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Entscheid

VSBES.2017.79

Invalidenrente und berufliche Eingliederungsmassnahmen

20. März 2020Deutsch84 min

41) und zog erneut die Akten des Krankentaggeldversicherers bei (vgl. IV-Nrn. 37.1 ff.).

Source so.ch

Urteil vom 20. März 2020

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Weber-Probst

Oberrichter Marti

Oberrichter Kiefer

Gerichtsschreiberin Wittwer

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Thomann

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn

Beschwerdegegnerin

betreffend Invalidenrente

und berufliche Eingliederungsmassnahmen (Verfügung vom 17. Februar 2017)

zieht das Versicherungsgericht

in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der 1963 geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführer) war zuletzt als Hydrauliker und Chauffeur bei

der B.___, [...], im Vollzeitpensum tätig (IV-Beleg

Nr. [IV-Nr.] 10 S. 1). Am 15. Dezember 2014 meldete

sich der Beschwerdeführer unter Hinweis auf ein seit Juni 2014 bestehendes

stark venöses Leiden mit offener Wunde bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn

(nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug (berufliche

Integration / Rente) an (IV-Nr. 2). Die Beschwerdegegnerin holte

in der Folge den IK-Auszug des Beschwerdeführers ein (vgl. IV-Nr. 8) und

zog die Akten des Krankentaggeldversicherers C.___ bei (vgl. IV-Nrn. 9.1 ff.).

Nach Durchführung eines Intake-Gesprächs vom 26. Januar 2015 (vgl.

Gesprächsprotokoll in IV-Nr. 10) sowie weiteren erwerblichen und

medizinischen Abklärungen stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer

mit Vorbescheid vom 8. Januar 2016 (IV-Nr. 25) bei einem errechneten

Invaliditätsgrad von 8 % die Abweisung seiner Leistungsbegehren auf

berufliche Massnahmen sowie eine Invalidenrente in Aussicht. In medizinischer

Hinsicht stützte sich die Beschwerdegegnerin dabei insbesondere auf die im

Auftrag des Krankentaggeldversicherers C.___ im Spital D.___ durchgeführte

Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL; siehe Bericht des D.___

vom 30. Juni 2015 [IV-Nr. 16 S. 2 ff.]) sowie die

Stellungnahmen von Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin,

Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), vom 1. Oktober 2015 (IV-Nr. 19

S. 2 ff.) und 11. November 2015 (IV-Nr. 23).

1.2 Aufgrund der dagegen am

1. Februar 2016 erhobenen Einwände (IV-Nr. 27) holte die

Beschwerdegegnerin weitere medizinische Berichte ein (vgl. IV-Nrn. 30 und

41) und zog erneut die Akten des Krankentaggeldversicherers bei (vgl. IV-Nrn. 37.1 ff.).

Auf Wunsch des Beschwerdeführers fand am 22. Juli 2016 ausserdem ein

Gespräch zwischen ihm, seiner Ehefrau und seinem (damaligen) Vertreter und der

Beschwerdegegnerin statt (vgl. Aktennotiz vom 17. August 2016

[IV-Nr. 38]). Nach erneuter Vorlage an den RAD (vgl. Stellungnahme von

Dr. med. E.___ vom 12. Januar 2017 [IV-Nr. 43]) hielt die

Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 17. Februar 2017 (IV-Nr. 48;

Akten-Seiten [A.S.] 1 ff.) an ihrem Vorbescheid fest.

2.

2.1 Dagegen erhebt der

Beschwerdeführer am 7. März 2017 beim Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) fristgerecht Beschwerde

(A.S. 7 f.) und beantragt sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom

17. Februar 2017 und die Einholung eines neuen ärztlichen Gutachtens,

welches seinen aktuellen sehr schlechten Gesundheitszustand darlege.

2.2 Mit Schreiben vom 10. Mai

2017 (A.S. 29 f.) zeigt Rechtsanwalt Patrick Thomann, [...], dem

Versicherungsgericht mittels Anwaltsvollmacht vom 9. Mai 2017

(A.S. 31) an, dass der Beschwerdeführer ihn mit seiner Interessenwahrung

beauftragt habe, und beantragt, es sei nach Eingang der Beschwerdeantwort ein

zweiter Schriftenwechsel durchzuführen und der unterzeichnende Rechtsanwalt sei

dem Beschwerdeführer als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

2.3 In ihrer Beschwerdeantwort vom 11. Mai

2017 (A.S. 32) verzichtet die Beschwerdegegnerin unter Verweis auf die

Begründung in der angefochtenen Verfügung auf weitere Ausführungen und

schliesst auf Abweisung der Beschwerde.

2.4 Mit Replik vom 16. Juni

2017 (A.S. 38 ff.) lässt der Beschwerdeführer folgende Rechtsbegehren

stellen (A.S. 44 f.):

1. Die Verfügung vom 17. Februar 2017

sei aufzuheben.

2. Dem Versicherten seien Leistungen nach

Massgabe eines IV-Grades von 70 % auszurichten.

Eventualiter sei die Angelegenheit für weitere

medizinische Abklärungen, insbesondere für die Initiierung eines

polydisziplinären Gutachtens, an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3. Es seien dem Versicherten berufliche

Massnahmen zu gewähren.

4. Dem Beschwerdeführer sei die

vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege unter Einsetzung des

Unterzeichnenden als unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bestellen.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

2.5 Mit Verfügung vom 22. Juni

2017 (A.S. 46 f.) bewilligt die Vizepräsidentin des

Versicherungsgerichts dem Beschwerdeführer ab Prozessbeginn die unentgeltliche

Rechtspflege und bestellt Rechtsanwalt Patrick Thomann, [...], als

unentgeltlichen Rechtsbeistand.

2.6 Mit Duplik vom 28. August

2017 (A.S. 50 f.) hält die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Stellungnahme

des RAD vom 28. August 2017 (A.S. 52 f.) an ihrem

Abweisungsantrag fest.

2.7 Mit Stellungnahme vom

4. Oktober 2017 (A.S. 60 ff.) lässt der Beschwerdeführer an

seinen Rechtsbegehren gemäss Replik vom 16. Juni 2017 festhalten. Ferner

gibt sein Vertreter am 5. Oktober 2017 seine Kostennote zu den Akten

(A.S. 65 f.).

3.

3.1 Mit Verfügung vom 29. Oktober

2018 (A.S. 68 ff.) teilt die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts

den Parteien mit, zur Beurteilung der Streitfrage, ob der Beschwerdeführer

Anspruch auf Leistungen der Beschwerdegegnerin habe, werde ein gerichtliches

Gutachten eingeholt. Es sei vorgesehen, mit der polydisziplinären Begutachtung

(Innere Medizin, Orthopädische Chirurgie, Psychiatrie, Neurologie und

Angiologie) die Begutachtungsstelle F.___, [...], und die Gutachterpersonen Dr.

med. G.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. H.___,

Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, Dr. med. I.___, Facharzt FMH für

Psychiatrie und Psychotherapie, PD Dr. med. J.___, Facharzt FMH für Neurologie,

und Dr. med. K.___, Facharzt FMH für Angiologie, zu beauftragen. Die

Parteien erhielten Gelegenheit, sich zur Gutachterstelle und den Gutachtern zu äussern

sowie Zusatzfragen zum Fragenkatalog zu beantragen.

3.2 Mit Eingabe vom 4. Januar

2019 (A.S. 72 f.) lässt der Beschwerdeführer beantragen, die Sache

sei zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen und die zu

untersuchenden Disziplinen seien um die Fachgebiete Kardiologie, Schlafmedizin

und Viszeralchirurgie zu erweitern. Gleichzeitig wird ein Hinweis betreffend

Frage 5 des Fragekatalogs angebracht. Die Beschwerdegegnerin verzichtet

auf eine Stellungnahme.

3.3 Mit Verfügung vom 17. Januar

2019 (A.S. 74 ff.) wird der Rückweisungsantrag des Beschwerdeführers

sowie sein Begehren um Erweiterung der Gutachtensdisziplinen abgelehnt. Gestützt

auf seinen Hinweis wird der Fragekatalog (Frage 5) angepasst. Des Weiteren hält

die Vizepräsidentin an der Verfügung vom 29. Oktober 2018 (Anordnung

Gerichtsgutachten; vgl. E. I. 3.1 hievor) fest.

3.4 Die Begutachtungsstelle F.___

erstattet ihr Gutachten am 11. Juni 2019 (A.S. 84 ff.), welches

den Parteien mit Verfügung vom 25. Juli 2019 (A.S. 165 f.)

weitergeleitet wird. Gleichzeitigt wird den Parteien mitgeteilt, es werde

erwogen, den Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens in zeitlicher Hinsicht

bis zur Begutachtung auszudehnen, und es werde beabsichtigt, der Gutachterstelle

Ergänzungsfragen zur Arbeits(un)fähigkeit in der angestammten sowie einer

Verweistätigkeit zu stellen.

3.5 Die Beschwerdegegnerin erklärt

sich mit Eingabe vom 4. September 2019 (A.S. 168) mit der Ausdehnung

des Streitgegenstandes in zeitlicher Hinsicht einverstanden. Das Gutachten des F.___

erscheine schlüssig und nachvollziehbar, unter der Voraussetzung der

Beantwortung der vom Gericht vorgesehenen Fragen; die Beschwerdegegnerin habe

keine weiteren Zusatzfragen.

3.6 Der Beschwerdeführer lässt am

5. September 2019 mitteilen, er sei mit der Ausdehnung des

Streitgegenstandes einverstanden, die vorgesehenen Ergänzungsfragen seien im

Gutachten bereits abgehandelt worden und eigene Ergänzungsfragen drängten sich

derzeit nicht auf (A.S. 169 f.).

3.7 Mit Verfügung vom

12. September 2019 (A.S. 171 f.) werden der Begutachtungsstelle die

gemäss Verfügung vom 25. Juli 2019 vorgesehenen Ergänzungsfragen

(vgl. E. I. 3.4 hievor) unterbreitet. Die Stellungnahme des F.___

geht am 25. Oktober 2019 ein (A.S. 174 ff.). Der

Beschwerdeführer nimmt am 19. November 2019 dazu Stellung (A.S. 182 f.)

und lässt an den Rechtsbegehren gemäss Beschwerde vom 16. Juni 2017 (vgl.

E. I. 2.4 hievor) im Ergebnis festhalten. Gleichzeitig reicht sein

Vertreter seine aktualisierte Kostennote (A.S. 184 f.) ein. Die

Beschwerdegegnerin lässt sich nicht vernehmen (vgl. A.S. 186).

3.8 Mit Verfügung vom 9. März

2020 (A.S. 187 f.) wird dem Vertreter des Beschwerdeführers Frist

gesetzt, um dem Versicherungsgericht mitzuteilen, wie der auf der Kostennote

vom 5. Oktober 2017 aufgeführte Abzug vom Zwischentotal zu erklären ist. Mit

Eingabe vom 17. März 2020 (A.S. 190 ff.) nimmt der Vertreter des

Beschwerdeführers Stellung zum fraglichen Abzug und erklärt, dass es sich dabei

um ein Versehen handle.

4. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich,

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Streitig und zu prüfen ist, ob

der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente und / oder auf

berufliche Eingliederungsmassnahmen hat.

2.

In zeitlicher Hinsicht sind –

vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich

diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu

ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220, 131 V 9 E. 1 S. 11 und 107 E. 1

S. 109, 127 V 466 E. 1 S. 467). Weil zudem das

Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf

den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung eingetretenen

Sachverhalt – hier der 17. Februar 2017 – abstellt (BGE 121 V 362

E. 1b S. 366), sind im vorliegenden Fall für die Prüfung eines

allfälligen Rentenanspruchs seit der Anmeldung im Dezember 2014 (IV-Nr. 2)

die ab Januar 2012 geltenden materiell-rechtlichen Bestimmungen anwendbar.

Ausnahmsweise kann das Gericht aus

prozessökonomischen Gründen auch die Verhältnisse nach Erlass der angefochtenen

Verfügung in die richterliche Beurteilung miteinbeziehen, mithin den das

Prozessthema bildenden Streitgegenstand in zeitlicher Hinsicht ausdehnen. Eine

solche Ausdehnung des richterlichen Beurteilungszeitraums ist indessen – analog

zu den Voraussetzungen einer sachlichen Ausdehnung des Verfahrens auf eine

ausserhalb des durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisses liegende

spruchreife Frage (BGE 122 V 34 E. 2a S. 36 mit Hinweisen) – nur

zulässig, wenn der nach Erlass der Verfügung eingetretene, zu einer neuen

rechtlichen Beurteilung der Streitsache ab jenem Zeitpunkt führende Sachverhalt

hinreichend genau abgeklärt ist und die Verfahrensrechte der Parteien,

insbesondere deren Anspruch auf rechtliches Gehör, respektiert worden sind

(BGE 130 V 138 E. 2.1 S. 141 mit weiteren Hinweisen). Vorliegend

haben sich beide Parteien ausdrücklich mit einer zeitlichen Ausdehnung des

Streitgegenstandes bis zum Zeitpunkt der Begutachtung durch das F.___

(Untersuchungen in der Woche vom 25. März 2019 sowie am 10. April

2019.

[vgl. A.S. 84 f.]) einverstanden erklärt (vgl. E. I. 3.5

und 3.6 hievor).

2.1

Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von

Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als

eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige

Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 des Bundesgesetzes

über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).

2.2

Gemäss Art. 8 Abs. 1

IVG haben Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte

Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und

geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich

zu betätigen, wiederherzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a)

und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt

sind (lit. b). Die Eingliederungsmassnahmen bestehen u.a. in Massnahmen

beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung,

Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG).

2.3

Nach Art. 28 Abs. 1

IVG haben jene Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit

oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können

(lit. a) und zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen

sind (lit. b) sowie nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 %

invalid (Art. 8 ATSG) sind. Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht

der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens

70.

%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 %

invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht

Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens

40.

% ein solcher auf eine Viertelsrente.

2.4

Bei erwerbstätigen Versicherten

ist der Invaliditätsgrad auf Grund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen.

Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der

Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger

Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage

erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum

Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre

(Valideneinkommen; Art. 16 ATSG). Läuft noch keine Rente, ist der

Einkommensvergleich auf den Zeitpunkt des (allfälligen) Rentenbeginns zu

beziehen (BGE 129 V 222 E. 4.1 und 4.2 S. 223 f., 128 V 174). Steht die

Anpassung einer laufenden Rente zur Diskussion, ist der Zeitpunkt der Erhöhung,

Herabsetzung oder Aufhebung massgebend (vgl. Urteil des Bundesgerichts

9C_882/2010 vom 25. Januar 2011, E. 7.2.1). Validen- und Invalideneinkommen

sind auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame

Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass (bzw. hier bis zum

Begutachtungszeitpunkt; vgl. E. II. 7.3.3) zu berücksichtigen

(BGE 142 V 178 E. 2.2 S. 182, BGE 129 V 222 E. 4.1 und 4.2 S.

223.

f.).

2.5

Rechtsprechungsgemäss bewirkt

Adipositas grundsätzlich keine zu Rentenleistungen berechtigende Invalidität,

wenn sie nicht körperliche oder geistige Schäden verursacht und nicht die Folge

von solchen Schäden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, muss sie unter

Berücksichtigung der besonderen Gegebenheiten des Einzelfalles dennoch als

invalidisierend betrachtet werden, wenn sie weder durch geeignete Behandlung

noch durch zumutbare Gewichtsabnahme auf ein Mass reduziert werden kann, bei

welchem das Übergewicht in Verbindung mit allfälligen Folgeschäden keine

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Beeinträchtigung der

Erwerbsfähigkeit bzw. der Betätigung im bisherigen Aufgabenbereich zur Folge

hat (Urteile des Bundesgerichts 8C_663/2017 vom 12. Dezember 2017

E. 3.2, 8C_372/2012 vom 13. Juni 2013 E. 2.2, 8C_496/2012 vom

19.

September 2012 E. 2.2, 8C_74/2008 vom 22. August 2008 E. 2.2,

I 757/06 vom 5. Juni 2007 E. 5.1, jeweils mit weiteren Hinweisen).

3.

3.1

Das Administrativverfahren vor

der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61

lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den

rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese

Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des

streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.

Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und

Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien

Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG) auf: Führt die pflichtgemässe, umfassende

und sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur

Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren

Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung

jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der

bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln,

soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse

zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008, E.

2.2.1

mit weiteren Hinweisen).

3.2

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung

der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden

können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195 f., 132 V 93 E. 4 S. 99

f., 125 V 256 E. 4 S. 261).

3.3

Versicherungsträger und

Sozialversicherungsrichter haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an

förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen

(Art. 61 lit. c ATSG; BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; Urteil

des Bundesgerichts 9C_888/2011 vom 13. Juni 2012 E. 4.2). Für das

Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass der Sozialversicherungsrichter alle

Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und

danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige

Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei

einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,

ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er

auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Der

Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die

streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch

die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)

abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in

der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die

Schlussfolgerungen begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V

351.

E. 3a S. 352).

3.4

Bei Gerichtsgutachten weicht das

Gericht nicht ohne zwingende Gründe von den Einschätzungen des medizinischen

Experten ab (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469). Ein Grund zum Abweichen kann

vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn ein vom

Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu andern

Schlussfolgerungen gelangt. Eine abweichende Beurteilung kann ferner

gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer

Fachexperten dem Richter als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des

Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass er die Überprüfung durch

einen Oberexperten für angezeigt hält, sei es, dass er ohne Oberexpertise vom

Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 352 E. 3b/aa S. 352 f.).

4.

Bei Erlass der Verfügung vom

17.

Februar 2017 lagen der Beschwerdegegnerin im Wesentlichen die

folgenden für die Anspruchsbeurteilung relevanten medizinischen Unterlagen vor:

4.1

Mit ärztlichem Zeugnis vom

3.

Juni 2014 (IV-Nr. 9.5 S. 3) attestierte Dr. med. L.___,

Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, dem Beschwerdeführer eine 100%ige

Arbeitsunfähigkeit ab 3. Juni 2014 (vgl. auch die weiteren, ebenfalls eine

Arbeitsunfähigkeit von 100 % bescheinigenden Arztzeugnisse von

Dr. med. L.___ [IV-Nr. 9.5 S. 4 f.; IV-Nr. 13

S. 2; IV-Nr. 15 S. 2; IV-Nr. 37.7, 37.11 f., 37.15 und

Replikbeilage 1] sowie die entsprechenden Eintragungen auf der

Taggeld-Karte des Krankentaggeldversicherers C.___ [IV-Nr. 9.5 S. 2;

IV-Nr. 16 S. 12]). Als Diagnose auf dem Formular «Arztzeugnis

Kollektiv-Taggeld» gab der Hausarzt des Beschwerdeführers am 26. Juni 2014

eine «polymorbide Situation» an; der Beschwerdeführer leide an zunehmendem

Leistungsverlust und einer chronischen Ulcera an beiden Beinen (IV-Nr. 9.5

S. 1).

4.2

4.2.1

Dr. med. M.___, Chefarzt

Kardiologie der Klinik N.___, hielt in seinem Bericht vom 8. Juli 2014 –

nach Durchführung einer transthorakalen Echokardiographie am 7. Juli 2018

(IV-Nr. 9.5 S. 16) – folgende Diagnosen fest (IV-Nr. 9.5

S. 14):

1.

Hypertensive Herzkrankheit mit

- konzentrischer LV-Hypertrophie,

normaler globaler und regionaler LVEF (60 %)

- aktuell: Verdacht auf

Angina pectoris CCS II

- cvRF: Nikotinabusus,

arterielle Hypertonie, Lipidstatus?

2.

Schweres obstruktives

Schlafapnoe-/Hypopnoe-Syndrom

- unter CPAP-Therapie

3.

Adipositas per magna

Der Beschwerdeführer berichte, dass er

vor allem bei psychischer Anstrengung eine Art retrosternales Engegefühl

verspüre, welches zum Teil auch unter körperlicher Belastung auftrete. Im

Weiteren bestehe eine ausgeprägte Dekonditionierung mit Dyspnoe NYHA II.

Zusätzlich berichte der Patient über intermittierend geschwollene Beine

(IV-Nr. 9.5 S. 14). In der fachärztlichen Beurteilung führte der

Kardiologe weiter aus, beim Beschwerdeführer bestünden zum Teil typische

Thoraxbeschwerden bei psychischen Stresssituationen. Klinisch präsentiere sich

ein kardiopulmonal kompensierter Patient mit normotonem Blutdruckwert. Im

Ruhe-EKG bestehe ein unauffälliger Erregungsablauf. In der Fahrradergometrie

sei der Beschwerdeführer bis 136 Watt (57 % Soll) belastbar gewesen.

Diese sei subjektiv unauffällig geblieben, der Patient habe jedoch einen

diffusen Schwindel entwickelt, wahrscheinlich bei Überanstrengung.

Echokardiographisch bestehe eine leichtgradig konzentrische LV-Hypertrophie bei

normaler globaler und regionaler LVEF (60 %) ohne Nachweis eines Klappenvitiums.

Er habe beim Beschwerdeführer eine medikamentöse Therapie (Amlodipin 5 mg)

eingeleitet. Die Beschwerden könnten im Rahmen der Hypertonie beurteilbar sein,

im Weiteren wäre auch ein Management der Adipositas (massiv adipöser

Ernährungszustand mit BMI 42 kg/m2 [186 cm; 145 kg])

unbedingt anzugehen (IV-Nr. 9.5 S. 15).

4.2.2

Anlässlich einer ambulanten

kardiologischen Sprechstunde am 6. August 2014 berichtete Dr. med. M.___,

dass der Beschwerdeführer unter der aktuellen (medikamentösen) Therapie beschwerdefrei

sei. Er sei gestern drei Stunden gelaufen und dabei asymptomatisch geblieben.

Der Nikotinkonsum habe bis auf 1.5 Pack / Tag (zuvor 3 Pack / Tag)

reduziert werden können, was der Patient mittels E-Zigarette erreicht habe. Da

er das verschriebene Medikament (Amlodipin) nicht toleriert habe, habe der

Hausarzt auf ein anderes Medikament umgestellt. Unter der neu etablierten

Therapie bestehe beim Beschwerdeführer ein beschwerdefreier Verlauf. So gesehen

könnten die Beschwerden wirklich auf eine hypertensive Entgleisung

zurückzuführen sein. Er sei mit dem Patienten so verblieben, vorerst ein

expektatives Vorgehen zu wählen mit Nikotinstopp (er habe den Patienten für

eine Nikotinberatung angemeldet) und einer danach unbedingt anzustrebenden

Gewichtsreduktion. Sicherlich bestehe auch ein hohes Risiko für eine koronare

Herzkrankheit. Die vormalige Verdachtsdiagnose (Angina pectoris CCS II;

vgl. E. II. 4.2.1) listete Dr. med. M.___ nicht mehr auf (siehe

Bericht vom 7. August 2014 [IV-Nr. 9.5 S. 12 f.]).

4.3

Dr. med. O.___, Chefarzt

der Gefässchirurgie des Spitals P.___, diagnostizierte beim Beschwerdeführer

gemäss Bericht vom 13. August 2014 (IV-Nr. 9.5 S. 11) eine

«Rezidivvarikose links deutlich mehr als rechts». Nach interdisziplinärer

vaskulärer Besprechung scheine die Rezidivsanierung der linken Seite indiziert;

die operative Revision werde baldmöglichst stationär durchgeführt.

4.4

Im Sprechstundenbericht des

Kompetenzzentrums für Essverhalten, Adipositas und Psyche des Spitals Q.___ vom

21.

August 2014 (IV-Nr. 9.5 S. 9 f. und S. 18) hielten

Chefärztin Dr. med. R.___ und Assistenzärztin S.___ folgend Diagnose fest

(IV-Nr. 9.5 S. 18):

1.

Adipositas WHO Grad III

-

Aktuell BMI 43.6 kg/m2,

Gewicht 151.7 kg, Körpergrösse 186 cm

-

Folgeerkrankungen:

Arthrosen, arterielle Hypertonie, koronare Kardiopathie

2.

Hypertensive Kardiopathie mit

- konzentrischer,

linksventrikulärer Hypertrophie EF 60 %

- CvRF:

Nikotinabusus, arterielle Hypertonie

3.

Schweres, obstruktives

Schlafapnoe-Syndrom

-

unter CPAP-Therapie

4.

Arthrosen Knie bds.

-

St. n. Knie-TP rechts

-

Knie-TP links geplant

-

St. n. Meniskektomie

5.

Chronische venöse Insuffizienz

-

nicht verheilendes Ulcus

Malleolus med. li

-

St. n. Varizenoperation

-

erneute Varizenoperation am

22.

September 2014 geplant

6.

St. n. Cholezystektomie

7.

Allergien

-

Erdbeeren, Ananas,

Zitrusfrüchte

Der Beschwerdeführer habe berichtet,

dass er als Kind und Jugendlicher schlank gewesen sei, ab dem Alter von 25

Jahren sei sein Gewicht konstant angestiegen. Mittels Xenical-Diäten und einzelnen

Ernährungsberatungen habe er immer wieder versucht, sein Gewicht zu reduzieren,

jedoch ohne langfristigen Erfolg. Sein persönliches Höchstgewicht habe er

aktuell mit 150 kg erreicht. In den letzten Jahren habe es immer wieder

Schwankungen auf ein Minimum von 110 kg gegeben. Eine längere Betreuung

zur Gewichtsreduktion habe er bisher nicht in Anspruch genommen. Der Patient

leide zunehmend an Folgeerkrankungen, insbesondere an den Gelenksarthrosen und

den Schmerzen sowie an den offenen Beinen bei chronisch venöser Insuffizienz.

Sein Bewegungsverhalten sei deutlich eingeschränkt, das Essverhalten

ausgeglichen, jedoch bezüglich Zusammensetzung unausgewogen; früher habe es ein

ausgeprägtes Sweet-Eating (keine Hinweise auf Binge-Eating oder

Emotional-Eating [IV-Nr. 9.5 S. 10]) gegeben, dass sich in der

Zwischenzeit etwas verbessert habe. Es bestünden familiäre Vorbelastungen

bezüglich Adipositas und kardialen Erkrankungen sowie arterieller Hypertonie.

Aus fachärztlicher Sicht sei dem Patienten eine Aufnahme in ein Einzelprogramm

vorgeschlagen worden, initial insbesondere mit regelmässigen Terminen in der

Ernährungsberatung einschliesslich BIA-Grundumsatzmessung und medizinische

Kontrollen (inkl. adipositasspezifisches Labor). Zudem habe man dem

Beschwerdeführer eine Intensivierung des Bewegungsverhaltens empfohlen, dies

beispielsweise mittels spezieller physiotherapeutischer Unterstützung

(MTT-Training für adipöse Patienten). Der Beschwerdeführer möchte sich dies

gerne überlegen und werde am vorgeschlagenen Ort vorbeigehen. Er sei mit dem Procedere

einverstanden und motiviert, an regelmässigen Terminen teilzunehmen

(IV-Nr. 9.5 S. 9).

4.5

Dem Austrittsbericht der chirurgischen

Klinik des Spitals P.___ vom 9. Oktober 2014 (IV-Nr. 9.5

S. 19 ff.) lässt sich entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer

infolge eines geröteten linken Unterschenkels und konstanten Schmerzen sowie

Schüttelfrost am 28. September 2014 selbst notfallmässig eingewiesen habe,

nachdem am 23. September 2014 eine Crossektomie und Stripping am linken

Bein durchgeführt worden seien (IV-Nr. 9.5 S. 21). Als Hauptdiagnosen

seien gemäss Dr. med. O.___ Unterschenkelphlegmone links und ein

chronisches Lymphödem mit rezidivierendem Erysipel an beiden Unterschenkeln

festzustellen (IV-Nr. 9.5 S. 19). Am 1. Oktober 2014 sei mit

Blick auf ein progredientes Unterschenkelerysipel links eine operative

Inzisionserweiterung mit Débridement durchgeführt worden. Postoperativ hätten

sich die Rötung und Schwellung unter fortgeführter antibiotischer Therapie

langsam zurückgebildet und es sei ein VAC-Verband zur Wundkonditionierung

angelegt worden. Nach zunehmender Verbesserung der Schmerzsymptomatik und

regredienten Infektparametern habe der Beschwerdeführer am 8. Oktober 2014

in gebessertem Allgemeinzustand nach Hause entlassen werden können

(IV-Nr. 9.5 S. 20).

4.6

Im Rahmen der ambulanten

Nachbehandlung in der chirurgischen Klinik des Spitals P.___ berichtete der

leitende Arzt, Dr. med. T.___, am 5. Dezember 2014, dass sich die

Wundheilung der grossen Abszesshöhle am Unterschenkel medial links langwierig

gestalte. Der Unterschenkel sei weiterhin prall geschwollen, ödematös, zum Teil

mit starker Sekretion aus der Wunde. Zusätzlich bestehe der Verdacht auf eine

arterielle Durchblutungsstörung, was vor weiteren Behandlungsschritten (insb.

Kompressionsbehandlung) durch ein angiologisches Konsilium abzuklären sei

(IV-Nr. 13 S. 13).

4.7

Anlässlich des angiologischen

Konsiliums im Spital P.___ vom 11. Dezember 2014 hielt Dr. med. U.___,

Leitender Arzt Angiologie, in seinem Bericht vom 16. Dezember 2014

folgende Diagnosen fest (IV-Nr. 13 S. 10):

1.

Adipositas permagna

2.

Chronisch-venöse Insuffizienz C5

beidseits

-

rezidivierende Ulcera

cruris medial beidseits

-

Magna-Crossektomie und

-Stripping, Astexzision beidseits 2010

-

Crossektomie, Pinstripping

Oberschenkel, Magna-Ligatur Ober- und Unterschenkel sowie Seitenast Exzision

links am 23. September 2014 bei Rezidiv-Varikose mit rezidivierenden

Ulzerationen

3.

Abszess-Inzision am medialen

Unterschenkel links am 1. Oktober 2014

-

bei Wundinfekt nach

Varizenoperation

-

VAC-Therapie Oktober bis

November 2014

-

chronische Wunde mit nur

langsamen Fortschritten der Wundheilung mit persistentem Oedem

4.

beginnende Mediakalzinose und Arteriosklerose

-

PAVK I links

-

Anamnestisch koronare

Herzkrankheit

-

vaskuläres Risikoprofil:

Raucher (über 60 py), arterielle Hypertonie, Adipositas

5.

Gonarthrose beidseits

-

Umstellungs-Osteotomie

rechts 2006

-

Operation links geplant,

wegen Ulcera verzögert

6.

Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom

-

C-PAP-Therapie seit 2009

Für die Wundheilung bestehe eine

ausreichende Durchblutung der Unterschenkel beidseits mit normalem Oszillogramm

bis zum distalen Unterschenkel beidseits. Lediglich im Fussbereich links zeige

sich eine leicht pathologische Kurve im Sinne einer PAVK I. Die Fusspulse

seien beidseits nicht palpabel bei Hinweisen auf eine Mediakalzinose beidseits.

Bei den Beinoedemen dürfte es sich um Dependency-Oedeme handeln im Rahmen der

Adipositas permagna. Eine zusätzliche sekundäre Lymphoedem-Komponente sei

durchaus möglich. Von Seiten der arteriellen Situation könne eine

Kompressionsbehandlung durchgeführt werden (IV-Nr. 13 S. 11).

4.8

Am 21. Januar 2015

erstattete das Kompetenzzentrum für Essverhalten, Adipositas und Psyche des

Spitals Q.___ seinen Abschlussbericht für die Behandlung des Beschwerdeführers

von August 2014 bis Januar 2015 (IV-Nr. 13 S. 7 ff.). Chefärztin

Dr. med. R.___ und Assistenzärztin S.___ hielten zusammenfassend fest, die

Behandlung betreffend die Adipositas des Beschwerdeführers habe ein

psychologisches Indikationsgespräch, eine medizinische Kontrolle und zwei

Sitzungen in der Ernährungsberatung umfasst, wobei der Beschwerdeführer bereits

vor der ersten Konsultation versucht habe, fettarm zu essen und den Brotkonsum

zu reduzieren. Ob es seither zu weiteren Veränderungen gekommen sei, könne

aufgrund der abgebrochenen Therapie nicht evaluiert werden. In der medizinischen

Kontrolle hätten sich eine leichte Dyslipidämie mit erhöhten Triglyceriden und

erniedrigtem HDL-Cholesterin gezeigt; eine medikamentöse Therapie habe man

bisher nicht begonnen. Bei akuten Angina pectoris Beschwerden sei eine mögliche

kardiale Ischämie mittels EKG und Troponin geprüft worden; diese seien jedoch

unauffällig gewesen. Im Labor habe man zudem einen Testosteronmangel

festgestellt; es sei von einem primären Hypogonadismus auszugehen. Im Oktober

(2014) habe die Ehefrau des Beschwerdeführers mitgeteilt, dass er eine

Krampfaderoperation mit Komplikationen gehabt habe und deshalb eine Zeit

pausieren müsse. Leider sei es im Januar (2015) erneut zu einer medizinischen

Komplikation gekommen, weshalb sich der Beschwerdeführer vorerst für den

Abschluss des Einzelprogramms im Kompetenzzentrum entschlossen habe. Man sei so

verblieben, dass bei verbessertem Gesundheitszustand eine erneute Überweisung

durch den Hausarzt erfolgen solle. Eine regelmässige Kontrolle der

metabolischen Blutwerte sei ebenso zu empfehlen wie eine weitere Abklärung des

Hypogonadismus, insbesondere, da ein tiefer Testosteronspiegel die

Gewichtsreduktion und den Muskelaufbau erschweren könne (IV-Nr. 13

S. 8 f.).

4.9

Mit Bericht vom 12. Februar

2015.

(IV-Nr. 13 S. 6) konstatierte Dr. med. O.___ eine praktisch

abgeschlossene Wundheilung nach Varizensanierung beidseits bei Rezidivvarikose

(am 23. September 2014) und Abszessexzision am Unterschenkel links (am

1.

Oktober 2014). Anlässlich der durchgeführten fachärztlichen Kontrolle

zeige sich der Beschwerdeführer in gutem Allgemeinzustand, die Wunde am

Unterschenkel links sei praktisch vollständig verheilt. Diesbezüglich seien

keine weiteren Massnahmen mehr nötig. Die Varizensanierung habe insgesamt doch

zu einer Verbesserung der trophischen Situation an den Unterschenkeln geführt.

Von Seiten der Varikose sei der Beschwerdeführer ab 1. März 2015

sicherlich wieder zu 100 % arbeitsfähig. Erschwerend würden in der

Gesamtsituation aber noch eine schwere Gonarthrose des linken Knies sowie eine

morbide Adipositas hinzukommen.

4.10

Im Untersuchungsbericht vom

23.

März 2015 (IV-Nr. 13 S. 3) führte Dr. med. V.___,

Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des

Bewegungsapparates, als Diagnosen eine massive Varusgonarthrose links, eine

Adipositas permagna (160 kg) und eine offene Wunde nach Varizenoperation

und postoperativem Infekt am linken Unterschenkel auf und führte aus, dass

keinesfalls eine Knieprothese implantiert werden dürfe, solange die Wunde am

Unterschenkel nicht vollständig abgeheilt, trocken und krustenfrei sei.

Offenbar sei im nächsten Monat eine Beurteilung wegen einer chirurgischen

Gewichtsreduktion vorgesehen. Eine solche sollte auf jeden Fall auch vor der

Knieoperation durchgeführt werden – dies zur Verminderung der Komplikationsrisiken

und der (Erhöhung) der Lebensdauer eines künstlichen Kniegelenks. Wenn der

Beschwerdeführer sein Gewicht um 40 % reduzieren könnte, wäre eventuell

sogar die prothetische Versorgung noch nicht einmal notwendig.

4.11

Dem Bericht vom 30. Juni

2015.

(IV-Nr. 16 S. 2 ff.) zu der vom Krankentaggeldversicherer C.___

in Auftrag gegebenen (vgl. IV-Nr. 16 S. 1) Evaluation der

funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) in der Klinik für Rheumatologie,

Klinische Immunologie und Allergologie des Spitals D.___ lassen sich folgende

Diagnosen entnehmen (IV-Nr. 16 S. 2):

Adipositas permagna

Varus Gonarthrose

beidseits, Umstellungs-Osteotomie rechts im 2006

Varikosis und Ulcus med.

Malleolus links

Art. Hypertonie

Schlafapnoe

Die aktuellen Probleme bestünden gemäss

Prof. Dr. med. W.___, Chefarzt, und PD Dr. med. X.___, Leitender

Arzt, in einer Dekonditionierung infolge Übergewichts, einer funktionellen

Knieinstabilität (links stärker als rechts) und in belastungsabhängigen

Knieschmerzen (links stärker als rechts). Nach Angaben des Beschwerdeführers

habe sich die Gehstrecke in letzter Zeit durch die belastungsabhängigen

Knieschmerzen verschlechtert und er sei für längere Strecken (länger als fünf

bis zehn Minuten) auf Krücken angewiesen. Er komme schnell ausser Atem und

müsse sich häufig hinlegen. Zur Anamnese halten die begutachtenden Ärzte weiter

fest, der Beschwerdeführer leide zunehmend an den Folgeerkrankungen seines

Übergewichts und sein Bewegungsverhalten sei deutlich eingeschränkt. Aufgrund

von medizinischen Komplikationen habe die im August 2014 aufgenommene

Adipositasbehandlung im Spital Q.___ frühzeitig beendet werden müssen. In der

medizinischen Beurteilung halten Prof. Dr. med. W.___ und PD

Dr. med. X.___ fest, der 52jährige Versicherte leide an einer ausgeprägten

Adipositas sowie einer beidseitigen Gonarthrose. Es bestehe eine ausgeprägte

Dekonditionierung und Instabilität der Kniegelenke bei partieller

Hypermotilität und Hyperalgesie der Kniegelenke. Falls eine gezielte

gewichtsreduzierende konservative Therapie nicht zielführend sei, müsse eine

bariatrische Chirurgie in Erwägung gezogen werden. Theoretisch könnte nach

einem konditionellen Aufbautraining die bisherige Arbeit Schritt für Schritt

wieder aufgenommen werden, ein solches Training sei unter den gegebenen

metabolischen Voraussetzungen als illusorisch anzusehen (IV-Nr. 16

S. 3).

Zur Zumutbarkeit und

Eingliederungsperspektive führen die Ärzte aus, dass die bisherige berufliche

Tätigkeit als Shuttleservicefahrer und Hydraulikspezialist aktuell nicht

zumutbar sei. Die Anforderungen seien zu hoch. Mit Beginn einer gezielten

gewichtsreduzierenden Therapie sowie einem konditionellen Aufbautraining könnte

die bisherige Arbeit Schritt für Schritt wieder aufgenommen werden. Spezielle

Einschränkungen seien die ungenügende Kondition, langes Sitzen und Stehen seien

nicht möglich, es bestehe ein stark hinkendes Gangbild, Gewichte könnten bis

maximal 15 kg sicher hantiert werden. Als Anpassungen am Arbeitsplatz wäre

eventuell ein Stehstuhl in Betracht zu ziehen, um langes Stehen zu

unterbrechen. Es bestehe in Bezug auf die bisherige Tätigkeit eine ärztlich

attestierte Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab Juni 2014. Was die

Zumutbarkeit für andere berufliche Tätigkeiten anbelange, wäre gemäss Hebetests

eine leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Arbeit zumutbar. Infolge

erheblicher Dekonditionierung könne die aktuelle Zumutbarkeit jedoch noch nicht

festgelegt werden. Der Beschwerdeführer müsste massiv sein Gewicht reduzieren

und sich konditionell aufbauen, um wieder einer geregelten beruflichen

Tätigkeit nachgehen zu können. Spezielle Einschränkungen: Kriechen, Knien,

Hocke und Leiter Steigen seien nicht möglich; langes Sitzen und Stehen sowie

Gehen seien zurzeit erheblich eingeschränkt. Der Beschwerdeführer solle

weiterhin am bisherigen Arbeitsplatz versuchen, stundenweise zu arbeiten

(Beratungen, auch telefonisch möglich) und mit zunehmender Verbesserung seiner

Kondition (intensives Aufbautraining) sowie Gewichtsreduktion allmählich die

Arbeitspräsenz wieder steigern (IV-Nr. 16 S. 4). Für die weitere

Behandlung werde eine Intensivierung des Bewegungsverhaltens sowie die

Wiederaufnahme der Physiotherapie, nach Möglichkeit auch Badtherapie,

empfohlen, mit dem Ziel, die allgemeine Kondition zu verbessern. Aufgrund der

funktionellen Knie- und Rumpfinstabilität sowie dem daraus resultierenden

unergonomischen Arbeitsverhalten sei auch ein spezifisches Training

diesbezüglich ins Auge zu fassen. Eine Gewichtsreduktion sei sicher ein

weiteres, längerfristiges Ziel, ohne das ein Wiedereinstieg in den Berufsalltag

schwierig sei (IV-Nr. 16 S. 5).

4.12

Gemäss Austrittsbericht von Prof.

Dr. med. Y.___, Fachärztin FMH für Innere Medizin und Fachärztin FMH für

Infektiologie, Zentrum für Innere Medizin der Klinik Z.___ vom 26. August

2015.

(IV-Nr. 20 S. 2 f.) war der Beschwerdeführer – nach

Überweisung durch das Spital P.___ (zum dortigen Aufenthalt vom 4. bis 7.

August 2015 vgl. IV-Nr. 21 S. 11 f.) – vom 7. bis

25.

August 2015 aufgrund chronisch venöser Insuffizienz in stationärer

Behandlung.

Der Beschwerdeführer sei am

7.

August 2015 mit einem stark belegten und stinkenden Ulcus am Malleolus

rechts überwiesen worden. Zudem sei auch am linken Schienbein die Wunde noch

klaffend und belegt gewesen. Da im Laufe der weiteren Wundbehandlung eine

nekrotische Stelle nicht habe abgetragen werden können, habe dies dann operativ

geschehen müssen (vgl. den Operationsbericht vom 20. August 2018 in

IV-Nr. 21 S. 10). Im weiteren Verlauf seien die Wunden soweit gesäubert

gewesen mit einem granulierenden Ulcusgrund, dass eine ambulante

Weiterbehandlung als möglich betrachtet worden sei. Am 25. August 2015

habe der Beschwerdeführer austreten können; die etwas verlängerte

Hospitalisationszeit scheine wichtig, damit der Erfolg auf eine Heilung des

Ulcus hochwahrscheinlich sei. Während des Aufenthaltes seien auch der starke

Nikotinabusus und das Übergewicht angesprochen worden. Der Patient habe

zumindest den Zigarettenkonsum von 60 auf 20 täglich reduzieren können. Ebenso

möchte er noch einmal versuchen, das Gewicht zu reduzieren. Sobald die Wunden

an den Beinen geschlossen seien, könnte er auch wieder mehr sportliche

Aktivitäten betreiben (IV-Nr. 20 S. 3).

4.13

Anlässlich der Hospitalisation in

der Klinik Z.___ vom 7. bis 25. August 2015 (vgl. E. II. 4.12) wurde

der Beschwerdeführer am 24. August 2015 ausserdem gefässmedizinisch

beurteilt. Dabei lässt sich dem Bericht von Dr. med. AA.___, Facharzt FMH

für Angiologie und Facharzt FMH für Innere Medizin, vom 24. August 2015

(IV-Nr. 21 S. 7 f.) entnehmen, dass beim Beschwerdeführer eine

relevante PAVK (periphere arterielle Verschlusskrankheit) habe ausgeschlossen

werden können. Sämtliche beinversorgenden Arterien würden regelrecht

perfundiert. Als Ausdruck einer wahrscheinlich lange bestehenden Hypertonie

finde sich eine Mediasklerose. Beidseits bestehe ein intaktes tiefes

Beinvenensystem ohne Hinweise auf Thrombosen. Rechts sei ein ausgeprägtes

Varizenrezidiv der V. saphena magna vorhanden. Hier sei entweder nach abgeschlossener

Heilung des Ulkus oder bei zögerlichem Heilverlauf eine Sanierung zu

diskutieren. Neben der täglich adaptierten Lokaltherapie stehe die Kompression

im Vordergrund.

4.14

Auf Nachfrage der

Beschwerdegegnerin hielt Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Allgemeine

Medizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), mit Stellungnahme vom

1.

Oktober 2015 (IV-Nr. 19 S. 2 ff.) fest, die Anmeldung

sei wegen Komplikationen bezüglich des venösen Beinleidens erfolgt. Den

Berichten der Klinik N.___ vom 8. Juli 2014 und 7. August 2014 (E. II.

4.2), des Spitals Q.___ (Adipositas und Psyche) vom 21. August 2014 (E. II.

4.4) sowie der Chirurgie des Spitals P.___ vom 9. Oktober 2014

(E. II. 4.5) seien verschiedene Diagnosen zu entnehmen. Das Hauptproblem

sei «damals» die Infektion am linken Unterschenkel gewesen. Der letzte

diesbezügliche Bericht datiere vom 9. Oktober 2014. Er wisse nicht, wie

sich die Situation postoperativ entwickelt habe. Doch scheine in der Folge

gemäss dem Bericht vom 30. Juni 2015 zur EFL (E. II. 4.11) die

Gonarthrose zum arbeitsbeeinträchtigenden Problem geworden zu sein, während beim

linken Bein nur noch eine leichte Rötung der Wade beschrieben werde

(IV-Nr. 19 S. 2). Wenn durch konditionelles Aufbautraining und durch

Gewichtsreduktion wieder eine Arbeitsfähigkeit auch in der angestammten

Tätigkeit erreicht werden könne, liege dieser Schritt in der

Selbstverantwortung und Schadenminderungspflicht des Versicherten. Diese

Faktoren könnten versicherungsmedizinisch keine Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit begründen. Allein bezogen auf die Gonarthrose und das

Venenleiden müsse jedoch davon ausgegangen werden, dass die angestammte

Tätigkeit nicht mehr vollumfänglich möglich sei, da die Knie beim Auf- und

Entladen belastet würden und das lange Sitzen als Chauffeur für die venöse

Zirkulation ungünstig sei. Bezogen auf die Gonarthrose und das Venenleiden sei

jedoch eine adaptierte, wechselbelastende Tätigkeit ohne schweres Heben, ohne

Kriechen, Knien und langes Stehen und Sitzen, also in Wechselpositionen, zu 100 %

zumutbar (IV-Nr. 19 S. 3). Die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen

Tätigkeit betrage 0 % vom Juni 2014 bis 16. Juni 2015 (EFL), sodann

50.

% ab 17. Juni 2015; die Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit

betrage 0 % vom Juni 2014 bis 16. Juni 2015 (EFL) und 100 % ab

dem 17. Juni 2015 (IV-Nr. 19 S. 4).

4.15

In ihrem Schreiben vom

5.

Oktober 2015 (IV-Nr. 20 S. 1) hielt Prof. Dr. med. Y.___

auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin fest, das rechte Bein des

Beschwerdeführers sei anlässlich der Hospitalisation im August 2015 konservativ

behandelt worden mit einem recht guten Erfolg. Sie kenne den Beschwerdeführer

nur von dieser Hospitalisation; er sei sonst nicht bei ihr in Behandlung.

Aufgrund des Hospitalisationsgrundes sei der Beschwerdeführer bei einer

chronisch venösen Insuffizienz nicht arbeitsunfähig. Die Arbeitsfähigkeit und

die von der Beschwerdegegnerin gestellten Fragen müssten von Ärzten beurteilt

werden, die den Beschwerdeführer besser kennen würden.

4.16

Auf Nachfrage der

Beschwerdegegnerin teilte Dr. med. L.___ mit Bericht vom 22. Oktober

2015.

(IV-Nr. 21 S. 1 ff.) mit, es bestehe beim Beschwerdeführer

eine äusserst komplexe gesundheitliche Situation mit wechselndem

Beschwerdebild. Der Beschwerdeführer sei weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig.

Seit langem werde die operative Sanierung des linken Knies diskutiert (in Frage

käme nur eine Totalprothese). Wegen den entzündlichen Veränderungen im linken

Bein habe dies bis jetzt aber noch nicht angegangen werden können. Es sei nun

eine Anmeldung beim Orthopäden erfolgt. Der Hausarzt verwies im Weiteren auf

den Bericht des Spitals D.___ vom 30. Juni 2015 zur EFL (vgl. E. II.

4.11).

4.17

Dem Bericht von

Dr. med. AB.___, Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie, vom

10.

November 2015 (IV-Nr. 30 S. 8 f.) lässt sich entnehmen,

dass der Beschwerdeführer seit drei Monaten zunehmend immobilisierende

Schmerzen im linken Bein habe. Aufgrund einer chronisch venösen Insuffizienz

mit Ulcera cruris sei eine operative Behandlung bisher nicht möglich gewesen.

Linksseitig seien die Ulcerationen abgeheilt, rechtsseitig bestehe noch eine

offene Wunde im Bereich des Malleolus medialis. Beim Beschwerdeführer sei eine

symptomatische Gonarthrose links vorhanden, welche die beschriebenen

Beschwerden gut erkläre. Eine nachhaltige Linderung sei hier sicherlich nur

noch durch den Gelenksersatz zu erzielen, wofür sich der Patient bereits

entschlossen habe. Voraussetzung für eine Operation sei, dass im Bereich des

linken Beines keine offenen Wunden und im Blut keine erhöhten Infektwerte

vorlägen.

4.18

Mit Stellungnahme vom

11.

November 2015 (IV-Nr. 23) teilte RAD-Arzt Dr. med. E.___

mit, die neu eingegangenen Berichte von Prof. Dr. med. Y.___ vom

5.

Oktober 2015 (vgl. E. II. 4.15) mit Spitalaustrittsbericht vom

26.

August 2015 (vgl. E. II. 4.12) sowie der Bericht des Hausarztes

Dr. med. L.___ vom 22. Oktober 2015 (vgl. E. II. 4.16) änderten

nichts an der RAD-Beurteilung vom 1. Oktober 2015 (vgl. E. II. 4.14).

4.19

Nach durchgeführter Knieoperation

mit Implantation einer Knie-Totalprothese links am 6. Januar 2016 (vgl.

Operationsbericht vom 12. Januar 2016 [IV-Nr. 30 S. 6 f.])

hielt Dr. med. AB.___ anlässlich der Nachuntersuchung am 10. März

2016.

(vgl. Bericht vom 11. März 2016 [IV-Nr. 30 S. 5]) fest, der

Beschwerdeführer berichte über einen erfreulichen Frühverlauf. Er betone, dass

die erheblichen Arthroseschmerzen beinahe vollständig rückläufig seien und

unter erhöhter Belastung noch muskuläre Schmerzen bzw. Ermüdungserscheinungen

bestünden. Die Mobilisation gelinge bereits seit zwei bis drei Wochen ohne

Unterarmgehstützen. Der Beschwerdeführer profitiere noch von den

physiotherapeutischen Massnahmen. Die Lebensqualität habe bereits deutlich

gewonnen und entsprechend habe sich der Eingriff gelohnt. Gemäss Dr. med. AB.___

zeigten sich mitunter ein klinisch hinkfreies, flüssiges Gangbild sowie eine

reizlose Narbe. Es bestehe ein dezenter suprapatellärer Resterguss und eine

Kapselschwellung; die Patella sei gut mobil und schmerzfrei. Zwei Monate nach

Knie-Totalprothese links zeige sich insgesamt ein schönes Frühergebnis. Die

physiotherapeutischen Massnahmen zum weiteren Muskelaufbau sowie Verbesserung

der Beweglichkeit würden fortgesetzt. Der Beschwerdeführer sei sich bewusst,

dass insbesondere bezüglich Muskelaufbau und Beugefähigkeit ein Potenzial bis

zu einem Jahr postoperativ bestehe. Er verfolge die Absicht, Zusatzausbildungen

für die bereits vorhandene LKW-Erlaubnis zu absolvieren und falls möglich in

Zukunft als Lastwagen-Chauffeur tätig zu sein.

Auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin gab

Dr. med. AB.___ an, es bestehe eine durch den Hausarzt Dr. med. L.___

attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit Juni 2014. Der Zustand des

Beschwerdeführers sei besserungsfähig und es seien berufliche Massnahmen

angezeigt (der Beschwerdeführer werde eventuell Bus-/LKW-Chauffeur). Die

bisherige Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar; das Fahren sei wegen Knieschmerzen

und Bewegungseinschränkungen nicht möglich gewesen. Eine andere Tätigkeit sei

dem Beschwerdeführer zumutbar; ohne verminderte Leistungsfähigkeit während acht

Stunden täglich. Zu beachten sei, dass es mehrheitlich sitzende Tätigkeiten

sein sollten; «kurze» oder «keine» [Handschrift nicht eindeutig] Wechselbelastungen;

kein Treppensteigen (vgl. Arztbericht vom 10. März 2016 [IV-Nr. 30

S. 1 ff.]).

4.20

Im Nachgang zu einem kurz nach

Stellenantritt am 13. Juni 2016 per 5. Juli 2016 wieder aufgelösten

Arbeitsverhältnis als Chauffeur und Allrounder bei der AC.___ AG, [...] (vgl.

IV-Nr. 31 ff.), hielt Dr. med. L.___ mit ärztlichem Zeugnis vom

11.

Juli 2016 (IV-Nr. 36) fest, dass die körperlichen Belastungen für

den Beschwerdeführer auf der Arbeit als LKW-Chauffeur ungünstig gewesen seien.

Das sehr häufige Ein- und Aussteigen aus der Führerkabine sei in der vorgegebenen

Kadenz im Baustellentransport nach bereits wenigen Wochen zu belastend

geworden. Weil keine andere Einsatzmöglichkeit innerhalb des Betriebes

vorhanden gewesen sei, habe die Anstellung im gegenseitigen Einvernehmen

aufgelöst werden müssen.

4.21

In seinem Bericht vom

18.

Oktober 2016 (IV-Nr. 41 S. 5 f.) führte Dr. med. AD.___,

Facharzt FMH für Neurologie, aus, der Beschwerdeführer habe seit etwa einem

halben bis dreiviertel Jahr kein Gefühl an den Füssen. Die Füsse seien kalt;

beim Sitzen schliefen ihm die Beine ein. Mit dem Rücken habe er keine Probleme.

Im Anschluss an die Operationen sei er vergesslich geworden. Das Gehen sei

wegen der Knie beeinträchtigt. Nach Durchführung verschiedener neurologischer

Untersuchungen (vgl. IV-Nr. 41 S. 5) hielt Dr. med. AD.___ fest,

beim Beschwerdeführer liege eine Polyneuropathie vor mit sicherer axonaler

Komponente. Eine demyelisierende Komponente könne nicht sicher nachgewiesen

werden, da kein motorisches Summenpotential an den kleinen Fussmuskeln

erkennbar und somit eine Leitgeschwindigkeit nicht messbar sei. Die Ursache

dieser Polyneuropathie bleibe unklar. In erster Linie wäre nach metabolischen

Ursachen zu fahnden, auch eine Immunelektrophorese anzufertigen sowie

Antigangliosid und Anti-ZNS Antikörper zu bestimmen. Differenzialdiagnostisch

komme auch eine hereditäre Neuropathie mit langsamem Verlauf in Frage. Eine

allfällige Therapie würde sich nach den Resultaten der Untersuchung richten

(IV-Nr. 41 S. 6).

4.22

Gemäss

fachärztlich-psychiatrischem Bericht der AE.___, vom 25. Oktober 2016

(IV-Nr. 41 S. 3 f.) wurde der Beschwerdeführer durch seinen

Hausarzt zwecks Abklärung kognitiver Einschränkungen überwiesen. Als

psychiatrische Diagnosen führten Dr. med. AF.___, Oberarzt, und

Assistenzärztin AG.___, eine «allgemeine psychiatrische Untersuchung (ICD-10:

Z00.4) und «sonstige näher bezeichnete Probleme verbunden mit der sozialen

Umgebung (ICD-10: Z60.8)» auf (IV-Nr. 41 S. 3).

Zur aktuellen Situation wird ausgeführt,

der Beschwerdeführer begebe sich auf Wunsch seiner Ehefrau in die Behandlung,

da er gravierende Schwierigkeiten habe, sich vom Motor[rad]club AH.___ abzumelden.

Er sei seit ca. drei Jahren Mitglied des Clubs und die Mitgliedschaft im Verein

koste ihn viel Zeit und Kraft: von Donnerstag bis Samstag habe er Sitzungen und

Anlässe, die Kollegen beteiligten sich sehr aktiv und teilweise manipulativ an

seinem Leben. Seine eigenen Bedürfnisse im Privatleben würden nicht

berücksichtigt. Er wünsche sich mehr Zeit für private Anliegen und für das

Zusammensein mit seiner Ehefrau. Er leide an vielseitigen gesundheitlichen

Problemen (Adipositas, eine offene Wunde am Unterschenkel links, sensorische

Defizite und Parästhesien in den unteren Extremitäten), so dass er nicht mehr

in der Lage sei, das Motorrad zu fahren. Er habe sich nun entschieden, das

Motorrad zu verkaufen und wünsche sich, den nötigen Abklärungen und

Behandlungen nachgehen zu können. Er habe mehrere Versuche unternommen, sich

vom Club zu distanzieren, die mündlichen Meldungen seien nicht akzeptiert

worden, der Vorstand übe Druck auf ihn aus und stelle seinen Willen und seine

«Männlichkeit» in Frage. Ausserdem habe er Angst, ein paar enge Kollegen (auch

Clubmitglieder) zu enttäuschen. Er habe sich mehrmals vorgestellt, wie er

seinen Austritt vor dem Vorstand und den Kollegen ankündigen soll, dies

ängstige ihn sehr und er grüble die ganze Zeit darüber und fühle sich unter

Druck. Die Gedanken an das Bevorstehende würden ihn beklemmen und er könne

nicht mehr logisch denken, sei vergesslicher geworden und dadurch im Alltag

sehr eingeschränkt. Im Allgemeinen habe er immer Probleme gehabt, sich

abzugrenzen und «Nein» zu sagen, nun stosse er auf die gleichen Probleme.

Der Patient sei übergewichtig

(BMI > 46.3, Gewicht > 160 kg, Grösse: 186 cm), wirke

gepflegt und sei altersgemäss und passend zu seinem soziokulturellen

Hintergrund gekleidet. Er sei bewusstseinsklar, zu allen Ebenen orientiert, im

Kontaktverhalten offen und kooperativ, weise anankastische Züge auf. Im

klinischen Eindruck sei eine leichte Einschränkung der Auffassung auszumachen;

die Konzentration sowie das Gedächtnis wiesen keine Auffälligkeiten auf. Der

Gedankenfluss des Patienten wirke klar, geordnet und logisch. Inhaltlich sei er

stark auf die Clubsituation eingeengt, leicht bizarr. Es bestünden keine

Hinweise für Wahn, inhaltliche oder Ich-Störungen. Psychomotorik und Antrieb

seien unauffällig. Im Affekt sei er leicht besorgt und unsicher; keine

Anhaltspunkte für Selbst- und Fremdgefährdung.

Der Beschwerdeführer weise bei schwachem

«Ich» deutlich abhängige Züge auf mit daraus resultierenden

Abgrenzungsschwierigkeiten. Für eine Abklärung sei er eher extrinsisch

motiviert. Im Rahmen des Erstgesprächs hätten mit dem Patienten sämtliche

Nachteile und Vorteile des Austretens aus dem Club sowie weiterer Teilnahme am

Vereinsleben analysiert werden können. Es seien ihm verschiedene Empfehlungen

für die Kräftigung seiner Durchsetzungsfähigkeit gegeben worden. Am Ende der

Sitzung sei er beherzt überzeugt gewesen, den Austritt in die Wege zu leiten.

Seine Ressourcen würden auch als ausreichend erscheinen, um diesen Schritt zu

gehen. Der Beschwerdeführer habe die Sprechstunde als hilfreich erlebt. Das

weitere Angebot der Institution habe er nicht in Anspruch nehmen wollen

(IV-Nr. 41 S. 4).

4.23

Im Verlaufsbericht vom

11.

November 2016 (IV-Nr. 41 S. 1 f.) führte Dr. med. L.___

aus, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich verschlechtert. Es

sei ihm in den letzten Monaten alles über den Kopf gewachsen, was dazu geführt

habe, dass er zeitweise kognitive Einschränkungen gehabt habe, welche fast

dementiellen Charakter aufweisen würden. Der Beschwerdeführer habe absolut

keine Stressresistenz; eine Aufgabe, ein Auftrag und schon sei er am Limit und

funktioniere nicht mehr. Dies habe sich in den letzten Monaten deutlich

verschlimmert. Bezüglich therapeutischen Massnahmen sei die Situation unklar,

es gebe so viele «Baustellen», dass momentan ein Konzept nicht möglich sei bzw.

(noch) nicht existiere. Was die Prognose anbelange sei er als Hausarzt des

Beschwerdeführers seit Neustem desillusioniert («da geht wohl wirklich nix

mehr»).

4.24

Auf Nachfrage der

Beschwerdegegnerin hielt RAD-Arzt Dr. med. E.___ mit Bericht vom

12.

Januar 2017 fest, die neuen medizinischen Berichte begründeten

nachvollziehbar, dass die Tätigkeit als Chauffeur nicht mehr realisierbar sei.

Ab August 2015 (ab dann gemäss Bericht von Dr. med. AB.___ vom

10.

November 2015 [vgl. E. II. 4.17] zunehmende Schmerzen im linken

Knie) betrage die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit 0 %, dies

in Korrektur zu den RAD-Stellungnahmen vom 1. Oktober 2015 (E. II.

4.14) und 11. November 2015 (E. II. 4.18). Auch die

Totalprothese links habe die Arbeitsfähigkeit nicht verbessert, wie der

Versicherte habe erfahren müssen. Hingegen bleibe die Arbeitsfähigkeit in

angepasster Tätigkeit, wie sie in der EFL vom 30. Juni 2015 formuliert

worden sei, unverändert 100 % ab dem 17. Juni 2015. Sie sei auch

unter Berücksichtigung der Polyneuropathie zumutbar. Eine arbeitseinschränkende

psychiatrische Diagnose bestehe nicht.

5.

Im Beschwerdeverfahren reichte der

Beschwerdeführer weitere Berichte der Klinik Z.___ ein. Diesen ist insbesondere

Folgendes zu entnehmen:

5.1

Gemäss Operationsbericht des

Gefässzentrums der Klinik Z.___ vom 2. Dezember 2016 (Beschwerdebeilage

[BB] 10) wurden beim Beschwerdeführer eine Re-Crossektomie rechts und

Seitenastexzisionen beidseits durchgeführt. PD Dr. med. AI.___, Facharzt

FMH für Chirurgie mit Schwerpunkt Gefässchirurgie, führte dazu aus, beim

Patienten bestehe eine Rezidivvarikose beidseits nach mehreren Eingriffen. In

der Folge sei es zu Wundheilungsstörungen mit kompliziertem Verlauf gekommen.

Die Haut an beiden Unterschenkeln sei erheblich geschädigt; links bestehe eine

Narbe, welche immer wieder aufbreche. Als zusätzliche Ursache zu den grossen

Begleitproblemen bestehe eine Rezidivvarikose. Trotz der Risiken sei die

Reoperation empfohlen worden, um wenigstens diese Ursache zu beseitigen. Mit

Bericht vom 5. Dezember 2016 (BB 9) berichtete PD Dr. med. AI.___,

dass der postoperative Verlauf unauffällig sei. Der Beschwerdeführer sei

schnellstmöglich mobilisiert worden, was «dank» dem Bedürfnis zu rauchen auch

problemlos gelungen sei. Bei Austritt am 3. Dezember 2016 seien die

Wundverhältnisse reizlos und die Sensibilität normal gewesen.

5.2

Der gefässmedizinischen

Beurteilung von PD Dr. med. AI.___ und Dr. med. AA.___, Gefässzentrum

der Z.___, vom 14. Februar 2017 (BB 8) lassen sich folgende Diagnosen

entnehmen:

1.

Chronisch-venöse Insuffizienz C5

beidseits

-

Abszessinzision

Unterschenkel links medial und passagere VAC-Versorgung 10/14 bei Wundinfekt

nach u.g. Eingriff (chronische Wunde mit langsamer Heilung bei Ödemen)

-

St.n. Crossektomie,

Pinstripping Oberschenkel, Magna-Ligatur Ober- und Unterschenkel mit

Seitenast-Exzision links bei Rezidivvarikose mit Ulzerationen 09/14

-

St.n. Magnacrossektomie und

-stripping, Astexzision beidseits 2010

-

St.n. Ulcus malleolär

medial links 2014

-

Rezidivvarikose eine V.

saphena magna-Äquivalents beidseits

2.

Beginnende Mediakalzinose (und

Arteriosklerose)

3.

Anamnestisch koronare Herzkrankheit

4.

Arterielle Hypertonie

5.

Chronische Beinödeme mit/bei:

-

a.e. Dependency-Ödeme i.R.

Dg. 6

-

sek. Lymphödemkomponente

6.

Adipositas

7.

Obstruktives Schlafapnoesyndrom

-

nächtl. CPAP seit 2009

8.

Gonarthrose beidseits mit/bei:

-

St.n. Umstellungsosteotomie

rechts 2006

-

geplante Operation links

(wegen Infekts verschoben)

Zu den aktuellen Beschwerden wird

ausgeführt, der Beschwerdeführer sei zufrieden, er habe nur wenig Beschwerden.

In der abschliessenden Beurteilung hielten die Fachärzte fest, es zeige sich

ein sehr schönes Resultat nach beidseitigem Rezidiveingriff bei erheblicher

Co-Morbidität und lokal schwierigen Verhältnissen. Die beiden Serome seien

punktiert worden. Weitere Kontrollen seien nicht notwendig. Aufgrund des

Übergewichts profitiere der Beschwerdeführer sicher von den Stützstrümpfen.

6.

6.1

Die Beschwerdegegnerin stützte

sich bei ihrer Anspruchsbeurteilung in medizinischer Hinsicht auf die

versicherungsmedizinischen Stellungnahmen von RAD-Arzt Dr. med. E.___,

Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, vom 1. Oktober 2015 (E. II.

4.14), 11. November 2015 (E. II. 4.18) und 12. Januar 2017 (E. II.

4.24), der einen ausführlichen Aktenauszug erstellt, diagnostische und

versicherungsmedizinische Überlegungen angestellt und abschliessend zum Grad

der Arbeitsfähigkeit Stellung genommen habe. Diese Ausführungen seien

vorliegend nachvollziehbar und nicht zu beanstanden (vgl. A.S. 2 f.).

Auch im Rahmen der Duplik

(A.S. 50 f.) stellt die Beschwerdegegnerin auf eine im

Beschwerdeverfahren zusätzlich eingeholte Stellungnahme des RAD vom

28.

August 2017 (A.S. 52 f.) ab. RAD-Arzt Dr. med. E.___

hält darin fest, es sei nicht ersichtlich, weshalb – wie vom Beschwerdeführer

beantragt – eine polydisziplinäre Begutachtung vorgenommen werden müsste, da

der medizinische Sachverhalt aufgrund der vorhandenen Berichte erstellt sei. So

sei aus orthopädischer Sicht dem Bericht von Dr. med. AB.___ vom

10.

März 2016 (recte: 11. März 2016; E. II. 4.19) zu entnehmen,

dass für mehrheitlich sitzende Tätigkeiten eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe

und dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers besserungsfähig sei.

Somit könne daraus keine längerdauernde Arbeitsunfähigkeit abgeleitet werden.

Bezüglich Viszeralchirurgie liege kein Leiden vor, welches eine

viszeralchirurgische Begutachtung notwendig machen würde; dementsprechend sei

daraus auch keine Arbeitsunfähigkeit abzuleiten. Betreffend Neurologie

beschränke sich die Polyneuropathie ausschliesslich auf Sensibilitätsstörungen.

Diese wirkten sich in den zumutbaren Verweistätigkeiten nicht einschränkend

aus. In kardiologischer Hinsicht sei auf die Berichte der Klinik N.___ vom

8.

Juli 2014 (E. II. 4.2.1) und 7. August 2014 (E. II. 4.2.2) zu

verweisen, wonach nach Anwendung der neuen Therapie ein beschwerdefreier

Verlauf bestehe. Es habe nach dieser Behandlung keine weitere Notwendigkeit für

andere Therapien gegeben. Zudem sei festzuhalten, dass mit einer 60%igen

Herzleistung von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei. Aus

angiologischer Sicht liege eine chronisch venöse Insuffizienz vor, welche

alleine jedoch keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bedinge. Einzig das

venöse Ulcus habe gemäss Bericht von Prof. Dr. med. Y.___ vom

5.

Oktober 2015 (E. II. 4.15) vorübergehend zu einer

Arbeitsunfähigkeit geführt. Diese sei jedoch nur von kurzer Dauer gewesen und

sei somit nicht invalidisierend. Was schliesslich die Schlafmedizin anbelange,

sei ein Schlafapnoesyndrom behandelbar und könne somit keine Invalidität

begründen. Wenn die Behandlung konsequent eingehalten werde, bestehe eine volle

Arbeitsfähigkeit.

6.2

RAD-Allgemeinarzt Dr. med. E.___

stützte sich in seinen (im Verwaltungsverfahren abgegebenen) Stellungnahmen

insbesondere auf die vom Krankentaggeldversicherer C.___ beim Spital D.___

eingeholte EFL vom 30. Juni 2015 (vgl. E. II. 4.14, 4.18 und

4.24). Obwohl gemäss EFL die Zumutbarkeit für die bisherige Tätigkeit

(«aktuell») verneint und für eine leichte bis mittelschwere, wechselbelastende

Verweistätigkeit als im damaligen Zeitpunkt noch nicht beurteilbar eingestuft

wurde (IV-Nr. 16; vgl. E. II. 4.11), ging der RAD-Arzt ab

17.

Juni 2015 von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer

Verweistätigkeit (und zunächst auch von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in der

bisherigen Tätigkeit) aus – dies mit Verweis auf die dem Beschwerdeführer

obliegende Schadenminderungspflicht bezüglich Gewichtsreduktion und

konditionellem Aufbautraining. Dies greift vorliegend jedoch zu kurz: So waren

im Zeitpunkt der EFL, in der hauptsächlich die Knieprobleme (Gonarthrose) und

die Dekonditionierung infolge Adipositas als arbeitsrelevante Probleme erkannt

wurden, bereits weitere (kardiologische, angiologische, pneumologische) Befunde

erhoben worden (vgl. E. II. 4.2 ff.), deren Auswirkungen auf die

Leistungsfähigkeit alleine durch die EFL nicht als ausreichend abgeklärt gelten

konnten. Es kommt hinzu, dass zwischen Durchführung der EFL im Juni 2015 und

dem Erlass der angefochtenen Verfügung vom 17. Februar 2017 weitere

Abklärungen und Operationen erfolgten (wegen den offenen Beinen sowie einer

Knietotalprothese links [vgl. E. II. 4.12 f., 4.15 ff., 4.19]). In

Bezug auf das venöse Leiden schienen die offenen Wunden und Abszesse nach der

letzten Operation zwar gut verheilt zu sein; die gefässmedizinischen Eingriffe

waren jedoch relativ häufig, sodass vor Verfügungserlass eine fachärztliche

Prognose und insbesondere eine fachärztliche Stellungnahme zum zumutbaren

Leistungsprofil angezeigt gewesen wären. Was die orthopädische Einschätzung von

Dr. med. AB.___ anbelangt, lassen sich gewisse Unklarheiten ausmachen,

wenn der Orthopäde (am 10. und 11. März 2016) einerseits festhält, die

bisherige Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar, das Fahren (VIP-Chauffeurdienste)

sei wegen Knieschmerzen und Bewegungseinschränkungen nicht möglich gewesen

(IV-Nr. 30 S. 3), andererseits aber ausführt, es seien berufliche

Massnahmen angezeigt, der Beschwerdeführer werde eventuell Bus- bzw.

LKW-Chauffeur (IV-Nr. 30 S. 2; vgl. auch E. II. 4.19), was

gerade im Widerspruch zur vorangehenden Aussage betreffend nicht mehr möglichem

Fahren steht. Es konnte daher nicht unbesehen auf die fachärztlichen

Einschätzungen von Dr. med. AB.___ abgestellt werden. Im Oktober 2016 war

sodann die neurologische Diagnose einer Polyneuropathie hinzugekommen, deren

Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit, entgegen der Stellungnahme des

RAD-Arztes (vgl. E. II. 4.24), im Verfügungszeitpunkt ebenfalls ungeklärt

waren, zumal sich Dr. med. AD.___ aus fachärztlich-neurologischer Sicht

nicht zu den funktionellen Einschränkungen in einer Verweistätigkeit geäussert

hatte (vgl. E. II. 4.21). Der Aktennotiz zum Gespräch zwischen

Beschwerdeführer und Beschwerdegegnerin vom 17. August 2016 lässt sich

zudem entnehmen, dass dem Beschwerdeführer bei seinem (wieder abgebrochenen)

Arbeitseinsatz bei der AC.___ AG als LKW-Chauffeur die Beine «eingeschlafen»

seien, was zu teilweise gefährlichen «unkontrollierten Bremsungen» geführt habe

(IV-Nr. 38 S. 2). In Bezug auf das massive Übergewicht (und die

daraus resultierende Dekonditionierung) des Beschwerdeführers ging

Dr. med. E.___ davon aus, dass es sich nicht um ein invalidisierendes

Leiden handle und die Gewichtsreduktion und der konditionelle Aufbau im Rahmen

der Schadenminderungspflicht in der Verantwortung der versicherten Person

lägen. Dies ist grundsätzlich zutreffend, allerdings gibt es nach

bundesgerichtlicher Rechtsprechung gewisse Ausnahmen von diesem Grundsatz (vgl.

dazu E. II. 2.5 hievor). Ob eine solche im Falle des Beschwerdeführers

vorliegt und seine Adipositas damit (ausnahmsweise) als invalidisierend

anzusehen ist, wurde jedoch nicht näher abgeklärt, obwohl es bereits gemäss

damaliger Aktenlage Hinweise auf medizinisch begründete Erschwernisse einer

Gewichtsreduktion gab: So zeigte sich gemäss Abschlussbericht des

Kompetenzzentrums für Essverhalten, Adipositas und Psyche des Spitals Q.___ vom

21.

Januar 2015 ein Testosteronmangel (primärer Hypogonadismus) und es

wurden diesbezüglich weitere Abklärung empfohlen, da ein tiefer

Testosteronspiegel die Gewichtsreduktion und den Muskelaufbau erschweren könne (vgl.

E. II. 4.8 hievor). Im EFL-Bericht vom 30. Juni 2015 wurde ausserdem festgehalten,

dass ein konditionelles Aufbautraining unter den gegebenen metabolischen

Voraussetzungen als illusorisch anzusehen sei (vgl. E. II. 4.11 hievor).

6.3

Zusammenfassend war der

medizinische Sachverhalt durch die bei Erlass der Verfügung vom

17.

Februar 2017 vorliegenden medizinischen Stellungnahmen (vgl.

E. II. 4 hievor) nicht hinreichend geklärt. Die im Beschwerdeverfahren neu

aufgelegten Unterlagen (vgl. E. II. 5 hievor) bilden ebenfalls keine

hinreichende Grundlage für eine umfassende und abschliessende Beurteilung.

Gleiches gilt für die von der Beschwerdegegnerin nachträglich eingeholte

RAD-Stellungnahme vom 28. August 2017 (A.S. 52 f.;

vgl. E. II. 6.1 hievor), zumal die allgemeinmedizinische Einschätzung

von Dr. med. E.___ die fehlenden und/oder nicht vollständigen

fachärztlichen Beurteilungen nicht zu ersetzen vermag. Um die vorliegend

festgestellten Abklärungslücken zu füllen, hat das Versicherungsgericht bei der

Begutachtungsstellung F.___ ein polydisziplinäres Gutachten eingeholt (vgl.

E. I. 3 hievor).

7.

Wie dargelegt, weicht das

Gericht von einem Gerichtsgutachten, das die allgemeinen Anforderungen erfüllt,

nur dann ab, wenn zwingende Gründe für ein Abweichen vorliegen (E. II. 3.4

hiervor).

7.1

7.1.1

Dem Gerichtsgutachten der

Begutachtungsstelle F.___ vom 11. Juni 2019 (A.S. 84 ff.) lassen

sich folgende Diagnosen entnehmen (A.S. 90 f.):

Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

- Adipositas Klasse III nach WHO (BMI 57.6

kg/m2) mit Dependency-Symptomatik

- Chronisch venöse Insuffizienz

- Aktuell rechts: Stadium C5 ES AS5 PR

- Aktuell links: Stadium C5 ES AS5 PR

- Sensomotorische Polyneuropathie mit

deutlichen Zeichen axonaler Schädigung, bisher unbekannter Ätiologie (ED 2016)

- Karpaltunnelsyndrom bds., rechts

elektroneurografisch stark ausgeprägt

- Status nach Kniegelenksersatz links mit

medialseitiger ligamentärer Insuffizienz Grad II und schmerzhafter

Belastbarkeit

- Bildgebend (27. März 2019): Status nach

endoprothetischer Versorgung des linken Kniegelenkes mit unauffälliger

Implantatlage ohne Lockerungszeichen

- Gonarthrose rechts Kellgren III mit

schmerzhafter Belastbarkeit bei

- Status nach hoher

Tibiaumstellungsosteotomie 2006

- Bildgebend (27. März 2019): Aufhebung

des medialseitigen Gelenkspaltes bei Zustand nach Umstellungsosteotomie

- Chronisches lumbospondylogenes Syndrom

mit belastungsabhängig symptomatischen lumbosakralen Facettenarthrosen ohne

radikuläre Reiz- oder Ausfalls-Symptomatik bei

- Bildgebend (27. März 2019): lumbosakrale

Osteochondrose und Facettenarthrosen bei Hyperlordose

- Kognitive Störung (nicht näher

bezeichnet)

Ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit:

- V.a. primären Hypogonadismus

- Obstruktives Schlafapnoesyndrom

- Nächtliche CPAP seit 2009

- Kleine Lymphocele oberhalb des Knies

medial nach Varizenoperationen (Durchmesser 1.7 cm), chronisch

- St. n. Ulceration inframalleolär rechts

2015.

- St. n. Ulcus malleolär medial links 2014

- Nikotinabusus

- Anamnestisch Allergien auf

Zitrusfrüchte, frische Erdbeeren und Ananas

- St. n. Cholezystektomie Mai 1999

7.1.2

Internistisch führend sei eine

morbide Adipositas bei einem gegenwärtigen BMI von 57.6 kg/m2

(Grösse: 184 cm / Gewicht: 194.7 kg [A.S. 125]), die per se zu funktionellen

Einschränkungen führe. Neben den in den anderen Disziplinen beschriebenen

medizinischen Problemen bestehe aus allgemeininternistischer Sicht eine

allgemein verminderte Beweglichkeit; der Beschwerdeführer sei in

alltagspraktischen Dingen wie dem Ankleiden (Strümpfe), Körperpflege und so

weiter teilweise eingeschränkt und benötige hierfür Hilfe. Er leide an einem

ausgeprägten Schlafapnoe-Syndrom und gerate bei geringster Anstrengung in eine

(nicht kardio-pulmonal, sondern Adipositas bedingte) Dyspnoe (A.S. 88;

siehe auch das ausführliche internistische Teilgutachten in

A.S. 121 ff.)

7.1.3

In orthopädischer Hinsicht seien

belastungsabhängige Schmerzen im Bereich des rechten Knies auszumachen; es

finde sich bei einem Status nach Tibiaumstellungsosteotomie 2006 aktuell eine

Achsenfehlstellung im Valgus-Sinne. Bildgebend zeige sich aktuell dieser

Zustand nach hoher Tibiaumstellungsosteotomie, knöchern durchbaut, Aufhebung

des medialen Gelenkspaltes, Randosteophyten und verstärkte Sklerosierungen an den

gelenktragenden Flächen medialseitig. Es bestehe also eine hochgradige

medialseitige Gonarthrose rechts, womit die vom Beschwerdeführer in diesem

Bereich beklagten Beschwerden gut vereinbar seien. Im Bereich des linken

Kniegelenks sei im Januar 2016 eine endoprothetische Versorgung vorgenommen

worden; der Beschwerdeführer beklage nach einem Sturz 2018 eine

Schmerzverstärkung an der Innenseite des linken Kniegelenks. Es zeige sich hier

eine wesentliche Aufklappbarkeit des medialen Gelenkspaltes, einer Insuffizienz

des medialen Kollateralbandes Grad II entsprechend. Diese Insuffizienz des

medialseitigen Bänder-Komplexes stelle eine relevante Funktionsstörung dar. Sie

könne als Ursache der schmerzhaften Belastbarkeit des linken Kniegelenks

betrachtet werden und erkläre teilweise die Gangunsicherheit und die

Sturztendenz des Beschwerdeführers. Die beklagten belastungsabhängigen

tiefsitzenden Rückenschmerzen stünden demgegenüber in ihrer Intensität und

Auswirkung aus orthopädischer Sicht eher im Hintergrund. Es zeigten sich

bildgebend Degenerationen des lumbosakralen Segmentes, speziell der Facetten.

Möglich sei auch eine ilio-transversale Nearthrose bei L5 als Ausdruck einer

leichten lumbosakralen Segmentationsstörung (A.S. 88 f.; siehe auch

das ausführliche orthopädische Teilgutachten in A.S. 128 ff.).

Aus orthopädischer Sicht bestehe damit

eine erheblich verminderte Belastbarkeit der Knie­gelenke beidseits, rechts bei

fortgeschrittener medialseitiger symptomatischer Gonarthrose, links bei

medialseitiger Gelenkinstabilität nach totalendoprothetischer Versorgung. Die

Belastbarkeit der Lendenwirbelsäule sei leichtgradig eingeschränkt. Ohne

drastische Gewichtsreduktion sei keine Besserung der Arbeitsfähigkeit zu

erreichen (A.S. 135). Zur Diskussion stünden theoretisch auch invasive

Massnahmen (totalendoprothetischer Ersatz des rechten Kniegelenks und Revision

des linken Kniegelenks); die Operationsindikation sei jedoch durch den

hochgradig reduzierten Allgemeinzustand des Beschwerdeführers beeinträchtigt

(A.S. 135 f.). In Bezug auf das Leistungsprofil sei festzuhalten,

dass eine Tätigkeit als Lastwagenchauffeur nicht erreichbar sei; bereits das

Besteigen des Führerhauses sei dem Versicherten nicht möglich. Durchgeführt

werden könnten aus orthopädischer Sicht leichte Tätigkeiten überwiegend im

Sitzen, z.B. Montagearbeiten, vollschichtig. In Anbetracht der Venenproblematik

(siehe angiologisches Teilgutachten) seien hier jedoch Einschränkungen zu sehen

(A.S. 136).

7.1.4

Aus neurologischer Sicht sei bei

diesem polymorbid erkrankten Versicherten die Affektion des peripheren

Nervensystems von primärer Bedeutung: An den unteren Extremitäten seien die

Eigenreflexe nicht nachweisbar und zeigten sich eine Kraftverminderung sowie –

soweit beurteilbar – verminderte Muskeltrophik in den distalen Abschnitten,

wobei die motorische Beeinträchtigung im Stehen und Gehen durch das

Körpergewicht mitbedingt sei. Stand und Gang seien unsicher, eine

Extremitätenataxie sei nicht verlässlich nachweisbar. Bei fehlendem Lagesinn an

beiden Füssen sei die Pallästhesie distal-betont an beiden unteren Extremitäten

deutlich vermindert. Der Versicherte beschreibe eine Sensibilitätsverminderung

für alle Qualitäten mit distaler Betonung an Hand und Vorderarm sowie

deutlicher an Fuss und Unterschenkel beidseits mit Nachweis von Allodynie an

beiden Füssen plantar. Beklagt würden haltungsabhängige Sensibilitätsstörungen

rechtsbetont auch an beiden Händen. Klinisch zeigten sich fehlende

Eigenreflexe, jedoch eine intakte Muskeltrophik, unauffällige motorische und

koordinative Funktionen an beiden oberen Extremitäten. Die

elektrophysiologischen Befunde sprächen für eine deutlich ausgeprägte

sensomotorische Polyneuropathie der unteren Extremitäten mit deutlichen Zeichen

axonaler Schädigung, welche motorische und sensible Fasern betreffe. Damit sei

die vom Beschwerdeführer beklagte Stand- und Gangunsicherheit auch aus

neurologischer Sicht wesentlich mitbegründet. Daneben zeige sich ein

ausgeprägtes Karpaltunnelsyndrom rechts, welches überwiegend wahrscheinlich

ebenfalls im Rahmen der Polyneuropathie zu werten sei. Bei belastungsabhängigen

lumbalen Rückenschmerzen fänden sich keine radikulären Reiz- und

Ausfallsymptome an den unteren Extremitäten (A.S. 89 f.; siehe auch

das ausführliche neurologische Teilgutachten in A.S. 137 ff.).

Die polymorbide Situation bedinge heute

erhebliche Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers, der in

seiner angepassten Tätigkeit als Chauffeur nicht mehr einsetzbar sei. Ungeachtet

der kognitiven Einschränkungen, welche der weiteren Abklärung bedürften,

stünden aus neurologischer Sicht Einschränkungen von Seiten der

sensomotorischen Polyneuropathie im Vordergrund. Neben einer Limitierung der

Steh- und Gehfähigkeit ergäben sich Gleichgewichtsprobleme mit Sturzgefahr. Aus

neurologischer Sicht sei dem Beschwerdeführer eine leichte, vorwiegend sitzende

Tätigkeit, welche nicht an längeres Stehen und Gehen gebunden und nicht mit

regelmässigem Heben und Tragen von Lasten verbunden sei, zumutbar, wobei sich

das Pensum nach der interdisziplinären Konsensbeurteilung zu richten habe.

Arbeiten auf Leitern und Gerüsten mit Sturzgefahr seien ungeeignet. Die

Fahreignung des Beschwerdeführers müsse überprüft werden – für den

gewerbsmässigen Waren- und Personentransport sei sie mit Sicherheit nicht

gegeben (A.S. 147).

7.1.5

Auf angiologischem Fachgebiet

liege beim Beschwerdeführer eine chronisch-venöse Insuffizienz vor, bei Status

nach multiplen Varizenoperationen und aktuell Rezidiv-Varikose von Bedeutung

auf der rechten Seite, mit geringer Varikose auf der linken Seite am

Unterschenkel. Diese äussere sich dahingehend, dass die Ödeme am Unterschenkel

auf der rechten Seite ausgeprägter seien als links. Ein Teil der Ödeme sei

sicher auch durch die Adipositas permagna und den unbeweglichen Lebensstil

entstanden. Die Ulcerationen seien aktuell völlig abgeheilt. Angesichts des

bisherigen Krankheitsverlaufs müsse mit weiteren Varizenoperationen auch in der

Zukunft gerechnet werden. Eine konsequente weitere Behandlung durch

Kompressionstherapie sei zwingend lebenslang. Aufgrund der Adipositas permagna

sei der Versicherte jedoch nicht einmal in der Lage, normale Socken anzuziehen.

Er benötige somit zum Anlegen der Kompressionsstrümpfe der Klasse II am Unterschenkel

Hilfe durch eine weitere Person. Als Lastwagenchauffeur sei der Versicherte

rein von Seiten der chronisch-venösen Insuffizienz nur sehr bedingt

einsatzfähig, da längeres Sitzen ungünstig sei. Leichte Tätigkeiten im Sitzen,

mit der Möglichkeit, die Beine gegebenenfalls hoch zu lagern und mit häufigen

Pausen zur Bewegung, könnten durchgeführt werden. Arbeiten in sehr heisser oder

feuchter Umgebung seien wegen der Kompressionsbestrumpfung nicht zuzumuten. Diese

Einschätzungen würden sowohl für den Verfügungs- als auch den

Untersuchungszeitpunkt gelten (A.S. 150 ff.; siehe auch das ganze

angiologische Teilgutachten ab A.S. 148 ff. sowie A.S. 88 und 94).

7.1.6

Gemäss psychiatrischem

Untersuchungsbefund sei der Beschwerdeführer bewusstseinsklar, orientiert,

könne aber das aktuelle Datum und auch den Namen der Institution (z.B. AJ.___-Spital)

nicht angeben. Er beklage Vergesslichkeit. Mit dem Beschwerdeführer sei ein

kognitives Screeningverfahren (MOCA) durchgeführt worden, in welchem er 24 von

30.

möglichen Punkten und damit ein auffälliges Resultat (normal: 26 und

mehr Punkte) erziele. Dabei zeige sich eine Einschränkung im Nachzeichnen eines

Würfels und im Wiederholen einer Zahlenliste. Er sei auch nicht in der Lage,

zwei Sätze korrekt zu wiederholen. Insgesamt entstehe im MOCA doch der Eindruck

einer kognitiven Einschränkung. Auch im Gespräch (von ca. 2 ½ Stunden

Dauer) gewinne der Untersucher mehr und mehr den Eindruck, die oft

bagatellisierenden Äusserungen des Beschwerdeführers seien nicht nur Ausdruck

einer gewissen Scham, sondern auch ein Versuch, kognitive Defizite zu

überdecken. Das formale Denken erscheine unauffällig, inhaltlich sei der

Versicherte gut führbar, gut ablenkbar, thematisch nicht eingeschränkt. Auffallend

sei eine gewisse Delegations-Tendenz, etwa in der Zuschreibung der kognitiven

Defizite als Folge der 2016 erfolgten Narkose. Affektiv erscheine der

Beschwerdeführer ausgeglichen, nicht depressiv; es bestehe eine gute affektive

Schwingungsfähigkeit, eine nur leicht verminderte affektive Grundstimmung,

keine Hinweise auf wesentliche vegetative oder funktionelle Beschwerden. Im

strukturierten Interview zur Erfassung einer Depression (GRID-HAMD-21) erziele

der Beschwerdeführer ein unauffälliges Resultat (5 Punkte). Keine

Sinnestäuschungen, keine Zwänge oder Phobien, keine Ich-Störungen eruierbar.

Angegeben würden vom Beschwerdeführer Ängste umzufallen. Auf der Ebene der

Persönlichkeit wirke der Versicherte wenig durchsetzungskräftig, ohne das

Ausmass einer klinisch relevanten Störung von Krankheitswert zu erreichen.

Insgesamt entstehe der Eindruck eines affektiv ausgeglichenen Versicherten, der

kognitive Funktionsstörungen bagatellisiere, ohne aktuelles psychisches Leiden

die Arbeitsfähigkeit direkt betreffend (A.S. 161).

Die Ressourcen-Lage sei schlecht, aus

somatischer Sicht bestehe eine Multimorbidität mit wohl massiver Einschränkung

der Arbeitsfähigkeit, aus psychiatrischer Sicht bestehe eine Einschränkung der

mentalen Ressourcen wie auch der motivationalen Faktoren, was die

Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit betreffe. Aus rein psychiatrischer Sicht

sei der Versicherte in der angestammten Tätigkeit als Mitarbeiter im

Hydraulik-Bereich nicht eingeschränkt. Eingeschränkt erscheine er in seiner

Tätigkeit als Chauffeur – hier empfehle sich zunächst eine Abklärung der

Fahrtauglichkeit aufgrund der festgestellten kognitiven Einschränkungen. Was

die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit anbelange, so sei der

Beschwerdeführer zeitlebens manualpraktisch tätig gewesen; unter rein

psychiatrischen Aspekten wäre eine solche Tätigkeit, welche auf die mentalen

Ressourcen des Beschwerdeführers Rücksicht nehme, weiterhin zumutbar

(A.S. 163).

Aus psychiatrischer Sicht sollte eine

weitere Abklärung der vorliegend diagnostizierten kognitiven Störung erfolgen.

Vermutet werde eine langjährig bestehende leichte Verminderung der mentalen

Ressourcen mit einer Akzentuierung / Zunah­me 2016. Denkbar sei, dass

neben prämorbid einfachen intellektuellen Ressourcen im Jahr 2016 die

Verstrickungen im sozialen Bereich (wenig durchsetzungskräftige

Persönlichkeitszüge) zu einer Überforderung des Beschwerdeführers geführt

hätten, daneben aber auch ein primärer Hypogonadismus, möglicherweise auch das

vorhandene Schlafapnoe-Syndrom und letztlich allenfalls auch Auswirkungen der

durchgeführten operativen Massnahmen kumulativ zu einer Verstärkung der

kognitiven Störung geführt hätten. Jedenfalls stünden die sozialen

Verstrickungen aktuell nicht mehr im Vordergrund, dies aber bei Persistenz

kognitiver Störungen (A.S. 164; zum Ganzen siehe auch A.S. 90 sowie

das ausführliche psychiatrische Teilgutachten ab A.S. 153 ff.).

7.1.7

Zusammenfassend bestehe eine

Polymorbidität (A.S. 88) und der Beschwerdeführer sei funktionell

erheblichst eingeschränkt: Einerseits bedinge die morbide Adipositas per se

eine wesentliche Einschränkung der Beweglichkeit, Flexibilität, körperliche

Belastbarkeit bis hin zur Einschränkung der Selbstpflege (Ankleiden,

Körperpflege). Andererseits bestehe aufgrund der Polyneuropathie und der

Befunde im Bereich der Kniegelenke eine objektivierbare Stand- und

Gangunsicherheit mit effektiver Sturzgefahr, was wesentlich eine

stehende/gehende Tätigkeit ausschliesse. Diese Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit werde zusätzlich auch in sitzenden Tätigkeiten aufgrund des

angiologischen Leidens kompromittiert, sodass allein aus somatischer Sicht eine

Restarbeitsfähigkeit nur in leichter, sitzender Tätigkeit mit der Möglichkeit

zu vermehrten Pausen bestehe. Darüber hinaus bestehe eine kognitive Störung,

welche sich auf die früher ausgeübte Tätigkeit im Bereich der Garagenarbeit

(Hydrauliker) kaum wesentlich auswirken würde, hingegen müsse die

Fahrtauglichkeit aufgrund der im Begutachtungszeitpunkt erhobenen

(Screening-)Befunde in Frage gestellt werden. Die früher festgestellten wenig

durchsetzungskräftigen Persönlichkeitszüge hätten auf die früher ausgeübte

Tätigkeit keinen Einfluss; effektiv für die Arbeitsfähigkeit relevante

Persönlichkeitsaspekte im Sinne akzentuierter Persönlichkeitszüge oder gar

einer Persönlichkeitsstörung könnten aktuell nicht diagnostiziert werden.

Betreffend Verlauf sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer

schleichenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes aus medizinischer Sicht

auszugehen, insbesondere habe die Adipositas in den letzten Jahren zugenommen

(A.S. 91 f.). In Bezug auf Belastungsfaktoren und Ressourcen sei der

Beschwerdeführer aufgrund seiner Polymorbidität erheblich belastet, es bestünden

keine körperlichen, auch keine intellektuellen Ressourcen. Es sei im

Begutachtungszeitpunkt keine Ressourcenlage ersichtlich, welche sich positiv

auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirken könnte. Es bestünden

zudem keine Hinweise für äussere oder innere Inkonsistenzen (A.S. 93).

7.1.8

Hinsichtlich Arbeitsfähigkeit

hielten die Gutachter im Rahmen ihrer interdisziplinären Konsensbeurteilung

sodann fest, in der bisherigen Arbeitstätigkeit als Mitarbeiter einer Garage

mit Aufgaben im Hydrauliker-Schlauchbereich und als Chauffeur sähen sie keine

Restarbeitsfähigkeit mehr, dies seit sich der Beschwerdeführer einer ersten

Venenoperation habe unterziehen müssen (2014). Der Versicherte wäre rein von

Seiten der chronisch-venösen Insuffizienz bereits nur sehr bedingt

einsatzfähig, da längeres Sitzen ungünstig sei. Hinzu kämen die übrigen

somatischen Beschwerden, sodass eine Arbeitsfähigkeit in diesem Beruf nicht

mehr gegeben sei. Diese Einschätzung gelte sowohl für den Verfügungs- als auch

den Begutachtungszeitpunkt (A.S. 93).

Dem Beschwerdeführer wäre heute eine

leichte Tätigkeit stundenweise sitzend, mit der Möglichkeit zu vermehrten

Pausen und den intellektuellen Ressourcen angepasst, möglich. In Frage kämen

einfache administrative Tätigkeiten wie Postsortierung, einfache manuelle Montage-Arbeiten

etc. In einer solchen Tätigkeit wäre der Versicherte heute maximal zu ca.

30.

% einsetzbar, d.h. eine zeitliche Präsenz von 2 x 2 Stunden

täglich mit vermindertem Rendement aufgrund des Pausenbedarfs. Sie könnten

aktuell keine andere angepasste Tätigkeit angeben, in welcher der

Beschwerdeführer ein höheres Pensum erreichen könnte. Der Versicherte sei

einerseits im Stehen und Gehen erheblich behindert, womit eine stehende/gehende

Tätigkeit ausgeschlossen sei, andererseits aber auch im Sitzen. Der

Beschwerdeführer sei zeitlebens manualpraktisch tätig gewesen und es bestünden

keine intellektuellen Ressourcen, die etwa eine Umschulung ermöglichen würden

(A.S. 93 f.).

7.1.9

Als medizinische Massnahme wäre

gemäss Gutachten u.a. eine drastische Gewichtsabnahme indiziert, die lediglich

im Rahmen einer bariatrischen Operation zu erzielen wäre. Im Rahmen der

Konsenskonferenz seien sich die Gutachter aber einig, dass die psychologischen,

kognitiven und motivationalen Voraussetzungen die Indikation für eine solche

Operation in Frage stellen würden (informed consent). Ähnliches gelte für die

operative Versorgung der Kniegelenke. Bezüglich der therapeutischen Massnahmen

seien theoretisch ein totalendoprothetischer Ersatz des rechten Kniegelenks und

eine Revision des linken Kniegelenks mit der Zielsetzung einer Stabilisierung

des medialen Bandsystems zu diskutieren. Die Operationsrisiken seien als hoch,

die Auswirkungen auf die Lebensqualität und Arbeitsfähigkeit als gering zu

prognostizieren (A.S. 95; vgl. auch A.S. 103). Berufliche Massnahmen

seien nicht umsetzbar, der Beschwerdeführer erachte sich als invalid

(A.S. 96; vgl. auch A.S. 103).

7.1.10

Zu den betreffend Adipositas

unterbreiteten Zusatzfragen nahmen die Experten wie folgt Stellung: Die

Adipositas bewirke körperliche Gesundheitsschäden im Sinne langfristig erhöhter

Risikofaktoren für kardiovaskuläre Erkrankungen, Diabetes mellitus und so weiter,

darüber hinaus funktionelle Beeinträchtigungen der Bewegung, Dekonditionierung

usw. Möglicherweise stelle die Adipositas Folge eines bereits vorbestehenden

Gesundheitsschadens dar. Bei effektivem Vorliegen eines Hypogonadismus stelle

dieser einen vorbestehenden Gesundheitsschaden dar, der teilweise mit zur

Adipositas permagna, wie sie heute bestehe, beitrage. Medizinisch-theoretisch

sei es möglich, die Adipositas auf ein Mass zu reduzieren, das die

Arbeitsfähigkeit nicht wesentlich beeinträchtige; aufgrund des bisherigen

Verlaufs sei es jedoch sehr unwahrscheinlich. Es gebe medizinisch begründete

Erschwernisse einer Gewichtsabnahme. Die festgestellten Persönlichkeitszüge im

Sinne eines schwachen Ichs würden eine Erschwernis bezüglich der konsequenten Umsetzung

einer Gewichtsabnahme darstellen. Auch wenn dieses Erschwernis heute nicht im

prozentualen Sinne gewichtet werden könne, müsse doch von einer verminderten

Fähigkeit, medizinische Massnahmen konsequent und über längere Zeit

durchzuhalten, ausgegangen werden. Darüber hinaus stelle ein bariatrischer

Eingriff immer auch ein medizinisches Risiko dar. Aufgrund der beim

Beschwerdeführer vorhandenen Risikofaktoren müsse auch die bariatrische

Operation per se als mit einem erhöhten Risiko behaftet bezeichnet werden

(A.S. 104).

7.2

7.2.1

Nach Eingang des Gutachtens vom

11.

Juni 2019 erwog das Versicherungsgericht mit Verfügung vom 25. Juli

2019.

(A.S. 165 f.), den das Prozessthema bildenden Streitgegenstand

in zeitlicher Hinsicht bis zum Zeitpunkt der Begutachtung durch das F.___

auszudehnen. Gleichzeitigt beabsichtige es, den Gutachtern Ergänzungsfragen zur

Präzisierung des genauen Eintritts und Verlaufs der Arbeitsunfähigkeit in der

bisherigen sowie einer Verweistätigkeit zu unterbreiten. Den Parteien wurde

entsprechend Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

7.2.2

Die Beschwerdegegnerin teilte am

4.

September 2019 mit, das Gutachten des F.___ erscheine schlüssig und

nachvollziehbar, unter der Voraussetzung der Beantwortung der vom Gericht

vorgesehenen Fragen. Sie habe keine weiteren Zusatzfragen und sei überdies mit

der Ausdehnung des Streitgegenstandes in zeitlicher Hinsicht einverstanden (A.S. 168).

Der Beschwerdeführer erklärte sich mit

Eingabe vom 5. September 2019 (A.S. 169 f.) mit der Ausweitung

des Prozessthemas ebenfalls einverstanden. Aus seiner Sicht seien die

Ergänzungsfragen bereits im Gutachten abgehandelt worden; eigene Ergänzungsfragen

drängten sich nicht auf.

7.2.3

Zu den am 12. September 2019

(A.S. 171 f.) unterbreiteten Ergänzungsfragen (gemäss Ziff. 4

der Verfügung vom 25. Juli 2019) nahm die Gutachterstelle F.___ am

25.

Oktober 2019 wie folgt Stellung:

Aufgrund der Aktenlage sei

realistischerweise davon auszugehen, dass die 100%ige Arbeitsunfähigkeit in

angestammter Tätigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit seit 3. Juni

2014.

bestehe. Sicher sei diese mit der Operation vom 23. September 2014

und den sich anschliessenden Komplikationen (US-Phlegmone) eingetreten. Sie

habe sich bis zum Begutachtungszeitpunkt nicht verändert

(A.S. 175 f.).

Auch in Bezug auf die Arbeitsunfähigkeit

in einer Verweistätigkeit sei aufgrund der Aktenlage realistischerweise davon

auszugehen, dass diese mit überwiegender Wahrscheinlichkeit am 3. Juni

2014.

in Höhe von 100 % eingetreten sei (A.S. 176). Hinsichtlich

Verlauf sei nach Aktenlage weiter davon auszugehen, dass ab Dezember 2014 bis

Januar 2016 Arbeitsunfähigkeit auch in adaptierter Tätigkeit bestanden habe.

Für das Jahr 2016 seien präzise Angaben unsicher, da keine klaren

diesbezüglichen Akten vorlägen: Nach Abschluss der Heilphase des

Kniegelenksersatzes seien ab März 2016 aus orthopädischer Sicht sitzende

Tätigkeiten als vollschichtig zumutbar erachtet worden. Am 10. Juni [2016]

habe der Versicherte eine Anstellung erhalten (die er in der Folge aber nicht

habe halten können). Es sei dennoch für diesen Zeitraum (März bis und mit Juni

2016) von einer Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit auszugehen, wobei das

Ausmass des dem Versicherten effektiv Möglichen unklar bleibe («50 %?»).

Die Anstellung habe nicht gehalten werden können, einerseits, weil das

Arbeitsplatzprofil (Chauffeur) nicht den Möglichkeiten des Versicherten

entsprochen habe, andererseits aber auch, weil nun kognitive Störungen

hinzugetreten seien, welche in den Akten aber nicht klar dokumentiert seien. Im

Oktober 2016 (neurologische und psychiatrische Untersuchungen) seien diese

nicht speziell erwähnt oder dokumentiert worden, aus psychiatrischer Sicht

hätten mehr psychische (Abgrenzungs-)Probleme im Vordergrund gestanden. Im

November [2016] werde vom Hausarzt beschrieben, dass die Probleme dem

Beschwerdeführer über den Kopf gewachsen seien, sodass er zeitweilig kognitive

Einschränkungen «fast dementiellen Charakters» gehabt habe. Unter

Berücksichtigung dieser Akten – und der weiterhin bestehenden Polymorbidität –

habe realistischerweise auch in diesem Zeitraum eine massiv eingeschränkte

Arbeitsfähigkeit auch in adaptierter Tätigkeit («30 %?») bestanden.

Erneute kurze Hospitalisation im

Dezember 2016, anschliessend (bis Ende Aktenlage November 2018) seien keine

medizinischen Akten vorhanden, welche den Heilverlauf weiter beschrieben, dies

mit Ausnahme des Berichts der Z.___-Klinik vom Februar 2017 (vgl.

E. II. 5.2 hievor), wo ein gutes Resultat nach beidseitigem

Rezidiveingriff bei erheblicher Co-Morbidität beschrieben worden sei. Es sei

also wahrscheinlich, dass im Februar 2017 eine höhere als die von ihnen für

heute attestierte Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit («50 %?»)

bestanden habe und dass diese sich im Verlauf erneut verschlechtert habe

(Zunahme der Adipositas, Verschlechterung der Knieproblematik rechts,

Polyneuropathie) bis zur Arbeitsfähigkeit von 30 % in adaptierter

Tätigkeit, wie sie per 11. Juni 2019 (Gutachten) attestiert worden sei (A.S. 177).

7.2.4

Der Beschwerdeführer liess sich

zur präzisierenden Stellungnahme des F.___ vom 25. Oktober 2019 (sinngemäss)

dahingehend vernehmen, dass auf die Angaben der Gutachter zum Verlauf der

Arbeitsunfähigkeit abzustellen sei, wobei diese (in einer angepassten

Tätigkeit) seit dem Arbeitsversuch bis heute 70 % betrage (vgl. Eingabe

des Beschwerdeführers vom 19. November 2019 [A.S. 182 f.]). Die

Beschwerdegegnerin äusserte sich nicht zur Stellungnahme des F.___ vom

25.

Oktober 2019 (vgl. A.S. 186).

7.3

7.3.1

Das Gutachten der

Begutachtungsstelle F.___ vom 11. Juni 2019 (A.S. 84 ff.) entspricht

vollumfänglich den Anforderungen der Rechtsprechung: Es stammt von unabhängigen

Fachärzten der inneren Medizin (Dr. med. G.___), Orthopädie (Dr. med.

H.___), Neurologie (PD Dr. med. J.___), Angiologie (Dr. med. K.___)

und Psychiatrie (Dr. med. I.___), womit die im vorliegenden Fall

einschlägigen Disziplinen abgedeckt sind. Diese Ärzte erhoben die Anamnese

(A.S. 121 ff., 128 ff., 137 ff., 148, 153 f.), nahmen

die Vorakten zur Kenntnis (A.S. 107 – 120) und gaben dem

Beschwerdeführer Gelegenheit, seine subjektiven Beschwerden zu schildern

(A.S. 125, 128, 139 f., 148 f., 154 ff.). Sie führten eine

gründliche klinische Untersuchung sowie die gebotenen apparativen resp.

labortechnischen Abklärungen durch und hielten die objektiven Befunde fest

(A.S. 125 ff., 130 – 136, 140 – 147,

149.

ff., 160 ff.). Die interdisziplinäre Beurteilung der beim

Beschwerdeführer festgestellten Polymorbidität (einschliesslich der morbiden

Adipositas) und insbesondere deren Auswirkungen auf das funktionelle

Leistungsvermögen (A.S. 86 – 105) erscheinen vor dem Hintergrund

der Untersuchungsergebnisse als nachvollziehbar und schlüssig, wobei sich nach

Einholung der präzisierenden Stellungnahme zu den gerichtlichen

Ergänzungsfragen auch der Verlauf der Arbeits(un)fähigkeit, soweit für die

Experten aufgrund der Aktenlage retrospektiv beurteilbar, nachvollziehen lässt

(vgl. E. II. 7.2 hievor). Was das psychiatrische Teilgutachten anbelangt, konnte

Dr. med. I.___ keine «klinisch relevante Störung von Krankheitswert» bzw.

kein «aktuelles psychisches Leiden die Arbeitsfähigkeit direkt betreffend» erheben

(vgl. E. II. 7.1.6 hievor). Auch die festgestellte (nicht näher zu

bezeichnenden) kognitive Störung (eingestuft als ICD-10 F06.7 [d.h. leichte

kognitive Störung]) wirkt sich gemäss den plausiblen fachärztlichen

Ausführungen weder auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit

(Hydrauliker) noch auf das Leistungsvermögen in einer zumutbaren

(manualpraktischen und – bei prämorbid einfachen intellektuellen Ressourcen – die

mentalen Ressourcen berücksichtigende) Verweistätigkeit aus

(A.S. 163 f.), weshalb auf eine Indikatorenprüfung nach BGE 141 V 281 verzichtet werden kann (BGE 143 V 418 E. 7.1). Soweit die kognitive

Störung die Fahrtauglichkeit des Beschwerdeführers in Frage stelle und sich damit

auf die von ihm vorübergehend aufgenommene (Verweis-)Tätigkeit als Chauffeur auszuwirken

scheine (A.S. 163; vgl. auch E. II. 7.1.7 sowie die Anmerkung im

neurologischen Teilgutachten [A.S. 147]), ist festzuhalten, dass eine

Chauffeurtätigkeit bereits aufgrund der körperlichen Einschränkungen des

Beschwerdeführers nicht mehr möglich ist (vgl. E. II. 7.1.3 ff. und

7.1.8), weshalb denn auch das (gesundheitsbedingte) Ausweichen auf Fahrdienste

und Chauffeurtätigkeiten im Sinne einer leidensangepassten Arbeit scheiterte

(vgl. E. II. 7.2.3 hievor). Unbestrittenermassen erübrigen sich damit vorliegend

weitere Abklärungen zur kognitiven Störung und deren Auswirkungen auf die

Fahrtauglichkeit des Beschwerdeführers.

7.3.2

Was sodann die Adipositas

permagna des Beschwerdeführers betrifft, welche gemäss den überzeugenden

gutachterlichen Ausführungen an den erheblichen funktionellen Einschränkungen

mitbeteiligt ist, bewirkt eine solche – wie unter vorstehender E. II. 2.5

dargelegt – grundsätzlich keine zu Rentenleistungen berechtigende Invalidität,

wenn sie nicht körperliche oder geistige Schäden verursacht und nicht die Folge

von solchen Schäden ist. Vorliegend erachten es die Experten als möglich, dass

– bei effektivem Vorliegen eines Hypogonadismus – ein vorbestehender

Gesundheitsschaden zur Adipositas beiträgt (vgl. E. II. 7.1.10 hievor). Es

wurde ausserdem eine Dependency-Symptomatik diagnostiziert und gemäss angiologischem

Teilgutachter sei ein Teil der Ödeme «sicher auch durch die Adipositas permagna

und den unbeweglichen Lebensstil entstanden» (A.S. 150 f.; vgl. E.

II. 7.1.1 und 7.1.5 hievor), womit die Adipositas (neben erhöhten

Risikofaktoren für kardiovaskuläre Erkrankungen, Diabetes mellitus usw.

[A.S. 104]) teilweise auch körperliche Gesundheitsschäden bewirkt. Ob und

inwieweit die morbide Adipositas des Beschwerdeführers damit bereits im Rahmen dieser

Sachlage mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als (ausnahmsweise)

invalidisierend angesehen werden kann, braucht vorliegend nicht abschliessend

geklärt zu werden. Liegen die vorstehend genannten Voraussetzungen (Adipositas

als Ursache und/oder Folge anderweitiger Gesundheitsschäden) nämlich nicht vor,

muss die Adipositas unter Berücksichtigung der besonderen Gegebenheiten des

Einzelfalles (wie aufgezeigt; vgl. E. II. 2.5 hievor) ausnahmsweise auch

dann als invalidisierend betrachtet werden, wenn sie weder durch geeignete

Behandlung noch durch zumutbare Gewichtsabnahme auf ein Mass reduziert werden

kann, bei welchem das Übergewicht in Verbindung mit allfälligen Folgeschäden

keine voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Beeinträchtigung der

Erwerbsfähigkeit zur Folge hat. Gemäss den plausiblen Erläuterungen der F.___-Gutachter

(vgl. E. II. 7.1.9 und 7.1.10 hievor) ist es zwar medizinisch-theoretisch

möglich, die Adipositas des Beschwerdeführers auf ein Mass zu reduzieren, das

die Arbeitsfähigkeit nicht mehr wesentlich beeinträchtigen würde; allerdings

wird dies aufgrund des bisherigen Verlaufs sowie medizinisch begründeter

Erschwernisse einer Gewichtsabnahme als sehr unwahrscheinlich eingestuft. Die

medizinisch indizierte «drastische» Gewichtsabnahme könnte laut Experten nur im

Rahmen einer bariatrischen Operation erreicht werden, die jedoch aufgrund der

beim Beschwerdeführer vorhandenen Risikofaktoren mit erhöhtem Risiko behaftet

sei. Ausserdem stellen die psychologischen, kognitiven und motivationalen

Voraussetzungen gemäss interdisziplinärem Konsens die Indikation für eine

solche Operation in Frage. Auch für die (theoretisch mögliche) operative

Versorgung der Kniegelenke gilt Ähnliches: So seien die Operationsrisiken als

hoch, die Auswirkungen auf die Lebensqualität und Arbeitsfähigkeit als gering

zu prognostizieren. Die einzige Möglichkeit des Beschwerdeführers, sein

Übergewicht allenfalls auf ein Mass reduzieren zu können, bei dem es die

Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit in Verbindung mit (zum Teil bereits

eingetretenen) Folgeschäden voraussichtlich nicht bleibend oder längere Zeit

beeinträchtigen würde, fällt damit aufgrund des vorliegend erhöhten

medizinischen Risikos sowie der negativ zu beurteilenden weiteren

Voraussetzungen für eine bariatrische Massnahme ausser Betracht bzw. ein

solcher Eingriff wäre dem Beschwerdeführer im Rahmen der ihm obliegenden

Schadenminderungs­pflicht nicht zumutbar. Die Adipositas des Beschwerdeführers

hat vor diesem Hintergrund (ausnahmsweise) invalidisierenden Charakter, weshalb

sie von den Gutachtern denn auch korrekterweise als Diagnose mit (wesentlichen)

Einschränkungen der zumutbaren Arbeitsfähigkeit aufgeführt und in die (auch

ansonsten schlüssige) Einschätzung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit

miteinbezogen worden ist.

7.3.3

Zusammenfassend besteht damit

keinerlei Anlass, am Beweiswert des Gerichtsgutachtens zu zweifeln. Dieses wird

von den Parteien denn auch zu Recht nicht beanstandet bzw. ein Abstellen auf

das Gutachten des F.___ wird explizit befürwortet (vgl. E. II. 7.2.2

hievor); auch die Präzisierungen zum Verlauf der Arbeitsunfähigkeit gemäss der

ergänzenden Stellungnahme des F.___ vom 25. Oktober 2019 (vgl. E. II.

7.2.3

hievor) werden grundsätzlich nicht bestritten (vgl. E. II.

7.2.4; siehe aber E. II. 7.5 hienach). Der vorliegend relevante

Sachverhalt erweist sich damit bis zum Zeitpunkt der Begutachtung durch das F.___

(also über den Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 17. Februar 2017

hinaus) als hinreichend genau abgeklärt, sodass die Voraussetzungen für eine

Ausweitung des Streitgegenstands in zeitlicher Hinsicht gegeben sind (vgl.

E. II. 2 hievor). Im Einverständnis mit den Parteien (vgl. E. I. 3.5

und 3.6 hievor) wird der Streitgegenstand daher bis zum Begutachtungszeitpunkt

im April 2019 (letzter Untersuchungstermin im Rahmen der Begutachtung durch das

F.___; vgl. A.S. 84 f.) ausgeweitet.

Dispositiv

7.4 Es ist demnach mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Polymorbidität

seit Juni 2014 bis zum hier relevanten Begutachtungszeitpunkt in seiner

angestammten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig war. Auch bezüglich einer

leidensangepassten Tätigkeit ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon

auszugehen, dass seit Juni 2014 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestand; von

Dezember 2014 bis Januar 2016 dauerte diese gemäss Gutachten an. Für den

Zeitraum von März 2016 bis und mit Juni 2016 gehen die Gutachter (mit Blick auf

die orthopädischen Vorakten) sodann von einer Arbeitsfähigkeit in einer

Verweistätigkeit aus, welche sie auf 50 % schätzen; dies erscheint mit

Blick auf die nachvollziehbaren gutachterlichen Überlegungen als plausibel.

Gleiches gilt für die in der Folgezeit (nach Abbruch des Arbeitsversuchs als

LKW-Chauffeur per Anfang Juli 2016 [vgl. E. II. 4.20 hievor] sowie bei

weiterhin bestehender Polymorbidität mit Hinzutreten kognitiver Probleme [vgl.

E. II. 4.23]) eingetretene erneute Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit

auf 30 % (ab Juli 2016). Per Februar 2017 konnte die Arbeitsfähigkeit in

einer Verweistätigkeit sodann wieder auf 50 % gesteigert werden, sank

aufgrund der Zunahme der Adipositas, Verschlechterung der Knieproblematik

rechts und der Polyneuropathie per Begutachtungszeitpunkt jedoch wieder auf

30 %, was die Gutachter gestützt auf die Vorakten und ihre daraus

resultierenden Einschätzungen nachvollziehbar dargelegt haben. Dabei ist auf

den Zeitpunkt der letzten gutachterlichen Untersuchung (April 2019) und nicht

auf das Datum des Gutachtensberichtes (Juni 2019) abzustellen.

7.5 Der Verlauf der

Arbeitsunfähigkeit in einer Verweistätigkeit gestaltet sich demnach wie folgt:

Zeitpunkt

Grad der AUF

ab Juni 2014 100 % (Entstehung

Rentenanspruch per Juni 2015)

ab März 2016 50 % zu

berücksichtigen ab Juni 2016

ab Juli 2016 70 % zu

berücksichtigen ab Oktober 2016

ab Februar 2017 50 % zu

berücksichtigen ab Mai 2017

ab April 2019 70 % zu

berücksichtigen ab Juli 2019

Dazu ist anzumerken, dass im Rahmen

einer rückwirkenden Zusprechung einer befristeten und/oder abgestuften Rente,

also dort, wo rückwirkend aus einem einheitlichen Beschluss heraus gleichzeitig

für verschiedene Zeitabschnitte Renten unterschiedlicher Höhe zuerkannt oder

allenfalls aufgehoben werden, Art. 17 Abs. 1 ATSG analog gilt. Die

objektive Beweislast für das Vorliegen einer Veränderung liegt bei der

versicherten Person, wenn es um eine Rentenerhöhung, und beim

Versicherungsträger, wenn es um eine Reduktion der Rente geht. Der Zeitpunkt

der Abstufung oder Befristung richtet sich in der Invalidenversicherung

sinngemäss nach Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung

(IVV, SR 831.201; siehe zum Ganzen: Thomas

Flückiger, in: Basler Kommentar zum Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts, Basel 2020, N 82 f. zu Art. 17 ATSG

mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_36/2019 vom

30. April 2019 E. 5).

Vorliegend sind die relevanten

Veränderungen des Gesundheitszustandes bzw. der Arbeitsfähigkeit des

Beschwerdeführers durch das Gerichtsgutachten und die den Verlauf der Arbeitsfähigkeit

präzisierende gutachterliche Stellungnahme gestützt auf die vorhandenen

Vorakten und die eigenen gutachterlichen Einschätzungen nachvollziehbar

begründet: So erklärt sich die per März 2016 eingetretene Verbesserung der

Arbeitsfähigkeit mit der aus den orthopädischen Vorakten hervorgehenden

Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit für sitzende Tätigkeiten (aus

orthopädischer Sicht). Die Verschlechterung ab Juli 2016 ergibt sich sodann aus

dem gesundheitsbedingten Abbruch der versuchsweisen Arbeit als LKW-Chauffeur

und einer zusätzlich hinzugetretenen verminderten Belastbarkeit aus

psychiatrischer Sicht (bei psychosozialer Belastungssituation und mit

erheblichen kognitiven Problemen; vgl. A.S. 100) bei weiterhin bestehender

Polymorbidität. Die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit per Februar 2017 begründet

sich demgegenüber aus dem Wegfall der aus psychiatrischer Sicht verminderten

Belastbarkeit (vgl. A.S. 100, 102) und einem guten Resultat nach beidseitigem

Rezidiveingriff aus angiologischer Sicht (vgl. A.S. 177). Die erneute

Verschlechterung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit des

Beschwerdeführers, wie sie im Begutachtungszeitpunkt festgestellt werden

konnte, fusst sodann auf einer weiteren Zunahme der Adipositas, einer

Verschlechterung des Knieleidens rechts sowie der Polyneuropathie (vgl. A.S. 177;

siehe zum Ganzen auch E. II. 7.4 hievor). Die erheblichen

Sachverhaltsänderungen sind vor diesem Hintergrund mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit erstellt, weshalb – entgegen den Ausführungen des

Beschwerdeführers (vgl. A.S. 183) – nicht von einer durchgängig 70%igen

Arbeitsunfähigkeit nach Beendigung des Arbeitsversuchs im Juli 2016 (oder bereits

während des versuchsweisen Arbeitseinsatzes) ausgegangen werden kann.

Mit Blick auf den vorliegend sinngemäss

anwendbaren Art. 88a IVV sind die ausgewiesenen erheblichen Verbesserungen

und Verschlechterungen des Gesundheitszustandes bzw. der Arbeitsfähigkeit des

Beschwerdeführers jeweils zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung

drei Monate gedauert haben (vgl. die entsprechenden Eintragungen in der

vorstehenden Zusammenstellung zum Verlauf der Arbeitsunfähigkeit). Was die auf

den Begutachtungszeitpunkt (10. April 2019) hin eingetretene

Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit anbelangt, sind im weiteren Verlauf keine

Arztberichte eingegangen, die eine erneute Verbesserung des

Gesundheitszustandes bzw. des Leistungsvermögens dokumentieren würden; auch von

Seiten der Parteien wird keine solche geltend gemacht. Zudem lassen die fachärztlichen

Angaben gemäss Gerichtsgutachten in absehbarer Zeit ebenfalls keine

Verbesserung erwarten (schleichende Verschlechterung des Gesundheitszustandes, stete

Zunahme der Adipositas, schlechte Ressourcenlage etc.; vgl. insb. E. II.

7.1.7 ff. hievor). Es ist daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon

auszugehen, dass die per April 2019 eingetretene 70%ige Arbeitsunfähigkeit

während mindestens drei Monaten anhielt, womit sie ab Juli 2019 zu

berücksichtigen ist (Art. 88a IVV).

Aufgrund des für die Entstehung des

Rentenanspruches erforderlichen Wartejahres (vgl. E. II. 2.3 hievor),

welches vorliegend mit Eintritt der Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen

Tätigkeit am 3. Juni 2014 begonnen hat und somit per 3. Juni 2015

erfüllt war, sowie der Vorgabe in Art. 29 Abs. 1 IVG, wonach der

Rentenanspruch frühestens sechs Monate nach der Anmeldung zum Leistungsbezug

(hier: Dezember 2014) entsteht, kann der Rentenanspruch des Beschwerdeführers somit

frühestens per Juni 2015 entstanden sein.

8.

8.1 Aufgrund der im Juni 2014

eingetretenen (und über Juni 2015 hinaus bestehenden) vollständigen

Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in jeglicher Tätigkeit entstand per

Juni 2015 (vgl. E. II. 7.5 hievor) Anspruch auf eine ganze Invalidenrente.

Da in dieser Konstellation der Grad der Arbeitsunfähigkeit (100 %) demjenigen

der Erwerbsunfähigkeit bzw. Invalidität entspricht, kann auf einen

Einkommensvergleich verzichtet werden. Wie unter vorstehender E. II. 7.5

dargelegt, sank die Arbeitsunfähigkeit in einer Verweistätigkeit per März 2016

auf 50 %, weshalb der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung von

Art. 88a IVV bis und mit Mai 2016 Anspruch auf eine ganze IV-Rente hat.

8.2 Zur Ermittlung des

Invaliditätsgrades ab März 2016 (wechselnde Arbeitsunfähigkeiten in einer

Verweistätigkeit von 50 % und 70 %) ist sodann ein

Einkommensvergleich (vgl. dazu E. II. 2.4 hievor) durchzuführen. Dabei

kann grundsätzlich auf das von der Beschwerdegegnerin ermittelte und seitens

Beschwerdeführer unbestritten gebliebene Valideneinkommen in Höhe des zuletzt vor

Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielten Jahresverdienstes von

CHF 71'500.00 (= CHF 5'500.00 x 13; vgl. Arbeitgeberfragebogen der B.___

in IV-Nr. 24) abgestellt werden. Aufindexiert (: 103.2 x 104.1

[Tabelle T1.1.10 Nominallohnindex, Männer]) ergibt sich im Jahr 2016 somit ein

Valideneinkommen von CHF 72'124.00.

Für die Festlegung des Invalideneinkommens

hat die Beschwerdegegnerin die statistischen Durchschnittslöhne der

Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) herangezogen, was

ebenfalls nicht zu beanstanden ist, zumal der Beschwerdeführer nach Eintritt

des Gesundheitsschadens keine bzw. (in Bezug auf den Arbeitseinsatz als

LKW-Chauffeur) keine ihm an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit mehr

aufgenommen hat (BGE 126 V 75 E. 3b S. 76 f.; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die

Invalidenversicherung [IVG], 3. Auflage, Zürich 2014, N 90 zu

Art. 28a IVG). Mit Blick auf die dem Beschwerdeführer im Rahmen einer

Verweistätigkeit noch zumutbaren leichten und intellektuell nicht

anspruchsvollen (Hilfs-)Arbeiten (zum gutachterlich festgelegten

Tätigkeitsprofil siehe E. II. 7.1.8 hievor) gelangt die (von der

Beschwerdegegnerin ebenfalls bereits verwendete) Tabelle TA1_tirage_skill_level

zur Anwendung, wobei auf das tiefste Kompetenzniveau 1 und den

durchschnittlichen monatlichen Bruttolohn («Total») für Männer, bezogen auf den

gesamten privaten Sektor, abzustellen ist (vgl. Meyer/Reichmuth,

a.a.O., N 97 zu Art. 28a IVG; siehe auch Urteil des Bundesgerichts

8C_717/2014 vom 30. November 2015 E. 5.1). Massgeblich sind dabei die

im Verfügungs- bzw. Begutachtungszeitpunkt (zur Ausweitung des

Streitgegenstandes in zeitlicher Hinsicht siehe E. II. 2 und 7.3.3

hievor) jeweils aktuellsten veröffentlichten Zahlen (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 9C_414/2017 vom 21. September 2017 E. 4.2). Die vorliegend

einschlägige Tabelle TA1 in der Fassung 2016 wurde am 14. Mai 2018 und damit

vor dem 10. April 2019 (Begutachtungszeitpunkt bzw. letzte gutachterliche

Untersuchung) veröffentlicht. Es ist somit auf einen durchschnittlichen

monatlichen Bruttolohn von CHF 5'340.00 abzustellen. Hochgerechnet auf ein

Jahr (x 12) sowie nach Aufrechnung der Wochenstunden (: 40 x 41.7) und

der Restarbeitsfähigkeit angepasst (x 0.5) ergibt sich für das Jahr 2016 demnach

ein Invalideneinkommen von CHF 33'402.00. Bei einer Erwerbseinbusse von

CHF 38'722.00 resultiert damit ein Invaliditätsgrad von 54 %, womit

für die Zeit von Juni 2016 bis und mit September 2016 (vgl. E. II. 7.5

hievor) ein Anspruch auf eine halbe Invalidenrente besteht. Nach

Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit auf 30 % (per Juli 2016; zu

berücksichtigen ab Oktober 2016 [E. II. 7.5]) beträgt das

Invalideneinkommen noch CHF 20'041.00, die Erwerbseinbusse CHF 52'083.00

und der Invaliditätsgrad 72 %. Ab Oktober 2016 (bis und mit April 2017

[E. II. 7.5]) hat der Beschwerdeführer somit Anspruch auf eine ganze

Invalidenrente. Die erneute Verbesserung der Arbeitsfähigkeit in einer

leidensangepassten Tätigkeit per Februar 2017 (50 %) führt (mit

Aufindexierung per 2017) bei einem IV-Grad von (wiederum) 54 % zu einem

Anspruch auf eine halbe IV-Rente von Mai 2017 bis und mit Juni 2019; die im

Begutachtungszeitpunkt (April 2019) festgestellte Arbeitsunfähigkeit von

70 % bewirkt (bei einer möglichen Aufindexierung bis 2018) bei einem

IV-Grad von (wiederum) 72 % einen ab Juli 2019 zu berücksichtigenden

Anspruch auf eine ganze Invalidenrente (vgl. E. II. 7.5 hievor).

Der Vollständigkeit halber ist

festzuhalten, dass ein (an sich nur für die Zeiträume mit 50%iger

Arbeitsfähigkeit relevanter) Abzug vom Tabellenlohn vorliegend nicht in Betracht

kommt und im Beschwerdeverfahren denn auch nicht (mehr) geltend gemacht wird.

Insbesondere wurden die spezifischen Einschränkungen des Beschwerdeführers

aufgrund seiner Polymorbidität sowie der morbiden Adipositas bei der

gutachterlichen Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit bereits miteinbezogen

(vgl. E. II. 7.1.7 ff. und E. II. 7.3 hievor) und können daher

nicht ein zweites Mal in Form eines leidensbedingten Abzugs berücksichtigt

werden. Zudem kann vorliegend auch nicht von einer Nichtverwertbarkeit der

Restarbeitsfähigkeit (in den Zeiträumen mit 50%iger Arbeitsfähigkeit) ausgegangen

werden; auch dies wird im Beschwerdeverfahren zu Recht nicht vorgebracht.

8.3 Zusammenfassend hat der

Beschwerdeführer ab Juni 2015 Anspruch auf eine Invalidenrente der

Beschwerdegegnerin in folgendem Umfang:

Zeitraum

IV-Grad

Rentenanspruch

Juni 2015 – Mai 2016 100 % ganze

Rente

Juni 2016 – September 2016 54 % halbe

Rente

Oktober 2016 – April 2017 72 % ganze

Rente

Mai 2017 – Juni 2019 54 % halbe

Rente

ab Juli 2019 72 % ganze

Rente

9. Der Beschwerdeführer lässt

zudem berufliche Eingliederungsmassnahmen beantragen (vgl. E. I. 2.4

hievor). Solche Massnahmen setzen die subjektive Eingliederungs­fähigkeit

voraus. Fehlt die Eingliederungsbereitschaft aus invaliditätsfremden Gründen,

so entfällt ein Anspruch auf solche Massnahmen, ohne dass zuvor ein Mahn- und

Bedenkzeitverfahren nach Art. 21 Abs. 4 ATSG durchgeführt werden muss

(vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_682/2018 vom 7. Februar 2019 E.

7.1 und 9C_59/2017 vom 21. Juni 2017 E. 3.3). Ein fehlender

Eingliederungswille muss mit dem Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit feststehen. Dabei sind insbesondere die gegenüber der

Verwaltung und den medizinischen Experten gemachten Aussagen betreffend

Krankheitsüberzeugung bzw. Arbeitsmotivation zu berücksichtigen. Ebenfalls von

Belang sein können die im Vorbescheid- und Beschwerdeverfahren gemachten

Ausführungen bzw. gestellten Anträge (Urteil des Bundesgerichts 8C_611/2018 vom

7. Januar 2019 E. 6.2).

Im vorliegenden Fall besteht mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Eingliederungsbereitschaft, sieht sich

der Beschwerdeführer doch als grundsätzlich invalide und nicht mehr einsetzbar

an. So äusserte er sich gegenüber den Gutachtern des F.___ wiederholt in diesem

Sinne: Auf die Frage des internistischen Gutachters, wie er seine aktuelle

Arbeitsfähigkeit einschätze und welche beruflichen Zukunftsperspektiven er

sehe, gab der Beschwerdeführer an, er sehe sich nicht mehr in der Lage,

irgendeiner Tätigkeit nachzugehen (A.S. 125). Im Rahmen der neurologischen

Begutachtung führte er aus, seit der Aufgabe seiner Tätigkeit bei der AC.___ AG

(per 5. Juli 2016; vgl. E. II. 4.20) sei er nicht (mehr) in der Lage,

eine berufliche Tätigkeit auszuüben (A.S. 140). Gegenüber dem psychiatrischen

Experten erklärte der Beschwerdeführer, eine Arbeit sehe er gar nicht mehr für

sich (A.S. 158). Im Rahmen der Konsensbeurteilung hielten die Gutachter

denn auch fest, berufliche Massnahmen seien aktuell nicht umsetzbar, der

Beschwerdeführer erachte sich als invalide (A.S. 96). Vor diesem

Hintergrund bestand mangels subjektiver Eingliederungsfähigkeit weder im

Verfügungszeitpunkt am 17. Februar 2017 (nach Abbruch des Arbeitseinsatzes

bei der AC.___ AG) noch im Begutachtungszeitpunkt am 10. April 2019 ein

Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen. Die Beschwerde erweist sich in diesem

Punkt als unbegründet.

10. Nach dem Gesagten ist die

Verfügung vom 17. Februar 2017 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde

aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer

eine Invalidenrente in vorstehend genannter Höhe auszurichten. Im Übrigen ist

die Beschwerde abzuweisen.

11.

11.1 Obsiegt die versicherte Person,

so hat sie gemäss Art. 61 lit. g ATSG für das Beschwerdeverfahren

Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht

festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der

Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Bei teilweisem

Obsiegen, wie dies vorliegend der Fall ist, ist die Parteientschädigung

insoweit zu reduzieren, als das Rechtsbegehren, welches über die Gutheissung

hinausgeht, den Prozessaufwand erhöht hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts

9C_995/2012 vom 17. Januar 2013, E. 3 mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall

dringt der Beschwerdeführer mit seinem Begehren um eine Rente durch, jedoch

wird ihm für gewisse Zeitabschnitte rückwirkend lediglich eine halbe Rente

anstelle der im Hauptpunkt beantragten ganzen zugesprochen; ausserdem wird ein

Anspruch auf berufliche Massnahmen verneint. Das über die Gutheissung

hinausgehende Rechtsbegehren hat jedoch den Prozessaufwand nicht erhöht,

weshalb der Beschwerdeführer Anspruch auf eine volle Parteientschädigung zu

Lasten der Beschwerdegegnerin hat. Da hinsichtlich der Beschwerdegegnerin von

Solvenz auszugehen ist, erübrigt sich das Festsetzen des amtlichen Honorars im

Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege.

Der Vertreter des Beschwerdeführers

macht in seinen Kostennoten vom 5. Oktober 2017 (A.S. 65 f.) und

vom 19. November 2019 (A.S. 184 f.) einen Zeitaufwand von

insgesamt 29.82 Stunden geltend. Dabei fällt auf, dass die (identischen)

Positionen vom 5. Oktober 2017 im Umfang von 3.42 Stunden (und Auslagen

von CHF 11.30) auf beiden Kostennoten aufgeführt sind; die fraglichen Positionen

werden daher auf der Kostennote vom 19. November 2019 gestrichen. Der

Gesamtaufwand reduziert sich damit auf 26.4 Stunden und Auslagen von insgesamt

CHF 310.90 (statt CHF 322.20). Weiter handelt es sich bei einigen

Positionen (gemäss Abgleich mit den Prozessakten) um die Weiterleitung von

inhaltlich wenig relevanten Verfügungen des Versicherungsgerichts bzw. von

Orientierungskopien an die Klientschaft; dies stellt Kanzleiaufwand dar, der im

Stundenansatz eines Anwalts inbegriffen und daher nicht separat zu vergüten

ist. Konkret handelt es sich um dreizehn Positionen «Brief an Klient» bzw.

«Kurzbrief an Klient» vom 17. Mai 2017, 9. Juni 2017, 27. Juni

2017, 24. Ju­li 2017, 1. September 2017, 18. September 2017,

16. Oktober 2017, 4. Dezember 2018, 22. Januar 2019,

22. Februar 2019, 26. Juli 2019, 13. September 2019 und

30. Oktober 2019 in Höhe von jeweils 0.17 Stunden. Ausserdem ist der

Aufwand für die Erstellung von Fristerstreckungsgesuchen praxisgemäss nicht zu

vergüten, weshalb die beiden Positionen vom 6. Juni 2017 (0.25 Stunden)

und 13. September 2017 (0.25 Stunden) ebenfalls zu streichen sind. Der

Gesamtaufwand beträgt nach diesen Kürzungen (im Umfang von insgesamt 2.71

Stunden) noch 23.69 Stunden, was mit Blick auf Aufwand und Schwierigkeit

des vorliegenden Prozesses als angemessen erscheint. Für die Zeit vor 2018 sind

damit 13.77 Stunden und Auslagen von CHF 222.50, für die Zeit ab 2018

sind 9.92 Stunden und Auslagen von CHF 88.40 zu entschädigen. Mit dem

geltend gemachten Ansatz von CHF 250.00 sowie den Auslagen und der

Mehrwertsteuer von 8 % (bis 31. Dezember 2017) bzw. 7.7 % (ab 1.

Januar 2018) resultiert eine Parteientschädigung von CHF 6'724.35, die

durch die Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist.

11.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang

des vorliegenden Verfahrens hat die IV-Stelle die gesamten Verfahrenskosten von

CHF 600.00 zu bezahlen.

12.

12.1 Die Kosten eines

Gerichtsgutachtens sind grundsätzlich vom Sozialversicherungsträger zu übernehmen

(vgl. Art. 45 Abs. 1 ATSG; BGE 143 V 269 E. 6.2.1

S. 279 f.), sofern zwischen seiner unzureichenden

Sachverhaltsabklärung und der Notwendigkeit eines Gerichtsgutachtens ein

Zusammenhang besteht (BGE 139 V 496 E. 4.4 S. 502). Dies ist

namentlich dann der Fall, wenn ein manifester Widerspruch zwischen den

verschiedenen, aktenmässig belegten ärztlichen Auffassungen besteht, ohne dass

die Verwaltung diesen durch objektiv begründete Argumente entkräftet hat, oder

wenn die Verwaltung zur Klärung der medizinischen Situation notwendige Aspekte

unbeantwortet gelassen oder auf eine Expertise abgestellt habe, welche die

Anforderungen an eine medizinische Beurteilungsgrundlage nicht erfüllt (BGE 140 V 70 E. 6.1 und 6.2 S. 75, BGE 139 V 496 E. 4.4 S. 502).

12.2 Die Arztberichte, welche der

Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vorlagen, ergaben

kein einheitliches Bild des Gesundheitszustandes und erlaubten daher keine

abschliessende Beurteilung (vgl. E. II. 6 hievor). In dieser

Situation hätte die Beschwerdegegnerin, wie es das Gericht getan hat, ein

Gutachten einholen müssen, um den entscheidrelevanten Sachverhalt zu klären,

bevor sie über den Leistungsanspruch befindet. Sie hat daher die Kosten des

Gerichtsgutachtens von CHF 20'496.50 (vgl. BGE 139 V 496

E. 4.4 S. 502 und 143 V 269 E. 2 S. 271 f. und E. 8

S. 285) sowie der präzisierenden Stellungnahme des F.___ vom 25. Oktober

2019, welche die Beschwerdegegnerin ebenfalls als erforderlich erachtete (vgl. A.S. 168),

von CHF 1'240.65, also insgesamt CHF 21'737.15, zu tragen. Die

Beschwerdegegnerin hat gegen die Höhe dieser Kosten keine Einwände erhoben, nachdem

sie die fraglichen Rechnungen zugestellt erhielt (A.S. 165 f. und 179 f.).

Demnach wird beschlossen und erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde

wird die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 17. Februar

2017 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin verpflichtet, dem Beschwerdeführer

ab Juni 2015 eine Invalidenrente wie folgt (Zeitraum / IV-Grad /

Rentenanspruch) zu entrichten:

·

Juni 2015 – Mai 2016

100 % ganze Rente

·

Juni 2016 –

September 2016 54 % halbe Rente

·

Oktober 2016 – April

2017 72 % ganze Rente

·

Mai 2017 – Juni 2019 54 % halbe

Rente

·

ab Juli 2019 72 % ganze

Rente

Im Übrigen wird die

Beschwerde abgewiesen.

2. Die Beschwerdegegnerin hat dem

Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 6'724.35 (inkl. Auslagen

und MwSt) zu bezahlen.

3. Die Beschwerdegegnerin hat die

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.

4. Die Kosten des Gerichtsgutachtens vom

11. Juni 2019 sowie der präzisierenden Stellungnahme des F.___ vom

25. Oktober 2019, insgesamt CHF 21'737.15, werden der

Beschwerdegegnerin auferlegt und sind der Zentralen Gerichtskasse des Kantons

Solothurn zurückzuerstatten.

5. Das Doppel der Eingabe des Vertreters

des Beschwerdeführers vom 17. März 2020 geht samt Beilage zur

Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Vizepräsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Weber-Probst Wittwer