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Entscheid

VSBES.2017.8

Invalidenrente

5. Juni 2018Deutsch100 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Am 11. August 2004 meldete sich A.___

(nachfolgend Beschwerdeführer), geb. 1964, erstmals zum Bezug von Leistungen

bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) an

(IV-Nr. [Akten der IV-Stelle] 2). Nach Einholung medizinischer Unterlagen

verneinte die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf

berufliche Massnahmen mit Verfügung vom 28. Februar 2005 (IV-Nr. 13).

1.2 Am 11. Mai 2006 meldete sich der

Beschwerdeführer erneut zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an

(IV-Nr. 22). Der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. B.___, Facharzt für

Allgemeine Medizin FMH, diagnostizierte in seinem Bericht vom 26. Mai 2006

(IV-Nr. 26) im Wesentlichen belastungsabhängige Restschmerzen nach Reinsertion

der Rotatorenmanschette und Acromioplastik rechts am 17. August 2005, eine

Zervikobrachialgie links bei Diskushernie C6/C7 und ein chronisches

Zerviko-Cephales-Schmerzsyndrom und Lumbovertebralsyndrom bei WS-Fehlhaltung

und muskulärer Dysbalance. In der Folge holte die Beschwerdegegnerin weitere

medizinische Unterlagen ein und veranlasste berufliche Abklärungen.

Schliesslich veranlasste die Beschwerdegegnerin beim C.___, eine

polydisziplinäre Begutachtung. Im Gutachtensbericht vom 12. Mai 2009 (IV-Nr. 115)

kamen die Gutachter zum Schluss, dem Beschwerdeführer sei die bisherige

Tätigkeit als Dachdecker nicht mehr zumutbar. In einer angepassten Tätigkeit

bestehe aus rheumatologischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %. Aus

psychiatrischer Sicht bestehe eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 %.

Insgesamt sei von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Gestützt darauf

sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 27. Januar

2010 (IV-Nr. 125) bei einem errechneten Invaliditätsgrad von 69 % per 1.

Januar 2006 eine Dreiviertelrente zu.

1.3 Am 12. August 2010 leitete die

Beschwerdegegnerin eine eingliederungsorientierte Renten-Revision ein (IV-Nr.

129). In der Folge veranlasste die Beschwerdegegnerin beim C.___ ein weiteres

Gutachten. Im Gutachtensbericht vom 4. Januar 2011 (IV-Nr. 136.2) hielten die

Gutachter fest, aus rheumatologischer Sicht sei eine Verbesserung eingetreten.

Sowohl rheumatologisch als auch psychiatrisch betrage die Arbeitsunfähigkeit in

einer angepassten Tätigkeit 20 %, was gesamthaft eine Arbeitsunfähigkeit

von 20 % ergebe. Gestützt darauf setzte die Beschwerdegegnerin die

laufende Rente mit Verfügung vom 20. September 2011 auf eine Viertelrente

herab, da der Invaliditätsgrad nur noch 48 % betrage (IV-Nr. 157). Mit

Verfügung vom 26. September 2011 setzte die Beschwerdegegnerin die Höhe der

verbleibenden Viertelrente per 1. November 2011 fest. Die dagegen

erhobenen Beschwerden hiess das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit

Urteil vom 16. Mai 2013 (VSBES.2011.266, VSBES.2011.273) in dem Sinne gut, als

die Verfügungen vom 20. und 26. September 2011 aufgehoben wurden und die

Sache zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wurde.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen festgehalten, das C.___-Gutachten vom 4.

Januar 2011 sei zwar grundsätzlich beweiswertig, jedoch sei eine Verbesserung

aus somatischer Sicht nicht nachvollziehbar begründet worden. Zudem gehe aus

dem Bericht von Dr. med. D.___ aus psychiatrischer Sicht eine mögliche

Verschlechterung hervor.

1.4 Mit Schreiben vom 26. November

2013 (IV-Nr. 222) stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer den

Observationsbericht vom 1. Oktober 2013 (IV-Nr. 223) zu und teilte ihm

mit, sie habe ihn in der Zeit vom 22. August 2013 bis 20. September 2013

überwachen lassen. Sodann veranlasste die Beschwerdegegnerin ein weiteres

polydisziplinäres Gutachten bei der E.___. Im Gutachtensbericht vom 15. Juli

2015 kamen die Gutachter zum Schluss, es bestehe eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit

aus psychischen Gründen (IV-Nr. 264.1). Schliesslich hielt die

Beschwerdegegnerin nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom

18. November 2016 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) fest, der Beschwerdeführer habe

bei einem Invaliditätsgrad von 35 % keinen Rentenanspruch mehr. Die Rente

werde per 1. November 2011 aufgehoben. Berufliche Massnahmen seien nicht

angezeigt.

2. Dagegen lässt der

Beschwerdeführer mit Schreiben vom 9. Januar 2017 (A.S. 9 ff.) beim

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde erheben und folgende

Rechtsbegehren stellen:

1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn

vom 18. November 2016 sei vollumfänglich aufzuheben.

2. a) Es seien dem Beschwerdeführer und

Versicherten weiterhin die gesetzlichen Leistungen nach Massgabe eines Invaliditätsgrades

von 69 % auszurichten.

b)

Eventualiter: die Beschwerdesache sei zu ergänzenden beruflich erwerbsbezogenen

und medizinischen Abklärungen, zur Durchführung von beruflichen

Eingliederungsmassnahmen und unter Weiterausrichtung der Rentenleistungen

während derselben an die IV-Stelle Solothurn zurück zu weisen.

c)

Subeventualiter: es sei ein medizinisches Gerichtsgutachten in Auftrag zu geben

unter Einbezug mindestens der internistischen, rheumatologischen,

orthopädischen und psychiatrischen Fachrichtungen.

d)

Subsubeventualiter: es sei dem Beschwerdeführer eine Viertelrente zuzusprechen.

3. Es seien die Video-Observationsakten

sowie sämtliche auf diesen beruhenden resp. auf sie Bezug nehmenden

medizinischen Berichte aus den Akten zu weisen.

4. Der vorliegenden Beschwerdesache sei die

aufschiebende Wirkung zu erteilen unter Anweisung an die IV-Stelle, dem

Versicherten während des Beschwerdeverfahrens zumindest eine IV-Viertelsrente

weiter auszurichten.

5. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach

Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen.

6. Es sei dem Beschwerdeführer die

integrale unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung unter Beiordnung des

unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bewilligen.

7. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge

zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

3. Mit Eingabe vom 23. Februar

2017 (A.S. 45 ff.) lässt der Beschwerdeführer weitere medizinische Unterlagen

einreichen.

4. Mit Verfügung vom 13. März 2017

(A.S. 48 ff.) weist die Vizepräsidentin das Begehren des Beschwerdeführers, die

durch die Beschwerdegegnerin entzogene aufschiebende Wirkung der Beschwerde

gegen die Verfügung vom 18. November 2016 sei wiederherzustellen, ab.

5. Mit Stellungnahme vom 24. März

2017 (A.S. 51 ff.) lässt sich die Beschwerdegegnerin abschliessend vernehmen.

6. Mit Verfügung vom 4. April 2017

(A.S. 56 f.) wird dem Beschwerdeführer ab Prozessbeginn die unentgeltliche

Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwalt Claude Wyssmann als unentgeltlicher

Rechtsbeistand bestellt.

7. Mit Verfügung vom 14. März 2018

(A.S. 62) wird bei der Beschwerdegegnerin die DVD (zugehörend zum

Ermittlungsbericht der F.___ vom 1. Oktober 2013) eingeholt.

8. Am 5. Juni 2018 findet vor dem

Versicherungsgericht eine öffentliche Verhandlung statt. Anwesend sind der

Beschwerdeführer sowie sein Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Claude Wyssmann. Die

Beschwerdegegnerin verzichtet auf eine Teilnahme an der Verhandlung.

Rechtsanwalt Wyssmann reicht folgende Berichte

zu den Akten: Bericht des G.___ vom 20. Januar 2017 (B [Beschwerdebeilage] 7),

Bericht des H.___ vom 25. Februar 2017 (B 8), Bericht der I.___ vom 3. April

2017 (B 9).

Ansonsten hat Rechtsanwalt Wyssmann

keine Vorbemerkungen und stellt keine Beweisanträge. Er verweist im

Wesentlichen auf seine bisherigen Rechtsbegehren, modifiziert Rechtsbegehren 2

aber folgendermassen:

2. a) Es seien dem Beschwerdeführer und

Versicherten weiterhin die gesetzlichen Leistungen nach Massgabe eines

Invaliditätsgrades von 69 % auszurichten.

b) Eventualiter:

Es sei die Beschwerdesache bezüglich der Gewährung des rechtlichen Gehörs

hinsichtlich der Verwertbarkeit des Observationsmaterials an die IV-Stelle

zurückzuweisen.

c) Subeventualiter: die Beschwerdesache

sei zu ergänzenden beruflich erwerbsbezogenen und medizinischen Abklärungen,

zur Durchführung von beruflichen Eingliederungsmassnahmen und unter

Weiterausrichtung der Rentenleistungen während derselben an die IV-Stelle

Solothurn zurück zu weisen.

d) Subsubeventualiter: es sei ein

medizinisches Gerichtsgutachten in Auftrag zu geben unter Einbezug mindestens

der internistischen, rheumatologischen, orthopädischen und psychiatrischen

Fachrichtungen.

e) Subsubsubeventualiter: es sei dem

Beschwerdeführer eine Viertelrente zuzusprechen.

9. Auf die weiteren Ausführungen

der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich,

eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt.

2.

2.1

Gemäss Art. 28 Abs. 2 Bundesgesetz

über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) besteht Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.

2.2

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad

aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das

Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und

nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger

Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener

Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum

Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre

(Valideneinkommen, Art. 16 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1).

2.3

Ändert sich der Invaliditätsgrad

eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf

Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben

(Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung

in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und

damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Dagegen stellt die bloss

unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert

gebliebenen Gesundheitszustands auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein

genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar

(Urteil des Bundesgerichts 9C_1025/2008 vom 19. Januar 2009 E. 1.1 mit

Hinweisen). Für das Vorliegen einer erheblichen Sachverhaltsänderung genügt es

nicht, dass der bereits bekannte, im Zeitpunkt der ursprünglichen

Rentenverfügung gegebene Sachverhalt anders bewertet wird und daraus andere

Schlussfolgerungen gezogen werden als im früheren Verwaltungs- und/oder

Beschwerdeverfahren. Vielmehr bedarf es neuer Elemente tatsächlicher Natur, die

nach der ursprünglichen Rentenverfügung eingetreten und zu dem damals gegebenen

Sachverhalt hinzugekommen sind oder diesen verändert haben. Die revisionsweise

Anpassung setzt Tatsachenänderungen im massgeblichen Vergleichszeitraum voraus;

eine einfache Neubeurteilung nach besserem Wissen ist nicht zulässig (Urteil

des Bundesgerichts 8C_294/2010 vom 30. August 2010 E. 3.1 mit Hinweisen).

3.

3.1

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung

der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden

können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).

3.2

Das Prinzip inhaltlich

einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle

Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und

danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige

Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das

Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht

erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe

anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These

abstellt. Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der

Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen

Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in

Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der

medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind (BGE 134

V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352).

3.3

Den im Verwaltungsverfahren

eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender

Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht

erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen

gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange

nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137

V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, BGE 125 V 351

E. 3b/bb S. 353).

4.

Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers ergebe sich

aus dem Entscheid des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom

18.

Oktober 2016 in der Sache Vukota-Bojic gegen die Schweiz, dass der

Observationsbericht der F.___ vom 1. Oktober 2013 und weitere mit der

Observation in Zusammenhang stehende Datenträger (Daten-CDs) sowie sämtliche

darauf berufenen Dokumente oder auf die Observation Bezug nehmende Dokumente

beweisrechtlich nicht verwertbar und aus den Akten zu weisen seien. Weil das

Gutachten der E.___ auch in Kenntnis des unrechtmässigen Überwachungsmaterials

ergangen sei und darauf Bezug genommen habe, sei es beweisrechtlich ebenfalls

nicht verwertbar. Dr. med. J.___ habe sich als psychiatrischer Gutachter denn

auch offensichtlich vom unrechtmässig beschafften Videomaterial massiv

beeinflussen lassen (dies offensichtlich ohne die Aufnahmen selbst zu sichten)

und beispielsweise die Beurteilung von Dr. med. D.___ als nicht relevant

beurteilt und im Längsverlauf eine bloss leichte Depression gerechtfertigt. Des

Weiteren werde im E.___-Gutachten nicht dargelegt, inwieweit sich der

Gesundheitszustand seit der Rentenzusprache effektiv verändert habe (vgl.

Urteil 9C_49/2012 vom 12. Juli 2012, E. 7.1). So werde nicht nachvollziehbar

und schlüssig dargelegt, warum im Zeitpunkt der Rentenzusprache resp. dem C.___-Gutachten

2009.

eine zervikale Radikulopathie vorgelegen habe. Im Gegenteil werde im E.___-Gutachten

einzig festgehalten, dass im Erstgutachten «differentialdiagnostisch eine

radiculäre Symptomatik eine wesentliche Rolle» gespielt habe und sich aktuell –

auch trotz der Berichterstattung des Neurologen Dr. med. K.___ vom 24. November

2011.

– keine Hinweise auf zervikale Wurzelirritationen ergeben hätten. Der E.___-Orthopäde

habe in seinem Teilgutachten ausgeführt, dass «zu keinem Zeitpunkt eine

radiuculäre Symptomatik» vorgelegen habe (vgl. Seite 30 des Gutachtens). Sodann

zeige der im Vorbescheidverfahren eingereichte, von Dr. med. L.___ erhaltene,

MRI-Befundbericht der Wirbelsäule vom 17. Oktober 2016 entgegen den

Ausführungen des E.___-Orthopäden, Dr. med. M.___, auf, dass ein

zervikoradikuläres Schmerzsyndrom vorliege. Bildgebend sei dargelegt, dass ein

kleiner intraforaminaler Bandscheibenvorfall im Segment HWK 5/6 links bestehe,

welcher zusammen mit Spondylophyten bei einer dorsalen foraminalen Spondylose

zu einer Einengung des Neuroforamens führe. Ähnliche Veränderungen sehe man

auch im Segment HWK 6/7 links. Dr. med. M.___ habe sich denn auch in keiner Art

und Weise damit beschäftigt, ob und inwiefern dem Bandscheibenvorfall eine

radikuläre Symptomatik zugrunde liege. Der E.___-Neurologe wiederum halte

lediglich allgemein und nicht nachvollziehbar auf Seite 73 des Gutachtens fest,

dass das MRT der HWS von 2011 «keine eindeutige Kompression der neuronalen

Strukturen erkennen» lasse. Abgesehen davon, dass die von ihm wiedergegebene

Bildgebung veraltet gewesen sei, zeige sich im nunmehr vorliegenden MRI vom 17.

Oktober 2016 etwas ganz anderes. Und die entscheidende Frage, ob sich die

Symptomatik seit 2009 verändert habe, werde gar nicht beantwortet resp. von Dr.

med. M.___ eben gerade derart, dass sich nichts verändert habe. Zudem ergebe

sich aus dem Bericht von Dr. med. N.___ vom 2. November 2016, dass sich die

erhoffte Verbesserung (zumindest) nicht dauerhaft eingestellt habe und

rechtsseitig eine signifikante Pathologie bestehe. Bei der rechten Schulter

werde eine «deutliche Arthrose des AC Gelenkes» und ein Impingement bestätigt.

Ferner seien weitere diagnostische und behandlungsmässige Schritte gemäss

Dr. med. N.___ indiziert (Infiltrationen, arthroskopische laterale

Clavikularesektion), zu welchen sich der Beschwerdeführer nun habe durchringen

können. Die Schultersituation sei demnach noch nicht spruchreif resp. weiter

abklärungsbedürftig. Hinsichtlich der Schultersituation zeige der eingereichte

Bericht von Dr. med. N.___ vom 4. Januar 2017 eine nachgewiesene

AC-Gelenksarthrose und ein Impingement. Diese Befunde seien vom E.___-Gutachter

übersehen worden. Hinsichtlich der AC-Gelenksarthrose sei gemäss Dr. med. N.___

minimal eine arthroskopische laterale Clavicularesektion indiziert. Es liege

somit gegenüber 2009 sicher keine verbesserte Situation der rechten Schulter

vor, welche zusammen mit der HWS-Befundsituation zu der damaligen Berentung

geführt habe. Die HWS-Beschwerden wiederum seien nun nach den Darlegungen der

Rheumatologin, Frau Dr. med. O.___, vom 1. Februar 2017 entweder auf eine

radikuläre Symptomatik zurückzuführen, eine SIG-Dysfunktion oder ein

Facettensyndrom. Es bestehe weiterer Klärungs- resp. Untersuchungsbedarf

(diagnostische SIG-Infiltration links, probatorische

Facettengelenksinfiltration links L4 bis S1). Schliesslich sei auch das

psychiatrische Teilgutachten der E.___ nicht vollständig und vermöge nicht zu

überzeugen. Ein dissoziatives Störungsbild wie vom E.___-Psychiater

diagnostiziert bedürfe einer umfassenden Prüfung der bundesgerichtlichen

Standardindikatoren (vgl. Urteil 8C_421/2015 vom 23. September 2015, wo es

wie vorliegend um eine «komplexe» dissoziative Störung gegangen sei). Dies sei

nicht erfolgt. Auch sei die Depressionsbeurteilung durch unvollständige

Anamnese und tendenziöse Unterstellungen geprägt. Der Beschwerdeführer habe im

Übrigen unlängst einen Arbeitsversuch begonnen, welcher gescheitert sei und in

einem Klinikaufenthalt geendet habe. Allgemein sei das Gutachten mit dem

Untersuchungszeitraum im Mai 2015 als nicht mehr genügend aktuell einzustufen.

Auch die Rechtsprechung gehe davon aus, dass bei einem Zeitablauf von ca. 18

Monaten zwischen Begutachtung und Verfügung nicht mehr von einer zuverlässigen,

genügend aktuellen medizinischen Entscheidgrundlage die Rede sein könne und auf

ein solch altes Gutachten nicht mehr abgestellt werden sollte (vgl. Urteil des

Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 27. Juli 2009, Prozess-Nr.

VSBES.2008.344, E. 3c bezogen auf Wirbelsäulenaffektionen und Herzbeschwerden,

mit Hinweis auf das Urteil des EVG vom 3. Januar 2006, I 633/05, E.

4.2

). Dass schliesslich der Einkommensvergleich nicht rechtskonform sei und

insbesondere ein höherer Tabellenlohnabzug als 10 % gerechtfertigt erscheine,

liege aufgrund des fortgeschrittenen Alters des Beschwerdeführers und der

multiplen körperlichen Einschränkungen auf der Hand. Zudem verletze die

angefochtene Verfügung auch den Grundsatz «Eingliederung vor Rentenrevision»,

zumal sich der Beschwerdeführer mit Jahrgang 1964 im fortgeschrittenen Alter

befinde und bereits seit Januar 2006 Rentenbezüger sei und noch weit länger

ohne Arbeit sei, über keine verwertbaren Erfahrungen in einer angepassten

Tätigkeit verfüge, bisherige Eingliederungs- und Stellenbemühungen erfolglos geblieben

seien und seine Eingliederungsbereitschaft unter Beweis gestellt habe.

Demgegenüber vertritt die

Beschwerdegegnerin die Ansicht, seit dem Zeitpunkt der Rentenzusprache hätten

sich vor allem die Gesundheitsstörungen des Bewegungsapparates, namentlich der

Schultern, verbessert. Die Schulterfunktion beidseits werde als objektiv nicht

mehr eingeschränkt beurteilt. Die damalige Verdachtsdiagnose einer

Radikulopathie als Ursache der Zervikobrachialgie links habe sich nicht

bestätigt. Die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Dachdecker

sei seit 2005 0 %. Vom 14. Januar 2005 bis 16. November 2010 habe die

Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit 50 % betragen. Seit der

gutachterlichen Untersuchung im C.___ vom 17. November 2010 betrage sie

80.

% (vgl. RAD-Stellungnahme vom 30. November 2015). In Bezug auf den

psychiatrischen Gesundheitszustand sei aber von der Einschätzung im Gutachten

der E.___ aus rechtlicher Sicht abzuweichen, ohne dass dieses seinen Beweiswert

verlöre. Denn auch eine Iangjährig bestehende chronifizierte rezidivierende

depressive Störung könne aus rechtlicher Sicht keine Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit begründen, zumal zum heutigen Zeitpunkt nicht einmal die

Voraussetzungen für eine auch nur leichte depressive Episode erfüllt würden. Nach

geltender Rechtsprechung würden leichte bis höchstens mittelschwere psychische

Störungen grundsätzlich als therapierbar und somit als nicht invalidisierend gelten

(Urteil 9C_736/2011 vom 7. Februar 2012 E. 4.2.2.1 mit Hinweisen). Zudem

gehe aus dem psychiatrischen Teilgutachten der E.___ hervor, dass es seit den

Begutachtungen in den Jahren 2009 und 2011 zu keiner Ausweitung der

Arbeitsfähigkeit (recte: Arbeitsunfähigkeit) gekommen sei. In der Konsequenz

bedeute dies, dass auch in psychiatrischer Hinsicht von keiner Einschränkung

der Arbeitsfähigkeit auszugehen sei. Es sei somit von einer Arbeitsfähigkeit in

einer optimal adaptierten Tätigkeit von 100 % auszugehen. Geeignet seien

überwiegend sachorientierte, gut strukturierte Tätigkeiten ohne erhöhte Anforderungen

an die Flexibilität und die Umstellungsfähigkeit (Stellungnahme psychiatrischer

Experte). Der Beschwerdeführer sei in der Lage, körperlich leichte Tätigkeiten

mit Heben und Tragen von Lasten bis zu 10 kg unter Vermeidung von

Tätigkeiten in Zwangshaltungen, Überkopftätigkeiten, Vorbeuge durchzuführen.

Die Tätigkeiten seien überwiegend im Sitzen, Stehen und Gehen durchführbar.

Weitere qualitative Leistungseinschränkungen ergäben sich nicht (Stellungnahme

orthopädischer Experte). Erweise sich somit – wie im vorliegenden Fall – nach

der gerichtlichen Rückweisung zu weiteren Abklärungen, dass der ursprüngliche

Reduktionsentscheid (Verfügungen vom 20. resp. 26. September 2011) korrekt

gewesen sei resp. sogar eine Rentenaufhebung hätte erfolgen können, bestehe ab

dem 1. November 2011 kein Anspruch mehr auf die laufende Rente. Art. 88bis Abs.

2.

lit. a IVV finde in dieser Konstellation keine Anwendung (siehe Urteil des Bundesgerichts

8C_567/2011 vom 3. Januar 2012). Sodann liege kein Grenzfall (bspw. knapp 55

Jahre und Rentenbezug von knapp 15 Jahren) vor. Zudem sei zu

berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer im Umfang der bestehenden

Restarbeitsfähigkeit von 50 % (vgl. Verfügung vom 27. Januar 2010) schon

längst selbst hätte eingliedern können. Die im Urteil des Bundesgerichts 9C_228/2010

E. 3.3 und 3.5 statuierte Regel würde demnach selbst dann keine Anwendung

finden, wenn er das 55. Altersjahr zurückgelegt und auch die Rente während mehr

als 15 Jahren bezogen hätte. Dass keine Verwertung der Restarbeitsfähigkeit

stattgefunden habe, sei nämlich invaliditätsfremd. Was den Einwand bezüglich

der umfassenden Beurteilung und Einschätzung der Standardindikatoren sowohl

bezüglich der dissoziativen Störung als auch der F54-Diagnose anbelange, so

könne festgehalten werden, dass die Stellungnahme der RAD-Ärztin vom 30.

November 2015 die erforderlichen Indikatoren in Bezug auf beide

psychosomatischen Beschwerdebilder, F54 und F44.9, abgebildet habe. Wie aus der

erwähnten Stellungnahme ersichtlich (vgl. «Detaillierter Tagesablauf und

Freizeitgestaltung gemäss psychiatrischer Anamneseerhebung»), verfüge der

Beschwerdeführer über genügende Ressourcen.

5.

Streitig und zu prüfen ist demnach, ob die

Beschwerdegegnerin mit der Verfügung vom 18. November 2016 zu Recht die

rückwirkende Aufhebung der dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 27. Januar

2010.

zugesprochenen Dreiviertelsrente per 1. November 2011 beschlossen hat. Ob

eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen

Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich bei einer Rentenrevision nach Art. 17

Abs. 1 ATSG (BGE 105 V 29 S. 30) durch Vergleich des Sachverhalts, wie er

im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung vom 27. Januar 2010 bestanden

hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Ablehnungsverfügung vom 18.

November 2016 (Urteil des ehemaligen Eidg. Versicherungsgerichts I 783/05 vom

18.

April 2006 E. 1; BGE 130 V 71 E. 3.1 S. 73, mit Hinweisen; AHI 1999 S.

84.

E. 1b; Urteil des Bundesgerichts 8C_819/2013 vom 4. Februar 2014

E. 2).

5.1

Die ursprüngliche Rentenverfügung

vom 27. Januar 2010 (IV-Nr. 125) stützte sich im Wesentlichen auf das C.___-Gutachten

vom 12. Mai 2009 (IV-Nr. 114) ab. Darin werden folgende Diagnosen gestellt:

Diagnosen mit Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit

1.

Leichte depressive Episode (ICD-10

F32.0)

2.

Zervikobrachialgie links (ICD-J0 M50.1)

·

DD: radikuläres

Syndrom C7 oder C8 links bei mediolateraler bis intraforaminaler Diskushernie

C6/7 (MRI 0212006)

3.

Persistierende schmerzhafte

Funktionseinschränkung rechte Schulter (ICD-10 M75. 7)

·

Status nach offener

Acromioplastik, Bursektomie und Debridement der Supraspinatussehne mit

transossärer Reinsertion 01/2005 sowie Schultermobilisation in Narkose mit

Bridenlösung und Defektexcision 08/2005

4.

Impingement-Syndrom Grad II links

(ICD-10 M75.4)

·

leichte AC-Arthrose,

Acromion Typ -II, leichte Bursitis subacromialis, Tendinopathie der

Supraspinatussehne mit ansatznaher Ruptur (MRI 08/2007)

5.

Chronisches Lumbovertebralsyndrom mit

Schmerzausstrahlung in das linke Bein (ICD-10 M54.4)

·

DD: pseudoradikuläre

Beinschmerzen links

·

Chondrose und

Intervertebralarthrosen L4/5 ohne Hinweise für eine Neurokompromittierung (MRI

09/2004)

Diagnosen ohne Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit

1.

Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-1 0

F54)

2.

Sarkoidose Stadium 1, Erstdiagnose April

2007.

(ICD-10 D86,9)

·

Status nach Erythema

nodosum April 2007

3.

Hochtoninnenohrschwerhörigkeit beidseits

linksbetont (ICD-10 H90.3)

4.

Nässende erythrosquamöse Hautveränderung

umbilical, DD: allergisches Ekzem, Psoriasis

Der

Explorand habe während nahezu 24 Jahren als Dachdecker gearbeitet, so dass dies

als die angestammte Tätigkeit betrachtet werde. Aus rheumatologischer Sicht

könnten aufgrund der anamnestischen Angaben, der erhobenen Untersuchungsbefunde

sowie der bildgebenden Diagnostik mehrere Problemkreise des Bewegungsapparates

objektiviert werden mit insbesondere chronischer Zervikobrachialgie links bei

nachgewiesener mediolateraler bis intraforaminaler Diskushernie C6/7, eine

Schulterproblematik beidseits mit persistierender, schmerzhafter Funktionseinschränkung

der rechten Schulter sowie Impingement Grad II links als auch ein chronisches

Lumbovertebralsyndrom mit Schmerzausstrahlung in das linke Bein bei

nachgewiesener Chondrose und lntervertebralarthrose L4/5. Aufgrund der

multiplen zu objektivierenden Beschwerden im Bereich des Bewegungsapparates

könnten dem Exploranden körperlich schwere und mittelschwere Tätigkeiten und

somit auch die angestammte Tätigkeit als Dachdecker bleibend nicht mehr

zugemutet werden. Aus allgemeininternistischer Sicht könne eine seit April 2007

bekannte Sarkoidose Stadium 1 mit Zustand nach Erythema nodosum festgehalten

werden. Die im April 2007 durchgeführte Lungenfunktion habe lediglich eine

chronische Hyperventilation funktioneller Ätiologie nachweisen können. Eine

Krankheitsaktivität bestehe bei derzeit normalen Entzündungsparametern nicht,

so dass aus allgemeininternistischer Sicht keine Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit daraus abgeleitet werden könne. Aus psychiatrischer Sicht

könnten aufgrund der anamnestischen Angaben sowie der erhobenen

Untersuchungsbefunde eine leichte depressive Episode sowie eine

Schmerzverarbeitungsstörung diagnostiziert werden. Aufgrund der leichten

depressiven Episode bestehe aus psychiatrischer Sicht eine Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit von 20 %. Es könne dem Exploranden trotz der geklagten

Beschwerden zugemutet werden, weiterhin einer seiner körperlichen

Einschränkungen angepassten Tätigkeit zu 80 % nachzugehen. Die zusätzlich

diagnostizierte Schmerzverarbeitungsstörung führe zu keiner zusätzlichen

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Es sei davon auszugehen, dass die

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im oben genannten Ausmass sowohl für die

angestammte als auch für Verweistätigkeiten seit dem 14. Januar 2005 bestehe.

Aus rheumatologischer Sicht bestehe aufgrund der erheblichen Befunde und

Diagnosen im Bereich des Bewegungsapparates auch für eine körperlich leichte,

adaptierte Tätigkeit mit im rheumatologischen Teilgutachten explizit erwähnten

Arbeitsplatzbedingungen eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 %. Aus

allgemeininternistischer Sicht bestehe für eine körperlich geeignete, dem

Leiden adaptierte Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit. Aus psychiatrischer

Sicht bestehe aufgrund der diagnostizierten leichten depressiven Episode eine

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 %. Körperlich leichte,

adaptierte Tätigkeiten könnten dem Exploranden zu 80 % zugemutet werden.

Zusammenfassend bestehe aus polydisziplinärer Sicht für eine körperlich

leichte, adaptierte Tätigkeit eine zumutbare Arbeits- und Leistungsfähigkeit

von 50 %, halbtags realisierbar. Die geringe Leistungseinbusse aus

psychiatrischer Sicht addiere sich nicht zur somatischen Einschränkung, da die

gleichen Zeitabschnitte zum Einlegen von Pausen und zur Erholung genutzt werden

könnten

5.2

Da

die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 18. November 2016 die

rückwirkende Rentenaufhebung per November 2011 statuiert hat, ist für den

Revisionsvergleich der gesamte Sachverhalt ab 2011 relevant. In diesem

Zusammenhang sind folgende Unterlagen von Belang:

5.2.1

Im C.___-Gutachten

vom 4. Januar 2011 (IV-Nr. 136.2) wurden folgende Diagnosen gestellt:

Diagnosen

mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit

1.

Rezidivierende depressive Störung mit

gegenwärtig leichtgradiger Episode (ICD-10 F33.00)

2.

Chronisches zervikospondylogenes

Schmerzsyndrom (ICD-10 M53. 1)

· leichte Funktionseinschränkung

3.

klinisch keine Hinweise für radikuläre

Symptomatik

· radiologisch beginnende Spondylosis

deformans C5 bis C7

· mediolaterale bis foraminale

Diskushernie C6/7 links mit Kompression der Nervenwurzel C7 links (MRI 02/2006)

4.

Chronisches thorakolumbospondylogenes

Schmerzsyndrom links (ICD-10 M54.5)

· myostatische Insuffizienz mit den

entsprechenden musculoligamentären Überlastungsreaktionen

· klinisch keine Hinweise für radikuläre

Symptomatik

· radiologisch beginnende Osteochondrose

L5/S1

5.

Schmerzhafte Funktionseinschränkung

rechte Schulter (lCD-10 M75.1)

· St. n. offener Acromioplastik,

Bursektomie und Debridement der Supraspinatussehne mit transossärer Reinsertion

01/2005 sowie Schultermobilisation in Narkose mit Bridenlösung und

Defektexzision 08/2005

· radiologisch regelrechter Befund

6.

Belastungsabhängige Schmerzen linke

Schulter (ICD-10 M75.8)

· klinisch keine Hinweise für Impingement

oder Rotatorenmanschettenläsion

· radiologisch unauffälliger Befund

· leichte AC-Arthrose, Acromion Typ I bis

II, leichte Bursitis subacromialis, Tendinopathie der Supraspinatussehne mit

ansatznaher Ruptur (MRI 08/2007)

Diagnosen

ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit

1.

Schmerzverarbeitungsstörung mit Symptomausweitung

(ICD-10 F54)

2.

Sarkoidose Stadium II (lCD-10 M86.9)

-

computertomographisch 05/2010

erstmalig Nachweis eines Lungenbefalls

-

05/2010 unauffällige

Bronchioskople, Bodyplethysmographie, Flussvolumenmessung und arterielle

Blutgasanalyse seit 05/2010 wegen des Lungenbefalls und eines Erythema nodosums

systemische Steroidtherapie

3.

Hochtoninnenohrschwerhörigkeit bds.

linksbetont (ICD- 10 H90.3)

4.

Medikamentenmalcompliance (ICD-10 Z91

.1)

Der

Explorand habe bei den Untersuchungen über Schmerzen im Bereich der gesamten Wirbelsäule

mit Ausstrahlungen in den Kopf, den linken Arm und das linke Bein sowie über Schmerzen

und Funktionseinschränkungen beider Schultern geklagt. An objektivierbaren schmerzauslösenden

Befunden hätten degenerative Veränderungen im Zervikal- und Lumbalbereich, eine

kernspintomographisch nachgewiesene Diskushernie C6/7 links sowie ein Status

nach zweimaliger Schulteroperation links festgestellt werden können. Hinweiszeichen

für eine radikuläre oder Wurzelkompressionssymptomatik hätten sich weder im

Zervikal- noch Lumbalbereich gefunden. Mit den Befunden erkläre sich nicht das

gesamte geklagte Schmerzausmass. Als Ursache für das verstärkte Schmerzerleben

sei bei der psychiatrischen Untersuchung eine Schmerzverarbeitungsstörung mit

Symptomausweitung festgestellt worden. Diese Schmerzstörung werde durch die

gleichzeitig bestehende rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig

leichtgradige Episode, verstärkend beeinflusst. Aufgrund dieser psychischen

Co-Morbidität sei die Arbeitsfähigkeit für jegliche Tätigkeit um 20 % vermindert.

Aufgrund der objektivierbaren rheumatologischen Befunde seien dem

Beschwerdeführer schwere und mittelschwere Tätigkeiten nicht mehr zumutbar. Für

körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten ohne Tätigkeiten über der

Horizontalen mit dem rechten Arm bestehe aus rheumatologischer Sicht eine volle

Arbeitsfähigkeit. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Dachdecker sei dem

Exploranden nicht mehr zumutbar. Aus allgemein-internistischer Sicht bestehe

eine Sarkoidose Stadium II, die seit Mai 2010 systemisch mit Steroiden

behandelt werde. Aufgrund unauffälliger Lungenfunktionsprüfung, unauffälliger

Bronchoskopie und Bodyplethysmographie sowie fehlenden klinischen und laborchemischen

Entzündungszeichen bestehe aus allgemein-internistischer Sicht keine Einschränkung

der Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Zusammenfassend sei der Explorand aus

polydisziplinärer Sicht für körperlich leichte, adaptierte Tätigkeiten zu 80 %

arbeits- und leistungsfähig, vollschichtig realisierbar. Es sei davon

auszugehen, dass die 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die angestammte Tätigkeit

als Dachdecker seit dem 14. Januar 2005 bestehe. Für leichte, adaptierte

Tätigkeiten habe zwischen Januar 2005 bis zur aktuellen gutachterlichen

Untersuchung die im letzten Gutachten festgestellte 50%ige Arbeitsfähigkeit

bestanden. Seit der letzten gutachterlichen Untersuchung am 18. März 2009 sei

es auf rheumatologischem Fachgebiet zu einer objektivierbaren Verbesserung

gekommen. Die damals festgestellte Radikulopathie C7/8 links sei bei der aktuellen

Untersuchung nicht mehr nachweisbar gewesen, sodass ab dem Zeitpunkt der

aktuellen gutachterlichen Untersuchung die 80%ige Arbeitsfähigkeit für leichte,

adaptierte Tätigkeiten bestehe, wobei die Einschränkung von 20 % ausschliesslich

auf psychiatrischem Fachgebiet bestehe. Auf psychiatrischem Fachgebiet hätten sich

seit der letzten Begutachtung im C.___ die Befunde nicht wesentlich verändert,

sodass unverändert die damals festgestellte 20%ige Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer

Sicht bestehe. Bezüglich des im Dezember 2009 aufgetretenen Sarkoidoserezidivs

mit Übergang von Sarkoidose Stadium I in Stadium II habe zwischen Dezember 2009

und dem Beginn der systemischen Steroidtherapie im Mai 2010 vorübergehend eine

Verminderung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 20 % bestanden. Bei gutem

Ansprechen auf die Steroide, unauffälligen Lungenfunktionsprüfungen sowie

fehlender klinischer und labortechnischer Entzündungsaktivität bestehe seit Mai

2010.

aus allgemein-internistischer Sicht keine Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit.

5.2.2

In

seinem Bericht vom 27. Mai 2011 (IV-Nr. 152, S. 2) stellte der behandelnde

Psychiater, Dr. med. D.___, folgende Diagnosen:

-

Anhaltende somatoforme

Schmerzstörung (ICD-10: F45.4); Differentialdiagnose: Dissoziative Bewegungs-,

Sensibilitäts- und Empfindungsstörungen (ICD-10: F44.4, 44.6).

-

Reaktiv bedingte

rezidivierende depressive Episoden leichten bis mittleren, gegenwärtig

mittleren Schweregrades mit somatischen Symptomen (ICD-10: F33.11)

-

Somatogener Husten,

konversionsneurotisch verarbeitet zu einer hyperexpressiven Ausdruckskrankheit,

hier diagnostisch am ehesten beschreibbar als dissoziative Bewegungsstörung

(ICD-10: F44.4)

-

Anankastische

Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.5) mit narzisstischen Zügen und, bei

Zusammenbruch des neurotischen, persönlichkeitsimmanenten Abwehrdispositivs

(der Kontrolle, Disziplin, Berechenbarkeit): Ungerichtete psychosenahe Angst

(Verletzungs-, dysmorphophobische und Desintegrationsängste) und Dissoziation

(Derealisations-und Depersonalisationsphänomene, Automutilation) und Panik

(ICD-10: F41.3)

5.2.3

Dr.

med. K.___, Spezialarzt FMH für Neurologie, stellte in seinem Bericht vom

21.

Dezember 2011 (IV-Nr. 169, S. 4) folgende Diagnosen:

-

Cerviko-radikulares Reiz-

und leichtes Ausfallssyndrom C7 links bei/mit:

·

links foraminal

betonter Bandscheibenprolaps mit knöcherner Abstützreaktion und

Unkovertebratarthrose in C6/7.

·

Linkslaterale

foraminal reichende Bandscheibenhernie, und linksbetonte Uncovertebralarthrose

und Osteochondrose in C5/C6.

-

Lumbo-radikuläres

Reizsyndrom S1 links bei/mit:

·

Bandscheibenprotrusion

und kleiner Anulus fibrosus Riss linkslateral in L5/S1.

Anamnestisch,

klinisch sowie elektrophysiologisch sei ein cerviko-radikuläres Reiz- und

leichtes Ausfallssyndrom C7 links bei magnettomographisch nachgewiesener

foraminaler Bandscheibenhernie in C5/6 mit deutlicher Uncovertebralarthrose und

Osteochondrose feststellbar. Des Weiteren bestehe ein lumboradikuläres

Reizsyndrom S1 links bei minimer Bandscheibenprotrusion und kleinem Anulus

fibrosus Riss linkslateral in L5/S1. Die rheumatologische Beurteilung im C.___-Gutachten,

wonach die damals festgestellte RadikuIopathie C7/8 bei der aktuellen Untersuchung

nicht mehr nachweisbar sei, erachte er, Dr. med. K.___, als inkorrekt. Bei der

Untersuchung vom 24. November 2011 sei ein cerviko-radikuläres Reizsyndrom

deutlich vorhanden, magnettomographisch bestehe keine deutliche Änderung im

Vergleich mit der Voruntersuchung, aber mit einer deutlichen foraminalen

Stenose mit denkbarer C7-Wurzelirritation.

5.2.4

Mit

Schreiben vom 21. März 2012 (IV-Nr. 176, S 12) nahm Dr. med. P.___, Facharzt

für Chirurgie FMH, zu den beiden C.___-Gutachten Stellung und führte aus, im C.___-Gutachten

vom 13. September 2009 finde sich kein Beweis für das Vorliegen einer echten

Radikulopathie im Sinne einer Verengung einer Nervenwurzel, sondern nur die

Vermutung. Eine beweisende neurologische Begutachtung fehle. Sodann finde sich

im C.___-Gutachten vom 4. Januar 2011 die gleiche Situation vor wie im

Gutachten 2009 in Bezug auf die radikuläre Problematik: Fortgesetzt würden sich

gleiche Hinweise für eine radikuläre Problematik zeigen. Eine notwendige

neurologische Abklärung fehle auch dieses Mal. Die Diagnose «gegenwärtig

leichtgradige Episode einer depressiven Störung» werde festgestellt. Somit sei

eine Verbesserung des Gesundheitszustandes nicht nachvollziehbar. Gestützt auf

den Bericht von Dr. med. K.___ vom 21. Dezember 2011 sei vielmehr nachgewiesen,

dass die gesundheitliche Situation von Seiten des Rückens nicht verbessert,

sondern verschlimmert sei (radikuläre Syndrome im HWS- und im LWS-Bereich bei

gleichbleibend degenerativen radiologischen Befunden zwischen 2009 und 2011).

Im Übrigen bestehe eine auffallende, massive Divergenz zwischen den

psychiatrischen Befunden in den beiden C.___-Gutachten einerseits und im

psychiatrischen Bericht von Dr. med. D.___ vom 27. Mai 2011 andererseits, die

von der IV fachlich nicht kompetent abgeklärt worden sei.

5.2.5

Im

Bericht vom 19. Juli 2013 (IV-Nr. 195) führte Dr. med. D.___ aus, er habe den

Beschwerdeführer heute im Rahmen einer Kriseninterventionssitzung untersucht

und mit ihm ein einstündiges therapeutisches Gespräch geführt, nachdem es am

letzten Freitag, dem 12. Juli 2013, im Vorfeld einer neuerlich anzuberaumenden

Begutachtung durch das C.___ im Auftrag der IV-Stelle Solothurn zu einem

Suizidversuch durch Erhängen gekommen sei. Mit Blick auf den wohl fast

vollständigen Dissoziationsgrad zur Zeit der suizidalen Handlung und die damit

einhergehende Erschwerung einer entsprechenden Risikoeinschätzung wie auch

angesichts der Tatsache, dass es sich bereits um den dritten Suizidversuch

gehandelt habe, welcher im Zusammenhang zu sehen sei mit existentiellem

Verunsicherungserleben zufolge sozialversicherungsrechtlicher Irritationen, und

schliesslich mit Rücksicht auf die akute Verschlechterung des psychischen

Zustandes durch die Belastung einer neuerlich bevorstehenden Begutachtung, sei

der Beschwerdeführer aktuell und vorderhand für die Dauer von zwei bis drei

Monaten nicht in der Lage, sich einer solchen Belastung zu stellen.

5.2.6

Im

Verlaufsbericht vom 31. August 2013 (IV-Nr. 200) hielt Dr. med. D.___ fest,

anlässlich der letzten Konsultation am 19. Juli 2013 sei der Beschwerdeführer mittel-

bis schwergradig depressiv erschienen mit somatischem Syndrom. Er habe Zustände

von Angst und Panik mit typischer vegetativer Begleitsymptomatik geschildert. Der

Aufschub des weiteren gutachtlichen Vorgehens habe zu einer gewissen

Entspannung geführt.

5.2.7

Dr.

med. N.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des

Bewegungsapparates, stellte in seinem Bericht vom 24. September 2013 (IV-Nr. 216,

S. 10) folgende Diagnosen:

·

Schulterschmerzen

mit Einschränkung der Beweglichkeit links bei massiver Hypertrophie des

Acromioclaviculargelenkes sowie minimer Absenkung des Acromions

Gelenkwärtige Partiallasion

der Supraspinatussehne links

St. n. offener

Acromioplastik, Clavicularesektion und Reinsertion der Supraspinatussehne

rechts am 26. Januar 2005

St. n. Revision und

Bridenlösung sowie Side-zu-Side-Naht der Supraspinatussehne rechts 17. August

2005.

St. n. zervikaler

Diskushernie mit Hyperästhesie und Brennen Vorderarm links

Das MRT

vom 6. September 2013 zeige eine doch eindrückliche AC-Gelenksarthrose mit

dickem Ligamentum korako-akromiale mit Osteophytenbildung und deutlicher

Einengung des Subacromealraumes mit Bursitis. Zudem bestehe eine Tendinose der

Supraspinatussehne ohne durchgehende Rupturbildung.

5.2.8

Aus

dem Bericht vom 1. Oktober 2013 (IV-Nr. 223) über die Observation im Zeitraum

vom 22. August 2013 bis 20. September 2013 geht hervor, dass der Beschwerdeführer

während der überwachten Zeitspanne sein Domizil am Vormittag regelmässig

alleine oder auch zusammen mit Familienangehörigen verlassen habe. Gegen Mittag

sei er wieder nach Hause zurückgekehrt. Auch am Nachmittag habe er sein Domizil

mehrmals verlassen. Er sei oft in der Öffentlichkeit unterwegs gewesen, habe

sich in Restaurants begeben und Einkäufe in Warenhäusern getätigt. Er habe sich

oft mit unbekannten Landsleuten in Gaststätten getroffen. Am 23. August 2013

habe er sich im Coop Restaurant [...] mit mehreren Landsleuten getroffen. Dort

habe er sich in der Zeit von 10.09 h - 11.16 h aufgehalten, habe eine Tasse

Kaffee getrunken und sich gestenreich mit Landsleuten unterhalten. Während der

Diskussion habe er oft gelacht. Am 18. September 2013 habe er sich in das Restaurant

Q.___ begeben. Hier habe er sich in der Zeit von 08.59 h - 10.01 h aufgehalten.

Er habe eine Tasse Kaffee getrunken, habe die Zeitung gelesen und sich wieder

mit verschiedenen Landsleuten unterhalten. Im Rahmen der überwachten Zeitspanne

habe er mehrere Male Personenwagen gelenkt. Manchmal sei er alleine mit dem

Fahrzeug unterwegs gewesen, manchmal sei er von Familienangehörigen begleitet

worden und manchmal sei er auch als Beifahrer im Wagen gesessen.

5.2.9

Gemäss

Operationsbericht vom 21. Oktober 2013 (IV-Nr. 216, S. 7) wurde beim

Beschwerdeführer am 18. Oktober 2013 eine arthroskopische subacromiale

Dekompression mit ventraler und lateraler Acromioplastik sowie Resektion der

lateralen Clavicula Schulter links durchgeführt.

5.2.10

In

seiner Aktennotiz vom 18. November 2013 (IV-Nr. 219) führte Dr. med. R.___,

Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom Regionalen Ärztlichen

Dienst (RAD) aus, er nehme aus versicherungsmedizinischer Sicht Stellung zum

vorliegenden Observationsmaterial, das im Zeitraum vom 22. August 2013 bis 20.

September 2013 gesammelt worden sei. Diese Beobachtungsperiode liege zeitlich

im Bereich der relevanten Arztberichte von Dr. med. D.___, behandelnder

Psychiater, vom 19. Juli 2013 und 31. August 2013. Die aufgezeichneten

Videosequenzen zeigten den Beschwerdeführer am 22. August 2013 mit dem Auto und

zu Fuss unterwegs im Alltag, am 23. August 2013 draussen sitzend in einer

Gesprächsrunde von etwa einer Stunde Dauer, am 28. August 2013 zusammen mit

weiteren Personen beim Entsorgen von Säcken mit PET, am 18. September 2013 in

einem Restaurant sitzend, zuerst beim Zeitungslesen, dann in ein Gespräch

verwickelt. Allen aufgezeichneten Sequenzen sei gemeinsam, dass beim

Versicherten sowohl in den Bewegungsabläufen als auch in der Mimik keinerlei

Hinweise auf ein Schmerzgeschehen zu entdecken seien. Der Gang sei aufrecht,

locker bis dynamisch je nach Situation, die Körperhaltung jederzeit entspannt.

Beim Entsorgen des PET-Materials zeige sich, dass der Versicherte (vor dem

Schultereingriff vom 18. Oktober 2013) in der Lage gewesen sei, die Säcke

anzuheben und etwa auf Kopfhöhe in den Sammelbehälter einzuwerfen. In der etwa

eine Stunde lang angeregt diskutierenden Männerrunde vom 23. August 2013 habe

sich der Versicherte sehr aktiv beteiligt, mit lebhafter Mimik und Gestik, habe

zwischendurch auch einmal herzhaft gelacht. Er sei dem Gespräch jederzeit

aufmerksam gefolgt, sei entspannt gesessen, habe beim Aufstehen und Gehen nach

einer Stunde keinerlei Mühe gezeigt. Auch in den Sequenzen vom 22. August

2013.

und 18. September 2013 habe sich der Versicherte jederzeit frei bewegt,

habe im Kontakt mit anderen Personen entspannt und aktiv gewirkt. Insgesamt

könne aus versicherungsmedizinischer Sicht gesagt werden, dass die gemachten

Beobachtungen weder Hinweise für das Vorliegen gröberer körperlicher

Einschränkungen, noch für ein behinderndes Schmerzgeschehen oder eine relevante

psychiatrische Erkrankung geben würden. Es bestehe eine grosse Diskrepanz zum

Gesundheitszustand, wie er in den Arztberichten der Dres. D.___ und L.___

geschildert werde. Das Gezeigte sei nicht vereinbar mit den von den

behandelnden Ärzten diagnostizierten schweren Leiden, hingegen problemlos mit

der zusammenfassenden Beurteilung im polydisziplinären Gutachten des C.___ vom

4.

Januar 2011, wonach dem Versicherten eine körperlich leichte, adaptierte

Tätigkeit vollschichtig, mit 80 % Leistung zugemutet werden könne.

5.2.11

Im

Bericht vom 19. November 2013 (IV-Nr. 247, S. 15) betreffend die post-operative

Kontrolle der Schulter hielt Dr. med. N.___ fest, radiologisch sei die Situation

sehr zufriedenstellend. Bis letzte Woche sei es dem Beschwerdeführer auch sehr

gut gegangen, jetzt habe er wieder mehr Schmerzen. Die Schmerzen seien aber

nicht so stark wie vor der Operation. Ob die Schmerzen mit einer gewissen

Verkrampfung und dem Wetter zusammenhänge, könne nicht gesagt werden.

5.2.12

Der

Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. L.___, Facharzt für Allgemeine Medizin

FMH, stellte in seinem Bericht vom 23. September 2014 (IV-Nr. 247, S. 5)

folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

-

persistierende depressive

Störung mit dissoziativen und psychotischen Anteilen

·

rezidiverende

Autoaggressivität in dissoziativen Phasen mit Ritzen und Kopf gegen die Wand

schlagen, letztmals 07/2014 mit konsequtiver HWS-Distorsion und frontaler

Quetschwunde am Kopf

-

chronisches

cervicobrachiales Schmerzsyndrom links mit Spannungscephalgie

·

intermittierendes

cervicoradikuläres Reiz- und sensibles Ausfallssyndrom C7 links bei links

foraminal betontem Bandscheibenprolaps mit knöcherner Abstützreaktion und

Unkovertebralarthrose C6/C7 links (MRI HWS vom 5. Dezember 2011), linkslaterale

foraminal reichende Bandscheibenhemie und linksbetonte Uncovertebralarthrose

und Osteochondrose C5/C6

·

aktuell Exazerbation

im Rahmen der Traumatisierung 07/2014 mit persistierendem sensiblem

Ausfallsyndrom C7 links

-

residuelle

lmpingmentsymptomatik Schulter links mit/bei:

·

St. n.

arthroskopischer Acromioplastik und lateraler Clavicularesektion sowie

Bursektomie links am 18. Oktober 2014 (recte: 2013) bei Acromion Typ III,

hypertrophem coracoacromialem Band, AC-Arthrose und Partialläsion der

Supraspinatussehne

-

persistierende schmerzhafte

Funktionseinschränkung der Schulter rechts

·

St. n. offener

Acromioplastik, Bursektomie und Debridement der Supraspinatusehne mit transossärer

Reinsertion 01/2005 sowie Schultermobilisation in Narkose mit Bridenlösung und

Side-zu Side-Naht der Supraspinatussehne 08/2005

-

persistierendes

costovertebrales Schmerzsyndrom mit Reizung der Wurzel Th 8 links

·

MRI BWS 4. Juni 2012:

BWK7/8 mit Diskusprolabs mit konsequtiver Verdrängung des Duralsacks

·

Schmerzprovokation

in gebeugter Haltung

-

chronisches

lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit/bei:

·

lumboradikulärem

Reizsyndrom S1 links bei Bandscheibenprotrusion und kleiner Anulus fibrosus

Riss linkslateral in L5/S1 sowie Spondylarthrose und minimaler Protrusion der

Bandscheibe L4/L5

Nach der

Schulteroperation links habe der Beschwerdeführer über eine 50%ige Reduktion

der Schmerzen berichtet. Der Bewegungsumfang sei weiterhin eingeschränkt und

der Nackengriff nur mit Schmerzen durchführbar. Klinisch persistiere eine

lmpingementsymptomatik. Zwei bis dreimal pro Woche gebe der Beschwerdeführer

Kopfschmerzattacken mit Lichtempfindlichkeit und rezidivierendem Erbrechen an.

Im Rahmen der dissoziativen Störung würden sich immer wieder Attacken von

Selbstverletzungen, letztmals im Juli 2014, mit wiederholtem heftigem Schlagen

des Kopfes gegen eine Wand und konsequtiver ca. handtellergrosser Quetschwunde

an der Stirn und Traumatisierung der HWS zeigen. In der Folge zeigten sich

konstante Nackenschmerzen mit Bewegungseinschränkung der HWS und persistierendem

cervico-radikulärem Schmerz und sensiblem Ausfallssyndrom C7 links. Aktuell

würden diesbezüglich nebst einer intensivierten Schmerzmedikation mit Tramadol und

Novalgin physiotherapeutische Massnahmen durchgeführt. Konstant bestehe ein

costovertebrales bzw. thoracoradikuläres Schmerzsyndrom Th8 links, welches in

gebeugter Haltung provoziert werde und bei kontrollierter aufrechter Haltung in

der BWS gelindert werden könne. Diesbezüglich bestehe sicherlich auch eine

muskuläre Insuffizienz und es sei von einer gegenseitigen negativen Beeinflussung

mit der HWS-Problematik auszugehen. Unverändert bestünden untere

Rückenschmerzen und ein perisitierendes lumboradikuläres Schmerzsyndrom S1

links mit intermittierenden Parästhesien im distalen Dermatom S1 links. Sehr

problematisch sei die persistierende depressive Störung mit dissoziativen und

psychotischen Anteilen. Der Beschwerdeführer leide an akustischen

Halluzinationen (Nachpfeiffen, Stimmen, die negativ über ihn sprechen würden)

und einem Verfolgungs- und Beobachtungswahn. Diese Problematik führe zu

Dissoziationen, in welchen er bisher mindestens 4 Suizidversuche

(Erhängen) unternommen habe und in diesem Rahmen sei es im Dezember 2013 zu

einer Kurzhospitalisation in der I.___ gekommen. Im Rahmen der Dissoziationen

würden sich auch wiederkehrende Selbstverletzungen mit Ritzen oder wie bereits

erwähnt dem Kopf gegen die Wand schlagen zeigen. Von der Familie werde der

Beschwerdeführer dann als vollkommen unzugänglich und potentiell auch

fremdaggressiv beschrieben. Die psychiatrische Behandlung finde weiterhin bei

Dr. med. D.___ statt, welcher auch die Medikation mit Antidepressiva und

Antipsychotika verschreibe. In der chronifizierten somatischen und

psychiatrischen Situation sei eine Wiedereingliederung nicht zumutbar und auch

nicht realistisch durchführbar. Einerseits brauche der Beschwerdeführer

wiederholt tageweise einen isolierten Aufenthalt in seinem Zimmer zu Hause zur

Behandlung seiner Kopfschmerzen aber auch im Sinne einer Reizabschirmung

bezüglich der psychotischen Symptome. Bezüglich der Nackenproblematik und des

nun persistierenden cervicoradikulären Schmerz- und sensiblen Ausfallssyndroms

könnten bei ungünstigem Verlauf zusätzliche diagnostische und therapeutische Massnahmen

notwendig werden. Bezüglich der Prognose blicke Dr. med. L.___ für den

Beschwerdeführer ungünstig in die Zukunft, da bisherige therapeutische

Massnahmen sowohl somatisch wie psychiatrisch nur wenig Linderung gebracht

hätten. Dieser Umstand sei sicherlich auch für den Beschwerdeführer problematisch,

da er sich durch die körperlichen Leiden in seinem Selbstwert massiv

eingeschränkt fühle und nicht mehr im Stande sei als «Familienernährer» für den

Grundbedarf der Familie zu sorgen, was dann wiederum zu suizidalen Gedanken und

Lebensüberdruss führe. Insgesamt sehe Dr. med. L.___ keine Möglichkeit den

Zustand des Patienten mit medizinischen Massnahmen langfristig zu verbessern

und auch keine realistische Möglichkeit einen Zustand mit einer verwendbaren

Arbeitsfähigkeit zu erzielen.

5.2.13

In

seinem Bericht vom 28. November 2014 stellte Dr. med. D.___ folgende Diagnosen:

-

(ICD-10: F45.41) Chronische

Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (bestehend seit

mindestens 2/2006) Kommentar: Die Schmerzbelastung übersteige seines Erachtens eine

depressogene Absenkung der Schmerzwahrnehmungsschwelle, weshalb er die separate

Diagnose einer Chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen

Faktoren stelle.

-

(ICD-1O: F33.11) Reaktiv

bedingte rezidivierende depressive Episoden leichten, mittleren und schweren Grades

mit somatischen respektive psychotischen Symptomen, gegenwärtig mittleren

Grades (bestehend seit mindestens 2/2006)

-

(ICD-10: F60.5) Schwere

anankastische Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen Zügen (bestehend seit

Jahrzehnten) und: bei Zusammenbruch des persönlichkeitsimmanenten

Abwehrdispositivs (Ehrenmann, Kontrolle, Disziplin, Leistung):

·

Psychosenahe

Desintegrationsängste (Angst, keine Beruhigung mehr finden zu können, zu

explodieren, Angst vor körperlicher Desintegration durch ärztliche Behandlung,

Depersonalisation, Derealisation) (gehäuft seit Suspendierung der Vollrente

2011, akzentuiert seit der Observierung 2013)

·

Automutilation

(Beissen, Stechen, Schneiden, Kopfanschlagen) (gehäuft und im Umfang heftiger

im April, Mai, Juli, August 2013 [keine Beobachtungen während der

Praxisschliessung vom September 2013 bis Januar 2014], dann wieder im Januar,

Februar, April, Juni und August 2014)

·

kaskadierende

Steigerung der Angst bis zur

-

(ICD-10: F41.0) Panikattacke

(gehäuft und in Zunahme begriffen seit Observation durch IV und Verheiratung

der Töchter 2013)

-

(ICD-10: F42.1)

Zwangsstörung, vorwiegend Zwangsrituale (erstmals berichtet 2013)

-

(ICD-10: F44.4)

Vermutungsdiagnose: Rezidivierende Reflex-Synkope vasovagaler Ätiologie

(emotionaler Stress, Schmerz) mit Bewusstseinsverlust, Abasie und Astasie (seit

5/2011)

Husten

(seit 11/2009) und Singultus (einmalig als Befund 10/2011),

konversionsneurotisch verarbeitet zu einer hyperexpressiven Ausdruckskrankheit,

diagnostisch ebenfalls am ehesten zu beschreiben als dissoziative

Bewegungsstörung.

Der

Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich seit dem Gutachten des C.___

vom 4. Januar 2011 erheblich verschlechtert. Er leide deutlich häufiger unter

Schmerzattacken, vorab der holokraniellen Kopfschmerzen und Nackenschmerzen und

der Schmerzen in den Beinen entsprechend der Abhängigkeit der empfundenen

Schmerzexazerbationen von psychosozialen Belastungen. Aktuell könne es bis zu viermal

am Tag zu so einem Rückzug kommen, wenn er nicht gar den ganzen Tag im Zimmer

verbringe. Dies ereigne sich aktuell deutlich häufiger: Es komme zu 8 - 9

ganztägigen Aufenthalten pro Monat in diesem Zimmer, vom Beschwerdeführer

begründet mit Angst, Stress und Schmerzen. Als neuer Grund hinzugekommen seit

einem halben Jahr – und vom Beschwerdeführer in Zusammenhang gebracht mit der

Schande seiner Observierung – sei die Scham. Seit gut einem halben Jahr ziehe

er sich aus Scham auch vor der eigenen Familie, respektive vor der Ehefrau in

dieses Zimmer zurück, schliesse neu die Tür, die er vorher immer offen gelassen

habe, um beim Familienleben «dabei zu sein». Sodann sei es zu einer Zunahme der

Häufigkeit von Panikanfällen gekommen, ausgehend von kaskadierenden

Angstzuständen im Zusammenhang mit dem

versicherungsrechtlich/gutachtlich/observierenden Vorgehen der IV seit 2013,

aber gleichzeitig auch in der Folge der mit der Verheiratung der Töchter und

der Wiederverheiratung des Sohnes empfundenen Distanzierung. Aktuell wesentlich

häufiger, täglich mehrmals, höre er Pfeifgeräusche hinter sich und höre zwei

verschiedene Männerstimmen, wovon die eine ihn vor den ärztlichen Verfolgern

warne und die andere ihn wegen seines Unwerts auffordere zu sterben. Seit der Observierung

durch die IV (2013) höre er diese Stimmen täglich mehrmals. Ebenfalls in diesem

Zusammenhang sei es wiederholt zu abnormen Leibwahrnehmungen gekommen, indem er

sich von einer Hand von hinten an der linken Schulter berührt fühle und beim

Zurückschauen einen Mann in einem Wagen sehe, der ihn filme. Des Weiteren sei

es zu einer Häufung (seit Suspendierung der Vollrente 2011) und Akzentuierung

der psychosenahen Desintegrationsängste (seit der Observierung 2013) gekommen.

Zudem bestünden Automutilationen durch Kratzen, Beissen, Stechen, Schneiden und

Anschlagen des Kopfes gehäuft und an Heftigkeit zunehmend seit Frühjahr 2013.

Die prognostische Perspektive erscheine düster. Die ängstlich-alarmistische

Konzentration auf die leibliche Befindlichkeit und deren so empfundene

immanente Bedrohlichkeit durch Unkontrollierbarkeit, Funktionsausfall und

Schmerzen, erlaube keine Weitung des Aufmerksamkeitsfeldes auf Objekte

ausserhalb dieser eigenen Körperlichkeit. Es sei nicht anzunehmen, dass der

Beschwerdeführer sich während mehr als einiger Minuten auf ein solches äusseres

Objekt konzentrieren, sich zuverlässig mit ihm befassen und dabei auch nur eine

minimale Durchhaltefähigkeit zeigen könnte. Des Weiteren wäre es illusorisch

anzunehmen, dass er es bei seiner unerträglichen Scham in einer Gemeinschaft

von Mitarbeitenden aushalten würde, noch dazu vor dem Hintergrund seiner persönlichkeitsimmanenten

Selbstanforderungen, welche nicht anders als zu schwersten Enttäuschungen am

real zu Erreichenden und damit zu regressiv-depressiven Einbrüchen mit

Antriebsverlust, Demotivation und Schmerzexazerbationen führen würden. Die

Masslosigkeit seiner Vorstellungen über eine wünschenswerte Leistungsfähigkeit

zeige sich in seiner nach wie vor zu beobachtenden Unfähigkeit, seine Grenzen

zu respektieren, etwa bei seinen Versuchen in der Gartenarbeit. Obendrein halte

Dr. med. D.___ den Beschwerdeführer aufgrund seiner

Verhaltensauffälligkeiten nicht für vermittelbar.

5.2.14

Im

polydisziplinären Gutachten der E.___ vom 15. Juli 2015 (IV-Nr. 264.1) werden

folgende Diagnosen gestellt:

Diagnosen

mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit)

1.

Rezidivierende depressive Störung,

gegenwärtig mässig ausgeprägt (F33.9)

2.

Chronisches cervicospondylogenes

Schmerzsyndrom links mit bekannter Diskushernie C6/7 links und demonstrierter

ausgeprägter Funktionseinschränkung

3.

Chronisches Lumbovertebralsyndrom mit

demonstrierter ausgeprägter Funktionseinschränkung

4.

Demonstrierte Funktionseinschränkung

beider Schultergelenke nach subacromialer Dekompression beidseits ohne

Gelenkreizung und passiv nahezu freier Beweglichkeit

Diagnosen

ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit)

5.

Psychische und Verhaltensstörungen bei

andernorts klassifizierten Krankheiten (F54)

6.

Dissoziative Störung (F44.9)

7.

Akzentuierte Persönlichkeitszüge, emotional-Instabil

und narzisstisch (Z73)

8.

Zwangsstörung, vorwiegend

Zwangshandlungen/Zwangsrituale (F42.1)

9.

Verdacht auf beginnendes

Karpaltunnelsyndrom beidseits

10.

Migräne

11.

Sarkoidose, aktuell stabil ohne

Behandlung

12.

Anamnestisch Hämorrhoiden

Auf

psychiatrischem Gebiet sei die Iangjährig gestellte Diagnose einer

rezidivierenden depressiven Störung bestätigt worden, mit allerdings derzeit

gering ausgeprägter Symptomatik im Sinne der Diagnose F33.9 (d.h. derzeit seien

auch nicht die Voraussetzungen für eine auch nur leichte depressive Episode

erfüllt). Gegen das Vorliegen einer stärker ausgeprägten depressiven

Symptomatik sprächen nicht nur die Beobachtungen im Rahmen der aktuellen

psychiatrischen Untersuchung (bei der der Versicherte im Übrigen spontan

zunächst gar keine depressionsbezogenen Symptome geschildert habe), sondern

auch die derzeitige, durchaus relativ aktive und auch mit Interesse (an der

Wahrnehmung positiv besetzter Aktivitäten) und Lebensfreude verbundene

Alltagsgestaltung. Hinzuweisen sei auch auf die sehr niedrigen

Medikamentenspiegel. Dennoch ergebe sich aufgrund der langjährig bestehenden

chronifizierten rezidivierenden depressiven Störung, dass relevante

Fähigkeitsstörungen in den Bereichen Durchhaltevermögen, Flexibilität und Umstellungsfähigkeit

sowie emotionale Belastbarkeit vorliegen würden, mit einer quantitativen

Verminderung der Arbeitsfähigkeit um 20 %. Sodann ergebe sich hinsichtlich der

von dem Versicherten mitgeteilten Schmerzsymptomatik aufgrund der aktuellen

orthopädisch-traumatologischen Begutachtung, dass die Symptomatik nicht

vollständig organmedizinisch erklärbar, bzw. psychogen überlagert sei. Unter

Berücksichtigung der Tatsache, dass keine psychische Komorbidität von

erheblicher Schwere, Dauer und Intensität vorliege, sowie unter

Berücksichtigung der Foerster-Kriterien werde eingeschätzt, dass sich aus der

psychogenen Überlagerung bzw. der dazugehörigen ICD-10-Diagnose psychische und

Verhaltensstörungen bei andernorts klassifizierten Krankheiten F54 keine quantitative

Verminderung der Arbeitsfähigkeit ergebe. Dies gelte auch für die vor allem

durch Pseudohalluzinationen gekennzeichnete dissoziative Störung, ferner für

vorliegende akzentuierte Persönlichkeitszüge (emotional instabil und

narzisstisch) sowie für eine durch Zwangsrituale gekennzeichnete Zwangsstörung.

Der Orthopäde teile die arbeitsunfähigkeitsrelevanten Diagnosen chronisches

cervicospondylogenes Schmerzsyndrom links, chronisches Lumbovertebralsyndrom

sowie demonstrierte Funktionseinschränkung beider Schultergelenke mit. Der

Versicherte könne aus diesem Grund seine angestammte Tätigkeit als Dachdecker

nicht mehr ausüben, diesbezüglich sei die bereits seit 1. Mai 2005

bestehende Arbeitsunfähigkeit zu 100 % nachvollziehbar. In anpassten

Tätigkeiten werde die Arbeitsfähigkeit aus orthopädischer Sicht auf 100 % eingeschätzt.

Die Neurologin habe sich in ihrem Gutachten auf die Frage fokussiert, ob

Radikulopathien bestünden. Diese würden nicht gesehen. Auf neurologischem

Fachgebiet ergebe sich keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, auch nicht

unter Berücksichtigung der Migräneanfälle, die einmal im Monat auftreten

würden. Der Internist stelle hinsichtlich einer vorliegenden Sarkoidose fest,

dass diese seit längerem ohne Behandlung stabil sei. Eine Beeinträchtigung der

Arbeitsfähigkeit ergebe sich dadurch nicht. Integral ergebe sich damit, dass

hinsichtlich der angestammten Tätigkeit als Dachdecker die Arbeitsfähigkeit 0 %

betrage. Hinsichtlich einer adaptierten Tätigkeit bestehe aus

interdisziplinärer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 80 %. Aus

psychiatrischer Sicht seien überwiegend sachorientierte, gut strukturierte

Tätigkeiten ohne erhöhte Anforderungen an die Flexibilität und die

Umstellungsfähigkeit sowie an die emotionale Belastbarkeit geeignet. Orthopädisch

sei der Versicherte in der Lage, körperlich leichte Tätigkeiten mit Heben und

Tragen von Lasten bis zu 10 kg unter Vermeidung von Tätigkeiten in

Zwangshaltungen (Überkopftätigkeiten, Vorbeuge) durchzuführen. Die Tätigkeiten

seien überwiegend im Sitzen, Stehen und Gehen durchführbar. Weitere qualitative

Leistungseinschränkungen ergäben sich nicht. Auf internistischem und neurologischem

Fachgebiet ergäben sich hinsichtlich des Belastungsprofils keine weiteren

Einschränkungen. Hinsichtlich des retrospektiven Verlaufs der Arbeitsfähigkeit

sei festzuhalten, dass bereits 2009 vom C.___ eingeschätzt worden sei, die

Arbeitsfähigkeit sei aus psychiatrischer Sicht um 20 % reduziert. Auch wenn

sich das Krankheitsbild inzwischen komplexer darstelle als 2009 und 2011 (in

Zusammenhang mit den C.___-Begutachtungen), ergebe sich daraus nicht, dass es

aus psychiatrischer Sicht zu einer Ausweitung der Arbeitsunfähigkeit gekommen

sei. Mit dem Gutachten des C.___ vom 12. Mai 2009 werde die Arbeitsfähigkeit in

leidensadaptierter Tätigkeit auf 50 % eingeschätzt, für die Leistungsminderung

habe differenzialdiagnostisch eine radiculäre Symptomatik eine wesentliche

Rolle gespielt. Aus aktueller fachneurologischer Sicht bestehe für

leidensangepasste Tätigkeiten keine Arbeitsunfähigkeit. Mit dem Gutachten vom

4.

Januar 2011 werde die Arbeitsfähigkeit in leidensadaptierter Tätigkeit zu 20

% eingeschränkt. Hierbei finde sich die Einschränkung nicht auf orthopädischem

Gebiet sondern wegen der bestehende Schmerzstörung als sog. psychische

Komorbidität, welche die Arbeitsfähigkeit um 20 % vermindere. Aus rein

orthopädischer Sicht ergebe sich derzeit keine Leistungsminderung. Eine

Leistungsminderung für leidensadaptierte Tätigkeiten könne aus orthopädischer

Sicht nicht abgeleitet werden. Aus orthopädischer Sicht habe diese Einschätzung

auch noch heute Gültigkeit. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes habe

auf orthopädischer Ebene seitdem nicht stattgefunden.

5.2.15

In

seiner Stellungnahme vom 10. September 2015 (IV-Nr. 270) zum E.___-Gutachten

führte Dr. med. L.___ aus, es sei für ihn unverständlich, dass auf die Erhebung

der Fremdanamnese verzichtet worden sei. Dabei könnten wichtige Informationen

bezüglich des Leidensdruckes und insbesondere auch der depressiven und

psychotischen Symptome eruiert werden. Sodann sei der nachgewiesene

Medikamentenspiegel nicht auf eine Malcompliance zurückzuführen, was auch nicht

zu den regelmässig bezogenen Medikamenten-Mengen passen würde, sondern auf die

geringe Dosierung und die nun doch schon mehrjährige Einnahme. Mehrfach sei

auch längerfristig die Dosierung der Medikamente gesteigert worden, was jedoch

zu einer erheblichen Zunahme der Müdigkeit bis zu konstanter Schläfrigkeit geführt

habe. Diagnostisch bestehe für Dr. med. L.___ klar die Diagnose: ICD-l0 F33.3

rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode mit

psychotischen Symptomen. Die eindeutig vorhanden psychotischen Symptome würden die

Diagnose der schweren Episode bedingen. Aufgrund der argumentierten Diagnose

«rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode mit

psychotischen Symptome» und des nun langfristigen Anhaltens sowie fehlendem

Ansprechen der therapeutischen Bemühungen sei selbstsagend auch keine

verwertbare Arbeitsfähigkeit vorhanden. Sodann müsste aus orthopädischer Sicht

ein chronisches cervicospondylogenes und cervicoradikuläres Schmerzsyndrom C7

links bei bildmorphologisch beschriebener Diskushernie C6/7 mit persistierenden

Dysästhesien im distalen Dermatom C7 diagnostiziert werden. Zudem fehle die

Diagnose: chronisches, lageabhängiges thorakoradikuläres Schmerzsyndrom Th 8

links bei bildmorphologisch nachgewiesenem Diskusprolabs mit Verdrängung des

Duralsackes BWK 7/BWK8. Auch die im Gutachten gestellte Diagnose «chronisches

Lumbovertebralsyndrom mit demonstrierter Funktionseinschränkung» sei unklar.

Die korrekte Diagnose müsste lauten: chronisches lumbovertebrales und

lumboradikuläres Schmerzsyndrom S1 links mit persistierenden Hyp-/und Dysästhesien

S1 links. Auch bezüglich der Diagnose «demonstrierte Funktionseinschränkung

beider Schultergelenke nach subacromialer Dekompression beidseits ohne

Gelenkreizung und passive nahezu freier Beweglichkeit» sei die Bedeutung

fraglich. Die aktive Funktionseinschränkung könne in seinen Untersuchungen

wiederholt festgestellt werden und bestehe bei Gebrauch der Arme über

Schulterhöhe. Diese sei durchaus auf eine fehlende Muskelkraft der

Rotatorenmanschette und einen fehlzentrierten Bewegungsablauf zurückzuführen.

Schliesslich habe Dr. med. L.___ bezüglich der gutachterlich attestierten

vollen Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit seine Zweifel.

Überkopfarbeiten seien nicht mehr möglich. Arbeiten unter Kniehöhe seien

aufgrund der Symptomatik der LWS nicht möglich. Das Heben von auch kleinen

Lasten führe zu einer Schmerzprovokation der LWS. Sitzende Positionen führten

zu einer Triggerung der thorakoradikulären Symptomatik und repetitive Arbeiten

der Arme zu einem Einschlafen der Finger links. Dr. med. L.___ könne sich keine

Verweistätigkeit vorstellen, in welcher der Versicherte eine verwendbare

körperliche Arbeit längerfristig erbringen könnte.

5.2.16

In

seiner Stellungnahme vom 13. September 2015 (IV-Nr. 269) zum E.___-Gutachten

hielt Dr. med. D.___ fest, entgegen der Ansicht des psychiatrischen Gutachters,

Dr. med. J.___, habe der Beschwerdeführer mit dem Hinweis auf seine Dämonen und

der Selbstverletzung durchaus spontan depressive Inhalte, noch dazu

psychotischen Anmutungscharakters, geäussert. Zu den von Dr. med. J.___

mitgeteilten Feststellungen aus seiner aktuellen Untersuchung, der «durchaus

relativ aktiven und auch mit Interesse (an der Wahrnehmung positiv besetzter

Aktivitäten) und Lebensfreude verbundenen Alltagsgestaltung», sei sodann festzuhalten,

dass sowohl der anlässlich des Gutachtens erhobene Tagesablauf als auch der von

Dr. med. D.___ erhobene Tagesablauf von depressiven Antriebs- und

Motivationsstörungen geprägt sei und ein massiv vermindertes Aktivitätsniveau

aufweise. Zudem sei es eine Unterstellung, wenn im Gutachten stehe, es bestehe

eine derzeitige, durchaus relativ aktive und auch mit Interesse (an der

Wahrnehmung positiv besetzter Aktivitäten) und Lebensfreude verbundene

Alltagsgestaltung. Des Weiteren sei Dr. med. J.___ Aussage, es hätten

keine Hinweise vorgelegen, dass die orthopädischen Beschwerden entscheidend

durch psychosoziale Belastung der emotionalen Konflikte verursacht würden,

nicht nachvollziehbar. So hätte er hinreichendes Material im Bericht von ihm, Dr.

med. D.___, vom 28. November 2014 finden können, welches als solches

inhaltlich hätte diskutiert werden können. Dort sei die Rede davon, dass es bei

konfliktbedingter und psychosozialer Belastung zu Akzentuierungen des

Schmerzerlebens komme, und zwar nicht nur in den verschiedenen Lokalisationen

somatischen Ursprungs (z.B. überlastungsbedingte Erkrankungen des

neuromuskuloskelettalen Systems im Bereich des Schultergürtels), sondern

darüber hinaus in verschiedensten Lokalisationen. Gemäss Ansicht von Dr. med. D.___

sei eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren

(lCD-10 F45.41) zu diagnostizieren. So bestünden Belastungssituationen in

Verbindung mit ungünstigen psychischen Verarbeitungsprozessen, die zur

Beeinflussung des Schmerzerlebens führten: Der Beschwerdeführer tendiere

aufgrund persönlichkeitsimmanenter Gründe – eines rigiden überhöhten

Anspruchsniveaus in Bezug auf eigene Leistungsfähigkeit und Körperkraft,

anankastische Selbstbeherrschung und -kontrolle, Korrektheit und Ehre – zu ausgeprägten

Gefühlen von Scham und Schuld mit projektiv abgewehrter Selbstentwertung, indem

er in der Öffentlichkeit befürchte, als unwürdiger und wertloser Versager

angesehen zu werden. Zudem neige er sich zu überfordern, zum Beispiel bei

Arbeit im Garten. Es handle sich dabei um eine notorisch auftretende

autodestruktive Selbstüberforderung im Sinne eines dysfunktionalen

Verhaltensmusters auf dem Hintergrund einer dissoziationsbedingt verminderten

Körperwahrnehmung mit der Folge einer in den darauf folgenden Tagen (gewöhnlich

über eine Dauer von 1 - 3 Tagen) andauernden Schmerzexazerbation mit Lethargie

und Rückzug ins Bett. Sodann bestünden beim Beschwerdeführer maladaptive

Kognitionen in einer gedanklichen Einengung und in einer sehr ausgeprägten,

seine Aufmerksamkeitsbreite stark verengenden Konzentration der Wahrnehmung auf

den eigenen Körper und in einer ängstlich katastrophisierenden

Selbstbeobachtung in Bezug auf seine Betroffenheit durch Schmerzen

unterschiedlichster Qualität, Ausprägung und Lokalisation. Die Folge sei die

Ausbreitung des Schmerzerlebens über die organisch begründeten Lokalisationen

hinaus, die Akzentuierung der erlebten Schmerzen und die Überbesetzung und

Fokussierung der Wahrnehmungsfunktionen auf das Schmerzerleben. Zudem habe die

Überzeugung, körperlich nicht mehr belastbar zu sein, zu veränderten Rollen in

der Familie geführt und sei mit reduzierten Kontakten im Freundeskreis

(sozialer Rückzug) und zunehmenden Problemen im Beruf (Krankschreibung,

Berentung) verbunden. Somit ergebe sich aus der Diagnose chronische

Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) eine

Relevanz für die Arbeitsfähigkeit. Des Weiteren stelle Dr. med. D.___ aufgrund

der geschilderten ausgeprägten ichsyntonen charakterneurotischen Symptome die

Diagnose einer Persönlichkeitsstörung, und zwar einer anankastischen

Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen Zügen (ICD-10 F60.5) mit – bei

Zusammenbruch des persönlichkeitsimmanenten Abwehrdispositivs – psychosenahen

Desintegrationsängsten, Automutilation, kaskadierender Steigerung der Angst bis

zur Diagnose 4. So sei der Beschwerdeführer früher als sehr tüchtiger

Dachdecker tätig gewesen und habe weder bei sich noch bei seinen

Arbeitskollegen Halbheiten oder flaue Engagements dulden können. Er habe sich

schon immer ausgezeichnet durch ein ständiges Beschäftigtsein mit Regeln,

Prinzipien, Ordnung und Organisation, durch übermässige Gewissenhaftigkeit,

Skrupelhaftigkeit und eine unverhältnismässige Leistungsbezogenheit. Dabei habe

er Vergnügen und zwischenmenschliche Beziehungen vernachlässigt: So habe er

während fast 25 Jahren im Hinblick auf einen geplanten Hauskauf und die

erhoffte berufliche Verselbständigung sich selbst – wie auch seiner Familie –

schwere Entbehrungen auferlegt: «Keine Ferien, kein BMW, kein Restaurantbesuch,

keine Disco, kein Cafe & Besuch!» Dabei habe er zu übermässiger Pedanterie

und Befolgung von Konventionen geneigt. Persönlichkeitsstörungen führten meist

schon sehr früh, meist im sehr frühen Erwachsenenleben (oder ggf. auch schon in

der Jugend), zu deutlichen Einschränkungen der beruflichen und sozialen

Leistungsfähigkeit. Dies sei damit erstellt. Aus dieser Diagnose ergebe sich

wiederum eine Relevanz für die Arbeitsfähigkeit. Schliesslich sei Dr. med. J.___s

Schätzung der Arbeitsunfähigkeit nicht nachvollziehbar.

5.2.17

Im

Bericht vom 2. November 2016 (IV-Nr. 306, S. 7) hielt Dr. med. N.___ fest, der

Beschwerdeführer habe ziemlich sicher eine AC-Gelenksarthrose und ein

lmpingement. Er habe wahrscheinlich keine Insuffizienz der Rotatorenmanschette.

Dies lasse sich klinisch aber schlecht prüfen wegen Schmerzen und etwas

mangelnder Kooperation. Dr. med. N.___ hätte gerne heute das AC-Gelenk aus

diagnostischen Gründen infiltriert. Der Beschwerdeführer wolle dies aber im

Moment mit den vielen Problemen, die er sonst habe, nicht, er würde sich dann

später dafür melden. Wenn er dann gut auf die Infiltration anspreche, hätte man

möglicherweise eine Indikation für eine arthroskopische laterale

Clavicularesektion. Auf die Leiste angesprochen habe er ihm einen neuen Termin

gegeben. Dr. med. N.___ denke, der Beschwerdeführer habe hier wahrscheinlich

jetzt eine Coxarthrose bei Impingementkonfiguration.

5.2.18

In

ihrer Stellungnahme vom 15. November 2016 (IV-Nr. 310) führte Dr. med. S.___

vom RAD aus, der aktuelle Bericht von Dr. med. N.___ vom 2. November 2016

vermöge die gutachterliche Beurteilung von Dr. med. M.___ vom Juli 2015 nicht

in Zweifel ziehen, sondern er belege nur, dass nach längerem stabilen Verlauf,

von Seiten der rechten Schulter, wieder vermehrt Beschwerden bestünden: «...Die

linke Schulter sei nicht ganz gut, aber er könne damit leben. Dafür aber habe

die rechte Schulter wieder zunehmend zu schmerzen angefangen. Er kann nicht auf

der rechten Seite liegen, er kann den Arm nicht anheben.» Klinisch und

radiologisch beurteile Dr. med. N.___ das Beschwerdebild als Ausdruck einer

AC-Gelenksarthrose und Impingement, eine lnsuffizienz der Rotatorenmanschette

schliesse er eher aus. Eine diagnostische Infiltration habe der

Beschwerdeführer abgelehnt. Eine solche wäre aber die Voraussetzung um das

weitere therapeutische Prozedere festzulegen. Hier liege offenbar eine

sekundäre Verschlechterung eines vorbestehenden Gesundheitsschadens im Sinne

einer aktivierten Arthrose vor. Dabei handle es sich um ein behandelbares

Leiden. Die diagnostischen und die therapeutischen Optionen seien nicht

ausgeschöpft. Im medizinischen Zumutbarkeitsprofil einer angepassten

Verweistätigkeit sei die Minderbelastbarkeit der Schultern wegen der

Vorerkrankung berücksichtigt (Belastungsprofil gemäss Gutachten E.___ vom 15.

Juli 2015: «Der Versicherte ist in der Lage, körperlich leichte Tätigkeiten mit

Heben und Tragen von Lasten bis zu 10 kg unter Vermeidung von Tätigkeiten in

Zwangshaltungen (Überkopftätigkeiten, Vorbeuge) durchzuführen...»). Weitere

qualitative Leistungseinschränkungen würden sich nicht ergeben. Eine

weitergehende Einschränkung sei, nach erfolgter Behandlung, nicht zu erwarten.

Anlässlich der Konsultation bei Dr. med. N.___ am 31. Oktober 2016 habe

der Versicherte Beschwerden in der linken Leiste geäussert. Bei familiär

gehäuftem Auftreten von Hüftimpingement stelle Dr. med. N.___ die

Verdachtsdiagnose eines solchen und empfehle eine weiterführende Abklärung.

Auch bei diesem neuen Problemkreis seien die diagnostischen und therapeutischen

Optionen noch nicht ausgeschöpft. Grundsätzlich sei ein Hüftimpingement gut

behandelbar und führe in der Regel nicht zu bleibenden

Funktionseinschränkungen.

5.2.19

Dr.

med. T.___, Facharzt FMH für Neurochirurgie, führte im Bericht vom 1. Dezember

2016.

(B 3) aus, aus klinischer Sicht stelle er eine leichte

Sensibilitätsverminderung L5 links und symmetrische ASR und PSR beidseits fest.

Lasegue links positiv ab 60° mit Druckdolenz im Bereich der Crista iliaca links

und im Bereich des Domfortsatzes L5 links feststellbar. Es bestünden eine

leichte Verspannung der Muskulatur und eine normale Beweglichkeit der LWS,

keine Kraftverminderung, der Spitzen- und Fersengang sei problemlos möglich.

Die klinische Untersuchung im zervikothorakalen Gebiet sei unauffällig. Kein

Hinweis auf eine Myelopathie. Das durchgeführte MRI (29. November 2016) zeige

eine minimale Anterolisthese L4/5 ohne Hinweis auf eine Wurzelkompression. Es

bestehe keine signifikante Krankheit im Bereich der LWS. Die Röntgen der HWS

und BWS würden ein unauffälliges Alignement ohne Hinweis auf Krankheiten

zeigen. Beim Beschwerdeführer bestünden chronische lumbale und thorakale

Schmerzen unklarer Ursache. Die Sensibilitätsverminderung L5 links und der

positive Lasègue links hätten eine unklare Ursache. Der MRI Befund könne diesen

Befund nicht erklären.

5.2.20

Im

Bericht von Dr. O.___, Fachärztin FMH für Rheumatologie und Innere Medizin, vom

1.

Februar 2017 (B 4) wurde ausgeführt, die Einordnung der ins linke Bein

ausstrahlenden Schmerzsymptomatik sei schwierig, zumal es sowohl Hinweise für

eine SIG-Dysfunktion als auch für ein Facettensyndrom gebe. Die kutane

Hypästhesie, aber auch die Symptomatik, die spontan in der linken Grosszehe und

kleinen

Zehe

auftrete, lasse eine radikuläre Symptomatik vermuten, die jedoch in den MRI-Aufnahmen

nicht nachvollzogen werden könne. Der Lasègue sei auch nicht typisch positiv.

5.2.21

Im

Bericht vom 24. Januar 2017 (B 5) führte Dr. med. D.___ aus, im Zeitverlauf sei

zu erkennen, dass der Beschwerdeführer in mindestens zwei verschiedenen Welten

lebe, die aber nicht vollständig voneinander dissoziiert seien. Wenn er sich im

Herbst 2016 willentlich entscheide, jäh wieder zu 100 % in seinem gelernten – und

seit Jahren nicht mehr ausgeübten Beruf – als Dachdecker zu arbeiten, und wenn

er die Stellenvermittler als mittlerweile 53-Jähriger aufgrund seiner

eingereichten Papiere und seines Auftretens zu überzeugen vermöge, dass er dies

auch könne, dann gehöre für ihn offensichtlich zu dieser Welt auch zwingend,

dass er jeden Kontakt zu allen Ärzten und zu seinem Anwalt, der ihn in der

sozialversicherungsrechtlichen Auseinandersetzung mit der IV vertrete, sofort

abbreche. In dieser Welt bewege sich der Beschwerdeführer für Dritte

überzeugend stimmig, könne auch den Arbeitgeber mit seiner Arbeit beeindrucken

(habe auch auf den E.___-Gutachter wenig auffällig gewirkt, kaum depressiv). Es

gelinge ihm, 2 - 3 Tage hintereinander zu arbeiten, auch wenn der Arbeitsort

mehr als 1 Stunde Autofahrt von zuhause entfernt sei. Allerdings habe er sich

am Abend des ersten Arbeitstages wegen unerträglicher Schmerzen in beiden Armen

und Schultern in die Notfallabteilung des H.___ begeben, habe dort kontrolliert

Schmerzmittel per os und eine Spritze und die Verordnung erhalten, am nächsten

Morgen den Hausarzt aufzusuchen. Er habe sich am folgenden Tag nicht an die

ärztliche Verordnung gehalten, sei nicht zum Hausarzt gegangen mit der

Rationalisierung, seine Anstellung nicht gefährden zu wollen, habe aber

konsequent auch keine Medikamente genommen und sei wieder an die Arbeit in der

Nähe von Luzern gegangen. Dies bis zu seinem Zusammenbruch nach 5 oder 6 Tagen,

Arbeitstage, die nicht kontinuierlich aufeinanderfolgen würden, sondern

mehrmals unterbrochen gewesen seien. Dies habe es dem Beschwerdeführer erlaubt,

sich an den freien Tagen durch konsequente Besuche im warmen Solbad

einigermassen zu entspannen und seine Schmerzen herabzumildern. Am folgenden

Montag dann nach dem Arbeitsschluss der Zusammenbruch mit Aufsuchen

medizinischer Hilfe im Notfall des H.___. Dort äussere er Klagen über Stimmen

mit gehörten Befehlen, wonach er Frauen und Tieren sexuelle Gewalt antun müsse,

sich selbst töten müsse. Aufgrund psychiatrischer Einschätzung Verlegung in die

Kantonale I.___ am 12. Dezember 2016. Nach der Entlassung aus der Klinik

am 3. Januar 2017 scheine sich der Beschwerdeführer in einer anderen Welt zu

befinden: Er komme in Begleitung seiner Schwiegertochter in die Praxis von Dr.

med. D.___, weil er den Weg mit dem Auto (10 Minuten) allein nicht zu

bewältigen vermöge wegen seiner Ängste und Stimmen, die ihn von der Behandlung

abhalten wollten und ihm den Tod androhten. In diesem Konflikt fühle er sich

aktuell unfähig, die Medikation selbständig einzunehmen, benötige dazu die von

ihm durchaus akzeptierte Kontrolle durch seine Schwiegertochter oder den Sohn,

lasse sich von Schwiegertochter oder Sohn auch zum Hausarzt fahren, weil er

sich unfähig fühle, dies allein zu tun. Könne auch nicht selbständig aus dem

Haus. Fühle sich von der Unterstützung und Führung durch seine

Familienmitglieder völlig abhängig. Höre andauernd Stimmen, die ihn bedrängen

würden, dem Patientenstatus wieder zu entsagen oder sich umzubringen.

Auffallend sei, dass er sich dem E.___-Gutachter präsentiert habe als nahezu

gesunder und kontrollierter Mann, der auf Stellensuche sei, abgesehen von der

Groteske, dem Gutachter eine Kordel zu präsentieren, mit der er sich aufhängen

würde. Die Verschiedenheit respektive Unvereinbarkeit der oben beschriebenen –

und für den Beschwerdeführer aktuell fast vollständig dissoziiert erscheinenden

– beiden Welten sei erst nach mehreren Jahren der ambulanten Behandlung bei Dr. med.

D.___ deutlich geworden, sei scheinbar aber mittels einer gutachtlichen

Untersuchungssituation kaum zu erfassen in ihrer qualitativen Nähe zum

psychotischen Split. Dies würde der Diagnose F44.88 nach lCD-10 entsprechen:

Psychosenahe psychogene Dämmerzustände im Sinne dissoziativer Störungen mit

aussergewöhnlichen Bewusstseinszuständen, akustischen und taktilen

Pseudohalluzinationen und wahnähnlichen Zuständen mit systematisierten

desiderativen und persekutorischen Wahnvorstellungen, wenn persekutorisch, dann

oft begleitet von regressiv bedingtem Verlust der Sphinkterkontrolle (Urin,

Faeces).

5.2.22

Im

Austrittsbericht der I.___ vom 3. Januar 2016 (recte: 2017; B 6), wo der

Beschwerdeführer vom 12. Dezember 2016 bis 3. Januar 2017 hospitalisiert war,

wurden folgende Diagnosen gestellt:

-

Anpassungsstörung mit

rezidivierender depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode.

DD

schizoaffektive Psychose. Vd. a. narzisstische Persönlichkeitsstruktur. DD

abhängige

Persönlichkeitsstörung.

-

Aktenanamnestisch

Sarkoidose der Lunge

-

St n. Schulteroperationen

beidseits.

5.2.23

Bezüglich

der erst anlässlich der Verhandlung vor Versicherungsgericht eingereichten

Berichte – Bericht des G.___ vom 20. Januar 2017 (B [Beschwerdebeilage] 7),

Bericht des H.___ vom 25. Februar 2017 (B 8), Bericht der I.___ vom 3. April

2017.

(B 9) – ist festzuhalten, dass diese allesamt erst nach dem Erlass der

angefochtenen Verfügung vom 18. November 2016 verfasst wurden. Angesichts des

Grundsatzes, dass die gerichtliche Überprüfungsbefugnis nur bis zum Erlass der

angefochtenen Verfügung reicht, es sich bei den in den Berichten erwähnten

Konsultationen und Behandlungen im Wesentlichen um situative

Notfallbehandlungen gehandelt hat – fürsorgerische Unterbringung, Infiltration –

und nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass diese

Berichte bezüglich des Sachverhalts bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung weiterführende

Informationen enthalten, sind diese nicht zum Beweis zuzulassen.

6.

6.1

Die Beschwerdegegnerin stützt sich in ihrem angefochtenen

Entscheid unter anderem auf die Ergebnisse der von ihr veranlassten Observation

im Zeitraum vom 22. August 2013 - 20. September 2013 (IV-Nr. 223). Der

Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang geltend, die Observationsunterlagen

dürften nicht verwendet werden. Somit ist vorweg auf diesen Punkt einzugehen.

Das Bundesgericht hat unter

Berücksichtigung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte

(EGMR; dritte Kammer) vom 18. Oktober 2016 in Sachen Vukota-Bojic gegen die

Schweiz (61838/10) entschieden, dass es trotz Art. 59 Abs. 5 IVG auch im

Bereich der Invalidenversicherung an einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage

fehlt, die die Observation umfassend klar und detailliert regelt. Folglich verletzen

solche Handlungen Art. 8 EMRK bzw. den einen im Wesentlichen gleichen Gehalt

aufweisenden Art. 13 BV. Insofern kann insbesondere auch an BGE 137 I 327

nicht weiter festgehalten werden (vgl. zum Ganzen: BGE 143 I 377).

Demnach kann festgestellt werden, dass

die im vorliegenden Fall durchgeführte Observation rechtswidrig, das heisst in

Verletzung der Rechte gemäss Art. 8 EMRK und Art. 13 BV erfolgt ist.

6.2

Was die Verwendung des im Rahmen

der (widerrechtlichen) Observation gewonnenen Materials anbelangt, richtet sich

diese allein nach schweizerischem Recht. Der EGMR prüft dabei nur, ob ein

Verfahren insgesamt fair im Sinne von Art. 6 Abs. 1 EMRK gewesen ist (vgl. E.

5.2

hiervor). In diesem Zusammenhang hat das Bundesgericht im soeben vermerkten

BGE 143 I 377 im Wesentlichen erkannt, dass die Verwertung der widerrechtlich

erlangten Observationsergebnisse (und damit auch der gestützt darauf ergangenen

weiteren Beweise) nur dann zulässig ist, wenn bei einer Abwägung der tangierten

Interessen der Öffentlichkeit und der privaten Interessen der observierten

Person die erstgenannten überwiegen (vgl. E. 5.1.1 des BGE 143 I 377). Mit

Blick auf die gebotene Verfahrensfairness hat es sodann in derselben Erwägung

eine weitere Präzisierung angebracht: Unter Hinweis auf das Urteil 8C_239/2008

vom 17. Dezember 2009 E. 6.4.2 Abs. 2 und die darin enthaltene Anlehnung an die

strafprozessuale Rechtsprechung (vgl. BGE 131 I 272 E. 4.2 S. 279) hat es daran

erinnert, dass eine gegen Art. 8 EMRK verstossende Videoaufnahme verwertbar

ist, solange Handlungen des «Beschuldigten» aufgezeichnet werden, die er aus

eigenem Antrieb und ohne äussere Beeinflussung machte, und ihm keine Falle

gestellt worden war. Ferner hat es erwogen, dass von einem absoluten

Verwertungsverbot wohl immerhin insoweit auszugehen ist, als es um

Beweismaterial geht, das im nicht öffentlich frei einsehbaren Raum

zusammengetragen wurde, was im konkreten Fall jedoch nicht zu beurteilen war

(vgl. E. 5.1.3 des BGE 143 I 377 mit Hinweis auf Urteil 8C_830/2011 vom 9. März

2012.

E. 6.4).

6.3

In diesem Lichte ist zur

Verwertbarkeit für den vorliegenden Fall Folgendes zu erwägen:

6.3.1

Anlass zu der durchgeführten Observation

gaben gemäss Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 8. Januar 2014 (IV-Nr.

230) einerseits eine anonyme Meldung vom 9. Juli 2010, wonach sich der

Beschwerdeführer in der Öffentlichkeit anders präsentiere als im privaten

Bereich. Andererseits liege der Serumwert des Antidepressivums gemäss C.___-Gutachten

vom 4. Januar 2011 unter dem Referenzwert, was gegen eine regelmässige Einnahme

des Medikaments spreche. Dem Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 26. November

2013.

(IV-Nr. 222) ist konkretisierend zu entnehmen, man habe einen anonymen

Hinweis enthalten, wonach der Beschwerdeführer in der Öffentlichkeit über

Schmerzen geklagt habe und auf der Strasse demonstrativ gehumpelt sei,

gleichzeitig aber einen grossen Teil der Umbauarbeiten im Mehrfamilienhaus

selber erledigt habe und auf der Baustelle herumspringen könne wie ein junges

Wiesel. Damit bestand in grundsätzlicher Hinsicht ausreichender Grund für eine

Überwachung. Der Umstand, dass die Observation erst 3 Jahre nach dem ersten

Anlassverdacht durchgeführt wurde, vermag daran nicht zu ändern, zumal nicht

davon auszugehen ist, dass sich am diesbezüglichen Verhalten des

Beschwerdeführers in der Zwischenzeit etwas geändert hatte.

6.3.2

Über die Ergebnisse der

Observation existiert ein Bericht der beauftragten F.___ vom 1. Oktober 2013,

umfassend eine Fotodokumentation und Videoaufzeichnungen (DVD). Der Bericht

enthält Angaben zur Identifikation der überwachten Person, zu den

Wohnverhältnissen und zu den von der überwachten Person benutzten Fahrzeugen.

Zudem finden sich darin die Ergebnisse der an acht einzelnen Tagen, verteilt

über einen Zeitraum von knapp einem Monat, durchgeführten Observation. Die

Beobachtung bezog sich im Wesentlichen auf folgende alltägliche Verrichtungen:

Betreten und Verlassen des Hauses; Aufenthalt in Restaurants und

Einkaufshäusern; Erledigen von Einkäufen; Chauffieren der Autos; Gespräche mit

anderen verschiedenen Leuten. Die Einsätze der Ermittelnden vom 2. August 2013,

27.

August 2013, 28. August 2013, 29. August 2013 und 12. September

2013.

dauerten insgesamt jeweils rund 8 Stunden. Die Einsätze vom 23. August 2013,

18.

September 2013 und 20. September 2013 dauerten jeweils zwischen 5 und

6.

Stunden. Der Beschwerdeführer war dabei in folgendem zeitlichem Umfang zu

beobachten: 22. August 2013 ca. 2 Stunden, 23. August 2013 ca. 90 Minuten,

27.

August 2013 ca. 1 Stunde, 28. August 2013 ca. 1 Stunde, 29. August

2013.

ca. 30 Minuten, am 12. September 2013 war der Beschwerdeführer nicht

zu erblicken, 18. September 2013 ca. 90 Minuten, 20. September 2013 ca. 20

Minuten.

6.3.3

Dass es sich beim Überwachten

nicht um die versicherte Person handeln könnte, wurde nie geltend gemacht.

Ebenso wenig ist behauptet oder ersichtlich, dass die Überwachung in nicht

öffentlich zugänglichen Räumen stattgefunden hätte. Der zeitliche Umfang des

Eingriffs in die Privatsphäre des Beschwerdeführers war verhältnismässig

gering. Die Überwachung erfolgte zwar gezielt und nicht bloss zufällig, dafür

aber weder andauernd noch systematisch über einen längeren Zeitraum hinweg.

Damit und vor allem mit Blick auf die aufgezeichneten alltäglichen

Verrichtungen und Handlungen kann insgesamt bei bloss geringfügiger Tangierung

der Privatsphäre jedenfalls nicht von einer schweren Verletzung der

Persönlichkeit ausgegangen werden (vgl. BGE 137 I 327 E. 5.6 S. 334).

Dem gegenüberzustellen gilt es das Interesse des Versicherungsträgers und der

Versichertengemeinschaft, unrechtmässige Leistungsbezüge abzuwenden. Dieses ist

unter den hier gegebenen Umständen höher zu gewichten als das Interesse des

Beschwerdeführers an einer unbehelligten Privatsphäre (vgl. BGE 137 I 327 E.

5.6

S. 335). Damit können im vorliegenden Fall die Observationsergebnisse in

Form des entsprechenden Berichts sowie der Foto- und Videoaufnahmen verwertet

werden, zumal der Kerngehalt von Art. 13 BV bei der hier gegebenen Überwachung

und der damit verbundenen geringen Eingriffsschwere ebenfalls unangetastet

blieb (vgl. Urteil 8C_735/2016 vom 27. Juli 2017 E. 5.3.6.3; BGE 137 I 327

E. 5.6 S. 335).

6.3.4

Insofern

der Beschwerdeführer rügt, dass die Observationen teilweise in nicht

öffentlichem Raum stattgefunden hätten und damit nicht verwertbar seien, ist

einerseits darauf hinzuweisen, dass ein Grossteil der Observationen auf offener

Strasse stattfand. Andererseits hat das Bundesgericht die Observation bei einer

Person bei ihrer Arbeit als Serviceangestellte in einem Restaurant als zulässig

erachtet (Urteil des Bundesgerichts 8C_557/2007 und 8C_581/2007 vom 4. Juni

2008, E. 6 f.). Im Übrigen ist das Gartenrestaurant des [...] vom öffentlichen

Parkplatz her einsehbar, weshalb die diesbezügliche Observation auch unter

diesem Gesichtspunkt zulässig war. Die diesbezügliche Rüge ist demnach

unbegründet.

6.3.5

Schliesslich

rügt der Beschwerdeführer, es habe vor der IV-Stelle nie eine

Auseinandersetzung mit der Interessenabwägung bezüglich der Verwertbarkeit des

Observationsmaterials stattgefunden, womit das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers

verletzt worden sei. Demnach sei die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen.

Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der BGE 143 I 377, welche die vorgenannte

Interessenabwägung statuiert hat, auf den 14. Juli 2017 datiert. Damit konnte

sich die Beschwerdegegnerin in ihrem angefochtenen Entscheid vom 18. November

2016.

noch gar nicht damit auseinandersetzen, womit diesbezüglich auch keine

Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegen kann.

7.

Die Beschwerdegegnerin hat den

Leistungsanspruch im Wesentlichen gestützt auf die Ergebnisse der Observation

des Beschwerdeführers, auf die sich darauf beziehende Stellungnahme von Dr.

med. R.___ vom 18. November 2013 sowie auf das E.___-Gutachten vom 15. Juli

2015.

beurteilt, weshalb zu prüfen ist, ob diese eine genügende Basis bilden, um

den Sachverhalt zu beurteilen.

7.1

Nach der Rechtsprechung können die Ergebnisse einer Observation zusammen mit

einer ärztlichen Aktenbeurteilung grundsätzlich geeignet sein, eine genügende

Basis für die Sachverhaltsfeststellungen betreffend den Gesundheitszustand und

die Arbeitsfähigkeit zu bilden (BGE 137 I 327 E. 7.1 S. 337 mit Hinweisen). Ein

Observationsbericht für sich allein bildet jedoch keine sichere Basis für diese

Sachverhaltsfeststellungen. Er kann diesbezüglich höchstens Anhaltspunkte

liefern oder Anlass zu Vermutungen geben. Sichere Kenntnis des Sachverhalts

kann in dieser Hinsicht jedoch erst die ärztliche Beurteilung des

Observationsmaterials liefern (SVR 2012 UV Nr. 17 S. 63 E. 4.2 mit Hinweis;

Urteil des Bundesgerichts 8C_521/2012 vom 20. Dezember 2012 E. 5.1; Margit

Moser-Szeless, La surveillance comme moyen de preuve en assurance sociale, in:

SZS 2013 S. 129 ff., 152 Ziff. 5 mit weiteren Hinweisen in Fn. 83 und 84).

Dr. med.

R.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, bezieht in seiner

Stellungnahme vom 18. November 2013 (IV-Nr. 219) das Observationsmaterial in

seine Beurteilung mit ein. Darin kommt Dr. med. R.___ überzeugend begründet zum

Schluss, die gemachten Beobachtungen würden weder Hinweise für das Vorliegen

gröberer körperlicher Einschränkungen, noch für ein behinderndes

Schmerzgeschehen oder eine relevante psychiatrische Erkrankung geben. Es

bestehe eine grosse Diskrepanz zum Gesundheitszustand, wie er in den

Arztberichten der Dres. D.___ und L.___ geschildert werde. Das Gezeigte sei

nicht vereinbar mit den von den behandelnden Ärzten diagnostizierten schweren

Leiden. Die aufgezeichneten Videosequenzen zeigten den Versicherten mit dem

Auto und zu Fuss unterwegs im Alltag, draussen sitzend in einer Gesprächsrunde

von etwa einer Stunde Dauer, mit weiteren Personen beim Entsorgen von Säcken

mit PET, in einem Restaurant sitzend, zuerst beim Zeitungslesen, dann in ein

Gespräch verwickelt. Allen aufgezeichneten Sequenzen sei gemeinsam, dass beim

Versicherten sowohl in den Bewegungsabläufen als auch in der Mimik keinerlei

Hinweise auf ein Schmerzgeschehen zu entdecken seien. Der Gang sei aufrecht,

locker bis dynamisch je nach Situation, die Körperhaltung jederzeit entspannt.

In der etwa eine Stunde lang angeregt diskutierenden Männerrunde vom 23. August

2013.

habe sich der Versicherte sehr aktiv beteiligt, mit lebhafter Mimik und

Gestik, habe zwischendurch auch einmal herzhaft gelacht. Er sei dem Gespräch

jederzeit aufmerksam gefolgt, sei entspannt gesessen, habe beim Aufstehen und

Gehen nach einer Stunde keinerlei Mühe gezeigt.

Des Weiteren decken sich die im

Observationsbericht vom 1. Oktober 2013 erwähnten Beobachtungen auch mit den

Beobachtungen, welche das Gericht bei der eigenen Sichtung des

Observationsmaterials auf der DVD gemacht hat. Darauf ist zu keiner Zeit

ersichtlich, dass der Beschwerdeführer an derartig eindrücklichen psychischen

Beschwerden leidet, wie diese in den Berichten von Dr. med. D.___ beschrieben

wird. Ebenso wenig ist darauf eine körperliche Einschränkung ersichtlich. So

konnte er auf den Aufnahmen vom 22. August 2013 beobachtet werden, wie er selbst

Auto fährt, locker und mit dynamischen Bewegungen mit seiner Familie in Ottos

Warenposten, Conforama und Coop einkaufen geht. Das ganze Bewegungsbild

erscheint auffallend flüssig und zügig. Sodann konnte der Beschwerdeführer am

23.

August 2013 beobachtet werden, wie er mit mehreren Männern zusammen in

einem Gartenrestaurant sitzt, einen Café trinkt und sich hierbei angeregt mit

den Männern unterhält. Der Beschwerdeführer erscheint kommunikativ und durchaus

gut gelaunt und lacht sogar. Auf den Videoaufnahmen vom 28. August 2013

ist sodann ersichtlich, wie der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Familie

PET-Flaschen entsorgt und hierbei selbst einen Sack voller PET-Flaschen über

Schulter-Höhe in die PET-Sammelstelle entleert. Später kann er beim Einkauf von

mehreren vollen 6er-Packs PET-Flaschen beobachtet werden, wobei er diese

hiernach nicht selber ins Auto einlädt. Schliesslich ist der Beschwerdeführer

auf den Videoaufnahmen vom 18. September 2013 zu sehen, wie er wiederum

zusammen mit anderen Leuten in einem Restaurant sitzt, Zeitung liest und sich

mit den Leuten am Tisch unterhält.

7.2

Neben

der überzeugenden Stellungnahme des RAD-Arztes, Dr. med. R.___ vom 18. November

2013, welcher darin das Observationsmaterial würdigt, stützt sich die

Beschwerdegegnerin in ihrem Entscheid wie erwähnt auf das E.___ Gutachten vom

15.

Juli 2015 (IV-Nr. 264.1). Dem E.___-Gutachten ist in formeller Hinsicht

voller Beweiswert zuzumessen. So ist dieses für die streitigen Belange umfassend,

beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt auch die geklagten

Beschwerden und ist in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden.

Nachfolgend ist sodann zu prüfen, ob das E.___-Gutachten auch hinsichtlich der

Diagnoseerhebung, Schlussfolgerungen und Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu

überzeugen vermag.

7.2.1

Im

psychiatrischen Teilgutachten (IV-Nr. 264.2) setzt sich Dr. med. J.___ eingehend

mit den Vorakten auseinander und diskutiert nachvollziehbar die möglichen

Diagnosen und deren allfällige Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Der

Versicherte leide seit vielen Jahren an einer rezidivierenden depressiven

Störung, auch aktuell könne diese Diagnose bestätigt werden, wobei derzeit aber

nur eine geringgradig depressive Symptomatik vorliege, es seien nicht einmal

die Kriterien für eine leichte depressive Episode erfüllt. Gegen das Vorliegen

einer stärker ausgeprägten depressiven Symptomatik sprächen nicht nur die

Beobachtungen im Rahmen der aktuellen psychiatrischen Untersuchung (bei der der

Versicherte im Übrigen spontan zunächst gar keine depressionsbezogenen Symptome

schildere), sondern auch die derzeitige, durchaus relativ aktive und auch mit

Interesse (an der Wahrnehmung positiv besetzter Aktivitäten) verbundene

Alltagsgestaltung. Hinzuweisen sei auch auf die sehr niedrigen

Medikamentenspiegel, bei stärker ausgeprägten Depressionen sei in der Regel der

Leidensdruck hoch und Betroffene seien stark motiviert, ihre Medikation

regelmässig einzunehmen. Weiter hielt Dr. med. J.___ nachvollziehbar fest,

trotz der relativ gering ausgeprägten rezidivierenden depressiven Störung

ergebe sich aus der Tatsache, dass die rezidivierende depressive Störung schon

langjährig und chronifiziert bestehe, dass relevante Fähigkeitsstörungen in den

Bereichen Durchhaltevermögen, Flexibilität und Umstellungsfähigkeit sowie

emotionale Belastbarkeit bestünden, es ergebe sich daraus eine quantitative

Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit um 20 %. Wie bereits erwähnt, habe der

Versicherte zunächst keine depressionsbezogenen Symptome geschildert, sondern

habe Pseudohalluzinationen beschrieben, die als Ausdruck einer dissoziativen

Störung anzusehen seien, nicht als Ausdruck psychotischen Erlebens.

Hinsichtlich der AUF-Relevanz der dissoziativen Störung sei zunächst zu prüfen,

ob eine psychische Komorbidität von erheblicher Dauer, Schwere und Intensität

vorliege, dies sei nicht der Fall. Es liege kein ausgewiesener sozialer Rückzug

vor. Des Weiteren sei auch nicht erkennbar, dass ein verfestigter, therapeutisch

nicht mehr angehbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten,

psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung vorliegen würde. Es erfolge

zwar schon seit vielen Jahren eine ambulante psychiatrische Behandlung, die

eher supportiv-stützend zu sein scheine, bislang seien aber noch keine

stationären Therapieversuche erfolgt (mit Ausnahme eines kurzfristigen einwöchigen

stationären psychiatrischen Aufenthaltes, entsprechend Mitteilung des

Versicherten). Es werde eingeschätzt, dass diese dissoziative Störung

überwindbar sei, dass aus ihr keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit

resultiere. Des Weiteren lägen beim Versicherten Beschwerden von Seiten des

Stütz- und Bewegungsapparates vor, wobei sowohl in den Akten als auch

aktuell, im Rahmen der orthopädisch-traumatologischen Begutachtung eingeschätzt

werde, dass die von dem Versicherten demonstrierten Funktionsstörungen nicht

ausreichend organmedizinisch erklärbar seien. Es ergebe sich damit also die

Situation, dass auf der einen Seite, entsprechend orthopädischem

Gutachten, organisch begründete orthopädische Beschwerden vorliegen

würden, diese seien aber psychogen überlagert. Hinweise dafür, dass die orthopädischen

Beschwerden entscheidend durch psychosoziale Belastungen oder emotionale Konflikte

versursacht würden, lägen jedoch nicht vor, es ergebe sich damit die Diagnose

F54, psychische und Verhaltensstörungen bei andernorts klassifizierten

Krankheiten, die eine psychogene Überlagerung gut abbilde aber nicht

voraussetze (wie bei der Diagnose anhaltende somatoforme Schmerzstörung), dass

nicht-organischen Faktoren eine entscheidende Rolle hinsichtlich der

Schmerzsymptomatik zukomme. Aus der Diagnose F54 ergebe sich keine

AUF-Relevanz. Sodann verneint Dr. med. J.___ einleuchtend das Vorliegen einer

Persönlichkeitsstörung: Der Versicherte habe eine emotionale Instabilität mit

Spannungszuständen und Selbstverletzungen geschildert. Am ehesten lägen

emotional-instabile Persönlichkeitszüge vor. Zu denken sei natürlich auch an

die Diagnose einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung, dagegen spreche

aber, dass der Versicherte, wie er im Rahmen der aktuellen Untersuchung betont habe

und wie sich auch aus den Akten ergebe, bis 2005 in psychosozialer Hinsicht

stabil gewesen sei. Persönlichkeitsstörungen führten meist schon sehr früh,

meist im sehr frühen Erwachsenenleben (oder ggf. auch schon in der Jugend) zu

deutlichen Einschränkungen der beruflichen und sozialen Leistungsfähigkeit.

Abgesehen von der Frage der genauen diagnostischen Zuordnung ergebe sich aus

den Verhaltensstörungen (autoaggressives, selbstverletzendes Verhalten), die

damit verbunden seien, keine quantitative Beeinträchtigung der

Arbeitsfähigkeit. Dies treffe auch auf die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit

vorliegenden narzisstischen (im Sinne einer Selbstwertregulationsstörung mit

übermässigem Angewiesensein auf äussere Bestätigung) Persönlichkeitszüge zu. Als

Letztes seien noch Zwangsrituale erwähnt, der Versicherte dusche sich nur an

geraden Tagen, empfinde Schuldgefühle, wenn er sich versehentlich an ungeraden

Tagen dusche, löse diese Schuldgefühle dann durch ein Zwangsritual. Eine

quantitative Verminderung der Arbeitsfähigkeit sei daraus aber nicht erkennbar.

Zusammenfassend ergebe sich, dass aus psychiatrischer Sicht sich nur aus der

derzeit mässig ausgeprägten rezidivierenden depressiven Störung eine

Verminderung der Arbeitsfähigkeit ergebe, im Umfang von 20 %. Bereits 2009 sei

vom Institut C.___ eingeschätzt worden, dass die Arbeitsfähigkeit aus

psychiatrischer Sicht um 20 % reduziert sei. Auch wenn sich das

Krankheitsbild inzwischen komplexer darstelle als 2009 und 2011 (in Zusammenhang

mit den C.___-Begutachtungen), ergebe sich daraus nicht, dass es zu einer

Ausweitung der Arbeitsunfähigkeit gekommen sei. Schliesslich setzt sich

Dr. med. J.___ eingehend und wohlbegründet mit den entgegenstehenden Berichten

des behandelnden Psychiaters, Dr. med. D.___, auseinander: In den Berichten

von Dr. med. D.___ werde der Versicherte durchgehend als schwerstkrankt,

in seiner Alltagsgestaltung massiv beeinträchtigt, geschildert, wobei eine

ausreichend kritische Prüfung der Beschwerdeschilderungen und Angaben des

Versicherten nicht erkennbar sei. So werde in dem Bericht an die IV vom

31.

August 2013 eine schwer ausgeprägte Symptomatik im Sinne von

Mattigkeit, Müdigkeit usw. beschrieben, der Versicherte werde erneut als

schwerstkrank dargestellt. Zeitgleich mit diesem Bericht sei in der Zeit vom

20.

August 2013 - 20. September 2013, eine von der IV veranlasste Überwachung

durch eine Überwachungsfirma erfolgt. Das hier protokollierte Verhalten des

Versicherten im Alltag weiche massiv von der Darstellung seitens Dr. med. D.___

in dem Bericht vom 31. August 3013 ab. Auch der in dem Bericht vom 28. November

2014.

dargestellte aktuelle typische Tagesablauf sei nicht nachvollziehbar und

weiche grob von den Angaben ab, die der Versicherte im Rahmen der aktuellen

psychiatrischen Untersuchung gemacht habe (wobei es keine Hinweise dafür gebe,

dass Ende 2014 eine wesentlich andere Alltagsgestaltung vorgelegen habe als

derzeit). Insgesamt ergebe sich, dass die Berichte seitens Dr. med. D.___

so wenig kritisch seien hinsichtlich der von dem Versicherten geschilderten

Funktionsstörungen und einseitig Beeinträchtigungen betonen würden, Ressourcen

unerwähnt liessen, dass die Berichte für die Frage, wie die Arbeitsfähigkeit des

Versicherten zu beurteilen sei, als nicht verwertbar angesehen werden müssten. Auch

die Diagnostik sei teilweise nicht nachvollziehbar. So werde in dem Bericht vom

28.

November 2014 die Diagnose F45.41 – Chronische Schmerzstörung mit

somatischen und psychischen Faktoren – mitgeteilt. Begründet werde diese

Diagnose damit, dass die Schmerzbelastung eine depressiogene Absenkung der

Schmerzwahrnehmungsschwelle übersteige. Begründet werde die Diagnose also mit

dem Ausmass der Schmerzen, etwa in dem Sinne, dass ein Depressiver Schmerzen

intensiver empfinde als jemand ohne Depressionen. Gemäss Dr. med. D.___

übersteige dies bei dem Versicherten aber das Mass des hier Erwartbaren, und

deshalb liege die Diagnose F45.41 vor. Diese Art von – letztlich

Ausschlussdiagnostik – entspreche, wie Dr. med. J.___ schlüssig darlegt, aber

nicht den ICD-10 Kriterien für die Diagnose F45.41. In keiner Weise werde hier

ein zwar dysfunktionaler, aber auch psychisch entlastender Charakter der

Schmerzsymptomatik herausgearbeitet, wie dies zu fordern sei, wenn die Diagnose

F45.41 gestellt werde. Eingegangen werden solle noch auf die Frage der Suizidalität.

Anamnestisch ergebe sich zunächst, dass der Versicherte selbstschädigendes, selbstverletzendes

Verhalten gezeigt oder geplant habe und dann nicht ausgeführt habe. Für selbstverletzendes

/ selbstschädigendes Verhalten gebe es aber immer mehrere

Erklärungsmöglichkeiten, es sei nicht nur die dezidierte Absicht, sich selbst zu

töten, in Betracht zu ziehen, sondern z.B. auch manipulatives Verhalten. Dies

gelte insbesondere für das Ereignis am 12. Juli 2013. Dr. med. D.___

habe hier geschildert, dass der Versicherte versucht habe, sich zu erhängen,

wobei der genaue Ablauf aber gar nicht genau dargelegt sei. Der Versicherte selbst

habe eine Amnesie für das Ereignis angegeben. Das Ereignis habe offensichtlich

vor einer erneut geplanten C.___-Begutachtung stattgefunden, so dass hier ein

manipulatives Verhalten von Dr. med. D.___ hätte diskutiert und in Erwägung gezogen

werden müssen. Auch das sehr auffällige Verhalten des Versicherten im Rahmen der

aktuellen psychiatrischen Untersuchung (eine grüne Kordel hervorziehen, zu

einer Schlinge knoten, wieder aufknoten, auf den Tisch legen etc. und das

mehrfach, ohne dass dabei ansatzweise ein depressiv verzweifeltes oder gar suizidales

Empfinden spürbar worden sei), müsse als manipulativ angesehen werden.

Sodann

sind gemäss Urteil 8C_841/2016 vom 30. November 2017 E. 4.5.2 sämtliche

psychiatrischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141

V 281 zu unterziehen. Entscheidend ist dabei, unabhängig von der diagnostischen

Einordnung des Leidens, ob es gelingt, auf objektivierter Beurteilungsgrundlage

den Beweis einer rechtlich relevanten Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit zu

erbringen, wobei die versicherte Person die materielle Beweislast zu tragen hat

(BGE 141 V 281 E. 3.7.2 S. 295 f.). Gemäss BGE 141 V 281 wird ein

strukturierter, normativer Prüfungsraster angewandt (E. 3.6). Anhand eines

Kataloges von Indikatoren erfolgt eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung

des – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren

einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – tatsächlich

erreichbaren Leistungsvermögens (E. 4.1.3):

1) Kategorie «funktioneller Schweregrad»

(E. 4.3)

a) Komplex «Gesundheitsschädigung» (E.

4.3

)

-

Ausprägung der

diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)

-

Behandlungs- und

Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)

-

Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)

b) Komplex «Persönlichkeit»

(Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen; E. 4.3.2)

c) Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)

2) Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte

des Verhaltens; E. 4.4)

-

gleichmässige Einschränkung

des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)

-

behandlungs- und eingliederungsanamnestisch

ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)

Wie das Bundesgericht mit Hinweis auf

BGE 137 V 210 weiter festhält, verlieren gemäss altem Verfahrensstandard

eingeholte Gutachten nicht per se ihren Beweiswert. Vielmehr ist im Rahmen

einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen

Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes

Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält. In

sinngemässer Anwendung auf die nunmehr materiell-beweisrechtlich geänderten

Anforderungen ist in jedem einzelnen Fall zu prüfen, ob die beigezogenen

administrativen und/oder gerichtlichen Sachverständigengutachten –

gegebenenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berichten – eine

schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren erlauben oder

nicht. Je nach Abklärungstiefe und -dichte kann zudem unter Umständen eine

punktuelle Ergänzung genügen (BGE 141 V 281 E. 8). Es stellt sich somit

vorliegend die Frage, ob das Teilgutachten von Dr. med. J.___ im Lichte der

vorgehenden Ausführungen auch den Anforderungen der neuen Rechtsprechung

standhält, nachdem sich dieser nicht explizit zu den vorgenannten Kriterien

geäussert hat. Dies ist vorliegend der Fall. Zwar hat Dr. med. F.___ hinsichtlich

der Arbeitsunfähigkeits-Relevanz der von ihm diagnostizierten dissoziativen

Störung die Förster-Kriterien geprüft, deren Anwendung das Bundesgericht eben

mit BGE 137 V 210 aufgegeben hat. Dennoch lässt das psychiatrische

Teilgutachten von Dr. med. J.___ eine schlüssige Beurteilung der vorerwähnten

Indikatoren zu, wie nachfolgend darzulegen ist.

Hinsichtlich der Indikatoren «Ausprägung

der diagnoserelevanten Befunde» sowie «Behandlungs- und Eingliederungserfolg

oder -resistenz» ist dem E.___-Gutachten zu entnehmen, dass die

diagnoserelevanten Befunde moderat ausgeprägt seien. Es erfolge zwar schon seit

vielen Jahren eine ambulante psychiatrische Behandlung, die eher

supportiv-stützend zu sein scheine, bislang seien aber noch keine stationären

Therapieversuche erfolgt (mit Ausnahme eines kurzfristigen einwöchigen

stationär psychiatrischen Aufenthaltes, entsprechend Mitteilung des

Versicherten). Hinzuweisen sei auch auf die sehr niedrigen Medikamentenspiegel,

bei stärker ausgeprägten Depressionen sei in der Regel der Leidensdruck hoch

und Betroffene seien stark motiviert, ihre Medikation regelmässig einzunehmen. Im

Übrigen ist den Akten nicht zu entnehmen, dass die Eingliederungsmöglichkeiten

bereits ausgeschöpft worden wären. In diesem Zusammenhang ist darauf

hinzuweisen, dass bereits im C.___-Gutachten vom 4. Januar 2011 festgehalten

wurde, beim Beschwerdeführer bestehe eine Medikamentenmalcompliance.

Beim Indikator «Komorbiditäten» ist eine

Gesamtbetrachtung der Wechselwirkungen und sonstigen Bezüge der psychischen

Störungen zu sämtlichen begleitenden krankheitswertigen Störungen erforderlich.

Eine Störung, welche nach der Rechtsprechung als solche nicht invalidisierend

sein kann (vgl. E. 4.3.1.2; Urteil 9C_98/2010 vom 28. April 2010 E. 2.2.2,

in: SVR 2011 IV Nr. 17 S. 44) ist keine Komorbidität. In diesem Zusammenhang

ist dem Gutachten zu entnehmen, dass die aus somatischer Sicht demonstrierten

Einschränkungen kaum objektiviert werden können. Es bestehen zwar gewisse

Einschränkungen, welche es dem Beschwerdeführer nicht mehr erlauben, seine

bisherige Tätigkeit als Dachdecker weiter auszuüben. Jedoch bestehen in einer

angepassten Tätigkeit aus somatischer Sicht keine zusätzlichen Einschränkungen,

weshalb bereits aus diesem Grund eine erhebliche Ausprägung einer

Wechselwirkung zwischen den psychischen Störungen und den Komorbiditäten zu

verneinen ist.

Hinsichtlich des Komplexes

«Persönlichkeit» geht aus dem Gutachten hervor, es bestünden Hinweise für

emotional-instabile und narzisstische Persönlichkeitszüge. Die Willenskräfte

seien ausreichend strukturiert und regelrecht. Ambivalenz oder Ambitendenz

bestünden nicht. Die Antriebslage sei ausreichend. Es sei auf eine relativ aktive

und auch mit Interesse (an der Wahrnehmung positiv besetzter Aktivitäten)

verbundene Alltagsgestaltung hinzuweisen. Gestützt darauf ist davon auszugehen,

dass der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Persönlichkeit über eine

ordentliche Ressourcenlage verfügt.

Zum Komplex «sozialer Kontext» ist dem

Gutachten zu entnehmen, der Beschwerdeführer bewohne mit seiner Ehefrau und

seiner jüngsten 18-jährigen Tochter eine 4 1/2-Zimmerwohnung in einem

Mehrfamilienhaus, das ihm gehöre. Er stehe zwischen 11.00 und 12.00 Uhr morgens

auf, verrichte seine Körperhygiene, kleide sich an, esse zu Mittag. Dann schaue

er fern, bis 14.00 oder 14.30 Uhr, Sportsendungen. Danach ruhe er sich aus, bis

etwa 17.00 Uhr. Dann schaue er entweder wieder fern, bei schönerem Wetter setze

er sich in den Garten oder gehe spazieren. Manchmal gehe er auch mit der

Familie einkaufen. Wenn er sich gut fühle, das sei etwa zwei- bis dreimal im

Monat der Fall, besuche er das Coop-Restaurant, dort gebe es immer sehr viele

Menschen vom [...], die sich dort aufhalten und sich unterhalten würden etc. Er

setze sich dann dazu, es gebe immer Gesprächsthemen wie die eigene Familie, was

jeder so erlebt habe. Der Beschwerdeführer berichtet weiter, dass er gegen 23:00

Uhr zu Bett gehe. Er fahre Auto, benutze auch öffentliche Verkehrsmittel. Zuletzt

sei er 2014 im Urlaub gewesen, in [...], für zwei Wochen, An- und Abreise seien

mit dem Auto erfolgt.

Schliesslich geht aus dem Gutachten

hinsichtlich der Kategorie «Konsistenz» hervor, dass sich die vom Beschwerdeführer

in somatischer Hinsicht geltend gemachten Funktionseinschränkungen in dem von

ihm demonstrierten Ausmass nicht objektivieren lassen bzw. teilweise

widersprüchlich ausfallen. Auch das sehr auffällige, geschilderte Verhalten des

Versicherten im Rahmen der aktuellen psychiatrischen Untersuchung (eine grüne

Kordel hervorziehen, zu einer Schlinge knoten, wieder aufknoten, auf den Tisch

legen etc. und das mehrfach, ohne dass dabei ansatzweise ein depressiv

verzweifeltes oder gar suizidales Empfinden spürbar worden sei), müsse als

manipulativ angesehen werden.

Nach dem

Gesagten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über genügend

Ressourcen verfügt, um seine Arbeits- und Leistungsfähigkeit trotz der

genannten geringgradigen depressiven Symptomatik ohne Einschränkungen

auszuüben. Es ist somit als Zwischenfazit festzuhalten, dass aus

psychiatrischer Sicht keine quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit

besteht.

7.2.2

Im

internistischen Teilgutachten führte Dr. med. U.___ (IV-Nr. 264.3) aus, der

Versicherte stelle im Rahmen der internistischen Untersuchung seine

orthopädischen und psychiatrischen Probleme in den Vordergrund. Diese würden in

den entsprechenden Fachgutachten behandelt. Gemäss Bericht Dr. med. L.___ vom

23.

September 2014 hätten keine Hinweise auf Aktivität der 04/2007

diagnostizierten Sarkoidose bestanden. Die Sarkoidose sei seit längerer Zeit

ohne Behandlung stabil geblieben, diesbezüglich sei die Arbeitsfähigkeit des

Versicherten nicht beeinflusst. Aus rein internistischer Sicht sei der

Versicherte zu 100 % arbeitsfähig. Diese Einschätzung erscheint denn auch

angesichts der internistischen Befunderhebung (IV-Nr. 264.3, S. 3 f.)

nachvollziehbar.

7.2.3

Sodann

zeigt Dr. med. M.___ im orthopädischen Teilgutachten (IV-Nr. 264.4) schlüssig

auf, dass sich die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Funktionseinschränkungen

in dem von ihm demonstrierten Ausmass nicht objektivieren lassen bzw. teilweise

widersprüchlich ausfallen. Gemäss Dr. M.___ führten auf orthopädischem Gebiet

eine Belastungsminderung der rechten Schulter nach

Rotatorenmanschettenreinsertion und AC-Plastik im Januar 2005 und einer Re-OP

im August 2005 mit Bridenlösung und Narkosemobilisation, eine chronisch

rezidivierende Lumboischialgie links und eine Cervicobrachialgie links zu einer

Aufhebung der Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als

Dachdecker. Bei der aktuellen klinischen Untersuchung würden die HWS und LWS

als auch beide Schultergelenke deutlich funktionseingeschränkt demonstriert. Im

Bereich der HWS werde die Funktion in einem nicht nachvollziehbaren Mass

funktionseingeschränkt demonstriert. Andererseits habe eine nahezu freie

Rotationsfähigkeit während der Exploration und in den verschiedenen

Untersuchungspositionen nachgewiesen werden können. Die degenerativen

Veränderungen der HWS mit Facettenarthrosen in C3/4, Osteochondrosen und

Uncarthrosen C5-C7 stünden im Gegensatz zu demonstrierten

Funktionseinschränkung. Seitens der HWS stelle sich keine dem Alter

vorauseilende Degeneration dar, die demonstrierte Funktionseinschränkung lasse

sich strukturell organisch nicht nachvollziehen und sei mit den gezeigten

Bewegungen während der Exploration und Untersuchungen der anderen

Wirbelsäulenabschnitte vollständig inkonsistent. Inwieweit die im MRT der HWS

nachgewiesene foraminale DH in Höhe C6/7 links klinisch Relevanz habe, sei dem

neurologischen Gutachten zu entnehmen. Seitens der LWS werde die Funktion für

die lnklination massiv funktionsgestört dargestellt; hingegen könne der

Fingerspitzen-Zehenspitzenabstand im Langsitz mit leichtgradiger Einschränkung

mit einem Abstand von 22 cm eingenommen werden. Radiologisch stehe eine lumbale

Übergangsstörung in Form einer Neoarthrose L5/S1 als Hauptbefund im

Vordergrund. Seitens der LWS habe sich zu keinem Zeitpunkt in der MRI-Befundung

eine Kompression einer Nervenwurzel gezeigt, so dass auch zu keinem Zeitpunkt

eine radiculäre Symptomatik habe vorliegen können. Die massiv funktionsgestörte

Darstellung lasse sich strukturell nicht erklären.

Damit ist

als Zwischenergebnis festzuhalten, dass eine radikuläre Symptomatik somit wohl

bereits im Zeitpunkt des ersten C.___-Gutachtens vom 12. Mai 2009 (IV-Nr. 114)

als fraglich anzusehen ist, zumal eine Radikulopathie damals denn auch nur als

Differentialdiagnose gestellt wurde. In diesem Punkt stimmt Dr. med. M.___ auch

mit dem C.___-Gutachten vom 4. Januar 2011 überein, wo ebenfalls keine

Radikulopathie festgestellt werden konnte. Insofern könnte diesbezüglich, wie

bereits mit Urteil des Versicherungsgerichts vom 16. Mai 2013 (IV-Nr. 179,

VSBES.2011.266 E. II 3.2.1) keine revisionsbegründete Verbesserung erblickt

werden, zumal die Arbeitsunfähigkeit von 50 % auch in einer angepassten

Tätigkeit im C.___-Gutachten von 2009 nicht nur auf die Radikulopathie, sondern

ausdrücklich auch auf die Problematik der rechten Schulter zurückgeführt wurde.

Wie aber dem orthopädischen Gutachten weiter schlüssig zu entnehmen ist, kann

auch bezüglich der Schultern keine wesentliche Einschränkung objektiviert

werden, womit diesbezüglich von einer Verbesserung auszugehen ist. So lasse

sich die funktionsgestörte Darstellung der Schultergelenksfunktionen beidseits

strukturell nicht erklären. Aktiv werde seitens des Versicherten eine

Anteversion und Abduktion bis zur Horizontalen demonstriert, passiv sei die

Beweglichkeit nicht eingeschränkt, eine muskuläre Gegenspannung erfolge nicht.

Ein hartes Bewegungsende werde passiv endgradig nicht erreicht. Die

Untersuchung der Schultergelenke zeige einen reizfreien Zustand, keine Rötung,

keine Überwärmung, keine Hinweiszeichen auf eine entzündliche Veränderung. Die

radiologischen Befunde zeigten keine dem Alter vorauseilenden degenerativen

Befunde. Der Subacromialraum sei ausreichend weit, so dass ein Impingement

nicht mehr ausgelöst werden könne.

Gestützt

auf die vorstehenden schlüssigen Ausführungen vermag schliesslich auch die

Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. med. M.___ überzeugen: Aus

orthopädischer Sicht könne weiterhin nachvollzogen werden, dass die letzte

Tätigkeit als Dachdecker das körperliche Leistungsvermögen übersteige, so dass

die Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als aufgehoben

angesehen werden könne. Die Arbeitsfähigkeit aus orthopädischer Sicht werde in

anpassten Tätigkeiten aber auf 100 % eingeschätzt. Die Einschätzung des

RAD Dr. med. R.___ vom 18. November 2013 und das C.___-Gutachtenergebnis vom 4.

Januar 2011, dass körperlich leichte adaptierte Tätigkeiten aus

rheumatologischer Sicht zu 100 % realisierbar seien, sei nachvollziehbar.

Seit 2012 hätten sich die gesundheitlichen Beeinträchtigungen seitens des

Versicherten auf orthopädischer Ebene nicht verschlechtert. Vielmehr habe durch

eine subacromiale Dekompression des linken Schultergelenkes im Jahr 2013 eine

sehr zufriedenstellende radiologische Situation hergestellt werden können

(gemäss Bericht vom 19. November 2013 Dr. med. N.___). Mit dem Gutachten

des C.___ vom 12. Mai 2009 werde die Arbeitsfähigkeit in leidensadaptierter

Tätigkeit auf 50 % eingeschätzt, für die Leistungsminderung spiele

differenzialdiagnostisch eine radiculäre Symptomatik eine wesentliche

Rolle. Diesbezüglich werde auf das neurologische Fachgutachten verwiesen. Mit

dem Gutachten vom 4. Januar 2011 werde die Arbeitsfähigkeit in

leidensadaptierter Tätigkeit als zu 80 % eingeschränkt erachtet.

Hierbei finde sich die Einschränkung nicht auf orthopädischem Gebiet. Vielmehr

vermindere die bestehende Schmerzstörung als sog. psychische

Komorbidität die Arbeitsfähigkeit um 20 %. Aus rein orthopädischer Sicht

ergebe sich derzeit keine Leistungsminderung. Eine Leistungsminderung

für leidensadaptierte Tätigkeiten könne aus orthopädischer Sicht nicht

abgeleitet werden. Aus orthopädischer Sicht habe diese Einschätzung auch

noch heute Gültigkeit. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes habe

auf orthopädischer Ebene seitdem nicht stattgefunden.

7.2.4

Das

neurologische Teilgutachten von Dr. med. V.___ (IV-Nr. 264.5) setzt sich

eingehend mit den Befunden und den Vorakten auseinander. Gestützt darauf kommt

Dr. med. V.___ überzeugend zum Schluss, dass aus neurologischer Sicht

keine Einschränkung besteht. Einem neurologischen Bericht aus dem Jahre 2003

sei zu entnehmen, dass die Diagnose eines chronischen Spannungskopfschmerzes

mit migräneformen Exazerbationen gestellt worden sei. Damals hätten tägliche

druckförmige über den hinteren Kopfabschnitten lokalisierte Schmerzen mit

Exacerbationen alle 3 bis 4 Monate ohne relevante Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit

bestanden. Aktuell seien die täglichen Kopfschmerzen abgeklungen und es komme

circa 1 Mal pro Monat zu halbseitigen Kopfschmerzen mit Lichtempfindlichkeit,

Müdigkeit und Übelkeit. Die Kriterien der Migräne seien erfüllt. Auswirkungen auf

die Arbeitsfähigkeit bestünden nicht. 2009 sei eine polydisziplinäre

Begutachtung im C.___ erfolgt. Eine neurologische Begutachtung sei nicht

erfolgt. Es werde die Diagnose einer Zervikobrachialgie links gestellt. Dies

beschreibe lediglich den bekannten chronischen Nacken-Schulterarmschmerz links.

Differentialdiagnostisch werde von einem radikulären Syndrom C7 oder C8

gesprochen, ohne dass passende Befunde berichtet worden seien. Klinisch würden

weder Lähmungen, noch manifeste Gefühlsstörungen, noch Reflexdifferenzen

beschrieben, es werde lediglich ein Schmerzsyndrom berichtet. Als Begründung

werde der kernspintomographische Befund einer mediolateralen bis

intraforaminalen Diskushernie C6 /C7 erwähnt. Rein anatomisch begründe dies

keine C8 Läsion. Denkbar wäre allenfalls eine C6/C7 Läsion / Irritation links.

Ob dieser MRT-Befund klinische Relevanz besitze, werde aus dem Gutachten nicht

klar. Wenn man den aktuellen neurologischen Befund zugrunde lege, könne auch

damals keine relevante Radikulopathie vorgelegen haben, da keinerlei

Reflexdifferenzen bestanden hätten. Als erste Diagnose werde in diesem Gutachten

auch die Depression erwähnt und zusätzlich auch eine

Schmerzverarbeitungsstörung diagnostiziert. Somit liessen sich neuronal

bedingte Beschwerden nicht sicher abgrenzen. Dies bestätige auch das MRT der

HWS von 2011, welches keine eindeutige Kompression der neuronalen Strukturen

erkennen lasse. 2011 seien kernspintomographische Untersuchungen der HWS und

LWS bei Verdacht auf Reiz-Ausfallsyndrom C7 links und Reiz-Ausfallsyndrom S1

links erfolgt. In der Gesamtbeurteilung ergäben sich keine eindeutigen Kompressionen

der neuronalen Strukturen. Die aktuelle neurologische Anamnese (es würden

undifferenzierte Ganzkörperschmerzen angegeben) und neurologische Untersuchung

(keine manifesten neurologischen Ausfälle, die Schmerzen entsprächen nicht dem

Ausbreitungsgebiet einer Nervenwurzel, keine Gefühlsstörungen, keine Paresen)

ergäben keinerlei Anhalt für eine Radikulopathie, Plexusläsion oder sonstige

Nervenschädigung. Einzig die geklagten Kribbelmissempfindungen der Finger 1 bis

3.

beidseits (auch hier wechselnde anamnestische Angaben) könnten aufgrund des

positiven Hoffmann-Tinel beidseits und der berichteten nächtlichen Zunahme der

Beschwerden am ehesten einem sensiblen Karpaltunnelsyndrom beidseits zugeordnet

werden. Paresen oder bleibende Gefühlsminderungen bestünden nicht. Eine

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit liege nicht vor. Entgegen vorheriger Befunde

habe Dr. med. K.___ am 24. November 2011 eine denkbare Wurzelirritation C7

links aufgrund einer foraminalen Stenose diagnostiziert. Wie bereits

ausgeführt, fänden sich aktuell jedoch keine Hinweise für eine Wurzelirritation

C7 links. Aus dem psychiatrischen Bericht von Dr. D.___ vom 28. November 2014

entnehme man sodann die Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit

somatischen und psychischen Faktoren. Auch aus neurologischer Sicht seien die

Beschwerden am ehesten als Somatisierungsstörung einzustufen. Dies werde unterstrichen

durch die mehrfach beschriebenen (zuletzt im Januar 2014) dissoziativen

Anfälle. Hinweise für eine neurologische Erkrankung fänden sich derzeit nicht.

7.2.5

Insofern

im E.___-Gutachten durchaus überzeugend dargelegt wird, es habe zu keinem

Zeitpunkt eine radiuculäre Symptomatik bestanden, kann damit zwar keine

Verbesserung begründet werden, da es sich um eine unterschiedliche Beurteilung

des gleichen Sachverhalts handelt (vgl. E. II. 7.2.3 hiervor). Jedoch ist aus

orthopädischer Sicht eine revisionsbegründende relevante

Gesundheitsverbesserung insofern erstellt, als bezüglich der Schultern keine

wesentliche Einschränkung mehr objektiviert werden kann. Dies zeigte sich auch

in der klinischen Untersuchung der Gutachter. Zwar würden bei der aktuellen

klinischen Untersuchung die HWS und LWS als auch beide Schultergelenke deutlich

funktionseingeschränkt demonstriert. Jedoch habe eine nahezu freie

Rotationsfähigkeit während der Exploration und in den verschiedenen

Untersuchungspositionen nachgewiesen werden können. Ähnlich stelle es sich mit

der Präsentation der Schultergelenksfunktionen beidseits dar. Aktiv werde

seitens des Versicherten eine Anteversion und Abduktion bis zur Horizontalen

demonstriert, passiv sei die Beweglichkeit nicht eingeschränkt, eine muskuläre

Gegenspannung erfolge nicht. Ein hartes Bewegungsende werde passiv endgradig

nicht erreicht. Die Untersuchung der Schultergelenke zeige einen reizfreien

Zustand, keine Rötung, keine Überwärmung, keine Hinweiszeichen auf eine

entzündliche Veränderung.

Eine

Verbesserung kann aber, entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin nicht schon

per November 2011 als erstellt gelten. Diesbezüglich fehlt es an entsprechenden

echtzeitlichen Arztberichten. Vielmehr ist eine Verbesserung erst durch die am

18.

Oktober 2013 durchgeführte Operation (IV-Nr. 216, S. 7) «subacromiale Dekompression

des linken Schultergelenkes» nachgewiesen, wodurch eine sehr zufriedenstellende

radiologische Situation habe hergestellt werden können (gemäss Bericht von Dr.

med. N.___ vom 19. November 2013; IV-Nr. 247, S. 15). Der Beschwerdeführer habe

zwar einen Monat nach der Operation wieder über vermehrte Schmerzen berichtet,

diese seien aber nicht so stark wie vor der Operation. Eine Verbesserung der

Schulterschmerzen wird denn auch im Bericht von Dr. med. L.___ vom 23. September

2014.

(IV-Nr. 247) festgehalten. So habe der Beschwerdeführer nach der Operation

über eine 50%ige Reduktion der Schmerzen berichtet. Der Bewegungsumfang sei

aber weiterhin eingeschränkt und der Nackengriff sei nur mit Schmerzen

durchführbar. Dagegen fehlen in den Akten aber exakte Angaben, ab wann

diesbezüglich von einer Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit in einer

angepassten Tätigkeiten auszugehen ist. Bei einer ähnlichen Operation im Januar

2005.

wurde eine offene Acromioplastik, Bursektomie und Debridement der Supraspinatussehne

mit transossärer Reinsertion durchgeführt. Diesbezüglich teilte Dr. med. N.___

dem Beschwerdeführer im Vorfeld zu dieser Operation mit, dass es gut 3 Monate

dauern werde, bis er richtig mit Kraft arbeiten könne. Es ist deswegen analog

auch bezüglich der Operation vom 18. Oktober 2013 erst nach 3 Monaten, somit

per 1. Februar 2014, von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes

auszugehen.

7.3

An

der beweiswertigen Beurteilung der E.___-Gutachter vermögen auch die

entgegenstehenden Arztberichte nichts zu ändern. Hinsichtlich der Berichte des

behandelnden Psychiaters, Dr. med. D.___, kann vorweg auf die treffenden

Ausführungen von Dr. med. J.___ im E.___-Gutachten verwiesen werden. In

den Berichten von Dr. med. D.___ werde der Versicherte durchgehend als

schwerstkrank, in seiner Alltagsgestaltung massiv beeinträchtigt, geschildert,

wobei eine ausreichend kritische Prüfung der Beschwerdeschilderungen und

Angaben des Versicherten nicht erkennbar sei. So werde in dem Bericht an die IV

vom 31. August 2013 eine schwer ausgeprägte Symptomatik im Sinne von

Mattigkeit, Müdigkeit usw. beschrieben, der Versicherte werde erneut als

schwerstkrank dargestellt. Zeitgleich mit diesem Bericht sei in der Zeit vom

20.

August 2013 - 20. September 2013 eine von der IV veranlasste Überwachung

durch eine Überwachungsfirma erfolgt. Das hier protokollierte Verhalten des

Versicherten im Alltag weiche massiv von der Darstellung seitens Dr. med. D.___

in dem Bericht vom 31. August 2013 ab. Diese massive Divergenz zwischen den

Berichten von Dr. med. D.___ und dem auf den Observationsaufnahmen abgebildeten

Verhalten wurde denn auch durch das Versicherungsgericht bei der eigenen

Sichtung des Observationsmaterials festgestellt (vgl. E. II 7.1 hiervor). Die

Berichte von Dr. med. D.___ sind demnach in beweisrechtlicher Sicht kaum

verwertbar. Auch die Berichte des Hausarztes des Beschwerdeführers, Dr. med. L.___,

erscheinen die vom Beschwerdeführer geschilderten Beschwerden relativ

unkritisch zu übernehmen, zumal auch diese im Resultat nicht mit dem Observationsmaterial

vereinbar sind. Zudem äussert sich L.___ in seiner Stellungnahme zum E.___-Gutachten

als Allgemeinarzt teilweise zu fachspezifischen Themen aus der Psychiatrie und

Orthopädie, weshalb diesen Aussagen von vornherein kaum Beweiswert zuzumessen

ist. In diesem Zusammenhang ist zudem auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen,

dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche

Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen

(BGE 125 V 351 E. 3b/cc mit weiteren Hinweisen), weshalb den Berichten von

Dr. med. D.___ und Dr. med. L.___ auch deswegen vergleichsweise geringer

Beweiswert zuzumessen ist.

7.4

Des

Weiteren vermögen auch die Rügen des Beschwerdeführers den Beweiswert der

Gutachten nicht zu schmälern. Vorab ist hierzu festzuhalten, dass es die

unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen

Fachperson einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich oder gerichtlich

bestellten fachmedizinischen Experten anderseits nicht zulässt, ein

Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass

für weitere Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu

anderslautenden Einschätzungen gelangen (vgl. z.B. BGE 124 I 170 E. 4 S. 175;

Urteil 9C_630/2016 vom 9. Februar 2017 E. 4.2.1.1). Vorbehalten bleiben Fälle,

in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden

Ärzte wichtige Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt

geblieben sind (vgl. z.B. Urteil 9C_276/2016 vom 19. August 2016 E. 3.1.1 mit

Hinweisen). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Der Beschwerdeführer bringt sodann

vor, das E.___-Gutachten sei nicht mehr aktuell, zumal aufgrund des

MRI-Befundberichts vom 17. Oktober 2016 ein Bandscheibenvorfall vorliege. Dr. M.___

habe sich in seinem Teilgutachten denn auch in keiner Art und Weise damit

beschäftigt, ob und inwiefern dem Bandscheibenvorfall eine radikuläre

Symptomatik zugrundeliege. Dem ist entgegenzuhalten, dass sich alleine aus

einem MRI-Befund noch nichts hinsichtlich einer allfälligen gesundheitlichen

Verschlechterung ableiten lässt. Wie denn auch Dr. med. S.___ in ihrer

Aktennotiz vom 15. November 2016 (IV-Nr. 310) einleuchtend darlegt, könne ein

MRT-Befund nie ein zerviko-radikuläres Syndrom zeigen. Ein solches sei immer

eine klinische Diagnose, die sich aus einem typischen Beschwerdebild und

entsprechenden klinischen Symptomen ergebe. Im MRT könne dann höchstens eine

erklärende, strukturelle Pathologie gesehen werden. So könne einer radikulären

Symptomatik ein Bandscheibenvorfall zugrunde liegen, aber nicht umgekehrt. Die

Beurteilung radikulärer, bandscheibenassozierter Beschwerden liege in erster

Linie in der Fachkompetenz des Neurologen, da es ja darum gehe, ob die

geklagten Beschwerden und die objektivierbaren Befunde Ausdruck einer

Nervenwurzelkompression seien oder nicht. Eine radiologisch festgestellte

Einengung eines Neuroforamens alleine sage weder etwas über die Art noch die

Intensität der Beschwerden aus und noch weniger über allfällige funktionelle

Einschränkungen. Zudem äussern sich die behandelnden Ärzte in den zahlreichen

nachgereichten Berichten nicht zu diesem MRI-Bericht bzw. folgern daraus auch

keine Verschlechterung, so dass eine solche nicht erstellt ist. Des Weiteren

bringt der Beschwerdeführer vor, aus dem Bericht von Dr. med. N.___ vom 2.

November 2016 ergebe sich, dass sich die erhoffte Verbesserung nicht dauerhaft

eingestellt habe. So werde bei der rechten Schulter eine deutliche Arthrose des

AC-Gelenkes und ein Impingement bestätigt. Diesbezüglich kann auf die

Stellungnahme von Dr. med. S.___ vom 15. November 2016 (IV-Nr. 310) verwiesen

werden. Darin führt Dr. med. S.___ einleuchtend aus, dass der aktuelle

Bericht von Dr. med. N.___ vom 2. November 2016 die gutachterliche Beurteilung

von Dr. med. M.___ vom Juli 2015 nicht in Zweifel zu ziehen vermöge, sondern er

belege nur, dass nach längerem stabilen Verlauf von Seiten der rechten Schulter

wieder vermehrt Beschwerden bestünden (vgl. E. II. 5.2.17). Klinisch und

radiologisch beurteile Dr. med. N.___ das Beschwerdebild als Ausdruck

einer AC-Gelenksarthrose und Impingement, eine lnsuffizienz der

Rotatorenmanschette schliesse er eher aus. Eine diagnostische Infiltration habe

der Beschwerdeführer abgelehnt. Eine solche wäre aber die Voraussetzung, um das

weitere therapeutische Prozedere festzulegen. Hier liege offenbar eine

sekundäre Verschlechterung eines vorbestehenden Gesundheitsschadens im Sinne

einer aktivierten Arthrose vor. Dabei handle es sich um ein behandelbares

Leiden. Die diagnostischen und die therapeutischen Optionen seien nicht

ausgeschöpft. Eine diesbezügliche relevante Verschlechterung ist demnach nicht

erstellt. Schliesslich vermögen auch die nachträglich eingereichten Berichte

von Dr. med. O.___ und Dr. med. T.___ eine seit dem E.___-Gutachten

eingetretene relevante Verschlechterung nicht zu begründen (vgl. E. 5.2.18 und

5.2

). Da somit seit dem E.___-Gutachten vom 15. Juli 2015 keine

gesundheitliche Verschlechterung erstellt ist, kann nach wie vor auf dieses

abgestellt werden.

8.

Die

E.___-Gutachter gingen wie erwähnt von einer 20%igen Arbeitsunfähigkeit aus

psychischen Gründen aus. Die Gutachter diagnostizierten in diesem Zusammenhang

eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mässig ausgeprägt (ICD-10

F33.9; d.h. derzeit seien auch die Voraussetzungen für eine nur leichte

depressive Episode nicht erfüllt). Die Beschwerdegegnerin stützte sich in ihrem

Entscheid dagegen auf den Standpunkt, nach geltender Rechtsprechung würden

leichte bis höchstens mittelschwere psychische Störungen grundsätzlich als

therapierbar und somit als nicht invalidisierend gelten. In der

Konsequenz bedeute dies, dass auch in psychiatrischer Hinsicht von keiner Einschränkung

der Arbeitsfähigkeit auszugehen sei. Dem ist entgegenzuhalten, dass das

Bundesgericht mit Urteil 8C_841/2017 vom 30. November 2017 die vorgenannte Rechtsprechung

geändert hat. Gemäss der bisherigen Rechtsprechung zu leichten bis

mittelschweren Depressionen konnten entsprechende Erkrankungen nur dann als

invalidisierend in Betracht fallen, wenn sie erwiesenermassen

«therapieresistent» waren. Mit der vom Bundesgericht vorgenommenen

Praxisänderung gilt dies nicht mehr in dieser absoluten Form. Die entscheidende

Frage ist wie bei anderen psychischen Erkrankungen, ob es der betroffenen

Person gelingt, auf objektivierter Basis den Beweis einer invalidisierenden Arbeits-

und Erwerbsunfähigkeit zu erbringen. Diesbezüglich ist, wie unter E. II 7.2.1

bereits durchgeführt, eine Indikatorenprüfung vorzunehmen. Diese hat im

vorliegenden Fall ergeben, dass der Beschwerdeführer über genügend Ressourcen

verfügt, seine Arbeitsfähigkeit, trotz diagnostizierter depressiver Störung,

ohne Einschränkungen umzusetzen. Damit ist die angefochtene Verfügung in diesem

Punkt im Resultat nicht zu beanstanden.

9.

9.1

Das Valideneinkommen ist

vorliegend unbestritten geblieben und denn auch nicht zu beanstanden. So hat

die Beschwerdegegnerin zu Recht auf das Einkommen bei der letzten Arbeitgeberin

des Beschwerdeführers, Firma [...], abgestellt, da der Beschwerdeführer seine

letzte Arbeitsstelle aus gesundheitlichen Gründen verloren hatte (vgl. IV-Nr.

27).

9.2

Dagegen rügt der

Beschwerdeführer das errechnete Invalideneinkommen. So erscheine ein Abzug von lediglich

10.

% aufgrund des fortgeschrittenen Alters und der multiplen körperlichen

Beschwerden zu tief.

9.2.1

Wird das Invalideneinkommen auf

der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der

entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der

Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale,

wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität

oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe

haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa S. 323). Aufgrund dieser Faktoren

kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem

ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem

erwerblichem Erfolg verwerten (BGE 126 V 75 E. 5b/aa in fine S. 80). Der

Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände

im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25

% nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327

f., 126 V 75 E. 5b/bb-cc S. 80). Ob ein (behinderungsbedingt oder

anderweitig begründeter) Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen ist, stellt eine

vom Versicherungsgericht frei überprüfbare Rechtsfrage dar (Urteil 8C_652/2008

vom 8. Mai 2009 E. 4, nicht publ. in: BGE 135 V 297). Dagegen ist die Höhe des

(im konkreten Fall grundsätzlich angezeigten) Abzugs eine Ermessensfrage und

daher durch das Versicherungsgericht nur bei Ermessensüberschreitung,

-missbrauch oder -unterschreitung korrigierbar (BGE 137 V 71 E. 5.1 S. 72 f.,

132.

V 393 E. 3.3 S. 399; Urteil 8C_477/2016 vom 23. November 2016 E. 4.1).

9.2.2

Vorliegend hat die

Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung einen Abzug vom Tabellenlohn

von 10 % vorgenommen. Sie verweist in diesem Zusammenhang auf die

Invaliditätsberechnung in der Verfügung vom 20. September 2011 (IV-Nr. 157), in

welcher mit dem Abzug von 10 % dem Umstand der behinderungsbedingten

erschwerten Eingliederung Rechnung getragen wurde, was aufgrund der

leidensbedingten Einschränkung angemessen erscheint. Weitere Abzüge vom

Tabellenlohn sind dagegen nicht vorzunehmen. Der Beschwerdeführer war im

Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung 52 Jahre alt, so dass nicht gesagt werden

kann, dass ihm aufgrund seines Alters die Integration in den Arbeitsmarkt

erheblich erschwert sei. Des Weiteren reiste der Beschwerdeführer bereits 1992

in die Schweiz ein und verfügt über eine Niederlassungsbewilligung C (IV-Nr. 5).

Zudem war er offensichtlich während vieler Jahre in der ihm nach wie vor offen

stehenden Arbeitswelt gut integriert. Ein abzugsbegründender Nachteil aufgrund

der Nationalität ist in dieser Hinsicht nicht ersichtlich, zumal Ausländer mit

Aufenthaltsbewilligung C im tiefsten Anforderungsniveau nicht schlechter

entlöhnt werden als Schweizer und Ausländer zusammen (vgl. LSE 2008 TA12).

Zusammenfassend ist demnach der vorgenommene Abzug vom Tabellenlohn nicht zu

beanstanden.

9.3

Da

wie vorgehend festgehalten per 1. Februar 2014, von einer Verbesserung des

Gesundheitszustandes auszugehen ist, sind das Validen- und Invalideneinkommen

entsprechend auf 2014 aufzurechnen. Das Valideneinkommmen errechnet sich

gestützt auf den Arbeitgeberbericht der Firma [...] vom 6. Juni 2006:

CHF 6'100.00 x 13 = CHF 79'300.00; + Teuerung 2006 - 2014 Baugewerbe

(:115.2 x 126.1) = 86'803.20. Das Invalideneinkommen berechnet sich gestützt

auf den Totalwert Niveau 1, 2014, TA1_Tirage_skill_level, Total Niveau 1,

Männer: CHF 5‘312.00 x 12, Aufrechnung Wochenstunden (:40 x 41.7) = CHF

66‘453.10, was bei einer vollen Arbeitsfähigkeit dem Invalideneinkommen entspricht.

Hiervon ist der leidensbedingte Abzug von 10 % vorzunehmen, was ein

Invalideneinkommen von CHF 59'807.80 ergibt. Daraus resultiert ein

Invaliditätsgrad von gerundet 31 %, woraus sich kein Rentenanspruch ergibt.

Die

Dreiviertelsrente ist somit in Anwendung der zusätzlichen Dreimonatsfrist

gemäss Art. 88a Abs. 2 IVV – und entgegen der angefochtenen Verfügung – erst per

1.

Mai 2014 aufzuheben. Somit ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.

10.

Bei

diesem Verfahrensausgang steht dem Beschwerdeführer eine ordentliche Parteientschädigung

zu, die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. Bei der Bemessung der

Parteientschädigung ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer im

Hauptbegehren weiterhin die Ausrichtung einer Dreiviertelrente verlangt hat. Er

hat jedoch nur insofern teilweise obsiegt, als die Rente erst per 1. Mai 2014

aufgehoben wird. Ist das Quantitative einer Leistung streitig, rechtfertigt

eine «Überklagung» nach der in Rentenangelegenheiten ergangenen Rechtsprechung

eine Reduktion der Parteientschädigung nur, wenn das ziffernmässig bestimmte

Rechtsbegehren den Prozessaufwand des Versichertenanwaltes beeinflusst hat

(vgl. Urteil 8C_449/2016 vom 2. November 2016 E. 3.1.1; BGE 117 V 401 E. 2c S.

407). Bildet beispielsweise ein invalidenversicherungsrechtlicher

Rentenanspruch Anfechtungs- und Streitgegenstand, führt demgemäss der Umstand

allein, dass im Beschwerdeverfahren abweichend von dem auf eine ganze oder

zumindest eine höhere Rente gerichteten Rechtsbegehren keine ganze oder aber

eine geringere Rente als beantragt zugesprochen wird, noch nicht zu einer

Reduktion der Parteientschädigung (Urteile 9C_580/2010 vom 16. November 2010

E. 4.1 und 9C_94/2010 vom 26. Mai 2010 E. 4.1 mit Hinweisen).

Angesichts der im vorliegenden Verfahren eingereichten Rechtschriften ist

festzuhalten, dass der Prozessaufwand des Versichertenanwaltes durchaus höher

ausfiel, weil er die Weiterausrichtung eine Dreiviertelrente beantragt hat und

dies dementsprechend begründen musste. Im Lichte der dargelegten Grundsätze

erscheint es deshalb gerechtfertigt, die im Rahmen der Parteientschädigung zu

vergütenden Aufwände um 2/3 auf 1/3 zu kürzen.

In Anbetracht von Aufwand und

Schwierigkeit des Prozesses ist die Parteientschädigung demnach auf CHF 1'115.50

(12 Stunden à CHF 240.00 / davon 1/3; zuzüglich Auslagen von 220.30 / davon 1/3

und MwSt.) festzusetzen.

In den eingereichten Kostennoten sind

vorweg verschiedene der geltend gemachten Positionen zu streichen: Mehrere

Positionen stellen Kanzleiaufwand dar (Orientierungskopien an den Klienten vom 10.

und 17. Januar, 13. und 23. Februar, 30. März, 11. April und 1. Mai 2017,

vom 19. März 2018; Einreichung der UP-Unterlagen am 13. Februar und 30. März

2017; Einreichung der Kostennote am 11. April 2017), der bereits im

Stundenansatz enthalten ist und nicht gesondert entschädigt wird. Sodann sind

die Kopien pro Stück nur mit 50 Rappen zu vergüten (§ 158 Abs. 3

Gebührentarif) und nicht mit CHF 1.00, wie in der Kostennote geltend gemacht

wird. Zudem beträgt der Ansatz für die Vergütung von Fahrtspesen 70 Rappen pro

Kilometer (§ 157 Abs. 3 Gebührentarif i.V.m. 161 lit. a GAV) und nicht

CHF 1.00, wie beantragt. Nicht nachvollziehbar ist sodann die Position

«Telefon an Versicherungsgericht» vom 24. Januar 2018 von einer Stunde, weshalb

diese nicht berücksichtigt wird. Des Weiteren ist der Aufwand für die

1.

¼ Stunde dauernde Verhandlung vor Versicherungsgericht um eine

Viertelstunde zu kürzen, da der Vertreter des Beschwerdeführers während seines

Parteivortrags zeitweise auf seinem Handy nach Entscheiden gesucht und damit

die Verhandlung unnötig verlängert hat. Schliesslich erscheint der geltend

gemachte Zeitaufwand in Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses

bzw. des Aufwandes in vergleichbaren Fällen überhöht, weshalb der zu

entschädigende Aufwand pauschal auf 12 Stunden zu kürzen ist.

Da der Beschwerdeführer ab Prozessbeginn

im Genusse der unentgeltlichen Rechtspflege steht (vgl. E. I. 6. hiervor), sind

ihm die übrigen 2/3 der Parteientschädigung durch den Kanton Solothurn zu

entschädigen. Der Kanton entschädigt die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder

den unentgeltlichen Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Der

Stundenansatz beträgt aufgrund des Kreisschreibens Nr. 1 der

Gerichtsverwaltungskommission des Kantons Solothurn vom 18. September 2006 seit

1.

Oktober 2006 bzw. § 160 Abs. 3 Gebührentarif (GT) CHF 180.00. Damit

ist die Kostenforderung auf CHF 1'712.80 festzusetzen (12 Stunden zu CHF 180.00

/ davon 2/3, zuzügl. Auslagen von 220.30 / davon 2/3 und MwSt.), zahlbar durch

die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates sowie der Nachzahlungsanspruch des

unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 431.75 (Differenz zum vollen

Honorar [8 x 230.00 + Auslagen von CHF 146.85 + MwSt. = 2'144.55 ; -

1'712.80 = CHF 431.75]) während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in

der Lage ist (§ 123 ZPO).

Der Nachzahlungsanspruch wird

praxisgemäss basierend auf den Stundenansatz von CHF 230.00 festgesetzt (vgl. §

160.

Abs. 2 GT), wenn wie vorliegend keine Honorarvereinbarung mit dem Klienten

vorgelegt wird, in der ein höherer Ansatz vereinbart worden ist. Andernfalls

wäre das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers, der sich zur Höhe des

Stundenansatzes nicht äussern konnte, verletzt.

Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1´000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang

des vorliegenden Verfahrens haben die IV-Stelle und der Beschwerdeführer die

Verfahrenskosten von CHF 1‘000.00 im Verhältnis 1/3 zu 2/3 zu bezahlen. Die

IV-Stelle hat somit CHF 340.00 zu bezahlen. Der Beschwerdeführer hat CHF 660.00

an die Verfahrenskosten zu bezahlen, die jedoch infolge Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen sind

(Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Staates während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung

in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde

wird die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 18. November 2016

aufgehoben.

2. Die bisherige Dreiviertelsrente wird per

1. Mai 2014 aufgehoben.

3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 1'115.50 (inkl. Auslagen

und MwSt) zu bezahlen.

4. Die Kostenforderung des unentgeltlichen

Rechtsbeistandes, Claude Wyssmann, wird auf CHF 1'712.80 (inkl. Auslagen und

MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons

Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates sowie der

Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF

431.75 während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in

der Lage ist (Art. 123 ZPO).

5. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

an die Verfahrenskosten CHF 340.00 zu bezahlen.

6. Der Beschwerdeführer hat an die

Verfahrenskosten CHF 660.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,

wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

7. Das Protokoll der Verhandlung vom 5.

Juni 2018 geht zur Kenntnisnahme an die Parteien.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst Isch

Der vorliegende Entscheid wurde vom

Bundesgericht mit Urteil 9C_499/2018 vom 23. Januar 2019 bestätigt.