VSBES.2017.84
Invalidenrente
31. Januar 2018Deutsch62 min
Source so.ch
Urteil vom 31. Januar 2018
Es wirken mit:
Präsident
Flückiger
Oberrichter Marti
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Beatrice Gurzeler
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
(Verfügung vom 13. Februar 2017)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (nachfolgend
Beschwerdeführerin), geb. 1970, meldete sich am 13. Dezember 2012 bei der
IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) zum
Leistungsbezug an (IV-St. Beleg Nr. [IV-Nr.] 2). Im Bericht der B.___ vom 8.
August 2012 (IV-Nr. 16, S. 1) wurde dazu im Wesentlichen festgehalten, bei der
Beschwerdeführerin bestünden ein Psychophysisches Erschöpfungssyndrom sowie ein
Morbus Crohn.
In der Folge holte die
Beschwerdegegnerin weitere medizinische Unterlagen ein und veranlasste eine
Haushaltsabklärung (IV-Nr. 35) sowie ein bidisziplinäres Gutachten beim C.___ (IV-Nr.
43). Gestützt darauf stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit
Vorbescheid vom 17. März 2014 (IV-Nr. 65) in Aussicht, man werde den Anspruch
auf berufliche Eingliederungsmassnahmen sowie eine Invalidenrente verneinen.
Dagegen lässt die Beschwerdeführerin am 5. Mai 2014 (IV-Nr. 74) Einwand erheben
und eine Verschlechterung des Morbus Crohn geltend machen. Hierauf teilte die
Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 8. August 2014
(IV-Nr. 85) im Rahmen eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens mit, die
Beschwerdeführerin müsse sich bis am 5. September 2014 bei ihrem behandelnden
Arzt, Prof. Dr. med. D.___, E.___, melden und mit ihm die angezeigte Therapie
besprechen. Sie habe sich einer Behandlung des Morbus Crohn gemäss den
geltenden medizinischen Guidelines zu unterziehen. Die Therapie sei mindestens
während 6 Monate, das heisse bis am 31. März 2015, konsequent
durchzuführen.
Schliesslich veranlasste die
Beschwerdegegnerin im F.___ ein weiteres bidiszplinäres Gutachten. Im
Gutachtensbericht vom 4. Januar 2016 (IV-Nr. 119) kamen die Gutachter zum
Schluss, die Beschwerdeführerin sei ab Zeitpunkt der Begutachtung in einer
leidensangepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig.
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren
(IV-Nr. 145) hielt die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 13. Februar 2017
(A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) fest, vom 1. September 2012 bis 30. Juni 2013
bestehe kein Rentenanspruch. Dagegen habe die Beschwerdeführerin ab dem 1. Juli
2013 bis 30. September 2013 Anspruch auf eine halbe Rente sowie vom 1. Oktober
2013 bis 31. Dezember 2015 auf eine ganze Rente. Ab 1. Januar 2016 bestehe wiederum
kein Rentenanspruch mehr.
2. Dagegen erhebt die
Beschwerdeführerin am 13. März 2017 Beschwerde und verlangt die Ausrichtung
einer unbefristeten Invalidenrente (A.S. 16 ff.).
3. Mit Beschwerdeantwort vom 6.
Juni 2017 (A.S. 33 ff.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der
Beschwerde.
4. Mit Stellungnahme vom 22.
August 2017 (A.S. 55 ff.) lässt sich die Beschwerdeführerin, nun vertreten
durch Rechtanwältin Beatrice Gurzeler, abschliessend vernehmen und die
Rechtsbegehren insofern präzisieren, dass die Verfügung vom 13. Februar
2017 aufzuheben sei und der Beschwerdeführerin eine unbefristete IV-Rente seit
Ablauf des Wartejahres zuzusprechen sei, unter Entschädigungsfolge.
5. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit notwendig,
eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die
für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art
und Schwere erreicht hat (Art. 4 des Bundesgesetzes über die
Invalidenversicherung, IVG).
2.2
Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben
jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können
(lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich
mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf
dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c).
Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die
versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn
sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 %
besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von
mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.
3.
3.1
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden
können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).
3.2
Das Administrativverfahren vor
der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach
haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen
Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so
lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen
Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge
Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise
geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG)
auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die
pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den
Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei
hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen)
abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an
Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen
Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von
zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu
erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts vom 9. April 2008,8C_308/2007, E.
2.2.1
mit vielen Hinweisen).
3.3
Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE
117.
V 194 f. E. 3.b). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen
Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und
Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien
Beweiswürdigung (BGE 125 V 352 E. 3a). Der Sozialversicherungsrichter hat alle
Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und
danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige
Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei
einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,
ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er
auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich
des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die
streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch
die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der
Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121;
BGE 122 V 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit
weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten
oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.
Die Rechtsprechung erachtet es jedoch
als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf
bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die
Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 352 ff. E. 3b). So ist einem im
Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch
externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen
sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der Erörterung der
Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der Beweiswürdigung volle
Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die
Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 104 V 212). Andererseits ist der
Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf
ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu
Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353).
4.
Gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin sei das C.___-Gutachten
nicht schlüssig, da es mit den echtzeitlichen Einschätzungen ihrer behandelnden
Ärzte nicht übereinstimme und davon ausgehe, dass sie bei angemessener
Behandlung des Morbus Crohn praktisch voll arbeitsfähig wäre, obwohl sie auch
unter zumutbarer Behandlung laut den Abklärungen der IV-Stelle bleibend zu 50 %
in ihrer Gesamtleistungsfähigkeit eingeschränkt sei. Da die
Schadenminderungsaufforderung nicht bereits bei der IV-Anmeldung erfolgt sei
und zu diesem Zeitpunkt niemand an eine Entivio-Behandlung gedacht habe, hätte
die IV-Stelle die effektiv höhere Arbeitsunfähigkeit, wie ihre behandelnden
Ärzte sie für die Vergangenheit attestiert hätten, anerkennen müssen.
Jedenfalls sei es gänzlich unwahrscheinlich, dass ihr Gesundheitszustand für
die Vergangenheit genau gleich ausgefallen sein solle wie unter Durchführung
sämtlicher zumutbarer medizinischer Massnahmen. Zudem
gingen die Gutachter des F.___ eindeutig von höheren Arbeitsunfähigkeiten bei
starken Schüben des Morbus Crohn aus. Solche starken Schübe hätten nicht nur in
den von Prof. Dr. D.___ attestierten Zeiträumen vorgelegen, sondern sicher auch
zuvor, wie sich den Akten entnehmen lasse. So habe laut IV-Nr. 21, Arztbericht
von Dr. med. G.___ vom 18. Oktober 2012, seit September 2011 bis Ende Juli 2012
eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vorgelegen‚ wobei der Gesundheitszustand
stationär, wenn auch besserungsfähig gewesen sei, wobei die Prognose schlecht
gewesen sei. Dem Arztbericht von Dr. med. G.___ beiliegenden Verlaufsbericht
lasse sich entnehmen, dass ein aktiver Morbus Crohn mit ausgeprägter Fatigue
vorgelegen habe (Arztbericht vom 5. September 2012 von Prof. Dr. med. D.___).
Der Morbus Crohn sei die ganze Zeit stark aktiv gewesen, wie sich den weiteren
Verlaufsberichten entnehmen lasse, beispielsweise führe der Arztbericht des H.___
vom 3. Juni 2012, S. 1, auf, dass im November 2010 eine ausgeprägte
ulzeröse Ileitis terminalis im Rahmen des Morbus Crohn vorgelegen habe, welche
zu einer Imurek-Therapie geführt habe, die nicht vertragen worden sei. Ab
Oktober 2012 sei eine Therapie mit Remicade erfolgt und im November 2011 habe
der Calprotectin-Wert 492 betragen (bei einem Normwert von 50). Im Januar 2012
habe der Calprotectin-Wert bei 300 gelegen und das terminale Ileum sei
wandverdickt gewesen. Laut den Arztberichten des I.___ (IV-Nr. 20) habe das
Gewicht der Beschwerdeführerin Mitte 2011 erst 42 - 43 kg (IV-Nr. 20, S. 7)
betragen und der Calprotectin-Wert sei am 24. Juni 2011, also bei Eröffnung der
Wartefrist, bei 1483 (IV-Nr. 20. S. 6) gelegen. Daraus ergebe sich mit
aller Deutlichkeit, dass der Morbus Crohn bei eröffneter Wartezeit hoch aktiv
gewesen und dass mindestens bis Ende Oktober 2012 von einer durchgehenden
Arbeitsunfähigkeit von 100 % auszugehen sei. Sodann
sei ihre Restarbeitsfähigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt nicht verwertbar.
Dies sei einerseits daraus ersichtlich, dass ihr von ihrer letzten
Arbeitgeberin mangels Umsatz gekündigt worden sei und andererseits, weil im Gutachten
berufliche Massnahmen im geschützten Rahmen empfohlen worden seien. Des
Weiteren würden das hypothetische Valideneinkommen und Invalideneinkommen nicht
stimmen. Sie verfüge über eine abgeschlossene Berufslehre als Coiffeuse, sei
aber seit 1994 erfolgreich als Filialleiterin, Geschäftsführerin und Leiterin
eines Business Centers tätig gewesen. Sie sei somit fähig, komplexe Tätigkeiten
auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auszuüben, weshalb das hypothetische
Valideneinkommen sicher nicht stimme. Die IV-Stelle hätte daher auf die LSE
2012.
TA1, Kategorie 3, Frauen, abstellen müssen. Auch stimme das
lnvalideneinkommen nicht: Angesichts des Zumutbarkeitsprofils gemäss Gutachten
sei von einfachen und repetitiven Tätigkeiten, LSE 2012 TA1, sonstige
persönliche Dienstleistungen, Frauen, auszugehen. Es würden ihr auch erhebliche
behinderungsbedingte Kosten anfallen, welche vom Invalideneinkommen abzuziehen
seien. Zudem seien die Abklärungen betreffend
die Leistungsfähigkeit im Haushalt nicht schlüssig. Dies ergebe sich schon
alleine daraus, dass die Beschwerdegegnerin trotz den Schwankungen in der
Erwerbsfähigkeit stets dieselbe Leistungsfähigkeit im Haushalt annehme. Hier
sei auf das F.___-Gutachten abzustellen, wonach die Leistungsminderung von 50 %
auch auf den Haushalt übertragen werden könne. Der Status stimme ebenfalls
nicht. Seit der Anmeldung bei der IV-Stelle, als ihre beiden Söhne noch
schulpflichtig gewesen seien, gehe die Beschwerdegegnerin von einer
gleichbleibenden hypothetischen Erwerbstätigkeit von 65 % aus. Dies sei
nicht sachgerecht, denn mittlerweile seien ihre Söhne nicht mehr obligatorisch
schulpflichtig und in einem Alter, wo sie viel selbständiger seien. Zudem sei
das Verhältnis zu ihrem Ex-Mann extrem schlecht. Wäre sie gesund, so hätte sie
alles unternommen, um wirtschaftlich möglichst rasch wieder auf eigenen Beinen
stehen zu können und nicht mehr auf die Alimente ihres Ex-Mannes angewiesen zu
sein. Sie hätte alles unternommen, um wieder ein volles Pensum auszuüben.
Spätestens mit dem Schulaustritt von J.___ im Sommer 2014 leuchte es nicht mehr
ein, wieso sie immer nur noch zu 65 % hätte erwerbstätig sein sollen. Sicher
sei ab dem Schulaustritt von K.___ im Jahr 2016 von einer vollen
Erwerbstätigkeit wie vor der Heirat auszugehen. Es sei denn auch nicht
einleuchtend, inwiefern die zugesprochenen Scheidungsalimente eine Rolle bei
der Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit spielen sollten. Weiter sei anzufügen,
dass sie bis zur Schwangerschaft stets voll gearbeitet habe. Wegen den
familiären Betreuungspflichten inkl. Haushaltführung für ihre Familie habe sie
anschliessend nur noch (selbständige) Teilerwerbstätigkeiten ausgeübt. Der von
der Beschwerdegegnerin festgesetzte Status von 65 % habe daher familiäre
Gründe, was gemäss dem Urteil Di Trizio Art. 8 und Art. 14 EMRK verletze. Die
Beschwerdegegnerin weigere sich denn auch, den Status höher anzusetzen, mit der
Begründung, sie erhalte aus familiären Gründen Scheidungsalimente. Von den
Scheidungsalimenten alleine könne sie nicht leben und sie könne auch laut
Gutachten nicht zu 65 % erwerbstätig sein, wie sie laut dem Status der
Beschwerdegegnerin sollte.
Sodann hätte die
Beschwerdegegnerin die Auswirkungen des Knie-/Gelenksleidens (inkl. grippale
Infekte) im 2016 abklären müssen. Darin liege eine Verschlechterung des
Gesundheitszustands, welche sich länger als 3 Monate ausgewirkt habe, sicher auch
auf die Tätigkeit als Hausfrau. Auch hinsichtlich des Morbus Crohn sei seit
2016.
wieder eine Verschlechterung eingetreten, wie dem Bericht von Dr. med. L.___
vom 15. Juni 2017 zu entnehmen sei.
Demgegenüber vertritt die
Beschwerdegegnerin die Ansicht, die Abklärungen hätten ergeben, dass die
Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden einer ausserhäuslichen Tätigkeit in
einem Pensum von 65 % nachgehen würde. Die restlichen 35 % entfielen
dementsprechend in den Aufgabenbereich der Haushaltführung, in welcher sie zu
19.5
% eingeschränkt sei. Weiter hätten die medizinischen Abklärungen
ergeben, dass sie seit dem 23. September 2011 (Beginn der einjährigen Wartezeit)
in ihrer Erwerbsfähigkeit zu 50 % eingeschränkt sei. Aus den beiden Bereichen
(ausserhäusliche Tätigkeit / Haushalt) ergebe sich somit nach Ablauf der
einjährigen Wartezeit ein Gesamtinvaliditätsgrad von 29 %. Dies begründe keinen
Rentenanspruch. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich jedoch
im Juli 2013 verschlechtert. Ab diesem Zeitpunkt sei sie zu 100 %
erwerbsunfähig gewesen. Aus den beiden Bereichen (ausserhäusliche Tätigkeit /
Haushalt) ergebe sich somit ein Gesamtinvaliditätsgrad von 72 %. Gemäss
Randziffer 4002 des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit (KSIH)
könne eine ganze Rente nur dann zugesprochen werden, wenn die durchschnittliche
Arbeitsunfähigkeit für das abgelaufene Jahr wenigstens 70 % betragen habe und
weiterhin eine Erwerbsunfähigkeit von mindestens gleichem Ausmass bestehe. Die
durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit während der Wartezeit habe im
ausserhäuslichen Bereich 50 % betragen. Aufgrund der Berechnung der
durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit während des Wartejahres habe sie daher ab
1.
Juli 2013 Anspruch auf eine halbe Rente. Drei Monate später, das heisse
ab 1. Oktober 2013, habe sie Anspruch auf eine ganze Rente. Aus
versicherungsmedizinischer Sicht sei es ihr ab dem 29. September 2015
(Zeitpunkt der Begutachtung) wiederum zumutbar, zu 50 % erwerbstätig zu sein.
Aus den beiden Bereichen (ausserhäusliche Tätigkeit / Haushalt) ergebe sich
erneut ein Gesamtinvaliditätsgrad von 29 %. Die ganze Rente werde somit
per 31. Dezember 2015 befristet. Sodann würden die nun gemäss den Angaben der
Beschwerdeführerin hinzugetretenen Meniskusbeschwerden nichts daran ändern, da
eine Meniskusläsion grundsätzlich als therapeutisch angehbare Veränderung gelte
und keine länger anhaltende Arbeitsunfähigkeit begründe. Hierzu sei auf die
Aktennotiz des RAD vom 22. November 2016 zu verweisen. Des Weiteren habe die
Beschwerdeführerin gemäss dem Scheidungsurteil vom 27. November 2014 bis im
August 2018 Anspruch auf monatliche Unterhaltszahlungen in der Höhe von CHF
3‘007.50 und bis im Januar 2027 auf CHF 2'504.00. Es sei deshalb davon
auszugehen, dass sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weiterhin in einem
ausserhäuslichen Pensum von 65 % tätig wäre. Sodann sei es nicht angebracht,
berufliche Eingliederungsbemühungen zu unternehmen, solange die
Beschwerdeführerin sich subjektiv nicht in der Lage sehe, angepasste
Tätigkeiten im zumutbaren Umfang aufzunehmen. Man werde deshalb keine
entsprechenden Bemühungen unternehmen, bis die vorliegende Verfügung in
Rechtskraft erwachsen sei. Danach sei sie gebeten, der Beschwerdegegnerin
schriftlich mitzuteilen, wenn sie diese Unterstützung in Anspruch nehmen
möchte. Der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin im Laufe ihrer beruflichen
Karriere unter anderem eine Coiffeurlehre abgeschlossen habe und zeitweise als
Filialleiterin tätig gewesen sei, werde durch die Einteilung in das
Kompetenzniveau 2 («Praktische Tätigkeiten wie Verkauf/Pflege/Datenverwaltung
und Administration [...]») durchaus Rechnung getragen. Der vorgenommene
Einkommensvergleich sei nicht zu beanstanden. Der direkte Vergleich zwischen
Leistungsfähigkeit in einer Erwerbstätigkeit und Haushaltstätigkeit, wie ihn
die Beschwerdeführerin unter Punkt 4 der Beschwerdeschrift vornehme, sei
unzulässig. Denn bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit im Haushalt werde
von der Rechtsprechung regelmässig vorausgesetzt, dass ein Leistungsansprecher
im Rahmen der Schadenminderungspflicht Massnahmen ergreife, die ein vernünftiger
Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu
erwarten hätte. Für die im Haushalt tätigen Versicherten bedeute dies, dass sie
Verhaltensweisen zu entwickeln hätten, welche die Auswirkungen der Behinderung
im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und ihnen eine möglichst
vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltarbeiten ermöglichen
würden. Schliesslich sei der hier zu beurteilende Sachverhalt nicht
vergleichbar mit demjenigen, welcher dem Fall Di Trizio gegen die Schweiz
zugrunde gelegen habe. Denn im vorliegend zu beurteilenden Fall sei die
rückwirkend zugesprochene Rente nicht aufgrund eines Statuswechsels befristet,
sondern wegen einer Verbesserung des Gesundheitszustandes der
Beschwerdeführerin, weshalb letztere aus dem erwähnten EGMR-Urteil nichts für
sich ableiten könne.
5.
Streitig und zu prüfen ist somit, ob die von der
Beschwerdegegnerin vorgenommenen Rentenabstufungen – eine halbe Rente vom 1.
Juli 2013 bis 30. September 2013, eine ganze Rente vom 1. Oktober 2013 bis 31.
Dezember 2015 – sowie die Rentenverneinungen vom 1. September 2012 bis 30. Juni
2013.
und ab 1. Januar 2016 korrekt sind. In diesem Zusammenhang sind im
Wesentlichen folgende medizinischen Unterlagen von Belang:
5.1
Im Austrittsbericht der B.___
vom 8. August 2012 (IV-Nr. 16, S. 1) wurden folgende Diagnosen gestellt:
1.
Psychophysisches Erschöpfungssyndrom (Z
73.
) mit/bei
- psychosozialer Belastungssituation
2.
M.Crohn (ED 12/09)
- Ileitis terminalis
- Untergewicht (BMI 16)
- Oligoarthralgien funktioneller Genese DD
entzündlich
3.
Hereditärer Faktor-VII-Mangel, ED 12/09
- heterozygot
4.
Cannabisabusus als Einsatz zur
Schmerztherapie bei Diagnose 2 mit/bei
- ohne Suchtvertrag
Bei der Beschwerdeführerin habe sich im
Rahmen der psychosozialen Belastungen und ihrer chronischen Erkrankungen ein
psychophysisches Erschöpfungssyndrom entwickelt. Es hätten sich deutliche
Hinweise für eine nicht ausreichende Selbstsorge mit Mühe eigene Bedürfnisse
und Grenzen wahrzunehmen und einzuhalten sowie Schwierigkeiten, Impulsivität
und Emotionen zu regulieren, ergeben. Während des stationären Aufenthaltes habe
sich die Beschwerdeführerin psychophysisch stärken, ihre Grenzen besser
erkennen und kommunizieren sowie hilfreiche neue Verhaltens- und Denkweisen erarbeiten
und üben können. Es werde bis 13. August 2012 eine 100%ige
Arbeitsunfähigkeit attestiert. Die weitere Arbeitsunfähigkeit sei durch den
Hausarzt zu beurteilen.
5.2
Im bidisziplinären Gutachten des
C.___ vom 16. Juli 2013 (IV-Nr. 43) wurden folgende Diagnosen gestellt:
Diagnosen mit Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit
1.
M. Crohn, ED 2009 (ICD-10 K50.0)
- Ileitis terminalis
- Arthralgien
Diagnosen ohne Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit
1.
Psychologische Faktoren bei anderenorts
klassifizierten Krankheiten (ICD-10 F54)
2.
Status nach Cannabis-Abhängigkeit
(ICD-10 F12.2)
3.
Chronische Obstipation (ICD-10 K 59.0)
Bei der Beschwerdeführerin lasse sich
aus gastroenterologischer Sicht der bekannte Morbus Crohn bestätigen,
Erstdiagnose 2009. Die Beschwerden seien allerdings geringgradig, es bestehe
gegenteilig eine Verstopfung, was bei einem invalidisierenden Morbus Crohn
unüblich sei. Es bestehe derzeit keine Behandlung. Über die Zeit gemittelt
könne aufgrund rezidivierender starker Diarrhoen, kurzeitig auftretend, aus
gastroenterologischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von 10 % angenommen werden.
Aus psychiatrischer Sicht bestehe derzeit keine relevante aktive Diagnose, es
könne von psychologischen Faktoren bei anderen Orts klassifizierten
Krankheiten gesprochen werden und von einem Status nach
Cannabis-Abhängigkeit. Die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht
sei nicht eingeschränkt. Die leichte Einschränkung aus gastroenterologischer
Sicht sei seit einigen Jahren anzunehmen, mit dem Anmeldeschreiben der
Explorandin von Dezember 2012 festzumachen. Im Haushalt bestehe bei
freier Zeiteinteilung keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Medizinische
Massnahmen aus gastroenterologischer Sicht seien möglich, dies bei
Verstärkung der Symptomatik oder bei stärkerer Aktivierung der Grunderkrankung.
Die Explorandin fühle sich derzeit genügend ausgelastet im Haushalt und mit den
Kindern, weshalb sich keine beruflichen Massnahmen aufdrängen würden.
5.3
Im Bericht betreffend
Ano-Proctoskopie und Koloskopie vom 1. November 2013 (IV-Nr. 57. S. 5) hielt Prof.
Dr. med. D.___ fest, es zeigten sich einzelne aphtoide Läsionen als Zeichen
eines residualen Crohnbefalls, jedoch keine stärkere Entzündung, keine Ulzera,
keine Stenose. Im Rückzug finde sich im gesamten Kolon eine unauffällige
Schleimhaut, keine Polypen, keine Divertikel. Erst zwischen 30 cm ab ano und 10
cm ab ano leichtes Schleimhautödem als Zeichen eines leichtgradigen
Crohnbefalls im Sigma. Der Morbus Crohn befinde sich weitgehend in Remission.
5.4
Im Sprechstundenbericht vom 18.
Dezember 2013 (IV-Nr. 57) führte Prof. Dr. med. D.___ aus, aktuell bestehe
weiterhin ein aktiver Morbus Crohn. Das Calprotectin liege bei rund 500, das
CRP sei grenzwertig, endoskopisch bestehe eine Ileitis und es bestünden
Allgemeinsymptome wie Gelenkschmerzen und Rückenschmerzen, Fatigue und
Erschöpfung. Diese Symptome seien mit hoher Wahrscheinlichkeit auf die aktive
Ileitis zurückzuführen. Das Befinden sei im Vergleich zur letzten Vorstellung
schlechter. Aufgrund der genannten Befunde erfolge die Bestätigung der
Arbeitsunfähigkeit.
5.5
In ihrer Stellungnahme vom 6.
Januar 2014 (IV-Nr. 60) führten die C.___-Gutachter aus, Prof. Dr. med. D.___
erwähne in seinem Bericht, dass aufgrund seiner Befunde eine Arbeitsunfähigkeit
attestiert werde. Bei Durchsicht seines Berichtes vom 18. Dezember 2013 falle
allerdings auf, dass Professor D.___ weniger von Befunden spreche als von subjektiven
Beschwerden. Die objektive Untersuchung der Koloskopie vom 1. November 2013
zeige einen Morbus Crohn weitgehend in Remission. Laut Bericht habe das
terminale Ileum eingesehen werden können, welches lediglich aphtoide Läsionen
als Zeichen eines residualen Crohnbefalls gezeigt habe, keine stärkere
Entzündung, keine Ulzera und keine Stenosen. Weshalb dann Professor D.___ in seinem
Sprechstundenbericht vom 18. Dezember 2013 von der aktiven Colitis spreche,
könne aufgrund der vorhandenen Unterlagen nicht nachvollzogen werden. Zusammenfassend
bestehe eine Übereinstimmung mit der Befunderhebung von Professor D.___, auch in
seinen aktuellen Berichten mit der Befundlage, welche dem Gutachten in der
Untersuchung vom Juni 2013 zugrunde gelegen habe. Auch damals sei die Sachlage
eines Morbus Crohns mit Ileitis terminalis und Arthralgien bekannt gewesen. Die
C.___-Gutachter hätten auch eine teilweise Beschwerdesymptomatik aufgrund des
Morbus Crohns mit relativer Stenosierung im Ileumbereich und leichtgradiger Einschränkung
der Arbeitsfähigkeit anerkannt. Daraus jedoch eine höhergradige oder
hochgradige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ableiten zu können, könne
aufgrund der Befunde nicht nachvollzogen werden. Selbstverständlich könne ein
derartiges Grundleiden einem wechselnden Verlauf ausgesetzt sein, im Verlauf
auch unterschiedlich gravierende Aktivitäten aufweisen und unterschiedliche Therapieregimes
benötigen. Im aktuellen Fall gebe es aufgrund der objektiven Befundlage
zwischen dem Juni und Ende 2013 keine wesentlich veränderte Situation, so dass
an dem Gutachten vollumfänglich festzuhalten sei.
5.6
Im Bericht betreffend Abdomensonographie
vom 17. Januar 2014 (IV-Nr. 79, S. 3) hielt Prof. Dr. med. D.___ fest, es
bestünden nun wieder zwei Bereiche mit einer eindeutigen Darmwandverdickung im
Sinne eine Schubes des M. Crohn. Ein Abschnitt über 5 - 10 cm im
Colon ascendens unterhalb der rechten Flexur, bzw. des Leberrandes mit einer
Darmwandverdickung auf bis zu 6mm. Darüber hinaus zeige das Sigma über eine
Länge von 15 cm Entzündungszeichen mit einer Darmwandverdickung auf bis zu 6
mm. Das Budesonid sei offensichtlich nicht ausreichend. Es sei zu einem Schub
des Morbus Crohn mit einem Befall des Dickdarmes gekommen.
5.7
In seinem ärztlichen Zeugnis vom
31.
Juli 2014 (IV-Nr. 89, S. 20) hielt Prof. Dr. med. D.___ fest, es
bestehe aktuell ein aktiver Morbus Crohn, eine chronisch entzündliche
Darmerkrankung. Das Calprotectin im Stuhl (ein Entzündungsmarker, der normaler
weise unter 50 microg/g Stuhl liegen sollte) sei aktuell gemessen bei 793, was
eine starke entzündliche Aktivität im Dickdarm anzeige. Diese sei verbunden mit
Bauchschmerzen und Durchfällen. Die Erkrankung sei seit Monaten chronisch
aktiv. Eine komplette Remission (Beschwerdefreiheit) sei eher unwahrscheinlich.
Prognosen seien bei chronisch entzündlichen Darmerkrankungen jedoch sehr
schwierig.
5.8
Dr. med. M.___, Facharzt für
Psychiatrie und Psychotherapie FMH, stellte in seinem Bericht vom 20. Januar
2015.
(IV-Nr. 90) folgende Diagnosen:
-
F33.01 rezidivierende
depressive Störung mit somatischem Syndrom
-
F60.30 emotional instabile
Persönlichkeitsstörung, impulsiver Typus
-
Z61.2 Verlust der Mutter
-
Z63.0 Probleme in der
Beziehung zum Ehepartner
Die Beschwerdeführerin gebe hohe
Erregbarkeit, ein subjektives Gefühl der Bedrohung, Angst, Schlafstörungen und
rasche Erschöpfung bei geringer Anstrengung an. Als Befunde im Gespräch fielen
insbesondere die ausgeprägte Erregung, inhaltlich bezogen auf ein Gefühl der
Bedrohung, Hoffnungslosigkeit und Ohnmacht auf. Die Beschwerdeführerin sei bis
auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig.
5.9
Im Arztbericht vom 18. März 2015
(IV-Nr. 92) hielt Prof. Dr. med. D.___ fest, die Beschwerdeführerin leide an
Inkontinenz und Bauchschmerzen. Sie habe weiter an Gewicht verloren und habe
täglich bis zu 15 Durchfälle. Vor zwei Wochen habe die Entyvio-Therapie gestartet.
Eine Wirkung könne 8 - 12 Wochen nach Therapiestart erwartet werden. Die
Beschwerdeführerin sei zu 100 % arbeitsunfähig.
5.10
Im bidisziplinären Gutachten des F.___
vom 4. Januar 2016 (IV-Nr. 119) wurden folgende Diagnosen gestellt:
Diagnosen mit längerdauernden
Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:
-
Morbus Crohn mit/bei
·
ED 12/2009
·
Ileitis terminalis
·
histologischer
Nachweis von Granulomen
·
psychischer
Überlagerung
·
Aktuell:
endoskopisch nur geringer Entzündungsnachweis im terminalen Ileum
-
F54 Psychologische Faktoren
bei andernorts klassifizierten Krankheiten mit/bei:
·
dysfunktionaler
Verarbeitung und psychischer Überlagerung des M. Crohn mit Somatisierungstendenzen
und neurastheniformer Fatigue-Symptomatik
-
F90.0 Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung
(ADHS) mit/bei:
·
Beginn in der
Kindheit
·
7.
von 7
Wender-Utah-Kriterien erfüllt
·
bisher unbehandelt
·
verminderter
psychischer Belastbarkeit und Stresstoleranz
·
Somatisierungstendenzen
mit psychovegetativer Symptomatik in Stresssituationen
-
F60.30 Emotional-instabile
Persönlichkeitsstörung leichtgradiger Ausprägung vom impulsiven Typus mit
zusätzlichen histrionischen Anteilen
Diagnosen ohne Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit
-
F33.4 Rezidivierende
depressive Störung, gegenwärtig remittiert
-
F12.1 Cannabisabusus,
anamnestisch gegenwärtig unregelmässig und in geringem Umfang
-
Hereditärer Faktor VII Mangel,
heterozygot
In der interdisziplinären Einschätzung
der Arbeitsfähigkeit, die sowohl die gastroenterologische wie auch die
psychiatrische Komponente mitberücksichtige, sei aus rein psychiatrischer Sicht
in einer optimal leidensangepassten Tätigkeit medizinisch-theoretisch von einer
Arbeitsfähigkeit zwischen 70 - 80 % auszugehen. Aus gastroenterologischer Sicht
sei in einer angepassten, leichten, wechselbelastenden Tätigkeit mit gutem
Zugang zu einer Toilette von einer Einschränkung der zeitlichen Belastbarkeit
um 30 % (bezogen auf ein theoretisches 100%-Pensum) auszugehen, d.h. eine
solchermassen angepasste Tätigkeit könnte mit rund 6 Stunden pro Tag ausgeübt
werden, am besten verteilt auf 2 Blöcke 3 Stunden vormittags und nachmittags.
Aus integrativer versicherungsmedizinischer Sicht müsse wegen der psychisch
bedingten Beeinträchtigung der Stressbelastbarkeit und der dysfunktionalen psychischen
Verarbeitung der somatischen Beschwerden seitens des Morbus Crohn zusätzlich
eine Einschränkung der qualitativen Leistungsfähigkeit im Umfang von 20 - 30 %
berücksichtigt werden, so dass sich insgesamt ein Restleistungsvermögen um 50 %
ergebe.
5.11
Mit Schreiben vom 15. Februar
2016.
(IV-Nr. 129, S. 6) führte Prof. Dr. med. D.___ aus, er schätze die
Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin rückwirkend höher ein als aktuell.
Derzeit bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit gemäss dem Gutachten. Er stelle keine
100%ige Arbeitsunfähigkeit aus, wenn er nicht überzeugt sei, dass die
Beschwerdeführerin auch 100 % arbeitsunfähig gewesen sei. Letztlich habe die
Entyvio-Therapie jetzt durchaus zu einer Verbesserung des Allgemeinbefindens
und insbesondere des Morbus Crohn geführt. Diese Verbesserung sei schleichend
eingetreten. Man könne von der aktuellen Arbeitsfähigkeit von 50 %
sicherlich nicht darauf schliessen, dass diese auch schon in diesem Ausmass vor
einigen Wochen und Monaten bestanden habe.
5.12
In ihrer Stellungnahme vom 29.
Februar 2016 (IV-Nr. 129, S. 3) hielt die behandelnde Psychologin, N.___ fest,
sie erachte die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Haushalt um 70 %
eingeschränkt. So handle es sich bei den Haushaltstätigkeiten nicht nur um leidensangepasste
leichte wechselbelastende Tätigkeiten. Zudem würden sich die Fatigue und die
psychischen Einschränkungen ebenso sehr in der Haushaltsfähigkeit auswirken.
5.13
In ihrer Stellungnahme vom 14.
März 2016 (IV-Nr. 130) hielt Dr. med. O.___, Fachärztin für Arbeitsmedizin, vom
Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) fest, es sei anzunehmen, dass ausgehend von
einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ab September 2011 ab Januar 2014 eine geringere
Arbeitsfähigkeit vorgelegen haben könne und erst mit Einführung der
immunmodulierenden Therapie mit Entyvio im Frühjahr 2015 langsam eine Besserung
eingetreten sei, so dass spätestens seit Zeitpunkt der Begutachtung, somit seit
4.
Januar 2016, wieder die 50%ige Arbeitsfähigkeit bestätigt werden könne.
5.14
In ihrer Stellungnahme vom 30.
März 2016 (IV-Nr. 135) hielten die F.___-Gutachter fest, in ihrem Gutachten vom
4.
Januar 2016 werde eine ärztlich attestierte Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit seit September 2011 angenommen.
Dabei sei die Höhe der Arbeitsfähigkeit nicht quantifiziert worden, zumal diese
bei schubweisem Verlauf der somatischen Grunderkrankung im Verlauf Schwankungen
unterworfen gewesen sein dürfte. In der Stellungnahme des RAD vom 14. März 2016
werde auf die verschiedenen Zeiträume im Jahr 2013 hingewiesen, in denen von
gastroenterologischer Seite eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt worden
sei und es werde ausgeführt, dass auch ab Januar 2014 eine geringere
Arbeitsfähigkeit als 50 % vorgelegen haben dürfte, nachdem Anfang 2014 wiederum
ein Schub des Morbus Crohn mit nachgewiesener erhöhter entzündlicher Aktivität
bestanden habe und eine Besserung unter der Therapie mit Entyvio nur
schleichend eingetreten sei. Aus Sicht des RAD wäre zur Arbeitsfähigkeit im
Verlauf somit anzunehmen, dass ausgehend von einer Arbeitsfähigkeit von 50 %
seit September 2011 ab Januar 2014 eine geringere Arbeitsfähigkeit vorgelegen
habe und erst mit Einführung der immunmodulierenden Therapie mit Entyvio im
Frühjahr 2015 langsam eine Besserung eingetreten sei, so dass spätestens seit
dem Zeitpunkt der Begutachtung, somit seit dem 4. Januar 2016, wieder eine
Arbeitsfähigkeit von 50 % bestätigt sei. Dieser Einschätzung zum Verlauf der
Arbeitsfähigkeit könne von gutachterlicher Seite beigepflichtet werden. Wie
schon im Gutachten vom 4. Januar 2016 ausgeführt worden sei, sei aber eine
genaue Angabe zur Höhe der jeweiligen Arbeitsfähigkeit retrospektiv kaum
möglich, zumal der Verlauf des Morbus Crohn Schwankungen unterworfen gewesen
sei. Deshalb hätten die Gutachter die Arbeitsunfähigkeit von 50 % spätestens
auf den Zeitpunkt der aktuellen Begutachtung festgelegt. Diese Einschätzung gelte
auch für leidensangepasste Tätigkeiten. Unter Würdigung der Akten erscheine
eine höhergradige Arbeitsunfähigkeit als durchschnittlich 50 % in der
Vergangenheit als überwiegend wahrscheinlich, wie in der Antwort auf die
vorangegangene Frage dargestellt, dies aufgrund des schubweisen Verlaufes der
somatischen Grunderkrankungen mit Schwankungen bezüglich der Schwere der
Morbus-Crohn-Symptomatik. Diese dürfte während starker Schübe phasenweise eine
Arbeitsunfähigkeit von mehr als 50 % begründet haben (siehe Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen
von 100 % für verschiedene Zeiträume im Jahr 2013 sowie 2015 durch Prof.
Dr. med. D.___). Eine genaue Angabe zur Höhe der jeweiligen
Arbeitsunfähigkeiten sei aber aus gutachterlicher Sicht retrospektiv kaum
möglich. Aus versicherungsmedizinischer Sicht gelte auch für Haushaltstätigkeiten
das von den Gutachtern formulierte Leistungsprofil für angepasste, leichte,
wechselbelastende Tätigkeiten mit gutem Zugang zu einer Toilette, geringen bis
mittleren Ansprüchen an das kognitive Leistungsniveau, das Rendement, die
allgemeine psychische Belastbarkeit und die sozialen Kontakte in wohlwollender
Umgebung. Dies bedeute, dass die aus integrativer versicherungsmedizinischer
Sicht postulierte Leistungsminderung von 50 % im Prinzip auch auf den Haushalt
übertragen werden könne. Allerdings gelte es zu berücksichtigen, dass die
Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit sich bei Haushaltstätigkeiten
grundsätzlich eher weniger stark auswirken würde als bei beruflichen
Tätigkeiten, zumal Haushaltsarbeiten im allgemeinen flexibler eingeteilt werden
könnten als dies bei beruflichen Tätigkeiten möglich sei (Etappierung,
Pausenmanagement). Somit könne die Einschätzung der behandelnden
Psychotherapeutin Frau N.___, die für Haushaltsarbeiten sogar von einer höheren
Arbeitsunfähigkeit von 70 % ausgehe, gerade in Bezug auf die Beeinträchtigungen
auf psychiatrischem Gebiet nicht geteilt werden. Aus somatischer Sicht seien
aufgrund des von den Gutachtern formulierten Leistungsprofils allerdings
qualitative Einschränkungen zu berücksichtigen, indem körperlich mittelschwere
oder schwere Tätigkeiten (z.B. gewisse Putzarbeiten, Vorhänge
aufhängen/abhängen/waschen, Manipulation grösserer Gewichte) nicht zumutbar
seien. Bei solchen Arbeiten werde die Versicherte nach eigenen Angaben von
ihrer Mutter und von den 15- und 16-jährigen Söhnen unterstützt. Was die
Unterstützung durch die Mutter der Versicherten betreffe, sei dies nicht
zuletzt aufgrund deren Alters nicht ideal und eine Unterstützung von aussen zu
diskutieren. Eine genaue Einschätzung der aktuellen Haushaltsunfähigkeit der
Versicherten müsste aber im Rahmen einer erneuten Haushaltsabklärung erfolgen,
um zu klären, inwieweit Anteile an mittelschweren bis schweren Arbeiten im
Haushalt effektiv anfallen würden.
5.15
In ihrer Stellungnahme vom 4. Mai
2016.
(IV-Nr. 136) führte Dr. med. O.___ vom RAD aus, seit September 2011
bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in folgendem Tätigkeitsprofil: Tätigkeiten
in wohlwollender Umgebung mit geringen bis mittleren Ansprüchen an das
kognitive Leistungsniveau, die allgemeine psychische Belastbarkeit und die
sozialen Kontakte während der Arbeit sowie die Möglichkeit ohne Zeitdruck zu
arbeiten. Dabei sei diese Arbeitsfähigkeit Schwankungen unterworfen gewesen mit
attestierten Arbeitsunfähigkeiten von 100 % zu folgenden Zeiten: 1. Juli 2013 –
30.
September 2013, 1. Oktober 2013 - 31. Oktober 2013, 1. November 2013 bis
13.
November 2013 und 18. November 2013 bis 22. November 2013, d.h. also
faktisch durchgehend vom Juli bis November 2013. Wiederum ab Anfang 2014 sei
ein erneuter Schub des Morbus Crohn mit hoher entzündlicher Aktivität
medizinisch ausgewiesen. Erst mit der Entyvio Therapie sei es zu einer
schleichenden Besserung der Situation gekommen. Vom 1. Juli 2013 bis Ende 2013
sei eine 0%ige Arbeitsfähigkeit attestiert, anschliessend sei es zu einem
erneuten Schub gekommen. Retrospektiv könne nicht mit ausreichender Sicherheit
eine höhere Arbeitsfähigkeit im Verlauf von 2014 oder 2015 bewiesen werden.
Erst ab Begutachtung beim ZIB, also ab September 2015, sei die 50%ige
Arbeitsfähigkeit ausreichend begründet.
5.16
Im Bericht betreffend
Abdomensonographie sowie dem ärztlichen Zeugnis vom 20. Dezember 2016
(IV-Nr. 166, S. 2 und 3) hielt Prof. Dr. med. D.___ fest, aktuell bestehe
weiterhin ein Infekt. Fluorchinolone werde nicht vertragen. Entyvio könne
derzeit noch nicht verabreicht werden. Sobald der Infekt ausgeheilt sei, sollte
wieder eine lnduktionstherapie für das Entyvio gemacht werden. Momentan sei der
Entyvio-Spiegel wohl sehr niedrig (durch die Therapiepause) wodurch der Crohn
wieder aktiv geworden sei. Es werde eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 20.
Dezember – 31. Dezember 2016 attestiert.
5.17
Dr. med. P.___, Facharzt für
Radiologie FMH, hielt im Bericht vom 28. Oktober 2016 (IV-Nr. 168, S. 7) als
Befunde fest: «Rechtes Kniegelenk: Diskret verschmälerter medialer Gelenkspalt.
Keine relevanten osteophytären Ausziehungen. Keine Verkalkungen der Menisci
oder des Gelenkknorpels. Keine relevante Femoropatellararthrose. Kein
GeIenkserguss. Normale Trabekeldichte. Rechter Fuss: Unauffällige Form des
Vorfusses und ersten Strahles. Erhaltenes Fusslängsgewölbe. Keine relevanten
Arthrosen der Metatarsophalangealgelenke, des Lisfranc-Gelenkes. Kleinster
plantarer Fersensporn. Haglund Konfiguration des Kalkaneus Normale.
Trabekeldichte.» Zur Beurteilung hielt Dr. med. P.___ fest: «Mögliche indirekte
Hinweise auf eine mediale Meniskusverletzung. Kleinster plantarer Fersensporn.»
5.18
In ihrer Stellungnahme vom 10.
Januar 2017 (IV-Nr. 167) hielt Dr. med. O.___ vom RAD fest, durch den Infekt
sowie die Pausierung des Entyvios sei ein neuer Schub des M. Crohn aufgetreten
und die attestierte höhere Arbeitsunfähigkeit nachvollziehbar. Nach
zweiwöchiger Antibiotikatherapie werde die Therapie mit Entyvio wieder
aufgenommen, worauf die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit gut
angesprochen habe. Somit könne auf Grund des bisherigen Krankheitsverlaufes
(Remission des M. Crohn unter Entyvio) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
damit gerechnet werden, dass bei Aufnahme der Entyviotherapie auch die
entzündliche Aktivität des M. Crohn abnehmen werde und wieder eine höhere
Leistungsfähigkeit resultiere. Es liege somit keine wesentlich andere
gesundheitliche Situation vor als zum Begutachtungszeitpunkt. Es müsse erneut
festgehalten werden, dass die im Gutachten beschriebene Leistungseinschränkung
von 50 % als eine durchschnittliche Angabe über den zeitlichen Längsverlauf
anzusehen sei. Bei einer schubweise verlaufenden Erkrankung (Entzündungsschübe
mit Phasen geringerer Arbeitsfähigkeit als 50 % würden mit Phasen der Remission
mit einer Leistungsfähigkeit auch über 50 % abwechseln) sei es üblich,
eine durchschnittliche Arbeitsfähigkeit anzugeben, um das permanente Revidieren
der Höhe der Arbeitsunfähigkeit zu verhindern. Zur Situation des Knies sei festzustellen,
dass die Röntgenbilder des rechten Kniegelenkes/Patella und rechter Fuss vom
28.
Oktober 2016 bis auf einen diskret verschmälerten medialen Gelenkspalt
und einen kleinsten plantaren Fersensporn keine Normabweichungen zeigen
würden. Weitergehende Abklärungen hätten wegen der geringen Signifikanz
der Veränderungen nicht stattgefunden. Es gelte weiterhin die RAD-Einschätzung
vom 4. Mai 2016 sowie die ergänzende RAD-Aktennotiz vom 22. November 2016.
5.19
In seiner Stellungnahme vom 15.
Juni 2017 (Beschwerdebeilage 2) hielt der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr.
med. L.___, Facharzt für Innere Medizin FMH, fest, während im September 2016
das Calprotectin normalisiert gewesen sei, sei es 2016 als Ausdruck der
Entzündungsaktivität auf über 150 angestiegen und sei auch auf Entyvio nicht
mehr auf Normalwerte gesunken. Die Zeit sei für die Beschwerdeführerin privat
mit der Scheidung sehr anforderungsreich gewesen. Eine psychische Triggerung
des M. Crohn werde postuliert. Die Beschwerdeführerin habe im Jahr 2016 unter
verschiedensten Beschwerden gelitten. Einerseits hätten Monatelang febrile
Temperaturen bestanden, andererseits seien die Schmerzen in den Gelenken
invalidisierend gewesen. Die Beschwerdeführerin sei nur wenige Wochen in dem
Zustand gewesen, in dem sie zum Zeitpunkt der Begutachtung gewesen sei.
Zeitweise habe sie sogar eine Haushalthilfe benötigt. Die Bezifferung der
Arbeitsfähigkeit über die ganze Periode sei schwierig, er denke dass aber nicht
mehr als gemittelt eine 20%ige Arbeitsfähigkeit bestanden habe.
5.20
In seiner Stellungnahme vom 23. Juni
2017.
(Beschwerdebeilage 1) führte Prof. Dr. med. D.___ aus, am 20.
Dezember 2016 sei ein Ultraschall-Befund erhoben worden, in dem sich eine segmentale
Darmwandverdickung im Kolon Transversum und im Sigma bis auf maximal 5 ml als
Zeichen eines nun wieder aktiven Morbus Crohn gezeigt habe. In einer
Folgenuntersuchung im April 2017 habe sich ebenfalls wieder eine
Entzündungskonstellation gezeigt. Im Laborbefund sei ersichtlich, dass das C-reaktive
Protein (CRP) als Zeichen einer Entzündung wieder auf 5,9 angestiegen sei, der
Normwert liege unter 5, was ebenfalls wieder auf eine Aktivität des Morbus
Crohn hindeute. Ein aktuell gemessener Calprotectinwert im April zeige einen
Wert von 1008 pg/g. Auch dies spreche für eine Aktivität seitens des Morbus
Crohn. Insofern habe das Gutachten die neu aufgetretene verstärkte Aktivität
des Morbus Crohn nicht berücksichtigt und bei der Einschätzung der
Arbeitsfähigkeit seien diese Schwankung ebenfalls nicht berücksichtigt worden. Der
Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei zwischen August und Dezember
2016.
nicht stabil gewesen. Ob die vorliegenden Infektionen einen Schub des
Morbus Crohn ausgelöst hätten, könne letztlich nicht beantwortet werden.
Wie die Befunde vom April 2017 zeigten, habe sich der Morbus Crohn im Dezember
2016.
nicht von selbst zurückgebildet. Wiederum könne er einen Grund hierfür
nicht angeben. Fakt sei, dass eine Aktivität des Morbus Crohn auch jetzt noch
bestehe. Er schätze die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin in
angepasster Tätigkeiten auf 70 %, wobei dieser Zustand jedoch schwankend sei.
Intermittent schätze er die Arbeitsunfähigkeit hier durchaus auf nur 50 % ein.
Insgesamt sei der Entzündungszustand des Morbus Crohn jedoch schwankend, was
durch objektive Befunde bestätigt werden könne. Deshalb werde es schwer sein,
hier permanent einen Grad der Arbeitsunfähigkeit zu schätzen. Bei wechselnder
Krankheitsaktivität müsse akzeptiert werden können, dass intermittierend immer
wieder eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 70 % vorliege.
6.
Da die Beschwerdegegnerin im
angefochtenen Entscheid im Wesentlichen auf das bidisziplinäre Gutachten des F.___
vom 4. Januar 2016 (IV-Nr. 119) abstellt, ist vorweg dessen Beweiswert zu
prüfen. Grundsätzlich ist diesem Gutachten in formeller Hinsicht voller
Beweiswert zuzumessen. So ist dieses für die streitigen Belange umfassend,
beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt auch die geklagten
Beschwerden und ist in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden.
6.1
Im gastroenterologischen
Teilgutachten wird von Dr. med. Q.___, Facharzt für Gastroenterologie, ausgeführt,
erfreulicherweise sei hinsichtlich des Morbus Crohn zum jetzigen Zeitpunkt
nicht viel Entzündungsaktivität zu finden. Allerdings sei bekannt, dass es durch
den transmuralen Befall dieser Erkrankung zu Verwachsungen und Briden kommen
könne. Es sei davon auszugehen, dass ein Teil der von der Versicherten
geschilderten Beschwerdesymptomatik auf solche Verwachsungen zurückzuführen
sei. Daneben berichte die Versicherte von einer ausgeprägten Müdigkeit. Durch
die Laborergebnisse mit normalem TSH, Eisen und Ferritin könne die Müdigkeit
nicht gut erklärt werden. Allerdings sei es bekannt, dass ein Teil der
Patienten mit Morbus Crohn an einer solchen Müdigkeit leiden würden. Die
Versicherte sei therapeutisch gut eingestellt, aktuell erhalte sie Entyvio-Infusionen
alle 8 Wochen. Wie in der Kolonoskopie habe nachgewiesen werden können,
fänden sich derzeit nur minime Entzündungswerte. Somit sei davon auszugehen, dass
eher die chronischen Veränderungen wie Vernarbungen, Verwachsungen an der
Beschwerdesymptomatik der Versicherten beteiligt seien. Die Versicherte sei
psychisch etwas auffällig. Sie scheine die Erkrankung als wesentlich
bedrohlicher wahrzunehmen als dies die meisten anderen Patienten täten.
Insgesamt liege hier eine deutliche Ambivalenz vor, auf der einen Seite wolle
sie, dass sie von ärztlicher Seite Hilfe erfahre, auf der anderen Seite habe
sie eine erhebliche Angst vor der medikamentösen Therapie und gebe an, auf die
meisten Medikamente mit massiven Nebenwirkungen zu reagieren.
Gestützt auf die eingehende
Befunderhebung vermag die Schlussfolgerung des Gutachters zu überzeugen, wonach
von Seiten des Morbus Crohns aufgrund der rezidivierenden Abdominalbeschwerden
und aufgrund der massiven subjektiven Müdigkeit und der Notwendigkeit eine
regelmässige Therapie mit Biologicals (Entyvio) durchzuführen, maximal eine ca.
30%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt werden könne.
6.2
Des Weiteren liegt dem Gutachten
ein ausführliches und wohlbegründetes psychiatrisches Teilgutachten zugrunde.
Darin führt Dr. med. R.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, aus,
unter Berücksichtigung der Anamnese, der aktuellen Befunde und der Akten
liessen sich auf psychiatrischem Gebiet eine Aufmerksamkeits- und
Hyperaktivitätsstörung (ADHS) mit Beginn in der Kindheit (ICD-10 F90.0), eine
Persönlichkeitsstörung leichteren Ausmasses mit emotional-instabilen Anteilen
vom impulsiven Typus sowie histrionischen Anteilen (ICD-10 F60.30), eine
dysfunktionale psychische Verarbeitung des M. Crohn im Sinne von
psychologischen Verhaltensfaktoren bei andernorts klassifizierten Krankheiten
(lCD-10 F54) und eine gegenwärtig remittierte, rezidivierende depressive
Störung (ICD-1O F.33.4) diagnostizieren. Daneben ergäben sich aus der Anamnese
Hinweise auf einen erneuten, unregelmässigen Cannabiskonsum bei
aktenanamnestischem Status nach Cannabisabhängigkeit (Gutachten des C.___ vom
16.
Juli 2013). Rein aufgrund der Persönlichkeitsstörung und des ADHS, ohne die
zusätzliche chronische somatische Erkrankung, wäre in einer optimal angepassten
beruflichen Tätigkeit von einer Leistungsminderung von schätzungsweise 20 - 30
% auszugehen, bezogen auf ein medizinisch-theoretisches 100 % Pensum, dies
aufgrund
einer reduzierten Stressbelastbarkeit
und reduzierten emotionalen Belastbarkeit. Dem psychischen Leiden optimal
angepasst sei eine Tätigkeit in wohlwollender Umgebung mit geringen bis
mittleren Ansprüchen an das kognitive Leistungsniveau, das Rendement, die
allgemeine psychische Belastbarkeit und die sozialen Kontakte während der
Arbeit, sowie der Möglichkeit, ohne Zeitdruck zu arbeiten, wie es am ehesten in
einer «Nischentätigkeit» realisiert werden könnte. Diese Beurteilung
berücksichtige aber noch nicht das Zusammenwirken der psychiatrischen Grundstörungen
mit der somatischen Grunderkrankung, denn dieses Zusammenwirken führe dazu,
dass die Versicherte aufgrund der psychiatrischen Grundstörungen in einem
adäquaten Umgang mit der chronischen somatischen Erkrankung erheblich
beeinträchtigt sei und die Ressourcen zur willentlichen Überwindung der somatisch
bedingten Beschwerden eingeschränkt seien. Dadurch könne das von gastroenterologischer
Seite postulierte berufliche Restleistungsvermögen von 70 % nicht in vollem
Umfang ausgeschöpft werden, da die Versicherte die somatischen Symptome als
Bedrohung erlebe und überbewerte und sie sich durch ihre ausgeprägte subjektive
Krankheitsüberzeugung stärker limitiere, als es aufgrund der organisch
begründbaren Symptome des M. Crohn an sich zu erwarten wäre. Selbst in Phasen,
in denen die Entzündungsaktivität des Morbus Crohn nur leicht ausgeprägt sei,
erlebe sich die Versicherte durch Verdauungs-und Abdominalbeschwerden erheblich
eingeschränkt bzw. produziere diese Symptome in alltäglichen Stresssituationen
und generell, wenn sie sich unter Druck setze oder gesetzt sehe. Dies führe
auch dazu, dass das Profil der in Frage kommenden beruflichen Tätigkeiten gut
angepasst werden müsse, d.h. nebst den oben bereits formulierten Anpassungen
müsste die Tätigkeit auch eine hohe Flexibilität bezüglich Arbeitszeit und
Pausen ermöglichen.
6.3
Gestützt auf die schlüssigen
Teilgutachten vermag schliesslich auch die interdisziplinäre Gesamtbeurteilung
im F.___-Gutachten zu überzeugen. Demnach müsse aus integrativer
versicherungsmedizinischer Sicht wegen der psychisch bedingten Beeinträchtigung
der Stressbelastbarkeit und der dysfunktionalen psychischen Verarbeitung der
somatischen Beschwerden seitens des Morbus Crohn zusätzlich eine Einschränkung
der qualitativen Leistungsfähigkeit im Umfang von 20 - 30 % berücksichtigt
werden, so dass sich insgesamt ein Restleistungsvermögen um 50 % ergebe.
Zusätzlich ergäben sich auch eine Reihe qualitativer Einschränkungen bezüglich
der in Frage kommenden Tätigkeiten, die aufgrund des Zusammenwirkens der
Beeinträchtigungen auf somatischem und auf psychiatrischem Gebiet
realistischerweise nur so genannte «Nischentätigkeiten» erlaubten. Nachdem die
somatische Grunderkrankung einen schubweisen Verlauf zeige, dürfte die Höhe der
Arbeitsunfähigkeit Schwankungen unterworfen gewesen sein, was eine genaue
Angabe zur Höhe der jeweiligen Arbeitsunfähigkeit im zeitlichen Verlauf
retrospektiv verunmögliche. Die in der interdisziplinären Gesamtschau
postulierte Arbeitsfähigkeit von 50 % gelte spätestens ab dem Zeitpunkt der
aktuellen Begutachtung. Berufliche Wiedereingliederungsmassnahmen seien
zumutbar und sollten vorerst in einem geschützten Rahmen erfolgen. Allerdings
dürfte die Motivation für solche Massnahmen derzeit gering sein, da die
Versicherte deutlich gemacht habe, dass sie mit ihren Aufgaben als
alleinerziehende Mutter zweier noch schulpflichtiger Kinder und dem Haushalt
bereits voll ausgelastet sei und sie sich auch aufgrund der gesundheitlichen
Einschränkungen subjektiv als voll arbeitsunfähig einschätze.
6.4
Zusammenfassend ist festzuhalten,
dass das Gutachten in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge sowie in
der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet. Zudem sind die
Schlussfolgerungen der Experten begründet. Damit ist gestützt auf das beweiswertige
F.___-Gutachten davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin – zumindest im
Zeitpunkt der gutachterlichen Untersuchung (Ende September 2015) – in einer leidensangepassten
Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig war. Das Resultat des F.___-Gutachtens wird
denn auch durch die behandelnden Ärzte im Wesentlichen nicht bestritten. So
hielt Prof. Dr. med. D.___ in seinem Schreiben vom 15. Februar 2016 (IV-Nr.
129, S. 6) fest, er schätze die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin
rückwirkend höher ein als aktuell. Derzeit bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit
gemäss dem Gutachten. Letztlich habe die Entyvio-Therapie jetzt durchaus zu
einer Verbesserung des Allgemeinbefindens und insbesondere des Morbus Crohn
geführt. Einzig der behandelnde Psychiater Dr. med. M.___ erachtete in seinem
Bericht vom 20. Januar 2015 (IV-Nr. 90) die Beschwerdeführerin bereits alleine
aus psychiatrischen Gründen als zu 100 % arbeitsunfähig. Diese Beurteilung ist
aber nicht nachvollziehbar, zumal Dr. med. M.___ seine Einschätzung kaum
begründet. Damit ändert der Bericht von Dr. med. M.___ nichts am vollen Beweiswert
des F.___-Gutachtens.
7.
Des Weiteren wird von der
Beschwerdeführerin geltend gemacht, die
Beschwerdegegnerin hätte die Auswirkungen des Knie-/Gelenksleidens (inkl.
grippale Infekte) im Jahr 2016 abklären müssen. Darin liege eine
Verschlechterung des Gesundheitszustands. Auch hinsichtlich des Morbus Crohn
sei seit 2016 wieder eine Verschlechterung eingetreten.
Entgegen der Ansicht der
Beschwerdeführerin ist eine wesentliche andauernde Verschlechterung des
Gesundheitszustandes nach der Begutachtung durch das F.___ aufgrund der
vorliegenden Akten nicht erstellt. Prof. Dr. med. D.___ zeigt in seinem Bericht
vom 23. Juni 2017 zwar wiederum eine verstärkte Aktivität des Morbus Crohn auf,
welche im F.___-Gutachten nicht hat berücksichtigt werden können. In der Folge
schätzt er die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer angepassten
Tätigkeit auf 70 % ein, wobei er auch eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit zeitweilig
als gegeben erachtet. Angesichts der über Jahre aktenkundigen grossen
Schwankungen der Aktivitäten des Morbus Crohn erscheint damit eine andauernde
Verschlechterung, welche eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als 50 % bewirken
würde, nicht erstellt. Hier ist auf die treffenden Ausführungen der RAD-Ärztin
vom 10. Januar 2017 (IV-Nr. 167) zu verweisen, wonach die im Gutachten beschriebene
Leistungseinschränkung von 50 % als eine durchschnittliche Angabe über den
zeitlichen Längsverlauf anzusehen sei. Bei einer schubweise verlaufenden
Erkrankung (Entzündungsschübe mit Phasen geringerer Arbeitsfähigkeit als 50 %
würden mit Phasen der Remission mit einer Leistungsfähigkeit auch über 50 % abwechseln)
sei es üblich, eine durchschnittliche Arbeitsfähigkeit anzugeben, um das
permanente Revidieren der Höhe der Arbeitsunfähigkeit zu verhindern. Auch der
Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. L.___, vermag in seiner Stellungnahme
vom 15. Juni 2017 (Beschwerdebeilage 2) keine andauernde Verschlechterung
rechtsgenüglich zu begründen. Seine Einschätzung einer 20%igen Arbeitsfähigkeit
begründet er – neben der erhöhten Aktivität des Morbus Crohn – im Wesentlichen
mit dem Hinweis auf subjektive Angaben der Beschwerdeführerin und dem Umstand,
dass sie sogar eine Haushaltshilfe benötige. In diesem Zusammenhang ist zudem
der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick
auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher
zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353), weshalb die Stellungnahme
von Dr. med. L.___ auch aus diesem Grund kaum beweiswertig erscheint. Was
schliesslich die geltend gemachten Kniebeschwerden anbelangt, kann ebenfalls
auf die einleuchtende Stellungnahme der RAD-Ärztin vom 10. Januar 2017
verwiesen werden. So würden
die Röntgenbilder des
rechten Kniegelenkes/Patella und rechten Fusses vom 28. Oktober
2016.
bis auf einen diskret verschmälerten medialen Gelenkspalt und einen
kleinsten plantaren Fersensporn keine Normabweichungen zeigen, weshalb
weitergehende Abklärungen wegen der geringen Signifikanz der Veränderungen
nicht stattgefunden hätten. Dies ist nicht zu beanstanden, nachdem auch Dr.
med. P.___ in seinem Bericht vom 28. Oktober 2016 nur von «möglichen indirekten
Hinweisen» auf eine Meniskusverletzung spricht. Zusammenfassend ist somit eine
andauernde wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit der
Begutachtung durch das F.___ im September 2015 bis zum Erlass der vorliegend
angefochtenen Verfügung vom 13. Februar 2017 nicht erstellt, womit die
Beurteilung der F.___-Gutachter weiterhin Gültigkeit hat.
8.
Sodann ist der retrospektive
zeitliche Verlauf der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin – zumindest bis
zum Zeitpunkt der Zusprechung der Rente ab Juli 2013 – umstritten und zu
prüfen. Die Beschwerdeführerin stellt sich diesbezüglich auf den Standpunkt, aus
den vorliegenden Arztberichten ergebe sich, dass der Morbus Crohn bei
eröffneter Wartezeit hoch aktiv gewesen und dass mindestens bis Ende Oktober
2012.
von einer durchgehenden Arbeitsfähigkeit von 100 % auszugehen sei.
8.1
Die Gutachter des F.___ halten
in ihrem Gutachten vom 4. Januar 2016 (IV-Nr. 119) sowie in ihrer Stellungnahme
vom 30. März 2016 (IV-Nr. 135) fest, eine genaue Angabe zur Höhe der jeweiligen
Arbeitsfähigkeit sei retrospektiv kaum möglich, zumal der Verlauf des Morbus
Crohn Schwankungen unterworfen gewesen sei. Deshalb hätten die Gutachter die
Arbeitsunfähigkeit von 50 % spätestens auf den Zeitpunkt der aktuellen
Begutachtung festgelegt. Es sei aber plausibel, dass hinsichtlich des
retrospektiven Verlaufs auf die ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeiten
abzustellen sei, wie dies vom RAD in der Stellungnahme vom 14. März 2016
(IV-Nr. 130) dargelegt worden sei. Weiter führten die F.___-Gutachter aus,
unter Würdigung der Akten erscheine eine höhergradige Arbeitsunfähigkeit als
durchschnittlich 50 % in der Vergangenheit als überwiegend wahrscheinlich,
dies aufgrund des schubweisen Verlaufes der somatischen Grunderkrankungen mit
Schwankungen bezüglich der Schwere der Morbus Crohn Symptomatik. Diese dürfte
während starker Schübe phasenweise eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als 50 %
begründet haben (siehe Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen von 100 % für
verschiedene Zeiträume im Jahr 2013 sowie 2015 durch Prof. Dr. med. D.___).
Eine genaue Angabe zur Höhe der jeweiligen Arbeitsunfähigkeiten sei aber aus
gutachterlicher Sicht retrospektiv kaum möglich.
Da somit keine endgültige gutachterliche
Beurteilung des retrospektiven Verlaufs der Arbeitsunfähigkeit vorliegt, jedoch
weitere diesbezügliche retrospektive Abklärungen, wie von den F.___-Gutachtern
schlüssig argumentiert, aufgrund des typischerweise schubweisen Verlauf der
Morbus Crohn Symptomatik keinen Sinn machen würden, ist demnach der Verlauf der
Arbeitsfähigkeit aus den Akten abzuleiten. Daraus ergibt sich Folgendes: Der
damalige Hausarzt, Dr. med. G.___, attestierte in seinem Bericht 18. Oktober
2012.
(IV-Nr. 21) 100%ige Arbeitsunfähigkeiten vom 23. September 2011 bis
9.
Juli 2012 sowie vom 8. Juli 2012 bis 27. Juli 2012. Zudem wurde im Bericht
des H.___ vom 3. Mai 2012 (IV-Nr. 21, S. 12) eine deutliche Minderung des
Allgemeinzustandes beschrieben. Diese Berichte betreffen damit den
medizinischen Sachverhalt noch vor Ablauf des Wartejahres (September 2012).
Sodann führte Prof. Dr. med. D.___ im Bericht vom 5. September 2012 (IV-Nr.
21, S. 5) aus, es bestünden ein aktiver Morbus Crohn, zwei Stuhlgänge pro Tag
und ein ausgeprägtes Fatigue Syndrom sowie mässige Bauchschmerzen. Zur
Arbeitsfähigkeit machte Prof. Dr. med. D.___ keine Angaben. Hieraus können
hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin demnach keine
weiterführenden Aussagen abgeleitet werden. Auch die von der Beschwerdeführerin
geltend gemachten häufig erhöhten Calprotectin-Werte (IV-Nr. 20, S. 6) lassen
keine direkten Rückschlüsse auf die tatsächliche Arbeitsfähigkeit zu. Auch
daraus, dass Prof. Dr. med. D.___ und die RAD-Ärztin ab Juli 2013 von einer
100%igen Arbeitsunfähigkeit ausgingen, kann nicht abgeleitet werden, dass eine
solche schon im Jahr 2012 vorlag, zumal in den Akten wiederholt auf den
schubweisen und schwankenden Verlauf des Morbus Crohn hingewiesen wurde.
Immerhin ging die RAD-Ärztin zu Gunsten der Beschwerdeführerin davon aus, dass
zumindest bereits während des Wartejahres aufgrund des schubweisen Verlaufs des
Morbus Crohn eine durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von 50 % vorgelegen
haben dürfte, auch wenn sich dies aufgrund der echtzeitlichen Akten so nicht
klar verifizieren lässt. Dies wurde von den ZIB-Gutachtern zumindest als
plausibel erachtet. Damit kann – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – bis
im Juni 2013 aus den Akten durchschnittlich keine höhergradige
Arbeitsunfähigkeit – als die von der RAD-Ärztin angenommenen 50 % –
abgeleitet werden.
8.2
Wie einleitend festgehalten, ist
es unter den Parteien nicht bestritten, dass ab Juli 2013 bis September 2015
eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vorlag. Dies ist auch aus Sicht des
Versicherungsgerichts nicht zu beanstanden. Die RAD-Ärztin stellt bei ihrer
diesbezüglichen Einschätzung, wonach ab Juli 2013 eine Verschlechterung
eingetreten ist, auf die Beurteilung von Prof. Dr. med. D.___ ab (IV-Nr. 129,
S. 10), welcher der Beschwerdeführerin in dieser Zeit fast durchgehend eine
100%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte. Aus den Akten ergeben sich diesbezüglich
zwar gewisse Widersprüche: So wurde im Bericht von Prof. Dr. D.___ vom 1.
November 2013 (IV-Nr. 57, S. 5) festgehalten, der Morbus Crohn befinde sich in
Remission. Dennoch wurde von ihm ab 1. November 2013 eine volle
Arbeitsunfähigkeit attestiert (IV-Nr. 129, S. 10). Zudem gingen die C.___-Gutachter
in ihrem Gutachtensbericht vom 16. Juli 2013 (IV-Nr. 43) aus gastrotenterologischer
Sicht von einer lediglich 10%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus. Hier
ist aber zu berücksichtigen, dass die Untersuchung der C.___-Gutachter im Juni
2013.
und damit noch vor der gesundheitlichen Verschlechterung im Juli 2013
stattfand. Zudem fiel die gastroenterologische Beurteilung im C.___-Gutachten
äusserst knapp und wenig begründet aus, so dass deren Beweiswert reduziert ist.
Des Weiteren ist aufgrund der Akten bereits im Dezember 2013 und Januar 2014 ein
neuer Schub des Morbus Crohn erstellt (IV-Nr. 57 und 79, S. 3). In der Folge
ist aus den Akten eine andauernde Gesundheitsverschlechterung ersichtlich: So
mit den Berichten von Prof. Dr. med. D.___ vom 31. Juli 2014 (IV-Nr. 89, S. 20)
und 18. März 2015 (IV-Nr. 92), in welchem von Gewichtsverlust und täglich bis
zu 15 Durchfällen berichtet wird. Angesichts des schubweise verlaufenden Morbus
Crohn erscheint damit insgesamt eine vollständige Arbeitsunfähigkeit im
Zeitraum vom Juli 2013 – September 2015 als plausibel, was so auch von den F.___-Gutachtern
in ihrer Stellungnahme vom 30. März 2016 (IV-Nr. 135) bestätigt wurde.
8.3
Zusammenfassend ist demnach der
Verlauf der Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin im ausserhäuslichen
Bereich, wie er von der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid
angenommen wird, nicht zu beanstanden.
9.
Sodann macht die
Beschwerdeführerin geltend, die Beschwerdegegnerin habe den Einkommensvergleich
zu Unrecht anhand der gemischten Methode vorgenommen. Sie verweist
diesbezüglich auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
vom 2. Februar 2016 (Fall-Nr. 7186/09), wonach die gemischte Methode im dort zu
beurteilenden Fall Art. 8 und Art. 14 EMRK verletze. Wie das Bundesgericht aber
in der aktuellen Rechtsprechung klärend festgehalten hat, betrifft der
vorgenannte Fall eine versicherte Person, welche unter dem Status einer
Vollerwerbstätigen eine Invalidenrente beanspruchen konnte und diesen Anspruch
zu einem späteren Zeitpunkt allein aufgrund des Umstandes verliert, dass sie
wegen der Geburt ihrer Kinder und der damit einhergehenden Reduktion des
Erwerbspensums für die Invaliditätsbemessung neu als Teilerwerbstätige mit
einem Aufgabenbereich qualifiziert wird. Denn diese als Revisionsgrund geltende
Statusänderung (Urteil 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 3.1.1, in: SVR 2013 IV
Nr. 44 S. 134; MEYER/REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung
[IVG], 3. Aufl. 2014, N. 27 zu Art. 30 - 31 IVG) hat zur Folge, dass
der Invaliditätsgrad nicht mehr anhand eines (auf Vollerwerbstätige
anwendbaren) Einkommensvergleichs im Sinne von Art. 28a Abs. 1 IVG in
Verbindung mit Art. 16 ATSG (SR 830.1) ermittelt wird, sondern nach der (auf
Teilerwerbstätige mit einem Aufgabenbereich anwendbaren) gemischten Methode im
Sinne von Art. 28a Abs. 3 IVG, was im Falle der am Recht stehenden Versicherten
zur revisionsweisen Aufhebung der Invalidenrente bzw. zur Befristung der
rückwirkend zugesprochenen Rente führt (BGE 131 V 164 und BGE 125 V 413 E. 2d
S. 417 f.; MEYER/REICHMUTH, a.a.O., N. 11 und 19 zu Art. 30-31 IVG). Als
Verletzung von Art. 14 in Verbindung mit Art. 8 EMRK ist demnach zu betrachten,
wenn die von der versicherten Person getroffenen, in den Schutzbereich des Art.
8.
EMRK fallenden Dispositionen – die Geburt von Kindern und die damit
(hypothetisch) verbundene teilweise Aufgabe der Erwerbstätigkeit – die einzige
Grundlage des Statuswechsels bilden und aus der Änderung der Invaliditätsbemessungsmethode
(Anwendbarkeit der gemischten statt der Einkommensvergleichsmethode) die
revisionsweise Aufhebung der Invalidenrente(bzw. die Befristung der rückwirkend
zugesprochenen Rente) resultiert (BGE 143 I 50 E. 4.1). Eine solche Konstellation
ist im vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben. Wie die Beschwerdegegnerin
diesbezüglich zu Recht ausgeführt hat, ist vorliegend die rückwirkend
zugesprochene Rente nicht aufgrund eines Statuswechsels befristet, sondern
wegen einer Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin, womit
sie aus dem vorgenannten EGMR-Urteil nichts für sich ableiten kann (vgl. Urteil
des Bundesgerichts 9C_399/2016 vom 18. Januar 2017 E. 4.1.2). Die
Anwendung der gemischten Invaliditätsbemessung ist damit unter diesem
Gesichtspunkt nicht zu beanstanden.
10.
10.1
Neben den medizinischen Berichten
stützt sich die Beschwerdegegnerin auf den Abklärungsbericht Haushalt vom 11.
Januar 2013 (IV-Nr. 27) sowie den Situationsbericht Haushalt vom 31. Mai 2016
(IV-Nr. 137). Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor
Ort (nach Massgabe des Art. 69 Abs. 2 IVV; vgl. auch Rz. 3084 ff. des
Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Hilflosigkeit in der
Invalidenversicherung [KSIH; in der ab 1. Januar 2011 geltenden Fassung])
stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der
gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar (Urteil 9C_201/2011 vom
5.
September 2011 E. 2, in: SVR 2012 IV Nr. 19 S. 86). Hinsichtlich
des Beweiswertes der entsprechenden Berichterstattung ist wesentlich, dass sie
durch eine qualifizierte Person erfolgt, welche Kenntnis der örtlichen und
räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich
ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben
der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der
Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss
plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen
sein sowie in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben
stehen (Urteil [des Eidg. Versicherungsgerichts] I 90/02 vom 30. Dezember 2002
E. 2.3.2, nicht publ. in: BGE 129 V 67, aber in: AHI 2003 S. 215). Trifft all
dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift,
sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben
umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden
Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das
gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente
Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall
zuständige Gericht (vgl. – generell – BGE 125 V 404 E. 3; bei Abklärung
der gesundheitlichen Behinderung der im Bereich der Haushaltführung tätigen
Personen nach Art. 27 IVV: vgl. Urteil EVG v. 4.9.2001 i.S. S., E. 4a, I 175/01
sowie Urteil EVG v. 16.4.2002 i.S. M., E. 4, I 316/00).
Bezüglich des Beweiswertes des
vorliegenden Haushalts-Abklärungsberichtes ist festzuhalten, dass dieser durch
eine qualifizierte Person verfasst wurde, welche Kenntnis von den örtlichen und
räumlichen Verhältnissen sowie den in diesem Zeitpunkt vorhandenen
medizinischen Unterlagen hatte. Der Bericht erscheint zudem als differenziert.
So wurden die familiären Verhältnisse und Möglichkeiten der familieninternen
Mithilfe im Haushalt einbezogen und gewürdigt, wobei in diesem Zusammenhang auf
die im Haushalt besonders bedeutsame Schadenminderungspflicht der
Familienangehörigen hinzuweisen ist (vgl. BGE 133 V 504 E. 4.2 S. 509 f.).
Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass der Abklärungsbericht überzeugend
ausgefallen ist und den aus medizinischer Sicht festgestellten Einschränkungen
angemessen Rechnung trägt. Es kann deshalb grundsätzlich auf den
Abklärungsbericht vom 11. Januar 2013 abgestellt werden.
In diesem Zusammenhang rügt die
Beschwerdeführerin, die Abklärungen betreffend die Leistungsfähigkeit im
Haushalt seien nicht schlüssig. Dies ergebe sich schon alleine daraus, dass die
Beschwerdegegnerin trotz der Schwankungen in der Erwerbsfähigkeit stets
dieselbe Leistungsfähigkeit im Haushalt annehme. Hier sei auf das F.___-Gutachten
abzustellen, wonach die Leistungsminderung von 50 % auch auf den Haushalt
übertragen werden könne. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die
gesundheitliche Verschlechterung im Zeitraum Juli 2013 – September 2015
unbestrittenermassen zu einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit und einem Anspruch
auf eine ganze Rente geführt haben, weshalb die Einschätzung der
Leistungsfähigkeit im Haushalt in diesem Zeitraum offen bleiben kann. Insofern
sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt stellt, die F.___-Gutachter
würden die 50%ige Arbeitsunfähigkeit auch für die Haushaltsführung als
anwendbar erachten, ist ihr sodann entgegenzuhalten, dass die H.___-Gutachter
diesbezüglich einschränkend festhielten,
die Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit wirke sich bei Haushaltstätigkeiten
grundsätzlich eher weniger stark aus als bei beruflichen Tätigkeiten, zumal
Haushaltsarbeiten im allgemeinen flexibler eingeteilt werden könnten als dies
bei beruflichen Tätigkeiten möglich sei (Etappierung, Pausenmanagement). Diesem
Aspekt sowie der Schadenminderungspflicht in Form von familiärer Unterstützung
wurde im Abklärungsbericht sowie im Situationsbericht Haushalt entsprechend
Rechnung getragen, weshalb die Beurteilung der Abklärungsfachfrau auch im
Lichte dessen nicht zu beanstanden ist. Auch die wenig begründete Stellungnahme
der behandelnden Psychologin, N.___ vom 29. Februar 2016, wonach die
Beschwerdeführerin im Haushalt zu 70 % eingeschränkt sei, führt zu keinem
anderen Resultat, zumal ihre Begründung, es handle sich bei der
Haushaltsführung nicht um leidensangepasste leichte Tätigkeiten, die
vorgenannte Schadensminderungspflicht ausser Acht lässt.
Sodann ist auf den Umstand einzugehen,
dass die Beschwerdegegnerin in ihrem Entscheid auf den Abklärungsbericht
Haushalt vom 11. Januar 2013 sowie den Situationsbericht Haushalt vom 31. Mai
2016.
abstellt, beim Situationsbericht jedoch keine erneute Abklärung vor Ort
vorgenommen wurde. Im Situationsbericht vom 31. Mai 2016 (IV-Nr. 137) hält die
Abklärungsfachfrau fest, dem F.___-Gutachten könne entnommen werden, dass die
Beschwerdeführerin die Haushaltsarbeiten im gleichen Rahmen selber ausführen
könne, wie dies im Abklärungsbericht vom 8. Januar 2013 festgehalten
worden sei. Die Abklärungsfachfrau bezieht sich hier offensichtlich auf die
Aussagen der Beschwerdeführerin gegenüber den Gutachtern (IV-Nr. 119, S. 15):
Wenn es ihr schlecht gehe, mache sie nur eine Büchse Ravioli warm, ansonsten
koche sie eine richtige Mahlzeit. Ihre beiden Söhne kämen zum Essen nach Hause.
Nach dem Mittagessen lege sie sich für ca. eine halbe Stunde hin (schlafe dabei
aber nicht ein), um Kraft für den Haushalt zu finden. Sie wasche ab, was
möglich sei und erledige danach einige Haushaltsarbeiten, aber immer nur kurz
und mit Pausen dazwischen. Das Staubsaugen überlasse sie ihren Söhnen oder der
Mutter. Die übrigen Haushaltsarbeiten könne sie selbstständig erledigen, aber
da sie immer nur für kurze Zeit etwas machen könne, komme sie mit dem Haushalt
nicht vorwärts, weshalb sie die Hilfe ihrer Mutter benötige. Abends koche sie
das Nachtessen (warme Mahlzeit), kontrolliere die Hausaufgaben. Gestützt auf
diese Aussagen und im Vergleich mit dem Abklärungsbericht Haushalt vom 11.
Januar 2013 ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin die Haushaltsarbeiten
weitestgehend im gleichen Umfang erledigte, wie dies bereits im Zeitpunkt der
Haushaltsabklärung im Januar 2013 der Fall war. Demnach ist es nicht zu
beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf eine erneute Abklärung vor Ort
verzichtet und die diesbezügliche Beurteilung von der ersten Haushaltsabklärung
übernommen hat.
10.2
10.2.1
Unter den Parteien ist im
Weiteren strittig, ob die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall, wie von der
Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid angenommen, zu 65 %
ausserhäuslich und zu 35 % im Haushalt, oder aber, wie von der
Beschwerdeführerin geltend gemacht, spätestens im Sommer 2014 zu 100 % ausserhäuslich
tätig wäre.
Ob eine versicherte Person als ganztägig
oder zeitweilig Erwerbstätige oder als Nichterwerbstätige einzustufen ist – was
je zu einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich,
Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt –, ergibt sich aus der Prüfung,
was sie – bei den im Übrigen unveränderten Umständen – täte, wenn keine
gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde (BGE 125 V 146 E. 2c). Bei einer
im Haushalt tätigen versicherten Person im Besonderen entscheidet sich die
Frage, ob sie als ganztägig oder zeitweilig Erwerbstätige zu betrachten ist,
nicht danach, ob sie vor ihrer Heirat erwerbstätig war oder nicht. Es ist
vielmehr zu prüfen, ob sie ohne Invalidität mit Rücksicht auf die gesamten
Umstände vorwiegend erwerbstätig oder im Haushalt beschäftigt wäre. Nebst den
finanziellen Verhältnissen sind sämtliche Gegebenheiten des Einzelfalles zu
berücksichtigen, wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber
Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die
persönlichen Neigungen und Begabungen der versicherten Person (BGE 125 V 146 E.
2c; AHI 1997 S. 289 E. 2b). Dabei sind die konkrete Situation und die
Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen
Lebenserfahrung zu würdigen (BGE 137 V 334 E. 3.2, 117 V 194 E. 3b mit
Hinweis). Die Frage nach der anwendbaren Methode beurteilt sich praxisgemäss
nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung
entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall
ausgeübten (Teil-) Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 117
V 194 E. 3b; AHI 1997 S. 289 E. 2b).
10.2.2
Die Beschwerdeführerin macht in
diesem Zusammenhang geltend, die Söhne seien mittlerweile nicht mehr
schulpflichtig. Zudem sei das Verhältnis zu ihrem Ex-Mann sehr schlecht,
weshalb sie alles unternommen hätte, um nicht mehr auf die Alimente angewiesen
zu sein und wirtschaftlich wieder auf eigenen Beinen stehen zu können. Damit
sei sicher ab dem Schulaustritt von K.___ im Jahr 2016 vor einer vollen Erwerbstätigkeit
wie vor der Heirat auszugehen. Dagegen geht die Beschwerdegegnerin davon aus, die Beschwerdeführerin habe gemäss dem
Scheidungsurteil vom 27. November 2014 bis im August 2018 Anspruch auf
monatliche Unterhaltszahlungen in der Höhe von CHF 3‘007.50 und bis im Januar
2027.
auf CHF 2'504.00. Es sei deshalb davon auszugehen, dass sie mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit weiterhin in einem ausserhäuslichen Pensum von
65.
% tätig wäre.
Die Argumentation der Beschwerdegegnerin
vermag jedoch nicht zu überzeugen. So geht sie offenbar alleine aufgrund des
Unterhaltsanspruchs der Beschwerdeführerin davon aus, dass diese deshalb nicht
darauf angewiesen sei, ein höheres Pensum als 65 % zu arbeiten und dies auch im
Gesundheitsfall nicht tun würde. Wie aber aus dem Scheidungsurteil vom 27.
November 2014 ersichtlich, wurde bei der Höhe der Unterhaltszahlungen die
Krankheit bzw. die damalige vollständige Arbeitsunfähigkeit der
Beschwerdeführerin im Sinne eines Solidaritätsgedankens berücksichtigt (vgl.
IV-Nr. 115, S. 10). Wäre die Beschwerdeführerin aber gesund, käme mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit die sogenannte «10/16 Regel» zur Anwendung,
wonach dem betreuenden Elternteil die (Wieder-) Aufnahme einer Erwerbstätigkeit
im Umfang von 50 % zumutbar ist, wenn das jüngste Kind 10-jährig ist, und zu
100.
% dann, wenn das jüngste Kind das 16. Altersjahr erreicht hat (BGE 137
III 102 E. 4.2.2.2 S. 109). Die Beschwerdeführerin wäre somit im Gesundheitszufall
im Lichte dieser Rechtsprechung de facto aus finanziellen Gründen gezwungen
gewesen, im Zeitpunkt, in welchem der jüngste Sohn das 16. Altersjahr
erreicht hat – vorliegend am 30. August 2016 – wieder einer 100%igen
Erwerbstätigkeit nachzugehen. Zudem gab die Beschwerdeführerin bereits
anlässlich der Haushaltabklärung im Januar 2013 an, sie möchte nicht, dass ihr
Ehemann für sie finanziell aufkommen müsse. Da die Beschwerdeführerin, wie im
Abklärungsbericht vom 26. Februar 2014 festgehalten, vor der Geburt der Kinder
lange Zeit in einem 100 %-Pensum gearbeitet hatte (vgl. IV-Nr. 27, S. 4),
ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie dies auch
entsprechend umsetzen würde. Somit ist auf Ende August 2016 bzw. per 1.
September 2016 von einer Statusänderung auszugehen und die Beschwerdeführerin
als zu 100 % ausserhäuslich erwerbstätige Person anzusehen.
11.
Zu überprüfen bleibt der
Einkommensvergleich.
11.1
Die Beschwerdegegnerin hat das
Valideneinkommen auf der Basis statischer Werte (Schweizerische
Lohnstrukturerhebung [LSE] 2012 respektive 2014) ermittelt. Sie ging aus vom
Zentralwert des standardisierten Monatslohns der im Kompetenzniveau 2 tätigen
Frauen, der sich im Jahr 2012 auf CHF 4'646.00 pro Monat (LSE 2012, TA1_tirage_skill_level)
und im Jahr 2014 auf CHF 4'808.00 pro Monat (LSW 2014, TA1_tirage_skill_level)
belief. Das Kompetenzniveau 2 enthält praktische Tätigkeiten wie Verkauf,
Pflege, Datenverarbeitung und Administration, Bedienen von Maschinen und
elektronischen Geräten, Sicherheitsdienst sowie Fahrdienst. Unter
Berücksichtigung der durchschnittlichen betriebsüblichen Arbeitszeit vom 41.7
Stunden sowie der Nominallohnentwicklung resultierte ein Valideneinkommen
(bezogen auf ein Pensum von 100 %) von CHF 58'122.00 im Jahr 2012, CHF
58'578.00 im Jahr 2013 und CHF 60'381.00 im Jahr 2016.
Die Beschwerdeführerin lässt einwenden,
sie verfüge über eine abgeschlossene Berufslehre als Coiffeuse, sei aber seit
1994.
erfolgreich als Filialleiterin, Geschäftsführerin und Leiterin eines
Business Centers tätig gewesen. Sie sei somit fähig, komplexe Tätigkeiten auf
dem allgemeinen Arbeitsmarkt auszuüben, weshalb das hypothetische Einkommen in
Anwendung der Werte für das Anforderungsniveau 3 bestimmt werden müssten.
Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Gemäss dem Auszug aus dem
Individuellen Konto (IV-Nr. 11 S. 3 f.) erzielte die Beschwerdeführerin in den
90er Jahren AHV-beitragspflichtige Einkommen von CHF 35'651.00 (1992), CHF
33'022.00 (1993), CHF 47'700.00 (1994), CHF 44'888.00 (1995),
CHF 43'662.00 (1996) und CHF 43’148.00 (1997, ohne
Arbeitslosenentschädigung). Diese Einkünfte, welche höher waren als die vorher
und nachher erzielten Verdienste, ergaben sich zu einem grossen Teil aus der
Tätigkeit als Pächterin bzw. Filialleiterin in Geschäften des damaligen
Ehemanns, wobei sie diese Funktion nach der Scheidung, die im November 1995
erfolgte (vgl. IV-Nr. 2 S. 2), noch bis im Januar 1997 beibehielt (vgl. den mit
der Beschwerdeschrift vom 13. März 2017 eingereichten Lebenslauf). Die
anschliessende Tätigkeit als Leiterin eine Business-Centers dauerte nur gut
zwei Monate und endete mit dem Konkurs der Arbeitgeberfirma (vgl.
Arbeitszeugnis, IV-Nr. 10 S. 11). Anschliessend war die Beschwerdeführerin von
Juli 1997 bis Januar 1998 mit einem Pensum von 60 % (24 Stunden pro Woche)
als Kinderbetreuerin in einem Privathaushalt tätig. Dieses Arbeitsverhältnis
endete, weil die Tätigkeit anderweitig (Au-pair) vergeben wurde (vgl.
Arbeitszeugnis, IV-Nr. 10 S. 12). In der Folge war die Beschwerdeführerin nicht
mehr in erheblichem Mass erwerbstätig, bis sie gemäss IK-Auszug im Jahr 2007
(nach anderen Angaben bereits im Jahr 2005, vgl. IV-Nr. 119 S. 12) eine
selbständige Erwerbstätigkeit als [...]-Vertriebspartnerin aufnahm, aus welcher
aber nur ein geringer Verdienst resultierte (vgl. IK-Auszug, IV-Nr. 11 S. 1
f.). Angesichts dieser Erwerbsbiographie fehlt es an Grundlagen für die
Annahme, die Beschwerdeführerin hätte in der hier relevanten Zeit ab 2012 ohne
die gesundheitlich bedingte Arbeitsunfähigkeit höhere Erwerbseinkommen als die
vorstehend erwähnten Beträge erzielt. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht
festhält, lässt der Lebenslauf der Beschwerdeführerin nicht den Schluss zu,
dass diese im Gesundheitsfall während des hier relevanten Zeitraums komplexe
praktische Tätigkeiten ausgeübt hätte, welche grosses Wissen in einem
Spezialgebiet voraussetzen, wie es für das Kompetenzniveau 3 vorausgesetzt
wird. Wenn die Beschwerdegegnerin stattdessen die Werte des Kompetenzniveaus 2,
welches sich auf praktische Tätigkeiten in verschiedenen Branchen und Berufen
bezieht, zur Anwendung gebracht hat, lässt sich dies nicht beanstanden.
11.2
Für die Bestimmung des
Invalideneinkommens zog die Beschwerdegegnerin ebenfalls denselben Tabellenwert
(TA1_tirage_skill_level, Kompetenzniveau 2, Frauen, Total) heran. Die
Beschwerdeführerin wendet ein, angesichts des Zumutbarkeitsprofils gemäss
Gutachten sei von einfachen und repetitiven Tätigkeiten (Kompetenzniveau 1) und
dem Wirtschaftszweig «sonstige persönliche Dienstleistungen» auszugehen. Dazu
ist zu bemerken, dass das Kompetenzniveau 1 gemäss dem revidierten Konzept,
welches den LSE 2012 und 2014 zugrunde liegt, nicht mehr (wie das
Anforderungsniveau 4 gemäss der bis 2010 massgebenden Konzeption) einfache und repetitive
Tätigkeiten, sondern einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art
umfasst. Die mit dem Zumutbarkeitsprofil verbundenen Einschränkungen (E. 5.10
hiervor) führen nicht dazu, dass die Beschwerdeführerin derartige Tätigkeiten
besser verrichten könnte als jene des Kompetenzniveaus 2. Diese bleiben ihr zu
einem grossen Teil auch mit den gesundheitlichen Beeinträchtigungen zugänglich.
Die Beschwerdegegnerin hat daher zu Recht auch für die Bemessung des
Invalideneinkommens auf die Werte des Kompetenzniveaus 2 abgestellt.
11.3
Nach dem Gesagten sind beide
Vergleichseinkommen auf der Basis desselben Tabellenwertes zu bestimmen. Der
Invaliditätsgrad entspricht in dieser Konstellation grundsätzlich dem Grad der
Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom
Tabellenlohn (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_358/2017 vom 4. August 2017 E.
2.2
mit Hinweisen). Soweit die Beschwerdeführerin verlangt, es seien
zusätzliche behinderungsbedingte Kosten zu berücksichtigen (vgl. Replik vom 22.
August 2017, S. 5 sowie Urkunde 9 zur Replik), kann ihr nicht gefolgt werden,
da es sich um Krankheitskosten und nicht um mit der Erwerbstätigkeit verbundene
Gewinnungskosten handelt.
11.4
Nachdem der von der
Beschwerdegegnerin vorgenommene Abzug vom Tabellenlohn von 15 % unbestritten
geblieben und angesichts der Einschränkungen der Beschwerdeführerin nicht zu
beanstanden ist, ergibt sich bei einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 50 % ab
September 2016 ein Invaliditätsgrad von gerundet 58 % und damit unter
Berücksichtigung der Dreimonatsfrist gemäss Art. 88a Abs. 2 IVV ab Dezember
2016.
ein Anspruch auf eine halbe Rente. Insofern ist die Beschwerde
gutzuheissen. Dagegen ist die Beschwerde in den übrigen Punkten, wie oben
ausgeführt, abzuweisen. Zudem besteht vom 1. Januar 2016 bis 30. November 2016
ebenfalls kein Rentenanspruch, nachdem die Berechnung der Beschwerdegegnerin in
der angefochtenen Verfügung im Lichte der gemachten Ausführungen für diesen
Zeitraum nicht zu beanstanden ist. Im Übrigen ist auch die Rentenabstufung –
halbe Rente vom 1. Juli bis 30. September 2013, ganze Rente ab 1. Oktober 2013
– unter Berücksichtigung von Art. 88a Abs. 2 IVV (BGE 121 V 264 S. 275, E. 6. b
dd) nicht zu beanstanden.
12.
Bei diesem Verfahrensausgang hat
die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung, die von der
Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist.
Ist das Quantitative einer Leistung
streitig, rechtfertigt eine «Überklagung» nach der in Rentenangelegenheiten
ergangenen Rechtsprechung eine Reduktion der Parteientschädigung nur, wenn das
ziffernmässig bestimmte Rechtsbegehren den Prozessaufwand beeinflusst hat (BGE
117.
V 401 E. 2c S. 407). Bildet beispielsweise ein
invalidenversicherungsrechtlicher Rentenanspruch Anfechtungs- und Streitgegenstand,
führt demgemäss der Umstand allein, dass im Beschwerdeverfahren abweichend von
dem auf eine ganze oder zumindest eine höhere Rente gerichteten Rechtsbegehren
keine ganze oder aber eine geringere Rente als beantragt zugesprochen wird,
noch nicht zu einer Reduktion der Parteientschädigung (Urteile 9C_580/2010 vom
16.
November 2010 E. 4.1 und 9C_94/2010 vom 26. Mai 2010 E. 4.1 mit Hinweisen).
Anders verhält es sich, wenn zusätzlich weitere Leistungen der
Invalidenversicherung wie berufliche Massnahmen oder Taggeldleistungen
beantragt worden sind, welchen nicht hätte entsprochen werden können (Urteil
des Bundesgerichts 8C_568/2010 vom 3. Dezember 2010 E 4.1).
Im vorliegenden Fall wird die Beschwerde
lediglich teilweise – Zusprechung einer halben Rente ab Dezember 2016 –
gutgeheissen, dies aufgrund der Statusänderung.
Die Rechtschriften befassen sich nur teilweise
mit dieser Thematik. Damit wurde der Prozessaufwand nicht unerheblich
beeinflusst, weshalb es sich rechtfertigt, die Parteientschädigung um 1/4 auf
3/4 zu kürzen und dementsprechend der Beschwerdeführerin auch 1/4 der
Verfahrenskosten aufzuerlegen.
In Anbetracht von Aufwand und
Schwierigkeit des Prozesses ist die Parteientschädigung auf CHF 2'531.50 festzusetzen
(9 Stunden zum beantragten Stundenansatz CHF 250.00 [§ 160 Abs. 2 GT], zuzügl.
Auslagen von CHF 94.00 und 8 % MwSt. = CHF 2'531.50). Der Unterschied zur
eingereichten Kostennote resultiert einerseits daraus, dass darin teilweise
Positionen enthalten sind die Kanzleiaufwand darstellen und nicht gesondert
vergütet werden (Fristverlängerung, Kostennote). Andererseits ist der Aufwand
wie vorgehend erwähnt um ¼ zu kürzen.
Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist
das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1‘000.00 festgelegt. Vorliegend
erscheinen CHF 600.00 angemessen. Nach dem Ausgang des Verfahrens hat die
Beschwerdeführerin CHF 150.00 und die IV-Stelle CHF 450.00 an die
Verfahrenskosten zu bezahlen. Folglich sind der Beschwerdeführerin CHF 450.00
vom geleisteten Kostenvorschuss zurückzuerstatten.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird teilweise
gutgeheissen.
2. Die Beschwerdeführerin hat Anspruch auf
folgende Rentenleistungen:
- Eine halbe Rente vom 1. Juli 2013 bis
30. September 2013.
- Eine ganze Rente vom 1. Oktober 2013 bis
31. Dezember 2015.
- Keine Rente vom 1. Januar 2016 bis 30.
November 2016
- Eine halbe Rente ab 1. Dezember 2016.
3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 2'531.50 (inkl.
Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
4. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
Verfahrenskosten von CHF 450.00 zu bezahlen.
5. Die Beschwerdeführerin hat
Verfahrenskosten von CHF 150.00 zu bezahlen, welche mit dem bereits geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet werden. Der übrige Kostenvorschuss von CHF 450.00
wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Isch