VSBES.2017.8
Invalidenrente
5. Juni 2018Deutsch100 min
Source so.ch
[...][...]
Urteil vom 5. Juni 2018
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Oberrichter Kiefer
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt und Notar Claude Wyssmann
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
(Verfügung vom 18. November 2016)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Am 11. August 2004 meldete sich A.___
(nachfolgend Beschwerdeführer), geb. 1964, erstmals zum Bezug von Leistungen
bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) an
(IV-Nr. [Akten der IV-Stelle] 2). Nach Einholung medizinischer Unterlagen
verneinte die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf
berufliche Massnahmen mit Verfügung vom 28. Februar 2005 (IV-Nr. 13).
1.2 Am 11. Mai 2006 meldete sich der
Beschwerdeführer erneut zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an
(IV-Nr. 22). Der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. B.___, Facharzt für
Allgemeine Medizin FMH, diagnostizierte in seinem Bericht vom 26. Mai 2006
(IV-Nr. 26) im Wesentlichen belastungsabhängige Restschmerzen nach Reinsertion
der Rotatorenmanschette und Acromioplastik rechts am 17. August 2005, eine
Zervikobrachialgie links bei Diskushernie C6/C7 und ein chronisches
Zerviko-Cephales-Schmerzsyndrom und Lumbovertebralsyndrom bei WS-Fehlhaltung
und muskulärer Dysbalance. In der Folge holte die Beschwerdegegnerin weitere
medizinische Unterlagen ein und veranlasste berufliche Abklärungen.
Schliesslich veranlasste die Beschwerdegegnerin beim C.___, eine
polydisziplinäre Begutachtung. Im Gutachtensbericht vom 12. Mai 2009 (IV-Nr. 115)
kamen die Gutachter zum Schluss, dem Beschwerdeführer sei die bisherige
Tätigkeit als Dachdecker nicht mehr zumutbar. In einer angepassten Tätigkeit
bestehe aus rheumatologischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %. Aus
psychiatrischer Sicht bestehe eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 %.
Insgesamt sei von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Gestützt darauf
sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 27. Januar
2010 (IV-Nr. 125) bei einem errechneten Invaliditätsgrad von 69 % per 1.
Januar 2006 eine Dreiviertelrente zu.
1.3 Am 12. August 2010 leitete die
Beschwerdegegnerin eine eingliederungsorientierte Renten-Revision ein (IV-Nr.
129). In der Folge veranlasste die Beschwerdegegnerin beim C.___ ein weiteres
Gutachten. Im Gutachtensbericht vom 4. Januar 2011 (IV-Nr. 136.2) hielten die
Gutachter fest, aus rheumatologischer Sicht sei eine Verbesserung eingetreten.
Sowohl rheumatologisch als auch psychiatrisch betrage die Arbeitsunfähigkeit in
einer angepassten Tätigkeit 20 %, was gesamthaft eine Arbeitsunfähigkeit
von 20 % ergebe. Gestützt darauf setzte die Beschwerdegegnerin die
laufende Rente mit Verfügung vom 20. September 2011 auf eine Viertelrente
herab, da der Invaliditätsgrad nur noch 48 % betrage (IV-Nr. 157). Mit
Verfügung vom 26. September 2011 setzte die Beschwerdegegnerin die Höhe der
verbleibenden Viertelrente per 1. November 2011 fest. Die dagegen
erhobenen Beschwerden hiess das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit
Urteil vom 16. Mai 2013 (VSBES.2011.266, VSBES.2011.273) in dem Sinne gut, als
die Verfügungen vom 20. und 26. September 2011 aufgehoben wurden und die
Sache zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wurde.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen festgehalten, das C.___-Gutachten vom 4.
Januar 2011 sei zwar grundsätzlich beweiswertig, jedoch sei eine Verbesserung
aus somatischer Sicht nicht nachvollziehbar begründet worden. Zudem gehe aus
dem Bericht von Dr. med. D.___ aus psychiatrischer Sicht eine mögliche
Verschlechterung hervor.
1.4 Mit Schreiben vom 26. November
2013 (IV-Nr. 222) stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer den
Observationsbericht vom 1. Oktober 2013 (IV-Nr. 223) zu und teilte ihm
mit, sie habe ihn in der Zeit vom 22. August 2013 bis 20. September 2013
überwachen lassen. Sodann veranlasste die Beschwerdegegnerin ein weiteres
polydisziplinäres Gutachten bei der E.___. Im Gutachtensbericht vom 15. Juli
2015 kamen die Gutachter zum Schluss, es bestehe eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit
aus psychischen Gründen (IV-Nr. 264.1). Schliesslich hielt die
Beschwerdegegnerin nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom
18. November 2016 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) fest, der Beschwerdeführer habe
bei einem Invaliditätsgrad von 35 % keinen Rentenanspruch mehr. Die Rente
werde per 1. November 2011 aufgehoben. Berufliche Massnahmen seien nicht
angezeigt.
2. Dagegen lässt der
Beschwerdeführer mit Schreiben vom 9. Januar 2017 (A.S. 9 ff.) beim
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde erheben und folgende
Rechtsbegehren stellen:
1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn
vom 18. November 2016 sei vollumfänglich aufzuheben.
2. a) Es seien dem Beschwerdeführer und
Versicherten weiterhin die gesetzlichen Leistungen nach Massgabe eines Invaliditätsgrades
von 69 % auszurichten.
b)
Eventualiter: die Beschwerdesache sei zu ergänzenden beruflich erwerbsbezogenen
und medizinischen Abklärungen, zur Durchführung von beruflichen
Eingliederungsmassnahmen und unter Weiterausrichtung der Rentenleistungen
während derselben an die IV-Stelle Solothurn zurück zu weisen.
c)
Subeventualiter: es sei ein medizinisches Gerichtsgutachten in Auftrag zu geben
unter Einbezug mindestens der internistischen, rheumatologischen,
orthopädischen und psychiatrischen Fachrichtungen.
d)
Subsubeventualiter: es sei dem Beschwerdeführer eine Viertelrente zuzusprechen.
3. Es seien die Video-Observationsakten
sowie sämtliche auf diesen beruhenden resp. auf sie Bezug nehmenden
medizinischen Berichte aus den Akten zu weisen.
4. Der vorliegenden Beschwerdesache sei die
aufschiebende Wirkung zu erteilen unter Anweisung an die IV-Stelle, dem
Versicherten während des Beschwerdeverfahrens zumindest eine IV-Viertelsrente
weiter auszurichten.
5. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach
Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen.
6. Es sei dem Beschwerdeführer die
integrale unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung unter Beiordnung des
unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bewilligen.
7. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge
zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
3. Mit Eingabe vom 23. Februar
2017 (A.S. 45 ff.) lässt der Beschwerdeführer weitere medizinische Unterlagen
einreichen.
4. Mit Verfügung vom 13. März 2017
(A.S. 48 ff.) weist die Vizepräsidentin das Begehren des Beschwerdeführers, die
durch die Beschwerdegegnerin entzogene aufschiebende Wirkung der Beschwerde
gegen die Verfügung vom 18. November 2016 sei wiederherzustellen, ab.
5. Mit Stellungnahme vom 24. März
2017 (A.S. 51 ff.) lässt sich die Beschwerdegegnerin abschliessend vernehmen.
6. Mit Verfügung vom 4. April 2017
(A.S. 56 f.) wird dem Beschwerdeführer ab Prozessbeginn die unentgeltliche
Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwalt Claude Wyssmann als unentgeltlicher
Rechtsbeistand bestellt.
7. Mit Verfügung vom 14. März 2018
(A.S. 62) wird bei der Beschwerdegegnerin die DVD (zugehörend zum
Ermittlungsbericht der F.___ vom 1. Oktober 2013) eingeholt.
8. Am 5. Juni 2018 findet vor dem
Versicherungsgericht eine öffentliche Verhandlung statt. Anwesend sind der
Beschwerdeführer sowie sein Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Claude Wyssmann. Die
Beschwerdegegnerin verzichtet auf eine Teilnahme an der Verhandlung.
Rechtsanwalt Wyssmann reicht folgende Berichte
zu den Akten: Bericht des G.___ vom 20. Januar 2017 (B [Beschwerdebeilage] 7),
Bericht des H.___ vom 25. Februar 2017 (B 8), Bericht der I.___ vom 3. April
2017 (B 9).
Ansonsten hat Rechtsanwalt Wyssmann
keine Vorbemerkungen und stellt keine Beweisanträge. Er verweist im
Wesentlichen auf seine bisherigen Rechtsbegehren, modifiziert Rechtsbegehren 2
aber folgendermassen:
2. a) Es seien dem Beschwerdeführer und
Versicherten weiterhin die gesetzlichen Leistungen nach Massgabe eines
Invaliditätsgrades von 69 % auszurichten.
b) Eventualiter:
Es sei die Beschwerdesache bezüglich der Gewährung des rechtlichen Gehörs
hinsichtlich der Verwertbarkeit des Observationsmaterials an die IV-Stelle
zurückzuweisen.
c) Subeventualiter: die Beschwerdesache
sei zu ergänzenden beruflich erwerbsbezogenen und medizinischen Abklärungen,
zur Durchführung von beruflichen Eingliederungsmassnahmen und unter
Weiterausrichtung der Rentenleistungen während derselben an die IV-Stelle
Solothurn zurück zu weisen.
d) Subsubeventualiter: es sei ein
medizinisches Gerichtsgutachten in Auftrag zu geben unter Einbezug mindestens
der internistischen, rheumatologischen, orthopädischen und psychiatrischen
Fachrichtungen.
e) Subsubsubeventualiter: es sei dem
Beschwerdeführer eine Viertelrente zuzusprechen.
9. Auf die weiteren Ausführungen
der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich,
eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt.
2.
2.1
Gemäss Art. 28 Abs. 2 Bundesgesetz
über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) besteht Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.
2.2
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad
aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das
Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und
nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger
Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener
Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum
Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre
(Valideneinkommen, Art. 16 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1).
2.3
Ändert sich der Invaliditätsgrad
eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf
Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben
(Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung
in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und
damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Dagegen stellt die bloss
unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert
gebliebenen Gesundheitszustands auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein
genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar
(Urteil des Bundesgerichts 9C_1025/2008 vom 19. Januar 2009 E. 1.1 mit
Hinweisen). Für das Vorliegen einer erheblichen Sachverhaltsänderung genügt es
nicht, dass der bereits bekannte, im Zeitpunkt der ursprünglichen
Rentenverfügung gegebene Sachverhalt anders bewertet wird und daraus andere
Schlussfolgerungen gezogen werden als im früheren Verwaltungs- und/oder
Beschwerdeverfahren. Vielmehr bedarf es neuer Elemente tatsächlicher Natur, die
nach der ursprünglichen Rentenverfügung eingetreten und zu dem damals gegebenen
Sachverhalt hinzugekommen sind oder diesen verändert haben. Die revisionsweise
Anpassung setzt Tatsachenänderungen im massgeblichen Vergleichszeitraum voraus;
eine einfache Neubeurteilung nach besserem Wissen ist nicht zulässig (Urteil
des Bundesgerichts 8C_294/2010 vom 30. August 2010 E. 3.1 mit Hinweisen).
3.
3.1
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden
können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).
3.2
Das Prinzip inhaltlich
einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle
Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und
danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige
Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das
Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht
erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe
anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These
abstellt. Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der
Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der
medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind (BGE 134
V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352).
3.3
Den im Verwaltungsverfahren
eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender
Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht
erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen
gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange
nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137
V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, BGE 125 V 351
E. 3b/bb S. 353).
4.
Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers ergebe sich
aus dem Entscheid des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom
18.
Oktober 2016 in der Sache Vukota-Bojic gegen die Schweiz, dass der
Observationsbericht der F.___ vom 1. Oktober 2013 und weitere mit der
Observation in Zusammenhang stehende Datenträger (Daten-CDs) sowie sämtliche
darauf berufenen Dokumente oder auf die Observation Bezug nehmende Dokumente
beweisrechtlich nicht verwertbar und aus den Akten zu weisen seien. Weil das
Gutachten der E.___ auch in Kenntnis des unrechtmässigen Überwachungsmaterials
ergangen sei und darauf Bezug genommen habe, sei es beweisrechtlich ebenfalls
nicht verwertbar. Dr. med. J.___ habe sich als psychiatrischer Gutachter denn
auch offensichtlich vom unrechtmässig beschafften Videomaterial massiv
beeinflussen lassen (dies offensichtlich ohne die Aufnahmen selbst zu sichten)
und beispielsweise die Beurteilung von Dr. med. D.___ als nicht relevant
beurteilt und im Längsverlauf eine bloss leichte Depression gerechtfertigt. Des
Weiteren werde im E.___-Gutachten nicht dargelegt, inwieweit sich der
Gesundheitszustand seit der Rentenzusprache effektiv verändert habe (vgl.
Urteil 9C_49/2012 vom 12. Juli 2012, E. 7.1). So werde nicht nachvollziehbar
und schlüssig dargelegt, warum im Zeitpunkt der Rentenzusprache resp. dem C.___-Gutachten
2009.
eine zervikale Radikulopathie vorgelegen habe. Im Gegenteil werde im E.___-Gutachten
einzig festgehalten, dass im Erstgutachten «differentialdiagnostisch eine
radiculäre Symptomatik eine wesentliche Rolle» gespielt habe und sich aktuell –
auch trotz der Berichterstattung des Neurologen Dr. med. K.___ vom 24. November
2011.
– keine Hinweise auf zervikale Wurzelirritationen ergeben hätten. Der E.___-Orthopäde
habe in seinem Teilgutachten ausgeführt, dass «zu keinem Zeitpunkt eine
radiuculäre Symptomatik» vorgelegen habe (vgl. Seite 30 des Gutachtens). Sodann
zeige der im Vorbescheidverfahren eingereichte, von Dr. med. L.___ erhaltene,
MRI-Befundbericht der Wirbelsäule vom 17. Oktober 2016 entgegen den
Ausführungen des E.___-Orthopäden, Dr. med. M.___, auf, dass ein
zervikoradikuläres Schmerzsyndrom vorliege. Bildgebend sei dargelegt, dass ein
kleiner intraforaminaler Bandscheibenvorfall im Segment HWK 5/6 links bestehe,
welcher zusammen mit Spondylophyten bei einer dorsalen foraminalen Spondylose
zu einer Einengung des Neuroforamens führe. Ähnliche Veränderungen sehe man
auch im Segment HWK 6/7 links. Dr. med. M.___ habe sich denn auch in keiner Art
und Weise damit beschäftigt, ob und inwiefern dem Bandscheibenvorfall eine
radikuläre Symptomatik zugrunde liege. Der E.___-Neurologe wiederum halte
lediglich allgemein und nicht nachvollziehbar auf Seite 73 des Gutachtens fest,
dass das MRT der HWS von 2011 «keine eindeutige Kompression der neuronalen
Strukturen erkennen» lasse. Abgesehen davon, dass die von ihm wiedergegebene
Bildgebung veraltet gewesen sei, zeige sich im nunmehr vorliegenden MRI vom 17.
Oktober 2016 etwas ganz anderes. Und die entscheidende Frage, ob sich die
Symptomatik seit 2009 verändert habe, werde gar nicht beantwortet resp. von Dr.
med. M.___ eben gerade derart, dass sich nichts verändert habe. Zudem ergebe
sich aus dem Bericht von Dr. med. N.___ vom 2. November 2016, dass sich die
erhoffte Verbesserung (zumindest) nicht dauerhaft eingestellt habe und
rechtsseitig eine signifikante Pathologie bestehe. Bei der rechten Schulter
werde eine «deutliche Arthrose des AC Gelenkes» und ein Impingement bestätigt.
Ferner seien weitere diagnostische und behandlungsmässige Schritte gemäss
Dr. med. N.___ indiziert (Infiltrationen, arthroskopische laterale
Clavikularesektion), zu welchen sich der Beschwerdeführer nun habe durchringen
können. Die Schultersituation sei demnach noch nicht spruchreif resp. weiter
abklärungsbedürftig. Hinsichtlich der Schultersituation zeige der eingereichte
Bericht von Dr. med. N.___ vom 4. Januar 2017 eine nachgewiesene
AC-Gelenksarthrose und ein Impingement. Diese Befunde seien vom E.___-Gutachter
übersehen worden. Hinsichtlich der AC-Gelenksarthrose sei gemäss Dr. med. N.___
minimal eine arthroskopische laterale Clavicularesektion indiziert. Es liege
somit gegenüber 2009 sicher keine verbesserte Situation der rechten Schulter
vor, welche zusammen mit der HWS-Befundsituation zu der damaligen Berentung
geführt habe. Die HWS-Beschwerden wiederum seien nun nach den Darlegungen der
Rheumatologin, Frau Dr. med. O.___, vom 1. Februar 2017 entweder auf eine
radikuläre Symptomatik zurückzuführen, eine SIG-Dysfunktion oder ein
Facettensyndrom. Es bestehe weiterer Klärungs- resp. Untersuchungsbedarf
(diagnostische SIG-Infiltration links, probatorische
Facettengelenksinfiltration links L4 bis S1). Schliesslich sei auch das
psychiatrische Teilgutachten der E.___ nicht vollständig und vermöge nicht zu
überzeugen. Ein dissoziatives Störungsbild wie vom E.___-Psychiater
diagnostiziert bedürfe einer umfassenden Prüfung der bundesgerichtlichen
Standardindikatoren (vgl. Urteil 8C_421/2015 vom 23. September 2015, wo es
wie vorliegend um eine «komplexe» dissoziative Störung gegangen sei). Dies sei
nicht erfolgt. Auch sei die Depressionsbeurteilung durch unvollständige
Anamnese und tendenziöse Unterstellungen geprägt. Der Beschwerdeführer habe im
Übrigen unlängst einen Arbeitsversuch begonnen, welcher gescheitert sei und in
einem Klinikaufenthalt geendet habe. Allgemein sei das Gutachten mit dem
Untersuchungszeitraum im Mai 2015 als nicht mehr genügend aktuell einzustufen.
Auch die Rechtsprechung gehe davon aus, dass bei einem Zeitablauf von ca. 18
Monaten zwischen Begutachtung und Verfügung nicht mehr von einer zuverlässigen,
genügend aktuellen medizinischen Entscheidgrundlage die Rede sein könne und auf
ein solch altes Gutachten nicht mehr abgestellt werden sollte (vgl. Urteil des
Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 27. Juli 2009, Prozess-Nr.
VSBES.2008.344, E. 3c bezogen auf Wirbelsäulenaffektionen und Herzbeschwerden,
mit Hinweis auf das Urteil des EVG vom 3. Januar 2006, I 633/05, E.
4.2
). Dass schliesslich der Einkommensvergleich nicht rechtskonform sei und
insbesondere ein höherer Tabellenlohnabzug als 10 % gerechtfertigt erscheine,
liege aufgrund des fortgeschrittenen Alters des Beschwerdeführers und der
multiplen körperlichen Einschränkungen auf der Hand. Zudem verletze die
angefochtene Verfügung auch den Grundsatz «Eingliederung vor Rentenrevision»,
zumal sich der Beschwerdeführer mit Jahrgang 1964 im fortgeschrittenen Alter
befinde und bereits seit Januar 2006 Rentenbezüger sei und noch weit länger
ohne Arbeit sei, über keine verwertbaren Erfahrungen in einer angepassten
Tätigkeit verfüge, bisherige Eingliederungs- und Stellenbemühungen erfolglos geblieben
seien und seine Eingliederungsbereitschaft unter Beweis gestellt habe.
Demgegenüber vertritt die
Beschwerdegegnerin die Ansicht, seit dem Zeitpunkt der Rentenzusprache hätten
sich vor allem die Gesundheitsstörungen des Bewegungsapparates, namentlich der
Schultern, verbessert. Die Schulterfunktion beidseits werde als objektiv nicht
mehr eingeschränkt beurteilt. Die damalige Verdachtsdiagnose einer
Radikulopathie als Ursache der Zervikobrachialgie links habe sich nicht
bestätigt. Die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Dachdecker
sei seit 2005 0 %. Vom 14. Januar 2005 bis 16. November 2010 habe die
Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit 50 % betragen. Seit der
gutachterlichen Untersuchung im C.___ vom 17. November 2010 betrage sie
80.
% (vgl. RAD-Stellungnahme vom 30. November 2015). In Bezug auf den
psychiatrischen Gesundheitszustand sei aber von der Einschätzung im Gutachten
der E.___ aus rechtlicher Sicht abzuweichen, ohne dass dieses seinen Beweiswert
verlöre. Denn auch eine Iangjährig bestehende chronifizierte rezidivierende
depressive Störung könne aus rechtlicher Sicht keine Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit begründen, zumal zum heutigen Zeitpunkt nicht einmal die
Voraussetzungen für eine auch nur leichte depressive Episode erfüllt würden. Nach
geltender Rechtsprechung würden leichte bis höchstens mittelschwere psychische
Störungen grundsätzlich als therapierbar und somit als nicht invalidisierend gelten
(Urteil 9C_736/2011 vom 7. Februar 2012 E. 4.2.2.1 mit Hinweisen). Zudem
gehe aus dem psychiatrischen Teilgutachten der E.___ hervor, dass es seit den
Begutachtungen in den Jahren 2009 und 2011 zu keiner Ausweitung der
Arbeitsfähigkeit (recte: Arbeitsunfähigkeit) gekommen sei. In der Konsequenz
bedeute dies, dass auch in psychiatrischer Hinsicht von keiner Einschränkung
der Arbeitsfähigkeit auszugehen sei. Es sei somit von einer Arbeitsfähigkeit in
einer optimal adaptierten Tätigkeit von 100 % auszugehen. Geeignet seien
überwiegend sachorientierte, gut strukturierte Tätigkeiten ohne erhöhte Anforderungen
an die Flexibilität und die Umstellungsfähigkeit (Stellungnahme psychiatrischer
Experte). Der Beschwerdeführer sei in der Lage, körperlich leichte Tätigkeiten
mit Heben und Tragen von Lasten bis zu 10 kg unter Vermeidung von
Tätigkeiten in Zwangshaltungen, Überkopftätigkeiten, Vorbeuge durchzuführen.
Die Tätigkeiten seien überwiegend im Sitzen, Stehen und Gehen durchführbar.
Weitere qualitative Leistungseinschränkungen ergäben sich nicht (Stellungnahme
orthopädischer Experte). Erweise sich somit – wie im vorliegenden Fall – nach
der gerichtlichen Rückweisung zu weiteren Abklärungen, dass der ursprüngliche
Reduktionsentscheid (Verfügungen vom 20. resp. 26. September 2011) korrekt
gewesen sei resp. sogar eine Rentenaufhebung hätte erfolgen können, bestehe ab
dem 1. November 2011 kein Anspruch mehr auf die laufende Rente. Art. 88bis Abs.
2.
lit. a IVV finde in dieser Konstellation keine Anwendung (siehe Urteil des Bundesgerichts
8C_567/2011 vom 3. Januar 2012). Sodann liege kein Grenzfall (bspw. knapp 55
Jahre und Rentenbezug von knapp 15 Jahren) vor. Zudem sei zu
berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer im Umfang der bestehenden
Restarbeitsfähigkeit von 50 % (vgl. Verfügung vom 27. Januar 2010) schon
längst selbst hätte eingliedern können. Die im Urteil des Bundesgerichts 9C_228/2010
E. 3.3 und 3.5 statuierte Regel würde demnach selbst dann keine Anwendung
finden, wenn er das 55. Altersjahr zurückgelegt und auch die Rente während mehr
als 15 Jahren bezogen hätte. Dass keine Verwertung der Restarbeitsfähigkeit
stattgefunden habe, sei nämlich invaliditätsfremd. Was den Einwand bezüglich
der umfassenden Beurteilung und Einschätzung der Standardindikatoren sowohl
bezüglich der dissoziativen Störung als auch der F54-Diagnose anbelange, so
könne festgehalten werden, dass die Stellungnahme der RAD-Ärztin vom 30.
November 2015 die erforderlichen Indikatoren in Bezug auf beide
psychosomatischen Beschwerdebilder, F54 und F44.9, abgebildet habe. Wie aus der
erwähnten Stellungnahme ersichtlich (vgl. «Detaillierter Tagesablauf und
Freizeitgestaltung gemäss psychiatrischer Anamneseerhebung»), verfüge der
Beschwerdeführer über genügende Ressourcen.
5.
Streitig und zu prüfen ist demnach, ob die
Beschwerdegegnerin mit der Verfügung vom 18. November 2016 zu Recht die
rückwirkende Aufhebung der dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 27. Januar
2010.
zugesprochenen Dreiviertelsrente per 1. November 2011 beschlossen hat. Ob
eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen
Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich bei einer Rentenrevision nach Art. 17
Abs. 1 ATSG (BGE 105 V 29 S. 30) durch Vergleich des Sachverhalts, wie er
im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung vom 27. Januar 2010 bestanden
hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Ablehnungsverfügung vom 18.
November 2016 (Urteil des ehemaligen Eidg. Versicherungsgerichts I 783/05 vom
18.
April 2006 E. 1; BGE 130 V 71 E. 3.1 S. 73, mit Hinweisen; AHI 1999 S.
84.
E. 1b; Urteil des Bundesgerichts 8C_819/2013 vom 4. Februar 2014
E. 2).
5.1
Die ursprüngliche Rentenverfügung
vom 27. Januar 2010 (IV-Nr. 125) stützte sich im Wesentlichen auf das C.___-Gutachten
vom 12. Mai 2009 (IV-Nr. 114) ab. Darin werden folgende Diagnosen gestellt:
Diagnosen mit Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit
1.
Leichte depressive Episode (ICD-10
F32.0)
2.
Zervikobrachialgie links (ICD-J0 M50.1)
·
DD: radikuläres
Syndrom C7 oder C8 links bei mediolateraler bis intraforaminaler Diskushernie
C6/7 (MRI 0212006)
3.
Persistierende schmerzhafte
Funktionseinschränkung rechte Schulter (ICD-10 M75. 7)
·
Status nach offener
Acromioplastik, Bursektomie und Debridement der Supraspinatussehne mit
transossärer Reinsertion 01/2005 sowie Schultermobilisation in Narkose mit
Bridenlösung und Defektexcision 08/2005
4.
Impingement-Syndrom Grad II links
(ICD-10 M75.4)
·
leichte AC-Arthrose,
Acromion Typ -II, leichte Bursitis subacromialis, Tendinopathie der
Supraspinatussehne mit ansatznaher Ruptur (MRI 08/2007)
5.
Chronisches Lumbovertebralsyndrom mit
Schmerzausstrahlung in das linke Bein (ICD-10 M54.4)
·
DD: pseudoradikuläre
Beinschmerzen links
·
Chondrose und
Intervertebralarthrosen L4/5 ohne Hinweise für eine Neurokompromittierung (MRI
09/2004)
Diagnosen ohne Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit
1.
Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-1 0
F54)
2.
Sarkoidose Stadium 1, Erstdiagnose April
2007.
(ICD-10 D86,9)
·
Status nach Erythema
nodosum April 2007
3.
Hochtoninnenohrschwerhörigkeit beidseits
linksbetont (ICD-10 H90.3)
4.
Nässende erythrosquamöse Hautveränderung
umbilical, DD: allergisches Ekzem, Psoriasis
Der
Explorand habe während nahezu 24 Jahren als Dachdecker gearbeitet, so dass dies
als die angestammte Tätigkeit betrachtet werde. Aus rheumatologischer Sicht
könnten aufgrund der anamnestischen Angaben, der erhobenen Untersuchungsbefunde
sowie der bildgebenden Diagnostik mehrere Problemkreise des Bewegungsapparates
objektiviert werden mit insbesondere chronischer Zervikobrachialgie links bei
nachgewiesener mediolateraler bis intraforaminaler Diskushernie C6/7, eine
Schulterproblematik beidseits mit persistierender, schmerzhafter Funktionseinschränkung
der rechten Schulter sowie Impingement Grad II links als auch ein chronisches
Lumbovertebralsyndrom mit Schmerzausstrahlung in das linke Bein bei
nachgewiesener Chondrose und lntervertebralarthrose L4/5. Aufgrund der
multiplen zu objektivierenden Beschwerden im Bereich des Bewegungsapparates
könnten dem Exploranden körperlich schwere und mittelschwere Tätigkeiten und
somit auch die angestammte Tätigkeit als Dachdecker bleibend nicht mehr
zugemutet werden. Aus allgemeininternistischer Sicht könne eine seit April 2007
bekannte Sarkoidose Stadium 1 mit Zustand nach Erythema nodosum festgehalten
werden. Die im April 2007 durchgeführte Lungenfunktion habe lediglich eine
chronische Hyperventilation funktioneller Ätiologie nachweisen können. Eine
Krankheitsaktivität bestehe bei derzeit normalen Entzündungsparametern nicht,
so dass aus allgemeininternistischer Sicht keine Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit daraus abgeleitet werden könne. Aus psychiatrischer Sicht
könnten aufgrund der anamnestischen Angaben sowie der erhobenen
Untersuchungsbefunde eine leichte depressive Episode sowie eine
Schmerzverarbeitungsstörung diagnostiziert werden. Aufgrund der leichten
depressiven Episode bestehe aus psychiatrischer Sicht eine Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit von 20 %. Es könne dem Exploranden trotz der geklagten
Beschwerden zugemutet werden, weiterhin einer seiner körperlichen
Einschränkungen angepassten Tätigkeit zu 80 % nachzugehen. Die zusätzlich
diagnostizierte Schmerzverarbeitungsstörung führe zu keiner zusätzlichen
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Es sei davon auszugehen, dass die
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im oben genannten Ausmass sowohl für die
angestammte als auch für Verweistätigkeiten seit dem 14. Januar 2005 bestehe.
Aus rheumatologischer Sicht bestehe aufgrund der erheblichen Befunde und
Diagnosen im Bereich des Bewegungsapparates auch für eine körperlich leichte,
adaptierte Tätigkeit mit im rheumatologischen Teilgutachten explizit erwähnten
Arbeitsplatzbedingungen eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 %. Aus
allgemeininternistischer Sicht bestehe für eine körperlich geeignete, dem
Leiden adaptierte Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit. Aus psychiatrischer
Sicht bestehe aufgrund der diagnostizierten leichten depressiven Episode eine
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 %. Körperlich leichte,
adaptierte Tätigkeiten könnten dem Exploranden zu 80 % zugemutet werden.
Zusammenfassend bestehe aus polydisziplinärer Sicht für eine körperlich
leichte, adaptierte Tätigkeit eine zumutbare Arbeits- und Leistungsfähigkeit
von 50 %, halbtags realisierbar. Die geringe Leistungseinbusse aus
psychiatrischer Sicht addiere sich nicht zur somatischen Einschränkung, da die
gleichen Zeitabschnitte zum Einlegen von Pausen und zur Erholung genutzt werden
könnten
5.2
Da
die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 18. November 2016 die
rückwirkende Rentenaufhebung per November 2011 statuiert hat, ist für den
Revisionsvergleich der gesamte Sachverhalt ab 2011 relevant. In diesem
Zusammenhang sind folgende Unterlagen von Belang:
5.2.1
Im C.___-Gutachten
vom 4. Januar 2011 (IV-Nr. 136.2) wurden folgende Diagnosen gestellt:
Diagnosen
mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
1.
Rezidivierende depressive Störung mit
gegenwärtig leichtgradiger Episode (ICD-10 F33.00)
2.
Chronisches zervikospondylogenes
Schmerzsyndrom (ICD-10 M53. 1)
· leichte Funktionseinschränkung
3.
klinisch keine Hinweise für radikuläre
Symptomatik
· radiologisch beginnende Spondylosis
deformans C5 bis C7
· mediolaterale bis foraminale
Diskushernie C6/7 links mit Kompression der Nervenwurzel C7 links (MRI 02/2006)
4.
Chronisches thorakolumbospondylogenes
Schmerzsyndrom links (ICD-10 M54.5)
· myostatische Insuffizienz mit den
entsprechenden musculoligamentären Überlastungsreaktionen
· klinisch keine Hinweise für radikuläre
Symptomatik
· radiologisch beginnende Osteochondrose
L5/S1
5.
Schmerzhafte Funktionseinschränkung
rechte Schulter (lCD-10 M75.1)
· St. n. offener Acromioplastik,
Bursektomie und Debridement der Supraspinatussehne mit transossärer Reinsertion
01/2005 sowie Schultermobilisation in Narkose mit Bridenlösung und
Defektexzision 08/2005
· radiologisch regelrechter Befund
6.
Belastungsabhängige Schmerzen linke
Schulter (ICD-10 M75.8)
· klinisch keine Hinweise für Impingement
oder Rotatorenmanschettenläsion
· radiologisch unauffälliger Befund
· leichte AC-Arthrose, Acromion Typ I bis
II, leichte Bursitis subacromialis, Tendinopathie der Supraspinatussehne mit
ansatznaher Ruptur (MRI 08/2007)
Diagnosen
ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
1.
Schmerzverarbeitungsstörung mit Symptomausweitung
(ICD-10 F54)
2.
Sarkoidose Stadium II (lCD-10 M86.9)
-
computertomographisch 05/2010
erstmalig Nachweis eines Lungenbefalls
-
05/2010 unauffällige
Bronchioskople, Bodyplethysmographie, Flussvolumenmessung und arterielle
Blutgasanalyse seit 05/2010 wegen des Lungenbefalls und eines Erythema nodosums
systemische Steroidtherapie
3.
Hochtoninnenohrschwerhörigkeit bds.
linksbetont (ICD- 10 H90.3)
4.
Medikamentenmalcompliance (ICD-10 Z91
.1)
Der
Explorand habe bei den Untersuchungen über Schmerzen im Bereich der gesamten Wirbelsäule
mit Ausstrahlungen in den Kopf, den linken Arm und das linke Bein sowie über Schmerzen
und Funktionseinschränkungen beider Schultern geklagt. An objektivierbaren schmerzauslösenden
Befunden hätten degenerative Veränderungen im Zervikal- und Lumbalbereich, eine
kernspintomographisch nachgewiesene Diskushernie C6/7 links sowie ein Status
nach zweimaliger Schulteroperation links festgestellt werden können. Hinweiszeichen
für eine radikuläre oder Wurzelkompressionssymptomatik hätten sich weder im
Zervikal- noch Lumbalbereich gefunden. Mit den Befunden erkläre sich nicht das
gesamte geklagte Schmerzausmass. Als Ursache für das verstärkte Schmerzerleben
sei bei der psychiatrischen Untersuchung eine Schmerzverarbeitungsstörung mit
Symptomausweitung festgestellt worden. Diese Schmerzstörung werde durch die
gleichzeitig bestehende rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig
leichtgradige Episode, verstärkend beeinflusst. Aufgrund dieser psychischen
Co-Morbidität sei die Arbeitsfähigkeit für jegliche Tätigkeit um 20 % vermindert.
Aufgrund der objektivierbaren rheumatologischen Befunde seien dem
Beschwerdeführer schwere und mittelschwere Tätigkeiten nicht mehr zumutbar. Für
körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten ohne Tätigkeiten über der
Horizontalen mit dem rechten Arm bestehe aus rheumatologischer Sicht eine volle
Arbeitsfähigkeit. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Dachdecker sei dem
Exploranden nicht mehr zumutbar. Aus allgemein-internistischer Sicht bestehe
eine Sarkoidose Stadium II, die seit Mai 2010 systemisch mit Steroiden
behandelt werde. Aufgrund unauffälliger Lungenfunktionsprüfung, unauffälliger
Bronchoskopie und Bodyplethysmographie sowie fehlenden klinischen und laborchemischen
Entzündungszeichen bestehe aus allgemein-internistischer Sicht keine Einschränkung
der Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Zusammenfassend sei der Explorand aus
polydisziplinärer Sicht für körperlich leichte, adaptierte Tätigkeiten zu 80 %
arbeits- und leistungsfähig, vollschichtig realisierbar. Es sei davon
auszugehen, dass die 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die angestammte Tätigkeit
als Dachdecker seit dem 14. Januar 2005 bestehe. Für leichte, adaptierte
Tätigkeiten habe zwischen Januar 2005 bis zur aktuellen gutachterlichen
Untersuchung die im letzten Gutachten festgestellte 50%ige Arbeitsfähigkeit
bestanden. Seit der letzten gutachterlichen Untersuchung am 18. März 2009 sei
es auf rheumatologischem Fachgebiet zu einer objektivierbaren Verbesserung
gekommen. Die damals festgestellte Radikulopathie C7/8 links sei bei der aktuellen
Untersuchung nicht mehr nachweisbar gewesen, sodass ab dem Zeitpunkt der
aktuellen gutachterlichen Untersuchung die 80%ige Arbeitsfähigkeit für leichte,
adaptierte Tätigkeiten bestehe, wobei die Einschränkung von 20 % ausschliesslich
auf psychiatrischem Fachgebiet bestehe. Auf psychiatrischem Fachgebiet hätten sich
seit der letzten Begutachtung im C.___ die Befunde nicht wesentlich verändert,
sodass unverändert die damals festgestellte 20%ige Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer
Sicht bestehe. Bezüglich des im Dezember 2009 aufgetretenen Sarkoidoserezidivs
mit Übergang von Sarkoidose Stadium I in Stadium II habe zwischen Dezember 2009
und dem Beginn der systemischen Steroidtherapie im Mai 2010 vorübergehend eine
Verminderung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 20 % bestanden. Bei gutem
Ansprechen auf die Steroide, unauffälligen Lungenfunktionsprüfungen sowie
fehlender klinischer und labortechnischer Entzündungsaktivität bestehe seit Mai
2010.
aus allgemein-internistischer Sicht keine Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit.
5.2.2
In
seinem Bericht vom 27. Mai 2011 (IV-Nr. 152, S. 2) stellte der behandelnde
Psychiater, Dr. med. D.___, folgende Diagnosen:
-
Anhaltende somatoforme
Schmerzstörung (ICD-10: F45.4); Differentialdiagnose: Dissoziative Bewegungs-,
Sensibilitäts- und Empfindungsstörungen (ICD-10: F44.4, 44.6).
-
Reaktiv bedingte
rezidivierende depressive Episoden leichten bis mittleren, gegenwärtig
mittleren Schweregrades mit somatischen Symptomen (ICD-10: F33.11)
-
Somatogener Husten,
konversionsneurotisch verarbeitet zu einer hyperexpressiven Ausdruckskrankheit,
hier diagnostisch am ehesten beschreibbar als dissoziative Bewegungsstörung
(ICD-10: F44.4)
-
Anankastische
Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.5) mit narzisstischen Zügen und, bei
Zusammenbruch des neurotischen, persönlichkeitsimmanenten Abwehrdispositivs
(der Kontrolle, Disziplin, Berechenbarkeit): Ungerichtete psychosenahe Angst
(Verletzungs-, dysmorphophobische und Desintegrationsängste) und Dissoziation
(Derealisations-und Depersonalisationsphänomene, Automutilation) und Panik
(ICD-10: F41.3)
5.2.3
Dr.
med. K.___, Spezialarzt FMH für Neurologie, stellte in seinem Bericht vom
21.
Dezember 2011 (IV-Nr. 169, S. 4) folgende Diagnosen:
-
Cerviko-radikulares Reiz-
und leichtes Ausfallssyndrom C7 links bei/mit:
·
links foraminal
betonter Bandscheibenprolaps mit knöcherner Abstützreaktion und
Unkovertebratarthrose in C6/7.
·
Linkslaterale
foraminal reichende Bandscheibenhernie, und linksbetonte Uncovertebralarthrose
und Osteochondrose in C5/C6.
-
Lumbo-radikuläres
Reizsyndrom S1 links bei/mit:
·
Bandscheibenprotrusion
und kleiner Anulus fibrosus Riss linkslateral in L5/S1.
Anamnestisch,
klinisch sowie elektrophysiologisch sei ein cerviko-radikuläres Reiz- und
leichtes Ausfallssyndrom C7 links bei magnettomographisch nachgewiesener
foraminaler Bandscheibenhernie in C5/6 mit deutlicher Uncovertebralarthrose und
Osteochondrose feststellbar. Des Weiteren bestehe ein lumboradikuläres
Reizsyndrom S1 links bei minimer Bandscheibenprotrusion und kleinem Anulus
fibrosus Riss linkslateral in L5/S1. Die rheumatologische Beurteilung im C.___-Gutachten,
wonach die damals festgestellte RadikuIopathie C7/8 bei der aktuellen Untersuchung
nicht mehr nachweisbar sei, erachte er, Dr. med. K.___, als inkorrekt. Bei der
Untersuchung vom 24. November 2011 sei ein cerviko-radikuläres Reizsyndrom
deutlich vorhanden, magnettomographisch bestehe keine deutliche Änderung im
Vergleich mit der Voruntersuchung, aber mit einer deutlichen foraminalen
Stenose mit denkbarer C7-Wurzelirritation.
5.2.4
Mit
Schreiben vom 21. März 2012 (IV-Nr. 176, S 12) nahm Dr. med. P.___, Facharzt
für Chirurgie FMH, zu den beiden C.___-Gutachten Stellung und führte aus, im C.___-Gutachten
vom 13. September 2009 finde sich kein Beweis für das Vorliegen einer echten
Radikulopathie im Sinne einer Verengung einer Nervenwurzel, sondern nur die
Vermutung. Eine beweisende neurologische Begutachtung fehle. Sodann finde sich
im C.___-Gutachten vom 4. Januar 2011 die gleiche Situation vor wie im
Gutachten 2009 in Bezug auf die radikuläre Problematik: Fortgesetzt würden sich
gleiche Hinweise für eine radikuläre Problematik zeigen. Eine notwendige
neurologische Abklärung fehle auch dieses Mal. Die Diagnose «gegenwärtig
leichtgradige Episode einer depressiven Störung» werde festgestellt. Somit sei
eine Verbesserung des Gesundheitszustandes nicht nachvollziehbar. Gestützt auf
den Bericht von Dr. med. K.___ vom 21. Dezember 2011 sei vielmehr nachgewiesen,
dass die gesundheitliche Situation von Seiten des Rückens nicht verbessert,
sondern verschlimmert sei (radikuläre Syndrome im HWS- und im LWS-Bereich bei
gleichbleibend degenerativen radiologischen Befunden zwischen 2009 und 2011).
Im Übrigen bestehe eine auffallende, massive Divergenz zwischen den
psychiatrischen Befunden in den beiden C.___-Gutachten einerseits und im
psychiatrischen Bericht von Dr. med. D.___ vom 27. Mai 2011 andererseits, die
von der IV fachlich nicht kompetent abgeklärt worden sei.
5.2.5
Im
Bericht vom 19. Juli 2013 (IV-Nr. 195) führte Dr. med. D.___ aus, er habe den
Beschwerdeführer heute im Rahmen einer Kriseninterventionssitzung untersucht
und mit ihm ein einstündiges therapeutisches Gespräch geführt, nachdem es am
letzten Freitag, dem 12. Juli 2013, im Vorfeld einer neuerlich anzuberaumenden
Begutachtung durch das C.___ im Auftrag der IV-Stelle Solothurn zu einem
Suizidversuch durch Erhängen gekommen sei. Mit Blick auf den wohl fast
vollständigen Dissoziationsgrad zur Zeit der suizidalen Handlung und die damit
einhergehende Erschwerung einer entsprechenden Risikoeinschätzung wie auch
angesichts der Tatsache, dass es sich bereits um den dritten Suizidversuch
gehandelt habe, welcher im Zusammenhang zu sehen sei mit existentiellem
Verunsicherungserleben zufolge sozialversicherungsrechtlicher Irritationen, und
schliesslich mit Rücksicht auf die akute Verschlechterung des psychischen
Zustandes durch die Belastung einer neuerlich bevorstehenden Begutachtung, sei
der Beschwerdeführer aktuell und vorderhand für die Dauer von zwei bis drei
Monaten nicht in der Lage, sich einer solchen Belastung zu stellen.
5.2.6
Im
Verlaufsbericht vom 31. August 2013 (IV-Nr. 200) hielt Dr. med. D.___ fest,
anlässlich der letzten Konsultation am 19. Juli 2013 sei der Beschwerdeführer mittel-
bis schwergradig depressiv erschienen mit somatischem Syndrom. Er habe Zustände
von Angst und Panik mit typischer vegetativer Begleitsymptomatik geschildert. Der
Aufschub des weiteren gutachtlichen Vorgehens habe zu einer gewissen
Entspannung geführt.
5.2.7
Dr.
med. N.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des
Bewegungsapparates, stellte in seinem Bericht vom 24. September 2013 (IV-Nr. 216,
S. 10) folgende Diagnosen:
·
Schulterschmerzen
mit Einschränkung der Beweglichkeit links bei massiver Hypertrophie des
Acromioclaviculargelenkes sowie minimer Absenkung des Acromions
•
Gelenkwärtige Partiallasion
der Supraspinatussehne links
•
St. n. offener
Acromioplastik, Clavicularesektion und Reinsertion der Supraspinatussehne
rechts am 26. Januar 2005
•
St. n. Revision und
Bridenlösung sowie Side-zu-Side-Naht der Supraspinatussehne rechts 17. August
2005.
•
St. n. zervikaler
Diskushernie mit Hyperästhesie und Brennen Vorderarm links
Das MRT
vom 6. September 2013 zeige eine doch eindrückliche AC-Gelenksarthrose mit
dickem Ligamentum korako-akromiale mit Osteophytenbildung und deutlicher
Einengung des Subacromealraumes mit Bursitis. Zudem bestehe eine Tendinose der
Supraspinatussehne ohne durchgehende Rupturbildung.
5.2.8
Aus
dem Bericht vom 1. Oktober 2013 (IV-Nr. 223) über die Observation im Zeitraum
vom 22. August 2013 bis 20. September 2013 geht hervor, dass der Beschwerdeführer
während der überwachten Zeitspanne sein Domizil am Vormittag regelmässig
alleine oder auch zusammen mit Familienangehörigen verlassen habe. Gegen Mittag
sei er wieder nach Hause zurückgekehrt. Auch am Nachmittag habe er sein Domizil
mehrmals verlassen. Er sei oft in der Öffentlichkeit unterwegs gewesen, habe
sich in Restaurants begeben und Einkäufe in Warenhäusern getätigt. Er habe sich
oft mit unbekannten Landsleuten in Gaststätten getroffen. Am 23. August 2013
habe er sich im Coop Restaurant [...] mit mehreren Landsleuten getroffen. Dort
habe er sich in der Zeit von 10.09 h - 11.16 h aufgehalten, habe eine Tasse
Kaffee getrunken und sich gestenreich mit Landsleuten unterhalten. Während der
Diskussion habe er oft gelacht. Am 18. September 2013 habe er sich in das Restaurant
Q.___ begeben. Hier habe er sich in der Zeit von 08.59 h - 10.01 h aufgehalten.
Er habe eine Tasse Kaffee getrunken, habe die Zeitung gelesen und sich wieder
mit verschiedenen Landsleuten unterhalten. Im Rahmen der überwachten Zeitspanne
habe er mehrere Male Personenwagen gelenkt. Manchmal sei er alleine mit dem
Fahrzeug unterwegs gewesen, manchmal sei er von Familienangehörigen begleitet
worden und manchmal sei er auch als Beifahrer im Wagen gesessen.
5.2.9
Gemäss
Operationsbericht vom 21. Oktober 2013 (IV-Nr. 216, S. 7) wurde beim
Beschwerdeführer am 18. Oktober 2013 eine arthroskopische subacromiale
Dekompression mit ventraler und lateraler Acromioplastik sowie Resektion der
lateralen Clavicula Schulter links durchgeführt.
5.2.10
In
seiner Aktennotiz vom 18. November 2013 (IV-Nr. 219) führte Dr. med. R.___,
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom Regionalen Ärztlichen
Dienst (RAD) aus, er nehme aus versicherungsmedizinischer Sicht Stellung zum
vorliegenden Observationsmaterial, das im Zeitraum vom 22. August 2013 bis 20.
September 2013 gesammelt worden sei. Diese Beobachtungsperiode liege zeitlich
im Bereich der relevanten Arztberichte von Dr. med. D.___, behandelnder
Psychiater, vom 19. Juli 2013 und 31. August 2013. Die aufgezeichneten
Videosequenzen zeigten den Beschwerdeführer am 22. August 2013 mit dem Auto und
zu Fuss unterwegs im Alltag, am 23. August 2013 draussen sitzend in einer
Gesprächsrunde von etwa einer Stunde Dauer, am 28. August 2013 zusammen mit
weiteren Personen beim Entsorgen von Säcken mit PET, am 18. September 2013 in
einem Restaurant sitzend, zuerst beim Zeitungslesen, dann in ein Gespräch
verwickelt. Allen aufgezeichneten Sequenzen sei gemeinsam, dass beim
Versicherten sowohl in den Bewegungsabläufen als auch in der Mimik keinerlei
Hinweise auf ein Schmerzgeschehen zu entdecken seien. Der Gang sei aufrecht,
locker bis dynamisch je nach Situation, die Körperhaltung jederzeit entspannt.
Beim Entsorgen des PET-Materials zeige sich, dass der Versicherte (vor dem
Schultereingriff vom 18. Oktober 2013) in der Lage gewesen sei, die Säcke
anzuheben und etwa auf Kopfhöhe in den Sammelbehälter einzuwerfen. In der etwa
eine Stunde lang angeregt diskutierenden Männerrunde vom 23. August 2013 habe
sich der Versicherte sehr aktiv beteiligt, mit lebhafter Mimik und Gestik, habe
zwischendurch auch einmal herzhaft gelacht. Er sei dem Gespräch jederzeit
aufmerksam gefolgt, sei entspannt gesessen, habe beim Aufstehen und Gehen nach
einer Stunde keinerlei Mühe gezeigt. Auch in den Sequenzen vom 22. August
2013.
und 18. September 2013 habe sich der Versicherte jederzeit frei bewegt,
habe im Kontakt mit anderen Personen entspannt und aktiv gewirkt. Insgesamt
könne aus versicherungsmedizinischer Sicht gesagt werden, dass die gemachten
Beobachtungen weder Hinweise für das Vorliegen gröberer körperlicher
Einschränkungen, noch für ein behinderndes Schmerzgeschehen oder eine relevante
psychiatrische Erkrankung geben würden. Es bestehe eine grosse Diskrepanz zum
Gesundheitszustand, wie er in den Arztberichten der Dres. D.___ und L.___
geschildert werde. Das Gezeigte sei nicht vereinbar mit den von den
behandelnden Ärzten diagnostizierten schweren Leiden, hingegen problemlos mit
der zusammenfassenden Beurteilung im polydisziplinären Gutachten des C.___ vom
4.
Januar 2011, wonach dem Versicherten eine körperlich leichte, adaptierte
Tätigkeit vollschichtig, mit 80 % Leistung zugemutet werden könne.
5.2.11
Im
Bericht vom 19. November 2013 (IV-Nr. 247, S. 15) betreffend die post-operative
Kontrolle der Schulter hielt Dr. med. N.___ fest, radiologisch sei die Situation
sehr zufriedenstellend. Bis letzte Woche sei es dem Beschwerdeführer auch sehr
gut gegangen, jetzt habe er wieder mehr Schmerzen. Die Schmerzen seien aber
nicht so stark wie vor der Operation. Ob die Schmerzen mit einer gewissen
Verkrampfung und dem Wetter zusammenhänge, könne nicht gesagt werden.
5.2.12
Der
Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. L.___, Facharzt für Allgemeine Medizin
FMH, stellte in seinem Bericht vom 23. September 2014 (IV-Nr. 247, S. 5)
folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
-
persistierende depressive
Störung mit dissoziativen und psychotischen Anteilen
·
rezidiverende
Autoaggressivität in dissoziativen Phasen mit Ritzen und Kopf gegen die Wand
schlagen, letztmals 07/2014 mit konsequtiver HWS-Distorsion und frontaler
Quetschwunde am Kopf
-
chronisches
cervicobrachiales Schmerzsyndrom links mit Spannungscephalgie
·
intermittierendes
cervicoradikuläres Reiz- und sensibles Ausfallssyndrom C7 links bei links
foraminal betontem Bandscheibenprolaps mit knöcherner Abstützreaktion und
Unkovertebralarthrose C6/C7 links (MRI HWS vom 5. Dezember 2011), linkslaterale
foraminal reichende Bandscheibenhemie und linksbetonte Uncovertebralarthrose
und Osteochondrose C5/C6
·
aktuell Exazerbation
im Rahmen der Traumatisierung 07/2014 mit persistierendem sensiblem
Ausfallsyndrom C7 links
-
residuelle
lmpingmentsymptomatik Schulter links mit/bei:
·
St. n.
arthroskopischer Acromioplastik und lateraler Clavicularesektion sowie
Bursektomie links am 18. Oktober 2014 (recte: 2013) bei Acromion Typ III,
hypertrophem coracoacromialem Band, AC-Arthrose und Partialläsion der
Supraspinatussehne
-
persistierende schmerzhafte
Funktionseinschränkung der Schulter rechts
·
St. n. offener
Acromioplastik, Bursektomie und Debridement der Supraspinatusehne mit transossärer
Reinsertion 01/2005 sowie Schultermobilisation in Narkose mit Bridenlösung und
Side-zu Side-Naht der Supraspinatussehne 08/2005
-
persistierendes
costovertebrales Schmerzsyndrom mit Reizung der Wurzel Th 8 links
·
MRI BWS 4. Juni 2012:
BWK7/8 mit Diskusprolabs mit konsequtiver Verdrängung des Duralsacks
·
Schmerzprovokation
in gebeugter Haltung
-
chronisches
lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit/bei:
·
lumboradikulärem
Reizsyndrom S1 links bei Bandscheibenprotrusion und kleiner Anulus fibrosus
Riss linkslateral in L5/S1 sowie Spondylarthrose und minimaler Protrusion der
Bandscheibe L4/L5
Nach der
Schulteroperation links habe der Beschwerdeführer über eine 50%ige Reduktion
der Schmerzen berichtet. Der Bewegungsumfang sei weiterhin eingeschränkt und
der Nackengriff nur mit Schmerzen durchführbar. Klinisch persistiere eine
lmpingementsymptomatik. Zwei bis dreimal pro Woche gebe der Beschwerdeführer
Kopfschmerzattacken mit Lichtempfindlichkeit und rezidivierendem Erbrechen an.
Im Rahmen der dissoziativen Störung würden sich immer wieder Attacken von
Selbstverletzungen, letztmals im Juli 2014, mit wiederholtem heftigem Schlagen
des Kopfes gegen eine Wand und konsequtiver ca. handtellergrosser Quetschwunde
an der Stirn und Traumatisierung der HWS zeigen. In der Folge zeigten sich
konstante Nackenschmerzen mit Bewegungseinschränkung der HWS und persistierendem
cervico-radikulärem Schmerz und sensiblem Ausfallssyndrom C7 links. Aktuell
würden diesbezüglich nebst einer intensivierten Schmerzmedikation mit Tramadol und
Novalgin physiotherapeutische Massnahmen durchgeführt. Konstant bestehe ein
costovertebrales bzw. thoracoradikuläres Schmerzsyndrom Th8 links, welches in
gebeugter Haltung provoziert werde und bei kontrollierter aufrechter Haltung in
der BWS gelindert werden könne. Diesbezüglich bestehe sicherlich auch eine
muskuläre Insuffizienz und es sei von einer gegenseitigen negativen Beeinflussung
mit der HWS-Problematik auszugehen. Unverändert bestünden untere
Rückenschmerzen und ein perisitierendes lumboradikuläres Schmerzsyndrom S1
links mit intermittierenden Parästhesien im distalen Dermatom S1 links. Sehr
problematisch sei die persistierende depressive Störung mit dissoziativen und
psychotischen Anteilen. Der Beschwerdeführer leide an akustischen
Halluzinationen (Nachpfeiffen, Stimmen, die negativ über ihn sprechen würden)
und einem Verfolgungs- und Beobachtungswahn. Diese Problematik führe zu
Dissoziationen, in welchen er bisher mindestens 4 Suizidversuche
(Erhängen) unternommen habe und in diesem Rahmen sei es im Dezember 2013 zu
einer Kurzhospitalisation in der I.___ gekommen. Im Rahmen der Dissoziationen
würden sich auch wiederkehrende Selbstverletzungen mit Ritzen oder wie bereits
erwähnt dem Kopf gegen die Wand schlagen zeigen. Von der Familie werde der
Beschwerdeführer dann als vollkommen unzugänglich und potentiell auch
fremdaggressiv beschrieben. Die psychiatrische Behandlung finde weiterhin bei
Dr. med. D.___ statt, welcher auch die Medikation mit Antidepressiva und
Antipsychotika verschreibe. In der chronifizierten somatischen und
psychiatrischen Situation sei eine Wiedereingliederung nicht zumutbar und auch
nicht realistisch durchführbar. Einerseits brauche der Beschwerdeführer
wiederholt tageweise einen isolierten Aufenthalt in seinem Zimmer zu Hause zur
Behandlung seiner Kopfschmerzen aber auch im Sinne einer Reizabschirmung
bezüglich der psychotischen Symptome. Bezüglich der Nackenproblematik und des
nun persistierenden cervicoradikulären Schmerz- und sensiblen Ausfallssyndroms
könnten bei ungünstigem Verlauf zusätzliche diagnostische und therapeutische Massnahmen
notwendig werden. Bezüglich der Prognose blicke Dr. med. L.___ für den
Beschwerdeführer ungünstig in die Zukunft, da bisherige therapeutische
Massnahmen sowohl somatisch wie psychiatrisch nur wenig Linderung gebracht
hätten. Dieser Umstand sei sicherlich auch für den Beschwerdeführer problematisch,
da er sich durch die körperlichen Leiden in seinem Selbstwert massiv
eingeschränkt fühle und nicht mehr im Stande sei als «Familienernährer» für den
Grundbedarf der Familie zu sorgen, was dann wiederum zu suizidalen Gedanken und
Lebensüberdruss führe. Insgesamt sehe Dr. med. L.___ keine Möglichkeit den
Zustand des Patienten mit medizinischen Massnahmen langfristig zu verbessern
und auch keine realistische Möglichkeit einen Zustand mit einer verwendbaren
Arbeitsfähigkeit zu erzielen.
5.2.13
In
seinem Bericht vom 28. November 2014 stellte Dr. med. D.___ folgende Diagnosen:
-
(ICD-10: F45.41) Chronische
Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (bestehend seit
mindestens 2/2006) Kommentar: Die Schmerzbelastung übersteige seines Erachtens eine
depressogene Absenkung der Schmerzwahrnehmungsschwelle, weshalb er die separate
Diagnose einer Chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen
Faktoren stelle.
-
(ICD-1O: F33.11) Reaktiv
bedingte rezidivierende depressive Episoden leichten, mittleren und schweren Grades
mit somatischen respektive psychotischen Symptomen, gegenwärtig mittleren
Grades (bestehend seit mindestens 2/2006)
-
(ICD-10: F60.5) Schwere
anankastische Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen Zügen (bestehend seit
Jahrzehnten) und: bei Zusammenbruch des persönlichkeitsimmanenten
Abwehrdispositivs (Ehrenmann, Kontrolle, Disziplin, Leistung):
·
Psychosenahe
Desintegrationsängste (Angst, keine Beruhigung mehr finden zu können, zu
explodieren, Angst vor körperlicher Desintegration durch ärztliche Behandlung,
Depersonalisation, Derealisation) (gehäuft seit Suspendierung der Vollrente
2011, akzentuiert seit der Observierung 2013)
·
Automutilation
(Beissen, Stechen, Schneiden, Kopfanschlagen) (gehäuft und im Umfang heftiger
im April, Mai, Juli, August 2013 [keine Beobachtungen während der
Praxisschliessung vom September 2013 bis Januar 2014], dann wieder im Januar,
Februar, April, Juni und August 2014)
·
kaskadierende
Steigerung der Angst bis zur
-
(ICD-10: F41.0) Panikattacke
(gehäuft und in Zunahme begriffen seit Observation durch IV und Verheiratung
der Töchter 2013)
-
(ICD-10: F42.1)
Zwangsstörung, vorwiegend Zwangsrituale (erstmals berichtet 2013)
-
(ICD-10: F44.4)
Vermutungsdiagnose: Rezidivierende Reflex-Synkope vasovagaler Ätiologie
(emotionaler Stress, Schmerz) mit Bewusstseinsverlust, Abasie und Astasie (seit
5/2011)
Husten
(seit 11/2009) und Singultus (einmalig als Befund 10/2011),
konversionsneurotisch verarbeitet zu einer hyperexpressiven Ausdruckskrankheit,
diagnostisch ebenfalls am ehesten zu beschreiben als dissoziative
Bewegungsstörung.
Der
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich seit dem Gutachten des C.___
vom 4. Januar 2011 erheblich verschlechtert. Er leide deutlich häufiger unter
Schmerzattacken, vorab der holokraniellen Kopfschmerzen und Nackenschmerzen und
der Schmerzen in den Beinen entsprechend der Abhängigkeit der empfundenen
Schmerzexazerbationen von psychosozialen Belastungen. Aktuell könne es bis zu viermal
am Tag zu so einem Rückzug kommen, wenn er nicht gar den ganzen Tag im Zimmer
verbringe. Dies ereigne sich aktuell deutlich häufiger: Es komme zu 8 - 9
ganztägigen Aufenthalten pro Monat in diesem Zimmer, vom Beschwerdeführer
begründet mit Angst, Stress und Schmerzen. Als neuer Grund hinzugekommen seit
einem halben Jahr – und vom Beschwerdeführer in Zusammenhang gebracht mit der
Schande seiner Observierung – sei die Scham. Seit gut einem halben Jahr ziehe
er sich aus Scham auch vor der eigenen Familie, respektive vor der Ehefrau in
dieses Zimmer zurück, schliesse neu die Tür, die er vorher immer offen gelassen
habe, um beim Familienleben «dabei zu sein». Sodann sei es zu einer Zunahme der
Häufigkeit von Panikanfällen gekommen, ausgehend von kaskadierenden
Angstzuständen im Zusammenhang mit dem
versicherungsrechtlich/gutachtlich/observierenden Vorgehen der IV seit 2013,
aber gleichzeitig auch in der Folge der mit der Verheiratung der Töchter und
der Wiederverheiratung des Sohnes empfundenen Distanzierung. Aktuell wesentlich
häufiger, täglich mehrmals, höre er Pfeifgeräusche hinter sich und höre zwei
verschiedene Männerstimmen, wovon die eine ihn vor den ärztlichen Verfolgern
warne und die andere ihn wegen seines Unwerts auffordere zu sterben. Seit der Observierung
durch die IV (2013) höre er diese Stimmen täglich mehrmals. Ebenfalls in diesem
Zusammenhang sei es wiederholt zu abnormen Leibwahrnehmungen gekommen, indem er
sich von einer Hand von hinten an der linken Schulter berührt fühle und beim
Zurückschauen einen Mann in einem Wagen sehe, der ihn filme. Des Weiteren sei
es zu einer Häufung (seit Suspendierung der Vollrente 2011) und Akzentuierung
der psychosenahen Desintegrationsängste (seit der Observierung 2013) gekommen.
Zudem bestünden Automutilationen durch Kratzen, Beissen, Stechen, Schneiden und
Anschlagen des Kopfes gehäuft und an Heftigkeit zunehmend seit Frühjahr 2013.
Die prognostische Perspektive erscheine düster. Die ängstlich-alarmistische
Konzentration auf die leibliche Befindlichkeit und deren so empfundene
immanente Bedrohlichkeit durch Unkontrollierbarkeit, Funktionsausfall und
Schmerzen, erlaube keine Weitung des Aufmerksamkeitsfeldes auf Objekte
ausserhalb dieser eigenen Körperlichkeit. Es sei nicht anzunehmen, dass der
Beschwerdeführer sich während mehr als einiger Minuten auf ein solches äusseres
Objekt konzentrieren, sich zuverlässig mit ihm befassen und dabei auch nur eine
minimale Durchhaltefähigkeit zeigen könnte. Des Weiteren wäre es illusorisch
anzunehmen, dass er es bei seiner unerträglichen Scham in einer Gemeinschaft
von Mitarbeitenden aushalten würde, noch dazu vor dem Hintergrund seiner persönlichkeitsimmanenten
Selbstanforderungen, welche nicht anders als zu schwersten Enttäuschungen am
real zu Erreichenden und damit zu regressiv-depressiven Einbrüchen mit
Antriebsverlust, Demotivation und Schmerzexazerbationen führen würden. Die
Masslosigkeit seiner Vorstellungen über eine wünschenswerte Leistungsfähigkeit
zeige sich in seiner nach wie vor zu beobachtenden Unfähigkeit, seine Grenzen
zu respektieren, etwa bei seinen Versuchen in der Gartenarbeit. Obendrein halte
Dr. med. D.___ den Beschwerdeführer aufgrund seiner
Verhaltensauffälligkeiten nicht für vermittelbar.
5.2.14
Im
polydisziplinären Gutachten der E.___ vom 15. Juli 2015 (IV-Nr. 264.1) werden
folgende Diagnosen gestellt:
Diagnosen
mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit)
1.
Rezidivierende depressive Störung,
gegenwärtig mässig ausgeprägt (F33.9)
2.
Chronisches cervicospondylogenes
Schmerzsyndrom links mit bekannter Diskushernie C6/7 links und demonstrierter
ausgeprägter Funktionseinschränkung
3.
Chronisches Lumbovertebralsyndrom mit
demonstrierter ausgeprägter Funktionseinschränkung
4.
Demonstrierte Funktionseinschränkung
beider Schultergelenke nach subacromialer Dekompression beidseits ohne
Gelenkreizung und passiv nahezu freier Beweglichkeit
Diagnosen
ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit)
5.
Psychische und Verhaltensstörungen bei
andernorts klassifizierten Krankheiten (F54)
6.
Dissoziative Störung (F44.9)
7.
Akzentuierte Persönlichkeitszüge, emotional-Instabil
und narzisstisch (Z73)
8.
Zwangsstörung, vorwiegend
Zwangshandlungen/Zwangsrituale (F42.1)
9.
Verdacht auf beginnendes
Karpaltunnelsyndrom beidseits
10.
Migräne
11.
Sarkoidose, aktuell stabil ohne
Behandlung
12.
Anamnestisch Hämorrhoiden
Auf
psychiatrischem Gebiet sei die Iangjährig gestellte Diagnose einer
rezidivierenden depressiven Störung bestätigt worden, mit allerdings derzeit
gering ausgeprägter Symptomatik im Sinne der Diagnose F33.9 (d.h. derzeit seien
auch nicht die Voraussetzungen für eine auch nur leichte depressive Episode
erfüllt). Gegen das Vorliegen einer stärker ausgeprägten depressiven
Symptomatik sprächen nicht nur die Beobachtungen im Rahmen der aktuellen
psychiatrischen Untersuchung (bei der der Versicherte im Übrigen spontan
zunächst gar keine depressionsbezogenen Symptome geschildert habe), sondern
auch die derzeitige, durchaus relativ aktive und auch mit Interesse (an der
Wahrnehmung positiv besetzter Aktivitäten) und Lebensfreude verbundene
Alltagsgestaltung. Hinzuweisen sei auch auf die sehr niedrigen
Medikamentenspiegel. Dennoch ergebe sich aufgrund der langjährig bestehenden
chronifizierten rezidivierenden depressiven Störung, dass relevante
Fähigkeitsstörungen in den Bereichen Durchhaltevermögen, Flexibilität und Umstellungsfähigkeit
sowie emotionale Belastbarkeit vorliegen würden, mit einer quantitativen
Verminderung der Arbeitsfähigkeit um 20 %. Sodann ergebe sich hinsichtlich der
von dem Versicherten mitgeteilten Schmerzsymptomatik aufgrund der aktuellen
orthopädisch-traumatologischen Begutachtung, dass die Symptomatik nicht
vollständig organmedizinisch erklärbar, bzw. psychogen überlagert sei. Unter
Berücksichtigung der Tatsache, dass keine psychische Komorbidität von
erheblicher Schwere, Dauer und Intensität vorliege, sowie unter
Berücksichtigung der Foerster-Kriterien werde eingeschätzt, dass sich aus der
psychogenen Überlagerung bzw. der dazugehörigen ICD-10-Diagnose psychische und
Verhaltensstörungen bei andernorts klassifizierten Krankheiten F54 keine quantitative
Verminderung der Arbeitsfähigkeit ergebe. Dies gelte auch für die vor allem
durch Pseudohalluzinationen gekennzeichnete dissoziative Störung, ferner für
vorliegende akzentuierte Persönlichkeitszüge (emotional instabil und
narzisstisch) sowie für eine durch Zwangsrituale gekennzeichnete Zwangsstörung.
Der Orthopäde teile die arbeitsunfähigkeitsrelevanten Diagnosen chronisches
cervicospondylogenes Schmerzsyndrom links, chronisches Lumbovertebralsyndrom
sowie demonstrierte Funktionseinschränkung beider Schultergelenke mit. Der
Versicherte könne aus diesem Grund seine angestammte Tätigkeit als Dachdecker
nicht mehr ausüben, diesbezüglich sei die bereits seit 1. Mai 2005
bestehende Arbeitsunfähigkeit zu 100 % nachvollziehbar. In anpassten
Tätigkeiten werde die Arbeitsfähigkeit aus orthopädischer Sicht auf 100 % eingeschätzt.
Die Neurologin habe sich in ihrem Gutachten auf die Frage fokussiert, ob
Radikulopathien bestünden. Diese würden nicht gesehen. Auf neurologischem
Fachgebiet ergebe sich keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, auch nicht
unter Berücksichtigung der Migräneanfälle, die einmal im Monat auftreten
würden. Der Internist stelle hinsichtlich einer vorliegenden Sarkoidose fest,
dass diese seit längerem ohne Behandlung stabil sei. Eine Beeinträchtigung der
Arbeitsfähigkeit ergebe sich dadurch nicht. Integral ergebe sich damit, dass
hinsichtlich der angestammten Tätigkeit als Dachdecker die Arbeitsfähigkeit 0 %
betrage. Hinsichtlich einer adaptierten Tätigkeit bestehe aus
interdisziplinärer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 80 %. Aus
psychiatrischer Sicht seien überwiegend sachorientierte, gut strukturierte
Tätigkeiten ohne erhöhte Anforderungen an die Flexibilität und die
Umstellungsfähigkeit sowie an die emotionale Belastbarkeit geeignet. Orthopädisch
sei der Versicherte in der Lage, körperlich leichte Tätigkeiten mit Heben und
Tragen von Lasten bis zu 10 kg unter Vermeidung von Tätigkeiten in
Zwangshaltungen (Überkopftätigkeiten, Vorbeuge) durchzuführen. Die Tätigkeiten
seien überwiegend im Sitzen, Stehen und Gehen durchführbar. Weitere qualitative
Leistungseinschränkungen ergäben sich nicht. Auf internistischem und neurologischem
Fachgebiet ergäben sich hinsichtlich des Belastungsprofils keine weiteren
Einschränkungen. Hinsichtlich des retrospektiven Verlaufs der Arbeitsfähigkeit
sei festzuhalten, dass bereits 2009 vom C.___ eingeschätzt worden sei, die
Arbeitsfähigkeit sei aus psychiatrischer Sicht um 20 % reduziert. Auch wenn
sich das Krankheitsbild inzwischen komplexer darstelle als 2009 und 2011 (in
Zusammenhang mit den C.___-Begutachtungen), ergebe sich daraus nicht, dass es
aus psychiatrischer Sicht zu einer Ausweitung der Arbeitsunfähigkeit gekommen
sei. Mit dem Gutachten des C.___ vom 12. Mai 2009 werde die Arbeitsfähigkeit in
leidensadaptierter Tätigkeit auf 50 % eingeschätzt, für die Leistungsminderung
habe differenzialdiagnostisch eine radiculäre Symptomatik eine wesentliche
Rolle gespielt. Aus aktueller fachneurologischer Sicht bestehe für
leidensangepasste Tätigkeiten keine Arbeitsunfähigkeit. Mit dem Gutachten vom
4.
Januar 2011 werde die Arbeitsfähigkeit in leidensadaptierter Tätigkeit zu 20
% eingeschränkt. Hierbei finde sich die Einschränkung nicht auf orthopädischem
Gebiet sondern wegen der bestehende Schmerzstörung als sog. psychische
Komorbidität, welche die Arbeitsfähigkeit um 20 % vermindere. Aus rein
orthopädischer Sicht ergebe sich derzeit keine Leistungsminderung. Eine
Leistungsminderung für leidensadaptierte Tätigkeiten könne aus orthopädischer
Sicht nicht abgeleitet werden. Aus orthopädischer Sicht habe diese Einschätzung
auch noch heute Gültigkeit. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes habe
auf orthopädischer Ebene seitdem nicht stattgefunden.
5.2.15
In
seiner Stellungnahme vom 10. September 2015 (IV-Nr. 270) zum E.___-Gutachten
führte Dr. med. L.___ aus, es sei für ihn unverständlich, dass auf die Erhebung
der Fremdanamnese verzichtet worden sei. Dabei könnten wichtige Informationen
bezüglich des Leidensdruckes und insbesondere auch der depressiven und
psychotischen Symptome eruiert werden. Sodann sei der nachgewiesene
Medikamentenspiegel nicht auf eine Malcompliance zurückzuführen, was auch nicht
zu den regelmässig bezogenen Medikamenten-Mengen passen würde, sondern auf die
geringe Dosierung und die nun doch schon mehrjährige Einnahme. Mehrfach sei
auch längerfristig die Dosierung der Medikamente gesteigert worden, was jedoch
zu einer erheblichen Zunahme der Müdigkeit bis zu konstanter Schläfrigkeit geführt
habe. Diagnostisch bestehe für Dr. med. L.___ klar die Diagnose: ICD-l0 F33.3
rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode mit
psychotischen Symptomen. Die eindeutig vorhanden psychotischen Symptome würden die
Diagnose der schweren Episode bedingen. Aufgrund der argumentierten Diagnose
«rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode mit
psychotischen Symptome» und des nun langfristigen Anhaltens sowie fehlendem
Ansprechen der therapeutischen Bemühungen sei selbstsagend auch keine
verwertbare Arbeitsfähigkeit vorhanden. Sodann müsste aus orthopädischer Sicht
ein chronisches cervicospondylogenes und cervicoradikuläres Schmerzsyndrom C7
links bei bildmorphologisch beschriebener Diskushernie C6/7 mit persistierenden
Dysästhesien im distalen Dermatom C7 diagnostiziert werden. Zudem fehle die
Diagnose: chronisches, lageabhängiges thorakoradikuläres Schmerzsyndrom Th 8
links bei bildmorphologisch nachgewiesenem Diskusprolabs mit Verdrängung des
Duralsackes BWK 7/BWK8. Auch die im Gutachten gestellte Diagnose «chronisches
Lumbovertebralsyndrom mit demonstrierter Funktionseinschränkung» sei unklar.
Die korrekte Diagnose müsste lauten: chronisches lumbovertebrales und
lumboradikuläres Schmerzsyndrom S1 links mit persistierenden Hyp-/und Dysästhesien
S1 links. Auch bezüglich der Diagnose «demonstrierte Funktionseinschränkung
beider Schultergelenke nach subacromialer Dekompression beidseits ohne
Gelenkreizung und passive nahezu freier Beweglichkeit» sei die Bedeutung
fraglich. Die aktive Funktionseinschränkung könne in seinen Untersuchungen
wiederholt festgestellt werden und bestehe bei Gebrauch der Arme über
Schulterhöhe. Diese sei durchaus auf eine fehlende Muskelkraft der
Rotatorenmanschette und einen fehlzentrierten Bewegungsablauf zurückzuführen.
Schliesslich habe Dr. med. L.___ bezüglich der gutachterlich attestierten
vollen Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit seine Zweifel.
Überkopfarbeiten seien nicht mehr möglich. Arbeiten unter Kniehöhe seien
aufgrund der Symptomatik der LWS nicht möglich. Das Heben von auch kleinen
Lasten führe zu einer Schmerzprovokation der LWS. Sitzende Positionen führten
zu einer Triggerung der thorakoradikulären Symptomatik und repetitive Arbeiten
der Arme zu einem Einschlafen der Finger links. Dr. med. L.___ könne sich keine
Verweistätigkeit vorstellen, in welcher der Versicherte eine verwendbare
körperliche Arbeit längerfristig erbringen könnte.
5.2.16
In
seiner Stellungnahme vom 13. September 2015 (IV-Nr. 269) zum E.___-Gutachten
hielt Dr. med. D.___ fest, entgegen der Ansicht des psychiatrischen Gutachters,
Dr. med. J.___, habe der Beschwerdeführer mit dem Hinweis auf seine Dämonen und
der Selbstverletzung durchaus spontan depressive Inhalte, noch dazu
psychotischen Anmutungscharakters, geäussert. Zu den von Dr. med. J.___
mitgeteilten Feststellungen aus seiner aktuellen Untersuchung, der «durchaus
relativ aktiven und auch mit Interesse (an der Wahrnehmung positiv besetzter
Aktivitäten) und Lebensfreude verbundenen Alltagsgestaltung», sei sodann festzuhalten,
dass sowohl der anlässlich des Gutachtens erhobene Tagesablauf als auch der von
Dr. med. D.___ erhobene Tagesablauf von depressiven Antriebs- und
Motivationsstörungen geprägt sei und ein massiv vermindertes Aktivitätsniveau
aufweise. Zudem sei es eine Unterstellung, wenn im Gutachten stehe, es bestehe
eine derzeitige, durchaus relativ aktive und auch mit Interesse (an der
Wahrnehmung positiv besetzter Aktivitäten) und Lebensfreude verbundene
Alltagsgestaltung. Des Weiteren sei Dr. med. J.___ Aussage, es hätten
keine Hinweise vorgelegen, dass die orthopädischen Beschwerden entscheidend
durch psychosoziale Belastung der emotionalen Konflikte verursacht würden,
nicht nachvollziehbar. So hätte er hinreichendes Material im Bericht von ihm, Dr.
med. D.___, vom 28. November 2014 finden können, welches als solches
inhaltlich hätte diskutiert werden können. Dort sei die Rede davon, dass es bei
konfliktbedingter und psychosozialer Belastung zu Akzentuierungen des
Schmerzerlebens komme, und zwar nicht nur in den verschiedenen Lokalisationen
somatischen Ursprungs (z.B. überlastungsbedingte Erkrankungen des
neuromuskuloskelettalen Systems im Bereich des Schultergürtels), sondern
darüber hinaus in verschiedensten Lokalisationen. Gemäss Ansicht von Dr. med. D.___
sei eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren
(lCD-10 F45.41) zu diagnostizieren. So bestünden Belastungssituationen in
Verbindung mit ungünstigen psychischen Verarbeitungsprozessen, die zur
Beeinflussung des Schmerzerlebens führten: Der Beschwerdeführer tendiere
aufgrund persönlichkeitsimmanenter Gründe – eines rigiden überhöhten
Anspruchsniveaus in Bezug auf eigene Leistungsfähigkeit und Körperkraft,
anankastische Selbstbeherrschung und -kontrolle, Korrektheit und Ehre – zu ausgeprägten
Gefühlen von Scham und Schuld mit projektiv abgewehrter Selbstentwertung, indem
er in der Öffentlichkeit befürchte, als unwürdiger und wertloser Versager
angesehen zu werden. Zudem neige er sich zu überfordern, zum Beispiel bei
Arbeit im Garten. Es handle sich dabei um eine notorisch auftretende
autodestruktive Selbstüberforderung im Sinne eines dysfunktionalen
Verhaltensmusters auf dem Hintergrund einer dissoziationsbedingt verminderten
Körperwahrnehmung mit der Folge einer in den darauf folgenden Tagen (gewöhnlich
über eine Dauer von 1 - 3 Tagen) andauernden Schmerzexazerbation mit Lethargie
und Rückzug ins Bett. Sodann bestünden beim Beschwerdeführer maladaptive
Kognitionen in einer gedanklichen Einengung und in einer sehr ausgeprägten,
seine Aufmerksamkeitsbreite stark verengenden Konzentration der Wahrnehmung auf
den eigenen Körper und in einer ängstlich katastrophisierenden
Selbstbeobachtung in Bezug auf seine Betroffenheit durch Schmerzen
unterschiedlichster Qualität, Ausprägung und Lokalisation. Die Folge sei die
Ausbreitung des Schmerzerlebens über die organisch begründeten Lokalisationen
hinaus, die Akzentuierung der erlebten Schmerzen und die Überbesetzung und
Fokussierung der Wahrnehmungsfunktionen auf das Schmerzerleben. Zudem habe die
Überzeugung, körperlich nicht mehr belastbar zu sein, zu veränderten Rollen in
der Familie geführt und sei mit reduzierten Kontakten im Freundeskreis
(sozialer Rückzug) und zunehmenden Problemen im Beruf (Krankschreibung,
Berentung) verbunden. Somit ergebe sich aus der Diagnose chronische
Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) eine
Relevanz für die Arbeitsfähigkeit. Des Weiteren stelle Dr. med. D.___ aufgrund
der geschilderten ausgeprägten ichsyntonen charakterneurotischen Symptome die
Diagnose einer Persönlichkeitsstörung, und zwar einer anankastischen
Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen Zügen (ICD-10 F60.5) mit – bei
Zusammenbruch des persönlichkeitsimmanenten Abwehrdispositivs – psychosenahen
Desintegrationsängsten, Automutilation, kaskadierender Steigerung der Angst bis
zur Diagnose 4. So sei der Beschwerdeführer früher als sehr tüchtiger
Dachdecker tätig gewesen und habe weder bei sich noch bei seinen
Arbeitskollegen Halbheiten oder flaue Engagements dulden können. Er habe sich
schon immer ausgezeichnet durch ein ständiges Beschäftigtsein mit Regeln,
Prinzipien, Ordnung und Organisation, durch übermässige Gewissenhaftigkeit,
Skrupelhaftigkeit und eine unverhältnismässige Leistungsbezogenheit. Dabei habe
er Vergnügen und zwischenmenschliche Beziehungen vernachlässigt: So habe er
während fast 25 Jahren im Hinblick auf einen geplanten Hauskauf und die
erhoffte berufliche Verselbständigung sich selbst – wie auch seiner Familie –
schwere Entbehrungen auferlegt: «Keine Ferien, kein BMW, kein Restaurantbesuch,
keine Disco, kein Cafe & Besuch!» Dabei habe er zu übermässiger Pedanterie
und Befolgung von Konventionen geneigt. Persönlichkeitsstörungen führten meist
schon sehr früh, meist im sehr frühen Erwachsenenleben (oder ggf. auch schon in
der Jugend), zu deutlichen Einschränkungen der beruflichen und sozialen
Leistungsfähigkeit. Dies sei damit erstellt. Aus dieser Diagnose ergebe sich
wiederum eine Relevanz für die Arbeitsfähigkeit. Schliesslich sei Dr. med. J.___s
Schätzung der Arbeitsunfähigkeit nicht nachvollziehbar.
5.2.17
Im
Bericht vom 2. November 2016 (IV-Nr. 306, S. 7) hielt Dr. med. N.___ fest, der
Beschwerdeführer habe ziemlich sicher eine AC-Gelenksarthrose und ein
lmpingement. Er habe wahrscheinlich keine Insuffizienz der Rotatorenmanschette.
Dies lasse sich klinisch aber schlecht prüfen wegen Schmerzen und etwas
mangelnder Kooperation. Dr. med. N.___ hätte gerne heute das AC-Gelenk aus
diagnostischen Gründen infiltriert. Der Beschwerdeführer wolle dies aber im
Moment mit den vielen Problemen, die er sonst habe, nicht, er würde sich dann
später dafür melden. Wenn er dann gut auf die Infiltration anspreche, hätte man
möglicherweise eine Indikation für eine arthroskopische laterale
Clavicularesektion. Auf die Leiste angesprochen habe er ihm einen neuen Termin
gegeben. Dr. med. N.___ denke, der Beschwerdeführer habe hier wahrscheinlich
jetzt eine Coxarthrose bei Impingementkonfiguration.
5.2.18
In
ihrer Stellungnahme vom 15. November 2016 (IV-Nr. 310) führte Dr. med. S.___
vom RAD aus, der aktuelle Bericht von Dr. med. N.___ vom 2. November 2016
vermöge die gutachterliche Beurteilung von Dr. med. M.___ vom Juli 2015 nicht
in Zweifel ziehen, sondern er belege nur, dass nach längerem stabilen Verlauf,
von Seiten der rechten Schulter, wieder vermehrt Beschwerden bestünden: «...Die
linke Schulter sei nicht ganz gut, aber er könne damit leben. Dafür aber habe
die rechte Schulter wieder zunehmend zu schmerzen angefangen. Er kann nicht auf
der rechten Seite liegen, er kann den Arm nicht anheben.» Klinisch und
radiologisch beurteile Dr. med. N.___ das Beschwerdebild als Ausdruck einer
AC-Gelenksarthrose und Impingement, eine lnsuffizienz der Rotatorenmanschette
schliesse er eher aus. Eine diagnostische Infiltration habe der
Beschwerdeführer abgelehnt. Eine solche wäre aber die Voraussetzung um das
weitere therapeutische Prozedere festzulegen. Hier liege offenbar eine
sekundäre Verschlechterung eines vorbestehenden Gesundheitsschadens im Sinne
einer aktivierten Arthrose vor. Dabei handle es sich um ein behandelbares
Leiden. Die diagnostischen und die therapeutischen Optionen seien nicht
ausgeschöpft. Im medizinischen Zumutbarkeitsprofil einer angepassten
Verweistätigkeit sei die Minderbelastbarkeit der Schultern wegen der
Vorerkrankung berücksichtigt (Belastungsprofil gemäss Gutachten E.___ vom 15.
Juli 2015: «Der Versicherte ist in der Lage, körperlich leichte Tätigkeiten mit
Heben und Tragen von Lasten bis zu 10 kg unter Vermeidung von Tätigkeiten in
Zwangshaltungen (Überkopftätigkeiten, Vorbeuge) durchzuführen...»). Weitere
qualitative Leistungseinschränkungen würden sich nicht ergeben. Eine
weitergehende Einschränkung sei, nach erfolgter Behandlung, nicht zu erwarten.
Anlässlich der Konsultation bei Dr. med. N.___ am 31. Oktober 2016 habe
der Versicherte Beschwerden in der linken Leiste geäussert. Bei familiär
gehäuftem Auftreten von Hüftimpingement stelle Dr. med. N.___ die
Verdachtsdiagnose eines solchen und empfehle eine weiterführende Abklärung.
Auch bei diesem neuen Problemkreis seien die diagnostischen und therapeutischen
Optionen noch nicht ausgeschöpft. Grundsätzlich sei ein Hüftimpingement gut
behandelbar und führe in der Regel nicht zu bleibenden
Funktionseinschränkungen.
5.2.19
Dr.
med. T.___, Facharzt FMH für Neurochirurgie, führte im Bericht vom 1. Dezember
2016.
(B 3) aus, aus klinischer Sicht stelle er eine leichte
Sensibilitätsverminderung L5 links und symmetrische ASR und PSR beidseits fest.
Lasegue links positiv ab 60° mit Druckdolenz im Bereich der Crista iliaca links
und im Bereich des Domfortsatzes L5 links feststellbar. Es bestünden eine
leichte Verspannung der Muskulatur und eine normale Beweglichkeit der LWS,
keine Kraftverminderung, der Spitzen- und Fersengang sei problemlos möglich.
Die klinische Untersuchung im zervikothorakalen Gebiet sei unauffällig. Kein
Hinweis auf eine Myelopathie. Das durchgeführte MRI (29. November 2016) zeige
eine minimale Anterolisthese L4/5 ohne Hinweis auf eine Wurzelkompression. Es
bestehe keine signifikante Krankheit im Bereich der LWS. Die Röntgen der HWS
und BWS würden ein unauffälliges Alignement ohne Hinweis auf Krankheiten
zeigen. Beim Beschwerdeführer bestünden chronische lumbale und thorakale
Schmerzen unklarer Ursache. Die Sensibilitätsverminderung L5 links und der
positive Lasègue links hätten eine unklare Ursache. Der MRI Befund könne diesen
Befund nicht erklären.
5.2.20
Im
Bericht von Dr. O.___, Fachärztin FMH für Rheumatologie und Innere Medizin, vom
1.
Februar 2017 (B 4) wurde ausgeführt, die Einordnung der ins linke Bein
ausstrahlenden Schmerzsymptomatik sei schwierig, zumal es sowohl Hinweise für
eine SIG-Dysfunktion als auch für ein Facettensyndrom gebe. Die kutane
Hypästhesie, aber auch die Symptomatik, die spontan in der linken Grosszehe und
kleinen
Zehe
auftrete, lasse eine radikuläre Symptomatik vermuten, die jedoch in den MRI-Aufnahmen
nicht nachvollzogen werden könne. Der Lasègue sei auch nicht typisch positiv.
5.2.21
Im
Bericht vom 24. Januar 2017 (B 5) führte Dr. med. D.___ aus, im Zeitverlauf sei
zu erkennen, dass der Beschwerdeführer in mindestens zwei verschiedenen Welten
lebe, die aber nicht vollständig voneinander dissoziiert seien. Wenn er sich im
Herbst 2016 willentlich entscheide, jäh wieder zu 100 % in seinem gelernten – und
seit Jahren nicht mehr ausgeübten Beruf – als Dachdecker zu arbeiten, und wenn
er die Stellenvermittler als mittlerweile 53-Jähriger aufgrund seiner
eingereichten Papiere und seines Auftretens zu überzeugen vermöge, dass er dies
auch könne, dann gehöre für ihn offensichtlich zu dieser Welt auch zwingend,
dass er jeden Kontakt zu allen Ärzten und zu seinem Anwalt, der ihn in der
sozialversicherungsrechtlichen Auseinandersetzung mit der IV vertrete, sofort
abbreche. In dieser Welt bewege sich der Beschwerdeführer für Dritte
überzeugend stimmig, könne auch den Arbeitgeber mit seiner Arbeit beeindrucken
(habe auch auf den E.___-Gutachter wenig auffällig gewirkt, kaum depressiv). Es
gelinge ihm, 2 - 3 Tage hintereinander zu arbeiten, auch wenn der Arbeitsort
mehr als 1 Stunde Autofahrt von zuhause entfernt sei. Allerdings habe er sich
am Abend des ersten Arbeitstages wegen unerträglicher Schmerzen in beiden Armen
und Schultern in die Notfallabteilung des H.___ begeben, habe dort kontrolliert
Schmerzmittel per os und eine Spritze und die Verordnung erhalten, am nächsten
Morgen den Hausarzt aufzusuchen. Er habe sich am folgenden Tag nicht an die
ärztliche Verordnung gehalten, sei nicht zum Hausarzt gegangen mit der
Rationalisierung, seine Anstellung nicht gefährden zu wollen, habe aber
konsequent auch keine Medikamente genommen und sei wieder an die Arbeit in der
Nähe von Luzern gegangen. Dies bis zu seinem Zusammenbruch nach 5 oder 6 Tagen,
Arbeitstage, die nicht kontinuierlich aufeinanderfolgen würden, sondern
mehrmals unterbrochen gewesen seien. Dies habe es dem Beschwerdeführer erlaubt,
sich an den freien Tagen durch konsequente Besuche im warmen Solbad
einigermassen zu entspannen und seine Schmerzen herabzumildern. Am folgenden
Montag dann nach dem Arbeitsschluss der Zusammenbruch mit Aufsuchen
medizinischer Hilfe im Notfall des H.___. Dort äussere er Klagen über Stimmen
mit gehörten Befehlen, wonach er Frauen und Tieren sexuelle Gewalt antun müsse,
sich selbst töten müsse. Aufgrund psychiatrischer Einschätzung Verlegung in die
Kantonale I.___ am 12. Dezember 2016. Nach der Entlassung aus der Klinik
am 3. Januar 2017 scheine sich der Beschwerdeführer in einer anderen Welt zu
befinden: Er komme in Begleitung seiner Schwiegertochter in die Praxis von Dr.
med. D.___, weil er den Weg mit dem Auto (10 Minuten) allein nicht zu
bewältigen vermöge wegen seiner Ängste und Stimmen, die ihn von der Behandlung
abhalten wollten und ihm den Tod androhten. In diesem Konflikt fühle er sich
aktuell unfähig, die Medikation selbständig einzunehmen, benötige dazu die von
ihm durchaus akzeptierte Kontrolle durch seine Schwiegertochter oder den Sohn,
lasse sich von Schwiegertochter oder Sohn auch zum Hausarzt fahren, weil er
sich unfähig fühle, dies allein zu tun. Könne auch nicht selbständig aus dem
Haus. Fühle sich von der Unterstützung und Führung durch seine
Familienmitglieder völlig abhängig. Höre andauernd Stimmen, die ihn bedrängen
würden, dem Patientenstatus wieder zu entsagen oder sich umzubringen.
Auffallend sei, dass er sich dem E.___-Gutachter präsentiert habe als nahezu
gesunder und kontrollierter Mann, der auf Stellensuche sei, abgesehen von der
Groteske, dem Gutachter eine Kordel zu präsentieren, mit der er sich aufhängen
würde. Die Verschiedenheit respektive Unvereinbarkeit der oben beschriebenen –
und für den Beschwerdeführer aktuell fast vollständig dissoziiert erscheinenden
– beiden Welten sei erst nach mehreren Jahren der ambulanten Behandlung bei Dr. med.
D.___ deutlich geworden, sei scheinbar aber mittels einer gutachtlichen
Untersuchungssituation kaum zu erfassen in ihrer qualitativen Nähe zum
psychotischen Split. Dies würde der Diagnose F44.88 nach lCD-10 entsprechen:
Psychosenahe psychogene Dämmerzustände im Sinne dissoziativer Störungen mit
aussergewöhnlichen Bewusstseinszuständen, akustischen und taktilen
Pseudohalluzinationen und wahnähnlichen Zuständen mit systematisierten
desiderativen und persekutorischen Wahnvorstellungen, wenn persekutorisch, dann
oft begleitet von regressiv bedingtem Verlust der Sphinkterkontrolle (Urin,
Faeces).
5.2.22
Im
Austrittsbericht der I.___ vom 3. Januar 2016 (recte: 2017; B 6), wo der
Beschwerdeführer vom 12. Dezember 2016 bis 3. Januar 2017 hospitalisiert war,
wurden folgende Diagnosen gestellt:
-
Anpassungsstörung mit
rezidivierender depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode.
DD
schizoaffektive Psychose. Vd. a. narzisstische Persönlichkeitsstruktur. DD
abhängige
Persönlichkeitsstörung.
-
Aktenanamnestisch
Sarkoidose der Lunge
-
St n. Schulteroperationen
beidseits.
5.2.23
Bezüglich
der erst anlässlich der Verhandlung vor Versicherungsgericht eingereichten
Berichte – Bericht des G.___ vom 20. Januar 2017 (B [Beschwerdebeilage] 7),
Bericht des H.___ vom 25. Februar 2017 (B 8), Bericht der I.___ vom 3. April
2017.
(B 9) – ist festzuhalten, dass diese allesamt erst nach dem Erlass der
angefochtenen Verfügung vom 18. November 2016 verfasst wurden. Angesichts des
Grundsatzes, dass die gerichtliche Überprüfungsbefugnis nur bis zum Erlass der
angefochtenen Verfügung reicht, es sich bei den in den Berichten erwähnten
Konsultationen und Behandlungen im Wesentlichen um situative
Notfallbehandlungen gehandelt hat – fürsorgerische Unterbringung, Infiltration –
und nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass diese
Berichte bezüglich des Sachverhalts bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung weiterführende
Informationen enthalten, sind diese nicht zum Beweis zuzulassen.
6.
6.1
Die Beschwerdegegnerin stützt sich in ihrem angefochtenen
Entscheid unter anderem auf die Ergebnisse der von ihr veranlassten Observation
im Zeitraum vom 22. August 2013 - 20. September 2013 (IV-Nr. 223). Der
Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang geltend, die Observationsunterlagen
dürften nicht verwendet werden. Somit ist vorweg auf diesen Punkt einzugehen.
Das Bundesgericht hat unter
Berücksichtigung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
(EGMR; dritte Kammer) vom 18. Oktober 2016 in Sachen Vukota-Bojic gegen die
Schweiz (61838/10) entschieden, dass es trotz Art. 59 Abs. 5 IVG auch im
Bereich der Invalidenversicherung an einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage
fehlt, die die Observation umfassend klar und detailliert regelt. Folglich verletzen
solche Handlungen Art. 8 EMRK bzw. den einen im Wesentlichen gleichen Gehalt
aufweisenden Art. 13 BV. Insofern kann insbesondere auch an BGE 137 I 327
nicht weiter festgehalten werden (vgl. zum Ganzen: BGE 143 I 377).
Demnach kann festgestellt werden, dass
die im vorliegenden Fall durchgeführte Observation rechtswidrig, das heisst in
Verletzung der Rechte gemäss Art. 8 EMRK und Art. 13 BV erfolgt ist.
6.2
Was die Verwendung des im Rahmen
der (widerrechtlichen) Observation gewonnenen Materials anbelangt, richtet sich
diese allein nach schweizerischem Recht. Der EGMR prüft dabei nur, ob ein
Verfahren insgesamt fair im Sinne von Art. 6 Abs. 1 EMRK gewesen ist (vgl. E.
5.2
hiervor). In diesem Zusammenhang hat das Bundesgericht im soeben vermerkten
BGE 143 I 377 im Wesentlichen erkannt, dass die Verwertung der widerrechtlich
erlangten Observationsergebnisse (und damit auch der gestützt darauf ergangenen
weiteren Beweise) nur dann zulässig ist, wenn bei einer Abwägung der tangierten
Interessen der Öffentlichkeit und der privaten Interessen der observierten
Person die erstgenannten überwiegen (vgl. E. 5.1.1 des BGE 143 I 377). Mit
Blick auf die gebotene Verfahrensfairness hat es sodann in derselben Erwägung
eine weitere Präzisierung angebracht: Unter Hinweis auf das Urteil 8C_239/2008
vom 17. Dezember 2009 E. 6.4.2 Abs. 2 und die darin enthaltene Anlehnung an die
strafprozessuale Rechtsprechung (vgl. BGE 131 I 272 E. 4.2 S. 279) hat es daran
erinnert, dass eine gegen Art. 8 EMRK verstossende Videoaufnahme verwertbar
ist, solange Handlungen des «Beschuldigten» aufgezeichnet werden, die er aus
eigenem Antrieb und ohne äussere Beeinflussung machte, und ihm keine Falle
gestellt worden war. Ferner hat es erwogen, dass von einem absoluten
Verwertungsverbot wohl immerhin insoweit auszugehen ist, als es um
Beweismaterial geht, das im nicht öffentlich frei einsehbaren Raum
zusammengetragen wurde, was im konkreten Fall jedoch nicht zu beurteilen war
(vgl. E. 5.1.3 des BGE 143 I 377 mit Hinweis auf Urteil 8C_830/2011 vom 9. März
2012.
E. 6.4).
6.3
In diesem Lichte ist zur
Verwertbarkeit für den vorliegenden Fall Folgendes zu erwägen:
6.3.1
Anlass zu der durchgeführten Observation
gaben gemäss Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 8. Januar 2014 (IV-Nr.
230) einerseits eine anonyme Meldung vom 9. Juli 2010, wonach sich der
Beschwerdeführer in der Öffentlichkeit anders präsentiere als im privaten
Bereich. Andererseits liege der Serumwert des Antidepressivums gemäss C.___-Gutachten
vom 4. Januar 2011 unter dem Referenzwert, was gegen eine regelmässige Einnahme
des Medikaments spreche. Dem Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 26. November
2013.
(IV-Nr. 222) ist konkretisierend zu entnehmen, man habe einen anonymen
Hinweis enthalten, wonach der Beschwerdeführer in der Öffentlichkeit über
Schmerzen geklagt habe und auf der Strasse demonstrativ gehumpelt sei,
gleichzeitig aber einen grossen Teil der Umbauarbeiten im Mehrfamilienhaus
selber erledigt habe und auf der Baustelle herumspringen könne wie ein junges
Wiesel. Damit bestand in grundsätzlicher Hinsicht ausreichender Grund für eine
Überwachung. Der Umstand, dass die Observation erst 3 Jahre nach dem ersten
Anlassverdacht durchgeführt wurde, vermag daran nicht zu ändern, zumal nicht
davon auszugehen ist, dass sich am diesbezüglichen Verhalten des
Beschwerdeführers in der Zwischenzeit etwas geändert hatte.
6.3.2
Über die Ergebnisse der
Observation existiert ein Bericht der beauftragten F.___ vom 1. Oktober 2013,
umfassend eine Fotodokumentation und Videoaufzeichnungen (DVD). Der Bericht
enthält Angaben zur Identifikation der überwachten Person, zu den
Wohnverhältnissen und zu den von der überwachten Person benutzten Fahrzeugen.
Zudem finden sich darin die Ergebnisse der an acht einzelnen Tagen, verteilt
über einen Zeitraum von knapp einem Monat, durchgeführten Observation. Die
Beobachtung bezog sich im Wesentlichen auf folgende alltägliche Verrichtungen:
Betreten und Verlassen des Hauses; Aufenthalt in Restaurants und
Einkaufshäusern; Erledigen von Einkäufen; Chauffieren der Autos; Gespräche mit
anderen verschiedenen Leuten. Die Einsätze der Ermittelnden vom 2. August 2013,
27.
August 2013, 28. August 2013, 29. August 2013 und 12. September
2013.
dauerten insgesamt jeweils rund 8 Stunden. Die Einsätze vom 23. August 2013,
18.
September 2013 und 20. September 2013 dauerten jeweils zwischen 5 und
6.
Stunden. Der Beschwerdeführer war dabei in folgendem zeitlichem Umfang zu
beobachten: 22. August 2013 ca. 2 Stunden, 23. August 2013 ca. 90 Minuten,
27.
August 2013 ca. 1 Stunde, 28. August 2013 ca. 1 Stunde, 29. August
2013.
ca. 30 Minuten, am 12. September 2013 war der Beschwerdeführer nicht
zu erblicken, 18. September 2013 ca. 90 Minuten, 20. September 2013 ca. 20
Minuten.
6.3.3
Dass es sich beim Überwachten
nicht um die versicherte Person handeln könnte, wurde nie geltend gemacht.
Ebenso wenig ist behauptet oder ersichtlich, dass die Überwachung in nicht
öffentlich zugänglichen Räumen stattgefunden hätte. Der zeitliche Umfang des
Eingriffs in die Privatsphäre des Beschwerdeführers war verhältnismässig
gering. Die Überwachung erfolgte zwar gezielt und nicht bloss zufällig, dafür
aber weder andauernd noch systematisch über einen längeren Zeitraum hinweg.
Damit und vor allem mit Blick auf die aufgezeichneten alltäglichen
Verrichtungen und Handlungen kann insgesamt bei bloss geringfügiger Tangierung
der Privatsphäre jedenfalls nicht von einer schweren Verletzung der
Persönlichkeit ausgegangen werden (vgl. BGE 137 I 327 E. 5.6 S. 334).
Dem gegenüberzustellen gilt es das Interesse des Versicherungsträgers und der
Versichertengemeinschaft, unrechtmässige Leistungsbezüge abzuwenden. Dieses ist
unter den hier gegebenen Umständen höher zu gewichten als das Interesse des
Beschwerdeführers an einer unbehelligten Privatsphäre (vgl. BGE 137 I 327 E.
5.6
S. 335). Damit können im vorliegenden Fall die Observationsergebnisse in
Form des entsprechenden Berichts sowie der Foto- und Videoaufnahmen verwertet
werden, zumal der Kerngehalt von Art. 13 BV bei der hier gegebenen Überwachung
und der damit verbundenen geringen Eingriffsschwere ebenfalls unangetastet
blieb (vgl. Urteil 8C_735/2016 vom 27. Juli 2017 E. 5.3.6.3; BGE 137 I 327
E. 5.6 S. 335).
6.3.4
Insofern
der Beschwerdeführer rügt, dass die Observationen teilweise in nicht
öffentlichem Raum stattgefunden hätten und damit nicht verwertbar seien, ist
einerseits darauf hinzuweisen, dass ein Grossteil der Observationen auf offener
Strasse stattfand. Andererseits hat das Bundesgericht die Observation bei einer
Person bei ihrer Arbeit als Serviceangestellte in einem Restaurant als zulässig
erachtet (Urteil des Bundesgerichts 8C_557/2007 und 8C_581/2007 vom 4. Juni
2008, E. 6 f.). Im Übrigen ist das Gartenrestaurant des [...] vom öffentlichen
Parkplatz her einsehbar, weshalb die diesbezügliche Observation auch unter
diesem Gesichtspunkt zulässig war. Die diesbezügliche Rüge ist demnach
unbegründet.
6.3.5
Schliesslich
rügt der Beschwerdeführer, es habe vor der IV-Stelle nie eine
Auseinandersetzung mit der Interessenabwägung bezüglich der Verwertbarkeit des
Observationsmaterials stattgefunden, womit das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers
verletzt worden sei. Demnach sei die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen.
Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der BGE 143 I 377, welche die vorgenannte
Interessenabwägung statuiert hat, auf den 14. Juli 2017 datiert. Damit konnte
sich die Beschwerdegegnerin in ihrem angefochtenen Entscheid vom 18. November
2016.
noch gar nicht damit auseinandersetzen, womit diesbezüglich auch keine
Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegen kann.
7.
Die Beschwerdegegnerin hat den
Leistungsanspruch im Wesentlichen gestützt auf die Ergebnisse der Observation
des Beschwerdeführers, auf die sich darauf beziehende Stellungnahme von Dr.
med. R.___ vom 18. November 2013 sowie auf das E.___-Gutachten vom 15. Juli
2015.
beurteilt, weshalb zu prüfen ist, ob diese eine genügende Basis bilden, um
den Sachverhalt zu beurteilen.
7.1
Nach der Rechtsprechung können die Ergebnisse einer Observation zusammen mit
einer ärztlichen Aktenbeurteilung grundsätzlich geeignet sein, eine genügende
Basis für die Sachverhaltsfeststellungen betreffend den Gesundheitszustand und
die Arbeitsfähigkeit zu bilden (BGE 137 I 327 E. 7.1 S. 337 mit Hinweisen). Ein
Observationsbericht für sich allein bildet jedoch keine sichere Basis für diese
Sachverhaltsfeststellungen. Er kann diesbezüglich höchstens Anhaltspunkte
liefern oder Anlass zu Vermutungen geben. Sichere Kenntnis des Sachverhalts
kann in dieser Hinsicht jedoch erst die ärztliche Beurteilung des
Observationsmaterials liefern (SVR 2012 UV Nr. 17 S. 63 E. 4.2 mit Hinweis;
Urteil des Bundesgerichts 8C_521/2012 vom 20. Dezember 2012 E. 5.1; Margit
Moser-Szeless, La surveillance comme moyen de preuve en assurance sociale, in:
SZS 2013 S. 129 ff., 152 Ziff. 5 mit weiteren Hinweisen in Fn. 83 und 84).
Dr. med.
R.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, bezieht in seiner
Stellungnahme vom 18. November 2013 (IV-Nr. 219) das Observationsmaterial in
seine Beurteilung mit ein. Darin kommt Dr. med. R.___ überzeugend begründet zum
Schluss, die gemachten Beobachtungen würden weder Hinweise für das Vorliegen
gröberer körperlicher Einschränkungen, noch für ein behinderndes
Schmerzgeschehen oder eine relevante psychiatrische Erkrankung geben. Es
bestehe eine grosse Diskrepanz zum Gesundheitszustand, wie er in den
Arztberichten der Dres. D.___ und L.___ geschildert werde. Das Gezeigte sei
nicht vereinbar mit den von den behandelnden Ärzten diagnostizierten schweren
Leiden. Die aufgezeichneten Videosequenzen zeigten den Versicherten mit dem
Auto und zu Fuss unterwegs im Alltag, draussen sitzend in einer Gesprächsrunde
von etwa einer Stunde Dauer, mit weiteren Personen beim Entsorgen von Säcken
mit PET, in einem Restaurant sitzend, zuerst beim Zeitungslesen, dann in ein
Gespräch verwickelt. Allen aufgezeichneten Sequenzen sei gemeinsam, dass beim
Versicherten sowohl in den Bewegungsabläufen als auch in der Mimik keinerlei
Hinweise auf ein Schmerzgeschehen zu entdecken seien. Der Gang sei aufrecht,
locker bis dynamisch je nach Situation, die Körperhaltung jederzeit entspannt.
In der etwa eine Stunde lang angeregt diskutierenden Männerrunde vom 23. August
2013.
habe sich der Versicherte sehr aktiv beteiligt, mit lebhafter Mimik und
Gestik, habe zwischendurch auch einmal herzhaft gelacht. Er sei dem Gespräch
jederzeit aufmerksam gefolgt, sei entspannt gesessen, habe beim Aufstehen und
Gehen nach einer Stunde keinerlei Mühe gezeigt.
Des Weiteren decken sich die im
Observationsbericht vom 1. Oktober 2013 erwähnten Beobachtungen auch mit den
Beobachtungen, welche das Gericht bei der eigenen Sichtung des
Observationsmaterials auf der DVD gemacht hat. Darauf ist zu keiner Zeit
ersichtlich, dass der Beschwerdeführer an derartig eindrücklichen psychischen
Beschwerden leidet, wie diese in den Berichten von Dr. med. D.___ beschrieben
wird. Ebenso wenig ist darauf eine körperliche Einschränkung ersichtlich. So
konnte er auf den Aufnahmen vom 22. August 2013 beobachtet werden, wie er selbst
Auto fährt, locker und mit dynamischen Bewegungen mit seiner Familie in Ottos
Warenposten, Conforama und Coop einkaufen geht. Das ganze Bewegungsbild
erscheint auffallend flüssig und zügig. Sodann konnte der Beschwerdeführer am
23.
August 2013 beobachtet werden, wie er mit mehreren Männern zusammen in
einem Gartenrestaurant sitzt, einen Café trinkt und sich hierbei angeregt mit
den Männern unterhält. Der Beschwerdeführer erscheint kommunikativ und durchaus
gut gelaunt und lacht sogar. Auf den Videoaufnahmen vom 28. August 2013
ist sodann ersichtlich, wie der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Familie
PET-Flaschen entsorgt und hierbei selbst einen Sack voller PET-Flaschen über
Schulter-Höhe in die PET-Sammelstelle entleert. Später kann er beim Einkauf von
mehreren vollen 6er-Packs PET-Flaschen beobachtet werden, wobei er diese
hiernach nicht selber ins Auto einlädt. Schliesslich ist der Beschwerdeführer
auf den Videoaufnahmen vom 18. September 2013 zu sehen, wie er wiederum
zusammen mit anderen Leuten in einem Restaurant sitzt, Zeitung liest und sich
mit den Leuten am Tisch unterhält.
7.2
Neben
der überzeugenden Stellungnahme des RAD-Arztes, Dr. med. R.___ vom 18. November
2013, welcher darin das Observationsmaterial würdigt, stützt sich die
Beschwerdegegnerin in ihrem Entscheid wie erwähnt auf das E.___ Gutachten vom
15.
Juli 2015 (IV-Nr. 264.1). Dem E.___-Gutachten ist in formeller Hinsicht
voller Beweiswert zuzumessen. So ist dieses für die streitigen Belange umfassend,
beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt auch die geklagten
Beschwerden und ist in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden.
Nachfolgend ist sodann zu prüfen, ob das E.___-Gutachten auch hinsichtlich der
Diagnoseerhebung, Schlussfolgerungen und Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu
überzeugen vermag.
7.2.1
Im
psychiatrischen Teilgutachten (IV-Nr. 264.2) setzt sich Dr. med. J.___ eingehend
mit den Vorakten auseinander und diskutiert nachvollziehbar die möglichen
Diagnosen und deren allfällige Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Der
Versicherte leide seit vielen Jahren an einer rezidivierenden depressiven
Störung, auch aktuell könne diese Diagnose bestätigt werden, wobei derzeit aber
nur eine geringgradig depressive Symptomatik vorliege, es seien nicht einmal
die Kriterien für eine leichte depressive Episode erfüllt. Gegen das Vorliegen
einer stärker ausgeprägten depressiven Symptomatik sprächen nicht nur die
Beobachtungen im Rahmen der aktuellen psychiatrischen Untersuchung (bei der der
Versicherte im Übrigen spontan zunächst gar keine depressionsbezogenen Symptome
schildere), sondern auch die derzeitige, durchaus relativ aktive und auch mit
Interesse (an der Wahrnehmung positiv besetzter Aktivitäten) verbundene
Alltagsgestaltung. Hinzuweisen sei auch auf die sehr niedrigen
Medikamentenspiegel, bei stärker ausgeprägten Depressionen sei in der Regel der
Leidensdruck hoch und Betroffene seien stark motiviert, ihre Medikation
regelmässig einzunehmen. Weiter hielt Dr. med. J.___ nachvollziehbar fest,
trotz der relativ gering ausgeprägten rezidivierenden depressiven Störung
ergebe sich aus der Tatsache, dass die rezidivierende depressive Störung schon
langjährig und chronifiziert bestehe, dass relevante Fähigkeitsstörungen in den
Bereichen Durchhaltevermögen, Flexibilität und Umstellungsfähigkeit sowie
emotionale Belastbarkeit bestünden, es ergebe sich daraus eine quantitative
Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit um 20 %. Wie bereits erwähnt, habe der
Versicherte zunächst keine depressionsbezogenen Symptome geschildert, sondern
habe Pseudohalluzinationen beschrieben, die als Ausdruck einer dissoziativen
Störung anzusehen seien, nicht als Ausdruck psychotischen Erlebens.
Hinsichtlich der AUF-Relevanz der dissoziativen Störung sei zunächst zu prüfen,
ob eine psychische Komorbidität von erheblicher Dauer, Schwere und Intensität
vorliege, dies sei nicht der Fall. Es liege kein ausgewiesener sozialer Rückzug
vor. Des Weiteren sei auch nicht erkennbar, dass ein verfestigter, therapeutisch
nicht mehr angehbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten,
psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung vorliegen würde. Es erfolge
zwar schon seit vielen Jahren eine ambulante psychiatrische Behandlung, die
eher supportiv-stützend zu sein scheine, bislang seien aber noch keine
stationären Therapieversuche erfolgt (mit Ausnahme eines kurzfristigen einwöchigen
stationären psychiatrischen Aufenthaltes, entsprechend Mitteilung des
Versicherten). Es werde eingeschätzt, dass diese dissoziative Störung
überwindbar sei, dass aus ihr keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit
resultiere. Des Weiteren lägen beim Versicherten Beschwerden von Seiten des
Stütz- und Bewegungsapparates vor, wobei sowohl in den Akten als auch
aktuell, im Rahmen der orthopädisch-traumatologischen Begutachtung eingeschätzt
werde, dass die von dem Versicherten demonstrierten Funktionsstörungen nicht
ausreichend organmedizinisch erklärbar seien. Es ergebe sich damit also die
Situation, dass auf der einen Seite, entsprechend orthopädischem
Gutachten, organisch begründete orthopädische Beschwerden vorliegen
würden, diese seien aber psychogen überlagert. Hinweise dafür, dass die orthopädischen
Beschwerden entscheidend durch psychosoziale Belastungen oder emotionale Konflikte
versursacht würden, lägen jedoch nicht vor, es ergebe sich damit die Diagnose
F54, psychische und Verhaltensstörungen bei andernorts klassifizierten
Krankheiten, die eine psychogene Überlagerung gut abbilde aber nicht
voraussetze (wie bei der Diagnose anhaltende somatoforme Schmerzstörung), dass
nicht-organischen Faktoren eine entscheidende Rolle hinsichtlich der
Schmerzsymptomatik zukomme. Aus der Diagnose F54 ergebe sich keine
AUF-Relevanz. Sodann verneint Dr. med. J.___ einleuchtend das Vorliegen einer
Persönlichkeitsstörung: Der Versicherte habe eine emotionale Instabilität mit
Spannungszuständen und Selbstverletzungen geschildert. Am ehesten lägen
emotional-instabile Persönlichkeitszüge vor. Zu denken sei natürlich auch an
die Diagnose einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung, dagegen spreche
aber, dass der Versicherte, wie er im Rahmen der aktuellen Untersuchung betont habe
und wie sich auch aus den Akten ergebe, bis 2005 in psychosozialer Hinsicht
stabil gewesen sei. Persönlichkeitsstörungen führten meist schon sehr früh,
meist im sehr frühen Erwachsenenleben (oder ggf. auch schon in der Jugend) zu
deutlichen Einschränkungen der beruflichen und sozialen Leistungsfähigkeit.
Abgesehen von der Frage der genauen diagnostischen Zuordnung ergebe sich aus
den Verhaltensstörungen (autoaggressives, selbstverletzendes Verhalten), die
damit verbunden seien, keine quantitative Beeinträchtigung der
Arbeitsfähigkeit. Dies treffe auch auf die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
vorliegenden narzisstischen (im Sinne einer Selbstwertregulationsstörung mit
übermässigem Angewiesensein auf äussere Bestätigung) Persönlichkeitszüge zu. Als
Letztes seien noch Zwangsrituale erwähnt, der Versicherte dusche sich nur an
geraden Tagen, empfinde Schuldgefühle, wenn er sich versehentlich an ungeraden
Tagen dusche, löse diese Schuldgefühle dann durch ein Zwangsritual. Eine
quantitative Verminderung der Arbeitsfähigkeit sei daraus aber nicht erkennbar.
Zusammenfassend ergebe sich, dass aus psychiatrischer Sicht sich nur aus der
derzeit mässig ausgeprägten rezidivierenden depressiven Störung eine
Verminderung der Arbeitsfähigkeit ergebe, im Umfang von 20 %. Bereits 2009 sei
vom Institut C.___ eingeschätzt worden, dass die Arbeitsfähigkeit aus
psychiatrischer Sicht um 20 % reduziert sei. Auch wenn sich das
Krankheitsbild inzwischen komplexer darstelle als 2009 und 2011 (in Zusammenhang
mit den C.___-Begutachtungen), ergebe sich daraus nicht, dass es zu einer
Ausweitung der Arbeitsunfähigkeit gekommen sei. Schliesslich setzt sich
Dr. med. J.___ eingehend und wohlbegründet mit den entgegenstehenden Berichten
des behandelnden Psychiaters, Dr. med. D.___, auseinander: In den Berichten
von Dr. med. D.___ werde der Versicherte durchgehend als schwerstkrankt,
in seiner Alltagsgestaltung massiv beeinträchtigt, geschildert, wobei eine
ausreichend kritische Prüfung der Beschwerdeschilderungen und Angaben des
Versicherten nicht erkennbar sei. So werde in dem Bericht an die IV vom
31.
August 2013 eine schwer ausgeprägte Symptomatik im Sinne von
Mattigkeit, Müdigkeit usw. beschrieben, der Versicherte werde erneut als
schwerstkrank dargestellt. Zeitgleich mit diesem Bericht sei in der Zeit vom
20.
August 2013 - 20. September 2013, eine von der IV veranlasste Überwachung
durch eine Überwachungsfirma erfolgt. Das hier protokollierte Verhalten des
Versicherten im Alltag weiche massiv von der Darstellung seitens Dr. med. D.___
in dem Bericht vom 31. August 3013 ab. Auch der in dem Bericht vom 28. November
2014.
dargestellte aktuelle typische Tagesablauf sei nicht nachvollziehbar und
weiche grob von den Angaben ab, die der Versicherte im Rahmen der aktuellen
psychiatrischen Untersuchung gemacht habe (wobei es keine Hinweise dafür gebe,
dass Ende 2014 eine wesentlich andere Alltagsgestaltung vorgelegen habe als
derzeit). Insgesamt ergebe sich, dass die Berichte seitens Dr. med. D.___
so wenig kritisch seien hinsichtlich der von dem Versicherten geschilderten
Funktionsstörungen und einseitig Beeinträchtigungen betonen würden, Ressourcen
unerwähnt liessen, dass die Berichte für die Frage, wie die Arbeitsfähigkeit des
Versicherten zu beurteilen sei, als nicht verwertbar angesehen werden müssten. Auch
die Diagnostik sei teilweise nicht nachvollziehbar. So werde in dem Bericht vom
28.
November 2014 die Diagnose F45.41 – Chronische Schmerzstörung mit
somatischen und psychischen Faktoren – mitgeteilt. Begründet werde diese
Diagnose damit, dass die Schmerzbelastung eine depressiogene Absenkung der
Schmerzwahrnehmungsschwelle übersteige. Begründet werde die Diagnose also mit
dem Ausmass der Schmerzen, etwa in dem Sinne, dass ein Depressiver Schmerzen
intensiver empfinde als jemand ohne Depressionen. Gemäss Dr. med. D.___
übersteige dies bei dem Versicherten aber das Mass des hier Erwartbaren, und
deshalb liege die Diagnose F45.41 vor. Diese Art von – letztlich
Ausschlussdiagnostik – entspreche, wie Dr. med. J.___ schlüssig darlegt, aber
nicht den ICD-10 Kriterien für die Diagnose F45.41. In keiner Weise werde hier
ein zwar dysfunktionaler, aber auch psychisch entlastender Charakter der
Schmerzsymptomatik herausgearbeitet, wie dies zu fordern sei, wenn die Diagnose
F45.41 gestellt werde. Eingegangen werden solle noch auf die Frage der Suizidalität.
Anamnestisch ergebe sich zunächst, dass der Versicherte selbstschädigendes, selbstverletzendes
Verhalten gezeigt oder geplant habe und dann nicht ausgeführt habe. Für selbstverletzendes
/ selbstschädigendes Verhalten gebe es aber immer mehrere
Erklärungsmöglichkeiten, es sei nicht nur die dezidierte Absicht, sich selbst zu
töten, in Betracht zu ziehen, sondern z.B. auch manipulatives Verhalten. Dies
gelte insbesondere für das Ereignis am 12. Juli 2013. Dr. med. D.___
habe hier geschildert, dass der Versicherte versucht habe, sich zu erhängen,
wobei der genaue Ablauf aber gar nicht genau dargelegt sei. Der Versicherte selbst
habe eine Amnesie für das Ereignis angegeben. Das Ereignis habe offensichtlich
vor einer erneut geplanten C.___-Begutachtung stattgefunden, so dass hier ein
manipulatives Verhalten von Dr. med. D.___ hätte diskutiert und in Erwägung gezogen
werden müssen. Auch das sehr auffällige Verhalten des Versicherten im Rahmen der
aktuellen psychiatrischen Untersuchung (eine grüne Kordel hervorziehen, zu
einer Schlinge knoten, wieder aufknoten, auf den Tisch legen etc. und das
mehrfach, ohne dass dabei ansatzweise ein depressiv verzweifeltes oder gar suizidales
Empfinden spürbar worden sei), müsse als manipulativ angesehen werden.
Sodann
sind gemäss Urteil 8C_841/2016 vom 30. November 2017 E. 4.5.2 sämtliche
psychiatrischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141
V 281 zu unterziehen. Entscheidend ist dabei, unabhängig von der diagnostischen
Einordnung des Leidens, ob es gelingt, auf objektivierter Beurteilungsgrundlage
den Beweis einer rechtlich relevanten Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit zu
erbringen, wobei die versicherte Person die materielle Beweislast zu tragen hat
(BGE 141 V 281 E. 3.7.2 S. 295 f.). Gemäss BGE 141 V 281 wird ein
strukturierter, normativer Prüfungsraster angewandt (E. 3.6). Anhand eines
Kataloges von Indikatoren erfolgt eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung
des – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren
einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – tatsächlich
erreichbaren Leistungsvermögens (E. 4.1.3):
1) Kategorie «funktioneller Schweregrad»
(E. 4.3)
a) Komplex «Gesundheitsschädigung» (E.
4.3
)
-
Ausprägung der
diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)
-
Behandlungs- und
Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)
-
Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)
b) Komplex «Persönlichkeit»
(Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen; E. 4.3.2)
c) Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)
2) Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte
des Verhaltens; E. 4.4)
-
gleichmässige Einschränkung
des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)
-
behandlungs- und eingliederungsanamnestisch
ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)
Wie das Bundesgericht mit Hinweis auf
BGE 137 V 210 weiter festhält, verlieren gemäss altem Verfahrensstandard
eingeholte Gutachten nicht per se ihren Beweiswert. Vielmehr ist im Rahmen
einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen
Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes
Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält. In
sinngemässer Anwendung auf die nunmehr materiell-beweisrechtlich geänderten
Anforderungen ist in jedem einzelnen Fall zu prüfen, ob die beigezogenen
administrativen und/oder gerichtlichen Sachverständigengutachten –
gegebenenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berichten – eine
schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren erlauben oder
nicht. Je nach Abklärungstiefe und -dichte kann zudem unter Umständen eine
punktuelle Ergänzung genügen (BGE 141 V 281 E. 8). Es stellt sich somit
vorliegend die Frage, ob das Teilgutachten von Dr. med. J.___ im Lichte der
vorgehenden Ausführungen auch den Anforderungen der neuen Rechtsprechung
standhält, nachdem sich dieser nicht explizit zu den vorgenannten Kriterien
geäussert hat. Dies ist vorliegend der Fall. Zwar hat Dr. med. F.___ hinsichtlich
der Arbeitsunfähigkeits-Relevanz der von ihm diagnostizierten dissoziativen
Störung die Förster-Kriterien geprüft, deren Anwendung das Bundesgericht eben
mit BGE 137 V 210 aufgegeben hat. Dennoch lässt das psychiatrische
Teilgutachten von Dr. med. J.___ eine schlüssige Beurteilung der vorerwähnten
Indikatoren zu, wie nachfolgend darzulegen ist.
Hinsichtlich der Indikatoren «Ausprägung
der diagnoserelevanten Befunde» sowie «Behandlungs- und Eingliederungserfolg
oder -resistenz» ist dem E.___-Gutachten zu entnehmen, dass die
diagnoserelevanten Befunde moderat ausgeprägt seien. Es erfolge zwar schon seit
vielen Jahren eine ambulante psychiatrische Behandlung, die eher
supportiv-stützend zu sein scheine, bislang seien aber noch keine stationären
Therapieversuche erfolgt (mit Ausnahme eines kurzfristigen einwöchigen
stationär psychiatrischen Aufenthaltes, entsprechend Mitteilung des
Versicherten). Hinzuweisen sei auch auf die sehr niedrigen Medikamentenspiegel,
bei stärker ausgeprägten Depressionen sei in der Regel der Leidensdruck hoch
und Betroffene seien stark motiviert, ihre Medikation regelmässig einzunehmen. Im
Übrigen ist den Akten nicht zu entnehmen, dass die Eingliederungsmöglichkeiten
bereits ausgeschöpft worden wären. In diesem Zusammenhang ist darauf
hinzuweisen, dass bereits im C.___-Gutachten vom 4. Januar 2011 festgehalten
wurde, beim Beschwerdeführer bestehe eine Medikamentenmalcompliance.
Beim Indikator «Komorbiditäten» ist eine
Gesamtbetrachtung der Wechselwirkungen und sonstigen Bezüge der psychischen
Störungen zu sämtlichen begleitenden krankheitswertigen Störungen erforderlich.
Eine Störung, welche nach der Rechtsprechung als solche nicht invalidisierend
sein kann (vgl. E. 4.3.1.2; Urteil 9C_98/2010 vom 28. April 2010 E. 2.2.2,
in: SVR 2011 IV Nr. 17 S. 44) ist keine Komorbidität. In diesem Zusammenhang
ist dem Gutachten zu entnehmen, dass die aus somatischer Sicht demonstrierten
Einschränkungen kaum objektiviert werden können. Es bestehen zwar gewisse
Einschränkungen, welche es dem Beschwerdeführer nicht mehr erlauben, seine
bisherige Tätigkeit als Dachdecker weiter auszuüben. Jedoch bestehen in einer
angepassten Tätigkeit aus somatischer Sicht keine zusätzlichen Einschränkungen,
weshalb bereits aus diesem Grund eine erhebliche Ausprägung einer
Wechselwirkung zwischen den psychischen Störungen und den Komorbiditäten zu
verneinen ist.
Hinsichtlich des Komplexes
«Persönlichkeit» geht aus dem Gutachten hervor, es bestünden Hinweise für
emotional-instabile und narzisstische Persönlichkeitszüge. Die Willenskräfte
seien ausreichend strukturiert und regelrecht. Ambivalenz oder Ambitendenz
bestünden nicht. Die Antriebslage sei ausreichend. Es sei auf eine relativ aktive
und auch mit Interesse (an der Wahrnehmung positiv besetzter Aktivitäten)
verbundene Alltagsgestaltung hinzuweisen. Gestützt darauf ist davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Persönlichkeit über eine
ordentliche Ressourcenlage verfügt.
Zum Komplex «sozialer Kontext» ist dem
Gutachten zu entnehmen, der Beschwerdeführer bewohne mit seiner Ehefrau und
seiner jüngsten 18-jährigen Tochter eine 4 1/2-Zimmerwohnung in einem
Mehrfamilienhaus, das ihm gehöre. Er stehe zwischen 11.00 und 12.00 Uhr morgens
auf, verrichte seine Körperhygiene, kleide sich an, esse zu Mittag. Dann schaue
er fern, bis 14.00 oder 14.30 Uhr, Sportsendungen. Danach ruhe er sich aus, bis
etwa 17.00 Uhr. Dann schaue er entweder wieder fern, bei schönerem Wetter setze
er sich in den Garten oder gehe spazieren. Manchmal gehe er auch mit der
Familie einkaufen. Wenn er sich gut fühle, das sei etwa zwei- bis dreimal im
Monat der Fall, besuche er das Coop-Restaurant, dort gebe es immer sehr viele
Menschen vom [...], die sich dort aufhalten und sich unterhalten würden etc. Er
setze sich dann dazu, es gebe immer Gesprächsthemen wie die eigene Familie, was
jeder so erlebt habe. Der Beschwerdeführer berichtet weiter, dass er gegen 23:00
Uhr zu Bett gehe. Er fahre Auto, benutze auch öffentliche Verkehrsmittel. Zuletzt
sei er 2014 im Urlaub gewesen, in [...], für zwei Wochen, An- und Abreise seien
mit dem Auto erfolgt.
Schliesslich geht aus dem Gutachten
hinsichtlich der Kategorie «Konsistenz» hervor, dass sich die vom Beschwerdeführer
in somatischer Hinsicht geltend gemachten Funktionseinschränkungen in dem von
ihm demonstrierten Ausmass nicht objektivieren lassen bzw. teilweise
widersprüchlich ausfallen. Auch das sehr auffällige, geschilderte Verhalten des
Versicherten im Rahmen der aktuellen psychiatrischen Untersuchung (eine grüne
Kordel hervorziehen, zu einer Schlinge knoten, wieder aufknoten, auf den Tisch
legen etc. und das mehrfach, ohne dass dabei ansatzweise ein depressiv
verzweifeltes oder gar suizidales Empfinden spürbar worden sei), müsse als
manipulativ angesehen werden.
Nach dem
Gesagten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über genügend
Ressourcen verfügt, um seine Arbeits- und Leistungsfähigkeit trotz der
genannten geringgradigen depressiven Symptomatik ohne Einschränkungen
auszuüben. Es ist somit als Zwischenfazit festzuhalten, dass aus
psychiatrischer Sicht keine quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
besteht.
7.2.2
Im
internistischen Teilgutachten führte Dr. med. U.___ (IV-Nr. 264.3) aus, der
Versicherte stelle im Rahmen der internistischen Untersuchung seine
orthopädischen und psychiatrischen Probleme in den Vordergrund. Diese würden in
den entsprechenden Fachgutachten behandelt. Gemäss Bericht Dr. med. L.___ vom
23.
September 2014 hätten keine Hinweise auf Aktivität der 04/2007
diagnostizierten Sarkoidose bestanden. Die Sarkoidose sei seit längerer Zeit
ohne Behandlung stabil geblieben, diesbezüglich sei die Arbeitsfähigkeit des
Versicherten nicht beeinflusst. Aus rein internistischer Sicht sei der
Versicherte zu 100 % arbeitsfähig. Diese Einschätzung erscheint denn auch
angesichts der internistischen Befunderhebung (IV-Nr. 264.3, S. 3 f.)
nachvollziehbar.
7.2.3
Sodann
zeigt Dr. med. M.___ im orthopädischen Teilgutachten (IV-Nr. 264.4) schlüssig
auf, dass sich die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Funktionseinschränkungen
in dem von ihm demonstrierten Ausmass nicht objektivieren lassen bzw. teilweise
widersprüchlich ausfallen. Gemäss Dr. M.___ führten auf orthopädischem Gebiet
eine Belastungsminderung der rechten Schulter nach
Rotatorenmanschettenreinsertion und AC-Plastik im Januar 2005 und einer Re-OP
im August 2005 mit Bridenlösung und Narkosemobilisation, eine chronisch
rezidivierende Lumboischialgie links und eine Cervicobrachialgie links zu einer
Aufhebung der Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als
Dachdecker. Bei der aktuellen klinischen Untersuchung würden die HWS und LWS
als auch beide Schultergelenke deutlich funktionseingeschränkt demonstriert. Im
Bereich der HWS werde die Funktion in einem nicht nachvollziehbaren Mass
funktionseingeschränkt demonstriert. Andererseits habe eine nahezu freie
Rotationsfähigkeit während der Exploration und in den verschiedenen
Untersuchungspositionen nachgewiesen werden können. Die degenerativen
Veränderungen der HWS mit Facettenarthrosen in C3/4, Osteochondrosen und
Uncarthrosen C5-C7 stünden im Gegensatz zu demonstrierten
Funktionseinschränkung. Seitens der HWS stelle sich keine dem Alter
vorauseilende Degeneration dar, die demonstrierte Funktionseinschränkung lasse
sich strukturell organisch nicht nachvollziehen und sei mit den gezeigten
Bewegungen während der Exploration und Untersuchungen der anderen
Wirbelsäulenabschnitte vollständig inkonsistent. Inwieweit die im MRT der HWS
nachgewiesene foraminale DH in Höhe C6/7 links klinisch Relevanz habe, sei dem
neurologischen Gutachten zu entnehmen. Seitens der LWS werde die Funktion für
die lnklination massiv funktionsgestört dargestellt; hingegen könne der
Fingerspitzen-Zehenspitzenabstand im Langsitz mit leichtgradiger Einschränkung
mit einem Abstand von 22 cm eingenommen werden. Radiologisch stehe eine lumbale
Übergangsstörung in Form einer Neoarthrose L5/S1 als Hauptbefund im
Vordergrund. Seitens der LWS habe sich zu keinem Zeitpunkt in der MRI-Befundung
eine Kompression einer Nervenwurzel gezeigt, so dass auch zu keinem Zeitpunkt
eine radiculäre Symptomatik habe vorliegen können. Die massiv funktionsgestörte
Darstellung lasse sich strukturell nicht erklären.
Damit ist
als Zwischenergebnis festzuhalten, dass eine radikuläre Symptomatik somit wohl
bereits im Zeitpunkt des ersten C.___-Gutachtens vom 12. Mai 2009 (IV-Nr. 114)
als fraglich anzusehen ist, zumal eine Radikulopathie damals denn auch nur als
Differentialdiagnose gestellt wurde. In diesem Punkt stimmt Dr. med. M.___ auch
mit dem C.___-Gutachten vom 4. Januar 2011 überein, wo ebenfalls keine
Radikulopathie festgestellt werden konnte. Insofern könnte diesbezüglich, wie
bereits mit Urteil des Versicherungsgerichts vom 16. Mai 2013 (IV-Nr. 179,
VSBES.2011.266 E. II 3.2.1) keine revisionsbegründete Verbesserung erblickt
werden, zumal die Arbeitsunfähigkeit von 50 % auch in einer angepassten
Tätigkeit im C.___-Gutachten von 2009 nicht nur auf die Radikulopathie, sondern
ausdrücklich auch auf die Problematik der rechten Schulter zurückgeführt wurde.
Wie aber dem orthopädischen Gutachten weiter schlüssig zu entnehmen ist, kann
auch bezüglich der Schultern keine wesentliche Einschränkung objektiviert
werden, womit diesbezüglich von einer Verbesserung auszugehen ist. So lasse
sich die funktionsgestörte Darstellung der Schultergelenksfunktionen beidseits
strukturell nicht erklären. Aktiv werde seitens des Versicherten eine
Anteversion und Abduktion bis zur Horizontalen demonstriert, passiv sei die
Beweglichkeit nicht eingeschränkt, eine muskuläre Gegenspannung erfolge nicht.
Ein hartes Bewegungsende werde passiv endgradig nicht erreicht. Die
Untersuchung der Schultergelenke zeige einen reizfreien Zustand, keine Rötung,
keine Überwärmung, keine Hinweiszeichen auf eine entzündliche Veränderung. Die
radiologischen Befunde zeigten keine dem Alter vorauseilenden degenerativen
Befunde. Der Subacromialraum sei ausreichend weit, so dass ein Impingement
nicht mehr ausgelöst werden könne.
Gestützt
auf die vorstehenden schlüssigen Ausführungen vermag schliesslich auch die
Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. med. M.___ überzeugen: Aus
orthopädischer Sicht könne weiterhin nachvollzogen werden, dass die letzte
Tätigkeit als Dachdecker das körperliche Leistungsvermögen übersteige, so dass
die Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als aufgehoben
angesehen werden könne. Die Arbeitsfähigkeit aus orthopädischer Sicht werde in
anpassten Tätigkeiten aber auf 100 % eingeschätzt. Die Einschätzung des
RAD Dr. med. R.___ vom 18. November 2013 und das C.___-Gutachtenergebnis vom 4.
Januar 2011, dass körperlich leichte adaptierte Tätigkeiten aus
rheumatologischer Sicht zu 100 % realisierbar seien, sei nachvollziehbar.
Seit 2012 hätten sich die gesundheitlichen Beeinträchtigungen seitens des
Versicherten auf orthopädischer Ebene nicht verschlechtert. Vielmehr habe durch
eine subacromiale Dekompression des linken Schultergelenkes im Jahr 2013 eine
sehr zufriedenstellende radiologische Situation hergestellt werden können
(gemäss Bericht vom 19. November 2013 Dr. med. N.___). Mit dem Gutachten
des C.___ vom 12. Mai 2009 werde die Arbeitsfähigkeit in leidensadaptierter
Tätigkeit auf 50 % eingeschätzt, für die Leistungsminderung spiele
differenzialdiagnostisch eine radiculäre Symptomatik eine wesentliche
Rolle. Diesbezüglich werde auf das neurologische Fachgutachten verwiesen. Mit
dem Gutachten vom 4. Januar 2011 werde die Arbeitsfähigkeit in
leidensadaptierter Tätigkeit als zu 80 % eingeschränkt erachtet.
Hierbei finde sich die Einschränkung nicht auf orthopädischem Gebiet. Vielmehr
vermindere die bestehende Schmerzstörung als sog. psychische
Komorbidität die Arbeitsfähigkeit um 20 %. Aus rein orthopädischer Sicht
ergebe sich derzeit keine Leistungsminderung. Eine Leistungsminderung
für leidensadaptierte Tätigkeiten könne aus orthopädischer Sicht nicht
abgeleitet werden. Aus orthopädischer Sicht habe diese Einschätzung auch
noch heute Gültigkeit. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes habe
auf orthopädischer Ebene seitdem nicht stattgefunden.
7.2.4
Das
neurologische Teilgutachten von Dr. med. V.___ (IV-Nr. 264.5) setzt sich
eingehend mit den Befunden und den Vorakten auseinander. Gestützt darauf kommt
Dr. med. V.___ überzeugend zum Schluss, dass aus neurologischer Sicht
keine Einschränkung besteht. Einem neurologischen Bericht aus dem Jahre 2003
sei zu entnehmen, dass die Diagnose eines chronischen Spannungskopfschmerzes
mit migräneformen Exazerbationen gestellt worden sei. Damals hätten tägliche
druckförmige über den hinteren Kopfabschnitten lokalisierte Schmerzen mit
Exacerbationen alle 3 bis 4 Monate ohne relevante Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit
bestanden. Aktuell seien die täglichen Kopfschmerzen abgeklungen und es komme
circa 1 Mal pro Monat zu halbseitigen Kopfschmerzen mit Lichtempfindlichkeit,
Müdigkeit und Übelkeit. Die Kriterien der Migräne seien erfüllt. Auswirkungen auf
die Arbeitsfähigkeit bestünden nicht. 2009 sei eine polydisziplinäre
Begutachtung im C.___ erfolgt. Eine neurologische Begutachtung sei nicht
erfolgt. Es werde die Diagnose einer Zervikobrachialgie links gestellt. Dies
beschreibe lediglich den bekannten chronischen Nacken-Schulterarmschmerz links.
Differentialdiagnostisch werde von einem radikulären Syndrom C7 oder C8
gesprochen, ohne dass passende Befunde berichtet worden seien. Klinisch würden
weder Lähmungen, noch manifeste Gefühlsstörungen, noch Reflexdifferenzen
beschrieben, es werde lediglich ein Schmerzsyndrom berichtet. Als Begründung
werde der kernspintomographische Befund einer mediolateralen bis
intraforaminalen Diskushernie C6 /C7 erwähnt. Rein anatomisch begründe dies
keine C8 Läsion. Denkbar wäre allenfalls eine C6/C7 Läsion / Irritation links.
Ob dieser MRT-Befund klinische Relevanz besitze, werde aus dem Gutachten nicht
klar. Wenn man den aktuellen neurologischen Befund zugrunde lege, könne auch
damals keine relevante Radikulopathie vorgelegen haben, da keinerlei
Reflexdifferenzen bestanden hätten. Als erste Diagnose werde in diesem Gutachten
auch die Depression erwähnt und zusätzlich auch eine
Schmerzverarbeitungsstörung diagnostiziert. Somit liessen sich neuronal
bedingte Beschwerden nicht sicher abgrenzen. Dies bestätige auch das MRT der
HWS von 2011, welches keine eindeutige Kompression der neuronalen Strukturen
erkennen lasse. 2011 seien kernspintomographische Untersuchungen der HWS und
LWS bei Verdacht auf Reiz-Ausfallsyndrom C7 links und Reiz-Ausfallsyndrom S1
links erfolgt. In der Gesamtbeurteilung ergäben sich keine eindeutigen Kompressionen
der neuronalen Strukturen. Die aktuelle neurologische Anamnese (es würden
undifferenzierte Ganzkörperschmerzen angegeben) und neurologische Untersuchung
(keine manifesten neurologischen Ausfälle, die Schmerzen entsprächen nicht dem
Ausbreitungsgebiet einer Nervenwurzel, keine Gefühlsstörungen, keine Paresen)
ergäben keinerlei Anhalt für eine Radikulopathie, Plexusläsion oder sonstige
Nervenschädigung. Einzig die geklagten Kribbelmissempfindungen der Finger 1 bis
3.
beidseits (auch hier wechselnde anamnestische Angaben) könnten aufgrund des
positiven Hoffmann-Tinel beidseits und der berichteten nächtlichen Zunahme der
Beschwerden am ehesten einem sensiblen Karpaltunnelsyndrom beidseits zugeordnet
werden. Paresen oder bleibende Gefühlsminderungen bestünden nicht. Eine
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit liege nicht vor. Entgegen vorheriger Befunde
habe Dr. med. K.___ am 24. November 2011 eine denkbare Wurzelirritation C7
links aufgrund einer foraminalen Stenose diagnostiziert. Wie bereits
ausgeführt, fänden sich aktuell jedoch keine Hinweise für eine Wurzelirritation
C7 links. Aus dem psychiatrischen Bericht von Dr. D.___ vom 28. November 2014
entnehme man sodann die Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit
somatischen und psychischen Faktoren. Auch aus neurologischer Sicht seien die
Beschwerden am ehesten als Somatisierungsstörung einzustufen. Dies werde unterstrichen
durch die mehrfach beschriebenen (zuletzt im Januar 2014) dissoziativen
Anfälle. Hinweise für eine neurologische Erkrankung fänden sich derzeit nicht.
7.2.5
Insofern
im E.___-Gutachten durchaus überzeugend dargelegt wird, es habe zu keinem
Zeitpunkt eine radiuculäre Symptomatik bestanden, kann damit zwar keine
Verbesserung begründet werden, da es sich um eine unterschiedliche Beurteilung
des gleichen Sachverhalts handelt (vgl. E. II. 7.2.3 hiervor). Jedoch ist aus
orthopädischer Sicht eine revisionsbegründende relevante
Gesundheitsverbesserung insofern erstellt, als bezüglich der Schultern keine
wesentliche Einschränkung mehr objektiviert werden kann. Dies zeigte sich auch
in der klinischen Untersuchung der Gutachter. Zwar würden bei der aktuellen
klinischen Untersuchung die HWS und LWS als auch beide Schultergelenke deutlich
funktionseingeschränkt demonstriert. Jedoch habe eine nahezu freie
Rotationsfähigkeit während der Exploration und in den verschiedenen
Untersuchungspositionen nachgewiesen werden können. Ähnlich stelle es sich mit
der Präsentation der Schultergelenksfunktionen beidseits dar. Aktiv werde
seitens des Versicherten eine Anteversion und Abduktion bis zur Horizontalen
demonstriert, passiv sei die Beweglichkeit nicht eingeschränkt, eine muskuläre
Gegenspannung erfolge nicht. Ein hartes Bewegungsende werde passiv endgradig
nicht erreicht. Die Untersuchung der Schultergelenke zeige einen reizfreien
Zustand, keine Rötung, keine Überwärmung, keine Hinweiszeichen auf eine
entzündliche Veränderung.
Eine
Verbesserung kann aber, entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin nicht schon
per November 2011 als erstellt gelten. Diesbezüglich fehlt es an entsprechenden
echtzeitlichen Arztberichten. Vielmehr ist eine Verbesserung erst durch die am
18.
Oktober 2013 durchgeführte Operation (IV-Nr. 216, S. 7) «subacromiale Dekompression
des linken Schultergelenkes» nachgewiesen, wodurch eine sehr zufriedenstellende
radiologische Situation habe hergestellt werden können (gemäss Bericht von Dr.
med. N.___ vom 19. November 2013; IV-Nr. 247, S. 15). Der Beschwerdeführer habe
zwar einen Monat nach der Operation wieder über vermehrte Schmerzen berichtet,
diese seien aber nicht so stark wie vor der Operation. Eine Verbesserung der
Schulterschmerzen wird denn auch im Bericht von Dr. med. L.___ vom 23. September
2014.
(IV-Nr. 247) festgehalten. So habe der Beschwerdeführer nach der Operation
über eine 50%ige Reduktion der Schmerzen berichtet. Der Bewegungsumfang sei
aber weiterhin eingeschränkt und der Nackengriff sei nur mit Schmerzen
durchführbar. Dagegen fehlen in den Akten aber exakte Angaben, ab wann
diesbezüglich von einer Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit in einer
angepassten Tätigkeiten auszugehen ist. Bei einer ähnlichen Operation im Januar
2005.
wurde eine offene Acromioplastik, Bursektomie und Debridement der Supraspinatussehne
mit transossärer Reinsertion durchgeführt. Diesbezüglich teilte Dr. med. N.___
dem Beschwerdeführer im Vorfeld zu dieser Operation mit, dass es gut 3 Monate
dauern werde, bis er richtig mit Kraft arbeiten könne. Es ist deswegen analog
auch bezüglich der Operation vom 18. Oktober 2013 erst nach 3 Monaten, somit
per 1. Februar 2014, von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes
auszugehen.
7.3
An
der beweiswertigen Beurteilung der E.___-Gutachter vermögen auch die
entgegenstehenden Arztberichte nichts zu ändern. Hinsichtlich der Berichte des
behandelnden Psychiaters, Dr. med. D.___, kann vorweg auf die treffenden
Ausführungen von Dr. med. J.___ im E.___-Gutachten verwiesen werden. In
den Berichten von Dr. med. D.___ werde der Versicherte durchgehend als
schwerstkrank, in seiner Alltagsgestaltung massiv beeinträchtigt, geschildert,
wobei eine ausreichend kritische Prüfung der Beschwerdeschilderungen und
Angaben des Versicherten nicht erkennbar sei. So werde in dem Bericht an die IV
vom 31. August 2013 eine schwer ausgeprägte Symptomatik im Sinne von
Mattigkeit, Müdigkeit usw. beschrieben, der Versicherte werde erneut als
schwerstkrank dargestellt. Zeitgleich mit diesem Bericht sei in der Zeit vom
20.
August 2013 - 20. September 2013 eine von der IV veranlasste Überwachung
durch eine Überwachungsfirma erfolgt. Das hier protokollierte Verhalten des
Versicherten im Alltag weiche massiv von der Darstellung seitens Dr. med. D.___
in dem Bericht vom 31. August 2013 ab. Diese massive Divergenz zwischen den
Berichten von Dr. med. D.___ und dem auf den Observationsaufnahmen abgebildeten
Verhalten wurde denn auch durch das Versicherungsgericht bei der eigenen
Sichtung des Observationsmaterials festgestellt (vgl. E. II 7.1 hiervor). Die
Berichte von Dr. med. D.___ sind demnach in beweisrechtlicher Sicht kaum
verwertbar. Auch die Berichte des Hausarztes des Beschwerdeführers, Dr. med. L.___,
erscheinen die vom Beschwerdeführer geschilderten Beschwerden relativ
unkritisch zu übernehmen, zumal auch diese im Resultat nicht mit dem Observationsmaterial
vereinbar sind. Zudem äussert sich L.___ in seiner Stellungnahme zum E.___-Gutachten
als Allgemeinarzt teilweise zu fachspezifischen Themen aus der Psychiatrie und
Orthopädie, weshalb diesen Aussagen von vornherein kaum Beweiswert zuzumessen
ist. In diesem Zusammenhang ist zudem auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen,
dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche
Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen
(BGE 125 V 351 E. 3b/cc mit weiteren Hinweisen), weshalb den Berichten von
Dr. med. D.___ und Dr. med. L.___ auch deswegen vergleichsweise geringer
Beweiswert zuzumessen ist.
7.4
Des
Weiteren vermögen auch die Rügen des Beschwerdeführers den Beweiswert der
Gutachten nicht zu schmälern. Vorab ist hierzu festzuhalten, dass es die
unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen
Fachperson einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich oder gerichtlich
bestellten fachmedizinischen Experten anderseits nicht zulässt, ein
Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass
für weitere Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu
anderslautenden Einschätzungen gelangen (vgl. z.B. BGE 124 I 170 E. 4 S. 175;
Urteil 9C_630/2016 vom 9. Februar 2017 E. 4.2.1.1). Vorbehalten bleiben Fälle,
in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden
Ärzte wichtige Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt
geblieben sind (vgl. z.B. Urteil 9C_276/2016 vom 19. August 2016 E. 3.1.1 mit
Hinweisen). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Der Beschwerdeführer bringt sodann
vor, das E.___-Gutachten sei nicht mehr aktuell, zumal aufgrund des
MRI-Befundberichts vom 17. Oktober 2016 ein Bandscheibenvorfall vorliege. Dr. M.___
habe sich in seinem Teilgutachten denn auch in keiner Art und Weise damit
beschäftigt, ob und inwiefern dem Bandscheibenvorfall eine radikuläre
Symptomatik zugrundeliege. Dem ist entgegenzuhalten, dass sich alleine aus
einem MRI-Befund noch nichts hinsichtlich einer allfälligen gesundheitlichen
Verschlechterung ableiten lässt. Wie denn auch Dr. med. S.___ in ihrer
Aktennotiz vom 15. November 2016 (IV-Nr. 310) einleuchtend darlegt, könne ein
MRT-Befund nie ein zerviko-radikuläres Syndrom zeigen. Ein solches sei immer
eine klinische Diagnose, die sich aus einem typischen Beschwerdebild und
entsprechenden klinischen Symptomen ergebe. Im MRT könne dann höchstens eine
erklärende, strukturelle Pathologie gesehen werden. So könne einer radikulären
Symptomatik ein Bandscheibenvorfall zugrunde liegen, aber nicht umgekehrt. Die
Beurteilung radikulärer, bandscheibenassozierter Beschwerden liege in erster
Linie in der Fachkompetenz des Neurologen, da es ja darum gehe, ob die
geklagten Beschwerden und die objektivierbaren Befunde Ausdruck einer
Nervenwurzelkompression seien oder nicht. Eine radiologisch festgestellte
Einengung eines Neuroforamens alleine sage weder etwas über die Art noch die
Intensität der Beschwerden aus und noch weniger über allfällige funktionelle
Einschränkungen. Zudem äussern sich die behandelnden Ärzte in den zahlreichen
nachgereichten Berichten nicht zu diesem MRI-Bericht bzw. folgern daraus auch
keine Verschlechterung, so dass eine solche nicht erstellt ist. Des Weiteren
bringt der Beschwerdeführer vor, aus dem Bericht von Dr. med. N.___ vom 2.
November 2016 ergebe sich, dass sich die erhoffte Verbesserung nicht dauerhaft
eingestellt habe. So werde bei der rechten Schulter eine deutliche Arthrose des
AC-Gelenkes und ein Impingement bestätigt. Diesbezüglich kann auf die
Stellungnahme von Dr. med. S.___ vom 15. November 2016 (IV-Nr. 310) verwiesen
werden. Darin führt Dr. med. S.___ einleuchtend aus, dass der aktuelle
Bericht von Dr. med. N.___ vom 2. November 2016 die gutachterliche Beurteilung
von Dr. med. M.___ vom Juli 2015 nicht in Zweifel zu ziehen vermöge, sondern er
belege nur, dass nach längerem stabilen Verlauf von Seiten der rechten Schulter
wieder vermehrt Beschwerden bestünden (vgl. E. II. 5.2.17). Klinisch und
radiologisch beurteile Dr. med. N.___ das Beschwerdebild als Ausdruck
einer AC-Gelenksarthrose und Impingement, eine lnsuffizienz der
Rotatorenmanschette schliesse er eher aus. Eine diagnostische Infiltration habe
der Beschwerdeführer abgelehnt. Eine solche wäre aber die Voraussetzung, um das
weitere therapeutische Prozedere festzulegen. Hier liege offenbar eine
sekundäre Verschlechterung eines vorbestehenden Gesundheitsschadens im Sinne
einer aktivierten Arthrose vor. Dabei handle es sich um ein behandelbares
Leiden. Die diagnostischen und die therapeutischen Optionen seien nicht
ausgeschöpft. Eine diesbezügliche relevante Verschlechterung ist demnach nicht
erstellt. Schliesslich vermögen auch die nachträglich eingereichten Berichte
von Dr. med. O.___ und Dr. med. T.___ eine seit dem E.___-Gutachten
eingetretene relevante Verschlechterung nicht zu begründen (vgl. E. 5.2.18 und
5.2
). Da somit seit dem E.___-Gutachten vom 15. Juli 2015 keine
gesundheitliche Verschlechterung erstellt ist, kann nach wie vor auf dieses
abgestellt werden.
8.
Die
E.___-Gutachter gingen wie erwähnt von einer 20%igen Arbeitsunfähigkeit aus
psychischen Gründen aus. Die Gutachter diagnostizierten in diesem Zusammenhang
eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mässig ausgeprägt (ICD-10
F33.9; d.h. derzeit seien auch die Voraussetzungen für eine nur leichte
depressive Episode nicht erfüllt). Die Beschwerdegegnerin stützte sich in ihrem
Entscheid dagegen auf den Standpunkt, nach geltender Rechtsprechung würden
leichte bis höchstens mittelschwere psychische Störungen grundsätzlich als
therapierbar und somit als nicht invalidisierend gelten. In der
Konsequenz bedeute dies, dass auch in psychiatrischer Hinsicht von keiner Einschränkung
der Arbeitsfähigkeit auszugehen sei. Dem ist entgegenzuhalten, dass das
Bundesgericht mit Urteil 8C_841/2017 vom 30. November 2017 die vorgenannte Rechtsprechung
geändert hat. Gemäss der bisherigen Rechtsprechung zu leichten bis
mittelschweren Depressionen konnten entsprechende Erkrankungen nur dann als
invalidisierend in Betracht fallen, wenn sie erwiesenermassen
«therapieresistent» waren. Mit der vom Bundesgericht vorgenommenen
Praxisänderung gilt dies nicht mehr in dieser absoluten Form. Die entscheidende
Frage ist wie bei anderen psychischen Erkrankungen, ob es der betroffenen
Person gelingt, auf objektivierter Basis den Beweis einer invalidisierenden Arbeits-
und Erwerbsunfähigkeit zu erbringen. Diesbezüglich ist, wie unter E. II 7.2.1
bereits durchgeführt, eine Indikatorenprüfung vorzunehmen. Diese hat im
vorliegenden Fall ergeben, dass der Beschwerdeführer über genügend Ressourcen
verfügt, seine Arbeitsfähigkeit, trotz diagnostizierter depressiver Störung,
ohne Einschränkungen umzusetzen. Damit ist die angefochtene Verfügung in diesem
Punkt im Resultat nicht zu beanstanden.
9.
9.1
Das Valideneinkommen ist
vorliegend unbestritten geblieben und denn auch nicht zu beanstanden. So hat
die Beschwerdegegnerin zu Recht auf das Einkommen bei der letzten Arbeitgeberin
des Beschwerdeführers, Firma [...], abgestellt, da der Beschwerdeführer seine
letzte Arbeitsstelle aus gesundheitlichen Gründen verloren hatte (vgl. IV-Nr.
27).
9.2
Dagegen rügt der
Beschwerdeführer das errechnete Invalideneinkommen. So erscheine ein Abzug von lediglich
10.
% aufgrund des fortgeschrittenen Alters und der multiplen körperlichen
Beschwerden zu tief.
9.2.1
Wird das Invalideneinkommen auf
der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der
entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der
Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale,
wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität
oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe
haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa S. 323). Aufgrund dieser Faktoren
kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem
ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem
erwerblichem Erfolg verwerten (BGE 126 V 75 E. 5b/aa in fine S. 80). Der
Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände
im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25
% nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327
f., 126 V 75 E. 5b/bb-cc S. 80). Ob ein (behinderungsbedingt oder
anderweitig begründeter) Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen ist, stellt eine
vom Versicherungsgericht frei überprüfbare Rechtsfrage dar (Urteil 8C_652/2008
vom 8. Mai 2009 E. 4, nicht publ. in: BGE 135 V 297). Dagegen ist die Höhe des
(im konkreten Fall grundsätzlich angezeigten) Abzugs eine Ermessensfrage und
daher durch das Versicherungsgericht nur bei Ermessensüberschreitung,
-missbrauch oder -unterschreitung korrigierbar (BGE 137 V 71 E. 5.1 S. 72 f.,
132.
V 393 E. 3.3 S. 399; Urteil 8C_477/2016 vom 23. November 2016 E. 4.1).
9.2.2
Vorliegend hat die
Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung einen Abzug vom Tabellenlohn
von 10 % vorgenommen. Sie verweist in diesem Zusammenhang auf die
Invaliditätsberechnung in der Verfügung vom 20. September 2011 (IV-Nr. 157), in
welcher mit dem Abzug von 10 % dem Umstand der behinderungsbedingten
erschwerten Eingliederung Rechnung getragen wurde, was aufgrund der
leidensbedingten Einschränkung angemessen erscheint. Weitere Abzüge vom
Tabellenlohn sind dagegen nicht vorzunehmen. Der Beschwerdeführer war im
Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung 52 Jahre alt, so dass nicht gesagt werden
kann, dass ihm aufgrund seines Alters die Integration in den Arbeitsmarkt
erheblich erschwert sei. Des Weiteren reiste der Beschwerdeführer bereits 1992
in die Schweiz ein und verfügt über eine Niederlassungsbewilligung C (IV-Nr. 5).
Zudem war er offensichtlich während vieler Jahre in der ihm nach wie vor offen
stehenden Arbeitswelt gut integriert. Ein abzugsbegründender Nachteil aufgrund
der Nationalität ist in dieser Hinsicht nicht ersichtlich, zumal Ausländer mit
Aufenthaltsbewilligung C im tiefsten Anforderungsniveau nicht schlechter
entlöhnt werden als Schweizer und Ausländer zusammen (vgl. LSE 2008 TA12).
Zusammenfassend ist demnach der vorgenommene Abzug vom Tabellenlohn nicht zu
beanstanden.
9.3
Da
wie vorgehend festgehalten per 1. Februar 2014, von einer Verbesserung des
Gesundheitszustandes auszugehen ist, sind das Validen- und Invalideneinkommen
entsprechend auf 2014 aufzurechnen. Das Valideneinkommmen errechnet sich
gestützt auf den Arbeitgeberbericht der Firma [...] vom 6. Juni 2006:
CHF 6'100.00 x 13 = CHF 79'300.00; + Teuerung 2006 - 2014 Baugewerbe
(:115.2 x 126.1) = 86'803.20. Das Invalideneinkommen berechnet sich gestützt
auf den Totalwert Niveau 1, 2014, TA1_Tirage_skill_level, Total Niveau 1,
Männer: CHF 5‘312.00 x 12, Aufrechnung Wochenstunden (:40 x 41.7) = CHF
66‘453.10, was bei einer vollen Arbeitsfähigkeit dem Invalideneinkommen entspricht.
Hiervon ist der leidensbedingte Abzug von 10 % vorzunehmen, was ein
Invalideneinkommen von CHF 59'807.80 ergibt. Daraus resultiert ein
Invaliditätsgrad von gerundet 31 %, woraus sich kein Rentenanspruch ergibt.
Die
Dreiviertelsrente ist somit in Anwendung der zusätzlichen Dreimonatsfrist
gemäss Art. 88a Abs. 2 IVV – und entgegen der angefochtenen Verfügung – erst per
1.
Mai 2014 aufzuheben. Somit ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.
10.
Bei
diesem Verfahrensausgang steht dem Beschwerdeführer eine ordentliche Parteientschädigung
zu, die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. Bei der Bemessung der
Parteientschädigung ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer im
Hauptbegehren weiterhin die Ausrichtung einer Dreiviertelrente verlangt hat. Er
hat jedoch nur insofern teilweise obsiegt, als die Rente erst per 1. Mai 2014
aufgehoben wird. Ist das Quantitative einer Leistung streitig, rechtfertigt
eine «Überklagung» nach der in Rentenangelegenheiten ergangenen Rechtsprechung
eine Reduktion der Parteientschädigung nur, wenn das ziffernmässig bestimmte
Rechtsbegehren den Prozessaufwand des Versichertenanwaltes beeinflusst hat
(vgl. Urteil 8C_449/2016 vom 2. November 2016 E. 3.1.1; BGE 117 V 401 E. 2c S.
407). Bildet beispielsweise ein invalidenversicherungsrechtlicher
Rentenanspruch Anfechtungs- und Streitgegenstand, führt demgemäss der Umstand
allein, dass im Beschwerdeverfahren abweichend von dem auf eine ganze oder
zumindest eine höhere Rente gerichteten Rechtsbegehren keine ganze oder aber
eine geringere Rente als beantragt zugesprochen wird, noch nicht zu einer
Reduktion der Parteientschädigung (Urteile 9C_580/2010 vom 16. November 2010
E. 4.1 und 9C_94/2010 vom 26. Mai 2010 E. 4.1 mit Hinweisen).
Angesichts der im vorliegenden Verfahren eingereichten Rechtschriften ist
festzuhalten, dass der Prozessaufwand des Versichertenanwaltes durchaus höher
ausfiel, weil er die Weiterausrichtung eine Dreiviertelrente beantragt hat und
dies dementsprechend begründen musste. Im Lichte der dargelegten Grundsätze
erscheint es deshalb gerechtfertigt, die im Rahmen der Parteientschädigung zu
vergütenden Aufwände um 2/3 auf 1/3 zu kürzen.
In Anbetracht von Aufwand und
Schwierigkeit des Prozesses ist die Parteientschädigung demnach auf CHF 1'115.50
(12 Stunden à CHF 240.00 / davon 1/3; zuzüglich Auslagen von 220.30 / davon 1/3
und MwSt.) festzusetzen.
In den eingereichten Kostennoten sind
vorweg verschiedene der geltend gemachten Positionen zu streichen: Mehrere
Positionen stellen Kanzleiaufwand dar (Orientierungskopien an den Klienten vom 10.
und 17. Januar, 13. und 23. Februar, 30. März, 11. April und 1. Mai 2017,
vom 19. März 2018; Einreichung der UP-Unterlagen am 13. Februar und 30. März
2017; Einreichung der Kostennote am 11. April 2017), der bereits im
Stundenansatz enthalten ist und nicht gesondert entschädigt wird. Sodann sind
die Kopien pro Stück nur mit 50 Rappen zu vergüten (§ 158 Abs. 3
Gebührentarif) und nicht mit CHF 1.00, wie in der Kostennote geltend gemacht
wird. Zudem beträgt der Ansatz für die Vergütung von Fahrtspesen 70 Rappen pro
Kilometer (§ 157 Abs. 3 Gebührentarif i.V.m. 161 lit. a GAV) und nicht
CHF 1.00, wie beantragt. Nicht nachvollziehbar ist sodann die Position
«Telefon an Versicherungsgericht» vom 24. Januar 2018 von einer Stunde, weshalb
diese nicht berücksichtigt wird. Des Weiteren ist der Aufwand für die
1.
¼ Stunde dauernde Verhandlung vor Versicherungsgericht um eine
Viertelstunde zu kürzen, da der Vertreter des Beschwerdeführers während seines
Parteivortrags zeitweise auf seinem Handy nach Entscheiden gesucht und damit
die Verhandlung unnötig verlängert hat. Schliesslich erscheint der geltend
gemachte Zeitaufwand in Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses
bzw. des Aufwandes in vergleichbaren Fällen überhöht, weshalb der zu
entschädigende Aufwand pauschal auf 12 Stunden zu kürzen ist.
Da der Beschwerdeführer ab Prozessbeginn
im Genusse der unentgeltlichen Rechtspflege steht (vgl. E. I. 6. hiervor), sind
ihm die übrigen 2/3 der Parteientschädigung durch den Kanton Solothurn zu
entschädigen. Der Kanton entschädigt die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder
den unentgeltlichen Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Der
Stundenansatz beträgt aufgrund des Kreisschreibens Nr. 1 der
Gerichtsverwaltungskommission des Kantons Solothurn vom 18. September 2006 seit
1.
Oktober 2006 bzw. § 160 Abs. 3 Gebührentarif (GT) CHF 180.00. Damit
ist die Kostenforderung auf CHF 1'712.80 festzusetzen (12 Stunden zu CHF 180.00
/ davon 2/3, zuzügl. Auslagen von 220.30 / davon 2/3 und MwSt.), zahlbar durch
die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates sowie der Nachzahlungsanspruch des
unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 431.75 (Differenz zum vollen
Honorar [8 x 230.00 + Auslagen von CHF 146.85 + MwSt. = 2'144.55 ; -
1'712.80 = CHF 431.75]) während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in
der Lage ist (§ 123 ZPO).
Der Nachzahlungsanspruch wird
praxisgemäss basierend auf den Stundenansatz von CHF 230.00 festgesetzt (vgl. §
160.
Abs. 2 GT), wenn wie vorliegend keine Honorarvereinbarung mit dem Klienten
vorgelegt wird, in der ein höherer Ansatz vereinbart worden ist. Andernfalls
wäre das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers, der sich zur Höhe des
Stundenansatzes nicht äussern konnte, verletzt.
Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1´000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang
des vorliegenden Verfahrens haben die IV-Stelle und der Beschwerdeführer die
Verfahrenskosten von CHF 1‘000.00 im Verhältnis 1/3 zu 2/3 zu bezahlen. Die
IV-Stelle hat somit CHF 340.00 zu bezahlen. Der Beschwerdeführer hat CHF 660.00
an die Verfahrenskosten zu bezahlen, die jedoch infolge Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen sind
(Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des
Staates während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung
in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde
wird die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 18. November 2016
aufgehoben.
2. Die bisherige Dreiviertelsrente wird per
1. Mai 2014 aufgehoben.
3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 1'115.50 (inkl. Auslagen
und MwSt) zu bezahlen.
4. Die Kostenforderung des unentgeltlichen
Rechtsbeistandes, Claude Wyssmann, wird auf CHF 1'712.80 (inkl. Auslagen und
MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons
Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates sowie der
Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF
431.75 während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in
der Lage ist (Art. 123 ZPO).
5. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
an die Verfahrenskosten CHF 340.00 zu bezahlen.
6. Der Beschwerdeführer hat an die
Verfahrenskosten CHF 660.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,
wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
7. Das Protokoll der Verhandlung vom 5.
Juni 2018 geht zur Kenntnisnahme an die Parteien.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Isch
Der vorliegende Entscheid wurde vom
Bundesgericht mit Urteil 9C_499/2018 vom 23. Januar 2019 bestätigt.