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Entscheid

VSBES.2017.83

Invaliden- und Kinderrente

3. April 2020Deutsch64 min

(nachfolgend Beschwerdeführer), geb. 1967, [...], am Rücken verletzt habe (IV-Stelle

Source so.ch

Urteil vom 3. April 2020

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichterin Weber-Probst

Oberrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiber Häfliger

In Sachen

A.___ vertreten durch Fürsprech und Notar Jürg Walker

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend

Invaliden- und Kinderrente – reformatio in peius (zwei Verfügungen vom

6. Februar und zwei Verfügungen vom 11. April 2017)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Die Firma B.___ AG erstattete

der Suva am 10. September 2004 Meldung über einen sich am 9. September 2004 in

der [...]-Werkstatt in [...] ereigneten Unfall, bei dem sich A.___,

(nachfolgend Beschwerdeführer), geb. 1967, [...], am Rücken verletzt habe (IV-Stelle

Beleg [IV-]Nr. 22.21). Weil er Beschwerden am Knie als Folgen zum Schadenfall

vom 9. September 2004 melden liess, taxierte die Suva diese als unfallähnliche

Körperschädigung und anerkannte am 11. November 2004 eine

Leistungspflicht. Hingegen könne sie für die Rückenbeschwerden keine Versicherungsleistungen

erbringen (IV-Nr. 22.20).

2.

2.1 Am 26. Juli 2005 meldete sich

der Beschwerdeführer, nun wohnhaft in [...], bei der Invalidenversicherungsstelle

des Kantons Solothurn (IV-Stelle; nachfolgend Beschwerdegegnerin) zum Bezug von

IV-Leistungen für Erwachsene an. Er verwies auf einen «Zahnunfall» von November

2002 sowie auf seit September 2004 bestehende Kniebeschwerden und beantragte

Berufsberatung, Umschulung sowie Arbeitsvermittlung (IV-Nr. 2).

2.2 Die Beschwerdegegnerin holte einen

Bericht von Dr. med. C.___, Arzt FMH für Allgemeine Medizin, [...], vom 8.

September 2005 (IV-Nr. 16, mit Beilagen) ein und führte am 4. Oktober 2005 ein

Intake-Gespräch durch (IV-Nr. 19). Der durch die Personalberatung B.___ AG, [...],

am 7. November 2005 ausgestellte Arbeitgeberbericht traf am 8. November 2005 bei der Beschwerdegegnerin

ein (IV-Nr. 26). Ausserdem zog diese die Akten des obligatorischen

Unfallversicherers, der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva), über

den Unfall vom 9. September 2004 (Meniskusschaden) bei (IV-Nr. 22.1 ff. und 28.1

ff.).

2.3 Mit Verfügung vom 24. Februar

2006 lehnte es die Beschwerdegegnerin ab, Leistungen in Form beruflicher

Massnahmen zu erbringen. Zur Begründung erklärte sie, gemäss den vorhandenen

Unterlagen sei der Beschwerdeführer für eine körperlich leicht bis mittelschwer

belastende Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. (IV-Nr. 30). Dagegen liess der

Beschwerdeführer am 24. März 2006 Einsprache erheben (IV-Nr. 32.1).

2.4 Mit Verfügung vom 22. Mai 2006

sistierte die Beschwerdegegnerin, dem Antrag des Beschwerdeführers vom 9. Mai

2006 entsprechend (IV-Nr. 36), das Einspracheverfahren «bis zum Vorliegen des

Suva-Entscheides» (IV-Nr. 37). Dem Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung für

das Einspracheverfahren entsprach die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 2.

Juni 2006 (IV-Nr. 38).

2.5 In der Folge zog die

Beschwerdegegnerin jeweils die neuen Akten der Suva bei (IV-Nr. 39 - 49). Die

Suva holte unter anderem bei der Begutachtungsstelle D.___, [...], ein

Gutachten, das dieses am 18. November 2010 erstattete (IV-Nr. 49.2).

2.6 Am 5. April 2012 erliess die

Suva eine Verfügung, worin sie den Anspruch auf weitere Leistungen verneinte (IV-Nr.

54); dagegen liess der Beschwerdeführer am 15. Mai 2012 Einsprache erheben

(IV-Nr. 126.3, S. 225 ff.). Nach Darstellung des Beschwerdeführers in seiner

Beschwerde vom 23. Mai 2017 sei das Einspracheverfahren noch hängig (A.S. 54).

2.7 Dr. med. E.___, Facharzt

Allgemeine Medizin FMH, Regionalen Ärztlicher Dienst (RAD), nahm am 18. August

2012 zum D.___-Gutachten Stellung (IV-Nr. 55, S. 2 ff.). Anschliessend

wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache vom 27. März 2006 gegen die

Verfügung vom 24. Februar 2006 bezüglich beruflicher Massnahmen mit Entscheid

vom 5. November 2012 ab (IV-Nr. 56). Dagegen liess der Beschwerdeführer am 6.

Dezember 2012 Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

(nachfolgend Versicherungsgericht) erheben, die sein Vertreter am 6. März 2013

ergänzte (IV-Nr. 62, S. 3 ff., 75, S. 3 ff.).

2.8 In seinem Urteil vom 9. April

2014 hiess das Versicherungsgericht die Beschwerde vom 6. Dezember 2012 gegen

den Einspracheentscheid vom 5. November 2012 wegen Verletzung des rechtlichen

Gehörs in dem Sinne gut, dass es den Einspracheentscheid aufhob und die

Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückwies, damit sie ergänzende

Abklärungen treffe und anschliessend über den Leistungsanspruch des

Beschwerdeführers (in Bezug auf berufliche Massnahmen) erneut entscheide

(IV-Nr. 111, S. 2 ff.).

3.

3.1 Am 11. Dezember 2012 erliess die

Beschwerdegegnerin einen Vorbescheid über den Rentenanspruch mit der

Ankündigung, sie werde einen solchen verneinen (IV-Nr. 61). Der

Beschwerdeführer reagierte und liess am 24. Januar 2013 neue Arztberichte

einreichen (IV-Nr. 67). Ein von ihm gestelltes Gesuch um unentgeltliche

Verbeiständung im Vorbescheidverfahren wies die Beschwerdegegnerin ab

(Verfügung vom 20. August 2013). Die dagegen erhobene Beschwerde (IV-Nr. 96)

wurde vom Versicherungsgericht mit Urteil vom 24. März 2015 gutgeheissen

(IV-Nr. 125, S. 2 ff.).

3.2 Aufgrund der neu eingereichten

Unterlagen erachtete der RAD-Arzt Dr. med. E.___ das Einholen eines

Verlaufsgutachtens als sinnvoll (IV-Nr. 76, S. 2 ff.). Die Beschwerdegegnerin

gab daher bei der Begutachtungsstelle F.___, [...], ein polydisziplinäres

Gutachten in Auftrag, das die Fachärzte am 13. Mai 2014 erstatteten

(IV-Nr. 112); dazu äusserte sich der RAD-Arzt Dr. med. E.___ am 14. Juli 2014

(IV-Nr. 117).

3.3 Mit Vorbescheid vom 16. Oktober

2014 stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer in Aussicht, sie werde

ihm rückwirkend ab 1. Februar 2014 eine ganze Rente zusprechen (IV-Nr. 121).

Der Beschwerdeführer liess dagegen am 11. November 2014 Einwände erheben

(IV-Nr. 122). Am 9. Dezember 2015 äusserte sich der RAD-Arzt Dr. med. E.___ aufgrund

des Einwands des Rechtsvertreters zum Beginn der Arbeitsfähigkeit bezüglich des

psychischen Leidens (IV-Nr. 127). Die Beschwerdegegnerin erliess daraufhin am

14. Dezember 2015 einen neuen Vorbescheid, in dem sie ankündigte, sie werde dem

Beschwerdeführer ab 1. November 2013 eine ganze Rente zusprechen (IV-Nr. 128);

dagegen liess der Beschwerdeführer am 29. Januar 2016 erneut Einwände

vorbringen (IV-Nr. 130).

3.4 Die Beschwerdegegnerin versuchte

auf Anraten des RAD-Arztes (IV-Nr. 133), Stellungnahmen der beiden

Begutachtungsstellen einzuholen. Die Begutachtungsstelle D.___ lehnte es am 21.

März 2016 im Wesentlichen ab, sich zur Entwicklung nach der im Jahr 2010

durchgeführten Begutachtung zu äussern (IV-Nr. 136). Die Begutachtungsstelle F.___

verlangte vor einer Stellungnahme eine Kostengutsprache im Umfang von CHF

8'000.00, was die Beschwerdegegnerin ablehnte (vgl. IV-Nr. 142 sowie

Protokolleinträge vom 27. und 28. Juni 2016). Der RAD-Arzt äusserte sich am 5.

Juli 2016 zu den beiden Stellungnahmen (IV-Nr. 143).

3.5 Mit Verfügung vom 6. Februar 2017

sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer rückwirkend ab 1. November

2013 eine ganze Rente zu (IV-Nr. 149). Mit einer weiteren Verfügung gleichen

Datums setzte die Beschwerdegegnerin eine Kinderrente zur Rente des

Beschwerdeführers fest, deren Auszahlung an G.___ zu erfolgen habe (IV-Nr.

150).

4.

4.1 Mit Zuschrift vom 10. März 2017

(A.S. 8 ff.) lässt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht Beschwerde

gegen die beiden Verfügungen vom 6. Februar 2017 erheben. Er stellt die

folgenden Rechtsbegehren (A.S. 8 ff.):

1. Die

beiden Verfügungen der IV-Stelle vom 6. Februar 2017 seien aufzuheben, soweit

sie sich auf den Zeitraum vor 1. November 2013 beziehen.

2. Es

sei festzustellen, dass die beiden Verfügungen der IV-Stelle vom 6. Februar

2017 in Rechtskraft erwachsen sind, soweit sie sich auf den Zeitraum nach 1.

November 2013 beziehen.

3. Die

Akten seien an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese weitere Abklärungen

vornimmt und neu über den Rentenanspruch im Zeitraum vom 1. September 2005 bis

31. Oktober 2013 entscheidet.

4. Eventuell

seien dem Beschwerdeführer für die folgenden Zeiträume zusätzlich zur ganzen

Invalidenrente und der Kinderrente ab 1. November 2013 direkt die folgenden

Invaliden- und Kinderrenten zuzusprechen:

a. vom

1. September 2005 bis 31. Dezember 2007 eine halbe Invalidenrente;

b. vom

1. Januar 2008 bis 31. Oktober 2010 eine Viertelsrente;

c. vom

1. November 2010 bis 31. Oktober 2013 eine ganze Invalidenrente.

5. Dem

Beschwerdeführer sei für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche

Rechtspflege mit unentgeltlicher Rechtsverbeiständung durch den Unterzeichneten

zu gewähren.

6. Unter

Kosten- und Entschädigungsfolge

4.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt

am 7. April 2017, die Beschwerde sei abzuweisen. Auf das Einreichen einer

Beschwerdeantwort werde, mit Verweis auf die Akten und die Begründung in der

angefochtenen Verfügung, verzichtet (A.S. 24).

5. Mit Verfügungen vom 11. April

2017 setzt die Beschwerdegegnerin – wie mit Verfügung vom 6. Februar 2017 in

Aussicht gestellt (IV-Nr. 149 f.) den Renten-Nachzahlungsbetrag für die Zeit

vom 1. November 2013 bis 28. Februar 2017 fest (IV-Nr. 158).

6. Mit prozessleitender Verfügung

vom 2. Mai 2017 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege

gewährt und Fürsprech Jürg Walker, [...], als unentgeltlicher Rechtsbeistand

bestellt (A.S. 40).

7. Am 23. Mai 2017 lässt der

Beschwerdeführer gegen die Verfügungen vom 11. April 2017 Beschwerde beim

Versicherungsgericht erheben. Sein Vertreter stellt und begründet dabei

folgende Rechtsbegehren (A.S. 52 ff.):

1. Die

beiden Verfügungen der IV-Stelle vom 11. April 2017 seien aufzuheben, soweit

sie sich auf den Zeitraum vor 1. November 2013 beziehen.

2. Es

sei festzustellen, dass die beiden Verfügungen der IV-Stelle vom 11. April 2017

in Rechtskraft erwachsen sind, soweit sie sich auf den Zeitraum vom 1. November

2013 bis 28. Februar 2017 beziehen.

3. Die

Akten seien an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese weitere Abklärungen

vornimmt und neu über den Rentenanspruch im Zeitraum vom 1. September 2005 bis

31. Oktober 2013 entscheidet.

4. Eventuell

seien dem Beschwerdeführer für die folgenden Zeiträume zusätzlich zur ganzen

Invalidenrente und der Kinderrente ab 1. November 2013 direkt die folgenden

Invaliden- und Kinderenten zuzusprechen:

a. vom

1. September 2005 bis 31. Dezember 2007 eine halbe Invalidenrente;

b. vom

1. Januar 2008 bis 31. Oktober 2010 eine Viertelsrente;

c. vom

1. November 2010 bis 31. Oktober 2013 eine ganze Invalidenrente.

5. Das

Beschwerdeverfahren sei mit dem bereits hängigen Beschwerdeverfahren mit der

Verfahrensnummer VSBES.2017.83 zu vereinigen.

6. Dem

Beschwerdeführer sei auch für das neue Beschwerdeverfahren die unentgeltliche

Rechtspflege mit unentgeltlicher Rechtsverbeiständung durch den Unterzeichneten

zu gewähren.

7. Unter

Kosten- und Entschädigungsfolge

8. Mit prozessleitender Verfügung

vom 31. Mai 2017 werden die Verfahren VSBES.2017.83 und VSBES.2017.138

vereinigt und unter VSBES.2017.83 weitergeführt (A.S. 59).

9. Am 1. Juni 2017 reicht der

Vertreter des Beschwerdeführers die Kostennote ein (A.S. 61).

10. Die Beschwerdegegnerin teilt am

27. Juni 2017 mit, auf das Einreichen einer Beschwerdeantwort zu verzichten mit

dem Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen (A.S. 65).

11. Mit prozessleitender Verfügung

vom 20. April 2018 wird den Parteien mitgeteilt, dass ein polydisziplinäres

gerichtliches Gutachten eingeholt werde. Es sei vorgesehen, damit die

Begutachtungsstelle H.___, [...], zu beauftragen (A.S. 67 ff.). Der

Auftrag an die Gutachterstelle erfolgt am 25. Mai 2018 (A.S. 76).

12. Am 31. Oktober 2018 reicht die

Begutachtungsstelle H.___ das angeforderte Gutachten ein, das eine

allgemeininternistische, orthopädische, psychiatrische, neurologische und

otorhinolaryngologische Untersuchung umfasst (A.S. 83 ff.); dazu

nimmt die Beschwerdegegnerin am 14. Dezember 2018 Stellung (A.S. 169). Der

Vertreter des Beschwerdeführers äussert sich am 11. und 23. Februar 2019 zum

Gutachten (A.S. 175 ff., 185 ff.).

13. Mit prozessleitender Verfügung

vom 27. Februar 2019 wird dem Beschwerdeführer im Sinne von Art. 61 lit. d ATSG

eine reformatio in peius angedroht und ihm mittels Brief gleichentags die

diesbezüglichen Erwägungen des Gerichts mitgeteilt (A.S. 191 ff.).

14. Am 21. Juni 2019 äussert sich

der Vertreter des Beschwerdeführers zu angedrohten reformatio in peius (A.S.

204 f.).

15. Die mit präsidieller Verfügung

vom 11. Februar 2020 erstreckte Frist, bis 24. Februar 2020 eine

ergänzende Kostennote einzureichen, lässt der Vertreter des Beschwerdeführers

unbenutzt verstreichen (A.S. 209).

Auf die Ausführungen der Parteien in

ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerden ist einzutreten.

1.2

Angefochten sind die Verfügungen

vom 6. Februar und 11. April 2017, womit die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer

rückwirkend ab 1. November 2013 eine ganze IV-Rente (nebst Kinderrente)

zugesprochen hat. Der Beschwerdeführer verlangt, ihm seien bereits für einen

früheren Zeitraum Rentenleistungen auszurichten. In dieser Konstellation

beschränkt sich die gerichtliche Prüfung nicht auf den umstrittenen Zeitraum,

sondern das Gericht hat auch den unbestritten gebliebenen Anspruch zu überprüfen

(vgl. zum Anfechtungs- und Streitgegenstand in vergleichbaren Konstellationen BGE 125 V 413, 131 V 164).

2.

2.1

Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von

Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als

eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige

Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Bundesgesetz über

die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).

2.2

Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben

jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die

Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können

(lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen und

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind

(lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze

Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine

Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem

Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente

und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine

Viertelsrente.

2.3

Bei erwerbstätigen Versicherten

ist der Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu

wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der

Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger

Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener

Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum

Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre

(Valideneinkommen, Art. 16 ATSG).

2.4

Nach Art. 29 IVG (in der seit 1.

Januar 2008 geltenden Fassung) entsteht der Rentenanspruch frühestens nach

Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach

Artikel 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des

18.

Altersjahres folgt (Abs. 1). Die Rente wird vom Beginn des Monats an

ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Abs. 3).

2.5

Art. 29 IVG in der ab 1. Januar

1988.

geltenden Fassung bestimmte, dass der Rentenanspruch nach Artikel 28 IVG

frühestens in dem Zeitpunkt entsteht, in dem der Versicherte mindestens zu 40

Prozent bleibend erwerbsunfähig geworden ist oder während eines Jahres ohne

wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent

arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war (Abs. 1). Die Rente wird vom Beginn

des Monats an ausgerichtet, in dem der Anspruch entsteht, jedoch frühestens von

jenem Monat an, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Abs. 2).

Art. 48 IVG, in Kraft in dieser Fassung

seit 1. Januar 2003, stipulierte Folgendes: Meldet sich ein Versicherter mehr

als zwölf Monate nach Entstehen des Anspruchs an, so werden die Leistungen in

Abweichung von Artikel 24 Absatz 1 ATSG lediglich für die zwölf der Anmeldung

vorangehenden Monate ausgerichtet. Weitergehende Nachzahlungen werden erbracht,

wenn der Versicherte den anspruchsbegründenden Sachverhalt nicht kennen konnte

und die Anmeldung innert zwölf Monaten nach Kenntnisnahme vornimmt (Abs. 2).

3.

3.1

Sowohl im Verwaltungsverfahren

wie auch im kantonalen Sozialversicherungsprozess gilt der

Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben

Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von

Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über

die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen

hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum

– auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien

Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von

Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht

bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung

(BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei

als überwiegend wahrscheinlich (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360, 125 V 193 E. 2 S.

195, je mit Hinweisen) zu betrachten, und es könnten weitere Beweismassnahmen

an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf

die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

(antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S.

94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit

der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln,

soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse

zu erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts 8C_909/2010 vom 1. März 2011

E. 4.1, 8C_1021/2009 vom 3. November 2010 E. 4.2, 8C_101/2010 vom 3. Mai

2010.

E. 4.1 und 9C_167/2009 vom 28. Mai 2009 E. 3.1).

3.2

Bei der Beurteilung der

Arbeits(un)fähigkeit stützt sich die Verwaltung und im Beschwerdefall das

Gericht auf Unterlagen, die von ärztlichen und gegebenenfalls auch anderen

Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin

ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in

welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person

arbeitsunfähig ist (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195 f.).

3.3

Versicherungsträger und

Sozialversicherungsrichter haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an

förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (Art. 61

lit. c ATSG; BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Für das Beschwerdeverfahren bedeutet

dies, dass der Sozialversicherungsrichter alle Beweismittel, unabhängig davon,

von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die

verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen

Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden

medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte

Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und

nicht auf die andere medizinische These abstellt. Der Beweiswert eines

ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange

umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten

Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben

worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der

Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die

Schlussfolgerungen begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232 mit

Hinweisen).

3.4

Bei Gerichtsgutachten weicht das

Gericht nach der Praxis nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung des

medizinischen Experten ab, dessen Aufgabe es ist, seine Fachkenntnisse der

Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen, um einen

bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen. Ein Grund zum Abweichen kann

vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn ein vom

Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu andern

Schlussfolgerungen gelangt. Abweichende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt

sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachexperten dem Richter

als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage

zu stellen, sei es, dass er die Überprüfung durch einen Oberexperten für

angezeigt hält, sei es, dass er ohne Oberexpertise vom Ergebnis des

Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 351 E. 3b/aa

S. 352 f.; vgl. auch BGE 143 V 269 E. 6.2.3.2 S. 282, 135 V 465 E.

4.4

S. 469 f.).

3.5

Im Verfahren nach Art. 44 ATSG

eingeholten Gutachten externer Spezialärzte, die diesen Anforderungen

entsprechen, kommt grundsätzlich (voller) Beweiswert zu, solange nicht konkrete

Indizien gegen deren Zuverlässigkeit sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227,

135.

V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). In diesem Sinne

vermag die Beurteilung der behandelnden Ärzte ein Administrativgutachten

grundsätzlich nur dann in Frage zu stellen und zumindest Anlass zu weiteren

Abklärungen zu geben, wenn wichtige Aspekte benannt werden, die im Rahmen der

Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts

9C_425/2013 vom 16. September 2013 E. 4.1 mit Hinweisen).

4.

4.1

Das Versicherungsgericht ist an

die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen

Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder

dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher

Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist

(Art. 61 lit. d ATSG).

4.2

Die zu Art. 61 lit. d ATSG

ergangene Rechtsprechung verlangt, dass ein Gericht bei schriftlicher Androhung

einer reformatio in peius – wenn auch unpräjudiziell unter Vorbehalt des

materiellen Entscheids – deutlich macht, dass es aufgrund einer vorläufigen

Beurteilung der Sach- und Rechtslage in Erwägung zieht, den angefochtenen Entscheid

zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person abzuändern (Urteile des

Bundesgerichts 9C_129/2019 E. 4.2, 9C_26/2016 vom 25. Februar 2016 E. 7.2

und 8C_765/2013 vom 3. März 2014 E. 3.1; je mit Hinweisen). Sofern die

versicherte Person nach Erhalt eines noch nicht in Rechtskraft erwachsenen

Verwaltungsakts den Rechtsweg beschreitet, muss sie nach Art. 61 lit. d ATSG im

Rahmen des Streitgegenstands mit einer Schlechterstellung rechnen. Ihrer

Zielsetzung und systematischen Stellung entsprechend setzt die Bestimmung des

Art. 61 lit. d ATSG nach dem Gesagten nicht voraus, dass ein kantonales

Versicherungsgericht nur dann einen angefochtenen Entscheid in peius

reformieren darf, wenn dieser zweifellos unrichtig und die Korrektur von

erheblicher Bedeutung ist (BGE 144 V 153 E. 4.2.4 S. 159).

5.

5.1

Der Beschwerdeführer hat in

seinen Beschwerden im Wesentlichen geltend gemacht, die Beschwerdegegnerin habe

beim F.___ eine Ergänzung des Gutachtens einzuholen, worin der Verlauf der

Arbeitsunfähigkeit während des Zeitraums vom 1. September 2005 bis heute zu

beurteilen sei. Sollte indes das Gericht direkt entscheiden, wäre dem

Beschwerdeführer vom 1. September 2005 bis 31. Dezember 2007 eine halbe, vom 1.

Januar 2008 bis 31. Oktober 2010 eine Viertels- und ab 1. November 2010

eine ganze Rente zuzusprechen (A.S. 19 f., 57). Die Beschwerdegegnerin hat mit

Verweis auf die Ausführungen in den angefochtenen Verfügungen auf eine

Stellungnahme zu den Beschwerden verzichtet (A.S. 24, 65).

5.2

In Anbetracht der Schlussfolgerungen

des Gerichtsgutachtens hätten dem Beschwerdeführer, so hält die

Beschwerdegegnerin in ihrer Zuschrift vom 14. Dezember 2018 fest, keine

Rentenleistungen zugesprochen werden dürfen. Ihm sei deshalb eine reformatio in

peius anzudrohen (A.S. 169).

5.3

In seiner Stellungnahme vom 11.

Februar 2019 zum Gerichtsgutachten legt der Vertreter des Beschwerdeführers im

Rahmen einer Gegenüberstellung der Aussagen im Gutachten des D.___ und in jenem

des H.___ dar, dass das Gutachten des D.___ Diagnosen nicht erfasst habe, die

erst später erkannt und behandelt worden seien. Damit stehe fest, dass die

Invalidität im Zeitpunkt der Begutachtung durch das D.___ bereits einen

relevanten Wert erreicht haben müsse. Obwohl dazu eine gute Dokumentation

vorliege, habe es das H.___ unterlassen, den Verlauf der Arbeitsunfähigkeiten

darzustellen, wie dies der Gutachterauftrag beinhaltet habe. Stattdessen habe

sich das H.___ faktisch bloss für den aktuellen Zeitpunkt richtig festgelegt

und dann daraus geschlossen, es müsse seit November 2002 so gewesen sein

(A.S. 175 ff.). Am 23. Februar 2019 ergänzt der Vertreter des

Beschwerdeführers seine Stellungnahme mit einer Gegenüberstellung der

Ausführungen im Gutachten des F.___ und in jenem des H.___. Dem F.___ sei der

Auftrag zu erteilen, die Entwicklung der Arbeitsunfähigkeit (des

Beschwerdeführers) im Verlauf des relevanten Zeitraums zu ermitteln (A.S. 185

ff.).

5.4

Am 21. Juni 2019 lässt der Vertreter

des Beschwerdeführers verlauten, dass sein Klient an der Beschwerde festhalte

und ein Urteil wünsche. Im Weiteren hält er fest, auf das Gutachten des H.___ könne

nicht abgestellt werden (A.S. 204 f.).

6.

6.1

Am 18. November 2010 erstatteten

die Ärzte der Begutachtungsstelle D.___ das durch die Suva angeforderte

Gutachten (IV-Nr. 49.2). Diese Begutachtung umfasste allgemein/internistische,

orthopädische, kieferchirurgische, neurologische, psychiatrische und

neuropsychologische Untersuchungen. Die Gutachter diagnostizierten einen Status

nach Unfall mit Gesichtskontusion links am 26. November 2002 (Zahnschaden sowie

cervicobrachiales und -cephales Schmerzsyndrom), einen Status nach

Verhebetrauma mit akuter Lumbago und Distorsionstrauma des rechten Knies am 6.

September 2004 sowie akzentuierte Persönlichkeitszüge mit paranoider und

histrionischer Fehlverarbeitung des Unfallereignisses vom 26. November 2002.

Die Gutachter gingen von einer relevanten Fehlverarbeitung von Symptomen aus,

dies bezüglich der Schmerzen links am Gesicht/Nacken/Arm (mit Schiefhaltung des

Halses, die allerdings bei Ablenkung verschwunden sei) und auch am rechten

Knie. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit hätten sich aus orthopädischer Sicht

Einschränkungen wegen der HWS-Problematik (keine Überkopfarbeiten) und des rechten

Knies (keine repetitiven Tätigkeiten in der Hocke oder mit häufigem Knien)

ergeben. Aus kieferchirurgischer Sicht liege keine Einschränkung vor, ebenso

aus neurologischer Sicht (unauffälliger Befund bis auf Sensibilitätsstörung im

Oberkieferbereich links) und aus psychiatrischer Sicht (am ehesten

akzentuierte, paranoide Persönlichkeitszüge). Gestützt auf dieses Gutachten

lehnte es die Suva – wie bereits erwähnt – mit Verfügung vom 5. April 2012 ab,

weitere Leistungen zu erbringen, weil der Invaliditätsgrad lediglich 7 %

betrage (IV-Nr. 54). Der RAD-Arzt stellte sich am 18. August 2012 auf den

Standpunkt, auf das D.___-Gutachten könne abgestellt werden (IV-Nr. 55,

S. 3 ff.).

6.2

Im Vorbescheidverfahren

bezüglich Ausrichtung einer Invalidenrente (IV-Nr. 61) liess der

Beschwerdeführer am 24. Januar 2013 weitere Arztberichte einreichen (IV-Nr.

67); daraus ging u.a. hervor, dass es am 9. Februar 2011 zu einem operativen

Eingriff an der Halswirbelsäule gekommen sei (Vertebrektomie HWK5, Diskektomie

HWK 4/5, 5/6) und am 5. Juli 2012 zu einem solchen am rechten Knie

(Kniearthroskopie rechts, mediale Teilmeniskektomie, Plicaresektion;

IV-Nr. 67, S. 7 ff.). Der RAD-Arzt Dr. med. E.___ gelangte am 15. März 2013

zum Ergebnis, aufgrund dieser neu eingereichten Berichte bestünden

Anhaltspunkte für eine Verschlechterung. Er regte an, ein Verlaufsgutachten bei

der Begutachtungsstelle D.___ durchzuführen (IV-Nr. 76, S, 4). In der Folge

leitete die Beschwerdegegnerin eine neue Begutachtung in die Wege. Der Auftrag

wurde nach dem Zufallsprinzip der Begutachtungsstelle F.___ erteilt (IV-Nr.

84).

6.3

Am 13. Mai 2014 verfassten die

Ärzte der Begutachtungsstelle F.___ das durch die Beschwerdegegnerin initiierte

Gutachten; dieses basierte neben den Vorakten auf Untersuchungen in den

Disziplinen innere Medizin, Psychiatrie, Neurologie, Orthopädie und

Kieferchirurgie (IV-Nr. 112.1). Aus psychiatrischer Sicht lautete die Diagnose

auf eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit vor allem paranoiden und

histrionischen Anteilen (ICD-10 F61; DD: Verbitterungsstörung), die eine

Arbeitsunfähigkeit von 100 % in sämtlichen Tätigkeiten bewirke. Eine

intensive psychotherapeutische Behandlung könnte sich mittel- und langfristig

positiv auf die Arbeitsfähigkeit auswirken, weshalb in zirka zwei bis drei

Jahren eine Reevaluation der Arbeitsfähigkeit durchzuführen sei. In

neurologischer Hinsicht wurden verschiedene Diagnosen gestellt. Für die

Arbeitsfähigkeit relevant seien Kopfschmerzen (möglicherweise durch

Medikamente) und Epilepsie. Für schwere und überwiegend mittelschwere

Tätigkeiten bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 0 %, für leichte und

gelegentlich mittelschwere, adaptierte Tätigkeiten eine solche von 80 %.

Eine Verbesserung sei möglich, weil die Kopfschmerzen wohl auf die

Schmerzmedikation zurückgingen. In orthopädischer Hinsicht bestünden die

bekannten Probleme am rechten Knie und (weniger wichtig) der HWS. Körperlich

leichte, adaptierte Arbeiten seien aus orthopädischer Sicht vollumfänglich

durchführbar. Der Kieferchirurg gelangte zum Ergebnis, wegen der Schmerzen

links (Kiefer, Hinterkopf, Nacken-/Schulterbereich), die jederzeit exazerbieren

könnten, sei die Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt. Zumutbar sei – laut

den Ausführungen im Teilgutachten – eine Teilzeitarbeitsfähigkeit von 60 %

(IV-Nr. 112.7, S. 3, und 112.1, S. 43; bei der Angabe von 40 % in IV-Nr.

112.1, S. 41, dürfte es sich wohl um einen Verschrieb handeln), wobei

Exazerbationen zu zwischenzeitlichen Arbeitsunfähigkeiten von 100 %

während mehreren Tagen führen könnten (IV-Nr. 112.7, S. 3). Insgesamt sei in psychiatrischer

Hinsicht eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % in jeglicher Tätigkeit bedingt.

Zudem liege aus kieferchirurgischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von 40 %

aus neurologischer Sicht eine solche von 20 % vor. Eine rückwirkende

Beurteilung sei – so die Gutachter – kaum möglich (IV-Nr. 112.1, S. 44).

Im psychiatrischen Fachgutachten (IV-Nr.

112.4) fällt auf, dass die Gutachterinnen selbst festhielten, das für eine

Persönlichkeitsstörung wichtige Kriterium des zeitlich überdauernden, schon

seit der Adoleszenz vorliegenden abweichenden Verhaltens und inneren Erlebens

sei nicht sicher festzustellen (IV-Nr. 112.4, S. 9), was sie aber nicht davon

abhielt, dann trotzdem diese Diagnose zu stellen. Als Differentialdiagnose erwogen

sie eine «Verbitterungsstörung»; dabei handelt es sich jedoch nicht um eine

ICD-10-Diagnose. Zudem stellt sich die Frage, ob ein solches Leiden wirklich

geeignet wäre, eine vollständige Arbeitsunfähigkeit zu begründen, und/oder ob –

analog zur posttraumatischen Belastungsstörung – die Indikatoren gemäss BGE 141 V 281 zu berücksichtigen wären.

6.4

Als Fazit lässt sich Folgendes

festhalten: Das durch die Suva bei der Gutachterstelle D.___ eingeholte

Gutachten wäre grundsätzlich beweiswertig gewesen. Ergänzende Abklärungen waren

notwendig, weil die neuen Berichte und Behandlungen betreffend Knie und HWS des

Beschwerdeführers (vgl. IV-Nr. 67, S. 6 ff.) Anhaltspunkte für eine relevante

Verschlechterung geliefert hatten. Die F.___-Gutachterinnen gelangten nun im

psychiatrischen Teil zu einer vollständig abweichenden Beurteilung (Arbeitsunfähigkeit

100.

statt 0 %), im kieferchirurgischen Teil zu einer sehr stark

abweichenden Beurteilung (Arbeitsunfähigkeit 100 % in schweren und

40.

% in angepassten Tätigkeiten, gegenüber 0 %) und im neurologischen

Teil zu einer ebenfalls abweichenden Beurteilung (Arbeitsunfähigkeit 20

gegenüber 0 %). Beide Gutachten holte ein Sozialversicherer im Verfahren

nach Art. 44 ATSG ein. Im F.___-Gutachten wurden die Differenzen zum D.___-Gutachten

und die Gründe dafür (abweichende Beurteilung, zwischenzeitliche Veränderung?)

kaum behandelt. Aus dem psychiatrischen Gutachten ergibt sich, dass bezüglich

der Diagnose einer Persönlichkeitsstörung erhebliche Unsicherheiten zu bestehen

scheinen, indem die zeitliche Dimension nicht zuverlässig feststellbar ist,

während die überdies erwähnte Verbitterungsstörung nicht einem in der Klassifikation

ICD-10 erwähnten Störungsbild entspricht. Eine rückblickende Beurteilung ist

nach Einschätzung der Gutachter nicht möglich; dies leuchtet zwar prinzipiell

ein. Es müssten jedoch Aussagen darüber möglich sein, ob die Widersprüche und

Differenzen gegenüber der Vorbegutachtung auf eine grundsätzlich andere

Beurteilung zurückgehen, oder ob davon auszugehen ist, der Gesundheitszustand

habe sich inzwischen verändert. Angesichts der gutachterlichen Argumentation

liegt die Interpretation wesentlich näher, dass die Beschwerden und Störungen

nicht stärker geworden sind, sondern nun anders beurteilt werden. Das F.___-Gutachten

enthält aber keine Angaben dazu, wie die erhebliche Differenz zu den

Schlussfolgerungen der früheren Expertise zustande kam. Solche Angaben sind

aber erforderlich, damit einem Gutachten der volle Beweiswert zuerkannt werden

kann: Der Gutachter hat sich im Rahmen seiner eigenen Beurteilung mit den

wesentlichen Vorakten zu befassen, soweit die betreffenden Stellungnahmen –

abhängig von ihrem Entstehungskontext – hinreichend substantiiert und nicht

unter einem anderen Aspekt offenkundig vernachlässigbar sind. Dass und

inwiefern der Sachverständige die Vorakten bei der Untersuchung in seine

Überlegungen einbezieht, muss im Text des Gutachtens zum Ausdruck kommen. Die

Ausführungen müssen umso ausführlicher ausfallen, je grösser allfällige

Divergenzen und je unmittelbarer sie für die zu klärenden Belange bedeutsam

sind (BGE 137 V 210 E. 6.2.4 S. 270); dies muss noch verstärkt gelten, wenn es

sich bei der früheren Beurteilung um ein grundsätzlich beweiskräftiges

Administrativgutachten handelt, und die neue Begutachtung in erster Linie

deshalb veranlasst wurde, weil es abzuklären galt, ob in der Zwischenzeit eine

erhebliche Veränderung eingetreten sei. Vor diesem Hintergrund kann dem F.___-Gutachten

kein voller Beweiswert zuerkannt werden und der Sachverhalt nicht als

hinreichend geklärt gelten. Die Beschwerdegegnerin hat es zu Recht abgelehnt,

der Begutachtungsstelle die von dieser (zusätzlich zum bereits bezahlten, dem

BSV-Tarif entsprechenden Betrag) verlangte Entschädigung von CHF 8'000.00

für die bereits im ursprünglichen Auftrag enthaltene rückblickende Einschätzung

zu bezahlen; dies ändert aber nichts daran, dass bei Erlass der angefochtenen Verfügungen

keine beweiskräftige medizinische Grundlage bestand. Vor diesem Hintergrund war

das Versicherungsgericht gehalten, ein polydisziplinäres gerichtliches

Gutachten (mit den Disziplinen Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie,

Orthopädie, Neurologie und HNO) einzuholen, was denn auch mit der Verfügung vom

20.

April 2018 erfolgte (vgl. E. I. 11 hiervor).

7.

7.1

Im Sinne einer Gesamtübersicht (aus

den wesentlichen Aussagen in den beiden Vorgutachten sowie den relevanten

Arztberichten) lässt sich den Ausführungen der H.___-Arzte in ihrem Gutachten

vom 31. Oktober 2018 zur «Fallentwicklung aus gutachterlicher Sicht» Folgendes

entnehmen (A.S. 88 ff.): Der Explorand habe sich am 26. Juli 2005 bei der

IV-Stelle Solothurn zum Bezug von Leistungen angemeldet, und zwar für

Berufsberatung, Umschulung und Arbeitsvermittlung. Bei den Beschwerden habe er

einen Zahnunfall vom November 2002 und Kniebeschwerden seit einem Unfall vom

September 2004 angegeben. Bezüglich der erwähnten Unfallereignisse seien die

Akten der Suva eingeholt worden. Dabei habe sich herausgestellt, dass ein

erster Kontakt des Exploranden im Oktober 2004 erfolgt sei, als es zur

formlosen Ablehnung des Begehrens bei einer Lumbago gekommen sei. Im November

2004.

sei dann eine Übernahme einer unfallähnlichen Körperschädigung zugestanden

worden. Dieses Ereignis mit konsekutiven Knieproblemen rechts sei retrospektiv per

9.

September 2004 datiert worden. Bezüglich des Unfallereignisses mit dem

Schlag ins Gesicht und der Zahnverletzung bestünden bis zu jenem Zeitpunkt keine

Unfallakten. Dieses Ereignis sei retrospektiv auf November 2002 zugeordnet

worden. Am 15. Oktober 2004 sei es zu einer Teilmeniskektomie rechts medial

gekommen. Die kreisärztliche Untersuchung vom 4. Mai 2005 habe ergeben,

dass keine operative Intervention im Vordergrund stehe. Die Beschwerden seien

nicht allein durch den Lokalbefund erklärbar. Während des Aufenthalts in der

Rehaklinik Q.___ habe man am 2. Juni 2005 im Rahmen einer sogenannten

psychoreaktiven Entwicklung eine psychisch problematische Unfallverarbeitung

bei einem […] in schwieriger psychosozialer Situation gesehen. Gemäss

Austrittsbericht Q.___ vom 8. Juli 2005 habe man das Heben und Tragen schwerer

Lasten als ungeeignet angesehen. Leichte bis mittelschwere, wechselbelastende

Tätigkeiten seien ganztägig zumutbar. Am 8. Juni 2006 sei es zur Tibiavalgisationsosteotomie

rechts gekommen. Am 28. Juni 2007 sei es zur Metallentfernung Tibia rechts

gekommen. In der kreisärztlichen Beurteilung vom 25. Mai 2009 bzw. der

Aktenbeurteilung habe man bezüglich der Knieproblematik weiterhin eine

ganztägige Zumutbarkeit für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten gesehen. Im

Verlauf habe die Suva das polydisziplinäre Gutachten im D.___ vom 18. November 2010

veranlasst, internistisch, neurologisch, orthopädisch, psychiatrisch und

kieferchirurgisch geführt. Diagnostisch sei der Status nach Unfall mit

Gesichtskontusion links am 26. November 2002 festgestellt worden, mit

Verlust der Zähne 24 und 25 mit kompliziert verlaufender Rekonstruktion bei

zahlreichen Eingriffen und persistierend einer Myoarthropathie der Masseter-

und Pterygoidalmuskulatur links. Ein zervikobrachiales und -zephales

Schmerzsyndrom mit intermittierendem Schiefhals sei ebenfalls zugeordnet worden,

dies bei degenerativen Veränderungen zwischen C4 und C6. Es sei ein Status nach

Verhebetrauma mit Lumbago und Distorsionstrauma des rechten Knies am 6.

September 2004 erwähnt worden mit Status nach den oben erwähnten

Knieoperationen, noch residuellen Beschwerden. Psychiatrisch habe man von akzentuierten

Persönlichkeitszügen mit paranoider und histrionischer Fehlverarbeitung

gesprochen, bezogen auf das erwähnte Unfallereignis vom 26. November 2002. Objektiv

habe man aufgrund des Ereignisses vom 26. November 2002, ausser im Bereich des

Kiefers, keine strukturellen Alterationen gesehen; dort habe der Status nach

der erwähnten Zahnrekonstruktion bestanden. Der objektivierbare Befund im

Bereich des rechten Knies erkläre die geltend gemachten Beschwerden ebenfalls

nicht. Man habe eine relevante Fehlverarbeitung von Symptomen angenommen. Es habe

sich eine deutliche Ausweitung des Schmerzerlebens gezeigt. Psychiatrisch seien

keine psychotischen Anteile erkannt worden. Man habe für adaptierte Tätigkeiten

ganztägig keine Einschränkung gesehen. Vor diesem Hintergrund sei es zur Verfügung

der Suva Aarau vom 5. April 2012 gekommen, gemäss welcher eine Einschränkung

von lediglich 7 % zuerkannt, somit die Mindestlimite von 10 % nicht

erreicht worden und keine Rente zugesprochen worden sei. (…)

Parallel habe sich die IV vor allem auf

die Abklärung der Unfallversicherung abgestützt. Beim seit Februar 2014

behandelnden Hausarzt Dr. C.___, FMH Allgemeine Medizin, sei der Arztbericht

vom 8. September 2005 eingeholt worden; darin habe er eine Kniedistorsion

rechts am 9. September 2004 mit medialer Meniskushinterhornläsion und Teilruptur

des medialen Seitenbandes und einen Unfall vom 26. November 2002 mit Wurzel-

und Knochenfraktur Zahn 24 und 25 links, persistierender Myoarthropathie und

Ohrgeräusch links erwähnt. Zudem habe er einen epileptischen Anfall unklarer

Ätiologie im Jahr 2003 angeführt. Am 26. November 2002 sei der Versicherte bei

der Arbeit von einem Holzstück im Gesicht getroffen worden. Am 9. September 2004

sei es bei der Arbeit zu einer Kniedistorsion gekommen. Wegen den Knieschmerzen

sei eine belastende und stehende Tätigkeit nicht möglich. Durch das störende

Ohrgeräusch könne er nicht richtig schlafen, und die Konzentrationsfähigkeit

leide. Leichte, sitzende Tätigkeiten sollten mit zuerst eingeschränkter

Arbeitsleistung möglich sein. Faktisch habe er seit 9. September 2004 eine

andauernde Arbeitsunfähigkeit attestiert. Nachdem die IV-Stelle primär am 24.

Februar 2006 die Abweisung des Leistungsbegehrens verfügt habe, sei sie auf

einen Sistierungsantrag der Rechtsvertretung eingegangen. Nach der oben

erwähnten Verfügung der Suva sei es zum Einspracheentscheid der IV-Stelle

Solothurn vom 5. November 2012 gekommen; gemäss diesem sei die Abweisung

des Leistungsbegehrens bestätigt worden, da der Explorand in adaptierten

Tätigkeiten zu 100 % arbeitsfähig sei. Bei persistierenden Beschwerden habe

sich die IV-Stelle im Verlauf entschlossen, eine gutachterliche polydisziplinäre

Reevaluation durchzuführen. Es sei ein polydisziplinäres Gutachten in der Abklärungsstelle

F.___ veranlasst worden. In diesem internistisch, neurologisch, orthopädisch, kieferchirurgisch

und psychiatrisch geführten Gutachten vom 13. Mai 2014 habe man mit Einfluss auf

die Arbeitsfähigkeit als Hauptdiagnose eine kombinierte Persönlichkeitsstörung

mit Verdacht auf paranoide und histrionische Anteile festgestellt, DD

Verbitterungsstörung. Somatisch habe man die medial betonte Gonarthrose mit

Retropatellararthrose im Knie rechts bei Status nach bereits oben erwähnten

Eingriffen festgestellt. Es seien chronische, formal posttraumatische

Kopfschmerzen nach leichter Kopfverletzung erwähnt worden, mit möglicher

Analgetika-induzierter Kopfschmerzkomponente. Es sei ein chronisches

zervikozephales Schmerzsyndrom bei Status nach Vertebrektomie HWK 5,

Diskektomie HWK 4/5 und 5/6 am 9. Februar 2011 bei vorbestehend chronischer

Zervikobrachialgie und schweren degenerativen HWS-Veränderungen, aktuell ohne Hinweis

auf ein radikuläres Reiz- oder sensomotorisches Ausfallsyndrom, erwähnt worden.

Es sei eine Epilepsie mit aktenanamnestisch möglichem Anfall am 10. Februar 2003

festgestellt worden, Behandlung mit Carbamazepin 2003 bis 2010 mit im aktuellen

EEG bitemporal links betonten Funktionsstörungen. Es sei ferner von einem

Status nach dislozierter Mittelgesichtsfraktur und Defektfraktur des Alveolarfortsatzes

mit konsekutivem Zahnverlust gesprochen worden, mit Verletzung des Nervus

infraorbitalis und des Discus articularis links und einem neuropathischen Schmerzsyndrom

des Nervus infraorbitalis links, zudem von einer Myoarthropathie des

Stomatognathen-Systems, ferner von einem Tinnitus aurium. Orthopädisch habe man

keine Zumutbarkeit für schwere und mittelschwere Tätigkeiten gesehen, jedoch

eine volle Zumutbarkeit für leichte, adaptierte Tätigkeiten. Neurologisch habe man

vorsichtshalber die Arbeitsfähigkeit für selbst- oder fremdgefährdende Tätigkeiten

eingeschränkt gesehen. Internistisch habe man keine wesentlichen

Einschränkungen festgestellt. Kieferchirurgisch sei nun, im Gegensatz zum D.___-Gutachten,

nur noch eine Teilzeitarbeitsfähigkeit von maximal 60 % als möglich

erachtet worden, dies wegen den oben erwähnten Diagnosen. Im Verlauf könne eine

weitere Erhöhung der Arbeitsfähigkeit evaluiert werden. Eine Diskussion zum

früheren D.___-Gutachten sei nicht erfolgt. Aufgrund der festgestellten psychiatrischen

Problematik habe man verdichtete Hinweise gesehen, dass nun eine

Persönlichkeitsstörung erreicht sei und nicht mehr nur eine

Persönlichkeitsakzentuierung wie im D.___-Gutachten. Die Einschränkungen seien

so gravierend, dass keine Arbeitsfähigkeit mehr erreicht werden könne und aus

psychiatrischer Sicht eine volle Arbeitsunfähigkeit bestehe. Im weiteren

Verlauf habe der RAD der IV-Stelle Solothurn die diskrepanten Gutachten zuordnen

können. Es sei eine Anfrage an das D.___ erfolgt, das die Fragen 21. März 2016

beantwortet habe; dort sei darauf verwiesen worden, dass die Abklärungen,

insbesondere vom D.___ wie auch von der F.___ zu lange zurücklägen, sodass

keine seriöse Stellung mehr bezogen werden könne. (…) (A.S. 88 - 90).

7.2

Die Abweichungen von der

Einschätzung der Vorgutachter betreffen vor allem das psychiatrische und das

HNO-ärztliche sowie das neurologische Teilgutachten. In der psychiatrischen

Beurteilung hatte der D.___-Gutachter Dr. med. I.___ paranoide Persönlichkeitszüge

attestiert. Die F.___-Gutachterin Dr. med. J.___ gelangte zu einer kombinierten

Persönlichkeitsstörung mit paranoiden und histrionischen Anteilen (DD:

Verbitterungsstörung). Der H.___-Gutachter Dr. med. K.___ bejaht das Vorliegen

paranoider und histrionischer Persönlichkeitsanteile, begründet aber nachvollziehbar

und überzeugend, warum sich die These des Vorgutachters, die akzentuierten

Persönlichkeitszüge hätten sich mit der Zeit zu einer Persönlichkeitsstörung

entwickelt, nicht mit dem Konzept der entsprechenden Diagnose vereinbaren

lässt. Weiter zeigt er auf, weshalb eine Persönlichkeitsstörung mit Blick auf

den aus den Akten zu entnehmenden Werdegang des Beschwerdeführers zu verneinen

ist. Nach seinen Ausführungen entspreche es nicht der Klassifikation der ICD-10,

dass sich – wie im F.___-Gutachten erwähnt – Persönlichkeitszüge mit der Zeit

zu einer Persönlichkeitsstörung auswachsen. Eine Persönlichkeitsstörung

schränke sowohl die Arbeits- als auch die Beziehungsfähigkeit ab Eintritt ins

Erwachsenenalter ein. Der Explorand habe aber erfolgreich ein Studium

absolviert, habe zweimal längere Beziehungen mit Partnerinnen unterhalten und

habe konstante Beziehungen mit seinen langjährigen Freunden. Ausser dem Unfall,

den er, respektive vor allem das Ausbleiben der Versicherungsleistungen,

paranoid verarbeitet habe, seien keine Hinweise auf paranoide Persönlichkeitszüge

vorhanden (A.S. 134, 5. Abs.). Die Beurteilung von Dr. med. K.___ ist auch in

den übrigen Punkten schlüssig (A.S. 135 ff.); insbesondere lässt sich seinen

Ausführungen im Rahmen einer Gesamtbeurteilung entnehmen, dass der Explorand

alleine lebe und seinen Haushalt selbständig versorge. Er lese viel,

interessiere sich für das Weltgeschehen und pflege zahlreiche soziale Kontakte.

Regelmässig unternehme er Spaziergänge und treffe sich mit Kollegen in Parks

und Restaurants. Er habe berichtet, dass er gut schlafen könne. Der Explorand sei

also im Alltag nicht durch psychische Beschwerden beeinträchtigt. Die geltend gemachte

subjektive Krankheitsüberzeugung lasse sich aus psychiatrischer Sicht nicht

objektivieren (A.S. 136).

Der neurologische Teilgutachter Dr. med.

L.___ weicht von der Beurteilung der Gutachterstelle F.___ ab und begründet

dies plausibel (A.S. 150 f.). So ergebe sich die abweichende

Beurteilung im F.___-Gutachten vom 2014 im Bereich der Neurologie aufgrund der

damals vorhandenen Analgetika-induzierten Kopfschmerzkomponente. Es sei die

Diagnose einer Epilepsie und, daraus herleitend, eine qualitative Einschränkung

der Arbeitsfähigkeit definiert worden; dies könne seines – Dr. med. L.___ –

Erachtens jedoch nicht aufrechterhalten werden, da der Versicherte seit über

acht Jahren ohne antiepileptische Therapie anfallsfrei sei. Somit erfülle er

aktuell auch die Bedingungen für die Fahreignung als Taxichauffeur gemäss den

Richtlinien der Schweizerischen Liga gegen Epilepsie. Alleine aufgrund des

beschriebenen, wenig eindrücklich pathologischen EEG-Befunds könne eine

derartige Einschränkung nicht begründet werden. Im klinischen Bereich ergäben

sich insofern Diskrepanzen, als anlässlich der Begutachtung durch die

Gutachterstelle D.___ im Jahre 2010 eine leichte Sensibilitätsverminderung im

linken Wangenbereich festgestellt worden sei. Bei der F.___-Begutachtung sei

eine leichte Hypalgesie und Hypästhesie im Bereich der linken Oberlippe

beschrieben worden. Ansonsten hätten objektiv keine pathologischen Befunde

erhoben werden können. Im kieferchirurgischen Gutachten (F.___ 2014) sei zudem

die Diagnose eines neuropathischen Schmerzsyndroms des Nervus infraorbitalis

links gestellt worden, ohne jedoch Bezug auf die neurologische Begutachtung zu

nehmen. Im Bereich des klinischen Befunds sei lediglich eine verminderte

Sensibilität im Bereich der linken Oberlippe beschrieben worden. In diesem

Bereich habe der Versicherte jedoch damals, wie auch heute, keinen

neuropathischen Schmerz beschrieben. Aktuell sei der Befund im Bereich der

Oberlippe normal. Der Versicherte habe nun wieder über eine leichte

Sensibilitätsverminderung im Bereich der linken Wange (in Übereinstimmung zum D.___-Gutachten

2010) berichtet. Die Beurteilung im kieferchirurgischen Gutachten der

Gutachterstelle F.___ sei aus neurologischer Sicht schwierig nachvollziehbar,

da die Beschwerden des Versicherten im Kapitel «Anamnese» nicht rekapituliert

worden seien. Der Abschnitt «klinische Untersuchung» umfasse gerade mal sechs

kurze Zeilen. In der Beurteilung sei vorwiegend auf die subjektiven Angaben des

Versicherten abgestellt worden. Drei bis vier Tage anhaltende

Schmerzexazerbationen habe der Versicherte aktuell nicht mehr beschrieben;

diesbezügliche Angaben fehlten auch anlässlich der Begutachtung durch die

Gutachterstelle D.___ im Jahre 2010, so dass die kieferchirurgische Beurteilung

der Arbeitsfähigkeit im F.___-Gutachten aus dem Jahr 2014 als wenig plausibel erscheine

(A.S. 150 f.).

Der HNO-Gutachter Dr. med. M.___ nimmt

zum Zustand nach der Fraktur im Jahr 2002 Stellung und äussert sich zu

Konsistenz und Plausibilität aus otorhinolarynologischer Sicht. Er bestätigt

die kieferchirurgischen Untersuchungsbefunde der Vorgutachten und erklärt,

warum seine Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit von jener der Gutachterstelle F.___

abweicht. So sei die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit abweichend, da sich

diese im F.___-Gutachten vor allem auf die subjektiven Angaben des Exploranden

und weniger auf die eigenen Befunde abgestützt habe; dies könne erklärbar sein,

da sich auch fachlich bestens ausgewiesene Kieferchirurgen kaum je mit Fragen

der Arbeitsfähigkeit konfrontiert sähen, geschweige denn mit Fragen der

Arbeitsfähigkeit bei gleichzeitiger funktioneller Überlagerung (A.S. 155 f.).

Seine Aussage, ab dem Behandlungsabschluss im Jahr 2008 bestehe aus dieser

Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit, leuchtet ein. Dasselbe gilt für seine

Aussage, im Zusammenhang mit den multiplen operativen Interventionen müsse von

2002.

- 2008 von einer phasenweise postinterventionellen höheren Arbeitsunfähigkeit

ausgegangen werden (A.S. 156).

8.

8.1

Im Rahmen der Konsensbeurteilung

sind die H.___-Gutachter zu folgenden Erkenntnissen (kurze Zusammenfassung

persönliche Situation und Krankheitsentwicklung, Diagnosen etc.) gelangt (A.S.

91.

ff.): Der 1967 in […] geborene Explorand habe nach den Grundschulen von 1983

bis 1987 im Familiengeschäft (Import und Export von Textilien und

Lebensmitteln) gearbeitet. Darauf sei er nach […] gegangen, wo er unter anderem

das Studium als Bibliothekar betrieben habe. Er habe auch das Diplom als Lehrer

der […] Sprache. 1995 bis 1998 sei er wieder in […] gewesen, dann als

Geschäftsführer in einer Buchhandlung. Er habe seine Schweizer Ehefrau

kennengelernt, sei 1998 in die Schweiz gekommen und habe im April 1999

geheiratet (Ehe 2002 wieder getrennt, eine im Mai 1999 geborene Tochter). In

der Schweiz habe er nur geringe Erwerbstätigkeiten innegehabt, indirekt im

IK-Auszug dokumentiert 2000 bis 2004, mit höchstem Einkommen durch

Arbeitslosenentschädigungen. Die längste Anstellung sei als Paletten-Reparateur

bei den [...] von November 2001 bis Mai 2003 gewesen. Über mögliche

Erwerbstätigkeiten zuletzt 2009, laut Explorand angegeben, lägen keine Angaben

vor. Nach Geltendmachung von zwei Unfällen im November 2002 und 2004, dies mit

verspäteter Anmeldung, nach wiederholter Rückweisung der Suva bezüglich

Versicherungsleistungen, nach auch primärer Rückweisung der IV und dann nach Reevaluationsbegutachtung

in der F.___ geänderter Meinung, sei dem Exploranden im Februar 2017, rückwirkend

ab Mai 2005, keine Rente, basierend auf dem D.___-Gutachten, bei einem IV-Grad von

15.

%, zugesprochen worden, dann eine ganze bei einem IV-Grad von 100 %

ab November 2013, basierend auf dem F.___-Gutachten. Da in der Folge der

Explorand beziehungsweise die Rechtsvertretung die volle Rente schon

rückwirkend ab 2005 angestrebt habe, sei es zum Rechtsstreit gekommen, worauf

das Gericht das aktuelle Obergutachten eingeleitet habe. Der Explorand selber gebe

sich schmerzgeplagt und halte sich für gänzlich arbeitsunfähig (A.S. 91).

Die H.___-Gutachter haben folgende Diagnosen

gestellt (A.S. 91 f.):

mit Einfluss auf

Arbeitsfähigkeit

1.

medial

betonte Gonarthrose Knie rechts (ICD-10 M17.1)

- Status

nach valgisierender Tibiakopfosteotomie 2006 und Implantatentfernung 6/2007

(Z98.8/247.0)

- Status

nach Arthroskopie mit partieller medialer Meniskektomie am 15.10.2004 (Z98.8)

- keine

Hinweise auf radikuläre Reiz- bzw. sensomotorische Ausfallsymptomatik

2.

chronisches

zervikobrachiales Schmerzsyndrom links (ICD-10 M53.2)

- Status

nach Vertebrektomie HWK 5, Diskektomie HWK 4/5 und HWK 5/6 sowie Spondylodese

HWK 4 - 6 am 9.2.2011 (Z98.1)

- degenerative

Veränderungen HWK 6/7 (M47.82/M50.2)

- keine

Hinweise auf radikuläre Reiz- bzw. sensomotorische Ausfallsymptomatik

3.

Zustand

nach nicht dislozierter Mittelgesichtsfraktur 2002 (ICD-10 S02.9)

- Defektfraktur

des Alveolarfortsatzes mit konsekutivem Zahnverlust

- Zustand

nach Osteomyelitis des Alveolarfortsatzes

- Zustand

nach Verletzung des N. infraorbitalis und Discus articularis links

- Zustand

nach Implantat-Versorgung sowie Re-Implantat-Versorgung Position 24 und 25

- residuelle

Kiefergelenksdysfunktion links

- cranio-mandibuläre

Schmerzsymptomatik links

4.

Tinnitus

links (lCD-10 H93.1)

- mittelgradig

kompensiert

5.

Hochtonschallempfindungsschwerhörigkeit

beidseits, rechts akzentuiert (lCD-10 H90.3)

ohne Einfluss auf

Arbeitsfähigkeit

1.

paranoide

und histrionische Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1)

2.

Schmerzverarbeitungsstörung

(ICD-10 F54)

3.

klinischer

Verdacht auf leichtgradiges subakromiales Impingement Schulter links (lCD-10

M75.4)

4.

inkomplettes

metabolisches Syndrom

- Übergewicht

(BMI 27 kg/m2)

- arterielle

Hypertonie, medikamentös behandelt (lCD-10 I10)

- Diabetes

mellitus Typ II (ICD-10 E11.9)

- medikamentös

behandelt (HbA 1c im Normbereich mit 5,9 %)

- keine

Sekundärmanifestationen

5.

fortgesetzter

moderater Nikotinkonsum (lCD-10 F17.1)

6.

aktenanamnestisch

Epilepsie, nicht weiter klassifizierbar (lCD-10 G40)

- pathologischer

EEG-Befund

- antiepileptische

Therapie von 2003 - 2010

8.2

Der interdisziplinären

medizinischen Beurteilung (funktionelle Auswirkungen der Befunde/Diagnosen) sowie

der Diskussion von Belastungsfaktoren/Ressourcen und der Konsistenzprüfung der H.___-Gutachter

lässt sich Folgendes entnehmen (A.S. 92 f.): Aus Sicht des

Bewegungsapparates könnten das chronische lumbovertebrale Syndrom und das

chronische Zervikalsyndrom benannt werden; beide seien gemäss neurologischer

Untersuchung ohne radikuläre Symptomatik. Es bestehe eine verminderte Belastbarkeit

der Wirbelsäule, sodass keine körperlich schweren und anhaltend mittelschweren

Tätigkeiten mehr zumutbar seien. In körperlich leichten bis intermittierend

mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeiten, mit einer Hebe- und Traglimite

von regelmässig 5 und selten 10 kg, ohne Zwangshaltung des Nackens oder des

Rumpfs oder der unteren Extremitäten, ohne repetitive Bewegung der Arme

oberhalb der Horizontalen, bestehe eine quantitativ uneingeschränkte

Arbeitsfähigkeit. Aus neurologischer Sicht ergäben sich keine zusätzlichen

Einschränkungen. Die früher einmal genannte Epilepsie sei im Verlauf ohne

klinische Relevanz. Die Kopfschmerzproblematik könne keine wesentliche

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen. Aus HNO-ärztlicher Sicht lägen

beim Exploranden Befunde vor bei Status nach der nicht dislozierten

Mittelgesichtsfraktur mit Defektfraktur des Alveolarfortsatzes, Verletzung des

Nervus infraorbitalis und Discus articularis links sowie Zustand nach

Implantat-Versorgung Position 24 und 25. Nachvollziehbar sei eine residuelle

Kiefergelenksdysfunktion und eine kranio-mandibuläre Schmerzsymptomatik links.

Im Weiteren lägen ein mittelgradig kompensierter Tinnitus links und eine

Hochtonschallempfindungsschwerhörigkeit beidseits, rechts akzentuiert, vor.

Aufgrund dieser Diagnosen bestünden verschiedene qualitative Einschränkungen,

sodass keine Tätigkeiten unter gesteigertem Umgebungsgeräuschpegel durchgeführt

werden sollten oder Arbeiten, bei denen ein gezieltes Richtungshören relevant

sei. Aufgrund der persistierenden Schmerzsymptomatik sowie des Tinnitus könne

ein leicht erhöhter Pausenbedarf nachvollzogen werden. Aus psychiatrischer

Sicht stehe eine Schmerzverarbeitungsstörung im Vordergrund; diese erkläre sich

durch die somatisch nicht ausreichend erklärbaren Befunde für die subjektiv

angegebenen Beschwerden und vor allem subjektiven Limitierungen. Die Kriterien

für eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung seien, wie im psychiatrischen

Teilgutachten dargelegt worden sei, nicht gegeben. Durch die

Schmerzverarbeitungsstörung könne keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit

begründet werden. Zudem seien paranoide und histrionische Persönlichkeitszüge zur

Kenntnis zu nehmen. Eine Persönlichkeitsstörung könne ausgeschlossen werden. Aufgrund

dieser Persönlichkeitszüge könne keine Einschränkung bestätigt werden. Aus

allgemeininternistischer Sicht lägen keine Befunde und Diagnosen vor, die sich

auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten. Medizinische Belastungsfaktoren würden in

den Teilgutachten diskutiert. Die hauptsächlich verminderten Ressourcen lägen

im aussermedizinischen Bereich, nämlich in den beruflichen Voraussetzungen des

Exploranden, die in der Schweiz nicht gegeben seien und von ihm auch nur

marginal über die Jahre nach Einreise in die Schweiz überhaupt umgesetzt worden

seien. Die subjektiv vollständige Arbeitsunfähigkeit des Exploranden

kontrastiere zu seinen Alltagsaktivitäten und auch zu den objektivierbaren

Befunden. Weitere Angaben könnten den einzelnen Teilgutachten entnommen werden

(A.S. 92 f.).

Die Fragen zur Arbeitsfähigkeit haben

die H.___-Gutachter wie folgt beantwortet (A.S. 93 f.): Es sei schwierig,

beim Exploranden eine eigentliche angestammte Tätigkeit zu bezeichnen, da die

letzte Arbeit zwar über ein Jahr ausgeübt worden sei, jedoch kein genaues

Tätigkeitsprofil vorliege. Zudem sei der Explorand zum Zeitpunkt der

Arbeitsunfähigkeitsattestierung arbeitslos gewesen. Wenn man den Aussagen des

Exploranden folgen könne, handle es sich bei der letzten Tätigkeit um eine

körperlich erheblich belastende, sodass diese ungeeignet erscheine. Auf ein 100%-Pensum

bezogen, sei die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit mit 0 % zu

beziffern. Diese Einschätzung für die Unzumutbarkeit für schwere Tätigkeiten

sei aufgrund der verminderten Belastungsfähigkeit des rechten Knies ab 2004

anzunehmen. Was die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit anbelange,

käme eine leichte bis intermittierend mittelschwere, wechselbelastende

Tätigkeit in Frage, ohne laute Umgebungsgeräusche, Einnahme von Zwangshaltungen

und Überkopfarbeiten. Die maximale Präsenz in einer solchen Tätigkeit wäre zu 8

bis 8,5 Stunden pro Tag möglich; dabei bestehe ein leicht erhöhter

Pausenbedarf im Sinne einer Leistungseinbusse von 10 %. Die

Arbeitsfähigkeit in einer solchen Tätigkeit im freien Arbeitsmarkt, bezogen auf

ein 100%-Pensum, sei mit einer 90%igen Arbeits- und Leistungsfähigkeit zu

beziffern. Was den zeitlichen Verlauf der Entwicklung dieser Arbeitsfähigkeit

betreffe, könne die aktuelle Einschätzung der Arbeitsfähigkeit über die Zeit

gemittelt seit November 2002 angenommen werden. Zwischendurch hätten immer

wieder Operationen und Massnahmen stattgefunden, sodass die Arbeitsfähigkeit punktuell

höhergradig eingeschränkt gewesen sei, was jedoch über den Längsverlauf nicht

zu einer richtunggebenden Veränderung der Situation bzw. der Arbeitsfähigkeit geführt

habe. So erscheine diese Einschätzung jetzt, retrospektiv, aus gutachterlicher

Sicht plausibel. Es gebe lediglich eine quantitative Einschränkung in

adaptierten Tätigkeiten aus ORL-ärztlicher Sicht, sodass sich keine Diskussion

hinsichtlich ergänzendem oder additivem Effekt von Einschränkungen ergebe (A.S.

93.

f.).

Bezüglich Massnahmen und Therapien haben

die H.___-Gutachter angegeben, dass sie keine medizinischen Massnahmen mit

wesentlicher Beeinflussung der Arbeitsfähigkeit vorschlagen könnten. Bei der

ausgeprägten subjektiven Krankheits- und Behinderungsüberzeugung des

Exploranden könnten auch keine beruflichen Massnahmen vorgeschlagen werden

(A.S. 94). Im Weiteren haben die Gutachter ausgeführt, dass retrospektiv im

Längsverlauf keine wesentliche Veränderung der Situation seit 2002 erkannt

werden könne. Vermeintliche Veränderungen hätten sich durch unterschiedliche

Einschätzungen von untersuchenden oder begutachtenden Ärzten ergeben, welche

sich bei der Überprüfung jedoch nicht bestätigt hätten (A.S. 95). Die

Unterschiede zwischen dem D.___- und dem F.___-Gutachten würden – so die H.___-Gutachter

– in den Teilgutachten ausführlich diskutiert. Zusammengefasst sei

festzustellen, dass aus allgemeininternistischer und orthopädischer Sicht keine

wesentlichen Diskrepanzen bestünden. Aus psychiatrischer Sicht ergebe sich ein

ähnliches Bild wie im D.___-Gutachten aus dem Jahr 2010. Die

Persönlichkeitsstörung, die dann zur eingeschätzt aufgehobenen Arbeitsfähigkeit

im F.___-Gutachten aus dem Jahr 2014 geführt habe, könne nicht bestätigt

werden. Aus ORL-ärztlich-neurologischer Sicht bestünden keine wesentlichen

Diskrepanzen in der Befunderhebung zu den früheren kieferchirurgischen

Untersuchungen, auch nicht zu den neurologischen. Unterschiedlich sei vor allem

die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, die sich in der kieferchirurgischen

Beurteilung im F.___-Gutachten auf die subjektiven Angaben des Exploranden

abstützt habe, weniger auf die eigenen Befunde; dies sei bei der aktuellen

Untersuchung und bei derjenigen im D.___ im Vordergrund gestanden. Eine

höhergradige Einschränkung lasse sich dadurch nicht ableiten, eine

geringgradige könne, im Gegensatz zum D.___-Gutachten, zugestanden werden

(A.S. 96).

9.

9.1

Das N.___-Gutachten vom 31.

Oktober 2018 beruht auf den vollständigen Vorakten und persönlichen

Untersuchungen des Beschwerdeführers vom 20., 22. und 27. August 2018

durch die Gutachter. Gestützt auf die anlässlich der Explorationen gewonnenen

Erkenntnisse und in ausführlicher Auseinandersetzung mit den übrigen relevanten

medizinischen Unterlagen, namentlich der jeweiligen Stellungnahme zu früheren

Einschätzungen, sind die Gutachter zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, die sie

in einer nachvollziehbaren Weise hergeleitet und begründet haben. Die Gutachter

haben die Angaben des Beschwerdeführers wiedergegeben und in die Beurteilung

einbezogen. Die Abweichungen von den früheren Stellungnahmen werden eingehend

begründet. Das Gutachten ist sehr ausführlich, in sich stimmig und enthält

keine inneren Widersprüche. Es deckt hinreichend sämtliche in den Vorakten

thematisierten Aspekte, die für die polydisziplinäre Beurteilung relevant sein

können, ab. Das Gutachten wird damit den allgemeinen Anforderungen an eine

beweiskräftige medizinische Stellungnahme (E. II. 3.4 hiervor) gerecht.

9.2

Zu prüfen bleibt, ob das N.___-Gutachten

auch inhaltlich als beweiskräftig gelten kann. Der Beschwerdeführer lässt

dagegen verschiedene Einwände vorbringen.

9.2.1

Der Beschwerdeführer macht

zunächst geltend, das Gutachten der Gutachterstelle H.___ habe sein Ziel

verfehlt. Der Auftrag habe darin bestanden, den Verlauf der Arbeitsunfähigkeit

an Hand der Akten retrospektiv darzustellen. Diese Aufgabe habe es offensichtlich

nicht erfüllt. Auch habe das H.___ die Arbeitsunfähigkeit nach der

Knieoperation sowie bezüglich der HWS-Problematik und der Oberkieferfraktur

nicht «herausgearbeitet». Zudem bemängelt er die verschiedenen Teilgutachten,

insbesondere das orthopädische; so habe es der Gutachter unterlassen, sich zu

der nach dem Schaden im HWS-Bereich bis zur Behandlung entstandenen

Arbeitsunfähigkeit zu äussern (A.S. 178 ff., 187 ff.).

In Bezug auf den grundsätzlichen

Einwand, wonach die Gerichtsgutachter einzig den Verlauf der Arbeitsunfähigkeit

(vor November 2013) hätten abklären müssen, ist zunächst auf den Grundsatz

hinzuweisen, wonach der Anfechtungs- und Streitgegenstand des

Beschwerdeverfahrens in einer Konstellation wie der vorliegenden auch den

Zeitraum umfasst, für den antragsgemäss eine Rente zugesprochen wurde (vgl. E.

II. 1.2 hiervor). Der Auftrag an die Begutachtungsstelle H.___ beschränkte sich

denn auch nicht auf ein Aktengutachten, sondern umfasste eine eigene

Untersuchung des Beschwerdeführers, welche naturgemäss dessen Zustand im

Begutachtungszeitpunkt zum Gegenstand hatten. Was den zeitlichen Verlauf der

Entwicklung der Arbeitsfähigkeit anbelangt, kann grundsätzlich auf Ziffer 4.7.5

des Gutachtens bzw. die vorstehenden Ausführungen (E. II 8.2, 2. Abs.)

verwiesen werden; ergänzend dazu lässt sich den verschiedenen Teilgutachten

Folgendes entnehmen (A.S. 124 ff.): Der orthopädische Gutachter hat

festgestellt, aus heutiger Sicht sei davon auszugehen, dass aufgrund der

Pathologien am rechten Knie ab 2004 eine verminderte Belastungsfähigkeit des

rechten Beins bestanden habe, welche die Ausübung der früheren Tätigkeit nicht

mehr uneingeschränkt zuliesse. Ferner sei aus heutiger Sicht nicht erkennbar,

dass die Arbeitsfähigkeit für Tätigkeiten gemäss dem formulierten

Belastungsprofil (körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere Aktivitäten

mit weiteren Anforderungen) in den letzten Jahren durch pathologische Befunde

am Bewegungsapparat jemals während längerer Zeit in relevanter Weise

eingeschränkt gewesen sei. Eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit habe jeweils

im Zusammenhang mit den durchgeführten Operationen am rechten Knie sowie an der

Halswirbelsäule bestanden, zuletzt somit ab Februar 2011. Dabei sei beim

dokumentierten, unauffälligen Verlauf von einer Wiedererlangung der vollen

Arbeitsfähigkeit jeweils nach Ablauf von drei bis sechs Monaten auszugehen (A.S.

124.

f.). Zur zeitlichen Folge der Entwicklung der Arbeitsfähigkeit hat der

psychiatrische Gutachter ausgeführt, dass der Gesundheitszustand keinen

wechselnden Verlauf gehabt habe. Es fänden sich keine Hinweise dafür, dass die

Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht jemals eingeschränkt gewesen sei. Der

neurologische Gutachter hat den zeitlichen Verlauf der Arbeitsfähigkeit als

schwierig nachvollziehbar bezeichnet. Im Wesentlichen seien hier die

Beschwerden am Bewegungsapparat massgebend, weshalb auf die orthopädische

Beurteilung verwiesen werde. Im Hinblick auf die Kopfschmerzen müsse darauf

hingewiesen werden, dass der Versicherte im Anschluss an den Unfall im Jahr

2002.

mehrere Jahre wieder voll arbeitstätig gewesen sei, so dass alleine

aufgrund der Kopfschmerzproblematik eine höhergradige Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit als wenig plausibel erscheine. Der Versicherte habe über einen

wechselnden Verlauf des Gesundheitszustands berichtet, was jedoch durch

objektive Befunde nicht begründet werde. Ein derartig wechselnder Verlauf der

Beschwerden sei aus neurologischer Sicht nicht plausibel. Ein

Kopfschmerzsyndrom, das einen derartigen wechselnden Verlauf aufweisen würde, könne

gemäss den Kriterien der Internationalen Kopfschmerzgesellschaft nicht

definiert werden. Somit müsste alleine auf die subjektiven Angaben des

Versicherten abgestellt werden, was aufgrund der vielfältigen und teilweise

inkonsistenten Angaben jedoch mit grossen Unsicherheiten verbunden wäre. Zudem seien

derartige schwergradige Kopfschmerzexazerbationen, die über mehrere Monate anhielten,

anlässlich der früheren neurologischen Begutachtungen nicht beschrieben worden.

Der Verlauf des Gesundheitszustands sei insofern variabel gewesen, als

anlässlich der Begutachtung durch die Begutachtungsstelle F.___ im Jahre 2013

noch ein Analgetika-induzierter Kopfschmerz als zusätzliche Komponente

vorhanden gewesen sei. Seither sei es dem Versicherten gelungen, die Analgetika

praktisch vollständig abzusetzen, so dass eine Verbesserung der

Kopfschmerzproblematik im Verlauf erklärbar sei (A.S. 148 ff.). Aus Sicht des

HNO-Gutachters könne der Zeitpunkt des Auftretens der

otoneurologischen/otorhinolaryngologischen Beschwerdesymptomatik im Rahmen der

anamnestischen Angaben sowie der Akten auf das Jahr 2002 festgelegt werden. In

Anbetracht der multiplen operativen Interventionen im Zeitraum von 2002 - 2008

müsse – wie bereits angeführt – von einer phasenweise postinterventionellen

höheren Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden; ab dem Jahr 2008 mit

Behandlungsabschluss könne eine quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit

im aktuellen Ausmass (90 %, vgl. A.S. 157) angenommen werden

(A.S. 156).

Was den Verlauf der Arbeitsfähigkeit

bzw. -unfähigkeit in den Jahren 2002 bis 2008 anbelangt, liefern die

vorliegenden medizinischen Akten lediglich spärliche Angaben. Die F.___-Gutachter

führten dazu am 13. Mai 2014 aus, dass die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer

Sicht retrospektiv schwer zu beurteilen sei. Es bleibe aber festzuhalten, dass

der Explorand bis zu seinem ersten Unfall im 2002, wenn auch häufig kurzzeitig

und wechselnd, erwerbsfähig und anschliessend bis 2004 erneut arbeitstätig

gewesen sei (IV-Nr. 112.1, S. 44). Dem D.___-Gutachten vom 18. November 2010

lässt sich dazu entnehmen, dass der Explorand beim Unfall im 2002 eine

komplizierte Kieferverletzung erlitten habe; nachdem diese angeblich erst mit längerer

zeitlicher Verzögerung erkannt worden sei und zu einem schleppenden Heilungsverlauf

geführt habe, habe sich der Explorand in zunehmender Weise unverstanden und

nicht ernst genommen gefühlt. Diagnostisch sei am ehesten von akzentuierten, paranoiden

Persönlichkeitszügen auszugehen; diese gingen mit einer erhöhten Verletzbarkeit

einher, sodass der Explorand gewisse widrige Umstände, wie die angebliche

verspätete Diagnose der Kieferverletzung und den schleppenden Heilungsverlauf,

in paranoider Manier fehlverarbeitet habe. Aufgrund des psychischen Leidens

könne keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit abgeleitet werden (IV-Nr. 49.2,

S. 51). Diese Ausführungen der D.___-Gutachter lassen auf ein seit 2002 bestehendes

Krankheitsbild schliessen, das keine wesentlichen dauerhaften Auswirkungen auf

die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ausweist und bis 2004 eine

Arbeitstätigkeit zuliess. In der Folgezeit sind mehrere Operationen

dokumentiert (solche fanden namentlich im Oktober 2004, Juni 2006 und Juni 2007

statt, vgl. die Wiedergabe des Verlaufs in E. II. 7.1 hiervor). Die D.___-Gutachter

gelangten im Jahr 2010 zu einer vollen Arbeitsfähigkeit, was durch die

Ausführungen im Gerichtsgutachten weitgehend bestätigt worden ist. Vor diesem

Hintergrund ist von der durch die H.___-Gutachter retrospektiv ermittelten

Arbeits- und Leistungsfähigkeit (in einer geeigneten Tätigkeit) von 90 %

seit November 2002 (vgl. A.S. 94) auszugehen, wobei in den Jahren bis 2008

phasenweise (nach den jeweiligen operativen Eingriffen) vorübergehend höhere

Arbeitsunfähigkeiten bestanden. Bei dieser Aktenlage waren die

invaliditätsmässigen Voraussetzungen eines Rentenanspruchs mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit zu keinem Zeitpunkt in der geforderten Schwere und Dauer

erfüllt.

9.2.2

Der Beschwerdeführer bringt

weiter vor, bei einer psychiatrischen Begutachtung sei eine Fremdanamnese zu

erheben, was die Gerichtsgutachter unterlassen hätten (A.S. 179, 190).

Praxisgemäss ist im Rahmen einer psychiatrischen Begutachtung die klinische

Untersuchung in Kenntnis der Anamnese entscheidend. Eine Fremdanamnese und

(schriftliche oder mündliche) Auskünfte der behandelnden Arztpersonen sind

häufig wünschenswert, aber nicht zwingend erforderlich (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 8C_323/2014 vom 23. Juli 2014 E. 5.2.1). Anfragen beim

behandelnden Arzt sind u.a. wertvoll, wenn sie erweiterte Auskünfte über

Persönlichkeit und Compliance des Exploranden erwarten lassen. Die

Notwendigkeit der Einholung einer Fremdanamnese bei der behandelnden Arztperson

ist in erster Linie eine Frage des medizinischen Ermessens. Auch aus den neuen

Qualitätsleitlinien für versicherungspsychiatrische Gutachten der

Schweizerischen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie vom 16. Juni

2016.

ergibt sich dazu nichts anderes (vgl. Urteil des Bundesgerichts

8C_794/2017 vom 27. März 2018 E. 4.2.1 mit Hinweisen). Aus dem Bericht des

psychiatrischen H.___-Gutachters geht hervor, dass ihm alle hier relevanten Arztberichte

zur Verfügung gestanden haben (A.S. 133). Zu berücksichtigen gilt ferner die

Aussage des Beschwerdeführers gegenüber dem Gutachter, wonach er im Dezember

2014.

auf Einweisung des Hausarztes drei Sitzungen bei einem Psychiater gehabt

habe. Er habe mit den Gesprächen nicht viel anfangen können und keinen Sinn in

einer Behandlung gesehen (A.S. 132). Eine psychopharmakologische

Behandlung sei nicht durchgeführt worden (A.S. 135). Unter diesen Umständen ist

es nicht zu beanstanden, dass der psychiatrische Fachgutachter des H.___ keine

fremdanamnestischen Auskünfte eingeholt hat.

9.2.3

Im Weiteren bemängelt der

Beschwerdeführer, die D.___-Gutachter hätten seinerzeit den Bruch eines Halswirbels

übersehen, weshalb auf das F.___-Gutachten abzustellen sei. Zudem sei auch der

Kiefer gebrochen gewesen, was den D.___-Gutachtern ebenfalls entgangen sei (vgl.

A.S. 10 f., 71, 177 f., 187 f., 201); erst durch die Operation (Vertebrektomie)

im Februar 2011 sei dies korrigiert worden, weshalb jedenfalls bis dann ein

Rentenanspruch bestehe (vgl. A.S. 17 ff.).

In diesem Zusammenhang lässt sich den

Ausführungen im H.___-Gutachten Folgendes entnehmen: Der orthopädische Gutachter

Dr. med. O.___ hat ausgeführt, der Unfall von 2002 (Palette gegen Kopf) habe zu

Frakturen im Gesichtsbereich und an der HWS geführt (A.S. 117). Zusammenfassend

hat dann Dr. med. O.___ festgehalten, eine Fraktur an der HWS sei zeitnah nicht

dokumentiert worden. Im Rahmen von vertieften Abklärungen hätten etwa 2009 deutliche

degenerative Veränderungen erkannt werden können, die letztlich zur

Vertebrektomie von HWK 5 und einer Spondylodese HWK 4 - 6 geführt hätten (A.S.

121, Ziff. 7.1). Der orthopädische H.___-Gutachter hat folglich den vom Beschwerdeführer

geltend gemachten Bruch eines Halswirbels (durch den Schlag der Palette im Jahr

2002) nicht bestätigt, sondern von degenerativen Veränderungen gesprochen.

Damit ist der Vorwurf an die Gutachterstelle D.___, man habe diese Fraktur

übersehen, entkräftet. Im zeitlichen Verlauf hat der orthopädische H.___-Gutachter

bezüglich der Wirbelsäule (inkl. HWS), mit Ausnahme einer postoperativen Phase

von einigen Monaten, durchgehend eine volle Arbeitsfähigkeit in einer

angepassten Tätigkeit attestiert (A.S. 125, Ziff. 8.2.5). Die Operation an der

HWS war der genannte Eingriff (Vertebrektomie) im Februar 2011 (A.S. 121, Ziff.

6.1, 125, Ziff. 8.2.5), der keine langdauernde Einschränkung zur Folge hatte.

9.2.4

Ferner hat der Beschwerdeführer

den Eingriff am Knie angesprochen, bei dem der Meniskus zumindest teilweise

entfernt worden sei. Im Nachgang zu diesem Eingriff dürfte er einige Zeit

rekonvaleszent und damit arbeitsunfähig gewesen sein, worauf die H.___-Gutachter

nicht eingegangen seien (A.S. 178).

Der H.___-Orthopäde ist im Rahmen seiner

Beurteilung auf die aktenkundige Vorgeschichte eingegangen (Distorsionstrauma

2004, arthroskopische Teilmeniskektomie November 2004, valgisierende Tibiakopfosteotomie

Juni 2006, Entfernung Implantate Juni 2007). Als Ergebnis der aktuellen

Untersuchung hat Dr. med. O.___ bezüglich der Beine, wo der Fokus anamnestisch

auch auf dem rechten Knie liege, angeführt, es hätten sich derzeit objektiv

wenig auffällige Verhältnisse gezeigt. Namentlich könne ein akutes

intraartikuläres Geschehen mit Ergussbildung, Rötung oder Überwärmung des

rechten Knies ausgeschlossen werden. Nichtsdestotrotz sei aufgrund der

Vorgeschichte davon auszugehen, dass insgesamt eine etwas verminderte

Belastungsfähigkeit des rechten Kniegelenks vorliege, namentlich für

Aktivitäten mit höheren Ansprüchen wie Knien und Kauern oder das häufige

Begehen von Treppen und Leitern (A.S. 122, unten). Am rechten Knie sei der

Zustand in Anbetracht der Vorgeschichte mit bereits vor 12 Jahren erfolgter

valgisierender Tibiakopfosteotomie radiologisch nach wie vor als durchaus

ordentlich zu bezeichnen, ohne Hinweise für eine bereits stark fortgeschrittene

Gonarthrose (A.S. 123, oben). Zusammenfassend hätten sich – so Dr. med. O.___ –

anlässlich der heutigen orthopädischen Untersuchung pathologische Befunde an

der Halswirbelsäule und am rechten Knie gezeigt, wo jeweils operative

Interventionen erfolgt seien. In diesen Bereichen könne von einer verminderten

Belastungsfähigkeit ausgegangen werden. Das gesamte Beschwerdebild des

Exploranden, welches viele weitere Regionen des Körpers erfasse, sei allerdings

organisch nicht ganz ausreichend erklärbar. Wiederholt lasse sich eine

Symptomausweitung und Selbstlimitation erkennen (A.S. 123, Ziff. 7.2). Auf

orthopädischer Ebene sei in den Gutachten der D.___- als auch der F.___-Ärzte

eine vergleichbare Beurteilung der Gesamtsituation erfolgt, die sich auch mit

der heutigen gut in Übereinstimmung bringen lasse (A.S. 127, Ziff. 11). Was den

zeitlichen Verlauf der Arbeitsfähigkeit anbelangt, kann auf die vorstehenden

Ausführungen des orthopädischen H.___-Gutachters verwiesen werden (uneingeschränkte

Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit, mit Ausnahme der

Rekonvaleszenz-Zeiten; vgl. E. II 9.2.3). Eine nach den operativen Eingriffen

am Knie (2004, 2006, 2007; vgl. A.S. 121, Ziff. 6.1) vorübergehende

Arbeitsunfähigkeit dürfte keinen Rentenanspruch zu begründen vermögen. Das

Argument des Beschwerdeführers, diese Operationen hätten einen Grund bzw.

während einiger Zeit eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge gehabt (A.S. 178), führt

nicht zur Annahme einer wesentlich länger dauernden Arbeitsunfähigkeit.

9.3

Folglich ist festzustellen, dass

die Einwände des Beschwerdeführers die Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der

Ergebnisse des Gerichtsgutachtens nicht in Frage zu stellen vermögen. Erst

recht bestehen keine zwingenden Gründe, wie sie für ein Abweichen von einem

Gerichtsgutachten erforderlich wären (vgl. E. II. 3.4 hiervor). Anlass für das

Gerichtsgutachten bot – wie bereits ausgeführt – der Widerspruch zwischen dem D.___-Gutachten

von 2010 und dem F.___-Gutachten von 2014, welchen das Gericht nicht aufzulösen

vermochte. Durch das überzeugende H.___-Gutachten ist dieser Widerspruch nun

geklärt, und es kann für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit weitgehend – mit

gewissen, relativ geringen Abweichungen – auf das D.___-Gutachten abgestellt

werden. Weitere medizinische Abklärungen im Sinne einer Nachfrage bei der

Begutachtungsstelle F.___ – wie durch den Beschwerdeführer gewünscht (vgl. A.S.

190) – sind nicht erforderlich, da nunmehr eine taugliche Beurteilungsgrundlage

vorliegt. Somit kann festgestellt werden, dass das H.___-Gutachten vollen

Beweiswert geniesst. Folglich ist dem Beschwerdeführer medizinisch-theoretisch

zuzumuten, seit November 2002 eine Verweistätigkeit im Ausmass von 90 % auszuüben

(vgl. A.S. 94). Die vorübergehend bestehenden höheren Arbeitsunfähigkeiten im

Zusammenhang mit den diversen operativen Eingriffen in den Jahren 2004, 2006,

2007, 2011 und 2012 (vgl. E. II. 6.2 und 7.1 hiervor) wiesen nicht die für

einen Rentenanspruch vorausgesetzte Schwere und Dauer auf.

10.

Die Beschwerdegegnerin hat in

der angefochtenen Verfügung vom 6. Februar 2017 für die Berechnung der dem

Beschwerdeführer ab 1. November 2013 zustehenden Invalidenrente beim Validen-

wie auch Invalideneinkommen auf die Zahlen des Bundesamts für Statistik

abgestellt (IV-Nr. 149). Nunmehr ist der Invaliditätsgrad ab dem

frühestmöglichen Rentenbeginn zu bestimmen, der – in Beachtung der am 26. Juli

2005.

erfolgten Anmeldung durch den Beschwerdeführer (IV-Nr. 2) bzw. der in

diesem Zeitpunkt geltenden Fassung von Art. 29 IVG (Beginn des Anspruchs) und

48.

IVG (Nachzahlung von Leistungen; vgl. E. II 2.5 hiervor) – auf den 1. Juli

2004.

fiele (vgl. BGE 129 V 222).

10.1

Nach eigenen Angaben habe der

Beschwerdeführer zuletzt im Jahr 2009 gearbeitet; das Tätigkeitsprofil sei – so

der H.___-Gutachter Dr. med. P.___ – unklar (vgl. A.S. 111, Ziff. 3.2.3). Bei

den Akten befindet sich einzig ein «Auszug aus dem individuellen Konto»

(IK-Auszug) per 18. August 2005, der Einkommen des Beschwerdeführers in den

Jahren 2000 - 2004 ausweist (IV-Nr. 12). Die Akten enthalten zwar Hinweise auf

eine Ausbildung als Bibliothekar, ein Diplom in […] Sprache und eine Tätigkeit

als Geschäftsführer einer Buchhandlung (vgl. E. II. 8.1 hiervor). Dem

Beschwerdeführer war es aber schon vor dem Eintritt des Gesundheitsschadens

offensichtlich nicht möglich, früher erworbene Kenntnisse auf dem hiesigen

Arbeitsmarkt erwerblich zu verwerten, was als invaliditätsfremder Umstand

ausser Betracht zu bleiben hat. Es muss davon ausgegangen werden, dass der

Beschwerdeführer im Gesundheitsfall während des gesamten hier zu beurteilenden

Zeitraums einer einfachen Tätigkeit (Kompetenzniveau 1 im Sinne der

Schweizerischen Lohnstrukturerhebung) nachgegangen wäre. Mit der

gesundheitlichen Einschränkung sind ihm ebenfalls Arbeitsstellen in diesem

Segment zugänglich. Es bietet sich daher an, sowohl das Validen- als auch das

Invalideneinkommen auf statistischer Grundlage, gestützt auf die Ergebnisse der

Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE), festzulegen, wobei für beide

Vergleichseinkommen auf denselben Tabellenwert abzustellen ist. Damit erübrigt

sich eine genaue betragsmässige Ermittlung, denn der Invaliditätsgrad

entspricht dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines

allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn (vgl. z.B. Urteil des Bundesgerichts 8C_358/2017

vom 4. August 2017 E. 2.2 mit Hinweisen).

10.2

Der Invaliditätsgrad hängt somit

davon ab, ob bei der Bestimmung des Invalideneinkommens ein Abzug vom

Tabellenlohn vorzunehmen ist und wie hoch dieser gegebenenfalls ausfällt. Beim

Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne ist zu berücksichtigen,

dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten

Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen

und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und

deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen.

Sodann ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass weitere persönliche und

berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der

Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie

Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. Die Frage, ob

und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, ist von sämtlichen

vorgenannten persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls

abhängig. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach

pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens

25.

% zu begrenzen ist (BGE 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481 mit Hinweisen,

BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301).

10.3

Die dem Beschwerdeführer

zugänglichen Arbeitsmöglichkeiten beschränken sich auf körperlich leichte bis

intermittierend mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten mit einer Hebe-

und Traglimite von regelmässig 5 und selten 10 kg, ohne Zwangshaltung des Nackens

oder des Rumpfs oder der unteren Extremitäten sowie ohne repetitive Bewegung

der Arme oberhalb der Horizontalen (vgl. E. II. 8.2 hiervor). Er kann eine

geeignete Verweistätigkeit ganztags ausüben, so dass sich ein Abzug wegen

Teilzeittätigkeit nicht rechtfertigt. Dem leicht erhöhten Pausenbedarf haben

die Gutachter im Sinne einer Leistungseinbusse von 10 % Rechnung getragen.

Das Lebensalter (Jahrgang 1967) und allenfalls unterdurchschnittliche

Sprachkenntnisse sind im dem Beschwerdeführer zugänglichen Kompetenzniveau nach

der Rechtsprechung nicht geeignet, eine zusätzliche Lohneinbusse zu bewirken. Selbst

wenn man davon ausgeht, das mässig eingeschränkte Anforderungsprofil sowie

Nationalität und Aufenthaltskategorie seien in ihrem Zusammenwirken geeignet,

einen lohnmässigen Nachteil zu bewirken, liesse sich im Quervergleich mit

anderen Fällen ein Abzug von mehr als 10 % nicht begründen; damit ergäbe sich

ein Invaliditätsgrad von 19 %, der keinen Anspruch auf eine Rente

begründet.

11.

Zusammenfassend hat der

Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Rente. Deshalb ist im Sinne einer

Abänderung der angefochtenen Verfügungen der IV-Stelle des Kantons Solothurn

vom 6. Februar und 11. April 2017 zu Ungunsten des Beschwerdeführers

(reformatio in peius; vgl. E. II 4.2 hiervor) festzustellen, dass dieser keinen

Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat. Die Beschwerde ist abzuweisen.

12.

12.1

Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

12.2

Der Beschwerdeführer steht ab

Prozessbeginn im Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege (A.S. 40). Die

Kostenforderung ist bei Unterliegen der Partei mit unentgeltlichem

Rechtsbeistand vom Gericht festzusetzen. Der Kanton entschädigt die

unentgeltliche Rechtsbeiständin oder den unentgeltlichen Rechtsbeistand

angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO).

12.3

Der Vertreter des

Beschwerdeführers hat am 31. Mai 2017 eine Kostennote eingereicht (A.S. 61);

auf eine Ergänzung derselben hat er innert der ihm am 11. Februar 2020

eingeräumten Fristerstreckung verzichtet (A.S. 209). In seiner Kostennote vom

31.

Mai 2017 macht er bei einem Zeitaufwand von insgesamt 6,33 Stunden

und einem Stundenansatz von CHF 230.00 einen Kostenersatz (inkl. Auslagen)

von insgesamt CHF 1'634.10 geltend. Dieser Aufwand für den Zeitraum vom 8. Februar

- 31. Mai 2017 erscheint als angemessen. Der Aufwand von Rechtsanwalt Walker bis

zum Abschluss des Verfahrens ist, nachdem er keine ergänzende Kostennote

eingereicht hat, ermessensweise zu schätzen (vgl. § 160 Abs. 1 Gebührentarif

[GT, BGS 615.11]). Es erscheint als angemessen, von einem Gesamtaufwand von

zwölf Stunden auszugehen, die zum Ansatz als unentgeltlicher Rechtsbeistand von

CHF 180.00 pro Stunde zu entschädigen sind (§ 160 Abs. 3 GT). Folglich resultiert

eine Kostenforderung des unentgeltlichen Rechtsbeistands von CHF 2'446.00 (12 Std.

zu CHF 180.00, zzgl. Auslagen von CHF 56.40 [gem. Kostennote] und CHF 51.05

[5 % von CHF 1'020.60] sowie MwSt [bis 31. Dezember 2017 8 %, ab

1.

Januar 2018 7,7 %), zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des

Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates

während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen

Rechtsbeistands (Differenz zum Stundenansatz von CHF 230.00) im Betrag von

CHF 647.00, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

13.

Schliesslich ist über die Kosten

des Verfahrens sowie über die Tragung der Kosten für das am 20. April 2018

veranlasste Gerichtsgutachten zu befinden, welche sich auf insgesamt CHF

15'331.45 belaufen (vgl. TP-Rechnung vom 20. November 2018, bei den

Akten); dazu kommen die durch das Gericht mittels Verfügung 7. September

2018.

dem Beschwerdeführer vergüteten Reisespesen im Betrag von CHF 123.30

(A.S. 82).

13.1

Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden

Fall hat der Beschwerdeführer an die gesamten Verfahrenskosten einen Betrag von

CHF 600.00 zu bezahlen, die jedoch infolge Bewilligung der unentgeltlichen

Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen sind (Art. 122 Abs. 1

lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während

zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der

Lage ist (Art. 123 ZPO).

13.2

In BGE 139 V 496 hat das Bundesgericht

Kriterien aufgestellt, die bei der Beurteilung der Frage, ob die Kosten eines

Gerichtsgutachtens der Verwaltung auferlegt werden können, zu berücksichtigen

sind. Es hat erwogen, es müsse ein Zusammenhang bestehen zwischen dem

Untersuchungsmangel durch die Verwaltung und der Notwendigkeit, eine

Gerichtsexpertise anzuordnen; dies sei namentlich in folgenden Konstellationen der

Fall: Wenn ein manifester Widerspruch zwischen den verschiedenen, aktenmässig

belegten ärztlichen Auffassungen bestehe, ohne dass die Verwaltung diesen durch

objektiv begründete Argumente entkräftet habe; wenn die Verwaltung zur Klärung

der medizinischen Situation notwendige Aspekte unbeantwortet gelassen oder wenn

sie auf eine Expertise abgestellt habe, die die Anforderungen an eine medizinische

Beurteilungsgrundlage nicht erfülle (BGE 125 V 352 E. 3a). Wenn die Verwaltung

dagegen den Untersuchungsgrundsatz respektiert und ihre Auffassung auf

objektive konvergente Grundlagen oder auf die Ergebnisse einer rechtsgenüglichen

Expertise gestützt habe, sei die Überbindung der Kosten des erstinstanzlichen Gerichtsgutachtens

an sie nicht gerechtfertigt, aus welchen Gründen dies auch immer erfolge (zum

Beispiel aufgrund der Einreichung neuer Arztberichte oder eines

Privatgutachtens; zum Ganzen: BGE 139 V 502 E. 4.4 mit Hinweisen).

Die Aktenlage, die bei Erlass der

angefochtenen Verfügungen bestand, erlaubte keine abschliessende Beurteilung

des medizinischen Sachverhalts. Es lagen zwei Administrativgutachten vor, die

sich nicht miteinander vereinbaren liessen, ohne dass es möglich gewesen wäre,

dem einen von beiden den Vorrang einzuräumen oder mit hinreichender

Zuverlässigkeit von einer zwischenzeitlichen Veränderung auszugehen (vgl. E.

II. 6.4 hiervor). Das in der Folge bei der Begutachtungsstelle H.___ eingeholte

polydisziplinäre Gerichtsgutachten vom 31. Oktober 2018 war für eine abschliessende

Beurteilung des Leistungsanspruchs des Beschwerdeführers unerlässlich. Die Beschwerdegegnerin

erkannte denn auch selbst die Unvollständigkeit der früheren medizinischen

Grundlagen (s.a. E. I. 5 hiervor): Der RAD-Arzt Dr. med. E.___ regte am 2. März

2016.

an, die beiden Gutachten den Gutachterstellen D.___ und F.___ zur

gegenseitigen Stellungnahme zu unterbreiten; falls aus den beiden

Stellungnahmen keine abschliessende Beurteilung möglich wäre, sei ein

Obergutachten indiziert (IV-Nr. 133, S. 2). Die D.___-Gutachter liessen die

Beschwerdegegnerin am 21. März 2016 wissen, sie könnten zum F.___-Gutachten

nicht in seriöser Weise Stellung nehmen, weil zwischen den Untersuchungen in

der Gutachterstelle D.___ und jenen in der Gutachterstelle F.___ vier Jahre

lägen (IV-Nr. 136, S. 1). In einer Aktennotiz vom 5. Juli 2016 hielt dann der

RAD-Arzt Dr. med. E.___ im Wesentlichen fest, dass die vom Anwalt gewünschten,

vergleichenden Stellungnahmen nicht möglich seien. Folglich sei auf das F.___-Gutachten

vom 13. Mai 2014 abzustellen (IV-Nr. 143). Bereits an diesem Punkt wäre es an

der Beschwerdegegnerin gewesen, die Diskrepanzen in medizinischer Hinsicht

durch ergänzende Abklärungen (bspw. durch ein weiteres Gutachten)

ausräumen zu lassen. Dass solche unterblieben, weil die Gutachterstelle F.___

eine zusätzliche Vergütung von CHF 8'000.00 verlangte, ist zwar nachvollziehbar

(vgl. auch E. II. 6.4 hiervor). Die Beschwerdegegnerin hätte aber, um den

Widerspruch aufzulösen, ein neues Gutachten einholen müssen (wie es Dr. med. E.___

mit seinem Hinweis auf ein allenfalls notwendiges Obergutachten zu einem

früheren Zeitpunkt auch festgestellt hatte); indem sie dies unterliess, verletzte

sie den Untersuchungsgrundsatz, was zur Folge hat, dass ihr die Kosten des

Gerichtsgutachtens aufzuerlegen sind.

13.3

Die Beschwerdegegnerin hat

Dispositiv

demnach der Gerichtskasse die Kosten der gerichtlichen Begutachtung im Betrag von

insgesamt CHF 15'331.45 sowie jene für den Ersatz der Reisespesen des

Beschwerdeführers im Betrag von CHF 123.30 (vgl. E. II 13 hiervor),

mithin einen Betrag von CHF 15'454.75 zu bezahlen. Der Beschwerdegegnerin ist

die Rechnung der Gutachterstelle H.___ vom 20. November 2018 zugestellt worden

(A.S. 163); auch ist ihr das Ausmass der Reisespesen des Beschwerdeführers in

diesem Zusammenhang bekannt (A.S. 82).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Im Sinne einer Abänderung der

angefochtenen Verfügungen der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 6. Februar

und 11. April 2017 zu Ungunsten des Beschwerdeführers (reformatio in peius)

wird festgehalten, dass dieser keinen Anspruch auf eine Rente der

Invalidenversicherung hat.

3. Die Kostenforderung des unentgeltlichen

Rechtsbeistands, lic. iur. Jürg Walker, [...], wird auf CHF 2’446.00 (inkl.

Auslagen und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des

Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates sowie

der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Betrag von CHF 647.00

während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in

der Lage ist (Art. 123 ZPO).

4. Die Beschwerdegegnerin hat der Zentralen

Gerichtskasse des Kantons Solothurn die Kosten der gerichtlich angeordneten

Begutachtung von insgesamt CHF 15’454.75 zu ersetzen.

5. Der Beschwerdeführer hat die

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,

wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Häfliger

Der vorliegende Entscheid wurde vom

Bundesgericht mit Urteil 8C_305/2020 vom 8. Juli 2020 bestätigt.