VSBES.2017.76
Ergänzungsleistungen IV
5. Juli 2018Deutsch29 min
Source so.ch
Urteil vom 5. Juli 2018
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Gerichtsschreiberin Wittwer
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann
Beschwerdeführer
gegen
Ausgleichskasse Kt. Solothurn, Postfach 116, 4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Ergänzungsleistungen
IV (Einspracheentscheid vom 31. Januar 2017)
zieht der Präsident des
Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der 1952 geborene A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführer) bezieht für sich und seine Ehefrau Ergänzungsleistungen zu
seiner Rente der Invalidenversicherung.
1.2 Mit Verfügung vom 28. Oktober
2013 (Akten der Ausgleichskasse [AK-Nr.] I 417) legte die Ausgleichskasse
des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die
Ergänzungsleistungen rückwirkend ab 1. Juni 2009 neu fest. Gleichzeitig forderte
sie einen Betrag von CHF 19'744.00 (Differenz zwischen den geleisteten
Zahlungen und dem neu ermittelten Anspruch für den Zeitraum vom 1. Juni 2009
bis 31. Oktober 2013) zurück. Anlass für die Neuberechnung und Rückforderung
bildete der Umstand, dass der Ehefrau des Beschwerdeführers ab 1. Juni 2009
eine Rente der Stiftung Auffangeinrichtung BVG zugesprochen worden war (Schreiben
vom 25. Januar 2013 mit Berechnungsblatt, AK-Nr. I 397 S. 3 ff.) und dass sie
überdies eine Rente der Generali Personenversicherungen AG (nachfolgend: Generali)
beanspruchen konnte (Schreiben der Generali vom 13. November 2012,
AK-Nr. I 385 S. 5 ff.). In diesem Zusammenhang kam es zu
Nachzahlungen der Generali von CHF 7'720.60 am 30. November 2012 und der
Auffangeinrichtung von CHF 4'357.33 am 29. Januar 2013 (vgl. den im
Beschwerdeverfahren eingereichten Kontoauszug).
1.3 Am 4. Dezember 2013 liess der Beschwerdeführer
gegen die Verfügung vom 28. Oktober 2013 Einsprache erheben. Gleichzeitig
stellte er ein Gesuch um Erlass der Rückforderung von CHF 19'744.00 (AK-Nr. I
433). Am 3 Februar 2014 erhob der Beschwerdeführer überdies Einsprache (AK-Nr.
I 461) gegen eine Verfügung vom 27. Dezember 2013 (AK-Nr. I 446), mit welcher
der EL-Anspruch ab 1. Januar 2014 festgelegt worden war. Am 14. Juli 2014 liess
er eine Wohnsitzbescheinigung betreffend seinen Sohn B.___ einreichen (AK-Nr. I
471).
1.4 Mit Einspracheentscheid vom 22.
Mai 2015 (AK-Nr. 24) hiess die Beschwerdegegnerin die Einsprache gegen die
Verfügungen vom 28. Oktober 2013 und 27. Dezember 2013 teilweise gut. In der
den Einspracheentscheid umsetzenden Verfügung vom 12. Juni 2015 (AK-Nr.
30) sprach sie dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. Februar 2012 bis
30. Juni 2014 zusätzliche Ergänzungsleistungen von CHF 300.00 pro Monat,
insgesamt CHF 8'700.00, zu. Anlass für die Neubeurteilung bildete der Umstand,
dass der erwachsene Sohn des Beschwerdeführers, B.___, seit 1. Februar
2012 nicht mehr im gleichen Haushalt wohnte, so dass kein auf ihn entfallender
Mietzinsanteil auszuscheiden war. Die Rückforderung von CHF 19'744.00
reduzierte sich damit auf CHF 11'044.00 (vgl. Mitteilung vom 11. Juni
2015, AK-Nr. 34). Die übrigen Elemente der Verfügungen vom 28. Oktober
2013 und 27. Dezember 2013, insbesondere auch die rückwirkende Anpassung wegen
der Renten der Auffangeinrichtung und der Generali, blieben unverändert.
2.
2.1 Am 25. Juni 2015 stellte der
Beschwerdeführer das Gesuch um Erlass der noch offenen Rückforderung von CHF
11'044.00 (AK-Nr. 36).
2.2 Mit Verfügung vom 29. Juli
2015 (AK-Nr. 44) hiess die Beschwerdegegnerin das Erlassgesuch teilweise gut.
Sie bejahte die Erlassvoraussetzung des guten Glaubens für die Zeit bis 31.
Oktober 2012 (die Rentenansprüche gegenüber der Auffangeinrichtung und der
Generali waren im Oktober 2012 geltend gemacht worden) und verneinte sie ab
1. November 2012. Nicht erlassen wurde ein Betrag von CHF 6'542.00,
entsprechend der Rückforderung für die Zeit vom 1. November 2012 bis 31. Oktober
2013 (im Dispositiv der Verfügung vom 29. Juli 2015 wurden die Zeiträume
verwechselt).
2.3 Der Beschwerdeführer liess am
14. September 2015 Einsprache gegen die Verfügung vom 29. Juli 2015 erheben
(AK-Nr. 51). Diese wurde am 15. Oktober 2015 begründet (AK-Nr. 55). Der
Beschwerdeführer beantragte, ihm sei auch der Restbetrag von CHF 6'542.00 zu
erlassen. Zur Begründung wurde geltend gemacht, der gute Glaube sei gegeben.
Zudem sei die Rückforderung verjährt, was sich aus den eingereichten Unterlagen
ergebe (AK-Nr. 56) und auch im Erlassverfahren zu berücksichtigen sei.
2.4 Mit Schreiben vom 30. September
2016 (AK-Nr. 120) teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, sie
habe festgestellt, dass die Erlassverfügung vom 29. Juli 2015 zu seinen Ungunsten
angepasst werden müsste, da der gute Glaube auch für die Zeit vom 1. September
2009 bis 31. Oktober 2012 zu verneinen sei. Dem Beschwerdeführer wurde
Gelegenheit geboten, sich ergänzend zu äussern sowie die Einsprache
zurückzuziehen, um die Abänderung zu seinen Ungunsten (reformatio in peius) zu
vermeiden. Der Beschwerdeführer reagierte am 26. Oktober 2016. Er
erklärte, das Schreiben vom 30. September 2016 sei unverständlich und es sei
nicht nachvollziehbar, weshalb und in welchem Umfang eine reformatio in peius
in Aussicht gestellt werde (AK-Nr. 127). Am 3. November 2016 folgte daraufhin
eine Erläuterung der reformatio in peius-Androhung. Diese lautete dahingehend,
die grosse Härte sei für die gesamte Rückforderung zu verneinen. Dem
Beschwerdeführer wurde für einen allfälligen Einspracherückzug Frist gesetzt
bis 16. November 2016 (AK-Nr. 129).
2.5 Am 15. November 2016 stellte der
Beschwerdeführer ein Ausstandsgesuch gegen die seitens der Beschwerdegegnerin
mit der Angelegenheit befasste Person (AK-Nr. 133). Die Beschwerdegegnerin wies
mit Schreiben vom 25. November 2016 das Ausstandsgesuch ab und gewährte dem
Beschwerdeführer für einen Rückzug der Einsprache eine Nachfrist bis 7.
Dezember 2016 (AK-Nr. 136). Die Einsprache wurde in der Folge nicht
zurückgezogen.
3. Mit Einspracheentscheid vom 31.
Januar 2017 (AK-Nr. 167; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) änderte die
Beschwerdegegnerin die Verfügung vom 29. Juli 2015 zu Ungunsten des
Beschwerdeführers ab. Sie verneinte nun die Erlassvoraussetzungen für die
gesamte Rückforderung von CHF 11'044.00, wobei dieser Betrag durch
Verrechnung mit einer Gegenforderung von CHF 444.00 auf CHF 10'600.00 reduziert
wurde. Zur Begründung wurde erklärt, die Erlassvoraussetzung der grossen Härte
sei nicht erfüllt.
4. Mit Zuschrift vom 3. März 2017
(A.S. 6 ff.) lässt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde gegen den
Einspracheentscheid vom 31. Januar 2017 erheben. Er beantragt, der
Einspracheentscheid und die Erlassverfügung vom 29. Juli 2015 seien aufzuheben,
die Beschwerdesache sei zur Gewährung des rechtlichen Gehörs und zur korrekten
Androhung der reformatio in peius an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, eventuell
habe das angerufene Gericht selbst die reformatio-Androhung unter vorläufiger
Einschätzung der Verwirkungsfrage vorzunehmen. Eventualiter wird beantragt, es
sei festzustellen, dass die Rückforderung verwirkt sei und es sei dem
Beschwerdeführer der Nachzahlungsanspruch von CHF 8'700.00 zuzusprechen. Als
Subeventualantrag verlangt der Beschwerdeführer, die Rückforderung sei
vollumfänglich zu erlassen und es sei ihm der Nachzahlungsanspruch von CHF
8'700.00 zuzusprechen. Weiter wird um unentgeltliche Rechtspflege und
Verbeiständung ersucht.
5. Die Beschwerdegegnerin
schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom 1. Juni 2017 (A.S. 38 ff.) auf
Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne.
6. Mit Verfügung vom 8. Juni 2017
(A.S. 41) wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und
es wird Rechtsanwalt Claude Wyssmann als unentgeltlicher Rechtsbeistand
bestellt.
7. Am 14. Juli 2017 lässt der
Beschwerdeführer Unterlagen einreichen, welche mit der Verfügung vom 8. Juni 2017
einverlangt wurden (A.S. 48 f.).
8. Das Verfahren wird in der Folge
mit Verfügung vom 25. Juli 2017 (A.S. 50 f.) mit Blick auf das vor
Bundesgericht hängige Verfahren 9C_728/2016 und anschliessend nochmals mit
Verfügung vom 6. März 2018 (A.S. 53) mit Blick auf das beim
Versicherungsgericht hängige Verfahren VSBES.2016.172 sistiert. Mit Schreiben
vom 30. Mai 2018 (A.S. 55) lässt der Beschwerdeführer beantragen, das Verfahren
sei beschleunigt fortzusetzen. Mit Verfügung vom 4. Juni 2018 (A.S. 56) wird die
Sistierung aufgehoben und die gestellten Beweisanträge (Parteibefragung) werden
abgewiesen. Der Beschwerdeführer hält in der Folge an der Durchführung einer
öffentlichen Verhandlung fest. Diese wird schliesslich mit Verfügung vom
14. Juni 2018 (A.S. 59) auf den 4. Juli 2018, 9 Uhr, angesetzt.
9. Anlässlich der öffentlichen
Verhandlung vom 4. Juli 2018 (vgl. Verhandlungsprotokoll [A.S. 61 ff.])
hält der Vertreter des Beschwerdeführers sein Plädoyer. Der Beschwerdeführer
lässt an seinen bisherigen Rechtsbegehren vollumfänglich festhalten. Im
Nachgang zur Verhandlung reicht der Vertreter des Beschwerdeführers seine
Kostennote ein (A.S. 65 ff.).
10. Auf die Ausführungen der
Parteien wird in den nachfolgenden Erwägungen, soweit erforderlich,
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt.
1.2
Gemäss § 54bis Abs. 1
lit. a kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation (GO, BGS 125.12)
entscheidet der Präsident des Versicherungsgerichts – von hier nicht
zutreffenden Ausnahmen abgesehen – als Einzelrichter über
sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten mit einem Streitwert bis höchstens
CHF 30'000.00. Die hier strittige Summe liegt unter dieser Grenze. Die
Angelegenheit ist somit durch den Präsidenten als Einzelrichter zu beurteilen.
2.
In formeller Hinsicht lässt der
Beschwerdeführer vorbringen, die Beschwerdegegnerin habe seinen Anspruch auf
rechtliches Gehör und die Grundsätze über die reformatio in peius verletzt,
indem sie auch mit dem Schreiben vom 3. November 2016 nicht ausgeführt habe,
warum die Rückforderung nicht verwirkt sei, obwohl er sich mit Schreiben vom
26.
Oktober 2016 auf die Verwirkung berufen und die Beschwerdegegnerin
aufgefordert habe, zur Verwirkung Stellung zu nehmen.
2.1
Der Versicherer ist an das
Begehren der Einsprache führenden Person nicht gebunden. Er kann die Verfügung
zu Gunsten oder zu Ungunsten der Einsprache führenden Partei abändern (Art. 12
Abs. 1 Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV,
SR 830.11]). Beabsichtigt er, die Verfügung zu Ungunsten der Einsprache
führenden Person abzuändern, gibt er ihr Gelegenheit zum Rückzug der Einsprache
(Art. 12 Abs. 2 ATSV). Nach der Rechtsprechung muss die Behörde bei der
schriftlichen Androhung einer reformatio in peius – wenn auch unpräjudiziell,
unter Vorbehalt des materiellen Endentscheids – deutlich machen, dass sie eine
entsprechende Schlechterstellung für möglich hält. Die Beschwerde führende
Partei muss in die Lage versetzt werden, abzuschätzen, ob das Gericht bzw. hier
die Verwaltung aufgrund einer vorläufigen Beurteilung der Sach- und Rechtslage
tatsächlich in Erwägung zieht, den angefochtenen Entscheid zu ihren Ungunsten
abzuändern, und welches die hierfür massgebenden Überlegungen sind (vgl. Urteil
des Bundesgerichts 8C_765/2013 vom 3. März 2014 E. 3.1).
2.2
Vor dem Einspracheentscheid vom
31.
Januar 2017 wurden die folgenden Stellungnahmen verfasst:
2.2.1
Mit dem Schreiben vom 30.
September 2016 (AK-Nr. 120) teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer
mit, sie habe festgestellt, dass die Erlassverfügung vom 29. Juli 2015 zu seinen
Ungunsten angepasst werden müsste, da der gute Glaube auch für die Zeit vom
1.
September 2009 bis 31. Oktober 2012 zu verneinen sei. Zur Begründung
wurde erklärt, die Anmeldung für die Ansprüche «gegenüber der BVG/Generali» sei
am 17. Oktober 2012 erfolgt. Entsprechend könne für die vorhergehende Zeitspanne
ab Anspruchsbeginn 1. September 2009 bis zum Zeitpunkt der Anmeldung kein
guter Glaube vorliegen.
2.2.2
Der Beschwerdeführer liess am 26.
Oktober 2016 erklären (AK-Nr. 127), er erachte das Schreiben vom 30. September
2016.
nicht als rechtskonforme Androhung einer reformatio in peius, denn es
lasse sich nicht nachvollziehen weshalb und in welchem Umfang eine reformatio
in peius in Aussicht stehe. Insbesondere sei nicht ersichtlich, warum der
Beschwerdeführer plötzlich nicht mehr gutgläubig gewesen sein solle. Er
verlange daher, dass ihm die Beschwerdegegnerin die reformatio in peius
nochmals, unter Angabe des betragsmässigen Nachteils, schriftlich erkläre und
überdies angebe, ob die Rückforderung nach ihrer Ansicht verwirkt sei oder
nicht.
2.2.3
Mit Schreiben vom 3. November
2016.
(AK-Nr. 129) räumte die Beschwerdegegnerin ein, dass die Begründung vom
30.
September 2016 nicht klar nachvollziehbar gewesen sei. Der für den Erlass
vorausgesetzte gute Glaube könne bis zur Anmeldung der Ehefrau des
Beschwerdeführers bei der Generali am 17. Oktober 2012 bzw. bei der Stiftung
Auffangeinrichtung BVG am 18. Oktober 2012 bejaht werden, ab diesem Zeitpunkt
sei er zu verneinen. Die grosse Härte sei für den gesamten Rückforderungsbetrag
zu verneinen, da die Rentennachzahlung für die zu erwartende EL-Rückforderung
hätte verwendet werden müssen. Das Erlassgesuch müsse somit für die gesamte
Rückforderung von ursprünglich CHF 19'744.00 abgelehnt werden. Unter Berücksichtigung
des zusätzlichen Anspruchs von CHF 8'700.00 gemäss Einspracheentscheid vom 22.
Mai 2015 und einer zusätzlichen Verrechnung von CHF 444.00 belaufe sich die
Rückforderung noch auf CHF 10'600.00. Da der Einspracheentscheid somit für den Beschwerdeführer
ungünstiger ausfallen würde, erhalte er bis 16. November 2016 Gelegenheit, sich
ergänzend zu äussern oder die Einsprache zurückzuziehen. Vollständigkeitshalber
sei festzuhalten, dass der Bestand der Rückforderung und deren allfällige Verwirkung
nicht Gegenstand des Erlassverfahrens bilde.
2.2.4
Der Beschwerdeführer stellte am
15.
November 2016 ein Ausstandsgesuch gegen die zuständige Sachbearbeiterin
wegen deren Weigerung, die Verwirkung der Rückforderung im Rahmen des
Erlassverfahrens zu prüfen und wegen der Ansetzung einer zu kurzen Frist zur
Stellungnahme (AK-Nr. 133).
2.2.5
Die Beschwerdegegnerin wies am
25.
November 2016 das Ausstandsgesuch ab und hielt fest, im Erlassverfahren
würden ausschliesslich die Erlassvoraussetzungen (guter Glaube und grosse
Härte) geprüft. Die Rückforderung gemäss Einspracheentscheid vom 22. Mai 2015
sei in Rechtskraft erwachsen. Dem Beschwerdeführer wurde für eine ergänzende
Äusserung oder den Rückzug der Einsprache eine Nachfrist bis 7. Dezember
2016.
angesetzt (AK-Nr. 136). Diese Frist lief in der Folge unbenutzt ab. Am 31.
Januar 2017 erging der Einspracheentscheid mit der reformatio in peius.
2.3
Die Beschwerdegegnerin hat in
ihrem Schreiben vom 3. November 2016 erklärt, der Bestand und eine allfällige
Verwirkung der Rückforderung seien im Erlassverfahren nicht mehr zu prüfen. Am
25.
November 2016 hielt sie im gleichen Sinn fest, im Erlassverfahren würden
ausschliesslich die Erlassvoraussetzungen (guter Glaube und grosse Härte)
geprüft und die Rückforderung sei in Rechtskraft erwachsen. Damit wurde
deutlich und unmissverständlich dargelegt, dass die Beschwerdegegnerin der
Ansicht war, die Verwirkungsfrage gehöre zur materiellen Beurteilung der
Rückforderung, welche mit dem rechtskräftigen Einspracheentscheid vom 22. Mai
2015.
abgeschlossen worden sei, und könne im Erlassverfahren nicht mehr geprüft
werden. Über diese ihre Rechtsauffassung hat die Beschwerdegegnerin den
Beschwerdeführer damit hinreichend und mit aller Klarheit orientiert. Wenn die
Beschwerdegegnerin der Meinung war, die Verwirkung sei im Erlassverfahren nicht
mehr zu prüfen, verstand sich von selbst, dass sie sich mit der Auslösung der
Verwirkungsfrist und ähnlichen Fragen nicht befasste. Die Rüge des
Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin habe nicht hinreichend zu erkennen
gegeben, warum sie seiner Argumentation in Bezug auf die Verwirkungsfrage nicht
folge, ist daher unbegründet. Auch die Überlegungen, welche die
Beschwerdegegnerin bewogen, die Erlassvoraussetzungen zu verneinen, wurden im
Schreiben vom 3. November 2016 klar und verständlich dargelegt. Den
Anforderungen an die Gehörsgewährung im Zusammenhang mit einer reformatio in
peius gemäss Art. 12 Abs. 2 ATSV wurde damit Genüge getan. Die Beschwerde ist
in diesem Punkt unbegründet.
2.4
Im Parteivortrag liess der
Beschwerdeführer geltend machen, es gehe nicht an, dass die Beschwerdegegnerin
den mit der Verfügung vom 29. Juli 2015 gewährten Erlass (für den CHF 6'542.00
übersteigenden Betrag der Rückforderung) im Nachhinein wieder rückgängig mache.
Gegenstand der erwähnten Verfügung bildete das Gesuch um Erlass der gesamten
Rückforderung. Da die Verfügung angefochten wurde und nicht in Rechtskraft
erwuchs, bestand im anschliessenden Einspracheverfahren die Möglichkeit, die
Verfügung im Rahmen dieses Gegenstandes auch zu Ungunsten des Beschwerdeführers
abzuändern. Die für eine derartige reformatio in peius geltenden besonderen
Verfahrensregeln wurden, wie vorstehend dargelegt, eingehalten.
3.
3.1
Materiell macht der
Beschwerdeführer zunächst geltend, die Rückforderung sei bereits verwirkt
gewesen, als die Verfügung vom 28. Oktober 2013 erlassen worden sei. Die
Verwirkung stelle einen gravierenden Verfahrensfehler dar und bewirke die Nichtigkeit
der erwähnten Verfügung bzw. des Einspracheentscheids vom 22. Mai 2015. Dieser
Umstand könne auch im Erlassverfahren noch geltend gemacht und geprüft werden.
3.2
Das Eidg. Versicherungsgericht
(EVG) hat sich im Urteil C 370/99 vom 19. September 2000, E. 5b und 5c, zur
Frage geäussert, ob im Erlassverfahren noch geltend gemacht werden könne, die
Rückforderung sei verwirkt. Das Gericht gelangte zum Ergebnis, die Verwirkung
habe den Untergang der Rückforderung zur Folge und beschlage somit Bestand oder
Nichtbestand der Forderung. Die Einrede der Verwirkung gehöre daher in das
Rückforderungsverfahren und hätte seinerzeit dort erhoben werden müssen. Der
rechtskräftig festgestellte Bestand und Umfang der Rückforderung könne deshalb
im Erlassverfahren zufolge Rechtskraft mit der Einrede der Verwirkung nicht
mehr in Frage gestellt werden. Das Urteil betraf die Arbeitslosenversicherung;
das Gericht wies aber ausdrücklich auf die inhaltlich übereinstimmende
(damalige) Regelung für die Alters- und Hinterlassenenversicherung hin. Seither
wurde in Bezug auf verschiedene Versicherungszweige im gleichen Sinn
entschieden, so in den Urteilen P 67/03 vom 25. Oktober 2004 (bezogen auf Ergänzungsleistungen,
wie sie hier zur Diskussion stehen),8C_308/2011 vom 11. August 2011
E. 4 und zuletzt 8C_77/2018 vom 30. April 2018 E. 3.2 (mit weiteren
Hinweisen, auch auf andere Rechtsgebiete). Generell ist die (allfällige)
Nichtbeachtung der Verjährung oder Verwirkung kein Nichtigkeitsgrund (BGE 133
II 366 E. 3.4 S. 369).
3.3
Angesichts der vorstehend
wiedergegebenen klaren, einheitlichen und überzeugenden höchstrichterlichen
Rechtsprechung kann der Auffassung des Beschwerdeführers nicht gefolgt werden. Das
Versicherungsgericht hat denn auch im Urteil VSBES.2016.172 vom 24. Mai
2018.
unter Berücksichtigung der beiden vom Beschwerdeführer genannten älteren
Entscheide kantonaler Gerichte in diesem Sinn entschieden. Daran ist
festzuhalten. Die Beschwerde ist insoweit ebenfalls unbegründet. Wenn im
Parteivortrag darauf hingewiesen wurde, dass die Verwirkung von Amtes wegen und
nicht nur auf Einrede hin zu berücksichtigen sei, ist dies zwar grundsätzlich
zutreffend. Da ein allfälliges Übersehen einer Verwirkung keine Nichtigkeit
begründet, beschränkt sich die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung jedoch auf
das Verfahren, in dem der Bestand der Forderung und damit auch deren allfällige
Verwirkung zu prüfen ist. Es verhält sich ebenso wie bei anderen Aspekten,
welche die Verwaltung von sich aus zu prüfen hat, wie beispielsweise der
Rechtzeitigkeit einer Einsprache.
3.4
Der Beschwerdeführer macht
ausserdem geltend, die Rückforderung sei auch deshalb verwirkt, weil zwischen
der Verfügung vom 29. Juli 2015 und dem Schreiben vom 30. September 2016, in
dem die reformatio in peius erstmals thematisiert wurde, mehr als ein Jahr
vergangen sei (Beschwerde Ziffer 12). Dieser Argumentation kann ebenfalls nicht
gefolgt werden, denn die Verfügung vom 29. Juli 2015 betraf bereits das
Erlassgesuch und nicht mehr den materiellen Bestand der Forderung. Warum eine
reformatio in peius im Einspracheverfahren nur zulässig sein sollte, wenn sie
weniger als ein Jahr nach dem Erlass der durch die Einsprache angefochtenen
Verfügung angekündigt wurde, ist nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer legt
auch nicht dar, worauf sich diese seine Argumentation stützt.
4.
Zu prüfen bleibt, ob es die
Beschwerdegegnerin zu Recht abgelehnt hat, die Rückforderung zu erlassen.
4.1
Unrechtmässig bezogene
Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 Bundesgesetz
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1] in
Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur
Alters-, Hinterlassenen und Invalidenversicherung [ELG, SR 831.30]). Rückerstattungspflichtig
sind der Bezüger oder die Bezügerin der unrechtmässig gewährten Leistungen und
seine oder ihre Erben (Art. 2 Abs. 1 lit. a Verordnung über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV, SR 830.11]).
4.2
Wer Leistungen in gutem Glauben
empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt
(Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG). Die Rückerstattung unrechtmässig
gewährter Leistungen, die in gutem Glauben empfangen wurden, wird bei Vorliegen
einer grossen Härte ganz oder teilweise erlassen (Art. 4 Abs. 1
ATSV). Der Erlass setzt somit einerseits den gutgläubigen Leistungsbezug und
andererseits das Vorliegen einer grossen Härte voraus.
4.3
Für die Beurteilung, ob eine
grosse Härte vorliegt, ist der Zeitpunkt massgebend, in welchem über die
Rückforderung rechtskräftig entschieden ist (Art. 4 Abs. 2 ATSV). Die
grosse Härte wird (bei gleichzeitiger Festlegung von Abweichungen) unter
Bezugnahme auf das ELG umschrieben (Art. 5 ATSV), und zwar in der Weise, dass
eine rückerstattungspflichtige Person, welche weiterhin Ergänzungsleistungen
bezieht, grundsätzlich die Erlassvoraussetzung der grossen Härte erfüllt
(Urteil des Bundesgerichts 9C_53/2014 vom 20. August 2014 E. 4.3).
Besonderheiten gelten jedoch, wenn es zufolge rückwirkend ausgerichteter
Rentennachzahlungen zu einer Rückforderung von Ergänzungsleistungen kommt. Im
Falle einer unterbliebenen Verrechnung kann die Rückerstattung insoweit keine
grosse Härte darstellen, als die aus den entsprechenden Nachzahlungen stammenden
Mittel im Zeitpunkt, in dem die Rückzahlung erfolgen sollte (Art. 4 Abs. 2
ATSV), noch vorhanden sind. Dies gilt indes nur für jene Fälle, in denen der
versicherten Person im Nachhinein zusätzliche Leistungen aus Ansprüchen
zufliessen, die sich bezüglich ihrer zeitlichen Bestimmung mit dem
vorangegangenen Ergänzungsleistungsbezug decken und dessen Unrechtmässigkeit
erst zutage treten lassen (BGE 122 V 221 E. 6d S. 228; 134 E. 3c). Nichts Anderes
kann gelten, wenn die versicherte Person trotz Erwartung einer allfälligen
Rückforderung von Ergänzungsleistungen über die Rentennachzahlungen anderweitig
disponiert (Urteil des Bundesgerichts 9C_728/2016 vom 26. Oktober 2017 E. 1.2
mit Hinweis auf das Urteil 9C_139/2015 vom 9. März 2015 E. 6 [SVR 2015 EL Nr. 6
S. 17]).
5.
5.1
Die Ehefrau des
Beschwerdeführers machte am 17. Oktober 2012 gegenüber der Generali und am 18.
Oktober 2012 gegenüber der Auffangeinrichtung Ansprüche auf
Versicherungsleistungen geltend. Die Generali sprach der Ehefrau des
Beschwerdeführers mit Schreiben vom 13. November 2012 und der diesem
beigelegten Leistungsabrechnung ab 18. Oktober 2010 eine Rente zu, deren Höhe
sich auf CHF 12'176.70 für die Zeit bis 30. November 2012 (763 Tage) belief,
was bezogen auf ein Jahr bzw. 365 Tage einem Betrag von CHF 6'083.00 entspricht
(AK-Nr. 385 S. 5 ff). In diesem Zusammenhang kam es am 30. November 2012
zu einer Nachzahlung von CHF 7'720.60 (vgl. den im Beschwerdeverfahren
eingeholten Kontoauszug). In der Folge wurde die laufende Rente der Generali
vierteljährlich auf das Konto des Beschwerdeführers überwiesen (vgl.
Kontoauszug). Die Auffangeinrichtung sprach der Ehefrau des Beschwerdeführers
ab 1. Juni 2009 eine jährliche Rente von CHF 464.93 resp. ab 1. Januar 2013
eine solche von CHF 466.79 zu, welche durch eine Kapitalleistung von CHF
4'357.33 abgegolten wurde (AK-Nr. 397). Dieser Betrag ging am 29. Januar 2013
auf dem Konto des Beschwerdeführers ein (vgl. Kontoauszug).
Die erwähnten, neu bekannt gewordenen Rentenansprüche
führten zu der rückwirkenden Anpassung der EL-Berechnung durch die Verfügung
vom 28. Oktober 2013 mit entsprechenden Rückforderungen.
5.2
Der gute Glaube muss während der
Ausrichtung der Ergänzungsleistungen gegeben sein. Wurde ein Leistungsgesuch
gestellt, steht dies dem guten Glauben nicht entgegen. Dieser entfällt jedoch
regelmässig ab demjenigen Zeitpunkt, in dem der betroffenen Person tatsächlich
Leistungen zugesprochen werden, denn damit bestehen verlässliche Kenntnisse
über die Rentengewährung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_139/2015 vom 9.
März 2015 E. 5). Der gute Glaube ist somit – leicht abweichend von der
Beurteilung im Einspracheentscheid – für die Rente der Generali bis zum Empfang
des Schreibens vom 13. November 2012 (AK-Nr. I 385 S. 5 ff.; E. I.1 hiervor),
also für die Ergänzungsleistungen bis Ende November 2012, und für die
Leistungen der Auffangeinrichtung bis zum Empfang des Schreibens vom 25. Januar
2013.
(AK-Nr. I 397 S. 3 ff.; E. I. 1 hiervor), also für die Ergänzungsleistungen
bis Ende Januar 2013, zu bejahen. Für den anschliessenden Zeitraum ist er
insofern zu verneinen, als dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer bewusst
sein musste, dass die laufenden Rentenzahlungen der Generali bei der bisherigen
EL-Festsetzung nicht berücksichtigt worden waren und er dementsprechend in
diesem Umfang zu hohe Ergänzungsleistungen bezog, für welche eine Rückforderung
zu erwarten war, wie sie schliesslich mit der Verfügung vom 28. Oktober 2013
auch erfolgte. In Bezug auf die BVG-Rente musste dem Beschwerdeführer klar
sein, dass der entsprechende Anspruch durch die Kapitalleistung abgegolten
worden war, was ebenfalls zu einer Neuberechnung führen würde.
5.3
Die grosse Härte ist nach
Massgabe der zitierten Urteile des Bundesgerichts 9C_139/2015 vom 9. März 2015
und 9C_728/2016 vom 26. Oktober 2017 (E. II. 4.3 hiervor) zu
beurteilen. Danach kann sich jemand, der trotz Erwartung einer
kompensatorischen Verfügung der EL-Behörden über die Rentennachzahlungen
anderweitig disponiert, von vornherein nicht auf einen wirtschaftlichen
Härtefall berufen. Ein Erlass der Rückforderung fällt daher im Umfang der
nachbezahlten Renten ausser Betracht, soweit die Nachzahlung denselben Zeitraum
betrifft wie die Rückforderung (vgl. zitiertes Urteil 9C_728/2016 vom 26.
Oktober 2017 E. 2.4).
5.3.1
Die Generali sprach der in die
EL-Berechnung einbezogenen Ehefrau des Beschwerdeführers gemäss Schreiben vom 13.
November 2012 und der diesem beigelegten Leistungsabrechnung (AK-Nr. 385 S. 5
ff.) rückwirkend ab 18. Oktober 2010 eine Erwerbsunfähigkeits-Rente zu. Diese
belief sich auf CHF 12'716.70 für den 763 Tage umfassenden Zeitraum vom 18.
Oktober 2010 bis 30. November 2012 und damit auf CHF 6'083.35 bezogen auf ein
Jahr. Nach Verrechnung mit Prämiennachzahlungen und -gutschriften resultierte
eine Nachzahlung von CHF 7'720.60 (vgl. AK-Nr. 385 S. 7). Diese
Nachzahlung ging am 30. November 2012 auf dem Konto des Beschwerdeführers ein.
Anschliessend belief sich der Kontostand per 30. November 2013 auf CHF
13'300.76. Er wurde in den folgenden Tagen durch zwei Barbezüge von
CHF 4'000.00 am 3. Dezember 2012 und CHF 9'000.00 am 5. Dezember 2012
praktisch auf Null reduziert (vgl. die im Beschwerdeverfahren eingereichten
Kontoauszüge). Der Beschwerdeführer hat somit über die Nachzahlung anderweitig
disponiert. Die rückwirkende Rentenzusprechung durch die Generali führte zu
einer Neuberechnung unter Einbezug der zusätzlichen Renteneinnahmen von
CHF 6'083.00 pro Jahr (vgl. Berechnungsblätter, AK-Nr. 419, 421, 422, 423)
und zu entsprechenden Rückforderungen für die Zeit ab 1. November 2010. Die
Rückforderung für die Zeit vom 1. November 2010 bis 30. November 2012 belief
sich gemäss der Verfügung vom 28. Oktober 2013 auf CHF 12'675.00 (25 Monate à CHF 507.00), wurde allerdings im
Einspracheentscheid um CHF 300.00 pro Monat reduziert. Die grosse Härte ist im
Umfang der Rentennachzahlung von CHF 7'720.60 zu verneinen. Ab der
Zusprechung der Generali-Rente, das heisst in Bezug auf die daraus folgende
Rückforderung für den Zeitraum ab 1. Dezember 2012, ist der gute Glaube zu
verneinen, denn dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer musste bewusst
sein, dass die laufenden Ergänzungsleistungen noch ohne Berücksichtigung dieser
Rente, die ihm in der Folge jeweils quartalsweise ausbezahlt wurde (vgl.
Kontoauszug), berechnet worden waren und eine rückwirkende Korrektur mit
entsprechender Rückforderung bevorstand.
5.3.2
Der in die EL-Berechnung
einbezogenen Ehefrau des Beschwerdeführers wurde ausserdem gemäss Schreiben vom
25.
Januar 2013 (AK-Nr. 397 S. 3 ff.) rückwirkend ab 1. Juni 2009 eine
BVG-Invalidenrente von CHF 464.93 pro Jahr respektive ab Januar 2013
CHF 466.79 pro Jahr zugesprochen. Diese wurde abgegolten durch eine
Kapitalleistung (vgl. Art. 37 Abs. 3 Bundesgesetz über die berufliche Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG, SR 831.30] von CHF 4'357.00
(vgl. AK-Nr. 397 S. 10), welche am 29. Januar 2013 auf dem Konto des
Beschwerdeführers einging (vgl. Kontoauszug). Der Rentenanspruch für die Zeit
vom 1. Juni 2009 bis 31. Januar 2013 (drei Jahre und acht Monate) in der Höhe
von rund CHF 1'701.00 wurde damit ebenso abgegolten wie der zukünftige
Rentenanspruch. Derjenige Teil der Rückforderung, der auf die Rente der
Auffangeinrichtung entfällt, betrifft ebenfalls den Zeitraum seit 1. Juni 2009.
Die Kapitalabfindung übersteigt den Rückforderungsbetrag. Es fehlt somit in
Bezug auf die Rückforderung, welche durch diese Rente bewirkt wurde, für den
gesamten Rückforderungszeitraum an der grossen Härte. In Bezug auf die
EL-Zahlungen ab 1. Februar 2013 ist ausserdem, wie bereits erwähnt, auch der
gute Glaube zu verneinen.
6.
Aus dem vorstehend Gesagten
ergibt sich für die betragsmässige Beurteilung der Erlassvoraussetzungen
Folgendes:
6.1
Mit dem Einspracheentscheid vom
22.
Mai 2015 (AK-Nr. 24) und der diesen umsetzenden Verfügung vom 12. Juni 2015
(AK-Nr. 30) wurde die Verfügung vom 28. Oktober 2013 insofern abgeändert, als
sich die Ergänzungsleistung ab 1. Februar 2012 wegen des wegfallenden
Mietzinsanteils des Sohns B.___ um CHF 300.00 pro Monat erhöht. Damit verbleibt
eine Rückforderung, welche sich wie folgt zusammensetzt (vgl. AK-Nr. I 417 S.
2):
4.
Monate à CHF 38.00 vom 1. September 2009
bis 31. Dezember 2009, total CHF 152.00;
10.
Monate à CHF 39.00 vom 1. Januar 2010
bis 31. Oktober 2010, total CHF 390.00;
15.
Monate à CHF 546.00 vom 1. November
2010.
bis 31. Januar 2012, total CHF 8'190.00;
11.
Monate à CHF 246.00 vom 1. Februar
2012.
bis 31. Dezember 2012, total CHF 2'706.00;
10.
Monate à CHF 245.00 vom 1. Januar
2013.
bis 31. Oktober 2013, total CHF 2'450.00.
Insgesamt ergibt sich eine Rückforderung
von CHF 13'888.00.
Nach Abzug der Nachzahlung von CHF
444.00
für Juni bis August 2009 (AK-Nr. 417 S. 2) verbleibt eine
Rückforderung von CHF 13'444.00, welche den Zeitraum vom 1. September 2009
bis 31. Oktober 2013 betrifft und deren Erlass im vorliegenden Verfahren zu
beurteilen ist.
6.2
Die grosse Härte und der gute
Glaube sind wie folgt zu beurteilen:
6.2.1
Die Erlassvoraussetzungen sind
nicht erfüllt für diejenigen Beträge, die sich aus der Rückforderung wegen der
rückwirkend zugesprochenen BVG-Invalidenrente der Auffangeinrichtung ergeben.
Es handelt sich um 4 x CHF 38.00 plus 46 x CHF 39.00, total CHF 1'946.00. Für
den Zeitraum bis zur Nachzahlung, die im Januar 2013 erfolgte, fehlt es an der
grossen Härte, anschliessend auch am guten Glauben.
6.2.2
Die Erlassvoraussetzung der
grossen Härte ist nicht erfüllt in Bezug auf die durch die Generali-Rente
bewirkte Rückforderung, soweit diese durch die Nachzahlung abgedeckt ist. Diese
Rückforderung beläuft sich auf CHF 507.00 pro Monat, insgesamt CHF 7'605.00,
für die Zeit vom 1. November 2010 bis 31. Januar 2012 und auf CHF 207.00
pro Monat, insgesamt CHF 2'070.00, für die Zeit vom 1. Februar 2012 bis
30.
November 2012. Total ergibt sich für den durch die Nachzahlung erfassten
Zeitraum eine Rückforderung von CHF 9'675.00. Davon sind CHF 7'720.60 durch die
Nachzahlung abgedeckt. Die grosse Härte ist in diesem Umfang zu verneinen. In
Bezug auf die verbleibende, diese Zeitspanne betreffende Rückforderung von
CHF 1'954.40 ist die grosse Härte angesichts des weiterhin andauernden
Bezugs von Ergänzungsleistungen zu bejahen (vgl. Art. 5 ATSV).
6.2.3
Die verbleibende Rückforderung
für die nach der Nachzahlung ausgerichtete laufende Rente beläuft sich auf CHF
207.00
(CHF 546.00 minus CHF 300.00 Mietanteil minus CHF 39.00 BVG-Rente)
für Dezember 2012 und auf CHF 206.00 pro Monat (CHF 545.00 minus CHF
300.00
Mietanteil minus CHF 39.00 BVG-Rente), total CHF 2'060.00, für
Januar bis Oktober 2013. Diesbezüglich fehlt es am guten Glauben, da der
anwaltlich vertretene Beschwerdeführer wissen musste, dass die laufende Rente
der Generali (die entsprechenden Beträge wurden vierteljährlich ausbezahlt,
vgl. Kontoauszug) in der EL-Berechnung nicht berücksichtigt worden war, so dass
eine Korrektur und Rückforderung zu erwarten war.
6.3
Zusammenfassend sind die
Erlassvoraussetzungen in Bezug auf einen Betrag von CHF 1'954.40 erfüllt. Für
den Restbetrag sind sie zu verneinen. Die Beschwerde ist in diesem Sinn
teilweise gutzuheissen. Schwierigkeiten bei der Tilgung der verbleibenden
Rückforderung kann allenfalls durch Rückzahlungsmodalitäten Rechnung getragen
werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_1002/2012 vom 8. Juli 2013 E. 2.3 am
Ende).
7.
7.1
Die obsiegende Beschwerde
führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten; diese werden vom
Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der
Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen
(Art. 61 lit. g ATSG). Bei bloss teilweisem Obsiegen ist die
Parteientschädigung insoweit zu reduzieren, als das weitergehende
Rechtsbegehren den Prozessaufwand erhöht hat (BGE 117 V 401 E. 2c
S. 407; Georg Wilhelm, in: Christian Zünd / Brigitte Pfiffner Rauber
[Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, 2. Aufl. 2009, § 34 GSVG N 8; Urteil des Bundesgerichts
9C_995/2012 vom 17. Januar 2013 E. 3). Hier obsiegt der
Beschwerdeführer gemessen am Streitwert zu einem sehr geringen Anteil. Die
teilweise Gutheissung erfolgt aus einem Grund, der in den Rechtsschriften und
im Parteivortrag nicht vorgebracht wurde. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt
sich eine Kostenausscheidung nicht, da der dem Rechtsvertreter entstandene
Aufwand vollumfänglich auf andere Aspekte entfiel. Dem Beschwerdeführer ist
daher keine Parteientschädigung zuzusprechen.
7.2
Der Beschwerdeführer steht im
Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung (vgl. E. I. 6
hiervor). Die Kostenforderung ist bei Unterliegen der Partei mit
unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht festzusetzen. Der Kanton entschädigt
die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder den unentgeltlichen Rechtsbeistand
angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO).
Der Vertreter des Beschwerdeführers hat
am 4. Juli 2018 eine Kostennote eingereicht, worin er zunächst einen Aufwand
von 14.8 Stunden aufführt. Diesen korrigierte er anlässlich der Verhandlung auf
13.88
Stunden (14.8 Stunden abzüglich 0.42 Stunde [die Position vom
18.
April 2017 sei nicht korrekt eingetragen worden und daher zu
streichen] sowie abzüglich 0.5 Stunde [die Verhandlung vom 4. Juli 2018 dauerte
nicht, wie vorgemerkt, 1 Stunde, sondern 30 Minuten]). Als Kanzleiaufwand, der
im Stundenansatz eines Rechtsanwalts inbegriffen und nicht separat zu vergüten
ist, gelten die Einreichung der UP-Unterlagen vom 6. April 2017 (0.5 Stunde;
A.S. 21 ff.), das Fristerstreckungsgesuch vom 29. Juni 2017 (0.25
Stunde; A.S. 44) sowie die verschiedenen Positionen, welche die
Kenntnisgabe von Kurzverfügungen des Gerichts an den Klienten oder sonstige
Orientierungskopien betreffen (Positionen vom 6. April 2017, 18. Mai
2017, 9. Juni 2017, 28. Juli 2017, 7. März 2018, 6. Juni
2018.
und 18. Juni 2018 à je 0,17 Stunden). Damit verbleibt insgesamt
ein zu entschädigender Aufwand von 11.94 Stunden.
Der Stundenansatz beträgt CHF 180.00 (§
160.
Abs. 3 des kantonalen Gebührentarifs [GT, BGS 615.11]). Das Honorar des
unentgeltlichen Rechtsbeistands beläuft sich somit auf CHF 2'149.20. Unter
Berücksichtigung der Auslagen von CHF 123.00 (Kopien zu CHF 0.50 statt CHF
1.
, vgl. § 160 Abs. 5 GT [CHF 54.00 statt CHF 108.00]; Ansatz für
die Vergütung von Fahrtspesen von 70 Rappen pro Kilometer statt
CHF 1.00, vgl. § 157 Abs. 3 GT i.V.m. § 161 lit. a GAV
[CHF 31.80 statt CHF 45.40]; Abzug der vom Rechtsvertreter anlässlich
der Verhandlung gestrichenen Auslagen vom 18. April 2017 [CHF 6.30])
und der Mehrwertsteuer von 8 % im Jahr 2017 und 7.7 % im Jahr 2018 resultiert
eine Entschädigung von CHF 2'451.55, zahlbar durch die Zentrale
Gerichtskasse des Kantons Solothurn.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch
des Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des
unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 644.10 (Differenz zum
vollen Honorar inkl. MwSt.), wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123
ZPO). Der Nachzahlungsanspruch wird praxisgemäss basierend auf dem
Stundenansatz von CHF 230.00 festgesetzt (vgl. § 160 Abs. 2 GT), wenn wie
vorliegend keine Honorarvereinbarung mit dem Klienten vorgelegt wird, in der
ein höherer Ansatz vereinbart worden ist. Andernfalls wäre das rechtliche Gehör
des Beschwerdeführers, der sich zur Höhe des Stundenansatzes nicht äussern
konnte, verletzt.
7.3
Das Verfahren ist kostenlos
(Art. 61 lit. a ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 ELG).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1.
Die Beschwerde wird
teilweise gutgeheissen. Die verbleibende Rückforderung von CHF 10'600.00 wird
dem Beschwerdeführer im Umfang von CHF 1'954.40 erlassen. Im Übrigen wird die
Beschwerde abgewiesen.
2.
Es wird keine
Parteientschädigung zugesprochen.
3.
Die Kostenforderung des
unentgeltlichen Rechtsbeistandes Claude Wyssmann wird auf CHF 2'451.55
(inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale
Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates sowie der Nachzahlungsanspruch des
unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 644.10 (Differenz zum
vollen Honorar inkl. MwSt.) während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in
der Lage ist (Art. 123 ZPO).
4.
Es werden keine
Verfahrenskosten erhoben.
5.
Je eine Kopie des
Protokolls der öffentlichen Verhandlung vom 4. Juli 2018 geht zur Kenntnisnahme
an die Parteien.
6.
Eine Kopie der
Kostennote des Vertreters des Beschwerdeführers vom 4. Juli 2018 geht zur
Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Der
Präsident Die Gerichtsschreiberin
Flückiger Wittwer