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Entscheid

VSBES.2017.82

Einstellung in der Anspruchsberechtigung

28. Juni 2017Deutsch11 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Mit Verfügung vom 3. Februar

2017 stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn (fortan:

Beschwerdegegnerin) den Versicherten A.___ (fortan: Beschwerdeführer) ab 15. Dezember

2016 für zwölf Tage in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung

ein. Zur Begründung gab die Beschwerdegegnerin an, der Beschwerdeführer habe

sich in der Zeit vor der Antragstellung (19. September bis

14. Dezember 2016) bei der Arbeitslosenversicherung ungenügend um Arbeit

bemüht (Akten der Beschwerdegegnerin / AWA-Nr. 1).

Die dagegen gerichtete Einsprache hiess

die Beschwerdegegnerin am 16. Februar 2017 teilweise gut, indem sie die

Einstelldauer auf sieben Tage reduzierte (Aktenseite / A.S. 1 f.).

2. Mit undatierter Zuschrift

(Postaufgabe: 8. März 2017) erhebt der Beschwerdeführer beim

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht)

Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, die Einstelltage seien vollumfänglich aufzuheben

(A.S. 3 f.).

Die Beschwerdegegnerin stellt mit Beschwerdeantwort

vom 18. Mai 2017 folgende Anträge (A.S. 10 ff.):

1. Die Beschwerde sei abzuweisen.

2. Gerichtskosten seien keine

aufzuerlegen.

Der Beschwerdeführer äussert sich dazu

in der Folge nicht mehr (s. A.S. 19).

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist daher

einzutreten.

1.2

Der Präsident des

Versicherungsgerichts beurteilt sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten

bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 als Einzelrichter (§ 54bis

Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation /

GO, BGS 125.12). Diese Grenze wird bei sieben streitigen Einstelltagen

offenkundig nicht überschritten, weshalb die Vizepräsidentin des

Versicherungsgerichts (als Stellvertreterin des Präsidenten) zur Beurteilung

der Angelegenheit als Einzelrichterin zuständig ist.

2.

2.1

Der Versicherte, der

Arbeitslosenentschädigung beanspruchen will, muss mit Unterstützung des

zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um die Arbeitslosigkeit

zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist er verpflichtet, Arbeit zu

suchen – nötigenfalls auch ausserhalb seines bisherigen Berufes – und diese Bemühungen

zu belegen (Art. 17 Abs. 1 Bundesgesetz über die obligatorische

Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung / AVIG, SR 837.0).

Der Versicherte muss sich gezielt um Arbeit bemühen, und zwar in der Regel in

Form einer ordentlichen Bewerbung (Art. 26 Abs. 1 Verordnung über die

obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung /

AVIV, SR 837.02). Was als genügende Arbeitsbemühungen zu gelten hat, ist

immer im Einzelfall zu prüfen (Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung des

Bundesgerichts zum AVIG, 4. Aufl., Zürich / Basel / Genf 2013, S. 104).

Die Verwaltungspraxis verlangt in der Regel nicht mehr als zehn bis zwölf Bewerbungen

pro Monat (Boris Rubin, Commentaire de la loi sur l’assurance-chômage, Genf /

Zürich / Basel 2014, Art. 17 N 24).

Die Pflicht, sich um eine neue Arbeit

zu bemühen, setzt bereits vor dem Eintritt der Arbeitslosigkeit ein, bei einem

unbefristeten Arbeitsverhältnis mit dessen Kündigung, bei einem befristeten

spätestens drei Monate vor dem Ablauf (Kupfer Bucher, a.a.O., S. 172 +

175; Rubin, a.a.O., Art. 17 N 10 + 12; BGE 141 V 365

E. 2.2 S. 367). Bei der Anmeldung zum Leistungsbezug hat die

arbeitslos gewordene Person den Nachweis ihrer Arbeitsbemühungen vorzulegen

(Art. 20 Abs. 1 lit. d AVIV). Spätestens zu diesem Zeitpunkt

muss sie die vor der Anmeldung getätigten Stellenbewerbungen einreichen (BGE 139

V 524 E. 2.1.2 S. 526).

2.2

Der Versicherte ist in der

Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn er sich persönlich nicht genügend um zumutbare

Arbeit bemüht (Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG).

Die Pflicht zur Arbeitssuche ergibt

sich direkt aus dem Gesetz (BGE 139 V 524 E. 4.2 S. 530),

weshalb eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung weder eine Mahnung resp.

Aufklärung noch eine Vereinbarung mit dem Personalberater über eine

Mindestanzahl von Bewerbungen voraussetzt (Rubin, a.a.O., Art. 17 N 9 +

24; BGE 139 V 524 E. 2.1.2 S. 526, 124 V 225 E. 5b

S. 233). Auch eine bloss leichte Fahrlässigkeit ist zu sanktionieren, eine

Beschränkung auf Grobfahrlässigkeit und Vorsatz sieht das Gesetz hier nicht vor

(BGE 124 V 225 E. 4d S. 232 f.).

3.

3.1

3.1.1

Der Beschwerdeführer meldete

sich per 30. April 2016 bei der Arbeitslosenversicherung ab

(AWA-Nr. 4), nachdem er am 22. April 2016 mit der B.___ GmbH einen

Arbeitsvertrag abgeschlossen hatte (AWA-Nr. 6). Die Arbeitgeberin löste

diese Anstellung jedoch noch während der Probezeit per 30. Juni 2016 auf (AWA-Nr. 5).

Der Beschwerdeführer absolvierte daraufhin über verschiedene Temporärbüros die

folgenden Einsätze als [...], wobei die Verträge jeweils auf maximal drei

Monate befristet waren:

a) C.___ AG:

- D.___ AG: 18. Juli bis 6. August

2016.

(Vertrag vom 18. Juli 2016,

AWA-Nr. 7 f.)

b) E.___ AG:

- F.___ AG: 15. August bis

23.

November 2016 (zwei Verträge vom 10. August resp.

10.

Oktober 2016, AWA-Nrn. 9 f. + 12)

- G.___ AG: 28. November bis

13.

Dezember 2016 (Vertrag vom 24. November 2016, AWA-Nr. 11 f.). Die

E.___ AG löste das Arbeitsverhältnis mit Kündigung vom 9. Dezember 2016

auf (AWA-Nr. 13)

c) H.___ AG:

- F.___ AG: Ab 16. Januar 2017 (Vertrag

vom 12. Januar 2017, AWA-Nr. 22 f.)

Am 15. Dezember 2016 meldete sich

der Beschwerdeführer per sofort bei der Arbeitslosenversicherung an

(AWA-Nr. 14). Für die Zeit davor belegte er drei Bewerbungen (7., 8. und

13.

Dezember 2016, AWA-Nr. 16).

3.1.2

Nachdem der Beschwerdeführer

die Gelegenheit, sich zum Vorhalt der ungenügenden Arbeitsbemühungen zu äussern

(AWA-Nr. 15), nicht wahrgenommen hatte, sprach die Beschwerdegegnerin mit

Verfügung vom 3. Februar 2017 zwölf Einstelltage aus, weil bis zur

individuellen Vereinbarung mit dem RAV-Berater monatlich mindestens sechs

Bewerbungen vorzunehmen seien und das Einstellmass wegen der früheren

Missachtung einer Weisung angemessen zu erhöhen sei (AWA-Nr. 1).

In seiner undatierten Einsprache (Eingang

bei der Beschwerdegegnerin: 14. Februar 2017, AWA-Nr. 17) brachte der

Beschwerdeführer vor, er habe sich per 30. April 2016 bei der

Arbeitslosenversicherung abgemeldet, worauf er bereits im Beratungsgespräch vom

19.

Januar 2017 hingewiesen habe. Sein Einsatz bei der E.___ AG habe am

18.

Dezember 2016 geendet. Da ihm dies am 15. Dezember 2016

mitgeteilt worden sei, habe er in dieser kurzen Zeit nur drei Bewerbungen machen

können. Die Beschwerdegegnerin reduzierte in der Folge mit Entscheid vom

16.

Februar 2017 die Einstelldauer auf sieben Tage.

In der Beschwerdeschrift (A.S. 3

f.) macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe bei der Abmeldung

nicht wissen können, dass der Arbeitsvertrag mit der B.___ GmbH bereits in der

Probezeit gekündigt werde. Die anschliessenden Temporärarbeitsverhältnisse

seien unbefristet gewesen. Da die Kündigungsfrist von zwei Tagen bei temporären

Anstellungen bei ihm fast nie eingehalten worden sei, habe er gar keine Zeit

gehabt, im Voraus nach Arbeit zu suchen. Nach einem langen Arbeitstag sei es

nicht leicht, sich am Abend noch um die Stellensuche zu kümmern. Er kenne viele

Temporärarbeiter, aber keiner habe wegen ungenügender Arbeitsbemühungen Einstelltage

erhalten; hier wäre sicher eine Gleichbehandlung angebracht.

3.2

3.2.1

Nachdem die unbefristete Anstellung

bei der B.___ GmbH per 30. Juni 2016 beendet worden war, hatte der

Beschwerdeführer eine Reihe von aufeinander folgenden Temporäreinsätzen, welche

jeweils auf höchstens drei Monate befristet waren. Er macht weder geltend noch

gibt es in den Akten Hinweise, dass man ihm eine unbefristete Stelle

zugesichert hätte. In dieser Situation handelte der Beschwerdeführer fahrlässig,

als er darauf vertraute, dass er nach dem absehbaren Ende des einen Einsatzes automatisch

und ohne grösseren Unterbruch den nächsten Einsatz antreten kann. Es bestand

vielmehr ein erhöhtes Risiko einer Arbeitslosigkeit. Dies muss umso mehr

gelten, als die Arbeitgeberin die dreimonatigen Verträge bei Arbeitsmangel mit

einer zweitägigen Kündigungsfrist auflösen durfte. Vor diesem Hintergrund war

es geboten, sich während der gesamten Phase der temporären Beschäftigung, von

Juli bis Dezember 2016, nach einer anderen, unbefristeten Arbeit umzusehen

(vgl. Rubin, a.a.O., Art. 17 N 13 + 27; s.a. Urteil des

Bundesgerichts 8C_271/2011 vom 14. Juni 2011 E. 2.2). Die blosse Hoffnung

auf eine durchgehende Weiterbeschäftigung entband den Beschwerdeführer nicht

davon, die erforderlichen Arbeitsbemühungen zu tätigen (Bucher Kupfer, a.a.O.,

S. 166; Rubin, a.a.O., Art. 30 N 35).

Der Beschwerdeführer kann für die Zeit

vom Beginn der Arbeitslosigkeit am 1. Juli 2016 bis zur Anmeldung bei der

Arbeitslosenversicherung am 15. Dezember 2016 drei Bewerbungen vorweisen,

womit er seiner Schadenminderungspflicht nur unzureichend nachgekommen ist. Der

Versicherte hat sich nämlich so zu verhalten, als ob es keine

Arbeitslosenversicherung gäbe (Rubin, a.a.O., Art. 17 N 4). Unter

dieser Voraussetzung würde eine Person in der Situation des Beschwerdeführers alles

daran setzen, eine unbefristete Stelle zu finden, und sich nicht mit bloss drei

Bewerbungen begnügen. Der Hinweis, es sei nicht einfach, am Feierabend noch nach

Arbeit zu suchen, ist unbehelflich, da schriftliche Bewerbungen auch am

Wochenende geschrieben werden können; die Arbeitsbemühungen müssen nicht

gleichmässig über den zur Diskussion stehenden Zeitraum verteilt sein (s.

Rubin, a.a.O., Art. 17 N 25).

3.2.2

Unerheblich ist, dass der

Beschwerdeführer kurz nach der Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung mit

der H.___ AG einen anderen Personalverleiher fand, der ihm einen Einsatz anbot.

Für die Einstellung genügt nämlich, dass das Verhalten vor der Anmeldung ein

Schadensrisiko für die Arbeitslosenversicherung in sich barg (vgl. BGE 141

V 365 E. 2.1 S. 367).

3.2.3

Der Einwand des

Beschwerdeführers, er kenne keine anderen Temporärarbeiter, die wie er mit

Einstelltagen belegt worden seien, wird nicht näher substanziiert und bleibt

eine blosse Behauptung. Somit ist völlig offen, ob es sich überhaupt um

Sachverhalte handelt, welche mit dem vorliegenden vergleichbar sind. Dem Versicherungsgericht

ist keine Praxis der Arbeitslosenversicherung bekannt, wonach bei Temporärarbeitern

mit ungenügenden Arbeitsbemühungen systematisch auf eine Einstellung in der

Anspruchsberechtigung verzichtet würde. Die Frage, ob eine Gleichbehandlung im

Unrecht erfolgen müsste, stellt sich daher von vornherein nicht.

3.2.4

Die Beschwerdegegnerin war

folglich berechtigt, den Beschwerdeführer wegen ungenügender Arbeitsbemühungen

vor der Anmeldung in der Anspruchsberechtigung einzustellen.

3.3

3.3.1

Die Dauer der Einstellung

bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3

AVIG), wobei folgende Abstufung gilt (Art. 45 Abs. 3 AVIV):

• leichtes Verschulden: 1 - 15 Tage

• mittelschweres Verschulden: 16 - 30

Tage

• schweres Verschulden: 31 - 60 Tage

Die Festlegung der Einstellungsdauer

stellt eine typische Ermessensfrage dar (Urteil des Bundesgerichts 8C_257/2014

vom 10. Juni 2014 E. 3.2). Bei der Überprüfung darf das

Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die

Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich vielmehr auf

Gegebenheiten stützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als

naheliegender erscheinen lassen (s. Rubin, a.a.O., Art. 30 N 110).

3.3.2

Die Beschwerdegegnerin blieb

mit sieben Einstelltagen im mittleren Bereich des leichten Verschuldens. Die

Verwaltungsweisung des SECO sieht für ungenügende Arbeitsbemühungen ab einer

dreimonatigen Kündigungsfrist eine Einstelldauer für leichtes Verschulden von

neun bis zwölf Tagen vor (AVIG-Praxis ALE D72/1.A, in der bis

31.

Dezember 2016 geltenden Fassung, resp. D79/1.A, in der ab

1.

Januar 2017 geltenden Fassung). Dies ist auch auf befristete

Arbeitsverhältnisse anzuwenden, welche mindestens drei Monate dauern (BGE 141

V 365 E. 4.5 S. 371). Die Beschwerdegegnerin unterschritt den unteren Rahmen

des Einstellrasters mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe bei seiner

Abmeldung per 30. April 2016 über eine Festanstellung verfügt und in

kurzer Zeit, vom 7. bis 13. Dezember 2016, immerhin drei Bewerbungen vorgenommen.

Diese Betrachtungsweise ist im Hinblick auf das der Beschwerdegegnerin zustehende

Ermessen nicht zu beanstanden ist. Eine Verschärfung wegen der angeblichen früheren

Missachtung einer Weisung, welche in den Akten nicht dokumentiert ist, macht

die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid zu Recht nicht mehr geltend.

Andererseits sind keine Gründe ersichtlich, welche gebieten würden, die

Einstelldauer von sieben Tagen zu unterschreiten. Das Gericht hat vor diesem

Hintergrund keinen Anlass, in das Ermessen der Beschwerdegegnerin einzugreifen

und die Zahl der Einstelltage zu reduzieren.

3.4

Zusammenfassend stellt sich

die Beschwerde als unbegründet heraus und ist abzuweisen.

4.

In Beschwerdesachen der

Arbeitslosenversicherung sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 61

lit. a Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht

des Kantons Solothurn

Die

Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst Haldemann