VSBES.2017.86
Invalidenrente und berufliche Massnahmen
6. Februar 2018Deutsch51 min
Source so.ch
Urteil vom 6. Februar 2018
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Oberrichter Kiefer
Ersatzrichterin Steffen
Gerichtsschreiberin Fischer
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Roger Zenari
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
und berufliche Massnahmen (Verfügung vom 8. Februar 2017)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführer), geboren 1968, meldete sich am 29. Juni 2004 erstmals bei der
damals zuständigen IV-Stelle des Kantons Aargau zum Leistungsbezug an
(IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 2). Als gesundheitliche Probleme, bestehend seit
Juli 2003, wurden eine Osteoporose, Schmerzen im ganzen Körper und psychische
Probleme angegeben. Seit September 2003 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100
%. Zuvor war er vom 1. Juni 1997 bis 1. Juli 2002 bei der B.___ in [...] als
Textil-Schweisser tätig gewesen.
1.2 Die IV-Stelle des Kantons Aargau
holte diverse Arztberichte ein und liess den Beschwerdeführer am 8. August 2007
durch die Begutachtungsstelle C.___ in den Disziplinen Rheumatologie und
Psychiatrie begutachten (IV-Nr. 30).
1.3 Die IV-Stelle des Kantons Aargau
gewährte dem Beschwerdeführer in der Folge verschiedene berufliche
Eingliederungsmassnahmen in Form einer Arbeitsvermittlung (IV-Nr. 34), eines
Arbeitstrainings (IV-Nr. 40) und Berufsberatung (IV-Nr. 67). Ebenfalls
wurde eine berufliche Abklärung gemacht (IV-Nr. 70). Danach gewährte die
IV-Stelle des Kantons Aargau dem Beschwerdeführer eine Umschulung im Sinne
einer Berufslehre zum Elektroniker EFZ (IV-Nr. 86). Diese Ausbildung sollte vom
1. August 2009 bis 31. Juli 2011 dauern.
2.
2.1 Das erste Lehrjahr in der
Ausbildung als Elektroniker bestand der Beschwerdeführer, wobei dieses gemäss
Ansicht der Involvierten nicht problemlos verlaufen sei. Der Gesundheitszustand
habe sich durch eine neu diagnostizierte Arthritis verschlechtert, der Beschwerdeführer
habe einen langen Arbeitsweg sowie religiöse und familiäre Verpflichtungen. Man
befürchtete, er würde dem Druck nicht standhalten und es wurde vorgeschlagen,
die Lehre in eine weniger anspruchsvolle als Automatikmonteur umzuwandeln
(IV-Nr. 102).
2.2 Der Beschwerdeführer wollte an
der Ausbildung zum Elektroniker festhalten, woraufhin die IV-Stelle des Kantons
Aargau ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren in die Wege leitete und dem
Beschwerdeführer in Aussicht stellte, er müsse sich eine neue Lehrstelle
suchen. Des Weiteren würde man eine Wiederholung eines Lehrjahres nicht
unterstützen und im Falle eines Lehrabbruchs bestünde kein weiterer Anspruch
auf Eingliederungsmassnahmen (IV-Nr. 103). Der Beschwerdeführer entschied sich
in der Folge dann doch zur Ausbildung als Automatikmonteur (IV-Nr. 112),
nachdem der Lehrvertrag als Elektroniker vom Ausbildungsbetrieb aufgelöst
worden war (IV-Nr. 111). Die Lehre als Automatikmonteur schloss der
Beschwerdeführer ordentlich ab (IV-Nr. 138).
2.3 Mit Verfügung vom 20. Februar
2013 entschied die IV-Stelle des Kantons Aargau, dass der Beschwerdeführer
keinen Anspruch auf eine Invalidenrente habe (IV-Nr. 147). Sie gewährte ihm
aber im Anschluss Unterstützung bei der Stellensuche (IV-Nr. 148). Nachdem ein
weiterer Arbeitsversuch bei der Firma D.___ erfolgte, jedoch abgebrochen worden
war (IV-Nr. 157), wurde die berufliche Integration am 30. Dezember 2013 abgeschlossen
(IV-Nr. 165).
3.
3.1 Am 29. Oktober 2014 meldete sich
der Beschwerdeführer erneut bei der nunmehr zuständigen IV-Stelle des Kantons
Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 168).
Als gesundheitliche Beeinträchtigung wurden eine Arthritis, Magen-/Darmprobleme
und ein geschwächtes Immunsystem angegeben.
3.2 Die Beschwerdegegnerin erliess
am 11. Dezember 2014 zunächst eine Verfügung, gemäss welcher sie nicht auf das
Leistungsbegehren eintrat (IV-Nr. 179). Nachdem der Regionale Ärztliche Dienst
aber am 2. Februar 2015 (IV-Nr. 181) gestützt auf ein Arztzeugnis von Dr. med. E.___,
Facharzt für Rheumatologie FMH, vom 10. November 2014 (IV-Nr. 176) darlegte, mit
einer Psoriasis Arthritis liege eine neue Diagnose vor, die eine Verschlechterung
des Gesundheitszustandes glaubhaft erscheinen lasse, wurde dem Beschwerdeführer
bestätigt, dass auf das Leistungsbegehren eingetreten werde (IV-Nr. 182).
3.3 Die Beschwerdegegnerin tätigte
daraufhin medizinische Abklärungen und holte bei der Begutachtungsstelle F.___
ein Gutachten ein. Dieses wurde am 14. August 2015 von Dr. med. G.___,
Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und Dr. med. H.___,
Facharzt für Rheumatologie FMH, erstattet (IV-Nr. 194.1).
4. Nach durchgeführtem
Vorbescheidverfahren (IV-Nrn. 198, 201 206) sprach die Beschwerdegegnerin dem
Beschwerdeführer mit Verfügung vom 8. Februar 2017 (Aktenseite [A.S.] 1 ff.)
für die Zeit vom 1. April bis 31. Oktober 2015 eine befristete halbe Invalidenrente
zu. Ab dem 1. November 2015 bestehe kein Rentenanspruch mehr. Berufliche
Eingliederungsmassnahmen würden zurzeit abgewiesen.
5. Gegen die genannte Verfügung
lässt der Beschwerdeführer am 14. März 2017 (A.S. 12 ff.) beim
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht)
Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen:
1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
8. Februar 2017 sei aufzuheben.
2. Die Beschwerdegegnerin sei zu
verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente nach Massgabe eines
Invaliditätsgrades von mindestens 70 % zu entrichten.
3. Die Beschwerdegegnerin sei zu
verpflichten, dem Beschwerdeführer die vollumfänglichen beruflichen Massnahmen,
insbesondere Umschulung, Berufsberatung und Arbeitsvermittlung zu gewähren.
4. Eventualiter sei die Streitsache an die
Beschwerdegegnerin zurückzuweisen zur Einholung einer polydisziplinären
Begutachtung unter Einbezug der Disziplinen Innere Medizin, Rheumatologie,
Orthopädie und Psychiatrie.
5. Dem Beschwerdeführer sei die
vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung des
unterzeichnenden Rechtsanwalts als unentgeltlichen Rechtsbeistand zu gewähren.
Es sei bis zum
Entscheid über den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege auf die Erhebung
eines Gerichtskostenvorschusses zu verzichten.
6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
6. Die Beschwerdegegnerin
beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 30. Mai 2017 (A.S. 58 ff.), die
Beschwerde sei abzuweisen.
7. Mit Verfügung vom 1. Juni 2017
(A.S. 63 f.) gewährt das Versicherungsgericht dem Beschwerdeführer ab
Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege und bestellt Rechtsanwalt Roger
Zenari als unentgeltlichen Rechtsbeistand.
8. Am 30. August 2017 lässt der
Beschwerdeführer eine weitere Stellungnahme zu den Akten geben (A.S. 71 ff.).
9. Mit Eingabe vom 29. September
2017 (A.S. 78 ff.) reicht der unentgeltliche Rechtsbeistand eine Kostennote zu
den Akten.
10. Auf die weiteren Ausführungen in
den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin legt in
der angefochtenen Verfügung (A.S. 1 ff.) und ihrer Beschwerdeantwort (A.S. 58
ff.) dar, die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass der
Beschwerdeführer seit dem 25. März 2014 als Automatikmonteur zu 100 %
arbeitsunfähig sei. Für eine angemessene Verweistätigkeit bestehe ab dem 23.
Dezember 2014 (Untersuchung bei Dr. med. E.___) zunächst eine 50%ige
Arbeitsfähigkeit und ab dem 28. Juli 2015 (bidisziplinäre Begutachtung) eine
solche von 75 % (volles Arbeitspensum mit einer Leistungsminderung von 20
bis 30 %). Dem Umstand der behinderungsbedingten erschwerten Eingliederung
habe man mit einem leidensbedingten Abzug von 10 % Rechnung getragen. Der
Invaliditätsgrad betrage ab dem 1. April 2015 59 % und ab dem 28. Juli
2015.
39 %. Im Vorbescheid sei noch eine befristete ganze Rente in Aussicht
gestellt worden mit der Begründung, dass ab Ablauf des Wartejahres am 1. März
2015.
für jegliche Verweistätigkeiten keine Arbeitsfähigkeit bestanden habe. Der
behandelnde Rheumatologe, Dr. med. E.___, habe aber bereits im Bericht vom
12.
Februar 2015 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für körperlich leichte
Tätigkeiten attestiert. Diese Beurteilung gelte ab dem 23. Dezember 2014, dem
Datum der letzten dem Bericht vorangegangenen Untersuchung. Die von Dr. med. E.___
postulierte Arbeitsunfähigkeit von 50 % hätten die Gutachter der F.___
anlässlich ihrer Untersuchung am 28. Juli 2015 nicht mehr rechtfertigen können.
Für eine höhere Arbeitsunfähigkeit aufgrund eines psychischen Leidens bestünden
keine Anhaltspunkte. Dafür, dass der Beschwerdeführer auch ohne gesundheitliche
Einschränkung eine Ausbildung zum Automatikmonteur abgeschlossen hätte, gebe es
keine Anhaltspunkte. Vielmehr wäre er im Gesundheitsfall in irgendeiner Branche
als Produktionsmitarbeiter tätig. Es sei daher beim Valideneinkommen auf einen
entsprechenden Tabellenlohn abzustellen. Den zuletzt erzielten Verdienst bei
der Firma B.___ könne man nicht heranziehen, weil dem Beschwerdeführer aus
wirtschaftlichen Gründen gekündigt worden sei. Im Übrigen habe der
Beschwerdeführer nach Abschluss der Ausbildung nicht als Automatikmonteur
gearbeitet. Bei der Firma B.___ habe er nur zu 20 % im Büro als
Abteilungsleiter gearbeitet. Er habe dort einen Jahreslohn von
CHF 63'700.00 erzielt. Der LSE-Lohn im Sektor 2 Produktion im
Anforderungsniveau 3 liege deutlich darüber. Es sei daher auf das
Anforderungsniveau 2 abzustellen. Anhaltspunkte für eine Validenkarriere gebe
es nicht.
Beim Invalideneinkommen rechtfertige
sich kein höherer leidensbedingter Abzug. Den behinderungsbedingten
Einschränkungen werde bereits mit einer Leistungseinschränkung von 20 – 30 %
Rechnung getragen. Weil der Beschwerdeführer geltend mache, er wolle einen
Arbeitsversuch zu 50 % starten, obwohl er gutachterlich festgestellt eine
Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 75 % ausschöpfen könne, und weil er im
Rahmen der Begutachtung klar zum Ausdruck gebracht habe, dass er eine Rente erwarte,
seien berufliche Massnahmen nicht zu gewähren. Ein Gesuch um berufliche
Massnahmen könne eingereicht werden, wenn der Beschwerdeführer bereit sei, die
bestehende Leistungsfähigkeit auszuschöpfen.
Der am 23. August 2016 eingereichte
Bericht von Dr. med. E.___ vom 11. August 2016 entspreche in Ziff. 1 und 2
wortwörtlich den Angaben des Berichts vom 12. Februar 2015. Es gehe daraus
nicht hervor, wann die letzte Untersuchung erfolgt sei. In Anbetracht der
gleichen Angaben dränge sich aber die Frage auf, ob nicht eine andere
Beurteilung des gleichen medizinischen Sachverhalts vorliege. In diesem Fall
würde kein befristeter Rentenanspruch bestehen. Die spärlichen klinischen
Befunde vom 13. März 2017 seien nicht wesentlich divergent zu den Befunden, die
anlässlich der Begutachtung erhoben worden seien. Daher sei der Nachweis einer
relevanten Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Zeitpunkt des Erlasses
der Verfügung nicht erbracht.
2.2
Der Beschwerdeführer lässt dem
in seiner Beschwerde (A.S. 12 ff.) und der Stellungnahme vom 30. August 2017
(A.S. 71 ff.) entgegenhalten, er sei im Rahmen der ihm gewährten Umschulung von
der IV-Stelle Aargau mit nicht nachvollziehbarer Begründung genötigt worden,
einem Wechsel in der Ausbildung zuzustimmen, obwohl er lieber die Ausbildung
als Elektroniker abgeschlossen hätte. Der Anspruch auf berufliche Massnahmen
sei von der Beschwerdegegnerin zu Unrecht abgewiesen worden. Der im Gutachten
der F.___ angenommene Grad der Arbeitsunfähigkeit von 25 % sei zu tief.
Der behandelnde Rheumatologe, Dr. med. E.___, sei damals noch von einer 50%igen
Arbeitsunfähigkeit ausgegangen. Es sei im Rahmen der Einwandbegründung
eindringlich dargelegt worden, dass der Beschwerdeführer einen Arbeitsversuch
zu 50 % unbedingt versuchen wolle. Die Leistungsverweigerung der
Beschwerdegegnerin aufgrund der Annahme, dass sich keine eingliederungswirksame
Umschulung realisieren lasse, gehe nicht an. Es habe nötigenden Charakter, wenn
die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer Eingliederungsmassnahmen verwehre,
wenn er sich gegen das Rentenverdikt (Arbeitsfähigkeit von 70 bis 80 %) zur
Wehr setze. Das Versicherungsgericht habe in anderen Fällen auch entschieden,
dass der Umstand, dass sich eine versicherte Person gegen die Einschätzung der
Arbeitsfähigkeit wehre, nicht genüge, um die subjektive Eingliederungsfähigkeit
zu verneinen. Zweifel an der Eingliederungsbereitschaft seien verfehlt. Der
Beschwerdeführer habe mit Nachdruck um Eingliederungsmassnahmen gebeten und sei
seit der erstmaligen Anmeldung bei der IV auch all diesen Massnahmen
nachgekommen. Zudem sei das bisherige Verhalten der IV-Stelle Aargau bei der
erstmaligen Umschulung zu kritisieren. In völlig unverständlicher Weise sei
damals von der Institution Band angeregt worden, die begonnene Ausbildung zum
Elektroniker in eine Lehre als Automatikmonteur umzuwandeln, obwohl damals
schon erste somatische Probleme aufgetreten seien. Die Begründung, dass der
Beschwerdeführer mehr Raum für seine Gesundheit brauche, sei nicht
nachvollziehbar, weil ein Wechsel in eine intellektuell weniger fordernde, aber
körperlich anspruchsvollere Arbeit erfolgt sei. Mit Schreiben der IV-Stelle vom
26.
Juli 2010 sei der Beschwerdeführer förmlich gezwungen worden, dem Wechsel
zuzustimmen, weil man ihm sonst angedroht habe, jegliche zukünftige
Unterstützung zu verwehren. Weiter sei es skandalös, dass die
Arbeitsvermittlung der IV den Fall, ohne dass eine erfolgreiche
Arbeitsvermittlung hätte erfolgen können, mittendrin einfach abgebrochen habe.
In körperlicher Hinsicht habe sich der
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers mit Auftreten einer
Psoriasis-Arthritis in erheblicher Weise verschlechtert. Ihm komme ein erneuter
Umschulungsanspruch zu. Dieser sei früher schon bejaht worden. Zusätzlich
verfüge er nun über eine Ausbildung als Automatikmonteur, er sei aber in diesem
Beruf nicht mehr arbeitsfähig. Bereits der von der Beschwerdegegnerin ermittelte
Invaliditätsgrad von 39 % berechtige längstens zu einer Umschulung. Im
Weiteren laufe die unter Hinweis auf die eingeschränkte Arbeitsfähigkeit
verweigerte Gewährung beruflicher Massnahmen der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung zuwider. Selbst bei voller Berentung und einer Teilarbeitsfähigkeit
von nur noch 30 % halte das Bundesgericht eine Umschulung unter Umständen
für angezeigt.
In medizinischer Hinsicht seien die
Ausführungen des rheumatologischen Gutachters unzutreffend. Der
internistisch-rheumatologische Befund äussere sich unzureichend und
unvollständig zur Arthritiserkrankung. Die spätere Behauptung, dass der Aktivitätsgrad
der Erkrankung heute eher leicht sei, sei so nicht nachvollziehbar und stehe in
Widerspruch zur Berichterstattung von Dr. med. E.___. Dieser habe arthritische
Befunde an beiden Händen und Füssen erhoben. Anhand seiner Berichte vom 11. und
23.
August 2016 sei gerade nicht von einer sehr leichten bis leichten Form
auszugehen. Mit Bericht vom 28. Februar 2017 sei nun sogar über eine
Verschlechterung des rheumatologischen Zustands berichtet und ein Ausbauen der
Medikation als notwendig erachtet worden. Der Beschwerdeführer werde in
jeglicher Tätigkeit als zu 100 % arbeitsunfähig erachtet. Nachdem nur drei
Wochen nach Erlass der angefochtenen Verfügung eine solche Verschlechterung
postuliert werde, sei davon auszugehen, dass der Zustand bereits zum Zeitpunkt
des Erlasses verschlechtert gewesen sei. Demgemäss sei ab einem noch exakt zu
bestimmenden, jedoch vor Erlass der Verfügung liegenden Zeitpunkt von einer 100%igen
Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit auszugehen
Was die psychiatrische Begutachtung
anbelange, sei festzustellen, dass der Rapport über den Befund auf eine
erheblich grössere Ausprägung der Depressivität hindeute als postuliert.
Insgesamt seien ausreichend viele Kriterien in Zahl und Schwere nach ICD-10
ausgewiesen, um mindestens eine mittelgradige Depression zu attestieren. Das
Gutachten sei auch dahingehend widersprüchlich, dass teilweise eine Dysthymie
und teilweise eine leichte Depression angenommen werde.
Die angefochtene Verfügung sei auch
unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten unzutreffend. Die Beschwerdegegnerin
gehe von einer 50%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in ideal
leidensadaptierter Tätigkeit bis 28. Juli 2015 aus und ab diesem Zeitpunkt von
einer 25%igen. Zu berücksichtigen sei, dass auch in Zusammenhang mit einer
rückwirkend zugesprochenen befristeten Rente die Revisionsvoraussetzungen
erfüllt sein müssten. Demgemäss bedürfe es vorliegend einer wesentlichen
Änderung des medizinischen Sachverhalts mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit
zur Rentenaufhebung, nachdem der Anspruch bis 28. Juli 2015 anerkannt worden
sei. Es könne aber nicht gesagt werden, dass sich der Gesundheitszustand ab
Juli 2015 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit verbessert hätte. Vielmehr
handle es sich bei der Einschätzung der F.___ um eine unbeachtlich anderweitige
ärztliche Einschätzung.
Zu kritisieren sei schliesslich der
Einkommensvergleich. Im Vorbescheid habe die Beschwerdegegnerin beim
Valideneinkommen noch auf eine Tätigkeit als Automatikmonteur abgestellt.
Hierbei hätte mindestens auf das Kompetenzniveau 2 abgestellt werden müssen.
Weil daraus ein Rentenanspruch resultiert hätte, stelle die Beschwerdegegnerin
nunmehr in der angefochtenen Verfügung nicht mehr auf diese Tätigkeit ab mit
der Begründung, ohne Eintritt des Gesundheitsschadens hätte der
Beschwerdeführer diese Tätigkeit nicht erlernt. Der Beschwerdeführer habe aber
den entsprechenden Fachausweis vor der Neuanmeldung erlangt. Massgebend zur
Bestimmung des Valideneinkommens seien die Verhältnisse vor der Neuanmeldung.
Selbst wenn der Beschwerdegegnerin in diesem Punkt gefolgt würde, wäre der
Einkommensvergleich fehlerhaft. Die Beschwerdegegnerin übersehe bei der
Ermittlung des Tabellenlohns, dass der Beschwerdeführer in der zuletzt ausgeübten
Tätigkeit bei der Firma B.___ als Abteilungsleiter der Textilschweisserei
fungiert habe. Er verfüge auch über entsprechende Fachausbildungen als
Schweisser. Damit wäre auf das Total Sektor 2 Produktion, und mindestens auf
das Kompetenzniveau 3 abzustellen. Daraus ergäbe sich ein Valideneinkommen, das
noch höher wäre als dasjenige als Automatikmonteur. Ausserdem habe eine
Aufrechnung von mindestens 41,7 Wochenstunden zu erfolgen. Sodann erweise sich
der leidensbedingte Abzug von 10 % als zu tief. Eine Tätigkeit müsste in
erheblicher Weise leidensadaptiert ausgestaltet sein. Zudem komme nur noch
Teilzeitarbeit in Frage. Der Beschwerdeführer sei seit längerer Zeit keiner
Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen. Weiter sei der gesundheitliche Verlauf
äusserst ungewiss.
Was die Ausführungen der
Beschwerdegegnerin im Rahmen ihrer Beschwerdeantwort angehe, so sei der Bericht
des RAD, auf den sich diese stütze, erst nach Erheben der Beschwerde eingeholt
worden. Zudem seien die Feststellungen der RAD-Ärztin mit Verweis auf die
Berichte von Dr. med. E.___ schlicht falsch.
3.
3.1
Der massgebende Sachverhalt
betrifft die Verneinung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf eine
Invalidenrente mit Verfügung vom 8. Februar 2017, weshalb die ab 1. Januar
2012.
geltende Rechtslage zu berücksichtigen ist.
3.2
Nach der seit 1. Januar
2012.
geltenden Rechtslage (6. IV-Revision) haben nach Art. 28 Abs. 1
Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.2) jene Versicherten
Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im
Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), und die
zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich
mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 Bundesgesetz über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]) gewesen sind
und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8
ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der
Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens
70.
%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 %
invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht
Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens
40.
% ein solcher auf eine Viertelsrente.
3.3
Wurde eine Rente wegen eines
fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert, so
wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft
macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen
Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 Verordnung über die
Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]). Mit dieser Bestimmung soll verhindert
werden, dass sich die Verwaltung nach vorausgegangener rechtskräftiger
Rentenverweigerung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher
begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen
befassen muss (BGE 130 V 68 E. 5.2.3, 125 V 412 E. 2b, 117 V 200 E. 4b).
3.4
Tritt die Verwaltung – wie im
vorliegenden Fall – auf eine Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell
abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person
glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich
eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall
nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (AHI 1999 S. 84 E. 1b
mit Hinweisen, bezogen auf Art. 41 a.F. IVG). Stellt sie fest, dass der
Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine
Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie
zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr
eine rentenbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im
Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht
(BGE 133 V 108, 117 V 198 E. 3a, 109 V 115 E. 2b).
Ob eine anspruchsbegründende Änderung in
den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt
sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17
Abs. 1 ATSG (vgl. BGE 105 V 30) – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie
er im Zeitpunkt der ersten Ablehnungsverfügung bestanden hat, mit demjenigen
zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 130 V 73 E. 3.1 mit
Hinweisen, AHI 1999 S. 84 E. 1b). Dies gilt jedoch nur in Fällen, in
denen seit der ersten Verfügung keine materielle Prüfung des Rentenanspruchs
mehr stattgefunden hat, sondern einzig Nichteintretensverfügungen.
4.
4.1
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden
können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).
4.2
Das Administrativverfahren vor
der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61
lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den
rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese
Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des
streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichend Klarheit besteht. Der
Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und
Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien
Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich
die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und
sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur
Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren
Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung
jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der
bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln,
soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse
zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008
E. 2.2.1, mit vielen Hinweisen).
4.3
Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE
117.
V 194 E. 3b S. 194 f.). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie
die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und
Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien
Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der
Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie
stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren
Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten.
Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den
Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die
Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische
These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist
entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden
ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen
Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121; BGE 122 V 157
E. 1c S. 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich
somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der
eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder
Gutachten.
Die Rechtsprechung erachtet es jedoch
als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf
bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die
Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352 ff.). So ist
einem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten
durch externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen und
Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der
Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der
Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien
gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4
S. 70). Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass
behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in
Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125
V 353).
5.
5.1
Der Leistungsanspruch des
Beschwerdeführers wird durch den Vergleich des Sachverhaltes, wie er im
Zeitpunkt der letztmaligen materiellen Rentenprüfung – Verfügung vom 20.
Februar 2013 (IV-Nr. 147) – und demjenigen, wie er zur Zeit der streitigen
Verfügung vom 8. Februar 2017 (A.S. 1 ff.) bestanden hat, beurteilt
(BGE 130 V 73 E. 3.1 mit Hinweisen, AHI 1999 S. 84 E. 1b).
5.2
Im Zeitpunkt der mit Verfügung
vom 20. Februar 2013 erfolgten erstmaligen Rentenbeurteilung durch die damals
zuständige IV-Stelle des Kantons Aargau lag in gesundheitlicher Hinsicht ein
Gutachten der Begutachtungsstelle C.___ (Rheumatologie und Psychiatrie) vom 8.
August 2007 (IV-Nr. 30) vor. Der Beweiswert dieser Einschätzungen ist
unbestritten und die damalige Verweigerung einer Rente nach erfolgter
Umschulung unangefochten geblieben. Gemäss dem erwähnten Gutachten lagen beim
Beschwerdeführer folgende Diagnosen vor:
mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
-
chronisches
panvertebrales Schmerzsyndrom, Exazerbation seit ca. 2001-2002 (ICD-10 M54.8)
bei:
Verdacht auf
somatoforme Schmerzstörung
Haltungsinsuffizienz
diskreter
Rotationsskoliose am BWS/LWS-Übergang
anteriorer
Blockwirbelbildung BWK12/LWK1
diskreten,
degenerativen, altersentsprechenden Veränderungen mit Chondrosen vereinzelter
Bandscheiben (MRI der BWS und LWS von 2002)
Status nach
Morbus Scheuermann
-
teilremittierte
depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.01)
-
DD: Verdacht auf Dysthymia
(ICD-10 F34.1)
ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit:
-
Osteopenie der
Wirbelsäule bei:
Testosteronmangel
(Nachweis 2002)
Bisphosphonattherapie
seit 2003 und Testosteronsubstitution
-
Senkfüsse beidseits
mit beginnendem Hallux valgus
Die Ätiologie der beim Beschwerdeführer
bestehenden panvertebralen Schmerzen wurde als gemischt interpretiert. Die
anamnestische Schilderung der Schmerzsymptomatik, der Verlauf mit
Verschlechterung auf physiotherapeutische Massnahmen und der körperliche
Untersuchungsbefund mit Waddel-Zeichen sprächen für das Vorliegen einer im
Vordergrund stehenden somatoformen Schmerzkomponente. Auffallend seien die
Stärke der Schmerzen, die geringe Variation der Schmerzintensität und die
Diskrepanz zwischen Intensität der Schmerzen, deren Ausdehnung sowie den doch
diskreten und lokalisierten Befunden in den radiologischen und MRI-Aufnahmen.
Es bestehe eine Haltungsinsuffizienz, die klinisch schon bei der Körperhaltung
zu beobachten sei und auch im globalen Haltungstest deutlich werde. Die
anteriore Blockwirbelbildung könne die Schmerzen nur teilweise erklären.
Hinweise für eine entzündliche Komponente bestünden nicht. Die nachgewiesene
Osteopenie an der Wirbelsäule erkläre die Schmerzsymptomatik ebenfalls nicht.
Aus rheumatologischer Sicht bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für leichte
und mittelschwere körperliche Tätigkeiten mit folgenden Einschränkungen:
regelmässiger Positionswechsel, Vermeiden von Zwangshaltungen, Vermeiden von
häufigem Heben über 25 kg bis Gürtelhöhe und 15 kg bis Brusthöhe. Arbeiten in
Kälte, Zugluft und Überkopfarbeiten sollten zeitlich begrenzt erfolgen. Diese
Einschätzung gelte seit 2002.
In psychiatrischer Hinsicht habe sich
beim Beschwerdeführer nach der Kündigung des letzten Arbeitsverhältnisses im
Jahr 2002 eine depressive Symptomatik entwickelt, die ca. 2003 / 2004 auch zu
einer psychiatrischen Behandlung geführt habe. Nach seinen Angaben sei unter ambulant-psychotherapeutischer
Behandlung eine Besserung des psychischen Zustandsbildes eingetreten, wenngleich
verschiedene Belastungsfaktoren fortbestünden. Aufgrund der Befunde in den
Selbstbeurteilungsfragebögen sei von einer leichten Verdeutlichungstendenz
auszugehen. In Anbetracht der Gesamtbefunde sei ein leichtgradiges depressives
Zustandsbild mit gedrückter Grundstimmung, eingeschränkter Schwingungsfähigkeit
und Freudempfinden sowie Insuffizienz- und Schuldgefühlen gegenüber der Familie
zu attestieren. Bei vorbekannter mittelgradig-depressiver Episode müsse die
aktuelle Symptomatik im Sinne einer teilremittierten depressiven Symptomatik
mit noch leichter Ausprägung festgehalten werden. Aufgrund der Lebensgeschichte
und des Krankheitsverlaufs sei differentialdiagnostisch aber auch eine
Dysthymia zu erwägen. Die Schmerzproblematik werde durch die depressive
Symptomatik negativ beeinflusst. Ausserdem sei von einer Dekonditionierung mit
Schmerzausweitung auszugehen. Eine eigenständige anhaltende somatoforme
Schmerzstörung liege nicht vor. Aus rein psychiatrischer Sicht bestehe derzeit
eine Arbeitsfähigkeit von 80 %. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus
psychiatrischer Sicht wäre in einer allfälligen Einschränkung aus somatischer
Sicht mitenthalten.
Retrospektiv sei aus somatischer Sicht
die attestierte Arbeitsfähigkeit von 100 % für eine angepasste körperliche
Tätigkeit auch rückwirkend anzunehmen. Im Bericht des behandelnden
Psychotherapeuten vom 22. Dezember 2004 werde eine Verbesserung der
Arbeitsfähigkeit auf 50 % bis ca. Juni 2005 erwartet. Zumindest ab diesem
Zeitpunkt sei eine 50%ige Arbeitsfähigkeit anzunehmen. Ab
Begutachtungszeitpunkt betrage die Arbeitsfähigkeit 80 %.
Die IV-Stelle des Kantons Aargau
übernahm im Anschluss die Kosten für eine Umschulung des Beschwerdeführers;
dieser schloss eine Ausbildung zum Automatikmonteur im Juni 2012 erfolgreich ab
(IV-Nr. 142). Die berufliche Integration wurde daraufhin beendet und die
IV-Stelle des Kantons Aargau ging davon aus, dass der Beschwerdeführer nach
einer ausreichenden Einarbeitungszeit ein 100%-Pensum bei voller Leistung in
der freien Wirtschaft bewältigen könne (IV-Nr. 139). In der Rentenverfügung vom
20.
Februar 2013 ging sie mit Blick auf das festgehaltene Invalideneinkommen
(Tabellenlohn der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung LSE 2010, Ziff. 26,
Niveau 3) von CHF 81'071.00 offensichtlich ebenfalls davon aus, dass der
Beschwerdeführer nach der Umschulung zu 100 % als Automatikmonteur tätig sein
und damit ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen könne.
5.3
Folgender medizinischer
Sachverhalt zeigte sich im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 8. Februar
2017:
5.3.1
Gemäss den Berichten von Dr. med.
E.___ vom 25. März, 24. Juni sowie 2. und 18. September 2014 (IV-Nr. 178
S. 3 ff.) sind beim Beschwerdeführer folgende Diagnosen zu stellen:
-
Psoriasis Arthritits
EM 2010 ED 03/2014,
HLA-B27
negativ,
Status nach
Daktylitis,
Therapie:
Beginn Leflunomid 03/2014, MTX 06/2010 bis 10/2010 (Transaminasenerhöhung).
-
Psoriasis, Verdacht
auf Nagelpsoriasis
-
Osteopenie bei
Testosteronmangel ED 2002
DXA-Messung
vom 06/2014: LWS Z -1.7; Schenkelhals T -1.0
Status nach
Behandlung mit Alendronat 2003 bis 2010,
Status nach
Testosteronsubstitution
-
Depression
-
Lumbovertebralsyndrom
Der Beschwerdeführer leide seit Jahren
unter teils nächtlich exazerbierten Schmerzen an Händen und Füssen. Aktuell
gehe es um schmerzhafte Schwellungen der MCP-Gelenke sowie des PIP III Hand
links. Auch die MTP-Gelenke seien schmerzhaft. Aufgrund des entzündlichen
Charakters der Beschwerden sowie der klinischen Untersuchung mit positiven
Gänslenzeichen und Synovitis PIP III Hand links seien die Beschwerden auf eine
entzündliche Gelenkserkrankung zurückzuführen. Bei anamnestisch Psoriasis,
Status nach Daktylitis sowie Tenosynovitis der Flexorensehnen Dig. III links
seien die Beschwerden am ehesten als Psoriasisarthritis zu interpretieren. Bei
intermittierenden Schmerzen im Bereich des rechten Gesässes müsse
differentialdiagnostisch an einen axialen Gelenksbefall mit Sakroiliitis der
Psoriasisarthritis gedacht werden. Seit Behandlungsbeginn mit Leflunomid sei es
zu einer Reduktion der Gelenksbeschwerden gekommen, dennoch persistiere die
schmerzhafte Schwellung PIP III Hand links. Das Gänselzeichen der Hände
beidseits sei bei der Untersuchung im Juni 2014 indessen negativ. Eine
Knochendichtemessung zeige Werte im oesteopenischen Bereich. Im Rahmen der
Abklärungen vor Beginn einer Behandlung mit einem TNF-a Hemmer habe ein
durchgeführtes IGRA einen positiven Befund gezeigt, weshalb eine latente
Tuberkulose nicht ausgeschlossen werden könne.
5.3.2
Im Arztbericht von Dr. med. E.___
vom 12. Februar 2015 an die Beschwerdegegnerin (IV-Nr. 183) werden die gleichen
Diagnosen genannt wie die in Ziff. 5.3.1 oben aufgeführten. Als Diagnose mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wird die Psoriasisarthritis deklariert. Die
Arbeitsunfähigkeit als Automatikmonteur betrage 100 %. Für eine leichte
Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 %, wobei die letzte
Untersuchung am 23. Dezember 2014 stattgefunden habe.
5.3.3
Im Arztbericht von Dr. med. I.___,
Facharzt für Innere Medizin, vom 8. März 2015 (IV-Nr. 184) werden eine
Depression mit somatischem Syndrom, eine Osteopenie bei Testosteronmangel, ein
chronisches WS-Syndrom und eine rheumatologische Polyarthritis als Diagnosen
mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannt.
5.3.4
Im Rahmen einer weiteren
Berichterstattung von Dr. med. E.___ vom 11. März 2015 (IV-Nr. 194.2 S. 1)
wird festgehalten, der Beschwerdeführer sei seitens der Psoriasis Arthritis
nahezu beschwerdefrei. Lediglich im Bereich PIP III Hand links persistiere eine
indolente spindelförmige Schwellung des Gelenks.
5.3.5
Im von der Beschwerdegegnerin
eingeholten bidisziplinären Gutachten der Begutachtungsstelle F.___ vom 14.
August 2015 (IV-Nr. 194.1), erstellt von Dr. med. G.___, Fachärztin für
Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und Dr. med. H.___, Facharzt für
Rheumatologie FMH, erheben die Gutachter folgende Diagnosen:
mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
-
Oligoarthritis
(ICD-10 M07.39) mit aktuellem Befall des linken Mittelfingerstrahls und
möglicher Coxitis links mit/bei:
DD:
Psoriasis-Arthritis, Oligoarthritis mit anderer Zuordnung
ED 3/2014,
Erstmanifestation 2010
HLA-B27
negativ
«somatoforme» Überlagerung
im Rahmen der chronischen depressiven Verstimmung (Dysthymia) und erheblichen
psychosozialen Problemen
Aktuell: gegenwärtiger
Aktivitätsgrad der Erkrankung leicht bis sehr leicht unter Leflunomid 10 mg
sowie Salazopyrin 1000 mg täglich
-
Anpassungsstörung
mit depressiver Reaktion bei erheblicher psychosozialer Belastung, auf dem
Boden einer vorbestehenden Dysthymia (ICD-10 F43.21)
-
Dysthymia (ICD-10
F34.1)
ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit:
-
Osteopenie bei
wahrscheinlichem Testosteronmangel (ICD-10 M81.99)
-
thorakovertebrales
Schmerzsyndrom bei Status nach Morbus Scheuermann (ICD-10 M42.09)
-
anamnestisch Status
nach längerdauernder mittelgradiger depressiver Episode, Erstdiagnose 2004
Subjektiv gebe der Beschwerdeführer an,
gesundheitliche Hauptbeschwerden seien Schmerzen und Schwellungen mit
Morgensteifigkeit in den Händen beidseits sowie zusätzlich wechselnde
«Knochenschmerzen» in beiden Unterschenkeln und Vorderarmen. Zudem habe er auch
Rückenschmerzen, z.B. nach längerem Sitzen, sowie Schmerzen im Schultergürtel-Nacken-Bereich
und häufige Kopfschmerzen. Derzeit seien die Schmerzen erträglich. Er fühle
sich ständig müde, körperlich schwach. Seine aktuelle Lebenssituation sei
schwierig. Er habe seine Familie verloren und keine Zukunftsperspektiven mehr.
Auf Nachfrage nach psychischen Beschwerden, die nicht spontan geschildert worden
seien, gebe der Beschwerdeführer an, die Lebensmotivation und die Kraft zum
Kämpfen verloren zu haben. Er würde sich aber wegen der Kinder nichts antun. Zu
Hause weine er viel und fühle sich traurig. Die Zukunft sehe er negativ. Auf
Nachfrage gebe er einen verminderten Antrieb an. Wenn er nicht müsse, stehe er
morgens sehr spät auf und mache nur, was er müsse. Er verspüre keinen Antrieb
oder Motivation, etwas Schönes zu machen. Sein Appetit sei normal. Er habe ein
vermehrtes Schlafbedürfnis, fühle sich aber morgens trotzdem nie ausgeruht. Die
Konzentration sei nicht vermindert. Sein Selbstvertrauen und Selbstwertgefühl
hätten gelitten durch die beruflichen Abstiege und die Entwertungen seiner
Ehefrau. Manchmal denke er, dass er wertlos sei, aber auch nicht ständig. Einmal
pro Monat suche der Beschwerdeführer den Hausarzt auf. Eine
psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung bestehe zurzeit nicht, er wünsche
sich aber eine solche. Psychopharmaka wolle er keine einnehmen. Aufgrund der
Beeinträchtigungen seiner Hände und wegen seiner Kraftlosigkeit betrachte er
sich derzeit nicht als arbeitsfähig.
Der gutachterliche internistische Befund
fällt unauffällig aus. Die Haut zeige im Bereich der Beine multiple rötliche,
papelartige Erhebungen, dagegen keine Psoriasis-typisch flächigen Herde mit
peripherer Schuppung. Auch die Finger- und Zehennägel zeigten zurzeit keine
Psoriasis-typischen Veränderungen. Im rheumatologischen Befund zeige sich eine unbehinderte
allgemeine Fortbewegung, das Gangbild sei flüssig. Im Bereich der Wirbelsäule
stehe das Achsenorgan völlig lotrecht auf dem Becken mit absolut
physiologischen Krümmungen der Sagittalebene. Die Untersuchung der Halsregion
ergebe eine mässige Verspannung der zervikalen Streckmuskulatur, die jedoch
nicht dolent erscheine. Umschriebene palpatorische Schmerzpunkte zeigten sich
nicht. Bei der Lateralflexion der HWS zeige sich eine diskrete, schmerzlose
Einschränkung nach beiden Seiten. Lumbal zeige sich bei Inklination ein Schober
von 10/13 cm, Einschränkung der Inklination von ca. einem Drittel, ebenso der
Reklination, beide schmerzfrei. Bei Lateralflexion nach links werde ein Schmerz
in der linken Flankenregion empfunden, bei derjenigen nach rechts sei die
Schmerzangabe beidseitig. Eine deutliche Druckdolenz finde sich lumbal einzig
im Bereich des Segments L5/S1. In der Schulterregion und den oberen
Extremitäten bestehe eine leicht dolente muskuläre Verspannungszone im Übergang
des horizontalen zum oberen Trapeziusast rechts (links nicht vorhanden). Am
linken Handrücken finde sich im Bereich des Os naviculare ein indolentes,
leicht prominentes Ganglion. Die Handgelenke seien schmerzfrei und ungehindert
mobil. Der linke Zeigefinger zeige eine deutlich synoviale Verdickung mit
Druckempfindlichkeit des proximalen Interphalangealgelenks, eine angedeutete,
weniger dolente Synovitis auch des Grundgelenks. In der linken Hohlhand sei die
Beugesehne des linken Mittelfingers dolent, einer vermutlichen Tendinitis/Tendovaginitis
entsprechend. Die Kompression der vier MCP links sei empfindlich. Beim
Faustschluss zeige sich ein leichtes Defizit des linken Mittelfingers von ca. 1
cm. Die rechte Hand sei ohne manifeste Synovitiden, nur angedeutet bestehe ein
positives Gaenslen-Kompressionszeichen der Grundgelenke. Der Faustschluss sei
hier vollständig. Die Sehnenreflexe der oberen Extremitäten seien symmetrisch
gut auslösbar, die Berührungssensibilität sei normal. Im Bereich des Beckens
und der unteren Extremitäten wirke die ganze Beckenstatik symmetrisch. Eine
diskrete Druckempfindlichkeit bestehe über beiden Iliosakralgelenken, ferner
eine deutliche Druckempfindlichkeit der linken Leistenregion. Die
Menell-Zeichen seien beidseits fraglich positiv. Die Innenrotation der
Hüftgelenke sei etwas vermindert, wobei sich links ein Schmerz im Bereich der
Adduktorenmuskulatur von der Leiste bis gegen die Innenseite des Knies ergebe.
Im Fussbereich gebe es keinen Nachweis von Synovitiden, der Gang sei auch auf
Zehen und Fersen unbehindert möglich.
In psychischer Hinsicht ergäben sich im
Gespräch keine Hinweise auf Persönlichkeitsakzentuierungen. Der affektive
Rapport lasse sich gut herstellen. Der Beschwerdeführer sei affektiv gut
moduliert, wobei in Zusammenhang mit der aktuellen Lebenssituation nach der
Trennung von der Ehefrau ein deutlicher Leidensdruck erkennbar werde. Hier
wirke der Beschwerdeführer bei der Untersuchung emotional aufgewühlt und
affektlabil, dies jedoch nicht durchgehend, sondern themenabhängig. Dazwischen
fange er sich affektiv immer wieder ein und wirke dann jeweils subdepressiv
herabgestimmt, ernst und nachdenklich. Während der Untersuchung seien keine
übermässigen schmerzdemonstrativen Verhaltensweisen erkennbar. Lediglich ein-
oder zweimal deute der Beschwerdeführer Rückenschmerzen an. Das
Schmerzverhalten wirke insgesamt adäquat. Kognitiv seien während der
Untersuchung klinisch keine Einschränkungen und keine Ermüdungszeichen
erkennbar.
6.
Die Beschwerdegegnerin stützt
ihren ablehnenden Entscheid in Bezug auf die Diagnostik und die Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit im Wesentlichen auf das von ihr eingeholte bidisziplinäre
Gutachten der Begutachtungsstelle F.___ vom 14. August 2015 (IV-Nr. 194.1),
weshalb dessen Beweiswert zu prüfen ist. Der Beschwerdeführer wurde in den
Disziplinen Rheumatologie und Psychiatrie und damit in den vorliegend
relevanten Bereichen begutachtet. Das Gutachten erweist sich als vollständig.
Es beruht auf umfassender Aktenkenntnis und -analyse und wurde von auf den
entsprechenden Gebieten ausgewiesenen Fachpersonen erstellt. In dieser Hinsicht
genügt es den Anforderungen an ein verwertbares Gerichtsgutachten.
6.1
Inhaltlich kommen die Gutachter
zum nachvollziehbaren Schluss, dass in somatischer Hinsicht der auffälligste Befund
ein zweifellos arthritischer, zurzeit aber nicht mehr sehr aktiver Befall des
III. Strahls an der linken Hand sei. Dieser Mittelfinger weise einen
Restzustand nach Arthritis im proximalen Interphalangealgelenk sowie im
Grundgelenk auf, die zu einem leichten Flexionsdefizit des Fingers führe.
Ferner bestehe eine wahrscheinliche Tendovaginitis der Beugesehne dieses
Fingers. Bedingt durch den arthritischen Befall sei die Faustschlusskraft der
linken Hand auf weniger als die Hälfte derjenigen der rechten reduziert. Zudem
bestehe ein positives Gänsle-Zeichen für die linke Hand. Das radiologische Bild
der Hände zeige im dorso-ventralen Strahlengang hingegen völlig normale
Verhältnisse beider Hände. Insbesondere bestünden keine gelenknahe Osteopenie
und keine Andeutung von Usurierung in den zur Diskussion stehenden
Fingergelenken. Die rechte Hand sei derzeit ohne manifeste Synotividen. Es
bestehe nur andeutend ein positives Gänslen-Kompressionszeichen der
Grundgelenke. Nicht ganz eindeutig sei der klinische Befund am linken
Hüftgelenk. Es gebe einen gewissen Hinweis, dass hier eine leichte Coxitis
vorliegen könnte. Die Lendenwirbelsäule zeige ebenfalls eine leichte
funktionelle Einschränkung. Klinisch ergebe sich kein dringender Verdacht auf
das Vorliegen einer Entzündung der Iliosakralgelenke. Mit Bezug auf die vom
behandelnden Rheumatologen, Dr. med. E.___, erstellten Berichte mit
Diagnostizierung einer Psoriasis-Arthritis wird einleuchtend dargelegt, dass
das zum Zeitpunkt des Gutachtens bestehende Bild demjenigen einer eher diskret
schwelenden Oligoarthritis entspreche, womit sichere klinische Hinweise für
eine Psoriasis-Arthritis zurzeit nicht vorlägen. Untermauert wird dies damit,
dass die Hautmanifestationen an den Beinen nicht typischen Psoriasisherden
entsprächen. Dennoch wird aufgrund der Anamnese diese Diagnose als die
wahrscheinlichste angesehen. Differentialdiagnostisch könnte nach
gutachterlicher Einschätzung aber auch eine anders zu klassifizierende Form
einer Oligiarthritis vorliegen, dies aber ohne Konsequenzen für die Behandlung.
Zu Recht wird erwähnt, dass die Behandlung beim Beschwerdeführer gut zu wirken
scheint, was sich mit den Ausführungen von Dr. med. E.___ vom 11. März
2015.
deckt. Es ist daher nachvollziehbar, dass der zum Zeitpunkt der
Begutachtung vorliegende Aktivitätsgrad der Erkrankung als leicht bis sehr
leicht bezeichnet wird. Die in der Vergangenheit diagnostizierte Osteopenie wird
im Gutachten mit Verweis auf die im Juni 2014 durchgeführte
Knochendichtemessung als klinisch bedeutungslos erachtet, da die Werte deutlich
vom osteoporotischen Bereich entfernt lägen. Damit übereinstimmend wird
festgehalten, dass es bisher auch zu keinen Osteoporose-verdächtigen Frakturen gekommen
ist. Unter Umständen könne hier auch ein Behandlungserfolg, denn die vor den
Behandlungen mit dem Bisphosphonat bzw. mit Testosteron gegebenen die
Dichtewerte seien unbekannt und möglicherweise ungünstiger. Aufgrund der
Befundlage und der vom Beschwerdeführer subjektiv geschilderten, intensiven
Schilderung von Gelenkschmerzen wird im Gutachten stimmig ausgeführt, dass von
einer gewissen erhöhten Schmerzempfindlichkeit auszugehen ist, die durch die
etwas depressiv wirkende Grundstimmung schmerzverstärkenden Charakter hat.
Im Rahmen der psychiatrischen
Untersuchung wird psychopathologisch eine themenadäquate, intermittierende
Affektlabilität mit emotionaler Aufgewühltheit als im Vordergrund stehend
erachtet. Auch diese Einschätzung ist unter Berücksichtigung der vom
Beschwerdeführer geschilderten belastenden Lebenssituation mit Trennung von der
Ehefrau und Ablehnung durch die eigenen Kinder nachvollziehbar. Die
psychiatrische Fachgutachterin schildert diesbezüglich, dass die Grundstimmung
zu Beginn der Untersuchung durchaus euthym gewesen sei, wobei aber in
Zusammenhang mit der Schilderung der aktuellen Lebenssituation ein hoher
Leidensdruck mit Gefühlen von Trauer, Enttäuschung und Perspektivlosigkeit
spürbar gewesen sei. Dazwischen habe sich der Beschwerdeführer jedoch affektiv
immer wieder aufgefangen und insgesamt leicht, d.h. subdepressiv herabgestimmt
gewirkt, ernst und nachdenklich, jedoch affektiv gut moduliert mit erhaltener
Schwingungsfähigkeit bei leicht gegen den depressiven Pol hin verschobenem
Spektrum affektiver Tönungen und normalem Antriebsverhalten. Anamnestisch
hätten sich auf Nachfrage Hinweise auf eine Befindlichkeitsstörung von
depressivem Gepräge mit einer häufig traurigen Verstimmung, einem Verlust der
Lebensmotivation, einer Verminderung der Vitalgefühle sowie einer Verminderung
von Interesse an angenehmen Tätigkeiten sowie einer leichten Antriebsminderung
gefunden. Nachvollziehbar wird dargelegt, dass diese, nur auf Nachfrage
geäusserten psychischen Beschwerden formaldiagnostisch die Kriterien für eine
leichte depressive Episode erfüllen würden, der klinische Befund aber nicht
dazu passe. Dieser Beurteilung ist angesichts der guten affektiven
Modulationsfähigkeit, der subdepressiven Stimmungslage und den unauffälligen
psychischen Grundfunktionen zu folgen und damit von einem leichten depressiven
Verstimmungszustand zu sprechen, das derzeit nicht das Ausmass einer leichten
oder mittelschweren depressiven Episode erreicht. Die Befindlichkeitsstörung wird
gegenwärtig diagnostisch am ehesten einer Anpassungsstörung mit depressiver
Reaktion (ICD-10 F43.21) zugeordnet, wobei differentialdiagnostisch das
Vorliegen einer leichten depressiven Episode nicht ganz ausgeschlossen wird. Die
Gutachterin verweist in diesem Zusammenhang auf die Aktenlage, wo 2004 erstmals
eine mittelgradige Depression beschrieben wird, die auch psychopharmakologisch
behandelt wurde. Die Behandlung erfolgte aber nicht bei einem entsprechenden
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, sondern einem türkisch sprechenden
Neurologen (Dr. med. J.___). Die von ihm erhobene Diagnose einer langdauernden,
ausgeprägten Depression muss daher mit Vorsicht behandelt werden. Nicht mit einer
solchen Diagnose in Einklang steht, dass neben einer Medikation mit Efexor
stützende Gespräche nur in zwei- bis dreimonatigen Abständen stattgefunden
haben. Zum Zeitpunkt der Begutachtung fand gar keine psychotherapeutische
Behandlung statt. Auch weil der Beschwerdeführer in der Lage war, von 2008 bis
2012.
eine Umschulung zu absolvieren, wird gutachterlich das Vorliegen einer
mittelgradigen Depression als unwahrscheinlich angesehen. Schliesslich wird auf
die Begutachtung im Jahr 2007 verwiesen, in deren Rahmen eine teilremittierte
depressive Episode mit somatischem Syndrom diagnostiziert und differentialdiagnostisch
eine Dysthymie erwogen wurde. Daher wird in der aktuellen Begutachtung eine anhaltende,
leichtere depressive Verstimmung im Sinne einer der im Gutachten 2007
vermuteten Dysthymie (ICD-10 F34.1) als wahrscheinlich angesehen. Diese
Diagnose wird nun mit Verweis auf den Längsverlauf nachvollziehbar bestätigt.
Eine eigenständige somatoforme Schmerzstörung wird indessen, wie bereits 2007,
nicht diagnostiziert, was mit Blick darauf, dass es am zentralen diagnostischen
Kriterium eines schweren, quälenden Schmerzes fehlt, einleuchtend erscheint.
Weiter wirke auch das Ausdrucks- und Interaktionsverhalten nicht im engeren
Sinne somatoform ausgestaltet. Berücksichtige man die persönliche Anamnese des
Beschwerdeführers, liessen sich zwar schon seit Jahren recht erhebliche
psychosoziale Belastungen eruieren, die als Ursache für die Manifestation einer
somatoformen Schmerzstörung grundsätzlich in Frage kämen. Andererseits
beschreibe der Beschwerdeführer bei sommerlichem Klima eine deutlich geringere
Schmerzaktivität, obwohl gleichzeitig ein ganz erheblicher psychosozialer
Stressor vorliege. Dies spreche gegen eine krankheitswertige somatoforme
Überlagerung.
6.2
Als nachvollziehbar erweist sich
auch die gutachterliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, wobei das
rheumatisch-entzündliche Leiden mit nennenswerter Einschränkung der Handkraft
links wie auch einem möglichen Betroffen-Sein des linken Hüftgelenks für den
Beruf als Automatik-Mechanikers als ungünstig angesehen wird. Die Gutachter
schliessen sich gestützt darauf der Ansicht des behandelnden Rheumatologen an
und deklarieren für diese Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Für eine
leichte Tätigkeit, z.B. im Informatik- oder Elektronikbereich, wird indessen in
Abweichung von der Beurteilung des behandelnden Rheumatologen eine
Arbeitsfähigkeit von 70 - 80 % angenommen. Die Einschränkung von 20 - 30 %
ergibt sich nach schlüssiger gutachterlicher Beurteilung aus den
Beeinträchtigungen seitens der teilweise entzündeten und teilversteiften
Fingergelenke und Tendovaginitis einer Beugesehne der linken Hand. Es sei daher
bei allen manuellen Tätigkeiten mit einer gewissen Verlangsamung des
Arbeitstempos und damit einer Verminderung des Rendements zu rechnen. Die von
Dr. med. E.___ im Februar 2015 postulierte Einschränkung von 50 % für leichte
körperliche Tätigkeiten lasse sich aufgrund der zum Begutachtungszeitpunkt nur
leichten oder sogar sehr leichten Aktivität mit Oligoarthritis und praktisch
nur linksseitigem Handbefall nicht rechtfertigen. Auch diese Einschätzung ist
zu teilen.
Vor dem Hintergrund der leicht ausgeprägten
depressiven Symptomatik lasse sich medizinisch-theoretisch eine höhergradige
Arbeitsunfähigkeit nicht begründen. Aus fachpsychiatrischer Sicht rechtfertige
sich aufgrund einer leicht verminderten psychischen Belastbarkeit, dem
verminderten Selbstwert und Selbstvertrauen und einer vermehrten
gedanklich-emotionalen Inanspruchnahme eine qualitative Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt von 20 %.
In der interdisziplinären Einschätzung
der Arbeitsfähigkeit wird zusammengefasst die zuletzt ausgeübte Tätigkeit eines
Mitarbeiters in der Storen-Schweisserei sowie die neu erlernte Tätigkeit des
Automatikmonteurs aus rheumatologischen Gründen als unzumutbar erachtet. In
einer dem somatischen Leiden angepassten Verweistätigkeit besteht aus
integrativer versicherungsmedizinischer Sicht ein Leistungsvermögen von 70 bis
80.
%. Dabei ist bei voller zeitlicher Zumutbarkeit von einer Einschränkung
des Rendements von 20 - 30 % auszugehen, wobei sich die auf dem
rheumatologischen und psychiatrischen Gebiet postulierten Einschränkungen
überschneiden und das Rendement gleichermassen betreffen. Ob die diagnostizierten
psychischen Störungen (Anpassungsstörung und Dysthymie) nach jüngster
bundesgerichtlicher Rechtsprechung wie die depressiven Störungen leicht- bis
mittelgradiger Natur einem strukturierten Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281
zu unterziehen sind oder nicht (vgl. hierzu Urteile des Bundesgerichts
8C_841/2016 und 8C_130/2017 vom 30. November 2017) kann insofern offen bleiben,
denn mit oder ohne deren Berücksichtigung besteht auch aus somatischer Sicht eine
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um 20 - 30 % in jeglichen
Tätigkeiten.
In retrospektiver Hinsicht wird im
Gutachten festgehalten, es sei davon auszugehen, dass eine medizinisch
begründete Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit seit
September 2003 bestehe. Nach der Umschulung auf den Beruf des Automatikmonteurs
sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsfähig eingeschätzt worden.
Aufgrund der im März 2014 diagnostizierten Psoriasisarthritis sei seit 2014 in
der Tätigkeit als Automatikmonteur eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert
worden, woran sich bis heute nichts geändert habe. Spätestens ab März 2014 sei
von einer vollen Arbeitsunfähigkeit in dieser Tätigkeit auszugehen. Körperlich
leichte Tätigkeiten z.B. im Informatik- oder Elektronikbereich könnten bei
voller zeitlicher Leistungsfähigkeit ausgeübt werden, dies spätestens ab dem
Zeitpunkt der aktuellen Begutachtung.
6.3
Zu prüfen bleibt, ob die zeitlich
nach Erstellung des Gutachtens und Erlass der angefochtenen Verfügung
erstellten Berichte von Dr. med. E.___ den Beweiswert des Gutachtens zu
erschüttern vermögen. Diese lassen indessen keine Schlüsse darauf zu, dass sich
der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bereits vor Erlass der
angefochtenen Verfügung wieder massgeblich verschlechtert hat, obwohl auch im
Gutachten der F.___ erwähnt wird, dass beim bestehenden somatischen
Beschwerdebild eine Verschlechterung des Gesundheitszustands in Zukunft in
Frage kommen könnte.
Dr. med. E.___ berichtet am 28. Februar
2017.
(Beilage 3 zur Beschwerde vom 14. März 2017), seit der letzten
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im August sei eine Verschlechterung des Krankheitszustandes
eingetreten, weshalb er die Therapie mit einer neuen Medikation ausbauen müsse.
Der Beschwerdeführer sei aus rheumatologischer Sicht zu 100 % arbeitsunfähig. Worin
die Verschlechterung liegt, wird nicht dargelegt. Der Einsatz einer neuen
Medikation hatte zum Zeitpunkt der Berichterstattung offenbar noch nicht
stattgefunden. In seinem Bericht vom 13. März 2017 (Beilage 5 zur
Beschwerde vom 14. März 2017) erhebt Dr. med. E.___ sodann als Befund leicht
schmerzhafte, diskret ausgeprägte Schwellungen einzelner PIP-Gelenke der Hände
beidseits. Die Gänslezeichen der Hände und Füsse seien beidseits negativ. Es
bestünden keine Hinweise auf Enthesetiden oder Daktylitiden. Dieser Befund
entspricht demjenigen der Begutachtung. Es liegt darin auch kein gravierenderer
Befund als derjenige, den er selber noch am 11. März 2015 festgehalten
hatte. Es ist daher nicht nachvollziehbar, weshalb er im Anschluss von einer Zunahme
der entzündlichen Gelenksaktivität mit schmerzhaften Schwellungen der
Fingergelenke spricht und eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % postuliert. In
seinem Bericht vom 26. Juni 2017 (Beilage 6 zur Beschwerde vom 14. März 2017)
führt Dr. med. E.___ schliesslich aus, im Vergleich zum Gutachten von
August 2015 habe sich eine Zunahme der Fingergelenkschwellungen gezeigt.
Ansonsten entspricht dieser Bericht wortwörtlich demjenigen vom 13. März 2017.
7.
Nach dem Gesagten kann
vollumfänglich auf das Gutachten der Begutachtungsstelle F.___ abgestellt
werden. Demgemäss ist im Vergleich zum Zeitpunkt der ersten rentenablehnenden
Verfügung am 20. Februar 2013 (IV-Nr. 147) eine relevante Verschlechterung des
Gesundheitszustandes eingetreten. Damals betrug die Arbeitsfähigkeit für eine
angepasste bzw. die umgeschulte Tätigkeit 100 %. Im Gutachten der F.___ Bern
wird seit März 2014 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für die Tätigkeit als
Automatikmonteur festgelegt, die im Rahmen der ersten, rentenablehnenden
Verfügung noch zur Bemessung des Invalideneinkommens herangezogen worden war. Die
aktuelle gutachterliche Beurteilung erfolgte aufgrund einer neu hinzugekommenen
Diagnose, die im Zeitpunkt der ersten Rentenverfügung noch nicht vorgelegen
hatte. Für körperlich leichte Tätigkeiten besteht ab dem Begutachtungszeitpunkt
bzw. Untersuchungszeitpunkt (28. Juli 2015) nunmehr eine Arbeitsfähigkeit von
70.
- 80 %. Diese Einschränkung bezieht sich explizit auf die neu
hinzugekommene Diagnose (Beeinträchtigungen seitens der teilweise entzündeten
und versteiften Fingergelenke sowie Tendovaginits einer Beugesehne der linken
Hand). Gestützt auf die nachvollziehbare gutachterliche Schlussfolgerung, dass
die von Dr. med. E.___ am 12. Februar 2015 (IV-Nr. 183) postulierte 50%ige
Arbeitsfähigkeit für eine leichte Tätigkeit (aufgrund der Psoriasisarthritis)
zum Begutachtungszeitpunkt nicht mehr zu rechtfertigen sei, da gegenwärtig nur
eine leichte bis sehr leichte entzündliche Aktivität vorhanden sei, ist davon
auszugehen, dass zwischen dem Zeitpunkt der letzten Untersuchung bei Dr. med. E.___
(23. Dezember 2014), die zu dieser Einschätzung führte, und dem
Begutachtungszeitpunkt (28. Juli 2015) eine Verbesserung des gesundheitlichen
Zustands eingetreten ist. Mangels anderer Hinweise ist für den Zeitraum
23.
Dezember 2014 bis 28. Juli 2015 von der Einschätzung von Dr. med.
E.___ und damit einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit auch in einer leichten
Tätigkeit auszugehen.
8.
Bestritten ist vorliegend auch
die Ermittlung des Invaliditätsgrades bzw. des Validen- sowie des
Invalideneinkommens. Einig sind sich die Parteien dahingehend, dass ein reiner
Einkommensvergleich vorzunehmen ist, was auch korrekt ist.
8.1
Für die Bemessung des
Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des
Rentenbeginns überwiegend wahrscheinlich als Gesunde tatsächlich verdienen
würde. Da die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall vermutungsweise
fortgesetzt worden wäre, ist in der Regel vom letzten Lohn auszugehen, der vor
Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt wurde. Dieser Verdienst ist wenn
nötig der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung anzupassen (BGE 135 V
58.
E. 3.1 S. 59). Ist eine Bestimmung aufgrund des zuletzt erzielten tatsächlichen
Einkommens nicht möglich, wird stattdessen auf Tabellenlöhne, Erfahrungs- oder
Durchschnittswerte abgestellt. Art. 16 ATSG nennt als Vergleichsgrundlage zum
Einkommen nach Eintritt der Invalidität das Einkommen, das der Versicherte
erzielen könnte, wenn er nicht invalid geworden wäre und nicht dasjenige,
welches er nach einer erfolgreichen Umschulung verdienen könnte (Urteil des
eidgenössischen Versicherungsgerichts I 479/04 vom 8. Februar 2005 E. 4.2.2). Somit
ist als Valideneinkommen nicht dasjenige heranzuziehen, das der Beschwerdeführer
im umgeschulten Beruf zu erzielen vermöchte, sondern dasjenige, das er mit dem
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erzielt hätte, wäre es nicht zu
einer gesundheitlichen Beeinträchtigung gekommen. Konkrete Anhaltspunkte dafür,
dass ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ein beruflicher Aufstieg im Sinne
der von der IV-Stelle Aargau gewährten Umschulung und ein entsprechend höheres
Einkommen tatsächlich realisiert worden wäre, bestehen nicht. Aus einer
erfolgreichen Invalidenkarriere in einem neuen Tätigkeitsbereich darf nicht
ohne Weiteres abgeleitet werden, die versicherte Person hätte ohne Invalidität
eine vergleichbare Position auch im angestammten Tätigkeitsgebiet erreicht
(Urteil des Bundesgerichts 8C_741/2016 vom 3. März 2017 E. 5). Der
Beschwerdeführer hat zwar in seiner Heimat einen Hochschulabschluss als
Bergbauingenieur erlangt. Seit seiner Einreise in die Schweiz im Jahr 1988 bis
zur Kündigung der letzten Arbeitsstelle 2002 war er indessen als Mitarbeiter in
einer Weberei (bis hin zum Maschinenführer) und als Textil-Schweisser tätig. Im
Jahr 2003 absolvierte er einen CNC-Programmierungskurs. Diese Umstände lassen
nicht darauf schliessen, dass er im Gesundheitsfall eine der Umschulung
vergleichbare Karriere gemacht hätte. Seine letzte Arbeitsstelle bei der Firma B.___
in […] wurde aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt (IV-Nr. 3 S. 4). Die
Beschwerdegegnerin hat daher zur Bemessung des Valideneinkommens zu Recht auf
einen Tabellenlohn der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) abgestellt.
Die Beschwerdegegnerin geht in der
angefochtenen Verfügung von einem Valideneinkommen von CHF 74'446.00 aus.
Die herangezogene Tabelle (TA1_tirage_skill_level) erweist sich als korrekt.
Innerhalb dieser Tabelle wird auf Ziff. 05-43 (Sektor 2 Produktion),
Kompetenzniveau 2, abgestellt und die Wochenstunden sowie der Nominallohnindex
2014.
/ 2015 werden aufgerechnet. Auch dies ist nicht zu beanstanden. Der
Beschwerdeführer lässt hinsichtlich der Anwendung dieses Tabellenlohns
vorbringen, es wäre mindestens auf das Kompetenzniveau 3 abzustellen, weil der
Beschwerdeführer in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Abteilungsleiter tätig
gewesen sei und eine Kaderfunktion innegehabt habe. Zudem verfüge er über die entsprechenden
Fachausbildungen als Schweisser. Der Beschwerdeführer war in der B.___ als
Abteilungsleiter offenbar auch zu 20 % mit Büroarbeit beschäftigt (IV-Nr. 30 S.
34). Über Fachausbildungen ist abgesehen von einem CNC-Programmierungskurs
nichts bekannt. Das Kompetenzniveau 3 beinhaltet komplexe praktische
Tätigkeiten, welche ein grosses Wissen in einem Spezialgebiet voraussetzen.
Hiervon kann im vorliegenden Fall nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit ausgegangen werden. Zudem spricht der zuletzt erzielte
Verdienst in der B.___ von CHF 5'100.00 monatlich (IV-Nr. 2 S. 4) bzw. das
Jahreseinkommen 2001 gemäss IK-Auszug von CHF 63'700.00 (IV-Nr. 9 S. 9)
dagegen. Passt man diesen Verdienst an die Teuerung an, resultiert kein
Einkommen in der Höhe von CHF 7'236.00, wie es beim Kompetenzniveau 3
anzunehmen wäre. Vielmehr bewegt sich der Lohn im Bereich des Kompetenzniveaus
2.
Bei der Aufrechnung der Wochenstunden hat die Beschwerdegegnerin die
betriebsübliche Arbeitszeit im Sektor 2 Produktion herangezogen (41,4), was
ebenfalls nicht zu beanstanden ist. Somit beträgt das
Valideneinkommen CHF 74'446.00.
8.2
In Bezug auf das
Invalideneinkommen ist die Beschwerdegegnerin ebenfalls von einem Tabellenlohn
ausgegangen. Dieser wird nicht moniert und erweist sich ebenfalls als korrekt.
Dem Beschwerdeführer ist lediglich noch eine leichte Tätigkeit zumutbar,
weshalb sich die Anwendung der Tabelle TA1_tirage_skill_level, Total
Kompetenzniveau 1 Männer, aufdrängt. Nach Aufrechnung der Wochenstunden (41,7,
da hier nicht mehr der Sektor 2 Produktion herangezogen wird) und an Anpassung
an die Teuerung 2014 / 2015 resultiert ein Invalideneinkommen von
CHF 66'710.00 für ein 100 %-Pensum, CHF 33'355.00 für ein 50 %-Pensum
und CHF 50'032.00 für ein 75%-Pensum.
8.3
Der Beschwerdeführer stellt sich
auf den Standpunkt, es sei ein maximaler leidensbedingter Abzug von 25 % zu
gewähren. Die Beschwerdegegnerin hat einen solchen von 10 % vorgenommen.
Wird das Invalideneinkommen auf der
Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der
entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen (sog.
leidensbedingter Abzug). Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass
persönliche und berufliche Merkmale wie Art und Ausmass der Behinderung,
Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und
Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können und je nach
Ausprägung die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit
auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem
erwerblichem Erfolg verwerten kann. Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände
im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Er darf 25
% nicht übersteigen und soll nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn
im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen
eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte
(Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit
unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Ob ein Abzug vom Tabellenlohn
vorzunehmen ist, ist – anders als die Bemessung der Höhe eines gewährten Abzugs
– eine Rechtsfrage, die das Gericht frei prüft (BGE 137 V 71 E. 5.1 S. 72).
Für einen Abzug aufgrund der Merkmale
wie Alter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie, die sich im
konkreten Fall nicht lohnmindernd auswirken (vgl. hierzu Urteil des
Bundesgerichts 9C_380/2015 vom 17. November 2015 E. 3.2.4, mit Hinweis, zur
Frage der grundsätzlichen Nachfrage nach Hilfsarbeiten gemäss Kompetenzniveau 1
auf dem massgebenden hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt) besteht kein
Raum. Der Beschwerdeführer ist vollzeitlich arbeitsfähig, mit einer gewissen
Leistungseinschränkung aufgrund der Psoriasisarthritis. Diesem Umstand wird mit
der um 25 % eingeschränkten Leistungsfähigkeit bereits Rechnung getragen.
Auch mit Blick auf das der Beschwerdegegnerin zustehende Ermessen, an dessen
Stelle das gerichtliche Ermessen nicht ohne triftigen Grund treten darf (BGE
137.
V 71 E. 5.2 S. 73 ff., 126 V 75 E. 6 S. 81), ist der gewährte
leidensbedingte Abzug von 10 % nicht zu beanstanden.
9.
Nach dem Gesagten sind der in
der angefochtenen Verfügung vorgenommene Einkommensvergleich und die daraus
ermittelten Invaliditätsgrade von 59 % (für die Zeit vom 23. Dezember 2014 bis
27.
Juli 2015) und 39 % (ab dem 28. Juli 2015) korrekt. Was den Beginn des
Rentenanspruchs anbelangt, so wurde in der ursprünglichen Rentenverfügung der
IV-Stelle Aargau ein Invaliditätsgrad von 0 % ermittelt. Gemäss Art. 28
Abs. 1 IVG besteht ein Rentenanspruch, wenn die betroffene Person
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens
40.
% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) war und nach Ablauf dieses Jahres zu
mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) ist. Diese Regelung muss auch dann
gelten, wenn eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades bereits
einmal verweigert wurde, denn diese Grundvoraussetzungen waren zum damaligen
Zeitpunkt offensichtlich nicht erfüllt. Entgegen der vom Beschwerdeführer
vorgebrachten Argumentation handelt es sich vorliegend nicht um einen
Revisionsfall, sondern um eine Neuanmeldung. Auch hier ist das Wartejahr
abzuwarten. Somit kann ein Rentenanspruch frühestens im März 2015 gegeben sein.
Ebenfalls kommt die Regel gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG zur Anwendung, gemäss
welcher der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach
Geltendmachung des Leistungsanspruchs entsteht (vgl. Urteil des Bundesgerichts
9C_56/2016 vom 24. Oktober 2016 E. 3). Die Neuanmeldung erfolgte am 29. Oktober
2014.
(IV-Nr. 168). Damit beginnt der Anspruch auf eine halbe Invalidenrente im
April 2015. Zufolge Verbesserung des gesundheitlichen Zustands per 28. Juli
2015.
ist dieser unter Berücksichtigung von Art. 88a Abs. 1 IVV bis zum 31.
Oktober 2015 zu befristen. Die Beschwerde ist somit in Bezug auf die
Ausrichtung weitergehende Rentenansprüche abzuweisen.
10.
Der Beschwerdeführer lässt
weiter berufliche Massnahmen beantragen, insbesondere bestehe Anspruch auf eine
erneute Umschulung. Die Beschwerdegegnerin hat einen Anspruch auf berufliche
Massnahmen mit der Begründung abgewiesen, dass der Beschwerdeführer noch im
Rahmen der Begutachtung geäussert habe, sich nicht als arbeitsfähig zu betrachten.
Da er eine maximale Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer angepassten
Tätigkeit geltend mache, bestünden zumindest Zweifel an seiner subjektiven
Eingliederungsbereitschaft. Mit einer subjektiven Arbeitsfähigkeit von 50 %
lasse sich keine eingliederungswirksame Umschulung realisieren. Sollte der
Beschwerdeführer indessen bereit sein, das ermittelte Leistungsvermögen von 75
% zu verwerten, könne bei der Beschwerdegegnerin ein erneutes Gesuch für
berufliche Eingliederungsmassnahmen gestellt werden.
Damit hat die Beschwerdegegnerin einen
Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen nicht abschliessend abgelehnt,
sondern zum Ausdruck gebracht, dass solche geprüft würden, sofern der
Beschwerdeführer die zumutbare Restarbeitsfähigkeit zu verwerten bereit sei. Im
Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens wird einerseits geltend gemacht, der
Beschwerdeführer sei bereit gewesen, berufliche Massnahmen im Umfang von 50 % anzugehen
und es dürften ihm solche nicht verwehrt werden, nur weil er das Rentenverdikt
nicht akzeptiere. Andererseits wird nun im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eine
Verschlechterung des Gesundheitszustandes geltend gemacht, die zu einer 100%igen
Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit führe, womit jegliche
Eingliederungsbemühungen gar nicht angezeigt wären. Wohl kann alleine der
Umstand, dass sich der Beschwerdeführer gegen die Verweigerung einer Rente
wehrt, nicht genügen, die subjektive Eingliederungsbereitschaft zu verneinen.
Demgegenüber ist aber auch nicht ersichtlich, dass er nach seiner Umschulung Anstalten
getroffen hätte, die bestehende Restarbeitsfähigkeit zu verwerten. Die
Beschwerdegegnerin verweist zudem darauf, dass dieser sich im Rahmen der
Begutachtung dahingehend geäussert hat, sich selber eher an einem geschützten
Arbeitsplatz ohne Stress zu sehen und auch deutlich zum Ausdruck gebracht habe,
eine Invalidenrente zu erwarten. Schliesslich reicht es nicht aus, eine 50%ige
Eingliederungsbereitschaft anzubieten, wenn eine höhere Restarbeitsfähigkeit
besteht. Gerade in Bezug auf eine vom Beschwerdeführer ebenfalls verlangte
Umschulung ist der Beschwerdegegnerin zuzustimmen, wenn sie ausführt, in einem
solchen Pensum erweise sich eine Umschulung als schwerlich durchführbar.
Insofern ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Durchführung
beruflicher Eingliederungsmassnahmen für den Moment abgelehnt hat. Die
Beschwerde ist auch in diesem Punkt abzuweisen.
11.
11.1
Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Der Beschwerdeführer steht indessen
ab Prozessbeginn im Genusse der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. Ziff. I. / 7
hiervor).
Die Kostenforderung ist bei Unterliegen
der Partei mit unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht festzusetzen. Der
Kanton entschädigt die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder den unentgeltlichen
Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Der unentgeltliche
Rechtsbeistand hat am 29. September 2017 eine Kostennote eingereicht
(A.S. 79 f.), worin er einen Kostenersatz von insgesamt CHF 4'338.15 geltend macht. Dabei wird ein Aufwand von total
15,6 Stunden geltend gemacht, was angesichts des Aktenumfangs und der
Schwierigkeit des Verfahrens grundsätzlich angemessen erscheint. Zu streichen
sind die Positionen «Brief an Klient» vom 21. März 2017, 26. Mai 2017, 27. Juni
2017.
und 26. September 2017 von jeweils 0,17 Stunden, da es sich dabei
offensichtlich um die Zustellung von Kopien von Verfügungen des
Versicherungsgerichts an den Klienten handelt, was Kanzleiaufwand darstellt,
der im Honorar bereits inbegriffen ist und nicht separat vergütet wird. Somit
reduziert sich der zu vergütende Aufwand auf 14,92 Stunden. Der Stundenansatz
beträgt aufgrund des Kreisschreibens Nr. 1 der Gerichtsverwaltungskommission
des Kantons Solothurn vom 18. September 2006 seit 1. Oktober 2006 bzw. §
179.
Abs. 3 Gebührentarif (GT) CHF 180.00. Die Auslagen von CHF 116.80 sind
ausgewiesen. In Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses ist die
Kostenforderung auf CHF 3'026.60 festzusetzen (14,92 Stunden zu CHF 180.00,
zuzügl. Auslagen und MwSt), zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des
Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates
während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Der Nachzahlungsanspruch wird praxisgemäss basierend auf den Stundenansatz von
CHF 230.00 festgesetzt (vgl. § 160 Abs. 2 GT), wenn wie vorliegend keine
Honorarvereinbarung mit dem Klienten vorgelegt wird, in der ein höherer Ansatz
vereinbart worden ist. Andernfalls wäre das rechtliche Gehör des
Beschwerdeführers, der sich zur Höhe des Stundenansatzes nicht äussern konnte,
verletzt. Der Nachzahlungsanspruch beträgt demgemäss inkl. Mehrwertsteuer
CHF 805.70.
11.2
Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden
Fall hat der Beschwerdeführer die gesamten Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu
bezahlen, die jedoch infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch
den Kanton Solothurn zu übernehmen sind (Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO).
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,
wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art.
123.
ZPO).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kostenforderung des unentgeltlichen
Rechtsbeistands, Rechtsanwalt Roger Zenari, wird auf CHF 3'026.60 (inkl.
Auslagen und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des
Kantons Solothurn. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates
während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen
Rechtsbeistands im Umfang von CHF 805.70 (inkl. Mwst), wenn A.___ zur
Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
3. Der Beschwerdeführer hat die
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,
wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen
nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Vizepräsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Weber-Probst Fischer
Der vorliegende Entscheid wurde vom
Bundesgericht mit Urteil 8C_220/2018 vom 14. November 2018 bestätigt.