Lexipedia

Entscheid

VSBES.2017.75

Invalidenrente und berufliche Massnahmen

4. September 2018Deutsch33 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Die 1972 geborene A.___ (im

Folgenden: Beschwerdeführerin), gelernte IT + TK-Systemkauffrau, arbeitete

zuletzt seit dem 24. April 2010 als Mediendesignerin bzw. Praktikantin (Pensum

von 100 %) bei der B.___, [...]. Aus gesundheitlichen Gründen löste die

Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis auf den 28. Februar 2011 auf

(IV-Nr. 9 S. 1, 14 S. 1 und 17). Seit Dezember 2010 leidet die Beschwerdeführerin

an einer depressiven Entwicklung im Zusammenhang mit einer psychosozialen

Überlastung. Am 23. August 2011 meldete sie sich bei der Eidgenössischen

Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 2). Vom 10. Oktober

bis 25. November 2011 war sie wegen einer rezidivierenden mittelschweren depressiven

Störung bei psychosozialer Belastungssituation in der Klinik C.___ hospitalisiert;

zur weiteren Stabilisierung wurde die Behandlung vom 16. Januar bis

23. Mai 2012 in der Tagesklinik ambulant fortgesetzt (IV-Nr. 47

S. 9 f.). Die IV-Stelle des Kantons Solothurn (im Folgenden:

Beschwerdegegnerin) sprach der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom

4. Juli 2012 einen Arbeitsversuch bei der B.___, [...], im Zeitraum vom

18. Juni bis 16. September 2012 zu (IV-Nr. 21). Dieser

Arbeitsversuch wurde in der Folge bis 30. Juni 2013 verlängert (Mitteilungen

vom 31. August, 20. Dezember 2012 und 24. April 2013;

IV-Nr. 25, 29 und 36). Ab 1. Juli 2013 wurde die Beschwerdeführerin

als Kommunikationsassistentin bei der B.___ für ein 80 %-Pensum

unbefristet angestellt (IV-Nr. 40). Die Beschwerdegegnerin erteilte während

der Einarbeitungszeit im Betrieb der B.___ Kostengutsprache für

Einarbeitungszuschüsse im Zeitraum vom 1. Juli bis 30. September 2013

(Mitteilung vom 29. Juli 2013; IV-Nr. 42). Daraufhin wurde die

berufliche Eingliederung abgeschlossen (IV-Nr. 46) Nach durchgeführtem

Vorbescheidverfahren wies die Beschwerdegegnerin den Anspruch der

Beschwerdeführerin auf weitere berufliche Massnahmen und denjenigen auf eine

Invalidenrente mit rechtskräftiger Verfügung vom 7. April 2014 ab

(IV-Nr. 50).

1.2 Seit dem 1. November 2015 war

die Beschwerdeführerin als Projektmitarbeiterin «Kommunikation» mit einem

Arbeitspensum von 60 % im D.___ tätig (IV-Nr. 53 S. 6). Wegen einer

Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands hielt sie sich vom

26. Juli bis 13. Oktober 2016 erneut stationär in der Klinik C.___

auf (IV-Nr. 55). Am 15. Oktober 2016 meldete sie sich wiederum bei

der IV zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 53). Mit Vorbescheid vom

24. Oktober 2016 stellte die Beschwerdegegnerin das Nichteintreten auf das

neue Leistungsbegehren mit der Begründung in Aussicht, es seien keine neuen

Tatsachen geltend gemacht worden (IV-Nr. 54). Nach der Übermittlung weiterer

Unterlagen und Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) trat die

Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 3. Februar 2017 auf das neue

Leistungsbegehren nicht ein. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angegeben, am

4. November 2016 sei der Austrittsbericht der Klinik C.___ vom

25. Oktober 2016 inklusive Laborberichte eingereicht worden. Auch unter

Einbezug dieser Unterlagen seien keine Anhaltpunkte glaubhaft gemacht worden,

dass sich die gesundheitlichen Verhältnisse in anspruchsrelevanter Weise

verändert hätten. Mit Ausnahme einer dreimonatigen Hospitalisation sei keine

langdauernde Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen (IV-Nr. 65).

2.

2.1 Mit fristgerechter Beschwerde

vom 3. März 2017 lässt die Beschwerdeführerin folgende Rechtsbegehren

stellen (Aktenseiten [A.S.] 5 ff.):

1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom

03.02.2017 sei aufzuheben.

2. Die Beschwerdegegnerin sei zu

verpflichten, auf das Leistungsgesuch der Beschwerdeführerin vom 15.10.2016

einzutreten und den IV-Grad neu zu bestimmen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

2.2 Mit ergänzender

Beschwerdebegründung vom 22. März 2017 wird an den in der Beschwerde

gestellten Rechtsbegehren und den darin gemachten Äusserungen vollumfänglich

festgehalten (IV-Nr. 17 ff.).

2.3 Mit Eingabe vom 11. April

2017 lässt die Beschwerdeführerin dem Gericht den Bericht des behandelnden

Psychiaters sowie des behandelnden Psychologen vom 29. März 2017

einreichen (IV-Nr. 25 f.).

2.4 In ihrer Beschwerdeantwort vom

5. Mai 2017 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde

(IV-Nr. 28 f.).

2.5 Mit Replik vom 29. Mai 2017

lässt die Beschwerdeführerin an den gestellten Rechtsbegehren festhalten

(IV-Nr. 33 ff.).

2.6 In ihrer Duplik vom 20. Juni

2017 hält auch die Beschwerdegegnerin an ihrem Begehren auf Abweisung der

Beschwerde fest (IV-Nr. 41).

2.7 Mit Stellungnahme vom

6. Juli 2017 teilt der Vertreter der Beschwerdeführerin unter Hinweis auf

die Eingaben vom 3. und 22. März, 11. April und 29. Mai 2017 mit,

diese bestreite die Ausführungen der Beschwerdegegnerin. Gleichzeitig reicht er

seine Kostennote ein (A.S. 43 ff.).

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Streitig und zu prüfen ist, ob

die Beschwerdegegnerin mit vorliegend angefochtener Verfügung vom

3.

Februar 2017 zu Recht auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom

15.

Oktober 2016 (IV-Nr. 53) nicht eingetreten ist. Bei der

Beurteilung des Falles ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der

bis zum Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung eingetreten ist

(BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweisen).

2.

2.1

Gemäss Art. 17 Abs. 1

des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

(ATSG; SR 830.1) wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für

die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der

Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich

ändert.

Wird ein Gesuch um Revision eingereicht,

ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität des

Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat

(Art. 87 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV;

SR 831.201]). Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades

verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen

nach Abs. 2 erfüllt sind (Art. 87 Abs. 3 IVV). Mit dieser Verordnungsregelung

soll verhindert werden, dass die IV-Organe nach vorausgegangenen

rechtskräftigen Leistungsverweigerungen oder rechtskräftig abgelehnten

Revisionsgesuchen sich immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher

begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen

befassen müssen. Ist demgegenüber im gesamten für die Anspruchsberechtigung

erheblichen Tatsachenspektrum eine Änderung glaubhaft gemacht, ist die

Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in

tatsächlicher (wie auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des

Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl., 2014, S. 455 f. Rz. 118 mit

Hinweisen).

2.2

Neuanmeldungsrechtlich

massgebender Vergleichszeitraum ist seit der mit BGE 130 V 71 präzisierten

Rechtsprechung der Zeitpunkt der letzten umfassenden materiellen Prüfung

einerseits und der Zeitpunkt, in welchem das Neuanmeldungsgesuch und die

Glaubhaftmachung einer anspruchsbeeinflussenden Tatsachenänderung geprüft wird,

andererseits (Meyer/Reichmuth,

a.a.O., S. 457 Rz. 122).

Die Verwaltung berücksichtigt u.a., ob

die frühere rechtskräftige Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit

zurückliegt, und sie wird dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder

weniger hohe Anforderungen stellen; insoweit steht ihr ein gewisser

Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht zu respektieren hat (Urteil des

Bundesgerichts 9C_116/2010 vom 20. April 2010 E. 2.2 mit Hinweisen; Meyer/Reichmuth, a.a.O., S. 456

Rz. 119).

2.3

Für das Eintreten auf eine

Neuanmeldung und auf ein Revisionsgesuch gilt der Beweisgrad des

Glaubhaftmachens. Unter Glaubhaftmachen ist nicht der Beweis nach dem im

Sozialversicherungsrecht allgemein massgebenden Grad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit zu verstehen. Die Beweisanforderungen sind vielmehr

herabgesetzt, indem nicht im Sinne eines vollen Beweises die Überzeugung der

Verwaltung begründet zu werden braucht, dass seit der letzten, rechtskräftigen

Entscheidung tatsächlich eine relevante Änderung eingetreten ist. Es genügt,

dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse

Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen

ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht

erstellen lassen (Urteile des Bundesgerichts 9C_683/2016 vom 30. März 2017

E. 2.2 und 9C_116/2010 vom 20. April 2010 E. 2.2, je mit

Hinweisen; Müller, Das

Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, 2010, S. 298,

Rz. 1563 mit Hinweisen).

3.

3.1

Im vorliegenden Fall bildet die

rechtskräftige Verfügung vom 7. April 2014 (IV-Nr. 50) den

massgebenden Vergleichszeitpunkt im oben (unter E. II. 2.2 hiervor)

dargelegten Sinn. Diese ist die letzte Verfügung der Beschwerdegegnerin, welche

auf einer materiellen Prüfung des Leistungsanspruchs mit rechtskonformer

Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht. Dies

wird von keiner Seite bestritten (vgl. Beschwerde, S. 3 f., Ziff. 4

[A.S. 7 f.] und Beschwerdeergänzung vom 22. März 2017, S. 4

Ziff. 5; A.S. 20). Die Beschwerdegegnerin stützte sich in ihrer

Verfügung vom 7. April 2014 auf die damals vorliegenden medizinischen Berichte,

primär auf den Bericht der Psychosomatik der Klinik C.___ vom 14. Juni

2012.

über die Hospitalisation der Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 10. Oktober

bis 25. November 2011 und deren ambulanten Behandlung in der Tagesklinik

vom 16. Januar bis 23. Mai 2012 (IV-Nr. 47 S. 9 f.), sowie

den Abschlussbericht der Beruflichen Eingliederung vom 27. September 2013

(IV-Nr. 46). Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin eine

seitherige Veränderung bzw. Verschlechterung ihres Gesundheitszustands

glaubhaft darlegen konnte. Demnach ist die medizinische Situation der

Beschwerdeführerin vor Erlass der rechtskräftigen Verfügung vom 7. April

2014.

im Folgenden kurz darzulegen:

3.2

Gemäss dem Bericht der

Psychosomatik der Klinik C.___ vom 14. Juni 2012 (Dr. med. E.___,

Co-Chefarzt; lic. phil. F.___, Klinischer Psychologe) war die

Beschwerdeführerin dort vom 10. Oktober bis 25. November 2011 wegen

anhaltendem depressivem Zustand mit ausgeprägter Erschöpfungssymptomatik und

somatischen Beschwerden stationär in Behandlung. Zur weiteren Stabilisierung wurde

die Behandlung vom 16. Januar 2012 bis 23. Mai 2012 in der

Tagesklinik ambulant fortgesetzt. Es wurden folgende Diagnosen gestellt:

«1. Rezidivierende depressive Störung, aktuell mittelschwer bei

psychosozialer Belastungssituation (ICD-10 F33.1); 2. Frühe

Parentifizierung und emotionale Vernachlässigung mit Folgen von

Aufopferungstendenzen und überhöhten Leistungsansprüchen (ICD-10 F60.8)». Im

Weiteren wurde angegeben, Ziele der tagesklinischen Behandlung seien die

Steigerung der psychophysischen Belastbarkeit sowie die Bearbeitung

dysfunktionaler Bewältigungsmodi, insbesondere die Aufopferung und Bestrafung

gewesen. Ein Behandlungsschwerpunkt habe die Bedürfniswahrnehmung und

–kommunikation dargestellt. Nach dem Austritt aus dem stationären Setting seien

Angstsymptome vermehrt aufgetreten, insbesondere in den Situationen Autofahren,

Einkaufen und in hektischen Menschenansammlungen, aber ohne ausgeprägtes

Vermeidungsverhalten. Gleichzeitig hätten somatische Beschwerden wie

Kreislaufprobleme, Schwindel und Konzentrationsschwäche zugenommen. Vor allem

der permanente Schwindel sei eine grosse Belastung gewesen, weil die Patientin

Selbstberuhigungsmassnahmen wie Yoga nicht mehr habe durchführen können. Nach

der Gabe eines kreislaufstabilisierenden Medikamentes und der Halbierung von Trittico

auf 50 mg habe sich der Zustand verbessert.

Ferner wurde ausgeführt, die Patientin

habe sich sehr schnell in das Behandlungskonzept der Tagesklinik eingefügt und

motiviert an den unterschiedlichen Therapien teilgenommen und sich eingebracht.

Es seien gleichwohl wieder die bekannten Muster von Aufopferung,

Perfektionsimus und Bestrafungsdenken aktiviert worden. Gegenüber den Patienten

habe sie sich als fürsorgliche Helferin erlebt. Einerseits sei dieses

Verhaltensmuster ein Teil ihrer Identität und Persönlichkeit, andererseits

bringe es sie in Anspannung mit der Konsequenz von Kopf- und Rückenschmerzen und

Erschöpfung und trage somit wesentlich zur Aufrechterhaltung der depressiven

Symptomatik bei. Auf der Beziehungsebene sei versucht worden, das

Nähe-Distanz-Verhalten zu spiegeln und der Patientin bewusst zu machen, dass

sie aus Angst vor Ablehnung Nähe vermeide und sich dafür in eine

Aufopferungsrolle begebe. Ihre Selbstwahrnehmung und das Problembewusstsein hätten

sich diesbezüglich laufend verbessert. Man habe insbesondere körperliche

Anzeichen erarbeiten können wie das Gefühl eines zusammenziehenden Magens,

Druck und Engegefühl auf der Brust und Rückenschmerzen. Zusätzlich habe die

Patientin sehr gut den inneren Antreiber wahrnehmen können und es mit dem

Gedanken «ich bin verantwortlich» verbinden können. Durch ihre

perfektionistischen Anteile habe sie sich aber häufig hilflos bzw. überfordert

gefühlt, weil sie nicht habe verhindern können, in diese Muster zu fallen. In den

Einzelsitzungen hätten jeweils die Fortschritte herausgearbeitet werden können.

Der Patientin selber sei es überaus schwergefallen, sich diese zuzugestehen.

Im Laufe der Behandlung habe die

Patientin gelernt, sich mehr und mehr zurückzunehmen im interpersonellen

Kontakt, sich besser abzugrenzen und bessere Selbstfürsorge zu betreiben. In

der Folge hätten sich insbesondere Anspannung, innere Unruhe und Kopfschmerzen

reduziert. Stimmung, Motivation und Angst bzw. Anspannung hätten sich laufend

stabilisiert. Leider hätten körperliche Beschwerden die therapeutische Arbeit

häufig erschwert. Eine Nierenkolik und ein für die Patientin ungewöhnlich

heftiger grippaler Infekt seien Herausforderungen gewesen, welche die Patientin

am Vertrauen in die körperliche Stärke hätten zweifeln lassen. Dies habe sich

eher negativ auf die Antriebsstörung und Erschöpfung ausgewirkt. Gegen Ende des

Aufenthaltes seien vermehrt psychosoziale Stressfaktoren in den Vordergrund

getreten, was die Fortschritte in der Depressionsbehandlung etwas verlangsamt

habe. Insbesondere die Steigerung des Arbeitspensums des Ehemannes habe zu

einer Exazerbation von Angst geführt, weil sie befürchtet habe, er würde sich

wieder überfordern. Im Paargespräch sei dieser Umstand thematisiert und

versucht worden, einen gemeinsamen Umgang mit den Ängsten der Patientin zu

finden. Trotz Rückschlägen habe eine Stabilität erreicht und gehalten werden

können, sodass die Wiedereingliederung in die ehemalige Arbeitsstelle auf den

19.

Juni 2012 mit einem 50 %-Pensum habe geplant werden können. Die

Patientin sei offener im persönlichen Umgang erlebt worden sowie adäquater mit

besserem Zugang zu Emotionen und besserer Bedürfniswahrnehmung. Nur die

Konzentrationsfähigkeit sei bis zum Ende für die Patientin noch unbefriedigend

geblieben, insbesondere im Hinblick auf die Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit

habe ihr dies am meisten Mühe bereitet. Es habe eine vollständige

Arbeitsunfähigkeit bis und mit Mai 2012 bestanden, ab Juni 2012 sei ein

Arbeitstraining im Rahmen von IV-Massnahmen geplant. Die weitere Beurteilung

der Arbeitsunfähigkeit habe durch den Nachbehandler zu erfolgen (IV-Nr. 47

S. 9 f.).

3.3

Aus dem Bericht des G.___ vom

2.

Oktober 2012 geht die Diagnose «schwerer, dekompensierter Tinnitus

links an der Grenze zum sehr schweren, dekompensierten Tinnitus links» hervor.

Es wurde angegeben, die Patientin habe inzwischen den Eindruck, dass der

Tinnitus insbesondere am Abend beim Einschlafen oder in der Stille weniger

störe und es ihr gelinge, insbesondere durch die Umlenkung der Gedanken auf

andere Themen, diesen weniger wahrzunehmen. Im Rahmen der Konsultation sei

nochmals ausführlich der Unterschied zwischen «Verdrängen» und «alternativen

Beurteilungen» besprochen worden und es sei der Patientin empfohlen worden, den

Tinnitus am Abend oder in der Stille als Zeichen von Ruhe zu werten, was die

Patientin auch versuchen wolle. Aktuell sei man so verblieben, dass sich die

Patientin gegebenenfalls nochmals melde, aktuell sei kein weiterer

Konsultationstermin vereinbart worden (IV-Nr. 47 S. 8).

3.4

Dem Sprechstundenbericht des

Spitals H.___ vom 24. September 2013 können folgende Diagnosen entnommen

werden: «Übergewicht, BMI 28.3 kg/m2, Grösse 168 cm, Gewicht 80 kg,

sehr negatives Körperbild; Rezidivierende depressive Störung (ICD-10: F33.1),

frühe Parentifizierung und emotionale Vernachlässigung mit psychosozialen

Folgen (ICD-10: F80.8) mit Hyperaltruismus und überhöhten Leistungsansprüchen».

Zusammenfassend wurde angegeben, die Patientin berichte, dass sie schon als

Kind eher mollig gewesen sei. Zwischen ihrem 22. und 25. Lebensjahr sei

sie mehr oder weniger «dauerschwanger» gewesen, wobei ein Gewichtsanstieg von

65.

auf 80 kg erfolgt sei. Nach der letzten Schwangerschaft habe sie ihr

Gewicht wieder auf 63 kg reduzieren können. Die Patientin berichte, dass

sie Angst habe, weiter zuzunehmen, das aktuelle Gewicht belaste sie stark. Sie

habe Schmerzen in den Gelenken und bekunde zunehmend auch Schwierigkeiten,

ihren Körper zu akzeptieren. Die Patientin habe sich in der Sprechstunde in

einem psychisch stabilen Zustand präsentiert (gemäss Aussage der Patientin sei

dieser Zustand auf die gut eingestellten Medikamente zurückzuführen). Fragen

nach Frustessen, Emotional- und/oder Sweet-Eating seien von der Patientin

verneint worden. Es seien keine Binge-Eating Attacken erfolgt. Sie könne sich

ihr angestiegenes Gewicht aufgrund der Kalorienzufuhr (eher knapp) nicht

erklären (IV-Nr. 47 S. 5 ff.).

3.5

Der Hausarzt, Dr. med. I.___,

FMH Allgemeine Innere Medizin, stellte in seinem Bericht zu Handen der

Beschwerdegegnerin vom 23. November 2013 folgende Diagnosen mit Auswirkung

auf die Arbeitsfähigkeit: «Rezidivierende depressive Störungen, frühe

Parentifizierung und emotionale Vernachlässigung mit Folgen von

Aufopferungstendenzen und überhöhten Leistungsansprüchen». Die weitere Diagnose

(Tinnitus) hat nach den Angaben des Hausarztes keine Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit. Im Weiteren wurde vermerkt, die Patientin befinde sich seit

langem in einem interdisziplinären Coaching; dabei werde das Arbeitspensum

festgelegt und eine Steigerung diskutiert. Der Gesundheitszustand sei besserungsfähig.

Im Weiteren wurde angegeben, die Patientin werde meistens als sehr aufgeräumt

erlebt; obwohl man wisse, dass dies nicht zutreffe, vermittle sie einen

kompetenten und zuversichtlichen Eindruck. Gerade dieser Teil der

Persönlichkeit(sstörung) berge die Gefahr, dass sie sich überfordere und

dauernd in Situationen manövriere, welche bei ihr einen Stress verursachten.

Auf dem Beiblatt zum Arztbericht wurde

angegeben, die bisherige Tätigkeit sei noch zumutbar; die Patientin beschreibe,

dass sie bei einem gewissen Stress/Anstrengungspegel sehr viele Fehler mache

und dann immer mehr verunsichert und nervös werde. In welchem zeitlichen

Ausmass die bisherige Tätigkeit noch zumutbar sei, werde fortlaufend von einem

interdisziplinären Gremium festgelegt. Auch andere Tätigkeiten seien ihr

zuzumuten; da sie aber einen passenden Arbeitsplatz habe, erübrige sich diese

Einschätzung (IV-Nr. 47 S. 1 ff.).

4.

Mit Neuanmeldung vom 15. Oktober

2016.

gab die Beschwerdeführerin an, sie sei seit dem 31. Mai 2016 zu

100.

% arbeitsunfähig und habe sich vom 27. Juli bis 13. Oktober

2016.

erneut in der Psychosomatik der Klinik C.___ aufgehalten. Seit dem

21.

Oktober 2016 stehe sie in psychiatrischer und psychotherapeutischer

Behandlung in der Praxis J.___ (IV-Nr. 53). Im Rahmen des

Vorbescheidverfahrens wurde der Austrittsbericht der Klinik C.___,

Psychosomatische Medizin, vom 25. Oktober 2016 eingereicht.

4.1

Dem Austrittsbericht der Klinik C.___,

Psychosomatische Medizin (Prof. Dr. med. K.___, Oberarzt; L.___, Psychologin;

M.___, Stationsärztin Psychosomatik) vom 25. Oktober 2016 (IV-Nr. 55)

kann entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin dort vom 26. Juli bis

13.

Oktober 2016 hospitalisiert war. Die Diagnosen lauteten wie folgt: «1. Ängstlich-vermeidende

Persönlichkeitsstörung mit misstrauischen Anteilen (ICD-10 F60.6);

2.

Schwere depressive Episode im Rahmen einer rezidivierenden depressiven

Störung (ICD-10 F33.2); 3. Frühe Parentifizierung und emotionale

Vernachlässigung mit Folgen von Aufopferungstendenzen und erhöhten

Leistungsansprüchen (ICD-10 Z62)». Zur Anamnese wurde angegeben, die

Patientin berichte von einer schleichenden psychischen Verschlechterung seit

ca. 9. Monaten mit massiven Einschlafproblemen, Müdigkeit und Kraftlosigkeit.

Sie ziehe sich sozial zurück und leide unter einer Gewichtszunahme sowie Kopf-

und Gelenksschmerzen (Ellbogen, linke Schulter) sowie trockener Haut. Sie sei

niedergeschlagen, teilweise auch hoffnungslos, antriebslos, interessiere sich

kaum mehr für etwas und könne sich fast nicht mehr freuen. Es sei in den

letzten Monaten Verschiedenes vorgefallen (u.a. Schwiegervater an einem

aggressiven Hirntumor erkrankt, Mobbing am Arbeitsplatz, Kündigung der Wohnung

durch den Vermieter). Sie sei in der Folge vor der Arbeit «geflüchtet» und habe

in der Hausarztpraxis Hilfe gesucht. Sie sei daraufhin für acht Tage ins N.___ gekommen,

was sie jedoch nicht als hilfreich erlebt habe. Bei Eintritt habe die Patientin

angegeben, dass die Stimmung besser geworden sei aufgrund des Einsatzes von

Cipralex, das Gedankenkreisen bestehe jedoch weiterhin.

Zur psychosozialen Entwicklung wurde

festgehalten, die 18-jährige Tochter der Patientin habe gerade ein Au-pair-Jahr

in [...] verbracht und besuche nun die Handelsschule. Sie lebe noch bei ihrer

Mutter und deren Mann. Zum 20-jährigen Sohn bestehe seit vielen Jahren kein

Kontakt mehr. Der um zwei Jahre jüngere Bruder habe sich vor wenigen Wochen im

Alter von 42 Jahren umgebracht. Zu den Eltern bestehe kein Kontakt. Seit

November 2015 arbeite die Patientin im D.___ im Marketing und

Kommunikationsdesign der Angiologie. Bei ihrem Ehemann sei im Jahr 2010 eine

limbische Enzephalitis diagnostiziert worden.

Zum Psychostatus bei Eintritt wurde

angegeben, die Konzentration und Aufmerksamkeit seien reduziert, die Auffassung

und die Gedächtnisfunktion für den Zeitraum der Untersuchung unauffällig. Im

Denken sei sie formal eingeengt auf ihre aktuelle Symptomatik. Der Appetit sei

normal, jedoch habe sie in den letzten 3 Wochen 4 kg an Gewicht

zugenommen, worunter sie leide. Es bestünden Einschlafstörungen, Müdigkeit,

Kraftlosigkeit, schnellere Ermüdbarkeit, Antriebslosigkeit, sozialer Rückzug,

reduzierte Freude und reduziertes Interesse sowie eine Selbstwertproblematik mit

Insuffizienzgefühlen. Die Patientin leide unter rezidivierenden Kopf- und

Gelenkschmerzen sowie trockener Haut. Suizidalität werde aktuell glaubhaft

verneint. Es bestehe kein Anhaltspunkt für Fremdgefährdung.

Im Weiteren wurde ausgeführt, im SKID-II

habe die Patientin einvernehmlich die Kriterien einer ängstlichen

(vermeidenden) Persönlichkeitsstörung mit misstrauischen Anteilen erfüllt. Es habe

sowohl im Beruflichen als auch im Privaten exploriert werden können, dass eine

ständige Anspannung und permanente Sorge bestehe, in sozialen Situationen

kritisiert und abgelehnt zu werden bei gleichzeitiger Überzeugung, im Vergleich

mit anderen nicht zu genügen. Soziale Kontakte würden von der Patientin in der

Regel nur intensiviert, wenn die Gewissheit bestehe, vom Gegenüber gemocht zu

werden. In bestimmten zwischenmenschlichen Situationen seien Aktivitäten

vermieden worden aus Angst vor Kritik, Missbilligung oder Ablehnung (bspw.

etwas vor einer Gruppe zu präsentieren). Des Weiteren hätten spezifische

misstrauische Eigenschaften und Verhaltensweisen exploriert werden können.

Insgesamt bestehe eine starke Empfindlichkeit auf Zurücksetzungen und Rück-schläge.

Verletzungen und Beleidigungen hätten nur schwerlich vergeben werden können. Es

bestehe eine Tendenz, neutrale oder freundliche Handlungen als feindlich oder

gegen sich selber gerichtet zu interpretieren.

Zur Therapie und zum Verlauf wurde

angegeben, gemeinsam mit der Patientin seien folgende Therapieziele vereinbart

worden: Gedankenkreisen reduzieren, Verspannungen und Kopfschmerzen reduzieren,

Umgang mit Versagensängsten (Ständige Angst, etwas falsch zu machen oder etwas

Falsches zu sagen), Gewichtsreduktion, sich anderen gegenüber besser

durchsetzen können. Die Patientin habe engagiert und motiviert am multimodalen

Therapieprogramm teilgenommen. Dieses beinhalte psychologische Einzelgespräche,

psychiatrische und internistische Betreuung, Sozialberatung, Ergo- und

Kunsttherapie sowie Physio- und Bewegungstherapie. Die Patientin habe vom

Angebot, der strukturierenden Umgebung sowie dem regelmässigen Kontakt zum

Therapieteam und zur Gruppe der Mitpatienten profitieren können. In den

psychotherapeutischen Gesprächen sei gemeinsam mit der Patientin ein

schematherapeutisches Modusmodell erstellt worden. Ausgeprägt bewältigendes

Verhalten habe im Bereich der Vermeidung sowie im Bereich der Kompensation

beobachtet werden können. Dies habe mit der Patientin gut reflektiert werden

können und es sei eine biographische Verknüpfung hergestellt worden. Bereits im

frühen Kindesalter sei die Patientin für die Versorgung ihrer jüngeren

Schwester verantwortlich gewesen und sei bezüglich dieser Aufgabenerfüllung

häufig entwertet oder ungerechtfertigt beschuldigt worden. Die Patientin habe

erkennen können, dass sie unter permanenter Anspannung und Überforderung

gestanden sei. Und obwohl sie Fehler so gut als möglich zu vermeiden gesucht

habe, sei die Reaktion ihrer Bezugsperson (Mutter) häufig unvorhersehbar und

nicht verlässlich gewesen. Es habe insgesamt kein Gefühl von Vertrauen in

andere Personen entwickelt werden können. Die Patientin habe erkennen können,

dass die misstrauische Seite eine Schutzfunktion darstelle, die heute nicht

mehr dienlich sei. Für die weitere Therapie empfehle man die Fortführung der

schematherapeutischen Arbeit. Die Patientin sei dabei zu unterstützen, diverse

Situationen immer wieder von verschiedenen Perspektiven betrachten zu lernen,

damit sie anstelle der im Vordergrund stehenden misstrauischen Beurteilung von

Situationen Neuinterpretationen lernen könne. Bezüglich dem Umgang mit den

Versagensängsten mit Fokus auf die ängstlich vermeidenden Verhaltensweisen sei

die Patientin ermutigt worden, während des Aufenthalts neue Verhaltensweisen

auszuprobieren. Diesbezüglich sei sie mit Rollenspielen unterstützt worden.

Gegen Ende des Aufenthalts habe sie eigenständig neue Verhaltensweisen

ausprobieren und auch Erfolgserlebnisse für sich verbuchen können. Daneben sei

zudem die Reflektion der misstrauisch fordernden Anteile im Vordergrund

gestanden. Da das Gedankenkreisen u.a. in Zusammenhang gestanden sei mit

obgenannten Bewältigungsmodi habe diesbezüglich eine starke Reduktion von

80.

% bis 90 % erreicht werden können. Auch die Versagensängste hätten

mit 70 % deutlich reduziert werden können. Insgesamt habe die Patientin

ihre Therapieziele, mit Ausnahme der Gewichtsreduktion, zu 65 % erreichen

können. Zusätzlich zu den obgenannten Themen sei die Paarbeziehung ebenfalls

ein wichtiges Thema in den Einzeltherapien gewesen. Der Ehemann der Patientin

sei im Jahr 2010 an einer limbischen Enzephalitis erkrankt, was bis heute

grosse Auswirkungen auf die Interaktion zwischen den Eheleuten habe. Aktuell

sei eine Paartherapie gestartet worden. Während des Aufenthaltes sei ein

Gespräch mit der Personalverantwortlichen des Arbeitgebers der Patientin erfolgt.

Die Patientin sei darüber informiert worden, dass das Arbeitsverhältnis nach

Ablauf des gesetzlichen Kündigungsschutzes aufgelöst werde. Die Patientin habe

diese Entwicklung sehr bedauert, habe insgesamt jedoch einen guten Umgang damit

finden können.

Ferner wurde ausgeführt, in den

Bewegungstherapien sei aufgefallen, dass die Patientin ein hohes

Kontrollbedürfnis gezeigt habe. Auf Korrekturen habe sie häufig mit Widerstand

reagiert. Mit zunehmender Dauer des Aufenthaltes habe sie sich jedoch immer

besser auf die verschiedenen Übungen einlassen können. Auch korrigierende

Aussagen habe sie gegen Ende des Aufenthaltes etwas besser annehmen können. In

den Kreativtherapien sei die Patientin anfänglich sehr fordernd und bestimmend

gewesen und habe sich mit diesem Verhalten häufig in den Vordergrund gedrängt.

Charakteristisch seien ihre extreme Zielorientierung und ihr Ehrgeiz mit hohen

Ansprüchen. Sie habe immer selbstständig gearbeitet, habe sich keine Hilfe

geholt und wenig Vertrauen gezeigt. Erst im Verlauf ihres Aufenthaltes habe sie

gelernt, Anregungen anzunehmen und zeitweise ihre Vorstellungen loszulassen.

Sie habe die Konzentration zunehmend länger halten können, habe entspannter

gewirkt und sei nicht mehr so fordernd gewesen. Auch habe sie sich bewusster

wahrgenommen und viel ausgeglichener gewirkt. Das Ein- und Austrittslabor seien

unauffällig gewesen. Die Patientin sei unter der bereits etablierten

antidepressiven Therapie zwar stimmungsstabil, jedoch zu Beginn des

Aufenthaltes innerlich getrieben und nervös gewesen mit einem starken

Misstrauen gegenüber dem Personal und Mitpatienten. Nach dem Finden der

passenden Tagesdosis habe man die Patientin als ausgeglichen und ruhig erlebt;

die misstrauischen Persönlichkeitsanteile seien in den Hintergrund gerückt. Die

Patientin habe dies selbst als förderlich für die Interaktion mit den

Mitpatienten und zu Hause mit den Familienmitgliedern erlebt. Der Nachbehandler

werde darum gebeten, die Medikamenteneinstellung so zu belassen. Zum Procedere

wurde schliesslich festgehalten, es erfolge eine hausärztliche Weiterbetreuung

und eine psychiatrisch-psychotherapeutische Weiterbehandlung. Die Ärzte gaben eine

vollständige Arbeitsunfähigkeit während der Zeitdauer der Hospitalisation sowie

bis einschliesslich 30. Oktober 2016 an (IV-Nr. 55).

4.2

RAD-Ärztin Dr. med. O.___,

Fachärztin für Neurologie, äusserte sich nach einer Beurteilung der Aktenlage am

3.

Januar 2017 dahingehend, aus versicherungsmedizinischer Sicht habe sich

der Gesundheitszustand gegenüber dem Zeitpunkt der Rentenablehnung im Jahr 2014

nicht in erheblicher Art verändert. Sie weist darauf hin, auf dem Boden einer

komplexen psychosozialen Belastungssituation habe sich der psychische Zustand

der Beschwerdeführerin schleichend verschlechtert, sodass eine dreimonatige

Hospitalisation in der Klinik C.___ vom 26. Juli bis 13. Oktober 2016

notwendig geworden sei. Die Beschwerdeführerin habe von der Behandlung

profitieren können. Insbesondere die depressiven Symptome, aber auch das

Gedankenkreisen, die Versagensängste und die misstrauischen

Persönlichkeitsanteile hätten positiv beeinflusst werden können. Eine

Arbeitsunfähigkeit sei vom Klinikeintritt bis Ende Oktober 2016 attestiert

worden (Protokolleintrag vom 3. Januar 2017).

5.

Die Beschwerdegegnerin trat mit

vorliegend angefochtener Verfügung vom 3. Februar 2017 auf die

Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 15. Oktober 2016 im Wesentlichen

mit der Begründung nicht ein, auch unter Einbezug des Austrittsberichts der

Klinik C.___ vom 25. Oktober 2016 inklusive Laborberichte mache die

Beschwerdeführerin keine Anhaltspunkte glaubhaft, dass sich die

gesundheitlichen Verhältnisse in anspruchsrelevanter Weise verändert hätten.

Mit Ausnahme einer dreimonatigen Hospitalisation bestehe keine ausgewiesene,

langandauernde Arbeitsunfähigkeit (IV-Nr. 65 bzw. A.S. 1 ff.).

Die Beschwerdeführerin lässt

demgegenüber geltend machen, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, auf

das Leistungsgesuch vom 15. Oktober 2016 einzutreten und den IV-Grad neu

zu bestimmen. Zur Begründung wird im Wesentlichen geltend gemacht, die Beschwerdeführerin

sei im Jahr 2016 erneut psychisch erkrankt, dieses Mal jedoch in schwerer Weise.

Die Klinik C.___ habe während des stationären Klinikaufenthaltes eine schwere

depressive Episode im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung sowie

eine ängstlich vermeidende Persönlichkeitsstörung mit misstrauischen Anteilen

diagnostiziert. Die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung sei neu und die

Depressivität sei nun schwergradiger Art. Sodann habe die Klinik C.___ eine 100%ige

Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit nicht nur während des stationären

Aufenthalts, sondern darüber hinaus bis Ende Oktober 2016 attestiert. Es sei

ihr empfohlen worden, im Anschluss eine ambulante Therapie wahrzunehmen. Dies

habe sie auch getan und tue es bis heute. Sie stehe seit dem 21. Oktober

2016.

anhaltend in der Praxis J.___ in psychiatrischer und psychotherapeutischer

Behandlung. Es sei Sache des nachbehandelnden Psychiaters, weiterhin eine

Arbeitsunfähigkeit zu attestieren, was auch geschehen sei. Die

Beschwerdeführerin erhalte auch heute noch ein Krankentaggeld nach Massgabe

einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit. Gemäss dem Bericht der Klinik C.___ vom

25.

Oktober 2016 sei eine klare Verschlechterung des Gesundheitszustands

glaubhaft gemacht worden.

Ergänzend wird geltend gemacht, es sei

von einem weit über den 30. Oktober 2016 hinaus fortbestehenden und auch

bezogen auf die Arbeitsfähigkeit erheblich limitierend wirkenden psychischen

Gebrechen auszugehen. Replikweise wird schliesslich darauf hingewiesen, auf den

Protokolleintrag des RAD vom 3. Januar 2017 könne nicht abgestellt werden.

5.1

Zunächst ist festzuhalten, dass

der von der Beschwerdeführerin nachgereichte Bericht des behandelnden

Psychiaters, J.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom

29.

März 2017 (Beschwerdebeilage [BB] 7) nicht berücksichtigt werden kann.

Nach der Rechtsprechung ist für die beschwerdeweise Überprüfung einer Nichteintretensverfügung

der Sachverhalt massgeblich, wie er sich der Verwaltung bot, d.h. die Aktenlage

bei Erlass der angefochtenen Verfügung ist massgeblich (Urteil des

Bundesgerichts 8C_244/2016 vom 21. Juni 2016 E. 2.1 mit Hinweisen).

Somit sind ausschliesslich die ärztlichen Berichte, die der IV-Stelle bis zum

Erlass der vorliegend angefochtenen Nichteintretensverfügung vom

3.

Februar 2017 vorlagen, zu berücksichtigen, während jene, die erst im

kantonalen Gerichtsverfahren eingereicht wurden, unbeachtlich bleiben (Urteil

des Bundesgerichts 9C_683/2013 vom 2. April 2014 E. 3.3.2). Der

Bericht des behandelnden Psychiaters J.___ vom 29. März 2017 (BB 7) wurde

erst nach Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 3. Februar

2017.

verfasst und dem Gericht erst im vorliegenden Beschwerdeverfahren am

12.

April 2017 (Eingang) nachträglich eingereicht (vgl. A.S. 25 f.),

weshalb er unbeachtlich ist. Daraus geht zwar der Behandlungsverlauf seit

Behandlungsbeginn am 24. Oktober 2016 hervor, welcher noch vor Erlass der

vorliegend angefochtenen Nichteintretensverfügung erfolgte, dies kann hier nach

dem Gesagten aber nicht berücksichtigt werden.

5.2

Nach einem Vergleich der

Berichte der Klinik C.___ über die stationären Aufenthalte der

Beschwerdeführerin ist festzustellen, dass hinsichtlich der psychischen

Symptomatik nicht mehr die gleichen Diagnosen gestellt wurden. Während im

Bericht der Klinik C.___, Psychosomatik, vom 14. Juni 2012 (stationärer

Aufenthalt vom 10. Oktober bis 25. November 2011, ambulante tagesklinische

Behandlung vom 16. Januar bis 23. Mai 2012) u.a. eine «rezidivierende

depressive Störung, aktuell mittelschwer bei psychosozialer Belastungssituation

(ICD-10 F33.1)», diagnostiziert wurde, stellten die Ärzte der Klinik C.___, Psychosomatische

Medizin, vom 25. Oktober 2016 (stationärer Aufenthalt vom 26. Juli

bis 13. Oktober 2016) u.a. die Diagnosen «ängstlich-vermeidende

Persönlichkeitsstörung mit misstrauischen Anteilen (ICD-10 F60.6)» sowie

«schwere depressive Episode im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung

(ICD-10 F33.2)» (vgl. IV-Nr. 47 S. 9 und 55 S. 1). Demnach ist

der Beschwerdeführerin beizupflichten, dass nach den fachärztlichen Angaben im

Bericht vom 25. Oktober 2016 die Diagnose der Persönlichkeitsstörung neu war

und die rezidivierende depressive Störung bzw. Episode als schwer (statt bisher

nur mittelschwer) eingestuft wurde. Weichen die früher und heute erhobenen

ärztlichen Befunde und die gestellten Diagnosen zumindest teilweise voneinander

ab, kann dies als Anhaltspunkt für Veränderungen der gesundheitlichen

Verhältnisse gewertet werden und allenfalls Anlass zu weiteren Abklärungen

geben (Urteil des Bundesgerichts 8C_244/2016 vom 21. Juni 2016 E. 3.4).

5.3

Zur Arbeitsfähigkeit der

Beschwerdeführerin ist Folgendes festzuhalten: Während im Bericht vom

14.

Juni 2012 über die Hospitalisation der Beschwerdeführerin vom

10.

Oktober bis 25. November 2011 und die ambulante Behandlung in der

Tagesklinik vom 16. Januar bis 23. Mai 2012 angegeben wurde, trotz Rückschlägen

habe eine Stabilität erreicht und gehalten werden können, es habe bis und mit

Mai 2012 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden und die

Wiedereingliederung in die ehemalige Arbeitsstelle habe auf den 19. Juni

2012.

mit einem 50 %-Pensum geplant werden können (IV-Nr. 47

S. 10), wurde im Bericht vom 25. Oktober 2016 vermerkt, es habe eine

vollständige Arbeitsunfähigkeit während der Zeitdauer der Hospitalisation (26. Juli

bis 13. Oktober 2016) bestanden und eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %

dauere noch bis und mit 30. Oktober 2016 an. Danach erfolge eine psychiatrische-psychotherapeutische

Weiterbehandlung in der Praxis J.___. Ein Erstgespräch finde am 21. Oktober

2016.

statt (IV-Nr. 55 S. 4). Demnach bestanden gemäss den

fachärztlichen Angaben während beiden Klinikaufenthalten und – prognostisch - für

eine kurze Zeit danach zwar nur befristete vollständige Arbeitsunfähigkeiten, es

gilt jedoch zu beachten, dass sich die gesundheitliche Verfassung der

Beschwerdeführerin nach den beiden Klinikaufenthalten unterschiedlich

präsentierte. So konnte die Beschwerdeführerin nach dem Austritt aus der Tagesklinik

am 23. Mai 2012 vom 18. Juni 2012 bis 30. Juni 2013 einen

Arbeitsversuch bei der B.___ absolvieren, wobei sie in dieser Zeit ein

IV-Taggeld erhielt. Im Juli 2013 wurde die Beschwerdeführerin von der B.___

angestellt, die IV richtete der Arbeitgeberin von Juli bis Ende September 2013

einen Einarbeitungszuschuss aus und die Beschwerdeführerin konnte auf eigenen

Wunsch einem Arbeitspensum von 80 % nachgehen. Daraufhin wurde die

berufliche Eingliederung abgeschlossen (Abschlussbericht der beruflichen

Eingliederung vom 27. September 2013, IV-Nr. 46). Im Vergleich dazu wurde

nach dem Austritt der Beschwerdeführerin aus der Klinik C.___ vom

13.

Oktober 2016 wie erwähnt eine psychiatrische-psychotherapeutische

Weiterbehandlung bei J.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, verordnet,

wobei um regelmässige Blutbild- und EKG-Kontrollen ersucht und empfohlen wurde,

die aktuelle Medikation für die nächsten 4 bis 6 Monate so zu belassen (IV-Nr. 55

S. 4). Allfällige Eingliederungsmassnahmen wurden in der Folge bis zum

Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung am 3. Februar 2017 nicht mehr

aufgenommen. Dieser Verlauf stellt einen weiteren Hinweis für eine

Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin dar.

5.4

Im Weiteren ist festzustellen,

dass die Beschwerdeführerin bei ihrem zweiten stationären Aufenthalt in der

Klinik C.___ vom 26. Juli bis 13. Oktober 2016 während beinahe 3

Monaten behandelt werden musste und eine fachärztliche Weiterbehandlung erforderlich

ist, während bei ihrem ersten stationären Aufenthalt vom 10. Oktober bis

25.

November 2011 eine Behandlungsdauer von rund 6 Wochen und danach eine ambulante

Behandlung in der Tagesklinik genügte, weshalb im Zeitpunkt der vorliegend angefochtenen

Verfügung von einer schwereren psychischen Symptomatik auszugehen ist, da sie eine

längere und umfassendere fachärztliche Behandlung erforderte. Im Bericht der

Klinik C.___ vom 14. Juni 2012 wurde angegeben, im Laufe der Behandlung

habe die Patientin gelernt, sich mehr und mehr zurückzunehmen, sich im

interpersonellen Kontakt besser abzugrenzen und eine bessere Selbstfürsorge zu

betreiben. In der Folge hätten sich insbesondere die Anspannung, die innere

Unruhe und die Kopfschmerzen reduziert und die Stimmung, die Motivation und die

Angst bzw. Anspannung laufend stabilisiert. Trotz Rückschlägen habe eine Stabilität

erreicht und gehalten werden können (IV-Nr. 47 S. 10). Demgegenüber

wurde im Bericht der Klinik C.___ vom 25. Oktober 2016 zum Therapieverlauf

angegeben, beim Gedankenkreisen habe mit den entsprechenden Bewältigungsmodi eine

Reduktion um 80 bis 90 % erreicht werden können und auch die Versagensängste

seien mit 70 % deutlich reduziert worden. Insgesamt habe die

Beschwerdeführerin ihre Therapieziele, mit Ausnahme der Gewichtsreduktion, zu

65.

% erreichen können (IV-Nr. 55 S. 3). Diese Angaben erhärten,

dass die Beschwerdeführerin weiterhin psychiatrisch-psychotherapeutisch

behandelt werden musste, um ihre Therapieziele vollständig erreichen zu können,

und sie erst danach allenfalls in der Lage sein könnte, erneut Eingliederungsmassnahmen

zu absolvieren. Auch diese Umstände deuten auf eine Verschlechterung des

psychischen Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der

angefochtenen Verfügung hin.

5.5

Der Einschätzung der RAD-Ärztin

Dr. med. O.___ kann insoweit gefolgt werden, als auch diese ausführte, der

psychische Zustand der Beschwerdeführerin habe sich auf dem Boden einer

komplexen psychosozialen Belastungssituation schleichend verschlechtert, sodass

eine dreimonatige Hospitalisation in der Klinik C.___ vom 26. Juli bis 13. Oktober

2016.

notwendig geworden sei. Die Beschwerdeführerin habe von der stationären Behandlung

profitieren und insbesondere die depressiven Symptome, aber auch das Gedankenkreisen,

die Versagensängste und die misstrauischen Persönlichkeitsanteile positiv

beeinflussen können (vgl. Protokolleintrag vom 3. Januar 2017). Daraus

kann jedoch nicht abgeleitet werden, die Beschwerdeführerin habe den psychischen

Gesundheitszustand im Zeitpunkt der rechtskräftigen Verfügung vom 7. April

2014, als sie noch in der Lage war, auf eigenen Wunsch in einem Arbeitspensum

von 80 % tätig zu sein, wieder erreicht. Aufgrund der im Zeitpunkt der vorliegend

angefochtenen Verfügung bestehenden Aktenlage kann davon nicht ausgegangen

werden.

5.6

Wie (unter E. II. 2.2

hiervor) erwähnt, hat die Verwaltung u.a. zu berücksichtigen, ob die frühere

rechtskräftige Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt;

dementsprechend sind an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe

Anforderungen zu stellen. Zwischen der rechtskräftigen Verfügung vom

7.

April 2014 und der vorliegend angefochtenen Nichteintretensverfügung

vom 3. Februar 2017 liegen knapp 3 Jahre, zwischen den stationären

Aufenthalten der Beschwerdeführerin in der Klinik C.___ vom 10. Oktober

bis 25. November 2011 und vom 26. Juli bis 13. Oktober 2016

knapp 5 Jahre. Demnach sind an die Glaubhaftmachung nicht allzu hohe

Anforderungen zu stellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_1025/2010 vom

28.

März 2011 E. 4.3 mit Hinweis auf BGE 130 V 64 E. 6.2

S. 70).

6.

Nach dem Gesagten wurde mit dem

Bericht der Klinik C.___ vom 25. Oktober 2016 eine revisionsrechtlich

relevante Änderung bzw. Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands der

Beschwerdeführerin seit der rechtskräftigen Verfügung vom 7. April 2014

glaubhaft gemacht. Die Beschwerdegegnerin hätte daher auf das Revisionsgesuch

vom 15. Oktober 2016 (IV-Nr. 53) eintreten und abklären müssen, ob

nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit tatsächlich eine

gesundheitliche Verschlechterung von voraussichtlich längerer Dauer eingetreten

war, welche sich auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin

auswirkt. Demnach ist die Sache zur materiellen Beurteilung an die

Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

7.

7.1

Die Rückweisung der Sache an die

Verwaltung zwecks Vornahme ergänzender Abklärungen gilt als

anspruchsbegründendes Obsiegen (BGE 132 V 215 E. 6 S. 235).

Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat

der im kantonalen Beschwerdeverfahren obsiegende Beschwerdeführer Anspruch auf

Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und

ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der

Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Nach § 161 i.V.m. § 160

Abs. 2 des Gebührentarifs (GT, BGS 615.11) beträgt der Stundenansatz

für die Bestimmung der Kosten der berufsmässigen Vertretung CHF 230.00 bis

330.00

zuzüglich Mehrwertsteuer, soweit sie durch Anwälte wahrgenommen wird.

Die vom Vertreter der Beschwerdeführerin eingereichte Kostennote vom 6. Juli

2017.

weist einen Zeitaufwand von insgesamt 9.77 Stunden, einen

Stundenansatz von CHF 250.00 sowie Auslagen von CHF 382.80 aus

(A.S. 44 f.).

Reine Kanzleiarbeit (z.B. die

Weiterleitung von Dokumenten an die Klientschaft, das Einfordern von Akten, die

Kenntnisnahme von Verfügungen, das Stellen von Fristerstreckungsgesuchen etc.)

sind im Stundenansatz eines Anwalts bereits inbegriffen und nicht separat zu

vergüten. Demnach können die unter dem Vermerk «Brief an Klientin» angegebenen

Positionen vom 28. März 2017 (0.17 Std.), 31. März 2017 (0.17 Std.),

18.

April 2017 (0.17 Std.), 10. Mai 2017 (0.17 Std.) und

27.

Juni 2017 (0.17 Std.) nicht berücksichtigt werden, da praxisgemäss von

Orientierungskopien ausgegangen wird, welche Kanzleiaufwand darstellen. Der geltend

gemachte Aufwand für den «Brief an IV-Stelle Solothurn» vom 3. März 2017

(0.25 Std.) ist als verfahrensfremd anzusehen und daher nicht zu entschädigen. Im

Weiteren können sowohl der geltend gemachte Aufwand für den «Brief an Praxis J.___»

vom 22. März 2017 (0.33 Std.) als auch die Kosten des entsprechenden

Arztberichtes vom 13. April 2017 von CHF 150.00 nicht berücksichtigt

werden, da dieser erst nach Erlass der vorliegend angefochtenen Nichteintretensverfügung

verfasste und dem Gericht erst nachträglich eingereichte Bericht wie erwähnt unbeachtlich

ist (vgl. E. II. 5.1 hiervor). Sodann sind für den nachprozessualen

Aufwand bei einer Gutheissung der Beschwerde praxisgemäss 30 Minuten

einzusetzen. Damit verbleibt ein Zeitaufwand von insgesamt 7.84 Stunden. Die

Auslagen belaufen sich auf CHF 232.80. Unter Berücksichtigung des geltend

gemachten Stundenansatzes von CHF 250.00 und der Mehrwertsteuer führt dies

zu einer Parteientschädigung von insgesamt CHF 2'368.25 (Honorar von

CHF 1'960.00, Auslagen von CHF 232.80 und MwSt. von CHF 175.45).

7.2

Aufgrund von Art. 69

Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um

die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen

Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem

Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 –

1‘000.00 festgelegt. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdegegnerin die

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird die

Verfügung vom 3. Februar 2017 aufgehoben und die Sache an die

Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen auf die

Neuanmeldung vom 15. Oktober 2016 eintrete und die Sache materiell

beurteile.

2. Die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 2'368.25

(inkl. Auslagen und MwSt) zu bezahlen.

3. Die Beschwerdegegnerin hat die

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst Schmidhauser