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Entscheid

VSBES.2017.81

Invalidenrente

29. September 2017Deutsch17 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Der 1977 geborene B.___

(nachfolgend: der Versicherte) meldete sich am 12. September 2014 unter

Hinweis auf Diabetes Typus I, eine manische Depression sowie Hand- und

Armbeschwerden bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend

Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle [IV-Nr.] 2). Am

6. Oktober 2014 fand ein Intake-Gespräch statt (IV-Nr. 8). In der Folge

wurde vom 18. Mai 2015 bis 29. Februar 2016 in der Institution C.___, [...], und

im D.___, [...], ein Belastbarkeitstraining/Aufbautraining im Rahmen von

Massnahmen zur Frühintervention durchgeführt (IV-Nr. 18, 20, 27, 28, 39, 45). Die

Beruflichen Eingliederungsmassnahmen wurden abgeschlossen (vgl. IV-Nr. 57),

nachdem der Versicherte ab 1. März 2016 eine (bis 30. September 2016

befristete) Anstellung mit einem Pensum von 50 % erhalten hatte (vgl. IV-Nr. 58).

2. Am 17. August 2015 wurde

parallel zu den beruflichen Massnahmen die Rentenprüfung eingeleitet (vgl.

Protokolleintrag von diesem Datum). Die Beschwerdegegnerin holte Berichte des

Hausarztes Dr. med. E.___, Arzt FMH für Allgemeine Medizin, vom 5. August

2015 (IV-Nr. 33, mit Beilagen) und der behandelnden Psychiaterin Dr. med. F.___,

Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 30. August 2015 (IV-Nr.

32) und vom 6. Februar 2016 (IV-Nr. 47) ein. Weiter wurden die Akten der

Krankentaggeldversicherung [...] Versicherungen beigezogen (IV-Nr. 50).

Anschliessend veranlasste die Beschwerdegegnerin eine Stellungnahme von Dr. med.

G.___, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, vom Regionalen Ärztlichen Dienst

(RAD), vom 5. April 2016 (IV-Nr. 56).

3.

3.1 Mit Vorbescheid vom 22. Juli

2016 (IV-Nr. 59) stellte die Beschwerdegegnerin dem Versicherten in Aussicht,

sie werde ihm rückwirkend ab 1. August 2015 eine halbe Invalidenrente (bei

einem Invaliditätsgrad von 55 %) zusprechen.

3.2 Die A.___ (Vorsorgeeinrichtung; nachfolgend:

Beschwerdeführerin) liess am 28. Juli 2016 gegen den Vorbescheid Einwände

erheben (IV-Nr. 60). Diese wurden am 25. August 2016 ergänzt (IV-Nr. 62). Die

Beschwerdegegnerin nahm Rücksprache mit Dr. med. F.___ (vgl. IV-Nr. 68) und dem

RAD und erliess am 12. Dezember 2016 einen neuen, gleichlautenden Vorbescheid

(IV-Nr. 69). Dagegen liess die Beschwerdeführerin am 12. Januar 2017 wiederum

Einwände erheben (IV-Nr. 73).

4. Mit Verfügung vom 9. Februar

2017 (IV-Nr. 77; Aktenseite [A.S.] 1 ff.) sprach die Beschwerdegegnerin dem

Versicherten, wie im Vorbescheid angekündigt, rückwirkend ab 1. August

2015 eine halbe Rente zu. Gleichzeitig wurde der Anspruch ab 1. Februar 2017

betragsmässig festgelegt. Am 7. März 2017 erging die Verfügung über die Höhe

des Anspruchs für die Zeit vom 1. August 2015 bis 31. Januar 2017 (A.S. 8 ff.).

5. Gegen diese Verfügungen lässt

die Beschwerdeführerin am 9. März 2017 beim Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn Beschwerde erheben. Sie stellt und begründet die folgenden Rechtsbegehren

(A.S. 11 ff.):

1. Es

seien die Verfügungen der Beschwerdegegnerin vom 9. Februar 2017 und vom 7.

März 2017 aufzuheben.

2. Es

sei der Fall zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen.

3. Unter

Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

6. Mit richterlicher Verfügung vom

15. März 2017 wird B.___ zum Verfahren beigeladen (A.S. 25).

7. Am 6. Juni 2017 teilt die

Beschwerdegegnerin mit, sie verzichte auf eine umfassende Stellungnahme und

beantrage, die Beschwerde abzuweisen (A.S. 36).

8. Der zum Verfahren beigeladene

Versicherte B.___ reicht innert der ihm gesetzten Frist keine Stellungnahme ein

(A.S. 40).

9. Auf die Ausführungen in den

Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist rechtzeitig

erhoben worden und erfüllt die formellen Voraussetzungen. Das angerufene

Gericht ist sachlich, örtlich und funktionell zuständig. Die Beschwerdeführerin

ist als Einrichtung der beruflichen Vorsorge, bei welcher der Versicherte bei

Eintritt der Arbeitsunfähigkeit im August 2014 versichert war, zur

Beschwerdeerhebung legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Nach Art. 28 Abs. 1 Bundesgesetz

über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) haben jene

Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die

Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können

(lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 Bundesgesetz

über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG,

SR 830.1]) gewesen und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 %

invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG

besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person

mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens

60.

% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 %

besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens

40.

% ein solcher auf eine Viertelsrente. Der Rentenanspruch entsteht

frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des

Leistungsanspruchs (Art. 29 Abs. 1 IVG).

2.2

Bei erwerbstätigen Versicherten

ist der Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu

wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der

Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger

Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener

Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum

Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre

(Valideneinkommen, Art. 16 ATSG).

3.

3.1

Die Beschwerdegegnerin geht bei

ihrer Anspruchsbeurteilung davon aus, der Versicherte sei in seiner

angestammten Tätigkeit als Hauswart seit dem 27. August 2014 gesundheitlich

eingeschränkt. Die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass ihm

Tätigkeiten im streng fordernden Auftragsverhältnis (unter Zeitdruck, mit hoher

Eigenverantwortung) nicht mehr zumutbar seien. Eine geeignete Tätigkeit (wenig

Leistungsdruck) im handwerklichen Bereich sei ihm weiterhin mit einem Pensum

von 50 % zumutbar. Nach Ablauf des Wartejahres habe er deshalb ab 1. August

2015.

Anspruch auf eine halbe Rente.

3.2

Die Beschwerdeführerin lässt

einwenden, die Rentenzusprache sei wegen des psychischen Beschwerdebildes

erfolgt. Dabei habe sich die Beschwerdegegnerin einzig auf die Angaben der

behandelnden Psychiaterin gestützt. Nach der Rechtsprechung komme jedoch im

Streitfall eine direkte Leistungszusprache auf dieser Grundlage kaum je

infrage. Es komme hinzu, dass die Angaben der behandelnden Psychiaterin Dr.

med. F.___ wenig präzis und teilweise widersprüchlich seien. Es bestünden

Fragezeichen zur Diagnosestellung sowie zur Arbeitsunfähigkeit, deren Beginn

und dem anschliessenden Verlauf.

4.

Den Akten lassen sich

insbesondere folgende Informationen zum medizinischen Sachverhalt, namentlich

zum im Vordergrund stehenden psychischen Beschwerdebild, entnehmen:

4.1

In einem psychiatrischen

Notfallbericht der H.___ vom 17. August 2012 (IV-Nr. 33 S. 22 ff.) wird

festgehalten, der Versicherte sei am Vortag notfallmässig untersucht worden. Die

Zuweisung durch den Hausarzt Dr. med. E.___ sei aufgrund eines Zustandes

zunehmender Angetriebenheit einerseits und Erschöpfungsgefühlen andererseits

bei seit 1995 bekannter depressiver Störung erfolgt. Gefragt werde nach den

Folgen einer bipolaren Erkrankung sowie nach der Indikation einer Behandlung

mit Lithium. Zur Krankheitsanamnese wird ausgeführt, 1995 sei erstmals eine

depressive Episode diagnostiziert worden und der Versicherte habe an einem

speziellen Therapieprogramm im Land [...] (wo er damals lebte) teilgenommen. 2002/2003

habe er unter einer psychotischen Episode gelitten und sei ebenfalls behandelt

worden. Die Behandlung habe jeweils auch Medikamenteneinnahme umfasst, wobei

der Versicherte nicht mehr sagen könne, welche Medikamente er habe einnehmen

müssen. Der Versicherte sei im Land [...] geboren und aufgewachsen. Er sei mit

einer Schweizer Ehefrau verheiratet und habe mit ihr sechs Jahre in seinem

Herkunftsland gelebt, bevor sie vor drei Jahren in die Schweiz gekommen seien. Sie

hätten drei Kinder (Jg. 2004, 2009 und 2011). Von Beruf sei er technischer

Instruktor und arbeite aktuell auf einer Baustelle, wo er jedoch grösstenteils

Arbeiten eines Bauarbeiters erledige. Aufgrund der anamnestischen Angaben und

der aktuell bestehenden Symptomatik sei, vorbehältlich der durch die

Sprachbarriere erschwerten Untersuchung, am ehesten vom Vorliegen einer

rezidivierenden depressiven Störung mit aktuell mittelgradiger bis schwerer

depressiver Episode mit milder psychotischer Symptomatik (ICD-10 F32.3)

auszugehen. Da der Versicherte wegen möglicherweise hypomaner Symptome auch

deutliche depressive Anteile präsentiere, käme differenzialdiagnostisch auch

eine bipolare affektive Störung mit gegenwärtig gemischter Episode (ICD-10

F31.6) in Betracht. Der ersten Einschätzung nach überwögen jedoch derzeit die

depressiven Symptome; vermehrte Unruhe, Reizbarkeit und Beziehungsideen könnten

durchaus auch im Rahmen einer unipolaren Depression in Erscheinung treten. Nach

Angaben des Versicherten habe er nie zuvor in seinem Leben einen manischen

Schub gehabt. Zur endgültigen Diagnosestellung bedürfte es noch einer vertiefteren

Anamnese sowie weiterer Verlaufsbeobachtungen. Bei sehr deutlich vorhandenem

Leidensdruck sei eine psychopharmakologische Therapie begonnen worden. Eine

weitere psychiatrisch-psychotherapeutische Begleitung sei indiziert. Man werde

den Versicherten bis zur Stabilisierung der Störung weiterhin sehen. Ein

Folgetermin sei vereinbart worden.

4.2

Die behandelnde Psychiaterin Dr.

med. F.___ führt in ihrem Bericht an die Krankentaggeldversicherung vom 27. Mai

2015.

(IV-Nr. 50.9; vgl. auch das Arztzeugnis vom 13. März 2015, IV-Nr. 50.12)

aus, zu diagnostizieren seien eine bipolar affektive Störung (ICD-10 F31.3) bei

kränkbaren emotional instabilen Persönlichkeitszügen und eine

Somatisierungstendenz. Derzeit zeigten sich ein verminderter Antrieb, eine

geringe Belastbarkeit, ein eingeengtes kreisendes Denken,

Konzentrationsschwierigkeiten, Panikattacken mit Hyperventilation, eine

verunsicherte niedergeschlagene Stimmung sowie Suizidideen beim Autofahren. Als

Beschwerden, welche die Arbeitsaufnahme verunmöglichten, seien zu nennen

kognitive Beeinträchtigungen, die geringe Belastbarkeit und der geringe

Antrieb. Geplant sei eine Arbeitsaufnahme in der C.___ zu 50 %.

4.3

Dem Bericht von Dr. med. F.___

an den Krankentaggeldversicherer vom 11. August 2015 (IV-Nr. 50.7 S. 2)

ist bei unveränderten Diagnosen zu entnehmen, das Zustandsbild habe sich etwas

gebessert, jedoch zeige es sich sehr instabil und nicht belastbar. Die Stimmung

habe sich leicht aufgehellt, die Suizidimpulse seien in den Hintergrund

gerückt. Das Gedankenkreisen und das eingeengte Denken zeigten sich nach wie

vor. Die Konzentrationsfähigkeit sei auf Dauer vermindert, die Belastbarkeit

gering. Der Versicherte reagierte mit Panikattacken auf unvorhergesehene

Ereignisse. Die in Aussicht genommene Arbeitsaufnahme zu 50 % sei nicht möglich

gewesen, weil sich der Zustand akut verschlechtert habe. Derzeit arbeite der

Versicherte mit recht gutem Erfolg zwei bis drei Stunden pro Tag bei C.___ in [...]

in einem geschützten Rahmen. Wenn sich die Besserung stabilisiere, könne mit

der Wiederaufnahme der Arbeit zu 50 % gerechnet werden, zurzeit sei das

Zustandsbild jedoch zu instabil.

4.4

Aus dem Bericht von Dr. med. F.___

vom 30. August 2015 (IV-Nr. 32) geht hervor, sie behandle den Versicherten seit

2011.

Anamnestisch sei er als 16-Jähriger an einer bipolaren Störung (ICD-10

F31.3) erkrankt. Diese sei die Ursache der Arbeitsunfähigkeit. Daneben

bestünden im Sinne einer Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine

Angst- und Panikstörung sowie rasch kränkbare Persönlichkeitszüge. Der

Versicherte habe als Bauarbeiter gearbeitet bis 2014. Er sei an einer schweren

Depression erkrankt nach der Ankündigung, dass die Baustelle aufgehoben werde

und er keine Arbeit mehr haben werde. In der angestammten Tätigkeit als

Bauarbeiter bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit seit 2014. Eine

behinderungsangepasste Tätigkeit sei derzeit in einem Umfang von zwei bis drei

Stunden pro Tag machbar. Es bestehe eine kognitive Beeinträchtigung und eine

geringe Belastbarkeit. Die Behinderung wirke sich aus in unkonzentriertem,

langsamem Arbeiten; der Versicherte könne Aufträge nicht bis zum Ende

ausführen.

4.5

Am 9. Dezember 2015 berichtet

Dr. med. F.___ der Krankentaggeldversicherung, das Zustandsbild habe sich

leicht verbessert, zeige sich jedoch sehr instabil. Eine Arbeitsfähigkeit von

100.

% werde mittels Integrationsmassnahmen angestrebt. Derzeit seien im

geschützten Rahmen dieser Massnahmen 50 % zumutbar. Eine Steigerung werde

angestrebt. Bisher habe sich das Zustandsbild bei einer Steigerung des

Arbeitspensums jeweils verschlechtert. Dies habe sich durch Antriebslosigkeit,

niedergeschlagene Stimmung, kognitive Beschwerden (insbesondere eine

Verminderung der Konzentrationsfähigkeit) sowie auch zunehmende Schmerzen in

den Schultern geäussert.

4.6

In ihrem Bericht vom 6. Februar 2016

(IV-Nr. 47) diagnostiziert Dr. med. F.___ anamnestisch eine bipolare Störung

(ICD-10 F31.4) sowie eine Angst- und Panikstörung (ICD-10 F41.2), wobei sie

beiden Diagnosen einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beimisst. Ohne solchen

Einfluss besteht laut dem Bericht eine Somatisierungstendenz. Die

Arbeitsunfähigkeit als Bauarbeiter betrage 100 % seit November 2014. Dr.

med. F.___ führt weiter aus, seit dem letzten Bericht sei es zu einer

depressiven Phase und zu Panikattacken und Angstgefühl gekommen, sobald etwas

Neues anstehe oder das Pensum erhöht werde. Der Versicherte gebe an, an Angst

und Schwindel zu leiden und zu glauben, sich umbringen zu müssen. Erhobene

Befunde seien kognitive Einbussen, Panikattacken, wenig Antrieb und eine

niedergeschlagene Stimmung. Die Prognose sei unsicher, das Zustandsbild habe

sich eher verschlechtert. Die Störung wirke sich bei der beruflichen Tätigkeit

aus, indem der Versicherte Fehler mache, langsam arbeite, Druck nicht aushalten

könne und wenig Antrieb bestehe. Eine Tätigkeit ohne Leistungsdruck sei zu 50 %

(4.5 Stunden pro Tag) zumutbar. In diesem zeitlichen Rahmen sei die

Leistungsfähigkeit je nach Zustand des Patienten vermindert.

4.7

Dr. med. G.___ vom RAD führt in

seiner Beurteilung vom 5. April 2016 (IV-Nr. 56) aus, als Diagnosen mit

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestünden eine bipolare Störung (ICD-10

F31.4) und eine Angst- und Panikstörung (ICD-10 F41.0/41.2). Ohne solche

Auswirkungen seien eine seronegative chronische Oligo-/ Polyarthritis, ein

Diabetes mellitus, ein Status nach CTS (Carpaltunnelsyndrom) sowie ein Status

nach schnellendem Finger zu erwähnen. Die funktionellen Einschränkungen zeigten

sich durch einen verminderten Antrieb, Gedankenkreisen, eingeengtes Denken, verminderte

Konzentrationsfähigkeit, geringe Belastbarkeit, schnelle Ermüdung und

Morgentief. Im Belastbarkeitstraining und im Aufbautraining habe der Versicherte

seine handwerklichen Fähigkeiten festigen und erweitern können. Dabei seien

trotz der geklagten diffusen ubiquitären Schmerzen keine Einschränkungen aus

somatischen Gründen aufgetreten. Der Versicherte und das Team seien mit dem

Einsatz und der Arbeitsweise sehr zufrieden gewesen. Ihm sei Eignung als

Betriebsunterhalter attestiert worden. Die Einschränkungen seien psychischer

Natur. Sie nähmen zu mit zunehmender Arbeitszeit. Als Bauarbeiter sowie

Hauswart/Allrounder in eigener Verantwortung, im strengen fordernden

Auftragsverhältnis, sei der Versicherte nicht mehr arbeitsfähig. Eine

angepasste Tätigkeit (frei von Leistungsdruck/Leistungserwartung, in

wohlwollender Umgebung im handwerklichen Bereich) könne halbtags ausgeübt

werden, mit Leistungseinschränkung je nach Aufgabe seit Januar 2016. Eine

Einschränkung der Erwerbsfähigkeit von mehr als 40 % bestehe mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit seit dem 27. August 2014. Weitere medizinische Abklärungen seien

zurzeit nicht angezeigt.

5.

Umstritten ist, ob der

Sachverhalt in medizinischer Hinsicht hinreichend geklärt ist.

5.1

Der Beweiswert einer

medizinischen Stellungnahme hängt davon ab, ob sie für die streitigen Belange

umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten

Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben

worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der

Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen

der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125

V 351 E. 3a S. 352).

5.2

Da sich die behandelnden

Ärztinnen und Ärzte in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren haben,

verfolgen deren Berichte nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid

über die Versicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des

Gesundheitszustandes und erfüllen deshalb kaum je die vorstehend

wiedergegebenen materiellen Anforderungen an ein Gutachten. Deshalb und

aufgrund der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre

auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer

Patienten aussagen, wird im Streitfall eine direkte Leistungszusprache einzig

gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte kaum je in Frage

kommen (BGE 135 V 465 E. 4.5 S. 470 f.).

5.3

Der Notfallbericht der Klinik H.___

vom 17. August 2012 (E. II. 4.1 hiervor) basiert auf einer

notfallmässigen Untersuchung. Der Versicherte war in einer Akutsituation

zugewiesen worden. Über Vorakten verfügten die Ärzte nicht. Die Untersuchung

wurde, wie der Bericht ausdrücklich festhält, durch die Sprachbarriere

erschwert. Zur endgültigen Diagnosestellung wurden eine vertieftere Anamnese

und weitere Verlaufsbeobachtungen als notwendig erachtet. Die damals gewonnenen

Erkenntnisse genügten also nach der Einschätzung der Ärzte nicht, um eine

verlässliche Diagnose zu stellen. Ob die in Aussicht genommene weitere ambulante

Behandlung durch die Klinik H.___ in der Folge stattfand, lässt sich den Akten

nicht entnehmen. Bekannt ist jedoch, dass der Versicherte durch Dr. med. F.___

behandelt wurde. Dr. med. F.___ nahm mehrfach gegenüber der

Krankentaggeldversicherung und gegenüber der Beschwerdegegnerin Stellung (E.

II. 4.2 ff. hiervor). Der Inhalt der Berichte und Stellungnahmen wird geprägt

durch den ärztliche Behandlungs- und Therapieauftrag. Ihre Einschätzung

orientiert sich jeweils stark am Leistungsvermögen, welches der Versicherte im

Rahmen der laufenden beruflichen Eingliederungsversuche zeigte. Dieses Vorgehen

ist dem Therapiezweck angemessen. Dr. med. F.___ hatte sich aber in ihrer

Funktion als behandelnde Psychiaterin weder mit der Zumutbarkeit einer

ausgedehnteren Erwerbstätigkeit unter versicherungsmedizinischen Aspekten noch

mit der Frage zu befassen, ob die Verfassung des Versicherten allenfalls auch

durch invaliditätsfremde Faktoren mit beeinflusst werde, was sich aufgrund der vorliegenden

Akten nicht vollständig ausschliessen lässt. Die attestierte Arbeitsunfähigkeit

begründete sie in erster Linie mit einer bipolaren Störung, an welcher der

Versicherte anamnestisch als 16-Jähriger erkrankt sei. Nähere Ausführungen dazu

finden sich in den Berichten von Dr. med. F.___ nicht. Ihre Stellungnahmen

erlauben daher im vorliegenden Kontext ebenfalls keine abschliessende

Beurteilung des relevanten medizinischen Sachverhalts. Diese Lücke kann auch

durch die Beurteilung des RAD-Arztes Dr. med. G.___ nicht geschlossen werden. Dr.

med. G.___ begründet nicht näher, warum er sich von weiteren Abklärungen keine

zusätzlichen Erkenntnisse verspricht. Zudem ist ihm eine abschliessende

Beurteilung der hier im Vordergrund stehenden Fragestellungen nicht mit

derselben Zuverlässigkeit möglich wie einem Facharzt oder eine Fachärztin der

Psychiatrie. Da somit keine ärztlichen Stellungnahmen vorliegen, welche den von

der Rechtsprechung formulierten Anforderungen (E. II. 5.1 hiervor) vollumfänglich

gerecht werden, erweisen sich ergänzende Abklärungen als notwendig. Die

Voraussetzungen für eine antizipierte Beweiswürdigung sind nicht erfüllt.

6.

Stellt das Gericht im

Beschwerdeverfahren eine Abklärungslücke fest, hat es diese grundsätzlich zu

schliessen, indem es ein Gerichtsgutachten einholt. Namentlich drängt sich auf,

dass die Beschwerdeinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten einholt, wenn sie

einen (im Verwaltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt

überhaupt für gutachtlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine

Administrativexpertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig

ist. Die betreffende Beweiserhebung erfolgt alsdann vor der – anschliessend

reformatorisch entscheidenden – Beschwerdeinstanz selber statt über eine

Rückweisung an die Verwaltung. Eine Rückweisung an die IV-Stelle bleibt

hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher

vollständig ungeklärten Frage begründet ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 S. 264). Im

vorliegenden Fall erscheint mit Blick auf diese Regeln eine Rückweisung als

angebracht: Die Beschwerdegegnerin hat auf eine Abklärung des Sachverhalts, die

auch versicherungsmedizinische Aspekte einbezieht, verzichtet, und sich bei der

Rentenzusprechung ausschliesslich auf die Berichte der behandelnden

Psychiaterin abgestützt, was der zitierten Maxime (E. II. 5.2 hiervor)

widerspricht, wonach im Streitfall eine direkte Leistungszusprache einzig

gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte kaum je in Frage

kommt. In diesem Sinn liegt eine vollständig ungeklärte Frage vor. Weiter

beantragt die Beschwerdeführerin explizit und ausschliesslich eine Rückweisung,

während der Versicherte auf eine Äusserung verzichtet hat. Mit einem

Gerichtsgutachten ginge sowohl dem Versicherten als auch der Beschwerde

führenden Vorsorgeeinrichtung eine Instanz verloren. Schliesslich wird mit

diesem Vorgehen auch der Möglichkeit begegnet, dass die Beschwerdegegnerin

versucht sein könnte, vermehrt eher knappe Abklärungen zu tätigen und auf angezeigte

Begutachtungen zu verzichten, da diese, falls notwendig, anschliessend im

Beschwerdeverfahren nachgeholt werden.

7.

Zusammenfassend erweist sich

der medizinische Sachverhalt als nicht hinreichend geklärt. Die Beschwerde ist

daher gutzuheissen und die beiden Verfügungen sind aufzuheben Die Angelegenheit

ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie ein psychiatrisches

Gutachten einhole und anschliessend über den Rentenanspruch des Versicherten

neu entscheide.

8.

8.1

Der Beschwerdeführerin als

Vorsorgeeinrichtung steht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung zu (BGE

126.

V 143 E. 4b S. 150 f.).

8.2

Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1´000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang

des Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00

zu bezahlen. Folglich ist der Beschwerdeführerin der geleistete Kostenvorschuss

von CHF 600.00 zurückzuerstatten.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die

Verfügungen der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 9. Februar und 7. März 2017

werden aufgehoben. Die Angelegenheit wird an die IV-Stelle zurückgewiesen,

damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und anschliessend über den

strittigen Leistungsanspruch neu entscheide.

2. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss

von CHF 600.00 wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des

Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die

Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Flückiger Ingold