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Entscheid

VSBES.2017.76

Ergänzungsleistungen IV

5. Juli 2018Deutsch29 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der 1952 geborene A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführer) bezieht für sich und seine Ehefrau Ergänzungsleistungen zu

seiner Rente der Invalidenversicherung.

1.2 Mit Verfügung vom 28. Oktober

2013 (Akten der Ausgleichskasse [AK-Nr.] I 417) legte die Ausgleichskasse

des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die

Ergänzungsleistungen rückwirkend ab 1. Juni 2009 neu fest. Gleichzeitig forderte

sie einen Betrag von CHF 19'744.00 (Differenz zwischen den geleisteten

Zahlungen und dem neu ermittelten Anspruch für den Zeitraum vom 1. Juni 2009

bis 31. Oktober 2013) zurück. Anlass für die Neuberechnung und Rückforderung

bildete der Umstand, dass der Ehefrau des Beschwerdeführers ab 1. Juni 2009

eine Rente der Stiftung Auffangeinrichtung BVG zugesprochen worden war (Schreiben

vom 25. Januar 2013 mit Berechnungsblatt, AK-Nr. I 397 S. 3 ff.) und dass sie

überdies eine Rente der Generali Personenversicherungen AG (nachfolgend: Generali)

beanspruchen konnte (Schreiben der Generali vom 13. November 2012,

AK-Nr. I 385 S. 5 ff.). In diesem Zusammenhang kam es zu

Nachzahlungen der Generali von CHF 7'720.60 am 30. November 2012 und der

Auffangeinrichtung von CHF 4'357.33 am 29. Januar 2013 (vgl. den im

Beschwerdeverfahren eingereichten Kontoauszug).

1.3 Am 4. Dezember 2013 liess der Beschwerdeführer

gegen die Verfügung vom 28. Oktober 2013 Einsprache erheben. Gleichzeitig

stellte er ein Gesuch um Erlass der Rückforderung von CHF 19'744.00 (AK-Nr. I

433). Am 3 Februar 2014 erhob der Beschwerdeführer überdies Einsprache (AK-Nr.

I 461) gegen eine Verfügung vom 27. Dezember 2013 (AK-Nr. I 446), mit welcher

der EL-Anspruch ab 1. Januar 2014 festgelegt worden war. Am 14. Juli 2014 liess

er eine Wohnsitzbescheinigung betreffend seinen Sohn B.___ einreichen (AK-Nr. I

471).

1.4 Mit Einspracheentscheid vom 22.

Mai 2015 (AK-Nr. 24) hiess die Beschwerdegegnerin die Einsprache gegen die

Verfügungen vom 28. Oktober 2013 und 27. Dezember 2013 teilweise gut. In der

den Einspracheentscheid umsetzenden Verfügung vom 12. Juni 2015 (AK-Nr.

30) sprach sie dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. Februar 2012 bis

30. Juni 2014 zusätzliche Ergänzungsleistungen von CHF 300.00 pro Monat,

insgesamt CHF 8'700.00, zu. Anlass für die Neubeurteilung bildete der Umstand,

dass der erwachsene Sohn des Beschwerdeführers, B.___, seit 1. Februar

2012 nicht mehr im gleichen Haushalt wohnte, so dass kein auf ihn entfallender

Mietzinsanteil auszuscheiden war. Die Rückforderung von CHF 19'744.00

reduzierte sich damit auf CHF 11'044.00 (vgl. Mitteilung vom 11. Juni

2015, AK-Nr. 34). Die übrigen Elemente der Verfügungen vom 28. Oktober

2013 und 27. Dezember 2013, insbesondere auch die rückwirkende Anpassung wegen

der Renten der Auffangeinrichtung und der Generali, blieben unverändert.

2.

2.1 Am 25. Juni 2015 stellte der

Beschwerdeführer das Gesuch um Erlass der noch offenen Rückforderung von CHF

11'044.00 (AK-Nr. 36).

2.2 Mit Verfügung vom 29. Juli

2015 (AK-Nr. 44) hiess die Beschwerdegegnerin das Erlassgesuch teilweise gut.

Sie bejahte die Erlassvoraussetzung des guten Glaubens für die Zeit bis 31.

Oktober 2012 (die Rentenansprüche gegenüber der Auffangeinrichtung und der

Generali waren im Oktober 2012 geltend gemacht worden) und verneinte sie ab

1. November 2012. Nicht erlassen wurde ein Betrag von CHF 6'542.00,

entsprechend der Rückforderung für die Zeit vom 1. November 2012 bis 31. Oktober

2013 (im Dispositiv der Verfügung vom 29. Juli 2015 wurden die Zeiträume

verwechselt).

2.3 Der Beschwerdeführer liess am

14. September 2015 Einsprache gegen die Verfügung vom 29. Juli 2015 erheben

(AK-Nr. 51). Diese wurde am 15. Oktober 2015 begründet (AK-Nr. 55). Der

Beschwerdeführer beantragte, ihm sei auch der Restbetrag von CHF 6'542.00 zu

erlassen. Zur Begründung wurde geltend gemacht, der gute Glaube sei gegeben.

Zudem sei die Rückforderung verjährt, was sich aus den eingereichten Unterlagen

ergebe (AK-Nr. 56) und auch im Erlassverfahren zu berücksichtigen sei.

2.4 Mit Schreiben vom 30. September

2016 (AK-Nr. 120) teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, sie

habe festgestellt, dass die Erlassverfügung vom 29. Juli 2015 zu seinen Ungunsten

angepasst werden müsste, da der gute Glaube auch für die Zeit vom 1. September

2009 bis 31. Oktober 2012 zu verneinen sei. Dem Beschwerdeführer wurde

Gelegenheit geboten, sich ergänzend zu äussern sowie die Einsprache

zurückzuziehen, um die Abänderung zu seinen Ungunsten (reformatio in peius) zu

vermeiden. Der Beschwerdeführer reagierte am 26. Oktober 2016. Er

erklärte, das Schreiben vom 30. September 2016 sei unverständlich und es sei

nicht nachvollziehbar, weshalb und in welchem Umfang eine reformatio in peius

in Aussicht gestellt werde (AK-Nr. 127). Am 3. November 2016 folgte daraufhin

eine Erläuterung der reformatio in peius-Androhung. Diese lautete dahingehend,

die grosse Härte sei für die gesamte Rückforderung zu verneinen. Dem

Beschwerdeführer wurde für einen allfälligen Einspracherückzug Frist gesetzt

bis 16. November 2016 (AK-Nr. 129).

2.5 Am 15. November 2016 stellte der

Beschwerdeführer ein Ausstandsgesuch gegen die seitens der Beschwerdegegnerin

mit der Angelegenheit befasste Person (AK-Nr. 133). Die Beschwerdegegnerin wies

mit Schreiben vom 25. November 2016 das Ausstandsgesuch ab und gewährte dem

Beschwerdeführer für einen Rückzug der Einsprache eine Nachfrist bis 7.

Dezember 2016 (AK-Nr. 136). Die Einsprache wurde in der Folge nicht

zurückgezogen.

3. Mit Einspracheentscheid vom 31.

Januar 2017 (AK-Nr. 167; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) änderte die

Beschwerdegegnerin die Verfügung vom 29. Juli 2015 zu Ungunsten des

Beschwerdeführers ab. Sie verneinte nun die Erlassvoraussetzungen für die

gesamte Rückforderung von CHF 11'044.00, wobei dieser Betrag durch

Verrechnung mit einer Gegenforderung von CHF 444.00 auf CHF 10'600.00 reduziert

wurde. Zur Begründung wurde erklärt, die Erlassvoraussetzung der grossen Härte

sei nicht erfüllt.

4. Mit Zuschrift vom 3. März 2017

(A.S. 6 ff.) lässt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde gegen den

Einspracheentscheid vom 31. Januar 2017 erheben. Er beantragt, der

Einspracheentscheid und die Erlassverfügung vom 29. Juli 2015 seien aufzuheben,

die Beschwerdesache sei zur Gewährung des rechtlichen Gehörs und zur korrekten

Androhung der reformatio in peius an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, eventuell

habe das angerufene Gericht selbst die reformatio-Androhung unter vorläufiger

Einschätzung der Verwirkungsfrage vorzunehmen. Eventualiter wird beantragt, es

sei festzustellen, dass die Rückforderung verwirkt sei und es sei dem

Beschwerdeführer der Nachzahlungsanspruch von CHF 8'700.00 zuzusprechen. Als

Subeventualantrag verlangt der Beschwerdeführer, die Rückforderung sei

vollumfänglich zu erlassen und es sei ihm der Nachzahlungsanspruch von CHF

8'700.00 zuzusprechen. Weiter wird um unentgeltliche Rechtspflege und

Verbeiständung ersucht.

5. Die Beschwerdegegnerin

schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom 1. Juni 2017 (A.S. 38 ff.) auf

Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne.

6. Mit Verfügung vom 8. Juni 2017

(A.S. 41) wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und

es wird Rechtsanwalt Claude Wyssmann als unentgeltlicher Rechtsbeistand

bestellt.

7. Am 14. Juli 2017 lässt der

Beschwerdeführer Unterlagen einreichen, welche mit der Verfügung vom 8. Juni 2017

einverlangt wurden (A.S. 48 f.).

8. Das Verfahren wird in der Folge

mit Verfügung vom 25. Juli 2017 (A.S. 50 f.) mit Blick auf das vor

Bundesgericht hängige Verfahren 9C_728/2016 und anschliessend nochmals mit

Verfügung vom 6. März 2018 (A.S. 53) mit Blick auf das beim

Versicherungsgericht hängige Verfahren VSBES.2016.172 sistiert. Mit Schreiben

vom 30. Mai 2018 (A.S. 55) lässt der Beschwerdeführer beantragen, das Verfahren

sei beschleunigt fortzusetzen. Mit Verfügung vom 4. Juni 2018 (A.S. 56) wird die

Sistierung aufgehoben und die gestellten Beweisanträge (Parteibefragung) werden

abgewiesen. Der Beschwerdeführer hält in der Folge an der Durchführung einer

öffentlichen Verhandlung fest. Diese wird schliesslich mit Verfügung vom

14. Juni 2018 (A.S. 59) auf den 4. Juli 2018, 9 Uhr, angesetzt.

9. Anlässlich der öffentlichen

Verhandlung vom 4. Juli 2018 (vgl. Verhandlungsprotokoll [A.S. 61 ff.])

hält der Vertreter des Beschwerdeführers sein Plädoyer. Der Beschwerdeführer

lässt an seinen bisherigen Rechtsbegehren vollumfänglich festhalten. Im

Nachgang zur Verhandlung reicht der Vertreter des Beschwerdeführers seine

Kostennote ein (A.S. 65 ff.).

10. Auf die Ausführungen der

Parteien wird in den nachfolgenden Erwägungen, soweit erforderlich,

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt.

1.2

Gemäss § 54bis Abs. 1

lit. a kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation (GO, BGS 125.12)

entscheidet der Präsident des Versicherungsgerichts – von hier nicht

zutreffenden Ausnahmen abgesehen – als Einzelrichter über

sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten mit einem Streitwert bis höchstens

CHF 30'000.00. Die hier strittige Summe liegt unter dieser Grenze. Die

Angelegenheit ist somit durch den Präsidenten als Einzelrichter zu beurteilen.

2.

In formeller Hinsicht lässt der

Beschwerdeführer vorbringen, die Beschwerdegegnerin habe seinen Anspruch auf

rechtliches Gehör und die Grundsätze über die reformatio in peius verletzt,

indem sie auch mit dem Schreiben vom 3. November 2016 nicht ausgeführt habe,

warum die Rückforderung nicht verwirkt sei, obwohl er sich mit Schreiben vom

26.

Oktober 2016 auf die Verwirkung berufen und die Beschwerdegegnerin

aufgefordert habe, zur Verwirkung Stellung zu nehmen.

2.1

Der Versicherer ist an das

Begehren der Einsprache führenden Person nicht gebunden. Er kann die Verfügung

zu Gunsten oder zu Ungunsten der Einsprache führenden Partei abändern (Art. 12

Abs. 1 Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV,

SR 830.11]). Beabsichtigt er, die Verfügung zu Ungunsten der Einsprache

führenden Person abzuändern, gibt er ihr Gelegenheit zum Rückzug der Einsprache

(Art. 12 Abs. 2 ATSV). Nach der Rechtsprechung muss die Behörde bei der

schriftlichen Androhung einer reformatio in peius – wenn auch unpräjudiziell,

unter Vorbehalt des materiellen Endentscheids – deutlich machen, dass sie eine

entsprechende Schlechterstellung für möglich hält. Die Beschwerde führende

Partei muss in die Lage versetzt werden, abzuschätzen, ob das Gericht bzw. hier

die Verwaltung aufgrund einer vorläufigen Beurteilung der Sach- und Rechtslage

tatsächlich in Erwägung zieht, den angefochtenen Entscheid zu ihren Ungunsten

abzuändern, und welches die hierfür massgebenden Überlegungen sind (vgl. Urteil

des Bundesgerichts 8C_765/2013 vom 3. März 2014 E. 3.1).

2.2

Vor dem Einspracheentscheid vom

31.

Januar 2017 wurden die folgenden Stellungnahmen verfasst:

2.2.1

Mit dem Schreiben vom 30.

September 2016 (AK-Nr. 120) teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer

mit, sie habe festgestellt, dass die Erlassverfügung vom 29. Juli 2015 zu seinen

Ungunsten angepasst werden müsste, da der gute Glaube auch für die Zeit vom

1.

September 2009 bis 31. Oktober 2012 zu verneinen sei. Zur Begründung

wurde erklärt, die Anmeldung für die Ansprüche «gegenüber der BVG/Generali» sei

am 17. Oktober 2012 erfolgt. Entsprechend könne für die vorhergehende Zeitspanne

ab Anspruchsbeginn 1. September 2009 bis zum Zeitpunkt der Anmeldung kein

guter Glaube vorliegen.

2.2.2

Der Beschwerdeführer liess am 26.

Oktober 2016 erklären (AK-Nr. 127), er erachte das Schreiben vom 30. September

2016.

nicht als rechtskonforme Androhung einer reformatio in peius, denn es

lasse sich nicht nachvollziehen weshalb und in welchem Umfang eine reformatio

in peius in Aussicht stehe. Insbesondere sei nicht ersichtlich, warum der

Beschwerdeführer plötzlich nicht mehr gutgläubig gewesen sein solle. Er

verlange daher, dass ihm die Beschwerdegegnerin die reformatio in peius

nochmals, unter Angabe des betragsmässigen Nachteils, schriftlich erkläre und

überdies angebe, ob die Rückforderung nach ihrer Ansicht verwirkt sei oder

nicht.

2.2.3

Mit Schreiben vom 3. November

2016.

(AK-Nr. 129) räumte die Beschwerdegegnerin ein, dass die Begründung vom

30.

September 2016 nicht klar nachvollziehbar gewesen sei. Der für den Erlass

vorausgesetzte gute Glaube könne bis zur Anmeldung der Ehefrau des

Beschwerdeführers bei der Generali am 17. Oktober 2012 bzw. bei der Stiftung

Auffangeinrichtung BVG am 18. Oktober 2012 bejaht werden, ab diesem Zeitpunkt

sei er zu verneinen. Die grosse Härte sei für den gesamten Rückforderungsbetrag

zu verneinen, da die Rentennachzahlung für die zu erwartende EL-Rückforderung

hätte verwendet werden müssen. Das Erlassgesuch müsse somit für die gesamte

Rückforderung von ursprünglich CHF 19'744.00 abgelehnt werden. Unter Berücksichtigung

des zusätzlichen Anspruchs von CHF 8'700.00 gemäss Einspracheentscheid vom 22.

Mai 2015 und einer zusätzlichen Verrechnung von CHF 444.00 belaufe sich die

Rückforderung noch auf CHF 10'600.00. Da der Einspracheentscheid somit für den Beschwerdeführer

ungünstiger ausfallen würde, erhalte er bis 16. November 2016 Gelegenheit, sich

ergänzend zu äussern oder die Einsprache zurückzuziehen. Vollständigkeitshalber

sei festzuhalten, dass der Bestand der Rückforderung und deren allfällige Verwirkung

nicht Gegenstand des Erlassverfahrens bilde.

2.2.4

Der Beschwerdeführer stellte am

15.

November 2016 ein Ausstandsgesuch gegen die zuständige Sachbearbeiterin

wegen deren Weigerung, die Verwirkung der Rückforderung im Rahmen des

Erlassverfahrens zu prüfen und wegen der Ansetzung einer zu kurzen Frist zur

Stellungnahme (AK-Nr. 133).

2.2.5

Die Beschwerdegegnerin wies am

25.

November 2016 das Ausstandsgesuch ab und hielt fest, im Erlassverfahren

würden ausschliesslich die Erlassvoraussetzungen (guter Glaube und grosse

Härte) geprüft. Die Rückforderung gemäss Einspracheentscheid vom 22. Mai 2015

sei in Rechtskraft erwachsen. Dem Beschwerdeführer wurde für eine ergänzende

Äusserung oder den Rückzug der Einsprache eine Nachfrist bis 7. Dezember

2016.

angesetzt (AK-Nr. 136). Diese Frist lief in der Folge unbenutzt ab. Am 31.

Januar 2017 erging der Einspracheentscheid mit der reformatio in peius.

2.3

Die Beschwerdegegnerin hat in

ihrem Schreiben vom 3. November 2016 erklärt, der Bestand und eine allfällige

Verwirkung der Rückforderung seien im Erlassverfahren nicht mehr zu prüfen. Am

25.

November 2016 hielt sie im gleichen Sinn fest, im Erlassverfahren würden

ausschliesslich die Erlassvoraussetzungen (guter Glaube und grosse Härte)

geprüft und die Rückforderung sei in Rechtskraft erwachsen. Damit wurde

deutlich und unmissverständlich dargelegt, dass die Beschwerdegegnerin der

Ansicht war, die Verwirkungsfrage gehöre zur materiellen Beurteilung der

Rückforderung, welche mit dem rechtskräftigen Einspracheentscheid vom 22. Mai

2015.

abgeschlossen worden sei, und könne im Erlassverfahren nicht mehr geprüft

werden. Über diese ihre Rechtsauffassung hat die Beschwerdegegnerin den

Beschwerdeführer damit hinreichend und mit aller Klarheit orientiert. Wenn die

Beschwerdegegnerin der Meinung war, die Verwirkung sei im Erlassverfahren nicht

mehr zu prüfen, verstand sich von selbst, dass sie sich mit der Auslösung der

Verwirkungsfrist und ähnlichen Fragen nicht befasste. Die Rüge des

Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin habe nicht hinreichend zu erkennen

gegeben, warum sie seiner Argumentation in Bezug auf die Verwirkungsfrage nicht

folge, ist daher unbegründet. Auch die Überlegungen, welche die

Beschwerdegegnerin bewogen, die Erlassvoraussetzungen zu verneinen, wurden im

Schreiben vom 3. November 2016 klar und verständlich dargelegt. Den

Anforderungen an die Gehörsgewährung im Zusammenhang mit einer reformatio in

peius gemäss Art. 12 Abs. 2 ATSV wurde damit Genüge getan. Die Beschwerde ist

in diesem Punkt unbegründet.

2.4

Im Parteivortrag liess der

Beschwerdeführer geltend machen, es gehe nicht an, dass die Beschwerdegegnerin

den mit der Verfügung vom 29. Juli 2015 gewährten Erlass (für den CHF 6'542.00

übersteigenden Betrag der Rückforderung) im Nachhinein wieder rückgängig mache.

Gegenstand der erwähnten Verfügung bildete das Gesuch um Erlass der gesamten

Rückforderung. Da die Verfügung angefochten wurde und nicht in Rechtskraft

erwuchs, bestand im anschliessenden Einspracheverfahren die Möglichkeit, die

Verfügung im Rahmen dieses Gegenstandes auch zu Ungunsten des Beschwerdeführers

abzuändern. Die für eine derartige reformatio in peius geltenden besonderen

Verfahrensregeln wurden, wie vorstehend dargelegt, eingehalten.

3.

3.1

Materiell macht der

Beschwerdeführer zunächst geltend, die Rückforderung sei bereits verwirkt

gewesen, als die Verfügung vom 28. Oktober 2013 erlassen worden sei. Die

Verwirkung stelle einen gravierenden Verfahrensfehler dar und bewirke die Nichtigkeit

der erwähnten Verfügung bzw. des Einspracheentscheids vom 22. Mai 2015. Dieser

Umstand könne auch im Erlassverfahren noch geltend gemacht und geprüft werden.

3.2

Das Eidg. Versicherungsgericht

(EVG) hat sich im Urteil C 370/99 vom 19. September 2000, E. 5b und 5c, zur

Frage geäussert, ob im Erlassverfahren noch geltend gemacht werden könne, die

Rückforderung sei verwirkt. Das Gericht gelangte zum Ergebnis, die Verwirkung

habe den Untergang der Rückforderung zur Folge und beschlage somit Bestand oder

Nichtbestand der Forderung. Die Einrede der Verwirkung gehöre daher in das

Rückforderungsverfahren und hätte seinerzeit dort erhoben werden müssen. Der

rechtskräftig festgestellte Bestand und Umfang der Rückforderung könne deshalb

im Erlassverfahren zufolge Rechtskraft mit der Einrede der Verwirkung nicht

mehr in Frage gestellt werden. Das Urteil betraf die Arbeitslosenversicherung;

das Gericht wies aber ausdrücklich auf die inhaltlich übereinstimmende

(damalige) Regelung für die Alters- und Hinterlassenenversicherung hin. Seither

wurde in Bezug auf verschiedene Versicherungszweige im gleichen Sinn

entschieden, so in den Urteilen P 67/03 vom 25. Oktober 2004 (bezogen auf Ergänzungsleistungen,

wie sie hier zur Diskussion stehen),8C_308/2011 vom 11. August 2011

E. 4 und zuletzt 8C_77/2018 vom 30. April 2018 E. 3.2 (mit weiteren

Hinweisen, auch auf andere Rechtsgebiete). Generell ist die (allfällige)

Nichtbeachtung der Verjährung oder Verwirkung kein Nichtigkeitsgrund (BGE 133

II 366 E. 3.4 S. 369).

3.3

Angesichts der vorstehend

wiedergegebenen klaren, einheitlichen und überzeugenden höchstrichterlichen

Rechtsprechung kann der Auffassung des Beschwerdeführers nicht gefolgt werden. Das

Versicherungsgericht hat denn auch im Urteil VSBES.2016.172 vom 24. Mai

2018.

unter Berücksichtigung der beiden vom Beschwerdeführer genannten älteren

Entscheide kantonaler Gerichte in diesem Sinn entschieden. Daran ist

festzuhalten. Die Beschwerde ist insoweit ebenfalls unbegründet. Wenn im

Parteivortrag darauf hingewiesen wurde, dass die Verwirkung von Amtes wegen und

nicht nur auf Einrede hin zu berücksichtigen sei, ist dies zwar grundsätzlich

zutreffend. Da ein allfälliges Übersehen einer Verwirkung keine Nichtigkeit

begründet, beschränkt sich die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung jedoch auf

das Verfahren, in dem der Bestand der Forderung und damit auch deren allfällige

Verwirkung zu prüfen ist. Es verhält sich ebenso wie bei anderen Aspekten,

welche die Verwaltung von sich aus zu prüfen hat, wie beispielsweise der

Rechtzeitigkeit einer Einsprache.

3.4

Der Beschwerdeführer macht

ausserdem geltend, die Rückforderung sei auch deshalb verwirkt, weil zwischen

der Verfügung vom 29. Juli 2015 und dem Schreiben vom 30. September 2016, in

dem die reformatio in peius erstmals thematisiert wurde, mehr als ein Jahr

vergangen sei (Beschwerde Ziffer 12). Dieser Argumentation kann ebenfalls nicht

gefolgt werden, denn die Verfügung vom 29. Juli 2015 betraf bereits das

Erlassgesuch und nicht mehr den materiellen Bestand der Forderung. Warum eine

reformatio in peius im Einspracheverfahren nur zulässig sein sollte, wenn sie

weniger als ein Jahr nach dem Erlass der durch die Einsprache angefochtenen

Verfügung angekündigt wurde, ist nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer legt

auch nicht dar, worauf sich diese seine Argumentation stützt.

4.

Zu prüfen bleibt, ob es die

Beschwerdegegnerin zu Recht abgelehnt hat, die Rückforderung zu erlassen.

4.1

Unrechtmässig bezogene

Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 Bundesgesetz

über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1] in

Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur

Alters-, Hinterlassenen und Invalidenversicherung [ELG, SR 831.30]). Rückerstattungspflichtig

sind der Bezüger oder die Bezügerin der unrechtmässig gewährten Leistungen und

seine oder ihre Erben (Art. 2 Abs. 1 lit. a Verordnung über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV, SR 830.11]).

4.2

Wer Leistungen in gutem Glauben

empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt

(Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG). Die Rückerstattung unrechtmässig

gewährter Leistungen, die in gutem Glauben empfangen wurden, wird bei Vorliegen

einer grossen Härte ganz oder teilweise erlassen (Art. 4 Abs. 1

ATSV). Der Erlass setzt somit einerseits den gutgläubigen Leistungsbezug und

andererseits das Vorliegen einer grossen Härte voraus.

4.3

Für die Beurteilung, ob eine

grosse Härte vorliegt, ist der Zeitpunkt massgebend, in welchem über die

Rückforderung rechtskräftig entschieden ist (Art. 4 Abs. 2 ATSV). Die

grosse Härte wird (bei gleichzeitiger Festlegung von Abweichungen) unter

Bezugnahme auf das ELG umschrieben (Art. 5 ATSV), und zwar in der Weise, dass

eine rückerstattungspflichtige Person, welche weiterhin Ergänzungsleistungen

bezieht, grundsätzlich die Erlassvoraussetzung der grossen Härte erfüllt

(Urteil des Bundesgerichts 9C_53/2014 vom 20. August 2014 E. 4.3).

Besonderheiten gelten jedoch, wenn es zufolge rückwirkend ausgerichteter

Rentennachzahlungen zu einer Rückforderung von Ergänzungsleistungen kommt. Im

Falle einer unterbliebenen Verrechnung kann die Rückerstattung insoweit keine

grosse Härte darstellen, als die aus den entsprechenden Nachzahlungen stammenden

Mittel im Zeitpunkt, in dem die Rückzahlung erfolgen sollte (Art. 4 Abs. 2

ATSV), noch vorhanden sind. Dies gilt indes nur für jene Fälle, in denen der

versicherten Person im Nachhinein zusätzliche Leistungen aus Ansprüchen

zufliessen, die sich bezüglich ihrer zeitlichen Bestimmung mit dem

vorangegangenen Ergänzungsleistungsbezug decken und dessen Unrechtmässigkeit

erst zutage treten lassen (BGE 122 V 221 E. 6d S. 228; 134 E. 3c). Nichts Anderes

kann gelten, wenn die versicherte Person trotz Erwartung einer allfälligen

Rückforderung von Ergänzungsleistungen über die Rentennachzahlungen anderweitig

disponiert (Urteil des Bundesgerichts 9C_728/2016 vom 26. Oktober 2017 E. 1.2

mit Hinweis auf das Urteil 9C_139/2015 vom 9. März 2015 E. 6 [SVR 2015 EL Nr. 6

S. 17]).

5.

5.1

Die Ehefrau des

Beschwerdeführers machte am 17. Oktober 2012 gegenüber der Generali und am 18.

Oktober 2012 gegenüber der Auffangeinrichtung Ansprüche auf

Versicherungsleistungen geltend. Die Generali sprach der Ehefrau des

Beschwerdeführers mit Schreiben vom 13. November 2012 und der diesem

beigelegten Leistungsabrechnung ab 18. Oktober 2010 eine Rente zu, deren Höhe

sich auf CHF 12'176.70 für die Zeit bis 30. November 2012 (763 Tage) belief,

was bezogen auf ein Jahr bzw. 365 Tage einem Betrag von CHF 6'083.00 entspricht

(AK-Nr. 385 S. 5 ff). In diesem Zusammenhang kam es am 30. November 2012

zu einer Nachzahlung von CHF 7'720.60 (vgl. den im Beschwerdeverfahren

eingeholten Kontoauszug). In der Folge wurde die laufende Rente der Generali

vierteljährlich auf das Konto des Beschwerdeführers überwiesen (vgl.

Kontoauszug). Die Auffangeinrichtung sprach der Ehefrau des Beschwerdeführers

ab 1. Juni 2009 eine jährliche Rente von CHF 464.93 resp. ab 1. Januar 2013

eine solche von CHF 466.79 zu, welche durch eine Kapitalleistung von CHF

4'357.33 abgegolten wurde (AK-Nr. 397). Dieser Betrag ging am 29. Januar 2013

auf dem Konto des Beschwerdeführers ein (vgl. Kontoauszug).

Die erwähnten, neu bekannt gewordenen Rentenansprüche

führten zu der rückwirkenden Anpassung der EL-Berechnung durch die Verfügung

vom 28. Oktober 2013 mit entsprechenden Rückforderungen.

5.2

Der gute Glaube muss während der

Ausrichtung der Ergänzungsleistungen gegeben sein. Wurde ein Leistungsgesuch

gestellt, steht dies dem guten Glauben nicht entgegen. Dieser entfällt jedoch

regelmässig ab demjenigen Zeitpunkt, in dem der betroffenen Person tatsächlich

Leistungen zugesprochen werden, denn damit bestehen verlässliche Kenntnisse

über die Rentengewährung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_139/2015 vom 9.

März 2015 E. 5). Der gute Glaube ist somit – leicht abweichend von der

Beurteilung im Einspracheentscheid – für die Rente der Generali bis zum Empfang

des Schreibens vom 13. November 2012 (AK-Nr. I 385 S. 5 ff.; E. I.1 hiervor),

also für die Ergänzungsleistungen bis Ende November 2012, und für die

Leistungen der Auffangeinrichtung bis zum Empfang des Schreibens vom 25. Januar

2013.

(AK-Nr. I 397 S. 3 ff.; E. I. 1 hiervor), also für die Ergänzungsleistungen

bis Ende Januar 2013, zu bejahen. Für den anschliessenden Zeitraum ist er

insofern zu verneinen, als dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer bewusst

sein musste, dass die laufenden Rentenzahlungen der Generali bei der bisherigen

EL-Festsetzung nicht berücksichtigt worden waren und er dementsprechend in

diesem Umfang zu hohe Ergänzungsleistungen bezog, für welche eine Rückforderung

zu erwarten war, wie sie schliesslich mit der Verfügung vom 28. Oktober 2013

auch erfolgte. In Bezug auf die BVG-Rente musste dem Beschwerdeführer klar

sein, dass der entsprechende Anspruch durch die Kapitalleistung abgegolten

worden war, was ebenfalls zu einer Neuberechnung führen würde.

5.3

Die grosse Härte ist nach

Massgabe der zitierten Urteile des Bundesgerichts 9C_139/2015 vom 9. März 2015

und 9C_728/2016 vom 26. Oktober 2017 (E. II. 4.3 hiervor) zu

beurteilen. Danach kann sich jemand, der trotz Erwartung einer

kompensatorischen Verfügung der EL-Behörden über die Rentennachzahlungen

anderweitig disponiert, von vornherein nicht auf einen wirtschaftlichen

Härtefall berufen. Ein Erlass der Rückforderung fällt daher im Umfang der

nachbezahlten Renten ausser Betracht, soweit die Nachzahlung denselben Zeitraum

betrifft wie die Rückforderung (vgl. zitiertes Urteil 9C_728/2016 vom 26.

Oktober 2017 E. 2.4).

5.3.1

Die Generali sprach der in die

EL-Berechnung einbezogenen Ehefrau des Beschwerdeführers gemäss Schreiben vom 13.

November 2012 und der diesem beigelegten Leistungsabrechnung (AK-Nr. 385 S. 5

ff.) rückwirkend ab 18. Oktober 2010 eine Erwerbsunfähigkeits-Rente zu. Diese

belief sich auf CHF 12'716.70 für den 763 Tage umfassenden Zeitraum vom 18.

Oktober 2010 bis 30. November 2012 und damit auf CHF 6'083.35 bezogen auf ein

Jahr. Nach Verrechnung mit Prämiennachzahlungen und -gutschriften resultierte

eine Nachzahlung von CHF 7'720.60 (vgl. AK-Nr. 385 S. 7). Diese

Nachzahlung ging am 30. November 2012 auf dem Konto des Beschwerdeführers ein.

Anschliessend belief sich der Kontostand per 30. November 2013 auf CHF

13'300.76. Er wurde in den folgenden Tagen durch zwei Barbezüge von

CHF 4'000.00 am 3. Dezember 2012 und CHF 9'000.00 am 5. Dezember 2012

praktisch auf Null reduziert (vgl. die im Beschwerdeverfahren eingereichten

Kontoauszüge). Der Beschwerdeführer hat somit über die Nachzahlung anderweitig

disponiert. Die rückwirkende Rentenzusprechung durch die Generali führte zu

einer Neuberechnung unter Einbezug der zusätzlichen Renteneinnahmen von

CHF 6'083.00 pro Jahr (vgl. Berechnungsblätter, AK-Nr. 419, 421, 422, 423)

und zu entsprechenden Rückforderungen für die Zeit ab 1. November 2010. Die

Rückforderung für die Zeit vom 1. November 2010 bis 30. November 2012 belief

sich gemäss der Verfügung vom 28. Oktober 2013 auf CHF 12'675.00 (25 Monate à CHF 507.00), wurde allerdings im

Einspracheentscheid um CHF 300.00 pro Monat reduziert. Die grosse Härte ist im

Umfang der Rentennachzahlung von CHF 7'720.60 zu verneinen. Ab der

Zusprechung der Generali-Rente, das heisst in Bezug auf die daraus folgende

Rückforderung für den Zeitraum ab 1. Dezember 2012, ist der gute Glaube zu

verneinen, denn dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer musste bewusst

sein, dass die laufenden Ergänzungsleistungen noch ohne Berücksichtigung dieser

Rente, die ihm in der Folge jeweils quartalsweise ausbezahlt wurde (vgl.

Kontoauszug), berechnet worden waren und eine rückwirkende Korrektur mit

entsprechender Rückforderung bevorstand.

5.3.2

Der in die EL-Berechnung

einbezogenen Ehefrau des Beschwerdeführers wurde ausserdem gemäss Schreiben vom

25.

Januar 2013 (AK-Nr. 397 S. 3 ff.) rückwirkend ab 1. Juni 2009 eine

BVG-Invalidenrente von CHF 464.93 pro Jahr respektive ab Januar 2013

CHF 466.79 pro Jahr zugesprochen. Diese wurde abgegolten durch eine

Kapitalleistung (vgl. Art. 37 Abs. 3 Bundesgesetz über die berufliche Alters-,

Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG, SR 831.30] von CHF 4'357.00

(vgl. AK-Nr. 397 S. 10), welche am 29. Januar 2013 auf dem Konto des

Beschwerdeführers einging (vgl. Kontoauszug). Der Rentenanspruch für die Zeit

vom 1. Juni 2009 bis 31. Januar 2013 (drei Jahre und acht Monate) in der Höhe

von rund CHF 1'701.00 wurde damit ebenso abgegolten wie der zukünftige

Rentenanspruch. Derjenige Teil der Rückforderung, der auf die Rente der

Auffangeinrichtung entfällt, betrifft ebenfalls den Zeitraum seit 1. Juni 2009.

Die Kapitalabfindung übersteigt den Rückforderungsbetrag. Es fehlt somit in

Bezug auf die Rückforderung, welche durch diese Rente bewirkt wurde, für den

gesamten Rückforderungszeitraum an der grossen Härte. In Bezug auf die

EL-Zahlungen ab 1. Februar 2013 ist ausserdem, wie bereits erwähnt, auch der

gute Glaube zu verneinen.

6.

Aus dem vorstehend Gesagten

ergibt sich für die betragsmässige Beurteilung der Erlassvoraussetzungen

Folgendes:

6.1

Mit dem Einspracheentscheid vom

22.

Mai 2015 (AK-Nr. 24) und der diesen umsetzenden Verfügung vom 12. Juni 2015

(AK-Nr. 30) wurde die Verfügung vom 28. Oktober 2013 insofern abgeändert, als

sich die Ergänzungsleistung ab 1. Februar 2012 wegen des wegfallenden

Mietzinsanteils des Sohns B.___ um CHF 300.00 pro Monat erhöht. Damit verbleibt

eine Rückforderung, welche sich wie folgt zusammensetzt (vgl. AK-Nr. I 417 S.

2):

4.

Monate à CHF 38.00 vom 1. September 2009

bis 31. Dezember 2009, total CHF 152.00;

10.

Monate à CHF 39.00 vom 1. Januar 2010

bis 31. Oktober 2010, total CHF 390.00;

15.

Monate à CHF 546.00 vom 1. November

2010.

bis 31. Januar 2012, total CHF 8'190.00;

11.

Monate à CHF 246.00 vom 1. Februar

2012.

bis 31. Dezember 2012, total CHF 2'706.00;

10.

Monate à CHF 245.00 vom 1. Januar

2013.

bis 31. Oktober 2013, total CHF 2'450.00.

Insgesamt ergibt sich eine Rückforderung

von CHF 13'888.00.

Nach Abzug der Nachzahlung von CHF

444.00

für Juni bis August 2009 (AK-Nr. 417 S. 2) verbleibt eine

Rückforderung von CHF 13'444.00, welche den Zeitraum vom 1. September 2009

bis 31. Oktober 2013 betrifft und deren Erlass im vorliegenden Verfahren zu

beurteilen ist.

6.2

Die grosse Härte und der gute

Glaube sind wie folgt zu beurteilen:

6.2.1

Die Erlassvoraussetzungen sind

nicht erfüllt für diejenigen Beträge, die sich aus der Rückforderung wegen der

rückwirkend zugesprochenen BVG-Invalidenrente der Auffangeinrichtung ergeben.

Es handelt sich um 4 x CHF 38.00 plus 46 x CHF 39.00, total CHF 1'946.00. Für

den Zeitraum bis zur Nachzahlung, die im Januar 2013 erfolgte, fehlt es an der

grossen Härte, anschliessend auch am guten Glauben.

6.2.2

Die Erlassvoraussetzung der

grossen Härte ist nicht erfüllt in Bezug auf die durch die Generali-Rente

bewirkte Rückforderung, soweit diese durch die Nachzahlung abgedeckt ist. Diese

Rückforderung beläuft sich auf CHF 507.00 pro Monat, insgesamt CHF 7'605.00,

für die Zeit vom 1. November 2010 bis 31. Januar 2012 und auf CHF 207.00

pro Monat, insgesamt CHF 2'070.00, für die Zeit vom 1. Februar 2012 bis

30.

November 2012. Total ergibt sich für den durch die Nachzahlung erfassten

Zeitraum eine Rückforderung von CHF 9'675.00. Davon sind CHF 7'720.60 durch die

Nachzahlung abgedeckt. Die grosse Härte ist in diesem Umfang zu verneinen. In

Bezug auf die verbleibende, diese Zeitspanne betreffende Rückforderung von

CHF 1'954.40 ist die grosse Härte angesichts des weiterhin andauernden

Bezugs von Ergänzungsleistungen zu bejahen (vgl. Art. 5 ATSV).

6.2.3

Die verbleibende Rückforderung

für die nach der Nachzahlung ausgerichtete laufende Rente beläuft sich auf CHF

207.00

(CHF 546.00 minus CHF 300.00 Mietanteil minus CHF 39.00 BVG-Rente)

für Dezember 2012 und auf CHF 206.00 pro Monat (CHF 545.00 minus CHF

300.00

Mietanteil minus CHF 39.00 BVG-Rente), total CHF 2'060.00, für

Januar bis Oktober 2013. Diesbezüglich fehlt es am guten Glauben, da der

anwaltlich vertretene Beschwerdeführer wissen musste, dass die laufende Rente

der Generali (die entsprechenden Beträge wurden vierteljährlich ausbezahlt,

vgl. Kontoauszug) in der EL-Berechnung nicht berücksichtigt worden war, so dass

eine Korrektur und Rückforderung zu erwarten war.

6.3

Zusammenfassend sind die

Erlassvoraussetzungen in Bezug auf einen Betrag von CHF 1'954.40 erfüllt. Für

den Restbetrag sind sie zu verneinen. Die Beschwerde ist in diesem Sinn

teilweise gutzuheissen. Schwierigkeiten bei der Tilgung der verbleibenden

Rückforderung kann allenfalls durch Rückzahlungsmodalitäten Rechnung getragen

werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_1002/2012 vom 8. Juli 2013 E. 2.3 am

Ende).

7.

7.1

Die obsiegende Beschwerde

führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten; diese werden vom

Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der

Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen

(Art. 61 lit. g ATSG). Bei bloss teilweisem Obsiegen ist die

Parteientschädigung insoweit zu reduzieren, als das weitergehende

Rechtsbegehren den Prozessaufwand erhöht hat (BGE 117 V 401 E. 2c

S. 407; Georg Wilhelm, in: Christian Zünd / Brigitte Pfiffner Rauber

[Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons

Zürich, 2. Aufl. 2009, § 34 GSVG N 8; Urteil des Bundesgerichts

9C_995/2012 vom 17. Januar 2013 E. 3). Hier obsiegt der

Beschwerdeführer gemessen am Streitwert zu einem sehr geringen Anteil. Die

teilweise Gutheissung erfolgt aus einem Grund, der in den Rechtsschriften und

im Parteivortrag nicht vorgebracht wurde. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt

sich eine Kostenausscheidung nicht, da der dem Rechtsvertreter entstandene

Aufwand vollumfänglich auf andere Aspekte entfiel. Dem Beschwerdeführer ist

daher keine Parteientschädigung zuzusprechen.

7.2

Der Beschwerdeführer steht im

Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung (vgl. E. I. 6

hiervor). Die Kostenforderung ist bei Unterliegen der Partei mit

unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht festzusetzen. Der Kanton entschädigt

die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder den unentgeltlichen Rechtsbeistand

angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO).

Der Vertreter des Beschwerdeführers hat

am 4. Juli 2018 eine Kostennote eingereicht, worin er zunächst einen Aufwand

von 14.8 Stunden aufführt. Diesen korrigierte er anlässlich der Verhandlung auf

13.88

Stunden (14.8 Stunden abzüglich 0.42 Stunde [die Position vom

18.

April 2017 sei nicht korrekt eingetragen worden und daher zu

streichen] sowie abzüglich 0.5 Stunde [die Verhandlung vom 4. Juli 2018 dauerte

nicht, wie vorgemerkt, 1 Stunde, sondern 30 Minuten]). Als Kanzleiaufwand, der

im Stundenansatz eines Rechtsanwalts inbegriffen und nicht separat zu vergüten

ist, gelten die Einreichung der UP-Unterlagen vom 6. April 2017 (0.5 Stunde;

A.S. 21 ff.), das Fristerstreckungsgesuch vom 29. Juni 2017 (0.25

Stunde; A.S. 44) sowie die verschiedenen Positionen, welche die

Kenntnisgabe von Kurzverfügungen des Gerichts an den Klienten oder sonstige

Orientierungskopien betreffen (Positionen vom 6. April 2017, 18. Mai

2017, 9. Juni 2017, 28. Juli 2017, 7. März 2018, 6. Juni

2018.

und 18. Juni 2018 à je 0,17 Stunden). Damit verbleibt insgesamt

ein zu entschädigender Aufwand von 11.94 Stunden.

Der Stundenansatz beträgt CHF 180.00 (§

160.

Abs. 3 des kantonalen Gebührentarifs [GT, BGS 615.11]). Das Honorar des

unentgeltlichen Rechtsbeistands beläuft sich somit auf CHF 2'149.20. Unter

Berücksichtigung der Auslagen von CHF 123.00 (Kopien zu CHF 0.50 statt CHF

1.

, vgl. § 160 Abs. 5 GT [CHF 54.00 statt CHF 108.00]; Ansatz für

die Vergütung von Fahrtspesen von 70 Rappen pro Kilometer statt

CHF 1.00, vgl. § 157 Abs. 3 GT i.V.m. § 161 lit. a GAV

[CHF 31.80 statt CHF 45.40]; Abzug der vom Rechtsvertreter anlässlich

der Verhandlung gestrichenen Auslagen vom 18. April 2017 [CHF 6.30])

und der Mehrwertsteuer von 8 % im Jahr 2017 und 7.7 % im Jahr 2018 resultiert

eine Entschädigung von CHF 2'451.55, zahlbar durch die Zentrale

Gerichtskasse des Kantons Solothurn.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch

des Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des

unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 644.10 (Differenz zum

vollen Honorar inkl. MwSt.), wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123

ZPO). Der Nachzahlungsanspruch wird praxisgemäss basierend auf dem

Stundenansatz von CHF 230.00 festgesetzt (vgl. § 160 Abs. 2 GT), wenn wie

vorliegend keine Honorarvereinbarung mit dem Klienten vorgelegt wird, in der

ein höherer Ansatz vereinbart worden ist. Andernfalls wäre das rechtliche Gehör

des Beschwerdeführers, der sich zur Höhe des Stundenansatzes nicht äussern

konnte, verletzt.

7.3

Das Verfahren ist kostenlos

(Art. 61 lit. a ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 ELG).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1.

Die Beschwerde wird

teilweise gutgeheissen. Die verbleibende Rückforderung von CHF 10'600.00 wird

dem Beschwerdeführer im Umfang von CHF 1'954.40 erlassen. Im Übrigen wird die

Beschwerde abgewiesen.

2.

Es wird keine

Parteientschädigung zugesprochen.

3.

Die Kostenforderung des

unentgeltlichen Rechtsbeistandes Claude Wyssmann wird auf CHF 2'451.55

(inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale

Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates sowie der Nachzahlungsanspruch des

unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 644.10 (Differenz zum

vollen Honorar inkl. MwSt.) während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in

der Lage ist (Art. 123 ZPO).

4.

Es werden keine

Verfahrenskosten erhoben.

5.

Je eine Kopie des

Protokolls der öffentlichen Verhandlung vom 4. Juli 2018 geht zur Kenntnisnahme

an die Parteien.

6.

Eine Kopie der

Kostennote des Vertreters des Beschwerdeführers vom 4. Juli 2018 geht zur

Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Der

Präsident Die Gerichtsschreiberin

Flückiger Wittwer