VSBES.2017.80
Begutachtung
21. November 2017Deutsch40 min
Source so.ch
Urteil vom 21. November 2017
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Gerichtsschreiberin Jäggi
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Alain Hofer,
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Begutachtung
(Verfügung vom 3. Februar 2017)
zieht die Vizepräsidentin
des Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der am 1. Januar 1970
geborene A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich am 30. Juni
2009 bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin)
unter Hinweis auf eine posttraumatische Belastungsstörung nach Schussverletzung
im Gesichts- und Flankenbereich rechts vom 26. Oktober 2008 (IV-Stelle
Beleg Nr. [IV-Nr.] 5) zum Leistungsbezug an.
1.2 Nach Einholen sowohl des
Arbeitgeberfragebogens vom 17. Juli 2009 als auch der Akten des Unfallversicherers
des Beschwerdeführers sowie medizinischer Akten und der Durchführung des
Intake-Gesprächs vom 11. August 2009 (IV-Nrn. 14, 17, 23.1 - 23.4,
25), teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer am 24. November
2009 mit (IV-Nr. 26), es seien aufgrund seines Gesundheitszustandes
zurzeit keine Eingliederungsmassnahmen möglich. Nach Einholen des Arztberichts
von Dr. med. B.___, Oberarzt, [...], vom 12. Januar 2010 (IV-Nr. 27)
und der anschliessenden Stellungnahme von Dr. med. C.___, Allgemeine Medizin
FMH, Regionaler Ärztlicher Dienst (nachfolgend: RAD), vom 30. März 2010
(IV-Nr. 33), sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit
Verfügung vom 18. Juli 2011 (IV-Nr. 38) ab 1. Januar 2010 eine
ganze Rente zu. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
2. Aufgrund der im März 2013 durch
die Beschwerdegegnerin eingeleiteten eingliederungsorientierten Rentenrevision
(IV-Nr. 56) gab der Beschwerdeführer an, sein Gesundheitszustand habe sich
ungefähr seit November 2012 verschlechtert. Daher holte die Beschwerdegegnerin
sowohl die medizinischen Akten als auch die Akten des Unfallversicherers ein
(IV-Nrn. 57, 61.1 - 61.3, 62, 63.1 - 63.6) und führte
am 18. September 2013 ein Revisionsgespräch durch (IV-Nr. 66). Mit
Mitteilung vom 3. Oktober 2013 (IV-Nrn. 68 f.) wurde der
Beschwerdeführer darüber informiert, dass zur Klärung seiner Leistungsansprüche
eine psychiatrische Abklärung bei Dr. med. D.___, Psychiatrie und
Psychotherapie FMH, notwendig sei. Dem Beschwerdeführer wurde eine Frist von zehn
Tagen eingeräumt, um Einwendungen gegen die Begutachtung, die vorgesehene
Fachdisziplin und die begutachtende Person einzureichen und um Zusatzfragen zu
stellen.
2.1 Nach Einholen des Einspracheentscheids
des Unfallversicherers des Beschwerdeführers vom 28. Oktober 2013 (IV-Nr. 71),
teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom
12. November 2013 mit (IV-Nr. 73), sie könne alternativ als Gutachter
Dr. med. E.___, FMH Psychiatrie, Dr. med. F.___, FMH Psychiatrie, oder
Dr. med. G.___, FMH Psychiatrie, vorschlagen. Der Beschwerdeführer teilte
der Beschwerdegegnerin am 22. November 2013 mit (IV-Nr. 75), er sei
aufgrund der Aktenlage bzw. des Umstandes, dass derzeit noch ein Verfahren
gegen die Unfallversicherung hängig sei, der Meinung, dass eine weitere
Begutachtung momentan nicht angezeigt sei. Ausserdem sei ihm eine weitere
Begutachtung gemäss dem Arztbericht von Dr. med. B.___ vom
18. Oktober 2013 aus medizinischen Gründen nicht zumutbar. Er sei zudem
mit der Begutachtung durch Dr. med. D.___ sowie der übrigen
vorgeschlagenen Gutachter nicht einverstanden, da sich deren Praxen nicht im
Raum [...] befinde. Dr. med. H.___, der in [...] ansässig sei, wäre
hingegen nicht allzu weit entfernt. Daraufhin stornierte die Beschwerdegegnerin
am 5. Dezember 2013 den Gutachtensauftrag vom 17. Oktober 2013 bei
Dr. med. D.___ (IV-Nr. 78) und der Beschwerdeführer liess am
11. Dezember 2013 den Bericht von Dr. med. B.___ vom 6. Dezember 2013
einreichen (IV-Nr. 79). Mit Verfügung vom 23. Dezember 2013 hielt die
Beschwerdegegnerin an der psychiatrischen Begutachtung fest, welche neu bei
Dr. med. H.___ durchzuführen sei (IV-Nr. 80).
2.2 Die dagegen durch den
Beschwerdeführer am 3. Januar 2014 beim Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) erhobene Beschwerde (IV-Nr. 83
S. 3 ff.) wurde von diesem mit Urteil VSBES.2014.3 vom 11. Juli 2014 abgewiesen
(IV-Nr. 100). Es sei nicht einzusehen, weshalb die Beschwerdegegnerin an
der in Aussicht genommenen, notwendigen psychiatrischen Begutachtung nicht
festhalten sollte. Das Gutachten von Dr. med. H.___ wurde sodann am 22. Dezember
2014 erstattet (IV-Nr. 103). Zu diesem liessen sich Dr. med. I.___,
Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, am 12. Januar 2015 und die RAD-Ärztin
Dr. med. J.___ am 6. März 2015 (IV-Nrn. 106, 112 S. 2 f.)
vernehmen. Dr. med. J.___ empfahl aufgrund einiger Inkonsistenzen im
Gutachten die Durchführung eines psychiatrischen Verlaufsgutachtens nach Ablauf
von 12 Monaten.
2.3 Nach Einholen des Verlaufsberichts
von Dr. med. B.___ vom 3. Februar 2016 (IV-Nr. 115) hielt Dr. med. J.___,
RAD, mit Stellungahme vom 22. März 2016 (IV-Nr. 117) dafür, der
Beschwerdeführer sei zu einem instruierenden Gespräch aufzubieten. Dieses fand sodann
am 6. April 2016 statt (vgl. Protokolleintrag). Der Beschwerdeführer wurde
anschliessend mit Mitteilung vom 28. April 2016 (IV-Nr. 123) davon in
Kenntnis gesetzt, dass zur Klärung seiner Leistungsansprüche eine medizinische
Untersuchung (Fachdisziplin Psychiatrie) notwendig sei. Für die Begutachtung wurde
Dr. med. E.___ vorgeschlagen. Triftige Einwendungen gegen die Begutachtung, die
vorgesehene Fachdisziplin sowie die begutachtende Person könnten bis am
9. Mai 2016 eingereicht werden. Innert derselben Frist könne der Beschwerdeführer
auch Zusatzfragen einreichen. Mit Eingabe vom 29. April 2016 (IV-Nr. 125)
liess der Beschwerdeführer vorbringen, Dr. med. E.___ sei bereits vor knapp
zwei Jahren vorgeschlagen und aufgrund der eingeschränkten Reisefähigkeit des
Beschwerdeführers ablehnt worden. Dies sei auch heute noch der Fall. Es sei Dr.
med. H.___ mit dem Gutachten zu beauftragen. Mit Schreiben vom 12. Mai
2016 (IV-Nr. 127) teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit,
obwohl keine zulässigen Ablehnungsgründe geltend gemacht worden seien, werde im
Rahmen einer einvernehmlichen Lösung als Gutachter Dr. med. G.___, [...],
vorgeschlagen. Triftige Einwendungen könnten innert zehn Tagen schriftlich
eingereicht werden. Mit Eingabe vom 27. Mai 2016 (IV-Nr. 129) liess
der Beschwerdeführer das Arztzeugnis von Dr. med. B.___ vom 24. Mai 2016
einreichen und eine Begutachtung durch Dr. med. K.___, Fachärztin Psychiatrie
und Psychotherapie, in [...] beantragen.
2.4 Mit Mitteilung vom
4. November 2016 (IV-Nr. 130) wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, mit
Blick auf den Protokolleintrag vom 6. April 2016 habe sich herausgestellt,
dass eine psychiatrische Verlaufsbegutachtung nicht ausreiche. Es sei eine
bidisziplinäre Begutachtung (Psychiatrie / Rheumatologie) durchzuführen. Vorgeschlagen
wurden die Dres. med. E.___ (Psychiatrie) und L.___ (Rheumatologie). Triftigen
Einwendungen gegen diese könnten bis am 14. November 2016 schriftlich
eingereicht werden. Dies gelte auch für Zusatzfragen. Mit Eingabe vom
11. November 2016 (IV-Nr. 131) liess der Beschwerdeführer betreffend
Dr. med. E.___ auf die bereits im April und Mai 2011 erfolgte Korrespondenz sowie
das Schreiben vom 12. Mai 2016 verweisen und alternativ Dr. med. K.___
oder Dr. med. H.___ vorschlagen. Die rheumatologische Begutachtung habe im Raum
[...] stattzufinden. Mit den Gutachterfragen sei er einverstanden. Am
2. Dezember 2016 erfolgten durch Dr. med. J.___, RAD, eine Blutentnahme und
eine Urinprobe (vgl. Protokolleinträge). Die serologische Untersuchung ergab, dass
der Beschwerdeführer das verordnete Psychopharmaka unterdosiert einnahm
(Protokolleintrag vom 6. Januar 2017). Nach Einholen des Verlaufsberichts
von Dr. med. B.___ vom 14. November 2016 (IV-Nr. 136), teilte die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer am 5. Dezember 2016 mit
(IV-Nr. 137), um eine einvernehmliche Lösung zu finden, würden anstelle
der vorgeschlagenen Gutachter neu Dr. med. M.___, FMH Rheumatologie, und von Dr.
med. N.___, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vorgeschlagen. Triftige
Einwendungen gegen diese könnten bis 19. Dezember 2016 schriftlich
eingereicht werden. An diesen Gutachtern hielt die Beschwerdegegnerin trotz den
am 19. Dezember 2016 dagegen erhobenen Einwänden (IV-Nr. 140), nach
Einholen der Aktennotiz der RAD-Ärztin Dr. med. J.___ vom 27. Dezember
2016 (IV-Nr. 142), mit Verfügung vom 3. Februar 2017 (A.S.
[Akten-Seiten] 1 ff.) fest.
3. Dagegen lässt der
Beschwerdeführer am 9. März 2017 beim Versicherungsgericht fristgerecht
Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 5 ff.):
1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn
vom 3. Februar 2017 sei aufzuheben.
2. Es sei festzustellen, dass im Moment
keine weitere Begutachtung erforderlich sei.
3. Eventualiter sei eine bidisziplinäre
Untersuchung des Beschwerdeführers bei Ärzten im Raum [...] anzuordnen.
4. Subeventualiter sei das Verfahren zurück
an die Vorinstanz zur Durchführung eines Einigungsverfahrens zu weisen.
5. Die von der Vorinstanz entzogene aufschiebende
Wirkung der Beschwerde sei wiederherzustellen.
6. Es sei auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zu verzichten.
7. Dem Beschwerdeführer sei die
unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung des unterzeichneten Rechtsanwalts
als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren.
8. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
4. Aufgrund der Eingabe der
Beschwerdegegnerin vom 24. April 2017 (A.S. 23), wonach sie während
des laufenden Beschwerdeverfahrens von der Aufbietung des Beschwerdeführers zur
Begutachtung absehe, wird das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstellung
der aufschiebenden Wirkung mit Verfügung vom 25. April 2017 (A.S. 24
f.) gegenstandslos.
5. Im Rahmen der Beschwerdeantwort
vom 1. Juni 2017 (A.S. 44 f.) stellt die Beschwerdegegnerin folgende
Anträge:
1. Die Beschwerde sei abzuweisen.
2. Eventualiter sei die Angelegenheit an
die IV-Stelle zur Durchführung einer stationären Begutachtung zurückzuweisen.
6. Die durch die Vizepräsidentin des
Versicherungsgerichts mit Verfügung vom 8. Juni 2017 (A.S. 46 f.) beim
Beschwerdeführer einverlangten weiteren Unterlagen betreffend die
unentgeltliche Rechtspflege, werden am 29. Juni 2017 fristgerecht eingereicht
(A.S. 49). Gleichzeitig lässt der Beschwerdeführer ein Schreiben von
Dr. med. O.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom
5. Juni 2017 zu den Akten geben.
7. Mit Verfügung vom 6. Juli
2017 (A.S. 50 f.) weist die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts das
Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege
bzw. Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands ab. Zudem stellt sie fest,
dass der Beschwerdeführer auf das Einreichen einer Replik verzichtet habe.
8. Mit Eingabe vom
29. September 2017 (A.S. 58) hält die Beschwerdegegnerin an ihren
bisherigen Anträgen fest.
9. Die mit Eingabe vom
1. November 2017 eingereichte Kostennote des Rechtsvertreters des
Beschwerdeführers (A.S. 64 ff.) geht mit Verfügung vom 6. November
2017 (A.S. 69) zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.
10. Mit Eingabe vom
16. November 2017 (A.S. 70) hält die Beschwerdegegnerin am Antrag,
die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, fest.
11. Auf die weiteren Ausführungen in
den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Beurteilung von Beschwerden
gegen eine Zwischenverfügung, mit denen – wie hier – nicht abschliessend über
den Leistungsanspruch befunden wird, fällt in die Präsidialkompetenz (§ 54bis
Abs. 1 lit. abis Kantonales Gesetz über die
Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Die Vizepräsidentin des
Versicherungsgerichts (als Stellvertreterin des Präsidenten) ist folglich für
den Entscheid in vorliegender Angelegenheit als Einzelrichterin zuständig.
1.2
Nach der neuen Rechtsprechung
hat die Invalidenversicherung eine Begutachtung nicht mehr durch blosse
Mitteilung, sondern in Form einer anfechtbaren Zwischenverfügung anzuordnen
(BGE 141 V 330 E. 3.2 S. 335, 137 V 210 E. 3.4.2.6 S. 256;
Urteile des Bundesgerichts 9C_924/2012 vom 18. Februar 2013 E. 1.1,
8C_481/2013 vom 7. November 2013 E. 4.2,8C_767/2013 vom 20. Februar
2014.
E. 5.2; vgl. auch BGE 139 V 349 E. 5.1). Auf die
vorliegende Beschwerde gegen die Verfügung vom 3. Februar 2017, mit der
die Beschwerdegegnerin an der Begutachtung durch die Sachverständigen gemäss
Mitteilung vom 5. Dezember 2016 bzw. sekundär an den Sachverständigen
gemäss Mitteilung vom 4. November 2016 festhält, ist daher einzutreten,
zumal auch die übrigen Voraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche
und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) erfüllt sind.
1.3
In zeitlicher Hinsicht sind
diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen
führenden Sachverhalts gelten (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220, 131 V 9
E. 1 S. 11 und 109 E. 1, 127 V 466 E. 1 S. 469; Urteil
des Bundesgerichts 8C_35/2017 vom 4. August 2017 E. 3.1). Die
vorliegend angefochtene Verfügung erging am 3. Februar 2017 und betrifft
eine noch durchzuführende Begutachtung. Damit sind die am 3. Februar 2017
geltenden Bestimmungen massgebend.
1.4
Beschwerdeweise geltend gemacht
werden können materielle Einwendungen beispielsweise des Inhalts, die in
Aussicht genommene Begutachtung sei nicht notwendig, weil sie – mit Blick auf
einen bereits umfassend abgeklärten Sachverhalt – bloss einer «second opinion»
entspräche. Nach wie vor gerügt werden können (personenbezogene)
Ausstandsgründe. Nicht gehört werden kann indessen das Vorbringen, die
Abgeltung der Gutachten aus Mitteln der Invalidenversicherung führe zu einer
Befangenheit des Experten (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7 S. 257 mit
Hinweisen). Zulässig sein muss dagegen der formelle Einwand, die
bundesrechtlichen Vorgaben im Zusammenhang mit der Einholung eines Gutachtens
seien verletzt worden.
2.
2.1
Das Bundesgericht hat im Urteil
BGE 137 V 210 vom 28. Juni 2011 diverse Vorgaben formuliert, welche bei
der Einholung eines Gutachtens zu beachten sind. Gemäss Erwägung 5 dieses
Entscheides sind die darin enthaltenen Regeln auf laufende Verfahren
grundsätzlich anwendbar, soweit sie justiziabel sind (S. 266). Ihnen ist
somit auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren Rechnung zu tragen. Inhaltlich
hat das Bundesgericht im erwähnten Entscheid erwogen, mehr als bisher sei das
Bestreben um eine einvernehmliche Gutachtenseinholung in den Vordergrund zu stellen.
Es liege in der beidseitigen Verantwortung von IV-Stelle und versicherter
Person, vermeidbare Verfahrenserweiterungen abzuwenden. Wenn keine Einigung
zustande komme, sei die Anordnung, eine Expertise einzuholen, «in die Form
einer Verfügung zu kleiden» (BGE 141 V 330 E. 3.2, 137 V 210
E. 3.4.2.6 S. 256; Urteil des Bundesgerichts 8C_767/2013 vom
20.
Februar 2014 E. 5.2, hier wird von «Zwischenentscheid»
gesprochen).
2.2
Wird anstelle eines
polydisziplinären (MEDAS-)Gutachtens – wie vorliegend der Fall – eine mono-
oder bidisziplinäre Expertise eingeholt, so sind dieselben Partizipationsrechte
beachtlich (vgl. Philipp Egli: Rechtsverwirklichung durch
Sozialversicherungsverfahren, Zürich, 2012, S. 263 f.; Christian Haag:
Grundsatzurteil zur medizinischen Begutachtung der Invalidenversicherung, in:
SAeZ 2011 S. 2020). Bei Uneinigkeit ist eine Begutachtung demnach mit
anfechtbarer Zwischenverfügung anzuordnen; zudem hat die versicherte Person ein
Recht zur vorgängigen Fragestellung (BGE 137 V 210 E. 3.4 S. 246
ff.). Auch die auf Verbesserung und Vereinheitlichung der
Qualitätsanforderungen und -kontrolle zielenden Vorkehren (BGE 137 V 210
E. 3.3 S. 245) sind – soweit nicht spezifisch auf die MEDAS angelegt
– sinngemäss auf die mono- oder bidisziplinären Expertisen zu übertragen (zur
appellatorischen Natur unter anderem dieses Punktes vgl. BGE 137 V 210
E. 5 S. 266, 139 V 349 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts
8C_509/2014 vom 16. März 2015 E. 4.2).
2.3
Entgegen der Vergabe von
polydisziplinären Gutachten, d.h. solche mit drei oder mehr Fachdisziplinen,
welche gemäss dem Wortlaut von Art. 72bis Abs. 1
(Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]) via
SuisseMED@P nach dem Zufallsprinzip erfolgt, ist bei mono- und bidisziplinären
Gutachten eine Einigung anzustreben (vgl. BGE 139 V 349 E. 2.2 und
E. 5.2.2.3). Voraussetzung für ein konsensorientiertes Vorgehen bei der
Anordnung einer mono- oder bidisziplinären Begutachtung ist ein zulässiger
Einwand formeller (fallbezogenes formelles Ablehnungsbegehren) oder materieller
(fachbezogener) Natur (Urteile des Bundesgerichts 9C_207/2012 vom 3. Juli
2013.
E. 1.2.4 [nicht publ. in BGE 139 V 349] in Verbindung mit
E. 5.2.2.3,9C_560/2013 vom 6. September 2013 E. 2.3).
3.
3.1
Der Sozialversicherungsträger
ist gemäss Art. 43 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) verpflichtet, von Amtes wegen
die notwendigen Abklärungen vorzunehmen und die erforderlichen Auskünfte
einzuholen. Auch wenn der IV-Stelle bei der Beurteilung der Frage, ob die
Abklärungen vollständig seien, ein erheblicher Ermessensspielraum zusteht, so
darf die Einholung eines Zweitgutachtens (sog. second opinion) doch nicht
beliebig erfolgen. Sofern offene Fragen oder Zweifel an den gutachtlichen
Schlussfolgerungen bestehen, soll dies in erster Linie mit den Verfassern des
betreffenden Gutachtens geklärt werden (BGE 137 V 210 E. 3.3.1
S. 245, mit Hinweisen). Ein Eingriff des Gerichts in angeordnete
Abklärungsmassnahmen rechtfertigt sich indes nur, wenn die IV-Stelle ihr
Ermessen offensichtlich überschritten hat (Urteile des Bundesgerichts
9C_24/2010 vom 31. März 2010 E. 2 und 9C_825/2008 vom
6.
November 2008 E. 4.3).
3.2
Abgesehen davon, dass die
Einholung eines entbehrlichen Zweitgutachtens eine unzulässige
Verfahrensverzögerung darstellen kann, ist die versicherte Person nicht
verpflichtet, sich einer weiteren Begutachtung zu unterziehen, wenn der
Sachverhalt bereits hinreichend geklärt ist (BGE 136 V 156 E. 3.3 mit
weiteren Hinweisen).
3.3
Aufgrund der vorliegenden Akten
kann festgehalten werden, dass es sich im vorliegenden Fall um ein
Revisionsverfahren handelt, das im März 2013 eingeleitet wurde und in dessen
Verlauf die Beschwerdegegnerin am 22. Dezember 2014 bereits ein Psychiatrisches
Gutachten bei Dr. med. H.___ (IV-Nr. 103) eingeholt hat. Der
Beschwerdeführer lässt im Wesentlichen vorbringen, die durch die
Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 3. Februar 2017 in Aussicht
genommene bidisziplinäre Begutachtung (Rheumatologie und Psychiatrie) sei nicht
notwendig. So liege in Bezug auf den psychischen Gesundheitszustand bereits ein
umfassendes und konsistentes Gutachten von Dr. med. H.___ vor, das gerade
mal zwei Jahre alt sei. Daher handle es sich bei der Anordnung eines erneuten
psychiatrischen Gutachtens um eine unzulässige «second opinion» (A.S. 11).
Zudem sei der rheumatologische Teil gegenüber den psychischen
Beeinträchtigungen von untergeordneter Bedeutung und das Versicherungsgericht
habe sich mit Urteil vom 11. Juli 2014 (VSBES.2014.3) ausdrücklich gegen
eine bidisziplinäre Begutachtung entschieden (A.S. 9). Die durch die RAD-Ärztin
im Protokolleintrag vom 6. April 2016 festgestellten Diskrepanzen könnten
mit Stellungnahmen des Gutachters und des behandelnden Therapeuten geklärt
werden (A.S. 10 unten).
3.4
Aufgrund der vorangehenden
Ausführungen kann festgehalten werden, dass für die streitige Frage der
Notwendigkeit der Durchführung des bidisziplinären Gutachtens bei Dr. med. M.___
und Dr. med. N.___ die vorliegenden medizinischen Akten auf ihre Vollständigkeit
und Schlüssigkeit hin zu prüfen wären. Um hierbei keine Präjudizierung des
Endentscheides herbeizuführen und unter Berücksichtigung des erheblichen
Ermessenspielraumes der Beschwerdegegnerin (vgl. II. E. II. 3.1
hiervor), ist diese Überprüfung in dem Sinne durchzuführen, als nachfolgend zu
prüfen ist, ob sich die Beschwerdegegnerin aus nachvollziehbaren Gründen für
eine weitere umfassende Abklärung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers
entschieden hat.
3.4.1
Im Rahmen des Psychiatrischen
Gutachtens bei Dr. med. H.___ vom 22. Dezember 2014 (IV-Nr. 103)
wurden folgende Diagnosen mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit ausgewiesen
(S. 47): «Rezidivierende depressive Störung, mittelgradige bis schwere
depressive Episode (ICD-10 F33.1)» und eine «posttraumatische Belastungsstörung
(ICD-10 F43.1), übergehend in eine anhaltende Persönlichkeitsänderung (ICD-10
F62)». Ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit seien folgende Diagnosen:
«Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10
F45.41) mit/bei sekundärer Symptomausweitung und Neigung zur
Selbstlimitierung», «Status nach Schussverletzung vom 26. Oktober 2008»
und «Benigner paroxysmaler Lagerungsschwindel» (S. 47). Der
Beschwerdeführer sei gegenwärtig allenfalls in der Lage, unterhalbschichtig
einer Tätigkeit auf dem zweiten Arbeitsmarkt, also unter schützenden und
strukturgebenden Rahmenbedingungen, nachzugehen. Einfache Pack-, Montier-,
Sortier-, oder Etikettierarbeiten seien dem Beschwerdeführer unter diesen
Bedingungen durchaus zumutbar. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit könne dem
Beschwerdeführer gegenwärtig wegen der schweren psychischen Beeinträchtigung
nicht verrichten. Tätigkeiten auf dem zweiten Arbeitsmarkt, also Tätigkeiten in
geschütztem Rahmen, ohne besonderen Zeitdruck, ohne Anforderungen an die Team-
und Konfliktfähigkeit, ohne besondere Anforderungen an die geistige
Flexibilität und die Fähigkeit, Verantwortung tragen zu müssen, vermöge der
Beschwerdeführer etwa drei bis vier Stunden täglich, jedoch mit einer durch die
Affektregulationsstörung beeinträchtigten Minderung der Leistungsfähigkeit
auszuüben. Es bestehe somit für eine Tätigkeit auf dem zweiten Arbeitsmarkt
eine Arbeitsfähigkeit in der Grössenordnung von etwa 30 Prozent. Eine
Steigerung sei möglich. Prognostisch sei aber ein langwieriger Verlauf anzunehmen.
Eine Neuevaluation bei Wiedererlangung einer Arbeitsfähigkeit auf dem ersten
Arbeitsmarkt sei frühestens nach Ablauf von zwei Jahren sinnvoll (S. 56). Seit
der Rentenzusprache sei keine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes
eingetreten. Nach wie vor dominiere eine Posttraumatische Belastungsstörung und
eine depressive Episode bei rezidivierender depressiver Störung das
Krankheitsbild. Daneben bestehe eine chronische Schmerzstörung mit somatischen
und psychischen Faktoren, ferner sei eine beginnende anhaltende Persönlichkeitsänderung
nach Posttraumatischer Belastungsstörung im Raum. Retrospektiv sei seit der
Rentenzusprache keine Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt zu
attestieren. Seit dem schädigenden Ereignis im Oktober 2008 bestehe auf dem
ersten Arbeitsmarkt eine Arbeitsfähigkeit von 0 %. Die Arbeitsfähigkeit in
der bisherigen Tätigkeit sei seither mit 0 % einzuschätzen (S. 57).
Aus psychiatrischer Optik sei rückblickend seit dem Ereignis allenfalls eine
Arbeitsfähigkeit in der Grössenordnung von 30 % auf dem zweiten
Arbeitsmarkt möglich gewesen und auch weiterhin möglich. In Phasen akuter
Exazerbation im Krankheitsverlauf hätten auch für Beschäftigungen auf dem
zweiten Arbeitsmarkt keine Ressourcen bestanden, um einer solchen Tätigkeit
nachzugehen. Mit anderen Worten, es habe zeitweilig auch auf dem zweiten
Arbeitsmarkt eine volle Arbeitsunfähigkeit von zu 100 % bestanden. Die
Arbeitsfähigkeit könne durch intensive, fortgesetzte
psychiatrisch-psychotherapeutische Fachbehandlung einschliesslich
Psychopharmakotherapie verbessert werden. Darüber hinaus werde ein multimodales
Therapiekonzept mit psychiatrisch-psychotherapeutischen Ansätzen empfohlen und
erscheine keineswegs aussichtslos (S. 58). Berufliche Massnahmen seien aus
medizinischer Sicht zumutbar, allerdings derzeit lediglich im Rahmen
schützender und strukturgebender Bedingungen, also auf dem zweiten Arbeitsmarkt
(S. 59).
3.4.2
Dr. med. I.___, Facharzt FMH für
Allgemeine Medizin, hielt in seiner Stellungnahme vom 12. Januar 2015 zum
Gutachten fest (IV-Nr. 106), die Schlussfolgerungen von Dr. med. H.___
würden sich zu 100 % mit seiner Beurteilung der Situation decken, was
konkret bedeute, dass er vorschlagen möchte, an der bisherigen ganzen
IV-Berentung festzuhalten und den Beschwerdeführer vorsichtig in den zweiten
Arbeitsmarkt (geschützter Rahmen) mit einer maximalen zeitlichen
Arbeitsbelastung von drei bis vier Stunden täglich zu integrieren versuchen. An
den bisherigen Therapien (regelmässige Gespräche bei Dr. med. B.___ und
Betreuung von somatischen Beschwerden in seiner Sprechstunde) sei festzuhalten.
Auch sei er der Meinung, dass eine erneute Beurteilung frühestens per
1.
Januar 2017 Sinn mache.
3.4.3
Dr. med. J.___, Fachärztin
Allgemeine Medizin, RAD, hielt in ihrer Stellungnahme vom 6. März 2015
(IV-Nr. 112 S. 2 f.) betreffend die medizinische Situation fest, die
medizinische Beurteilung von Dr. med. H.___ im 59 Seiten umfassenden psychiatrischen
Gutachten vom 22. Dezember 2014 könne nicht als voll und ganz nachvollziehbar
übernommen werden, da dieses Gutachten intermittierend an Gründlichkeit
entbehre. Z.B. als der Psychiater die Unterlagen der Observierung, welche vom
Unfallversicherer in Auftrag gegeben worden sei, nur marginal gelesen und
deshalb fehlinterpretiert habe (Dr. med. H.___: «der Beschwerdeführer sei im
Beobachtungszeitraum nur kurze Strecken im Umkreis von [...] mit dem eigenen
Fahrzeug gefahren» - dabei sei er z.B. am 3. Oktober 2012 circa
118.
km unterwegs gewesen – «der Beschwerdeführer beteilige sich nicht an
Freizeitaktivitäten» – dabei sei er beobachtet worden, wie er mit seinen Söhnen
in die Moschee gegangen sei). Etwaige, sich aus der Observierung ergebende
Informationen habe Dr. med. H.___ gar nicht für seine psychiatrische
Beurteilung des Beschwerdeführers herangezogen. So spreche die herzliche
Begrüssung, die der Beschwerdeführer am 29. August 2012 seinen Kindern
habe zu Teil werden lassen und auch das stundenlange Einsammeln von Rasenmähern
am 3. Oktober 2012 gegen eine mittelschwere oder schwere depressive
Erkrankung. Auch die, durch die Ergebnisse der Observation völlig veränderte
Beurteilung des Beschwerdeführers durch den Psychiater Dr. med. P.___ sei von
Dr. med. H.___ nicht weiter diskutiert worden. Was die medikamentöse Behandlung
anbelange, so habe Dr. med. H.___ die seitens der [...] verordneten Medikamente
aufgelistet, eine Spiegelkontrolle habe im Rahmen eines solchen Gutachtens
dringend durchgeführt gehört, auch aufgrund der im Rahmen der Laborbefunde vom
18.
September 2013 sichtbaren schlechten Einnahme-Compliance des
Beschwerdeführers. Keinerlei Erwähnung habe bei Dr. med. H.___ die jahrelange
Benzodiazepin- und Tramadol-Abhängigkeit des Beschwerdeführers gefunden. Das
Gutachten von Dr. med. H.___ zeige einige Inkonsistenzen. Es werde daher
ein Verlaufsgutachten des Beschwerdeführers nicht erst in zwei Jahren, sondern
schon nach Ablauf von 12 Monaten empfohlen. Die vom Gutachter angeregten
soziotherapeutischen Reintegrationsmassnahmen sollten allerdings von der Beschwerdegegnerin
schon jetzt in die Wege geleitet und dem Beschwerdeführer eine Tätigkeit im
geschützten Rahmen – mit langsam steigerndem Pensum – vermittelt werden.
3.4.4
Der behandelnde Psychiater Dr. med.
B.___, Leitender Arzt, [...], führte im Verlaufsbericht vom 3. Februar
2016.
(IV-Nr. 115) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit auf: «Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10
F62.0), seit circa 2008», «chronifizierte mittelgradig bis schwere Depression
im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10 F33.2), seit circa
2005», «anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), seit circa 2011».
In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Mitarbeiter Wareneingang sei der
Beschwerdeführer seit Oktober 2008 bis aktuell zu 100 % arbeitsunfähig.
Sein Gesundheitszustand sei stationär. Bei alltäglichen Verrichtungen sei der
Beschwerdeführer auf die Hilfe von Drittpersonen angewiesen. Seit dem letzten
Bericht vom Juni 2013 sei ein mehr oder weniger komplett unveränderter Verlauf
gegeben. Der Beschwerdeführer ziehe sich zu Hause zurück, könne sich kaum am
Familienalltag beteiligen, geschweige denn an der Mitarbeit im Haushalt. Er
gehe nur kurz hinaus, nur in Begleitung von Familienangehörigen. Verschiedene
Versuche, den Beschwerdeführer zu einem langdauernden stationären Aufenthalt in
einer spezialisierten Klinik zu motivieren, seien sowohl am Widerstand des
Beschwerdeführers als auch seiner Ehefrau gescheitert. Aufgrund der mangelnden
Fähigkeit des Beschwerdeführers, sich darauf einzulassen, etwas an seiner
Gesamtsituation zu verändern, bestünden kaum Möglichkeiten der
psychotherapeutischen Intervention, weil seit Jahren zunehmend jegliche
Anregung zur Veränderung des Alltags aufgrund der Angst und gedanklichen
Inflexibilität abgewehrt würden sowie der anhaltenden Weigerung zu einem
stationären längerdauernden Aufenthalt auf einer spezialisierten Station
(Psychosomatik oder Trauma-Station) sei die Behandlung auf eine stützende
Behandlung mit Terminen alle drei bis sechs Monate reduziert worden. Bei einem
derart chronifizierten Verlauf, der hohen Angst davor, irgendetwas an der
Situation zu verändern sowie Verweigerung beider Ehepartner, einen stationären
Aufenthalt in Betracht zu ziehen, sei nach Ausschöpfen der ambulanten
therapeutischen Möglichkeiten keine Indikation für eine höhere Frequenz
vorhanden. Auch durch eine intensive Therapie, namentlich einer stationären
Behandlung, wäre lediglich mit einer Verbesserung der Lebensqualität, des
Aktionsradius und des Angstniveaus zu rechnen. Allenfalls könnte dadurch auch
eine Arbeit im geschützten Rahmen aufgegleist werden, wobei dies eher
unrealistisch sei. Auf die Arbeitsunfähigkeit hätte diese Massnahme kaum eine
Wirkung. Bei dem langjährigen, schweren und chronifizierten Verlauf sowie den
mittlerweile entwickelten Persönlichkeitsmerkmalen sei das Erreichen einer
Arbeitsfähigkeit in der freien Wirtschaft nicht mehr möglich.
3.4.5
Dr. med. J.___, RAD, hielt in
ihrer Stellungnahme vom 22. März 2016 (IV-Nr. 117) fest, laut dem
begutachtenden Psychiater Dr. med. H.___ (Untersuchung am 18. Oktober 2014
beim Beschwerdeführer zu Hause), könne die Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers durch intensive fortgesetzte psychiatrisch-psychotherapeutische
Fachbehandlung einschliesslich Psychopharmakotherapie verbessert werden.
Darüber hinaus habe Dr. med. H.___ ein multimodales Therapiekonzept mit
psychiatrisch-psychotherapeutischen, ergotherapeutischen und
soziotherapeutischen Ansätzen empfohlen. Auf Nachfrage beim behandelnden
Psychiater Dr. med. B.___ berichte dieser, dass diese dringend vom Gutachter
angeratene, intensive Psychotherapie nicht durchgeführt, sondern die
Behandlungsfrequenz auf einmal alle drei bis sechs Monate reduziert worden sei,
dabei sei seine Argumentation medizinisch nicht nachvollziehbar. Im Rahmen
eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens (MBZV) sollte nun vom Beschwerdeführer die
vom Gutachter empfohlene intensive psychiatrische Behandlung gefordert werden. Es
werde daher empfohlen, den Beschwerdeführer zu einem instruierenden Gespräch
mit der RAD-Ärztin einzubestellen, im dessen Rahmen ihm das MBZV übergeben
werde.
3.4.6
Zum Gespräch bei Dr. med. J.___
vom 6. April 2016 (Protokolleintrag) sei der Beschwerdeführer in
Begleitung seiner Ehefrau gekommen. Er habe ein unauffälliges Gangbild und beim
Ausziehen seines Pullovers ein unauffälliges Bewegungsmuster gezeigt. Im
Vergleich zum Revisionsgespräch vom 18. September 2013 sei ein deutlich
gebesserter Allgemeinzustand und ein unauffälliges Hautkolorit gegeben. Er habe
gut vermocht, den Blickkontakt mit klarem Augenausdruck zu halten. Nachdem der
Beschwerdeführer darauf hingewiesen worden sei, dass er das Gespräch mit der
RAD-Ärztin führen und das Reden nicht seiner Ehefrau überlassen solle, sei er
in der Lage gewesen, über einen längeren Zeitraum, langatmig und minutiös genau,
in fast perfektem Deutsch, die Einzelheiten seiner Schmerzproblematik und
psychischen Problematik zu schildern. Dieser konzentrierte Bericht habe im
Widerspruch zu seiner anfänglichen Behauptung gestanden, er würde alles
vergessen und seine Ehefrau müsse daher seine Medikamente richten, sonst würde
er sie doppelt oder gar nicht nehmen. Mehrfach habe er bei Gott geschworen,
wenn er arbeiten könnte, würde er auch arbeiten. Die Diskrepanz zwischen der
dringenden Empfehlung des begutachtenden Psychiaters Dr. med. H.___ (Gutachten
vom Dezember 2014), der Beschwerdeführer solle eine intensive fortgesetzte
psychiatrisch-psychotherapeutische Fachbehandlung im Rahmen eines multimodalen
Therapiekonzepts durchführen zum therapeutischen Nihilismus des behandelnden
Psychiaters Dr. med. B.___ (Bericht vom 3. Februar 2016), dem seltene
Konsultationen von ein- bis zweimal pro Halbjahr ausreichend erschienen, sollte
im Rahmen eines psychiatrischen Verlaufsgutachtens geklärt werden. Dabei sollte
auch eine Päusbonog-Fragestellung miteinbezogen werden. Die vom
Beschwerdeführer beklagte thorakale und ischialgieforme Schmerzproblematik
solle im Rahmen eines rheumatologischen Gutachtens medizinisch beleuchtet
werden. Erstaunlich sei die Beschreibung des Beschwerdeführers, wie gut für ihn
die Gespräche mit seinem Psychiater Dr. med. B.___ seien, und andererseits der
seltene therapeutische Kontakt.
In Ergänzung zu diesem Gespräch hielt
Dr. med. J.___ mit Protokolleintrag vom 7. April 2016 fest, der Beschwerdeführer
vergesse seine Tabletten zu nehmen, seine Ehefrau müsse diese täglich für ihn
vorbereiten. Am meisten Schmerzen habe er von der Backe bis in den Nacken,
sogar bis zum Fuss. Er mache ein- bis zweimal pro Woche Physiotherapie bei Q.___,
[...]. Dieser massiere seinen Rücken. Seit einem halben Jahr schmerze ihm die
Schulter links vermehrt. Deswegen könne er keine Jacke mehr anziehen. Ohne die
Hilfe von Dr. med. B.___ hätte er Selbstmord gemacht. Er könne nicht lesen,
nicht TV schauen, sich nicht konzentrieren, gehe nur in Begleitung seiner
Ehefrau einkaufen, sonst verlasse er das Haus nie. Seine Frau arbeite nicht
wegen ihm, sie könne ihn nicht alleine lassen, fahre ihn überall hin. Er selber
fahre nicht. Ein Gespräch ohne seine Frau sei nicht möglich. Er habe die Freude
am Leben verloren, könne nicht schlafen und schwitze dauernd. Er schwöre bei
Gott und seinen Kindern, dass er kein Simulant sei. Jede kleinste Verbesserung
würde er der Beschwerdegegnerin sofort melden. Er wolle wieder Arbeiten, das
Leben so sei Scheisse.
3.4.7
Anlässlich der letzten
Konsultation des Beschwerdeführers bei Dr. med. B.___ vom 23. Mai 2016 führte
dieser im Arztzeugnis vom 24. Mai 2016 aus (IV-Nr. 129 S. 3), es
habe sich nach wie vor ein sehr hohes Angstniveau gezeigt mit innerer
Anspannung, Appetitlosigkeit, diversen Schmerzen und einer ausgeprägten
Verbitterung. Die Angst sei nach wie vor so ausgeprägt, dass es der Beschwerdeführer
kaum schaffe, allein das Haus zu verlassen. Für jegliche Besorgungen,
Behördengänge und Arzttermine müsse seine Frau ihn begleiten. Dieser Umstand
dauere schon seit mehreren Jahren an. Insbesondere die Anspannung habe sich im
Vergleich zum letzten Termin Anfang dieses Jahres noch weiter verstärkt. Eine
Begutachtung in [...] wäre sicher eine deutlich geringere Belastung für den
Beschwerdeführer. Eine Reise nach Bern oder gar Zofingen wäre wohl nur durch
die Einnahme eines angstlösenden und sedierenden Medikaments realistisch, was
für eine Begutachtung, für welche der Beschwerdeführer wach und möglichst nicht
sediert sein sollte, ungünstig wäre.
3.4.8
Im Rahmen des Verlaufsberichts
vom 14. November 2016 (IV-Nr. 136) hielt Dr. med. B.___ fest,
der Gesundheitszustand sei seit der Zeit ab März 2016 stationär. Die Diagnose
habe sich nicht geändert. Es bestehe seit 2008 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit.
Seit dem letzten Bericht vom Februar 2016 sei ein mehr oder weniger
chronifizierter Verlauf gegeben, mit allenfalls leichten Verbesserungen seit
dem Sommer. Er habe den Beschwerdeführer seither viermal in seiner Praxis
gesehen. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau schaffe er es
seit circa drei Monaten etwas mehr, gemeinsam mit der Ehefrau ausser Haus zu
gehen für Besorgungen sowie am Familienleben insofern etwas mehr teilzunehmen,
als dass er bspw. wenige Male ein Fussballspiel des Sohnes habe anschauen gehen
können. Somit etwas mehr Aktivitäten ausser Haus. Die Psychopathologie habe
sich während der neun Monate seit dem letzten Bericht nicht nennenswert
verändert. Aufgrund eines seit zwei Monaten aufgetretenen Bruxismus (nachts und
tagsüber, vor allem bei Intrusionen) sei das Cymbalta seit dem 8. November
2016.
von 120 auf 90 mg reduziert worden. Weitere Termine würden derzeit
monatlich geplant, angezeigt wäre nach wie vor eine mehrwöchige stationäre
Behandlung auf der Station für Psychosomatik der [...], resp. noch besser auf
einer auf Traumafolgen spezialisierten Station. Aufgrund des Weggangs des
Referenten ab Februar 2017 erfolge ein Wechsel ins [...]. Beim langjährigen,
chronifizierten und therapieresistenten Verlauf sei die Prognose sehr zögerlich
zu stellen. Durch eine stationäre Behandlung könnte allenfalls die Medikation
überdacht, der Aktionsradius des Beschwerdeführers erhöht sowie ein tieferes
Angstniveau erreicht werden.
3.4.9
In der Aktennotiz vom 27. Dezember
2016.
(IV-Nr. 142) hielt die RAD-Ärztin Dr. med. J.___ fest, im Bericht
des behandelnden Psychiaters Dr. med. B.___ vom 14. November 2016 (vgl. E.
II. 3.4.8 hiervor) berichte dieser von einer leichten Verbesserung der
Stimmungslage des Beschwerdeführers seit Sommer 2016. So sei der
Beschwerdeführer seitdem in der Lage, gemeinsam mit seiner Ehefrau Einkäufe zu
erledigen, auch habe er an Fussballspielen seines Sohnes teilnehmen können. Es
sei nicht nachvollziehbar, wenn der Beschwerdeführer zu den genannten
Aktivitäten in der Lage sei, dass er nicht auch dazu fähig sein sollte, mit
einem Taxi (auf Kosten der Beschwerdegegnerin) zu gutachterlichen
Untersuchungen nach Basel und zurückgebracht zu werden. An den Gutachtern Dr.
med. N.___ und Dr. med. M.___ könne festgehalten werden.
3.4.10
Der den Beschwerdeführer ab
4.
April 2017 neu behandelnde Dr. med. O.___, Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie, führte im Bericht vom 5. Juni 2017 aus
(Beschwerdebeilage), eine leichte Verbesserung, die Dr. med. B.___ in seinem
Bericht vom November 2016 konstatiert habe, bestehe aus «etwas mehr Aktivitäten
ausser Haus», konkret: der Beschwerdeführer habe seine Ehefrau zum Einkaufen
begleiten und «wenige Male» Fussball-Matches seines Sohnes besuchen können. Die
darauf aufbauende Aussage der Beschwerdegegnerin, wonach sich die Aktivitäten
des Beschwerdeführers ausser Haus «intensiviert» hätten, finde er erstaunlich
und bezeichnend dafür, wie diese in diesem Fall wenig psychiatrisches
Verständnis und Gespür an den Tag lege, angesichts des jahrelangen Verlaufs des
Beschwerdeführers. Vermehrte Aktivitäten ausser Haus seien therapeutisch sehr
zu begrüssen, aber wie eine Schwalbe noch keine Sommer ausmache, sei daraus
nicht gleich auf eine Arbeitsfähigkeit zu schliessen. Sie sprächen von einem
bald neunjährigen chronifizierten Verlauf bei einem Mann mit praktisch nicht
mehr vorhandener Lebensqualität. Die therapeutischen Massnahmen (Medikation,
fachärztliche Betreuung) sollten weiterlaufen, aber prognostisch sei nach neun
Jahren chronifiziertem Verlauf und bei einem so schlechten psychischen Zustand,
wie ihn der Beschwerdeführer aktuell immer noch zeige, die nächsten Jahre in
Bezug auf die Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt (und darum müsse es der
Beschwerdegegnerin schliesslich gehen) nichts zu erwarten. Er fände es richtig,
den Beschwerdeführer die nächsten Jahre «in Ruhe zu lassen» und ihn frühestens
in fünf Jahren erneute von der Beschwerdegegnerin einzubestellen, um zu prüfen,
wie sich die andauernde Persönlichkeitsveränderung bis dann präsentiere. Er
erachte aktuelle eine erneute Begutachtung nicht als sinnvoll, sehe auch die
Notwendigkeit einer rheumatologischen Begutachtung nicht ein, da die
psychiatrische Störung für sich allein bereits eine volle Arbeitsfähigkeit
begründe.
3.5
Gestützt auf die vorangehenden
medizinischen Akten ist zunächst festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin mit
der Durchführung eines Psychiatrischen Gutachtens bei Dr. med. H.___ den Ausführungen
des in Rechtskraft erwachsenen Urteils des Versicherungsgerichts vom 11. Juli
2014.
(VSBES.2014.3) nachgekommen ist. So wurde in diesem explizit festgehalten,
die Absicht der Beschwerdegegnerin, eine psychiatrische Begutachtung
durchzuführen, sei durchaus nachvollziehbar und sachgerecht, da beim
Beschwerdeführer die psychische Problematik im Vordergrund stehe (E. II. 6.2). Auch
die Wahl des Gutachters wurde geschützt: So führte das Versicherungsgericht aus,
es sei davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer das Zurücklegen einer
Distanz von 24 km zur Praxis von Dr. med. H.___ zumutbar sei, oder er sich
ansonsten entsprechend organisieren könne (E. II. 8.3). Folglich ist die
entsprechende Auftragsvergabe durch die Beschwerdegegnerin korrekt erfolgt und
nicht zu beanstanden.
Das psychiatrische Gutachten von Dr.
med. H.___ vom 22. Dezember 2014 (vgl. E. II. 3.4.1 hiervor) qualifizierte
die RAD-Ärztin Dr. med. J.___ am 6. März 2015 als nicht in allen Teilen nachvollziehbar.
So hielt sie aufgrund einiger Beispiele insgesamt dafür, dass das Gutachten Inkonsistenzen
aufweise und intermittierend an Gründlichkeit entbehre. So habe sich der
Gutachter weder mit den Ergebnissen der durchgeführten Observierung intensiv
auseinandergesetzt noch habe er zur völlig veränderten Beurteilung des
Psychiaters Dr. med. P.___ Stellung genommen. Zudem fehle sowohl eine Spiegelkontrolle
betreffend die dem Beschwerdeführer verordneten Medikamente als auch eine Auseinandersetzung
mit der jahrelangen Benzodiazepin- und Tramadol-Abhängigkeit des
Beschwerdeführers. Aufgrund dieser Ausführungen erscheint ihre
Schlussfolgerung, wonach weitere Abklärungen im Rahmen eines psychiatrischen
Verlaufsgutachtens nach Ablauf von 12 Monaten angezeigt seien, plausibel. Diese
Einschätzung wird durch die im weiteren zeitlichen Verlauf verfassten medizinischen
Berichte der psychiatrischen Fachpersonen zusätzlich gestützt: So vermag bspw.
nicht ohne weiteres einzuleuchten, weshalb die Gespräche des Beschwerdeführers
beim behandelnden Psychiater Dr. med. B.___ trotz des seit Juni 2013 ausgewiesenen,
im Wesentlichen unveränderten Verlaufs und des durch diesen nach wie vor
empfohlenen stationären Aufenthalts des Beschwerdeführers auf einer
spezialisierten Psychosomatik oder Trauma-Station, stark reduziert worden sind.
Diese Reduktion ist umso weniger verständlich – wie dies auch die RAD-Ärztin
Dr. med. J.___ mit Protokolleintrag vom 6. April 2016 bemerkte (vgl. E. II.
3.4.6
hiervor) – als der Beschwerdeführer angab, wie gut für ihn die Gespräche
mit dem behandelnden Psychiater seien und die Durchführung einer intensiven,
fortgesetzten psychiatrisch-psychotherapeutischen Fachbehandlung auch durch den
Gutachter Dr. med. H.___ anlässlich seines Gutachtens vom 22. Dezember
2014.
(vgl. E. II. 3.4.1 hiervor) ausdrücklich befürwortet wurde. An dieser
Empfehlung hielt im Übrigen auch der behandelnde Hausarzt Dr. med. I.___ in
seiner Stellungnahme vom 12. Januar 2015 (vgl. E. II. 3.4.2 hiervor) fest.
Es ist beim Beschwerdeführer somit kein ausgeprägter Leidensdruck ersichtlich,
der aber gemäss dem Gutachten von Dr. med. H.___ vorliegen soll. In diesem
Zusammenhang erscheint ferner auch das Ergebnis der durchgeführten
serologischen Untersuchung vom 2. Dezember 2016 (Protokolleintrag vom
1.
Januar 2017) einer unterdosierten Einnahme des verordneten Psychopharmakas
(Cymbalta) fraglich. So empfahl nämlich Dr. med. H.___ im Gutachten vom
22.
Dezember 2014 (vgl. E. II. 3.4.1 hiervor) für die Verbesserung
der Arbeitsfähigkeit u.a. auch die fortgesetzte Psychopharmakotherapie, wobei
er selbst jedoch im Rahmen des Gutachtens keine Untersuchung des
Medikamentenspiegels durchführte. Ein Abstellen auf das Gutachten von Dr. med. H.___
vom 22. Dezember 2016 rechtfertigt sich unter diesen Umständen nicht.
Daran vermag auch der Bericht des den Beschwerdeführer seit April 2017
behandelnden Psychiaters Dr. med. O.___ vom 5. Juni 2017 (vgl. E. II.
3.4.10
hiervor) nichts zu ändern. So bleibt bspw. offen, weshalb dieser zum
Schluss gelangt, man solle den Beschwerdeführer in den nächsten Jahren in Ruhe
lassen und ihn frühestens in fünf Jahren erneut einbestellen.
In den vorliegenden Akten sind auch somatische
Beschwerden des Beschwerdeführers dokumentiert: So führte bereits der Hausarzt
Dr. med. I.___ in seiner Stellungnahme vom 12. Januar 2015 in
generell-abstrakter Weise aus (vgl. E. II. 3.4.2 hiervor), er behandle die
somatischen Beschwerden des Beschwerdeführers. Zudem beklagte der
Beschwerdeführer anlässlich des Gesprächs vom 6. bzw. 7. April 2016 gegenüber
Dr. med. J.___, RAD (vgl. E. II. 3.4.6 hiervor), eine thorakale und
ischialgieforme Schmerzproblematik bzw. Schmerzen von der Backe bis in den
Nacken sogar bis zum Fuss und teilte mit, dass er ein- bis zweimal pro Woche in
die Physiotherapie gehe. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die
Beschwerdegegnerin die Klärung dieser gesundheitlichen somatischen Beschwerden
im Rahmen eines rheumatologischen Gutachtens zu klären beabsichtigt. Die dagegen
erhobenen Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen nicht zu überzeugen. So
läuft das Argument, wonach sich bereits das Versicherungsgericht mit Urteil vom
11.
Juli 2014 (VSBES.2014.3) ausdrücklich gegen eine bidisziplinäre
Begutachtung ausgesprochen habe (A.S. 9), ins Leere. Denn die somatische
Problematik wurde – wie hiervor dargelegt – erst nach Verfassen des erwähnten
Urteils vom 11. Juli 2014 beklagt.
3.6
Gestützt auf die vorangehenden
Ausführungen erweist sich der rechtsrelevante Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers sowohl aus psychiatrischer als auch aus somatischer /
rheumatologischer Sicht im hier relevanten Zeitpunkt der Verfügung vom
3.
Februar 2017 als noch nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit erstellt. Eine erneute medizinische Begutachtung in den
Fachgebieten der Psychiatrie und Rheumatologie ist daher nachvollziehbar und sachgerecht
und wurde von der Beschwerdegegnerin somit zu Recht als notwendig qualifiziert.
Von einer, wie vom Beschwerdeführer vorgebracht (A.S. 11), unnötigen «second
opinion» (vgl. E. II. 3.1 hiervor) kann somit keine Rede sein. Es kann im
Übrigen festgehalten werden, dass diese Begutachtung auch im Interesse des
Beschwerdeführers liegt, da die Experten allenfalls in Bezug auf mögliche
Therapiemassnahmen den Gesundheitszustand und damit auch den Alltag des
Beschwerdeführers positiv beeinflussen können.
3.7
Das Festhalten der
Beschwerdegegnerin an einer bidisziplinären medizinischen Abklärung
(Psychiatrie und Rheumatologie) der gesundheitlichen Situation des
Beschwerdeführers ist somit nicht zu beanstanden.
4.
Es stellt sich in Bezug auf die
von der Beschwerdegegnerin vorgeschlagenen Gutachterpersonen Dres. med. N.___
und M.___ im Weiteren die Frage, ob es dem Beschwerdeführer überhaupt zumutbar
ist, zu deren Praxen nach Binningen bzw. Allschwil zu reisen. Gegen die beiden
Gutachterpersonen werden indes keine personenbezogenen Ausstandsgründe geltend
gemacht.
4.1
Grundsätzlich hat sich eine
Person, die Versicherungsleistungen beansprucht, ärztlichen oder fachlichen Untersuchungen zu unterziehen, soweit diese für die
Beurteilung notwendig und zumutbar sind (Art. 43 Abs. 2 ATSG). Wenn
die versicherte Person den Mitwirkungspflichten nach Art. 7 Bundesgesetz
über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) oder nach Art. 43
Abs. 2 ATSG nicht nachgekommen ist, können nach Art. 7b Abs. 1
IVG die Leistungen wie in Art. 21 Abs. 4 ATSG vorgesehen gekürzt oder
verweigert werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_28/2010 vom 12. März 2010
E. 3.1; vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 8C_828/2013 vom
19.
März 2014 E. 2).
4.2
Der Beschwerdeführer stellte
sich wiederholt auf den Standpunkt, er sei nur eingeschränkt reisefähig (IV-Nrn. 125,
129, 131, 149, A.S. 12 f.). Diesbezüglich verwies er in der
Beschwerdeschrift (A.S. 11 unten) auf das Arztzeugnis von Dr. med. B.___
vom 24. Mai 2016 (vgl. E. II. 3.4.7 hiervor). Aus diesem geht im
Wesentlichen hervor, dass die Angst beim Beschwerdeführer nach wie vor so
ausgeprägt sei, dass es dieser kaum schaffe, alleine das Haus zu verlassen. Die
Ehefrau müsse ihn für jegliche Besorgungen, Behördengänge und Arzttermine
begleiten. Der behandelnde Psychiater befürwortete deshalb eine Begutachtung in
[...], da dies für den Beschwerdeführer sicher eine «deutlich geringere Belastung»
darstellen würde. Dem Arztzeugnis ist weiter zu entnehmen, dass eine Reise nach
Bern oder gar Zofingen wohl nur durch die Einnahme eines angstlösenden und
sedierenden Medikaments realistisch wäre, was für eine Begutachtung, bei welcher
der Beschwerdeführer wach und möglichst nicht sediert sein sollte, indes
ungünstig wäre. Ähnliche Angaben zum Verhalten des Beschwerdeführers sind denn
auch dem Verlaufsbericht von Dr. med. B.___ vom 14. November 2016 zu
entnehmen (vgl. E. II. 3.4.8 hiervor). So wird in diesem u.a. festgehalten,
der Beschwerdeführer schaffe es seit circa drei Monaten etwas mehr, gemeinsam
mit der Ehefrau ausser Haus zu gehen für Besorgungen sowie am Familienleben etwas
mehr teilzunehmen, so dass er bspw. wenige Male ein Fussballspiel seines Sohnes
habe anschauen gehen können. Es bestehe somit etwas mehr Aktivität ausser Haus.
Dennoch bezeichnete der behandelnde Psychiater den Gesundheitszustand sowie die
Psychopathologie des Beschwerdeführers als unverändert. Aufgrund dieser
Einschätzungen des behandelnden Psychiaters und der Tatsache, wonach bereits im
Rahmen des rechtskräftigen Urteils des Versicherungsgerichts vom 11. Juli
2014.
(VSBES.2014.3) das Vorhandensein einer eingeschränkten Reisefähigkeit des
Beschwerdeführers festgestellt wurde und die Beschwerdegegnerin deshalb damals Dr. med.
H.___ mit Arbeitsort [...] entgegenkommenderweise als Begutachter ausgewählt
hatte, weil dessen Praxis sich näher beim Wohnort des Beschwerdeführers befand
und dem Beschwerdeführer das Zurücklegen dieser Strecke von circa 24 Minuten
(24 km) als zumutbar eingestuft wurde (VSBES.2014.3 E. II. 8.3), ist
nicht davon auszugehen, dass sich die damalige Sachlage zwischenzeitlich in
relevantem Ausmass geändert hat. Dies auch in Anbetracht der Tatsache, dass Dr. med.
H.___ seine gutachterlichen Untersuchungen am 18. Oktober 2014 schliesslich
beim Beschwerdeführer zu Hause durchführte (vgl. E. II. 3.4.5 hiervor). Es ist
daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach wie vor in seinem
Aktivitätsradius eingeschränkt ist, was sich auch auf seine Reisefähigkeit auswirkt.
Es ist folglich nicht nachvollziehbar, weshalb die RAD-Ärztin Dr. med. J.___ in
ihrer Stellungnahme vom 27. Dezember 2016 (vgl. E. II. 3.4.9 hiervor)
basierend auf den Ausführungen von Dr. med. B.___ vom 14. November
2016.
(vgl. E. II. 3.4.8 hiervor), wonach eine leichte Verbesserung der
Stimmungslage seit Sommer 2016 gegeben sei, den Schluss zog, der
Beschwerdeführer sei in der Lage, mit dem Taxi (auf Kosten der
Beschwerdegegnerin) zu den gutachterlichen Untersuchungen nach Basel und zurück
zu fahren. Die RAD-Ärztin setzte sich denn auch nicht mit der durch den
behandelnden Psychiater in Aussicht gestellten Verabreichung eines angstlösenden
und sedierenden Medikaments (vgl. E. II. 3.4.7 hiervor) auseinander. Ihre
Einschätzung ist somit nicht nachvollziehbar.
Es kann an dieser Stelle ergänzend darauf
hingewiesen werden, dass auch die durch die Beschwerdegegnerin ursprünglich mit
Mitteilung vom 4. November 2016 (IV-Nr. 130) vorgeschlagenen
Gutachterpersonen Dres. med. E.___ und L.___ ebenfalls nicht in Frage kommen. Denn
deren Praxen befinden sich in Bern und sind erst nach einer Anfahrtszeit von
ungefähr 40 Minuten erreichbar (gemäss www.map.search.ch, besucht am
15.
November 2017).
4.3
Es kann daher festgehalten
werden, dass aufgrund der eingeschränkten Reisefähigkeit des Beschwerdeführers
die mit Verfügung vom 3. Februar 2017 vorgeschlagenen Gutachterpersonen Dres.
med. N.___ und M.___ nicht geeignet sind.
5.
5.1
Zusammenfassend wird die
angefochtene Verfügung vom 3. Februar 2017 in dem Sinne aufgehoben, als
die Beschwerdegegnerin angewiesen wird, dem Beschwerdeführer für die
Durchführung der bidisziplinären Begutachtung (Rheumatologie und Psychiatrie)
unter Berücksichtigung seiner Mitwirkungsrechte andere Experten mit Praxen im
Raum [...] vorzuschlagen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
5.2
Das Vorbringen der
Beschwerdegegnerin, es stehe ihr keine bidisziplinäre Gutachterkombination im
Raum [...] zur Verfügung (A.S. 44), trifft nicht zu. Eine, wie von der
Beschwerdegegnerin beabsichtige (A.S. 44), Durchführung einer stationären
Abklärung scheint dem Beschwerdeführer indes subjektiv zumutbar. So hat bereits
sein behandelnder Psychiater Dr. med. B.___ in seinen Berichten vom
3.
Februar 2016 und 14. November 2016 (vgl. E. II. 3.4.4 und 3.4.8 hiervor)
einen stationären Aufenthalt in einer spezialisierten Klinik empfohlen, was
letztlich am Widerstand des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau scheiterte.
Ein konkreter und nachvollziehbarer Grund, der gegen eine solche stationär
durchzuführende Begutachtung im Raum [...] sprechen würde, ist indes in den
vorliegenden Akten nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer hat denn auch keine
Gründe gegen eine stationäre medizinische Abklärung geltend gemacht. Es ist
somit davon auszugehen, dass ihm eine stationäre Begutachtung im Raum [...] möglich
und zumutbar ist. Folglich steht es der Beschwerdegegnerin offen, die
erforderliche bidisziplinäre Begutachtung (Rheumatologie / Psychiatrie) des
Beschwerdeführers im Raum [...] unter stationären Bedingungen durchzuführen.
6.
6.1
Der obsiegende Beschwerdeführer
hat für das Beschwerdeverfahren Anspruch auf Ersatz der Parteikosten
(Art. 61 lit. g ATSG). Das Versicherungsgericht bemisst diese
Entschädigung ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der
Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses. Bei teilweisem Obsiegen ist
die Parteientschädigung insoweit zu reduzieren, als das Rechtsbegehren, welches
über die Gutheissung hinausgeht, den Prozessaufwand erhöht hat (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 9C_995/2012 vom 17. Januar 2013 E. 3 mit Hinweisen).
Dies trifft hier zu: Hätte sich der Beschwerdeführer darauf beschränkt, einzig die
eingeschränkte Reisefähigkeit geltend zu machen, wären die übrigen
Rechtsbegehren nicht zu prüfen gewesen und der Aufwand des Versicherungsgerichts
daher geringer ausgefallen. Dem Beschwerdeführer steht somit bloss eine
reduzierte Parteientschädigung von 1/3 zu.
6.2
Der anwaltliche Stundenansatz
bewegt sich in einem Rahmen von CHF 230.00 bis 330.00 (§ 161 i.V.m.
§ 160 Abs. 2 Kantonaler Gebührentarif [GT, BGS 615.11]).
6.3
Die vom Vertreter des
Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Alain Hofer, am 1. November 2017 eingereichte
Kostennote (A.S. 66 ff.) weist einen Zeitaufwand von 9,92 Stunden aus.
Darin ist ein Aufwand für 14 Positionen «Eingang und Studium Verfügung
Versicherungsgericht» von total 1,12 Stunden enthalten (vom 7. Februar,
16.
März, 3., 27. April, 1., 5., 24., 30. Mai, 9. Juni, 7. Juli,
1.
, 28. September, 11., 26. Oktober 2017 à je 0.08 Std.), der
praxisgemäss nicht entschädigt wird. Beim geltend gemachten Aufwand von
insgesamt 0,35 Std. für die beiden Gesuche um Fristverlängerung vom 27. April
(à 0,25 Std.) und 19. Oktober 2017 à 0,1 Std. handelt es sich um
reine Kanzleiarbeit, welche im Stundenansatz eines Anwaltes bereits inbegriffen
und nicht separat zu vergüten ist. Anzurechnen ist folglich ein Aufwand von
insgesamt 8,45 Stunden. Davon wird 1/3, somit 2,8166 Stunden, als
Parteientschädigung entschädigt. Mit dem beantragten Ansatz von CHF 250.00
ergibt dies eine Entschädigung von CHF 704.20. Was die Auslagen von
CHF 295.90 anbelangt, so sind die 63 Kopien pro Stück nur mit
CHF 0.50 zu vergüten (§ 161 i.V.m. § 160 Abs. 5 GT) und
nicht mit CHF 1.00, wie in der Kostennote geltend gemacht. Die Auslagen
reduzieren sich so um CHF 31.50 auf CHF 264.40. Unter
Berücksichtigung der Mehrwertsteuer von 8 % (CHF 77.50) beläuft sich
die Parteientschädigung demnach auf total CHF 1'046.10.
6.4
Da es vorliegend nicht um die
Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung geht,
ist das Beschwerdeverfahren gemäss Art. 61 lit. a ATSG – in
Abweichung von Art. 69 Abs. 1bis Bundesgesetz über die
Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) – kostenlos.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne
gutgeheissen, dass die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom
3. Februar 2017 aufgehoben und die Sache an diese zurückgewiesen wird,
damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und hierauf neu entscheide. Im Übrigen
wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 1'046.10 (inkl.
Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
4. Eine Kopie der Eingabe der Beschwerdegegnerin
vom 16. November 2017 (Eingang: 20. November 2017) geht zur
Kenntnisnahme an den Vertreter des Beschwerdeführers.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Vizepräsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Weber-Probst Jäggi