VSBES.2017.75
Invalidenrente und berufliche Massnahmen
4. September 2018Deutsch33 min
Source so.ch
Urteil vom 4. September 2018
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Oberrichter Kiefer
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiber Schmidhauser
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Roger Zenari
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
und berufliche Massnahmen (Verfügung vom 3. Februar 2017)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Die 1972 geborene A.___ (im
Folgenden: Beschwerdeführerin), gelernte IT + TK-Systemkauffrau, arbeitete
zuletzt seit dem 24. April 2010 als Mediendesignerin bzw. Praktikantin (Pensum
von 100 %) bei der B.___, [...]. Aus gesundheitlichen Gründen löste die
Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis auf den 28. Februar 2011 auf
(IV-Nr. 9 S. 1, 14 S. 1 und 17). Seit Dezember 2010 leidet die Beschwerdeführerin
an einer depressiven Entwicklung im Zusammenhang mit einer psychosozialen
Überlastung. Am 23. August 2011 meldete sie sich bei der Eidgenössischen
Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 2). Vom 10. Oktober
bis 25. November 2011 war sie wegen einer rezidivierenden mittelschweren depressiven
Störung bei psychosozialer Belastungssituation in der Klinik C.___ hospitalisiert;
zur weiteren Stabilisierung wurde die Behandlung vom 16. Januar bis
23. Mai 2012 in der Tagesklinik ambulant fortgesetzt (IV-Nr. 47
S. 9 f.). Die IV-Stelle des Kantons Solothurn (im Folgenden:
Beschwerdegegnerin) sprach der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom
4. Juli 2012 einen Arbeitsversuch bei der B.___, [...], im Zeitraum vom
18. Juni bis 16. September 2012 zu (IV-Nr. 21). Dieser
Arbeitsversuch wurde in der Folge bis 30. Juni 2013 verlängert (Mitteilungen
vom 31. August, 20. Dezember 2012 und 24. April 2013;
IV-Nr. 25, 29 und 36). Ab 1. Juli 2013 wurde die Beschwerdeführerin
als Kommunikationsassistentin bei der B.___ für ein 80 %-Pensum
unbefristet angestellt (IV-Nr. 40). Die Beschwerdegegnerin erteilte während
der Einarbeitungszeit im Betrieb der B.___ Kostengutsprache für
Einarbeitungszuschüsse im Zeitraum vom 1. Juli bis 30. September 2013
(Mitteilung vom 29. Juli 2013; IV-Nr. 42). Daraufhin wurde die
berufliche Eingliederung abgeschlossen (IV-Nr. 46) Nach durchgeführtem
Vorbescheidverfahren wies die Beschwerdegegnerin den Anspruch der
Beschwerdeführerin auf weitere berufliche Massnahmen und denjenigen auf eine
Invalidenrente mit rechtskräftiger Verfügung vom 7. April 2014 ab
(IV-Nr. 50).
1.2 Seit dem 1. November 2015 war
die Beschwerdeführerin als Projektmitarbeiterin «Kommunikation» mit einem
Arbeitspensum von 60 % im D.___ tätig (IV-Nr. 53 S. 6). Wegen einer
Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands hielt sie sich vom
26. Juli bis 13. Oktober 2016 erneut stationär in der Klinik C.___
auf (IV-Nr. 55). Am 15. Oktober 2016 meldete sie sich wiederum bei
der IV zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 53). Mit Vorbescheid vom
24. Oktober 2016 stellte die Beschwerdegegnerin das Nichteintreten auf das
neue Leistungsbegehren mit der Begründung in Aussicht, es seien keine neuen
Tatsachen geltend gemacht worden (IV-Nr. 54). Nach der Übermittlung weiterer
Unterlagen und Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) trat die
Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 3. Februar 2017 auf das neue
Leistungsbegehren nicht ein. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angegeben, am
4. November 2016 sei der Austrittsbericht der Klinik C.___ vom
25. Oktober 2016 inklusive Laborberichte eingereicht worden. Auch unter
Einbezug dieser Unterlagen seien keine Anhaltpunkte glaubhaft gemacht worden,
dass sich die gesundheitlichen Verhältnisse in anspruchsrelevanter Weise
verändert hätten. Mit Ausnahme einer dreimonatigen Hospitalisation sei keine
langdauernde Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen (IV-Nr. 65).
2.
2.1 Mit fristgerechter Beschwerde
vom 3. März 2017 lässt die Beschwerdeführerin folgende Rechtsbegehren
stellen (Aktenseiten [A.S.] 5 ff.):
1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
03.02.2017 sei aufzuheben.
2. Die Beschwerdegegnerin sei zu
verpflichten, auf das Leistungsgesuch der Beschwerdeführerin vom 15.10.2016
einzutreten und den IV-Grad neu zu bestimmen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
2.2 Mit ergänzender
Beschwerdebegründung vom 22. März 2017 wird an den in der Beschwerde
gestellten Rechtsbegehren und den darin gemachten Äusserungen vollumfänglich
festgehalten (IV-Nr. 17 ff.).
2.3 Mit Eingabe vom 11. April
2017 lässt die Beschwerdeführerin dem Gericht den Bericht des behandelnden
Psychiaters sowie des behandelnden Psychologen vom 29. März 2017
einreichen (IV-Nr. 25 f.).
2.4 In ihrer Beschwerdeantwort vom
5. Mai 2017 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde
(IV-Nr. 28 f.).
2.5 Mit Replik vom 29. Mai 2017
lässt die Beschwerdeführerin an den gestellten Rechtsbegehren festhalten
(IV-Nr. 33 ff.).
2.6 In ihrer Duplik vom 20. Juni
2017 hält auch die Beschwerdegegnerin an ihrem Begehren auf Abweisung der
Beschwerde fest (IV-Nr. 41).
2.7 Mit Stellungnahme vom
6. Juli 2017 teilt der Vertreter der Beschwerdeführerin unter Hinweis auf
die Eingaben vom 3. und 22. März, 11. April und 29. Mai 2017 mit,
diese bestreite die Ausführungen der Beschwerdegegnerin. Gleichzeitig reicht er
seine Kostennote ein (A.S. 43 ff.).
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Streitig und zu prüfen ist, ob
die Beschwerdegegnerin mit vorliegend angefochtener Verfügung vom
3.
Februar 2017 zu Recht auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom
15.
Oktober 2016 (IV-Nr. 53) nicht eingetreten ist. Bei der
Beurteilung des Falles ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der
bis zum Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung eingetreten ist
(BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweisen).
2.
2.1
Gemäss Art. 17 Abs. 1
des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG; SR 830.1) wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für
die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der
Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich
ändert.
Wird ein Gesuch um Revision eingereicht,
ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität des
Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat
(Art. 87 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV;
SR 831.201]). Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades
verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen
nach Abs. 2 erfüllt sind (Art. 87 Abs. 3 IVV). Mit dieser Verordnungsregelung
soll verhindert werden, dass die IV-Organe nach vorausgegangenen
rechtskräftigen Leistungsverweigerungen oder rechtskräftig abgelehnten
Revisionsgesuchen sich immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher
begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen
befassen müssen. Ist demgegenüber im gesamten für die Anspruchsberechtigung
erheblichen Tatsachenspektrum eine Änderung glaubhaft gemacht, ist die
Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in
tatsächlicher (wie auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des
Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl., 2014, S. 455 f. Rz. 118 mit
Hinweisen).
2.2
Neuanmeldungsrechtlich
massgebender Vergleichszeitraum ist seit der mit BGE 130 V 71 präzisierten
Rechtsprechung der Zeitpunkt der letzten umfassenden materiellen Prüfung
einerseits und der Zeitpunkt, in welchem das Neuanmeldungsgesuch und die
Glaubhaftmachung einer anspruchsbeeinflussenden Tatsachenänderung geprüft wird,
andererseits (Meyer/Reichmuth,
a.a.O., S. 457 Rz. 122).
Die Verwaltung berücksichtigt u.a., ob
die frühere rechtskräftige Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit
zurückliegt, und sie wird dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder
weniger hohe Anforderungen stellen; insoweit steht ihr ein gewisser
Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht zu respektieren hat (Urteil des
Bundesgerichts 9C_116/2010 vom 20. April 2010 E. 2.2 mit Hinweisen; Meyer/Reichmuth, a.a.O., S. 456
Rz. 119).
2.3
Für das Eintreten auf eine
Neuanmeldung und auf ein Revisionsgesuch gilt der Beweisgrad des
Glaubhaftmachens. Unter Glaubhaftmachen ist nicht der Beweis nach dem im
Sozialversicherungsrecht allgemein massgebenden Grad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit zu verstehen. Die Beweisanforderungen sind vielmehr
herabgesetzt, indem nicht im Sinne eines vollen Beweises die Überzeugung der
Verwaltung begründet zu werden braucht, dass seit der letzten, rechtskräftigen
Entscheidung tatsächlich eine relevante Änderung eingetreten ist. Es genügt,
dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse
Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen
ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht
erstellen lassen (Urteile des Bundesgerichts 9C_683/2016 vom 30. März 2017
E. 2.2 und 9C_116/2010 vom 20. April 2010 E. 2.2, je mit
Hinweisen; Müller, Das
Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, 2010, S. 298,
Rz. 1563 mit Hinweisen).
3.
3.1
Im vorliegenden Fall bildet die
rechtskräftige Verfügung vom 7. April 2014 (IV-Nr. 50) den
massgebenden Vergleichszeitpunkt im oben (unter E. II. 2.2 hiervor)
dargelegten Sinn. Diese ist die letzte Verfügung der Beschwerdegegnerin, welche
auf einer materiellen Prüfung des Leistungsanspruchs mit rechtskonformer
Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht. Dies
wird von keiner Seite bestritten (vgl. Beschwerde, S. 3 f., Ziff. 4
[A.S. 7 f.] und Beschwerdeergänzung vom 22. März 2017, S. 4
Ziff. 5; A.S. 20). Die Beschwerdegegnerin stützte sich in ihrer
Verfügung vom 7. April 2014 auf die damals vorliegenden medizinischen Berichte,
primär auf den Bericht der Psychosomatik der Klinik C.___ vom 14. Juni
2012.
über die Hospitalisation der Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 10. Oktober
bis 25. November 2011 und deren ambulanten Behandlung in der Tagesklinik
vom 16. Januar bis 23. Mai 2012 (IV-Nr. 47 S. 9 f.), sowie
den Abschlussbericht der Beruflichen Eingliederung vom 27. September 2013
(IV-Nr. 46). Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin eine
seitherige Veränderung bzw. Verschlechterung ihres Gesundheitszustands
glaubhaft darlegen konnte. Demnach ist die medizinische Situation der
Beschwerdeführerin vor Erlass der rechtskräftigen Verfügung vom 7. April
2014.
im Folgenden kurz darzulegen:
3.2
Gemäss dem Bericht der
Psychosomatik der Klinik C.___ vom 14. Juni 2012 (Dr. med. E.___,
Co-Chefarzt; lic. phil. F.___, Klinischer Psychologe) war die
Beschwerdeführerin dort vom 10. Oktober bis 25. November 2011 wegen
anhaltendem depressivem Zustand mit ausgeprägter Erschöpfungssymptomatik und
somatischen Beschwerden stationär in Behandlung. Zur weiteren Stabilisierung wurde
die Behandlung vom 16. Januar 2012 bis 23. Mai 2012 in der
Tagesklinik ambulant fortgesetzt. Es wurden folgende Diagnosen gestellt:
«1. Rezidivierende depressive Störung, aktuell mittelschwer bei
psychosozialer Belastungssituation (ICD-10 F33.1); 2. Frühe
Parentifizierung und emotionale Vernachlässigung mit Folgen von
Aufopferungstendenzen und überhöhten Leistungsansprüchen (ICD-10 F60.8)». Im
Weiteren wurde angegeben, Ziele der tagesklinischen Behandlung seien die
Steigerung der psychophysischen Belastbarkeit sowie die Bearbeitung
dysfunktionaler Bewältigungsmodi, insbesondere die Aufopferung und Bestrafung
gewesen. Ein Behandlungsschwerpunkt habe die Bedürfniswahrnehmung und
–kommunikation dargestellt. Nach dem Austritt aus dem stationären Setting seien
Angstsymptome vermehrt aufgetreten, insbesondere in den Situationen Autofahren,
Einkaufen und in hektischen Menschenansammlungen, aber ohne ausgeprägtes
Vermeidungsverhalten. Gleichzeitig hätten somatische Beschwerden wie
Kreislaufprobleme, Schwindel und Konzentrationsschwäche zugenommen. Vor allem
der permanente Schwindel sei eine grosse Belastung gewesen, weil die Patientin
Selbstberuhigungsmassnahmen wie Yoga nicht mehr habe durchführen können. Nach
der Gabe eines kreislaufstabilisierenden Medikamentes und der Halbierung von Trittico
auf 50 mg habe sich der Zustand verbessert.
Ferner wurde ausgeführt, die Patientin
habe sich sehr schnell in das Behandlungskonzept der Tagesklinik eingefügt und
motiviert an den unterschiedlichen Therapien teilgenommen und sich eingebracht.
Es seien gleichwohl wieder die bekannten Muster von Aufopferung,
Perfektionsimus und Bestrafungsdenken aktiviert worden. Gegenüber den Patienten
habe sie sich als fürsorgliche Helferin erlebt. Einerseits sei dieses
Verhaltensmuster ein Teil ihrer Identität und Persönlichkeit, andererseits
bringe es sie in Anspannung mit der Konsequenz von Kopf- und Rückenschmerzen und
Erschöpfung und trage somit wesentlich zur Aufrechterhaltung der depressiven
Symptomatik bei. Auf der Beziehungsebene sei versucht worden, das
Nähe-Distanz-Verhalten zu spiegeln und der Patientin bewusst zu machen, dass
sie aus Angst vor Ablehnung Nähe vermeide und sich dafür in eine
Aufopferungsrolle begebe. Ihre Selbstwahrnehmung und das Problembewusstsein hätten
sich diesbezüglich laufend verbessert. Man habe insbesondere körperliche
Anzeichen erarbeiten können wie das Gefühl eines zusammenziehenden Magens,
Druck und Engegefühl auf der Brust und Rückenschmerzen. Zusätzlich habe die
Patientin sehr gut den inneren Antreiber wahrnehmen können und es mit dem
Gedanken «ich bin verantwortlich» verbinden können. Durch ihre
perfektionistischen Anteile habe sie sich aber häufig hilflos bzw. überfordert
gefühlt, weil sie nicht habe verhindern können, in diese Muster zu fallen. In den
Einzelsitzungen hätten jeweils die Fortschritte herausgearbeitet werden können.
Der Patientin selber sei es überaus schwergefallen, sich diese zuzugestehen.
Im Laufe der Behandlung habe die
Patientin gelernt, sich mehr und mehr zurückzunehmen im interpersonellen
Kontakt, sich besser abzugrenzen und bessere Selbstfürsorge zu betreiben. In
der Folge hätten sich insbesondere Anspannung, innere Unruhe und Kopfschmerzen
reduziert. Stimmung, Motivation und Angst bzw. Anspannung hätten sich laufend
stabilisiert. Leider hätten körperliche Beschwerden die therapeutische Arbeit
häufig erschwert. Eine Nierenkolik und ein für die Patientin ungewöhnlich
heftiger grippaler Infekt seien Herausforderungen gewesen, welche die Patientin
am Vertrauen in die körperliche Stärke hätten zweifeln lassen. Dies habe sich
eher negativ auf die Antriebsstörung und Erschöpfung ausgewirkt. Gegen Ende des
Aufenthaltes seien vermehrt psychosoziale Stressfaktoren in den Vordergrund
getreten, was die Fortschritte in der Depressionsbehandlung etwas verlangsamt
habe. Insbesondere die Steigerung des Arbeitspensums des Ehemannes habe zu
einer Exazerbation von Angst geführt, weil sie befürchtet habe, er würde sich
wieder überfordern. Im Paargespräch sei dieser Umstand thematisiert und
versucht worden, einen gemeinsamen Umgang mit den Ängsten der Patientin zu
finden. Trotz Rückschlägen habe eine Stabilität erreicht und gehalten werden
können, sodass die Wiedereingliederung in die ehemalige Arbeitsstelle auf den
19.
Juni 2012 mit einem 50 %-Pensum habe geplant werden können. Die
Patientin sei offener im persönlichen Umgang erlebt worden sowie adäquater mit
besserem Zugang zu Emotionen und besserer Bedürfniswahrnehmung. Nur die
Konzentrationsfähigkeit sei bis zum Ende für die Patientin noch unbefriedigend
geblieben, insbesondere im Hinblick auf die Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit
habe ihr dies am meisten Mühe bereitet. Es habe eine vollständige
Arbeitsunfähigkeit bis und mit Mai 2012 bestanden, ab Juni 2012 sei ein
Arbeitstraining im Rahmen von IV-Massnahmen geplant. Die weitere Beurteilung
der Arbeitsunfähigkeit habe durch den Nachbehandler zu erfolgen (IV-Nr. 47
S. 9 f.).
3.3
Aus dem Bericht des G.___ vom
2.
Oktober 2012 geht die Diagnose «schwerer, dekompensierter Tinnitus
links an der Grenze zum sehr schweren, dekompensierten Tinnitus links» hervor.
Es wurde angegeben, die Patientin habe inzwischen den Eindruck, dass der
Tinnitus insbesondere am Abend beim Einschlafen oder in der Stille weniger
störe und es ihr gelinge, insbesondere durch die Umlenkung der Gedanken auf
andere Themen, diesen weniger wahrzunehmen. Im Rahmen der Konsultation sei
nochmals ausführlich der Unterschied zwischen «Verdrängen» und «alternativen
Beurteilungen» besprochen worden und es sei der Patientin empfohlen worden, den
Tinnitus am Abend oder in der Stille als Zeichen von Ruhe zu werten, was die
Patientin auch versuchen wolle. Aktuell sei man so verblieben, dass sich die
Patientin gegebenenfalls nochmals melde, aktuell sei kein weiterer
Konsultationstermin vereinbart worden (IV-Nr. 47 S. 8).
3.4
Dem Sprechstundenbericht des
Spitals H.___ vom 24. September 2013 können folgende Diagnosen entnommen
werden: «Übergewicht, BMI 28.3 kg/m2, Grösse 168 cm, Gewicht 80 kg,
sehr negatives Körperbild; Rezidivierende depressive Störung (ICD-10: F33.1),
frühe Parentifizierung und emotionale Vernachlässigung mit psychosozialen
Folgen (ICD-10: F80.8) mit Hyperaltruismus und überhöhten Leistungsansprüchen».
Zusammenfassend wurde angegeben, die Patientin berichte, dass sie schon als
Kind eher mollig gewesen sei. Zwischen ihrem 22. und 25. Lebensjahr sei
sie mehr oder weniger «dauerschwanger» gewesen, wobei ein Gewichtsanstieg von
65.
auf 80 kg erfolgt sei. Nach der letzten Schwangerschaft habe sie ihr
Gewicht wieder auf 63 kg reduzieren können. Die Patientin berichte, dass
sie Angst habe, weiter zuzunehmen, das aktuelle Gewicht belaste sie stark. Sie
habe Schmerzen in den Gelenken und bekunde zunehmend auch Schwierigkeiten,
ihren Körper zu akzeptieren. Die Patientin habe sich in der Sprechstunde in
einem psychisch stabilen Zustand präsentiert (gemäss Aussage der Patientin sei
dieser Zustand auf die gut eingestellten Medikamente zurückzuführen). Fragen
nach Frustessen, Emotional- und/oder Sweet-Eating seien von der Patientin
verneint worden. Es seien keine Binge-Eating Attacken erfolgt. Sie könne sich
ihr angestiegenes Gewicht aufgrund der Kalorienzufuhr (eher knapp) nicht
erklären (IV-Nr. 47 S. 5 ff.).
3.5
Der Hausarzt, Dr. med. I.___,
FMH Allgemeine Innere Medizin, stellte in seinem Bericht zu Handen der
Beschwerdegegnerin vom 23. November 2013 folgende Diagnosen mit Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit: «Rezidivierende depressive Störungen, frühe
Parentifizierung und emotionale Vernachlässigung mit Folgen von
Aufopferungstendenzen und überhöhten Leistungsansprüchen». Die weitere Diagnose
(Tinnitus) hat nach den Angaben des Hausarztes keine Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit. Im Weiteren wurde vermerkt, die Patientin befinde sich seit
langem in einem interdisziplinären Coaching; dabei werde das Arbeitspensum
festgelegt und eine Steigerung diskutiert. Der Gesundheitszustand sei besserungsfähig.
Im Weiteren wurde angegeben, die Patientin werde meistens als sehr aufgeräumt
erlebt; obwohl man wisse, dass dies nicht zutreffe, vermittle sie einen
kompetenten und zuversichtlichen Eindruck. Gerade dieser Teil der
Persönlichkeit(sstörung) berge die Gefahr, dass sie sich überfordere und
dauernd in Situationen manövriere, welche bei ihr einen Stress verursachten.
Auf dem Beiblatt zum Arztbericht wurde
angegeben, die bisherige Tätigkeit sei noch zumutbar; die Patientin beschreibe,
dass sie bei einem gewissen Stress/Anstrengungspegel sehr viele Fehler mache
und dann immer mehr verunsichert und nervös werde. In welchem zeitlichen
Ausmass die bisherige Tätigkeit noch zumutbar sei, werde fortlaufend von einem
interdisziplinären Gremium festgelegt. Auch andere Tätigkeiten seien ihr
zuzumuten; da sie aber einen passenden Arbeitsplatz habe, erübrige sich diese
Einschätzung (IV-Nr. 47 S. 1 ff.).
4.
Mit Neuanmeldung vom 15. Oktober
2016.
gab die Beschwerdeführerin an, sie sei seit dem 31. Mai 2016 zu
100.
% arbeitsunfähig und habe sich vom 27. Juli bis 13. Oktober
2016.
erneut in der Psychosomatik der Klinik C.___ aufgehalten. Seit dem
21.
Oktober 2016 stehe sie in psychiatrischer und psychotherapeutischer
Behandlung in der Praxis J.___ (IV-Nr. 53). Im Rahmen des
Vorbescheidverfahrens wurde der Austrittsbericht der Klinik C.___,
Psychosomatische Medizin, vom 25. Oktober 2016 eingereicht.
4.1
Dem Austrittsbericht der Klinik C.___,
Psychosomatische Medizin (Prof. Dr. med. K.___, Oberarzt; L.___, Psychologin;
M.___, Stationsärztin Psychosomatik) vom 25. Oktober 2016 (IV-Nr. 55)
kann entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin dort vom 26. Juli bis
13.
Oktober 2016 hospitalisiert war. Die Diagnosen lauteten wie folgt: «1. Ängstlich-vermeidende
Persönlichkeitsstörung mit misstrauischen Anteilen (ICD-10 F60.6);
2.
Schwere depressive Episode im Rahmen einer rezidivierenden depressiven
Störung (ICD-10 F33.2); 3. Frühe Parentifizierung und emotionale
Vernachlässigung mit Folgen von Aufopferungstendenzen und erhöhten
Leistungsansprüchen (ICD-10 Z62)». Zur Anamnese wurde angegeben, die
Patientin berichte von einer schleichenden psychischen Verschlechterung seit
ca. 9. Monaten mit massiven Einschlafproblemen, Müdigkeit und Kraftlosigkeit.
Sie ziehe sich sozial zurück und leide unter einer Gewichtszunahme sowie Kopf-
und Gelenksschmerzen (Ellbogen, linke Schulter) sowie trockener Haut. Sie sei
niedergeschlagen, teilweise auch hoffnungslos, antriebslos, interessiere sich
kaum mehr für etwas und könne sich fast nicht mehr freuen. Es sei in den
letzten Monaten Verschiedenes vorgefallen (u.a. Schwiegervater an einem
aggressiven Hirntumor erkrankt, Mobbing am Arbeitsplatz, Kündigung der Wohnung
durch den Vermieter). Sie sei in der Folge vor der Arbeit «geflüchtet» und habe
in der Hausarztpraxis Hilfe gesucht. Sie sei daraufhin für acht Tage ins N.___ gekommen,
was sie jedoch nicht als hilfreich erlebt habe. Bei Eintritt habe die Patientin
angegeben, dass die Stimmung besser geworden sei aufgrund des Einsatzes von
Cipralex, das Gedankenkreisen bestehe jedoch weiterhin.
Zur psychosozialen Entwicklung wurde
festgehalten, die 18-jährige Tochter der Patientin habe gerade ein Au-pair-Jahr
in [...] verbracht und besuche nun die Handelsschule. Sie lebe noch bei ihrer
Mutter und deren Mann. Zum 20-jährigen Sohn bestehe seit vielen Jahren kein
Kontakt mehr. Der um zwei Jahre jüngere Bruder habe sich vor wenigen Wochen im
Alter von 42 Jahren umgebracht. Zu den Eltern bestehe kein Kontakt. Seit
November 2015 arbeite die Patientin im D.___ im Marketing und
Kommunikationsdesign der Angiologie. Bei ihrem Ehemann sei im Jahr 2010 eine
limbische Enzephalitis diagnostiziert worden.
Zum Psychostatus bei Eintritt wurde
angegeben, die Konzentration und Aufmerksamkeit seien reduziert, die Auffassung
und die Gedächtnisfunktion für den Zeitraum der Untersuchung unauffällig. Im
Denken sei sie formal eingeengt auf ihre aktuelle Symptomatik. Der Appetit sei
normal, jedoch habe sie in den letzten 3 Wochen 4 kg an Gewicht
zugenommen, worunter sie leide. Es bestünden Einschlafstörungen, Müdigkeit,
Kraftlosigkeit, schnellere Ermüdbarkeit, Antriebslosigkeit, sozialer Rückzug,
reduzierte Freude und reduziertes Interesse sowie eine Selbstwertproblematik mit
Insuffizienzgefühlen. Die Patientin leide unter rezidivierenden Kopf- und
Gelenkschmerzen sowie trockener Haut. Suizidalität werde aktuell glaubhaft
verneint. Es bestehe kein Anhaltspunkt für Fremdgefährdung.
Im Weiteren wurde ausgeführt, im SKID-II
habe die Patientin einvernehmlich die Kriterien einer ängstlichen
(vermeidenden) Persönlichkeitsstörung mit misstrauischen Anteilen erfüllt. Es habe
sowohl im Beruflichen als auch im Privaten exploriert werden können, dass eine
ständige Anspannung und permanente Sorge bestehe, in sozialen Situationen
kritisiert und abgelehnt zu werden bei gleichzeitiger Überzeugung, im Vergleich
mit anderen nicht zu genügen. Soziale Kontakte würden von der Patientin in der
Regel nur intensiviert, wenn die Gewissheit bestehe, vom Gegenüber gemocht zu
werden. In bestimmten zwischenmenschlichen Situationen seien Aktivitäten
vermieden worden aus Angst vor Kritik, Missbilligung oder Ablehnung (bspw.
etwas vor einer Gruppe zu präsentieren). Des Weiteren hätten spezifische
misstrauische Eigenschaften und Verhaltensweisen exploriert werden können.
Insgesamt bestehe eine starke Empfindlichkeit auf Zurücksetzungen und Rück-schläge.
Verletzungen und Beleidigungen hätten nur schwerlich vergeben werden können. Es
bestehe eine Tendenz, neutrale oder freundliche Handlungen als feindlich oder
gegen sich selber gerichtet zu interpretieren.
Zur Therapie und zum Verlauf wurde
angegeben, gemeinsam mit der Patientin seien folgende Therapieziele vereinbart
worden: Gedankenkreisen reduzieren, Verspannungen und Kopfschmerzen reduzieren,
Umgang mit Versagensängsten (Ständige Angst, etwas falsch zu machen oder etwas
Falsches zu sagen), Gewichtsreduktion, sich anderen gegenüber besser
durchsetzen können. Die Patientin habe engagiert und motiviert am multimodalen
Therapieprogramm teilgenommen. Dieses beinhalte psychologische Einzelgespräche,
psychiatrische und internistische Betreuung, Sozialberatung, Ergo- und
Kunsttherapie sowie Physio- und Bewegungstherapie. Die Patientin habe vom
Angebot, der strukturierenden Umgebung sowie dem regelmässigen Kontakt zum
Therapieteam und zur Gruppe der Mitpatienten profitieren können. In den
psychotherapeutischen Gesprächen sei gemeinsam mit der Patientin ein
schematherapeutisches Modusmodell erstellt worden. Ausgeprägt bewältigendes
Verhalten habe im Bereich der Vermeidung sowie im Bereich der Kompensation
beobachtet werden können. Dies habe mit der Patientin gut reflektiert werden
können und es sei eine biographische Verknüpfung hergestellt worden. Bereits im
frühen Kindesalter sei die Patientin für die Versorgung ihrer jüngeren
Schwester verantwortlich gewesen und sei bezüglich dieser Aufgabenerfüllung
häufig entwertet oder ungerechtfertigt beschuldigt worden. Die Patientin habe
erkennen können, dass sie unter permanenter Anspannung und Überforderung
gestanden sei. Und obwohl sie Fehler so gut als möglich zu vermeiden gesucht
habe, sei die Reaktion ihrer Bezugsperson (Mutter) häufig unvorhersehbar und
nicht verlässlich gewesen. Es habe insgesamt kein Gefühl von Vertrauen in
andere Personen entwickelt werden können. Die Patientin habe erkennen können,
dass die misstrauische Seite eine Schutzfunktion darstelle, die heute nicht
mehr dienlich sei. Für die weitere Therapie empfehle man die Fortführung der
schematherapeutischen Arbeit. Die Patientin sei dabei zu unterstützen, diverse
Situationen immer wieder von verschiedenen Perspektiven betrachten zu lernen,
damit sie anstelle der im Vordergrund stehenden misstrauischen Beurteilung von
Situationen Neuinterpretationen lernen könne. Bezüglich dem Umgang mit den
Versagensängsten mit Fokus auf die ängstlich vermeidenden Verhaltensweisen sei
die Patientin ermutigt worden, während des Aufenthalts neue Verhaltensweisen
auszuprobieren. Diesbezüglich sei sie mit Rollenspielen unterstützt worden.
Gegen Ende des Aufenthalts habe sie eigenständig neue Verhaltensweisen
ausprobieren und auch Erfolgserlebnisse für sich verbuchen können. Daneben sei
zudem die Reflektion der misstrauisch fordernden Anteile im Vordergrund
gestanden. Da das Gedankenkreisen u.a. in Zusammenhang gestanden sei mit
obgenannten Bewältigungsmodi habe diesbezüglich eine starke Reduktion von
80.
% bis 90 % erreicht werden können. Auch die Versagensängste hätten
mit 70 % deutlich reduziert werden können. Insgesamt habe die Patientin
ihre Therapieziele, mit Ausnahme der Gewichtsreduktion, zu 65 % erreichen
können. Zusätzlich zu den obgenannten Themen sei die Paarbeziehung ebenfalls
ein wichtiges Thema in den Einzeltherapien gewesen. Der Ehemann der Patientin
sei im Jahr 2010 an einer limbischen Enzephalitis erkrankt, was bis heute
grosse Auswirkungen auf die Interaktion zwischen den Eheleuten habe. Aktuell
sei eine Paartherapie gestartet worden. Während des Aufenthaltes sei ein
Gespräch mit der Personalverantwortlichen des Arbeitgebers der Patientin erfolgt.
Die Patientin sei darüber informiert worden, dass das Arbeitsverhältnis nach
Ablauf des gesetzlichen Kündigungsschutzes aufgelöst werde. Die Patientin habe
diese Entwicklung sehr bedauert, habe insgesamt jedoch einen guten Umgang damit
finden können.
Ferner wurde ausgeführt, in den
Bewegungstherapien sei aufgefallen, dass die Patientin ein hohes
Kontrollbedürfnis gezeigt habe. Auf Korrekturen habe sie häufig mit Widerstand
reagiert. Mit zunehmender Dauer des Aufenthaltes habe sie sich jedoch immer
besser auf die verschiedenen Übungen einlassen können. Auch korrigierende
Aussagen habe sie gegen Ende des Aufenthaltes etwas besser annehmen können. In
den Kreativtherapien sei die Patientin anfänglich sehr fordernd und bestimmend
gewesen und habe sich mit diesem Verhalten häufig in den Vordergrund gedrängt.
Charakteristisch seien ihre extreme Zielorientierung und ihr Ehrgeiz mit hohen
Ansprüchen. Sie habe immer selbstständig gearbeitet, habe sich keine Hilfe
geholt und wenig Vertrauen gezeigt. Erst im Verlauf ihres Aufenthaltes habe sie
gelernt, Anregungen anzunehmen und zeitweise ihre Vorstellungen loszulassen.
Sie habe die Konzentration zunehmend länger halten können, habe entspannter
gewirkt und sei nicht mehr so fordernd gewesen. Auch habe sie sich bewusster
wahrgenommen und viel ausgeglichener gewirkt. Das Ein- und Austrittslabor seien
unauffällig gewesen. Die Patientin sei unter der bereits etablierten
antidepressiven Therapie zwar stimmungsstabil, jedoch zu Beginn des
Aufenthaltes innerlich getrieben und nervös gewesen mit einem starken
Misstrauen gegenüber dem Personal und Mitpatienten. Nach dem Finden der
passenden Tagesdosis habe man die Patientin als ausgeglichen und ruhig erlebt;
die misstrauischen Persönlichkeitsanteile seien in den Hintergrund gerückt. Die
Patientin habe dies selbst als förderlich für die Interaktion mit den
Mitpatienten und zu Hause mit den Familienmitgliedern erlebt. Der Nachbehandler
werde darum gebeten, die Medikamenteneinstellung so zu belassen. Zum Procedere
wurde schliesslich festgehalten, es erfolge eine hausärztliche Weiterbetreuung
und eine psychiatrisch-psychotherapeutische Weiterbehandlung. Die Ärzte gaben eine
vollständige Arbeitsunfähigkeit während der Zeitdauer der Hospitalisation sowie
bis einschliesslich 30. Oktober 2016 an (IV-Nr. 55).
4.2
RAD-Ärztin Dr. med. O.___,
Fachärztin für Neurologie, äusserte sich nach einer Beurteilung der Aktenlage am
3.
Januar 2017 dahingehend, aus versicherungsmedizinischer Sicht habe sich
der Gesundheitszustand gegenüber dem Zeitpunkt der Rentenablehnung im Jahr 2014
nicht in erheblicher Art verändert. Sie weist darauf hin, auf dem Boden einer
komplexen psychosozialen Belastungssituation habe sich der psychische Zustand
der Beschwerdeführerin schleichend verschlechtert, sodass eine dreimonatige
Hospitalisation in der Klinik C.___ vom 26. Juli bis 13. Oktober 2016
notwendig geworden sei. Die Beschwerdeführerin habe von der Behandlung
profitieren können. Insbesondere die depressiven Symptome, aber auch das
Gedankenkreisen, die Versagensängste und die misstrauischen
Persönlichkeitsanteile hätten positiv beeinflusst werden können. Eine
Arbeitsunfähigkeit sei vom Klinikeintritt bis Ende Oktober 2016 attestiert
worden (Protokolleintrag vom 3. Januar 2017).
5.
Die Beschwerdegegnerin trat mit
vorliegend angefochtener Verfügung vom 3. Februar 2017 auf die
Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 15. Oktober 2016 im Wesentlichen
mit der Begründung nicht ein, auch unter Einbezug des Austrittsberichts der
Klinik C.___ vom 25. Oktober 2016 inklusive Laborberichte mache die
Beschwerdeführerin keine Anhaltspunkte glaubhaft, dass sich die
gesundheitlichen Verhältnisse in anspruchsrelevanter Weise verändert hätten.
Mit Ausnahme einer dreimonatigen Hospitalisation bestehe keine ausgewiesene,
langandauernde Arbeitsunfähigkeit (IV-Nr. 65 bzw. A.S. 1 ff.).
Die Beschwerdeführerin lässt
demgegenüber geltend machen, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, auf
das Leistungsgesuch vom 15. Oktober 2016 einzutreten und den IV-Grad neu
zu bestimmen. Zur Begründung wird im Wesentlichen geltend gemacht, die Beschwerdeführerin
sei im Jahr 2016 erneut psychisch erkrankt, dieses Mal jedoch in schwerer Weise.
Die Klinik C.___ habe während des stationären Klinikaufenthaltes eine schwere
depressive Episode im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung sowie
eine ängstlich vermeidende Persönlichkeitsstörung mit misstrauischen Anteilen
diagnostiziert. Die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung sei neu und die
Depressivität sei nun schwergradiger Art. Sodann habe die Klinik C.___ eine 100%ige
Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit nicht nur während des stationären
Aufenthalts, sondern darüber hinaus bis Ende Oktober 2016 attestiert. Es sei
ihr empfohlen worden, im Anschluss eine ambulante Therapie wahrzunehmen. Dies
habe sie auch getan und tue es bis heute. Sie stehe seit dem 21. Oktober
2016.
anhaltend in der Praxis J.___ in psychiatrischer und psychotherapeutischer
Behandlung. Es sei Sache des nachbehandelnden Psychiaters, weiterhin eine
Arbeitsunfähigkeit zu attestieren, was auch geschehen sei. Die
Beschwerdeführerin erhalte auch heute noch ein Krankentaggeld nach Massgabe
einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit. Gemäss dem Bericht der Klinik C.___ vom
25.
Oktober 2016 sei eine klare Verschlechterung des Gesundheitszustands
glaubhaft gemacht worden.
Ergänzend wird geltend gemacht, es sei
von einem weit über den 30. Oktober 2016 hinaus fortbestehenden und auch
bezogen auf die Arbeitsfähigkeit erheblich limitierend wirkenden psychischen
Gebrechen auszugehen. Replikweise wird schliesslich darauf hingewiesen, auf den
Protokolleintrag des RAD vom 3. Januar 2017 könne nicht abgestellt werden.
5.1
Zunächst ist festzuhalten, dass
der von der Beschwerdeführerin nachgereichte Bericht des behandelnden
Psychiaters, J.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom
29.
März 2017 (Beschwerdebeilage [BB] 7) nicht berücksichtigt werden kann.
Nach der Rechtsprechung ist für die beschwerdeweise Überprüfung einer Nichteintretensverfügung
der Sachverhalt massgeblich, wie er sich der Verwaltung bot, d.h. die Aktenlage
bei Erlass der angefochtenen Verfügung ist massgeblich (Urteil des
Bundesgerichts 8C_244/2016 vom 21. Juni 2016 E. 2.1 mit Hinweisen).
Somit sind ausschliesslich die ärztlichen Berichte, die der IV-Stelle bis zum
Erlass der vorliegend angefochtenen Nichteintretensverfügung vom
3.
Februar 2017 vorlagen, zu berücksichtigen, während jene, die erst im
kantonalen Gerichtsverfahren eingereicht wurden, unbeachtlich bleiben (Urteil
des Bundesgerichts 9C_683/2013 vom 2. April 2014 E. 3.3.2). Der
Bericht des behandelnden Psychiaters J.___ vom 29. März 2017 (BB 7) wurde
erst nach Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 3. Februar
2017.
verfasst und dem Gericht erst im vorliegenden Beschwerdeverfahren am
12.
April 2017 (Eingang) nachträglich eingereicht (vgl. A.S. 25 f.),
weshalb er unbeachtlich ist. Daraus geht zwar der Behandlungsverlauf seit
Behandlungsbeginn am 24. Oktober 2016 hervor, welcher noch vor Erlass der
vorliegend angefochtenen Nichteintretensverfügung erfolgte, dies kann hier nach
dem Gesagten aber nicht berücksichtigt werden.
5.2
Nach einem Vergleich der
Berichte der Klinik C.___ über die stationären Aufenthalte der
Beschwerdeführerin ist festzustellen, dass hinsichtlich der psychischen
Symptomatik nicht mehr die gleichen Diagnosen gestellt wurden. Während im
Bericht der Klinik C.___, Psychosomatik, vom 14. Juni 2012 (stationärer
Aufenthalt vom 10. Oktober bis 25. November 2011, ambulante tagesklinische
Behandlung vom 16. Januar bis 23. Mai 2012) u.a. eine «rezidivierende
depressive Störung, aktuell mittelschwer bei psychosozialer Belastungssituation
(ICD-10 F33.1)», diagnostiziert wurde, stellten die Ärzte der Klinik C.___, Psychosomatische
Medizin, vom 25. Oktober 2016 (stationärer Aufenthalt vom 26. Juli
bis 13. Oktober 2016) u.a. die Diagnosen «ängstlich-vermeidende
Persönlichkeitsstörung mit misstrauischen Anteilen (ICD-10 F60.6)» sowie
«schwere depressive Episode im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung
(ICD-10 F33.2)» (vgl. IV-Nr. 47 S. 9 und 55 S. 1). Demnach ist
der Beschwerdeführerin beizupflichten, dass nach den fachärztlichen Angaben im
Bericht vom 25. Oktober 2016 die Diagnose der Persönlichkeitsstörung neu war
und die rezidivierende depressive Störung bzw. Episode als schwer (statt bisher
nur mittelschwer) eingestuft wurde. Weichen die früher und heute erhobenen
ärztlichen Befunde und die gestellten Diagnosen zumindest teilweise voneinander
ab, kann dies als Anhaltspunkt für Veränderungen der gesundheitlichen
Verhältnisse gewertet werden und allenfalls Anlass zu weiteren Abklärungen
geben (Urteil des Bundesgerichts 8C_244/2016 vom 21. Juni 2016 E. 3.4).
5.3
Zur Arbeitsfähigkeit der
Beschwerdeführerin ist Folgendes festzuhalten: Während im Bericht vom
14.
Juni 2012 über die Hospitalisation der Beschwerdeführerin vom
10.
Oktober bis 25. November 2011 und die ambulante Behandlung in der
Tagesklinik vom 16. Januar bis 23. Mai 2012 angegeben wurde, trotz Rückschlägen
habe eine Stabilität erreicht und gehalten werden können, es habe bis und mit
Mai 2012 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden und die
Wiedereingliederung in die ehemalige Arbeitsstelle habe auf den 19. Juni
2012.
mit einem 50 %-Pensum geplant werden können (IV-Nr. 47
S. 10), wurde im Bericht vom 25. Oktober 2016 vermerkt, es habe eine
vollständige Arbeitsunfähigkeit während der Zeitdauer der Hospitalisation (26. Juli
bis 13. Oktober 2016) bestanden und eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %
dauere noch bis und mit 30. Oktober 2016 an. Danach erfolge eine psychiatrische-psychotherapeutische
Weiterbehandlung in der Praxis J.___. Ein Erstgespräch finde am 21. Oktober
2016.
statt (IV-Nr. 55 S. 4). Demnach bestanden gemäss den
fachärztlichen Angaben während beiden Klinikaufenthalten und – prognostisch - für
eine kurze Zeit danach zwar nur befristete vollständige Arbeitsunfähigkeiten, es
gilt jedoch zu beachten, dass sich die gesundheitliche Verfassung der
Beschwerdeführerin nach den beiden Klinikaufenthalten unterschiedlich
präsentierte. So konnte die Beschwerdeführerin nach dem Austritt aus der Tagesklinik
am 23. Mai 2012 vom 18. Juni 2012 bis 30. Juni 2013 einen
Arbeitsversuch bei der B.___ absolvieren, wobei sie in dieser Zeit ein
IV-Taggeld erhielt. Im Juli 2013 wurde die Beschwerdeführerin von der B.___
angestellt, die IV richtete der Arbeitgeberin von Juli bis Ende September 2013
einen Einarbeitungszuschuss aus und die Beschwerdeführerin konnte auf eigenen
Wunsch einem Arbeitspensum von 80 % nachgehen. Daraufhin wurde die
berufliche Eingliederung abgeschlossen (Abschlussbericht der beruflichen
Eingliederung vom 27. September 2013, IV-Nr. 46). Im Vergleich dazu wurde
nach dem Austritt der Beschwerdeführerin aus der Klinik C.___ vom
13.
Oktober 2016 wie erwähnt eine psychiatrische-psychotherapeutische
Weiterbehandlung bei J.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, verordnet,
wobei um regelmässige Blutbild- und EKG-Kontrollen ersucht und empfohlen wurde,
die aktuelle Medikation für die nächsten 4 bis 6 Monate so zu belassen (IV-Nr. 55
S. 4). Allfällige Eingliederungsmassnahmen wurden in der Folge bis zum
Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung am 3. Februar 2017 nicht mehr
aufgenommen. Dieser Verlauf stellt einen weiteren Hinweis für eine
Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin dar.
5.4
Im Weiteren ist festzustellen,
dass die Beschwerdeführerin bei ihrem zweiten stationären Aufenthalt in der
Klinik C.___ vom 26. Juli bis 13. Oktober 2016 während beinahe 3
Monaten behandelt werden musste und eine fachärztliche Weiterbehandlung erforderlich
ist, während bei ihrem ersten stationären Aufenthalt vom 10. Oktober bis
25.
November 2011 eine Behandlungsdauer von rund 6 Wochen und danach eine ambulante
Behandlung in der Tagesklinik genügte, weshalb im Zeitpunkt der vorliegend angefochtenen
Verfügung von einer schwereren psychischen Symptomatik auszugehen ist, da sie eine
längere und umfassendere fachärztliche Behandlung erforderte. Im Bericht der
Klinik C.___ vom 14. Juni 2012 wurde angegeben, im Laufe der Behandlung
habe die Patientin gelernt, sich mehr und mehr zurückzunehmen, sich im
interpersonellen Kontakt besser abzugrenzen und eine bessere Selbstfürsorge zu
betreiben. In der Folge hätten sich insbesondere die Anspannung, die innere
Unruhe und die Kopfschmerzen reduziert und die Stimmung, die Motivation und die
Angst bzw. Anspannung laufend stabilisiert. Trotz Rückschlägen habe eine Stabilität
erreicht und gehalten werden können (IV-Nr. 47 S. 10). Demgegenüber
wurde im Bericht der Klinik C.___ vom 25. Oktober 2016 zum Therapieverlauf
angegeben, beim Gedankenkreisen habe mit den entsprechenden Bewältigungsmodi eine
Reduktion um 80 bis 90 % erreicht werden können und auch die Versagensängste
seien mit 70 % deutlich reduziert worden. Insgesamt habe die
Beschwerdeführerin ihre Therapieziele, mit Ausnahme der Gewichtsreduktion, zu
65.
% erreichen können (IV-Nr. 55 S. 3). Diese Angaben erhärten,
dass die Beschwerdeführerin weiterhin psychiatrisch-psychotherapeutisch
behandelt werden musste, um ihre Therapieziele vollständig erreichen zu können,
und sie erst danach allenfalls in der Lage sein könnte, erneut Eingliederungsmassnahmen
zu absolvieren. Auch diese Umstände deuten auf eine Verschlechterung des
psychischen Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der
angefochtenen Verfügung hin.
5.5
Der Einschätzung der RAD-Ärztin
Dr. med. O.___ kann insoweit gefolgt werden, als auch diese ausführte, der
psychische Zustand der Beschwerdeführerin habe sich auf dem Boden einer
komplexen psychosozialen Belastungssituation schleichend verschlechtert, sodass
eine dreimonatige Hospitalisation in der Klinik C.___ vom 26. Juli bis 13. Oktober
2016.
notwendig geworden sei. Die Beschwerdeführerin habe von der stationären Behandlung
profitieren und insbesondere die depressiven Symptome, aber auch das Gedankenkreisen,
die Versagensängste und die misstrauischen Persönlichkeitsanteile positiv
beeinflussen können (vgl. Protokolleintrag vom 3. Januar 2017). Daraus
kann jedoch nicht abgeleitet werden, die Beschwerdeführerin habe den psychischen
Gesundheitszustand im Zeitpunkt der rechtskräftigen Verfügung vom 7. April
2014, als sie noch in der Lage war, auf eigenen Wunsch in einem Arbeitspensum
von 80 % tätig zu sein, wieder erreicht. Aufgrund der im Zeitpunkt der vorliegend
angefochtenen Verfügung bestehenden Aktenlage kann davon nicht ausgegangen
werden.
5.6
Wie (unter E. II. 2.2
hiervor) erwähnt, hat die Verwaltung u.a. zu berücksichtigen, ob die frühere
rechtskräftige Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt;
dementsprechend sind an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe
Anforderungen zu stellen. Zwischen der rechtskräftigen Verfügung vom
7.
April 2014 und der vorliegend angefochtenen Nichteintretensverfügung
vom 3. Februar 2017 liegen knapp 3 Jahre, zwischen den stationären
Aufenthalten der Beschwerdeführerin in der Klinik C.___ vom 10. Oktober
bis 25. November 2011 und vom 26. Juli bis 13. Oktober 2016
knapp 5 Jahre. Demnach sind an die Glaubhaftmachung nicht allzu hohe
Anforderungen zu stellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_1025/2010 vom
28.
März 2011 E. 4.3 mit Hinweis auf BGE 130 V 64 E. 6.2
S. 70).
6.
Nach dem Gesagten wurde mit dem
Bericht der Klinik C.___ vom 25. Oktober 2016 eine revisionsrechtlich
relevante Änderung bzw. Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands der
Beschwerdeführerin seit der rechtskräftigen Verfügung vom 7. April 2014
glaubhaft gemacht. Die Beschwerdegegnerin hätte daher auf das Revisionsgesuch
vom 15. Oktober 2016 (IV-Nr. 53) eintreten und abklären müssen, ob
nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit tatsächlich eine
gesundheitliche Verschlechterung von voraussichtlich längerer Dauer eingetreten
war, welche sich auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin
auswirkt. Demnach ist die Sache zur materiellen Beurteilung an die
Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
7.
7.1
Die Rückweisung der Sache an die
Verwaltung zwecks Vornahme ergänzender Abklärungen gilt als
anspruchsbegründendes Obsiegen (BGE 132 V 215 E. 6 S. 235).
Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat
der im kantonalen Beschwerdeverfahren obsiegende Beschwerdeführer Anspruch auf
Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und
ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der
Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Nach § 161 i.V.m. § 160
Abs. 2 des Gebührentarifs (GT, BGS 615.11) beträgt der Stundenansatz
für die Bestimmung der Kosten der berufsmässigen Vertretung CHF 230.00 bis
330.00
zuzüglich Mehrwertsteuer, soweit sie durch Anwälte wahrgenommen wird.
Die vom Vertreter der Beschwerdeführerin eingereichte Kostennote vom 6. Juli
2017.
weist einen Zeitaufwand von insgesamt 9.77 Stunden, einen
Stundenansatz von CHF 250.00 sowie Auslagen von CHF 382.80 aus
(A.S. 44 f.).
Reine Kanzleiarbeit (z.B. die
Weiterleitung von Dokumenten an die Klientschaft, das Einfordern von Akten, die
Kenntnisnahme von Verfügungen, das Stellen von Fristerstreckungsgesuchen etc.)
sind im Stundenansatz eines Anwalts bereits inbegriffen und nicht separat zu
vergüten. Demnach können die unter dem Vermerk «Brief an Klientin» angegebenen
Positionen vom 28. März 2017 (0.17 Std.), 31. März 2017 (0.17 Std.),
18.
April 2017 (0.17 Std.), 10. Mai 2017 (0.17 Std.) und
27.
Juni 2017 (0.17 Std.) nicht berücksichtigt werden, da praxisgemäss von
Orientierungskopien ausgegangen wird, welche Kanzleiaufwand darstellen. Der geltend
gemachte Aufwand für den «Brief an IV-Stelle Solothurn» vom 3. März 2017
(0.25 Std.) ist als verfahrensfremd anzusehen und daher nicht zu entschädigen. Im
Weiteren können sowohl der geltend gemachte Aufwand für den «Brief an Praxis J.___»
vom 22. März 2017 (0.33 Std.) als auch die Kosten des entsprechenden
Arztberichtes vom 13. April 2017 von CHF 150.00 nicht berücksichtigt
werden, da dieser erst nach Erlass der vorliegend angefochtenen Nichteintretensverfügung
verfasste und dem Gericht erst nachträglich eingereichte Bericht wie erwähnt unbeachtlich
ist (vgl. E. II. 5.1 hiervor). Sodann sind für den nachprozessualen
Aufwand bei einer Gutheissung der Beschwerde praxisgemäss 30 Minuten
einzusetzen. Damit verbleibt ein Zeitaufwand von insgesamt 7.84 Stunden. Die
Auslagen belaufen sich auf CHF 232.80. Unter Berücksichtigung des geltend
gemachten Stundenansatzes von CHF 250.00 und der Mehrwertsteuer führt dies
zu einer Parteientschädigung von insgesamt CHF 2'368.25 (Honorar von
CHF 1'960.00, Auslagen von CHF 232.80 und MwSt. von CHF 175.45).
7.2
Aufgrund von Art. 69
Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um
die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen
Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem
Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 –
1‘000.00 festgelegt. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdegegnerin die
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die
Verfügung vom 3. Februar 2017 aufgehoben und die Sache an die
Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen auf die
Neuanmeldung vom 15. Oktober 2016 eintrete und die Sache materiell
beurteile.
2. Die Beschwerdegegnerin wird
verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 2'368.25
(inkl. Auslagen und MwSt) zu bezahlen.
3. Die Beschwerdegegnerin hat die
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Schmidhauser