VSBES.2017.79
Invalidenrente und berufliche Eingliederungsmassnahmen
20. März 2020Deutsch84 min
41) und zog erneut die Akten des Krankentaggeldversicherers bei (vgl. IV-Nrn. 37.1 ff.).
Source so.ch
Urteil vom 20. März 2020
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Oberrichter Marti
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiberin Wittwer
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Thomann
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
und berufliche Eingliederungsmassnahmen (Verfügung vom 17. Februar 2017)
zieht das Versicherungsgericht
in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der 1963 geborene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführer) war zuletzt als Hydrauliker und Chauffeur bei
der B.___, [...], im Vollzeitpensum tätig (IV-Beleg
Nr. [IV-Nr.] 10 S. 1). Am 15. Dezember 2014 meldete
sich der Beschwerdeführer unter Hinweis auf ein seit Juni 2014 bestehendes
stark venöses Leiden mit offener Wunde bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn
(nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug (berufliche
Integration / Rente) an (IV-Nr. 2). Die Beschwerdegegnerin holte
in der Folge den IK-Auszug des Beschwerdeführers ein (vgl. IV-Nr. 8) und
zog die Akten des Krankentaggeldversicherers C.___ bei (vgl. IV-Nrn. 9.1 ff.).
Nach Durchführung eines Intake-Gesprächs vom 26. Januar 2015 (vgl.
Gesprächsprotokoll in IV-Nr. 10) sowie weiteren erwerblichen und
medizinischen Abklärungen stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer
mit Vorbescheid vom 8. Januar 2016 (IV-Nr. 25) bei einem errechneten
Invaliditätsgrad von 8 % die Abweisung seiner Leistungsbegehren auf
berufliche Massnahmen sowie eine Invalidenrente in Aussicht. In medizinischer
Hinsicht stützte sich die Beschwerdegegnerin dabei insbesondere auf die im
Auftrag des Krankentaggeldversicherers C.___ im Spital D.___ durchgeführte
Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL; siehe Bericht des D.___
vom 30. Juni 2015 [IV-Nr. 16 S. 2 ff.]) sowie die
Stellungnahmen von Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin,
Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), vom 1. Oktober 2015 (IV-Nr. 19
S. 2 ff.) und 11. November 2015 (IV-Nr. 23).
1.2 Aufgrund der dagegen am
1. Februar 2016 erhobenen Einwände (IV-Nr. 27) holte die
Beschwerdegegnerin weitere medizinische Berichte ein (vgl. IV-Nrn. 30 und
41) und zog erneut die Akten des Krankentaggeldversicherers bei (vgl. IV-Nrn. 37.1 ff.).
Auf Wunsch des Beschwerdeführers fand am 22. Juli 2016 ausserdem ein
Gespräch zwischen ihm, seiner Ehefrau und seinem (damaligen) Vertreter und der
Beschwerdegegnerin statt (vgl. Aktennotiz vom 17. August 2016
[IV-Nr. 38]). Nach erneuter Vorlage an den RAD (vgl. Stellungnahme von
Dr. med. E.___ vom 12. Januar 2017 [IV-Nr. 43]) hielt die
Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 17. Februar 2017 (IV-Nr. 48;
Akten-Seiten [A.S.] 1 ff.) an ihrem Vorbescheid fest.
2.
2.1 Dagegen erhebt der
Beschwerdeführer am 7. März 2017 beim Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) fristgerecht Beschwerde
(A.S. 7 f.) und beantragt sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom
17. Februar 2017 und die Einholung eines neuen ärztlichen Gutachtens,
welches seinen aktuellen sehr schlechten Gesundheitszustand darlege.
2.2 Mit Schreiben vom 10. Mai
2017 (A.S. 29 f.) zeigt Rechtsanwalt Patrick Thomann, [...], dem
Versicherungsgericht mittels Anwaltsvollmacht vom 9. Mai 2017
(A.S. 31) an, dass der Beschwerdeführer ihn mit seiner Interessenwahrung
beauftragt habe, und beantragt, es sei nach Eingang der Beschwerdeantwort ein
zweiter Schriftenwechsel durchzuführen und der unterzeichnende Rechtsanwalt sei
dem Beschwerdeführer als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
2.3 In ihrer Beschwerdeantwort vom 11. Mai
2017 (A.S. 32) verzichtet die Beschwerdegegnerin unter Verweis auf die
Begründung in der angefochtenen Verfügung auf weitere Ausführungen und
schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
2.4 Mit Replik vom 16. Juni
2017 (A.S. 38 ff.) lässt der Beschwerdeführer folgende Rechtsbegehren
stellen (A.S. 44 f.):
1. Die Verfügung vom 17. Februar 2017
sei aufzuheben.
2. Dem Versicherten seien Leistungen nach
Massgabe eines IV-Grades von 70 % auszurichten.
Eventualiter sei die Angelegenheit für weitere
medizinische Abklärungen, insbesondere für die Initiierung eines
polydisziplinären Gutachtens, an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3. Es seien dem Versicherten berufliche
Massnahmen zu gewähren.
4. Dem Beschwerdeführer sei die
vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege unter Einsetzung des
Unterzeichnenden als unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bestellen.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
2.5 Mit Verfügung vom 22. Juni
2017 (A.S. 46 f.) bewilligt die Vizepräsidentin des
Versicherungsgerichts dem Beschwerdeführer ab Prozessbeginn die unentgeltliche
Rechtspflege und bestellt Rechtsanwalt Patrick Thomann, [...], als
unentgeltlichen Rechtsbeistand.
2.6 Mit Duplik vom 28. August
2017 (A.S. 50 f.) hält die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Stellungnahme
des RAD vom 28. August 2017 (A.S. 52 f.) an ihrem
Abweisungsantrag fest.
2.7 Mit Stellungnahme vom
4. Oktober 2017 (A.S. 60 ff.) lässt der Beschwerdeführer an
seinen Rechtsbegehren gemäss Replik vom 16. Juni 2017 festhalten. Ferner
gibt sein Vertreter am 5. Oktober 2017 seine Kostennote zu den Akten
(A.S. 65 f.).
3.
3.1 Mit Verfügung vom 29. Oktober
2018 (A.S. 68 ff.) teilt die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts
den Parteien mit, zur Beurteilung der Streitfrage, ob der Beschwerdeführer
Anspruch auf Leistungen der Beschwerdegegnerin habe, werde ein gerichtliches
Gutachten eingeholt. Es sei vorgesehen, mit der polydisziplinären Begutachtung
(Innere Medizin, Orthopädische Chirurgie, Psychiatrie, Neurologie und
Angiologie) die Begutachtungsstelle F.___, [...], und die Gutachterpersonen Dr.
med. G.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. H.___,
Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, Dr. med. I.___, Facharzt FMH für
Psychiatrie und Psychotherapie, PD Dr. med. J.___, Facharzt FMH für Neurologie,
und Dr. med. K.___, Facharzt FMH für Angiologie, zu beauftragen. Die
Parteien erhielten Gelegenheit, sich zur Gutachterstelle und den Gutachtern zu äussern
sowie Zusatzfragen zum Fragenkatalog zu beantragen.
3.2 Mit Eingabe vom 4. Januar
2019 (A.S. 72 f.) lässt der Beschwerdeführer beantragen, die Sache
sei zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen und die zu
untersuchenden Disziplinen seien um die Fachgebiete Kardiologie, Schlafmedizin
und Viszeralchirurgie zu erweitern. Gleichzeitig wird ein Hinweis betreffend
Frage 5 des Fragekatalogs angebracht. Die Beschwerdegegnerin verzichtet
auf eine Stellungnahme.
3.3 Mit Verfügung vom 17. Januar
2019 (A.S. 74 ff.) wird der Rückweisungsantrag des Beschwerdeführers
sowie sein Begehren um Erweiterung der Gutachtensdisziplinen abgelehnt. Gestützt
auf seinen Hinweis wird der Fragekatalog (Frage 5) angepasst. Des Weiteren hält
die Vizepräsidentin an der Verfügung vom 29. Oktober 2018 (Anordnung
Gerichtsgutachten; vgl. E. I. 3.1 hievor) fest.
3.4 Die Begutachtungsstelle F.___
erstattet ihr Gutachten am 11. Juni 2019 (A.S. 84 ff.), welches
den Parteien mit Verfügung vom 25. Juli 2019 (A.S. 165 f.)
weitergeleitet wird. Gleichzeitigt wird den Parteien mitgeteilt, es werde
erwogen, den Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens in zeitlicher Hinsicht
bis zur Begutachtung auszudehnen, und es werde beabsichtigt, der Gutachterstelle
Ergänzungsfragen zur Arbeits(un)fähigkeit in der angestammten sowie einer
Verweistätigkeit zu stellen.
3.5 Die Beschwerdegegnerin erklärt
sich mit Eingabe vom 4. September 2019 (A.S. 168) mit der Ausdehnung
des Streitgegenstandes in zeitlicher Hinsicht einverstanden. Das Gutachten des F.___
erscheine schlüssig und nachvollziehbar, unter der Voraussetzung der
Beantwortung der vom Gericht vorgesehenen Fragen; die Beschwerdegegnerin habe
keine weiteren Zusatzfragen.
3.6 Der Beschwerdeführer lässt am
5. September 2019 mitteilen, er sei mit der Ausdehnung des
Streitgegenstandes einverstanden, die vorgesehenen Ergänzungsfragen seien im
Gutachten bereits abgehandelt worden und eigene Ergänzungsfragen drängten sich
derzeit nicht auf (A.S. 169 f.).
3.7 Mit Verfügung vom
12. September 2019 (A.S. 171 f.) werden der Begutachtungsstelle die
gemäss Verfügung vom 25. Juli 2019 vorgesehenen Ergänzungsfragen
(vgl. E. I. 3.4 hievor) unterbreitet. Die Stellungnahme des F.___
geht am 25. Oktober 2019 ein (A.S. 174 ff.). Der
Beschwerdeführer nimmt am 19. November 2019 dazu Stellung (A.S. 182 f.)
und lässt an den Rechtsbegehren gemäss Beschwerde vom 16. Juni 2017 (vgl.
E. I. 2.4 hievor) im Ergebnis festhalten. Gleichzeitig reicht sein
Vertreter seine aktualisierte Kostennote (A.S. 184 f.) ein. Die
Beschwerdegegnerin lässt sich nicht vernehmen (vgl. A.S. 186).
3.8 Mit Verfügung vom 9. März
2020 (A.S. 187 f.) wird dem Vertreter des Beschwerdeführers Frist
gesetzt, um dem Versicherungsgericht mitzuteilen, wie der auf der Kostennote
vom 5. Oktober 2017 aufgeführte Abzug vom Zwischentotal zu erklären ist. Mit
Eingabe vom 17. März 2020 (A.S. 190 ff.) nimmt der Vertreter des
Beschwerdeführers Stellung zum fraglichen Abzug und erklärt, dass es sich dabei
um ein Versehen handle.
4. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich,
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Streitig und zu prüfen ist, ob
der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente und / oder auf
berufliche Eingliederungsmassnahmen hat.
2.
In zeitlicher Hinsicht sind –
vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich
diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu
ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220, 131 V 9 E. 1 S. 11 und 107 E. 1
S. 109, 127 V 466 E. 1 S. 467). Weil zudem das
Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf
den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung eingetretenen
Sachverhalt – hier der 17. Februar 2017 – abstellt (BGE 121 V 362
E. 1b S. 366), sind im vorliegenden Fall für die Prüfung eines
allfälligen Rentenanspruchs seit der Anmeldung im Dezember 2014 (IV-Nr. 2)
die ab Januar 2012 geltenden materiell-rechtlichen Bestimmungen anwendbar.
Ausnahmsweise kann das Gericht aus
prozessökonomischen Gründen auch die Verhältnisse nach Erlass der angefochtenen
Verfügung in die richterliche Beurteilung miteinbeziehen, mithin den das
Prozessthema bildenden Streitgegenstand in zeitlicher Hinsicht ausdehnen. Eine
solche Ausdehnung des richterlichen Beurteilungszeitraums ist indessen – analog
zu den Voraussetzungen einer sachlichen Ausdehnung des Verfahrens auf eine
ausserhalb des durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisses liegende
spruchreife Frage (BGE 122 V 34 E. 2a S. 36 mit Hinweisen) – nur
zulässig, wenn der nach Erlass der Verfügung eingetretene, zu einer neuen
rechtlichen Beurteilung der Streitsache ab jenem Zeitpunkt führende Sachverhalt
hinreichend genau abgeklärt ist und die Verfahrensrechte der Parteien,
insbesondere deren Anspruch auf rechtliches Gehör, respektiert worden sind
(BGE 130 V 138 E. 2.1 S. 141 mit weiteren Hinweisen). Vorliegend
haben sich beide Parteien ausdrücklich mit einer zeitlichen Ausdehnung des
Streitgegenstandes bis zum Zeitpunkt der Begutachtung durch das F.___
(Untersuchungen in der Woche vom 25. März 2019 sowie am 10. April
2019.
[vgl. A.S. 84 f.]) einverstanden erklärt (vgl. E. I. 3.5
und 3.6 hievor).
2.1
Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von
Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als
eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige
Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 des Bundesgesetzes
über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).
2.2
Gemäss Art. 8 Abs. 1
IVG haben Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte
Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und
geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich
zu betätigen, wiederherzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a)
und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt
sind (lit. b). Die Eingliederungsmassnahmen bestehen u.a. in Massnahmen
beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung,
Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG).
2.3
Nach Art. 28 Abs. 1
IVG haben jene Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit
oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können
(lit. a) und zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen
sind (lit. b) sowie nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 %
invalid (Art. 8 ATSG) sind. Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht
der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens
70.
%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 %
invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht
Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens
40.
% ein solcher auf eine Viertelsrente.
2.4
Bei erwerbstätigen Versicherten
ist der Invaliditätsgrad auf Grund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen.
Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der
Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger
Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage
erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum
Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre
(Valideneinkommen; Art. 16 ATSG). Läuft noch keine Rente, ist der
Einkommensvergleich auf den Zeitpunkt des (allfälligen) Rentenbeginns zu
beziehen (BGE 129 V 222 E. 4.1 und 4.2 S. 223 f., 128 V 174). Steht die
Anpassung einer laufenden Rente zur Diskussion, ist der Zeitpunkt der Erhöhung,
Herabsetzung oder Aufhebung massgebend (vgl. Urteil des Bundesgerichts
9C_882/2010 vom 25. Januar 2011, E. 7.2.1). Validen- und Invalideneinkommen
sind auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame
Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass (bzw. hier bis zum
Begutachtungszeitpunkt; vgl. E. II. 7.3.3) zu berücksichtigen
(BGE 142 V 178 E. 2.2 S. 182, BGE 129 V 222 E. 4.1 und 4.2 S.
223.
f.).
2.5
Rechtsprechungsgemäss bewirkt
Adipositas grundsätzlich keine zu Rentenleistungen berechtigende Invalidität,
wenn sie nicht körperliche oder geistige Schäden verursacht und nicht die Folge
von solchen Schäden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, muss sie unter
Berücksichtigung der besonderen Gegebenheiten des Einzelfalles dennoch als
invalidisierend betrachtet werden, wenn sie weder durch geeignete Behandlung
noch durch zumutbare Gewichtsabnahme auf ein Mass reduziert werden kann, bei
welchem das Übergewicht in Verbindung mit allfälligen Folgeschäden keine
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Beeinträchtigung der
Erwerbsfähigkeit bzw. der Betätigung im bisherigen Aufgabenbereich zur Folge
hat (Urteile des Bundesgerichts 8C_663/2017 vom 12. Dezember 2017
E. 3.2, 8C_372/2012 vom 13. Juni 2013 E. 2.2, 8C_496/2012 vom
19.
September 2012 E. 2.2, 8C_74/2008 vom 22. August 2008 E. 2.2,
I 757/06 vom 5. Juni 2007 E. 5.1, jeweils mit weiteren Hinweisen).
3.
3.1
Das Administrativverfahren vor
der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61
lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den
rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese
Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des
streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.
Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und
Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien
Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG) auf: Führt die pflichtgemässe, umfassende
und sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur
Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren
Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung
jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der
bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln,
soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse
zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008, E.
2.2.1
mit weiteren Hinweisen).
3.2
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden
können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195 f., 132 V 93 E. 4 S. 99
f., 125 V 256 E. 4 S. 261).
3.3
Versicherungsträger und
Sozialversicherungsrichter haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an
förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen
(Art. 61 lit. c ATSG; BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; Urteil
des Bundesgerichts 9C_888/2011 vom 13. Juni 2012 E. 4.2). Für das
Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass der Sozialversicherungsrichter alle
Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und
danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige
Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei
einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,
ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er
auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Der
Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die
streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch
die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in
der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V
351.
E. 3a S. 352).
3.4
Bei Gerichtsgutachten weicht das
Gericht nicht ohne zwingende Gründe von den Einschätzungen des medizinischen
Experten ab (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469). Ein Grund zum Abweichen kann
vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn ein vom
Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu andern
Schlussfolgerungen gelangt. Eine abweichende Beurteilung kann ferner
gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer
Fachexperten dem Richter als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des
Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass er die Überprüfung durch
einen Oberexperten für angezeigt hält, sei es, dass er ohne Oberexpertise vom
Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 352 E. 3b/aa S. 352 f.).
4.
Bei Erlass der Verfügung vom
17.
Februar 2017 lagen der Beschwerdegegnerin im Wesentlichen die
folgenden für die Anspruchsbeurteilung relevanten medizinischen Unterlagen vor:
4.1
Mit ärztlichem Zeugnis vom
3.
Juni 2014 (IV-Nr. 9.5 S. 3) attestierte Dr. med. L.___,
Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, dem Beschwerdeführer eine 100%ige
Arbeitsunfähigkeit ab 3. Juni 2014 (vgl. auch die weiteren, ebenfalls eine
Arbeitsunfähigkeit von 100 % bescheinigenden Arztzeugnisse von
Dr. med. L.___ [IV-Nr. 9.5 S. 4 f.; IV-Nr. 13
S. 2; IV-Nr. 15 S. 2; IV-Nr. 37.7, 37.11 f., 37.15 und
Replikbeilage 1] sowie die entsprechenden Eintragungen auf der
Taggeld-Karte des Krankentaggeldversicherers C.___ [IV-Nr. 9.5 S. 2;
IV-Nr. 16 S. 12]). Als Diagnose auf dem Formular «Arztzeugnis
Kollektiv-Taggeld» gab der Hausarzt des Beschwerdeführers am 26. Juni 2014
eine «polymorbide Situation» an; der Beschwerdeführer leide an zunehmendem
Leistungsverlust und einer chronischen Ulcera an beiden Beinen (IV-Nr. 9.5
S. 1).
4.2
4.2.1
Dr. med. M.___, Chefarzt
Kardiologie der Klinik N.___, hielt in seinem Bericht vom 8. Juli 2014 –
nach Durchführung einer transthorakalen Echokardiographie am 7. Juli 2018
(IV-Nr. 9.5 S. 16) – folgende Diagnosen fest (IV-Nr. 9.5
S. 14):
1.
Hypertensive Herzkrankheit mit
- konzentrischer LV-Hypertrophie,
normaler globaler und regionaler LVEF (60 %)
- aktuell: Verdacht auf
Angina pectoris CCS II
- cvRF: Nikotinabusus,
arterielle Hypertonie, Lipidstatus?
2.
Schweres obstruktives
Schlafapnoe-/Hypopnoe-Syndrom
- unter CPAP-Therapie
3.
Adipositas per magna
Der Beschwerdeführer berichte, dass er
vor allem bei psychischer Anstrengung eine Art retrosternales Engegefühl
verspüre, welches zum Teil auch unter körperlicher Belastung auftrete. Im
Weiteren bestehe eine ausgeprägte Dekonditionierung mit Dyspnoe NYHA II.
Zusätzlich berichte der Patient über intermittierend geschwollene Beine
(IV-Nr. 9.5 S. 14). In der fachärztlichen Beurteilung führte der
Kardiologe weiter aus, beim Beschwerdeführer bestünden zum Teil typische
Thoraxbeschwerden bei psychischen Stresssituationen. Klinisch präsentiere sich
ein kardiopulmonal kompensierter Patient mit normotonem Blutdruckwert. Im
Ruhe-EKG bestehe ein unauffälliger Erregungsablauf. In der Fahrradergometrie
sei der Beschwerdeführer bis 136 Watt (57 % Soll) belastbar gewesen.
Diese sei subjektiv unauffällig geblieben, der Patient habe jedoch einen
diffusen Schwindel entwickelt, wahrscheinlich bei Überanstrengung.
Echokardiographisch bestehe eine leichtgradig konzentrische LV-Hypertrophie bei
normaler globaler und regionaler LVEF (60 %) ohne Nachweis eines Klappenvitiums.
Er habe beim Beschwerdeführer eine medikamentöse Therapie (Amlodipin 5 mg)
eingeleitet. Die Beschwerden könnten im Rahmen der Hypertonie beurteilbar sein,
im Weiteren wäre auch ein Management der Adipositas (massiv adipöser
Ernährungszustand mit BMI 42 kg/m2 [186 cm; 145 kg])
unbedingt anzugehen (IV-Nr. 9.5 S. 15).
4.2.2
Anlässlich einer ambulanten
kardiologischen Sprechstunde am 6. August 2014 berichtete Dr. med. M.___,
dass der Beschwerdeführer unter der aktuellen (medikamentösen) Therapie beschwerdefrei
sei. Er sei gestern drei Stunden gelaufen und dabei asymptomatisch geblieben.
Der Nikotinkonsum habe bis auf 1.5 Pack / Tag (zuvor 3 Pack / Tag)
reduziert werden können, was der Patient mittels E-Zigarette erreicht habe. Da
er das verschriebene Medikament (Amlodipin) nicht toleriert habe, habe der
Hausarzt auf ein anderes Medikament umgestellt. Unter der neu etablierten
Therapie bestehe beim Beschwerdeführer ein beschwerdefreier Verlauf. So gesehen
könnten die Beschwerden wirklich auf eine hypertensive Entgleisung
zurückzuführen sein. Er sei mit dem Patienten so verblieben, vorerst ein
expektatives Vorgehen zu wählen mit Nikotinstopp (er habe den Patienten für
eine Nikotinberatung angemeldet) und einer danach unbedingt anzustrebenden
Gewichtsreduktion. Sicherlich bestehe auch ein hohes Risiko für eine koronare
Herzkrankheit. Die vormalige Verdachtsdiagnose (Angina pectoris CCS II;
vgl. E. II. 4.2.1) listete Dr. med. M.___ nicht mehr auf (siehe
Bericht vom 7. August 2014 [IV-Nr. 9.5 S. 12 f.]).
4.3
Dr. med. O.___, Chefarzt
der Gefässchirurgie des Spitals P.___, diagnostizierte beim Beschwerdeführer
gemäss Bericht vom 13. August 2014 (IV-Nr. 9.5 S. 11) eine
«Rezidivvarikose links deutlich mehr als rechts». Nach interdisziplinärer
vaskulärer Besprechung scheine die Rezidivsanierung der linken Seite indiziert;
die operative Revision werde baldmöglichst stationär durchgeführt.
4.4
Im Sprechstundenbericht des
Kompetenzzentrums für Essverhalten, Adipositas und Psyche des Spitals Q.___ vom
21.
August 2014 (IV-Nr. 9.5 S. 9 f. und S. 18) hielten
Chefärztin Dr. med. R.___ und Assistenzärztin S.___ folgend Diagnose fest
(IV-Nr. 9.5 S. 18):
1.
Adipositas WHO Grad III
-
Aktuell BMI 43.6 kg/m2,
Gewicht 151.7 kg, Körpergrösse 186 cm
-
Folgeerkrankungen:
Arthrosen, arterielle Hypertonie, koronare Kardiopathie
2.
Hypertensive Kardiopathie mit
- konzentrischer,
linksventrikulärer Hypertrophie EF 60 %
- CvRF:
Nikotinabusus, arterielle Hypertonie
3.
Schweres, obstruktives
Schlafapnoe-Syndrom
-
unter CPAP-Therapie
4.
Arthrosen Knie bds.
-
St. n. Knie-TP rechts
-
Knie-TP links geplant
-
St. n. Meniskektomie
5.
Chronische venöse Insuffizienz
-
nicht verheilendes Ulcus
Malleolus med. li
-
St. n. Varizenoperation
-
erneute Varizenoperation am
22.
September 2014 geplant
6.
St. n. Cholezystektomie
7.
Allergien
-
Erdbeeren, Ananas,
Zitrusfrüchte
Der Beschwerdeführer habe berichtet,
dass er als Kind und Jugendlicher schlank gewesen sei, ab dem Alter von 25
Jahren sei sein Gewicht konstant angestiegen. Mittels Xenical-Diäten und einzelnen
Ernährungsberatungen habe er immer wieder versucht, sein Gewicht zu reduzieren,
jedoch ohne langfristigen Erfolg. Sein persönliches Höchstgewicht habe er
aktuell mit 150 kg erreicht. In den letzten Jahren habe es immer wieder
Schwankungen auf ein Minimum von 110 kg gegeben. Eine längere Betreuung
zur Gewichtsreduktion habe er bisher nicht in Anspruch genommen. Der Patient
leide zunehmend an Folgeerkrankungen, insbesondere an den Gelenksarthrosen und
den Schmerzen sowie an den offenen Beinen bei chronisch venöser Insuffizienz.
Sein Bewegungsverhalten sei deutlich eingeschränkt, das Essverhalten
ausgeglichen, jedoch bezüglich Zusammensetzung unausgewogen; früher habe es ein
ausgeprägtes Sweet-Eating (keine Hinweise auf Binge-Eating oder
Emotional-Eating [IV-Nr. 9.5 S. 10]) gegeben, dass sich in der
Zwischenzeit etwas verbessert habe. Es bestünden familiäre Vorbelastungen
bezüglich Adipositas und kardialen Erkrankungen sowie arterieller Hypertonie.
Aus fachärztlicher Sicht sei dem Patienten eine Aufnahme in ein Einzelprogramm
vorgeschlagen worden, initial insbesondere mit regelmässigen Terminen in der
Ernährungsberatung einschliesslich BIA-Grundumsatzmessung und medizinische
Kontrollen (inkl. adipositasspezifisches Labor). Zudem habe man dem
Beschwerdeführer eine Intensivierung des Bewegungsverhaltens empfohlen, dies
beispielsweise mittels spezieller physiotherapeutischer Unterstützung
(MTT-Training für adipöse Patienten). Der Beschwerdeführer möchte sich dies
gerne überlegen und werde am vorgeschlagenen Ort vorbeigehen. Er sei mit dem Procedere
einverstanden und motiviert, an regelmässigen Terminen teilzunehmen
(IV-Nr. 9.5 S. 9).
4.5
Dem Austrittsbericht der chirurgischen
Klinik des Spitals P.___ vom 9. Oktober 2014 (IV-Nr. 9.5
S. 19 ff.) lässt sich entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer
infolge eines geröteten linken Unterschenkels und konstanten Schmerzen sowie
Schüttelfrost am 28. September 2014 selbst notfallmässig eingewiesen habe,
nachdem am 23. September 2014 eine Crossektomie und Stripping am linken
Bein durchgeführt worden seien (IV-Nr. 9.5 S. 21). Als Hauptdiagnosen
seien gemäss Dr. med. O.___ Unterschenkelphlegmone links und ein
chronisches Lymphödem mit rezidivierendem Erysipel an beiden Unterschenkeln
festzustellen (IV-Nr. 9.5 S. 19). Am 1. Oktober 2014 sei mit
Blick auf ein progredientes Unterschenkelerysipel links eine operative
Inzisionserweiterung mit Débridement durchgeführt worden. Postoperativ hätten
sich die Rötung und Schwellung unter fortgeführter antibiotischer Therapie
langsam zurückgebildet und es sei ein VAC-Verband zur Wundkonditionierung
angelegt worden. Nach zunehmender Verbesserung der Schmerzsymptomatik und
regredienten Infektparametern habe der Beschwerdeführer am 8. Oktober 2014
in gebessertem Allgemeinzustand nach Hause entlassen werden können
(IV-Nr. 9.5 S. 20).
4.6
Im Rahmen der ambulanten
Nachbehandlung in der chirurgischen Klinik des Spitals P.___ berichtete der
leitende Arzt, Dr. med. T.___, am 5. Dezember 2014, dass sich die
Wundheilung der grossen Abszesshöhle am Unterschenkel medial links langwierig
gestalte. Der Unterschenkel sei weiterhin prall geschwollen, ödematös, zum Teil
mit starker Sekretion aus der Wunde. Zusätzlich bestehe der Verdacht auf eine
arterielle Durchblutungsstörung, was vor weiteren Behandlungsschritten (insb.
Kompressionsbehandlung) durch ein angiologisches Konsilium abzuklären sei
(IV-Nr. 13 S. 13).
4.7
Anlässlich des angiologischen
Konsiliums im Spital P.___ vom 11. Dezember 2014 hielt Dr. med. U.___,
Leitender Arzt Angiologie, in seinem Bericht vom 16. Dezember 2014
folgende Diagnosen fest (IV-Nr. 13 S. 10):
1.
Adipositas permagna
2.
Chronisch-venöse Insuffizienz C5
beidseits
-
rezidivierende Ulcera
cruris medial beidseits
-
Magna-Crossektomie und
-Stripping, Astexzision beidseits 2010
-
Crossektomie, Pinstripping
Oberschenkel, Magna-Ligatur Ober- und Unterschenkel sowie Seitenast Exzision
links am 23. September 2014 bei Rezidiv-Varikose mit rezidivierenden
Ulzerationen
3.
Abszess-Inzision am medialen
Unterschenkel links am 1. Oktober 2014
-
bei Wundinfekt nach
Varizenoperation
-
VAC-Therapie Oktober bis
November 2014
-
chronische Wunde mit nur
langsamen Fortschritten der Wundheilung mit persistentem Oedem
4.
beginnende Mediakalzinose und Arteriosklerose
-
PAVK I links
-
Anamnestisch koronare
Herzkrankheit
-
vaskuläres Risikoprofil:
Raucher (über 60 py), arterielle Hypertonie, Adipositas
5.
Gonarthrose beidseits
-
Umstellungs-Osteotomie
rechts 2006
-
Operation links geplant,
wegen Ulcera verzögert
6.
Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom
-
C-PAP-Therapie seit 2009
Für die Wundheilung bestehe eine
ausreichende Durchblutung der Unterschenkel beidseits mit normalem Oszillogramm
bis zum distalen Unterschenkel beidseits. Lediglich im Fussbereich links zeige
sich eine leicht pathologische Kurve im Sinne einer PAVK I. Die Fusspulse
seien beidseits nicht palpabel bei Hinweisen auf eine Mediakalzinose beidseits.
Bei den Beinoedemen dürfte es sich um Dependency-Oedeme handeln im Rahmen der
Adipositas permagna. Eine zusätzliche sekundäre Lymphoedem-Komponente sei
durchaus möglich. Von Seiten der arteriellen Situation könne eine
Kompressionsbehandlung durchgeführt werden (IV-Nr. 13 S. 11).
4.8
Am 21. Januar 2015
erstattete das Kompetenzzentrum für Essverhalten, Adipositas und Psyche des
Spitals Q.___ seinen Abschlussbericht für die Behandlung des Beschwerdeführers
von August 2014 bis Januar 2015 (IV-Nr. 13 S. 7 ff.). Chefärztin
Dr. med. R.___ und Assistenzärztin S.___ hielten zusammenfassend fest, die
Behandlung betreffend die Adipositas des Beschwerdeführers habe ein
psychologisches Indikationsgespräch, eine medizinische Kontrolle und zwei
Sitzungen in der Ernährungsberatung umfasst, wobei der Beschwerdeführer bereits
vor der ersten Konsultation versucht habe, fettarm zu essen und den Brotkonsum
zu reduzieren. Ob es seither zu weiteren Veränderungen gekommen sei, könne
aufgrund der abgebrochenen Therapie nicht evaluiert werden. In der medizinischen
Kontrolle hätten sich eine leichte Dyslipidämie mit erhöhten Triglyceriden und
erniedrigtem HDL-Cholesterin gezeigt; eine medikamentöse Therapie habe man
bisher nicht begonnen. Bei akuten Angina pectoris Beschwerden sei eine mögliche
kardiale Ischämie mittels EKG und Troponin geprüft worden; diese seien jedoch
unauffällig gewesen. Im Labor habe man zudem einen Testosteronmangel
festgestellt; es sei von einem primären Hypogonadismus auszugehen. Im Oktober
(2014) habe die Ehefrau des Beschwerdeführers mitgeteilt, dass er eine
Krampfaderoperation mit Komplikationen gehabt habe und deshalb eine Zeit
pausieren müsse. Leider sei es im Januar (2015) erneut zu einer medizinischen
Komplikation gekommen, weshalb sich der Beschwerdeführer vorerst für den
Abschluss des Einzelprogramms im Kompetenzzentrum entschlossen habe. Man sei so
verblieben, dass bei verbessertem Gesundheitszustand eine erneute Überweisung
durch den Hausarzt erfolgen solle. Eine regelmässige Kontrolle der
metabolischen Blutwerte sei ebenso zu empfehlen wie eine weitere Abklärung des
Hypogonadismus, insbesondere, da ein tiefer Testosteronspiegel die
Gewichtsreduktion und den Muskelaufbau erschweren könne (IV-Nr. 13
S. 8 f.).
4.9
Mit Bericht vom 12. Februar
2015.
(IV-Nr. 13 S. 6) konstatierte Dr. med. O.___ eine praktisch
abgeschlossene Wundheilung nach Varizensanierung beidseits bei Rezidivvarikose
(am 23. September 2014) und Abszessexzision am Unterschenkel links (am
1.
Oktober 2014). Anlässlich der durchgeführten fachärztlichen Kontrolle
zeige sich der Beschwerdeführer in gutem Allgemeinzustand, die Wunde am
Unterschenkel links sei praktisch vollständig verheilt. Diesbezüglich seien
keine weiteren Massnahmen mehr nötig. Die Varizensanierung habe insgesamt doch
zu einer Verbesserung der trophischen Situation an den Unterschenkeln geführt.
Von Seiten der Varikose sei der Beschwerdeführer ab 1. März 2015
sicherlich wieder zu 100 % arbeitsfähig. Erschwerend würden in der
Gesamtsituation aber noch eine schwere Gonarthrose des linken Knies sowie eine
morbide Adipositas hinzukommen.
4.10
Im Untersuchungsbericht vom
23.
März 2015 (IV-Nr. 13 S. 3) führte Dr. med. V.___,
Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des
Bewegungsapparates, als Diagnosen eine massive Varusgonarthrose links, eine
Adipositas permagna (160 kg) und eine offene Wunde nach Varizenoperation
und postoperativem Infekt am linken Unterschenkel auf und führte aus, dass
keinesfalls eine Knieprothese implantiert werden dürfe, solange die Wunde am
Unterschenkel nicht vollständig abgeheilt, trocken und krustenfrei sei.
Offenbar sei im nächsten Monat eine Beurteilung wegen einer chirurgischen
Gewichtsreduktion vorgesehen. Eine solche sollte auf jeden Fall auch vor der
Knieoperation durchgeführt werden – dies zur Verminderung der Komplikationsrisiken
und der (Erhöhung) der Lebensdauer eines künstlichen Kniegelenks. Wenn der
Beschwerdeführer sein Gewicht um 40 % reduzieren könnte, wäre eventuell
sogar die prothetische Versorgung noch nicht einmal notwendig.
4.11
Dem Bericht vom 30. Juni
2015.
(IV-Nr. 16 S. 2 ff.) zu der vom Krankentaggeldversicherer C.___
in Auftrag gegebenen (vgl. IV-Nr. 16 S. 1) Evaluation der
funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) in der Klinik für Rheumatologie,
Klinische Immunologie und Allergologie des Spitals D.___ lassen sich folgende
Diagnosen entnehmen (IV-Nr. 16 S. 2):
Adipositas permagna
Varus Gonarthrose
beidseits, Umstellungs-Osteotomie rechts im 2006
Varikosis und Ulcus med.
Malleolus links
Art. Hypertonie
Schlafapnoe
Die aktuellen Probleme bestünden gemäss
Prof. Dr. med. W.___, Chefarzt, und PD Dr. med. X.___, Leitender
Arzt, in einer Dekonditionierung infolge Übergewichts, einer funktionellen
Knieinstabilität (links stärker als rechts) und in belastungsabhängigen
Knieschmerzen (links stärker als rechts). Nach Angaben des Beschwerdeführers
habe sich die Gehstrecke in letzter Zeit durch die belastungsabhängigen
Knieschmerzen verschlechtert und er sei für längere Strecken (länger als fünf
bis zehn Minuten) auf Krücken angewiesen. Er komme schnell ausser Atem und
müsse sich häufig hinlegen. Zur Anamnese halten die begutachtenden Ärzte weiter
fest, der Beschwerdeführer leide zunehmend an den Folgeerkrankungen seines
Übergewichts und sein Bewegungsverhalten sei deutlich eingeschränkt. Aufgrund
von medizinischen Komplikationen habe die im August 2014 aufgenommene
Adipositasbehandlung im Spital Q.___ frühzeitig beendet werden müssen. In der
medizinischen Beurteilung halten Prof. Dr. med. W.___ und PD
Dr. med. X.___ fest, der 52jährige Versicherte leide an einer ausgeprägten
Adipositas sowie einer beidseitigen Gonarthrose. Es bestehe eine ausgeprägte
Dekonditionierung und Instabilität der Kniegelenke bei partieller
Hypermotilität und Hyperalgesie der Kniegelenke. Falls eine gezielte
gewichtsreduzierende konservative Therapie nicht zielführend sei, müsse eine
bariatrische Chirurgie in Erwägung gezogen werden. Theoretisch könnte nach
einem konditionellen Aufbautraining die bisherige Arbeit Schritt für Schritt
wieder aufgenommen werden, ein solches Training sei unter den gegebenen
metabolischen Voraussetzungen als illusorisch anzusehen (IV-Nr. 16
S. 3).
Zur Zumutbarkeit und
Eingliederungsperspektive führen die Ärzte aus, dass die bisherige berufliche
Tätigkeit als Shuttleservicefahrer und Hydraulikspezialist aktuell nicht
zumutbar sei. Die Anforderungen seien zu hoch. Mit Beginn einer gezielten
gewichtsreduzierenden Therapie sowie einem konditionellen Aufbautraining könnte
die bisherige Arbeit Schritt für Schritt wieder aufgenommen werden. Spezielle
Einschränkungen seien die ungenügende Kondition, langes Sitzen und Stehen seien
nicht möglich, es bestehe ein stark hinkendes Gangbild, Gewichte könnten bis
maximal 15 kg sicher hantiert werden. Als Anpassungen am Arbeitsplatz wäre
eventuell ein Stehstuhl in Betracht zu ziehen, um langes Stehen zu
unterbrechen. Es bestehe in Bezug auf die bisherige Tätigkeit eine ärztlich
attestierte Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab Juni 2014. Was die
Zumutbarkeit für andere berufliche Tätigkeiten anbelange, wäre gemäss Hebetests
eine leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Arbeit zumutbar. Infolge
erheblicher Dekonditionierung könne die aktuelle Zumutbarkeit jedoch noch nicht
festgelegt werden. Der Beschwerdeführer müsste massiv sein Gewicht reduzieren
und sich konditionell aufbauen, um wieder einer geregelten beruflichen
Tätigkeit nachgehen zu können. Spezielle Einschränkungen: Kriechen, Knien,
Hocke und Leiter Steigen seien nicht möglich; langes Sitzen und Stehen sowie
Gehen seien zurzeit erheblich eingeschränkt. Der Beschwerdeführer solle
weiterhin am bisherigen Arbeitsplatz versuchen, stundenweise zu arbeiten
(Beratungen, auch telefonisch möglich) und mit zunehmender Verbesserung seiner
Kondition (intensives Aufbautraining) sowie Gewichtsreduktion allmählich die
Arbeitspräsenz wieder steigern (IV-Nr. 16 S. 4). Für die weitere
Behandlung werde eine Intensivierung des Bewegungsverhaltens sowie die
Wiederaufnahme der Physiotherapie, nach Möglichkeit auch Badtherapie,
empfohlen, mit dem Ziel, die allgemeine Kondition zu verbessern. Aufgrund der
funktionellen Knie- und Rumpfinstabilität sowie dem daraus resultierenden
unergonomischen Arbeitsverhalten sei auch ein spezifisches Training
diesbezüglich ins Auge zu fassen. Eine Gewichtsreduktion sei sicher ein
weiteres, längerfristiges Ziel, ohne das ein Wiedereinstieg in den Berufsalltag
schwierig sei (IV-Nr. 16 S. 5).
4.12
Gemäss Austrittsbericht von Prof.
Dr. med. Y.___, Fachärztin FMH für Innere Medizin und Fachärztin FMH für
Infektiologie, Zentrum für Innere Medizin der Klinik Z.___ vom 26. August
2015.
(IV-Nr. 20 S. 2 f.) war der Beschwerdeführer – nach
Überweisung durch das Spital P.___ (zum dortigen Aufenthalt vom 4. bis 7.
August 2015 vgl. IV-Nr. 21 S. 11 f.) – vom 7. bis
25.
August 2015 aufgrund chronisch venöser Insuffizienz in stationärer
Behandlung.
Der Beschwerdeführer sei am
7.
August 2015 mit einem stark belegten und stinkenden Ulcus am Malleolus
rechts überwiesen worden. Zudem sei auch am linken Schienbein die Wunde noch
klaffend und belegt gewesen. Da im Laufe der weiteren Wundbehandlung eine
nekrotische Stelle nicht habe abgetragen werden können, habe dies dann operativ
geschehen müssen (vgl. den Operationsbericht vom 20. August 2018 in
IV-Nr. 21 S. 10). Im weiteren Verlauf seien die Wunden soweit gesäubert
gewesen mit einem granulierenden Ulcusgrund, dass eine ambulante
Weiterbehandlung als möglich betrachtet worden sei. Am 25. August 2015
habe der Beschwerdeführer austreten können; die etwas verlängerte
Hospitalisationszeit scheine wichtig, damit der Erfolg auf eine Heilung des
Ulcus hochwahrscheinlich sei. Während des Aufenthaltes seien auch der starke
Nikotinabusus und das Übergewicht angesprochen worden. Der Patient habe
zumindest den Zigarettenkonsum von 60 auf 20 täglich reduzieren können. Ebenso
möchte er noch einmal versuchen, das Gewicht zu reduzieren. Sobald die Wunden
an den Beinen geschlossen seien, könnte er auch wieder mehr sportliche
Aktivitäten betreiben (IV-Nr. 20 S. 3).
4.13
Anlässlich der Hospitalisation in
der Klinik Z.___ vom 7. bis 25. August 2015 (vgl. E. II. 4.12) wurde
der Beschwerdeführer am 24. August 2015 ausserdem gefässmedizinisch
beurteilt. Dabei lässt sich dem Bericht von Dr. med. AA.___, Facharzt FMH
für Angiologie und Facharzt FMH für Innere Medizin, vom 24. August 2015
(IV-Nr. 21 S. 7 f.) entnehmen, dass beim Beschwerdeführer eine
relevante PAVK (periphere arterielle Verschlusskrankheit) habe ausgeschlossen
werden können. Sämtliche beinversorgenden Arterien würden regelrecht
perfundiert. Als Ausdruck einer wahrscheinlich lange bestehenden Hypertonie
finde sich eine Mediasklerose. Beidseits bestehe ein intaktes tiefes
Beinvenensystem ohne Hinweise auf Thrombosen. Rechts sei ein ausgeprägtes
Varizenrezidiv der V. saphena magna vorhanden. Hier sei entweder nach abgeschlossener
Heilung des Ulkus oder bei zögerlichem Heilverlauf eine Sanierung zu
diskutieren. Neben der täglich adaptierten Lokaltherapie stehe die Kompression
im Vordergrund.
4.14
Auf Nachfrage der
Beschwerdegegnerin hielt Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Allgemeine
Medizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), mit Stellungnahme vom
1.
Oktober 2015 (IV-Nr. 19 S. 2 ff.) fest, die Anmeldung
sei wegen Komplikationen bezüglich des venösen Beinleidens erfolgt. Den
Berichten der Klinik N.___ vom 8. Juli 2014 und 7. August 2014 (E. II.
4.2), des Spitals Q.___ (Adipositas und Psyche) vom 21. August 2014 (E. II.
4.4) sowie der Chirurgie des Spitals P.___ vom 9. Oktober 2014
(E. II. 4.5) seien verschiedene Diagnosen zu entnehmen. Das Hauptproblem
sei «damals» die Infektion am linken Unterschenkel gewesen. Der letzte
diesbezügliche Bericht datiere vom 9. Oktober 2014. Er wisse nicht, wie
sich die Situation postoperativ entwickelt habe. Doch scheine in der Folge
gemäss dem Bericht vom 30. Juni 2015 zur EFL (E. II. 4.11) die
Gonarthrose zum arbeitsbeeinträchtigenden Problem geworden zu sein, während beim
linken Bein nur noch eine leichte Rötung der Wade beschrieben werde
(IV-Nr. 19 S. 2). Wenn durch konditionelles Aufbautraining und durch
Gewichtsreduktion wieder eine Arbeitsfähigkeit auch in der angestammten
Tätigkeit erreicht werden könne, liege dieser Schritt in der
Selbstverantwortung und Schadenminderungspflicht des Versicherten. Diese
Faktoren könnten versicherungsmedizinisch keine Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit begründen. Allein bezogen auf die Gonarthrose und das
Venenleiden müsse jedoch davon ausgegangen werden, dass die angestammte
Tätigkeit nicht mehr vollumfänglich möglich sei, da die Knie beim Auf- und
Entladen belastet würden und das lange Sitzen als Chauffeur für die venöse
Zirkulation ungünstig sei. Bezogen auf die Gonarthrose und das Venenleiden sei
jedoch eine adaptierte, wechselbelastende Tätigkeit ohne schweres Heben, ohne
Kriechen, Knien und langes Stehen und Sitzen, also in Wechselpositionen, zu 100 %
zumutbar (IV-Nr. 19 S. 3). Die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen
Tätigkeit betrage 0 % vom Juni 2014 bis 16. Juni 2015 (EFL), sodann
50.
% ab 17. Juni 2015; die Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit
betrage 0 % vom Juni 2014 bis 16. Juni 2015 (EFL) und 100 % ab
dem 17. Juni 2015 (IV-Nr. 19 S. 4).
4.15
In ihrem Schreiben vom
5.
Oktober 2015 (IV-Nr. 20 S. 1) hielt Prof. Dr. med. Y.___
auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin fest, das rechte Bein des
Beschwerdeführers sei anlässlich der Hospitalisation im August 2015 konservativ
behandelt worden mit einem recht guten Erfolg. Sie kenne den Beschwerdeführer
nur von dieser Hospitalisation; er sei sonst nicht bei ihr in Behandlung.
Aufgrund des Hospitalisationsgrundes sei der Beschwerdeführer bei einer
chronisch venösen Insuffizienz nicht arbeitsunfähig. Die Arbeitsfähigkeit und
die von der Beschwerdegegnerin gestellten Fragen müssten von Ärzten beurteilt
werden, die den Beschwerdeführer besser kennen würden.
4.16
Auf Nachfrage der
Beschwerdegegnerin teilte Dr. med. L.___ mit Bericht vom 22. Oktober
2015.
(IV-Nr. 21 S. 1 ff.) mit, es bestehe beim Beschwerdeführer
eine äusserst komplexe gesundheitliche Situation mit wechselndem
Beschwerdebild. Der Beschwerdeführer sei weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig.
Seit langem werde die operative Sanierung des linken Knies diskutiert (in Frage
käme nur eine Totalprothese). Wegen den entzündlichen Veränderungen im linken
Bein habe dies bis jetzt aber noch nicht angegangen werden können. Es sei nun
eine Anmeldung beim Orthopäden erfolgt. Der Hausarzt verwies im Weiteren auf
den Bericht des Spitals D.___ vom 30. Juni 2015 zur EFL (vgl. E. II.
4.11).
4.17
Dem Bericht von
Dr. med. AB.___, Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie, vom
10.
November 2015 (IV-Nr. 30 S. 8 f.) lässt sich entnehmen,
dass der Beschwerdeführer seit drei Monaten zunehmend immobilisierende
Schmerzen im linken Bein habe. Aufgrund einer chronisch venösen Insuffizienz
mit Ulcera cruris sei eine operative Behandlung bisher nicht möglich gewesen.
Linksseitig seien die Ulcerationen abgeheilt, rechtsseitig bestehe noch eine
offene Wunde im Bereich des Malleolus medialis. Beim Beschwerdeführer sei eine
symptomatische Gonarthrose links vorhanden, welche die beschriebenen
Beschwerden gut erkläre. Eine nachhaltige Linderung sei hier sicherlich nur
noch durch den Gelenksersatz zu erzielen, wofür sich der Patient bereits
entschlossen habe. Voraussetzung für eine Operation sei, dass im Bereich des
linken Beines keine offenen Wunden und im Blut keine erhöhten Infektwerte
vorlägen.
4.18
Mit Stellungnahme vom
11.
November 2015 (IV-Nr. 23) teilte RAD-Arzt Dr. med. E.___
mit, die neu eingegangenen Berichte von Prof. Dr. med. Y.___ vom
5.
Oktober 2015 (vgl. E. II. 4.15) mit Spitalaustrittsbericht vom
26.
August 2015 (vgl. E. II. 4.12) sowie der Bericht des Hausarztes
Dr. med. L.___ vom 22. Oktober 2015 (vgl. E. II. 4.16) änderten
nichts an der RAD-Beurteilung vom 1. Oktober 2015 (vgl. E. II. 4.14).
4.19
Nach durchgeführter Knieoperation
mit Implantation einer Knie-Totalprothese links am 6. Januar 2016 (vgl.
Operationsbericht vom 12. Januar 2016 [IV-Nr. 30 S. 6 f.])
hielt Dr. med. AB.___ anlässlich der Nachuntersuchung am 10. März
2016.
(vgl. Bericht vom 11. März 2016 [IV-Nr. 30 S. 5]) fest, der
Beschwerdeführer berichte über einen erfreulichen Frühverlauf. Er betone, dass
die erheblichen Arthroseschmerzen beinahe vollständig rückläufig seien und
unter erhöhter Belastung noch muskuläre Schmerzen bzw. Ermüdungserscheinungen
bestünden. Die Mobilisation gelinge bereits seit zwei bis drei Wochen ohne
Unterarmgehstützen. Der Beschwerdeführer profitiere noch von den
physiotherapeutischen Massnahmen. Die Lebensqualität habe bereits deutlich
gewonnen und entsprechend habe sich der Eingriff gelohnt. Gemäss Dr. med. AB.___
zeigten sich mitunter ein klinisch hinkfreies, flüssiges Gangbild sowie eine
reizlose Narbe. Es bestehe ein dezenter suprapatellärer Resterguss und eine
Kapselschwellung; die Patella sei gut mobil und schmerzfrei. Zwei Monate nach
Knie-Totalprothese links zeige sich insgesamt ein schönes Frühergebnis. Die
physiotherapeutischen Massnahmen zum weiteren Muskelaufbau sowie Verbesserung
der Beweglichkeit würden fortgesetzt. Der Beschwerdeführer sei sich bewusst,
dass insbesondere bezüglich Muskelaufbau und Beugefähigkeit ein Potenzial bis
zu einem Jahr postoperativ bestehe. Er verfolge die Absicht, Zusatzausbildungen
für die bereits vorhandene LKW-Erlaubnis zu absolvieren und falls möglich in
Zukunft als Lastwagen-Chauffeur tätig zu sein.
Auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin gab
Dr. med. AB.___ an, es bestehe eine durch den Hausarzt Dr. med. L.___
attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit Juni 2014. Der Zustand des
Beschwerdeführers sei besserungsfähig und es seien berufliche Massnahmen
angezeigt (der Beschwerdeführer werde eventuell Bus-/LKW-Chauffeur). Die
bisherige Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar; das Fahren sei wegen Knieschmerzen
und Bewegungseinschränkungen nicht möglich gewesen. Eine andere Tätigkeit sei
dem Beschwerdeführer zumutbar; ohne verminderte Leistungsfähigkeit während acht
Stunden täglich. Zu beachten sei, dass es mehrheitlich sitzende Tätigkeiten
sein sollten; «kurze» oder «keine» [Handschrift nicht eindeutig] Wechselbelastungen;
kein Treppensteigen (vgl. Arztbericht vom 10. März 2016 [IV-Nr. 30
S. 1 ff.]).
4.20
Im Nachgang zu einem kurz nach
Stellenantritt am 13. Juni 2016 per 5. Juli 2016 wieder aufgelösten
Arbeitsverhältnis als Chauffeur und Allrounder bei der AC.___ AG, [...] (vgl.
IV-Nr. 31 ff.), hielt Dr. med. L.___ mit ärztlichem Zeugnis vom
11.
Juli 2016 (IV-Nr. 36) fest, dass die körperlichen Belastungen für
den Beschwerdeführer auf der Arbeit als LKW-Chauffeur ungünstig gewesen seien.
Das sehr häufige Ein- und Aussteigen aus der Führerkabine sei in der vorgegebenen
Kadenz im Baustellentransport nach bereits wenigen Wochen zu belastend
geworden. Weil keine andere Einsatzmöglichkeit innerhalb des Betriebes
vorhanden gewesen sei, habe die Anstellung im gegenseitigen Einvernehmen
aufgelöst werden müssen.
4.21
In seinem Bericht vom
18.
Oktober 2016 (IV-Nr. 41 S. 5 f.) führte Dr. med. AD.___,
Facharzt FMH für Neurologie, aus, der Beschwerdeführer habe seit etwa einem
halben bis dreiviertel Jahr kein Gefühl an den Füssen. Die Füsse seien kalt;
beim Sitzen schliefen ihm die Beine ein. Mit dem Rücken habe er keine Probleme.
Im Anschluss an die Operationen sei er vergesslich geworden. Das Gehen sei
wegen der Knie beeinträchtigt. Nach Durchführung verschiedener neurologischer
Untersuchungen (vgl. IV-Nr. 41 S. 5) hielt Dr. med. AD.___ fest,
beim Beschwerdeführer liege eine Polyneuropathie vor mit sicherer axonaler
Komponente. Eine demyelisierende Komponente könne nicht sicher nachgewiesen
werden, da kein motorisches Summenpotential an den kleinen Fussmuskeln
erkennbar und somit eine Leitgeschwindigkeit nicht messbar sei. Die Ursache
dieser Polyneuropathie bleibe unklar. In erster Linie wäre nach metabolischen
Ursachen zu fahnden, auch eine Immunelektrophorese anzufertigen sowie
Antigangliosid und Anti-ZNS Antikörper zu bestimmen. Differenzialdiagnostisch
komme auch eine hereditäre Neuropathie mit langsamem Verlauf in Frage. Eine
allfällige Therapie würde sich nach den Resultaten der Untersuchung richten
(IV-Nr. 41 S. 6).
4.22
Gemäss
fachärztlich-psychiatrischem Bericht der AE.___, vom 25. Oktober 2016
(IV-Nr. 41 S. 3 f.) wurde der Beschwerdeführer durch seinen
Hausarzt zwecks Abklärung kognitiver Einschränkungen überwiesen. Als
psychiatrische Diagnosen führten Dr. med. AF.___, Oberarzt, und
Assistenzärztin AG.___, eine «allgemeine psychiatrische Untersuchung (ICD-10:
Z00.4) und «sonstige näher bezeichnete Probleme verbunden mit der sozialen
Umgebung (ICD-10: Z60.8)» auf (IV-Nr. 41 S. 3).
Zur aktuellen Situation wird ausgeführt,
der Beschwerdeführer begebe sich auf Wunsch seiner Ehefrau in die Behandlung,
da er gravierende Schwierigkeiten habe, sich vom Motor[rad]club AH.___ abzumelden.
Er sei seit ca. drei Jahren Mitglied des Clubs und die Mitgliedschaft im Verein
koste ihn viel Zeit und Kraft: von Donnerstag bis Samstag habe er Sitzungen und
Anlässe, die Kollegen beteiligten sich sehr aktiv und teilweise manipulativ an
seinem Leben. Seine eigenen Bedürfnisse im Privatleben würden nicht
berücksichtigt. Er wünsche sich mehr Zeit für private Anliegen und für das
Zusammensein mit seiner Ehefrau. Er leide an vielseitigen gesundheitlichen
Problemen (Adipositas, eine offene Wunde am Unterschenkel links, sensorische
Defizite und Parästhesien in den unteren Extremitäten), so dass er nicht mehr
in der Lage sei, das Motorrad zu fahren. Er habe sich nun entschieden, das
Motorrad zu verkaufen und wünsche sich, den nötigen Abklärungen und
Behandlungen nachgehen zu können. Er habe mehrere Versuche unternommen, sich
vom Club zu distanzieren, die mündlichen Meldungen seien nicht akzeptiert
worden, der Vorstand übe Druck auf ihn aus und stelle seinen Willen und seine
«Männlichkeit» in Frage. Ausserdem habe er Angst, ein paar enge Kollegen (auch
Clubmitglieder) zu enttäuschen. Er habe sich mehrmals vorgestellt, wie er
seinen Austritt vor dem Vorstand und den Kollegen ankündigen soll, dies
ängstige ihn sehr und er grüble die ganze Zeit darüber und fühle sich unter
Druck. Die Gedanken an das Bevorstehende würden ihn beklemmen und er könne
nicht mehr logisch denken, sei vergesslicher geworden und dadurch im Alltag
sehr eingeschränkt. Im Allgemeinen habe er immer Probleme gehabt, sich
abzugrenzen und «Nein» zu sagen, nun stosse er auf die gleichen Probleme.
Der Patient sei übergewichtig
(BMI > 46.3, Gewicht > 160 kg, Grösse: 186 cm), wirke
gepflegt und sei altersgemäss und passend zu seinem soziokulturellen
Hintergrund gekleidet. Er sei bewusstseinsklar, zu allen Ebenen orientiert, im
Kontaktverhalten offen und kooperativ, weise anankastische Züge auf. Im
klinischen Eindruck sei eine leichte Einschränkung der Auffassung auszumachen;
die Konzentration sowie das Gedächtnis wiesen keine Auffälligkeiten auf. Der
Gedankenfluss des Patienten wirke klar, geordnet und logisch. Inhaltlich sei er
stark auf die Clubsituation eingeengt, leicht bizarr. Es bestünden keine
Hinweise für Wahn, inhaltliche oder Ich-Störungen. Psychomotorik und Antrieb
seien unauffällig. Im Affekt sei er leicht besorgt und unsicher; keine
Anhaltspunkte für Selbst- und Fremdgefährdung.
Der Beschwerdeführer weise bei schwachem
«Ich» deutlich abhängige Züge auf mit daraus resultierenden
Abgrenzungsschwierigkeiten. Für eine Abklärung sei er eher extrinsisch
motiviert. Im Rahmen des Erstgesprächs hätten mit dem Patienten sämtliche
Nachteile und Vorteile des Austretens aus dem Club sowie weiterer Teilnahme am
Vereinsleben analysiert werden können. Es seien ihm verschiedene Empfehlungen
für die Kräftigung seiner Durchsetzungsfähigkeit gegeben worden. Am Ende der
Sitzung sei er beherzt überzeugt gewesen, den Austritt in die Wege zu leiten.
Seine Ressourcen würden auch als ausreichend erscheinen, um diesen Schritt zu
gehen. Der Beschwerdeführer habe die Sprechstunde als hilfreich erlebt. Das
weitere Angebot der Institution habe er nicht in Anspruch nehmen wollen
(IV-Nr. 41 S. 4).
4.23
Im Verlaufsbericht vom
11.
November 2016 (IV-Nr. 41 S. 1 f.) führte Dr. med. L.___
aus, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich verschlechtert. Es
sei ihm in den letzten Monaten alles über den Kopf gewachsen, was dazu geführt
habe, dass er zeitweise kognitive Einschränkungen gehabt habe, welche fast
dementiellen Charakter aufweisen würden. Der Beschwerdeführer habe absolut
keine Stressresistenz; eine Aufgabe, ein Auftrag und schon sei er am Limit und
funktioniere nicht mehr. Dies habe sich in den letzten Monaten deutlich
verschlimmert. Bezüglich therapeutischen Massnahmen sei die Situation unklar,
es gebe so viele «Baustellen», dass momentan ein Konzept nicht möglich sei bzw.
(noch) nicht existiere. Was die Prognose anbelange sei er als Hausarzt des
Beschwerdeführers seit Neustem desillusioniert («da geht wohl wirklich nix
mehr»).
4.24
Auf Nachfrage der
Beschwerdegegnerin hielt RAD-Arzt Dr. med. E.___ mit Bericht vom
12.
Januar 2017 fest, die neuen medizinischen Berichte begründeten
nachvollziehbar, dass die Tätigkeit als Chauffeur nicht mehr realisierbar sei.
Ab August 2015 (ab dann gemäss Bericht von Dr. med. AB.___ vom
10.
November 2015 [vgl. E. II. 4.17] zunehmende Schmerzen im linken
Knie) betrage die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit 0 %, dies
in Korrektur zu den RAD-Stellungnahmen vom 1. Oktober 2015 (E. II.
4.14) und 11. November 2015 (E. II. 4.18). Auch die
Totalprothese links habe die Arbeitsfähigkeit nicht verbessert, wie der
Versicherte habe erfahren müssen. Hingegen bleibe die Arbeitsfähigkeit in
angepasster Tätigkeit, wie sie in der EFL vom 30. Juni 2015 formuliert
worden sei, unverändert 100 % ab dem 17. Juni 2015. Sie sei auch
unter Berücksichtigung der Polyneuropathie zumutbar. Eine arbeitseinschränkende
psychiatrische Diagnose bestehe nicht.
5.
Im Beschwerdeverfahren reichte der
Beschwerdeführer weitere Berichte der Klinik Z.___ ein. Diesen ist insbesondere
Folgendes zu entnehmen:
5.1
Gemäss Operationsbericht des
Gefässzentrums der Klinik Z.___ vom 2. Dezember 2016 (Beschwerdebeilage
[BB] 10) wurden beim Beschwerdeführer eine Re-Crossektomie rechts und
Seitenastexzisionen beidseits durchgeführt. PD Dr. med. AI.___, Facharzt
FMH für Chirurgie mit Schwerpunkt Gefässchirurgie, führte dazu aus, beim
Patienten bestehe eine Rezidivvarikose beidseits nach mehreren Eingriffen. In
der Folge sei es zu Wundheilungsstörungen mit kompliziertem Verlauf gekommen.
Die Haut an beiden Unterschenkeln sei erheblich geschädigt; links bestehe eine
Narbe, welche immer wieder aufbreche. Als zusätzliche Ursache zu den grossen
Begleitproblemen bestehe eine Rezidivvarikose. Trotz der Risiken sei die
Reoperation empfohlen worden, um wenigstens diese Ursache zu beseitigen. Mit
Bericht vom 5. Dezember 2016 (BB 9) berichtete PD Dr. med. AI.___,
dass der postoperative Verlauf unauffällig sei. Der Beschwerdeführer sei
schnellstmöglich mobilisiert worden, was «dank» dem Bedürfnis zu rauchen auch
problemlos gelungen sei. Bei Austritt am 3. Dezember 2016 seien die
Wundverhältnisse reizlos und die Sensibilität normal gewesen.
5.2
Der gefässmedizinischen
Beurteilung von PD Dr. med. AI.___ und Dr. med. AA.___, Gefässzentrum
der Z.___, vom 14. Februar 2017 (BB 8) lassen sich folgende Diagnosen
entnehmen:
1.
Chronisch-venöse Insuffizienz C5
beidseits
-
Abszessinzision
Unterschenkel links medial und passagere VAC-Versorgung 10/14 bei Wundinfekt
nach u.g. Eingriff (chronische Wunde mit langsamer Heilung bei Ödemen)
-
St.n. Crossektomie,
Pinstripping Oberschenkel, Magna-Ligatur Ober- und Unterschenkel mit
Seitenast-Exzision links bei Rezidivvarikose mit Ulzerationen 09/14
-
St.n. Magnacrossektomie und
-stripping, Astexzision beidseits 2010
-
St.n. Ulcus malleolär
medial links 2014
-
Rezidivvarikose eine V.
saphena magna-Äquivalents beidseits
2.
Beginnende Mediakalzinose (und
Arteriosklerose)
3.
Anamnestisch koronare Herzkrankheit
4.
Arterielle Hypertonie
5.
Chronische Beinödeme mit/bei:
-
a.e. Dependency-Ödeme i.R.
Dg. 6
-
sek. Lymphödemkomponente
6.
Adipositas
7.
Obstruktives Schlafapnoesyndrom
-
nächtl. CPAP seit 2009
8.
Gonarthrose beidseits mit/bei:
-
St.n. Umstellungsosteotomie
rechts 2006
-
geplante Operation links
(wegen Infekts verschoben)
Zu den aktuellen Beschwerden wird
ausgeführt, der Beschwerdeführer sei zufrieden, er habe nur wenig Beschwerden.
In der abschliessenden Beurteilung hielten die Fachärzte fest, es zeige sich
ein sehr schönes Resultat nach beidseitigem Rezidiveingriff bei erheblicher
Co-Morbidität und lokal schwierigen Verhältnissen. Die beiden Serome seien
punktiert worden. Weitere Kontrollen seien nicht notwendig. Aufgrund des
Übergewichts profitiere der Beschwerdeführer sicher von den Stützstrümpfen.
6.
6.1
Die Beschwerdegegnerin stützte
sich bei ihrer Anspruchsbeurteilung in medizinischer Hinsicht auf die
versicherungsmedizinischen Stellungnahmen von RAD-Arzt Dr. med. E.___,
Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, vom 1. Oktober 2015 (E. II.
4.14), 11. November 2015 (E. II. 4.18) und 12. Januar 2017 (E. II.
4.24), der einen ausführlichen Aktenauszug erstellt, diagnostische und
versicherungsmedizinische Überlegungen angestellt und abschliessend zum Grad
der Arbeitsfähigkeit Stellung genommen habe. Diese Ausführungen seien
vorliegend nachvollziehbar und nicht zu beanstanden (vgl. A.S. 2 f.).
Auch im Rahmen der Duplik
(A.S. 50 f.) stellt die Beschwerdegegnerin auf eine im
Beschwerdeverfahren zusätzlich eingeholte Stellungnahme des RAD vom
28.
August 2017 (A.S. 52 f.) ab. RAD-Arzt Dr. med. E.___
hält darin fest, es sei nicht ersichtlich, weshalb – wie vom Beschwerdeführer
beantragt – eine polydisziplinäre Begutachtung vorgenommen werden müsste, da
der medizinische Sachverhalt aufgrund der vorhandenen Berichte erstellt sei. So
sei aus orthopädischer Sicht dem Bericht von Dr. med. AB.___ vom
10.
März 2016 (recte: 11. März 2016; E. II. 4.19) zu entnehmen,
dass für mehrheitlich sitzende Tätigkeiten eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe
und dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers besserungsfähig sei.
Somit könne daraus keine längerdauernde Arbeitsunfähigkeit abgeleitet werden.
Bezüglich Viszeralchirurgie liege kein Leiden vor, welches eine
viszeralchirurgische Begutachtung notwendig machen würde; dementsprechend sei
daraus auch keine Arbeitsunfähigkeit abzuleiten. Betreffend Neurologie
beschränke sich die Polyneuropathie ausschliesslich auf Sensibilitätsstörungen.
Diese wirkten sich in den zumutbaren Verweistätigkeiten nicht einschränkend
aus. In kardiologischer Hinsicht sei auf die Berichte der Klinik N.___ vom
8.
Juli 2014 (E. II. 4.2.1) und 7. August 2014 (E. II. 4.2.2) zu
verweisen, wonach nach Anwendung der neuen Therapie ein beschwerdefreier
Verlauf bestehe. Es habe nach dieser Behandlung keine weitere Notwendigkeit für
andere Therapien gegeben. Zudem sei festzuhalten, dass mit einer 60%igen
Herzleistung von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei. Aus
angiologischer Sicht liege eine chronisch venöse Insuffizienz vor, welche
alleine jedoch keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bedinge. Einzig das
venöse Ulcus habe gemäss Bericht von Prof. Dr. med. Y.___ vom
5.
Oktober 2015 (E. II. 4.15) vorübergehend zu einer
Arbeitsunfähigkeit geführt. Diese sei jedoch nur von kurzer Dauer gewesen und
sei somit nicht invalidisierend. Was schliesslich die Schlafmedizin anbelange,
sei ein Schlafapnoesyndrom behandelbar und könne somit keine Invalidität
begründen. Wenn die Behandlung konsequent eingehalten werde, bestehe eine volle
Arbeitsfähigkeit.
6.2
RAD-Allgemeinarzt Dr. med. E.___
stützte sich in seinen (im Verwaltungsverfahren abgegebenen) Stellungnahmen
insbesondere auf die vom Krankentaggeldversicherer C.___ beim Spital D.___
eingeholte EFL vom 30. Juni 2015 (vgl. E. II. 4.14, 4.18 und
4.24). Obwohl gemäss EFL die Zumutbarkeit für die bisherige Tätigkeit
(«aktuell») verneint und für eine leichte bis mittelschwere, wechselbelastende
Verweistätigkeit als im damaligen Zeitpunkt noch nicht beurteilbar eingestuft
wurde (IV-Nr. 16; vgl. E. II. 4.11), ging der RAD-Arzt ab
17.
Juni 2015 von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer
Verweistätigkeit (und zunächst auch von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in der
bisherigen Tätigkeit) aus – dies mit Verweis auf die dem Beschwerdeführer
obliegende Schadenminderungspflicht bezüglich Gewichtsreduktion und
konditionellem Aufbautraining. Dies greift vorliegend jedoch zu kurz: So waren
im Zeitpunkt der EFL, in der hauptsächlich die Knieprobleme (Gonarthrose) und
die Dekonditionierung infolge Adipositas als arbeitsrelevante Probleme erkannt
wurden, bereits weitere (kardiologische, angiologische, pneumologische) Befunde
erhoben worden (vgl. E. II. 4.2 ff.), deren Auswirkungen auf die
Leistungsfähigkeit alleine durch die EFL nicht als ausreichend abgeklärt gelten
konnten. Es kommt hinzu, dass zwischen Durchführung der EFL im Juni 2015 und
dem Erlass der angefochtenen Verfügung vom 17. Februar 2017 weitere
Abklärungen und Operationen erfolgten (wegen den offenen Beinen sowie einer
Knietotalprothese links [vgl. E. II. 4.12 f., 4.15 ff., 4.19]). In
Bezug auf das venöse Leiden schienen die offenen Wunden und Abszesse nach der
letzten Operation zwar gut verheilt zu sein; die gefässmedizinischen Eingriffe
waren jedoch relativ häufig, sodass vor Verfügungserlass eine fachärztliche
Prognose und insbesondere eine fachärztliche Stellungnahme zum zumutbaren
Leistungsprofil angezeigt gewesen wären. Was die orthopädische Einschätzung von
Dr. med. AB.___ anbelangt, lassen sich gewisse Unklarheiten ausmachen,
wenn der Orthopäde (am 10. und 11. März 2016) einerseits festhält, die
bisherige Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar, das Fahren (VIP-Chauffeurdienste)
sei wegen Knieschmerzen und Bewegungseinschränkungen nicht möglich gewesen
(IV-Nr. 30 S. 3), andererseits aber ausführt, es seien berufliche
Massnahmen angezeigt, der Beschwerdeführer werde eventuell Bus- bzw.
LKW-Chauffeur (IV-Nr. 30 S. 2; vgl. auch E. II. 4.19), was
gerade im Widerspruch zur vorangehenden Aussage betreffend nicht mehr möglichem
Fahren steht. Es konnte daher nicht unbesehen auf die fachärztlichen
Einschätzungen von Dr. med. AB.___ abgestellt werden. Im Oktober 2016 war
sodann die neurologische Diagnose einer Polyneuropathie hinzugekommen, deren
Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit, entgegen der Stellungnahme des
RAD-Arztes (vgl. E. II. 4.24), im Verfügungszeitpunkt ebenfalls ungeklärt
waren, zumal sich Dr. med. AD.___ aus fachärztlich-neurologischer Sicht
nicht zu den funktionellen Einschränkungen in einer Verweistätigkeit geäussert
hatte (vgl. E. II. 4.21). Der Aktennotiz zum Gespräch zwischen
Beschwerdeführer und Beschwerdegegnerin vom 17. August 2016 lässt sich
zudem entnehmen, dass dem Beschwerdeführer bei seinem (wieder abgebrochenen)
Arbeitseinsatz bei der AC.___ AG als LKW-Chauffeur die Beine «eingeschlafen»
seien, was zu teilweise gefährlichen «unkontrollierten Bremsungen» geführt habe
(IV-Nr. 38 S. 2). In Bezug auf das massive Übergewicht (und die
daraus resultierende Dekonditionierung) des Beschwerdeführers ging
Dr. med. E.___ davon aus, dass es sich nicht um ein invalidisierendes
Leiden handle und die Gewichtsreduktion und der konditionelle Aufbau im Rahmen
der Schadenminderungspflicht in der Verantwortung der versicherten Person
lägen. Dies ist grundsätzlich zutreffend, allerdings gibt es nach
bundesgerichtlicher Rechtsprechung gewisse Ausnahmen von diesem Grundsatz (vgl.
dazu E. II. 2.5 hievor). Ob eine solche im Falle des Beschwerdeführers
vorliegt und seine Adipositas damit (ausnahmsweise) als invalidisierend
anzusehen ist, wurde jedoch nicht näher abgeklärt, obwohl es bereits gemäss
damaliger Aktenlage Hinweise auf medizinisch begründete Erschwernisse einer
Gewichtsreduktion gab: So zeigte sich gemäss Abschlussbericht des
Kompetenzzentrums für Essverhalten, Adipositas und Psyche des Spitals Q.___ vom
21.
Januar 2015 ein Testosteronmangel (primärer Hypogonadismus) und es
wurden diesbezüglich weitere Abklärung empfohlen, da ein tiefer
Testosteronspiegel die Gewichtsreduktion und den Muskelaufbau erschweren könne (vgl.
E. II. 4.8 hievor). Im EFL-Bericht vom 30. Juni 2015 wurde ausserdem festgehalten,
dass ein konditionelles Aufbautraining unter den gegebenen metabolischen
Voraussetzungen als illusorisch anzusehen sei (vgl. E. II. 4.11 hievor).
6.3
Zusammenfassend war der
medizinische Sachverhalt durch die bei Erlass der Verfügung vom
17.
Februar 2017 vorliegenden medizinischen Stellungnahmen (vgl.
E. II. 4 hievor) nicht hinreichend geklärt. Die im Beschwerdeverfahren neu
aufgelegten Unterlagen (vgl. E. II. 5 hievor) bilden ebenfalls keine
hinreichende Grundlage für eine umfassende und abschliessende Beurteilung.
Gleiches gilt für die von der Beschwerdegegnerin nachträglich eingeholte
RAD-Stellungnahme vom 28. August 2017 (A.S. 52 f.;
vgl. E. II. 6.1 hievor), zumal die allgemeinmedizinische Einschätzung
von Dr. med. E.___ die fehlenden und/oder nicht vollständigen
fachärztlichen Beurteilungen nicht zu ersetzen vermag. Um die vorliegend
festgestellten Abklärungslücken zu füllen, hat das Versicherungsgericht bei der
Begutachtungsstellung F.___ ein polydisziplinäres Gutachten eingeholt (vgl.
E. I. 3 hievor).
7.
Wie dargelegt, weicht das
Gericht von einem Gerichtsgutachten, das die allgemeinen Anforderungen erfüllt,
nur dann ab, wenn zwingende Gründe für ein Abweichen vorliegen (E. II. 3.4
hiervor).
7.1
7.1.1
Dem Gerichtsgutachten der
Begutachtungsstelle F.___ vom 11. Juni 2019 (A.S. 84 ff.) lassen
sich folgende Diagnosen entnehmen (A.S. 90 f.):
Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
- Adipositas Klasse III nach WHO (BMI 57.6
kg/m2) mit Dependency-Symptomatik
- Chronisch venöse Insuffizienz
- Aktuell rechts: Stadium C5 ES AS5 PR
- Aktuell links: Stadium C5 ES AS5 PR
- Sensomotorische Polyneuropathie mit
deutlichen Zeichen axonaler Schädigung, bisher unbekannter Ätiologie (ED 2016)
- Karpaltunnelsyndrom bds., rechts
elektroneurografisch stark ausgeprägt
- Status nach Kniegelenksersatz links mit
medialseitiger ligamentärer Insuffizienz Grad II und schmerzhafter
Belastbarkeit
- Bildgebend (27. März 2019): Status nach
endoprothetischer Versorgung des linken Kniegelenkes mit unauffälliger
Implantatlage ohne Lockerungszeichen
- Gonarthrose rechts Kellgren III mit
schmerzhafter Belastbarkeit bei
- Status nach hoher
Tibiaumstellungsosteotomie 2006
- Bildgebend (27. März 2019): Aufhebung
des medialseitigen Gelenkspaltes bei Zustand nach Umstellungsosteotomie
- Chronisches lumbospondylogenes Syndrom
mit belastungsabhängig symptomatischen lumbosakralen Facettenarthrosen ohne
radikuläre Reiz- oder Ausfalls-Symptomatik bei
- Bildgebend (27. März 2019): lumbosakrale
Osteochondrose und Facettenarthrosen bei Hyperlordose
- Kognitive Störung (nicht näher
bezeichnet)
Ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit:
- V.a. primären Hypogonadismus
- Obstruktives Schlafapnoesyndrom
- Nächtliche CPAP seit 2009
- Kleine Lymphocele oberhalb des Knies
medial nach Varizenoperationen (Durchmesser 1.7 cm), chronisch
- St. n. Ulceration inframalleolär rechts
2015.
- St. n. Ulcus malleolär medial links 2014
- Nikotinabusus
- Anamnestisch Allergien auf
Zitrusfrüchte, frische Erdbeeren und Ananas
- St. n. Cholezystektomie Mai 1999
7.1.2
Internistisch führend sei eine
morbide Adipositas bei einem gegenwärtigen BMI von 57.6 kg/m2
(Grösse: 184 cm / Gewicht: 194.7 kg [A.S. 125]), die per se zu funktionellen
Einschränkungen führe. Neben den in den anderen Disziplinen beschriebenen
medizinischen Problemen bestehe aus allgemeininternistischer Sicht eine
allgemein verminderte Beweglichkeit; der Beschwerdeführer sei in
alltagspraktischen Dingen wie dem Ankleiden (Strümpfe), Körperpflege und so
weiter teilweise eingeschränkt und benötige hierfür Hilfe. Er leide an einem
ausgeprägten Schlafapnoe-Syndrom und gerate bei geringster Anstrengung in eine
(nicht kardio-pulmonal, sondern Adipositas bedingte) Dyspnoe (A.S. 88;
siehe auch das ausführliche internistische Teilgutachten in
A.S. 121 ff.)
7.1.3
In orthopädischer Hinsicht seien
belastungsabhängige Schmerzen im Bereich des rechten Knies auszumachen; es
finde sich bei einem Status nach Tibiaumstellungsosteotomie 2006 aktuell eine
Achsenfehlstellung im Valgus-Sinne. Bildgebend zeige sich aktuell dieser
Zustand nach hoher Tibiaumstellungsosteotomie, knöchern durchbaut, Aufhebung
des medialen Gelenkspaltes, Randosteophyten und verstärkte Sklerosierungen an den
gelenktragenden Flächen medialseitig. Es bestehe also eine hochgradige
medialseitige Gonarthrose rechts, womit die vom Beschwerdeführer in diesem
Bereich beklagten Beschwerden gut vereinbar seien. Im Bereich des linken
Kniegelenks sei im Januar 2016 eine endoprothetische Versorgung vorgenommen
worden; der Beschwerdeführer beklage nach einem Sturz 2018 eine
Schmerzverstärkung an der Innenseite des linken Kniegelenks. Es zeige sich hier
eine wesentliche Aufklappbarkeit des medialen Gelenkspaltes, einer Insuffizienz
des medialen Kollateralbandes Grad II entsprechend. Diese Insuffizienz des
medialseitigen Bänder-Komplexes stelle eine relevante Funktionsstörung dar. Sie
könne als Ursache der schmerzhaften Belastbarkeit des linken Kniegelenks
betrachtet werden und erkläre teilweise die Gangunsicherheit und die
Sturztendenz des Beschwerdeführers. Die beklagten belastungsabhängigen
tiefsitzenden Rückenschmerzen stünden demgegenüber in ihrer Intensität und
Auswirkung aus orthopädischer Sicht eher im Hintergrund. Es zeigten sich
bildgebend Degenerationen des lumbosakralen Segmentes, speziell der Facetten.
Möglich sei auch eine ilio-transversale Nearthrose bei L5 als Ausdruck einer
leichten lumbosakralen Segmentationsstörung (A.S. 88 f.; siehe auch
das ausführliche orthopädische Teilgutachten in A.S. 128 ff.).
Aus orthopädischer Sicht bestehe damit
eine erheblich verminderte Belastbarkeit der Kniegelenke beidseits, rechts bei
fortgeschrittener medialseitiger symptomatischer Gonarthrose, links bei
medialseitiger Gelenkinstabilität nach totalendoprothetischer Versorgung. Die
Belastbarkeit der Lendenwirbelsäule sei leichtgradig eingeschränkt. Ohne
drastische Gewichtsreduktion sei keine Besserung der Arbeitsfähigkeit zu
erreichen (A.S. 135). Zur Diskussion stünden theoretisch auch invasive
Massnahmen (totalendoprothetischer Ersatz des rechten Kniegelenks und Revision
des linken Kniegelenks); die Operationsindikation sei jedoch durch den
hochgradig reduzierten Allgemeinzustand des Beschwerdeführers beeinträchtigt
(A.S. 135 f.). In Bezug auf das Leistungsprofil sei festzuhalten,
dass eine Tätigkeit als Lastwagenchauffeur nicht erreichbar sei; bereits das
Besteigen des Führerhauses sei dem Versicherten nicht möglich. Durchgeführt
werden könnten aus orthopädischer Sicht leichte Tätigkeiten überwiegend im
Sitzen, z.B. Montagearbeiten, vollschichtig. In Anbetracht der Venenproblematik
(siehe angiologisches Teilgutachten) seien hier jedoch Einschränkungen zu sehen
(A.S. 136).
7.1.4
Aus neurologischer Sicht sei bei
diesem polymorbid erkrankten Versicherten die Affektion des peripheren
Nervensystems von primärer Bedeutung: An den unteren Extremitäten seien die
Eigenreflexe nicht nachweisbar und zeigten sich eine Kraftverminderung sowie –
soweit beurteilbar – verminderte Muskeltrophik in den distalen Abschnitten,
wobei die motorische Beeinträchtigung im Stehen und Gehen durch das
Körpergewicht mitbedingt sei. Stand und Gang seien unsicher, eine
Extremitätenataxie sei nicht verlässlich nachweisbar. Bei fehlendem Lagesinn an
beiden Füssen sei die Pallästhesie distal-betont an beiden unteren Extremitäten
deutlich vermindert. Der Versicherte beschreibe eine Sensibilitätsverminderung
für alle Qualitäten mit distaler Betonung an Hand und Vorderarm sowie
deutlicher an Fuss und Unterschenkel beidseits mit Nachweis von Allodynie an
beiden Füssen plantar. Beklagt würden haltungsabhängige Sensibilitätsstörungen
rechtsbetont auch an beiden Händen. Klinisch zeigten sich fehlende
Eigenreflexe, jedoch eine intakte Muskeltrophik, unauffällige motorische und
koordinative Funktionen an beiden oberen Extremitäten. Die
elektrophysiologischen Befunde sprächen für eine deutlich ausgeprägte
sensomotorische Polyneuropathie der unteren Extremitäten mit deutlichen Zeichen
axonaler Schädigung, welche motorische und sensible Fasern betreffe. Damit sei
die vom Beschwerdeführer beklagte Stand- und Gangunsicherheit auch aus
neurologischer Sicht wesentlich mitbegründet. Daneben zeige sich ein
ausgeprägtes Karpaltunnelsyndrom rechts, welches überwiegend wahrscheinlich
ebenfalls im Rahmen der Polyneuropathie zu werten sei. Bei belastungsabhängigen
lumbalen Rückenschmerzen fänden sich keine radikulären Reiz- und
Ausfallsymptome an den unteren Extremitäten (A.S. 89 f.; siehe auch
das ausführliche neurologische Teilgutachten in A.S. 137 ff.).
Die polymorbide Situation bedinge heute
erhebliche Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers, der in
seiner angepassten Tätigkeit als Chauffeur nicht mehr einsetzbar sei. Ungeachtet
der kognitiven Einschränkungen, welche der weiteren Abklärung bedürften,
stünden aus neurologischer Sicht Einschränkungen von Seiten der
sensomotorischen Polyneuropathie im Vordergrund. Neben einer Limitierung der
Steh- und Gehfähigkeit ergäben sich Gleichgewichtsprobleme mit Sturzgefahr. Aus
neurologischer Sicht sei dem Beschwerdeführer eine leichte, vorwiegend sitzende
Tätigkeit, welche nicht an längeres Stehen und Gehen gebunden und nicht mit
regelmässigem Heben und Tragen von Lasten verbunden sei, zumutbar, wobei sich
das Pensum nach der interdisziplinären Konsensbeurteilung zu richten habe.
Arbeiten auf Leitern und Gerüsten mit Sturzgefahr seien ungeeignet. Die
Fahreignung des Beschwerdeführers müsse überprüft werden – für den
gewerbsmässigen Waren- und Personentransport sei sie mit Sicherheit nicht
gegeben (A.S. 147).
7.1.5
Auf angiologischem Fachgebiet
liege beim Beschwerdeführer eine chronisch-venöse Insuffizienz vor, bei Status
nach multiplen Varizenoperationen und aktuell Rezidiv-Varikose von Bedeutung
auf der rechten Seite, mit geringer Varikose auf der linken Seite am
Unterschenkel. Diese äussere sich dahingehend, dass die Ödeme am Unterschenkel
auf der rechten Seite ausgeprägter seien als links. Ein Teil der Ödeme sei
sicher auch durch die Adipositas permagna und den unbeweglichen Lebensstil
entstanden. Die Ulcerationen seien aktuell völlig abgeheilt. Angesichts des
bisherigen Krankheitsverlaufs müsse mit weiteren Varizenoperationen auch in der
Zukunft gerechnet werden. Eine konsequente weitere Behandlung durch
Kompressionstherapie sei zwingend lebenslang. Aufgrund der Adipositas permagna
sei der Versicherte jedoch nicht einmal in der Lage, normale Socken anzuziehen.
Er benötige somit zum Anlegen der Kompressionsstrümpfe der Klasse II am Unterschenkel
Hilfe durch eine weitere Person. Als Lastwagenchauffeur sei der Versicherte
rein von Seiten der chronisch-venösen Insuffizienz nur sehr bedingt
einsatzfähig, da längeres Sitzen ungünstig sei. Leichte Tätigkeiten im Sitzen,
mit der Möglichkeit, die Beine gegebenenfalls hoch zu lagern und mit häufigen
Pausen zur Bewegung, könnten durchgeführt werden. Arbeiten in sehr heisser oder
feuchter Umgebung seien wegen der Kompressionsbestrumpfung nicht zuzumuten. Diese
Einschätzungen würden sowohl für den Verfügungs- als auch den
Untersuchungszeitpunkt gelten (A.S. 150 ff.; siehe auch das ganze
angiologische Teilgutachten ab A.S. 148 ff. sowie A.S. 88 und 94).
7.1.6
Gemäss psychiatrischem
Untersuchungsbefund sei der Beschwerdeführer bewusstseinsklar, orientiert,
könne aber das aktuelle Datum und auch den Namen der Institution (z.B. AJ.___-Spital)
nicht angeben. Er beklage Vergesslichkeit. Mit dem Beschwerdeführer sei ein
kognitives Screeningverfahren (MOCA) durchgeführt worden, in welchem er 24 von
30.
möglichen Punkten und damit ein auffälliges Resultat (normal: 26 und
mehr Punkte) erziele. Dabei zeige sich eine Einschränkung im Nachzeichnen eines
Würfels und im Wiederholen einer Zahlenliste. Er sei auch nicht in der Lage,
zwei Sätze korrekt zu wiederholen. Insgesamt entstehe im MOCA doch der Eindruck
einer kognitiven Einschränkung. Auch im Gespräch (von ca. 2 ½ Stunden
Dauer) gewinne der Untersucher mehr und mehr den Eindruck, die oft
bagatellisierenden Äusserungen des Beschwerdeführers seien nicht nur Ausdruck
einer gewissen Scham, sondern auch ein Versuch, kognitive Defizite zu
überdecken. Das formale Denken erscheine unauffällig, inhaltlich sei der
Versicherte gut führbar, gut ablenkbar, thematisch nicht eingeschränkt. Auffallend
sei eine gewisse Delegations-Tendenz, etwa in der Zuschreibung der kognitiven
Defizite als Folge der 2016 erfolgten Narkose. Affektiv erscheine der
Beschwerdeführer ausgeglichen, nicht depressiv; es bestehe eine gute affektive
Schwingungsfähigkeit, eine nur leicht verminderte affektive Grundstimmung,
keine Hinweise auf wesentliche vegetative oder funktionelle Beschwerden. Im
strukturierten Interview zur Erfassung einer Depression (GRID-HAMD-21) erziele
der Beschwerdeführer ein unauffälliges Resultat (5 Punkte). Keine
Sinnestäuschungen, keine Zwänge oder Phobien, keine Ich-Störungen eruierbar.
Angegeben würden vom Beschwerdeführer Ängste umzufallen. Auf der Ebene der
Persönlichkeit wirke der Versicherte wenig durchsetzungskräftig, ohne das
Ausmass einer klinisch relevanten Störung von Krankheitswert zu erreichen.
Insgesamt entstehe der Eindruck eines affektiv ausgeglichenen Versicherten, der
kognitive Funktionsstörungen bagatellisiere, ohne aktuelles psychisches Leiden
die Arbeitsfähigkeit direkt betreffend (A.S. 161).
Die Ressourcen-Lage sei schlecht, aus
somatischer Sicht bestehe eine Multimorbidität mit wohl massiver Einschränkung
der Arbeitsfähigkeit, aus psychiatrischer Sicht bestehe eine Einschränkung der
mentalen Ressourcen wie auch der motivationalen Faktoren, was die
Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit betreffe. Aus rein psychiatrischer Sicht
sei der Versicherte in der angestammten Tätigkeit als Mitarbeiter im
Hydraulik-Bereich nicht eingeschränkt. Eingeschränkt erscheine er in seiner
Tätigkeit als Chauffeur – hier empfehle sich zunächst eine Abklärung der
Fahrtauglichkeit aufgrund der festgestellten kognitiven Einschränkungen. Was
die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit anbelange, so sei der
Beschwerdeführer zeitlebens manualpraktisch tätig gewesen; unter rein
psychiatrischen Aspekten wäre eine solche Tätigkeit, welche auf die mentalen
Ressourcen des Beschwerdeführers Rücksicht nehme, weiterhin zumutbar
(A.S. 163).
Aus psychiatrischer Sicht sollte eine
weitere Abklärung der vorliegend diagnostizierten kognitiven Störung erfolgen.
Vermutet werde eine langjährig bestehende leichte Verminderung der mentalen
Ressourcen mit einer Akzentuierung / Zunahme 2016. Denkbar sei, dass
neben prämorbid einfachen intellektuellen Ressourcen im Jahr 2016 die
Verstrickungen im sozialen Bereich (wenig durchsetzungskräftige
Persönlichkeitszüge) zu einer Überforderung des Beschwerdeführers geführt
hätten, daneben aber auch ein primärer Hypogonadismus, möglicherweise auch das
vorhandene Schlafapnoe-Syndrom und letztlich allenfalls auch Auswirkungen der
durchgeführten operativen Massnahmen kumulativ zu einer Verstärkung der
kognitiven Störung geführt hätten. Jedenfalls stünden die sozialen
Verstrickungen aktuell nicht mehr im Vordergrund, dies aber bei Persistenz
kognitiver Störungen (A.S. 164; zum Ganzen siehe auch A.S. 90 sowie
das ausführliche psychiatrische Teilgutachten ab A.S. 153 ff.).
7.1.7
Zusammenfassend bestehe eine
Polymorbidität (A.S. 88) und der Beschwerdeführer sei funktionell
erheblichst eingeschränkt: Einerseits bedinge die morbide Adipositas per se
eine wesentliche Einschränkung der Beweglichkeit, Flexibilität, körperliche
Belastbarkeit bis hin zur Einschränkung der Selbstpflege (Ankleiden,
Körperpflege). Andererseits bestehe aufgrund der Polyneuropathie und der
Befunde im Bereich der Kniegelenke eine objektivierbare Stand- und
Gangunsicherheit mit effektiver Sturzgefahr, was wesentlich eine
stehende/gehende Tätigkeit ausschliesse. Diese Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit werde zusätzlich auch in sitzenden Tätigkeiten aufgrund des
angiologischen Leidens kompromittiert, sodass allein aus somatischer Sicht eine
Restarbeitsfähigkeit nur in leichter, sitzender Tätigkeit mit der Möglichkeit
zu vermehrten Pausen bestehe. Darüber hinaus bestehe eine kognitive Störung,
welche sich auf die früher ausgeübte Tätigkeit im Bereich der Garagenarbeit
(Hydrauliker) kaum wesentlich auswirken würde, hingegen müsse die
Fahrtauglichkeit aufgrund der im Begutachtungszeitpunkt erhobenen
(Screening-)Befunde in Frage gestellt werden. Die früher festgestellten wenig
durchsetzungskräftigen Persönlichkeitszüge hätten auf die früher ausgeübte
Tätigkeit keinen Einfluss; effektiv für die Arbeitsfähigkeit relevante
Persönlichkeitsaspekte im Sinne akzentuierter Persönlichkeitszüge oder gar
einer Persönlichkeitsstörung könnten aktuell nicht diagnostiziert werden.
Betreffend Verlauf sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer
schleichenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes aus medizinischer Sicht
auszugehen, insbesondere habe die Adipositas in den letzten Jahren zugenommen
(A.S. 91 f.). In Bezug auf Belastungsfaktoren und Ressourcen sei der
Beschwerdeführer aufgrund seiner Polymorbidität erheblich belastet, es bestünden
keine körperlichen, auch keine intellektuellen Ressourcen. Es sei im
Begutachtungszeitpunkt keine Ressourcenlage ersichtlich, welche sich positiv
auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirken könnte. Es bestünden
zudem keine Hinweise für äussere oder innere Inkonsistenzen (A.S. 93).
7.1.8
Hinsichtlich Arbeitsfähigkeit
hielten die Gutachter im Rahmen ihrer interdisziplinären Konsensbeurteilung
sodann fest, in der bisherigen Arbeitstätigkeit als Mitarbeiter einer Garage
mit Aufgaben im Hydrauliker-Schlauchbereich und als Chauffeur sähen sie keine
Restarbeitsfähigkeit mehr, dies seit sich der Beschwerdeführer einer ersten
Venenoperation habe unterziehen müssen (2014). Der Versicherte wäre rein von
Seiten der chronisch-venösen Insuffizienz bereits nur sehr bedingt
einsatzfähig, da längeres Sitzen ungünstig sei. Hinzu kämen die übrigen
somatischen Beschwerden, sodass eine Arbeitsfähigkeit in diesem Beruf nicht
mehr gegeben sei. Diese Einschätzung gelte sowohl für den Verfügungs- als auch
den Begutachtungszeitpunkt (A.S. 93).
Dem Beschwerdeführer wäre heute eine
leichte Tätigkeit stundenweise sitzend, mit der Möglichkeit zu vermehrten
Pausen und den intellektuellen Ressourcen angepasst, möglich. In Frage kämen
einfache administrative Tätigkeiten wie Postsortierung, einfache manuelle Montage-Arbeiten
etc. In einer solchen Tätigkeit wäre der Versicherte heute maximal zu ca.
30.
% einsetzbar, d.h. eine zeitliche Präsenz von 2 x 2 Stunden
täglich mit vermindertem Rendement aufgrund des Pausenbedarfs. Sie könnten
aktuell keine andere angepasste Tätigkeit angeben, in welcher der
Beschwerdeführer ein höheres Pensum erreichen könnte. Der Versicherte sei
einerseits im Stehen und Gehen erheblich behindert, womit eine stehende/gehende
Tätigkeit ausgeschlossen sei, andererseits aber auch im Sitzen. Der
Beschwerdeführer sei zeitlebens manualpraktisch tätig gewesen und es bestünden
keine intellektuellen Ressourcen, die etwa eine Umschulung ermöglichen würden
(A.S. 93 f.).
7.1.9
Als medizinische Massnahme wäre
gemäss Gutachten u.a. eine drastische Gewichtsabnahme indiziert, die lediglich
im Rahmen einer bariatrischen Operation zu erzielen wäre. Im Rahmen der
Konsenskonferenz seien sich die Gutachter aber einig, dass die psychologischen,
kognitiven und motivationalen Voraussetzungen die Indikation für eine solche
Operation in Frage stellen würden (informed consent). Ähnliches gelte für die
operative Versorgung der Kniegelenke. Bezüglich der therapeutischen Massnahmen
seien theoretisch ein totalendoprothetischer Ersatz des rechten Kniegelenks und
eine Revision des linken Kniegelenks mit der Zielsetzung einer Stabilisierung
des medialen Bandsystems zu diskutieren. Die Operationsrisiken seien als hoch,
die Auswirkungen auf die Lebensqualität und Arbeitsfähigkeit als gering zu
prognostizieren (A.S. 95; vgl. auch A.S. 103). Berufliche Massnahmen
seien nicht umsetzbar, der Beschwerdeführer erachte sich als invalid
(A.S. 96; vgl. auch A.S. 103).
7.1.10
Zu den betreffend Adipositas
unterbreiteten Zusatzfragen nahmen die Experten wie folgt Stellung: Die
Adipositas bewirke körperliche Gesundheitsschäden im Sinne langfristig erhöhter
Risikofaktoren für kardiovaskuläre Erkrankungen, Diabetes mellitus und so weiter,
darüber hinaus funktionelle Beeinträchtigungen der Bewegung, Dekonditionierung
usw. Möglicherweise stelle die Adipositas Folge eines bereits vorbestehenden
Gesundheitsschadens dar. Bei effektivem Vorliegen eines Hypogonadismus stelle
dieser einen vorbestehenden Gesundheitsschaden dar, der teilweise mit zur
Adipositas permagna, wie sie heute bestehe, beitrage. Medizinisch-theoretisch
sei es möglich, die Adipositas auf ein Mass zu reduzieren, das die
Arbeitsfähigkeit nicht wesentlich beeinträchtige; aufgrund des bisherigen
Verlaufs sei es jedoch sehr unwahrscheinlich. Es gebe medizinisch begründete
Erschwernisse einer Gewichtsabnahme. Die festgestellten Persönlichkeitszüge im
Sinne eines schwachen Ichs würden eine Erschwernis bezüglich der konsequenten Umsetzung
einer Gewichtsabnahme darstellen. Auch wenn dieses Erschwernis heute nicht im
prozentualen Sinne gewichtet werden könne, müsse doch von einer verminderten
Fähigkeit, medizinische Massnahmen konsequent und über längere Zeit
durchzuhalten, ausgegangen werden. Darüber hinaus stelle ein bariatrischer
Eingriff immer auch ein medizinisches Risiko dar. Aufgrund der beim
Beschwerdeführer vorhandenen Risikofaktoren müsse auch die bariatrische
Operation per se als mit einem erhöhten Risiko behaftet bezeichnet werden
(A.S. 104).
7.2
7.2.1
Nach Eingang des Gutachtens vom
11.
Juni 2019 erwog das Versicherungsgericht mit Verfügung vom 25. Juli
2019.
(A.S. 165 f.), den das Prozessthema bildenden Streitgegenstand
in zeitlicher Hinsicht bis zum Zeitpunkt der Begutachtung durch das F.___
auszudehnen. Gleichzeitigt beabsichtige es, den Gutachtern Ergänzungsfragen zur
Präzisierung des genauen Eintritts und Verlaufs der Arbeitsunfähigkeit in der
bisherigen sowie einer Verweistätigkeit zu unterbreiten. Den Parteien wurde
entsprechend Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
7.2.2
Die Beschwerdegegnerin teilte am
4.
September 2019 mit, das Gutachten des F.___ erscheine schlüssig und
nachvollziehbar, unter der Voraussetzung der Beantwortung der vom Gericht
vorgesehenen Fragen. Sie habe keine weiteren Zusatzfragen und sei überdies mit
der Ausdehnung des Streitgegenstandes in zeitlicher Hinsicht einverstanden (A.S. 168).
Der Beschwerdeführer erklärte sich mit
Eingabe vom 5. September 2019 (A.S. 169 f.) mit der Ausweitung
des Prozessthemas ebenfalls einverstanden. Aus seiner Sicht seien die
Ergänzungsfragen bereits im Gutachten abgehandelt worden; eigene Ergänzungsfragen
drängten sich nicht auf.
7.2.3
Zu den am 12. September 2019
(A.S. 171 f.) unterbreiteten Ergänzungsfragen (gemäss Ziff. 4
der Verfügung vom 25. Juli 2019) nahm die Gutachterstelle F.___ am
25.
Oktober 2019 wie folgt Stellung:
Aufgrund der Aktenlage sei
realistischerweise davon auszugehen, dass die 100%ige Arbeitsunfähigkeit in
angestammter Tätigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit seit 3. Juni
2014.
bestehe. Sicher sei diese mit der Operation vom 23. September 2014
und den sich anschliessenden Komplikationen (US-Phlegmone) eingetreten. Sie
habe sich bis zum Begutachtungszeitpunkt nicht verändert
(A.S. 175 f.).
Auch in Bezug auf die Arbeitsunfähigkeit
in einer Verweistätigkeit sei aufgrund der Aktenlage realistischerweise davon
auszugehen, dass diese mit überwiegender Wahrscheinlichkeit am 3. Juni
2014.
in Höhe von 100 % eingetreten sei (A.S. 176). Hinsichtlich
Verlauf sei nach Aktenlage weiter davon auszugehen, dass ab Dezember 2014 bis
Januar 2016 Arbeitsunfähigkeit auch in adaptierter Tätigkeit bestanden habe.
Für das Jahr 2016 seien präzise Angaben unsicher, da keine klaren
diesbezüglichen Akten vorlägen: Nach Abschluss der Heilphase des
Kniegelenksersatzes seien ab März 2016 aus orthopädischer Sicht sitzende
Tätigkeiten als vollschichtig zumutbar erachtet worden. Am 10. Juni [2016]
habe der Versicherte eine Anstellung erhalten (die er in der Folge aber nicht
habe halten können). Es sei dennoch für diesen Zeitraum (März bis und mit Juni
2016) von einer Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit auszugehen, wobei das
Ausmass des dem Versicherten effektiv Möglichen unklar bleibe («50 %?»).
Die Anstellung habe nicht gehalten werden können, einerseits, weil das
Arbeitsplatzprofil (Chauffeur) nicht den Möglichkeiten des Versicherten
entsprochen habe, andererseits aber auch, weil nun kognitive Störungen
hinzugetreten seien, welche in den Akten aber nicht klar dokumentiert seien. Im
Oktober 2016 (neurologische und psychiatrische Untersuchungen) seien diese
nicht speziell erwähnt oder dokumentiert worden, aus psychiatrischer Sicht
hätten mehr psychische (Abgrenzungs-)Probleme im Vordergrund gestanden. Im
November [2016] werde vom Hausarzt beschrieben, dass die Probleme dem
Beschwerdeführer über den Kopf gewachsen seien, sodass er zeitweilig kognitive
Einschränkungen «fast dementiellen Charakters» gehabt habe. Unter
Berücksichtigung dieser Akten – und der weiterhin bestehenden Polymorbidität –
habe realistischerweise auch in diesem Zeitraum eine massiv eingeschränkte
Arbeitsfähigkeit auch in adaptierter Tätigkeit («30 %?») bestanden.
Erneute kurze Hospitalisation im
Dezember 2016, anschliessend (bis Ende Aktenlage November 2018) seien keine
medizinischen Akten vorhanden, welche den Heilverlauf weiter beschrieben, dies
mit Ausnahme des Berichts der Z.___-Klinik vom Februar 2017 (vgl.
E. II. 5.2 hievor), wo ein gutes Resultat nach beidseitigem
Rezidiveingriff bei erheblicher Co-Morbidität beschrieben worden sei. Es sei
also wahrscheinlich, dass im Februar 2017 eine höhere als die von ihnen für
heute attestierte Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit («50 %?»)
bestanden habe und dass diese sich im Verlauf erneut verschlechtert habe
(Zunahme der Adipositas, Verschlechterung der Knieproblematik rechts,
Polyneuropathie) bis zur Arbeitsfähigkeit von 30 % in adaptierter
Tätigkeit, wie sie per 11. Juni 2019 (Gutachten) attestiert worden sei (A.S. 177).
7.2.4
Der Beschwerdeführer liess sich
zur präzisierenden Stellungnahme des F.___ vom 25. Oktober 2019 (sinngemäss)
dahingehend vernehmen, dass auf die Angaben der Gutachter zum Verlauf der
Arbeitsunfähigkeit abzustellen sei, wobei diese (in einer angepassten
Tätigkeit) seit dem Arbeitsversuch bis heute 70 % betrage (vgl. Eingabe
des Beschwerdeführers vom 19. November 2019 [A.S. 182 f.]). Die
Beschwerdegegnerin äusserte sich nicht zur Stellungnahme des F.___ vom
25.
Oktober 2019 (vgl. A.S. 186).
7.3
7.3.1
Das Gutachten der
Begutachtungsstelle F.___ vom 11. Juni 2019 (A.S. 84 ff.) entspricht
vollumfänglich den Anforderungen der Rechtsprechung: Es stammt von unabhängigen
Fachärzten der inneren Medizin (Dr. med. G.___), Orthopädie (Dr. med.
H.___), Neurologie (PD Dr. med. J.___), Angiologie (Dr. med. K.___)
und Psychiatrie (Dr. med. I.___), womit die im vorliegenden Fall
einschlägigen Disziplinen abgedeckt sind. Diese Ärzte erhoben die Anamnese
(A.S. 121 ff., 128 ff., 137 ff., 148, 153 f.), nahmen
die Vorakten zur Kenntnis (A.S. 107 – 120) und gaben dem
Beschwerdeführer Gelegenheit, seine subjektiven Beschwerden zu schildern
(A.S. 125, 128, 139 f., 148 f., 154 ff.). Sie führten eine
gründliche klinische Untersuchung sowie die gebotenen apparativen resp.
labortechnischen Abklärungen durch und hielten die objektiven Befunde fest
(A.S. 125 ff., 130 – 136, 140 – 147,
149.
ff., 160 ff.). Die interdisziplinäre Beurteilung der beim
Beschwerdeführer festgestellten Polymorbidität (einschliesslich der morbiden
Adipositas) und insbesondere deren Auswirkungen auf das funktionelle
Leistungsvermögen (A.S. 86 – 105) erscheinen vor dem Hintergrund
der Untersuchungsergebnisse als nachvollziehbar und schlüssig, wobei sich nach
Einholung der präzisierenden Stellungnahme zu den gerichtlichen
Ergänzungsfragen auch der Verlauf der Arbeits(un)fähigkeit, soweit für die
Experten aufgrund der Aktenlage retrospektiv beurteilbar, nachvollziehen lässt
(vgl. E. II. 7.2 hievor). Was das psychiatrische Teilgutachten anbelangt, konnte
Dr. med. I.___ keine «klinisch relevante Störung von Krankheitswert» bzw.
kein «aktuelles psychisches Leiden die Arbeitsfähigkeit direkt betreffend» erheben
(vgl. E. II. 7.1.6 hievor). Auch die festgestellte (nicht näher zu
bezeichnenden) kognitive Störung (eingestuft als ICD-10 F06.7 [d.h. leichte
kognitive Störung]) wirkt sich gemäss den plausiblen fachärztlichen
Ausführungen weder auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit
(Hydrauliker) noch auf das Leistungsvermögen in einer zumutbaren
(manualpraktischen und – bei prämorbid einfachen intellektuellen Ressourcen – die
mentalen Ressourcen berücksichtigende) Verweistätigkeit aus
(A.S. 163 f.), weshalb auf eine Indikatorenprüfung nach BGE 141 V 281 verzichtet werden kann (BGE 143 V 418 E. 7.1). Soweit die kognitive
Störung die Fahrtauglichkeit des Beschwerdeführers in Frage stelle und sich damit
auf die von ihm vorübergehend aufgenommene (Verweis-)Tätigkeit als Chauffeur auszuwirken
scheine (A.S. 163; vgl. auch E. II. 7.1.7 sowie die Anmerkung im
neurologischen Teilgutachten [A.S. 147]), ist festzuhalten, dass eine
Chauffeurtätigkeit bereits aufgrund der körperlichen Einschränkungen des
Beschwerdeführers nicht mehr möglich ist (vgl. E. II. 7.1.3 ff. und
7.1.8), weshalb denn auch das (gesundheitsbedingte) Ausweichen auf Fahrdienste
und Chauffeurtätigkeiten im Sinne einer leidensangepassten Arbeit scheiterte
(vgl. E. II. 7.2.3 hievor). Unbestrittenermassen erübrigen sich damit vorliegend
weitere Abklärungen zur kognitiven Störung und deren Auswirkungen auf die
Fahrtauglichkeit des Beschwerdeführers.
7.3.2
Was sodann die Adipositas
permagna des Beschwerdeführers betrifft, welche gemäss den überzeugenden
gutachterlichen Ausführungen an den erheblichen funktionellen Einschränkungen
mitbeteiligt ist, bewirkt eine solche – wie unter vorstehender E. II. 2.5
dargelegt – grundsätzlich keine zu Rentenleistungen berechtigende Invalidität,
wenn sie nicht körperliche oder geistige Schäden verursacht und nicht die Folge
von solchen Schäden ist. Vorliegend erachten es die Experten als möglich, dass
– bei effektivem Vorliegen eines Hypogonadismus – ein vorbestehender
Gesundheitsschaden zur Adipositas beiträgt (vgl. E. II. 7.1.10 hievor). Es
wurde ausserdem eine Dependency-Symptomatik diagnostiziert und gemäss angiologischem
Teilgutachter sei ein Teil der Ödeme «sicher auch durch die Adipositas permagna
und den unbeweglichen Lebensstil entstanden» (A.S. 150 f.; vgl. E.
II. 7.1.1 und 7.1.5 hievor), womit die Adipositas (neben erhöhten
Risikofaktoren für kardiovaskuläre Erkrankungen, Diabetes mellitus usw.
[A.S. 104]) teilweise auch körperliche Gesundheitsschäden bewirkt. Ob und
inwieweit die morbide Adipositas des Beschwerdeführers damit bereits im Rahmen dieser
Sachlage mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als (ausnahmsweise)
invalidisierend angesehen werden kann, braucht vorliegend nicht abschliessend
geklärt zu werden. Liegen die vorstehend genannten Voraussetzungen (Adipositas
als Ursache und/oder Folge anderweitiger Gesundheitsschäden) nämlich nicht vor,
muss die Adipositas unter Berücksichtigung der besonderen Gegebenheiten des
Einzelfalles (wie aufgezeigt; vgl. E. II. 2.5 hievor) ausnahmsweise auch
dann als invalidisierend betrachtet werden, wenn sie weder durch geeignete
Behandlung noch durch zumutbare Gewichtsabnahme auf ein Mass reduziert werden
kann, bei welchem das Übergewicht in Verbindung mit allfälligen Folgeschäden
keine voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Beeinträchtigung der
Erwerbsfähigkeit zur Folge hat. Gemäss den plausiblen Erläuterungen der F.___-Gutachter
(vgl. E. II. 7.1.9 und 7.1.10 hievor) ist es zwar medizinisch-theoretisch
möglich, die Adipositas des Beschwerdeführers auf ein Mass zu reduzieren, das
die Arbeitsfähigkeit nicht mehr wesentlich beeinträchtigen würde; allerdings
wird dies aufgrund des bisherigen Verlaufs sowie medizinisch begründeter
Erschwernisse einer Gewichtsabnahme als sehr unwahrscheinlich eingestuft. Die
medizinisch indizierte «drastische» Gewichtsabnahme könnte laut Experten nur im
Rahmen einer bariatrischen Operation erreicht werden, die jedoch aufgrund der
beim Beschwerdeführer vorhandenen Risikofaktoren mit erhöhtem Risiko behaftet
sei. Ausserdem stellen die psychologischen, kognitiven und motivationalen
Voraussetzungen gemäss interdisziplinärem Konsens die Indikation für eine
solche Operation in Frage. Auch für die (theoretisch mögliche) operative
Versorgung der Kniegelenke gilt Ähnliches: So seien die Operationsrisiken als
hoch, die Auswirkungen auf die Lebensqualität und Arbeitsfähigkeit als gering
zu prognostizieren. Die einzige Möglichkeit des Beschwerdeführers, sein
Übergewicht allenfalls auf ein Mass reduzieren zu können, bei dem es die
Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit in Verbindung mit (zum Teil bereits
eingetretenen) Folgeschäden voraussichtlich nicht bleibend oder längere Zeit
beeinträchtigen würde, fällt damit aufgrund des vorliegend erhöhten
medizinischen Risikos sowie der negativ zu beurteilenden weiteren
Voraussetzungen für eine bariatrische Massnahme ausser Betracht bzw. ein
solcher Eingriff wäre dem Beschwerdeführer im Rahmen der ihm obliegenden
Schadenminderungspflicht nicht zumutbar. Die Adipositas des Beschwerdeführers
hat vor diesem Hintergrund (ausnahmsweise) invalidisierenden Charakter, weshalb
sie von den Gutachtern denn auch korrekterweise als Diagnose mit (wesentlichen)
Einschränkungen der zumutbaren Arbeitsfähigkeit aufgeführt und in die (auch
ansonsten schlüssige) Einschätzung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit
miteinbezogen worden ist.
7.3.3
Zusammenfassend besteht damit
keinerlei Anlass, am Beweiswert des Gerichtsgutachtens zu zweifeln. Dieses wird
von den Parteien denn auch zu Recht nicht beanstandet bzw. ein Abstellen auf
das Gutachten des F.___ wird explizit befürwortet (vgl. E. II. 7.2.2
hievor); auch die Präzisierungen zum Verlauf der Arbeitsunfähigkeit gemäss der
ergänzenden Stellungnahme des F.___ vom 25. Oktober 2019 (vgl. E. II.
7.2.3
hievor) werden grundsätzlich nicht bestritten (vgl. E. II.
7.2.4; siehe aber E. II. 7.5 hienach). Der vorliegend relevante
Sachverhalt erweist sich damit bis zum Zeitpunkt der Begutachtung durch das F.___
(also über den Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 17. Februar 2017
hinaus) als hinreichend genau abgeklärt, sodass die Voraussetzungen für eine
Ausweitung des Streitgegenstands in zeitlicher Hinsicht gegeben sind (vgl.
E. II. 2 hievor). Im Einverständnis mit den Parteien (vgl. E. I. 3.5
und 3.6 hievor) wird der Streitgegenstand daher bis zum Begutachtungszeitpunkt
im April 2019 (letzter Untersuchungstermin im Rahmen der Begutachtung durch das
F.___; vgl. A.S. 84 f.) ausgeweitet.
Dispositiv
7.4 Es ist demnach mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Polymorbidität
seit Juni 2014 bis zum hier relevanten Begutachtungszeitpunkt in seiner
angestammten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig war. Auch bezüglich einer
leidensangepassten Tätigkeit ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon
auszugehen, dass seit Juni 2014 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestand; von
Dezember 2014 bis Januar 2016 dauerte diese gemäss Gutachten an. Für den
Zeitraum von März 2016 bis und mit Juni 2016 gehen die Gutachter (mit Blick auf
die orthopädischen Vorakten) sodann von einer Arbeitsfähigkeit in einer
Verweistätigkeit aus, welche sie auf 50 % schätzen; dies erscheint mit
Blick auf die nachvollziehbaren gutachterlichen Überlegungen als plausibel.
Gleiches gilt für die in der Folgezeit (nach Abbruch des Arbeitsversuchs als
LKW-Chauffeur per Anfang Juli 2016 [vgl. E. II. 4.20 hievor] sowie bei
weiterhin bestehender Polymorbidität mit Hinzutreten kognitiver Probleme [vgl.
E. II. 4.23]) eingetretene erneute Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit
auf 30 % (ab Juli 2016). Per Februar 2017 konnte die Arbeitsfähigkeit in
einer Verweistätigkeit sodann wieder auf 50 % gesteigert werden, sank
aufgrund der Zunahme der Adipositas, Verschlechterung der Knieproblematik
rechts und der Polyneuropathie per Begutachtungszeitpunkt jedoch wieder auf
30 %, was die Gutachter gestützt auf die Vorakten und ihre daraus
resultierenden Einschätzungen nachvollziehbar dargelegt haben. Dabei ist auf
den Zeitpunkt der letzten gutachterlichen Untersuchung (April 2019) und nicht
auf das Datum des Gutachtensberichtes (Juni 2019) abzustellen.
7.5 Der Verlauf der
Arbeitsunfähigkeit in einer Verweistätigkeit gestaltet sich demnach wie folgt:
Zeitpunkt
Grad der AUF
ab Juni 2014 100 % (Entstehung
Rentenanspruch per Juni 2015)
ab März 2016 50 % zu
berücksichtigen ab Juni 2016
ab Juli 2016 70 % zu
berücksichtigen ab Oktober 2016
ab Februar 2017 50 % zu
berücksichtigen ab Mai 2017
ab April 2019 70 % zu
berücksichtigen ab Juli 2019
Dazu ist anzumerken, dass im Rahmen
einer rückwirkenden Zusprechung einer befristeten und/oder abgestuften Rente,
also dort, wo rückwirkend aus einem einheitlichen Beschluss heraus gleichzeitig
für verschiedene Zeitabschnitte Renten unterschiedlicher Höhe zuerkannt oder
allenfalls aufgehoben werden, Art. 17 Abs. 1 ATSG analog gilt. Die
objektive Beweislast für das Vorliegen einer Veränderung liegt bei der
versicherten Person, wenn es um eine Rentenerhöhung, und beim
Versicherungsträger, wenn es um eine Reduktion der Rente geht. Der Zeitpunkt
der Abstufung oder Befristung richtet sich in der Invalidenversicherung
sinngemäss nach Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung
(IVV, SR 831.201; siehe zum Ganzen: Thomas
Flückiger, in: Basler Kommentar zum Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts, Basel 2020, N 82 f. zu Art. 17 ATSG
mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_36/2019 vom
30. April 2019 E. 5).
Vorliegend sind die relevanten
Veränderungen des Gesundheitszustandes bzw. der Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers durch das Gerichtsgutachten und die den Verlauf der Arbeitsfähigkeit
präzisierende gutachterliche Stellungnahme gestützt auf die vorhandenen
Vorakten und die eigenen gutachterlichen Einschätzungen nachvollziehbar
begründet: So erklärt sich die per März 2016 eingetretene Verbesserung der
Arbeitsfähigkeit mit der aus den orthopädischen Vorakten hervorgehenden
Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit für sitzende Tätigkeiten (aus
orthopädischer Sicht). Die Verschlechterung ab Juli 2016 ergibt sich sodann aus
dem gesundheitsbedingten Abbruch der versuchsweisen Arbeit als LKW-Chauffeur
und einer zusätzlich hinzugetretenen verminderten Belastbarkeit aus
psychiatrischer Sicht (bei psychosozialer Belastungssituation und mit
erheblichen kognitiven Problemen; vgl. A.S. 100) bei weiterhin bestehender
Polymorbidität. Die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit per Februar 2017 begründet
sich demgegenüber aus dem Wegfall der aus psychiatrischer Sicht verminderten
Belastbarkeit (vgl. A.S. 100, 102) und einem guten Resultat nach beidseitigem
Rezidiveingriff aus angiologischer Sicht (vgl. A.S. 177). Die erneute
Verschlechterung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers, wie sie im Begutachtungszeitpunkt festgestellt werden
konnte, fusst sodann auf einer weiteren Zunahme der Adipositas, einer
Verschlechterung des Knieleidens rechts sowie der Polyneuropathie (vgl. A.S. 177;
siehe zum Ganzen auch E. II. 7.4 hievor). Die erheblichen
Sachverhaltsänderungen sind vor diesem Hintergrund mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit erstellt, weshalb – entgegen den Ausführungen des
Beschwerdeführers (vgl. A.S. 183) – nicht von einer durchgängig 70%igen
Arbeitsunfähigkeit nach Beendigung des Arbeitsversuchs im Juli 2016 (oder bereits
während des versuchsweisen Arbeitseinsatzes) ausgegangen werden kann.
Mit Blick auf den vorliegend sinngemäss
anwendbaren Art. 88a IVV sind die ausgewiesenen erheblichen Verbesserungen
und Verschlechterungen des Gesundheitszustandes bzw. der Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers jeweils zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung
drei Monate gedauert haben (vgl. die entsprechenden Eintragungen in der
vorstehenden Zusammenstellung zum Verlauf der Arbeitsunfähigkeit). Was die auf
den Begutachtungszeitpunkt (10. April 2019) hin eingetretene
Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit anbelangt, sind im weiteren Verlauf keine
Arztberichte eingegangen, die eine erneute Verbesserung des
Gesundheitszustandes bzw. des Leistungsvermögens dokumentieren würden; auch von
Seiten der Parteien wird keine solche geltend gemacht. Zudem lassen die fachärztlichen
Angaben gemäss Gerichtsgutachten in absehbarer Zeit ebenfalls keine
Verbesserung erwarten (schleichende Verschlechterung des Gesundheitszustandes, stete
Zunahme der Adipositas, schlechte Ressourcenlage etc.; vgl. insb. E. II.
7.1.7 ff. hievor). Es ist daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon
auszugehen, dass die per April 2019 eingetretene 70%ige Arbeitsunfähigkeit
während mindestens drei Monaten anhielt, womit sie ab Juli 2019 zu
berücksichtigen ist (Art. 88a IVV).
Aufgrund des für die Entstehung des
Rentenanspruches erforderlichen Wartejahres (vgl. E. II. 2.3 hievor),
welches vorliegend mit Eintritt der Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen
Tätigkeit am 3. Juni 2014 begonnen hat und somit per 3. Juni 2015
erfüllt war, sowie der Vorgabe in Art. 29 Abs. 1 IVG, wonach der
Rentenanspruch frühestens sechs Monate nach der Anmeldung zum Leistungsbezug
(hier: Dezember 2014) entsteht, kann der Rentenanspruch des Beschwerdeführers somit
frühestens per Juni 2015 entstanden sein.
8.
8.1 Aufgrund der im Juni 2014
eingetretenen (und über Juni 2015 hinaus bestehenden) vollständigen
Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in jeglicher Tätigkeit entstand per
Juni 2015 (vgl. E. II. 7.5 hievor) Anspruch auf eine ganze Invalidenrente.
Da in dieser Konstellation der Grad der Arbeitsunfähigkeit (100 %) demjenigen
der Erwerbsunfähigkeit bzw. Invalidität entspricht, kann auf einen
Einkommensvergleich verzichtet werden. Wie unter vorstehender E. II. 7.5
dargelegt, sank die Arbeitsunfähigkeit in einer Verweistätigkeit per März 2016
auf 50 %, weshalb der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung von
Art. 88a IVV bis und mit Mai 2016 Anspruch auf eine ganze IV-Rente hat.
8.2 Zur Ermittlung des
Invaliditätsgrades ab März 2016 (wechselnde Arbeitsunfähigkeiten in einer
Verweistätigkeit von 50 % und 70 %) ist sodann ein
Einkommensvergleich (vgl. dazu E. II. 2.4 hievor) durchzuführen. Dabei
kann grundsätzlich auf das von der Beschwerdegegnerin ermittelte und seitens
Beschwerdeführer unbestritten gebliebene Valideneinkommen in Höhe des zuletzt vor
Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielten Jahresverdienstes von
CHF 71'500.00 (= CHF 5'500.00 x 13; vgl. Arbeitgeberfragebogen der B.___
in IV-Nr. 24) abgestellt werden. Aufindexiert (: 103.2 x 104.1
[Tabelle T1.1.10 Nominallohnindex, Männer]) ergibt sich im Jahr 2016 somit ein
Valideneinkommen von CHF 72'124.00.
Für die Festlegung des Invalideneinkommens
hat die Beschwerdegegnerin die statistischen Durchschnittslöhne der
Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) herangezogen, was
ebenfalls nicht zu beanstanden ist, zumal der Beschwerdeführer nach Eintritt
des Gesundheitsschadens keine bzw. (in Bezug auf den Arbeitseinsatz als
LKW-Chauffeur) keine ihm an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit mehr
aufgenommen hat (BGE 126 V 75 E. 3b S. 76 f.; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die
Invalidenversicherung [IVG], 3. Auflage, Zürich 2014, N 90 zu
Art. 28a IVG). Mit Blick auf die dem Beschwerdeführer im Rahmen einer
Verweistätigkeit noch zumutbaren leichten und intellektuell nicht
anspruchsvollen (Hilfs-)Arbeiten (zum gutachterlich festgelegten
Tätigkeitsprofil siehe E. II. 7.1.8 hievor) gelangt die (von der
Beschwerdegegnerin ebenfalls bereits verwendete) Tabelle TA1_tirage_skill_level
zur Anwendung, wobei auf das tiefste Kompetenzniveau 1 und den
durchschnittlichen monatlichen Bruttolohn («Total») für Männer, bezogen auf den
gesamten privaten Sektor, abzustellen ist (vgl. Meyer/Reichmuth,
a.a.O., N 97 zu Art. 28a IVG; siehe auch Urteil des Bundesgerichts
8C_717/2014 vom 30. November 2015 E. 5.1). Massgeblich sind dabei die
im Verfügungs- bzw. Begutachtungszeitpunkt (zur Ausweitung des
Streitgegenstandes in zeitlicher Hinsicht siehe E. II. 2 und 7.3.3
hievor) jeweils aktuellsten veröffentlichten Zahlen (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 9C_414/2017 vom 21. September 2017 E. 4.2). Die vorliegend
einschlägige Tabelle TA1 in der Fassung 2016 wurde am 14. Mai 2018 und damit
vor dem 10. April 2019 (Begutachtungszeitpunkt bzw. letzte gutachterliche
Untersuchung) veröffentlicht. Es ist somit auf einen durchschnittlichen
monatlichen Bruttolohn von CHF 5'340.00 abzustellen. Hochgerechnet auf ein
Jahr (x 12) sowie nach Aufrechnung der Wochenstunden (: 40 x 41.7) und
der Restarbeitsfähigkeit angepasst (x 0.5) ergibt sich für das Jahr 2016 demnach
ein Invalideneinkommen von CHF 33'402.00. Bei einer Erwerbseinbusse von
CHF 38'722.00 resultiert damit ein Invaliditätsgrad von 54 %, womit
für die Zeit von Juni 2016 bis und mit September 2016 (vgl. E. II. 7.5
hievor) ein Anspruch auf eine halbe Invalidenrente besteht. Nach
Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit auf 30 % (per Juli 2016; zu
berücksichtigen ab Oktober 2016 [E. II. 7.5]) beträgt das
Invalideneinkommen noch CHF 20'041.00, die Erwerbseinbusse CHF 52'083.00
und der Invaliditätsgrad 72 %. Ab Oktober 2016 (bis und mit April 2017
[E. II. 7.5]) hat der Beschwerdeführer somit Anspruch auf eine ganze
Invalidenrente. Die erneute Verbesserung der Arbeitsfähigkeit in einer
leidensangepassten Tätigkeit per Februar 2017 (50 %) führt (mit
Aufindexierung per 2017) bei einem IV-Grad von (wiederum) 54 % zu einem
Anspruch auf eine halbe IV-Rente von Mai 2017 bis und mit Juni 2019; die im
Begutachtungszeitpunkt (April 2019) festgestellte Arbeitsunfähigkeit von
70 % bewirkt (bei einer möglichen Aufindexierung bis 2018) bei einem
IV-Grad von (wiederum) 72 % einen ab Juli 2019 zu berücksichtigenden
Anspruch auf eine ganze Invalidenrente (vgl. E. II. 7.5 hievor).
Der Vollständigkeit halber ist
festzuhalten, dass ein (an sich nur für die Zeiträume mit 50%iger
Arbeitsfähigkeit relevanter) Abzug vom Tabellenlohn vorliegend nicht in Betracht
kommt und im Beschwerdeverfahren denn auch nicht (mehr) geltend gemacht wird.
Insbesondere wurden die spezifischen Einschränkungen des Beschwerdeführers
aufgrund seiner Polymorbidität sowie der morbiden Adipositas bei der
gutachterlichen Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit bereits miteinbezogen
(vgl. E. II. 7.1.7 ff. und E. II. 7.3 hievor) und können daher
nicht ein zweites Mal in Form eines leidensbedingten Abzugs berücksichtigt
werden. Zudem kann vorliegend auch nicht von einer Nichtverwertbarkeit der
Restarbeitsfähigkeit (in den Zeiträumen mit 50%iger Arbeitsfähigkeit) ausgegangen
werden; auch dies wird im Beschwerdeverfahren zu Recht nicht vorgebracht.
8.3 Zusammenfassend hat der
Beschwerdeführer ab Juni 2015 Anspruch auf eine Invalidenrente der
Beschwerdegegnerin in folgendem Umfang:
Zeitraum
IV-Grad
Rentenanspruch
Juni 2015 – Mai 2016 100 % ganze
Rente
Juni 2016 – September 2016 54 % halbe
Rente
Oktober 2016 – April 2017 72 % ganze
Rente
Mai 2017 – Juni 2019 54 % halbe
Rente
ab Juli 2019 72 % ganze
Rente
9. Der Beschwerdeführer lässt
zudem berufliche Eingliederungsmassnahmen beantragen (vgl. E. I. 2.4
hievor). Solche Massnahmen setzen die subjektive Eingliederungsfähigkeit
voraus. Fehlt die Eingliederungsbereitschaft aus invaliditätsfremden Gründen,
so entfällt ein Anspruch auf solche Massnahmen, ohne dass zuvor ein Mahn- und
Bedenkzeitverfahren nach Art. 21 Abs. 4 ATSG durchgeführt werden muss
(vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_682/2018 vom 7. Februar 2019 E.
7.1 und 9C_59/2017 vom 21. Juni 2017 E. 3.3). Ein fehlender
Eingliederungswille muss mit dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit feststehen. Dabei sind insbesondere die gegenüber der
Verwaltung und den medizinischen Experten gemachten Aussagen betreffend
Krankheitsüberzeugung bzw. Arbeitsmotivation zu berücksichtigen. Ebenfalls von
Belang sein können die im Vorbescheid- und Beschwerdeverfahren gemachten
Ausführungen bzw. gestellten Anträge (Urteil des Bundesgerichts 8C_611/2018 vom
7. Januar 2019 E. 6.2).
Im vorliegenden Fall besteht mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Eingliederungsbereitschaft, sieht sich
der Beschwerdeführer doch als grundsätzlich invalide und nicht mehr einsetzbar
an. So äusserte er sich gegenüber den Gutachtern des F.___ wiederholt in diesem
Sinne: Auf die Frage des internistischen Gutachters, wie er seine aktuelle
Arbeitsfähigkeit einschätze und welche beruflichen Zukunftsperspektiven er
sehe, gab der Beschwerdeführer an, er sehe sich nicht mehr in der Lage,
irgendeiner Tätigkeit nachzugehen (A.S. 125). Im Rahmen der neurologischen
Begutachtung führte er aus, seit der Aufgabe seiner Tätigkeit bei der AC.___ AG
(per 5. Juli 2016; vgl. E. II. 4.20) sei er nicht (mehr) in der Lage,
eine berufliche Tätigkeit auszuüben (A.S. 140). Gegenüber dem psychiatrischen
Experten erklärte der Beschwerdeführer, eine Arbeit sehe er gar nicht mehr für
sich (A.S. 158). Im Rahmen der Konsensbeurteilung hielten die Gutachter
denn auch fest, berufliche Massnahmen seien aktuell nicht umsetzbar, der
Beschwerdeführer erachte sich als invalide (A.S. 96). Vor diesem
Hintergrund bestand mangels subjektiver Eingliederungsfähigkeit weder im
Verfügungszeitpunkt am 17. Februar 2017 (nach Abbruch des Arbeitseinsatzes
bei der AC.___ AG) noch im Begutachtungszeitpunkt am 10. April 2019 ein
Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen. Die Beschwerde erweist sich in diesem
Punkt als unbegründet.
10. Nach dem Gesagten ist die
Verfügung vom 17. Februar 2017 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde
aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer
eine Invalidenrente in vorstehend genannter Höhe auszurichten. Im Übrigen ist
die Beschwerde abzuweisen.
11.
11.1 Obsiegt die versicherte Person,
so hat sie gemäss Art. 61 lit. g ATSG für das Beschwerdeverfahren
Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht
festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der
Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Bei teilweisem
Obsiegen, wie dies vorliegend der Fall ist, ist die Parteientschädigung
insoweit zu reduzieren, als das Rechtsbegehren, welches über die Gutheissung
hinausgeht, den Prozessaufwand erhöht hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts
9C_995/2012 vom 17. Januar 2013, E. 3 mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall
dringt der Beschwerdeführer mit seinem Begehren um eine Rente durch, jedoch
wird ihm für gewisse Zeitabschnitte rückwirkend lediglich eine halbe Rente
anstelle der im Hauptpunkt beantragten ganzen zugesprochen; ausserdem wird ein
Anspruch auf berufliche Massnahmen verneint. Das über die Gutheissung
hinausgehende Rechtsbegehren hat jedoch den Prozessaufwand nicht erhöht,
weshalb der Beschwerdeführer Anspruch auf eine volle Parteientschädigung zu
Lasten der Beschwerdegegnerin hat. Da hinsichtlich der Beschwerdegegnerin von
Solvenz auszugehen ist, erübrigt sich das Festsetzen des amtlichen Honorars im
Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege.
Der Vertreter des Beschwerdeführers
macht in seinen Kostennoten vom 5. Oktober 2017 (A.S. 65 f.) und
vom 19. November 2019 (A.S. 184 f.) einen Zeitaufwand von
insgesamt 29.82 Stunden geltend. Dabei fällt auf, dass die (identischen)
Positionen vom 5. Oktober 2017 im Umfang von 3.42 Stunden (und Auslagen
von CHF 11.30) auf beiden Kostennoten aufgeführt sind; die fraglichen Positionen
werden daher auf der Kostennote vom 19. November 2019 gestrichen. Der
Gesamtaufwand reduziert sich damit auf 26.4 Stunden und Auslagen von insgesamt
CHF 310.90 (statt CHF 322.20). Weiter handelt es sich bei einigen
Positionen (gemäss Abgleich mit den Prozessakten) um die Weiterleitung von
inhaltlich wenig relevanten Verfügungen des Versicherungsgerichts bzw. von
Orientierungskopien an die Klientschaft; dies stellt Kanzleiaufwand dar, der im
Stundenansatz eines Anwalts inbegriffen und daher nicht separat zu vergüten
ist. Konkret handelt es sich um dreizehn Positionen «Brief an Klient» bzw.
«Kurzbrief an Klient» vom 17. Mai 2017, 9. Juni 2017, 27. Juni
2017, 24. Juli 2017, 1. September 2017, 18. September 2017,
16. Oktober 2017, 4. Dezember 2018, 22. Januar 2019,
22. Februar 2019, 26. Juli 2019, 13. September 2019 und
30. Oktober 2019 in Höhe von jeweils 0.17 Stunden. Ausserdem ist der
Aufwand für die Erstellung von Fristerstreckungsgesuchen praxisgemäss nicht zu
vergüten, weshalb die beiden Positionen vom 6. Juni 2017 (0.25 Stunden)
und 13. September 2017 (0.25 Stunden) ebenfalls zu streichen sind. Der
Gesamtaufwand beträgt nach diesen Kürzungen (im Umfang von insgesamt 2.71
Stunden) noch 23.69 Stunden, was mit Blick auf Aufwand und Schwierigkeit
des vorliegenden Prozesses als angemessen erscheint. Für die Zeit vor 2018 sind
damit 13.77 Stunden und Auslagen von CHF 222.50, für die Zeit ab 2018
sind 9.92 Stunden und Auslagen von CHF 88.40 zu entschädigen. Mit dem
geltend gemachten Ansatz von CHF 250.00 sowie den Auslagen und der
Mehrwertsteuer von 8 % (bis 31. Dezember 2017) bzw. 7.7 % (ab 1.
Januar 2018) resultiert eine Parteientschädigung von CHF 6'724.35, die
durch die Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist.
11.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang
des vorliegenden Verfahrens hat die IV-Stelle die gesamten Verfahrenskosten von
CHF 600.00 zu bezahlen.
12.
12.1 Die Kosten eines
Gerichtsgutachtens sind grundsätzlich vom Sozialversicherungsträger zu übernehmen
(vgl. Art. 45 Abs. 1 ATSG; BGE 143 V 269 E. 6.2.1
S. 279 f.), sofern zwischen seiner unzureichenden
Sachverhaltsabklärung und der Notwendigkeit eines Gerichtsgutachtens ein
Zusammenhang besteht (BGE 139 V 496 E. 4.4 S. 502). Dies ist
namentlich dann der Fall, wenn ein manifester Widerspruch zwischen den
verschiedenen, aktenmässig belegten ärztlichen Auffassungen besteht, ohne dass
die Verwaltung diesen durch objektiv begründete Argumente entkräftet hat, oder
wenn die Verwaltung zur Klärung der medizinischen Situation notwendige Aspekte
unbeantwortet gelassen oder auf eine Expertise abgestellt habe, welche die
Anforderungen an eine medizinische Beurteilungsgrundlage nicht erfüllt (BGE 140 V 70 E. 6.1 und 6.2 S. 75, BGE 139 V 496 E. 4.4 S. 502).
12.2 Die Arztberichte, welche der
Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vorlagen, ergaben
kein einheitliches Bild des Gesundheitszustandes und erlaubten daher keine
abschliessende Beurteilung (vgl. E. II. 6 hievor). In dieser
Situation hätte die Beschwerdegegnerin, wie es das Gericht getan hat, ein
Gutachten einholen müssen, um den entscheidrelevanten Sachverhalt zu klären,
bevor sie über den Leistungsanspruch befindet. Sie hat daher die Kosten des
Gerichtsgutachtens von CHF 20'496.50 (vgl. BGE 139 V 496
E. 4.4 S. 502 und 143 V 269 E. 2 S. 271 f. und E. 8
S. 285) sowie der präzisierenden Stellungnahme des F.___ vom 25. Oktober
2019, welche die Beschwerdegegnerin ebenfalls als erforderlich erachtete (vgl. A.S. 168),
von CHF 1'240.65, also insgesamt CHF 21'737.15, zu tragen. Die
Beschwerdegegnerin hat gegen die Höhe dieser Kosten keine Einwände erhoben, nachdem
sie die fraglichen Rechnungen zugestellt erhielt (A.S. 165 f. und 179 f.).
Demnach wird beschlossen und erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde
wird die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 17. Februar
2017 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin verpflichtet, dem Beschwerdeführer
ab Juni 2015 eine Invalidenrente wie folgt (Zeitraum / IV-Grad /
Rentenanspruch) zu entrichten:
·
Juni 2015 – Mai 2016
100 % ganze Rente
·
Juni 2016 –
September 2016 54 % halbe Rente
·
Oktober 2016 – April
2017 72 % ganze Rente
·
Mai 2017 – Juni 2019 54 % halbe
Rente
·
ab Juli 2019 72 % ganze
Rente
Im Übrigen wird die
Beschwerde abgewiesen.
2. Die Beschwerdegegnerin hat dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 6'724.35 (inkl. Auslagen
und MwSt) zu bezahlen.
3. Die Beschwerdegegnerin hat die
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.
4. Die Kosten des Gerichtsgutachtens vom
11. Juni 2019 sowie der präzisierenden Stellungnahme des F.___ vom
25. Oktober 2019, insgesamt CHF 21'737.15, werden der
Beschwerdegegnerin auferlegt und sind der Zentralen Gerichtskasse des Kantons
Solothurn zurückzuerstatten.
5. Das Doppel der Eingabe des Vertreters
des Beschwerdeführers vom 17. März 2020 geht samt Beilage zur
Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Vizepräsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Weber-Probst Wittwer