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Entscheid

VSBES.2017.77

Schlechtwetterentschädigung

27. Juni 2017Deutsch8 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Die Arbeitgeberin A.___ (fortan:

Beschwerdeführerin) meldete dem Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons

Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) am 3. Februar 2017 für den Monat

Januar 2017 einen wetterbedingten Arbeitsausfall auf der Baustelle [...] (Akten

der Beschwerdegegnerin / AWA-Nr. 10). Es betraf dies fünf Mitarbeiter

(AWA-Nrn. 3 – 6) und die Arbeitstage 13. (Nachmittag), 16. bis 20. sowie 23.

bis 27. Januar.

1.2 Die Beschwerdegegnerin erhob

mit Verfügung vom 8. Februar 2017 bezüglich der Baustelle in [...] gegen

die Auszahlung von Schlechtwetterentschädigung Einspruch, da die B.___ AG der

Beschwerdeführerin einige Arbeitnehmer überlassen habe (AWA-Nr. 1). Die

dagegen erhobene Einsprache (AWA-Nr. 2) hiess die Beschwerdegegnerin mit

Entscheid vom 21. Februar 2017 teilweise gut. Sie hielt fest, die

Schlechtwetterentschädigung könne – die Prüfung der übrigen Anspruchsvoraussetzungen

vorbehalten – für zwei von insgesamt fünf Mitarbeitern auf der Baustelle und für

6,5 Tage gewährt werden (Aktenseite / A.S. 1 ff.).

2.

2.1 Am 1. März 2017 lässt die

Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan:

Versicherungsgericht) Beschwerde erheben mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, ihr

sei für alle Mitarbeiter auf Baustelle [...] Schlechtwetterentschädigung auszuzahlen

(A.S. 4).

Die Beschwerdegegnerin stellt mit

Beschwerdeantwort vom 27. April 2017 folgende Anträge (A.S. 10 ff.):

1. Die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen.

2. Gerichtskosten seien keine

aufzuerlegen.

3. Eine Parteientschädigung sei nicht

auszurichten.

2.2 Die Beschwerdeführerin hält

mit Eingabe vom 17. Mai 2017 an ihrem Rechtsbegehren fest (A.S. 17),

wozu sich die Beschwerdegegnerin nicht mehr äussert (s. A.S. 20).

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die

Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und

sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt.

Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

1.2

Der Präsident des Versicherungsgerichts

beurteilt sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert

von CHF 30‘000.00 als Einzelrichter (§ 54bis Abs. 1

lit. a Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO,

BGS 125.12).

Die Schlechtwetterentschädigung

beträgt 80 % des anrechenbaren Verdienstausfalls (Art. 34 Abs. 1 i.V.m.

Art. 44 Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die

Insolvenzentschädigung / AVIG, SR 837.0). Bei insgesamt 31 streitigen

Anspruchstagen (2 x 10,5 + 10, s. E. II. 2.2.1 hiernach) müsste

die Entschädigung, um die Streitwertgrenze zu überschreiten, rund CHF 968.00 pro

Tag betragen, was einem Verdienstausfall von CHF 1‘210.00 entspräche. Dies geht

indes weit über den maximalen versicherten Verdienst von CHF 406.00 pro Tag

hinaus (s. Art. 3 Abs. 2 und Art. 34 Abs. 2 AVIG i.V.m. Art. 22

Abs. 1 Verordnung über die Unfallversicherung / UVV, SR 832.202, in der seit 1.

Januar 2016 geltenden Fassung). Die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts

(als Stellvertreterin des Präsidenten) ist deshalb zur Beurteilung der

Angelegenheit als Einzelrichterin zuständig.

2.

2.1

Arbeitnehmer in

Erwerbszweigen, in denen wetterbedingte Arbeitsausfälle üblich sind, haben

Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung, wenn sie einen anrechenbaren Arbeitsausfall

erleiden (Art. 42 Abs. 1 lit. b AVIG). Der Arbeitsausfall ist

insbesondere nicht anrechenbar, wenn er Personen betrifft, die im Dienste einer

Organisation für Temporärarbeit stehen (Art. 43a lit. d AVIG).

Das typische Temporärarbeitsverhältnis

umfasst drei Rechtsverhältnisse (s. BGE 119 V 357 E. 2a S. 360):

a) einen Vertrag sui generis zwischen der

Organisation für temporäre Arbeit (Verleiher) und dem Kunden (Entleiher), mit

welchem der Verleiher dem Entleiher gegen Entgelt die Arbeitsleistung des

Arbeitnehmers verspricht,

b) ein Arbeitsverhältnis zwischen dem

Arbeitnehmer und dem Verleiher, wobei in der Regel zwischen einem generellen

Arbeitsvertrag (Rahmenvertrag) und einem individuellen Arbeitsvertrag

(Einsatzvertrag) unterschieden wird,

c) das Rechtsverhältnis zwischen dem

Arbeitnehmer und dem Kunden, bei dem es sich nicht um ein eigentliches

arbeitsvertragliches Verhältnis handelt.

2.2

2.2.1

Streitig ist der Arbeitsausfall

der folgenden Mitarbeiter auf der Baustelle in [...]:

·

C.___ (10,5

Schlechtwettertage, AWA-Nr. 5)

·

D.___ (zehn Tage,

AWA-Nr. 6)

·

E.___ (10,5

Tage, AWA-Nr. 7)

Die Beschäftigung dieser Mitarbeiter bei

der Beschwerdeführerin beruht auf einem «Verleihvertrag» vom 30. November 2016 zwischen

der B.___ AG als «Verleihfirma» und der Beschwerdeführerin als «Einsatzbetrieb»

(AWA-Nr. 8). Dieser Vertrag beinhaltete namentlich die folgenden Bestimmungen:

1.

Einsatz

Die Verleihfirma stellt

dem Einsatzbetrieb folgenden Arbeitnehmer zur Verfügung: gemäss

Mitarbeiterliste [welche u.a. C.___, D.___ und E.___ aufführte]

(…)

Fussnote [fortan: Fn] 1:

Der Abschluss des vorliegenden Verleihvertrages zwischen der Verleihfirma und

dem Einsatzbetrieb hat zwingend in schriftlicher Form zu erfolgen (Art. 22 des

Bundesgesetzes über die Arbeitsvermittlung; AVG)

Fn 2: Neben dem

eigentlichen Verleihvertrag schreibt das Arbeitsvermittlungsgesetz vor, dass

ein schriftlicher Arbeitsvertrag zwischen Arbeitnehmer und Verleihfirma

abzuschliessen ist.

(…)

4.

Entgelt für den

Einsatz

4.1

Der Einsatzbetrieb

zahlt der Verleihfirma für den Einsatz des Arbeitnehmers Fr. gemäss

Mitarbeiterliste pro Stunde (exkl. Mehrwertsteuer). Darin enthalten sind alle

Zuschläge, Sozialabgaben sowie die Beiträge für Parifonds und FAR.

4.2

Allfällig nach GAV

geschuldeter Auslagenersatz (z.B. Verpflegungs- und Fahrkosten) wird dem

verliehenen Mitarbeiter mit dem vereinbarten Salär durch den Verleihbetrieb

vergütet und dem Einsatzbetrieb ohne Zuschlag in Rechnung gestellt.

5.

Zahlungstermin

Es werden folgende

Zahlungstermine für das Entgelt vereinbart: 30 Tage nach Rechnungsstellung.

(…)

Fn 5: Die SUVA-Prämien

werden von der Verleihfirma (als Arbeitgeberin des ausgeliehenen Personals) bezahlt

(…)

2.2.2

In der Beschwerdeschrift (A.S.

4) wird geltend gemacht, es handle sich im vorliegenden Fall nicht um Temporärarbeit.

Die B.___ AG, welche die Mehrheit der Mitarbeiter auf der Baustelle [...] gestellt

habe, sei kein Verleihbetrieb, sondern ein Bauunternehmen (A.S. 4).

In ihrer Replik ergänzt die

Beschwerdeführerin, sie und die B.___ AG gehörten zur F.___ Holding AG. Bei den

wöchentlichen Kadersitzungen werde bestimmt, wer welche Arbeit ausführe, und

das vorhandene Personal eingeteilt (A.S. 17).

2.3

Gemäss Handelsregistereintrag

gehören Vermittlung und Verleih von Arbeitskräften nicht zum Zweck der B.___ AG

(s. AWA-Nr. 12). Der Beschwerdeführerin ist weiter einzuräumen, dass die –

unbestrittene – Beschäftigung der drei fraglichen Arbeitnehmer der B.___ AG auf

der Baustelle [...] keine Temporärarbeit im «klassischen» Sinn darstellt. Dort schliesst,

wie bereits erwähnt, der Verleiher mit dem Arbeitnehmer zunächst einen Rahmenvertrag

ab und bietet ihm in der Folge individuelle Einsatzverträge an. Daneben

existiert aber auch die sog. Leiharbeit, bei welcher der Verleiher den Arbeitnehmer

ausschliesslich zum Zwecke der «Ausleihe» an Drittbetriebe einstellt. Der

Leiharbeit entspricht die früher als Regiearbeit bezeichnete Form des

Personalverleihs, bei welcher der Arbeitnehmer in der Regel über einen

Arbeitsvertrag verfügt, der sich über mehrere Einsätze hinaus auf unbestimmte

Zeit erstreckt (BGE 119 V 357 E. 2a S. 359 f. mit Hinweisen, u.a. auf

das Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih / AVG, SR 823.11).

Die vorliegende Konstellation ist mit

Leiharbeit im zuvor beschriebenen Sinne zu vergleichen. C.___, D.___ und E.___ waren

nicht bei der Beschwerdeführerin angestellt, sie verfügten vielmehr über einen

Arbeitsvertrag mit der B.___ AG (s. Verleihvertrag Fn 2 + 5) und wurden von

dieser entlöhnt (Verleihvertrag Ziff. 4.1 + 4.2). Der Vertrag zur Überlassung

der Arbeitnehmer war ausdrücklich als Verleihvertrag zwischen der B.___ AG als

Verleihfirma resp. –betrieb sowie der Beschwerdeführerin als Einsatzbetrieb

betitelt und verwies ausdrücklich auf das AVG (Fn 1 + 2). Gemäss Vertrag enthielt

die Vergütung, welche die Beschwerdeführerin der B.___ AG für die zur Verfügung

gestellten Arbeitnehmer bezahlte, auch die Sozialabgaben, d.h. die Sozialversicherungsbeiträge

wurden von der Verleiherin und Arbeitgeberin B.___ AG abgeführt (Ziff. 4.1 und

Fn 5). Die Beschwerdeführerin war mit anderen Worten nur der Einsatzbetrieb und

für die fraglichen Arbeitnehmer gegenüber der Arbeitslosenversicherung nicht

beitragspflichtig. Für Arbeitnehmende, die ein Betrieb von einer anderen

Unternehmung ausgeliehen hat, besteht indes kein Anspruch auf

Schlechtwetterentschädigung (s. Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung des

Bundesgerichts zum AVIG, 4. Aufl., Zürich / Basel / Genf 2013, S. 239;

AVIG-Praxis SWE D6).

2.4

Zusammenfassend stellt sich

die Beschwerde damit als unbegründet heraus und ist abzuweisen.

3.

Bei diesem Verfahrensausgang

steht der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zu.

Die Beschwerdegegnerin hat als mit

öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation – abgesehen von hier

nicht interessierenden Ausnahmen – keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung

(vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a).

4.

In Beschwerdesachen der

Arbeitslosenversicherung sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 61

lit. a Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen

und keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht

des Kantons Solothurn

Die

Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst Haldemann