VSBES.2017.78
Unfallversicherung
17. September 2018Deutsch65 min
Source so.ch
Urteil vom 17. September 2018
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Kiefer
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiber Häfliger
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Rémy Wyssmann
Beschwerdeführer
gegen
Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin
betreffend
Unfallversicherung – Fallabschluss, Einstellung Versicherungsleistungen (Einspracheentscheid
vom 21. Dezember 2016)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 A.___ (nachfolgend
Beschwerdeführer), geb. 1967, [...], erlitt am 20. August 2015 um 15.30 Uhr in [...],
[...], Baustelle, Gebäude [...], Süd-Ost-Ecke, einen Unfall. Der Unfallmeldung
vom 31. August 2015 kann entnommen werden, dass er vom Gerüst gefallen sei und
sich dabei Prellungen an beiden Unterschenkeln sowie am Rücken und am ganzen
Körper (systemische Wirkung) zugezogen habe. In diesem Zeitpunkt war er als Monteur
für die Firma [...] GmbH, [...], tätig und in dieser Eigenschaft bei der Suva
(nachfolgend Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von Berufs- und
Nichtberufsunfällen obligatorisch versichert (Suva Aktenbeleg [Suva-] Nr. 4).
1.2 Am 20. August 2015 berichteten
die Fachärzte Radiologie Dr. med. B.___ und Dr. med. C.___, beide D.___,
Radiologie, über ihre Befunde des linken und rechten Unterschenkel/Fusses sowie
der CT des Thorax und Abdomens, der HWS und des Schädels (Suva-Nr. 1 f.).
Dr. med. E.___, ebenfalls D.___, erstattete am 21. August 2015 Bericht über die
Verlaufskontrolle nach abdominellem Trauma (Suva-Nr. 3). Die Assistenzärztin
Chirurgie F.___, auch D.___, äusserte sich am 25. August 2015 über die
Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers (Suva-Nr. 5).
1.3 G.___ AG, erstellte für die
Beschwerdegegnerin am 20. August 2015 das Ereignisprotokoll, dem u.a.
entnommen werden kann, dass das Gerüst im Zeitpunkt des Unfalls zirka 60 cm vom
Gebäude weggerückt gewesen sei (Suva-Nr. 6). Die Kantonspolizei [...] erstellte
am 18. November 2015 einen Rapport; dieser stützt sich auf Feststellungen,
die am Unfalltag vor Ort getroffen wurden, und auf anschliessende ergänzende
Abklärungen (Suva-Nr. 121 S. 5 ff.).
1.4 Dr. med. H.___, Chefarzt, und
Assistenz-Ärztin F.___, D.___, verfassten am 28. August 2015 den
definitiven Austrittsbericht über die Hospitalisation des Beschwerdeführers vom
20. - 26. August 2015 (Suva-Nr. 22).
1.5 Am 15. September 2015 füllte der
Beschwerdeführer den durch die Beschwerdegegnerin am 3. September 2015
zugestellten Fragebogen aus, worin er u.a. angab, ab sofort wieder arbeitsfähig
zu sein und weder Beschwerden zu haben noch in Behandlungen zu stehen (Suva-Nr.
10).
1.6 Med. pract. I.___, Facharzt für
Allgemeinmedizin FMH, [...], stellte am 3., 10. und 19. September 2015 je ein
Zeugnis über die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers ab 7., 12. bzw. 19.
September 2015 aus (Suva-Nr. 14).
1.7 Dr. J.___,D.___, erstattete der
Beschwerdegegnerin am 28. September 2015 das gewünschte «Arztzeugnis UVG»
(Suva-Nr. 19).
1.8 Am 1. Oktober 2015 teilte die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass er ab 23. August 2015
Anspruch auf ein Taggeld habe (Suva-Nr. 16).
1.9 Ab 20. Oktober 2015 stellte med.
pract. I.___ weitere Zeugnisse über die Arbeitsunfähigkeit des
Beschwerdeführers aus und erstellte am 8. Dezember 2015 für die
Beschwerdegegnerin einen ärztlichen Zwischenbericht (Suva-Nr. 26 ff.).
1.10 Dr. med. K.___, FMH Radiologie,
Röntgeninstitut L.___, [...], berichtete med. pract. I.___ am 12. November 2015
über die beim Beschwerdeführer am 12. November 2015 durchgeführte MRT der LWS
und des ISG (Suva-Nr. 42).
1.11 Am 18. November 2015 erstellte
der zuständige Fachstellenleiter der Kantonspolizei Bern einen ausführlichen
Bericht über den Arbeitsunfall vom 20. August 2015 (Suva-Nr. 121).
1.12 Am 22. Dezember 2015 erstattete
Dr. med. M.___, Chefarzt-Stv. Orthopädische Klinik, N.___, med. pract. I.___
Bericht über die Untersuchung des Beschwerdeführers anlässlich der ambulanten
Wirbelsäulensprechstunde vom 18. Dezember 2015 (Suva-Nr. 41).
1.13 Kreisarzt med. pract. O.___,
Chirurgie FMH, nahm am 11. Januar bzw. 1. Februar 2016 zu den durch die
Beschwerdegegnerin gestellten Fragen Stellung.
1.14 Ab 6. Januar 2016 stellte med.
pract. I.___ weitere Zeugnisse über die Arbeitsunfähigkeit des
Beschwerdeführers aus und erstellte am 9. Februar 2016 für die
Beschwerdegegnerin erneut einen ärztlichen Zwischenbericht (Suva-Nr. 38 ff.).
1.15 Dr. med. M.___ orientierte med.
pract. I.___ am 10. Februar, 8. März und 25. Mai 2016 über den weiteren
Verlauf (Suva-Nr. 52, 53, 63).
1.16 Am 7. Juni 2016 äusserte sich der
Kreisarzt Dr. med. P.___, Facharzt Physikalische Medizin und Rehabilitation, zu
den durch die Beschwerdegegnerin gestellten Fragen (Suva-Nr. 65).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin teilte
dem Beschwerdeführer am 8. Juni 2016 mit, dass die heute bestehenden
Beschwerden aufgrund der Beurteilung durch den Kreisarzt nicht mehr
unfallbedingt, sondern ausschliesslich krankhafter Natur seien. Der Zustand,
wie er sich ohne den Unfall vom 20. August 2015 eingestellt hätte (Status quo
sine), sei gemäss medizinischer Beurteilung spätestens am 8. Juni 2016
erreicht. Bei dieser Sach- und Rechtslage müsse der Fall, was die Unfallfolgen
anbelange, per 8. Juni abgeschlossen und der Anspruch auf weitere
Versicherungsleistungen abgelehnt werden (Suva-Nr. 66).
2.2 Am 1. Juli 2016 verlangte der
Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin, dass diese ihm eine anfechtbare
Verfügung zustelle. So sei er mit der Einstellung der Leistungen nicht
einverstanden (Suva-Nr. 68).
2.3 Der Kreisarzt Dr. med. Q.___,
Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates,
äusserte sich am 15. Juli 2016 auf Wunsch der Beschwerdegegnerin zur
Beurteilung vom 7. Juni 2016 (Suva-Nr. 75).
3.
3.1 Mit Verfügung vom 19. Juli 2016
bestätigte die Beschwerdegegnerin ihre in der Mitteilung vom 8. Juni 2016
gemachten Ausführungen und hielt insbesondere fest, dass die bisherigen
Versicherungsleistungen (Taggeld und Heilkosten) auf diesen Zeitpunkt (8. Juni
2016) eingestellt würden (Suva-Nr. 76).
3.2 Dr. med. R.___, Facharzt FMH für
Orthopädische Chirurgie, [...], berichtete am 26. August 2016 über den
Beschwerdeführer, den er in seiner Sprechstunde untersucht und behandelt habe
(Suva-Nr. 88). Am 9. September 2016 stellte Dr. med. R.___ dem
Beschwerdeführer ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis (100 %) für die Zeit vom
26. bis 31. August 2016 aus, am 31. Oktober 2016 ein solches für die Zeit
vom 26. August – 31. Dezember 2016 (Suva-Nr. 93, 99).
3.3 Am 13. September 2016 liess der
Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 19. Juli 2016 Beschwerde (recte:
Einsprache) erheben (Suva-Nr. 88).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer bat die
Beschwerdegegnerin am 20. Oktober 2016 um Erlass eines Einspracheentscheids,
ansonsten er beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (VSG SO) eine
Rechtsverzögerungsbeschwerde erheben werde (Suva-Nr. 93). Die
Beschwerdegegnerin teilte ihm am 25. Oktober 2016 mit, der Entscheid ergehe
sobald aufgrund der Pendenzenlast möglich (Suva-Nr. 94).
4.2 Am 16. November 2016 erhob der
Beschwerdeführer beim VSG SO eine Rechtsverzögerungsbeschwerde gegen die
Beschwerdegegnerin (Suva-Nr. 96).
4.3 Mit Einspracheentscheid vom 21.
Dezember 2016 wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache gegen die Verfügung
vom 19. Juli 2016 ab (Suva-Nr. 102).
4.4 Am 20. Januar 2017 nahm Dr. med.
R.___ zum Einspracheentscheid Stellung (Suva-Nr. 115).
5. Am 20. Januar 2017 erhebt der
Beschwerdeführer beim VSG SO «Einspruch gegen Entscheidung betreffend Verfügung
der SUVA Wetzikon vom 8. Juni 2016 und 19. Juli 2016» (recte: Beschwerde
gegen den Einspracheentscheid vom 21. Dezember 2016), worin er das Gericht um
Hilfe bittet (Aktenseite [A.S.] 15 ff.).
6. Rechtsanwalt Rémy Wyssmann
teilt am 10. Februar 2017 mit, dass ihn der Beschwerdeführer mit der Wahrung
der Interessen beauftragt habe. Er beantragt u.a., dass dem Beschwerdeführer
die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu gewähren und der
unterzeichnete Rechtsanwalt als unentgeltlicher Rechtsbeistand einzusetzen sei
(A.S. 29 ff.).
7. Am 10. Februar 2017 stellt und
begründet der Vertreter des Beschwerdeführers folgende Anträge (A.S. 37 ff.):
1. Es
sei dem Beschwerdeführer die volle unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung
unter gleichzeitiger Einsetzung des unterzeichneten Rechtsanwalts als
unentgeltlicher Rechtsbeistand im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu gewähren.
2. Die
Eingabe des Beschwerdeführers vom 20. Januar 2017 (Posteingangsstempel: 23. Januar
2017) sei als Beschwerde zu behandeln.
3. Auf
die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 20. Januar 2017 sei einzutreten.
4. Die
Beschwerde vom 20. Januar 2017 sei gutzuheissen und der angefochtene
Einspracheentscheid der Suva vom 21. Dezember 2016 sei aufzuheben.
5. Es
seien dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen (Taggelder, Heilungskosten,
Unfallrente und lntegritätsentschädigung) nach Massgabe eines unfallbedingten
lntegritätsschadens von mindestens 5 %, einer unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit
von mindestens 100 % in der angestammten Tätigkeit und einer gerichtlich
noch zu bestimmenden Erwerbsunfähigkeit von mindestens 10 %, zzgl. eines
Verzugszinses von 5 % seit wann rechtens, auszurichten.
6. Es
seien beim Regionalgericht Emmental-Oberaargau die vollständigen
Strafverfahrensakten PEN 16 367 gerichtlich beizuziehen.
7. Es
sei bei Dr. med. R.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, [...], die in
seiner Beurteilung vom 26. August 2016 erwähnte Tabelle mit Läsionen der Organe
in Bezug auf die Stelle des lmpacts (ISSN 0971-0973) gerichtlich beizuziehen.
8. a) Es
sei ein interdisziplinäres Gerichtsgutachten inkl. vorgängiger EFL-Abklärung
unter Einbezug der Fachrichtungen Rheumatologie, Orthopädie, Neurologie und
Psychiatrie betreffend den Fall des Beschwerdeführers erstellen zu lassen.
b) Eventualiter:
Die Rechtsstreitsache sei zur Durchführung einer interdisziplinären
Begutachtung inkl. vorgängiger EFL-Abklärung unter Einbezug der Fachrichtungen Rheumatologie,
Orthopädie, Neurologie und Psychiatrie und zu weiteren Abklärungen an die
Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
9. Es
sei eine öffentliche Gerichtsverhandlung mit Publikums- und Presseanwesenheit
nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen.
10. Alles
unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
8. Mit richterlichem Beschluss vom
19. April 2017 wird das Verfahren betreffend Rechtsverzögerungsbeschwerde als
gegenstandslos geworden von der Geschäftskontrolle des VSG SO abgeschrieben
(vgl. VSBES.2016.295).
9. In der Beschwerdeantwort vom
21. Juni 2017 führt die Beschwerdegegnerin aus, dass die Beschwerde unbegründet
und deshalb ohne Weiterungen abzuweisen sei (A.S. 68 ff.).
10. Mit präsidieller Verfügung vom
11. Juli 2017 wird dem Beschwerdeführer ab Prozessbeginn die unentgeltliche
Rechtspflege (Befreiung von sämtlichen Gerichtskosten) bewilligt und Rechtsanwalt
Rémy Wyssmann, [...], als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt (A.S. 74).
11. Am 17. September 2018 findet –
wie durch den Beschwerdeführer beantragt – eine öffentliche Verhandlung
vor dem Versicherungsgericht statt. Die Beschwerdegegnerin, der das Erscheinen
freigestellt worden ist (A.S. 76), bleibt der Verhandlung fern. Das Gericht weist
die Durchführung der beantragten Beweismassnahmen ab, dies unter Vorbehalt der
Urteilsberatung. Im Anschluss an den Parteivortrag reicht der Vertreter des
Beschwerdeführers die Kostennote ein (A.S. 83 ff.). Bezüglich seiner
Rechtsbegehren und seines Plädoyers sowie des entsprechenden Beschlusses des
Gerichts wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen (A.S. 81 f.).
Auf die weiteren Ausführungen in den
Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Streitig und im vorliegenden
Verfahren zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Versicherungsleistungen
zu Recht per 8. Juni 2016 eingestellt hat.
3.
Die revidierte Version des
Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) ist am 1.
Januar 2017 in Kraft getreten. Nach der Übergangsbestimmung zur Änderung vom
25.
September 2015 werden Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem
Inkrafttreten dieser Änderung ereignet haben und für Berufskrankheiten, die vor
diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt. Damit ist im
vorliegenden Fall bei dem zu beurteilenden Ereignis vom 20. August 2015 das bis
31.
Dezember 2016 gültig gewesene Recht anwendbar.
4.
4.1
Soweit das Bundesgesetz über die
Unfallversicherung nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen
bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Art. 6
Abs. 1 UVG). Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende
Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper,
die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen
Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 Allgemeiner Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]).
4.2
Ist der Versicherte infolge des
Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG), so hat er Anspruch
auf ein Taggeld. Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag.
Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn
einer Rente oder mit dem Tod des Versicherten (Art. 16 Abs. 1 und 2 UVG). Nach
Art. 17 UVG beträgt das Taggeld bei voller Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) 80
Prozent des versicherten Verdienstes; bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit wird es
entsprechend gekürzt.
4.3
Die Leistungspflicht des
Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis
und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher
Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen
Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der
eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise
bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend
dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs
nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache
gesundheitlicher Störungen ist. Es genügt, dass das schädigende Ereignis
zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des
Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht
werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE
140.
V 356 E. 3.1 S. 358, 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V 335
E. 1 S. 338, 118 V 286 E. 1b S. 289 je mit Hinweisen;
Urteile des Bundesgerichts 8C_271/2013 vom 30. Juli 2013 E. 2.1,
8C_729/2013 vom 27. Mai 2014 E. 2).
4.4
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis
und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht,
ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall der Richter im
Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht
üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die
blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines
Leistungsanspruchs nicht (BGE 140 V 356 E. 3.1 S. 358, 129 V 177
E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1 S. 338, 118 V 286 E. 1b
S. 289 je mit Hinweisen).
4.5
Ist die Unfallkausalität einmal
mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen
anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht
die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn
also letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht;
dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er
unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige
Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften
Vorzustands auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo
sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang
muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen
eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein
üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die
blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des
Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage
handelt, liegt die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein
leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht beim
Versicherten, sondern beim Unfallversicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten
sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für
sämtliche Leistungsarten massgebend (SVR 2009 UV Nr. 3 S. 9 8C_354/2007
E. 2.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_879/2014 vom
26.
März 2015 E. 2.2 mit Hinweis).
4.6
Treten im Anschluss an einen
Unfall davor nicht bestandene Beschwerden auf, und ist davon auszugehen, dass
durch den Unfall lediglich ein (zuvor stummer) Vorzustand aktiviert, nicht aber
verursacht worden ist, so hat der Unfallversicherer nur Leistungen für das
unmittelbar im Zusammenhang mit dem Unfall stehende Schmerzsyndrom gemäss Art.
36.
Abs. 1 UVG zu erbringen. Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante
entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden (SVR 2010
UV Nr. 4 S. 17 8C_181/2009 E. 5.4 f. mit Hinweisen; Urteil des
Bundesgerichts 8C_1029/2012 vom 22. Mai 2013 E. 3.2.2).
4.7
Es entspricht einer
medizinischen Erfahrungstatsache, dass praktisch alle Diskushernien bei
Vorliegen degenerativer Bandscheibenveränderungen entstehen, und ein
Unfallereignis nur ausnahmsweise, unter besonderen Voraussetzungen, als eigentliche
Ursache in Betracht fällt. Ist die Diskushernie allerdings bei degenerativem
Vorzustand durch den Unfall nur aktiviert, nicht aber verursacht worden, so hat
die Unfallversicherung nur Leistungen für das unmittelbar im Zusammenhang mit
dem Unfall stehende Schmerzsyndrom zu erbringen. Nach derzeitigem medizinischem
Wissensstand kann das Erreichen des Status quo sine bei posttraumatischen
Lumbalgien und Lumboischialgien nach drei bis vier Monaten erwartet werden,
wogegen eine allfällige richtunggebende Verschlimmerung röntgenologisch
ausgewiesen sein und sich von der altersüblichen Progression abheben muss; eine
traumatische Verschlimmerung eines klinisch stummen degenerativen Vorzustandes
an der Wirbelsäule ist in der Regel nach sechs bis neun Monaten, spätestens
aber nach einem Jahr als abgeschlossen zu betrachten (Urteil des Bundesgerichts
vom 8C_13/2018 vom 9. Mai 2018 E. 3.2 und 3.3 mit Hinweisen).
5.
5.1
Sowohl das Verwaltungsverfahren
wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz
beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und 61 lit. ATSG). Danach haben Verwaltung und
Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen
festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die
Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende
Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf
Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung
auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden
Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender,
sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393
E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als
überwiegend wahrscheinlich (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360, 125 V 193
E. 2 S. 195 je mit Hinweisen) zu betrachten, und es könnten weitere
Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt
im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3
S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel
an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen
Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von
zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu
erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts 8C_608/2015 vom 17. Dezember
2015.
E. 3.3.2 mit Hinweisen,8C_715/2016 vom 6. März 2017
E. 5.1).
5.2
Der Untersuchungsgrundsatz schliesst
die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im
Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel die
Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu
Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt
Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es
sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund
einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die
Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 138 V 218
E. 6 S. 221, 117 V 261 E. 3b S. 264; Urteil des
Bundesgerichts 8C_474/2016 vom 23. Januar 2017 E. 2.2). Der Beweis
des natürlichen Kausalzusammenhangs (bzw. dessen Wegfallen) ist in erster Linie
mittels Auskünften ärztlicher Fachpersonen zu führen (Alexandra Rumo-Jungo / André
Pierre Holzer: Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht,
Bundesgesetz über die Unfallversicherung [UVG], 4. Aufl.,
Zürich/Basel/Genf 2012, Art. 6 UVG S. 55 mit Hinweisen; Urteil des
Bundesgerichts 8C_352/2015,8C_353/2015 vom 24. September 2015
E. 3.2.1).
5.3
Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE
126.
V 353 E. 5b S. 360 mit Hinweisen, 130 III 321 E. 3.2
und 3.3 S. 324 f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_431/2015 vom
22.
September 2015 E. 3.2). Rechtsprechungsgemäss hat sich die
gerichtliche Prüfung auf den Zeitraum bis zum Erlass des Einspracheentscheids –
hier vom 21. Dezember 2016 – zu beschränken (BGE 135 V 201 E. 7.3
S. 215, 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220).
5.4
Den Berichten und Gutachten
versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig
erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und
keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass
der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht,
lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen.
Gleiches gilt, wenn ein frei praktizierender Arzt von einer Versicherung
wiederholt für die Erstellung von Gutachten beigezogen wird (RKUV 1999 U 332
S. 193 E. 2a/bb; Urteil des Bundesgerichts 9C_67/2007 vom
28.
August 2007 E. 2.4). Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, die
das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet
erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, die den
Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit
des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 125 V 351
E. 3b/ee S. 354). Bestehen auch nur geringe Zweifel an der
Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen
Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E.
4.4
S. 469 f. mit Hinweis).
6.
Umstritten sind zunächst die
Höhe des Sturzes und der Hergang des Unfalls vom 20. August 2015.
6.1
Gestützt auf die vorhandenen
Unterlagen, namentlich die Unfallmeldung (Suva-Nr. 4), das Ereignisprotokoll
(Suva-Nr. 6) und den Polizeirapport (Suva-Nr. 127, S. 5 ff.), ist davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit der Reinigung und Funktionsprüfung
von Vorhangstangen in einem neu erstellten Gebäude beschäftigt war. Er stand
dabei auf einem Gerüst, das neben dem Gebäude stand und von dem aus er die
Vorhangstangen im Gebäude überprüfte. Das Gerüst rutschte von der Hausfassade
weg, und es entstand schliesslich ein Abstand von 60 - 70 cm. Durch diese Lücke
stürzte der Beschwerdeführer auf den darunterliegenden Betonboden. Die
Sturzhöhe wird im Polizeirapport mit 3,25 Meter, im Ereignisprotokoll und im
Arztzeugnis UVG sowie im Spital-Austrittsbericht vom 28. August 2015 (Suva-Nr.
19) mit zirka vier Meter angegeben. In der Folge gingen die Ärzte von einem
Sturz aus zirka vier Metern Höhe aus (vgl. Suva-Nr. 30, 37, 44). Dr. med. R.___,
der die Behandlung später aufnahm, erwähnte in seinen Berichten vom 26. August
2016.
und 20. Januar 2017 eine Sturzhöhe von 4,2 Metern. Im Einsprache- und Beschwerdeverfahren
liess der Beschwerdeführer darlegen, die Sturzhöhe habe fünf Meter (Suva-Nr. 88,
S. 3) respektive fast fünf Meter (A.S. 43) betragen.
Die Polizei ist zum Ergebnis gelangt,
die Sturzhöhe habe 3,25 Meter betragen. Diese Feststellung, die von einer unabhängigen
Behörde stammt und auf umfassenden Abklärungen basiert, kann der Beurteilung
zugrunde gelegt werden. Aufgrund der Aussagen in den übrigen Dokumenten ist
jedenfalls auszuschliessen, dass die Sturzhöhe mehr als vier Meter betragen
haben könnte.
6.2
Zur Frage nach dem genauen
Hergang des Sturzes lässt sich dem Spital-Austrittbericht des D.___ vom 28.
August 2015 (vgl. E. II. 7.5 hiernach) entnehmen, der Beschwerdeführer sei mit
den Füssen voran auf dem Beton gelandet. Danach sei er auf die linke Seite
gefallen und habe sich zudem noch die Nase am Gerüst angeschlagen. Es sei zu
keiner Bewusstlosigkeit und keiner Amnesie gekommen (Suva-Nr. 22). Im
Arztzeugnis UVG von Dr. med. J.___ vom 28. September 2015 (vgl. E. II. 7.6
hiernach) ist ebenfalls vermerkt, der Beschwerdeführer habe angegeben, er sei
auf den Füssen gelandet (Suva-Nr. 19). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen,
dass er tatsächlich zuerst auf den Füssen gelandet und erst danach auf die linke
Seite gefallen war. Insbesondere die detaillierte Schilderung im
Austrittsbericht, welche auch noch das Anschlagen der Nase am Gerüst erwähnt,
kann nur auf einer entsprechenden Schilderung des Beschwerdeführers basieren.
Es bestehen keine Anhaltspunkte, die geeignet wären, die Zuverlässigkeit dieser
Angaben infrage zu stellen; namentlich lassen sich diese auch ohne weiteres mit
dem Umstand vereinbaren, dass der Beschwerdeführer trotz eines Sturzes aus
dieser Höhe zwar multiple Prellungen, aber keine strukturellen Läsionen erlitten
hatte.
Dr. med. R.___ geht in seinen im August
2016.
und Januar 2017 erstellten Stellungnahmen (E. II. 7.18 und 7.19 hiernach)
von einem anderen Unfallhergang aus. Insbesondere hält er fest, der
Beschwerdeführer gebe an, er sei nicht zuerst mit den Füssen auf dem Boden
gelandet, sondern im Fallen mit den Füssen an ein Rohr gestossen und mit voller
Geschwindigkeit und Kraft mit der linken Hüfte voran auf die linke Seite
geprallt (IV-Nr. 115, S. 1). Zudem hätten eine kurze Bewusstlosigkeit und eine
anterograde Amnesie vorgelegen (IV-Nr. 114, S. 1; 115, S. 2). Diese Annahmen
basieren auf entsprechenden Mitteilungen des Beschwerdeführers. Bei sich
widersprechenden Angaben des Versicherten über den Unfallhergang ist jedoch auf
die Beweismaxime hinzuweisen, wonach die sogenannten spontanen «Aussagen der
ersten Stunde» in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere
Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen
versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können. Wenn der
Versicherte seine Darstellung im Laufe der Zeit wechselt, kommt den Angaben,
die er kurz nach dem Unfall gemacht hat, meistens grösseres Gewicht zu als
jenen nach Kenntnis einer Ablehnungsverfügung des Versicherers (BGE 121 V 45 E.
2a S. 47).
Vor diesem Hintergrund und mit Blick
darauf, dass insbesondere die Schilderung im Austrittsbericht des Spitals D.___
vom 28. August 2015 (Suva-Nr. 22) detailliert und widerspruchsfrei ausfällt,
und auch das Ausbleiben von strukturellen Läsionen (vgl. E. II. 7.1, 7.2
und 7.8 hiernach) ohne weiteres erklärt, ist auf die dortigen Angaben
abzustellen. Danach prallte der Beschwerdeführer bei seinem Sturz vom Gerüst
zuerst mit den Füssen auf den Betonboden, wobei er sich die Nase an einem
Gerüst anschlug, und es bestand weder eine Bewusstlosigkeit noch eine Amnesie.
7.
Die medizinische Aktenlage
präsentiert sich im Wesentlichen wie folgt:
7.1
Der radiologische Facharzt Dr.
med. B.___, D.___, führte in seinem Bericht vom 20. August 2015 als Befund und
Beurteilung (beide Unterschenkel und Füsse) an, am rechten Sprunggelenk und den
unteren zwei Dritteln des Unterschenkels in beiden Ebenen seien keine
Frakturlinien oder Fragmentdislokation, keine Subluxation der Talusrolle und keine
wesentliche Weichteilschwellung über den Innen- oder Aussenknöchel erkennbar
gewesen seien. Im Bereich von Talus und Kalkaneus habe sich kein Hinweis auf
eine Fraktur ergeben. In den dorsalen Rückfussgelenken seien keine Luxationen
erkennbar gewesen. Im Bereich des rechten Fusses, auch im vorderen Rückfussbereich,
im Bereich des Mittelfusses und des Vorfusses habe keine Luxation oder Subluxation
festgestellt werden können. Eine Frakturlinie oder Fragmentdislokation sei
nicht erkennbar gewesen. Auf der linken Seite sei keine Luxation oder Subluxation
nachweisbar gewesen. Auch hier fänden sich keine Frakturlinien und keine
Fragmentdislokation (Suva-Nr. 1).
7.2
Dr. med. C.___, D.___, gab im
Rahmen seines Befunds vom 20. August 2015 an, dass bei der Schädel-CT
(Computertomographie) keine intracerebrale Blutung abgrenzbar gewesen sei. Die
knöchernen Strukturen seien intakt zur Darstellung gekommen. Es seien keine
Spiegelbildungen in den Nasennebenhöhlen abgrenzbar gewesen. Bei der HWS-CT
seien die knöchernen Strukturen intakt zur Darstellung gekommen. Im Segment HWK
5/6 bestehe eine Osteochondrose wie auch eine geringe Retropondylose. Es seien
keine Weichteileinblutungen ersichtlich gewesen. Beim Thorax- und Abdomen-CT
mit Kontrast hätten sich geringe Belüftungsstörungen in den posterobasalen und
dorsalen Partien gezeigt, jedoch keine Einblutungen. Die Aorta sei intakt zur Darstellung
gekommen. Es hätten keine Dissektionszeichen vorgelegen. Die Oberbauchorgane seien
intakt zur Darstellung gekommen. Es bestehe eine leichte Steatosis hepatis. Es
habe sich keine freie Flüssigkeit gezeigt. Im Knochenfenster lägen geringe
degenerative Veränderungen von BWS und LWS vor, jedoch keine ossären Läsionen.
Bei der Beurteilung hat Dr. med. C.___ angegeben, dass ein unauffälliges
Schädel-CT vorliege, keine Blutungen bestünden, die HWS intakt sei und eine
Osteochondrose HWK 5/6 vorliege. Die Oberbauchorgane und die Aorta seien
intakt. Es lägen keine Lungenblutungen vor. Frakturen seien keine abgrenzbar (Suva-Nr.
2, S. 1).
7.3
Dem Befund von Dr. med. E.___, D.___,
vom 21. August 2015 über die gleichentags durchgeführte Abdomensonographie
lässt sich Folgendes entnehmen: «Normales Lebervolumen. Diffuse
Leberechogenitätserhöhung. Keine fokalen Parenchymläsionen, kein
Blutungsnachweis. Gallenblase normal gross, konkrementfrei. Keine Erweiterung
der intra-oder extrahepatischen Gallenwege. Pankreas in Grösse und Struktur
normal. Milz normal. Keine freie Flüssigkeit. Normale Nierengrössen, linksseitig
kleine kortikale Nierenzyste von 12 mm Durchmesser im Oberpolbereich. NBKS
nicht erweitert. Musculus iliopsoas regelrecht abgrenzbar. Geringe
Harnblasenfüllung bei Blasen-DK in situ. Prostata und Samenblase regelrecht.
Keine freie Flüssigkeit. Keine Pleuraergüsse.». Bei der Beurteilung hielt er
Folgendes fest: «Lebersteatose, kortikale Nierenzyste links ansonsten normale
Oberbauch / Beckensonographie ohne Hinweise für traumatische Parenchymläsionen.
Keine freie Flüssigkeit.» (Suva-Nr. 3).
7.4
Dr. med. F.___, D.___,
attestierte dem Beschwerdeführer am 25. August 2015 eine 100%ige
Arbeitsunfähigkeit vom 20. August – 6. September 2015 und hielt fest, dass der
Patient voraussichtlich ab 7. September 2015 wieder zu 100 % einsatzfähig
sein werde (Suva-Nr. 5).
7.5
Dr. med. H.___ und
Assistenzärztin F.___, D.___, stellten im definitiven Austrittsbericht vom 28. August
2015.
über die Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 20. bis 26. August
2015.
folgende Diagnosen (Suva-Nr. 22):
multiple Kontusionsverletzungen mit/bei:
- Unterschenkel
und Füsse beidseits
- HWS/BWS/LWS
- Os
nasale
- Thorax
- Schulter
links
anaphylaktische Reaktion Grad 1 auf
Targin am 21.8.2015
- DD:
auf Temesta, dies erscheint aber unwahrscheinlich
- Klinik:
Angioödem der Oberlippe, rechtsbetont
V. a. hypertensive Kardiopathie
- EKG
21.8
: Sinusrhythmus, üLL, RSB, LAHB
- Troponin
20.8
: normwertig
- TTE
vom 24.8.2015: deutliche konzentrische Hypertrophie des linken Ventrikels mit normaler
systolischer Funktion, EF 60 %, gestörte diastolische Funktion
Zum Verlauf halten die Ärzte im
Wesentlichen fest, der Patient sei nach einem Sturz von einem etwa vier Meter
hohen Gerüst am 20. August 2015 notfallmässig per Ambulanz zugewiesen
worden. Er habe berichtet, mit den Füssen voran auf dem Beton gelandet zu sein.
Danach sei er auf die linke Seite gefallen und habe zudem noch die Nase am
Gerüst angeschlagen. Er sei weder bewusstlos gewesen noch habe er eine Amnesie
erlitten. Nun habe er starke Schmerzen thorako-lumbal sowie am linken
Unterschenkel. Hirnnerven und Neurostatus seien grobkursorisch unauffällig
gewesen. Im Bodycheck habe eine Druckdolenz über der HWS und am
thorako-lumbalen Übergang, im Bereich der Unterschenkel beidseits sowie über
der linken Schulter festgestellt werden können. Im FAST (Face [Gesicht], Arms
[Arme], Speech [Sprache] und Time [Zeit]) habe sich kein Hinweis auf
intraabdominale freie Flüssigkeit und Pleura- oder Perikarderguss ergeben. In
der CT-Traumaspirale habe sich kein Hinweis auf frische ossäre Läsionen
ergeben. Auch habe keine intrakranielle oder intraabdominale Blutung vorgelegen.
Im Röntgen der Unterschenkel und OSG beidseits habe sich ebenfalls kein Hinweis
auf frische Frakturen ergeben. Im EKG hätten sich ein Rechtsschenkelblock und
links-anteriorer Hemiblock, jedoch keine Rhythmusstörungen gezeigt. Bei normwertigem
Troponin habe eine Contusio cordis ausgeschlossen werden können. Der Patient
sei zur GCS (Glasgow Coma Scale)- und Kreislaufüberwachung auf die
Intensivpflegestation aufgenommen worden. Bei stets unauffälliger
GCS-Überwachung habe der Patient am 21. August 2015 auf die chirurgische
Normalstation verlegt werden können. Aufgrund des auffälligen EKGs habe am
24.
August 2015 ein kardiologisches Konsil stattgefunden. Die Befunde der
durchgeführten transthorakalen Echokardiographie seien mit einer hypertensiven
Herzerkrankung mit konzentrischer Hypertrophie des linken Ventrikels vereinbar.
Der weitere Verlauf sowie die Mobilisation hätten sich erfreulich gestaltet. Am
26.
August 2015 habe der Patient unter adäquat kontrollierten Schmerzen und in
gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen werden können. Beim Prozedere
hielten die Ärzte u.a. Folgendes fest: «Körperliche Schonung gemäss
Beschwerden. Eine 100 % Arbeitsunfähigkeit wurde vom 20.08.2015 bis 06.08.
(recte wohl: 09) 2015 ausgestellt.» (Suva-Nr. 22).
7.6
Im «Arztzeugnis UVG» vom 28.
September 2015 diagnostizierte Dr. med. J.___, D.___, beim Beschwerdeführer
multiple Kontusionsverletzungen und bescheinigte eine Arbeitsunfähigkeit von
100.
% vom 20. August bis voraussichtlich 6. September 2015 sowie einen
Behandlungsabschluss per 26. August 2015 (Suva-Nr. 19).
7.7
Med. pract. I.___ hielt am 15.
Oktober 2015 im ärztlichen Zwischenbericht an die Beschwerdegegnerin fest, dass
sich einen Monat nach dem Unfall eine deutliche Besserung der Fersenschmerzen
ergeben habe. Die Rückenschmerzen würden jedoch persistieren. Die Prognose sei
günstig. Der Zeitpunkt der Wiederaufnahme der Arbeit sei noch unklar (Suva-Nr.
24).
7.8
Dr. med. K.___ teilte med.
pract. I.___ am 12. November 2015 mit, dass die gewünschte MRT der LWS und des ISG
vom 12. November 2015 folgenden Befund ergeben habe: «Normgliedrige LWS mit
regulärer Konfiguration der Wirbelkörper. Konus medullaris mit physiologischem Signal
auf L1-Niveau. Hyperlordotischer lumbosakraler Übergang bei angedeutetem Sakrum
arcuatum. Angedeuteter dorsaler Versatz der Segmente L2-L4. L1/2: Unauffälliges
Bandscheibenfach. L2/3: Fazettenarthrose beidseits. Rechtsseitig foraminale
Bandscheibenhernie. Leicht ausgeprägte rezessale und foraminale Berührung der
Nervenwurzeln. L3/4: Fazettenhypertrophie beidseits. Biforaminale
Diskusbulging. Leichte Berührung der L3-Wurzel und minimale rezessale Enge,
rechtsseitig akzentuiert. L4/5: Fazettenhypertrophie beidseits. Beidseits
foraminale Bandscheibenprotrusionen, linksseitig deutlich akzentuiert mit
kleinem Anulusriss. Leichte linksseitige rezessale Enge und moderate Enge der Neuroforamina.
L5/S1: Dorsaler Segmentversatz um ca. 1 mm. Zirkulär beidseits foraminal
reichende Bandscheibenhernie. Osteochondrose Stadium II nach Modic. Beidseitige
foraminale Enge mit L5-Bedrängung. Linkseitige Rezessusenge». In seiner
Beurteilung kam der Radiologe zum Schluss, dass eine linksseitige rezessale
Enge und beidseitige foraminale Einengung bei osteodiskogenerativen
Veränderungen L5/51 als Korrelat für die angegebene Beschwerdesymptomatik
vorlägen. Es seien multisegmentale diskodegenerative Veränderungen der Segmente
zwischen L2 und L5, wie oben beschrieben, bei Gefügelockerung der LWS feststellbar
(Suva-Nr. 42).
7.9
Aus einem weiteren ärztlichen
Zwischenbericht von med. pract. I.___ vom 8. Dezember 2015 geht hervor,
dass die Rückenschmerzen nach wie vor persistierten und die Prognose günstig
seien. Die Wiederaufnahme der Arbeit sei nach wie vor unklar (Suva-Nr. 30).
7.10
Dr. med. M.___ berichtete med.
pract. I.___ am 22. Dezember 2015 über die Untersuchung im Rahmen der
ambulanten Wirbelsäulensprechstunde vom 18. Dezember 2015. Er diagnostizierte beim
Beschwerdeführer eine Lumboischialgie mit radikulärer Ausstrahlung S1 in das
linke Bein mit/bei Facettengelenkshypertrophie L5/S1 beidseits bei ausgeprägter
Spondylarthrose tieflumbal und Diskusprotrusion mediolateral L5/S1 mit
möglicher Wurzelkompression S1 links. Der Patient habe berichtet, dass er seit
August dieses Jahres starke Rücken- und Beinschmerzen habe. Aktuell seien die
Rückenschmerzen deutlich mehr als die Beinschmerzen. Die Beschwerden seien im
lumbosakralen Übergang mit Ausstrahlung ins linke Gesäss bis zum lateralen
Fussrand. Die Schmerzen seien im Verlauf des Tages zunehmend und teilweise von
Kribbelgefühl im Fuss begleitet. Eine Limitierung der Gehstrecke habe er bis
jetzt nicht bemerkt. Er sei wegen den starken Schmerzen aktuell arbeitsunfähig.
Als Befund hielt Dr. med. M.___ Folgendes fest: «Gangbild schonhinkend, Fersen-
sowie Zehenspitzengang unsicher. Starke Druck- und Klopfdolenz im lumbosakralen
Übergang über dem Processus spinosi. Sensomotorik der unteren Extremitäten
seitengleich intakt.». Aufgrund der starken Rücken- und Beinschmerzen im
Zusammenhang mit dem MR-tomographischen Befund seien – so Dr. med. M.___ – mit
dem Patienten eine Infiltration der Facettengelenke L5/S1 links und eine
epidurale Infiltration L5/S1 links besprochen worden, wofür er im Verlauf
aufgeboten werde (Suva-Nr. 41).
7.11
Kreisarzt med. pract. O.___
attestierte dem Beschwerdeführer am 1. Februar 2016, es sei überwiegend
wahrscheinlich, dass dieser in dieselbe Tätigkeit werde zurückkehren können.
Bei einem regulären Verlauf bis zur beruflichen Wiedereingliederung sei mit
einer Behandlungsdauer von zirka sechs Monaten nach dem Unfall zu rechnen, also
zirka Ende Februar, anfangs März (2016). Im Weiteren hielt der Kreisarzt fest,
dass das Resultat der Infiltration durch Dr. med. M.___ abzuwarten sei, und
schlug vor, den Fall im April erneut vorzulegen und eventuell eine
kreisärztliche Untersuchung durchzuführen (Suva-Nr. 37).
7.12
Am 9. Februar 2016 führte med.
pract. I.___ in einem weiteren Zwischenbericht an die Beschwerdegegnerin aus,
dass die Prognose bei persistierenden Rückenschmerzen eher günstig sei. Zurzeit
sei der Beschwerdeführer bei Dr. med. M.___ in Behandlung. Eine Wiederaufnahme
der Arbeit sei bis mindestens 4. März 2016 nicht vorgesehen (Suva-Nr. 44).
7.13
Dr. med. M.___ orientierte med.
pract. I.___ am 10. Februar 2016 über die Behandlung des Beschwerdeführers vom
5.
Februar 2016. Es habe – bei gleichlautender Diagnose (Lumboischialgie mit
radikulärer Ausstrahlung S1 in das linke Bein mit/bei
Facettengelenkshypertrophie L5/S1 beidseits bei ausgeprägter Spondylarthrose
tieflumbal und Diskusprotrusion mediolateral L5/S1 mit möglicher
Wurzelkompression S1 links) – wie vereinbart die epidurale Infiltration L5/S1
links durchgeführt und problemlos 40 mg Kenacort instilliert werden können. Der
Verlauf bleibe abzuwarten (Suva-Nr. 52).
7.14
Am 8. März 2016 berichtete Dr.
med. M.___ med. pract. I.___ erneut über die Behandlung des Beschwerdeführers
vom 4. März 2016. Bei wiederum gleichlautender Diagnose hielt Dr. med. M.___
fest, dass die letzte Infiltration im epiduralen Bereich L5/S1 dem Patienten
eine deutliche Besserung seiner in die Beine ausstrahlenden Schmerzen gebracht
habe. Bei jetzt wieder vorliegenden Rückenschmerzen habe er die vereinbarte
Infiltration im Facettenbereich L5/S1 auf beiden Seiten durchgeführt. Er habe
problemlos Bupivacain mit jeweils 20 mg Kenacort instillieren können. Der Verlauf
bleibe abzuwarten (Suva-Nr. 53).
7.15
Eine erneute Behandlung des
Beschwerdeführers bei Dr. med. M.___ erfolgte am 20. Mai 2016, worüber dieser
med. pract. I.___ am 25. Mai 2016 Bericht erstattete. Bei wiederum
gleichlautender Diagnose stellte Dr. med. M.___ fest, bei erneuten
linksseitigen lumboischialgieformen Schmerzen heute die epidurale Infiltration
L5/S1 links wiederholt und problemlos 40 mg Kenacort instilliert zu haben. Der
Verlauf bleibe abzuwarten (Suva-Nr. 63).
7.16
Am 7. Juni 2016 äusserte sich
Kreisarzt Dr. med. P.___ zu den durch die Beschwerdegegnerin gestellten Fragen
wie folgt: Der Beschwerdeführer habe ausschliesslich Kontusionen; dies auch im
Bereich der LWS, wo jetzt noch Beschwerden bestünden. Die anderen
Kontusionsbereiche spielten offenbar erwartungsgemäss keine Rolle mehr (Status
quo sine dafür zirka sechs Wochen nach dem Unfallereignis). Mittels MRT der LWS
seien traumatische strukturelle Läsionen im Bereich der LWS ausgeschlossen,
aber erhebliche degenerative Veränderungen nachgewiesen worden. Bezüglich der
LWS sei von einem Status quo sine spätestens vier Monate nach dem
Unfallereignis auszugehen. Somit lägen keinerlei Einschränkungen bezüglich der
Arbeitsfähigkeit vor (Suva-Nr. 65).
7.17
Kreisarzt Dr. med. Q.___ nahm am
15.
Juli 2016 zur Beurteilung von Kreisarzt Dr. med. P.___ vom 7. Juni
2016.
Stellung. Er führte dabei aus, dass der Beschwerdeführer ausschliesslich
Kontusionen gehabt habe, so auch im Bereich der Lendenwirbelsäule, wo jetzt
noch Beschwerden bestünden. Die anderen Kontusionsbereiche spielten offenbar,
und wie zu erwarten gewesen sei, keine Rolle mehr (Status quo sine dafür zirka sechs
Wochen nach Unfallereignis). Mittels MRT der Lendenwirbelsäule seien
traumatische strukturelle Läsionen im Bereich der Lendenwirbelsäule
ausgeschlossen, jedoch erhebliche degenerative Veränderungen nachgewiesen.
Bezüglich der Lendenwirbelsäule sei von einem Status quo sine spätestens vier
Monate nach dem Unfallereignis auszugehen. Somit lägen keinerlei
Einschränkungen bezüglich der Arbeitsfähigkeit vor (Suva-Nr. 75).
7.18
Der Berichterstattung von Dr.
med. R.___ vom 26. August 2016 an med. pract. I.___ über die Untersuchung und
Behandlung des Beschwerdeführers lässt sich im Wesentlichen Folgendes entnehmen
(Suva-Nr. 88 S. 28 ff.): Zu diagnostizieren seien eine posttraumatische
Zervikozephalgie, eine Zervikobrachialgie beidseits, eine Coxalgie links,
Fussbeschwerden links, eine Lumboischialgie links bei Diskushernie L5-S1 sowie
eine posttraumatische Belastungsstörung. Nach der Anamnese und dem Befund hielt
Dr. med. R.___ im Rahmen von Beurteilung und Prozedere fest, dass es sich beim
Leiden des 49-jährigen Vorhangschienen-Monteurs um einen Status nach einem
Sturz aus 4,2 Metern Höhe handle. Der Sturz sei durch den nicht
ordnungsgerechten, fahrlässigen Zusammenbau des Gerüstes erfolgt. Der Patient
habe zum Zeitpunkt des Unfalls einen Helm getragen. Es sei beim Unfall zu einer
kurz dauernden Bewusstlosigkeit mit epileptischem Anfall gekommen, jedoch ohne
Zungenbiss und Urinverlust. Der Patient könne sich nicht daran erinnern, was
nach dem Unfall passiert sei; dies deute auf eine anterograde Amnesie hin. Der
Verlauf sei protrahiert und äussere sich zurzeit durch Zervikozephalgien,
Zervikobrachialgien, eine Coxalgie links mit Bewegungseinschränkung und eine
Lumboischialgie links bei Diskushernie mit OSG-lnstabilität, die entweder durch
den Unfall verursacht worden oder symptomatisch sei. Tatsache sei, dass der
Patient seit 12 Jahren wegen Rückenschmerzen nie krankgeschrieben worden sei
und nie einen Arzt aufgesucht habe. Er leide zudem an Konzentrationsstörungen,
Schwindel, Schlafstörungen und Depression. Aus seiner Sicht, so führte Dr. med.
R.___ weiter aus, handle es sich zweifellos und mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit um Unfallfolgen, da ein Sturz aus 4,2 Metern Höhe als
grosses kinetisches Trauma anzusehen sei und glücklicherweise zu keinen
schwerwiegenden Folgen geführt habe. Selbstverständlich unterstütze er den
Patienten dabei, seine Rechte gegenüber der Suva und der Firma, die die Gerüste
gestellt habe, einzufordern. Die Feststellung der Suva, dass der Status quo
ante, oder noch schlimmer, der Status quo sine erreicht sei, ohne kreisärztliche
Untersuchung eines Patienten, der den Unfall nicht hätte überleben können, erachte
er als (dem Patienten gegenüber unzumutbar) äusserst merkwürdig; dies sei einer
nationalen Unfallversicherung nicht würdig und seltsam. Seine heutige
Untersuchung spreche klar dafür, dass der Patient zurzeit und bis auf weiteres
im Bereich der Vorhangschienenmontage zu 100 % arbeitsunfähig sei. Als weitere
Abklärungen schlage er neurologische Untersuchungen wie auch eine Evaluation
der funktionellen Leistungsfähigkeit und eine psychologische/psychiatrische Standortbestimmung
vor. Der Patient sei auf die linke Seite gefallen, inklusive den linken Fuss. Somit
hätte er die meisten Verletzungen «sowohl des Bewegungsapparates wie auch den
inneren Organen erfahren». Die Suva sei um eine Statistik anzufragen, woraus die
Fälle der Patienten hervorgehe, die aus eine Höhe von 4,2 m heruntergefallen seien
mit Epikrise. Ob eine Diskushernie durch einen derartigen Unfall entstehen
könne, sei nach normalen Menschenverstand nicht möglich. Ein Kausalitätsbeweis
sei selbstverständlich nicht möglich; um dies zu beweisen, hätte man den
Patienten einen Tag vor dem Unfall «auf eine Diskushernie mit MRI-Untersuchung
als Standortbestimmung machen sollen». Selbstverständlich könnte man versuchen,
physikalisch nach Berechnung der Kräfte der Dezelleration, Ex-Vitro eine
experimentelle Diskushernie zu provozieren (Suva-Nr. 88).
7.19
Am 20. Januar 2017 nahm Dr. med. R.___
(im bereits hängigen Beschwerdeverfahren) auf Wunsch des Beschwerdeführers zur
Antwort des Rechtsanwalts der Suva Stellung und führte dabei im Wesentlichen
Folgendes aus (A.S. 22 f.; Suva-Nr. 115): In der Darstellung des Rechtsanwalts
werde beschrieben, dass der Patient auf den Füssen gelandet und erst danach auf
die linke Seite (Hüfte) gefallen sei. Der Patient sei nach eigener Aussage ihm,
Dr. med. R.___, gegenüber, nicht auf den Füssen gelandet, sondern während des
Sturzes vom Gerüst mit den Füssen an ein Rohr gestossen und mit voller
Geschwindigkeit und Kraft mit der linken Hüfte voran auf die linke Körperseite gefallen.
Somit sei es nicht zu einer Abfederung des Sturzes aus 4,2 m Höhe auf harten Betonboden
durch den Kontakt der Füsse mit dem Boden gekommen. Zurzeit leide der Patient an
Hüft- und Rückenschmerzen links sowie an Gangunsicherheit und Instabilität der ganzen
unteren Extremität, die er, Dr. med. R.___, als momentane Einklemmung eines
Nervs im unteren Lendenwirbelbereich interpretiere. Diese momentane Einklemmung
ist wahrscheinlich durch eine segmentale Instabilität der Wirbelsäule
verursacht. Auch wenn radiologisch und durch sonstige bildgebende Verfahren,
wie MRI, keine traumatischen Läsionen sichtbar seien, müsste es zu einer
Erschütterung der Wirbelsäulestrukturen gekommen sein, die eine Instabilität
respektive Aktivierung der vorbestehenden, jedoch bis zum Moment des Unfalles
stummen (asymptomatischen) degenerativen, altersentsprechenden Veränderungen
herbeigeführt habe. Klinisch habe er keine Zweifel, dass der Patient unter
starken, ständigen Schmerzen leide, die sich zuspitzten und eine Intensität von
Grad 8 bis 9 auf der AVS-Skala (Audio-Visuelle-Skala) hervorriefen. Dazu komme
es zu einer subjektiven Instabilität, die entweder schmerzbedingt oder
tatsächlich durch Einklemmung eines Nervs in der Lendenwirbelsäule verursacht
werde. Auch wenn er über die Kausalität keine medizinischen Beweise liefern
könne, da einerseits die objektiven Untersuchungen nicht genügend sensitiv und
noch weniger spezifisch seien, und andererseits der Vorzustand des Patienten mangels
der bildgebenden Standortbestimmungen nicht bekannt sei, sei er sicher, dass
die Kausalität durch den normalen Menschenverstand gegeben sei. Bis zum Unfall sei
der Patient voll arbeitsfähig gewesen und habe trotz seines fortgeschrittenen
Alters (49,5 Jahre) schwere Arbeiten schmerzfrei verrichten können. Somit könne
er, Dr. med. R.___, eine zwar mögliche, aber aus der Erfahrung (30 Jahre als
Orthopäde) nie gesehene, spontane Entwicklung einer so invalidisierenden
Schmerzsymptomatik bei diesem Typ von Person nicht in Erwägung ziehen. Um die Angelegenheit
gerecht zu lösen, müsste man sich auf eine Untersuchungsmethode einigen und
diese wissenschaftlich durchführen, beispielsweise auf die rein theoretische
Rekonstruktion des Unfalls mit definierten Modellen und Berechnung der Kräfte,
die sich in diesem Fall auf die Wirbelsäule ausgewirkt hätten, und so einen
Rückschluss auf mögliche Läsionen der Wirbelsäule ziehen. Eine weitere
Möglichkeit sei, eine Statistik aller UVG-registrierten Stürze aus vier Metern
Höhe zu analysieren und die gesundheitliche Entwicklung des Patienten mit
anderen Fällen zu vergleichen. Allerdings lasse die Behandlung und die gesamte
Betreuung des Patienten nach dem Unfall aus seiner Sicht zu wünschen übrig. Die
SUVA habe seiner meiner Meinung nach den Fall des Patienten zu früh
abgeschlossen, ohne dass er vom Kreisarzt untersucht worden wäre.
Der Rechtsanwalt der Suva habe ausserdem
geschrieben, dass er, Dr. med. R.___, von falschen Grundlagen bzw. davon ausgegangen
sei, dass der Patient kurz bewusstlos gewesen sei; dies sei keine falsche
Grundlage, denn der Patient habe über einen temporären Bewusstseinsverlust
berichtet. Des Weiteren hätten Mitarbeiter einer anderen Firma den Sturz
beobachtet und dem Patienten von krampfartigen Bewegungen erzählt, die dieser
selber nicht realisiert habe. Um die Thematik der posttraumatischen
Belastungsstörung aufzugreifen: Der Rechtsanwalt der Suva sehe den Unfall als
banales Ereignis, das nicht der Auslöser für eine posttraumatische
Belastungsstörung sein könne. Als «Nicht-Psychiater» sei ihm die Definition und
Praxis von Diagnose und Behandlung solcher Situationen nicht bekannt. Er könne sich
jedoch vorstellen, dass ein Sturz aus über vier Metern Höhe eine schwere
Belastungsstörung auslösen könne, doch sollte dies Gegenstand der
psychiatrischen Begutachtung sein. Es sei weder ihm noch dem Rechtsanwalt der
Suva möglich, den kausalen Zusammenhang objektiv (Bildgebung) zu beweisen
respektive dagegen zu sprechen; wenn dies nicht möglich sei, belege dies die
Schwäche der Beweisführung. Er schlage eine unabhängige Begutachtung zur
Bestimmung der Leistungsfähigkeit (funktionelle Leistungsprüfung) und der
Kausalität, inklusive psychiatrischer Begutachtung, vor. Als bildgebende
Verfahren schlage er ein MRI im Stehen vor (A.S. 22 f.; Suva-Nr. 115).
8.
Die Würdigung der medizinischen
Aktenlage ergibt Folgendes:
8.1
8.1.1
Der Beschwerdeführer macht geltend,
die Leistungseinstellung der Beschwerdegegnerin beruhe lediglich auf der
rudimentären kreisärztlichen Aktenbeurteilung vom 7. Juni 2016; dazu sei
festzuhalten, dass der in dieser Notiz festgelegte Zeitraum des Erreichens des
Status quo sine vel ante (sechs Wochen) im Widerspruch zu demjenigen stehe, den
Dr. med. Q.___ am 15. Juli 2016 festgelegt habe (vier Monate). Anscheinend
seien sich die Suva-Ärzte selber nicht einig. Dazu komme, dass der Verfasser
der Aktennotiz vom 7. Juni 2016 mit der Wendung «wie zu erwarten war» von
Anfang an zugegeben habe, wie das Resultat herauskommen würde. Das
Abklärungsverfahren sei folglich vorbestimmt und nicht ergebnisoffen gewesen,
weshalb die Suva-Ärzte als befangen zu gelten hätten. Schliesslich sei
festzustellen, dass Dr. med. P.___ seine Beurteilung vom 7. Juni 2016 nicht
rechtsgültig unterzeichnet habe (A.S. 41 f.).
8.1.2
Dazu entgegnet die
Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort, dass betreffend die geklagten
Rückenbeschwerden (mit Ausstrahlung in die Beine) keiner der Kreisärzte von
einem sechs Wochen nach dem Unfall erreichten Status quo sine ausgegangen sei.
Dr. med. P.___ habe (am 7. Juni 2016) lediglich festgehalten, dass die anderen
Kontusionsbereiche offenbar, und wie zu erwarten gewesen sei, keine Probleme
mehr bereiten würden (A.S. 72). Diese Einschätzung habe Dr. med. Q.___ am 15.
Juli 2016 bestätigt, wonach die anderen Kontusionsbereiche offensichtlich und
erwartungsgemäss keine Rolle mehr spielten (Status quo sine zirka sechs Wochen
nach dem Unfallereignis; Suva-Nr. 75). Entgegen der Meinung des
Beschwerdeführers lasse die Formulierung «wie zu erwarten war» keineswegs
darauf schliessen, dass das Abklärungsverfahren vorbestimmt gewesen sei. Dr.
med. P.___ habe unter Berücksichtigung und in Übereinstimmung mit den
medizinischen Akten lediglich festgehalten, dass die anderen Kontusionen, wie
zu erwarten gewesen sei, offensichtlich keine Probleme mehr bereiteten.
Angesichts der Tatsache, dass Kontusionen in der Regel innert weniger Wochen
abheilten, sei diese Aussage durchaus nachvollziehbar (A.S. 72).
8.1.3
Dr. med. P.___ führte am 7. Juni
2016.
zusammengefasst aus, der Beschwerdeführer habe beim Unfall vom 20. August
2015.
ausschliesslich Kontusionen erlitten. Diese Kontusionen hätten sich im
Bereich der LWS und an anderen Stellen ergeben. An den anderen Stellen seien
offenbar keine Beschwerden mehr vorhanden, was den Erwartungen entspreche, sei
doch diesbezüglich nach etwa sechs Wochen vom Erreichen des status quo sine
auszugehen. In Bezug auf die LWS könne der status quo sine spätestens vier
Monate nach dem Unfallereignis angenommen werden (vgl. Suva-Nr. 65). Der
Kreisarzt Dr. med. Q.___ erklärte in seiner Stellungnahme vom 15. Juli 2016
(Suva-Nr. 75) ebenfalls, der Status quo sine für die «anderen
Kontusionsbereiche» sei zirka sechs Wochen nach dem Unfallereignis, der Status
quo sine für die LWS-Beschwerden etwa vier Monate nach dem Unfallereignis
erreicht worden. Der vom Beschwerdeführer angeführte innere Widerspruch besteht
nicht, unterscheiden doch beide Kreisärzte deutlich zwischen dem status quo
sine an der LWS (nach zirka vier Monaten) und an «anderen Stellen» (nach zirka
sechs Wochen). Die Wendung «wie zu erwarten» (Suva-Nr. 65 S. 2) lässt
lediglich erkennen, dass der Rückgang der «übrigen Beschwerden» dem üblichen
Verlauf entspricht.
Diese Ausführungen der beiden Kreisärzte
sind schlüssig und inhaltlich nachvollziehbar. So hielt der behandelnde Arzt
med. pract. I.___ fest, einen Monat nach dem Unfall hätten sich die
Fersenschmerzen deutlich gebessert, während die Rückenschmerzen persistierten,
wobei die Prognose günstig sei (vgl. E. II. 7.7 hiervor). In den weiteren ärztlichen
Zwischenberichten von med. pract. I.___ ist beim Verlauf ausnahmslos von
Rückenschmerzen die Rede (Suva-Nr. 30, 44). Die Annahme, der Status quo sine
sei spätestens vier Monate nach dem Unfall erreicht worden, wird durch die von
der Rechtsprechung anerkannte medizinische Erfahrung gestützt (vgl. E. II. 4.7
hiervor). Die Beschwerdegegnerin hat ihre Leistungen nicht bereits nach vier,
sondern erst gut neun Monate nach dem Unfallereignis eingestellt, was auch deutlich
über die Einschätzung von Dr. med. O.___ vom 1. Februar 2016 hinausgeht
(Suva-Nr. 37), so dass auch einem allfälligen protrahierten Verlauf in jedem
Fall hinreichend Rechnung getragen worden wäre. Schliesslich ist die
Beurteilung von Dr. med. P.___ – im Unterschied zu jener von Dr. med. Q.___ –
zwar nicht persönlich unterzeichnet. Einzig deswegen an der Echtheit des
Berichts zu zweifeln, wie dies der Beschwerdeführer erstmals im
Beschwerdeverfahren vorbringt, besteht jedoch kein Anlass, handelt es doch dabei
einerseits um ein offizielles Dokument der Beschwerdegegnerin und hat im
Übrigen Dr. med. O.___ seine Beurteilung auch nicht mit einer Unterschrift
versehen (Suva-Nr. 37). Andererseits sind auch die Berichte der D.___-Ärzte sowie
jener des N.___ nicht persönlich, sondern lediglich elektronisch visiert (vgl.
Suva-Nr. 1 ff., 22, 41, 52, 63), was ebenfalls keine Zweifel an ihrer Echtheit zu
wecken vermag.
8.2
8.2.1
Den Aktenbeurteilungen von Dres.
med. P.___ und Q.___ könne – so der Beschwerdeführer im Weiteren – kein
Beweiswert zukommen, weil die Ärzte den Beschwerdeführer weder persönlich
gesehen noch untersucht hätten (A.S. 42). Dazu hält die Beschwerdegegnerin
fest, dass der Beschwerdeführer umfassend und insbesondere mehrfach bildgebend abgeklärt
worden sei. Die Kreisärzte hätten somit unter Berücksichtigung der vorliegenden
medizinischen Einschätzung eine verlässliche Aktenbeurteilung vornehmen können.
Eine kreisärztliche Untersuchung sei daher nicht angezeigt gewesen (A.S. 72).
8.2.2
Eine reine Aktenbeurteilung bzw.
ein reines Aktengutachten ist nicht an sich beweisuntauglich. Die direkte
ärztliche Auseinandersetzung mit der zu begutachtenden Person rückt dann in den
Hintergrund, wenn es im Wesentlichen nur um die Beurteilung eines feststehenden
medizinischen Sachverhalts geht und sich neue Untersuchungen erübrigen; in
einem solchen Fall kann auch ein reines Aktengutachten voll beweiswertig sein
(Urteil des Bundesgerichts vom 27. Juni 2012,8C_681/2011, E. 4.1 mit
Hinweisen). Für die Beweistauglichkeit entscheidend ist aber, dass genügend
Unterlagen von persönlichen Untersuchungen vorliegen (RKUV 1988 Nr. U 56 S. 370
E. 5b). Aktengutachten sind insbesondere dann von Belang, wenn die relevanten
Befunde mehrfach und ohne wesentlichen Widerspruch bereits erhoben worden sind,
aber die Zuordnung zu einer Diagnose oder der Kausalzusammenhang und das
Ausmass der Behinderung verschieden bewertet werden. In diesen Fällen kann sehr
wohl in einem Aktengutachten das Für und Wider der verschiedenen Meinungen
erwogen und die überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine bestimmte Beurteilung
deutlich gemacht werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_540/2007 vom 27. März
2008.
E. 3.2 mit Hinweisen).
8.2.3
Im vorliegenden Fall hatten die
beiden Fachärzte Dres. med. P.___ und Q.___ über sämtliche relevanten
Arztberichte verfügt, wozu insbesondere jener von Dres. med. B.___, C.___, und E.___,
der Austrittsbericht der SRO-Ärzte sowie der Bericht des Radiologen Dr. med. K.___
gehören (Suva-Nr. 1, 2, 3, 22, 42). Damit waren sie in der Lage, auch ohne
persönliche Untersuchung des Beschwerdeführers und neue medizinischen
Abklärungen eine Beurteilung des feststehenden medizinischen Sachverhalts vorzunehmen
und sich zur Frage der Arbeitsfähigkeit zu äussern. Es gibt nichts daran auszusetzen,
dass der Kreisarzt Dr. med. Q.___ eine reine Aktenbeurteilung vorgenommen
hatte. So befinden sich in den Akten namentlich ausführliche, auf klinischen
und bildgebenden Untersuchungen beruhende Berichte, die die Situation kurz nach
dem Unfallereignis aufzeigen (Suva-Nr. 1 ff.). Was die Situation der LWS und
des ISG anbelangt, konnte der Kreisarzt auf den Bericht von Dr. med. K.___
abstellen, der aufgrund der MRT von degenerativen, mithin nicht unfallbedingten
Veränderungen spricht (Suva-Nr. 42). Namentlich hatten Dr. med. Q.___ der
Bericht von Dr. med. B.___ vom 20. August 2015, der Bericht der CT
des Thorax und Abdomens sowie der HWS und des Schädels, ebenfalls vom 20.
August 2015, sowie die Abdomensonographie vom 21. August 2015 und der MRT-Bericht
vom 12. November 2015 vorgelegen; darauf kann verwiesen werden (vgl.
Suva-Nr. 1 ff.). Die Aussage des Beschwerdeführers gegenüber Dr. med. R.___,
vor dem Unfall sei er beschwerdefrei gewesen (Suva-Nr. 93, S. 3 f.; 115, S. 1),
läuft auf einen unzulässigen «post hoc, ergo propter hoc» Schluss hinaus
(BGE 119 V 335 E. 2b/bb S. 341; SVR 2016 UV Nr. 24 S. 75,
8C_354/2015 E.7.2). Der Umstand, dass keine persönliche Untersuchung stattfand,
vermag den Beweiswert der Stellungnahmen der beiden Kreisärzte somit nicht zu
schmälern.
8.3
8.3.1
Ferner moniert der
Beschwerdeführer, dass sich der Kreisarzt mit der anderslautenden Beurteilung
von Dr. med. R.___ nicht auseinandergesetzt habe; dieser habe das
Unfallereignis als «grosses kinetisches Trauma» und im Gegensatz zu den
Suva-Ärzten beim Beschwerdeführer auch eine weitergehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit
festgestellt (A.S. 42). Dazu wird in der Beschwerdeantwort festgehalten, dass sämtliche
Ärzte lediglich diverse Kontusionen sowie erhebliche degenerative Veränderungen
diagnostiziert hätten. Im Gegensatz dazu reihe Dr. med. R.___ in seinen
Berichten ohne Auseinandersetzung mit der medizinischen Aktenlage diverse
Diagnosen – auch ausserhalb seines Fachbereichs – aneinander und ordne wild
verschiedene Abklärungen an. Er begründe die Unfallkausalität lediglich damit,
dass der Beschwerdeführer vor dem Unfall keinerlei Beschwerden gehabt habe und
halte gleichzeitig fest, der natürliche Kausalzusammenhang könne nicht bewiesen
werden. Betreffend die Zweifel an der nicht nachvollziehbaren Darstellung des
Sachverhalts durch Dr. med. R.___ verweist die Beschwerdegegnerin auf den angefochtenen
Einspracheentscheid (A.S. 71).
8.3.2
Den Ausführungen von Dr. med. R.___
vom 26. August 2016 und 20. Januar 2017 (E. II. 7.18 und 19 hiervor) kann schon
deshalb nur eingeschränkte Beweiskraft beigemessen werden, weil davon
ausgegangen werden muss, dass dem Arzt die Vorakten nicht oder zumindest nicht
vollständig vorlagen; dies äussert sich darin, dass er nicht auf Feststellungen
verweist, welche die vorbehandelnden Ärzte getroffen haben. Das Fehlen der
Vorakten hat auch zur Folge, dass Dr. med. R.___ von einem Unfallhergang
ausgeht, der in mehreren Punkten (Aufprall mit der linken Hüfte,
Bewusstlosigkeit, Amnesie) nicht als erstellt angesehen werden kann (vgl. E.
II. 6.2 hiervor). Der Beurteilung von Dr. med. R.___ steht die am Unfalltag
durchgeführte Untersuchung durch Dr. med. B.___ entgegen, wonach in den
Bereichen der Unterschenkel und Füsse keine Frakturlinien, Fragmentdislokation,
Luxationen oder Subluxationen und auch keine wesentliche Weichteilschwellung
erkennbar gewesen seien (Suva-Nr. 1). Nichts Anderes geht denn auch aus dem
Bericht der am selben Tag durchgeführten CT hervor; so seien im Bereich der HWS
die knöchernen Strukturen intakt zur Darstellung gekommen, und hätten im
Segment der HWK 5/6 eine Osteochondrose und geringe Retrospondylose bestanden.
Im Weiteren seien aber keine Weichteileinblutungen ersichtlich gewesen. Aus der
Thorax-CT seien sodann lediglich geringe degenerative Veränderungen der BWS und
LWS, indessen keine ossären Läsionen, ersichtlich gewesen (Suva-Nr. 2). Auch
aus dem MRT-Bericht vom 12. November 2015 gehen sodann das Vorliegen einer
linksseitigen rezessalen Enge und beidseitiger foraminaler Einengung bei
osteodiskodegenerativen Veränderungen L5/S1 sowie multisegmentaler
diskodegenerativer Veränderungen der Segmente zwischen L2 und L5 bei
Gefügelockerungen der LWS hervor (Suva-Nr. 42). Im Übrigen ist bereits im
Befund von Dr. med. C.___ am Unfalltag vom 20. August 2015 die Rede von
geringen degenerativen Veränderungen von BWS und LWS (Suva-Nr. 2). Entgegen den
Ausführungen von Dr. med. R.___ geht damit aus den bildgebenden Befunden eben
hervor, dass keine strukturellen Verletzungen des Bewegungsapparates oder der
inneren Organe vorgelegen haben. Folglich erübrigt sich der durch den
Beschwerdeführer beantragte Beizug einer Tabelle mit Läsionen der Organe (vgl.
A.S. 38 und Suva-Nr. 88, S. 29 [Dr. med. R.___ führt an dieser Stelle an, er
lege seiner Stellungnahme vom 26. August 2016 «eine Tabelle von möglichen
Organverletzungen je nach Stelle des Impaktes» bei]).
Soweit Dr. med. R.___ das Vorliegen
einer Diskushernie L5-S1 diagnostiziert hat, wobei er allerdings von einem
anderen, hier nicht erwiesenen Unfallhergang ausgeht (vgl. E. II. 6
hiervor), ist Folgendes festzustellen: Es entspricht nach konstanter
Rechtsprechung einer medizinischen Erfahrungstatsache im Bereich des
Unfallversicherungsrechts, dass praktisch alle Diskushernien bei Vorliegen
degenerativer Bandscheibenveränderungen entstehen und ein Unfallereignis nur
ausnahmsweise unter besonderen Voraussetzungen als eigentliche Ursache in Betracht
fällt (Urteil des Bundesgerichts 8C_467/2007 vom 25. Oktober 2007). Die
ausnahmsweise Annahme einer Unfallkausalität setzt voraus, dass der Unfall von
besonderer Schwere und geeignet gewesen ist, eine Schädigung der Bandscheibe
herbeizuführen, und die Symptome der Diskushernie – vertebrales oder
radikuläres Syndrom – unverzüglich und mit sofortiger Arbeitsunfähigkeit
aufgetreten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_492/2009 vom 21. Dezember 2009
E. 6.3.2). Ist die Diskushernie bei degenerativem Vorzustand durch den
Unfall nur aktiviert, nicht aber verursacht worden, so hat die
Unfallversicherung nur Leistungen für das unmittelbar im Zusammenhang mit dem
Unfall stehende Schmerzsyndrom zu erbringen. Nach derzeitigem medizinischem Wissensstand
kann das Erreichen des Status quo sine bei posttraumatischen Lumbalgien und
Lumboischialgien nach drei bis vier Monaten erwartet werden, wogegen eine
allfällige richtunggebende Verschlimmerung röntgenologisch ausgewiesen sein und
sich von der altersüblichen Progression abheben muss. Eine traumatische
Verschlimmerung eines klinisch stummen degenerativen Vorzustands an der
Wirbelsäule ist in der Regel nach sechs bis neun Monaten, spätestens aber nach
einem Jahr als abgeschlossen zu betrachten (SVR 2009 UV Nr. 1 5. 1 E. 2.3.1 f.
und Urteil des Bundesgerichts 8C_326/2013 vom 4. Juni 2014 E. 2.3). Gemäss der
am Unfalltag durchgeführten Untersuchung, der CT sowie dem MRT-Bericht, der vom
12.
November 2015 datiert, sind keine Hinweise auf eine Diskushernie
gefunden worden. Das Unfallereignis vom 20. August 2015 kann nicht als
besonders schwer im Sinne der Rechtsprechung bezeichnet werden. Die Beweislage lässt
nicht darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer bereits damals unter den
rechtsprechungsgemäss erforderlichen akuten Symptomen gelitten hätte. Eine
unfallbedingte Diskushernie – und damit notwendigerweise ein vertebrales oder
radikuläres Syndrom – wäre bei diesen Untersuchungen nicht unbemerkt geblieben.
Zudem ist auch im Falle einer Aktivierung eine richtungsgebende Verschlimmerung
aufgrund der medizinischen Akten – wie dies die Beschwerdegegnerin im
angefochtenen Entscheid schliesslich zutreffend festgestellt hat – zu
verneinen, insbesondere nachdem eine solche bildgebend auch nicht ausgewiesen
ist.
8.3.3
Der Bericht von Dr. med. R.___ als
behandelnder orthopädischer Facharzt ist damit nicht geeignet, auch nur geringe
Zweifel an der Einschätzung des Kreisarztes Dr. med. Q.___ hervorzurufen,
zumal Dr. med. R.___ – wie vorstehend angeführt – von einem anderen
Unfallhergang ausgeht. Gleich verhält es sich im Übrigen mit den Berichten und
Einschätzungen von med. pract. I.___ (Suva-Nr. 44). Bei diesen Arztberichten
gilt es auch zu berücksichtigen, dass das Gericht in Bezug auf Atteste von
Hausärzten der Erfahrungstatsache Rechnung tragen darf und soll, wonach
Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung
in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc
S. 353); dies gilt nicht nur für den allgemein praktizierenden Hausarzt,
sondern ebenso – wie im vorliegenden Fall bezüglich Dr. med. R.___ – für die
behandelnden Spezialärzte und erst recht für die schmerztherapeutisch tätigen
Ärzte mit ihrem besonderen Vertrauensverhältnis und dem Erfordernis, den
geklagten Schmerz zunächst bedingungslos zu akzeptieren (Urteil des
Bundesgerichts 9C_337/2017 vom 20. Oktober 2017 E. 3.3.6 mit Hinweisen).
8.3.4
Folglich erübrigen sich – entgegen
der Auffassung des Beschwerdeführers (A.S. 45 f.) – weitere medizinischen
Abklärungen. So gilt es zu beachten, dass die im Rahmen des
Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den
Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver
und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur
Überzeugung führen müssen, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend
wahrscheinlich (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360, 125 V 193 E. 2 S. 195, je mit
Hinweisen) zu betrachten und weitere Beweismassnahmen könnten an diesem
feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern (s.a. E. II E. 5.1 hiervor). Da – wie
vorstehend ausgeführt – die Einschätzung der medizinischen Situation und
die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf umfassenden Abklärungen beruhen, die
insgesamt zu einem nachvollziehbaren Ergebnis führen und keine auch nur geringe
Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen
Tatsachenfeststellung durch Dr. med. Q.___ bestehen, geht dieser Vorwurf
des Beschwerdeführers fehl. Auch die durch Dr. med. R.___ vorgebrachte Tatsache,
der Beschwerdeführer sei vor dem Unfall uneingeschränkt arbeitsfähig gewesen, ist
unbehelflich; namentlich lässt sich – wie im angefochtenen Entscheid festgehalten
– daraus nicht ableiten, dass die nach wie vor bestehende und geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit
noch unfallkausal ist. Was seine Einschätzung vom 26. August 2016
anbelangt, der Patient sei zurzeit und bis auf weiteres im Bereich der
Vorhangschienenmontage zu 100 % arbeitsunfähig (Suva-Nr. 97, S. 2), bleibt
festzustellen, dass auf diese Zumutbarkeitsbeurteilung nicht abgestellt werden
kann. So hat der Beschwerdeführer beim Unfall nach der überzeugenden
Beurteilung von Dr. med. Q.___ keine Verletzungen erlitten, die ihn – aus
somatischer Sicht – an der bisherigen Tätigkeit als Monteur (Suva-Nr. 4)
hinderten. Aus der Stellungnahme von Dr. R.___ vom 20. Januar 2017 geht
schliesslich nichts Neues hervor (Suva-Nr. 115).
8.4
Aufgrund der Beurteilung des
Kreisarztes Dr. med. Q.___ vom 15. Juli 2016 ist somit mindestens mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerden im
Bereich der Lendenwirbelsäule nach vier Monaten sowie hinsichtlich der anderen Kontusionsbereiche
bereits nach sechs Wochen nach dem Unfallereignis nicht mehr auf den
versicherten Unfall zurückzuführen gewesen sind. Der Beizug der durch Dr. med. R.___
erwähnten Tabelle ist, wie bereits dargelegt nicht nötig, zumal davon
auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer zunächst mit den Füssen auf dem Boden
aufgekommen und nicht direkt auf die linke Seite gefallen ist (vgl. E. II. 6.2
hiervor). Gleich verhält es sich mit den Vorschlägen von Dr. med. R.___,
neurologische Untersuchungen durchzuführen sowie die funktionelle
Leistungsfähigkeit zu evaluieren (Suva-Nr. 97, S. 2). Gleich ist schliesslich
mit dem Begehren des Beschwerdeführers zu verfahren, es seien die
Strafverfahrensakten (PEN 16367) beizuziehen, die den Suva-Ärzten nicht zur
Verfügung gestanden hätten (A.S. 44); inwiefern diese Akten im vorliegenden
Fall zusätzliche Informationen zur klaren medizinischen Ausgangslage liefern
sollten, ist nicht nachvollziehbar und hat der Beschwerdeführer auch nicht
erklärt; dies gilt umso mehr, weil im Zentrum der Strafuntersuchung die Frage
nach Pflichtverletzungen durch die Baustellenverantwortlichen steht.
8.5
Es trifft zwar zu, dass keine
Angaben über den Vorzustand des Beschwerdeführers vorliegen. Indes ist
festzustellen, dass die Beschwerden – gestützt auf die beweiswürdige,
kreisärztliche Beurteilung – im Bereich der LWS nach vier Monaten sowie jene
bezüglich der anderen Kontusionsbereiche bereits nach sechs Wochen nach dem
Unfall vom 20. August 2015 nicht mehr auf dieses Ereignis zurückzuführen waren.
Weitere Abklärungen bezüglich des Vorzustands erscheinen daher als entbehrlich.
Sie wären auch kaum erfolgversprechend.
9.
9.1
Zudem bringt der
Beschwerdeführer vor, aufgrund der Beurteilung von Dr. med. R.___ vom 26.
August 2016 sei eine psychiatrische Abklärung erforderlich; es sei abzuklären,
ob es sich hier um eigenständiges Krankheitsbild handle oder nicht (A.S. 43). Dr. med.
R.___ hat am 26. August 2016 auch eine posttraumatische Belastungsstörung
diagnostiziert (Suva-Nr. 97, S. 1); dazu ist vorab festzustellen, dass die
Psychiatrie nicht zu seinem Fachgebiet als Facharzt für orthopädische Chirurgie
gehört. Zudem fehlt es an der nötigen Schwere des allenfalls auslösenden
Ereignisses. Die genannte Diagnose kann daher nicht als ausgewiesen gelten. Es
lässt sich aber auch nicht ausschliessen, dass Beschwerden vorliegen, die sich
keinem organischen Substrat zuordnen lassen. Nach der Rechtsprechung kann die
Frage nach dem natürlichen Kausalzusammenhang bei derartigen Beschwerden offen
gelassen werden, wenn der für die Bejahung einer Leistungspflicht überdies erforderliche
adäquate Kausalzusammenhang verneint werden muss (BGE 135 V 465 E. 5 S. 472),
was hier – wie nachfolgend aufzuzeigen ist – der Fall ist.
9.2
Um eine Leistungspflicht des
Unfallversicherers begründen zu können, muss zwischen dem versicherten
Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden nicht nur ein natürlicher, sondern
auch ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen. Nach der wiederkehrenden
Formulierung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als
adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf
der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen
Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses
Erfolgs also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 125
V 456 E. 5a S. 461). Der Voraussetzung des adäquaten Kausalzusammenhangs kommt dabei
die Funktion einer Haftungsbegrenzung zu (BGE 125 V 456 E. 5c S. 462). Ob
bei Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem versicherten Ereignis
und der eingetretenen gesundheitlichen Schädigung auch der erforderliche adäquate,
d.h. rechtserhebliche Kausalzusammenhang besteht, ist eine Rechtsfrage, die
nach den von Doktrin und Praxis entwickelten Regeln vom Gericht zu beurteilen
ist (BGE 112 V 33 E. 1b).
9.3
Bei der Beurteilung der Adäquanz
von organisch nicht (hinreichend) nachweisbaren Unfallfolgeschäden, ohne dass
die versicherte Person ein Schleudertrauma der HWS oder einen äquivalenten
Verletzungsmechanismus erlitten hat, erfolgt die Adäquanzbeurteilung
psychischer Unfallfolgen nach den in BGE 115 V 133 entwickelten Kriterien. Nach
dieser Rechtsprechung setzt die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs
zwischen einem Unfallereignis bzw. einer unfallähnlichen Körperschädigung und
einer anschliessend einsetzenden psychischen Fehlentwicklung im Einzelfall
voraus, dass dem fraglichen Ereignis für die Entstehung der psychisch bedingten
Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt; dies
trifft dann zu, wenn es objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen
Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (BGE 115 V 133 E. 7 S. 141 mit Hinweisen).
9.4
9.4.1
Eine spezielle Adäquanzprüfung
verlangt zunächst eine Qualifikation des Unfallereignisses nach seiner Schwere.
Zu prüfen ist im Rahmen einer objektivierten Betrachtungsweise, ob der Unfall
eher als leicht, als mittelschwer oder als schwer erscheint, wobei im mittleren
Bereich gegebenenfalls eine weitere Differenzierung nach der Nähe zu den leichten
oder schweren Unfällen erfolgt. Massgebend sind der augenfällige
Geschehensablauf mit den sich dabei entwickelnden Kräften, nicht jedoch Folgen
des Unfalls oder Begleitumstände, die nicht direkt dem Unfallgeschehen
zugeordnet werden können. Derartigen, dem eigentlichen Unfallgeschehen nicht
zuzuordnenden Faktoren ist gegebenenfalls bei den Adäquanzkriterien Rechnung zu
tragen; dies gilt etwa für die – ein eigenes Kriterium bildenden – Verletzungen,
die sich die versicherte Person zuzieht, aber auch für – unter dem
Gesichtspunkt der besonders dramatischen Begleitumstände oder besonderen
Eindrücklichkeit des Unfalls zu prüfende – äussere Umstände, wie eine
allfällige Dunkelheit im Unfallzeitpunkt oder Verletzungs- resp. gar
Todesfolgen, die der Unfall für andere Personen nach sich zieht (Urteil des
Bundesgericht U 2/07 vom 19. November 2007 E. 5.3.1 [SVR 2008 UV Nr. 8 S. 26]).
Die erlittenen Verletzungen können aber immerhin Rückschlüsse auf die Kräfte
gestatten, die sich beim Unfall entwickelt haben (Urteil des Bundesgerichts
8C_77/2009 vom 4. Juni 2009 E. 4.1.1 [SVR 2009 UV Nr. 57 S. 203]).
9.4.2
Die Rechtsprechung hat Stürze aus
einer Höhe von einigen Metern in der Regel als mittelschwer im eigentlichen
Sinn qualifiziert. So beurteilt wurde etwa ein Sturz von einem Garagendach, bei
dem der Versicherte auf den Füssen landen konnte, und dies unabhängig von der
genauen Sturzhöhe, die zwischen drei Metern und fünf Metern angesiedelt war
(Urteil des Bundesgerichts U 11/07 vom 27. Februar 2008 E. 4.2). Als
mittelschwer (ohne nähere Einordnung) wurde der Sturz eines Gipsers von einem
Baugerüst kopfüber ein Stockwerk in die Tiefe, bei dem er mit dem Gesicht auf einem
abgestellten Gerät aufschlug und sich eine Kieferfraktur zuzog eingestuft
(Urteil des Bundesgerichts 8C_825/2008 vom 9. April 2009, E. 4.2). Höchstens
mittelschwer im engeren Sinn war der Sturz eines Werkstattleiters von einer
Leiter aus zirka vier bis fünf Metern Höhe auf einen Hallenboden (Urteil des
Bundesgerichts 8C_1014/2009 vom 22. Februar 2010 E. 5.1). Ein Sturz aus 3,2
Metern wurde den mittelschweren Unfällen zugeordnet (Urteil 8C_882/2011 vom 29.
Februar 2012 E. 4.2.4). Ebenfalls mittelschwer (im engeren Sinn) waren ein
Sturz über insgesamt etwa fünf bis sieben Meter, jedoch abgebremst durch einen
Zwischenboden (Urteil U 417/06 vom 19. Juni 2007 E. 4.2.1) und ein Sturz «aus
einigen Metern» auf den Rücken (Urteil 8C_871/2014 vom 24. Juni 2015 Sachverhalt
A. und E. 4). Im neueren Urteil 8C_766/2017 vom 30. Juli 2018 wurde ein
Sturz aus einer Höhe von vier Metern, bei dem die versicherte Person auf der
linken Seite landete und sich erhebliche Verletzungen am linken Arm zuzog, als
mittelschwer im engeren Sinn qualifiziert.
Den mittelschweren Unfällen im
Grenzbereich zugeordnet wurde dagegen ein Sturz aus drei bis vier Metern Höhe,
den ein Versicherter nach einem Stromschlag in bewusstlosem Zustand erlitt
(Urteil 8C_584/2010 vom 11. März 2011 E., 4.2.4 [SVR 2011 UV Nr. 10 S.
35]). Abgesehen von diesem Unfallhergang, der besondere, erschwerende Umstände
aufwies, wurden nur Ereignisse mit einer Sturzhöhe von mindestens fünf Metern
als mittelschwer im Grenzbereich zu den schweren Unfällen qualifiziert (vgl.
die Übersicht im Urteil des Bundesgerichts 8C_202/2014 vom 9. Juli 2014 E.
4.
).
9.4.3
Der Ablauf des Unfallereignisses
vom 20. August 2015 lässt sich – gestützt auf die Ausführungen in E. II. 6
hiervor – folgendermassen zusammenfassen: Der Beschwerdeführer war von einem
Baugerüst aus mit der Reinigung und Funktionsprüfung von Vorhangstangen
beschäftigt, als er aus einer Höhe von 3,25 m mit den Füssen voran auf den
darunterliegenden Betonboden stürzte und dann auf die linke Seite fiel. Im
Lichte des Massstabs, der sich aus den vorstehend zitierten Urteilen des
Bundesgerichts ableiten lässt, ist dieses Ereignis anhand des augenfälligen
Geschehensablaufs mit den sich dabei entwickelnden Kräften (vgl. das zitierte
Urteil des Bundesgerichts U 2/07 vom 19. November 2007 E. 5.3.1) als mittelschwerer
Unfall im mittleren Bereich zu qualifizieren. Von dieser Qualifikation, gegen
die der Beschwerdeführer im Übrigen nichts eingewendet hat, wäre mit Blick auf
die dargestellte Praxis selbst bei Annahme der geltend gemachten Sturzhöhe
zwischen vier und fünf Metern (vgl. A.S. 42 f.) nicht abzuweichen.
9.5
Bei Unfällen aus dem mittleren
Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater
Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalls allein schlüssig beantworten.
Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem
Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen
davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste
Kriterien sind zu nennen:
· besonders dramatische Begleitumstände
oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
· die Schwere oder besondere Art der
erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische
Fehlentwicklungen auszulösen;
· ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen
Behandlung;
· körperliche Dauerschmerzen;
· ärztliche Fehlbehandlung, die die
Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
· schwieriger Heilungsverlauf und
erhebliche Komplikationen;
· Grad und Dauer der physisch bedingten
Arbeitsunfähigkeit (BGE 115 V 133 E. 6c/aa).
Der Einbezug sämtlicher objektiver
Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach
den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten
Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen; dies trifft einerseits dann
zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, der zu den schwereren Fällen im
mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall
zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207
ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im
gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders
ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie z.B. eine auffallend lange Dauer der
physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes.
Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes
Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden.
Handelt es sich – wie im vorliegenden Fall – um einen mittelschweren Unfall im mittleren
Bereich, müssen mindestens drei Kriterien erfüllt sein, damit die Adäquanz
bejaht werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_897/2009 vom 29. Januar
2010.
E. 4.5).
9.5.1
Der Beschwerdeführer stürzte –
wie hiervor ausgeführt – von einem Baugerüst aus 3,25 Metern Höhe auf den Boden
und landete dabei zuerst auf den Füssen. Ein solches Ereignis kann zwar für den
Betroffenen eindrücklich sein; es kann aber, so wie es sich vorliegend
zugetragen hatte, nicht als besonders dramatisch oder eindrücklich im Sinne dieses
Kriteriums bezeichnet werden. Das erste Kriterium der besonders dramatischen
Begleitumstände oder der besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls ist daher zu
verneinen (vgl. auch das bereits erwähnte Urteil des Bundesgerichts 8C_766/2017
vom 30. Juli 2018 E. 6.3.1, wo das Kriterium bei einem Sturz aus vier
Metern Höhe auf die linke Seite verneint wurde).
9.5.2
Ferner erlitt der
Beschwerdeführer durch den Unfall keine Verletzungen, die erfahrungsgemäss in
besonderer Weises geeignet sind, eine psychische Fehlentwicklung auszulösen. Er
zog sich bei diesem Unfall keine Frakturen zu, sondern lediglich verschiedene
Kontusionen. Diese Verletzungen sind nach Beurteilung des Kreisarztes in der
Zwischenzeit verheilt, so dass sie nicht geeignet waren, eine psychische
Fehlentwicklung zu begünstigen. Die noch geltend gemachten, bestehenden
Beschwerden im Bereich der LWS sind – wie vorstehend ausgeführt – degenerativer
Natur und daher hier nicht von entscheidender Bedeutung.
9.5.3
Auch das Kriterium einer
ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung kann nicht bejaht werden.
Hierbei gilt es zu beachten, dass dieses Kriterium nicht allein nach einem
zeitlichen Massstab zu beurteilen ist. Von Bedeutung sind auch Art und
Intensität der Behandlung sowie der Umstand, inwieweit noch eine Besserung des
Gesundheitszustands zu erwarten ist. Es muss, gesamthaft betrachtet, eine
kontinuierliche, mit einer gewissen Planmässigkeit auf die Verbesserung des
Gesundheitszustandes gerichtete ärztliche Behandlung von ungewöhnlich langer
Dauer vorliegen. Manualtherapeutische Massnahmen zur Erhaltung des Zustands und
eine medikamentöse Schmerzbekämpfung allein genügen diesen Anforderungen nicht.
Auch kommt einzig der Abklärung des Beschwerdebilds dienenden Vorkehren nicht
die Qualität einer Heilmethodik in diesem Sinne zu (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 8C_137/2014 vom 5. Juni 2014 E. 7.3 m.H.a.8C_729/2012 vom
4.
April 2013 E. 8.3). Der Beschwerdeführer ist nach dem Unfall 20. August
2015.
konservativ behandelt worden. Die erlittenen Kontusionen sind ausgeheilt,
ohne dass eine Operation nötig gewesen wäre. Die noch andauernde ärztliche
Behandlung ist auf die degenerativen LWS-Beschwerden zurückzuführen. Die
Beschwerdegegnerin hat 11 Monate nach dem Unfall bzw. am 19. Juli 2016 ausgeführt,
dass der Fallabschluss per 8. Juni 2016 anstehe und die heute noch bestehenden
Beschwerden aufgrund der Beurteilung des Kreisarztes nicht mehr unfallbedingt,
sondern ausschliesslich krankhafter Natur seien. Nach Einschätzung des
Kreisarztes ist – wie bereits angeführt – der status quo sine bezüglich der
Kontusionen zirka sechs Wochen, jener bezüglich der LWS spätestens vier Monate
nach dem Unfallereignis erreicht gewesen. Von einer ungewöhnlich langen Dauer
der ärztlichen Behandlung kann unter diesen Umständen nicht gesprochen werden.
9.5.4
Der Beschwerdeführer klagt zwar über
persistierende Rückenschmerzen. Es ist jedoch zu beachten, dass der Beschwerdeführer
degenerative Veränderungen der LWS aufweist, die geeignet sind, die
beschriebenen Schmerzen zu verursachen. Unter diesen Umständen ist das
Kriterium der durch den Unfall verursachten körperlichen Dauerschmerzen zu
verneinen.
9.5.5
Eine ärztliche Fehlbehandlung, die
die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hätte, liegt unbestrittenermassen
nicht vor.
9.5.6
Sinngemäss stellt sich der
Beschwerdeführer auf den Standpunkt, dass das Kriterium eines schwierigen Heilungsverlaufs
mit erheblichen Komplikationen erfüllt sei, da er weiterhin an erheblichen physischen
und psychischen Beeinträchtigungen leide. Hierzu ist auf die vorstehenden
Ausführungen zu verweisen, wonach die Kontusionen komplikationslos verheilt und
die nach wie vor bestehenden Rückenschmerzen degenerativer Herkunft sind. Damit
fehlen Hinweise dafür, dass ein schwieriger Heilungsverlauf mit erheblichen
Komplikationen vorgelegen hat. Auch dieses Kriterium ist demnach zu verneinen.
9.5.7
Schliesslich ist das Kriterium
des Grads und der Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit zu prüfen,
das ebenfalls als nicht erfüllt zu betrachten ist. Zwar sei der
Beschwerdeführer gemäss der Beurteilung von Dr. med. R.___ aus physischer Sicht
zurzeit und bis auf weiteres als Monteur arbeitsunfähig sei (Suva-Nr. 97);
demgegenüber steht die voll beweiswertige Einschätzung des Kreisarztes
(Suva-Nr. 75) sowie der Umstand, dass die Rückenschmerzen auf degenerative
Veränderungen der LWS zurückzuführen sind.
9.6
Somit ist keines der
Adäquanzkriterien erfüllt, weshalb der adäquate Zusammenhang zwischen allfälligen
über 8. Juni 2016 hinaus bestehenden, nicht aufgrund eines objektivierbaren organischen
Substrats erklärbaren Beschwerden und dem Unfallereignis vom 20. August 2015 zu
verneinen ist.
10.
Zusammenfassend ist nach dem
Gesagten nicht zu beanstanden, dass es die Beschwerdegegnerin abgelehnt hat,
dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 20. August 2015
über den 8. Juni 2016 hinaus Leistungen aus der obligatorischen
Unfallversicherung auszurichten. Mangels unfallkausaler Beschwerden entfällt auch
ein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung. Die gegen den
Einspracheentscheid vom 21. Dezember 2016 erhobene Beschwerde erweist sich
demnach als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
11.
11.1
Bei diesem Ausgang des Verfahrens
besteht grundsätzlich kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit.
g ATSG).
11.2
Der Beschwerdeführer steht ab
Prozessbeginn im Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege (A.S. 74). Die
Kostenforderung ist bei Unterliegen der Partei mit unentgeltlichem Rechtsbeistand
vom Gericht festzusetzen. Der Kanton entschädigt die unentgeltliche
Rechtsbeiständin oder den unentgeltlichen Rechtsbeistand angemessen (Art. 122
Abs. 1 lit. a ZPO).
11.3
Der Vertreter des
Beschwerdeführers hat in seiner Kostennote vom 17. September 2018 einen
Zeitaufwand von 16,23 Stunden geltend gemacht, was bei einem Stundenansatz von
CHF 280.00 zu einem Honorar (inkl. Auslagen und MwSt) von CHF 5'306.60 führt.
Der geltend gemachte Aufwand enthält allerdings auch Kanzleiarbeit (wie Fristerstreckungen
und Orientierungskopien), die im Stundenansatz eines Anwalts inbegriffen und
daher nicht separat zu entschädigen ist. Bei nicht eindeutig bezeichneten
Positionen (wie «Brief an Klientin») geht das Gericht praxisgemäss von
Orientierungskopien oder sonstigem Kanzleiaufwand aus. Nicht zu berücksichtigen
sind auch Positionen, deren Zusammenhang zum vorliegenden Verfahren nicht
erkennbar ist.
Vorliegend entfallen auf Kanzleiaufwand
im vorstehend umschriebenen Sinn 5 mal 0,17 Stunden (10. Februar 2017, 21.
Februar 2017, 18. Juli 2017, 31. Juli 2018 und 6. August 2018), zweimal
0,33 Stunden (7. März 2017, 13. März 2017) sowie je einmal 0,75 Stunden (26. April
2017) und 0,58 Stunden (6. Juni 2017), total somit 2,84 Stunden. Keinen
erkennbaren Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren weisen die 0,12 Stunden
am 23. Januar 2018 auf. Hinzu kommen zweimal 0,17 Stunden für die nicht aktenkundigen
Eingaben an das Versicherungsgericht vom 27. Februar 2017 und 6. August
2018, 0,25 Stunden für die öffentliche Verhandlung (sie dauerte 45 Minuten, in
der Kostennote waren 60 Minuten vorgesehen) sowie zwei Stunden für den nachprozessualen
Aufwand, der praxisgemäss auf eine Stunde geschätzt wird (die vom
Beschwerdeführer als Begründung für die geltend gemachten drei Stunden
angeführte Weisung des Obergerichts ist dem Gericht nicht bekannt). Insgesamt
ist der geltend gemachte Aufwand von 16,23 Stunden somit um 5,55 Stunden zu
reduzieren. Damit verbleibt ein zu entschädigender Aufwand von 10,08 Stunden,
der zum Stundenansatz als unentgeltlicher Rechtsbeistand von CHF 180.00 (§ 158
Abs. 3 kantonaler Gebührentarif [GT, BGS 615.11]) entschädigt wird.
Die geltend gemachten Auslagen von
insgesamt CHF 375.10 sind in Beachtung von § 158 Abs. 5 GT und i.V.m. § 157
Abs. 3 GT sowie § 161 lit. a Gesamtarbeitsvertrag (GAV) zu kürzen bzw. auf CHF 222.00
festzusetzen. Folglich beträgt die Kostenforderung als unentgeltlicher
Rechtsbeistand CHF 2'267.40 (10,08 Stunden zu CHF 180.00, zzgl. Auslagen
von CHF 222.00 und MwSt), zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons
Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates sowie der
Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands (dieser ist, da keine
auf einen höheren Ansatz lautende Vereinbarung zwischen Rechtsvertreter und
Beschwerdeführer eingereicht wurde, zum Stundenansatz von CHF 230.00 zu
berechnen) im Betrag von CHF 544.30 (10,08 x CHF 50.00, zzgl. CHF 40.30 MwSt) während
zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 123 ZPO).
12.
Grundsätzlich ist das Verfahren
kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein
Anlass.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Je eine Kopie des Protokolls der
Verhandlung vom 17. September 2018 geht zur Kenntnisnahme an die Parteien.
2. Die Beschwerde wird abgewiesen.
3. Die Kostenforderung des unentgeltlichen
Rechtsbeistands, Rechtsanwalt Rémy Wyssmann, [...], wird auf CHF 2'267.40
(inkl. Auslagen und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse
des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des
Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen
Rechtsbeistands im Betrag von CHF 544.30 (inkl. MwSt.), wenn A.___ zur
Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
4. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Häfliger
Auf die gegen den vorliegenden Entscheid
erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 8C_806/2018 vom 28.
November 2018 nicht ein.