VSBES.2017.83
Invaliden- und Kinderrente
3. April 2020Deutsch64 min
(nachfolgend Beschwerdeführer), geb. 1967, [...], am Rücken verletzt habe (IV-Stelle
Source so.ch
Urteil vom 3. April 2020
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichterin Weber-Probst
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiber Häfliger
In Sachen
A.___ vertreten durch Fürsprech und Notar Jürg Walker
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend
Invaliden- und Kinderrente – reformatio in peius (zwei Verfügungen vom
6. Februar und zwei Verfügungen vom 11. April 2017)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die Firma B.___ AG erstattete
der Suva am 10. September 2004 Meldung über einen sich am 9. September 2004 in
der [...]-Werkstatt in [...] ereigneten Unfall, bei dem sich A.___,
(nachfolgend Beschwerdeführer), geb. 1967, [...], am Rücken verletzt habe (IV-Stelle
Beleg [IV-]Nr. 22.21). Weil er Beschwerden am Knie als Folgen zum Schadenfall
vom 9. September 2004 melden liess, taxierte die Suva diese als unfallähnliche
Körperschädigung und anerkannte am 11. November 2004 eine
Leistungspflicht. Hingegen könne sie für die Rückenbeschwerden keine Versicherungsleistungen
erbringen (IV-Nr. 22.20).
2.
2.1 Am 26. Juli 2005 meldete sich
der Beschwerdeführer, nun wohnhaft in [...], bei der Invalidenversicherungsstelle
des Kantons Solothurn (IV-Stelle; nachfolgend Beschwerdegegnerin) zum Bezug von
IV-Leistungen für Erwachsene an. Er verwies auf einen «Zahnunfall» von November
2002 sowie auf seit September 2004 bestehende Kniebeschwerden und beantragte
Berufsberatung, Umschulung sowie Arbeitsvermittlung (IV-Nr. 2).
2.2 Die Beschwerdegegnerin holte einen
Bericht von Dr. med. C.___, Arzt FMH für Allgemeine Medizin, [...], vom 8.
September 2005 (IV-Nr. 16, mit Beilagen) ein und führte am 4. Oktober 2005 ein
Intake-Gespräch durch (IV-Nr. 19). Der durch die Personalberatung B.___ AG, [...],
am 7. November 2005 ausgestellte Arbeitgeberbericht traf am 8. November 2005 bei der Beschwerdegegnerin
ein (IV-Nr. 26). Ausserdem zog diese die Akten des obligatorischen
Unfallversicherers, der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva), über
den Unfall vom 9. September 2004 (Meniskusschaden) bei (IV-Nr. 22.1 ff. und 28.1
ff.).
2.3 Mit Verfügung vom 24. Februar
2006 lehnte es die Beschwerdegegnerin ab, Leistungen in Form beruflicher
Massnahmen zu erbringen. Zur Begründung erklärte sie, gemäss den vorhandenen
Unterlagen sei der Beschwerdeführer für eine körperlich leicht bis mittelschwer
belastende Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. (IV-Nr. 30). Dagegen liess der
Beschwerdeführer am 24. März 2006 Einsprache erheben (IV-Nr. 32.1).
2.4 Mit Verfügung vom 22. Mai 2006
sistierte die Beschwerdegegnerin, dem Antrag des Beschwerdeführers vom 9. Mai
2006 entsprechend (IV-Nr. 36), das Einspracheverfahren «bis zum Vorliegen des
Suva-Entscheides» (IV-Nr. 37). Dem Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung für
das Einspracheverfahren entsprach die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 2.
Juni 2006 (IV-Nr. 38).
2.5 In der Folge zog die
Beschwerdegegnerin jeweils die neuen Akten der Suva bei (IV-Nr. 39 - 49). Die
Suva holte unter anderem bei der Begutachtungsstelle D.___, [...], ein
Gutachten, das dieses am 18. November 2010 erstattete (IV-Nr. 49.2).
2.6 Am 5. April 2012 erliess die
Suva eine Verfügung, worin sie den Anspruch auf weitere Leistungen verneinte (IV-Nr.
54); dagegen liess der Beschwerdeführer am 15. Mai 2012 Einsprache erheben
(IV-Nr. 126.3, S. 225 ff.). Nach Darstellung des Beschwerdeführers in seiner
Beschwerde vom 23. Mai 2017 sei das Einspracheverfahren noch hängig (A.S. 54).
2.7 Dr. med. E.___, Facharzt
Allgemeine Medizin FMH, Regionalen Ärztlicher Dienst (RAD), nahm am 18. August
2012 zum D.___-Gutachten Stellung (IV-Nr. 55, S. 2 ff.). Anschliessend
wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache vom 27. März 2006 gegen die
Verfügung vom 24. Februar 2006 bezüglich beruflicher Massnahmen mit Entscheid
vom 5. November 2012 ab (IV-Nr. 56). Dagegen liess der Beschwerdeführer am 6.
Dezember 2012 Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
(nachfolgend Versicherungsgericht) erheben, die sein Vertreter am 6. März 2013
ergänzte (IV-Nr. 62, S. 3 ff., 75, S. 3 ff.).
2.8 In seinem Urteil vom 9. April
2014 hiess das Versicherungsgericht die Beschwerde vom 6. Dezember 2012 gegen
den Einspracheentscheid vom 5. November 2012 wegen Verletzung des rechtlichen
Gehörs in dem Sinne gut, dass es den Einspracheentscheid aufhob und die
Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückwies, damit sie ergänzende
Abklärungen treffe und anschliessend über den Leistungsanspruch des
Beschwerdeführers (in Bezug auf berufliche Massnahmen) erneut entscheide
(IV-Nr. 111, S. 2 ff.).
3.
3.1 Am 11. Dezember 2012 erliess die
Beschwerdegegnerin einen Vorbescheid über den Rentenanspruch mit der
Ankündigung, sie werde einen solchen verneinen (IV-Nr. 61). Der
Beschwerdeführer reagierte und liess am 24. Januar 2013 neue Arztberichte
einreichen (IV-Nr. 67). Ein von ihm gestelltes Gesuch um unentgeltliche
Verbeiständung im Vorbescheidverfahren wies die Beschwerdegegnerin ab
(Verfügung vom 20. August 2013). Die dagegen erhobene Beschwerde (IV-Nr. 96)
wurde vom Versicherungsgericht mit Urteil vom 24. März 2015 gutgeheissen
(IV-Nr. 125, S. 2 ff.).
3.2 Aufgrund der neu eingereichten
Unterlagen erachtete der RAD-Arzt Dr. med. E.___ das Einholen eines
Verlaufsgutachtens als sinnvoll (IV-Nr. 76, S. 2 ff.). Die Beschwerdegegnerin
gab daher bei der Begutachtungsstelle F.___, [...], ein polydisziplinäres
Gutachten in Auftrag, das die Fachärzte am 13. Mai 2014 erstatteten
(IV-Nr. 112); dazu äusserte sich der RAD-Arzt Dr. med. E.___ am 14. Juli 2014
(IV-Nr. 117).
3.3 Mit Vorbescheid vom 16. Oktober
2014 stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer in Aussicht, sie werde
ihm rückwirkend ab 1. Februar 2014 eine ganze Rente zusprechen (IV-Nr. 121).
Der Beschwerdeführer liess dagegen am 11. November 2014 Einwände erheben
(IV-Nr. 122). Am 9. Dezember 2015 äusserte sich der RAD-Arzt Dr. med. E.___ aufgrund
des Einwands des Rechtsvertreters zum Beginn der Arbeitsfähigkeit bezüglich des
psychischen Leidens (IV-Nr. 127). Die Beschwerdegegnerin erliess daraufhin am
14. Dezember 2015 einen neuen Vorbescheid, in dem sie ankündigte, sie werde dem
Beschwerdeführer ab 1. November 2013 eine ganze Rente zusprechen (IV-Nr. 128);
dagegen liess der Beschwerdeführer am 29. Januar 2016 erneut Einwände
vorbringen (IV-Nr. 130).
3.4 Die Beschwerdegegnerin versuchte
auf Anraten des RAD-Arztes (IV-Nr. 133), Stellungnahmen der beiden
Begutachtungsstellen einzuholen. Die Begutachtungsstelle D.___ lehnte es am 21.
März 2016 im Wesentlichen ab, sich zur Entwicklung nach der im Jahr 2010
durchgeführten Begutachtung zu äussern (IV-Nr. 136). Die Begutachtungsstelle F.___
verlangte vor einer Stellungnahme eine Kostengutsprache im Umfang von CHF
8'000.00, was die Beschwerdegegnerin ablehnte (vgl. IV-Nr. 142 sowie
Protokolleinträge vom 27. und 28. Juni 2016). Der RAD-Arzt äusserte sich am 5.
Juli 2016 zu den beiden Stellungnahmen (IV-Nr. 143).
3.5 Mit Verfügung vom 6. Februar 2017
sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer rückwirkend ab 1. November
2013 eine ganze Rente zu (IV-Nr. 149). Mit einer weiteren Verfügung gleichen
Datums setzte die Beschwerdegegnerin eine Kinderrente zur Rente des
Beschwerdeführers fest, deren Auszahlung an G.___ zu erfolgen habe (IV-Nr.
150).
4.
4.1 Mit Zuschrift vom 10. März 2017
(A.S. 8 ff.) lässt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht Beschwerde
gegen die beiden Verfügungen vom 6. Februar 2017 erheben. Er stellt die
folgenden Rechtsbegehren (A.S. 8 ff.):
1. Die
beiden Verfügungen der IV-Stelle vom 6. Februar 2017 seien aufzuheben, soweit
sie sich auf den Zeitraum vor 1. November 2013 beziehen.
2. Es
sei festzustellen, dass die beiden Verfügungen der IV-Stelle vom 6. Februar
2017 in Rechtskraft erwachsen sind, soweit sie sich auf den Zeitraum nach 1.
November 2013 beziehen.
3. Die
Akten seien an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese weitere Abklärungen
vornimmt und neu über den Rentenanspruch im Zeitraum vom 1. September 2005 bis
31. Oktober 2013 entscheidet.
4. Eventuell
seien dem Beschwerdeführer für die folgenden Zeiträume zusätzlich zur ganzen
Invalidenrente und der Kinderrente ab 1. November 2013 direkt die folgenden
Invaliden- und Kinderrenten zuzusprechen:
a. vom
1. September 2005 bis 31. Dezember 2007 eine halbe Invalidenrente;
b. vom
1. Januar 2008 bis 31. Oktober 2010 eine Viertelsrente;
c. vom
1. November 2010 bis 31. Oktober 2013 eine ganze Invalidenrente.
5. Dem
Beschwerdeführer sei für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche
Rechtspflege mit unentgeltlicher Rechtsverbeiständung durch den Unterzeichneten
zu gewähren.
6. Unter
Kosten- und Entschädigungsfolge
4.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt
am 7. April 2017, die Beschwerde sei abzuweisen. Auf das Einreichen einer
Beschwerdeantwort werde, mit Verweis auf die Akten und die Begründung in der
angefochtenen Verfügung, verzichtet (A.S. 24).
5. Mit Verfügungen vom 11. April
2017 setzt die Beschwerdegegnerin – wie mit Verfügung vom 6. Februar 2017 in
Aussicht gestellt (IV-Nr. 149 f.) den Renten-Nachzahlungsbetrag für die Zeit
vom 1. November 2013 bis 28. Februar 2017 fest (IV-Nr. 158).
6. Mit prozessleitender Verfügung
vom 2. Mai 2017 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege
gewährt und Fürsprech Jürg Walker, [...], als unentgeltlicher Rechtsbeistand
bestellt (A.S. 40).
7. Am 23. Mai 2017 lässt der
Beschwerdeführer gegen die Verfügungen vom 11. April 2017 Beschwerde beim
Versicherungsgericht erheben. Sein Vertreter stellt und begründet dabei
folgende Rechtsbegehren (A.S. 52 ff.):
1. Die
beiden Verfügungen der IV-Stelle vom 11. April 2017 seien aufzuheben, soweit
sie sich auf den Zeitraum vor 1. November 2013 beziehen.
2. Es
sei festzustellen, dass die beiden Verfügungen der IV-Stelle vom 11. April 2017
in Rechtskraft erwachsen sind, soweit sie sich auf den Zeitraum vom 1. November
2013 bis 28. Februar 2017 beziehen.
3. Die
Akten seien an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese weitere Abklärungen
vornimmt und neu über den Rentenanspruch im Zeitraum vom 1. September 2005 bis
31. Oktober 2013 entscheidet.
4. Eventuell
seien dem Beschwerdeführer für die folgenden Zeiträume zusätzlich zur ganzen
Invalidenrente und der Kinderrente ab 1. November 2013 direkt die folgenden
Invaliden- und Kinderenten zuzusprechen:
a. vom
1. September 2005 bis 31. Dezember 2007 eine halbe Invalidenrente;
b. vom
1. Januar 2008 bis 31. Oktober 2010 eine Viertelsrente;
c. vom
1. November 2010 bis 31. Oktober 2013 eine ganze Invalidenrente.
5. Das
Beschwerdeverfahren sei mit dem bereits hängigen Beschwerdeverfahren mit der
Verfahrensnummer VSBES.2017.83 zu vereinigen.
6. Dem
Beschwerdeführer sei auch für das neue Beschwerdeverfahren die unentgeltliche
Rechtspflege mit unentgeltlicher Rechtsverbeiständung durch den Unterzeichneten
zu gewähren.
7. Unter
Kosten- und Entschädigungsfolge
8. Mit prozessleitender Verfügung
vom 31. Mai 2017 werden die Verfahren VSBES.2017.83 und VSBES.2017.138
vereinigt und unter VSBES.2017.83 weitergeführt (A.S. 59).
9. Am 1. Juni 2017 reicht der
Vertreter des Beschwerdeführers die Kostennote ein (A.S. 61).
10. Die Beschwerdegegnerin teilt am
27. Juni 2017 mit, auf das Einreichen einer Beschwerdeantwort zu verzichten mit
dem Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen (A.S. 65).
11. Mit prozessleitender Verfügung
vom 20. April 2018 wird den Parteien mitgeteilt, dass ein polydisziplinäres
gerichtliches Gutachten eingeholt werde. Es sei vorgesehen, damit die
Begutachtungsstelle H.___, [...], zu beauftragen (A.S. 67 ff.). Der
Auftrag an die Gutachterstelle erfolgt am 25. Mai 2018 (A.S. 76).
12. Am 31. Oktober 2018 reicht die
Begutachtungsstelle H.___ das angeforderte Gutachten ein, das eine
allgemeininternistische, orthopädische, psychiatrische, neurologische und
otorhinolaryngologische Untersuchung umfasst (A.S. 83 ff.); dazu
nimmt die Beschwerdegegnerin am 14. Dezember 2018 Stellung (A.S. 169). Der
Vertreter des Beschwerdeführers äussert sich am 11. und 23. Februar 2019 zum
Gutachten (A.S. 175 ff., 185 ff.).
13. Mit prozessleitender Verfügung
vom 27. Februar 2019 wird dem Beschwerdeführer im Sinne von Art. 61 lit. d ATSG
eine reformatio in peius angedroht und ihm mittels Brief gleichentags die
diesbezüglichen Erwägungen des Gerichts mitgeteilt (A.S. 191 ff.).
14. Am 21. Juni 2019 äussert sich
der Vertreter des Beschwerdeführers zu angedrohten reformatio in peius (A.S.
204 f.).
15. Die mit präsidieller Verfügung
vom 11. Februar 2020 erstreckte Frist, bis 24. Februar 2020 eine
ergänzende Kostennote einzureichen, lässt der Vertreter des Beschwerdeführers
unbenutzt verstreichen (A.S. 209).
Auf die Ausführungen der Parteien in
ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerden ist einzutreten.
1.2
Angefochten sind die Verfügungen
vom 6. Februar und 11. April 2017, womit die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer
rückwirkend ab 1. November 2013 eine ganze IV-Rente (nebst Kinderrente)
zugesprochen hat. Der Beschwerdeführer verlangt, ihm seien bereits für einen
früheren Zeitraum Rentenleistungen auszurichten. In dieser Konstellation
beschränkt sich die gerichtliche Prüfung nicht auf den umstrittenen Zeitraum,
sondern das Gericht hat auch den unbestritten gebliebenen Anspruch zu überprüfen
(vgl. zum Anfechtungs- und Streitgegenstand in vergleichbaren Konstellationen BGE 125 V 413, 131 V 164).
2.
2.1
Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von
Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als
eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige
Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Bundesgesetz über
die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).
2.2
Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben
jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können
(lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen und
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind
(lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze
Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine
Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente
und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine
Viertelsrente.
2.3
Bei erwerbstätigen Versicherten
ist der Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu
wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der
Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger
Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener
Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum
Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre
(Valideneinkommen, Art. 16 ATSG).
2.4
Nach Art. 29 IVG (in der seit 1.
Januar 2008 geltenden Fassung) entsteht der Rentenanspruch frühestens nach
Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach
Artikel 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des
18.
Altersjahres folgt (Abs. 1). Die Rente wird vom Beginn des Monats an
ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Abs. 3).
2.5
Art. 29 IVG in der ab 1. Januar
1988.
geltenden Fassung bestimmte, dass der Rentenanspruch nach Artikel 28 IVG
frühestens in dem Zeitpunkt entsteht, in dem der Versicherte mindestens zu 40
Prozent bleibend erwerbsunfähig geworden ist oder während eines Jahres ohne
wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent
arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war (Abs. 1). Die Rente wird vom Beginn
des Monats an ausgerichtet, in dem der Anspruch entsteht, jedoch frühestens von
jenem Monat an, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Abs. 2).
Art. 48 IVG, in Kraft in dieser Fassung
seit 1. Januar 2003, stipulierte Folgendes: Meldet sich ein Versicherter mehr
als zwölf Monate nach Entstehen des Anspruchs an, so werden die Leistungen in
Abweichung von Artikel 24 Absatz 1 ATSG lediglich für die zwölf der Anmeldung
vorangehenden Monate ausgerichtet. Weitergehende Nachzahlungen werden erbracht,
wenn der Versicherte den anspruchsbegründenden Sachverhalt nicht kennen konnte
und die Anmeldung innert zwölf Monaten nach Kenntnisnahme vornimmt (Abs. 2).
3.
3.1
Sowohl im Verwaltungsverfahren
wie auch im kantonalen Sozialversicherungsprozess gilt der
Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben
Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von
Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über
die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen
hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum
– auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien
Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von
Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht
bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung
(BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei
als überwiegend wahrscheinlich (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360, 125 V 193 E. 2 S.
195, je mit Hinweisen) zu betrachten, und es könnten weitere Beweismassnahmen
an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf
die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
(antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S.
94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit
der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln,
soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse
zu erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts 8C_909/2010 vom 1. März 2011
E. 4.1, 8C_1021/2009 vom 3. November 2010 E. 4.2, 8C_101/2010 vom 3. Mai
2010.
E. 4.1 und 9C_167/2009 vom 28. Mai 2009 E. 3.1).
3.2
Bei der Beurteilung der
Arbeits(un)fähigkeit stützt sich die Verwaltung und im Beschwerdefall das
Gericht auf Unterlagen, die von ärztlichen und gegebenenfalls auch anderen
Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin
ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in
welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person
arbeitsunfähig ist (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195 f.).
3.3
Versicherungsträger und
Sozialversicherungsrichter haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an
förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (Art. 61
lit. c ATSG; BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Für das Beschwerdeverfahren bedeutet
dies, dass der Sozialversicherungsrichter alle Beweismittel, unabhängig davon,
von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die
verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen
Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden
medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte
Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und
nicht auf die andere medizinische These abstellt. Der Beweiswert eines
ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange
umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten
Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben
worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der
Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232 mit
Hinweisen).
3.4
Bei Gerichtsgutachten weicht das
Gericht nach der Praxis nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung des
medizinischen Experten ab, dessen Aufgabe es ist, seine Fachkenntnisse der
Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen, um einen
bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen. Ein Grund zum Abweichen kann
vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn ein vom
Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu andern
Schlussfolgerungen gelangt. Abweichende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt
sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachexperten dem Richter
als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage
zu stellen, sei es, dass er die Überprüfung durch einen Oberexperten für
angezeigt hält, sei es, dass er ohne Oberexpertise vom Ergebnis des
Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 351 E. 3b/aa
S. 352 f.; vgl. auch BGE 143 V 269 E. 6.2.3.2 S. 282, 135 V 465 E.
4.4
S. 469 f.).
3.5
Im Verfahren nach Art. 44 ATSG
eingeholten Gutachten externer Spezialärzte, die diesen Anforderungen
entsprechen, kommt grundsätzlich (voller) Beweiswert zu, solange nicht konkrete
Indizien gegen deren Zuverlässigkeit sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227,
135.
V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). In diesem Sinne
vermag die Beurteilung der behandelnden Ärzte ein Administrativgutachten
grundsätzlich nur dann in Frage zu stellen und zumindest Anlass zu weiteren
Abklärungen zu geben, wenn wichtige Aspekte benannt werden, die im Rahmen der
Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts
9C_425/2013 vom 16. September 2013 E. 4.1 mit Hinweisen).
4.
4.1
Das Versicherungsgericht ist an
die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen
Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder
dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher
Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist
(Art. 61 lit. d ATSG).
4.2
Die zu Art. 61 lit. d ATSG
ergangene Rechtsprechung verlangt, dass ein Gericht bei schriftlicher Androhung
einer reformatio in peius – wenn auch unpräjudiziell unter Vorbehalt des
materiellen Entscheids – deutlich macht, dass es aufgrund einer vorläufigen
Beurteilung der Sach- und Rechtslage in Erwägung zieht, den angefochtenen Entscheid
zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person abzuändern (Urteile des
Bundesgerichts 9C_129/2019 E. 4.2, 9C_26/2016 vom 25. Februar 2016 E. 7.2
und 8C_765/2013 vom 3. März 2014 E. 3.1; je mit Hinweisen). Sofern die
versicherte Person nach Erhalt eines noch nicht in Rechtskraft erwachsenen
Verwaltungsakts den Rechtsweg beschreitet, muss sie nach Art. 61 lit. d ATSG im
Rahmen des Streitgegenstands mit einer Schlechterstellung rechnen. Ihrer
Zielsetzung und systematischen Stellung entsprechend setzt die Bestimmung des
Art. 61 lit. d ATSG nach dem Gesagten nicht voraus, dass ein kantonales
Versicherungsgericht nur dann einen angefochtenen Entscheid in peius
reformieren darf, wenn dieser zweifellos unrichtig und die Korrektur von
erheblicher Bedeutung ist (BGE 144 V 153 E. 4.2.4 S. 159).
5.
5.1
Der Beschwerdeführer hat in
seinen Beschwerden im Wesentlichen geltend gemacht, die Beschwerdegegnerin habe
beim F.___ eine Ergänzung des Gutachtens einzuholen, worin der Verlauf der
Arbeitsunfähigkeit während des Zeitraums vom 1. September 2005 bis heute zu
beurteilen sei. Sollte indes das Gericht direkt entscheiden, wäre dem
Beschwerdeführer vom 1. September 2005 bis 31. Dezember 2007 eine halbe, vom 1.
Januar 2008 bis 31. Oktober 2010 eine Viertels- und ab 1. November 2010
eine ganze Rente zuzusprechen (A.S. 19 f., 57). Die Beschwerdegegnerin hat mit
Verweis auf die Ausführungen in den angefochtenen Verfügungen auf eine
Stellungnahme zu den Beschwerden verzichtet (A.S. 24, 65).
5.2
In Anbetracht der Schlussfolgerungen
des Gerichtsgutachtens hätten dem Beschwerdeführer, so hält die
Beschwerdegegnerin in ihrer Zuschrift vom 14. Dezember 2018 fest, keine
Rentenleistungen zugesprochen werden dürfen. Ihm sei deshalb eine reformatio in
peius anzudrohen (A.S. 169).
5.3
In seiner Stellungnahme vom 11.
Februar 2019 zum Gerichtsgutachten legt der Vertreter des Beschwerdeführers im
Rahmen einer Gegenüberstellung der Aussagen im Gutachten des D.___ und in jenem
des H.___ dar, dass das Gutachten des D.___ Diagnosen nicht erfasst habe, die
erst später erkannt und behandelt worden seien. Damit stehe fest, dass die
Invalidität im Zeitpunkt der Begutachtung durch das D.___ bereits einen
relevanten Wert erreicht haben müsse. Obwohl dazu eine gute Dokumentation
vorliege, habe es das H.___ unterlassen, den Verlauf der Arbeitsunfähigkeiten
darzustellen, wie dies der Gutachterauftrag beinhaltet habe. Stattdessen habe
sich das H.___ faktisch bloss für den aktuellen Zeitpunkt richtig festgelegt
und dann daraus geschlossen, es müsse seit November 2002 so gewesen sein
(A.S. 175 ff.). Am 23. Februar 2019 ergänzt der Vertreter des
Beschwerdeführers seine Stellungnahme mit einer Gegenüberstellung der
Ausführungen im Gutachten des F.___ und in jenem des H.___. Dem F.___ sei der
Auftrag zu erteilen, die Entwicklung der Arbeitsunfähigkeit (des
Beschwerdeführers) im Verlauf des relevanten Zeitraums zu ermitteln (A.S. 185
ff.).
5.4
Am 21. Juni 2019 lässt der Vertreter
des Beschwerdeführers verlauten, dass sein Klient an der Beschwerde festhalte
und ein Urteil wünsche. Im Weiteren hält er fest, auf das Gutachten des H.___ könne
nicht abgestellt werden (A.S. 204 f.).
6.
6.1
Am 18. November 2010 erstatteten
die Ärzte der Begutachtungsstelle D.___ das durch die Suva angeforderte
Gutachten (IV-Nr. 49.2). Diese Begutachtung umfasste allgemein/internistische,
orthopädische, kieferchirurgische, neurologische, psychiatrische und
neuropsychologische Untersuchungen. Die Gutachter diagnostizierten einen Status
nach Unfall mit Gesichtskontusion links am 26. November 2002 (Zahnschaden sowie
cervicobrachiales und -cephales Schmerzsyndrom), einen Status nach
Verhebetrauma mit akuter Lumbago und Distorsionstrauma des rechten Knies am 6.
September 2004 sowie akzentuierte Persönlichkeitszüge mit paranoider und
histrionischer Fehlverarbeitung des Unfallereignisses vom 26. November 2002.
Die Gutachter gingen von einer relevanten Fehlverarbeitung von Symptomen aus,
dies bezüglich der Schmerzen links am Gesicht/Nacken/Arm (mit Schiefhaltung des
Halses, die allerdings bei Ablenkung verschwunden sei) und auch am rechten
Knie. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit hätten sich aus orthopädischer Sicht
Einschränkungen wegen der HWS-Problematik (keine Überkopfarbeiten) und des rechten
Knies (keine repetitiven Tätigkeiten in der Hocke oder mit häufigem Knien)
ergeben. Aus kieferchirurgischer Sicht liege keine Einschränkung vor, ebenso
aus neurologischer Sicht (unauffälliger Befund bis auf Sensibilitätsstörung im
Oberkieferbereich links) und aus psychiatrischer Sicht (am ehesten
akzentuierte, paranoide Persönlichkeitszüge). Gestützt auf dieses Gutachten
lehnte es die Suva – wie bereits erwähnt – mit Verfügung vom 5. April 2012 ab,
weitere Leistungen zu erbringen, weil der Invaliditätsgrad lediglich 7 %
betrage (IV-Nr. 54). Der RAD-Arzt stellte sich am 18. August 2012 auf den
Standpunkt, auf das D.___-Gutachten könne abgestellt werden (IV-Nr. 55,
S. 3 ff.).
6.2
Im Vorbescheidverfahren
bezüglich Ausrichtung einer Invalidenrente (IV-Nr. 61) liess der
Beschwerdeführer am 24. Januar 2013 weitere Arztberichte einreichen (IV-Nr.
67); daraus ging u.a. hervor, dass es am 9. Februar 2011 zu einem operativen
Eingriff an der Halswirbelsäule gekommen sei (Vertebrektomie HWK5, Diskektomie
HWK 4/5, 5/6) und am 5. Juli 2012 zu einem solchen am rechten Knie
(Kniearthroskopie rechts, mediale Teilmeniskektomie, Plicaresektion;
IV-Nr. 67, S. 7 ff.). Der RAD-Arzt Dr. med. E.___ gelangte am 15. März 2013
zum Ergebnis, aufgrund dieser neu eingereichten Berichte bestünden
Anhaltspunkte für eine Verschlechterung. Er regte an, ein Verlaufsgutachten bei
der Begutachtungsstelle D.___ durchzuführen (IV-Nr. 76, S, 4). In der Folge
leitete die Beschwerdegegnerin eine neue Begutachtung in die Wege. Der Auftrag
wurde nach dem Zufallsprinzip der Begutachtungsstelle F.___ erteilt (IV-Nr.
84).
6.3
Am 13. Mai 2014 verfassten die
Ärzte der Begutachtungsstelle F.___ das durch die Beschwerdegegnerin initiierte
Gutachten; dieses basierte neben den Vorakten auf Untersuchungen in den
Disziplinen innere Medizin, Psychiatrie, Neurologie, Orthopädie und
Kieferchirurgie (IV-Nr. 112.1). Aus psychiatrischer Sicht lautete die Diagnose
auf eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit vor allem paranoiden und
histrionischen Anteilen (ICD-10 F61; DD: Verbitterungsstörung), die eine
Arbeitsunfähigkeit von 100 % in sämtlichen Tätigkeiten bewirke. Eine
intensive psychotherapeutische Behandlung könnte sich mittel- und langfristig
positiv auf die Arbeitsfähigkeit auswirken, weshalb in zirka zwei bis drei
Jahren eine Reevaluation der Arbeitsfähigkeit durchzuführen sei. In
neurologischer Hinsicht wurden verschiedene Diagnosen gestellt. Für die
Arbeitsfähigkeit relevant seien Kopfschmerzen (möglicherweise durch
Medikamente) und Epilepsie. Für schwere und überwiegend mittelschwere
Tätigkeiten bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 0 %, für leichte und
gelegentlich mittelschwere, adaptierte Tätigkeiten eine solche von 80 %.
Eine Verbesserung sei möglich, weil die Kopfschmerzen wohl auf die
Schmerzmedikation zurückgingen. In orthopädischer Hinsicht bestünden die
bekannten Probleme am rechten Knie und (weniger wichtig) der HWS. Körperlich
leichte, adaptierte Arbeiten seien aus orthopädischer Sicht vollumfänglich
durchführbar. Der Kieferchirurg gelangte zum Ergebnis, wegen der Schmerzen
links (Kiefer, Hinterkopf, Nacken-/Schulterbereich), die jederzeit exazerbieren
könnten, sei die Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt. Zumutbar sei – laut
den Ausführungen im Teilgutachten – eine Teilzeitarbeitsfähigkeit von 60 %
(IV-Nr. 112.7, S. 3, und 112.1, S. 43; bei der Angabe von 40 % in IV-Nr.
112.1, S. 41, dürfte es sich wohl um einen Verschrieb handeln), wobei
Exazerbationen zu zwischenzeitlichen Arbeitsunfähigkeiten von 100 %
während mehreren Tagen führen könnten (IV-Nr. 112.7, S. 3). Insgesamt sei in psychiatrischer
Hinsicht eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % in jeglicher Tätigkeit bedingt.
Zudem liege aus kieferchirurgischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von 40 %
aus neurologischer Sicht eine solche von 20 % vor. Eine rückwirkende
Beurteilung sei – so die Gutachter – kaum möglich (IV-Nr. 112.1, S. 44).
Im psychiatrischen Fachgutachten (IV-Nr.
112.4) fällt auf, dass die Gutachterinnen selbst festhielten, das für eine
Persönlichkeitsstörung wichtige Kriterium des zeitlich überdauernden, schon
seit der Adoleszenz vorliegenden abweichenden Verhaltens und inneren Erlebens
sei nicht sicher festzustellen (IV-Nr. 112.4, S. 9), was sie aber nicht davon
abhielt, dann trotzdem diese Diagnose zu stellen. Als Differentialdiagnose erwogen
sie eine «Verbitterungsstörung»; dabei handelt es sich jedoch nicht um eine
ICD-10-Diagnose. Zudem stellt sich die Frage, ob ein solches Leiden wirklich
geeignet wäre, eine vollständige Arbeitsunfähigkeit zu begründen, und/oder ob –
analog zur posttraumatischen Belastungsstörung – die Indikatoren gemäss BGE 141 V 281 zu berücksichtigen wären.
6.4
Als Fazit lässt sich Folgendes
festhalten: Das durch die Suva bei der Gutachterstelle D.___ eingeholte
Gutachten wäre grundsätzlich beweiswertig gewesen. Ergänzende Abklärungen waren
notwendig, weil die neuen Berichte und Behandlungen betreffend Knie und HWS des
Beschwerdeführers (vgl. IV-Nr. 67, S. 6 ff.) Anhaltspunkte für eine relevante
Verschlechterung geliefert hatten. Die F.___-Gutachterinnen gelangten nun im
psychiatrischen Teil zu einer vollständig abweichenden Beurteilung (Arbeitsunfähigkeit
100.
statt 0 %), im kieferchirurgischen Teil zu einer sehr stark
abweichenden Beurteilung (Arbeitsunfähigkeit 100 % in schweren und
40.
% in angepassten Tätigkeiten, gegenüber 0 %) und im neurologischen
Teil zu einer ebenfalls abweichenden Beurteilung (Arbeitsunfähigkeit 20
gegenüber 0 %). Beide Gutachten holte ein Sozialversicherer im Verfahren
nach Art. 44 ATSG ein. Im F.___-Gutachten wurden die Differenzen zum D.___-Gutachten
und die Gründe dafür (abweichende Beurteilung, zwischenzeitliche Veränderung?)
kaum behandelt. Aus dem psychiatrischen Gutachten ergibt sich, dass bezüglich
der Diagnose einer Persönlichkeitsstörung erhebliche Unsicherheiten zu bestehen
scheinen, indem die zeitliche Dimension nicht zuverlässig feststellbar ist,
während die überdies erwähnte Verbitterungsstörung nicht einem in der Klassifikation
ICD-10 erwähnten Störungsbild entspricht. Eine rückblickende Beurteilung ist
nach Einschätzung der Gutachter nicht möglich; dies leuchtet zwar prinzipiell
ein. Es müssten jedoch Aussagen darüber möglich sein, ob die Widersprüche und
Differenzen gegenüber der Vorbegutachtung auf eine grundsätzlich andere
Beurteilung zurückgehen, oder ob davon auszugehen ist, der Gesundheitszustand
habe sich inzwischen verändert. Angesichts der gutachterlichen Argumentation
liegt die Interpretation wesentlich näher, dass die Beschwerden und Störungen
nicht stärker geworden sind, sondern nun anders beurteilt werden. Das F.___-Gutachten
enthält aber keine Angaben dazu, wie die erhebliche Differenz zu den
Schlussfolgerungen der früheren Expertise zustande kam. Solche Angaben sind
aber erforderlich, damit einem Gutachten der volle Beweiswert zuerkannt werden
kann: Der Gutachter hat sich im Rahmen seiner eigenen Beurteilung mit den
wesentlichen Vorakten zu befassen, soweit die betreffenden Stellungnahmen –
abhängig von ihrem Entstehungskontext – hinreichend substantiiert und nicht
unter einem anderen Aspekt offenkundig vernachlässigbar sind. Dass und
inwiefern der Sachverständige die Vorakten bei der Untersuchung in seine
Überlegungen einbezieht, muss im Text des Gutachtens zum Ausdruck kommen. Die
Ausführungen müssen umso ausführlicher ausfallen, je grösser allfällige
Divergenzen und je unmittelbarer sie für die zu klärenden Belange bedeutsam
sind (BGE 137 V 210 E. 6.2.4 S. 270); dies muss noch verstärkt gelten, wenn es
sich bei der früheren Beurteilung um ein grundsätzlich beweiskräftiges
Administrativgutachten handelt, und die neue Begutachtung in erster Linie
deshalb veranlasst wurde, weil es abzuklären galt, ob in der Zwischenzeit eine
erhebliche Veränderung eingetreten sei. Vor diesem Hintergrund kann dem F.___-Gutachten
kein voller Beweiswert zuerkannt werden und der Sachverhalt nicht als
hinreichend geklärt gelten. Die Beschwerdegegnerin hat es zu Recht abgelehnt,
der Begutachtungsstelle die von dieser (zusätzlich zum bereits bezahlten, dem
BSV-Tarif entsprechenden Betrag) verlangte Entschädigung von CHF 8'000.00
für die bereits im ursprünglichen Auftrag enthaltene rückblickende Einschätzung
zu bezahlen; dies ändert aber nichts daran, dass bei Erlass der angefochtenen Verfügungen
keine beweiskräftige medizinische Grundlage bestand. Vor diesem Hintergrund war
das Versicherungsgericht gehalten, ein polydisziplinäres gerichtliches
Gutachten (mit den Disziplinen Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie,
Orthopädie, Neurologie und HNO) einzuholen, was denn auch mit der Verfügung vom
20.
April 2018 erfolgte (vgl. E. I. 11 hiervor).
7.
7.1
Im Sinne einer Gesamtübersicht (aus
den wesentlichen Aussagen in den beiden Vorgutachten sowie den relevanten
Arztberichten) lässt sich den Ausführungen der H.___-Arzte in ihrem Gutachten
vom 31. Oktober 2018 zur «Fallentwicklung aus gutachterlicher Sicht» Folgendes
entnehmen (A.S. 88 ff.): Der Explorand habe sich am 26. Juli 2005 bei der
IV-Stelle Solothurn zum Bezug von Leistungen angemeldet, und zwar für
Berufsberatung, Umschulung und Arbeitsvermittlung. Bei den Beschwerden habe er
einen Zahnunfall vom November 2002 und Kniebeschwerden seit einem Unfall vom
September 2004 angegeben. Bezüglich der erwähnten Unfallereignisse seien die
Akten der Suva eingeholt worden. Dabei habe sich herausgestellt, dass ein
erster Kontakt des Exploranden im Oktober 2004 erfolgt sei, als es zur
formlosen Ablehnung des Begehrens bei einer Lumbago gekommen sei. Im November
2004.
sei dann eine Übernahme einer unfallähnlichen Körperschädigung zugestanden
worden. Dieses Ereignis mit konsekutiven Knieproblemen rechts sei retrospektiv per
9.
September 2004 datiert worden. Bezüglich des Unfallereignisses mit dem
Schlag ins Gesicht und der Zahnverletzung bestünden bis zu jenem Zeitpunkt keine
Unfallakten. Dieses Ereignis sei retrospektiv auf November 2002 zugeordnet
worden. Am 15. Oktober 2004 sei es zu einer Teilmeniskektomie rechts medial
gekommen. Die kreisärztliche Untersuchung vom 4. Mai 2005 habe ergeben,
dass keine operative Intervention im Vordergrund stehe. Die Beschwerden seien
nicht allein durch den Lokalbefund erklärbar. Während des Aufenthalts in der
Rehaklinik Q.___ habe man am 2. Juni 2005 im Rahmen einer sogenannten
psychoreaktiven Entwicklung eine psychisch problematische Unfallverarbeitung
bei einem […] in schwieriger psychosozialer Situation gesehen. Gemäss
Austrittsbericht Q.___ vom 8. Juli 2005 habe man das Heben und Tragen schwerer
Lasten als ungeeignet angesehen. Leichte bis mittelschwere, wechselbelastende
Tätigkeiten seien ganztägig zumutbar. Am 8. Juni 2006 sei es zur Tibiavalgisationsosteotomie
rechts gekommen. Am 28. Juni 2007 sei es zur Metallentfernung Tibia rechts
gekommen. In der kreisärztlichen Beurteilung vom 25. Mai 2009 bzw. der
Aktenbeurteilung habe man bezüglich der Knieproblematik weiterhin eine
ganztägige Zumutbarkeit für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten gesehen. Im
Verlauf habe die Suva das polydisziplinäre Gutachten im D.___ vom 18. November 2010
veranlasst, internistisch, neurologisch, orthopädisch, psychiatrisch und
kieferchirurgisch geführt. Diagnostisch sei der Status nach Unfall mit
Gesichtskontusion links am 26. November 2002 festgestellt worden, mit
Verlust der Zähne 24 und 25 mit kompliziert verlaufender Rekonstruktion bei
zahlreichen Eingriffen und persistierend einer Myoarthropathie der Masseter-
und Pterygoidalmuskulatur links. Ein zervikobrachiales und -zephales
Schmerzsyndrom mit intermittierendem Schiefhals sei ebenfalls zugeordnet worden,
dies bei degenerativen Veränderungen zwischen C4 und C6. Es sei ein Status nach
Verhebetrauma mit Lumbago und Distorsionstrauma des rechten Knies am 6.
September 2004 erwähnt worden mit Status nach den oben erwähnten
Knieoperationen, noch residuellen Beschwerden. Psychiatrisch habe man von akzentuierten
Persönlichkeitszügen mit paranoider und histrionischer Fehlverarbeitung
gesprochen, bezogen auf das erwähnte Unfallereignis vom 26. November 2002. Objektiv
habe man aufgrund des Ereignisses vom 26. November 2002, ausser im Bereich des
Kiefers, keine strukturellen Alterationen gesehen; dort habe der Status nach
der erwähnten Zahnrekonstruktion bestanden. Der objektivierbare Befund im
Bereich des rechten Knies erkläre die geltend gemachten Beschwerden ebenfalls
nicht. Man habe eine relevante Fehlverarbeitung von Symptomen angenommen. Es habe
sich eine deutliche Ausweitung des Schmerzerlebens gezeigt. Psychiatrisch seien
keine psychotischen Anteile erkannt worden. Man habe für adaptierte Tätigkeiten
ganztägig keine Einschränkung gesehen. Vor diesem Hintergrund sei es zur Verfügung
der Suva Aarau vom 5. April 2012 gekommen, gemäss welcher eine Einschränkung
von lediglich 7 % zuerkannt, somit die Mindestlimite von 10 % nicht
erreicht worden und keine Rente zugesprochen worden sei. (…)
Parallel habe sich die IV vor allem auf
die Abklärung der Unfallversicherung abgestützt. Beim seit Februar 2014
behandelnden Hausarzt Dr. C.___, FMH Allgemeine Medizin, sei der Arztbericht
vom 8. September 2005 eingeholt worden; darin habe er eine Kniedistorsion
rechts am 9. September 2004 mit medialer Meniskushinterhornläsion und Teilruptur
des medialen Seitenbandes und einen Unfall vom 26. November 2002 mit Wurzel-
und Knochenfraktur Zahn 24 und 25 links, persistierender Myoarthropathie und
Ohrgeräusch links erwähnt. Zudem habe er einen epileptischen Anfall unklarer
Ätiologie im Jahr 2003 angeführt. Am 26. November 2002 sei der Versicherte bei
der Arbeit von einem Holzstück im Gesicht getroffen worden. Am 9. September 2004
sei es bei der Arbeit zu einer Kniedistorsion gekommen. Wegen den Knieschmerzen
sei eine belastende und stehende Tätigkeit nicht möglich. Durch das störende
Ohrgeräusch könne er nicht richtig schlafen, und die Konzentrationsfähigkeit
leide. Leichte, sitzende Tätigkeiten sollten mit zuerst eingeschränkter
Arbeitsleistung möglich sein. Faktisch habe er seit 9. September 2004 eine
andauernde Arbeitsunfähigkeit attestiert. Nachdem die IV-Stelle primär am 24.
Februar 2006 die Abweisung des Leistungsbegehrens verfügt habe, sei sie auf
einen Sistierungsantrag der Rechtsvertretung eingegangen. Nach der oben
erwähnten Verfügung der Suva sei es zum Einspracheentscheid der IV-Stelle
Solothurn vom 5. November 2012 gekommen; gemäss diesem sei die Abweisung
des Leistungsbegehrens bestätigt worden, da der Explorand in adaptierten
Tätigkeiten zu 100 % arbeitsfähig sei. Bei persistierenden Beschwerden habe
sich die IV-Stelle im Verlauf entschlossen, eine gutachterliche polydisziplinäre
Reevaluation durchzuführen. Es sei ein polydisziplinäres Gutachten in der Abklärungsstelle
F.___ veranlasst worden. In diesem internistisch, neurologisch, orthopädisch, kieferchirurgisch
und psychiatrisch geführten Gutachten vom 13. Mai 2014 habe man mit Einfluss auf
die Arbeitsfähigkeit als Hauptdiagnose eine kombinierte Persönlichkeitsstörung
mit Verdacht auf paranoide und histrionische Anteile festgestellt, DD
Verbitterungsstörung. Somatisch habe man die medial betonte Gonarthrose mit
Retropatellararthrose im Knie rechts bei Status nach bereits oben erwähnten
Eingriffen festgestellt. Es seien chronische, formal posttraumatische
Kopfschmerzen nach leichter Kopfverletzung erwähnt worden, mit möglicher
Analgetika-induzierter Kopfschmerzkomponente. Es sei ein chronisches
zervikozephales Schmerzsyndrom bei Status nach Vertebrektomie HWK 5,
Diskektomie HWK 4/5 und 5/6 am 9. Februar 2011 bei vorbestehend chronischer
Zervikobrachialgie und schweren degenerativen HWS-Veränderungen, aktuell ohne Hinweis
auf ein radikuläres Reiz- oder sensomotorisches Ausfallsyndrom, erwähnt worden.
Es sei eine Epilepsie mit aktenanamnestisch möglichem Anfall am 10. Februar 2003
festgestellt worden, Behandlung mit Carbamazepin 2003 bis 2010 mit im aktuellen
EEG bitemporal links betonten Funktionsstörungen. Es sei ferner von einem
Status nach dislozierter Mittelgesichtsfraktur und Defektfraktur des Alveolarfortsatzes
mit konsekutivem Zahnverlust gesprochen worden, mit Verletzung des Nervus
infraorbitalis und des Discus articularis links und einem neuropathischen Schmerzsyndrom
des Nervus infraorbitalis links, zudem von einer Myoarthropathie des
Stomatognathen-Systems, ferner von einem Tinnitus aurium. Orthopädisch habe man
keine Zumutbarkeit für schwere und mittelschwere Tätigkeiten gesehen, jedoch
eine volle Zumutbarkeit für leichte, adaptierte Tätigkeiten. Neurologisch habe man
vorsichtshalber die Arbeitsfähigkeit für selbst- oder fremdgefährdende Tätigkeiten
eingeschränkt gesehen. Internistisch habe man keine wesentlichen
Einschränkungen festgestellt. Kieferchirurgisch sei nun, im Gegensatz zum D.___-Gutachten,
nur noch eine Teilzeitarbeitsfähigkeit von maximal 60 % als möglich
erachtet worden, dies wegen den oben erwähnten Diagnosen. Im Verlauf könne eine
weitere Erhöhung der Arbeitsfähigkeit evaluiert werden. Eine Diskussion zum
früheren D.___-Gutachten sei nicht erfolgt. Aufgrund der festgestellten psychiatrischen
Problematik habe man verdichtete Hinweise gesehen, dass nun eine
Persönlichkeitsstörung erreicht sei und nicht mehr nur eine
Persönlichkeitsakzentuierung wie im D.___-Gutachten. Die Einschränkungen seien
so gravierend, dass keine Arbeitsfähigkeit mehr erreicht werden könne und aus
psychiatrischer Sicht eine volle Arbeitsunfähigkeit bestehe. Im weiteren
Verlauf habe der RAD der IV-Stelle Solothurn die diskrepanten Gutachten zuordnen
können. Es sei eine Anfrage an das D.___ erfolgt, das die Fragen 21. März 2016
beantwortet habe; dort sei darauf verwiesen worden, dass die Abklärungen,
insbesondere vom D.___ wie auch von der F.___ zu lange zurücklägen, sodass
keine seriöse Stellung mehr bezogen werden könne. (…) (A.S. 88 - 90).
7.2
Die Abweichungen von der
Einschätzung der Vorgutachter betreffen vor allem das psychiatrische und das
HNO-ärztliche sowie das neurologische Teilgutachten. In der psychiatrischen
Beurteilung hatte der D.___-Gutachter Dr. med. I.___ paranoide Persönlichkeitszüge
attestiert. Die F.___-Gutachterin Dr. med. J.___ gelangte zu einer kombinierten
Persönlichkeitsstörung mit paranoiden und histrionischen Anteilen (DD:
Verbitterungsstörung). Der H.___-Gutachter Dr. med. K.___ bejaht das Vorliegen
paranoider und histrionischer Persönlichkeitsanteile, begründet aber nachvollziehbar
und überzeugend, warum sich die These des Vorgutachters, die akzentuierten
Persönlichkeitszüge hätten sich mit der Zeit zu einer Persönlichkeitsstörung
entwickelt, nicht mit dem Konzept der entsprechenden Diagnose vereinbaren
lässt. Weiter zeigt er auf, weshalb eine Persönlichkeitsstörung mit Blick auf
den aus den Akten zu entnehmenden Werdegang des Beschwerdeführers zu verneinen
ist. Nach seinen Ausführungen entspreche es nicht der Klassifikation der ICD-10,
dass sich – wie im F.___-Gutachten erwähnt – Persönlichkeitszüge mit der Zeit
zu einer Persönlichkeitsstörung auswachsen. Eine Persönlichkeitsstörung
schränke sowohl die Arbeits- als auch die Beziehungsfähigkeit ab Eintritt ins
Erwachsenenalter ein. Der Explorand habe aber erfolgreich ein Studium
absolviert, habe zweimal längere Beziehungen mit Partnerinnen unterhalten und
habe konstante Beziehungen mit seinen langjährigen Freunden. Ausser dem Unfall,
den er, respektive vor allem das Ausbleiben der Versicherungsleistungen,
paranoid verarbeitet habe, seien keine Hinweise auf paranoide Persönlichkeitszüge
vorhanden (A.S. 134, 5. Abs.). Die Beurteilung von Dr. med. K.___ ist auch in
den übrigen Punkten schlüssig (A.S. 135 ff.); insbesondere lässt sich seinen
Ausführungen im Rahmen einer Gesamtbeurteilung entnehmen, dass der Explorand
alleine lebe und seinen Haushalt selbständig versorge. Er lese viel,
interessiere sich für das Weltgeschehen und pflege zahlreiche soziale Kontakte.
Regelmässig unternehme er Spaziergänge und treffe sich mit Kollegen in Parks
und Restaurants. Er habe berichtet, dass er gut schlafen könne. Der Explorand sei
also im Alltag nicht durch psychische Beschwerden beeinträchtigt. Die geltend gemachte
subjektive Krankheitsüberzeugung lasse sich aus psychiatrischer Sicht nicht
objektivieren (A.S. 136).
Der neurologische Teilgutachter Dr. med.
L.___ weicht von der Beurteilung der Gutachterstelle F.___ ab und begründet
dies plausibel (A.S. 150 f.). So ergebe sich die abweichende
Beurteilung im F.___-Gutachten vom 2014 im Bereich der Neurologie aufgrund der
damals vorhandenen Analgetika-induzierten Kopfschmerzkomponente. Es sei die
Diagnose einer Epilepsie und, daraus herleitend, eine qualitative Einschränkung
der Arbeitsfähigkeit definiert worden; dies könne seines – Dr. med. L.___ –
Erachtens jedoch nicht aufrechterhalten werden, da der Versicherte seit über
acht Jahren ohne antiepileptische Therapie anfallsfrei sei. Somit erfülle er
aktuell auch die Bedingungen für die Fahreignung als Taxichauffeur gemäss den
Richtlinien der Schweizerischen Liga gegen Epilepsie. Alleine aufgrund des
beschriebenen, wenig eindrücklich pathologischen EEG-Befunds könne eine
derartige Einschränkung nicht begründet werden. Im klinischen Bereich ergäben
sich insofern Diskrepanzen, als anlässlich der Begutachtung durch die
Gutachterstelle D.___ im Jahre 2010 eine leichte Sensibilitätsverminderung im
linken Wangenbereich festgestellt worden sei. Bei der F.___-Begutachtung sei
eine leichte Hypalgesie und Hypästhesie im Bereich der linken Oberlippe
beschrieben worden. Ansonsten hätten objektiv keine pathologischen Befunde
erhoben werden können. Im kieferchirurgischen Gutachten (F.___ 2014) sei zudem
die Diagnose eines neuropathischen Schmerzsyndroms des Nervus infraorbitalis
links gestellt worden, ohne jedoch Bezug auf die neurologische Begutachtung zu
nehmen. Im Bereich des klinischen Befunds sei lediglich eine verminderte
Sensibilität im Bereich der linken Oberlippe beschrieben worden. In diesem
Bereich habe der Versicherte jedoch damals, wie auch heute, keinen
neuropathischen Schmerz beschrieben. Aktuell sei der Befund im Bereich der
Oberlippe normal. Der Versicherte habe nun wieder über eine leichte
Sensibilitätsverminderung im Bereich der linken Wange (in Übereinstimmung zum D.___-Gutachten
2010) berichtet. Die Beurteilung im kieferchirurgischen Gutachten der
Gutachterstelle F.___ sei aus neurologischer Sicht schwierig nachvollziehbar,
da die Beschwerden des Versicherten im Kapitel «Anamnese» nicht rekapituliert
worden seien. Der Abschnitt «klinische Untersuchung» umfasse gerade mal sechs
kurze Zeilen. In der Beurteilung sei vorwiegend auf die subjektiven Angaben des
Versicherten abgestellt worden. Drei bis vier Tage anhaltende
Schmerzexazerbationen habe der Versicherte aktuell nicht mehr beschrieben;
diesbezügliche Angaben fehlten auch anlässlich der Begutachtung durch die
Gutachterstelle D.___ im Jahre 2010, so dass die kieferchirurgische Beurteilung
der Arbeitsfähigkeit im F.___-Gutachten aus dem Jahr 2014 als wenig plausibel erscheine
(A.S. 150 f.).
Der HNO-Gutachter Dr. med. M.___ nimmt
zum Zustand nach der Fraktur im Jahr 2002 Stellung und äussert sich zu
Konsistenz und Plausibilität aus otorhinolarynologischer Sicht. Er bestätigt
die kieferchirurgischen Untersuchungsbefunde der Vorgutachten und erklärt,
warum seine Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit von jener der Gutachterstelle F.___
abweicht. So sei die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit abweichend, da sich
diese im F.___-Gutachten vor allem auf die subjektiven Angaben des Exploranden
und weniger auf die eigenen Befunde abgestützt habe; dies könne erklärbar sein,
da sich auch fachlich bestens ausgewiesene Kieferchirurgen kaum je mit Fragen
der Arbeitsfähigkeit konfrontiert sähen, geschweige denn mit Fragen der
Arbeitsfähigkeit bei gleichzeitiger funktioneller Überlagerung (A.S. 155 f.).
Seine Aussage, ab dem Behandlungsabschluss im Jahr 2008 bestehe aus dieser
Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit, leuchtet ein. Dasselbe gilt für seine
Aussage, im Zusammenhang mit den multiplen operativen Interventionen müsse von
2002.
- 2008 von einer phasenweise postinterventionellen höheren Arbeitsunfähigkeit
ausgegangen werden (A.S. 156).
8.
8.1
Im Rahmen der Konsensbeurteilung
sind die H.___-Gutachter zu folgenden Erkenntnissen (kurze Zusammenfassung
persönliche Situation und Krankheitsentwicklung, Diagnosen etc.) gelangt (A.S.
91.
ff.): Der 1967 in […] geborene Explorand habe nach den Grundschulen von 1983
bis 1987 im Familiengeschäft (Import und Export von Textilien und
Lebensmitteln) gearbeitet. Darauf sei er nach […] gegangen, wo er unter anderem
das Studium als Bibliothekar betrieben habe. Er habe auch das Diplom als Lehrer
der […] Sprache. 1995 bis 1998 sei er wieder in […] gewesen, dann als
Geschäftsführer in einer Buchhandlung. Er habe seine Schweizer Ehefrau
kennengelernt, sei 1998 in die Schweiz gekommen und habe im April 1999
geheiratet (Ehe 2002 wieder getrennt, eine im Mai 1999 geborene Tochter). In
der Schweiz habe er nur geringe Erwerbstätigkeiten innegehabt, indirekt im
IK-Auszug dokumentiert 2000 bis 2004, mit höchstem Einkommen durch
Arbeitslosenentschädigungen. Die längste Anstellung sei als Paletten-Reparateur
bei den [...] von November 2001 bis Mai 2003 gewesen. Über mögliche
Erwerbstätigkeiten zuletzt 2009, laut Explorand angegeben, lägen keine Angaben
vor. Nach Geltendmachung von zwei Unfällen im November 2002 und 2004, dies mit
verspäteter Anmeldung, nach wiederholter Rückweisung der Suva bezüglich
Versicherungsleistungen, nach auch primärer Rückweisung der IV und dann nach Reevaluationsbegutachtung
in der F.___ geänderter Meinung, sei dem Exploranden im Februar 2017, rückwirkend
ab Mai 2005, keine Rente, basierend auf dem D.___-Gutachten, bei einem IV-Grad von
15.
%, zugesprochen worden, dann eine ganze bei einem IV-Grad von 100 %
ab November 2013, basierend auf dem F.___-Gutachten. Da in der Folge der
Explorand beziehungsweise die Rechtsvertretung die volle Rente schon
rückwirkend ab 2005 angestrebt habe, sei es zum Rechtsstreit gekommen, worauf
das Gericht das aktuelle Obergutachten eingeleitet habe. Der Explorand selber gebe
sich schmerzgeplagt und halte sich für gänzlich arbeitsunfähig (A.S. 91).
Die H.___-Gutachter haben folgende Diagnosen
gestellt (A.S. 91 f.):
mit Einfluss auf
Arbeitsfähigkeit
1.
medial
betonte Gonarthrose Knie rechts (ICD-10 M17.1)
- Status
nach valgisierender Tibiakopfosteotomie 2006 und Implantatentfernung 6/2007
(Z98.8/247.0)
- Status
nach Arthroskopie mit partieller medialer Meniskektomie am 15.10.2004 (Z98.8)
- keine
Hinweise auf radikuläre Reiz- bzw. sensomotorische Ausfallsymptomatik
2.
chronisches
zervikobrachiales Schmerzsyndrom links (ICD-10 M53.2)
- Status
nach Vertebrektomie HWK 5, Diskektomie HWK 4/5 und HWK 5/6 sowie Spondylodese
HWK 4 - 6 am 9.2.2011 (Z98.1)
- degenerative
Veränderungen HWK 6/7 (M47.82/M50.2)
- keine
Hinweise auf radikuläre Reiz- bzw. sensomotorische Ausfallsymptomatik
3.
Zustand
nach nicht dislozierter Mittelgesichtsfraktur 2002 (ICD-10 S02.9)
- Defektfraktur
des Alveolarfortsatzes mit konsekutivem Zahnverlust
- Zustand
nach Osteomyelitis des Alveolarfortsatzes
- Zustand
nach Verletzung des N. infraorbitalis und Discus articularis links
- Zustand
nach Implantat-Versorgung sowie Re-Implantat-Versorgung Position 24 und 25
- residuelle
Kiefergelenksdysfunktion links
- cranio-mandibuläre
Schmerzsymptomatik links
4.
Tinnitus
links (lCD-10 H93.1)
- mittelgradig
kompensiert
5.
Hochtonschallempfindungsschwerhörigkeit
beidseits, rechts akzentuiert (lCD-10 H90.3)
ohne Einfluss auf
Arbeitsfähigkeit
1.
paranoide
und histrionische Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1)
2.
Schmerzverarbeitungsstörung
(ICD-10 F54)
3.
klinischer
Verdacht auf leichtgradiges subakromiales Impingement Schulter links (lCD-10
M75.4)
4.
inkomplettes
metabolisches Syndrom
- Übergewicht
(BMI 27 kg/m2)
- arterielle
Hypertonie, medikamentös behandelt (lCD-10 I10)
- Diabetes
mellitus Typ II (ICD-10 E11.9)
- medikamentös
behandelt (HbA 1c im Normbereich mit 5,9 %)
- keine
Sekundärmanifestationen
5.
fortgesetzter
moderater Nikotinkonsum (lCD-10 F17.1)
6.
aktenanamnestisch
Epilepsie, nicht weiter klassifizierbar (lCD-10 G40)
- pathologischer
EEG-Befund
- antiepileptische
Therapie von 2003 - 2010
8.2
Der interdisziplinären
medizinischen Beurteilung (funktionelle Auswirkungen der Befunde/Diagnosen) sowie
der Diskussion von Belastungsfaktoren/Ressourcen und der Konsistenzprüfung der H.___-Gutachter
lässt sich Folgendes entnehmen (A.S. 92 f.): Aus Sicht des
Bewegungsapparates könnten das chronische lumbovertebrale Syndrom und das
chronische Zervikalsyndrom benannt werden; beide seien gemäss neurologischer
Untersuchung ohne radikuläre Symptomatik. Es bestehe eine verminderte Belastbarkeit
der Wirbelsäule, sodass keine körperlich schweren und anhaltend mittelschweren
Tätigkeiten mehr zumutbar seien. In körperlich leichten bis intermittierend
mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeiten, mit einer Hebe- und Traglimite
von regelmässig 5 und selten 10 kg, ohne Zwangshaltung des Nackens oder des
Rumpfs oder der unteren Extremitäten, ohne repetitive Bewegung der Arme
oberhalb der Horizontalen, bestehe eine quantitativ uneingeschränkte
Arbeitsfähigkeit. Aus neurologischer Sicht ergäben sich keine zusätzlichen
Einschränkungen. Die früher einmal genannte Epilepsie sei im Verlauf ohne
klinische Relevanz. Die Kopfschmerzproblematik könne keine wesentliche
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen. Aus HNO-ärztlicher Sicht lägen
beim Exploranden Befunde vor bei Status nach der nicht dislozierten
Mittelgesichtsfraktur mit Defektfraktur des Alveolarfortsatzes, Verletzung des
Nervus infraorbitalis und Discus articularis links sowie Zustand nach
Implantat-Versorgung Position 24 und 25. Nachvollziehbar sei eine residuelle
Kiefergelenksdysfunktion und eine kranio-mandibuläre Schmerzsymptomatik links.
Im Weiteren lägen ein mittelgradig kompensierter Tinnitus links und eine
Hochtonschallempfindungsschwerhörigkeit beidseits, rechts akzentuiert, vor.
Aufgrund dieser Diagnosen bestünden verschiedene qualitative Einschränkungen,
sodass keine Tätigkeiten unter gesteigertem Umgebungsgeräuschpegel durchgeführt
werden sollten oder Arbeiten, bei denen ein gezieltes Richtungshören relevant
sei. Aufgrund der persistierenden Schmerzsymptomatik sowie des Tinnitus könne
ein leicht erhöhter Pausenbedarf nachvollzogen werden. Aus psychiatrischer
Sicht stehe eine Schmerzverarbeitungsstörung im Vordergrund; diese erkläre sich
durch die somatisch nicht ausreichend erklärbaren Befunde für die subjektiv
angegebenen Beschwerden und vor allem subjektiven Limitierungen. Die Kriterien
für eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung seien, wie im psychiatrischen
Teilgutachten dargelegt worden sei, nicht gegeben. Durch die
Schmerzverarbeitungsstörung könne keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
begründet werden. Zudem seien paranoide und histrionische Persönlichkeitszüge zur
Kenntnis zu nehmen. Eine Persönlichkeitsstörung könne ausgeschlossen werden. Aufgrund
dieser Persönlichkeitszüge könne keine Einschränkung bestätigt werden. Aus
allgemeininternistischer Sicht lägen keine Befunde und Diagnosen vor, die sich
auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten. Medizinische Belastungsfaktoren würden in
den Teilgutachten diskutiert. Die hauptsächlich verminderten Ressourcen lägen
im aussermedizinischen Bereich, nämlich in den beruflichen Voraussetzungen des
Exploranden, die in der Schweiz nicht gegeben seien und von ihm auch nur
marginal über die Jahre nach Einreise in die Schweiz überhaupt umgesetzt worden
seien. Die subjektiv vollständige Arbeitsunfähigkeit des Exploranden
kontrastiere zu seinen Alltagsaktivitäten und auch zu den objektivierbaren
Befunden. Weitere Angaben könnten den einzelnen Teilgutachten entnommen werden
(A.S. 92 f.).
Die Fragen zur Arbeitsfähigkeit haben
die H.___-Gutachter wie folgt beantwortet (A.S. 93 f.): Es sei schwierig,
beim Exploranden eine eigentliche angestammte Tätigkeit zu bezeichnen, da die
letzte Arbeit zwar über ein Jahr ausgeübt worden sei, jedoch kein genaues
Tätigkeitsprofil vorliege. Zudem sei der Explorand zum Zeitpunkt der
Arbeitsunfähigkeitsattestierung arbeitslos gewesen. Wenn man den Aussagen des
Exploranden folgen könne, handle es sich bei der letzten Tätigkeit um eine
körperlich erheblich belastende, sodass diese ungeeignet erscheine. Auf ein 100%-Pensum
bezogen, sei die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit mit 0 % zu
beziffern. Diese Einschätzung für die Unzumutbarkeit für schwere Tätigkeiten
sei aufgrund der verminderten Belastungsfähigkeit des rechten Knies ab 2004
anzunehmen. Was die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit anbelange,
käme eine leichte bis intermittierend mittelschwere, wechselbelastende
Tätigkeit in Frage, ohne laute Umgebungsgeräusche, Einnahme von Zwangshaltungen
und Überkopfarbeiten. Die maximale Präsenz in einer solchen Tätigkeit wäre zu 8
bis 8,5 Stunden pro Tag möglich; dabei bestehe ein leicht erhöhter
Pausenbedarf im Sinne einer Leistungseinbusse von 10 %. Die
Arbeitsfähigkeit in einer solchen Tätigkeit im freien Arbeitsmarkt, bezogen auf
ein 100%-Pensum, sei mit einer 90%igen Arbeits- und Leistungsfähigkeit zu
beziffern. Was den zeitlichen Verlauf der Entwicklung dieser Arbeitsfähigkeit
betreffe, könne die aktuelle Einschätzung der Arbeitsfähigkeit über die Zeit
gemittelt seit November 2002 angenommen werden. Zwischendurch hätten immer
wieder Operationen und Massnahmen stattgefunden, sodass die Arbeitsfähigkeit punktuell
höhergradig eingeschränkt gewesen sei, was jedoch über den Längsverlauf nicht
zu einer richtunggebenden Veränderung der Situation bzw. der Arbeitsfähigkeit geführt
habe. So erscheine diese Einschätzung jetzt, retrospektiv, aus gutachterlicher
Sicht plausibel. Es gebe lediglich eine quantitative Einschränkung in
adaptierten Tätigkeiten aus ORL-ärztlicher Sicht, sodass sich keine Diskussion
hinsichtlich ergänzendem oder additivem Effekt von Einschränkungen ergebe (A.S.
93.
f.).
Bezüglich Massnahmen und Therapien haben
die H.___-Gutachter angegeben, dass sie keine medizinischen Massnahmen mit
wesentlicher Beeinflussung der Arbeitsfähigkeit vorschlagen könnten. Bei der
ausgeprägten subjektiven Krankheits- und Behinderungsüberzeugung des
Exploranden könnten auch keine beruflichen Massnahmen vorgeschlagen werden
(A.S. 94). Im Weiteren haben die Gutachter ausgeführt, dass retrospektiv im
Längsverlauf keine wesentliche Veränderung der Situation seit 2002 erkannt
werden könne. Vermeintliche Veränderungen hätten sich durch unterschiedliche
Einschätzungen von untersuchenden oder begutachtenden Ärzten ergeben, welche
sich bei der Überprüfung jedoch nicht bestätigt hätten (A.S. 95). Die
Unterschiede zwischen dem D.___- und dem F.___-Gutachten würden – so die H.___-Gutachter
– in den Teilgutachten ausführlich diskutiert. Zusammengefasst sei
festzustellen, dass aus allgemeininternistischer und orthopädischer Sicht keine
wesentlichen Diskrepanzen bestünden. Aus psychiatrischer Sicht ergebe sich ein
ähnliches Bild wie im D.___-Gutachten aus dem Jahr 2010. Die
Persönlichkeitsstörung, die dann zur eingeschätzt aufgehobenen Arbeitsfähigkeit
im F.___-Gutachten aus dem Jahr 2014 geführt habe, könne nicht bestätigt
werden. Aus ORL-ärztlich-neurologischer Sicht bestünden keine wesentlichen
Diskrepanzen in der Befunderhebung zu den früheren kieferchirurgischen
Untersuchungen, auch nicht zu den neurologischen. Unterschiedlich sei vor allem
die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, die sich in der kieferchirurgischen
Beurteilung im F.___-Gutachten auf die subjektiven Angaben des Exploranden
abstützt habe, weniger auf die eigenen Befunde; dies sei bei der aktuellen
Untersuchung und bei derjenigen im D.___ im Vordergrund gestanden. Eine
höhergradige Einschränkung lasse sich dadurch nicht ableiten, eine
geringgradige könne, im Gegensatz zum D.___-Gutachten, zugestanden werden
(A.S. 96).
9.
9.1
Das N.___-Gutachten vom 31.
Oktober 2018 beruht auf den vollständigen Vorakten und persönlichen
Untersuchungen des Beschwerdeführers vom 20., 22. und 27. August 2018
durch die Gutachter. Gestützt auf die anlässlich der Explorationen gewonnenen
Erkenntnisse und in ausführlicher Auseinandersetzung mit den übrigen relevanten
medizinischen Unterlagen, namentlich der jeweiligen Stellungnahme zu früheren
Einschätzungen, sind die Gutachter zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, die sie
in einer nachvollziehbaren Weise hergeleitet und begründet haben. Die Gutachter
haben die Angaben des Beschwerdeführers wiedergegeben und in die Beurteilung
einbezogen. Die Abweichungen von den früheren Stellungnahmen werden eingehend
begründet. Das Gutachten ist sehr ausführlich, in sich stimmig und enthält
keine inneren Widersprüche. Es deckt hinreichend sämtliche in den Vorakten
thematisierten Aspekte, die für die polydisziplinäre Beurteilung relevant sein
können, ab. Das Gutachten wird damit den allgemeinen Anforderungen an eine
beweiskräftige medizinische Stellungnahme (E. II. 3.4 hiervor) gerecht.
9.2
Zu prüfen bleibt, ob das N.___-Gutachten
auch inhaltlich als beweiskräftig gelten kann. Der Beschwerdeführer lässt
dagegen verschiedene Einwände vorbringen.
9.2.1
Der Beschwerdeführer macht
zunächst geltend, das Gutachten der Gutachterstelle H.___ habe sein Ziel
verfehlt. Der Auftrag habe darin bestanden, den Verlauf der Arbeitsunfähigkeit
an Hand der Akten retrospektiv darzustellen. Diese Aufgabe habe es offensichtlich
nicht erfüllt. Auch habe das H.___ die Arbeitsunfähigkeit nach der
Knieoperation sowie bezüglich der HWS-Problematik und der Oberkieferfraktur
nicht «herausgearbeitet». Zudem bemängelt er die verschiedenen Teilgutachten,
insbesondere das orthopädische; so habe es der Gutachter unterlassen, sich zu
der nach dem Schaden im HWS-Bereich bis zur Behandlung entstandenen
Arbeitsunfähigkeit zu äussern (A.S. 178 ff., 187 ff.).
In Bezug auf den grundsätzlichen
Einwand, wonach die Gerichtsgutachter einzig den Verlauf der Arbeitsunfähigkeit
(vor November 2013) hätten abklären müssen, ist zunächst auf den Grundsatz
hinzuweisen, wonach der Anfechtungs- und Streitgegenstand des
Beschwerdeverfahrens in einer Konstellation wie der vorliegenden auch den
Zeitraum umfasst, für den antragsgemäss eine Rente zugesprochen wurde (vgl. E.
II. 1.2 hiervor). Der Auftrag an die Begutachtungsstelle H.___ beschränkte sich
denn auch nicht auf ein Aktengutachten, sondern umfasste eine eigene
Untersuchung des Beschwerdeführers, welche naturgemäss dessen Zustand im
Begutachtungszeitpunkt zum Gegenstand hatten. Was den zeitlichen Verlauf der
Entwicklung der Arbeitsfähigkeit anbelangt, kann grundsätzlich auf Ziffer 4.7.5
des Gutachtens bzw. die vorstehenden Ausführungen (E. II 8.2, 2. Abs.)
verwiesen werden; ergänzend dazu lässt sich den verschiedenen Teilgutachten
Folgendes entnehmen (A.S. 124 ff.): Der orthopädische Gutachter hat
festgestellt, aus heutiger Sicht sei davon auszugehen, dass aufgrund der
Pathologien am rechten Knie ab 2004 eine verminderte Belastungsfähigkeit des
rechten Beins bestanden habe, welche die Ausübung der früheren Tätigkeit nicht
mehr uneingeschränkt zuliesse. Ferner sei aus heutiger Sicht nicht erkennbar,
dass die Arbeitsfähigkeit für Tätigkeiten gemäss dem formulierten
Belastungsprofil (körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere Aktivitäten
mit weiteren Anforderungen) in den letzten Jahren durch pathologische Befunde
am Bewegungsapparat jemals während längerer Zeit in relevanter Weise
eingeschränkt gewesen sei. Eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit habe jeweils
im Zusammenhang mit den durchgeführten Operationen am rechten Knie sowie an der
Halswirbelsäule bestanden, zuletzt somit ab Februar 2011. Dabei sei beim
dokumentierten, unauffälligen Verlauf von einer Wiedererlangung der vollen
Arbeitsfähigkeit jeweils nach Ablauf von drei bis sechs Monaten auszugehen (A.S.
124.
f.). Zur zeitlichen Folge der Entwicklung der Arbeitsfähigkeit hat der
psychiatrische Gutachter ausgeführt, dass der Gesundheitszustand keinen
wechselnden Verlauf gehabt habe. Es fänden sich keine Hinweise dafür, dass die
Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht jemals eingeschränkt gewesen sei. Der
neurologische Gutachter hat den zeitlichen Verlauf der Arbeitsfähigkeit als
schwierig nachvollziehbar bezeichnet. Im Wesentlichen seien hier die
Beschwerden am Bewegungsapparat massgebend, weshalb auf die orthopädische
Beurteilung verwiesen werde. Im Hinblick auf die Kopfschmerzen müsse darauf
hingewiesen werden, dass der Versicherte im Anschluss an den Unfall im Jahr
2002.
mehrere Jahre wieder voll arbeitstätig gewesen sei, so dass alleine
aufgrund der Kopfschmerzproblematik eine höhergradige Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit als wenig plausibel erscheine. Der Versicherte habe über einen
wechselnden Verlauf des Gesundheitszustands berichtet, was jedoch durch
objektive Befunde nicht begründet werde. Ein derartig wechselnder Verlauf der
Beschwerden sei aus neurologischer Sicht nicht plausibel. Ein
Kopfschmerzsyndrom, das einen derartigen wechselnden Verlauf aufweisen würde, könne
gemäss den Kriterien der Internationalen Kopfschmerzgesellschaft nicht
definiert werden. Somit müsste alleine auf die subjektiven Angaben des
Versicherten abgestellt werden, was aufgrund der vielfältigen und teilweise
inkonsistenten Angaben jedoch mit grossen Unsicherheiten verbunden wäre. Zudem seien
derartige schwergradige Kopfschmerzexazerbationen, die über mehrere Monate anhielten,
anlässlich der früheren neurologischen Begutachtungen nicht beschrieben worden.
Der Verlauf des Gesundheitszustands sei insofern variabel gewesen, als
anlässlich der Begutachtung durch die Begutachtungsstelle F.___ im Jahre 2013
noch ein Analgetika-induzierter Kopfschmerz als zusätzliche Komponente
vorhanden gewesen sei. Seither sei es dem Versicherten gelungen, die Analgetika
praktisch vollständig abzusetzen, so dass eine Verbesserung der
Kopfschmerzproblematik im Verlauf erklärbar sei (A.S. 148 ff.). Aus Sicht des
HNO-Gutachters könne der Zeitpunkt des Auftretens der
otoneurologischen/otorhinolaryngologischen Beschwerdesymptomatik im Rahmen der
anamnestischen Angaben sowie der Akten auf das Jahr 2002 festgelegt werden. In
Anbetracht der multiplen operativen Interventionen im Zeitraum von 2002 - 2008
müsse – wie bereits angeführt – von einer phasenweise postinterventionellen
höheren Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden; ab dem Jahr 2008 mit
Behandlungsabschluss könne eine quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
im aktuellen Ausmass (90 %, vgl. A.S. 157) angenommen werden
(A.S. 156).
Was den Verlauf der Arbeitsfähigkeit
bzw. -unfähigkeit in den Jahren 2002 bis 2008 anbelangt, liefern die
vorliegenden medizinischen Akten lediglich spärliche Angaben. Die F.___-Gutachter
führten dazu am 13. Mai 2014 aus, dass die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer
Sicht retrospektiv schwer zu beurteilen sei. Es bleibe aber festzuhalten, dass
der Explorand bis zu seinem ersten Unfall im 2002, wenn auch häufig kurzzeitig
und wechselnd, erwerbsfähig und anschliessend bis 2004 erneut arbeitstätig
gewesen sei (IV-Nr. 112.1, S. 44). Dem D.___-Gutachten vom 18. November 2010
lässt sich dazu entnehmen, dass der Explorand beim Unfall im 2002 eine
komplizierte Kieferverletzung erlitten habe; nachdem diese angeblich erst mit längerer
zeitlicher Verzögerung erkannt worden sei und zu einem schleppenden Heilungsverlauf
geführt habe, habe sich der Explorand in zunehmender Weise unverstanden und
nicht ernst genommen gefühlt. Diagnostisch sei am ehesten von akzentuierten, paranoiden
Persönlichkeitszügen auszugehen; diese gingen mit einer erhöhten Verletzbarkeit
einher, sodass der Explorand gewisse widrige Umstände, wie die angebliche
verspätete Diagnose der Kieferverletzung und den schleppenden Heilungsverlauf,
in paranoider Manier fehlverarbeitet habe. Aufgrund des psychischen Leidens
könne keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit abgeleitet werden (IV-Nr. 49.2,
S. 51). Diese Ausführungen der D.___-Gutachter lassen auf ein seit 2002 bestehendes
Krankheitsbild schliessen, das keine wesentlichen dauerhaften Auswirkungen auf
die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ausweist und bis 2004 eine
Arbeitstätigkeit zuliess. In der Folgezeit sind mehrere Operationen
dokumentiert (solche fanden namentlich im Oktober 2004, Juni 2006 und Juni 2007
statt, vgl. die Wiedergabe des Verlaufs in E. II. 7.1 hiervor). Die D.___-Gutachter
gelangten im Jahr 2010 zu einer vollen Arbeitsfähigkeit, was durch die
Ausführungen im Gerichtsgutachten weitgehend bestätigt worden ist. Vor diesem
Hintergrund ist von der durch die H.___-Gutachter retrospektiv ermittelten
Arbeits- und Leistungsfähigkeit (in einer geeigneten Tätigkeit) von 90 %
seit November 2002 (vgl. A.S. 94) auszugehen, wobei in den Jahren bis 2008
phasenweise (nach den jeweiligen operativen Eingriffen) vorübergehend höhere
Arbeitsunfähigkeiten bestanden. Bei dieser Aktenlage waren die
invaliditätsmässigen Voraussetzungen eines Rentenanspruchs mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit zu keinem Zeitpunkt in der geforderten Schwere und Dauer
erfüllt.
9.2.2
Der Beschwerdeführer bringt
weiter vor, bei einer psychiatrischen Begutachtung sei eine Fremdanamnese zu
erheben, was die Gerichtsgutachter unterlassen hätten (A.S. 179, 190).
Praxisgemäss ist im Rahmen einer psychiatrischen Begutachtung die klinische
Untersuchung in Kenntnis der Anamnese entscheidend. Eine Fremdanamnese und
(schriftliche oder mündliche) Auskünfte der behandelnden Arztpersonen sind
häufig wünschenswert, aber nicht zwingend erforderlich (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 8C_323/2014 vom 23. Juli 2014 E. 5.2.1). Anfragen beim
behandelnden Arzt sind u.a. wertvoll, wenn sie erweiterte Auskünfte über
Persönlichkeit und Compliance des Exploranden erwarten lassen. Die
Notwendigkeit der Einholung einer Fremdanamnese bei der behandelnden Arztperson
ist in erster Linie eine Frage des medizinischen Ermessens. Auch aus den neuen
Qualitätsleitlinien für versicherungspsychiatrische Gutachten der
Schweizerischen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie vom 16. Juni
2016.
ergibt sich dazu nichts anderes (vgl. Urteil des Bundesgerichts
8C_794/2017 vom 27. März 2018 E. 4.2.1 mit Hinweisen). Aus dem Bericht des
psychiatrischen H.___-Gutachters geht hervor, dass ihm alle hier relevanten Arztberichte
zur Verfügung gestanden haben (A.S. 133). Zu berücksichtigen gilt ferner die
Aussage des Beschwerdeführers gegenüber dem Gutachter, wonach er im Dezember
2014.
auf Einweisung des Hausarztes drei Sitzungen bei einem Psychiater gehabt
habe. Er habe mit den Gesprächen nicht viel anfangen können und keinen Sinn in
einer Behandlung gesehen (A.S. 132). Eine psychopharmakologische
Behandlung sei nicht durchgeführt worden (A.S. 135). Unter diesen Umständen ist
es nicht zu beanstanden, dass der psychiatrische Fachgutachter des H.___ keine
fremdanamnestischen Auskünfte eingeholt hat.
9.2.3
Im Weiteren bemängelt der
Beschwerdeführer, die D.___-Gutachter hätten seinerzeit den Bruch eines Halswirbels
übersehen, weshalb auf das F.___-Gutachten abzustellen sei. Zudem sei auch der
Kiefer gebrochen gewesen, was den D.___-Gutachtern ebenfalls entgangen sei (vgl.
A.S. 10 f., 71, 177 f., 187 f., 201); erst durch die Operation (Vertebrektomie)
im Februar 2011 sei dies korrigiert worden, weshalb jedenfalls bis dann ein
Rentenanspruch bestehe (vgl. A.S. 17 ff.).
In diesem Zusammenhang lässt sich den
Ausführungen im H.___-Gutachten Folgendes entnehmen: Der orthopädische Gutachter
Dr. med. O.___ hat ausgeführt, der Unfall von 2002 (Palette gegen Kopf) habe zu
Frakturen im Gesichtsbereich und an der HWS geführt (A.S. 117). Zusammenfassend
hat dann Dr. med. O.___ festgehalten, eine Fraktur an der HWS sei zeitnah nicht
dokumentiert worden. Im Rahmen von vertieften Abklärungen hätten etwa 2009 deutliche
degenerative Veränderungen erkannt werden können, die letztlich zur
Vertebrektomie von HWK 5 und einer Spondylodese HWK 4 - 6 geführt hätten (A.S.
121, Ziff. 7.1). Der orthopädische H.___-Gutachter hat folglich den vom Beschwerdeführer
geltend gemachten Bruch eines Halswirbels (durch den Schlag der Palette im Jahr
2002) nicht bestätigt, sondern von degenerativen Veränderungen gesprochen.
Damit ist der Vorwurf an die Gutachterstelle D.___, man habe diese Fraktur
übersehen, entkräftet. Im zeitlichen Verlauf hat der orthopädische H.___-Gutachter
bezüglich der Wirbelsäule (inkl. HWS), mit Ausnahme einer postoperativen Phase
von einigen Monaten, durchgehend eine volle Arbeitsfähigkeit in einer
angepassten Tätigkeit attestiert (A.S. 125, Ziff. 8.2.5). Die Operation an der
HWS war der genannte Eingriff (Vertebrektomie) im Februar 2011 (A.S. 121, Ziff.
6.1, 125, Ziff. 8.2.5), der keine langdauernde Einschränkung zur Folge hatte.
9.2.4
Ferner hat der Beschwerdeführer
den Eingriff am Knie angesprochen, bei dem der Meniskus zumindest teilweise
entfernt worden sei. Im Nachgang zu diesem Eingriff dürfte er einige Zeit
rekonvaleszent und damit arbeitsunfähig gewesen sein, worauf die H.___-Gutachter
nicht eingegangen seien (A.S. 178).
Der H.___-Orthopäde ist im Rahmen seiner
Beurteilung auf die aktenkundige Vorgeschichte eingegangen (Distorsionstrauma
2004, arthroskopische Teilmeniskektomie November 2004, valgisierende Tibiakopfosteotomie
Juni 2006, Entfernung Implantate Juni 2007). Als Ergebnis der aktuellen
Untersuchung hat Dr. med. O.___ bezüglich der Beine, wo der Fokus anamnestisch
auch auf dem rechten Knie liege, angeführt, es hätten sich derzeit objektiv
wenig auffällige Verhältnisse gezeigt. Namentlich könne ein akutes
intraartikuläres Geschehen mit Ergussbildung, Rötung oder Überwärmung des
rechten Knies ausgeschlossen werden. Nichtsdestotrotz sei aufgrund der
Vorgeschichte davon auszugehen, dass insgesamt eine etwas verminderte
Belastungsfähigkeit des rechten Kniegelenks vorliege, namentlich für
Aktivitäten mit höheren Ansprüchen wie Knien und Kauern oder das häufige
Begehen von Treppen und Leitern (A.S. 122, unten). Am rechten Knie sei der
Zustand in Anbetracht der Vorgeschichte mit bereits vor 12 Jahren erfolgter
valgisierender Tibiakopfosteotomie radiologisch nach wie vor als durchaus
ordentlich zu bezeichnen, ohne Hinweise für eine bereits stark fortgeschrittene
Gonarthrose (A.S. 123, oben). Zusammenfassend hätten sich – so Dr. med. O.___ –
anlässlich der heutigen orthopädischen Untersuchung pathologische Befunde an
der Halswirbelsäule und am rechten Knie gezeigt, wo jeweils operative
Interventionen erfolgt seien. In diesen Bereichen könne von einer verminderten
Belastungsfähigkeit ausgegangen werden. Das gesamte Beschwerdebild des
Exploranden, welches viele weitere Regionen des Körpers erfasse, sei allerdings
organisch nicht ganz ausreichend erklärbar. Wiederholt lasse sich eine
Symptomausweitung und Selbstlimitation erkennen (A.S. 123, Ziff. 7.2). Auf
orthopädischer Ebene sei in den Gutachten der D.___- als auch der F.___-Ärzte
eine vergleichbare Beurteilung der Gesamtsituation erfolgt, die sich auch mit
der heutigen gut in Übereinstimmung bringen lasse (A.S. 127, Ziff. 11). Was den
zeitlichen Verlauf der Arbeitsfähigkeit anbelangt, kann auf die vorstehenden
Ausführungen des orthopädischen H.___-Gutachters verwiesen werden (uneingeschränkte
Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit, mit Ausnahme der
Rekonvaleszenz-Zeiten; vgl. E. II 9.2.3). Eine nach den operativen Eingriffen
am Knie (2004, 2006, 2007; vgl. A.S. 121, Ziff. 6.1) vorübergehende
Arbeitsunfähigkeit dürfte keinen Rentenanspruch zu begründen vermögen. Das
Argument des Beschwerdeführers, diese Operationen hätten einen Grund bzw.
während einiger Zeit eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge gehabt (A.S. 178), führt
nicht zur Annahme einer wesentlich länger dauernden Arbeitsunfähigkeit.
9.3
Folglich ist festzustellen, dass
die Einwände des Beschwerdeführers die Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der
Ergebnisse des Gerichtsgutachtens nicht in Frage zu stellen vermögen. Erst
recht bestehen keine zwingenden Gründe, wie sie für ein Abweichen von einem
Gerichtsgutachten erforderlich wären (vgl. E. II. 3.4 hiervor). Anlass für das
Gerichtsgutachten bot – wie bereits ausgeführt – der Widerspruch zwischen dem D.___-Gutachten
von 2010 und dem F.___-Gutachten von 2014, welchen das Gericht nicht aufzulösen
vermochte. Durch das überzeugende H.___-Gutachten ist dieser Widerspruch nun
geklärt, und es kann für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit weitgehend – mit
gewissen, relativ geringen Abweichungen – auf das D.___-Gutachten abgestellt
werden. Weitere medizinische Abklärungen im Sinne einer Nachfrage bei der
Begutachtungsstelle F.___ – wie durch den Beschwerdeführer gewünscht (vgl. A.S.
190) – sind nicht erforderlich, da nunmehr eine taugliche Beurteilungsgrundlage
vorliegt. Somit kann festgestellt werden, dass das H.___-Gutachten vollen
Beweiswert geniesst. Folglich ist dem Beschwerdeführer medizinisch-theoretisch
zuzumuten, seit November 2002 eine Verweistätigkeit im Ausmass von 90 % auszuüben
(vgl. A.S. 94). Die vorübergehend bestehenden höheren Arbeitsunfähigkeiten im
Zusammenhang mit den diversen operativen Eingriffen in den Jahren 2004, 2006,
2007, 2011 und 2012 (vgl. E. II. 6.2 und 7.1 hiervor) wiesen nicht die für
einen Rentenanspruch vorausgesetzte Schwere und Dauer auf.
10.
Die Beschwerdegegnerin hat in
der angefochtenen Verfügung vom 6. Februar 2017 für die Berechnung der dem
Beschwerdeführer ab 1. November 2013 zustehenden Invalidenrente beim Validen-
wie auch Invalideneinkommen auf die Zahlen des Bundesamts für Statistik
abgestellt (IV-Nr. 149). Nunmehr ist der Invaliditätsgrad ab dem
frühestmöglichen Rentenbeginn zu bestimmen, der – in Beachtung der am 26. Juli
2005.
erfolgten Anmeldung durch den Beschwerdeführer (IV-Nr. 2) bzw. der in
diesem Zeitpunkt geltenden Fassung von Art. 29 IVG (Beginn des Anspruchs) und
48.
IVG (Nachzahlung von Leistungen; vgl. E. II 2.5 hiervor) – auf den 1. Juli
2004.
fiele (vgl. BGE 129 V 222).
10.1
Nach eigenen Angaben habe der
Beschwerdeführer zuletzt im Jahr 2009 gearbeitet; das Tätigkeitsprofil sei – so
der H.___-Gutachter Dr. med. P.___ – unklar (vgl. A.S. 111, Ziff. 3.2.3). Bei
den Akten befindet sich einzig ein «Auszug aus dem individuellen Konto»
(IK-Auszug) per 18. August 2005, der Einkommen des Beschwerdeführers in den
Jahren 2000 - 2004 ausweist (IV-Nr. 12). Die Akten enthalten zwar Hinweise auf
eine Ausbildung als Bibliothekar, ein Diplom in […] Sprache und eine Tätigkeit
als Geschäftsführer einer Buchhandlung (vgl. E. II. 8.1 hiervor). Dem
Beschwerdeführer war es aber schon vor dem Eintritt des Gesundheitsschadens
offensichtlich nicht möglich, früher erworbene Kenntnisse auf dem hiesigen
Arbeitsmarkt erwerblich zu verwerten, was als invaliditätsfremder Umstand
ausser Betracht zu bleiben hat. Es muss davon ausgegangen werden, dass der
Beschwerdeführer im Gesundheitsfall während des gesamten hier zu beurteilenden
Zeitraums einer einfachen Tätigkeit (Kompetenzniveau 1 im Sinne der
Schweizerischen Lohnstrukturerhebung) nachgegangen wäre. Mit der
gesundheitlichen Einschränkung sind ihm ebenfalls Arbeitsstellen in diesem
Segment zugänglich. Es bietet sich daher an, sowohl das Validen- als auch das
Invalideneinkommen auf statistischer Grundlage, gestützt auf die Ergebnisse der
Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE), festzulegen, wobei für beide
Vergleichseinkommen auf denselben Tabellenwert abzustellen ist. Damit erübrigt
sich eine genaue betragsmässige Ermittlung, denn der Invaliditätsgrad
entspricht dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines
allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn (vgl. z.B. Urteil des Bundesgerichts 8C_358/2017
vom 4. August 2017 E. 2.2 mit Hinweisen).
10.2
Der Invaliditätsgrad hängt somit
davon ab, ob bei der Bestimmung des Invalideneinkommens ein Abzug vom
Tabellenlohn vorzunehmen ist und wie hoch dieser gegebenenfalls ausfällt. Beim
Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne ist zu berücksichtigen,
dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten
Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen
und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und
deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen.
Sodann ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass weitere persönliche und
berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der
Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie
Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. Die Frage, ob
und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, ist von sämtlichen
vorgenannten persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls
abhängig. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach
pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens
25.
% zu begrenzen ist (BGE 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481 mit Hinweisen,
BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301).
10.3
Die dem Beschwerdeführer
zugänglichen Arbeitsmöglichkeiten beschränken sich auf körperlich leichte bis
intermittierend mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten mit einer Hebe-
und Traglimite von regelmässig 5 und selten 10 kg, ohne Zwangshaltung des Nackens
oder des Rumpfs oder der unteren Extremitäten sowie ohne repetitive Bewegung
der Arme oberhalb der Horizontalen (vgl. E. II. 8.2 hiervor). Er kann eine
geeignete Verweistätigkeit ganztags ausüben, so dass sich ein Abzug wegen
Teilzeittätigkeit nicht rechtfertigt. Dem leicht erhöhten Pausenbedarf haben
die Gutachter im Sinne einer Leistungseinbusse von 10 % Rechnung getragen.
Das Lebensalter (Jahrgang 1967) und allenfalls unterdurchschnittliche
Sprachkenntnisse sind im dem Beschwerdeführer zugänglichen Kompetenzniveau nach
der Rechtsprechung nicht geeignet, eine zusätzliche Lohneinbusse zu bewirken. Selbst
wenn man davon ausgeht, das mässig eingeschränkte Anforderungsprofil sowie
Nationalität und Aufenthaltskategorie seien in ihrem Zusammenwirken geeignet,
einen lohnmässigen Nachteil zu bewirken, liesse sich im Quervergleich mit
anderen Fällen ein Abzug von mehr als 10 % nicht begründen; damit ergäbe sich
ein Invaliditätsgrad von 19 %, der keinen Anspruch auf eine Rente
begründet.
11.
Zusammenfassend hat der
Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Rente. Deshalb ist im Sinne einer
Abänderung der angefochtenen Verfügungen der IV-Stelle des Kantons Solothurn
vom 6. Februar und 11. April 2017 zu Ungunsten des Beschwerdeführers
(reformatio in peius; vgl. E. II 4.2 hiervor) festzustellen, dass dieser keinen
Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat. Die Beschwerde ist abzuweisen.
12.
12.1
Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
12.2
Der Beschwerdeführer steht ab
Prozessbeginn im Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege (A.S. 40). Die
Kostenforderung ist bei Unterliegen der Partei mit unentgeltlichem
Rechtsbeistand vom Gericht festzusetzen. Der Kanton entschädigt die
unentgeltliche Rechtsbeiständin oder den unentgeltlichen Rechtsbeistand
angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO).
12.3
Der Vertreter des
Beschwerdeführers hat am 31. Mai 2017 eine Kostennote eingereicht (A.S. 61);
auf eine Ergänzung derselben hat er innert der ihm am 11. Februar 2020
eingeräumten Fristerstreckung verzichtet (A.S. 209). In seiner Kostennote vom
31.
Mai 2017 macht er bei einem Zeitaufwand von insgesamt 6,33 Stunden
und einem Stundenansatz von CHF 230.00 einen Kostenersatz (inkl. Auslagen)
von insgesamt CHF 1'634.10 geltend. Dieser Aufwand für den Zeitraum vom 8. Februar
- 31. Mai 2017 erscheint als angemessen. Der Aufwand von Rechtsanwalt Walker bis
zum Abschluss des Verfahrens ist, nachdem er keine ergänzende Kostennote
eingereicht hat, ermessensweise zu schätzen (vgl. § 160 Abs. 1 Gebührentarif
[GT, BGS 615.11]). Es erscheint als angemessen, von einem Gesamtaufwand von
zwölf Stunden auszugehen, die zum Ansatz als unentgeltlicher Rechtsbeistand von
CHF 180.00 pro Stunde zu entschädigen sind (§ 160 Abs. 3 GT). Folglich resultiert
eine Kostenforderung des unentgeltlichen Rechtsbeistands von CHF 2'446.00 (12 Std.
zu CHF 180.00, zzgl. Auslagen von CHF 56.40 [gem. Kostennote] und CHF 51.05
[5 % von CHF 1'020.60] sowie MwSt [bis 31. Dezember 2017 8 %, ab
1.
Januar 2018 7,7 %), zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des
Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates
während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen
Rechtsbeistands (Differenz zum Stundenansatz von CHF 230.00) im Betrag von
CHF 647.00, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
13.
Schliesslich ist über die Kosten
des Verfahrens sowie über die Tragung der Kosten für das am 20. April 2018
veranlasste Gerichtsgutachten zu befinden, welche sich auf insgesamt CHF
15'331.45 belaufen (vgl. TP-Rechnung vom 20. November 2018, bei den
Akten); dazu kommen die durch das Gericht mittels Verfügung 7. September
2018.
dem Beschwerdeführer vergüteten Reisespesen im Betrag von CHF 123.30
(A.S. 82).
13.1
Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden
Fall hat der Beschwerdeführer an die gesamten Verfahrenskosten einen Betrag von
CHF 600.00 zu bezahlen, die jedoch infolge Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen sind (Art. 122 Abs. 1
lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während
zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der
Lage ist (Art. 123 ZPO).
13.2
In BGE 139 V 496 hat das Bundesgericht
Kriterien aufgestellt, die bei der Beurteilung der Frage, ob die Kosten eines
Gerichtsgutachtens der Verwaltung auferlegt werden können, zu berücksichtigen
sind. Es hat erwogen, es müsse ein Zusammenhang bestehen zwischen dem
Untersuchungsmangel durch die Verwaltung und der Notwendigkeit, eine
Gerichtsexpertise anzuordnen; dies sei namentlich in folgenden Konstellationen der
Fall: Wenn ein manifester Widerspruch zwischen den verschiedenen, aktenmässig
belegten ärztlichen Auffassungen bestehe, ohne dass die Verwaltung diesen durch
objektiv begründete Argumente entkräftet habe; wenn die Verwaltung zur Klärung
der medizinischen Situation notwendige Aspekte unbeantwortet gelassen oder wenn
sie auf eine Expertise abgestellt habe, die die Anforderungen an eine medizinische
Beurteilungsgrundlage nicht erfülle (BGE 125 V 352 E. 3a). Wenn die Verwaltung
dagegen den Untersuchungsgrundsatz respektiert und ihre Auffassung auf
objektive konvergente Grundlagen oder auf die Ergebnisse einer rechtsgenüglichen
Expertise gestützt habe, sei die Überbindung der Kosten des erstinstanzlichen Gerichtsgutachtens
an sie nicht gerechtfertigt, aus welchen Gründen dies auch immer erfolge (zum
Beispiel aufgrund der Einreichung neuer Arztberichte oder eines
Privatgutachtens; zum Ganzen: BGE 139 V 502 E. 4.4 mit Hinweisen).
Die Aktenlage, die bei Erlass der
angefochtenen Verfügungen bestand, erlaubte keine abschliessende Beurteilung
des medizinischen Sachverhalts. Es lagen zwei Administrativgutachten vor, die
sich nicht miteinander vereinbaren liessen, ohne dass es möglich gewesen wäre,
dem einen von beiden den Vorrang einzuräumen oder mit hinreichender
Zuverlässigkeit von einer zwischenzeitlichen Veränderung auszugehen (vgl. E.
II. 6.4 hiervor). Das in der Folge bei der Begutachtungsstelle H.___ eingeholte
polydisziplinäre Gerichtsgutachten vom 31. Oktober 2018 war für eine abschliessende
Beurteilung des Leistungsanspruchs des Beschwerdeführers unerlässlich. Die Beschwerdegegnerin
erkannte denn auch selbst die Unvollständigkeit der früheren medizinischen
Grundlagen (s.a. E. I. 5 hiervor): Der RAD-Arzt Dr. med. E.___ regte am 2. März
2016.
an, die beiden Gutachten den Gutachterstellen D.___ und F.___ zur
gegenseitigen Stellungnahme zu unterbreiten; falls aus den beiden
Stellungnahmen keine abschliessende Beurteilung möglich wäre, sei ein
Obergutachten indiziert (IV-Nr. 133, S. 2). Die D.___-Gutachter liessen die
Beschwerdegegnerin am 21. März 2016 wissen, sie könnten zum F.___-Gutachten
nicht in seriöser Weise Stellung nehmen, weil zwischen den Untersuchungen in
der Gutachterstelle D.___ und jenen in der Gutachterstelle F.___ vier Jahre
lägen (IV-Nr. 136, S. 1). In einer Aktennotiz vom 5. Juli 2016 hielt dann der
RAD-Arzt Dr. med. E.___ im Wesentlichen fest, dass die vom Anwalt gewünschten,
vergleichenden Stellungnahmen nicht möglich seien. Folglich sei auf das F.___-Gutachten
vom 13. Mai 2014 abzustellen (IV-Nr. 143). Bereits an diesem Punkt wäre es an
der Beschwerdegegnerin gewesen, die Diskrepanzen in medizinischer Hinsicht
durch ergänzende Abklärungen (bspw. durch ein weiteres Gutachten)
ausräumen zu lassen. Dass solche unterblieben, weil die Gutachterstelle F.___
eine zusätzliche Vergütung von CHF 8'000.00 verlangte, ist zwar nachvollziehbar
(vgl. auch E. II. 6.4 hiervor). Die Beschwerdegegnerin hätte aber, um den
Widerspruch aufzulösen, ein neues Gutachten einholen müssen (wie es Dr. med. E.___
mit seinem Hinweis auf ein allenfalls notwendiges Obergutachten zu einem
früheren Zeitpunkt auch festgestellt hatte); indem sie dies unterliess, verletzte
sie den Untersuchungsgrundsatz, was zur Folge hat, dass ihr die Kosten des
Gerichtsgutachtens aufzuerlegen sind.
13.3
Die Beschwerdegegnerin hat
Dispositiv
demnach der Gerichtskasse die Kosten der gerichtlichen Begutachtung im Betrag von
insgesamt CHF 15'331.45 sowie jene für den Ersatz der Reisespesen des
Beschwerdeführers im Betrag von CHF 123.30 (vgl. E. II 13 hiervor),
mithin einen Betrag von CHF 15'454.75 zu bezahlen. Der Beschwerdegegnerin ist
die Rechnung der Gutachterstelle H.___ vom 20. November 2018 zugestellt worden
(A.S. 163); auch ist ihr das Ausmass der Reisespesen des Beschwerdeführers in
diesem Zusammenhang bekannt (A.S. 82).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Im Sinne einer Abänderung der
angefochtenen Verfügungen der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 6. Februar
und 11. April 2017 zu Ungunsten des Beschwerdeführers (reformatio in peius)
wird festgehalten, dass dieser keinen Anspruch auf eine Rente der
Invalidenversicherung hat.
3. Die Kostenforderung des unentgeltlichen
Rechtsbeistands, lic. iur. Jürg Walker, [...], wird auf CHF 2’446.00 (inkl.
Auslagen und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des
Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates sowie
der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Betrag von CHF 647.00
während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in
der Lage ist (Art. 123 ZPO).
4. Die Beschwerdegegnerin hat der Zentralen
Gerichtskasse des Kantons Solothurn die Kosten der gerichtlich angeordneten
Begutachtung von insgesamt CHF 15’454.75 zu ersetzen.
5. Der Beschwerdeführer hat die
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,
wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Häfliger
Der vorliegende Entscheid wurde vom
Bundesgericht mit Urteil 8C_305/2020 vom 8. Juli 2020 bestätigt.