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Entscheid

VSBES.2017.78

Unfallversicherung

17. September 2018Deutsch65 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 A.___ (nachfolgend

Beschwerdeführer), geb. 1967, [...], erlitt am 20. August 2015 um 15.30 Uhr in [...],

[...], Baustelle, Gebäude [...], Süd-Ost-Ecke, einen Unfall. Der Unfallmeldung

vom 31. August 2015 kann entnommen werden, dass er vom Gerüst gefallen sei und

sich dabei Prellungen an beiden Unterschenkeln sowie am Rücken und am ganzen

Körper (systemische Wirkung) zugezogen habe. In diesem Zeitpunkt war er als Monteur

für die Firma [...] GmbH, [...], tätig und in dieser Eigenschaft bei der Suva

(nachfolgend Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von Berufs- und

Nichtberufsunfällen obligatorisch versichert (Suva Aktenbeleg [Suva-] Nr. 4).

1.2 Am 20. August 2015 berichteten

die Fachärzte Radiologie Dr. med. B.___ und Dr. med. C.___, beide D.___,

Radiologie, über ihre Befunde des linken und rechten Unterschenkel/Fusses sowie

der CT des Thorax und Abdomens, der HWS und des Schädels (Suva-Nr. 1 f.).

Dr. med. E.___, ebenfalls D.___, erstattete am 21. August 2015 Bericht über die

Verlaufskontrolle nach abdominellem Trauma (Suva-Nr. 3). Die Assistenzärztin

Chirurgie F.___, auch D.___, äusserte sich am 25. August 2015 über die

Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers (Suva-Nr. 5).

1.3 G.___ AG, erstellte für die

Beschwerdegegnerin am 20. August 2015 das Ereignisprotokoll, dem u.a.

entnommen werden kann, dass das Gerüst im Zeitpunkt des Unfalls zirka 60 cm vom

Gebäude weggerückt gewesen sei (Suva-Nr. 6). Die Kantonspolizei [...] erstellte

am 18. November 2015 einen Rapport; dieser stützt sich auf Feststellungen,

die am Unfalltag vor Ort getroffen wurden, und auf anschliessende ergänzende

Abklärungen (Suva-Nr. 121 S. 5 ff.).

1.4 Dr. med. H.___, Chefarzt, und

Assistenz-Ärztin F.___, D.___, verfassten am 28. August 2015 den

definitiven Austrittsbericht über die Hospitalisation des Beschwerdeführers vom

20. - 26. August 2015 (Suva-Nr. 22).

1.5 Am 15. September 2015 füllte der

Beschwerdeführer den durch die Beschwerdegegnerin am 3. September 2015

zugestellten Fragebogen aus, worin er u.a. angab, ab sofort wieder arbeitsfähig

zu sein und weder Beschwerden zu haben noch in Behandlungen zu stehen (Suva-Nr.

10).

1.6 Med. pract. I.___, Facharzt für

Allgemeinmedizin FMH, [...], stellte am 3., 10. und 19. September 2015 je ein

Zeugnis über die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers ab 7., 12. bzw. 19.

September 2015 aus (Suva-Nr. 14).

1.7 Dr. J.___,D.___, erstattete der

Beschwerdegegnerin am 28. September 2015 das gewünschte «Arztzeugnis UVG»

(Suva-Nr. 19).

1.8 Am 1. Oktober 2015 teilte die

Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass er ab 23. August 2015

Anspruch auf ein Taggeld habe (Suva-Nr. 16).

1.9 Ab 20. Oktober 2015 stellte med.

pract. I.___ weitere Zeugnisse über die Arbeitsunfähigkeit des

Beschwerdeführers aus und erstellte am 8. Dezember 2015 für die

Beschwerdegegnerin einen ärztlichen Zwischenbericht (Suva-Nr. 26 ff.).

1.10 Dr. med. K.___, FMH Radiologie,

Röntgeninstitut L.___, [...], berichtete med. pract. I.___ am 12. November 2015

über die beim Beschwerdeführer am 12. November 2015 durchgeführte MRT der LWS

und des ISG (Suva-Nr. 42).

1.11 Am 18. November 2015 erstellte

der zuständige Fachstellenleiter der Kantonspolizei Bern einen ausführlichen

Bericht über den Arbeitsunfall vom 20. August 2015 (Suva-Nr. 121).

1.12 Am 22. Dezember 2015 erstattete

Dr. med. M.___, Chefarzt-Stv. Orthopädische Klinik, N.___, med. pract. I.___

Bericht über die Untersuchung des Beschwerdeführers anlässlich der ambulanten

Wirbelsäulensprechstunde vom 18. Dezember 2015 (Suva-Nr. 41).

1.13 Kreisarzt med. pract. O.___,

Chirurgie FMH, nahm am 11. Januar bzw. 1. Februar 2016 zu den durch die

Beschwerdegegnerin gestellten Fragen Stellung.

1.14 Ab 6. Januar 2016 stellte med.

pract. I.___ weitere Zeugnisse über die Arbeitsunfähigkeit des

Beschwerdeführers aus und erstellte am 9. Februar 2016 für die

Beschwerdegegnerin erneut einen ärztlichen Zwischenbericht (Suva-Nr. 38 ff.).

1.15 Dr. med. M.___ orientierte med.

pract. I.___ am 10. Februar, 8. März und 25. Mai 2016 über den weiteren

Verlauf (Suva-Nr. 52, 53, 63).

1.16 Am 7. Juni 2016 äusserte sich der

Kreisarzt Dr. med. P.___, Facharzt Physikalische Medizin und Rehabilitation, zu

den durch die Beschwerdegegnerin gestellten Fragen (Suva-Nr. 65).

2.

2.1 Die Beschwerdegegnerin teilte

dem Beschwerdeführer am 8. Juni 2016 mit, dass die heute bestehenden

Beschwerden aufgrund der Beurteilung durch den Kreisarzt nicht mehr

unfallbedingt, sondern ausschliesslich krankhafter Natur seien. Der Zustand,

wie er sich ohne den Unfall vom 20. August 2015 eingestellt hätte (Status quo

sine), sei gemäss medizinischer Beurteilung spätestens am 8. Juni 2016

erreicht. Bei dieser Sach- und Rechtslage müsse der Fall, was die Unfallfolgen

anbelange, per 8. Juni abgeschlossen und der Anspruch auf weitere

Versicherungsleistungen abgelehnt werden (Suva-Nr. 66).

2.2 Am 1. Juli 2016 verlangte der

Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin, dass diese ihm eine anfechtbare

Verfügung zustelle. So sei er mit der Einstellung der Leistungen nicht

einverstanden (Suva-Nr. 68).

2.3 Der Kreisarzt Dr. med. Q.___,

Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates,

äusserte sich am 15. Juli 2016 auf Wunsch der Beschwerdegegnerin zur

Beurteilung vom 7. Juni 2016 (Suva-Nr. 75).

3.

3.1 Mit Verfügung vom 19. Juli 2016

bestätigte die Beschwerdegegnerin ihre in der Mitteilung vom 8. Juni 2016

gemachten Ausführungen und hielt insbesondere fest, dass die bisherigen

Versicherungsleistungen (Taggeld und Heilkosten) auf diesen Zeitpunkt (8. Juni

2016) eingestellt würden (Suva-Nr. 76).

3.2 Dr. med. R.___, Facharzt FMH für

Orthopädische Chirurgie, [...], berichtete am 26. August 2016 über den

Beschwerdeführer, den er in seiner Sprechstunde untersucht und behandelt habe

(Suva-Nr. 88). Am 9. September 2016 stellte Dr. med. R.___ dem

Beschwerdeführer ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis (100 %) für die Zeit vom

26. bis 31. August 2016 aus, am 31. Oktober 2016 ein solches für die Zeit

vom 26. August – 31. Dezember 2016 (Suva-Nr. 93, 99).

3.3 Am 13. September 2016 liess der

Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 19. Juli 2016 Beschwerde (recte:

Einsprache) erheben (Suva-Nr. 88).

4.

4.1 Der Beschwerdeführer bat die

Beschwerdegegnerin am 20. Oktober 2016 um Erlass eines Einspracheentscheids,

ansonsten er beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (VSG SO) eine

Rechtsverzögerungsbeschwerde erheben werde (Suva-Nr. 93). Die

Beschwerdegegnerin teilte ihm am 25. Oktober 2016 mit, der Entscheid ergehe

sobald aufgrund der Pendenzenlast möglich (Suva-Nr. 94).

4.2 Am 16. November 2016 erhob der

Beschwerdeführer beim VSG SO eine Rechtsverzögerungsbeschwerde gegen die

Beschwerdegegnerin (Suva-Nr. 96).

4.3 Mit Einspracheentscheid vom 21.

Dezember 2016 wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache gegen die Verfügung

vom 19. Juli 2016 ab (Suva-Nr. 102).

4.4 Am 20. Januar 2017 nahm Dr. med.

R.___ zum Einspracheentscheid Stellung (Suva-Nr. 115).

5. Am 20. Januar 2017 erhebt der

Beschwerdeführer beim VSG SO «Einspruch gegen Entscheidung betreffend Verfügung

der SUVA Wetzikon vom 8. Juni 2016 und 19. Juli 2016» (recte: Beschwerde

gegen den Einspracheentscheid vom 21. Dezember 2016), worin er das Gericht um

Hilfe bittet (Aktenseite [A.S.] 15 ff.).

6. Rechtsanwalt Rémy Wyssmann

teilt am 10. Februar 2017 mit, dass ihn der Beschwerdeführer mit der Wahrung

der Interessen beauftragt habe. Er beantragt u.a., dass dem Beschwerdeführer

die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu gewähren und der

unterzeichnete Rechtsanwalt als unentgeltlicher Rechtsbeistand einzusetzen sei

(A.S. 29 ff.).

7. Am 10. Februar 2017 stellt und

begründet der Vertreter des Beschwerdeführers folgende Anträge (A.S. 37 ff.):

1. Es

sei dem Beschwerdeführer die volle unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung

unter gleichzeitiger Einsetzung des unterzeichneten Rechtsanwalts als

unentgeltlicher Rechtsbeistand im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu gewähren.

2. Die

Eingabe des Beschwerdeführers vom 20. Januar 2017 (Posteingangsstempel: 23. Januar

2017) sei als Beschwerde zu behandeln.

3. Auf

die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 20. Januar 2017 sei einzutreten.

4. Die

Beschwerde vom 20. Januar 2017 sei gutzuheissen und der angefochtene

Einspracheentscheid der Suva vom 21. Dezember 2016 sei aufzuheben.

5. Es

seien dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen (Taggelder, Heilungskosten,

Unfallrente und lntegritätsentschädigung) nach Massgabe eines unfallbedingten

lntegritätsschadens von mindestens 5 %, einer unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit

von mindestens 100 % in der angestammten Tätigkeit und einer gerichtlich

noch zu bestimmenden Erwerbsunfähigkeit von mindestens 10 %, zzgl. eines

Verzugszinses von 5 % seit wann rechtens, auszurichten.

6. Es

seien beim Regionalgericht Emmental-Oberaargau die vollständigen

Strafverfahrensakten PEN 16 367 gerichtlich beizuziehen.

7. Es

sei bei Dr. med. R.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, [...], die in

seiner Beurteilung vom 26. August 2016 erwähnte Tabelle mit Läsionen der Organe

in Bezug auf die Stelle des lmpacts (ISSN 0971-0973) gerichtlich beizuziehen.

8. a) Es

sei ein interdisziplinäres Gerichtsgutachten inkl. vorgängiger EFL-Abklärung

unter Einbezug der Fachrichtungen Rheumatologie, Orthopädie, Neurologie und

Psychiatrie betreffend den Fall des Beschwerdeführers erstellen zu lassen.

b) Eventualiter:

Die Rechtsstreitsache sei zur Durchführung einer interdisziplinären

Begutachtung inkl. vorgängiger EFL-Abklärung unter Einbezug der Fachrichtungen Rheumatologie,

Orthopädie, Neurologie und Psychiatrie und zu weiteren Abklärungen an die

Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

9. Es

sei eine öffentliche Gerichtsverhandlung mit Publikums- und Presseanwesenheit

nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen.

10. Alles

unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

8. Mit richterlichem Beschluss vom

19. April 2017 wird das Verfahren betreffend Rechtsverzögerungsbeschwerde als

gegenstandslos geworden von der Geschäftskontrolle des VSG SO abgeschrieben

(vgl. VSBES.2016.295).

9. In der Beschwerdeantwort vom

21. Juni 2017 führt die Beschwerdegegnerin aus, dass die Beschwerde unbegründet

und deshalb ohne Weiterungen abzuweisen sei (A.S. 68 ff.).

10. Mit präsidieller Verfügung vom

11. Juli 2017 wird dem Beschwerdeführer ab Prozessbeginn die unentgeltliche

Rechtspflege (Befreiung von sämtlichen Gerichtskosten) bewilligt und Rechtsanwalt

Rémy Wyssmann, [...], als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt (A.S. 74).

11. Am 17. September 2018 findet –

wie durch den Beschwerdeführer beantragt – eine öffentliche Verhandlung

vor dem Versicherungsgericht statt. Die Beschwerdegegnerin, der das Erscheinen

freigestellt worden ist (A.S. 76), bleibt der Verhandlung fern. Das Gericht weist

die Durchführung der beantragten Beweismassnahmen ab, dies unter Vorbehalt der

Urteilsberatung. Im Anschluss an den Parteivortrag reicht der Vertreter des

Beschwerdeführers die Kostennote ein (A.S. 83 ff.). Bezüglich seiner

Rechtsbegehren und seines Plädoyers sowie des entsprechenden Beschlusses des

Gerichts wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen (A.S. 81 f.).

Auf die weiteren Ausführungen in den

Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Streitig und im vorliegenden

Verfahren zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Versicherungsleistungen

zu Recht per 8. Juni 2016 eingestellt hat.

3.

Die revidierte Version des

Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) ist am 1.

Januar 2017 in Kraft getreten. Nach der Übergangsbestimmung zur Änderung vom

25.

September 2015 werden Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem

Inkrafttreten dieser Änderung ereignet haben und für Berufskrankheiten, die vor

diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt. Damit ist im

vorliegenden Fall bei dem zu beurteilenden Ereignis vom 20. August 2015 das bis

31.

Dezember 2016 gültig gewesene Recht anwendbar.

4.

4.1

Soweit das Bundesgesetz über die

Unfallversicherung nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen

bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Art. 6

Abs. 1 UVG). Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende

Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper,

die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen

Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 Allgemeiner Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]).

4.2

Ist der Versicherte infolge des

Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG), so hat er Anspruch

auf ein Taggeld. Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag.

Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn

einer Rente oder mit dem Tod des Versicherten (Art. 16 Abs. 1 und 2 UVG). Nach

Art. 17 UVG beträgt das Taggeld bei voller Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) 80

Prozent des versicherten Verdienstes; bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit wird es

entsprechend gekürzt.

4.3

Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis

und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher

Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen

Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der

eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise

bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend

dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs

nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache

gesundheitlicher Störungen ist. Es genügt, dass das schädigende Ereignis

zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des

Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht

werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE

140.

V 356 E. 3.1 S. 358, 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V 335

E. 1 S. 338, 118 V 286 E. 1b S. 289 je mit Hinweisen;

Urteile des Bundesgerichts 8C_271/2013 vom 30. Juli 2013 E. 2.1,

8C_729/2013 vom 27. Mai 2014 E. 2).

4.4

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis

und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht,

ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall der Richter im

Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht

üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die

blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines

Leistungsanspruchs nicht (BGE 140 V 356 E. 3.1 S. 358, 129 V 177

E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1 S. 338, 118 V 286 E. 1b

S. 289 je mit Hinweisen).

4.5

Ist die Unfallkausalität einmal

mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen

anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht

die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn

also letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht;

dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er

unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige

Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften

Vorzustands auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo

sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang

muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen

eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein

üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die

blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des

Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage

handelt, liegt die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein

leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht beim

Versicherten, sondern beim Unfallversicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten

sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für

sämtliche Leistungsarten massgebend (SVR 2009 UV Nr. 3 S. 9 8C_354/2007

E. 2.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_879/2014 vom

26.

März 2015 E. 2.2 mit Hinweis).

4.6

Treten im Anschluss an einen

Unfall davor nicht bestandene Beschwerden auf, und ist davon auszugehen, dass

durch den Unfall lediglich ein (zuvor stummer) Vorzustand aktiviert, nicht aber

verursacht worden ist, so hat der Unfallversicherer nur Leistungen für das

unmittelbar im Zusammenhang mit dem Unfall stehende Schmerzsyndrom gemäss Art.

36.

Abs. 1 UVG zu erbringen. Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante

entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden (SVR 2010

UV Nr. 4 S. 17 8C_181/2009 E. 5.4 f. mit Hinweisen; Urteil des

Bundesgerichts 8C_1029/2012 vom 22. Mai 2013 E. 3.2.2).

4.7

Es entspricht einer

medizinischen Erfahrungstatsache, dass praktisch alle Diskushernien bei

Vorliegen degenerativer Bandscheibenveränderungen entstehen, und ein

Unfallereignis nur ausnahmsweise, unter besonderen Voraussetzungen, als eigentliche

Ursache in Betracht fällt. Ist die Diskushernie allerdings bei degenerativem

Vorzustand durch den Unfall nur aktiviert, nicht aber verursacht worden, so hat

die Unfallversicherung nur Leistungen für das unmittelbar im Zusammenhang mit

dem Unfall stehende Schmerzsyndrom zu erbringen. Nach derzeitigem medizinischem

Wissensstand kann das Erreichen des Status quo sine bei posttraumatischen

Lumbalgien und Lumboischialgien nach drei bis vier Monaten erwartet werden,

wogegen eine allfällige richtunggebende Verschlimmerung röntgenologisch

ausgewiesen sein und sich von der altersüblichen Progression abheben muss; eine

traumatische Verschlimmerung eines klinisch stummen degenerativen Vorzustandes

an der Wirbelsäule ist in der Regel nach sechs bis neun Monaten, spätestens

aber nach einem Jahr als abgeschlossen zu betrachten (Urteil des Bundesgerichts

vom 8C_13/2018 vom 9. Mai 2018 E. 3.2 und 3.3 mit Hinweisen).

5.

5.1

Sowohl das Verwaltungsverfahren

wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz

beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und 61 lit. ATSG). Danach haben Verwaltung und

Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen

festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die

Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende

Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf

Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung

auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden

Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender,

sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393

E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als

überwiegend wahrscheinlich (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360, 125 V 193

E. 2 S. 195 je mit Hinweisen) zu betrachten, und es könnten weitere

Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt

im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf

rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3

S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel

an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen

Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von

zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu

erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts 8C_608/2015 vom 17. Dezember

2015.

E. 3.3.2 mit Hinweisen,8C_715/2016 vom 6. März 2017

E. 5.1).

5.2

Der Untersuchungsgrundsatz schliesst

die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im

Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel die

Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu

Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt

Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es

sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund

einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die

Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 138 V 218

E. 6 S. 221, 117 V 261 E. 3b S. 264; Urteil des

Bundesgerichts 8C_474/2016 vom 23. Januar 2017 E. 2.2). Der Beweis

des natürlichen Kausalzusammenhangs (bzw. dessen Wegfallen) ist in erster Linie

mittels Auskünften ärztlicher Fachpersonen zu führen (Alexandra Rumo-Jungo / André

Pierre Holzer: Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht,

Bundesgesetz über die Unfallversicherung [UVG], 4. Aufl.,

Zürich/Basel/Genf 2012, Art. 6 UVG S. 55 mit Hinweisen; Urteil des

Bundesgerichts 8C_352/2015,8C_353/2015 vom 24. September 2015

E. 3.2.1).

5.3

Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE

126.

V 353 E. 5b S. 360 mit Hinweisen, 130 III 321 E. 3.2

und 3.3 S. 324 f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_431/2015 vom

22.

September 2015 E. 3.2). Rechtsprechungsgemäss hat sich die

gerichtliche Prüfung auf den Zeitraum bis zum Erlass des Einspracheentscheids –

hier vom 21. Dezember 2016 – zu beschränken (BGE 135 V 201 E. 7.3

S. 215, 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220).

5.4

Den Berichten und Gutachten

versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig

erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und

keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass

der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht,

lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen.

Gleiches gilt, wenn ein frei praktizierender Arzt von einer Versicherung

wiederholt für die Erstellung von Gutachten beigezogen wird (RKUV 1999 U 332

S. 193 E. 2a/bb; Urteil des Bundesgerichts 9C_67/2007 vom

28.

August 2007 E. 2.4). Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, die

das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet

erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, die den

Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit

des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 125 V 351

E. 3b/ee S. 354). Bestehen auch nur geringe Zweifel an der

Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen

Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E.

4.4

S. 469 f. mit Hinweis).

6.

Umstritten sind zunächst die

Höhe des Sturzes und der Hergang des Unfalls vom 20. August 2015.

6.1

Gestützt auf die vorhandenen

Unterlagen, namentlich die Unfallmeldung (Suva-Nr. 4), das Ereignisprotokoll

(Suva-Nr. 6) und den Polizeirapport (Suva-Nr. 127, S. 5 ff.), ist davon

auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit der Reinigung und Funktionsprüfung

von Vorhangstangen in einem neu erstellten Gebäude beschäftigt war. Er stand

dabei auf einem Gerüst, das neben dem Gebäude stand und von dem aus er die

Vorhangstangen im Gebäude überprüfte. Das Gerüst rutschte von der Hausfassade

weg, und es entstand schliesslich ein Abstand von 60 - 70 cm. Durch diese Lücke

stürzte der Beschwerdeführer auf den darunterliegenden Betonboden. Die

Sturzhöhe wird im Polizeirapport mit 3,25 Meter, im Ereignisprotokoll und im

Arztzeugnis UVG sowie im Spital-Austrittsbericht vom 28. August 2015 (Suva-Nr.

19) mit zirka vier Meter angegeben. In der Folge gingen die Ärzte von einem

Sturz aus zirka vier Metern Höhe aus (vgl. Suva-Nr. 30, 37, 44). Dr. med. R.___,

der die Behandlung später aufnahm, erwähnte in seinen Berichten vom 26. August

2016.

und 20. Januar 2017 eine Sturzhöhe von 4,2 Metern. Im Einsprache- und Beschwerdeverfahren

liess der Beschwerdeführer darlegen, die Sturzhöhe habe fünf Meter (Suva-Nr. 88,

S. 3) respektive fast fünf Meter (A.S. 43) betragen.

Die Polizei ist zum Ergebnis gelangt,

die Sturzhöhe habe 3,25 Meter betragen. Diese Feststellung, die von einer unabhängigen

Behörde stammt und auf umfassenden Abklärungen basiert, kann der Beurteilung

zugrunde gelegt werden. Aufgrund der Aussagen in den übrigen Dokumenten ist

jedenfalls auszuschliessen, dass die Sturzhöhe mehr als vier Meter betragen

haben könnte.

6.2

Zur Frage nach dem genauen

Hergang des Sturzes lässt sich dem Spital-Austrittbericht des D.___ vom 28.

August 2015 (vgl. E. II. 7.5 hiernach) entnehmen, der Beschwerdeführer sei mit

den Füssen voran auf dem Beton gelandet. Danach sei er auf die linke Seite

gefallen und habe sich zudem noch die Nase am Gerüst angeschlagen. Es sei zu

keiner Bewusstlosigkeit und keiner Amnesie gekommen (Suva-Nr. 22). Im

Arztzeugnis UVG von Dr. med. J.___ vom 28. September 2015 (vgl. E. II. 7.6

hiernach) ist ebenfalls vermerkt, der Beschwerdeführer habe angegeben, er sei

auf den Füssen gelandet (Suva-Nr. 19). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen,

dass er tatsächlich zuerst auf den Füssen gelandet und erst danach auf die linke

Seite gefallen war. Insbesondere die detaillierte Schilderung im

Austrittsbericht, welche auch noch das Anschlagen der Nase am Gerüst erwähnt,

kann nur auf einer entsprechenden Schilderung des Beschwerdeführers basieren.

Es bestehen keine Anhaltspunkte, die geeignet wären, die Zuverlässigkeit dieser

Angaben infrage zu stellen; namentlich lassen sich diese auch ohne weiteres mit

dem Umstand vereinbaren, dass der Beschwerdeführer trotz eines Sturzes aus

dieser Höhe zwar multiple Prellungen, aber keine strukturellen Läsionen erlitten

hatte.

Dr. med. R.___ geht in seinen im August

2016.

und Januar 2017 erstellten Stellungnahmen (E. II. 7.18 und 7.19 hiernach)

von einem anderen Unfallhergang aus. Insbesondere hält er fest, der

Beschwerdeführer gebe an, er sei nicht zuerst mit den Füssen auf dem Boden

gelandet, sondern im Fallen mit den Füssen an ein Rohr gestossen und mit voller

Geschwindigkeit und Kraft mit der linken Hüfte voran auf die linke Seite

geprallt (IV-Nr. 115, S. 1). Zudem hätten eine kurze Bewusstlosigkeit und eine

anterograde Amnesie vorgelegen (IV-Nr. 114, S. 1; 115, S. 2). Diese Annahmen

basieren auf entsprechenden Mitteilungen des Beschwerdeführers. Bei sich

widersprechenden Angaben des Versicherten über den Unfallhergang ist jedoch auf

die Beweismaxime hinzuweisen, wonach die sogenannten spontanen «Aussagen der

ersten Stunde» in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere

Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen

versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können. Wenn der

Versicherte seine Darstellung im Laufe der Zeit wechselt, kommt den Angaben,

die er kurz nach dem Unfall gemacht hat, meistens grösseres Gewicht zu als

jenen nach Kenntnis einer Ablehnungsverfügung des Versicherers (BGE 121 V 45 E.

2a S. 47).

Vor diesem Hintergrund und mit Blick

darauf, dass insbesondere die Schilderung im Austrittsbericht des Spitals D.___

vom 28. August 2015 (Suva-Nr. 22) detailliert und widerspruchsfrei ausfällt,

und auch das Ausbleiben von strukturellen Läsionen (vgl. E. II. 7.1, 7.2

und 7.8 hiernach) ohne weiteres erklärt, ist auf die dortigen Angaben

abzustellen. Danach prallte der Beschwerdeführer bei seinem Sturz vom Gerüst

zuerst mit den Füssen auf den Betonboden, wobei er sich die Nase an einem

Gerüst anschlug, und es bestand weder eine Bewusstlosigkeit noch eine Amnesie.

7.

Die medizinische Aktenlage

präsentiert sich im Wesentlichen wie folgt:

7.1

Der radiologische Facharzt Dr.

med. B.___, D.___, führte in seinem Bericht vom 20. August 2015 als Befund und

Beurteilung (beide Unterschenkel und Füsse) an, am rechten Sprunggelenk und den

unteren zwei Dritteln des Unterschenkels in beiden Ebenen seien keine

Frakturlinien oder Fragmentdislokation, keine Subluxation der Talusrolle und keine

wesentliche Weichteilschwellung über den Innen- oder Aussenknöchel erkennbar

gewesen seien. Im Bereich von Talus und Kalkaneus habe sich kein Hinweis auf

eine Fraktur ergeben. In den dorsalen Rückfussgelenken seien keine Luxationen

erkennbar gewesen. Im Bereich des rechten Fusses, auch im vorderen Rückfussbereich,

im Bereich des Mittelfusses und des Vorfusses habe keine Luxation oder Subluxation

festgestellt werden können. Eine Frakturlinie oder Fragmentdislokation sei

nicht erkennbar gewesen. Auf der linken Seite sei keine Luxation oder Subluxation

nachweisbar gewesen. Auch hier fänden sich keine Frakturlinien und keine

Fragmentdislokation (Suva-Nr. 1).

7.2

Dr. med. C.___, D.___, gab im

Rahmen seines Befunds vom 20. August 2015 an, dass bei der Schädel-CT

(Computertomographie) keine intracerebrale Blutung abgrenzbar gewesen sei. Die

knöchernen Strukturen seien intakt zur Darstellung gekommen. Es seien keine

Spiegelbildungen in den Nasennebenhöhlen abgrenzbar gewesen. Bei der HWS-CT

seien die knöchernen Strukturen intakt zur Darstellung gekommen. Im Segment HWK

5/6 bestehe eine Osteochondrose wie auch eine geringe Retropondylose. Es seien

keine Weichteileinblutungen ersichtlich gewesen. Beim Thorax- und Abdomen-CT

mit Kontrast hätten sich geringe Belüftungsstörungen in den posterobasalen und

dorsalen Partien gezeigt, jedoch keine Einblutungen. Die Aorta sei intakt zur Darstellung

gekommen. Es hätten keine Dissektionszeichen vorgelegen. Die Oberbauchorgane seien

intakt zur Darstellung gekommen. Es bestehe eine leichte Steatosis hepatis. Es

habe sich keine freie Flüssigkeit gezeigt. Im Knochenfenster lägen geringe

degenerative Veränderungen von BWS und LWS vor, jedoch keine ossären Läsionen.

Bei der Beurteilung hat Dr. med. C.___ angegeben, dass ein unauffälliges

Schädel-CT vorliege, keine Blutungen bestünden, die HWS intakt sei und eine

Osteochondrose HWK 5/6 vorliege. Die Oberbauchorgane und die Aorta seien

intakt. Es lägen keine Lungenblutungen vor. Frakturen seien keine abgrenzbar (Suva-Nr.

2, S. 1).

7.3

Dem Befund von Dr. med. E.___, D.___,

vom 21. August 2015 über die gleichentags durchgeführte Abdomensonographie

lässt sich Folgendes entnehmen: «Normales Lebervolumen. Diffuse

Leberechogenitätserhöhung. Keine fokalen Parenchymläsionen, kein

Blutungsnachweis. Gallenblase normal gross, konkrementfrei. Keine Erweiterung

der intra-oder extrahepatischen Gallenwege. Pankreas in Grösse und Struktur

normal. Milz normal. Keine freie Flüssigkeit. Normale Nierengrössen, linksseitig

kleine kortikale Nierenzyste von 12 mm Durchmesser im Oberpolbereich. NBKS

nicht erweitert. Musculus iliopsoas regelrecht abgrenzbar. Geringe

Harnblasenfüllung bei Blasen-DK in situ. Prostata und Samenblase regelrecht.

Keine freie Flüssigkeit. Keine Pleuraergüsse.». Bei der Beurteilung hielt er

Folgendes fest: «Lebersteatose, kortikale Nierenzyste links ansonsten normale

Oberbauch / Beckensonographie ohne Hinweise für traumatische Parenchymläsionen.

Keine freie Flüssigkeit.» (Suva-Nr. 3).

7.4

Dr. med. F.___, D.___,

attestierte dem Beschwerdeführer am 25. August 2015 eine 100%ige

Arbeitsunfähigkeit vom 20. August – 6. September 2015 und hielt fest, dass der

Patient voraussichtlich ab 7. September 2015 wieder zu 100 % einsatzfähig

sein werde (Suva-Nr. 5).

7.5

Dr. med. H.___ und

Assistenzärztin F.___, D.___, stellten im definitiven Austrittsbericht vom 28. August

2015.

über die Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 20. bis 26. August

2015.

folgende Diagnosen (Suva-Nr. 22):

multiple Kontusionsverletzungen mit/bei:

- Unterschenkel

und Füsse beidseits

- HWS/BWS/LWS

- Os

nasale

- Thorax

- Schulter

links

anaphylaktische Reaktion Grad 1 auf

Targin am 21.8.2015

- DD:

auf Temesta, dies erscheint aber unwahrscheinlich

- Klinik:

Angioödem der Oberlippe, rechtsbetont

V. a. hypertensive Kardiopathie

- EKG

21.8

: Sinusrhythmus, üLL, RSB, LAHB

- Troponin

20.8

: normwertig

- TTE

vom 24.8.2015: deutliche konzentrische Hypertrophie des linken Ventrikels mit normaler

systolischer Funktion, EF 60 %, gestörte diastolische Funktion

Zum Verlauf halten die Ärzte im

Wesentlichen fest, der Patient sei nach einem Sturz von einem etwa vier Meter

hohen Gerüst am 20. August 2015 notfallmässig per Ambulanz zugewiesen

worden. Er habe berichtet, mit den Füssen voran auf dem Beton gelandet zu sein.

Danach sei er auf die linke Seite gefallen und habe zudem noch die Nase am

Gerüst angeschlagen. Er sei weder bewusstlos gewesen noch habe er eine Amnesie

erlitten. Nun habe er starke Schmerzen thorako-lumbal sowie am linken

Unterschenkel. Hirnnerven und Neurostatus seien grobkursorisch unauffällig

gewesen. Im Bodycheck habe eine Druckdolenz über der HWS und am

thorako-lumbalen Übergang, im Bereich der Unterschenkel beidseits sowie über

der linken Schulter festgestellt werden können. Im FAST (Face [Gesicht], Arms

[Arme], Speech [Sprache] und Time [Zeit]) habe sich kein Hinweis auf

intraabdominale freie Flüssigkeit und Pleura- oder Perikarderguss ergeben. In

der CT-Traumaspirale habe sich kein Hinweis auf frische ossäre Läsionen

ergeben. Auch habe keine intrakranielle oder intraabdominale Blutung vorgelegen.

Im Röntgen der Unterschenkel und OSG beidseits habe sich ebenfalls kein Hinweis

auf frische Frakturen ergeben. Im EKG hätten sich ein Rechtsschenkelblock und

links-anteriorer Hemiblock, jedoch keine Rhythmusstörungen gezeigt. Bei normwertigem

Troponin habe eine Contusio cordis ausgeschlossen werden können. Der Patient

sei zur GCS (Glasgow Coma Scale)- und Kreislaufüberwachung auf die

Intensivpflegestation aufgenommen worden. Bei stets unauffälliger

GCS-Überwachung habe der Patient am 21. August 2015 auf die chirurgische

Normalstation verlegt werden können. Aufgrund des auffälligen EKGs habe am

24.

August 2015 ein kardiologisches Konsil stattgefunden. Die Befunde der

durchgeführten transthorakalen Echokardiographie seien mit einer hypertensiven

Herzerkrankung mit konzentrischer Hypertrophie des linken Ventrikels vereinbar.

Der weitere Verlauf sowie die Mobilisation hätten sich erfreulich gestaltet. Am

26.

August 2015 habe der Patient unter adäquat kontrollierten Schmerzen und in

gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen werden können. Beim Prozedere

hielten die Ärzte u.a. Folgendes fest: «Körperliche Schonung gemäss

Beschwerden. Eine 100 % Arbeitsunfähigkeit wurde vom 20.08.2015 bis 06.08.

(recte wohl: 09) 2015 ausgestellt.» (Suva-Nr. 22).

7.6

Im «Arztzeugnis UVG» vom 28.

September 2015 diagnostizierte Dr. med. J.___, D.___, beim Beschwerdeführer

multiple Kontusionsverletzungen und bescheinigte eine Arbeitsunfähigkeit von

100.

% vom 20. August bis voraussichtlich 6. September 2015 sowie einen

Behandlungsabschluss per 26. August 2015 (Suva-Nr. 19).

7.7

Med. pract. I.___ hielt am 15.

Oktober 2015 im ärztlichen Zwischenbericht an die Beschwerdegegnerin fest, dass

sich einen Monat nach dem Unfall eine deutliche Besserung der Fersenschmerzen

ergeben habe. Die Rückenschmerzen würden jedoch persistieren. Die Prognose sei

günstig. Der Zeitpunkt der Wiederaufnahme der Arbeit sei noch unklar (Suva-Nr.

24).

7.8

Dr. med. K.___ teilte med.

pract. I.___ am 12. November 2015 mit, dass die gewünschte MRT der LWS und des ISG

vom 12. November 2015 folgenden Befund ergeben habe: «Normgliedrige LWS mit

regulärer Konfiguration der Wirbelkörper. Konus medullaris mit physiologischem Signal

auf L1-Niveau. Hyperlordotischer lumbosakraler Übergang bei angedeutetem Sakrum

arcuatum. Angedeuteter dorsaler Versatz der Segmente L2-L4. L1/2: Unauffälliges

Bandscheibenfach. L2/3: Fazettenarthrose beidseits. Rechtsseitig foraminale

Bandscheibenhernie. Leicht ausgeprägte rezessale und foraminale Berührung der

Nervenwurzeln. L3/4: Fazettenhypertrophie beidseits. Biforaminale

Diskusbulging. Leichte Berührung der L3-Wurzel und minimale rezessale Enge,

rechtsseitig akzentuiert. L4/5: Fazettenhypertrophie beidseits. Beidseits

foraminale Bandscheibenprotrusionen, linksseitig deutlich akzentuiert mit

kleinem Anulusriss. Leichte linksseitige rezessale Enge und moderate Enge der Neuroforamina.

L5/S1: Dorsaler Segmentversatz um ca. 1 mm. Zirkulär beidseits foraminal

reichende Bandscheibenhernie. Osteochondrose Stadium II nach Modic. Beidseitige

foraminale Enge mit L5-Bedrängung. Linkseitige Rezessusenge». In seiner

Beurteilung kam der Radiologe zum Schluss, dass eine linksseitige rezessale

Enge und beidseitige foraminale Einengung bei osteodiskogenerativen

Veränderungen L5/51 als Korrelat für die angegebene Beschwerdesymptomatik

vorlägen. Es seien multisegmentale diskodegenerative Veränderungen der Segmente

zwischen L2 und L5, wie oben beschrieben, bei Gefügelockerung der LWS feststellbar

(Suva-Nr. 42).

7.9

Aus einem weiteren ärztlichen

Zwischenbericht von med. pract. I.___ vom 8. Dezember 2015 geht hervor,

dass die Rückenschmerzen nach wie vor persistierten und die Prognose günstig

seien. Die Wiederaufnahme der Arbeit sei nach wie vor unklar (Suva-Nr. 30).

7.10

Dr. med. M.___ berichtete med.

pract. I.___ am 22. Dezember 2015 über die Untersuchung im Rahmen der

ambulanten Wirbelsäulensprechstunde vom 18. Dezember 2015. Er diagnostizierte beim

Beschwerdeführer eine Lumboischialgie mit radikulärer Ausstrahlung S1 in das

linke Bein mit/bei Facettengelenkshypertrophie L5/S1 beidseits bei ausgeprägter

Spondylarthrose tieflumbal und Diskusprotrusion mediolateral L5/S1 mit

möglicher Wurzelkompression S1 links. Der Patient habe berichtet, dass er seit

August dieses Jahres starke Rücken- und Beinschmerzen habe. Aktuell seien die

Rückenschmerzen deutlich mehr als die Beinschmerzen. Die Beschwerden seien im

lumbosakralen Übergang mit Ausstrahlung ins linke Gesäss bis zum lateralen

Fussrand. Die Schmerzen seien im Verlauf des Tages zunehmend und teilweise von

Kribbelgefühl im Fuss begleitet. Eine Limitierung der Gehstrecke habe er bis

jetzt nicht bemerkt. Er sei wegen den starken Schmerzen aktuell arbeitsunfähig.

Als Befund hielt Dr. med. M.___ Folgendes fest: «Gangbild schonhinkend, Fersen-

sowie Zehenspitzengang unsicher. Starke Druck- und Klopfdolenz im lumbosakralen

Übergang über dem Processus spinosi. Sensomotorik der unteren Extremitäten

seitengleich intakt.». Aufgrund der starken Rücken- und Beinschmerzen im

Zusammenhang mit dem MR-tomographischen Befund seien – so Dr. med. M.___ – mit

dem Patienten eine Infiltration der Facettengelenke L5/S1 links und eine

epidurale Infiltration L5/S1 links besprochen worden, wofür er im Verlauf

aufgeboten werde (Suva-Nr. 41).

7.11

Kreisarzt med. pract. O.___

attestierte dem Beschwerdeführer am 1. Februar 2016, es sei überwiegend

wahrscheinlich, dass dieser in dieselbe Tätigkeit werde zurückkehren können.

Bei einem regulären Verlauf bis zur beruflichen Wiedereingliederung sei mit

einer Behandlungsdauer von zirka sechs Monaten nach dem Unfall zu rechnen, also

zirka Ende Februar, anfangs März (2016). Im Weiteren hielt der Kreisarzt fest,

dass das Resultat der Infiltration durch Dr. med. M.___ abzuwarten sei, und

schlug vor, den Fall im April erneut vorzulegen und eventuell eine

kreisärztliche Untersuchung durchzuführen (Suva-Nr. 37).

7.12

Am 9. Februar 2016 führte med.

pract. I.___ in einem weiteren Zwischenbericht an die Beschwerdegegnerin aus,

dass die Prognose bei persistierenden Rückenschmerzen eher günstig sei. Zurzeit

sei der Beschwerdeführer bei Dr. med. M.___ in Behandlung. Eine Wiederaufnahme

der Arbeit sei bis mindestens 4. März 2016 nicht vorgesehen (Suva-Nr. 44).

7.13

Dr. med. M.___ orientierte med.

pract. I.___ am 10. Februar 2016 über die Behandlung des Beschwerdeführers vom

5.

Februar 2016. Es habe – bei gleichlautender Diagnose (Lumboischialgie mit

radikulärer Ausstrahlung S1 in das linke Bein mit/bei

Facettengelenkshypertrophie L5/S1 beidseits bei ausgeprägter Spondylarthrose

tieflumbal und Diskusprotrusion mediolateral L5/S1 mit möglicher

Wurzelkompression S1 links) – wie vereinbart die epidurale Infiltration L5/S1

links durchgeführt und problemlos 40 mg Kenacort instilliert werden können. Der

Verlauf bleibe abzuwarten (Suva-Nr. 52).

7.14

Am 8. März 2016 berichtete Dr.

med. M.___ med. pract. I.___ erneut über die Behandlung des Beschwerdeführers

vom 4. März 2016. Bei wiederum gleichlautender Diagnose hielt Dr. med. M.___

fest, dass die letzte Infiltration im epiduralen Bereich L5/S1 dem Patienten

eine deutliche Besserung seiner in die Beine ausstrahlenden Schmerzen gebracht

habe. Bei jetzt wieder vorliegenden Rückenschmerzen habe er die vereinbarte

Infiltration im Facettenbereich L5/S1 auf beiden Seiten durchgeführt. Er habe

problemlos Bupivacain mit jeweils 20 mg Kenacort instillieren können. Der Verlauf

bleibe abzuwarten (Suva-Nr. 53).

7.15

Eine erneute Behandlung des

Beschwerdeführers bei Dr. med. M.___ erfolgte am 20. Mai 2016, worüber dieser

med. pract. I.___ am 25. Mai 2016 Bericht erstattete. Bei wiederum

gleichlautender Diagnose stellte Dr. med. M.___ fest, bei erneuten

linksseitigen lumboischialgieformen Schmerzen heute die epidurale Infiltration

L5/S1 links wiederholt und problemlos 40 mg Kenacort instilliert zu haben. Der

Verlauf bleibe abzuwarten (Suva-Nr. 63).

7.16

Am 7. Juni 2016 äusserte sich

Kreisarzt Dr. med. P.___ zu den durch die Beschwerdegegnerin gestellten Fragen

wie folgt: Der Beschwerdeführer habe ausschliesslich Kontusionen; dies auch im

Bereich der LWS, wo jetzt noch Beschwerden bestünden. Die anderen

Kontusionsbereiche spielten offenbar erwartungsgemäss keine Rolle mehr (Status

quo sine dafür zirka sechs Wochen nach dem Unfallereignis). Mittels MRT der LWS

seien traumatische strukturelle Läsionen im Bereich der LWS ausgeschlossen,

aber erhebliche degenerative Veränderungen nachgewiesen worden. Bezüglich der

LWS sei von einem Status quo sine spätestens vier Monate nach dem

Unfallereignis auszugehen. Somit lägen keinerlei Einschränkungen bezüglich der

Arbeitsfähigkeit vor (Suva-Nr. 65).

7.17

Kreisarzt Dr. med. Q.___ nahm am

15.

Juli 2016 zur Beurteilung von Kreisarzt Dr. med. P.___ vom 7. Juni

2016.

Stellung. Er führte dabei aus, dass der Beschwerdeführer ausschliesslich

Kontusionen gehabt habe, so auch im Bereich der Lendenwirbelsäule, wo jetzt

noch Beschwerden bestünden. Die anderen Kontusionsbereiche spielten offenbar,

und wie zu erwarten gewesen sei, keine Rolle mehr (Status quo sine dafür zirka sechs

Wochen nach Unfallereignis). Mittels MRT der Lendenwirbelsäule seien

traumatische strukturelle Läsionen im Bereich der Lendenwirbelsäule

ausgeschlossen, jedoch erhebliche degenerative Veränderungen nachgewiesen.

Bezüglich der Lendenwirbelsäule sei von einem Status quo sine spätestens vier

Monate nach dem Unfallereignis auszugehen. Somit lägen keinerlei

Einschränkungen bezüglich der Arbeitsfähigkeit vor (Suva-Nr. 75).

7.18

Der Berichterstattung von Dr.

med. R.___ vom 26. August 2016 an med. pract. I.___ über die Untersuchung und

Behandlung des Beschwerdeführers lässt sich im Wesentlichen Folgendes entnehmen

(Suva-Nr. 88 S. 28 ff.): Zu diagnostizieren seien eine posttraumatische

Zervikozephalgie, eine Zervikobrachialgie beidseits, eine Coxalgie links,

Fussbeschwerden links, eine Lumboischialgie links bei Diskushernie L5-S1 sowie

eine posttraumatische Belastungsstörung. Nach der Anamnese und dem Befund hielt

Dr. med. R.___ im Rahmen von Beurteilung und Prozedere fest, dass es sich beim

Leiden des 49-jährigen Vorhangschienen-Monteurs um einen Status nach einem

Sturz aus 4,2 Metern Höhe handle. Der Sturz sei durch den nicht

ordnungsgerechten, fahrlässigen Zusammenbau des Gerüstes erfolgt. Der Patient

habe zum Zeitpunkt des Unfalls einen Helm getragen. Es sei beim Unfall zu einer

kurz dauernden Bewusstlosigkeit mit epileptischem Anfall gekommen, jedoch ohne

Zungenbiss und Urinverlust. Der Patient könne sich nicht daran erinnern, was

nach dem Unfall passiert sei; dies deute auf eine anterograde Amnesie hin. Der

Verlauf sei protrahiert und äussere sich zurzeit durch Zervikozephalgien,

Zervikobrachialgien, eine Coxalgie links mit Bewegungseinschränkung und eine

Lumboischialgie links bei Diskushernie mit OSG-lnstabilität, die entweder durch

den Unfall verursacht worden oder symptomatisch sei. Tatsache sei, dass der

Patient seit 12 Jahren wegen Rückenschmerzen nie krankgeschrieben worden sei

und nie einen Arzt aufgesucht habe. Er leide zudem an Konzentrationsstörungen,

Schwindel, Schlafstörungen und Depression. Aus seiner Sicht, so führte Dr. med.

R.___ weiter aus, handle es sich zweifellos und mit an Sicherheit grenzender

Wahrscheinlichkeit um Unfallfolgen, da ein Sturz aus 4,2 Metern Höhe als

grosses kinetisches Trauma anzusehen sei und glücklicherweise zu keinen

schwerwiegenden Folgen geführt habe. Selbstverständlich unterstütze er den

Patienten dabei, seine Rechte gegenüber der Suva und der Firma, die die Gerüste

gestellt habe, einzufordern. Die Feststellung der Suva, dass der Status quo

ante, oder noch schlimmer, der Status quo sine erreicht sei, ohne kreisärztliche

Untersuchung eines Patienten, der den Unfall nicht hätte überleben können, erachte

er als (dem Patienten gegenüber unzumutbar) äusserst merkwürdig; dies sei einer

nationalen Unfallversicherung nicht würdig und seltsam. Seine heutige

Untersuchung spreche klar dafür, dass der Patient zurzeit und bis auf weiteres

im Bereich der Vorhangschienenmontage zu 100 % arbeitsunfähig sei. Als weitere

Abklärungen schlage er neurologische Untersuchungen wie auch eine Evaluation

der funktionellen Leistungsfähigkeit und eine psychologische/psychiatrische Standortbestimmung

vor. Der Patient sei auf die linke Seite gefallen, inklusive den linken Fuss. Somit

hätte er die meisten Verletzungen «sowohl des Bewegungsapparates wie auch den

inneren Organen erfahren». Die Suva sei um eine Statistik anzufragen, woraus die

Fälle der Patienten hervorgehe, die aus eine Höhe von 4,2 m heruntergefallen seien

mit Epikrise. Ob eine Diskushernie durch einen derartigen Unfall entstehen

könne, sei nach normalen Menschenverstand nicht möglich. Ein Kausalitätsbeweis

sei selbstverständlich nicht möglich; um dies zu beweisen, hätte man den

Patienten einen Tag vor dem Unfall «auf eine Diskushernie mit MRI-Untersuchung

als Standortbestimmung machen sollen». Selbstverständlich könnte man versuchen,

physikalisch nach Berechnung der Kräfte der Dezelleration, Ex-Vitro eine

experimentelle Diskushernie zu provozieren (Suva-Nr. 88).

7.19

Am 20. Januar 2017 nahm Dr. med. R.___

(im bereits hängigen Beschwerdeverfahren) auf Wunsch des Beschwerdeführers zur

Antwort des Rechtsanwalts der Suva Stellung und führte dabei im Wesentlichen

Folgendes aus (A.S. 22 f.; Suva-Nr. 115): In der Darstellung des Rechtsanwalts

werde beschrieben, dass der Patient auf den Füssen gelandet und erst danach auf

die linke Seite (Hüfte) gefallen sei. Der Patient sei nach eigener Aussage ihm,

Dr. med. R.___, gegenüber, nicht auf den Füssen gelandet, sondern während des

Sturzes vom Gerüst mit den Füssen an ein Rohr gestossen und mit voller

Geschwindigkeit und Kraft mit der linken Hüfte voran auf die linke Körperseite gefallen.

Somit sei es nicht zu einer Abfederung des Sturzes aus 4,2 m Höhe auf harten Betonboden

durch den Kontakt der Füsse mit dem Boden gekommen. Zurzeit leide der Patient an

Hüft- und Rückenschmerzen links sowie an Gangunsicherheit und Instabilität der ganzen

unteren Extremität, die er, Dr. med. R.___, als momentane Einklemmung eines

Nervs im unteren Lendenwirbelbereich interpretiere. Diese momentane Einklemmung

ist wahrscheinlich durch eine segmentale Instabilität der Wirbelsäule

verursacht. Auch wenn radiologisch und durch sonstige bildgebende Verfahren,

wie MRI, keine traumatischen Läsionen sichtbar seien, müsste es zu einer

Erschütterung der Wirbelsäulestrukturen gekommen sein, die eine Instabilität

respektive Aktivierung der vorbestehenden, jedoch bis zum Moment des Unfalles

stummen (asymptomatischen) degenerativen, altersentsprechenden Veränderungen

herbeigeführt habe. Klinisch habe er keine Zweifel, dass der Patient unter

starken, ständigen Schmerzen leide, die sich zuspitzten und eine Intensität von

Grad 8 bis 9 auf der AVS-Skala (Audio-Visuelle-Skala) hervorriefen. Dazu komme

es zu einer subjektiven Instabilität, die entweder schmerzbedingt oder

tatsächlich durch Einklemmung eines Nervs in der Lendenwirbelsäule verursacht

werde. Auch wenn er über die Kausalität keine medizinischen Beweise liefern

könne, da einerseits die objektiven Untersuchungen nicht genügend sensitiv und

noch weniger spezifisch seien, und andererseits der Vorzustand des Patienten mangels

der bildgebenden Standortbestimmungen nicht bekannt sei, sei er sicher, dass

die Kausalität durch den normalen Menschenverstand gegeben sei. Bis zum Unfall sei

der Patient voll arbeitsfähig gewesen und habe trotz seines fortgeschrittenen

Alters (49,5 Jahre) schwere Arbeiten schmerzfrei verrichten können. Somit könne

er, Dr. med. R.___, eine zwar mögliche, aber aus der Erfahrung (30 Jahre als

Orthopäde) nie gesehene, spontane Entwicklung einer so invalidisierenden

Schmerzsymptomatik bei diesem Typ von Person nicht in Erwägung ziehen. Um die Angelegenheit

gerecht zu lösen, müsste man sich auf eine Untersuchungsmethode einigen und

diese wissenschaftlich durchführen, beispielsweise auf die rein theoretische

Rekonstruktion des Unfalls mit definierten Modellen und Berechnung der Kräfte,

die sich in diesem Fall auf die Wirbelsäule ausgewirkt hätten, und so einen

Rückschluss auf mögliche Läsionen der Wirbelsäule ziehen. Eine weitere

Möglichkeit sei, eine Statistik aller UVG-registrierten Stürze aus vier Metern

Höhe zu analysieren und die gesundheitliche Entwicklung des Patienten mit

anderen Fällen zu vergleichen. Allerdings lasse die Behandlung und die gesamte

Betreuung des Patienten nach dem Unfall aus seiner Sicht zu wünschen übrig. Die

SUVA habe seiner meiner Meinung nach den Fall des Patienten zu früh

abgeschlossen, ohne dass er vom Kreisarzt untersucht worden wäre.

Der Rechtsanwalt der Suva habe ausserdem

geschrieben, dass er, Dr. med. R.___, von falschen Grundlagen bzw. davon ausgegangen

sei, dass der Patient kurz bewusstlos gewesen sei; dies sei keine falsche

Grundlage, denn der Patient habe über einen temporären Bewusstseinsverlust

berichtet. Des Weiteren hätten Mitarbeiter einer anderen Firma den Sturz

beobachtet und dem Patienten von krampfartigen Bewegungen erzählt, die dieser

selber nicht realisiert habe. Um die Thematik der posttraumatischen

Belastungsstörung aufzugreifen: Der Rechtsanwalt der Suva sehe den Unfall als

banales Ereignis, das nicht der Auslöser für eine posttraumatische

Belastungsstörung sein könne. Als «Nicht-Psychiater» sei ihm die Definition und

Praxis von Diagnose und Behandlung solcher Situationen nicht bekannt. Er könne sich

jedoch vorstellen, dass ein Sturz aus über vier Metern Höhe eine schwere

Belastungsstörung auslösen könne, doch sollte dies Gegenstand der

psychiatrischen Begutachtung sein. Es sei weder ihm noch dem Rechtsanwalt der

Suva möglich, den kausalen Zusammenhang objektiv (Bildgebung) zu beweisen

respektive dagegen zu sprechen; wenn dies nicht möglich sei, belege dies die

Schwäche der Beweisführung. Er schlage eine unabhängige Begutachtung zur

Bestimmung der Leistungsfähigkeit (funktionelle Leistungsprüfung) und der

Kausalität, inklusive psychiatrischer Begutachtung, vor. Als bildgebende

Verfahren schlage er ein MRI im Stehen vor (A.S. 22 f.; Suva-Nr. 115).

8.

Die Würdigung der medizinischen

Aktenlage ergibt Folgendes:

8.1

8.1.1

Der Beschwerdeführer macht geltend,

die Leistungseinstellung der Beschwerdegegnerin beruhe lediglich auf der

rudimentären kreisärztlichen Aktenbeurteilung vom 7. Juni 2016; dazu sei

festzuhalten, dass der in dieser Notiz festgelegte Zeitraum des Erreichens des

Status quo sine vel ante (sechs Wochen) im Widerspruch zu demjenigen stehe, den

Dr. med. Q.___ am 15. Juli 2016 festgelegt habe (vier Monate). Anscheinend

seien sich die Suva-Ärzte selber nicht einig. Dazu komme, dass der Verfasser

der Aktennotiz vom 7. Juni 2016 mit der Wendung «wie zu erwarten war» von

Anfang an zugegeben habe, wie das Resultat herauskommen würde. Das

Abklärungsverfahren sei folglich vorbestimmt und nicht ergebnisoffen gewesen,

weshalb die Suva-Ärzte als befangen zu gelten hätten. Schliesslich sei

festzustellen, dass Dr. med. P.___ seine Beurteilung vom 7. Juni 2016 nicht

rechtsgültig unterzeichnet habe (A.S. 41 f.).

8.1.2

Dazu entgegnet die

Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort, dass betreffend die geklagten

Rückenbeschwerden (mit Ausstrahlung in die Beine) keiner der Kreisärzte von

einem sechs Wochen nach dem Unfall erreichten Status quo sine ausgegangen sei.

Dr. med. P.___ habe (am 7. Juni 2016) lediglich festgehalten, dass die anderen

Kontusionsbereiche offenbar, und wie zu erwarten gewesen sei, keine Probleme

mehr bereiten würden (A.S. 72). Diese Einschätzung habe Dr. med. Q.___ am 15.

Juli 2016 bestätigt, wonach die anderen Kontusionsbereiche offensichtlich und

erwartungsgemäss keine Rolle mehr spielten (Status quo sine zirka sechs Wochen

nach dem Unfallereignis; Suva-Nr. 75). Entgegen der Meinung des

Beschwerdeführers lasse die Formulierung «wie zu erwarten war» keineswegs

darauf schliessen, dass das Abklärungsverfahren vorbestimmt gewesen sei. Dr.

med. P.___ habe unter Berücksichtigung und in Übereinstimmung mit den

medizinischen Akten lediglich festgehalten, dass die anderen Kontusionen, wie

zu erwarten gewesen sei, offensichtlich keine Probleme mehr bereiteten.

Angesichts der Tatsache, dass Kontusionen in der Regel innert weniger Wochen

abheilten, sei diese Aussage durchaus nachvollziehbar (A.S. 72).

8.1.3

Dr. med. P.___ führte am 7. Juni

2016.

zusammengefasst aus, der Beschwerdeführer habe beim Unfall vom 20. August

2015.

ausschliesslich Kontusionen erlitten. Diese Kontusionen hätten sich im

Bereich der LWS und an anderen Stellen ergeben. An den anderen Stellen seien

offenbar keine Beschwerden mehr vorhanden, was den Erwartungen entspreche, sei

doch diesbezüglich nach etwa sechs Wochen vom Erreichen des status quo sine

auszugehen. In Bezug auf die LWS könne der status quo sine spätestens vier

Monate nach dem Unfallereignis angenommen werden (vgl. Suva-Nr. 65). Der

Kreisarzt Dr. med. Q.___ erklärte in seiner Stellungnahme vom 15. Juli 2016

(Suva-Nr. 75) ebenfalls, der Status quo sine für die «anderen

Kontusionsbereiche» sei zirka sechs Wochen nach dem Unfallereignis, der Status

quo sine für die LWS-Beschwerden etwa vier Monate nach dem Unfallereignis

erreicht worden. Der vom Beschwerdeführer angeführte innere Widerspruch besteht

nicht, unterscheiden doch beide Kreisärzte deutlich zwischen dem status quo

sine an der LWS (nach zirka vier Monaten) und an «anderen Stellen» (nach zirka

sechs Wochen). Die Wendung «wie zu erwarten» (Suva-Nr. 65 S. 2) lässt

lediglich erkennen, dass der Rückgang der «übrigen Beschwerden» dem üblichen

Verlauf entspricht.

Diese Ausführungen der beiden Kreisärzte

sind schlüssig und inhaltlich nachvollziehbar. So hielt der behandelnde Arzt

med. pract. I.___ fest, einen Monat nach dem Unfall hätten sich die

Fersenschmerzen deutlich gebessert, während die Rückenschmerzen persistierten,

wobei die Prognose günstig sei (vgl. E. II. 7.7 hiervor). In den weiteren ärztlichen

Zwischenberichten von med. pract. I.___ ist beim Verlauf ausnahmslos von

Rückenschmerzen die Rede (Suva-Nr. 30, 44). Die Annahme, der Status quo sine

sei spätestens vier Monate nach dem Unfall erreicht worden, wird durch die von

der Rechtsprechung anerkannte medizinische Erfahrung gestützt (vgl. E. II. 4.7

hiervor). Die Beschwerdegegnerin hat ihre Leistungen nicht bereits nach vier,

sondern erst gut neun Monate nach dem Unfallereignis eingestellt, was auch deutlich

über die Einschätzung von Dr. med. O.___ vom 1. Februar 2016 hinausgeht

(Suva-Nr. 37), so dass auch einem allfälligen protrahierten Verlauf in jedem

Fall hinreichend Rechnung getragen worden wäre. Schliesslich ist die

Beurteilung von Dr. med. P.___ – im Unterschied zu jener von Dr. med. Q.___ –

zwar nicht persönlich unterzeichnet. Einzig deswegen an der Echtheit des

Berichts zu zweifeln, wie dies der Beschwerdeführer erstmals im

Beschwerdeverfahren vorbringt, besteht jedoch kein Anlass, handelt es doch dabei

einerseits um ein offizielles Dokument der Beschwerdegegnerin und hat im

Übrigen Dr. med. O.___ seine Beurteilung auch nicht mit einer Unterschrift

versehen (Suva-Nr. 37). Andererseits sind auch die Berichte der D.___-Ärzte sowie

jener des N.___ nicht persönlich, sondern lediglich elektronisch visiert (vgl.

Suva-Nr. 1 ff., 22, 41, 52, 63), was ebenfalls keine Zweifel an ihrer Echtheit zu

wecken vermag.

8.2

8.2.1

Den Aktenbeurteilungen von Dres.

med. P.___ und Q.___ könne – so der Beschwerdeführer im Weiteren – kein

Beweiswert zukommen, weil die Ärzte den Beschwerdeführer weder persönlich

gesehen noch untersucht hätten (A.S. 42). Dazu hält die Beschwerdegegnerin

fest, dass der Beschwerdeführer umfassend und insbesondere mehrfach bildgebend abgeklärt

worden sei. Die Kreisärzte hätten somit unter Berücksichtigung der vorliegenden

medizinischen Einschätzung eine verlässliche Aktenbeurteilung vornehmen können.

Eine kreisärztliche Untersuchung sei daher nicht angezeigt gewesen (A.S. 72).

8.2.2

Eine reine Aktenbeurteilung bzw.

ein reines Aktengutachten ist nicht an sich beweisuntauglich. Die direkte

ärztliche Auseinandersetzung mit der zu begutachtenden Person rückt dann in den

Hintergrund, wenn es im Wesentlichen nur um die Beurteilung eines feststehenden

medizinischen Sachverhalts geht und sich neue Untersuchungen erübrigen; in

einem solchen Fall kann auch ein reines Aktengutachten voll beweiswertig sein

(Urteil des Bundesgerichts vom 27. Juni 2012,8C_681/2011, E. 4.1 mit

Hinweisen). Für die Beweistauglichkeit entscheidend ist aber, dass genügend

Unterlagen von persönlichen Untersuchungen vorliegen (RKUV 1988 Nr. U 56 S. 370

E. 5b). Aktengutachten sind insbesondere dann von Belang, wenn die relevanten

Befunde mehrfach und ohne wesentlichen Widerspruch bereits erhoben worden sind,

aber die Zuordnung zu einer Diagnose oder der Kausalzusammenhang und das

Ausmass der Behinderung verschieden bewertet werden. In diesen Fällen kann sehr

wohl in einem Aktengutachten das Für und Wider der verschiedenen Meinungen

erwogen und die überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine bestimmte Beurteilung

deutlich gemacht werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_540/2007 vom 27. März

2008.

E. 3.2 mit Hinweisen).

8.2.3

Im vorliegenden Fall hatten die

beiden Fachärzte Dres. med. P.___ und Q.___ über sämtliche relevanten

Arztberichte verfügt, wozu insbesondere jener von Dres. med. B.___, C.___, und E.___,

der Austrittsbericht der SRO-Ärzte sowie der Bericht des Radiologen Dr. med. K.___

gehören (Suva-Nr. 1, 2, 3, 22, 42). Damit waren sie in der Lage, auch ohne

persönliche Untersuchung des Beschwerdeführers und neue medizinischen

Abklärungen eine Beurteilung des feststehenden medizinischen Sachverhalts vorzunehmen

und sich zur Frage der Arbeitsfähigkeit zu äussern. Es gibt nichts daran auszusetzen,

dass der Kreisarzt Dr. med. Q.___ eine reine Aktenbeurteilung vorgenommen

hatte. So befinden sich in den Akten namentlich ausführliche, auf klinischen

und bildgebenden Untersuchungen beruhende Berichte, die die Situation kurz nach

dem Unfallereignis aufzeigen (Suva-Nr. 1 ff.). Was die Situation der LWS und

des ISG anbelangt, konnte der Kreisarzt auf den Bericht von Dr. med. K.___

abstellen, der aufgrund der MRT von degenerativen, mithin nicht unfallbedingten

Veränderungen spricht (Suva-Nr. 42). Namentlich hatten Dr. med. Q.___ der

Bericht von Dr. med. B.___ vom 20. August 2015, der Bericht der CT

des Thorax und Abdomens sowie der HWS und des Schädels, ebenfalls vom 20.

August 2015, sowie die Abdomensonographie vom 21. August 2015 und der MRT-Bericht

vom 12. November 2015 vorgelegen; darauf kann verwiesen werden (vgl.

Suva-Nr. 1 ff.). Die Aussage des Beschwerdeführers gegenüber Dr. med. R.___,

vor dem Unfall sei er beschwerdefrei gewesen (Suva-Nr. 93, S. 3 f.; 115, S. 1),

läuft auf einen unzulässigen «post hoc, ergo propter hoc» Schluss hinaus

(BGE 119 V 335 E. 2b/bb S. 341; SVR 2016 UV Nr. 24 S. 75,

8C_354/2015 E.7.2). Der Umstand, dass keine persönliche Untersuchung stattfand,

vermag den Beweiswert der Stellungnahmen der beiden Kreisärzte somit nicht zu

schmälern.

8.3

8.3.1

Ferner moniert der

Beschwerdeführer, dass sich der Kreisarzt mit der anderslautenden Beurteilung

von Dr. med. R.___ nicht auseinandergesetzt habe; dieser habe das

Unfallereignis als «grosses kinetisches Trauma» und im Gegensatz zu den

Suva-Ärzten beim Beschwerdeführer auch eine weitergehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit

festgestellt (A.S. 42). Dazu wird in der Beschwerdeantwort festgehalten, dass sämtliche

Ärzte lediglich diverse Kontusionen sowie erhebliche degenerative Veränderungen

diagnostiziert hätten. Im Gegensatz dazu reihe Dr. med. R.___ in seinen

Berichten ohne Auseinandersetzung mit der medizinischen Aktenlage diverse

Diagnosen – auch ausserhalb seines Fachbereichs – aneinander und ordne wild

verschiedene Abklärungen an. Er begründe die Unfallkausalität lediglich damit,

dass der Beschwerdeführer vor dem Unfall keinerlei Beschwerden gehabt habe und

halte gleichzeitig fest, der natürliche Kausalzusammenhang könne nicht bewiesen

werden. Betreffend die Zweifel an der nicht nachvollziehbaren Darstellung des

Sachverhalts durch Dr. med. R.___ verweist die Beschwerdegegnerin auf den angefochtenen

Einspracheentscheid (A.S. 71).

8.3.2

Den Ausführungen von Dr. med. R.___

vom 26. August 2016 und 20. Januar 2017 (E. II. 7.18 und 19 hiervor) kann schon

deshalb nur eingeschränkte Beweiskraft beigemessen werden, weil davon

ausgegangen werden muss, dass dem Arzt die Vorakten nicht oder zumindest nicht

vollständig vorlagen; dies äussert sich darin, dass er nicht auf Feststellungen

verweist, welche die vorbehandelnden Ärzte getroffen haben. Das Fehlen der

Vorakten hat auch zur Folge, dass Dr. med. R.___ von einem Unfallhergang

ausgeht, der in mehreren Punkten (Aufprall mit der linken Hüfte,

Bewusstlosigkeit, Amnesie) nicht als erstellt angesehen werden kann (vgl. E.

II. 6.2 hiervor). Der Beurteilung von Dr. med. R.___ steht die am Unfalltag

durchgeführte Untersuchung durch Dr. med. B.___ entgegen, wonach in den

Bereichen der Unterschenkel und Füsse keine Frakturlinien, Fragmentdislokation,

Luxationen oder Subluxationen und auch keine wesentliche Weichteilschwellung

erkennbar gewesen seien (Suva-Nr. 1). Nichts Anderes geht denn auch aus dem

Bericht der am selben Tag durchgeführten CT hervor; so seien im Bereich der HWS

die knöchernen Strukturen intakt zur Darstellung gekommen, und hätten im

Segment der HWK 5/6 eine Osteochondrose und geringe Retrospondylose bestanden.

Im Weiteren seien aber keine Weichteileinblutungen ersichtlich gewesen. Aus der

Thorax-CT seien sodann lediglich geringe degenerative Veränderungen der BWS und

LWS, indessen keine ossären Läsionen, ersichtlich gewesen (Suva-Nr. 2). Auch

aus dem MRT-Bericht vom 12. November 2015 gehen sodann das Vorliegen einer

linksseitigen rezessalen Enge und beidseitiger foraminaler Einengung bei

osteodiskodegenerativen Veränderungen L5/S1 sowie multisegmentaler

diskodegenerativer Veränderungen der Segmente zwischen L2 und L5 bei

Gefügelockerungen der LWS hervor (Suva-Nr. 42). Im Übrigen ist bereits im

Befund von Dr. med. C.___ am Unfalltag vom 20. August 2015 die Rede von

geringen degenerativen Veränderungen von BWS und LWS (Suva-Nr. 2). Entgegen den

Ausführungen von Dr. med. R.___ geht damit aus den bildgebenden Befunden eben

hervor, dass keine strukturellen Verletzungen des Bewegungsapparates oder der

inneren Organe vorgelegen haben. Folglich erübrigt sich der durch den

Beschwerdeführer beantragte Beizug einer Tabelle mit Läsionen der Organe (vgl.

A.S. 38 und Suva-Nr. 88, S. 29 [Dr. med. R.___ führt an dieser Stelle an, er

lege seiner Stellungnahme vom 26. August 2016 «eine Tabelle von möglichen

Organverletzungen je nach Stelle des Impaktes» bei]).

Soweit Dr. med. R.___ das Vorliegen

einer Diskushernie L5-S1 diagnostiziert hat, wobei er allerdings von einem

anderen, hier nicht erwiesenen Unfallhergang ausgeht (vgl. E. II. 6

hiervor), ist Folgendes festzustellen: Es entspricht nach konstanter

Rechtsprechung einer medizinischen Erfahrungstatsache im Bereich des

Unfallversicherungsrechts, dass praktisch alle Diskushernien bei Vorliegen

degenerativer Bandscheibenveränderungen entstehen und ein Unfallereignis nur

ausnahmsweise unter besonderen Voraussetzungen als eigentliche Ursache in Betracht

fällt (Urteil des Bundesgerichts 8C_467/2007 vom 25. Oktober 2007). Die

ausnahmsweise Annahme einer Unfallkausalität setzt voraus, dass der Unfall von

besonderer Schwere und geeignet gewesen ist, eine Schädigung der Bandscheibe

herbeizuführen, und die Symptome der Diskushernie – vertebrales oder

radikuläres Syndrom – unverzüglich und mit sofortiger Arbeitsunfähigkeit

aufgetreten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_492/2009 vom 21. Dezember 2009

E. 6.3.2). Ist die Diskushernie bei degenerativem Vorzustand durch den

Unfall nur aktiviert, nicht aber verursacht worden, so hat die

Unfallversicherung nur Leistungen für das unmittelbar im Zusammenhang mit dem

Unfall stehende Schmerzsyndrom zu erbringen. Nach derzeitigem medizinischem Wissensstand

kann das Erreichen des Status quo sine bei posttraumatischen Lumbalgien und

Lumboischialgien nach drei bis vier Monaten erwartet werden, wogegen eine

allfällige richtunggebende Verschlimmerung röntgenologisch ausgewiesen sein und

sich von der altersüblichen Progression abheben muss. Eine traumatische

Verschlimmerung eines klinisch stummen degenerativen Vorzustands an der

Wirbelsäule ist in der Regel nach sechs bis neun Monaten, spätestens aber nach

einem Jahr als abgeschlossen zu betrachten (SVR 2009 UV Nr. 1 5. 1 E. 2.3.1 f.

und Urteil des Bundesgerichts 8C_326/2013 vom 4. Juni 2014 E. 2.3). Gemäss der

am Unfalltag durchgeführten Untersuchung, der CT sowie dem MRT-Bericht, der vom

12.

November 2015 datiert, sind keine Hinweise auf eine Diskushernie

gefunden worden. Das Unfallereignis vom 20. August 2015 kann nicht als

besonders schwer im Sinne der Rechtsprechung bezeichnet werden. Die Beweislage lässt

nicht darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer bereits damals unter den

rechtsprechungsgemäss erforderlichen akuten Symptomen gelitten hätte. Eine

unfallbedingte Diskushernie – und damit notwendigerweise ein vertebrales oder

radikuläres Syndrom – wäre bei diesen Untersuchungen nicht unbemerkt geblieben.

Zudem ist auch im Falle einer Aktivierung eine richtungsgebende Verschlimmerung

aufgrund der medizinischen Akten – wie dies die Beschwerdegegnerin im

angefochtenen Entscheid schliesslich zutreffend festgestellt hat – zu

verneinen, insbesondere nachdem eine solche bildgebend auch nicht ausgewiesen

ist.

8.3.3

Der Bericht von Dr. med. R.___ als

behandelnder orthopädischer Facharzt ist damit nicht geeignet, auch nur geringe

Zweifel an der Einschätzung des Kreisarztes Dr. med. Q.___ hervorzurufen,

zumal Dr. med. R.___ – wie vorstehend angeführt – von einem anderen

Unfallhergang ausgeht. Gleich verhält es sich im Übrigen mit den Berichten und

Einschätzungen von med. pract. I.___ (Suva-Nr. 44). Bei diesen Arztberichten

gilt es auch zu berücksichtigen, dass das Gericht in Bezug auf Atteste von

Hausärzten der Erfahrungstatsache Rechnung tragen darf und soll, wonach

Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung

in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc

S. 353); dies gilt nicht nur für den allgemein praktizierenden Hausarzt,

sondern ebenso – wie im vorliegenden Fall bezüglich Dr. med. R.___ – für die

behandelnden Spezialärzte und erst recht für die schmerztherapeutisch tätigen

Ärzte mit ihrem besonderen Vertrauensverhältnis und dem Erfordernis, den

geklagten Schmerz zunächst bedingungslos zu akzeptieren (Urteil des

Bundesgerichts 9C_337/2017 vom 20. Oktober 2017 E. 3.3.6 mit Hinweisen).

8.3.4

Folglich erübrigen sich – entgegen

der Auffassung des Beschwerdeführers (A.S. 45 f.) – weitere medizinischen

Abklärungen. So gilt es zu beachten, dass die im Rahmen des

Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den

Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver

und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur

Überzeugung führen müssen, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend

wahrscheinlich (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360, 125 V 193 E. 2 S. 195, je mit

Hinweisen) zu betrachten und weitere Beweismassnahmen könnten an diesem

feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern (s.a. E. II E. 5.1 hiervor). Da – wie

vorstehend ausgeführt – die Einschätzung der medizinischen Situation und

die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf umfassenden Abklärungen beruhen, die

insgesamt zu einem nachvollziehbaren Ergebnis führen und keine auch nur geringe

Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen

Tatsachenfeststellung durch Dr. med. Q.___ bestehen, geht dieser Vorwurf

des Beschwerdeführers fehl. Auch die durch Dr. med. R.___ vorgebrachte Tatsache,

der Beschwerdeführer sei vor dem Unfall uneingeschränkt arbeitsfähig gewesen, ist

unbehelflich; namentlich lässt sich – wie im angefochtenen Entscheid festgehalten

– daraus nicht ableiten, dass die nach wie vor bestehende und geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit

noch unfallkausal ist. Was seine Einschätzung vom 26. August 2016

anbelangt, der Patient sei zurzeit und bis auf weiteres im Bereich der

Vorhangschienenmontage zu 100 % arbeitsunfähig (Suva-Nr. 97, S. 2), bleibt

festzustellen, dass auf diese Zumutbarkeitsbeurteilung nicht abgestellt werden

kann. So hat der Beschwerdeführer beim Unfall nach der überzeugenden

Beurteilung von Dr. med. Q.___ keine Verletzungen erlitten, die ihn – aus

somatischer Sicht – an der bisherigen Tätigkeit als Monteur (Suva-Nr. 4)

hinderten. Aus der Stellungnahme von Dr. R.___ vom 20. Januar 2017 geht

schliesslich nichts Neues hervor (Suva-Nr. 115).

8.4

Aufgrund der Beurteilung des

Kreisarztes Dr. med. Q.___ vom 15. Juli 2016 ist somit mindestens mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerden im

Bereich der Lendenwirbelsäule nach vier Monaten sowie hinsichtlich der anderen Kontusionsbereiche

bereits nach sechs Wochen nach dem Unfallereignis nicht mehr auf den

versicherten Unfall zurückzuführen gewesen sind. Der Beizug der durch Dr. med. R.___

erwähnten Tabelle ist, wie bereits dargelegt nicht nötig, zumal davon

auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer zunächst mit den Füssen auf dem Boden

aufgekommen und nicht direkt auf die linke Seite gefallen ist (vgl. E. II. 6.2

hiervor). Gleich verhält es sich mit den Vorschlägen von Dr. med. R.___,

neurologische Untersuchungen durchzuführen sowie die funktionelle

Leistungsfähigkeit zu evaluieren (Suva-Nr. 97, S. 2). Gleich ist schliesslich

mit dem Begehren des Beschwerdeführers zu verfahren, es seien die

Strafverfahrensakten (PEN 16367) beizuziehen, die den Suva-Ärzten nicht zur

Verfügung gestanden hätten (A.S. 44); inwiefern diese Akten im vorliegenden

Fall zusätzliche Informationen zur klaren medizinischen Ausgangslage liefern

sollten, ist nicht nachvollziehbar und hat der Beschwerdeführer auch nicht

erklärt; dies gilt umso mehr, weil im Zentrum der Strafuntersuchung die Frage

nach Pflichtverletzungen durch die Baustellenverantwortlichen steht.

8.5

Es trifft zwar zu, dass keine

Angaben über den Vorzustand des Beschwerdeführers vorliegen. Indes ist

festzustellen, dass die Beschwerden – gestützt auf die beweiswürdige,

kreisärztliche Beurteilung – im Bereich der LWS nach vier Monaten sowie jene

bezüglich der anderen Kontusionsbereiche bereits nach sechs Wochen nach dem

Unfall vom 20. August 2015 nicht mehr auf dieses Ereignis zurückzuführen waren.

Weitere Abklärungen bezüglich des Vorzustands erscheinen daher als entbehrlich.

Sie wären auch kaum erfolgversprechend.

9.

9.1

Zudem bringt der

Beschwerdeführer vor, aufgrund der Beurteilung von Dr. med. R.___ vom 26.

August 2016 sei eine psychiatrische Abklärung erforderlich; es sei abzuklären,

ob es sich hier um eigenständiges Krankheitsbild handle oder nicht (A.S. 43). Dr. med.

R.___ hat am 26. August 2016 auch eine posttraumatische Belastungsstörung

diagnostiziert (Suva-Nr. 97, S. 1); dazu ist vorab festzustellen, dass die

Psychiatrie nicht zu seinem Fachgebiet als Facharzt für orthopädische Chirurgie

gehört. Zudem fehlt es an der nötigen Schwere des allenfalls auslösenden

Ereignisses. Die genannte Diagnose kann daher nicht als ausgewiesen gelten. Es

lässt sich aber auch nicht ausschliessen, dass Beschwerden vorliegen, die sich

keinem organischen Substrat zuordnen lassen. Nach der Rechtsprechung kann die

Frage nach dem natürlichen Kausalzusammenhang bei derartigen Beschwerden offen

gelassen werden, wenn der für die Bejahung einer Leistungspflicht überdies erforderliche

adäquate Kausalzusammenhang verneint werden muss (BGE 135 V 465 E. 5 S. 472),

was hier – wie nachfolgend aufzuzeigen ist – der Fall ist.

9.2

Um eine Leistungspflicht des

Unfallversicherers begründen zu können, muss zwischen dem versicherten

Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden nicht nur ein natürlicher, sondern

auch ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen. Nach der wiederkehrenden

Formulierung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als

adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf

der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen

Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses

Erfolgs also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 125

V 456 E. 5a S. 461). Der Voraussetzung des adäquaten Kausalzusammenhangs kommt dabei

die Funktion einer Haftungsbegrenzung zu (BGE 125 V 456 E. 5c S. 462). Ob

bei Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem versicherten Ereignis

und der eingetretenen gesundheitlichen Schädigung auch der erforderliche adäquate,

d.h. rechtserhebliche Kausalzusammenhang besteht, ist eine Rechtsfrage, die

nach den von Doktrin und Praxis entwickelten Regeln vom Gericht zu beurteilen

ist (BGE 112 V 33 E. 1b).

9.3

Bei der Beurteilung der Adäquanz

von organisch nicht (hinreichend) nachweisbaren Unfallfolgeschäden, ohne dass

die versicherte Person ein Schleudertrauma der HWS oder einen äquivalenten

Verletzungsmechanismus erlitten hat, erfolgt die Adäquanzbeurteilung

psychischer Unfallfolgen nach den in BGE 115 V 133 entwickelten Kriterien. Nach

dieser Rechtsprechung setzt die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs

zwischen einem Unfallereignis bzw. einer unfallähnlichen Körperschädigung und

einer anschliessend einsetzenden psychischen Fehlentwicklung im Einzelfall

voraus, dass dem fraglichen Ereignis für die Entstehung der psychisch bedingten

Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt; dies

trifft dann zu, wenn es objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen

Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (BGE 115 V 133 E. 7 S. 141 mit Hinweisen).

9.4

9.4.1

Eine spezielle Adäquanzprüfung

verlangt zunächst eine Qualifikation des Unfallereignisses nach seiner Schwere.

Zu prüfen ist im Rahmen einer objektivierten Betrachtungsweise, ob der Unfall

eher als leicht, als mittelschwer oder als schwer erscheint, wobei im mittleren

Bereich gegebenenfalls eine weitere Differenzierung nach der Nähe zu den leichten

oder schweren Unfällen erfolgt. Massgebend sind der augenfällige

Geschehensablauf mit den sich dabei entwickelnden Kräften, nicht jedoch Folgen

des Unfalls oder Begleitumstände, die nicht direkt dem Unfallgeschehen

zugeordnet werden können. Derartigen, dem eigentlichen Unfallgeschehen nicht

zuzuordnenden Faktoren ist gegebenenfalls bei den Adäquanzkriterien Rechnung zu

tragen; dies gilt etwa für die – ein eigenes Kriterium bildenden – Verletzungen,

die sich die versicherte Person zuzieht, aber auch für – unter dem

Gesichtspunkt der besonders dramatischen Begleitumstände oder besonderen

Eindrücklichkeit des Unfalls zu prüfende – äussere Umstände, wie eine

allfällige Dunkelheit im Unfallzeitpunkt oder Verletzungs- resp. gar

Todesfolgen, die der Unfall für andere Personen nach sich zieht (Urteil des

Bundesgericht U 2/07 vom 19. November 2007 E. 5.3.1 [SVR 2008 UV Nr. 8 S. 26]).

Die erlittenen Verletzungen können aber immerhin Rückschlüsse auf die Kräfte

gestatten, die sich beim Unfall entwickelt haben (Urteil des Bundesgerichts

8C_77/2009 vom 4. Juni 2009 E. 4.1.1 [SVR 2009 UV Nr. 57 S. 203]).

9.4.2

Die Rechtsprechung hat Stürze aus

einer Höhe von einigen Metern in der Regel als mittelschwer im eigentlichen

Sinn qualifiziert. So beurteilt wurde etwa ein Sturz von einem Garagendach, bei

dem der Versicherte auf den Füssen landen konnte, und dies unabhängig von der

genauen Sturzhöhe, die zwischen drei Metern und fünf Metern angesiedelt war

(Urteil des Bundesgerichts U 11/07 vom 27. Februar 2008 E. 4.2). Als

mittelschwer (ohne nähere Einordnung) wurde der Sturz eines Gipsers von einem

Baugerüst kopfüber ein Stockwerk in die Tiefe, bei dem er mit dem Gesicht auf einem

abgestellten Gerät aufschlug und sich eine Kieferfraktur zuzog eingestuft

(Urteil des Bundesgerichts 8C_825/2008 vom 9. April 2009, E. 4.2). Höchstens

mittelschwer im engeren Sinn war der Sturz eines Werkstattleiters von einer

Leiter aus zirka vier bis fünf Metern Höhe auf einen Hallenboden (Urteil des

Bundesgerichts 8C_1014/2009 vom 22. Februar 2010 E. 5.1). Ein Sturz aus 3,2

Metern wurde den mittelschweren Unfällen zugeordnet (Urteil 8C_882/2011 vom 29.

Februar 2012 E. 4.2.4). Ebenfalls mittelschwer (im engeren Sinn) waren ein

Sturz über insgesamt etwa fünf bis sieben Meter, jedoch abgebremst durch einen

Zwischenboden (Urteil U 417/06 vom 19. Juni 2007 E. 4.2.1) und ein Sturz «aus

einigen Metern» auf den Rücken (Urteil 8C_871/2014 vom 24. Juni 2015 Sachverhalt

A. und E. 4). Im neueren Urteil 8C_766/2017 vom 30. Juli 2018 wurde ein

Sturz aus einer Höhe von vier Metern, bei dem die versicherte Person auf der

linken Seite landete und sich erhebliche Verletzungen am linken Arm zuzog, als

mittelschwer im engeren Sinn qualifiziert.

Den mittelschweren Unfällen im

Grenzbereich zugeordnet wurde dagegen ein Sturz aus drei bis vier Metern Höhe,

den ein Versicherter nach einem Stromschlag in bewusstlosem Zustand erlitt

(Urteil 8C_584/2010 vom 11. März 2011 E., 4.2.4 [SVR 2011 UV Nr. 10 S.

35]). Abgesehen von diesem Unfallhergang, der besondere, erschwerende Umstände

aufwies, wurden nur Ereignisse mit einer Sturzhöhe von mindestens fünf Metern

als mittelschwer im Grenzbereich zu den schweren Unfällen qualifiziert (vgl.

die Übersicht im Urteil des Bundesgerichts 8C_202/2014 vom 9. Juli 2014 E.

4.

).

9.4.3

Der Ablauf des Unfallereignisses

vom 20. August 2015 lässt sich – gestützt auf die Ausführungen in E. II. 6

hiervor – folgendermassen zusammenfassen: Der Beschwerdeführer war von einem

Baugerüst aus mit der Reinigung und Funktionsprüfung von Vorhangstangen

beschäftigt, als er aus einer Höhe von 3,25 m mit den Füssen voran auf den

darunterliegenden Betonboden stürzte und dann auf die linke Seite fiel. Im

Lichte des Massstabs, der sich aus den vorstehend zitierten Urteilen des

Bundesgerichts ableiten lässt, ist dieses Ereignis anhand des augenfälligen

Geschehensablaufs mit den sich dabei entwickelnden Kräften (vgl. das zitierte

Urteil des Bundesgerichts U 2/07 vom 19. November 2007 E. 5.3.1) als mittelschwerer

Unfall im mittleren Bereich zu qualifizieren. Von dieser Qualifikation, gegen

die der Beschwerdeführer im Übrigen nichts eingewendet hat, wäre mit Blick auf

die dargestellte Praxis selbst bei Annahme der geltend gemachten Sturzhöhe

zwischen vier und fünf Metern (vgl. A.S. 42 f.) nicht abzuweichen.

9.5

Bei Unfällen aus dem mittleren

Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater

Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalls allein schlüssig beantworten.

Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem

Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen

davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste

Kriterien sind zu nennen:

· besonders dramatische Begleitumstände

oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;

· die Schwere oder besondere Art der

erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische

Fehlentwicklungen auszulösen;

· ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen

Behandlung;

· körperliche Dauerschmerzen;

· ärztliche Fehlbehandlung, die die

Unfallfolgen erheblich verschlimmert;

· schwieriger Heilungsverlauf und

erhebliche Komplikationen;

· Grad und Dauer der physisch bedingten

Arbeitsunfähigkeit (BGE 115 V 133 E. 6c/aa).

Der Einbezug sämtlicher objektiver

Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach

den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten

Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen; dies trifft einerseits dann

zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, der zu den schwereren Fällen im

mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall

zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207

ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im

gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders

ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie z.B. eine auffallend lange Dauer der

physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes.

Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes

Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden.

Handelt es sich – wie im vorliegenden Fall – um einen mittelschweren Unfall im mittleren

Bereich, müssen mindestens drei Kriterien erfüllt sein, damit die Adäquanz

bejaht werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_897/2009 vom 29. Januar

2010.

E. 4.5).

9.5.1

Der Beschwerdeführer stürzte –

wie hiervor ausgeführt – von einem Baugerüst aus 3,25 Metern Höhe auf den Boden

und landete dabei zuerst auf den Füssen. Ein solches Ereignis kann zwar für den

Betroffenen eindrücklich sein; es kann aber, so wie es sich vorliegend

zugetragen hatte, nicht als besonders dramatisch oder eindrücklich im Sinne dieses

Kriteriums bezeichnet werden. Das erste Kriterium der besonders dramatischen

Begleitumstände oder der besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls ist daher zu

verneinen (vgl. auch das bereits erwähnte Urteil des Bundesgerichts 8C_766/2017

vom 30. Juli 2018 E. 6.3.1, wo das Kriterium bei einem Sturz aus vier

Metern Höhe auf die linke Seite verneint wurde).

9.5.2

Ferner erlitt der

Beschwerdeführer durch den Unfall keine Verletzungen, die erfahrungsgemäss in

besonderer Weises geeignet sind, eine psychische Fehlentwicklung auszulösen. Er

zog sich bei diesem Unfall keine Frakturen zu, sondern lediglich verschiedene

Kontusionen. Diese Verletzungen sind nach Beurteilung des Kreisarztes in der

Zwischenzeit verheilt, so dass sie nicht geeignet waren, eine psychische

Fehlentwicklung zu begünstigen. Die noch geltend gemachten, bestehenden

Beschwerden im Bereich der LWS sind – wie vorstehend ausgeführt – degenerativer

Natur und daher hier nicht von entscheidender Bedeutung.

9.5.3

Auch das Kriterium einer

ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung kann nicht bejaht werden.

Hierbei gilt es zu beachten, dass dieses Kriterium nicht allein nach einem

zeitlichen Massstab zu beurteilen ist. Von Bedeutung sind auch Art und

Intensität der Behandlung sowie der Umstand, inwieweit noch eine Besserung des

Gesundheitszustands zu erwarten ist. Es muss, gesamthaft betrachtet, eine

kontinuierliche, mit einer gewissen Planmässigkeit auf die Verbesserung des

Gesundheitszustandes gerichtete ärztliche Behandlung von ungewöhnlich langer

Dauer vorliegen. Manualtherapeutische Massnahmen zur Erhaltung des Zustands und

eine medikamentöse Schmerzbekämpfung allein genügen diesen Anforderungen nicht.

Auch kommt einzig der Abklärung des Beschwerdebilds dienenden Vorkehren nicht

die Qualität einer Heilmethodik in diesem Sinne zu (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 8C_137/2014 vom 5. Juni 2014 E. 7.3 m.H.a.8C_729/2012 vom

4.

April 2013 E. 8.3). Der Beschwerdeführer ist nach dem Unfall 20. August

2015.

konservativ behandelt worden. Die erlittenen Kontusionen sind ausgeheilt,

ohne dass eine Operation nötig gewesen wäre. Die noch andauernde ärztliche

Behandlung ist auf die degenerativen LWS-Beschwerden zurückzuführen. Die

Beschwerdegegnerin hat 11 Monate nach dem Unfall bzw. am 19. Juli 2016 ausgeführt,

dass der Fallabschluss per 8. Juni 2016 anstehe und die heute noch bestehenden

Beschwerden aufgrund der Beurteilung des Kreisarztes nicht mehr unfallbedingt,

sondern ausschliesslich krankhafter Natur seien. Nach Einschätzung des

Kreisarztes ist – wie bereits angeführt – der status quo sine bezüglich der

Kontusionen zirka sechs Wochen, jener bezüglich der LWS spätestens vier Monate

nach dem Unfallereignis erreicht gewesen. Von einer ungewöhnlich langen Dauer

der ärztlichen Behandlung kann unter diesen Umständen nicht gesprochen werden.

9.5.4

Der Beschwerdeführer klagt zwar über

persistierende Rückenschmerzen. Es ist jedoch zu beachten, dass der Beschwerdeführer

degenerative Veränderungen der LWS aufweist, die geeignet sind, die

beschriebenen Schmerzen zu verursachen. Unter diesen Umständen ist das

Kriterium der durch den Unfall verursachten körperlichen Dauerschmerzen zu

verneinen.

9.5.5

Eine ärztliche Fehlbehandlung, die

die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hätte, liegt unbestrittenermassen

nicht vor.

9.5.6

Sinngemäss stellt sich der

Beschwerdeführer auf den Standpunkt, dass das Kriterium eines schwierigen Heilungsverlaufs

mit erheblichen Komplikationen erfüllt sei, da er weiterhin an erheblichen physischen

und psychischen Beeinträchtigungen leide. Hierzu ist auf die vorstehenden

Ausführungen zu verweisen, wonach die Kontusionen komplikationslos verheilt und

die nach wie vor bestehenden Rückenschmerzen degenerativer Herkunft sind. Damit

fehlen Hinweise dafür, dass ein schwieriger Heilungsverlauf mit erheblichen

Komplikationen vorgelegen hat. Auch dieses Kriterium ist demnach zu verneinen.

9.5.7

Schliesslich ist das Kriterium

des Grads und der Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit zu prüfen,

das ebenfalls als nicht erfüllt zu betrachten ist. Zwar sei der

Beschwerdeführer gemäss der Beurteilung von Dr. med. R.___ aus physischer Sicht

zurzeit und bis auf weiteres als Monteur arbeitsunfähig sei (Suva-Nr. 97);

demgegenüber steht die voll beweiswertige Einschätzung des Kreisarztes

(Suva-Nr. 75) sowie der Umstand, dass die Rückenschmerzen auf degenerative

Veränderungen der LWS zurückzuführen sind.

9.6

Somit ist keines der

Adäquanzkriterien erfüllt, weshalb der adäquate Zusammenhang zwischen allfälligen

über 8. Juni 2016 hinaus bestehenden, nicht aufgrund eines objektivierbaren organischen

Substrats erklärbaren Beschwerden und dem Unfallereignis vom 20. August 2015 zu

verneinen ist.

10.

Zusammenfassend ist nach dem

Gesagten nicht zu beanstanden, dass es die Beschwerdegegnerin abgelehnt hat,

dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 20. August 2015

über den 8. Juni 2016 hinaus Leistungen aus der obligatorischen

Unfallversicherung auszurichten. Mangels unfallkausaler Beschwerden entfällt auch

ein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung. Die gegen den

Einspracheentscheid vom 21. Dezember 2016 erhobene Beschwerde erweist sich

demnach als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.

11.

11.1

Bei diesem Ausgang des Verfahrens

besteht grundsätzlich kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit.

g ATSG).

11.2

Der Beschwerdeführer steht ab

Prozessbeginn im Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege (A.S. 74). Die

Kostenforderung ist bei Unterliegen der Partei mit unentgeltlichem Rechtsbeistand

vom Gericht festzusetzen. Der Kanton entschädigt die unentgeltliche

Rechtsbeiständin oder den unentgeltlichen Rechtsbeistand angemessen (Art. 122

Abs. 1 lit. a ZPO).

11.3

Der Vertreter des

Beschwerdeführers hat in seiner Kostennote vom 17. September 2018 einen

Zeitaufwand von 16,23 Stunden geltend gemacht, was bei einem Stundenansatz von

CHF 280.00 zu einem Honorar (inkl. Auslagen und MwSt) von CHF 5'306.60 führt.

Der geltend gemachte Aufwand enthält allerdings auch Kanzleiarbeit (wie Fristerstreckungen

und Orientierungskopien), die im Stundenansatz eines Anwalts inbegriffen und

daher nicht separat zu entschädigen ist. Bei nicht eindeutig bezeichneten

Positionen (wie «Brief an Klientin») geht das Gericht praxisgemäss von

Orientierungskopien oder sonstigem Kanzleiaufwand aus. Nicht zu berücksichtigen

sind auch Positionen, deren Zusammenhang zum vorliegenden Verfahren nicht

erkennbar ist.

Vorliegend entfallen auf Kanzleiaufwand

im vorstehend umschriebenen Sinn 5 mal 0,17 Stunden (10. Februar 2017, 21.

Februar 2017, 18. Juli 2017, 31. Juli 2018 und 6. August 2018), zweimal

0,33 Stunden (7. März 2017, 13. März 2017) sowie je einmal 0,75 Stunden (26. April

2017) und 0,58 Stunden (6. Juni 2017), total somit 2,84 Stunden. Keinen

erkennbaren Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren weisen die 0,12 Stunden

am 23. Januar 2018 auf. Hinzu kommen zweimal 0,17 Stunden für die nicht aktenkundigen

Eingaben an das Versicherungsgericht vom 27. Februar 2017 und 6. August

2018, 0,25 Stunden für die öffentliche Verhandlung (sie dauerte 45 Minuten, in

der Kostennote waren 60 Minuten vorgesehen) sowie zwei Stunden für den nachprozessualen

Aufwand, der praxisgemäss auf eine Stunde geschätzt wird (die vom

Beschwerdeführer als Begründung für die geltend gemachten drei Stunden

angeführte Weisung des Obergerichts ist dem Gericht nicht bekannt). Insgesamt

ist der geltend gemachte Aufwand von 16,23 Stunden somit um 5,55 Stunden zu

reduzieren. Damit verbleibt ein zu entschädigender Aufwand von 10,08 Stunden,

der zum Stundenansatz als unentgeltlicher Rechtsbeistand von CHF 180.00 (§ 158

Abs. 3 kantonaler Gebührentarif [GT, BGS 615.11]) entschädigt wird.

Die geltend gemachten Auslagen von

insgesamt CHF 375.10 sind in Beachtung von § 158 Abs. 5 GT und i.V.m. § 157

Abs. 3 GT sowie § 161 lit. a Gesamtarbeitsvertrag (GAV) zu kürzen bzw. auf CHF 222.00

festzusetzen. Folglich beträgt die Kostenforderung als unentgeltlicher

Rechtsbeistand CHF 2'267.40 (10,08 Stunden zu CHF 180.00, zzgl. Auslagen

von CHF 222.00 und MwSt), zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons

Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates sowie der

Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands (dieser ist, da keine

auf einen höheren Ansatz lautende Vereinbarung zwischen Rechtsvertreter und

Beschwerdeführer eingereicht wurde, zum Stundenansatz von CHF 230.00 zu

berechnen) im Betrag von CHF 544.30 (10,08 x CHF 50.00, zzgl. CHF 40.30 MwSt) während

zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 123 ZPO).

12.

Grundsätzlich ist das Verfahren

kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein

Anlass.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Je eine Kopie des Protokolls der

Verhandlung vom 17. September 2018 geht zur Kenntnisnahme an die Parteien.

2. Die Beschwerde wird abgewiesen.

3. Die Kostenforderung des unentgeltlichen

Rechtsbeistands, Rechtsanwalt Rémy Wyssmann, [...], wird auf CHF 2'267.40

(inkl. Auslagen und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse

des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen

Rechtsbeistands im Betrag von CHF 544.30 (inkl. MwSt.), wenn A.___ zur

Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

4. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Häfliger

Auf die gegen den vorliegenden Entscheid

erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 8C_806/2018 vom 28.

November 2018 nicht ein.