtung im C.___, welche anfangs 1998

durchgeführt wurde (Gutachten vom 1. Mai 1998; IV-Nr. 1.6 S. 3

ff.). Mit Verfügung vom 18. Dezember 1998 wurde der Beschwerdeführerin eine

halbe Invalidenrente (sowie eine entsprechende Kinderrente) ab 1. Oktober

1997 zugesprochen (Invaliditätsgrad 59 %; IV-Nr. 1.8). Die dagegen

erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit

rechtskräftigem Urteil vom 13. Juli 1999 ab, wobei es einen

Invaliditätsgrad von 62 % ermittelte (IV-Nr. 7).

1.2 Das im Juni 2004 von Amtes

wegen aufgenommene Revisionsverfahren ergab keine Änderung des IV-Grads. Die

Beschwerdegegnerhin hielt in einer Mitteilung vom 15. Juli 2004 (IV-Nr. 12)

fest, die Beschwerdeführerin habe weiterhin Anspruch auf eine Invalidenrente

aufgrund eines Invaliditätsgrads von 59 %.

1.3 Im Rahmen des im September

2012 von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahrens veranlasste die Beschwerdegegnerin

eine interdisziplinäre (internistische, orthopädische, neurologische und

psychiatrische) Begutachtung in der D.___ (im Folgenden: D.___), welche im

April/Mai 2014 durchgeführt wurde (Gutachten vom 21. Juli 2014; IV-Nr. 34).

Nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) stellte die

Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 15. Oktober

2014 die Aufhebung der bisher gewährten Invalidenrente in Aussicht. Zur

Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Rentenanspruch der

Beschwerdeführerin sei infolge der Änderung des IVG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision)

überprüft worden. Die Überprüfung habe ergeben, dass kein Rentenanspruch mehr

bestehe. Anlässlich des persönlichen Informationsgesprächs vom

12. September 2014 habe die Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sie an

Massnahmen zur Wiedereingliederung interessiert sei (IV-Nr. 42).

1.4 In der Folge gelangte die

Beschwerdegegnerin zum Ergebnis, eine Anwendung der Schlussbestimmungen sei

doch nicht möglich. Sie leitete daher eine Überprüfung unter dem Aspekt einer

Rentenrevision nach Art. 17 ATSG ein. Am 30. Juni 2016 nahm der RAD zur

Frage, ob eine Verbesserung der gesundheitlichen Situation der

Beschwerdeführerin eingetreten sei, Stellung (IV-Nr. 76). Mit Vorbescheid

vom 9. November 2016 wurde der Vorbescheid vom 15. Oktober 2014

ersetzt, wobei erneut die Aufhebung der Invalidenrente in Aussicht gestellt

wurde. Zur Begründung wurde nun angegeben, spätestens seit dem Gutachten vom

21. Juli 2014 bestehe keine Diagnose mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit mehr. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich

deutlich verbessert. Sie könne der Tätigkeit als Reinigungsfrau oder einer

angepassten Verweistätigkeit wieder mit einem Pensum von 100 % nachgehen

und ein entsprechendes Einkommen erzielen. Die Verbesserung bestehe seit mehr

als 3 Monaten und die IV-Rente könne aufgehoben werden. Die Beschwerdeführerin

sei 50 Jahre alt und beziehe seit dem Jahr 1997 eine halbe Invalidenrente. Die

vom Bundesgericht festgelegten Werte (Alter 55 Jahre oder Rentenbezug von

15 Jahren) seien überschritten worden. Die Restarbeitsfähigkeit werde von der

Beschwerdeführerin als Raumpflegerin während zwei Stunden pro Tag in einem

Putzinstitut verwertet. Unter diesen Umständen sei es zulässig, von der

sofortigen Verwertbarkeit der vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen, ohne

berufliche Massnahmen anzubieten (IV-Nr. 83). Die Beschwerdeführerin liess

am 6. Januar 2017 Einwände erheben. Sie machte u.a. geltend, eine Anpassung sei

weder unter dem Titel einer Rentenrevision noch der Schlussbestimmungen möglich

und zudem sei ihr ab 1. Januar 2004 eine zu niedrige Rente ausgerichtet worden,

was durch eine entsprechende Nachzahlung zu korrigieren sei.

1.5 Mit Verfügung vom

27. Januar 2017 hob die Beschwerdegegnerin die bisher gewährte halbe Invalidenrente

auf Ende Februar 2017 auf. Zur Begründung gab sie im Wesentlichen an, sie sei

zum Schluss gekommen, dass nicht eine Revision, sondern eine Wiedererwägung vorliege.

Gemäss dem Urteil des Versicherungsgerichts vom 13. Juli 1999 habe ein

Invaliditätsgrad von 62.3 % bestanden. Grundsätzlich berechtige dieser

IV-Grad ab 1. Januar 2004 zu einem Anspruch auf eine Dreiviertelsrente.

Mit Mitteilung vom 15. Juli 2004 habe man fälschlicherweise die halbe

Invalidenrente bestätigt. Dieser Entscheid sei zweifellos unrichtig und in

Wiedererwägung zu ziehen. Hinzu komme, dass die Beschwerdeführerin per

1. März 2004 eine Tätigkeit als Raumpflegerin bei der E.___ AG aufgenommen

habe. Dieser Umstand hätte in die Rentenüberprüfung miteinbezogen werden

müssen, was ebenfalls nicht geschehen sei. Ab 1. Juni 2004 hätte der

Einkommensvergleich angepasst werden müssen. Die Dreiviertelsrente, die der

Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2004 zugestanden wäre, hätte auf eine

halbe Rente (IV-Grad von 54 %) gekürzt werden müssen. Die Aufnahme einer

Erwerbstätigkeit mit Einfluss auf die Rentenhöhe stelle einen Revisionsgrund

dar. Die Mitteilung vom 15. Juli 2004 sei auch diesbezüglich zweifellos

unrichtig und müsse in Wiedererwägung gezogen werden. Spätestens seit dem

Gutachten vom 21. Juli 2014 bestehe keine Diagnose mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit mehr. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich

deutlich verbessert. Sie könne wieder einer Tätigkeit als Reinigungsfrau oder

einer angepassten Verweistätigkeit mit einem Pensum von 100 % nachgehen und

ein entsprechendes Einkommen erzielen. Die Verbesserung bestehe seit mehr als drei

Monaten und die Rente könne somit aufgehoben werden. Die Restarbeitsfähigkeit

sei sofort verwertbar. Zusammenfassend hielt die Beschwerdegegnerin noch fest,

sie habe am 9. Januar 2017 erstmals Kenntnis vom falschen IV-Entscheid

erhalten. Eine Korrektur sei gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG bis 5 Jahre

rückwirkend möglich (bis 1. Januar 2012). Aufgrund des neuen

Einkommensvergleichs werde weiterhin nur die halbe Rente ausgerichtet. Ab dem

Zeitpunkt des Gutachtens vom 21. Juli 2014 bestehe kein Anspruch auf eine

IV-Rente mehr (IV-Nr. 94).

2.

2.1 Mit fristgerechter Beschwerde

vom 1. März 2017 lässt die Beschwerdeführerin folgende Rechtsbegehren

stellen (Aktenseiten [A.S.] 7 ff.):

1. Es sei die Verfügung vom 27.1.2017

aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der

Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen nach IVG, namentlich die

bisherige halbe Invalidenrente, auch weiterhin zu erbringen.

2. Es sei die Beschwerdegegnerin zu

verpflichten, der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen nach IVG,

namentlich eine Rente nach Gesetz, zu gewähren.

3. Es sei die Beschwerdegegnerin zu

verpflichten, der Beschwerdeführerin rückwirkend bis zum 1.1.2004 eine

Dreiviertelsrente auszurichten.

4. Eventualiter sei in dieser Sache ein

verwaltungsexternes unabhängiges Gerichtsgutachten zu erstellen.

5. Sub-Eventualiter sei die

Beschwerdegegnerin zu verpflichten, berufliche Eingliederungsmassnahmen zu

prüfen und diese dann durchzuführen.

Unter Kosten-

und Entschädigungsfolge zzgl. MWST zulasten der Beschwerdegegnerin

2.2 Mit Verfügung vom

3. April 2017 wird das Begehren der Beschwerdeführerin, die durch die

Beschwerdegegnerin entzogene aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen die

Verfügung vom 27. Januar 2017 sei wiederherzustellen, abgewiesen

(A.S. 23 ff.).

2.3 In ihrer Beschwerdeantwort vom

3. April 2017 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der

Beschwerde, wobei sie auf die eingereichten Akten und die Begründung in der

angefochtenen Verfügung verweist und auf eine Stellungnahme verzichtet

(A.S. 27).

2.4 Mit Verfügung vom 29. Mai

2017 wird der Antrag der Beschwerdeführerin, es sei ein zweiter

Schriftenwechsel durchzuführen, abgewiesen (A.S. 44 f.).

2.5 Am 2. August 2017 teilt

das Gericht den Parteien mit, dass das Versicherungsgericht allenfalls auch

eine substituierte Begründung (lit. a Abs. 1 Schlussbestimmungen der

Änderung vom 18. März 2011 des IVG) zu prüfen haben könnte (A.S. 48 f.).

2.6 Mit Verfügung vom

14. September 2017 wird der Beschwerdeführerin ab Prozessbeginn die

unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwältin Elisabeth Tribaldos, [...],

als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. Im Weiteren erhalten die Parteien

– wie es die Beschwerdeführerin beantragt hatte - Gelegenheit, eine

Stellungnahme zu einer allfälligen Aufhebung der Invalidenrente mit der

substituierten Begründung im Sinne von lit. a Abs. 1 der

Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 des IVG einzureichen

(A.S. 53 f.).

2.7 In ihrer Vernehmlassung vom

29. September 2017 teilt die Beschwerdegegnerin dem Gericht mit, sie

verzichte auf eine Stellungnahme (A.S. 56).

2.8 Mit Eingabe vom

25. Oktober 2017 lässt die Beschwerdeführerin zusätzlich zu den bereits

gestellten Anträgen noch folgendes Rechtsbegehren stellen:

6. Sub-sub-eventualiter

sei die Sache zur Prüfung und allfälligen Durchführung von

Eingliederungsmassnahmen bzw. Ausrichtung von Übergangsleistungen (lit. a

Abs. 2 und 3 SchlB IVG) an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

2.9 Am 13. November 2017 reicht

die Vertreterin der Beschwerdeführerin ihre Kostennote ein (A.S. 73 ff.).

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

1.2

Streitig ist, ob die

Beschwerdeführerin ab 1. März 2017 weiterhin Anspruch auf eine

Invalidenrente hat und ihr rückwirkend höhere Rentenleistungen zuzusprechen

sind. Bei der Beurteilung des Falles ist grundsätzlich auf den Sachverhalt

abzustellen, der bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung am 27. Januar

2017.

eingetreten ist (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweisen).

2.

2.1

Invalidität gemäss Art. 4 Abs. 1

des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) i.V.m.

Art. 7 f. des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) bedeutet im Allgemeinen den

durch die Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen

Gesundheit verursachten und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung

verbleibenden ganzen oder teilweisen Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem

in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG,

3.

Aufl., 2014, S. 40 Rz. 102 mit Hinweis auf BGE 130 V 343

E. 3.2.1 S. 346).

2.2

Die Invalidenrente wird nach dem

Grad der Invalidität abgestuft. Nach Art. 28 Abs. 2 IVG besteht

Anspruch auf eine ganze Rente ab einem Invaliditätsgrad von 70 %; ein

Invaliditätsgrad zwischen 60 bis 69 % berechtigt zum Bezug einer

Dreiviertelsrente, ab einem Invaliditätsgrad von 50 % wird eine halbe

Rente und ab einem solchen von 40 % eine Viertelsrente ausgerichtet (BGE

135.

V 319 E. 2.1 S. 320).

2.3

Für die Bemessung der

Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar.

Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die

versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen

Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare

Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung

gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid

geworden wäre (Art. 16 ATSG; sogenannte allgemeine Methode des

Einkommensvergleichs). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu

erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig

möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich

aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (BGE 130 V 343

E. 3.4 S. 348 f.; 128 V 29 E. 1 S. 30; 104 V 135 E. 2a

und b S. 136 f.).

3.

3.1

Ändert sich der Invaliditätsgrad

eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf

Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben

(Art. 17 Abs. 1 ATSG).

Anlass zur Rentenrevision gibt jede

wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den

Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131

E. 3 S. 132 mit Hinweisen). Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur

bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes revidierbar,

sondern auch dann, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich

gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Ein Revisionsgrund

ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der

Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des

Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 f.

mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichem Gesichtswinkel ist

dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im

Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 371 E. 2b

S. 372; vgl. auch BGE 135 V 201 E. 5.2 S. 205).

Eine bloss unterschiedliche Beurteilung (z.B.

des Gesundheitsschadens durch den Arzt; der ärztlichen Stellungnahme zur

Arbeitsunfähigkeit; der Erwerbsunfähigkeit durch Verwaltung oder Richter usw.)

eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes stellt keine

revisionsbegründende Tatsachenänderung im Sinne von Art. 17 ATSG dar.

Vielmehr bedarf es neuer Elemente tatsächlicher Natur, die nach der

ursprünglichen Rentenverfügung eingetreten und zu dem damals gegebenen

Sachverhalt hinzugekommen sind oder diesen verändert haben; prozessentscheidend

ist somit die Frage, ob sich der Gesundheitszustand im Vergleichszeitraum in

rentenrelevantem Ausmass tatsächlich verschlechtert hat (Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des

Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl., 2014, S. 433 f. Rz. 51 ff. mit

Hinweisen).

3.2

Zeitlicher Referenzpunkt für die

Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten

Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen

Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung,

Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (BGE 133

V 108 E. 5 S. 110 ff.; 130 V 71 E. 3 S. 73 ff.).

3.3

Nach Art. 88a Abs. 1

der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV [SR 831.201]) führt

eine Verbesserung der Erwerbstätigkeit zu einer Herabsetzung oder Aufhebung der

Rente, wenn angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit

dauern wird; die Verbesserung ist in jedem Fall zu berücksichtigen, wenn sie

ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich

weiterhin andauern wird. Die Herabsetzung oder Aufhebung der Rente erfolgt

frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden

Monats an (Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV).

3.4

Der Versicherungsträger kann auf

formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn

diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher

Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Falls festgestellt wird, dass der

Beschluss der IV-Stelle über einen Rentenanspruch zum Nachteil des Versicherten

zweifellos unrichtig war, erfolgt die Erhöhung der Rente frühestens von dem

Monat an, in dem der Mangel entdeckt wurde (Art. 88bis Abs. 1

lit. c IVV).

4.

Gemäss lit. a

Abs. 1 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 (SchlB;

6.

IV-Revision, erstes Massnahmenpacket) werden Renten, die bei

pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne

nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren

nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die Voraussetzungen nach

Art. 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben,

auch wenn die Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt

sind.

Wird die Rente herabgesetzt oder

aufgehoben, so hat die Bezügerin oder der Bezüger Anspruch auf Massnahmen zur

Wiedereingliederung nach Art. 8a IVG. Ein Anspruch auf eine Übergangsleistung

nach Art. 32 Abs. 1 lit. c IVG entsteht dadurch nicht

(lit. a Abs. 2 SchlB). Werden Massnahmen zur Wiedereingliederung nach

Art. 8a IVG durchgeführt, so wird die Rente bis zum Abschluss der

Massnahmen weiter ausgerichtet, längstens aber während zwei Jahren ab dem

Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung (lit. a Abs. 3 SchlB).

Nach lit. a Abs. 4 SchlB

findet Abs. 1 SchlB keine Anwendung auf Personen, die im Zeitpunkt des

Inkrafttretens dieser Änderung das 55. Altersjahr zurückgelegt haben oder

im Zeitpunkt, in dem die Überprüfung eingeleitet wird, seit mehr als 15 Jahren

eine Rente der Invalidenversicherung beziehen.

5.

5.1

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute

zur Verfügung gestellt haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand

zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich

welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren

bilden die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der

Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden

können. Dagegen ist es nicht Aufgabe des Arztes, die Invaliditätsbemessung

vorzunehmen (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f. mit Hinweisen).

5.2

Der Versicherungsträger und das

Gericht (vgl. Art. 61 lit. c in fine ATSG) haben die Beweise frei,

das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und

pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das

Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu

prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine

zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten.

Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den

Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die

Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische

These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; vgl. auch BGE 132 V 393

E. 2.1 S. 396). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist

entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf

allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden

ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung

der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des

Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232).

Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft

eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag

gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351

E. 3a S. 352; 122 V 157 E. 1c S. 160 f.).

Dennoch hat es die

Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar

erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten

Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b

S. 352). Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens durch den

Sozialversicherer eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf

Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die

Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen

Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft

zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der

Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470 f., 125 V 351

E. 3b/bb S. 353).

5.3

Mit Blick auf den

grundsätzlichen Unterschied zwischen Begutachtungs- und Behandlungsauftrag (BGE

124.

I 170 E. 4 S. 175; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts

9C_799/2012 vom 16. Mai 2013 E. 2.3) sowie die Erfahrungstatsache,

dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche

Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten

aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc S. 353), können ihre Berichte nicht

denselben Stellenwert beanspruchen wie ein Gutachten, welches der

Sozialversicherungsträger im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt hat.

Stellungnahmen, in denen die behandelnden Ärzte den gutachterlichen

Feststellungen widersprechen oder an früher geäusserten abweichenden Meinungen

festhalten, bilden nur dann Anlass zu ergänzenden Abklärungen, wenn sie

wichtige, nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende

Aspekte enthalten, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt

geblieben sind (vgl. statt vieler Urteil des Bundesgerichts 9C_183/2015 vom

19.

August 2015 E. 4.2 mit Hinweis).

6.

6.1

Die Beschwerdegegnerin führt

in der angefochtenen Verfügung vom 27. Januar 2017 aus, sie sei zum

Schluss gekommen, dass - anstatt einer Revision nach Art. 17 ATSG – nun

eine Wiedererwägung gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG vorzunehmen sei. Gemäss

dem Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 13. Juli

1999.

habe bei der Beschwerdeführerin ein Invaliditätsgrad von 62.3 %

bestanden. Bei einem Invaliditätsgrad in dieser Höhe bestehe ab dem Jahr 2004 ein

Anspruch auf eine Dreiviertelsrente. Hinzu komme, dass die Beschwerdeführerin

per 1. März 2004 eine Tätigkeit als Raumpflegerin bei der E.___ AG

aufgenommen habe. Auch dieser Umstand hätte bei der Rentenprüfung

berücksichtigt werden müssen. Ab 1. Juni 2004 hätte die Beschwerdeführerin

daher nur noch Anspruch auf eine halbe Invalidenrente gehabt (IV-Grad von

54.

%). Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit mit Einfluss auf die Rentenhöhe

stelle einen Revisionsgrund dar. Die Beschwerdegegnerin habe weder den Anspruch

auf die Dreiviertelsrente noch die revisionsweise Anpassung des

Einkommensvergleichs aufgrund der neuen Erwerbstätigkeit berücksichtigt. Die

Mitteilung vom 15. Juli 2004 sei zweifellos unrichtig und müsse in

Wiedererwägung gezogen werden. Im Weiteren habe das im Jahr 1998

diagnostizierte Fibromyalgie-Syndrom bei der Begutachtung im Jahr 2014 nicht mehr

nachgewiesen werden können. Seit dieser Begutachtung bestehe keine Diagnose mit

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit mehr. Der Gesundheitszustand der

Beschwerdeführerin habe sich deutlich verbessert. Sie könne sowohl der Tätigkeit

als Raumpflegerin als auch einer anderen angepassten Tätigkeit im Rahmen eines

Pensums von 100 % nachgehen und ein entsprechendes Einkommen erzielen.

Eine Invalidität liege nicht mehr vor. Die Beschwerdeführerin sei nun 50 Jahre alt

und beziehe seit dem Jahr 1997 eine halbe IV-Rente. Die vom Bundesgericht

festgelegten Werte (Alter von 55 Jahren oder Rentenbezug von 15 Jahren) seien

damit überschritten worden. Da eine Restarbeitsfähigkeit bestehe und diese von

der Beschwerdeführerin während 2 Stunden pro Tag als Raumpflegerin in

einem Putzinstitut verwertet werde, sei es zulässig, von der sofortigen

Verwertbarkeit der vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen, ohne berufliche

Massnahmen anzubieten.

6.2

Die Beschwerdeführerin lässt

demgegenüber geltend machen, es seien ihr die gesetzlichen IV-Leistungen,

namentlich die bisherige halbe Invalidenrente, auch weiterhin zu erbringen.

Zudem sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin

rückwirkend ab 1. Januar 2004 eine Dreiviertelsrente auszurichten.

Eventualiter sei in dieser Sache ein verwaltungsexternes unabhängiges

Gerichtsgutachten erstellen zu lassen. Subeventualiter sei die

Beschwerdegegnerin zu verpflichten, berufliche Eingliederungsmassnahmen zu

prüfen und diese dann durchzuführen. Zur Begründung wird im Wesentlichen

ausgeführt, es werde bestritten, dass eine Verbesserung des Gesundheitszustands

i.S. eines Revisionsgrundes eingetreten sei. Ebenfalls werde die Zumutbarkeit

der Selbsteingliederung bestritten. Im D.___-Gutachten selber sei klar

ausgeführt worden, dass es sich im Wesentlichen um einen unveränderten

Gesundheitszustand bei lediglich anderer Beurteilung der Arbeitsfähigkeit

handle und keine Veränderung eingetreten sei. Es sei weder ein Revisionsgrund

nach Art. 17 ATSG noch ein Revisionsgrund i.S. der Schlussbestimmungen zur

Revision 6a oder ein anderer Rückkommenstitel gegeben, welcher eine umfassende

Überprüfung des Rentenanspruchs rechtfertigen würde. Sodann beruhe das D.___-Gutachten

noch auf den obsolet gewordenen Förster-Kriterien, weshalb ein neues Gutachten,

vorzugsweise ein Gerichtsgutachten, zur Klärung des Sachverhalts einzuholen

sei. Schliesslich werde - sollte dennoch von einem Revisionsgrund ausgegangen

werden - bestritten, dass der Beschwerdeführerin eine Selbsteingliederung

zumutbar sei. Es liege ein 20-jähriger Rentenbezug vor und somit bestehe ein

erheblicher zusätzlicher Eingliederungsbedarf.

6.3

In ihrer Stellungnahme vom

25.

Oktober 2017 lässt die Beschwerdeführerin zusätzlich beantragen,

subsubeventualiter sei die Sache zur Prüfung und allfälligen Durchführung von

Eingliederungsmassnahmen bzw. Ausrichtung von Übergangsleistungen (lit. a

Abs. 2 und 3 SchlB IVG) an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Dies

wird im Wesentlichen damit begründet, die Beschwerdeführerin beziehe bereits

seit über 19 Jahren eine Invalidenrente und sei über 50 Jahre alt. Die 15-Jahresfrist

sei demnach abgelaufen. Im Weiteren handle es sich nicht um ein syndromales

Beschwerdebild, weil gemäss Aktenlage damals wie auch heute verschiedentlich

objektivierbare Befunde vorhanden gewesen seien bzw. aktuell bestünden. Im

Zeitpunkt der Rentenzusprache seien neben dem Fibromyalgie-Syndrom zusätzlich

ein Carpaltunnel-Syndrom, chronisch rezidivierende Bronchialinfekte mit

grampositiven Erregern sowie eine Depression ausgewiesen gewesen. Die

ursprüngliche Rentenzusprache habe somit aus medizinischer Sicht nicht auf

einem pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebild ohne

nachweisbare organische Grundlage basiert, womit die Anwendung der Schlussbestimmungen

6a ausgeschlossen sei. Es sei festzustellen, dass die gemäss neuster

bundesgerichtlicher Rechtsprechung geforderten Indikatoren darauf hindeuteten,

dass der Beschwerdeführerin eine Überwindung der syndromalen Erkrankung nicht

möglich sei. Das D.___-Gutachten bilde hierzu keine genügende Beweisgrundlage,

weil es aufgrund der Förster-Kriterien erfolgt sei und eine einseitige

Abklärung beinhalte. Es sei ein neues Gutachten – vorzugsweise ein

Gerichtsgutachten – zur Klärung des Sachverhalts einzuholen. Im Übrigen sei das

D.___-Gutachten in Anbetracht der Bildgebungen mittels MRI aus dem Jahr 2015

und den ausgewiesenen degenerativen Veränderungen, welche bei der Begutachtung

im Jahr 2014 nicht berücksichtigt worden seien, bereits veraltet. Es müsse im

Rahmen der Abklärungspflicht nach Art. 43 ATSG detailliert abgeklärt

werden, wie das noch zumutbare Belastungsprofil aussehe. Das D.___-Gutachten

bilde demnach keine rechtsgenügliche Grundlage, um eine Rentenaufhebung

durchzusetzen.

7.

Zunächst ist der medizinische

Sachverhalt darzulegen, wie er der rechtskräftigen Verfügung vom

18.

Dezember 1998 zu Grunde lag:

7.1

Dem polydisziplinären

(internistischen, pneumologischen und neurologischen) Gutachten des C.___, Medizinische

Universitätspoliklinik, vom 1. Mai 1998 kann entnommen werden, dass die Erstuntersuchung

der Beschwerdeführerin am 15. Januar 1998 sowie die konsiliarischen Untersuchungen

am 19. Februar sowie 5. und 6. März 1998 erfolgten. Die

Schlussbesprechung mit der Explorandin fand am 16. April 1998 statt. Die

Diagnosen lauteten wie folgt: «1. Fibromyalgie-Syndrom bei typischen

Schmerzpunkten im Schultergürtel-/Beckenbereich und Parasternal-Bereich;

2.

Bronchialinfekt mit grampositiven Erregern; 3. Depressives

Zustandsbild unter chronischen Schmerzen». Zur Arbeitsfähigkeit wurde

ausgeführt, die Patientin leide offenbar schon seit Jahren an zunehmenden

Schmerzen, welche ihr Fibromyalgie-Syndrom verursache. Dies und die trotz

verschiedenen Interventionen persistierende Kinderlosigkeit führten langfristig

zu einer deutlich depressiven Entwicklung. Trotz dem Einsatz von

Physiotherapie, Antirheumatika und Analgetika sowie dem Einsatz von

Psychopharmaka sei offensichtlich keine Verbesserung des Zustandes erreicht

worden. Die Ursache liege auch im Krankheitsverständnis der Patientin, welche

eine gute Compliance eher unwahrscheinlich erscheinen lasse und somit einen

dauerhaften Therapie-Erfolg bisher verunmöglicht habe. Trotzdem zeige die

kürzlich erfolgte Adoption eines Kindes, dass die Patientin auf Ressourcen

zurückgreifen könne. In Anbetracht dessen, sowie auch in Anbetracht des jungen

Alters der Patientin bestehe aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit

von 50 %. Grundsätzlich wäre eine 50%ige Ausübung der früheren Tätigkeit

in der B.___ denkbar. Der Einsatz der Patientin in einer anderen beruflichen

Tätigkeit werde durch den Analphabetismus deutlich erschwert. Dasselbe gelte

für die Durchführung beruflicher Massnahmen. Allenfalls stelle sich die Frage

des Einsatzes der Patientin an einer geschützten Arbeitsstelle. Zu den

Möglichkeiten zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit wurde angegeben, es werde

ein vorerst sechswöchiger Einsatz eines nicht-steroidalen Antirheumatikums,

z.B. Balmox, und eine parallele Langzeit-Therapie mit wirksamen

Muskelrelaxantien empfohlen. Zusätzlich scheine eine Therapie mit Efexor in

anfänglicher Dosierung von 37.5 mg und eventueller Steigerung bis 150 mg

täglich indiziert. Sollte aus Compliance-Gründen diese Therapie nicht zur

Verbesserung des Zustandsbildes führen, sei die Aufnahme der Patientin an einer

Tagesklinik und eventueller Einsatz von Anafranil bzw. Ludiomil angezeigt

(IV-Nr. 1.6 S. 3 ff.).

7.2

Dem rechtskräftigen Urteil des

Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 13. Juli 1999

(URT/VSG/IVG/IRE/99000008) können folgende Erwägungen entnommen werden

(S. 10 ff. E. 4d/cc, dd und ee; IV-Nr. 7 S. 10 ff.):

cc) Im vorliegenden Fall

besteht kein Anlass, am Gutachten der Ärzte der C.___ vom 1. Mai 1998

(Beleg 8 der IV-Stelle) zu zweifeln. Dieses beruht auf gründlichen

Untersuchungen durch unabhängige Fachärzte und wurde auf der Grundlage der

vorhandenen Unterlagen erstattet. Die Befunde berücksichtigen sowohl die

Anamnese als auch die subjektiven Angaben der versicherten Person und die

objektiven Befunde. Die Ärzte gelangen in ihrem Gutachten zu klaren Aussagen,

welche sich auf sämtliche vorhandenen Erkenntnisse stützen. Die

Beschwerdeführerin vermag nichts vorzubringen, was die dortigen

Schlussfolgerungen als unzutreffend erscheinen liesse. Wohl bescheinigt

Dr. F.___ der Beschwerdeführerin in seiner Stellungnahme vom 20./21. Mai

1997.

(Beleg 3 der IV-Stelle) für ausserhäusliche Tätigkeiten eine

Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Es fällt jedoch auf, dass diese

Stellungnahme, obwohl sie in offensichtlichem Widerspruch zur Aussage von

Dr. G.___ in ihren Berichten aus dem Jahr 1996 (Belege 4 – 6 der

IV-Stelle) steht, nicht näher begründet wird. Da die Arbeitsunfähigkeit ihre

Ursache zudem wesentlich im psychischen Bereich hat, erscheinen die Aussagen

der Ärzte der C.___, welche u.a. auf einem psychiatrischen Konsilium beruhen,

als zuverlässiger als diejenigen von Dr. F.___, der nicht auf diesen

Bereich spezialisiert ist. Die Ausführungen von Dr. F.___ in seinem

Schreiben vom 13. Januar 1999 verstärken zudem den Eindruck, auch er sei

der Meinung, die an sich denkbare Ausübung einer Erwerbstätigkeit werde durch

die fehlende Krankheitseinsicht der Beschwerdeführerin verunmöglicht. Wird

ausserdem der Umstand mitberücksichtigt, dass behandelnde Ärzte wohl ihre

Patienten und insbesondere deren Gesundheitszustand gut kennen, jedoch, wie die

Erfahrung lehrt, zuweilen im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche

Vertrauensstellung die Angaben der Versicherten eher wohlwollend übernehmen und

zugunsten ihrer Patienten aussagen (Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der

Sozialversicherung, BJM 1989, S. 31), kann der Widerspruch zwischen den

Aussagen von Dr. F.___ einerseits und den Ärzten der C.___ andererseits im

Rahmen der richterlichen Beweiswürdigung als aufgelöst gelten.

dd) Angesichts der

schlüssigen Aussagen im Gutachten der Ärzte der C.___ vom 1. Mai 1998

(Beleg 8 der IV-Stelle) erweisen sich weitere medizinische Abklärungen als

nicht notwendig. Führen nämlich die von Amtes wegen vorzunehmenden Erhebungen

die Verwaltung oder den Richter bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur

Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu

betrachten, und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden

Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu

verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege,

2.

Aufl., S. 274; ZAK 1989, S. 260 E. 2).

ee) Zusammenfassend ergibt

sich, dass der Beschwerdeführerin eine geeignete, körperlich leichte Tätigkeit

im Umfang von 50 % zumutbar ist. Denkbar wäre vor diesem Hintergrund, wie

die IV-Stelle mit Recht ausführt, beispielsweise ein Einsatz im

Reinigungsbereich oder als Kantine-Mitarbeiterin. Solche Stellen sind auf dem

in der Invalidenversicherung massgeblichen ausgeglichenen Arbeitsmarkt, welcher

einen Fächer verschiedenartiger, auch leichterer Tätigkeiten bietet (s.

Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997, S. 212),

durchaus zu finden.

8.

Die seit September 2012

bestehende medizinische Situation der Beschwerdeführerin präsentiert sich demgegenüber

wie folgt:

8.1

Dr. med. F.___, Facharzt

für Allgemein-, Tropen- und Reisemedizin, hielt in seinem Bericht zu Handen der

IV-Stelle vom 3. Dezember 2012 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit fest: «1. Fibromyalgie-Syndrom – L99; 2. Depressives

Zustandsbild mit/bei chronischen Schmerzen bei alexithymer Persönlichkeit –

P76; 3. latente Hypothyreose». Nach den Angaben des (damaligen) Hausarztes

haben die weiteren Diagnosen (primäre Sterilität, Embryotransfer 1995; Helicobacter

positive Gastritis 2001; diffuse Mastopathia fibrosa bds 08/99; chronische

Rhonchopathie mit/bei Nasenseptumdeviation und unter Ausschluss eines

relevanten Schlafapnoesyndroms 01/2005; chronische Rhinopathie bei

nachgewiesener Allergie auf Hausstaubmilben; chronisch rezidivierende

Bronchitiden DD bronchiale Hyperreagibilität; Cholezystitis/Cholelithiasis; gutartiger

Lagerungsschwindel; Heuschnupfen) keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Im

Weiteren gab Dr. med. F.___ an, der Gesundheitszustand der versicherten

Person sei stationär. Ergänzende medizinische Abklärungen seien nicht

angezeigt. Das Beschwerdebild bleibe seit Jahren identisch. Die Patientin komme

immer wieder mit Klagen über ihre Schmerzen in die Sprechstunde. Die Schmerzen

bestünden dominant in der Schulter und im Oberarm rechts sowie im Bereich

parasternal beidseits. Sie beklage, keine Luft zu bekommen, und grosse

Müdigkeit, die sie bereits morgens dazu zwinge, sich hinzulegen. Eine Besserung

sei nicht in Sicht. Sie sehe auch keine Möglichkeiten, wie sie ihrem Beschwerdebild

begegnen könne. Sie frage auch nach vielmaligen Erklärungen nach, was ihr denn

eigentlich fehle. Daneben bestünden – ebenfalls wie bereits früher –

rezidivierende Infekte der Luftwege meist leichterer Art. Neue Aspekte zeigten

sich keine.

Zu den erhobenen Befunden gab

Dr. med. F.___ an, nach wie vor bestünden Druckdolenzen bei für

Fibromyalgie typischen Lokalisationen. Die Mimik der Patientin sei leidend,

ihre ganze Haltung drücke Hoffnungslosigkeit aus. Zusätzliche spezialärztliche

Untersuchungen seien nicht notwendig. Zu den therapeutischen Massnahmen wurde

festgehalten, da es bis anhin trotz allen Bemühungen, sei es durch eine

Schmerzmedikation, Physiotherapie oder antidepressive Begleitbehandlungen, zu keiner

Besserung gekommen sei, sei mit einer medikamentösen Behandlung Zurückhaltung

geboten. Bei fehlender Krankheitseinsicht seien auch zusätzliche ergänzende

Massnahmen wohl kaum angezeigt. Nach erneutem Durchlesen des Gutachtens des C.___

aus dem Jahr 1998 könnten die Aussagen heute noch voll und ganz übernommen

werden und die Beschwerden/Befunde etc. fielen identisch aus. Ebenso sei es

aussichtslos, irgendwelche medizinischen oder beruflichen Massnahmen ergreifen

zu wollen. Die Patientin arbeite zurzeit 2 Stunden täglich in einem Putzinstitut.

Bereits diese Arbeit sei für die Betroffene subjektiv zu viel. Hingegen scheine

sich die Ehe dieser zwei Leute, die beide invalid geschrieben seien, über die

Jahre als tragfähig zu erweisen. Der adoptierte Sohn entwickle sich erfreulich,

besuche die Mittelschule und scheine gut integriert zu sein.

Auf dem Beiblatt zum Arztbericht wurde

zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit ausgeführt, die

Beschwerdeführerin arbeite 2 Stunden in einem Putzinstitut in [...]. Diese

Arbeit scheine einigermassen toleriert zu werden. Subjektiv klage sie jedoch

darüber, dass diese Arbeit schwierig sei und Beschwerden auslöse. Deshalb seien

zwischenzeitlich auch immer wieder kurze Absenzen aufgetreten. Die bisherige

Tätigkeit sei im bisherigen Rahmen von 2 Std. pro Tag zuzumuten, wobei keine

verminderte Leistungsfähigkeit bestehe. Andere Tätigkeiten seien ihr ebenfalls

zuzumuten. Die Patientin sei als Raumpflegerin tätig. Ähnliche Tätigkeiten

seien prinzipiell denkbar, eine Verbesserung der Situation sei davon jedoch nicht

zu erwarten. Dabei gebe es zu bedenken, dass die Patientin kaum Deutsch spreche

und Analphabetin sei. In diesem zeitlichen Rahmen bestehe keine verminderte

Leistungsfähigkeit (IV-Nr. 15 S. 3 ff.).

8.2

Dem Bericht von Dr. med. G.___,

Innere Medizin und Rheumatologie FMH, vom 18. September 2013 kann die

Diagnose «Fibromyalgiesyndrom» entnommen werden. Es wurde ausgeführt, die

Patientin leide schon seit mehr als 16 Jahren an generalisierten Schmerzen. Sie

sage, früher seien sie nicht so stark gewesen. Sie würden immer schlimmer und

sie ermüde sehr rasch. Sie arbeite täglich zwei Stunden in einem Putzinstitut

und sei nachher erledigt. Sie sage, sie könne fast nicht mehr. Sie mache auch

zu Hause die ganze Hausarbeit. Die Patientin berichte, sie habe letztes und

auch dieses Jahr Physiotherapien durchgeführt. Wärme sei etwas besser als

Kälte. Sie habe auch schon an der Wassergymnastik der Rheumaliga teilgenommen,

aber keinen grossen Unterschied bemerkt. Das sei zwar nicht schlecht, aber die

Krankenkasse bezahle dies nicht. Sie habe in letzter Zeit vor allem Schmerzen

auf der rechten Körperseite. Der Schlaf sei nicht gut, aber von den

Medikamenten für die Schlafverbesserung bekomme sie noch mehr Probleme. Sie

wisse nicht, was mit ihr los sei.

Bei der Untersuchung vom

4.

September 2013 habe man eine dysphorisch wirkende, 49-jährige Patientin

in gutem Allgemeinzustand vorgefunden. Die Wirbelsäule zeige eine

hyperkyphotische Fehlhaltung der BWS, welche aufgerichtet werden könne. Die

Beweglichkeit sei in allen Wirbelsäulenabschnitten normal, die Seitneigung in

der LWS werde als schmerzhaft angegeben. Die peripheren Gelenke seien

unauffällig. Auffallend seien aber Tenderpoints an 13 von 18 klassischen

Lokalisationen. Zudem gebe die Patientin eine Druckempfindlichkeit in der Mitte

der LWS über dem Dornfortsatz ca. L3 an. Das Labor sei weitgehend unauffällig

ausgefallen. Klinisch und anamnestisch bestehe bei der Patientin ein klassisches

Fibromyalgiesyndrom. Die Grenze zu einer depressiven Störung sei fliessend. Für

eine andere zu Grunde liegende oder begleitende rheumatische Erkrankung seien anamnestisch,

klinisch und im Labor keine zusätzlichen Hinweise zu finden. Die unspezifischen

erhöhten antinuklearen Antikörper hätten wohl keinen Krankheitswert.

Im Weiteren führte Dr. med. G.___

aus, die Patientin sage zwar, sie wisse nicht, was sie habe, das könne man sich

aber fast nicht vorstellen. Dr. med. F.___ behandle sie ja schon seit

Jahren wegen ihrer weichteilrheumatischen Symptomatik und habe ihr auch schon

Antidepressiva zur Schlafverbesserung gegeben. Die Antidepressiva lehne sie

prinzipiell ab. Sie sage, diese machten sie noch mehr müde. Was die Arbeit im

Putzinstitut betreffe, so sei sie auch im Beisein der Begleiterin bereits

darauf hingewiesen worden, dass eine höhere als 50 % IV-Rente bei der

Diagnose eines Fibromyalgiesyndroms sicher nicht drin liege. Es bestehe sogar

die Gefahr, dass ihr die IV die jetzt schon bestehende Rente kürzen oder ganz

streichen würde bei einem Antrag auf Rentenerhöhung. Die Erfahrung zeige, dass

dieses Krankheitsbild sowie andere psychosomatische Erkrankungen von der IV

nicht mehr als Renten begründend angesehen würden. Damit sei sie nicht

einverstanden. Gewisse Patienten seien durch ihr chronifiziertes Schmerzsyndrom

derart in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt, dass zumindest eine halbe

Rente oft gerechtfertigt sei. Im Fall der Patientin sei eine

Restarbeitsfähigkeit, welche sie zu ca. 25 % verwerte, zumutbar. Obwohl

die Patientin wenig Initiative zeige, sich körperlich zu bewegen, sei sie noch

einmal auf das Angebot der Rheumaliga mit der Wassergymnastik im Rahmen des

Aquacura-Programms aufmerksam gemacht worden (IV-Nr. 51 S. 8 f.).

8.3

Dem Bericht über das

Erstgespräch der Beschwerdeführerin bei den H.___, vom 25. März 2014

können folgende Diagnosen nach ICD-10 entnommen werden: «Mittelgradige

depressive Episode mit somatischem Syndrom (F32.11), anhaltende somatoforme

Schmerzstörungen (F45.4), anamnestisch generalisiertes fibromyalgisches

Schmerzsyndrom, Epicondylopathia humeri radialis beidseitig, Verdacht auf

Karpaltunnelsyndrom beidseitig, Latente Hypothyreose Mai/2013, gutartiger

Lagerungsschwindel, Diffuse Mastopathia fibrosa beidseitig 1999.

Die Beurteilung lautete dahingehend, es

handle sich um eine bald 50-jährige, aus dem Kosovo stammende, verheiratete

Patientin, welche seit 1997 IV-Rentnerin zu 50 % sei. Sie leide an einer

mittelgradigen depressiven Episode begleitet durch verminderten Antrieb,

Schlafstörungen, bedrückte Stimmung und Müdigkeit. Kongruent dazu bestünden

ebenfalls langjährige Rücken-, Nacken- und Kopfschmerzen sowie zum Teil

Schmerzen in den Weichteilen. Ausserdem belaste sie auch die Situation mit

ihrem Adoptivsohn, der bis zum heutigen Tag nicht über die Adoption informiert

worden sei. Es bestehe für das Ehepaar eine grosse Last, wie sie ihn über diese

Situation informieren sollen. Mit grosser Wahrscheinlichkeit trete das

depressive Syndrom der Schmerzsymptomatik als Folge dessen auf. Zum Procedere

wurde angegeben, es werde eine stützende psychiatrisch-psychotherapeutisch

ambulante Behandlung begonnen mit dem Ziel des Bewegungsaufbaus (IV-Nr. 51

S. 10 f.).

8.4

Dr. med. I.___, Facharzt

für Orthopädie, stellte in seinem Bericht vom 20. Mai 2014 folgende

Diagnose: «F45.41 (dt. ICD) Chronisches höchstchronifiziertes Wirbelsäulensyndrom

mit Tendenz zum Wide spread Pain bei ursprünglichem Facettensyndrom

cervicothorakal mit zusätzlicher fascieller Komponente, rechtskonvexe

Seitausbiegung der BWS leichtgradig, mit ungünstigen psychologischen Cofaktoren

(Depression); latente Hypothyreose». Die Beurteilung lautete dahingehend, es

bestehe – wie bereits vordiagnostiziert – ein panalgetisches Schmerzbild mit

maladaptiver Schmerzverarbeitung. Ein multimodales Konzept sei empfehlenswert.

Als medikamentöse Therapie sei die orale Analgesie mit Tramal ret 50 mg zu

empfehlen. Cymbalta sollte so beibehalten werden. Zur physikalischen Therapie

wurde angegeben, wie bereits vom H.___ angedacht, sei dringend eine Aktivierung

der Patientin zu empfehlen. Eine Desensibilisierung sei zusätzlich angedacht

(IV-Nr. 65).

8.5

Aus dem interdisziplinären

(internistischen, orthopädischen, neurologischen und psychiatrischen) Gutachten

der D.___ (im Folgenden: D.___), vom 21. Juli 2014 geht hervor, dass die

Beschwerdeführerin dort im April/Mai 2014 untersucht und begutachtet wurde.

Unter Einbezug aller Fachgebiete konnte keine Diagnose mit Relevanz für die

Arbeitsfähigkeit gestellt werden. Die angegebenen Diagnosen (anhaltend

somatoforme Schmerzstörung [F45.40], chronische Zervikalgien und Lumbalgien

ohne radikuläre Zeichen, chronische Schmerzen im Bereich beider Schultern, des

rechten Ellenbogens und des rechten Knies mit diskreten degenerativen

Veränderungen, Adipositas, BMI 31.6 kg/m2) haben nach den

gutachterlichen Angaben keine Relevanz für die Arbeitsfähigkeit. Zur

Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Betriebsmitarbeiterin wurde

erwähnt, bei fehlendem objektivierbarem Korrelat sei die Arbeitsfähigkeit in

der angestammten Tätigkeit theoretisch-medizinisch nicht eingeschränkt. Auch in

einer Verweistätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit mit 100 % Leistung

bei einem Zeitpensum von 8.5 Stunden pro Tag.

Aus psychiatrischer Sicht wurde

festgestellt, dass bei der Untersuchung allenfalls ein etwas leidend klagsamer

Ausdruck auffalle und eine leichte depressive Verstimmung. Im Vordergrund stehe

eine Schmerzsymptomatik, die von der Explorandin geklagt werde. An psychischen

Symptomen werde auf Nachfrage ausschliesslich eine gewisse Traurigkeit

berichtet, wobei die Explorandin deutlich aufhelle, wenn sie über ihren

Adoptivsohn spreche. Darüber hinaus gebe sie eine allgemeine Müdigkeit und

Konzentrationsstörungen an, die man im Wesentlichen bei der Untersuchung nicht

habe feststellen können. Vom aktuell erhobenen psychischen Befund liessen sich

Symptome einer relevanten depressiven Symptomatik nicht ableiten. Eine

psychiatrische oder psychotherapeutische Behandlung finde seit Jahren nicht

statt; eine solche sei in der Vergangenheit einmal erwähnt worden, wobei der

Zeitraum nicht mehr erinnerlich sei. Aus psychiatrischer Sicht sei von einer

anhaltend somatoformen Schmerzstörung auszugehen. Diese sei anlässlich der

Begutachtung im Jahr 1998 als Fibromyalgiesyndrom diagnostiziert worden. Nach

den aktuell gültigen Kriterien sei die somatoforme Schmerzstörung

versicherungsmedizinisch nicht IV-relevant, wenn keine entsprechende

Komorbidität oder Ausnahmetatbestände (Förster-Kriterien) gegeben seien. Eine

solche Komorbidität bzw. die Försterkriterien liessen sich zum aktuellen

Zeitpunkt nicht feststellen.

Zum orthopädischen Bereich wurde

ausgeführt, zunächst sei einmal festzustellen, dass man in den ausführlich

getätigten radiologischen Abklärungen der HWS, der LWS, beider Schultern, des

rechten Ellenbogens und des rechten Knies altersentsprechende degenerative

Veränderungen ohne grosse Auffälligkeiten finde. Klinisch seien 16 von 18 Fibromyalgiepunkten

positiv, wobei die Explorandin schon vor der Untersuchung all diese Punkte klar

gekannt und auch immer wieder auf die Fibromyalgie hingewiesen habe. Daneben

finde man eine gute Wirbelsäulenbeweglichkeit, ohne grossen paravertebralen

Hartspann, lokale Druckdolenzen im Bereich beider Schultern, des rechten

Ellenbogens und eine Chondropathia patellae rechts. Zusammengefasst finde man

für die Beschwerden der Explorandin klinisch und radiologisch nur teilweise ein

Substrat. Entsprechend seien die Beschwerden im Ausmass, wie sie von der

Explorandin angegeben würden, nur teilweise nachvollziehbar. Aus orthopädischer

Sicht sei die Explorandin im Rahmen des Zumutbarkeitsprofils zu 100 %

vollschichtig arbeitsfähig sowohl in der angestammten Tätigkeit als

Reinigungskraft als auch in einer entsprechenden Verweistätigkeit.

Aus neurologischer Sicht wurde

festgestellt, auffällig sei eine ausgeprägte, generalisierte Schmerzempfindlichkeit,

zum Teil schon auf sanften Druck mit der Fingerkuppe, teilweise nur durch Druck

in der Haut, ohne Schwerpunktbildung. Die Schmerzsymptomatik erscheine

aufmerksamkeitsorientiert. Die Druckdolenz gehe über die sogenannten

Tenderpoints hinaus, wie sie bei einer Fibromyalgie in der Regel auftreten

würden, zumal insbesondere ein ausgeprägtes, Leiden ausdrückendes Verhalten

begleitend auffalle. Ebenso fielen die weiteren positiven Waddel-Zeichen auf. Ebenfalls

auffallend seien die Sensibilitätsangaben bei der Prüfung des

Vibrationsempfindens, die nicht reproduzierbaren Schwellenwerte, was auf eine

suboptimale, bewusstseinsnahe Fehlangabe hindeute. Ähnlich zeige sich in der

Prüfung der groben Kraft eine auffällig variable Kraftentfaltung bei andererseits

flüssigem normalem Gangbild mit normalem Abrollen der Füsse. Auch zeige sich

bei unbemerkter Beobachtung eine sehr gute Beweglichkeit, sowohl im Bereich der

Extremitäten als auch insbesondere im Bereich des Rückens. Das Ausdrucksverhalten

mit kraftloser Stimme, mit kraftlos hängender Gesichtsmimik, die durchgehend

häufige Angestrengtheit und Erschöpfung signalisierende Atmung seien

auffallend, erkennbar schon bei einfachsten klinischen Untersuchungen, ohne

vorausgegangene Belastung. Auch aus der Aktenlage seien auffallenderweise nur

Befunde aus den Jahren 1996 bis 1998 und dann erst wieder im Jahr 2012

ersichtlich. Der neurologische Untersuchungsbefund vom März 1998 zeige dabei

nur z.B. minimale Veränderungen im Sinne eines beginnenden Karpaltunnelsyndroms

und eine tendenziell generalisierte Muskeltonuserhöhung, bei sonst

unauffälligem Befund. Diesbezüglich sei gegenwärtig kein Hinweis für ein

relevantes Karpaltunnelsyndrom feststellbar, vielmehr werde ein generalisiertes

Beschwerdebild mit völlig unspezifischen Angaben und Schmerzempfinden,

Erschöpfung und Müdigkeit gezeigt, ohne jeglichen Segmentbezug, auch nicht

zervikoradikulär oder lumboradikulär. Der Begriff des Fibromyalgiesyndroms

erscheine angesichts der völlig unspezifischen, generalisierten, nicht nur die

Tenderpoints umfassenden Druckdolenz als unzutreffend. Eher sei eine

dysfunktionale Schmerzverarbeitung und Krankenrollenentwicklung zu diskutieren.

Zumindest aus rein neurologischer Perspektive könne, nachdem offensichtlich

auch ein Schlafapnoesyndrom im Januar 2005 ausgeschlossen worden sei, keine

neurologische Pathogenese der beklagten Beschwerden festgestellt werden. Ein

relevantes organisches Korrelat sei aus neurologischer Sicht nicht

feststellbar.

Zum internistischen Bereich wurde

festgehalten, die Anamnese sei blande. Im Jahr 2012 seien eine laparoskopische

Cholezystektomie und im Jahr 2013 eine Myomentfernung aus der Gebärmutter erfolgt.

Es bestünden keine wesentlichen Vorerkrankungen internistischer Art.

Zusammenfassend liessen sich keine Funktionsbeeinträchtigungen oder Beschwerden

mit versicherungsmedizinischer Relevanz zur Arbeitsfähigkeit der Explorandin

finden. Sie sei deshalb in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als

Betriebsmitarbeiterin bzw. Reinigungskraft arbeitsfähig ohne

Leistungseinschränkung. Mit Ausnahme von kurzen Zeiten vorübergehender

Arbeitsunfähigkeit, das internistische Fachgebiet betreffend, gelte dies auch

retrospektiv.

Die interdisziplinäre

versicherungsmedizinische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit lautete dahingehend,

aus psychiatrischer Sicht sei die Explorandin in der Lage, sich an Regeln und

Routinen anzupassen, und Aufgaben zu strukturieren und zu planen. Ihre

Kontaktfähigkeit zu Dritten, ihre Gruppenfähigkeit, ihre Fähigkeit, familiäre

Beziehungen aufzunehmen, ihre Fähigkeit zu ausserberuflichen Aktivitäten und

die Fähigkeit zur Selbstversorgung seien nicht beeinträchtigt. Man finde

allenfalls leichte Beeinträchtigungen in der Fähigkeit zur Flexibilität und

Umstellungsfähigkeit, der Durchhaltefähigkeit und der

Selbstbehauptungsfähigkeit. Aus orthopädischer Sicht sei das Heben und Tragen

von Lasten über 25 kg nicht zumutbar. Ebenfalls seien Arbeiten mit

ständiger monotoner Haltung des Kopfes nicht zumutbar. Das Hantieren mit

schlagenden, vibrierenden und stossenden Maschinen sei oft zumutbar. Weitere

Einschränkungen finde man nicht. Übereinstimmend werde von allen beteiligten

Fachgebieten eine medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit von 100 % bei

einem Pensum von 8.5 Stunden pro Tag sowohl für die Tätigkeit als

Betriebsmitarbeiterin in einer Teigwarenfabrik als auch in einer

Verweistätigkeit gesehen. Diese Einschätzung gelte auch retrospektiv bei

veränderter Bewertung des gleichen medizinischen Sachverhalts. Eine wesentliche

Änderung der geschilderten Beschwerdesymptomatik, der aktuellen Situation und

der aktuell erhobenen Befunde auf psychiatrischem, neurologischem, orthopädischem

und internistischem Fachgebiet lasse sich seit dem Jahr 1998 nicht verzeichnen.

Im Weiteren hielten die Gutachter interdisziplinär

fest, aus der Aktenlage gingen auffallenderweise nur Befunde aus den Jahren

1996.

bis 1998 und dann erst wieder im Jahr 2012 mit dazwischenliegender Lücke

hervor. Zum jetzigen Zeitpunkt sei kein Hinweis auf ein relevantes

Karpaltunnelsyndrom feststellbar, welches im März 1998 diskutiert worden sei.

Der Begriff des Fibromyalgiesyndroms erscheine angesichts der völlig

unspezifischen, generalisierten, nicht nur die Tenderpoints umfassenden

Druckdolenz unzutreffend. Hier sei von einer anhaltend somatoformen

Schmerzstörung auszugehen. Daneben sei auch eine gewisse

Krankenrollenentwicklung zu diskutieren. Bei der Explorandin sei aufgrund eben

dieses Fibromyalgiesyndroms im Jahr 1998 ein IV-Grad von 59 % festgestellt

worden. Diesbezüglich habe sich die versicherungsmedizinische Bewertungspraxis

geändert. Auch bei unverändertem bzw. eher zunehmendem Beschwerdebild könnten weder

das Fibromyalgiesyndrom noch die anhaltend somatoforme Schmerzstörung

versicherungsmedizinisch relevant berücksichtigt werden in der Bewertung der

Arbeitsfähigkeit, sofern nicht entsprechende psychiatrische Komorbiditäten oder

Ausnahmetatbestände (Förster-Kriterien) vorliegen würden. Eine psychiatrische

Komorbidität liege eben nicht vor. Auch bestünden keine Ausnahmetatbestände nach

den Förster-Kriterien. Insofern sei bei gleichem medizinischem Sachverhalt

jetzt von einer versicherungsmedizinisch anderen Beurteilung auszugehen. Diese

gelte letzten Endes auch retrospektiv.

Zur Prognose und zu Therapie- und

Integrationsmassnahmen wurde angegeben, im Bedarfsfall könne eine analgetische

Therapie, verbunden mit Physiotherapie, empfohlen werden. Soweit sich dies habe

erfragen lassen, profitiere die Explorandin von der durchgeführten

antidepressiven Medikation mit Duloxetin und Trazodon nicht wesentlich. Sie

könnte grundsätzlich von einer Psychotherapie profitieren, bei allerdings sehr

einfach strukturierter Primärpersönlichkeit mit wenig Zugangsmöglichkeiten zu

intrapsychischen Konflikten und wenig Coping-Strategien bei erheblicher Chronifizierung

seit mehr als 15 Jahren. Es sei eher von einer ungünstigen Prognose

auszugehen. Darüber hinaus sei die Explorandin praktisch Analphabetin, habe

mangelnde Sprachkenntnisse und kaum soziale Kontakte. Der ebenfalls seit vielen

Jahren berentete Ehemann der Explorandin sei überzeugt von einer 100%igen

Arbeitsunfähigkeit seiner Ehefrau und bringe dies auch entsprechend zum

Ausdruck. Insofern sei auch hier die Prognose aufgrund nicht IV-relevanter

Faktoren insgesamt ungünstig und spezielle Therapieempfehlungen könnten nicht

gegeben werden.

Die den Gutachtern ausdrücklich

gestellte Frage, ob sich der Gesundheitszustand der Explorandin seit der

Rentenzusprache verändert habe, wurde von diesen verneint. Subjektiv werde zwar

eine Verschlechterung angegeben, objektiv liessen sich jedoch keine relevanten

Befunde erheben, welche eine Progredienz der Symptomatik oder neu aufgetretene

Erkrankungen bestätigten. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe zum

jetzigen Zeitpunkt nicht und lasse sich auch retrospektiv nicht feststellen. Durch

medizinische Massnahmen könne die Arbeitsfähigkeit mit grosser

Wahrscheinlichkeit nicht verbessert werden. Grundsätzlich seien aus

medizinischer Sicht alle beruflichen Massnahmen unter Berücksichtigung der

Vorbildung der Explorandin (Analphabetin, mangelnde Deutschkenntnisse, einfach

strukturierte Primärpersönlichkeit) zuzumuten (IV-Nr. 34).

8.6

Die RAD-Ärztin Dr. med. J.___,

Fachärztin Allgemeine Medizin, hielt in ihrer Stellungnahme vom 21. August

2014.

fest, das D.___-Gutachten vom 21. Juli 2014 sei schlüssig und

nachvollziehbar. Der Gesundheitszustand habe sich seit der Rentenzusprache

nicht verbessert. Die zur Rentenzusprache führenden diagnostischen und

versicherungsmedizinischen Kriterien hätten sich mittlerweile geändert. Das

Vorliegen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung könne

versicherungsmedizinisch nicht mehr IV-relevant berücksichtigt werden, sofern

keine entsprechenden Komorbiditäten oder Ausnahmetatbestände (Förster-Kriterien)

vorlägen. Bei der Versicherten sei weder eine psychiatrische relevante

Komorbidität gegeben, noch seien die Förster-Kriterien erfüllt. Aus der

Betrachtung der aktuell gültigen versicherungsmedizinischen Bewertungspraxis

sei die angestammte Tätigkeit der Versicherten ganztägig ohne

Leistungsminderung auch retrospektiv zumutbar. Auch in einer angepassten

Verweistätigkeit bestehe – auch retrospektiv – eine vollschichtige

Arbeitsfähigkeit (IV-Nr. 37).

8.7

Der die Beschwerdeführerin aktuell

betreuende Hausarzt, Dr. med. K.___, Allgemeine Innere Medizin FMH, hielt

in seiner Stellungnahme vom 3. November 2014 zum Vorbescheid vom

15.

Oktober 2014 im Wesentlichen fest, die Patientin leide seit

ca. 20 Jahren unter generalisierten Schmerzen, wobei die

Schmerzintensität in den letzten Jahren erheblich zugenommen habe. Sie ermüde

auch sehr rasch. Sie gehe täglich zwei Stunden putzen in einem Putzinstitut und

sei nachher völlig erledigt. Dies, obschon eine Arbeitskollegin ihr die

schwereren Arbeiten abnehme. Auch bei der Hausarbeit sei sie zum Teil auf

fremde Hilfe (Ehemann) angewiesen. Ein organisches Korrelat für die beklagten

Beschwerden sei nicht zu finden. Klinisch und anamnestisch bestehe gemäss Dr. med.

G.___ ein klassisches Fibromyalgiesyndrom. Trotz konsequent durchgeführter

ambulanter Behandlungsmassnahmen, auch mit unterschiedlichem therapeutischem

Ansatz (medikamentös, psychiatrisch-psychotherapeutisch, Physiotherapie,

Wassergymnastik der Rheumaliga), seien die Behandlungsergebnisse bislang

unbefriedigend. Eine Restarbeitsfähigkeit, welche die Beschwerdeführerin zu ca.

25.

% verwerte, sei ihr zuzumuten.

Im Weiteren führte der Hausarzt aus, bei

der Patientin sei eine psychiatrisch relevante Komorbidität tatsächlich

gegeben. Seit März 2014 stehe sie wegen einer mindestens mittelschweren

Depression in psychiatrischer Behandlung im L.___ bei Dr. med. M.___. Die

Depression sei begleitet von vermindertem Antrieb, Schlafstörungen, bedrückter

Stimmung und Müdigkeit. Sie habe dazu geführt, dass die Patientin sich

zunehmend sozial zurückgezogen habe. Kongruent dazu lägen ebenfalls ohne

längerfristige Remission langjährige Rücken-, Nacken- und Kopfschmerzen sowie

zum Teil Schmerzen in den Weichteilen vor. Es wäre aber falsch, das depressive

Syndrom lediglich als Folge der Schmerzsymptomatik anzusehen. Es spielten auch

krankheitsfremde Faktoren eine wichtige kausale Rolle. Sehr belastend auf die

Patientin wirke sich beispielsweise die Situation mit ihrem Adoptivsohn, der

bis zum heutigen Tag nicht über seine Adoption informiert worden sei. Es

bestehe für das Ehepaar eine grosse Last, wie sie ihn über diese Situation

informieren sollen. Dazu kämen weitere sich auf die Psyche negativ auswirkende

Faktoren, die durch den Migrationshintergrund der Betroffenen bedingt seien

(Heimweh, Sprachprobleme, Ausgrenzungserfahrungen, schlechte Bildung,

finanzielle Zukunftsängste etc.). Schon alleine der drohende Verlust der Invalidenrente

löse bei der Patientin Angst, Unsicherheit, Selbstzweifel, Ohnmacht, Lähmung,

Hilflosigkeit und Wut aus. Dieses Leiden könne die Schmerzen verstärken und zu

anhaltenden Blockierungen führen. Von einer Überwindbarkeit könne dann erst

recht nicht die Rede sein (IV-Nr. 43 S. 2 f.).

8.8

In seinem Bericht vom

9.

Februar 2015 stellte Dr. med. K.___ folgende Diagnosen mit

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: «Generalisiertes fibromyalgisches

Schmerzsyndrom – L99, mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom

(F32.11) - F32, anhaltende somatoforme Schmerzstörungen (F45.4) – F45». Die

weiteren Diagnosen (Epicondylopathia humeri radialis bds.; latente Hypothyreose

05/2013; primäre Sterilität, Embryotransfer 1995, Hyperstimulationssyndrom III

Grades 10/95; Helicobacter positive Gastritis 2001 – D86; Erradikationstherapie

mit Zurcal, Klacid und Tiberal 08/2001; diffuse Mastopathia fibrosa beidseits

08/1999 – X88; chronische Rhoncopathie mit/bei Nasenseptumdeviation und unter

Ausschluss eines relevanten Schlafapnoesyndroms 01/2005 – R08; chronische

Rhinopathie bei nachgewiesener Allergie auf Hausstaubmilben – R08; chronisch

rezidivierende Bronchitiden DD bronchiale Hyperreagibilität – R79; Cholezystitis/Cholelithiasis

– D98; Laparoskopische Cholezystektomie am 01.12.09; gutartiger

Lagerungsschwindel – H82; Heuschnupfen – R97) haben nach den Angaben des

Hausarztes keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Der Gesundheitszustand

verschlechtere sich.

Auf dem Beiblatt zum Arztbericht wurde

angegeben, die Patientin arbeite 2 Stunden in einem Putzinstitut in [...]. Es

habe den Anschein gemacht, dass diese Arbeit während langer Zeit einigermassen

toleriert worden sei. In den letzten Jahren beklage die Patientin aber eine

zunehmende Belastungsintoleranz. Ihre Arbeitskollegin müsse ihr die schwereren

Arbeiten abnehmen, da sie sehr rasch ermüde. Nichtsdestotrotz sei sie nach der

Arbeit jeweils völlig erledigt. Die bisherige Tätigkeit sei im bisherigen

Rahmen von 2 Stunden pro Tag zumutbar. Dabei bestehe keine verminderte

Leistungsfähigkeit. Die Arbeitsfähigkeit könne am bisherigen Arbeitsplatz nicht

verbessert werden. Der Patientin seien auch andere Tätigkeiten zuzumuten. Sie sei

als Raumpflegerin tätig. Ähnliche Tätigkeiten seien prinzipiell denkbar, eine

Verbesserung der Situation sei jedoch davon nicht zu erwarten. Dabei sei zu

bedenken, dass die Patientin kaum Deutsch spreche und Analphabetin sei. Auch

hier bestehe keine verminderte Leistungsfähigkeit (IV-Nr. 51

S. 1 ff.).

8.9

Dr. med. M.___,

Spitalfachärztin, H.___, stellte in ihrem Bericht vom 4. März 2015 die seit

ca. 1996 bestehende Diagnose «mittelgradige chronifizierte depressive Erkrankung

mit somatischem Syndrom (F32.11)» und attestierte eine Arbeitsunfähigkeit in

der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Raumpflegerin von 80 % bis auf

Weiteres. Sie gab an, der Gesundheitszustand der Patientin sei stationär. Im

Weiteren wurde angegeben, die Patientin berichte über starke, beeinträchtigende

Rücken-, Nacken- und Kopfschmerzen sowie Schmerzen in den Weichteilen. Wegen

der Schmerzen könne sie nachts kaum schlafen und müsse öfters aufstehen.

Insgesamt fühle sie sich sehr müde, erschöpft und kraftlos. Es bestünden

Antriebsverlust, Beeinträchtigung der Konzentration sowie Angst vor einer

weiteren Gesundheitsverschlechterung. Aufgrund der erwähnten Symptomatik

verbringe sie die meiste Zeit zu Hause.

Zum Befund wurde angegeben, die

50-jährige, leicht adipöse Patientin in gepflegtem Erscheinungsbild komme jeweils

pünktlich in Begleitung ihres Ehemannes zu den vereinbarten Terminen. Sie sei

bewusstseinsklar und allseits orientiert. Gesamthaft mache sie im Gespräch

einen bedrückten, erschöpften, innerlich leidenden und wenig

durchsetzungsfähigen Eindruck. Es mache den Anschein, dass Konzentration und

Aufmerksamkeit leicht reduziert seien. Subjektiv berichte sie auch über

Vergesslichkeit. Formalgedanklich sei sie eingeengt auf die Schmerzproblematik

und Leistungsfähigkeit. Es bestehe kein Anhalt für ein wahnhaftes oder

halluzinatorisches Geschehen. Affektiv wirke sie verunsichert und ängstlich,

dies bei deprimierter Grundstimmung, Insuffizienzgefühlen und Beeinträchtigung

der Vitalgefühle. Im Antrieb wirke sie gehemmt und psychomotorisch leicht

unruhig (wegen der Schmerzen). Es bestehe ein leichter sozialer Rückzug. Es

seien keine Hinweise auf Aggression oder Fremdgefährdung ersichtlich. Es

bestünden keine Suizidgedanken-, -pläne oder –impulse. Die Patientin gebe Ein-

und Durchschlafstörungen wegen der Schmerzen an. Der Appetit sei mittelmässig.

Die Patientin sei behandlungseinsichtig und deutlich hilfesuchend.

Zu den therapeutischen Massnahmen wurde

erwähnt, die Patientin sei seit dem 25. März 2014 im psychiatrischen

Ambulatorium in Behandlung. Die Gespräche würden in einer Sitzungsfrequenz von

einem Monat stattfinden. Bisher seien sämtliche vereinbarten Termine

wahrgenommen worden. Es erfolgten supportiv ausgerichtete psychiatrische

Einzelgespräche in ihrer Muttersprache mit psychoedukativen Elementen zur

Stabilisierung des Selbstwertes, zum Erarbeiten von Strategien zwecks

Schmerzsymptomatik, zur Reduktion der affektiven Instabilität, zur Tagesstrukturierung

und zur Verbesserung der depressiven Symptomatik. Psychopharmakologisch sei die

Ersetzung von Surmontil aufgrund der Tagesmüdigkeit mit dem sedierenden

Antidepressivum Trazodon (Trittico 50 mg) erfolgt. Bei guter

Verträglichkeit sei im weiteren Verlauf Cymbalta auf 90 mg pro Tag erhöht

worden. Aufgrund des bisherigen Verlaufs unter der aktuellen Psychopathologie

mit im Vordergrund stehender Müdigkeit und Vermeidungsverhalten sei die

Prognose als ungünstig zu beurteilen. Eine Änderung der bestehenden Strukturen,

insbesondere eine erhöhte Anforderung in Form von Arbeitsleistung, würde eine

enorme Stressbelastung und vermutlich Überforderung für die Patientin und die

Gefahr einer Verschlechterung des gesundheitlichen Zustands darstellen.

Auf dem Beiblatt zum Arztbericht wurde

dargelegt, die Patientin habe in der B.___ 6 Jahre zu 100 % arbeiten

können. Wegen gesundheitlichen Beschwerden habe sie dann nicht mehr als

50.

% tätig sein können, weswegen ihr damals auch gekündigt worden sei.

Aktuell sei sie in einem Putzinstitut zu ca. 20 % tätig, an 5 Tagen pro

Woche für jeweils zwei Stunden. Die mittelgradige Depression mit rascher

Ermüdung bei geringen Anstrengungen, Beeinträchtigung der Alltagsbewältigung,

Insuffizienzgefühlen und vermindertem Konzentrationsvermögen führe zu einer

erheblichen Verminderung des Antriebs und des Durchhaltevermögens, sodass die

Leistungsfähigkeit eingeschränkt sei. Die bisherige Tätigkeit (sie sei mit

einer Kollegin zusammen unterwegs, welche ihr die schwere Arbeit abnehme – sie

mache nur leichte Arbeiten) sei noch zumutbar. Es müssten Arbeitsplätze sein,

die eine regelmässige Tagesstruktur ermöglichten; sodann müsse es sich um repetitive

Tätigkeiten in einem stabilen, wohlwollenden Umfeld handeln. Dabei bestehe eine

um ca. 50 % verminderte Leitungsfähigkeit. Die Arbeitsfähigkeit im

bisherigen Tätigkeitsbereich könne nicht verbessert werden. Andere Tätigkeiten

seien der Patientin nicht zumutbar (IV-Nr. 52).

8.10

RAD-Ärztin Dr. med. J.___

hielt in ihrer Stellungnahme vom 21. Mai 2015 fest, zur umfassenden

Beurteilung der medizinischen Situation könne immer noch auf das

polydisziplinäre D.___-Gutachten vom 21. Juli 2014 verwiesen werden. Seit

dem 25. März 2014 befinde sich die Versicherte in psychiatrischer

Behandlung bei Dr. med. M.___. Die Behandlungsfrequenz von einmal pro

Monat spreche gegen die von der involvierten Psychiaterin gestellten Diagnose

einer bisher psychiatrisch nie intensiv behandelten mittelgradigen

chronifizierten depressiven Erkrankung. Auch im Rahmen ihrer Befunderhebung

seien keine Symptome ersichtlich, die über den Rahmen einer Dysthymie

hinausgingen. Die Befundschilderung des Hausarztes Dr. med. K.___

überzeuge ebenfalls nicht in Bezug auf die Diagnose einer mittelschweren

Depression. Für ihn stünden zudem IV-fremde Faktoren im Vordergrund, welche die

Psyche der Versicherten belasteten (der nicht über seine Herkunft informierte

Adoptivsohn, Probleme im Zusammenhang mit dem Migrationshintergrund). Die

psychiatrische Gutachterin Dr. med. N.___ habe dagegen nachvollziehbar

eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung ohne Komorbidität diagnostiziert.

Die RAD-Ärztin hielt sodann fest, im

Rahmen des Vorbescheidverfahrens seien keine neuen medizinischen Aspekte

eingebracht worden, welche abzuklären seien. Am Entscheid könne festgehalten

werden (IV-Nr. 56 S. 2 f.).

8.11

Dem Bericht von Dr. med. O.___,

Facharzt für Neurologie, vom 27. März 2016 über die neurologische

Untersuchung und elektrophysiologische Diagnostik vom 17. März 2016 können

zusammengefasst regelrechte Befunde in allen durchgeführten Untersuchungen

entnommen werden. Es bestehe kein Anhalt für eine Erkrankung auf neurologischem

Fachgebiet betreffend die von der Patientin geklagten Beschwerden. Insbesondere

bestünden kein Anhalt für eine periphere Nervenkompression im Bereich der

oberen Extremitäten, wie ein Karpaltunnelsyndrom, kein Anhalt für eine

generalisierte Neuropathie und kein Anhalt für eine relevante lumbale

Wurzelkompression L4/L5 beiderseits (IV-Nr. 72).

8.12

In ihrer Stellungnahme vom 30. Juni

2016.

hielt die RAD-Ärztin Dr. med. J.___ nun im Wesentlichen fest, eine

Verbesserung der medizinischen Situation lasse sich seit der Rentenzusprache im

Jahr 1998 und insbesondere seit dem Gutachten des C.___ vom 1. Mai 1998

durch das ausführliche polydisziplinäre D.___-Gutachten vom 21. Juli 2014

belegen. Das im Jahr 1998 diagnostizierte Fibromyalgie-Syndrom habe im D.___-Gutachten

nicht mehr nachgewiesen werden können. Das sich im Jahr 1998 in leichter

Ausprägung zeigende Karpaltunnelsyndrom habe der neurologische Gutachter nicht

mehr feststellen können. Zudem habe man in umfassenden elektrophysiologischen

Untersuchungen des Neurologen Dr. med. O.___ vom 17. März 2016 in

allen durchgeführten Untersuchungen regelrechte Befunde gefunden. Auch die im

Jahr 1998 gestellte Diagnose eines depressiven Zustandsbildes habe sich im

Rahmen der psychiatrischen D.___-Untersuchung nicht mehr finden lassen. Somit

handle es sich nicht um eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhalts. Die D.___-Gutachter

gingen zwar von einem gleichen Sachverhalt aus, diese Feststellung bedeute

jedoch, dass die Diagnose eines Fibromyalgiesyndroms, die von der erfahrenden

Rheumatologin Dr. med. G.___ schon seit dem Jahr 1996 gestellt worden sei,

eine Fehldiagnose gewesen sein müsste. Ebenso müsste sich der Leiter der Station

Psychosomatik des C.___ in der Diagnose eines depressiven Zustandsbildes

getäuscht haben. Für solche «Fehldiagnosen» bestünden jedoch keinerlei

Hinweise. Somit sei von einer Zustandsverbesserung auszugehen. Die

gesundheitliche Problematik der Versicherten habe sich insofern verändert, als

dass laut D.___-Gutachter keine Diagnosen mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit mehr bestünden. Die diagnostizierte anhaltende somatoforme

Schmerzstörung sei im Sommer 2014 – nach der damaligen Rechtsprechung – bei Fehlen

entsprechender psychiatrischer Komorbiditäten oder Ausnahmetatbestände

(Förster-Kriterien) als ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beurteilt

worden.

Im Weiteren führte die RAD-Ärztin aus,

in einer angepassten Tätigkeit vermöge die Versicherte, spätestens seit dem

polydisziplinären Gutachten vom 21. Juli 2014, zu 100 % tätig zu

sein. Die anhaltend somatoforme Schmerzstörung stelle eine Diagnose dar, welche

unter den entsprechenden Gesichtspunkten betrachtet werden sollte (Päusbonog).

Allerdings habe die Versicherte im Rahmen der Untersuchungen (Neurologie und

Orthopädie) deutliche Hinweise auf Aggravation, wenn nicht sogar Simulation,

gezeigt, sodass sich weitere Abklärungen erübrigten. Die Versicherte habe zudem

jahrelang keine Psychotherapie in Anspruch genommen bzw. benötigt, was für eine

Verbesserung, wenn nicht sogar Rückbildung der psychiatrischen Problematik

spreche. Erst nachdem die Versicherte am 19. Februar 2014 die Mitteilung

der IV erhalten habe, dass ein polydisziplinäres Gutachten geplant sei, im

Rahmen dessen sie auch psychiatrisch untersucht werde, habe sie sich um Termine

in der Ambulanz der H.___ bemüht, und habe bei der ihre Sprache beherrschenden

Psychiaterin Dr. med. M.___ ab dem 25. März 2015 (recte: 2014) die

psychiatrische Behandlung beginnen können. Die Psychiaterin habe im Rahmen des

Erstgespräches eine mittelgradige depressive Episode attestiert. Diese Diagnose

sei jedoch durch die psychiatrische Gutachterin Dr. med. N.___ am

15.

Mai 2014 nicht bestätigt worden. Die behandelnde Psychiaterin habe die

Diagnose einer mittelgradigen chronifizierten depressiven Erkrankung in ihrem

Bericht vom 4. März 2015 wiederholt, allerdings habe man in ihrer

Befundschilderung keine eindeutigen Symptome für eine solche gefunden. Von März

2014.

bis zur Fertigstellung des polydisziplinären Gutachtens im Juli 2014

hätten die von der Versicherten wahrgenommenen psychiatrischen Termine in ihrer

Frequenz von einmal im Monat der Schilderung der Psychiaterin entsprochen.

Danach sei keine verlässliche Regelmässigkeit mehr gegeben gewesen. Die von der

Psychiaterin geschilderte gute Compliance und Regelmässigkeit habe ab August 2014

nicht mehr der Realität entsprochen, sodass durch das Verhalten der

Versicherten die Notwendigkeit einer Therapie nicht mehr signalisiert worden

sei und die von der Psychiaterin gestellte Diagnose in Frage gestellt werden

müsse. Im Oktober 2015 seien erstmals im L.___ seitens der IV Nachfragen in

Bezug auf die psychiatrische Behandlungsfrequenz erfolgt. Seitdem habe die

Versicherte wieder relativ regelmässig die psychiatrische Ambulanz zu

monatlichen Sitzungen aufgesucht (IV-Nr. 76 S. 2 ff.).

9.

9.1

Zunächst ist festzuhalten,

dass das Bundesgericht mit Urteil BGE 141 V 281 vom 3. Juni 2015 seine

Praxis zur anhaltenden somatoformen Schmerzstörung und den vergleichbaren

unklaren Beschwerdebildern (Fibromyalgie, Schleudertrauma, chronische

Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, etc.) geändert hat.

Diese neue Rechtsprechung ist auch auf alle hängigen Fälle anwendbar. Gemäss

diesem Urteil soll der Gutachter einerseits stärker darauf achten, die Diagnose

einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung etc. so zu begründen, dass die

Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorgaben nach

ICD-10 tatsächlich eingehalten sind (Urteil E. 2.1); das Augenmerk ist

namentlich auch auf Ausschlussgründe wie Aggravation zu richten (E. 2.2).

Andererseits besteht keine Vermutung mehr, dass eine somatoforme Schmerzstörung

mit einer Willensanstrengung überwunden werden kann, wovon nur abgewichen

werden darf, wenn die sog. Förster-Kriterien erfüllt sind. Neu wird ein

strukturierter, normativer Prüfungsraster angewandt (E. 3.6). Anhand eines

Kataloges von Indikatoren erfolgt eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung

des – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren

einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – tatsächlich

erreichbaren Leistungsvermögens (E. 4.1.3):

1) Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E.

4.

)

a) Komplex «Gesundheitsschädigung» (E.

4.3

)

-

Ausprägung der

diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)

-

Behandlungs- und

Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)

-

Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)

b) Komplex «Persönlichkeit»

(Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen; E. 4.3.2)

c) Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)

2) Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte

des Verhaltens; E. 4.4)

-

gleichmässige Einschränkung

des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)

-

behandlungs- und eingliederungsanamnestisch

ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)

9.2

Der Beschwerdeführerin lässt

geltend machen, die gemäss neuer bundesgerichtlicher Rechtsprechung geforderten

Indikatoren deuteten darauf hin, dass der Beschwerdeführerin eine Überwindung

der syndromalen Erkrankung nicht möglich sei. Das D.___-Gutachten bilde hierzu

keine genügende Beweisgrundlage, weil es aufgrund der Förster-Kriterien erfolgt

sei und eine einseitige Abklärung beinhalte. Demnach sei ein neues Gutachten,

vorzugsweise ein Gerichtsgutachten, zur Klärung des Sachverhalts einzuholen

(Beschwerde vom 1. März 2017, S. 9 Ziff. 25 [A.S. 15],

Stellungnahme vom 25. Oktober 2017, S. 4 Ziff. 6 [A.S. 64)]).

Dazu ist festzuhalten, dass nach der

Rechtsprechung (BGE 141 V 281 E. 8 S. 309) Gutachten, die vor der

Publikation der geänderten Anforderungen ergangen sind, ihren Beweiswert nicht

verlieren. Massgeblich ist vielmehr, ob sie inhaltlich eine Beurteilung nach

der neuen Rechtsprechung zulassen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_170/2018

vom 12. September 2018 E. 4.2.3 und 8C_390/2017 vom 9. November

2017.

E. 5.1.3). Dies trifft auf das polydisziplinäre D.___-Gutachten vom

21.

Juli 2014 zu: Die Gutachter konnten im Rahmen der interdisziplinären

Beurteilung keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellen. Die

von ihnen festgehaltenen Diagnosen (anhaltend somatoforme Schmerzstörung

[F45.40], chronische Zervikalgien und Lumbalgien ohne radikuläre Zeichen,

chronische Schmerzen im Bereich beider Schultern, des rechten Ellenbogens und

des rechten Knies mit diskreten degenerativen Veränderungen, Adipositas [BMI

31.6

kg/m2]) sind ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit

(IV-Nr. 34 S. 17). Zum Komplex «Gesundheitsschädigung» kann dem

Gutachten im Weiteren entnommen werden, aus psychiatrischer Sicht falle aufgrund

der Untersuchung allenfalls ein etwas leidend klagsamer Ausdruck auf und eine

leichte depressive Verstimmung. Im Vordergrund stehe eine Schmerzsymptomatik,

die von der Explorandin geklagt werde. An psychischen Symptomen sei ausschliesslich

auf Nachfrage eine gewisse Traurigkeit berichtet worden, wobei die Explorandin

deutlich aufhelle, wenn sie über ihren Adoptivsohn spreche. Darüber hinaus gebe

sie eine allgemeine Müdigkeit und Konzentrationsstörungen an, die im

Wesentlichen bei der Untersuchung nicht festgestellt worden seien. Vom aktuell

erhobenen psychischen Befund liessen sich Symptome einer relevanten depressiven

Symptomatik nicht ableiten. Eine psychiatrische oder psychotherapeutische

Behandlung finde seit Jahren nicht statt; davon werde zwar in der Vergangenheit

einmal berichtet, wobei sich die Explorandin an den Zeitraum nicht mehr

erinnern könne. Aus psychiatrischer Sicht sei von einer anhaltenden somatoformen

Schmerzstörung auszugehen. Diese sei anlässlich der Begutachtung im Jahr 1998

als Fibromyalgiesyndrom diagnostiziert worden. Aus psychiatrischer Sicht liege

keine Komorbidität vor. Sodann wurde aus orthopädischer Sicht angegeben, in den

ausführlich getätigten radiologischen Abklärungen der HWS, der LWS, beider

Schultern, des rechten Ellenbogens und des rechten Knies liessen sich – ohne

grosse Auffälligkeiten - altersentsprechende degenerative Veränderungen finden.

Zusammengefasst bestehe für die Beschwerden der Explorandin klinisch und

radiologisch nur teilweise ein Substrat. Entsprechend seien die Beschwerden im

Ausmass, wie von der Explorandin angegeben, nur teilweise nachvollziehbar. Zum neurologischen

Bereich wurde ausgeführt, auffällig sei eine ausgeprägte, generalisierte

Schmerzempfindlichkeit, zum Teil schon auf sanften Druck mit der Fingerkuppe,

teilweise nur durch Druck in der Haut, ohne Schmerzpunktbildung gewesen. Es

habe den Anschein gemacht, dass die Schmerzsymptomatik

aufmerksamkeitsorientiert gewesen sei. Die Druckdolenz gehe über die

sogenannten Tenderpoints hinaus, wie sie bei einer Fibromyalgie in der Regel

auftreten würden, zumal insbesondere ein ausgeprägtes, Leiden ausdrückendes

Verhalten begleitend auffalle. Gegenwärtig sei kein Hinweis für ein relevantes

Karpaltunnelsyndrom feststellbar. Nachdem auch ein Schlafapnoesyndrom im Januar

2005.

ausgeschlossen worden sei, habe keine neurologische Pathogenese der

beklagten Beschwerden festgestellt werden können. Ein relevantes organisches

Korrelat bestehe aus neurologischer Sicht nicht. Aus internistischer Sicht wurde

festgehalten, zusammenfassend liessen sich keine Funktionsbeeinträchtigungen

oder Beschwerden mit versicherungsmedizinscher Relevanz zur Arbeitsfähigkeit

der Explorandin finden. Aus interdisziplinärer Sicht wird von allen beteiligten

Fachgebieten übereinstimmend eine medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit von

100.

% bei einem Pensum von 8.5 Stunden pro Tag sowohl für die Tätigkeit

als Betriebsmitarbeiterin in einer Teigwarenfabrik als auch in einer

Verweistätigkeit angegeben. Diese Einschätzung gelte auch retrospektiv bei

veränderter Bewertung des gleichen medizinischen Sachverhaltes (IV-Nr. 34

S. 14 ff.; E. II. 8.5 hiervor).

Zum Komplex «Persönlichkeit» wurde

sodann angegeben, aus psychiatrischer Sicht sei die Explorandin in der Lage,

sich an Regeln und Routinen anzupassen, Aufgaben zu strukturieren und zu

planen. Ihre Kontaktfähigkeit zu Dritten, ihre Gruppenfähigkeit, ihre Fähigkeit,

familiäre Beziehungen aufzunehmen, ihre Fähigkeit zu ausserberuflichen

Aktivitäten und die Fähigkeit zur Selbstversorgung seien nicht beeinträchtigt.

Man finde allenfalls leichte Beeinträchtigungen in der Fähigkeit zur

Flexibilität und Umstellung, in der Durchhaltefähigkeit und in der

Selbstbehauptungsfähigkeit (IV-Nr. 34 S. 16 und 17). Die

Persönlichkeitsstruktur entspreche einer einfach strukturierten, leicht

ängstlich unsicheren Primärpersönlichkeit. Die Willens- und Antriebsbildung

seien in der Untersuchungssituation nicht relevant beeinträchtigt. Der Antrieb

sei leicht reduziert. Der Realitätsorientierungssinn und der Realitätsbezug

seien erhalten. Vorstellungen und Ziele der Explorandin seien jedoch unklar. Eine

Motivation, die bisherige berufliche Tätigkeit wiederaufzunehmen, bestehe

nicht; dies werde mit dem somatischen Beschwerdebild begründet. Bei der Explorandin

liege eine eher leicht unterdurchschnittliche intellektuelle Strukturierung

vor, es bestünden jedoch keine Hinweise für das Vorliegen einer relevanten

Intelligenzminderung oder einer hirnorganischen Störung (IV-Nr. 34 S. 10

f.).

Zum Komplex «Sozialer Kontext» wurde

ausgeführt, die Explorandin sei in einem Dorf im Kosovo geboren. Sie habe vier

Schwestern und drei Brüder. Sie beschreibe eine gute Kindheit, ein gutes

Verhältnis zu den Eltern und zu den Geschwistern. Ihre Geschwister kontaktiere

sie regelmässig einmal im Jahr, sie fahre im Sommer immer drei Wochen hin,

zuletzt im Jahr 2013. Die Schule habe sie weniger als ein Jahr besuchen können.

Ihr Ehemann stamme aus der gleichen Gegend wie sie. Er sei drei oder vier Jahre

vor ihr in die Schweiz gekommen. Sie sei ihm im Jahr 1985 gefolgt. Im Jahr 1991

habe sie in einer Fabrik für Teigwaren zu arbeiten begonnen. Dort habe sie

sechs bis sieben Jahre gearbeitet, bis sie krank geworden sei. Danach habe sie

dort noch ein Jahr zu 50 % gearbeitet. Ihr Chef habe aber verlangt, dass

sie mit einem Pensum von 100 % arbeite. Sie habe ihm darauf gesagt, dass

dies nicht gehe. Auch der Arzt habe gesagt, dass sie nur zu 50 % arbeiten

könne. Daraufhin sei ihr gekündigt worden. Sie habe dann einige Jahre nicht

gearbeitet. In der Folge habe sie eine Putzstelle für zwei Stunden am Abend

angenommen. Sie sei immer mit einer Kollegin unterwegs, die ihr die schwere

Arbeit abnehme. So müsse sie nur die leichte Arbeit erledigen. In diesem Büro

putze sie an fünf Tagen pro Woche, jeweils zwei Stunden am Abend (IV-Nr. 34

S. 7). Der aktuell 59-jährige Ehemann habe 1991 oder 1992 einen Unfall mit

Kopfverletzungen erlitten und erhalte seither eine Suva- und IV-Rente. Dem

Dossier sei zu entnehmen, dass der Ehemann den IV-Anspruch seiner Ehefrau

nachdrücklich unterstütze. Er äussere die feste Überzeugung, dass sie während

ihrer Tätigkeit in der Teigwarenfabrik erkrankt sei und nicht mehr arbeiten

könne. Das Ehepaar habe einen jetzt 16-jährigen Adoptivsohn, der im Jahr 1997

im Kosovo adoptiert worden sei. Er suche aktuell eine Lehrstelle und wolle eine

Ausbildung machen. Die Explorandin habe praktisch – ausser ihrem Ehemann und

ihrem Sohn – kaum soziale Kontakte (nur eine Schwester des Ehemannes lebe in

der Schweiz); sie sei Analphabetin (IV-Nr. 34 S. 14).

Zur Kategorie «Konsistenz» kann dem

Gutachten entnommen werden, anlässlich der Begutachtung im C.___ durch

Dr. med. P.___ und Kollegen vom 1. Mai 1998 sei eine andere

diagnostische und versicherungsmedizinische Einschätzung vorgenommen worden.

Diagnostisch sei aus psychiatrischer Sicht von einer anhaltenden somatoformen

Schmerzstörung auszugehen. Eine Komorbidität liege nicht vor. Die Kriterien für

eine auch nur leichte depressive Episode oder eine Angststörung nach ICD-10

seien nicht erfüllt. Zur Einschätzung von Dr. med. M.___ sei anzumerken, dass

einmal auch sie die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung

stelle, darüber hinaus aber auch die Diagnose einer mittelgradigen depressiven

Episode mit somatischem Syndrom. Die beschriebenen Auffälligkeiten liessen sich

nur teilweise bestätigen. So sei die Explorandin in ihrem Denken auf die

Schmerzen und die Leistungsunfähigkeit eingeengt. Eben diese wolle die

Explorandin aber auch gerade deutlich machen. Ängstlich und unsicher habe sie

ebenso wenig wie hilflos und affektarm gewirkt. So werde sie bei Berichten über

den Sohn doch sehr lebhaft, fast fröhlich, was nicht zum beschriebenen

Verhalten passe. Es lasse sich aber auch feststellen, dass die von

Dr. med. M.___ vorgenommene Medikationsänderung (auf 90 mg Cymbalta) gar

nicht umgesetzt werde und weitere Kontakte offensichtlich nicht erfolgt seien. Auch

dies lasse erhebliche Zweifel an der Motivation der Explorandin aufkommen.

Somit seien bereits nach der Erstkonsultation die Therapieziele von der Explorandin

nicht weiterverfolgt worden (IV-Nr. 34 S. 13). Sodann wurde im Rahmen

der interdisziplinären Zusammenfassung angegeben, aus der Aktenlage hätten sich

auffallenderweise nur Befunde aus den Jahren 1996 bis 1998 und dann erst wieder

im Jahr 2012 mit dazwischenliegender Lücke ergeben. Zum aktuellen Zeitpunkt sei

kein Hinweis auf ein relevantes Karpaltunnelsyndrom feststellbar, welches im

März 1998 diskutiert worden sei. Der Begriff des Fibromyalgiesyndroms erscheine

angesichts der völlig unspezifischen, generalisierten, nicht nur die Tenderpoints

umfassenden Druckdolenz unzutreffend. Hier sei von einer anhaltend somatoformen

Schmerzstörung auszugehen. Daneben sei auch eine gewisse

Krankenrollenentwicklung zu diskutieren. Es sei aktuell bei gleichem

medizinischem Sachverhalt von einer versicherungsmedizinisch anderen

Beurteilung auszugehen. Diese gelte letzten Endes auch retrospektiv

(IV-Nr. 34 S. 17 f.).

9.3

Zusammenfassend lässt sich aus

den gutachterlichen Feststellungen zum funktionellen Schweregrad ableiten, dass

von einer höchstens mässigen Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde bei

teilweise zumindest bewusstseinsnahem demonstrativem Verhalten, geringen

Behandlungs- und Eingliederungsbemühungen und keinen gravierenden

Komorbiditäten auszugehen ist. Unter dem Aspekt der Persönlichkeit wurden weder

in besonderer Weise erschwerende Faktoren noch spezielle Ressourcen

festgestellt. Der soziale Kontext weist mit der intakten Ehe und dem Sohn, der

der Beschwerdeführerin Freude bereitet, positive Aspekte auf, während die

sozialen Kontakte ausserhalb der Familie eingeschränkt sind. Unter dem

Gesichtspunkt der Konsistenz fällt insbesondere auf, dass eine gezielte

Behandlung primär im Zusammenhang mit der Rentenzusprechung und –überprüfung in

Anspruch genommen wurde. Eine gesamthafte Betrachtung der Indikatoren bestätigt

die gutachterliche Schlussfolgerung, es bestehe keine relevante Einschränkung

der Arbeitsfähigkeit. Die Beweiskraft des Gutachtens ist auch unter

Berücksichtigung der nunmehr geltenden Grundsätze ohne Einschränkung zu bejahen.

9.4

Nach dem Gesagten lässt sich bei

der Beschwerdeführerin keine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit –

weder in der angestammten Tätigkeit als Betriebsmitarbeiterin noch in einer

angepassten Verweistätigkeit – mehr begründen. Die aus psychiatrischer und

orthopädischer Sicht bestehenden leichten Einschränkungen (Flexibilität und

Umstellungsfähigkeit, Durchhalte- und Selbstbehauptungsfähigkeit; Heben und

Tragen von Lasten über 25 kg, ständige monotone Haltung des Kopfes)

beeinflussen die grundsätzlich bestehende volle Arbeits- und Leistungsfähigkeit

der Beschwerdeführerin nicht. Aufgrund der vorerwähnten detaillierten gutachterlichen

Angaben lässt das D.___-Gutachten vom 21. Juli 2014 inhaltlich eine

Beurteilung nach der neuen Rechtsprechung zu. Im Weiteren ist das polydisziplinäre

Gutachten für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen

Untersuchungen und berücksichtigt auch die geklagten Beschwerden. Sodann wurde

es in Kenntnis der Vorakten abgegeben und es leuchtet in der Beurteilung der

medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation

ein. Die Schlussfolgerungen der Experten sind begründet und das Gutachten wurde

von sämtlichen Gutachtern unterzeichnet. Ausserdem setzt es sich mit den bis

zur Begutachtung erstellten Arztberichten auseinander (vgl. IV-Nr. 34

S. 4 ff., 11 ff. und 17 f.).

Die nach Erstellung des Gutachtens der

Beschwerdegegnerin eingereichten Arztberichte des Hausarztes Dr. med. K.___

vom 3. November 2014 (IV-Nr. 43 S. 2 f.; E. II. 8.7

hiervor) und 9. Februar 2015 (IV-Nr. 51 S. 1 ff.; E.

II. 8.8 hiervor)., Dr. med. M.___ vom 4. März 2015 (IV-Nr. 52;

E. II. 8.9 hiervor) sowie Dr. med. O.___ vom 27. März 2016 (IV-Nr. 72;

E. II. 8.11 hiervor) vermögen den Beweiswert des D.___-Gutachtens nicht zu

schmälern. Dementsprechend äusserte sich auch die RAD-Ärztin Dr. med. J.___

in ihrer Stellungnahme vom 21. August 2014 dahingehend, das D.___-Gutachten

vom 21. Juli 2014 sei schlüssig und nachvollziehbar (IV-Nr. 37

S. 2; E. II. 8.6 hiervor). Mit den Arztberichten von Dr. med. K.___

vom 3. November 2014 und 9. Februar 2015 sowie den H.___ vom

4.

März 2015 seien keine neuen medizinischen Aspekte eingebracht worden,

welche abzuklären seien (vgl. Stellungnahme vom 21. Mai 2015,

IV-Nr. 56 S. 2; E. II. 8.10 hiervor). Schliesslich stellte

auch der Neurologe Dr. med. O.___ in seinem Bericht vom 27. März 2016

in allen durchgeführten Untersuchungen regelrechte Befunde fest. Es bestehe

kein Anhalt für eine Erkrankung auf neurologischem Fachgebiet hinsichtlich der

von der Patientin geklagten Beschwerden (IV-Nr. 72; E. II. 8.11

hiervor).

Im Weiteren kann – entgegen der

Auffassung der Beschwerdeführerin (vgl. Stellungnahme vom 25. Oktober

2017, S. 5; A.S. 65) – nicht gesagt werden, das D.___-Gutachten sei

in Anbetracht der Bildgebungen mittels MRI aus dem Jahr 2015 und den ausgewiesenen

degenerativen Veränderungen, welche anlässlich der Begutachtung im Jahr 2014

nicht berücksichtigt worden seien, bereits veraltet. Das MRT der LWS und des

ISG vom 23. September 2015 ergab nur leichte degenerative Veränderungen

bei mässiger rechtskonvexer lumbaler Skoliose mit Scheitelpunkt auf Höhe LWK

4/5, leichte Bandscheibenprotrusionen in den Segmenten LWK 4/5 und

LWK 5/SWK 1 ohne Hinweise auf eine Nervenwurzelkompression sowie

leichte bis mässige Facettengelenksarthrosen in den Segmenten LWK 3/4 bis

LWK 5/SWK 1. Eine Spinalkanalstenose wurde nicht festgestellt (IV-Nr. 62

S. 3 f.). Sodann lautete die Beurteilung betreffend MRT der HWS vom

25.

September 2015 dahingehend, es bestehe eine aktivierte Osteochondrose

HWK 6/7. Im Übrigen bestehe ein weitgehend unauffälliger, altersentsprechender

Befund. Es sei keine manifeste Nervenwurzelkompression im untersuchten Bereich vorhanden,

jedoch sei eine Reizung der linken foraminalen C6- und C7-Wurzel bei

funktioneller Belastung möglich (IV-Nr. 62 S. 1 f.). Bereits die im

Rahmen der orthopädischen Begutachtung veranlasste Röntgendiagnostik der HWS

und LWS vom 8. Mai 2014 ergab derartige Befunde (vgl. IV-Nr. 34

S. 23), wobei die Expertin ausführte, radiologisch finde man in den

ausführlich getätigten radiologischen Abklärungen der HWS und LWS (sowie auch

beider Schultern, des rechten Ellenbogens und des rechten Knies)

altersentsprechende degenerative Veränderungen ohne grosse Auffälligkeiten. Es

bestehe eine gute Wirbelsäulenbeweglichkeit (IV-Nr. 34 S. 25).

Angesichts der nun im Jahr 2015 vorgenommenen radiologischen Abklärungen besteht

kein Hinweis, dass das D.___-Gutachten bezüglich der radiologischen Abklärungen

veraltet sein könnte. Ebenso wenig beinhaltet es sonst eine einseitige

Abklärung, wurde die Beschwerdeführerin doch eingehend und interdisziplinär (in

vier Disziplinen) untersucht und begutachtet. Das Gutachten wurde von der

RAD-Ärztin Dr. med. J.___ denn auch als schlüssig und nachvollziehbar qualifiziert

(vgl. Stellungnahme vom 21. August 2014; IV-Nr. 37 S. 2). Dass

die RAD-Ärztin über eine Fachausbildung in Allgemeiner Medizin verfügt, schmälert

den Beweiswert ihrer Aussage nicht, ist sie doch auch als Allgemeinärztin grundsätzlich

in der Lage, die im Rahmen der Begutachtung gewonnenen fachärztlichen

Erkenntnisse sachgerecht zu würdigen. Konkrete Indizien, die gegen die

Zuverlässigkeit der Expertise sprechen, liegen nicht vor (vgl. E. II. 5.2).

Dem Gutachten kommt somit voller Beweiswert zu. Es besteht kein Anlass, weitere

medizinischen Abklärungen, insbesondere ein Gerichtsgutachten, zu veranlassen.

10.

Umstritten ist zunächst, ob eine

Wiedererwägung der ursprünglichen Rentenverfügung (IV-Nr. 1.8) respektive der

Mitteilung vom 15. Juli 2004 (IV-Nr. 12) vorzunehmen ist und, falls ja, welche

Rechtsfolgen sich daraus ergeben.

10.1

Nach Art. 53 Abs. 2

ATSG kann der Versicherungsträger auf eine formell rechtskräftige Verfügung

zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig und – was auf periodische

Dauerleistungen regelmässig zutrifft (vgl. BGE 119 V 475 E. 1c

S. 480) – ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Die

Wiedererwägung dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen

Rechtsanwendung. Darunter fällt insbesondere eine Leistungszusprache aufgrund

falscher Rechtsregeln bzw. ohne oder in unrichtiger Anwendung der massgeblichen

Bestimmungen. Ob eine solche vorliegt, beurteilt sich nach der Sach- und

Rechtslage, wie sie bei Erlass der Verfügung bestand, einschliesslich der

damaligen Rechtspraxis (BGE 144 I 103 E. 2.2 S. 105 f.). Unter den

Voraussetzungen einer Wiedererwägung kann die Verwaltung eine Rentenverfügung

auch dann abändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen des Art. 17 ATSG

nicht erfüllt sind. Das wiedererwägungsweise Zurückkommen auf formell

rechtskräftige Verfügungen liegt im Ermessen des Versicherungsträgers. Es

besteht kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung (BGE 133 V

50.

E. 4.1 S. 52).

10.2

Die mit Verfügung vom

18.

Dezember 1998 erfolgte ursprüngliche Zusprechung der halben

Invalidenrente ab 1. Oktober 1997 ist einer Wiedererwägung nicht

zugänglich, da die zugesprochene Rente mit rechtskräftigem Urteil des

Versicherungsgerichts vom 13. Juli 1999 bestätigt, d.h. eine gegen die

erwähnte Verfügung gerichtete Beschwerde abgewiesen wurde (IV-Nr. 7). Eine

gerichtlich bestätigte Verfügung kann nicht durch eine Wiedererwägung nach Art.

53.

Abs. 2 ATSG abgeändert werden. Ausserdem war die Zusprache einer halben

Invalidenrente vom 1. Oktober 1997 bis 31. Dezember 2003 nicht

zweifellos unrichtig, sondern korrekt, begründete doch der vom

Versicherungsgericht festgestellte Invaliditätsgrad von 62.3 % damals

einen Anspruch auf eine halbe Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 aIVG in

der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung).

10.3

Die Beschwerdegegnerin stellte

der Beschwerdeführerin zunächst mit Vorbescheid vom 15. Oktober 2014 (IV-Nr. 42

S. 2 ff.) in Aussicht, sie werde die laufende halbe Rente gestützt auf die

Schlussbestimmungen der Änderung des IVG vom 18. März 2011 (6.

IV-Revision, erstes Massnahmenpaket) aufheben. In der Folge gelangte man

offenbar zur Ansicht, diese Bestimmung sei nicht (mehr) anwendbar, weil die

Beschwerdeführerin inzwischen seit 18 Jahren eine Rente beziehe (vgl. RAD-Anfrage

vom 5. April 2016, IV-Nr. 73, und Protokolleintrag vom gleichen Datum). Deshalb

erfolgte eine neue Anfrage an den RAD, ob eine Verbesserung ausgewiesen sei,

was am 30. Juni 2016 bejaht wurde (IV-Nr. 76). Dementsprechend erliess die

Beschwerdegegnerin am 9. November 2016 einen neuen Vorbescheid. Darin

wurde festgehalten, spätestens seit dem D.___-Gutachten vom 21. Juli 2014 bestehe

keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit mehr. Die Gesundheit der

Beschwerdeführerin habe sich deutlich verbessert. Sie könne sowohl der

bisherigen Tätigkeit als Reinigungsfrau als auch jeder anderen angepassten

Verweistätigkeit im Rahmen eines Pensums von 100 % wieder nachgehen und

ein entsprechendes Einkommen erzielen (IV-Nr. 83 S. 2 ff.). Die

Beschwerdeführerin liess dagegen Einwand erheben. Im Einwandschreiben wurde

u.a. vorgebracht, dass die halbe Rente der Beschwerdeführerin per 1. Januar

2004.

(4. IV-Revision) auf eine Dreiviertelsrente hätte erhöht werden müssen,

und eine entsprechende Nachzahlung verlangt (IV-Nr. 91). In der vorliegend

angefochtenen Verfügung stellt sich die Beschwerdegegnerin nunmehr auf den

Standpunkt, die Rente hätte tatsächlich per 1. Januar 2004 auf eine

Dreiviertelsrente erhöht werden müssen; die anders lautende Mitteilung vom 15.

Juli 2004 (IV-Nr. 12) sei zweifellos unrichtig und in Wiedererwägung zu ziehen.

Anspruch auf eine Nachzahlung bestehe jedoch nicht, weil ab 1. März 2004

(Aufnahme einer Erwerbstätigkeit) nur noch ein Invaliditätsgrad von 54 %

vorgelegen habe, so dass die Dreiviertelsrente per 1. Juni 2004 wieder auf

eine halbe Rente zu reduzieren gewesen wäre. Ein Anspruch auf eine

Dreiviertelsrente hätte also nur für die Zeit vom 1. Januar 2004 bis 31. Mai

2004.

bestanden; die entsprechende Nachforderung sei jedoch verjährt. Die

Mitteilung vom 15. Juli 2004 sei zweifellos unrichtig, weil weder die Erhöhung

auf eine Dreiviertelsrente per 1. Januar 2004 noch deren Herabsetzung auf eine

halbe Rente per 1. Juni 2004 berücksichtigt worden seien. Diese zweifellose

Unrichtigkeit führe zu einer Wiedererwägung. Diese wiederum habe zur Folge,

dass der laufende Rentenanspruch ohne Bindung an einen Revisionsgrund frei

geprüft werden könne. Die aktuelle Invaliditätsbemessung ergebe einen Invaliditätsgrad

von 9 %. Die Rente sei daher aufzuheben.

10.4

Bis Ende 2003 bestand Anspruch

auf eine ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad von 66 2/3 %, auf

eine halbe Rente bei einem solchen ab 50 % und auf eine Viertelsrente bei einem

solchen ab 40 %. Seit 1. Januar 2004 begründet ein Invaliditätsgrad ab 40 %

Anspruch auf eine Viertelsrente, ein solcher ab 50 % auf eine halbe Rente, ein

solcher ab 60 % berechtigt zu einer Dreiviertelsrente und ab 70 % besteht

Anspruch auf eine ganze Rente. Die neue Fassung galt ab ihrem Inkrafttreten

auch für nach früherem Recht zugesprochene Invalidenrenten (Schlussbestimmungen

der Änderung des IVG vom 21. März 2003 [4. IV-Revision], Abs. 1 Satz 1). Da

der Invaliditätsgrad mit dem Urteil des Versicherungsgerichts vom 13. Juli 1999

(IV-Nr. 7) auf 62 % festgelegt worden war, wäre die laufende halbe Rente, wie

die Parteien übereinstimmend festhalten, per 1. Januar 2004 auf eine

Dreiviertelsrente zu erhöhen gewesen. Mit der Mitteilung vom 15. Juli 2004 hielt

die Beschwerdegegnerin stattdessen fest, die Beschwerdeführerin habe «weiterhin

Anspruch auf die bisherige Invalidenrente (Invaliditätsgrad: 59 %)»

(IV-Nr. 12). Dabei wurde offensichtlich übersehen, dass das Versicherungsgericht

in seinem Urteil vom 13. Juli 1999 zwar die Verfügung vom 18. Dezember

1998.

im Ergebnis bestätigt, den Invaliditätsgrad aber von 59 % auf 62 %

korrigiert hatte.

10.5

Bei der Mitteilung vom 15. Juli

2004, welche eine von Amtes wegen eingeleitete Revision abschloss, ohne dass

eine rentenbeeinflussende Veränderung festgestellt worden wäre, handelt es sich

um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 des Bundesgesetzes über das

Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Sie erging im formlosen Verfahren nach

Art. 51 ATSG. Dies war zulässig, denn die Form der Mitteilung ist

positivrechtlich vorgesehen (vgl. Art. 74ter lit. f in Verbindung

mit Art. 74quater Abs. 1 IVV). Die Mitteilung erlangte daher

Rechtsbeständigkeit, wie wenn sie als formelle Verfügung erlassen worden wäre. Im

Übrigen wäre die Rechtsbeständigkeit auch dann, wenn man davon ausginge, dass

eine formelle Verfügung hätte erlassen werden müssen, ein Jahr nach dem Erlass

der Mitteilung eingetreten (vgl. BGE 134 V 145). Der Eintritt der

Rechtsbeständigkeit hat zur Folge, dass die gestützt darauf vorgenommenen oder

unterbliebenen Zahlungen rechtmässig erfolgt sind, solange die Verfügung

respektive Mitteilung gilt. Ein Zurückkommen auf die Mitteilung ist nur

möglich, wenn ein Rückkommenstitel vorliegt. Eine prozessuale Revision gemäss

Art. 53 Abs. 1 ATSG scheidet aus, weil keine neuen Tatsachen oder Beweismittel

benannt werden. Infrage kommt jedoch eine Wiedererwägung gemäss Art. 53 Abs. 2

ATSG. Diese setzt voraus, dass die damalige Anspruchsbeurteilung zweifellos

unrichtig war.

10.6

Unter dem Titel der

Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG kann weder eine Rentennachzahlung

erfolgen noch ist es zulässig, die Rente unter diesem Titel anzupassen und

aufzuheben:

10.6.1

Was den von der

Beschwerdeführerin geltend gemachten Nachzahlungsanspruch anbelangt, ist zu

berücksichtigen, dass es im Ermessen der IV-Stelle liegt, ob und inwieweit eine

Verfügung wegen zweifelloser Unrichtigkeit in Wiedererwägung gezogen wird (BGE

133.

V 50 E. 4.1 S. 52). Wie sich den Darlegungen der IV-Stelle entnehmen

lässt, geht sie nicht davon aus, die Zusprechung der laufenden halben Rente

durch die Mitteilung vom 15. Juli 2004 sei vollumfänglich falsch gewesen.

Vielmehr stellt sie sich auf den Standpunkt, dass ein Anspruch auf eine

Dreiviertelsrente lediglich vom 1. Januar 2004 bis 31. Mai 2004 bestanden

hätte, wogegen ab 1. Juni 2004 wieder eine halbe Rente geschuldet gewesen sei.

Die IV-Stelle hat es demnach abgelehnt, die Mitteilung vom 15. Juli 2004 in

Bezug auf den Anspruch ab 1. Juni 2004 in Wiedererwägung zu ziehen. Dies lässt

sich weder zugunsten der Beschwerdeführerin auf gerichtlichem Weg korrigieren

noch besteht seitens der Beschwerdegegnerin die Möglichkeit, die Wiedererwägung

nachträglich – trotz unverändertem Anspruch – auf den laufenden Anspruch

auszudehnen und mit dieser Begründung rund 13 Jahre später die Rente aufzuheben,

ohne dass die für eine Rentenrevision gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG vorausgesetzte

erhebliche Veränderung ausgewiesen wäre.

10.6.2

Selbst wenn man davon ausginge,

die Wiedererwägung betreffe den gesamten Anspruch seit 1. Januar 2004, wäre ein

Nachzahlungsanspruch der Beschwerdeführerin zu verneinen. Diesbezüglich ist zu

beachten, dass die Erhöhung einer IV-Rente, falls festgestellt wird, dass der

Beschluss der IV-Stelle zum Nachteil der versicherten Person in einem IV-spezifischen

Aspekt (hier: Höhe des Invaliditätsgrades von 59 % statt 62 %) zweifellos

unrichtig war, frühestens von dem Monat an erfolgt, in dem der Mangel entdeckt

wurde (Art. 88bis Abs. 1 lit. c IVV; E. II. 3.4 hiervor; vgl. BGE

129.

V 433). Dies war hier im Januar 2017 der Fall (vgl. E. I. 1.4 und 1.5

hiervor). Zu diesem Zeitpunkt lag aber das Gutachten der D.___ vom 21. Juli

2014.

bereits vor, so dass es nicht mehr als zweifellos unrichtig gelten konnte,

der Beschwerdeführerin nicht mehr als eine halbe Rente auszubezahlen.

10.6.3

Auch die Sichtweise der

Beschwerdegegnerin vermag selbst dann nicht zu überzeugen, wenn angenommen

wird, sie habe die Mitteilung vom 15. Juli 2004 insgesamt in Wiedererwägung

gezogen, denn es fehlt an einer zweifellosen Unrichtigkeit: Die Wiedererwägung

wegen einer fehlerhaften Invaliditätsbemessung setzt voraus, dass die

Leistungszusprache auch im Ergebnis – nach damaliger Sach- und Rechtslage -

zweifellos unrichtig war (Urteil des Bundesgerichts 8C_381/2017 vom 7. August

2017.

E. 4.1.2; BGE 140 V 77 E. 3.1 S. 79). Dies trifft nach der eigenen

Darstellung der Beschwerdegegnerin in Bezug auf den laufenden Anspruch ab 1.

Juni 2004 gerade nicht zu, vertritt sie doch selbst den Standpunkt, ab diesem

Datum habe (wieder) Anspruch auf die halbe Rente bestanden, welche mit der

Mitteilung vom 15. Juli 2004 auch tatsächlich zugesprochen und in der Folge

ausgerichtet wurde. Auch wenn die in der angefochtenen Verfügung vorgenommene

Invaliditätsbemessung für die Zeit ab 1. März 2004 respektive 1. Juni

2004, welche zu einem Invaliditätsgrad von 54 % führte, methodisch nicht

vollständig zu überzeugen vermag (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_637/2011

vom 5. Dezember 2011 E. 4 und 8C_7/2014 vom 10. Juli

2014.

E. 7.2), steht ausser Frage, dass sich nach der am 1. März 2004

aufgenommenen Erwerbstätigkeit (vgl. IV-Nr. 10 S. 2; Beschwerdeschrift, S. 9;

A.S. 15) ein Invaliditätsgrad von 59 % auf zumindest vertretbare und damit

nicht zweifellos unrichtige Weise hätte herleiten lassen. Die Mitteilung vom

15.

Juli 2004 war daher, was den laufenden Anspruch anbelangt, im Ergebnis

nicht zweifellos unrichtig. Die nunmehr mit der angefochtenen Verfügung

vorgenommene Rentenaufhebung lässt sich auch deshalb nicht auf eine

Wiedererwägung der Mitteilung vom 15. Juli 2004 stützen.

11.

11.1

In der angefochtenen Verfügung

wird die Rentenaufhebung neben der soeben geprüften Wiedererwägung auch erneut

damit begründet, dass sich der Invaliditätsgrad erheblich verbessert habe. Im

Folgenden ist deshalb zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin mit vorliegend

angefochtener Verfügung die bisher ausgerichtete halbe Invalidenrente zu Recht

infolge einer relevanten Verbesserung des Gesundheitszustands der

Beschwerdeführerin auf Ende Februar 2017 einstellte. Zeitlichen Referenzpunkt

für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der

versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer

materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer

Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs

beruht (vgl. E. II. 3.2 hiervor). Die Beschwerdegegnerin sprach der

Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 18. Dezember 1998 eine halbe

Invalidenrente ab 1. Oktober 1997 zu (IV-Nr. 1.8). Die dagegen

erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit

rechtskräftigem Urteil vom 13. Juli 1999 ab (IV-Nr. 7). Das im Juni

2004.

von Amtes wegen aufgenommene Revisionsverfahren basierte nicht auf einer

umfassenden Abklärung und ergab keine Änderung des IV-Grads (Mitteilung vom

15.

Juli 2004; IV-Nr. 12). Demnach ist der aktuelle Sachverhalt mit

demjenigen zu vergleichen, wie er der rechtskräftigen Verfügung vom

18.

Dezember 1998 zu Grunde lag.

11.2

Im polydisziplinären Gutachten

des C.___ vom 1. Mai 1998 wurden ein Fibromyalgie-Syndrom bei typischen

Schmerzpunkten im Schultergürtel-/Beckenbereich und Parasternal-Bereich, ein

Bronchialinfekt mit grampositiven Erregern sowie ein depressives Zustandsbild

unter chronischen Schmerzen diagnostiziert, wobei angegeben wurde, die

Patientin leide offenbar schon seit Jahren an zunehmenden Schmerzen, welche

durch ihr Fibromyalgie-Syndrom verursacht würden. Aus psychiatrischer Sicht

bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (vgl. E. II. 7.1

hiervor). Demgegenüber konnte im interdisziplinären D.___-Gutachten vom

21.

Juli 2014 keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit mehr gestellt

werden. Die diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.40) hat nach

den ärztlichen Angaben – ebenso wie die ebenfalls diagnostizierten chronischen

Zervikalgien und Lumbalgien, die chronischen Schmerzen im Bereich beider

Schultern, des rechten Ellenbogens und des rechten Knies sowie die Adipositas -

keine Relevanz für die Arbeitsfähigkeit. Die Fachärzte hielten fest, bei

fehlendem objektivierbarem Korrelat sei die Arbeitsfähigkeit in der

angestammten Tätigkeit theoretisch-medizinisch nicht eingeschränkt. Auch in

einer Verweistätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 % bei einem

Zeitpensum von 8.5 Stunden. Es wurden lediglich folgende Einschränkungen

angegeben: Aus psychiatrischer Sicht seien allenfalls leichte

Beeinträchtigungen in der Fähigkeit zur Flexibilität und Umstellung, der

Durchhaltefähigkeit sowie der Selbstbehauptungsfähigkeit gegeben und aus

orthopädischer Sicht seien das Heben und Tragen von Lasten über 25 kg

sowie Arbeiten mit ständiger monotoner Haltung des Kopfes nicht zumutbar (vgl.

E. II. 8.5 hiervor).

Nachdem sich die RAD-Ärztin in ihrer

Stellungnahme vom 21. August 2014 noch dahingehend geäussert hatte, gemäss

dem schlüssigen und nachvollziehbaren D.___-Gutachten habe sich der

Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der Rentenzusprache nicht

verbessert (vgl. IV-Nr. 37 S. 2), sprach sie sich in ihrer

Stellungnahme vom 30. Juni 2016 nun dafür aus, aufgrund des Gutachtens

lasse sich eine Verbesserung der medizinischen Situation seit der

Rentenzusprache belegen: Das 1998 diagnostizierte Fibromyalgie-Syndrom habe im

Rahmen der Begutachtung vom 21. Juli 2014 nicht mehr nachgewiesen werden

können (völlig unspezifische generalisierte, nicht nur die Tenderpoints

umfassende Druckdolenz). Im Weiteren habe der neurologische D.___-Gutachter das

sich 1998 in leichter Ausprägung zeigende Karpaltunnelsyndrom nicht mehr feststellen

können. Ferner habe Dr. med. O.___ in seinen umfassenden

elektrophysiologischen Untersuchungen vom 17. März 2016 regelrechte

Befunde erheben können. Auch die von Dr. med. P.___ im Jahr 1998 gestellte

Diagnose eines depressiven Zustandsbildes habe sich bei der Untersuchung durch

die psychiatrische D.___-Gutachterin nicht mehr gezeigt (IV-Nr. 76

S. 2). Diese Einschätzung der RAD-Ärztin wurde in der vorliegend

angefochtenen Verfügung übernommen (vgl. IV-Nr. 94 S. 2).

Dazu ist festzuhalten, dass sich die D.___-Gutachter

im Rahmen der interdisziplinären Beurteilung zur retrospektiven Entwicklung der

Arbeitsfähigkeit dahingehend äusserten, eine wesentliche Änderung der

geschilderten Beschwerdesymptomatik, der aktuellen Situation und der aktuell erhobenen

Befunde auf internistischem, neurologischem, orthopädischem und psychiatrischem

Fachgebiet lasse sich seit dem Jahr 1998 nicht feststellen. Es sei – bei

gleichem medizinischem Sachverhalt – von einer versicherungsmedizinisch anderen

Beurteilung auszugehen, welche auch retrospektiv gelte. Die ausdrücklich gestellte

Frage, ob sich der Gesundheitszustand der Explorandin seit der Rentenzusprache

verändert habe, wurden von den Experten klar verneint. Subjektiv werde zwar

eine Verschlechterung angegeben, objektiv liessen sich jedoch keine relevanten

Befunde erheben, welche eine Progredienz der Symptomatik oder neu aufgetretene

Erkrankungen bestätigten. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe aktuell

nicht und lasse sich auch retrospektiv nicht feststellen. Die bisherige

Tätigkeit sei auch retrospektiv aus der Betrachtung der aktuell gültigen

versicherungsmedizinischen Bewertungspraxis ganztägig ohne Leistungsminderung

zumutbar. Dies gelte auch für andere, leidensangepasste Tätigkeiten unter

Rücksichtnahme auf das formulierte Fähigkeitsprofil (IV-Nr. 34 S. 17

f.).

Aufgrund dieser fachärztlichen Angaben

ist davon auszugehen, dass eine bloss unterschiedliche Beurteilung des

Gesundheitszustands sowie der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin vorliegt.

Neue Leiden oder eine relevante Verstärkung der bisherigen Beschwerden, welche nach

der ursprünglichen Rentenverfügung hinzugetreten wären und den

Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Vergleichszeitraum in

rentenrelevantem Ausmass tatsächlich verschlechtert hätten, sind nicht

ersichtlich. Daran ändern auch die im D.___-Gutachten vom 21. Juli 2014 diagnostizierten

chronischen Zervikalgien und Lumbalgien ohne radikuläre Zeichen, die

chronischen Schmerzen im Bereich beider Schultern, des rechten Ellenbogens und

des rechten Knies mit diskreten degenerativen Veränderungen sowie die bestehende

Adipositas (BMI 31.6 kg/m2) nichts, da es sich hierbei um Diagnosen

ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit handelt. Die Beschwerdeführerin gab

bei der D.___-Begutachtung denn auch selber an, die Schmerzsymptomatik bestehe

seit Auftreten Mitte der 1990er Jahre praktisch unverändert fort (IV-Nr. 34

S. 11). Ebenso wenig kann – entgegen der Auffassung der RAD-Ärztin in

ihrer Stellungnahme vom 30. Juni 2016 – eine relevante Verbesserung des

Gesundheitszustands festgestellt werden, da das aktuell nicht mehr

diagnostizierte Fibromyalgie-Syndrom nach den fachärztlichen Angaben nicht auf

eine Verbesserung des Gesundheitszustands zurückzuführen, sondern vielmehr von

einer versicherungsmedizinisch anderen Beurteilung auszugehen ist (vgl. IV-Nr. 34

S. 18). Auch das vom neurologischen D.___-Gutachter nicht mehr

festgestellte Karpaltunnelsyndrom sowie die vom Neurologen Dr. med. O.___ aufgrund

seiner elektrophysiologischen Untersuchungen attestierten regelrechten Befunde (vgl.

E. II. 8.11 hiervor) können nicht als eine relevante gesundheitliche

Verbesserung aus neurologischer Sicht interpretiert werden, hielt der

neurologische Gutachter doch fest, der neurologische Untersuchungsbefund vom

März 1998 habe nur minimale Veränderungen im Sinne eines beginnenden

Karpaltunnelsyndroms und eine tendenziell generalisierte Muskeltonuserhöhung

bei sonst unauffälligem Befund gezeigt (vgl. IV-Nr. 34 S. 16). Der Umstand,

dass im Gutachten des C.___ vom 1. Mai 1998 ein «depressives Zustandsbild

unter chronischen Schmerzen» diagnostiziert wurde (IV-Nr. 1.6 S. 6),

während im D.___-Gutachten noch von einer leichten depressiven Verstimmung die

Rede war (IV-Nr. 34 S. 15), vermag ebenso keine relevante

gesundheitliche Veränderung bzw. Verbesserung aus psychischer Sicht als

überwiegend wahrscheinlich erscheinen zu lassen. Die im Wesentlichen

unveränderte Beschwerdesymptomatik stellt keine revisionsbegründende

Tatsachenänderung im Sinne von Art. 17 ATSG dar (vgl. E. II. 3.1

hiervor). Daran ändern auch die anderslautenden Berichte des aktuellen Hausarztes

Dr. med. K.___ vom 3. November 2014 und 9. Februar 2015 (vgl. E.

II. 8.7. und 8.8) sowie der behandelnden Psychiaterin Dr. med. M.___

vom 4. März 2015 (E. II. 8.9 hiervor) nichts, zumal auch der (damalige)

Hausarzt Dr. med. F.___ in seinem Bericht vom 3. Dezember 2012 u.a.

festhielt, das Beschwerdebild der Beschwerdeführerin bleibe seit Jahren

identisch; es zeigten sich keine neuen Aspekte. Nach erneutem Durchlesen des

Gutachtens des Inselspitals aus dem Jahr 1998 könnten die Aussagen heute noch

voll und ganz übernommen werden und die Beschwerden/Befunde etc. fielen

identisch aus (IV-Nr. 15 S. 5 f.; vgl. E. II. 8.1 hiervor). Aspekte,

die im Rahmen der D.___-Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben

wären, sind nicht ersichtlich (vgl. E. II. 5.3 hiervor). Nach dem

Gesagten hat die Beschwerdegegnerin die Rente zu Unrecht aufgrund einer

relevanten gesundheitlichen Verbesserung aufgehoben.

12.

12.1

Nachdem sich eine Rentenaufhebung

oder -reduktion weder mit einer Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG noch mit

einer materiellen Revision gemäss Art. 17 ATSG begründen lässt, stellt

sich die Frage, ob die angefochtene Verfügung (wie es mit Verfügung des

Versicherungsgerichts vom 2. August 2017 angesprochen wurde [A.S. 48

f.]) mit substituierter Begründung gestützt auf lit. a Abs. 1 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011

des IVG (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket) zu bestätigen ist.

12.2

Gemäss lit. a Abs. 1

der erwähnten Schlussbestimmungen werden Renten, die bei

pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne

nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren

nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Art. 7

ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn

die Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind. Die

Bestimmung findet keine Anwendung auf Personen, die im Zeitpunkt des

Inkrafttretens dieser Änderung das 55. Altersjahr zurückgelegt haben oder

im Zeitpunkt, in dem die Überprüfung eingeleitet wird, seit mehr als 15 Jahren

eine Rente der Invalidenversicherung beziehen (lit. a Abs. 4 der

Schlussbestimmungen). Die Schlussbestimmungen sind am 1. Januar 2012 in

Kraft getreten (AS 2011, S. 5672).

Die der Rentenzusprechung

zugrundeliegende Diagnose (Fibromyalgie-Syndrom bei typischen Schmerzpunkten im

Schultergürtel-/Beckenbereich und Parasternal-Bereich), wie sie im Gutachten

des C.___ vom 1. Mai 1998 gestellt wurde (vgl. IV-Nr. 1.6 S. 6),

gehört zu den einschlägigen Beschwerdebildern. Das Revisionsverfahren wurde im September

2012.

eingeleitet (IV-Nr. 14). Die im Juni 1964 geborene Beschwerdeführerin

war beim Inkrafttreten der erwähnten Schlussbestimmungen am 1. Januar 2012

noch nicht 48 Jahre alt. Im Zeitpunkt der Einleitung des Revisionsverfahrens

(September 2012) bezog sie die seit 1. Oktober 1997 ausgerichtete

Invalidenrente noch nicht seit mehr als 15 Jahren. Im Weiteren steht der

Umstand, dass die substituierte Begründung gestützt auf die erwähnten Schlussbestimmungen zwar bereits im September 2014 zur

Diskussion gestellt wurde (vgl. IV-Nr. 38 ff.), eine allfällige Einstellung

der Invalidenrente jedoch erst nach Ablauf der darin erwähnten Dreijahresfrist

(1. Januar 2012 bis 1. Januar 2015) erfolgen könnte, der Anwendung der

Schlussbestimmungen nicht entgegen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_417/2017

vom 19. April 2018 E. 4.6.4 und 8C_899/2015 vom 29. September 2016).

12.3

Eine Überprüfung und

gegebenenfalls Anpassung des Rentenanspruchs nach Massgabe von lit. a

Abs. 1 der Schlussbestimmungen der Änderung

vom 18. März 2011 des IVG ist an drei Voraussetzungen geknüpft. Die

Rentenzusprache darf ausschliesslich auf Grund der Diagnose eines

pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildes ohne

nachweisbare organische Grundlage erfolgt sein. Sofern neben dem syndromalen

Zustand eine davon unabhängige organische oder psychische Gesundheitsschädigung

besteht, ist die Anwendbarkeit der Schlussbestimmungen ebenfalls gegeben, wenn

die weitere («nichtsyndromale») Gesundheitsschädigung die anspruchserhebliche

Arbeitsunfähigkeit nicht mitverursacht, das heisst letztlich nicht selbständig

zur Begründung des Rentenanspruchs beigetragen hat. Wenn sie die Auswirkungen

des unklaren Beschwerdebildes bloss verstärkt, bleibt eine Rentenrevision unter

diesem Rechtstitel möglich (vgl. zum Ganzen die Präzisierung in BGE 140 V 197).

Weiter ist erforderlich, dass auch im Revisionszeitpunkt ausschliesslich ein

unklares Beschwerdebild vorliegt. Ergibt sich im Beschwerdebild zwischen dem

Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenzusprache und dem Revisionszeitpunkt

insofern eine Änderung, als anstelle der ursprünglich unklaren neu erklärbare

Beschwerden treten, ist aber nicht von einer Prüfung des Gesundheitsschadens

und der sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit abzusehen.

Eine solche Prüfung hat vielmehr unter Berücksichtigung sowohl der erklärbaren

wie auch der unklaren Beschwerden stattzufinden, wobei auf die aktuellen, für

den Zeitpunkt der Rentenaufhebung geltenden Verhältnisse hinsichtlich des

Gesundheitszustandes und der Rechtsprechung abzustellen ist. Zu klären ist

ferner, ob sich der Gesundheitszustand seit der Rentenzusprache allenfalls

verschlechtert hat und ob neben den nicht objektivierbaren Störungen anhand

klinischer psychiatrischer Untersuchungen nunmehr nicht klar eine Diagnose

gestellt werden kann. Schliesslich ist zu prüfen, ob eine Validitätseinbusse

trotz des hinsichtlich der invalidisierenden Folgen nicht objektivierbaren

Beschwerdebildes nachweisbar ist (nach früherer Rechtsprechung durch Prüfung

der «Foerster-Kriterien», nach heutiger Rechtsprechung mittels strukturiertem

Beweisverfahren; BGE 139 V 547 E. 10.1 S. 568 f.; Urteile des

Bundesgerichts 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 2.6,9C_308/2013

vom 26. August 2013 E. 5.1 und 5.2,9C_381/2016 vom 13. Januar

2017.

E. 3.1.2).

12.4

Die genannten Voraussetzungen

sind vorliegend erfüllt. Die damalige Rentenzusprache vom 18. Dezember 1998

erfolgte gestützt auf die Diagnose eines «Fibromyalgie-Syndroms bei typischen

Schmerzpunkten im Schultergürtel-/Beckenbereich und Parasternal-Bereich» und

eines «depressiven Zustandsbilds unter chronischen Schmerzen». Dabei trug das depressive

Zustandsbild nicht selbständig zur Begründung des Rentenanspruchs bei. Hauptdiagnose

war das Fibromyalgie-Syndrom. Dementsprechend wurde ausgeführt, die Patientin

leide schon seit Jahren an zunehmenden Schmerzen, welche durch ihr

Fibromyalgie-Syndrom verursacht würden. Dies und die trotz verschiedenen

Interventionen persistierende Kinderlosigkeit hätten langfristig zu einer

deutlichen depressiven Entwicklung geführt (IV-Nr. 1.6 S. 6). Nach

den fachärztlichen Erkenntnissen lag keine eigenständige depressive Symptomatik

vor. Das diagnostizierte depressive Zustandsbild wurde lediglich als Komponente

der Schmerzstörung gesehen. Auch aktuell liegt mit der Diagnose einer

anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (F45.40) ein unklares Beschwerdebild

vor, welches – wie die ebenfalls diagnostizierten chronischen Zervikalgien und

Lumbalgien ohne radikuläre Zeichen, chronischen Schmerzen im Bereich beider

Schultern, des rechten Ellenbogens und des rechten Knies mit diskreten degenerativen

Veränderungen sowie die Adipositas – jedoch keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

hat (IV-Nr. 34 S.17). Gemäss dargelegter bundesgerichtlicher

Rechtsprechung finden die Schlussbestimmungen auch in dieser Konstellation

Anwendung (vgl. das zitierte Urteil des Bundesgerichts 9C_381/2016 vom 13. Januar

2017.

E. 3.1.2). Aus psychiatrischer Sicht lässt sich, entgegen der

ursprünglichen Rentenverfügung vom 18. Dezember 1998, keine

Arbeitsunfähigkeit mehr begründen. Die Beschwerdeführerin ist nach den

fachärztlichen Angaben sowohl in der angestammten Tätigkeit als auch in einer

angepassten Verweistätigkeit zu 100 % arbeits- und leistungsfähig und vermag

somit ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen. Vor diesem Hintergrund

erübrigt sich ein Einkommensvergleich. Die der Beschwerdeführerin ursprünglich

gewährte Invalidenrente ist daher mit substituierter Begründung aufzuheben.

Der Vollständigkeit halber bleibt

anzumerken, dass die Annahme, bei Rentenzusprechung habe ein eigenständiges

depressives Leiden mit erheblichen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit

vorgelegen, zur Bejahung eines Revisionsgrundes nach Art. 17 Abs. 1 ATSG führen

würde, dies entsprechend der Beurteilung durch die RAD-Ärztin Dr. med. J.___

vom 30. Juni 2016 (IV-Nr. 76). Die Folge wäre eine frühere Aufhebung des

Rentenanspruchs (vgl. E. II. 13.3).

13.

13.1

Wird die Rente herabgesetzt oder

aufgehoben, so hat die Bezügerin oder der Bezüger gemäss lit. a Abs. 2

der Schlussbestimmungen der Änderung vom

18.

März 2011 des IVG Anspruch auf Massnahmen zur Wiedereingliederung nach

Art. 8a IVG. Werden solche Massnahmen durchgeführt, so wird die Rente bis

zum Abschluss der Massnahmen weiter ausgerichtet, längstens aber während zwei

Jahren ab dem Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung (lit. a Abs. 3

der Schlussbestimmungen der Änderung vom

18.

März 2011 des IVG). Mit Blick auf die grosse Härte, welche sich

aufgrund der voraussetzungslosen Neuprüfung der Anspruchsberechtigung ergeben

kann, ist es mit Sinn und Zweck der in lit. a Abs. 2 und 3 SchlB IVG

vorgesehenen Anpassungsfrist nicht vereinbar, die Invalidenrente bereits vor

deren Beginn einzustellen, um sie knapp zwei Jahre später für die Dauer der

Massnahmen zur Wiedereingliederung wieder zu gewähren. Mit anderen Worten haben

die rentenbegleiteten Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Art. 8a IVG

grundsätzlich nahtlos an die Rentenaufhebung gemäss lit. a Abs. 1

SchlB IVG anzuknüpfen. Die betroffene Person ist so zu stellen, wie wenn die Rentenaufhebung

unter Anbieten von Eingliederungsmassnahmen übergangslos vollzogen worden wäre.

Die bisherige Invalidenrente ist damit nicht nur ab dem Zeitpunkt von laufenden

Eingliederungsmassnahmen, sondern auch für die Zeit zwischen der Rentenaufhebung

und der Eröffnung eines entsprechenden Entscheides weiter auszurichten (BGE 141

V 385 E. 5.4 S. 395 f.).

13.2

Gestützt auf die eben genannten

Schlussbestimmungen hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin

Wiedereingliederungsmassnahmen nach Art. 8a IVG zu gewähren. Ein Anspruch

auf solche besteht zwar nicht in jedem Fall. Vielmehr setzt das Bestehen eines

solchen voraus, dass die Massnahmen für eine Wiedereingliederung sinnvoll und

nutzbringend sind. Eine Rentenaufhebung ohne Durchführung von Massnahmen zur

Wiedereingliederung (Art. 8a IVG) nach lit. a Abs. 2 und 3 der

SchlB IVG ist nicht zu beanstanden, wenn die IV-Stelle verfügungsweise

festgehalten hat, die Eingliederung wäre mangels Interesse der versicherten

Person nicht erfolgversprechend (BGE 141 V 385 E. 5.3 S. 392

f.). Eine solche Konstellation liegt hier aber nicht vor. Die

Beschwerdeführerin teilte anlässlich des persönlichen Informationsgesprächs vom

12.

September 2014 mit, dass sie an Massnahmen zur Wiedereingliederung

interessiert sei (vgl. Protokoll über berufliche Massnahmen und Erklärung

betreffend berufliche Eingliederungsmassnahmen vom 12. September 2014 [IV-Nr. 39

S. 3 und 41], Vorbescheid vom 15. Oktober 2014 [IV-Nr. 42

S. 3]).

13.3

Dass die Beschwerdeführerin seit

dem Zeitpunkt der Rentenzusprache medizinisch-theoretisch als 50 %

arbeitsfähig erachtet wurde, ist nicht von Belang. Zwar hat das Bundesgericht

in (ordentlichen) Revisionsfällen, selbst wenn die von der Rechtsprechung

aufgestellten besonderen Voraussetzungen gegeben waren, die Zumutbarkeit der

Selbsteingliederung bei einer stets vorhandenen, aber nicht verwerteten

Restarbeitsfähigkeit wiederholt bejaht. Doch wird mit Blick auf BGE 139 V 442

deutlich, dass sich die zu Art. 17 Abs. 1 ATSG ergangene

Rechtsprechung auf Fälle gemäss SchlB IVG nicht ohne Weiteres übertragen lässt.

Namentlich hindert eine teilzeitliche Erwerbstätigkeit (bzw. eine damit

einhergehende teilweise verbliebene Integration im Arbeitsmarkt) die

Anwendbarkeit von lit. a Abs. 4 (sog. Ausschlussklausel) nicht. Das

heisst, der Invaliditätsgrad, auf Grund dessen die Bezüger eine Rente erhalten,

stellt kein taugliches Kriterium für ein Abweichen vom klaren Wortlaut der

SchlB IVG dar. Ebenso wenig wie eine Teilerwerbstätigkeit der Anwendung von

lit. a Abs. 4 SchlB IVG entgegensteht, hindert – mutatis mutandis - auch

der Umstand der nicht ausgenutzten Restarbeitsfähigkeit die Beschwerdeführerin nicht

daran, in den Genuss der speziellen Integrationsmassnahmen (lit. a Abs. 2

und 3 SchlB IVG) zu gelangen. Zumindest lässt sich solches der

Gesetzesbestimmung nicht entnehmen (BGE 141 V 385 E. 5.3 S. 393 f.

mit Hinweis). Somit besteht weder aufgrund der Teilerwerbstätigkeit der

Beschwerdeführerin bei der E.___ AG noch angesichts der nicht ausgenutzten

Restarbeitsfähigkeit Anlass, der Beschwerdeführerin keine Integrationsmassnahmen

nach Art. 8a IVG zuzusprechen.

14.

Nach dem Gesagten zeigt sich,

dass die Beschwerde im Hauptpunkt abzuweisen ist. Die bisher gewährte halbe

Invalidenrente der Beschwerdeführerin ist aufzuheben. Im Weiteren sind auch das

Begehren, es sei der Beschwerdeführerin rückwirkend bis zum 1. Januar 2004

eine Dreiviertelsrente auszurichten, sowie das Eventualbegehren, es sei ein

unabhängiges Gerichtsgutachten zu erstellen, abzuweisen. Hingegen ist die Sache

in teilweiser Gutheissung der Beschwerde an die Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen, damit diese der Beschwerdeführerin Eingliederungsmassnahmen

nach Art. 8a IVG gewähre und ihr sowohl für die Zeit zwischen

angefochtener Verfügung und Eröffnung dieses Entscheides sowie danach während

maximal zwei Jahren weiterhin eine halbe Invalidenrente ausrichte.

15.

15.1

Die obsiegende Beschwerdeführerin

hat für das Beschwerdeverfahren Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61

lit. g ATSG). Das Versicherungsgericht bemisst diese Entschädigung ohne

Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der

Schwierigkeit des Prozesses. Bei teilweisem Obsiegen ist die

Parteientschädigung insoweit zu reduzieren, als das Rechtsbegehren, welches

über die Gutheissung hinausgeht, den Prozessaufwand erhöht hat (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 9C_995/2012 vom 17. Januar 2013 E. 3 mit Hinweisen).

Die Beschwerdeführerin unterliegt vorliegend im Hauptpunkt, die

Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr die bisherige halbe Invalidenrente weiterhin

auszurichten bzw. eine Rente nach Gesetz zu gewähren und rückwirkend bis zum

1.

Januar 2004 eine Dreiviertelsrente zuzusprechen. Im Weiteren unterliegt

sie auch mit ihrem Eventualbegehren, es sei ein verwaltungsexternes

unabhängiges Gerichtsgutachten erstellen zu lassen. Da sie aber in teilweiser

Gutheissung der Beschwerde in den Genuss von beruflichen

Eingliederungsmassnahmen und der damit verbundenen Weiterausrichtung der Rente

bis zu deren Abschluss kommt, steht ihr ermessensweise die Hälfte einer vollen

Entschädigung als Parteientschädigung zu.

15.2

Die von der Vertreterin der

Beschwerdeführerin eingereichte Kostennote vom 13. November 2017

(A.S. 73 f.) weist einen Zeitaufwand von 12.8 Stunden sowie Barauslagen

von CHF 115.20 aus.

Reine Kanzleiarbeit (z. B. die

Weiterleitung von Dokumenten an die Klientschaft, das Einfordern von Akten, die

Kenntnisnahme von Verfügungen, das Stellen von Fristerstreckungsgesuchen etc.) ist

im Stundenansatz eines Anwalts bereits inbegriffen und nicht separat zu

vergüten. Demnach kann der geltend gemachte Aufwand von 0.1 Stunden für das Fristerstreckungsgesuch

vom 6. April 2017 nicht berücksichtigt werden. Somit reduziert sich der zu

berücksichtigende Zeitaufwand auf 12.7 Stunden. Die Auslagen sind auf CHF 115.20

festzusetzen.

Die Beschwerdegegnerin hat der

Beschwerdeführerin demnach eine Parteientschädigung von CHF 1'639.55 (Honorar

von 6.35 Stunden à CHF 230.00 = CHF 1'460.50, Auslagen von CHF 57.60

und Mehrwertsteuer von CHF 121.45 [2017: 8 %]) zu bezahlen.

15.3

Soweit die Beschwerdeführerin

unterliegt, hat der Kanton den unentgeltlichen Rechtsbeistand angemessen zu

entschädigen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO; vgl. E. I. 2.6

hiervor). Zu vergüten ist ein Stundenansatz von CHF 180.00 (§ 160

Abs. 3 GT). Das Honorar wird auf CHF 1'296.65 bemessen (6.35 Stunden

à CHF 180.00 = CHF 1'143.00, Auslagen von CHF 57.60 und

Mehrwertsteuer von CHF 96.05). Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, wenn die Beschwerdeführerin

zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

15.4

Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 bis CHF 1‘000.00 festgelegt.

Nach dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens haben die Parteien die

Verfahrenskosten von CHF 600.00 je zur Hälfte zu tragen. Der Anteil der

Beschwerdeführerin ist jedoch infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege

durch den Kanton Solothurn zu übernehmen (Art. 122 Abs. 1 lit. b

ZPO). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10

Jahren, wenn die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist

(Art. 123 ZPO).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird teilweise

gutgeheissen. Die Verfügung vom 27. Januar 2017 wird aufgehoben. Die Sache

wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese im Sinne der

Erwägungen verfahre, der Beschwerdeführerin Wiedereingliederungsmassnahmen gemäss

Art. 8a IVG gewähre bzw. anbiete und ihr für die Zeit zwischen dem 27. Januar

2017 bis zur Eröffnung dieses Entscheides sowie danach während maximal zwei

Jahren weiterhin die bisherige halbe Invalidenrente ausrichte.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

3. Die Beschwerdegegnerin hat der

Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 1'639.55 (inkl.

Auslagen und MwSt) zu bezahlen.

4. Die Kostenforderung der unentgeltlichen

Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Elisabeth Tribaldos, [...], wird auf CHF 1'296.65

(inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale

Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, wenn die

Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

5. An die Verfahrenskosten von CHF 600.00

haben die Beschwerdegegnerin und die Beschwerdeführerin je einen hälftigen

Anteil, somit CHF 300.00, zu bezahlen. Der Anteil der Beschwerdeführerin

ist infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat

Solothurn zu übernehmen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Staates während 10 Jahren, wenn die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der

Lage ist (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Schmidhauser