VSBES.2017.73
Invalidenrente
12. November 2018Deutsch89 min
Source so.ch
Urteil vom 12. November 2018
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Kiefer
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiber Schmidhauser
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Elisabeth Tribaldos
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
(Verfügung vom 27. Januar 2017)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Die 1964 geborene A.___ (im
Folgenden: Beschwerdeführerin) arbeitete seit dem 1. September 1991 als
Betriebsmitarbeiterin in der B.___, Backwaren und Teig, [...] (IV-Nr. 1.10).
Dieses Arbeitsverhältnis wurde durch die Arbeitgeberin auf den 31. Juli 1997
aufgelöst (IV-Nr. 1.1 und 1.9). Am 6. Mai 1997 meldete sich die
Beschwerdeführerin bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) wegen
Gelenkschmerzen, Atemnot und Schlafstörungen zum Leistungsbezug an
(IV-Nr. 1.1). Die IV-Stelle des Kantons Solothurn (im Folgenden:
Beschwerdegegnerin) veranlasste eine polydisziplinäre (internistische,
pneumologische und neurologische) Begutachtung im C.___, welche anfangs 1998
durchgeführt wurde (Gutachten vom 1. Mai 1998; IV-Nr. 1.6 S. 3
ff.). Mit Verfügung vom 18. Dezember 1998 wurde der Beschwerdeführerin eine
halbe Invalidenrente (sowie eine entsprechende Kinderrente) ab 1. Oktober
1997 zugesprochen (Invaliditätsgrad 59 %; IV-Nr. 1.8). Die dagegen
erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit
rechtskräftigem Urteil vom 13. Juli 1999 ab, wobei es einen
Invaliditätsgrad von 62 % ermittelte (IV-Nr. 7).
1.2 Das im Juni 2004 von Amtes
wegen aufgenommene Revisionsverfahren ergab keine Änderung des IV-Grads. Die
Beschwerdegegnerhin hielt in einer Mitteilung vom 15. Juli 2004 (IV-Nr. 12)
fest, die Beschwerdeführerin habe weiterhin Anspruch auf eine Invalidenrente
aufgrund eines Invaliditätsgrads von 59 %.
1.3 Im Rahmen des im September
2012 von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahrens veranlasste die Beschwerdegegnerin
eine interdisziplinäre (internistische, orthopädische, neurologische und
psychiatrische) Begutachtung in der D.___ (im Folgenden: D.___), welche im
April/Mai 2014 durchgeführt wurde (Gutachten vom 21. Juli 2014; IV-Nr. 34).
Nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) stellte die
Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 15. Oktober
2014 die Aufhebung der bisher gewährten Invalidenrente in Aussicht. Zur
Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Rentenanspruch der
Beschwerdeführerin sei infolge der Änderung des IVG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision)
überprüft worden. Die Überprüfung habe ergeben, dass kein Rentenanspruch mehr
bestehe. Anlässlich des persönlichen Informationsgesprächs vom
12. September 2014 habe die Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sie an
Massnahmen zur Wiedereingliederung interessiert sei (IV-Nr. 42).
1.4 In der Folge gelangte die
Beschwerdegegnerin zum Ergebnis, eine Anwendung der Schlussbestimmungen sei
doch nicht möglich. Sie leitete daher eine Überprüfung unter dem Aspekt einer
Rentenrevision nach Art. 17 ATSG ein. Am 30. Juni 2016 nahm der RAD zur
Frage, ob eine Verbesserung der gesundheitlichen Situation der
Beschwerdeführerin eingetreten sei, Stellung (IV-Nr. 76). Mit Vorbescheid
vom 9. November 2016 wurde der Vorbescheid vom 15. Oktober 2014
ersetzt, wobei erneut die Aufhebung der Invalidenrente in Aussicht gestellt
wurde. Zur Begründung wurde nun angegeben, spätestens seit dem Gutachten vom
21. Juli 2014 bestehe keine Diagnose mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit mehr. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich
deutlich verbessert. Sie könne der Tätigkeit als Reinigungsfrau oder einer
angepassten Verweistätigkeit wieder mit einem Pensum von 100 % nachgehen
und ein entsprechendes Einkommen erzielen. Die Verbesserung bestehe seit mehr
als 3 Monaten und die IV-Rente könne aufgehoben werden. Die Beschwerdeführerin
sei 50 Jahre alt und beziehe seit dem Jahr 1997 eine halbe Invalidenrente. Die
vom Bundesgericht festgelegten Werte (Alter 55 Jahre oder Rentenbezug von
15 Jahren) seien überschritten worden. Die Restarbeitsfähigkeit werde von der
Beschwerdeführerin als Raumpflegerin während zwei Stunden pro Tag in einem
Putzinstitut verwertet. Unter diesen Umständen sei es zulässig, von der
sofortigen Verwertbarkeit der vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen, ohne
berufliche Massnahmen anzubieten (IV-Nr. 83). Die Beschwerdeführerin liess
am 6. Januar 2017 Einwände erheben. Sie machte u.a. geltend, eine Anpassung sei
weder unter dem Titel einer Rentenrevision noch der Schlussbestimmungen möglich
und zudem sei ihr ab 1. Januar 2004 eine zu niedrige Rente ausgerichtet worden,
was durch eine entsprechende Nachzahlung zu korrigieren sei.
1.5 Mit Verfügung vom
27. Januar 2017 hob die Beschwerdegegnerin die bisher gewährte halbe Invalidenrente
auf Ende Februar 2017 auf. Zur Begründung gab sie im Wesentlichen an, sie sei
zum Schluss gekommen, dass nicht eine Revision, sondern eine Wiedererwägung vorliege.
Gemäss dem Urteil des Versicherungsgerichts vom 13. Juli 1999 habe ein
Invaliditätsgrad von 62.3 % bestanden. Grundsätzlich berechtige dieser
IV-Grad ab 1. Januar 2004 zu einem Anspruch auf eine Dreiviertelsrente.
Mit Mitteilung vom 15. Juli 2004 habe man fälschlicherweise die halbe
Invalidenrente bestätigt. Dieser Entscheid sei zweifellos unrichtig und in
Wiedererwägung zu ziehen. Hinzu komme, dass die Beschwerdeführerin per
1. März 2004 eine Tätigkeit als Raumpflegerin bei der E.___ AG aufgenommen
habe. Dieser Umstand hätte in die Rentenüberprüfung miteinbezogen werden
müssen, was ebenfalls nicht geschehen sei. Ab 1. Juni 2004 hätte der
Einkommensvergleich angepasst werden müssen. Die Dreiviertelsrente, die der
Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2004 zugestanden wäre, hätte auf eine
halbe Rente (IV-Grad von 54 %) gekürzt werden müssen. Die Aufnahme einer
Erwerbstätigkeit mit Einfluss auf die Rentenhöhe stelle einen Revisionsgrund
dar. Die Mitteilung vom 15. Juli 2004 sei auch diesbezüglich zweifellos
unrichtig und müsse in Wiedererwägung gezogen werden. Spätestens seit dem
Gutachten vom 21. Juli 2014 bestehe keine Diagnose mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit mehr. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich
deutlich verbessert. Sie könne wieder einer Tätigkeit als Reinigungsfrau oder
einer angepassten Verweistätigkeit mit einem Pensum von 100 % nachgehen und
ein entsprechendes Einkommen erzielen. Die Verbesserung bestehe seit mehr als drei
Monaten und die Rente könne somit aufgehoben werden. Die Restarbeitsfähigkeit
sei sofort verwertbar. Zusammenfassend hielt die Beschwerdegegnerin noch fest,
sie habe am 9. Januar 2017 erstmals Kenntnis vom falschen IV-Entscheid
erhalten. Eine Korrektur sei gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG bis 5 Jahre
rückwirkend möglich (bis 1. Januar 2012). Aufgrund des neuen
Einkommensvergleichs werde weiterhin nur die halbe Rente ausgerichtet. Ab dem
Zeitpunkt des Gutachtens vom 21. Juli 2014 bestehe kein Anspruch auf eine
IV-Rente mehr (IV-Nr. 94).
2.
2.1 Mit fristgerechter Beschwerde
vom 1. März 2017 lässt die Beschwerdeführerin folgende Rechtsbegehren
stellen (Aktenseiten [A.S.] 7 ff.):
1. Es sei die Verfügung vom 27.1.2017
aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der
Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen nach IVG, namentlich die
bisherige halbe Invalidenrente, auch weiterhin zu erbringen.
2. Es sei die Beschwerdegegnerin zu
verpflichten, der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen nach IVG,
namentlich eine Rente nach Gesetz, zu gewähren.
3. Es sei die Beschwerdegegnerin zu
verpflichten, der Beschwerdeführerin rückwirkend bis zum 1.1.2004 eine
Dreiviertelsrente auszurichten.
4. Eventualiter sei in dieser Sache ein
verwaltungsexternes unabhängiges Gerichtsgutachten zu erstellen.
5. Sub-Eventualiter sei die
Beschwerdegegnerin zu verpflichten, berufliche Eingliederungsmassnahmen zu
prüfen und diese dann durchzuführen.
Unter Kosten-
und Entschädigungsfolge zzgl. MWST zulasten der Beschwerdegegnerin
2.2 Mit Verfügung vom
3. April 2017 wird das Begehren der Beschwerdeführerin, die durch die
Beschwerdegegnerin entzogene aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen die
Verfügung vom 27. Januar 2017 sei wiederherzustellen, abgewiesen
(A.S. 23 ff.).
2.3 In ihrer Beschwerdeantwort vom
3. April 2017 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der
Beschwerde, wobei sie auf die eingereichten Akten und die Begründung in der
angefochtenen Verfügung verweist und auf eine Stellungnahme verzichtet
(A.S. 27).
2.4 Mit Verfügung vom 29. Mai
2017 wird der Antrag der Beschwerdeführerin, es sei ein zweiter
Schriftenwechsel durchzuführen, abgewiesen (A.S. 44 f.).
2.5 Am 2. August 2017 teilt
das Gericht den Parteien mit, dass das Versicherungsgericht allenfalls auch
eine substituierte Begründung (lit. a Abs. 1 Schlussbestimmungen der
Änderung vom 18. März 2011 des IVG) zu prüfen haben könnte (A.S. 48 f.).
2.6 Mit Verfügung vom
14. September 2017 wird der Beschwerdeführerin ab Prozessbeginn die
unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwältin Elisabeth Tribaldos, [...],
als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. Im Weiteren erhalten die Parteien
– wie es die Beschwerdeführerin beantragt hatte - Gelegenheit, eine
Stellungnahme zu einer allfälligen Aufhebung der Invalidenrente mit der
substituierten Begründung im Sinne von lit. a Abs. 1 der
Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 des IVG einzureichen
(A.S. 53 f.).
2.7 In ihrer Vernehmlassung vom
29. September 2017 teilt die Beschwerdegegnerin dem Gericht mit, sie
verzichte auf eine Stellungnahme (A.S. 56).
2.8 Mit Eingabe vom
25. Oktober 2017 lässt die Beschwerdeführerin zusätzlich zu den bereits
gestellten Anträgen noch folgendes Rechtsbegehren stellen:
6. Sub-sub-eventualiter
sei die Sache zur Prüfung und allfälligen Durchführung von
Eingliederungsmassnahmen bzw. Ausrichtung von Übergangsleistungen (lit. a
Abs. 2 und 3 SchlB IVG) an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
2.9 Am 13. November 2017 reicht
die Vertreterin der Beschwerdeführerin ihre Kostennote ein (A.S. 73 ff.).
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
1.2
Streitig ist, ob die
Beschwerdeführerin ab 1. März 2017 weiterhin Anspruch auf eine
Invalidenrente hat und ihr rückwirkend höhere Rentenleistungen zuzusprechen
sind. Bei der Beurteilung des Falles ist grundsätzlich auf den Sachverhalt
abzustellen, der bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung am 27. Januar
2017.
eingetreten ist (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweisen).
2.
2.1
Invalidität gemäss Art. 4 Abs. 1
des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) i.V.m.
Art. 7 f. des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) bedeutet im Allgemeinen den
durch die Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen
Gesundheit verursachten und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung
verbleibenden ganzen oder teilweisen Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem
in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG,
3.
Aufl., 2014, S. 40 Rz. 102 mit Hinweis auf BGE 130 V 343
E. 3.2.1 S. 346).
2.2
Die Invalidenrente wird nach dem
Grad der Invalidität abgestuft. Nach Art. 28 Abs. 2 IVG besteht
Anspruch auf eine ganze Rente ab einem Invaliditätsgrad von 70 %; ein
Invaliditätsgrad zwischen 60 bis 69 % berechtigt zum Bezug einer
Dreiviertelsrente, ab einem Invaliditätsgrad von 50 % wird eine halbe
Rente und ab einem solchen von 40 % eine Viertelsrente ausgerichtet (BGE
135.
V 319 E. 2.1 S. 320).
2.3
Für die Bemessung der
Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar.
Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die
versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen
Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare
Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung
gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid
geworden wäre (Art. 16 ATSG; sogenannte allgemeine Methode des
Einkommensvergleichs). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu
erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig
möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich
aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (BGE 130 V 343
E. 3.4 S. 348 f.; 128 V 29 E. 1 S. 30; 104 V 135 E. 2a
und b S. 136 f.).
3.
3.1
Ändert sich der Invaliditätsgrad
eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf
Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben
(Art. 17 Abs. 1 ATSG).
Anlass zur Rentenrevision gibt jede
wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den
Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131
E. 3 S. 132 mit Hinweisen). Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur
bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes revidierbar,
sondern auch dann, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich
gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Ein Revisionsgrund
ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der
Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des
Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 f.
mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichem Gesichtswinkel ist
dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im
Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 371 E. 2b
S. 372; vgl. auch BGE 135 V 201 E. 5.2 S. 205).
Eine bloss unterschiedliche Beurteilung (z.B.
des Gesundheitsschadens durch den Arzt; der ärztlichen Stellungnahme zur
Arbeitsunfähigkeit; der Erwerbsunfähigkeit durch Verwaltung oder Richter usw.)
eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes stellt keine
revisionsbegründende Tatsachenänderung im Sinne von Art. 17 ATSG dar.
Vielmehr bedarf es neuer Elemente tatsächlicher Natur, die nach der
ursprünglichen Rentenverfügung eingetreten und zu dem damals gegebenen
Sachverhalt hinzugekommen sind oder diesen verändert haben; prozessentscheidend
ist somit die Frage, ob sich der Gesundheitszustand im Vergleichszeitraum in
rentenrelevantem Ausmass tatsächlich verschlechtert hat (Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des
Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl., 2014, S. 433 f. Rz. 51 ff. mit
Hinweisen).
3.2
Zeitlicher Referenzpunkt für die
Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten
Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen
Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung,
Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (BGE 133
V 108 E. 5 S. 110 ff.; 130 V 71 E. 3 S. 73 ff.).
3.3
Nach Art. 88a Abs. 1
der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV [SR 831.201]) führt
eine Verbesserung der Erwerbstätigkeit zu einer Herabsetzung oder Aufhebung der
Rente, wenn angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit
dauern wird; die Verbesserung ist in jedem Fall zu berücksichtigen, wenn sie
ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich
weiterhin andauern wird. Die Herabsetzung oder Aufhebung der Rente erfolgt
frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden
Monats an (Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV).
3.4
Der Versicherungsträger kann auf
formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn
diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher
Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Falls festgestellt wird, dass der
Beschluss der IV-Stelle über einen Rentenanspruch zum Nachteil des Versicherten
zweifellos unrichtig war, erfolgt die Erhöhung der Rente frühestens von dem
Monat an, in dem der Mangel entdeckt wurde (Art. 88bis Abs. 1
lit. c IVV).
4.
Gemäss lit. a
Abs. 1 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 (SchlB;
6.
IV-Revision, erstes Massnahmenpacket) werden Renten, die bei
pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne
nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren
nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die Voraussetzungen nach
Art. 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben,
auch wenn die Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt
sind.
Wird die Rente herabgesetzt oder
aufgehoben, so hat die Bezügerin oder der Bezüger Anspruch auf Massnahmen zur
Wiedereingliederung nach Art. 8a IVG. Ein Anspruch auf eine Übergangsleistung
nach Art. 32 Abs. 1 lit. c IVG entsteht dadurch nicht
(lit. a Abs. 2 SchlB). Werden Massnahmen zur Wiedereingliederung nach
Art. 8a IVG durchgeführt, so wird die Rente bis zum Abschluss der
Massnahmen weiter ausgerichtet, längstens aber während zwei Jahren ab dem
Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung (lit. a Abs. 3 SchlB).
Nach lit. a Abs. 4 SchlB
findet Abs. 1 SchlB keine Anwendung auf Personen, die im Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieser Änderung das 55. Altersjahr zurückgelegt haben oder
im Zeitpunkt, in dem die Überprüfung eingeleitet wird, seit mehr als 15 Jahren
eine Rente der Invalidenversicherung beziehen.
5.
5.1
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute
zur Verfügung gestellt haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand
zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich
welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren
bilden die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der
Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden
können. Dagegen ist es nicht Aufgabe des Arztes, die Invaliditätsbemessung
vorzunehmen (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f. mit Hinweisen).
5.2
Der Versicherungsträger und das
Gericht (vgl. Art. 61 lit. c in fine ATSG) haben die Beweise frei,
das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und
pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das
Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu
prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine
zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten.
Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den
Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die
Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische
These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; vgl. auch BGE 132 V 393
E. 2.1 S. 396). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist
entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden
ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung
der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des
Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232).
Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft
eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag
gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351
E. 3a S. 352; 122 V 157 E. 1c S. 160 f.).
Dennoch hat es die
Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar
erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten
Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b
S. 352). Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens durch den
Sozialversicherer eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf
Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die
Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen
Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft
zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der
Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470 f., 125 V 351
E. 3b/bb S. 353).
5.3
Mit Blick auf den
grundsätzlichen Unterschied zwischen Begutachtungs- und Behandlungsauftrag (BGE
124.
I 170 E. 4 S. 175; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts
9C_799/2012 vom 16. Mai 2013 E. 2.3) sowie die Erfahrungstatsache,
dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche
Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten
aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc S. 353), können ihre Berichte nicht
denselben Stellenwert beanspruchen wie ein Gutachten, welches der
Sozialversicherungsträger im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt hat.
Stellungnahmen, in denen die behandelnden Ärzte den gutachterlichen
Feststellungen widersprechen oder an früher geäusserten abweichenden Meinungen
festhalten, bilden nur dann Anlass zu ergänzenden Abklärungen, wenn sie
wichtige, nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende
Aspekte enthalten, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt
geblieben sind (vgl. statt vieler Urteil des Bundesgerichts 9C_183/2015 vom
19.
August 2015 E. 4.2 mit Hinweis).
6.
6.1
Die Beschwerdegegnerin führt
in der angefochtenen Verfügung vom 27. Januar 2017 aus, sie sei zum
Schluss gekommen, dass - anstatt einer Revision nach Art. 17 ATSG – nun
eine Wiedererwägung gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG vorzunehmen sei. Gemäss
dem Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 13. Juli
1999.
habe bei der Beschwerdeführerin ein Invaliditätsgrad von 62.3 %
bestanden. Bei einem Invaliditätsgrad in dieser Höhe bestehe ab dem Jahr 2004 ein
Anspruch auf eine Dreiviertelsrente. Hinzu komme, dass die Beschwerdeführerin
per 1. März 2004 eine Tätigkeit als Raumpflegerin bei der E.___ AG
aufgenommen habe. Auch dieser Umstand hätte bei der Rentenprüfung
berücksichtigt werden müssen. Ab 1. Juni 2004 hätte die Beschwerdeführerin
daher nur noch Anspruch auf eine halbe Invalidenrente gehabt (IV-Grad von
54.
%). Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit mit Einfluss auf die Rentenhöhe
stelle einen Revisionsgrund dar. Die Beschwerdegegnerin habe weder den Anspruch
auf die Dreiviertelsrente noch die revisionsweise Anpassung des
Einkommensvergleichs aufgrund der neuen Erwerbstätigkeit berücksichtigt. Die
Mitteilung vom 15. Juli 2004 sei zweifellos unrichtig und müsse in
Wiedererwägung gezogen werden. Im Weiteren habe das im Jahr 1998
diagnostizierte Fibromyalgie-Syndrom bei der Begutachtung im Jahr 2014 nicht mehr
nachgewiesen werden können. Seit dieser Begutachtung bestehe keine Diagnose mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit mehr. Der Gesundheitszustand der
Beschwerdeführerin habe sich deutlich verbessert. Sie könne sowohl der Tätigkeit
als Raumpflegerin als auch einer anderen angepassten Tätigkeit im Rahmen eines
Pensums von 100 % nachgehen und ein entsprechendes Einkommen erzielen.
Eine Invalidität liege nicht mehr vor. Die Beschwerdeführerin sei nun 50 Jahre alt
und beziehe seit dem Jahr 1997 eine halbe IV-Rente. Die vom Bundesgericht
festgelegten Werte (Alter von 55 Jahren oder Rentenbezug von 15 Jahren) seien
damit überschritten worden. Da eine Restarbeitsfähigkeit bestehe und diese von
der Beschwerdeführerin während 2 Stunden pro Tag als Raumpflegerin in
einem Putzinstitut verwertet werde, sei es zulässig, von der sofortigen
Verwertbarkeit der vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen, ohne berufliche
Massnahmen anzubieten.
6.2
Die Beschwerdeführerin lässt
demgegenüber geltend machen, es seien ihr die gesetzlichen IV-Leistungen,
namentlich die bisherige halbe Invalidenrente, auch weiterhin zu erbringen.
Zudem sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin
rückwirkend ab 1. Januar 2004 eine Dreiviertelsrente auszurichten.
Eventualiter sei in dieser Sache ein verwaltungsexternes unabhängiges
Gerichtsgutachten erstellen zu lassen. Subeventualiter sei die
Beschwerdegegnerin zu verpflichten, berufliche Eingliederungsmassnahmen zu
prüfen und diese dann durchzuführen. Zur Begründung wird im Wesentlichen
ausgeführt, es werde bestritten, dass eine Verbesserung des Gesundheitszustands
i.S. eines Revisionsgrundes eingetreten sei. Ebenfalls werde die Zumutbarkeit
der Selbsteingliederung bestritten. Im D.___-Gutachten selber sei klar
ausgeführt worden, dass es sich im Wesentlichen um einen unveränderten
Gesundheitszustand bei lediglich anderer Beurteilung der Arbeitsfähigkeit
handle und keine Veränderung eingetreten sei. Es sei weder ein Revisionsgrund
nach Art. 17 ATSG noch ein Revisionsgrund i.S. der Schlussbestimmungen zur
Revision 6a oder ein anderer Rückkommenstitel gegeben, welcher eine umfassende
Überprüfung des Rentenanspruchs rechtfertigen würde. Sodann beruhe das D.___-Gutachten
noch auf den obsolet gewordenen Förster-Kriterien, weshalb ein neues Gutachten,
vorzugsweise ein Gerichtsgutachten, zur Klärung des Sachverhalts einzuholen
sei. Schliesslich werde - sollte dennoch von einem Revisionsgrund ausgegangen
werden - bestritten, dass der Beschwerdeführerin eine Selbsteingliederung
zumutbar sei. Es liege ein 20-jähriger Rentenbezug vor und somit bestehe ein
erheblicher zusätzlicher Eingliederungsbedarf.
6.3
In ihrer Stellungnahme vom
25.
Oktober 2017 lässt die Beschwerdeführerin zusätzlich beantragen,
subsubeventualiter sei die Sache zur Prüfung und allfälligen Durchführung von
Eingliederungsmassnahmen bzw. Ausrichtung von Übergangsleistungen (lit. a
Abs. 2 und 3 SchlB IVG) an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Dies
wird im Wesentlichen damit begründet, die Beschwerdeführerin beziehe bereits
seit über 19 Jahren eine Invalidenrente und sei über 50 Jahre alt. Die 15-Jahresfrist
sei demnach abgelaufen. Im Weiteren handle es sich nicht um ein syndromales
Beschwerdebild, weil gemäss Aktenlage damals wie auch heute verschiedentlich
objektivierbare Befunde vorhanden gewesen seien bzw. aktuell bestünden. Im
Zeitpunkt der Rentenzusprache seien neben dem Fibromyalgie-Syndrom zusätzlich
ein Carpaltunnel-Syndrom, chronisch rezidivierende Bronchialinfekte mit
grampositiven Erregern sowie eine Depression ausgewiesen gewesen. Die
ursprüngliche Rentenzusprache habe somit aus medizinischer Sicht nicht auf
einem pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebild ohne
nachweisbare organische Grundlage basiert, womit die Anwendung der Schlussbestimmungen
6a ausgeschlossen sei. Es sei festzustellen, dass die gemäss neuster
bundesgerichtlicher Rechtsprechung geforderten Indikatoren darauf hindeuteten,
dass der Beschwerdeführerin eine Überwindung der syndromalen Erkrankung nicht
möglich sei. Das D.___-Gutachten bilde hierzu keine genügende Beweisgrundlage,
weil es aufgrund der Förster-Kriterien erfolgt sei und eine einseitige
Abklärung beinhalte. Es sei ein neues Gutachten – vorzugsweise ein
Gerichtsgutachten – zur Klärung des Sachverhalts einzuholen. Im Übrigen sei das
D.___-Gutachten in Anbetracht der Bildgebungen mittels MRI aus dem Jahr 2015
und den ausgewiesenen degenerativen Veränderungen, welche bei der Begutachtung
im Jahr 2014 nicht berücksichtigt worden seien, bereits veraltet. Es müsse im
Rahmen der Abklärungspflicht nach Art. 43 ATSG detailliert abgeklärt
werden, wie das noch zumutbare Belastungsprofil aussehe. Das D.___-Gutachten
bilde demnach keine rechtsgenügliche Grundlage, um eine Rentenaufhebung
durchzusetzen.
7.
Zunächst ist der medizinische
Sachverhalt darzulegen, wie er der rechtskräftigen Verfügung vom
18.
Dezember 1998 zu Grunde lag:
7.1
Dem polydisziplinären
(internistischen, pneumologischen und neurologischen) Gutachten des C.___, Medizinische
Universitätspoliklinik, vom 1. Mai 1998 kann entnommen werden, dass die Erstuntersuchung
der Beschwerdeführerin am 15. Januar 1998 sowie die konsiliarischen Untersuchungen
am 19. Februar sowie 5. und 6. März 1998 erfolgten. Die
Schlussbesprechung mit der Explorandin fand am 16. April 1998 statt. Die
Diagnosen lauteten wie folgt: «1. Fibromyalgie-Syndrom bei typischen
Schmerzpunkten im Schultergürtel-/Beckenbereich und Parasternal-Bereich;
2.
Bronchialinfekt mit grampositiven Erregern; 3. Depressives
Zustandsbild unter chronischen Schmerzen». Zur Arbeitsfähigkeit wurde
ausgeführt, die Patientin leide offenbar schon seit Jahren an zunehmenden
Schmerzen, welche ihr Fibromyalgie-Syndrom verursache. Dies und die trotz
verschiedenen Interventionen persistierende Kinderlosigkeit führten langfristig
zu einer deutlich depressiven Entwicklung. Trotz dem Einsatz von
Physiotherapie, Antirheumatika und Analgetika sowie dem Einsatz von
Psychopharmaka sei offensichtlich keine Verbesserung des Zustandes erreicht
worden. Die Ursache liege auch im Krankheitsverständnis der Patientin, welche
eine gute Compliance eher unwahrscheinlich erscheinen lasse und somit einen
dauerhaften Therapie-Erfolg bisher verunmöglicht habe. Trotzdem zeige die
kürzlich erfolgte Adoption eines Kindes, dass die Patientin auf Ressourcen
zurückgreifen könne. In Anbetracht dessen, sowie auch in Anbetracht des jungen
Alters der Patientin bestehe aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit
von 50 %. Grundsätzlich wäre eine 50%ige Ausübung der früheren Tätigkeit
in der B.___ denkbar. Der Einsatz der Patientin in einer anderen beruflichen
Tätigkeit werde durch den Analphabetismus deutlich erschwert. Dasselbe gelte
für die Durchführung beruflicher Massnahmen. Allenfalls stelle sich die Frage
des Einsatzes der Patientin an einer geschützten Arbeitsstelle. Zu den
Möglichkeiten zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit wurde angegeben, es werde
ein vorerst sechswöchiger Einsatz eines nicht-steroidalen Antirheumatikums,
z.B. Balmox, und eine parallele Langzeit-Therapie mit wirksamen
Muskelrelaxantien empfohlen. Zusätzlich scheine eine Therapie mit Efexor in
anfänglicher Dosierung von 37.5 mg und eventueller Steigerung bis 150 mg
täglich indiziert. Sollte aus Compliance-Gründen diese Therapie nicht zur
Verbesserung des Zustandsbildes führen, sei die Aufnahme der Patientin an einer
Tagesklinik und eventueller Einsatz von Anafranil bzw. Ludiomil angezeigt
(IV-Nr. 1.6 S. 3 ff.).
7.2
Dem rechtskräftigen Urteil des
Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 13. Juli 1999
(URT/VSG/IVG/IRE/99000008) können folgende Erwägungen entnommen werden
(S. 10 ff. E. 4d/cc, dd und ee; IV-Nr. 7 S. 10 ff.):
cc) Im vorliegenden Fall
besteht kein Anlass, am Gutachten der Ärzte der C.___ vom 1. Mai 1998
(Beleg 8 der IV-Stelle) zu zweifeln. Dieses beruht auf gründlichen
Untersuchungen durch unabhängige Fachärzte und wurde auf der Grundlage der
vorhandenen Unterlagen erstattet. Die Befunde berücksichtigen sowohl die
Anamnese als auch die subjektiven Angaben der versicherten Person und die
objektiven Befunde. Die Ärzte gelangen in ihrem Gutachten zu klaren Aussagen,
welche sich auf sämtliche vorhandenen Erkenntnisse stützen. Die
Beschwerdeführerin vermag nichts vorzubringen, was die dortigen
Schlussfolgerungen als unzutreffend erscheinen liesse. Wohl bescheinigt
Dr. F.___ der Beschwerdeführerin in seiner Stellungnahme vom 20./21. Mai
1997.
(Beleg 3 der IV-Stelle) für ausserhäusliche Tätigkeiten eine
Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Es fällt jedoch auf, dass diese
Stellungnahme, obwohl sie in offensichtlichem Widerspruch zur Aussage von
Dr. G.___ in ihren Berichten aus dem Jahr 1996 (Belege 4 – 6 der
IV-Stelle) steht, nicht näher begründet wird. Da die Arbeitsunfähigkeit ihre
Ursache zudem wesentlich im psychischen Bereich hat, erscheinen die Aussagen
der Ärzte der C.___, welche u.a. auf einem psychiatrischen Konsilium beruhen,
als zuverlässiger als diejenigen von Dr. F.___, der nicht auf diesen
Bereich spezialisiert ist. Die Ausführungen von Dr. F.___ in seinem
Schreiben vom 13. Januar 1999 verstärken zudem den Eindruck, auch er sei
der Meinung, die an sich denkbare Ausübung einer Erwerbstätigkeit werde durch
die fehlende Krankheitseinsicht der Beschwerdeführerin verunmöglicht. Wird
ausserdem der Umstand mitberücksichtigt, dass behandelnde Ärzte wohl ihre
Patienten und insbesondere deren Gesundheitszustand gut kennen, jedoch, wie die
Erfahrung lehrt, zuweilen im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche
Vertrauensstellung die Angaben der Versicherten eher wohlwollend übernehmen und
zugunsten ihrer Patienten aussagen (Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der
Sozialversicherung, BJM 1989, S. 31), kann der Widerspruch zwischen den
Aussagen von Dr. F.___ einerseits und den Ärzten der C.___ andererseits im
Rahmen der richterlichen Beweiswürdigung als aufgelöst gelten.
dd) Angesichts der
schlüssigen Aussagen im Gutachten der Ärzte der C.___ vom 1. Mai 1998
(Beleg 8 der IV-Stelle) erweisen sich weitere medizinische Abklärungen als
nicht notwendig. Führen nämlich die von Amtes wegen vorzunehmenden Erhebungen
die Verwaltung oder den Richter bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur
Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu
betrachten, und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden
Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu
verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege,
2.
Aufl., S. 274; ZAK 1989, S. 260 E. 2).
ee) Zusammenfassend ergibt
sich, dass der Beschwerdeführerin eine geeignete, körperlich leichte Tätigkeit
im Umfang von 50 % zumutbar ist. Denkbar wäre vor diesem Hintergrund, wie
die IV-Stelle mit Recht ausführt, beispielsweise ein Einsatz im
Reinigungsbereich oder als Kantine-Mitarbeiterin. Solche Stellen sind auf dem
in der Invalidenversicherung massgeblichen ausgeglichenen Arbeitsmarkt, welcher
einen Fächer verschiedenartiger, auch leichterer Tätigkeiten bietet (s.
Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997, S. 212),
durchaus zu finden.
8.
Die seit September 2012
bestehende medizinische Situation der Beschwerdeführerin präsentiert sich demgegenüber
wie folgt:
8.1
Dr. med. F.___, Facharzt
für Allgemein-, Tropen- und Reisemedizin, hielt in seinem Bericht zu Handen der
IV-Stelle vom 3. Dezember 2012 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit fest: «1. Fibromyalgie-Syndrom – L99; 2. Depressives
Zustandsbild mit/bei chronischen Schmerzen bei alexithymer Persönlichkeit –
P76; 3. latente Hypothyreose». Nach den Angaben des (damaligen) Hausarztes
haben die weiteren Diagnosen (primäre Sterilität, Embryotransfer 1995; Helicobacter
positive Gastritis 2001; diffuse Mastopathia fibrosa bds 08/99; chronische
Rhonchopathie mit/bei Nasenseptumdeviation und unter Ausschluss eines
relevanten Schlafapnoesyndroms 01/2005; chronische Rhinopathie bei
nachgewiesener Allergie auf Hausstaubmilben; chronisch rezidivierende
Bronchitiden DD bronchiale Hyperreagibilität; Cholezystitis/Cholelithiasis; gutartiger
Lagerungsschwindel; Heuschnupfen) keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Im
Weiteren gab Dr. med. F.___ an, der Gesundheitszustand der versicherten
Person sei stationär. Ergänzende medizinische Abklärungen seien nicht
angezeigt. Das Beschwerdebild bleibe seit Jahren identisch. Die Patientin komme
immer wieder mit Klagen über ihre Schmerzen in die Sprechstunde. Die Schmerzen
bestünden dominant in der Schulter und im Oberarm rechts sowie im Bereich
parasternal beidseits. Sie beklage, keine Luft zu bekommen, und grosse
Müdigkeit, die sie bereits morgens dazu zwinge, sich hinzulegen. Eine Besserung
sei nicht in Sicht. Sie sehe auch keine Möglichkeiten, wie sie ihrem Beschwerdebild
begegnen könne. Sie frage auch nach vielmaligen Erklärungen nach, was ihr denn
eigentlich fehle. Daneben bestünden – ebenfalls wie bereits früher –
rezidivierende Infekte der Luftwege meist leichterer Art. Neue Aspekte zeigten
sich keine.
Zu den erhobenen Befunden gab
Dr. med. F.___ an, nach wie vor bestünden Druckdolenzen bei für
Fibromyalgie typischen Lokalisationen. Die Mimik der Patientin sei leidend,
ihre ganze Haltung drücke Hoffnungslosigkeit aus. Zusätzliche spezialärztliche
Untersuchungen seien nicht notwendig. Zu den therapeutischen Massnahmen wurde
festgehalten, da es bis anhin trotz allen Bemühungen, sei es durch eine
Schmerzmedikation, Physiotherapie oder antidepressive Begleitbehandlungen, zu keiner
Besserung gekommen sei, sei mit einer medikamentösen Behandlung Zurückhaltung
geboten. Bei fehlender Krankheitseinsicht seien auch zusätzliche ergänzende
Massnahmen wohl kaum angezeigt. Nach erneutem Durchlesen des Gutachtens des C.___
aus dem Jahr 1998 könnten die Aussagen heute noch voll und ganz übernommen
werden und die Beschwerden/Befunde etc. fielen identisch aus. Ebenso sei es
aussichtslos, irgendwelche medizinischen oder beruflichen Massnahmen ergreifen
zu wollen. Die Patientin arbeite zurzeit 2 Stunden täglich in einem Putzinstitut.
Bereits diese Arbeit sei für die Betroffene subjektiv zu viel. Hingegen scheine
sich die Ehe dieser zwei Leute, die beide invalid geschrieben seien, über die
Jahre als tragfähig zu erweisen. Der adoptierte Sohn entwickle sich erfreulich,
besuche die Mittelschule und scheine gut integriert zu sein.
Auf dem Beiblatt zum Arztbericht wurde
zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit ausgeführt, die
Beschwerdeführerin arbeite 2 Stunden in einem Putzinstitut in [...]. Diese
Arbeit scheine einigermassen toleriert zu werden. Subjektiv klage sie jedoch
darüber, dass diese Arbeit schwierig sei und Beschwerden auslöse. Deshalb seien
zwischenzeitlich auch immer wieder kurze Absenzen aufgetreten. Die bisherige
Tätigkeit sei im bisherigen Rahmen von 2 Std. pro Tag zuzumuten, wobei keine
verminderte Leistungsfähigkeit bestehe. Andere Tätigkeiten seien ihr ebenfalls
zuzumuten. Die Patientin sei als Raumpflegerin tätig. Ähnliche Tätigkeiten
seien prinzipiell denkbar, eine Verbesserung der Situation sei davon jedoch nicht
zu erwarten. Dabei gebe es zu bedenken, dass die Patientin kaum Deutsch spreche
und Analphabetin sei. In diesem zeitlichen Rahmen bestehe keine verminderte
Leistungsfähigkeit (IV-Nr. 15 S. 3 ff.).
8.2
Dem Bericht von Dr. med. G.___,
Innere Medizin und Rheumatologie FMH, vom 18. September 2013 kann die
Diagnose «Fibromyalgiesyndrom» entnommen werden. Es wurde ausgeführt, die
Patientin leide schon seit mehr als 16 Jahren an generalisierten Schmerzen. Sie
sage, früher seien sie nicht so stark gewesen. Sie würden immer schlimmer und
sie ermüde sehr rasch. Sie arbeite täglich zwei Stunden in einem Putzinstitut
und sei nachher erledigt. Sie sage, sie könne fast nicht mehr. Sie mache auch
zu Hause die ganze Hausarbeit. Die Patientin berichte, sie habe letztes und
auch dieses Jahr Physiotherapien durchgeführt. Wärme sei etwas besser als
Kälte. Sie habe auch schon an der Wassergymnastik der Rheumaliga teilgenommen,
aber keinen grossen Unterschied bemerkt. Das sei zwar nicht schlecht, aber die
Krankenkasse bezahle dies nicht. Sie habe in letzter Zeit vor allem Schmerzen
auf der rechten Körperseite. Der Schlaf sei nicht gut, aber von den
Medikamenten für die Schlafverbesserung bekomme sie noch mehr Probleme. Sie
wisse nicht, was mit ihr los sei.
Bei der Untersuchung vom
4.
September 2013 habe man eine dysphorisch wirkende, 49-jährige Patientin
in gutem Allgemeinzustand vorgefunden. Die Wirbelsäule zeige eine
hyperkyphotische Fehlhaltung der BWS, welche aufgerichtet werden könne. Die
Beweglichkeit sei in allen Wirbelsäulenabschnitten normal, die Seitneigung in
der LWS werde als schmerzhaft angegeben. Die peripheren Gelenke seien
unauffällig. Auffallend seien aber Tenderpoints an 13 von 18 klassischen
Lokalisationen. Zudem gebe die Patientin eine Druckempfindlichkeit in der Mitte
der LWS über dem Dornfortsatz ca. L3 an. Das Labor sei weitgehend unauffällig
ausgefallen. Klinisch und anamnestisch bestehe bei der Patientin ein klassisches
Fibromyalgiesyndrom. Die Grenze zu einer depressiven Störung sei fliessend. Für
eine andere zu Grunde liegende oder begleitende rheumatische Erkrankung seien anamnestisch,
klinisch und im Labor keine zusätzlichen Hinweise zu finden. Die unspezifischen
erhöhten antinuklearen Antikörper hätten wohl keinen Krankheitswert.
Im Weiteren führte Dr. med. G.___
aus, die Patientin sage zwar, sie wisse nicht, was sie habe, das könne man sich
aber fast nicht vorstellen. Dr. med. F.___ behandle sie ja schon seit
Jahren wegen ihrer weichteilrheumatischen Symptomatik und habe ihr auch schon
Antidepressiva zur Schlafverbesserung gegeben. Die Antidepressiva lehne sie
prinzipiell ab. Sie sage, diese machten sie noch mehr müde. Was die Arbeit im
Putzinstitut betreffe, so sei sie auch im Beisein der Begleiterin bereits
darauf hingewiesen worden, dass eine höhere als 50 % IV-Rente bei der
Diagnose eines Fibromyalgiesyndroms sicher nicht drin liege. Es bestehe sogar
die Gefahr, dass ihr die IV die jetzt schon bestehende Rente kürzen oder ganz
streichen würde bei einem Antrag auf Rentenerhöhung. Die Erfahrung zeige, dass
dieses Krankheitsbild sowie andere psychosomatische Erkrankungen von der IV
nicht mehr als Renten begründend angesehen würden. Damit sei sie nicht
einverstanden. Gewisse Patienten seien durch ihr chronifiziertes Schmerzsyndrom
derart in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt, dass zumindest eine halbe
Rente oft gerechtfertigt sei. Im Fall der Patientin sei eine
Restarbeitsfähigkeit, welche sie zu ca. 25 % verwerte, zumutbar. Obwohl
die Patientin wenig Initiative zeige, sich körperlich zu bewegen, sei sie noch
einmal auf das Angebot der Rheumaliga mit der Wassergymnastik im Rahmen des
Aquacura-Programms aufmerksam gemacht worden (IV-Nr. 51 S. 8 f.).
8.3
Dem Bericht über das
Erstgespräch der Beschwerdeführerin bei den H.___, vom 25. März 2014
können folgende Diagnosen nach ICD-10 entnommen werden: «Mittelgradige
depressive Episode mit somatischem Syndrom (F32.11), anhaltende somatoforme
Schmerzstörungen (F45.4), anamnestisch generalisiertes fibromyalgisches
Schmerzsyndrom, Epicondylopathia humeri radialis beidseitig, Verdacht auf
Karpaltunnelsyndrom beidseitig, Latente Hypothyreose Mai/2013, gutartiger
Lagerungsschwindel, Diffuse Mastopathia fibrosa beidseitig 1999.
Die Beurteilung lautete dahingehend, es
handle sich um eine bald 50-jährige, aus dem Kosovo stammende, verheiratete
Patientin, welche seit 1997 IV-Rentnerin zu 50 % sei. Sie leide an einer
mittelgradigen depressiven Episode begleitet durch verminderten Antrieb,
Schlafstörungen, bedrückte Stimmung und Müdigkeit. Kongruent dazu bestünden
ebenfalls langjährige Rücken-, Nacken- und Kopfschmerzen sowie zum Teil
Schmerzen in den Weichteilen. Ausserdem belaste sie auch die Situation mit
ihrem Adoptivsohn, der bis zum heutigen Tag nicht über die Adoption informiert
worden sei. Es bestehe für das Ehepaar eine grosse Last, wie sie ihn über diese
Situation informieren sollen. Mit grosser Wahrscheinlichkeit trete das
depressive Syndrom der Schmerzsymptomatik als Folge dessen auf. Zum Procedere
wurde angegeben, es werde eine stützende psychiatrisch-psychotherapeutisch
ambulante Behandlung begonnen mit dem Ziel des Bewegungsaufbaus (IV-Nr. 51
S. 10 f.).
8.4
Dr. med. I.___, Facharzt
für Orthopädie, stellte in seinem Bericht vom 20. Mai 2014 folgende
Diagnose: «F45.41 (dt. ICD) Chronisches höchstchronifiziertes Wirbelsäulensyndrom
mit Tendenz zum Wide spread Pain bei ursprünglichem Facettensyndrom
cervicothorakal mit zusätzlicher fascieller Komponente, rechtskonvexe
Seitausbiegung der BWS leichtgradig, mit ungünstigen psychologischen Cofaktoren
(Depression); latente Hypothyreose». Die Beurteilung lautete dahingehend, es
bestehe – wie bereits vordiagnostiziert – ein panalgetisches Schmerzbild mit
maladaptiver Schmerzverarbeitung. Ein multimodales Konzept sei empfehlenswert.
Als medikamentöse Therapie sei die orale Analgesie mit Tramal ret 50 mg zu
empfehlen. Cymbalta sollte so beibehalten werden. Zur physikalischen Therapie
wurde angegeben, wie bereits vom H.___ angedacht, sei dringend eine Aktivierung
der Patientin zu empfehlen. Eine Desensibilisierung sei zusätzlich angedacht
(IV-Nr. 65).
8.5
Aus dem interdisziplinären
(internistischen, orthopädischen, neurologischen und psychiatrischen) Gutachten
der D.___ (im Folgenden: D.___), vom 21. Juli 2014 geht hervor, dass die
Beschwerdeführerin dort im April/Mai 2014 untersucht und begutachtet wurde.
Unter Einbezug aller Fachgebiete konnte keine Diagnose mit Relevanz für die
Arbeitsfähigkeit gestellt werden. Die angegebenen Diagnosen (anhaltend
somatoforme Schmerzstörung [F45.40], chronische Zervikalgien und Lumbalgien
ohne radikuläre Zeichen, chronische Schmerzen im Bereich beider Schultern, des
rechten Ellenbogens und des rechten Knies mit diskreten degenerativen
Veränderungen, Adipositas, BMI 31.6 kg/m2) haben nach den
gutachterlichen Angaben keine Relevanz für die Arbeitsfähigkeit. Zur
Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Betriebsmitarbeiterin wurde
erwähnt, bei fehlendem objektivierbarem Korrelat sei die Arbeitsfähigkeit in
der angestammten Tätigkeit theoretisch-medizinisch nicht eingeschränkt. Auch in
einer Verweistätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit mit 100 % Leistung
bei einem Zeitpensum von 8.5 Stunden pro Tag.
Aus psychiatrischer Sicht wurde
festgestellt, dass bei der Untersuchung allenfalls ein etwas leidend klagsamer
Ausdruck auffalle und eine leichte depressive Verstimmung. Im Vordergrund stehe
eine Schmerzsymptomatik, die von der Explorandin geklagt werde. An psychischen
Symptomen werde auf Nachfrage ausschliesslich eine gewisse Traurigkeit
berichtet, wobei die Explorandin deutlich aufhelle, wenn sie über ihren
Adoptivsohn spreche. Darüber hinaus gebe sie eine allgemeine Müdigkeit und
Konzentrationsstörungen an, die man im Wesentlichen bei der Untersuchung nicht
habe feststellen können. Vom aktuell erhobenen psychischen Befund liessen sich
Symptome einer relevanten depressiven Symptomatik nicht ableiten. Eine
psychiatrische oder psychotherapeutische Behandlung finde seit Jahren nicht
statt; eine solche sei in der Vergangenheit einmal erwähnt worden, wobei der
Zeitraum nicht mehr erinnerlich sei. Aus psychiatrischer Sicht sei von einer
anhaltend somatoformen Schmerzstörung auszugehen. Diese sei anlässlich der
Begutachtung im Jahr 1998 als Fibromyalgiesyndrom diagnostiziert worden. Nach
den aktuell gültigen Kriterien sei die somatoforme Schmerzstörung
versicherungsmedizinisch nicht IV-relevant, wenn keine entsprechende
Komorbidität oder Ausnahmetatbestände (Förster-Kriterien) gegeben seien. Eine
solche Komorbidität bzw. die Försterkriterien liessen sich zum aktuellen
Zeitpunkt nicht feststellen.
Zum orthopädischen Bereich wurde
ausgeführt, zunächst sei einmal festzustellen, dass man in den ausführlich
getätigten radiologischen Abklärungen der HWS, der LWS, beider Schultern, des
rechten Ellenbogens und des rechten Knies altersentsprechende degenerative
Veränderungen ohne grosse Auffälligkeiten finde. Klinisch seien 16 von 18 Fibromyalgiepunkten
positiv, wobei die Explorandin schon vor der Untersuchung all diese Punkte klar
gekannt und auch immer wieder auf die Fibromyalgie hingewiesen habe. Daneben
finde man eine gute Wirbelsäulenbeweglichkeit, ohne grossen paravertebralen
Hartspann, lokale Druckdolenzen im Bereich beider Schultern, des rechten
Ellenbogens und eine Chondropathia patellae rechts. Zusammengefasst finde man
für die Beschwerden der Explorandin klinisch und radiologisch nur teilweise ein
Substrat. Entsprechend seien die Beschwerden im Ausmass, wie sie von der
Explorandin angegeben würden, nur teilweise nachvollziehbar. Aus orthopädischer
Sicht sei die Explorandin im Rahmen des Zumutbarkeitsprofils zu 100 %
vollschichtig arbeitsfähig sowohl in der angestammten Tätigkeit als
Reinigungskraft als auch in einer entsprechenden Verweistätigkeit.
Aus neurologischer Sicht wurde
festgestellt, auffällig sei eine ausgeprägte, generalisierte Schmerzempfindlichkeit,
zum Teil schon auf sanften Druck mit der Fingerkuppe, teilweise nur durch Druck
in der Haut, ohne Schwerpunktbildung. Die Schmerzsymptomatik erscheine
aufmerksamkeitsorientiert. Die Druckdolenz gehe über die sogenannten
Tenderpoints hinaus, wie sie bei einer Fibromyalgie in der Regel auftreten
würden, zumal insbesondere ein ausgeprägtes, Leiden ausdrückendes Verhalten
begleitend auffalle. Ebenso fielen die weiteren positiven Waddel-Zeichen auf. Ebenfalls
auffallend seien die Sensibilitätsangaben bei der Prüfung des
Vibrationsempfindens, die nicht reproduzierbaren Schwellenwerte, was auf eine
suboptimale, bewusstseinsnahe Fehlangabe hindeute. Ähnlich zeige sich in der
Prüfung der groben Kraft eine auffällig variable Kraftentfaltung bei andererseits
flüssigem normalem Gangbild mit normalem Abrollen der Füsse. Auch zeige sich
bei unbemerkter Beobachtung eine sehr gute Beweglichkeit, sowohl im Bereich der
Extremitäten als auch insbesondere im Bereich des Rückens. Das Ausdrucksverhalten
mit kraftloser Stimme, mit kraftlos hängender Gesichtsmimik, die durchgehend
häufige Angestrengtheit und Erschöpfung signalisierende Atmung seien
auffallend, erkennbar schon bei einfachsten klinischen Untersuchungen, ohne
vorausgegangene Belastung. Auch aus der Aktenlage seien auffallenderweise nur
Befunde aus den Jahren 1996 bis 1998 und dann erst wieder im Jahr 2012
ersichtlich. Der neurologische Untersuchungsbefund vom März 1998 zeige dabei
nur z.B. minimale Veränderungen im Sinne eines beginnenden Karpaltunnelsyndroms
und eine tendenziell generalisierte Muskeltonuserhöhung, bei sonst
unauffälligem Befund. Diesbezüglich sei gegenwärtig kein Hinweis für ein
relevantes Karpaltunnelsyndrom feststellbar, vielmehr werde ein generalisiertes
Beschwerdebild mit völlig unspezifischen Angaben und Schmerzempfinden,
Erschöpfung und Müdigkeit gezeigt, ohne jeglichen Segmentbezug, auch nicht
zervikoradikulär oder lumboradikulär. Der Begriff des Fibromyalgiesyndroms
erscheine angesichts der völlig unspezifischen, generalisierten, nicht nur die
Tenderpoints umfassenden Druckdolenz als unzutreffend. Eher sei eine
dysfunktionale Schmerzverarbeitung und Krankenrollenentwicklung zu diskutieren.
Zumindest aus rein neurologischer Perspektive könne, nachdem offensichtlich
auch ein Schlafapnoesyndrom im Januar 2005 ausgeschlossen worden sei, keine
neurologische Pathogenese der beklagten Beschwerden festgestellt werden. Ein
relevantes organisches Korrelat sei aus neurologischer Sicht nicht
feststellbar.
Zum internistischen Bereich wurde
festgehalten, die Anamnese sei blande. Im Jahr 2012 seien eine laparoskopische
Cholezystektomie und im Jahr 2013 eine Myomentfernung aus der Gebärmutter erfolgt.
Es bestünden keine wesentlichen Vorerkrankungen internistischer Art.
Zusammenfassend liessen sich keine Funktionsbeeinträchtigungen oder Beschwerden
mit versicherungsmedizinischer Relevanz zur Arbeitsfähigkeit der Explorandin
finden. Sie sei deshalb in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als
Betriebsmitarbeiterin bzw. Reinigungskraft arbeitsfähig ohne
Leistungseinschränkung. Mit Ausnahme von kurzen Zeiten vorübergehender
Arbeitsunfähigkeit, das internistische Fachgebiet betreffend, gelte dies auch
retrospektiv.
Die interdisziplinäre
versicherungsmedizinische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit lautete dahingehend,
aus psychiatrischer Sicht sei die Explorandin in der Lage, sich an Regeln und
Routinen anzupassen, und Aufgaben zu strukturieren und zu planen. Ihre
Kontaktfähigkeit zu Dritten, ihre Gruppenfähigkeit, ihre Fähigkeit, familiäre
Beziehungen aufzunehmen, ihre Fähigkeit zu ausserberuflichen Aktivitäten und
die Fähigkeit zur Selbstversorgung seien nicht beeinträchtigt. Man finde
allenfalls leichte Beeinträchtigungen in der Fähigkeit zur Flexibilität und
Umstellungsfähigkeit, der Durchhaltefähigkeit und der
Selbstbehauptungsfähigkeit. Aus orthopädischer Sicht sei das Heben und Tragen
von Lasten über 25 kg nicht zumutbar. Ebenfalls seien Arbeiten mit
ständiger monotoner Haltung des Kopfes nicht zumutbar. Das Hantieren mit
schlagenden, vibrierenden und stossenden Maschinen sei oft zumutbar. Weitere
Einschränkungen finde man nicht. Übereinstimmend werde von allen beteiligten
Fachgebieten eine medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit von 100 % bei
einem Pensum von 8.5 Stunden pro Tag sowohl für die Tätigkeit als
Betriebsmitarbeiterin in einer Teigwarenfabrik als auch in einer
Verweistätigkeit gesehen. Diese Einschätzung gelte auch retrospektiv bei
veränderter Bewertung des gleichen medizinischen Sachverhalts. Eine wesentliche
Änderung der geschilderten Beschwerdesymptomatik, der aktuellen Situation und
der aktuell erhobenen Befunde auf psychiatrischem, neurologischem, orthopädischem
und internistischem Fachgebiet lasse sich seit dem Jahr 1998 nicht verzeichnen.
Im Weiteren hielten die Gutachter interdisziplinär
fest, aus der Aktenlage gingen auffallenderweise nur Befunde aus den Jahren
1996.
bis 1998 und dann erst wieder im Jahr 2012 mit dazwischenliegender Lücke
hervor. Zum jetzigen Zeitpunkt sei kein Hinweis auf ein relevantes
Karpaltunnelsyndrom feststellbar, welches im März 1998 diskutiert worden sei.
Der Begriff des Fibromyalgiesyndroms erscheine angesichts der völlig
unspezifischen, generalisierten, nicht nur die Tenderpoints umfassenden
Druckdolenz unzutreffend. Hier sei von einer anhaltend somatoformen
Schmerzstörung auszugehen. Daneben sei auch eine gewisse
Krankenrollenentwicklung zu diskutieren. Bei der Explorandin sei aufgrund eben
dieses Fibromyalgiesyndroms im Jahr 1998 ein IV-Grad von 59 % festgestellt
worden. Diesbezüglich habe sich die versicherungsmedizinische Bewertungspraxis
geändert. Auch bei unverändertem bzw. eher zunehmendem Beschwerdebild könnten weder
das Fibromyalgiesyndrom noch die anhaltend somatoforme Schmerzstörung
versicherungsmedizinisch relevant berücksichtigt werden in der Bewertung der
Arbeitsfähigkeit, sofern nicht entsprechende psychiatrische Komorbiditäten oder
Ausnahmetatbestände (Förster-Kriterien) vorliegen würden. Eine psychiatrische
Komorbidität liege eben nicht vor. Auch bestünden keine Ausnahmetatbestände nach
den Förster-Kriterien. Insofern sei bei gleichem medizinischem Sachverhalt
jetzt von einer versicherungsmedizinisch anderen Beurteilung auszugehen. Diese
gelte letzten Endes auch retrospektiv.
Zur Prognose und zu Therapie- und
Integrationsmassnahmen wurde angegeben, im Bedarfsfall könne eine analgetische
Therapie, verbunden mit Physiotherapie, empfohlen werden. Soweit sich dies habe
erfragen lassen, profitiere die Explorandin von der durchgeführten
antidepressiven Medikation mit Duloxetin und Trazodon nicht wesentlich. Sie
könnte grundsätzlich von einer Psychotherapie profitieren, bei allerdings sehr
einfach strukturierter Primärpersönlichkeit mit wenig Zugangsmöglichkeiten zu
intrapsychischen Konflikten und wenig Coping-Strategien bei erheblicher Chronifizierung
seit mehr als 15 Jahren. Es sei eher von einer ungünstigen Prognose
auszugehen. Darüber hinaus sei die Explorandin praktisch Analphabetin, habe
mangelnde Sprachkenntnisse und kaum soziale Kontakte. Der ebenfalls seit vielen
Jahren berentete Ehemann der Explorandin sei überzeugt von einer 100%igen
Arbeitsunfähigkeit seiner Ehefrau und bringe dies auch entsprechend zum
Ausdruck. Insofern sei auch hier die Prognose aufgrund nicht IV-relevanter
Faktoren insgesamt ungünstig und spezielle Therapieempfehlungen könnten nicht
gegeben werden.
Die den Gutachtern ausdrücklich
gestellte Frage, ob sich der Gesundheitszustand der Explorandin seit der
Rentenzusprache verändert habe, wurde von diesen verneint. Subjektiv werde zwar
eine Verschlechterung angegeben, objektiv liessen sich jedoch keine relevanten
Befunde erheben, welche eine Progredienz der Symptomatik oder neu aufgetretene
Erkrankungen bestätigten. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe zum
jetzigen Zeitpunkt nicht und lasse sich auch retrospektiv nicht feststellen. Durch
medizinische Massnahmen könne die Arbeitsfähigkeit mit grosser
Wahrscheinlichkeit nicht verbessert werden. Grundsätzlich seien aus
medizinischer Sicht alle beruflichen Massnahmen unter Berücksichtigung der
Vorbildung der Explorandin (Analphabetin, mangelnde Deutschkenntnisse, einfach
strukturierte Primärpersönlichkeit) zuzumuten (IV-Nr. 34).
8.6
Die RAD-Ärztin Dr. med. J.___,
Fachärztin Allgemeine Medizin, hielt in ihrer Stellungnahme vom 21. August
2014.
fest, das D.___-Gutachten vom 21. Juli 2014 sei schlüssig und
nachvollziehbar. Der Gesundheitszustand habe sich seit der Rentenzusprache
nicht verbessert. Die zur Rentenzusprache führenden diagnostischen und
versicherungsmedizinischen Kriterien hätten sich mittlerweile geändert. Das
Vorliegen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung könne
versicherungsmedizinisch nicht mehr IV-relevant berücksichtigt werden, sofern
keine entsprechenden Komorbiditäten oder Ausnahmetatbestände (Förster-Kriterien)
vorlägen. Bei der Versicherten sei weder eine psychiatrische relevante
Komorbidität gegeben, noch seien die Förster-Kriterien erfüllt. Aus der
Betrachtung der aktuell gültigen versicherungsmedizinischen Bewertungspraxis
sei die angestammte Tätigkeit der Versicherten ganztägig ohne
Leistungsminderung auch retrospektiv zumutbar. Auch in einer angepassten
Verweistätigkeit bestehe – auch retrospektiv – eine vollschichtige
Arbeitsfähigkeit (IV-Nr. 37).
8.7
Der die Beschwerdeführerin aktuell
betreuende Hausarzt, Dr. med. K.___, Allgemeine Innere Medizin FMH, hielt
in seiner Stellungnahme vom 3. November 2014 zum Vorbescheid vom
15.
Oktober 2014 im Wesentlichen fest, die Patientin leide seit
ca. 20 Jahren unter generalisierten Schmerzen, wobei die
Schmerzintensität in den letzten Jahren erheblich zugenommen habe. Sie ermüde
auch sehr rasch. Sie gehe täglich zwei Stunden putzen in einem Putzinstitut und
sei nachher völlig erledigt. Dies, obschon eine Arbeitskollegin ihr die
schwereren Arbeiten abnehme. Auch bei der Hausarbeit sei sie zum Teil auf
fremde Hilfe (Ehemann) angewiesen. Ein organisches Korrelat für die beklagten
Beschwerden sei nicht zu finden. Klinisch und anamnestisch bestehe gemäss Dr. med.
G.___ ein klassisches Fibromyalgiesyndrom. Trotz konsequent durchgeführter
ambulanter Behandlungsmassnahmen, auch mit unterschiedlichem therapeutischem
Ansatz (medikamentös, psychiatrisch-psychotherapeutisch, Physiotherapie,
Wassergymnastik der Rheumaliga), seien die Behandlungsergebnisse bislang
unbefriedigend. Eine Restarbeitsfähigkeit, welche die Beschwerdeführerin zu ca.
25.
% verwerte, sei ihr zuzumuten.
Im Weiteren führte der Hausarzt aus, bei
der Patientin sei eine psychiatrisch relevante Komorbidität tatsächlich
gegeben. Seit März 2014 stehe sie wegen einer mindestens mittelschweren
Depression in psychiatrischer Behandlung im L.___ bei Dr. med. M.___. Die
Depression sei begleitet von vermindertem Antrieb, Schlafstörungen, bedrückter
Stimmung und Müdigkeit. Sie habe dazu geführt, dass die Patientin sich
zunehmend sozial zurückgezogen habe. Kongruent dazu lägen ebenfalls ohne
längerfristige Remission langjährige Rücken-, Nacken- und Kopfschmerzen sowie
zum Teil Schmerzen in den Weichteilen vor. Es wäre aber falsch, das depressive
Syndrom lediglich als Folge der Schmerzsymptomatik anzusehen. Es spielten auch
krankheitsfremde Faktoren eine wichtige kausale Rolle. Sehr belastend auf die
Patientin wirke sich beispielsweise die Situation mit ihrem Adoptivsohn, der
bis zum heutigen Tag nicht über seine Adoption informiert worden sei. Es
bestehe für das Ehepaar eine grosse Last, wie sie ihn über diese Situation
informieren sollen. Dazu kämen weitere sich auf die Psyche negativ auswirkende
Faktoren, die durch den Migrationshintergrund der Betroffenen bedingt seien
(Heimweh, Sprachprobleme, Ausgrenzungserfahrungen, schlechte Bildung,
finanzielle Zukunftsängste etc.). Schon alleine der drohende Verlust der Invalidenrente
löse bei der Patientin Angst, Unsicherheit, Selbstzweifel, Ohnmacht, Lähmung,
Hilflosigkeit und Wut aus. Dieses Leiden könne die Schmerzen verstärken und zu
anhaltenden Blockierungen führen. Von einer Überwindbarkeit könne dann erst
recht nicht die Rede sein (IV-Nr. 43 S. 2 f.).
8.8
In seinem Bericht vom
9.
Februar 2015 stellte Dr. med. K.___ folgende Diagnosen mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: «Generalisiertes fibromyalgisches
Schmerzsyndrom – L99, mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom
(F32.11) - F32, anhaltende somatoforme Schmerzstörungen (F45.4) – F45». Die
weiteren Diagnosen (Epicondylopathia humeri radialis bds.; latente Hypothyreose
05/2013; primäre Sterilität, Embryotransfer 1995, Hyperstimulationssyndrom III
Grades 10/95; Helicobacter positive Gastritis 2001 – D86; Erradikationstherapie
mit Zurcal, Klacid und Tiberal 08/2001; diffuse Mastopathia fibrosa beidseits
08/1999 – X88; chronische Rhoncopathie mit/bei Nasenseptumdeviation und unter
Ausschluss eines relevanten Schlafapnoesyndroms 01/2005 – R08; chronische
Rhinopathie bei nachgewiesener Allergie auf Hausstaubmilben – R08; chronisch
rezidivierende Bronchitiden DD bronchiale Hyperreagibilität – R79; Cholezystitis/Cholelithiasis
– D98; Laparoskopische Cholezystektomie am 01.12.09; gutartiger
Lagerungsschwindel – H82; Heuschnupfen – R97) haben nach den Angaben des
Hausarztes keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Der Gesundheitszustand
verschlechtere sich.
Auf dem Beiblatt zum Arztbericht wurde
angegeben, die Patientin arbeite 2 Stunden in einem Putzinstitut in [...]. Es
habe den Anschein gemacht, dass diese Arbeit während langer Zeit einigermassen
toleriert worden sei. In den letzten Jahren beklage die Patientin aber eine
zunehmende Belastungsintoleranz. Ihre Arbeitskollegin müsse ihr die schwereren
Arbeiten abnehmen, da sie sehr rasch ermüde. Nichtsdestotrotz sei sie nach der
Arbeit jeweils völlig erledigt. Die bisherige Tätigkeit sei im bisherigen
Rahmen von 2 Stunden pro Tag zumutbar. Dabei bestehe keine verminderte
Leistungsfähigkeit. Die Arbeitsfähigkeit könne am bisherigen Arbeitsplatz nicht
verbessert werden. Der Patientin seien auch andere Tätigkeiten zuzumuten. Sie sei
als Raumpflegerin tätig. Ähnliche Tätigkeiten seien prinzipiell denkbar, eine
Verbesserung der Situation sei jedoch davon nicht zu erwarten. Dabei sei zu
bedenken, dass die Patientin kaum Deutsch spreche und Analphabetin sei. Auch
hier bestehe keine verminderte Leistungsfähigkeit (IV-Nr. 51
S. 1 ff.).
8.9
Dr. med. M.___,
Spitalfachärztin, H.___, stellte in ihrem Bericht vom 4. März 2015 die seit
ca. 1996 bestehende Diagnose «mittelgradige chronifizierte depressive Erkrankung
mit somatischem Syndrom (F32.11)» und attestierte eine Arbeitsunfähigkeit in
der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Raumpflegerin von 80 % bis auf
Weiteres. Sie gab an, der Gesundheitszustand der Patientin sei stationär. Im
Weiteren wurde angegeben, die Patientin berichte über starke, beeinträchtigende
Rücken-, Nacken- und Kopfschmerzen sowie Schmerzen in den Weichteilen. Wegen
der Schmerzen könne sie nachts kaum schlafen und müsse öfters aufstehen.
Insgesamt fühle sie sich sehr müde, erschöpft und kraftlos. Es bestünden
Antriebsverlust, Beeinträchtigung der Konzentration sowie Angst vor einer
weiteren Gesundheitsverschlechterung. Aufgrund der erwähnten Symptomatik
verbringe sie die meiste Zeit zu Hause.
Zum Befund wurde angegeben, die
50-jährige, leicht adipöse Patientin in gepflegtem Erscheinungsbild komme jeweils
pünktlich in Begleitung ihres Ehemannes zu den vereinbarten Terminen. Sie sei
bewusstseinsklar und allseits orientiert. Gesamthaft mache sie im Gespräch
einen bedrückten, erschöpften, innerlich leidenden und wenig
durchsetzungsfähigen Eindruck. Es mache den Anschein, dass Konzentration und
Aufmerksamkeit leicht reduziert seien. Subjektiv berichte sie auch über
Vergesslichkeit. Formalgedanklich sei sie eingeengt auf die Schmerzproblematik
und Leistungsfähigkeit. Es bestehe kein Anhalt für ein wahnhaftes oder
halluzinatorisches Geschehen. Affektiv wirke sie verunsichert und ängstlich,
dies bei deprimierter Grundstimmung, Insuffizienzgefühlen und Beeinträchtigung
der Vitalgefühle. Im Antrieb wirke sie gehemmt und psychomotorisch leicht
unruhig (wegen der Schmerzen). Es bestehe ein leichter sozialer Rückzug. Es
seien keine Hinweise auf Aggression oder Fremdgefährdung ersichtlich. Es
bestünden keine Suizidgedanken-, -pläne oder –impulse. Die Patientin gebe Ein-
und Durchschlafstörungen wegen der Schmerzen an. Der Appetit sei mittelmässig.
Die Patientin sei behandlungseinsichtig und deutlich hilfesuchend.
Zu den therapeutischen Massnahmen wurde
erwähnt, die Patientin sei seit dem 25. März 2014 im psychiatrischen
Ambulatorium in Behandlung. Die Gespräche würden in einer Sitzungsfrequenz von
einem Monat stattfinden. Bisher seien sämtliche vereinbarten Termine
wahrgenommen worden. Es erfolgten supportiv ausgerichtete psychiatrische
Einzelgespräche in ihrer Muttersprache mit psychoedukativen Elementen zur
Stabilisierung des Selbstwertes, zum Erarbeiten von Strategien zwecks
Schmerzsymptomatik, zur Reduktion der affektiven Instabilität, zur Tagesstrukturierung
und zur Verbesserung der depressiven Symptomatik. Psychopharmakologisch sei die
Ersetzung von Surmontil aufgrund der Tagesmüdigkeit mit dem sedierenden
Antidepressivum Trazodon (Trittico 50 mg) erfolgt. Bei guter
Verträglichkeit sei im weiteren Verlauf Cymbalta auf 90 mg pro Tag erhöht
worden. Aufgrund des bisherigen Verlaufs unter der aktuellen Psychopathologie
mit im Vordergrund stehender Müdigkeit und Vermeidungsverhalten sei die
Prognose als ungünstig zu beurteilen. Eine Änderung der bestehenden Strukturen,
insbesondere eine erhöhte Anforderung in Form von Arbeitsleistung, würde eine
enorme Stressbelastung und vermutlich Überforderung für die Patientin und die
Gefahr einer Verschlechterung des gesundheitlichen Zustands darstellen.
Auf dem Beiblatt zum Arztbericht wurde
dargelegt, die Patientin habe in der B.___ 6 Jahre zu 100 % arbeiten
können. Wegen gesundheitlichen Beschwerden habe sie dann nicht mehr als
50.
% tätig sein können, weswegen ihr damals auch gekündigt worden sei.
Aktuell sei sie in einem Putzinstitut zu ca. 20 % tätig, an 5 Tagen pro
Woche für jeweils zwei Stunden. Die mittelgradige Depression mit rascher
Ermüdung bei geringen Anstrengungen, Beeinträchtigung der Alltagsbewältigung,
Insuffizienzgefühlen und vermindertem Konzentrationsvermögen führe zu einer
erheblichen Verminderung des Antriebs und des Durchhaltevermögens, sodass die
Leistungsfähigkeit eingeschränkt sei. Die bisherige Tätigkeit (sie sei mit
einer Kollegin zusammen unterwegs, welche ihr die schwere Arbeit abnehme – sie
mache nur leichte Arbeiten) sei noch zumutbar. Es müssten Arbeitsplätze sein,
die eine regelmässige Tagesstruktur ermöglichten; sodann müsse es sich um repetitive
Tätigkeiten in einem stabilen, wohlwollenden Umfeld handeln. Dabei bestehe eine
um ca. 50 % verminderte Leitungsfähigkeit. Die Arbeitsfähigkeit im
bisherigen Tätigkeitsbereich könne nicht verbessert werden. Andere Tätigkeiten
seien der Patientin nicht zumutbar (IV-Nr. 52).
8.10
RAD-Ärztin Dr. med. J.___
hielt in ihrer Stellungnahme vom 21. Mai 2015 fest, zur umfassenden
Beurteilung der medizinischen Situation könne immer noch auf das
polydisziplinäre D.___-Gutachten vom 21. Juli 2014 verwiesen werden. Seit
dem 25. März 2014 befinde sich die Versicherte in psychiatrischer
Behandlung bei Dr. med. M.___. Die Behandlungsfrequenz von einmal pro
Monat spreche gegen die von der involvierten Psychiaterin gestellten Diagnose
einer bisher psychiatrisch nie intensiv behandelten mittelgradigen
chronifizierten depressiven Erkrankung. Auch im Rahmen ihrer Befunderhebung
seien keine Symptome ersichtlich, die über den Rahmen einer Dysthymie
hinausgingen. Die Befundschilderung des Hausarztes Dr. med. K.___
überzeuge ebenfalls nicht in Bezug auf die Diagnose einer mittelschweren
Depression. Für ihn stünden zudem IV-fremde Faktoren im Vordergrund, welche die
Psyche der Versicherten belasteten (der nicht über seine Herkunft informierte
Adoptivsohn, Probleme im Zusammenhang mit dem Migrationshintergrund). Die
psychiatrische Gutachterin Dr. med. N.___ habe dagegen nachvollziehbar
eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung ohne Komorbidität diagnostiziert.
Die RAD-Ärztin hielt sodann fest, im
Rahmen des Vorbescheidverfahrens seien keine neuen medizinischen Aspekte
eingebracht worden, welche abzuklären seien. Am Entscheid könne festgehalten
werden (IV-Nr. 56 S. 2 f.).
8.11
Dem Bericht von Dr. med. O.___,
Facharzt für Neurologie, vom 27. März 2016 über die neurologische
Untersuchung und elektrophysiologische Diagnostik vom 17. März 2016 können
zusammengefasst regelrechte Befunde in allen durchgeführten Untersuchungen
entnommen werden. Es bestehe kein Anhalt für eine Erkrankung auf neurologischem
Fachgebiet betreffend die von der Patientin geklagten Beschwerden. Insbesondere
bestünden kein Anhalt für eine periphere Nervenkompression im Bereich der
oberen Extremitäten, wie ein Karpaltunnelsyndrom, kein Anhalt für eine
generalisierte Neuropathie und kein Anhalt für eine relevante lumbale
Wurzelkompression L4/L5 beiderseits (IV-Nr. 72).
8.12
In ihrer Stellungnahme vom 30. Juni
2016.
hielt die RAD-Ärztin Dr. med. J.___ nun im Wesentlichen fest, eine
Verbesserung der medizinischen Situation lasse sich seit der Rentenzusprache im
Jahr 1998 und insbesondere seit dem Gutachten des C.___ vom 1. Mai 1998
durch das ausführliche polydisziplinäre D.___-Gutachten vom 21. Juli 2014
belegen. Das im Jahr 1998 diagnostizierte Fibromyalgie-Syndrom habe im D.___-Gutachten
nicht mehr nachgewiesen werden können. Das sich im Jahr 1998 in leichter
Ausprägung zeigende Karpaltunnelsyndrom habe der neurologische Gutachter nicht
mehr feststellen können. Zudem habe man in umfassenden elektrophysiologischen
Untersuchungen des Neurologen Dr. med. O.___ vom 17. März 2016 in
allen durchgeführten Untersuchungen regelrechte Befunde gefunden. Auch die im
Jahr 1998 gestellte Diagnose eines depressiven Zustandsbildes habe sich im
Rahmen der psychiatrischen D.___-Untersuchung nicht mehr finden lassen. Somit
handle es sich nicht um eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhalts. Die D.___-Gutachter
gingen zwar von einem gleichen Sachverhalt aus, diese Feststellung bedeute
jedoch, dass die Diagnose eines Fibromyalgiesyndroms, die von der erfahrenden
Rheumatologin Dr. med. G.___ schon seit dem Jahr 1996 gestellt worden sei,
eine Fehldiagnose gewesen sein müsste. Ebenso müsste sich der Leiter der Station
Psychosomatik des C.___ in der Diagnose eines depressiven Zustandsbildes
getäuscht haben. Für solche «Fehldiagnosen» bestünden jedoch keinerlei
Hinweise. Somit sei von einer Zustandsverbesserung auszugehen. Die
gesundheitliche Problematik der Versicherten habe sich insofern verändert, als
dass laut D.___-Gutachter keine Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit mehr bestünden. Die diagnostizierte anhaltende somatoforme
Schmerzstörung sei im Sommer 2014 – nach der damaligen Rechtsprechung – bei Fehlen
entsprechender psychiatrischer Komorbiditäten oder Ausnahmetatbestände
(Förster-Kriterien) als ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beurteilt
worden.
Im Weiteren führte die RAD-Ärztin aus,
in einer angepassten Tätigkeit vermöge die Versicherte, spätestens seit dem
polydisziplinären Gutachten vom 21. Juli 2014, zu 100 % tätig zu
sein. Die anhaltend somatoforme Schmerzstörung stelle eine Diagnose dar, welche
unter den entsprechenden Gesichtspunkten betrachtet werden sollte (Päusbonog).
Allerdings habe die Versicherte im Rahmen der Untersuchungen (Neurologie und
Orthopädie) deutliche Hinweise auf Aggravation, wenn nicht sogar Simulation,
gezeigt, sodass sich weitere Abklärungen erübrigten. Die Versicherte habe zudem
jahrelang keine Psychotherapie in Anspruch genommen bzw. benötigt, was für eine
Verbesserung, wenn nicht sogar Rückbildung der psychiatrischen Problematik
spreche. Erst nachdem die Versicherte am 19. Februar 2014 die Mitteilung
der IV erhalten habe, dass ein polydisziplinäres Gutachten geplant sei, im
Rahmen dessen sie auch psychiatrisch untersucht werde, habe sie sich um Termine
in der Ambulanz der H.___ bemüht, und habe bei der ihre Sprache beherrschenden
Psychiaterin Dr. med. M.___ ab dem 25. März 2015 (recte: 2014) die
psychiatrische Behandlung beginnen können. Die Psychiaterin habe im Rahmen des
Erstgespräches eine mittelgradige depressive Episode attestiert. Diese Diagnose
sei jedoch durch die psychiatrische Gutachterin Dr. med. N.___ am
15.
Mai 2014 nicht bestätigt worden. Die behandelnde Psychiaterin habe die
Diagnose einer mittelgradigen chronifizierten depressiven Erkrankung in ihrem
Bericht vom 4. März 2015 wiederholt, allerdings habe man in ihrer
Befundschilderung keine eindeutigen Symptome für eine solche gefunden. Von März
2014.
bis zur Fertigstellung des polydisziplinären Gutachtens im Juli 2014
hätten die von der Versicherten wahrgenommenen psychiatrischen Termine in ihrer
Frequenz von einmal im Monat der Schilderung der Psychiaterin entsprochen.
Danach sei keine verlässliche Regelmässigkeit mehr gegeben gewesen. Die von der
Psychiaterin geschilderte gute Compliance und Regelmässigkeit habe ab August 2014
nicht mehr der Realität entsprochen, sodass durch das Verhalten der
Versicherten die Notwendigkeit einer Therapie nicht mehr signalisiert worden
sei und die von der Psychiaterin gestellte Diagnose in Frage gestellt werden
müsse. Im Oktober 2015 seien erstmals im L.___ seitens der IV Nachfragen in
Bezug auf die psychiatrische Behandlungsfrequenz erfolgt. Seitdem habe die
Versicherte wieder relativ regelmässig die psychiatrische Ambulanz zu
monatlichen Sitzungen aufgesucht (IV-Nr. 76 S. 2 ff.).
9.
9.1
Zunächst ist festzuhalten,
dass das Bundesgericht mit Urteil BGE 141 V 281 vom 3. Juni 2015 seine
Praxis zur anhaltenden somatoformen Schmerzstörung und den vergleichbaren
unklaren Beschwerdebildern (Fibromyalgie, Schleudertrauma, chronische
Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, etc.) geändert hat.
Diese neue Rechtsprechung ist auch auf alle hängigen Fälle anwendbar. Gemäss
diesem Urteil soll der Gutachter einerseits stärker darauf achten, die Diagnose
einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung etc. so zu begründen, dass die
Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorgaben nach
ICD-10 tatsächlich eingehalten sind (Urteil E. 2.1); das Augenmerk ist
namentlich auch auf Ausschlussgründe wie Aggravation zu richten (E. 2.2).
Andererseits besteht keine Vermutung mehr, dass eine somatoforme Schmerzstörung
mit einer Willensanstrengung überwunden werden kann, wovon nur abgewichen
werden darf, wenn die sog. Förster-Kriterien erfüllt sind. Neu wird ein
strukturierter, normativer Prüfungsraster angewandt (E. 3.6). Anhand eines
Kataloges von Indikatoren erfolgt eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung
des – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren
einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – tatsächlich
erreichbaren Leistungsvermögens (E. 4.1.3):
1) Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E.
4.
)
a) Komplex «Gesundheitsschädigung» (E.
4.3
)
-
Ausprägung der
diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)
-
Behandlungs- und
Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)
-
Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)
b) Komplex «Persönlichkeit»
(Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen; E. 4.3.2)
c) Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)
2) Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte
des Verhaltens; E. 4.4)
-
gleichmässige Einschränkung
des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)
-
behandlungs- und eingliederungsanamnestisch
ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)
9.2
Der Beschwerdeführerin lässt
geltend machen, die gemäss neuer bundesgerichtlicher Rechtsprechung geforderten
Indikatoren deuteten darauf hin, dass der Beschwerdeführerin eine Überwindung
der syndromalen Erkrankung nicht möglich sei. Das D.___-Gutachten bilde hierzu
keine genügende Beweisgrundlage, weil es aufgrund der Förster-Kriterien erfolgt
sei und eine einseitige Abklärung beinhalte. Demnach sei ein neues Gutachten,
vorzugsweise ein Gerichtsgutachten, zur Klärung des Sachverhalts einzuholen
(Beschwerde vom 1. März 2017, S. 9 Ziff. 25 [A.S. 15],
Stellungnahme vom 25. Oktober 2017, S. 4 Ziff. 6 [A.S. 64)]).
Dazu ist festzuhalten, dass nach der
Rechtsprechung (BGE 141 V 281 E. 8 S. 309) Gutachten, die vor der
Publikation der geänderten Anforderungen ergangen sind, ihren Beweiswert nicht
verlieren. Massgeblich ist vielmehr, ob sie inhaltlich eine Beurteilung nach
der neuen Rechtsprechung zulassen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_170/2018
vom 12. September 2018 E. 4.2.3 und 8C_390/2017 vom 9. November
2017.
E. 5.1.3). Dies trifft auf das polydisziplinäre D.___-Gutachten vom
21.
Juli 2014 zu: Die Gutachter konnten im Rahmen der interdisziplinären
Beurteilung keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellen. Die
von ihnen festgehaltenen Diagnosen (anhaltend somatoforme Schmerzstörung
[F45.40], chronische Zervikalgien und Lumbalgien ohne radikuläre Zeichen,
chronische Schmerzen im Bereich beider Schultern, des rechten Ellenbogens und
des rechten Knies mit diskreten degenerativen Veränderungen, Adipositas [BMI
31.6
kg/m2]) sind ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit
(IV-Nr. 34 S. 17). Zum Komplex «Gesundheitsschädigung» kann dem
Gutachten im Weiteren entnommen werden, aus psychiatrischer Sicht falle aufgrund
der Untersuchung allenfalls ein etwas leidend klagsamer Ausdruck auf und eine
leichte depressive Verstimmung. Im Vordergrund stehe eine Schmerzsymptomatik,
die von der Explorandin geklagt werde. An psychischen Symptomen sei ausschliesslich
auf Nachfrage eine gewisse Traurigkeit berichtet worden, wobei die Explorandin
deutlich aufhelle, wenn sie über ihren Adoptivsohn spreche. Darüber hinaus gebe
sie eine allgemeine Müdigkeit und Konzentrationsstörungen an, die im
Wesentlichen bei der Untersuchung nicht festgestellt worden seien. Vom aktuell
erhobenen psychischen Befund liessen sich Symptome einer relevanten depressiven
Symptomatik nicht ableiten. Eine psychiatrische oder psychotherapeutische
Behandlung finde seit Jahren nicht statt; davon werde zwar in der Vergangenheit
einmal berichtet, wobei sich die Explorandin an den Zeitraum nicht mehr
erinnern könne. Aus psychiatrischer Sicht sei von einer anhaltenden somatoformen
Schmerzstörung auszugehen. Diese sei anlässlich der Begutachtung im Jahr 1998
als Fibromyalgiesyndrom diagnostiziert worden. Aus psychiatrischer Sicht liege
keine Komorbidität vor. Sodann wurde aus orthopädischer Sicht angegeben, in den
ausführlich getätigten radiologischen Abklärungen der HWS, der LWS, beider
Schultern, des rechten Ellenbogens und des rechten Knies liessen sich – ohne
grosse Auffälligkeiten - altersentsprechende degenerative Veränderungen finden.
Zusammengefasst bestehe für die Beschwerden der Explorandin klinisch und
radiologisch nur teilweise ein Substrat. Entsprechend seien die Beschwerden im
Ausmass, wie von der Explorandin angegeben, nur teilweise nachvollziehbar. Zum neurologischen
Bereich wurde ausgeführt, auffällig sei eine ausgeprägte, generalisierte
Schmerzempfindlichkeit, zum Teil schon auf sanften Druck mit der Fingerkuppe,
teilweise nur durch Druck in der Haut, ohne Schmerzpunktbildung gewesen. Es
habe den Anschein gemacht, dass die Schmerzsymptomatik
aufmerksamkeitsorientiert gewesen sei. Die Druckdolenz gehe über die
sogenannten Tenderpoints hinaus, wie sie bei einer Fibromyalgie in der Regel
auftreten würden, zumal insbesondere ein ausgeprägtes, Leiden ausdrückendes
Verhalten begleitend auffalle. Gegenwärtig sei kein Hinweis für ein relevantes
Karpaltunnelsyndrom feststellbar. Nachdem auch ein Schlafapnoesyndrom im Januar
2005.
ausgeschlossen worden sei, habe keine neurologische Pathogenese der
beklagten Beschwerden festgestellt werden können. Ein relevantes organisches
Korrelat bestehe aus neurologischer Sicht nicht. Aus internistischer Sicht wurde
festgehalten, zusammenfassend liessen sich keine Funktionsbeeinträchtigungen
oder Beschwerden mit versicherungsmedizinscher Relevanz zur Arbeitsfähigkeit
der Explorandin finden. Aus interdisziplinärer Sicht wird von allen beteiligten
Fachgebieten übereinstimmend eine medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit von
100.
% bei einem Pensum von 8.5 Stunden pro Tag sowohl für die Tätigkeit
als Betriebsmitarbeiterin in einer Teigwarenfabrik als auch in einer
Verweistätigkeit angegeben. Diese Einschätzung gelte auch retrospektiv bei
veränderter Bewertung des gleichen medizinischen Sachverhaltes (IV-Nr. 34
S. 14 ff.; E. II. 8.5 hiervor).
Zum Komplex «Persönlichkeit» wurde
sodann angegeben, aus psychiatrischer Sicht sei die Explorandin in der Lage,
sich an Regeln und Routinen anzupassen, Aufgaben zu strukturieren und zu
planen. Ihre Kontaktfähigkeit zu Dritten, ihre Gruppenfähigkeit, ihre Fähigkeit,
familiäre Beziehungen aufzunehmen, ihre Fähigkeit zu ausserberuflichen
Aktivitäten und die Fähigkeit zur Selbstversorgung seien nicht beeinträchtigt.
Man finde allenfalls leichte Beeinträchtigungen in der Fähigkeit zur
Flexibilität und Umstellung, in der Durchhaltefähigkeit und in der
Selbstbehauptungsfähigkeit (IV-Nr. 34 S. 16 und 17). Die
Persönlichkeitsstruktur entspreche einer einfach strukturierten, leicht
ängstlich unsicheren Primärpersönlichkeit. Die Willens- und Antriebsbildung
seien in der Untersuchungssituation nicht relevant beeinträchtigt. Der Antrieb
sei leicht reduziert. Der Realitätsorientierungssinn und der Realitätsbezug
seien erhalten. Vorstellungen und Ziele der Explorandin seien jedoch unklar. Eine
Motivation, die bisherige berufliche Tätigkeit wiederaufzunehmen, bestehe
nicht; dies werde mit dem somatischen Beschwerdebild begründet. Bei der Explorandin
liege eine eher leicht unterdurchschnittliche intellektuelle Strukturierung
vor, es bestünden jedoch keine Hinweise für das Vorliegen einer relevanten
Intelligenzminderung oder einer hirnorganischen Störung (IV-Nr. 34 S. 10
f.).
Zum Komplex «Sozialer Kontext» wurde
ausgeführt, die Explorandin sei in einem Dorf im Kosovo geboren. Sie habe vier
Schwestern und drei Brüder. Sie beschreibe eine gute Kindheit, ein gutes
Verhältnis zu den Eltern und zu den Geschwistern. Ihre Geschwister kontaktiere
sie regelmässig einmal im Jahr, sie fahre im Sommer immer drei Wochen hin,
zuletzt im Jahr 2013. Die Schule habe sie weniger als ein Jahr besuchen können.
Ihr Ehemann stamme aus der gleichen Gegend wie sie. Er sei drei oder vier Jahre
vor ihr in die Schweiz gekommen. Sie sei ihm im Jahr 1985 gefolgt. Im Jahr 1991
habe sie in einer Fabrik für Teigwaren zu arbeiten begonnen. Dort habe sie
sechs bis sieben Jahre gearbeitet, bis sie krank geworden sei. Danach habe sie
dort noch ein Jahr zu 50 % gearbeitet. Ihr Chef habe aber verlangt, dass
sie mit einem Pensum von 100 % arbeite. Sie habe ihm darauf gesagt, dass
dies nicht gehe. Auch der Arzt habe gesagt, dass sie nur zu 50 % arbeiten
könne. Daraufhin sei ihr gekündigt worden. Sie habe dann einige Jahre nicht
gearbeitet. In der Folge habe sie eine Putzstelle für zwei Stunden am Abend
angenommen. Sie sei immer mit einer Kollegin unterwegs, die ihr die schwere
Arbeit abnehme. So müsse sie nur die leichte Arbeit erledigen. In diesem Büro
putze sie an fünf Tagen pro Woche, jeweils zwei Stunden am Abend (IV-Nr. 34
S. 7). Der aktuell 59-jährige Ehemann habe 1991 oder 1992 einen Unfall mit
Kopfverletzungen erlitten und erhalte seither eine Suva- und IV-Rente. Dem
Dossier sei zu entnehmen, dass der Ehemann den IV-Anspruch seiner Ehefrau
nachdrücklich unterstütze. Er äussere die feste Überzeugung, dass sie während
ihrer Tätigkeit in der Teigwarenfabrik erkrankt sei und nicht mehr arbeiten
könne. Das Ehepaar habe einen jetzt 16-jährigen Adoptivsohn, der im Jahr 1997
im Kosovo adoptiert worden sei. Er suche aktuell eine Lehrstelle und wolle eine
Ausbildung machen. Die Explorandin habe praktisch – ausser ihrem Ehemann und
ihrem Sohn – kaum soziale Kontakte (nur eine Schwester des Ehemannes lebe in
der Schweiz); sie sei Analphabetin (IV-Nr. 34 S. 14).
Zur Kategorie «Konsistenz» kann dem
Gutachten entnommen werden, anlässlich der Begutachtung im C.___ durch
Dr. med. P.___ und Kollegen vom 1. Mai 1998 sei eine andere
diagnostische und versicherungsmedizinische Einschätzung vorgenommen worden.
Diagnostisch sei aus psychiatrischer Sicht von einer anhaltenden somatoformen
Schmerzstörung auszugehen. Eine Komorbidität liege nicht vor. Die Kriterien für
eine auch nur leichte depressive Episode oder eine Angststörung nach ICD-10
seien nicht erfüllt. Zur Einschätzung von Dr. med. M.___ sei anzumerken, dass
einmal auch sie die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung
stelle, darüber hinaus aber auch die Diagnose einer mittelgradigen depressiven
Episode mit somatischem Syndrom. Die beschriebenen Auffälligkeiten liessen sich
nur teilweise bestätigen. So sei die Explorandin in ihrem Denken auf die
Schmerzen und die Leistungsunfähigkeit eingeengt. Eben diese wolle die
Explorandin aber auch gerade deutlich machen. Ängstlich und unsicher habe sie
ebenso wenig wie hilflos und affektarm gewirkt. So werde sie bei Berichten über
den Sohn doch sehr lebhaft, fast fröhlich, was nicht zum beschriebenen
Verhalten passe. Es lasse sich aber auch feststellen, dass die von
Dr. med. M.___ vorgenommene Medikationsänderung (auf 90 mg Cymbalta) gar
nicht umgesetzt werde und weitere Kontakte offensichtlich nicht erfolgt seien. Auch
dies lasse erhebliche Zweifel an der Motivation der Explorandin aufkommen.
Somit seien bereits nach der Erstkonsultation die Therapieziele von der Explorandin
nicht weiterverfolgt worden (IV-Nr. 34 S. 13). Sodann wurde im Rahmen
der interdisziplinären Zusammenfassung angegeben, aus der Aktenlage hätten sich
auffallenderweise nur Befunde aus den Jahren 1996 bis 1998 und dann erst wieder
im Jahr 2012 mit dazwischenliegender Lücke ergeben. Zum aktuellen Zeitpunkt sei
kein Hinweis auf ein relevantes Karpaltunnelsyndrom feststellbar, welches im
März 1998 diskutiert worden sei. Der Begriff des Fibromyalgiesyndroms erscheine
angesichts der völlig unspezifischen, generalisierten, nicht nur die Tenderpoints
umfassenden Druckdolenz unzutreffend. Hier sei von einer anhaltend somatoformen
Schmerzstörung auszugehen. Daneben sei auch eine gewisse
Krankenrollenentwicklung zu diskutieren. Es sei aktuell bei gleichem
medizinischem Sachverhalt von einer versicherungsmedizinisch anderen
Beurteilung auszugehen. Diese gelte letzten Endes auch retrospektiv
(IV-Nr. 34 S. 17 f.).
9.3
Zusammenfassend lässt sich aus
den gutachterlichen Feststellungen zum funktionellen Schweregrad ableiten, dass
von einer höchstens mässigen Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde bei
teilweise zumindest bewusstseinsnahem demonstrativem Verhalten, geringen
Behandlungs- und Eingliederungsbemühungen und keinen gravierenden
Komorbiditäten auszugehen ist. Unter dem Aspekt der Persönlichkeit wurden weder
in besonderer Weise erschwerende Faktoren noch spezielle Ressourcen
festgestellt. Der soziale Kontext weist mit der intakten Ehe und dem Sohn, der
der Beschwerdeführerin Freude bereitet, positive Aspekte auf, während die
sozialen Kontakte ausserhalb der Familie eingeschränkt sind. Unter dem
Gesichtspunkt der Konsistenz fällt insbesondere auf, dass eine gezielte
Behandlung primär im Zusammenhang mit der Rentenzusprechung und –überprüfung in
Anspruch genommen wurde. Eine gesamthafte Betrachtung der Indikatoren bestätigt
die gutachterliche Schlussfolgerung, es bestehe keine relevante Einschränkung
der Arbeitsfähigkeit. Die Beweiskraft des Gutachtens ist auch unter
Berücksichtigung der nunmehr geltenden Grundsätze ohne Einschränkung zu bejahen.
9.4
Nach dem Gesagten lässt sich bei
der Beschwerdeführerin keine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit –
weder in der angestammten Tätigkeit als Betriebsmitarbeiterin noch in einer
angepassten Verweistätigkeit – mehr begründen. Die aus psychiatrischer und
orthopädischer Sicht bestehenden leichten Einschränkungen (Flexibilität und
Umstellungsfähigkeit, Durchhalte- und Selbstbehauptungsfähigkeit; Heben und
Tragen von Lasten über 25 kg, ständige monotone Haltung des Kopfes)
beeinflussen die grundsätzlich bestehende volle Arbeits- und Leistungsfähigkeit
der Beschwerdeführerin nicht. Aufgrund der vorerwähnten detaillierten gutachterlichen
Angaben lässt das D.___-Gutachten vom 21. Juli 2014 inhaltlich eine
Beurteilung nach der neuen Rechtsprechung zu. Im Weiteren ist das polydisziplinäre
Gutachten für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen
Untersuchungen und berücksichtigt auch die geklagten Beschwerden. Sodann wurde
es in Kenntnis der Vorakten abgegeben und es leuchtet in der Beurteilung der
medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation
ein. Die Schlussfolgerungen der Experten sind begründet und das Gutachten wurde
von sämtlichen Gutachtern unterzeichnet. Ausserdem setzt es sich mit den bis
zur Begutachtung erstellten Arztberichten auseinander (vgl. IV-Nr. 34
S. 4 ff., 11 ff. und 17 f.).
Die nach Erstellung des Gutachtens der
Beschwerdegegnerin eingereichten Arztberichte des Hausarztes Dr. med. K.___
vom 3. November 2014 (IV-Nr. 43 S. 2 f.; E. II. 8.7
hiervor) und 9. Februar 2015 (IV-Nr. 51 S. 1 ff.; E.
II. 8.8 hiervor)., Dr. med. M.___ vom 4. März 2015 (IV-Nr. 52;
E. II. 8.9 hiervor) sowie Dr. med. O.___ vom 27. März 2016 (IV-Nr. 72;
E. II. 8.11 hiervor) vermögen den Beweiswert des D.___-Gutachtens nicht zu
schmälern. Dementsprechend äusserte sich auch die RAD-Ärztin Dr. med. J.___
in ihrer Stellungnahme vom 21. August 2014 dahingehend, das D.___-Gutachten
vom 21. Juli 2014 sei schlüssig und nachvollziehbar (IV-Nr. 37
S. 2; E. II. 8.6 hiervor). Mit den Arztberichten von Dr. med. K.___
vom 3. November 2014 und 9. Februar 2015 sowie den H.___ vom
4.
März 2015 seien keine neuen medizinischen Aspekte eingebracht worden,
welche abzuklären seien (vgl. Stellungnahme vom 21. Mai 2015,
IV-Nr. 56 S. 2; E. II. 8.10 hiervor). Schliesslich stellte
auch der Neurologe Dr. med. O.___ in seinem Bericht vom 27. März 2016
in allen durchgeführten Untersuchungen regelrechte Befunde fest. Es bestehe
kein Anhalt für eine Erkrankung auf neurologischem Fachgebiet hinsichtlich der
von der Patientin geklagten Beschwerden (IV-Nr. 72; E. II. 8.11
hiervor).
Im Weiteren kann – entgegen der
Auffassung der Beschwerdeführerin (vgl. Stellungnahme vom 25. Oktober
2017, S. 5; A.S. 65) – nicht gesagt werden, das D.___-Gutachten sei
in Anbetracht der Bildgebungen mittels MRI aus dem Jahr 2015 und den ausgewiesenen
degenerativen Veränderungen, welche anlässlich der Begutachtung im Jahr 2014
nicht berücksichtigt worden seien, bereits veraltet. Das MRT der LWS und des
ISG vom 23. September 2015 ergab nur leichte degenerative Veränderungen
bei mässiger rechtskonvexer lumbaler Skoliose mit Scheitelpunkt auf Höhe LWK
4/5, leichte Bandscheibenprotrusionen in den Segmenten LWK 4/5 und
LWK 5/SWK 1 ohne Hinweise auf eine Nervenwurzelkompression sowie
leichte bis mässige Facettengelenksarthrosen in den Segmenten LWK 3/4 bis
LWK 5/SWK 1. Eine Spinalkanalstenose wurde nicht festgestellt (IV-Nr. 62
S. 3 f.). Sodann lautete die Beurteilung betreffend MRT der HWS vom
25.
September 2015 dahingehend, es bestehe eine aktivierte Osteochondrose
HWK 6/7. Im Übrigen bestehe ein weitgehend unauffälliger, altersentsprechender
Befund. Es sei keine manifeste Nervenwurzelkompression im untersuchten Bereich vorhanden,
jedoch sei eine Reizung der linken foraminalen C6- und C7-Wurzel bei
funktioneller Belastung möglich (IV-Nr. 62 S. 1 f.). Bereits die im
Rahmen der orthopädischen Begutachtung veranlasste Röntgendiagnostik der HWS
und LWS vom 8. Mai 2014 ergab derartige Befunde (vgl. IV-Nr. 34
S. 23), wobei die Expertin ausführte, radiologisch finde man in den
ausführlich getätigten radiologischen Abklärungen der HWS und LWS (sowie auch
beider Schultern, des rechten Ellenbogens und des rechten Knies)
altersentsprechende degenerative Veränderungen ohne grosse Auffälligkeiten. Es
bestehe eine gute Wirbelsäulenbeweglichkeit (IV-Nr. 34 S. 25).
Angesichts der nun im Jahr 2015 vorgenommenen radiologischen Abklärungen besteht
kein Hinweis, dass das D.___-Gutachten bezüglich der radiologischen Abklärungen
veraltet sein könnte. Ebenso wenig beinhaltet es sonst eine einseitige
Abklärung, wurde die Beschwerdeführerin doch eingehend und interdisziplinär (in
vier Disziplinen) untersucht und begutachtet. Das Gutachten wurde von der
RAD-Ärztin Dr. med. J.___ denn auch als schlüssig und nachvollziehbar qualifiziert
(vgl. Stellungnahme vom 21. August 2014; IV-Nr. 37 S. 2). Dass
die RAD-Ärztin über eine Fachausbildung in Allgemeiner Medizin verfügt, schmälert
den Beweiswert ihrer Aussage nicht, ist sie doch auch als Allgemeinärztin grundsätzlich
in der Lage, die im Rahmen der Begutachtung gewonnenen fachärztlichen
Erkenntnisse sachgerecht zu würdigen. Konkrete Indizien, die gegen die
Zuverlässigkeit der Expertise sprechen, liegen nicht vor (vgl. E. II. 5.2).
Dem Gutachten kommt somit voller Beweiswert zu. Es besteht kein Anlass, weitere
medizinischen Abklärungen, insbesondere ein Gerichtsgutachten, zu veranlassen.
10.
Umstritten ist zunächst, ob eine
Wiedererwägung der ursprünglichen Rentenverfügung (IV-Nr. 1.8) respektive der
Mitteilung vom 15. Juli 2004 (IV-Nr. 12) vorzunehmen ist und, falls ja, welche
Rechtsfolgen sich daraus ergeben.
10.1
Nach Art. 53 Abs. 2
ATSG kann der Versicherungsträger auf eine formell rechtskräftige Verfügung
zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig und – was auf periodische
Dauerleistungen regelmässig zutrifft (vgl. BGE 119 V 475 E. 1c
S. 480) – ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Die
Wiedererwägung dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen
Rechtsanwendung. Darunter fällt insbesondere eine Leistungszusprache aufgrund
falscher Rechtsregeln bzw. ohne oder in unrichtiger Anwendung der massgeblichen
Bestimmungen. Ob eine solche vorliegt, beurteilt sich nach der Sach- und
Rechtslage, wie sie bei Erlass der Verfügung bestand, einschliesslich der
damaligen Rechtspraxis (BGE 144 I 103 E. 2.2 S. 105 f.). Unter den
Voraussetzungen einer Wiedererwägung kann die Verwaltung eine Rentenverfügung
auch dann abändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen des Art. 17 ATSG
nicht erfüllt sind. Das wiedererwägungsweise Zurückkommen auf formell
rechtskräftige Verfügungen liegt im Ermessen des Versicherungsträgers. Es
besteht kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung (BGE 133 V
50.
E. 4.1 S. 52).
10.2
Die mit Verfügung vom
18.
Dezember 1998 erfolgte ursprüngliche Zusprechung der halben
Invalidenrente ab 1. Oktober 1997 ist einer Wiedererwägung nicht
zugänglich, da die zugesprochene Rente mit rechtskräftigem Urteil des
Versicherungsgerichts vom 13. Juli 1999 bestätigt, d.h. eine gegen die
erwähnte Verfügung gerichtete Beschwerde abgewiesen wurde (IV-Nr. 7). Eine
gerichtlich bestätigte Verfügung kann nicht durch eine Wiedererwägung nach Art.
53.
Abs. 2 ATSG abgeändert werden. Ausserdem war die Zusprache einer halben
Invalidenrente vom 1. Oktober 1997 bis 31. Dezember 2003 nicht
zweifellos unrichtig, sondern korrekt, begründete doch der vom
Versicherungsgericht festgestellte Invaliditätsgrad von 62.3 % damals
einen Anspruch auf eine halbe Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 aIVG in
der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung).
10.3
Die Beschwerdegegnerin stellte
der Beschwerdeführerin zunächst mit Vorbescheid vom 15. Oktober 2014 (IV-Nr. 42
S. 2 ff.) in Aussicht, sie werde die laufende halbe Rente gestützt auf die
Schlussbestimmungen der Änderung des IVG vom 18. März 2011 (6.
IV-Revision, erstes Massnahmenpaket) aufheben. In der Folge gelangte man
offenbar zur Ansicht, diese Bestimmung sei nicht (mehr) anwendbar, weil die
Beschwerdeführerin inzwischen seit 18 Jahren eine Rente beziehe (vgl. RAD-Anfrage
vom 5. April 2016, IV-Nr. 73, und Protokolleintrag vom gleichen Datum). Deshalb
erfolgte eine neue Anfrage an den RAD, ob eine Verbesserung ausgewiesen sei,
was am 30. Juni 2016 bejaht wurde (IV-Nr. 76). Dementsprechend erliess die
Beschwerdegegnerin am 9. November 2016 einen neuen Vorbescheid. Darin
wurde festgehalten, spätestens seit dem D.___-Gutachten vom 21. Juli 2014 bestehe
keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit mehr. Die Gesundheit der
Beschwerdeführerin habe sich deutlich verbessert. Sie könne sowohl der
bisherigen Tätigkeit als Reinigungsfrau als auch jeder anderen angepassten
Verweistätigkeit im Rahmen eines Pensums von 100 % wieder nachgehen und
ein entsprechendes Einkommen erzielen (IV-Nr. 83 S. 2 ff.). Die
Beschwerdeführerin liess dagegen Einwand erheben. Im Einwandschreiben wurde
u.a. vorgebracht, dass die halbe Rente der Beschwerdeführerin per 1. Januar
2004.
(4. IV-Revision) auf eine Dreiviertelsrente hätte erhöht werden müssen,
und eine entsprechende Nachzahlung verlangt (IV-Nr. 91). In der vorliegend
angefochtenen Verfügung stellt sich die Beschwerdegegnerin nunmehr auf den
Standpunkt, die Rente hätte tatsächlich per 1. Januar 2004 auf eine
Dreiviertelsrente erhöht werden müssen; die anders lautende Mitteilung vom 15.
Juli 2004 (IV-Nr. 12) sei zweifellos unrichtig und in Wiedererwägung zu ziehen.
Anspruch auf eine Nachzahlung bestehe jedoch nicht, weil ab 1. März 2004
(Aufnahme einer Erwerbstätigkeit) nur noch ein Invaliditätsgrad von 54 %
vorgelegen habe, so dass die Dreiviertelsrente per 1. Juni 2004 wieder auf
eine halbe Rente zu reduzieren gewesen wäre. Ein Anspruch auf eine
Dreiviertelsrente hätte also nur für die Zeit vom 1. Januar 2004 bis 31. Mai
2004.
bestanden; die entsprechende Nachforderung sei jedoch verjährt. Die
Mitteilung vom 15. Juli 2004 sei zweifellos unrichtig, weil weder die Erhöhung
auf eine Dreiviertelsrente per 1. Januar 2004 noch deren Herabsetzung auf eine
halbe Rente per 1. Juni 2004 berücksichtigt worden seien. Diese zweifellose
Unrichtigkeit führe zu einer Wiedererwägung. Diese wiederum habe zur Folge,
dass der laufende Rentenanspruch ohne Bindung an einen Revisionsgrund frei
geprüft werden könne. Die aktuelle Invaliditätsbemessung ergebe einen Invaliditätsgrad
von 9 %. Die Rente sei daher aufzuheben.
10.4
Bis Ende 2003 bestand Anspruch
auf eine ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad von 66 2/3 %, auf
eine halbe Rente bei einem solchen ab 50 % und auf eine Viertelsrente bei einem
solchen ab 40 %. Seit 1. Januar 2004 begründet ein Invaliditätsgrad ab 40 %
Anspruch auf eine Viertelsrente, ein solcher ab 50 % auf eine halbe Rente, ein
solcher ab 60 % berechtigt zu einer Dreiviertelsrente und ab 70 % besteht
Anspruch auf eine ganze Rente. Die neue Fassung galt ab ihrem Inkrafttreten
auch für nach früherem Recht zugesprochene Invalidenrenten (Schlussbestimmungen
der Änderung des IVG vom 21. März 2003 [4. IV-Revision], Abs. 1 Satz 1). Da
der Invaliditätsgrad mit dem Urteil des Versicherungsgerichts vom 13. Juli 1999
(IV-Nr. 7) auf 62 % festgelegt worden war, wäre die laufende halbe Rente, wie
die Parteien übereinstimmend festhalten, per 1. Januar 2004 auf eine
Dreiviertelsrente zu erhöhen gewesen. Mit der Mitteilung vom 15. Juli 2004 hielt
die Beschwerdegegnerin stattdessen fest, die Beschwerdeführerin habe «weiterhin
Anspruch auf die bisherige Invalidenrente (Invaliditätsgrad: 59 %)»
(IV-Nr. 12). Dabei wurde offensichtlich übersehen, dass das Versicherungsgericht
in seinem Urteil vom 13. Juli 1999 zwar die Verfügung vom 18. Dezember
1998.
im Ergebnis bestätigt, den Invaliditätsgrad aber von 59 % auf 62 %
korrigiert hatte.
10.5
Bei der Mitteilung vom 15. Juli
2004, welche eine von Amtes wegen eingeleitete Revision abschloss, ohne dass
eine rentenbeeinflussende Veränderung festgestellt worden wäre, handelt es sich
um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 des Bundesgesetzes über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Sie erging im formlosen Verfahren nach
Art. 51 ATSG. Dies war zulässig, denn die Form der Mitteilung ist
positivrechtlich vorgesehen (vgl. Art. 74ter lit. f in Verbindung
mit Art. 74quater Abs. 1 IVV). Die Mitteilung erlangte daher
Rechtsbeständigkeit, wie wenn sie als formelle Verfügung erlassen worden wäre. Im
Übrigen wäre die Rechtsbeständigkeit auch dann, wenn man davon ausginge, dass
eine formelle Verfügung hätte erlassen werden müssen, ein Jahr nach dem Erlass
der Mitteilung eingetreten (vgl. BGE 134 V 145). Der Eintritt der
Rechtsbeständigkeit hat zur Folge, dass die gestützt darauf vorgenommenen oder
unterbliebenen Zahlungen rechtmässig erfolgt sind, solange die Verfügung
respektive Mitteilung gilt. Ein Zurückkommen auf die Mitteilung ist nur
möglich, wenn ein Rückkommenstitel vorliegt. Eine prozessuale Revision gemäss
Art. 53 Abs. 1 ATSG scheidet aus, weil keine neuen Tatsachen oder Beweismittel
benannt werden. Infrage kommt jedoch eine Wiedererwägung gemäss Art. 53 Abs. 2
ATSG. Diese setzt voraus, dass die damalige Anspruchsbeurteilung zweifellos
unrichtig war.
10.6
Unter dem Titel der
Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG kann weder eine Rentennachzahlung
erfolgen noch ist es zulässig, die Rente unter diesem Titel anzupassen und
aufzuheben:
10.6.1
Was den von der
Beschwerdeführerin geltend gemachten Nachzahlungsanspruch anbelangt, ist zu
berücksichtigen, dass es im Ermessen der IV-Stelle liegt, ob und inwieweit eine
Verfügung wegen zweifelloser Unrichtigkeit in Wiedererwägung gezogen wird (BGE
133.
V 50 E. 4.1 S. 52). Wie sich den Darlegungen der IV-Stelle entnehmen
lässt, geht sie nicht davon aus, die Zusprechung der laufenden halben Rente
durch die Mitteilung vom 15. Juli 2004 sei vollumfänglich falsch gewesen.
Vielmehr stellt sie sich auf den Standpunkt, dass ein Anspruch auf eine
Dreiviertelsrente lediglich vom 1. Januar 2004 bis 31. Mai 2004 bestanden
hätte, wogegen ab 1. Juni 2004 wieder eine halbe Rente geschuldet gewesen sei.
Die IV-Stelle hat es demnach abgelehnt, die Mitteilung vom 15. Juli 2004 in
Bezug auf den Anspruch ab 1. Juni 2004 in Wiedererwägung zu ziehen. Dies lässt
sich weder zugunsten der Beschwerdeführerin auf gerichtlichem Weg korrigieren
noch besteht seitens der Beschwerdegegnerin die Möglichkeit, die Wiedererwägung
nachträglich – trotz unverändertem Anspruch – auf den laufenden Anspruch
auszudehnen und mit dieser Begründung rund 13 Jahre später die Rente aufzuheben,
ohne dass die für eine Rentenrevision gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG vorausgesetzte
erhebliche Veränderung ausgewiesen wäre.
10.6.2
Selbst wenn man davon ausginge,
die Wiedererwägung betreffe den gesamten Anspruch seit 1. Januar 2004, wäre ein
Nachzahlungsanspruch der Beschwerdeführerin zu verneinen. Diesbezüglich ist zu
beachten, dass die Erhöhung einer IV-Rente, falls festgestellt wird, dass der
Beschluss der IV-Stelle zum Nachteil der versicherten Person in einem IV-spezifischen
Aspekt (hier: Höhe des Invaliditätsgrades von 59 % statt 62 %) zweifellos
unrichtig war, frühestens von dem Monat an erfolgt, in dem der Mangel entdeckt
wurde (Art. 88bis Abs. 1 lit. c IVV; E. II. 3.4 hiervor; vgl. BGE
129.
V 433). Dies war hier im Januar 2017 der Fall (vgl. E. I. 1.4 und 1.5
hiervor). Zu diesem Zeitpunkt lag aber das Gutachten der D.___ vom 21. Juli
2014.
bereits vor, so dass es nicht mehr als zweifellos unrichtig gelten konnte,
der Beschwerdeführerin nicht mehr als eine halbe Rente auszubezahlen.
10.6.3
Auch die Sichtweise der
Beschwerdegegnerin vermag selbst dann nicht zu überzeugen, wenn angenommen
wird, sie habe die Mitteilung vom 15. Juli 2004 insgesamt in Wiedererwägung
gezogen, denn es fehlt an einer zweifellosen Unrichtigkeit: Die Wiedererwägung
wegen einer fehlerhaften Invaliditätsbemessung setzt voraus, dass die
Leistungszusprache auch im Ergebnis – nach damaliger Sach- und Rechtslage -
zweifellos unrichtig war (Urteil des Bundesgerichts 8C_381/2017 vom 7. August
2017.
E. 4.1.2; BGE 140 V 77 E. 3.1 S. 79). Dies trifft nach der eigenen
Darstellung der Beschwerdegegnerin in Bezug auf den laufenden Anspruch ab 1.
Juni 2004 gerade nicht zu, vertritt sie doch selbst den Standpunkt, ab diesem
Datum habe (wieder) Anspruch auf die halbe Rente bestanden, welche mit der
Mitteilung vom 15. Juli 2004 auch tatsächlich zugesprochen und in der Folge
ausgerichtet wurde. Auch wenn die in der angefochtenen Verfügung vorgenommene
Invaliditätsbemessung für die Zeit ab 1. März 2004 respektive 1. Juni
2004, welche zu einem Invaliditätsgrad von 54 % führte, methodisch nicht
vollständig zu überzeugen vermag (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_637/2011
vom 5. Dezember 2011 E. 4 und 8C_7/2014 vom 10. Juli
2014.
E. 7.2), steht ausser Frage, dass sich nach der am 1. März 2004
aufgenommenen Erwerbstätigkeit (vgl. IV-Nr. 10 S. 2; Beschwerdeschrift, S. 9;
A.S. 15) ein Invaliditätsgrad von 59 % auf zumindest vertretbare und damit
nicht zweifellos unrichtige Weise hätte herleiten lassen. Die Mitteilung vom
15.
Juli 2004 war daher, was den laufenden Anspruch anbelangt, im Ergebnis
nicht zweifellos unrichtig. Die nunmehr mit der angefochtenen Verfügung
vorgenommene Rentenaufhebung lässt sich auch deshalb nicht auf eine
Wiedererwägung der Mitteilung vom 15. Juli 2004 stützen.
11.
11.1
In der angefochtenen Verfügung
wird die Rentenaufhebung neben der soeben geprüften Wiedererwägung auch erneut
damit begründet, dass sich der Invaliditätsgrad erheblich verbessert habe. Im
Folgenden ist deshalb zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin mit vorliegend
angefochtener Verfügung die bisher ausgerichtete halbe Invalidenrente zu Recht
infolge einer relevanten Verbesserung des Gesundheitszustands der
Beschwerdeführerin auf Ende Februar 2017 einstellte. Zeitlichen Referenzpunkt
für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der
versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer
materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer
Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs
beruht (vgl. E. II. 3.2 hiervor). Die Beschwerdegegnerin sprach der
Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 18. Dezember 1998 eine halbe
Invalidenrente ab 1. Oktober 1997 zu (IV-Nr. 1.8). Die dagegen
erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit
rechtskräftigem Urteil vom 13. Juli 1999 ab (IV-Nr. 7). Das im Juni
2004.
von Amtes wegen aufgenommene Revisionsverfahren basierte nicht auf einer
umfassenden Abklärung und ergab keine Änderung des IV-Grads (Mitteilung vom
15.
Juli 2004; IV-Nr. 12). Demnach ist der aktuelle Sachverhalt mit
demjenigen zu vergleichen, wie er der rechtskräftigen Verfügung vom
18.
Dezember 1998 zu Grunde lag.
11.2
Im polydisziplinären Gutachten
des C.___ vom 1. Mai 1998 wurden ein Fibromyalgie-Syndrom bei typischen
Schmerzpunkten im Schultergürtel-/Beckenbereich und Parasternal-Bereich, ein
Bronchialinfekt mit grampositiven Erregern sowie ein depressives Zustandsbild
unter chronischen Schmerzen diagnostiziert, wobei angegeben wurde, die
Patientin leide offenbar schon seit Jahren an zunehmenden Schmerzen, welche
durch ihr Fibromyalgie-Syndrom verursacht würden. Aus psychiatrischer Sicht
bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (vgl. E. II. 7.1
hiervor). Demgegenüber konnte im interdisziplinären D.___-Gutachten vom
21.
Juli 2014 keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit mehr gestellt
werden. Die diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.40) hat nach
den ärztlichen Angaben – ebenso wie die ebenfalls diagnostizierten chronischen
Zervikalgien und Lumbalgien, die chronischen Schmerzen im Bereich beider
Schultern, des rechten Ellenbogens und des rechten Knies sowie die Adipositas -
keine Relevanz für die Arbeitsfähigkeit. Die Fachärzte hielten fest, bei
fehlendem objektivierbarem Korrelat sei die Arbeitsfähigkeit in der
angestammten Tätigkeit theoretisch-medizinisch nicht eingeschränkt. Auch in
einer Verweistätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 % bei einem
Zeitpensum von 8.5 Stunden. Es wurden lediglich folgende Einschränkungen
angegeben: Aus psychiatrischer Sicht seien allenfalls leichte
Beeinträchtigungen in der Fähigkeit zur Flexibilität und Umstellung, der
Durchhaltefähigkeit sowie der Selbstbehauptungsfähigkeit gegeben und aus
orthopädischer Sicht seien das Heben und Tragen von Lasten über 25 kg
sowie Arbeiten mit ständiger monotoner Haltung des Kopfes nicht zumutbar (vgl.
E. II. 8.5 hiervor).
Nachdem sich die RAD-Ärztin in ihrer
Stellungnahme vom 21. August 2014 noch dahingehend geäussert hatte, gemäss
dem schlüssigen und nachvollziehbaren D.___-Gutachten habe sich der
Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der Rentenzusprache nicht
verbessert (vgl. IV-Nr. 37 S. 2), sprach sie sich in ihrer
Stellungnahme vom 30. Juni 2016 nun dafür aus, aufgrund des Gutachtens
lasse sich eine Verbesserung der medizinischen Situation seit der
Rentenzusprache belegen: Das 1998 diagnostizierte Fibromyalgie-Syndrom habe im
Rahmen der Begutachtung vom 21. Juli 2014 nicht mehr nachgewiesen werden
können (völlig unspezifische generalisierte, nicht nur die Tenderpoints
umfassende Druckdolenz). Im Weiteren habe der neurologische D.___-Gutachter das
sich 1998 in leichter Ausprägung zeigende Karpaltunnelsyndrom nicht mehr feststellen
können. Ferner habe Dr. med. O.___ in seinen umfassenden
elektrophysiologischen Untersuchungen vom 17. März 2016 regelrechte
Befunde erheben können. Auch die von Dr. med. P.___ im Jahr 1998 gestellte
Diagnose eines depressiven Zustandsbildes habe sich bei der Untersuchung durch
die psychiatrische D.___-Gutachterin nicht mehr gezeigt (IV-Nr. 76
S. 2). Diese Einschätzung der RAD-Ärztin wurde in der vorliegend
angefochtenen Verfügung übernommen (vgl. IV-Nr. 94 S. 2).
Dazu ist festzuhalten, dass sich die D.___-Gutachter
im Rahmen der interdisziplinären Beurteilung zur retrospektiven Entwicklung der
Arbeitsfähigkeit dahingehend äusserten, eine wesentliche Änderung der
geschilderten Beschwerdesymptomatik, der aktuellen Situation und der aktuell erhobenen
Befunde auf internistischem, neurologischem, orthopädischem und psychiatrischem
Fachgebiet lasse sich seit dem Jahr 1998 nicht feststellen. Es sei – bei
gleichem medizinischem Sachverhalt – von einer versicherungsmedizinisch anderen
Beurteilung auszugehen, welche auch retrospektiv gelte. Die ausdrücklich gestellte
Frage, ob sich der Gesundheitszustand der Explorandin seit der Rentenzusprache
verändert habe, wurden von den Experten klar verneint. Subjektiv werde zwar
eine Verschlechterung angegeben, objektiv liessen sich jedoch keine relevanten
Befunde erheben, welche eine Progredienz der Symptomatik oder neu aufgetretene
Erkrankungen bestätigten. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe aktuell
nicht und lasse sich auch retrospektiv nicht feststellen. Die bisherige
Tätigkeit sei auch retrospektiv aus der Betrachtung der aktuell gültigen
versicherungsmedizinischen Bewertungspraxis ganztägig ohne Leistungsminderung
zumutbar. Dies gelte auch für andere, leidensangepasste Tätigkeiten unter
Rücksichtnahme auf das formulierte Fähigkeitsprofil (IV-Nr. 34 S. 17
f.).
Aufgrund dieser fachärztlichen Angaben
ist davon auszugehen, dass eine bloss unterschiedliche Beurteilung des
Gesundheitszustands sowie der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin vorliegt.
Neue Leiden oder eine relevante Verstärkung der bisherigen Beschwerden, welche nach
der ursprünglichen Rentenverfügung hinzugetreten wären und den
Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Vergleichszeitraum in
rentenrelevantem Ausmass tatsächlich verschlechtert hätten, sind nicht
ersichtlich. Daran ändern auch die im D.___-Gutachten vom 21. Juli 2014 diagnostizierten
chronischen Zervikalgien und Lumbalgien ohne radikuläre Zeichen, die
chronischen Schmerzen im Bereich beider Schultern, des rechten Ellenbogens und
des rechten Knies mit diskreten degenerativen Veränderungen sowie die bestehende
Adipositas (BMI 31.6 kg/m2) nichts, da es sich hierbei um Diagnosen
ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit handelt. Die Beschwerdeführerin gab
bei der D.___-Begutachtung denn auch selber an, die Schmerzsymptomatik bestehe
seit Auftreten Mitte der 1990er Jahre praktisch unverändert fort (IV-Nr. 34
S. 11). Ebenso wenig kann – entgegen der Auffassung der RAD-Ärztin in
ihrer Stellungnahme vom 30. Juni 2016 – eine relevante Verbesserung des
Gesundheitszustands festgestellt werden, da das aktuell nicht mehr
diagnostizierte Fibromyalgie-Syndrom nach den fachärztlichen Angaben nicht auf
eine Verbesserung des Gesundheitszustands zurückzuführen, sondern vielmehr von
einer versicherungsmedizinisch anderen Beurteilung auszugehen ist (vgl. IV-Nr. 34
S. 18). Auch das vom neurologischen D.___-Gutachter nicht mehr
festgestellte Karpaltunnelsyndrom sowie die vom Neurologen Dr. med. O.___ aufgrund
seiner elektrophysiologischen Untersuchungen attestierten regelrechten Befunde (vgl.
E. II. 8.11 hiervor) können nicht als eine relevante gesundheitliche
Verbesserung aus neurologischer Sicht interpretiert werden, hielt der
neurologische Gutachter doch fest, der neurologische Untersuchungsbefund vom
März 1998 habe nur minimale Veränderungen im Sinne eines beginnenden
Karpaltunnelsyndroms und eine tendenziell generalisierte Muskeltonuserhöhung
bei sonst unauffälligem Befund gezeigt (vgl. IV-Nr. 34 S. 16). Der Umstand,
dass im Gutachten des C.___ vom 1. Mai 1998 ein «depressives Zustandsbild
unter chronischen Schmerzen» diagnostiziert wurde (IV-Nr. 1.6 S. 6),
während im D.___-Gutachten noch von einer leichten depressiven Verstimmung die
Rede war (IV-Nr. 34 S. 15), vermag ebenso keine relevante
gesundheitliche Veränderung bzw. Verbesserung aus psychischer Sicht als
überwiegend wahrscheinlich erscheinen zu lassen. Die im Wesentlichen
unveränderte Beschwerdesymptomatik stellt keine revisionsbegründende
Tatsachenänderung im Sinne von Art. 17 ATSG dar (vgl. E. II. 3.1
hiervor). Daran ändern auch die anderslautenden Berichte des aktuellen Hausarztes
Dr. med. K.___ vom 3. November 2014 und 9. Februar 2015 (vgl. E.
II. 8.7. und 8.8) sowie der behandelnden Psychiaterin Dr. med. M.___
vom 4. März 2015 (E. II. 8.9 hiervor) nichts, zumal auch der (damalige)
Hausarzt Dr. med. F.___ in seinem Bericht vom 3. Dezember 2012 u.a.
festhielt, das Beschwerdebild der Beschwerdeführerin bleibe seit Jahren
identisch; es zeigten sich keine neuen Aspekte. Nach erneutem Durchlesen des
Gutachtens des Inselspitals aus dem Jahr 1998 könnten die Aussagen heute noch
voll und ganz übernommen werden und die Beschwerden/Befunde etc. fielen
identisch aus (IV-Nr. 15 S. 5 f.; vgl. E. II. 8.1 hiervor). Aspekte,
die im Rahmen der D.___-Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben
wären, sind nicht ersichtlich (vgl. E. II. 5.3 hiervor). Nach dem
Gesagten hat die Beschwerdegegnerin die Rente zu Unrecht aufgrund einer
relevanten gesundheitlichen Verbesserung aufgehoben.
12.
12.1
Nachdem sich eine Rentenaufhebung
oder -reduktion weder mit einer Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG noch mit
einer materiellen Revision gemäss Art. 17 ATSG begründen lässt, stellt
sich die Frage, ob die angefochtene Verfügung (wie es mit Verfügung des
Versicherungsgerichts vom 2. August 2017 angesprochen wurde [A.S. 48
f.]) mit substituierter Begründung gestützt auf lit. a Abs. 1 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011
des IVG (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket) zu bestätigen ist.
12.2
Gemäss lit. a Abs. 1
der erwähnten Schlussbestimmungen werden Renten, die bei
pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne
nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren
nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Art. 7
ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn
die Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind. Die
Bestimmung findet keine Anwendung auf Personen, die im Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieser Änderung das 55. Altersjahr zurückgelegt haben oder
im Zeitpunkt, in dem die Überprüfung eingeleitet wird, seit mehr als 15 Jahren
eine Rente der Invalidenversicherung beziehen (lit. a Abs. 4 der
Schlussbestimmungen). Die Schlussbestimmungen sind am 1. Januar 2012 in
Kraft getreten (AS 2011, S. 5672).
Die der Rentenzusprechung
zugrundeliegende Diagnose (Fibromyalgie-Syndrom bei typischen Schmerzpunkten im
Schultergürtel-/Beckenbereich und Parasternal-Bereich), wie sie im Gutachten
des C.___ vom 1. Mai 1998 gestellt wurde (vgl. IV-Nr. 1.6 S. 6),
gehört zu den einschlägigen Beschwerdebildern. Das Revisionsverfahren wurde im September
2012.
eingeleitet (IV-Nr. 14). Die im Juni 1964 geborene Beschwerdeführerin
war beim Inkrafttreten der erwähnten Schlussbestimmungen am 1. Januar 2012
noch nicht 48 Jahre alt. Im Zeitpunkt der Einleitung des Revisionsverfahrens
(September 2012) bezog sie die seit 1. Oktober 1997 ausgerichtete
Invalidenrente noch nicht seit mehr als 15 Jahren. Im Weiteren steht der
Umstand, dass die substituierte Begründung gestützt auf die erwähnten Schlussbestimmungen zwar bereits im September 2014 zur
Diskussion gestellt wurde (vgl. IV-Nr. 38 ff.), eine allfällige Einstellung
der Invalidenrente jedoch erst nach Ablauf der darin erwähnten Dreijahresfrist
(1. Januar 2012 bis 1. Januar 2015) erfolgen könnte, der Anwendung der
Schlussbestimmungen nicht entgegen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_417/2017
vom 19. April 2018 E. 4.6.4 und 8C_899/2015 vom 29. September 2016).
12.3
Eine Überprüfung und
gegebenenfalls Anpassung des Rentenanspruchs nach Massgabe von lit. a
Abs. 1 der Schlussbestimmungen der Änderung
vom 18. März 2011 des IVG ist an drei Voraussetzungen geknüpft. Die
Rentenzusprache darf ausschliesslich auf Grund der Diagnose eines
pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildes ohne
nachweisbare organische Grundlage erfolgt sein. Sofern neben dem syndromalen
Zustand eine davon unabhängige organische oder psychische Gesundheitsschädigung
besteht, ist die Anwendbarkeit der Schlussbestimmungen ebenfalls gegeben, wenn
die weitere («nichtsyndromale») Gesundheitsschädigung die anspruchserhebliche
Arbeitsunfähigkeit nicht mitverursacht, das heisst letztlich nicht selbständig
zur Begründung des Rentenanspruchs beigetragen hat. Wenn sie die Auswirkungen
des unklaren Beschwerdebildes bloss verstärkt, bleibt eine Rentenrevision unter
diesem Rechtstitel möglich (vgl. zum Ganzen die Präzisierung in BGE 140 V 197).
Weiter ist erforderlich, dass auch im Revisionszeitpunkt ausschliesslich ein
unklares Beschwerdebild vorliegt. Ergibt sich im Beschwerdebild zwischen dem
Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenzusprache und dem Revisionszeitpunkt
insofern eine Änderung, als anstelle der ursprünglich unklaren neu erklärbare
Beschwerden treten, ist aber nicht von einer Prüfung des Gesundheitsschadens
und der sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit abzusehen.
Eine solche Prüfung hat vielmehr unter Berücksichtigung sowohl der erklärbaren
wie auch der unklaren Beschwerden stattzufinden, wobei auf die aktuellen, für
den Zeitpunkt der Rentenaufhebung geltenden Verhältnisse hinsichtlich des
Gesundheitszustandes und der Rechtsprechung abzustellen ist. Zu klären ist
ferner, ob sich der Gesundheitszustand seit der Rentenzusprache allenfalls
verschlechtert hat und ob neben den nicht objektivierbaren Störungen anhand
klinischer psychiatrischer Untersuchungen nunmehr nicht klar eine Diagnose
gestellt werden kann. Schliesslich ist zu prüfen, ob eine Validitätseinbusse
trotz des hinsichtlich der invalidisierenden Folgen nicht objektivierbaren
Beschwerdebildes nachweisbar ist (nach früherer Rechtsprechung durch Prüfung
der «Foerster-Kriterien», nach heutiger Rechtsprechung mittels strukturiertem
Beweisverfahren; BGE 139 V 547 E. 10.1 S. 568 f.; Urteile des
Bundesgerichts 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 2.6,9C_308/2013
vom 26. August 2013 E. 5.1 und 5.2,9C_381/2016 vom 13. Januar
2017.
E. 3.1.2).
12.4
Die genannten Voraussetzungen
sind vorliegend erfüllt. Die damalige Rentenzusprache vom 18. Dezember 1998
erfolgte gestützt auf die Diagnose eines «Fibromyalgie-Syndroms bei typischen
Schmerzpunkten im Schultergürtel-/Beckenbereich und Parasternal-Bereich» und
eines «depressiven Zustandsbilds unter chronischen Schmerzen». Dabei trug das depressive
Zustandsbild nicht selbständig zur Begründung des Rentenanspruchs bei. Hauptdiagnose
war das Fibromyalgie-Syndrom. Dementsprechend wurde ausgeführt, die Patientin
leide schon seit Jahren an zunehmenden Schmerzen, welche durch ihr
Fibromyalgie-Syndrom verursacht würden. Dies und die trotz verschiedenen
Interventionen persistierende Kinderlosigkeit hätten langfristig zu einer
deutlichen depressiven Entwicklung geführt (IV-Nr. 1.6 S. 6). Nach
den fachärztlichen Erkenntnissen lag keine eigenständige depressive Symptomatik
vor. Das diagnostizierte depressive Zustandsbild wurde lediglich als Komponente
der Schmerzstörung gesehen. Auch aktuell liegt mit der Diagnose einer
anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (F45.40) ein unklares Beschwerdebild
vor, welches – wie die ebenfalls diagnostizierten chronischen Zervikalgien und
Lumbalgien ohne radikuläre Zeichen, chronischen Schmerzen im Bereich beider
Schultern, des rechten Ellenbogens und des rechten Knies mit diskreten degenerativen
Veränderungen sowie die Adipositas – jedoch keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
hat (IV-Nr. 34 S.17). Gemäss dargelegter bundesgerichtlicher
Rechtsprechung finden die Schlussbestimmungen auch in dieser Konstellation
Anwendung (vgl. das zitierte Urteil des Bundesgerichts 9C_381/2016 vom 13. Januar
2017.
E. 3.1.2). Aus psychiatrischer Sicht lässt sich, entgegen der
ursprünglichen Rentenverfügung vom 18. Dezember 1998, keine
Arbeitsunfähigkeit mehr begründen. Die Beschwerdeführerin ist nach den
fachärztlichen Angaben sowohl in der angestammten Tätigkeit als auch in einer
angepassten Verweistätigkeit zu 100 % arbeits- und leistungsfähig und vermag
somit ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen. Vor diesem Hintergrund
erübrigt sich ein Einkommensvergleich. Die der Beschwerdeführerin ursprünglich
gewährte Invalidenrente ist daher mit substituierter Begründung aufzuheben.
Der Vollständigkeit halber bleibt
anzumerken, dass die Annahme, bei Rentenzusprechung habe ein eigenständiges
depressives Leiden mit erheblichen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit
vorgelegen, zur Bejahung eines Revisionsgrundes nach Art. 17 Abs. 1 ATSG führen
würde, dies entsprechend der Beurteilung durch die RAD-Ärztin Dr. med. J.___
vom 30. Juni 2016 (IV-Nr. 76). Die Folge wäre eine frühere Aufhebung des
Rentenanspruchs (vgl. E. II. 13.3).
13.
13.1
Wird die Rente herabgesetzt oder
aufgehoben, so hat die Bezügerin oder der Bezüger gemäss lit. a Abs. 2
der Schlussbestimmungen der Änderung vom
18.
März 2011 des IVG Anspruch auf Massnahmen zur Wiedereingliederung nach
Art. 8a IVG. Werden solche Massnahmen durchgeführt, so wird die Rente bis
zum Abschluss der Massnahmen weiter ausgerichtet, längstens aber während zwei
Jahren ab dem Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung (lit. a Abs. 3
der Schlussbestimmungen der Änderung vom
18.
März 2011 des IVG). Mit Blick auf die grosse Härte, welche sich
aufgrund der voraussetzungslosen Neuprüfung der Anspruchsberechtigung ergeben
kann, ist es mit Sinn und Zweck der in lit. a Abs. 2 und 3 SchlB IVG
vorgesehenen Anpassungsfrist nicht vereinbar, die Invalidenrente bereits vor
deren Beginn einzustellen, um sie knapp zwei Jahre später für die Dauer der
Massnahmen zur Wiedereingliederung wieder zu gewähren. Mit anderen Worten haben
die rentenbegleiteten Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Art. 8a IVG
grundsätzlich nahtlos an die Rentenaufhebung gemäss lit. a Abs. 1
SchlB IVG anzuknüpfen. Die betroffene Person ist so zu stellen, wie wenn die Rentenaufhebung
unter Anbieten von Eingliederungsmassnahmen übergangslos vollzogen worden wäre.
Die bisherige Invalidenrente ist damit nicht nur ab dem Zeitpunkt von laufenden
Eingliederungsmassnahmen, sondern auch für die Zeit zwischen der Rentenaufhebung
und der Eröffnung eines entsprechenden Entscheides weiter auszurichten (BGE 141
V 385 E. 5.4 S. 395 f.).
13.2
Gestützt auf die eben genannten
Schlussbestimmungen hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin
Wiedereingliederungsmassnahmen nach Art. 8a IVG zu gewähren. Ein Anspruch
auf solche besteht zwar nicht in jedem Fall. Vielmehr setzt das Bestehen eines
solchen voraus, dass die Massnahmen für eine Wiedereingliederung sinnvoll und
nutzbringend sind. Eine Rentenaufhebung ohne Durchführung von Massnahmen zur
Wiedereingliederung (Art. 8a IVG) nach lit. a Abs. 2 und 3 der
SchlB IVG ist nicht zu beanstanden, wenn die IV-Stelle verfügungsweise
festgehalten hat, die Eingliederung wäre mangels Interesse der versicherten
Person nicht erfolgversprechend (BGE 141 V 385 E. 5.3 S. 392
f.). Eine solche Konstellation liegt hier aber nicht vor. Die
Beschwerdeführerin teilte anlässlich des persönlichen Informationsgesprächs vom
12.
September 2014 mit, dass sie an Massnahmen zur Wiedereingliederung
interessiert sei (vgl. Protokoll über berufliche Massnahmen und Erklärung
betreffend berufliche Eingliederungsmassnahmen vom 12. September 2014 [IV-Nr. 39
S. 3 und 41], Vorbescheid vom 15. Oktober 2014 [IV-Nr. 42
S. 3]).
13.3
Dass die Beschwerdeführerin seit
dem Zeitpunkt der Rentenzusprache medizinisch-theoretisch als 50 %
arbeitsfähig erachtet wurde, ist nicht von Belang. Zwar hat das Bundesgericht
in (ordentlichen) Revisionsfällen, selbst wenn die von der Rechtsprechung
aufgestellten besonderen Voraussetzungen gegeben waren, die Zumutbarkeit der
Selbsteingliederung bei einer stets vorhandenen, aber nicht verwerteten
Restarbeitsfähigkeit wiederholt bejaht. Doch wird mit Blick auf BGE 139 V 442
deutlich, dass sich die zu Art. 17 Abs. 1 ATSG ergangene
Rechtsprechung auf Fälle gemäss SchlB IVG nicht ohne Weiteres übertragen lässt.
Namentlich hindert eine teilzeitliche Erwerbstätigkeit (bzw. eine damit
einhergehende teilweise verbliebene Integration im Arbeitsmarkt) die
Anwendbarkeit von lit. a Abs. 4 (sog. Ausschlussklausel) nicht. Das
heisst, der Invaliditätsgrad, auf Grund dessen die Bezüger eine Rente erhalten,
stellt kein taugliches Kriterium für ein Abweichen vom klaren Wortlaut der
SchlB IVG dar. Ebenso wenig wie eine Teilerwerbstätigkeit der Anwendung von
lit. a Abs. 4 SchlB IVG entgegensteht, hindert – mutatis mutandis - auch
der Umstand der nicht ausgenutzten Restarbeitsfähigkeit die Beschwerdeführerin nicht
daran, in den Genuss der speziellen Integrationsmassnahmen (lit. a Abs. 2
und 3 SchlB IVG) zu gelangen. Zumindest lässt sich solches der
Gesetzesbestimmung nicht entnehmen (BGE 141 V 385 E. 5.3 S. 393 f.
mit Hinweis). Somit besteht weder aufgrund der Teilerwerbstätigkeit der
Beschwerdeführerin bei der E.___ AG noch angesichts der nicht ausgenutzten
Restarbeitsfähigkeit Anlass, der Beschwerdeführerin keine Integrationsmassnahmen
nach Art. 8a IVG zuzusprechen.
14.
Nach dem Gesagten zeigt sich,
dass die Beschwerde im Hauptpunkt abzuweisen ist. Die bisher gewährte halbe
Invalidenrente der Beschwerdeführerin ist aufzuheben. Im Weiteren sind auch das
Begehren, es sei der Beschwerdeführerin rückwirkend bis zum 1. Januar 2004
eine Dreiviertelsrente auszurichten, sowie das Eventualbegehren, es sei ein
unabhängiges Gerichtsgutachten zu erstellen, abzuweisen. Hingegen ist die Sache
in teilweiser Gutheissung der Beschwerde an die Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen, damit diese der Beschwerdeführerin Eingliederungsmassnahmen
nach Art. 8a IVG gewähre und ihr sowohl für die Zeit zwischen
angefochtener Verfügung und Eröffnung dieses Entscheides sowie danach während
maximal zwei Jahren weiterhin eine halbe Invalidenrente ausrichte.
15.
15.1
Die obsiegende Beschwerdeführerin
hat für das Beschwerdeverfahren Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61
lit. g ATSG). Das Versicherungsgericht bemisst diese Entschädigung ohne
Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der
Schwierigkeit des Prozesses. Bei teilweisem Obsiegen ist die
Parteientschädigung insoweit zu reduzieren, als das Rechtsbegehren, welches
über die Gutheissung hinausgeht, den Prozessaufwand erhöht hat (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 9C_995/2012 vom 17. Januar 2013 E. 3 mit Hinweisen).
Die Beschwerdeführerin unterliegt vorliegend im Hauptpunkt, die
Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr die bisherige halbe Invalidenrente weiterhin
auszurichten bzw. eine Rente nach Gesetz zu gewähren und rückwirkend bis zum
1.
Januar 2004 eine Dreiviertelsrente zuzusprechen. Im Weiteren unterliegt
sie auch mit ihrem Eventualbegehren, es sei ein verwaltungsexternes
unabhängiges Gerichtsgutachten erstellen zu lassen. Da sie aber in teilweiser
Gutheissung der Beschwerde in den Genuss von beruflichen
Eingliederungsmassnahmen und der damit verbundenen Weiterausrichtung der Rente
bis zu deren Abschluss kommt, steht ihr ermessensweise die Hälfte einer vollen
Entschädigung als Parteientschädigung zu.
15.2
Die von der Vertreterin der
Beschwerdeführerin eingereichte Kostennote vom 13. November 2017
(A.S. 73 f.) weist einen Zeitaufwand von 12.8 Stunden sowie Barauslagen
von CHF 115.20 aus.
Reine Kanzleiarbeit (z. B. die
Weiterleitung von Dokumenten an die Klientschaft, das Einfordern von Akten, die
Kenntnisnahme von Verfügungen, das Stellen von Fristerstreckungsgesuchen etc.) ist
im Stundenansatz eines Anwalts bereits inbegriffen und nicht separat zu
vergüten. Demnach kann der geltend gemachte Aufwand von 0.1 Stunden für das Fristerstreckungsgesuch
vom 6. April 2017 nicht berücksichtigt werden. Somit reduziert sich der zu
berücksichtigende Zeitaufwand auf 12.7 Stunden. Die Auslagen sind auf CHF 115.20
festzusetzen.
Die Beschwerdegegnerin hat der
Beschwerdeführerin demnach eine Parteientschädigung von CHF 1'639.55 (Honorar
von 6.35 Stunden à CHF 230.00 = CHF 1'460.50, Auslagen von CHF 57.60
und Mehrwertsteuer von CHF 121.45 [2017: 8 %]) zu bezahlen.
15.3
Soweit die Beschwerdeführerin
unterliegt, hat der Kanton den unentgeltlichen Rechtsbeistand angemessen zu
entschädigen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO; vgl. E. I. 2.6
hiervor). Zu vergüten ist ein Stundenansatz von CHF 180.00 (§ 160
Abs. 3 GT). Das Honorar wird auf CHF 1'296.65 bemessen (6.35 Stunden
à CHF 180.00 = CHF 1'143.00, Auslagen von CHF 57.60 und
Mehrwertsteuer von CHF 96.05). Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, wenn die Beschwerdeführerin
zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
15.4
Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 bis CHF 1‘000.00 festgelegt.
Nach dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens haben die Parteien die
Verfahrenskosten von CHF 600.00 je zur Hälfte zu tragen. Der Anteil der
Beschwerdeführerin ist jedoch infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege
durch den Kanton Solothurn zu übernehmen (Art. 122 Abs. 1 lit. b
ZPO). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10
Jahren, wenn die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist
(Art. 123 ZPO).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird teilweise
gutgeheissen. Die Verfügung vom 27. Januar 2017 wird aufgehoben. Die Sache
wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese im Sinne der
Erwägungen verfahre, der Beschwerdeführerin Wiedereingliederungsmassnahmen gemäss
Art. 8a IVG gewähre bzw. anbiete und ihr für die Zeit zwischen dem 27. Januar
2017 bis zur Eröffnung dieses Entscheides sowie danach während maximal zwei
Jahren weiterhin die bisherige halbe Invalidenrente ausrichte.
2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
3. Die Beschwerdegegnerin hat der
Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 1'639.55 (inkl.
Auslagen und MwSt) zu bezahlen.
4. Die Kostenforderung der unentgeltlichen
Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Elisabeth Tribaldos, [...], wird auf CHF 1'296.65
(inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale
Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, wenn die
Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
5. An die Verfahrenskosten von CHF 600.00
haben die Beschwerdegegnerin und die Beschwerdeführerin je einen hälftigen
Anteil, somit CHF 300.00, zu bezahlen. Der Anteil der Beschwerdeführerin
ist infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat
Solothurn zu übernehmen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des
Staates während 10 Jahren, wenn die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der
Lage ist (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Schmidhauser