Lexipedia

Entscheid

VSBES.2017.84

Invalidenrente

31. Januar 2018Deutsch62 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. A.___ (nachfolgend

Beschwerdeführerin), geb. 1970, meldete sich am 13. Dezember 2012 bei der

IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) zum

Leistungsbezug an (IV-St. Beleg Nr. [IV-Nr.] 2). Im Bericht der B.___ vom 8.

August 2012 (IV-Nr. 16, S. 1) wurde dazu im Wesentlichen festgehalten, bei der

Beschwerdeführerin bestünden ein Psychophysisches Erschöpfungssyndrom sowie ein

Morbus Crohn.

In der Folge holte die

Beschwerdegegnerin weitere medizinische Unterlagen ein und veranlasste eine

Haushaltsabklärung (IV-Nr. 35) sowie ein bidisziplinäres Gutachten beim C.___ (IV-Nr.

43). Gestützt darauf stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit

Vorbescheid vom 17. März 2014 (IV-Nr. 65) in Aussicht, man werde den Anspruch

auf berufliche Eingliederungsmassnahmen sowie eine Invalidenrente verneinen.

Dagegen lässt die Beschwerdeführerin am 5. Mai 2014 (IV-Nr. 74) Einwand erheben

und eine Verschlechterung des Morbus Crohn geltend machen. Hierauf teilte die

Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 8. August 2014

(IV-Nr. 85) im Rahmen eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens mit, die

Beschwerdeführerin müsse sich bis am 5. September 2014 bei ihrem behandelnden

Arzt, Prof. Dr. med. D.___, E.___, melden und mit ihm die angezeigte Therapie

besprechen. Sie habe sich einer Behandlung des Morbus Crohn gemäss den

geltenden medizinischen Guidelines zu unterziehen. Die Therapie sei mindestens

während 6 Monate, das heisse bis am 31. März 2015, konsequent

durchzuführen.

Schliesslich veranlasste die

Beschwerdegegnerin im F.___ ein weiteres bidiszplinäres Gutachten. Im

Gutachtensbericht vom 4. Januar 2016 (IV-Nr. 119) kamen die Gutachter zum

Schluss, die Beschwerdeführerin sei ab Zeitpunkt der Begutachtung in einer

leidensangepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig.

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren

(IV-Nr. 145) hielt die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 13. Februar 2017

(A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) fest, vom 1. September 2012 bis 30. Juni 2013

bestehe kein Rentenanspruch. Dagegen habe die Beschwerdeführerin ab dem 1. Juli

2013 bis 30. September 2013 Anspruch auf eine halbe Rente sowie vom 1. Oktober

2013 bis 31. Dezember 2015 auf eine ganze Rente. Ab 1. Januar 2016 bestehe wiederum

kein Rentenanspruch mehr.

2. Dagegen erhebt die

Beschwerdeführerin am 13. März 2017 Beschwerde und verlangt die Ausrichtung

einer unbefristeten Invalidenrente (A.S. 16 ff.).

3. Mit Beschwerdeantwort vom 6.

Juni 2017 (A.S. 33 ff.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der

Beschwerde.

4. Mit Stellungnahme vom 22.

August 2017 (A.S. 55 ff.) lässt sich die Beschwerdeführerin, nun vertreten

durch Rechtanwältin Beatrice Gurzeler, abschliessend vernehmen und die

Rechtsbegehren insofern präzisieren, dass die Verfügung vom 13. Februar

2017 aufzuheben sei und der Beschwerdeführerin eine unbefristete IV-Rente seit

Ablauf des Wartejahres zuzusprechen sei, unter Entschädigungsfolge.

5. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit notwendig,

eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,

Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die

für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art

und Schwere erreicht hat (Art. 4 des Bundesgesetzes über die

Invalidenversicherung, IVG).

2.2

Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben

jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die

Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können

(lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich

mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf

dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c).

Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die

versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn

sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 %

besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von

mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.

3.

3.1

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung

der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden

können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).

3.2

Das Administrativverfahren vor

der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach

haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen

Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so

lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen

Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge

Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise

geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG)

auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die

pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den

Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei

hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen)

abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an

Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen

Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von

zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu

erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts vom 9. April 2008,8C_308/2007, E.

2.2.1

mit vielen Hinweisen).

3.3

Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE

117.

V 194 f. E. 3.b). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen

Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und

Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien

Beweiswürdigung (BGE 125 V 352 E. 3a). Der Sozialversicherungsrichter hat alle

Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und

danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige

Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei

einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,

ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er

auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich

des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die

streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch

die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der

Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121;

BGE 122 V 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit

weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten

oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.

Die Rechtsprechung erachtet es jedoch

als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf

bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die

Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 352 ff. E. 3b). So ist einem im

Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch

externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen

sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der Erörterung der

Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der Beweiswürdigung volle

Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die

Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 104 V 212). Andererseits ist der

Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf

ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu

Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353).

4.

Gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin sei das C.___-Gutachten

nicht schlüssig, da es mit den echtzeitlichen Einschätzungen ihrer behandelnden

Ärzte nicht übereinstimme und davon ausgehe, dass sie bei angemessener

Behandlung des Morbus Crohn praktisch voll arbeitsfähig wäre, obwohl sie auch

unter zumutbarer Behandlung laut den Abklärungen der IV-Stelle bleibend zu 50 %

in ihrer Gesamtleistungsfähigkeit eingeschränkt sei. Da die

Schadenminderungsaufforderung nicht bereits bei der IV-Anmeldung erfolgt sei

und zu diesem Zeitpunkt niemand an eine Entivio-Behandlung gedacht habe, hätte

die IV-Stelle die effektiv höhere Arbeitsunfähigkeit, wie ihre behandelnden

Ärzte sie für die Vergangenheit attestiert hätten, anerkennen müssen.

Jedenfalls sei es gänzlich unwahrscheinlich, dass ihr Gesundheitszustand für

die Vergangenheit genau gleich ausgefallen sein solle wie unter Durchführung

sämtlicher zumutbarer medizinischer Massnahmen. Zudem

gingen die Gutachter des F.___ eindeutig von höheren Arbeitsunfähigkeiten bei

starken Schüben des Morbus Crohn aus. Solche starken Schübe hätten nicht nur in

den von Prof. Dr. D.___ attestierten Zeiträumen vorgelegen, sondern sicher auch

zuvor, wie sich den Akten entnehmen lasse. So habe laut IV-Nr. 21, Arztbericht

von Dr. med. G.___ vom 18. Oktober 2012, seit September 2011 bis Ende Juli 2012

eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vorgelegen‚ wobei der Gesundheitszustand

stationär, wenn auch besserungsfähig gewesen sei, wobei die Prognose schlecht

gewesen sei. Dem Arztbericht von Dr. med. G.___ beiliegenden Verlaufsbericht

lasse sich entnehmen, dass ein aktiver Morbus Crohn mit ausgeprägter Fatigue

vorgelegen habe (Arztbericht vom 5. September 2012 von Prof. Dr. med. D.___).

Der Morbus Crohn sei die ganze Zeit stark aktiv gewesen, wie sich den weiteren

Verlaufsberichten entnehmen lasse, beispielsweise führe der Arztbericht des H.___

vom 3. Juni 2012, S. 1, auf, dass im November 2010 eine ausgeprägte

ulzeröse Ileitis terminalis im Rahmen des Morbus Crohn vorgelegen habe, welche

zu einer Imurek-Therapie geführt habe, die nicht vertragen worden sei. Ab

Oktober 2012 sei eine Therapie mit Remicade erfolgt und im November 2011 habe

der Calprotectin-Wert 492 betragen (bei einem Normwert von 50). Im Januar 2012

habe der Calprotectin-Wert bei 300 gelegen und das terminale Ileum sei

wandverdickt gewesen. Laut den Arztberichten des I.___ (IV-Nr. 20) habe das

Gewicht der Beschwerdeführerin Mitte 2011 erst 42 - 43 kg (IV-Nr. 20, S. 7)

betragen und der Calprotectin-Wert sei am 24. Juni 2011, also bei Eröffnung der

Wartefrist, bei 1483 (IV-Nr. 20. S. 6) gelegen. Daraus ergebe sich mit

aller Deutlichkeit, dass der Morbus Crohn bei eröffneter Wartezeit hoch aktiv

gewesen und dass mindestens bis Ende Oktober 2012 von einer durchgehenden

Arbeitsunfähigkeit von 100 % auszugehen sei. Sodann

sei ihre Restarbeitsfähigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt nicht verwertbar.

Dies sei einerseits daraus ersichtlich, dass ihr von ihrer letzten

Arbeitgeberin mangels Umsatz gekündigt worden sei und andererseits, weil im Gutachten

berufliche Massnahmen im geschützten Rahmen empfohlen worden seien. Des

Weiteren würden das hypothetische Valideneinkommen und Invalideneinkommen nicht

stimmen. Sie verfüge über eine abgeschlossene Berufslehre als Coiffeuse, sei

aber seit 1994 erfolgreich als Filialleiterin, Geschäftsführerin und Leiterin

eines Business Centers tätig gewesen. Sie sei somit fähig, komplexe Tätigkeiten

auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auszuüben, weshalb das hypothetische

Valideneinkommen sicher nicht stimme. Die IV-Stelle hätte daher auf die LSE

2012.

TA1, Kategorie 3, Frauen, abstellen müssen. Auch stimme das

lnvalideneinkommen nicht: Angesichts des Zumutbarkeitsprofils gemäss Gutachten

sei von einfachen und repetitiven Tätigkeiten, LSE 2012 TA1, sonstige

persönliche Dienstleistungen, Frauen, auszugehen. Es würden ihr auch erhebliche

behinderungsbedingte Kosten anfallen, welche vom Invalideneinkommen abzuziehen

seien. Zudem seien die Abklärungen betreffend

die Leistungsfähigkeit im Haushalt nicht schlüssig. Dies ergebe sich schon

alleine daraus, dass die Beschwerdegegnerin trotz den Schwankungen in der

Erwerbsfähigkeit stets dieselbe Leistungsfähigkeit im Haushalt annehme. Hier

sei auf das F.___-Gutachten abzustellen, wonach die Leistungsminderung von 50 %

auch auf den Haushalt übertragen werden könne. Der Status stimme ebenfalls

nicht. Seit der Anmeldung bei der IV-Stelle, als ihre beiden Söhne noch

schulpflichtig gewesen seien, gehe die Beschwerdegegnerin von einer

gleichbleibenden hypothetischen Erwerbstätigkeit von 65 % aus. Dies sei

nicht sachgerecht, denn mittlerweile seien ihre Söhne nicht mehr obligatorisch

schulpflichtig und in einem Alter, wo sie viel selbständiger seien. Zudem sei

das Verhältnis zu ihrem Ex-Mann extrem schlecht. Wäre sie gesund, so hätte sie

alles unternommen, um wirtschaftlich möglichst rasch wieder auf eigenen Beinen

stehen zu können und nicht mehr auf die Alimente ihres Ex-Mannes angewiesen zu

sein. Sie hätte alles unternommen, um wieder ein volles Pensum auszuüben.

Spätestens mit dem Schulaustritt von J.___ im Sommer 2014 leuchte es nicht mehr

ein, wieso sie immer nur noch zu 65 % hätte erwerbstätig sein sollen. Sicher

sei ab dem Schulaustritt von K.___ im Jahr 2016 von einer vollen

Erwerbstätigkeit wie vor der Heirat auszugehen. Es sei denn auch nicht

einleuchtend, inwiefern die zugesprochenen Scheidungsalimente eine Rolle bei

der Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit spielen sollten. Weiter sei anzufügen,

dass sie bis zur Schwangerschaft stets voll gearbeitet habe. Wegen den

familiären Betreuungspflichten inkl. Haushaltführung für ihre Familie habe sie

anschliessend nur noch (selbständige) Teilerwerbstätigkeiten ausgeübt. Der von

der Beschwerdegegnerin festgesetzte Status von 65 % habe daher familiäre

Gründe, was gemäss dem Urteil Di Trizio Art. 8 und Art. 14 EMRK verletze. Die

Beschwerdegegnerin weigere sich denn auch, den Status höher anzusetzen, mit der

Begründung, sie erhalte aus familiären Gründen Scheidungsalimente. Von den

Scheidungsalimenten alleine könne sie nicht leben und sie könne auch laut

Gutachten nicht zu 65 % erwerbstätig sein, wie sie laut dem Status der

Beschwerdegegnerin sollte.

Sodann hätte die

Beschwerdegegnerin die Auswirkungen des Knie-/Gelenksleidens (inkl. grippale

Infekte) im 2016 abklären müssen. Darin liege eine Verschlechterung des

Gesundheitszustands, welche sich länger als 3 Monate ausgewirkt habe, sicher auch

auf die Tätigkeit als Hausfrau. Auch hinsichtlich des Morbus Crohn sei seit

2016.

wieder eine Verschlechterung eingetreten, wie dem Bericht von Dr. med. L.___

vom 15. Juni 2017 zu entnehmen sei.

Demgegenüber vertritt die

Beschwerdegegnerin die Ansicht, die Abklärungen hätten ergeben, dass die

Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden einer ausserhäuslichen Tätigkeit in

einem Pensum von 65 % nachgehen würde. Die restlichen 35 % entfielen

dementsprechend in den Aufgabenbereich der Haushaltführung, in welcher sie zu

19.5

% eingeschränkt sei. Weiter hätten die medizinischen Abklärungen

ergeben, dass sie seit dem 23. September 2011 (Beginn der einjährigen Wartezeit)

in ihrer Erwerbsfähigkeit zu 50 % eingeschränkt sei. Aus den beiden Bereichen

(ausserhäusliche Tätigkeit / Haushalt) ergebe sich somit nach Ablauf der

einjährigen Wartezeit ein Gesamtinvaliditätsgrad von 29 %. Dies begründe keinen

Rentenanspruch. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich jedoch

im Juli 2013 verschlechtert. Ab diesem Zeitpunkt sei sie zu 100 %

erwerbsunfähig gewesen. Aus den beiden Bereichen (ausserhäusliche Tätigkeit /

Haushalt) ergebe sich somit ein Gesamtinvaliditätsgrad von 72 %. Gemäss

Randziffer 4002 des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit (KSIH)

könne eine ganze Rente nur dann zugesprochen werden, wenn die durchschnittliche

Arbeitsunfähigkeit für das abgelaufene Jahr wenigstens 70 % betragen habe und

weiterhin eine Erwerbsunfähigkeit von mindestens gleichem Ausmass bestehe. Die

durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit während der Wartezeit habe im

ausserhäuslichen Bereich 50 % betragen. Aufgrund der Berechnung der

durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit während des Wartejahres habe sie daher ab

1.

Juli 2013 Anspruch auf eine halbe Rente. Drei Monate später, das heisse

ab 1. Oktober 2013, habe sie Anspruch auf eine ganze Rente. Aus

versicherungsmedizinischer Sicht sei es ihr ab dem 29. September 2015

(Zeitpunkt der Begutachtung) wiederum zumutbar, zu 50 % erwerbstätig zu sein.

Aus den beiden Bereichen (ausserhäusliche Tätigkeit / Haushalt) ergebe sich

erneut ein Gesamtinvaliditätsgrad von 29 %. Die ganze Rente werde somit

per 31. Dezember 2015 befristet. Sodann würden die nun gemäss den Angaben der

Beschwerdeführerin hinzugetretenen Meniskusbeschwerden nichts daran ändern, da

eine Meniskusläsion grundsätzlich als therapeutisch angehbare Veränderung gelte

und keine länger anhaltende Arbeitsunfähigkeit begründe. Hierzu sei auf die

Aktennotiz des RAD vom 22. November 2016 zu verweisen. Des Weiteren habe die

Beschwerdeführerin gemäss dem Scheidungsurteil vom 27. November 2014 bis im

August 2018 Anspruch auf monatliche Unterhaltszahlungen in der Höhe von CHF

3‘007.50 und bis im Januar 2027 auf CHF 2'504.00. Es sei deshalb davon

auszugehen, dass sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weiterhin in einem

ausserhäuslichen Pensum von 65 % tätig wäre. Sodann sei es nicht angebracht,

berufliche Eingliederungsbemühungen zu unternehmen, solange die

Beschwerdeführerin sich subjektiv nicht in der Lage sehe, angepasste

Tätigkeiten im zumutbaren Umfang aufzunehmen. Man werde deshalb keine

entsprechenden Bemühungen unternehmen, bis die vorliegende Verfügung in

Rechtskraft erwachsen sei. Danach sei sie gebeten, der Beschwerdegegnerin

schriftlich mitzuteilen, wenn sie diese Unterstützung in Anspruch nehmen

möchte. Der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin im Laufe ihrer beruflichen

Karriere unter anderem eine Coiffeurlehre abgeschlossen habe und zeitweise als

Filialleiterin tätig gewesen sei, werde durch die Einteilung in das

Kompetenzniveau 2 («Praktische Tätigkeiten wie Verkauf/Pflege/Datenverwaltung

und Administration [...]») durchaus Rechnung getragen. Der vorgenommene

Einkommensvergleich sei nicht zu beanstanden. Der direkte Vergleich zwischen

Leistungsfähigkeit in einer Erwerbstätigkeit und Haushaltstätigkeit, wie ihn

die Beschwerdeführerin unter Punkt 4 der Beschwerdeschrift vornehme, sei

unzulässig. Denn bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit im Haushalt werde

von der Rechtsprechung regelmässig vorausgesetzt, dass ein Leistungsansprecher

im Rahmen der Schadenminderungspflicht Massnahmen ergreife, die ein vernünftiger

Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu

erwarten hätte. Für die im Haushalt tätigen Versicherten bedeute dies, dass sie

Verhaltensweisen zu entwickeln hätten, welche die Auswirkungen der Behinderung

im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und ihnen eine möglichst

vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltarbeiten ermöglichen

würden. Schliesslich sei der hier zu beurteilende Sachverhalt nicht

vergleichbar mit demjenigen, welcher dem Fall Di Trizio gegen die Schweiz

zugrunde gelegen habe. Denn im vorliegend zu beurteilenden Fall sei die

rückwirkend zugesprochene Rente nicht aufgrund eines Statuswechsels befristet,

sondern wegen einer Verbesserung des Gesundheitszustandes der

Beschwerdeführerin, weshalb letztere aus dem erwähnten EGMR-Urteil nichts für

sich ableiten könne.

5.

Streitig und zu prüfen ist somit, ob die von der

Beschwerdegegnerin vorgenommenen Rentenabstufungen – eine halbe Rente vom 1.

Juli 2013 bis 30. September 2013, eine ganze Rente vom 1. Oktober 2013 bis 31.

Dezember 2015 – sowie die Rentenverneinungen vom 1. September 2012 bis 30. Juni

2013.

und ab 1. Januar 2016 korrekt sind. In diesem Zusammenhang sind im

Wesentlichen folgende medizinischen Unterlagen von Belang:

5.1

Im Austrittsbericht der B.___

vom 8. August 2012 (IV-Nr. 16, S. 1) wurden folgende Diagnosen gestellt:

1.

Psychophysisches Erschöpfungssyndrom (Z

73.

) mit/bei

- psychosozialer Belastungssituation

2.

M.Crohn (ED 12/09)

- Ileitis terminalis

- Untergewicht (BMI 16)

- Oligoarthralgien funktioneller Genese DD

entzündlich

3.

Hereditärer Faktor-VII-Mangel, ED 12/09

- heterozygot

4.

Cannabisabusus als Einsatz zur

Schmerztherapie bei Diagnose 2 mit/bei

- ohne Suchtvertrag

Bei der Beschwerdeführerin habe sich im

Rahmen der psychosozialen Belastungen und ihrer chronischen Erkrankungen ein

psychophysisches Erschöpfungssyndrom entwickelt. Es hätten sich deutliche

Hinweise für eine nicht ausreichende Selbstsorge mit Mühe eigene Bedürfnisse

und Grenzen wahrzunehmen und einzuhalten sowie Schwierigkeiten, Impulsivität

und Emotionen zu regulieren, ergeben. Während des stationären Aufenthaltes habe

sich die Beschwerdeführerin psychophysisch stärken, ihre Grenzen besser

erkennen und kommunizieren sowie hilfreiche neue Verhaltens- und Denkweisen erarbeiten

und üben können. Es werde bis 13. August 2012 eine 100%ige

Arbeitsunfähigkeit attestiert. Die weitere Arbeitsunfähigkeit sei durch den

Hausarzt zu beurteilen.

5.2

Im bidisziplinären Gutachten des

C.___ vom 16. Juli 2013 (IV-Nr. 43) wurden folgende Diagnosen gestellt:

Diagnosen mit Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit

1.

M. Crohn, ED 2009 (ICD-10 K50.0)

- Ileitis terminalis

- Arthralgien

Diagnosen ohne Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit

1.

Psychologische Faktoren bei anderenorts

klassifizierten Krankheiten (ICD-10 F54)

2.

Status nach Cannabis-Abhängigkeit

(ICD-10 F12.2)

3.

Chronische Obstipation (ICD-10 K 59.0)

Bei der Beschwerdeführerin lasse sich

aus gastroenterologischer Sicht der bekannte Morbus Crohn bestätigen,

Erstdiagnose 2009. Die Beschwerden seien allerdings geringgradig, es bestehe

gegenteilig eine Verstopfung, was bei einem invalidisierenden Morbus Crohn

unüblich sei. Es bestehe derzeit keine Behandlung. Über die Zeit gemittelt

könne aufgrund rezidivierender starker Diarrhoen, kurzeitig auftretend, aus

gastroenterologischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von 10 % angenommen werden.

Aus psychiatrischer Sicht bestehe derzeit keine relevante aktive Diagnose, es

könne von psychologischen Faktoren bei anderen Orts klassifizierten

Krankheiten gesprochen werden und von einem Status nach

Cannabis-Abhängigkeit. Die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht

sei nicht eingeschränkt. Die leichte Einschränkung aus gastroenterologischer

Sicht sei seit einigen Jahren anzunehmen, mit dem Anmeldeschreiben der

Explorandin von Dezember 2012 festzumachen. Im Haushalt bestehe bei

freier Zeiteinteilung keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Medizinische

Massnahmen aus gastroenterologischer Sicht seien möglich, dies bei

Verstärkung der Symptomatik oder bei stärkerer Aktivierung der Grunderkrankung.

Die Explorandin fühle sich derzeit genügend ausgelastet im Haushalt und mit den

Kindern, weshalb sich keine beruflichen Massnahmen aufdrängen würden.

5.3

Im Bericht betreffend

Ano-Proctoskopie und Koloskopie vom 1. November 2013 (IV-Nr. 57. S. 5) hielt Prof.

Dr. med. D.___ fest, es zeigten sich einzelne aphtoide Läsionen als Zeichen

eines residualen Crohnbefalls, jedoch keine stärkere Entzündung, keine Ulzera,

keine Stenose. Im Rückzug finde sich im gesamten Kolon eine unauffällige

Schleimhaut, keine Polypen, keine Divertikel. Erst zwischen 30 cm ab ano und 10

cm ab ano leichtes Schleimhautödem als Zeichen eines leichtgradigen

Crohnbefalls im Sigma. Der Morbus Crohn befinde sich weitgehend in Remission.

5.4

Im Sprechstundenbericht vom 18.

Dezember 2013 (IV-Nr. 57) führte Prof. Dr. med. D.___ aus, aktuell bestehe

weiterhin ein aktiver Morbus Crohn. Das Calprotectin liege bei rund 500, das

CRP sei grenzwertig, endoskopisch bestehe eine Ileitis und es bestünden

Allgemeinsymptome wie Gelenkschmerzen und Rückenschmerzen, Fatigue und

Erschöpfung. Diese Symptome seien mit hoher Wahrscheinlichkeit auf die aktive

Ileitis zurückzuführen. Das Befinden sei im Vergleich zur letzten Vorstellung

schlechter. Aufgrund der genannten Befunde erfolge die Bestätigung der

Arbeitsunfähigkeit.

5.5

In ihrer Stellungnahme vom 6.

Januar 2014 (IV-Nr. 60) führten die C.___-Gutachter aus, Prof. Dr. med. D.___

erwähne in seinem Bericht, dass aufgrund seiner Befunde eine Arbeitsunfähigkeit

attestiert werde. Bei Durchsicht seines Berichtes vom 18. Dezember 2013 falle

allerdings auf, dass Professor D.___ weniger von Befunden spreche als von subjektiven

Beschwerden. Die objektive Untersuchung der Koloskopie vom 1. November 2013

zeige einen Morbus Crohn weitgehend in Remission. Laut Bericht habe das

terminale Ileum eingesehen werden können, welches lediglich aphtoide Läsionen

als Zeichen eines residualen Crohnbefalls gezeigt habe, keine stärkere

Entzündung, keine Ulzera und keine Stenosen. Weshalb dann Professor D.___ in seinem

Sprechstundenbericht vom 18. Dezember 2013 von der aktiven Colitis spreche,

könne aufgrund der vorhandenen Unterlagen nicht nachvollzogen werden. Zusammenfassend

bestehe eine Übereinstimmung mit der Befunderhebung von Professor D.___, auch in

seinen aktuellen Berichten mit der Befundlage, welche dem Gutachten in der

Untersuchung vom Juni 2013 zugrunde gelegen habe. Auch damals sei die Sachlage

eines Morbus Crohns mit Ileitis terminalis und Arthralgien bekannt gewesen. Die

C.___-Gutachter hätten auch eine teilweise Beschwerdesymptomatik aufgrund des

Morbus Crohns mit relativer Stenosierung im Ileumbereich und leichtgradiger Einschränkung

der Arbeitsfähigkeit anerkannt. Daraus jedoch eine höhergradige oder

hochgradige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ableiten zu können, könne

aufgrund der Befunde nicht nachvollzogen werden. Selbstverständlich könne ein

derartiges Grundleiden einem wechselnden Verlauf ausgesetzt sein, im Verlauf

auch unterschiedlich gravierende Aktivitäten aufweisen und unterschiedliche Therapieregimes

benötigen. Im aktuellen Fall gebe es aufgrund der objektiven Befundlage

zwischen dem Juni und Ende 2013 keine wesentlich veränderte Situation, so dass

an dem Gutachten vollumfänglich festzuhalten sei.

5.6

Im Bericht betreffend Abdomensonographie

vom 17. Januar 2014 (IV-Nr. 79, S. 3) hielt Prof. Dr. med. D.___ fest, es

bestünden nun wieder zwei Bereiche mit einer eindeutigen Darmwandverdickung im

Sinne eine Schubes des M. Crohn. Ein Abschnitt über 5 - 10 cm im

Colon ascendens unterhalb der rechten Flexur, bzw. des Leberrandes mit einer

Darmwandverdickung auf bis zu 6mm. Darüber hinaus zeige das Sigma über eine

Länge von 15 cm Entzündungszeichen mit einer Darmwandverdickung auf bis zu 6

mm. Das Budesonid sei offensichtlich nicht ausreichend. Es sei zu einem Schub

des Morbus Crohn mit einem Befall des Dickdarmes gekommen.

5.7

In seinem ärztlichen Zeugnis vom

31.

Juli 2014 (IV-Nr. 89, S. 20) hielt Prof. Dr. med. D.___ fest, es

bestehe aktuell ein aktiver Morbus Crohn, eine chronisch entzündliche

Darmerkrankung. Das Calprotectin im Stuhl (ein Entzündungsmarker, der normaler

weise unter 50 microg/g Stuhl liegen sollte) sei aktuell gemessen bei 793, was

eine starke entzündliche Aktivität im Dickdarm anzeige. Diese sei verbunden mit

Bauchschmerzen und Durchfällen. Die Erkrankung sei seit Monaten chronisch

aktiv. Eine komplette Remission (Beschwerdefreiheit) sei eher unwahrscheinlich.

Prognosen seien bei chronisch entzündlichen Darmerkrankungen jedoch sehr

schwierig.

5.8

Dr. med. M.___, Facharzt für

Psychiatrie und Psychotherapie FMH, stellte in seinem Bericht vom 20. Januar

2015.

(IV-Nr. 90) folgende Diagnosen:

-

F33.01 rezidivierende

depressive Störung mit somatischem Syndrom

-

F60.30 emotional instabile

Persönlichkeitsstörung, impulsiver Typus

-

Z61.2 Verlust der Mutter

-

Z63.0 Probleme in der

Beziehung zum Ehepartner

Die Beschwerdeführerin gebe hohe

Erregbarkeit, ein subjektives Gefühl der Bedrohung, Angst, Schlafstörungen und

rasche Erschöpfung bei geringer Anstrengung an. Als Befunde im Gespräch fielen

insbesondere die ausgeprägte Erregung, inhaltlich bezogen auf ein Gefühl der

Bedrohung, Hoffnungslosigkeit und Ohnmacht auf. Die Beschwerdeführerin sei bis

auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig.

5.9

Im Arztbericht vom 18. März 2015

(IV-Nr. 92) hielt Prof. Dr. med. D.___ fest, die Beschwerdeführerin leide an

Inkontinenz und Bauchschmerzen. Sie habe weiter an Gewicht verloren und habe

täglich bis zu 15 Durchfälle. Vor zwei Wochen habe die Entyvio-Therapie gestartet.

Eine Wirkung könne 8 - 12 Wochen nach Therapiestart erwartet werden. Die

Beschwerdeführerin sei zu 100 % arbeitsunfähig.

5.10

Im bidisziplinären Gutachten des F.___

vom 4. Januar 2016 (IV-Nr. 119) wurden folgende Diagnosen gestellt:

Diagnosen mit längerdauernden

Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:

-

Morbus Crohn mit/bei

·

ED 12/2009

·

Ileitis terminalis

·

histologischer

Nachweis von Granulomen

·

psychischer

Überlagerung

·

Aktuell:

endoskopisch nur geringer Entzündungsnachweis im terminalen Ileum

-

F54 Psychologische Faktoren

bei andernorts klassifizierten Krankheiten mit/bei:

·

dysfunktionaler

Verarbeitung und psychischer Überlagerung des M. Crohn mit Somatisierungstendenzen

und neurastheniformer Fatigue-Symptomatik

-

F90.0 Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung

(ADHS) mit/bei:

·

Beginn in der

Kindheit

·

7.

von 7

Wender-Utah-Kriterien erfüllt

·

bisher unbehandelt

·

verminderter

psychischer Belastbarkeit und Stresstoleranz

·

Somatisierungstendenzen

mit psychovegetativer Symptomatik in Stresssituationen

-

F60.30 Emotional-instabile

Persönlichkeitsstörung leichtgradiger Ausprägung vom impulsiven Typus mit

zusätzlichen histrionischen Anteilen

Diagnosen ohne Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit

-

F33.4 Rezidivierende

depressive Störung, gegenwärtig remittiert

-

F12.1 Cannabisabusus,

anamnestisch gegenwärtig unregelmässig und in geringem Umfang

-

Hereditärer Faktor VII Mangel,

heterozygot

In der interdisziplinären Einschätzung

der Arbeitsfähigkeit, die sowohl die gastroenterologische wie auch die

psychiatrische Komponente mitberücksichtige, sei aus rein psychiatrischer Sicht

in einer optimal leidensangepassten Tätigkeit medizinisch-theoretisch von einer

Arbeitsfähigkeit zwischen 70 - 80 % auszugehen. Aus gastroenterologischer Sicht

sei in einer angepassten, leichten, wechselbelastenden Tätigkeit mit gutem

Zugang zu einer Toilette von einer Einschränkung der zeitlichen Belastbarkeit

um 30 % (bezogen auf ein theoretisches 100%-Pensum) auszugehen, d.h. eine

solchermassen angepasste Tätigkeit könnte mit rund 6 Stunden pro Tag ausgeübt

werden, am besten verteilt auf 2 Blöcke 3 Stunden vormittags und nachmittags.

Aus integrativer versicherungsmedizinischer Sicht müsse wegen der psychisch

bedingten Beeinträchtigung der Stressbelastbarkeit und der dysfunktionalen psychischen

Verarbeitung der somatischen Beschwerden seitens des Morbus Crohn zusätzlich

eine Einschränkung der qualitativen Leistungsfähigkeit im Umfang von 20 - 30 %

berücksichtigt werden, so dass sich insgesamt ein Restleistungsvermögen um 50 %

ergebe.

5.11

Mit Schreiben vom 15. Februar

2016.

(IV-Nr. 129, S. 6) führte Prof. Dr. med. D.___ aus, er schätze die

Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin rückwirkend höher ein als aktuell.

Derzeit bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit gemäss dem Gutachten. Er stelle keine

100%ige Arbeitsunfähigkeit aus, wenn er nicht überzeugt sei, dass die

Beschwerdeführerin auch 100 % arbeitsunfähig gewesen sei. Letztlich habe die

Entyvio-Therapie jetzt durchaus zu einer Verbesserung des Allgemeinbefindens

und insbesondere des Morbus Crohn geführt. Diese Verbesserung sei schleichend

eingetreten. Man könne von der aktuellen Arbeitsfähigkeit von 50 %

sicherlich nicht darauf schliessen, dass diese auch schon in diesem Ausmass vor

einigen Wochen und Monaten bestanden habe.

5.12

In ihrer Stellungnahme vom 29.

Februar 2016 (IV-Nr. 129, S. 3) hielt die behandelnde Psychologin, N.___ fest,

sie erachte die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Haushalt um 70 %

eingeschränkt. So handle es sich bei den Haushaltstätigkeiten nicht nur um leidensangepasste

leichte wechselbelastende Tätigkeiten. Zudem würden sich die Fatigue und die

psychischen Einschränkungen ebenso sehr in der Haushaltsfähigkeit auswirken.

5.13

In ihrer Stellungnahme vom 14.

März 2016 (IV-Nr. 130) hielt Dr. med. O.___, Fachärztin für Arbeitsmedizin, vom

Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) fest, es sei anzunehmen, dass ausgehend von

einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ab September 2011 ab Januar 2014 eine geringere

Arbeitsfähigkeit vorgelegen haben könne und erst mit Einführung der

immunmodulierenden Therapie mit Entyvio im Frühjahr 2015 langsam eine Besserung

eingetreten sei, so dass spätestens seit Zeitpunkt der Begutachtung, somit seit

4.

Januar 2016, wieder die 50%ige Arbeitsfähigkeit bestätigt werden könne.

5.14

In ihrer Stellungnahme vom 30.

März 2016 (IV-Nr. 135) hielten die F.___-Gutachter fest, in ihrem Gutachten vom

4.

Januar 2016 werde eine ärztlich attestierte Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit seit September 2011 angenommen.

Dabei sei die Höhe der Arbeitsfähigkeit nicht quantifiziert worden, zumal diese

bei schubweisem Verlauf der somatischen Grunderkrankung im Verlauf Schwankungen

unterworfen gewesen sein dürfte. In der Stellungnahme des RAD vom 14. März 2016

werde auf die verschiedenen Zeiträume im Jahr 2013 hingewiesen, in denen von

gastroenterologischer Seite eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt worden

sei und es werde ausgeführt, dass auch ab Januar 2014 eine geringere

Arbeitsfähigkeit als 50 % vorgelegen haben dürfte, nachdem Anfang 2014 wiederum

ein Schub des Morbus Crohn mit nachgewiesener erhöhter entzündlicher Aktivität

bestanden habe und eine Besserung unter der Therapie mit Entyvio nur

schleichend eingetreten sei. Aus Sicht des RAD wäre zur Arbeitsfähigkeit im

Verlauf somit anzunehmen, dass ausgehend von einer Arbeitsfähigkeit von 50 %

seit September 2011 ab Januar 2014 eine geringere Arbeitsfähigkeit vorgelegen

habe und erst mit Einführung der immunmodulierenden Therapie mit Entyvio im

Frühjahr 2015 langsam eine Besserung eingetreten sei, so dass spätestens seit

dem Zeitpunkt der Begutachtung, somit seit dem 4. Januar 2016, wieder eine

Arbeitsfähigkeit von 50 % bestätigt sei. Dieser Einschätzung zum Verlauf der

Arbeitsfähigkeit könne von gutachterlicher Seite beigepflichtet werden. Wie

schon im Gutachten vom 4. Januar 2016 ausgeführt worden sei, sei aber eine

genaue Angabe zur Höhe der jeweiligen Arbeitsfähigkeit retrospektiv kaum

möglich, zumal der Verlauf des Morbus Crohn Schwankungen unterworfen gewesen

sei. Deshalb hätten die Gutachter die Arbeitsunfähigkeit von 50 % spätestens

auf den Zeitpunkt der aktuellen Begutachtung festgelegt. Diese Einschätzung gelte

auch für leidensangepasste Tätigkeiten. Unter Würdigung der Akten erscheine

eine höhergradige Arbeitsunfähigkeit als durchschnittlich 50 % in der

Vergangenheit als überwiegend wahrscheinlich, wie in der Antwort auf die

vorangegangene Frage dargestellt, dies aufgrund des schubweisen Verlaufes der

somatischen Grunderkrankungen mit Schwankungen bezüglich der Schwere der

Morbus-Crohn-Symptomatik. Diese dürfte während starker Schübe phasenweise eine

Arbeitsunfähigkeit von mehr als 50 % begründet haben (siehe Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen

von 100 % für verschiedene Zeiträume im Jahr 2013 sowie 2015 durch Prof.

Dr. med. D.___). Eine genaue Angabe zur Höhe der jeweiligen

Arbeitsunfähigkeiten sei aber aus gutachterlicher Sicht retrospektiv kaum

möglich. Aus versicherungsmedizinischer Sicht gelte auch für Haushaltstätigkeiten

das von den Gutachtern formulierte Leistungsprofil für angepasste, leichte,

wechselbelastende Tätigkeiten mit gutem Zugang zu einer Toilette, geringen bis

mittleren Ansprüchen an das kognitive Leistungsniveau, das Rendement, die

allgemeine psychische Belastbarkeit und die sozialen Kontakte in wohlwollender

Umgebung. Dies bedeute, dass die aus integrativer versicherungsmedizinischer

Sicht postulierte Leistungsminderung von 50 % im Prinzip auch auf den Haushalt

übertragen werden könne. Allerdings gelte es zu berücksichtigen, dass die

Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit sich bei Haushaltstätigkeiten

grundsätzlich eher weniger stark auswirken würde als bei beruflichen

Tätigkeiten, zumal Haushaltsarbeiten im allgemeinen flexibler eingeteilt werden

könnten als dies bei beruflichen Tätigkeiten möglich sei (Etappierung,

Pausenmanagement). Somit könne die Einschätzung der behandelnden

Psychotherapeutin Frau N.___, die für Haushaltsarbeiten sogar von einer höheren

Arbeitsunfähigkeit von 70 % ausgehe, gerade in Bezug auf die Beeinträchtigungen

auf psychiatrischem Gebiet nicht geteilt werden. Aus somatischer Sicht seien

aufgrund des von den Gutachtern formulierten Leistungsprofils allerdings

qualitative Einschränkungen zu berücksichtigen, indem körperlich mittelschwere

oder schwere Tätigkeiten (z.B. gewisse Putzarbeiten, Vorhänge

aufhängen/abhängen/waschen, Manipulation grösserer Gewichte) nicht zumutbar

seien. Bei solchen Arbeiten werde die Versicherte nach eigenen Angaben von

ihrer Mutter und von den 15- und 16-jährigen Söhnen unterstützt. Was die

Unterstützung durch die Mutter der Versicherten betreffe, sei dies nicht

zuletzt aufgrund deren Alters nicht ideal und eine Unterstützung von aussen zu

diskutieren. Eine genaue Einschätzung der aktuellen Haushaltsunfähigkeit der

Versicherten müsste aber im Rahmen einer erneuten Haushaltsabklärung erfolgen,

um zu klären, inwieweit Anteile an mittelschweren bis schweren Arbeiten im

Haushalt effektiv anfallen würden.

5.15

In ihrer Stellungnahme vom 4. Mai

2016.

(IV-Nr. 136) führte Dr. med. O.___ vom RAD aus, seit September 2011

bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in folgendem Tätigkeitsprofil: Tätigkeiten

in wohlwollender Umgebung mit geringen bis mittleren Ansprüchen an das

kognitive Leistungsniveau, die allgemeine psychische Belastbarkeit und die

sozialen Kontakte während der Arbeit sowie die Möglichkeit ohne Zeitdruck zu

arbeiten. Dabei sei diese Arbeitsfähigkeit Schwankungen unterworfen gewesen mit

attestierten Arbeitsunfähigkeiten von 100 % zu folgenden Zeiten: 1. Juli 2013 –

30.

September 2013, 1. Oktober 2013 - 31. Oktober 2013, 1. November 2013 bis

13.

November 2013 und 18. November 2013 bis 22. November 2013, d.h. also

faktisch durchgehend vom Juli bis November 2013. Wiederum ab Anfang 2014 sei

ein erneuter Schub des Morbus Crohn mit hoher entzündlicher Aktivität

medizinisch ausgewiesen. Erst mit der Entyvio Therapie sei es zu einer

schleichenden Besserung der Situation gekommen. Vom 1. Juli 2013 bis Ende 2013

sei eine 0%ige Arbeitsfähigkeit attestiert, anschliessend sei es zu einem

erneuten Schub gekommen. Retrospektiv könne nicht mit ausreichender Sicherheit

eine höhere Arbeitsfähigkeit im Verlauf von 2014 oder 2015 bewiesen werden.

Erst ab Begutachtung beim ZIB, also ab September 2015, sei die 50%ige

Arbeitsfähigkeit ausreichend begründet.

5.16

Im Bericht betreffend

Abdomensonographie sowie dem ärztlichen Zeugnis vom 20. Dezember 2016

(IV-Nr. 166, S. 2 und 3) hielt Prof. Dr. med. D.___ fest, aktuell bestehe

weiterhin ein Infekt. Fluorchinolone werde nicht vertragen. Entyvio könne

derzeit noch nicht verabreicht werden. Sobald der Infekt ausgeheilt sei, sollte

wieder eine lnduktionstherapie für das Entyvio gemacht werden. Momentan sei der

Entyvio-Spiegel wohl sehr niedrig (durch die Therapiepause) wodurch der Crohn

wieder aktiv geworden sei. Es werde eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 20.

Dezember – 31. Dezember 2016 attestiert.

5.17

Dr. med. P.___, Facharzt für

Radiologie FMH, hielt im Bericht vom 28. Oktober 2016 (IV-Nr. 168, S. 7) als

Befunde fest: «Rechtes Kniegelenk: Diskret verschmälerter medialer Gelenkspalt.

Keine relevanten osteophytären Ausziehungen. Keine Verkalkungen der Menisci

oder des Gelenkknorpels. Keine relevante Femoropatellararthrose. Kein

GeIenkserguss. Normale Trabekeldichte. Rechter Fuss: Unauffällige Form des

Vorfusses und ersten Strahles. Erhaltenes Fusslängsgewölbe. Keine relevanten

Arthrosen der Metatarsophalangealgelenke, des Lisfranc-Gelenkes. Kleinster

plantarer Fersensporn. Haglund Konfiguration des Kalkaneus Normale.

Trabekeldichte.» Zur Beurteilung hielt Dr. med. P.___ fest: «Mögliche indirekte

Hinweise auf eine mediale Meniskusverletzung. Kleinster plantarer Fersensporn.»

5.18

In ihrer Stellungnahme vom 10.

Januar 2017 (IV-Nr. 167) hielt Dr. med. O.___ vom RAD fest, durch den Infekt

sowie die Pausierung des Entyvios sei ein neuer Schub des M. Crohn aufgetreten

und die attestierte höhere Arbeitsunfähigkeit nachvollziehbar. Nach

zweiwöchiger Antibiotikatherapie werde die Therapie mit Entyvio wieder

aufgenommen, worauf die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit gut

angesprochen habe. Somit könne auf Grund des bisherigen Krankheitsverlaufes

(Remission des M. Crohn unter Entyvio) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit

damit gerechnet werden, dass bei Aufnahme der Entyviotherapie auch die

entzündliche Aktivität des M. Crohn abnehmen werde und wieder eine höhere

Leistungsfähigkeit resultiere. Es liege somit keine wesentlich andere

gesundheitliche Situation vor als zum Begutachtungszeitpunkt. Es müsse erneut

festgehalten werden, dass die im Gutachten beschriebene Leistungseinschränkung

von 50 % als eine durchschnittliche Angabe über den zeitlichen Längsverlauf

anzusehen sei. Bei einer schubweise verlaufenden Erkrankung (Entzündungsschübe

mit Phasen geringerer Arbeitsfähigkeit als 50 % würden mit Phasen der Remission

mit einer Leistungsfähigkeit auch über 50 % abwechseln) sei es üblich,

eine durchschnittliche Arbeitsfähigkeit anzugeben, um das permanente Revidieren

der Höhe der Arbeitsunfähigkeit zu verhindern. Zur Situation des Knies sei festzustellen,

dass die Röntgenbilder des rechten Kniegelenkes/Patella und rechter Fuss vom

28.

Oktober 2016 bis auf einen diskret verschmälerten medialen Gelenkspalt

und einen kleinsten plantaren Fersensporn keine Normabweichungen zeigen

würden. Weitergehende Abklärungen hätten wegen der geringen Signifikanz

der Veränderungen nicht stattgefunden. Es gelte weiterhin die RAD-Einschätzung

vom 4. Mai 2016 sowie die ergänzende RAD-Aktennotiz vom 22. November 2016.

5.19

In seiner Stellungnahme vom 15.

Juni 2017 (Beschwerdebeilage 2) hielt der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr.

med. L.___, Facharzt für Innere Medizin FMH, fest, während im September 2016

das Calprotectin normalisiert gewesen sei, sei es 2016 als Ausdruck der

Entzündungsaktivität auf über 150 angestiegen und sei auch auf Entyvio nicht

mehr auf Normalwerte gesunken. Die Zeit sei für die Beschwerdeführerin privat

mit der Scheidung sehr anforderungsreich gewesen. Eine psychische Triggerung

des M. Crohn werde postuliert. Die Beschwerdeführerin habe im Jahr 2016 unter

verschiedensten Beschwerden gelitten. Einerseits hätten Monatelang febrile

Temperaturen bestanden, andererseits seien die Schmerzen in den Gelenken

invalidisierend gewesen. Die Beschwerdeführerin sei nur wenige Wochen in dem

Zustand gewesen, in dem sie zum Zeitpunkt der Begutachtung gewesen sei.

Zeitweise habe sie sogar eine Haushalthilfe benötigt. Die Bezifferung der

Arbeitsfähigkeit über die ganze Periode sei schwierig, er denke dass aber nicht

mehr als gemittelt eine 20%ige Arbeitsfähigkeit bestanden habe.

5.20

In seiner Stellungnahme vom 23. Juni

2017.

(Beschwerdebeilage 1) führte Prof. Dr. med. D.___ aus, am 20.

Dezember 2016 sei ein Ultraschall-Befund erhoben worden, in dem sich eine segmentale

Darmwandverdickung im Kolon Transversum und im Sigma bis auf maximal 5 ml als

Zeichen eines nun wieder aktiven Morbus Crohn gezeigt habe. In einer

Folgenuntersuchung im April 2017 habe sich ebenfalls wieder eine

Entzündungskonstellation gezeigt. Im Laborbefund sei ersichtlich, dass das C-reaktive

Protein (CRP) als Zeichen einer Entzündung wieder auf 5,9 angestiegen sei, der

Normwert liege unter 5, was ebenfalls wieder auf eine Aktivität des Morbus

Crohn hindeute. Ein aktuell gemessener Calprotectinwert im April zeige einen

Wert von 1008 pg/g. Auch dies spreche für eine Aktivität seitens des Morbus

Crohn. Insofern habe das Gutachten die neu aufgetretene verstärkte Aktivität

des Morbus Crohn nicht berücksichtigt und bei der Einschätzung der

Arbeitsfähigkeit seien diese Schwankung ebenfalls nicht berücksichtigt worden. Der

Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei zwischen August und Dezember

2016.

nicht stabil gewesen. Ob die vorliegenden Infektionen einen Schub des

Morbus Crohn ausgelöst hätten, könne letztlich nicht beantwortet werden.

Wie die Befunde vom April 2017 zeigten, habe sich der Morbus Crohn im Dezember

2016.

nicht von selbst zurückgebildet. Wiederum könne er einen Grund hierfür

nicht angeben. Fakt sei, dass eine Aktivität des Morbus Crohn auch jetzt noch

bestehe. Er schätze die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin in

angepasster Tätigkeiten auf 70 %, wobei dieser Zustand jedoch schwankend sei.

Intermittent schätze er die Arbeitsunfähigkeit hier durchaus auf nur 50 % ein.

Insgesamt sei der Entzündungszustand des Morbus Crohn jedoch schwankend, was

durch objektive Befunde bestätigt werden könne. Deshalb werde es schwer sein,

hier permanent einen Grad der Arbeitsunfähigkeit zu schätzen. Bei wechselnder

Krankheitsaktivität müsse akzeptiert werden können, dass intermittierend immer

wieder eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 70 % vorliege.

6.

Da die Beschwerdegegnerin im

angefochtenen Entscheid im Wesentlichen auf das bidisziplinäre Gutachten des F.___

vom 4. Januar 2016 (IV-Nr. 119) abstellt, ist vorweg dessen Beweiswert zu

prüfen. Grundsätzlich ist diesem Gutachten in formeller Hinsicht voller

Beweiswert zuzumessen. So ist dieses für die streitigen Belange um­fassend,

beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt auch die geklagten

Beschwerden und ist in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden.

6.1

Im gastroenterologischen

Teilgutachten wird von Dr. med. Q.___, Facharzt für Gastroenterologie, ausgeführt,

erfreulicherweise sei hinsichtlich des Morbus Crohn zum jetzigen Zeitpunkt

nicht viel Entzündungsaktivität zu finden. Allerdings sei bekannt, dass es durch

den transmuralen Befall dieser Erkrankung zu Verwachsungen und Briden kommen

könne. Es sei davon auszugehen, dass ein Teil der von der Versicherten

geschilderten Beschwerdesymptomatik auf solche Verwachsungen zurückzuführen

sei. Daneben berichte die Versicherte von einer ausgeprägten Müdigkeit. Durch

die Laborergebnisse mit normalem TSH, Eisen und Ferritin könne die Müdigkeit

nicht gut erklärt werden. Allerdings sei es bekannt, dass ein Teil der

Patienten mit Morbus Crohn an einer solchen Müdigkeit leiden würden. Die

Versicherte sei therapeutisch gut eingestellt, aktuell erhalte sie Entyvio-Infusionen

alle 8 Wochen. Wie in der Kolonoskopie habe nachgewiesen werden können,

fänden sich derzeit nur minime Entzündungswerte. Somit sei davon auszugehen, dass

eher die chronischen Veränderungen wie Vernarbungen, Verwachsungen an der

Beschwerdesymptomatik der Versicherten beteiligt seien. Die Versicherte sei

psychisch etwas auffällig. Sie scheine die Erkrankung als wesentlich

bedrohlicher wahrzunehmen als dies die meisten anderen Patienten täten.

Insgesamt liege hier eine deutliche Ambivalenz vor, auf der einen Seite wolle

sie, dass sie von ärztlicher Seite Hilfe erfahre, auf der anderen Seite habe

sie eine erhebliche Angst vor der medikamentösen Therapie und gebe an, auf die

meisten Medikamente mit massiven Nebenwirkungen zu reagieren.

Gestützt auf die eingehende

Befunderhebung vermag die Schlussfolgerung des Gutachters zu überzeugen, wonach

von Seiten des Morbus Crohns aufgrund der rezidivierenden Abdominalbeschwerden

und aufgrund der massiven subjektiven Müdigkeit und der Notwendigkeit eine

regelmässige Therapie mit Biologicals (Entyvio) durchzuführen, maximal eine ca.

30%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt werden könne.

6.2

Des Weiteren liegt dem Gutachten

ein ausführliches und wohlbegründetes psychiatrisches Teilgutachten zugrunde.

Darin führt Dr. med. R.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, aus,

unter Berücksichtigung der Anamnese, der aktuellen Befunde und der Akten

liessen sich auf psychiatrischem Gebiet eine Aufmerksamkeits- und

Hyperaktivitätsstörung (ADHS) mit Beginn in der Kindheit (ICD-10 F90.0), eine

Persönlichkeitsstörung leichteren Ausmasses mit emotional-instabilen Anteilen

vom impulsiven Typus sowie histrionischen Anteilen (ICD-10 F60.30), eine

dysfunktionale psychische Verarbeitung des M. Crohn im Sinne von

psychologischen Verhaltensfaktoren bei andernorts klassifizierten Krankheiten

(lCD-10 F54) und eine gegenwärtig remittierte, rezidivierende depressive

Störung (ICD-1O F.33.4) diagnostizieren. Daneben ergäben sich aus der Anamnese

Hinweise auf einen erneuten, unregelmässigen Cannabiskonsum bei

aktenanamnestischem Status nach Cannabisabhängigkeit (Gutachten des C.___ vom

16.

Juli 2013). Rein aufgrund der Persönlichkeitsstörung und des ADHS, ohne die

zusätzliche chronische somatische Erkrankung, wäre in einer optimal angepassten

beruflichen Tätigkeit von einer Leistungsminderung von schätzungsweise 20 - 30

% auszugehen, bezogen auf ein medizinisch-theoretisches 100 % Pensum, dies

aufgrund

einer reduzierten Stressbelastbarkeit

und reduzierten emotionalen Belastbarkeit. Dem psychischen Leiden optimal

angepasst sei eine Tätigkeit in wohlwollender Umgebung mit geringen bis

mittleren Ansprüchen an das kognitive Leistungsniveau, das Rendement, die

allgemeine psychische Belastbarkeit und die sozialen Kontakte während der

Arbeit, sowie der Möglichkeit, ohne Zeitdruck zu arbeiten, wie es am ehesten in

einer «Nischentätigkeit» realisiert werden könnte. Diese Beurteilung

berücksichtige aber noch nicht das Zusammenwirken der psychiatrischen Grundstörungen

mit der somatischen Grunderkrankung, denn dieses Zusammenwirken führe dazu,

dass die Versicherte aufgrund der psychiatrischen Grundstörungen in einem

adäquaten Umgang mit der chronischen somatischen Erkrankung erheblich

beeinträchtigt sei und die Ressourcen zur willentlichen Überwindung der somatisch

bedingten Beschwerden eingeschränkt seien. Dadurch könne das von gastroenterologischer

Seite postulierte berufliche Restleistungsvermögen von 70 % nicht in vollem

Umfang ausgeschöpft werden, da die Versicherte die somatischen Symptome als

Bedrohung erlebe und überbewerte und sie sich durch ihre ausgeprägte subjektive

Krankheitsüberzeugung stärker limitiere, als es aufgrund der organisch

begründbaren Symptome des M. Crohn an sich zu erwarten wäre. Selbst in Phasen,

in denen die Entzündungsaktivität des Morbus Crohn nur leicht ausgeprägt sei,

erlebe sich die Versicherte durch Verdauungs-und Abdominalbeschwerden erheblich

eingeschränkt bzw. produziere diese Symptome in alltäglichen Stresssituationen

und generell, wenn sie sich unter Druck setze oder gesetzt sehe. Dies führe

auch dazu, dass das Profil der in Frage kommenden beruflichen Tätigkeiten gut

angepasst werden müsse, d.h. nebst den oben bereits formulierten Anpassungen

müsste die Tätigkeit auch eine hohe Flexibilität bezüglich Arbeitszeit und

Pausen ermöglichen.

6.3

Gestützt auf die schlüssigen

Teilgutachten vermag schliesslich auch die interdisziplinäre Gesamtbeurteilung

im F.___-Gutachten zu überzeugen. Demnach müsse aus integrativer

versicherungsmedizinischer Sicht wegen der psychisch bedingten Beeinträchtigung

der Stressbelastbarkeit und der dysfunktionalen psychischen Verarbeitung der

somatischen Beschwerden seitens des Morbus Crohn zusätzlich eine Einschränkung

der qualitativen Leistungsfähigkeit im Umfang von 20 - 30 % berücksichtigt

werden, so dass sich insgesamt ein Restleistungsvermögen um 50 % ergebe.

Zusätzlich ergäben sich auch eine Reihe qualitativer Einschränkungen bezüglich

der in Frage kommenden Tätigkeiten, die aufgrund des Zusammenwirkens der

Beeinträchtigungen auf somatischem und auf psychiatrischem Gebiet

realistischerweise nur so genannte «Nischentätigkeiten» erlaubten. Nachdem die

somatische Grunderkrankung einen schubweisen Verlauf zeige, dürfte die Höhe der

Arbeitsunfähigkeit Schwankungen unterworfen gewesen sein, was eine genaue

Angabe zur Höhe der jeweiligen Arbeitsunfähigkeit im zeitlichen Verlauf

retrospektiv verunmögliche. Die in der interdisziplinären Gesamtschau

postulierte Arbeitsfähigkeit von 50 % gelte spätestens ab dem Zeitpunkt der

aktuellen Begutachtung. Berufliche Wiedereingliederungsmassnahmen seien

zumutbar und sollten vorerst in einem geschützten Rahmen erfolgen. Allerdings

dürfte die Motivation für solche Massnahmen derzeit gering sein, da die

Versicherte deutlich gemacht habe, dass sie mit ihren Aufgaben als

alleinerziehende Mutter zweier noch schulpflichtiger Kinder und dem Haushalt

bereits voll ausgelastet sei und sie sich auch aufgrund der gesundheitlichen

Einschränkungen subjektiv als voll arbeitsunfähig einschätze.

6.4

Zusammenfassend ist festzuhalten,

dass das Gutachten in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge sowie in

der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet. Zudem sind die

Schlussfolgerungen der Experten begründet. Damit ist gestützt auf das beweiswertige

F.___-Gutachten davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin – zumindest im

Zeitpunkt der gutachterlichen Untersuchung (Ende September 2015) – in einer leidensangepassten

Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig war. Das Resultat des F.___-Gutachtens wird

denn auch durch die behandelnden Ärzte im Wesentlichen nicht bestritten. So

hielt Prof. Dr. med. D.___ in seinem Schreiben vom 15. Februar 2016 (IV-Nr.

129, S. 6) fest, er schätze die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin

rückwirkend höher ein als aktuell. Derzeit bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit

gemäss dem Gutachten. Letztlich habe die Entyvio-Therapie jetzt durchaus zu

einer Verbesserung des Allgemeinbefindens und insbesondere des Morbus Crohn

geführt. Einzig der behandelnde Psychiater Dr. med. M.___ erachtete in seinem

Bericht vom 20. Januar 2015 (IV-Nr. 90) die Beschwerdeführerin bereits alleine

aus psychiatrischen Gründen als zu 100 % arbeitsunfähig. Diese Beurteilung ist

aber nicht nachvollziehbar, zumal Dr. med. M.___ seine Einschätzung kaum

begründet. Damit ändert der Bericht von Dr. med. M.___ nichts am vollen Beweiswert

des F.___-Gutachtens.

7.

Des Weiteren wird von der

Beschwerdeführerin geltend gemacht, die

Beschwerdegegnerin hätte die Auswirkungen des Knie-/Gelenksleidens (inkl.

grippale Infekte) im Jahr 2016 abklären müssen. Darin liege eine

Verschlechterung des Gesundheitszustands. Auch hinsichtlich des Morbus Crohn

sei seit 2016 wieder eine Verschlechterung eingetreten.

Entgegen der Ansicht der

Beschwerdeführerin ist eine wesentliche andauernde Verschlechterung des

Gesundheitszustandes nach der Begutachtung durch das F.___ aufgrund der

vorliegenden Akten nicht erstellt. Prof. Dr. med. D.___ zeigt in seinem Bericht

vom 23. Juni 2017 zwar wiederum eine verstärkte Aktivität des Morbus Crohn auf,

welche im F.___-Gutachten nicht hat berücksichtigt werden können. In der Folge

schätzt er die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer angepassten

Tätigkeit auf 70 % ein, wobei er auch eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit zeitweilig

als gegeben erachtet. Angesichts der über Jahre aktenkundigen grossen

Schwankungen der Aktivitäten des Morbus Crohn erscheint damit eine andauernde

Verschlechterung, welche eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als 50 % bewirken

würde, nicht erstellt. Hier ist auf die treffenden Ausführungen der RAD-Ärztin

vom 10. Januar 2017 (IV-Nr. 167) zu verweisen, wonach die im Gutachten beschriebene

Leistungseinschränkung von 50 % als eine durchschnittliche Angabe über den

zeitlichen Längsverlauf anzusehen sei. Bei einer schubweise verlaufenden

Erkrankung (Entzündungsschübe mit Phasen geringerer Arbeitsfähigkeit als 50 %

würden mit Phasen der Remission mit einer Leistungsfähigkeit auch über 50 % abwechseln)

sei es üblich, eine durchschnittliche Arbeitsfähigkeit anzugeben, um das

permanente Revidieren der Höhe der Arbeitsunfähigkeit zu verhindern. Auch der

Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. L.___, vermag in seiner Stellungnahme

vom 15. Juni 2017 (Beschwerdebeilage 2) keine andauernde Verschlechterung

rechtsgenüglich zu begründen. Seine Einschätzung einer 20%igen Arbeitsfähigkeit

begründet er – neben der erhöhten Aktivität des Morbus Crohn – im Wesentlichen

mit dem Hinweis auf subjektive Angaben der Beschwerdeführerin und dem Umstand,

dass sie sogar eine Haushaltshilfe benötige. In diesem Zusammenhang ist zudem

der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick

auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher

zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353), weshalb die Stellungnahme

von Dr. med. L.___ auch aus diesem Grund kaum beweiswertig erscheint. Was

schliesslich die geltend gemachten Kniebeschwerden anbelangt, kann ebenfalls

auf die einleuchtende Stellungnahme der RAD-Ärztin vom 10. Januar 2017

verwiesen werden. So würden

die Röntgenbilder des

rechten Kniegelenkes/Patella und rechten Fusses vom 28. Oktober

2016.

bis auf einen diskret verschmälerten medialen Gelenkspalt und einen

kleinsten plantaren Fersensporn keine Normabweichungen zeigen, weshalb

weitergehende Abklärungen wegen der geringen Signifikanz der Veränderungen

nicht stattgefunden hätten. Dies ist nicht zu beanstanden, nachdem auch Dr.

med. P.___ in seinem Bericht vom 28. Oktober 2016 nur von «möglichen indirekten

Hinweisen» auf eine Meniskusverletzung spricht. Zusammenfassend ist somit eine

andauernde wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit der

Begutachtung durch das F.___ im September 2015 bis zum Erlass der vorliegend

angefochtenen Verfügung vom 13. Februar 2017 nicht erstellt, womit die

Beurteilung der F.___-Gutachter weiterhin Gültigkeit hat.

8.

Sodann ist der retrospektive

zeitliche Verlauf der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin – zumindest bis

zum Zeitpunkt der Zusprechung der Rente ab Juli 2013 – umstritten und zu

prüfen. Die Beschwerdeführerin stellt sich diesbezüglich auf den Standpunkt, aus

den vorliegenden Arztberichten ergebe sich, dass der Morbus Crohn bei

eröffneter Wartezeit hoch aktiv gewesen und dass mindestens bis Ende Oktober

2012.

von einer durchgehenden Arbeitsfähigkeit von 100 % auszugehen sei.

8.1

Die Gutachter des F.___ halten

in ihrem Gutachten vom 4. Januar 2016 (IV-Nr. 119) sowie in ihrer Stellungnahme

vom 30. März 2016 (IV-Nr. 135) fest, eine genaue Angabe zur Höhe der jeweiligen

Arbeitsfähigkeit sei retrospektiv kaum möglich, zumal der Verlauf des Morbus

Crohn Schwankungen unterworfen gewesen sei. Deshalb hätten die Gutachter die

Arbeitsunfähigkeit von 50 % spätestens auf den Zeitpunkt der aktuellen

Begutachtung festgelegt. Es sei aber plausibel, dass hinsichtlich des

retrospektiven Verlaufs auf die ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeiten

abzustellen sei, wie dies vom RAD in der Stellungnahme vom 14. März 2016

(IV-Nr. 130) dargelegt worden sei. Weiter führten die F.___-Gutachter aus,

unter Würdigung der Akten erscheine eine höhergradige Arbeitsunfähigkeit als

durchschnittlich 50 % in der Vergangenheit als überwiegend wahrscheinlich,

dies aufgrund des schubweisen Verlaufes der somatischen Grunderkrankungen mit

Schwankungen bezüglich der Schwere der Morbus Crohn Symptomatik. Diese dürfte

während starker Schübe phasenweise eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als 50 %

begründet haben (siehe Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen von 100 % für

verschiedene Zeiträume im Jahr 2013 sowie 2015 durch Prof. Dr. med. D.___).

Eine genaue Angabe zur Höhe der jeweiligen Arbeitsunfähigkeiten sei aber aus

gutachterlicher Sicht retrospektiv kaum möglich.

Da somit keine endgültige gutachterliche

Beurteilung des retrospektiven Verlaufs der Arbeitsunfähigkeit vorliegt, jedoch

weitere diesbezügliche retrospektive Abklärungen, wie von den F.___-Gutachtern

schlüssig argumentiert, aufgrund des typischerweise schubweisen Verlauf der

Morbus Crohn Symptomatik keinen Sinn machen würden, ist demnach der Verlauf der

Arbeitsfähigkeit aus den Akten abzuleiten. Daraus ergibt sich Folgendes: Der

damalige Hausarzt, Dr. med. G.___, attestierte in seinem Bericht 18. Oktober

2012.

(IV-Nr. 21) 100%ige Arbeitsunfähigkeiten vom 23. September 2011 bis

9.

Juli 2012 sowie vom 8. Juli 2012 bis 27. Juli 2012. Zudem wurde im Bericht

des H.___ vom 3. Mai 2012 (IV-Nr. 21, S. 12) eine deutliche Minderung des

Allgemeinzustandes beschrieben. Diese Berichte betreffen damit den

medizinischen Sachverhalt noch vor Ablauf des Wartejahres (September 2012).

Sodann führte Prof. Dr. med. D.___ im Bericht vom 5. September 2012 (IV-Nr.

21, S. 5) aus, es bestünden ein aktiver Morbus Crohn, zwei Stuhlgänge pro Tag

und ein ausgeprägtes Fatigue Syndrom sowie mässige Bauchschmerzen. Zur

Arbeitsfähigkeit machte Prof. Dr. med. D.___ keine Angaben. Hieraus können

hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin demnach keine

weiterführenden Aussagen abgeleitet werden. Auch die von der Beschwerdeführerin

geltend gemachten häufig erhöhten Calprotectin-Werte (IV-Nr. 20, S. 6) lassen

keine direkten Rückschlüsse auf die tatsächliche Arbeitsfähigkeit zu. Auch

daraus, dass Prof. Dr. med. D.___ und die RAD-Ärztin ab Juli 2013 von einer

100%igen Arbeitsunfähigkeit ausgingen, kann nicht abgeleitet werden, dass eine

solche schon im Jahr 2012 vorlag, zumal in den Akten wiederholt auf den

schubweisen und schwankenden Verlauf des Morbus Crohn hingewiesen wurde.

Immerhin ging die RAD-Ärztin zu Gunsten der Beschwerdeführerin davon aus, dass

zumindest bereits während des Wartejahres aufgrund des schubweisen Verlaufs des

Morbus Crohn eine durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von 50 % vorgelegen

haben dürfte, auch wenn sich dies aufgrund der echtzeitlichen Akten so nicht

klar verifizieren lässt. Dies wurde von den ZIB-Gutachtern zumindest als

plausibel erachtet. Damit kann – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – bis

im Juni 2013 aus den Akten durchschnittlich keine höhergradige

Arbeitsunfähigkeit – als die von der RAD-Ärztin angenommenen 50 % –

abgeleitet werden.

8.2

Wie einleitend festgehalten, ist

es unter den Parteien nicht bestritten, dass ab Juli 2013 bis September 2015

eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vorlag. Dies ist auch aus Sicht des

Versicherungsgerichts nicht zu beanstanden. Die RAD-Ärztin stellt bei ihrer

diesbezüglichen Einschätzung, wonach ab Juli 2013 eine Verschlechterung

eingetreten ist, auf die Beurteilung von Prof. Dr. med. D.___ ab (IV-Nr. 129,

S. 10), welcher der Beschwerdeführerin in dieser Zeit fast durchgehend eine

100%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte. Aus den Akten ergeben sich diesbezüglich

zwar gewisse Widersprüche: So wurde im Bericht von Prof. Dr. D.___ vom 1.

November 2013 (IV-Nr. 57, S. 5) festgehalten, der Morbus Crohn befinde sich in

Remission. Dennoch wurde von ihm ab 1. November 2013 eine volle

Arbeitsunfähigkeit attestiert (IV-Nr. 129, S. 10). Zudem gingen die C.___-Gutachter

in ihrem Gutachtensbericht vom 16. Juli 2013 (IV-Nr. 43) aus gastrotenterologischer

Sicht von einer lediglich 10%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus. Hier

ist aber zu berücksichtigen, dass die Untersuchung der C.___-Gutachter im Juni

2013.

und damit noch vor der gesundheitlichen Verschlechterung im Juli 2013

stattfand. Zudem fiel die gastroenterologische Beurteilung im C.___-Gutachten

äusserst knapp und wenig begründet aus, so dass deren Beweiswert reduziert ist.

Des Weiteren ist aufgrund der Akten bereits im Dezember 2013 und Januar 2014 ein

neuer Schub des Morbus Crohn erstellt (IV-Nr. 57 und 79, S. 3). In der Folge

ist aus den Akten eine andauernde Gesundheitsverschlechterung ersichtlich: So

mit den Berichten von Prof. Dr. med. D.___ vom 31. Juli 2014 (IV-Nr. 89, S. 20)

und 18. März 2015 (IV-Nr. 92), in welchem von Gewichtsverlust und täglich bis

zu 15 Durchfällen berichtet wird. Angesichts des schubweise verlaufenden Morbus

Crohn erscheint damit insgesamt eine vollständige Arbeitsunfähigkeit im

Zeitraum vom Juli 2013 – September 2015 als plausibel, was so auch von den F.___-Gutachtern

in ihrer Stellungnahme vom 30. März 2016 (IV-Nr. 135) bestätigt wurde.

8.3

Zusammenfassend ist demnach der

Verlauf der Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin im ausserhäuslichen

Bereich, wie er von der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid

angenommen wird, nicht zu beanstanden.

9.

Sodann macht die

Beschwerdeführerin geltend, die Beschwerdegegnerin habe den Einkommensvergleich

zu Unrecht anhand der gemischten Methode vorgenommen. Sie verweist

diesbezüglich auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte

vom 2. Februar 2016 (Fall-Nr. 7186/09), wonach die gemischte Methode im dort zu

beurteilenden Fall Art. 8 und Art. 14 EMRK verletze. Wie das Bundesgericht aber

in der aktuellen Rechtsprechung klärend festgehalten hat, betrifft der

vorgenannte Fall eine versicherte Person, welche unter dem Status einer

Vollerwerbstätigen eine Invalidenrente beanspruchen konnte und diesen Anspruch

zu einem späteren Zeitpunkt allein aufgrund des Umstandes verliert, dass sie

wegen der Geburt ihrer Kinder und der damit einhergehenden Reduktion des

Erwerbspensums für die Invaliditätsbemessung neu als Teilerwerbstätige mit

einem Aufgabenbereich qualifiziert wird. Denn diese als Revisionsgrund geltende

Statusänderung (Urteil 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 3.1.1, in: SVR 2013 IV

Nr. 44 S. 134; MEYER/REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung

[IVG], 3. Aufl. 2014, N. 27 zu Art. 30 - 31 IVG) hat zur Folge, dass

der Invaliditätsgrad nicht mehr anhand eines (auf Vollerwerbstätige

anwendbaren) Einkommensvergleichs im Sinne von Art. 28a Abs. 1 IVG in

Verbindung mit Art. 16 ATSG (SR 830.1) ermittelt wird, sondern nach der (auf

Teilerwerbstätige mit einem Aufgabenbereich anwendbaren) gemischten Methode im

Sinne von Art. 28a Abs. 3 IVG, was im Falle der am Recht stehenden Versicherten

zur revisionsweisen Aufhebung der Invalidenrente bzw. zur Befristung der

rückwirkend zugesprochenen Rente führt (BGE 131 V 164 und BGE 125 V 413 E. 2d

S. 417 f.; MEYER/REICHMUTH, a.a.O., N. 11 und 19 zu Art. 30-31 IVG). Als

Verletzung von Art. 14 in Verbindung mit Art. 8 EMRK ist demnach zu betrachten,

wenn die von der versicherten Person getroffenen, in den Schutzbereich des Art.

8.

EMRK fallenden Dispositionen – die Geburt von Kindern und die damit

(hypothetisch) verbundene teilweise Aufgabe der Erwerbstätigkeit – die einzige

Grundlage des Statuswechsels bilden und aus der Änderung der Invaliditätsbemessungsmethode

(Anwendbarkeit der gemischten statt der Einkommensvergleichsmethode) die

revisionsweise Aufhebung der Invalidenrente(bzw. die Befristung der rückwirkend

zugesprochenen Rente) resultiert (BGE 143 I 50 E. 4.1). Eine solche Konstellation

ist im vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben. Wie die Beschwerdegegnerin

diesbezüglich zu Recht ausgeführt hat, ist vorliegend die rückwirkend

zugesprochene Rente nicht aufgrund eines Statuswechsels befristet, sondern

wegen einer Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin, womit

sie aus dem vorgenannten EGMR-Urteil nichts für sich ableiten kann (vgl. Urteil

des Bundesgerichts 9C_399/2016 vom 18. Januar 2017 E. 4.1.2). Die

Anwendung der gemischten Invaliditätsbemessung ist damit unter diesem

Gesichtspunkt nicht zu beanstanden.

10.

10.1

Neben den medizinischen Berichten

stützt sich die Beschwerdegegnerin auf den Abklärungsbericht Haushalt vom 11.

Januar 2013 (IV-Nr. 27) sowie den Situationsbericht Haushalt vom 31. Mai 2016

(IV-Nr. 137). Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor

Ort (nach Massgabe des Art. 69 Abs. 2 IVV; vgl. auch Rz. 3084 ff. des

Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Hilflosigkeit in der

Invalidenversicherung [KSIH; in der ab 1. Januar 2011 geltenden Fassung])

stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der

gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar (Urteil 9C_201/2011 vom

5.

September 2011 E. 2, in: SVR 2012 IV Nr. 19 S. 86). Hinsichtlich

des Beweiswertes der entsprechenden Berichterstattung ist wesentlich, dass sie

durch eine qualifizierte Person erfolgt, welche Kenntnis der örtlichen und

räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich

ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben

der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der

Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss

plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen

sein sowie in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben

stehen (Urteil [des Eidg. Versicherungsgerichts] I 90/02 vom 30. Dezember 2002

E. 2.3.2, nicht publ. in: BGE 129 V 67, aber in: AHI 2003 S. 215). Trifft all

dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift,

sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben

umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden

Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das

gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente

Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall

zuständige Gericht (vgl. – generell – BGE 125 V 404 E. 3; bei Abklärung

der gesundheitlichen Behinderung der im Bereich der Haushaltführung tätigen

Personen nach Art. 27 IVV: vgl. Urteil EVG v. 4.9.2001 i.S. S., E. 4a, I 175/01

sowie Urteil EVG v. 16.4.2002 i.S. M., E. 4, I 316/00).

Bezüglich des Beweiswertes des

vorliegenden Haushalts-Abklärungsberichtes ist festzuhalten, dass dieser durch

eine qualifizierte Person verfasst wurde, welche Kenntnis von den örtlichen und

räumlichen Verhältnissen sowie den in diesem Zeitpunkt vorhandenen

medizinischen Unterlagen hatte. Der Bericht erscheint zudem als differenziert.

So wurden die familiären Verhältnisse und Möglichkeiten der familieninternen

Mithilfe im Haushalt einbezogen und gewürdigt, wobei in diesem Zusammenhang auf

die im Haushalt besonders bedeutsame Schadenminderungspflicht der

Familienangehörigen hinzuweisen ist (vgl. BGE 133 V 504 E. 4.2 S. 509 f.).

Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass der Abklärungsbericht überzeugend

ausgefallen ist und den aus medizinischer Sicht festgestellten Einschränkungen

angemessen Rechnung trägt. Es kann deshalb grundsätzlich auf den

Abklärungsbericht vom 11. Januar 2013 abgestellt werden.

In diesem Zusammenhang rügt die

Beschwerdeführerin, die Abklärungen betreffend die Leistungsfähigkeit im

Haushalt seien nicht schlüssig. Dies ergebe sich schon alleine daraus, dass die

Beschwerdegegnerin trotz der Schwankungen in der Erwerbsfähigkeit stets

dieselbe Leistungsfähigkeit im Haushalt annehme. Hier sei auf das F.___-Gutachten

abzustellen, wonach die Leistungsminderung von 50 % auch auf den Haushalt

übertragen werden könne. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die

gesundheitliche Verschlechterung im Zeitraum Juli 2013 – September 2015

unbestrittenermassen zu einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit und einem Anspruch

auf eine ganze Rente geführt haben, weshalb die Einschätzung der

Leistungsfähigkeit im Haushalt in diesem Zeitraum offen bleiben kann. Insofern

sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt stellt, die F.___-Gutachter

würden die 50%ige Arbeitsunfähigkeit auch für die Haushaltsführung als

anwendbar erachten, ist ihr sodann entgegenzuhalten, dass die H.___-Gutachter

diesbezüglich einschränkend festhielten,

die Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit wirke sich bei Haushaltstätigkeiten

grundsätzlich eher weniger stark aus als bei beruflichen Tätigkeiten, zumal

Haushaltsarbeiten im allgemeinen flexibler eingeteilt werden könnten als dies

bei beruflichen Tätigkeiten möglich sei (Etappierung, Pausenmanagement). Diesem

Aspekt sowie der Schadenminderungspflicht in Form von familiärer Unterstützung

wurde im Abklärungsbericht sowie im Situationsbericht Haushalt entsprechend

Rechnung getragen, weshalb die Beurteilung der Abklärungsfachfrau auch im

Lichte dessen nicht zu beanstanden ist. Auch die wenig begründete Stellungnahme

der behandelnden Psychologin, N.___ vom 29. Februar 2016, wonach die

Beschwerdeführerin im Haushalt zu 70 % eingeschränkt sei, führt zu keinem

anderen Resultat, zumal ihre Begründung, es handle sich bei der

Haushaltsführung nicht um leidensangepasste leichte Tätigkeiten, die

vorgenannte Schadensminderungspflicht ausser Acht lässt.

Sodann ist auf den Umstand einzugehen,

dass die Beschwerdegegnerin in ihrem Entscheid auf den Abklärungsbericht

Haushalt vom 11. Januar 2013 sowie den Situationsbericht Haushalt vom 31. Mai

2016.

abstellt, beim Situationsbericht jedoch keine erneute Abklärung vor Ort

vorgenommen wurde. Im Situationsbericht vom 31. Mai 2016 (IV-Nr. 137) hält die

Abklärungsfachfrau fest, dem F.___-Gutachten könne entnommen werden, dass die

Beschwerdeführerin die Haushaltsarbeiten im gleichen Rahmen selber ausführen

könne, wie dies im Abklärungsbericht vom 8. Januar 2013 festgehalten

worden sei. Die Abklärungsfachfrau bezieht sich hier offensichtlich auf die

Aussagen der Beschwerdeführerin gegenüber den Gutachtern (IV-Nr. 119, S. 15):

Wenn es ihr schlecht gehe, mache sie nur eine Büchse Ravioli warm, ansonsten

koche sie eine richtige Mahlzeit. Ihre beiden Söhne kämen zum Essen nach Hause.

Nach dem Mittagessen lege sie sich für ca. eine halbe Stunde hin (schlafe dabei

aber nicht ein), um Kraft für den Haushalt zu finden. Sie wasche ab, was

möglich sei und erledige danach einige Haushaltsarbeiten, aber immer nur kurz

und mit Pausen dazwischen. Das Staubsaugen überlasse sie ihren Söhnen oder der

Mutter. Die übrigen Haushaltsarbeiten könne sie selbstständig erledigen, aber

da sie immer nur für kurze Zeit etwas machen könne, komme sie mit dem Haushalt

nicht vorwärts, weshalb sie die Hilfe ihrer Mutter benötige. Abends koche sie

das Nachtessen (warme Mahlzeit), kontrolliere die Hausaufgaben. Gestützt auf

diese Aussagen und im Vergleich mit dem Abklärungsbericht Haushalt vom 11.

Januar 2013 ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin die Haushaltsarbeiten

weitestgehend im gleichen Umfang erledigte, wie dies bereits im Zeitpunkt der

Haushaltsabklärung im Januar 2013 der Fall war. Demnach ist es nicht zu

beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf eine erneute Abklärung vor Ort

verzichtet und die diesbezügliche Beurteilung von der ersten Haushaltsabklärung

übernommen hat.

10.2

10.2.1

Unter den Parteien ist im

Weiteren strittig, ob die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall, wie von der

Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid angenommen, zu 65 %

ausserhäuslich und zu 35 % im Haushalt, oder aber, wie von der

Beschwerdeführerin geltend gemacht, spätestens im Sommer 2014 zu 100 % ausserhäuslich

tätig wäre.

Ob eine versicherte Person als ganztägig

oder zeitweilig Erwerbstätige oder als Nichterwerbstätige einzustufen ist – was

je zu einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich,

Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt –, ergibt sich aus der Prüfung,

was sie – bei den im Übrigen unveränderten Umständen – täte, wenn keine

gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde (BGE 125 V 146 E. 2c). Bei einer

im Haushalt tätigen versicherten Person im Besonderen entscheidet sich die

Frage, ob sie als ganztägig oder zeitweilig Erwerbstätige zu betrachten ist,

nicht danach, ob sie vor ihrer Heirat erwerbstätig war oder nicht. Es ist

vielmehr zu prüfen, ob sie ohne Invalidität mit Rücksicht auf die gesamten

Umstände vorwiegend erwerbstätig oder im Haushalt beschäftigt wäre. Nebst den

finanziellen Verhältnissen sind sämtliche Gegebenheiten des Einzelfalles zu

berücksichtigen, wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber

Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die

persönlichen Neigungen und Begabungen der versicherten Person (BGE 125 V 146 E.

2c; AHI 1997 S. 289 E. 2b). Dabei sind die konkrete Situation und die

Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen

Lebenserfahrung zu würdigen (BGE 137 V 334 E. 3.2, 117 V 194 E. 3b mit

Hinweis). Die Frage nach der anwendbaren Methode beurteilt sich praxisgemäss

nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung

entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall

ausgeübten (Teil-) Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche

Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 117

V 194 E. 3b; AHI 1997 S. 289 E. 2b).

10.2.2

Die Beschwerdeführerin macht in

diesem Zusammenhang geltend, die Söhne seien mittlerweile nicht mehr

schulpflichtig. Zudem sei das Verhältnis zu ihrem Ex-Mann sehr schlecht,

weshalb sie alles unternommen hätte, um nicht mehr auf die Alimente angewiesen

zu sein und wirtschaftlich wieder auf eigenen Beinen stehen zu können. Damit

sei sicher ab dem Schulaustritt von K.___ im Jahr 2016 vor einer vollen Erwerbstätigkeit

wie vor der Heirat auszugehen. Dagegen geht die Beschwerdegegnerin davon aus, die Beschwerdeführerin habe gemäss dem

Scheidungsurteil vom 27. November 2014 bis im August 2018 Anspruch auf

monatliche Unterhaltszahlungen in der Höhe von CHF 3‘007.50 und bis im Januar

2027.

auf CHF 2'504.00. Es sei deshalb davon auszugehen, dass sie mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit weiterhin in einem ausserhäuslichen Pensum von

65.

% tätig wäre.

Die Argumentation der Beschwerdegegnerin

vermag jedoch nicht zu überzeugen. So geht sie offenbar alleine aufgrund des

Unterhaltsanspruchs der Beschwerdeführerin davon aus, dass diese deshalb nicht

darauf angewiesen sei, ein höheres Pensum als 65 % zu arbeiten und dies auch im

Gesundheitsfall nicht tun würde. Wie aber aus dem Scheidungsurteil vom 27.

November 2014 ersichtlich, wurde bei der Höhe der Unterhaltszahlungen die

Krankheit bzw. die damalige vollständige Arbeitsunfähigkeit der

Beschwerdeführerin im Sinne eines Solidaritätsgedankens berücksichtigt (vgl.

IV-Nr. 115, S. 10). Wäre die Beschwerdeführerin aber gesund, käme mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit die sogenannte «10/16 Regel» zur Anwendung,

wonach dem betreuenden Elternteil die (Wieder-) Aufnahme einer Erwerbstätigkeit

im Umfang von 50 % zumutbar ist, wenn das jüngste Kind 10-jährig ist, und zu

100.

% dann, wenn das jüngste Kind das 16. Altersjahr erreicht hat (BGE 137

III 102 E. 4.2.2.2 S. 109). Die Beschwerdeführerin wäre somit im Gesundheitszufall

im Lichte dieser Rechtsprechung de facto aus finanziellen Gründen gezwungen

gewesen, im Zeitpunkt, in welchem der jüngste Sohn das 16. Altersjahr

erreicht hat – vorliegend am 30. August 2016 – wieder einer 100%igen

Erwerbstätigkeit nachzugehen. Zudem gab die Beschwerdeführerin bereits

anlässlich der Haushaltabklärung im Januar 2013 an, sie möchte nicht, dass ihr

Ehemann für sie finanziell aufkommen müsse. Da die Beschwerdeführerin, wie im

Abklärungsbericht vom 26. Februar 2014 festgehalten, vor der Geburt der Kinder

lange Zeit in einem 100 %-Pensum gearbeitet hatte (vgl. IV-Nr. 27, S. 4),

ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie dies auch

entsprechend umsetzen würde. Somit ist auf Ende August 2016 bzw. per 1.

September 2016 von einer Statusänderung auszugehen und die Beschwerdeführerin

als zu 100 % ausserhäuslich erwerbstätige Person anzusehen.

11.

Zu überprüfen bleibt der

Einkommensvergleich.

11.1

Die Beschwerdegegnerin hat das

Valideneinkommen auf der Basis statischer Werte (Schweizerische

Lohnstrukturerhebung [LSE] 2012 respektive 2014) ermittelt. Sie ging aus vom

Zentralwert des standardisierten Monatslohns der im Kompetenzniveau 2 tätigen

Frauen, der sich im Jahr 2012 auf CHF 4'646.00 pro Monat (LSE 2012, TA1_tirage_skill_level)

und im Jahr 2014 auf CHF 4'808.00 pro Monat (LSW 2014, TA1_tirage_skill_level)

belief. Das Kompetenzniveau 2 enthält praktische Tätigkeiten wie Verkauf,

Pflege, Datenverarbeitung und Administration, Bedienen von Maschinen und

elektronischen Geräten, Sicherheitsdienst sowie Fahrdienst. Unter

Berücksichtigung der durchschnittlichen betriebsüblichen Arbeitszeit vom 41.7

Stunden sowie der Nominallohnentwicklung resultierte ein Valideneinkommen

(bezogen auf ein Pensum von 100 %) von CHF 58'122.00 im Jahr 2012, CHF

58'578.00 im Jahr 2013 und CHF 60'381.00 im Jahr 2016.

Die Beschwerdeführerin lässt einwenden,

sie verfüge über eine abgeschlossene Berufslehre als Coiffeuse, sei aber seit

1994.

erfolgreich als Filialleiterin, Geschäftsführerin und Leiterin eines

Business Centers tätig gewesen. Sie sei somit fähig, komplexe Tätigkeiten auf

dem allgemeinen Arbeitsmarkt auszuüben, weshalb das hypothetische Einkommen in

Anwendung der Werte für das Anforderungsniveau 3 bestimmt werden müssten.

Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Gemäss dem Auszug aus dem

Individuellen Konto (IV-Nr. 11 S. 3 f.) erzielte die Beschwerdeführerin in den

90er Jahren AHV-beitragspflichtige Einkommen von CHF 35'651.00 (1992), CHF

33'022.00 (1993), CHF 47'700.00 (1994), CHF 44'888.00 (1995),

CHF 43'662.00 (1996) und CHF 43’148.00 (1997, ohne

Arbeitslosenentschädigung). Diese Einkünfte, welche höher waren als die vorher

und nachher erzielten Verdienste, ergaben sich zu einem grossen Teil aus der

Tätigkeit als Pächterin bzw. Filialleiterin in Geschäften des damaligen

Ehemanns, wobei sie diese Funktion nach der Scheidung, die im November 1995

erfolgte (vgl. IV-Nr. 2 S. 2), noch bis im Januar 1997 beibehielt (vgl. den mit

der Beschwerdeschrift vom 13. März 2017 eingereichten Lebenslauf). Die

anschliessende Tätigkeit als Leiterin eine Business-Centers dauerte nur gut

zwei Monate und endete mit dem Konkurs der Arbeitgeberfirma (vgl.

Arbeitszeugnis, IV-Nr. 10 S. 11). Anschliessend war die Beschwerdeführerin von

Juli 1997 bis Januar 1998 mit einem Pensum von 60 % (24 Stunden pro Woche)

als Kinderbetreuerin in einem Privathaushalt tätig. Dieses Arbeitsverhältnis

endete, weil die Tätigkeit anderweitig (Au-pair) vergeben wurde (vgl.

Arbeitszeugnis, IV-Nr. 10 S. 12). In der Folge war die Beschwerdeführerin nicht

mehr in erheblichem Mass erwerbstätig, bis sie gemäss IK-Auszug im Jahr 2007

(nach anderen Angaben bereits im Jahr 2005, vgl. IV-Nr. 119 S. 12) eine

selbständige Erwerbstätigkeit als [...]-Vertriebspartnerin aufnahm, aus welcher

aber nur ein geringer Verdienst resultierte (vgl. IK-Auszug, IV-Nr. 11 S. 1

f.). Angesichts dieser Erwerbsbiographie fehlt es an Grundlagen für die

Annahme, die Beschwerdeführerin hätte in der hier relevanten Zeit ab 2012 ohne

die gesundheitlich bedingte Arbeitsunfähigkeit höhere Erwerbseinkommen als die

vorstehend erwähnten Beträge erzielt. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht

festhält, lässt der Lebenslauf der Beschwerdeführerin nicht den Schluss zu,

dass diese im Gesundheitsfall während des hier relevanten Zeitraums komplexe

praktische Tätigkeiten ausgeübt hätte, welche grosses Wissen in einem

Spezialgebiet voraussetzen, wie es für das Kompetenzniveau 3 vorausgesetzt

wird. Wenn die Beschwerdegegnerin stattdessen die Werte des Kompetenzniveaus 2,

welches sich auf praktische Tätigkeiten in verschiedenen Branchen und Berufen

bezieht, zur Anwendung gebracht hat, lässt sich dies nicht beanstanden.

11.2

Für die Bestimmung des

Invalideneinkommens zog die Beschwerdegegnerin ebenfalls denselben Tabellenwert

(TA1_tirage_skill_level, Kompetenzniveau 2, Frauen, Total) heran. Die

Beschwerdeführerin wendet ein, angesichts des Zumutbarkeitsprofils gemäss

Gutachten sei von einfachen und repetitiven Tätigkeiten (Kompetenzniveau 1) und

dem Wirtschaftszweig «sonstige persönliche Dienstleistungen» auszugehen. Dazu

ist zu bemerken, dass das Kompetenzniveau 1 gemäss dem revidierten Konzept,

welches den LSE 2012 und 2014 zugrunde liegt, nicht mehr (wie das

Anforderungsniveau 4 gemäss der bis 2010 massgebenden Konzeption) einfache und repetitive

Tätigkeiten, sondern einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art

umfasst. Die mit dem Zumutbarkeitsprofil verbundenen Einschränkungen (E. 5.10

hiervor) führen nicht dazu, dass die Beschwerdeführerin derartige Tätigkeiten

besser verrichten könnte als jene des Kompetenzniveaus 2. Diese bleiben ihr zu

einem grossen Teil auch mit den gesundheitlichen Beeinträchtigungen zugänglich.

Die Beschwerdegegnerin hat daher zu Recht auch für die Bemessung des

Invalideneinkommens auf die Werte des Kompetenzniveaus 2 abgestellt.

11.3

Nach dem Gesagten sind beide

Vergleichseinkommen auf der Basis desselben Tabellenwertes zu bestimmen. Der

Invaliditätsgrad entspricht in dieser Konstellation grundsätzlich dem Grad der

Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom

Tabellenlohn (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_358/2017 vom 4. August 2017 E.

2.2

mit Hinweisen). Soweit die Beschwerdeführerin verlangt, es seien

zusätzliche behinderungsbedingte Kosten zu berücksichtigen (vgl. Replik vom 22.

August 2017, S. 5 sowie Urkunde 9 zur Replik), kann ihr nicht gefolgt werden,

da es sich um Krankheitskosten und nicht um mit der Erwerbstätigkeit verbundene

Gewinnungskosten handelt.

11.4

Nachdem der von der

Beschwerdegegnerin vorgenommene Abzug vom Tabellenlohn von 15 % unbestritten

geblieben und angesichts der Einschränkungen der Beschwerdeführerin nicht zu

beanstanden ist, ergibt sich bei einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 50 % ab

September 2016 ein Invaliditätsgrad von gerundet 58 % und damit unter

Berücksichtigung der Dreimonatsfrist gemäss Art. 88a Abs. 2 IVV ab Dezember

2016.

ein Anspruch auf eine halbe Rente. Insofern ist die Beschwerde

gutzuheissen. Dagegen ist die Beschwerde in den übrigen Punkten, wie oben

ausgeführt, abzuweisen. Zudem besteht vom 1. Januar 2016 bis 30. November 2016

ebenfalls kein Rentenanspruch, nachdem die Berechnung der Beschwerdegegnerin in

der angefochtenen Verfügung im Lichte der gemachten Ausführungen für diesen

Zeitraum nicht zu beanstanden ist. Im Übrigen ist auch die Rentenabstufung –

halbe Rente vom 1. Juli bis 30. September 2013, ganze Rente ab 1. Oktober 2013

– unter Berücksichtigung von Art. 88a Abs. 2 IVV (BGE 121 V 264 S. 275, E. 6. b

dd) nicht zu beanstanden.

12.

Bei diesem Verfahrensausgang hat

die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung, die von der

Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist.

Ist das Quantitative einer Leistung

streitig, rechtfertigt eine «Überklagung» nach der in Rentenangelegenheiten

ergangenen Rechtsprechung eine Reduktion der Parteientschädigung nur, wenn das

ziffernmässig bestimmte Rechtsbegehren den Prozessaufwand beeinflusst hat (BGE

117.

V 401 E. 2c S. 407). Bildet beispielsweise ein

invalidenversicherungsrechtlicher Rentenanspruch Anfechtungs- und Streitgegenstand,

führt demgemäss der Umstand allein, dass im Beschwerdeverfahren abweichend von

dem auf eine ganze oder zumindest eine höhere Rente gerichteten Rechtsbegehren

keine ganze oder aber eine geringere Rente als beantragt zugesprochen wird,

noch nicht zu einer Reduktion der Parteientschädigung (Urteile 9C_580/2010 vom

16.

November 2010 E. 4.1 und 9C_94/2010 vom 26. Mai 2010 E. 4.1 mit Hinweisen).

Anders verhält es sich, wenn zusätzlich weitere Leistungen der

Invalidenversicherung wie berufliche Massnahmen oder Taggeldleistungen

beantragt worden sind, welchen nicht hätte entsprochen werden können (Urteil

des Bundesgerichts 8C_568/2010 vom 3. Dezember 2010 E 4.1).

Im vorliegenden Fall wird die Beschwerde

lediglich teilweise – Zusprechung einer halben Rente ab Dezember 2016 –

gutgeheissen, dies aufgrund der Statusänderung.

Die Rechtschriften befassen sich nur teilweise

mit dieser Thematik. Damit wurde der Prozessaufwand nicht unerheblich

beeinflusst, weshalb es sich rechtfertigt, die Parteientschädigung um 1/4 auf

3/4 zu kürzen und dementsprechend der Beschwerdeführerin auch 1/4 der

Verfahrenskosten aufzuerlegen.

In Anbetracht von Aufwand und

Schwierigkeit des Prozesses ist die Parteientschädigung auf CHF 2'531.50 festzusetzen

(9 Stunden zum beantragten Stundenansatz CHF 250.00 [§ 160 Abs. 2 GT], zuzügl.

Auslagen von CHF 94.00 und 8 % MwSt. = CHF 2'531.50). Der Unterschied zur

eingereichten Kostennote resultiert einerseits daraus, dass darin teilweise

Positionen enthalten sind die Kanzleiaufwand darstellen und nicht gesondert

vergütet werden (Fristverlängerung, Kostennote). Andererseits ist der Aufwand

wie vorgehend erwähnt um ¼ zu kürzen.

Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist

das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1‘000.00 festgelegt. Vorliegend

erscheinen CHF 600.00 angemessen. Nach dem Ausgang des Verfahrens hat die

Beschwerdeführerin CHF 150.00 und die IV-Stelle CHF 450.00 an die

Verfahrenskosten zu bezahlen. Folglich sind der Beschwerdeführerin CHF 450.00

vom geleisteten Kostenvorschuss zurückzuerstatten.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird teilweise

gutgeheissen.

2. Die Beschwerdeführerin hat Anspruch auf

folgende Rentenleistungen:

- Eine halbe Rente vom 1. Juli 2013 bis

30. September 2013.

- Eine ganze Rente vom 1. Oktober 2013 bis

31. Dezember 2015.

- Keine Rente vom 1. Januar 2016 bis 30.

November 2016

- Eine halbe Rente ab 1. Dezember 2016.

3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 2'531.50 (inkl.

Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

4. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

Verfahrenskosten von CHF 450.00 zu bezahlen.

5. Die Beschwerdeführerin hat

Verfahrenskosten von CHF 150.00 zu bezahlen, welche mit dem bereits geleisteten

Kostenvorschuss verrechnet werden. Der übrige Kostenvorschuss von CHF 450.00

wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Isch